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Entscheid

SB.2018.83

Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und Gehilfenschaft zur Beschimpfung

24. März 2021Deutsch32 min

Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.83

URTEIL

vom 13. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62,

4005 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. März 2018

Urteil des Appellationsgerichts

vom 6. Dezember 2019

(vom Bundesgericht am 13. Juli

2020 (teilweise) aufgehoben

[BGer 6B_491/2020])

betreffend Genugtuung gemäss Art.

429 Abs. 1 lit. c StPO

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 12. März 2018 wurde A____ der Gehilfenschaft zu einfacher

Körperverletzung, der Gehilfenschaft zu versuchter Nötigung und der Gehilfenschaft

zur Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.– (abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam), mit

bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 400.– (bei Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ferner

wurde er zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1‘500.– zuzüglich Zins an den

Privatkläger B____ und einer Genugtuung von CHF 1‘000.— an das Amt für

Sozialbeiträge verpflichtet. Eine allfällige Mehrforderung wurde auf den

Zivilweg verwiesen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘002.05

und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt und wurde sein amtlicher

Verteidiger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil erhob A____, vertreten durch [...], Berufung und beantragte einen

vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen des B____

und des Amts für Sozialbeiträge, eventualiter deren Verweisung auf den

Zivilweg. Ausserdem beantragte er eine Genugtuung von CHF 500.– plus

Zinsen sowie die o/e-Kostenfolge auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

In weitgehender

Gutheissung dieser Berufung sprach das Appellationsgericht den Berufungskläger

mit Urteil vom 6. Dezember 2019 kostenlos frei und wies die Zivilforderungen

des B____ und des Amts für Sozialbeiträge ab. Den amtlichen Verteidiger

entschädigte das Appellationsgericht entsprechend seiner Honorarnote aus der

Gerichtskasse und es hielt fest, dass Art. 135 Abs. 4 StPO keine

Anwendung finde, auch nicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung im

erstinstanzlichen Verfahren. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im

Umfang von CHF 500.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015 wies das

Appellationsgericht hingegen ab.

Der

Berufungskläger wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen die

Abweisung seiner Genugtuungsforderung. Dieses hiess die Beschwerde mit

Entscheid vom 13. Juli 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an

das Appellationsgericht zurück (BGer 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 nachfolgend:

Rückweisungsentscheid).

Mit Verfügung

vom 12. August 2020 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass

beabsichtigt werde, für die allein noch strittige Frage der Genugtuung gestützt

auf Art. 406 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche

Berufungsverfahren durchzuführen, und hat die Parteien aufgefordert, Einwände

dagegen bis 3. September 2020 mitzuteilen, ansonsten von ihrem Einverständnis

ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 3. September 2020 hat der Verteidiger

der Verfahrensleiterin mitgeteilt, dass seitens des Berufungsklägers keine

Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden. Auch von anderer Seite

sind keine Einwände eingegangen, so dass mit Verfügung vom 7. September 2020

das schriftliche Verfahren für die noch strittige Frage der Genugtuung

angeordnet und dem Berufungskläger Frist gesetzt worden ist, seine Anträge in

einer schriftlichen Eingabe zu begründen. Mit Eingabe vom 2. November 2020

beantragt der Berufungskläger die Ausrichtung einer Genugtuung von total CHF

1'300.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten des Staates, wobei seinem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss

eingereichter Honorarnote zu vergüten sei. Mit Eingabe vom 23. November

2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Zusprechung einer Genugtuung von CHF

200.– zuzüglich Zins zugunsten des Berufungsklägers sowie die Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv, unter Kostenfolge zu

Lasten des Staates. Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält der Berufungskläger

an den Anträgen gemäss der Eingabe vom 23. November 2020 fest.

Der vorliegende

Entscheid ist in Zirkulation ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1

S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N

18.

f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6.

Februar 2018 E. 1.1).

1.2

Im

vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht ausschliesslich über die abgewiesene

Genugtuungsforderung von CHF 500.– zu befinden. Es hat dazu im Rückweisungsentscheid

festgestellt, dass nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige

Freiheitsentzug zu einem Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat führe

(Rückweisungsentscheid E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall sei es zu einem

relevanten Freiheitsentzug von 18 ½ Stunden gekommen. Diese Dauer der Festnahme

sei mit einer polizeilichen Anhaltung, die kurzfristig die Bewegungsfreiheit

beeinträchtige und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung begründe, nicht

gleichzusetzen. Vielmehr habe der Berufungskläger eine Zwangsmassnahme

hinnehmen müssen, die in Intensität und Dauer offensichtlich darüber

hinausging. Ausserdem sei der Berufungskläger im Verdacht gestanden, an einem

homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu sein.

Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der

verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (Rückweisungsentscheid

E. 2.4).

Weiter hat das

Bundesgericht dargelegt, dass eine allfällige mediale Vorverurteilung

angesichts des erfolgten Freispruchs bei der Festsetzung der Genugtuung nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen sei. Aus der Begründung des

Appellationsgerichtsentscheids gehe nicht hervor, welche Berichterstattung in

den Medien erfolgt sei. Entscheide, welche der Beschwerde an das Bundesgericht

unterliegen, hätten unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und

rechtlicher Art zu enthalten. Der Appellationsgerichtsentscheid habe deshalb

eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen

rechtlichen Überlegungen er beruhe. Das Appellationsgericht werde deshalb zu

prüfen und darzulegen haben, ob und inwiefern der Berufungskläger eine negative

Publizität in den Medien erfahren habe. Diesen treffe dabei eine

Mitwirkungspflicht. Der Umstand allein, dass der Berufungskläger in den Medien

namentlich nicht erwähnt worden sei, schliesse eine Persönlichkeitsverletzung

nicht aus (Rückweisungsentscheid E. 2.6.1).

Ausserdem hat

das Bundesgericht festgehalten, dass das Appellationsgericht im angefochtenen

Entscheid eine leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebotes im

Strafverfahren festgestellt habe. Allerdings habe das Appellationsgericht

relativierend erwogen, dass der Berufungskläger einzig die Verurteilung zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe oder zu einer Busse zu befürchten gehabt

habe. Dieser Umstand sei aber ohne Bedeutung. Die mit dem Strafverfahren

einhergehende Belastung habe nicht am zu befürchtenden Strafmass gelegen,

sondern vielmehr in der Ungewissheit einer möglichen Verurteilung. Das

Appellationsgericht werde im Rahmen der Neubeurteilung und des richterlichen

Ermessens dieses Kriterium prüfen müssen. Es werde darlegen müssen, ob die

festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebotes für die Bemessung des

Genugtuungsanspruchs relevant sei oder nicht (Rückweisungsentscheid E. 2.6.2).

1.3

Das

Dispositiv

Appellationsgericht hat demnach den Genugtuungsbetrag für die ausgestandene

Dauer der polizeilichen Festnahme von 18 ½ Stunden festzulegen und ausserdem zu

prüfen, ob sich (finanzielle) Genugtuungsansprüche auch aus der

Medienberichterstattung und der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben.

Gegebenenfalls ist sodann die Höhe der Genugtuung zusätzlich gestützt auf die

Medienberichterstattung und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

festzulegen.

2.

2.1 Der

Berufungskläger forderte im ursprünglichen Berufungsverfahren eine Genugtuung

von CHF 500.– zuzüglich Zins und liess dazu an der Berufungsverhandlung

ausführen, die Forderung resultiere aus der ausgestandenen Haft, der Verletzung

des Beschleunigungsgebots im Strafverfahren und der Medienberichterstattung.

Dabei unterliess er es, die beantragte Genugtuungssumme auf die einzelnen Forderungspositionen

(Freiheitsentzug, Medienberichterstattung, Verletzung des

Beschleunigungsgebots) aufzuteilen und begründete die Forderung bzw. die

behaupteten Verletzungen seiner Persönlichkeit nicht näher (Prot. HV act. 661).

Bereits vor Strafgericht hatte der Berufungskläger eine Genugtuungsforderung

von CHF 500.– geltend machen lassen, welche er dort mit dem ausgestandenen

Freiheitsentzug und der langen Dauer des Verfahrens begründete. Dies ebenfalls

ohne vertiefte Ausführungen zu machen und ohne Aufteilung der Kosten auf die

beiden geltend gemachten Anspruchspositionen. Zusätzlich verwies er vor

Strafgericht auf die Beschlagnahme seines Mobiltelefons, welches er nach

Aufhebung der Beschlagnahme nicht abgeholt, sondern durch den Kauf eines neuen

ersetzt habe. Er verzichte zwar auf entsprechenden Schadenersatz, die Position

sei aber bei der Festlegung der Genugtuung zu berücksichtigen (Prot. HV act.

467). Mit Beschwerde vom 29. April 2020 an das Bundesgericht beantragte der

Berufungskläger: «Das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

24. Januar 2020 (recte: 6. Dezember 2019) sei (teilweise) aufzuheben»

und «Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.–

(zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 28. Juni 2015) zuzusprechen». Der

Beschwerde an das Bundesgericht beigefügt wurden nebst anderem Medienberichte

über das Berufungsverfahren und den Berufungsentscheid (s. Beilagenverzeichnis

der Beschwerde act. 711). Nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht an

das Appellationsgericht zur neuen Entscheidung hat der Berufungskläger mit

Eingabe vom 2. November 2020 seine Genugtuungsforderung von CHF 500.– auf CHF

1'300.– erhöht und teilt die Forderung erstmals auf die drei geltend gemachten

Gründe für die Ausrichtung einer Genugtuung auf. Er verlangt den Betrag von CHF

200.– für den ausgestandenen Freiheitsentzug, welcher aufgrund der Schwere des

Tatvorwurfs auf mindestens CHF 300.– zu erhöhen sei. Für die erfolgte

Medienberichterstattung macht er eine zusätzliche Entschädigung von CHF 500.–

und für die lange Verfahrensdauer einen zusätzlichen Betrag von CHF 500.–

geltend. Er fordert folglich neu und erstmals eine Genugtuungssumme von

CHF 1'300.– bzw. erhöht die ursprüngliche Forderung erstmals im

Rückweisungsverfahren um CHF 800.–.

2.2 Der

Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO.

Dabei handelt es sich um den in der StPO geregelten Anspruch der im

Strafverfahren beschuldigten und sodann freigesprochenen Person auf Genugtuung

im Falle einer durch das Strafverfahren erlittenen besonders schweren

Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Materiellrechtlich beurteilt sich der

Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 210) und Art.

49 Obligationenrecht (OR, SR 220; Griesser,

in: Donatsch et al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art.

429 N 7). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung in

einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7). Die Strafbehörde

prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Antragsteller (BGer

6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1, 6B_261/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2).

Die Behörde hat diesen falls notwendig aufzufordern, seine Ansprüche zu

beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGer 6B_1/2015 vom 25.

März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Im

Entscheid 6B_632/2017 E. 2.3 erwägt das Bundesgericht zur Prüfung des

Anspruches von Amtes wegen: «Dies bedeutet indessen nicht, dass die

Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die

Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen

abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu

begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel

gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den

Schaden zu beweisen hat (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240; BGer 6B_666/2014 vom

16.12.2014 E. 4.1; je mit Hinweis). Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte

Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in

der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen

werden (BGer 6B_156/2016 vom 8.03.2016 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Entschädigung

kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht

werden». Im konkreten Fall hatte der Ansprecher keinen Zins auf seine Forderung

verlangt und die Vorinstanz verletzte gemäss Bundesgericht das Bundesrecht

nicht, indem sie ihm die bezifferte Haftentschädigung ohne Zins ab dem

schädigenden Ereignis zusprach. Aus dem Gesagten erhellt, dass das urteilende

Gericht dem Antragssteller nicht mehr zuzusprechen hat, als dieser fordert.

2.3 Zu

Klagänderungen in Bezug auf Genugtuungsansprüche gegenüber dem Staat äussert

sich die StPO nicht. Da diese sich materiellrechtlich nach Art. 49 OR und 28a

Abs. 3 ZGB richten, drängt sich eine analoge Anwendung der zivilprozessualen

Regeln der Klagänderung auf (entsprechend der Geltendmachung von Ansprüchen

gegenüber dem Staat aus Staatshaftung auf dem Zivilweg gestützt auf das

kantonale Haftungsgesetz [HG, SG 161.100]). Eine solche ist gemäss Art. 227

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dann zulässig, wenn der geänderte oder

neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem

bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die

Gegenpartei zustimmt (lit. b). Im zivilrechtlichen Berufungsverfahren ist die

Klageänderung sodann nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227

Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln

beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind gemäss Art.

317 Abs. 1 ZPO allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Klagänderung im

zivilrechtlichen Berufungsverfahren bedarf damit eines Kausalzusammenhangs

zwischen den vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweismitteln und dem

abgeänderten Rechtsbegehren (Reetz/Hilber,

in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016, Art.

317 N 86 f.). Vor Bundesgericht ist das Stellen neuer Rechtsbegehren unzulässig

(Art. 99 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), weshalb Begehren

auf einer höheren Leistung im Verfahren vor Bundesgericht nicht gestattet sind

(Dormann, in: Niggli et al

[Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 61). Neue Tatsachen

und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur eingebracht werden, soweit erst

der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen und

Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereignen oder

entstehen, können damit von Vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil

veranlasst worden sein und sind daher unzulässig (Dormann, a.a.O., Art. 99 N 43). Gemäss der Lehre und

Rechtsprechung ist Art. 317 Abs. 1 ZPO nach einem bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheid an die kantonale Instanz anzuwenden. Dabei haben sich die

nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven aber stets innerhalb des

rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid

vorgegeben hat, weshalb der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht –

auch nicht mit einer in diesem Zeitpunkt unzulässigen Klagänderung –

ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden darf.

Dementsprechend ist nach einem Rückweisungsentscheid durch das Bundesgericht

eine Klagänderung gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO vor der kantonalen

Rechtsmittelinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Einschränkungen in

Bezug auf Noven und Klagänderung gelten jedoch dann nicht, wenn das

Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid keinen vor der kantonalen

Berufungsinstanz zu beachtenden, rechtlichen Rahmen vorgibt, wie etwa bei der

Aufhebung eines Nichteintretensentscheids (Reetz,

in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage 2016,

Vorbemerkungen zu den Art. 308 – 318 N 53). Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid

SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 im Zusammenhang mit einer nachträglich zur

Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht erhöhten Genugtuungsforderung

wegen geltend gemachter Persönlichkeitsverletzung durch Medienberichterstattung

festgehalten, dass Grundlage der Neubeurteilung die Sachlage zum Zeitpunkt des

durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils sei, da die Rückweisung nicht dazu

diene, das Urteil auf einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu fällen. Es hat

deshalb die nach dem aufhebenden Bundesgerichtsentscheid ergangene

Medienberichterstattung nicht als genugtuungserhöhend berücksichtigt.

2.4

2.4.1 In

Bezug auf die Genugtuungsforderung wegen des ausgestandenen Freiheitsentzugs

ist festzustellen, dass das Einbringen von Noven bereits zum Zeitpunkt des

ersten Berufungsentscheids in der Sache gar nicht möglich war, nachdem der

erlittene Freiheitsentzug zwischen dem 28. Juni 2015, 18:50 Uhr, und dem 29.

Juni 2015, 17 Uhr, und damit bereits vor dem erstinstanzlichen

Gerichtsverfahren im März 2018 stattfand. Entsprechend werden auch im

Rückweisungsverfahren keine Noven eingereicht, sondern wird einzig eine

Teilforderung von CHF 300.– geltend gemacht, welche allerdings als in der

ursprünglich nicht weiter spezifizierten Gesamtforderung von CHF 500.– für

alle drei geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen erfasst gelten kann.

Für die bereits

im ursprünglichen Berufungsentscheid vom 6. Dezember 2019 in E. 6 festgestellte

leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots

(Rückweisungsentscheid E. 2.6.2) fordert der Berufungskläger neu eine

Genugtuungssumme von CHF 500.–. Noven wurden diesbezüglich am 6. Dezember 2019

nicht geltend gemacht, ebenso wenig bringt der Berufungskläger nun neu Noven

nach dem Rückweisungsentscheid ein. Eine Erhöhung der Forderung – soweit sie

über den ursprünglich für alle drei geltend gemachten Verletzungspositionen geltend

gemachten Betrag von total CHF 500.– hinausgeht – ist gestützt auf die

prozessualen Gesetzesvorgaben nach dem Dargelegten von Vornherein

ausgeschlossen.

Als

Zwischenfazit ist festzustellen, dass die Erhöhung der Genugtuungsforderung in

Bezug auf den erlittenen Freiheitsentzug und die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes wegen der Grundregel der Unzulässigkeit der Klagänderung

im Rückweisungsverfahren ausgeschlossen ist.

2.4.2 Betreffend

die geltend gemachte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die

Medienberichterstattung hat der Berufungskläger vor Bundesgericht Noven

eingereicht, indem er im Beschwerdeverfahren auf die nach der

Berufungsverhandlung erfolgte Medienberichterstattung hingewiesen und diese

auch belegt hat. Der Rückweisungsentscheid äussert sich nicht zu der

Zulässigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Berufungskläger fordert im

Rückweisungsverfahren für die Verletzung seiner Persönlichkeit durch die

mediale Berichterstattung den Betrag von CHF 500.–.

Mit dem

Rückweisungsentscheid nicht vollständig geklärt scheint, ob das

Apppellationsgericht nun neu auch die Medienberichterstattung zu

berücksichtigen hat, welche erst nachträglich zum aufgehobenen Entscheid vom 9.

Dezember 2019 überhaupt publiziert worden ist, da sich das Bundesgericht wie

dargelegt im Rückweisungsentscheid nicht dazu äussert. Vor der

bundesrechtlichen Regelung des Strafprozessrechts wurde dieser Aspekt des

Novenrechts den kantonalen Prozessordnungen überlassen (BGE 116 II 220 E. 4a S.

222). Immerhin hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid ausgeführt, das

Appellationsgericht werde darlegen müssen, ob der Berufungskläger durch die

mediale Berichterstattung vorverurteilt worden sei, was gegen eine

Berücksichtigung der Medienberichterstattung nach dem Freispruch spricht. Das

Bundesstrafgericht hat sich im zitierten Entscheid wie dargelegt gegen die Berücksichtigung

von Medienberichten entschieden, welche gar erst nach dem bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheid publiziert worden sind. Dies mit dem Argument, dass die

Sachlage zum Zeitpunkt der Fällung des aufgehobenen Urteils massgebend sei, was

gegen die Zulassung von Noven spreche, die nach dem durch das Bundesgericht

aufgehobenen Entscheid entstanden sind. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen.

Zulässig können damit im Rückweisungsverfahren nur Noven sein, die bereits im

ursprünglichen Berufungsverfahren hätten eingebracht werden können, also

bereits zu jenem Zeitpunkt existierten. Die nach der Berufungsverhandlung vom

6. Dezember 2019 erfolgen Berichterstattungen in den Medien sind demnach für

die Beurteilung, ob ein Genugtuungsanspruch gestützt auf die

Medienberichterstattung entstanden ist, unbeachtlich und müssen nicht

besprochen werden. Eine Erhöhung der Forderung gestützt auf die zu überprüfende

Medienberichterstattung ist im Rückweisungsverfahren grundsätzlich nicht

möglich.

2.4.3 Zusammenfassend

können dem Berufungskläger unter dem Titel der Genugtuung gestützt auf Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO folglich insgesamt und maximal CHF 500.– für alle drei

geltend gemachten Verletzungstatbestände zugesprochen werden.

3.

3.1 Der

Berufungskläger stützt seinen Genugtuungsanspruch zunächst auf den erlittenen Freiheitsentzug.

Wie ausgeführt hat das Bundesgericht in seinem für das Appellationsgericht

verbindlichen Rückweisungsentscheid festgehalten, dass von einem «relevanten

Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden» auszugehen sei, welcher nach Ablauf von

drei Stunden einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers

darstelle, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben könne. Es hat diese

Ansprüche in casu bejaht, insbesondere da es «einem weiteren Moment Rechnung zu

tragen» gelte, nämlich demn Umstand, dass der Berufungskläger im Verdacht stand,

beim homophob motivierten Übergriff seiner Kollegen mitbeteiligt gewesen zu

sein. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere rechtfertige zusammen mit der

verhängten Zwangsmassnahme einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4).

3.2 Während

die Staatsanwaltschaft für den Freiheitsentzug eine Genugtuung in Höhe der

praxisgemäss gesprochenen Entschädigung von CHF 200.– für einen Tag Haft

beantragt, ist der Berufungskläger der Auffassung, diese «Grundentschädigung»

sei vorliegend aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs angemessen auf CHF

300.– zu erhöhen. Er lässt dazu ausführen, die Formulierung im

Bundesgerichtsentscheid, dass «dieser Vorhalt zusammen mit der verhängten

Zwangsmassnahnme einen Entschädigungsanspruch begründe», sei «etwas

missverständlich», denn tatsächlich sei bei einem Freiheitsentzug von über drei

Stunden «von einem Eingriff in die Persönlichkeit auszugehen, der eine

Entschädigung rechtfertigt» (Replik S. 1). Diese letzte Feststellung, für

welche der Berufungskläger auf E. 2.4. des Rückweisungsentscheids

verweist, weicht in einem entscheidenden Punkt von den bundesgerichtlichen

Ausführungen ab. Tatsächlich stellt das Bundesgericht in seinem Urteil nur

fest, dass ein Freiheitsentzug nach Ablauf von drei Stunden «einen Eingriff in

die persönliche Freiheit» darstelle, «der Entschädigungsansprüche zur Folge

haben kann». Allerdings führt es gleich anschliessend aus, ein

dreistündiger Freiheitsentzug sei «je nach den konkreten Umständen und bis zu

einem gewissen Grad entschädigungslos hinzunehmen», was indessen nicht für

einen Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden gelte (Rückweisungsentscheid E.

2.4). Dass Appellationsgericht geht gestützt auf diese höchstrichterlichen

Ausführungen davon aus, dass bei einem Freiheitsentzug in der Grössenordnung

des vorliegenden grundsätzlich von einer Entschädigungspflicht auszugehen ist

und es die in casu angenommene «wesentliche Schwere» des Deliktsverdachts

ergänzend als «weiteren Moment» zu berücksichtigen gilt. Dies lässt in Bezug

auf die Bemessung der Entschädigung grundsätzlich den Schluss zu, dass eine

praxisgemässe «Grundentschädigung» moderat zu erhöhen ist. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass die «Grundentschädigung» von CHF 200.– praxisgemäss

für einen vollen Tag und damit für 24 Stunden Freiheitsentzug gesprochen wird.

Wenn nun bei der Frage des Entschädigungsanspruchs jedenfalls bei kurzem,

stundenweisem Freiheitsentzug schon auf einzelne Stunden abzustellen ist, so

hat dies in beide Richtungen zu gelten. Es ist demnach von Relevanz, ob

jemandem für einige Stunden mehr oder für einige Stunden weniger als 24 Stunden

einen Freiheitsentzug erleiden musste. Der relevante Freiheitsentzug belief

sich beim Berufungskläger nicht auf 24 Stunden, sondern lediglich auf «über 18½

Stunden», wie sich das Bundesgericht ausdrückt. Die Freiheit wurde ihm damit

rechnerisch um aufgerundet 80% eines vollen Tages entzogen. Es rechtfertigt

sich daher, den im Grundsatz weder vom Berufungskläger noch von der

Staatsanwaltschaft beanstandeten Grundbetrag für einen (vollen) Tag Freiheitsentzug

um 20% zu reduzieren. Rechnerisch ergibt dies eine Entschädigung von CHF 160.–.

Für das «weitere Moment» des schweren Vorhalts ist dieser Betrag moderat zu

erhöhen, zumal das Bundesgericht die «wesentliche Schwere» des Tatvorwurfs

ausschliesslich in der homophoben Motivation und nicht in den eigentlichen

Tatvorwürfen erblickt. Die vom Berufungskläger beantragte Erhöhung der

«Grundentschädigung» für den Freiheitsentzug um die Hälfte wegen der Art des

Tatvorwurfs erscheint daher nicht mehr angemessen. Vielmehr ist der errechnete

Grundbetrag aufgrund des erschwerenden Moments auf den für einen vollständig

ausgestandenen Tag Freiheitsentzug zu entschädigenden Betrag von CHF 200.– zu

erhöhen.

4.

4.1 Weiter

führt der Berufungskläger für seinen Genugtuungsanspruch die Medienberichterstattung

ins Feld. In Bezug auf die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Begründung eines

Genugtuungsanspruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird auf das

bereits Ausgeführte verwiesen (s. oben E. 2.2), ebenso betreffend die für die

Beurteilung verbindlichen Ausführungen in der Sache des Bundesgerichts im

Rückweisungsentscheid (s. oben E. 1.2). Um einen Genugtuungsanspruch zu

begründen, muss eine gewisse Verletzungsintensität vorliegen. Eine

Medienberichterstattung kann eine für den Genugtuungsanspruch notwendige

besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bewirken, wenn eine

«breite Darlegung» des Falles in den Medien erfolgt (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 27) oder eine Vorverurteilung

stattfindet (BGer 6B_802/2015). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder

kleinerem Ausmass einhergehende verbundene psychische Belastung,

Demütigung oder Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid/Jositsch, Handbuch des

Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1816). In diesem

Zusammenhang ist freilich anzumerken, dass ein finanzieller Ausgleich in Form

einer Genugtuung seitens des Staates letztlich sachfremd erscheint, da der

Staat hiermit eine Haftung für das Verhalten von Dritten (den Medien)

übernimmt, auf das er selbst gar keinen Einfluss hat und die im Rahmen des

Zivilrechts von der verletzten Person auch direkt in die Pflicht genommen

werden können (Klage gegen die Medien wegen Verletzung von

Persönlichkeitsrechten). Anders als bei der Strafzumessung, wo die

Medienberichterstattung ebenfalls Berücksichtigung finden kann, findet hier

nämlich der Gedanke, dass durch die Berichterstattung allenfalls bereits eine

gewisse Bestrafung der Täterschaft stattgefunden hat, keinen Eingang und es

bleibt ausschliesslich bei einer Haftung für fremdes Verhalten.

4.2 Der

Berufungskläger hat betreffend die vor der Berufungsverhandlung stattgefundene

Medienberichterstattung überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb

diese ihn in besonderem Mass in der Persönlichkeit verletzt haben soll und auch

nicht dargelegt, aus welchem oder welchen dieser Medienberichte er seine

Forderung ableitet. In den Akten findet sich ein auf dem Internet publizierter

Bericht des Gratiszeitung «20 Minuten» vom 28. Juni 2015 (act. 299), mit dem

Titel «Mann in Park attackiert – waren es Schwulenhasser?». Diesem Bericht ist

zusammengefasst zu entnehmen, dass am frühen Sonntagmorgen ein 50-jähriger Mann

im Schützenmattpark von mehreren Unbekannten umringt, beleidigt, zu Boden

geschlagen und am Boden liegend mit Fusstritten traktiert worden sei. Einer der

Täter habe ihm gar gedroht, mit einem Messer das Gesicht zu zerschneiden.

Aufgrund heftiger Gegenwehr des Opfers habe die Täterschaft schliesslich von

diesem abgelassen. Drei tatverdächtige Schweizer im Alter von 18 bis 21 Jahren

seien festgenommen worden. Das Motiv der Tat sei noch nicht geklärt, ein

homophober Angriff könne nicht ausgeschlossen werden. Fast identischen Inhalts

sind die in Akten befindlichen Zeitungsartikel aus dem Printmedium derselben

Zeitung vom 29. Juni 2015 (act. 301) sowie aus dem auf dem Internet

publizierten Artikel der Basler Zeitung vom 28. Juni 2015 (act. 302). Diese

Artikel haben keinerlei für den Leser erkennbaren Bezug zum Berufungskläger.

Sie erwähnen noch nicht einmal, dass weitere Tatverdächtige existieren könnten.

Es ist nicht ersichtlich, wie der Berufungskläger durch diese Berichterstattung

in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll. An der Berufungsverhandlung

vom 9. Dezember 2019 liess der Berufungskläger die Kopie einer Konversation auf

seinem Mobiltelefon zwischen ihm und seinem Bekannten [...] einreichen (act.

643). Belegt ist damit, dass [...] dem Berufungskläger den Link zu einem Online

Artikel der Zeitschrift «20 Minuten» unbekannten Datums mit dem Titel «Schläger

gingen gezielt "Schwule klopfen"» zusandte. Die im Chat sichtbare

Kurzfassung des Artikels lautet: «Ein heute 55-jähriger Mann wurde im Juni 2015

von vier jungen Männern in Schützenmattpark spitalreif geprügelt. Nun wird der

Fall am Appellationsgericht neu verhandelt». Inwiefern der Berufungskläger

dadurch in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein soll, ist ebenfalls nicht

begreiflich. Dementsprechend wurde der Chat auch nicht in diesem Zusammenhang

vom Berufungskläger an der Berufungsverhandlung thematisiert. Vielmehr liess

dieser darauf aufmerksam machen, dass [...] – als einer der bereits mit

rechtskräftigem Strafbefehl für die Tat bestraften Täter – dem Berufungskläger

in diesem Zusammenhang mitteilte, er (der Berufungskläger) sei in der Sache

unschuldig (Prot. HV act. 653). Damit sind dem Berufungsgericht bis zum 6.

Dezember 2019 keine Medienberichte präsentiert worden, die in irgendeiner Weise

das Persönlichkeitsrecht des Berufungsklägers verletzten und waren zu diesem

Zeitpunkt auch keine solche Berichte aktenkundig. Der Berufungskläger hat

dementsprechend auch in der Replik vom 22. Dezember 2020 ausführen lassen, die

relevante Medienberichterstattung habe erst nach dem Urteil (wohl

Berufungsurteil) stattgefunden. Auch von einer eigentlichen Ausschlachtung des

Vorfalls bzw. einer extensiven Medienberichterstattung zum Ereignis kann

angesichts der genannten Artikel, die unmittelbar nach dem Vorfall sowie vor

der Berufungsverhandlung in den Medien erschienen, keine Rede sein. Das

Zusprechen einer Genugtuung gestützt auf diese Berichterstattung rechtfertigt

sich offensichtlich nicht.

5.

5.1 Schliesslich

macht der Berufungskläger geltend, es liege eine mindestens mittelschwere Verletzung

des Beschleunigungsgebots vor, die genugtuungserhöhend zu berücksichtigen sei.

Es sei «geradezu absurd», wenn das Beschleunigungsgebot (gemeint ist wohl

dessen Verletzung) im Falle eines Freispruches keine Berücksichtigung finden

solle. Gerade in diesem Fall gehe es um einen Unschuldigen, der sich einem

überlangen Verfahren ausgesetzt sah.

5.2 Dazu

ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die angeklagten Taten ereigneten sich in

der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2015. Es wurden sogleich und bis Ende Juli

2015 Einvernahmen durchgeführt (act. 95 ff.), eine Mobiltelefon-Auswertung

veranlasst (act. 30 ff.) und ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt. Dieses

datiert vom 25. August 2015 (act. 286). Erst am 20. Oktober 2017 erging

allerdings der Strafbefehl, gegen welchen der Berufungskläger am 30. Oktober

2017 Einsprache erhob. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und

überwies diesen am 3. November 2017 an das Strafgericht (act. 371).

Am 24. Januar 2018 meldete sich der Verteidiger beim Strafgericht, reichte

seine Vollmacht ein und beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

Diese wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2018 bewilligt unter der Massgabe,

dass der Verteidiger den Hauptverhandlungstermin vom 12. März 2018

wahrnehmen könne. An jenem Tag erging sodann das erstinstanzliche Urteil. Nach

Eingang der Berufungserklärung vom 27. Juli 2018 wurde diese umgehend den

Parteien zugestellt (Verfügung vom 31. Juli 2018) und der Schriftenwechsel

anberaumt. Der Berufungskläger verlangte in seiner Berufungserklärung sowohl

eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung als auch explizit die

Gelegenheit zur Replik auf «Eingaben und Stellungnahmen von anderen Parteien»

(Berufungserklärung S. 2). Nach diversen Fristerstreckungsgesuchen – das letzte

datierend vom 20. November 2018 – wurde dem Verteidiger die Frist zum

Einreichen der Berufungsbegründung bis 21. Dezember 2018 ein letztes Mal

peremptorisch erstreckt. Mit Datum vom 21. Dezember 2018 reichte er seine

Berufungsbegründung ein. Nachdem ihm die Berufungsantworten des Opfers und

Privatklägers sowie der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2019 zugestellt

worden waren und ihm antragsgemäss Gelegenheit zur Replik gewährt worden war,

ersuchte er erneut wiederholt um Fristerstreckung und reichte seine Replik mit

Eingabe vom 21. Juni 2019 – dem letzten Tag der vorperemptorisch erstreckten

Frist – beim Appellationsgericht ein (Eingang am 24. Juni 2019). Mit Verfügung

vom 26. Juni 2019 wurde die Replik den Parteien zur Kenntnis zugestellt. Mit

Verfügung vom 4. September 2019 ordnete die Instruktionsrichterin sodann das

Ansetzen der Hauptverhandlung an und entschied vorläufig über einen

Verfahrensantrag des Berufungsklägers auf Aktenentfernung sowie über

Beweisanträge der Privatklägerschaft. Nach der durch die Kanzlei im Austausch

mit den Parteien vorgenommenen Festlegung eines Verhandlungstermins wurden die

Vorladungen zur Hauptverhandlung am 8. Oktober 2019 versandt. Die

Hauptverhandlung wurde in Absprache mit den Parteien auf den 6. Dezember 2019

angesetzt.

Es ist bei

diesem Verfahrensablauf nicht ernsthaft davon auszugehen sein, dass in Bezug

auf das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine durch die

Behörden zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.

Allerdings ist zu konstatieren, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft

offenbar tatsächlich rund 2 Jahre «liegen blieb», innert welcher keine

wesentlichen Schritte mehr unternommen wurden. Das Appellationsgericht hat in

seinem Urteil vom 6. Dezember 2019 eine «leichte bis mittlere Verletzung

des Beschleunigungsgebotes aufgrund der über vierjährigen Verfahrensdauer»

angenommen (E. 6). Angesichts des Umstands, dass sich seit Ergehen des

Strafbefehls im Oktober 2017 keine Verzögerung mehr ausmachen lässt, welche

durch die Behörden – oder eine andere Partei – zu vertreten wäre, rechtfertigt

es sich, die Verletzung des Beschleunigungsgebots beim Festsetzen der

Genugtuung, in diesem Umfang zu berücksichtigen.

5.3 Die

Staatsanwaltschaft wendet sich indessen grundsätzlich gegen eine Genugtuung.

Sie führt unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 143 IV 373 ins Feld, dass

eine Genugtuung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Frage

komme, wenn diese derart schwer wiege, dass das Verfahren einzustellen sei oder

deshalb ein Freispruch erfolge. Das sei vorliegend klarerweise nicht der Fall,

was auch vom Berufungskläger, der selbst von einer «mittelschweren» Verletzung

des Beschleunigungsgebots ausgehe, anerkannt werde. Bei diesen Voraussetzungen

könne dem Berufungskläger daher mit der expliziten Feststellung der Verletzung

im Dispositiv Genugtuung verschafft werden.

5.4 Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots schlägt sich primär in der Sanktion nieder

– Strafreduktion oder Verzicht auf Strafe – im Extremfall erfolgt als ultima

ratio eine Verfahrenseinstellung. Im von der Staatsanwaltschaft und vom

Bundesgericht im Rückweisungsentscheid zitierten BGE 143 IV 373 ging es um die

Frage, ob die Verfahrenskosten zu reduzieren seien, wie dies der dortige

Beschwerdeführer als einziges beantragt hatte. Eine Strafreduktion konnte in

jenem Fall – aufgrund des Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten einer

stationären Massnehme – gar keine konkreten Auswirkungen für den

Beschwerdeführer entfalten. Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus,

«ein solcher Extremfall» (Verfahrenseinstellung) sei angesichts der

Gesamtumstände zu Recht überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden und

folgerte: «Dementsprechend kamen ein Strafverzicht oder gar eine Einstellung

des Verfahrens nie in Frage. Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber

daran zu denken gewesen, dem Beschwerdeführer keine oder reduzierte

Verfahrenskosten aufzuerlegen (…) Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne

einer Genugtuung kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage»

(E. 1.4.2). Im genannten Entscheid war die Freiheitsstrafe um ein ½ Jahr

reduziert worden. Dass dies infolge der zugleich verhängten stationären

Massnahme dem dortigen Beschwerdeführer letztlich nicht zugutekam, erachtete

das Bundesgericht als unerheblich. Es zog den Vergleich zu einer Strafreduktion

bei bedingt vollziehbarer Strafe, die ebenfalls gewissermassen nur «auf dem

Papier» erfolge und dennoch als Art der Wiedergutmachung gebräuchlich sei.

Dasselbe gelte für die blosse Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Dispositiv, welche für den Betroffenen faktisch

ebenfalls nicht spürbar, aber als Möglichkeit moralischer Widergutmachung

anerkannt sei.

5.5 Aus

der zitierten Rechtsprechung ergeht, dass die Ausrichtung einer Genugtuung bei

erfolgter Verletzung des Beschleunigungsgebots und einem Freispruch in der

Strafsache grundsätzlich in Frage kommt. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass

ein Freispruch nicht die Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

(deswegen kann es höchstens zu einem Absehen von der Strafe, einer

Strafminderung oder zu einer Verfahrenseinstellung kommen), sondern in diesem

Fall die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie bei einer deswegen erfolgten

Verfahrenseinstellung, zu pekuniären Ansprüchen führen kann. Anders als eine

wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ergangene Verfahrenseinstellung sagt

ein Freispruch aber noch nichts darüber aus, wie gravierend die Verletzung des

Beschleunigungsgebots überhaupt war. Wie dargelegt, handelt es sich vorliegend

um eine leichte bis mittelschwere Verletzung desselben. Es gilt abzuwägen, ob

im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände die allein moralische

Widergutmachung in Form der Feststellung der Verletzung im Dispositiv genügt

oder sich eine finanzielle Entschädigung aufdrängt. Gemäss dem Bundesgericht

ist bei der Frage nach der sachgerechten Folge zu berücksichtigen, wie schwer

die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie

gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen

werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.

Rechnung zu tragen sei zudem den Interessen der Geschädigten und der

Komplexität des Falls. Zu berücksichtigen gelte es auch, wer die

Verfahrensverzögerung zu vertreten habe (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f. mit

Verweis auf BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).

5.6 Wie

dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes von ca. einem bis eineinhalb Jahren zu verantworten. Der

Umstand, dass das Strafverfahren auch zwischen dem Strafurteil und dem

Berufungsurteil nochmals erheblich dauerte, ist hingegen auf die zahlreichen

Fristerstreckungsgesuche des Berufungsklägers zurück zu führen. Der

Berufungskläger behauptet nicht, dass ihn die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes – abgesehen von der Belastung, beschuldigte Person in

einem Strafverfahren zu sein – noch in weitergehender Weise in seiner

Lebensführung beeinträchtigt habe. Damit ist festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer zu lange im Ungewissen darüber befand, wie das gegen ihn

eingeleitete Verfahren zu Ende gehen werde, dies allerdings die einzige Folge,

der Verfahrensverzögerung darstellt. Zu befürchten hatte er, entsprechend den

gegen ihn in den Einvernahmen erhobenen Vorwürfen, eine Verurteilung wegen

Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, Gehilfenschaft zur Beschimpfung

und Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung, dessen er dann – vor dem Freispruch

im Berufungsverfahren – auch mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 und

Strafurteil vom 12. März 2018 schuldig erklärt wurde. Es ergeht folglich

bereits aus dem Strafvorwurf, dass er nicht eine Verurteilung wegen Täterschaft,

sondern lediglich wegen eines Beitrags zur Tat bzw. den Taten eines anderen

oder anderer zu fürchten hatte. Dabei wirkt der Tatvorwurf der Gehilfenschaft

deutlich leichter als derjenige der Täterschaft. Vor dem Hintergrund, dass die

zu lange Verfahrensdauer von maximal eineinhalb Jahren im Vorverfahren zwar von

einer staatlichen Behörde zu vertreten ist, der Strafvorwurf dabei allerdings

nicht allzu schwer wiegt und das zu lange Verfahren – nebst der Belastung, die

ein Strafverfahren grundsätzlich mit sich bringt – keine weiteren negativen

Auswirkungen auf das Leben des Berufungsklägers gezeitigt hat, erscheint ein

finanzieller Ausgleich mittels einer Genugtuungssumme von CHF 200.– angemessen.

6.

Damit dringt der

Berufungskläger im Rückweisungsverfahren mit seinen Anträgen nur teilweise

durch: Von den geforderten total CHF 1'300.– Genugtuung ist ihm ein Betrag von

CHF 400.– auszurichten. Es ist mithin von einem Obsiegen im Umfang von

insgesamt 30% auszugehen. Es ist ihm deshalb eine reduzierte Urteilsgebühr

aufzuerlegen und es besteht ein Rückforderungsrecht des Staates für die Kosten

seiner amtlichen Verteidigung im Umfang von 70% (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die vom

Verteidiger eingereichte Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und

wird genehmigt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Das

Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt,

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird der Berufungskläger, A____, von der Anklage der Gehilfenschaft zur

einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur versuchten Nötigung und der

Gehilfenschaft zur Beschimpfung kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird eine Genugtuung für den

ausgestandenen Freiheitsentzug und die Verletzung des Beschleunigungsgebots von

total CHF 400.– aus der Staatskasse bezahlt. Weitergehende Forderungen

werden abgewiesen, soweit sie überhaupt Gegenstand des Strafverfahrens geworden

sind.

Die Genugtuungsforderung des B____ im Betrag von

CHF 1‘500.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2015, sowie eine

allfällige Mehrforderung werden abgewiesen.

Die Forderung des Amtes für Sozialbeiträge im Betrag

von CHF 1‘000.– wird abgewiesen.

Der im Verzeichnis Nr. 126622 abgelegte USB-Stick mit

der Mobiltelefonauswertung wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.

Das freigegebene Mobiltelefon Samsung wird dem

Berufungskläger zurückgegeben.

Dem Berufungskläger wird für das Rückweisungsverfahren

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 350.– auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],

werden ein Honorar von CHF 5‘533.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 114.75, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 434.90, aus der Gerichtskasse

bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO findet keine Anwendung, auch nicht für die

Kosten der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Rückweisungsverfahren ein Honorar von CHF 1’583.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 65.50, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 127.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Art. 135 Abs. 4 StPO wird im Umfang von 70% vorbehalten.

Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden

Privatklägers 1, [...], werden ein Honorar von CHF 6‘149.– und ein

Auslagenersatz von CHF 123.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 482.95, aus

der Gerichtskasse bezahlt. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4

StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerschaft (Dispositiv)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).