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Entscheid

SB.2018.85

Diebstahl

29. Juni 2020Deutsch7 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.85

ENTSCHEID

vom 29.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburger Strasse 48, 4057

Basel Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

[...]

Gegenstand

Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019,

Rückweisung durch BGer

6B_735/2019 vom 8. April 2020

betreffend Neuregelung

der Kosten- und Entschädigungsfolge

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019 wurde A____ des Diebstahls schuldig

erklärt und zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde zudem zur

Leistung von CHF 151'279.– Schadenersatz an die B____ verurteilt. Deren

Mehrforderung im Betrag von CHF 32'210.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde

die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet,

soweit darüber nicht bereits rechtskräftig befunden worden war. Der amtliche

Verteidiger (damals C____) wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Betrag

von CHF 9'506.05 wurde der Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur

Rückzahlung der Verteidigungskosten an das Gericht verpflichtet, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten.

Eine gegen

dieses Urteil vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das

Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020 teilweise gut. Das Dispositiv des

Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2019 wurde durch

das Bundesgericht insofern abgeändert, als der Schadenersatz, welcher der

Beschuldigte der B____ zu zahlen hat, auf CHF 149'580.– reduziert wurde. Im

Übrigen wurde die Zivilforderung abgewiesen. Die Sache wurde zur Neuregelung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Appellationsgericht zurückgewiesen.

In den übrigen Punkten, namentlich im Schuld- und Strafpunkt, wurde die

Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der

Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wurde für das bundesgerichtliche

Verfahren eine Entschädigung zulasten des Kantons Basel-Stadt sowie der

Privatklägerin (je CHF 250.–) zugesprochen.

Mit dem

vorliegenden Entscheid, der auf dem Zirkulationsweg ergangen ist, werden die

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren in Nachachtung des

Urteils des Bundesgerichts neu festgelegt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Hebt das

Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche

Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich

auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist

insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).

Der Entscheid ergeht durch denselben Spruchkörper, welcher den angefochtenen

Entscheid gefällt hatte.

2.

2.1

Das

Bundesgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolge zurück, nachdem es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

in Strafsachen den vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistenden

Schadenersatz von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.– reduziert, die

Beschwerde im Übrigen aber abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war.

2.2

Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Erwirkt

eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren

Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der

angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit.

b. StPO). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die das Urteil

vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt (Griesser, in: Donatsch et al., 2. Auflage

2014, N 12 zu Art. 248 StPO). Die durch das Bundesgericht vorgenommene Reduktion

der Schadenersatzleistungspflicht von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.–

(Wegfall der Reisespesen der Privatklägerin im Zusammenhang mit deren

Bemühungen, die Täterschaft zu ermitteln) stellt eine marginale Korrektur und

mithin eine unwesentliche Abänderung des Urteils dar. Dies gilt sowohl im

Hinblick auf die Summenverhältnisse, die Geringfügigkeit der Differenz, wie auch

angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel einen

vollumfänglichen kostenlosen Freispruch und Abweisung der Zivilforderung,

eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, beantragt hatte und somit

weitestgehend unterlag. Es rechtfertigt sich angesichts dieser Umstände nicht,

ihn von der vollen Kostentragung für die erste und zweite Instanz zu entbinden.

2.3

Indessen

steht dem Berufungskläger nach der genannten Korrektur grundsätzlich gemäss

Art. 432 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene

Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten

Aufwendungen zu. Die Höhe der Entschädigung beschränkt sich auf die Aufwendungen,

die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden. Diesbezüglich ist vor

allem an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu

denken. Zu vergüten sind die effektiven Kosten, d.h. der Stundenaufwand,

welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte.

Bei teilweise Abweisung des Zivilanspruches ist eine Entschädigung- und

Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (Wehrenberg / Frank, in: Basler Kommentar

zur StPO II, 2. Auflage 2014, N 432 zu Art. 432). Vorliegend ist zu beachten,

dass der Berufungskläger vor erster Instanz amtlich durch D____ und im

Berufungsverfahren ebenfalls amtlich durch C____

verteidigt war:

Beim Berufungskläger ist vorliegend nur ein Schaden denkbar, soweit er gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Gericht rückforderungspflichtig erklärt

worden ist.

Die beiden

Verteidiger hatten die Frage, ob die nun vom Schadenersatzanspruch

herausgestrichenen Reisespesen der Privatklägerin zu ersetzen seien oder nicht,

nicht eigens thematisiert. Vor erster Instanz wurde die Zivilforderung mit pauschal

gehaltenen Ausführungen als nicht nachvollziehbar bestritten (Plädoyer D____,

S. 21; Akten S. 925). Die Ausführungen des Verteidigers im Berufungsverfahren zum

Zivilpunkt konzentrierten sich auf die Frage des Werts des Saphirs bzw. auf die

damit verbundene Beweisproblematik. Eine schriftliche Berufungsbegründung war

nicht erfolgt. Besonderer Aufwand im Zusammenhang mit der nun dahingefallenen

Schadensposition ist von Seiten der Verteidigung nicht auszumachen. Immerhin

monierte der Verteidiger im Berufungsverfahren bezüglich Schadenersatz – wenn

auch im Zusammenhang mit dem Wert des Saphirs –, dass "blosse

Parteibehauptungen" seitens der Privatklägerin vorlägen (Plädoyer,

Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 oben). Die Reisespesen sind gerade

unter diesem Titel – als "blosse Parteibehauptung" – vom

Schadenersatzanspruch ausgeschlossen worden. Es rechtfertigt sich daher, den

Berufungskläger im Umfang von CHF 500.– vom Rückforderungsanspruch gemäss Art.

135.

Abs. 4 StPO zu befreien (erste und zweite Instanz; rechnerisch

vollumfänglich auf die zweite Instanz verbucht). Von der Verlegung dieser

Kosten zulasten der Privatklägerin wird abgesehen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'276.80 sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 10'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens, zzgl. weiterer übriger Auslagen (externe Spesen für Zeugin, CHF

1'766.65), unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.–.

Der Betrag für die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, wofür der Berufungskläger unter den Voraussetzungen von Art. 135

Abs. 4 StPO dem Gericht gegenüber rückerstattungspflichtig ist, reduziert sich

um insgesamt CHF 500.– und beträgt für das Berufungsverfahren nunmehr CHF

9'006.05.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).