SB.2018.96
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit)
8. September 2020Deutsch52 min
(256 Tage). Das beschlagnahmte Klappmesser (Verzeichnis 138391, Pos. 1505) wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.96
URTEIL
vom 8.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
__________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. Juni 2018
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
(Gewerbsmässigkeit)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2018 wurde A____ (nachfolgend
Berufungskläger) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt. Unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Vorstrafe vom 28. Juli 2015 wurde der Berufungskläger zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018
(256 Tage). Das beschlagnahmte Klappmesser (Verzeichnis 138391, Pos. 1505) wurde
dem Berufungskläger zurückgegeben und die USB-Sticks mit Daten (Verzeichnis
138391, Pos. 111.2, 1502.2 und 1503.2) zu den Akten genommen. Die übrigen
beschlagnahmten Gegenstände sowie der Drogenerlös von CHF 33'000.– wurden
eingezogen. Zudem wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten von
CH 39'877.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– auferlegt und
mit seinem Kostendepot von CHF 12'343.70 (gerundet) verrechnet. Schliesslich
wurde sein amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], Advokat, am
21. Juni 2018 Berufung an. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte er die
Berufungserklärung ein und begründete dieselbe mit Eingabe vom 30. Januar
2019 (Postaufgabe 31. Januar 2019). Mit an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung angepassten Anträgen beantragt er, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 20. Juni 2018 insofern abzuändern, als dass er des mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121)
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen
sei, wobei 8 Monate unbedingt und 10 Monate bedingt auszusprechen seien, unter
Auferlegung einer Probezeit bis zu fünf Jahren und unter Einrechnung der bereits
ausgestandenen Haft von 65 Tagen sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 16. Mai 2017 bis 26. Januar 2018 (256 Tage). Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragt anlässlich der
Berufungsverhandlung, der Berufungskläger sei zu drei Jahren unbedingte Freiheitsstrafe
zu verurteilen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2020 wurde der Berufungskläger
befragt. Danach gelangten sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Auf
die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und
Abs. 3 StPO) ist somit einzutreten.
1.4
1.4.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Indem
der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die Verurteilung des
Berufungsklägers wegen mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG beantragt
(vgl. Berufungsbegründung, S. 1, Strafakten S. 2235), wehrt er sich nicht
gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Er beanstandet vielmehr das erstinstanzlich
erkannte Strafmass und beantragt – in Abänderung zum Strafgerichtsurteil – eine
teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gewerbsmässigkeit) nach Art.
19.
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie die
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind nicht angefochten worden
und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
Das Strafgericht
erwog im angefochtenen Urteil, bei der Strafzumessung für ein Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sei von einem Strafrahmen
auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu
zwanzig Jahre vorsehe. In Bezug auf das objektive Verschulden müsse
berücksichtigt werden, dass die verkaufte und die zum Verkauf vorbereitete
Menge an Marihuana von 141 Kilogramm riesig sei. Zudem sei der
Betäubungsmittelhandel durch den Berufungskläger aufwendig und professionell
organisiert gewesen. Zwar habe der Berufungskläger nur mit Marihuana gehandelt,
dessen Gefahr für die Gesundheit dürfe aber insofern nicht unterschätzt werden,
als gemäss aktueller wissenschaftlicher Studie ein exzessiver Marihuanakonsum
das Risiko von Schizophrenie um 37% erhöhe. Negativ falle weiter ins Gewicht,
dass der Berufungskläger innerhalb von gerade einmal vier Monaten 100 Kilogramm
Marihuana in Umlauf gebracht und dafür einen grossen Aufwand in Form von
regelmässigen Autofahrten betrieben habe. In subjektiver Hinsicht sei dem
Berufungskläger anzulasten, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in einer
finanziellen Notlage befunden habe und bis zu seiner Festnahme einer Anstellung
als Chauffeur in einem 50% Pensum nachgegangen sei. Dabei habe er zwischen CHF
1'600.– und CHF 1'800.– verdient. Er habe Familie, sei sprachlich gut
integriert und sei weder drogensüchtig noch alkoholabhängig. Das Tatmotiv sei
daher rein fiskalischer Natur gewesen. Hinsichtlich der Täterkomponenten wirke
sich stark verschuldenserhöhend aus, dass er einschlägig vorbestraft sei und
trotz laufender Probezeit völlig unbeeindruckt weiterdelinquiert habe. Er habe
die Probezeit vielmehr dazu genutzt, den Marihuanahandel in noch grösserer und
professionellerer Form wiederaufzunehmen. Insgesamt wiege das Verschulden
schwer, weshalb für das zu beurteilende Delikt eine Freiheitsstrafe von drei
Jahren auszusprechen sei (angefochtenes Urteil, E. III.1).
3.
3.1
Der
Berufungskläger lässt vorweg zusammengefasst ausführen, das Strafgericht habe
den Sachverhalt, welcher der Strafzumessung zugrunde gelegt geworden sei,
falsch festgestellt.
Zunächst habe es
die Stellung des Berufungsklägers in der kriminellen Organisation falsch
bewertet. Er habe die Räumlichkeiten in [...] lediglich für seinen Boss B____
gemietet. Dieser sei mit diesem Vorschlag auf den Berufungskläger zugekommen,
als er sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe, weshalb er
eingewilligt habe. Dass es – wie das Strafgericht ausführe – für das Mitwirken
einer Drittperson keinerlei Anhaltspunkte gebe, liege auf der Hand. B____ habe
sich selbstverständlich bewusst und geschickt im Hintergrund gehalten und habe
deswegen auch nicht über die private Handynummer des Berufungsklägers
kommuniziert (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten
S. 2236). Dies dürfe nicht zuletzt auch daran liegen, dass die Liegenschaft
in [...] weder von der ermittelnden Polizei in [...] noch von einer anderen
Behörde observiert worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
S. 1, Strafakten S. 2296; Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8
f., Strafakten S. 2310 f.). Der Berufungskläger habe lediglich ausgeführt, was
sein Boss von ihm verlangt habe. Er sei weder als Dealer noch Zwischenhändler,
sondern lediglich als «Bunkerwärter» zu qualifizieren (Berufungsbegründung,
Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen, Strafakten S. 2236). Dies werde bereits daraus
ersichtlich, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers gelautet
habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die im Mietvertrag namentlich auftretende
Person nicht diejenige Person sei, welche für den Drogenhandel die
Verantwortung trage (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1,
Strafakten S. 2296). Sein Boss habe zudem von ihm verlangt, dass er im Raum
nebenan einen Secondhand Möbelladen zur Tarnung führe. Als B____ bemerkt habe,
dass der Berufungskläger ein sehr zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mensch
sei, habe er ihn gefragt, ob er sich direkt mit C____ treffen und das Geld
einkassieren könne. Die Untersuchungsergebnisse hätten ergeben, dass C____ der
einzige Kunde gewesen sei, welcher der Berufungskläger im Namen von B____
bedient habe. Auch andere Arbeiten, wie das Abpacken von Ware habe der
Dispositiv
Berufungskläger stets auf Weisung von B____ hin vorgenommen. Er sei demnach
nichts weiter, als ein zuverlässiger Helfer für seinen Boss gewesen. B____
selbst habe einen Schlüssel zum Bunker gehabt und die gesamte Organisation des
Drogengeschäfts geführt. Der Berufungskläger sei nur untergeordneter Helfer
ohne Bestimmungsrecht gewesen (Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen,
Strafakten S. 2236 f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1 f.,
Strafakten S. 2296 f.). Weiteres Indiz für seine untergeordnete Stellung seien
die 50 Kilogramm Marihuana, welche im Lager gefunden worden seien. Bei einem
Einkaufspreis von ca. CHF 5'000.– sei der Berufungskläger finanziell gar nicht
in der Lage gewesen, sich eine solche Menge anzuschaffen (Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Diese
untergeordnete Rolle müsse bei der Beurteilung des Verschuldens berücksichtigt
werden (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zur Strafzumessung, Strafakten S. 2238;
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297).
Sodann stimme
die vom Strafgericht angenommene Menge von 100 Kilogramm Marihuana nicht,
welche der Berufungskläger an C____ verkauft haben soll. Nicht bei jedem
Treffen habe auch eine Übergabe von Marihuana stattgefunden. Es habe Treffen
gegeben, bei welchen C____ mit der Qualität des Marihuanas nicht zufrieden gewesen
sei und deshalb nichts gekauft habe. Auch sei es vorgekommen, dass sich der
Berufungskläger und C____ getroffen hätten, um etwas zu besprechen. Aufgrund
seiner untergeordneten Rolle in der Drogenorganisation habe der Berufungskläger
darüber hinaus auch nicht den daraus ermittelten Umsatz von CHF 540'000.–
für sich alleine beanspruchen können. Der Berufungskläger habe von B____
jeweils Geld für den Mietzins der Räumlichkeiten sowie jeden Monat einen Lohn
erhalten (Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft entgegnet dem, die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er
nur untergeordnete Funktion gehabt habe und vollständig weisungsgebunden gewesen
sei, seien vollkommen unglaubwürdig und würden aufgrund diverser Tatsachen
widerlegt. So seien grosse Mengen Marihuana sichergestellt und vom
Berufungskläger umgesetzt worden. Einer untergeordneten Person vertraue man
keine solchen Mengen an. Vielmehr müsse sie eine gewisse hierarchische Stellung
aufweisen. Zudem habe der Berufungskläger regen Kontakt mit einem Grossabnehmer
gepflegt und sämtliche Treffen selbst organisiert. Dieser Umstand spreche gegen
eine Rolle lediglich als «Bunkerwärter», zumal auch aus der Telefonüberwachung
keinerlei Hinweise auf eine übergeordnete Person ersichtlich worden seien. Sodann
müsse beachtet werden, dass er sicherlich auch Marihuana abgepackt, die
Tätigkeit als Job ausgeübt und dafür viel Aufwand betrieben habe, sowie dass
die Behauptung des beabsichtigten Möbelhandels im Lagerraum unglaubwürdig sei. Der
Berufungskläger habe demnach mehrheitlich alleine gearbeitet oder sei zumindest
sehr autonom in seinen Entscheidungen und Handlungen gewesen. Schliesslich
spreche auch die einschlägige Vorstrafe dafür, dass er eine gewisse Erfahrung
im Drogenhandel habe (Plädoyer, Tatsächliches, Strafakten S. 2294;
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).
3.3
3.3.1 Wie
bereits vor dem Strafgericht macht der Berufungskläger geltend, lediglich im
Auftrag eines gewissen B____ gehandelt und selbst lediglich eine untergeordnete
Rolle in der Organisation innegehabt zu haben. Das Strafgericht führte im
angefochtenen Urteil jedoch zutreffend aus, dass sich aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte für das Mitwirken eines Hintermannes ergeben (angefochtenes
Urteil, E. I.2 Abs. 5). Die dahingehenden Ausführungen des
Berufungsklägers scheinen denn auch reine Schutzbehauptungen zu sein. Wie
bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. bspw. Einvernahme des Berufungsklägers
vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten S. 768) und vor dem Strafgericht (vgl.
Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150) führt er im
vorliegenden Berufungsverfahren aus, dass er diese Person zufälligerweise in
der Stadt in einer Bar angetroffen habe, diese auf ihn zugekommen sei und ihn
gefragt habe, ob er für sie einen Lagerraum mieten könne (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307
f.). Er selbst habe im angemieteten Gewerberaum lediglich einen Möbelhandel
betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5,
Strafakten S. 2307). Bereits diese Entstehungsgeschichte erscheint wenig
glaubwürdig, zumal das Strafgericht in überzeugender Weise darlegte, weshalb
davon ausgegangen werden kann, dass die im Gewerberaum vorgefundenen
Möbelstücke zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren. Auf die
entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (angefochtenes
Urteil, E. I.2. Abs. 2). Für die Annahme, dass die Möbelstücke vom
Berufungskläger zu reinen Alibizwecken deponiert worden waren, spricht ferner,
dass er diesbezüglich im vorliegenden Berufungsverfahren in Widersprüche verfällt.
Zwar gab er anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits im Untersuchungsverfahren
(vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 2,
Strafakten S. 766) – an, dass er von Anfang an einen Möbelladen habe
betreiben wollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten
S. 2307). In der Berufungsbegründung liess er dagegen ausführen, dass B____
ihm die Weisung gegeben habe, im Raum nebenan einen Secondhand-Möbelladen zu
betreiben (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.2 Zum Tatsächlichen,
Strafakten S. 2236). In Anbetracht, dass der Berufungskläger einschlägig
vorbestraft ist (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279), erscheint
es jedoch unwahrscheinlich, dass er – in Kenntnis des geplanten
Marihuanahandels (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 1,
Strafakten S. 2296; Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 4, Strafakten
S. 768) – einem entsprechenden Angebot zustimmen, das Objekt auf seinen
Namen mieten und damit das gesamte Risiko für eine ihm vollkommen fremde Person
tragen würde. Kommt hinzu, dass auch in dieser Hinsicht Widersprüche im Aussageverhalten
auszumachen sind. So gab er – entgegen den Aussagen der eben erwähnten
Fundstellen – anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, ihm sei erst
einige Zeit nach der Anmietung des Lagerraums eröffnet worden, dass dieser von B____
zur Deponierung von Marihuana verwendet worden war (vgl. Verhandlungsprotokoll
Strafgericht, S. 5 f., Strafakten S. 2150 f.). Schliesslich steht auch der
Umstand, dass der Mietvertrag auf den Namen des Berufungsklägers lautete, der
Annahme einer nicht bloss untergeordneten Rolle nicht entgegen, hat der
Berufungskläger zur Tarnung des Marihuanahandels gerade versucht, im
Geschäftsraum ein Möbelgeschäft aufzuziehen, um damit das Risiko einer Aufdeckung
zu minimieren.
Insgesamt wirken
die Aussagen des Berufungsklägers hinsichtlich der Person B____ taktisch
geprägt. Er versuchte regelmässig, ihm nachteilig erscheinende
Sachverhaltsumstände dieser Person zuzuschreiben. Exemplarisch wird dies daran
ersichtlich, dass er zunächst angab, es sei B____ gewesen, der die Treffen
zwischen ihm und C____ jeweils organisiert habe. C____ habe ihm lediglich ein
oder zweimal persönlich geschrieben. Ansonsten habe C____ die Termine mit B____
abgemacht (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 8 f. und
16, Strafakten S. 772 f. und 781 f.). Nachdem B____ mit C____ einen
Termin abgemacht gehabt habe, habe ersterer dem Berufungskläger mitgeteilt,
wann C____ vorbeikomme (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni
2017, S. 3, Strafakten S. 840). Diese Behauptungen konnten jedoch aufgrund der
Auswertung der Mobiltelefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und C____
eindeutig widerlegt werden (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie vom 25.
Oktober 2017, S. 2 und S. 5, Strafakten S. 1736 und 1739). Von dieser
Behauptung nahm der Berufungskläger erst Abstand, nachdem er mit diesen
Untersuchungsergebnissen konfrontiert worden war (vgl. u.a. Einvernahme des
Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 10 f., Strafakten S. 1116 f.).
Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist schliesslich auch, dass der
Berufungskläger in der Berufungsverhandlung die Frage, ob er von diesem B____
unter Druck gesetzt oder ihm ein Nachteil angedroht worden sei, verneinte, nur
um kurz daraufhin auf die Frage, weshalb er nicht habe aufhören können, nachdem
er von der Marihuanalagerung im von ihm gemieteten Lagerraum erfahren habe,
erwiderte, dass er von B____ indirekt bedroht worden sei und er ihm Angst gemacht
habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 7, Strafakten
S. 2309).
3.3.2 Der
Berufungskläger macht weiter geltend, dass sich dieser B____ bewusst im
Hintergrund gehalten habe, und dass, wenn nicht nur C____ unter Beobachtung der
Strafuntersuchungsbehörden des Kantons [...] gestanden wäre, sondern auch das
Lager in [...], Hinweise auf den Hintermann zum Vorschein getreten wären. Es
mag in dieser Hinsicht zwar zutreffen, dass das Lager in [...] in der Tat nicht
über einen längeren Zeitraum observiert worden war. Allerdings ist zu beachten,
dass – wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend feststellte – weder aus den
überwachten Gesprächen und der Observation von C____, noch von der
durchgeführten Telefonkontrolle der Mobiltelefonnummer des Berufungsklägers
irgendwelche Hinweise auf eine dritte Person ersichtlich wurden, welche die
Marihuanaübergaben im Hintergrund organisierte (vgl. u.a. die TK Protokolle der
Einvernahme des Berufungsklägers vom 23. Juni 2017, Strafakten S. 838 ff.;
Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Die Telefonkontrolle,
die überwachten Gespräche und die Observationen von C____ zeigen vielmehr klar
auf, dass der Berufungskläger um die Koordination der Treffen mit ihm, die
Übergabe der Drogen und die Entgegennahme des Geldes besorgt gewesen war. Auch
wenn mit dem Strafgericht davon auszugehen ist, dass der Berufungskläger nicht
an der obersten Spitze der Organisation stand, sondern noch weitere Personen im
Hintergrund tätig gewesen sein dürften, kann nicht die Rede davon sein, dass er
lediglich einen weisungsgebundenen Hilfsdienst ohne Selbständigkeit und
Entscheidungsbefugnis wahrgenommen hat. In dieser Hinsicht vage und abenteuerlich
muten auch die Ausführungen des Berufungsklägers an, wie er von diesem B____
jeweils kontaktiert und mit Anweisungen bedient worden sein soll. So gab er auf
die Frage, wie die Treffen zur Übergabe der Kuverts mit dem Drogengeld
abgemacht worden seien, an, B____ habe gewusst wo er wohne und sei entweder zu
ihm nach Hause klingeln gekommen, oder habe ihm eine Nachricht geschrieben und
diese in seinen Briefkasten gelegt. Auf entsprechende Nachfrage konkretisierte
er: «Er ist meistens zu mir nach Hause gekommen. Und ein paar Mal haben wir am [...]
abgemacht. Ich wusste, wann er ungefähr dort ist. Wenn man ein paar Mal
herumfährt, sieht man ihn. Er ist einfach dort gestanden» (vgl. Einvernahme des
Berufungsklägers vom 9. Juni 2017, S. 10 f., Strafakten S. 774 f.). Es ist
schwer vorstellbar, dass die Drogen- und Geldübergaben sowie die durch den
Berufungskläger unbestrittenermassen durchgeführten Drogenpackarbeiten (vgl.
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297)
auf diese Art und Weise durch einen Hintermann orchestriert werden konnten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger weitgehende Autonomie
im vorliegenden Drogenhandel genoss.
3.3.3 Im
Lagerraum in [...] wurde eine beträchtliche Menge von 41 Kilogramm Marihuana
beschlagnahmt (vgl. Hausdurchsuchungsbericht vom 16. Mai 2017, S. 2, Strafakten
S. 362; IRM Bestimmung Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe, Strafakten
S. 1723). Zudem hat der Berufungskläger eine grosse Menge Marihuana an C____
veräussert (vgl. hierzu E. 3.4 nachfolgend). Die Staatsanwaltschaft macht zu
Recht geltend, dass einer bloss untergeordneten Person keine solchen Mengen
anvertraut werden. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nicht direkt an
Konsumenten verkaufte, sondern mit C____ einen weiteren Zwischenhändler dazwischenschaltete.
Mit diesem hat der Berufungskläger sowohl die Drogen- als auch Geldübergaben
organisiert, ohne dass ein Hinweis auf einen Hintermann bestehen würde. Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.2 oben) ist nicht davon auszugehen, dass der
Berufungskläger an oberster Stufe in der Hierarchie anzusiedeln ist.
Ausgeschlossen werden kann nach dem Gesagten indes, dass er lediglich
Befehlsempfänger eines Hintermannes war. Vielmehr stand er in der Stellung
vergleichbar mit einem Filialleiter und es kam ihm damit eine bedeutende Rolle
zu. In Bestätigung der Feststellungen des Strafgerichts ist damit erstellt,
dass der Berufungskläger den ihm vorgeworfene Marihuanahandel autonom und in
eigener Person leitete.
3.4
3.4.1 Hinsichtlich
der Menge des zwischen dem Berufungskläger und C____ gehandelten Marihuanas ist
zunächst massgebend, wie viele Treffen zwischen ihnen stattfanden. Das
Strafgericht führte diesbezüglich aus, aufgrund der erhobenen Randdaten, der
Protokolle der Telefonüberwachung sowie der technisch und personell überwachten
Treffen in [...] durch die [...] Polizei sei erstellt, dass im Zeitraum vom
14. Februar bis 16. Mai 2017 zwanzig Treffen stattgefunden hätten und
an diesen jeweils Marihuana vom Berufungskläger an C____ übergeben worden seien
(angefochtenes Urteil, E. I.3).
Die Anzahl
Treffen mit C____ bestreitet der Berufungskläger im Grundsatz nicht (vgl. u.a.
Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Diese
sind aufgrund der Randdatenerhebungen und der technischen und personellen
Überwachungen hinreichend objektiviert (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen,
Strafakten S. 1442 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 1).
3.4.2 Bereits
im Untersuchungsverfahren machte der Berufungskläger mehrfach geltend, C____
sei nicht nur für Marihuanaübergaben in [...] vorbeigekommen, sondern auch, um
zu reden und zusammen zu essen oder einen Kaffee zu trinken (vgl. Einvernahmen
des Berufungsklägers vom 27. Juli 2017, S. 11 ff., vom 22. August
2017, S. 4, vom 19. September 2017, S. 9 und vom 5. Oktober 2017,
S. 21 f., Strafakten, S. 1117 ff., 1331, 1433 und 1489 f.). Obschon
er weiter angab, dass er und C____ Freunde seien, führte er weiter aus, dass er
weder etwas über dessen Familie wisse, noch, was er arbeite oder in seiner
Freizeit mache (vgl. Einvernahme des Berufungsklägers vom
19. September 2017, S. 4 f., Strafakten, S. 1419 f.). Sein
Aussageverhalten ist damit nicht nur widersprüchlich, sondern es ist auch gänzlich
unglaubwürdig, dass der Berufungskläger nichts Persönliches über C____ wissen
möchte, obwohl sie sich regelmässig zum Essen und Kaffeetrinken bzw. zum Reden
in [...] verabredet haben sollen. Kommt hinzu, dass weder der Berufungskläger
noch C____ in [...] wohnhaft waren. Das Strafgericht hat in dieser Hinsicht vollkommen
zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger sein Aussageverhalten jeweils dem
aktuellen Verfahrensstand angepasst habe (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.2
Abs. 4; hinsichtlich Kontakt zwischen C____ und Berufungskläger auch
E. 3.3.1 Abs. 2 oben). Des Weiteren ist zu beachten, dass anlässlich
eines Grossteils der in Frage stehenden zwanzig Treffen in [...] durch die
Untersuchungsbehörden beobachtet bzw. aufgrund der technischen Überwachung des
Fahrzeugs von C____ nachvollzogen werden konnte – und damit hinreichend
erstellt ist –, dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer resp. ein
Gepäckstück an die Treffen mitführte (vgl. dazu Bericht Überwachte Treffen, Strafakten
S. 1442 ff.; Zusammenfassung der Treffen, Strafakten S. 1730 ff.).
Vor dem Hintergrund, dass sowohl bei der Anhaltung des von C____ belieferten
D____, als auch bei derjenigen von C____ jeweils 5 Kilogramm Marihuana in einem
Rollkoffer sichergestellt werden konnten (vgl. Anzeigerapport D____ vom 16.
März 2017, Strafakten S. 664 ff.; Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai
2017, Strafakten 707 ff.), ist dies weiteres deutliches Indiz dafür, dass es
anlässlich dieser Treffen zu entsprechenden Übergaben gekommen ist.
Aufgrund des
dargestellten Aussageverhaltens des Berufungsklägers ist schliesslich auch
seine Behauptung wenig glaubhaft, dass C____ aufgrund mangelhafter Qualität
teilweise gar kein Marihuana mitgenommen bzw. solches dem Berufungskläger
zurückgebracht habe. Aus den Ergebnissen der personell und technisch
überwachten Treffen geht ferner vielmehr hervor, dass C____ zu einer Vielzahl
der vom Tatvorwurf umfassten Treffen von seiner Mutter E____ mit dem Auto nach [...]
gefahren worden war. Den Rückweg von [...] nach [...] trat er dagegen regelmässig
mit dem Zug an (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten S. 1442 ff.). Exemplarisch
kann den Audio-Journalen des von der Kantonspolizei [...] überwachten Fahrzeugs
entnommen werden, dass E____ ihren Sohn C____ am 5. April 2017 nach [...] fuhr,
dieser das Auto verliess und einen Gegenstand aus dem Kofferraum behändigte,
der «wohl Räder» hatte (vgl. Akten SB 2/2, Audio-Journal vom 5. April 2017,
Aufnahmestartzeit 09:49:41 Uhr). Rund eine Stunde später kam C____ zum Auto zurück
und verstaute «etwas» im Kofferraum. Anschliessend fuhr seine Mutter ihn zum
Bahnhof, wo er den Kofferraum erneut öffnete und seiner Mutter angab «es ist
jetzt alles wieder draussen», «es ist jetzt wieder sauber». Daraufhin verliess
er das Auto und seine Mutter fuhr alleine weiter (vgl. Akten SB 2/2,
Audio-Journal vom 5. April 2017, Aufnahmestartzeit 10:43:05 Uhr). Angesprochen
auf sein Treffen mit dem Berufungskläger vom 7. April 2017 gab C____ auf
die Frage, weshalb seine Mutter und er von [...] getrennt nach [...] zurückgefahren
seien, an, «weil ich eben wohl Gras dabei hatte. Ich hatte einfach ein ungutes
Gefühl gehabt, wenn ich mit meiner Mutter mit Gras herum fahre» (vgl. Einvernahme
C____ vom 25. Juli 2017, S. 12, Strafakten S. 1018). Das
Strafgericht weist vollkommen zu Recht darauf hin, dass C____ in Anbetracht
dieser Umstände zu einer allfälligen Retournierung qualitativ minderwertigen
Marihuanas bereits auf dem Hinweg den Zug genommen und sich nicht von seiner Mutter
nach [...] hätte fahren lassen (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.3 Abs. 2).
Die vom
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung erneut vorgebrachten
Einwände erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. Vielmehr ist
aufgrund des Vorgesagten erstellt, dass an sämtlichen vom Strafgericht
festgestellten Treffen eine Übergabe von Marihuana vom Berufungskläger an C____
erfolgte.
3.4.3
3.4.3.1 In
Bezug auf die vorgeworfene Menge Marihuana ist zunächst hinreichend erstellt,
dass C____ jeweils mindestens einen Rollkoffer bzw. ein Gepäckstück an die
Treffen in [...] mitbrachte (vgl. E. 3.4.2 Abs. 1 oben). Sodann ist
objektiviert, dass C____ am 8. März 2017 die Liegenschaft [...] in [...] mit
einem grossen und einem kleinen Rollkoffer betreten hatte. Kurz daraufhin wurde
von der Polizei beobachtet, wie er die Liegenschaft wieder mit beiden Koffern
verliess und der Berufungskläger in ein im Untergeschoss parkiertes Auto stieg
und aus der Einstellhalle fuhr. Anschliessend begab sich C____ zum [...],
übergab den grossen Rollkoffer an D____ und stieg mit dem kleinen Rollkoffer in
den Zug Richtung [...]. Nachdem beobachtet worden war, wie D____ in der Folge
mit dem Auto nach [...] gefahren war, wurde er durch die Polizei in [...]
kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurden im Rollkoffer fünf Kilogramm
Marihuana vorgefunden (vgl. Berichtsrapport, Strafakten S. 676 f.; auch Anzeigerapport
D____ vom 16. März 2017, Strafakten S. 664 ff.). C____ hat die Übergabe
dieses Marihuanas an D____ im Übrigen auch zugestanden (vgl. Einvernahme C____
vom 19. Juni 2017, S. 5, Strafakten, S. 796). Sodann konnte durch
die Polizei observiert werden, wie der Berufungskläger am 16. Mai 2017 mit dem
Auto nach [...] fuhr und sein Fahrzeug um 18:40 Uhr in der Tiefgarage parkierte.
Um 18:54 Uhr verliess C____ zu Fuss und mit einem Rollkoffer die Lagerhalle und
stieg als Beifahrer in ein Auto ein, das von E____ gelenkt worden war
(vgl. Einsatzbericht [...] BS, S. 11, Strafakten S. 692). Um
19:57 Uhr wurde C____ einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei in dem von ihm
mitgeführten Rollkoffer fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch
vorgefunden wurden (vgl. Vorläufige Festnahme C____ vom 16. Mai 2017, S. 1
f., Strafakten, S. 707 f.). Aufgrund dieser Umstände und Beweismittel sowie
den Ergebnissen der überwachten Treffen (vgl. Bericht Überwachte Treffen, Strafakten,
S. 1442 ff.) wäre es – wie von der Staatsanwaltschaft hochgerechnet (vgl. Einvernahme
des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2017, S. 21 oben, Strafakten, S.
1489; auch Anklageschrift vom 19. Januar 2018 S. 3 f., Strafakten,
S. 2087 f.) – durchaus zulässig davon auszugehen, dass bei den insgesamt
20 Treffen in [...] mindestens fünf bis zehn Kilogramm Marihuana, teilweise
auch noch jeweils ein Kilogramm Haschisch übergeben worden waren.
3.4.3.2 Sofern
der Berufungskläger nach wie vor der Auffassung ist, die vom Strafgericht
angenommene Höhe von fünf Kilogramm sei zu hoch und es seien jeweils nur drei
bis vier Kilogramm übergeben worden (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht,
S. 7, Strafakten S. 2152), so sind die dahingehenden Ausführungen
nicht glaubwürdig. Bereits im Ermittlungsverfahren flüchtete er sich
hinsichtlich der übergebenen Mengen vor allem in Erinnerungslücken (vgl. exemplarisch
Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. August 2017, Strafakten S. 1320
ff.). Auch die Konfrontationseinvernahme zwischen C____ und dem Berufungskläger
vom 4. Januar 2018 ist diesbezüglich unergiebig verlaufen, da sich beide
nicht kooperativ zeigten bzw. abermals erhebliche Erinnerungslücken vorbrachten
(vgl. Strafakten S. 1495 ff.). Dieses Aussageverhalten zog sich bis an die
erstinstanzliche Hauptverhandlung durch (vgl. insbesondere
Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5 ff., Strafakten S. 2150 ff.).
Sofern hinsichtlich der Menge überhaupt Aussagen gemacht wurden, versuchte der
Berufungskläger, und im Übrigen auch C____, während des ganzen Verfahrens die
zwischen ihnen gehandelte Menge Marihuana kleinzureden. So wurde beispielsweise
C____ mit einer Hochrechnung der übergebenen Marihuanamengen der
Staatsanwaltschaft [...] konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, diese zu
korrigieren. Auffallend ist, dass – seinen Angaben folgend – die Menge von 5 Kilogramm
die Ausnahme dargestellt haben soll. In der Regel will er lediglich zwischen
einem und drei Kilogramm Marihuana beim Berufungskläger abgeholt haben (vgl.
Einvernahme C____ vom 8. August 2017, S. 12 ff., Strafakten
S. 1221 ff.). Diese Berechnungen hat er zwar anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 4. Januar 2018 als nicht korrekt
zurückgezogen bzw. sagte aus, er habe sich «am Schluss bei dieser Liste
getäuscht» (vgl. Strafakten S. 1500 f.). Nichtsdestotrotz sind sie bezeichnend
für das dahingehende Aussageverhalten. Auch der Berufungskläger ist in ähnliche
Aussagemuster verfallen. So wurde er anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober
2017 (Strafakten S. 1447 ff.) damit konfrontiert, dass bei C____ am
16. Mai 2017 fünf Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Haschisch gefunden
worden seien und ihm deshalb vorgehalten werde, dass bei den jeweiligen Treffen
vergleichbare Mengen übergeben worden seien. Daraufhin erwiderte er, dass diese
Annahme übertrieben sei. Er habe C____ jeweils 2 - 4 Kilogramm übergeben, oder
«einmal vielleicht 5kg» (Strafakten, S. 1452). Mit anderen Worten soll es
– diesen Ausführungen folgend – lediglich Zufall gewesen sein, dass ausgerechnet
anlässlich der beiden Kontrollen von D____ und C____ jeweils fünf Kilogramm
Marihuana sichergestellt werden konnten.
Das Strafgericht
ist bei der Bestimmung der gehandelten Menge dagegen äusserst differenziert vorgegangen
(vgl. angefochtenes Urteil, E. I.4 f.). Es hat – neben den anlässlich der
polizeilichen Kontrollen sichergestellten Mengen – als weitere Indikatoren für
die gehandelte Menge einerseits die anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] beschlagnahmte
Menge von 41 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Haschisch sowie die
ebenfalls vorgefundenen Utensilien berücksichtigt. Andererseits hat es aber
insbesondere die sich aus der Audioüberwachung des Fahrzeugs von C____
ergebenden Geldbeträge zusammengerechnet, welche C____ zu den Treffen mit dem
Berufungskläger mitgebracht hatte. Zu diesem Betrag hat es den Geldbetrag von
CHF 33'000.– hinzugerechnet, welcher im Personenwagen des Berufungsklägers
gefunden worden war, und welcher aufgrund der am Kuvert gesicherten
daktyloskopischen Spuren (Fingerabdruckspuren) eindeutig von C____ stammte
(vgl. Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, Strafakten, S. 1647 ff.,
insbesondere S.1648 f.). Den sich daraus ergebende Gesamtbetrag hat es in einem
weiteren Schritt durch den von C____ angegebenen Preis pro bezogenes Kilogramm
Marihuana dividiert und ist dadurch auf eine Menge von jeweils sechs bis
siebeneinhalb Kilogramm Marihuana pro Treffen gelangt. Unter Berücksichtigung,
dass der Berufungskläger in dubio vereinzelt auch weniger als fünf
Kilogramm Marihuana an C____ übergeben haben könnte, ist das Strafgericht von
einer Mindestmenge von fünf Kilogramm pro Treffen bzw. von einer insgesamt
verkauften Menge von ungefähr hundert Kilogramm Marihuana ausgegangen. Den ebenfalls
vorgeworfenen regelmässigen Haschischhandel hat es dagegen in dubio als
nicht erstellt erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. I.5).
3.4.3.3 Aufgrund
der vorgenannten Umstände und angesichts der vorliegenden Beweismittel ist die
sehr differenziert vorgenommene Berechnung der gehandelten Marihuanamengen
durch das Strafgericht nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Ausführungen
des Berufungsklägers nichts, wonach er nicht über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügt habe, um solche Mengen zu besorgen (vgl. Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2, Strafakten S. 2297). Wie
dargelegt, wird nicht in Abrede gestellt, dass der Berufungskläger Teil einer
kriminellen Organisation war (vgl. E. 3.3 oben). Zudem streitet er auch nicht
ab, dass mit einer Marihuanamenge von 100 Kilogramm ein Umsatz in Höhe von CHF
540'000.– erzielt werden kann (vgl. Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum
Rechtlichen, Strafakten S. 2237). Der Berufungskläger besass damit ohne
weiteres die notwendigen Ressourcen, um die Drogen erhältlich zu machen. Damit kann
den präzisen vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. I.4 und
I.5) vollumfänglich gefolgt werden. Es ist demnach in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht erstellt, dass insgesamt 100 Kilogramm Marihuana vom
Berufungskläger an C____ übergeben worden sind.
4.
4.1 Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 1.4.2 oben) ist der Schuldspruch gegen den
Berufungskläger wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gewerbsmässigkeit) nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Angefochten ist
einzig die Strafzumessung.
Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
respektive der Täterin zu und berücksichtigt dabei das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben (Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine den
Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein. Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche
verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall
gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu
gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55
E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10 ff.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht
besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu
ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das
objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine
Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt
das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische
verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. auch Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 331; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,
N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
4.2 Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG werden
mit Freiheitsstrafe von einem 1 Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.
4.3
4.3.1
4.3.1.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1,
SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).
Der
Berufungskläger hat vorliegend den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit
(Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) erfüllt. Umstände, die zur Anwendung eines
höheren Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht
noch einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf
aber das Ausmass eines qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigen (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b; BGer 6B_579/2013 E. 4.4).
4.3.1.2 Bei
der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist
zunächst, dass er den gewerbsmässigen Handel ausschliesslich mit Marihuana
betrieb und zusätzlich keine härteren Drogen in Umlauf brachte (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 93, mit Hinweisen) – auch wenn, wie das Strafgericht zu Recht
vorbrachte, dessen Gefährlichkeit nicht vollkommen verharmlost werden kann
(vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich
indes die vom Berufungskläger gehandelte und zum Verkauf vorgesehene Menge aus.
Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige
Bedeutung zukommt, so ist sie ein wichtiger Strafzumessungsfaktor (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5).
Diese Menge ist vorliegend – 100 Kilogramm verkauftes (vgl. hierzu E. 3.4
oben) und 41 Kilogramm zum Verkauf vorbereitetes Marihuana (vgl. E. 3.3.3
oben) – äusserst gross. Kommt hinzu, dass er die an C____ verkauften 100
Kilogramm Marihuana innert nur weniger Monate – die zur Anklage gebrachten
Treffen fanden zwischen dem 14. Februar und 16. Mai 2017 statt (vgl. E.
3.4 oben) – umgesetzt hat, was zusätzlich straferhöhend zu werten ist (BGer 6B_1366/2016
vom 6. Juni 2017 E. 4.5, mit Hinweis). In Anbetracht, dass der Handel nur
durch die Festnahme des Berufungsklägers unterbunden wurde und er andernfalls
wohl weitergemacht hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung,
S. 6, Strafakten S. 2308), wiegt der Umstand der sehr grossen
veräusserten Menge innert kürzester Zeit umso schwerer.
Auch im
gewerbsmässigen Handel mit Marihuana ist bei der Bestimmung des objektiven
Tatverschuldens die Organisationsstruktur und die Stellung des Beschuldigten
darin von Bedeutung (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 335). Agierte der Berufungskläger bei seiner Verurteilung vom
28. Juli 2015 noch als eigentlicher Drogenkurier (vgl. insbesondere
Anklageschrift vom 19. Mai 2015 Ziff. I.1, Strafakten S. 14 ff.), betrieb
er den ihm nunmehr im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handel nur noch im
Hintergrund. Wie unter E. 3.3 oben dargelegt, kam dem Berufungskläger bedeutende
– wenn auch nicht oberste – Stellung in der Hierarchie zu. Dementsprechend wurden
ihm grosse Mengen Marihuana anvertraut und er verkaufte dieses nicht an
Endverbraucher, sondern lieferte es an einen weiteren Zwischenhändler in der
Person von C____. Dem Berufungskläger kam dabei weitestgehend Autonomie zu. Für
den Handel betrieb er ausserdem nicht nur einen grossen Aufwand, sondern ging
auch relativ raffiniert vor. So fanden die Treffen für die Übergaben der Drogen
bzw. des Drogengeldes jeweils nicht am Wohnort des Berufungsklägers oder seines
Abnehmers statt, sondern stets in [...] im Kanton [...] oder in [...] im Kanton
[...] (vgl. u.a. Auswertungen Mobiltelefonie, S. 7 ff., Strafakten
S. 1741 ff.). Zudem richtete er in den Räumlichkeiten in [...] zur Tarnung
des Marihuanahandels ein Möbelgeschäft ein und stellte dafür Möbelstücke ein
(vgl. auch Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 5, Strafakten S. 2150;
Fototafeln der Hausdurchsuchung, S. 15 ff., Strafakten S. 384 ff.). Dies
zeugt von einer vergleichsweise grossen kriminellen Energie. Daran ändert auch
das Argument des Berufungsklägers nichts, wonach er den ermittelten Umsatz von
CHF 540'000.– nicht für sich alleine habe beanspruchen können (vgl.
Berufungsbegründung, Ziff. 1.3 Zum Rechtlichen, Strafakten S. 2237).
Der Umstand, dass jemand aus einem Drogenhandel keinen oder nur wenig Gewinn
erzielte, hat nämlich grundsätzlich keinen Einfluss auf die vom Beschuldigten
aufgewendete kriminelle Energie (BGer 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Zudem
gesteht der Berufungskläger grundsätzlich ein, durch den Verkauf des Marihuanas
einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt erzielt zu haben (vgl. E.
4.3.2 unten). Diese Umstände sind daher verschuldenserhöhend zu berücksichtigen
(vgl. auch Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 334; auch Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 107).
4.3.2 Auch
das subjektive Tatverschulden erscheint beim Berufungskläger nicht gering. Der
Berufungskläger konsumiert nach eigenen Angaben selbst keine Drogen (Einvernahme
des Berufungsklägers vom 17. Mai 2017, S. 5, Strafakten S. 729),
was durch den Urintest gestützt wird (vgl. Strafakten S. 1717). Er macht zwar
geltend, dass er lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage straffällig
geworden sei. Nach seiner Verurteilung vom 28. Juli 2015 habe er lediglich
eine 50%-Stelle als Chauffeur mit einem monatlichen Verdienst von
CHF 1'600.– finden können, was nach Abzug seiner familiären
Verpflichtungen schlicht nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgereicht
habe (Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, Strafakten
S. 2237; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 2 f.,
Strafakten S. 2297 f.). Es mag zwar zutreffen, dass ein monatlicher
Verdienst von CHF 1'600.– tief ist, zumal der Berufungskläger gemäss
eigener Aussagen CHF 400.– pro Monat Alimente für seine Kinder auszurichten
hatte (vgl. u.a. Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 3, Strafakten, S. 2148).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger lediglich im
Umfang von 50% arbeitstätig gewesen war. Auch das Argument, dass er aufgrund
seiner Verurteilung im Jahr 2015 keine Vollzeitstelle habe finden können, ist
wenig überzeugend. So konnte er offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren
bereits am 1. Februar 2018, und damit kurze Zeit nach seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018, eine Vollzeitstelle als Chauffeur
antreten (vgl. Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2242 ff.). Dass der
Berufungskläger trotz rechtskräftiger Verurteilung sowie laufendem
strafrechtlichem Berufungsverfahren vermittlungsfähig ist, zeigt nicht zuletzt
auch der von ihm im vorliegenden Verfahren nunmehr eingereichte (befristete)
Arbeitsvertrag mit Einsatzort bei der F____ (vgl. Strafakten S. 2291
f.). Es ist demnach davon auszugehen, dass es für ihn verlockender gewesen war,
durch den Handel mit Marihuana schnell und vergleichsweise einfach an Geld zu
kommen. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, handelte er damit aus rein
finanziellen Motiven (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.1 Abs. 3).
4.3.3 Insgesamt
ist – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – von einem schweren
Tatverschulden beim Berufungskläger auszugehen. Verschuldensmindernd ist – wie
erwähnt – zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger «lediglich» Marihuana
und keine harten Drogen gewerbsmässig handelte, sowie dass er nicht auf der
obersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist. In Würdigung aller Umstände und auch
in Anbetracht der Strafen, die in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen
wurden (vgl. BGer 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 1.3;
Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich SB140025-O vom
14. April 2015 E. 3.5; welche namentlich hinsichtlich der erfüllten Qualifikationstatbeständen
bzw. der Stellung in der Organisation leicht höher ausfielen) erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Freiheitsstrafe von
32 Monaten verschuldensangemessen.
4.4
4.4.1 Unter
dem Aspekt der Täterkomponente ist zunächst festzuhalten, dass der am [...]
geborene Berufungskläger gemäss eigener Aussagen in der Stadt [...] in der [...]
geboren worden und zusammen mit seinen fünf Geschwister bei den Eltern
aufgewachsen ist. Der Vater ist im Jahr [...] nach Basel gekommen und im Jahr [...]
sind ihm der Berufungskläger mit den übrigen Familienmitgliedern gefolgt. Der
Berufungskläger hat während vier Jahren die Primarschule im [...] Schulhaus in
Basel, danach während vier Jahren die Sekundarschule im [...] Schulhaus und
schliesslich ein Jahr die Orientierungsschule im [...] Schulhaus besucht. Nach
der Schule hat er eine Lehre als Briefträger bei der [...] absolviert, welche
er im Jahr 1991 abgeschlossen hat. Danach hat er zunächst als Briefträger in [...]
und anschliessend als Paketträger in [...] gearbeitet (Einvernahme zur Person
vom 22. Mai 2017, S. 1, Strafakten S. 4). Diese Stelle hat er
aufgrund seines Bandscheibenvorfalles nicht mehr ausüben können. Aus seiner
geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wobei beide bei der Mutter ebenfalls
in Basel leben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 2 f., Strafakten
S. 2147 f.). Sein Vorleben ist insoweit unauffällig, was neutral zu werten
ist.
4.4.2
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2015 wurde der
Berufungskläger wegen gewerbsmässigem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt und ihm eine Probezeit von zwei Jahren
auferlegt (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten S. 2279). Trotz und
insbesondere während dieser laufenden Probezeit zog er den nunmehr zu
beurteilenden Marihuanahandel auf. Nicht nur handelt es sich dabei um das
gleiche Verbrechen. Vielmehr zeigt dies deutlich auf, dass er von der Vorstrafe
offensichtlich wenig beeindruckt gewesen war und im Gegenteil den vorliegenden
Drogenhandel vergleichsweise kurze Zeit nach dem Urteil vom 28. Juli 2015
in grösserem und professionellerem Umfang weiterführte (vgl. dazu E. 4.3.1.2
oben). Vollkommen zu Recht zu seinen Ungunsten und damit straferhöhend hat das
Strafgericht diese einschlägige Vorstrafe bewertet (angefochtenes Urteil, E.
III.1 Abs. 4; vgl. auch Mathys,
a.a.O., N 320 ff.).
4.4.3 Strafminderungsgründe
sind keine auszumachen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seit seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 strafrechtlich
nicht mehr in Erscheinung trat, ist neutral zu werten (Mathys, a.a.O., N 331; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 N 142b, mit Hinweisen).
Auch ein
Geständnis, Kooperation oder Reue können nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zwar
mehrfach an, er sehe nun ein, dass er Fehler gemacht habe (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308,
2312). Ein umfassendes Geständnis hat er indes bis zuletzt nicht abgelegt. So
bestritt er auch anlässlich der vorliegenden Berufungsverhandlung – wie bereits
im gesamten Strafverfahren – in pauschaler Art und Weise sowohl seine Rolle im
vorgeworfenen Drogenhandel sowie die gehandelte Marihuanamenge (vgl. Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung, S. 5 f., Strafakten S. 2307 f.). Auch wenn ihm keine
völlige Einsichtslosigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. dazu nachfolgend
E. 5.3.3), so erscheinen seine Reuebekenntnisse vor diesem Hintergrund als
rein taktisch motiviert. Dies reicht jedenfalls nicht für eine Strafminderung
aus (vgl. auch Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 47 StGB N 169 ff.)
Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist beim Berufungskläger ebenfalls nicht auszumachen. Er
ist zwar Familienvater, jedoch führt dieser Umstand für sich alleine zu keiner
Strafreduktion (Mathys, a.a.O.,
N 353, mit Hinweisen), zumal seine Kinder bereits volljährig sind, ihre
Ausbildung abgeschlossen haben und ohnehin bei seiner Ex-Frau leben (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 3, Strafakten S. 2305). Auch
der Umstand, dass er nunmehr über einen (befristeten) Arbeitsvertrag verfügt
(vgl. Strafakten S. 2291 f.), vermag keine besondere Strafempfindlichkeit
zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine erhöhte
Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, da die
Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres
Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer
6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3, mit Hinweisen). Solche Umstände
liegen nicht vor und macht der Berufungskläger auch nicht geltend.
4.4.4 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände erscheint insbesondere aufgrund der einschlägigen
Vorstrafe eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um weitere vier Monate auf insgesamt
36 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers
angemessen.
4.5 Das
Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger
am 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14
Monaten und bildete eine Gesamtstrafe (vgl. angefochtenes Urteil, E. III.2,).
Der Berufungskläger focht diesen Widerruf nicht an (vgl. insbesondere Berufungsbegründung,
S. 5, Strafakten S. 2239), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Das Strafgericht
auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 28. Juli 2015 eine Probezeit von zwei
Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Strafakten, S. 2279). Gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn
seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt
mit Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese Dreijahresfrist
zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht abgelaufen, ist sie
nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem 27. Juli 2020
stattfand – verstrichen.
Die mit Urteil
vom 28. Juli 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB
nicht vollziehbar zu erklären (Scheider/Garré,
a.a.O., Art. 46 StGB N 82). Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe
von 36 Monaten.
5.
5.1 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die
teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei
Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung
auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1
S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5).
Wurde der Täter innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der
neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer
6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Für die Berechnung
dieser Fünfjahresfrist sind der Zeitpunkt der früheren Verurteilung und jener
der neuen Tat massgebend (Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 StGB N 95).
5.2 Wie
bereits mehrfach erwähnt, wurde der Berufungskläger mit Urteil des
Strafgerichts vom 28. Juli 2015 wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Monaten
verurteilt. Die ihm nunmehr zur Last gelegten Tathandlungen fanden im Zeitraum
von Mitte Februar 2017 bis am 16. Mai 2017 statt, womit für einen
teilbedingten Aufschub nach dem Gesagten besonders günstige Umstände vorliegen
müssen.
5.3
5.3.1 Besonders
günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose
verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine
Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der
Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob
die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest
kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der
früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders
positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 145 IV 137 E. 2.2
S. 139).
5.3.2 Der
Berufungskläger macht in dieser Hinsicht geltend, er sei ein gewissenhafter und
zuverlässiger Mensch. Er habe sich nach seiner Entlassung aus der
Untersuchungshaft am 26. Januar 2018 sehr darum bemüht, sein Leben wieder
in den Griff zu bekommen. Er gehe nun einer geregelten Arbeit nach und Pflege
einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Damit unterscheide sich die jetzige
Situation klar von derjenigen nach seiner ersten Untersuchungshaft, habe er im
Gegensatz zu damals nun eine Vollzeitstelle und verdiene genug, um seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Die Untersuchungshaft von 256 Tage hätten ihn zudem
zu einem Umdenken bewegt und er sei nun auf bestem Weg, sich etwas aufzubauen.
Er bereue seine Tat sehr. Zudem gehe er regelmässig freiwillig zur
Bewährungshilfe und habe mit ihrer Hilfe erreicht, dass er nun gefestigt sei
(Berufungsbegründung, Ziff. 1.4 Zur Strafzumessung, S. 4 f., Strafakten S. 2238
f.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, S. 3 f., Strafakten
S. 2298 f.).
Die
Staatsanwaltschaft führt dagegen an, dass vorliegend keine besonders günstigen
Umstände gegeben seien. Diesbezüglich sei insbesondere die einschlägige Vorstrafe
zu berücksichtigen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung, S. 2,
Strafakten S. 2295). Auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung
erneut einen Arbeitsvertrag einreiche, sei zu beachten, dass dieser lediglich
befristet sei. Es mute zudem komisch an, dass er gemäss seinen Aussagen
ausgerechnet einen Tag vor der Verhandlung das Gespräch betreffend eine
unbefristete Anstellung gehabt habe. Belege dafür, dass er eine unbefristete
Stelle in Aussicht habe, würden keine vorliegen (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung, S. 10, Strafakten S. 2312).
5.3.3 Wie
dargelegt, kann die Vorstrafe zwar nicht mehr widerrufen werden (vgl. E. 4.5
oben). Bei der Beurteilung der Legalprognose fällt jedoch negativ ins Gewicht,
dass es sich um eine einschlägige Vorstrafe handelt und zudem zwischen dem
Zeitpunkt des die Vortat betreffenden Strafurteils und der Begehung des
vorliegend zu beurteilenden Marihuanahandels lediglich rund eineinhalb Jahre
liegen. Der Berufungskläger erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass
er die ihm nunmehr zur Last gelegte Straftat sehr bereue und es ihm bewusst
sei, dass er einen Fehler begangen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung, S. 6, 10, Strafakten S. 2308, 2312). Dies stellt zwar
kein umfassendes Geständnis dar (vgl. dazu auch E. 4.4.3 oben), jedoch kann ihm
deshalb nicht eine völlige Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden. Auch wenn sein
Reuebekenntnis bis zu einem gewissen Grad taktisch geprägt erscheint, lässt es
dennoch den Schluss zu, dass er sich des grundsätzlichen Unrechtsgehalts seiner
Tathandlungen doch bewusst ist und sein Bestreiten in Zusammenhang mit der
Angst vor der drohenden Freiheitsstrafe und dem damit verbundenen Verlust der
Arbeitsstelle zu sehen ist. Eine solche Ausgangslage ist hinsichtlich der
Beurteilung künftigen Wohlverhaltens positiver zu werten, als bei einer Person,
welche ein vollumfängliches Geständnis ablegt, das durch sie begangene
Verbrechen aber für nicht verwerflich hält oder sich gegenüber den Folgen der
Tat gleichgültig zeigt (BGE 101 IV 257 E. 2a S. 258 f.; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 73 f., mit
Hinweisen).
Weiter ist zu
beachten, dass der Berufungskläger sich bereits während der Untersuchungshaft
freiwillig an die Bewährungshilfe Basel-Stadt wandte (vgl. Verlaufsbericht vom
4. März 2019 S. 1, Strafakten S. 2258), welche er gemäss eigener Aussagen
noch heute aufsucht (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 8,
Strafakten S. 2310). Der Verlaufsbericht vom 4. März 2019 (vgl. Strafakten
S. 2258 ff.), der Schlussbericht vom 21. Januar 2020 (vgl. Strafakten
S. 2267 f.) sowie der ergänzende Bericht zum Abschlussbericht der
freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020 (vgl. Strafakten S. 2274 f.)
erweisen sich denn auch als durchgehend positiv und stützen grundsätzlich die Einschätzung,
dass der Berufungskläger Einsicht in die begangenen Straftaten zeigt.
Die
Bewährungshilfe attestierte dem Berufungskläger darüber hinaus einen
«unermüdlichen Willen» eine Arbeit zu finden (vgl. Ergänzender Bericht zum
Abschlussbericht der freiwilligen Bewährungshilfe vom 6. April 2020, Ziff. 1,
Strafakten S. 2274). Der Berufungskläger war nach seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft vom 1. Februar 2018 (vgl. Arbeitsvertrag [...],
Strafakten S. 2242 ff.) bis am 31. Dezember 2018 (vgl.
Kündigungsschreiben, Strafakten S. 2249) bei der [...] und in der Folge
vom 1. Juli 2019 als Fahrer auf Abruf bei der [...] angestellt (vgl.
Arbeitsvertrag [...], Strafakten S. 2264 f.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung reichte er nun einen Arbeitsvertrag der [...] mit
Einsatzort bei der F____ zu den Akten (vgl. Strafakten S. 2291 f.). In
dieser Hinsicht trifft es – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – zwar zu,
dass es sich dabei lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt. Der
Berufungskläger führt diesbezüglich aber aus, dass seine Vorgesetzte mit seiner
Arbeit sehr zufrieden sei und ihm am Tag vor der Berufungsverhandlung
mitgeteilt habe, dass Aussicht auf eine unbefristete Anstellung bestehe (vgl. Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307). Zwar liegen für
diese Aussagen keine Belege vor. Allerdings ist zu beachten, dass Arbeitsbeginn
erst am 17. August 2020 war und das Arbeitsverhältnis demnach noch nicht
lange besteht. Es erscheint daher nicht abwegig, dass noch keine schriftlichen
Zusagen vorliegen. Der Berufungskläger hätte sich zwar bereits früher um eine
neue Arbeitsstelle bemühen können, jedoch dürfte sich die Arbeitssuche in den
vergangenen Monaten aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie nicht leicht
dargestellt haben. Bei der F____ handelt es sich gemäss Zefix um eine
gemeinnützige und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Gesellschaft, die den
Geschäftsbereich [...] der [...] übernahm. Es ist bekannt, dass das [...] vor
einem Umbau steht und während der Umbauphase dezentral organisiert sein wird.
Die dahingehenden Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der
Berufungsverhandlung, wonach das [...] aufgrund dieser Umstände vermehrt auf
Fahrer angewiesen sei und seine Chancen auf eine Festanstellung daher äusserst gut
stünden (vgl. Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 5, Strafakten S. 2307),
erscheinen daher durchaus glaubwürdig. Es kann demnach darauf vertraut werden,
dass die F____ den Berufungskläger nach Ablauf des befristeten Einsatzes weiter
beschäftigen wird, was als klar positive Veränderung seiner Lebenssituation zu
bewerten ist.
Der
Berufungskläger befand sich im vorliegenden Verfahren während 256 Tage in
Untersuchungshaft. Das Strafgericht erwog hinsichtlich der Frage des Widerrufs
der Vorstrafe noch, dass den Angaben des Berufungsklägers, wonach die
Untersuchungshaft ihn zum Positiven verändert habe, unter Berücksichtigung des
Umstands, dass er sich bereits einmal 65 Tage in Untersuchungshaft befunden
habe und die damaligen Voraussetzungen für eine deliktsfreie Zukunft nicht
schlechter gestanden seien, nicht gefolgt werden könne (angefochtenes Urteil,
E. III.2 Abs. 2). Diese Ausführungen sind an sich nicht zu beanstanden, lagen doch
zwischen der Entlassung aus der Untersuchungshaft und der erstinstanzlichen
Verhandlung gerade einmal sechs Monate. Nunmehr sind aber seit der Entlassung
beinahe zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass der Berufungskläger erneut
straffällig geworden wäre. Vielmehr wird aufgrund des soeben dargelegten
ersichtlich, dass der Berufungskläger bemüht war, eine Vollzeitbeschäftigung zu
finden. Aufgrund all dieser Umstände kann demnach davon ausgegangen werden,
dass die im Vergleich zur erstmaligen Inhaftierung von 65 Tagen lange
Untersuchungshaft von 256 Tagen eine positive Wirkung auf den Berufungskläger gehabt
hatte.
Der
Berufungskläger ist sprachlich integriert und hat Familie in Basel. Zudem
pflegt er gemäss eigenen Aussagen, welche durch die Berichte der
Bewährungshilfe gestützt werden, ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Das
Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zwar erwähnt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass gewisse Familienmitglieder von seinen kriminellen Machenschaften Kenntnis gehabt
haben müssen, auf welche Art und Weise die Verstrickung allerdings
stattgefunden haben soll wurde nicht näher dargelegt (vgl. angefochtenes
Urteil, E. III.2 Abs. 2).
5.3.4 Aufgrund
einer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände, insbesondere der positiven
Entwicklung seit dem erstinstanzlichen Urteil, ist von einer besonders günstige
Legalprognose auszugehen. Um gewissen Bedenken betreffend zukünftiges
Wohlverhalten in genügendem Mass Rechnung zu tragen, wird die gesetzlich
höchstmögliche Probezeit von 5 Jahren angeordnet (Art. 44 Abs. 1
StGB).
5.4 Bei
der Festsetzung des unbedingt und des bedingt auszusprechenden Teils ist auf
der einen Seite zu beachten, dass das Tatverschulden des Berufungsklägers
erheblich ist. Dem steht jedoch die besonders günstige Legalprognose gegenüber.
In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die beruflichen
Bemühungen bzw. seine beruflichen Aussichten einen gewichtigen Einfluss auf die
besonders günstige Legalprognose zeitigten. Die Anordnung eines langen
unbedingt zu vollziehenden Teils der ausgesprochenen Strafe würde deshalb die
beruflichen Aussichten und damit auch die Legalprognose beträchtlich gefährden.
Auch mit Blick auf Art. 77b StGB rechtfertigt es sich deshalb, die
Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren in einen unbedingt zu vollziehenden
Teil von 12 Monaten und einen bedingt zu vollziehenden Teil von 24 Monaten aufzuteilen.
Der ausgestandene Freiheitsentzug von 256 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB
auf die Strafe angerechnet. Der Berufungskläger beantragte zwar anlässlich der
Berufungsverhandlung die Anrechnung der ausgestandenen Haft aus dem Verfahren
betreffend das Urteil des Strafgerichts vom 28. Juli 2015 von 65 Tagen (vgl.
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung, S. 9, Strafakten S. 2311). Da
diese Haft jedoch bereits auf die in jenem Urteil bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe angerechnet worden war (vgl. Strafakten S. 11) und
dieses Urteil nicht vollziehbar erklärt wird (vgl. E. 4.5 oben), ist diese Haftzeit
im vorliegenden Verfahren nicht nochmals anzurechnen.
6.
Aus den
vorgehenden Ausführungen erhellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts
vom 20. Juni 2018 damit teilweise gutzuheissen ist. Aufgrund der nicht mehr
vollziehbaren Vorstrafe ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten
zu verurteilen, wobei 24 Monate bedingt auszusprechen sind.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten blieb und daher in Rechtskraft
erwachsen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den
vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche
Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; die Gründe für die teilweise
Gutheissung der Berufung entstanden erst im Berufungsverfahren. Daher
rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion.
Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 6'000.–, wobei das Kostendepot
im Betrage von CHF 12'343.68 mit diesen verrechnet wird.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der
Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren
Teil – namentlich hinsichtlich des Strafmasses des vorliegend zu beurteilenden
Delikts – unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem
Drittel bzw. einem Unterliegen von zwei Dritteln auszugehen.
Dem
Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'667.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Bei
diesem Ausgang ist das dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, für die erste
Instanz gesprochene Honorar unter Rückforderungsvorbehalt von Art. 135
Abs. 4 StPO zu bestätigen. Die Beträge sind dem Urteilsdispositiv zu entnehmen.
8.2 Für
das zweitinstanzliche Verfahren macht der amtliche Verteidiger gemäss
eingereichter Honorarnote eine Honorarforderung von CHF 3'966.67 geltend,
wobei er bei einem Ansatz von CHF 200.– pro Stunde CHF 3'566.67 für seine
Bemühungen und bei einem Ansatz von CHF 100.– pro Stunde CHF 400.– für die
Bemühungen seiner juristischen Mitarbeiterin in Rechnung stellt. Sowohl der
ausgewiesene Zeitaufwand wie auch die Höhe des Honorars für die Aufwendungen
sind nicht zu beanstanden. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein
Aufwand von drei Stunden zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt. Einzig die
Kopierkosten hat der Beschwerdeführer zu hoch mit CHF 0.50 pro Stück in
Rechnung gestellt. Für Kopien im Rahmen einer von den baselstädtischen
Gerichten zugewiesenen Offizialverteidigung respektive amtlichen Verteidigungen
gilt praxisgemäss ein Ansatz von CHF 0.25 pro Stück (AGE BES.2019.107 vom
6. September 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich sind die
Auslagen für Kopien von CHF 35.– auf CHF 17.50 (70 Kopien à CHF 0.25) zu
reduzieren. Der amtlichen Verteidigung ist für das Berufungsverfahren somit ein
Honorar von CHF 4'566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 80.20,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 357.80, insgesamt also CHF 5'004.65 aus
der Gerichtskasse zu entrichten.
Da der
Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von einem Drittel durchdringt
(vgl. E. 7.2 oben) umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seiner amtlichen Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung
zwei Drittel des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Juni 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gewerbsmässigkeit) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
A____
wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 16. Mai 2017 bis
26. Januar 2018 (256 Tage), davon 24 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und
Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 28. Juli 2015 vom Strafgericht
Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monate, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 28. Dezember 2014 bis zum 3. März 2015 (65 Tage), Probezeit
2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 39'877.25 und
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Das
Kostendepot im Betrage von CHF 12'343.68 wird mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet. Er trägt ausserdem die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'667.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz
für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 6'316.65
(zuzüglich CHF 505.35 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 65.85
(zuzüglich CHF 5.25 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar
2018 ein Honorar von CHF 4'366.65 (zuzüglich CHF 336.25
Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 55.80 (zuzüglich CHF 4.30
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im
Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 4'566.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 80.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
357.80, somit total CHF 5'004.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von zwei Dritteln der dem
Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).