SB.2018.79
Raufhandel
20. November 2020Deutsch87 min
ein, mit welcher er nunmehr beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 14. März
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.79
URTEIL
vom 20.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Andreas
Traub, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2018
betreffend Raufhandel, einfache
Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2018 wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–,
bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die gegen den
Berufungskläger am 26. September 2014 vom Appellationsgericht bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre,
wurde nicht vollziehbar erklärt. Ihm wurden zudem die Verfahrenskosten von CHF
329.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Berufungskläger, privat verteidigt durch [...], am 16. März
2018 Berufung an. Am 13. Juli 2018 reichte er die Berufungserklärung ein,
mit welcher er beantragte, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
vom 14. März 2018 unter o/e-Kostenfolge des Raufhandels vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 6. August
2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung mit dem Antrag, in Abänderung des Urteils
des Strafgerichts vom 14. März 2018 sei der Berufungskläger des Raufhandels und
der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand)
schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270
Tagessätzen à CHF 110.– bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von
CHF 5'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 50 Tagen, zu verurteilen.
Am
1. November 2018 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung
ein, mit welcher er nunmehr beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 14. März
2018 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld
und Strafe kostenlos und unter Entschädigungsfolge sowie unter Abweisung
sämtlicher Zivilforderungen freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem
Entscheid zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die
Anordnung des schriftlichen Verfahrens. Mit Berufungsantwort und
Anschlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2019 hielt die
Staatsanwaltschaft an ihrem Antrag der Anschlussberufung fest, beantragte zusätzlich
die vollumfängliche Abweisung der Berufung und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien B____, C____
und D____ zum Tathergang zu befragen und mit dem Berufungskläger zu
konfrontieren. Der Berufungskläger liess sich am 17. Januar 2019 zur
Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft
vernehmen und stellte, neben den Anträgen auf kostenlosen Freispruch und Abweisung
sämtlicher Zivilforderungen, den Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung.
Mit Verfügung vom
14. August 2020 bzw. Vorladung vom 3. September 2020 lud die Verfahrensleiterin
die Parteien sowie B____, C____ sowie D____ zur Berufungsverhandlung am 20. November
2020 vor. Zudem wies sie den Antrag des Berufungsklägers auf Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens sowie dessen Eventualantrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuem Entscheid
(vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneutes Begehren) ab.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 20. November 2020 wurden D____, B____, C____ sowie
der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des
Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Die Verteidigerin stellte
den Antrag, der Berufungskläger sei vollumfänglich und unter o/e Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft
hielt an ihren Anträgen der Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung fest.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf
die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
Der
Berufungskläger ficht das Urteil des Strafgerichts vom 14. März 2018
vollumfänglich an und beantragt entsprechend einen Freispruch. In seiner
Berufungsbegründung vom 1. November 2018 sowie in der Stellungnahme zur
Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 17. Januar 2019 beantragte
er zudem die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen. Bei diesem Antrag dürfte
sich es sich jedoch um ein Versehen gehandelt haben, waren nämlich keinerlei
Zivilforderungen Gegenstand des angefochtenen Urteils. Anlässlich der Berufungsverhandlung
wiederholte er den Antrag denn auch nicht mehr (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 1
und 5, Strafakten S. 392 und 396), weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist.
1.3.2
In
seiner Berufungsbegründung vom 1. November 2018 stellte der Berufungskläger den
Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht zur Ergänzung der
Beweisabnahme und neuen Beurteilung. Dieser Eventualantrag wurde mit
Instruktionsverfügung vom 14. August 2020 – vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheid des erkennenden Gerichts auf erneutes Begehren – abgelehnt
(vgl. Strafakten S. 361 f.). Da der Eventualantrag anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 20. November 2020 zuhanden des Gesamtgerichts
nicht erneut gestellt worden ist (vgl. Plädoyer Verteidigung S. 1 und 5,
Strafakten S. 392 und 396), erübrigen sich in dieser Hinsicht weitere
Ausführungen.
2.
2.1
2.1.1
Der
Berufungskläger beantragte mit seiner Berufungsbegründung in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens.
Er machte geltend, es seien alle Beteiligten angehört worden und es seien
anlässlich einer mündlichen Hauptverhandlung keine weiteren Aufschlüsse aus den
Angaben der beiden Hauptbeteiligten zu erwarten (Berufungsbegründung Ziff. 24,
Strafakten S. 339).
2.1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (a) die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und (b) ein Urteil
eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (BGer 6B_973/2019 vom
28.
Oktober 2020 E. 2.2.2 f., zur Publikation vorgesehen).
Die
Staatsanwaltschaft erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen
Berufungsverfahrens nicht einverstanden. Sie vertritt mit Verweis auf
Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO den Standpunkt, dass aufgrund der von ihr
erklärten Anschlussberufung das schriftliche Verfahren ausser Betracht falle,
auch wenn es angesichts der Streitsache sinnvoller sei (vgl. Berufungsantwort
und Anschlussberufungsbegründung Rz. 6 ff., Strafakten S. 346 f.).
2.1.3
Das
Bundesgericht hatte sich im Urteil 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 mit
der Frage zu beschäftigen, ob eine Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der
Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens entgegensteht. Hinsichtlich
der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Teilnahmepflicht bei einer Anschlussberufung
erwog es, dass die in Art. 405 Abs. 2 - 3 und Art. 407 Abs. 2 e
contrario StPO statuierten Teilnahmepflichten (und -rechte) der Parteien
der Sicherstellung des kontradiktorischen Charakters des Berufungsverfahrens dienten,
was grundsätzlich die (gleichzeitige) Anwesenheit der Verfahrensparteien an der
Berufungsverhandlung voraussetze. Die Möglichkeit, Anträge schriftlich
einzureichen und zu begründen, stünden einer Partei nur zu, soweit sie keine
Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung treffe (vgl. Art. 405
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 e contrario und Abs. 4 StPO). Die
Anwesenheitspflichten der Staatsanwaltschaft beruhe u.a. auf der Überlegung,
dass die Staatsanwaltschaft die ihr aufgrund ihrer starken Stellung im
Vorverfahren zukommende Verantwortung im Strafverfahren bis zuletzt durch
persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung wahrnehmen solle. Lege die
Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung ein und zeige sie
somit ein gewisses Desinteresse am zu beurteilenden Fall, könne von der
Teilnahmepflicht abgesehen und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, schriftlich
begründete Anträge zu stellen, sofern es sich nicht um wichtige Verfahren im
Sinne von Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO handle. Die zwingende
Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft solle nach dem expliziten Willen des
Gesetzgebers darüber hinaus diejenigen Fälle einschränken, in denen eine
Anschlussberufung vor allem deshalb erhoben wird, um die beschuldigte Person
zum Rückzug der Berufung zu bewegen (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019
E. 3.2 mit Hinweisen). Trotz dieser Erwägungen liess das Bundesgericht die
Frage offen, ob bei einer Berufungs- oder Anschlussberufungserklärung durch die
Staatsanwaltschaft die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens allenfalls
unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO zulässig ist, da diese
Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen waren (vgl. BGer 6B_606/2018 vom
12.
Juli 2019 E. 3.3).
Es erscheint
daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass in Fällen von Art. 406
StPO selbst bei einer Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft ein
schriftliches Berufungsverfahren zulässig ist. Da aber – selbst wenn die
Voraussetzungen von Art. 406 StPO erfüllt sind – die Vereinbarkeit des
schriftlichen Verfahrens mit Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu prüfen ist, und grundsätzlich eine
beschuldigte Person namentlich dann erneut angehört werden muss, wenn in der
Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung
eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt (vgl. BGer 6B_973/2019
vom 28. Oktober 2020 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen), wäre ein
schriftliches Berufungsverfahren nur in sehr eingeschränkten Fällen denkbar. Wie
es sich mit dem vorliegenden Verfahren verhält, kann indes offen bleiben.
Bereits das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der
Berufungskläger nicht mit den Aussagen von B____, C____ und insbesondere vom
Augenzeugen D____ konfrontiert worden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. I.2
S. 4) und der Berufungskläger rügt auch im vorliegenden Berufungsverfahren eine
Verletzung seines Konfrontationsrechts. Vollkommen zu Recht stellte die
Staatsanwaltschaft deshalb den Beweisantrag, diese Personen im vorliegenden
Berufungsverfahren zu befragen. Diesem wurde von der Verfahrensleiterin
stattgegeben (vgl. hierzu auch E. 2.3 unten). Da im vorliegenden
Dispositiv
Berufungsverfahren demnach zusätzliche Beweise zu erheben sind, fällt die
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ohnehin ausser Betracht (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 406 N 3). Das
Berufungsverfahren war damit mündlich durchzuführen.
2.2
2.2.1 In
formeller Hinsicht machte der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung sodann
– so war es zumindest zu verstehen – eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend.
Er führte aus, alle seine Rügen vor erster Instanz hätten den Vorwurf der
einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand betroffen und
nicht denjenigen des Raufhandels. Auf die Verletzung des Akkusationsprinzips
werde jedoch «vorerst und unter Vorbehalt einer allfälligen Hauptverhandlung
nicht weiter eingegangen» (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 8, Strafakten S. 333).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnete dem, der umschriebene Sachverhalt umfasse
rechtlich nicht nur die ausdrücklich erwähnte einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, sondern umschreibe auch alle Elemente des
Raufhandels. Auch das mittäterschaftliche Verhalten sei ausreichend präzis
umschrieben. Eine rechtliche Würdigung auch unter diesem Aspekt (welche der
Vorrichter ankündigte) sei daher zulässig (vgl. Berufungsantwort und
Anschlussberufungsbegründung Ziff. 12 ff., Strafakten S. 347 ff.).
2.2.2 Mit
Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 17. Januar 2019 stellte sich der
Berufungskläger in der Folge auf den Standpunkt, es sei fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft
in ihrer Berufungsantwort so detailliert auf die Verletzung des
Anklagegrundsatzes eingegangen sei, zumal in der Berufung selbst eine solche
nicht geltend gemacht worden sei. Er behalte sich aber das Recht vor,
anlässlich der Hauptverhandlung erneut auf die Verletzung des
Akkusationsprinzips einzugehen. Es gehe ihm dabei aber nur um die einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (vgl. Ziff. 10, Strafakten
S. 356). Da der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vom
20. November 2020 die Verletzung des Akkusationsprinzips nicht mehr
thematisierte, ist aufgrund dieser Ausführungen grundsätzlich davon auszugehen,
dass er von der Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips Abstand genommen
hat. Aber selbst wenn er an diesem Vorwurf festgehalten hätte, wäre er mit
diesem – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht durchgedrungen.
2.2.3
2.2.3.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9
und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt ist
entscheidend, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er
beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben
soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188
E. 1.3 S. 190; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1, 6B_492/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen
wie diesbezügliche rechtliche Erörterungen, denn das Gericht ist gestützt auf
Art. 350 Abs. 1 StPO in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur
an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die
Bezeichnung der verletzten Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur
von relativer Bedeutung (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4., 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3
[nicht publ. in BGE 141 IV 437] je mit weiteren Hinweisen). Art. 344 StPO
sieht denn auch explizit vor, dass das Gericht den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme gibt, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als
die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift. Das Gericht kann freilich nicht
über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Lässt sich die neue rechtliche
Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist
Art. 344 StPO nicht anwendbar, sondern das Gericht müsste ggf. der Staatsanwaltschaft
in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO unter Wahrung der Parteirechte
der weiteren Parteien die Möglichkeit zur Anklageänderung oder -ergänzung geben
(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1).
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern der
Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung dient (BGer 6B_492/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 141 IV 437]). Selbst
eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt
hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine
Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden
dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine
Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der
Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19.
April 2011 E. 2.5; vgl. auch BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019
E. 1.3.4, 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2).
2.2.3.2 Mit
ihrer Anklage, die sich vorliegend aus dem Strafbefehl vom 3. Oktober 2016
ergibt (vgl. Strafakten S. 148 ff.), beantragte die Staatsanwaltschaft die
Verurteilung des Berufungsklägers wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand). Das Strafgericht hat dem Berufungskläger
in der Folge bereits am 10. November 2017 im Sinne von Art. 344 StPO
angezeigt, dass der Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Raufhandel
geprüft werde, und den Parteien damit das rechtliche Gehör gewährt (Verfügung
vom 10. November 2017, Strafakten S. 195 f.). Es ist daher nicht nachvollziehbar,
dass der Berufungskläger moniert, seine Rügen hätten sich nur auf die einfache Körperverletzung
bezogen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. März 2018 statt. Dem
Berufungskläger blieb genügend Zeit, seine Verteidigungsstrategie noch anzupassen.
Sofern sich der Berufungskläger demnach auf den Standpunkt stellt, er habe
seine Verteidigung hinsichtlich den Tatbestand des Raufhandels nicht richtig
vorbereiten können, vermag seine Rüge nicht zu überzeugen.
2.2.3.3 Des
Weiteren wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, dass der Sachverhalt in
der Anklageschrift sowohl hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand in mittäterschaftlicher Begehung als auch hinsichtlich
eines Raufhandels hinreichend umschrieben ist. Was die mittäterschaftliche
Begehung einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
betrifft, ist dies geradezu vorbildlich geschehen, wie das Strafgericht
zutreffend festhält (vgl. angefochtenes Urteil E. I.3, S. 5). Aber
auch der Tatbestand des Raufhandels ist geschildert. Das Strafgericht ist – im
Sinne der Angaben des Berufungsklägers und entgegen den Bestreitungen des E____
– davon ausgegangen, dass letzterer sich gegen seine Verfolger zur Wehr gesetzt
habe und es zwischen dem Berufungskläger, B____ und C____ auf der einen sowie E____
auf der anderen Seite zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung gekommen
sei (angefochtenes Urteil E. II, S. 7). Diese Sachverhaltswürdigung steht
in keinem Widerspruch zur Anklage. In dieser wird ebenfalls geschildert, dass
sich E____ mit Schlägen und Tritten gegen seine Verfolger gewehrt habe, und
zwar zu Unrecht, weil er dazu «nicht befugt gewesen war, da er durch seine
Vortat seine vorläufige Festnahme provoziert hatte» (angefochtenes Urteil S. 2;
Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 S. 2, Strafakten S. 149). Verwirrend
ist einzig, dass E____ (ebenfalls) als «der Beschuldigte» bezeichnet wird,
während ansonsten der Berufungskläger «der Beschuldigte» ist. Dabei handelt es sich
allerdings um ein offenkundiges Versehen, verursacht durch ihre Rollen in den
Parallelverfahren (vgl. dieselbe Passage in der Anklageschrift betreffend E____,
Strafakten S. 170). Jedenfalls schildert die vorliegend zu beurteilende Anklage
klarerweise eine Wechselseitigkeit in den tätlichen Handlungen. Im Übrigen wäre
das Anklageprinzip selbst bei geringfügigen Abweichungen bei der
Sachverhaltswürdigung nicht verletzt, nachdem die Vorinstanz die Parteien auf
die Prüfung von Raufhandel frühzeitig hingewiesen hat. Ergibt das gerichtliche
Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders
abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der
Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten
Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die
beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer
6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember
2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.3.4 Die
Staatsanwaltschaft verurteilte den Berufungskläger mit ihrem Strafbefehl vom 3.
Oktober 2016 wegen einer einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand) zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 100.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse
von CHF 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 10 Tagen (vgl. Strafakten S. 148 ff.). Zwar erscheint es
etwas fragwürdig, dass sie in ihrer Anschlussberufung abweichend von ihrem
ursprünglichen Antrag nunmehr beide Tatbestände aufgreift und einen
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
neben einem Schulspruch wegen Raufhandels beantragt und entsprechend eine
Verurteilung zu einem gegenüber dem ursprünglich beantragten deutlich höheren
Strafmass von 270 Tagessätzen verlangt. Dies stellt allerdings kein
Problem des Akkusationsprinzips dar, sondern ist vielmehr eine rechtliche Frage
– und zwar ob und inwieweit ein am Raufhandel Beteiligter zugleich noch als
Mittäter einer im Rahmen des Raufhandels begangenen Körperverletzung zu
belangen ist.
2.2.3.5 Zusammenfassend
ist vorliegend damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festzustellen.
2.3
2.3.1 Der
Berufungskläger macht sodann geltend, das Strafgericht habe im angefochtenen
Urteil festgestellt, dass sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei und die
belastenden Aussagen von B____, C____ und D____ nicht zu seinen Lasten hätten
verwertet werden dürfen. Es habe sich daher bei der Sachverhaltsfeststellung in
seinem Urteil zu Unrecht auf die Aussagen der Mitbeteiligten gestützt. Vielmehr
habe es das Urteil (ausschliesslich) auf jene des Berufungsklägers stützen
müssen (Berufungsbegründung Ziff. 7 f. und 15, Strafakten S. 332 f. und
335 f.).
Die
Staatsanwaltschaft erachtet diese Ausführungen des Berufungsklägers als
widersprüchlich und geradezu rechtsmissbräuchlich, da er auf der einen Seite
eine Verletzung des Konfrontationsrechts geltend mache, andererseits jedoch die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlange und weder eine Konfrontation
mit E____, B____, C____ noch mit D____ beantrage. Komme hinzu, dass B____ und C____
den Berufungskläger nicht belastet hätten, weshalb er sich in dieser Hinsicht
bereits nicht auf eine Verletzung des Konfrontationsrecht berufen könne.
Gleichwohl müsse angesichts der behaupteten Verletzung des Konfrontationsrechts
die Befragung B____, C____ und D____ im Berufungsverfahren beantragt werden (Berufungsantwort
und Anschlussberufung Rz. 7 ff., Strafakten S. 346 f.).
2.3.2 Das
Strafgericht räumte die fehlende Konfrontation mit den Personen B____, C____
und D____ ein und schloss daraus, dass die Aussagen daher nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwendet würden. Da B____ und C____ ihn aber gar nicht
belasteten, sei eine erneute Einvernahme verzichtbar. D____ wiederum habe der
Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge geleistet. Da er sich aber bereits
im Ermittlungsverfahren nur vage geäussert habe, und die Auseinandersetzung
inzwischen beinahe drei Jahre zurückliege, seien keine sachdienlichen
Informationen mehr von ihm zu erwarten und auf seine Einvernahme werde in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (angefochtenes Urteil E. I.2).
2.3.3 Die
Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf das widersprüchliche Prozessverhalten des
Berufungsklägers hin. Auf der einen Seite macht er zwar eine Verletzung des
Konfrontationsanspruchs geltend, beantragt gleichzeitig jedoch die Durchführung
des schriftlichen Verfahrens und möchte damit die Möglichkeit einer
Konfrontation bzw. der Heilung eines etwaig verletzten Anspruchs nehmen (vgl.
auch Stellungnahme Berufungskläger vom 17. Januar 2019 Ziff. II.5,
Strafakten S. 355). Zudem führt er selbst ausdrücklich aus, es seien durch
weitere Befragungen keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten (Berufungsbegründung
Ziff. 24, Strafakten S. 339).
Kommt hinzu,
dass der Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem er vom
Strafgericht am 10. November 2017 eingeladen worden war, begründete
Beweisanträge einzureichen (vgl. Strafakten S. 195 f.), «vorerst» keine
Beweisanträge gestellt hatte (vgl. Strafakten S. 241) und, als der als
Zeuge geladene D____ sich verspätete, explizit sagte, dass er an einer
Befragung des Zeugen nicht festhalte (Protokoll Strafgericht S. 8, Strafakten
S. 275).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschuldigte den Behörden nicht
vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben,
wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu
stellen. Es ist in solchem Falle von einem Verzicht auf die Konfrontation
auszugehen und die entsprechenden Aussagen bleiben verwertbar (BGer 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3,
6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.1, S. 477 ff., je
mit Hinweisen).
Wie dargelegt,
hat es der Berufungskläger nicht nur vor dem Strafgericht und vor dem
Appellationsgericht unterlassen, die erneute Befragung unter Wahrung seines
Konfrontationsanspruchs zu beantragen, sondern verzichtete er vor dem
Strafgericht explizit auf die Befragung des Zeugen D____. Im Lichte der
dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Berufungskläger die
Unverwertbarkeit der nicht konfrontierten Aussagen damit nicht geltend machen.
2.3.4 Abgesehen
davon kann die Berufungsinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO Beweisabnahmen
wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die
Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Zudem kann sie von
Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen
Beweise erheben (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in
beweisrechtlicher Hinsicht denn auch die erneute Befragung von B____, C____
sowie D____ unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Berufungsklägers.
Bei dem
vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorfall vom 16. Juni 2015 sind für
die Sachverhaltsfeststellung die Aussagen der direkt Beteiligten sowie jene des
einzigen Augenzeugen D____ wichtige Beweismittel. Dies umso mehr, als die
beiden inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter, B____ und C____ (vgl. Strafakten
S. 163 ff. und 166 ff.), nun in einer neuen Rolle als Zeugen einzuvernehmen
sind, wie das Bundesgericht in BGE 144 IV 97 in geänderter Praxis festhält: «Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem
getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang
stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger
Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist.
Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende
Person über ihre Verurteilung hinaus (vgl. jedoch Art. 11 StPO) als Täterin
oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht
ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als
Auskunftsperson einzuvernehmen. Der Entscheid über die Rolle der
einzuvernehmenden Person richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im
Einvernahmezeitpunkt» (BGE 144 IV 97 E. 3.4 S. 113).
Dementsprechend wurden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft gutgeheissen
(vgl. Verfügung der Verfahrensleiterin vom 14. August 2020 betreffend
Vorladung, Strafakten S. 361 f) und die Zeugen anlässlich der
Berufungsverhandlung zum Vorfall befragt.
3.
3.1
3.1.1 Das
Strafgericht führte im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend
aus, am 16. Juni 2015 sei es in den Geschäftsräumlichkeiten des
Berufungsklägers zwischen ihm und seinem Schwager, E____, zunächst zu einem
verbalen Streit gekommen, in dessen Folge Letzterer die Beherrschung verloren
habe und auf den Berufungskläger losgegangen sei. B____ und C____, die sich im
ersten Stock der Geschäftsräumlichkeiten befunden hätten, seien dem Berufungskläger
zur Hilfe geeilt, woraufhin E____ aus dem Laden geflüchtet sei. Der
Berufungskläger und die anderen beiden Personen seien E____ auf die Strasse
gefolgt und hätten ihn auf der Höhe der Liegenschaft [...]strasse [...]
gestellt und es sei zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung
gekommen. B____ habe dabei mit einem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen. Zu
Gunsten des Berufungsklägers müsse dabei aber davon ausgegangen werden, dass
dieser diese Schläge mit dem Werkzeug während der Schlägerei nicht gesehen habe
(vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 6 ff.).
3.1.2 Der
Berufungskläger macht dagegen geltend, es sei unbestritten, dass es im
Ladeninneren zu der dargestellten Auseinandersetzung gekommen sei, der
Berufungskläger zusammen mit B____ und C____ dem E____ nachgerannt sei und sie diesen
auf der Strasse gestellt hätten (Berufungsbegründung Ziff. 14, Strafakten S.
334 f.). Entgegen den weiteren vorinstanzlichen Feststellungen sei es jedoch
so, dass sie lediglich versucht hätten, E____ festzuhalten und ihn der Polizei
zu übergeben. Der Berufungskläger habe versucht, E____ zu beruhigen und
festzuhalten, was sich als schweres Unterfangen präsentiert habe, da E____ dem
Berufungskläger körperlich überlegen gewesen sei und E____ sich mit Fäusten und
Tritten gewehrt und sich loszureissen versucht habe. Aufgrund dieser heftigen
Gegenwehr könne es sein, dass er E____ einmal einen Abwehrschlag verpasste und ihn
einmal geschubst habe. Er habe aber nie die Absicht gehabt, E____ zu schlagen,
da er sich selber gegen dessen Schläge habe schützen und ihn festhalten müssen.
Jedenfalls sei er so auf E____ konzentriert gewesen, dass er nicht mitbekommen
habe, was die anderen beiden Mitbeteiligten getan hätten. Den Gegenstand in der
Hand von B____ habe er erst nach der Anhaltung durch die Polizei bemerkt
(Berufungsbegründung Ziff. 15 f., Strafakten, S. 335 f.; auch Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverfahren S. 3 ff., Strafakten S. 394 ff.).
3.1.3 Die
Staatsanwaltschaft erachtet die Sachverhaltsdarstellungen als wenig überzeugend
(vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 18, Strafakten S. 348).
Sie ist in ihrer Anschlussberufung vielmehr der Auffassung, dass die Behauptung
des Berufungsklägers, wonach er den Steckschlüssel erst im Nachhinein gesehen
habe, eine reine Schutzbehauptung sei. Der Berufungskläger sei B____ aus dem
Ladeninneren nachgerannt und habe den Steckschlüssel sehen müssen. Zudem habe
er ausgesagt, dass er gesehen habe, wie B____ mit dem Werkzeug auf E____
eingeschlagen habe. Er habe B____ jedoch nicht vom Schlagen abgehalten, sondern
habe vielmehr selbst weiter auf E____ eingeschlagen, bis die Polizei vor Ort
gewesen sei. E____ habe ausgesagt, dass der Berufungskläger B____ aufgefordert
habe, mit dem Steckschlüssel auf ihn einzuschlagen. Zwar habe er das anlässlich
der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt, dies sei aber darauf zurückzuführen,
dass er sich nicht mehr habe daran erinnern können. Interessanterweise habe der
Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht eingeräumt, dass
es den Ausruf «Schlag zu» gegeben habe. Der Berufungskläger habe den Schlägen
mit dem Steckschlüssel konkludent zugestimmt (Berufungsantwort und
Anschlussberufung Rz. 22 ff., Strafakten S. 349; Plädoyer Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung S. 1, Strafakten S. 397).
3.2 Unbestritten
ist, dass es zwischen E____ und dem Berufungskläger in dessen Geschäft zu einer
körperlichen Auseinandersetzung kam, wobei der Berufungskläger von E____ mit
den Fäusten geschlagen wurde.
Die in den Akten
befindliche Videoaufnahme einer der Überwachungskameras des Ladeninneren (vgl.
Strafakten S. 184) sowie Standbildaufnahmen dieser und einer weiteren
Kamera (vgl. Strafakten S. 83 ff.) geben diese Auseinandersetzung wieder. Ab Uhrzeit
18.31:58 ist der Beginn des Streits dokumentiert. Ersichtlich ist, wie E____
zunächst gemächlich durch den Verkaufsraum geht und sich in der Folge etwas
schneller werdend dem Berufungskläger nähert, der durch eine Hintertür in den
Verkaufsraum tritt. Was unmittelbar bei ihrem Zusammentreffen geschah, wird
aufgrund der Kameraeinstellung bzw. der sich im Blinkwinkel befindlichen Säule
nicht genau ersichtlich. Erkennbar ist jedoch, dass der Berufungskläger E____
zweimal relativ heftig nach hinten stösst, wobei letzterer zunächst ruhig bleibt
und sich rückwärts bewegt. Der Berufungskläger folgt E____ und bewegt seine
Hand in Richtung dessen Gesichts bzw. dessen Halses. Daraufhin verpasst E____ ihm
einen gezielten Faustschlag ins Gesicht (vgl. Uhrzeit 18:32:19), gefolgt von
weiteren Schlägen auf den sich wegdrehenden und duckenden Berufungskläger. Rund
drei Sekunden nach dem ersten Faustschlag durch E____ erscheinen B____ und C____,
welche die Treppe runtergerannt kommen und dem aus dem Ladenlokal hinausrennenden
E____ auf die Strasse folgen (vgl. Uhrzeit 18:32:22). Dementsprechend verlässt E____
gefolgt von C____, B____ und am Schluss vom Berufungskläger das Ladenlokal.
Ausserdem wird ersichtlich, dass B____ in der rechten Hand einen Steckschlüssel
umfasst (vgl. Uhrzeit 18:32:24).
3.3 Zum
Vorfall, der sich in der Folge auf der Strasse abspielte, liegen dagegen nur
wenige objektive Beweismittel vor. Dem Polizeirapport kann entnommen werden,
dass die Polizei, nachdem sie vom Zeugen D____ alarmiert worden war, sich zu
den Beteiligten begab und E____ mit stark blutender Wunde am Kopf vorfand, weshalb
sie die Sanität aufbot. Gemäss Sachverhaltsaufnahme habe sie die Beteiligten in
sehr aufgeheizter Stimmung angetroffen, wobei B____ eine «Rätsche» in der Hand
gehalten habe. Die Beteiligten seien in der Folge von der Polizei getrennt
worden und der Steckschlüssel sei sichergestellt worden (vgl. Strafakten S. 39
und 41).
Übereinstimmend
mit dem Polizeirapport wurde bei E____ eine blutende, vier Zentimeter lange
Rissquetschwunde am Kopf festgestellt, welche im Spital versorgt und mit drei
Stichen genäht werden musste. Zudem wurde die Diagnose einer Kontusion am Kopf gestellt
– allerdings ohne Symptome einer Gehirnerschütterung (vgl. Arztzeugnis
Unispital Notfallstation Strafakten S. 221 f.). Nach 16 Tagen liess er die
Fäden beim Hausarzt Dr. [...] ziehen (Strafakten S. 217). Auch der
Berufungskläger und C____ erlitten beim Vorfall gemäss Arztzeugnissen des
Unispitals (Notfallstation) Kontusionen und wurden für vier Tage arbeitsunfähig
geschrieben (Strafakten S. 50 ff.). Der Berufungskläger klagte zwar noch
zweieinhalb Monate nach dem Vorfall über massive Probleme am Finger (vgl. Einvernahme
Berufungskläger vom 3. September 2015 S. 8, Strafakten S. 79), und
führte selbst an der Berufungsverhandlung vom 20. November 2020 an, noch heute
an den Folgen des Vorfalls zu leiden (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 17,
Strafakten S. 415). Allerdings ging er mit seinen Verletzungen nicht mehr zum
Arzt, da er keine Zeit dazu gehabt habe (vgl. Einvernahme Berufungskläger vom
3. September 2015 S. 8, Strafakten S. 79). Das Gleiche gilt für C____,
der angeblich acht Wochen lang beinahe nicht habe gehen können, den Fuss für eine
Woche habe hochlagern müssen und anschliessend «Stöcke bekam», an welchen er habe
gehen müssen. Ausser seinem Erstbesuch auf der Notfallstation war er allerdings
– soweit bekannt – ebenfalls bei keinem Arzt mehr (vgl. Einvernahme C____ vom
3. September 2015 S. 7 ff., Strafakten S. 112 ff.).
3.4
3.4.1 Sämtliche
Beteiligten sowie der Zeuge D____ wurden mehrfach befragt. Ihre Aussagen sind
durch das Berufungsgericht zu würdigen.
3.4.2 Der
Augenzeuge D____, der in keinem Verhältnis zu den Beteiligten steht, hat das
Geschehen auf der Strasse von Beginn weg beobachtet. Er habe aus ungefähr 15
Metern Entfernung gesehen, wie drei Männer einem vierten nachrannten. Als sie
ihn eingeholt hätten, sei die flüchtende Person gebeugt in einem Eingang
gestanden und habe die Hände schützend über dem Kopf gehalten. Eine Person habe
mit einem «Werkzeug» auf ihn eingeschlagen. Die anderen seien sehr dicht
beieinandergestanden und der Zeuge habe nicht gesehen, was diese gemacht hätten
(vgl. Einvernahme D____ vom 11. August 2015, Strafakten S. 58 ff., 58
f.); ob sonst jemand geschlagen habe, habe er nicht sehen können (vgl.
Strafakten S. 69). Der Schraubenschlüssel sei ungefähr 20-30 cm lang
gewesen und habe einen Durchmesser von ungefähr 2-3 cm gehabt. Der Mann habe
aus dem Stand von oben herab mehrmals ausgeholt und auf den Kopf bzw. den
Nacken/Schulter-Bereich eingeschlagen (Strafakten S. 68). Das Opfer habe dabei
keine Gegenwehr gezeigt (vgl. Strafakten S. 69). Anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge diese Aussagen weitestgehend. Er
ergänzte, dass sich die flüchtende Person, nachdem sie gestellt worden sei, mit
den Armen über dem Kopf geschützt habe, währenddem eine Person mit einem
Gegenstand auf sie eingeschlagen habe und die anderen Personen «ebenfalls Gewalt
ausgeübt» hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 404).
Die Frage, ob zwischen den Männern etwas gesprochen worden sei, konnte er nicht
bestätigen. Er habe nicht mitbekommen, ob es zu einer Diskussion gekommen sei (Strafakten
S. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zwar an, dass eine Person
laut gewesen sei während dem Vorfall, allerdings konnte er sich nicht erinnern,
irgendein Wort gehört zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7,
Strafakten S. 405).
Diese Schilderungen,
welche er anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2015 sowie anlässlich
der Berufungsverhandlung machte, sind konsistent und glaubhaft. Er hat denn
auch keinerlei Anlass, einen der Beteiligten zu Unrecht zu belasten. Ausgehend
von seinen Aussagen und im Einklang mit dem bei E____ festgestellten
Verletzungsbild ist demnach erstellt, dass der Berufungskläger, B____ und C____
dem E____ auf der [...]strasse hinterherrannten und auf diesen, nachdem sie ihn
stellen konnten, eingeschlagen haben, wobei zumindest einer der Männer dabei ein
Werkzeug verwendete. Nicht abschliessend beurteilen lässt sich dagegen, ob E____
Gegenwehr leistete. D____ konnte eine solche zwar nicht feststellen. Allerdings
erscheint fraglich, ob er das von seiner Warte aus hätte sehen können. Er war
in einiger Entfernung und die Beteiligten standen nach seiner Aussage sehr
dicht beieinander beim Opfer. Er konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, ob
sonst noch jemand zugeschlagen habe. Immerhin beschreibt er, dass E____ die
Hände schützend über dem Kopf hielt.
3.4.3 Auch
die von E____ gemachten Aussagen erscheinen über weite Strecken glaubhaft.
Zwar zeigte er
in seiner ersten Einvernahme vom 13. Oktober 2015 als Beschuldigter (vgl.
Strafakten S. 122 ff.) einen leichten Hang zum Dramatisieren, als er
beschrieb, wie der Berufungskläger und die anderen beiden Personen mit Schlägen
und Tritten und mit dem Werkzeug auf ihn eingewirkt hätten. Demnach habe er von
allen dreien mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und das Gesicht sowie
Fusstritte gegen die Beine und den Oberkörper (vom Berufungskläger) bzw. den
Bauch und den Unterkörper (von C____ und B____) erhalten. Ausserdem sei er
zuerst vom Berufungskläger und dann von B____ mit dem Werkzeug geschlagen
worden – auf den Kopf, den Rücken, die Arme und Hände (Strafakten S. 127
ff.). Diese Schilderung geht eindeutig zu weit, hätte er bei solchen
Einwirkungen weit gravierender verletzt sein müssen. Auch lässt sich nicht
erklären, wie er in jener Situation – während er angeblich die Hände schützend
über den Kopf hielt – die einzelnen Tatbeiträge so genau hätte feststellen
können. Dass er die Übergriffe derart drastisch geschildert hat, was auch nicht
zu seinem sonstigen Aussageverhalten und zum Umstand passt, dass er auf eine
Anzeige und einen Strafantrag verzichtet und eine «Teilschuld» anerkannt hat
(vgl. Strafakten S. 131; auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom
14. März 2018 S. 8, Strafakten 275), ist wohl einerseits auf seine
Rolle als Beschuldigter anlässlich der Befragung zurück zu führen, andererseits
auch darauf, dass er die Situation zweifellos als beängstigend und dramatisch
erlebt hat, was die Übertreibungen relativ kurz danach (4 Monate nach dem Vorfall)
nachvollziehbar macht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
vorliegenden Verfahren vom 14. März 2018 – und nachdem er vom Strafgericht am
9. Dezember 2016 freigesprochen worden war – gab er den Vorfall auf der Strasse
denn auch deutlich zurückhaltender an (Verhandlungsprotokoll Strafgericht vom 14. März
2018, Strafakten S. 268 ff.). So seien auf der [...]strasse alle auf ihn
zugekommen. Er wisse eigentlich nicht mehr, «wer, was, wo». Er habe sich gewehrt
und in dem Moment sei dann auch die Polizei gekommen. Auf die Frage, ob alle
drei auf ihn eingeschlagen hätten, gab er an, dass er dies nicht mehr sagen
könne. Er verneinte auch die Möglichkeit nicht, dass es nur einer gewesen sein
könnte; er könne es nicht mehr sagen, er habe sich nur «zugedeckt». Er habe
nicht gesehen, wer zugeschlagen habe (vgl. Strafakten S. 273). Auf Nachfragen
des Gerichts führte er weiter aus, dass er zwar mit einem Werkzeug geschlagen
worden sei, er aber nicht wisse, wer es gehalten und wer damit zugeschlagen
habe. Er habe auch erst bei der Polizei erfahren, dass es ein Werkzeug gewesen
sei. Er denke, es sei nur eine Person gewesen, könne es aber nicht mehr sagen.
Er wisse nur, dass er am Kopf getroffen worden sei und eine Prellung erlitten
habe (vgl. Strafakten S. 273). Auf die Konfrontation mit seiner früheren
Aussage, wonach B____ und A____ ihn mit einer Metallstange geschlagen hätten,
führte er aus: «Ich weiss nur, dass ich die Stange einmal bei B____ gesehen
habe. Ob A____ sie auch hatte, weiss ich nicht mehr» (vgl. Strafakten
S. 274). Auf die Frage, ob ihm sofort klar gewesen sei, dass das Werkzeug
die Verletzung verursacht habe und nicht die Faust, gab er an: «Nein, in dem
Moment habe ich nicht gewusst, dass es ein Werkzeug war. Ich habe das erst bei
der Einvernahme erfahren» (vgl. Strafakten S. 273). Er konnte auch nicht
mehr bestätigen, dass er gehört habe, dass der Berufungskläger beim Verlassen
des Geschäfts etwas gerufen habe (Strafakten S. 274). Auf Vorhalt, er habe
geschildert, der Berufungskläger habe die anderen beiden zum Schlagen
aufgefordert: «Ich erinnere mich nicht daran. Das ging alles so schnell. Er hat
geschrien, aber ich weiss nicht mehr was.» Ob der Berufungskläger draussen die
anderen aufgefordert habe, ihn zu schlagen, weiss er auch auf Rückfrage nicht
mehr (vgl. Strafakten S. 274) – als er auf seine frühere Aussage
hingewiesen wird, ergänzt er allerdings: «Ja, es gab ‘schlag zu’, aber ich
weiss nicht, wer das gesagt hat. Das ging sehr schnell» (Strafakten
S. 274).
Ansonsten ist E____
in seinen Aussagen sehr differenziert und belastet den Berufungskläger und die
anderen beiden Widersacher keineswegs übermässig. Im Gegenteil führte an, dass
sie zwar bereits früher Auseinandersetzungen gehabt hätten, dies jedoch nie zu
Streit geführt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht i.S. E____
vom 9. Dezember 2016 S. 3 f., Strafakten S. 176 f.). Mit anderen Worten
soll es sich bei dem fraglichen Vorfall um eine Ausnahme gehandelt haben.
Dementsprechend sei die Angelegenheit für ihn erledigt und er wolle nicht, dass
der Berufungskläger eine Strafe bekomme (vgl. Strafakten S. 274 f.; auch S. 176
f.) In diesem Zusammenhang auffallend ist auch sein Bemühen, eigene Anteile
anzuerkennen und zu benennen. So gab er von Beginn weg und während dem gesamten
Verfahren an, derjenige gewesen zu sein, der im Ladeninneren die Kontrolle
verloren und den Berufungskläger geschlagen habe (vgl. Strafakten S. 123, 177
und 274 f.) und dass er sich deshalb «schuldig» fühle (vgl. Strafakten S. 131)
bzw. er eine Teilschuld für den Vorfall trage (vgl. Strafakten 274 f.). So habe
er keine Strafanzeige machen wollen, weil er [E____] «bei ihm [Berufungskläger]
im Laden war» (Strafakten S. 177). E____ hat die Situation in erstaunlicher
Offenheit geschildert und sehr authentisch und glaubhaft reflektiert, dass er
selbst sich schuldig fühlte und sich dafür schämte, die Kontrolle verloren zu
haben. In diesem Zusammenhang geht auch seine Darstellung, wonach er aufgrund
(bloss verbaler) Provokationen zugeschlagen habe (vgl. Strafakten S. 123
und 177), über das durch die Videoaufzeichnung Erstellte hinaus. Wie dargelegt
(vgl. E. 3.2 oben), ist darauf vielmehr ersichtlich, dass der Berufungskläger ihn
durchaus schon im Ladenlokal mehr als nur verbal angegriffen hat. Er hat ihn zweimal
heftig zurückgestossen. E____ blieb aber selbst in dieser Situation noch
beherrscht und nahm eine defensive Haltung ein. Erst als der Berufungskläger
erneut auf ihn losging und mit den Händen in Richtung Gesicht griff, schlug E____
zu. Angesichts der Kräfteverhältnisse, aber auch in Anbetracht der Tatsache,
dass B____ und C____, welche sich im Obergeschoss aufhielten und innert nur 3
Sekunden, nachdem E____ das erste Mal zugeschlagen hatte (vgl. E. 3.2
oben), heruntergerannt kamen, ist es wenig verwunderlich, dass E____ zudem
davon ausging, dass ihm vom Berufungskläger eine Falle gestellt worden sei
(vgl. Strafakten S. 125).
Seine Aussagen
sind schlüssig, anschaulich und von angemessenem Detailreichtum. Er bettet
seine Darstellung in ein zeitliches Geschehen ein und in eine Situation, die
absolut plausibel ist – und letztlich auch vom Berufungskläger bestätigt wird –,
nämlich die familiäre Problematik. So gab er von Beginn weg an, dass er in das
Geschäft des Berufungsklägers gekommen sei, um über familiäre Probleme zu reden
(Strafakten S. 123). Es sei um seine Scheidung von der Schwester des
Berufungsklägers gegangen. Die Schwester habe sich in [...] scheiden lassen
wollen, er in Deutschland, da er in [...], wo die Familie [...] gut vernetzt
sei, Nachteile für sich befürchte. Er sei inzwischen mit einer Schweizerin
verlobt und wolle die Scheidung daher schnell durchziehen. Er habe keinen
Kontakt mehr mit seiner Ehefrau, alles sei über den Berufungskläger gelaufen
(Strafakten S. 176, 272). Er berichtete zudem von Dialogen bzw. Äusserungen und
gibt gerade ungewöhnliche und damit einprägsame Aussagen stets gleich wieder.
So gab er an der Einvernahme vom 13. Oktober 2015 in der Rolle als beschuldigte
Person an, der Berufungskläger und er hätten sich bei der verbalen Diskussion
im Ladeninneren «gegenseitig bedroht», wobei der Berufungskläger ihm gesagt
habe, «dass ich [E____] nicht auf meinen Körper vertrauen soll, weil ich
grösser und stärker bin. Er [der Berufungskläger] sagte, wenn ich [der
Berufungskläger] will, kann ich dich mit einer Kugel erschiessen» (vgl.
Strafakten S. 123). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 9.
Dezember 2016 in eigener Sache, wiederholte E____, dass der Berufungskläger ihm
gesagt habe, er solle sich wegen seiner Statur nicht zu sicher fühlen, der
Berufungskläger könne ihn auch erschiessen (vgl. Strafakten S. 177). Auch
ansonsten sind seine Schilderungen konsistent, gleichbleibend und ohne wesentliche
Widersprüche.
3.4.4 Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers, von C____ und von B____ erscheint dagegen
insgesamt wenig glaubhaft. Dies wird bereits aus der Aussagegenese ersichtlich.
Zunächst wirft der Berufungskläger E____ vor, ihn bedroht und von ihm
Schutzgeld erpresst zu haben (vgl. Polizeirapport vom 16. Juni 2015
S. 3 und 4, Strafakten S. 39 und 40; Einvernahme Berufungskläger vom
3. September 2015 S. 4, Strafakten S. 75). Bereits an der Hauptverhandlung
in Sachen E____ vom 9. Dezember 2016 will er aber nichts mehr von den angeblichen
Erpressungen wissen (vgl Strafakten S. 178). Zwar erwähnte er schliesslich an
der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vom 14. März 2018 in eigener Sache,
dass E____ ihm eine «Busse» habe geben wollen und ersterer ihm gesagt habe, er
müsse E____ bezahlen (vgl. Strafakten S. 270), gab aber insbesondere nunmehr
übereinstimmend mit E____ an, dass es bei ihrem Streit um familiäre Probleme gegangen
sei (vgl. Strafakten S. 269). Vor dem Hintergrund dieser familiären
Verstrickungen sind auch die Aussagen von C____ und B____, was den Auslöser
ihrer Intervention betrifft, mit grossen Zweifeln behaftet. Aus ihren
Darstellungen, wie es zu den Übergriffen kam, wird auch offenkundig, wie sie
darauf bedacht sind, ihre Anteile zu begründen und zu entschuldigen. So schildert
C____, sie hätten festgestellt, dass «ein grosser Mann auf meinen Kollegen A____
einschlägt. Wir sahen, dass er sehr gross war und hatten Angst um A____ und
uns. Wir wussten ja nicht ob dieser Mann eine Waffe oder ein Messer bei sich
trug. Wir rannten dann runter um A____ behilflich zu sein. Als wir unten
ankamen, rannte der grosse Mann nach draussen. Wir dachten, dass er etwas
gestohlen hatte» (vgl. Einvernahme C____ vom 3. September 2015,
Strafakten S. 106 ff., 107; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung
S. 13, Strafakten S. 411) – eine Darstellung, die schon mit dem Umstand nur
schwer in Einklang zu bringen ist, dass C____ den E____ sehr wohl kannte (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 411). B____ wiederum will
von der Terrasse aus gesehen haben, wie E____ in den Laden gekommen sei und er
und der Berufungskläger sich angeschrien hätten. «Dann habe ich auch schon
gesehen, dass E____ auf meinen Onkel losgeht. Dann bin ich runter gelaufen» (vgl.
Einvernahme B____ vom 3. September 2015, Strafakten S. 91 ff., 94).
Diese Version stimmt einerseits nicht mit dem Video überein. Darauf ist wie
dargelegt zu sehen, dass der Berufungskläger tätlich wurde und in aggressiver
Haltung auf E____ zuging, bevor dieser ihm den ersten Faustschlag verpasste. Andererseits
widerspricht sie den Angaben von C____, welcher anlässlich seiner Einvernahme
vom 3. September 2015 ausführte, dass man von der Galerie im oberen Geschoss
nicht sehen könne, was unten abläuft (vgl. Strafakten S. 107). B____ meinte anlässlich
der Berufungsverhandlung schliesslich, dass er zunächst, als es im Parterre
lauter geworden sei, nicht gewusst habe, um wen es sich bei E____ handelte und
er gedacht habe, es sei ein «normaler» Kunde (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 9 f., Strafakten S. 407 f.).
Auch einer
weiteren inhaltlichen Glaubhaftigkeitsprüfung halten die Aussagen der drei
Involvierten nicht stand. Sie sind in vieler Hinsicht ungereimt, teilweise aktenwidrig
und widersprüchlich – auch gegenseitig. Das beginnt schon bei der Darstellung
der persönlichen Beziehungen. So steht die ursprüngliche Darstellung von C____,
dass er E____ überhaupt nicht, B____ höchstens flüchtig und den Berufungskläger
nur oberflächlich kenne (vgl. Strafakten S. 109 ff.), im Widerspruch zu deren
Aussagen (vgl. Strafakten S. 74 f.; S. 94 f.). E____ bezeichnet ihn auf dem
Video als «C____» – einen Freund des Berufungsklägers (Akten S. 126). Die
Behauptung von C____, er habe B____ gar nicht und den Berufungskläger nur von
gelegentlichen geschäftlichen Kontakten gekannt, ist im Übrigen auch
lebensfremd. Wäre dem so, hätte sich C____ kaum ohne Zögern der Verfolgung und
dem anschliessenden Angriff auf den angeblich ganz unbekannten E____
angeschlossen. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er denn auch ein,
dass er nicht nur B____ und den Berufungskläger (diesen auch besser) kenne,
sondern auch E____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13, Strafakten S. 411).
Sodann inkonsistent ist der von C____ angegebene Grund für seinen Aufenthalt im
Geschäft des Berufungsklägers an besagtem Datum. So gab er anlässlich seiner
Befragung vom 3. September 2015 an, dass er im Geschäft gewesen sei, um mit
diesem einen allfälligen Barbetrieb im Uhrengeschäft zu besprechen. Er habe die
Architekturpläne angesehen und Kaffee getrunken (vgl. Strafakten S. 107
f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dagegen auf entsprechende
Nachfrage entschieden an, dass er an diesem Tag nicht wegen diesem Projekt im
Geschäft des Berufungsklägers gewesen sei. Er sei als Gast und als Kollege und
wegen der [...] im Uhrenladen gewesen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
13 f., Strafakten S. 411 f.).
Den
Geschehensablauf auf der Strasse beschreiben alle drei knapp, wenig farbig und
detailarm. An vieles können sie sich angeblich nicht erinnern bzw. haben es
nicht gesehen, weil alles so schnell gegangen sei (vgl. dazu Strafakten S. 74,
98, 100, 112 und 114; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f., 13 f.
und 16, Strafakten S. 408 f., 411 f. und 414). Der Berufungskläger gab anlässlich
der Einvernahme vom 3. September 2015 exemplarisch an: «Als ich auf der
anderen Strassenseite angekommen bin, versuchten wir ihn festzunehmen, dabei
habe ich gesehen, dass E____ geblutet hat» – das Kerngeschehen, nämlich die
massive Attacke auf E____, lässt der Berufungskläger hier indes weg. Auch wer
mit dem Werkzeug zugeschlagen hat, will er nicht wissen (vgl. Strafakten S. 77
f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in eigener Sache werden seine
Aussagen zunehmend ausweichend und wirr. So gab er an, dass sie ihm aus dem
Laden gefolgt seien und ihn «festgenommen» hätten, dann sei die Polizei
gekommen. «In der Zwischenzeit gab es so… Zwischen uns war so ein… Wie sagt
man? Ich habe ihn festgenommen und er hat mich gestossen und wir haben so einen
Streit gehabt» (vgl. Strafakten S. 269; auch S. 270). Darauf folgend
führte er an: «Eigentlich hat ihn niemand geschlagen. Wenn er weggehen will… Es
ist schon etwas passiert zwischen uns. Ich hatte auch etwas an der Hand und an
den Beinen. Ich bin auch ins Spital gegangen und habe eine Ding bekommen,
eine…» (vgl. Strafakten S. 271). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
wurden seine Darstellungen nicht aufschlussreicher. Zusammengefasst gab er
vielmehr erneut an, dass sie E____ «festnehmen» wollten und es dieser gewesen
sei, der sie geschlagen habe. Zudem habe er weder den Steckschlüssel gesehen,
noch dass E____ verletzt gewesen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung
S. 5 und 16, Strafakten S. 404 und 414) – eine Aussage, die in klarem
Widerspruch zu seinen früheren Aussagen steht (vgl. Strafakten S. 77). Ebenso
platt kommen die Aussagen von B____ daher, der lediglich vor E____ gestanden
und versucht haben will, ihn aufzuhalten. Von Schlägen mit dem Werkzeug will er
nichts wissen und nichts gesehen haben (vgl. Strafakten S. 96 und 98). Seine
Darstellung in Bezug auf das Werkzeug ist nicht nur lebensfremd, sondern steht
auch im klaren Widerspruch zur Sachverhaltserhebung im Polizeirapport. Diese
entfaltet insoweit Beweiskraft. Denn es kann auf keinem Versehen beruhen, wenn
die Polizisten festhalten, B____ habe den Steckschlüssel in der Hand gehalten,
als sie die vier Männer getrennt haben. Seine Version, dass er zuerst in den
Laden habe gehen müssen, um den Polizisten das Werkzeug auszuhändigen
(vgl. Strafakten S. 99), hätte zweifellos einen anderen Niederschlag im
Rapport gefunden. In diesem Zusammenhang unglaubwürdig blieben die Aussagen von
B____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Obschon er angab, er habe das
Werkzeug nie aus der Hand gegeben, bestritt er erneut, E____ damit geschlagen
zu haben (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f., Strafakten S. 408
f.). Auch die Darstellung von C____, dass er E____ lediglich habe festhalten
wollen und nicht gesehen habe, wer auf diesen eingeschlagen habe (vgl.
Strafakten S. 112 und 114; auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.,
Strafakten S. 411 f.), kann nicht überzeugen – ebenso wenig wie die
offensichtlich dramatisierende Darstellung der angeblich erheblichen
Verletzungen, die er selbst davongetragen habe (Strafakten S. 112), wegen
derer er aber keinen Arzt aufgesucht hat. Erst recht abwegig wird die
Darstellung, wenn er behauptet, keine Verletzungen von E____ gesehen zu haben
und meint, dieser habe vielleicht erst später zu bluten angefangen (Strafakten
S. 116).
3.5 In
Würdigung des Vorgesagten ist für das Gericht erstellt, dass es beim Streit
zwischen E____ und dem Berufungskläger im Ladeninneren um familiäre Probleme
ging, nämlich – das blieb letztlich auch vom Berufungskläger unwidersprochen –
um die Scheidung des E____ von der Schwester des Berufungsklägers (und Mutter
des B____). Aufgrund der Schilderungen von E____ erscheint es offensichtlich,
dass E____ bei der Familie [...] in Ungnade gefallen ist, weil er sich von der
Schwester des Berufungsklägers habe scheiden lassen wollen, um eine andere Frau
heiraten zu können, und sich gegen eine Scheidung in [...] sträubte. Weiter ist
erstellt, dass E____ an besagtem Tag in das Geschäft des Berufungsklägers
gekommen ist, um mit dem Berufungskläger über diese familiäre Problematik zu
reden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers war es im Ladeninneren
sodann nicht E____, welcher der Aggressor war und mit Schlägen auf den
Berufungskläger losging (vgl. u.a. Strafakten S. 73 f.). Vielmehr wird
ersichtlich, dass es der Berufungskläger war, der in einer aggressiven Weise an
E____ herantrat und diesen nicht nur verbal, sondern in Form von Schubsen und mit
einer Handbewegung ins Gesicht bzw. an den Hals tätlich provozierte. Als
Reaktion darauf schlug E____ auf den Berufungskläger ein.
In Bezug auf das
Geschehen auf der Strasse ist aufgrund der Videoaufnahme erstellt, dass E____ –
als C____ und B____ dem Berufungskläger die Treppe vom oberen Geschoss zur
Hilfe heruntergeilt kamen – fluchtartig den Laden verliess und die anderen ihm
hinterher auf die Strasse folgten. B____ hielt dabei den Steckschlüssel in der
Hand. Auf der Strasse ist es in der Folge zu einer Attacke auf E____ gekommen,
in deren Rahmen B____ mit dem Steckschlüssel zugeschlagen und E____ mindestens
einmal auch am Kopf getroffen hat. Dies wird einerseits aus den Aussagen des
Augenzeugen sowie dem Verletzungsbild des E____ ersichtlich, andererseits aus
dem Umstand, dass B____ von der später hinzugekommenen Polizei mit dem
Steckschlüssel in der Hand angetroffen wurde und dieser einräumte, das Werkzeug
nie aus der Hand gegeben zu haben. Aufgrund der Aussagen von D____ und E____
ist sodann davon auszugehen, dass auch der Berufungskläger und C____ auf E____
eingeschlagen haben. Ausgeschlossen werden kann bei diesem Ergebnis, dass es –
wie es der Berufungskläger geltend machte – dem Berufungskläger, C____ und B____
nur darum gegangen sei, E____ festzuhalten, dieser der Aggressor gewesen sei und
sie sich – wenn überhaupt – gegen dessen körperliche Angriffe zur Wehr gesetzt
hätten. Die Schilderungen des Augenzeugen sind denn auch eindeutig: Sie jagten
dem flüchtenden E____ nach und prügelten auf diesen ein, als sie ihn einholten.
Aufgrund der
Aussagen von D____ erscheint dagegen fraglich, ob E____ dabei Gegenwehr
leistete. Auch die Verletzungsbilder beim Berufungskläger und bei C____ lassen
einen solchen Schluss nicht mit letzter Sicherheit zu und die diesbezüglichen
Ausführungen von E____ sind ebenfalls nicht einheitlich. Er hat zwar mehrfach
betont, sich nur geschützt zu haben. Allerdings erwähnte er an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren spontan, dass er
sich gewehrt habe (vgl. Strafakten S. 273). Das muss kein eigentlicher Widerspruch
zu seinen sonstigen Aussagen, wonach er sich lediglich geschützt habe, sein: Im
Vordergrund stand aus seiner Sicht zweifellos die Situation, in welcher er von
den anderen verletzt wurde – und zu diesem Zeitpunkt war er wohl tatsächlich
nur noch in passiver Rolle. Die Vorinstanz hat aber mit Recht darauf
hingewiesen, dass sich E____ kaum einfach von den andern hätte anhalten lassen,
um dann die Hände über den Kopf zu halten, während sie zuschlugen. Es erscheint
weit naheliegender, dass er sich zuerst gegen die Anhaltung und den Zugriff der
anderen noch gewehrt hat und, als der Steckschlüssel zum Einsatz kam und die
drei Widersacher in Überzahl bei ihm standen, nur noch darauf bedacht war,
seinen Kopf zu schützen. Im Zweifel ist demnach davon auszugehen, dass sich
auch E____ – allenfalls nur kurz – körperlich zur Wehr setzte.
Betreffend
Steckschlüssel ist aufgrund der Beweislage im Zweifel zugunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass er die Mitnahme des Werkzeugs durch B____
beim Herausrennen aus dem Ladenlokal noch nicht bemerkt hat. Er rannte hinter B____
her, im Abstand von ca. 2 m, und war wohl in einer emotional derart
angespannten Verfassung, dass er sich nicht speziell auf dessen Hände achtete.
Dass er allerdings auch während der Schlägerei nicht bemerkt haben will, wie B____
auf E____ einschlug, ist lebensfremd. Der Augenzeuge D____ hat sogar aus ca. 15
m Entfernung gesehen, wie B____ mit dem Werkzeug ausholte und aus dem Stand von
oben auf das Opfer einschlug. E____ blutete an seinem Kopf (vgl. u.a.
Polizeirapport vom 16. Juni 2015 S. 3, Strafakten S. 39) und der
Berufungskläger stand dicht dabei. Er hat denn auch in seiner ersten Aussage in
aller Deutlichkeit und mit Sicherheit gesagt, «was ich sagen kann, mein Neffe
hat E____ mit dem Werkzeug geschlagen, dies habe ich gesehen» – und zwar als
spontane Aussage innerhalb einer freien Schilderung des Geschehens (vgl. Strafakten
S. 74). Auch hat er spontan berichtet, er habe gesehen, dass E____ geblutet
habe; dieser habe einen Schlag mit dem Werkzeug erhalten (vgl. Strafakten
S. 77). Erst als dann näher nachgefragt wird, will er von seiner vorherigen
Aussage und davon, wer denn mit dem Werkzeug zugeschlagen habe, nichts mehr
wissen (vgl. Strafakten S. 78). Entgegen der Auffassung des Strafgerichts ist
diese Relativierung nicht damit zu erklären, dass er später gesehen habe, dass B____
das Werkzeug noch in der Hand gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II
S. 8). Vielmehr ist dies auf ein taktisches Aussageverhalten zurückzuführen.
Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung entgegen seiner früheren Aussage nicht mehr gesehen haben
will, dass sich E____ verletzte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, Strafakten
S. 414).
Nicht erstellt
ist indessen, dass der Berufungskläger B____ aufgefordert hätte, E____ mit dem
Steckschlüssel zu schlagen. Es trifft zwar zu, dass E____ anlässlich der ersten
Einvernahme behauptete, der Berufungskläger habe B____ gesagt, er solle ihn mit
dem Steckschlüssel schlagen (vgl. Strafakten S. 123 f.). Wie dargelegt
(vgl. E. 3.4.3 oben), kann in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres auf die
Aussagen von E____ der ersten Einvernahme abgestellt werden, da er den Vorfall dramatisierender
wiedergab, als er sich abgespielt hatte. So führte er anlässlich dieser
Befragung unter anderem aus, auch vom Berufungskläger mit dem Werkzeug
geschlagen worden zu sein – was sich, wie soeben dargelegt, als nicht
zutreffend erwies. Dass E____ diesen Vorwurf nach der ersten Einvernahme
nochmals wiederholt hätte, ergibt sich auch aus den weiteren von der
Staatsanwaltschaft zitierten Fundstellen nicht: Auf S. 293 der Strafakten
findet sich lediglich eine Erwägung des angefochtenen Urteils, in welcher die
eben dargestellten Aussagen von E____ wiedergegeben werden, und bei welcher das
Strafgericht im Ergebnis schloss, «[...] ist auch in diesem Punkt im Zweifel zu
Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A____ während der Schlägerei
nicht gesehen hat, dass sein Neffe mit einem Steckschlüssel auf E____
eingeschlagen hat.». Sodann gab auf S. 274 der Strafakten E____ (und nicht
der Berufungskläger, wie es die Staatsanwaltschaft annahm [vgl.
Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 23, Strafakten S. 349] und auch versehentlich
im Protokoll des Strafgerichts vermerkt wurde) auf entsprechende Nachfrage, ob
der Berufungskläger die anderen aufgefordert habe, ihn zu schlagen, an: «Das
weiss ich nicht mehr». Es habe ein «Schlag zu» gegeben, aber er wisse nicht,
wer das gesagt habe. Auch an der Berufungsverhandlung konnte von niemandem
bestätigt werden, dass es tatsächlich eine entsprechende Aufforderung gegeben
hätte. Es bestehen daher nicht genügend konkrete Nachweise dafür, dass der
Berufungskläger B____ dazu angehalten hätte, E____ mit dem Steckschlüssel zu
schlagen. In dieser Hinsicht nicht vereinbar mit der Unschuldsvermutung ist der
Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach es der Berufungskläger gewesen sein
musste, wenn sowohl B____ als auch C____ aussagten, sie hätten nicht «schlag
zu» gesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 18, Strafakten S. 416),
zumal sich ihr Aussageverhalten – wie dargelegt – nicht glaubwürdiger
präsentierte als jenes des Berufungsklägers.
4.
4.1 Das
Strafgericht verurteilte den Berufungskläger wegen Raufhandels. Ein Raufhandel
gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist die wechselseitige
tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei sich beteiligenden
Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat.
Strafbar ist, wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer
Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität
zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der
objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung
eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung
die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch
erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der
Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2
S. 3 f.). Ebenso gilt als Täter, wer sich erst nach Eintritt der
Verletzungs- oder Todesfolge am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4 S. 172 ff.; Maeder,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 133 StGB N 25 ff.). Die Beteiligung
kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge
erteilen), vorausgesetzt, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015
vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus gilt
auch der Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, der allerdings gemäss
Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt. Straffrei bleibt dabei auch die
tätliche Abwehr, wobei die Tätlichkeiten im Rahmen der Notwehrbefugnis zulässig
sein müssen (Trutzwehr). Gar nicht von Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich
völlig passiv verhält (Schutzwehr; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f., 131 IV 150 E.
2.1 S. 151; BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1.1., je mit
Hinweisen).
Die Tötungs-
oder Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Vorausgesetzt ist
mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer
6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Das Bundesgericht hält dazu fest: «Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft
derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von
Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die
Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist
bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich
beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg
eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung» (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 S. 3 f., ebenso: BGE 141 IV 454 E. 2.3.2
S. 457 f.; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4 S. 170 und 172 f.).
4.2
4.2.1 Im
vorliegenden Fall liegt mit den diagnostizierten Verletzungen im Kopfbereich von
E____ (vgl. E. 3.3 oben) zweifelsohne eine einfache Körperverletzung vor (vgl.
für den Begriff der einfachen Körperverletzung: Roth/Berkemeier,
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 ff.), womit die objektive
Strafbarkeitsbedingung gegeben ist.
4.2.2 Wie
dargelegt (vgl. E. 3.5 oben), ist für das Gericht sodann erstellt, dass der
Berufungskläger, C____ sowie B____ dem E____ aus dem Laden des Berufungsklägers
auf die [...]strasse nachrannten, ihn dort stellten und auf diesen
eingeschlagen haben, wobei B____ zumindest teilweise von dem von ihm
mitgebrachten Steckschlüssel Gebrauch machte. Sie traten bei der
Auseinandersetzung als Einheit auf und befanden sich nach Angaben des
Augenzeugen D____ dicht bei E____. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich
alle drei Verfolger in einer Weise an der Auseinandersetzung beteiligt haben,
die für Raufhandel genügt. In dubio ist ferner davon auszugehen, dass
sich auch E____ körperlich gegen die Angriffe zur Wehr setzte und diese
Gegenwehr über eine sog. Schutzwehr – also Abwehrhandlungen, welche die Grenze
zur Tätlichkeit gegen die Angreifer nicht überschreiten – hinausging. Sie reicht
damit, um seine für Raufhandel nötige tätliche Beteiligung zu bejahen. Schon
ein einziger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1 S. 5 f.; 94 IV 105 S. 106). Dies ist auch
wesentlich für die Abgrenzung vom Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB,
der ansonsten in Betracht gekommen wäre: Ein solcher liegt nämlich vor, wenn
die angegriffene Person passiv bleibt bzw. sein Tun nicht über eine Schutzwehr
hinausgeht (Maeder, a.a.O., Art.
134 StGB N 7). Damit ist der objektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt.
4.2.3 In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz
genügt. Beim Raufhandel geht es darum,
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr
festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg
bewirkt hat – insbesondere: wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person
verursacht hat.
Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel
liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz muss sich entsprechend nur auf die
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder
Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr
als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen:
BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f., 118 IV 227 E. 5b S. 229, mit weiteren
Hinweisen). Wie mehrfach erwähnt, ging dem Raufhandel auf der [...]strasse eine
körperliche Auseinandersetzung zwischen E____ und dem Berufungskläger im
Ladeninneren voraus. Als der Berufungskläger nach diesem Vorfall zusammen mit B____
und C____ dem E____ auf die Strasse folgten, musste er zweifelsohne wissen,
dass sich eine Schlägerei anbahnte, sobald sie ihn einholten, und er manifestierte
seinen Willen an seiner Teilnahme, als er selbst tätlich wurde. Die jeweiligen
Aktionen konnten den am Raufhandel Beteiligten nicht verborgen bleiben, sondern
sie mussten alle drei unweigerlich wahrnehmen, dass die jeweils anderen
ebenfalls auf E____ einwirkten – wenn sie vielleicht auch nicht jeden einzelnen
Gewaltakt mitbekamen. Die Schläge zumindest von B____ mit dem Werkzeug waren
auch von weiter her gut zu sehen. C____ spricht überdies auch mehrfach selbst von
einem «Gerangel» (vgl. Strafakten S. 107, 112 und 114). Damit ist vorsätzliches
Handeln gegeben, womit alle Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels erfüllt
sind.
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger macht Notwehr geltend. Er ist der Auffassung, es liege
vorliegend ein zweifacher Angriff seitens E____ vor: einmal im Laden und einmal
ausserhalb, als der Berufungskläger und die zwei weiteren Beteiligten
versuchten, E____ festzuhalten. Auch vor dem Laden habe er sich in einer
Notwehrsituation befunden, sei er doch vor dem Lokal weiterhin körperlich
angegriffen worden, während er auf die Polizei wartete, und habe er auch damit
rechnen müssen, dass die Schläge bis zum Eintreffen der Polizei nicht aufhören
würden. Er habe aber das Recht gehabt, E____ festzuhalten und auf die Polizei
zu warten, während E____ kein Recht gehabt habe, sich gegen diese Anhaltung zu
wehren – das habe auch das erstinstanzliche Urteil festgehalten. Selbst
ausgehend vom Sachverhalt gemäss Vorinstanz, also auch bei mehreren Schlägen
des Berufungsklägers wären die Handlungen des Berufungsklägers demnach
gerechtfertigt (Berufungsbegründung Ziff. 17 und 20 f. Strafakten S. 336 und
337 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3 ff., Strafakten
S. 394 ff.). Es erstaune, dass das Strafgericht davon ausgehe, dass es dem
Berufungskläger darum gegangen sei, sich zu rächen. Vielmehr sei es ihm nur
darum gegangen, E____ festzunehmen, wozu er gemäss Art. 218 StPO berechtigt
gewesen sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3 ff.,
Strafakten S. 394 ff.). Es würde der Rechtsordnung offensichtlich
widersprechen, wenn der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt würde, nur
weil er von seinem Recht, E____ festzuhalten und sich gegen dessen erneute
Angriffe zu wehren, Gebrauch gemacht habe (Berufungsbegründung Ziff. 23 Strafakten
S. 338 f.).
Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers
habe das Strafgericht das Festhalten des E____ nicht als rechtmässig beurteilt,
sondern eine Notwehrlage verneint. Der Berufungskläger beziehe sich zu
Untermauerung seiner Behauptung auf eine Textpassage aus dem angefochtenen
Strafbefehl, die im Urteil nur zitiert worden sei (Berufungsantwort und
Anschlussberufungsbegründung Ziff. 20, Strafakten S. 348; auch Plädoyer
Staatsanwaltschaft S. 2, Strafakten S. 398).
4.3.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet
der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art.
16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in
einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Dies ist aufgrund jener
Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im
Zeitpunkt ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit
Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Eine Rolle spielen insbesondere die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (Donatsch, in: Donatsch et al [Hrsg.],
StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 15 N 10 ff.; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
15 N 10). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu
beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer
Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen,
weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom
5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 S. 51
f. mit Hinweisen). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der
Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die
Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen
Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. mit
Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder
unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen). Handelt der
Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das
Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter
vorgestellt hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
Art.
14 StGB hält ferner fest, dass eine an sich mit Strafe bedrohte Handlung
gerechtfertigt ist, wenn der Täter so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder
erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist.
Unter diesem Titel werden allgemein die nicht im Strafgesetzbuch aufgeführte
erlaubte Selbsthilfe (vgl. Art. 926 ZGB und Art. 52 Abs. 3 OR), aber auch die
vorläufige Festnahme nach Art. 218 StPO als Rechtfertigungsgrund anerkannt (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 14 StGB N 27 f.). Nach Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO ist die
private Festnahme zulässig, wenn eine Person bei einem Verbrechen oder Vergehen
auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar danach angetroffen wird und
polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Bei der Festnahme
darf nur als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden und diese muss
verhältnismässig sein (Art. 218 Abs. 2 i.V. mit Art. 200 StPO); die
festgenommene Person muss zudem so rasch als möglich der Polizei übergeben
werden (Art. 218 Abs. 3 StPO; BGE 101 IV 402 E. 1b S. 404 f.). Auch unter
dem Titel der Selbsthilfe wird ein Festhalten nur für so lange als zulässig
anerkannt, wie die Polizei bräuchte, um vor Ort zu sein (BGE 128 IV 73 E. 2d
S. 75 f.). In einem älteren Entscheid, in welchem jedoch auf die aktuelle
Bestimmung in der Strafprozessordnung hingewiesen wird, hält das Bundesgericht
sodann fest, dass das Recht zur Ergreifung eines dringend Tatverdächtigen durch
Privatpersonen durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere das
Prinzip der Subsidiarität, relativiert wird. So bestehe beispielsweise kein
uneingeschränktes Recht, jeden Fahrzeuglenker, welcher bei der Begehung eines
Verkehrsdelikts beobachtet werde, zu ergreifen und der Polizei zu übergeben, da
es für die Zwecke der Strafverfolgung regelmässig ausreiche, wenn die
Kontrollschildnummer notiert und die Person des Lenkers beschrieben werde (BGer
6B_14/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.5; vgl. auch 6B_170/2011 vom 10. November
2011 E. 3.3).
4.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass
vorliegend zwischen zwei Handlungseinheiten zu unterscheiden ist, und zwar
zwischen jener im Ladeninneren und jener auf der [...]strasse. Wie dargelegt,
wurde der Berufungskläger im Ladeninneren von E____ mehrfach geschlagen, ehe letzterer
aus dem Laden flüchtete. Der Berufungskläger macht zu Recht nicht geltend, dass
dieser Übergriff im Ladenlokal, wonach E____ die Flucht ergriff, zum Zeitpunkt
der Auseinandersetzung auf der Strasse noch gegenwärtig gewesen wäre. Das
Strafgericht prüfte unter dem Titel der Strafzumessung, ob aufgrund dieses
Übergriffs im Laden ein Notwehrexzess gegeben gewesen sei, verneinte einen
solchen jedoch (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 10). Der
Berufungskläger weist indessen darauf hin, dass sowohl das Strafgericht als
auch die Staatsanwaltschaft der Auffassung gewesen seien, dass der
Berufungskläger aufgrund des Vorfalles im Ladeninneren berechtigt gewesen sei, E____
in der Folge auf der Strasse festzuhalten und auf die Polizei zu warten,
während E____ kein Recht gehabt habe, sich gegen diese Anhaltung zu wehren
(vgl. Berufungsbegründung Ziff. 17, Strafakten S. 336). In dieser Hinsicht
mag es zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft offenbar dieser Anschauung
gewesen war (vgl. Strafbefehl vom 3. Oktober 2016 S. 2, Strafakten
S. 149; Das Strafgericht gab lediglich den Inhalt des Strafbefehls wieder,
vgl. angefochtenes Urteil S. 2), dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt
werden. Zunächst ist das Geschehen im Ladeninneren, wie dargelegt (vgl. E. 3.5
oben), keineswegs derart einseitig abgelaufen, wie es der Berufungskläger
darstellt. Vielmehr ist bereits der erste Angriff im Laden offensichtlich von
ihm ausgegangen. Aufgrund der zwei heftigen Stösse, die er E____ versetzt hat,
des anschliessenden aggressiven Näherkommens und des Griffs in Richtung Gesicht
war es zunächst vielmehr E____, der sich im Laden gegen einen Übergriff zur
Wehr setzen musste. Der erste Faustschlag wäre demnach allenfalls noch von Notwehr
gedeckt gewesen. Insbesondere der Abwehrwille hierfür wäre ohne weiteres zu
bejahen gewesen, mag er auch von Wut ob der Provokationen des Berufungsklägers
begleitet gewesen sein. Indem E____ es aber nicht bei diesem ersten Schlag
bewenden liess, hat er freilich die Grenzen der zulässigen Notwehr
überschritten. Es erscheint zwar fraglich, ob aufgrund dieser Ausgangslage die
nachfolgende Flucht von E____ eine private Festnahme grundsätzlich
rechtfertigen würde. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet
zu werden, da es vorliegend für eine berechtigte private Festnahme an der
erforderlichen Verhältnismässigkeit fehlte. Es hat sich bei E____ nicht um
einen Unbekannten gehandelt, der in flagranti bei einem Delikt ertappt wurde
und den es festzuhalten galt, damit die Polizei die Verfolgung der Tat
aufnehmen konnte. Die beiden anlässlich der Berufungsverhandlung geladenen
Zeugen B____ und C____ betonten zwar, dass sie zunächst nicht erkannt hätten,
dass es sich um E____ gehandelt habe und insbesondere C____ von einem Raub
ausgegangen sei (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f. und 13, Strafakten
S. 407 f. und 411). Selbst wenn diesen Darstellungen im Zweifel gefolgt werden
könnte, änderte dies hinsichtlich des Berufungsklägers nichts. Dem Berufungskläger
war es von Beginn an bewusst, dass es sich um seinen Schwager handelte, dessen
Personalien ihm bestens bekannt waren und die er ohne Weiteres bei der Polizei
hätte angegeben können. Zudem war der angebliche Angriff E____ auf der
Überwachungskamera des Ladens aufgezeichnet und waren zwei Augenzeugen im Laden
zugegen – was dem Berufungskläger bewusst war, wurde nämlich namentlich die
Videoaufnahme bereits im Polizeirapport vom 16. Juni 2015 erwähnt (vgl.
Strafakten S. 37 ff.) –, so dass aus dem Festhalten E____s auch kein
nennenswerter Gewinn hinsichtlich der Beweislage entstand. Ein Tätlichwerden
gegenüber E____ war unter diesen Umständen nach Massgabe der Subsidiarität
nicht geboten und nicht verhältnismässig.
Kommt
hinzu, dass der Rechtfertigungsgrund der privaten Festnahme – wie jeder
Rechtfertigungsgrund – nur dann greifen kann, wenn auch auf der subjektiven
Seite der entsprechende rechtfertigende Wille vorhanden ist. Insoweit kann auf
die anschauliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Notwehr verwiesen werden:
«Notwehr und so auch die Notwehrhilfe sind Institute
des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur Rechtfertigung einer
rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden». Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur
Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung
entspringen, nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter
jenen der Notwehrhilfe (BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni
2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3).
Ein
solcher «auf Rechtsgüterschutz gerichteter Wille» (zit. BGer 6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4) war beim
Berufungskläger und seinen Mitstreitern nicht erkennbar. Mit ihrem Zugriff auf E____
haben sie offenkundig nicht bezweckt, diesen zu Handen der Polizei dingfest zu
machen. Keiner von ihnen hat sich überhaupt darum bemüht, die Polizei zu
requirieren oder wenigstens nach ihr zu rufen, sondern man ist zu dritt auf E____
losgegangen und es ist der Passant D____ gewesen, der – unaufgefordert – für
ein einigermassen zügiges Eintreffen der Polizei gesorgt hat. Dieser schilderte
darüber hinaus, dass mehrere Personen einer flüchtenden Person nachjagten und,
als diese gestellt wurde, unvermittelt auf diese einschlugen. Es ist augenfällig,
dass es dem Berufungskläger und den beiden weiteren Mitbeteiligten nicht darum
ging, den davonrennenden E____ den zuständigen Behörden zu übergeben, sondern
schlicht darum, ihm eine Abreibung für das im Ladeninneren Vorgefallene zu
verpassen.
War
die gewaltsame Anhaltung des E____ nicht als private Festnahme gerechtfertigt,
so fehlt es auch an der behaupteten Notwehrsituation, die aufgrund von E____s
Gegenwehr bestanden haben soll. Das war dem Berufungskläger und seinen beiden
Mitbeteiligten auch bewusst, als sie auf ihn losgingen. Ausserdem ist auch die
subjektive Seite nicht erfüllt. Das Handeln des Berufungsklägers bzw.
seiner Mittäter war im vorliegenden Kontext, wie gesehen, auf Vergeltung oder
Einschüchterung gerichtet und nicht von einem Abwehrwillen bzw. dem Willen zur
Notwehr getragen. Ein Rechtfertigungsgrund liegt damit nicht vor.
4.4. Somit erfolgt ein Schuldspruch wegen
Raufhandels.
5.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich mit ihrer Anschlussberufung auf den Standpunkt, dass
neben einem Schuldspruch wegen Raufhandels ein solcher wegen in Mittäterschaft
begangener einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu
ergehen habe. Sie macht geltend, der Berufungskläger habe gewusst, dass B____
mit einem Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen habe und habe diesem
Einschlagen zumindest konkludent zugestimmt, indem er weiter auf E____
eingeschlagen habe. Durch die Fusstritte und Schläge, insbesondere auch mit dem
Steckschlüssel, hätten die Beteiligten E____ gemeinsam Verletzungen und
Körperschädigungen zufügen wollen oder hätten solche zumindest in Kauf
genommen. Sie hätten bewusst als gleichwertige Täter bei der Entschlussfassung
zusammengewirkt (Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 24,
Strafakten S. 349).
5.2 Es
ist gemäss obenstehendem Beweisergebnis erstellt, dass B____ mit dem
Steckschlüssel auf E____ eingeschlagen und ihn mindestens einmal damit am Kopf
getroffen hat, so dass dieser eine stark blutende Rissquetschwunde davontrug,
welche mit drei Stichen genäht werden musste (vgl. E. 3.5). Damit hat B____
eine einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB begangen. Bei der
konkreten Verwendung des schweren Metallwerkzeugs in Form von Schlägen mit
Ausholen von oben in Richtung Oberkörper/Kopf (vgl. Aussagen D____, E. 3.4.2
oben) ist auch zweifellos ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung
entstanden. Damit ist die Gefährlichkeit des Werkzeugs vorliegend gegeben
(vgl. Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 20 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 123
Ziff. 2 StGB ist damit erfüllt. Auch der Vorsatz von B____ ist zweifelsfrei zu
bejahen. Dieser wurde denn auch rechtskräftig wegen qualifizierter
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verurteilt (vgl. Strafakten
S. 166 ff.).
5.3 Ebenso
wie das Zuschlagen des B____ mit dem Steckschlüssel ist aufgrund des
dargestellten Beweisergebnisses erstellt, dass der Berufungskläger nicht mit
dem Steckschlüssel zugeschlagen hat (vgl. E. 3.5 oben). Die Staatsanwaltschaft
wirft ihm denn auch keine eigenhändige Begehung der einfachen Körperverletzung
vor, sondern eine Mittäterschaft an dem durch B____ begangenen Delikt.
Mittäter ist,
wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass sie mit
ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 f.; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken
bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84
E. 2c/aa S. 87 f.). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der
koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer
6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung
für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur
Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155 f.).
Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum
Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor Art. 24 N 14).
Wie unter E. 3.5
dargelegt, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Berufungsantwort
und Anschlussberufungsbegründung Ziff. 22, Strafakten S. 349) zu Gunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass er beim Verlassen des Geschäfts den von
B____ mitgetragenen Steckschlüssel noch nicht bemerkte. Er hat den Entschluss von
B____, mit einem Werkzeug bewaffnet in die Auseinandersetzung zu gehen, daher nicht
mitgetragen. Vielmehr kann ihm zu diesem Zeitpunkt nur – aber immerhin – der
gemeinsam getragene Vorsatz angelastet werden, E____ zu verprügeln. Anders
sieht die Beweislage während der eigentlichen Auseinandersetzung aus. Nach
Angaben des Augenzeugen D____ standen alle drei Verfolger dicht bei E____. Es
waren dumpfe Schreie zu hören und es war zu sehen, dass sich E____ mit den
Händen über dem Kopf zu schützen suchte. Ebenfalls war, selbst aus grösserer
Distanz, zu sehen, wie B____ mit dem Werkzeug ausgeholt und von oben aus dem
Stand in Richtung Kopf bzw. Oberkörper von E____ geschlagen hat. Dies konnte
dem Berufungskläger nicht verborgen bleiben. Eine mittäterschaftliche Deliktsbegehung
käme vorliegend demnach nur insofern in Betracht, als dass sich der
Berufungskläger den Vorsatz von B____, nachdem er den Steckschlüssel während
dem eigentlichen Raufhandel bemerkte, sukzessive zu eigen machte. Diesbezüglich
ist jedoch zunächst zu erwähnen, dass es – entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung
Ziff. 23, Strafakten S. 349) – keinen stichhaltigen Nachweis dafür gibt,
dass der Berufungskläger B____ mit einem «schlag zu» aufgefordert hätte, E____
mit dem Steckschlüssel zu traktieren (vgl. dazu E. 3.5 oben). Weiter ist zu
berücksichtigen, dass nicht zuletzt auch gemäss Aussagen des Augenzeugen D____
alles sehr schnell ging und die Auseinandersetzung auf der Strasse nur kurz
andauerte. Der Berufungskläger war selbst unmittelbar in das dynamische
Geschehen involviert und die Stimmung war sehr aufgeheizt. Aufgrund der
Schilderungen der Beteiligten sowie des Augenzeugen ist zudem davon auszugehen,
dass die Faustschläge auf E____ sowie der Schlag mit dem Steckschlüssel – wie
üblich bei einem Raufhandel – in rascher, unkoordinierter und unübersichtlicher
Weise erfolgten, zumal sich, wie dargelegt, E____ zumindest zu Beginn der
Auseinandersetzung ebenfalls zur Wehr setzte und der Berufungskläger – im
Zweifel – auch darauf bedacht war, nicht seinerseits ernsthaft verletzt zu
werden. Unter diesen Umständen kann aus dem blossen Umstand, dass der
Berufungskläger das gewalttätige Vorgehen von B____ mit dem Steckschlüssel gewissermassen
«aus dem Augenwinkel» mitbekommen hat, nicht gefolgert werden, er habe dessen
Tatentschluss zur einfachen Körperverletzung mit dem Steckschlüssel sukzessive
übernommen. Da ein Mittäter nur bis zur Grenze seines Vorsatzes haftet, liegt
in Bezug auf die Verwendung des Steckschlüssels ein Exzess des B____ vor, der
dem Berufungskläger nicht angerechnet werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5.d/cc S.
232 f.). Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine mittäterschaftliche
Beteiligung am von B____ verübten Verletzungsdelikt.
5.4 Das
Strafgericht erklärte den Berufungskläger für den Vorfall vom 16. Juni
2015 nach dem Gesagten zu Recht nur wegen Raufhandels schuldig.
6.
6.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2 S. 319; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).
Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die
Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund
dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische
Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren
zu erhöhen oder zu reduzieren.
6.2
6.2.1 Der
Strafrahmen für Raufhandel nach Art. 133 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Mit Blick auf die gesetzlichen
Strafmilderungsgründe ist das Strafgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen,
dass es zur Annahme des Milderungsgrundes eines intensiven Notwehrexzesses nach
Art. 16 Abs. 1 StGB vorliegend bereits an einer entsprechenden Notwehrlage
fehlte (vgl. angefochtenes Urteil E. IV S. 10). Zudem fehlte es dem
Berufungskläger offensichtlich auch am Abwehrwillen (vgl. E. 4.3.3 oben),
weshalb eine Strafmilderung unter diesem Titel ausser Betracht fällt.
6.2.2 In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht erscheint sodann hinsichtlich der Strafart
das Aussprechen einer Geldstrafe als angemessen. Wenn nebeneinander Geldstrafe
und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art.
41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.
101 f.; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f.).
Aus dem
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2020 gehen zwar
Vorstrafen hervor, wobei es sich bei der Gefährdung des Lebens auch um eine einschlägige
Vorstrafe handelt (vgl. Strafakten S. 365 f.). Allerdings liegt diese
Verurteilung bereits über neun Jahre zurück und auch die nachfolgende (und
letzte) Verurteilung wegen nicht einschlägiger Delikte datiert vom 26.
September 2014. Die Vorstrafen drängen daher vorliegend keine Verhängung einer
Freiheitsstrafe auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Berufungskläger
seinen Uhrenladen nicht mehr hat und arbeitslos ist (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 401). Zwar kann gemäss Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann. Die Voraussetzungen einer solchen negativen Vollstreckungsprognose
sind jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der
Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen
ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen
(vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Dies gilt auch für
den Berufungskläger, zumal die Strafe – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6.7 unten)
– bedingt auszufällen ist (vgl. dazu Mazzucchelli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 41 StGB N 47a).
6.2.3 Hinsichtlich
des objektiven Tatverschuldens ist zunächst in Bezug auf die Schwere der
Rechtsgutsverletzung zu berücksichtigen, dass es sich im Vergleich mit anderen
Fällen um einen relativ harmlosen Raufhandel handelte. Das Strafgericht wies
zwar nicht zu Unrecht darauf hin, dass sich der Raufhandel zur Feierabendzeit
unter der Woche an einer belebten Strasse im [...] ereignete, und dass dadurch
auch unbeteiligte Passanten hätten betroffen werden können. Allerdings gingen
der Berufungskläger und seine Mitbeteiligten zielgerichtet auf E____ los und
der Raufhandel dauerte zudem relativ kurz und nur mit den vier Beteiligten an. Mit
Blick auf die Ausführungen in E. 3.5 oben und entgegen der Auffassung des
Strafgerichts kann dem Berufungskläger die Vorgeschichte im Ladeninneren dagegen
nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr war es er, der in aggressiver und
tätlich werdender Weise auf E____ zuging, die Faustschläge des E____ damit
provozierte und damit zumindest einen namhaften Beitrag dazu leistete, dass es
zum Raufhandel gekommen ist. Der Berufungskläger beteiligte sich sodann aktiv am
Raufhandel, indem er auf E____ einschlug. Das Tatverschulden ist nach dem
Gesagten zwar nicht mehr am untersten Rahmen anzusiedeln, wiegt aber insgesamt
eher noch leicht.
Auf der
subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim fraglichen
Vorfall nicht um ein geplantes Ereignis handelte, sondern dieses aus einer
Meinungsverschiedenheit eskalierte. Zu Ungunsten des Berufungsklägers zu
beachten ist jedoch, dass es sich bei E____ um ein Familienmitglied handelte
und es dem Berufungskläger bei seiner Beteiligung am Raufhandel einzig darum
ging, sich an diesem zu rächen und diesen zu verprügeln. Zudem war es der
Berufungskläger, der das Geschehen bestimmte. Es handelte sich um seinen Laden
und den ebenfalls im Raufhandel involvierten B____ und C____ ging es ebenso
darum, den vorangegangenen Übergriff auf den Berufungskläger im Ladeninneren zu
vergelten. Der Berufungskläger hatte es demnach ohne weiteres in der Hand, das
Geschehen jederzeit abzubrechen. Immerhin ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen,
dass der körperliche Übergriff von E____ zeitlich unmittelbar vor dem
Raufhandel stattfand und der Berufungskläger – auch wenn er durch seine
Provokationen zur eskalierten Situation wesentlich beigetragen hat – deswegen
sehr aufgebracht gewesen sein durfte und daher das Nachrennen und das
Zuschlagen wenig überlegt und von Emotionen getragen waren. Das subjektive
Tatverschulden kann deshalb gerade noch als leicht beurteilt werden.
Insgesamt ist das
Tatverschulden des Berufungsklägers daher zwischen leicht und mittelschwer
einzustufen. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verschuldensangemessen.
6.3 Hinsichtlich
der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger am [...] in [...] in [...]
geboren wurde (vgl. Strafakten S. 4). Er wuchs als jüngstes von insgesamt
sieben Kindern bei den Eltern auf (vgl. Einvernahme zur Person, Strafakten S.
5). Er war Geschäftsführer eines eigenen Uhrengeschäfts, welches er mittlerweile
jedoch verkauft hat. Seit rund einem Jahr ist er arbeitslos und bezieht eine
Arbeitslosenentschädigung. Er ist Vater einer dreieinhalbjährigen Tochter.
Diese lebt mit ihrer Mutter, von welcher der Berufungskläger getrennt ist.
Verheiratet war der Berufungskläger mit der Mutter seiner Tochter nicht. Seine
Tochter und deren Mutter wohnen in [...] in der Nähe von [...] und er besucht
die Tochter ungefähr alle zwei Wochen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S.
3, Strafakten S. 401). Seine persönlichen Umstände sind in der Strafzumessung insgesamt
neutral zu gewichten. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht
ersichtlich.
Zu seinen
Ungunsten fallen die Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe auf. Der
Berufungskläger wurde mit Urteil des Kantonsgerichts [...] vom 12. April 2011
unter anderem wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB verurteilt (vgl. Strafregisterauszug
des Berufungsklägers vom 20. Oktober 2020, Strafakten S. 365 f.).
Allerdings hat bereits das Strafgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese
Verurteilung bereits Jahre zurückliegt (im Zeitpunkt des vorliegenden
Berufungsurteils mehr als 9 Jahre), weshalb sich dieses nur sehr leicht
strafschärfend auswirkt (vgl. auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 320 ff.). Die Strafe ist
daher um 10 Tagessätze zu erhöhen, womit sich die verschuldensangemessene Geldstrafe
auf 110 Tagessätze beläuft.
6.4
6.4.1 Obschon
vom Berufungskläger nicht explizit geltend gemacht, ist die Dauer des
Verfahrens zu berücksichtigen.
6.4.2 Das
sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ableitende Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer
6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die
Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen
Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138).
Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende
massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S.
377).
Die Beurteilung
der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April
2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als
angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377). Zu gewichten ist
insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des
Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten
zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der
Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139
E. 2c S. 141 ff. mit Hinweisen.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3,
6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2;
Summers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei
Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint
einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine
Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich
berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden
von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen
(Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 8).
So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht
vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1).
Eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer
Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung
des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des
Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12 E. 3.6 S. 25 f., 133
IV 158 E. 8 S. 170).
6.4.3 Der
vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 16. Juni 2015 und liegt
damit bereits rund fünfeinhalb Jahre zurück. Der zu klärende Sachverhalt ist
nicht sonderlich komplex. Die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft waren
dementsprechend bereits am 14. Dezember 2015 abgeschlossen (vgl.
Strafakten S. 143); weitere Untersuchungshandlungen sind jedenfalls keine
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die kantonale Verfahrensdauer
nunmehr als insgesamt zu lange und es ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen.
Vorliegend sind indes
keine Hinweise ersichtlich, dass der Berufungskläger durch das vorliegende
Verfahren spürbar belastet worden wäre; mit Eingabe vom 12. August 2020 deutete
die Verteidigerin des Berufungsklägers dies zwar an (vgl. Strafakten S. 360),
eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde indessen wie bereits erwähnt
letztlich nie explizit gerügt und eine besondere Belastung dementsprechend
nicht dargelegt. Es besteht somit kein Anlass, eine andere Massnahme als die in
solchen Fällen übliche Strafreduktion zu treffen. Vorliegend erscheint eine
Reduktion von 20 Tagessätzen angemessen. Die dem Verschulden und den
persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Geldstrafe beläuft sich
somit auf 90 Tagessätze.
6.4.4 Eine
weitere Reduktion aufgrund von Art. 48 lit. e StGB – wonach das Gericht die
Strafe mindert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat
verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat, und welche neben einer Reduktion aufgrund der Verletzung des
Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.
2.3.5 mit Hinweisen) – fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser
Strafminderungsgrund kommt in zeitlicher Hinsicht nämlich erst dann in jedem
Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung), was beim vorliegenden, sich am 16. Juni 2015 zugetragenen
Raufhandel, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter
Strafe gestellt ist, noch nicht der Fall ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
6.5 Das
Strafgericht verzichtete im angefochtenen Urteil auf den Widerruf der gegen den
Berufungskläger am 26. September 2014 vom Appellationsgericht wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer),
Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der
Verkehrszulassungsverordnung bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 80.– (neben einer Busse von CHF 400.–), da die Vorstrafe
nicht einschlägig ist. Da die Tatbegehung der Vorstrafe zudem bereits fünf
Jahre zurückliege, sei auch eine Verlängerung der Probezeit nicht angezeigt
(vgl. angefochtenes Urteil E.V S. 11). Diese Erwägungen sind nicht zu
beanstanden. Da dem Berufungskläger im Urteil des Appellationsgericht vom 26.
September 2014 darüber hinaus eine Probezeit von drei Jahren auferlegt worden
ist, wäre ein Widerruf aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB nunmehr ohnehin nicht
mehr möglich. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
6.6 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Auszugehen ist
von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 2’800.–. Davon abzuziehen ist
zunächst ein Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Der
Berufungskläger hat zwar eine dreieinhalbjährige Tochter, welche bei der
getrennt vom Berufungskläger lebenden Mutter wohnt. Da er gemäss seinen Angaben
jedoch keinerlei Unterhalt zu entrichten hat, erfolgt in dieser Hinsicht keine
weitere Reduktion (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Strafakten S. 401).
Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage grundsätzlich
auf rund CHF 75.–. In Anbetracht des relativ geringen Einkommens
rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug von einem Drittel, weshalb die
Tagessatzhöhe auf CHF 50.– festzusetzen ist.
6.7 Wie
das Strafgericht zutreffend erwog, liegt die einschlägige Vorstrafe des
Berufungsklägers bereits lange zurück; die Verurteilung mittlerweile über neun
und die Tatbegehung über 15 Jahre. Mit Ausnahme der bereits dem Strafgericht
bekannten Verurteilung wegen des Delikts im Strassenverkehr liegen keine
weiteren Verurteilungen gegen den Berufungskläger vor. Dem Berufungskläger ist
daher der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren.
Gemäss Art. 44
Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf
Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise
aufschiebt. Das Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger eine Probezeit von
drei Jahren, was von der Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht erneut
beantragt wird. Das Strafgericht begründete die leicht erhöhte Dauer der
Probezeit damit, dass damit den aufgrund der Vorstrafen verbleibenden Zweifeln
angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl. angefochtenes Urteil E.IV S.
11). Diese Ausführungen sind an sich nicht zu beanstanden. Allerdings sind seit
dem vorinstanzlichen Urteil erneut über zwei Jahre vergangen, ohne dass der
Berufungskläger straffällig geworden wäre. Wie dargelegt, liegt nur eine
einschlägige Vorstrafe vor, welche mittlerweile über neun Jahre zurückliegt. Es
kann heute nicht mehr von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die
Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
6.8 Das
Strafgericht auferlegte dem Berufungskläger schliesslich «praxisgemäss»
eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Die Staatsanwaltschaft beantragt nunmehr eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 5'000.–, allerdings ohne diese eingehender zu
begründen (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufung Rz. 28, Strafakten
S. 350).
Gemäss Art. 42
Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB
verbunden werden. Bei der Wahl der Vollzugsvariante – bedingter Vollzug,
bedingter Vollzug mit Verbindungsbusse und unbedingter Vollzug – ist von einer Stufenfolge
auszugehen. Insbesondere bei uneingeschränkt guter Legalprognose ist der
verurteilten Person der bedingte Strafvollzug zu gewähren, und zwar
grundsätzlich ohne Verbindungsbusse. Eine Kombination mit einer
Verbindungsbusse rechtfertigt sich aus general- und spezialpräventiven Gründen aber
insbesondere dann, wenn eine Schnittstellenproblematik vorliegt, also wenn
aufgrund unechter Gesetzeskonkurrenz ein Vergehen die Übertretung konsumiert.
Aus spezialpräventiven Gründen kann eine Verbindungsbusse sodann angeordnet
werden, wenn die verurteilte Person im Einzelfall einer spürbaren Sanktion
bedarf, weil ihr durch das Strafverfahren und dessen Kosten nicht genügend
beeindruckt werden kann (Dolge,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 117 f., mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Wie vorgehend in
E. 6.7 oben dargestellt, ist dem Berufungskläger nunmehr eine uneingeschränkt
gute Legalprognose zu stellen. Zudem liegt vorliegend weder ein Fall der
Schnittstellenproblematik vor, noch erscheint eine Verbindungsbusse angebracht,
um dem Berufungskläger eine spürbare Sanktion aufzuerlegen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung entstand vielmehr der Eindruck, dass ihn das
Strafverfahren und insbesondere der Schuldspruch bereits genügend treffen – obgleich
dies wohl auch auf ein gewisses Unverständnis zurückzuführen ist. Es ist kaum
zu erwarten, dass eine Verbindungsbusse den Berufungskläger merklich mehr
beeindrucken würde, zumal eine solche aufgrund des Strafmasses und des anzuwendenden
Tagessatzes ohnehin deutlich tiefer auszufällen wäre, als von der Staatsanwaltschaft
beantragt (vgl. zur Bemessung der Verbindungsbusse AGE SB.2019.36 vom
30. Januar 2020 E. 5.2 und 5.3, je mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse
wird daher verzichtet.
7.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger damit für den Vorfall vom 16. Juni 2015 in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft wegen Raufhandels schuldig zu sprechen und zu einer
bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.– (Probezeit 2 Jahre)
zu verurteilen.
8.
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat –
sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13.
März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB im vorliegenden
Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich
das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat. Daher rechtfertigt
sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Damit sind dem Berufungskläger
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 329.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– aufzuerlegen.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung im Wesentlichen; es wird
lediglich auf die Auferlegung einer Verbindungsbusse verzichtet. Damit wären
ihm grundsätzlich die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Da die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob und diese abzuweisen ist, wird ihm
jedoch nur die Hälfte der zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten auferlegt. Die Urteilsgebühr wird auf CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) beziffert, wovon der Berufungskläger
CHF 600.– zu tragen hat (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Hinzukommt die Entschädigung der im
Berufungsverfahren befragten Zeugen (3 x Zeugenpauschale von CHF 30.–, Art. 167
und 422 StPO; § 7 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt
[SG 154.300]; Domeisen, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 422 N 3), wovon dem Berufungskläger ebenfalls die Hälfte auferlegt
wird.
9.
Dem anwaltlich
vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine
Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs-
und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15.
Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu
ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid
(vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art.
430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung
der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei
Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis
auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage
ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen:
BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das
erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung
geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung im Umfang von der Hälfte der angefallenen
Verteidigungskosten zuzusprechen.
Für das
zweitinstanzliche Verfahren macht die Verteidigerin gemäss Honorarnote einen
Zeitaufwand von 19 Stunden geltend, allerdings unter Annahme von sechs Stunden
für die Berufungsverhandlung. Da die Berufungsverhandlung lediglich rund vier
Stunden dauerte, ist der ausgewiesene Zeitaufwand auf 17 Stunden zu reduzieren.
Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro
Stunde entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2), womit der
geltend gemachte Stundenansatz zu hoch angesetzt wurde und entsprechend zu
reduzieren ist. Das Honorar beläuft sich somit auf CHF 4'250.–. Hinzukommen die
Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 185.– sowie 7,7 % MWST, womit
sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt rund CHF 4'776.50
belaufen würde. Da dem Berufungskläger davon die Hälfte zuzusprechen ist, wird
ihm für das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 2'388.25
(inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 und
44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 26. September 2014 vom
Appellationsgericht
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 329.90 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigungen von
insgesamt CHF 45.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das zweitinstanzliche
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'388.25 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Amt für Migration Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.