SB.2018.99
Freispruch von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
25. Februar 2022Deutsch123 min
Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.99
URTEIL
vom 25. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas
Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____ AG
Berufungsklägerin
[...]
Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsbeklagte
B____, geb. [...]
Anschlussberufungskläger
[...]
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. Juni 2018
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (nachfolgend
Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 von
der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die vom
Beschuldigten geltend gemachte Parteientschädigung wurde in Anwendung von Art. 430
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen. Des Weiteren
wurde die Zivilklage der A____ AG über USD 352'174.04 nebst Zins zu 5%
seit dem 3. Juni 2013 abgewiesen, insoweit sie sich auf Art. 41 ff. des
Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1
Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stützt. Ebenso wurde die
beantragte Parteientschädigung in Höhe von CHF 159'439.30 für die
Bemühungen der Rechtsvertretung der A____ AG abgewiesen. Der Beschuldigte wurde
sodann in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung zur
Entschädigung notwendiger Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die A____
AG verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperrung des Kontos bei
der [...] AG mit der Stammnummer [...], lautend auf den Beschuldigten, wurde
aufgehoben und das vorhandene Guthaben mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet. Im Übrigen wurde das Guthaben zu Händen des
Beschuldigten freigegeben. Sodann wurde die von den spanischen Behörden
verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...], lautend
auf den Beschuldigten, aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten
freigegeben. Ferner wurde auch die von den französischen Behörden verfügte Sperrung
des Kontos bei der [...] mit der IBAN [...], lautend auf den Beschuldigten,
aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten freigegeben. B____ wurden
schliesslich nach Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 7'749.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juni 2018 sowie die A____
AG (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Berufung
angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2018 wendet die Berufungsklägerin
sich einerseits gegen den Freispruch des Beschuldigten und beantragt, es sei
der Beschuldigte bezüglich der Anklage der mehrfachen ungetreuen
Geschäftsbesorgung, eventualiter des mehrfachen Betruges, schuldig zu sprechen.
Andererseits sei der Beschuldigte zu einer Schadensersatzzahlung von USD 352'174.04
nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2013 sowie einer Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 159'439.30 an die Berufungsklägerin zu verurteilen. Des
Weiteren seien die Vermögenswerte des von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gesperrten Kontos bei der [...] AG mit der Stammnummer [...], des von den
spanischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...]
sowie des von den französischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] mit
der IBAN [...], allesamt lautend auf den Beschuldigten, einzuziehen und in Höhe
des Schadensbetrages, der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO und
der zugesprochenen Parteientschädigung der Berufungsklägerin zuzusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsklärung verzichtet.
Auch hat sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hat der Beschuldigte
Anschlussberufung erklärt. Darin werden die folgenden Teile des
vorinstanzlichen Entscheids angefochten: Abweisung der vom Beschuldigten
geltend gemachten Parteientschädigung, Verurteilung des Beschuldigten zur
Entschädigung von Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin,
Auferlegung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'749.65 sowie einer
Urteilsgebühr von CHF 22'200.– zu Lasten des Beschuldigten. Angefochten werden
auch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2018 zur Freigabe der
gesperrten Konten des Beschuldigten sowie die Bejahung der örtlichen
Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Basel-Stadt für diesen Fall. Der
Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm die geltend gemachte
Parteientschädigung aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs zuzusprechen, es
sei eine Entschädigungszahlung an die Berufungsklägerin vollumfänglich
aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu Lasten
des Staates zu verlegen. Sämtlichen übrigen Punkte des Urteils der Vorinstanz seien
sodann zu bestätigen. Schliesslich sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen,
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Keine Partei hat einen
Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung des Beschuldigten eingereicht.
Mit
Berufungsbegründung vom 15. Februar 2019 hat die Berufungsklägerin ihre mit der
Berufungserklärung vom 6. September 2018 gestellten Anträge angepasst sowie
diese begründet. Abweichend bzw. zusätzlich von den ursprünglich gestellten
Anträgen sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins zu 5%
seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen
vorbehalten. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 230'213.50 an die Berufungsklägerin
zu verurteilen, vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche für notwendige
Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens. Schliesslich
seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen
Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. In beweisrechtlicher Hinsicht
beantragt die Berufungsklägerin, dass C____, CEO der Berufungsklägerin, als
Zeuge/Auskunftsperson vorzuladen und zu befragen sei.
Mit Stellungnahme
zur Berufungsbegründung und gleichzeitiger Anschlussberufungsbegründung vom 20.
Mai 2019 stellt der Beschuldigte den Antrag, dass die Berufung vollumfänglich
abzuweisen sei. Des Weiteren sei in Gutheissung der Anschlussberufung das
Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2018 in Bezug auf die Kostenüberwälzung zu
Lasten des Beschuldigten aufzuheben. Sodann sei dem Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, dies alles
unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Konten des
Beschuldigten bei der [...] AG Basel sowie der [...] in Frankreich und der [...]
Bank in Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen
Vertretungskosten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben. Schliesslich
sei die Umsetzung der Zahlungsaufforderung für die Gerichtskosten im Umfang von
CHF 22'000.– gegenüber der Berufungsklägerin vorzunehmen.
Die
Berufungsklägerin hat zur Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten mit
Eingabe vom 16. September 2019 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020
hat der Beschuldigte beantragt, dass die Berufungsklägerin zu einer
Sicherheitsleistung für die Verteidigungskosten im Umfang von CHF 50'000.–
sowie zur Zahlung der Gerichtskosten unter Ansetzung einer kurzen Frist zu
verpflichten sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 hat die Instruktionsrichterin
den Antrag abgewiesen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 23. Juli 2020 ist
der Beschuldigte gebeten worden, dem Appellationsgericht den Verfahrensstand
des in Paris hängigen arbeitsrechtliches Zivilklageverfahrens des Beschuldigten
gegen die Berufungsklägerin mitzuteilen. Mit Eingabe vom 4. August 2020 hat der
Beschuldigte bekannt gegeben, dass gemäss Schreiben des Conseil de prud’hommes
de Paris vom 4. Juli 2019 die Parteien informiert würden, sobald ein Datum
fixiert werden könne. Dies sei bis heute noch nicht geschehen, weshalb das
Verfahren noch pendent sei.
Mit Verfügung
vom 18. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 28. Juli 2021 sind die Parteien
– sowie C____ als zu befragende Auskunftsperson – zur Hauptverhandlung am 16./17. November
2021 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie C____ als Auskunftsperson
befragt worden. Im Anschluss sind der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie
die Verteidigung zum Vortrag gelangt, worauf ersterer repliziert hat. Im
Anschluss plädierte die Staatsanwaltschaft, woraufhin die Verteidigung wiederum
Stellung nahm. Die Berufungsklägerin beantragt, dass der Beschuldigte der mehrfachen
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen sei. Eventualiter sei das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese aufzufordern, die Anklageschrift in
dem Sinne zu ergänzen oder abzuändern, dass die Tatbestandselemente des
Betruges nach Art. 146 StGB beschrieben seien, und es sei das Verfahren an
die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der geänderten
Anklage. Zudem sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins
zu 5% seit dem 12. Juni 2013 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen,
Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren seien die ordentlichen Kosten des
erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten
aufzuerlegen. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 265'155.84 inkl. MWST an die
Berufungsklägerin zu verurteilen; vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche
für notwendige Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Der Beschuldigte beantragt demgegenüber weiterhin, er sei in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils von allen Vorhalten und angeklagten Punkten
vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Zivilklage sei ebenso vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen und in
Gutheissung der Anschlussberufung seien die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und es seien ihm die
blockierten Gelder in der Schweiz, Spanien und Frankreich freizugeben. Die
Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt, bei einer Probezeit
von zwei Jahren. Sodann sei durch das Appellationsgericht hinsichtlich des in
der Schweiz beschlagnahmten Guthabens bei der [...] AG von insgesamt rund CHF
413'000.– die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Berufungsklägerin und
darüber hinaus zur Deckung der Verfahrenskosten einzuleiten. Ferner sei der
Antrag auf Rückweisung der Anklage durch die Berufungsklägerin abzuweisen und die
in der Anklageschrift falsch angegebene IBAN für das [...] Konto zu
korrigieren.
Im Rahmen der
Urteilsberatung ist den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2021 in
Aussicht gestellt worden, dass das Berufungsgericht die von der Berufungsklägerin
eingereichten Honorarnoten zu kürzen gedenke. Mit Eingaben vom 1. und 14. Dezember
2021 (Staatsanwaltschaft), 7. Dezember 2021 (Berufungsklägerin) sowie vom
12. Januar 2022 (Beschuldigter) nahmen die Parteien dazu Stellung. Die Berufungsklägerin
hat mit Schreiben vom 14. Februar repliziert.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin hat
ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art.
399.
Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Sie ist als Privatklägerin vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der
Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den Schuld- und
Zivilpunkt beschränkt. Die Legitimation des Beschuldigten zur Anschlussberufung
ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Seine Rechtschrift ist
ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO).
1.2
1.2.1
Der
Beschuldigte wendet sich vorliegend jedoch gegen die örtliche Zuständigkeit der
basel-städtischen bzw. schweizerischen Gerichte.
1.2.2
Wie
die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, unterliegt gemäss Art. 3
Abs. 1 StGB der schweizerischen Strafhoheit, wer in der Schweiz ein
Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Delikt gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als an
jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung ausgeführt wird oder der Taterfolg
eintritt (vgl. auch BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Wie das
Strafgericht bereits dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass sich gemäss
Anklage die eigentliche Tathandlung – Einverlangen von Kommissionszahlungen von
drei Lieferanten der D____-Gruppe – nicht in der Schweiz abgespielt hat. Die
schweizerische Zuständigkeit kann somit höchstens über den Ort des Eintritts
des Taterfolgs begründet werden. Als Erfolg ist dabei eine von der Handlung
herbeigeführte und von ihr unterscheidbare Aussenwirkung zu verstehen, welche
zur Tatbestandsvollendung erforderlich ist (BGE 105 IV 326 E. 3c ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 8 N 6; Popp/Keshelava in: Basler Kommentar,
4.
Aufl., Basel 2019, Art. 8 StGB N 9; Payer, Der Begriff des Erfolgs in Art. 8 StGB, in:
forumpoenale, 1/2020 S. 51). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach
Art. 158 Ziff. 1 StGB als Erfolgsdelikt kommt es hierbei für die Frage der
Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts darauf an, ob der Erfolg im Sinne
eines Vermögensschadens in der Schweiz eingetreten ist (Cassani, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
auf internationale Wirtschaftsdelikte, in: ZStR 114/1996 S. 252). Als
Vermögenschaden im Sinne von Art. 158 StGB reicht dabei ein vorübergehender
Schaden aus (BGE 123 IV 17 E. 3d; BGer 6B_845/2014 vom 16. März 2015 E. 3.3,
6B_1054/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.1). Ein solcher tritt ein, wenn der
Schaden nicht unmittelbar kausal durch dieselbe Tathandlung kompensiert wird. Wird
der Schaden erst im Nachgang durch eine unabhängige Handlung wieder
ausgeglichen, liegt ein Anwendungsfall der Deckung eines bereits eingetretenen
Schadens vor, was den Erfolgseintritt nicht ungeschehen macht (vgl. Graf, in: Graf [Hrsg.], StGB – Annotierter
Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 28). Gestützt darauf gilt es nachfolgend den
Eintrittsort des Vermögensschadens – in Bezug auf den zur Anklage gebrachten
Sachverhalt – zu prüfen.
Das Strafgericht
bringt zunächst zu Recht vor, dass sich aus dem von der Verteidigung ins Recht
gelegte Gutachten von E____ nichts zur örtlichen Zuständigkeit nach Art. 8
Abs. 1 StGB ableiten lässt, wenn es die örtliche Zuständigkeit im Zivilrecht
mit derjenigen im Strafrecht gleichsetzen will. Der vom Bundesgericht letztinstanzlich
ergangene zivilrechtliche Nichteintretensentscheid ist für das vorliegende
Dispositiv
Strafverfahren demnach nicht von Belang. Vielmehr gilt es das rechtliche bzw.
vertragliche Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften F____ […]
(nachfolgend F____) und A____ AG (Berufungsklägerin) genau darzulegen:
Grundsätzlich unbestritten ist, dass die F____ eine eigenständige Gesellschaft bzw.
juristische Person mit Sitz in [...]/D ist, welche von der Berufungsklägerin
für ihre administrativen und logistischen Dienstleistungen sowie die
Importgebühren entschädigt wird. Das geschäftliche Verhältnis zwischen den
beiden Gesellschaften ergibt sich aus dem «Agreement» zwischen der Berufungsklägerin
und F____ vom 3. Oktober 2011 (Akten SB AZ VI/257; die ersten «Provisionen»
flossen gemäss Anklage erst nach Vertragsabschlussdatum). Diesem Konzernvertrag,
dem damit übereinstimmenden Revisionsbericht bzw. Gutachten der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Oktober 2016 (Akten S. 970), dem
Bericht der [...] GmbH vom 27. August 2015 ([...], Akten SB AZ V/2184 f.) sowie
den Aussagen des CEO der D____-Gruppe C____ (Akten S. 2139 ff.) ist zu
entnehmen, dass in einem ersten Schritt die Berufungsklägerin unter anderem den
Preis für ein Produkt und die Menge mit einem Lieferanten aushandelte (vgl. Agreement
Ziff. I sowie Ziff. II.2.a). Die F____ kaufte sodann die durch die Berufungsklägerin
ausgehandelten Produktmengen zu den ebenfalls durch die Berufungsklägerin ausgehandelten
Preisen bei den (asiatischen) Lieferanten (vgl. Agreement Ziff. II.1). Letztere
stellten ihre Rechnungen jeweils direkt an die F____, welche durch sie
schliesslich auch beglichen wurden. Die Lieferung der Ware erfolgte an den in
Deutschland gelegenen HUB (Zollfreilager) der F____ (vgl. Agreement Präambel
sowie Ziff. I). Gleichzeitig stellte die F____ die ihr durch die Lieferanten in
Rechnung gestellten Kosten wiederum der Berufungsklägerin in Rechnung, welche
die jeweiligen Beträge an die F____ überwies. Bis zur Weiterlieferung war die
Ware im HUB eingelagert. Anschliessend wurde die gesamte Stückzahl der
überprüften Ware im Auftrag der Berufungsklägerin an diverse Verteilungscenter
(in Europa und der Schweiz) geliefert. Aus diesem konzerninternen Vorgehen ist
ersichtlich, dass die F____ durch die Berufungsklägerin jeweils den
Einstandswert der Waren ersetzt bekam, d.h. erstere den Einkaufswert der Waren
ohne Gewinnmarge und Risiko an letztere weiterverrechnete. Dieses Vorgehen
zwischen den beiden Gesellschaften hinsichtlich Lieferung, Rechnungsstellung
und Bezahlung wurde durch das Gutachten der Staatsanwaltschaft anhand von zwei
Beispielen detailliert überprüft und bestätigt (Akten S. 970). Was den
Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsflüsse zwischen F____ und den Lieferanten
sowie zwischen F____ und der Berufungsklägerin abgeht, so sagte zum einen C____
aus, dass die Rechnungen, welche von den Lieferanten an F____ gestellt würden,
automatisch an die Berufungsklägerin weitergeleitet und von letzterer ebenfalls
automatisch umgehend, d.h. gleichentags, an F____ bezahlt würden (Akten
S. 2139 f.). Zum anderen ist dem Gutachten der Staatsanwaltschaft zu den
Zahlungsflüssen zu entnehmen, dass bei dem nachverfolgten Zahlungsflüssen
zwischen dem Lieferanten [...] (Ziff. 2 des Gutachtens) und der F____ sowie der
Berufungsklägerin der Rechnungsbetrag zuerst von der Berufungsklägerin
gegenüber der F____ beglichen wurde, bevor letztere ihre offene Rechnung
gegenüber dem Lieferanten – erst rund 1,5 Monate nach Rechnungseingang – beglich
(vgl. dies für die Rechnungen [...] der [...] vom 22. März 2013).
Geht man –
abstellend auf die Aussagen von C____ sowie das Beispiel der Rechnung [...] –
davon aus, dass die Berufungsklägerin die F____ jeweils entschädigte, bevor
letztere selbst ihren Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkam, so ist
nicht einmal von einem vorübergehenden Schaden bei der F____ auszugehen, wurde
diese doch von der Berufungsklägerin eins zu eins finanziell kompensiert, bevor
erstere selbst – überhöhte – Warenpreise bezahlte. Der Vermögensschaden – und
damit der Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB – wäre somit einzig
bei der Berufungsklägerin in Basel eingetreten.
Selbst wenn in
bestimmten Fällen die Ausgleichszahlung durch die Berufungsklägerin erst im
Nachhinein – sprich nach Begleichung der Lieferantenrechnung durch die F____ –
beglichen worden und dadurch bei der F____ ein vorübergehender Schaden
entstanden sein sollte, so wäre gleichwohl der Erfolgsort in Basel zu bejahen.
So knüpft einerseits das Bundesgericht beim Erfolgsbegriff nach Art. 8 StGB an
Wirkungen der Handlung an, die unabhängig davon, ob sie zur
Tatbestandvollendung verlangt werden oder nicht, eingetreten sind (BGE 141 IV 336 E. 1, 109 IV 1 E. 3). Gleiches hat auch für auch für einen
Vermögensschaden zu gelten, der auch in der Schweiz eingetreten ist, ist
nach Art. 8 StGB der Erfolgsort doch nicht auf einen Ort begrenzt (vgl. auch
die Möglichkeit mehrerer Erfolgsorte nach Art. 31 Abs. 2 StPO). Vorliegend
wurden die Rechnungen der F____ von der Berufungsklägerin automatisch
ausgeglichen, womit der Vermögensschaden jeweils ohne menschliches Zutun eins
zu eins an die Berufungsklägerin weitergegeben wurde, wodurch diese (auch) am
Vermögen geschädigt wurde. Durch eine auf diese Art erfolgte Anknüpfung an eine
Tat mit Auslandsbezug kann auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung
getragen werden, dass es zwecks Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im
internationalen Verhältnis geboten ist, auch in Fällen ohne engen Bezug zur
Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 E. 6.3; BGer
6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Payer,
a.a.O., S. 53). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der
Beschuldigte als – gemäss Anklage – Geschäftsführer der Berufungsklägerin nur
dieser gegenüber eine Treuepflicht gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich der F____.
Wäre nun der Erfolg (nur) bei letzterer eingetreten, könnte der Beschuldigte
mithin weder in der Schweiz noch in Deutschland (Untreue – § 266 des
Deutschen Strafgesetzbuchs) diesbezüglich strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden.
Auf einen
derartigen «weiteren» Erfolgsort ist jedoch im Sinne der Kausalität nur dann abzustellen,
wenn dafür nur diejenigen Erfolgsorte berücksichtigt werden, die innerhalb der
Vorstellungen des Täters liegen (vgl. Popp/Keshelava,
a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Davon ist bei von der beschuldigten Person
einkalkulierten, vorhergesehenen oder zumindest (subjektiv) vorhersehbaren Erfolgsorten
auszugehen (vgl. Payer, a.a.O., S.
53). Dabei genügt mithin das Wissenselement, ein Einverständnis, etwa im Sinne
des Eventualvorsatzes, ist nicht erforderlich (Popp/Keshelava,
a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte – im angeklagten Szenario – grundsätzlich über die Geschäftsabwicklung
und die Finanzflüsse informiert war, sei er doch gemäss Aussagen von C____ einerseits
die ersten Monate seiner Anstellung bei der D____-Gruppe im Bereich der
Logistik tätig gewesen und habe den Sitz in [...] gekannt (vgl. Akten S. 2144) und
machte er andererseits auch selbst Aussagen zum Bezahlungsprozess. Auch gab er
an, dass die Praxis zu steuerrechtlichen Problemen geführt habe (vgl. Akten S.
1514, 2139). Somit war der Eintritt des Vermögensschadens bei der
Berufungsklägerin für ihn auch vorhersehbar. Ob es sich schliesslich, wie vom
Beschuldigten behauptet, bei den Praktiken der D____-Gruppe um eine
steuerrechtlich fragwürdige interne Gewinnverschiebung handelt, kann vorliegend
offenbleiben und gibt die Berufungsklägerin zudem auch an, dass die Behauptung
des Beschuldigten, dass deutsche Steuerbehörden ein Verfahren gegenüber der A____-Gruppe
eingeleitet hätten, frei erfunden sei (Akten S. 2144).
Im Ergebnis sind
somit aufgrund des Erfolgsorts in Basel die schweizerischen Gerichte – und
mithin vorliegend das Appellationsgericht – zur Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens zuständig. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Berufungsklägerin hat das Strafgerichtsurteil mit der Berufungserklärung
beinahe vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten wird lediglich die
Abweisung der vom Beschuldigten geltend gemachten Parteientschädigung, die
Verurteilung des Beschuldigten zur Entschädigung notwendiger Aufwendungen im
Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin, die Verurteilung des
Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65
sowie einer Urteilsgebühr von CHF 16'650.– sowie die Verurteilung der Berufungsklägerin
zur Tragung einer Urteilsgebühr von CHF 22'200.– im Falle des alleinigen Ergreifens
eines Rechtsmittels oder bei Verlangen eines begründeten Urteils. Die nicht
durch die Berufungsklägerin angefochtenen Punkte, insbesondere die Kostenüberwälzung
zu Lasten des Beschuldigten, werden jedoch von letzterem in seiner
Anschlussberufung angefochten. Mithin sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen
Entscheids in Rechtskraft erwachsen:
2.
Die Berufungsklägerin
hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge
gestellt, die noch zu behandeln wären. Demgegenüber moniert der Beschuldigte Folgendes:
2.1
2.1.1 Erstens
würden die von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eingereichten
Beweismittel weder echte noch unechte Noven darstellen, weshalb sie aus dem
Recht zu weisen seien.
2.1.2 Das
Recht auf Abnahme neuer Behauptungen und Beweise (Novenrecht) im Strafverfahren
lässt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO ableiten und gilt auch im
Zusammenhang mit dem Zivilpunkt (Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 17). So dient die Berufung dazu,
allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit
sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und
Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung
alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht verfügt über
umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
und 3 StPO). Es kann den Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389
Abs. 3 StPO die dazu erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer
6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober
2012 E. 8.4.2). Ist dem Antragsteller kein rechtsmissbräuchliches Verhalten
oder prozessuales Fehlverhalten anzulasten, sind – namentlich unter dem Titel
der «unvollständigen Beweiserhebungen» nach Art. 389 Abs. 2 lit. b – die
notwendigen Beweisergänzungen regelmässig vorzunehmen, es sei denn, das Gericht
gelange in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, das
angebotene Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen
(BGer 6B_509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_583/2009 vom
27. November 2009 E. 2.5).
Gestützt auf die
obigen Ausführungen ist insbesondere eine Verwertbarkeit der von der Berufungsklägerin
mit ihrer Berufungserklärung vom 6. September 2018 eingereichten
E-Mailkorrespondenzen problemlos zu bejahen, konnte doch der Beschuldigte davon
bereits zu jenem Zeitpunkt – und damit lange vor der Durchführung der
Berufungsverhandlung – Kenntnis nehmen und sich dazu vor dem
Appellationsgericht äussern; zudem wurde er mit dem Inhalt diverser der
Berufungserklärung beiliegenden E-Mails auch in der Berufungsverhandlung konfrontiert
(vgl. Akten S. 2151 ff.). Aus dem Recht zu weisen sind demgegenüber
die von der Berufungsklägerin erst anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichten Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten, [...] und C____
vom 16. Februar 2010; Schreiben von [...] vom 15. November 2021; Schreiben
von [...] vom 14. November 2021; E-Mail von [...] vom 15. November 2021),
wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, diese bereits früher zu den Akten
zu geben, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich
eingehend damit auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen. Zudem
erscheinen die letzteren drei Dokumente im Hinblick auf die Verhandlung vor dem
Appellationsgericht von C____ «bestellt» worden zu sein, was deren Beweiswert
ohnehin in nicht unerheblichem Ausmass relativieren würde.
Im Ergebnis sind
somit die von der Berufungsklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens zu den
Akten gegebenen Noven als verwertbar anzusehen, mit Ausnahme der obgenannten an
der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente.
2.2
2.2.1 In
diesem Zusammenhang moniert der Beschuldigte zweitens eine «selektive» Auswahl
der durch die Berufungsklägerin eingereichten E-Mails. Der Beschuldigte habe
aufgrund fehlenden Zugangs zu den E-Mails keine Möglichkeit gehabt, sich
dagegen zu wehren bzw. keine entlastenden Beweise beschaffen können. Bei den
E-Mails handle es sich entsprechend auch aus diesem Grund nicht um
rechtsgültige Beweise.
2.2.2 Gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO haben die Parteien das Recht, Beweisanträge zu
stellen. Dies ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren zudem aus Art. 399 Abs.
3 lit. c sowie Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO.
Soweit sich der
Einwand des Beschuldigten auf die E-Mails bezieht, welche als zulässige Noven
verwertbar sind (vgl. vorne E. 2.1), wurde bereits ausgeführt, dass diese mit Berufungserklärung
der Berufungsklägerin vom 6. September 2018 eingereicht und daraufhin dem
Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit Verfügung vom 11. September 2018
am 13. September 2018 zugestellt wurden (Akten S. 1830 ff.). Vom
Inhalt der E-Mails konnte der Berufungskläger mithin seit diesem Zeitpunkt
Kenntnis nehmen. Dem Beschuldigten wäre es demnach offen gestanden zu
beantragen, die weiteren ihn betreffenden E-Mails bei der Berufungsklägerin
edieren zu lassen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bei der Berufungsklägerin
im Rahmen einer Hausdurchsuchung den betreffenden E-Mailverkehr bzw. die
relevanten Daten(träger) zu beschlagnahmen. Ein solcher Antrag wäre ihm auch in
zeitlicher Hinsicht problemlos möglich gewesen. Dies hat der Beschuldigte
jedoch unterlassen. Ein solcher Antrag wurde auch in Berufungsverhandlung
selbst nicht durch ihn gestellt.
Doch selbst wenn
der Beschuldigte den Antrag gestellt hätte, weitere E-Mails bei der Berufungsklägerin
zu edieren, wäre dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139
Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer
6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4) abzuweisen gewesen, da durch die
allfällige Edition der übrigen E-Mails keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten gewesen wären. So wäre aus Sicht des Gerichts nicht damit zu rechnen
gewesen, dass – wie der Beschuldigte selbst vorbringt (Akten S. 2150) –
«tausende» weitere E-Mails vorliegen würden, die seine selbständige
Entscheidbefugnis – und damit seine Geschäftsführerstellung – belegen würden.
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte nur in Ausnahme-
bzw. Problemsituationen von ihm untergebenen Mitarbeitern kontaktiert wurde, um
in diesen Situationen punktuell operative Entscheide zu fällen (vgl. dazu
eingehend hinten E. 3.4). Dies sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung
denn auch selbst aus (Akten S. 2152).
Im Ergebnis sind
daher die von der Berufungsklägerin eingereichten E-Mails nicht aus dem Recht
zu weisen.
2.3
2.3.1 Ausserdem
beantragt der Beschuldigte, es seien die auf seinen Namen lautenden Konten bei
der [...] AG Basel, der [...] in Frankreich sowie der [...] Bank in
Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen Vertretungskosten im
erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben, da die Massnahme
unverhältnismässig sei.
2.3.2 Eine
Kontosperre stellt eine Forderungsbeschlagnahme dar (vgl. Heimgartner in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 266 N 6 f.). Mithin beurteilt sich die Zulässigkeit der Kontosperre
nach den Bestimmungen über die Beschlagnahme von Art. 263 ff. StPO sowie Art.
71 Abs. 3 StGB. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und
Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese
unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und
Entschädigungen gebraucht werden (lit. b). Sodann ist gemäss Art. 71 Abs. 3
StGB eine Beschlagnahme der Vermögenswerte der betroffenen Person im Hinblick
auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (sog.
Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme als strafprozessuale
Zwangsmassnahme ist nur zulässig bzw. aufrechtzuerhalten, wenn unter anderem ein
hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn
sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und
Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer 1B_294/2012
vom 13. August 2012 E. 3). Art. 267 StPO regelt, unter welchen
Voraussetzungen Beschlagnahmen beendet werden. Dies kann etwa der Fall sein,
wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (vorzeitige Freigabe, Abs.
1).
Vorliegend wurde
gegen den erstinstanzlichen Freispruch ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser
nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin ist der Beschlagnahmegrund
(Kostendeckungsbeschlagnahme, Ersatzforderungsbeschlagnahme) nicht vorzeitig
weggefallen. Was das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts
anbelangt, so kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei dessen Beurteilung zwar
durchaus Gewicht zu, da das Strafgericht bereits eine Beweiswürdigung
vorgenommen hat, dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche
Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher dieser die Verdachtsgründe
der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung entscheidet sich die Frage des Tatverdachts in solchen Fällen
danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung schuldig
gemacht haben könnte. Dies ist unter Würdigung der Begründung des
erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente
zu prüfen (vgl. für den noch strengeren dringenden Tatverdacht bei
Haftfällen im Falle eines Freispruchs BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 3.4
ff., 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3, 1B_353/2013 vom 4. November 2013
E. 3.3).
Die Vorinstanz
gelangt vorliegend zu einem Freispruch, da sie zwar vom Vorliegen der
angeklagten Kommissionszahlungen ausging, beim Beschuldigten jedoch die
Geschäftsführerstellung verneinte, da er nicht selbständig über das Vermögen
der Berufungsklägerin habe entscheiden können. In der Folge erhob die Berufungsklägerin
Berufung gegen den Entscheid und reichte im Berufungsverfahren zusätzliche
Beweismittel ein, welche die selbständige Entscheidkompetenz des Beschuldigten
belegen sollten. Dabei handelt es sich insbesondere um E-Mailkorrespondenz,
welche die Verantwortlichkeiten und Entscheidkompetenzen des Beschuldigten im
Bereich des Wareneinkaufs betreffen. Aufgrund dieser neu eingereichten Beweise,
welche der ersten Instanz nicht bekannt waren, bestehen bei summarischer
Würdigung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das
Vorliegen einer Geschäftsführerstellung abweichend von der ersten Instanz
würdigt. Es ist damit weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.
Des Weiteren ist festzustellen, dass insbesondere auch keine Beschlagnahmehindernisse
gemäss Art. 264 StPO vorliegen, welche die Freigabe der betreffenden
Vermögenswerte rechtfertigen würden.
Was schliesslich
das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, er müsse die Kosten seiner
Verteidigung mittels Unterstützung seiner Familie, respektive zu Lasten seiner
Familie vorfinanzieren, so macht die Berufungsklägerin berechtigter Massen
geltend, dass der Beschuldigte keine Belege für seine momentane finanzielle
Situation eingereicht hat, stünde es ihm doch bei Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse
frei, einen Antrag auf den Einsatz einer amtlichen Verteidigung zu stellen.
Entsprechend ist
gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über die beschlagnahmten
Vermögenswerte zu entscheiden (s. hinten E. 7). Der Antrag des
Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
2.4 Schliesslich
ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von C____
(auch diejenigen des Vorverfahrens) vollumfänglich verwertbar sind, wurde er
doch zweitinstanzlich erneut befragt und mit dem Beschuldigten konfrontiert,
wobei er nicht nur pauschal auf seine früheren Aussagen verwies, sondern sich
auch inhaltlich nochmals übereinstimmend zur Sache äusserte (vgl. dazu BGer 6B_1133/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2).
3. Die
Berufungsklägerin wendet sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch des
Beschuldigten und beantragt, dass er der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Der
Beschuldigte verlangt demgegenüber bezüglich des Schuldpunkts eine Bestätigung
des erstinstanzlichen Freispruchs.
3.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,
wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie
ausführlich: Tophinke, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien
und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht in
jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen
sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht
des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17.
Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom
17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214).
Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Freispruch im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.2 Fraglich
ist insbesondere die berufliche Stellung, die der Beschuldigte bei der Berufungsklägerin
innehatte. Fest steht, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat,
dass der Beschuldigte per 1. Oktober 2009 als «Head of Development &
Strategies» mit einem monatlichen Gehalt von CHF 15'000.– exklusive
Gratifikationen bei der Berufungsklägerin angestellt wurde. Unbestritten ist
weiter, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. September 2012 –
rückwirkend per 1. August 2012 – zum «Brand Director» befördert und ihm neu ein
monatliches Salär von CHF 27'500.– exklusive Gratifikationen ausgerichtet
wurde (vgl. Akten S. 558 ff., 571, 983 f., 2138 f.). Zudem bestätigte der
Beschuldigte, dass er seine Arbeitstätigkeit in Paris, Asien und Basel
verrichtet habe (Akten S. 1505). Erstellt ist des Weiteren, dass der
Beschuldigte nie als Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im
Handelsregister eingetragen war (Akten S. 983 f., 1522, SB AZ/2 f.). Weiter äusserten
sich die Parteien auch übereinstimmend zum Ablauf eines Wareneinkaufes der D____-Gruppe.
So gaben sämtliche Beteiligten an, dass die in Paris beschäftigten Designer ein
Kleidungsstück entworfen und zusammen mit den ebenfalls von Paris aus
operierenden Einkäufern einen Zieleinkaufspreis vereinbart haben. Diese Vorgaben
wurden anschliessend an die in den Produktionsländern angestellten Merchandiser
weitergeleitet, welche bei den Textilproduzenten vor Ort Offerten und Muster
eingeholt haben. Die angefertigten Prototypen wurden in der Folge zurück nach
Paris geschickt, wo die Designer zusammen mit den Einkäufern das Muster geprüft
und – mit Beratung der Merchandiser – entschieden haben, bei welchem
Lieferanten man welche Menge des betroffenen Produkts kaufen sollte. Die A____ beauftragte
schliesslich die F____ mit dem Import der Waren. Schliesslich wurde durch die
Kontrollstelle noch die Qualität der Produkte überprüft (Akten S. 950, 986,
1513 f., 2142 ff.). Schliesslich ist belegt, dass der Beschuldigte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. April 2013 per 18. Juli 2013
gekündigt hat (Akten S. 572).
3.3 Umstritten
ist demgegenüber, was für eine Verantwortung der Beschuldigte im Rahmen seiner
Anstellung bei der Berufungsklägerin innehatte, ob und wie selbständig er
(operative) Entscheide treffen und inwiefern er mithin über das Vermögen der Berufungsklägerin
verfügen konnte. Was diese Umstände anbelangt, liegen folgende Beweismittel
vor, die vom Gericht zu würdigen sind:
3.3.1 Zum
einen existieren die Aussagen des Beschuldigten selbst. Er führt aus, dass er
von Anfang an faktisch nie Verantwortung in irgendeinem Bereich habe übernehmen
können, obwohl er dies eigentlich gewollt hätte. Selbst nach seiner Beförderung
zum «Brand Director» und der damit verbundenen Übernahme der Abteilungen
«Marketing» und «E-Commerce» sei ihm keine finale Entscheidungskompetenz
zugekommen. Er habe keinerlei finanzielle Entschlussbefugnis gehabt. Vielmehr
hätten die Eigentümer der Berufungsklägerin C____ und G____ in allen Bereichen
immer mitgeredet und so grossen Einfluss auf sämtliche Entscheidungen ausgeübt.
Seine Aufgabe bei der D____-Gruppe sei es zwar gewesen, die Lieferantenanzahl
zu reduzieren, doch habe er nicht entscheiden dürfen, welche Produzenten
berücksichtigt werden. Er habe mit den Produzenten und dem Einkauf nie direkt
zu tun gehabt, geschweige denn direkte Verhandlungen mit Produzenten geführt. Hätte
er Mengen oder Preise verhandelt, müsste es hunderte E-Mails geben, die das
belegen würden. Wenn er in China gewesen sei, dann sei er mit der Abteilung
dort gewesen, er habe sich dort vor Ort lediglich mit den Leuten der D____-Gruppe
getroffen. Auch konkrete Aufträge habe er keine verteilt, er habe eine
ausschliesslich analytische Tätigkeit verrichtet. Im Sinne eines Supervisors
habe er C____ und G____ gewisse Strategien empfohlen, die Entscheidung im
konkreten Einzelfall habe aber nie ihm zugestanden. Ferner habe er auch kein
Personal selbst eingestellt, sondern nur Vorschläge gemacht. Operativ sei er
nie tätig gewesen. In Asien sei H____ für das Personal und die Produktion
verantwortlich gewesen.
Jedoch gab der
Beschuldigte an, dass er H____s Vorgesetzter gewesen sei. Auch habe er keine
Berichte zur Strategie des Unternehmens verfasst, das sei ein fortlaufender
Prozess gewesen. Die ihm vorgehaltenen E-Mails würden zeigen, dass er in
Ausnahmesituationen von Mitarbeitern zu punktuellen Themen kontaktiert worden
sei (Akten S. 1506 ff., 1514 ff., 2139, 2146 ff.).
3.3.2 Des
Weiteren liegen die Aussagen von C____, dem CEO der Berufungsklägerin, vor. Dieser
schilderte, dass der Beschuldigte seit 2010 faktisch Geschäftsführer – und
alles andere als ein Berater – gewesen sei. Ab 2010 habe er den Bereich
Einkauf, Sourcing und Qualität von D____ übernommen. Seine
Gesamtbudgetverantwortung habe sich auf ca. EUR 150-160 Mio. belaufen. Er habe
auch ein internes Budget von EUR 10 Mio. für Personal, Miete etc. gehabt. Er
habe etwa – zusammen mit anderen Personen – das Budget für Paris und Asien
erstellt und die Mitarbeiter für Asien bestimmt. Innerhalb des Budgets hätten
die Mitarbeiter alle Möglichkeiten gehabt. Ende 2011 habe die D____-Gruppe sich
weiterentwickeln und transformieren wollen. Dafür haben man eine Person
gesucht, die intern alle Fäden zusammenhalten sollte, was schliesslich zur
Beförderung des Beschuldigten geführt habe. Diese Transformation hätte zwölf
Monate in Anspruch nehmen sollen, weshalb der neue Vertrag auch auf diese Zeit
befristet gewesen sei. Danach hätte der Beschuldigten zusammen mit C____ ein
neues Geschäft in Asien aufbauen können. Dafür hätte jedoch die erste «Mission»
komplett abgeschlossen sein müssen.
Es habe neben dem
Beschuldigten nur noch eine weitere Person bei der D____-Gruppe gegeben, die
man als Geschäftsführer habe bezeichnen können, das sei diejenige Person
gewesen, welche Finanzen und Logistik unter sich gehabt habe. Diese Person habe
aber eine andere Funktion und deshalb auch eine andere Budgetverantwortung
gehabt; sie habe sich aber im gleichen Lohnbereich wie der Beschuldigte befunden.
Letztlich sei der Beschuldigte die Nummer eins gewesen und die Angestellten hätten
ausschliesslich an ihn rapportieren müssen. Die Unterschriften seien allerdings
immer bei den Eigentümern geblieben, sie hätten dem Beschuldigten aber sehr oft
einfach nur «abgezeichnet», was er für seinen Bereich beantragt habe. Seine
Entscheidungen seien von C____ und G____ grundsätzlich mitgetragen worden. Dass
der Beschuldigte nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei bei der Berufungsklägerin
Usus gewesen, es sei sonst niemand eingetragen gewesen. Aufgrund der
Digitalisierung sei gar eine umfangreichere Zeichnungsberechtigung (weiterer
Personen) nicht nötig gewesen. Erst seit dem Jahr 2020 sei die Geschäftsleitung
im Handelsregister eingetragen worden (HR, Legal und Finanzen), da G____ ausgeschieden
sei. Für viele Entscheidungen habe der Beschuldigte so ihre Unterschriften gar
nicht gebraucht, etwa Verträge mit Lieferanten. Bei Personaleinstellungen und
-kündigungen sei zwar schlussendlich die Unterschrift von den Eigentümern
notwendig gewesen, jedoch habe der Beschuldigte eine neue Mitarbeiterin bzw.
einen neuen Mitarbeiter in einem ersten Schritt selbständig einstellen können.
Wenn dies im Rahmen des Budgets gewesen sei, seien die eigentlichen Verträge
daraufhin einfach unterzeichnet worden. Er habe somit auch bei
Personalentscheiden eine grosse Entscheidungsfreiheit gehabt. Die Personalgespräche
hätten auch immer mit dem Beschuldigten stattgefunden. Letzterer habe so etwa
während seiner Tätigkeit in Paris diverse Mitarbeitende eingestellt. Der
Abschluss von Verträgen mit Lieferanten sei des Weiteren voll im
Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Er habe Businessentscheide betreffend
Wareneinkauf eigenverantwortlich und ohne Rücksprache mit übergeordneten
Stellen um- und durchsetzen können. Im Bereich des Einkaufs sei meistens alles
automatisch gelaufen, in kritischen Momenten habe es jedoch die Entscheidung
des Beschuldigten gebraucht. Wäre der Beschuldigte ein reiner Berater gewesen,
so wäre seine Aufgabe nach zwei bis drei Monaten erledigt gewesen und man hätte
nicht vier Jahre ständige Beratung gebraucht. C____ bestritt schliesslich auch,
dem Beschuldigten erlaubt zu haben, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin
eine selbständige Tätigkeit auszuüben (Akten S. 983 ff., 2140 ff., 2146
ff.).
3.3.3 Zu
würdigen sind sodann objektive Beweise, einerseits in Form des Arbeitsvertrags
des Beschuldigten (Akten S. 558 ff.), dessen Inhalt jedoch grundsätzlich unstrittig
ist. Andererseits liegt die – wohl vom Beschuldigten ausgefüllte und
unterzeichnete – «D____ Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten
S. 1024) sowie die «D____ Job Description» (SB AZ/480 ff.) den Akten bei.
Dort führt der Beschuldigter selbst aus, dass er der Head des «buying/design/sourcing/marketing
and e-com Teams» sei. Zudem werde er den Fokus auf «buying/sourcing/e-com»
legen. Ferner liegt auch das Addendum vom 13. September 2012 zum Arbeitsvertrag
vor, wonach der Beschuldigte zusätzlich die Bereiche Marketing, Buying und
Design mit (Rück-)Wirkung auf den 1. August 2012 übernahm (Akten S. 571). Ferner
hat der Beschuldigte auch das «Zusatz-Reglement für leitendes Personal» vom 18.
September 2009 unterzeichnet, welches für «Mitglieder der Geschäftsleitung» und
«Bereichsleiter» Geltung hatte (SB AZ/15). Sodann sind den Akten auch die von
der Berufungsklägerin eingereichten Organigramme der Firmen- bzw.
Personalstruktur der D____-Gruppe zu entnehmen (Akten SB AZ/476 ff.). Für die
zu beantwortende Frage von Relevanz sind schliesslich auch die von der Berufungsklägerin
den Beschuldigten betreffende E-Mailkorrespondenzen, welche im Folgenden zwecks
Übersichtlichkeit tabellarisch aufgeführt werden (die angegebene Beilagennummerierung
richtet sich nach der Nummerierung der Berufungserklärung der Berufungsklägerin
vom 6. September 2018, Akten S. 1672 ff.):
3.3.3.1 Generelle
Verantwortung für den Wareneinkauf:
Datum/Zeit
Nachricht an den
Beschuldigten oder C____
Datum/Zeit
Antwort von C____
oder [...]
Beilage 22:
10.5.2011 06.31 Uhr
Dear C____,
We are garment manufacturing agents here in the
Philippines […] I would look forward to costing and sampling any upcoming
items or you can visit our sample / design studio in New York or
alternatively we can visit you in your offices in the UK.
Best regards & Many thanks [...]
10.5.2011 09.02 Uhr
Hi [...],
Please get in touch with B____, he is in charge of
Sourcing and Buying.
C____
Beilage 25:
24.5.2011 19.35 Uhr
Dear C____,
Thanks a lot you have accepted my invitation and I
hope that my pages will bring to you what you wish. I am Agent of Chinese
factories specialized in Knitting […] I can study, your programs, your
quotations, sampling, and productions.
If your product managers are in search for new
sources.
Best regards [...]
24.5.2011 19.37 Uhr
Hi [...],
I will forward your mail to B____.
He is in charge of our buying office and of
sourcing.
C____
Beilage 24:
16.2.2012 11.35 Uhr
Hi [...],
We have a question when we can start to pay our
Chinese suppliers with RMB? We already placed orders for early fall with USD.
Do we start with fall or do we need to change PO for early fall?
It was me who called earlier to ask your colleague
to leave you a message. Thank you! [...]
16.2.2012 13.05 Uhr
[...],
You can start when you like...we are able to do it.
It is a commercial decision of B____ & his teams. It is just that we need
to know estimates of how much & when you will have payments for the next
12 months because we hedge our exposures & so we need to know how much of
our purchases will be in USD & how much in RMB (by month).
Regards, [...]
3.3.3.2 Budgetverantwortung
Sourcing/Buying:
Datum/Zeit
Nachricht an den
Beschuldigten
Datum/Zeit
Antwort des
Beschuldigten
Beilage 1:
2.6.2012 19.19 Uhr
Thank you to have a look at it.
C____
[Angehängte Nachricht:]
Dear all, We attach the following documents for D____
Sourcing (Asia) Limited for Period 5:
- Management accounts
- Consolidation pack
- Invoices
Regards, [...]
3.6.2012 04.55 Uhr
Sure. I always do and take actions upon that. As an
example, this period we have spent 976K HKD in salaries while during the same
period last year we spent 1M HKD. If you take into consideration the average
salary increase of 13% china, we are running operations with an aprox 15.8%
savings in terms of workforce vs last year. Here we have done an important
effort in processes and consolidation. In this direction, two projects with [...]
and [...], will help us to improve it even more in a 6-12months window. Wednesday
I will be in HK. I want to meet [...] too to discuss interbranch expenses.
Only that is double full salaries expenses with an average increase rate of
30% representing total of 39%. That has to be reviewed.
Beilage 2:
22.2.2011
17.48 Uhr
Hello B____,
Can you please tell me when I could expect the final
budget for SH/GZ/India/Bangladesh from your side? It would be great if I could
continue tomorrow Wednesday with the sourcing budget so that we are ready
for C____s meeting next week.
Thanks for feedback! [...]
23.2.2011 10.07 Uhr
Hello [...],
Here you have the budget for Sourcing. I’m flying to
Shanghai and tomorrow will be there with the last salary update that I can
send you. Do we schedule a VC tomorrow lets says 10am Basel time (my 5pm)
Please, be flexible to this schedule as for me is late.
Is that ok? Thanks B____
3.3.3.3 Entscheidkompetenz i.S. Sourcing
and Buying:
Datum/Zeit
Nachricht
an den Beschuldigten oder C____
Datum/Zeit
Antwort des
Beschuldigten
Beilage 29:
28.7.2010
14.14 Uhr
Dear Mister C____, As Mister [...] proposal below we
required you to accept a special LC at sight for [...] from [...]. It’s the
only way to seetle the payment of accessories between D____ Shanghai and
Bangladesh supplier ([...] design has to order a fake fur with our office in
shanghai but payment at 60days give some problem to pay D____) I’m waiting
your reply to advise. Best regards, [...]
28.7.2010
17.06 Uhr
Hello [...]
It is ok for this.
[...]/H____, We have though to work with all our
suppliers to stick to the standards. It is important for our planning and
handling of the business.
Regards,
B____
Beilage 28:
11.11.2010
06.46 Uhr
11.11.2010
07.13 Uhr
Hi B____, Could we accept only for this first order?
Pls confirm back
Best regards, H____
The quantities for this order are around 20,000 pcs.
We get the good results from [...] and [...] our sourcing dept, they found
many good suppliers.
You gonna go to GZ before coming to Shanghai ?
Best regards, H____
11.11.2010
06.53 Uhr
11.11.2010 07.21 Uhr
Hi H____,
Quantities? I read your email about Cambodia. Good!
Will talk this when I’m in shanghai next week. Thx
B____
Ok to it.
Yep. Monday and tuesday.
Beilage 27:
19.11.2010
09.50 Uhr
Ok 9am. Would you be in the office or in China? [G____]
19.11.2010 09.53 Uhr
In china! I need to close deals with the suppliers.
Will be back Wednesday.
Beilage 35:
14.12.2010
10.51 Uhr
Hi B____, Could you please approve the terms of
payment from L/C 60 days to T/T 50 days for […]. I understand that the best
terms should be T/T 60 days; but supplier hopes we can accept T/T 50 days.
Please confirm. Regards
[...]
14.12.2010
12.43 Uhr
Ok. But these things are exceptions and more and
more they ask this.
Beilage 32:
26.3.2012
07.09 Uhr
Bonjour B____, We need your help, because we have a
little problem of the paiment concerning one new supplier. Name is [...] in [...],
because as they don’t know well [...], so he propose the paiement bellow: 1/
30% deposit when PO, then balance by L/C 30 Days. 21 L/C at sight. […] Thanks
confirm if it’s acceptable or not. CC to Import for info. [...]
26.3.2012 10.20 Uhr
Ok
Beilage 33:
30.5.2012
13.03 Uhr
Bonjour B____, I come back to you once again for the
new supplier, name is [...] new supplier from [...], we place the PO for
style [...], quantity is 3300pcs x 8$40 include belt, total amount is 27720$,
and they ask to do only one time for L/C 45 days, then behind accept always
for L/C 60 days, it’s resonable. Could you please confirm if you are agree
for this time? then we can place the Po for tomorrow? so we can begin with
them. Thanks B____ for your decision. [...]
Beilage 31:
12.6.2012
17.03 Uhr
13.6.2012
08.54 Uhr
Hello B____, As per [...]’s information, I have to
ask you for an exceptional case for an early paiement to a factory. Herebelow
a demand from a supplier for an at sight paiement. […]. I don’t know what is
the company policy about these exceptional demands, but if any possibility for
them to reach it, please let me know ASAP. Thanks by advance for your reply.
Best regards, [...]
Hello B____
195 585$
Below more details
12.6.2012
17.06 Uhr
13.6.2012 08.59 Uhr
Total amount?
Thanks. That is big amount. If you think it is
strategic to do it, go ahead. But he MUST have clear that it is a ONE time
exception from your side. After this, we have our clear rules. B____
Beilage 34:
24.7.2012
04.55 Uhr
Dear B____,
We meet one new supplier name is [...], and we want
to place style [...] - 14481pcs x 6$80 = 98 470$, we insisted for the L/C for
60 days, but as it’s the beginning so he ask to have 45 days to help, so I
come back to you for approval before place the PO, could you please accept
this for the first time? Thanks advance for your help. [...]
3.3.3.4 Personalverantwortung für
Einkäufer/Merchandiser:
Datum/Zeit
Nachricht an den
Beschuldigten (oder Dritte)
Datum/Zeit
Antwort
des Beschuldigten
Beilage 14:
27.4.2010
14.45 Uhr
Dear [...], We are looking for buyers for our Design
Center in Paris. You will find enclosed the job description. You will have an
interview with me as HR and with B____ (Business Director). Regards,
[...]
Beilage 10:
4.5.2010
15.43 Uhr
Mademoiselle [...], Je vous confirme votre entretien
avec Monsieur B____ le mercredi 5 mai à 15h00 dans nos locaux: [...] PARIS.
Bien Cdt, [...]
Beilage 13:
18.6.2010
16.44 Uhr
Hi [...], Responsible for recruitment in our buying
office in Paris is B____. In Basel the recruitments are coordinated by [...].
You can get directly in touch with them. Regards
C____
Beilage 11:
25.6.2010 08.05 Uhr
Hi B____, As our last discussion with [...] and you,
we are searching a Technician for Sweater department + knit […]. I found a
right person for this position, I met her yesterday and looks good! she has a
good knowledge in sweater and knit {cut & sew} that’s what we need .. She’s
39 years old, speaks English {writing and reading} she’s available anytime, I
proposed her the salary at Rmb 9000/month after tax. Could you advise as soon
as possible (H____)
25.6.2010
12.15 Uhr
Ok. Lets take her but please, be sure we do a
probation period to see if she is working well. [...] is warming me about
things that arrive from Shanghai that shouldn’t be that way.
I will be there July 5th. We have lots to do and
talk. I will explain you some changes we will do in the areas/departments.
B____
Beilage 9:
18.4.2011
11.50 Uhr
Hola chicos! […] Solo, [...], con su nuevo estams de
Chef de Produit junior y la responsabihdad que le va a suponer Uevar la Hnea
de bolsos eUa sola, esperaba una subida de sueldo mas importante. Le deje
claro el mensaje de Direccion y que se daba con un canto en los dientes tal y
corno estaban las cosas. Le hemos subido a 1750 y ella pretende 1950. Por una
cuesdon de ser justos le dije que lo veria contigo antes de dar ima respuesta
definitiva […] La verdad que si que es un salario bastante al limite para
Paris pero entiendo la postura de Direccion. No se, se dan casos de algun
tipo de mini bonus a final de anio en este tipo de tango de responsabihdad?
Que opinas B____? No se si te puedes reunir tu con [...] hoy o manana o si
prefieres que haga una VC con ella manana?
20.4.2011 09.36 Uhr
[...],
[...] will go to 1850 instead of the 1750 salary
increase.
B____
Beilage 15:
12.1.2012
16.13 Uhr
21.2.2012
12.20 Uhr
Dear B____, Please advise whether [...] will have
bonus payable in Jan 2012 as we can’t find his name in the excel file. In
addition, kindly confirm the effective date of the new 2012 salary for the
expats is 1 Jan 2012. Regards, [...]
Dear B____, I refer to your email below. Please
confirm whether the effective date of the new 2012 salary for die expats is 1
Feb 2012. If yes, we will calculate the Feb 2012 payroll for the expats as
per the attached salary overview. Regards, [...]
12.1.2012
16.17 Uhr
24.2.2012
08.43 Uhr
Right. [...] should have as well 50% of the salary. I
will not be until february in SH when I would do the appraisals with them.
Can we do it effective february? Regards, B____
Dear [...],
Yes indeed. As agreed. Go ahead and thanks, B____
Beilage 7:
26.2.2012 08.57 Uhr
Hi C____, Here you have a brief status of the trip.
Attached as well the schedule that I am following (you will have a better
picture). I just finished talking to [...]. As we were here for the supplier
fair, I thought I orefer to meet her here in Hong Kong outside the office.
Regarding [...]. We have decided to stop with him.
We won’t renovate his contract now at the end of April (therefore we avoid
stopping). I opted to not explain the [...] issue as even before that [...]
already was telling me that [...] is working 20% only and that he thinks we
have to change him (attitude too). So she is on board. So, as I said, I
preferred not to make a big thing out of the car issue as I want to avoid
talkings. Regarding [...]. I didn’t share my thoughts about this. For denim,
she would never miss him. We know that. [...], she things he is good at it
(we know that). However at the same time, she as said me between the lines,
that he is a bit lazy. [...] style. Anyway, I would see tomorrow with the
girls how is it going and decide. Keep you informed. For the rest, I had a
first round with some of the teams. We are building a strategy in the fmilies
to have partnerships with the main suppliers. Will explain you in detail. Tuesday
will meet with retail people to talk about new projects. [...] want talk to
me as well. For what I understood through and email from [...], she is
pushing to go to Basel. Paris would be better. Anyway, I want to see all the
picture. Hope you are having good days. B____
Beilage 12:
11.5.2012 11.59 Uhr
Net or gross ?? [H____]
11.5.2012 11.56 Uhr
11.5.2012 11.59 Uhr
Tell him you will be 15 min late. Can you ask [...]
to prepare the letter for [...] salary increase to 7000CNY?
Grooss... no? he is making now 4500 gross no?
Beilage 6:
5.12.2012 17.04 Uhr
B____,
Can you confirm the proposal for [...]:
- CDI
- Assistant buyer
- 1900C gross salary
- 2 months’ probation period
- Contract will start from tomorrow
Thanks,
[...]
3.3.3.5 Verantwortung
für die Qualitätskontrolle der Waren in Asien:
Datum/Zeit
Nachricht an den
Beschuldigten
Datum/Zeit
Antwort des
Beschuldigten
Beilage: 20
31.3.2010
09.19 Uhr
Dear all, According to B____’s instruction, we go
ahead with this product and so, we distributed without corrective action
(product promo...)
Thanks for yr cooperation Kind regards, [...]
Beilage 17:
24.8.2010
9.08 Uhr
Hi B____, Can you tell me what parameters D____
works on with this, or what decision you want to make? The azo elements are 2
points less than the legal limit but 5 points below our D____ standard,
(later convo, do you know why we set our limits much lower than the eu legal
limit? For safety?) We don’t normally have issues with this supplier and I
have asked for a full investigation into why it was found and they are to
report back to me. Meantime, what would you prefer to do? It is 13000pcs and
as always, stock we need.
Thanks, [...]
24.8.2010 16.38 Uhr
Ok. We go ahead.
Beilage 16:
5.10.2011 18.37 Uhr
B____, I hate these kind of conversations as the one
we had again this afternoon. I do not know exactly what you reproach me: A
lot of general thing, but nothing very clearly. […] If you expect from yr Q
dpt to be only a façade with nothing inside, ok, I can do it, but I want to
be sure that nobody (boss an authorities included) will claim to Q dpt or to
me in case we reach a bigger problem in one of our distribution markets. I
will apply the politic you want. […] I am confused. I do not know what y
expect from me. I cannot read between the lines. Plse clarify and send to me
my job description and what y expect from Q dpt. Rgds, [...]
Beilage 18:
5.1.2012
16.47 Uhr
Hi B____, You will find below the entire story about
one of my style from China ([...] from [...]). Our quality department refuses
the goods because of Azo presence.
[…] I need to have your point of view on that
production in order to know if we can accept goods. Thanks to note that even
if you are Ok to accept this production we will not be allowed to export it
in China because the Chinese regulation accepts only 20 ppm for Azo, To my
mind this style is really nice and will be a best seller. Please let me know
your decision. Thanks in advance. Best regards [...]
5.1.2012
17.31 Uhr
Ok to It. We can accept it. Thanks
B____
3.4
3.4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem Arbeitsvertrag vom 18. September
2009 entnommen werden, dass der Beschuldigte als «Head of Development &
Strategies (Kader)» bei der Berufungsklägerin eingestellt wurde und gemäss dem
Vertrag «die an den Arbeitnehmer übertragene Verantwortung und damit gestellten
Aufgaben […] nur mit einem überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz erbracht
werden [können]» (Akten S. 558). Des Weiteren kann auch aus der Höhe des
Salärs des Beschuldigten – insbesondere nach seiner Beförderung zum «Brand
Director» mit Verantwortung für die Bereiche Marketing, Buying, und Design
rückwirkend per 1. August 2012 (CHF 27'500.– monatlich zzgl. Boni,
Akten S. 571) – seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens abgeleitet
werden (vgl. Addendum zum Arbeitsvertrag vom 13. September 2012, Akten S. 571).
Des Weiteren gab er gemäss der wohl von ihm ausgefüllten und unterzeichneten «D____
Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten S. 1024) selbst an, dass
er «Head of buying/design/sourcing/marketing und e-com Team» sei und sein
Fokus auf «buying/sourcing/e-com» liege. Der Beschuldigte unterstand zudem
eingestandenermassen und gemäss den von der Berufungsklägerin eingereichten und
vom Beschuldigten nicht bestrittenen Organigrammen (Akten S. 829 und SB AZ/472
ff., vgl. auch Akten S. 2152) in hierarchischer Hinsicht nur C____ und G____ (Akten
S. 1505 f.; nicht abgestellt werden kann hingegen auf die «D____ Job
Description» [SB AZ/480-482], ist doch nicht belegt, dass diese dem
Beschuldigten effektiv vorgelegt wurde und bestreit er dies mithin auch [vgl. Akten
S. 1529]). Dass er insbesondere das Vertrauen von C____ genoss, zeigt dessen
Aussage, dass er den Beschuldigten als seinen möglichen Nachfolger ansah (Akten
S. 2143). Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der
Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit bei der Berufungsklägerin eine
Kaderstellung auf der obersten Hierarchiestufe direkt unter C____ und G____
bekleidete. Durch sein Engagement in den verschiedenen Abteilungen der D____-Gruppe
hatte er (auch) faktisch – dazu sogleich mehr – grossen Einfluss auf das wirtschaftliche
Fortkommen des gesamten Konzerns.
3.4.2 Was
die konkrete Tätigkeit des Beschuldigten angeht, hält die Vorinstanz jedoch fest,
dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte (Allein-)Verantwortung für den
gesamten Wareneinkauf der D____-Gruppe nicht belegen lasse. Diese Verantwortung
gehe auch nicht aus der von der Berufungsklägerin angeführten E-Mail des
Beschuldigten an C____ hervor (Akten S. 1342, insb. E-Mail-Korrespondenz, SB AZ
IV/59 f.). Vielmehr stützte dieses Dokument die Version des Beschuldigten. So habe
er dem Firmeneigentümer in dieser E-Mail die von ihm an den
Produktionsstandorten Shanghai und Guangzhou vorgefundene Situation geschildert
und ihm abstrakt Strategien für die Zukunft präsentiert. Aus dieser Nachricht
gehe gerade nicht hervor, dass er selbst konkrete Massnahmen getroffen habe
(vgl. Akten S. 1589). Auch seien die Aussagen von C____ in Bezug auf die
Personalentscheide widersprüchlich. Während er in seiner Einvernahme vom 15. Dezember
2016 zunächst noch ausgeführt habe, der Beschuldigte habe für die Anstellung
von Mitarbeitern die Unterschrift der Eigentümer gebraucht, habe er in seiner
nächsten Antwort plötzlich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Recht
gehabt, Personal selbstständig einzustellen (Akten S. 985). Da sich in den
Akten kein einziger vom Beschuldigten unterschriebener Arbeitsvertrag befinde, sei
aber nicht erstellt, dass dieser Personalentscheide autonom habe treffen
dürfen. Weiter habe C____ auch ausgesagt, der Beschuldigte habe eigenständig Verträge
mit Lieferanten abschliessen dürfen (Akten S. 985), sei aber den Nachweis eines
solchen Vertrages schuldig geblieben. Auch sonst fänden sich in den Akten keine
Unterlagen, welche auch nur ein einziges Rechtsgeschäft belegten, bei welchem
der Beschuldigte gegenüber einem Dritten Verbindlichkeiten für die Berufungsklägerin
eingegangen wäre. Ebenso wenig sei dokumentiert, dass der Beschuldigte seine
Untergebenen konkret angewiesen hätte, Verbindlichkeiten einzugehen oder von
diesen bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte genehmigt hätte.
3.4.3 Diesen
Ausführungen des Strafgerichts kann – insbesondere gestützt auf die von der Berufungsklägerin
eingereichten zusätzlichen Beweismittel – nicht gefolgt werden.
3.4.3.1 So
gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen (gemäss
seinen eigenen Aussagen sowie denjenigen von C____) nie als
Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen
war (Akten S. 983 f. 1522, 2142, SB AZ/2 f.), da einerseits für diverse Verträge
keine Unterschriften benötigt wurden (so wurden etwa die Purchase Orders vom
Merchandiser per E-Mail an den Textilfabrikanten übermittelt, der die
Bestellung ohne formelle Bestätigung ausführte bzw. die Herstellung begann und
das Produkt innerhalb des verhandelten Zeitrahmens und in der vereinbarten
Versendungsform lieferte; vgl. Akten S. 2142 f.), andererseits C____
und G____ ihre Unterschriften – etwa bei Personalentscheiden – vorbehaltlos
gaben bzw. ohne Gegenprüfung unterzeichneten, wenn sich etwa eine
Neueinstellung innerhalb des Budgetrahmens befand (vgl. Akten S. 2142). Entsprechend
erstaunt auch nicht, dass sich in den Akten kein einziger vom Beschuldigten
unterschriebener Arbeitsvertrag befindet. Dass er autonom Personalentscheide
treffen durfte, ergibt sich jedoch aus der unter E. 3.3.3.4 dargelegten
E-Mailkorrespondenz. So ist zum einen ersichtlich, dass der Beschuldigte an
Vorstellungsgesprächen jeweils zusammen mit einem Vertreter bzw. einer
Vertreterin des HR für die Berufungsklägerin teilnahm (s. E-Mail vom 27. April
2010, Akten S. 1724 ff. sowie E-Mail vom 4. Mai 2010, Akten S.1718 f.).
Zum anderen verwies C____ auch selbst Personen an den Beschuldigten, wenn es um
personalrechtliche Fragen respektive Rekrutierungen ging (E-Mail vom 18. Juni
2010, Akten S. 1722 f.). Des Weiteren wandte sich etwa H____ direkt
an den Beschuldigten und bat ihn darum, die Einstellung einer Technikerin für
das «Sweater department + knit» zu bestätigen, was letzterer kurz darauf
ebenfalls per E-Mail auch tat; er beauftragte H____ zudem, eine Probezeit zu vereinbaren
(s. E-Mails vom 25. Juni 2010, Akten S. 1720). Ferner ist belegt,
dass der Beschuldigte die Lohnerhöhung für eine Angestellte (E-Mails vom 18. und
20. April 2011, Akten S. 1716 f.) sowie den Bonus für einen weiteren
Angestellten festsetzte und bestätigte, dass die neuen Löhne für die Expats per
1. Februar 2012 gelten würden (E-Mails vom 12., 21. und 24. Januar
2012, Akten S. 1728 ff.). Ausserdem ist aus der E-Mail vom 26. Februar
2012 vom Beschuldigten an C____ ersichtlich, dass letzterer vom Beschuldigten
über dessen Trip nach Asien informiert wurde. Darin berichtet der Beschuldigte
von personellen Entscheiden, die er traf, etwa die Nicht-Erneuerung des
Vertrags mit «[...]». Sodann führte er aus, er werde C____ mitteilen, wenn er
eine Entscheidung bezüglich «[...]» getroffen habe. Grundsätzlich ist der
E-Mail zu entnehmen, dass der Beschuldigte den CEO nicht um Erlaubnis für seine
Vorgehensweise fragte, sondern diesen vielmehr über seine – bereits getroffenen
– Entscheide in Kenntnis setzte bzw. ihm sein weiteres Vorgehen mitteilte
(E-Mail vom 26. Februar 2012, Akten S. 1711 ff.). In einer
anderen E-Mail weist der Beschuldigte sodann H____ an, ein Dokument für die
Lohnerhöhung eines anderen Mitarbeiters vorzubereiten (E-Mails vom 11. Mai
2012, Akten S. 1721). Schliesslich wird der Beschuldigte am 5. Dezember
2012 vom HR um die Bestätigung für einen Anstellungsvertrag einer neuen
Mitarbeiterin gebeten (E-Mail vom 5. Dezember 2012, Akten S. 1710).
Des Weiteren zeigen
die E-Mailkorrespondenzen auch die Entscheidkompetenz des Beschuldigten in
weiteren Bereichen auf. So lassen sie erstens darauf schliessen, dass er –
entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – sehr wohl für den Wareneinkauf der D____-Gruppe
verantwortlich war. So verwies C____ mehrfach Vertreter asiatischer
Kleiderfabrikanten mit ihren Anfragen an den Beschuldigten weiter, da dieser
für «Sourcing and Buying» zuständig sei (vgl. E-Mails vom 10. Mai 2012, Akten
S. 1756 f. sowie E-Mails vom 24. Mai 2011, Akten S. 1760).
Ferner zeigt die E-Mail vom 16. Februar 2012 von CFO I____ auf, dass der
Beschuldigte operative «commercial decisions» fällen konnte, gab ersterer doch
gegenüber einer Drittperson an, dass der Beschuldigte mit seinem Team
entscheiden könne, ob bzw. wann man die chinesischen Zulieferer in chinesischer
Währung bezahlen könne (E-Mails vom 16. Februar 2012, Akten S. 1759).
Sodann belegt die
E-Mailkorrespondenz die Budgetverantwortung des Beschuldigten im
Sourcing/Buying. So ist etwa ersichtlich, dass er dem Controller J____ – auf
dessen Bitte – das Budget für Sourcing (in Asien) für das Jahr 2011 zukommen
liess und diesem mitteilte, dass er ihm am nächsten Tag noch letzte Updates zu
den Löhnen zukommen lassen würde (E-Mails vom 22. und 23. Februar 2011, Akten
S. 1682 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte auch selbst an, dass
er für das interne Budget der Berufungsklägerin verantwortlich gewesen sei (Akten
S. 1522). Des Weiteren gab der Beschuldigte C____ eine Rückmeldung dazu,
was er in der letzten Geschäftsperiode an Prozessen und Konsolidierungen im
Bereich Sourcing in Asien durchgeführt habe. Diese Nachricht ist nicht so zu
deuten, als hätte der Beschuldigte dem CEO lediglich einen Vorschlag zur
Prozessoptimierung gemacht; vielmehr erhellt aus den Ausführungen, dass ersterer
C____ die Folgen der Prozessoptimierung mitteilt, die er zuvor selbständig
implementiert hat (E-Mails vom 2. und 3. Juni 2012, Akten S. 1680 f.).
Weitere Nachrichten lassen ausserdem auf die Entscheidkompetenz des
Beschuldigten im Bereich Sourcing/Buying schliessen. So segnete er
verschiedentlich Anfragen zu Zahlungsbedingungen zu Zulieferern ab, liess
Aufträge bei neuen Zulieferern platzieren oder stellte den Abschluss neuer
«Deals» mit Zulieferern in Aussicht (s. E-Mails vom 28. Juli 2010, Akten S. 1787 ff.;
E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails vom
19. November 2010, Akten S. 1762; E-Mails vom 14. Dezember 2010, Akten S. 1823 f.;
E-Mails vom 26. März 2012, Akten S. 1820; E-Mails vom 12. und 13.
Juni 2012, Akten S. 1817 ff.; vgl. auch E-Mail vom 30. Mai 2012, Akten
S. 1821; E-Mail vom 24. Juli 2012, Akten S. 1822).
Schliesslich
lassen sich den E-Mails auch Angaben zur Verantwortung des Beschuldigten für
die Qualitätskontrolle der Waren in Asien entnehmen. So gab er mehrfach sein
Einverständnis, wenn es bei der Qualität von Textilien um die Frage ging, ob –
trotz nicht eingehaltener eigener Qualitätsvorgaben – eine Bestellung beim
Lieferanten getätigt werden sollte (s. etwa E-Mails vom 24. August 2010, Akten
S. 1734 ff.; E-Mails vom 5. Januar 2012, Akten S. 1737 ff.;
vgl. auch E-Mail vom 31. März 2010, Akten S. 1745 ff.). Sodann bat die
Mitarbeiterin [...] den Beschuldigten darum, ihr zu erklären, was genau ihre
Aufgabe bei der Qualitätskontrolle sei und was er vom Qualitätsdepartement
erwarte, da sie mit seiner «Politik» nicht einverstanden sei (E-Mail vom
5. Oktober 2011, Akten S. 1731 ff.). Aus diesen Korrespondenzen
erhellt, dass der Beschuldigte auch in der Qualitätssicherung das letzte Wort
hatte, wird doch etwas aus der E-Mail vom 24. August 2010 ersichtlich, dass ihn
selbst die – gemäss seinen Ausführungen – Einkaufsdirektorin (Akten
S. 1518; vgl. auch Akten S. 2152 f.) der Berufungsklägerin um
seine Erlaubnis anfragte.
3.4.3.2 Da
die soeben dargelegten objektiven Beweismittel in Form der elektronischen
Korrespondenzen zum Teil in eklatantem Widerspruch zu diversen Aussagen des
Beschuldigten stehen, können seine Ausführungen, in denen er seine
Entscheidungskompetenz grundsätzlich verneint, nicht als glaubhaft gewertet
werden. Dass er gemäss eigenen Aussagen so etwa für den Einkauf «in der Firma
nie eine Entscheidungskraft von der Hierarchie her» gehabt habe (Akten S. 1509),
er «in keinem Moment […] mit den Käufen etwas zu tun [gehabt habe …,] nie
entschieden [habe], von was man wieviel einkaufen soll[e]» (Akten S. 1514,
vgl. auch Akten S. 2147, 15 f.), man sich nicht für einen Produzenten
entscheiden konnte, «wenn G____, C____ oder einer der anderen mit dem Preis
oder der Qualität nicht einverstanden waren» (Akten S. 1516) oder er kein
Personal habe einstellen können (Akten S. 1522), konnte klar widerlegt
werden. Diesbezüglich widerspricht sich der Beschuldigte auch selbst, wenn er
an anderer Stelle ausführt, dass er von anderen Mitarbeitenden für punktuelle
Probleme «in Ausnahmesituationen kontaktiert worden» sei (Akten S. 2153).
Diese Aussage belegt sodann auch seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens
und sein damit einhergehendes hohes Mass an Selbständigkeit und
Entscheidbefugnis. Aufgrund der zahlreichen bei der Berufungsklägerin
implementierten automatischen Prozesse war eine Rücksprache der Mitarbeitenden
mit dem Beschuldigten im täglichen Geschäft gar nicht notwendig. Er wurde daher
nur in den Entscheidprozess miteinbezogen, wenn durch ihn ein – aufgrund eines
Ausnahmefalls – wichtiger Entscheid getroffen werden musste. Mithin erklärt
dies auch, weshalb es – wie vom Beschuldigten moniert wird – nicht «viel mehr
Mails» bzw. «hunderte von Mails» (Akten S. 2148, 2151) gab, die seine
Entscheidfällung belegen würden.
Was zudem die
Aussage des Beschuldigten anbelangt, er hätte vor einer Antwort zu einer
Anfrage jeweils noch Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen, spricht
einerseits der Umstand dagegen, dass seine Rückmeldung bzw. seine Absegnung der
Vorgehensweise teilweise nur wenige Minuten nach der Anfrage verschickt wurde
(vgl. etwa die E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails
vom 12. Januar 2012, Akten S. 1728 ff.; E-Mails vom 13. Juni
2012, Akten S. 1817 ff.). Wie er sich in dieser Zeit jeweils mit
verschiedenen Vorgesetzten hätte absprechen wollen, bleibt schleierhaft. Sofern
der Beschuldigte nur als strategischer Berater tätig gewesen sein sollte,
hätten sodann diverse Führungspersonen wie H____, K____ oder I____ nicht über
spezifische operative Fragestellungen oder Arbeitsweisen an ihn rapportieren
müssen, wenn er diesbezüglich keinerlei Entscheidungskompetenz gehabt hätte. Mithin
erhellt nicht, weshalb die effektiven Entscheidungsträger in diesen Fällen
nicht bereits direkt angeschrieben respektive bei den jeweiligen Anfragen in
Kopie gesetzt wurden, wenn der Beschuldigte die Anfragen – gemäss eigenen
Aussagen – nicht selbständig habe beantworten können und sie sowieso nur
weitergeleitet habe (vgl. Akten S. 2153). Schliesslich entbehrt sein
bereits vor der Vorinstanz geäussertes Vorbringen (dort hinsichtlich der
Zugangsdaten zum Konto der L____ Ltd. bei der [...]), dass die ihm vorgelegten
E-Mails möglicherweise gefälscht seien bzw. er diese nicht überprüfen könne,
sodann jedweder Anhaltspunkte (Akten S. 1512, zwar brachte er vor dem
Appellationsgericht nicht erneut vor, dass der Inhalt der E-Mails nicht korrekt
sein könnte, jedoch argumentierte er, dass sie möglicherweise unvollständig
seien, vgl. Akten S. 2155). Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wohl
auch mit seiner Behauptung in Verbindung zu stehen, dass er «Opfer einer langen
Verfolgung» durch die Berufungsklägerin sei (Akten S. 2137). Dieses
Vorbringen kann jedoch ebenfalls nicht nachvollzogen werden, laufen doch gegen
ihn aktuell in Europa keine anderen durch die Berufungsklägerin angestrengten
Verfahren. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei momentan nur ein
arbeitsrechtliches Verfahren in Frankreich hängig, das jedoch von ihm selbst
gegen die Berufungsklägerin angestrengt worden sei (Akten S. 2137).
Demgegenüber
erscheinen die Aussagen von C____ als durchwegs glaubhaft, wenn er die dem
Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt zukommenden Kompetenzen darlegte, lassen
sich seine Äusserungen doch – im Gegensatz zu denen des Beschuldigten – insbesondere
mit dem aufgezeigten E-Mailverkehr in Übereinstimmung bringen. So habe er dem
Beschuldigten im Jahre 2010 «die meisten Sachen im Einkauf übergeben». Der
Beschuldigte habe den Lead übernommen, er sei ein natürlicher Leader und ein
exzellenter Kommunikator gewesen. Er wisse genau, wie er mit verschiedenen
Leuten umgehen müsse. Er sei alles andere gewesen als ein Berater in jeder
Beziehung, er habe die Sachen in der Hand gehabt. C____ habe nie selbst mit
einem Lieferanten den Preis verhandelt, auch G____ habe weder Preisverhandlungen
noch Platzierungen oder Bestellungen vorgenommen. Auch kenne sie keine
Lieferanten (Akten S. 2140 ff.). Sodann brachte C____ auch zu Recht
vor, dass ein – wie vom Beschuldigten angegebenes – reines Beratungsmandat sicherlich
nicht mehrere Jahre in Anspruch genommen und die Berufungsklägerin für eine
strategische Beratung vielmehr eine externe Firma engagiert hätte. Ferner
konnte C____ auch den ihm vom Beschuldigten gemachten Vorwurf von angeblichen
Widersprüchen in seinen früheren Aussagen zur Anstellungskompetenz des
Beschuldigten plausibel widerlegen. So legte er – wie auch bereits vorne
erläutert wurde – dar, dass der verantwortliche Mitarbeiter bzw. der Beschuldigte
ohne Rückfrage selbst Personal habe einstellen können, sofern dies im Rahmen
des Budgets geschehen sei. Die dafür notwendige Unterschrift sei in solchen
Fällen anschliessend ohne Weiteres durch die berechtigte Person erteilt worden.
Mithin sei es normal gewesen, dass es keine Unterschrift des Beschuldigten
gegeben habe, auch beim CFO I____ sei dies so gewesen (Akten S. 2142). Der
Beschuldigte habe – nach seiner Beförderung – schliesslich auch den gleichen
Lohn wie der CFO erhalten (Akten S. 2143).
3.4.3.3 Im
Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass der Beschuldigte während seiner
Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits vor seiner Beförderung zum
«Brand Director» per 1. August 2012 – eigenständig strategische und operative Entscheide
in unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte.
3.4.4
3.4.4.1 Was
des Weiteren die dem Beschuldigten zugewendeten Kommissionszahlungen betrifft,
so kann für gewisse Punkte grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590 ff.): So hat er
eingestanden, während seiner Tätigkeit für die Berufungsklägerin die auf den
Seychellen domizilierte M____ Ltd. gegründet, N____ als Managerin eingesetzt
und bei der [...] in Hongkong ein Konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnen
lassen zu haben. Unbestritten ist auch, dass es zu Geldzahlungen der drei
Lieferanten [...], [...] und [...] an die dem Beschuldigten gehörende M____
Ltd. gekommen ist.
3.4.4.2
Nach wie vor bestreitet der Beschuldigte jedoch, in einer Verbindung zu der in
London domizilierten L____ Ltd. gestanden bzw. dort weder je irgendeine
Transaktion getätigt, ausgelöst noch überwacht zu haben. Weder sei eine
Einflussnahme noch eine irgendwie geartete Auszahlung ersichtlich, geschweige
denn nachgewiesen. Die Firma L____ Ltd. sei kein Projekt des Beschuldigten,
sondern allenfalls von H____, der offenbar gemäss den Belegen auch Gelder
abgezogen habe. Die automatische Zurechnung von Aktivitäten eines Dritten ohne
jeden Beleg auf den Beschuldigten sei nicht zulässig.
Die Vorbringen
des Beschuldigten verfangen vorliegend nicht. So hat die Vorinstanz bereits
zutreffend dargelegt, dass gemäss einer E-Mail Korrespondenz zwischen ihm, der
Mitarbeiterin der Berufungsklägerin [...] sowie der [...]-Mitarbeiterin [...] belegt
ist, dass die beiden letzteren zusammen die [...] beauftragt haben, ein Konto
für die L____ Ltd. zu eröffnen (vgl. SB AZ III/59 ff.). Auf die diesbezüglichen
– vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen – strafgerichtlichen Ausführungen
kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Akten S. 1591 f.): So
informierte [...] mit ihrer E-Mail vom 25. Oktober 2012 [...] unter dem Titel «[...]
LTD» über den Kontoeröffnungsprozess und die damit verbundenen Gebühren und
Wartefristen. Diese E-Mail ging als Kopie auch an den Beschuldigten und [...]. [...]
leitete die Neuigkeiten von [...] stets an den Beschuldigten weiter und teilte
ihm mehrmals mit, wann er mit den Unterlagen betreffend den Onlinezugang zum
Konto rechnen könne. Mit E-Mail vom 21. Januar 2013 gab [...] dem
Beschuldigten schliesslich an, dass ein versiegeltes Paket mit den Zugangsdaten
für das Konto angekommen sei und sie ihm dieses weiterleiten würde. Passend zu
diesem zeitlichen Ablauf ging die erste Überweisung eines Lieferanten auf das
Konto der L____ Ltd. am 26. Februar 2013 ein. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist es somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – zwar
ohne bewiesenermassen eine offizielle Funktion innerhalb der L____ Ltd. ausgeübt
zu haben – Zugang zum Konto dieser Gesellschaft bei der [...] hatte. Damit wird
klarerweise auch seine Behauptung widerlegt, nie einen solchen Zugang erhalten
respektive keinerlei Verbindung zur Firma gehabt zu haben (vgl. Akten S. 1512).
3.4.4.3 Was
die auf den Konti der L____ Ltd. und der M____ Ltd. eingegangenen
(Kommissions-)Zahlungen betrifft, so bestreitet der Beschuldigte, diese selbst
erhalten bzw. Kenntnis davon gehabt zu haben, dass H____ solche Zahlungen von
Lieferanten erhalten habe (Akten S. 1524 ff., vgl. auch Akten S. 2151).
Auch diese Behauptungen konnten durch die vorinstanzlichen Ausführungen klar
widerlegt werden, auf die mithin ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann
(Akten S. 1592 ff.): So lassen sich die bei den beiden Firmen
nachgewiesenen eingegangenen Zahlungen nicht mit den vom Beschuldigten
behaupteten einjährigen Beratungsmandaten für ein Honorar von jeweils USD 50'000.–
in Übereinstimmung bringen, wurden doch gesamthaft Zahlungen in Höhe von USD 281'670.85
an die M____ Ltd. und USD 70'503.19 an die L____ Ltd. überwiesen ([...]:
USD 156'644.74; [...]: USD 62'408.–; [...]: USD 133'121.30). Zwar hat
der Beschuldigte angegeben, neben dem Grundhonorar für die Beratung sei auch
eine Vermittlungsprovision vereinbart worden, doch machte er gleichzeitig auch
geltend, dass es nur zu einem Abschluss gekommen sei und er bei seinen
Kontakten für die drei Lieferanten gar nicht aktiv Werbung gemacht habe. Die überwiesenen
Beträge lassen sich demnach auch nicht durch die vom Beschuldigten gestützt auf
das Beratungsmandat geltend gemachte Kommissionsvereinbarung mit den
Lieferanten erklären. Ferner hält die Vorinstanz zu recht fest, dass die Höhe
der von den Lieferanten an den Beschuldigten ausgerichteten Vergütungen von
USD 352'174.04 in keinem Verhältnis zu seinen angeblichen Arbeiten stehen,
gab er doch an, er habe lediglich eine Informationsbroschüre anfertigen
beziehungsweise korrigieren müssen. Ansonsten habe ihn das Engagement mit den
drei Lieferanten aber zeitlich überhaupt nicht in Anspruch genommen. Einen
weiteren Widerspruch erkennt das Strafgericht berechtigterweise darin, dass der
Beschuldigte bezüglich seines Beratungsmandats aussagte, dieses sei auf ein
Jahr befristet gewesen, erstrecken sich die dokumentierten Zahlungen doch über einen
Zeitraum von 30 Monaten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stets
abgestritten hat, in irgendeinem persönlichen Kontakt zu den Lieferanten
gestanden zu haben, was sich aber nicht mit seiner angeblichen
Beratungstätigkeit in Einklang bringen lässt (dem widerspricht sodann auch die
E-Mail des Beschuldigten an G____, in welcher er ihr mitteilt, dass er in China
sei, um Deals mit den Textilfabrikaten abzuschliessen: «In china! I need to close deals with the suppliers. Will be back Wednesday», Akten
S. 1762). Schliesslich spricht gegen die Darstellung des
Beschuldigten, dass er – trotz seiner mehrfach hervorgehobenen MBA-Ausbildung –
weder Honorarrechnungen noch schriftliche Verträge über die Beratungstätigkeit
vorweisen konnte, ohne dafür einen vernünftigen Grund nennen zu können. Auch
betreffend die angebliche schriftliche Genehmigung der privaten
Beratungstätigkeit durch C____ blieb er jeglichen Nachweis schuldig.
Ferner hält die
Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Fülle von Indizien vorliegt, welche die
Version der Berufungsklägerin stützen. So sind sämtliche in der Anklageschrift
aufgeführten Zahlungen der Lieferanten an die Gesellschaften M____ Ltd. und L____
Ltd. durch Überweisungsbelege nachgewiesen. Hervorzuheben ist hinsichtlich
dieser Belege, dass die [...] als Zahlungszweck jeweils explizit «Commission»
vermerkt hat und nicht etwa «Consulting» oder dergleichen. Korrespondierend zu
den von den Lieferanten eingereichten Zahlungsnachweisen lassen sich die
Gutschriften auch auf den bei der [...] rechtshilfeweise beschlagnahmten
Bankunterlagen der auf die M____ Ltd. und L____ Ltd. lautenden Konten finden.
Die Verbindung der Lieferantenzahlungen zu den Wareneinkäufen der Berufungsklägerin
ergibt sich aus den Frachtunterlagen der einzelnen Lieferanten einerseits und
den damit übereinstimmenden Bestellformularen der Berufungsklägerin
andererseits. So entsprechen die von der [...], der [...] und der [...] an den
Beschuldigten überwiesenen Beträge jeweils 3% – im Falle der [...] 2% – des
Auftragsvolumens der Berufungsklägerin bei den jeweiligen Lieferanten in der
betroffenen Periode. Da es sich um insgesamt 32 Überweisungen handelt, kann
eine zufällige Übereinstimmung dieser Beträge ausgeschlossen werden und ist
schon allein aufgrund dieser Unterlagen erstellt, dass es sich um
Kommissionszahlungen der Lieferanten an den Beschuldigten für Bestellungen der Berufungsklägerin
gehandelt hat.
3.4.4.4 Diese
Sachverhaltsversion wird auch durch Affidavits gestützt, die von den drei
chinesischen Lieferanten eingereicht wurden (Akten S. 620 ff.; Akten S. 631
ff.; SB AZ/1213 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass
diese eidesstattlichen Zusicherungen lediglich H____ belasten würden, nicht
jedoch ihn selbst. Hinzu komme, dass die Lieferanten die Möglichkeit gehabt
hätten, zwischen der Unterzeichnung eines Affidavits oder dem Abbruch der
Geschäftsbeziehungen mit einem der damals grössten Modeunternehmen zu wählen.
Es sei offensichtlich, dass die Lieferungen für die D____-Gruppe
überlebenswichtig für diese Firmen gewesen seien. Somit sei der Wert dieser
Aussagen gleich Null, das habe die Vorinstanz gleich eingestuft. Erstaunlich
und bezeichnend sei dabei festzustellen, dass in den internen E-Mails der D____-Gruppe
im Juni 2013 noch eine Zahlung an H____ oder den Beschuldigten von diesen
Firmen vollumfänglich zurückgewiesen worden sei. Der Druck der Berufungsklägerin
habe danach zumindest bei einigen wenigen Lieferanten gewirkt.
Auch diesen
Ausführungen des Beschuldigten ist zu widersprechen. Zwar bringt er zutreffend vor,
dass die Lieferanten und die Berufungsklägerin auch nach den in Frage stehenden
Vorfällen noch Geschäftsbeziehungen unterhielten, jedoch ist deshalb der
Beweiswert der Affidavits nicht pauschal geschmälert. Einerseits ist in den
Affidavits selbst angegeben, dass deren Inhalt ohne Drohung oder Duck zustande
gekommen ist (vgl. etwa Affidavit [...]: «When making abovementioned introduce,
I and the Company have not been under any threat, temptation or coercion»,
Akten S. 623), was bei falschen Angaben wohl auch nach der diesbezüglich
anwendbaren Rechtsordnung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Hinsichtlich des anfänglichen Bestreitens der Lieferanten, Kommissionszahlungen
an H____ und den Beschuldigten geleistet zu haben, ist mithin nicht minder wahrscheinlich,
dass dies von [...], [...] und [...] zuerst verneint wurde, da sie Angst vor
Konsequenzen seitens der Berufungsklägerin hatten und sich erst später – und im
Wissen darum, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen sollten – dazu
entschieden, die Affidavits zu erstellen. Sofern der Beschuldigte angibt, dass
in den Affidavits nur H____ erwähnt sei, er selbst jedoch nicht, so ist einerseits
darauf hinzuweisen, dass in den Akten eine E-Mailkorrespondenz vom 7. August
2012 zwischen den beiden enthalten ist, wonach sie sich auch von anderen
Lieferanten Kommissionszahlungen überweisen liessen (SB AZ/260 f.).
Andererseits wurde H____ – dessen direkter Vorgesetzter der Beschuldigte war (Akten
S. 1519) – vom Shanghai Huangpu District People’s Court of the People’s
Republic of China mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen Privatbestechung und
Entgegennahme von Kommissionszahlungen in seiner Funktion als «Chief
Representative of Shanghai Representative Office of D____» zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Akten S. 718 ff.). In
beweisrechtlicher Hinsicht viel relevanter ist aber ohnehin der Umstand, dass
der Inhalt der Affidavits hinsichtlich der Höhe der Provisionen bzw.
Kommissionszahlungen mit den in den Akten befindlichen Kontoauszügen, den
Frachtunterlagen sowie den Überweisungsbelegen der Lieferanten übereinstimmt,
wird doch auf allen Dokumenten angegeben, dass [...] und [...] jeweils 3% und [...]
2% des Auftragsvolumens der Berufungsklägerin an die M____ Ltd. sowie die L____
Ltd. als (Kommissions-)Zahlungen überwiesen, auf deren Konti der Beschuldigte
wie dargelegt Zugriff hatte (vgl. Überweisungsbelege [...], SB AZ/768 ff.;
Überweisungsbelege [...], SB AZ/1006 ff.; Überweisungsbelege [...], SB AZ/1432
ff.; Beleg vom 24. Oktober 2012, SB AZ/1011; Gutschriften [...], [...] und
[...], SB RHHK/219 ff.; Frachtunterlagen [...], Separatbeilage CD;
Frachtunterlagen [...], SB AZ/1018 ff.; Frachtunterlagen [...], SB AZ/1228
ff.).
3.4.4.5 Gestützt
auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette ausgehen, wonach der
Beschuldigte zusammen mit H____ von den Lieferanten ([...], [...] und [...]) seiner
Arbeitgeberin Kommissionszahlungen in Höhe von USD 352'174.04 entgegengenommen
hat. Diese Zahlungen wurden auf die Firmenkonti der M____ Ltd. sowie der L____
Ltd. transferiert; zum einen Konto hatte der Beschuldigte mindestens Zugriff (L____
Ltd.), die andere Gesellschaft wurde sogar durch ihn selbst gegründet (M____
Ltd.). Der Einwand, es habe sich bei den überwiesenen Beträgen um
Beratungshonorare gehandelt, hat das Strafgericht zu Recht als reine Schutzbehauptung
gewürdigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erweist sich somit
hinsichtlich der Kommissionszahlungen als vollumfänglich erstellt.
4. Aus
rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Tatbestand der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat, indem er
die beschriebenen von den Lieferanten einverlangten Kommissionszahlungen in
Höhe von USD 352'174.04 entgegengenommen hat.
Nach Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des
Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut
ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in
der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung
als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum
Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten
ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV
244 E. 2b).
4.1 Die
Vorinstanz hat die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten verneint. Die Berufungsklägerin
macht hingegen in ihrer Berufung geltend, dass dem Beschuldigten sehr wohl eine
solche Geschäftsführereigenschaft zugekommen sei, wohingegen der Beschuldigte
dies auch im Berufungsverfahren bestreitet.
4.2 Geschäftsführer
ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher
Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen
Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur
sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer
entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde
Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung
verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich
fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des
Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt
ist mithin namentlich, dass der Täter fremdes Vermögen verwaltet (s. sogleich E.
4.2.1), er dies in fremdem Interesse tut (E. 4.2.2), er bei seiner Tätigkeit
über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt (E. 4.2.3), seine Pflichten
gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (E. 4.2.4),
und es sich dabei um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (E. 4.2.5,
vgl. dazu Niggli, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 158 StGB N 14 ff.).
4.2.1 Was
den ersten Qualifikationspunkt der Geschäftsführerstellung anbelangt, so war
der Beschuldigte in seiner firmeninternen Stellung mit der Verwaltung von
(fremden) Vermögensinteressen der D____-Gruppe befasst (so etwa Verwaltung des
Einkaufs- und Personalbudgets im Bereich Einkauf und Sourcing, Zuständigkeit
für die Betriebsmittel der Abteilungen in Paris [Einkäufer] und Shanghai
[Merchandiser], welche den Einkauf und das Sourcing durchführten).
4.2.2 Dies
tat der Beschuldigte sodann offenkundig im (fremden) Interesse der D____-Gruppe.
4.2.3 Sodann
ist zu fragen, ob der Beschuldigte über ein hohes Mass an Selbständigkeit bei
seiner Tätigkeit verfügte, da praxisgemäss als Geschäftsführer nur erscheint,
wer befugt ist, selbständig über fremdes Vermögen oder Teile davon zu verfügen
(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 123 IV 17 E. 3). Nicht als Geschäftsführer
erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen
unterliegt, durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr
begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder derjenige, der
lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder
als Berater hinzugezogen wird (BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2,
6S.711.2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Vice versa rechtfertigt gerade das
Fehlen von Kontrolle und Überwachung den strafrechtlichen Schutz im Sinne von
Art. 158 StGB (Trechsel/Crameri,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 158 N 4). Als
Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht die Vornahme
von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen
oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (BGE 123 IV 17 E. 3, 120 IV 190 E.
2; Niggli, a.a.O., Art. 158
StGB N 19). Das Bundesgericht wertet als weiteres Indiz der Selbständigkeit
die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile,
jedoch erscheint eine solche Berechtigung nicht notwendig (BGE 100 IV 108 E. 4;
Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB
N 20; vgl. auch BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.3). Die
notwendige Selbständigkeit kann sich auch aus der weitgehenden Freiheit in der
Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90 E. 1.c). Unmassgeblich
ist dabei, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen vertritt oder
vertreten darf, oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte wie Personal
und Betriebsmittel verfügt (BGE 81 IV 27 E. 2.a, 102 IV 90 E. 1.c; vgl. auch
BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Tatbestand ist mithin anwendbar auf selbstständige
Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen
bzw. Kapitalgesellschaften; Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur
faktisch zukommt (faktisches Organ) und ihm nicht formell eingeräumt worden ist
(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3b, 120 IV 190
E. 2b). In der kantonalen Praxis wurde die Geschäftsführerstellung schon
einer Person zuerkannt, die als Angestellte Verhandlungen führte, Offerten
einholte und prüfte, ohne selbst abschlussberechtigt zu sein (OGer TG, in: RBOG
1988, S. 149).
Das Strafgericht
hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dass weder im Aussenverhältnis mit den
Lieferanten noch im Innenverhältnis mit den Einkäufern, Designern und
Merchandisern nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eigenständig über die für
den Einkauf bestimmten Betriebsmittel hätte verfügen können. In den
umfangreichen von der Berufungsklägerin eingereichten Akten sei so kein
einziges Dokument, welches vom Beschuldigten unterschrieben worden sei und
einen Zusammenhang zum Tagesgeschäft der Berufungsklägerin aufweise. Vielmehr sei
aufgrund der Aktenlage sowie des geschilderten Prozesses betreffend den
Wareneinkauf davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich für die
Prozessoptimierung zuständig gewesen sei, er mithin nicht über das Vermögen
entschieden habe, sondern höchstens die Grundlagen zu solchen Entscheidungen
geliefert und Empfehlungen strategischer Art abgegeben habe.
Diesen
Erwägungen ist nicht zu folgen. So konnte als erstellt angesehen werden, dass der
Beschuldigte während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits
vor seiner Beförderung – eigenständig strategische und operative Entscheide in
unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte, so etwa hinsichtlich Personal
(Anstellungen, Löhne etc.), Einkaufsbudgets, Qualitätskontrolle, konkreter
Vertragsbedingungen mit den Textilfabrikanten (insbesondere hinsichtlich der
Zahlungsbedingungen) sowie auch deren Auswahl (s. vorne E. 3.4.3). Der
Beschuldigte ist daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zumindest als faktisches Organ der Berufungsklägerin anzusehen. Dabei ist es
auch unerheblich, dass ihm keine Zeichnungsberechtigung zukam, handelt es sich
dabei doch höchstens um ein Indiz der Selbständigkeit eines Geschäftsführers,
das jedoch nicht zwingend erfüllt zu sein braucht. C____ konnte vielmehr
überzeugend darlegen, weshalb dem Beschuldigten aufgrund des firmeninternen
Entscheidprozesses gar keine Zeichnungsberechtigung zukommen musste, dieser
jedoch gleichwohl selbständige Entscheide ohne Rückfrage an seine Vorgesetzten
fällen konnte, soweit diese im Rahmen der ihm zukommenden Budgetkompetenz
lagen. Wie aufgezeigt werden konnte, unterlag der Beschuldigte mithin nicht der
ständigen Kontrolle und Überwachung durch seine Vorgesetzten C____ oder G____.
Dem Beschuldigtem stand es auch weitgehend frei, wie er seine eigene Tätigkeit
organisierte, ist doch aus der E-Mailkorrespondenz ersichtlich, dass er unter
anderem G____ und C____ mitteilte, wie er seine Aufenthalte in Asien
organisierte, wen er wann zu treffen gedachte, über was er mit den dortigen
Angestellten zu diskutieren plante, was für Entscheide er traf, etc. Selbst
wenn der Beschuldigte nicht mit Dritten – d.h. nach aussen – verhandelt und
dabei die Berufungsklägerin vertreten haben sollte, wäre seine Selbständigkeit
hinsichtlich der Geschäftsführerstellung zu bejahen, da er zumindest – und
damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend – intern über
entsprechende Vermögenswerte wie Personal und Betriebsmittel verfügen konnte. Sofern
der Beschuldigte vorbringt, dass, wenn er eine so grosse Entscheidkompetenz
innegehabt hätte, es doch ein Kontrollsystem hätte geben müssen, um Irrtümer zu
verhindern, was aufzeige, dass die allerletzte Verantwortung entsprechend bei C____
und G____ gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade ein fehlendes
Kontrollsystem aufzeigt, wie gross seine Entscheidselbständigkeit innerhalb des
Unternehmens war.
Zusammengefasst
ist somit zu konstatieren, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an
Selbständigkeit bei seiner Tätigkeit verfügte.
4.2.4 Des
Weiteren mussten die Pflichten des Beschuldigten gerade auf die Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen gerichtet sein, d.h. die Pflicht zur Wahrnehmung
fremder Vermögensinteressen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des
Rechtsverhältnisses bilden (Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 50). Vorliegend stand der Beschuldigte
unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis zur Berufungsklägerin. Seine
Pflichten als Arbeitnehmer (insbesondere in seiner Stellung) bestanden gerade
darin, die Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zu wahren (sei dies nun
nach schweizerischem oder französischem Arbeitsrecht; s. sogleich E. 4.3 m.w.H.).
4.2.5 Sodann
ist zur Erfüllung von Art. 158 StGB vorausgesetzt, dass die vom Beschuldigten
verwalteten Vermögensinteressen von einigem Gewicht waren (BGE 105 IV 307
E. 2.b; Niggli, a.a.O., Art.
158 StGB N 51). Das Bundesgericht hat dies bereits bei der
eigenverantwortlichen Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von nicht
einmal CHF 3'000.– bejaht (BGE 86 IV 12 E. 3). Aufgrund der dargestellten
Entscheidkompetenz konnte der Beschuldigte im vorliegenden Fall klarerweise
über einen weit grösseren Anteil finanzieller Mittel verfügen (s. vorne E. 3.4).
Diese Voraussetzung ist demnach ebenfalls als erfüllt anzusehen.
4.2.6 Im
Ergebnis ist der Beschuldigte somit – entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen
– als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzusehen.
4.3 Der
Rechtsgrund der bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erforderlichen Treuepflicht
ist vorliegend ein Rechtsgeschäft, nämlich der Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschuldigten und der Berufungsklägerin. Was deren Inhalt anbelangt, so
ergibt sich dieser gerade aus dem der Treuepflicht zugrundliegenden
Rechtsgeschäft selbst (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die strafrechtliche Beurteilung
einer Verletzung der Treuepflicht lässt sich im Rahmen der ungetreuen
Geschäftsbesorgung erst durch die Bestimmung der zivilrechtlichen
Handlungsspielräume des entsprechenden Rechtsgeschäfts bestimmen (sog.
«zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals», s. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 9).
Einerseits kann
als Grundlage der Treuepflicht die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des
Arbeitsnehmers nach Art. 321b Abs. 1 OR herangezogen werden. Demnach hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen
Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge,
Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Zwar hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Verletzung der Herausgabepflicht allein
noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung darstellt. Der Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsführung ist jedoch dann erfüllt, wenn der Empfänger
durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für
eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die
Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend
auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1; BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3,
6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5). Dass eine solche Konstellation im
vorliegenden Fall vorlag, wird noch aufzuzeigen sein (s. sogleich E. 4.4 zur
Tathandlung).
Eine Treue- und
Vermögensfürsorgepflicht kann dabei andererseits auch ganz grundsätzlich auf
die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende allgemeine gesetzliche Sorgfalts- und
Treuepflicht abgestützt werden, etwa Art. 321a Abs. 1 OR i.V.m. dem konkreten
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (vgl. BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011,
E. 3.4.4 ff.; Graf, a.a.O.,
Art. 158 N 15; vgl. auch BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3 zur
Treuepflicht und dem daraus fliessenden «Schädigungsverbot» gemäss Art. 398
Abs. 2 OR). Vorliegend kam dem Beschuldigten als Geschäftsführer seine Treue-
und Vermögensfürsorgepflicht aus seiner allgemeinen Treuepflicht gemäss den
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 321a Abs. 1
OR: «Der Arbeitnehmer hat […] die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in
guten Treuen zu wahren») i.V.m. mit seinen vertraglichen Pflichten zu. So
führte insbesondere Ziff. 14 des durch den Beschuldigten unterzeichneten
Arbeitsreglements (Teil B) aus, dass «[d]er Arbeitnehmer […] bei der Ausübung
der ihm übertragenen Aufgaben stets die Interessen von D____ zu wahren und im
Sinne der Geschäftspolitik von D____ zu handeln [hat]. Bei der Ausübung von
Geschäftsaktivitäten für D____ hat der Arbeitnehmer potentielle persönliche
oder private Geschäftsinteressen den Interessen von D____ unterzuordnen.
Situationen, die einen Konflikt zwischen der Verantwortung gegenüber D____ und
den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers zur Folge haben könnten oder bei
welchen auch nur der Anschein einer Ungehörigkeit oder eines Interessenkonfliktes
erweckt werden könnte, hat der Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Ausübung von
Aktivitäten, die einen Interessenkonflikt hervorrufen könnten, bedarf der
vorgängigen Zustimmung von D____» (Akten SB AZ/9). Zudem war ihm gemäss
Reglement «die Annahme einer Anstellung bei Dritten, die Führung eines eigenen
Geschäfts, die Übernahme eines Mandats als Verwaltungsrat, Beirat oder ähnliche
Funktionen in einem Unternehmen oder in einer Organisation» nur unter der
vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin erlaubt (Ziff. 13.1,
Akten SB AZ/9). Aus diesen Treuepflichten ergibt sich unter anderem, dass der
Beschuldigte in der Funktion des Geschäftsführers bei der Ausführung seiner
Tätigkeit die Interessen der Berufungsklägerin als Geschäftsherrin umfassend zu
wahren und alles zu unterlassen hatte, was dieser Schaden zufügen konnte. Mithin
kam ihm als Geschäftsführer und Verantwortlichem im Bereich Sourcing/Buying
etwa die Aufgabe zu, die besten Zulieferer für die D____-Gruppe zu finden und
entsprechend die besten/günstigsten Geschäfte für die Berufungsklägerin
hinsichtlich des Preis-Leistungsverhältnisses abzuschliessen.
Sofern der
Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, dass hinsichtlich der ihm zukommenden
Treuepflicht bzw. der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht
schweizerisches, sondern französisches (Privat-)Recht anwendbar sei, so ist dem
einerseits entgegenzuhalten, dass grundsätzlich von einer Autonomie der
strafrechtlichen Auslegung im Hinblick auf Art. 158 StGB und damit einhergehend
der zivilrechtlichen Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals der Treuepflicht
auszugehen ist, sofern der Erfolgsort in der Schweiz liegt (vgl. vorne E. 1.2).
Andernfalls würde die Anwendung des schweizerischen Strafgesetzbuchs aufgrund
des hiesigen Erfolgsorts konterkariert werden, wenn bei Anwendung von Art. 158
StGB nicht das schweizerische Zivilrecht als Grundlage einer Treuepflicht
herangezogen würde. Mithin ist für das der Treuepflicht zugrundliegenden
Rechtsgeschäft auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen
Obligationenrechts abzustellen. Doch selbst wenn vorliegend das französische
Arbeitsrecht zur Anwendung kommen sollte, so wäre auch aus diesem eine dem
schweizerischen Obligationenrecht entsprechende Treuepflicht abzuleiten. So ist
der Arbeitnehmer auch dort an eine allgemeine Verpflichtung zu Treu und Glauben
innerhalb und ausserhalb des Unternehmens gebunden (Art. L1222-1 Code du
travail/F). Auch diese Bestimmung beinhaltet ganz allgemein ein «Schädigungsverbot»,
wonach der Arbeitnehmer keine Handlungen begehen darf, die dem Arbeitgeber
schaden könnten. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Verpflichtung im
Arbeitsvertrag erwähnt wird, da sie eine Frage des ordre public darstellt und
daher systematisch für jeden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
geschlossenen Vertrag gilt (vgl. insbesondere auch zur Konkurrenztätigkeit Kammerer/Ross-Kirsch, Arbeitsrecht in
Frankreich, Wiesbaden 2017, 65). Die Treuepflicht gilt dabei für alle Arten von
Verträgen und für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Stellung im
Unternehmen. Sie wird je nach der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers im
Unternehmen und seinem Tätigkeitsbereich sogar verstärkt. Die Führungskräfte –
wie der Beschuldigte – unterliegen mithin einer besonderen Treuepflicht (vgl. Cour
de cassation, civile, Chambre sociale, 31 octobre 2012, 11-17.695).
4.4 Was
des Weiteren die Tathandlung anbelangt, muss diese gerade in der Verletzung
derjenigen besonderen Pflichten bestehen, die den konkreten Täter hinsichtlich
seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich
spezieller Geschäfte treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 10). Das
Bundesgericht hat hierbei im Hinblick auf Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder
explizit bejaht, dass diese im Grunde eine Preisreduktion darstellen, die dem
Geschäftsherrn zukommen muss (BGer 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5,
vgl. auch OGer TG, in: RBOG 1988, S. 149, wo der Angestellte Provisionen
entgegennahm, nachdem er den Eindruck erweckt hatte, der Auftrag würde sonst
anderweitig vergeben).
Vorliegend hat
der Beschuldigte zusammen mit seinem ihm unterstellten Mitarbeiter H____ nicht
nur die «Kommissionen» von [...], [...] und [...] zurückbehalten, sondern diese
im Sinne von Schmiergeldern als Gegenleistungen für Geschäftsabschlüsse mit
diesen drei Zulieferern einverlangt und auf die Konti der von ihm gegründeten
(Konkurrenz-)Unternehmen L____ Ltd. und M____ Ltd. überweisen lassen. Indem der
Beschuldigte den Abschluss des Geschäfts mit dem jeweiligen Lieferanten von
diesen Zuwendungen an ihn persönlich abhängig machte und sich nur deshalb für
den Geschäftsabschluss mit der jeweiligen Textilfirma einsetzte, stellte er
seine privaten (Vermögens-)Interessen pflichtwidrig vor diejenigen seiner
Arbeitgeberin bzw. wurde zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die
Vermögensinteressen der Geschäftsherrin richtete. Durch das Aushandeln von
Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verzichtete er diesbezüglich auch
darauf, einen möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin auszuhandeln
(s. dazu auch sogleich E. 4.5; hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten
arbeitsvertraglich untersagt war, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin
– ohne vorgängige Zustimmung – ein eigenes Geschäft zu führen [dieses
Konkurrenzverbot wäre sogar bei Anwendung des französischen Arbeitsrechts
anwendbar gewesen, vgl. Kammerer/Ross-Kirsch,
a.a.O., 65], er dies jedoch zumindest für die M____ Ltd., auf den Konto ein
Grossteil der Kommissionen bzw. Schmiergelder floss, selbst eingestanden hat).
Es liegt demnach
eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.
4.5 Der
objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt schliesslich einen
Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann
in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von
Passiven oder Nichtvermehrung von Aktiven bzw. in entgangenem Gewinn liegen (BGE 121 IV 104 E. 2c; Graf, a.a.O.,
Art. 158 N 27; Niggli, a.a.O.,
Art. 158 StGB N 127 ff.). Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen
in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert
vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung bei sorgfältiger
Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden
muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5). Für
die Bejahung eines Schadens reicht es aus, dass der Täter die Vermögenswerte
auf sein eigenes Bankkonto transferiert hat, da sie dem Geschädigten dadurch
nicht mehr zur Verfügung stehen (BGer 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016 E.
2.3.2).
Vorliegend
verhinderte der Beschuldigte durch das Einfordern von Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen
und dem Abhängigmachen des Geschäftsabschlusses mit dem jeweiligen Lieferanten
von diesen Zuwendungen an ihn persönlich günstigere Einkaufsmodalitäten für die
Berufungsklägerin. Hätte er nämlich [...], [...] und [...] mitgeteilt, dass sie
keine Aufträge mehr bekommen würden, wenn sie nicht 3 % bzw. 2 % günstigere
Preise anbieten würden – er demnach die gleiche Reaktion in Aussicht gestellt
hätte wie bei Weigerung der Zahlung von Schmiergeldern in gleicher Höhe –, so
hätten sich die drei Lieferanten auch darauf eingelassen und zugunsten der Berufungsklägerin
einen entsprechend tieferen Preis verlangt (s. für die Höhe der Zahlungen vorne
E. 3.4.4). Bezüglich des Schadens spielt es insofern auch keine Rolle, ob die
Lieferanten bei der Zahlung der Schmiergelder den Prozentsatz auf den von der Berufungsklägerin
verlangten Betrag aufgeschlagen haben oder nicht: Haben sie dies gemacht, so
ist der Schaden in diesem Aufschlag zu sehen (Verminderung der Aktiven); haben
sie dies nicht gemacht, sondern den «Verlust» von 3 % bzw. 2 % auf
sich selbst genommen, so hätte der Beschuldigte zusammen mit H____ einen
entsprechenden geringen Kaufpreis zugunsten der Berufungsklägerin aushandeln
können (entgangener Gewinn). Mithin ist auch nicht relevant, zu was für Preisen
die Lieferanten bereits früher die Berufungsklägerin mit Ware belieferten,
kommt es für den vorliegenden Schaden nur darauf an, was für (günstigere)
Preise ohne die Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verrechnet worden wären.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder
auf die Konti der beiden bereits erwähnten Gesellschaften L____ Ltd. und M____
Ltd. überweisen liess, womit sie der Berufungsklägerin nicht zu Verfügung
standen.
Im Ergebnis ist
somit ein Vermögensschaden in Höhe von USD 352'174.04 bei der Berufungsklägerin
eingetreten.
4.6 Vorliegend
ist auch der zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden geforderte
Kausalzusammenhang (BGE 142 IV 346 E. 3.2) klarerweise erfüllt, trat der Schaden
in Höhe von USD 352'174.04 doch nur aus dem Grund ein, dass der Beschuldigte durch
die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflichten darauf verzichtete, einen
möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten auszuhandeln
(vgl. vorne E. 4.4).
4.7
4.7.1 Der
subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert Vorsatz.
Vorsätzlich handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt,
sondern auch, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz;
vgl. Art. 12 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem
Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).
Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem
Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Billigung
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 137).
Liegt neben Vorsatz auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor
(Qualifikation, dazu Niggli,
a.a.O., Art. 158 StGB N 138 ff.), erhöht sich der Strafrahmen nach oben (Art. 158
Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
4.7.2 Vorliegend
handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, war ihm doch klar, dass ihn –
insbesondere aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Gesellschaft – eine
(verstärkte) arbeitsvertragliche Treuepflicht gegenüber der Berufungsklägerin
traf und ihm vertraglich zudem explizit untersagt war, während seiner
Anstellung ein (Konkurrenz-)Unternehmen zu gründen. Auch war dem Beschuldigten
bewusst, dass er durch seine pflichtwidrigen Handlungen des Verzichts, jeweils einen
möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten
auszuhandeln, dieser (kausal) in Höhe der ihm zugekommenen Kommissions- bzw.
Schmiergeldzahlungen einen entsprechenden Schaden zufügen würde. Auch wollte er
dies zweifellos bzw. nahm er dies zumindest in Kauf, beging er doch die
Verletzungen der Treuepflicht genau aus dem Grund, um die Zahlungen der
Lieferanten auf die ihm zugänglichen Konti bei der M____ Ltd. sowie der L____
Ltd. überweisen zu lassen. Aufgrund seiner entsprechenden Absicht, sich in Höhe
der Schmiergeldzahlungen zu bereichern, ist zudem die Qualifikation bei
Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als erfüllt
anzusehen.
5.
5.1 Der
Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung (zugunsten der Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass
dieser für jeden Lieferanten den Vorsatz nur einmal fasste bzw. jeweils nur
eine Tathandlung vorlag) gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von zwei
Jahren.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist
einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
5.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2
S. 101 f.).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch
auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe
feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat
zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen
(gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen
gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30.
November 2020 E. 4.4).
5.4 Vorliegend
wiegt die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die von der [...] geforderten
Kommissionen verschuldensmässig am schwersten, weshalb diese als Grundlage zur
Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.
5.4.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird
vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg
bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1;
104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der
Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert
massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April
2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys,
a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg
von CHF 156'644.74 ist für sich bereits als hoch zu werten. Des Weiteren ist auch
die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten hervorzuheben. Dabei gilt es
etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel
er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie
raffiniert er vorging (Mathys,
a.a.O., Rz. 89 ff.). Durch seine Stellung im Unternehmen kam dem Beschuldigten
eine grosse Autonomie in seinen Handlungen zu. Dieser Umstand allein kann zwar
selbst nicht verschuldenserhöhend berücksichtig werden, da eine solche
Selbständigkeit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent ist,
jedoch ist hinsichtlich des Ausmasses der Selbständigkeit und des Vertrauens,
dass dem Beschuldigten von der Berufungsklägerin entgegengebracht wurde, zu
berücksichtigen, dass dem Beschuldigten sein Standing sowie insbesondere die Wertschätzung
von C____ ihm gegenüber bekannt war. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch durch seine
im Jahre 2012 erfolgte Beförderung. C____ sah den Beschuldigten sogar bereits
als seinen möglichen Nachfolger. Dieses dem Beschuldigten entgegengebrachte überaus
grosse Vertrauen nutzte der Beschuldigte schliesslich für seine Tatbegehung. Er
ging diesbezüglich auch planmässig vor und scheute auch keinen unerheblichen
Aufwand, indem er sich etwa anderer Mitarbeiter der Berufungsklägerin für die
Tatbegehung bediente (H____) sowie die aus dem Delikt stammenden Vermögenswerte
einerseits auf ein Konto einer eigens gegründeten Gesellschaft (die auf den
Seychellen domizilierte M____ Ltd.) oder andererseits auf ein Konto einer
weiteren Gesellschaft (der in London domizilierten L____ Ltd.), auf das er
ebenfalls Zugriff hatte, transferieren liess. Das objektive Verschulden wiegt
daher nicht mehr leicht.
5.4.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten
hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung verfolgte,
obgleich er als Geschäftsführer der Berufungsklägerin einen erheblichen Lohn
erhielt, er entsprechend finanziell gut situiert war und ihm auch beruflich
alle Türen offen gestanden wären. C____ hatte ihm sogar angeboten, nach Ablauf
seiner Vertragsverlängerung gemeinsam ein Geschäft in Asien aufzubauen. Mithin
wäre der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen problemlos in der
Lage gewesen, sich der Delinquenz zu enthalten. Die subjektiven Tatkomponenten
vermögen das Verschulden des Beschuldigten daher nicht zu relativieren.
5.4.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mittelschwer, weshalb eine
Einsatzstrafe von 540 Strafeinheiten festzusetzen ist. Beim Tatbestand der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Jedoch
kann vorliegend aufgrund der 180 – bzw. 360 (lex mitior) – Strafeinheiten übersteigenden
Einsatzstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin ist als
Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten festzusetzen.
5.5 Vom
Verschulden her nur leicht hinter das erstgenannte Delikt zurück treten die
beiden übrigen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, die sich
hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur bezüglich der
geringeren Deliktshöhe unterscheiden (CHF 133'121.30 betreffend Kommissionen von
[...] bzw. CHF 62'408.– betreffend Kommissionen von [...]). Für diese
beiden Delikte sind daher (hypothetische) Einsatzstrafen von 510 respektive 390
Strafeinheiten einzusetzen. Hinsichtlich der Strafart kann auch in diesen
Fällen aufgrund der Höhe der (hypothetischen) Einsatzstrafen für die beiden
Delikte jeweils nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin sind als
(hypothetische) Einsatzstrafen Freiheitsstrafen von 17 respektive 13 Monaten festzusetzen.
5.6
5.6.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.6.2 Grundsätzlich
wurde bei den einzelnen Straftaten das Rechtsgut Vermögen verletzt. Auch die
Begehungsweise glich sich in den Einzelfällen und stand jeweils im Zusammenhang
mit der Stellung des Beschuldigten als operativ Verantwortlicher für den
Einkauf bei den chinesischen Lieferanten. Insgesamt wird dadurch der
Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
5.6.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die
erste ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) von 18 Monaten
wird für die zweite ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...])
um zwölf Monate auf 30 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für
die dritte ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) um sieben
Monate auf gesamthaft 37 Monate Freiheitsstrafe.
5.7
5.7.1 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so wurde er 1975
in Barcelona geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Die Schulzeit sowie
seine universitäre Ausbildung schloss er ebenfalls in Barcelona ab. Vor seiner
Anstellung bei der Berufungsklägerin arbeitete er vier Jahre für die Modegruppe
[...]. Danach absolvierte er ein MBA-Studium in den USA. Momentan lebt der
Beschuldigte zusammen mit seiner Partnerin in Barcelona, er hat zwei Kinder, die
2,5 Jahre respektive sechs Monate alt sind. Er arbeitet momentan als
Angestellter in der Werbeagentur seiner Schwester, wo er für die Beratung auf
strategischer Ebene zuständig ist. Der Beschuldigte ist des Weiteren nicht
vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral
auswirkt. Ein Geständnis kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, bestritt
er doch bis zuletzt – was sein gutes Recht ist – die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe. Entsprechend äusserte er auch kein Bedauern und Reue über seine Tat.
Was das Nachtatverhalten angeht, hat sich der Beschuldigte seit der Tat
wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken
sich die Täterkomponenten somit leicht zugunsten auf die Verschuldens- und
Strafhöhe aus. Die Strafhöhe ist daher um einen Monat auf insgesamt 36 Monate
Freiheitsstrafe zu reduzieren.
5.7.2
5.7.2.1 Dem
Berufungskläger ist im vorliegenden Fall ferner eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren zugute zu halten. Dieses Gebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom
18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwar dauerte
bereits das Vorverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung
über vier Jahre, diese Zeitspanne ist jedoch aufgrund der tatsächlichen sowie
rechtlichen Komplexität des Strafverfahrens noch als verhältnismässig
anzusehen. Ungleich bedeutsamer ist jedoch die Phase im Rahmen des
zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens zwischen Oktober 2019 und der
Berufungsverhandlung im November 2021, als während rund zwei Jahren so gut wie keine
Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden.
5.7.2.2 Aufgrund
der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine
Reduktion der Freiheitsstrafe von 36 Monaten um einen Drittel.
5.8
5.8.1 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten
somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.
5.8.2 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Beschuldigte nicht
vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig
wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.
Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
5.8.3 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose
gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit
wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
5.9 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen.
6.
Die Berufungsklägerin
hat sich als Zivilklägerin konstituiert und eine begründete Schadenersatzforderung
über USD 352'174.04, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2013, eingereicht. Sie
stützt ihre Schadenersatzforderung auf die Höhe der durch die chinesischen
Textilfabrikanten erbrachten «Provisionszahlungen» an den Beschuldigten, in
deren Höhe gleichzeitig die Berufungsklägerin selbst geschädigt worden sei. Aufgrund
des vollumfänglichen Schuldspruchs in diesem Punkt bzw. dem festgestellten
Vermögensschaden (s. vorne E. 4.5) ist der Beschuldigte in diesem Umfang schadenersatzpflichtig
geworden. Er wird entsprechend zur Zahlung von USD 352'174.04, zuzüglich
5% Zins seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin verurteilt
7.
Über
beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des
Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt die
Einziehung der auf den drei Konti des Beschuldigten beschlagnahmten
Vermögenswerte mangels Deliktskonnex nicht in Betracht. Jedoch werden die mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem bei der
[...] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer [...], lautend auf den
Beschuldigten, samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl.
sogleich E. 8) sowie der Parteientschädigung der Berufungsklägerin (vgl.
sogleich E. 9) herangezogen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 5). Im
Umfang des Überschusses wird die Kontosperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben
und das Guthaben – vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicherungsmassnahmen
– zu Händen des Beschuldigten freigegeben.
Die von den
zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw. Sperrungen des Kontos bei
der [...] Bank mit der Nummer [...] sowie des Kontos bei der [...] mit der
Nummer [...], beide lautend auf den Beschuldigten, werden ebenfalls aufgehoben
und die Vermögenswerte zu Händen des Beschuldigten freigegeben.
Vorliegend ist schliesslich
fraglich, ob auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe des Vermögensschadens
zu erkennen ist. Dafür müsste zum einen der – der Einziehung unterliegende – Deliktserlös
«nicht mehr vorhanden» sein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er verbraucht,
versteckt oder veräussert wurde (Botschaft Revision Einziehungsrecht, in: BBl
1993 III S. 277, 311). Vorliegend ist jedoch unklar, was mit den von den
chinesischen Lieferanten ausbezahlten «Provisionen» geschah. Es kann mithin
nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenswerte noch verfügbar sind.
Entsprechend kann die Frage auch nicht abschliessend geklärt werden, ob die
Vermögenswerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand (aus dem Ausland)
beigebracht werden könnten. Ein Ausweichen auf die Ersatzforderung soll gemäss
Lehre im Zweifel aber dann möglich sein, wenn sich dies im Interesse der
Gläubiger des Betroffenen aufdrängt (Baumann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 67).
Vorliegend hat die Berufungsklägerin jedoch – trotz Hinweis durch das Gericht
zu Beginn der Berufungsverhandlung (vgl. Akten S 2136) – ihre Schadenersatzforderung
– bzw. den Teil, welcher durch die Ersatzforderung gedeckt werden könnte –
nicht an den Staat abgetreten. Dies wäre jedoch gemäss Art. 73 Abs. 2
StGB Voraussetzung dafür, dass eine Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten
der geschädigten Berufungsklägerin angeordnet werden könnte. Mithin drängt sich
auch aus diesem Grund keine Ersatzforderung auf, da dies nicht im Interesse der
Privatklägerin als Gläubigerin wäre.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind
ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der
Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, während die Berufungsklägerin
mit ihrer Berufung obsiegt. Unter diesen Umständen trägt ersterer die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
9.
9.1 Die
Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13
vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen
Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der
Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle
der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit
diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für
die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N
3). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten dabei generell
Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Mitwirkung wesentlich zur
Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in
diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und
die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 433 N 19). Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren
Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die
Privatklägerin ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines
Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen
gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433
N 19). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein
weites Ermessen (BGer 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B 495/2014 vom
6. Oktober 2014 E. 2.1).
9.2
9.2.1 Der
Vertreter der Berufungsklägerin macht mit Leistungsnachweisen vom 5. Juni
2018 (Akten S. 1905 ff.), 15. Februar 2019 (Akten S. 1916 ff.)
sowie 15. November 2021 (Akten S. 2095 ff.) für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 265'155.84
geltend. Die Berufungsklägerin hat sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als
solche konstituiert und am Verfahren beteiligt (vgl. Akten, S. 753). Als
Berufungsklägerin hat sie im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt, dass der
Beschuldigte schuldig zu sprechen und die Zivilklage gutzuheissen sei. Damit hat
sie, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, vollständig obsiegt.
Das
Appellationsgericht ist im Rahmen der mündlichen Beratung der Auffassung
gewesen, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten drei Honorarnoten als
übersetzt anzusehen seien, da die geltend gemachten Aufwendungen das Mass des
Notwendigen und Angemessenen übersteigen würden. Die entsprechend geplanten
Kürzungen der Honorarnoten wurden den Parteien in der Folge mit Verfügung vom
23. November 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt
(Kürzungen für: rechtliche Abklärungen; interne Besprechungen zwischen Anwälten
desselben Anwaltsbüros; teilweise Aufwand für andere interne Anwälte; Aufwendungen
im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen; mehr als acht verrechnete Stunden pro
Tag; Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro Seite übersteigt sowie Kürzung des jeweiligen
Stundenansatzes auf CHF 250.–, s. Akten S. 2107 f.).
9.2.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2021 eine
entsprechende Reduktion von Aufwendungen und Auslagen gemäss dem Vorschlag des
Appellationsgerichts.
9.2.3 Die
Berufungsklägerin macht mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 geltend, dass sie
in einem über elf Jahren dauernden Prozess die Anklage nach Abschluss des
erstinstanzlichen Verfahrens schliesslich alleine ohne die Hilfe der
Staatsanwaltschaft, welche ihre ursprüngliche Berufung zurückgezogen habe, habe
führen müssen. Dies habe massgeblichen Mehraufwand generiert. Des Weiteren sei
die Angelegenheit unbestreitbar hoch komplex und umfangreich gewesen. Zuletzt habe
die Privatklägerin auch noch den Adhäsionsprozess zu führen gehabt, was
weiteren namhaften Aufwand generiert habe. Was insbesondere rechtliche
Abklärungen betreffe, gehöre zur Tätigkeit eines Anwalts, dass dieser in einem
konkreten Fall die sich spezifisch stellenden Rechtsfragen genauer abkläre und
die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre konsultiere. Im Gegenteil müsste es
einem Anwalt als unsorgfältige Mandatsführung angelastet werden, wenn er auf
nähere Abklärungen verzichten und sich nur auf seine juristischen Grundkenntnisse
stützen würde. Der Umfang und die Intensität der rechtlichen Abklärungen müsse
der Komplexität des Falles und der entsprechenden Prozessphase angepasst sein.
Des Weiteren könne die Kürzung von mehr als acht verrechenbaren Stunden pro Tag
nicht nachvollzogen werden. Als selbstständig Erwerbende hätten die
Rechtsvertreter oftmals weit in die Nacht hineingearbeitet, wobei schnell mehr
als acht verrechenbare Stunden pro Tag generiert worden seien, insbesondere in
der letzten Phase vor der Hauptverhandlung. Sodann habe die Privatklägerin
keine einzelnen Kopien berechnet, sondern eine rechtlich zulässige
Kleinspesenpauschale von 3%. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss §
14 i.V.m. § 19 Honorarreglement (SG 291.400) der Stundenansatz in Strafsachen
CHF 200.– bis CHF 400.– betrage. Er bemesse sich nach der Schwierigkeit und
Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden
Person. Aufgrund der Komplexität des Falles, des notwendigen Spezialwissens und
des grossen Umfangs des Falles wäre auch ein Honorar von CHF 400.– bis CHF
500.–/Stunde gerechtfertigt gewesen. Dass im vorliegenden Fall der bereits tief
angesetzte Stundenansatz von CHF 300.– auf CHF 250.– weiter gekürzt werde, sei
nur schwer nachvollziehbar. Gleichwohl werde die vorgeschlagene Kürzung «aus
atmosphärischen Gründen nolens volens» gesamthaft akzeptiert.
9.2.4 Der
Beschuldigte bringt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2022 vor, dass die von der
Privatklägerin eingereichten drei Honorarnoten massiv überhöht seien und in
keiner Weise den im Gesetz vorgesehenen, auf die notwendigen Kosten limitierten
Aufwendungen entsprächen. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft und
nicht von der Privatklägerin geführt worden, weshalb das Argument der
alleinigen Last der Beweisführung sich offensichtlich nicht auf den Hauptteil,
das erstinstanzliche Verfahren beziehen könne und dürfe. Als notwendig seien sodann
nicht alle Aufwendung eines beigezogenen Anwalts zu vergüten, sondern nur
diejenigen, die sich im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der
Privatklägerschaft direkt ergeben würden. Es sei nicht deren Aufgabe,
umfassende rechtliche Abklärungen bezüglich von der Staatsanwaltschaft als
anklagende Behörde geprüfte und abgewiesene Vorhaltungen mit erheblichen
Zeitaufwand zu überprüfen und als notwendigen Aufwand auszuweisen. Entgegen den
geplanten Kürzungen der Honorarnoten gemäss der Verfügung vom 23. November 2021
seien mithin noch folgende weitere Kürzungen vorzunehmen:
Honorarnote vom
5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
13.8.2013
Draft Vergleich.
2:30 Std.
Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
0:30 Std.
Habe gemäss Aufzeichnungen nicht stattgefunden.
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
1:15 Std.
Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.
25.9.2013/ 27.9.2013
E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei
D____ mit den Herren
[...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...],
Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
2:20 Std./
0:55 Std.
Sämtliche Bemühungen seien offensichtlich in Verbindung mit
der am 30. September 2013 angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem
Zivilgericht Basel-Stadt erfolgt.
3.9.2014/
5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
2:30 Std./
14 Std.
Bescheinigung als Rechtsanwalt und Reise nach Barcelona für
eine von Dritten in spanischer Sprache erfolgte Einvernahme offensichtlich
nicht notwendig.
11.8.2015/
25.8.2015/
26.8.2015/
27.8.2015/
28.8 2015/
1.9.2015/
2.9.2015/
3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.
17 Std.
Für die Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft
würden insgesamt 17 Std. in Anschlag gebracht, die (gerichtlich) vorgeschlagene
Kürzung betrage lediglich 0:30 Std.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.
Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
2:30 Std.
Interne Besprechung.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens
an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate
mit [...].
5:25 Std.
Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...]
und [...],
inkl. Vorbereitung.
3 Std.
Interne Vorbesprechung.
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende
Beweiserhebung.
26 Std.
Für die Ausarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung würden
insgesamt 26 Std. in Anschlag gebracht, die sich nicht einmal zu einem
Bruchteil als notwendig rechtfertigen liessen.
Honorarnote vom
5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
10 Std.
Betrug, UWG-Tatbestände nicht notwendig.
Honorarnote vom 30.
April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Zeitaufwand
Bemerkungen Beschuldigter
Diverse
Diverse aufwände von [...].
18 Std.
Die Stundenaufwände von [...] insgesamt, insbesondere unter
dem Titel Argumente für den Beschuldigten, seien beim Abzug der Präsidentin
nicht berücksichtigt worden.
Grundsätzlich
bestehe ein offensichtliches krasses Ungleichgewicht zwischen dem geltend
gemachten Aufwand und der eingereichten Adhäsionsklage in Höhe von
USD 352'000.–. Bei einer Zivilklage mit dieser Streitsumme werde gemäss
der Honorarordnung für die Vertretung der Privatklägerin ein Grundhonorar von
maximal CHF 30'000.– angesetzt. Selbst bei nochmals grosszügiger Auslegung
der Zuschläge in Höhe von 100% ergebe dies einen Maximalbetrag von CHF 60'000.–
als Honorar, für das Berufungsverfahren entsprechend die Hälfte. Aussergerichtliche
Vergleichsbemühungen inklusive der weiteren hängigen zivilrechtlichen Verfahren
beträfen nicht das Strafverfahren. Die notwendigen Bemühungen im Strafverfahren
mit Adhäsionsklage könnten zwar in Bagatellfällen höher ausfallen, nicht aber
in diesem umgekehrten Fall, in der die Streitwertsumme ganz offensichtlich im
Vordergrund stehe. Hier müsse die Vergleichsrechnung als Leitlinie für die
Bestimmung der maximal notwendigen Aufwendung beigezogen werden.
Parteientschädigung sei Ersatz der notwendigen Aufwendungen, nicht Strafersatz.
Als Fazit sei deshalb die Honorarforderung, die über einem Honorarbetrag von CHF
100'000.– zu liegen komme, entsprechend zu kürzen.
9.2.5 Mit
Replik vom 14. Februar 2022 macht die Berufungsklägerin geltend, dass sie die Last
der Beweisführung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens alleine habe tragen
müssen. Zudem würden die generellen Ausführungen des Beschuldigten bestritten.
Die Bemühungen der Berufungsklägerin seien im Untersuchungsverfahren notwendig
und von der Staatsanwaltschaft sogar angefragt gewesen, damit diese den
komplexen Sachverhalt habe nachvollziehen können. Auch die Tätigkeit von
mehreren Anwälten sei nicht zu beanstanden, solange diese, wie in einem solchen
Fall – die immense Arbeitslast aufteilten, und nicht parallel arbeiten würden.
Dadurch entstünden keine Mehrkosten. Das Strafverfahren habe nicht im
Hintergrund des Zivilverfahrens gestanden, was schon alleine aufgrund der
zahlreichen und umfangreichen schriftlichen Antworten/Erklärungen ersichtlich sei,
welche die Berufungsklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft habe erstellen müssen.
Zu den vom
Beschuldigten konkret monierten Aufstellungen brachte die Berufungsklägerin
Folgendes vor:
Honorarnote vom
5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
13.8.2013
Draft Vergleich.
Der Strafrechtliche Aspekt des angestrebten Vergleichs sei
zentral gewesen: Er habe insbesondere einen Rückzug der Strafanzeige resp.
eine Desinteressenserklärung der Berufungsklägerin vorgesehen. Damit wäre ein
langjähriges Strafverfahren vermieden worden.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
-
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
Der angestrebte Vergleich sei mit dem Hauptanwalt des Beschuldigten,
RA [...], verhandelt worden.
25.9.2013/ 27.9.2013
E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei
D____ mit den Herren
[...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...],
Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
Die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Eingabe an
die Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 erfolgt.
3.9.2014/
5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
Die Einvernahme des Beschuldigten seien für die Basler
Staatsanwaltschaft rechtshilfewiese durch die Behörden in Barcelona erfolgt.
Selbstredend gehöre es zu den notwendigen Aufwendungen für die Berufungsklägerin,
an der Einvernahme des Beschuldigten teilzunehmen.
11.8.2015/
25.8.2015/
26.8.2015/
27.8.2015/
28.8 2015/
1.9.2015/
2.9.2015/
3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die
Staatsanwaltschaft.
Mit der hier erwähnten 12-seitigen Eingabe und den 12
Beilagen habe die Privatklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft den Schadenserfolg
in Basel nachweisen müssen. Die Aufwendungen seien aufgrund der Komplexität
dieser Aufgabe mit 17 Stunden überschaubar. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten,
dass 17 Stunden für eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu viel seien, ohne
auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.
Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei
welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen
Anwälte zu 2:30 Std. seien nicht eingereicht worden.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens
an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate
mit [...].
Es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschuldigte mit
«Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt» meine. Generell werde aber eine
Aktennotiz nur selten an einem Tag fertigstellt.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...]
und [...],
inkl. Vorbereitung.
Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei
welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen
Anwälte zu 3:00 Std. seien nicht eingereicht worden.
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende
Beweiserhebung.
Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass sich
die Bemühungen «nicht einmal zu einem Bruchteil als notwendig rechtfertigen
lassen», ohne auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich. Tatsächlich sei
die 18-seitige Eingabe wiederum aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft
erfolgt (E-Mail vom 1. September 2017). Die Aufwendungen seien gerechtfertigt.
Honorarnote vom
5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
Die rechtliche Analyse des Falles, so auch das in Frage
kommen von weiteren Straftatbeständen, gehörten sehr wohl zur Aufgabe des
Rechtsanwaltes der Berufungsklägerin als Privatklägerin.
Honorarnote vom
30. April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Bemerkungen Berufungsklägerin
Diverse
Diverse aufwände von [...].
Die Tätigkeit von mehreren Anwälten sei nicht zu bestanden,
solange diese, wie in diesem Fall, die immense Arbeitslast aufteilten und
nicht parallel arbeiten würden. Dadurch entstünden Synergien und keine
Mehrkosten. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass die Stunden
von [...] nicht zu berücksichtigen seien, ohne auch nur zu begründen, wieso, seien
unbeachtlich.
Was den
Vergleich des Beschuldigten zur Zivilklage angehe, übersehe dieser, dass bei
der Bemessung im Strafverfahren die effektiven Kosten zu vergüten seien, d.h.
der Stundenaufwand, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im
Zivilpunkt gehabt habe und nicht, wie im Zivilverfahren, eine Entschädigung
basierend auf dem Streitwert. Unrichtig sei auch, dass die Streitsumme im
Vordergrund stehe. Massgebend sei vielmehr die Komplexität des Falles.
9.3
9.3.1 Vorliegend
ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Verfahren teils komplizierte Fragen
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt haben. Der Beizug eines Rechtsbeistands
der Berufungsklägerin war daher bereits angesichts der tatsächlichen und rechtlichen
Komplexität notwendig. Zudem hat die Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung klarerweise
wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten
beigetragen. Gleichwohl sind die von der Berufungsklägerin eingereichten drei
Honorarnoten als übersetzt anzusehen, da die geltend gemachten Aufwendungen das
Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteigen.
9.3.2 Mit
Verfügung vom 23. November 2021 hat das Appellationsgericht, wie bereits
dargelegt, den Parteien mitgeteilt, dass es diejenigen Aufwendungen zu kürzen
gedenke, die rechtliche Abklärungen sowie interne Besprechungen zwischen
Anwälten desselben Anwaltsbüros umfassen. Des Weiteren zu kürzen seien
Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen, mehr als acht
verrechnete Stunden pro Tag sowie der Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro
Seite übersteigt. Zudem wurde beabsichtigt, bei der dritten Honorarnote
(Zeitraum vom 30. April 2019 bis 15. November 2021) – zusätzlich zur Kürzung
des Honorars von [...] nach den aufgeführten Kriterien – die Honorare der
anderen internen Anwälte pauschal um 50 % zu reduzieren. Schliesslich sollte
für alle Anwälte der für die Privatvertretung übliche Stundenansatz von CHF
250.– zur Anwendung kommen. Die Höhe der dritten Honorarnote sollte damit auch
mit dem von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand in Übereinstimmung
gebracht werden. Im Ergebnis wäre vorgesehen gewesen, aufgrund dieser Kriterien
mithin folgende Kürzungen vorzunehmen: Honorarnote vom 6. Juni 2013 bis 4.
Juni 2018: Kürzung um 68 Stunden sowie CHF 6'927.– für Spesen; Honorarnote
vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019: Kürzung um 30 Stunden und 45 Minuten;
Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021: Kürzung um 49 Stunden und
22 Minuten sowie Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde
für alle Anwälte. Insgesamt sollte dadurch eine Kürzung des Honorars und Spesen
(inkl. Neuberechnung der MWST) von CHF 265'155.84 auf CHF 214'070.– vorgenommen
werden. Hinzu wäre schliesslich noch das Honorar für die zweitinstanzliche
Berufungsverhandlung von insgesamt 8 Stunden gekommen (7 ¼ Stunden,
zuzüglich Nachbesprechung von ¾ Stunden).
Wie bereits
festgehalten wurde, hat die Berufungsklägerin diese vorgeschlagene Kürzung mit
Eingabe vom 7. Dezember (Akten S. 2112 ff.) akzeptiert. Entsprechend ist
auf diese Positionen nicht erneut einzugehen.
9.3.3 Was
die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme beantragten weiteren Kürzungen
anbelangt, so ist diesbezüglich wie folgt zu entscheiden:
Honorarnote vom
5. Juni 2018:
Datum
Bestrittene Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
13.8.2013
Draft Vergleich.
Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche
Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um
notwendige Aufwendungen.
3.9.2013
Telefonat mit RA [...].
Die Berufungsklägerin äussert sich nicht zu dieser
bestrittenen Position (dafür zu seiner anderen Position [30.9.2013], die vom
Beschuldigten gar nicht bestritten wird). Dieser Punkt ist daher zu
streichen.
11.9.2013
E-Mail von und an RA [...].
Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche
Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um
notwendige Aufwendungen.
25.9.2013/ 27.9.2013
E-Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei D____
mit den Herren [...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...],
Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].
Die Berufungsklägerin bringt vor, dass es sich um
Aufwendungen zum Strafverfahren gehandelt habe. Entsprechend ist darauf
abzustellen und keine Kürzung vorzunehmen.
3.9.2014/
5.9.2014
Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.
Reise/Teilnahme an Einvernahme des Beschuldigten stellt
eine notwendige Aufwendung dar und ist daher zu entschädigen.
11.8.2015/
25.8.2015/
26.8.2015/
27.8.2015/
28.8 2015/
1.9.2015/
2.9.2015/
3.9.2015
Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.
Geltend gemachte Leistung von 17 Stunden für die 10-seitige
Eingabe (plus 2 Seiten Beilagenverzeichnis) plus 12 Beilagen (Akten S. 933
ff.) stellt eine notwendige Aufwendung dar.
21.4.2016
Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.
Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.
Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines
Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...]
zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der
Privatklägerin angestellt war. Zudem war auch [...] vonseiten der
Berufungsklägerin beteiligt.
2.5.2016
Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens
an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails [...]; Telefonate mit [...].
Das Vorbringen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar.
1.12.2016
Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...] und
[...],
inkl. Vorbereitung.
Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines
Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...]
zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der Privatklägerin
angestellt war. Zudem waren auch C____ und [...] vonseiten der
Berufungsklägerin beteiligt
4.9.2017 bis 29.9.2017
Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende
Beweiserhebung
Die geltend gemachte Leistung von 26 Stunden für die
18-seitige Eingabe (plus 2 Seiten Beweismittelverzeichnis) plus 5 Beilagen
(Akten S. 1170 ff.) war noch eine notwendige Aufwendung. Insbesondere hat die
Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin eine Frist zur Stellung von
Beweisanträgen eingeräumt, worauf diese Eingabe verfasst wurde.
Honorarnote vom
5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
27.9.2018 bis 11.10.2018
Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.
In der Strafanzeige vom 12.6.2013 (Akten S. 752 ff.) machte
die Berufungsklägerin noch keine Ausführungen zum Betrug. Erst in der Eingabe
vom 3.9.2015 (Akten S. 933 ff.) weist die Privatklägerin darauf hin, dass
auch ein Betrug vorliegen könnte, jedoch handelte es sich dabei nur um einen
sehr kurzen Absatz. Nach dem Freispruch der Vorinstanz (die gar nicht auf den
Betrug einging) sah sich die Berufungsklägerin entsprechend veranlasst, sich
damit eingehender auseinanderzusetzen, was zur Aufgabe des Rechtsanwaltes der
Berufungsklägerin gehörte.
Honorarnote vom
30. April 2019 bis 15. November 2021:
Datum
Geltend gemachte Leistung
Erwägungen Appellationsgericht
Diverse
Diverse Aufwände von [...].
Bei diesem Punkt ist fraglich, ob der Aufwand von [...]
notwendig war, da es sich dabei zu einem grossen Teil um die Zusammenstellung
von Argumenten für den Beschuldigten handelte (wohl als Vorbereitung
der gerichtlichen Befragung). 18 Stunden erscheinen hierfür übersetzt,
weshalb dieser Punkt der Aufstellung um die Hälfte, d.h. um 9 Stunden, zu
kürzen ist.
Zusammengefasst
erfolgen weitere Kürzungen von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten.
Was schliesslich
noch die allgemeinen Vorbringen des Beschuldigten, dass sich die
Parteientschädigung (analog) an derjenigen einer Zivilklage (bei einer
entsprechenden Streitsumme) zu orientieren habe, so ist den zutreffenden
Ausführungen der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass sich die
Parteientschädigung für die Berufungsklägerin als Privatklägerin nach Art. 433
Abs. 1 StPO im Strafverfahren nach Aufwand bemisst, worunter insbesondere die
Anwaltskosten zu verstehen sind (s. vorne E. 9.1). Entsprechend ist der übrige
Aufwand der Berufungsklägerin durch den Beschuldigten zu tragen, da die
Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung wesentlich zur Abklärung der
vorliegenden komplexen Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten
beigetragen hat.
Im Ergebnis wird
der Beschuldigte demnach zur Zahlung folgender Beträge an die Berufungsklägerin
verurteilt:
Für die erste
Instanz:
Honorarrechnung
vom 6.6.2013-4.6.2018 (CHF 159'439.30 zzgl. CHF 17'250.–)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/
Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
551:55
68:30
10'061.20
6'927.– (Kopien für CHF 0.25 statt CHF 1.– pro Stück)
Honorar: CHF 120'855.–
Spesen: CHF 3'134.–
Weitere Entschädigung für Abklärungen und Eingaben von der
Privatklägerin selbst:
CHF 17'250.–
MWST: CHF 10'’875.40
Total: CHF 152'114.40
Für die zweite
Instanz:
Honorarrechnung
vom 5.6.2018-15.2.2019 (CHF 53'524.20)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/
Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
186:30
30:45
1'447.50
- (nach HN Kleinspesenpauschale 3 %)
Honorar: CHF 38'937.50
Spesen: CHF 1'447.50
MWST: CHF 3'109’65
Total: CHF 43'494.65
Honorarrechnung
vom 30.4.2019-15.11.2021 (CHF 34'942.35)
Stunden gem. HN
Abzug Stunden/Kürzung
Spesen gem. HN in CHF
Abzug Spesen/
Kürzung in CHF
Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST
118:35
58:22
945.–
- (nach HN Kleinspesenpauschale 3 %)
Honorar: CHF 15’055.–
(CHF 250.– pro Stunde)
zzgl. 8 Std. für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung:
CHF 2'000.–
Spesen: CHF 945.–
MWST: CHF 1'386.–
Total: CHF 19'386.–
Der Berufungsklägerin
wird demnach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für die
erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 152’114.40 sowie für die
zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62'880.65 (jeweils inklusive
Auslagen und MWST) zugesprochen.
9.4 Schliesslich
hat die Berufungsklägerin den Beschuldigten für den aufgrund der für die
Durchsicht der übersetzten Honorarnoten angefallenen – und durch die Berufungsklägerin
verursachten – Aufwand angemessen zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 12.
Januar 2022 geltende gemachte Aufwand von 11,7 Stunden erscheint grundsätzlich angemessen,
jedoch macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 17. Dezember 2021 für «Rechtsstudium
PE im Strafverfahren» einen Aufwand von 1,5 Stunden geltend (Akten S. 2126).
Aus Gründen der Gleichbehandlung mit der Berufungsklägerin, deren geltend
gemachter Aufwand für Rechtsabklärungen ebenfalls gekürzt wurde und gestützt
auf den Umstand, dass das Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung von
aussergewöhnlichen Rechtsfragen grundsätzlich im Stundenansatz enthalten ist (insbesondere
die Rechtslage und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Parteientschädigung
im Strafverfahren dürfen bei einem erfahrenen Strafverteidiger bis zu einem
gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden. Der Erwerb derartigen
Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln der Gegenseite zu
entschädigen; vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Entscheid
460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch Leitfaden
amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), ist dieser Posten der
Honorarnote in Höhe von 1,5 Stunden ebenfalls zu kürzen.
Im Ergebnis wird
daher dem Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
10.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine (weitere) Parteientschädigung
auszurichten, sodass dessen diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
1.
B____ wird – in Gutheissung der Berufung und Abweisung der
Anschlussberufung – der mehrfachen qualifizierten ungetreuen
Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie 42
Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
2.
B____ wird zu Schadenersatz in Höhe von USD 352’174.04 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 12. Juni 2013 an die Privatklägerin verurteilt.
3.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte
auf dem bei der […] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer […], lautend auf B____,
werden samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer
5) sowie der Parteientschädigungen der Privatklägerin für die erste und
zweite Instanz (Dispositiv-Ziffer 6) herangezogen. Im Umfang des Überschusses
wird die Sperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben und das Guthaben –
vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher
Sicherungsmassnahmen – zu Händen von B____ freigegeben.
4.
Die von den zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw.
Sperrungen des Kontos bei der […] Bank mit der Nummer […] sowie des Kontos
bei der […] mit der Nummer […], beide lautend auf B____, werden aufgehoben
und die Vermögenswerte zu Händen von B____ freigegeben.
5.
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 7’749.65 und eine
Urteilsgebühr von CHF 16’650.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 3’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
6.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung
zu Lasten von B____ für die erste Instanz eine Parteientschädigung von
CHF 152'114.40 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von B____
für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62’880.65 (inklusive
Auslagen und MWST) zugesprochen.
7.
B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit der
Stellungnahme zur Kürzung der Honorarnoten der Privatklägerin zu Lasten der Privatklägerin
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl.
Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Arreste
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.