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Entscheid

SB.2018.96

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit)

8. September 2020Deutsch52 min

(256 Tage). Das beschlagnahmte Klappmesser (Verzeichnis 138391, Pos. 1505) wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.96

URTEIL

vom 8.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.

Marie-Louise Stamm,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

__________________________________________________________

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 20. Juni 2018

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

(Gewerbsmässigkeit)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend

Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Vorstrafe vom 28. Juli 2015 wurde der Berufungskläger zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018

(256 Tage). Das beschlagnahmte Klappmesser (Verzeichnis 138391, Pos. 1505) wurde

dem Berufungskläger zurückgegeben und die USB-Sticks mit Daten (Verzeichnis

138391, Pos. 111.2, 1502.2 und 1503.2) zu den Akten genommen. Die übrigen

beschlagnahmten Gegenstände sowie der Drogenerlös von CHF 33'000.– wurden

eingezogen. Zudem wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von

CH 39'877.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– auferlegt und

mit seinem Kostendepot von CHF 12'343.70 (gerundet) verrechnet. Schliesslich

wurde sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses

Urteil meldete der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], Advokat, am

21. Juni 2018 Berufung an. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte er die

Berufungserklärung ein und begründete dieselbe mit Eingabe vom 30. Januar

2019 (Postaufgabe 31. Januar 2019). Mit an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung angepassten Anträgen beantragt er, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 20. Juni 2018 insofern abzuändern, als dass er des mehrfachen

Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)

schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen

sei, wobei 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt auszusprechen seien, unter

Auferlegung einer Probezeit bis zu fünf Jahren und unter Einrechnung der bereits

ausgestandenen Haft von 65 Tagen sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018 (256 Tage). Die Staatsanwaltschaft

verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragt anlässlich der

Berufungsverhandlung, der Berufungskläger sei zu drei Jahren unbedingte Freiheitsstrafe

zu verurteilen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2020 wurde der Berufungskläger

befragt. Danach gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Auf

die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und

Abs. 3 StPO) ist somit einzutreten.

1.4

1.4.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Indem

der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung des

Berufungsklägers wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG beantragt

(vgl. Berufungsbegründung, S. 1, Strafakten S. 2235), wehrt er sich nicht

gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Er beanstandet vielmehr das erstinstanzlich

erkannte Strafmass und beantragt – in Abänderung zum Strafgerichtsurteil – eine

teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Schuldspruch

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) nach Art.

19.

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie die

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind nicht angefochten worden

und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

2.

Das Strafgericht

erwog im angefochtenen Urteil, bei der Strafzumessung für ein Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sei von einem Strafrahmen

auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu

zwanzig Jahre vorsehe. In Bezug auf das objektive Verschulden müsse

berücksichtigt werden, dass die verkaufte und die zum Verkauf vorbereitete

Menge an Marihuana von 141 Kilogramm riesig sei. Zudem sei der

Betäubungsmittelhandel durch den Berufungskläger aufwendig und professionell

organisiert gewesen. Zwar habe der Berufungskläger nur mit Marihuana gehandelt,

dessen Gefahr für die Gesundheit dürfe aber insofern nicht unterschätzt werden,

als gemäss aktueller wissenschaftlicher Studie ein exzessiver Marihuanakonsum

das Risiko von Schizophrenie um 37% erhöhe. Negativ falle weiter ins Gewicht,

dass der Berufungskläger innerhalb von gerade einmal vier Monaten 100 Kilogramm

Marihuana in Umlauf gebracht und dafür einen grossen Aufwand in Form von

regelmässigen Autofahrten betrieben habe. In subjektiver Hinsicht sei dem

Berufungskläger anzulasten, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einer

finanziellen Notlage befunden habe und bis zu seiner Festnahme einer Anstellung

als Chauffeur in einem 50% Pensum nachgegangen sei. Dabei habe er zwischen CHF

1'600.– und CHF 1'800.– verdient. Er habe Familie, sei sprachlich gut

integriert und sei weder drogensüchtig noch alkoholabhängig. Das Tatmotiv sei

daher rein fiskalischer Natur gewesen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirke

sich stark verschuldenserhöhend aus, dass er einschlägig vorbestraft sei und

trotz laufender Probezeit völlig unbeeindruckt weiterdelinquiert habe. Er habe

die Probezeit vielmehr dazu genutzt, den Marihuanahandel in noch grösserer und

professionellerer Form wiederaufzunehmen. Insgesamt wiege das Verschulden

schwer, weshalb für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von drei

Jahren auszusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. III.1).

3.

3.1

Der

Berufungskläger lässt vorweg zusammengefasst ausführen, das Strafgericht habe

den Sachverhalt, welcher der Strafzumessung zugrunde gelegt geworden sei,

falsch festgestellt.

Zunächst habe es

die Stellung des Berufungsklägers in der kriminellen Organisation falsch

bewertet. Er habe die Räumlichkeiten in [...] lediglich für seinen Boss B____

gemietet. Dieser sei mit diesem Vorschlag auf den Berufungskläger zugekommen,

als er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe, weshalb er

eingewilligt habe. Dass es – wie das Strafgericht ausführe – für das Mitwirken

einer Drittperson keinerlei Anhaltspunkte gebe, liege auf der Hand. B____ habe

sich selbstverständlich bewusst und geschickt im Hintergrund gehalten und habe

deswegen auch nicht über die private Handynummer des Berufungsklägers

kommuniziert (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten

S. 2236). Dies dürfe nicht zuletzt auch daran liegen, dass die Liegenschaft

in [...] weder von der ermittelnden Polizei in [...] noch von einer anderen

Behörde observiert worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

S. 1, Strafakten S. 2296; Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8

f., Strafakten S. 2310 f.). Der Berufungskläger habe lediglich ausgeführt, was

sein Boss von ihm verlangt habe. Er sei weder als Dealer noch Zwischenhändler,

sondern lediglich als «Bunkerwärter» zu qualifizieren (Berufungsbegründung,

Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236). Dies werde bereits daraus

ersichtlich, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers gelautet

habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die im Mietvertrag namentlich auftretende

Person nicht diejenige Person sei, welche für den Drogenhandel die

Verantwortung trage (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1,

Strafakten S. 2296). Sein Boss habe zudem von ihm verlangt, dass er im Raum

nebenan einen Secondhand Möbelladen zur Tarnung führe. Als B____ bemerkt habe,

dass der Berufungskläger ein sehr zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mensch

sei, habe er ihn gefragt, ob er sich direkt mit C____ treffen und das Geld

einkassieren könne. Die Untersuchungsergebnisse hätten ergeben, dass C____ der

einzige Kunde gewesen sei, welcher der Berufungskläger im Namen von B____

bedient habe. Auch andere Arbeiten, wie das Abpacken von Ware habe der

Dispositiv

Berufungskläger stets auf Weisung von B____ hin vorgenommen. Er sei demnach

nichts weiter, als ein zuverlässiger Helfer für seinen Boss gewesen. B____

selbst habe einen Schlüssel zum Bunker gehabt und die gesamte Organisation des

Drogengeschäfts geführt. Der Berufungskläger sei nur untergeordneter Helfer

ohne Bestimmungsrecht gewesen (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen,

Strafakten S. 2236 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1 f.,

Strafakten S. 2296 f.). Weiteres Indiz für seine untergeordnete Stellung seien

die 50 Kilogramm Marihuana, welche im Lager gefunden worden seien. Bei einem

Einkaufspreis von ca. CHF 5'000.– sei der Berufungskläger finanziell gar nicht

in der Lage gewesen, sich eine solche Menge anzuschaffen (Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Diese

untergeordnete Rolle müsse bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt

werden (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zur Strafzumessung, Strafakten S. 2238;

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297).

Sodann stimme

die vom Strafgericht angenommene Menge von 100 Kilogramm Marihuana nicht,

welche der Berufungskläger an C____ verkauft haben soll. Nicht bei jedem

Treffen habe auch eine Übergabe von Marihuana stattgefunden. Es habe Treffen

gegeben, bei welchen C____ mit der Qualität des Marihuanas nicht zufrieden gewesen

sei und deshalb nichts gekauft habe. Auch sei es vorgekommen, dass sich der

Berufungskläger und C____ getroffen hätten, um etwas zu besprechen. Aufgrund

seiner untergeordneten Rolle in der Drogenorganisation habe der Berufungskläger

darüber hinaus auch nicht den daraus ermittelten Umsatz von CHF 540'000.–

für sich alleine beanspruchen können. Der Berufungskläger habe von B____

jeweils Geld für den Mietzins der Räumlichkeiten sowie jeden Monat einen Lohn

erhalten (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237).

3.2 Die

Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er

nur untergeordnete Funktion gehabt habe und vollständig weisungsgebunden gewesen

sei, seien vollkommen unglaubwürdig und würden aufgrund diverser Tatsachen

widerlegt. So seien grosse Mengen Marihuana sichergestellt und vom

Berufungskläger umgesetzt worden. Einer untergeordneten Person vertraue man

keine solchen Mengen an. Vielmehr müsse sie eine gewisse hierarchische Stellung

aufweisen. Zudem habe der Berufungskläger regen Kontakt mit einem Grossabnehmer

gepflegt und sämtliche Treffen selbst organisiert. Dieser Umstand spreche gegen

eine Rolle lediglich als «Bunkerwärter», zumal auch aus der Telefonüberwachung

keinerlei Hinweise auf eine übergeordnete Person ersichtlich worden seien. Sodann

müsse beachtet werden, dass er sicherlich auch Marihuana abgepackt, die

Tätigkeit als Job ausgeübt und dafür viel Aufwand betrieben habe, sowie dass

die Behauptung des beabsichtigten Möbelhandels im Lagerraum unglaubwürdig sei. Der

Berufungskläger habe demnach mehrheitlich alleine gearbeitet oder sei zumindest

sehr autonom in seinen Entscheidungen und Handlungen gewesen. Schliesslich

spreche auch die einschlägige Vorstrafe dafür, dass er eine gewisse Erfahrung

im Drogenhandel habe (Plädoyer, Tatsächliches, Strafakten S. 2294;

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).

3.3

3.3.1 Wie

bereits vor dem Strafgericht macht der Berufungskläger geltend, lediglich im

Auftrag eines gewissen B____ gehandelt und selbst lediglich eine untergeordnete

Rolle in der Organisation innegehabt zu haben. Das Strafgericht führte im

angefochtenen Urteil jedoch zutreffend aus, dass sich aus den Akten keinerlei

Anhaltspunkte für das Mitwirken eines Hintermannes ergeben (angefochtenes

Urteil, E. I.2 Abs. 5). Die dahingehenden Ausführungen des

Berufungsklägers scheinen denn auch reine Schutzbehauptungen zu sein. Wie

bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. bspw. Einvernahme des Berufungsklägers

vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten S. 768) und vor dem Strafgericht (vgl.

Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150) führt er im

vorliegenden Berufungsverfahren aus, dass er diese Person zufälligerweise in

der Stadt in einer Bar angetroffen habe, diese auf ihn zugekommen sei und ihn

gefragt habe, ob er für sie einen Lagerraum mieten könne (vgl.

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307

f.). Er selbst habe im angemieteten Gewerberaum lediglich einen Möbelhandel

betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5,

Strafakten S. 2307). Bereits diese Entstehungsgeschichte erscheint wenig

glaubwürdig, zumal das Strafgericht in überzeugender Weise darlegte, weshalb

davon ausgegangen werden kann, dass die im Gewerberaum vorgefundenen

Möbelstücke zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren. Auf die

entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes

Urteil, E. I.2. Abs. 2). Für die Annahme, dass die Möbelstücke vom

Berufungskläger zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren, spricht ferner,

dass er diesbezüglich im vorliegenden Berufungsverfahren in Widersprüche verfällt.

Zwar gab er anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits im Untersuchungsverfahren

(vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 2,

Strafakten S. 766) – an, dass er von Anfang an einen Möbelladen habe

betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten

S. 2307). In der Berufungsbegründung liess er dagegen ausführen, dass B____

ihm die Weisung gegeben habe, im Raum nebenan einen Secondhand-Möbelladen zu

betreiben (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen,

Strafakten S. 2236). In Anbetracht, dass der Berufungskläger einschlägig

vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279), erscheint

es jedoch unwahrscheinlich, dass er – in Kenntnis des geplanten

Marihuanahandels (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1,

Strafakten S. 2296; Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten

S. 768) – einem entsprechenden Angebot zustimmen, das Objekt auf seinen

Namen mieten und damit das gesamte Risiko für eine ihm vollkommen fremde Person

tragen würde. Kommt hinzu, dass auch in dieser Hinsicht Widersprüche im Aussageverhalten

auszumachen sind. So gab er – entgegen den Aussagen der eben erwähnten

Fundstellen – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, ihm sei erst

einige Zeit nach der Anmietung des Lagerraums eröffnet worden, dass dieser von B____

zur Deponierung von Marihuana verwendet worden war (vgl. Verhandlungsprotokoll

Strafgericht, S. 5 f., Strafakten S. 2150 f.). Schliesslich steht auch der

Umstand, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers lautete, der

Annahme einer nicht bloss untergeordneten Rolle nicht entgegen, hat der

Berufungskläger zur Tarnung des Marihuanahandels gerade versucht, im

Geschäftsraum ein Möbelgeschäft aufzuziehen, um damit das Risiko einer Aufdeckung

zu minimieren.

Insgesamt wirken

die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich der Person B____ taktisch

geprägt. Er versuchte regelmässig, ihm nachteilig erscheinende

Sachverhaltsumstände dieser Person zuzuschreiben. Exemplarisch wird dies daran

ersichtlich, dass er zunächst angab, es sei B____ gewesen, der die Treffen

zwischen ihm und C____ jeweils organisiert habe. C____ habe ihm lediglich ein

oder zweimal persönlich geschrieben. Ansonsten habe C____ die Termine mit B____

abgemacht (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 8 f. und

16, Strafakten S. 772 f. und 781 f.). Nachdem B____ mit C____ einen

Termin abgemacht gehabt habe, habe ersterer dem Berufungskläger mitgeteilt,

wann C____ vorbeikomme (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni

2017, S. 3, Strafakten S. 840). Diese Behauptungen konnten jedoch aufgrund der

Auswertung der Mobiltelefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und C____

eindeutig widerlegt werden (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie vom 25.

Oktober 2017, S. 2 und S. 5, Strafakten S. 1736 und 1739). Von dieser

Behauptung nahm der Berufungskläger erst Abstand, nachdem er mit diesen

Untersuchungsergebnissen konfrontiert worden war (vgl. u.a. Einvernahme des

Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 10 f., Strafakten S. 1116 f.).

Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist schliesslich auch, dass der

Berufungskläger in der Berufungsverhandlung die Frage, ob er von diesem B____

unter Druck gesetzt oder ihm ein Nachteil angedroht worden sei, verneinte, nur

um kurz daraufhin auf die Frage, weshalb er nicht habe aufhören können, nachdem

er von der Marihuanalagerung im von ihm gemieteten Lagerraum erfahren habe,

erwiderte, dass er von B____ indirekt bedroht worden sei und er ihm Angst gemacht

habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 7, Strafakten

S. 2309).

3.3.2 Der

Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich dieser B____ bewusst im

Hintergrund gehalten habe, und dass, wenn nicht nur C____ unter Beobachtung der

Strafuntersuchungsbehörden des Kantons [...] gestanden wäre, sondern auch das

Lager in [...], Hinweise auf den Hintermann zum Vorschein getreten wären. Es

mag in dieser Hinsicht zwar zutreffen, dass das Lager in [...] in der Tat nicht

über einen längeren Zeitraum observiert worden war. Allerdings ist zu beachten,

dass – wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend feststellte – weder aus den

überwachten Gesprächen und der Observation von C____, noch von der

durchgeführten Telefonkontrolle der Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers

irgendwelche Hinweise auf eine dritte Person ersichtlich wurden, welche die

Marihuanaübergaben im Hintergrund organisierte (vgl. u.a. die TK Protokolle der

Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni 2017, Strafakten S. 838 ff.;

Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Die Telefonkontrolle,

die überwachten Gespräche und die Observationen von C____ zeigen vielmehr klar

auf, dass der Berufungskläger um die Koordination der Treffen mit ihm, die

Übergabe der Drogen und die Entgegennahme des Geldes besorgt gewesen war. Auch

wenn mit dem Strafgericht davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger nicht

an der obersten Spitze der Organisation stand, sondern noch weitere Personen im

Hintergrund tätig gewesen sein dürften, kann nicht die Rede davon sein, dass er

lediglich einen weisungsgebundenen Hilfsdienst ohne Selbständigkeit und

Entscheidungsbefugnis wahrgenommen hat. In dieser Hinsicht vage und abenteuerlich

muten auch die Ausführungen des Berufungsklägers an, wie er von diesem B____

jeweils kontaktiert und mit Anweisungen bedient worden sein soll. So gab er auf

die Frage, wie die Treffen zur Übergabe der Kuverts mit dem Drogengeld

abgemacht worden seien, an, B____ habe gewusst wo er wohne und sei entweder zu

ihm nach Hause klingeln gekommen, oder habe ihm eine Nachricht geschrieben und

diese in seinen Briefkasten gelegt. Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte

er: «Er ist meistens zu mir nach Hause gekommen. Und ein paar Mal haben wir am [...]

abgemacht. Ich wusste, wann er ungefähr dort ist. Wenn man ein paar Mal

herumfährt, sieht man ihn. Er ist einfach dort gestanden» (vgl. Einvernahme des

Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 10 f., Strafakten S. 774 f.). Es ist

schwer vorstellbar, dass die Drogen- und Geldübergaben sowie die durch den

Berufungskläger unbestrittenermassen durchgeführten Drogenpackarbeiten (vgl.

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297)

auf diese Art und Weise durch einen Hintermann orchestriert werden konnten.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger weitgehende Autonomie

im vorliegenden Drogenhandel genoss.

3.3.3 Im

Lagerraum in [...] wurde eine beträchtliche Menge von 41 Kilogramm Marihuana

beschlagnahmt (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 16. Mai 2017, S. 2, Strafakten

S. 362; IRM Bestimmung Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe, Strafakten

S. 1723). Zudem hat der Berufungskläger eine grosse Menge Marihuana an C____

veräussert (vgl. hierzu E. 3.4 nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft macht zu

Recht geltend, dass einer bloss untergeordneten Person keine solchen Mengen

anvertraut werden. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht direkt an

Konsumenten verkaufte, sondern mit C____ einen weiteren Zwischenhändler dazwischenschaltete.

Mit diesem hat der Berufungskläger sowohl die Drogen- als auch Geldübergaben

organisiert, ohne dass ein Hinweis auf einen Hintermann bestehen würde. Wie

bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.2 oben) ist nicht davon auszugehen, dass der

Berufungskläger an oberster Stufe in der Hierarchie anzusiedeln ist.

Ausgeschlossen werden kann nach dem Gesagten indes, dass er lediglich

Befehlsempfänger eines Hintermannes war. Vielmehr stand er in der Stellung

vergleichbar mit einem Filialleiter und es kam ihm damit eine bedeutende Rolle

zu. In Bestätigung der Feststellungen des Strafgerichts ist damit erstellt,

dass der Berufungskläger den ihm vorgeworfene Marihuanahandel autonom und in

eigener Person leitete.

3.4

3.4.1 Hinsichtlich

der Menge des zwischen dem Berufungskläger und C____ gehandelten Marihuanas ist

zunächst massgebend, wie viele Treffen zwischen ihnen stattfanden. Das

Strafgericht führte diesbezüglich aus, aufgrund der erhobenen Randdaten, der

Protokolle der Telefonüberwachung sowie der technisch und personell überwachten

Treffen in [...] durch die [...] Polizei sei erstellt, dass im Zeitraum vom

14. Februar bis 16. Mai 2017 zwanzig Treffen stattgefunden hätten und

an diesen jeweils Marihuana vom Berufungskläger an C____ übergeben worden seien

(angefochtenes Urteil, E. I.3).

Die Anzahl

Treffen mit C____ bestreitet der Berufungskläger im Grundsatz nicht (vgl. u.a.

Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Diese

sind aufgrund der Randdatenerhebungen und der technischen und personellen

Überwachungen hinreichend objektiviert (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen,

Strafakten S. 1442 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 1).

3.4.2 Bereits

im Untersuchungsverfahren machte der Berufungskläger mehrfach geltend, C____

sei nicht nur für Marihuanaübergaben in [...] vorbeigekommen, sondern auch, um

zu reden und zusammen zu essen oder einen Kaffee zu trinken (vgl. Einvernahmen

des Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 11 ff., vom 22. August

2017, S. 4, vom 19. September 2017, S. 9 und vom 5. Oktober 2017,

S. 21 f., Strafakten, S. 1117 ff., 1331, 1433 und 1489 f.). Obschon

er weiter angab, dass er und C____ Freunde seien, führte er weiter aus, dass er

weder etwas über dessen Familie wisse, noch, was er arbeite oder in seiner

Freizeit mache (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom

19. September 2017, S. 4 f., Strafakten, S. 1419 f.). Sein

Aussageverhalten ist damit nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch gänzlich

unglaubwürdig, dass der Berufungskläger nichts Persönliches über C____ wissen

möchte, obwohl sie sich regelmässig zum Essen und Kaffeetrinken bzw. zum Reden

in [...] verabredet haben sollen. Kommt hinzu, dass weder der Berufungskläger

noch C____ in [...] wohnhaft waren. Das Strafgericht hat in dieser Hinsicht vollkommen

zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger sein Aussageverhalten jeweils dem

aktuellen Verfahrensstand angepasst habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2

Abs. 4; hinsichtlich Kontakt zwischen C____ und Berufungskläger auch

E. 3.3.1 Abs. 2 oben). Des Weiteren ist zu beachten, dass anlässlich

eines Grossteils der in Frage stehenden zwanzig Treffen in [...] durch die

Untersuchungsbehörden beobachtet bzw. aufgrund der technischen Überwachung des

Fahrzeugs von C____ nachvollzogen werden konnte – und damit hinreichend

erstellt ist –, dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer resp. ein

Gepäckstück an die Treffen mitführte (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen, Strafakten

S. 1442 ff.; Zusammenfassung der Treffen, Strafakten S. 1730 ff.).

Vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Anhaltung des von C____ belieferten

D____, als auch bei derjenigen von C____ jeweils 5 Kilogramm Marihuana in einem

Rollkoffer sichergestellt werden konnten (vgl. Anzeigerapport D____ vom 16.

März 2017, Strafakten S. 664 ff.; Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai

2017, Strafakten 707 ff.), ist dies weiteres deutliches Indiz dafür, dass es

anlässlich dieser Treffen zu entsprechenden Übergaben gekommen ist.

Aufgrund des

dargestellten Aussageverhaltens des Berufungsklägers ist schliesslich auch

seine Behauptung wenig glaubhaft, dass C____ aufgrund mangelhafter Qualität

teilweise gar kein Marihuana mitgenommen bzw. solches dem Berufungskläger

zurückgebracht habe. Aus den Ergebnissen der personell und technisch

überwachten Treffen geht ferner vielmehr hervor, dass C____ zu einer Vielzahl

der vom Tatvorwurf umfassten Treffen von seiner Mutter E____ mit dem Auto nach [...]

gefahren worden war. Den Rückweg von [...] nach [...] trat er dagegen regelmässig

mit dem Zug an (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Exemplarisch

kann den Audio-Journalen des von der Kantonspolizei [...] überwachten Fahrzeugs

entnommen werden, dass E____ ihren Sohn C____ am 5. April 2017 nach [...] fuhr,

dieser das Auto verliess und einen Gegenstand aus dem Kofferraum behändigte,

der «wohl Räder» hatte (vgl. Akten SB 2/2, Audio-Journal vom 5. April 2017,

Aufnahmestartzeit 09:49:41 Uhr). Rund eine Stunde später kam C____ zum Auto zurück

und verstaute «etwas» im Kofferraum. Anschliessend fuhr seine Mutter ihn zum

Bahnhof, wo er den Kofferraum erneut öffnete und seiner Mutter angab «es ist

jetzt alles wieder draussen», «es ist jetzt wieder sauber». Daraufhin verliess

er das Auto und seine Mutter fuhr alleine weiter (vgl. Akten SB 2/2,

Audio-Journal vom 5. April 2017, Aufnahmestartzeit 10:43:05 Uhr). Angesprochen

auf sein Treffen mit dem Berufungskläger vom 7. April 2017 gab C____ auf

die Frage, weshalb seine Mutter und er von [...] getrennt nach [...] zurückgefahren

seien, an, «weil ich eben wohl Gras dabei hatte. Ich hatte einfach ein ungutes

Gefühl gehabt, wenn ich mit meiner Mutter mit Gras herum fahre» (vgl. Einvernahme

C____ vom 25. Juli 2017, S. 12, Strafakten S. 1018). Das

Strafgericht weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass C____ in Anbetracht

dieser Umstände zu einer allfälligen Retournierung qualitativ minderwertigen

Marihuanas bereits auf dem Hinweg den Zug genommen und sich nicht von seiner Mutter

nach [...] hätte fahren lassen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 2).

Die vom

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebrachten

Einwände erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. Vielmehr ist

aufgrund des Vorgesagten erstellt, dass an sämtlichen vom Strafgericht

festgestellten Treffen eine Übergabe von Marihuana vom Berufungskläger an C____

erfolgte.

3.4.3

3.4.3.1 In

Bezug auf die vorgeworfene Menge Marihuana ist zunächst hinreichend erstellt,

dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer bzw. ein Gepäckstück an die

Treffen in [...] mitbrachte (vgl. E. 3.4.2 Abs. 1 oben). Sodann ist

objektiviert, dass C____ am 8. März 2017 die Liegenschaft [...] in [...] mit

einem grossen und einem kleinen Rollkoffer betreten hatte. Kurz daraufhin wurde

von der Polizei beobachtet, wie er die Liegenschaft wieder mit beiden Koffern

verliess und der Berufungskläger in ein im Untergeschoss parkiertes Auto stieg

und aus der Einstellhalle fuhr. Anschliessend begab sich C____ zum [...],

übergab den grossen Rollkoffer an D____ und stieg mit dem kleinen Rollkoffer in

den Zug Richtung [...]. Nachdem beobachtet worden war, wie D____ in der Folge

mit dem Auto nach [...] gefahren war, wurde er durch die Polizei in [...]

kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurden im Rollkoffer fünf Kilogramm

Marihuana vorgefunden (vgl. Berichtsrapport, Strafakten S. 676 f.; auch Anzeigerapport

D____ vom 16. März 2017, Strafakten S. 664 ff.). C____ hat die Übergabe

dieses Marihuanas an D____ im Übrigen auch zugestanden (vgl. Einvernahme C____

vom 19. Juni 2017, S. 5, Strafakten, S. 796). Sodann konnte durch

die Polizei observiert werden, wie der Berufungskläger am 16. Mai 2017 mit dem

Auto nach [...] fuhr und sein Fahrzeug um 18:40 Uhr in der Tiefgarage parkierte.

Um 18:54 Uhr verliess C____ zu Fuss und mit einem Rollkoffer die Lagerhalle und

stieg als Beifahrer in ein Auto ein, das von E____ gelenkt worden war

(vgl. Einsatzbericht [...] BS, S. 11, Strafakten S. 692). Um

19:57 Uhr wurde C____ einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei in dem von ihm

mitgeführten Rollkoffer fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch

vorgefunden wurden (vgl. Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai 2017, S. 1

f., Strafakten, S. 707 f.). Aufgrund dieser Umstände und Beweismittel sowie

den Ergebnissen der überwachten Treffen (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten,

S. 1442 ff.) wäre es – wie von der Staatsanwaltschaft hochgerechnet (vgl. Einvernahme

des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2017, S. 21 oben, Strafakten, S.

1489; auch Anklageschrift vom 19. Januar 2018 S. 3 f., Strafakten,

S. 2087 f.) – durchaus zulässig davon auszugehen, dass bei den insgesamt

20 Treffen in [...] mindestens fünf bis zehn Kilogramm Marihuana, teilweise

auch noch jeweils ein Kilogramm Haschisch übergeben worden waren.

3.4.3.2 Sofern

der Berufungskläger nach wie vor der Auffassung ist, die vom Strafgericht

angenommene Höhe von fünf Kilogramm sei zu hoch und es seien jeweils nur drei

bis vier Kilogramm übergeben worden (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht,

S. 7, Strafakten S. 2152), so sind die dahingehenden Ausführungen

nicht glaubwürdig. Bereits im Ermittlungsverfahren flüchtete er sich

hinsichtlich der übergebenen Mengen vor allem in Erinnerungslücken (vgl. exemplarisch

Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. August 2017, Strafakten S. 1320

ff.). Auch die Konfrontationseinvernahme zwischen C____ und dem Berufungskläger

vom 4. Januar 2018 ist diesbezüglich unergiebig verlaufen, da sich beide

nicht kooperativ zeigten bzw. abermals erhebliche Erinnerungslücken vorbrachten

(vgl. Strafakten S. 1495 ff.). Dieses Aussageverhalten zog sich bis an die

erstinstanzliche Hauptverhandlung durch (vgl. insbesondere

Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5 ff., Strafakten S. 2150 ff.).

Sofern hinsichtlich der Menge überhaupt Aussagen gemacht wurden, versuchte der

Berufungskläger, und im Übrigen auch C____, während des ganzen Verfahrens die

zwischen ihnen gehandelte Menge Marihuana kleinzureden. So wurde beispielsweise

C____ mit einer Hochrechnung der übergebenen Marihuanamengen der

Staatsanwaltschaft [...] konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, diese zu

korrigieren. Auffallend ist, dass – seinen Angaben folgend – die Menge von 5 Kilogramm

die Ausnahme dargestellt haben soll. In der Regel will er lediglich zwischen

einem und drei Kilogramm Marihuana beim Berufungskläger abgeholt haben (vgl.

Einvernahme C____ vom 8. August 2017, S. 12 ff., Strafakten

S. 1221 ff.). Diese Berechnungen hat er zwar anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 4. Januar 2018 als nicht korrekt

zurückgezogen bzw. sagte aus, er habe sich «am Schluss bei dieser Liste

getäuscht» (vgl. Strafakten S. 1500 f.). Nichtsdestotrotz sind sie bezeichnend

für das dahingehende Aussageverhalten. Auch der Berufungskläger ist in ähnliche

Aussagemuster verfallen. So wurde er anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober

2017 (Strafakten S. 1447 ff.) damit konfrontiert, dass bei C____ am

16. Mai 2017 fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch gefunden

worden seien und ihm deshalb vorgehalten werde, dass bei den jeweiligen Treffen

vergleichbare Mengen übergeben worden seien. Daraufhin erwiderte er, dass diese

Annahme übertrieben sei. Er habe C____ jeweils 2 - 4 Kilogramm übergeben, oder

«einmal vielleicht 5kg» (Strafakten, S. 1452). Mit anderen Worten soll es

– diesen Ausführungen folgend – lediglich Zufall gewesen sein, dass ausgerechnet

anlässlich der beiden Kontrollen von D____ und C____ jeweils fünf Kilogramm

Marihuana sichergestellt werden konnten.

Das Strafgericht

ist bei der Bestimmung der gehandelten Menge dagegen äusserst differenziert vorgegangen

(vgl. angefochtenes Urteil, E. I.4 f.). Es hat – neben den anlässlich der

polizeilichen Kontrollen sichergestellten Mengen – als weitere Indikatoren für

die gehandelte Menge einerseits die anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] beschlagnahmte

Menge von 41 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Haschisch sowie die

ebenfalls vorgefundenen Utensilien berücksichtigt. Andererseits hat es aber

insbesondere die sich aus der Audioüberwachung des Fahrzeugs von C____

ergebenden Geldbeträge zusammengerechnet, welche C____ zu den Treffen mit dem

Berufungskläger mitgebracht hatte. Zu diesem Betrag hat es den Geldbetrag von

CHF 33'000.– hinzugerechnet, welcher im Personenwagen des Berufungsklägers

gefunden worden war, und welcher aufgrund der am Kuvert gesicherten

daktyloskopischen Spuren (Fingerabdruckspuren) eindeutig von C____ stammte

(vgl. Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Strafakten, S. 1647 ff.,

insbesondere S.1648 f.). Den sich daraus ergebende Gesamtbetrag hat es in einem

weiteren Schritt durch den von C____ angegebenen Preis pro bezogenes Kilogramm

Marihuana dividiert und ist dadurch auf eine Menge von jeweils sechs bis

siebeneinhalb Kilogramm Marihuana pro Treffen gelangt. Unter Berücksichtigung,

dass der Berufungskläger in dubio vereinzelt auch weniger als fünf

Kilogramm Marihuana an C____ übergeben haben könnte, ist das Strafgericht von

einer Mindestmenge von fünf Kilogramm pro Treffen bzw. von einer insgesamt

verkauften Menge von ungefähr hundert Kilogramm Marihuana ausgegangen. Den ebenfalls

vorgeworfenen regelmässigen Haschischhandel hat es dagegen in dubio als

nicht erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.5).

3.4.3.3 Aufgrund

der vorgenannten Umstände und angesichts der vorliegenden Beweismittel ist die

sehr differenziert vorgenommene Berechnung der gehandelten Marihuanamengen

durch das Strafgericht nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Ausführungen

des Berufungsklägers nichts, wonach er nicht über die notwendigen finanziellen

Mittel verfügt habe, um solche Mengen zu besorgen (vgl. Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Wie

dargelegt, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungskläger Teil einer

kriminellen Organisation war (vgl. E. 3.3 oben). Zudem streitet er auch nicht

ab, dass mit einer Marihuanamenge von 100 Kilogramm ein Umsatz in Höhe von CHF

540'000.– erzielt werden kann (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum

Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Der Berufungskläger besass damit ohne

weiteres die notwendigen Ressourcen, um die Drogen erhältlich zu machen. Damit kann

den präzisen vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. I.4 und

I.5) vollumfänglich gefolgt werden. Es ist demnach in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht erstellt, dass insgesamt 100 Kilogramm Marihuana vom

Berufungskläger an C____ übergeben worden sind.

4.

4.1 Wie

bereits erwähnt (vgl. E. 1.4.2 oben) ist der Schuldspruch gegen den

Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2

lit. c BetmG mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist

einzig die Strafzumessung.

Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den

Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche

verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall

gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu

gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die

verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55

E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der

Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der

Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht

besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu

ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das

objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine

Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt

das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische

verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte

hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger

Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. auch Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 331; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,

N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).

4.2 Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG werden

mit Freiheitsstrafe von einem 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.

4.3

4.3.1

4.3.1.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1,

SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).

Der

Berufungskläger hat vorliegend den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit

(Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines

höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht

noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf

aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_579/2013 E. 4.4).

4.3.1.2 Bei

der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist

zunächst, dass er den gewerbsmässigen Handel ausschliesslich mit Marihuana

betrieb und zusätzlich keine härteren Drogen in Umlauf brachte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47

StGB N 93, mit Hinweisen) – auch wenn, wie das Strafgericht zu Recht

vorbrachte, dessen Gefährlichkeit nicht vollkommen verharmlost werden kann

(vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich

indes die vom Berufungskläger gehandelte und zum Verkauf vorgesehene Menge aus.

Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige

Bedeutung zukommt, so ist sie ein wichtiger Strafzumessungsfaktor (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5).

Diese Menge ist vorliegend – 100 Kilogramm verkauftes (vgl. hierzu E. 3.4

oben) und 41 Kilogramm zum Verkauf vorbereitetes Marihuana (vgl. E. 3.3.3

oben) – äusserst gross. Kommt hinzu, dass er die an C____ verkauften 100

Kilogramm Marihuana innert nur weniger Monate – die zur Anklage gebrachten

Treffen fanden zwischen dem 14. Februar und 16. Mai 2017 statt (vgl. E.

3.4 oben) – umgesetzt hat, was zusätzlich straferhöhend zu werten ist (BGer 6B_1366/2016

vom 6. Juni 2017 E. 4.5, mit Hinweis). In Anbetracht, dass der Handel nur

durch die Festnahme des Berufungsklägers unterbunden wurde und er andernfalls

wohl weitergemacht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung,

S. 6, Strafakten S. 2308), wiegt der Umstand der sehr grossen

veräusserten Menge innert kürzester Zeit umso schwerer.

Auch im

gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist bei der Bestimmung des objektiven

Tatverschuldens die Organisationsstruktur und die Stellung des Beschuldigten

darin von Bedeutung (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 335). Agierte der Berufungskläger bei seiner Verurteilung vom

28. Juli 2015 noch als eigentlicher Drogenkurier (vgl. insbesondere

Anklageschrift vom 19. Mai 2015 Ziff. I.1, Strafakten S. 14 ff.), betrieb

er den ihm nunmehr im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handel nur noch im

Hintergrund. Wie unter E. 3.3 oben dargelegt, kam dem Berufungskläger bedeutende

– wenn auch nicht oberste – Stellung in der Hierarchie zu. Dementsprechend wurden

ihm grosse Mengen Marihuana anvertraut und er verkaufte dieses nicht an

Endverbraucher, sondern lieferte es an einen weiteren Zwischenhändler in der

Person von C____. Dem Berufungskläger kam dabei weitestgehend Autonomie zu. Für

den Handel betrieb er ausserdem nicht nur einen grossen Aufwand, sondern ging

auch relativ raffiniert vor. So fanden die Treffen für die Übergaben der Drogen

bzw. des Drogengeldes jeweils nicht am Wohnort des Berufungsklägers oder seines

Abnehmers statt, sondern stets in [...] im Kanton [...] oder in [...] im Kanton

[...] (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie, S. 7 ff., Strafakten

S. 1741 ff.). Zudem richtete er in den Räumlichkeiten in [...] zur Tarnung

des Marihuanahandels ein Möbelgeschäft ein und stellte dafür Möbelstücke ein

(vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150;

Fototafeln der Hausdurchsuchung, S. 15 ff., Strafakten S. 384 ff.). Dies

zeugt von einer vergleichsweise grossen kriminellen Energie. Daran ändert auch

das Argument des Berufungsklägers nichts, wonach er den ermittelten Umsatz von

CHF 540'000.– nicht für sich alleine habe beanspruchen können (vgl.

Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237).

Der Umstand, dass jemand aus einem Drogenhandel keinen oder nur wenig Gewinn

erzielte, hat nämlich grundsätzlich keinen Einfluss auf die vom Beschuldigten

aufgewendete kriminelle Energie (BGer 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Zudem

gesteht der Berufungskläger grundsätzlich ein, durch den Verkauf des Marihuanas

einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erzielt zu haben (vgl. E.

4.3.2 unten). Diese Umstände sind daher verschuldenserhöhend zu berücksichtigen

(vgl. auch Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 334; auch Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 N 107).

4.3.2 Auch

das subjektive Tatverschulden erscheint beim Berufungskläger nicht gering. Der

Berufungskläger konsumiert nach eigenen Angaben selbst keine Drogen (Einvernahme

des Berufungsklägers vom 17. Mai 2017, S. 5, Strafakten S. 729),

was durch den Urintest gestützt wird (vgl. Strafakten S. 1717). Er macht zwar

geltend, dass er lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig

geworden sei. Nach seiner Verurteilung vom 28. Juli 2015 habe er lediglich

eine 50%-Stelle als Chauffeur mit einem monatlichen Verdienst von

CHF 1'600.– finden können, was nach Abzug seiner familiären

Verpflichtungen schlicht nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgereicht

habe (Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, Strafakten

S. 2237; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2 f.,

Strafakten S. 2297 f.). Es mag zwar zutreffen, dass ein monatlicher

Verdienst von CHF 1'600.– tief ist, zumal der Berufungskläger gemäss

eigener Aussagen CHF 400.– pro Monat Alimente für seine Kinder auszurichten

hatte (vgl. u.a. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 3, Strafakten, S. 2148).

Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger lediglich im

Umfang von 50% arbeitstätig gewesen war. Auch das Argument, dass er aufgrund

seiner Verurteilung im Jahr 2015 keine Vollzeitstelle habe finden können, ist

wenig überzeugend. So konnte er offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren

bereits am 1. Februar 2018, und damit kurze Zeit nach seiner Entlassung

aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018, eine Vollzeitstelle als Chauffeur

antreten (vgl. Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2242 ff.). Dass der

Berufungskläger trotz rechtskräftiger Verurteilung sowie laufendem

strafrechtlichem Berufungsverfahren vermittlungsfähig ist, zeigt nicht zuletzt

auch der von ihm im vorliegenden Verfahren nunmehr eingereichte (befristete)

Arbeitsvertrag mit Einsatzort bei der F____ (vgl. Strafakten S. 2291

f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass es für ihn verlockender gewesen war,

durch den Handel mit Marihuana schnell und vergleichsweise einfach an Geld zu

kommen. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, handelte er damit aus rein

finanziellen Motiven (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1 Abs. 3).

4.3.3 Insgesamt

ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – von einem schweren

Tatverschulden beim Berufungskläger auszugehen. Verschuldensmindernd ist – wie

erwähnt – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger «lediglich» Marihuana

und keine harten Drogen gewerbsmässig handelte, sowie dass er nicht auf der

obersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist. In Würdigung aller Umstände und auch

in Anbetracht der Strafen, die in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen

wurden (vgl. BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 1.3;

Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB140025-O vom

14. April 2015 E. 3.5; welche namentlich hinsichtlich der erfüllten Qualifikationstatbeständen

bzw. der Stellung in der Organisation leicht höher ausfielen) erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von

32 Monaten verschuldensangemessen.

4.4

4.4.1 Unter

dem Aspekt der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der am [...]

geborene Berufungskläger gemäss eigener Aussagen in der Stadt [...] in der [...]

geboren worden und zusammen mit seinen fünf Geschwister bei den Eltern

aufgewachsen ist. Der Vater ist im Jahr [...] nach Basel gekommen und im Jahr [...]

sind ihm der Berufungskläger mit den übrigen Familienmitgliedern gefolgt. Der

Berufungskläger hat während vier Jahren die Primarschule im [...] Schulhaus in

Basel, danach während vier Jahren die Sekundarschule im [...] Schulhaus und

schliesslich ein Jahr die Orientierungsschule im [...] Schulhaus besucht. Nach

der Schule hat er eine Lehre als Briefträger bei der [...] absolviert, welche

er im Jahr 1991 abgeschlossen hat. Danach hat er zunächst als Briefträger in [...]

und anschliessend als Paketträger in [...] gearbeitet (Einvernahme zur Person

vom 22. Mai 2017, S. 1, Strafakten S. 4). Diese Stelle hat er

aufgrund seines Bandscheibenvorfalles nicht mehr ausüben können. Aus seiner

geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wobei beide bei der Mutter ebenfalls

in Basel leben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2 f., Strafakten

S. 2147 f.). Sein Vorleben ist insoweit unauffällig, was neutral zu werten

ist.

4.4.2

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2015 wurde der

Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren

auferlegt (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279). Trotz und

insbesondere während dieser laufenden Probezeit zog er den nunmehr zu

beurteilenden Marihuanahandel auf. Nicht nur handelt es sich dabei um das

gleiche Verbrechen. Vielmehr zeigt dies deutlich auf, dass er von der Vorstrafe

offensichtlich wenig beeindruckt gewesen war und im Gegenteil den vorliegenden

Drogenhandel vergleichsweise kurze Zeit nach dem Urteil vom 28. Juli 2015

in grösserem und professionellerem Umfang weiterführte (vgl. dazu E. 4.3.1.2

oben). Vollkommen zu Recht zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend hat das

Strafgericht diese einschlägige Vorstrafe bewertet (angefochtenes Urteil, E.

III.1 Abs. 4; vgl. auch Mathys,

a.a.O., N 320 ff.).

4.4.3 Strafminderungsgründe

sind keine auszumachen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seit seiner

Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 strafrechtlich

nicht mehr in Erscheinung trat, ist neutral zu werten (Mathys, a.a.O., N 331; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 N 142b, mit Hinweisen).

Auch ein

Geständnis, Kooperation oder Reue können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt

werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zwar

mehrfach an, er sehe nun ein, dass er Fehler gemacht habe (vgl.

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308,

2312). Ein umfassendes Geständnis hat er indes bis zuletzt nicht abgelegt. So

bestritt er auch anlässlich der vorliegenden Berufungsverhandlung – wie bereits

im gesamten Strafverfahren – in pauschaler Art und Weise sowohl seine Rolle im

vorgeworfenen Drogenhandel sowie die gehandelte Marihuanamenge (vgl. Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307 f.). Auch wenn ihm keine

völlige Einsichtslosigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu nachfolgend

E. 5.3.3), so erscheinen seine Reuebekenntnisse vor diesem Hintergrund als

rein taktisch motiviert. Dies reicht jedenfalls nicht für eine Strafminderung

aus (vgl. auch Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.)

Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist beim Berufungskläger ebenfalls nicht auszumachen. Er

ist zwar Familienvater, jedoch führt dieser Umstand für sich alleine zu keiner

Strafreduktion (Mathys, a.a.O.,

N 353, mit Hinweisen), zumal seine Kinder bereits volljährig sind, ihre

Ausbildung abgeschlossen haben und ohnehin bei seiner Ex-Frau leben (vgl.

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 3, Strafakten S. 2305). Auch

der Umstand, dass er nunmehr über einen (befristeten) Arbeitsvertrag verfügt

(vgl. Strafakten S. 2291 f.), vermag keine besondere Strafempfindlichkeit

zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine erhöhte

Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, da die

Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres

Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer

6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). Solche Umstände

liegen nicht vor und macht der Berufungskläger auch nicht geltend.

4.4.4 Unter

Würdigung sämtlicher Umstände erscheint insbesondere aufgrund der einschlägigen

Vorstrafe eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere vier Monate auf insgesamt

36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers

angemessen.

4.5 Das

Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger

am 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14

Monaten und bildete eine Gesamtstrafe (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2,).

Der Berufungskläger focht diesen Widerruf nicht an (vgl. insbesondere Berufungsbegründung,

S. 5, Strafakten S. 2239), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Das Strafgericht

auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 28. Juli 2015 eine Probezeit von zwei

Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, S. 2279). Gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn

seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt

mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese Dreijahresfrist

zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgelaufen, ist sie

nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem 27. Juli 2020

stattfand – verstrichen.

Die mit Urteil

vom 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB

nicht vollziehbar zu erklären (Scheider/Garré,

a.a.O., Art. 46 StGB N 82). Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe

von 36 Monaten.

5.

5.1 Bei

diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1

StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der

teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die

teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei

Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung

auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin

auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1

S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).

Wurde der Täter innerhalb

der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der

neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer

6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung

dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener

der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré,

a.a.O., Art. 42 StGB N 95).

5.2 Wie

bereits mehrfach erwähnt, wurde der Berufungskläger mit Urteil des

Strafgerichts vom 28. Juli 2015 wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten

verurteilt. Die ihm nunmehr zur Last gelegten Tathandlungen fanden im Zeitraum

von Mitte Februar 2017 bis am 16. Mai 2017 statt, womit für einen

teilbedingten Aufschub nach dem Gesagten besonders günstige Umstände vorliegen

müssen.

5.3

5.3.1 Besonders

günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose

verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine

Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der

Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob

die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest

kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der

früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders

positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2

S. 139).

5.3.2 Der

Berufungskläger macht in dieser Hinsicht geltend, er sei ein gewissenhafter und

zuverlässiger Mensch. Er habe sich nach seiner Entlassung aus der

Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 sehr darum bemüht, sein Leben wieder

in den Griff zu bekommen. Er gehe nun einer geregelten Arbeit nach und Pflege

einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Damit unterscheide sich die jetzige

Situation klar von derjenigen nach seiner ersten Untersuchungshaft, habe er im

Gegensatz zu damals nun eine Vollzeitstelle und verdiene genug, um seinen

Lebensunterhalt zu verdienen. Die Untersuchungshaft von 256 Tage hätten ihn zudem

zu einem Umdenken bewegt und er sei nun auf bestem Weg, sich etwas aufzubauen.

Er bereue seine Tat sehr. Zudem gehe er regelmässig freiwillig zur

Bewährungshilfe und habe mit ihrer Hilfe erreicht, dass er nun gefestigt sei

(Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, S. 4 f., Strafakten S. 2238

f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 3 f., Strafakten

S. 2298 f.).

Die

Staatsanwaltschaft führt dagegen an, dass vorliegend keine besonders günstigen

Umstände gegeben seien. Diesbezüglich sei insbesondere die einschlägige Vorstrafe

zu berücksichtigen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, S. 2,

Strafakten S. 2295). Auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung

erneut einen Arbeitsvertrag einreiche, sei zu beachten, dass dieser lediglich

befristet sei. Es mute zudem komisch an, dass er gemäss seinen Aussagen

ausgerechnet einen Tag vor der Verhandlung das Gespräch betreffend eine

unbefristete Anstellung gehabt habe. Belege dafür, dass er eine unbefristete

Stelle in Aussicht habe, würden keine vorliegen (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).

5.3.3 Wie

dargelegt, kann die Vorstrafe zwar nicht mehr widerrufen werden (vgl. E. 4.5

oben). Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt jedoch negativ ins Gewicht,

dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt und zudem zwischen dem

Zeitpunkt des die Vortat betreffenden Strafurteils und der Begehung des

vorliegend zu beurteilenden Marihuanahandels lediglich rund eineinhalb Jahre

liegen. Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass

er die ihm nunmehr zur Last gelegte Straftat sehr bereue und es ihm bewusst

sei, dass er einen Fehler begangen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308, 2312). Dies stellt zwar

kein umfassendes Geständnis dar (vgl. dazu auch E. 4.4.3 oben), jedoch kann ihm

deshalb nicht eine völlige Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn sein

Reuebekenntnis bis zu einem gewissen Grad taktisch geprägt erscheint, lässt es

dennoch den Schluss zu, dass er sich des grundsätzlichen Unrechtsgehalts seiner

Tathandlungen doch bewusst ist und sein Bestreiten in Zusammenhang mit der

Angst vor der drohenden Freiheitsstrafe und dem damit verbundenen Verlust der

Arbeitsstelle zu sehen ist. Eine solche Ausgangslage ist hinsichtlich der

Beurteilung künftigen Wohlverhaltens positiver zu werten, als bei einer Person,

welche ein vollumfängliches Geständnis ablegt, das durch sie begangene

Verbrechen aber für nicht verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen der

Tat gleichgültig zeigt (BGE 101 IV 257 E. 2a S. 258 f.; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 73 f., mit

Hinweisen).

Weiter ist zu

beachten, dass der Berufungskläger sich bereits während der Untersuchungshaft

freiwillig an die Bewährungshilfe Basel-Stadt wandte (vgl. Verlaufsbericht vom

4. März 2019 S. 1, Strafakten S. 2258), welche er gemäss eigener Aussagen

noch heute aufsucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8,

Strafakten S. 2310). Der Verlaufsbericht vom 4. März 2019 (vgl. Strafakten

S. 2258 ff.), der Schlussbericht vom 21. Januar 2020 (vgl. Strafakten

S. 2267 f.) sowie der ergänzende Bericht zum Abschlussbericht der

freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020 (vgl. Strafakten S. 2274 f.)

erweisen sich denn auch als durchgehend positiv und stützen grundsätzlich die Einschätzung,

dass der Berufungskläger Einsicht in die begangenen Straftaten zeigt.

Die

Bewährungshilfe attestierte dem Berufungskläger darüber hinaus einen

«unermüdlichen Willen» eine Arbeit zu finden (vgl. Ergänzender Bericht zum

Abschlussbericht der freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020, Ziff. 1,

Strafakten S. 2274). Der Berufungskläger war nach seiner Entlassung aus

der Untersuchungshaft vom 1. Februar 2018 (vgl. Arbeitsvertrag [...],

Strafakten S. 2242 ff.) bis am 31. Dezember 2018 (vgl.

Kündigungsschreiben, Strafakten S. 2249) bei der [...] und in der Folge

vom 1. Juli 2019 als Fahrer auf Abruf bei der [...] angestellt (vgl.

Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2264 f.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung reichte er nun einen Arbeitsvertrag der [...] mit

Einsatzort bei der F____ zu den Akten (vgl. Strafakten S. 2291 f.). In

dieser Hinsicht trifft es – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – zwar zu,

dass es sich dabei lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Der

Berufungskläger führt diesbezüglich aber aus, dass seine Vorgesetzte mit seiner

Arbeit sehr zufrieden sei und ihm am Tag vor der Berufungsverhandlung

mitgeteilt habe, dass Aussicht auf eine unbefristete Anstellung bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307). Zwar liegen für

diese Aussagen keine Belege vor. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitsbeginn

erst am 17. August 2020 war und das Arbeitsverhältnis demnach noch nicht

lange besteht. Es erscheint daher nicht abwegig, dass noch keine schriftlichen

Zusagen vorliegen. Der Berufungskläger hätte sich zwar bereits früher um eine

neue Arbeitsstelle bemühen können, jedoch dürfte sich die Arbeitssuche in den

vergangenen Monaten aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie nicht leicht

dargestellt haben. Bei der F____ handelt es sich gemäss Zefix um eine

gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gesellschaft, die den

Geschäftsbereich [...] der [...] übernahm. Es ist bekannt, dass das [...] vor

einem Umbau steht und während der Umbauphase dezentral organisiert sein wird.

Die dahingehenden Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der

Berufungsverhandlung, wonach das [...] aufgrund dieser Umstände vermehrt auf

Fahrer angewiesen sei und seine Chancen auf eine Festanstellung daher äusserst gut

stünden (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307),

erscheinen daher durchaus glaubwürdig. Es kann demnach darauf vertraut werden,

dass die F____ den Berufungskläger nach Ablauf des befristeten Einsatzes weiter

beschäftigen wird, was als klar positive Veränderung seiner Lebenssituation zu

bewerten ist.

Der

Berufungskläger befand sich im vorliegenden Verfahren während 256 Tage in

Untersuchungshaft. Das Strafgericht erwog hinsichtlich der Frage des Widerrufs

der Vorstrafe noch, dass den Angaben des Berufungsklägers, wonach die

Untersuchungshaft ihn zum Positiven verändert habe, unter Berücksichtigung des

Umstands, dass er sich bereits einmal 65 Tage in Untersuchungshaft befunden

habe und die damaligen Voraussetzungen für eine deliktsfreie Zukunft nicht

schlechter gestanden seien, nicht gefolgt werden könne (angefochtenes Urteil,

E. III.2 Abs. 2). Diese Ausführungen sind an sich nicht zu beanstanden, lagen doch

zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der erstinstanzlichen

Verhandlung gerade einmal sechs Monate. Nunmehr sind aber seit der Entlassung

beinahe zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger erneut

straffällig geworden wäre. Vielmehr wird aufgrund des soeben dargelegten

ersichtlich, dass der Berufungskläger bemüht war, eine Vollzeitbeschäftigung zu

finden. Aufgrund all dieser Umstände kann demnach davon ausgegangen werden,

dass die im Vergleich zur erstmaligen Inhaftierung von 65 Tagen lange

Untersuchungshaft von 256 Tagen eine positive Wirkung auf den Berufungskläger gehabt

hatte.

Der

Berufungskläger ist sprachlich integriert und hat Familie in Basel. Zudem

pflegt er gemäss eigenen Aussagen, welche durch die Berichte der

Bewährungshilfe gestützt werden, ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Das

Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zwar erwähnt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass gewisse Familienmitglieder von seinen kriminellen Machenschaften Kenntnis gehabt

haben müssen, auf welche Art und Weise die Verstrickung allerdings

stattgefunden haben soll wurde nicht näher dargelegt (vgl. angefochtenes

Urteil, E. III.2 Abs. 2).

5.3.4 Aufgrund

einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, insbesondere der positiven

Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil, ist von einer besonders günstige

Legalprognose auszugehen. Um gewissen Bedenken betreffend zukünftiges

Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die gesetzlich

höchstmögliche Probezeit von 5 Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1

StGB).

5.4 Bei

der Festsetzung des unbedingt und des bedingt auszusprechenden Teils ist auf

der einen Seite zu beachten, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers

erheblich ist. Dem steht jedoch die besonders günstige Legalprognose gegenüber.

In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die beruflichen

Bemühungen bzw. seine beruflichen Aussichten einen gewichtigen Einfluss auf die

besonders günstige Legalprognose zeitigten. Die Anordnung eines langen

unbedingt zu vollziehenden Teils der ausgesprochenen Strafe würde deshalb die

beruflichen Aussichten und damit auch die Legalprognose beträchtlich gefährden.

Auch mit Blick auf Art. 77b StGB rechtfertigt es sich deshalb, die

Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren in einen unbedingt zu vollziehenden

Teil von 12 Monaten und einen bedingt zu vollziehenden Teil von 24 Monaten aufzuteilen.

Der ausgestandene Freiheitsentzug von 256 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB

auf die Strafe angerechnet. Der Berufungskläger beantragte zwar anlässlich der

Berufungsverhandlung die Anrechnung der ausgestandenen Haft aus dem Verfahren

betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juli 2015 von 65 Tagen (vgl.

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 9, Strafakten S. 2311). Da

diese Haft jedoch bereits auf die in jenem Urteil bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe angerechnet worden war (vgl. Strafakten S. 11) und

dieses Urteil nicht vollziehbar erklärt wird (vgl. E. 4.5 oben), ist diese Haftzeit

im vorliegenden Verfahren nicht nochmals anzurechnen.

6.

Aus den

vorgehenden Ausführungen erhellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts

vom 20. Juni 2018 damit teilweise gutzuheissen ist. Aufgrund der nicht mehr

vollziehbaren Vorstrafe ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten

zu verurteilen, wobei 24 Monate bedingt auszusprechen sind.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da der

Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c

BetmG im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieb und daher in Rechtskraft

erwachsen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den

vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche

Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; die Gründe für die teilweise

Gutheissung der Berufung entstanden erst im Berufungsverfahren. Daher

rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion.

Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.–, wobei das Kostendepot

im Betrage von CHF 12'343.68 mit diesen verrechnet wird.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der

Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren

Teil – namentlich hinsichtlich des Strafmasses des vorliegend zu beurteilenden

Delikts – unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem

Drittel bzw. einem Unterliegen von zwei Dritteln auszugehen.

Dem

Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'667.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Bei

diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für die erste

Instanz gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135

Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.

8.2 Für

das zweitinstanzliche Verfahren macht der amtliche Verteidiger gemäss

eingereichter Honorarnote eine Honorarforderung von CHF 3'966.67 geltend,

wobei er bei einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde CHF 3'566.67 für seine

Bemühungen und bei einem Ansatz von CHF 100.– pro Stunde CHF 400.– für die

Bemühungen seiner juristischen Mitarbeiterin in Rechnung stellt. Sowohl der

ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Höhe des Honorars für die Aufwendungen

sind nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein

Aufwand von drei Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Einzig die

Kopierkosten hat der Beschwerdeführer zu hoch mit CHF 0.50 pro Stück in

Rechnung gestellt. Für Kopien im Rahmen einer von den baselstädtischen

Gerichten zugewiesenen Offizialverteidigung respektive amtlichen Verteidigungen

gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom

6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind die

Auslagen für Kopien von CHF 35.– auf CHF 17.50 (70 Kopien à CHF 0.25) zu

reduzieren. Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein

Honorar von CHF 4'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.20,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 357.80, insgesamt also CHF 5'004.65 aus

der Gerichtskasse zu entrichten.

Da der

Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von einem Drittel durchdringt

(vgl. E. 7.2 oben) umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seiner amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung

zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2018 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gewerbsmässigkeit) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung

mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

A____

wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis

26. Januar 2018 (256 Tage), davon 24 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und

Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 28. Juli 2015 vom Strafgericht

Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monate, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 28. Dezember 2014 bis zum 3. März 2015 (65 Tage), Probezeit

2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 und

eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das

Kostendepot im Betrage von CHF 12'343.68 wird mit den Verfahrenskosten und

der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'667.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz

für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 6'316.65

(zuzüglich CHF 505.35 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 65.85

(zuzüglich CHF 5.25 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar

2018 ein Honorar von CHF 4'366.65 (zuzüglich CHF 336.25

Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 55.80 (zuzüglich CHF 4.30

Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im

Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'566.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 80.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

357.80, somit total CHF 5'004.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln der dem

Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).