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Entscheid

SB.2018.8

Raub (Lebensgefahr) (BGer 6B_626/2020)

6. Februar 2020Deutsch50 min

verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Von der Anklage wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.8

URTEIL

vom 6.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ ,

Dr. Andreas Traub , Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA St. Johannsen, Beschuldigter

Saint-Jean 40, 2525 Le

Landeron

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 2. November 2017 (SG 2017.39)

Urteil des Appellationsgerichts

vom 13. November 2018

(vom Bundesgericht am 5. Dezember

2019 zurückgewiesen)

betreffend Raub (Lebensgefahr)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Kammer des Strafgerichts vom 2. November 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des

lebensgefährlichen Raubs schuldig erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam). Von der Anklage wegen

eines Vergehens gegen das Waffengesetz wurde er hingegen freigesprochen.

Darüber hinaus wurde für die Dauer von fünf Jahren eine ambulante

psychiatrische Behandlung angeordnet (beginnend mit dem Strafvollzug). Des

Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und der

Berufungskläger zu CHF 1‘500.– Genugtuung (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. Juli 2015) an C____(Privatkläger) verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2‘000.–

wurde abgewiesen. Dem Berufungskläger wurden ferner Verfahrenskosten im Betrag

von CHF 21‘114.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– auferlegt. Das

Appellationsgericht bestätigte am 13. November 2018 das vorgenannte Urteil

betreffend den Berufungskläger in allen Punkten und auferlegte Letzterem die

Kosten des Berufungsverfahrens. Hingegen sprach es seinem amtlichen Verteidiger

auf dessen eigenes Rechtsmittel hin eine höhere erstinstanzliche Entschädigung

zu. Mit Urteil 6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht eine

von A____ erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf

und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück.

Der

Berufungskläger beantragt (im Rückweisungsverfahren), er sei des einfachen

Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig

zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu

verurteilen (unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Strafvollzugs). Darüber

hinaus sei eine ambulante psychiatrische Therapie anzuordnen und die

Verurteilung zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 1'500.– zu bestätigen. Die erstinstanzlichen

Kosten seien auf maximal CHF 5‘000.– zu veranschlagen und die

zugesprochene Parteientschädigung definitiv der Staatskasse zu belasten. Die

Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive amtliche Verteidigung) seien zu

Lasten des Staates zu veranschlagen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, A____ sei

des lebensgefährlichen Raubs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren zu verurteilen. Zudem sei eine haftbegleitende ambulante

Massnahme anzuordnen. Der Privatkläger beantragt, das Urteil im Schuldpunkt und

bezüglich der Zivilforderung unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

Am 6. Februar

2020 fand eine zweite Berufungsverhandlung statt, wobei der Berufungskläger

zunächst erneut befragt wurde. Anschliessend wurde der Privatkläger als

Auskunftsperson einvernommen. Danach gelangten die Staatsanwaltschaft, der

Vertreter des Privatklägers und der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz, die Verfügungen

über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.– wurden nicht angefochten und sind

somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

2.1

2.1.1

Nach

Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),

wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs.

1.

StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit.

c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität

wie beispielsweise bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung sowie

Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 10b; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1228).

2.1.2

Der

Berufungskläger wurde am 1. Juli 2015, um 21.47 Uhr, im Auftrag des

piketthabenden Kriminalkommissärs von der Polizei wegen Raubs vorläufig

festgenommen (Akten S. 30 ff.). Damit gilt die Untersuchung ab diesem Zeitpunkt

als eröffnet.

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger kritisiert in formeller Hinsicht zunächst, dass ihm kein

Verteidiger zur Seite gestellt worden sei, obwohl von Anfang an ein Fall

notwendiger Verteidigung vorgelegen habe (Berufungsbegründung Ziff. 2).

2.2.2

Gemäss

Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr

aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.

Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der

abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die

relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten

Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Sind die Voraussetzungen der notwendigen

Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung

nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor

Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in

Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise

erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung

nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art.

131.

Abs. 3 StPO).

2.2.3

Bereits

im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 ist von einem Raub unter Messereinsatz,

wobei dieses an den Hals des Opfers gehalten worden sei, die Rede (Akten S. 45

ff.). Da damit im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB eine Strafe von über zwölf

Monaten ernsthaft zu erwarten und die Untersuchung zudem eröffnet war (vgl. dazu

E. 2.1), hätte von Anfang an eine notwendige Verteidigung bestellt werden

müssen (Art. 130 lit. b StPO). Da eine solche erst per 24. November 2016

eingesetzt wurde (Akten S. 17), sind die zuvor vom Berufungskläger gemachten

Aussagen (konkret diejenigen in seiner Einvernahme vom 2. Juli 2015; vgl. Akten

S. 79 ff.) nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO).

2.3

2.3.1

Der

Berufungskläger kritisiert im Weiteren, dass sein eigenes sowie das Teilnahmerecht

seines Verteidigers an den auf seine Festnahme folgenden Einvernahmen verletzt

worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 2).

2.3.2

Gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen

Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der

Bestimmungen von Artikel 147 der Strafprozessordnung erhoben worden sind,

dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147

Abs. 4 StPO).

2.3.3

Wie

bereits erwähnt (vgl. E. 2.1), war die Strafuntersuchung gegen den

Berufungskläger mit seiner Festnahme am 1. Juli 2015, um 21.47 Uhr, eröffnet.

Die darauffolgenden Einvernahmen von E____ vom 1. Juli 2015 (Akten S. 72 ff.),

des Sohnes des Opfers (F____) vom 2. Juli 2018 (Akten S. 92 ff.) sowie des

Opfers selbst vom 28. Juli 2015 (Akten S. 105 ff.) sind damit als

Beweisabnahmen im Sinne von Art. 147 StPO zu qualifizieren.

2.3.4

Der

Berufungskläger wurde zwar im Rahmen seiner (nicht verwertbaren) ersten

Befragung vom 2. Juli 2015 auf sein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen

hingewiesen und ihm wurde gesagt, dass er dieses bei der Verfahrensleitung

schriftlich verlangen oder zu Protokoll geben müsse, was er nicht getan hat. Ob

dieser kurze Hinweis bei einem juristischen Laien genügt, kann offenbleiben, da

auch der notwendigen Verteidigung ein Teilnahmerecht hätte eingeräumt werden

müssen (vgl. Wohlers, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 147 N 4). Mangels rechtzeitiger Bestellung einer solchen, hat der

notwendige Verteidiger auch nicht an den Beweiserhebungen teilnehmen können.

Damit ist dessen Teilnahmerecht verletzt worden. Die Einvernahme von E____ vom

1.

Juli 2015 (Akten S. 72 ff.), diejenige des Sohnes des Opfers vom 2. Juli

2018.

(Akten S. 92 ff.) sowie die Befragung des Opfers selbst vom 28. Juli 2015

(Akten S. 105 ff.) sind damit nicht verwertbar.

2.4

Nach

dem Urteil des Bundesgerichts ist auch die im Polizeirapport zitierte Aussage

des Berufungsklägers, wonach er die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Messer durchzuziehen

(Akten S. 46 ff.), mangels Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StPO bzw.

Protokollierung derselben (Art. 143 Abs. 2 StPO) nicht verwertbar.

2.5

2.5.1

Bezüglich

des Formellen wird schliesslich geltend gemacht, der Berufungskläger sei

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den Aussagen des

Privatklägers nicht rechtsgenüglich konfrontiert worden. Das angebliche Opfer

sei in einem Zug befragt worden, ohne dass der Berufungskläger je Gelegenheit

gehabt hätte, zu den Details des vom Opfer geschilderten Ablaufs Stellung zu

beziehen. Erst am Schluss der Befragung habe man den Berufungskläger gefragt,

ob er dem Opfer noch etwas mitteilen wolle. Sonst sei der Berufungskläger mit

keiner einzigen Aussage des Opfers konfrontiert worden. Nachdem das Opfer

bereits das Gericht verlassen hatte, habe man den Berufungskläger gefragt, ob

sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie dies der Privatkläger dargestellt

habe. Dieser habe dann geantwortet, dass er dieses nicht habe verletzen wollen

und dass alles ungefähr so abgelaufen sei wie vom Opfer geschildert. Mangels

gültiger Konfrontation seien somit alle Aussagen des angeblichen Opfers, die

von der Darstellung des Berufungsklägers abweichen, nicht verwertbar

(Berufungsbegründung Ziff. 4).

2.5.2

Nach

den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat die beschuldigte

Person Anspruch – als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren – dem

Belastungszeugen bzw. der sie belastenden Auskunftsperson Fragen zu stellen.

Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, die entsprechende Ausführung in Zweifel zu ziehen und Fragen

an den Belastungszeugen bzw. die ihn belastende Auskunftsperson zu stellen. Um

sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage

versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen bzw. der

Auskunftsperson zu prüfen und den Beweiswert der entsprechenden Aussagen zu

hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 f., 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I

151.

E. 3.1 S. 153 f.).

2.5.3

Im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam es – nachdem der

Berufungskläger zuerst kurz auf die Tat angesprochen wurde – zu einer recht

ausführlichen Befragung des Opfers. Dieses schilderte mehrmals, dass ihm das

Messer an den Hals gehalten worden sei und er dieses gespürt habe. Er könne nur

nicht sagen, welchen Teil des Messers er gespürt habe. Der Berufungskläger war

während der ganzen Befragung anwesend. Er hatte Gelegenheit, am Schluss der Befragung

Fragen zu stellen (was nur von seinem Anwalt genutzt wurde, wobei es diesem vor

allem darum ging herauszufinden, wie gut das Opfer Deutsch spricht und ob es

den Täter überhaupt richtig verstehen konnte). Danach erhielt wieder der

Berufungskläger das Wort und konnte sich nochmals zum Sachverhalt äussern.

Dabei hat er zugestanden, dass der Überfall so abgelaufen sei, wie ihn das

Opfer geschildert habe. Allerdings räumte er ein, dass er dieses nicht

verletzen wollte (Akten S. 398 ff.).

2.5.4

Die

Einwände, die die Verteidigung gegen das Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten

bei der Befragung von mutmasslichem Täter und Opfer vorbringt, sind nicht

stichhaltig. Inwiefern vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine unverwertbare Konfrontation vorliegen soll, erschliesst

sich nicht, zumal Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorschreibt, in welchem

Zeitpunkt das Recht, Fragen zu stellen, zu gewährleisten ist («und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen»). Wann das Fragerecht ausgeübt

werden darf, bestimmt vielmehr die Verfahrensleitung (vgl. BGE 139 IV 25 E.

5.4.1

S. 34; Wohlers, a.a.O., Art.

147.

N 6). Dementsprechend stand es dem Berufungskläger und seinem

Verteidiger frei, nach der Befragung des Privatklägers, Ergänzungsfragen zu

stellen bzw. stellen zu lassen. Wäre der Verteidiger effektiv der Auffassung

gewesen, sein Klient hätte gleich sofort zu einer Antwort des Opfers Stellung

beziehen müssen, hätte er dies unmittelbar verlangen können und müssen. Es

verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem

späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren

geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt

werden können (BGE 143 IV 397 E. 3.4 S. 404 ff., 143 V 66 E. 4.3 S. 69; BGer

6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2, 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E.

4; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 4.4.2).

3.

3.1

Der

angeklagte Sachverhalt wurde vom Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren

vor Strafgericht weitestgehend zugestanden. Er wendete dort einzig ein, dass er

in Erinnerung habe, dass er das Opfer nicht habe verletzen wollen und ihm das

auch gesagt habe (Akten S. 398 ff., 402) sowie, dass er die Klinge des Messers

dem Privatkläger zwar an die Seite von dessen Hals gehalten, sie

wahrscheinlich aber nicht angedrückt habe, er sei indes nicht sicher (Akten S.

404.

f.). Auch an der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 bestritt der

Berufungskläger die Tat im Grundsatz nicht, wollte sich indessen nicht mehr im

Detail an den Vorfall erinnern (Akten S. 597 ff., 606).

3.2

3.2.1

Der

Privatkläger sagte vor Strafgericht aus, er sei am Computer in seinem Laden gesessen

und habe plötzlich jemanden hinter sich wahrgenommen. Diese Person habe ihm dann

mit ihrer rechten Hand ein Messer an den Hals gesetzt, ihn mit der linken Hand am

Kopf festgehalten und auf die Kasse gezeigt, woraufhin er diese geöffnet habe. Der

Täter habe alsdann das sich darin befindliche Bargeld behändigt, das Messer habe

er ihm währenddessen noch immer an den Hals gehalten. Der Täter habe indes noch

mehr Geld als dasjenige, welches in der Kasse gewesen sei, gewollt. Er habe gesagt

«ich werde dich töten, wenn du mir nicht mehr gibst» bzw. er werde «schiessen».

Da er gedacht habe, er müsse sterben, habe er in einem Moment, in welchem das

Messer nicht unmittelbar seinen Hals berührte, mit einer Hand das Messer und mit

der anderen Hand die Hand des Täters ergriffen. Es habe ein Gerangel gegeben,

im Zuge dessen das Messer zirka einen halben Meter von seinem Bauch weg gewesen

sei. Sein ihm aufgrund seiner Schreie zu Hilfe eilender Sohn habe dem Täter

sodann das Messer weggenommen und die Polizei avisiert. Er [der Privatkläger] habe

den Täter mit Hilfe des Nachbarn E____ solange festgehalten (die Arme seien mit

Klebeband fixiert gewesen), bis die Polizei eingetroffen sei. Auf Nachfrage hat

der Privatkläger schliesslich ausgeführt, dass der Täter ihn mit einem Messer,

welches einen Holzgriff hatte, bedroht habe. Das Messer habe zwar seinen Hals

berührt (mit welcher Seite könne er nicht sagen), er habe aber keinen Schmerz verspürt

(Akten S. 399 ff.).

3.2.2

Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, er sei

gerade am Computer gesessen, als der Täter in seinen Laden hineingekommen sei. Dieser

habe seinen Kopf fixiert und ihm gleichzeitig ein Messer an den Hals gehalten.

Er habe im Fenster (welches in der Nacht spiegle) gesehen, wie das Messer am

Hals gewesen sei. Der Täter habe dann gesagt, «öffne deine Kasse». Nachdem er

dies getan und der Täter Banknoten und Münz aus der Kasse genommen hatte, habe dieser

gesagt: «Ich brauche mehr Geld. Wo hast du mehr Geld». Er [der Privatkläger] habe

dann gesagt, er habe nur dieses Geld, woraufhin der Täter erwidert habe: «Wenn

du mir nicht mehr Geld gibst, dann schneide ich deinen Hals». Da er gedacht

habe, der Täter wolle ihn töten, habe er mit der einen Hand das Messer

gehalten, sei aufgestanden und habe mit der anderen Hand diejenige des Täters

festgehalten. Er habe dann den Täter ein wenig wegstossen können. Letzterer

habe das Messer umgedreht und ihn in den Bauch stechen wollen. Sein ihm zu

Hilfe eilender Sohn habe dem Täter alsdann das Messer weggenommen. Er selber habe

die Hand des Täters unter der Achsel festgehalten, damit dieser sich nicht

bewegen konnte. Aufgrund seiner lauten Schreie sei dann auch sein Nachbar E____

hinzugekommen und habe ihm geholfen, den Täter bis zum Eintreffen der durch den

Sohn requirierten Polizei festzuhalten (Akten S. 766 ff.).

Auf Nachfrage

der Verfahrensleiterin hin, ob er das Messer am Hals gespürt oder ob es

zwischen Hals und Messer eine Distanz gegeben habe, meinte der Privatkläger, es

habe keine Distanz gegeben, er habe schon gespürt, wie das Messer seinen Hals

berührte. Er habe im spiegelnden Fenster sehen können, dass nicht der Griff,

sondern die Klinge bzw. die Zacken des Messers unter seinem Hals gewesen

seien. Es sei so gewesen, wie wenn man mit einem Finger fest auf die Haut drücke.

Auf Nachfrage, ob er denn die Zacken gespürt habe, meinte er, es sei

schmerzhaft gewesen und dies sei es ja nicht, wenn die gerade Seite an den Hals

gehalten werde, also müssten es die Zacken gewesen sein (Akten S. 767 ff.).

3.3

Neben

den Aussagen der Beteiligten liegen diverse tatsächliche Gegebenheiten vor, die

den Sachverhalt objektivieren. So sind insbesondere das Verzeichnis der

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (das Bargeld in Höhe von CHF

130.– befand sich zusammengeknüllt in der rechten Hosentasche des

Berufungsklägers; das sichergestellte Messer konnte im Ladenlokal des

Privatklägers gefunden werden; zudem wurden ein schwarzes Halstuch und ein

weisser Latex-Handschuh sichergestellt; vgl. Akten S. 39 ff.), die diversen

Tatort-Fotos (Akten S. 56 ff., 129 ff.), der Pikett-Bericht der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 66 f.), der Spurensicherungsbericht der KTA mit

Fotos (Akten S. 122 f.), die kriminaltechnischen Spurensicherungs- und

Untersuchungsberichte betreffend Blutspuren und Klappmesser (Akten S. 139 ff.,

178.

ff.), das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) betreffend Blut und Urin des Berufungsklägers (der

Berufungskläger stand zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol [zwischen

1.2

und 2.1 ‰], Hinweise auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch

Betäubungsmittel oder verordnete Arzneistoffe bestünden nicht; vgl. Akten S.

188.

ff.), die rechtsmedizinischen Gutachten des IRM betreffend den

Berufungskläger und den Privatkläger (Akten S. 193 ff., 204 ff.) sowie die

Unterlagen zur Krankheitsgeschichte des Privatklägers (beim Uni-Spital; vgl.

Akten S. 212 ff.) zu erwähnen.

3.4

3.4.1

Nach

dem Gesagten ist mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.)

erstellt, dass der Berufungskläger am 1. Juli 2015 um ca. 21.40 Uhr, mit

Halstuch, Sonnenbrille, Latex-Handschuh und einem Messer ausgerüstet sowie

erheblich alkoholisiert, das Lebensmittelgeschäft des Privatklägers betrat und

diesen mit einem Messer bedrohend aufforderte, Geld herauszugeben. Nachdem der

Privatkläger in der Folge die Kasse geöffnet hatte, griff der Berufungskläger –

das Messer immer noch im Halsbereich des Opfers haltend – hinein, ergriff das

Notengeld und steckte dieses in seine rechte Hosentasche. Mit Unterstützung von

E____ und F____, die dem Opfer nach dessen Rufen zu Hilfe geeilt waren, konnte

der Berufungskläger danach überwältigt und bis zum Eintreffen der inzwischen

requirierten Polizei arretiert werden.

3.4.2

Dass

der Berufungskläger dem Privatkläger das Messer an den Hals hielt bzw. dieses

zeitweise den Hals des Opfers berührte, ergibt sich aus den im Kern konstanten

und glaubhaften Aussagen des Privatklägers. Es ist aber unklar, welche Seite

des Messers dem Privatkläger an den Hals gesetzt wurde: Hätte der

Berufungskläger dem Privatkläger die gezackte und damit hinsichtlich

allfälliger Verletzungen gefährlichere Seite des Messers an den Hals gehalten, hätten

mit grosser Wahrscheinlichkeit Verletzungen bzw. Schürfungen am Hals des Opfers

festgestellt werden müssen (was indes nicht der Fall war [Akten S. 207]).

Zudem kann der vom Privatkläger heute beschriebene Schmerz («es sei gewesen,

wie wann jemand mit dem Finger fest auf die Haut drücke»), nicht mit der gezackten

Seite des Messers in Übereinstimmung gebracht werden. Darüber hinaus ist auch

unsicher, ob das Messer – wie heute angetönt – rechtwinklig zum Kehlkopf bzw. zum

Adamsapfel (was prima vista gefährlicher erscheint) oder – wie vor Strafgericht

berichtet – «bloss» an die Seite des Halses gehalten worden ist.

3.4.3

Obwohl

es nicht der Lebenserfahrung entspräche, hätte der Berufungskläger das Messer

verkehrt herum gehalten und diesfalls auch die Gefahr bestanden hätte, dass er

sich selbst schneidet, ist im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10

Abs. 3 StPO) aufgrund der beschriebenen Unsicherheiten nicht auszuschliessen,

dass der Berufungskläger dem Privatkläger das Messer «bloss» mit dem stumpfen

Teil an die Seite des Halses gesetzt hat. Davon ist als Beweisergebnis im

Folgenden auszugehen.

3.4.4

Nachfolgend

ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung wurde klar, dass das Opfer über keine guten

Deutschkenntnisse verfügt und deshalb wohl nicht ganz genau verstand, was der

Berufungskläger sagte (es ist die Rede von «ich werde dich töten», «schiessen»

oder «den Hals schneiden»), zumal es sich auch in einer Stresssituation befand.

Entscheidend ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 540 f., 582, 770)

indes nicht, was der Berufungskläger sagte oder was das Opfer verstand, sondern

vielmehr wie der Berufungskläger handelte. Immerhin war für das Opfer klar,

dass Letzterer von ihm Geld verlangte und hatte der Privatkläger eigenen

Aussagen zufolge Todesangst, was ihn erst dazu brachte, sich zu wehren (Akten

S. 400, 768).

4.

4.1

4.1.1

In

rechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger zunächst geltend, er habe zu

keinem Zeitpunkt die Macht über das Tatgeschehen gehabt. Er sei physisch

unterlegen, betrunken und psychisch stark angeschlagen gewesen. Zudem habe er

zuvor auch Drogen konsumiert. Es sei für alle Beteiligten klar gewesen, dass

das Vorhaben des Berufungsklägers aufgrund seines desolaten Zustands von

Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei und es ihm niemals möglich

gewesen wäre, den Laden mit einem allfälligen Diebesgut zu verlassen. Auch habe

es im Zusammenhang mit seiner Überwältigung ein Gerangel gegeben, weswegen er

nie die Möglichkeit gehabt hätte, unbehelligt davon zu rennen. Damit habe er

nie ungehindert auf die Sache einwirken und dadurch die Sachherrschaft ausüben

können. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, den Gewahrsam des Privatklägers zu

brechen und den ihm vorgeworfenen Raub zu vollenden (Akten S. 420, 537 ff.).

4.1.2

Wer

jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder

einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der

tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Ob Gewahrsam

gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des

sozialen Lebens (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen

Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage,

Zürich 2013, S. 155). Die Wegnahme ist vollendet, wenn an die Stelle des

bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der

tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend. Befindet sich der Täter mit der

Sache noch im Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers kommt es

darauf an, ob die Herrschaftsmöglichkeit des Betroffenen schon aufgehoben ist,

was hinsichtlich solcher Sachen, die sich bereits in den Kleidern des Täters

befinden, allgemein bejaht wird (Donatsch,

a.a.O., S. 161 f.; Niggli/Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 13 N 88).

4.1.3

Der

Berufungskläger wurde vom Privatkläger, von dessen Sohn und von E____ im

Ladenlokal überwältigt und bis zum Eintreffen der Polizei arretiert. Damit ist

erstellt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Herrschaftsbereich des

Privatklägers befand. Es ist aufgrund des Beweisergebnisses (vgl. E. 3.4)

ebenfalls nachgewiesen, dass sich das aus der Ladenklasse entnommene Geld

(Bargeld in Höhe von CHF 130.–) bei der Festnahme zusammengeknüllt in der

rechten Hosentasche des Berufungsklägers befand und erst von der Polizei

behändigt wurde. Damit war die Herrschaftsmöglichkeit des Privatklägers im

Sinne der zitierten Praxis aufgehoben. Der Berufungskläger hat dadurch

Gewahrsam gebrochen und neuen begründet. Daran ändert entgegen der Ansicht der

Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. 8) nichts, dass der Berufungskläger den

Lebensmittelladen noch nicht verlassen hatte, zumal die Banknoten dem

Beweisergebnis entsprechend zunächst eingesteckt wurden und erst danach die

Überwältigung des Berufungsklägers erfolgte.

4.1.4

Unbehelflich

ist schliesslich auch der Einwand der Verteidigung, der Berufungskläger sei

sehr leicht zu überwältigen gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 7 ff.).

Angesichts des Umstands, dass es mit dem Opfer, dessen Sohn und mit E____ drei

Personen bedurfte, den Berufungskläger zu arretieren, erhellt, dass es ganz und

gar nicht ein Leichtes war, den mit einem Messer ausgerüsteten Täter ruhig zu

stellen. Vorsatz, Aneignungs- und Bereicherungsabsicht stehen ausser Frage,

womit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines

vollendeten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB vorliegen.

4.2

4.2.1

Wer

mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat,

einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Die

Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in

Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam

behandelt (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Lebensgefahr setzt voraus, dass der

Täter das Opfer vorsätzlich (Eventualvorsatz genügt) in konkrete, naheliegende,

unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr bringt (BGE 121 IV 67 E. 2 S.

69.

ff., 117 IV 419 E. 4 S. 423 ff.; BGer 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009

E. 1.4, 6B_28/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 140 StGB N 143). Konkrete Lebensgefahr besteht nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise dann, wenn das Opfer mit

einem spitzen, in einem Abstand von 10-20 Zentimeter gegen seinen Hals

gehaltenen Dolch bzw. Messer bedroht wird (BGE 117 IV 427 E. 3 S. 428 f., 114

IV 8 E. 2 S. 9 ff., BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.3.1, 6B_726/2010 vom

17.

Mai 2011 E. 1.5, 6B_339/2009 vom 7. August 2009 E. 2.6; vgl. auch Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 13

N 134; Trechsel/Crameri, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 140 N 17 f.).

4.2.2

Gemäss

Art. 140 Ziff. 3 StGB wird der Räuber mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei

Jahren bestraft, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine

besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese

Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass

bereits der Grundtatbestand des Raubs einen Angriff auf das Opfer und damit

begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die

in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur dann zu

bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders

schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten

Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit

der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und

technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen,

heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137, 116 IV 312 E. 2e S. 317; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai

2014.

E. 1.4.1, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es zur Erfüllung der besonderen

Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr

für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Im

Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die

Rechtsprechung auch einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln

und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (BGer 6S.250/2003

vom 28. August 2003 E. 1.2, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Eine

besondere Gefährlichkeit wurde beispielsweise in einem Fall bejaht, in welchem der

Täter ein Messer an die Kehle des Opfers gehalten und damit Schnittbewegungen

ausgeführt hatte. Als das Opfer sich zu entwinden suchte, ging er rückwärts und

verlor so die Kontrolle (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.3 f.; AGE

SB.2011.31 vom 6. November 2012 E. 2; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 140 N 15). In einem anderen Fall hielt der Täter seinem Opfer ein

Messer direkt an den Hals und verletzte es geringfügig (OGer ZH SB150107 vom

17.

September 2015 E. III.1; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 140 StGB N 87g).

4.3

4.3.1

Da

der Berufungskläger dem Privatkläger gemäss Beweisergebnis das Messer mit dem

stumpfen Teil an die Seite des Halses gehalten hat (vgl. dazu schon E. 3.4)

und A____ insofern nicht die Möglichkeit gehabt hat, unmittelbar

«durchzuziehen» und sein Opfer so in nahe bzw. hochgradige Lebensgefahr zu

bringen, scheidet die Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB aus.

4.3.2

Der

Berufungskläger brachte sein Opfer nach dem Referierten zwar (knapp) nicht in

eine unmittelbare Lebensgefahr. Indes schuf er für den Privatkläger zumindest eine

konkrete Gefahr und offenbarte damit seine besondere Gefährlichkeit im

Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB: Es hätte lediglich einer unbedachten Bewegung

des Opfers oder Stolperns des Berufungsklägers bedurft, um die gezackte Klinge bzw.

die Spitze des Messers in den Hals des Privatklägers eindringen zu lassen. Diese

Gefahr blieb auch bestehen, als das Geschehen mit dem Verteidigungsversuch des

Privatklägers eine für den Berufungskläger nicht kontrollierbare Dynamik

annahm. Auch in dieser Phase war die Gefahr von Reflexbewegungen eines der

Beteiligten gross und bestand das Potential für schwere Verletzungen, zumal das

Opfer – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – ausgesagt hat, das Messer habe

sich im Zuge des Gerangels zirka einen halben Meter von seinem Bauch entfernt befunden.

Dass die gezackte Klinge des Messers als scharf bezeichnet werden muss und von

diesem insofern eine wesentliche Gefahr ausging, ergibt sich nur schon aus den

Verletzungen, die der Privatkläger erlitt, wurde doch eine Sehne an seinem

kleinen Finger durchtrennt (Akten S. 204 ff.). Auch hatte der Berufungskläger

reichlich Alkohol konsumiert (Akten S. 188 ff.) und ergab sich daraus umso mehr

die Möglichkeit unkontrollierter Handlungen. Darüber hinaus ist auch dem

planerischen Vorgehen des Berufungsklägers (Maskierung mit Sonnerbrille und

Kopftuch, Tragen von Handschuhen, Aussuchen einer unbelebten Strasse am Abend

kurz vor Ladenschluss) Rechnung zu tragen.

4.3.3

Aufgrund

der (äusseren) Umstände des Geschehensablaufs muss davon ausgegangen werden, dass

der Berufungskläger die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte

konkrete Gefahr für das Opfer zumindest in Kauf genommen hat, zumal

eventualvorsätzliches Handeln auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter

das Opfer – wie vorliegend geltend gemacht (Akten S. 402, 405, 772) – nicht

verletzen will (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; BGer 6B_55/2013 vom 11.

April 2013 E. 1.3 f.; AGE SB.2011.31 vom 6. November 2012 E. 2; vgl. auch Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 140 N 15).

Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen besonders gefährlichen Raubs (Art. 140

Ziff. 3 StGB).

5.

5.1

5.1.1

Gemäss

Gutachten von G____ vom 3. Juli 2017 leidet der Berufungskläger an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen (vermeidenden) und unreifen

Anteilen (ICD-10 61.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, zum

Zeitpunkt der Tat remittiert (ICD-10 F33.4), einem schädlichen Gebrauch von

Alkohol und Cannabinoiden (ICD-10 F10.1, F12.1) und einer Tabakabhängigkeit mit

ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25), wobei die letztgenannte Diagnose

keine Relevanz in der forensisch-psychiatrischen Beurteilung habe. Der Konsum

von Amphetaminen und Pilzen sei als riskanter Konsum zu klassifizieren, was

indes keine psychiatrische Diagnose darstelle. Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht stehe die Persönlichkeitsproblematik im Vordergrund und sei in ihrer

Ausprägung als zumindest mittelschwer einzuordnen. Nach Analyse des Verhaltens

vor, während und nach der Tat und unter Berücksichtigung der diagnostischen

Einordnung zum Tatzeitpunkt und der daraus resultierenden psychopathologischen

Symptomatik ergebe sich aus gutachterlicher Sicht kein Hinweis für das

Vorliegen einer relevanten forensisch-psychiatrischen Beeinträchtigung der Einsichts-

und Steuerungsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 30 ff.).

5.1.2

Der

Gutachter empfiehlt eine Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, die

haftbegleitend erfolgen könne, jedoch im Anschluss an die Haftentlassung

fortgeführt werden sollte. Die ambulante Behandlung könne bei einem

ausgebildeten Psychotherapeuten und einem entsprechend etablierten

komplementären Setting (soziotherapeutisch, arbeitsrehabilitative

Unterstützung, Durchführung Abstinenzkontrollen etc.) durchgeführt werden. Eine

Anbindung an eine forensische Ambulanz sei nicht zwingend notwendig. Zudem

würden sich keine Anhaltspunkte für die Zweckmässigkeit einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB bzw. die Kombination verschiedener Massnahmen nach

Art. 56a StGB ergeben. Im Weiteren zeigten sich in der Biografie des

Berufungsklägers zwar Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung, es

liege jedoch eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung vor, die unreife

Züge beinhalte. Es sei daher nicht von einer Verzögerung der

Persönlichkeitsentwicklung auszugehen, sondern vielmehr von konsolidierten

Persönlichkeitsmerkmalen. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art.

61.

StGB sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht deshalb nicht indiziert (vgl.

Gutachten S. 52 ff. und ergänzend Akten S. 602 ff.).

5.2

5.2.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 hat die Verteidigung am in der

Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag

betreffend Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Obergutachtens festgehalten

(Akten S. 578 ff., 606). Heute wurde dieser Antrag zwar nicht formell wiederholt,

indes wurden trotzdem diesbezügliche Ausführungen gemacht (Akten S. 772

f.).

5.2.2

Der

Berufungskläger macht geltend, G____ seien bei der Ausarbeitung des Gutachtens

nicht verwertbare Aussagen des Berufungsklägers vorgelegen. Zudem habe sich dieser

auf die wenig detaillierten Aussagen von A____ stützen müssen und sei die Dauer

von zwei Jahren zwischen der Tat und der Befragung durch den Gutachter zu

berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Gutachters, wonach die

Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, nicht nachvollziehbar.

Der Berufungskläger habe sich zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen

Lebenssituation befunden. Er sei arbeitslos gewesen, habe Existenzängste und

Probleme in seiner damaligen Beziehung gehabt. Er sei schlicht nicht in der

Lage gewesen, seine Probleme selbst zu lösen oder die entsprechenden Personen

aufzusuchen, um ihm aus dieser Situation zu helfen. Nur aus diesem Grund, aus

purer Verzweiflung, habe sich der Berufungskläger für die Begehung der Tat vom

1.

Juli 2015 entschieden. Im Übrigen sei eine schwere depressive

Symptomatik mit Suizidalität während der Tatzeit, wie dies auch die langjährige

Therapeutin H____ (beigezogene Berichte vom 31. Oktober 2017 und vom 21. März

2018), bestätige, zu wenig berücksichtigt worden. Insbesondere sei ausser Acht

gelassen worden, dass gemäss Bericht H____ vom 31. Oktober 2017 kurz vor der

Tat (am 7. April 2015), die Dosis an Medikamenten aufgrund einer depressiven

Zustandsverschlechterung erhöht werden musste. Da beim Berufungskläger

schwierige Lebensumstände, namentlich Erlebnisse in der Kindheit, vorlägen,

habe sich das Obergutachten auch zu einer Massnahme für junge Erwachsene im

Sinne von Art. 61 StGB zu äussern (Akten S. 497 ff., 541 ff., 578 ff.).

5.3

5.3.1

Gemäss

Art. 189 lit. c StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen

oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen

oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn Zweifel an der

Richtigkeit des Gutachtens bestehen (vgl. BGer 6B_590/2013 vom 22. Oktober 2014

E. 1.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage

dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die

Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.).

5.3.2

Das

Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO)

und ist nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen

gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel

und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der

gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte

Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht

in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen

begründen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht

auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315, 141 IV 369 E. 6.1

S. 372 f.).

5.4

An

der Verhandlung vom 13. November 2018 wurde der Gutachter (nachdem er bereits

den gesamten Verlauf der Verhandlung, namentlich die Befragung von I____, im

Verhandlungsaal mitverfolgt hatte) zum Gutachten und zu seinen Ausführungen

(auch von der Verteidigung) einlässlich befragt. Er blieb dabei sowohl in Bezug

auf die Diagnose als auch bezüglich der vorgeschlagenen Therapie mit

Überzeugung bei seinen im Gutachten ausgeführten Beurteilungen (Akten S. 602

ff.).

5.5

Es

ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass dem Gutachter mit dem Protokoll der

Einvernahme des Berufungsklägers vom 2. Juli 2015 (vgl. Akten S. 79 ff.)

unverwertbare Akten vorgelegen haben (vgl. dazu schon E. 2.2). Auf Seite 42 des

Gutachtens wird bezugnehmend auf die zur Diskussion stehende Einvernahme dann

auch erläutert, die Aussage des Berufungsklägers, als er auf entsprechende

Frage hin erklärte, an keiner schweren Krankheit zu leiden, aus gutachterlicher

Sicht gegen eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

spreche. Es ist indes zu beachten, dass das entsprechende Zitat nur ein einzelner

Baustein zur Begründung, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht

beeinträchtigt gewesen ist, darstellt. Der Gutachter begründet seine

Schlussfolgerung vielmehr mit einem Bündel von einleuchtenden Argumenten (keine

stationäre Behandlung zum Zeitpunkt der Tat, keine Hinweise auf eine schwere depressive

Symptomatik mit Suizidalität in den ihm vorliegenden Gerichtsakten [dies wäre

aufgefallen bzw. dokumentiert], Unvereinbarkeit einer schweren depressiven

Symptomatik mit der Planung der Tat, mit dem Ausführungsgrad [konkrete Bemühungen

zur Reduktion der Aufdeckungswahrscheinlichkeit] sowie mit der kriminellen

Energie zur Tatausführung). Damit stützt sich das Gutachten lege artis auf eine

Vielzahl von objektiven Quellen und hat auch ohne das zur Diskussion stehende

Argument Bestand, zumal der Gutachter unter dem Eindruck der

Berufungsverhandlung (in Kenntnis der möglichen Unverwertbarkeit) und der seitherigen

Entwicklung des Berufungsklägers auch in der Berufungsverhandlung vom 13.

November 2018 ausführte, dass keine Psychopathologie offenkundig sei, die eine

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit oder der Einsichtsfähigkeit begründen

könnte (Akten S. 603). Da der Berufungskläger vor Strafgericht ausführte, dass

er am Toben gewesen sei (als er aufgrund des Gerangels am Boden lag), da er

nicht mit Gegenwehr rechnete und vielleicht nicht mehr «abhauen» konnte (Akten

S. 405), spricht auch das Nachtatverhalten gegen eine Einschränkung der

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Dafür, dass der Berufungskläger an einer

wahnhaften Störung gelitten haben könnte, ergeben sich schlechterdings keine

Hinweise. Inwiefern die nach Ansicht der Verteidigung wenig detaillierten

Aussagen des Berufungsklägers bzw. die Dauer von zwei Jahren zwischen der Tat

und der Befragung durch den Gutachter gegen eine schlüssige Expertise sprechen,

erschliesst sich nicht, zumal die Aussagen des Berufungsklägers nach Auffassung

des Gutachters ausreichend valide sind (Akten S. 605).

5.6

5.6.1

Dass

die langjährige Therapeutin, Psychologin H____, unter Anwendung der von ihr als

richtig angesehenen Beurteilungskriterien zu einem für den Berufungskläger

günstigeren Ergebnis gelangt, genügt nicht als Anlass, ein Obergutachten

einzuholen, zumal sich der Psychiater G____ in seinem Gutachten einlässlich mit

dem von H____ geäusserten Verdacht auf eine schwere depressive Symptomatik mit

Suizidalität auseinandergesetzt und mit einleuchtender Begründung (vgl. schon

E. 5.5) zum Schluss kam, dass aus gutachterlicher Sicht keine durch eine

depressive Störung verursachte Psychopathologie mit relevanter Beeinträchtigung

der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorliege. Im Übrigen wurde der Gutachter

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem Bericht H____ vom 31. Oktober

2017.

konfrontiert (Akten S. 397) und im Vorfeld der Hauptverhandlung vom 13.

November 2018 mit einer Kopie des Berichts vom 21. März 2018 bedient (Verfügung

der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 26. März 2018). Indes

ist er mit Überzeugung bei seiner Diagnose geblieben (Akten S. 602 ff.). Kommt

dazu, dass von Therapierenden stammende Beurteilungen ohnehin keine unabhängige

Begutachtung darstellen (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295, 125 IV 351 E. 3b/cc S.

353).

5.6.2

Das

soeben Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch bezüglich des aktuellen

Vollzugsberichts des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern vom 24. Januar

2020, worin die referierenden Psychologinnen in Übereinstimmung mit H____ auf Seite

8.

ausführen, es könne ein Zusammenhang zwischen Gewalt und depressiver Störung

nicht ausgeschlossen werden, sodass die Remission der depressiven Störung zum

Tatzeitpunkt aus ihrer Sicht zu überprüfen sei. Im Übrigen wird im Bericht nicht

erläutert, aufgrund welcher wissenschaftlicher Grundlagen diese These vertreten

wird, sodass zum vornherein nicht zuverlässig überprüft werden kann, ob sich im

Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ernsthafte Einwände

gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.

5.7

G____

hat sich in seinem Gutachten mit der Persönlichkeitsentwicklung des

Berufungsklägers einlässlich beschäftigt. Er kommt mit stichhaltiger Begründung

zum Schluss, dass eine abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung vorliege, die

unreife Züge beinhalte, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne

von Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht indiziert sei

(vgl. Gutachten S. 33 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 13. November

2018.

wurde der Gutachter vom Gericht nochmals zum Thema einer Massnahme für

junge Erwachsene befragt. Er führte dazu aus, dass beim Berufungskläger

konsolidierte Verhaltensmuster, die unreif wirkten, beobachtet werden könnten.

Auch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien in Sozialem und Beruf

(Rückzug in der Wohngemeinschaft, gescheiterte Arbeitsversuche) dieselben

Verhaltensmuster ersichtlich. Diese Reaktionsmuster wirkten tradiert bzw.

überdauernd. Es könne insgesamt nicht von einer Fehlentwicklung im Sinne von

Art. 61 StGB gesprochen werden. Zudem profitiere der mittlerweile 27-jährige

Berufungskläger weniger von pädagogischen Massnahmen, sondern vor allem von

psychotherapeutischen Massnahmen, welche indes bei einer 61er-Massnahme eine

untergeordnete Rolle spielten (Akten S. 604).

5.8

Zusammenfassend

bleibt festzuhalten, dass G____ im schriftlichen Gutachten und anlässlich der

Verhandlung vom 13. November 2018 klar, nachvollziehbar und schlüssig darlegen

konnte, weshalb die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder eingeschränkt noch

aufgehoben waren und weshalb eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB

angezeigt ist. Seine Ausführungen brauchen deshalb nicht durch ein

Obergutachten ergänzt oder überprüft zu werden. Ein solches wäre nur dann

einzuholen, wenn das Gutachten an Mängeln leiden würde, die derart

offensichtlich und auch für Laien erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht

hätte übersehen dürfen. Dies ist nicht der Fall, wobei es hervorzuheben gilt,

dass selbst der amtliche Verteidiger das Gutachten vor erster Instanz noch als

schlüssig bezeichnet hatte (Akten S. 408). Dass sich der Berufungskläger – wie

von der Verteidigung geltend gemacht – zur Tatzeit in einer schwierigen

Lebensphase befand, wird auch vom Appellationsgericht nicht bezweifelt. Indes

reicht dieser Fakt alleine nicht aus, um von einer verminderten bzw. aufgehobenen

Schuldfähigkeit ausgehen zu können. Insgesamt ist der entsprechende

Beweisantrag (auch vom Gesamtgericht) abzuweisen und es kann vollumfänglich auf

das Gutachten von G____ vom 3. Juli 2017 abgestellt werden.

6.

6.1

An

die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu

einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu

Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE

SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit

des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17

E. 2.1 S. 19 f.).

6.2

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten

strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

6.3

6.3.1

Das

Verschulden des Berufungsklägers wiegt innerhalb des qualifizierten Tatbestands

von Art. 140 Ziff. 3 StGB in objektiver Hinsicht nicht mehr ganz leicht bis eher

mittelschwer. Es handelt sich um einen Grenzfall zum lebensgefährlichen Raub

nach Art. 140 Ziff. 4 StGB. Die durch die Abwehrbewegung entstandene

(physische) Handverletzung des Opfers (Durchtrennung einer Sehne im kleinen

Finger der linken Hand; vgl. dazu Akten S. 204 ff.) wiegt auf den ersten

Blick relativ geringfügig, indes musste das Opfer zwei Mal deswegen operiert

werden und bereitet die Verletzung dem Privatkläger bei seiner Arbeit als [...]

heute noch erhebliche Probleme. Zudem sind gewisse Beeinträchtigungen in

psychischer Hinsicht nicht ganz ausser Acht zu lassen, zumal der Privatkläger –

wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – Todesangst erlitt und diese ihn erst dazu

brachte, sich zu wehren (vgl. zum Ganzen Akten S. 769 f.).

6.3.2

Subjektive

Umstände, welche die objektive Tatschwere zu mindern vermöchten, liegen nicht

vor: Das Motiv des Berufungsklägers ist auch im Berufungsverfahren etwas unklar

geblieben (vgl. Akten S. 598). Sein Angriff von hinten war aber recht

heimtückisch und die Vorgehensweise muss als ziemlich hartnäckig bezeichnet

werden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten (auf welches vollumfänglich

abgestellt werden kann; vgl. E. 5) und den ergänzenden diesbezüglichen

Ausführungen von G____ an der Berufungsverhandlung vom 13. November 2018, lag

zum Tatzeitpunkt keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

vor. Die Alkoholisierung des Berufungsklägers (laut forensisch-toxikologischem

Gutachten des IRM betreffend Blut und Urin betrug diese zum Tatzeitpunkt

zwischen 1.2 und 2.1 ‰) sei lediglich begünstigender Faktor zur Deliktsbegehung

gewesen und ist daher ebenfalls nicht strafmildernd zu berücksichtigen, zumal

der Berufungskläger aufgrund seiner persönlichen Umstände (vgl. Akten S. 594

ff.) als gewöhnter Trinker bezeichnet werden muss. Ferner liegen gemäss dem forensisch-toxikologischem

Gutachten des IRM keine Hinweise auf eine zusätzliche Beeinträchtigung durch

Betäubungsmittel oder verordnete Arzneistoffe vor (vgl. Akten S. 188 ff.).

6.3.3

Das

Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht bis eher

mittelschwer zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von vier

Jahren zu veranschlagen (der Strafrahmen für besonders gefährlichen Raub beträgt

Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren [Art. 140 Ziff. 3 StGB]).

6.4

Bezüglich

der Täterkomponenten liegen mit dem schweren Vorleben ohne stabile familiäre

Verhältnisse in [...] und der Schweiz, den damit verbundenen sozialen

Integrationsproblemen und der labilen Verfassung einige entlastende Momente vor

(Akten S. 4 f., 394, 594 ff., 773). Der Berufungskläger zeigt sowohl Einsicht

in das Unrecht seiner Tat als auch Reue, was namentlich dadurch zum Ausdruck

kommt, dass er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spontan

beim Privatkläger entschuldigte (Akten S. 402) und auch glaubhaft ausgesagt

hat, die Tat zu bereuen (Akten S. 607). Die Vorstrafenlosigkeit ist hingegen neutral

zu werten. Es rechtfertigt sich insgesamt, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe

um sechs Monate zu reduzieren. Eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren erscheint

dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers im

Ergebnis als angemessen. Bei diesem Strafmass fällt der (teil)bedingte Vollzug

schon aus formellen Gründen ausser Betracht. Der Anrechnung der erstandenen

Haft steht indes nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6.5

6.5.1

Der

Berufungskläger ist gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von G____

behandlungsbedürftig, wobei das begangene Delikt im Zusammenhang mit der

Krankheit des Berufungsklägers stehe. Der Gutachter empfiehlt eine ambulante

psychiatrische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Damit liesse sich das

Risiko für weitere Delikte vermindern. Die ambulante Massnahme kann laut

Gutachter haftbegleitend vollzogen werden. Eine Behandlung nach vorherigem

Strafvollzug wäre grundsätzlich ebenfalls möglich, jedoch hinsichtlich der

therapeutischen Zielsetzung weniger erfolgversprechend. Eine Massnahme für

junge Erwachsene (vgl. dazu schon E. 5.7) oder eine stationäre Massnahme seien

aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht indiziert (vgl. Gutachten S. 53

ff.).

6.5.2

Den

Ausführungen des Gutachters ist vollumfänglich zu folgen. Der im

Verlaufsbericht vom 24. Januar 2020 skizzierte positive Vollzugsverlauf zeigt

auch, dass die im Gutachten und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13.

November 2018 getätigte Aussage von G____, wonach der Berufungskläger weniger

von pädagogischen Massnahmen profitiere, sondern häufigerer und intensiverer

psychiatrischer Behandlung bedürfe (Akten S. 604), als zutreffend

herausgestellt hat. Es bleibt zu hoffen, dass der Berufungskläger seine

Therapiemotivation auch für den Rest des Strafvollzugs aufrechterhalten kann,

zumal offenbar eine vertrauensvolle Beziehung zu den Therapierenden aufgebaut

werden konnte und er seine Medikamente – wenn auch ungern – regelmässig einnimmt

(Akten S. 765). Es wird daher – in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger – gemäss

Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante psychiatrische Behandlung (während des

Strafvollzugs) angeordnet.

7.

Der

Berufungskläger hat anlässlich der heutigen Verhandlung die noch zur Diskussion

stehende Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'500.– akzeptiert (Akten

S. 773). Dabei wird er behaftet. Es gilt insoweit – anders als

grundsätzlich im Strafrecht – die Dispositionsmaxime. Weitere Bemerkungen

erübrigen sich daher.

8.

8.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.2 Da

der Berufungskläger auch im Rückweisungsverfahren wegen Raubs (anstatt

«Lebensgefahr» «besondere Gefährlichkeit») schuldig gesprochen wird und die Intensität

sowie Qualität der Ermittlungshandlungen nicht von der entsprechenden Qualifikation

abhängen, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 21‘114.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4’500.–. Für die verlangte Reduktion der Verfahrenskosten

aufgrund fehlerhafter Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft

besteht kein Raum, zumal daraus kein Freispruch resultiert.

9.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2 Der

Berufungskläger obsiegt insofern, als er nicht wegen lebensgefährlichen Raubs

im Sinne von Art.140 Ziff. 4 StGB, sondern «bloss» wegen besonders gefährlichen

Raubs (Art. 140 Ziff. 3 StGB) schuldig gesprochen wird. Darüber hinaus erreicht

er eine mildere Bestrafung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens um einen Drittel zu reduzieren. Ausgehend von

einer vollen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘500.– werden dem

Berufungskläger daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der Expertise von G____ anlässlich der [ersten]

Berufungsverhandlung vom 13. November 2018 in Höhe von CHF 2‘335.50, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Der

amtliche Verteidiger, B____, beantragt (in eigenem Namen), es sei ihm für das

erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 9'552.20 (zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 764.20) und eine Spesenvergütung von CHF 733.60

(zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 58.70) auszurichten.

10.2 Die

amtliche Verteidigung hat Entschädigungsentscheide des erstinstanzlichen

Gerichts grundsätzlich bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 135 Abs. 3

lit. a StPO). Ficht eine Partei das erstinstanzliche Urteil (in der Sache) mit

Berufung an, fällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens

aufgrund der Rechtsnatur der Berufung als grundsätzlich reformatorisches

Rechtsmittel (Art. 408 StPO) dahin. In diesen Fällen sind die Einwände des

amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu

behandeln, sodass das Dreiergericht auch zur Beurteilung dieser Rüge zuständig

ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205 f.; Lieber,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 135 N 15).

10.3

10.3.1 Der

amtliche Verteidiger machte im vorinstanzlichen Verfahren mit Leistungsausweis

vom 31. Oktober 2017 eine Honorarforderung von insgesamt CHF 9'939.– (inklusive

Mehrwertsteuer) geltend. Im Urteil der Vorinstanz wurde ihm indes «bloss» eine

Entschädigung in Höhe von CHF 8‘859.05 (inklusive Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

10.3.2 Aus

dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll (Akten S. 408) ergibt sich, dass

dem amtlichen Verteidiger vor der Urteilseröffnung das rechtliche Gehör

betreffend seine Honorarnote gewährt wurde. Die Kürzung des geltend gemachten

Aufwands wurde offenbar auch mündlich begründet (Berufungsbegründung Ziff. 18).

Indes findet sich im schriftlichen Urteil keine Begründung hierfür.

10.4

10.4.1 Art.

29 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet

die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss

jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich

ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen

Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und

die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).

10.4.2 Im

vorliegenden Fall ist völlig unklar, welche Aufwandspositionen das Strafgericht

konkret bemängelte bzw. kürzte. Es ist ebenso unbestimmt, von welchen

Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Demgemäss

konnte sich der amtliche Verteidiger dagegen nicht wirkungsvoll verteidigen

bzw. kann das Berufungsgericht nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Recht

verletzt hat. Da es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt,

den Fall deshalb an das Strafgericht zurückzuweisen, wird B____ für die erste

Instanz ein Honorar gemäss seiner Aufstellung zu Lasten der Strafgerichtskasse

zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

10.5 Da

die Entschädigungsfolgen dem Kostenentscheid folgen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S.

357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April

2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25.

Juni 2015 E. 3; Griesser, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 430 N 2, 7), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der

amtlichen Verteidigung im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des

Berufungsklägers 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.

11.1 Der

amtliche Verteidiger macht mit seinen beiden Honorarnoten vom 12. November 2018

für das (erste) Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt rund 63 Stunden

geltend (teilweise von der Volontärin erbracht).

11.2 Dieser

Aufwand fällt klar zu hoch aus und kann nicht vollumfänglich entschädigt

werden. Namentlich der Aufwand für die Berufungsbegründung von rund 13.5 Stunden

erscheint für einen mit dem Fall befassten Advokaten zu hoch. Zudem können die

diversen Aufwandposten, die Abklärungen bei der Invalidenversicherung

betreffen, im Strafverfahren nicht entschädigt werden, zumal dafür gemäss

Auskunft von I____ in der Hauptverhandlung vom 13. November 2018 die

Sozialarbeiterin [...] zuständig ist (Akten S. 601).

11.3 Dem

amtlichen Verteidiger wurde am Ende der Urteilsberatung vom 13. November 2018 bezüglich

seiner Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte sich mit einer

pauschalen Kürzung seiner Honorarnote um CHF 2‘000.– einverstanden (Akten S.

607).

11.4 Für

die damalige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung mit seinem

Klienten) sind dem Verteidiger zusätzlich fünf Stunden zu vergüten. Die geltend

gemachten Auslagen von insgesamt CHF 147.50 werden akzeptiert. Für die

Aufwendungen und die Auslagen sind 7,7 % MWST zu entrichten. Bezüglich des

genauen Betrags wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

11.5 Für

das Rückweisungsverfahren ist dem amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse

eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige

Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten (Kopiaturen werden im

Rahmen der amtlichen Verteidigung mit bloss CHF 0.25 pro Seite abgegolten [AGE

SB.2016.119 vom 19. Juni 2019 E. 11.1, SB.2017.63 vom 28. Mai 2019 E. 8.1]).

Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

11.6 Da

der Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von einem Drittel obsiegt,

umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen

Verteidigers (für die beiden Rechtsmittelverfahren) im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art.

135 Abs. 4 StPO).

12.

12.1 Der

unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, D____, macht mit seinem

Leistungsnachweis vom 5. Februar 2020 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt

CHF 2‘176.90 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Der Aufwand von zehn

Stunden entstand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren und erscheint

insgesamt angemessen. Er ist zusammen mit den für die heutige

Berufungsverhandlung zusätzlich ausrichtenden 2 ½ Stunden (inklusive Nachbesprechung)

zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

12.2 Da

der Berufungskläger in zivilrechtlicher Hinsicht vollumfänglich unterliegt, beträgt

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars des unentgeltlichen

Vertreters des Privatklägers 100 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

2. November 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage eines Vergehens gegen das Waffengesetz

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.–

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – des Raubs

(besondere Gefährlichkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis zum

2. Juli 2015 (1 Tag) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Juli

2019,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 sowie 51 des Strafgesetzbuches.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung (während des

Strafvollzugs) angeordnet.

A____ wird bei der Anerkennung der

Genugtuungsforderung von C____ in der Höhe von CHF 1‘500.– (zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 1. Juli 2015) behaftet.

A____ trägt die Kosten von CHF 21‘114.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der

Kosten der Expertise von G____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13.

November 2018 in Höhe von CHF 2‘335.50, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die erste

Instanz ein Honorar von CHF 9‘552.20 und ein Auslagenersatz von CHF 733.60,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 822.90, total also CHF 11‘108.70, aus

der Strafgerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8‘970.40 und ein Auslagenersatz von CHF 147.50,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 706.20 (8 % auf CHF 1‘368.60 sowie

7,7 % auf CHF 7‘749.30), somit total CHF 9‘824.10, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei

Dritteln vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die

Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘583.40 und ein Auslagenersatz von

CHF 169.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 365.95 (7,7 % auf CHF 4‘752.80),

somit total CHF 5‘118.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____,

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'500.– sowie ein Auslagenersatz von

CHF 21.25, zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 194.15 (7,7 % auf

CHF 2'521.25), insgesamt also CHF 2'715.40, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatkläger

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- G____,

UPK

- Migrationsamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).