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Entscheid

SB.2018.89

fahrlässiger Körperverletzung

17. März 2021Deutsch10 min

2019 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.89

URTEIL

vom 30.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. März 2018

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Urteil des Appellationsgerichts

vom 18. September 2019

(vom Bundesgericht am 21.

Dezember 2020 zurückgewiesen)

betreffend grobe Verletzung von

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Berufungskläger) wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. September

2019 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.‒

verurteilt. Das Appellationsgericht hatte damit seine Berufung gegen das Urteil

des Strafgerichts, welches ihn der fahrlässigen Körperverletzung schuldig

erklärt hatte, teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger gelangte gegen das

Appellationsgerichtsurteil an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 21. Dezember 2020 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies

die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.

Mit Verfügung

vom 7. Januar 2021 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass

beabsichtigt werde, im Rückweisungsverfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO

das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und forderte die Parteien

auf, Einwände dagegen bis zum 5. Februar 2021 mitzuteilen, ansonsten von

ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 teilte

der Verteidiger der Verfahrensleiterin mit, dass seitens des Berufungsklägers

keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren bestünden und bekräftigte seine

früheren Anträge auf kostenlosen Freispruch und Ausrichtung einer

Parteientschädigung gemäss den bereits eingereichten Honorarnoten. Auch von

anderer Seite gingen keine Einwände ein, so dass mit Verfügung vom 11. Februar

2021 das schriftliche Verfahren angeordnet werden konnte. Den Parteien wurde

Gelegenheit gegeben, ihre Anträge in schriftlichen Eingaben ergänzend zu

begründen bzw. zu den Anträgen in der Eingabe des Berufungsklägers vom 19.

Januar 2021 Stellung zu nehmen. Davon machte keine der Parteien Gebrauch.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

schriftliche Berufungsverfahren ist nach Art. 406 Abs. 2 StPO unter anderem

zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist

(lit. a). Die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens setzt in

diesen Fällen ‒ im Unterschied zu den von Art. 406 Abs. 1 StPO geregelten

‒ das Einverständnis der Parteien voraus und ist durch die Verfahrensleitung

anzuordnen. Vorliegend sind die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO

gegeben und sind im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt worden, welche

der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entgegenstehen würden. Das

schriftliche Verfahren ist von der Verfahrensleiterin angeordnet und den

Parteien danach Gelegenheit für weitere Begründungen bzw. Stellungnahmen

gegeben worden. Die Berufung wird somit im schriftlichen Verfahren beurteilt,

und der Entscheid ergeht auf dem Zirkulationsweg.

1.2

Im

Falle eines Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts hat die mit der

Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der

die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist

den Gerichten und auch den Parteien verwehrt, der (erneuten) Beurteilung des

Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder

die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222, 135 III 334

E. 2.1 S. 335 f.).

Das

Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid ‒ für das

Appellationsgericht verbindlich ‒ festgehalten, dass die

Videoaufzeichnung des angeklagten Geschehens in Anwendung von Art. 141

Abs. 2 StPO unverwertbar sei. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Aufnahmen

nicht zu Lasten, wohl aber zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt

werden dürfen.

2.

2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.).

Wie das

Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das

Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den

Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17.

Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017

E. 13.1. ‒ nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 25). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist unter

Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen

Urteil zu Recht erfolgt ist.

2.2

Beim

vom Bundesgericht (zu Lasten des Berufungsklägers) für unverwertbar erklärten

Video handelt es sich um das zentrale Beweisstück im vorliegenden Fall.

Ansonsten besteht im Wesentlichen eine Aussage-gegen-Aussage-Situation, wobei

sich die Depositionen der als Privatklägerin aufgetretenen B____ und des

Berufungsklägers diametral widersprechen. Die Verletzungsbefunde, welche das

Strafgericht der Privatklägerin zugeschrieben hatte, wurden durch das im

Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)

nicht bestätigt. Vielmehr führt das IRM aus, dass sich aus den

Untersuchungsbefunden keine Anhaltspunkte für ein Sturzgeschehen ergäben und

dass die Diagnosen des Universitätsspitals Basel aufgrund der unzureichenden

Befunde ‒ selbst ohne Kenntnis der Videoaufzeichnung ‒ nicht

nachvollzogen werden könnten (Akten S. 221). Die Feststellungen des IRM

wie auch die Erkenntnisse aus dem (insoweit nicht unverwertbaren) Video

erschüttern die Glaubhaftigkeit der Darstellung von B____ erheblich. Es kann

daher auch auf ihre Aussagen bezüglich der Frage, ob der Berufungskläger

ungebremst über die Haifischzähne hinausgefahren ist, nicht mit hinreichender

Dispositiv

Sicherheit abgestellt werden. Demnach sind bei der bestehenden Beweislage ohne

Berücksichtigung des Videos ernsthafte Zweifel an der

Sachverhaltsverwirklichung gemäss dem aufgehobenen Urteil nicht auszuräumen.

Der Berufungskläger ist somit in dubio freizusprechen.

3.

3.1 Entsprechend

diesem Verfahrensausgang trägt der Berufungskläger keine ordentlichen Verfahrenskosten

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.

3.2

3.2.1 Mit

Eingabe vom 19. Januar 2021 verlangt der Berufungskläger unverändert das

bereits mit Honorarnoten vom 18. September 2019 in Rechnung gestellte Honorar

für die erste und zweite Instanz (Akten S. 318).

3.2.2 Mit

Urteil der Berufungsinstanz vom 18. September 2019 wurde das vom Verteidiger

für die erste Instanz in Rechnung gestellte Honorar im Grundsatz belassen (vgl.

Akten S. 247) und dann zur Hälfte als reduzierte Parteientschädigung

zugesprochen, weil der Berufungskläger nur zur Hälfte obsiegt hatte. Da er nun mit

seiner Berufung vollumfänglich durchdringt, ist ihm das volle Honorar von

CHF 6’552.20 inkl. Auslagen und MWST zuzusprechen.

3.2.3 Für

die zweite Instanz machte der Verteidiger ‒ ohne Hauptverhandlung ‒

einen Aufwand von 37 Stunden geltend. Das Gericht erachtete diesen Aufwand als

klar zu hoch. Stattdessen wurden als akzeptabler Aufwand 23.5 Stunden eingesetzt,

was dem für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand

entspricht. Hinzugerechnet wurden drei Stunden für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung. Entsprechend dem damaligen Ausgang des

Berufungsverfahrens wurden die Hälfte des so berechneten Verteidigungsaufwandes

zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ sowie die Hälfte der Auslagen (CHF

74.15) zuzüglich 7,7 % MWST als Parteientschädigung zugesprochen. An der damals

festgestellten Unangemessenheit des Aufwands ändert sich durch das vollumfängliche

Obsiegen nichts, hingegen entfällt die hälftige Kürzung des als angemessen

erachteten Betrags. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Honorar von

CHF 6'625.– (26,5 Stunden zu CHF 250.‒) zuzüglich CHF 148.30

Auslagen und CHF 521.55 MWST.

Für das Berufungsverfahren

nach Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Berufungskläger keine neue

oder ergänzende Honorarnote eingereicht. Da er an der vom Berufungsgericht als

zu hoch erachteten Honorarnote festhält, macht er möglicherweise implizit

geltend, der beantragte Umfang sei nun einschliesslich des weiteren Aufwands

gerechtfertigt. Mangels Aufstellung ist der entstandene Verteidigungsaufwand

für das vorliegende Verfahren zu schätzen. Das Bundesgericht hat dem Berufungskläger

CHF 3'000.‒ zugesprochen (zu Lasten des Kantons Basel-Stadt). Darin

dürfte die Lektüre des Bundesgerichtsentscheids bereits enthalten sein. Der

danach entstandene Aufwand beschränkte sich darauf, drei kurze

verfahrensleitende Verfügungen zu studieren und eine sehr kurze Eingabe zu verfassen,

mit welcher an den bisherigen Anträgen festgehalten wurde. Zudem musste wohl

das weitere Vorgehen kurz mit dem Berufungskläger besprochen werden

(insbesondere, ob dieser einverstanden sei mit dem schriftlichen Verfahren).

Ein weiterer Aufwand von insgesamt zwei Stunden erscheint hierfür angemessen

und ist zusätzlich zu vergüten (zzgl. MWST).

Daraus

resultiert eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren von

total CHF 7'833.35.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird ‒ in Gutheissung seiner

Berufung ‒ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kostenlos

freigesprochen.

Dem Beurteilten werden Parteientschädigungen von

CHF 6'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) für das erstinstanzliche Verfahren

und CHF 7'833.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche

Verfahren aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.