SB.2018.91
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
10. Dezember 2020Deutsch71 min
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Zudem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2018.91
URTEIL
vom 10.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Christoph A.
Spenlé, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Kammer des Strafgerichts
vom 14. Juni 2018 (SG.2017.275)
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Banden- und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und
Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Kammer des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 wurde A____ (Beschuldigter) des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Bandenmässigkeit) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren
(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 9. Januar 2017) sowie zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Zudem
wurde er für 13 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen
Gewerbsmässigkeit) sowie Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes wurde
der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Übrigen wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 25‘515.– sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 25’000.–
auferlegt worden. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt
aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 18. Juni 2018 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom
13. August 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Oktober 2018
begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten in kostenfälliger Abänderung des
Urteils des Strafgerichts wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer
Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit), Einführens, Erwerbens, Lagerns
falschen Geldes sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren
(unter Einrechnung des bisherigen Freiheitsentzugs) sowie zu einer (unbedingten)
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Darüber hinaus sei A____
für 15 Jahre des Landes zu verweisen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der
Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
Der
Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, hat am 21. Juni 2018 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 15. August 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 17. Dezember 2018 begründet. A____ beantragt, er sei in kosten-
und entschädigungsfälliger Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf
der Geldwäscherei freizusprechen und wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von
höchstens drei Jahren zu verurteilen. Eine allfällige Überhaft sei mit CHF 200.‒
pro Hafttag zu entschädigen. Darüber hinaus sei eine Landesverweisung von fünf
Jahren auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige
Abweisung der Berufung des Beschuldigten.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2020 wurde der
Beschuldigte befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls
zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, die
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht
angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren
nicht mehr zu befinden.
2.
2.1
Der
Beschuldigte macht hinsichtlich des Formellen zunächst geltend, C____ sei
anlässlich ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht
korrekt über ihre Rechte aufgeklärt und nicht darüber informiert worden, dass
sie keine Aussagen machen müsse. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass
sie niemanden falsch anschuldigen, die Rechtspflege nicht in die Irre führen
und niemanden begünstigen dürfe. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführe, C____
sei im Verlauf der Verhandlung noch auf ihr Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen worden, sei dies insofern nicht korrekt, als dass C____ während
ihrer gesamten Befragung vor dem Gericht nie mitgeteilt wurde, dass sie
grundsätzlich nicht verpflichtet sei, überhaupt Angaben jeglicher Art zu
machen. Die Gerichtspräsidentin habe die Befragung eines Richters, der Fragen
in Zusammenhang mit den Delikten von Frau C____ gestellt habe, unterbrochen, um
sie darauf hinzuweisen, dass sie sich selber nicht belasten müsse. Dass sie als
Auskunftsperson grundsätzlich nicht verpflichtet ist, überhaupt Aussagen
irgendwelcher Art zu machen, sei ihr indes nie mitgeteilt worden. Die
anfängliche Rechtsbelehrung betreffend falsche Anschuldigung etc. sei im
Gegenteil insofern irreführend, als dass dies einer Auskunftsperson eben gerade
das Gefühl geben könne, sie müsse jetzt wahrheitsgetreue Aussagen machen. Dass C____
grundsätzlich auch als Zeugin hätte einvernommen werden können, sei insofern
unerheblich, als dass sie im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als
Auskunftsperson geladen und befragt worden sei. Dies im Nachhinein ändern zu
wollen, sei lediglich ein fehlgeschlagener Versuch, die fehlerhafte
Rechtsbelehrung zu rechtfertigen. Damit sei die Rechtsbelehrung von C____ anlässlich
ihrer Befragung nicht korrekt erfolgt, womit ihre Aussagen nicht zu Lasten des
Beschuldigten verwertbar seien (Akten S. 3121 f.).
2.2
Obwohl
den Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unabhängig von der Eigenschaft, in
welcher die befragte Person einvernommen wird, ein umfassendes Teilnahmerecht
zusteht, schützt die zur Diskussion stehende Bestimmung betreffend
Auskunftspflicht der Auskunftsperson (Art. 180 Abs. 1 StPO) unmittelbar die in dieser
Rolle befragte Person. Der Beschuldigte kann sich demgemäss nicht darauf
berufen, dass C____ nicht zu Beginn, sondern erst gegen Schluss der Einvernahme
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie sich selbst nicht belasten müsse.
Insofern wären nicht die Verfahrensrechte des Beschuldigten, sondern diejenigen
von C____ verletzt worden. Der Beschuldigte kann nicht die (angebliche)
Verletzung Rechte Dritter rügen, zumal C____ auch nach dem entsprechenden
Hinweis weitere Aussagen tätigte (Akten S. 2858) und der Beschuldigte so oder
anders die Möglichkeit hatte, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen und im Sinne
des Konfrontationsrechts Fragen zu stellen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41,
131.
I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).
2.3
2.3.1
Die
in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens C____ gemachten Depositionen sind
aber auch aus anderem Grund verwertbar: Das Bundesgericht hat erst kürzlich in
einem Leiturteil entschieden, dass eine Person, die in einem getrennten
Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit im Zusammenhang stehende
Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, in analoger Anwendung von Art. 162
ff. StPO grundsätzlich als Zeuge einzuvernehmen ist. Nur sofern im Einzelfall
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Person über ihre Verurteilung hinaus
als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht
ausgeschlossen werden könne, sei sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als
Auskunftsperson einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2 und 3 S. 100 ff.).
2.3.2
Das
Strafgericht hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gestellten Fragen C____ keinen Anlass gaben, sich über den
Transport von zehn Fingerlingen hinaus, für den sie mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. April 2017 bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, zu
belasten. Vielmehr beschränkten sich die Fragen auf das damals beschlagnahmte
Deliktsgut in Form von zehn Fingerlingen und auf Tatsachen, die aus dem gegen C____
geführten Verfahren bereits bekannt waren (Akten S. 2857 ff.; vgl. zu
Vorgang 338 nachfolgend E. 4.11). Da damit keinerlei Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass C____ über ihre bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung
hinaus als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat in Betracht kommt, hätte
sie gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch als Zeugin
einvernommen werden können. Da kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht bzw.
bestand (vgl. insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art.
Dispositiv
168 StPO E. 6.6.1), war A____ demnach zum wahrheitsgemässen Zeugnis
verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO).
2.4 Im
Übrigen schliesst die auf der Vorladung anzugebende Eigenschaft, in welcher die
entsprechende Person an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll (Art. 201 Abs. 2
lit. b StPO), entgegen der vorzitierten Ansicht des Beschuldigten nicht aus,
dass die Person hernach in anderer Eigenschaft einvernommen werden kann (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 201 N 6).
3.
3.1 Hinsichtlich
des Formellen bringt der Beschuldigte im Weiteren vor, dass abgesehen von seinen
rechtmässig überwachten Rufnummern [...], [...], [...] und [...] in den Akten
nicht dokumentiert sei, ob für die überwachten Leitungen von Mitbeteiligten eine
entsprechende Bewilligung vorgelegen habe. Er könne somit nicht beurteilen, ob
diese Telefonüberwachungen ursprünglich rechtmässig erfolgten, weshalb sie nicht
ohne Weiteres zu seinen Lasten verwendet werden dürften (Akten S. 3122 f.,
3167 f.).
3.2 Zunächst
einmal ist festzuhalten, dass die initialen Zufallsfunde, aufgrund welcher die vom
Beschuldigten ursprünglich verwendete Rufnummer ([...]) in der Folge überwacht
werden konnte, mit Verfügung des Obergerichts Zürich vom 2. Dezember 2016
genehmigt wurden (Akten S. 246 ff.). Dies wurde dem Beschuldigten anlässlich
seiner Einvernahme vom 2. März 2017 mitgeteilt (Akten S. 729 ff.). Da hiergegen
kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann die entsprechende Rüge nach Ablauf
der Rechtsmittelfrist in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr vorgebracht
werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 279 N 14).
3.3 In
Bezug auf nach der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 2. Dezember 2016
erfolgte Telefonate bzw. darin nicht erwähnte Beteiligte – insbesondere der von
der Verteidigung zur Diskussion gestellte «D____» (Akten S. 3167 f.) – ist
darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Aktion «WAVE» mehrere dutzend Telefonüberwachungen
genehmigt wurden (Akten S. 246, 276, 304, 335). Es besteht kein Zweifel daran,
dass solche Massnahmen (inklusive Verwertung von in diesem Zusammenhang bekannt
gewordenen Zufallsfunden) im Kontext derart schwerwiegender Vorwürfe zulässig
sind (Art. 269 ff. StPO; vgl. dazu bereits vorinstanzliches Urteil S. 80
ff.). Demgemäss bestand seitens der Strafbehörden keine Erforderlichkeit, die
entsprechenden Akten von Amtes wegen beizuziehen bzw. hätte es eines
diesbezüglich rechtzeitigen Antrags des Beschuldigten bedurft.
3.4 Die
Verteidigung weiss seit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten die
Ergebnisse der kritisierten Telefonkontrollen in den verschiedenen Einvernahmen
vorgehalten wurden, über die entsprechenden Massnahmen Bescheid. Es erscheint –
wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 82 f.) – problematisch,
wenn die entsprechende Rüge erst einige Zeit später im erstinstanzlichen
Hauptverfahren geltend gemacht wird. Es trifft zwar zu, dass es nicht die
Aufgabe der Verteidigung ist, die Akten zu vervollständigen und gegen ihren
Mandanten zu ermitteln (Akten S. 3123, 3166 ff.). Indes wird gestützt auf die konstante
bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. den auch für Private geltenden Grundsatz
von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt, dass verfahrensrechtliche
Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster
Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel
dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der
Einwand schon vorher hätte gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren
einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen,
verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich
verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f., 143 V
66 E. 4.3 S. 69 f.; BGer 6B_205/2018 vom 5. März 2019 E. 1; 6B_1168/2017 vom
10. September 2018 E. 1; AGE SB.2017.92 vom 23. Juni 2020 E. 2.6).
4.
4.1
4.1.1 Der
Beschuldigte stellt eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel auch im
Berufungsverfahren nicht grundsätzlich in Abrede (Akten S. 3123, 3168, 3177
f.). Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch überzeugend erwogen,
dass die Involvierung des Beschuldigten in den Betäubungsmittelhandel – ganz
abgesehen von den belastenden Erkenntnissen aus den diversen
Telefonüberwachungen – durch zahlreiche weitere objektive Beweismittel
nachgewiesen ist. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung vom 9.
Januar 2017 diverse Kokainfingerlinge zu jeweils ungefähr zehn Gramm, mit einem
Gesamtgewicht von 488.4 Gramm, auf sich getragen. Zudem seien anlässlich einer
kurz nach seiner Festnahme in der von ihm während des Tatzeitraums (September
2016 bis Januar 2017) angemieteten Wohnung an der [...] durchgeführten
Hausdurchsuchung zahlreiche Fingerlinge mit einem Gewicht von jeweils ca. zehn
Gramm, insgesamt 3‘197.5 Gramm Kokain, beschlagnahmt worden. Darüber hinaus
lägen belastende Aussagen einer Abnehmerin (C____) vor, die angebe, vom
Beschuldigten Kokainfingerlinge erhalten zu haben (vorinstanzliches Urteil S.
86 ff.), wobei sich Letzteres zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen aus der
Einvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 690 ff.) nur aus deren Depositionen
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben kann (Akten S. 2857
ff.). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass auch im Fingernagelschmutz, auf
der Kleidung und dem beschlagnahten Bargeld des Beschuldigten signifikante
Hinweise auf Kontakt mit Kokain gefunden werden konnten (Akten S. 372 ff.).
4.1.2 Gestützt
auf die diversen Telefonüberwachungen und die polizeiliche Observation der
Liegenschaft «[...]» hat das Strafgericht überdies unwidersprochen festgehalten,
dass A____ Mitglied einer [...], als eine Art Generalimporteurin tätige Drogenhändlergruppierung,
die von [...] aus insbesondere durch die Personen «E____» und «F____» gesteuert
worden sei, gewesen ist und hierin als «G____» bekannt gewesen sei (vorinstanzliches
Urteil S. 84 ff.; ergänzend bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte von C____
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als «G____» identifiziert wurde [Akten
S. 2857 ff.]). Es kam zu Recht zum Schluss, dass G____ die Rolle von H____
übernommen und seither für Letzteren in seiner Depotwohnung an der [...] aus
dem Ausland eingereiste Kokainkuriere in Empfang genommen und anhand von seinen
Hintermännern übermittelten Listen mit Hilfe mehrerer Fahrer das erhaltene
Kokain in der Schweiz verteilt hat (vorinstanzliches Urteil S. 86 ff.).
4.2
4.2.1 Der
Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass das Kokain in Form von
Fingerlingen gehandelt wurde (Akten S. 761). Dies ergibt sich auch aus den
Beschlagnahmen anlässlich seiner Festnahme sowie der Hausdurchsuchung (Akten S.
380, 407). Zudem wurde auch bei C____ Kokain in Form von Fingerlingen
beschlagnahmt (Akten S. 691 ff.).
4.2.2 Was
das Gewicht dieser Fingerlinge anbelangt, geht die Staatsanwaltschaft gemäss
Anklageschrift von einer Menge von jeweils zehn Gramm Kokain pro Fingerling aus.
Dieses Gewicht ist zunächst aufgrund einschlägiger Erfahrungswerte als
gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Erfahrungsgemäss sind Fingerlinge zu fünf
Gramm eher eine Seltenheit. Zudem wiesen sämtliche Fingerlinge, die in der
Wohnung sowie anlässlich der Festnahme des Beschuldigten beschlagnahmt worden
sind, ein Gewicht von rund zehn Gramm auf (Akten S. 380, 407). Dasselbe gilt
für die bei C____ beschlagnahmten Fingerlinge (Akten S. 697 f.). Darüber hinaus
ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 92) auch festzustellen,
dass es weder aus der Telefonüberwachung noch vor dem Hintergrund der darin genannten
Preise Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter zwei
verschiedene Grössen von Fingerlingen im Angebot gehabt hätten. Schliesslich
hat der Beschuldigte – obwohl er das angeklagte Gewicht von zehn Gramm pro
Fingerling nie explizit bestätigt hat – dieses auch nie in Frage gestellt,
obwohl die Vorhalte im Ermittlungsverfahren vielfach auf dieser Prämisse beruhten
(Akten S. 734, 778, 791, 795, 855, 886).
4.2.3 Verteidigung
und Vorinstanz stimmen darin überein, dass pro geliefertem Fingerling CHF 80.–
verlangt worden sind (zuzüglich CHF 100.– Fahrtkosten). CHF 60.– kostete ein
Fingerling, wenn er abgeholt wurde (Akten S. 1270, 1331 f., 1991). Wenn der
Beschuldigte moniert, aufgrund des tiefen Preises sei in dubio pro reo eher von
Fingerlingen zu jeweils fünf Gramm auszugehen (Akten S. 3123, 3168 f.), ist ihm
zwar zuzustimmen, dass der in casu verlangte Preis pro zehn Gramm Kokain
relativ tief erscheint. Wie das Strafgericht aber zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 92), lässt sich dieser Preis zum einen durch die
mit dem Auftreten zusätzlicher, vor allem westafrikanischer Händler-Gruppierungen
dynamisch gewordenen Marktverhältnisse (vgl. dazu eingehend die Studie von
Sucht Schweiz, abrufbar unter: https://www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/article/drogenmarkt-kokain-und-andere-stimulanzien-unter-der-lupe/,
zuletzt besucht am 12. Januar 2021) und zum anderen mit der Tatsache, dass die
Preise im «Grosshandel» – die Bande figurierte quasi als Generalimporteurin
(vgl. dazu schon E. 4.1.2) – um ein Vielfaches günstiger sind als im «Detailhandel»,
wo die Ware vor dem Verkauf noch um ein Vielfaches gestreckt wird, erklären. Wenn
des Weiteren angeführt wird, ein Fingerling könne nur fünf Gramm enthalten
haben, da der «ältere Herr» 163 Fingerlinge inkorporiert haben solle (Akten S. 3123,
3168 ff.), ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 92) festzuhalten,
dass ein Bodypacker, der 1.63 Kilogramm Kokain inkorporiert transportiert,
tatsächlich eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürfte. Das Ausscheiden
dieser Fingerlinge war denn aber auch mit Komplikationen verbunden, gestaltete
sich dies doch offenbar schwierig, da der Kurier zunächst nur einen Teil der
Fingerlinge (90+) hervorbrachte und in der Folge aufgefordert wurde, Öl zu
trinken (Akten S. 1153, 1258).
4.2.4 Dass
es auch Fingerlinge zu fünf Gramm gegeben haben könnte, bleibt nach dem
Gesagten eine rein abstrakte Möglichkeit, die als solche nicht geeignet ist,
Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Gewicht von zehn
Gramm Kokain pro Fingerling zu wecken. Es ist daher nachfolgend von einem
Gewicht von zehn Gramm pro Fingerling auszugehen.
4.3
4.3.1 Gemäss
dem forensisch-chemischen Gutachten vom 16. Januar 2017 wies das anlässlich der
Festnahme beim Beschuldigten beschlagnahmte Kokain einen Reinheitsgehalt von
zwischen 39 % und 84 % auf (Akten S. 434 f.). Bezüglich des bei der
Hausdurchsuchung sichergestellten Kokains konnte sodann ein Reinheitsgehalt von
zwischen 30 % und 81 % nachgewiesen werden (Akten S. 562 f.). Das bei C____ beschlagnahmte
Kokain hatte einen Reinheitsgehalt von 32 % (Akten S. 697 f.).
4.3.2 Bei
der Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Durchschnittswerte – soweit sie
repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden
(BGer 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.3, 6B_1068/2014 vom 29. September
2015 E. 1.5). Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte
Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen. Das
Sachgericht ist insbesondere nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige
Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio
pro reo» einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen (BGer 6B_1081/2018
vom 10. September 2019 E. 3.1; Hug-Beeli,
Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 897). Bei grösseren
Mengen sichergestellten Betäubungsmitteln reicht es aus, einen repräsentativen
Teil stichprobeweise zu untersuchen und im Wege der Schätzung von den
gefundenen Ergebnissen auf den Wirkstoffgehalt der gesamten Menge hochzurechnen
(Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N
881).
4.3.3 Es
ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern entgegen seiner Ansicht
(Akten S. 3123, 3168) für den Beschuldigten eher noch günstig, wenn das
Strafgericht für das gesamte von ihm gehandelte Kokain gestützt auf den
errechneten durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 65 % von einem
Reinheitsgehalt von durchschnittlich 50 % ausgegangen ist. Anzufügen bleibt,
dass die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad im
Rahmen der Strafzumessung ohnehin an Bedeutung verlieren, wenn mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und je
deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG
überschritten ist (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f., 121 IV 193 E. 2b/aa s.
196 f.; vgl. zur Strafzumessung nachfolgend E. 6).
4.4
4.4.1 Strittig
ist insbesondere die Menge des vom Beschuldigten empfangenen und in der Folge weitergegebenen
Kokains. Die Staatsanwaltschaft geht gemäss Anklageschrift davon aus, dass der
Beschuldigte von 19 Kurieren besucht wurde und jeder Kurier mindestens ein
Kilogramm Kokain mitgebracht hat. Im Berufungsverfahren stellt sie sich auf den
Standpunkt, dass diese Menge aus mehreren Gründen nicht zu hoch angesetzt sei: Wären
kleinere Mengen zu verteilen gewesen, hätte auf den überwachten
Telefonleitungen keine derartige Betriebsamkeit geherrscht, hätten nicht
mehrere Inlandkuriere gleichzeitig eingesetzt werden müssen, hätten die
Abnehmer keine so hohen Summen entrichtet und wären pro Vorgang nicht derart
viele Abnehmer beliefert worden. Im Übrigen hätte der Beschuldigte am 9. Januar
2017 auch nicht urplötzlich rund 5.5 Kilogramm Kokain zur Weiterverteilung geliefert
erhalten und wären bei seiner Festnahme nicht 488 Gramm Kokain direkt auf ihm
sowie noch weitere 3‘197.5 Gramm Kokain in seinem Logis beschlagnahmt worden
(Akten S. 3134).
4.4.2 Die
Verteidigung wendet dagegen hauptsächlich ein, dass diese Schätzung zu hoch
sei, da keine Hinweise vorlägen, dass tatsächlich jeder Kurier mindestens ein
Kilogramm Kokain abgesetzt hat. Nur weil es Hinweise darauf gäbe, dass einzelne
Kuriere grössere Mengen mitgebracht haben könnten, bedeute dies nicht, dass dies
immer der Fall gewesen sein müsse, zumal die Zahlen im Drogenhandel nie
konstant seien und die Menge des transportierten Kokains auch von der
Transportart abhänge, wobei Bodypacker unterschiedlich grosse Mengen zu
transportieren in der Lage seien (Akten S. 3123).
4.4.3 Bezüglich
der Frage, wie viel Kokain die Kuriere jeweils in die Depotwohnungen gebracht
haben, liegen relativ wenige Anhaltspunkte vor. Wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 93 f.), existieren wenige überwachte
Telefongespräche, in denen konkrete Mengen genannt wurden. Es kann zwar in
Übereinstimmung mit der Staatsanwaltsanwaltschaft festgehalten werden, dass in
denjenigen Fällen, in denen konkrete Zahlen bekannt wurden, diese jeweils
deutlich über einem Kilogramm lagen. Da es aber durchaus möglich ist, dass gerade
in diesen Fällen aussergewöhnlich hohe Mengen gebracht wurden, kann von diesen
nicht auf alle anderen Lieferungen geschlossen werden. Hingegen bestehen bezüglich
aller angeklagten Vorfälle punktuelle Anzeichen hinsichtlich der Anzahl der mit
Hilfe des Beschuldigten abgegebenen Fingerlinge bzw. bezüglich der eingehenden
Geldbeträge, welche die Empfänger der Fingerlinge jeweils zu bezahlen hatten. Es
überzeugt daher, wenn das Strafgericht gestützt darauf in Anwendung des Grundsatzes
«in dubio pro reo» «nur» diejenigen Mengen, zu welchen aus der
Telefonüberwachung konkrete Zahlen zu gelieferten Fingerlingen bzw.
entrichteten Geldbeträgen hervorgehen, berücksichtigt hat. Entgegen den
Vorbringen des Beschuldigten (Akten S. 2894, 3169) ist hierbei davon
auszugehen, dass es sich bei Lieferungen aus [...] in die Schweiz jeweils um
Kokain handelte und überall dort, wo etwas aus der Schweiz nach [...] gebracht
wurde, die Rede von Geldbeträgen ist.
4.4.4 In
der Folge (E. 4.5-4.20) ist im Detail auf die einzelnen angeklagten Vorgänge
einzugehen und abzuklären, in welche Mengen abgegebenen Kokains der Beschuldigte
tatsächlich involviert war.
4.5
4.5.1 Gemäss
Anklageschrift wird dem Beschuldigten bezüglich Vorgang 278 vorgeworfen, sich ab
dem 25. September 2016 an der schweizweiten Verteilung von einem Kilogramm Kokain,
das zuvor in eine nicht bekannt gewordene Depotwohnung geliefert worden sei,
beteiligt zu haben. In Bezug auf die Lieferung dieser Betäubungsmittel lässt
sich der Telefonüberwachung nichts entnehmen. Indes bestehen Hinweise darauf,
wie viel Kokain der Beschuldigte an Abnehmer weitergegeben hat. Folglich muss A____
eine Lieferung erhalten haben. Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass er
mit «I____» vereinbart hat, dass er ihm vorerst die Hälfte der Ware zum
gleichen Treffpunkt wie letztes Mal bringt. Tags darauf wies «I____» den
Beschuldigten telefonisch darauf hin, dass er bei der zweiten Lieferung «zehn
Menschen statt elf Menschen» erhalten habe und forderte ihn auf, zu schauen, ob
«eine Sache» noch bei ihm liege. Der Beschuldigte teilte «I____» daraufhin mit,
die Leute aus [...] hätten ihm nur «21 Sachen statt 22 Sachen» geschickt (Akten
S. 1936 ff.). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte 21 Fingerlinge an «I____»
geliefert hat, was nach dem vorstehend Referierten (vgl. E. 4.2) 210 Gramm
Kokain entspricht.
4.5.2 Wenn
die Staatsanwaltschaft ausführt, dass für die unbefugte Einfuhr und Verteilung
von «nur» 210 Gramm Kokain nicht derart viel Aufwand betrieben werde, ist darauf
hinzuweisen, dass die Ermittlungen zum Zeitpunkt des Vorgangs 278 erst begonnen
und die Telefonkontrolle auf einige wenige überwachte Rufnummern beschränkt war.
Mehr Lieferungen – insbesondere die eine von der Staatsanwaltschaft ins Auge
gefasste frühere Lieferung (Akten S. 3102) – lassen sich dem Beschuldigten ohne
spekulative Momente bzw. Vermutungen aber nicht rechtsgenüglich nachweisen.
4.6
4.6.1 Auch
bezüglich des Vorgangs 319/321 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der
Verteilung von einem Kilogramm Kokain beteiligt zu haben, wobei auch dieses
Kokain in eine unbekannt gebliebene Wohnung geliefert worden sein soll.
Bezüglich der Menge der Lieferung ist nichts Genaueres bekannt. Der Telefonüberwachung
lässt sich aber entnehmen, dass der Beschuldigte von «H____» zwecks
Vereinbarung einer Lieferadresse aufgefordert worden ist, einen Abnehmer in
Zürich anzurufen und diesem später einen Fahrer zu schicken (Akten S. 1942 ff.).
4.6.2 Nach
dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschuldigte an der Auslieferung des
Kokains an den Zürcher Kunden beteiligt hat. Auch wenn aus der
Telefonüberwachung keine konkrete Menge gelieferten Kokains eruiert werden
kann, geht es nicht an, wenn die Vorinstanz die gelieferte Menge bezüglich des
Vorgangs 319/321 mit 0 veranschlagt. Wenngleich nicht davon auszugehen ist,
dass eine quasi als «Generalimporteurin» tätige Drogenhändlerbande mit derart geringen
Mengen Kokain dealt, ist entgegen der vorinstanzlichen Würdigung bzw. in
Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Staatsanwaltschaft von mindestens
einem gelieferten Fingerling, mithin zehn Gramm Kokain, auszugehen.
4.7
4.7.1 Bezüglich
Vorgang 323 wird dem Beschuldigten wiederum der Erhalt von einem Kilogramm Kokain
in einer unbekannt gebliebenen Depotwohnung und dessen Verteilung vorgeworfen.
Erstellt ist, dass «H____» dem Beschuldigten die Adresse des Abnehmers des
Fingerlings bzw. der Fingerlinge «Q7» mitteilte, ihn aufforderte, sich mit den
Abnehmern von «A1» und «ZZ» zu treffen und ihn anwies, einen Fahrer zum
Abnehmer von «H20» zu schicken (Akten S. 1949 ff.).
4.7.2 Es
steht somit fest, dass sich der Beschuldigte erneut an der Verteilung einer zuvor
in eine Depotwohnung gebrachten Kokainlieferung beteiligt hat. Da die konkreten
Liefermengen wiederum unklar sind, ist entgegen der Vorinstanz analog zum
Vorgang 319/321 in dubio pro reo von einem Fingerling pro Lieferung (an die
Abnehmer von «A1», «ZZ» und «H20») auszugehen. Nicht erstellt ist, ob die Lieferungen
von «Q7» und «GT» (nach Lausanne) effektiv erfolgten (Akten S. 1961 f.).
Mangels Bezugnahme auf ein Kürzel – was durchaus unüblich ist – steht darüber
hinaus nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass es sich bei der
Bezeichnung «[...]», effektiv um einen weiteren Treffpunkt für eine
Kokainlieferung gehandelt hat. Bei den empfangenen Geldern ist zu Gunsten des
Beschuldigten in dubio pro reo davon auszugehen, dass Letztere Entgelt aus
bereits dem Beschuldigten angerechneten Lieferungen darstellen, zumal aus der
Telefonüberwachung nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche Fingerling-Bezeichnung
jeweils bezahlt wurde. Es müssen daher insgesamt 30 Gramm Kokain addiert
werden.
4.8
4.8.1 Der
Vorwurf der Staatsanwaltschaft bezüglich Vorgang 325 beinhaltet erneut die
Beteiligung an der Verteilung von einem Kilogramm Kokain. Bezüglich der Menge
der erhaltenen Lieferung liegen keine Hinweise vor. Hingegen ist erstellt, dass
der Beschuldigte sich mit «J____» über Lieferungen nach Genf und Zürich sowie die
Lieferung der Ware «LY» unterhalten hat. Zudem hat «I____» A____ mitgeteilt, dass
ihm «11x VG» gehöre. Darüber hinaus geht aus der Telefonüberwachung hervor,
dass die Ware an «UN» geliefert werden konnte (Akten S. 1989 ff.).
4.8.2 Es
ist somit nachgewiesen, dass unter der Mitwirkung des Beschuldigten elf Fingerlinge
mit der Bezeichnung «VG» und zudem im Sinne des bereits vorstehend Erwogenen
mindestens ein Fingerling mit der Bezeichnung «UN» abgegeben wurden. Ob die Ware
«LY» und diejenige nach Genf bzw. Zürich effektiv erfolgreich geliefert wurde, ist
mangels Hinweisen in den überwachten Telefongesprächen nicht mit
rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen. Bei den empfangenen Geldern ist zu Gunsten
des Beschuldigten in dubio pro reo wiederum davon auszugehen, dass die Gelder
Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellen, zumal aus der
Telefonüberwachung nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche Fingerling-Bezeichnung
jeweils bezahlt wurde. Demgemäss ist von 120 Gramm Kokain auszugehen.
4.9
4.9.1 Auch
in Bezug auf Vorgang 329 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der
Verteilung von einem Kilogramm Kokain beteiligt zu haben. Aufgrund der Telefonüberwachung
ist erstellt, dass der Beschuldigte bei «H____» «5 IBB» abholte. Zudem ist
nachgewiesen, dass er sich um die Übergaben von «ND», «KK» «GW» und der «zweiten
Person» kümmern wollte. Sodann wurde der Beschuldigte von «H____» aufgefordert,
einen Fahrer anzurufen, damit jener 21 Fingerlinge «H20» nach Genf ausliefere. In
der Folge besprachen «H____» und der Beschuldigte, dass der «Mann aus Zürich» «21
Sachen» mitgenommen habe und morgen früh zum Abnehmer fahren werde (Akten S. 2007
ff.).
4.9.2 Es
ist demgemäss erstellt, dass der Beschuldigte eine Lieferung erhalten hat, «5
IBB» abholte und 21 «H20» liefern sollte. Da nicht ausgeschlossen werden kann,
dass es sich bei den 21 «H20» um die «21 Sachen» handelt, die der Mann aus
Zürich mitgenommen hat, ist mit dem Strafgericht in dubio pro reo von einer
Menge von insgesamt 26 Fingerlingen, folglich 260 Gramm Kokain auszugehen, die
durch den Beschuldigten abgegeben wurden (vgl. bereits vorinstanzliches Urteil
S. 96). Die Lieferungen an «ND», «KK», «GW» und die «zweite Person» sind
entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Akten
S. 3104).
4.10
4.10.1 Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.5.6 der Anklageschrift (Vorgang
330) vor, erstmals in seiner neu bezogenen und eigenständig als Depothalter
betriebenen Wohnung ein Kilogramm Kokain in Empfang genommen und dessen
Verteilung organisiert zu haben. Erstellt ist, dass der Beschuldigte ab
November 2016 die Wohnung an der [...] angemietet hat (Akten S. 552 ff.).
Weiter ist aufgrund der Telefonkontrolle nachgewiesen, dass sich der
Beschuldigte bei «H____» nach der Telefonnummer des Abnehmers von «2 Menschen»
erkundigte. Zudem teilte «H____» dem Beschuldigten mit, der Abnehmer von «AS»
sei bereits unterwegs und ein anderer Abnehmer habe mitgeteilt, dass ihm «20
Sachen» gehören würden. Sodann teilte der Beschuldigte «H____» mit, dass er einem
Abnehmer «die Frau» gebracht und das Geld dafür erhalten habe (Akten S. 2267
ff.).
4.10.2 Es
steht somit fest, dass der Beschuldigte in der von ihm bezogenen Wohnung eine
Lieferung erhalten hat. Was die Verteilung von Kokain durch den Beschuldigten
angeht, ist in mengenmässiger Hinsicht erstellt, dass er «2 Menschen», «AS», «20
Sachen» sowie «eine Frau», folglich 24 Fingerlinge, was 240 Gramm Kokain
entspricht, verteilt hat. Zudem ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
vorbringt (Akten S. 3104) – erstellt, dass «AA» den Preis von CHF 1'200.–
bezahlen musste. Davon ausgehend, dass für einen gelieferten Fingerling CHF 80.–
zu entrichten waren (vgl. dazu schon E. 4.2.3), entspricht diese Summe
zusätzlichen 150 Gramm Kokain. Bei den darüber hinaus empfangenen CHF 1'700.–
ist zu Gunsten des Beschuldigten in dubio pro reo davon auszugehen, dass dieser
Betrag Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellt, zumal aus
der Telefonüberwachung nicht hervorgeht, für welche Bezeichnung bezahlt wurde. Ob
tatsächlich eine Lieferung an «LF», erfolgte, ist nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen. Gesamthaft ist daher von 390 Gramm Kokain auszugehen.
4.11
4.11.1 Auch
in Ziffer 1.5.7 (Vorgang 338) der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft
dem Beschuldigten den Empfang und die Organisation der Verteilung von einem
Kilogramm Kokain vor. Erstellt ist, dass «H____» dem Beschuldigten ankündigte,
dass er einen Kurier empfangen werde, wobei hinsichtlich der Menge an Kokain
nichts bekannt geworden ist. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in
seiner Wohnung C____ empfangen und ihr zehn Fingerlinge mit gesamthaft 98.6
Gramm Kokain übergeben hat. Zudem hat der Beschuldigte – wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat (Akten S. 3105) – dem Abnehmer «D____»
für CHF 1'700.– (inklusive Wegpauschale von CHF 100.–) Fingerlinge mit der
Bezeichnung «TY» geliefert. Abzüglich der Wegpauschale und davon ausgehend,
dass ein gelieferter Fingerling zu zehn Gramm Kokain CHF 80.– kostete
(vgl. dazu schon E. 4.2.3), ist die Lieferung von weiteren 20
Fingerlingen, mithin 200 Gramm Kokain, erstellt (Akten S. 697 f., 706 ff., 2293
ff., 2857 ff.).
4.11.2 Nicht
gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft hingegen bezüglich der weiteren im
Zusammenhang mit Vorgang 338 vorgebrachten Rügen (Akten S. 3105): Gestützt auf
das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und «H____» vom 18. November 2016,
15.50 Uhr, liegt zwar nahe, dass mehrere Tranchen Kokain zu verteilen waren.
Indes ist neben der Menge unklar, an wen und wohin solche geliefert werden
sollten. Ob die entsprechende Ware erfolgreich abgegeben wurde, ist daher nicht
mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen. Dasselbe gilt für den seitens
der Staatsanwaltschaft zur Diskussion gestellten «unbekannten Abnehmer». Bei
den darüber hinaus eingezogenen «Guthaben» von CHF 6’555.– und CHF 6’000.–
ist zu Gunsten des Beschuldigten in dubio pro reo wiederum davon auszugehen,
dass dieser Betrag Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellt,
zumal aus der Telefonüberwachung nicht hervorgeht, für welche Bezeichnung
bezahlt wurde. Dasselbe gilt für die Lieferung von «S2», da nicht mit
hinreichender Sicherheit klar ist, ob es sich beim Begriff «Klamotten» um Geld
oder Kokain handelt. Im Ergebnis ist daher von 298.6 Gramm umgesetzten Kokains
auszugehen.
4.12
4.12.1 Bezüglich
Vorgang 303/306 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe von einem Kurier 1’010
Gramm Kokain erhalten und dieses in der Folge verteilt. Dass ein Kurier beim
Beschuldigten eintraf, ist erstellt (Akten S. 845, 848, 851). In Bezug auf die
Menge an Kokain ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit «K____»
vereinbarte, dass jener zehn Fingerlinge abholen werde (Akten S. 856). Sodann
übergab der Beschuldigte einem Abnehmer 26 Fingerlinge «C12», wobei sich dieser
etwas gedulden musste, da Letztere zunächst noch nicht komplett ausgeschieden waren
(Akten S. 867, 878, 880, 885, 887). Ferner ist erstellt, dass der Abnehmer von
«DJ1» eine unbekannte Anzahl Fingerlinge erhielt, mindestens aber zehn, da der
Beschuldigte auf telefonische Nachfrage bei «L____» erfuhr, dass von «DJ1» erst
«10» ausgeschieden seien (Akten S. 876, 880). Zudem ist nachgewiesen, dass ein
Fahrer einem unbekannten Abnehmer «25 Sachen» geliefert hat (Akten S. 891, 1765).
Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend vorbringt (Akten S. 3106), wurde
der Abnehmer «Homeboy» an zwei Tagen beliefert (Akten S. 859, 928). Demgemäss
sind mindestens zwei weitere Fingerlinge, mithin 20 Gramm Kokain, hinzuzählen.
4.12.2 Entgegen
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3106) ist aber nicht erstellt,
dass der Beschuldigte dem «Chinesen» 300 Gramm Kokain übergeben hat, da dies
aus der Telefonüberwachung nicht eindeutig hervorgeht. Dieser lässt sich
lediglich entnehmen, dass «G____» dem «Chinesen» 300 ersetzen soll, die jener für
jemanden vorgeschossen hat (Akten S. 863). Darüber hinaus telefonierte der Beschuldigte
mit weiteren Abnehmern («ID», «NI» und «BCE»). Entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 3106) ist hierbei aber nicht nachgewiesen, dass
diese (mutmasslichen) Abnehmer tatsächlich beliefert worden sind (Akten S. 858,
859, 861,862, 867, 869). Die Lieferung an «WAVE-658» entspricht entgegen der strafgerichtlichen
Würdigung mit grosser Wahrscheinlichkeit der bereits in Rechnung gestellten Ware
von «K____», sodass diese acht Fingerlinge von der vorinstanzlichen Rechnung
abzuziehen sind.
4.12.3 Insgesamt
ist erstellt, dass der Beschuldigte 73 Fingerlinge (zehn «K____», 26 «C12»,
zehn «DJ1», 25 an einen unbekannten Abnehmer und zwei an «Homeboy»), folglich 730
Gramm Kokain, verteilt hat.
4.13
4.13.1 In
Ziff. 1.5.9 der Anklageschrift (Vorgang 305/306) wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, er habe drei Kuriere in Empfang genommen und die Inlandverteilung
von mindestens drei Kilogramm Kokain koordiniert. Erstellt ist, dass der
Beschuldigte zunächst zwei von «M____» (Akten S. 939, 943 ff., 955, 1015 ff., 1036)
und anschliessend einen von «F____» geschickten Kurier in Empfang nahm (Akten
S. 1047 ff.).
4.13.2 Betreffend
die Verteilung der erhaltenen Ware steht fest, dass ein Abnehmer in Aarau zehn
«A» und fünf «BL» erhalten sollte und einem unbekannten Abnehmer die zehn «langen
Reds» und 20 «Blues» gehörten (Akten S. 955, 960, 999). Weiter nahm der
Beschuldigte mit einem Kurier Kontakt auf, um bei einem Abnehmer das Geld für «20
Frauen» mit der Bezeichnung «JT» zu holen (Akten S. 956, 958). Erstellt ist
weiter, dass der Beschuldigte «1 Stück» nach «L» brachte und von «M____» den
Auftrag erhielt, «15 Waren» auszuliefern (Akten S. 1010, 1012). Sodann erhielt der
Beschuldigte den Auftrag 6 «FJ» zu übergeben (Akten S. 986), übergab «BB» «20
Stück» (Akten S. 1054) und teilte «F____» mit, dass er «5 Stück» von «B12» habe
und noch «2 Stück» von «MM» verteilen müsse, was er in der Folge auch tat (Akten
S. 1069, 1071, 1076 f., 1084). Die Staatsanwaltschaft hat zudem zutreffend
festgehalten (Akten S. 3107), dass entgegen dem Strafgericht ausgeschlossen
werden kann, dass es sich bei den «20 Stück» für «BB» um die «20 Frauen» für «K____»
gehandelt hat, sodass diese 200 Gramm zu addieren sind. Sodann steht fest, dass
weitere zwölf Stück an einen unbekannten Mann (Akten S. 1067), an «LF» «2 Stück»
(Akten S. 1081), an «WAVE-785» fünf Fingerlinge (Akten S. 1088) und einem
weiteren Abnehmer 50 Gramm Kokain geliefert wurden (Akten S. 1089).
4.13.3 Bezüglich
der Abnehmer mit den Bezeichnungen «MP», «AM», «IFC», «DJ1», «GN», «WFJ» bzw.
der Abnehmer «WAVE-697» und «Maureen» sind zwar keine Angaben hinsichtlich der Menge
bekannt geworden, ist aber erstellt, dass die Lieferungen tatsächlich
stattfanden (Akten S. 1034, 1058 ff., 1074, 1710 ff.). Es geht – wie
bereits zuvor erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2) – nicht an, die Menge
in diesen Fällen mit 0 zu veranschlagen. Vielmehr ist von einem Fingerling pro
Lieferung, entsprechend zusätzlichen 80 Gramm, auszugehen. Mangels konkreten Hinweisen
in den Telefonkontrollen ist aber nicht klar, ob die Lieferungen «CBO», «B2S»,
«E1», «OO», «B52», «D112», «WST», «WAVE-1131» und «WAVE-993» effektiv ihren
Abnehmer fanden. Bei den von der Staatsanwaltschaft zur Diskussion gestellten
Lieferungen nach Aarau (unbekannte Anzahl «Kinder» und «15 Frauen») ist in
dubio pro reo davon auszugehen, dass diese Lieferungen diejenigen an «A» und
«BL» darstellen. Die Lieferungen von «weiteren 15 Fingerlingen an unbekannt
sowie weitere 12 Fingerlinge ohne Bezeichnung sowie zusätzliche 450 Gramm
an verschiedene, nicht einzeln aufgeführte Abnehmer» (Akten S. 3107) sind zu
unspezifisch und nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.13.4
Nach dem Gesagten ist insgesamt die Abgabe von 1‘660 Gramm Kokain erstellt (10 «A»,
5 «BL», 10 «lange Reds», 20 «Blues», 20 «JT», 6 «FJ», 20 «BB», 20 an «K____»,
5 «B12», 2 «MM», 2 «LF», «15 Waren», «12 Stück an unbekannt», 50 Gramm, 5 an
«WAVE-785» und je 1 für «L», «MP», «AM», «IFC», «DJ1», «GN», «WFJ», «WAVE-697»
und «Maureen»).
4.14
4.14.1 Dass
der Beschuldigte am 17. Dezember 2016 erneut einen Kurier empfangen hat, ist
gestützt auf die Telefonüberwachung und die Observation erstellt (Akten
S. 1090, 1092, 1094, 1099 ff.). A____ verteilte in der Folge «30 rote
Sachen» mit der Bezeichnung «V» an «UM» (Akten S. 1191), kümmerte sich um die
Übergabe von 15 «Golf-2» (Akten S. 1219) und liess von einem Inlandkurier «fünf
Rote und fünf Blaue» nach Aarau liefern (Akten S. 1192, 1196, 1197, 1199). Im
Weiteren ist nachgewiesen, dass die Fingerlinge mit den Kürzeln «UN» und «DJ1» ihren
Abnehmer fanden (Akten S. 1205 f., 1208 f., 1211). Nicht rechtsgenüglich
erstellt ist hingegen, ob die Fingerlinge «YK», «V6», «B52» und «VC» effektiv geliefert
wurden. Selbst wenn der Inlandkurier «N____» einen Erlös von CHF 11'000.– aus
Aarau zurückgebracht hätte, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 3107) nicht erstellt, dass die sich umgerechnet ergebenden 137
Fingerlinge effektiv zeitnah geliefert wurden, zumal bereits diverse
Lieferungen nach Aarau als erstellt betrachtet wurden (vgl. dazu E. 4.13.2,
4.14.1), indes nicht bekannt ist, ob jeweils unmittelbar bezahlt wurde.
4.14.2 Nach
dem Gesagten muss sich der Beschuldigte die Verteilung von 57 Fingerlingen,
also 570 Gramm Kokain, anrechnen lassen (30 «V», 5 «Rote», 5 «Blaue», 15
«Golf-2», «DJ1» und «UN»).
4.15
4.15.1 Bezüglich
Vorgang 314 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwei Kuriere empfangen zu
haben, wobei der eine ein Kilogramm und der andere 1.63 Kilogramm Kokain
gebracht haben soll. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zwei Kuriere empfangen
hat, wobei einer dieser Kuriere ursprünglich zu «O____» hätte gehen sollen.
Weiter ist nachgewiesen, dass der zweite Kurier, der in den Telefongesprächen
als der «ältere Herr» bezeichnet wird, «163» mitgenommen hat (Akten S. 1224,
1225, 1226, 1153, 1227). Es ist folglich erstellt, dass dieser Kurier dem
Beschuldigten 1.63 Kilogramm Kokain geliefert hat.
4.15.2 Was
die Verteilung des erhaltenen Kokains angeht, ist mit der Vorinstanz
(vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 99 f.) zunächst nachgewiesen, dass
es sich um 200 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «KPK» (Akten S. 1235), 30
Fingerlinge «SOS» und «NL» (Akten S. 1241, 1285, 1331), «20 Sachen» (Akten S.
1258), 10 Fingerlinge «K» (Akten S. 1260), 12 Fingerlinge «TY» (Akten S. 1237,
1269), 6 Fingerlinge «TO» (Akten S. 1252) und 50 Fingerlinge «ZK» (Akten
S. 1307, 1322) handelte. Weiter ist in den überwachten Telefongesprächen die
Rede von Lieferungen an «KEY», «AJ-1», «AJ-2», «LF», «BUS-1», «OK», «CNN», «FY»,
«CC», «ZZ», «F9», «00», «V6», «F1», «CCE», «E1», «APK» und «G1G» sowie mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 3107) von «BOY», «SON», «VIG» und «IBB» (Akten S. 1246
ff.), wobei diesbezüglich in Bezug auf die Mengen keine Angaben gemacht worden
sind. Folglich sind in dubio pro reo jeweils ein Fingerling, mithin zehn Gramm Kokain,
zu veranschlagen. Die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus angeführten
Hinweise für eine (noch) grössere Liefermenge (Akten S. 3107 f.), lassen sich
nicht mit Beweisen (aus der Telefonkontrolle) unterlegen, sodass darauf nicht
abgestellt werden kann.
4.15.3 Nach
dem Gesagten kann dem Beschuldigten die Abgabe von 1’700 Gramm Kokain (200g «KPK»,
30 «SOS» und «NL», «20 Sachen», 10 «K», 12 «TY», 6 «TO», 50 «ZK», je 1 an «KEY»,
«AJ-1», «AJ-2», «LF», «BUS-1», «OK», «CNN», «FY», «CC», «ZZ», «F9», «00», «V6»,
«F1», «CCE», «E1», «APK», «G1G», «BOY», «SON», «VIG» und «IBB») nachgewiesen
werden.
4.16
4.16.1 Bezüglich
Vorgang 316 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von einem Kurier mindestens 1.2
Kilogramm Kokain in Empfang genommen zu haben. Dass der Beschuldigte einen
Kurier empfangen hat, ist erstellt (Akten S. 1157, 1164, 1167 f.). Fest steht
auch, dass der Beschuldigte 15 Fingerlinge «AIT» und «DG» (Akten S. 1359),
«20 Stück» nach Lausanne (Akten S. 1408), 20 «ABS» und «FF2» (Akten S.
1412, 1414) sowie 30 «VGC» (Akten S. 1424, 13651) geliefert hat. Bezüglich
den in den Telefongesprächen thematisierten Fingerlingen mit den Bezeichnungen
«FF2», «CD», «JK», «AG», «AZ5», «GD», «GL», «BB», «UB», «GM», «FF», «JM»,
WAVE-1057», «WAVE-1058», «K____/F1» und «UD» sind zwar keine Mengenangaben
bekannt geworden, ist aber erstellt, dass tatsächlich geliefert wurde (Akten S. 1373,
1374, 1378, 1379, 1379, 1381, 1385, 1388, 1389, 1404, 1407, 1410, 1420). Wie
bereits mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2, 4.13.3), ist daher in
Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» jeweils ein Fingerling
dazuzählen. Demgegenüber ist mangels Nachweis aus der Telefonkontrolle nicht
erstellt, dass die 15 «RED» effektiv geliefert wurden (Akten S. 3108).
4.16.2 Demgemäss
ist bezüglich Vorgang 316 von insgesamt 1’010 Gramm Kokain (15 «AIT» und «DG», 20
Stück Lausanne, 20 «ABS» und «FF2», 30 «VGC» sowie je ein Fingerling «FF2»,
«CD», «JK», «AG», «AZ5», «GD», «GL», «BB», «UB», «GM», «FF», «JM», WAVE-1057»,
«WAVE-1058», «K____/F1» und «UD») auszugehen.
4.17
4.17.1 Dem
Beschuldigten wird betreffend Vorgang 318/320 vorgeworfen, insgesamt mindestens
vier Kilogramm Kokain von drei Kurieren entgegengenommen zu haben. Einen ersten
Kurier soll er am 31. Dezember 2016 im Auftrag von «M____» mit rund zwei
Kilogramm Kokain empfangen haben. Dass dieser Kurier beim Beschuldigten
erschienen ist, ist erstellt (Akten S. 1462 ff.). Dass Letzerer zwei Kilogramm Kokain
gebracht hat, ist hingegen nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der bekannt
gewordenen Lieferungen ist erstellt, dass 100 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «N»
(Akten S. 1497, 1511, 1572), 200 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «B52» (Akten
S. 1497, 1508, 1509, 1575), 30 Fingerlinge mit der Bezeichnung «A» (Akten
S. 1499), zwölf Fingerlinge mit der Bezeichnung «BLACK» und zehn Fingerlinge
mit der Bezeichnung «SY» (Akten S. 1499), 15 Fingerlinge mit der Bezeichnung «RED
(Akten S. 1499), fünf Fingerlinge mit der Bezeichnung «S» (Akten S. 1499) und fünf
Fingerlinge mit der Bezeichnung «RED/BLUE» (Akten S. 1537, 1497, 1499)
geliefert wurden. Hinsichtlich den in den überwachten Telefongesprächen zur
Sprache kommenden Fingerlingen mit den Bezeichnungen «BB», «AKA» und «LA» ist
zwar keine Mengenangabe bekannt (Akten S. 1553 ff., 1574, 1579). Diese
sind indes – wie bereits mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2, 4.13.3,
4.16.1) – mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3108) mit je einem
Fingerling, mithin je zehn Gramm Kokain, zu veranschlagen. Insgesamt ist
folglich die Verteilung von 1’100 Gramm Kokain nachgewiesen.
4.17.2 Tags
darauf nahm der Beschuldigte zwei weitere Kuriere in Empfang, was durch die Telefonüberwachung
nachgewiesen ist (Akten S. 1606, 1611, 1613, 1614, 1615, 1618). Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen vor, beide hätten je ein Kilogramm Kokain
geliefert, was nicht erstellt ist. Nachgewiesen sind hingegen die folgenden
Lieferungen: 110 Gramm mit der Bezeichnung «F6» (Akten S. 1622, 1642), 10
Fingerlinge mit der Bezeichnung «ND» (Akten S. 1631, 1695), 400 Gramm mit der
Bezeichnung «AA» (Akten S. 1632) und 15 «Sachen» «CY» (Akten S. 1672, 1676).
Bezüglich den Fingerlingen mit den Kürzeln «SBB», «SUS», «B45», «AY» und «B62» wurden
keine Mengenangaben bekannt (Akten S. 1631, 1644, 1649, 1658, 1660 f., 1665, 1671).
Indes ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3109) von je einem
Fingerling, mithin je zehn Gramm Kokain, auszugehen. Die Fingerlinge mit den
Bezeichnungen «BN», «N», «KJ», «A1», «MB», «BN», «SES», «ABL» und «B52» werden
in den Telefonkontrollen zwar genannt, indes fehlt es an konkreten Hinweisen,
dass sie effektiv geliefert wurden (Akten S. 1619, 1624, 1627, 1629, 1632,
1634, 1638, 1644, 1652 f., 1660, 1680). Der von der Staatsanwaltschaft zur
Diskussion gestellte Fingerling «PA» (Akten S. 3109) taucht in keiner
Telefonkontrolle auf. Nachgewiesen ist folglich, dass der Beschuldigte 810 Gramm
Kokain verteilt hat (110 Gramm «F6», 100 Gramm «ND», 400 Gramm «AA», 150 Gramm «CY»
sowie je zehn Gramm «SBB», «SUS», «B45», «AY» und B62»).
4.17.3 Insgesamt
war der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt an der Verteilung von 1’910 Gramm
Kokain beteiligt.
4.18
4.18.1 Dem
Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, 5'540 Gramm Kokain
entgegengenommen und verteilt zu haben (Vorgang 301). Die Staatsanwaltschaft
stützt sich dabei unter anderem auf zwei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9.
Januar 2017 – neben zahlreichen Fingerlingen – beschlagnahmte handschriftliche
Listen, auf welchen 450 (Liste 1) bzw. 104 (Liste 2) Fingerlinge mit
entsprechenden Kürzeln aufgeführt sind (Akten S. 753, 774). Dabei fällt auf, dass
fast alle der bei der Festnahme des Beschuldigten und der Durchsuchung seiner
Wohnung sichergestellten Fingerlinge Bezeichnungen tragen, die auch in Liste 1
(Akten S. 774) erwähnt sind (Akten S. 376 ff., 397 ff.). Hinsichtlich der
zweiten beschlagnahmten Liste (Akten S. 753), auf welcher 104 Fingerlinge
erwähnt werden, bestehen hingegen keine Übereinstimmungen mit Beschlagnahmen
anlässlich der Hausdurchsuchung. Es ist nicht ausgeschlossen und demnach mit
dem Strafgericht in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese Liste nicht die
aktuelle, sondern eine vorhergehende Lieferung betrifft. Dies insbesondere in
Anbetracht der Tatsache, dass das Führen von zwei Listen für die aus einer
einzigen Lieferung stammenden Fingerlinge nicht einleuchtet, zumal aufgrund der
Telefonüberwachung «nur» der Empfang eines Kuriers erstellt ist (Akten S. 760).
4.18.2 Es
ist folglich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3109) nicht
von einer Lieferung von 5.54 Kilogramm, sondern einer solchen von «lediglich»
4.5 Kilogramm Kokain auszugehen. Diese Menge ist dem Beschuldigten anzurechnen,
wurde er doch mit fast einem halben Kilogramm aus dieser Lieferung stammenden
Kokains festgenommen und fanden sich weitere rund drei Kilogramm Kokain aus
dieser Lieferung in der von ihm angemieteten Wohnung, in der er seit November
2016 Kuriere empfangen und aus welcher er die Verteilung des Kokains in Auftrag
gegeben oder selber ausgeführt hat. Die rund 80 Fingerlinge der insgesamt 450
auf der Liste aufgeführten Fingerlinge, die nicht beschlagnahmt wurden, muss
der Beschuldigte vorgängig verteilt haben.
4.19 Tabellarisch
dargestellt erweisen sich zusammenfasend die folgenden Kokain-Lieferungen als
erstellt:
Vorgang
Datum
Anklageschrift
Vorinstanz
erstellt
278
25.-27.09.2016
1’000 Gramm
210 Gramm
210 Gramm
319/321
16.-17.10.2016
1’000 Gramm
-
10 Gramm
323
23.-26.10.2016
1’000 Gramm
-
30 Gramm
325
30.10-01.11.2016
1’000 Gramm
110 Gramm
120 Gramm
329
06.-09.11.2016
1’000 Gramm
260 Gramm
260 Gramm
330
13.-15.11.2016
1’000 Gramm
230 Gramm
390 Gramm
338
18.-21.11.2016
1’000 Gramm
98.6 Gramm
298.6 Gramm
303/306
03.-06.12.2016
1’010 Gramm
790 Gramm
730 Gramm
305/306
10.-13.12.2016
3’000 Gramm
1’330 Gramm
1’660 Gramm
313
16.-19.12.2016
1’000 Gramm
550 Gramm
570 Gramm
314
18.-23.12.2016
2’630 Gramm
1’630 Gramm
1’700 Gramm
316
22.-30.12.2016
1’200 Gramm
850 Gramm
1’010 Gramm
318/320
31.12-05.01.2017
4’000 Gramm
1’930 Gramm
1’910 Gramm
301
06.-09.01.2017
5’540 Gramm
4’500 Gramm
4’500 Gramm
total
25.09.2016-09.01.2017
25’370 Gramm
12’488.6 Gramm
13’398.6 Gramm
4.20 Bezüglich
Vorgang 317 wird dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g
BetmG) in Bezug auf 3.6 Kilogramm Kokain vorgeworfen. So soll er zwei Kuriere
mit je 1.8 Kilogramm Kokain erwartet haben, die jedoch an einen anderen Depothalter
in Basel umgeleitet worden sein sollen. Dass der Beschuldigte mindestens einen
Kurier erwartete, ist durch die Telefonüberwachung erstellt. Es ergibt sich
daraus aber nicht eindeutig genug, dass zwei Lieferanten geschickt, dann aber
zu einem anderen Depothalter umgeleitet worden sind (Akten S. 1436 ff.). Hinsichtlich
der Menge an Kokain steht fest, dass der Kurier «etwa 2» (Akten S. 1444)
bzw. «eins und acht» (Akten S. 1445, 1447) hätte bringen sollen. Da die Angabe
«etwa 2» zu ungenau erscheint, ist dem Beschuldigten mit dem Strafgericht (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 100 f.) in mengenmässiger Hinsicht «nur»
vorzuwerfen, dass er von einem Kurier 1.8 Kilogramm Kokain hätte erhalten
sollen, wobei ohnehin «nur» zwei Kuriere mit je 1.8 Kilogramm Kokain angeklagt
worden sind.
5.
5.1 Hinsichtlich
des Rechtlichen kann zunächst festgehalten werden, dass der Handel mit Kokain bzw.
die (beabsichtigte) Lagerung und Verteilung von solchem den Tatbestand von Art.
19 Abs. 1 lit. b. c, d und g BetmG erfüllt. Das Strafgericht hat die darüberhinausgehenden
Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a,
b und c BetmG zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann
(vorinstanzliches Urteil S. 105 ff.).
5.2
5.2.1 Der
Beschuldigte hat bereits mit der Lagerung des anlässlich der Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Kokains von 3‘197.5 Gramm (Akten S. 175 f., 181 ff., 397 ff.)
die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein
Vielfaches überschritten. Hinzu kommen die 488 Gramm Kokain, die er anlässlich
seiner Festnahme auf sich trug, der Absatz von 9’715.1 Gramm Kokain (13‘398.6
Gramm abzüglich die anlässlich Hausdurchsuchung beschlagnahmten 3’195.5 Gramm
sowie die anlässlich Festnahme beschlagnahmten 488 Gramm) sowie das
Anstaltentreffen zur Entgegennahme von 1.8 Kilogramm Kokain (Akten S. 1436 ff.,
1445, 1447).
5.2.2 Wie
das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 105 f.) wusste
der Beschuldigte – oder musste in Anbetracht der grossen Menge gehandelter
Betäubungsmittel zumindest annehmen – dass er dadurch mittelbar oder
unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit auch der
subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Es erfolgt
somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.
5.3 Auch
bezüglich der Bandenmässigkeit kann den vorinstanzlichen Erwägungen
vorbehaltlos gefolgt werden, zumal diese vom Beschuldigten im
Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Aus den in den
vorstehenden Erwägungen thematisierten Telefonüberwachungen ergibt sich, dass
der Beschuldigte rollenteilig namentlich mit seinen Vorgesetzten in [...] zusammenarbeitete,
indem er die Kuriere, welche diese ihm schickten, in Empfang nahm und in der
Folge das von diesen gelieferte Kokain weisungsgemäss mit Hilfe von gesondert
eingesetzten Inlandkurieren verteilte sowie die ihm mitgeteilten Geldbeträge
dafür einsammelte. Darüber hinaus wurden in der vom Beschuldigten bewohnten
Unterkunft diverse Mobiltelefone und SIM-Karten, welche auf fiktive Personen
registriert waren, sichergestellt, was ebenfalls auf eine gut strukturierte
Organisation schliessen lässt (Akten S. 175 ff.). Der bandenmässige
Betäubungsmittelhandel war nach dem Gesagten minutiös organisiert (vgl. schon
vorinstanzliches Urteil S. 106). Es ergeht ein Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2
lit. b BetmG.
5.4
5.4.1 Es
kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte mit seinen «Geschäften» nach
der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war äusserst
professionell aufgezogen und ist in den überwachten Telefongesprächen unter den
Bandenmitgliedern darüber hinaus auch von «der Firma» die Rede (Akten S. 2171,
2230). Auch das intensive Vorgehen bzw. die dem Beschuldigten nachgewiesene Gesamtmenge
von gut 15 Kilogramm Kokain sprechen für eine Tätigkeit nach der Art eines
Berufes. Für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch
massgeblich, ob ein Umsatz von mindestens CHF 100’000.– oder ein Gewinn von mindestens
CHF 10’000.– erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190
ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213). Die rund
3.5 Kilogramm Kokain, die anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sowie in
der von ihm bewohnten Liegenschaft beschlagnahmt wurden, können nicht zum
verkauften Kokain dazugezählt werden. Dasselbe gilt für die 1.8 Kilogramm Kokain,
hinsichtlich derer dem Beschuldigten «nur» ein Anstaltentreffen zur
Entgegennahme und Verteilung vorgeworfen werden kann. Für die Berechnung des
Umsatzes können folglich «nur» die knapp zehn Kilogramm, die der Beschuldigte
gemäss den obigen Ausführungen tatsächlich verkauft hat, beachtet werden. Der
Umsatz liegt dabei selbst bei einem Verkaufspreis von durchgängig CHF 80.–
deutlich unter dem geforderten Mindestbetrag von CHF 100’000.–. Der vom
Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bezogene Lohn von CHF 500.– pro Woche
(Akten S. 1306, 1928, 2856) reicht unter Bezugnahme auf die angeklagten 15
Vorgänge zum Vornherein nicht dazu aus, um von einem grossen Gewinn auszugehen.
5.4.2 Die
Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind nach dem
Gesagten mit dem Strafgericht nicht erfüllt. Dies hätte aber formell nicht zu
einem Freispruch von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz führen dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen
Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich
anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird
diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein
Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von
Tateinheit (in der Anklage) – wie hier – nicht wegen aller Delikte eine
Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich
auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den
Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und
behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei
Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur
Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f., 142 IV
378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE SB.2016.24 vom 23. Mai 2017 E. 1.2).
5.5
5.5.1 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht
sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist,
die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem
Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der
Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die
Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln,
wobei die Vereitelung der Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs-
und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174
ff.). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines
abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete
Vereitelungsgefahr oder gar effektive Vereitelung eingetreten zu sein (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25 f.; Isenring,
in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20.
Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.). Den Tatbestand der Geldwäscherei
kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein
Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174, 128 IV 117 E.
7a S. 131 f.). Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch
erlangter Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff., 129 IV 238 E. 3.3 S. 244).
5.5.2 Es
ist erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er den
eingesammelten Drogenerlös den jeweiligen Kurieren zwecks Rückführung nach [...]
ausgehändigt hat (vgl. dazu etwa Akten S. 1098, 1154, 1305, 1326, 1701). Dass
er die Gelder vorgängig von CHF in EUR gewechselt hat, wurde vom Beschuldigten zumindest
noch im Vorverfahren bestritten (Akten S. 2255; vgl. dann aber später Akten
S. 2909), ist jedoch aufgrund der Observation sowie der Telefonüberwachung
nachgewiesen (vgl. dazu mitunter Akten S. 362 ff., 1034, 1327, 1427, 1669, 2150,
2303). Darüber hinaus spricht auch das beschlagnahmte Geld dafür, dass der
Drogenerlös jeweils gewechselt wurde, waren doch die Schweizer Banknoten
vollumfänglich kokainkontaminiert und wurden in deliktstypischer Stückelung
vorgefunden. Demgegenüber waren die Euro-Banknoten sauber und nicht
deliktstypisch gestückelt (Akten S. 372 f.).
5.5.3 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt bereits der
physische Transfer deliktisch erlangter (Bar)Gelder ins Ausland als
tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25; Isenring, a.a.O., Art.
305bis N 18; Trechsel/Pieth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 18; Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 305bis StGB N 49), was noch vielmehr für den
vorherigen Wechsel des Drogengelds von CHF in EUR gelten muss (BGE 122 IV 211
E. 2c S. 215 f.; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 18; Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 47). Der Beschuldigte hat mit dem referierten
Vorgehen die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Drogengelder –
Letzteres war ihm zweifellos bewusst – durch die Schweizer Behörden vereitelt.
Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich entgegen der Ansicht des
Beschuldigten (Akten S. 3170 f.) sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
5.5.4 Wie
bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten eine Beteiligung am internationalen
Drogenhandel und der damit verbundenen Geldwäscherei nachgewiesen werden. Er
handelte als Mitglied einer Bande, wobei er mitunter die Aufgabe hatte, das
Geld einzusammeln, nötigenfalls zu wechseln und den Kurieren zwecks Transports
nach [...] zu übergeben. Dabei wurde die Summe, der zu übergebenden Gelder
jeweils durch seine Hintermänner bestimmt. Die Kuriere ihrerseits brachten das Geld
über die Landesgrenze. Mit diesem rollenteiligen Vorgehen hat der Beschuldigte
fraglos als Mitglied einer Bande delinquiert, weshalb die diesbezügliche
Qualifikation (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) gegeben ist.
Hingegen ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt: Auch hier scheitert
ein entsprechender Schuldspruch am Nachweis des grossen Umsatzes bzw. des
grossen Gewinns im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu schon E. 5.4), zumal
sich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei der Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 2 lit. c StGB) und beim Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c
BetmG) nach den gleichen Kriterien beurteilt (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.,
122 IV 211 E. 2d S. 216 f.).
5.5.5 Nach
dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art.
305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit). Hingegen hätte
wiederum kein formeller Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmässigen
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfolgen dürfen
(vgl. dazu schon E. 5.4.2). Zwischen Vortat und Geldwäscherei besteht gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung echte Konkurrenz (BGE 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff., 122 IV
211 E. 3 S. 217 ff.).
5.6
5.6.1 Es
ist unbestritten und belegt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme vom
9. Januar 2017 – separiert von seinem übrigen Bargeld – im Besitz einer
totalgefälschten Banknote war (Akten S. 2395 ff., 2398, 2405). A____ macht
diesbezüglich geltend, die Banknote auf dem Boden gefunden und aufgehoben zu
haben. In subjektiver Hinsicht bestreitet er allerdings, um die Unechtheit der
Banknote gewusst zu haben, vielmehr habe er diese aufgehoben, um jemanden nach
deren Echtheit zu fragen (Akten S. 2400, 2412, 2855).
5.6.2 Wer
falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als
echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 244 setzt
ausdrücklich voraus, dass die Einfuhr mit der Absicht erfolgt, das Falschgeld
in Umlauf zu bringen (Lentjes
Meili/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 244 StGB N 10,
16).
5.6.3 Dem
Vorbringen des Beschuldigten, nicht um die Unechtheit der Banknote gewusst zu
haben, ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 110 f.) entgegenzuhalten,
dass er angesichts der Tatsache, dass er unter anderem die Aufgabe hatte, den
Drogenerlös einzusammeln, genügend Banknoten zwecks Vergleich kannte. Es ist
folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst hat, dass es
sich um eine gefälschte Banknote gehandelt hat. Hingegen kann ihm angesichts
der Tatsache, dass er diese separiert von seinem Bargeld auf sich trug, keine
Absicht, diese in Umlauf zu setzen, nachgewiesen werden. Es erfolgt daher auch
im Berufungsverfahren ein Freispruch vom Vorwurf des Einführens, Erwerbens, Lagerns
falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB.
6.
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
6.2 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr
steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die weiteren Delikte (Geldwäscherei
bzw. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,
ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB
angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4, 6.5).
6.3
6.3.1 Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt
sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,
wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl.
dazu BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 ff.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008
E. 2.2; AGE SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1). Weiter ist auch
innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in
eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b
S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.
April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
6.3.2 Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
6.3.3 Mit
Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren
die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht
in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der
Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung
des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin,
Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung
primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische
Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der
finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der
Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2104, S. 327 ff.).
6.3.4 Was die
Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass A____ zum
Schluss der Deliktsserie intensiven Kontakt zu seinen Vorgesetzten in [...]
pflegte. Ob die in der Telefonüberwachung jeweils in Erscheinung tretenden
Hintermänner «F____» und «M____» selber die Spitze der Hierarchie darstell(t)en,
ist nicht nachgewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie dieser zumindest
sehr nahestehen. Wie anhand der in Erwägung 4 thematisierten Lieferungen
erstellt ist und bereits in Erwägung 5.4 dargelegt wurde, trug das Vorgehen des
Beschuldigten eindeutig gewerbsmässige Züge. A____ erarbeitete sich nach und
nach das Vertrauen der Hintermänner, bis er im Zusammenhang mit Vorgang 330
(vgl. dazu E. 4.10) die Kokainkuriere in seiner eigenen Wohnung empfangen
durfte und spätestens ab diesem Zeitpunkt Mengen im mehrfachen Kilobereich
durch seine Hände gingen. Er war innerhalb der bestens strukturierten und
international vernetzten Bande zuständig für ein bestimmtes Depot, von welchem
aus Betäubungsmittel in die ganze Schweiz verteilt wurden. Seine Aufgabe
beschränkte sich dabei nicht nur auf die Anmietung der Wohnung an der [...] und
das Zurverfügungstellung Letzterer für die Kuriere zwecks Abladen der Ware,
sondern darüber hinaus organisierte der Beschuldigte auch die Weiterverteilung,
indem er Inlandkuriere beauftragte, oder selber Auslieferungen vornahm, wobei
er diesbezüglich eigenständig handeln konnte. Er lieferte nur einen kleineren
Teil der Ware selber aus, was bedeutet, dass seine überwiegende Tätigkeit im
Hintergrund stattfand. Der vom Beschuldigten bezogene Lohn von CHF 500.– pro
Woche (Akten S. 1306, 1928, 2856), stellt an sich keine hohe Gewinnbeteiligung
dar. Allerdings steht dieser Lohn auch nicht in einem krassen Missverhältnis
zum Entdeckungsrisiko, dass der Beschuldigte auf sich nahm. Hingegen ist auch
in Erwägung zu ziehen, dass es in Basel noch weitere Depots derselben
Organisation gab, der Beschuldigte mithin nicht als Einziger für das «Gebiet
Schweiz» zuständig war (vgl. etwa Akten S. 2036). Auch konnte der
Beschuldigte nicht selbständig bestimmen, welchen Abnehmern er wie viel Kokain
und zu welchem Preis abgab, sondern wurde ihm dies von seinen Hintermännern
jeweils vorgegeben.
6.3.5 Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der
Beschuldigte entgegen der vorinstanzlichen Erwägung am unteren Ende der Hierarchiestufe
2 des gemäss von Eugster/Frischknecht
entworfenen Rasters anzusiedeln. Für diese schlagen die beiden Autoren eine
Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor. Dieser Bereich entspricht
auch dem von Fingerhuth/Schlegel/Jucker
(a.a.O., Art. 47 StGB N 45 ff.) in ihrem von der Betäubungsmittelmenge
als Ausgangspunkt erarbeiteten Modell. Die Autoren erachten bei einer Menge von
ungefähr 7.6 Kilogramm reinem Kokain (15.2 Kilogramm errechnetes Kokain mit
einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 50 % [vgl. dazu schon E. 4.3]) eine
Freiheitsstrafe von sieben Jahren (dies jeweils für einen nicht geständigen und
nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei
deutlich mehr als fünf Geschäften halten sie Zuschläge von 10 % bis
20 % für angebracht, wobei für das Anstaltentreffen bezüglich 1.8
Kilogramm Kokain-Gemisch wiederum ein Abzug von 30 % zu machen wäre). Die
Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt,
auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (vgl. auch AGE SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3.1, SB.2017.138 vom 29. August 2018
E. 7.3.2.2).
6.3.6 In subjektiver Hinsicht fallen weder psychische
Auffälligkeiten noch Alkohol- oder Drogensucht ins Gewicht. Der Beschuldigte
handelte aufgrund finanzieller Motive, als reiner «Moneydealer».
6.3.7 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint –
auch unter Berücksichtigung, dass gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt
wurden (vgl. dazu E. 6.3.1) – eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (102
Monate) für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) angemessen.
6.
6.4.1 Hinsichtlich
der Geldwäscherei wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte Drogenerlös
in beträchtlichem Umfang (ca. CHF 80’000.– [vgl. dazu schon E. 5.4])
entgegengenommen und weitergegeben hat, wobei er dies wochenlang und in hoher
Frequenz tat. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Weiterleitung von
Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel
zukommt. Daher ist auch die aktive Rolle des Beschuldigten bei der Sammlung und
Rückführung der Abnehmergelder zu seinen Ungunsten zu gewichten. Kommt dazu,
dass es sich vorliegend um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen
schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB
mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit
der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt,
wobei auch hier keine relevanten subjektiven Tatkomponenten ersichtlich sind. Entlastend
ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein
Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung
im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O., Art. 305bis
StGB N 73; Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 33).
6.4.2 Isoliert
betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei angesichts eines nicht
mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren (18 Monate) angemessen.
In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zehn Monate, auf 112
Monate, zu erhöhen.
6.4.3 Da
für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe
ausgefällt wurde, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend
eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick
auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die
Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf CHF 20.–
festgelegt. Dem vorstrafenlosen Beschuldigten kann als Ersttäter der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art.
42 Abs. 1 StGB).
6.5
6.5.1 Hinsichtlich
der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d sowie 115 Abs. 1 lit. b AIG) ist festzuhalten,
dass der Beschuldigte – nachdem auf seine Asylgesuche drei Mal nicht eingetreten
wurde – trotz Einreiseverbots (Akten S. 4, 40) erneut in die Schweiz eingereist
ist und sich, bis er am 21. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) zum vierten Mal ein Asylgesuch stellte und im Auffangzentrum für
Asylsuchende in der Zivilschutzanlage in [...] untergebracht wurde, unbefugt in
der Schweiz aufhielt. Der rechtswidrige Aufenthalt kann bei einer Dauer von
mindestens 4 ½ Monaten nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Zudem ist es dem
Beschuldigten offenbar schlichtweg egal, dass er weder in die Schweiz einreisen
noch sich ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung hier aufhalten darf, was
ihm aufgrund seiner mehrmaligen Wegweisung mit vorangehender Ausschaffungshaft (Akten
S. 4) zweifellos bewusst gewesen ist. Angesichts eines als eher mittelschwer zu
bezeichnenden Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen (der
Strafrahmen beträgt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 115 Abs. 1
lit. b AIG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).
6.5.2 Bei
der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im
Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei
die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart
sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen, auch die
Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie
die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,
134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
6.5.3 Im
vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das
Ausländer- und Integrationsgesetzes eine Freiheitsstrafe auszufällen: Dem
Beschuldigten ist seit seiner Verhaftung vom 9. Januar 2017 die Freiheit
entzogen. Er wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch noch eine Weile
inhaftiert bleiben. Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt
kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt
werden und ist auch nicht ersichtlich, mit welchen sonstigen Mitteln der
Beschuldigte eine Geldstrafe bezahlen können sollte (vgl. zu den persönlichen
Verhältnissen E. 6.6). Unmittelbar nach dem ausgestandenen Freiheitsentzug wird
die fünfzehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu nachfolgend E. 7) vollzogen
werden und der Beschuldigte nach [...] zurückkehren müssen (Italien ist im
Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Dublin III-Verordnung]
für die Rücküberführung nicht mehr zuständig). Es ist mangels Staatsvertrag
nicht zu erwarten, dass der Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand
bieten würde. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen
Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im
Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum
Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl.
auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018
E. 3.5). Darüber hinaus scheint es dem mit dem Ziel des Delinquierens
erneut in die Schweiz eingereisten Beschuldigten nach dem Gesagten trotz
mehrerer Versuche völlig gleichgültig zu sein, dass er in der Schweiz zum
Vornherein keine Aufenthaltserlaubnis erlangen kann, weswegen für die Delikte
gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auch aus spezialpräventiven Gründen
eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint. Im Übrigen erschiene es wenig sachgerecht
und könnte die kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern, wenn ausgerechnet
der als reiner «Moneydealer» tätige Beschuldigte mit einer Geldstrafe sanktionieren
würde (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
6.5.4 Nach
dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe auszufällen und die bisher zugemessene
Freiheitsstrafe von 112 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei
weitere Monate, auf 114 Monate, zu erhöhen.
6.6
6.6.1 Der
heute 38-jährige, ledige und kinderlose Beschuldigte ist in [...] geboren und dort
mit mehreren Geschwistern aufgewachsen. Wegen «Problemen», die er anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung nicht zu spezifizieren mochte (Akten S. 3176),
habe er im Anschluss an die Schulzeit sein Heimatland aber verlassen müssen,
wobei er eigentlich geplant habe, die Universität zu besuchen. Während er im
Vorverfahren noch angab, eine von eben dieser Universität zertifizierte Ausbildung
als Fussballer zu haben, hat er heute ausgeführt, dass der Clubdirektor das
Zertifikat ausgestellt habe (Akten S. 3176 f.). Vor Strafgericht hatte er noch behauptet,
dass er Männer-Coiffeur sei (Akten S. 2854). Auf jeden Fall habe er [...] im
Jahr 2009 verlassen und sei über Frankreich nach Italien gelangt, wo sein
Asylgesuch abgewiesen worden sei. Danach sei er im März 2016, weil er davon
ausging, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot abgelaufen sei, erneut
in die Schweiz eingereist, wo auf sein nunmehr viertes Asylgesuch nicht
eingetreten und er nach Italien weggewiesen worden sei. Vor seiner Verhaftung
habe er während etwa fünf Monaten in der Asylbewerberunterkunft in [...] gelebt.
Er habe zwar eine Freundin, die in Italien lebe, sie hätten aber ein
angespanntes Verhältnis, wobei sie ohnehin von Turin weggezogen sei (Akten S. 3
ff., 2854 f., 3176 f.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmildernden
Umstände ableiten.
6.6.2 Dem
Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 30. November 2020 (Akten S. 3144
ff.) ist zwar zu entnehmen, dass sich der bisherige Vollzug problemlos
gestaltet hat. Indes ist das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die
Strafzumessung nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann
(BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April
2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15.
September 2017 E. 3.8.3; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392). Ebenfalls neutral
wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6
S. 2 ff.).
6.6.3 Ebenfalls
nicht zu einer Strafminderung kann die gerügte Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Akten S. 3172) führen. Es trifft zwar zu, dass das
Berufungsverfahren mit dem Eingang der Akten am Appellationsgericht im August
2018 bis zur heutigen Berufungsverhandlung mehr als zwei Jahre gedauert hat.
Indes erscheint diese Dauer angesichts der Tatsache, dass es sich um ein
komplexes Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 3000 Seiten gehandelt
hat und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig
Berufung erhoben haben und dementsprechend beinahe das gesamte erstinstanzliche
Urteil, welches nota bene 120 Seiten umfasst, zu überprüfen war, in einer
Gesamtschau nicht besonders lang. Dass nach Abschluss des Schriftenwechsels
nicht unmittelbar eine Verhandlung angesetzt werden konnte, lag – nachdem das
Verfahren zuvor äusserst zügig vorangetrieben worden ist – schliesslich neben
der bereits thematisierten Komplexität auch daran, dass aufgrund der
Corona-Pandemie im Frühling/Sommer 2020 kaum Verhandlungstage zur Verfügung
standen (zum Ganzen: BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.; BGer
6B_675/2013/6B_687/2013 vom 9. Januar 2014 E. 8.1; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5
N 11).
6.6.4 Zwar
müssen die Aussagen des Beschuldigten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 88) insgesamt als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Indes bestritt
er zumindest in den ersten Befragungen im Untersuchungsverfahren die ihm
gemachten Vorhalte – abgesehen von ihm vorgehaltenen konkreten und mengenmässig
spezifizierten Übergaben – nicht (Akten S. 566 ff., 610 ff., 706 ff., 746 ff.).
Dies darf bei Betäubungsmitteldelikten als eher unüblich bezeichnet werden. Auch
wenn er sich hinsichtlich seiner Mittäter und Hintermännern nicht kooperativ
zeigte, tat sich der Beschuldigte heute sichtlich schwer über die verübten Delikte
zu sprechen und ist aufgrund der Tatsache, dass er sich auch mehrfach aufrichtig
entschuldigt hat (Akten S. 3177 f.), zumindest eine gewisse Reue und Einsicht
auszumachen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmildernd aus
und es erscheint eine Reduktion der bisher zugemessenen Freiheitsstrafe um sechs
Monate, also ungefähr 5 %, angemessen.
6.7 Nach
dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Jahren (der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des
vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen) sowie einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.
7.
7.1 Der
Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden
Delikte zwischen September 2016 und Januar 2017, mithin hauptsächlich nach der
am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten
Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen Widerhandlungen
gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
7.2 Der
Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat hier
schon vier Asylgesuche eingereicht, wobei mangels Zuständigkeit (nach der
Dublin-III-Verordnung war jeweils Italien zuständig [vgl. dazu schon E. 6.6])
auf keines eingetreten worden ist. Er hat hier weder Familienangehörige noch
Kinder. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keinerlei Einbindung in die
Schweiz, zumal der Beschuldigte hier keiner (legalen) Arbeit nachging. Der
Beschuldigte ist somit weder in sozialer und persönlicher noch in kultureller
Hinsicht in der Schweiz verwurzelt (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen
schon E. 6.6). All diese Umstände sprechen eindeutig gegen das Vorliegen eines
Härtefalls. Infolgedessen erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen. Hinzuweisen bleibt auf die konstante
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechts (EGMR), wonach
es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens,
gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur
Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen,
entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz
vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen
Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von
Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks
Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit
stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,
von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das
öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu
gewichten (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3, 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.10). Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind
nicht ersichtlich (vgl. dazu schon die Abklärungen des SEM [Akten S. 25 ff.]).
7.3 Da
dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelegesetz
zur Last fallen und vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung des
EGMR und des Bundesgerichts ein Hochsicherheitsrisiko darstellt, ist die
Aussprechung einer Landesverweisung für die Maximaldauer von 15 Jahren (Art. 66a
Abs. 1 StGB) angemessen.
7.4 Der
Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von
einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
EG-Verordnung Nr. 1987/2006) und sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwiefern
die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
aus persönlichen Gründen nicht verhältnismässig wäre (vgl. dazu schon E. 6.6).
Die Landesverweisung ist demnach im SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung
[SR 362.0]).
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche
wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts sind bekanntlich
in Rechtskraft erwachsen) und bezüglich des Freispruchs wegen Einführens,
Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft keine
Aufwände angefallen sind (betreffend die Qualifikation wegen Gewerbsmässigkeit
fielen keine zusätzlichen Kosten an), sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 25‘515.‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 25’000.‒.
9.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Der
Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Er obsiegt «bloss»
mit seinen im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen,
wonach er von der Anklage wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes
freizusprechen sei. Auch wenn kein formeller Freispruch erfolgt, wird er auch
nicht wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich
deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
um 25 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3’000.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 4.5 Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
10.2 Da
dem Beschuldigten eine um 25 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
14. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit.
a und d sowie 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. in Abweisung seiner Berufung – nebst den
bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie
der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
9. Januar 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
20.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g und
Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns
falschen Geldes wird A____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 25‘515.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 25’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 6‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 450.15,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 509.50 (7,7 % auf CHF 6‘616.80),
somit total CHF 7‘126.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
- Staatssekretariat
für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).