SB.2018.85
Diebstahl
29. Juni 2020Deutsch7 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.85
ENTSCHEID
vom 29.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburger Strasse 48, 4057
Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
Gegenstand
Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019,
Rückweisung durch BGer
6B_735/2019 vom 8. April 2020
betreffend Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolge
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 14. Februar 2019 wurde A____ des Diebstahls schuldig
erklärt und zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde zudem zur
Leistung von CHF 151'279.– Schadenersatz an die B____ verurteilt. Deren
Mehrforderung im Betrag von CHF 32'210.– wurde abgewiesen. Schliesslich wurde
die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet,
soweit darüber nicht bereits rechtskräftig befunden worden war. Der amtliche
Verteidiger (damals C____) wurde aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Betrag
von CHF 9'506.05 wurde der Berufungskläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur
Rückzahlung der Verteidigungskosten an das Gericht verpflichtet, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben sollten.
Eine gegen
dieses Urteil vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das
Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020 teilweise gut. Das Dispositiv des
Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2019 wurde durch
das Bundesgericht insofern abgeändert, als der Schadenersatz, welcher der
Beschuldigte der B____ zu zahlen hat, auf CHF 149'580.– reduziert wurde. Im
Übrigen wurde die Zivilforderung abgewiesen. Die Sache wurde zur Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
In den übrigen Punkten, namentlich im Schuld- und Strafpunkt, wurde die
Beschwerde in Strafsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der
Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wurde für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung zulasten des Kantons Basel-Stadt sowie der
Privatklägerin (je CHF 250.–) zugesprochen.
Mit dem
vorliegenden Entscheid, der auf dem Zirkulationsweg ergangen ist, werden die
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren in Nachachtung des
Urteils des Bundesgerichts neu festgelegt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Hebt das
Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
Der Entscheid ergeht durch denselben Spruchkörper, welcher den angefochtenen
Entscheid gefällt hatte.
2.
2.1
Das
Bundesgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge zurück, nachdem es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
in Strafsachen den vom Berufungskläger an die Privatklägerin zu leistenden
Schadenersatz von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.– reduziert, die
Beschwerde im Übrigen aber abgewiesen hatte, soweit darauf einzutreten war.
2.2
Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Erwirkt
eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren
Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der
angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit.
b. StPO). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die das Urteil
vollumfänglich anfechtende Partei nur in einem Nebenpunkt obsiegt (Griesser, in: Donatsch et al., 2. Auflage
2014, N 12 zu Art. 248 StPO). Die durch das Bundesgericht vorgenommene Reduktion
der Schadenersatzleistungspflicht von CHF 151'279.– auf CHF 149'580.–
(Wegfall der Reisespesen der Privatklägerin im Zusammenhang mit deren
Bemühungen, die Täterschaft zu ermitteln) stellt eine marginale Korrektur und
mithin eine unwesentliche Abänderung des Urteils dar. Dies gilt sowohl im
Hinblick auf die Summenverhältnisse, die Geringfügigkeit der Differenz, wie auch
angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel einen
vollumfänglichen kostenlosen Freispruch und Abweisung der Zivilforderung,
eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, beantragt hatte und somit
weitestgehend unterlag. Es rechtfertigt sich angesichts dieser Umstände nicht,
ihn von der vollen Kostentragung für die erste und zweite Instanz zu entbinden.
2.3
Indessen
steht dem Berufungskläger nach der genannten Korrektur grundsätzlich gemäss
Art. 432 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren eine angemessene
Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten
Aufwendungen zu. Die Höhe der Entschädigung beschränkt sich auf die Aufwendungen,
die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden. Diesbezüglich ist vor
allem an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu
denken. Zu vergüten sind die effektiven Kosten, d.h. der Stundenaufwand,
welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte.
Bei teilweise Abweisung des Zivilanspruches ist eine Entschädigung- und
Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (Wehrenberg / Frank, in: Basler Kommentar
zur StPO II, 2. Auflage 2014, N 432 zu Art. 432). Vorliegend ist zu beachten,
dass der Berufungskläger vor erster Instanz amtlich durch D____ und im
Berufungsverfahren ebenfalls amtlich durch C____
verteidigt war:
Beim Berufungskläger ist vorliegend nur ein Schaden denkbar, soweit er gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO gegenüber dem Gericht rückforderungspflichtig erklärt
worden ist.
Die beiden
Verteidiger hatten die Frage, ob die nun vom Schadenersatzanspruch
herausgestrichenen Reisespesen der Privatklägerin zu ersetzen seien oder nicht,
nicht eigens thematisiert. Vor erster Instanz wurde die Zivilforderung mit pauschal
gehaltenen Ausführungen als nicht nachvollziehbar bestritten (Plädoyer D____,
S. 21; Akten S. 925). Die Ausführungen des Verteidigers im Berufungsverfahren zum
Zivilpunkt konzentrierten sich auf die Frage des Werts des Saphirs bzw. auf die
damit verbundene Beweisproblematik. Eine schriftliche Berufungsbegründung war
nicht erfolgt. Besonderer Aufwand im Zusammenhang mit der nun dahingefallenen
Schadensposition ist von Seiten der Verteidigung nicht auszumachen. Immerhin
monierte der Verteidiger im Berufungsverfahren bezüglich Schadenersatz – wenn
auch im Zusammenhang mit dem Wert des Saphirs –, dass "blosse
Parteibehauptungen" seitens der Privatklägerin vorlägen (Plädoyer,
Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 oben). Die Reisespesen sind gerade
unter diesem Titel – als "blosse Parteibehauptung" – vom
Schadenersatzanspruch ausgeschlossen worden. Es rechtfertigt sich daher, den
Berufungskläger im Umfang von CHF 500.– vom Rückforderungsanspruch gemäss Art.
135.
Abs. 4 StPO zu befreien (erste und zweite Instanz; rechnerisch
vollumfänglich auf die zweite Instanz verbucht). Von der Verlegung dieser
Kosten zulasten der Privatklägerin wird abgesehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'276.80 sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 10'000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens, zzgl. weiterer übriger Auslagen (externe Spesen für Zeugin, CHF
1'766.65), unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'300.–.
Der Betrag für die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, wofür der Berufungskläger unter den Voraussetzungen von Art. 135
Abs. 4 StPO dem Gericht gegenüber rückerstattungspflichtig ist, reduziert sich
um insgesamt CHF 500.– und beträgt für das Berufungsverfahren nunmehr CHF
9'006.05.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).