SB.2018.83
Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und Gehilfenschaft zur Beschimpfung
24. März 2021Deutsch32 min
Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.83
URTEIL
vom 13. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt Rechtsdienst
Grenzacherstrasse 62,
4005 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. März 2018
Urteil des Appellationsgerichts
vom 6. Dezember 2019
(vom Bundesgericht am 13. Juli
2020 (teilweise) aufgehoben
[BGer 6B_491/2020])
betreffend Genugtuung gemäss Art.
429 Abs. 1 lit. c StPO
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 12. März 2018 wurde A____ der Gehilfenschaft zu einfacher
Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft
zur Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam), mit
bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 400.– (bei Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner
wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins an den
Privatkläger B____ und einer Genugtuung von CHF 1‘000.— an das Amt für
Sozialbeiträge verpflichtet. Eine allfällige Mehrforderung wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘002.05
und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt und wurde sein amtlicher
Verteidiger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Berufung und beantragte einen
vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen des B____
und des Amts für Sozialbeiträge, eventualiter deren Verweisung auf den
Zivilweg. Ausserdem beantragte er eine Genugtuung von CHF 500.– plus
Zinsen sowie die o/e-Kostenfolge auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
In weitgehender
Gutheissung dieser Berufung sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger
mit Urteil vom 6. Dezember 2019 kostenlos frei und wies die Zivilforderungen
des B____ und des Amts für Sozialbeiträge ab. Den amtlichen Verteidiger
entschädigte das Appellationsgericht entsprechend seiner Honorarnote aus der
Gerichtskasse und es hielt fest, dass Art. 135 Abs. 4 StPO keine
Anwendung finde, auch nicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im
erstinstanzlichen Verfahren. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im
Umfang von CHF 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015 wies das
Appellationsgericht hingegen ab.
Der
Berufungskläger wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen die
Abweisung seiner Genugtuungsforderung. Dieses hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 13. Juli 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
das Appellationsgericht zurück (BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 nachfolgend:
Rückweisungsentscheid).
Mit Verfügung
vom 12. August 2020 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass
beabsichtigt werde, für die allein noch strittige Frage der Genugtuung gestützt
auf Art. 406 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Berufungsverfahren durchzuführen, und hat die Parteien aufgefordert, Einwände
dagegen bis 3. September 2020 mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis
ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 3. September 2020 hat der Verteidiger
der Verfahrensleiterin mitgeteilt, dass seitens des Berufungsklägers keine
Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden. Auch von anderer Seite
sind keine Einwände eingegangen, so dass mit Verfügung vom 7. September 2020
das schriftliche Verfahren für die noch strittige Frage der Genugtuung
angeordnet und dem Berufungskläger Frist gesetzt worden ist, seine Anträge in
einer schriftlichen Eingabe zu begründen. Mit Eingabe vom 2. November 2020
beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer Genugtuung von total CHF
1'300.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten des Staates, wobei seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss
eingereichter Honorarnote zu vergüten sei. Mit Eingabe vom 23. November
2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Zusprechung einer Genugtuung von CHF
200.– zuzüglich Zins zugunsten des Berufungsklägers sowie die Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv, unter Kostenfolge zu
Lasten des Staates. Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält der Berufungskläger
an den Anträgen gemäss der Eingabe vom 23. November 2020 fest.
Der vorliegende
Entscheid ist in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1
S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N
18.
f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.
Februar 2018 E. 1.1).
1.2
Im
vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht ausschliesslich über die abgewiesene
Genugtuungsforderung von CHF 500.– zu befinden. Es hat dazu im Rückweisungsentscheid
festgestellt, dass nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige
Freiheitsentzug zu einem Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat führe
(Rückweisungsentscheid E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall sei es zu einem
relevanten Freiheitsentzug von 18 ½ Stunden gekommen. Diese Dauer der Festnahme
sei mit einer polizeilichen Anhaltung, die kurzfristig die Bewegungsfreiheit
beeinträchtige und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung begründe, nicht
gleichzusetzen. Vielmehr habe der Berufungskläger eine Zwangsmassnahme
hinnehmen müssen, die in Intensität und Dauer offensichtlich darüber
hinausging. Ausserdem sei der Berufungskläger im Verdacht gestanden, an einem
homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein.
Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der
verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (Rückweisungsentscheid
E. 2.4).
Weiter hat das
Bundesgericht dargelegt, dass eine allfällige mediale Vorverurteilung
angesichts des erfolgten Freispruchs bei der Festsetzung der Genugtuung nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen sei. Aus der Begründung des
Appellationsgerichtsentscheids gehe nicht hervor, welche Berichterstattung in
den Medien erfolgt sei. Entscheide, welche der Beschwerde an das Bundesgericht
unterliegen, hätten unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art zu enthalten. Der Appellationsgerichtsentscheid habe deshalb
eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen
rechtlichen Überlegungen er beruhe. Das Appellationsgericht werde deshalb zu
prüfen und darzulegen haben, ob und inwiefern der Berufungskläger eine negative
Publizität in den Medien erfahren habe. Diesen treffe dabei eine
Mitwirkungspflicht. Der Umstand allein, dass der Berufungskläger in den Medien
namentlich nicht erwähnt worden sei, schliesse eine Persönlichkeitsverletzung
nicht aus (Rückweisungsentscheid E. 2.6.1).
Ausserdem hat
das Bundesgericht festgehalten, dass das Appellationsgericht im angefochtenen
Entscheid eine leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebotes im
Strafverfahren festgestellt habe. Allerdings habe das Appellationsgericht
relativierend erwogen, dass der Berufungskläger einzig die Verurteilung zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe oder zu einer Busse zu befürchten gehabt
habe. Dieser Umstand sei aber ohne Bedeutung. Die mit dem Strafverfahren
einhergehende Belastung habe nicht am zu befürchtenden Strafmass gelegen,
sondern vielmehr in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung. Das
Appellationsgericht werde im Rahmen der Neubeurteilung und des richterlichen
Ermessens dieses Kriterium prüfen müssen. Es werde darlegen müssen, ob die
festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes für die Bemessung des
Genugtuungsanspruchs relevant sei oder nicht (Rückweisungsentscheid E. 2.6.2).
1.3
Das
Dispositiv
Appellationsgericht hat demnach den Genugtuungsbetrag für die ausgestandene
Dauer der polizeilichen Festnahme von 18 ½ Stunden festzulegen und ausserdem zu
prüfen, ob sich (finanzielle) Genugtuungsansprüche auch aus der
Medienberichterstattung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben.
Gegebenenfalls ist sodann die Höhe der Genugtuung zusätzlich gestützt auf die
Medienberichterstattung und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
festzulegen.
2.
2.1 Der
Berufungskläger forderte im ursprünglichen Berufungsverfahren eine Genugtuung
von CHF 500.– zuzüglich Zins und liess dazu an der Berufungsverhandlung
ausführen, die Forderung resultiere aus der ausgestandenen Haft, der Verletzung
des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren und der Medienberichterstattung.
Dabei unterliess er es, die beantragte Genugtuungssumme auf die einzelnen Forderungspositionen
(Freiheitsentzug, Medienberichterstattung, Verletzung des
Beschleunigungsgebots) aufzuteilen und begründete die Forderung bzw. die
behaupteten Verletzungen seiner Persönlichkeit nicht näher (Prot. HV act. 661).
Bereits vor Strafgericht hatte der Berufungskläger eine Genugtuungsforderung
von CHF 500.– geltend machen lassen, welche er dort mit dem ausgestandenen
Freiheitsentzug und der langen Dauer des Verfahrens begründete. Dies ebenfalls
ohne vertiefte Ausführungen zu machen und ohne Aufteilung der Kosten auf die
beiden geltend gemachten Anspruchspositionen. Zusätzlich verwies er vor
Strafgericht auf die Beschlagnahme seines Mobiltelefons, welches er nach
Aufhebung der Beschlagnahme nicht abgeholt, sondern durch den Kauf eines neuen
ersetzt habe. Er verzichte zwar auf entsprechenden Schadenersatz, die Position
sei aber bei der Festlegung der Genugtuung zu berücksichtigen (Prot. HV act.
467). Mit Beschwerde vom 29. April 2020 an das Bundesgericht beantragte der
Berufungskläger: «Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
24. Januar 2020 (recte: 6. Dezember 2019) sei (teilweise) aufzuheben»
und «Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.–
(zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 28. Juni 2015) zuzusprechen». Der
Beschwerde an das Bundesgericht beigefügt wurden nebst anderem Medienberichte
über das Berufungsverfahren und den Berufungsentscheid (s. Beilagenverzeichnis
der Beschwerde act. 711). Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an
das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung hat der Berufungskläger mit
Eingabe vom 2. November 2020 seine Genugtuungsforderung von CHF 500.– auf CHF
1'300.– erhöht und teilt die Forderung erstmals auf die drei geltend gemachten
Gründe für die Ausrichtung einer Genugtuung auf. Er verlangt den Betrag von CHF
200.– für den ausgestandenen Freiheitsentzug, welcher aufgrund der Schwere des
Tatvorwurfs auf mindestens CHF 300.– zu erhöhen sei. Für die erfolgte
Medienberichterstattung macht er eine zusätzliche Entschädigung von CHF 500.–
und für die lange Verfahrensdauer einen zusätzlichen Betrag von CHF 500.–
geltend. Er fordert folglich neu und erstmals eine Genugtuungssumme von
CHF 1'300.– bzw. erhöht die ursprüngliche Forderung erstmals im
Rückweisungsverfahren um CHF 800.–.
2.2 Der
Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.
Dabei handelt es sich um den in der StPO geregelten Anspruch der im
Strafverfahren beschuldigten und sodann freigesprochenen Person auf Genugtuung
im Falle einer durch das Strafverfahren erlittenen besonders schweren
Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Materiellrechtlich beurteilt sich der
Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 210) und Art.
49 Obligationenrecht (OR, SR 220; Griesser,
in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art.
429 N 7). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung in
einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7). Die Strafbehörde
prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Antragsteller (BGer
6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1, 6B_261/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).
Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seine Ansprüche zu
beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer 6B_1/2015 vom 25.
März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Im
Entscheid 6B_632/2017 E. 2.3 erwägt das Bundesgericht zur Prüfung des
Anspruches von Amtes wegen: «Dies bedeutet indessen nicht, dass die
Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die
Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu
begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel
gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den
Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; BGer 6B_666/2014 vom
16.12.2014 E. 4.1; je mit Hinweis). Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte
Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in
der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen
werden (BGer 6B_156/2016 vom 8.03.2016 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Entschädigung
kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht
werden». Im konkreten Fall hatte der Ansprecher keinen Zins auf seine Forderung
verlangt und die Vorinstanz verletzte gemäss Bundesgericht das Bundesrecht
nicht, indem sie ihm die bezifferte Haftentschädigung ohne Zins ab dem
schädigenden Ereignis zusprach. Aus dem Gesagten erhellt, dass das urteilende
Gericht dem Antragssteller nicht mehr zuzusprechen hat, als dieser fordert.
2.3 Zu
Klagänderungen in Bezug auf Genugtuungsansprüche gegenüber dem Staat äussert
sich die StPO nicht. Da diese sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR und 28a
Abs. 3 ZGB richten, drängt sich eine analoge Anwendung der zivilprozessualen
Regeln der Klagänderung auf (entsprechend der Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber dem Staat aus Staatshaftung auf dem Zivilweg gestützt auf das
kantonale Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Eine solche ist gemäss Art. 227
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann zulässig, wenn der geänderte oder
neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem
bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die
Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im zivilrechtlichen Berufungsverfahren ist die
Klageänderung sodann nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227
Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln
beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art.
317 Abs. 1 ZPO allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Klagänderung im
zivilrechtlichen Berufungsverfahren bedarf damit eines Kausalzusammenhangs
zwischen den vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismitteln und dem
abgeänderten Rechtsbegehren (Reetz/Hilber,
in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016, Art.
317 N 86 f.). Vor Bundesgericht ist das Stellen neuer Rechtsbegehren unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), weshalb Begehren
auf einer höheren Leistung im Verfahren vor Bundesgericht nicht gestattet sind
(Dormann, in: Niggli et al
[Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 61). Neue Tatsachen
und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur eingebracht werden, soweit erst
der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und
Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignen oder
entstehen, können damit von Vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil
veranlasst worden sein und sind daher unzulässig (Dormann, a.a.O., Art. 99 N 43). Gemäss der Lehre und
Rechtsprechung ist Art. 317 Abs. 1 ZPO nach einem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid an die kantonale Instanz anzuwenden. Dabei haben sich die
nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven aber stets innerhalb des
rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid
vorgegeben hat, weshalb der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht –
auch nicht mit einer in diesem Zeitpunkt unzulässigen Klagänderung –
ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden darf.
Dementsprechend ist nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht
eine Klagänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO vor der kantonalen
Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Einschränkungen in
Bezug auf Noven und Klagänderung gelten jedoch dann nicht, wenn das
Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid keinen vor der kantonalen
Berufungsinstanz zu beachtenden, rechtlichen Rahmen vorgibt, wie etwa bei der
Aufhebung eines Nichteintretensentscheids (Reetz,
in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 53). Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid
SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer nachträglich zur
Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erhöhten Genugtuungsforderung
wegen geltend gemachter Persönlichkeitsverletzung durch Medienberichterstattung
festgehalten, dass Grundlage der Neubeurteilung die Sachlage zum Zeitpunkt des
durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils sei, da die Rückweisung nicht dazu
diene, das Urteil auf einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu fällen. Es hat
deshalb die nach dem aufhebenden Bundesgerichtsentscheid ergangene
Medienberichterstattung nicht als genugtuungserhöhend berücksichtigt.
2.4
2.4.1 In
Bezug auf die Genugtuungsforderung wegen des ausgestandenen Freiheitsentzugs
ist festzustellen, dass das Einbringen von Noven bereits zum Zeitpunkt des
ersten Berufungsentscheids in der Sache gar nicht möglich war, nachdem der
erlittene Freiheitsentzug zwischen dem 28. Juni 2015, 18:50 Uhr, und dem 29.
Juni 2015, 17 Uhr, und damit bereits vor dem erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren im März 2018 stattfand. Entsprechend werden auch im
Rückweisungsverfahren keine Noven eingereicht, sondern wird einzig eine
Teilforderung von CHF 300.– geltend gemacht, welche allerdings als in der
ursprünglich nicht weiter spezifizierten Gesamtforderung von CHF 500.– für
alle drei geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen erfasst gelten kann.
Für die bereits
im ursprünglichen Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2019 in E. 6 festgestellte
leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots
(Rückweisungsentscheid E. 2.6.2) fordert der Berufungskläger neu eine
Genugtuungssumme von CHF 500.–. Noven wurden diesbezüglich am 6. Dezember 2019
nicht geltend gemacht, ebenso wenig bringt der Berufungskläger nun neu Noven
nach dem Rückweisungsentscheid ein. Eine Erhöhung der Forderung – soweit sie
über den ursprünglich für alle drei geltend gemachten Verletzungspositionen geltend
gemachten Betrag von total CHF 500.– hinausgeht – ist gestützt auf die
prozessualen Gesetzesvorgaben nach dem Dargelegten von Vornherein
ausgeschlossen.
Als
Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erhöhung der Genugtuungsforderung in
Bezug auf den erlittenen Freiheitsentzug und die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes wegen der Grundregel der Unzulässigkeit der Klagänderung
im Rückweisungsverfahren ausgeschlossen ist.
2.4.2 Betreffend
die geltend gemachte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die
Medienberichterstattung hat der Berufungskläger vor Bundesgericht Noven
eingereicht, indem er im Beschwerdeverfahren auf die nach der
Berufungsverhandlung erfolgte Medienberichterstattung hingewiesen und diese
auch belegt hat. Der Rückweisungsentscheid äussert sich nicht zu der
Zulässigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Berufungskläger fordert im
Rückweisungsverfahren für die Verletzung seiner Persönlichkeit durch die
mediale Berichterstattung den Betrag von CHF 500.–.
Mit dem
Rückweisungsentscheid nicht vollständig geklärt scheint, ob das
Apppellationsgericht nun neu auch die Medienberichterstattung zu
berücksichtigen hat, welche erst nachträglich zum aufgehobenen Entscheid vom 9.
Dezember 2019 überhaupt publiziert worden ist, da sich das Bundesgericht wie
dargelegt im Rückweisungsentscheid nicht dazu äussert. Vor der
bundesrechtlichen Regelung des Strafprozessrechts wurde dieser Aspekt des
Novenrechts den kantonalen Prozessordnungen überlassen (BGE 116 II 220 E. 4a S.
222). Immerhin hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausgeführt, das
Appellationsgericht werde darlegen müssen, ob der Berufungskläger durch die
mediale Berichterstattung vorverurteilt worden sei, was gegen eine
Berücksichtigung der Medienberichterstattung nach dem Freispruch spricht. Das
Bundesstrafgericht hat sich im zitierten Entscheid wie dargelegt gegen die Berücksichtigung
von Medienberichten entschieden, welche gar erst nach dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid publiziert worden sind. Dies mit dem Argument, dass die
Sachlage zum Zeitpunkt der Fällung des aufgehobenen Urteils massgebend sei, was
gegen die Zulassung von Noven spreche, die nach dem durch das Bundesgericht
aufgehobenen Entscheid entstanden sind. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen.
Zulässig können damit im Rückweisungsverfahren nur Noven sein, die bereits im
ursprünglichen Berufungsverfahren hätten eingebracht werden können, also
bereits zu jenem Zeitpunkt existierten. Die nach der Berufungsverhandlung vom
6. Dezember 2019 erfolgen Berichterstattungen in den Medien sind demnach für
die Beurteilung, ob ein Genugtuungsanspruch gestützt auf die
Medienberichterstattung entstanden ist, unbeachtlich und müssen nicht
besprochen werden. Eine Erhöhung der Forderung gestützt auf die zu überprüfende
Medienberichterstattung ist im Rückweisungsverfahren grundsätzlich nicht
möglich.
2.4.3 Zusammenfassend
können dem Berufungskläger unter dem Titel der Genugtuung gestützt auf Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO folglich insgesamt und maximal CHF 500.– für alle drei
geltend gemachten Verletzungstatbestände zugesprochen werden.
3.
3.1 Der
Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch zunächst auf den erlittenen Freiheitsentzug.
Wie ausgeführt hat das Bundesgericht in seinem für das Appellationsgericht
verbindlichen Rückweisungsentscheid festgehalten, dass von einem «relevanten
Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden» auszugehen sei, welcher nach Ablauf von
drei Stunden einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
darstelle, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben könne. Es hat diese
Ansprüche in casu bejaht, insbesondere da es «einem weiteren Moment Rechnung zu
tragen» gelte, nämlich demn Umstand, dass der Berufungskläger im Verdacht stand,
beim homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu
sein. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der
verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).
3.2 Während
die Staatsanwaltschaft für den Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe der
praxisgemäss gesprochenen Entschädigung von CHF 200.– für einen Tag Haft
beantragt, ist der Berufungskläger der Auffassung, diese «Grundentschädigung»
sei vorliegend aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs angemessen auf CHF
300.– zu erhöhen. Er lässt dazu ausführen, die Formulierung im
Bundesgerichtsentscheid, dass «dieser Vorhalt zusammen mit der verhängten
Zwangsmassnahnme einen Entschädigungsanspruch begründe», sei «etwas
missverständlich», denn tatsächlich sei bei einem Freiheitsentzug von über drei
Stunden «von einem Eingriff in die Persönlichkeit auszugehen, der eine
Entschädigung rechtfertigt» (Replik S. 1). Diese letzte Feststellung, für
welche der Berufungskläger auf E. 2.4. des Rückweisungsentscheids
verweist, weicht in einem entscheidenden Punkt von den bundesgerichtlichen
Ausführungen ab. Tatsächlich stellt das Bundesgericht in seinem Urteil nur
fest, dass ein Freiheitsentzug nach Ablauf von drei Stunden «einen Eingriff in
die persönliche Freiheit» darstelle, «der Entschädigungsansprüche zur Folge
haben kann». Allerdings führt es gleich anschliessend aus, ein
dreistündiger Freiheitsentzug sei «je nach den konkreten Umständen und bis zu
einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen», was indessen nicht für
einen Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden gelte (Rückweisungsentscheid E.
2.4). Dass Appellationsgericht geht gestützt auf diese höchstrichterlichen
Ausführungen davon aus, dass bei einem Freiheitsentzug in der Grössenordnung
des vorliegenden grundsätzlich von einer Entschädigungspflicht auszugehen ist
und es die in casu angenommene «wesentliche Schwere» des Deliktsverdachts
ergänzend als «weiteren Moment» zu berücksichtigen gilt. Dies lässt in Bezug
auf die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich den Schluss zu, dass eine
praxisgemässe «Grundentschädigung» moderat zu erhöhen ist. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass die «Grundentschädigung» von CHF 200.– praxisgemäss
für einen vollen Tag und damit für 24 Stunden Freiheitsentzug gesprochen wird.
Wenn nun bei der Frage des Entschädigungsanspruchs jedenfalls bei kurzem,
stundenweisem Freiheitsentzug schon auf einzelne Stunden abzustellen ist, so
hat dies in beide Richtungen zu gelten. Es ist demnach von Relevanz, ob
jemandem für einige Stunden mehr oder für einige Stunden weniger als 24 Stunden
einen Freiheitsentzug erleiden musste. Der relevante Freiheitsentzug belief
sich beim Berufungskläger nicht auf 24 Stunden, sondern lediglich auf «über 18½
Stunden», wie sich das Bundesgericht ausdrückt. Die Freiheit wurde ihm damit
rechnerisch um aufgerundet 80% eines vollen Tages entzogen. Es rechtfertigt
sich daher, den im Grundsatz weder vom Berufungskläger noch von der
Staatsanwaltschaft beanstandeten Grundbetrag für einen (vollen) Tag Freiheitsentzug
um 20% zu reduzieren. Rechnerisch ergibt dies eine Entschädigung von CHF 160.–.
Für das «weitere Moment» des schweren Vorhalts ist dieser Betrag moderat zu
erhöhen, zumal das Bundesgericht die «wesentliche Schwere» des Tatvorwurfs
ausschliesslich in der homophoben Motivation und nicht in den eigentlichen
Tatvorwürfen erblickt. Die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung der
«Grundentschädigung» für den Freiheitsentzug um die Hälfte wegen der Art des
Tatvorwurfs erscheint daher nicht mehr angemessen. Vielmehr ist der errechnete
Grundbetrag aufgrund des erschwerenden Moments auf den für einen vollständig
ausgestandenen Tag Freiheitsentzug zu entschädigenden Betrag von CHF 200.– zu
erhöhen.
4.
4.1 Weiter
führt der Berufungskläger für seinen Genugtuungsanspruch die Medienberichterstattung
ins Feld. In Bezug auf die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Begründung eines
Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird auf das
bereits Ausgeführte verwiesen (s. oben E. 2.2), ebenso betreffend die für die
Beurteilung verbindlichen Ausführungen in der Sache des Bundesgerichts im
Rückweisungsentscheid (s. oben E. 1.2). Um einen Genugtuungsanspruch zu
begründen, muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Eine
Medienberichterstattung kann eine für den Genugtuungsanspruch notwendige
besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bewirken, wenn eine
«breite Darlegung» des Falles in den Medien erfolgt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27) oder eine Vorverurteilung
stattfindet (BGer 6B_802/2015). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder
kleinerem Ausmass einhergehende verbundene psychische Belastung,
Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid/Jositsch, Handbuch des
Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1816). In diesem
Zusammenhang ist freilich anzumerken, dass ein finanzieller Ausgleich in Form
einer Genugtuung seitens des Staates letztlich sachfremd erscheint, da der
Staat hiermit eine Haftung für das Verhalten von Dritten (den Medien)
übernimmt, auf das er selbst gar keinen Einfluss hat und die im Rahmen des
Zivilrechts von der verletzten Person auch direkt in die Pflicht genommen
werden können (Klage gegen die Medien wegen Verletzung von
Persönlichkeitsrechten). Anders als bei der Strafzumessung, wo die
Medienberichterstattung ebenfalls Berücksichtigung finden kann, findet hier
nämlich der Gedanke, dass durch die Berichterstattung allenfalls bereits eine
gewisse Bestrafung der Täterschaft stattgefunden hat, keinen Eingang und es
bleibt ausschliesslich bei einer Haftung für fremdes Verhalten.
4.2 Der
Berufungskläger hat betreffend die vor der Berufungsverhandlung stattgefundene
Medienberichterstattung überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb
diese ihn in besonderem Mass in der Persönlichkeit verletzt haben soll und auch
nicht dargelegt, aus welchem oder welchen dieser Medienberichte er seine
Forderung ableitet. In den Akten findet sich ein auf dem Internet publizierter
Bericht des Gratiszeitung «20 Minuten» vom 28. Juni 2015 (act. 299), mit dem
Titel «Mann in Park attackiert – waren es Schwulenhasser?». Diesem Bericht ist
zusammengefasst zu entnehmen, dass am frühen Sonntagmorgen ein 50-jähriger Mann
im Schützenmattpark von mehreren Unbekannten umringt, beleidigt, zu Boden
geschlagen und am Boden liegend mit Fusstritten traktiert worden sei. Einer der
Täter habe ihm gar gedroht, mit einem Messer das Gesicht zu zerschneiden.
Aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers habe die Täterschaft schliesslich von
diesem abgelassen. Drei tatverdächtige Schweizer im Alter von 18 bis 21 Jahren
seien festgenommen worden. Das Motiv der Tat sei noch nicht geklärt, ein
homophober Angriff könne nicht ausgeschlossen werden. Fast identischen Inhalts
sind die in Akten befindlichen Zeitungsartikel aus dem Printmedium derselben
Zeitung vom 29. Juni 2015 (act. 301) sowie aus dem auf dem Internet
publizierten Artikel der Basler Zeitung vom 28. Juni 2015 (act. 302). Diese
Artikel haben keinerlei für den Leser erkennbaren Bezug zum Berufungskläger.
Sie erwähnen noch nicht einmal, dass weitere Tatverdächtige existieren könnten.
Es ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger durch diese Berichterstattung
in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll. An der Berufungsverhandlung
vom 9. Dezember 2019 liess der Berufungskläger die Kopie einer Konversation auf
seinem Mobiltelefon zwischen ihm und seinem Bekannten [...] einreichen (act.
643). Belegt ist damit, dass [...] dem Berufungskläger den Link zu einem Online
Artikel der Zeitschrift «20 Minuten» unbekannten Datums mit dem Titel «Schläger
gingen gezielt "Schwule klopfen"» zusandte. Die im Chat sichtbare
Kurzfassung des Artikels lautet: «Ein heute 55-jähriger Mann wurde im Juni 2015
von vier jungen Männern in Schützenmattpark spitalreif geprügelt. Nun wird der
Fall am Appellationsgericht neu verhandelt». Inwiefern der Berufungskläger
dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, ist ebenfalls nicht
begreiflich. Dementsprechend wurde der Chat auch nicht in diesem Zusammenhang
vom Berufungskläger an der Berufungsverhandlung thematisiert. Vielmehr liess
dieser darauf aufmerksam machen, dass [...] – als einer der bereits mit
rechtskräftigem Strafbefehl für die Tat bestraften Täter – dem Berufungskläger
in diesem Zusammenhang mitteilte, er (der Berufungskläger) sei in der Sache
unschuldig (Prot. HV act. 653). Damit sind dem Berufungsgericht bis zum 6.
Dezember 2019 keine Medienberichte präsentiert worden, die in irgendeiner Weise
das Persönlichkeitsrecht des Berufungsklägers verletzten und waren zu diesem
Zeitpunkt auch keine solche Berichte aktenkundig. Der Berufungskläger hat
dementsprechend auch in der Replik vom 22. Dezember 2020 ausführen lassen, die
relevante Medienberichterstattung habe erst nach dem Urteil (wohl
Berufungsurteil) stattgefunden. Auch von einer eigentlichen Ausschlachtung des
Vorfalls bzw. einer extensiven Medienberichterstattung zum Ereignis kann
angesichts der genannten Artikel, die unmittelbar nach dem Vorfall sowie vor
der Berufungsverhandlung in den Medien erschienen, keine Rede sein. Das
Zusprechen einer Genugtuung gestützt auf diese Berichterstattung rechtfertigt
sich offensichtlich nicht.
5.
5.1 Schliesslich
macht der Berufungskläger geltend, es liege eine mindestens mittelschwere Verletzung
des Beschleunigungsgebots vor, die genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei.
Es sei «geradezu absurd», wenn das Beschleunigungsgebot (gemeint ist wohl
dessen Verletzung) im Falle eines Freispruches keine Berücksichtigung finden
solle. Gerade in diesem Fall gehe es um einen Unschuldigen, der sich einem
überlangen Verfahren ausgesetzt sah.
5.2 Dazu
ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die angeklagten Taten ereigneten sich in
der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2015. Es wurden sogleich und bis Ende Juli
2015 Einvernahmen durchgeführt (act. 95 ff.), eine Mobiltelefon-Auswertung
veranlasst (act. 30 ff.) und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses
datiert vom 25. August 2015 (act. 286). Erst am 20. Oktober 2017 erging
allerdings der Strafbefehl, gegen welchen der Berufungskläger am 30. Oktober
2017 Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und
überwies diesen am 3. November 2017 an das Strafgericht (act. 371).
Am 24. Januar 2018 meldete sich der Verteidiger beim Strafgericht, reichte
seine Vollmacht ein und beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Diese wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligt unter der Massgabe,
dass der Verteidiger den Hauptverhandlungstermin vom 12. März 2018
wahrnehmen könne. An jenem Tag erging sodann das erstinstanzliche Urteil. Nach
Eingang der Berufungserklärung vom 27. Juli 2018 wurde diese umgehend den
Parteien zugestellt (Verfügung vom 31. Juli 2018) und der Schriftenwechsel
anberaumt. Der Berufungskläger verlangte in seiner Berufungserklärung sowohl
eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung als auch explizit die
Gelegenheit zur Replik auf «Eingaben und Stellungnahmen von anderen Parteien»
(Berufungserklärung S. 2). Nach diversen Fristerstreckungsgesuchen – das letzte
datierend vom 20. November 2018 – wurde dem Verteidiger die Frist zum
Einreichen der Berufungsbegründung bis 21. Dezember 2018 ein letztes Mal
peremptorisch erstreckt. Mit Datum vom 21. Dezember 2018 reichte er seine
Berufungsbegründung ein. Nachdem ihm die Berufungsantworten des Opfers und
Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 zugestellt
worden waren und ihm antragsgemäss Gelegenheit zur Replik gewährt worden war,
ersuchte er erneut wiederholt um Fristerstreckung und reichte seine Replik mit
Eingabe vom 21. Juni 2019 – dem letzten Tag der vorperemptorisch erstreckten
Frist – beim Appellationsgericht ein (Eingang am 24. Juni 2019). Mit Verfügung
vom 26. Juni 2019 wurde die Replik den Parteien zur Kenntnis zugestellt. Mit
Verfügung vom 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin sodann das
Ansetzen der Hauptverhandlung an und entschied vorläufig über einen
Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Aktenentfernung sowie über
Beweisanträge der Privatklägerschaft. Nach der durch die Kanzlei im Austausch
mit den Parteien vorgenommenen Festlegung eines Verhandlungstermins wurden die
Vorladungen zur Hauptverhandlung am 8. Oktober 2019 versandt. Die
Hauptverhandlung wurde in Absprache mit den Parteien auf den 6. Dezember 2019
angesetzt.
Es ist bei
diesem Verfahrensablauf nicht ernsthaft davon auszugehen sein, dass in Bezug
auf das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine durch die
Behörden zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.
Allerdings ist zu konstatieren, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft
offenbar tatsächlich rund 2 Jahre «liegen blieb», innert welcher keine
wesentlichen Schritte mehr unternommen wurden. Das Appellationsgericht hat in
seinem Urteil vom 6. Dezember 2019 eine «leichte bis mittlere Verletzung
des Beschleunigungsgebotes aufgrund der über vierjährigen Verfahrensdauer»
angenommen (E. 6). Angesichts des Umstands, dass sich seit Ergehen des
Strafbefehls im Oktober 2017 keine Verzögerung mehr ausmachen lässt, welche
durch die Behörden – oder eine andere Partei – zu vertreten wäre, rechtfertigt
es sich, die Verletzung des Beschleunigungsgebots beim Festsetzen der
Genugtuung, in diesem Umfang zu berücksichtigen.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft wendet sich indessen grundsätzlich gegen eine Genugtuung.
Sie führt unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 143 IV 373 ins Feld, dass
eine Genugtuung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Frage
komme, wenn diese derart schwer wiege, dass das Verfahren einzustellen sei oder
deshalb ein Freispruch erfolge. Das sei vorliegend klarerweise nicht der Fall,
was auch vom Berufungskläger, der selbst von einer «mittelschweren» Verletzung
des Beschleunigungsgebots ausgehe, anerkannt werde. Bei diesen Voraussetzungen
könne dem Berufungskläger daher mit der expliziten Feststellung der Verletzung
im Dispositiv Genugtuung verschafft werden.
5.4 Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots schlägt sich primär in der Sanktion nieder
– Strafreduktion oder Verzicht auf Strafe – im Extremfall erfolgt als ultima
ratio eine Verfahrenseinstellung. Im von der Staatsanwaltschaft und vom
Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 373 ging es um die
Frage, ob die Verfahrenskosten zu reduzieren seien, wie dies der dortige
Beschwerdeführer als einziges beantragt hatte. Eine Strafreduktion konnte in
jenem Fall – aufgrund des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer
stationären Massnehme – gar keine konkreten Auswirkungen für den
Beschwerdeführer entfalten. Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus,
«ein solcher Extremfall» (Verfahrenseinstellung) sei angesichts der
Gesamtumstände zu Recht überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden und
folgerte: «Dementsprechend kamen ein Strafverzicht oder gar eine Einstellung
des Verfahrens nie in Frage. Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber
daran zu denken gewesen, dem Beschwerdeführer keine oder reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (…) Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne
einer Genugtuung kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage»
(E. 1.4.2). Im genannten Entscheid war die Freiheitsstrafe um ein ½ Jahr
reduziert worden. Dass dies infolge der zugleich verhängten stationären
Massnahme dem dortigen Beschwerdeführer letztlich nicht zugutekam, erachtete
das Bundesgericht als unerheblich. Es zog den Vergleich zu einer Strafreduktion
bei bedingt vollziehbarer Strafe, die ebenfalls gewissermassen nur «auf dem
Papier» erfolge und dennoch als Art der Wiedergutmachung gebräuchlich sei.
Dasselbe gelte für die blosse Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Dispositiv, welche für den Betroffenen faktisch
ebenfalls nicht spürbar, aber als Möglichkeit moralischer Widergutmachung
anerkannt sei.
5.5 Aus
der zitierten Rechtsprechung ergeht, dass die Ausrichtung einer Genugtuung bei
erfolgter Verletzung des Beschleunigungsgebots und einem Freispruch in der
Strafsache grundsätzlich in Frage kommt. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass
ein Freispruch nicht die Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
(deswegen kann es höchstens zu einem Absehen von der Strafe, einer
Strafminderung oder zu einer Verfahrenseinstellung kommen), sondern in diesem
Fall die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie bei einer deswegen erfolgten
Verfahrenseinstellung, zu pekuniären Ansprüchen führen kann. Anders als eine
wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ergangene Verfahrenseinstellung sagt
ein Freispruch aber noch nichts darüber aus, wie gravierend die Verletzung des
Beschleunigungsgebots überhaupt war. Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend
um eine leichte bis mittelschwere Verletzung desselben. Es gilt abzuwägen, ob
im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände die allein moralische
Widergutmachung in Form der Feststellung der Verletzung im Dispositiv genügt
oder sich eine finanzielle Entschädigung aufdrängt. Gemäss dem Bundesgericht
ist bei der Frage nach der sachgerechten Folge zu berücksichtigen, wie schwer
die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie
gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen
werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.
Rechnung zu tragen sei zudem den Interessen der Geschädigten und der
Komplexität des Falls. Zu berücksichtigen gelte es auch, wer die
Verfahrensverzögerung zu vertreten habe (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit
Verweis auf BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
5.6 Wie
dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes von ca. einem bis eineinhalb Jahren zu verantworten. Der
Umstand, dass das Strafverfahren auch zwischen dem Strafurteil und dem
Berufungsurteil nochmals erheblich dauerte, ist hingegen auf die zahlreichen
Fristerstreckungsgesuche des Berufungsklägers zurück zu führen. Der
Berufungskläger behauptet nicht, dass ihn die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes – abgesehen von der Belastung, beschuldigte Person in
einem Strafverfahren zu sein – noch in weitergehender Weise in seiner
Lebensführung beeinträchtigt habe. Damit ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer zu lange im Ungewissen darüber befand, wie das gegen ihn
eingeleitete Verfahren zu Ende gehen werde, dies allerdings die einzige Folge,
der Verfahrensverzögerung darstellt. Zu befürchten hatte er, entsprechend den
gegen ihn in den Einvernahmen erhobenen Vorwürfen, eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur Beschimpfung
und Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung, dessen er dann – vor dem Freispruch
im Berufungsverfahren – auch mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 und
Strafurteil vom 12. März 2018 schuldig erklärt wurde. Es ergeht folglich
bereits aus dem Strafvorwurf, dass er nicht eine Verurteilung wegen Täterschaft,
sondern lediglich wegen eines Beitrags zur Tat bzw. den Taten eines anderen
oder anderer zu fürchten hatte. Dabei wirkt der Tatvorwurf der Gehilfenschaft
deutlich leichter als derjenige der Täterschaft. Vor dem Hintergrund, dass die
zu lange Verfahrensdauer von maximal eineinhalb Jahren im Vorverfahren zwar von
einer staatlichen Behörde zu vertreten ist, der Strafvorwurf dabei allerdings
nicht allzu schwer wiegt und das zu lange Verfahren – nebst der Belastung, die
ein Strafverfahren grundsätzlich mit sich bringt – keine weiteren negativen
Auswirkungen auf das Leben des Berufungsklägers gezeitigt hat, erscheint ein
finanzieller Ausgleich mittels einer Genugtuungssumme von CHF 200.– angemessen.
6.
Damit dringt der
Berufungskläger im Rückweisungsverfahren mit seinen Anträgen nur teilweise
durch: Von den geforderten total CHF 1'300.– Genugtuung ist ihm ein Betrag von
CHF 400.– auszurichten. Es ist mithin von einem Obsiegen im Umfang von
insgesamt 30% auszugehen. Es ist ihm deshalb eine reduzierte Urteilsgebühr
aufzuerlegen und es besteht ein Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten
seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von 70% (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die vom
Verteidiger eingereichte Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und
wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Das
Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt,
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Berufungskläger, A____, von der Anklage der Gehilfenschaft zur
einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der
Gehilfenschaft zur Beschimpfung kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung für den
ausgestandenen Freiheitsentzug und die Verletzung des Beschleunigungsgebots von
total CHF 400.– aus der Staatskasse bezahlt. Weitergehende Forderungen
werden abgewiesen, soweit sie überhaupt Gegenstand des Strafverfahrens geworden
sind.
Die Genugtuungsforderung des B____ im Betrag von
CHF 1‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, sowie eine
allfällige Mehrforderung werden abgewiesen.
Die Forderung des Amtes für Sozialbeiträge im Betrag
von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.
Der im Verzeichnis Nr. 126622 abgelegte USB-Stick mit
der Mobiltelefonauswertung wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
Das freigegebene Mobiltelefon Samsung wird dem
Berufungskläger zurückgegeben.
Dem Berufungskläger wird für das Rückweisungsverfahren
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 350.– auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],
werden ein Honorar von CHF 5‘533.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 114.75, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 434.90, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO findet keine Anwendung, auch nicht für die
Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1’583.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 65.50, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 127.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Art. 135 Abs. 4 StPO wird im Umfang von 70% vorbehalten.
Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden
Privatklägers 1, [...], werden ein Honorar von CHF 6‘149.– und ein
Auslagenersatz von CHF 123.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 482.95, aus
der Gerichtskasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerschaft (Dispositiv)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).