SB.2018.8
Raub (Lebensgefahr) (BGer 6B_626/2020)
6. Februar 2020Deutsch50 min
verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Von der Anklage wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.8
URTEIL
vom 6.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ ,
Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA St. Johannsen, Beschuldigter
Saint-Jean 40, 2525 Le
Landeron
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 2. November 2017 (SG 2017.39)
Urteil des Appellationsgerichts
vom 13. November 2018
(vom Bundesgericht am 5. Dezember
2019 zurückgewiesen)
betreffend Raub (Lebensgefahr)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Kammer des Strafgerichts vom 2. November 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des
lebensgefährlichen Raubs schuldig erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Von der Anklage wegen
eines Vergehens gegen das Waffengesetz wurde er hingegen freigesprochen.
Darüber hinaus wurde für die Dauer von fünf Jahren eine ambulante
psychiatrische Behandlung angeordnet (beginnend mit dem Strafvollzug). Des
Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und der
Berufungskläger zu CHF 1‘500.– Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
1. Juli 2015) an C____(Privatkläger) verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2‘000.–
wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden ferner Verfahrenskosten im Betrag
von CHF 21‘114.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– auferlegt. Das
Appellationsgericht bestätigte am 13. November 2018 das vorgenannte Urteil
betreffend den Berufungskläger in allen Punkten und auferlegte Letzterem die
Kosten des Berufungsverfahrens. Hingegen sprach es seinem amtlichen Verteidiger
auf dessen eigenes Rechtsmittel hin eine höhere erstinstanzliche Entschädigung
zu. Mit Urteil 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht eine
von A____ erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.
Der
Berufungskläger beantragt (im Rückweisungsverfahren), er sei des einfachen
Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig
zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu
verurteilen (unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Strafvollzugs). Darüber
hinaus sei eine ambulante psychiatrische Therapie anzuordnen und die
Verurteilung zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zu bestätigen. Die erstinstanzlichen
Kosten seien auf maximal CHF 5‘000.– zu veranschlagen und die
zugesprochene Parteientschädigung definitiv der Staatskasse zu belasten. Die
Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive amtliche Verteidigung) seien zu
Lasten des Staates zu veranschlagen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, A____ sei
des lebensgefährlichen Raubs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren zu verurteilen. Zudem sei eine haftbegleitende ambulante
Massnahme anzuordnen. Der Privatkläger beantragt, das Urteil im Schuldpunkt und
bezüglich der Zivilforderung unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.
Am 6. Februar
2020 fand eine zweite Berufungsverhandlung statt, wobei der Berufungskläger
zunächst erneut befragt wurde. Anschliessend wurde der Privatkläger als
Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten die Staatsanwaltschaft, der
Vertreter des Privatklägers und der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz, die Verfügungen
über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.– wurden nicht angefochten und sind
somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
2.1
2.1.1
Nach
Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),
wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs.
1.
StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit.
c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität
wie beispielsweise bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung sowie
Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 10b; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1228).
2.1.2
Der
Berufungskläger wurde am 1. Juli 2015, um 21.47 Uhr, im Auftrag des
piketthabenden Kriminalkommissärs von der Polizei wegen Raubs vorläufig
festgenommen (Akten S. 30 ff.). Damit gilt die Untersuchung ab diesem Zeitpunkt
als eröffnet.
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger kritisiert in formeller Hinsicht zunächst, dass ihm kein
Verteidiger zur Seite gestellt worden sei, obwohl von Anfang an ein Fall
notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Berufungsbegründung Ziff. 2).
2.2.2
Gemäss
Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr
aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.
Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der
abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die
relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten
Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Sind die Voraussetzungen der notwendigen
Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung
nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor
Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in
Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise
erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung
nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art.
131.
Abs. 3 StPO).
2.2.3
Bereits
im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 ist von einem Raub unter Messereinsatz,
wobei dieses an den Hals des Opfers gehalten worden sei, die Rede (Akten S. 45
ff.). Da damit im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB eine Strafe von über zwölf
Monaten ernsthaft zu erwarten und die Untersuchung zudem eröffnet war (vgl. dazu
E. 2.1), hätte von Anfang an eine notwendige Verteidigung bestellt werden
müssen (Art. 130 lit. b StPO). Da eine solche erst per 24. November 2016
eingesetzt wurde (Akten S. 17), sind die zuvor vom Berufungskläger gemachten
Aussagen (konkret diejenigen in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2015; vgl. Akten
S. 79 ff.) nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO).
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger kritisiert im Weiteren, dass sein eigenes sowie das Teilnahmerecht
seines Verteidigers an den auf seine Festnahme folgenden Einvernahmen verletzt
worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 2).
2.3.2
Gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen
Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der
Bestimmungen von Artikel 147 der Strafprozessordnung erhoben worden sind,
dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147
Abs. 4 StPO).
2.3.3
Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 2.1), war die Strafuntersuchung gegen den
Berufungskläger mit seiner Festnahme am 1. Juli 2015, um 21.47 Uhr, eröffnet.
Die darauffolgenden Einvernahmen von E____ vom 1. Juli 2015 (Akten S. 72 ff.),
des Sohnes des Opfers (F____) vom 2. Juli 2018 (Akten S. 92 ff.) sowie des
Opfers selbst vom 28. Juli 2015 (Akten S. 105 ff.) sind damit als
Beweisabnahmen im Sinne von Art. 147 StPO zu qualifizieren.
2.3.4
Der
Berufungskläger wurde zwar im Rahmen seiner (nicht verwertbaren) ersten
Befragung vom 2. Juli 2015 auf sein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen
hingewiesen und ihm wurde gesagt, dass er dieses bei der Verfahrensleitung
schriftlich verlangen oder zu Protokoll geben müsse, was er nicht getan hat. Ob
dieser kurze Hinweis bei einem juristischen Laien genügt, kann offenbleiben, da
auch der notwendigen Verteidigung ein Teilnahmerecht hätte eingeräumt werden
müssen (vgl. Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 147 N 4). Mangels rechtzeitiger Bestellung einer solchen, hat der
notwendige Verteidiger auch nicht an den Beweiserhebungen teilnehmen können.
Damit ist dessen Teilnahmerecht verletzt worden. Die Einvernahme von E____ vom
1.
Juli 2015 (Akten S. 72 ff.), diejenige des Sohnes des Opfers vom 2. Juli
2018.
(Akten S. 92 ff.) sowie die Befragung des Opfers selbst vom 28. Juli 2015
(Akten S. 105 ff.) sind damit nicht verwertbar.
2.4
Nach
dem Urteil des Bundesgerichts ist auch die im Polizeirapport zitierte Aussage
des Berufungsklägers, wonach er die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Messer durchzuziehen
(Akten S. 46 ff.), mangels Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO bzw.
Protokollierung derselben (Art. 143 Abs. 2 StPO) nicht verwertbar.
2.5
2.5.1
Bezüglich
des Formellen wird schliesslich geltend gemacht, der Berufungskläger sei
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Aussagen des
Privatklägers nicht rechtsgenüglich konfrontiert worden. Das angebliche Opfer
sei in einem Zug befragt worden, ohne dass der Berufungskläger je Gelegenheit
gehabt hätte, zu den Details des vom Opfer geschilderten Ablaufs Stellung zu
beziehen. Erst am Schluss der Befragung habe man den Berufungskläger gefragt,
ob er dem Opfer noch etwas mitteilen wolle. Sonst sei der Berufungskläger mit
keiner einzigen Aussage des Opfers konfrontiert worden. Nachdem das Opfer
bereits das Gericht verlassen hatte, habe man den Berufungskläger gefragt, ob
sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie dies der Privatkläger dargestellt
habe. Dieser habe dann geantwortet, dass er dieses nicht habe verletzen wollen
und dass alles ungefähr so abgelaufen sei wie vom Opfer geschildert. Mangels
gültiger Konfrontation seien somit alle Aussagen des angeblichen Opfers, die
von der Darstellung des Berufungsklägers abweichen, nicht verwertbar
(Berufungsbegründung Ziff. 4).
2.5.2
Nach
den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte
Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – dem
Belastungszeugen bzw. der sie belastenden Auskunftsperson Fragen zu stellen.
Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, die entsprechende Ausführung in Zweifel zu ziehen und Fragen
an den Belastungszeugen bzw. die ihn belastende Auskunftsperson zu stellen. Um
sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage
versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. der
Auskunftsperson zu prüfen und den Beweiswert der entsprechenden Aussagen zu
hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I
151.
E. 3.1 S. 153 f.).
2.5.3
Im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam es – nachdem der
Berufungskläger zuerst kurz auf die Tat angesprochen wurde – zu einer recht
ausführlichen Befragung des Opfers. Dieses schilderte mehrmals, dass ihm das
Messer an den Hals gehalten worden sei und er dieses gespürt habe. Er könne nur
nicht sagen, welchen Teil des Messers er gespürt habe. Der Berufungskläger war
während der ganzen Befragung anwesend. Er hatte Gelegenheit, am Schluss der Befragung
Fragen zu stellen (was nur von seinem Anwalt genutzt wurde, wobei es diesem vor
allem darum ging herauszufinden, wie gut das Opfer Deutsch spricht und ob es
den Täter überhaupt richtig verstehen konnte). Danach erhielt wieder der
Berufungskläger das Wort und konnte sich nochmals zum Sachverhalt äussern.
Dabei hat er zugestanden, dass der Überfall so abgelaufen sei, wie ihn das
Opfer geschildert habe. Allerdings räumte er ein, dass er dieses nicht
verletzen wollte (Akten S. 398 ff.).
2.5.4
Die
Einwände, die die Verteidigung gegen das Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten
bei der Befragung von mutmasslichem Täter und Opfer vorbringt, sind nicht
stichhaltig. Inwiefern vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine unverwertbare Konfrontation vorliegen soll, erschliesst
sich nicht, zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem
Zeitpunkt das Recht, Fragen zu stellen, zu gewährleisten ist («und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen»). Wann das Fragerecht ausgeübt
werden darf, bestimmt vielmehr die Verfahrensleitung (vgl. BGE 139 IV 25 E.
5.4.1
S. 34; Wohlers, a.a.O., Art.
147.
N 6). Dementsprechend stand es dem Berufungskläger und seinem
Verteidiger frei, nach der Befragung des Privatklägers, Ergänzungsfragen zu
stellen bzw. stellen zu lassen. Wäre der Verteidiger effektiv der Auffassung
gewesen, sein Klient hätte gleich sofort zu einer Antwort des Opfers Stellung
beziehen müssen, hätte er dies unmittelbar verlangen können und müssen. Es
verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem
späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren
geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können (BGE 143 IV 397 E. 3.4 S. 404 ff., 143 V 66 E. 4.3 S. 69; BGer
6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E.
4; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 4.4.2).
3.
3.1
Der
angeklagte Sachverhalt wurde vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren
vor Strafgericht weitestgehend zugestanden. Er wendete dort einzig ein, dass er
in Erinnerung habe, dass er das Opfer nicht habe verletzen wollen und ihm das
auch gesagt habe (Akten S. 398 ff., 402) sowie, dass er die Klinge des Messers
dem Privatkläger zwar an die Seite von dessen Hals gehalten, sie
wahrscheinlich aber nicht angedrückt habe, er sei indes nicht sicher (Akten S.
404.
f.). Auch an der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 bestritt der
Berufungskläger die Tat im Grundsatz nicht, wollte sich indessen nicht mehr im
Detail an den Vorfall erinnern (Akten S. 597 ff., 606).
3.2
3.2.1
Der
Privatkläger sagte vor Strafgericht aus, er sei am Computer in seinem Laden gesessen
und habe plötzlich jemanden hinter sich wahrgenommen. Diese Person habe ihm dann
mit ihrer rechten Hand ein Messer an den Hals gesetzt, ihn mit der linken Hand am
Kopf festgehalten und auf die Kasse gezeigt, woraufhin er diese geöffnet habe. Der
Täter habe alsdann das sich darin befindliche Bargeld behändigt, das Messer habe
er ihm währenddessen noch immer an den Hals gehalten. Der Täter habe indes noch
mehr Geld als dasjenige, welches in der Kasse gewesen sei, gewollt. Er habe gesagt
«ich werde dich töten, wenn du mir nicht mehr gibst» bzw. er werde «schiessen».
Da er gedacht habe, er müsse sterben, habe er in einem Moment, in welchem das
Messer nicht unmittelbar seinen Hals berührte, mit einer Hand das Messer und mit
der anderen Hand die Hand des Täters ergriffen. Es habe ein Gerangel gegeben,
im Zuge dessen das Messer zirka einen halben Meter von seinem Bauch weg gewesen
sei. Sein ihm aufgrund seiner Schreie zu Hilfe eilender Sohn habe dem Täter
sodann das Messer weggenommen und die Polizei avisiert. Er [der Privatkläger] habe
den Täter mit Hilfe des Nachbarn E____ solange festgehalten (die Arme seien mit
Klebeband fixiert gewesen), bis die Polizei eingetroffen sei. Auf Nachfrage hat
der Privatkläger schliesslich ausgeführt, dass der Täter ihn mit einem Messer,
welches einen Holzgriff hatte, bedroht habe. Das Messer habe zwar seinen Hals
berührt (mit welcher Seite könne er nicht sagen), er habe aber keinen Schmerz verspürt
(Akten S. 399 ff.).
3.2.2
Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei
gerade am Computer gesessen, als der Täter in seinen Laden hineingekommen sei. Dieser
habe seinen Kopf fixiert und ihm gleichzeitig ein Messer an den Hals gehalten.
Er habe im Fenster (welches in der Nacht spiegle) gesehen, wie das Messer am
Hals gewesen sei. Der Täter habe dann gesagt, «öffne deine Kasse». Nachdem er
dies getan und der Täter Banknoten und Münz aus der Kasse genommen hatte, habe dieser
gesagt: «Ich brauche mehr Geld. Wo hast du mehr Geld». Er [der Privatkläger] habe
dann gesagt, er habe nur dieses Geld, woraufhin der Täter erwidert habe: «Wenn
du mir nicht mehr Geld gibst, dann schneide ich deinen Hals». Da er gedacht
habe, der Täter wolle ihn töten, habe er mit der einen Hand das Messer
gehalten, sei aufgestanden und habe mit der anderen Hand diejenige des Täters
festgehalten. Er habe dann den Täter ein wenig wegstossen können. Letzterer
habe das Messer umgedreht und ihn in den Bauch stechen wollen. Sein ihm zu
Hilfe eilender Sohn habe dem Täter alsdann das Messer weggenommen. Er selber habe
die Hand des Täters unter der Achsel festgehalten, damit dieser sich nicht
bewegen konnte. Aufgrund seiner lauten Schreie sei dann auch sein Nachbar E____
hinzugekommen und habe ihm geholfen, den Täter bis zum Eintreffen der durch den
Sohn requirierten Polizei festzuhalten (Akten S. 766 ff.).
Auf Nachfrage
der Verfahrensleiterin hin, ob er das Messer am Hals gespürt oder ob es
zwischen Hals und Messer eine Distanz gegeben habe, meinte der Privatkläger, es
habe keine Distanz gegeben, er habe schon gespürt, wie das Messer seinen Hals
berührte. Er habe im spiegelnden Fenster sehen können, dass nicht der Griff,
sondern die Klinge bzw. die Zacken des Messers unter seinem Hals gewesen
seien. Es sei so gewesen, wie wenn man mit einem Finger fest auf die Haut drücke.
Auf Nachfrage, ob er denn die Zacken gespürt habe, meinte er, es sei
schmerzhaft gewesen und dies sei es ja nicht, wenn die gerade Seite an den Hals
gehalten werde, also müssten es die Zacken gewesen sein (Akten S. 767 ff.).
3.3
Neben
den Aussagen der Beteiligten liegen diverse tatsächliche Gegebenheiten vor, die
den Sachverhalt objektivieren. So sind insbesondere das Verzeichnis der
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (das Bargeld in Höhe von CHF
130.– befand sich zusammengeknüllt in der rechten Hosentasche des
Berufungsklägers; das sichergestellte Messer konnte im Ladenlokal des
Privatklägers gefunden werden; zudem wurden ein schwarzes Halstuch und ein
weisser Latex-Handschuh sichergestellt; vgl. Akten S. 39 ff.), die diversen
Tatort-Fotos (Akten S. 56 ff., 129 ff.), der Pikett-Bericht der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 66 f.), der Spurensicherungsbericht der KTA mit
Fotos (Akten S. 122 f.), die kriminaltechnischen Spurensicherungs- und
Untersuchungsberichte betreffend Blutspuren und Klappmesser (Akten S. 139 ff.,
178.
ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) betreffend Blut und Urin des Berufungsklägers (der
Berufungskläger stand zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol [zwischen
1.2
und 2.1 ‰], Hinweise auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch
Betäubungsmittel oder verordnete Arzneistoffe bestünden nicht; vgl. Akten S.
188.
ff.), die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM betreffend den
Berufungskläger und den Privatkläger (Akten S. 193 ff., 204 ff.) sowie die
Unterlagen zur Krankheitsgeschichte des Privatklägers (beim Uni-Spital; vgl.
Akten S. 212 ff.) zu erwähnen.
3.4
3.4.1
Nach
dem Gesagten ist mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.)
erstellt, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 um ca. 21.40 Uhr, mit
Halstuch, Sonnenbrille, Latex-Handschuh und einem Messer ausgerüstet sowie
erheblich alkoholisiert, das Lebensmittelgeschäft des Privatklägers betrat und
diesen mit einem Messer bedrohend aufforderte, Geld herauszugeben. Nachdem der
Privatkläger in der Folge die Kasse geöffnet hatte, griff der Berufungskläger –
das Messer immer noch im Halsbereich des Opfers haltend – hinein, ergriff das
Notengeld und steckte dieses in seine rechte Hosentasche. Mit Unterstützung von
E____ und F____, die dem Opfer nach dessen Rufen zu Hilfe geeilt waren, konnte
der Berufungskläger danach überwältigt und bis zum Eintreffen der inzwischen
requirierten Polizei arretiert werden.
3.4.2
Dass
der Berufungskläger dem Privatkläger das Messer an den Hals hielt bzw. dieses
zeitweise den Hals des Opfers berührte, ergibt sich aus den im Kern konstanten
und glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Es ist aber unklar, welche Seite
des Messers dem Privatkläger an den Hals gesetzt wurde: Hätte der
Berufungskläger dem Privatkläger die gezackte und damit hinsichtlich
allfälliger Verletzungen gefährlichere Seite des Messers an den Hals gehalten, hätten
mit grosser Wahrscheinlichkeit Verletzungen bzw. Schürfungen am Hals des Opfers
festgestellt werden müssen (was indes nicht der Fall war [Akten S. 207]).
Zudem kann der vom Privatkläger heute beschriebene Schmerz («es sei gewesen,
wie wann jemand mit dem Finger fest auf die Haut drücke»), nicht mit der gezackten
Seite des Messers in Übereinstimmung gebracht werden. Darüber hinaus ist auch
unsicher, ob das Messer – wie heute angetönt – rechtwinklig zum Kehlkopf bzw. zum
Adamsapfel (was prima vista gefährlicher erscheint) oder – wie vor Strafgericht
berichtet – «bloss» an die Seite des Halses gehalten worden ist.
3.4.3
Obwohl
es nicht der Lebenserfahrung entspräche, hätte der Berufungskläger das Messer
verkehrt herum gehalten und diesfalls auch die Gefahr bestanden hätte, dass er
sich selbst schneidet, ist im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10
Abs. 3 StPO) aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten nicht auszuschliessen,
dass der Berufungskläger dem Privatkläger das Messer «bloss» mit dem stumpfen
Teil an die Seite des Halses gesetzt hat. Davon ist als Beweisergebnis im
Folgenden auszugehen.
3.4.4
Nachfolgend
ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung wurde klar, dass das Opfer über keine guten
Deutschkenntnisse verfügt und deshalb wohl nicht ganz genau verstand, was der
Berufungskläger sagte (es ist die Rede von «ich werde dich töten», «schiessen»
oder «den Hals schneiden»), zumal es sich auch in einer Stresssituation befand.
Entscheidend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 540 f., 582, 770)
indes nicht, was der Berufungskläger sagte oder was das Opfer verstand, sondern
vielmehr wie der Berufungskläger handelte. Immerhin war für das Opfer klar,
dass Letzterer von ihm Geld verlangte und hatte der Privatkläger eigenen
Aussagen zufolge Todesangst, was ihn erst dazu brachte, sich zu wehren (Akten
S. 400, 768).
4.
4.1
4.1.1
In
rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst geltend, er habe zu
keinem Zeitpunkt die Macht über das Tatgeschehen gehabt. Er sei physisch
unterlegen, betrunken und psychisch stark angeschlagen gewesen. Zudem habe er
zuvor auch Drogen konsumiert. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass
das Vorhaben des Berufungsklägers aufgrund seines desolaten Zustands von
Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei und es ihm niemals möglich
gewesen wäre, den Laden mit einem allfälligen Diebesgut zu verlassen. Auch habe
es im Zusammenhang mit seiner Überwältigung ein Gerangel gegeben, weswegen er
nie die Möglichkeit gehabt hätte, unbehelligt davon zu rennen. Damit habe er
nie ungehindert auf die Sache einwirken und dadurch die Sachherrschaft ausüben
können. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, den Gewahrsam des Privatklägers zu
brechen und den ihm vorgeworfenen Raub zu vollenden (Akten S. 420, 537 ff.).
4.1.2
Wer
jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der
tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam
gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des
sozialen Lebens (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage,
Zürich 2013, S. 155). Die Wegnahme ist vollendet, wenn an die Stelle des
bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der
tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend. Befindet sich der Täter mit der
Sache noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers kommt es
darauf an, ob die Herrschaftsmöglichkeit des Betroffenen schon aufgehoben ist,
was hinsichtlich solcher Sachen, die sich bereits in den Kleidern des Täters
befinden, allgemein bejaht wird (Donatsch,
a.a.O., S. 161 f.; Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 13 N 88).
4.1.3
Der
Berufungskläger wurde vom Privatkläger, von dessen Sohn und von E____ im
Ladenlokal überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei arretiert. Damit ist
erstellt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Herrschaftsbereich des
Privatklägers befand. Es ist aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. E. 3.4)
ebenfalls nachgewiesen, dass sich das aus der Ladenklasse entnommene Geld
(Bargeld in Höhe von CHF 130.–) bei der Festnahme zusammengeknüllt in der
rechten Hosentasche des Berufungsklägers befand und erst von der Polizei
behändigt wurde. Damit war die Herrschaftsmöglichkeit des Privatklägers im
Sinne der zitierten Praxis aufgehoben. Der Berufungskläger hat dadurch
Gewahrsam gebrochen und neuen begründet. Daran ändert entgegen der Ansicht der
Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. 8) nichts, dass der Berufungskläger den
Lebensmittelladen noch nicht verlassen hatte, zumal die Banknoten dem
Beweisergebnis entsprechend zunächst eingesteckt wurden und erst danach die
Überwältigung des Berufungsklägers erfolgte.
4.1.4
Unbehelflich
ist schliesslich auch der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger sei
sehr leicht zu überwältigen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 7 ff.).
Angesichts des Umstands, dass es mit dem Opfer, dessen Sohn und mit E____ drei
Personen bedurfte, den Berufungskläger zu arretieren, erhellt, dass es ganz und
gar nicht ein Leichtes war, den mit einem Messer ausgerüsteten Täter ruhig zu
stellen. Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage,
womit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines
vollendeten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vorliegen.
4.2
4.2.1
Wer
mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib
oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat,
einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die
Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in
Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam
behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Lebensgefahr setzt voraus, dass der
Täter das Opfer vorsätzlich (Eventualvorsatz genügt) in konkrete, naheliegende,
unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr bringt (BGE 121 IV 67 E. 2 S.
69.
ff., 117 IV 419 E. 4 S. 423 ff.; BGer 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009
E. 1.4, 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 StGB N 143). Konkrete Lebensgefahr besteht nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann, wenn das Opfer mit
einem spitzen, in einem Abstand von 10-20 Zentimeter gegen seinen Hals
gehaltenen Dolch bzw. Messer bedroht wird (BGE 117 IV 427 E. 3 S. 428 f., 114
IV 8 E. 2 S. 9 ff., BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.3.1, 6B_726/2010 vom
17.
Mai 2011 E. 1.5, 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 2.6; vgl. auch Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 13
N 134; Trechsel/Crameri, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 140 N 17 f.).
4.2.2
Gemäss
Art. 140 Ziff. 3 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren bestraft, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese
Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass
bereits der Grundtatbestand des Raubs einen Angriff auf das Opfer und damit
begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die
in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur dann zu
bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders
schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten
Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit
der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und
technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen,
heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137, 116 IV 312 E. 2e S. 317; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai
2014.
E. 1.4.1, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen
Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr
für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Im
Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die
Rechtsprechung auch einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln
und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer 6S.250/2003
vom 28. August 2003 E. 1.2, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Eine
besondere Gefährlichkeit wurde beispielsweise in einem Fall bejaht, in welchem der
Täter ein Messer an die Kehle des Opfers gehalten und damit Schnittbewegungen
ausgeführt hatte. Als das Opfer sich zu entwinden suchte, ging er rückwärts und
verlor so die Kontrolle (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3 f.; AGE
SB.2011.31 vom 6. November 2012 E. 2; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 140 N 15). In einem anderen Fall hielt der Täter seinem Opfer ein
Messer direkt an den Hals und verletzte es geringfügig (OGer ZH SB150107 vom
17.
September 2015 E. III.1; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 140 StGB N 87g).
4.3
4.3.1
Da
der Berufungskläger dem Privatkläger gemäss Beweisergebnis das Messer mit dem
stumpfen Teil an die Seite des Halses gehalten hat (vgl. dazu schon E. 3.4)
und A____ insofern nicht die Möglichkeit gehabt hat, unmittelbar
«durchzuziehen» und sein Opfer so in nahe bzw. hochgradige Lebensgefahr zu
bringen, scheidet die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB aus.
4.3.2
Der
Berufungskläger brachte sein Opfer nach dem Referierten zwar (knapp) nicht in
eine unmittelbare Lebensgefahr. Indes schuf er für den Privatkläger zumindest eine
konkrete Gefahr und offenbarte damit seine besondere Gefährlichkeit im
Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB: Es hätte lediglich einer unbedachten Bewegung
des Opfers oder Stolperns des Berufungsklägers bedurft, um die gezackte Klinge bzw.
die Spitze des Messers in den Hals des Privatklägers eindringen zu lassen. Diese
Gefahr blieb auch bestehen, als das Geschehen mit dem Verteidigungsversuch des
Privatklägers eine für den Berufungskläger nicht kontrollierbare Dynamik
annahm. Auch in dieser Phase war die Gefahr von Reflexbewegungen eines der
Beteiligten gross und bestand das Potential für schwere Verletzungen, zumal das
Opfer – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – ausgesagt hat, das Messer habe
sich im Zuge des Gerangels zirka einen halben Meter von seinem Bauch entfernt befunden.
Dass die gezackte Klinge des Messers als scharf bezeichnet werden muss und von
diesem insofern eine wesentliche Gefahr ausging, ergibt sich nur schon aus den
Verletzungen, die der Privatkläger erlitt, wurde doch eine Sehne an seinem
kleinen Finger durchtrennt (Akten S. 204 ff.). Auch hatte der Berufungskläger
reichlich Alkohol konsumiert (Akten S. 188 ff.) und ergab sich daraus umso mehr
die Möglichkeit unkontrollierter Handlungen. Darüber hinaus ist auch dem
planerischen Vorgehen des Berufungsklägers (Maskierung mit Sonnerbrille und
Kopftuch, Tragen von Handschuhen, Aussuchen einer unbelebten Strasse am Abend
kurz vor Ladenschluss) Rechnung zu tragen.
4.3.3
Aufgrund
der (äusseren) Umstände des Geschehensablaufs muss davon ausgegangen werden, dass
der Berufungskläger die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte
konkrete Gefahr für das Opfer zumindest in Kauf genommen hat, zumal
eventualvorsätzliches Handeln auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter
das Opfer – wie vorliegend geltend gemacht (Akten S. 402, 405, 772) – nicht
verletzen will (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGer 6B_55/2013 vom 11.
April 2013 E. 1.3 f.; AGE SB.2011.31 vom 6. November 2012 E. 2; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 140 N 15).
Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen besonders gefährlichen Raubs (Art. 140
Ziff. 3 StGB).
5.
5.1
5.1.1
Gemäss
Gutachten von G____ vom 3. Juli 2017 leidet der Berufungskläger an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen (vermeidenden) und unreifen
Anteilen (ICD-10 61.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, zum
Zeitpunkt der Tat remittiert (ICD-10 F33.4), einem schädlichen Gebrauch von
Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10 F10.1, F12.1) und einer Tabakabhängigkeit mit
ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25), wobei die letztgenannte Diagnose
keine Relevanz in der forensisch-psychiatrischen Beurteilung habe. Der Konsum
von Amphetaminen und Pilzen sei als riskanter Konsum zu klassifizieren, was
indes keine psychiatrische Diagnose darstelle. Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht stehe die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund und sei in ihrer
Ausprägung als zumindest mittelschwer einzuordnen. Nach Analyse des Verhaltens
vor, während und nach der Tat und unter Berücksichtigung der diagnostischen
Einordnung zum Tatzeitpunkt und der daraus resultierenden psychopathologischen
Symptomatik ergebe sich aus gutachterlicher Sicht kein Hinweis für das
Vorliegen einer relevanten forensisch-psychiatrischen Beeinträchtigung der Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 30 ff.).
5.1.2
Der
Gutachter empfiehlt eine Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die
haftbegleitend erfolgen könne, jedoch im Anschluss an die Haftentlassung
fortgeführt werden sollte. Die ambulante Behandlung könne bei einem
ausgebildeten Psychotherapeuten und einem entsprechend etablierten
komplementären Setting (soziotherapeutisch, arbeitsrehabilitative
Unterstützung, Durchführung Abstinenzkontrollen etc.) durchgeführt werden. Eine
Anbindung an eine forensische Ambulanz sei nicht zwingend notwendig. Zudem
würden sich keine Anhaltspunkte für die Zweckmässigkeit einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. die Kombination verschiedener Massnahmen nach
Art. 56a StGB ergeben. Im Weiteren zeigten sich in der Biografie des
Berufungsklägers zwar Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung, es
liege jedoch eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung vor, die unreife
Züge beinhalte. Es sei daher nicht von einer Verzögerung der
Persönlichkeitsentwicklung auszugehen, sondern vielmehr von konsolidierten
Persönlichkeitsmerkmalen. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art.
61.
StGB sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht deshalb nicht indiziert (vgl.
Gutachten S. 52 ff. und ergänzend Akten S. 602 ff.).
5.2
5.2.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 hat die Verteidigung am in der
Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag
betreffend Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Obergutachtens festgehalten
(Akten S. 578 ff., 606). Heute wurde dieser Antrag zwar nicht formell wiederholt,
indes wurden trotzdem diesbezügliche Ausführungen gemacht (Akten S. 772
f.).
5.2.2
Der
Berufungskläger macht geltend, G____ seien bei der Ausarbeitung des Gutachtens
nicht verwertbare Aussagen des Berufungsklägers vorgelegen. Zudem habe sich dieser
auf die wenig detaillierten Aussagen von A____ stützen müssen und sei die Dauer
von zwei Jahren zwischen der Tat und der Befragung durch den Gutachter zu
berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Gutachters, wonach die
Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, nicht nachvollziehbar.
Der Berufungskläger habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen
Lebenssituation befunden. Er sei arbeitslos gewesen, habe Existenzängste und
Probleme in seiner damaligen Beziehung gehabt. Er sei schlicht nicht in der
Lage gewesen, seine Probleme selbst zu lösen oder die entsprechenden Personen
aufzusuchen, um ihm aus dieser Situation zu helfen. Nur aus diesem Grund, aus
purer Verzweiflung, habe sich der Berufungskläger für die Begehung der Tat vom
1.
Juli 2015 entschieden. Im Übrigen sei eine schwere depressive
Symptomatik mit Suizidalität während der Tatzeit, wie dies auch die langjährige
Therapeutin H____ (beigezogene Berichte vom 31. Oktober 2017 und vom 21. März
2018), bestätige, zu wenig berücksichtigt worden. Insbesondere sei ausser Acht
gelassen worden, dass gemäss Bericht H____ vom 31. Oktober 2017 kurz vor der
Tat (am 7. April 2015), die Dosis an Medikamenten aufgrund einer depressiven
Zustandsverschlechterung erhöht werden musste. Da beim Berufungskläger
schwierige Lebensumstände, namentlich Erlebnisse in der Kindheit, vorlägen,
habe sich das Obergutachten auch zu einer Massnahme für junge Erwachsene im
Sinne von Art. 61 StGB zu äussern (Akten S. 497 ff., 541 ff., 578 ff.).
5.3
5.3.1
Gemäss
Art. 189 lit. c StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen
oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der
Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. BGer 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014
E. 1.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage
dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die
Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).
5.3.2
Das
Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO)
und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen
gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht
auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 141 IV 369 E. 6.1
S. 372 f.).
5.4
An
der Verhandlung vom 13. November 2018 wurde der Gutachter (nachdem er bereits
den gesamten Verlauf der Verhandlung, namentlich die Befragung von I____, im
Verhandlungsaal mitverfolgt hatte) zum Gutachten und zu seinen Ausführungen
(auch von der Verteidigung) einlässlich befragt. Er blieb dabei sowohl in Bezug
auf die Diagnose als auch bezüglich der vorgeschlagenen Therapie mit
Überzeugung bei seinen im Gutachten ausgeführten Beurteilungen (Akten S. 602
ff.).
5.5
Es
ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass dem Gutachter mit dem Protokoll der
Einvernahme des Berufungsklägers vom 2. Juli 2015 (vgl. Akten S. 79 ff.)
unverwertbare Akten vorgelegen haben (vgl. dazu schon E. 2.2). Auf Seite 42 des
Gutachtens wird bezugnehmend auf die zur Diskussion stehende Einvernahme dann
auch erläutert, die Aussage des Berufungsklägers, als er auf entsprechende
Frage hin erklärte, an keiner schweren Krankheit zu leiden, aus gutachterlicher
Sicht gegen eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
spreche. Es ist indes zu beachten, dass das entsprechende Zitat nur ein einzelner
Baustein zur Begründung, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht
beeinträchtigt gewesen ist, darstellt. Der Gutachter begründet seine
Schlussfolgerung vielmehr mit einem Bündel von einleuchtenden Argumenten (keine
stationäre Behandlung zum Zeitpunkt der Tat, keine Hinweise auf eine schwere depressive
Symptomatik mit Suizidalität in den ihm vorliegenden Gerichtsakten [dies wäre
aufgefallen bzw. dokumentiert], Unvereinbarkeit einer schweren depressiven
Symptomatik mit der Planung der Tat, mit dem Ausführungsgrad [konkrete Bemühungen
zur Reduktion der Aufdeckungswahrscheinlichkeit] sowie mit der kriminellen
Energie zur Tatausführung). Damit stützt sich das Gutachten lege artis auf eine
Vielzahl von objektiven Quellen und hat auch ohne das zur Diskussion stehende
Argument Bestand, zumal der Gutachter unter dem Eindruck der
Berufungsverhandlung (in Kenntnis der möglichen Unverwertbarkeit) und der seitherigen
Entwicklung des Berufungsklägers auch in der Berufungsverhandlung vom 13.
November 2018 ausführte, dass keine Psychopathologie offenkundig sei, die eine
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit begründen
könnte (Akten S. 603). Da der Berufungskläger vor Strafgericht ausführte, dass
er am Toben gewesen sei (als er aufgrund des Gerangels am Boden lag), da er
nicht mit Gegenwehr rechnete und vielleicht nicht mehr «abhauen» konnte (Akten
S. 405), spricht auch das Nachtatverhalten gegen eine Einschränkung der
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Dafür, dass der Berufungskläger an einer
wahnhaften Störung gelitten haben könnte, ergeben sich schlechterdings keine
Hinweise. Inwiefern die nach Ansicht der Verteidigung wenig detaillierten
Aussagen des Berufungsklägers bzw. die Dauer von zwei Jahren zwischen der Tat
und der Befragung durch den Gutachter gegen eine schlüssige Expertise sprechen,
erschliesst sich nicht, zumal die Aussagen des Berufungsklägers nach Auffassung
des Gutachters ausreichend valide sind (Akten S. 605).
5.6
5.6.1
Dass
die langjährige Therapeutin, Psychologin H____, unter Anwendung der von ihr als
richtig angesehenen Beurteilungskriterien zu einem für den Berufungskläger
günstigeren Ergebnis gelangt, genügt nicht als Anlass, ein Obergutachten
einzuholen, zumal sich der Psychiater G____ in seinem Gutachten einlässlich mit
dem von H____ geäusserten Verdacht auf eine schwere depressive Symptomatik mit
Suizidalität auseinandergesetzt und mit einleuchtender Begründung (vgl. schon
E. 5.5) zum Schluss kam, dass aus gutachterlicher Sicht keine durch eine
depressive Störung verursachte Psychopathologie mit relevanter Beeinträchtigung
der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliege. Im Übrigen wurde der Gutachter
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Bericht H____ vom 31. Oktober
2017.
konfrontiert (Akten S. 397) und im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 13.
November 2018 mit einer Kopie des Berichts vom 21. März 2018 bedient (Verfügung
der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. März 2018). Indes
ist er mit Überzeugung bei seiner Diagnose geblieben (Akten S. 602 ff.). Kommt
dazu, dass von Therapierenden stammende Beurteilungen ohnehin keine unabhängige
Begutachtung darstellen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, 125 IV 351 E. 3b/cc S.
353).
5.6.2
Das
soeben Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch bezüglich des aktuellen
Vollzugsberichts des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern vom 24. Januar
2020, worin die referierenden Psychologinnen in Übereinstimmung mit H____ auf Seite
8.
ausführen, es könne ein Zusammenhang zwischen Gewalt und depressiver Störung
nicht ausgeschlossen werden, sodass die Remission der depressiven Störung zum
Tatzeitpunkt aus ihrer Sicht zu überprüfen sei. Im Übrigen wird im Bericht nicht
erläutert, aufgrund welcher wissenschaftlicher Grundlagen diese These vertreten
wird, sodass zum vornherein nicht zuverlässig überprüft werden kann, ob sich im
Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ernsthafte Einwände
gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.
5.7
G____
hat sich in seinem Gutachten mit der Persönlichkeitsentwicklung des
Berufungsklägers einlässlich beschäftigt. Er kommt mit stichhaltiger Begründung
zum Schluss, dass eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung vorliege, die
unreife Züge beinhalte, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne
von Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht indiziert sei
(vgl. Gutachten S. 33 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 13. November
2018.
wurde der Gutachter vom Gericht nochmals zum Thema einer Massnahme für
junge Erwachsene befragt. Er führte dazu aus, dass beim Berufungskläger
konsolidierte Verhaltensmuster, die unreif wirkten, beobachtet werden könnten.
Auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien in Sozialem und Beruf
(Rückzug in der Wohngemeinschaft, gescheiterte Arbeitsversuche) dieselben
Verhaltensmuster ersichtlich. Diese Reaktionsmuster wirkten tradiert bzw.
überdauernd. Es könne insgesamt nicht von einer Fehlentwicklung im Sinne von
Art. 61 StGB gesprochen werden. Zudem profitiere der mittlerweile 27-jährige
Berufungskläger weniger von pädagogischen Massnahmen, sondern vor allem von
psychotherapeutischen Massnahmen, welche indes bei einer 61er-Massnahme eine
untergeordnete Rolle spielten (Akten S. 604).
5.8
Zusammenfassend
bleibt festzuhalten, dass G____ im schriftlichen Gutachten und anlässlich der
Verhandlung vom 13. November 2018 klar, nachvollziehbar und schlüssig darlegen
konnte, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder eingeschränkt noch
aufgehoben waren und weshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB
angezeigt ist. Seine Ausführungen brauchen deshalb nicht durch ein
Obergutachten ergänzt oder überprüft zu werden. Ein solches wäre nur dann
einzuholen, wenn das Gutachten an Mängeln leiden würde, die derart
offensichtlich und auch für Laien erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht
hätte übersehen dürfen. Dies ist nicht der Fall, wobei es hervorzuheben gilt,
dass selbst der amtliche Verteidiger das Gutachten vor erster Instanz noch als
schlüssig bezeichnet hatte (Akten S. 408). Dass sich der Berufungskläger – wie
von der Verteidigung geltend gemacht – zur Tatzeit in einer schwierigen
Lebensphase befand, wird auch vom Appellationsgericht nicht bezweifelt. Indes
reicht dieser Fakt alleine nicht aus, um von einer verminderten bzw. aufgehobenen
Schuldfähigkeit ausgehen zu können. Insgesamt ist der entsprechende
Beweisantrag (auch vom Gesamtgericht) abzuweisen und es kann vollumfänglich auf
das Gutachten von G____ vom 3. Juli 2017 abgestellt werden.
6.
6.1
An
die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu
einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu
Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE
SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit
des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.).
6.2
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
6.3
6.3.1
Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt innerhalb des qualifizierten Tatbestands
von Art. 140 Ziff. 3 StGB in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht bis eher
mittelschwer. Es handelt sich um einen Grenzfall zum lebensgefährlichen Raub
nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Die durch die Abwehrbewegung entstandene
(physische) Handverletzung des Opfers (Durchtrennung einer Sehne im kleinen
Finger der linken Hand; vgl. dazu Akten S. 204 ff.) wiegt auf den ersten
Blick relativ geringfügig, indes musste das Opfer zwei Mal deswegen operiert
werden und bereitet die Verletzung dem Privatkläger bei seiner Arbeit als [...]
heute noch erhebliche Probleme. Zudem sind gewisse Beeinträchtigungen in
psychischer Hinsicht nicht ganz ausser Acht zu lassen, zumal der Privatkläger –
wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – Todesangst erlitt und diese ihn erst dazu
brachte, sich zu wehren (vgl. zum Ganzen Akten S. 769 f.).
6.3.2
Subjektive
Umstände, welche die objektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht
vor: Das Motiv des Berufungsklägers ist auch im Berufungsverfahren etwas unklar
geblieben (vgl. Akten S. 598). Sein Angriff von hinten war aber recht
heimtückisch und die Vorgehensweise muss als ziemlich hartnäckig bezeichnet
werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten (auf welches vollumfänglich
abgestellt werden kann; vgl. E. 5) und den ergänzenden diesbezüglichen
Ausführungen von G____ an der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018, lag
zum Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
vor. Die Alkoholisierung des Berufungsklägers (laut forensisch-toxikologischem
Gutachten des IRM betreffend Blut und Urin betrug diese zum Tatzeitpunkt
zwischen 1.2 und 2.1 ‰) sei lediglich begünstigender Faktor zur Deliktsbegehung
gewesen und ist daher ebenfalls nicht strafmildernd zu berücksichtigen, zumal
der Berufungskläger aufgrund seiner persönlichen Umstände (vgl. Akten S. 594
ff.) als gewöhnter Trinker bezeichnet werden muss. Ferner liegen gemäss dem forensisch-toxikologischem
Gutachten des IRM keine Hinweise auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch
Betäubungsmittel oder verordnete Arzneistoffe vor (vgl. Akten S. 188 ff.).
6.3.3
Das
Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht bis eher
mittelschwer zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von vier
Jahren zu veranschlagen (der Strafrahmen für besonders gefährlichen Raub beträgt
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren [Art. 140 Ziff. 3 StGB]).
6.4
Bezüglich
der Täterkomponenten liegen mit dem schweren Vorleben ohne stabile familiäre
Verhältnisse in [...] und der Schweiz, den damit verbundenen sozialen
Integrationsproblemen und der labilen Verfassung einige entlastende Momente vor
(Akten S. 4 f., 394, 594 ff., 773). Der Berufungskläger zeigt sowohl Einsicht
in das Unrecht seiner Tat als auch Reue, was namentlich dadurch zum Ausdruck
kommt, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spontan
beim Privatkläger entschuldigte (Akten S. 402) und auch glaubhaft ausgesagt
hat, die Tat zu bereuen (Akten S. 607). Die Vorstrafenlosigkeit ist hingegen neutral
zu werten. Es rechtfertigt sich insgesamt, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe
um sechs Monate zu reduzieren. Eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren erscheint
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers im
Ergebnis als angemessen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil)bedingte Vollzug
schon aus formellen Gründen ausser Betracht. Der Anrechnung der erstandenen
Haft steht indes nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.5
6.5.1
Der
Berufungskläger ist gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von G____
behandlungsbedürftig, wobei das begangene Delikt im Zusammenhang mit der
Krankheit des Berufungsklägers stehe. Der Gutachter empfiehlt eine ambulante
psychiatrische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Damit liesse sich das
Risiko für weitere Delikte vermindern. Die ambulante Massnahme kann laut
Gutachter haftbegleitend vollzogen werden. Eine Behandlung nach vorherigem
Strafvollzug wäre grundsätzlich ebenfalls möglich, jedoch hinsichtlich der
therapeutischen Zielsetzung weniger erfolgversprechend. Eine Massnahme für
junge Erwachsene (vgl. dazu schon E. 5.7) oder eine stationäre Massnahme seien
aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht indiziert (vgl. Gutachten S. 53
ff.).
6.5.2
Den
Ausführungen des Gutachters ist vollumfänglich zu folgen. Der im
Verlaufsbericht vom 24. Januar 2020 skizzierte positive Vollzugsverlauf zeigt
auch, dass die im Gutachten und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13.
November 2018 getätigte Aussage von G____, wonach der Berufungskläger weniger
von pädagogischen Massnahmen profitiere, sondern häufigerer und intensiverer
psychiatrischer Behandlung bedürfe (Akten S. 604), als zutreffend
herausgestellt hat. Es bleibt zu hoffen, dass der Berufungskläger seine
Therapiemotivation auch für den Rest des Strafvollzugs aufrechterhalten kann,
zumal offenbar eine vertrauensvolle Beziehung zu den Therapierenden aufgebaut
werden konnte und er seine Medikamente – wenn auch ungern – regelmässig einnimmt
(Akten S. 765). Es wird daher – in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger – gemäss
Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung (während des
Strafvollzugs) angeordnet.
7.
Der
Berufungskläger hat anlässlich der heutigen Verhandlung die noch zur Diskussion
stehende Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'500.– akzeptiert (Akten
S. 773). Dabei wird er behaftet. Es gilt insoweit – anders als
grundsätzlich im Strafrecht – die Dispositionsmaxime. Weitere Bemerkungen
erübrigen sich daher.
8.
8.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
Dispositiv
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da
der Berufungskläger auch im Rückweisungsverfahren wegen Raubs (anstatt
«Lebensgefahr» «besondere Gefährlichkeit») schuldig gesprochen wird und die Intensität
sowie Qualität der Ermittlungshandlungen nicht von der entsprechenden Qualifikation
abhängen, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 21‘114.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4’500.–. Für die verlangte Reduktion der Verfahrenskosten
aufgrund fehlerhafter Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft
besteht kein Raum, zumal daraus kein Freispruch resultiert.
9.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Der
Berufungskläger obsiegt insofern, als er nicht wegen lebensgefährlichen Raubs
im Sinne von Art.140 Ziff. 4 StGB, sondern «bloss» wegen besonders gefährlichen
Raubs (Art. 140 Ziff. 3 StGB) schuldig gesprochen wird. Darüber hinaus erreicht
er eine mildere Bestrafung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens um einen Drittel zu reduzieren. Ausgehend von
einer vollen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘500.– werden dem
Berufungskläger daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Expertise von G____ anlässlich der [ersten]
Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 in Höhe von CHF 2‘335.50, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Der
amtliche Verteidiger, B____, beantragt (in eigenem Namen), es sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 9'552.20 (zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 764.20) und eine Spesenvergütung von CHF 733.60
(zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 58.70) auszurichten.
10.2 Die
amtliche Verteidigung hat Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen
Gerichts grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 135 Abs. 3
lit. a StPO). Ficht eine Partei das erstinstanzliche Urteil (in der Sache) mit
Berufung an, fällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens
aufgrund der Rechtsnatur der Berufung als grundsätzlich reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 408 StPO) dahin. In diesen Fällen sind die Einwände des
amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu
behandeln, sodass das Dreiergericht auch zur Beurteilung dieser Rüge zuständig
ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205 f.; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 135 N 15).
10.3
10.3.1 Der
amtliche Verteidiger machte im vorinstanzlichen Verfahren mit Leistungsausweis
vom 31. Oktober 2017 eine Honorarforderung von insgesamt CHF 9'939.– (inklusive
Mehrwertsteuer) geltend. Im Urteil der Vorinstanz wurde ihm indes «bloss» eine
Entschädigung in Höhe von CHF 8‘859.05 (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
10.3.2 Aus
dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (Akten S. 408) ergibt sich, dass
dem amtlichen Verteidiger vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör
betreffend seine Honorarnote gewährt wurde. Die Kürzung des geltend gemachten
Aufwands wurde offenbar auch mündlich begründet (Berufungsbegründung Ziff. 18).
Indes findet sich im schriftlichen Urteil keine Begründung hierfür.
10.4
10.4.1 Art.
29 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich
ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen
Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und
die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).
10.4.2 Im
vorliegenden Fall ist völlig unklar, welche Aufwandspositionen das Strafgericht
konkret bemängelte bzw. kürzte. Es ist ebenso unbestimmt, von welchen
Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Demgemäss
konnte sich der amtliche Verteidiger dagegen nicht wirkungsvoll verteidigen
bzw. kann das Berufungsgericht nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Recht
verletzt hat. Da es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt,
den Fall deshalb an das Strafgericht zurückzuweisen, wird B____ für die erste
Instanz ein Honorar gemäss seiner Aufstellung zu Lasten der Strafgerichtskasse
zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
10.5 Da
die Entschädigungsfolgen dem Kostenentscheid folgen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S.
357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April
2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25.
Juni 2015 E. 3; Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 430 N 2, 7), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der
amtlichen Verteidigung im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des
Berufungsklägers 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11.
11.1 Der
amtliche Verteidiger macht mit seinen beiden Honorarnoten vom 12. November 2018
für das (erste) Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt rund 63 Stunden
geltend (teilweise von der Volontärin erbracht).
11.2 Dieser
Aufwand fällt klar zu hoch aus und kann nicht vollumfänglich entschädigt
werden. Namentlich der Aufwand für die Berufungsbegründung von rund 13.5 Stunden
erscheint für einen mit dem Fall befassten Advokaten zu hoch. Zudem können die
diversen Aufwandposten, die Abklärungen bei der Invalidenversicherung
betreffen, im Strafverfahren nicht entschädigt werden, zumal dafür gemäss
Auskunft von I____ in der Hauptverhandlung vom 13. November 2018 die
Sozialarbeiterin [...] zuständig ist (Akten S. 601).
11.3 Dem
amtlichen Verteidiger wurde am Ende der Urteilsberatung vom 13. November 2018 bezüglich
seiner Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte sich mit einer
pauschalen Kürzung seiner Honorarnote um CHF 2‘000.– einverstanden (Akten S.
607).
11.4 Für
die damalige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem
Klienten) sind dem Verteidiger zusätzlich fünf Stunden zu vergüten. Die geltend
gemachten Auslagen von insgesamt CHF 147.50 werden akzeptiert. Für die
Aufwendungen und die Auslagen sind 7,7 % MWST zu entrichten. Bezüglich des
genauen Betrags wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
11.5 Für
das Rückweisungsverfahren ist dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten (Kopiaturen werden im
Rahmen der amtlichen Verteidigung mit bloss CHF 0.25 pro Seite abgegolten [AGE
SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 11.1, SB.2017.63 vom 28. Mai 2019 E. 8.1]).
Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
11.6 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von einem Drittel obsiegt,
umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen
Verteidigers (für die beiden Rechtsmittelverfahren) im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art.
135 Abs. 4 StPO).
12.
12.1 Der
unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, D____, macht mit seinem
Leistungsnachweis vom 5. Februar 2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
CHF 2‘176.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Aufwand von zehn
Stunden entstand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren und erscheint
insgesamt angemessen. Er ist zusammen mit den für die heutige
Berufungsverhandlung zusätzlich ausrichtenden 2 ½ Stunden (inklusive Nachbesprechung)
zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
12.2 Da
der Berufungskläger in zivilrechtlicher Hinsicht vollumfänglich unterliegt, beträgt
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des unentgeltlichen
Vertreters des Privatklägers 100 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
2. November 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage eines Vergehens gegen das Waffengesetz
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.–
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – des Raubs
(besondere Gefährlichkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis zum
2. Juli 2015 (1 Tag) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Juli
2019,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung (während des
Strafvollzugs) angeordnet.
A____ wird bei der Anerkennung der
Genugtuungsforderung von C____ in der Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 1. Juli 2015) behaftet.
A____ trägt die Kosten von CHF 21‘114.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der
Kosten der Expertise von G____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13.
November 2018 in Höhe von CHF 2‘335.50, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die erste
Instanz ein Honorar von CHF 9‘552.20 und ein Auslagenersatz von CHF 733.60,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 822.90, total also CHF 11‘108.70, aus
der Strafgerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8‘970.40 und ein Auslagenersatz von CHF 147.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 706.20 (8 % auf CHF 1‘368.60 sowie
7,7 % auf CHF 7‘749.30), somit total CHF 9‘824.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei
Dritteln vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die
Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘583.40 und ein Auslagenersatz von
CHF 169.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 4‘752.80),
somit total CHF 5‘118.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'500.– sowie ein Auslagenersatz von
CHF 21.25, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 194.15 (7,7 % auf
CHF 2'521.25), insgesamt also CHF 2'715.40, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- G____,
UPK
- Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).