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Entscheid

SB.2018.91

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

10. Dezember 2020Deutsch71 min

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Zudem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2018.91

URTEIL

vom 10.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ,

Dr. Christoph A.

Spenlé, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der

Kammer des Strafgerichts

vom 14. Juni 2018 (SG.2017.275)

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Banden- und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und

Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Kammer des Strafgerichts vom 14. Juni 2018 wurde A____ (Beschuldigter) des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Bandenmässigkeit) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren

(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 9. Januar 2017) sowie zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit vier Jahre) verurteilt. Zudem

wurde er für 13 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen

Gewerbsmässigkeit) sowie Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes wurde

der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Übrigen wurde über die

beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 25‘515.– sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 25’000.–

auferlegt worden. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt

aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Die

Staatsanwaltschaft hat am 18. Juni 2018 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom

13. August 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 15. Oktober 2018

begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten in kostenfälliger Abänderung des

Urteils des Strafgerichts wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit), Geldwäscherei (schwerer

Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit), Einführens, Erwerbens, Lagerns

falschen Geldes sowie wegen mehrfacher Vergehen gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren

(unter Einrechnung des bisherigen Freiheitsentzugs) sowie zu einer (unbedingten)

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Darüber hinaus sei A____

für 15 Jahre des Landes zu verweisen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der

Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

Der

Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B____, hat am 21. Juni 2018 Berufung

angemeldet, mit Eingabe vom 15. August 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit

Schreiben vom 17. Dezember 2018 begründet. A____ beantragt, er sei in kosten-

und entschädigungsfälliger Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf

der Geldwäscherei freizusprechen und wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von

höchstens drei Jahren zu verurteilen. Eine allfällige Überhaft sei mit CHF 200.‒

pro Hafttag zu entschädigen. Darüber hinaus sei eine Landesverweisung von fünf

Jahren auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige

Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2020 wurde der

Beschuldigte befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte

ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ebenfalls

zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, die

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht

angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren

nicht mehr zu befinden.

2.

2.1

Der

Beschuldigte macht hinsichtlich des Formellen zunächst geltend, C____ sei

anlässlich ihrer Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht

korrekt über ihre Rechte aufgeklärt und nicht darüber informiert worden, dass

sie keine Aussagen machen müsse. Es sei ihr lediglich mitgeteilt worden, dass

sie niemanden falsch anschuldigen, die Rechtspflege nicht in die Irre führen

und niemanden begünstigen dürfe. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführe, C____

sei im Verlauf der Verhandlung noch auf ihr Aussageverweigerungsrecht

hingewiesen worden, sei dies insofern nicht korrekt, als dass C____ während

ihrer gesamten Befragung vor dem Gericht nie mitgeteilt wurde, dass sie

grundsätzlich nicht verpflichtet sei, überhaupt Angaben jeglicher Art zu

machen. Die Gerichtspräsidentin habe die Befragung eines Richters, der Fragen

in Zusammenhang mit den Delikten von Frau C____ gestellt habe, unterbrochen, um

sie darauf hinzuweisen, dass sie sich selber nicht belasten müsse. Dass sie als

Auskunftsperson grundsätzlich nicht verpflichtet ist, überhaupt Aussagen

irgendwelcher Art zu machen, sei ihr indes nie mitgeteilt worden. Die

anfängliche Rechtsbelehrung betreffend falsche Anschuldigung etc. sei im

Gegenteil insofern irreführend, als dass dies einer Auskunftsperson eben gerade

das Gefühl geben könne, sie müsse jetzt wahrheitsgetreue Aussagen machen. Dass C____

grundsätzlich auch als Zeugin hätte einvernommen werden können, sei insofern

unerheblich, als dass sie im vorliegenden Verfahren ausdrücklich als

Auskunftsperson geladen und befragt worden sei. Dies im Nachhinein ändern zu

wollen, sei lediglich ein fehlgeschlagener Versuch, die fehlerhafte

Rechtsbelehrung zu rechtfertigen. Damit sei die Rechtsbelehrung von C____ anlässlich

ihrer Befragung nicht korrekt erfolgt, womit ihre Aussagen nicht zu Lasten des

Beschuldigten verwertbar seien (Akten S. 3121 f.).

2.2

Obwohl

den Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unabhängig von der Eigenschaft, in

welcher die befragte Person einvernommen wird, ein umfassendes Teilnahmerecht

zusteht, schützt die zur Diskussion stehende Bestimmung betreffend

Auskunftspflicht der Auskunftsperson (Art. 180 Abs. 1 StPO) unmittelbar die in dieser

Rolle befragte Person. Der Beschuldigte kann sich demgemäss nicht darauf

berufen, dass C____ nicht zu Beginn, sondern erst gegen Schluss der Einvernahme

darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie sich selbst nicht belasten müsse.

Insofern wären nicht die Verfahrensrechte des Beschuldigten, sondern diejenigen

von C____ verletzt worden. Der Beschuldigte kann nicht die (angebliche)

Verletzung Rechte Dritter rügen, zumal C____ auch nach dem entsprechenden

Hinweis weitere Aussagen tätigte (Akten S. 2858) und der Beschuldigte so oder

anders die Möglichkeit hatte, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen und im Sinne

des Konfrontationsrechts Fragen zu stellen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41,

131.

I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.).

2.3

2.3.1

Die

in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens C____ gemachten Depositionen sind

aber auch aus anderem Grund verwertbar: Das Bundesgericht hat erst kürzlich in

einem Leiturteil entschieden, dass eine Person, die in einem getrennten

Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit im Zusammenhang stehende

Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, in analoger Anwendung von Art. 162

ff. StPO grundsätzlich als Zeuge einzuvernehmen ist. Nur sofern im Einzelfall

Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Person über ihre Verurteilung hinaus

als Täter oder Teilnehmer der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht

ausgeschlossen werden könne, sei sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als

Auskunftsperson einzuvernehmen (BGE 144 IV 97 E. 2 und 3 S. 100 ff.).

2.3.2

Das

Strafgericht hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gestellten Fragen C____ keinen Anlass gaben, sich über den

Transport von zehn Fingerlingen hinaus, für den sie mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. April 2017 bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, zu

belasten. Vielmehr beschränkten sich die Fragen auf das damals beschlagnahmte

Deliktsgut in Form von zehn Fingerlingen und auf Tatsachen, die aus dem gegen C____

geführten Verfahren bereits bekannt waren (Akten S. 2857 ff.; vgl. zu

Vorgang 338 nachfolgend E. 4.11). Da damit keinerlei Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass C____ über ihre bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung

hinaus als Täterin oder Teilnehmerin einer Straftat in Betracht kommt, hätte

sie gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch als Zeugin

einvernommen werden können. Da kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht bzw.

bestand (vgl. insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art.

Dispositiv

168 StPO E. 6.6.1), war A____ demnach zum wahrheitsgemässen Zeugnis

verpflichtet (Art. 163 Abs. 2 StPO).

2.4 Im

Übrigen schliesst die auf der Vorladung anzugebende Eigenschaft, in welcher die

entsprechende Person an der Verfahrenshandlung teilnehmen soll (Art. 201 Abs. 2

lit. b StPO), entgegen der vorzitierten Ansicht des Beschuldigten nicht aus,

dass die Person hernach in anderer Eigenschaft einvernommen werden kann (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 201 N 6).

3.

3.1 Hinsichtlich

des Formellen bringt der Beschuldigte im Weiteren vor, dass abgesehen von seinen

rechtmässig überwachten Rufnummern [...], [...], [...] und [...] in den Akten

nicht dokumentiert sei, ob für die überwachten Leitungen von Mitbeteiligten eine

entsprechende Bewilligung vorgelegen habe. Er könne somit nicht beurteilen, ob

diese Telefonüberwachungen ursprünglich rechtmässig erfolgten, weshalb sie nicht

ohne Weiteres zu seinen Lasten verwendet werden dürften (Akten S. 3122 f.,

3167 f.).

3.2 Zunächst

einmal ist festzuhalten, dass die initialen Zufallsfunde, aufgrund welcher die vom

Beschuldigten ursprünglich verwendete Rufnummer ([...]) in der Folge überwacht

werden konnte, mit Verfügung des Obergerichts Zürich vom 2. Dezember 2016

genehmigt wurden (Akten S. 246 ff.). Dies wurde dem Beschuldigten anlässlich

seiner Einvernahme vom 2. März 2017 mitgeteilt (Akten S. 729 ff.). Da hiergegen

kein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann die entsprechende Rüge nach Ablauf

der Rechtsmittelfrist in einem späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr vorgebracht

werden (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 f.; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 279 N 14).

3.3 In

Bezug auf nach der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 2. Dezember 2016

erfolgte Telefonate bzw. darin nicht erwähnte Beteiligte – insbesondere der von

der Verteidigung zur Diskussion gestellte «D____» (Akten S. 3167 f.) – ist

darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Aktion «WAVE» mehrere dutzend Telefonüberwachungen

genehmigt wurden (Akten S. 246, 276, 304, 335). Es besteht kein Zweifel daran,

dass solche Massnahmen (inklusive Verwertung von in diesem Zusammenhang bekannt

gewordenen Zufallsfunden) im Kontext derart schwerwiegender Vorwürfe zulässig

sind (Art. 269 ff. StPO; vgl. dazu bereits vorinstanzliches Urteil S. 80

ff.). Demgemäss bestand seitens der Strafbehörden keine Erforderlichkeit, die

entsprechenden Akten von Amtes wegen beizuziehen bzw. hätte es eines

diesbezüglich rechtzeitigen Antrags des Beschuldigten bedurft.

3.4 Die

Verteidigung weiss seit dem Zeitpunkt, in welchem dem Beschuldigten die

Ergebnisse der kritisierten Telefonkontrollen in den verschiedenen Einvernahmen

vorgehalten wurden, über die entsprechenden Massnahmen Bescheid. Es erscheint –

wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 82 f.) – problematisch,

wenn die entsprechende Rüge erst einige Zeit später im erstinstanzlichen

Hauptverfahren geltend gemacht wird. Es trifft zwar zu, dass es nicht die

Aufgabe der Verteidigung ist, die Akten zu vervollständigen und gegen ihren

Mandanten zu ermitteln (Akten S. 3123, 3166 ff.). Indes wird gestützt auf die konstante

bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. den auch für Private geltenden Grundsatz

von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) verlangt, dass verfahrensrechtliche

Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster

Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel

dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der

Einwand schon vorher hätte gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren

einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen,

verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich

verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f., 143 V

66 E. 4.3 S. 69 f.; BGer 6B_205/2018 vom 5. März 2019 E. 1; 6B_1168/2017 vom

10. September 2018 E. 1; AGE SB.2017.92 vom 23. Juni 2020 E. 2.6).

4.

4.1

4.1.1 Der

Beschuldigte stellt eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel auch im

Berufungsverfahren nicht grundsätzlich in Abrede (Akten S. 3123, 3168, 3177

f.). Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch überzeugend erwogen,

dass die Involvierung des Beschuldigten in den Betäubungsmittelhandel – ganz

abgesehen von den belastenden Erkenntnissen aus den diversen

Telefonüberwachungen – durch zahlreiche weitere objektive Beweismittel

nachgewiesen ist. So habe der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung vom 9.

Januar 2017 diverse Kokainfingerlinge zu jeweils ungefähr zehn Gramm, mit einem

Gesamtgewicht von 488.4 Gramm, auf sich getragen. Zudem seien anlässlich einer

kurz nach seiner Festnahme in der von ihm während des Tatzeitraums (September

2016 bis Januar 2017) angemieteten Wohnung an der [...] durchgeführten

Hausdurchsuchung zahlreiche Fingerlinge mit einem Gewicht von jeweils ca. zehn

Gramm, insgesamt 3‘197.5 Gramm Kokain, beschlagnahmt worden. Darüber hinaus

lägen belastende Aussagen einer Abnehmerin (C____) vor, die angebe, vom

Beschuldigten Kokainfingerlinge erhalten zu haben (vorinstanzliches Urteil S.

86 ff.), wobei sich Letzteres zufolge Unverwertbarkeit der Aussagen aus der

Einvernahme vom 22. Februar 2017 (Akten S. 690 ff.) nur aus deren Depositionen

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergeben kann (Akten S. 2857

ff.). Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass auch im Fingernagelschmutz, auf

der Kleidung und dem beschlagnahten Bargeld des Beschuldigten signifikante

Hinweise auf Kontakt mit Kokain gefunden werden konnten (Akten S. 372 ff.).

4.1.2 Gestützt

auf die diversen Telefonüberwachungen und die polizeiliche Observation der

Liegenschaft «[...]» hat das Strafgericht überdies unwidersprochen festgehalten,

dass A____ Mitglied einer [...], als eine Art Generalimporteurin tätige Drogenhändlergruppierung,

die von [...] aus insbesondere durch die Personen «E____» und «F____» gesteuert

worden sei, gewesen ist und hierin als «G____» bekannt gewesen sei (vorinstanzliches

Urteil S. 84 ff.; ergänzend bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte von C____

in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als «G____» identifiziert wurde [Akten

S. 2857 ff.]). Es kam zu Recht zum Schluss, dass G____ die Rolle von H____

übernommen und seither für Letzteren in seiner Depotwohnung an der [...] aus

dem Ausland eingereiste Kokainkuriere in Empfang genommen und anhand von seinen

Hintermännern übermittelten Listen mit Hilfe mehrerer Fahrer das erhaltene

Kokain in der Schweiz verteilt hat (vorinstanzliches Urteil S. 86 ff.).

4.2

4.2.1 Der

Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass das Kokain in Form von

Fingerlingen gehandelt wurde (Akten S. 761). Dies ergibt sich auch aus den

Beschlagnahmen anlässlich seiner Festnahme sowie der Hausdurchsuchung (Akten S.

380, 407). Zudem wurde auch bei C____ Kokain in Form von Fingerlingen

beschlagnahmt (Akten S. 691 ff.).

4.2.2 Was

das Gewicht dieser Fingerlinge anbelangt, geht die Staatsanwaltschaft gemäss

Anklageschrift von einer Menge von jeweils zehn Gramm Kokain pro Fingerling aus.

Dieses Gewicht ist zunächst aufgrund einschlägiger Erfahrungswerte als

gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Erfahrungsgemäss sind Fingerlinge zu fünf

Gramm eher eine Seltenheit. Zudem wiesen sämtliche Fingerlinge, die in der

Wohnung sowie anlässlich der Festnahme des Beschuldigten beschlagnahmt worden

sind, ein Gewicht von rund zehn Gramm auf (Akten S. 380, 407). Dasselbe gilt

für die bei C____ beschlagnahmten Fingerlinge (Akten S. 697 f.). Darüber hinaus

ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 92) auch festzustellen,

dass es weder aus der Telefonüberwachung noch vor dem Hintergrund der darin genannten

Preise Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschuldigte und seine Mittäter zwei

verschiedene Grössen von Fingerlingen im Angebot gehabt hätten. Schliesslich

hat der Beschuldigte – obwohl er das angeklagte Gewicht von zehn Gramm pro

Fingerling nie explizit bestätigt hat – dieses auch nie in Frage gestellt,

obwohl die Vorhalte im Ermittlungsverfahren vielfach auf dieser Prämisse beruhten

(Akten S. 734, 778, 791, 795, 855, 886).

4.2.3 Verteidigung

und Vorinstanz stimmen darin überein, dass pro geliefertem Fingerling CHF 80.–

verlangt worden sind (zuzüglich CHF 100.– Fahrtkosten). CHF 60.– kostete ein

Fingerling, wenn er abgeholt wurde (Akten S. 1270, 1331 f., 1991). Wenn der

Beschuldigte moniert, aufgrund des tiefen Preises sei in dubio pro reo eher von

Fingerlingen zu jeweils fünf Gramm auszugehen (Akten S. 3123, 3168 f.), ist ihm

zwar zuzustimmen, dass der in casu verlangte Preis pro zehn Gramm Kokain

relativ tief erscheint. Wie das Strafgericht aber zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 92), lässt sich dieser Preis zum einen durch die

mit dem Auftreten zusätzlicher, vor allem westafrikanischer Händler-Gruppierungen

dynamisch gewordenen Marktverhältnisse (vgl. dazu eingehend die Studie von

Sucht Schweiz, abrufbar unter: https://www.suchtschweiz.ch/aktuell/medienmitteilungen/article/drogenmarkt-kokain-und-andere-stimulanzien-unter-der-lupe/,

zuletzt besucht am 12. Januar 2021) und zum anderen mit der Tatsache, dass die

Preise im «Grosshandel» – die Bande figurierte quasi als Generalimporteurin

(vgl. dazu schon E. 4.1.2) – um ein Vielfaches günstiger sind als im «Detailhandel»,

wo die Ware vor dem Verkauf noch um ein Vielfaches gestreckt wird, erklären. Wenn

des Weiteren angeführt wird, ein Fingerling könne nur fünf Gramm enthalten

haben, da der «ältere Herr» 163 Fingerlinge inkorporiert haben solle (Akten S. 3123,

3168 ff.), ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 92) festzuhalten,

dass ein Bodypacker, der 1.63 Kilogramm Kokain inkorporiert transportiert,

tatsächlich eher die Ausnahme als die Regel darstellen dürfte. Das Ausscheiden

dieser Fingerlinge war denn aber auch mit Komplikationen verbunden, gestaltete

sich dies doch offenbar schwierig, da der Kurier zunächst nur einen Teil der

Fingerlinge (90+) hervorbrachte und in der Folge aufgefordert wurde, Öl zu

trinken (Akten S. 1153, 1258).

4.2.4 Dass

es auch Fingerlinge zu fünf Gramm gegeben haben könnte, bleibt nach dem

Gesagten eine rein abstrakte Möglichkeit, die als solche nicht geeignet ist,

Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Gewicht von zehn

Gramm Kokain pro Fingerling zu wecken. Es ist daher nachfolgend von einem

Gewicht von zehn Gramm pro Fingerling auszugehen.

4.3

4.3.1 Gemäss

dem forensisch-chemischen Gutachten vom 16. Januar 2017 wies das anlässlich der

Festnahme beim Beschuldigten beschlagnahmte Kokain einen Reinheitsgehalt von

zwischen 39 % und 84 % auf (Akten S. 434 f.). Bezüglich des bei der

Hausdurchsuchung sichergestellten Kokains konnte sodann ein Reinheitsgehalt von

zwischen 30 % und 81 % nachgewiesen werden (Akten S. 562 f.). Das bei C____ beschlagnahmte

Kokain hatte einen Reinheitsgehalt von 32 % (Akten S. 697 f.).

4.3.2 Bei

der Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Durchschnittswerte – soweit sie

repräsentativ und aussagekräftig sind – zur Orientierung herangezogen werden

(BGer 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.3, 6B_1068/2014 vom 29. September

2015 E. 1.5). Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt

getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte

Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen. Das

Sachgericht ist insbesondere nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige

Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio

pro reo» einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen (BGer 6B_1081/2018

vom 10. September 2019 E. 3.1; Hug-Beeli,

Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19 N 897). Bei grösseren

Mengen sichergestellten Betäubungsmitteln reicht es aus, einen repräsentativen

Teil stichprobeweise zu untersuchen und im Wege der Schätzung von den

gefundenen Ergebnissen auf den Wirkstoffgehalt der gesamten Menge hochzurechnen

(Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N

881).

4.3.3 Es

ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern entgegen seiner Ansicht

(Akten S. 3123, 3168) für den Beschuldigten eher noch günstig, wenn das

Strafgericht für das gesamte von ihm gehandelte Kokain gestützt auf den

errechneten durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca. 65 % von einem

Reinheitsgehalt von durchschnittlich 50 % ausgegangen ist. Anzufügen bleibt,

dass die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad im

Rahmen der Strafzumessung ohnehin an Bedeutung verlieren, wenn mehrere

Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und je

deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG

überschritten ist (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f., 121 IV 193 E. 2b/aa s.

196 f.; vgl. zur Strafzumessung nachfolgend E. 6).

4.4

4.4.1 Strittig

ist insbesondere die Menge des vom Beschuldigten empfangenen und in der Folge weitergegebenen

Kokains. Die Staatsanwaltschaft geht gemäss Anklageschrift davon aus, dass der

Beschuldigte von 19 Kurieren besucht wurde und jeder Kurier mindestens ein

Kilogramm Kokain mitgebracht hat. Im Berufungsverfahren stellt sie sich auf den

Standpunkt, dass diese Menge aus mehreren Gründen nicht zu hoch angesetzt sei: Wären

kleinere Mengen zu verteilen gewesen, hätte auf den überwachten

Telefonleitungen keine derartige Betriebsamkeit geherrscht, hätten nicht

mehrere Inlandkuriere gleichzeitig eingesetzt werden müssen, hätten die

Abnehmer keine so hohen Summen entrichtet und wären pro Vorgang nicht derart

viele Abnehmer beliefert worden. Im Übrigen hätte der Beschuldigte am 9. Januar

2017 auch nicht urplötzlich rund 5.5 Kilogramm Kokain zur Weiterverteilung geliefert

erhalten und wären bei seiner Festnahme nicht 488 Gramm Kokain direkt auf ihm

sowie noch weitere 3‘197.5 Gramm Kokain in seinem Logis beschlagnahmt worden

(Akten S. 3134).

4.4.2 Die

Verteidigung wendet dagegen hauptsächlich ein, dass diese Schätzung zu hoch

sei, da keine Hinweise vorlägen, dass tatsächlich jeder Kurier mindestens ein

Kilogramm Kokain abgesetzt hat. Nur weil es Hinweise darauf gäbe, dass einzelne

Kuriere grössere Mengen mitgebracht haben könnten, bedeute dies nicht, dass dies

immer der Fall gewesen sein müsse, zumal die Zahlen im Drogenhandel nie

konstant seien und die Menge des transportierten Kokains auch von der

Transportart abhänge, wobei Bodypacker unterschiedlich grosse Mengen zu

transportieren in der Lage seien (Akten S. 3123).

4.4.3 Bezüglich

der Frage, wie viel Kokain die Kuriere jeweils in die Depotwohnungen gebracht

haben, liegen relativ wenige Anhaltspunkte vor. Wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 93 f.), existieren wenige überwachte

Telefongespräche, in denen konkrete Mengen genannt wurden. Es kann zwar in

Übereinstimmung mit der Staatsanwaltsanwaltschaft festgehalten werden, dass in

denjenigen Fällen, in denen konkrete Zahlen bekannt wurden, diese jeweils

deutlich über einem Kilogramm lagen. Da es aber durchaus möglich ist, dass gerade

in diesen Fällen aussergewöhnlich hohe Mengen gebracht wurden, kann von diesen

nicht auf alle anderen Lieferungen geschlossen werden. Hingegen bestehen bezüglich

aller angeklagten Vorfälle punktuelle Anzeichen hinsichtlich der Anzahl der mit

Hilfe des Beschuldigten abgegebenen Fingerlinge bzw. bezüglich der eingehenden

Geldbeträge, welche die Empfänger der Fingerlinge jeweils zu bezahlen hatten. Es

überzeugt daher, wenn das Strafgericht gestützt darauf in Anwendung des Grundsatzes

«in dubio pro reo» «nur» diejenigen Mengen, zu welchen aus der

Telefonüberwachung konkrete Zahlen zu gelieferten Fingerlingen bzw.

entrichteten Geldbeträgen hervorgehen, berücksichtigt hat. Entgegen den

Vorbringen des Beschuldigten (Akten S. 2894, 3169) ist hierbei davon

auszugehen, dass es sich bei Lieferungen aus [...] in die Schweiz jeweils um

Kokain handelte und überall dort, wo etwas aus der Schweiz nach [...] gebracht

wurde, die Rede von Geldbeträgen ist.

4.4.4 In

der Folge (E. 4.5-4.20) ist im Detail auf die einzelnen angeklagten Vorgänge

einzugehen und abzuklären, in welche Mengen abgegebenen Kokains der Beschuldigte

tatsächlich involviert war.

4.5

4.5.1 Gemäss

Anklageschrift wird dem Beschuldigten bezüglich Vorgang 278 vorgeworfen, sich ab

dem 25. September 2016 an der schweizweiten Verteilung von einem Kilogramm Kokain,

das zuvor in eine nicht bekannt gewordene Depotwohnung geliefert worden sei,

beteiligt zu haben. In Bezug auf die Lieferung dieser Betäubungsmittel lässt

sich der Telefonüberwachung nichts entnehmen. Indes bestehen Hinweise darauf,

wie viel Kokain der Beschuldigte an Abnehmer weitergegeben hat. Folglich muss A____

eine Lieferung erhalten haben. Aus der Telefonüberwachung geht hervor, dass er

mit «I____» vereinbart hat, dass er ihm vorerst die Hälfte der Ware zum

gleichen Treffpunkt wie letztes Mal bringt. Tags darauf wies «I____» den

Beschuldigten telefonisch darauf hin, dass er bei der zweiten Lieferung «zehn

Menschen statt elf Menschen» erhalten habe und forderte ihn auf, zu schauen, ob

«eine Sache» noch bei ihm liege. Der Beschuldigte teilte «I____» daraufhin mit,

die Leute aus [...] hätten ihm nur «21 Sachen statt 22 Sachen» geschickt (Akten

S. 1936 ff.). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte 21 Fingerlinge an «I____»

geliefert hat, was nach dem vorstehend Referierten (vgl. E. 4.2) 210 Gramm

Kokain entspricht.

4.5.2 Wenn

die Staatsanwaltschaft ausführt, dass für die unbefugte Einfuhr und Verteilung

von «nur» 210 Gramm Kokain nicht derart viel Aufwand betrieben werde, ist darauf

hinzuweisen, dass die Ermittlungen zum Zeitpunkt des Vorgangs 278 erst begonnen

und die Telefonkontrolle auf einige wenige überwachte Rufnummern beschränkt war.

Mehr Lieferungen – insbesondere die eine von der Staatsanwaltschaft ins Auge

gefasste frühere Lieferung (Akten S. 3102) – lassen sich dem Beschuldigten ohne

spekulative Momente bzw. Vermutungen aber nicht rechtsgenüglich nachweisen.

4.6

4.6.1 Auch

bezüglich des Vorgangs 319/321 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der

Verteilung von einem Kilogramm Kokain beteiligt zu haben, wobei auch dieses

Kokain in eine unbekannt gebliebene Wohnung geliefert worden sein soll.

Bezüglich der Menge der Lieferung ist nichts Genaueres bekannt. Der Telefonüberwachung

lässt sich aber entnehmen, dass der Beschuldigte von «H____» zwecks

Vereinbarung einer Lieferadresse aufgefordert worden ist, einen Abnehmer in

Zürich anzurufen und diesem später einen Fahrer zu schicken (Akten S. 1942 ff.).

4.6.2 Nach

dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschuldigte an der Auslieferung des

Kokains an den Zürcher Kunden beteiligt hat. Auch wenn aus der

Telefonüberwachung keine konkrete Menge gelieferten Kokains eruiert werden

kann, geht es nicht an, wenn die Vorinstanz die gelieferte Menge bezüglich des

Vorgangs 319/321 mit 0 veranschlagt. Wenngleich nicht davon auszugehen ist,

dass eine quasi als «Generalimporteurin» tätige Drogenhändlerbande mit derart geringen

Mengen Kokain dealt, ist entgegen der vorinstanzlichen Würdigung bzw. in

Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit der Staatsanwaltschaft von mindestens

einem gelieferten Fingerling, mithin zehn Gramm Kokain, auszugehen.

4.7

4.7.1 Bezüglich

Vorgang 323 wird dem Beschuldigten wiederum der Erhalt von einem Kilogramm Kokain

in einer unbekannt gebliebenen Depotwohnung und dessen Verteilung vorgeworfen.

Erstellt ist, dass «H____» dem Beschuldigten die Adresse des Abnehmers des

Fingerlings bzw. der Fingerlinge «Q7» mitteilte, ihn aufforderte, sich mit den

Abnehmern von «A1» und «ZZ» zu treffen und ihn anwies, einen Fahrer zum

Abnehmer von «H20» zu schicken (Akten S. 1949 ff.).

4.7.2 Es

steht somit fest, dass sich der Beschuldigte erneut an der Verteilung einer zuvor

in eine Depotwohnung gebrachten Kokainlieferung beteiligt hat. Da die konkreten

Liefermengen wiederum unklar sind, ist entgegen der Vorinstanz analog zum

Vorgang 319/321 in dubio pro reo von einem Fingerling pro Lieferung (an die

Abnehmer von «A1», «ZZ» und «H20») auszugehen. Nicht erstellt ist, ob die Lieferungen

von «Q7» und «GT» (nach Lausanne) effektiv erfolgten (Akten S. 1961 f.).

Mangels Bezugnahme auf ein Kürzel – was durchaus unüblich ist – steht darüber

hinaus nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit fest, dass es sich bei der

Bezeichnung «[...]», effektiv um einen weiteren Treffpunkt für eine

Kokainlieferung gehandelt hat. Bei den empfangenen Geldern ist zu Gunsten des

Beschuldigten in dubio pro reo davon auszugehen, dass Letztere Entgelt aus

bereits dem Beschuldigten angerechneten Lieferungen darstellen, zumal aus der

Telefonüberwachung nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche Fingerling-Bezeichnung

jeweils bezahlt wurde. Es müssen daher insgesamt 30 Gramm Kokain addiert

werden.

4.8

4.8.1 Der

Vorwurf der Staatsanwaltschaft bezüglich Vorgang 325 beinhaltet erneut die

Beteiligung an der Verteilung von einem Kilogramm Kokain. Bezüglich der Menge

der erhaltenen Lieferung liegen keine Hinweise vor. Hingegen ist erstellt, dass

der Beschuldigte sich mit «J____» über Lieferungen nach Genf und Zürich sowie die

Lieferung der Ware «LY» unterhalten hat. Zudem hat «I____» A____ mitgeteilt, dass

ihm «11x VG» gehöre. Darüber hinaus geht aus der Telefonüberwachung hervor,

dass die Ware an «UN» geliefert werden konnte (Akten S. 1989 ff.).

4.8.2 Es

ist somit nachgewiesen, dass unter der Mitwirkung des Beschuldigten elf Fingerlinge

mit der Bezeichnung «VG» und zudem im Sinne des bereits vorstehend Erwogenen

mindestens ein Fingerling mit der Bezeichnung «UN» abgegeben wurden. Ob die Ware

«LY» und diejenige nach Genf bzw. Zürich effektiv erfolgreich geliefert wurde, ist

mangels Hinweisen in den überwachten Telefongesprächen nicht mit

rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen. Bei den empfangenen Geldern ist zu Gunsten

des Beschuldigten in dubio pro reo wiederum davon auszugehen, dass die Gelder

Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellen, zumal aus der

Telefonüberwachung nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche Fingerling-Bezeichnung

jeweils bezahlt wurde. Demgemäss ist von 120 Gramm Kokain auszugehen.

4.9

4.9.1 Auch

in Bezug auf Vorgang 329 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der

Verteilung von einem Kilogramm Kokain beteiligt zu haben. Aufgrund der Telefonüberwachung

ist erstellt, dass der Beschuldigte bei «H____» «5 IBB» abholte. Zudem ist

nachgewiesen, dass er sich um die Übergaben von «ND», «KK» «GW» und der «zweiten

Person» kümmern wollte. Sodann wurde der Beschuldigte von «H____» aufgefordert,

einen Fahrer anzurufen, damit jener 21 Fingerlinge «H20» nach Genf ausliefere. In

der Folge besprachen «H____» und der Beschuldigte, dass der «Mann aus Zürich» «21

Sachen» mitgenommen habe und morgen früh zum Abnehmer fahren werde (Akten S. 2007

ff.).

4.9.2 Es

ist demgemäss erstellt, dass der Beschuldigte eine Lieferung erhalten hat, «5

IBB» abholte und 21 «H20» liefern sollte. Da nicht ausgeschlossen werden kann,

dass es sich bei den 21 «H20» um die «21 Sachen» handelt, die der Mann aus

Zürich mitgenommen hat, ist mit dem Strafgericht in dubio pro reo von einer

Menge von insgesamt 26 Fingerlingen, folglich 260 Gramm Kokain auszugehen, die

durch den Beschuldigten abgegeben wurden (vgl. bereits vorinstanzliches Urteil

S. 96). Die Lieferungen an «ND», «KK», «GW» und die «zweite Person» sind

entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Akten

S. 3104).

4.10

4.10.1 Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1.5.6 der Anklageschrift (Vorgang

330) vor, erstmals in seiner neu bezogenen und eigenständig als Depothalter

betriebenen Wohnung ein Kilogramm Kokain in Empfang genommen und dessen

Verteilung organisiert zu haben. Erstellt ist, dass der Beschuldigte ab

November 2016 die Wohnung an der [...] angemietet hat (Akten S. 552 ff.).

Weiter ist aufgrund der Telefonkontrolle nachgewiesen, dass sich der

Beschuldigte bei «H____» nach der Telefonnummer des Abnehmers von «2 Menschen»

erkundigte. Zudem teilte «H____» dem Beschuldigten mit, der Abnehmer von «AS»

sei bereits unterwegs und ein anderer Abnehmer habe mitgeteilt, dass ihm «20

Sachen» gehören würden. Sodann teilte der Beschuldigte «H____» mit, dass er einem

Abnehmer «die Frau» gebracht und das Geld dafür erhalten habe (Akten S. 2267

ff.).

4.10.2 Es

steht somit fest, dass der Beschuldigte in der von ihm bezogenen Wohnung eine

Lieferung erhalten hat. Was die Verteilung von Kokain durch den Beschuldigten

angeht, ist in mengenmässiger Hinsicht erstellt, dass er «2 Menschen», «AS», «20

Sachen» sowie «eine Frau», folglich 24 Fingerlinge, was 240 Gramm Kokain

entspricht, verteilt hat. Zudem ist – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

vorbringt (Akten S. 3104) – erstellt, dass «AA» den Preis von CHF 1'200.–

bezahlen musste. Davon ausgehend, dass für einen gelieferten Fingerling CHF 80.–

zu entrichten waren (vgl. dazu schon E. 4.2.3), entspricht diese Summe

zusätzlichen 150 Gramm Kokain. Bei den darüber hinaus empfangenen CHF 1'700.–

ist zu Gunsten des Beschuldigten in dubio pro reo davon auszugehen, dass dieser

Betrag Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellt, zumal aus

der Telefonüberwachung nicht hervorgeht, für welche Bezeichnung bezahlt wurde. Ob

tatsächlich eine Lieferung an «LF», erfolgte, ist nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen. Gesamthaft ist daher von 390 Gramm Kokain auszugehen.

4.11

4.11.1 Auch

in Ziffer 1.5.7 (Vorgang 338) der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft

dem Beschuldigten den Empfang und die Organisation der Verteilung von einem

Kilogramm Kokain vor. Erstellt ist, dass «H____» dem Beschuldigten ankündigte,

dass er einen Kurier empfangen werde, wobei hinsichtlich der Menge an Kokain

nichts bekannt geworden ist. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte in

seiner Wohnung C____ empfangen und ihr zehn Fingerlinge mit gesamthaft 98.6

Gramm Kokain übergeben hat. Zudem hat der Beschuldigte – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten hat (Akten S. 3105) – dem Abnehmer «D____»

für CHF 1'700.– (inklusive Wegpauschale von CHF 100.–) Fingerlinge mit der

Bezeichnung «TY» geliefert. Abzüglich der Wegpauschale und davon ausgehend,

dass ein gelieferter Fingerling zu zehn Gramm Kokain CHF 80.– kostete

(vgl. dazu schon E. 4.2.3), ist die Lieferung von weiteren 20

Fingerlingen, mithin 200 Gramm Kokain, erstellt (Akten S. 697 f., 706 ff., 2293

ff., 2857 ff.).

4.11.2 Nicht

gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft hingegen bezüglich der weiteren im

Zusammenhang mit Vorgang 338 vorgebrachten Rügen (Akten S. 3105): Gestützt auf

das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und «H____» vom 18. November 2016,

15.50 Uhr, liegt zwar nahe, dass mehrere Tranchen Kokain zu verteilen waren.

Indes ist neben der Menge unklar, an wen und wohin solche geliefert werden

sollten. Ob die entsprechende Ware erfolgreich abgegeben wurde, ist daher nicht

mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen. Dasselbe gilt für den seitens

der Staatsanwaltschaft zur Diskussion gestellten «unbekannten Abnehmer». Bei

den darüber hinaus eingezogenen «Guthaben» von CHF 6’555.– und CHF 6’000.–

ist zu Gunsten des Beschuldigten in dubio pro reo wiederum davon auszugehen,

dass dieser Betrag Entgelt aus ihm bereits angerechneten Lieferungen darstellt,

zumal aus der Telefonüberwachung nicht hervorgeht, für welche Bezeichnung

bezahlt wurde. Dasselbe gilt für die Lieferung von «S2», da nicht mit

hinreichender Sicherheit klar ist, ob es sich beim Begriff «Klamotten» um Geld

oder Kokain handelt. Im Ergebnis ist daher von 298.6 Gramm umgesetzten Kokains

auszugehen.

4.12

4.12.1 Bezüglich

Vorgang 303/306 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe von einem Kurier 1’010

Gramm Kokain erhalten und dieses in der Folge verteilt. Dass ein Kurier beim

Beschuldigten eintraf, ist erstellt (Akten S. 845, 848, 851). In Bezug auf die

Menge an Kokain ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit «K____»

vereinbarte, dass jener zehn Fingerlinge abholen werde (Akten S. 856). Sodann

übergab der Beschuldigte einem Abnehmer 26 Fingerlinge «C12», wobei sich dieser

etwas gedulden musste, da Letztere zunächst noch nicht komplett ausgeschieden waren

(Akten S. 867, 878, 880, 885, 887). Ferner ist erstellt, dass der Abnehmer von

«DJ1» eine unbekannte Anzahl Fingerlinge erhielt, mindestens aber zehn, da der

Beschuldigte auf telefonische Nachfrage bei «L____» erfuhr, dass von «DJ1» erst

«10» ausgeschieden seien (Akten S. 876, 880). Zudem ist nachgewiesen, dass ein

Fahrer einem unbekannten Abnehmer «25 Sachen» geliefert hat (Akten S. 891, 1765).

Wie die Staatsanwaltschaft zudem zutreffend vorbringt (Akten S. 3106), wurde

der Abnehmer «Homeboy» an zwei Tagen beliefert (Akten S. 859, 928). Demgemäss

sind mindestens zwei weitere Fingerlinge, mithin 20 Gramm Kokain, hinzuzählen.

4.12.2 Entgegen

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3106) ist aber nicht erstellt,

dass der Beschuldigte dem «Chinesen» 300 Gramm Kokain übergeben hat, da dies

aus der Telefonüberwachung nicht eindeutig hervorgeht. Dieser lässt sich

lediglich entnehmen, dass «G____» dem «Chinesen» 300 ersetzen soll, die jener für

jemanden vorgeschossen hat (Akten S. 863). Darüber hinaus telefonierte der Beschuldigte

mit weiteren Abnehmern («ID», «NI» und «BCE»). Entgegen der Ansicht der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 3106) ist hierbei aber nicht nachgewiesen, dass

diese (mutmasslichen) Abnehmer tatsächlich beliefert worden sind (Akten S. 858,

859, 861,862, 867, 869). Die Lieferung an «WAVE-658» entspricht entgegen der strafgerichtlichen

Würdigung mit grosser Wahrscheinlichkeit der bereits in Rechnung gestellten Ware

von «K____», sodass diese acht Fingerlinge von der vorinstanzlichen Rechnung

abzuziehen sind.

4.12.3 Insgesamt

ist erstellt, dass der Beschuldigte 73 Fingerlinge (zehn «K____», 26 «C12»,

zehn «DJ1», 25 an einen unbekannten Abnehmer und zwei an «Homeboy»), folglich 730

Gramm Kokain, verteilt hat.

4.13

4.13.1 In

Ziff. 1.5.9 der Anklageschrift (Vorgang 305/306) wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, er habe drei Kuriere in Empfang genommen und die Inlandverteilung

von mindestens drei Kilogramm Kokain koordiniert. Erstellt ist, dass der

Beschuldigte zunächst zwei von «M____» (Akten S. 939, 943 ff., 955, 1015 ff., 1036)

und anschliessend einen von «F____» geschickten Kurier in Empfang nahm (Akten

S. 1047 ff.).

4.13.2 Betreffend

die Verteilung der erhaltenen Ware steht fest, dass ein Abnehmer in Aarau zehn

«A» und fünf «BL» erhalten sollte und einem unbekannten Abnehmer die zehn «langen

Reds» und 20 «Blues» gehörten (Akten S. 955, 960, 999). Weiter nahm der

Beschuldigte mit einem Kurier Kontakt auf, um bei einem Abnehmer das Geld für «20

Frauen» mit der Bezeichnung «JT» zu holen (Akten S. 956, 958). Erstellt ist

weiter, dass der Beschuldigte «1 Stück» nach «L» brachte und von «M____» den

Auftrag erhielt, «15 Waren» auszuliefern (Akten S. 1010, 1012). Sodann erhielt der

Beschuldigte den Auftrag 6 «FJ» zu übergeben (Akten S. 986), übergab «BB» «20

Stück» (Akten S. 1054) und teilte «F____» mit, dass er «5 Stück» von «B12» habe

und noch «2 Stück» von «MM» verteilen müsse, was er in der Folge auch tat (Akten

S. 1069, 1071, 1076 f., 1084). Die Staatsanwaltschaft hat zudem zutreffend

festgehalten (Akten S. 3107), dass entgegen dem Strafgericht ausgeschlossen

werden kann, dass es sich bei den «20 Stück» für «BB» um die «20 Frauen» für «K____»

gehandelt hat, sodass diese 200 Gramm zu addieren sind. Sodann steht fest, dass

weitere zwölf Stück an einen unbekannten Mann (Akten S. 1067), an «LF» «2 Stück»

(Akten S. 1081), an «WAVE-785» fünf Fingerlinge (Akten S. 1088) und einem

weiteren Abnehmer 50 Gramm Kokain geliefert wurden (Akten S. 1089).

4.13.3 Bezüglich

der Abnehmer mit den Bezeichnungen «MP», «AM», «IFC», «DJ1», «GN», «WFJ» bzw.

der Abnehmer «WAVE-697» und «Maureen» sind zwar keine Angaben hinsichtlich der Menge

bekannt geworden, ist aber erstellt, dass die Lieferungen tatsächlich

stattfanden (Akten S. 1034, 1058 ff., 1074, 1710 ff.). Es geht – wie

bereits zuvor erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2) – nicht an, die Menge

in diesen Fällen mit 0 zu veranschlagen. Vielmehr ist von einem Fingerling pro

Lieferung, entsprechend zusätzlichen 80 Gramm, auszugehen. Mangels konkreten Hinweisen

in den Telefonkontrollen ist aber nicht klar, ob die Lieferungen «CBO», «B2S»,

«E1», «OO», «B52», «D112», «WST», «WAVE-1131» und «WAVE-993» effektiv ihren

Abnehmer fanden. Bei den von der Staatsanwaltschaft zur Diskussion gestellten

Lieferungen nach Aarau (unbekannte Anzahl «Kinder» und «15 Frauen») ist in

dubio pro reo davon auszugehen, dass diese Lieferungen diejenigen an «A» und

«BL» darstellen. Die Lieferungen von «weiteren 15 Fingerlingen an unbekannt

sowie weitere 12 Fingerlinge ohne Bezeichnung sowie zusätzliche 450 Gramm

an verschiedene, nicht einzeln aufgeführte Abnehmer» (Akten S. 3107) sind zu

unspezifisch und nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

4.13.4

Nach dem Gesagten ist insgesamt die Abgabe von 1‘660 Gramm Kokain erstellt (10 «A»,

5 «BL», 10 «lange Reds», 20 «Blues», 20 «JT», 6 «FJ», 20 «BB», 20 an «K____»,

5 «B12», 2 «MM», 2 «LF», «15 Waren», «12 Stück an unbekannt», 50 Gramm, 5 an

«WAVE-785» und je 1 für «L», «MP», «AM», «IFC», «DJ1», «GN», «WFJ», «WAVE-697»

und «Maureen»).

4.14

4.14.1 Dass

der Beschuldigte am 17. Dezember 2016 erneut einen Kurier empfangen hat, ist

gestützt auf die Telefonüberwachung und die Observation erstellt (Akten

S. 1090, 1092, 1094, 1099 ff.). A____ verteilte in der Folge «30 rote

Sachen» mit der Bezeichnung «V» an «UM» (Akten S. 1191), kümmerte sich um die

Übergabe von 15 «Golf-2» (Akten S. 1219) und liess von einem Inlandkurier «fünf

Rote und fünf Blaue» nach Aarau liefern (Akten S. 1192, 1196, 1197, 1199). Im

Weiteren ist nachgewiesen, dass die Fingerlinge mit den Kürzeln «UN» und «DJ1» ihren

Abnehmer fanden (Akten S. 1205 f., 1208 f., 1211). Nicht rechtsgenüglich

erstellt ist hingegen, ob die Fingerlinge «YK», «V6», «B52» und «VC» effektiv geliefert

wurden. Selbst wenn der Inlandkurier «N____» einen Erlös von CHF 11'000.– aus

Aarau zurückgebracht hätte, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft

(Akten S. 3107) nicht erstellt, dass die sich umgerechnet ergebenden 137

Fingerlinge effektiv zeitnah geliefert wurden, zumal bereits diverse

Lieferungen nach Aarau als erstellt betrachtet wurden (vgl. dazu E. 4.13.2,

4.14.1), indes nicht bekannt ist, ob jeweils unmittelbar bezahlt wurde.

4.14.2 Nach

dem Gesagten muss sich der Beschuldigte die Verteilung von 57 Fingerlingen,

also 570 Gramm Kokain, anrechnen lassen (30 «V», 5 «Rote», 5 «Blaue», 15

«Golf-2», «DJ1» und «UN»).

4.15

4.15.1 Bezüglich

Vorgang 314 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwei Kuriere empfangen zu

haben, wobei der eine ein Kilogramm und der andere 1.63 Kilogramm Kokain

gebracht haben soll. Erstellt ist, dass der Beschuldigte zwei Kuriere empfangen

hat, wobei einer dieser Kuriere ursprünglich zu «O____» hätte gehen sollen.

Weiter ist nachgewiesen, dass der zweite Kurier, der in den Telefongesprächen

als der «ältere Herr» bezeichnet wird, «163» mitgenommen hat (Akten S. 1224,

1225, 1226, 1153, 1227). Es ist folglich erstellt, dass dieser Kurier dem

Beschuldigten 1.63 Kilogramm Kokain geliefert hat.

4.15.2 Was

die Verteilung des erhaltenen Kokains angeht, ist mit der Vorinstanz

(vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 99 f.) zunächst nachgewiesen, dass

es sich um 200 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «KPK» (Akten S. 1235), 30

Fingerlinge «SOS» und «NL» (Akten S. 1241, 1285, 1331), «20 Sachen» (Akten S.

1258), 10 Fingerlinge «K» (Akten S. 1260), 12 Fingerlinge «TY» (Akten S. 1237,

1269), 6 Fingerlinge «TO» (Akten S. 1252) und 50 Fingerlinge «ZK» (Akten

S. 1307, 1322) handelte. Weiter ist in den überwachten Telefongesprächen die

Rede von Lieferungen an «KEY», «AJ-1», «AJ-2», «LF», «BUS-1», «OK», «CNN», «FY»,

«CC», «ZZ», «F9», «00», «V6», «F1», «CCE», «E1», «APK» und «G1G» sowie mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 3107) von «BOY», «SON», «VIG» und «IBB» (Akten S. 1246

ff.), wobei diesbezüglich in Bezug auf die Mengen keine Angaben gemacht worden

sind. Folglich sind in dubio pro reo jeweils ein Fingerling, mithin zehn Gramm Kokain,

zu veranschlagen. Die von der Staatsanwaltschaft darüber hinaus angeführten

Hinweise für eine (noch) grössere Liefermenge (Akten S. 3107 f.), lassen sich

nicht mit Beweisen (aus der Telefonkontrolle) unterlegen, sodass darauf nicht

abgestellt werden kann.

4.15.3 Nach

dem Gesagten kann dem Beschuldigten die Abgabe von 1’700 Gramm Kokain (200g «KPK»,

30 «SOS» und «NL», «20 Sachen», 10 «K», 12 «TY», 6 «TO», 50 «ZK», je 1 an «KEY»,

«AJ-1», «AJ-2», «LF», «BUS-1», «OK», «CNN», «FY», «CC», «ZZ», «F9», «00», «V6»,

«F1», «CCE», «E1», «APK», «G1G», «BOY», «SON», «VIG» und «IBB») nachgewiesen

werden.

4.16

4.16.1 Bezüglich

Vorgang 316 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, von einem Kurier mindestens 1.2

Kilogramm Kokain in Empfang genommen zu haben. Dass der Beschuldigte einen

Kurier empfangen hat, ist erstellt (Akten S. 1157, 1164, 1167 f.). Fest steht

auch, dass der Beschuldigte 15 Fingerlinge «AIT» und «DG» (Akten S. 1359),

«20 Stück» nach Lausanne (Akten S. 1408), 20 «ABS» und «FF2» (Akten S.

1412, 1414) sowie 30 «VGC» (Akten S. 1424, 13651) geliefert hat. Bezüglich

den in den Telefongesprächen thematisierten Fingerlingen mit den Bezeichnungen

«FF2», «CD», «JK», «AG», «AZ5», «GD», «GL», «BB», «UB», «GM», «FF», «JM»,

WAVE-1057», «WAVE-1058», «K____/F1» und «UD» sind zwar keine Mengenangaben

bekannt geworden, ist aber erstellt, dass tatsächlich geliefert wurde (Akten S. 1373,

1374, 1378, 1379, 1379, 1381, 1385, 1388, 1389, 1404, 1407, 1410, 1420). Wie

bereits mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2, 4.13.3), ist daher in

Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» jeweils ein Fingerling

dazuzählen. Demgegenüber ist mangels Nachweis aus der Telefonkontrolle nicht

erstellt, dass die 15 «RED» effektiv geliefert wurden (Akten S. 3108).

4.16.2 Demgemäss

ist bezüglich Vorgang 316 von insgesamt 1’010 Gramm Kokain (15 «AIT» und «DG», 20

Stück Lausanne, 20 «ABS» und «FF2», 30 «VGC» sowie je ein Fingerling «FF2»,

«CD», «JK», «AG», «AZ5», «GD», «GL», «BB», «UB», «GM», «FF», «JM», WAVE-1057»,

«WAVE-1058», «K____/F1» und «UD») auszugehen.

4.17

4.17.1 Dem

Beschuldigten wird betreffend Vorgang 318/320 vorgeworfen, insgesamt mindestens

vier Kilogramm Kokain von drei Kurieren entgegengenommen zu haben. Einen ersten

Kurier soll er am 31. Dezember 2016 im Auftrag von «M____» mit rund zwei

Kilogramm Kokain empfangen haben. Dass dieser Kurier beim Beschuldigten

erschienen ist, ist erstellt (Akten S. 1462 ff.). Dass Letzerer zwei Kilogramm Kokain

gebracht hat, ist hingegen nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der bekannt

gewordenen Lieferungen ist erstellt, dass 100 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «N»

(Akten S. 1497, 1511, 1572), 200 Gramm Kokain mit der Bezeichnung «B52» (Akten

S. 1497, 1508, 1509, 1575), 30 Fingerlinge mit der Bezeichnung «A» (Akten

S. 1499), zwölf Fingerlinge mit der Bezeichnung «BLACK» und zehn Fingerlinge

mit der Bezeichnung «SY» (Akten S. 1499), 15 Fingerlinge mit der Bezeichnung «RED

(Akten S. 1499), fünf Fingerlinge mit der Bezeichnung «S» (Akten S. 1499) und fünf

Fingerlinge mit der Bezeichnung «RED/BLUE» (Akten S. 1537, 1497, 1499)

geliefert wurden. Hinsichtlich den in den überwachten Telefongesprächen zur

Sprache kommenden Fingerlingen mit den Bezeichnungen «BB», «AKA» und «LA» ist

zwar keine Mengenangabe bekannt (Akten S. 1553 ff., 1574, 1579). Diese

sind indes – wie bereits mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 4.6.2, 4.7.2, 4.8.2, 4.13.3,

4.16.1) – mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3108) mit je einem

Fingerling, mithin je zehn Gramm Kokain, zu veranschlagen. Insgesamt ist

folglich die Verteilung von 1’100 Gramm Kokain nachgewiesen.

4.17.2 Tags

darauf nahm der Beschuldigte zwei weitere Kuriere in Empfang, was durch die Telefonüberwachung

nachgewiesen ist (Akten S. 1606, 1611, 1613, 1614, 1615, 1618). Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigen vor, beide hätten je ein Kilogramm Kokain

geliefert, was nicht erstellt ist. Nachgewiesen sind hingegen die folgenden

Lieferungen: 110 Gramm mit der Bezeichnung «F6» (Akten S. 1622, 1642), 10

Fingerlinge mit der Bezeichnung «ND» (Akten S. 1631, 1695), 400 Gramm mit der

Bezeichnung «AA» (Akten S. 1632) und 15 «Sachen» «CY» (Akten S. 1672, 1676).

Bezüglich den Fingerlingen mit den Kürzeln «SBB», «SUS», «B45», «AY» und «B62» wurden

keine Mengenangaben bekannt (Akten S. 1631, 1644, 1649, 1658, 1660 f., 1665, 1671).

Indes ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3109) von je einem

Fingerling, mithin je zehn Gramm Kokain, auszugehen. Die Fingerlinge mit den

Bezeichnungen «BN», «N», «KJ», «A1», «MB», «BN», «SES», «ABL» und «B52» werden

in den Telefonkontrollen zwar genannt, indes fehlt es an konkreten Hinweisen,

dass sie effektiv geliefert wurden (Akten S. 1619, 1624, 1627, 1629, 1632,

1634, 1638, 1644, 1652 f., 1660, 1680). Der von der Staatsanwaltschaft zur

Diskussion gestellte Fingerling «PA» (Akten S. 3109) taucht in keiner

Telefonkontrolle auf. Nachgewiesen ist folglich, dass der Beschuldigte 810 Gramm

Kokain verteilt hat (110 Gramm «F6», 100 Gramm «ND», 400 Gramm «AA», 150 Gramm «CY»

sowie je zehn Gramm «SBB», «SUS», «B45», «AY» und B62»).

4.17.3 Insgesamt

war der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt an der Verteilung von 1’910 Gramm

Kokain beteiligt.

4.18

4.18.1 Dem

Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, 5'540 Gramm Kokain

entgegengenommen und verteilt zu haben (Vorgang 301). Die Staatsanwaltschaft

stützt sich dabei unter anderem auf zwei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9.

Januar 2017 – neben zahlreichen Fingerlingen – beschlagnahmte handschriftliche

Listen, auf welchen 450 (Liste 1) bzw. 104 (Liste 2) Fingerlinge mit

entsprechenden Kürzeln aufgeführt sind (Akten S. 753, 774). Dabei fällt auf, dass

fast alle der bei der Festnahme des Beschuldigten und der Durchsuchung seiner

Wohnung sichergestellten Fingerlinge Bezeichnungen tragen, die auch in Liste 1

(Akten S. 774) erwähnt sind (Akten S. 376 ff., 397 ff.). Hinsichtlich der

zweiten beschlagnahmten Liste (Akten S. 753), auf welcher 104 Fingerlinge

erwähnt werden, bestehen hingegen keine Übereinstimmungen mit Beschlagnahmen

anlässlich der Hausdurchsuchung. Es ist nicht ausgeschlossen und demnach mit

dem Strafgericht in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese Liste nicht die

aktuelle, sondern eine vorhergehende Lieferung betrifft. Dies insbesondere in

Anbetracht der Tatsache, dass das Führen von zwei Listen für die aus einer

einzigen Lieferung stammenden Fingerlinge nicht einleuchtet, zumal aufgrund der

Telefonüberwachung «nur» der Empfang eines Kuriers erstellt ist (Akten S. 760).

4.18.2 Es

ist folglich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3109) nicht

von einer Lieferung von 5.54 Kilogramm, sondern einer solchen von «lediglich»

4.5 Kilogramm Kokain auszugehen. Diese Menge ist dem Beschuldigten anzurechnen,

wurde er doch mit fast einem halben Kilogramm aus dieser Lieferung stammenden

Kokains festgenommen und fanden sich weitere rund drei Kilogramm Kokain aus

dieser Lieferung in der von ihm angemieteten Wohnung, in der er seit November

2016 Kuriere empfangen und aus welcher er die Verteilung des Kokains in Auftrag

gegeben oder selber ausgeführt hat. Die rund 80 Fingerlinge der insgesamt 450

auf der Liste aufgeführten Fingerlinge, die nicht beschlagnahmt wurden, muss

der Beschuldigte vorgängig verteilt haben.

4.19 Tabellarisch

dargestellt erweisen sich zusammenfasend die folgenden Kokain-Lieferungen als

erstellt:

Vorgang

Datum

Anklageschrift

Vorinstanz

erstellt

278

25.-27.09.2016

1’000 Gramm

210 Gramm

210 Gramm

319/321

16.-17.10.2016

1’000 Gramm

-

10 Gramm

323

23.-26.10.2016

1’000 Gramm

-

30 Gramm

325

30.10-01.11.2016

1’000 Gramm

110 Gramm

120 Gramm

329

06.-09.11.2016

1’000 Gramm

260 Gramm

260 Gramm

330

13.-15.11.2016

1’000 Gramm

230 Gramm

390 Gramm

338

18.-21.11.2016

1’000 Gramm

98.6 Gramm

298.6 Gramm

303/306

03.-06.12.2016

1’010 Gramm

790 Gramm

730 Gramm

305/306

10.-13.12.2016

3’000 Gramm

1’330 Gramm

1’660 Gramm

313

16.-19.12.2016

1’000 Gramm

550 Gramm

570 Gramm

314

18.-23.12.2016

2’630 Gramm

1’630 Gramm

1’700 Gramm

316

22.-30.12.2016

1’200 Gramm

850 Gramm

1’010 Gramm

318/320

31.12-05.01.2017

4’000 Gramm

1’930 Gramm

1’910 Gramm

301

06.-09.01.2017

5’540 Gramm

4’500 Gramm

4’500 Gramm

total

25.09.2016-09.01.2017

25’370 Gramm

12’488.6 Gramm

13’398.6 Gramm

4.20 Bezüglich

Vorgang 317 wird dem Beschuldigten ein Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 1 lit. g

BetmG) in Bezug auf 3.6 Kilogramm Kokain vorgeworfen. So soll er zwei Kuriere

mit je 1.8 Kilogramm Kokain erwartet haben, die jedoch an einen anderen Depothalter

in Basel umgeleitet worden sein sollen. Dass der Beschuldigte mindestens einen

Kurier erwartete, ist durch die Telefonüberwachung erstellt. Es ergibt sich

daraus aber nicht eindeutig genug, dass zwei Lieferanten geschickt, dann aber

zu einem anderen Depothalter umgeleitet worden sind (Akten S. 1436 ff.). Hinsichtlich

der Menge an Kokain steht fest, dass der Kurier «etwa 2» (Akten S. 1444)

bzw. «eins und acht» (Akten S. 1445, 1447) hätte bringen sollen. Da die Angabe

«etwa 2» zu ungenau erscheint, ist dem Beschuldigten mit dem Strafgericht (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 100 f.) in mengenmässiger Hinsicht «nur»

vorzuwerfen, dass er von einem Kurier 1.8 Kilogramm Kokain hätte erhalten

sollen, wobei ohnehin «nur» zwei Kuriere mit je 1.8 Kilogramm Kokain angeklagt

worden sind.

5.

5.1 Hinsichtlich

des Rechtlichen kann zunächst festgehalten werden, dass der Handel mit Kokain bzw.

die (beabsichtigte) Lagerung und Verteilung von solchem den Tatbestand von Art.

19 Abs. 1 lit. b. c, d und g BetmG erfüllt. Das Strafgericht hat die darüberhinausgehenden

Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a,

b und c BetmG zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann

(vorinstanzliches Urteil S. 105 ff.).

5.2

5.2.1 Der

Beschuldigte hat bereits mit der Lagerung des anlässlich der Hausdurchsuchung

beschlagnahmten Kokains von 3‘197.5 Gramm (Akten S. 175 f., 181 ff., 397 ff.)

die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein

Vielfaches überschritten. Hinzu kommen die 488 Gramm Kokain, die er anlässlich

seiner Festnahme auf sich trug, der Absatz von 9’715.1 Gramm Kokain (13‘398.6

Gramm abzüglich die anlässlich Hausdurchsuchung beschlagnahmten 3’195.5 Gramm

sowie die anlässlich Festnahme beschlagnahmten 488 Gramm) sowie das

Anstaltentreffen zur Entgegennahme von 1.8 Kilogramm Kokain (Akten S. 1436 ff.,

1445, 1447).

5.2.2 Wie

das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 105 f.) wusste

der Beschuldigte – oder musste in Anbetracht der grossen Menge gehandelter

Betäubungsmittel zumindest annehmen – dass er dadurch mittelbar oder

unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit auch der

subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Es erfolgt

somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.

5.3 Auch

bezüglich der Bandenmässigkeit kann den vorinstanzlichen Erwägungen

vorbehaltlos gefolgt werden, zumal diese vom Beschuldigten im

Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Aus den in den

vorstehenden Erwägungen thematisierten Telefonüberwachungen ergibt sich, dass

der Beschuldigte rollenteilig namentlich mit seinen Vorgesetzten in [...] zusammenarbeitete,

indem er die Kuriere, welche diese ihm schickten, in Empfang nahm und in der

Folge das von diesen gelieferte Kokain weisungsgemäss mit Hilfe von gesondert

eingesetzten Inlandkurieren verteilte sowie die ihm mitgeteilten Geldbeträge

dafür einsammelte. Darüber hinaus wurden in der vom Beschuldigten bewohnten

Unterkunft diverse Mobiltelefone und SIM-Karten, welche auf fiktive Personen

registriert waren, sichergestellt, was ebenfalls auf eine gut strukturierte

Organisation schliessen lässt (Akten S. 175 ff.). Der bandenmässige

Betäubungsmittelhandel war nach dem Gesagten minutiös organisiert (vgl. schon

vorinstanzliches Urteil S. 106). Es ergeht ein Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2

lit. b BetmG.

5.4

5.4.1 Es

kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte mit seinen «Geschäften» nach

der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war äusserst

professionell aufgezogen und ist in den überwachten Telefongesprächen unter den

Bandenmitgliedern darüber hinaus auch von «der Firma» die Rede (Akten S. 2171,

2230). Auch das intensive Vorgehen bzw. die dem Beschuldigten nachgewiesene Gesamtmenge

von gut 15 Kilogramm Kokain sprechen für eine Tätigkeit nach der Art eines

Berufes. Für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch

massgeblich, ob ein Umsatz von mindestens CHF 100’000.– oder ein Gewinn von mindestens

CHF 10’000.– erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190

ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213). Die rund

3.5 Kilogramm Kokain, die anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sowie in

der von ihm bewohnten Liegenschaft beschlagnahmt wurden, können nicht zum

verkauften Kokain dazugezählt werden. Dasselbe gilt für die 1.8 Kilogramm Kokain,

hinsichtlich derer dem Beschuldigten «nur» ein Anstaltentreffen zur

Entgegennahme und Verteilung vorgeworfen werden kann. Für die Berechnung des

Umsatzes können folglich «nur» die knapp zehn Kilogramm, die der Beschuldigte

gemäss den obigen Ausführungen tatsächlich verkauft hat, beachtet werden. Der

Umsatz liegt dabei selbst bei einem Verkaufspreis von durchgängig CHF 80.–

deutlich unter dem geforderten Mindestbetrag von CHF 100’000.–. Der vom

Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bezogene Lohn von CHF 500.– pro Woche

(Akten S. 1306, 1928, 2856) reicht unter Bezugnahme auf die angeklagten 15

Vorgänge zum Vornherein nicht dazu aus, um von einem grossen Gewinn auszugehen.

5.4.2 Die

Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind nach dem

Gesagten mit dem Strafgericht nicht erfüllt. Dies hätte aber formell nicht zu

einem Freispruch von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz führen dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

muss der Urteilsspruch den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen

Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich

anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird

diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein

Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von

Tateinheit (in der Anklage) – wie hier – nicht wegen aller Delikte eine

Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich

auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den

Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und

behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei

Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur

Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f., 142 IV

378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE SB.2016.24 vom 23. Mai 2017 E. 1.2).

5.5

5.5.1 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht

sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist,

die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von

Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem

Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der

Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die

Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln,

wobei die Vereitelung der Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs-

und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174

ff.). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines

abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete

Vereitelungsgefahr oder gar effektive Vereitelung eingetreten zu sein (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25 f.; Isenring,

in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20.

Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.). Den Tatbestand der Geldwäscherei

kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein

Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174, 128 IV 117 E.

7a S. 131 f.). Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch

erlangter Vermögenswerte zu vereiteln, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff., 129 IV 238 E. 3.3 S. 244).

5.5.2 Es

ist erstellt und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass er den

eingesammelten Drogenerlös den jeweiligen Kurieren zwecks Rückführung nach [...]

ausgehändigt hat (vgl. dazu etwa Akten S. 1098, 1154, 1305, 1326, 1701). Dass

er die Gelder vorgängig von CHF in EUR gewechselt hat, wurde vom Beschuldigten zumindest

noch im Vorverfahren bestritten (Akten S. 2255; vgl. dann aber später Akten

S. 2909), ist jedoch aufgrund der Observation sowie der Telefonüberwachung

nachgewiesen (vgl. dazu mitunter Akten S. 362 ff., 1034, 1327, 1427, 1669, 2150,

2303). Darüber hinaus spricht auch das beschlagnahmte Geld dafür, dass der

Drogenerlös jeweils gewechselt wurde, waren doch die Schweizer Banknoten

vollumfänglich kokainkontaminiert und wurden in deliktstypischer Stückelung

vorgefunden. Demgegenüber waren die Euro-Banknoten sauber und nicht

deliktstypisch gestückelt (Akten S. 372 f.).

5.5.3 Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt bereits der

physische Transfer deliktisch erlangter (Bar)Gelder ins Ausland als

tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (BGE 127 IV 20 E. 3 S. 25; Isenring, a.a.O., Art.

305bis N 18; Trechsel/Pieth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 18; Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 305bis StGB N 49), was noch vielmehr für den

vorherigen Wechsel des Drogengelds von CHF in EUR gelten muss (BGE 122 IV 211

E. 2c S. 215 f.; Trechsel/Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 18; Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 47). Der Beschuldigte hat mit dem referierten

Vorgehen die Einziehung der aus einem Verbrechen herrührenden Drogengelder –

Letzteres war ihm zweifellos bewusst – durch die Schweizer Behörden vereitelt.

Der Tatbestand der Geldwäscherei ist folglich entgegen der Ansicht des

Beschuldigten (Akten S. 3170 f.) sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Hinsicht erfüllt.

5.5.4 Wie

bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten eine Beteiligung am internationalen

Drogenhandel und der damit verbundenen Geldwäscherei nachgewiesen werden. Er

handelte als Mitglied einer Bande, wobei er mitunter die Aufgabe hatte, das

Geld einzusammeln, nötigenfalls zu wechseln und den Kurieren zwecks Transports

nach [...] zu übergeben. Dabei wurde die Summe, der zu übergebenden Gelder

jeweils durch seine Hintermänner bestimmt. Die Kuriere ihrerseits brachten das Geld

über die Landesgrenze. Mit diesem rollenteiligen Vorgehen hat der Beschuldigte

fraglos als Mitglied einer Bande delinquiert, weshalb die diesbezügliche

Qualifikation (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) gegeben ist.

Hingegen ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht erfüllt: Auch hier scheitert

ein entsprechender Schuldspruch am Nachweis des grossen Umsatzes bzw. des

grossen Gewinns im Sinne der Rechtsprechung (vgl. dazu schon E. 5.4), zumal

sich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bei der Geldwäscherei (Art. 305bis

Ziff. 2 lit. c StGB) und beim Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c

BetmG) nach den gleichen Kriterien beurteilt (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff.,

122 IV 211 E. 2d S. 216 f.).

5.5.5 Nach

dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art.

305bis Ziff. 2 lit. b StGB (Bandenmässigkeit). Hingegen hätte

wiederum kein formeller Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmässigen

Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB erfolgen dürfen

(vgl. dazu schon E. 5.4.2). Zwischen Vortat und Geldwäscherei besteht gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung echte Konkurrenz (BGE 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff., 122 IV

211 E. 3 S. 217 ff.).

5.6

5.6.1 Es

ist unbestritten und belegt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme vom

9. Januar 2017 – separiert von seinem übrigen Bargeld – im Besitz einer

totalgefälschten Banknote war (Akten S. 2395 ff., 2398, 2405). A____ macht

diesbezüglich geltend, die Banknote auf dem Boden gefunden und aufgehoben zu

haben. In subjektiver Hinsicht bestreitet er allerdings, um die Unechtheit der

Banknote gewusst zu haben, vielmehr habe er diese aufgehoben, um jemanden nach

deren Echtheit zu fragen (Akten S. 2400, 2412, 2855).

5.6.2 Wer

falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als

echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 244 setzt

ausdrücklich voraus, dass die Einfuhr mit der Absicht erfolgt, das Falschgeld

in Umlauf zu bringen (Lentjes

Meili/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 244 StGB N 10,

16).

5.6.3 Dem

Vorbringen des Beschuldigten, nicht um die Unechtheit der Banknote gewusst zu

haben, ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 110 f.) entgegenzuhalten,

dass er angesichts der Tatsache, dass er unter anderem die Aufgabe hatte, den

Drogenerlös einzusammeln, genügend Banknoten zwecks Vergleich kannte. Es ist

folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewusst hat, dass es

sich um eine gefälschte Banknote gehandelt hat. Hingegen kann ihm angesichts

der Tatsache, dass er diese separiert von seinem Bargeld auf sich trug, keine

Absicht, diese in Umlauf zu setzen, nachgewiesen werden. Es erfolgt daher auch

im Berufungsverfahren ein Freispruch vom Vorwurf des Einführens, Erwerbens, Lagerns

falschen Geldes gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB.

6.

6.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

6.2 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr

steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die weiteren Delikte (Geldwäscherei

bzw. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]) nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt,

ist die Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB

angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4, 6.5).

6.3

6.3.1 Zunächst

ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt

sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,

wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl.

dazu BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 ff.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008

E. 2.2; AGE SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1). Weiter ist auch

innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in

eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine

unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem

Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-

oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b

S. 347 f.; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8.

April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

6.3.2 Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

6.3.3 Mit

Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren

die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht

in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der

Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung

des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin,

Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung

primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische

Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der

finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der

Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien

respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das

objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2104, S. 327 ff.).

6.3.4 Was die

Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass A____ zum

Schluss der Deliktsserie intensiven Kontakt zu seinen Vorgesetzten in [...]

pflegte. Ob die in der Telefonüberwachung jeweils in Erscheinung tretenden

Hintermänner «F____» und «M____» selber die Spitze der Hierarchie darstell(t)en,

ist nicht nachgewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie dieser zumindest

sehr nahestehen. Wie anhand der in Erwägung 4 thematisierten Lieferungen

erstellt ist und bereits in Erwägung 5.4 dargelegt wurde, trug das Vorgehen des

Beschuldigten eindeutig gewerbsmässige Züge. A____ erarbeitete sich nach und

nach das Vertrauen der Hintermänner, bis er im Zusammenhang mit Vorgang 330

(vgl. dazu E. 4.10) die Kokainkuriere in seiner eigenen Wohnung empfangen

durfte und spätestens ab diesem Zeitpunkt Mengen im mehrfachen Kilobereich

durch seine Hände gingen. Er war innerhalb der bestens strukturierten und

international vernetzten Bande zuständig für ein bestimmtes Depot, von welchem

aus Betäubungsmittel in die ganze Schweiz verteilt wurden. Seine Aufgabe

beschränkte sich dabei nicht nur auf die Anmietung der Wohnung an der [...] und

das Zurverfügungstellung Letzterer für die Kuriere zwecks Abladen der Ware,

sondern darüber hinaus organisierte der Beschuldigte auch die Weiterverteilung,

indem er Inlandkuriere beauftragte, oder selber Auslieferungen vornahm, wobei

er diesbezüglich eigenständig handeln konnte. Er lieferte nur einen kleineren

Teil der Ware selber aus, was bedeutet, dass seine überwiegende Tätigkeit im

Hintergrund stattfand. Der vom Beschuldigten bezogene Lohn von CHF 500.– pro

Woche (Akten S. 1306, 1928, 2856), stellt an sich keine hohe Gewinnbeteiligung

dar. Allerdings steht dieser Lohn auch nicht in einem krassen Missverhältnis

zum Entdeckungsrisiko, dass der Beschuldigte auf sich nahm. Hingegen ist auch

in Erwägung zu ziehen, dass es in Basel noch weitere Depots derselben

Organisation gab, der Beschuldigte mithin nicht als Einziger für das «Gebiet

Schweiz» zuständig war (vgl. etwa Akten S. 2036). Auch konnte der

Beschuldigte nicht selbständig bestimmen, welchen Abnehmern er wie viel Kokain

und zu welchem Preis abgab, sondern wurde ihm dies von seinen Hintermännern

jeweils vorgegeben.

6.3.5 Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der

Beschuldigte entgegen der vorinstanzlichen Erwägung am unteren Ende der Hierarchiestufe

2 des gemäss von Eugster/Frischknecht

entworfenen Rasters anzusiedeln. Für diese schlagen die beiden Autoren eine

Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor. Dieser Bereich entspricht

auch dem von Fingerhuth/Schlegel/Jucker

(a.a.O., Art. 47 StGB N 45 ff.) in ihrem von der Betäubungsmittelmenge

als Ausgangspunkt erarbeiteten Modell. Die Autoren erachten bei einer Menge von

ungefähr 7.6 Kilogramm reinem Kokain (15.2 Kilogramm errechnetes Kokain mit

einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 50 % [vgl. dazu schon E. 4.3]) eine

Freiheitsstrafe von sieben Jahren (dies jeweils für einen nicht geständigen und

nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei

deutlich mehr als fünf Geschäften halten sie Zuschläge von 10 % bis

20 % für angebracht, wobei für das Anstaltentreffen bezüglich 1.8

Kilogramm Kokain-Gemisch wiederum ein Abzug von 30 % zu machen wäre). Die

Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe Vergleichsgrössen handelt,

auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (vgl. auch AGE SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3.1, SB.2017.138 vom 29. August 2018

E. 7.3.2.2).

6.3.6 In subjektiver Hinsicht fallen weder psychische

Auffälligkeiten noch Alkohol- oder Drogensucht ins Gewicht. Der Beschuldigte

handelte aufgrund finanzieller Motive, als reiner «Moneydealer».

6.3.7 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint –

auch unter Berücksichtigung, dass gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt

wurden (vgl. dazu E. 6.3.1) – eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (102

Monate) für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) angemessen.

6.

6.4.1 Hinsichtlich

der Geldwäscherei wirkt sich belastend aus, dass der Beschuldigte Drogenerlös

in beträchtlichem Umfang (ca. CHF 80’000.– [vgl. dazu schon E. 5.4])

entgegengenommen und weitergegeben hat, wobei er dies wochenlang und in hoher

Frequenz tat. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Weiterleitung von

Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel

zukommt. Daher ist auch die aktive Rolle des Beschuldigten bei der Sammlung und

Rückführung der Abnehmergelder zu seinen Ungunsten zu gewichten. Kommt dazu,

dass es sich vorliegend um bandenmässige Geldwäscherei, und somit einen

schweren Fall im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB

mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit

der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt,

wobei auch hier keine relevanten subjektiven Tatkomponenten ersichtlich sind. Entlastend

ist immerhin zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein

Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung

im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (vgl. Pieth, a.a.O., Art. 305bis

StGB N 73; Trechsel/Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 33).

6.4.2 Isoliert

betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei angesichts eines nicht

mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren (18 Monate) angemessen.

In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zehn Monate, auf 112

Monate, zu erhöhen.

6.4.3 Da

für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe

ausgefällt wurde, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend

eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche mit Blick

auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. Die

Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation auf CHF 20.–

festgelegt. Dem vorstrafenlosen Beschuldigten kann als Ersttäter der bedingte

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art.

42 Abs. 1 StGB).

6.5

6.5.1 Hinsichtlich

der bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d sowie 115 Abs. 1 lit. b AIG) ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte – nachdem auf seine Asylgesuche drei Mal nicht eingetreten

wurde – trotz Einreiseverbots (Akten S. 4, 40) erneut in die Schweiz eingereist

ist und sich, bis er am 21. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) zum vierten Mal ein Asylgesuch stellte und im Auffangzentrum für

Asylsuchende in der Zivilschutzanlage in [...] untergebracht wurde, unbefugt in

der Schweiz aufhielt. Der rechtswidrige Aufenthalt kann bei einer Dauer von

mindestens 4 ½ Monaten nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Zudem ist es dem

Beschuldigten offenbar schlichtweg egal, dass er weder in die Schweiz einreisen

noch sich ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung hier aufhalten darf, was

ihm aufgrund seiner mehrmaligen Wegweisung mit vorangehender Ausschaffungshaft (Akten

S. 4) zweifellos bewusst gewesen ist. Angesichts eines als eher mittelschwer zu

bezeichnenden Verschuldens erscheint isoliert betrachtet eine Geldstrafe von

120 Tagessätzen bzw. eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen (der

Strafrahmen beträgt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 115 Abs. 1

lit. b AIG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe).

6.5.2 Bei

der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im

Regelfall diejenige zu wählen ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei

die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart

sind neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen, auch die

Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie

die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,

134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).

6.5.3 Im

vorliegenden Fall ist auch hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das

Ausländer- und Integrationsgesetzes eine Freiheitsstrafe auszufällen: Dem

Beschuldigten ist seit seiner Verhaftung vom 9. Januar 2017 die Freiheit

entzogen. Er wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – auch noch eine Weile

inhaftiert bleiben. Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt

kann gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt

werden und ist auch nicht ersichtlich, mit welchen sonstigen Mitteln der

Beschuldigte eine Geldstrafe bezahlen können sollte (vgl. zu den persönlichen

Verhältnissen E. 6.6). Unmittelbar nach dem ausgestandenen Freiheitsentzug wird

die fünfzehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu nachfolgend E. 7) vollzogen

werden und der Beschuldigte nach [...] zurückkehren müssen (Italien ist im

Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Dublin III-Verordnung]

für die Rücküberführung nicht mehr zuständig). Es ist mangels Staatsvertrag

nicht zu erwarten, dass der Staat [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand

bieten würde. Da der Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen

Vollstreckungsprognose voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im

Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum

Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl.

auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018

E. 3.5). Darüber hinaus scheint es dem mit dem Ziel des Delinquierens

erneut in die Schweiz eingereisten Beschuldigten nach dem Gesagten trotz

mehrerer Versuche völlig gleichgültig zu sein, dass er in der Schweiz zum

Vornherein keine Aufenthaltserlaubnis erlangen kann, weswegen für die Delikte

gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz auch aus spezialpräventiven Gründen

eine Freiheitsstrafe notwendig erscheint. Im Übrigen erschiene es wenig sachgerecht

und könnte die kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern, wenn ausgerechnet

der als reiner «Moneydealer» tätige Beschuldigte mit einer Geldstrafe sanktionieren

würde (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

6.5.4 Nach

dem Gesagten ist eine Gesamtstrafe auszufällen und die bisher zugemessene

Freiheitsstrafe von 112 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei

weitere Monate, auf 114 Monate, zu erhöhen.

6.6

6.6.1 Der

heute 38-jährige, ledige und kinderlose Beschuldigte ist in [...] geboren und dort

mit mehreren Geschwistern aufgewachsen. Wegen «Problemen», die er anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung nicht zu spezifizieren mochte (Akten S. 3176),

habe er im Anschluss an die Schulzeit sein Heimatland aber verlassen müssen,

wobei er eigentlich geplant habe, die Universität zu besuchen. Während er im

Vorverfahren noch angab, eine von eben dieser Universität zertifizierte Ausbildung

als Fussballer zu haben, hat er heute ausgeführt, dass der Clubdirektor das

Zertifikat ausgestellt habe (Akten S. 3176 f.). Vor Strafgericht hatte er noch behauptet,

dass er Männer-Coiffeur sei (Akten S. 2854). Auf jeden Fall habe er [...] im

Jahr 2009 verlassen und sei über Frankreich nach Italien gelangt, wo sein

Asylgesuch abgewiesen worden sei. Danach sei er im März 2016, weil er davon

ausging, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot abgelaufen sei, erneut

in die Schweiz eingereist, wo auf sein nunmehr viertes Asylgesuch nicht

eingetreten und er nach Italien weggewiesen worden sei. Vor seiner Verhaftung

habe er während etwa fünf Monaten in der Asylbewerberunterkunft in [...] gelebt.

Er habe zwar eine Freundin, die in Italien lebe, sie hätten aber ein

angespanntes Verhältnis, wobei sie ohnehin von Turin weggezogen sei (Akten S. 3

ff., 2854 f., 3176 f.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmildernden

Umstände ableiten.

6.6.2 Dem

Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 30. November 2020 (Akten S. 3144

ff.) ist zwar zu entnehmen, dass sich der bisherige Vollzug problemlos

gestaltet hat. Indes ist das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die

Strafzumessung nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann

(BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April

2013 E. 2.4; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.4, SB.2016.114 vom 15.

September 2017 E. 3.8.3; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392). Ebenfalls neutral

wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6

S. 2 ff.).

6.6.3 Ebenfalls

nicht zu einer Strafminderung kann die gerügte Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Akten S. 3172) führen. Es trifft zwar zu, dass das

Berufungsverfahren mit dem Eingang der Akten am Appellationsgericht im August

2018 bis zur heutigen Berufungsverhandlung mehr als zwei Jahre gedauert hat.

Indes erscheint diese Dauer angesichts der Tatsache, dass es sich um ein

komplexes Verfahren mit einem Aktenumfang von mehr als 3000 Seiten gehandelt

hat und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig

Berufung erhoben haben und dementsprechend beinahe das gesamte erstinstanzliche

Urteil, welches nota bene 120 Seiten umfasst, zu überprüfen war, in einer

Gesamtschau nicht besonders lang. Dass nach Abschluss des Schriftenwechsels

nicht unmittelbar eine Verhandlung angesetzt werden konnte, lag – nachdem das

Verfahren zuvor äusserst zügig vorangetrieben worden ist – schliesslich neben

der bereits thematisierten Komplexität auch daran, dass aufgrund der

Corona-Pandemie im Frühling/Sommer 2020 kaum Verhandlungstage zur Verfügung

standen (zum Ganzen: BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.; BGer

6B_675/2013/6B_687/2013 vom 9. Januar 2014 E. 8.1; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5

N 11).

6.6.4 Zwar

müssen die Aussagen des Beschuldigten mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 88) insgesamt als wenig glaubhaft bezeichnet werden. Indes bestritt

er zumindest in den ersten Befragungen im Untersuchungsverfahren die ihm

gemachten Vorhalte – abgesehen von ihm vorgehaltenen konkreten und mengenmässig

spezifizierten Übergaben – nicht (Akten S. 566 ff., 610 ff., 706 ff., 746 ff.).

Dies darf bei Betäubungsmitteldelikten als eher unüblich bezeichnet werden. Auch

wenn er sich hinsichtlich seiner Mittäter und Hintermännern nicht kooperativ

zeigte, tat sich der Beschuldigte heute sichtlich schwer über die verübten Delikte

zu sprechen und ist aufgrund der Tatsache, dass er sich auch mehrfach aufrichtig

entschuldigt hat (Akten S. 3177 f.), zumindest eine gewisse Reue und Einsicht

auszumachen. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente leicht strafmildernd aus

und es erscheint eine Reduktion der bisher zugemessenen Freiheitsstrafe um sechs

Monate, also ungefähr 5 %, angemessen.

6.7 Nach

dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Jahren (der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des

vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen) sowie einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

7.

7.1 Der

Beschuldigte ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden

Delikte zwischen September 2016 und Januar 2017, mithin hauptsächlich nach der

am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten

Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen Widerhandlungen

gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

7.2 Der

Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hat hier

schon vier Asylgesuche eingereicht, wobei mangels Zuständigkeit (nach der

Dublin-III-Verordnung war jeweils Italien zuständig [vgl. dazu schon E. 6.6])

auf keines eingetreten worden ist. Er hat hier weder Familienangehörige noch

Kinder. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keinerlei Einbindung in die

Schweiz, zumal der Beschuldigte hier keiner (legalen) Arbeit nachging. Der

Beschuldigte ist somit weder in sozialer und persönlicher noch in kultureller

Hinsicht in der Schweiz verwurzelt (vgl. zu den persönlichen Verhältnissen

schon E. 6.6). All diese Umstände sprechen eindeutig gegen das Vorliegen eines

Härtefalls. Infolgedessen erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Abwägung

der öffentlichen und privaten Interessen. Hinzuweisen bleibt auf die konstante

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechts (EGMR), wonach

es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens,

gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur

Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen,

entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz

vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen

Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei Straftaten von

Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks

Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit

stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,

von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das

öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu

gewichten (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3, 6B_1424/2019 vom 15.

September 2020 E. 3.4.10). Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind

nicht ersichtlich (vgl. dazu schon die Abklärungen des SEM [Akten S. 25 ff.]).

7.3 Da

dem Beschuldigten massivste Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelegesetz

zur Last fallen und vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung des

EGMR und des Bundesgerichts ein Hochsicherheitsrisiko darstellt, ist die

Aussprechung einer Landesverweisung für die Maximaldauer von 15 Jahren (Art. 66a

Abs. 1 StGB) angemessen.

7.4 Der

Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist von

einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

EG-Verordnung Nr. 1987/2006) und sind keinerlei Gründe ersichtlich, inwiefern

die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

aus persönlichen Gründen nicht verhältnismässig wäre (vgl. dazu schon E. 6.6).

Die Landesverweisung ist demnach im SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung

[SR 362.0]).

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.2 Da

der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird (die Schuldsprüche

wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts sind bekanntlich

in Rechtskraft erwachsen) und bezüglich des Freispruchs wegen Einführens,

Erwerbens, Lagerns falschen Geldes gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft keine

Aufwände angefallen sind (betreffend die Qualifikation wegen Gewerbsmässigkeit

fielen keine zusätzlichen Kosten an), sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 25‘515.‒ und eine

Urteilsgebühr von CHF 25’000.‒.

9.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2 Der

Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Er obsiegt «bloss»

mit seinen im Rahmen der Berufung der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen,

wonach er von der Anklage wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes

freizusprechen sei. Auch wenn kein formeller Freispruch erfolgt, wird er auch

nicht wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gesprochen. Es rechtfertigt sich

deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

um 25 % reduzierten Urteilsgebühr von CHF 3’000.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 4.5 Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen

Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

10.2 Da

dem Beschuldigten eine um 25 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin

im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

14. Juni 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit.

a und d sowie 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft bzw. in Abweisung seiner Berufung – nebst den

bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie

der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und

verurteilt zu 9 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

9. Januar 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

20.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g und

Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis

Ziff. 1 und 2 lit. b sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und

51 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen Einführens, Erwerbens, Lagerns

falschen Geldes wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches für 15 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 25‘515.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 25’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 6‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 450.15,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 509.50 (7,7 % auf CHF 6‘616.80),

somit total CHF 7‘126.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

- Staatssekretariat

für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).