SB.2018.89
fahrlässiger Körperverletzung
17. März 2021Deutsch10 min
2019 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.89
URTEIL
vom 30.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. März 2018
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Urteil des Appellationsgerichts
vom 18. September 2019
(vom Bundesgericht am 21.
Dezember 2020 zurückgewiesen)
betreffend grobe Verletzung von
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Berufungskläger) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. September
2019 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.‒
verurteilt. Das Appellationsgericht hatte damit seine Berufung gegen das Urteil
des Strafgerichts, welches ihn der fahrlässigen Körperverletzung schuldig
erklärt hatte, teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger gelangte gegen das
Appellationsgerichtsurteil an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit
Urteil vom 21. Dezember 2020 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2021 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass
beabsichtigt werde, im Rückweisungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO
das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und forderte die Parteien
auf, Einwände dagegen bis zum 5. Februar 2021 mitzuteilen, ansonsten von
ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 teilte
der Verteidiger der Verfahrensleiterin mit, dass seitens des Berufungsklägers
keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden und bekräftigte seine
früheren Anträge auf kostenlosen Freispruch und Ausrichtung einer
Parteientschädigung gemäss den bereits eingereichten Honorarnoten. Auch von
anderer Seite gingen keine Einwände ein, so dass mit Verfügung vom 11. Februar
2021 das schriftliche Verfahren angeordnet werden konnte. Den Parteien wurde
Gelegenheit gegeben, ihre Anträge in schriftlichen Eingaben ergänzend zu
begründen bzw. zu den Anträgen in der Eingabe des Berufungsklägers vom 19.
Januar 2021 Stellung zu nehmen. Davon machte keine der Parteien Gebrauch.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
schriftliche Berufungsverfahren ist nach Art. 406 Abs. 2 StPO unter anderem
zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist
(lit. a). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens setzt in
diesen Fällen ‒ im Unterschied zu den von Art. 406 Abs. 1 StPO geregelten
‒ das Einverständnis der Parteien voraus und ist durch die Verfahrensleitung
anzuordnen. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO
gegeben und sind im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt worden, welche
der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen würden. Das
schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet und den
Parteien danach Gelegenheit für weitere Begründungen bzw. Stellungnahmen
gegeben worden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt,
und der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg.
1.2
Im
Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der
Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der
die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist
den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des
Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334
E. 2.1 S. 335 f.).
Das
Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid ‒ für das
Appellationsgericht verbindlich ‒ festgehalten, dass die
Videoaufzeichnung des angeklagten Geschehens in Anwendung von Art. 141
Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Aufnahmen
nicht zu Lasten, wohl aber zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt
werden dürfen.
2.
2.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel
besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet
werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei
objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.).
Wie das
Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in
dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das
Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17.
Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017
E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen
Urteil zu Recht erfolgt ist.
2.2
Beim
vom Bundesgericht (zu Lasten des Berufungsklägers) für unverwertbar erklärten
Video handelt es sich um das zentrale Beweisstück im vorliegenden Fall.
Ansonsten besteht im Wesentlichen eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei
sich die Depositionen der als Privatklägerin aufgetretenen B____ und des
Berufungsklägers diametral widersprechen. Die Verletzungsbefunde, welche das
Strafgericht der Privatklägerin zugeschrieben hatte, wurden durch das im
Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)
nicht bestätigt. Vielmehr führt das IRM aus, dass sich aus den
Untersuchungsbefunden keine Anhaltspunkte für ein Sturzgeschehen ergäben und
dass die Diagnosen des Universitätsspitals Basel aufgrund der unzureichenden
Befunde ‒ selbst ohne Kenntnis der Videoaufzeichnung ‒ nicht
nachvollzogen werden könnten (Akten S. 221). Die Feststellungen des IRM
wie auch die Erkenntnisse aus dem (insoweit nicht unverwertbaren) Video
erschüttern die Glaubhaftigkeit der Darstellung von B____ erheblich. Es kann
daher auch auf ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob der Berufungskläger
ungebremst über die Haifischzähne hinausgefahren ist, nicht mit hinreichender
Dispositiv
Sicherheit abgestellt werden. Demnach sind bei der bestehenden Beweislage ohne
Berücksichtigung des Videos ernsthafte Zweifel an der
Sachverhaltsverwirklichung gemäss dem aufgehobenen Urteil nicht auszuräumen.
Der Berufungskläger ist somit in dubio freizusprechen.
3.
3.1 Entsprechend
diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine ordentlichen Verfahrenskosten
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.
3.2
3.2.1 Mit
Eingabe vom 19. Januar 2021 verlangt der Berufungskläger unverändert das
bereits mit Honorarnoten vom 18. September 2019 in Rechnung gestellte Honorar
für die erste und zweite Instanz (Akten S. 318).
3.2.2 Mit
Urteil der Berufungsinstanz vom 18. September 2019 wurde das vom Verteidiger
für die erste Instanz in Rechnung gestellte Honorar im Grundsatz belassen (vgl.
Akten S. 247) und dann zur Hälfte als reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen, weil der Berufungskläger nur zur Hälfte obsiegt hatte. Da er nun mit
seiner Berufung vollumfänglich durchdringt, ist ihm das volle Honorar von
CHF 6’552.20 inkl. Auslagen und MWST zuzusprechen.
3.2.3 Für
die zweite Instanz machte der Verteidiger ‒ ohne Hauptverhandlung ‒
einen Aufwand von 37 Stunden geltend. Das Gericht erachtete diesen Aufwand als
klar zu hoch. Stattdessen wurden als akzeptabler Aufwand 23.5 Stunden eingesetzt,
was dem für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand
entspricht. Hinzugerechnet wurden drei Stunden für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung. Entsprechend dem damaligen Ausgang des
Berufungsverfahrens wurden die Hälfte des so berechneten Verteidigungsaufwandes
zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ sowie die Hälfte der Auslagen (CHF
74.15) zuzüglich 7,7 % MWST als Parteientschädigung zugesprochen. An der damals
festgestellten Unangemessenheit des Aufwands ändert sich durch das vollumfängliche
Obsiegen nichts, hingegen entfällt die hälftige Kürzung des als angemessen
erachteten Betrags. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 6'625.– (26,5 Stunden zu CHF 250.‒) zuzüglich CHF 148.30
Auslagen und CHF 521.55 MWST.
Für das Berufungsverfahren
nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Berufungskläger keine neue
oder ergänzende Honorarnote eingereicht. Da er an der vom Berufungsgericht als
zu hoch erachteten Honorarnote festhält, macht er möglicherweise implizit
geltend, der beantragte Umfang sei nun einschliesslich des weiteren Aufwands
gerechtfertigt. Mangels Aufstellung ist der entstandene Verteidigungsaufwand
für das vorliegende Verfahren zu schätzen. Das Bundesgericht hat dem Berufungskläger
CHF 3'000.‒ zugesprochen (zu Lasten des Kantons Basel-Stadt). Darin
dürfte die Lektüre des Bundesgerichtsentscheids bereits enthalten sein. Der
danach entstandene Aufwand beschränkte sich darauf, drei kurze
verfahrensleitende Verfügungen zu studieren und eine sehr kurze Eingabe zu verfassen,
mit welcher an den bisherigen Anträgen festgehalten wurde. Zudem musste wohl
das weitere Vorgehen kurz mit dem Berufungskläger besprochen werden
(insbesondere, ob dieser einverstanden sei mit dem schriftlichen Verfahren).
Ein weiterer Aufwand von insgesamt zwei Stunden erscheint hierfür angemessen
und ist zusätzlich zu vergüten (zzgl. MWST).
Daraus
resultiert eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von
total CHF 7'833.35.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird ‒ in Gutheissung seiner
Berufung ‒ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos
freigesprochen.
Dem Beurteilten werden Parteientschädigungen von
CHF 6'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren
und CHF 7'833.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche
Verfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.