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Entscheid

SB.2018.80

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

15. Januar 2021Deutsch41 min

Urteil meldete A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Berufung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.80

URTEIL

vom 15.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel

Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts (SG.2018.18)

vom 27. April 2018

betreffend mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen

mit einem Kind

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 27. April 2018 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Nötigung

und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu

4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich Tathandlungen, die vor dem [...]

2002 sowie zwischen dem [...] 2003 und dem 27. April 2003 stattgefunden haben

sollen, wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Ebenfalls zufolge

Verjährung eingestellt wurde das Verfahren im Anklagepunkt der mehrfachen

Nötigung. A____ wurde zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von

CHF 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. April 2018, sowie einer

Parteientschädigung von CHF 4'274.85 an B____ verurteilt. Zudem wurden ihm

die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Berufung

an. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. Juli 2018. Im

Hauptpunkt werden ein Freispruch und eine Abweisung der Zivilforderung

beantragt. Falls die vorinstanzlichen Schuldsprüche teilweise bestätigt werden

sollten, sei eine Geldstrafe auszusprechen. Die Genugtuung sei in diesem Fall auf

höchstens CHF 2'000.– festzulegen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil

sei im Schuldpunkt zu bestätigen, die Freiheitsstrafe sei aber auf 6 Jahre zu

erhöhen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erfolgte innert erstreckter Frist die

schriftliche Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert

peremptorisch erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Januar 2019, auf eine

schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung zu verzichten bzw. ihr

Rechtsmittel vor den Schranken des Gerichts mündlich begründen zu wollen. Die

Privatklägerin verzichtete auf eine Berufungsantwort und reichte auch keine

Anschlussberufung ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2021 wurde der Berufungskläger befragt.

Anschliessend kamen seine Verteidigerin, die Staatsanwältin sowie die Rechtsvertreterin

der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Der Anklagesachverhalt wird nachstehend unter Ziff. 2

wiedergegeben. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.

1.

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss

Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft. Von keiner Partei angefochten wird die vorinstanzliche

Verfahrenseinstellung hinsichtlich Sachverhalte, für welche der Eintritt der

Verjährung festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat den Verjährungseintritt

im Übrigen einwandfrei festgestellt und begründet (Ziff. 2.a der

Urteilsbegründung; S. 7-9). Verjährt sind angeklagte Tathandlungen, die nicht

von der Unverjährbarkeitsbestimmung von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB erfasst

sind und zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils länger als 15 Jahre

zurückliegen. Nicht eingetreten ist die Verjährung für den Zeitraum, in welchem

die Unverjährbarkeit greift (Opfer unter 12 Jahre und Beschuldigter über

18.

Jahre; also [...] 2002 bis [...] 2003) sowie bezüglich angeklagter Tathandlungen,

die nach dem 27. April 2003 erfolgt sein sollen, weil diesbezüglich die

Verjährung nach dem geltenden Art. 97 StGB mit dem erstinstanzlichen Urteil

nicht mehr eintreten konnte.

1.3

Die

Verteidigerin rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Wie bereits vor der

ersten Instanz kritisiert sie, dass die Schilderung der Vorwürfe in zeitlicher

und sachlicher Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genügen

würde. Der Berufungskläger habe bereits vor erster Instanz dargelegt, dass er seit

August 2001 eine Lehre absolviert habe und nicht zu Hause zu Mittag habe essen

können. Dies habe er auch belegt, wofür auf den vor erster Instanz eingereichten

Lehrvertrag verwiesen wird. Die Frage nach dem Tatzeitraum sei von erheblicher

Bedeutung, weil die dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte verjährt

wären, wenn sie sich vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten zugetragen

hätten. Die Vorinstanz habe diese Frage trotz entsprechender Einwände des

Beschuldigten nicht geprüft, bzw. sich mit dessen Einwänden nicht

auseinandergesetzt und sei ohne ersichtlichen Grund und entgegen den Angaben

der Privatklägerin in deren Einvernahme vom 4. Juni 2014 den Angaben der

Anklageschrift gefolgt. Die Privatklägerin habe in der Hauptverhandlung auch

bestätigt, dass die heutige Ehefrau ihres Vaters schon eine Weile im Haushalt

gelebt habe, als sie im Sommer 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland gezogen

sei. Wann die heutige Ehefrau ihres Vaters genau eingezogen sei, könne sie

nicht mehr sagen. Dies habe sie gesagt, nachdem der Beschuldigte in der

Hauptverhandlung ausgesagt hätte, in der fraglichen Zeit sei die heutige

Ehefrau des Vaters der Privatklägerin eingezogen und habe sich um die Kinder

gekümmert, weshalb diese (und auch die Privatklägerin) nicht mehr zum

Mittagessen gekommen oder anderweitig durch seine Mutter betreut worden seien.

1.4

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das

Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und

garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2

S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S.

142.

f.; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss,

was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben

kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber

bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und

regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die

Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ

umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.

Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi

beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil BGer 6B_619/2019

vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

Die

diesbezüglichen Einwände der Verteidigung vermögen vor diesem Hintergrund nicht

zu verfangen. Die approximative Beschreibung in der Anklageschrift ist genügend

ausgefallen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (vgl.

Erwägungen der Vorinstanz, Urteil des Strafgerichts S. 5, 6). Es kann nicht zweifelhaft

sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm

angelastet wird. Dies behauptet er gar nicht: Er gab lediglich an, erst vor

erster Instanz realisiert zu haben, wie viele Vorfälle ihm angelastet werden

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Diese Anzahl ergibt sich aber gerade

aus der Anklageschrift. Sie lässt sich bereits der Einleitung entnehmen, wenn

hierzu auch eine Rechnung erforderlich ist (Anzahl Wochen des Zeitraums

multipliziert mit zwei: Anklageschrift Ziff. I., Einleitung, S. 2). Den

Aussagen des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er das volle Gewicht

der Vorwürfe psychologisch erst allmählich, teils nach dem Ergehen des

erstinstanzlichen Urteils, ermessen konnte, und dass gewisse Einwendungen von

ihm vielleicht auch deshalb etwas spät erhoben wurden (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 3). Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass

der Anklagegrundsatz seitens der Staatsanwaltschaft eingehalten worden ist.

Separat

davon zu beurteilen ist, wie die Vorbringen der Verteidigung zu Unsicherheiten

bezüglich einzelner Ereigniszeitpunkten beweisrechtlich zu würdigen sind.

Soweit inkriminierte Übergriffe, falls sie sich trotz Bestreitens nachweisen

lassen sollten, nicht zweifelsfrei einem Zeitraum zugeordnet werden können, für

welchen noch keine Verjährung eingetreten ist, wird nach den Grundsätzen von

Art. 10 Abs. 3 StPO zu verfahren sein. Nach diesem Grundsatz geht das Gericht

bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen

der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus. Ist ein Tatzeitpunkt in der Weise strittig, dass die Annahme des einen

Tatzeitpunkts dazu führen würde, dass ein Delikt verjährt wäre, während die

Annahme des anderen Tatzeitpunkts eine Verurteilung zulassen würde, und

bestehen daran unüberwindliche Zweifel, darf nach den dargelegten Grundsätzen

ebenso wenig von der für den Angeklagten ungünstigeren Variante ausgegangen

werden.

1.5

Die

Verteidigung beantragte, der Vater der Privatklägerin sei in der

Berufungsverhandlung über zeitweilige Aufenthalte in Brasilien während des

inkriminierten Tatzeitraums zu befragen. In diesen Zeiträumen sei nämlich die

Privatklägerin durch ihre Grosseltern betreut gewesen und habe nicht am

mutmasslichen Tatort, dem C____ in Basel, logiert. Daher habe es in diesen

Zeiträumen schon aus diesem Grund keine Übergriffe im modus operandi

gemäss Anklageschrift geben können. Wie es sich mit diesem Vorbringen verhält,

ist im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen. Daraus wird sich ergeben, dass

auf die Befragung verzichtet werden kann – in Übereinstimmung mit dem während der

Berufungsverhandlung eröffneten Zwischenentscheid (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4).

2.

Dem

Berufungskläger (geb. [...]) wird mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur

Last gelegt, zwischen ca. Mitte 2002 bis Ende November 2003 an der

Privatklägerin, B____ (geb. [...]), zweimal wöchentlich nachts sowie

verschiedentlich bei weiteren Gelegenheiten sexuelle Handlungen bis hin zu

Vergewaltigungen begangen zu haben.

Die Taten haben

sich gemäss Anklage und erstinstanzlichem Urteil in folgendem Rahmen ereignet:

Die Privatklägerin habe seit 1993 mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern am [...]

in Basel gewohnt. Ihre Mutter sei im Jahre 2000 von dort weggezogen. Der

Beschuldigte sei seinerseits mit seinen Eltern und seinen […] Brüdern im März

2000.

in die Nachbarsliegenschaft gezogen. Weil die Väter der beiden Familien im

selben Unternehmen tätig gewesen seien, habe zwischen den Familien ein

Freundschafts- und Vertrauensverhältnis geherrscht, weshalb der Vater der

Privatklägerin einen Schlüssel zu seinem Haus im Haus der Familie des

Beschuldigten deponiert habe, damit in seiner Abwesenheit für alle Fälle ein

Zugang zu seinen Kindern bestände. Der Vater der Privatklägerin habe zu jener Zeit

im Schichtdienst gearbeitet. Er habe zweimal wöchentlich Nachtschicht leisten

müssen. Dann waren B____ und ihre Brüder jeweils alleine zuhause. Diesen

Umstand habe sich der Beschuldigte zunutze gemacht, bzw. er habe dann die

Privatklägerin jeweils bei ihr zuhause aufgesucht und missbraucht. Im Zweifel als

verjährt zu erachten sei der unter Ziff. I.1. der Anklageschrift geschilderte

Vorfall, wonach sich der Beschuldigte – beim erstmaligen nächtlichen Aufsuchen

des Nachbarsmädchens – dem Mädchen gegenüber als Engel ausgegeben habe. Es

könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Vorfall, der für die

Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Privatklägerin an sich erstellt war, vor

dem 18. Geburtstag des Berufungsklägers am [...] 2002 ereignet habe (Urteil des

Strafgerichts S. 19). Jedoch sei es in der Folge, nach dem 18. Geburtstag

des Berufungsklägers, zu zahlreichen weiteren Übergriffen gekommen. Der

Berufungskläger habe jeweils das Zimmer der Privatklägerin aufgesucht, um an

dieser gegen deren Willen und unter Einsatz seiner massiven körperlichen

Überlegenheit den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und andere sexuelle

Handlungen vorzunehmen, wie etwa die Penetration mit dem Finger. Diese Übergriffe

hätten im Sommer begonnen (unverjährt ab [...] 2002) und ihr Ende erst

gefunden, als die Privatklägerin nach der Trennung ihrer Eltern zu ihrer Mutter

nach Deutschland gezogen sei. Dies sei per 1. Dezember 2003 erfolgt, wofür die

Vorinstanz auf die Adresshistorie im kantonalen Datenmarkt verweist (Akten S.

302).

Zwei oder

dreimal habe der Berufungskläger die Privatklägerin auch in seinem Haus an

seiner Zimmertüre abgefangen und in sein Zimmer gezogen und sich dort von ihr

oral befriedigen lassen, wobei er ihren Kopf wieder hinuntergedrückt habe, wenn

diese versucht habe, sich ihm zu entwinden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz stellte fest, dass die in der Anklageschrift geschilderten

Übergriffe weitgehend auf den Aussagen der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren

beruhten, wofür sie auf den Polizeirapport vom 4. Juni 2014 und auf die

Einvernahmen vom 4. Juni 2014 und vom 21. Dezember 2016 verwies. Der

Berufungskläger habe im Ermittlungsverfahren und anlässlich der

Hauptverhandlung eingeräumt, die Privatklägerin "angefasst" zu haben.

Es hätten "Doktorspiele" stattgefunden, dies sei jedoch im

Einvernehmen mit der Privatklägerin gewesen. Den Vorwurf der Vergewaltigung

habe der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom

2.

Dezember 2016 und auch in der Hauptverhandlung vehement

zurückgewiesen. In Ermangelung objektiver Beweismittel komme der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einerseits und des

Berufungsklägers andererseits zentrale Bedeutung zu.

Die Vorinstanz erörterte

in ihren Urteilserwägungen sodann die Methodik, nach welcher bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgegangen werden soll. Dabei sei immer davon

auszugehen, dass die belastende Aussage nicht realitätsbegründet sein könnte (Unwahr-

oder Nullhypothese). Zu klären sei die Frage, wie wahrscheinlich es sei,

dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen Voraussetzungen unter den

entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität

ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte. Ergebe eine Prüfung anhand der

sogenannten Realkennzeichen oder Realitätskriterien, dass die Nullhypothese

nicht haltbar sei, könne sie verworfen werden und es gelte die

Alternativhypothese, nämlich, dass die Aussage also wahr sei (Urteil des

Strafgerichts S. 10, mit Verweis auf Volker

Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997

S. 33 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepolitische

Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S.

1415.

ff., 1423 ff.).

3.2

Die

Vorinstanz untersuchte zunächst die Aussagen der Privatklägerin. Sie stellte

fest, dass diese die Vorfälle in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen

hindurch weitgehend gleichbleibend geschildert habe, ohne dass ihre Aussagen

dabei auswendig gelernt oder stereotyp gewirkt hätten. Ihre Aussagen seien

detailliert und in sich stimmig. Sie habe die Geschehnisse in einem freien

Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet wiedergegeben. Ihre

Aussagen seien konstant und es fänden sich darin keine wesentlichen

Widersprüche. Es seien auch keine suggestiven Einflüsse zu erkennen. In der

Hauptverhandlung habe sie einen authentischen Eindruck hinterlassen und es sei

angesichts der Vielzahl von gegenständlichen Vorfällen und der seither

vergangenen Zeitspanne verständlich, dass sie nicht sämtliche Übergriffe im

Einzelnen in jeder Einvernahme habe erwähnen können. Die Aussagen enthielten

eine Vielzahl von Realitätskriterien. Sie enthielten zahlreiche

Interaktionsschilderungen, raumzeitliche Verknüpfungen, Wiedergabe von

Gesprächen, eigene psychische Vorgänge und die Nennung von für das

Kerngeschehen unnötigen Nebenumständen.

Detailliert

wiedergegeben wird in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung die Schilderung der

Privatklägerin gemäss Einvernahme vom 4. Juni 2014, in welcher sie zuerst den

Vorfall "Engel" schilderte (Ziff. I.1. der Anklageschrift): Eines nachts,

als ihr Vater gearbeitet habe, sei eine mit einem weissen T-Shirt bekleidete

Person die Treppe zu ihrem Zimmer hoch gekommen. Sie wisse dies noch, als sei

es gestern geschehen. Sie habe zu dieser Person gesagt "bist du ein

Engel", da sie noch schläfrig gewesen sei. Die Person – wobei es sich

gemäss der weiteren Schilderung um den Beschuldigten gehandelt haben muss – habe

zu ihr gesagt "ich bin jetzt dein Engel und werde Dir ganz viel Freude

bereiten". Dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sie

am Handgelenk gepackt, mit seinem Unterarm aufs Bett gedrückt und habe ihr die

Hose hinunter gezogen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben: "Es ging dann

auch mega schnell, bis er nackt war. Er begann dann mich vaginal, sein Schwanz…

und er hat dann einfach nicht mehr aufgehört. Ich weiss noch, es stank mega

nach Fisch, das weiss ich noch. Ich begann zu weinen und wurde lauter. Ich

sagte immer, er soll weggehen. Ich sagte auch zu ihm, dass er sich eine

Freundin suchen soll. Er meinte nur, ich sei jetzt seine Freundin. Dann hielt

er mir das Maul zu, als ich begann zu weinen und hysterisch wurde. Dann kam er

und spritzte in mir ab" (Einvernahme vom 4. Juni 2014, Akten S. 157).

Diesen Vorfall ordnete die Vorinstanz zwar im Zweifel zu Gunsten des

Angeklagten einem verjährten Zeitpunkt zu, erachtete ihn aber hinsichtlich

Realkriterien als ergiebig.

Das Strafgericht

untersuchte sodann die weiteren Schilderungen der Privatklägerin. Sie sagte aus,

dass der Beschuldigte in der Folge immer, wenn ihr Vater Nachtschicht gehabt

habe, was zweimal wöchentlich der Fall gewesen sei, nachts in ihr Zimmer

gekommen sei. Der Geschlchtsverkehr sei immer gleich vollzogen worden: Sie habe

auf dem Rücken gelegen, der Beschuldigte habe sie mit seinem Unterarm auf das

Bett gedrückt und sich auf sie gelegt. Dies habe über ein Jahr angedauert und

erst aufgehört, als sie im Jahr 2003 zu ihrer Mutter gezogen sei (aus

Einvernahme vom vom 4. Juni 2014, Akten S. 157). Der Vorinstanz schilderte sie,

dass sie sich einmal durch Flucht ins Badezimmer habe entwinden können. Sie

habe dann in der Badewanne geschlafen und sich mit Tüchern zugedeckt.

Die

Berufungsklägerin habe auch geschildert, manchmal mit ihren Brüdern bei der

Familie des Beschuldigten zu Mittag gegessen zu haben. Um in das Spielzimmer zu

den Geschwistern des Beschuldigten zu gelangen, habe sie an dessen Zimmer vorbeigehen

müssen. Bei solchen Gelegenheiten habe der Beschuldigte sie zwei oder dreimal

abgefangen und zu Oralverkehr gezwungen. Sie sei an seinem Zimmer vorbeigelaufen,

er sei herausgekommen, habe streng gesagt "komm rein" und habe sie am

Arm in sein Zimmer gezogen. Er habe seine Hose runter gezogen. Er habe auf dem

Bett gesessen und sie habe ihm jeweils auf den Knien einen blasen müssen. Wenn

sie weggewollt habe, habe er ihren Kopf wieder hinunter gedrückt. Dazu habe sie

noch ausgeführt: "Ich weiss noch gut, wie es mich gelüpft hatte. Ich fand

und finde noch heute diesen Geschmack eklig" (mit Verweis auf Einvernahme

vom 4. Juni 2014, Akten S. 163 f.). Gegen ihren Willen sei es zu

vaginalem Geschlechtsverkehr und Oralverkehr mit dem Beschuldigten gekommen.

Dieser sei dabei jedes Mal zum Samenerguss gekommen und habe in ihr oder auf

ihren Bauch ejakuliert, ohne ein Kondom zu verwenden. Danach habe er sie

jeweils angegrinst. Geschlagen habe er sie nie, aber er habe sie immer fest

gepackt. Der Beschuldigte habe sich jeweils selber ausgezogen und "sich

einen runter geholt, bis er steif war". Am Anfang habe sie sich noch

gewehrt und versucht zu schreien. Sie habe auch geweint. Der Beschuldigte habe

ihr den Mund zugehalten. Sie habe auch versucht, ihn wegzustosssen und seine

Arme wegzuschlagen, was ihr aber nicht gelungen sei. Sie habe keine Chance

gegen ihn gehabt, da er "ein echter Berg" gewesen sei, bzw. "wie

ein Bär" (Akten S. 163). Mit der Zeit habe sie es einfach über sich

ergehen lassen, weil sie gewusst habe, dass es nur schlimmer werde, sollte sie

sich wehren. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass es ihr wehtun würde, aber

er habe nur gemeint, sie solle sich nicht so anstellen, es gäbe Schlimmeres. Es

habe den Anschein auf sie gemacht, als würde ihn dies zusätzlich erregen, er habe

dann immer dieses Grinsen drauf gehabt.

Hinsichtlich des

Tatzeitraums gab die Vorinstanz die Aussage der Privatklägerin wieder, wonach

die Übergriffe – wie sie genau wisse – ein Jahr lang angedauert hätten. Es habe

im Sommer begonnen und bis zu den nächsten Sommerferien gedauert, bis

sie weggezogen sei (gemäss Einvernahme vom 4. Juni 2014, Akten S. 158).

Die Vorinstanz zog

in Erwägung, dass die Privatklägerin ihre Depositionen in der weiteren

Einvernahme vom 21. Dezember 2016 sowie anlässlich der Hauptverhandlung

weitestgehend bestätigt habe. Sie habe das Erlebte nochmals umfassend

geschildert, ohne sich in gröbere Widersprüche zu begeben. Sie habe die

zentralen Punkte ausgeführt und offen und klar zu den gestellten Fragen

Stellung genommen (mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung S. 6

ff.). Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkriterien und ihre Schilderungen

seien sehr detailreich. Hierfür führte die Vorinstanz zahlreiche Beispiele an:

Die Wiedergabe von verbalen Interaktionen; ihre Aufforderung an den

Beschuldigten, er solle sich doch eine Freundin suchen, ihre Flucht ins

Badezimmer, räumliche Bedingungen der Begegnungen – das Abgefangen werden auf

dem Weg ins Kinderzimmer der Geschwister des Berufungsklägers –, die Wiedergabe

von Ekelgefühlen und Angst. Auf das dicht begründete erstinstanzliche Urteil, dessen

Erwägungen diesbezüglich weitgehend unangefochten blieben, kann ergänzend

verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 13). Auf die strittige Frage der

Dauer des Tatzeitraums wird sogleich zurückzukommen sein.

Die Vorinstanz

würdigte auch Unsicherheiten der Privatklägerin bezüglich der zeitlichen

Einordnung der Vorfälle. Diese werden im Berufungsverfahren nach dem Grundsatz

von Art. 10 Abs. 2 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten beseitigt werden

dürfen. Sie sprechen aber keinesfalls generell gegen die Glaubwürdigkeit der

Privatklägerin. Die Vorinstanz hat solche Unsicherheiten überzeugend und

naheliegend in den Zusammenhang damit gestellt, dass die Privatklägerin zum

Zeit der inkriminierten Übergriffe erst 11 und 12 Jahre alt war und seither –

bis zur Verhandlung vor dem Strafgericht – 15 Jahre vergangen sind. Unschärfen

in der Erinnerung habe die Privatklägerin auch klar offengelegt. Sie habe nicht

versucht, diese zu vertuschen. Sie habe z.B. im Ermittlungsverfahren ausgesagt,

die Übergriffe auf sie hätten "im Sommer" begonnen. Vor dem

Strafgericht habe sie dazu ausgeführt, sie wisse, dass sie schon 11 Jahre alt

und es "ungefähr Sommer" gewesen sei. Der Beschuldigte habe ein

T-Shirt getragen, darum sei es "wärmer" gewesen, also jedenfalls

nicht Winter. Sie glaube, es sei nach ihrem Geburtstag im April gewesen. Ob es

beim ersten Vorfall zu einer Penetration gekommen sei, sei ihr nicht mehr

erinnerlich.

Die Vorinstanz

hielt fest, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen konstante,

logisch konsistente, anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe. Dem

fügte sie in einer weiteren Erwägung an, dass sie auch

"zurückhaltend" über das Erlebte berichtet habe. Sie habe zum

Beispiel ausgesagt, dass der Beschuldigte nie mehr Gewalt angewendet hätte, als

zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei: Festes Packen, aber kein

Schlagen.

Weiter

untersuchte die Vorinstanz die Anzeigesituation. Die Aussagen des Vaters der

Privatklägerin D____, ihres Bruders E____ und ihres Ex-Freunds F____

bestätigten, dass sie bereits vor ihrer Anzeige von den Übergriffen durch den

Beschuldigten erzählt habe (Urteil des Strafgerichts S. 14 mit Hinweisen auf

die Einvernahmen dieser Personen).

Als Indiz wurde

auch der Bericht der damaligen Kinderärztin der Privatklägerin, Dr. med. G____,

Dispositiv

vom 15. April 2015 gewürdigt. Demnach sei die Privatklägerin wegen Ausflusses

in ihre Praxis gekommen, wobei ihr Scheideneingang gerötet und leicht mazeriert

gewesen sei. Wegen der Persistenz der Beschwerden, der sozialen Situation und

des Alters der Patientin habe sie eine gynäkologische Mitbeurteilung eingeholt.

Der Bericht der Gynäkologin war diesbezüglich weder in die eine noch in die

andere Richtung ausschliessend (Akten S. 257 f.).

Schliesslich

fand ein Facebook-Chat Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darin

thematisierte die Privatklägerin mit der Cousine des Beschuldigten, H____, sexuelle

Übergriffe durch den Beschuldigten (Akten S. 185 f.). Und schliesslich liegt

noch eine Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen der Privatklägerin und dem

Beschuldigten vor, in welchem sie diesen auf die Übergriffe angesprochen hatte

(Abschrift Audioaufzeichnung, Akten S. 171 f.).

3.3 Auch

die Depositionen des Beschuldigten wurden von der ersten Instanz ausführlich

gewürdigt. Dieser hatte angegeben, die Privatklägerin im gegenseitigen

Einvernehmen "angefasst" zu haben. Sie hätten

"Doktorspiele" gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Dezember

2016, Akten S. 266; Protokoll Hauptverhandlung S. 3). Im Übrigen habe er

sämtliche ihm zur Last gelegten Taten von sich gewiesen. Er habe bei seinen

Befragungen einsilbig, ausweichend und zögerlich geantwortet. Im Wortlaut

wiedergegeben wird seine Antwort auf den Vorhalt im Ermittlungsverfahren, die

Privatklägerin missbraucht zu haben: "Ich weiss nicht, was ich sagen soll.

Ich sage noch nichts, bis ich mir überlegt habe, was ich machen soll" (mit

Hinweis auf Einvernahme vom 2. Dezember 2016, S. 267). Weiter habe er zu

Protokoll gegeben: "Ich kann mich nicht erinnern, was ich genau gemacht

habe. Ich weiss nicht, was ich sagen soll. Ich weiss, dass ich Scheisse gemacht

habe. Ich möchte mich nicht selber belasten, aber ich habe Scheisse gebaut. Ich

kann nur sagen, dass ich dort eine testosterongesteuerte Jungfrau war und

Scheisse gebaut habe. Mehr kann ich im Moment nicht sagen. Aber eines möchte ich

betonen, ich habe ihr keine körperliche Gewalt angetan" (mit Hinweis auf

Akten S. 269). In Bezug auf den Vorwurf, die Privatklägerin jeweils während der

Nachtschichten ihres Vaters, ca. zweimal wöchentlich, sexuell missbraucht zu

haben, habe er angegeben, es sei nach seiner Erinnerung lediglich zwei Mal

vorgekommen (Akten S. 279). Zum Vorwurf, die Privatklägerin zum Oralsex

gezwungen zu haben, habe er angegeben, dass er versucht habe, sie zu überreden,

seinen Penis in den Mund zu nehmen. Sie habe aber nicht gewollt, weshalb es

beim Berühren geblieben sei (Akten S. 276).

Die Aussagen des

Berufungsklägers taxierte das Strafgericht als bagatellisierend. Dafür verwies

es auf dessen Aussagen, es sei lediglich zu Berührungen, wahrscheinlich im

Vaginalbereich, gekommen, wobei ihn die Privatklägerin nicht weggestossen habe,

obschon sie die Möglichkeit dazu gehabt habe. Angefangen habe es, als sie mit

seinen Brüdern Doktorspiele gemacht habe. Er habe sie gefragt, ob sie das auch

mit ihm mache. Er habe sie schliesslich dazu überredet. Sie habe ihn nie

weggestossen. Er habe dann den Punkt nicht mehr erwischt, damit aufzuhören (mit

Verweis auf Akten S. 269). Als er die Privatklägerin in deren Zimmer aufgesucht

habe, sei wahrscheinlich der Punkt erreicht gewesen, an dem er zu weit gegangen

sei. Er habe sie gefragt, ob er sie anfassen dürfe. Er habe sie ein wenig

berührt und dann sei sie ins Badezimmer gerannt. Vermutlich habe er

masturbiert, als er sie berührt habe. Er glaube schon, dass er zum Samenerguss

gekommen sei, da es bei seinen Umständen nicht viel dafür gebraucht habe. Er

habe aber nie vaginal in B____ ejakuliert, aber dass er auf ihren Bauch

ejakuliert habe, sei gut möglich. Er sei weder mit seinem Penis noch mit seinem

Finger in sie eingedrungen, er habe es versucht und sie habe "au"

gesagt (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Dezember 2016, Akten S. 279). Der

Beschuldigte war laut vorinstanzlicher Auffassung darauf bedacht, möglichst

keine konkreten und eindeutigen Antworten zu geben. Hierfür führte sie weitere

Beispiele an (Urteil des Strafgerichts S. 16).

Vor Strafgericht

war der Berufungskläger auch mit Widersprüchen seiner dortigen Aussagen mit

früheren Aussagen konfrontiert worden. So gab er vor Strafgericht an, es sei

eigentlich nur ein einziges Mal zu einem sexuellen Übergriff gekommen, und er

sei auch nur ein einziges Mal im Zimmer der Privatklägerin aufgetaucht.

Ansonsten habe es sich um Streicheln gehandelt, wenn sie etwa auf seinem Schoss

gesessen habe. Dies seien aber keine sexuellen Handlungen gewesen.

Geschlechtsverkehr habe es nie gegeben, obwohl er es probiert habe (Protokoll

der Hauptverhandlung S. 4). Diese Aussagen sind bereits in sich nicht leicht in

einen sinnhaften Kontext zu bringen: Wann hätte er denn probiert,

Geschlechtsverkehr zu haben, wenn es nur zu einem Vorfall gekommen ist und er

die Privatklägerin "an den Geschlechtsteilen und wahrscheinlich der Brust

angefasst habe". Wenig Sinn würde auch die Aussage ergeben, er habe vor

dem Jahr 2002 "angefangen" und es habe im 2002 "geendet",

weil er eingesehen habe, dass er einen Fehler gemacht habe, wenn es doch nur

einen einzigen Vorfall gegeben hätte. Vor Strafgericht erklärte er Differenzen

mit früheren Aussagen damit, dass er im Vorverfahren nur eine halbe Stunde Zeit

zum Überlegen gehabt habe, sich in der Zwischenzeit aber wieder an mehr

erinnern könne (Protokoll Hauptverhandlung S. 4).

Die Vorinstanz kam

schliesslich anhand vieler in den Urteilserwägungen dargelegter Beispiele von

Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Berufungsklägers zum Schluss, dass

dessen Aussagen unglaubhaft seien (Urteil des Strafgerichts S. 18).

In der Folge

legte sie ihrer Beweiswürdigung weitgehend die Aussagen der Privatklägerin als

zuverlässiges Zeugnis zugrunde. Lediglich in zeitlicher Hinsicht erachtete sie

die Aussagen der Privatklägerin nicht durchwegs als hinreichend zuverlässig.

Daher sei der Vorfall gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift im Zweifel vor dem [...]

2002 erfolgt und somit verjährt (weil der Berufungskläger damals noch nicht

volljährig war und die Unverjährbarkeit deshalb nicht greift). Nicht genau den

Aussagen der Privatklägerin gefolgt ist sie auch hinsichtlich des Endes der

Zeit der inkriminierten Übergriffe. Die Privatklägerin hatte ausgesagt, dass

die Übergriffe im Sommer 2002 begonnen und ein Jahr gedauert hätten. Die

Vorinstanz legte in ihrer Beweiswürdigung das Ende der Übergriffe aber auf den 1.

Dezember 2003; per dieses Datum wurde die Privatklägerin im kantonalen

Datenmarkt der Einwohnerkontrolle nach Deutschland abgemeldet. Hier stellte die

Vorinstanz ohne nähere Auseinandersetzung mit der Differenz auf den

Datenmarkteintrag ab.

Die Vorinstanz

fällte gestützt auf ihr Beweisergebnis Schuldsprüche wegen mehrfacher

Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art.

189 Abs. 1 sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss

Art. 187 Ziff. 1 StGB.

4.

Der

Berufungskläger bestritt und bestreitet auch in der Berufungsverhandlung, B____

vergewaltigt zu haben. Unter Vergewaltigung verstehe er "Penetration oder

wenigstens etwas einführen", und dies sei nie passiert. Es treffe zu, dass

er mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er wisse nicht mehr genau was,

weil es 20 Jahre her sei. Ab seinem 18. Geburtstag habe er sich aber an das

Gesetz gehalten, weil ihm der Kopf gewaschen worden sei. "Alles" sei

vor seinem 18. Geburtstag erfolgt und er sei jeweils unter Adrenalin

gestanden. Vor der ersten Instanz seien ihm die Worte im Mund umgedreht worden.

Erst dort habe er auch realisiert, dass ihm 150 Vorfälle vorgeworfen würden. Im

Laufe der seit dem erstinstanzlichen Urteil verstrichenen Zeit habe er in Ruhe

nachdenken und sich erinnern können, dass B____ teilweise länger bei ihren

Grosseltern – und nicht am C____ – untergebracht war und dass nach der neuen

Heirat des Vaters der Privatklägerin dessen Ehefrau, eine Brasilianerin, zu den

Kindern, also auch zu B____, geschaut habe. Er habe dann keine Gelegenheit mehr

gehabt, in deren Haus zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).

Der

Berufungskläger machte in der Berufungsverhandlung eher kurze Ausführungen.

Seine Depositionen, auf deren Schwächen die Vorinstanz mit überzeugender

Begründung verwiesen hat, verblieben zwiespältig. Auch konnten gewichtige Unstimmigkeiten,

etwa die Divergenzen zur Anzahl Vorfälle, nicht einfach mit dem Hinweis darauf,

dass ihm seither Genaueres eingefallen sei, aus dem Weg geräumt werden. Auf

weitere grobe, nicht auflösbare Widersprüche, wurde oben hingewiesen (etwa dass

es nur einen Vorfall gegeben habe, die Vorfälle aber zu einem gewissen

Zeitpunkt "aufgehört" hätten). Nach wie vor nicht erklären konnte der

Berufungskläger etwa, und zwar nicht einmal ansatzweise, weshalb ihn die

Privatklägerin denn eigentlich derart falsch belasten sollte. Solches erweist

sich auch in freier Beweiswürdigung als absolut unerfindlich.

Die

vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussagequalität der Privatklägerin halten

demgegenüber einer Überprüfung im Berufungsverfahren weitestgehend, und in

allen wesentlichen Punkten, stand. Die Vorinstanz hat die Aussagen der

Privatklägerin sehr ausführlich gewürdigt und sorgfältig überprüft. In der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind ihr dabei, vor dem Hintergrund der

aussagepsychologischen Standards, keine Fehler unterlaufen. Es ist zu betonen,

dass die Aussage des Berufungsklägers vor dem Berufungsgericht, er habe ab seinem

18. Geburtstag mit den Übergriffen aufgehört, angesichts der klaren Aussagen

der Privatklägerin, dass die Vorfälle erst mit ihrem Wegzug nach Deutschland

aufgehört hätten, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden müssen. Der Wegzug

nach Deutschland dürfte in der Erinnerung eine Zäsur darstellen, die der

Privatklägerin eine zuverlässige Trennung von "davor" und

"danach" erlaubt haben muss. Auch darf die Erinnerung daran, was erst

mit dem Umzug aufhörte, aus ähnlichen Gründen als qualifiziert bezeichnet werden.

Eine Abweichung

von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung muss sich hingegen trotzdem bezüglich

des Zeitraums der Übergriffe ergeben, mit entsprechender Folge für die

ungefähre Anzahl der Übergriffe, die dem Berufungskläger anzulasten sind. Wie erwähnt

betrug der Tatzeitraum laut Privatklägerin ca. 1 Jahr. Der Eintrag im

Datenmarkt, wonach sie erst am 1. Dezember 2003 weggezogen sei, steht nicht im

Einklang damit. Sie selbst sprach von den "Sommerferien" als Zäsur

(Akten S. 158; oben Ziff. 3.2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die

Abmeldung bei den Einwohnerdiensten später erfolgt ist – solche Verzögerungen

sind notorisch. Jedenfalls kann nach dem dargelegten Grundsatz im Zweifel zu

Gunsten des Berufungsklägers und diesbezüglich in Abweichung vom

vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht von einem überjährigen Tatzeitraum

ausgegangen werden.

Auch ist mit der

Verteidigung davon auszugehen, dass der verbleibende Tatzeitraum durch gelegentliche

ferienbedingte Abwesenheiten des Vaters der Privatklägerin verkürzt wurde: Die

behaupteten Reisen nach […], die er zur Vorbereitung der Hochzeit mit seiner

zweiten Ehepartnerin unternommen habe, entbehren nicht einer gewissen

Plausibilität. Es kann auch nicht widerlegt werden, dass die Privatklägerin in

dieser Zeit, wie der Berufungskläger sich zu erinnern meint, nicht am C____,

sondern bei ihren Grosseltern untergebracht war, mit der Folge, dass in solchen

Wochen schon deshalb keine Übergriffe in ihrem Zimmer am C____ stattgefunden

haben konnten.

Nicht zu

überzeugen vermag hingegen der Einwand, dass ab Ankunft der zweiten Ehefrau des

Vaters der Berufungsklägerin in der Schweiz keine Übergriffe hätten stattfinden

können. Die zweite Ehefrau war ab dem 16. März 2003 am C____ angemeldet. Ihre

Anwesenheit überschneidet sich somit noch kurz mit dem inkriminierten (und hier

nachgewiesenen) Zeitraum von "Sommer" 2002 bis "Sommer" 2003.

Der Berufungskläger gab aber selbst an, dass die zweite Ehefrau sich nicht richtig

um die Kinder (also die Privatklägerin und ihre Geschwister) gekümmert habe,

sondern dass diese oft sich selbst überlassen gewesen seien. Das Vorbringen

muss daher als untauglich zurückgewiesen werden, beziehungsweise könnte der

Berufungskläger trotz Anwesenheit der zweiten Ehefrau das Haus betreten haben.

Er liess ich auch nicht von der gelegentlichen Anwesenheit der Brüder der

Privatklägerin von seinen Besuchen abhalten.

Auch der dem

Strafgericht eingereichte Lehrvertrag vermag den Berufungskläger nicht weiter

zu entlasten. Dass er eine Lehre (in Basel) absolvierte, bedeutet noch nicht,

dass er über Mittag nicht nach Hause – an den C____, ebenfalls in Basel – zurückkehren

konnte: Solches wird weder überzeugend dargelegt, noch ergibt es sich aus dem

Dokument. Noch viel weniger liesse sich damit erklären, dass er nicht nachts

das Nachbarhaus hätte betreten können.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger gemäss Beweisergebnis

im Berufungsverfahren nach den vorstehenden Erwägungen in ca. 50 Fällen

der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit

einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung

gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Für die mit der Berufung

nicht verworfenen Erwägungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Konkurrenzen

sowie der Subsumption kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil des Strafgerichts S. 20, 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).

5.

5.1 Die

Strafzumessung der Vorinstanz wird mit der Berufung für den Fall von

Schuldsprüchen angefochten. Die Strafe sei viel zu hoch ausgefallen. Es sei

höchstens eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Die Vorinstanz habe

nicht aufgezeigt, von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen sei. Das

jugendliche Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sei zu wenig berücksichtigt

worden, ebenso der Umstand, dass er sich vor und nach den (inkriminierten)

Taten nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz habe sich

insgesamt nicht überzeugend mit dem Zeitaublauf und den Auswirkungen der

ordentlichen Verjährungsfristen auf die Strafzumessung auseinandergesetzt. Die

Staatsanwaltschaft erachtet die Strafe als zu tief: Sie trage dem "sehr

schweren Verschulden" des Berufungsklägers nicht angemessen Rechnung.

Gefordert werden 6 Jahre Freiheitsstrafe.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

5.3 Auszugehen

ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Strafschärfend ist

nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu beachten (Idealkonkurrenz zu

Art. 187 Ziff. 1; Realkonkurrenz bezüglich einzelner Akte). Auch die

Tatbestände der sexuellen Handlung mit einem Kind und der sexuellen Nötigung

sind mit Freiheitsstrafe abzugelten. Der Zusammenhang der Delikte, die

durchwegs in Idealkonkurrenz begangen wurden, ist derart eng, dass ein Aussprechen

separater Geldstrafen ausscheidet, und zwar auch für die wenigen Fälle, wo

bloss Idealkonkurrenz von Tatbeständen vorliegt, welche für sich je eine

Geldstrafe zuliessen (i.e. die höchstens drei Vorfälle von Oralsex).

Zunächst ist

eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – eine Vergewaltigung – festzulegen.

Dabei ist mit Hinblick auf das Beweisergebnis von einem Vorfall auszugehen, der

sich in etwa so abgespielt hat wie der von der Privatklägerin am

detailliertesten geschilderte. Auch wenn der in Ziff. I.1. der Anklageschrift

geschilderte Vorfall ("Engel") verjährt ist, scheint er angesichts

der zahlreichen Realkriterien seiner Schilderung doch verlässlich die typischen

Merkmale der Übergriffe aufzuzeigen. Als Nachbarsjunge benützte er den in

seinem Elternhaus deponierten Schlüssel der Nachbarsfamilie, um sich jeweils

abends oder nachts Zutritt zum Zimmer der Privatklägerin zu verschaffen, die

noch keine 12 Jahre alt und kaum imstande war, sich gegen seine Avancen zu

wehren. Als Nötigungsmittel zum Sex diente die Körperkraft, das Niederdrücken

der Privatklägerin mit dem Arm. Dieses zeitigte keine Verletzungsfolgen.

Objektiv gravierend ist das Aufsuchen im Kinderzimmer, wo sich ein Kind

normalerweise behütet fühlen darf. Das Mädchen hatte dort, sobald der

Berufungskläger im Zimmer war, aus der kindlichen Warte praktisch keine

Ausweichmöglichkeit. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den erschwerenden

Umstand hin, dass die Privatklägerin ihre erste sexuelle Erfahrung als

Vergewaltigung erleben musste. Auch dass der Berufungskläger sich weder von

Äusserungen des Schmerzes noch des Ekels davon abhalten liess, sich sexuell an

dem Kind zu befriedigen, spricht als Umstand für ein skrupelloses Vorgehen.

Dass der Berufungskläger dies heute im Kern auch so sieht, kann in seinem

Eingeständnis erkannt werden, er sei damals eine testosterongesteuerte Jungfrau

gewesen und habe "Scheisse gebaut". Die Motivation des Berufungsklägers

bestand damals offensichtlich darin, sich leicht sexuelle Befriedigung zu

holen. Die Einsatzstrafe für eine solche Vergewaltigung muss hinsichtlich der

Tatkomponenten, von denen die besondere Schutzlosigkeit sowie das Kindesalter

des Opfers imponieren, in einem Bereich deutlich über der Mindeststrafe von

einem Jahr zu liegen kommen. Für den ersten solchen Vorfall müsste – noch ohne

Berücksichtigung des jugendlichen Alters des damals 18-jährigen

Berufungsklägers – eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ausgesprochen werden.

Darin mit einem halben Jahr enthalten wäre die in Idealkonkurrenz abzugeltende

sexuelle Handlung mit einem Kind.

Gemäss dem

gegenüber der Vorinstanz angepassten Beweisergebnis (Verminderung der Anzahl

Ereignisse) ist es zu ca. 50 solchen Vorfällen gekommen. Bei der Asperation ist

zu berücksichtigen, dass dem Wesen der "angemessenen Straferhöhung"

gemäss nicht jeder weitere Vorfall noch einmal im ursprünglichen Ausmass zu

Buche schlägt. Weitere 49 Fälle sollen zunächst zu einer rechnerischen Erhöhung

der Strafe um 5 ½ Jahre führen, wovon – das obige Verhältnis der Konkurrenzen

abbildend – ein Fünftel für die sexuellen Handlungen mit einem Kind angerechnet

worden ist. Im Umkehrschluss würde das, bei gleichmässiger rechnerischer Verteilung

in der Rückschau, der Erhöhung um je einen weiteren Monat für jede weitere Vergewaltigung

und um eine zusätzliche Woche Freiheitsstrafe für jede sexuelle Handlung mit

einem Kind entsprechen. Die Gleichmässigkeit der Zunahme der Strafhöhe ist zwar

bloss ein behelfsmässiges Instrument, vermag aber die Asperation um 5 ½ Jahren einer

Kontrolle zugänglich zu machen (Transparenzfunktion).

Die Folgen der

Serie der Taten für das Opfer müssen als schwer bezeichnet werden. Die

Privatklägerin leidet aber an einer rezidivierenden depressiven Störung und

weist Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf (Konsiliarbericht

vom 24. April 2018, Akten S. 424). Auch wenn die Kausalitäten im

Einzelnen kaum aufgeschlüsselt werden können, liegt ein Zusammenhang mit

dem Erlebten angesichts der Dauer und biografischen Umstände derart nahe, dass

kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann. Hier war zu beachten, dass zwar

schon ein einzelner Vorfall mitunter schwere Folgen zeitigen kann, vorliegend

aber aufgrund der Ausprägung der Übergriffe als regelrechte Tatserie eine

einheitliche Straferhörung unter diesem Titel zu erfolgen hat, und zwar um ein

weiteres Jahr auf 9 Jahre. Auch dieser Wert ist angesichts der mehrstufigen

Methode, mit welcher eine Strafe zu bemessen ist, noch keine endgültige Grösse,

sondern die Basis weiterer Zumessungsschritte.

Der

Berufungskläger war zur Tatzeit gerade einmal 18 Jahre alt – bei den

allerletzten Übergriffen vielleicht knapp 19 Jahre. Damit unterscheidet sich

die Schwere seiner Schuld doch massgeblich von der hypothetischen Schwere der

Schuld eines Täters, der schon mitten im Erwachsenenalter steht. Das

jugendliche Alter, das nicht knapper über der Strafmündigkeit liegend könnte,

ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Wohlers,

in: Wohlers et al, Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 47 N

17, m.w.H.). Es muss vorliegend zu einer deutlichen Reduktion der Strafe von 9

Jahren um 2 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre führen.

Im vorliegenden

Verfahren kam es mehrmals zu Verletzungen des strafprozessualen

Beschleunigungsverbots. So verging zu viel Zeit zwischen der Anzeige am 4. Juni

2014 und den weiteren Einvernahmen erst im Jahr 2016. Bis zur Anklageerhebung

am 11. Januar 2018 dauerte es wieder deutlich zu lange, und entsprechendes gilt

für die Durchführung der Berufungsverhandlung, die erst ca. 2 ¾ Jahre nach dem

erstinstanzlichen Urteil erfolgen konnte. Dies ist für alle Beteiligten ein

Nachteil und belastend. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zieht

regelmässig und so auch hier eine weitere Strafreduktion nach sich (statt

vieler BGer 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Die Reduktion für

die mehrmaligen Verzögerungen ist vorliegend auf ein Jahr zu bemessen.

Die Bestimmung

der Unverjährbarkeit gemäss Art. 101 StGB sieht eine Milderung der Strafe

weiter vor, wenn die Strafverfolgung bei Anwendung der Art. 97 und 98 StGB

also der ordentlichen Verjährungsbestimmungen – verjährt wäre. Während die

Täterschaft der Strafe für unverjährbare Delikte in keinem Fall entkommen soll,

wird in dieser Form dem Zeitaspekt dennoch, wenn auch nur in Form einer

Milderung der Strafe, Rechnung getragen. Die vorliegenden Taten wären nun –

aufgrund der Korrektur gegenüber der ersten Instanz (Tatzeitraum endet im

Sommer 2003) – unter Zugrundelegung der ordentlichen Verjährungsbestimmungen,

mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 27. April 2003 und dem Ende des Tatzeitraums

im "Sommer" verjährt.

Kommt nun der

von der Verteidigung zutreffend ins Feld geführte Umstand dazu, dass sich der

Berufungskläger seither nichts hat zuschulden kommen lassen, führt die dadurch

bedingte Reduktion in grosse Nähe zum Bereich, ab welchem ein teilbedingter

Strafvollzug in Betracht käme. Diesem Umstand ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts wie folgt Rechnung zu tragen: Liegt die ins Auge gefasste

Sanktion knapp über den Maximalwerten für den bedingten Vollzug (24 Monate)

oder den teilbedingten Vollzug (36 Monate), so hat sich das Gericht die Frage

zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch

vertretbar ist. Bejaht es sie, hat es diese Strafe zu verhängen (BGE 134 IV 24 f.).

Vorliegend

erweist sich, wenn alle diese Erwägungen zusammengetragen werden, eine

Freiheitsstrafe von 3 Jahren für den Berufungskläger, der sich von seinen Taten

distanziert hat, sich seither nichts hat zuschulden kommen lassen und heute,

abgesehen von moderaten Steuer- und Krankenkassenschulden, ein unauffälliges

Leben führt und in einem Malerbetrieb im Lager arbeitet (Prot.

Berufungsverhandlung S. 2), als vertretbar. Daher ist eine gegenüber der

Vorinstanz reduzierte Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen. Diese

kann in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB im Umfang von zweieinhalb Jahren

bedingt ausgesprochen werden, weil keine Elemente erkennbar sind, welche

eine ungünstige Prognose begründen oder einen höher angesetzten unbedingten

Strafanteil fordern würden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art.

44 Abs. 1 StGB).

5.4 Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit nicht durchgedrungen. Die

von ihr vorgetragenen Argumente sind bereits in der oben dargelegten

Strafzumessung berücksichtigt, etwa das erschwerende Element des Kinderzimmers

als Tatort, die Instrumentalisierung des Kindes zur Befriedigung der eigenen

sexuellen Bedürfnisse oder das Potential der Taten, ein Trauma des Opfers

herbeizuführen. Entgegen der impliziten Auffassung der Staatsanwaltschaft,

welche die Strafe offenbar im obersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt

haben will, sind auch Elemente erkennbar, welche die Tat(serie) gegen unten von

noch schwereren denkbaren Verschuldensvarianten abhebt, etwa, wenn der

Missbrauch zu Verletzungen geführt oder durch eine Vertrauensperson erfolgt

wäre, die eine Obhutspflicht dem Opfer gegenüber innehat oder schon im fortgeschrittenen

Erwachsenenalter gestanden hätte. Auch hinsichtlich der eingesetzten

Nötigungsmittel ist der vorliegende Fall innerhalb des infrage kommenden

Spektrums nicht im oberen, geschweige obersten, Bereich anzusiedeln. Dass die

Reue des Berufungsklägers tief ist, wird von der Staatsanwaltschaft zwar

bestritten. Hierfür verweist sie auf einzelne Aussagen des Berufungsklägers –

etwa darüber, dass man im Internet über Kinderpornografie "stolpern"

könne – die tatsächlich keinen guten Eindruck hinterlassen, jedoch klar

ausgedrückte Reue an anderer Stelle nicht völlig auslöschen und auch nicht über

Gebühr zu seinen Lasten fallen können. Das Verschulden ist damit insgesamt

nicht derart schwer, dass eine Strafe in der von der Staatsanwaltschaft

geforderten Höhe auszufällen wäre. Noch dazu kommt, dass die Anzahl der

Vorfälle gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren war, wovon die Staatsanwältin

in ihrem Plädoyer nicht ausging. Das nun festgelegte Strafmass hält auch dem

Vergleich etwa mit BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 stand, in welchem eine

dreijährige teilbedingte Strafe für einen Täter bestätigt wurde, der die 11-

bis 14-jährige Tochter seiner Lebenspartnerin während rund 2 ½ Jahren ca.

einmal wöchentlich sexuell missbrauchte. Die Schuldsprüche lauteten dort auf

mehrfache versuchte Schändung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind.

Der Fall weist Parallelen wie auch Unterschiede zum vorliegenden auf (genaue

Art der Übergriffe, grösseres Altersgefälle, interpersonelle Konstellation,

schnellere Ahndung), die sich in etwa die Waage halten dürften, weshalb die

Grössenordnung des Strafmasses zumindest zur ungefähren Einordnung herangezogen

werden darf.

6.

Über die

Genugtuungsforderung ist nicht anders zu entscheiden als vor erster Instanz,

welche die Höhe der Forderung korrekt bemessen hat (Urteil des Strafgerichts,

S. 23/23). Die Verkürzung des Tatzeitraums führt zu keiner tieferen Bemessung

der Genugtuungsforderung, weil die Tatfolgen für das Opfer unverändert

dieselben sind, beziehungsweise die erlittene seelische Unbill der

Privatklägerin nicht kleiner ausfällt, weil der Tatzeitraum "nur" ein

Jahr statt anderthalb betragen hat. Diese Genugtuung lässt sich auch einreihen

in Genugtuungssummen, die in vergleichbaren Fällen gesprochen bzw. vom

Bundesgericht geschützt worden sind, so etwa in AGE AS.2010.26 vom

21. Juni 2011 (CHF 40'000.– bei Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller

Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und mehrfacher

sexuellen Handlungen mit einem Kind im Alter ab 15 Jahren) oder BGer

6B_891/2009 vom 13. Januar 2010 (Opfer 14-jährig, Eltern in komplizierter

Scheidung, Hand zur Masturbation geführt, Schweigegebot als Nötigungsmittel für

sexuelle Nötigungen) oder 6B_885/2010 vom 7. März 2011 (sexuelle Handlungen mit

Kind der Partnerin, Schändung, orale sexuelle Handlungen). Auf die

entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts, welches auch die

Parteientschädigung korrekt zugesprochen hat, kann ergänzend verwiesen werden.

7.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen

und der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO), die

auf CHF 1'500.– zu bemessen ist. Die amtliche Verteidigerin ist für ihren

Aufwand gemäss Kostennote und dem Tarif für die amtliche Verteidigung (CHF

200.–) zu entschädigen. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das

seiner Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Das

Appellationsgericht (Kammer) erkennt:

://: Es

wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung

im Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung zufolge Verjährung;

- Einstellung

hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind,

der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung für

Übergriffe, die vor dem [...] 2002 stattgefunden haben (insbesondere Ziff. 1

der Anklageschrift) sowie für Übergriffe, die zwischen dem [...] 2003 und dem

27. April 2003 stattgefunden haben, zufolge Verjährung;

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der

mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem

Kind schuldig erklärt und, in teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt

zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 30 Monate mit bedingtem Vollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 und

190 sowie Art. 48 lit. e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und

101 Abs. 1 lit. e und 2 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich inkriminierter Vorfälle, die nach dem 30.

Juni 2003 stattgefunden haben sollen, wird der Angeklagte von der Anklage der

Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind

freigesprochen.

Der Beurteilte wird zur Zahlung einer Genugtuung in

Höhe von CHF 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. April 2018, sowie

einer Parteientschädigung von CHF 4'274.85 für die erste Instanz und von

CHF 3'138.60 für die zweite Instanz an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 2'066.40, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 6'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 75.50,

zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 7'297.20, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).