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Entscheid

SB.2018.78

Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung

12. März 2021Deutsch56 min

Art. 15 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; rechtfertigende Notwehr) von der Anklage

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.78

URTEIL

vom 12. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. April 2018

betreffend Freispruch von der

Anklage der einfachen Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2018 wurde B____ in Anwendung von

Art. 15 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; rechtfertigende Notwehr) von der Anklage

der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A____ kostenlos

freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von A____ von CHF 785.– sowie seine

Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– wurden abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung erhoben. Er

beantragt, es sei B____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, eventualiter der einfachen

Körperverletzung, schuldig zu erklären. Ausserdem seien seine Zivilforderung

von CHF 785.– und seine Genugtuungsforderung von CHF 4'000.– zuzüglich

Zins seit dem 27. September 2014 zu Lasten des Berufungsbeklagten gutzuheissen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er seine erneute Befragung sowie die

Befragung des Berufungsbeklagten vor dem Berufungsgericht beantragt. Überdies

hat er die Stellung von vier – in der Berufungsbegründung vom 2. Dezember

2018 ausformulierten – Ergänzungsfragen an das Institut für Rechtsmedizin (IRM)

betreffend das Gutachten vom 7. Januar 2015 (nachfolgend IRM-Gutachten)

beantragt.

Mit

Berufungsantwort vom 3. Januar 2019 beantragt der Berufungsbeklagte die

kostenfällige Abweisung der Berufung. Abzuweisen sei auch der Verfahrensantrag

auf Stellung von Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten.

Die

Staatsanwaltschaft, welche vor Strafgericht einen kostenlosen Freispruch von

der Anklage beantragt hatte, hat innerhalb der gesetzten Frist keine

Berufungsantwort eingereicht.

Die vom

Berufungskläger beantragte erneute Befragung seiner Person als Auskunftsperson

ist mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2020 gutgeheissen worden. Der Antrag

auf Stellung der vier Ergänzungsfragen zum IRM-Gutachten ist begründet und

vorbehältlich eines anderes lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag abgelehnt worden. Die Befragung der beschuldigten Person,

vorliegend des Berufungsbeklagten, ist Teil der gesetzlich geregelten

mündlichen Berufungsverhandlung (Art. 341 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1

Strafprozessordung [StPO, SR 312.0]) und bedarf keiner gesonderten Anordnung.

Beiden Parteien

ist bereits im Schriftenwechsel die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die

amtliche Verteidigung gewährt worden.

Mit

Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2021 ist dem vom Berufungskläger mit

Eingabe vom 3. Februar 2021 beantragten Beizug der Akten aus dem Verfahren vor

Appellationsgericht mit der Aktennummer SB.2015.91 entsprochen worden.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache

und ist der Berufungskläger als Auskunftsperson befragt worden. Die

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers und der amtliche Verteidiger des

Berufungsbeklagten sind je zum Vortrag gelangt, wobei an den im

Schriftenwechsel gestellten Anträgen festgehalten worden ist. Nicht erneut beantragt

wurde seitens des Berufungsklägers der Verfahrensantrag auf Stellung von

Zusatzfragen zum IRM-Gutachten. Die Staatsanwaltschaft, welcher das Erscheinen

an der Berufungsverhandlung freigestellt worden ist, hat an der Verhandlung

nicht teilgenommen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts

ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1

i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]). Die

Privatklägerschaft ist zur Erhebung der Berufung gegen den Freispruch von der

Anklage und die Abweisung ihrer Zivilforderungen berechtigt (Art. 382 Abs. 2 StPO;

Lieber, in: Donatsch et al [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 14). Auf die form- und fristgerecht

erhobene Berufung ist einzutreten.

2.

2.1

Der

zu beurteilende Vorfall war – allerdings mit entscheidenden Abweichungen im angeklagten

Sachverhalt – bereits Gegenstand des mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des

Appellationsgerichts vom 30. August 2016 (AGE SB.2015.91) abgeschlossenen Strafverfahrens

gegen den im vorliegenden Verfahren in der Parteistellung des Privatklägers

teilnehmenden Berufungskläger. In jenem Verfahren war der Berufungskläger allerdings

die beschuldigte und angeklagte Person. Er soll gemäss der Anklage jenes

Verfahrens zusammengefasst am Abend des 26. September 2014 – trotz eines

bestehenden Verbots sich seiner vormaligen Partnerin C____ und deren Töchter

weniger als 100 m anzunähern – zum Wohnort von C____ gegangen sein, wo sich

viele Familienangehörige aufgrund des kurz vorher eingetretenen Todes der

Mutter von C____ aufhielten. Vor dem Mehrfamilienhaus soll es zu einer zuerst

verbalen Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten (B____) gekommen sein,

in dessen Verlauf der Berufungskläger einen 1'450 g schweren Stein aufgehoben

und diesen drohend gegen den Berufungsbeklagten aufgezogen habe, «…um ihm (dem

Berufungsbeklagten B____) damit mutmasslich auf den Kopf zu schlagen…». Der

Berufungsbeklagte habe den drohenden Angriff allerdings abwehren können, indem

er den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen habe (s. Anklageschrift im Urteil

des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 3. Juni 2015 S. 4 f. im Verfahren

Aktennummer SB.2015.91). Vom mit jener Anklage erhobenen Vorwurf der versuchten

einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff 2 StGB)

wurde der Berufungskläger mit Urteil des Appellationsgerichts SB.2015.91 freigesprochen,

wobei das Appelaltionsgericht dazu ausführte: «…Die blosse Mutmassung aber,

dass der Berufungskläger (A____) seinem Widersacher mit dem Stein auf den Kopf

geschlagen hätte, kann nicht zu seinen Lasten gehen». Es sei vielmehr in

Zweifel für den Angeklagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger mit dem

Stein nur gedroht habe. Wie im Sachverhalt dargelegt, sind die Akten jenes abgeschlossenen

«Parallelverfahrens» auf Antrag des Berufungsklägers für das vorliegende

Verfahren beigezogen worden.

2.2

Im

vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt wird dem Berufungsbeklagten (B____)

vorgeworfen, er habe am 26. September 2014, gegen 20.00 Uhr, den

Berufungskläger (A____) – der sich entgegen dem bestehenden Annäherungsverbot

(s. oben E. 2.1) zum Liegenschaftseingang des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse

[...] in Basel begeben habe – in die Wohnung von C____ gebeten, nachdem die

beiden einander vor der Liegenschaft begegnet seien. Dies habe der

Berufungsbeklagte getan, obwohl ihm das Annäherungsverbot bekannt gewesen sei. Der

Berufungskläger habe diese Einladung abgelehnt und sodann die Vermutung

geäussert, die vor Kurzem verstorbene Mutter von C____ (von den Parteien auch

als Grossmutter, Schwiegermutter oder Grosstante bezeichnet) sei nicht eines

natürlichen Todes gestorben. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte den

Berufungskläger unvermittelt «in den Rücken/an den Nacken/Hinterkopf»

geschlagen, wodurch der Berufungskläger die Vortreppe (zum Mehrfamilienhaus)

hinabgefallen sei. Der Berufungsbeklagte habe sodann einen herumliegenden Stein

(Gewicht 1'440 g, eventualiter auch einen anderen Stein) aufgehoben und diesen

dem Berufungskläger ins Gesicht geschlagen (eventualiter habe der

Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die Faust ins Gesicht geschlagen). Der

Berufungskläger habe dem Berufungsbeklagten den Stein entwinden können,

woraufhin der Berufungskläger begonnen habe, auf ihn einzutreten. Das

darauffolgende Gerangel zwischen den beiden Männern habe eingedämmt werden

können, als weitere durch den Lärm auf den Vorfall aufmerksam gewordene

Familienangehörige und Bekannte, nach unten (von der Wohnung zum Hauseingang) geeilt

seien. Der Berufungskläger habe dadurch eine Schwellung und Unterblutung des

linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhauptabschürfungen am linken

Augenoberlid, eine 3 cm lange Rissquetschwunde am Bereich des linken

Augenunterlids, eine Prellung des Augapfels, einen Bruch der inneren Augenhöhlenwand

und Hauteinblutungen an der linken Wange, der linken Schulterhöhe und am linken

Schulterblatt erlitten.

2.3

Das

Einzelgerichts des Strafgerichts sprach den Berufungsbeklagten im angefochtenen

Urteil von der Anklage der einfachen Körperverletzung aufgrund Vorliegens einer

rechtfertigenden Notwehr (Art. 15 StGB) kostenlos frei. Begründend führt es

dazu zusammengefasst aus, mangels objektiver Beweismittel seien die Aussagen

des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten auf ihre Glaubhaftigkeit zu

überprüfen. In diesem Zusammenhang sei zunächst festzuhalten, dass sich das

Strafgericht und das Appellationsgericht im Verfahren Aktennummer SB.2015.91

bereits einmal mit der Sache und damit auch mit der Glaubwürdigkeit des

Berufungsbeklagten hätten auseinandersetzen müssen. Das Strafgericht sei

hierbei zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Berufungsklägers

inkonstant, widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft seien, was das

Appellationsgericht bestätigt habe. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführte

Hauptverhandlung habe diesbezüglich nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Die

Aussage des Berufungsklägers, der Berufungsbeklagte habe sich ihm genähert, als

er sich 150 m vom Wohnhaus von C____ aufgehalten habe und habe ihn trotz seines

Wissens um das Annäherungsverbot abgeholt und zum Mitkommen aufgefordert, sei

«geradezu absurd». Seine Angaben, wonach er bereits am Boden liegend vom

Berufungsbeklagten und dessen Familie weiter geschlagen worden sei, werde

überdies durch die Aussagen des als Zeugen einvernommenen D____ widerlegt. Auch

wenn die Aussagen des Berufungsbeklagten gewisse Ungereimtheiten aufweisen

würden, seien sie im Grossen und Ganzen konstant und glaubhaft ausgefallen. Der

Berufungsbeklagte habe von Beginn weg ausgesagt, der Berufungskläger habe ihn

mit einem Stein angegriffen, wogegen er sich mit einem einzigen Faustschlag

gewehrt habe. Insbesondere seien die Ausführungen des Berufungsbeklagten zu den

Gegebenheiten vor dem Kampf viel glaubhafter, wonach der Berufungskläger trotz

Annäherungsverbot zur Liegenschaft an der [...]strasse [...] gekommen sei und

dort lautstark die Trauergemeinde des Mordes an der Mutter von C____

beschuldigt habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auf die unglaubhaften

Aussagen des Berufungsklägers nicht abgestellt werden könne und die Aussagen

des Berufungsbeklagten im Vergleich dazu wesentlich nachvollziehbarer seien.

Für dessen Glaubwürdigkeit spreche sodann seine kurz nach dem Vorfall

abgegebene Erklärung, wonach sich mit Sicherheit keine ihm gehörige DNA-Spur

auf dem (polizeilich sichergestellten) Stein finde und seine freiwillige

Bereitschaft, eine DNA-Probe abzugeben. Soweit sich der fragliche Stein

entsprechend der Deposition des Zeugen D____, welcher meinte, sich zu erinnern,

der Stein habe sich nach der Auseinandersetzung glaublich beim Eingang

befunden, tatsächlich dort befand, wäre zudem die Aussage des Berufungsklägers,

welcher unterhalb der Treppe zum Wohnhaus mit dem Stein geschlagen worden sein

will, widerlegt. Es bleibe deshalb zu prüfen, welcher Beweiswert der im

IRM-Gutachten gemachten Feststellung zukomme, wonach ein Faustschlag im

Gegensatz zu einem Schlag mit einem Stein nicht ohne Weiteres geeignet sei, die

Verletzungen am Auge des Berufungsklägers zu erklären. Hierzu sei festzuhalten,

dass gemäss dem IRM-Gutachten als Verletzungsursache nicht ausschliesslich ein

Schlag mit einem Stein, sondern generell der Kontakt mit einer stumpfkantigen

oder rauen Oberfläche in Frage komme. Auch wenn ein entsprechender Kontakt

gestützt auf die Depositionen nicht konkretisiert werden könne, bestehe

gleichwohl die Möglichkeit, dass sich der Berufungsbeklagte die Schürfungen

während der Auseinandersetzung an der Hauswand oder am Boden zugezogen habe.

Jedenfalls reiche das Gutachten in Anbetracht der «wirren und nachweislich

falschen Aussagen» des Berufungsklägers nicht aus, dessen stark lädierte

Glaubwürdigkeit auszugleichen und seiner Version des Sachverhalts den Vorzug zu

geben. Dies habe umso mehr zu gelten, als der Berufungsbeklagte in den Genuss

der «in dubio pro reo-Maxime» komme und das Appellationsgericht im Verfahren

SB.2015.91 bereits davon ausgegangen sei, dass der Berufungskläger und nicht

der Berufungsbeklagte den Stein behändigt habe (Strafurteil S. 4 ff.). In der

Folge dieser Erwägungen qualifizierte das Strafgericht den vom

Berufungsbeklagten zugestandenermassen getätigten Faustschlag gegen das Gesicht

des Berufungsklägers als einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und

sprach ihn aufgrund Vorliegens einer rechtfertigenden Notwehrsituation (Art. 15

StGB) – in der Annahme der Berufungskläger sei mit einem Stein in der aufgezogenen

Hand auf den Berufungsbeklagten losgerannt – von den Anklagevorwürfen frei

(Strafurteil S. 7 f.).

2.4

Der

Berufungskläger lässt zusammengefasst monieren, das Strafgericht habe den

Sachverhalt unvollständig, falsch und teilweise willkürlich festgestellt. Unter

anderem stütze es sich in der Urteilsfindung auf die Aussagenwürdigung

bisheriger Gerichte, um die Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu

erschüttern. Dies sei nicht angebracht, da das Strafgericht sich ein eigenes,

unvoreingenommenes Urteil zur Glaubhaftigkeit des Berufungsklägers zu bilden

habe. Auch habe sich der Berufungskläger in den bisherigen Verfahren in der

Parteistellung der beschuldigten Person befunden, was einer anderen

Verfahrensrolle entspreche und dazu geführt habe, dass er angespannt gewesen

sei und teilweise versucht habe ohne Beizug eines Dolmetschers die Fragen zu

beantworten, weshalb er sich leider nicht immer geschickt bzw. falsch

ausgedrückt habe. Aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung zur Familie [...]

sei er diesbezüglich teilweise in einen Erklärungsnotstand geraten und es sei

wohl möglich, dass er diesen Umstand und Vorfälle aus früheren Jahren habe zu

beschönigen versucht. Vorliegend gehe es aber nicht um sein Fehlverhalten

gegenüber der Familie [...], sondern darum, dass der Berufungskläger Opfer

eines Gewaltdelikts geworden sei. Selbst wenn er insgesamt bezüglich seiner

Aussagen zur «Kontaktaufnahme/Annäherung mit der Familie [...]» nicht immer

«als glaubwürdig» erschienen sei, bedeute dies nicht, dass er betreffend den

nun zu beurteilenden Vorfall, der eine Drittperson involviere, nicht glaubhafte

Aussagen mache. Die generelle Glaubwürdigkeit einer Person sei lediglich ein

Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Der Berufungskläger habe

keineswegs widersprüchliche, teils abstruse Aussagen zum zu beurteilenden

Vorfall gemacht. Er habe vielmehr im Wesentlichen immer die gleiche Aussage

gemacht, «auch wenn sich betreffend die Umstände und weiteren Gegebenheiten

sowie der Vorgeschichte Abweichungen dazu, warum er sich dort aufhielt und

warum er zur Haustüre gekommen sei, ergeben mögen». Die Vorgeschichte sei dabei

aber irrelevant. Die Kernaussage sei wesentlich. Diese sei folgendermassen und

immer gleich ausgefallen: «Der Beschuldigte hat mich mit einem Stein geschlagen

und mich die Treppe runtergestossen». Dies habe er bereits direkt nach dem

Vorfall, als es ihm schlecht gegangen sei und er ärztliche Hilfe benötigt habe,

zu Protokoll gegeben. Dieser ersten und spontanen Aussage sei Glauben zu

schenken. Demgegenüber habe der Berufungsbeklagte zwar betreffend die

Begleitumstände des Vorfalls mehr oder weniger stringente Aussagen deponiert,

hingegen fänden sich bei ihm diverse Abweichungen in Bezug auf das

Kerngeschehen. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei nicht überraschend, wenn

der Berufungsbeklagte sich vier Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an die

genauen zeitlichen und örtlichen Begebenheiten erinnere, übersehe es, dass der

Berufungsbeklagte schon viel früher zum Vorfall befragt worden sei und dabei stets

andere Aussagen gemacht habe. Zuerst habe dieser von einem «Anwerfen des

Steins» und später von einem «Erschlagen» gesprochen. Auch fänden sich

Ungereimtheiten dazu, ob der Berufungskläger die Treppe herunter gefallen sei

oder nicht und wie sich der verbale Streit zugetragen habe. Der Berufungskläger

habe überdies stets zu Protokoll gegeben, er sei auch noch von anderen

Familienmitgliedern «gestossen/getreten» worden, was an der Verhandlung vom 3. Juni 2015

(Verfahren Aktennummer SB.2015.91) nicht explizit verneint worden sei. Fakt

sei, dass es einen Streit zwischen den Parteien gegeben habe und der

Berufungskläger dabei nicht nur am Auge verletzt worden sei. Die Aussagen des

Berufungsklägers liessen sich durchaus mit dem IRM-Gutachten plausibilisieren und

stützten sich auf Fakten. Der Berufungskläger bestreitet weiter, dass in Bezug

auf den vom Berufungsbeklagten zugestandenen Faustschlag ein von seiner Seite

kommender Angriff unmittelbar bevorgestanden habe. Bestritten wird auch, dass

die geltend gemachte Notwehr angemessen und den Umständen nach adäquat gewesen

sei. Es sei nicht nur beim Faustschlag geblieben. Die weiteren Verletzungen des

Berufungsklägers seien mit einem «fast die Treppe herunterstossen» und einer

harmlosen «Rangelei» nicht erklärbar.

2.5

Der

Berufungsbeklagte lässt zusammengefasst ausführen, zum vorliegend relevanten

Lebenssachverhalt gäbe es mittlerweile mehrere Entscheide des Straf- und

Appellationsgerichts. Inhaltlich gehe es massgeblich darum, dass der

Berufungskläger angäbe, er sei vom Berufungsbeklagten mit einem Stein (und

nicht wie zugestanden mit der Faust) geschlagen worden. Der Berufungsbeklagte

sage das genaue Gegenteil, nämlich, dass der Berufungskläger ihn mit einem

Stein angegriffen habe und ihn mit diesem habe schlagen wollen, weshalb er ihm

zur Abwehr einen Faustschlag verpasst habe. Im Strafurteil vom 3. Juni 2015

(Verfahren Aktennummer SB.2015.91) habe sich das Strafgericht ausführlich mit

der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auseinandergesetzt und habe

festgehalten: «Der Beschuldigte (A____) hat somit nachweislich mehrfach gelogen

und versucht in jeder Situation, sein Verhalten zu beschönigen und zu

rechtfertigen» und «Auch daran zeigt sich wieder das beschönigende

Aussageverhalten des Beschuldigen (A____), der – wenn er nicht schlichtweg lügt

– die Wahrheit so biegt, dass er in einem besseren Licht dasteht. Insgesamt ist

festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind». Zwar

sei der Berufungskläger schliesslich im Berufungsentscheid (Verfahren

Aktennummer SB.2015.91) von der Anklage der versuchten einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des

Berufungsbeklagten freigesprochen worden, allerdings sei der Freispruch

lediglich wegen einer Verletzung des Anklageprinzips erfolgt. Die

Angemessenheit der Abwehr des Berufungsbeklagten sei in jenem

Berufungsentscheid ausdrücklich «kein Thema» gewesen. Zum damaligen Freispruch

hätten formale Fehler geführt und der Berufungsbeklagte zweifle nicht daran,

dass es bei korrekter Anklage zu einem Schuldspruch gekommen wäre. Die

Ausführungen des Berufungsklägers in beiden den nämlichen Vorfall betreffenden Verfahren

seien für den vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalt von Relevanz und

die Ausführungen der Gerichte im Verfahren Aktenzeichen SB.2015.91 zur

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers auch im vorliegenden

Verfahren zu beachten. Die weiteren (nicht das Auge betreffenden) Verletzungen

könnten in dubio pro reo auch durch andere Familienmitglieder entstanden sein.

Soweit der Berufungskläger geltend mache, es sei insbesondere auf die

Erstaussagen abzustellen, sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger

gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, die Verletzung an seinem Auge sei

wahrscheinlich durch einen Schlag mit einem Stein auf sein Auge entstanden, es

könne aber auch ein Faustschlag gewesen sein. Im Übrigen werde die

Ursächlichkeit des Handelns des Berufungsbeklagten für die angeblichen

Verletzungen des Berufungsklägers bestritten. Diese liessen sich weder mit den

an der Strafgerichtsverhandlung eingereichten Unterlagen noch mit dem

IRM-Gutachten belegen.

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 f. m.w.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.

Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Insbesondere

genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend

sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 f., 138 V 74 E. 7 S.

82.

f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 ff., je m.w.H.; Tophinke,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.).

Dabei kennt die

StPO keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für

seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält. Sie unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den

Sachrichter, welcher den Sachverhalt freilich in Berücksichtigung des Grundsatzes

«in dubio pro reo», selber feststellt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019

E. 2.2). Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden

betont hat, findet der in dubio-Grundsatz mithin «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer

6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1

und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern

Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 2.3.2, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 351 f.). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche

vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt

und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch et al [Hrsg.],

Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

3.2

Nachfolgend

ist in Anwendung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt

hinreichend nachgewiesen ist, so dass er als erstellt gelten kann. Soweit

hierfür Aussagen oder sonstige Indizien aus dem bereits abgeschlossenen

Strafverfahren (Aktennummer SB.2015.91) berücksichtigt werden, ist zu beachten,

dass der Grundsatz in dubio pro reo sich in jenem Verfahren zugunsten des

jetzigen Berufungsklägers und damaligen Beschuldigten A____ auszuwirken hatte,

während er sich im gegenwärtigen Verfahren zugunsten des sich nun in der Rolle

des Beschuldigten befindlichen Berufungsbeklagten B____ auszuwirken hat. Zudem

sind keine unmittelbaren beweisrechtlichen Schlüsse aus dem Verfahren

Aktennummer SB.2015.91 abzuleiten. Das liegt nicht nur in der notwendigen

Unabhängigkeit der jeweils urteilenden Gerichte bzw. Spruchkörper begründet,

sondern auch in den unterschiedlichen Rollen der Beteiligten und deren

Auswirkung auf die Beweiswürdigung bzw. Beweislastverteilung. Indessen spricht

nichts dagegen, auch Beweismittel aus dem «Parallelverfahren» – etwa Aussagen

des jetzigen Berufungsklägers – in die aktuell vorzunehmende Beweiswürdigung

miteinzubeziehen, freilich immer im Bewusstsein, welche Rollen die Beteiligten im

«Parallelverfahren» inne hatten. Nachdem der Berufungskläger zwischenzeitlich

selbst den vollständigen Beizug der Akten des Verfahrens Aktennummer SB.2015.91

beantragt hat, ist davon auszugehen, dass er diese Rechtsauffassung teilt. Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers

sehr wohl ihre eigenen Schlüsse aus den vorhandenen Beweisen gezogen und dazu

lediglich festgestellt hat, dass sie unter Berücksichtigung der Aussagen des

Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren betreffend die Glaubhaftigkeit

seiner Depositionen zum selben Schluss komme, wie die Gerichte im Verfahren

Aktennummer SB.2015.91 (Strafurteil S. 4).

4.

4.1

Gemäss

Polizeirapport vom 27. September 2014 (act. 29 ff.) erfolgte am selben Tag eine

Requisition durch eine unbekannte Person «mit der Meldung, dass 2 Personen

sich schlagen würden». Als Tathilfsmittel wird im Rapport «Faust» angegeben und

als Beschuldiger der Berufungsbeklagte aufgeführt während der Berufungskläger

als Geschädigter fungiert. Zum Tatvorgehen ist festgehalten, der

Berufungsbeklagte habe dem Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht

geschlagen, als dieser versucht habe, den Berufungsbeklagten mit einem grossen

Stein zu schlagen (act 30).

4.2

Der

Berufungsbeklagte soll gemäss dem Polizeirapport gegenüber den Polizeibeamten

ausgesagt haben, er habe mit seiner Freundin telefoniert, als der Berufungskläger

an der [...]strasse [...] angekommen sei. Er habe den Berufungskläger

wahrgenommen und ihm gesagt, er solle weggehen, er habe «hier nichts verloren».

Es sei zum Streit gekommen und der Berufungskläger habe einen grossen weissen

Stein genommen und ihm anwerfen wollen. «Aus Reflex» habe er den

Berufungskläger ins Gesicht geschlagen. Daraus sei die Blutung unterhalb des

Auges resultiert. Seine Verwandten hätten ihn gehört und seien zur Hilfe

geeilt. Sie hätten den Berufungskläger zurück gehalten, damit er ihn nicht mehr

habe angreifen können. Dann sei die Polizei gekommen (act. 30).

Am 7. Oktober

2014.

wurde der Berufungsbeklagte als beschuldigte Person einvernommen (act. 48

ff.). Er sagte zusammengefasst aus, er sei nach dem Versterben seiner

Grossmutter im Spital mit Verwandten und Bekannten zur [...]strasse gegangen.

Sie seien ca. um 19.30 Uhr angekommen und alle seien in die Wohnung gegangen.

Alle hätten geweint. Er habe noch sein Auto und das Auto des Pfarrers (D____,

s. unten E. 5) parkiert und dann vor der Liegenschaft mit seiner Freundin

telefoniert. Während er noch am Telefon gewesen sei, habe er einen kleinen Opel

und den Berufungskläger gesehen. Der Berufungskläger habe «fast genau vor der

Liegenschaft» auf einer Halteverbotslinie parkiert. Er sei ausgestiegen und

direkt zu ihm gekommen. Dabei habe er ihm «krumm und böse» ins Gesicht gesehen,

sei an ihm vorbeigelaufen und habe geklingelt. Dann sei er (der

Berufungsbeklagte) eingeschritten und habe ihm gesagt, oben (in der Wohnung)

seien viele Leute und C____ wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Er dürfe

nicht näher als 50 Meter kommen. Er wisse, dass C____ den Berufungskläger

hasse. Dann habe der Berufungskläger ihn angeschrien. Der Berufungskläger habe

gesagt, «dass wir die Grossmutter getötet haben. Deshalb werde er mich und

unsere Familie töten». Er (der Berufungsbeklagte) habe dann mit «einem ganz

anderen Thema» angefangen. Er habe zum Berufungskläger gesagt, dass er

derjenige sei, der ihm schon zweimal das Auto kaputt gemacht habe. Er habe dann

die grosse Aggression des Berufungsklägers gesehen. Der Berufungskläger habe

einen gossen Stein aus dem Gärtchen vor der Liegenschaft genommen und sei auf

ihn losgerannt. Er wisse nicht, ob sein Kopf das Ziel gewesen sei. Der

Berufungsbeklagte gab weiter an: «Aber in dem Moment geht es gegen meine

Persönlichkeit und dann war diese Notwehrsituation da und ich musste ihm "eine

geh". Und ich habe ihn weggeschupft, so dass er fast die Treppe hinabgefallen

ist. Bei der Klingel muss man drei Treppen hinaufgehen. Als wir sehr laut

waren, ist der Pfarrer von oben gekommen. Er hatte nicht einmal Schuhe an. Und

dann sind auch mein Vater und meine Mutter und überhaupt alle von oben nach

unten gekommen. Man hat uns auseinander gehalten und es war ein Geschrei. Und A____

hatte geschrien, dass wir die Grossmutter getötet haben und wir dafür auch

sterben würden. Obwohl er sich gar nie um die Grossmutter gekümmert hatte.

Meine Schwester [...] und meine Cousine [...] haben ihn dann auch angeschrien

und er bedrohte sie dann auch noch direkt mit den Worten: "Ich werde euch

auch noch töten". Dann sagte ich: "Jetzt reicht es, wir brauchen die

Polizei". Dann hatte [...] oder ihre Schwester der Polizei angerufen». Er

habe den Berufungskläger mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, als

dieser auf ihn losgegangen sei. Der Berufungskläger habe den Stein nach diesem

Schlag verloren. Danach «war es ein Gerangel». Sie hätten sich gegenseitig

gehalten und einmal habe der Berufungskläger ihn an die Wand gedrückt und

einmal er den Berufungskläger. Dann habe er den Berufungskläger von sich

weggestossen, so dass der Berufungskläger fast die Treppe hinuntergefallen sei.

Als der Berufungskläger festgehalten worden sei, habe er «wie wild um sich

geschlagen und ist immer wieder hingefallen» (act. 50).

Im

«Parallelverfahren» wurde der heutige Berufungsbeklagte im gegen den heutigen

Berufungskläger und Privatkläger geführten Strafverfahren als Auskunftsperson

an der Verhandlung vor Strafgericht am 3. Juni 2015 einvernommen (Ausdruck der

beigezogenen Akten: act. 493 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine Grosstante

sei an jenem Tag im Spital gestorben und es seien viele Leute gekommen, die

dies erfahren hätten. Er habe «noch zwei, drei Autos umparkieren» müssen. Dann

habe er den Berufungskläger kommen sehen. Er (der Berufungsbeklagte) habe ihn

gefragt, was er hier mache. Der Berufungskläger habe klingeln wollen. Als er versucht

habe, den Berufungskläger davon abzuhalten, habe der Berufungskläger angefangen

zu drohen (act. 494). Er habe die Drohungen nicht ernst genommen, aber dann

habe der Berufungskläger einen riesigen Steinbrocken genommen und sei auf ihn

losgerannt. Wahrscheinlich habe der Berufungskläger versucht, ihn damit zu schlagen.

Als Reaktion habe er dem Berufungskläger «eine ins Gesicht gegeben». Auf

Nachfrage bestätigte er, dass dies mit der Faust geschehen sei. Danach habe es

ein lautes Wortgefecht gegeben und sie hätten sich «gegenseitig angefangen zu

halten, dies und das». Der Berufungskläger habe sich «gerade bei der Treppe»

befunden und sei dort runtergefallen. Auf die Nachfrage gab er an: «Ja, das war

eben von dem Gerangel her, da hat man sich wieder angefangen zu halten. Ich

sage jetzt mal, dass ich körperlich stärker bin, deshalb ist er auch immer

wieder auf den Boden gefallen. Die Treppe runter gefallen… nicht so wie man

sich vorstellt, dass er zwei, drei Umdrehungen gemacht hätte, sondern

irgendwie… es waren nur drei Stufen» (act. 495).

An der

Verhandlung vor Strafgericht am 11. April 2018 (act. 295 ff.) gab der

Berufungsbeklagte zusammengefasst wiederum an, der Berufungskläger habe mit

seinem Wagen vor der Liegenschaft parkiert, als er sich vor dieser aufgehalten

habe. Der Berufungskläger habe klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen

habe und ihm gesagt habe, dies sei ungünstig und er habe «ohnehin ein

Annäherungsverbot». Der Berufungskläger habe ihn und seine Familie beschuldigt,

die Grossmutter umgebracht zu haben. Er habe den Berufungskläger nicht ernst

genommen und ihm gesagt, er habe zweimal sein Auto beschädigt. Der

Berufungskläger sei ziemlich aggressiv geworden und sei mit einem grossen Stein

auf ihn zugekommen. Sie hätten auf der Treppe vor der Liegenschaft miteinander

gesprochen. Nach dem Klingeln sei der Berufungskläger wieder nach unten

gegangen. Er (der Berufungsbeklagte) sei direkt bei der Tür gestanden. Dann sei

der Berufungskläger mit dem Stein auf ihn los. Er (der Berufungsbeklagte) habe

Panik bekommen, der Stein sei auf der Höhe seines Kopfes gewesen. Er habe sich

wehren müssen. Der Berufungskläger habe ihn mit dem Stein schlagen wollen. Er

habe dem Berufungskläger oben auf der Treppe «eine Faust gegeben». Dann habe es

ein Gerangel gegeben und der Berufungskläger sei die Treppe heruntergefallen.

Der Berufungskläger sei mit dem Stein die Treppe hoch gekommen. Als die Polizei

gekommen sei, habe der Stein im Gang gelegen. Auf den Hinweis, dass der

Berufungskläger behaupte, die Treppe herunter gefallen zu sein, weil er von ihm

gestossen worden sei, gab der Berufungsbeklagte an: «Es ist lange her. Er ist

auf mich zugekommen und wollte mich schlagen, ich habe mich gewehrt, wobei ich

ihn auch geschubst habe. Dann gab es ein Gerangel. Das alles ging wenige

Sekunden». Auf Nachfrage gab er an, Linkshänder zu sein, allerdings mit der

rechten Hand geschlagen zu haben (act. 297). Auf entsprechende Fragen gab er

an, nach dem Hinzukommen weiterer Familienmitglieder und des Pfarrers sei er

von seiner Familie und sei der Berufungskläger vom Pfarrer festgehalten worden.

Der Berufungskläger sei festgehalten worden, um ihn zu beschützen. Auf

Nachfrage, ob er sich die weiteren Verletzungen des Berufungsklägers erklären

könne, gab er an: «Als die Leute runter kamen und den Berufungskläger

festhielten, wollte er sich immer wieder losreissen. Da ist er sicher auf den

Kieselsteinen ausgerutscht. Ich habe ihn jedenfalls nicht mehrmals geschlagen»

(act. 298).

4.3

Der

Berufungskläger gab gemäss Polizeirapport vom 27. September 2014 gegenüber den

Polizeibeamten an, er habe einen Anruf von der Schwester seiner Ex-Freundin C____

erhalten, dass deren Mutter verstorben sei. Er habe sich direkt mit seinem Auto

von [...] auf den Weg nach Basel gemacht. Als er angekommen sei, habe er nur

mit C____ sprechen wollen. Er habe zur Haustüre gehen und klingeln wollen. Dann

habe ihn der Berufungsbeklagte «angemacht», was er hier verloren habe. Dann sei

es zu einem verbalen Streit gekommen. Plötzlich habe der Berufungsbeklagte ihn

mit einem Stein ins Gesicht geschlagen und die Treppe hinunter gestossen.

Weiter habe er seinen Kopf gehalten und diesen auf den Boden geschlagen. Er

habe versucht einen Stein aufzuheben, damit der Berufungsbeklagte ihn nicht

mehr schlagen könne. Dann seien Familienangehörige gekommen und hätten ihn auch

geschlagen. Er habe nicht zurück geschlagen (act. 31).

Am 27. September

2014.

wurde der Berufungskläger, der nach dem Vorfall vorläufig festgenommen

worden war, im «Parallelverfahren» als beschuldigte Person einvernommen (Ausdruck

der beigezogenen Akten: act. 39 ff.). Er gab zusammengefasst an, seine

Schwiegermutter sei «absichtlich getötet» worden. Er habe einen sehr guten

Kontakt zu dieser gehabt, habe alle ihre Probleme gekannt und auch mit deren

Kindern einen guten Kontakt gepflegt. Seit drei Monaten sei der Kontakt

«erstaunlicherweise abgebrochen». Über deren Sohn sowie weitere ihrer Kinder

habe er erfahren, dass sie verstorben sei. Er habe sodann extra freigenommen

und sei mit dem Auto von [...] nach Basel und zur Liegenschaft [...]strasse [...]

gefahren. Er sei «dann dort herumgestanden», weil er nicht genau gewusst habe,

was er tun solle. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn zugekommen und habe

ihn gefragt, was er «hier unten tue». Er habe ihm gesagt, er solle nach oben

kommen. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er wolle nicht nach oben kommen,

sondern lediglich durch die Lautsprechanlage (wohl Gegensprechanlage) sprechen.

Der Berufungsbeklagte habe insistiert, dass er nach oben kommen solle. Er habe

geklingelt und der Berufungsbeklagte habe die Tür aufgehalten und gesagt, er

solle jetzt nach oben kommen. Er (der Berufungskläger) habe gesagt, er wolle

nur mit C____ und seinen Kindern sprechen. Er habe nicht nach oben gehen wollen

und «ich habe dann so laut vor mich hingedacht, dass meine Schwiegermutter

keines normalen Todes gestorben sei, sondern dass der Tod meiner

Schwiegermutter absichtlich gekommen sei». Dann habe ihn der Berufungsbeklagte

plötzlich ins Gesicht geschlagen. Durch diesen Schlag ins Gesicht sei er die

Vortreppe hinab gefallen. Dann sei der Berufungsbeklagte auf ihn los und habe

mit einem Stein auf ihn eingeschlagen. Er habe ihm den Stein wegnehmen können,

woraufhin der Berufungsbeklagte mit den Füssen auf ihn eingeschlagen habe. Das

Ganze habe ca. 5 Minuten gedauert. Er (der Berufungskläger) habe immer wieder

den Namen seiner Kinder gerufen. Dann seien der Vater und die Mutter des

Berufungsbeklagten nach unten gekommen und hätten ihn ebenfalls geschlagen.

Dann sei ein ihm nicht namentlich bekannter Mann gekommen, welcher ihm geholfen

habe. Der Mann habe ihm «Rückendeckung» gegeben, bis die Polizei gekommen sei

(act. 41). Die meisten Schläge habe er vom Berufungsbeklagten erhalten. Er sei

aber auch von dessen Vater geschlagen worden. Die Augenverletzung habe er vom

Berufungsbeklagten. Dieser habe einen Stein genommen und ihm diesen auf das

Auge geschlagen, weshalb er dort nun verletzt sei (act. 43). Auf die Frage, wie

es mit den Schlagen begonnen habe, gab er an: «Ich habe mich gedreht, um die

Treppe nach unten zu gehen, als ich plötzlich einen Schlag von hinten mit der

flachen Hand an den Hinterkopf/Nacken gekommen habe, so dass ich umgefallen

bin. Dann hat er einen Stein genommen und auf mich geschlagen. Ich weiss auch

nicht mehr genau wie und wo. Er hat auch mit seinen Füssen auf mich

eingeschlagen. Er hat mich am ganzen Körper geschlagen» (act. 43 f.). Auf den

Vorhalt, der Berufungsbeklagte habe ausgesagt, zwischen ihm und dem

Berufungskläger sei es zu einem Streit gekommen, wobei er (der Berufungskläger)

einen grossen, weissen Stein aus der Rabatte genommen und versucht habe, den

Stein auf den Kopf des Berufungsbekalgten zu schlagen und den Hinweis, der

Berufungsbeklagte gebe an, ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben zu haben, um

dies zu verhindern, erwiderte der Berufungskläger, er wisse nicht einmal, wer

der Berufungsbeklagte sei und fragte, weshalb er mit diesem Streit haben und in

der [...]strasse Probleme machen solle.

An der

Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 als Auskunftsperson befragt (act.

301.

ff.), gab der Berufungskläger zusammengefasst an, er habe sich ca. 150

Meter von der Liegenschaft [...]strasse [...] entfernt aufgehalten. Der

Berufungsbeklagte habe ihn dann in die Wohnung bzw. zum Haus geholt. Auf

Nachfrage gab er an, er habe sein Auto «dort parkiert» und habe «auf ihn

gewartet». Der Berufungsbeklagte sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, was

er «hier tue». Auf wiederholtes Nachfragen gab er an: «Ich habe einfach

gewartet. Dann ist er zu mir gekommen. Er fragte mich, ob ich wegen meiner Schwiegermutter

warte. Ich sagte ja und da hat er mich mitgenommen». Der Berufungsbeklagte habe

ihn zum Haus gebracht. Der Berufungsbeklagte habe geklingelt und die Türe sei

aufgegangen. Er (der Berufungskläger) sei allein in das Haus hinein. Er habe

gesagt, er wolle nur reden, er komme nicht hinauf (wohl: in die Wohnung). Er

habe während des Gesprächs keine Antwort erhalten. Er sei sehr traurig gewesen.

Er habe dann geschrien, dass die Schwiegermutter getötet worden sei. Er habe

dann wieder aus dem Haus gehen wollen. In diesem Moment sei er am

«Kopf/Schulter/Nacken» geschlagen worden und hingefallen. Er sei vier

Treppenstufen hinunter auf den Boden gefallen. In dem Moment, als er auf dem

Boden gelegen sei, habe der Berufungsbeklagte einen Stein in der Hand gehalten

und habe ihm damit geschlagen. Er habe sich mit der Hand schützen wollen. Der

Berufungsbeklagte habe auch seine Brille getroffen. Auf Nachfrage gab er an,

der Berufungsbeklagte habe ihn mit dem Stein am Auge getroffen. In dem Moment

seien auch noch andere Personen anwesend gewesen und hätten ihn «immer wieder»

geschlagen. Der Pfarrer habe ihn sodann beschützt und hochgehoben (act. 302). Auf

Nachfragen gab er an, er sei nach dem Stoss vor dem Eingang zur Liegenschaft

vornüber heruntergefallen und habe dabei sein Knie und seinen Arm verletzt. Er

habe auf dem Bauch gelegen und dann habe der Berufungsbeklagte ihm mit dem

Stein, den Armen und den Füssen geschlagen. Auf den Hinweis, er habe gemäss

eigener Aussage auf dem Bauch gelegen, ergänzte er, er habe sich «nach dem Runterfallen

seitlich abgedreht». Er habe den Berufungsbeklagten angeschaut und dann habe

dieser ihn am Auge getroffen. Auf die Aussagen von D____ hingewiesen (s. dazu

unten E. 5) gab er an: «Ich habe mit niemandem eine Auseinandersetzung gehabt.

Es wurde ja sonst auch niemand verletzt. Ich habe niemanden angefasst» (act.

303).

4.4

Betreffend

die Aussagen des Berufungsbeklagten ist festzustellen, dass er von Beginn weg zugab,

den Berufungskläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dabei machte

er durchgehend gleichbleibend geltend, der Berufungskläger habe ihn vor dem

Faustschlag mit einem Stein in der erhobenen Hand bedroht. Er sei davon

ausgegangen, dass der Berufungskläger ihn mit dem Stein habe schlagen wollen.

Im Wesentlichen gleichbleibend schilderte er ausserdem die diesem Faustschlag

vorausgehende Situation. Er habe sich vor der Liegenschaft aufgehalten, da er

noch Autos umparkiert und mit seiner Freundin telefoniert habe. Der

Berufungskläger sei direkt zur Liegenschaft gekommen. Der Berufungskläger habe

geklingelt oder klingeln wollen, woraufhin er ihn angesprochen und auf das

Annäherungsverbot hingewiesen habe. Der Berufungskläger habe sodann seine Familie

beschuldigt, die Verstorbene getötet zu haben. Aus all seinen Depositionen

ergeht weiter, dass sein Faustschlag gegen das Gesicht des Berufungsklägers

oben an der Treppe zum Liegenschaftseingang stattgefunden haben soll. Nach dem

Faustschlag sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und dem Berufungskläger

gekommen. Soweit ihm der Berufungskläger vorhält, in Bezug auf die Aussagen zu

seinem Sturz von der Vortreppe in den Vorgartenbereich inkonsistent zu sein,

ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte nie grundsätzlich abstritt, dass

der Berufungskläger im Laufe des Gerangels die Treppe hinuntergefallen sei. So

gab er an der Einvernahme vom 7. Oktober 2014 als beschuldigte Person an, den

Berufungskläger geschubst zu haben, dass dieser «fast die Treppe hinab gefallen

ist». Auch an der Verhandlung vor Strafgericht im vorliegenden Verfahren

brachte er diesen Vorgang mit dem Gerangel oben an der Treppe in Zusammenhang,

indem er aussagte, er und der Berufungskläger hätten sich zu Beginn des

Gerangels oben an der Treppe befunden und er sei der Stärkere der beiden,

weshalb der Berufungskläger während des Gerangels wiederholt zu Boden gekommen

sei. Er relativierte allerdings den Sturz insofern, als er angab, der

Berufungskläger sei nicht «so wie man sich das vorstellt» mit «zwei, drei

Umdrehungen» nach unten gefallen, es habe dort nur drei Stufen. Eine

Gesamtwürdigung der Aussagen des Berufungsbeklagten zum Sturz des

Berufungsklägers führt daher zum Resultat, dass er wohl die Art und Weise bzw.

das Ausmass dieses Sturzes bestreitet, welcher vom Berufungskläger an

Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 so geschildert wurde, dass er vornüber

gefallen sei und nach dem Sturz auf dem Bauch gelegen haben soll. Demgegenüber können

die Aussagen des Berufungsbeklagten so interpretiert werden, als dass der

Berufungskläger eher gestrauchelt sei. Stets bestritten hat der Berufungsbeklagte

allerdings, nach dem erteilten Faustschlag im Eingangsbereich der Liegenschaft weiter

auf den Berufungskläger eingeschlagen zu haben. Nicht abgestritten hat er

hingegen, dass die physische Auseinandersetzung nach dem zugestandenen

Faustschlag nicht endete. Allerdings hat er diese Fortsetzung immer als

«Gerangel» bezeichnet, bei welchem beide Parteien aktiv aufeinander losgegangen

sein sollen, und zwar im Hauseingangsbereich und unten an der Treppe zum

Hauseingang. Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger das

Kerngeschehen stets gleichbleibend geschildert hat und dies gar unabhängig von

seiner jeweiligen Parteirolle in den beiden Verfahren. Den Faustschlag ins

Gesicht des Berufungsklägers hat er umgehend bereits gegenüber den

requirierenden Polizeibeamten gestanden und damit von Anfang an das Risiko in

Kauf genommen, in einem Strafverfahren dafür belangt zu werden.

4.5

Anders

als die Aussagen des Berufungsbeklagten präsentiert sich die Darstellung der

Ereignisse durch den Berufungskläger als inkonsistent. Dies gilt zum einen für

die der physischen Auseinandersetzung vorausgehende Situation. Der Verteidigung

ist nicht zu folgen, wenn sie dazu ausführt, diese Aussagen seien für die

Würdigung des angeklagten Vorfalls nicht von Relevanz, da der Berufungskläger

in dieser Hinsicht allenfalls sein Verhalten in Bezug auf das bestehende

Annäherungsverbot beschönigen wolle. Im Gegenteil interessiert durchaus, wie sich

der Berufungskläger dem Wohnhaus von C____ zum inkriminieren Zeitpunkt genähert

haben will und wie er den der körperlichen Auseinandersetzung vorausgehenden

Kontakt und Dialog zwischen sich und dem Berufungsbeklagten schilderte. Schliesslich

lassen die Schilderung der Entstehung des Konflikts und die für das

inkriminierte Geschehen nicht zwingend relevanten Detailschilderungen in der

Aussagenwürdigung (auch) einen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit einer

Aussage zu. In Bezug auf die Schilderungen des Berufungsklägers zum

Aufeinandertreffen mit dem Berufungsbeklagten fällt auf, dass er zu Beginn noch

zugab, sich trotz Annäherungsverbot direkt zum Wohnhaus von C____ begeben und

dort geklingelt zu haben. Dort will er vom Berufungsbeklagten in die Wohnung

eingeladen worden sein. Demgegenüber schilderte der Berufungskläger an der

Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018, er habe sich ca. 150 m von der

Liegenschaft entfernt aufgehalten und sei vom Berufungsbeklagten zum Haus

geholt worden. Der Berufungsbeklagte habe sodann geklingelt. Er bestritt folglich

neu und erstmals, sich direkt vor die Liegenschaft begeben zu haben und behauptete,

der Berufungsbeklagte habe sich zu ihm begeben, um ihn einzuladen bzw. zum Haus

zu holen und alles unternommen, um in das Haus zu gelangen. Damit beschönigte

er im Verlaufe des Strafverfahrens seine Rolle vor der angeklagten

Auseinandersetzung. Beide Versionen des Berufungsklägers zur Vorgeschichte sind

zudem insofern unglaubhaft, als dass der Berufungsbeklagte ihn gebeten haben

soll, in die Wohnung zu kommen. Dies ist vor dem Hintergrund des dem

Berufungsbeklagten bekannten Annäherungsverbotes nicht glaubhaft bzw. ist die

Schilderung des Berufungsbeklagten, wonach er den Berufungskläger bat, sich zu

entfernen, lebensnaher und überzeugender. Zum anderen sagte der Berufungskläger

an der Einvernahme vom 27. September 2014 zuerst aus, er sei vor der

Eingangstür vom Berufungsbeklagten ins Gesicht geschlagen worden, deshalb die

Vortreppe hinuntergefallen und dann vom Berufungsbeklagten mit einem Stein

geschlagen worden. In derselben Einvernahme sagte er später zwar aus, er sei

mit dem Stein vom Berufungsbeklagen am Auge verletzt worden, führte sodann aber

auch aus, der erste Schlag oben an der Treppe sei ein Schlag gegen den

Hinterkopf / Nacken gewesen, dann sei er vom Berufungskläger mit dem Stein

geschlagen worden, er wisse aber nicht mehr genau wie und wo. An der

Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018 gab er wiederum an, er sei oben

an der Treppe auf den Hinterkopfbereich geschlagen worden und hingefallen. Er habe

(danach) am Boden gelegen, als der Berufungsbeklagte ihm mit einem Stein

geschlagen habe. Auf Nachfragen folgte eine ziemlich präzise Beschreibung

seines Sturzes von der Treppe und seiner Körperposition in dem Moment, als er

vom Berufungsbeklagten mit dem Stein geschlagen worden sei (zuerst bäuchlings

auf dem Boden und dann seitlich abgedreht auf dem Boden liegend). Er will sich

mithin Jahre später genauer daran erinnern, wie der Vorfall abgelaufen ist, als

er dies am Tag des Vorfalls konnte. An der Berufungsverhandlung präsentierte

der Berufungskläger nochmals einen etwas anderen Ablauf des Vorfalls, indem er

aussagte: «…Dann wollte ich weggehen und in diesem Moment hat er mich auf den

Kopf geschlagen. Dann bin ich nach unten gefallen und habe mich verletzt. Da

waren vier Treppenstufen. Ich hatte mich am Knie verletzt. Dann bin ich

umgefallen, er kam die Treppe herunter, nahm einen Stein und hat mich

geschlagen. Er hat gesagt: "Stirb jetzt". Ich habe mich gewehrt gegen

den Steinschlag. Ich wurde am unteren Augenlid getroffen. Dann habe ich den

Stein weggeworfen. Dann hat er mich mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er

hat nicht aufgehört mich zu schlagen. Er hat mich überall geschlagen.…» (act. 565).

Diese Zusammenfassung der Aussagen zeigt auf, dass der Berufungskläger nicht

konsistent und ausschliesslich behauptete, die Verletzung am Auge sei durch einen

Schlag mit dem Stein verursacht worden. Dies wiederum stimmt mit der im

Gutachten festgehalten Aussage des Berufungsklägers überein, wonach er

geäussert haben soll, die Verletzung am Auge könne Folge eines Schlages mit

einem Stein oder eines Faustschlages sein (act. 71). Auch wenn dieser Bericht

keine protokollierten Aussagen im Sinne einer Einvernahme nach StPO beinhaltet

und der Berufungskläger heute bestreitet, dies gegenüber dem Gutachter gesagt

zu haben, ist gleichwohl festzustellen, dass diese Angabe seinen ursprünglichen

Aussagen im Strafverfahren entspricht, die den Eindruck erwecken, er wolle sich

möglichst viele Optionen des möglichen Tatverlaufs offen halten. Es ist damit

festzuhalten, dass der Berufungskläger selbst die Verletzung am Auge ursprünglich

nicht zwingend einem Schlag mit dem Stein zugeordnet hat und er die genauen

Umstände des Kampfes zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten umso exakter

schildert, je weiter das Ereignis zurückliegt und dieses auch zunehmend

dramatischer darstellt. Es ist aber gerichtsnotorisch und entspricht der

allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Detailreichtum beim Erzählen eines Vorfalls

mit zeitlicher Distanz eher abnimmt. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger

offenbar sehr agitiert nach Basel gekommen sein muss, schliesslich gab er

selber immer wieder an, einen unnatürlichen Tod der Mutter von C____ vermutet

zu haben. Demgegenüber war der Berufungsbeklagte Teil der Trauergemeinde und

befand sich kurz zuvor noch im Spital, wo die Mutter von C____ verstarb. Auch

dies legt nahe, dass der Berufungskläger und nicht der Berufungsbeklagte sich schon

zu Beginn der Begegnung in einer aggressiven und potentiell gewaltbereiten

Stimmung befand, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde. Diese

Ausgangslage spricht folglich ebenfalls für die grössere Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Berufungsbeklagten. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass für die Erstellung des Sachverhalts nicht bzw. zumindest nicht allein auf

die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden kann.

5.

5.1

D____

wurde am 8. August 2017 (act. 129 ff.) und in der Verhandlung vor Strafgericht

am 11. April 2018 als Zeuge einvernommen (act. 299 ff.). Es handelt sich

um die von den Parteien als Pfarrer, Priester oder Pastor bezeichnete Person.

Nach dem Grund seiner Anwesenheit an der [...]strasse [...] zum Tatzeitpunkt gefragt

gab er denn auch an, die Mutter eines Gemeindemitgliedes sei verstorben,

weshalb er die Familie besucht habe (act. 300).

An der Einvernahme

vom 8. August 2017 (act. 129 ff.) gab D____ an, nicht den ganzen Tatvorgang

gesehen zu haben, sondern erst aufgrund der Schreie auf den Vorfall aufmerksam

geworden zu sein. Als er hinunter gekommen sei, habe er die Kontrahenten

gesehen, die «aneinander gerissen haben und geschlagen haben» und sei

dazwischen gegangen. Er habe gesehen, wie der Berufungskläger blutete. Er ergänzte:

«Es ist so, dass ich demjenigen helfen muss, der verletzt ist». Er habe dem

Berufungsbeklagten gesagt, er solle gehen, aber beide hätten wieder aufeinander

losgehen wollen. Die Familie des Berufungsbeklagten habe diesen zurückgehalten.

Am Boden seien Steine gelegen. Er habe sich daran gestossen und habe am Fuss

geblutet (act. 130). Auf Nachfrage ergänzte D____: «Ich habe nicht

gesehen, dass sie sich gegenseitig geschlagen haben. Als ich kam, haben sie

aneinander gerissen. Ich bin ehrlich. Ich stehe vor Gott. Als ich kam, habe ich

die beiden auseinander gerissen. Ich habe gesehen, dass er blutet. Ich habe B____

weggestossen und ich habe ihn weggestossen. B____ wollte dann schlagen, aber

seine Familie hat ihn zurückgehalten. Auch er (der Berufungskläger) wollte

schlagen, aber ich habe ihn weggestossen. Was vorher war, weiss ich nicht. Es

waren da auch Steine am Boden und ich habe dann auch geblutet». Er habe nicht

gesehen, dass noch jemand anders geschlagen habe. Es sei ja nur der Vater des

Berufungsbeklagten dagewesen, alles andere seien Frauen gewesen (act 131).

Am der

Gerichtsverhandlung vom 11. April 2018 sagte er aus, sich «oben in der Wohnung»

befunden zu haben, als es laut wurde und es «unten Probleme gab». Er sei nach unten

gegangen. Gemäss Protokoll machte D____ eine «Greifbewegung» als er aussagte,

er habe gesehen, wie der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte «so

machten». Er sei dazwischen gegangen. Der Berufungskläger habe an der Stirn

geblutet. Er habe dem Berufungsbeklagten gesagt, er solle vom Berufungskläger

weggehen. Die ganze Familie sei herunter gekommen und habe geschrien. Die

Familie habe den Berufungsbeklagten und er habe den Berufungskläger

festgehalten. Auf Nachfrage gab er an, er habe keine Schlägerei gesehen. Er

habe einfach gesehen, wie sie sich «so gehalten» hätten, wobei er gemäss

Protokoll einer «Klammerbewegung» machte. Er könne sich nicht erinnern, ob der

Berufungsbeklagte mit ihm über den Vorfall gesprochen habe. Der

Berufungsbeklagte habe einfach gesagt, der Berufungskläger sei gekommen und er

habe ihm mitgeteilt, es sei kein guter Zeitpunkt für einen Besuch. Die Polizei

habe einen Stein mitgenommen, mit welchem geschlagen worden sein soll. Er wisse

nicht, was es mit dem Stein auf sich habe. Er glaube, dieser Stein habe sich am

Schluss beim Eingang befunden, er sei sich aber nicht sicher (act. 300). Auf

die Frage, ob der Berufungskläger umgefallen sei, nachdem er (D____) nach unten

gekommen sei, gab er an, nicht gesehen zu haben, wie jemand umfiel. Er glaube,

niemand sei am Boden gewesen. Er wisse es nicht mehr genau. Auf Nachfrage gab

er an, der Berufungskläger und der Berufungsbeklagte seien gestanden, als er

nach unten gekommen sei (act. 301).

5.2

Diese

Depositionen stützen die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach er nach der

Verschiebung der Kontrahenten in den Vorgartenbereich nicht auf den am Boden

liegenden Berufungskläger eingeschlagen haben soll, sondern er und der

Berufungskläger miteinander rangelten. Auch ergeht daraus, dass beide Involvierten

zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv waren, was der Darstellung des

Berufungsklägers diametral widerspricht, der sich im Kampf ausschliesslich als

Opfer verstanden haben will. Weiter fällt auf, dass die Aussage von D____, er

habe am Fuss geblutet, im Einklang mit der Aussage des Berufungsbeklagten

steht, wonach D____ ohne Schuhe zum Vorfall hinzu geeilt sein soll. Wie bereits

die Vorinstanz festgestellt hat, spricht auch die Aussage von D____, der Stein

habe sich glaublich beim Eingang befunden, für die Version des

Berufungsbeklagten (sofern dies zutrifft, was allerdings mangels Angaben der

Polizei nicht objektiviert ist [s. unten E. 6]). Damit stehen den Schilderungen

des Berufungsklägers nebst denjenigen des Berufungsbeklagten vor allem auch

diejenigen von D____ entgegen. Letztere sind von grossem Gewicht, erscheint

doch D____ als neutraler Zeuge, welcher selbst vom Berufungskläger als «Beschützer»

wahrgenommen wurde (act. 302: «Der Priester hat mich dann beschützt und

hochgehoben»). Seine Aussagen erweisen sich auch aufgrund einer inhaltlichen

Würdigung als ausgesprochen glaubhaft. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien

und es fällt auf, dass D____ nicht einseitig aussagte und den Berufungskläger

nicht übermässig belastete. Zwar sah D____ den Beginn der Auseinandersetzung –

der vorliegend zentral ist – nicht, so dass sich aus seinen Aussagen nichts

unmittelbar für die Frage entnehmen lässt, wer mit dem Stein (als erstes) auf

den anderen losgegangen ist. Indem er aber den Verlauf der Auseinandersetzung

nach dem Geschehen vor der Eingangstüre im Wesentlichen übereinstimmend mit den

diesbezüglichen Aussagen des Berufungsbeklagten schildert, lässt er die

Aussagen des Berufungsklägers insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Offensichtlich

widerlegt die Zeugenaussage die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er

Opfer massiver und langdauernder Attacken durch den Berufungsbeklagten und

dessen Familie geworden sein will und selber einzig Abwehrhandlungen

vorgenommen haben will.

6.

6.1

Am

Tatort wurde ein Stein sichergestellt. In den Akten findet sich eine Fotografie

desselben (act. 59). Allerdings ist nicht bekannt, wo genau sich der Stein vor

seiner Sicherstellung befand. Zwar ist im Spurensicherungsbericht festgehalten,

dass der Stein durch die Polizei sichergestellt worden sei, wobei die

«Einzelheiten zur Örtlichkeit und zum Tatvorgehen» dem Polizeirapport zu

entnehmen seien (act. 60). In diesem findet sich aber keinerlei Hinweis zum

Fundort des Steins. Auch finden sich keine Fotografien vom Tatort und dem

Fundort des Steins in den Akten.

6.2

Zum

Stein befragt, sagte der Berufungsbeklagte in der Einvernahme als beschuldigte

Person am 7. Oktober 2014 aus, dass sich seine DNA mit Sicherheit nicht am

sichergestellten Stein finden werde (act. 51). In der Folge begab er sich am 27. Februar

2015.

vereinbarungsgemäss zur Staatsanwaltschaft und gab freiwillig einen

Wangenschleimhautabstrich (WSA) ab, um diese Aussage zu belegen (act 54).

In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft allerdings auf eine Auswertung,

«da der genaue Tathergang mit oder ohne Auswertung der Spur […] ab Stein inkl.

Abgleich mit der DNA des Beschuldigten (Berufungsbeklagter) nicht eruiert

werden kann». Die WSA werde drei Monate asserviert und dann vernichtet (act 54).

6.3

Anders

reagierte der Berufungskläger, als ihm in der Einvernahme als beschuldigte

Person vom 29. September 2014 vorgehalten wurde, mit diesem Stein auf den

Berufungsbeklagten losgegangen zu sein (Vorhalt: «Wer jemanden mit einem

solchen Stein, welcher von der Polizei sichergestellt wurde, auf den Kopf

schlägt, der muss mit ernsthaften Verletzungen rechnen», act. 44). Er erwiderte:

«Ja, aber ich habe ja nicht gesagt, mit welchem Stein ich geschlagen wurde. Es

waren mehrere Steine dort» (act. 44).

6.4

Aufgrund

der für das Strafverfahren zentralen Frage – wer mit dem Stein zugeschlagen hat

bzw. diesen in der Hand hielt – sticht das diesbezügliche Aussageverhalten des Berufungsklägers

ins Auge. Zwar durfte er – wenn seine Darstellung des Vorfalls zutreffen würde

– davon ausgehen, dass sich sowohl eigene als auch DNA des Berufungsbeklagten

am Stein finden würde. Gleichwohl wäre es in seinem Interesse gewesen, eine

DNA-Spur des Berufungsbeklagten auf dem Stein nachweisen zu lassen. Der

Nachweis einer solchen hätte den Berufungsbeklagten schliesslich in Erklärungsschwierigkeiten

gebracht, da der Berufungsbeklagte immer aussagte, keinen Stein in der

Auseinandersetzung behändigt zu haben. Auch hätte es im Interesse des

Berufungsklägers liegen müssen, den Fundort des Steins zu eruieren. Hätte sich

dabei herausgestellt, dass der Stein unten an der Treppe zum Hauseingang

aufgefunden worden war, wäre dies nämlich mit der Version des Vorfalls des

Berufungsbeklagten schwerer vereinbar gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen

fällt deshalb auf, dass der Berufungskläger keine entsprechenden Fragen oder

gar Beweisanträge stellte, sondern sofort andere mögliche Steine ins Spiel

brachte, als er zum Thema des Tatwerkzeugs befragt wurde. Freilich ist es

möglich, dass diese Aussage lediglich «ungeschickt» ausgefallen ist. Allerdings

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger, als er

vernahm, dass der fragliche Stein sichergestellt wurde, von diesem als

Tatwerkzeug ablenken wollte, weil er befürchtete, via Spurensicherung in der

Unrichtigkeit seiner Darstellung entlarvt zu werden.

6.5

Objektive

Schlüsse lassen sich aus dem Stein bzw. aus den darauf möglicherweise

enthaltenen DNA-Spuren nicht mehr ziehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft

aufgefordert worden war, Anklage gegen den Berufungsbeklagten zu erheben (s. Einstellungsverfügung

vom 19. Mai 2015, act. 83 f.; AGE BES.2015.74 vom 28. Februar 2017, act.

87.

ff.), wollte sie weitere Beweise erheben. Dabei musste festgestellt werden,

dass eine DNA-Abnahme ab dem sichergestellten Stein nicht mehr möglich war,

weil das Spurenmaterial am 26. Februar 2017 vernichtet worden war, dies gemäss

Auftrag des Appellationsgerichts per 30. August 2016 (Zeitpunkt der Rechtskraft

des Urteils im Verfahren gegen den heutigen Berufungskläger). Die Vernichtung

erfolgte somit nur zwei Tage vor dem Beschwerdeentscheid, der allerdings der

Staatsanwaltschaft erst am 10. April 2017 zuging (s. hierzu Schreiben der

Staatsanwaltschaft an die amtliche Verteidigerin vom 24. August 2017,

act. 138).

Damit kann

einzig festgestellt werden, dass der Berufungsbeklagte sich offenbar äusserst

sicher war, den sichergestellten Stein nicht berührt zu haben. Demgegenüber

stellte der Berufungskläger umgehend in Frage, ob überhaupt der richtige Stein

sichergestellt wurde.

7.

7.1

Der

Berufungskläger lässt ausführen, die gutachterliche Stellungnahme zur

Interpretation der Verletzungsbefunde im linken Augenbereich seines Gesichts

würden für seine Darstellung des Vorfalls sprechen.

7.2

Gemäss

dem ca. 17 ½ Stunden nach dem Vorfall erstellen IRM-Gutachten vom 7. Januar

2015.

zeigten sich bei der Begutachtung des Berufungsklägers eine Schwellung und

Unterblutung des linken Auges und der Augapfelbindehaut, Oberhautabschürfungen

am linken Augenoberlid und eine chirurgisch versorgte Wunde im Bereich des

linken Augenunterlids. Chirurgisch versorgt worden sei gemäss Austrittsbericht

des Universitätsspital Basel (USB) eine 3 cm lange, saubere Quetsch-Riss-Wunde.

Klinisch diagnostiziert worden seien zudem eine Prellung des Augapfels und ein

Bruch der inneren Augenhöhlenwand. Die am und um das linke Auge festgestellten

Befunde seien die Folgen einer stumpfen, tangential-schürfenden

Gewalteinwirkung. Die Verletzungen könnten durch den Kontakt mit einem

stumpf-kantigen oder rauen Tatwerkzeug hervorgerufen worden sein, weshalb der

geltend gemachte Schlag mit einem Stein plausibel erscheine. Aufgrund der

Schürfungen im Verletzungsgebiet sei ein Faustschlag nicht ohne Weiteres

geeignet, die festgestellten Verletzungen am Auge in der Gesamtheit zu

erklären. Aufgrund der umschriebenen Befundausprägung am linken Auge seien auch

ein Sturz oder ein Fusstritt nicht geeignet, die festgestellten Verletzungen

hervorzurufen. Zudem seien bei der forensischen Untersuchungen keine anderen

frischen Verletzungen in sturztypischer Lokalisation festgestellt worden. Auch

Tritte hätten nicht belegt werden können (act. 72 f.). Im Weiteren würden

sich als Folge stumpfer Gewalteinwirkungen Hauteinblutungen an der linken

Wange, an der linken Schulterhöhe und am linken Schulterblatt zeigen. Die

Hauteinblutung auf Höhe des linken Schulterblattes könne dem berichteten Schlag

gegen den Rücken zugeordnet werden. Die übrigen Hauteinblutungen seien

hinsichtlich der Entstehungsweise unspezifisch. Bis auf die Läsion am rechten

Schienbeinhöcker könnten die erhobenen Befunde zeitlich dem Ereignis zugeordnet

werden. Selbstverletzungen seien nicht vorhanden (act 73 f.).

7.3

Die

Vorinstanz befand mit Blick auf das IRM-Gutachten, es reiche «in seiner

Unbestimmtheit für sich alleine jedenfalls nicht aus, die stark lädierte

Glaubwürdigkeit des Berufngsklägers auszugleichen und seiner

Sachverhaltsversion den Vorzug zu geben» (Strafurteil S. 6). Dem ist im

Ergebnis beizupflichten. Auch wenn das IRM-Gutachten feststellt, dass ein

Faustschlag nicht ohne Weiteres geeignet sei, die Schürfungen im

Verletzungsgebiet des Auges zu erklären, benennt es gleichzeitig die Ungewissheiten,

die aufgrund des Verletzungsbildes bestehen und nicht ausgeräumt werden können.

Es liefert deshalb vor dem Hintergrund der Aussagenwürdigung keine hinreichende

Sicherheit für den tatsächlichen Vorgang bzw. für die Ursachen der Schürfungen.

Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass die Möglichkeit, der

Berufungskläger habe sich die Schürfungen während der physischen

Auseinandersetzung mit dem Berufungsbeklagten anderswo – etwa an der Hauswand

oder am Boden – zugezogen, nicht ausgeschlossen werden kann (Strafurteil S. 6; vgl.

etwa die Aussage des Berufungsbeklagten vom 7. Oktober 2014 wonach er und der

Berufungskläger sich nach dem Faustschlag je an die Wand gedrückt hätten: «Wir

haben uns gehalten und einmal hat er mich an die Wand gedrückt und dann ich

ihn», act. 50). Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,

dass der Berufungskläger an der Strafgerichtsverhandlung vom 11. April 2018

aussagte, der Berufungsbeklagte habe mit dem Stein auch seine Brille getroffen

(act. 302). Er nannte damit selbst einen Gegenstand, der sich wohl aufgrund

seiner Beschaffenheit und seinem Sitz unmittelbar vor dem Auge für die

Zuführung einer Schürfung im Augenbereich eignen dürfte. Allerdings liess der

Berufungskläger an der Berufungsverhandlung die Richtigkeit der Übersetzung

bestreiten und angeben, er habe vom Auge und nicht von einer Brille gesprochen

(Plädoyer act. 542), was allerdings allein aufgrund der unterschiedlichen Länge

der beiden Wörter in der tamilischen Sprache nicht durchwegs zu überzeugen

vermag. Immerhin bedarf der Berufungskläger nachweislich einer Sehkorrektur (s.

bspw. Arztbericht USB vom 29. Oktober 2015 act. 274).

8.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nicht gestützt auf die

Aussagen des Berufungsklägers als erstellt gelten kann. Dies aufgrund der darin

enthaltenen Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen in Bezug auf den konkreten

Tatablauf, der zunehmenden Beschönigung seiner eigenen Rolle im Konflikt und

der erfolgten Aggravation des Ereignisses im Laufe des Strafverfahrens. Die

Aussagen des Berufungsklägers sind damit wenig glaubhaft. Die Depositionen von D____,

welcher allerdings nur Angaben zum Ende der Auseinandersetzung zwischen dem

Berufungskläger und dem Berufungsbeklagten machen konnte, stützen zudem die

Aussagen des Berufungsbeklagten. Das IRM-Gutachten weist in Bezug auf die

Schürfungen im Augenbereich zwar auf die Plausibilität der Zuführung derselben

durch ein stumpf-kantiges oder raues Tatwerkzeug hin, vermag allerdings vor dem

Hintergrund der restlichen Beweislage die bestehenden Ungewissheiten betreffend

mögliche andere Verletzungsvorgänge nicht zu beheben. Es bestehen mithin bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel daran, ob sich der Sachverhalt wie in

der Anklageschrift geschildet zugetragen hat. Deshalb ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz zugunsten den Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass sich

der Sachverhalt so zugetragen hat, wie dies vom Berufungsbeklagten geschildert wurde.

Es kann dazu auf die Darstellung des Sachverhalts, von welchem auszugehen ist, im

angefochtenen Urteil verwiesen werden (Strafurteil S. 6 E. 4).

9.

9.1

Aufgrund

des in der Anklageschrift enthaltenen Eventualsachverhalts, wonach der Berufungsbeklagte

dem Berufungskläger mit einer Faust ins Gesicht geschlagen habe, ist

nachfolgend diese (zugestandene) Tathandlung rechtlich einzuordnen.

Der vom

Berufungsbeklagten getätigte Faustschlag ins Gesicht bzw. aufs Auge des

Berufungsklägers mit der Folge einer medialen Orbitawandfraktur links (act. 35)

ist zweifellos als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB

zu qualifizieren. Hingegen ist in Abweichung der diesbezüglichen Feststellung

im Strafurteil (S. 7) festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, ob der

Berufungsbeklagte auch die Thoraxprellung zu verantworten hat. Jedenfalls ist

ein Faustschlag in das Gesicht mit Sicherheit nicht geeignet, eine

Thoraxprellung zu verursachen. Da nicht abschliessend bekannt ist, wie und wie

heftig der Berufungskläger nach dem Faustschlag die Treppe hinunter gefallen

ist, der Berufungsbeklagte das Austeilen weiterer Schläge und Tritte abstreitet

und weil davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte und der

Berufungskläger nach dem Faustschlag gegenseitig miteinander rangelten, kann die

Ursache sämtlicher über die Augenverletzung hinausgehenden Blessuren nicht einer

konkreten Handlung zugeordnet werden und damit nicht als im Sinne der Anklage erstellt

gelten. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger behauptet, auch von anderen

Personen geschlagen worden zu sein. Im Übrigen ist die Verursachung einer

Thoraxprellung auch nicht angeklagt. Zu prüfen bleibt damit ausschliesslich, ob

der Faustschlag in das Gesicht des Berufungsbeklagten in rechtfertigender

Notwehr erfolgte oder nicht.

9.2

Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Notwehr ist so lange zulässig, wie der Angriff

andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung

einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch

das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer

6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m.w.H.). Nach der Rechtsprechung

muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als

verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m.w.H.). Das Notwehrrecht ist

im Gegensatz zum Notstandsrecht nicht subsidiär, was bedeutet, dass die angegriffene

Person nicht zu fliehen oder sonst wie dem Angriff auszuweichen braucht (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 15 N 3).

In

subjektiver Hinsicht bedarf es eines Verteidigungswillens. Von Notwehr kann

nämlich nur die Rede sein, wenn sich die Täterschaft der Notwehrlage bewusst

war und mit dem Willen zur Verteidigung handelte (Wohlers, a.a.O., Art. 15 N 12).

9.3

Ausgehend

vom Sachverhalt gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Notwehrlage des

Berufungsbeklagten zu bejahen. Mit der Vorinstanz ist dazu festzuhalten, dass

zu Gunsten des Berufungsbeklagten anzunehmen ist, dass der Berufungskläger mit

dem Stein in der aufgezogenen Hand auf ihn zustürmte und der Berufungsbeklagte

fürchten musste, mit diesem geschlagen zu werden. Dass er den unmittelbar

drohenden Angriff mit einem schweren Stein durch einen Faustschlag abwehrte,

erweist sich damit als angemessene und vom Notwehrrecht gedeckte Reaktion. In

Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Abwehr ist auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach zu berücksichtigen ist, dass der

Berufungsbeklagte keine Zeit hatte, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden

Optionen abzuwägen und insbesondere nicht primär versuchen musste, sich der

Situation mittels Flucht zu entziehen.

Auch der

Abwehrwille des Berufungsbeklagten ist zu bejahen. Zwar ist davon auszugehen,

dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger aufgrund früherer Vorkommnisse

und seinem Konflikt mit C____ grundsätzlich nicht allzu wohl gesinnt war.

Gleichwohl erscheint sein Faustschlag in der damaligen Situation nicht als

Ausdruck von Rache oder Vergeltung, sondern als unmittelbare Abwehrreaktion im

dynamischen Geschehen. Dies vor dem Hintergrund des zufälligen Aufeinandertreffens

der beiden sowie des kurzen Zeitablaufs zwischen dieser Begegnung, der wohl aggressiv

vorgetragenen Vorhalte des Berufungsklägers betreffend das Ableben der Mutter

von C____ und des Angriffs des Berufungsklägers mit dem Stein.

Damit handelte

es sich bei dem Faustschlag um eine in Notwehr berechtigterweise erfolgte

Abwehr eines drohenden Angriffs und der Berufungsbeklagte hat sich damit nicht

strafbar gemacht. Er ist vom Anklagevorwurf freizusprechen.

10.

Aufgrund des

Freispruchs des Berufungsbeklagten vom Anklagevorwurf wegen fehlender Widerrechtlichkeit

seiner Handlung sind die Schadens- und die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers

abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

11.

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens den

Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Berufungskläger mit seiner

Berufung vollständig unterliegt, hat er die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Weil ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt worden ist, sind die Verfahrenskosten, welche auch diejenigen der

unentgeltlichen Rechtsvertretung umfassen, einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine

Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs.

1.

i.V.m. 135 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil Obergericht Zürich, SB180294 vom 29.

Dispositiv

August 2019 E. 4.3.4). Seine Rechtsvertreterin wird demnach entsprechend der

dazu eingereichten Honorarnote, zuzüglich 4 Stunden für die

Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung des Urteils, (vorerst) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Für die Kosten des Berufungsverfahrens wird eine

Gebühr von CHF 1'500.– zu Lasten des Berufungsklägers festgelegt. Auch

diese gehen vorerst zu Lasten der Staatskasse. Für die Einzelheiten wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Der amtliche

Verteidiger des Berufungsbeklagten wird ebenfalls entsprechend der dazu

eingereichten Honorarnote, zuzüglich 3 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung (ohne

Nachbesprechung, da wegen des Freispruchs obsolet), aus der Gerichtskasse

bezahlt. Der Freispruch vom Anklagevorwurf hat kostenlos zu erfolgen, deshalb besteht

kein Rückforderungsvorbehalt seitens des Staates.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens bleibt es grundsätzlich bei der erstinstanzlichen

Kostenauferlegung. Zu korrigieren ist einzig, dass auch für die

erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsbeklagten kein

Rückforderungsanspruch seitens des Staates besteht.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 3'130.–

und einer Spesenvergütung von CHF 81.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 247.30,

aus der Gerichtskasse;

-

Die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters

des Privatklägers und Berufungsklägers, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 2'340.– und einer

Spesenvergütung von CHF 15.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 188.50 und für die

Bemühungen ab dem 1. Januar 2018 mit einem Honorar von CHF 3'390.– und einer

Spesenvergütung von CHF 165.60, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 273.80, aus

der Gerichtskasse.

Der Berufungsbeklagte, B____, wird in Abweisung

der Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand und von der Eventualanklage der einfachen

Körperverletzung, kostenlos freigesprochen.

Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des

Berufungsklägers werden abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt eine erstinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 1’200.– und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). Diese gehen zu Folge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'640.– und ein

Auslagenersatz von CHF 74.65, zzgl. 7,7% MWST von CHF 363.–, aus der

Gerichtkasse bezahlt. Es besteht weder für die Verteidigungskosten im

erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Rückzahlungspflicht

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Der unentgeltlichen Vertreterin des Berufungsklägers, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'000.– und ein

Auslagenersatz von CHF 164.70, zzgl. 7,7% MWST von CHF 320.70, aus der

Gerichtkasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).