SB.2018.80
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind
15. Januar 2021Deutsch41 min
Urteil meldete A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Berufung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.80
URTEIL
vom 15.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts (SG.2018.18)
vom 27. April 2018
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen
mit einem Kind
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. April 2018 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Nötigung
und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu
4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bezüglich Tathandlungen, die vor dem [...]
2002 sowie zwischen dem [...] 2003 und dem 27. April 2003 stattgefunden haben
sollen, wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Ebenfalls zufolge
Verjährung eingestellt wurde das Verfahren im Anklagepunkt der mehrfachen
Nötigung. A____ wurde zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von
CHF 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. April 2018, sowie einer
Parteientschädigung von CHF 4'274.85 an B____ verurteilt. Zudem wurden ihm
die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Berufung
an. Die Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 16. Juli 2018. Im
Hauptpunkt werden ein Freispruch und eine Abweisung der Zivilforderung
beantragt. Falls die vorinstanzlichen Schuldsprüche teilweise bestätigt werden
sollten, sei eine Geldstrafe auszusprechen. Die Genugtuung sei in diesem Fall auf
höchstens CHF 2'000.– festzulegen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
sei im Schuldpunkt zu bestätigen, die Freiheitsstrafe sei aber auf 6 Jahre zu
erhöhen. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erfolgte innert erstreckter Frist die
schriftliche Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert
peremptorisch erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Januar 2019, auf eine
schriftliche Begründung ihrer Anschlussberufung zu verzichten bzw. ihr
Rechtsmittel vor den Schranken des Gerichts mündlich begründen zu wollen. Die
Privatklägerin verzichtete auf eine Berufungsantwort und reichte auch keine
Anschlussberufung ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2021 wurde der Berufungskläger befragt.
Anschliessend kamen seine Verteidigerin, die Staatsanwältin sowie die Rechtsvertreterin
der Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Der Anklagesachverhalt wird nachstehend unter Ziff. 2
wiedergegeben. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs.
1.
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft. Von keiner Partei angefochten wird die vorinstanzliche
Verfahrenseinstellung hinsichtlich Sachverhalte, für welche der Eintritt der
Verjährung festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat den Verjährungseintritt
im Übrigen einwandfrei festgestellt und begründet (Ziff. 2.a der
Urteilsbegründung; S. 7-9). Verjährt sind angeklagte Tathandlungen, die nicht
von der Unverjährbarkeitsbestimmung von Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB erfasst
sind und zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils länger als 15 Jahre
zurückliegen. Nicht eingetreten ist die Verjährung für den Zeitraum, in welchem
die Unverjährbarkeit greift (Opfer unter 12 Jahre und Beschuldigter über
18.
Jahre; also [...] 2002 bis [...] 2003) sowie bezüglich angeklagter Tathandlungen,
die nach dem 27. April 2003 erfolgt sein sollen, weil diesbezüglich die
Verjährung nach dem geltenden Art. 97 StGB mit dem erstinstanzlichen Urteil
nicht mehr eintreten konnte.
1.3
Die
Verteidigerin rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Wie bereits vor der
ersten Instanz kritisiert sie, dass die Schilderung der Vorwürfe in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genügen
würde. Der Berufungskläger habe bereits vor erster Instanz dargelegt, dass er seit
August 2001 eine Lehre absolviert habe und nicht zu Hause zu Mittag habe essen
können. Dies habe er auch belegt, wofür auf den vor erster Instanz eingereichten
Lehrvertrag verwiesen wird. Die Frage nach dem Tatzeitraum sei von erheblicher
Bedeutung, weil die dem Berufungskläger zur Last gelegten Delikte verjährt
wären, wenn sie sich vor dem 18. Geburtstag des Beschuldigten zugetragen
hätten. Die Vorinstanz habe diese Frage trotz entsprechender Einwände des
Beschuldigten nicht geprüft, bzw. sich mit dessen Einwänden nicht
auseinandergesetzt und sei ohne ersichtlichen Grund und entgegen den Angaben
der Privatklägerin in deren Einvernahme vom 4. Juni 2014 den Angaben der
Anklageschrift gefolgt. Die Privatklägerin habe in der Hauptverhandlung auch
bestätigt, dass die heutige Ehefrau ihres Vaters schon eine Weile im Haushalt
gelebt habe, als sie im Sommer 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland gezogen
sei. Wann die heutige Ehefrau ihres Vaters genau eingezogen sei, könne sie
nicht mehr sagen. Dies habe sie gesagt, nachdem der Beschuldigte in der
Hauptverhandlung ausgesagt hätte, in der fraglichen Zeit sei die heutige
Ehefrau des Vaters der Privatklägerin eingezogen und habe sich um die Kinder
gekümmert, weshalb diese (und auch die Privatklägerin) nicht mehr zum
Mittagessen gekommen oder anderweitig durch seine Mutter betreut worden seien.
1.4
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2
S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S.
142.
f.; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss,
was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben
kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und
regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die
Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.
Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi
beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil BGer 6B_619/2019
vom 11. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die
diesbezüglichen Einwände der Verteidigung vermögen vor diesem Hintergrund nicht
zu verfangen. Die approximative Beschreibung in der Anklageschrift ist genügend
ausgefallen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (vgl.
Erwägungen der Vorinstanz, Urteil des Strafgerichts S. 5, 6). Es kann nicht zweifelhaft
sein, dass der Berufungskläger aufgrund der Anklageschrift wusste, was ihm
angelastet wird. Dies behauptet er gar nicht: Er gab lediglich an, erst vor
erster Instanz realisiert zu haben, wie viele Vorfälle ihm angelastet werden
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Diese Anzahl ergibt sich aber gerade
aus der Anklageschrift. Sie lässt sich bereits der Einleitung entnehmen, wenn
hierzu auch eine Rechnung erforderlich ist (Anzahl Wochen des Zeitraums
multipliziert mit zwei: Anklageschrift Ziff. I., Einleitung, S. 2). Den
Aussagen des Berufungsklägers ist zu entnehmen, dass er das volle Gewicht
der Vorwürfe psychologisch erst allmählich, teils nach dem Ergehen des
erstinstanzlichen Urteils, ermessen konnte, und dass gewisse Einwendungen von
ihm vielleicht auch deshalb etwas spät erhoben wurden (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 3). Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass
der Anklagegrundsatz seitens der Staatsanwaltschaft eingehalten worden ist.
Separat
davon zu beurteilen ist, wie die Vorbringen der Verteidigung zu Unsicherheiten
bezüglich einzelner Ereigniszeitpunkten beweisrechtlich zu würdigen sind.
Soweit inkriminierte Übergriffe, falls sie sich trotz Bestreitens nachweisen
lassen sollten, nicht zweifelsfrei einem Zeitraum zugeordnet werden können, für
welchen noch keine Verjährung eingetreten ist, wird nach den Grundsätzen von
Art. 10 Abs. 3 StPO zu verfahren sein. Nach diesem Grundsatz geht das Gericht
bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus. Ist ein Tatzeitpunkt in der Weise strittig, dass die Annahme des einen
Tatzeitpunkts dazu führen würde, dass ein Delikt verjährt wäre, während die
Annahme des anderen Tatzeitpunkts eine Verurteilung zulassen würde, und
bestehen daran unüberwindliche Zweifel, darf nach den dargelegten Grundsätzen
ebenso wenig von der für den Angeklagten ungünstigeren Variante ausgegangen
werden.
1.5
Die
Verteidigung beantragte, der Vater der Privatklägerin sei in der
Berufungsverhandlung über zeitweilige Aufenthalte in Brasilien während des
inkriminierten Tatzeitraums zu befragen. In diesen Zeiträumen sei nämlich die
Privatklägerin durch ihre Grosseltern betreut gewesen und habe nicht am
mutmasslichen Tatort, dem C____ in Basel, logiert. Daher habe es in diesen
Zeiträumen schon aus diesem Grund keine Übergriffe im modus operandi
gemäss Anklageschrift geben können. Wie es sich mit diesem Vorbringen verhält,
ist im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen. Daraus wird sich ergeben, dass
auf die Befragung verzichtet werden kann – in Übereinstimmung mit dem während der
Berufungsverhandlung eröffneten Zwischenentscheid (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4).
2.
Dem
Berufungskläger (geb. [...]) wird mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur
Last gelegt, zwischen ca. Mitte 2002 bis Ende November 2003 an der
Privatklägerin, B____ (geb. [...]), zweimal wöchentlich nachts sowie
verschiedentlich bei weiteren Gelegenheiten sexuelle Handlungen bis hin zu
Vergewaltigungen begangen zu haben.
Die Taten haben
sich gemäss Anklage und erstinstanzlichem Urteil in folgendem Rahmen ereignet:
Die Privatklägerin habe seit 1993 mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern am [...]
in Basel gewohnt. Ihre Mutter sei im Jahre 2000 von dort weggezogen. Der
Beschuldigte sei seinerseits mit seinen Eltern und seinen […] Brüdern im März
2000.
in die Nachbarsliegenschaft gezogen. Weil die Väter der beiden Familien im
selben Unternehmen tätig gewesen seien, habe zwischen den Familien ein
Freundschafts- und Vertrauensverhältnis geherrscht, weshalb der Vater der
Privatklägerin einen Schlüssel zu seinem Haus im Haus der Familie des
Beschuldigten deponiert habe, damit in seiner Abwesenheit für alle Fälle ein
Zugang zu seinen Kindern bestände. Der Vater der Privatklägerin habe zu jener Zeit
im Schichtdienst gearbeitet. Er habe zweimal wöchentlich Nachtschicht leisten
müssen. Dann waren B____ und ihre Brüder jeweils alleine zuhause. Diesen
Umstand habe sich der Beschuldigte zunutze gemacht, bzw. er habe dann die
Privatklägerin jeweils bei ihr zuhause aufgesucht und missbraucht. Im Zweifel als
verjährt zu erachten sei der unter Ziff. I.1. der Anklageschrift geschilderte
Vorfall, wonach sich der Beschuldigte – beim erstmaligen nächtlichen Aufsuchen
des Nachbarsmädchens – dem Mädchen gegenüber als Engel ausgegeben habe. Es
könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Vorfall, der für die
Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Privatklägerin an sich erstellt war, vor
dem 18. Geburtstag des Berufungsklägers am [...] 2002 ereignet habe (Urteil des
Strafgerichts S. 19). Jedoch sei es in der Folge, nach dem 18. Geburtstag
des Berufungsklägers, zu zahlreichen weiteren Übergriffen gekommen. Der
Berufungskläger habe jeweils das Zimmer der Privatklägerin aufgesucht, um an
dieser gegen deren Willen und unter Einsatz seiner massiven körperlichen
Überlegenheit den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und andere sexuelle
Handlungen vorzunehmen, wie etwa die Penetration mit dem Finger. Diese Übergriffe
hätten im Sommer begonnen (unverjährt ab [...] 2002) und ihr Ende erst
gefunden, als die Privatklägerin nach der Trennung ihrer Eltern zu ihrer Mutter
nach Deutschland gezogen sei. Dies sei per 1. Dezember 2003 erfolgt, wofür die
Vorinstanz auf die Adresshistorie im kantonalen Datenmarkt verweist (Akten S.
302).
Zwei oder
dreimal habe der Berufungskläger die Privatklägerin auch in seinem Haus an
seiner Zimmertüre abgefangen und in sein Zimmer gezogen und sich dort von ihr
oral befriedigen lassen, wobei er ihren Kopf wieder hinuntergedrückt habe, wenn
diese versucht habe, sich ihm zu entwinden.
3.
3.1
Die
Vorinstanz stellte fest, dass die in der Anklageschrift geschilderten
Übergriffe weitgehend auf den Aussagen der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren
beruhten, wofür sie auf den Polizeirapport vom 4. Juni 2014 und auf die
Einvernahmen vom 4. Juni 2014 und vom 21. Dezember 2016 verwies. Der
Berufungskläger habe im Ermittlungsverfahren und anlässlich der
Hauptverhandlung eingeräumt, die Privatklägerin "angefasst" zu haben.
Es hätten "Doktorspiele" stattgefunden, dies sei jedoch im
Einvernehmen mit der Privatklägerin gewesen. Den Vorwurf der Vergewaltigung
habe der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom
2.
Dezember 2016 und auch in der Hauptverhandlung vehement
zurückgewiesen. In Ermangelung objektiver Beweismittel komme der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin einerseits und des
Berufungsklägers andererseits zentrale Bedeutung zu.
Die Vorinstanz erörterte
in ihren Urteilserwägungen sodann die Methodik, nach welcher bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorgegangen werden soll. Dabei sei immer davon
auszugehen, dass die belastende Aussage nicht realitätsbegründet sein könnte (Unwahr-
oder Nullhypothese). Zu klären sei die Frage, wie wahrscheinlich es sei,
dass eine bestimmte Person mit ihren individuellen Voraussetzungen unter den
entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität
ohne Erlebnisgrundlage konstruiert haben könnte. Ergebe eine Prüfung anhand der
sogenannten Realkennzeichen oder Realitätskriterien, dass die Nullhypothese
nicht haltbar sei, könne sie verworfen werden und es gelte die
Alternativhypothese, nämlich, dass die Aussage also wahr sei (Urteil des
Strafgerichts S. 10, mit Verweis auf Volker
Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997
S. 33 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepolitische
Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S.
1415.
ff., 1423 ff.).
3.2
Die
Vorinstanz untersuchte zunächst die Aussagen der Privatklägerin. Sie stellte
fest, dass diese die Vorfälle in den Kernpunkten durch mehrere Befragungen
hindurch weitgehend gleichbleibend geschildert habe, ohne dass ihre Aussagen
dabei auswendig gelernt oder stereotyp gewirkt hätten. Ihre Aussagen seien
detailliert und in sich stimmig. Sie habe die Geschehnisse in einem freien
Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geordnet wiedergegeben. Ihre
Aussagen seien konstant und es fänden sich darin keine wesentlichen
Widersprüche. Es seien auch keine suggestiven Einflüsse zu erkennen. In der
Hauptverhandlung habe sie einen authentischen Eindruck hinterlassen und es sei
angesichts der Vielzahl von gegenständlichen Vorfällen und der seither
vergangenen Zeitspanne verständlich, dass sie nicht sämtliche Übergriffe im
Einzelnen in jeder Einvernahme habe erwähnen können. Die Aussagen enthielten
eine Vielzahl von Realitätskriterien. Sie enthielten zahlreiche
Interaktionsschilderungen, raumzeitliche Verknüpfungen, Wiedergabe von
Gesprächen, eigene psychische Vorgänge und die Nennung von für das
Kerngeschehen unnötigen Nebenumständen.
Detailliert
wiedergegeben wird in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung die Schilderung der
Privatklägerin gemäss Einvernahme vom 4. Juni 2014, in welcher sie zuerst den
Vorfall "Engel" schilderte (Ziff. I.1. der Anklageschrift): Eines nachts,
als ihr Vater gearbeitet habe, sei eine mit einem weissen T-Shirt bekleidete
Person die Treppe zu ihrem Zimmer hoch gekommen. Sie wisse dies noch, als sei
es gestern geschehen. Sie habe zu dieser Person gesagt "bist du ein
Engel", da sie noch schläfrig gewesen sei. Die Person – wobei es sich
gemäss der weiteren Schilderung um den Beschuldigten gehandelt haben muss – habe
zu ihr gesagt "ich bin jetzt dein Engel und werde Dir ganz viel Freude
bereiten". Dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe sie
am Handgelenk gepackt, mit seinem Unterarm aufs Bett gedrückt und habe ihr die
Hose hinunter gezogen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben: "Es ging dann
auch mega schnell, bis er nackt war. Er begann dann mich vaginal, sein Schwanz…
und er hat dann einfach nicht mehr aufgehört. Ich weiss noch, es stank mega
nach Fisch, das weiss ich noch. Ich begann zu weinen und wurde lauter. Ich
sagte immer, er soll weggehen. Ich sagte auch zu ihm, dass er sich eine
Freundin suchen soll. Er meinte nur, ich sei jetzt seine Freundin. Dann hielt
er mir das Maul zu, als ich begann zu weinen und hysterisch wurde. Dann kam er
und spritzte in mir ab" (Einvernahme vom 4. Juni 2014, Akten S. 157).
Diesen Vorfall ordnete die Vorinstanz zwar im Zweifel zu Gunsten des
Angeklagten einem verjährten Zeitpunkt zu, erachtete ihn aber hinsichtlich
Realkriterien als ergiebig.
Das Strafgericht
untersuchte sodann die weiteren Schilderungen der Privatklägerin. Sie sagte aus,
dass der Beschuldigte in der Folge immer, wenn ihr Vater Nachtschicht gehabt
habe, was zweimal wöchentlich der Fall gewesen sei, nachts in ihr Zimmer
gekommen sei. Der Geschlchtsverkehr sei immer gleich vollzogen worden: Sie habe
auf dem Rücken gelegen, der Beschuldigte habe sie mit seinem Unterarm auf das
Bett gedrückt und sich auf sie gelegt. Dies habe über ein Jahr angedauert und
erst aufgehört, als sie im Jahr 2003 zu ihrer Mutter gezogen sei (aus
Einvernahme vom vom 4. Juni 2014, Akten S. 157). Der Vorinstanz schilderte sie,
dass sie sich einmal durch Flucht ins Badezimmer habe entwinden können. Sie
habe dann in der Badewanne geschlafen und sich mit Tüchern zugedeckt.
Die
Berufungsklägerin habe auch geschildert, manchmal mit ihren Brüdern bei der
Familie des Beschuldigten zu Mittag gegessen zu haben. Um in das Spielzimmer zu
den Geschwistern des Beschuldigten zu gelangen, habe sie an dessen Zimmer vorbeigehen
müssen. Bei solchen Gelegenheiten habe der Beschuldigte sie zwei oder dreimal
abgefangen und zu Oralverkehr gezwungen. Sie sei an seinem Zimmer vorbeigelaufen,
er sei herausgekommen, habe streng gesagt "komm rein" und habe sie am
Arm in sein Zimmer gezogen. Er habe seine Hose runter gezogen. Er habe auf dem
Bett gesessen und sie habe ihm jeweils auf den Knien einen blasen müssen. Wenn
sie weggewollt habe, habe er ihren Kopf wieder hinunter gedrückt. Dazu habe sie
noch ausgeführt: "Ich weiss noch gut, wie es mich gelüpft hatte. Ich fand
und finde noch heute diesen Geschmack eklig" (mit Verweis auf Einvernahme
vom 4. Juni 2014, Akten S. 163 f.). Gegen ihren Willen sei es zu
vaginalem Geschlechtsverkehr und Oralverkehr mit dem Beschuldigten gekommen.
Dieser sei dabei jedes Mal zum Samenerguss gekommen und habe in ihr oder auf
ihren Bauch ejakuliert, ohne ein Kondom zu verwenden. Danach habe er sie
jeweils angegrinst. Geschlagen habe er sie nie, aber er habe sie immer fest
gepackt. Der Beschuldigte habe sich jeweils selber ausgezogen und "sich
einen runter geholt, bis er steif war". Am Anfang habe sie sich noch
gewehrt und versucht zu schreien. Sie habe auch geweint. Der Beschuldigte habe
ihr den Mund zugehalten. Sie habe auch versucht, ihn wegzustosssen und seine
Arme wegzuschlagen, was ihr aber nicht gelungen sei. Sie habe keine Chance
gegen ihn gehabt, da er "ein echter Berg" gewesen sei, bzw. "wie
ein Bär" (Akten S. 163). Mit der Zeit habe sie es einfach über sich
ergehen lassen, weil sie gewusst habe, dass es nur schlimmer werde, sollte sie
sich wehren. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass es ihr wehtun würde, aber
er habe nur gemeint, sie solle sich nicht so anstellen, es gäbe Schlimmeres. Es
habe den Anschein auf sie gemacht, als würde ihn dies zusätzlich erregen, er habe
dann immer dieses Grinsen drauf gehabt.
Hinsichtlich des
Tatzeitraums gab die Vorinstanz die Aussage der Privatklägerin wieder, wonach
die Übergriffe – wie sie genau wisse – ein Jahr lang angedauert hätten. Es habe
im Sommer begonnen und bis zu den nächsten Sommerferien gedauert, bis
sie weggezogen sei (gemäss Einvernahme vom 4. Juni 2014, Akten S. 158).
Die Vorinstanz zog
in Erwägung, dass die Privatklägerin ihre Depositionen in der weiteren
Einvernahme vom 21. Dezember 2016 sowie anlässlich der Hauptverhandlung
weitestgehend bestätigt habe. Sie habe das Erlebte nochmals umfassend
geschildert, ohne sich in gröbere Widersprüche zu begeben. Sie habe die
zentralen Punkte ausgeführt und offen und klar zu den gestellten Fragen
Stellung genommen (mit Verweis auf das Protokoll der Hauptverhandlung S. 6
ff.). Ihre Aussagen enthielten zahlreiche Realkriterien und ihre Schilderungen
seien sehr detailreich. Hierfür führte die Vorinstanz zahlreiche Beispiele an:
Die Wiedergabe von verbalen Interaktionen; ihre Aufforderung an den
Beschuldigten, er solle sich doch eine Freundin suchen, ihre Flucht ins
Badezimmer, räumliche Bedingungen der Begegnungen – das Abgefangen werden auf
dem Weg ins Kinderzimmer der Geschwister des Berufungsklägers –, die Wiedergabe
von Ekelgefühlen und Angst. Auf das dicht begründete erstinstanzliche Urteil, dessen
Erwägungen diesbezüglich weitgehend unangefochten blieben, kann ergänzend
verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts S. 13). Auf die strittige Frage der
Dauer des Tatzeitraums wird sogleich zurückzukommen sein.
Die Vorinstanz
würdigte auch Unsicherheiten der Privatklägerin bezüglich der zeitlichen
Einordnung der Vorfälle. Diese werden im Berufungsverfahren nach dem Grundsatz
von Art. 10 Abs. 2 StPO nicht zu Lasten des Beschuldigten beseitigt werden
dürfen. Sie sprechen aber keinesfalls generell gegen die Glaubwürdigkeit der
Privatklägerin. Die Vorinstanz hat solche Unsicherheiten überzeugend und
naheliegend in den Zusammenhang damit gestellt, dass die Privatklägerin zum
Zeit der inkriminierten Übergriffe erst 11 und 12 Jahre alt war und seither –
bis zur Verhandlung vor dem Strafgericht – 15 Jahre vergangen sind. Unschärfen
in der Erinnerung habe die Privatklägerin auch klar offengelegt. Sie habe nicht
versucht, diese zu vertuschen. Sie habe z.B. im Ermittlungsverfahren ausgesagt,
die Übergriffe auf sie hätten "im Sommer" begonnen. Vor dem
Strafgericht habe sie dazu ausgeführt, sie wisse, dass sie schon 11 Jahre alt
und es "ungefähr Sommer" gewesen sei. Der Beschuldigte habe ein
T-Shirt getragen, darum sei es "wärmer" gewesen, also jedenfalls
nicht Winter. Sie glaube, es sei nach ihrem Geburtstag im April gewesen. Ob es
beim ersten Vorfall zu einer Penetration gekommen sei, sei ihr nicht mehr
erinnerlich.
Die Vorinstanz
hielt fest, dass die Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen konstante,
logisch konsistente, anschauliche und überzeugende Aussagen gemacht habe. Dem
fügte sie in einer weiteren Erwägung an, dass sie auch
"zurückhaltend" über das Erlebte berichtet habe. Sie habe zum
Beispiel ausgesagt, dass der Beschuldigte nie mehr Gewalt angewendet hätte, als
zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs nötig gewesen sei: Festes Packen, aber kein
Schlagen.
Weiter
untersuchte die Vorinstanz die Anzeigesituation. Die Aussagen des Vaters der
Privatklägerin D____, ihres Bruders E____ und ihres Ex-Freunds F____
bestätigten, dass sie bereits vor ihrer Anzeige von den Übergriffen durch den
Beschuldigten erzählt habe (Urteil des Strafgerichts S. 14 mit Hinweisen auf
die Einvernahmen dieser Personen).
Als Indiz wurde
auch der Bericht der damaligen Kinderärztin der Privatklägerin, Dr. med. G____,
Dispositiv
vom 15. April 2015 gewürdigt. Demnach sei die Privatklägerin wegen Ausflusses
in ihre Praxis gekommen, wobei ihr Scheideneingang gerötet und leicht mazeriert
gewesen sei. Wegen der Persistenz der Beschwerden, der sozialen Situation und
des Alters der Patientin habe sie eine gynäkologische Mitbeurteilung eingeholt.
Der Bericht der Gynäkologin war diesbezüglich weder in die eine noch in die
andere Richtung ausschliessend (Akten S. 257 f.).
Schliesslich
fand ein Facebook-Chat Eingang in die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darin
thematisierte die Privatklägerin mit der Cousine des Beschuldigten, H____, sexuelle
Übergriffe durch den Beschuldigten (Akten S. 185 f.). Und schliesslich liegt
noch eine Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen der Privatklägerin und dem
Beschuldigten vor, in welchem sie diesen auf die Übergriffe angesprochen hatte
(Abschrift Audioaufzeichnung, Akten S. 171 f.).
3.3 Auch
die Depositionen des Beschuldigten wurden von der ersten Instanz ausführlich
gewürdigt. Dieser hatte angegeben, die Privatklägerin im gegenseitigen
Einvernehmen "angefasst" zu haben. Sie hätten
"Doktorspiele" gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Dezember
2016, Akten S. 266; Protokoll Hauptverhandlung S. 3). Im Übrigen habe er
sämtliche ihm zur Last gelegten Taten von sich gewiesen. Er habe bei seinen
Befragungen einsilbig, ausweichend und zögerlich geantwortet. Im Wortlaut
wiedergegeben wird seine Antwort auf den Vorhalt im Ermittlungsverfahren, die
Privatklägerin missbraucht zu haben: "Ich weiss nicht, was ich sagen soll.
Ich sage noch nichts, bis ich mir überlegt habe, was ich machen soll" (mit
Hinweis auf Einvernahme vom 2. Dezember 2016, S. 267). Weiter habe er zu
Protokoll gegeben: "Ich kann mich nicht erinnern, was ich genau gemacht
habe. Ich weiss nicht, was ich sagen soll. Ich weiss, dass ich Scheisse gemacht
habe. Ich möchte mich nicht selber belasten, aber ich habe Scheisse gebaut. Ich
kann nur sagen, dass ich dort eine testosterongesteuerte Jungfrau war und
Scheisse gebaut habe. Mehr kann ich im Moment nicht sagen. Aber eines möchte ich
betonen, ich habe ihr keine körperliche Gewalt angetan" (mit Hinweis auf
Akten S. 269). In Bezug auf den Vorwurf, die Privatklägerin jeweils während der
Nachtschichten ihres Vaters, ca. zweimal wöchentlich, sexuell missbraucht zu
haben, habe er angegeben, es sei nach seiner Erinnerung lediglich zwei Mal
vorgekommen (Akten S. 279). Zum Vorwurf, die Privatklägerin zum Oralsex
gezwungen zu haben, habe er angegeben, dass er versucht habe, sie zu überreden,
seinen Penis in den Mund zu nehmen. Sie habe aber nicht gewollt, weshalb es
beim Berühren geblieben sei (Akten S. 276).
Die Aussagen des
Berufungsklägers taxierte das Strafgericht als bagatellisierend. Dafür verwies
es auf dessen Aussagen, es sei lediglich zu Berührungen, wahrscheinlich im
Vaginalbereich, gekommen, wobei ihn die Privatklägerin nicht weggestossen habe,
obschon sie die Möglichkeit dazu gehabt habe. Angefangen habe es, als sie mit
seinen Brüdern Doktorspiele gemacht habe. Er habe sie gefragt, ob sie das auch
mit ihm mache. Er habe sie schliesslich dazu überredet. Sie habe ihn nie
weggestossen. Er habe dann den Punkt nicht mehr erwischt, damit aufzuhören (mit
Verweis auf Akten S. 269). Als er die Privatklägerin in deren Zimmer aufgesucht
habe, sei wahrscheinlich der Punkt erreicht gewesen, an dem er zu weit gegangen
sei. Er habe sie gefragt, ob er sie anfassen dürfe. Er habe sie ein wenig
berührt und dann sei sie ins Badezimmer gerannt. Vermutlich habe er
masturbiert, als er sie berührt habe. Er glaube schon, dass er zum Samenerguss
gekommen sei, da es bei seinen Umständen nicht viel dafür gebraucht habe. Er
habe aber nie vaginal in B____ ejakuliert, aber dass er auf ihren Bauch
ejakuliert habe, sei gut möglich. Er sei weder mit seinem Penis noch mit seinem
Finger in sie eingedrungen, er habe es versucht und sie habe "au"
gesagt (Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Dezember 2016, Akten S. 279). Der
Beschuldigte war laut vorinstanzlicher Auffassung darauf bedacht, möglichst
keine konkreten und eindeutigen Antworten zu geben. Hierfür führte sie weitere
Beispiele an (Urteil des Strafgerichts S. 16).
Vor Strafgericht
war der Berufungskläger auch mit Widersprüchen seiner dortigen Aussagen mit
früheren Aussagen konfrontiert worden. So gab er vor Strafgericht an, es sei
eigentlich nur ein einziges Mal zu einem sexuellen Übergriff gekommen, und er
sei auch nur ein einziges Mal im Zimmer der Privatklägerin aufgetaucht.
Ansonsten habe es sich um Streicheln gehandelt, wenn sie etwa auf seinem Schoss
gesessen habe. Dies seien aber keine sexuellen Handlungen gewesen.
Geschlechtsverkehr habe es nie gegeben, obwohl er es probiert habe (Protokoll
der Hauptverhandlung S. 4). Diese Aussagen sind bereits in sich nicht leicht in
einen sinnhaften Kontext zu bringen: Wann hätte er denn probiert,
Geschlechtsverkehr zu haben, wenn es nur zu einem Vorfall gekommen ist und er
die Privatklägerin "an den Geschlechtsteilen und wahrscheinlich der Brust
angefasst habe". Wenig Sinn würde auch die Aussage ergeben, er habe vor
dem Jahr 2002 "angefangen" und es habe im 2002 "geendet",
weil er eingesehen habe, dass er einen Fehler gemacht habe, wenn es doch nur
einen einzigen Vorfall gegeben hätte. Vor Strafgericht erklärte er Differenzen
mit früheren Aussagen damit, dass er im Vorverfahren nur eine halbe Stunde Zeit
zum Überlegen gehabt habe, sich in der Zwischenzeit aber wieder an mehr
erinnern könne (Protokoll Hauptverhandlung S. 4).
Die Vorinstanz kam
schliesslich anhand vieler in den Urteilserwägungen dargelegter Beispiele von
Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Berufungsklägers zum Schluss, dass
dessen Aussagen unglaubhaft seien (Urteil des Strafgerichts S. 18).
In der Folge
legte sie ihrer Beweiswürdigung weitgehend die Aussagen der Privatklägerin als
zuverlässiges Zeugnis zugrunde. Lediglich in zeitlicher Hinsicht erachtete sie
die Aussagen der Privatklägerin nicht durchwegs als hinreichend zuverlässig.
Daher sei der Vorfall gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift im Zweifel vor dem [...]
2002 erfolgt und somit verjährt (weil der Berufungskläger damals noch nicht
volljährig war und die Unverjährbarkeit deshalb nicht greift). Nicht genau den
Aussagen der Privatklägerin gefolgt ist sie auch hinsichtlich des Endes der
Zeit der inkriminierten Übergriffe. Die Privatklägerin hatte ausgesagt, dass
die Übergriffe im Sommer 2002 begonnen und ein Jahr gedauert hätten. Die
Vorinstanz legte in ihrer Beweiswürdigung das Ende der Übergriffe aber auf den 1.
Dezember 2003; per dieses Datum wurde die Privatklägerin im kantonalen
Datenmarkt der Einwohnerkontrolle nach Deutschland abgemeldet. Hier stellte die
Vorinstanz ohne nähere Auseinandersetzung mit der Differenz auf den
Datenmarkteintrag ab.
Die Vorinstanz
fällte gestützt auf ihr Beweisergebnis Schuldsprüche wegen mehrfacher
Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art.
189 Abs. 1 sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB.
4.
Der
Berufungskläger bestritt und bestreitet auch in der Berufungsverhandlung, B____
vergewaltigt zu haben. Unter Vergewaltigung verstehe er "Penetration oder
wenigstens etwas einführen", und dies sei nie passiert. Es treffe zu, dass
er mit ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er wisse nicht mehr genau was,
weil es 20 Jahre her sei. Ab seinem 18. Geburtstag habe er sich aber an das
Gesetz gehalten, weil ihm der Kopf gewaschen worden sei. "Alles" sei
vor seinem 18. Geburtstag erfolgt und er sei jeweils unter Adrenalin
gestanden. Vor der ersten Instanz seien ihm die Worte im Mund umgedreht worden.
Erst dort habe er auch realisiert, dass ihm 150 Vorfälle vorgeworfen würden. Im
Laufe der seit dem erstinstanzlichen Urteil verstrichenen Zeit habe er in Ruhe
nachdenken und sich erinnern können, dass B____ teilweise länger bei ihren
Grosseltern – und nicht am C____ – untergebracht war und dass nach der neuen
Heirat des Vaters der Privatklägerin dessen Ehefrau, eine Brasilianerin, zu den
Kindern, also auch zu B____, geschaut habe. Er habe dann keine Gelegenheit mehr
gehabt, in deren Haus zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).
Der
Berufungskläger machte in der Berufungsverhandlung eher kurze Ausführungen.
Seine Depositionen, auf deren Schwächen die Vorinstanz mit überzeugender
Begründung verwiesen hat, verblieben zwiespältig. Auch konnten gewichtige Unstimmigkeiten,
etwa die Divergenzen zur Anzahl Vorfälle, nicht einfach mit dem Hinweis darauf,
dass ihm seither Genaueres eingefallen sei, aus dem Weg geräumt werden. Auf
weitere grobe, nicht auflösbare Widersprüche, wurde oben hingewiesen (etwa dass
es nur einen Vorfall gegeben habe, die Vorfälle aber zu einem gewissen
Zeitpunkt "aufgehört" hätten). Nach wie vor nicht erklären konnte der
Berufungskläger etwa, und zwar nicht einmal ansatzweise, weshalb ihn die
Privatklägerin denn eigentlich derart falsch belasten sollte. Solches erweist
sich auch in freier Beweiswürdigung als absolut unerfindlich.
Die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussagequalität der Privatklägerin halten
demgegenüber einer Überprüfung im Berufungsverfahren weitestgehend, und in
allen wesentlichen Punkten, stand. Die Vorinstanz hat die Aussagen der
Privatklägerin sehr ausführlich gewürdigt und sorgfältig überprüft. In der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind ihr dabei, vor dem Hintergrund der
aussagepsychologischen Standards, keine Fehler unterlaufen. Es ist zu betonen,
dass die Aussage des Berufungsklägers vor dem Berufungsgericht, er habe ab seinem
18. Geburtstag mit den Übergriffen aufgehört, angesichts der klaren Aussagen
der Privatklägerin, dass die Vorfälle erst mit ihrem Wegzug nach Deutschland
aufgehört hätten, als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden müssen. Der Wegzug
nach Deutschland dürfte in der Erinnerung eine Zäsur darstellen, die der
Privatklägerin eine zuverlässige Trennung von "davor" und
"danach" erlaubt haben muss. Auch darf die Erinnerung daran, was erst
mit dem Umzug aufhörte, aus ähnlichen Gründen als qualifiziert bezeichnet werden.
Eine Abweichung
von der vorinstanzlichen Beweiswürdigung muss sich hingegen trotzdem bezüglich
des Zeitraums der Übergriffe ergeben, mit entsprechender Folge für die
ungefähre Anzahl der Übergriffe, die dem Berufungskläger anzulasten sind. Wie erwähnt
betrug der Tatzeitraum laut Privatklägerin ca. 1 Jahr. Der Eintrag im
Datenmarkt, wonach sie erst am 1. Dezember 2003 weggezogen sei, steht nicht im
Einklang damit. Sie selbst sprach von den "Sommerferien" als Zäsur
(Akten S. 158; oben Ziff. 3.2). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Abmeldung bei den Einwohnerdiensten später erfolgt ist – solche Verzögerungen
sind notorisch. Jedenfalls kann nach dem dargelegten Grundsatz im Zweifel zu
Gunsten des Berufungsklägers und diesbezüglich in Abweichung vom
vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht von einem überjährigen Tatzeitraum
ausgegangen werden.
Auch ist mit der
Verteidigung davon auszugehen, dass der verbleibende Tatzeitraum durch gelegentliche
ferienbedingte Abwesenheiten des Vaters der Privatklägerin verkürzt wurde: Die
behaupteten Reisen nach […], die er zur Vorbereitung der Hochzeit mit seiner
zweiten Ehepartnerin unternommen habe, entbehren nicht einer gewissen
Plausibilität. Es kann auch nicht widerlegt werden, dass die Privatklägerin in
dieser Zeit, wie der Berufungskläger sich zu erinnern meint, nicht am C____,
sondern bei ihren Grosseltern untergebracht war, mit der Folge, dass in solchen
Wochen schon deshalb keine Übergriffe in ihrem Zimmer am C____ stattgefunden
haben konnten.
Nicht zu
überzeugen vermag hingegen der Einwand, dass ab Ankunft der zweiten Ehefrau des
Vaters der Berufungsklägerin in der Schweiz keine Übergriffe hätten stattfinden
können. Die zweite Ehefrau war ab dem 16. März 2003 am C____ angemeldet. Ihre
Anwesenheit überschneidet sich somit noch kurz mit dem inkriminierten (und hier
nachgewiesenen) Zeitraum von "Sommer" 2002 bis "Sommer" 2003.
Der Berufungskläger gab aber selbst an, dass die zweite Ehefrau sich nicht richtig
um die Kinder (also die Privatklägerin und ihre Geschwister) gekümmert habe,
sondern dass diese oft sich selbst überlassen gewesen seien. Das Vorbringen
muss daher als untauglich zurückgewiesen werden, beziehungsweise könnte der
Berufungskläger trotz Anwesenheit der zweiten Ehefrau das Haus betreten haben.
Er liess ich auch nicht von der gelegentlichen Anwesenheit der Brüder der
Privatklägerin von seinen Besuchen abhalten.
Auch der dem
Strafgericht eingereichte Lehrvertrag vermag den Berufungskläger nicht weiter
zu entlasten. Dass er eine Lehre (in Basel) absolvierte, bedeutet noch nicht,
dass er über Mittag nicht nach Hause – an den C____, ebenfalls in Basel – zurückkehren
konnte: Solches wird weder überzeugend dargelegt, noch ergibt es sich aus dem
Dokument. Noch viel weniger liesse sich damit erklären, dass er nicht nachts
das Nachbarhaus hätte betreten können.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger gemäss Beweisergebnis
im Berufungsverfahren nach den vorstehenden Erwägungen in ca. 50 Fällen
der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Handlungen mit
einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung
gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Für die mit der Berufung
nicht verworfenen Erwägungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen und Konkurrenzen
sowie der Subsumption kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil des Strafgerichts S. 20, 21; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.
5.1 Die
Strafzumessung der Vorinstanz wird mit der Berufung für den Fall von
Schuldsprüchen angefochten. Die Strafe sei viel zu hoch ausgefallen. Es sei
höchstens eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszufällen. Die Vorinstanz habe
nicht aufgezeigt, von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen sei. Das
jugendliche Alter des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sei zu wenig berücksichtigt
worden, ebenso der Umstand, dass er sich vor und nach den (inkriminierten)
Taten nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz habe sich
insgesamt nicht überzeugend mit dem Zeitaublauf und den Auswirkungen der
ordentlichen Verjährungsfristen auf die Strafzumessung auseinandergesetzt. Die
Staatsanwaltschaft erachtet die Strafe als zu tief: Sie trage dem "sehr
schweren Verschulden" des Berufungsklägers nicht angemessen Rechnung.
Gefordert werden 6 Jahre Freiheitsstrafe.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
5.3 Auszugehen
ist vom Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Strafschärfend ist
nach Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu beachten (Idealkonkurrenz zu
Art. 187 Ziff. 1; Realkonkurrenz bezüglich einzelner Akte). Auch die
Tatbestände der sexuellen Handlung mit einem Kind und der sexuellen Nötigung
sind mit Freiheitsstrafe abzugelten. Der Zusammenhang der Delikte, die
durchwegs in Idealkonkurrenz begangen wurden, ist derart eng, dass ein Aussprechen
separater Geldstrafen ausscheidet, und zwar auch für die wenigen Fälle, wo
bloss Idealkonkurrenz von Tatbeständen vorliegt, welche für sich je eine
Geldstrafe zuliessen (i.e. die höchstens drei Vorfälle von Oralsex).
Zunächst ist
eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – eine Vergewaltigung – festzulegen.
Dabei ist mit Hinblick auf das Beweisergebnis von einem Vorfall auszugehen, der
sich in etwa so abgespielt hat wie der von der Privatklägerin am
detailliertesten geschilderte. Auch wenn der in Ziff. I.1. der Anklageschrift
geschilderte Vorfall ("Engel") verjährt ist, scheint er angesichts
der zahlreichen Realkriterien seiner Schilderung doch verlässlich die typischen
Merkmale der Übergriffe aufzuzeigen. Als Nachbarsjunge benützte er den in
seinem Elternhaus deponierten Schlüssel der Nachbarsfamilie, um sich jeweils
abends oder nachts Zutritt zum Zimmer der Privatklägerin zu verschaffen, die
noch keine 12 Jahre alt und kaum imstande war, sich gegen seine Avancen zu
wehren. Als Nötigungsmittel zum Sex diente die Körperkraft, das Niederdrücken
der Privatklägerin mit dem Arm. Dieses zeitigte keine Verletzungsfolgen.
Objektiv gravierend ist das Aufsuchen im Kinderzimmer, wo sich ein Kind
normalerweise behütet fühlen darf. Das Mädchen hatte dort, sobald der
Berufungskläger im Zimmer war, aus der kindlichen Warte praktisch keine
Ausweichmöglichkeit. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf den erschwerenden
Umstand hin, dass die Privatklägerin ihre erste sexuelle Erfahrung als
Vergewaltigung erleben musste. Auch dass der Berufungskläger sich weder von
Äusserungen des Schmerzes noch des Ekels davon abhalten liess, sich sexuell an
dem Kind zu befriedigen, spricht als Umstand für ein skrupelloses Vorgehen.
Dass der Berufungskläger dies heute im Kern auch so sieht, kann in seinem
Eingeständnis erkannt werden, er sei damals eine testosterongesteuerte Jungfrau
gewesen und habe "Scheisse gebaut". Die Motivation des Berufungsklägers
bestand damals offensichtlich darin, sich leicht sexuelle Befriedigung zu
holen. Die Einsatzstrafe für eine solche Vergewaltigung muss hinsichtlich der
Tatkomponenten, von denen die besondere Schutzlosigkeit sowie das Kindesalter
des Opfers imponieren, in einem Bereich deutlich über der Mindeststrafe von
einem Jahr zu liegen kommen. Für den ersten solchen Vorfall müsste – noch ohne
Berücksichtigung des jugendlichen Alters des damals 18-jährigen
Berufungsklägers – eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren ausgesprochen werden.
Darin mit einem halben Jahr enthalten wäre die in Idealkonkurrenz abzugeltende
sexuelle Handlung mit einem Kind.
Gemäss dem
gegenüber der Vorinstanz angepassten Beweisergebnis (Verminderung der Anzahl
Ereignisse) ist es zu ca. 50 solchen Vorfällen gekommen. Bei der Asperation ist
zu berücksichtigen, dass dem Wesen der "angemessenen Straferhöhung"
gemäss nicht jeder weitere Vorfall noch einmal im ursprünglichen Ausmass zu
Buche schlägt. Weitere 49 Fälle sollen zunächst zu einer rechnerischen Erhöhung
der Strafe um 5 ½ Jahre führen, wovon – das obige Verhältnis der Konkurrenzen
abbildend – ein Fünftel für die sexuellen Handlungen mit einem Kind angerechnet
worden ist. Im Umkehrschluss würde das, bei gleichmässiger rechnerischer Verteilung
in der Rückschau, der Erhöhung um je einen weiteren Monat für jede weitere Vergewaltigung
und um eine zusätzliche Woche Freiheitsstrafe für jede sexuelle Handlung mit
einem Kind entsprechen. Die Gleichmässigkeit der Zunahme der Strafhöhe ist zwar
bloss ein behelfsmässiges Instrument, vermag aber die Asperation um 5 ½ Jahren einer
Kontrolle zugänglich zu machen (Transparenzfunktion).
Die Folgen der
Serie der Taten für das Opfer müssen als schwer bezeichnet werden. Die
Privatklägerin leidet aber an einer rezidivierenden depressiven Störung und
weist Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf (Konsiliarbericht
vom 24. April 2018, Akten S. 424). Auch wenn die Kausalitäten im
Einzelnen kaum aufgeschlüsselt werden können, liegt ein Zusammenhang mit
dem Erlebten angesichts der Dauer und biografischen Umstände derart nahe, dass
kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann. Hier war zu beachten, dass zwar
schon ein einzelner Vorfall mitunter schwere Folgen zeitigen kann, vorliegend
aber aufgrund der Ausprägung der Übergriffe als regelrechte Tatserie eine
einheitliche Straferhörung unter diesem Titel zu erfolgen hat, und zwar um ein
weiteres Jahr auf 9 Jahre. Auch dieser Wert ist angesichts der mehrstufigen
Methode, mit welcher eine Strafe zu bemessen ist, noch keine endgültige Grösse,
sondern die Basis weiterer Zumessungsschritte.
Der
Berufungskläger war zur Tatzeit gerade einmal 18 Jahre alt – bei den
allerletzten Übergriffen vielleicht knapp 19 Jahre. Damit unterscheidet sich
die Schwere seiner Schuld doch massgeblich von der hypothetischen Schwere der
Schuld eines Täters, der schon mitten im Erwachsenenalter steht. Das
jugendliche Alter, das nicht knapper über der Strafmündigkeit liegend könnte,
ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Wohlers,
in: Wohlers et al, Handkommentar StGB, 4. Auflage 2020, Art. 47 N
17, m.w.H.). Es muss vorliegend zu einer deutlichen Reduktion der Strafe von 9
Jahren um 2 ½ Jahre auf 6 ½ Jahre führen.
Im vorliegenden
Verfahren kam es mehrmals zu Verletzungen des strafprozessualen
Beschleunigungsverbots. So verging zu viel Zeit zwischen der Anzeige am 4. Juni
2014 und den weiteren Einvernahmen erst im Jahr 2016. Bis zur Anklageerhebung
am 11. Januar 2018 dauerte es wieder deutlich zu lange, und entsprechendes gilt
für die Durchführung der Berufungsverhandlung, die erst ca. 2 ¾ Jahre nach dem
erstinstanzlichen Urteil erfolgen konnte. Dies ist für alle Beteiligten ein
Nachteil und belastend. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zieht
regelmässig und so auch hier eine weitere Strafreduktion nach sich (statt
vieler BGer 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Die Reduktion für
die mehrmaligen Verzögerungen ist vorliegend auf ein Jahr zu bemessen.
Die Bestimmung
der Unverjährbarkeit gemäss Art. 101 StGB sieht eine Milderung der Strafe
weiter vor, wenn die Strafverfolgung bei Anwendung der Art. 97 und 98 StGB –
also der ordentlichen Verjährungsbestimmungen – verjährt wäre. Während die
Täterschaft der Strafe für unverjährbare Delikte in keinem Fall entkommen soll,
wird in dieser Form dem Zeitaspekt dennoch, wenn auch nur in Form einer
Milderung der Strafe, Rechnung getragen. Die vorliegenden Taten wären nun –
aufgrund der Korrektur gegenüber der ersten Instanz (Tatzeitraum endet im
Sommer 2003) – unter Zugrundelegung der ordentlichen Verjährungsbestimmungen,
mit Ausnahme des Zeitraums zwischen 27. April 2003 und dem Ende des Tatzeitraums
im "Sommer" verjährt.
Kommt nun der
von der Verteidigung zutreffend ins Feld geführte Umstand dazu, dass sich der
Berufungskläger seither nichts hat zuschulden kommen lassen, führt die dadurch
bedingte Reduktion in grosse Nähe zum Bereich, ab welchem ein teilbedingter
Strafvollzug in Betracht käme. Diesem Umstand ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wie folgt Rechnung zu tragen: Liegt die ins Auge gefasste
Sanktion knapp über den Maximalwerten für den bedingten Vollzug (24 Monate)
oder den teilbedingten Vollzug (36 Monate), so hat sich das Gericht die Frage
zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch
vertretbar ist. Bejaht es sie, hat es diese Strafe zu verhängen (BGE 134 IV 24 f.).
Vorliegend
erweist sich, wenn alle diese Erwägungen zusammengetragen werden, eine
Freiheitsstrafe von 3 Jahren für den Berufungskläger, der sich von seinen Taten
distanziert hat, sich seither nichts hat zuschulden kommen lassen und heute,
abgesehen von moderaten Steuer- und Krankenkassenschulden, ein unauffälliges
Leben führt und in einem Malerbetrieb im Lager arbeitet (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2), als vertretbar. Daher ist eine gegenüber der
Vorinstanz reduzierte Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen. Diese
kann in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB im Umfang von zweieinhalb Jahren
bedingt ausgesprochen werden, weil keine Elemente erkennbar sind, welche
eine ungünstige Prognose begründen oder einen höher angesetzten unbedingten
Strafanteil fordern würden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (Art.
44 Abs. 1 StGB).
5.4 Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit nicht durchgedrungen. Die
von ihr vorgetragenen Argumente sind bereits in der oben dargelegten
Strafzumessung berücksichtigt, etwa das erschwerende Element des Kinderzimmers
als Tatort, die Instrumentalisierung des Kindes zur Befriedigung der eigenen
sexuellen Bedürfnisse oder das Potential der Taten, ein Trauma des Opfers
herbeizuführen. Entgegen der impliziten Auffassung der Staatsanwaltschaft,
welche die Strafe offenbar im obersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt
haben will, sind auch Elemente erkennbar, welche die Tat(serie) gegen unten von
noch schwereren denkbaren Verschuldensvarianten abhebt, etwa, wenn der
Missbrauch zu Verletzungen geführt oder durch eine Vertrauensperson erfolgt
wäre, die eine Obhutspflicht dem Opfer gegenüber innehat oder schon im fortgeschrittenen
Erwachsenenalter gestanden hätte. Auch hinsichtlich der eingesetzten
Nötigungsmittel ist der vorliegende Fall innerhalb des infrage kommenden
Spektrums nicht im oberen, geschweige obersten, Bereich anzusiedeln. Dass die
Reue des Berufungsklägers tief ist, wird von der Staatsanwaltschaft zwar
bestritten. Hierfür verweist sie auf einzelne Aussagen des Berufungsklägers –
etwa darüber, dass man im Internet über Kinderpornografie "stolpern"
könne – die tatsächlich keinen guten Eindruck hinterlassen, jedoch klar
ausgedrückte Reue an anderer Stelle nicht völlig auslöschen und auch nicht über
Gebühr zu seinen Lasten fallen können. Das Verschulden ist damit insgesamt
nicht derart schwer, dass eine Strafe in der von der Staatsanwaltschaft
geforderten Höhe auszufällen wäre. Noch dazu kommt, dass die Anzahl der
Vorfälle gegenüber der Vorinstanz zu reduzieren war, wovon die Staatsanwältin
in ihrem Plädoyer nicht ausging. Das nun festgelegte Strafmass hält auch dem
Vergleich etwa mit BGer 6B_885/2010 vom 7. März 2011 stand, in welchem eine
dreijährige teilbedingte Strafe für einen Täter bestätigt wurde, der die 11-
bis 14-jährige Tochter seiner Lebenspartnerin während rund 2 ½ Jahren ca.
einmal wöchentlich sexuell missbrauchte. Die Schuldsprüche lauteten dort auf
mehrfache versuchte Schändung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind.
Der Fall weist Parallelen wie auch Unterschiede zum vorliegenden auf (genaue
Art der Übergriffe, grösseres Altersgefälle, interpersonelle Konstellation,
schnellere Ahndung), die sich in etwa die Waage halten dürften, weshalb die
Grössenordnung des Strafmasses zumindest zur ungefähren Einordnung herangezogen
werden darf.
6.
Über die
Genugtuungsforderung ist nicht anders zu entscheiden als vor erster Instanz,
welche die Höhe der Forderung korrekt bemessen hat (Urteil des Strafgerichts,
S. 23/23). Die Verkürzung des Tatzeitraums führt zu keiner tieferen Bemessung
der Genugtuungsforderung, weil die Tatfolgen für das Opfer unverändert
dieselben sind, beziehungsweise die erlittene seelische Unbill der
Privatklägerin nicht kleiner ausfällt, weil der Tatzeitraum "nur" ein
Jahr statt anderthalb betragen hat. Diese Genugtuung lässt sich auch einreihen
in Genugtuungssummen, die in vergleichbaren Fällen gesprochen bzw. vom
Bundesgericht geschützt worden sind, so etwa in AGE AS.2010.26 vom
21. Juni 2011 (CHF 40'000.– bei Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller
Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung und mehrfacher
sexuellen Handlungen mit einem Kind im Alter ab 15 Jahren) oder BGer
6B_891/2009 vom 13. Januar 2010 (Opfer 14-jährig, Eltern in komplizierter
Scheidung, Hand zur Masturbation geführt, Schweigegebot als Nötigungsmittel für
sexuelle Nötigungen) oder 6B_885/2010 vom 7. März 2011 (sexuelle Handlungen mit
Kind der Partnerin, Schändung, orale sexuelle Handlungen). Auf die
entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts, welches auch die
Parteientschädigung korrekt zugesprochen hat, kann ergänzend verwiesen werden.
7.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
und der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO), die
auf CHF 1'500.– zu bemessen ist. Die amtliche Verteidigerin ist für ihren
Aufwand gemäss Kostennote und dem Tarif für die amtliche Verteidigung (CHF
200.–) zu entschädigen. Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Gericht das
seiner Verteidigerin entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Das
Appellationsgericht (Kammer) erkennt:
://: Es
wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung
im Anklagepunkt der mehrfachen Nötigung zufolge Verjährung;
- Einstellung
hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind,
der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung für
Übergriffe, die vor dem [...] 2002 stattgefunden haben (insbesondere Ziff. 1
der Anklageschrift) sowie für Übergriffe, die zwischen dem [...] 2003 und dem
27. April 2003 stattgefunden haben, zufolge Verjährung;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem
Kind schuldig erklärt und, in teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt
zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 30 Monate mit bedingtem Vollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 und
190 sowie Art. 48 lit. e, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
101 Abs. 1 lit. e und 2 des Strafgesetzbuches.
Bezüglich inkriminierter Vorfälle, die nach dem 30.
Juni 2003 stattgefunden haben sollen, wird der Angeklagte von der Anklage der
Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexueller Handlungen mit einem Kind
freigesprochen.
Der Beurteilte wird zur Zahlung einer Genugtuung in
Höhe von CHF 30'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. April 2018, sowie
einer Parteientschädigung von CHF 4'274.85 für die erste Instanz und von
CHF 3'138.60 für die zweite Instanz an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 2'066.40, die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.–.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 6'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 75.50,
zuzüglich 7,7 % MWST, insgesamt CHF 7'297.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).