SB.2018.78
Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung
12. März 2021Deutsch56 min
Art. 15 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; rechtfertigende Notwehr) von der Anklage
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.78
URTEIL
vom 12. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2018
betreffend Freispruch von der
Anklage der einfachen Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2018 wurde B____ in Anwendung von
Art. 15 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; rechtfertigende Notwehr) von der Anklage
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A____ kostenlos
freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von A____ von CHF 785.– sowie seine
Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– wurden abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung erhoben. Er
beantragt, es sei B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der einfachen
Körperverletzung, schuldig zu erklären. Ausserdem seien seine Zivilforderung
von CHF 785.– und seine Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– zuzüglich
Zins seit dem 27. September 2014 zu Lasten des Berufungsbeklagten gutzuheissen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er seine erneute Befragung sowie die
Befragung des Berufungsbeklagten vor dem Berufungsgericht beantragt. Überdies
hat er die Stellung von vier – in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember
2018 ausformulierten – Ergänzungsfragen an das Institut für Rechtsmedizin (IRM)
betreffend das Gutachten vom 7. Januar 2015 (nachfolgend IRM-Gutachten)
beantragt.
Mit
Berufungsantwort vom 3. Januar 2019 beantragt der Berufungsbeklagte die
kostenfällige Abweisung der Berufung. Abzuweisen sei auch der Verfahrensantrag
auf Stellung von Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten.
Die
Staatsanwaltschaft, welche vor Strafgericht einen kostenlosen Freispruch von
der Anklage beantragt hatte, hat innerhalb der gesetzten Frist keine
Berufungsantwort eingereicht.
Die vom
Berufungskläger beantragte erneute Befragung seiner Person als Auskunftsperson
ist mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2020 gutgeheissen worden. Der Antrag
auf Stellung der vier Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten ist begründet und
vorbehältlich eines anderes lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag abgelehnt worden. Die Befragung der beschuldigten Person,
vorliegend des Berufungsbeklagten, ist Teil der gesetzlich geregelten
mündlichen Berufungsverhandlung (Art. 341 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1
Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]) und bedarf keiner gesonderten Anordnung.
Beiden Parteien
ist bereits im Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die
amtliche Verteidigung gewährt worden.
Mit
Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 ist dem vom Berufungskläger mit
Eingabe vom 3. Februar 2021 beantragten Beizug der Akten aus dem Verfahren vor
Appellationsgericht mit der Aktennummer SB.2015.91 entsprochen worden.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache
und ist der Berufungskläger als Auskunftsperson befragt worden. Die
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und der amtliche Verteidiger des
Berufungsbeklagten sind je zum Vortrag gelangt, wobei an den im
Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten worden ist. Nicht erneut beantragt
wurde seitens des Berufungsklägers der Verfahrensantrag auf Stellung von
Zusatzfragen zum IRM-Gutachten. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen
an der Berufungsverhandlung freigestellt worden ist, hat an der Verhandlung
nicht teilgenommen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts
ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1
i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die
Privatklägerschaft ist zur Erhebung der Berufung gegen den Freispruch von der
Anklage und die Abweisung ihrer Zivilforderungen berechtigt (Art. 382 Abs. 2 StPO;
Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 14). Auf die form- und fristgerecht
erhobene Berufung ist einzutreten.
2.
2.1
Der
zu beurteilende Vorfall war – allerdings mit entscheidenden Abweichungen im angeklagten
Sachverhalt – bereits Gegenstand des mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des
Appellationsgerichts vom 30. August 2016 (AGE SB.2015.91) abgeschlossenen Strafverfahrens
gegen den im vorliegenden Verfahren in der Parteistellung des Privatklägers
teilnehmenden Berufungskläger. In jenem Verfahren war der Berufungskläger allerdings
die beschuldigte und angeklagte Person. Er soll gemäss der Anklage jenes
Verfahrens zusammengefasst am Abend des 26. September 2014 – trotz eines
bestehenden Verbots sich seiner vormaligen Partnerin C____ und deren Töchter
weniger als 100 m anzunähern – zum Wohnort von C____ gegangen sein, wo sich
viele Familienangehörige aufgrund des kurz vorher eingetretenen Todes der
Mutter von C____ aufhielten. Vor dem Mehrfamilienhaus soll es zu einer zuerst
verbalen Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten (B____) gekommen sein,
in dessen Verlauf der Berufungskläger einen 1'450 g schweren Stein aufgehoben
und diesen drohend gegen den Berufungsbeklagten aufgezogen habe, «…um ihm (dem
Berufungsbeklagten B____) damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen…». Der
Berufungsbeklagte habe den drohenden Angriff allerdings abwehren können, indem
er den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen habe (s. Anklageschrift im Urteil
des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 3. Juni 2015 S. 4 f. im Verfahren
Aktennummer SB.2015.91). Vom mit jener Anklage erhobenen Vorwurf der versuchten
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff 2 StGB)
wurde der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.91 freigesprochen,
wobei das Appelaltionsgericht dazu ausführte: «…Die blosse Mutmassung aber,
dass der Berufungskläger (A____) seinem Widersacher mit dem Stein auf den Kopf
geschlagen hätte, kann nicht zu seinen Lasten gehen». Es sei vielmehr in
Zweifel für den Angeklagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit dem
Stein nur gedroht habe. Wie im Sachverhalt dargelegt, sind die Akten jenes abgeschlossenen
«Parallelverfahrens» auf Antrag des Berufungsklägers für das vorliegende
Verfahren beigezogen worden.
2.2
Im
vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt wird dem Berufungsbeklagten (B____)
vorgeworfen, er habe am 26. September 2014, gegen 20.00 Uhr, den
Berufungskläger (A____) – der sich entgegen dem bestehenden Annäherungsverbot
(s. oben E. 2.1) zum Liegenschaftseingang des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse
[...] in Basel begeben habe – in die Wohnung von C____ gebeten, nachdem die
beiden einander vor der Liegenschaft begegnet seien. Dies habe der
Berufungsbeklagte getan, obwohl ihm das Annäherungsverbot bekannt gewesen sei. Der
Berufungskläger habe diese Einladung abgelehnt und sodann die Vermutung
geäussert, die vor Kurzem verstorbene Mutter von C____ (von den Parteien auch
als Grossmutter, Schwiegermutter oder Grosstante bezeichnet) sei nicht eines
natürlichen Todes gestorben. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte den
Berufungskläger unvermittelt «in den Rücken/an den Nacken/Hinterkopf»
geschlagen, wodurch der Berufungskläger die Vortreppe (zum Mehrfamilienhaus)
hinabgefallen sei. Der Berufungsbeklagte habe sodann einen herumliegenden Stein
(Gewicht 1'440 g, eventualiter auch einen anderen Stein) aufgehoben und diesen
dem Berufungskläger ins Gesicht geschlagen (eventualiter habe der
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Faust ins Gesicht geschlagen). Der
Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten den Stein entwinden können,
woraufhin der Berufungskläger begonnen habe, auf ihn einzutreten. Das
darauffolgende Gerangel zwischen den beiden Männern habe eingedämmt werden
können, als weitere durch den Lärm auf den Vorfall aufmerksam gewordene
Familienangehörige und Bekannte, nach unten (von der Wohnung zum Hauseingang) geeilt
seien. Der Berufungskläger habe dadurch eine Schwellung und Unterblutung des
linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhauptabschürfungen am linken
Augenoberlid, eine 3 cm lange Rissquetschwunde am Bereich des linken
Augenunterlids, eine Prellung des Augapfels, einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand
und Hauteinblutungen an der linken Wange, der linken Schulterhöhe und am linken
Schulterblatt erlitten.
2.3
Das
Einzelgerichts des Strafgerichts sprach den Berufungsbeklagten im angefochtenen
Urteil von der Anklage der einfachen Körperverletzung aufgrund Vorliegens einer
rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) kostenlos frei. Begründend führt es
dazu zusammengefasst aus, mangels objektiver Beweismittel seien die Aussagen
des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten auf ihre Glaubhaftigkeit zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass sich das
Strafgericht und das Appellationsgericht im Verfahren Aktennummer SB.2015.91
bereits einmal mit der Sache und damit auch mit der Glaubwürdigkeit des
Berufungsbeklagten hätten auseinandersetzen müssen. Das Strafgericht sei
hierbei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Berufungsklägers
inkonstant, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft seien, was das
Appellationsgericht bestätigt habe. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführte
Hauptverhandlung habe diesbezüglich nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Die
Aussage des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagte habe sich ihm genähert, als
er sich 150 m vom Wohnhaus von C____ aufgehalten habe und habe ihn trotz seines
Wissens um das Annäherungsverbot abgeholt und zum Mitkommen aufgefordert, sei
«geradezu absurd». Seine Angaben, wonach er bereits am Boden liegend vom
Berufungsbeklagten und dessen Familie weiter geschlagen worden sei, werde
überdies durch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen D____ widerlegt. Auch
wenn die Aussagen des Berufungsbeklagten gewisse Ungereimtheiten aufweisen
würden, seien sie im Grossen und Ganzen konstant und glaubhaft ausgefallen. Der
Berufungsbeklagte habe von Beginn weg ausgesagt, der Berufungskläger habe ihn
mit einem Stein angegriffen, wogegen er sich mit einem einzigen Faustschlag
gewehrt habe. Insbesondere seien die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den
Gegebenheiten vor dem Kampf viel glaubhafter, wonach der Berufungskläger trotz
Annäherungsverbot zur Liegenschaft an der [...]strasse [...] gekommen sei und
dort lautstark die Trauergemeinde des Mordes an der Mutter von C____
beschuldigt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf die unglaubhaften
Aussagen des Berufungsklägers nicht abgestellt werden könne und die Aussagen
des Berufungsbeklagten im Vergleich dazu wesentlich nachvollziehbarer seien.
Für dessen Glaubwürdigkeit spreche sodann seine kurz nach dem Vorfall
abgegebene Erklärung, wonach sich mit Sicherheit keine ihm gehörige DNA-Spur
auf dem (polizeilich sichergestellten) Stein finde und seine freiwillige
Bereitschaft, eine DNA-Probe abzugeben. Soweit sich der fragliche Stein
entsprechend der Deposition des Zeugen D____, welcher meinte, sich zu erinnern,
der Stein habe sich nach der Auseinandersetzung glaublich beim Eingang
befunden, tatsächlich dort befand, wäre zudem die Aussage des Berufungsklägers,
welcher unterhalb der Treppe zum Wohnhaus mit dem Stein geschlagen worden sein
will, widerlegt. Es bleibe deshalb zu prüfen, welcher Beweiswert der im
IRM-Gutachten gemachten Feststellung zukomme, wonach ein Faustschlag im
Gegensatz zu einem Schlag mit einem Stein nicht ohne Weiteres geeignet sei, die
Verletzungen am Auge des Berufungsklägers zu erklären. Hierzu sei festzuhalten,
dass gemäss dem IRM-Gutachten als Verletzungsursache nicht ausschliesslich ein
Schlag mit einem Stein, sondern generell der Kontakt mit einer stumpfkantigen
oder rauen Oberfläche in Frage komme. Auch wenn ein entsprechender Kontakt
gestützt auf die Depositionen nicht konkretisiert werden könne, bestehe
gleichwohl die Möglichkeit, dass sich der Berufungsbeklagte die Schürfungen
während der Auseinandersetzung an der Hauswand oder am Boden zugezogen habe.
Jedenfalls reiche das Gutachten in Anbetracht der «wirren und nachweislich
falschen Aussagen» des Berufungsklägers nicht aus, dessen stark lädierte
Glaubwürdigkeit auszugleichen und seiner Version des Sachverhalts den Vorzug zu
geben. Dies habe umso mehr zu gelten, als der Berufungsbeklagte in den Genuss
der «in dubio pro reo-Maxime» komme und das Appellationsgericht im Verfahren
SB.2015.91 bereits davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger und nicht
der Berufungsbeklagte den Stein behändigt habe (Strafurteil S. 4 ff.). In der
Folge dieser Erwägungen qualifizierte das Strafgericht den vom
Berufungsbeklagten zugestandenermassen getätigten Faustschlag gegen das Gesicht
des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und
sprach ihn aufgrund Vorliegens einer rechtfertigenden Notwehrsituation (Art. 15
StGB) – in der Annahme der Berufungskläger sei mit einem Stein in der aufgezogenen
Hand auf den Berufungsbeklagten losgerannt – von den Anklagevorwürfen frei
(Strafurteil S. 7 f.).
2.4
Der
Berufungskläger lässt zusammengefasst monieren, das Strafgericht habe den
Sachverhalt unvollständig, falsch und teilweise willkürlich festgestellt. Unter
anderem stütze es sich in der Urteilsfindung auf die Aussagenwürdigung
bisheriger Gerichte, um die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu
erschüttern. Dies sei nicht angebracht, da das Strafgericht sich ein eigenes,
unvoreingenommenes Urteil zur Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu bilden
habe. Auch habe sich der Berufungskläger in den bisherigen Verfahren in der
Parteistellung der beschuldigten Person befunden, was einer anderen
Verfahrensrolle entspreche und dazu geführt habe, dass er angespannt gewesen
sei und teilweise versucht habe ohne Beizug eines Dolmetschers die Fragen zu
beantworten, weshalb er sich leider nicht immer geschickt bzw. falsch
ausgedrückt habe. Aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung zur Familie [...]
sei er diesbezüglich teilweise in einen Erklärungsnotstand geraten und es sei
wohl möglich, dass er diesen Umstand und Vorfälle aus früheren Jahren habe zu
beschönigen versucht. Vorliegend gehe es aber nicht um sein Fehlverhalten
gegenüber der Familie [...], sondern darum, dass der Berufungskläger Opfer
eines Gewaltdelikts geworden sei. Selbst wenn er insgesamt bezüglich seiner
Aussagen zur «Kontaktaufnahme/Annäherung mit der Familie [...]» nicht immer
«als glaubwürdig» erschienen sei, bedeute dies nicht, dass er betreffend den
nun zu beurteilenden Vorfall, der eine Drittperson involviere, nicht glaubhafte
Aussagen mache. Die generelle Glaubwürdigkeit einer Person sei lediglich ein
Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Berufungskläger habe
keineswegs widersprüchliche, teils abstruse Aussagen zum zu beurteilenden
Vorfall gemacht. Er habe vielmehr im Wesentlichen immer die gleiche Aussage
gemacht, «auch wenn sich betreffend die Umstände und weiteren Gegebenheiten
sowie der Vorgeschichte Abweichungen dazu, warum er sich dort aufhielt und
warum er zur Haustüre gekommen sei, ergeben mögen». Die Vorgeschichte sei dabei
aber irrelevant. Die Kernaussage sei wesentlich. Diese sei folgendermassen und
immer gleich ausgefallen: «Der Beschuldigte hat mich mit einem Stein geschlagen
und mich die Treppe runtergestossen». Dies habe er bereits direkt nach dem
Vorfall, als es ihm schlecht gegangen sei und er ärztliche Hilfe benötigt habe,
zu Protokoll gegeben. Dieser ersten und spontanen Aussage sei Glauben zu
schenken. Demgegenüber habe der Berufungsbeklagte zwar betreffend die
Begleitumstände des Vorfalls mehr oder weniger stringente Aussagen deponiert,
hingegen fänden sich bei ihm diverse Abweichungen in Bezug auf das
Kerngeschehen. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht überraschend, wenn
der Berufungsbeklagte sich vier Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an die
genauen zeitlichen und örtlichen Begebenheiten erinnere, übersehe es, dass der
Berufungsbeklagte schon viel früher zum Vorfall befragt worden sei und dabei stets
andere Aussagen gemacht habe. Zuerst habe dieser von einem «Anwerfen des
Steins» und später von einem «Erschlagen» gesprochen. Auch fänden sich
Ungereimtheiten dazu, ob der Berufungskläger die Treppe herunter gefallen sei
oder nicht und wie sich der verbale Streit zugetragen habe. Der Berufungskläger
habe überdies stets zu Protokoll gegeben, er sei auch noch von anderen
Familienmitgliedern «gestossen/getreten» worden, was an der Verhandlung vom 3. Juni 2015
(Verfahren Aktennummer SB.2015.91) nicht explizit verneint worden sei. Fakt
sei, dass es einen Streit zwischen den Parteien gegeben habe und der
Berufungskläger dabei nicht nur am Auge verletzt worden sei. Die Aussagen des
Berufungsklägers liessen sich durchaus mit dem IRM-Gutachten plausibilisieren und
stützten sich auf Fakten. Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass in Bezug
auf den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Faustschlag ein von seiner Seite
kommender Angriff unmittelbar bevorgestanden habe. Bestritten wird auch, dass
die geltend gemachte Notwehr angemessen und den Umständen nach adäquat gewesen
sei. Es sei nicht nur beim Faustschlag geblieben. Die weiteren Verletzungen des
Berufungsklägers seien mit einem «fast die Treppe herunterstossen» und einer
harmlosen «Rangelei» nicht erklärbar.
2.5
Der
Berufungsbeklagte lässt zusammengefasst ausführen, zum vorliegend relevanten
Lebenssachverhalt gäbe es mittlerweile mehrere Entscheide des Straf- und
Appellationsgerichts. Inhaltlich gehe es massgeblich darum, dass der
Berufungskläger angäbe, er sei vom Berufungsbeklagten mit einem Stein (und
nicht wie zugestanden mit der Faust) geschlagen worden. Der Berufungsbeklagte
sage das genaue Gegenteil, nämlich, dass der Berufungskläger ihn mit einem
Stein angegriffen habe und ihn mit diesem habe schlagen wollen, weshalb er ihm
zur Abwehr einen Faustschlag verpasst habe. Im Strafurteil vom 3. Juni 2015
(Verfahren Aktennummer SB.2015.91) habe sich das Strafgericht ausführlich mit
der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und habe
festgehalten: «Der Beschuldigte (A____) hat somit nachweislich mehrfach gelogen
und versucht in jeder Situation, sein Verhalten zu beschönigen und zu
rechtfertigen» und «Auch daran zeigt sich wieder das beschönigende
Aussageverhalten des Beschuldigen (A____), der – wenn er nicht schlichtweg lügt
– die Wahrheit so biegt, dass er in einem besseren Licht dasteht. Insgesamt ist
festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind». Zwar
sei der Berufungskläger schliesslich im Berufungsentscheid (Verfahren
Aktennummer SB.2015.91) von der Anklage der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des
Berufungsbeklagten freigesprochen worden, allerdings sei der Freispruch
lediglich wegen einer Verletzung des Anklageprinzips erfolgt. Die
Angemessenheit der Abwehr des Berufungsbeklagten sei in jenem
Berufungsentscheid ausdrücklich «kein Thema» gewesen. Zum damaligen Freispruch
hätten formale Fehler geführt und der Berufungsbeklagte zweifle nicht daran,
dass es bei korrekter Anklage zu einem Schuldspruch gekommen wäre. Die
Ausführungen des Berufungsklägers in beiden den nämlichen Vorfall betreffenden Verfahren
seien für den vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt von Relevanz und
die Ausführungen der Gerichte im Verfahren Aktenzeichen SB.2015.91 zur
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auch im vorliegenden
Verfahren zu beachten. Die weiteren (nicht das Auge betreffenden) Verletzungen
könnten in dubio pro reo auch durch andere Familienmitglieder entstanden sein.
Soweit der Berufungskläger geltend mache, es sei insbesondere auf die
Erstaussagen abzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger
gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, die Verletzung an seinem Auge sei
wahrscheinlich durch einen Schlag mit einem Stein auf sein Auge entstanden, es
könne aber auch ein Faustschlag gewesen sein. Im Übrigen werde die
Ursächlichkeit des Handelns des Berufungsbeklagten für die angeblichen
Verletzungen des Berufungsklägers bestritten. Diese liessen sich weder mit den
an der Strafgerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen noch mit dem
IRM-Gutachten belegen.
3.
3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR
101) und Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 f. m.w.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Insbesondere
genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 f., 138 V 74 E. 7 S.
82.
f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 ff., je m.w.H.; Tophinke,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.).
Dabei kennt die
StPO keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für
seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den
Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des Grundsatzes
«in dubio pro reo», selber feststellt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019
E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden
betont hat, findet der in dubio-Grundsatz mithin «keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer
6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern
Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 2.3.2, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 351 f.). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche
vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt
und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und
1.4).
3.2
Nachfolgend
ist in Anwendung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt
hinreichend nachgewiesen ist, so dass er als erstellt gelten kann. Soweit
hierfür Aussagen oder sonstige Indizien aus dem bereits abgeschlossenen
Strafverfahren (Aktennummer SB.2015.91) berücksichtigt werden, ist zu beachten,
dass der Grundsatz in dubio pro reo sich in jenem Verfahren zugunsten des
jetzigen Berufungsklägers und damaligen Beschuldigten A____ auszuwirken hatte,
während er sich im gegenwärtigen Verfahren zugunsten des sich nun in der Rolle
des Beschuldigten befindlichen Berufungsbeklagten B____ auszuwirken hat. Zudem
sind keine unmittelbaren beweisrechtlichen Schlüsse aus dem Verfahren
Aktennummer SB.2015.91 abzuleiten. Das liegt nicht nur in der notwendigen
Unabhängigkeit der jeweils urteilenden Gerichte bzw. Spruchkörper begründet,
sondern auch in den unterschiedlichen Rollen der Beteiligten und deren
Auswirkung auf die Beweiswürdigung bzw. Beweislastverteilung. Indessen spricht
nichts dagegen, auch Beweismittel aus dem «Parallelverfahren» – etwa Aussagen
des jetzigen Berufungsklägers – in die aktuell vorzunehmende Beweiswürdigung
miteinzubeziehen, freilich immer im Bewusstsein, welche Rollen die Beteiligten im
«Parallelverfahren» inne hatten. Nachdem der Berufungskläger zwischenzeitlich
selbst den vollständigen Beizug der Akten des Verfahrens Aktennummer SB.2015.91
beantragt hat, ist davon auszugehen, dass er diese Rechtsauffassung teilt. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
sehr wohl ihre eigenen Schlüsse aus den vorhandenen Beweisen gezogen und dazu
lediglich festgestellt hat, dass sie unter Berücksichtigung der Aussagen des
Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren betreffend die Glaubhaftigkeit
seiner Depositionen zum selben Schluss komme, wie die Gerichte im Verfahren
Aktennummer SB.2015.91 (Strafurteil S. 4).
4.
4.1
Gemäss
Polizeirapport vom 27. September 2014 (act. 29 ff.) erfolgte am selben Tag eine
Requisition durch eine unbekannte Person «mit der Meldung, dass 2 Personen
sich schlagen würden». Als Tathilfsmittel wird im Rapport «Faust» angegeben und
als Beschuldiger der Berufungsbeklagte aufgeführt während der Berufungskläger
als Geschädigter fungiert. Zum Tatvorgehen ist festgehalten, der
Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht
geschlagen, als dieser versucht habe, den Berufungsbeklagten mit einem grossen
Stein zu schlagen (act 30).
4.2
Der
Berufungsbeklagte soll gemäss dem Polizeirapport gegenüber den Polizeibeamten
ausgesagt haben, er habe mit seiner Freundin telefoniert, als der Berufungskläger
an der [...]strasse [...] angekommen sei. Er habe den Berufungskläger
wahrgenommen und ihm gesagt, er solle weggehen, er habe «hier nichts verloren».
Es sei zum Streit gekommen und der Berufungskläger habe einen grossen weissen
Stein genommen und ihm anwerfen wollen. «Aus Reflex» habe er den
Berufungskläger ins Gesicht geschlagen. Daraus sei die Blutung unterhalb des
Auges resultiert. Seine Verwandten hätten ihn gehört und seien zur Hilfe
geeilt. Sie hätten den Berufungskläger zurück gehalten, damit er ihn nicht mehr
habe angreifen können. Dann sei die Polizei gekommen (act. 30).
Am 7. Oktober
2014.
wurde der Berufungsbeklagte als beschuldigte Person einvernommen (act. 48
ff.). Er sagte zusammengefasst aus, er sei nach dem Versterben seiner
Grossmutter im Spital mit Verwandten und Bekannten zur [...]strasse gegangen.
Sie seien ca. um 19.30 Uhr angekommen und alle seien in die Wohnung gegangen.
Alle hätten geweint. Er habe noch sein Auto und das Auto des Pfarrers (D____,
s. unten E. 5) parkiert und dann vor der Liegenschaft mit seiner Freundin
telefoniert. Während er noch am Telefon gewesen sei, habe er einen kleinen Opel
und den Berufungskläger gesehen. Der Berufungskläger habe «fast genau vor der
Liegenschaft» auf einer Halteverbotslinie parkiert. Er sei ausgestiegen und
direkt zu ihm gekommen. Dabei habe er ihm «krumm und böse» ins Gesicht gesehen,
sei an ihm vorbeigelaufen und habe geklingelt. Dann sei er (der
Berufungsbeklagte) eingeschritten und habe ihm gesagt, oben (in der Wohnung)
seien viele Leute und C____ wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er dürfe
nicht näher als 50 Meter kommen. Er wisse, dass C____ den Berufungskläger
hasse. Dann habe der Berufungskläger ihn angeschrien. Der Berufungskläger habe
gesagt, «dass wir die Grossmutter getötet haben. Deshalb werde er mich und
unsere Familie töten». Er (der Berufungsbeklagte) habe dann mit «einem ganz
anderen Thema» angefangen. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er
derjenige sei, der ihm schon zweimal das Auto kaputt gemacht habe. Er habe dann
die grosse Aggression des Berufungsklägers gesehen. Der Berufungskläger habe
einen gossen Stein aus dem Gärtchen vor der Liegenschaft genommen und sei auf
ihn losgerannt. Er wisse nicht, ob sein Kopf das Ziel gewesen sei. Der
Berufungsbeklagte gab weiter an: «Aber in dem Moment geht es gegen meine
Persönlichkeit und dann war diese Notwehrsituation da und ich musste ihm "eine
geh". Und ich habe ihn weggeschupft, so dass er fast die Treppe hinabgefallen
ist. Bei der Klingel muss man drei Treppen hinaufgehen. Als wir sehr laut
waren, ist der Pfarrer von oben gekommen. Er hatte nicht einmal Schuhe an. Und
dann sind auch mein Vater und meine Mutter und überhaupt alle von oben nach
unten gekommen. Man hat uns auseinander gehalten und es war ein Geschrei. Und A____
hatte geschrien, dass wir die Grossmutter getötet haben und wir dafür auch
sterben würden. Obwohl er sich gar nie um die Grossmutter gekümmert hatte.
Meine Schwester [...] und meine Cousine [...] haben ihn dann auch angeschrien
und er bedrohte sie dann auch noch direkt mit den Worten: "Ich werde euch
auch noch töten". Dann sagte ich: "Jetzt reicht es, wir brauchen die
Polizei". Dann hatte [...] oder ihre Schwester der Polizei angerufen». Er
habe den Berufungskläger mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, als
dieser auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger habe den Stein nach diesem
Schlag verloren. Danach «war es ein Gerangel». Sie hätten sich gegenseitig
gehalten und einmal habe der Berufungskläger ihn an die Wand gedrückt und
einmal er den Berufungskläger. Dann habe er den Berufungskläger von sich
weggestossen, so dass der Berufungskläger fast die Treppe hinuntergefallen sei.
Als der Berufungskläger festgehalten worden sei, habe er «wie wild um sich
geschlagen und ist immer wieder hingefallen» (act. 50).
Im
«Parallelverfahren» wurde der heutige Berufungsbeklagte im gegen den heutigen
Berufungskläger und Privatkläger geführten Strafverfahren als Auskunftsperson
an der Verhandlung vor Strafgericht am 3. Juni 2015 einvernommen (Ausdruck der
beigezogenen Akten: act. 493 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine Grosstante
sei an jenem Tag im Spital gestorben und es seien viele Leute gekommen, die
dies erfahren hätten. Er habe «noch zwei, drei Autos umparkieren» müssen. Dann
habe er den Berufungskläger kommen sehen. Er (der Berufungsbeklagte) habe ihn
gefragt, was er hier mache. Der Berufungskläger habe klingeln wollen. Als er versucht
habe, den Berufungskläger davon abzuhalten, habe der Berufungskläger angefangen
zu drohen (act. 494). Er habe die Drohungen nicht ernst genommen, aber dann
habe der Berufungskläger einen riesigen Steinbrocken genommen und sei auf ihn
losgerannt. Wahrscheinlich habe der Berufungskläger versucht, ihn damit zu schlagen.
Als Reaktion habe er dem Berufungskläger «eine ins Gesicht gegeben». Auf
Nachfrage bestätigte er, dass dies mit der Faust geschehen sei. Danach habe es
ein lautes Wortgefecht gegeben und sie hätten sich «gegenseitig angefangen zu
halten, dies und das». Der Berufungskläger habe sich «gerade bei der Treppe»
befunden und sei dort runtergefallen. Auf die Nachfrage gab er an: «Ja, das war
eben von dem Gerangel her, da hat man sich wieder angefangen zu halten. Ich
sage jetzt mal, dass ich körperlich stärker bin, deshalb ist er auch immer
wieder auf den Boden gefallen. Die Treppe runter gefallen… nicht so wie man
sich vorstellt, dass er zwei, drei Umdrehungen gemacht hätte, sondern
irgendwie… es waren nur drei Stufen» (act. 495).
An der
Verhandlung vor Strafgericht am 11. April 2018 (act. 295 ff.) gab der
Berufungsbeklagte zusammengefasst wiederum an, der Berufungskläger habe mit
seinem Wagen vor der Liegenschaft parkiert, als er sich vor dieser aufgehalten
habe. Der Berufungskläger habe klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen
habe und ihm gesagt habe, dies sei ungünstig und er habe «ohnehin ein
Annäherungsverbot». Der Berufungskläger habe ihn und seine Familie beschuldigt,
die Grossmutter umgebracht zu haben. Er habe den Berufungskläger nicht ernst
genommen und ihm gesagt, er habe zweimal sein Auto beschädigt. Der
Berufungskläger sei ziemlich aggressiv geworden und sei mit einem grossen Stein
auf ihn zugekommen. Sie hätten auf der Treppe vor der Liegenschaft miteinander
gesprochen. Nach dem Klingeln sei der Berufungskläger wieder nach unten
gegangen. Er (der Berufungsbeklagte) sei direkt bei der Tür gestanden. Dann sei
der Berufungskläger mit dem Stein auf ihn los. Er (der Berufungsbeklagte) habe
Panik bekommen, der Stein sei auf der Höhe seines Kopfes gewesen. Er habe sich
wehren müssen. Der Berufungskläger habe ihn mit dem Stein schlagen wollen. Er
habe dem Berufungskläger oben auf der Treppe «eine Faust gegeben». Dann habe es
ein Gerangel gegeben und der Berufungskläger sei die Treppe heruntergefallen.
Der Berufungskläger sei mit dem Stein die Treppe hoch gekommen. Als die Polizei
gekommen sei, habe der Stein im Gang gelegen. Auf den Hinweis, dass der
Berufungskläger behaupte, die Treppe herunter gefallen zu sein, weil er von ihm
gestossen worden sei, gab der Berufungsbeklagte an: «Es ist lange her. Er ist
auf mich zugekommen und wollte mich schlagen, ich habe mich gewehrt, wobei ich
ihn auch geschubst habe. Dann gab es ein Gerangel. Das alles ging wenige
Sekunden». Auf Nachfrage gab er an, Linkshänder zu sein, allerdings mit der
rechten Hand geschlagen zu haben (act. 297). Auf entsprechende Fragen gab er
an, nach dem Hinzukommen weiterer Familienmitglieder und des Pfarrers sei er
von seiner Familie und sei der Berufungskläger vom Pfarrer festgehalten worden.
Der Berufungskläger sei festgehalten worden, um ihn zu beschützen. Auf
Nachfrage, ob er sich die weiteren Verletzungen des Berufungsklägers erklären
könne, gab er an: «Als die Leute runter kamen und den Berufungskläger
festhielten, wollte er sich immer wieder losreissen. Da ist er sicher auf den
Kieselsteinen ausgerutscht. Ich habe ihn jedenfalls nicht mehrmals geschlagen»
(act. 298).
4.3
Der
Berufungskläger gab gemäss Polizeirapport vom 27. September 2014 gegenüber den
Polizeibeamten an, er habe einen Anruf von der Schwester seiner Ex-Freundin C____
erhalten, dass deren Mutter verstorben sei. Er habe sich direkt mit seinem Auto
von [...] auf den Weg nach Basel gemacht. Als er angekommen sei, habe er nur
mit C____ sprechen wollen. Er habe zur Haustüre gehen und klingeln wollen. Dann
habe ihn der Berufungsbeklagte «angemacht», was er hier verloren habe. Dann sei
es zu einem verbalen Streit gekommen. Plötzlich habe der Berufungsbeklagte ihn
mit einem Stein ins Gesicht geschlagen und die Treppe hinunter gestossen.
Weiter habe er seinen Kopf gehalten und diesen auf den Boden geschlagen. Er
habe versucht einen Stein aufzuheben, damit der Berufungsbeklagte ihn nicht
mehr schlagen könne. Dann seien Familienangehörige gekommen und hätten ihn auch
geschlagen. Er habe nicht zurück geschlagen (act. 31).
Am 27. September
2014.
wurde der Berufungskläger, der nach dem Vorfall vorläufig festgenommen
worden war, im «Parallelverfahren» als beschuldigte Person einvernommen (Ausdruck
der beigezogenen Akten: act. 39 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine
Schwiegermutter sei «absichtlich getötet» worden. Er habe einen sehr guten
Kontakt zu dieser gehabt, habe alle ihre Probleme gekannt und auch mit deren
Kindern einen guten Kontakt gepflegt. Seit drei Monaten sei der Kontakt
«erstaunlicherweise abgebrochen». Über deren Sohn sowie weitere ihrer Kinder
habe er erfahren, dass sie verstorben sei. Er habe sodann extra freigenommen
und sei mit dem Auto von [...] nach Basel und zur Liegenschaft [...]strasse [...]
gefahren. Er sei «dann dort herumgestanden», weil er nicht genau gewusst habe,
was er tun solle. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn zugekommen und habe
ihn gefragt, was er «hier unten tue». Er habe ihm gesagt, er solle nach oben
kommen. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er wolle nicht nach oben kommen,
sondern lediglich durch die Lautsprechanlage (wohl Gegensprechanlage) sprechen.
Der Berufungsbeklagte habe insistiert, dass er nach oben kommen solle. Er habe
geklingelt und der Berufungsbeklagte habe die Tür aufgehalten und gesagt, er
solle jetzt nach oben kommen. Er (der Berufungskläger) habe gesagt, er wolle
nur mit C____ und seinen Kindern sprechen. Er habe nicht nach oben gehen wollen
und «ich habe dann so laut vor mich hingedacht, dass meine Schwiegermutter
keines normalen Todes gestorben sei, sondern dass der Tod meiner
Schwiegermutter absichtlich gekommen sei». Dann habe ihn der Berufungsbeklagte
plötzlich ins Gesicht geschlagen. Durch diesen Schlag ins Gesicht sei er die
Vortreppe hinab gefallen. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn los und habe
mit einem Stein auf ihn eingeschlagen. Er habe ihm den Stein wegnehmen können,
woraufhin der Berufungsbeklagte mit den Füssen auf ihn eingeschlagen habe. Das
Ganze habe ca. 5 Minuten gedauert. Er (der Berufungskläger) habe immer wieder
den Namen seiner Kinder gerufen. Dann seien der Vater und die Mutter des
Berufungsbeklagten nach unten gekommen und hätten ihn ebenfalls geschlagen.
Dann sei ein ihm nicht namentlich bekannter Mann gekommen, welcher ihm geholfen
habe. Der Mann habe ihm «Rückendeckung» gegeben, bis die Polizei gekommen sei
(act. 41). Die meisten Schläge habe er vom Berufungsbeklagten erhalten. Er sei
aber auch von dessen Vater geschlagen worden. Die Augenverletzung habe er vom
Berufungsbeklagten. Dieser habe einen Stein genommen und ihm diesen auf das
Auge geschlagen, weshalb er dort nun verletzt sei (act. 43). Auf die Frage, wie
es mit den Schlagen begonnen habe, gab er an: «Ich habe mich gedreht, um die
Treppe nach unten zu gehen, als ich plötzlich einen Schlag von hinten mit der
flachen Hand an den Hinterkopf/Nacken gekommen habe, so dass ich umgefallen
bin. Dann hat er einen Stein genommen und auf mich geschlagen. Ich weiss auch
nicht mehr genau wie und wo. Er hat auch mit seinen Füssen auf mich
eingeschlagen. Er hat mich am ganzen Körper geschlagen» (act. 43 f.). Auf den
Vorhalt, der Berufungsbeklagte habe ausgesagt, zwischen ihm und dem
Berufungskläger sei es zu einem Streit gekommen, wobei er (der Berufungskläger)
einen grossen, weissen Stein aus der Rabatte genommen und versucht habe, den
Stein auf den Kopf des Berufungsbekalgten zu schlagen und den Hinweis, der
Berufungsbeklagte gebe an, ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben zu haben, um
dies zu verhindern, erwiderte der Berufungskläger, er wisse nicht einmal, wer
der Berufungsbeklagte sei und fragte, weshalb er mit diesem Streit haben und in
der [...]strasse Probleme machen solle.
An der
Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 als Auskunftsperson befragt (act.
301.
ff.), gab der Berufungskläger zusammengefasst an, er habe sich ca. 150
Meter von der Liegenschaft [...]strasse [...] entfernt aufgehalten. Der
Berufungsbeklagte habe ihn dann in die Wohnung bzw. zum Haus geholt. Auf
Nachfrage gab er an, er habe sein Auto «dort parkiert» und habe «auf ihn
gewartet». Der Berufungsbeklagte sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, was
er «hier tue». Auf wiederholtes Nachfragen gab er an: «Ich habe einfach
gewartet. Dann ist er zu mir gekommen. Er fragte mich, ob ich wegen meiner Schwiegermutter
warte. Ich sagte ja und da hat er mich mitgenommen». Der Berufungsbeklagte habe
ihn zum Haus gebracht. Der Berufungsbeklagte habe geklingelt und die Türe sei
aufgegangen. Er (der Berufungskläger) sei allein in das Haus hinein. Er habe
gesagt, er wolle nur reden, er komme nicht hinauf (wohl: in die Wohnung). Er
habe während des Gesprächs keine Antwort erhalten. Er sei sehr traurig gewesen.
Er habe dann geschrien, dass die Schwiegermutter getötet worden sei. Er habe
dann wieder aus dem Haus gehen wollen. In diesem Moment sei er am
«Kopf/Schulter/Nacken» geschlagen worden und hingefallen. Er sei vier
Treppenstufen hinunter auf den Boden gefallen. In dem Moment, als er auf dem
Boden gelegen sei, habe der Berufungsbeklagte einen Stein in der Hand gehalten
und habe ihm damit geschlagen. Er habe sich mit der Hand schützen wollen. Der
Berufungsbeklagte habe auch seine Brille getroffen. Auf Nachfrage gab er an,
der Berufungsbeklagte habe ihn mit dem Stein am Auge getroffen. In dem Moment
seien auch noch andere Personen anwesend gewesen und hätten ihn «immer wieder»
geschlagen. Der Pfarrer habe ihn sodann beschützt und hochgehoben (act. 302). Auf
Nachfragen gab er an, er sei nach dem Stoss vor dem Eingang zur Liegenschaft
vornüber heruntergefallen und habe dabei sein Knie und seinen Arm verletzt. Er
habe auf dem Bauch gelegen und dann habe der Berufungsbeklagte ihm mit dem
Stein, den Armen und den Füssen geschlagen. Auf den Hinweis, er habe gemäss
eigener Aussage auf dem Bauch gelegen, ergänzte er, er habe sich «nach dem Runterfallen
seitlich abgedreht». Er habe den Berufungsbeklagten angeschaut und dann habe
dieser ihn am Auge getroffen. Auf die Aussagen von D____ hingewiesen (s. dazu
unten E. 5) gab er an: «Ich habe mit niemandem eine Auseinandersetzung gehabt.
Es wurde ja sonst auch niemand verletzt. Ich habe niemanden angefasst» (act.
303).
4.4
Betreffend
die Aussagen des Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass er von Beginn weg zugab,
den Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei machte
er durchgehend gleichbleibend geltend, der Berufungskläger habe ihn vor dem
Faustschlag mit einem Stein in der erhobenen Hand bedroht. Er sei davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger ihn mit dem Stein habe schlagen wollen.
Im Wesentlichen gleichbleibend schilderte er ausserdem die diesem Faustschlag
vorausgehende Situation. Er habe sich vor der Liegenschaft aufgehalten, da er
noch Autos umparkiert und mit seiner Freundin telefoniert habe. Der
Berufungskläger sei direkt zur Liegenschaft gekommen. Der Berufungskläger habe
geklingelt oder klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen und auf das
Annäherungsverbot hingewiesen habe. Der Berufungskläger habe sodann seine Familie
beschuldigt, die Verstorbene getötet zu haben. Aus all seinen Depositionen
ergeht weiter, dass sein Faustschlag gegen das Gesicht des Berufungsklägers
oben an der Treppe zum Liegenschaftseingang stattgefunden haben soll. Nach dem
Faustschlag sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger
gekommen. Soweit ihm der Berufungskläger vorhält, in Bezug auf die Aussagen zu
seinem Sturz von der Vortreppe in den Vorgartenbereich inkonsistent zu sein,
ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte nie grundsätzlich abstritt, dass
der Berufungskläger im Laufe des Gerangels die Treppe hinuntergefallen sei. So
gab er an der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 als beschuldigte Person an, den
Berufungskläger geschubst zu haben, dass dieser «fast die Treppe hinab gefallen
ist». Auch an der Verhandlung vor Strafgericht im vorliegenden Verfahren
brachte er diesen Vorgang mit dem Gerangel oben an der Treppe in Zusammenhang,
indem er aussagte, er und der Berufungskläger hätten sich zu Beginn des
Gerangels oben an der Treppe befunden und er sei der Stärkere der beiden,
weshalb der Berufungskläger während des Gerangels wiederholt zu Boden gekommen
sei. Er relativierte allerdings den Sturz insofern, als er angab, der
Berufungskläger sei nicht «so wie man sich das vorstellt» mit «zwei, drei
Umdrehungen» nach unten gefallen, es habe dort nur drei Stufen. Eine
Gesamtwürdigung der Aussagen des Berufungsbeklagten zum Sturz des
Berufungsklägers führt daher zum Resultat, dass er wohl die Art und Weise bzw.
das Ausmass dieses Sturzes bestreitet, welcher vom Berufungskläger an
Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 so geschildert wurde, dass er vornüber
gefallen sei und nach dem Sturz auf dem Bauch gelegen haben soll. Demgegenüber können
die Aussagen des Berufungsbeklagten so interpretiert werden, als dass der
Berufungskläger eher gestrauchelt sei. Stets bestritten hat der Berufungsbeklagte
allerdings, nach dem erteilten Faustschlag im Eingangsbereich der Liegenschaft weiter
auf den Berufungskläger eingeschlagen zu haben. Nicht abgestritten hat er
hingegen, dass die physische Auseinandersetzung nach dem zugestandenen
Faustschlag nicht endete. Allerdings hat er diese Fortsetzung immer als
«Gerangel» bezeichnet, bei welchem beide Parteien aktiv aufeinander losgegangen
sein sollen, und zwar im Hauseingangsbereich und unten an der Treppe zum
Hauseingang. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger das
Kerngeschehen stets gleichbleibend geschildert hat und dies gar unabhängig von
seiner jeweiligen Parteirolle in den beiden Verfahren. Den Faustschlag ins
Gesicht des Berufungsklägers hat er umgehend bereits gegenüber den
requirierenden Polizeibeamten gestanden und damit von Anfang an das Risiko in
Kauf genommen, in einem Strafverfahren dafür belangt zu werden.
4.5
Anders
als die Aussagen des Berufungsbeklagten präsentiert sich die Darstellung der
Ereignisse durch den Berufungskläger als inkonsistent. Dies gilt zum einen für
die der physischen Auseinandersetzung vorausgehende Situation. Der Verteidigung
ist nicht zu folgen, wenn sie dazu ausführt, diese Aussagen seien für die
Würdigung des angeklagten Vorfalls nicht von Relevanz, da der Berufungskläger
in dieser Hinsicht allenfalls sein Verhalten in Bezug auf das bestehende
Annäherungsverbot beschönigen wolle. Im Gegenteil interessiert durchaus, wie sich
der Berufungskläger dem Wohnhaus von C____ zum inkriminieren Zeitpunkt genähert
haben will und wie er den der körperlichen Auseinandersetzung vorausgehenden
Kontakt und Dialog zwischen sich und dem Berufungsbeklagten schilderte. Schliesslich
lassen die Schilderung der Entstehung des Konflikts und die für das
inkriminierte Geschehen nicht zwingend relevanten Detailschilderungen in der
Aussagenwürdigung (auch) einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu. In Bezug auf die Schilderungen des Berufungsklägers zum
Aufeinandertreffen mit dem Berufungsbeklagten fällt auf, dass er zu Beginn noch
zugab, sich trotz Annäherungsverbot direkt zum Wohnhaus von C____ begeben und
dort geklingelt zu haben. Dort will er vom Berufungsbeklagten in die Wohnung
eingeladen worden sein. Demgegenüber schilderte der Berufungskläger an der
Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018, er habe sich ca. 150 m von der
Liegenschaft entfernt aufgehalten und sei vom Berufungsbeklagten zum Haus
geholt worden. Der Berufungsbeklagte habe sodann geklingelt. Er bestritt folglich
neu und erstmals, sich direkt vor die Liegenschaft begeben zu haben und behauptete,
der Berufungsbeklagte habe sich zu ihm begeben, um ihn einzuladen bzw. zum Haus
zu holen und alles unternommen, um in das Haus zu gelangen. Damit beschönigte
er im Verlaufe des Strafverfahrens seine Rolle vor der angeklagten
Auseinandersetzung. Beide Versionen des Berufungsklägers zur Vorgeschichte sind
zudem insofern unglaubhaft, als dass der Berufungsbeklagte ihn gebeten haben
soll, in die Wohnung zu kommen. Dies ist vor dem Hintergrund des dem
Berufungsbeklagten bekannten Annäherungsverbotes nicht glaubhaft bzw. ist die
Schilderung des Berufungsbeklagten, wonach er den Berufungskläger bat, sich zu
entfernen, lebensnaher und überzeugender. Zum anderen sagte der Berufungskläger
an der Einvernahme vom 27. September 2014 zuerst aus, er sei vor der
Eingangstür vom Berufungsbeklagten ins Gesicht geschlagen worden, deshalb die
Vortreppe hinuntergefallen und dann vom Berufungsbeklagten mit einem Stein
geschlagen worden. In derselben Einvernahme sagte er später zwar aus, er sei
mit dem Stein vom Berufungsbeklagen am Auge verletzt worden, führte sodann aber
auch aus, der erste Schlag oben an der Treppe sei ein Schlag gegen den
Hinterkopf / Nacken gewesen, dann sei er vom Berufungskläger mit dem Stein
geschlagen worden, er wisse aber nicht mehr genau wie und wo. An der
Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 gab er wiederum an, er sei oben
an der Treppe auf den Hinterkopfbereich geschlagen worden und hingefallen. Er habe
(danach) am Boden gelegen, als der Berufungsbeklagte ihm mit einem Stein
geschlagen habe. Auf Nachfragen folgte eine ziemlich präzise Beschreibung
seines Sturzes von der Treppe und seiner Körperposition in dem Moment, als er
vom Berufungsbeklagten mit dem Stein geschlagen worden sei (zuerst bäuchlings
auf dem Boden und dann seitlich abgedreht auf dem Boden liegend). Er will sich
mithin Jahre später genauer daran erinnern, wie der Vorfall abgelaufen ist, als
er dies am Tag des Vorfalls konnte. An der Berufungsverhandlung präsentierte
der Berufungskläger nochmals einen etwas anderen Ablauf des Vorfalls, indem er
aussagte: «…Dann wollte ich weggehen und in diesem Moment hat er mich auf den
Kopf geschlagen. Dann bin ich nach unten gefallen und habe mich verletzt. Da
waren vier Treppenstufen. Ich hatte mich am Knie verletzt. Dann bin ich
umgefallen, er kam die Treppe herunter, nahm einen Stein und hat mich
geschlagen. Er hat gesagt: "Stirb jetzt". Ich habe mich gewehrt gegen
den Steinschlag. Ich wurde am unteren Augenlid getroffen. Dann habe ich den
Stein weggeworfen. Dann hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er
hat nicht aufgehört mich zu schlagen. Er hat mich überall geschlagen.…» (act. 565).
Diese Zusammenfassung der Aussagen zeigt auf, dass der Berufungskläger nicht
konsistent und ausschliesslich behauptete, die Verletzung am Auge sei durch einen
Schlag mit dem Stein verursacht worden. Dies wiederum stimmt mit der im
Gutachten festgehalten Aussage des Berufungsklägers überein, wonach er
geäussert haben soll, die Verletzung am Auge könne Folge eines Schlages mit
einem Stein oder eines Faustschlages sein (act. 71). Auch wenn dieser Bericht
keine protokollierten Aussagen im Sinne einer Einvernahme nach StPO beinhaltet
und der Berufungskläger heute bestreitet, dies gegenüber dem Gutachter gesagt
zu haben, ist gleichwohl festzustellen, dass diese Angabe seinen ursprünglichen
Aussagen im Strafverfahren entspricht, die den Eindruck erwecken, er wolle sich
möglichst viele Optionen des möglichen Tatverlaufs offen halten. Es ist damit
festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst die Verletzung am Auge ursprünglich
nicht zwingend einem Schlag mit dem Stein zugeordnet hat und er die genauen
Umstände des Kampfes zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten umso exakter
schildert, je weiter das Ereignis zurückliegt und dieses auch zunehmend
dramatischer darstellt. Es ist aber gerichtsnotorisch und entspricht der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Detailreichtum beim Erzählen eines Vorfalls
mit zeitlicher Distanz eher abnimmt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger
offenbar sehr agitiert nach Basel gekommen sein muss, schliesslich gab er
selber immer wieder an, einen unnatürlichen Tod der Mutter von C____ vermutet
zu haben. Demgegenüber war der Berufungsbeklagte Teil der Trauergemeinde und
befand sich kurz zuvor noch im Spital, wo die Mutter von C____ verstarb. Auch
dies legt nahe, dass der Berufungskläger und nicht der Berufungsbeklagte sich schon
zu Beginn der Begegnung in einer aggressiven und potentiell gewaltbereiten
Stimmung befand, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde. Diese
Ausgangslage spricht folglich ebenfalls für die grössere Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Berufungsbeklagten. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass für die Erstellung des Sachverhalts nicht bzw. zumindest nicht allein auf
die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden kann.
5.
5.1
D____
wurde am 8. August 2017 (act. 129 ff.) und in der Verhandlung vor Strafgericht
am 11. April 2018 als Zeuge einvernommen (act. 299 ff.). Es handelt sich
um die von den Parteien als Pfarrer, Priester oder Pastor bezeichnete Person.
Nach dem Grund seiner Anwesenheit an der [...]strasse [...] zum Tatzeitpunkt gefragt
gab er denn auch an, die Mutter eines Gemeindemitgliedes sei verstorben,
weshalb er die Familie besucht habe (act. 300).
An der Einvernahme
vom 8. August 2017 (act. 129 ff.) gab D____ an, nicht den ganzen Tatvorgang
gesehen zu haben, sondern erst aufgrund der Schreie auf den Vorfall aufmerksam
geworden zu sein. Als er hinunter gekommen sei, habe er die Kontrahenten
gesehen, die «aneinander gerissen haben und geschlagen haben» und sei
dazwischen gegangen. Er habe gesehen, wie der Berufungskläger blutete. Er ergänzte:
«Es ist so, dass ich demjenigen helfen muss, der verletzt ist». Er habe dem
Berufungsbeklagten gesagt, er solle gehen, aber beide hätten wieder aufeinander
losgehen wollen. Die Familie des Berufungsbeklagten habe diesen zurückgehalten.
Am Boden seien Steine gelegen. Er habe sich daran gestossen und habe am Fuss
geblutet (act. 130). Auf Nachfrage ergänzte D____: «Ich habe nicht
gesehen, dass sie sich gegenseitig geschlagen haben. Als ich kam, haben sie
aneinander gerissen. Ich bin ehrlich. Ich stehe vor Gott. Als ich kam, habe ich
die beiden auseinander gerissen. Ich habe gesehen, dass er blutet. Ich habe B____
weggestossen und ich habe ihn weggestossen. B____ wollte dann schlagen, aber
seine Familie hat ihn zurückgehalten. Auch er (der Berufungskläger) wollte
schlagen, aber ich habe ihn weggestossen. Was vorher war, weiss ich nicht. Es
waren da auch Steine am Boden und ich habe dann auch geblutet». Er habe nicht
gesehen, dass noch jemand anders geschlagen habe. Es sei ja nur der Vater des
Berufungsbeklagten dagewesen, alles andere seien Frauen gewesen (act 131).
Am der
Gerichtsverhandlung vom 11. April 2018 sagte er aus, sich «oben in der Wohnung»
befunden zu haben, als es laut wurde und es «unten Probleme gab». Er sei nach unten
gegangen. Gemäss Protokoll machte D____ eine «Greifbewegung» als er aussagte,
er habe gesehen, wie der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte «so
machten». Er sei dazwischen gegangen. Der Berufungskläger habe an der Stirn
geblutet. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er solle vom Berufungskläger
weggehen. Die ganze Familie sei herunter gekommen und habe geschrien. Die
Familie habe den Berufungsbeklagten und er habe den Berufungskläger
festgehalten. Auf Nachfrage gab er an, er habe keine Schlägerei gesehen. Er
habe einfach gesehen, wie sie sich «so gehalten» hätten, wobei er gemäss
Protokoll einer «Klammerbewegung» machte. Er könne sich nicht erinnern, ob der
Berufungsbeklagte mit ihm über den Vorfall gesprochen habe. Der
Berufungsbeklagte habe einfach gesagt, der Berufungskläger sei gekommen und er
habe ihm mitgeteilt, es sei kein guter Zeitpunkt für einen Besuch. Die Polizei
habe einen Stein mitgenommen, mit welchem geschlagen worden sein soll. Er wisse
nicht, was es mit dem Stein auf sich habe. Er glaube, dieser Stein habe sich am
Schluss beim Eingang befunden, er sei sich aber nicht sicher (act. 300). Auf
die Frage, ob der Berufungskläger umgefallen sei, nachdem er (D____) nach unten
gekommen sei, gab er an, nicht gesehen zu haben, wie jemand umfiel. Er glaube,
niemand sei am Boden gewesen. Er wisse es nicht mehr genau. Auf Nachfrage gab
er an, der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte seien gestanden, als er
nach unten gekommen sei (act. 301).
5.2
Diese
Depositionen stützen die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach er nach der
Verschiebung der Kontrahenten in den Vorgartenbereich nicht auf den am Boden
liegenden Berufungskläger eingeschlagen haben soll, sondern er und der
Berufungskläger miteinander rangelten. Auch ergeht daraus, dass beide Involvierten
zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv waren, was der Darstellung des
Berufungsklägers diametral widerspricht, der sich im Kampf ausschliesslich als
Opfer verstanden haben will. Weiter fällt auf, dass die Aussage von D____, er
habe am Fuss geblutet, im Einklang mit der Aussage des Berufungsbeklagten
steht, wonach D____ ohne Schuhe zum Vorfall hinzu geeilt sein soll. Wie bereits
die Vorinstanz festgestellt hat, spricht auch die Aussage von D____, der Stein
habe sich glaublich beim Eingang befunden, für die Version des
Berufungsbeklagten (sofern dies zutrifft, was allerdings mangels Angaben der
Polizei nicht objektiviert ist [s. unten E. 6]). Damit stehen den Schilderungen
des Berufungsklägers nebst denjenigen des Berufungsbeklagten vor allem auch
diejenigen von D____ entgegen. Letztere sind von grossem Gewicht, erscheint
doch D____ als neutraler Zeuge, welcher selbst vom Berufungskläger als «Beschützer»
wahrgenommen wurde (act. 302: «Der Priester hat mich dann beschützt und
hochgehoben»). Seine Aussagen erweisen sich auch aufgrund einer inhaltlichen
Würdigung als ausgesprochen glaubhaft. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien
und es fällt auf, dass D____ nicht einseitig aussagte und den Berufungskläger
nicht übermässig belastete. Zwar sah D____ den Beginn der Auseinandersetzung –
der vorliegend zentral ist – nicht, so dass sich aus seinen Aussagen nichts
unmittelbar für die Frage entnehmen lässt, wer mit dem Stein (als erstes) auf
den anderen losgegangen ist. Indem er aber den Verlauf der Auseinandersetzung
nach dem Geschehen vor der Eingangstüre im Wesentlichen übereinstimmend mit den
diesbezüglichen Aussagen des Berufungsbeklagten schildert, lässt er die
Aussagen des Berufungsklägers insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Offensichtlich
widerlegt die Zeugenaussage die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er
Opfer massiver und langdauernder Attacken durch den Berufungsbeklagten und
dessen Familie geworden sein will und selber einzig Abwehrhandlungen
vorgenommen haben will.
6.
6.1
Am
Tatort wurde ein Stein sichergestellt. In den Akten findet sich eine Fotografie
desselben (act. 59). Allerdings ist nicht bekannt, wo genau sich der Stein vor
seiner Sicherstellung befand. Zwar ist im Spurensicherungsbericht festgehalten,
dass der Stein durch die Polizei sichergestellt worden sei, wobei die
«Einzelheiten zur Örtlichkeit und zum Tatvorgehen» dem Polizeirapport zu
entnehmen seien (act. 60). In diesem findet sich aber keinerlei Hinweis zum
Fundort des Steins. Auch finden sich keine Fotografien vom Tatort und dem
Fundort des Steins in den Akten.
6.2
Zum
Stein befragt, sagte der Berufungsbeklagte in der Einvernahme als beschuldigte
Person am 7. Oktober 2014 aus, dass sich seine DNA mit Sicherheit nicht am
sichergestellten Stein finden werde (act. 51). In der Folge begab er sich am 27. Februar
2015.
vereinbarungsgemäss zur Staatsanwaltschaft und gab freiwillig einen
Wangenschleimhautabstrich (WSA) ab, um diese Aussage zu belegen (act 54).
In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine Auswertung,
«da der genaue Tathergang mit oder ohne Auswertung der Spur […] ab Stein inkl.
Abgleich mit der DNA des Beschuldigten (Berufungsbeklagter) nicht eruiert
werden kann». Die WSA werde drei Monate asserviert und dann vernichtet (act 54).
6.3
Anders
reagierte der Berufungskläger, als ihm in der Einvernahme als beschuldigte
Person vom 29. September 2014 vorgehalten wurde, mit diesem Stein auf den
Berufungsbeklagten losgegangen zu sein (Vorhalt: «Wer jemanden mit einem
solchen Stein, welcher von der Polizei sichergestellt wurde, auf den Kopf
schlägt, der muss mit ernsthaften Verletzungen rechnen», act. 44). Er erwiderte:
«Ja, aber ich habe ja nicht gesagt, mit welchem Stein ich geschlagen wurde. Es
waren mehrere Steine dort» (act. 44).
6.4
Aufgrund
der für das Strafverfahren zentralen Frage – wer mit dem Stein zugeschlagen hat
bzw. diesen in der Hand hielt – sticht das diesbezügliche Aussageverhalten des Berufungsklägers
ins Auge. Zwar durfte er – wenn seine Darstellung des Vorfalls zutreffen würde
– davon ausgehen, dass sich sowohl eigene als auch DNA des Berufungsbeklagten
am Stein finden würde. Gleichwohl wäre es in seinem Interesse gewesen, eine
DNA-Spur des Berufungsbeklagten auf dem Stein nachweisen zu lassen. Der
Nachweis einer solchen hätte den Berufungsbeklagten schliesslich in Erklärungsschwierigkeiten
gebracht, da der Berufungsbeklagte immer aussagte, keinen Stein in der
Auseinandersetzung behändigt zu haben. Auch hätte es im Interesse des
Berufungsklägers liegen müssen, den Fundort des Steins zu eruieren. Hätte sich
dabei herausgestellt, dass der Stein unten an der Treppe zum Hauseingang
aufgefunden worden war, wäre dies nämlich mit der Version des Vorfalls des
Berufungsbeklagten schwerer vereinbar gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen
fällt deshalb auf, dass der Berufungskläger keine entsprechenden Fragen oder
gar Beweisanträge stellte, sondern sofort andere mögliche Steine ins Spiel
brachte, als er zum Thema des Tatwerkzeugs befragt wurde. Freilich ist es
möglich, dass diese Aussage lediglich «ungeschickt» ausgefallen ist. Allerdings
kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, als er
vernahm, dass der fragliche Stein sichergestellt wurde, von diesem als
Tatwerkzeug ablenken wollte, weil er befürchtete, via Spurensicherung in der
Unrichtigkeit seiner Darstellung entlarvt zu werden.
6.5
Objektive
Schlüsse lassen sich aus dem Stein bzw. aus den darauf möglicherweise
enthaltenen DNA-Spuren nicht mehr ziehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft
aufgefordert worden war, Anklage gegen den Berufungsbeklagten zu erheben (s. Einstellungsverfügung
vom 19. Mai 2015, act. 83 f.; AGE BES.2015.74 vom 28. Februar 2017, act.
87.
ff.), wollte sie weitere Beweise erheben. Dabei musste festgestellt werden,
dass eine DNA-Abnahme ab dem sichergestellten Stein nicht mehr möglich war,
weil das Spurenmaterial am 26. Februar 2017 vernichtet worden war, dies gemäss
Auftrag des Appellationsgerichts per 30. August 2016 (Zeitpunkt der Rechtskraft
des Urteils im Verfahren gegen den heutigen Berufungskläger). Die Vernichtung
erfolgte somit nur zwei Tage vor dem Beschwerdeentscheid, der allerdings der
Staatsanwaltschaft erst am 10. April 2017 zuging (s. hierzu Schreiben der
Staatsanwaltschaft an die amtliche Verteidigerin vom 24. August 2017,
act. 138).
Damit kann
einzig festgestellt werden, dass der Berufungsbeklagte sich offenbar äusserst
sicher war, den sichergestellten Stein nicht berührt zu haben. Demgegenüber
stellte der Berufungskläger umgehend in Frage, ob überhaupt der richtige Stein
sichergestellt wurde.
7.
7.1
Der
Berufungskläger lässt ausführen, die gutachterliche Stellungnahme zur
Interpretation der Verletzungsbefunde im linken Augenbereich seines Gesichts
würden für seine Darstellung des Vorfalls sprechen.
7.2
Gemäss
dem ca. 17 ½ Stunden nach dem Vorfall erstellen IRM-Gutachten vom 7. Januar
2015.
zeigten sich bei der Begutachtung des Berufungsklägers eine Schwellung und
Unterblutung des linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhautabschürfungen
am linken Augenoberlid und eine chirurgisch versorgte Wunde im Bereich des
linken Augenunterlids. Chirurgisch versorgt worden sei gemäss Austrittsbericht
des Universitätsspital Basel (USB) eine 3 cm lange, saubere Quetsch-Riss-Wunde.
Klinisch diagnostiziert worden seien zudem eine Prellung des Augapfels und ein
Bruch der inneren Augenhöhlenwand. Die am und um das linke Auge festgestellten
Befunde seien die Folgen einer stumpfen, tangential-schürfenden
Gewalteinwirkung. Die Verletzungen könnten durch den Kontakt mit einem
stumpf-kantigen oder rauen Tatwerkzeug hervorgerufen worden sein, weshalb der
geltend gemachte Schlag mit einem Stein plausibel erscheine. Aufgrund der
Schürfungen im Verletzungsgebiet sei ein Faustschlag nicht ohne Weiteres
geeignet, die festgestellten Verletzungen am Auge in der Gesamtheit zu
erklären. Aufgrund der umschriebenen Befundausprägung am linken Auge seien auch
ein Sturz oder ein Fusstritt nicht geeignet, die festgestellten Verletzungen
hervorzurufen. Zudem seien bei der forensischen Untersuchungen keine anderen
frischen Verletzungen in sturztypischer Lokalisation festgestellt worden. Auch
Tritte hätten nicht belegt werden können (act. 72 f.). Im Weiteren würden
sich als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen Hauteinblutungen an der linken
Wange, an der linken Schulterhöhe und am linken Schulterblatt zeigen. Die
Hauteinblutung auf Höhe des linken Schulterblattes könne dem berichteten Schlag
gegen den Rücken zugeordnet werden. Die übrigen Hauteinblutungen seien
hinsichtlich der Entstehungsweise unspezifisch. Bis auf die Läsion am rechten
Schienbeinhöcker könnten die erhobenen Befunde zeitlich dem Ereignis zugeordnet
werden. Selbstverletzungen seien nicht vorhanden (act 73 f.).
7.3
Die
Vorinstanz befand mit Blick auf das IRM-Gutachten, es reiche «in seiner
Unbestimmtheit für sich alleine jedenfalls nicht aus, die stark lädierte
Glaubwürdigkeit des Berufngsklägers auszugleichen und seiner
Sachverhaltsversion den Vorzug zu geben» (Strafurteil S. 6). Dem ist im
Ergebnis beizupflichten. Auch wenn das IRM-Gutachten feststellt, dass ein
Faustschlag nicht ohne Weiteres geeignet sei, die Schürfungen im
Verletzungsgebiet des Auges zu erklären, benennt es gleichzeitig die Ungewissheiten,
die aufgrund des Verletzungsbildes bestehen und nicht ausgeräumt werden können.
Es liefert deshalb vor dem Hintergrund der Aussagenwürdigung keine hinreichende
Sicherheit für den tatsächlichen Vorgang bzw. für die Ursachen der Schürfungen.
Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Möglichkeit, der
Berufungskläger habe sich die Schürfungen während der physischen
Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten anderswo – etwa an der Hauswand
oder am Boden – zugezogen, nicht ausgeschlossen werden kann (Strafurteil S. 6; vgl.
etwa die Aussage des Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2014 wonach er und der
Berufungskläger sich nach dem Faustschlag je an die Wand gedrückt hätten: «Wir
haben uns gehalten und einmal hat er mich an die Wand gedrückt und dann ich
ihn», act. 50). Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger an der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018
aussagte, der Berufungsbeklagte habe mit dem Stein auch seine Brille getroffen
(act. 302). Er nannte damit selbst einen Gegenstand, der sich wohl aufgrund
seiner Beschaffenheit und seinem Sitz unmittelbar vor dem Auge für die
Zuführung einer Schürfung im Augenbereich eignen dürfte. Allerdings liess der
Berufungskläger an der Berufungsverhandlung die Richtigkeit der Übersetzung
bestreiten und angeben, er habe vom Auge und nicht von einer Brille gesprochen
(Plädoyer act. 542), was allerdings allein aufgrund der unterschiedlichen Länge
der beiden Wörter in der tamilischen Sprache nicht durchwegs zu überzeugen
vermag. Immerhin bedarf der Berufungskläger nachweislich einer Sehkorrektur (s.
bspw. Arztbericht USB vom 29. Oktober 2015 act. 274).
8.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nicht gestützt auf die
Aussagen des Berufungsklägers als erstellt gelten kann. Dies aufgrund der darin
enthaltenen Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen in Bezug auf den konkreten
Tatablauf, der zunehmenden Beschönigung seiner eigenen Rolle im Konflikt und
der erfolgten Aggravation des Ereignisses im Laufe des Strafverfahrens. Die
Aussagen des Berufungsklägers sind damit wenig glaubhaft. Die Depositionen von D____,
welcher allerdings nur Angaben zum Ende der Auseinandersetzung zwischen dem
Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten machen konnte, stützen zudem die
Aussagen des Berufungsbeklagten. Das IRM-Gutachten weist in Bezug auf die
Schürfungen im Augenbereich zwar auf die Plausibilität der Zuführung derselben
durch ein stumpf-kantiges oder raues Tatwerkzeug hin, vermag allerdings vor dem
Hintergrund der restlichen Beweislage die bestehenden Ungewissheiten betreffend
mögliche andere Verletzungsvorgänge nicht zu beheben. Es bestehen mithin bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt wie in
der Anklageschrift geschildet zugetragen hat. Deshalb ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zugunsten den Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass sich
der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde.
Es kann dazu auf die Darstellung des Sachverhalts, von welchem auszugehen ist, im
angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafurteil S. 6 E. 4).
9.
9.1
Aufgrund
des in der Anklageschrift enthaltenen Eventualsachverhalts, wonach der Berufungsbeklagte
dem Berufungskläger mit einer Faust ins Gesicht geschlagen habe, ist
nachfolgend diese (zugestandene) Tathandlung rechtlich einzuordnen.
Der vom
Berufungsbeklagten getätigte Faustschlag ins Gesicht bzw. aufs Auge des
Berufungsklägers mit der Folge einer medialen Orbitawandfraktur links (act. 35)
ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB
zu qualifizieren. Hingegen ist in Abweichung der diesbezüglichen Feststellung
im Strafurteil (S. 7) festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, ob der
Berufungsbeklagte auch die Thoraxprellung zu verantworten hat. Jedenfalls ist
ein Faustschlag in das Gesicht mit Sicherheit nicht geeignet, eine
Thoraxprellung zu verursachen. Da nicht abschliessend bekannt ist, wie und wie
heftig der Berufungskläger nach dem Faustschlag die Treppe hinunter gefallen
ist, der Berufungsbeklagte das Austeilen weiterer Schläge und Tritte abstreitet
und weil davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte und der
Berufungskläger nach dem Faustschlag gegenseitig miteinander rangelten, kann die
Ursache sämtlicher über die Augenverletzung hinausgehenden Blessuren nicht einer
konkreten Handlung zugeordnet werden und damit nicht als im Sinne der Anklage erstellt
gelten. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger behauptet, auch von anderen
Personen geschlagen worden zu sein. Im Übrigen ist die Verursachung einer
Thoraxprellung auch nicht angeklagt. Zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob
der Faustschlag in das Gesicht des Berufungsbeklagten in rechtfertigender
Notwehr erfolgte oder nicht.
9.2
Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so lange zulässig, wie der Angriff
andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung
einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch
das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung
muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als
verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m.w.H.). Das Notwehrrecht ist
im Gegensatz zum Notstandsrecht nicht subsidiär, was bedeutet, dass die angegriffene
Person nicht zu fliehen oder sonst wie dem Angriff auszuweichen braucht (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 15 N 3).
In
subjektiver Hinsicht bedarf es eines Verteidigungswillens. Von Notwehr kann
nämlich nur die Rede sein, wenn sich die Täterschaft der Notwehrlage bewusst
war und mit dem Willen zur Verteidigung handelte (Wohlers, a.a.O., Art. 15 N 12).
9.3
Ausgehend
vom Sachverhalt gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Notwehrlage des
Berufungsbeklagten zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass
zu Gunsten des Berufungsbeklagten anzunehmen ist, dass der Berufungskläger mit
dem Stein in der aufgezogenen Hand auf ihn zustürmte und der Berufungsbeklagte
fürchten musste, mit diesem geschlagen zu werden. Dass er den unmittelbar
drohenden Angriff mit einem schweren Stein durch einen Faustschlag abwehrte,
erweist sich damit als angemessene und vom Notwehrrecht gedeckte Reaktion. In
Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach zu berücksichtigen ist, dass der
Berufungsbeklagte keine Zeit hatte, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden
Optionen abzuwägen und insbesondere nicht primär versuchen musste, sich der
Situation mittels Flucht zu entziehen.
Auch der
Abwehrwille des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Zwar ist davon auszugehen,
dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aufgrund früherer Vorkommnisse
und seinem Konflikt mit C____ grundsätzlich nicht allzu wohl gesinnt war.
Gleichwohl erscheint sein Faustschlag in der damaligen Situation nicht als
Ausdruck von Rache oder Vergeltung, sondern als unmittelbare Abwehrreaktion im
dynamischen Geschehen. Dies vor dem Hintergrund des zufälligen Aufeinandertreffens
der beiden sowie des kurzen Zeitablaufs zwischen dieser Begegnung, der wohl aggressiv
vorgetragenen Vorhalte des Berufungsklägers betreffend das Ableben der Mutter
von C____ und des Angriffs des Berufungsklägers mit dem Stein.
Damit handelte
es sich bei dem Faustschlag um eine in Notwehr berechtigterweise erfolgte
Abwehr eines drohenden Angriffs und der Berufungsbeklagte hat sich damit nicht
strafbar gemacht. Er ist vom Anklagevorwurf freizusprechen.
10.
Aufgrund des
Freispruchs des Berufungsbeklagten vom Anklagevorwurf wegen fehlender Widerrechtlichkeit
seiner Handlung sind die Schadens- und die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers
abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
11.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens den
Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Berufungskläger mit seiner
Berufung vollständig unterliegt, hat er die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Weil ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt worden ist, sind die Verfahrenskosten, welche auch diejenigen der
unentgeltlichen Rechtsvertretung umfassen, einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine
Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs.
1.
i.V.m. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil Obergericht Zürich, SB180294 vom 29.
Dispositiv
August 2019 E. 4.3.4). Seine Rechtsvertreterin wird demnach entsprechend der
dazu eingereichten Honorarnote, zuzüglich 4 Stunden für die
Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung des Urteils, (vorerst) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Für die Kosten des Berufungsverfahrens wird eine
Gebühr von CHF 1'500.– zu Lasten des Berufungsklägers festgelegt. Auch
diese gehen vorerst zu Lasten der Staatskasse. Für die Einzelheiten wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Der amtliche
Verteidiger des Berufungsbeklagten wird ebenfalls entsprechend der dazu
eingereichten Honorarnote, zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (ohne
Nachbesprechung, da wegen des Freispruchs obsolet), aus der Gerichtskasse
bezahlt. Der Freispruch vom Anklagevorwurf hat kostenlos zu erfolgen, deshalb besteht
kein Rückforderungsvorbehalt seitens des Staates.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens bleibt es grundsätzlich bei der erstinstanzlichen
Kostenauferlegung. Zu korrigieren ist einzig, dass auch für die
erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsbeklagten kein
Rückforderungsanspruch seitens des Staates besteht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 3'130.–
und einer Spesenvergütung von CHF 81.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 247.30,
aus der Gerichtskasse;
-
Die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters
des Privatklägers und Berufungsklägers, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 2'340.– und einer
Spesenvergütung von CHF 15.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 188.50 und für die
Bemühungen ab dem 1. Januar 2018 mit einem Honorar von CHF 3'390.– und einer
Spesenvergütung von CHF 165.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 273.80, aus
der Gerichtskasse.
Der Berufungsbeklagte, B____, wird in Abweisung
der Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand und von der Eventualanklage der einfachen
Körperverletzung, kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des
Berufungsklägers werden abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt eine erstinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 1’200.– und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). Diese gehen zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'640.– und ein
Auslagenersatz von CHF 74.65, zzgl. 7,7% MWST von CHF 363.–, aus der
Gerichtkasse bezahlt. Es besteht weder für die Verteidigungskosten im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Rückzahlungspflicht
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'000.– und ein
Auslagenersatz von CHF 164.70, zzgl. 7,7% MWST von CHF 320.70, aus der
Gerichtkasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).