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Entscheid

SB.2018.99

Freispruch von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung

25. Februar 2022Deutsch123 min

Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2018.99

URTEIL

vom 25. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas

Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____ AG

Berufungsklägerin

[...]

Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsbeklagte

B____, geb. [...]

Anschlussberufungskläger

[...]

Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. Juni 2018

betreffend Freispruch von der

Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (nachfolgend

Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 von

der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen. Die vom

Beschuldigten geltend gemachte Parteientschädigung wurde in Anwendung von Art. 430

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgewiesen. Des Weiteren

wurde die Zivilklage der A____ AG über USD 352'174.04 nebst Zins zu 5%

seit dem 3. Juni 2013 abgewiesen, insoweit sie sich auf Art. 41 ff. des

Obligationenrechts (OR, SR 220) in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1

Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) stützt. Ebenso wurde die

beantragte Parteientschädigung in Höhe von CHF 159'439.30 für die

Bemühungen der Rechtsvertretung der A____ AG abgewiesen. Der Beschuldigte wurde

sodann in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung zur

Entschädigung notwendiger Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die A____

AG verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Sperrung des Kontos bei

der [...] AG mit der Stammnummer [...], lautend auf den Beschuldigten, wurde

aufgehoben und das vorhandene Guthaben mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr verrechnet. Im Übrigen wurde das Guthaben zu Händen des

Beschuldigten freigegeben. Sodann wurde die von den spanischen Behörden

verfügte Sperrung des Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...], lautend

auf den Beschuldigten, aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten

freigegeben. Ferner wurde auch die von den französischen Behörden verfügte Sperrung

des Kontos bei der [...] mit der IBAN [...], lautend auf den Beschuldigten,

aufgehoben und das Guthaben zu Händen des Beschuldigten freigegeben. B____ wurden

schliesslich nach Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung die Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 7'749.65 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juni 2018 sowie die A____

AG (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Schreiben vom 14. Juni 2018 Berufung

angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 6. September 2018 wendet die Berufungsklägerin

sich einerseits gegen den Freispruch des Beschuldigten und beantragt, es sei

der Beschuldigte bezüglich der Anklage der mehrfachen ungetreuen

Geschäftsbesorgung, eventualiter des mehrfachen Betruges, schuldig zu sprechen.

Andererseits sei der Beschuldigte zu einer Schadensersatzzahlung von USD 352'174.04

nebst Zins zu 5% seit dem 3. Juni 2013 sowie einer Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 159'439.30 an die Berufungsklägerin zu verurteilen. Des

Weiteren seien die Vermögenswerte des von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

gesperrten Kontos bei der [...] AG mit der Stammnummer [...], des von den

spanischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] Bank mit der Nummer [...]

sowie des von den französischen Behörden gesperrten Kontos bei der [...] mit

der IBAN [...], allesamt lautend auf den Beschuldigten, einzuziehen und in Höhe

des Schadensbetrages, der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO und

der zugesprochenen Parteientschädigung der Berufungsklägerin zuzusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Berufungsklärung verzichtet.

Auch hat sie weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die

Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 hat der Beschuldigte

Anschlussberufung erklärt. Darin werden die folgenden Teile des

vorinstanzlichen Entscheids angefochten: Abweisung der vom Beschuldigten

geltend gemachten Parteientschädigung, Verurteilung des Beschuldigten zur

Entschädigung von Aufwendungen im Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin,

Auferlegung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'749.65 sowie einer

Urteilsgebühr von CHF 22'200.– zu Lasten des Beschuldigten. Angefochten werden

auch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2018 zur Freigabe der

gesperrten Konten des Beschuldigten sowie die Bejahung der örtlichen

Zuständigkeit der Gerichte im Kanton Basel-Stadt für diesen Fall. Der

Beschuldigte beantragt zudem, es sei ihm die geltend gemachte

Parteientschädigung aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs zuzusprechen, es

sei eine Entschädigungszahlung an die Berufungsklägerin vollumfänglich

aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu Lasten

des Staates zu verlegen. Sämtlichen übrigen Punkte des Urteils der Vorinstanz seien

sodann zu bestätigen. Schliesslich sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen,

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Keine Partei hat einen

Nichteintretensantrag auf die Anschlussberufung des Beschuldigten eingereicht.

Mit

Berufungsbegründung vom 15. Februar 2019 hat die Berufungsklägerin ihre mit der

Berufungserklärung vom 6. September 2018 gestellten Anträge angepasst sowie

diese begründet. Abweichend bzw. zusätzlich von den ursprünglich gestellten

Anträgen sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins zu 5%

seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin zu verurteilen, Mehrforderungen

vorbehalten. Des Weiteren sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 230'213.50 an die Berufungsklägerin

zu verurteilen, vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche für notwendige

Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens. Schliesslich

seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen

Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. In beweisrechtlicher Hinsicht

beantragt die Berufungsklägerin, dass C____, CEO der Berufungsklägerin, als

Zeuge/Auskunftsperson vorzuladen und zu befragen sei.

Mit Stellungnahme

zur Berufungsbegründung und gleichzeitiger Anschlussberufungsbegründung vom 20.

Mai 2019 stellt der Beschuldigte den Antrag, dass die Berufung vollumfänglich

abzuweisen sei. Des Weiteren sei in Gutheissung der Anschlussberufung das

Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2018 in Bezug auf die Kostenüberwälzung zu

Lasten des Beschuldigten aufzuheben. Sodann sei dem Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, dies alles

unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Konten des

Beschuldigten bei der [...] AG Basel sowie der [...] in Frankreich und der [...]

Bank in Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen

Vertretungskosten im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben. Schliesslich

sei die Umsetzung der Zahlungsaufforderung für die Gerichtskosten im Umfang von

CHF 22'000.– gegenüber der Berufungsklägerin vorzunehmen.

Die

Berufungsklägerin hat zur Anschlussberufungsbegründung des Beschuldigten mit

Eingabe vom 16. September 2019 Stellung genommen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2020

hat der Beschuldigte beantragt, dass die Berufungsklägerin zu einer

Sicherheitsleistung für die Verteidigungskosten im Umfang von CHF 50'000.–

sowie zur Zahlung der Gerichtskosten unter Ansetzung einer kurzen Frist zu

verpflichten sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 hat die Instruktionsrichterin

den Antrag abgewiesen. Mit Schreiben der Verfahrensleitung vom 23. Juli 2020 ist

der Beschuldigte gebeten worden, dem Appellationsgericht den Verfahrensstand

des in Paris hängigen arbeitsrechtliches Zivilklageverfahrens des Beschuldigten

gegen die Berufungsklägerin mitzuteilen. Mit Eingabe vom 4. August 2020 hat der

Beschuldigte bekannt gegeben, dass gemäss Schreiben des Conseil de prud’hommes

de Paris vom 4. Juli 2019 die Parteien informiert würden, sobald ein Datum

fixiert werden könne. Dies sei bis heute noch nicht geschehen, weshalb das

Verfahren noch pendent sei.

Mit Verfügung

vom 18. Juni 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 28. Juli 2021 sind die Parteien

– sowie C____ als zu befragende Auskunftsperson – zur Hauptverhandlung am 16./17. November

2021 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie C____ als Auskunftsperson

befragt worden. Im Anschluss sind der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sowie

die Verteidigung zum Vortrag gelangt, worauf ersterer repliziert hat. Im

Anschluss plädierte die Staatsanwaltschaft, woraufhin die Verteidigung wiederum

Stellung nahm. Die Berufungsklägerin beantragt, dass der Beschuldigte der mehrfachen

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen sei. Eventualiter sei das Verfahren an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese aufzufordern, die Anklageschrift in

dem Sinne zu ergänzen oder abzuändern, dass die Tatbestandselemente des

Betruges nach Art. 146 StGB beschrieben seien, und es sei das Verfahren an

die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der geänderten

Anklage. Zudem sei der Beschuldigte zur Zahlung von USD 352'174.04 zzgl. Zins

zu 5% seit dem 12. Juni 2013 an die Straf- und Zivilklägerin zu verurteilen,

Mehrforderungen vorbehalten. Des Weiteren seien die ordentlichen Kosten des

erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten

aufzuerlegen. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Umfang von CHF 265'155.84 inkl. MWST an die

Berufungsklägerin zu verurteilen; vorbehalten weiterer Entschädigungsansprüche

für notwendige Aufwendungen bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschuldigte beantragt demgegenüber weiterhin, er sei in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils von allen Vorhalten und angeklagten Punkten

vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Zivilklage sei ebenso vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolgen und in

Gutheissung der Anschlussberufung seien die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen und es seien ihm die

blockierten Gelder in der Schweiz, Spanien und Frankreich freizugeben. Die

Staatsanwaltschaft beantragt schliesslich, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt, bei einer Probezeit

von zwei Jahren. Sodann sei durch das Appellationsgericht hinsichtlich des in

der Schweiz beschlagnahmten Guthabens bei der [...] AG von insgesamt rund CHF

413'000.– die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der Berufungsklägerin und

darüber hinaus zur Deckung der Verfahrenskosten einzuleiten. Ferner sei der

Antrag auf Rückweisung der Anklage durch die Berufungsklägerin abzuweisen und die

in der Anklageschrift falsch angegebene IBAN für das [...] Konto zu

korrigieren.

Im Rahmen der

Urteilsberatung ist den Parteien mit Verfügung vom 23. November 2021 in

Aussicht gestellt worden, dass das Berufungsgericht die von der Berufungsklägerin

eingereichten Honorarnoten zu kürzen gedenke. Mit Eingaben vom 1. und 14. Dezember

2021 (Staatsanwaltschaft), 7. Dezember 2021 (Berufungsklägerin) sowie vom

12. Januar 2022 (Beschuldigter) nahmen die Parteien dazu Stellung. Die Berufungsklägerin

hat mit Schreiben vom 14. Februar repliziert.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin hat

ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art.

399.

Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Sie ist als Privatklägerin vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Berufung legitimiert ist, wobei sich die Legitimation der

Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung auf den Schuld- und

Zivilpunkt beschränkt. Die Legitimation des Beschuldigten zur Anschlussberufung

ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Seine Rechtschrift ist

ebenfalls frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3

StPO).

1.2

1.2.1

Der

Beschuldigte wendet sich vorliegend jedoch gegen die örtliche Zuständigkeit der

basel-städtischen bzw. schweizerischen Gerichte.

1.2.2

Wie

die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, unterliegt gemäss Art. 3

Abs. 1 StGB der schweizerischen Strafhoheit, wer in der Schweiz ein

Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Delikt gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als an

jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung ausgeführt wird oder der Taterfolg

eintritt (vgl. auch BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Wie das

Strafgericht bereits dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass sich gemäss

Anklage die eigentliche Tathandlung – Einverlangen von Kommissionszahlungen von

drei Lieferanten der D____-Gruppe – nicht in der Schweiz abgespielt hat. Die

schweizerische Zuständigkeit kann somit höchstens über den Ort des Eintritts

des Taterfolgs begründet werden. Als Erfolg ist dabei eine von der Handlung

herbeigeführte und von ihr unterscheidbare Aussenwirkung zu verstehen, welche

zur Tatbestandsvollendung erforderlich ist (BGE 105 IV 326 E. 3c ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 8 N 6; Popp/Keshelava in: Basler Kommentar,

4.

Aufl., Basel 2019, Art. 8 StGB N 9; Payer, Der Begriff des Erfolgs in Art. 8 StGB, in:

forumpoenale, 1/2020 S. 51). Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach

Art. 158 Ziff. 1 StGB als Erfolgsdelikt kommt es hierbei für die Frage der

Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts darauf an, ob der Erfolg im Sinne

eines Vermögensschadens in der Schweiz eingetreten ist (Cassani, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts

auf internationale Wirtschaftsdelikte, in: ZStR 114/1996 S. 252). Als

Vermögenschaden im Sinne von Art. 158 StGB reicht dabei ein vorübergehender

Schaden aus (BGE 123 IV 17 E. 3d; BGer 6B_845/2014 vom 16. März 2015 E. 3.3,

6B_1054/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.2.1). Ein solcher tritt ein, wenn der

Schaden nicht unmittelbar kausal durch dieselbe Tathandlung kompensiert wird. Wird

der Schaden erst im Nachgang durch eine unabhängige Handlung wieder

ausgeglichen, liegt ein Anwendungsfall der Deckung eines bereits eingetretenen

Schadens vor, was den Erfolgseintritt nicht ungeschehen macht (vgl. Graf, in: Graf [Hrsg.], StGB – Annotierter

Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 28). Gestützt darauf gilt es nachfolgend den

Eintrittsort des Vermögensschadens – in Bezug auf den zur Anklage gebrachten

Sachverhalt – zu prüfen.

Das Strafgericht

bringt zunächst zu Recht vor, dass sich aus dem von der Verteidigung ins Recht

gelegte Gutachten von E____ nichts zur örtlichen Zuständigkeit nach Art. 8

Abs. 1 StGB ableiten lässt, wenn es die örtliche Zuständigkeit im Zivilrecht

mit derjenigen im Strafrecht gleichsetzen will. Der vom Bundesgericht letztinstanzlich

ergangene zivilrechtliche Nichteintretensentscheid ist für das vorliegende

Dispositiv

Strafverfahren demnach nicht von Belang. Vielmehr gilt es das rechtliche bzw.

vertragliche Verhältnis zwischen den beiden Gesellschaften F____ […]

(nachfolgend F____) und A____ AG (Berufungsklägerin) genau darzulegen:

Grundsätzlich unbestritten ist, dass die F____ eine eigenständige Gesellschaft bzw.

juristische Person mit Sitz in [...]/D ist, welche von der Berufungsklägerin

für ihre administrativen und logistischen Dienstleistungen sowie die

Importgebühren entschädigt wird. Das geschäftliche Verhältnis zwischen den

beiden Gesellschaften ergibt sich aus dem «Agreement» zwischen der Berufungsklägerin

und F____ vom 3. Oktober 2011 (Akten SB AZ VI/257; die ersten «Provisionen»

flossen gemäss Anklage erst nach Vertragsabschlussdatum). Diesem Konzernvertrag,

dem damit übereinstimmenden Revisionsbericht bzw. Gutachten der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Oktober 2016 (Akten S. 970), dem

Bericht der [...] GmbH vom 27. August 2015 ([...], Akten SB AZ V/2184 f.) sowie

den Aussagen des CEO der D____-Gruppe C____ (Akten S. 2139 ff.) ist zu

entnehmen, dass in einem ersten Schritt die Berufungsklägerin unter anderem den

Preis für ein Produkt und die Menge mit einem Lieferanten aushandelte (vgl. Agreement

Ziff. I sowie Ziff. II.2.a). Die F____ kaufte sodann die durch die Berufungsklägerin

ausgehandelten Produktmengen zu den ebenfalls durch die Berufungsklägerin ausgehandelten

Preisen bei den (asiatischen) Lieferanten (vgl. Agreement Ziff. II.1). Letztere

stellten ihre Rechnungen jeweils direkt an die F____, welche durch sie

schliesslich auch beglichen wurden. Die Lieferung der Ware erfolgte an den in

Deutschland gelegenen HUB (Zollfreilager) der F____ (vgl. Agreement Präambel

sowie Ziff. I). Gleichzeitig stellte die F____ die ihr durch die Lieferanten in

Rechnung gestellten Kosten wiederum der Berufungsklägerin in Rechnung, welche

die jeweiligen Beträge an die F____ überwies. Bis zur Weiterlieferung war die

Ware im HUB eingelagert. Anschliessend wurde die gesamte Stückzahl der

überprüften Ware im Auftrag der Berufungsklägerin an diverse Verteilungscenter

(in Europa und der Schweiz) geliefert. Aus diesem konzerninternen Vorgehen ist

ersichtlich, dass die F____ durch die Berufungsklägerin jeweils den

Einstandswert der Waren ersetzt bekam, d.h. erstere den Einkaufswert der Waren

ohne Gewinnmarge und Risiko an letztere weiterverrechnete. Dieses Vorgehen

zwischen den beiden Gesellschaften hinsichtlich Lieferung, Rechnungsstellung

und Bezahlung wurde durch das Gutachten der Staatsanwaltschaft anhand von zwei

Beispielen detailliert überprüft und bestätigt (Akten S. 970). Was den

Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsflüsse zwischen F____ und den Lieferanten

sowie zwischen F____ und der Berufungsklägerin abgeht, so sagte zum einen C____

aus, dass die Rechnungen, welche von den Lieferanten an F____ gestellt würden,

automatisch an die Berufungsklägerin weitergeleitet und von letzterer ebenfalls

automatisch umgehend, d.h. gleichentags, an F____ bezahlt würden (Akten

S. 2139 f.). Zum anderen ist dem Gutachten der Staatsanwaltschaft zu den

Zahlungsflüssen zu entnehmen, dass bei dem nachverfolgten Zahlungsflüssen

zwischen dem Lieferanten [...] (Ziff. 2 des Gutachtens) und der F____ sowie der

Berufungsklägerin der Rechnungsbetrag zuerst von der Berufungsklägerin

gegenüber der F____ beglichen wurde, bevor letztere ihre offene Rechnung

gegenüber dem Lieferanten – erst rund 1,5 Monate nach Rechnungseingang – beglich

(vgl. dies für die Rechnungen [...] der [...] vom 22. März 2013).

Geht man –

abstellend auf die Aussagen von C____ sowie das Beispiel der Rechnung [...] –

davon aus, dass die Berufungsklägerin die F____ jeweils entschädigte, bevor

letztere selbst ihren Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkam, so ist

nicht einmal von einem vorübergehenden Schaden bei der F____ auszugehen, wurde

diese doch von der Berufungsklägerin eins zu eins finanziell kompensiert, bevor

erstere selbst – überhöhte – Warenpreise bezahlte. Der Vermögensschaden – und

damit der Erfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB – wäre somit einzig

bei der Berufungsklägerin in Basel eingetreten.

Selbst wenn in

bestimmten Fällen die Ausgleichszahlung durch die Berufungsklägerin erst im

Nachhinein – sprich nach Begleichung der Lieferantenrechnung durch die F____ –

beglichen worden und dadurch bei der F____ ein vorübergehender Schaden

entstanden sein sollte, so wäre gleichwohl der Erfolgsort in Basel zu bejahen.

So knüpft einerseits das Bundesgericht beim Erfolgsbegriff nach Art. 8 StGB an

Wirkungen der Handlung an, die unabhängig davon, ob sie zur

Tatbestandvollendung verlangt werden oder nicht, eingetreten sind (BGE 141 IV 336 E. 1, 109 IV 1 E. 3). Gleiches hat auch für auch für einen

Vermögensschaden zu gelten, der auch in der Schweiz eingetreten ist, ist

nach Art. 8 StGB der Erfolgsort doch nicht auf einen Ort begrenzt (vgl. auch

die Möglichkeit mehrerer Erfolgsorte nach Art. 31 Abs. 2 StPO). Vorliegend

wurden die Rechnungen der F____ von der Berufungsklägerin automatisch

ausgeglichen, womit der Vermögensschaden jeweils ohne menschliches Zutun eins

zu eins an die Berufungsklägerin weitergegeben wurde, wodurch diese (auch) am

Vermögen geschädigt wurde. Durch eine auf diese Art erfolgte Anknüpfung an eine

Tat mit Auslandsbezug kann auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung

getragen werden, dass es zwecks Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im

internationalen Verhältnis geboten ist, auch in Fällen ohne engen Bezug zur

Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 E. 6.3; BGer

6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Payer,

a.a.O., S. 53). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der

Beschuldigte als – gemäss Anklage – Geschäftsführer der Berufungsklägerin nur

dieser gegenüber eine Treuepflicht gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich der F____.

Wäre nun der Erfolg (nur) bei letzterer eingetreten, könnte der Beschuldigte

mithin weder in der Schweiz noch in Deutschland (Untreue – § 266 des

Deutschen Strafgesetzbuchs) diesbezüglich strafrechtlich zur Verantwortung

gezogen werden.

Auf einen

derartigen «weiteren» Erfolgsort ist jedoch im Sinne der Kausalität nur dann abzustellen,

wenn dafür nur diejenigen Erfolgsorte berücksichtigt werden, die innerhalb der

Vorstellungen des Täters liegen (vgl. Popp/Keshelava,

a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Davon ist bei von der beschuldigten Person

einkalkulierten, vorhergesehenen oder zumindest (subjektiv) vorhersehbaren Erfolgsorten

auszugehen (vgl. Payer, a.a.O., S.

53). Dabei genügt mithin das Wissenselement, ein Einverständnis, etwa im Sinne

des Eventualvorsatzes, ist nicht erforderlich (Popp/Keshelava,

a.a.O., Art. 8 StGB N 10). Vorliegend ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte – im angeklagten Szenario – grundsätzlich über die Geschäftsabwicklung

und die Finanzflüsse informiert war, sei er doch gemäss Aussagen von C____ einerseits

die ersten Monate seiner Anstellung bei der D____-Gruppe im Bereich der

Logistik tätig gewesen und habe den Sitz in [...] gekannt (vgl. Akten S. 2144) und

machte er andererseits auch selbst Aussagen zum Bezahlungsprozess. Auch gab er

an, dass die Praxis zu steuerrechtlichen Problemen geführt habe (vgl. Akten S.

1514, 2139). Somit war der Eintritt des Vermögensschadens bei der

Berufungsklägerin für ihn auch vorhersehbar. Ob es sich schliesslich, wie vom

Beschuldigten behauptet, bei den Praktiken der D____-Gruppe um eine

steuerrechtlich fragwürdige interne Gewinnverschiebung handelt, kann vorliegend

offenbleiben und gibt die Berufungsklägerin zudem auch an, dass die Behauptung

des Beschuldigten, dass deutsche Steuerbehörden ein Verfahren gegenüber der A____-Gruppe

eingeleitet hätten, frei erfunden sei (Akten S. 2144).

Im Ergebnis sind

somit aufgrund des Erfolgsorts in Basel die schweizerischen Gerichte – und

mithin vorliegend das Appellationsgericht – zur Beurteilung des vorliegenden

Verfahrens zuständig. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2 Die

Berufungsklägerin hat das Strafgerichtsurteil mit der Berufungserklärung

beinahe vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten wird lediglich die

Abweisung der vom Beschuldigten geltend gemachten Parteientschädigung, die

Verurteilung des Beschuldigten zur Entschädigung notwendiger Aufwendungen im

Umfang von CHF 17'250.– an die Berufungsklägerin, die Verurteilung des

Beschuldigten zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65

sowie einer Urteilsgebühr von CHF 16'650.– sowie die Verurteilung der Berufungsklägerin

zur Tragung einer Urteilsgebühr von CHF 22'200.– im Falle des alleinigen Ergreifens

eines Rechtsmittels oder bei Verlangen eines begründeten Urteils. Die nicht

durch die Berufungsklägerin angefochtenen Punkte, insbesondere die Kostenüberwälzung

zu Lasten des Beschuldigten, werden jedoch von letzterem in seiner

Anschlussberufung angefochten. Mithin sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen

Entscheids in Rechtskraft erwachsen:

2.

Die Berufungsklägerin

hat im Rahmen des Berufungsverfahrens keine verfahrensrechtlichen Anträge

gestellt, die noch zu behandeln wären. Demgegenüber moniert der Beschuldigte Folgendes:

2.1

2.1.1 Erstens

würden die von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren eingereichten

Beweismittel weder echte noch unechte Noven darstellen, weshalb sie aus dem

Recht zu weisen seien.

2.1.2 Das

Recht auf Abnahme neuer Behauptungen und Beweise (Novenrecht) im Strafverfahren

lässt sich e contrario aus Art. 398 Abs. 4 StPO ableiten und gilt auch im

Zusammenhang mit dem Zivilpunkt (Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 17). So dient die Berufung dazu,

allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit

sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und

Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung

alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht verfügt über

umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2

und 3 StPO). Es kann den Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389

Abs. 3 StPO die dazu erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder

auf Antrag einer Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer

6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober

2012 E. 8.4.2). Ist dem Antragsteller kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

oder prozessuales Fehlverhalten anzulasten, sind – namentlich unter dem Titel

der «unvollständigen Beweiserhebungen» nach Art. 389 Abs. 2 lit. b – die

notwendigen Beweisergänzungen regelmässig vorzunehmen, es sei denn, das Gericht

gelange in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss, das

angebotene Beweismittel sei ungeeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen

(BGer 6B_509/2012 vom 22. November 2012 E. 3.2; vgl. auch BGer 6B_583/2009 vom

27. November 2009 E. 2.5).

Gestützt auf die

obigen Ausführungen ist insbesondere eine Verwertbarkeit der von der Berufungsklägerin

mit ihrer Berufungserklärung vom 6. September 2018 eingereichten

E-Mailkorrespondenzen problemlos zu bejahen, konnte doch der Beschuldigte davon

bereits zu jenem Zeitpunkt – und damit lange vor der Durchführung der

Berufungsverhandlung – Kenntnis nehmen und sich dazu vor dem

Appellationsgericht äussern; zudem wurde er mit dem Inhalt diverser der

Berufungserklärung beiliegenden E-Mails auch in der Berufungsverhandlung konfrontiert

(vgl. Akten S. 2151 ff.). Aus dem Recht zu weisen sind demgegenüber

die von der Berufungsklägerin erst anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten, [...] und C____

vom 16. Februar 2010; Schreiben von [...] vom 15. November 2021; Schreiben

von [...] vom 14. November 2021; E-Mail von [...] vom 15. November 2021),

wäre es ihr doch problemlos möglich gewesen, diese bereits früher zu den Akten

zu geben, wodurch dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich

eingehend damit auseinanderzusetzen und dazu Stellung zu nehmen. Zudem

erscheinen die letzteren drei Dokumente im Hinblick auf die Verhandlung vor dem

Appellationsgericht von C____ «bestellt» worden zu sein, was deren Beweiswert

ohnehin in nicht unerheblichem Ausmass relativieren würde.

Im Ergebnis sind

somit die von der Berufungsklägerin im Rahmen des Berufungsverfahrens zu den

Akten gegebenen Noven als verwertbar anzusehen, mit Ausnahme der obgenannten an

der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente.

2.2

2.2.1 In

diesem Zusammenhang moniert der Beschuldigte zweitens eine «selektive» Auswahl

der durch die Berufungsklägerin eingereichten E-Mails. Der Beschuldigte habe

aufgrund fehlenden Zugangs zu den E-Mails keine Möglichkeit gehabt, sich

dagegen zu wehren bzw. keine entlastenden Beweise beschaffen können. Bei den

E-Mails handle es sich entsprechend auch aus diesem Grund nicht um

rechtsgültige Beweise.

2.2.2 Gemäss

Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO haben die Parteien das Recht, Beweisanträge zu

stellen. Dies ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren zudem aus Art. 399 Abs.

3 lit. c sowie Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO.

Soweit sich der

Einwand des Beschuldigten auf die E-Mails bezieht, welche als zulässige Noven

verwertbar sind (vgl. vorne E. 2.1), wurde bereits ausgeführt, dass diese mit Berufungserklärung

der Berufungsklägerin vom 6. September 2018 eingereicht und daraufhin dem

Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit Verfügung vom 11. September 2018

am 13. September 2018 zugestellt wurden (Akten S. 1830 ff.). Vom

Inhalt der E-Mails konnte der Berufungskläger mithin seit diesem Zeitpunkt

Kenntnis nehmen. Dem Beschuldigten wäre es demnach offen gestanden zu

beantragen, die weiteren ihn betreffenden E-Mails bei der Berufungsklägerin

edieren zu lassen bzw. die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bei der Berufungsklägerin

im Rahmen einer Hausdurchsuchung den betreffenden E-Mailverkehr bzw. die

relevanten Daten(träger) zu beschlagnahmen. Ein solcher Antrag wäre ihm auch in

zeitlicher Hinsicht problemlos möglich gewesen. Dies hat der Beschuldigte

jedoch unterlassen. Ein solcher Antrag wurde auch in Berufungsverhandlung

selbst nicht durch ihn gestellt.

Doch selbst wenn

der Beschuldigte den Antrag gestellt hätte, weitere E-Mails bei der Berufungsklägerin

zu edieren, wäre dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 139

Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer

6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4) abzuweisen gewesen, da durch die

allfällige Edition der übrigen E-Mails keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu

erwarten gewesen wären. So wäre aus Sicht des Gerichts nicht damit zu rechnen

gewesen, dass – wie der Beschuldigte selbst vorbringt (Akten S. 2150) –

«tausende» weitere E-Mails vorliegen würden, die seine selbständige

Entscheidbefugnis – und damit seine Geschäftsführerstellung – belegen würden.

Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte nur in Ausnahme-

bzw. Problemsituationen von ihm untergebenen Mitarbeitern kontaktiert wurde, um

in diesen Situationen punktuell operative Entscheide zu fällen (vgl. dazu

eingehend hinten E. 3.4). Dies sagte der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung

denn auch selbst aus (Akten S. 2152).

Im Ergebnis sind

daher die von der Berufungsklägerin eingereichten E-Mails nicht aus dem Recht

zu weisen.

2.3

2.3.1 Ausserdem

beantragt der Beschuldigte, es seien die auf seinen Namen lautenden Konten bei

der [...] AG Basel, der [...] in Frankreich sowie der [...] Bank in

Barcelona/Spanien zumindest für die Deckung der eigenen Vertretungskosten im

erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren freizugeben, da die Massnahme

unverhältnismässig sei.

2.3.2 Eine

Kontosperre stellt eine Forderungsbeschlagnahme dar (vgl. Heimgart­ner in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 266 N 6 f.). Mithin beurteilt sich die Zulässigkeit der Kontosperre

nach den Bestimmungen über die Beschlagnahme von Art. 263 ff. StPO sowie Art.

71 Abs. 3 StGB. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und

Vermögenswerte einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn diese

unter anderem zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und

Entschädigungen gebraucht werden (lit. b). Sodann ist gemäss Art. 71 Abs. 3

StGB eine Beschlagnahme der Vermögenswerte der betroffenen Person im Hinblick

auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung möglich (sog.

Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme als strafprozessuale

Zwangsmassnahme ist nur zulässig bzw. aufrechtzuerhalten, wenn unter anderem ein

hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und wenn

sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und

Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGer 1B_294/2012

vom 13. August 2012 E. 3). Art. 267 StPO regelt, unter welchen

Voraussetzungen Beschlagnahmen beendet werden. Dies kann etwa der Fall sein,

wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (vorzeitige Freigabe, Abs.

1).

Vorliegend wurde

gegen den erstinstanzlichen Freispruch ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb dieser

nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin ist der Beschlagnahmegrund

(Kostendeckungsbeschlagnahme, Ersatzforderungsbeschlagnahme) nicht vorzeitig

weggefallen. Was das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts

anbelangt, so kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei dessen Beurteilung zwar

durchaus Gewicht zu, da das Strafgericht bereits eine Beweiswürdigung

vorgenommen hat, dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche

Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher dieser die Verdachtsgründe

der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung entscheidet sich die Frage des Tatverdachts in solchen Fällen

danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung schuldig

gemacht haben könnte. Dies ist unter Würdigung der Begründung des

erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente

zu prüfen (vgl. für den noch strengeren dringenden Tatverdacht bei

Haftfällen im Falle eines Freispruchs BGer 1B_45/2021 vom 2. März 2021 E. 3.4

ff., 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.3, 1B_353/2013 vom 4. November 2013

E. 3.3).

Die Vorinstanz

gelangt vorliegend zu einem Freispruch, da sie zwar vom Vorliegen der

angeklagten Kommissionszahlungen ausging, beim Beschuldigten jedoch die

Geschäftsführerstellung verneinte, da er nicht selbständig über das Vermögen

der Berufungsklägerin habe entscheiden können. In der Folge erhob die Berufungsklägerin

Berufung gegen den Entscheid und reichte im Berufungsverfahren zusätzliche

Beweismittel ein, welche die selbständige Entscheidkompetenz des Beschuldigten

belegen sollten. Dabei handelt es sich insbesondere um E-Mailkorrespondenz,

welche die Verantwortlichkeiten und Entscheidkompetenzen des Beschuldigten im

Bereich des Wareneinkaufs betreffen. Aufgrund dieser neu eingereichten Beweise,

welche der ersten Instanz nicht bekannt waren, bestehen bei summarischer

Würdigung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht das

Vorliegen einer Geschäftsführerstellung abweichend von der ersten Instanz

würdigt. Es ist damit weiterhin von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen.

Des Weiteren ist festzustellen, dass insbesondere auch keine Beschlagnahmehindernisse

gemäss Art. 264 StPO vorliegen, welche die Freigabe der betreffenden

Vermögenswerte rechtfertigen würden.

Was schliesslich

das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, er müsse die Kosten seiner

Verteidigung mittels Unterstützung seiner Familie, respektive zu Lasten seiner

Familie vorfinanzieren, so macht die Berufungsklägerin berechtigter Massen

geltend, dass der Beschuldigte keine Belege für seine momentane finanzielle

Situation eingereicht hat, stünde es ihm doch bei Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse

frei, einen Antrag auf den Einsatz einer amtlichen Verteidigung zu stellen.

Entsprechend ist

gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im Endentscheid über die beschlagnahmten

Vermögenswerte zu entscheiden (s. hinten E. 7). Der Antrag des

Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

2.4 Schliesslich

ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass die Aussagen von C____

(auch diejenigen des Vorverfahrens) vollumfänglich verwertbar sind, wurde er

doch zweitinstanzlich erneut befragt und mit dem Beschuldigten konfrontiert,

wobei er nicht nur pauschal auf seine früheren Aussagen verwies, sondern sich

auch inhaltlich nochmals übereinstimmend zur Sache äusserte (vgl. dazu BGer 6B_1133/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2).

3. Die

Berufungsklägerin wendet sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch des

Beschuldigten und beantragt, dass er der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Der

Beschuldigte verlangt demgegenüber bezüglich des Schuldpunkts eine Bestätigung

des erstinstanzlichen Freispruchs.

3.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer

strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz

«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,

wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie

ausführlich: Tophinke, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,

und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien

und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht in

jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen

sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht

des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_1232/2019 vom 17.

Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom

17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214).

Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 25).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Freispruch im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.2 Fraglich

ist insbesondere die berufliche Stellung, die der Beschuldigte bei der Berufungsklägerin

innehatte. Fest steht, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat,

dass der Beschuldigte per 1. Oktober 2009 als «Head of Development &

Strategies» mit einem monatlichen Gehalt von CHF 15'000.– exklusive

Gratifikationen bei der Berufungsklägerin angestellt wurde. Unbestritten ist

weiter, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. September 2012 –

rückwirkend per 1. August 2012 – zum «Brand Director» befördert und ihm neu ein

monatliches Salär von CHF 27'500.– exklusive Gratifikationen ausgerichtet

wurde (vgl. Akten S. 558 ff., 571, 983 f., 2138 f.). Zudem bestätigte der

Beschuldigte, dass er seine Arbeitstätigkeit in Paris, Asien und Basel

verrichtet habe (Akten S. 1505). Erstellt ist des Weiteren, dass der

Beschuldigte nie als Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im

Handelsregister eingetragen war (Akten S. 983 f., 1522, SB AZ/2 f.). Weiter äusserten

sich die Parteien auch übereinstimmend zum Ablauf eines Wareneinkaufes der D____-Gruppe.

So gaben sämtliche Beteiligten an, dass die in Paris beschäftigten Designer ein

Kleidungsstück entworfen und zusammen mit den ebenfalls von Paris aus

operierenden Einkäufern einen Zieleinkaufspreis vereinbart haben. Diese Vorgaben

wurden anschliessend an die in den Produktionsländern angestellten Merchandiser

weitergeleitet, welche bei den Textilproduzenten vor Ort Offerten und Muster

eingeholt haben. Die angefertigten Prototypen wurden in der Folge zurück nach

Paris geschickt, wo die Designer zusammen mit den Einkäufern das Muster geprüft

und – mit Beratung der Merchandiser – entschieden haben, bei welchem

Lieferanten man welche Menge des betroffenen Produkts kaufen sollte. Die A____ beauftragte

schliesslich die F____ mit dem Import der Waren. Schliesslich wurde durch die

Kontrollstelle noch die Qualität der Produkte überprüft (Akten S. 950, 986,

1513 f., 2142 ff.). Schliesslich ist belegt, dass der Beschuldigte das

Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. April 2013 per 18. Juli 2013

gekündigt hat (Akten S. 572).

3.3 Umstritten

ist demgegenüber, was für eine Verantwortung der Beschuldigte im Rahmen seiner

Anstellung bei der Berufungsklägerin innehatte, ob und wie selbständig er

(operative) Entscheide treffen und inwiefern er mithin über das Vermögen der Berufungsklägerin

verfügen konnte. Was diese Umstände anbelangt, liegen folgende Beweismittel

vor, die vom Gericht zu würdigen sind:

3.3.1 Zum

einen existieren die Aussagen des Beschuldigten selbst. Er führt aus, dass er

von Anfang an faktisch nie Verantwortung in irgendeinem Bereich habe übernehmen

können, obwohl er dies eigentlich gewollt hätte. Selbst nach seiner Beförderung

zum «Brand Director» und der damit verbundenen Übernahme der Abteilungen

«Marketing» und «E-Commerce» sei ihm keine finale Entscheidungskompetenz

zugekommen. Er habe keinerlei finanzielle Entschlussbefugnis gehabt. Vielmehr

hätten die Eigentümer der Berufungsklägerin C____ und G____ in allen Bereichen

immer mitgeredet und so grossen Einfluss auf sämtliche Entscheidungen ausgeübt.

Seine Aufgabe bei der D____-Gruppe sei es zwar gewesen, die Lieferantenanzahl

zu reduzieren, doch habe er nicht entscheiden dürfen, welche Produzenten

berücksichtigt werden. Er habe mit den Produzenten und dem Einkauf nie direkt

zu tun gehabt, geschweige denn direkte Verhandlungen mit Produzenten geführt. Hätte

er Mengen oder Preise verhandelt, müsste es hunderte E-Mails geben, die das

belegen würden. Wenn er in China gewesen sei, dann sei er mit der Abteilung

dort gewesen, er habe sich dort vor Ort lediglich mit den Leuten der D____-Gruppe

getroffen. Auch konkrete Aufträge habe er keine verteilt, er habe eine

ausschliesslich analytische Tätigkeit verrichtet. Im Sinne eines Supervisors

habe er C____ und G____ gewisse Strategien empfohlen, die Entscheidung im

konkreten Einzelfall habe aber nie ihm zugestanden. Ferner habe er auch kein

Personal selbst eingestellt, sondern nur Vorschläge gemacht. Operativ sei er

nie tätig gewesen. In Asien sei H____ für das Personal und die Produktion

verantwortlich gewesen.

Jedoch gab der

Beschuldigte an, dass er H____s Vorgesetzter gewesen sei. Auch habe er keine

Berichte zur Strategie des Unternehmens verfasst, das sei ein fortlaufender

Prozess gewesen. Die ihm vorgehaltenen E-Mails würden zeigen, dass er in

Ausnahmesituationen von Mitarbeitern zu punktuellen Themen kontaktiert worden

sei (Akten S. 1506 ff., 1514 ff., 2139, 2146 ff.).

3.3.2 Des

Weiteren liegen die Aussagen von C____, dem CEO der Berufungsklägerin, vor. Dieser

schilderte, dass der Beschuldigte seit 2010 faktisch Geschäftsführer – und

alles andere als ein Berater – gewesen sei. Ab 2010 habe er den Bereich

Einkauf, Sourcing und Qualität von D____ übernommen. Seine

Gesamtbudgetverantwortung habe sich auf ca. EUR 150-160 Mio. belaufen. Er habe

auch ein internes Budget von EUR 10 Mio. für Personal, Miete etc. gehabt. Er

habe etwa – zusammen mit anderen Personen – das Budget für Paris und Asien

erstellt und die Mitarbeiter für Asien bestimmt. Innerhalb des Budgets hätten

die Mitarbeiter alle Möglichkeiten gehabt. Ende 2011 habe die D____-Gruppe sich

weiterentwickeln und transformieren wollen. Dafür haben man eine Person

gesucht, die intern alle Fäden zusammenhalten sollte, was schliesslich zur

Beförderung des Beschuldigten geführt habe. Diese Transformation hätte zwölf

Monate in Anspruch nehmen sollen, weshalb der neue Vertrag auch auf diese Zeit

befristet gewesen sei. Danach hätte der Beschuldigten zusammen mit C____ ein

neues Geschäft in Asien aufbauen können. Dafür hätte jedoch die erste «Mission»

komplett abgeschlossen sein müssen.

Es habe neben dem

Beschuldigten nur noch eine weitere Person bei der D____-Gruppe gegeben, die

man als Geschäftsführer habe bezeichnen können, das sei diejenige Person

gewesen, welche Finanzen und Logistik unter sich gehabt habe. Diese Person habe

aber eine andere Funktion und deshalb auch eine andere Budgetverantwortung

gehabt; sie habe sich aber im gleichen Lohnbereich wie der Beschuldigte befunden.

Letztlich sei der Beschuldigte die Nummer eins gewesen und die Angestellten hätten

ausschliesslich an ihn rapportieren müssen. Die Unterschriften seien allerdings

immer bei den Eigentümern geblieben, sie hätten dem Beschuldigten aber sehr oft

einfach nur «abgezeichnet», was er für seinen Bereich beantragt habe. Seine

Entscheidungen seien von C____ und G____ grundsätzlich mitgetragen worden. Dass

der Beschuldigte nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, sei bei der Berufungsklägerin

Usus gewesen, es sei sonst niemand eingetragen gewesen. Aufgrund der

Digitalisierung sei gar eine umfangreichere Zeichnungsberechtigung (weiterer

Personen) nicht nötig gewesen. Erst seit dem Jahr 2020 sei die Geschäftsleitung

im Handelsregister eingetragen worden (HR, Legal und Finanzen), da G____ ausgeschieden

sei. Für viele Entscheidungen habe der Beschuldigte so ihre Unterschriften gar

nicht gebraucht, etwa Verträge mit Lieferanten. Bei Personaleinstellungen und

-kündigungen sei zwar schlussendlich die Unterschrift von den Eigentümern

notwendig gewesen, jedoch habe der Beschuldigte eine neue Mitarbeiterin bzw.

einen neuen Mitarbeiter in einem ersten Schritt selbständig einstellen können.

Wenn dies im Rahmen des Budgets gewesen sei, seien die eigentlichen Verträge

daraufhin einfach unterzeichnet worden. Er habe somit auch bei

Personalentscheiden eine grosse Entscheidungsfreiheit gehabt. Die Personalgespräche

hätten auch immer mit dem Beschuldigten stattgefunden. Letzterer habe so etwa

während seiner Tätigkeit in Paris diverse Mitarbeitende eingestellt. Der

Abschluss von Verträgen mit Lieferanten sei des Weiteren voll im

Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen. Er habe Businessentscheide betreffend

Wareneinkauf eigenverantwortlich und ohne Rücksprache mit übergeordneten

Stellen um- und durchsetzen können. Im Bereich des Einkaufs sei meistens alles

automatisch gelaufen, in kritischen Momenten habe es jedoch die Entscheidung

des Beschuldigten gebraucht. Wäre der Beschuldigte ein reiner Berater gewesen,

so wäre seine Aufgabe nach zwei bis drei Monaten erledigt gewesen und man hätte

nicht vier Jahre ständige Beratung gebraucht. C____ bestritt schliesslich auch,

dem Beschuldigten erlaubt zu haben, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin

eine selbständige Tätigkeit auszuüben (Akten S. 983 ff., 2140 ff., 2146

ff.).

3.3.3 Zu

würdigen sind sodann objektive Beweise, einerseits in Form des Arbeitsvertrags

des Beschuldigten (Akten S. 558 ff.), dessen Inhalt jedoch grundsätzlich unstrittig

ist. Andererseits liegt die – wohl vom Beschuldigten ausgefüllte und

unterzeichnete – «D____ Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten

S. 1024) sowie die «D____ Job Description» (SB AZ/480 ff.) den Akten bei.

Dort führt der Beschuldigter selbst aus, dass er der Head des «buying/design/sourcing/marketing

and e-com Teams» sei. Zudem werde er den Fokus auf «buying/sourcing/e-com»

legen. Ferner liegt auch das Addendum vom 13. September 2012 zum Arbeitsvertrag

vor, wonach der Beschuldigte zusätzlich die Bereiche Marketing, Buying und

Design mit (Rück-)Wirkung auf den 1. August 2012 übernahm (Akten S. 571). Ferner

hat der Beschuldigte auch das «Zusatz-Reglement für leitendes Personal» vom 18.

September 2009 unterzeichnet, welches für «Mitglieder der Geschäftsleitung» und

«Bereichsleiter» Geltung hatte (SB AZ/15). Sodann sind den Akten auch die von

der Berufungsklägerin eingereichten Organigramme der Firmen- bzw.

Personalstruktur der D____-Gruppe zu entnehmen (Akten SB AZ/476 ff.). Für die

zu beantwortende Frage von Relevanz sind schliesslich auch die von der Berufungsklägerin

den Beschuldigten betreffende E-Mailkorrespondenzen, welche im Folgenden zwecks

Übersichtlichkeit tabellarisch aufgeführt werden (die angegebene Beilagennummerierung

richtet sich nach der Nummerierung der Berufungserklärung der Berufungsklägerin

vom 6. September 2018, Akten S. 1672 ff.):

3.3.3.1 Generelle

Verantwortung für den Wareneinkauf:

Datum/Zeit

Nachricht an den

Beschuldigten oder C____

Datum/Zeit

Antwort von C____

oder [...]

Beilage 22:

10.5.2011 06.31 Uhr

Dear C____,

We are garment manufacturing agents here in the

Philippines […] I would look forward to costing and sampling any upcoming

items or you can visit our sample / design studio in New York or

alternatively we can visit you in your offices in the UK.

Best regards & Many thanks [...]

10.5.2011 09.02 Uhr

Hi [...],

Please get in touch with B____, he is in charge of

Sourcing and Buying.

C____

Beilage 25:

24.5.2011 19.35 Uhr

Dear C____,

Thanks a lot you have accepted my invitation and I

hope that my pages will bring to you what you wish. I am Agent of Chinese

factories specialized in Knitting […] I can study, your programs, your

quotations, sampling, and productions.

If your product managers are in search for new

sources.

Best regards [...]

24.5.2011 19.37 Uhr

Hi [...],

I will forward your mail to B____.

He is in charge of our buying office and of

sourcing.

C____

Beilage 24:

16.2.2012 11.35 Uhr

Hi [...],

We have a question when we can start to pay our

Chinese suppliers with RMB? We already placed orders for early fall with USD.

Do we start with fall or do we need to change PO for early fall?

It was me who called earlier to ask your colleague

to leave you a message. Thank you! [...]

16.2.2012 13.05 Uhr

[...],

You can start when you like...we are able to do it.

It is a commercial decision of B____ & his teams. It is just that we need

to know estimates of how much & when you will have payments for the next

12 months because we hedge our exposures & so we need to know how much of

our purchases will be in USD & how much in RMB (by month).

Regards, [...]

3.3.3.2 Budgetverantwortung

Sourcing/Buying:

Datum/Zeit

Nachricht an den

Beschuldigten

Datum/Zeit

Antwort des

Beschuldigten

Beilage 1:

2.6.2012 19.19 Uhr

Thank you to have a look at it.

C____

[Angehängte Nachricht:]

Dear all, We attach the following documents for D____

Sourcing (Asia) Limited for Period 5:

- Management accounts

- Consolidation pack

- Invoices

Regards, [...]

3.6.2012 04.55 Uhr

Sure. I always do and take actions upon that. As an

example, this period we have spent 976K HKD in salaries while during the same

period last year we spent 1M HKD. If you take into consideration the average

salary increase of 13% china, we are running operations with an aprox 15.8%

savings in terms of workforce vs last year. Here we have done an important

effort in processes and consolidation. In this direction, two projects with [...]

and [...], will help us to improve it even more in a 6-12months window. Wednesday

I will be in HK. I want to meet [...] too to discuss interbranch expenses.

Only that is double full salaries expenses with an average increase rate of

30% representing total of 39%. That has to be reviewed.

Beilage 2:

22.2.2011

17.48 Uhr

Hello B____,

Can you please tell me when I could expect the final

budget for SH/GZ/In­dia/Bangladesh from your side? It would be great if I could

continue tomorrow Wednesday with the sour­cing budget so that we are ready

for C____s meeting next week.

Thanks for feedback! [...]

23.2.2011 10.07 Uhr

Hello [...],

Here you have the budget for Sourcing. I’m flying to

Shanghai and tomorrow will be there with the last salary update that I can

send you. Do we schedule a VC tomorrow lets says 10am Basel time (my 5pm)

Please, be flexible to this schedule as for me is late.

Is that ok? Thanks B____

3.3.3.3 Entscheidkompetenz i.S. Sourcing

and Buying:

Datum/Zeit

Nachricht

an den Beschuldigten oder C____

Datum/Zeit

Antwort des

Beschuldigten

Beilage 29:

28.7.2010

14.14 Uhr

Dear Mister C____, As Mister [...] proposal below we

required you to accept a special LC at sight for [...] from [...]. It’s the

only way to seetle the payment of accessories between D____ Shanghai and

Bangladesh supplier ([...] design has to order a fake fur with our office in

shanghai but payment at 60days give some problem to pay D____) I’m waiting

your reply to advise. Best regards, [...]

28.7.2010

17.06 Uhr

Hello [...]

It is ok for this.

[...]/H____, We have though to work with all our

suppliers to stick to the standards. It is important for our planning and

handling of the business.

Regards,

B____

Beilage 28:

11.11.2010

06.46 Uhr

11.11.2010

07.13 Uhr

Hi B____, Could we accept only for this first order?

Pls confirm back

Best regards, H____

The quantities for this order are around 20,000 pcs.

We get the good results from [...] and [...] our sourcing dept, they found

many good suppliers.

You gonna go to GZ before coming to Shanghai ?

Best regards, H____

11.11.2010

06.53 Uhr

11.11.2010 07.21 Uhr

Hi H____,

Quantities? I read your email about Cambodia. Good!

Will talk this when I’m in shanghai next week. Thx

B____

Ok to it.

Yep. Monday and tuesday.

Beilage 27:

19.11.2010

09.50 Uhr

Ok 9am. Would you be in the office or in China? [G____]

19.11.2010 09.53 Uhr

In china! I need to close deals with the suppliers.

Will be back Wednesday.

Beilage 35:

14.12.2010

10.51 Uhr

Hi B____, Could you please approve the terms of

payment from L/C 60 days to T/T 50 days for […]. I understand that the best

terms should be T/T 60 days; but supplier hopes we can accept T/T 50 days.

Please confirm. Regards

[...]

14.12.2010

12.43 Uhr

Ok. But these things are exceptions and more and

more they ask this.

Beilage 32:

26.3.2012

07.09 Uhr

Bonjour B____, We need your help, because we have a

little problem of the paiment concerning one new supplier. Name is [...] in [...],

because as they don’t know well [...], so he propose the paiement bellow: 1/

30% deposit when PO, then balance by L/C 30 Days. 21 L/C at sight. […] Thanks

confirm if it’s acceptable or not. CC to Import for info. [...]

26.3.2012 10.20 Uhr

Ok

Beilage 33:

30.5.2012

13.03 Uhr

Bonjour B____, I come back to you once again for the

new supplier, name is [...] new supplier from [...], we place the PO for

style [...], quantity is 3300pcs x 8$40 include belt, total amount is 27720$,

and they ask to do only one time for L/C 45 days, then behind accept always

for L/C 60 days, it’s resonable. Could you please confirm if you are agree

for this time? then we can place the Po for tomorrow? so we can begin with

them. Thanks B____ for your decision. [...]

Beilage 31:

12.6.2012

17.03 Uhr

13.6.2012

08.54 Uhr

Hello B____, As per [...]’s information, I have to

ask you for an exceptional case for an early paiement to a factory. Herebelow

a demand from a supplier for an at sight paiement. […]. I don’t know what is

the company policy about these exceptional demands, but if any possibility for

them to reach it, please let me know ASAP. Thanks by advance for your reply.

Best regards, [...]

Hello B____

195 585$

Below more details

12.6.2012

17.06 Uhr

13.6.2012 08.59 Uhr

Total amount?

Thanks. That is big amount. If you think it is

strategic to do it, go ahead. But he MUST have clear that it is a ONE time

exception from your side. After this, we have our clear rules. B____

Beilage 34:

24.7.2012

04.55 Uhr

Dear B____,

We meet one new supplier name is [...], and we want

to place style [...] - 14481pcs x 6$80 = 98 470$, we insisted for the L/C for

60 days, but as it’s the beginning so he ask to have 45 days to help, so I

come back to you for approval before place the PO, could you please accept

this for the first time? Thanks advance for your help. [...]

3.3.3.4 Personalverantwortung für

Einkäufer/Merchandiser:

Datum/Zeit

Nachricht an den

Beschuldigten (oder Dritte)

Datum/Zeit

Antwort

des Beschuldigten

Beilage 14:

27.4.2010

14.45 Uhr

Dear [...], We are looking for buyers for our Design

Center in Paris. You will find enclosed the job description. You will have an

interview with me as HR and with B____ (Business Director). Regards,

[...]

Beilage 10:

4.5.2010

15.43 Uhr

Mademoiselle [...], Je vous confirme votre entretien

avec Monsieur B____ le mercredi 5 mai à 15h00 dans nos locaux: [...] PARIS.

Bien Cdt, [...]

Beilage 13:

18.6.2010

16.44 Uhr

Hi [...], Responsible for recruitment in our buying

office in Paris is B____. In Basel the recruitments are coordinated by [...].

You can get directly in touch with them. Regards

C____

Beilage 11:

25.6.2010 08.05 Uhr

Hi B____, As our last discussion with [...] and you,

we are searching a Technician for Sweater department + knit […]. I found a

right person for this position, I met her yesterday and looks good! she has a

good knowledge in sweater and knit {cut & sew} that’s what we need .. She’s

39 years old, speaks English {writing and reading} she’s available anytime, I

proposed her the salary at Rmb 9000/month after tax. Could you advise as soon

as possible (H____)

25.6.2010

12.15 Uhr

Ok. Lets take her but please, be sure we do a

probation period to see if she is working well. [...] is warming me about

things that arrive from Shanghai that shouldn’t be that way.

I will be there July 5th. We have lots to do and

talk. I will explain you some changes we will do in the areas/departments.

B____

Beilage 9:

18.4.2011

11.50 Uhr

Hola chicos! […] Solo, [...], con su nuevo estams de

Chef de Produit junior y la responsabihdad que le va a suponer Uevar la Hnea

de bolsos eUa sola, esperaba una subida de sueldo mas importante. Le deje

claro el mensaje de Direccion y que se daba con un canto en los dientes tal y

corno estaban las cosas. Le hemos subido a 1750 y ella pretende 1950. Por una

cuesdon de ser justos le dije que lo veria contigo antes de dar ima respuesta

definitiva […] La verdad que si que es un salario bastante al limite para

Paris pero entiendo la postura de Direccion. No se, se dan casos de algun

tipo de mini bonus a final de anio en este tipo de tango de responsabihdad?

Que opinas B____? No se si te puedes reunir tu con [...] hoy o manana o si

prefieres que haga una VC con ella manana?

20.4.2011 09.36 Uhr

[...],

[...] will go to 1850 instead of the 1750 salary

increase.

B____

Beilage 15:

12.1.2012

16.13 Uhr

21.2.2012

12.20 Uhr

Dear B____, Please advise whether [...] will have

bonus payable in Jan 2012 as we can’t find his name in the excel file. In

addition, kindly confirm the effective date of the new 2012 salary for the

expats is 1 Jan 2012. Regards, [...]

Dear B____, I refer to your email below. Please

confirm whether the effective date of the new 2012 salary for die expats is 1

Feb 2012. If yes, we will calculate the Feb 2012 payroll for the expats as

per the attached salary overview. Regards, [...]

12.1.2012

16.17 Uhr

24.2.2012

08.43 Uhr

Right. [...] should have as well 50% of the salary. I

will not be until february in SH when I would do the appraisals with them.

Can we do it effective february? Regards, B____

Dear [...],

Yes indeed. As agreed. Go ahead and thanks, B____

Beilage 7:

26.2.2012 08.57 Uhr

Hi C____, Here you have a brief status of the trip.

Attached as well the schedule that I am following (you will have a better

picture). I just finished talking to [...]. As we were here for the supplier

fair, I thought I orefer to meet her here in Hong Kong outside the office.

Regarding [...]. We have decided to stop with him.

We won’t renovate his contract now at the end of April (therefore we avoid

stopping). I opted to not explain the [...] issue as even before that [...]

already was telling me that [...] is working 20% only and that he thinks we

have to change him (attitude too). So she is on board. So, as I said, I

preferred not to make a big thing out of the car issue as I want to avoid

talkings. Regarding [...]. I didn’t share my thoughts about this. For denim,

she would never miss him. We know that. [...], she things he is good at it

(we know that). However at the same time, she as said me between the lines,

that he is a bit lazy. [...] style. Anyway, I would see tomorrow with the

girls how is it going and decide. Keep you informed. For the rest, I had a

first round with some of the teams. We are building a strategy in the fmilies

to have partnerships with the main suppliers. Will explain you in detail. Tuesday

will meet with retail people to talk about new projects. [...] want talk to

me as well. For what I understood through and email from [...], she is

pushing to go to Basel. Paris would be better. Any­way, I want to see all the

picture. Hope you are having good days. B____

Beilage 12:

11.5.2012 11.59 Uhr

Net or gross ?? [H____]

11.5.2012 11.56 Uhr

11.5.2012 11.59 Uhr

Tell him you will be 15 min late. Can you ask [...]

to prepare the letter for [...] salary increase to 7000CNY?

Grooss... no? he is making now 4500 gross no?

Beilage 6:

5.12.2012 17.04 Uhr

B____,

Can you confirm the proposal for [...]:

- CDI

- Assistant buyer

- 1900C gross salary

- 2 months’ probation period

- Contract will start from tomorrow

Thanks,

[...]

3.3.3.5 Verantwortung

für die Qualitätskontrolle der Waren in Asien:

Datum/Zeit

Nachricht an den

Beschuldigten

Datum/Zeit

Antwort des

Beschuldigten

Beilage: 20

31.3.2010

09.19 Uhr

Dear all, According to B____’s instruction, we go

ahead with this product and so, we distributed without corrective action

(product promo...)

Thanks for yr cooperation Kind regards, [...]

Beilage 17:

24.8.2010

9.08 Uhr

Hi B____, Can you tell me what parameters D____

works on with this, or what decision you want to make? The azo elements are 2

points less than the legal limit but 5 points below our D____ standard,

(later convo, do you know why we set our limits much lower than the eu legal

limit? For safety?) We don’t normally have issues with this supplier and I

have asked for a full investigation into why it was found and they are to

report back to me. Meantime, what would you prefer to do? It is 13000pcs and

as always, stock we need.

Thanks, [...]

24.8.2010 16.38 Uhr

Ok. We go ahead.

Beilage 16:

5.10.2011 18.37 Uhr

B____, I hate these kind of conversations as the one

we had again this afternoon. I do not know exactly what you reproach me: A

lot of general thing, but nothing very clearly. […] If you expect from yr Q

dpt to be only a façade with nothing inside, ok, I can do it, but I want to

be sure that nobody (boss an authorities included) will claim to Q dpt or to

me in case we reach a bigger problem in one of our distribution markets. I

will apply the politic you want. […] I am confused. I do not know what y

expect from me. I cannot read between the lines. Plse clarify and send to me

my job description and what y expect from Q dpt. Rgds, [...]

Beilage 18:

5.1.2012

16.47 Uhr

Hi B____, You will find below the entire story about

one of my style from China ([...] from [...]). Our quality department refuses

the goods because of Azo presence.

[…] I need to have your point of view on that

production in order to know if we can accept goods. Thanks to note that even

if you are Ok to accept this production we will not be allowed to export it

in China because the Chinese regulation accepts only 20 ppm for Azo, To my

mind this style is really nice and will be a best seller. Please let me know

your decision. Thanks in advance. Best regards [...]

5.1.2012

17.31 Uhr

Ok to It. We can accept it. Thanks

B____

3.4

3.4.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem Arbeitsvertrag vom 18. September

2009 entnommen werden, dass der Beschuldigte als «Head of Development &

Strategies (Kader)» bei der Berufungsklägerin eingestellt wurde und gemäss dem

Vertrag «die an den Arbeitnehmer übertragene Verantwortung und damit gestellten

Aufgaben […] nur mit einem überdurchschnittlich hohen Arbeitseinsatz erbracht

werden [können]» (Akten S. 558). Des Weiteren kann auch aus der Höhe des

Salärs des Beschuldigten – insbesondere nach seiner Beförderung zum «Brand

Director» mit Verantwortung für die Bereiche Marketing, Buying, und Design

rückwirkend per 1. August 2012 (CHF 27'500.– monatlich zzgl. Boni,

Akten S. 571) – seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens abgeleitet

werden (vgl. Addendum zum Arbeitsvertrag vom 13. September 2012, Akten S. 571).

Des Weiteren gab er gemäss der wohl von ihm ausgefüllten und unterzeichneten «D____

Job Mission for Superiors» vom Januar 2013 (Akten S. 1024) selbst an, dass

er «Head of buying/design/sour­cing/marketing und e-com Team» sei und sein

Fokus auf «buying/sourcing/e-com» liege. Der Beschuldigte unterstand zudem

eingestandenermassen und gemäss den von der Berufungsklägerin eingereichten und

vom Beschuldigten nicht bestrittenen Organigrammen (Akten S. 829 und SB AZ/472

ff., vgl. auch Akten S. 2152) in hierarchischer Hinsicht nur C____ und G____ (Akten

S. 1505 f.; nicht abgestellt werden kann hingegen auf die «D____ Job

Description» [SB AZ/480-482], ist doch nicht belegt, dass diese dem

Beschuldigten effektiv vorgelegt wurde und bestreit er dies mithin auch [vgl. Akten

S. 1529]). Dass er insbesondere das Vertrauen von C____ genoss, zeigt dessen

Aussage, dass er den Beschuldigten als seinen möglichen Nachfolger ansah (Akten

S. 2143). Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der

Beschuldigte während seiner gesamten Tätigkeit bei der Berufungsklägerin eine

Kaderstellung auf der obersten Hierarchiestufe direkt unter C____ und G____

bekleidete. Durch sein Engagement in den verschiedenen Abteilungen der D____-Gruppe

hatte er (auch) faktisch – dazu sogleich mehr – grossen Einfluss auf das wirtschaftliche

Fortkommen des gesamten Konzerns.

3.4.2 Was

die konkrete Tätigkeit des Beschuldigten angeht, hält die Vorinstanz jedoch fest,

dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte (Allein-)Verantwortung für den

gesamten Wareneinkauf der D____-Gruppe nicht belegen lasse. Diese Verantwortung

gehe auch nicht aus der von der Berufungsklägerin angeführten E-Mail des

Beschuldigten an C____ hervor (Akten S. 1342, insb. E-Mail-Korrespondenz, SB AZ

IV/59 f.). Vielmehr stützte dieses Dokument die Version des Beschuldigten. So habe

er dem Firmeneigentümer in dieser E-Mail die von ihm an den

Produktionsstandorten Shanghai und Guangzhou vorgefundene Situation geschildert

und ihm abstrakt Strategien für die Zukunft präsentiert. Aus dieser Nachricht

gehe gerade nicht hervor, dass er selbst konkrete Massnahmen getroffen habe

(vgl. Akten S. 1589). Auch seien die Aussagen von C____ in Bezug auf die

Personalentscheide widersprüchlich. Während er in seiner Einvernahme vom 15. Dezember

2016 zunächst noch ausgeführt habe, der Beschuldigte habe für die Anstellung

von Mitarbeitern die Unterschrift der Eigentümer gebraucht, habe er in seiner

nächsten Antwort plötzlich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Recht

gehabt, Personal selbstständig einzustellen (Akten S. 985). Da sich in den

Akten kein einziger vom Beschuldigten unterschriebener Arbeitsvertrag befinde, sei

aber nicht erstellt, dass dieser Personalentscheide autonom habe treffen

dürfen. Weiter habe C____ auch ausgesagt, der Beschuldigte habe eigenständig Verträge

mit Lieferanten abschliessen dürfen (Akten S. 985), sei aber den Nachweis eines

solchen Vertrages schuldig geblieben. Auch sonst fänden sich in den Akten keine

Unterlagen, welche auch nur ein einziges Rechtsgeschäft belegten, bei welchem

der Beschuldigte gegenüber einem Dritten Verbindlichkeiten für die Berufungsklägerin

eingegangen wäre. Ebenso wenig sei dokumentiert, dass der Beschuldigte seine

Untergebenen konkret angewiesen hätte, Verbindlichkeiten einzugehen oder von

diesen bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte genehmigt hätte.

3.4.3 Diesen

Ausführungen des Strafgerichts kann – insbesondere gestützt auf die von der Berufungsklägerin

eingereichten zusätzlichen Beweismittel – nicht gefolgt werden.

3.4.3.1 So

gilt es hervorzuheben, dass der Beschuldigte unbestrittenermassen (gemäss

seinen eigenen Aussagen sowie denjenigen von C____) nie als

Zeichnungsberechtigter für die Berufungsklägerin im Handelsregister eingetragen

war (Akten S. 983 f. 1522, 2142, SB AZ/2 f.), da einerseits für diverse Verträge

keine Unterschriften benötigt wurden (so wurden etwa die Purchase Orders vom

Merchandiser per E-Mail an den Textilfabrikanten übermittelt, der die

Bestellung ohne formelle Bestätigung ausführte bzw. die Herstellung begann und

das Produkt innerhalb des verhandelten Zeitrahmens und in der vereinbarten

Versendungsform lieferte; vgl. Akten S. 2142 f.), andererseits C____

und G____ ihre Unterschriften – etwa bei Personalentscheiden – vorbehaltlos

gaben bzw. ohne Gegenprüfung unterzeichneten, wenn sich etwa eine

Neueinstellung innerhalb des Budgetrahmens befand (vgl. Akten S. 2142). Entsprechend

erstaunt auch nicht, dass sich in den Akten kein einziger vom Beschuldigten

unterschriebener Arbeitsvertrag befindet. Dass er autonom Personalentscheide

treffen durfte, ergibt sich jedoch aus der unter E. 3.3.3.4 dargelegten

E-Mailkorrespondenz. So ist zum einen ersichtlich, dass der Beschuldigte an

Vorstellungsgesprächen jeweils zusammen mit einem Vertreter bzw. einer

Vertreterin des HR für die Berufungsklägerin teilnahm (s. E-Mail vom 27. April

2010, Akten S. 1724 ff. sowie E-Mail vom 4. Mai 2010, Akten S.1718 f.).

Zum anderen verwies C____ auch selbst Personen an den Beschuldigten, wenn es um

personalrechtliche Fragen respektive Rekrutierungen ging (E-Mail vom 18. Juni

2010, Akten S. 1722 f.). Des Weiteren wandte sich etwa H____ direkt

an den Beschuldigten und bat ihn darum, die Einstellung einer Technikerin für

das «Sweater department + knit» zu bestätigen, was letzterer kurz darauf

ebenfalls per E-Mail auch tat; er beauftragte H____ zudem, eine Probezeit zu vereinbaren

(s. E-Mails vom 25. Juni 2010, Akten S. 1720). Ferner ist belegt,

dass der Beschuldigte die Lohnerhöhung für eine Angestellte (E-Mails vom 18. und

20. April 2011, Akten S. 1716 f.) sowie den Bonus für einen weiteren

Angestellten festsetzte und bestätigte, dass die neuen Löhne für die Expats per

1. Februar 2012 gelten würden (E-Mails vom 12., 21. und 24. Januar

2012, Akten S. 1728 ff.). Ausserdem ist aus der E-Mail vom 26. Februar

2012 vom Beschuldigten an C____ ersichtlich, dass letzterer vom Beschuldigten

über dessen Trip nach Asien informiert wurde. Darin berichtet der Beschuldigte

von personellen Entscheiden, die er traf, etwa die Nicht-Erneuerung des

Vertrags mit «[...]». Sodann führte er aus, er werde C____ mitteilen, wenn er

eine Entscheidung bezüglich «[...]» getroffen habe. Grundsätzlich ist der

E-Mail zu entnehmen, dass der Beschuldigte den CEO nicht um Erlaubnis für seine

Vorgehensweise fragte, sondern diesen vielmehr über seine – bereits getroffenen

– Entscheide in Kenntnis setzte bzw. ihm sein weiteres Vorgehen mitteilte

(E-Mail vom 26. Februar 2012, Akten S. 1711 ff.). In einer

anderen E-Mail weist der Beschuldigte sodann H____ an, ein Dokument für die

Lohnerhöhung eines anderen Mitarbeiters vorzubereiten (E-Mails vom 11. Mai

2012, Akten S. 1721). Schliesslich wird der Beschuldigte am 5. Dezember

2012 vom HR um die Bestätigung für einen Anstellungsvertrag einer neuen

Mitarbeiterin gebeten (E-Mail vom 5. Dezember 2012, Akten S. 1710).

Des Weiteren zeigen

die E-Mailkorrespondenzen auch die Entscheidkompetenz des Beschuldigten in

weiteren Bereichen auf. So lassen sie erstens darauf schliessen, dass er –

entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – sehr wohl für den Wareneinkauf der D____-Gruppe

verantwortlich war. So verwies C____ mehrfach Vertreter asiatischer

Kleiderfabrikanten mit ihren Anfragen an den Beschuldigten weiter, da dieser

für «Sourcing and Buying» zuständig sei (vgl. E-Mails vom 10. Mai 2012, Akten

S. 1756 f. sowie E-Mails vom 24. Mai 2011, Akten S. 1760).

Ferner zeigt die E-Mail vom 16. Februar 2012 von CFO I____ auf, dass der

Beschuldigte operative «commercial decisions» fällen konnte, gab ersterer doch

gegenüber einer Drittperson an, dass der Beschuldigte mit seinem Team

entscheiden könne, ob bzw. wann man die chinesischen Zulieferer in chinesischer

Währung bezahlen könne (E-Mails vom 16. Februar 2012, Akten S. 1759).

Sodann belegt die

E-Mailkorrespondenz die Budgetverantwortung des Beschuldigten im

Sourcing/Buying. So ist etwa ersichtlich, dass er dem Controller J____ – auf

dessen Bitte – das Budget für Sourcing (in Asien) für das Jahr 2011 zukommen

liess und diesem mitteilte, dass er ihm am nächsten Tag noch letzte Updates zu

den Löhnen zukommen lassen würde (E-Mails vom 22. und 23. Februar 2011, Akten

S. 1682 ff.). Schliesslich gab der Beschuldigte auch selbst an, dass

er für das interne Budget der Berufungsklägerin verantwortlich gewesen sei (Akten

S. 1522). Des Weiteren gab der Beschuldigte C____ eine Rückmeldung dazu,

was er in der letzten Geschäftsperiode an Prozessen und Konsolidierungen im

Bereich Sourcing in Asien durchgeführt habe. Diese Nachricht ist nicht so zu

deuten, als hätte der Beschuldigte dem CEO lediglich einen Vorschlag zur

Prozessoptimierung gemacht; vielmehr erhellt aus den Ausführungen, dass ersterer

C____ die Folgen der Prozessoptimierung mitteilt, die er zuvor selbständig

implementiert hat (E-Mails vom 2. und 3. Juni 2012, Akten S. 1680 f.).

Weitere Nachrichten lassen ausserdem auf die Entscheidkompetenz des

Beschuldigten im Bereich Sourcing/Buying schliessen. So segnete er

verschiedentlich Anfragen zu Zahlungsbedingungen zu Zulieferern ab, liess

Aufträge bei neuen Zulieferern platzieren oder stellte den Abschluss neuer

«Deals» mit Zulieferern in Aussicht (s. E-Mails vom 28. Juli 2010, Akten S. 1787 ff.;

E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails vom

19. November 2010, Akten S. 1762; E-Mails vom 14. Dezember 2010, Akten S. 1823 f.;

E-Mails vom 26. März 2012, Akten S. 1820; E-Mails vom 12. und 13.

Juni 2012, Akten S. 1817 ff.; vgl. auch E-Mail vom 30. Mai 2012, Akten

S. 1821; E-Mail vom 24. Juli 2012, Akten S. 1822).

Schliesslich

lassen sich den E-Mails auch Angaben zur Verantwortung des Beschuldigten für

die Qualitätskontrolle der Waren in Asien entnehmen. So gab er mehrfach sein

Einverständnis, wenn es bei der Qualität von Textilien um die Frage ging, ob –

trotz nicht eingehaltener eigener Qualitätsvorgaben – eine Bestellung beim

Lieferanten getätigt werden sollte (s. etwa E-Mails vom 24. August 2010, Akten

S. 1734 ff.; E-Mails vom 5. Januar 2012, Akten S. 1737 ff.;

vgl. auch E-Mail vom 31. März 2010, Akten S. 1745 ff.). Sodann bat die

Mitarbeiterin [...] den Beschuldigten darum, ihr zu erklären, was genau ihre

Aufgabe bei der Qualitätskontrolle sei und was er vom Qualitätsdepartement

erwarte, da sie mit seiner «Politik» nicht einverstanden sei (E-Mail vom

5. Oktober 2011, Akten S. 1731 ff.). Aus diesen Korrespondenzen

erhellt, dass der Beschuldigte auch in der Qualitätssicherung das letzte Wort

hatte, wird doch etwas aus der E-Mail vom 24. August 2010 ersichtlich, dass ihn

selbst die – gemäss seinen Ausführungen – Einkaufsdirektorin (Akten

S. 1518; vgl. auch Akten S. 2152 f.) der Berufungsklägerin um

seine Erlaubnis anfragte.

3.4.3.2 Da

die soeben dargelegten objektiven Beweismittel in Form der elektronischen

Korrespondenzen zum Teil in eklatantem Widerspruch zu diversen Aussagen des

Beschuldigten stehen, können seine Ausführungen, in denen er seine

Entscheidungskompetenz grundsätzlich verneint, nicht als glaubhaft gewertet

werden. Dass er gemäss eigenen Aussagen so etwa für den Einkauf «in der Firma

nie eine Entscheidungskraft von der Hierarchie her» gehabt habe (Akten S. 1509),

er «in keinem Moment […] mit den Käufen etwas zu tun [gehabt habe …,] nie

entschieden [habe], von was man wieviel einkaufen soll[e]» (Akten S. 1514,

vgl. auch Akten S. 2147, 15 f.), man sich nicht für einen Produzenten

entscheiden konnte, «wenn G____, C____ oder einer der anderen mit dem Preis

oder der Qualität nicht einverstanden waren» (Akten S. 1516) oder er kein

Personal habe einstellen können (Akten S. 1522), konnte klar widerlegt

werden. Diesbezüglich widerspricht sich der Beschuldigte auch selbst, wenn er

an anderer Stelle ausführt, dass er von anderen Mitarbeitenden für punktuelle

Probleme «in Ausnahmesituationen kontaktiert worden» sei (Akten S. 2153).

Diese Aussage belegt sodann auch seine hohe Stellung innerhalb des Unternehmens

und sein damit einhergehendes hohes Mass an Selbständigkeit und

Entscheidbefugnis. Aufgrund der zahlreichen bei der Berufungsklägerin

implementierten automatischen Prozesse war eine Rücksprache der Mitarbeitenden

mit dem Beschuldigten im täglichen Geschäft gar nicht notwendig. Er wurde daher

nur in den Entscheidprozess miteinbezogen, wenn durch ihn ein – aufgrund eines

Ausnahmefalls – wichtiger Entscheid getroffen werden musste. Mithin erklärt

dies auch, weshalb es – wie vom Beschuldigten moniert wird – nicht «viel mehr

Mails» bzw. «hunderte von Mails» (Akten S. 2148, 2151) gab, die seine

Entscheidfällung belegen würden.

Was zudem die

Aussage des Beschuldigten anbelangt, er hätte vor einer Antwort zu einer

Anfrage jeweils noch Rücksprache mit seinen Vorgesetzten genommen, spricht

einerseits der Umstand dagegen, dass seine Rückmeldung bzw. seine Absegnung der

Vorgehensweise teilweise nur wenige Minuten nach der Anfrage verschickt wurde

(vgl. etwa die E-Mails vom 11. November 2010, Akten S. 1763 ff.; E-Mails

vom 12. Januar 2012, Akten S. 1728 ff.; E-Mails vom 13. Juni

2012, Akten S. 1817 ff.). Wie er sich in dieser Zeit jeweils mit

verschiedenen Vorgesetzten hätte absprechen wollen, bleibt schleierhaft. Sofern

der Beschuldigte nur als strategischer Berater tätig gewesen sein sollte,

hätten sodann diverse Führungspersonen wie H____, K____ oder I____ nicht über

spezifische operative Fragestellungen oder Arbeitsweisen an ihn rapportieren

müssen, wenn er diesbezüglich keinerlei Entscheidungskompetenz gehabt hätte. Mithin

erhellt nicht, weshalb die effektiven Entscheidungsträger in diesen Fällen

nicht bereits direkt angeschrieben respektive bei den jeweiligen Anfragen in

Kopie gesetzt wurden, wenn der Beschuldigte die Anfragen – gemäss eigenen

Aussagen – nicht selbständig habe beantworten können und sie sowieso nur

weitergeleitet habe (vgl. Akten S. 2153). Schliesslich entbehrt sein

bereits vor der Vorinstanz geäussertes Vorbringen (dort hinsichtlich der

Zugangsdaten zum Konto der L____ Ltd. bei der [...]), dass die ihm vorgelegten

E-Mails möglicherweise gefälscht seien bzw. er diese nicht überprüfen könne,

sodann jedweder Anhaltspunkte (Akten S. 1512, zwar brachte er vor dem

Appellationsgericht nicht erneut vor, dass der Inhalt der E-Mails nicht korrekt

sein könnte, jedoch argumentierte er, dass sie möglicherweise unvollständig

seien, vgl. Akten S. 2155). Die Aussagen des Beschuldigten scheinen wohl

auch mit seiner Behauptung in Verbindung zu stehen, dass er «Opfer einer langen

Verfolgung» durch die Berufungsklägerin sei (Akten S. 2137). Dieses

Vorbringen kann jedoch ebenfalls nicht nachvollzogen werden, laufen doch gegen

ihn aktuell in Europa keine anderen durch die Berufungsklägerin angestrengten

Verfahren. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei momentan nur ein

arbeitsrechtliches Verfahren in Frankreich hängig, das jedoch von ihm selbst

gegen die Berufungsklägerin angestrengt worden sei (Akten S. 2137).

Demgegenüber

erscheinen die Aussagen von C____ als durchwegs glaubhaft, wenn er die dem

Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt zukommenden Kompetenzen darlegte, lassen

sich seine Äusserungen doch – im Gegensatz zu denen des Beschuldigten – insbesondere

mit dem aufgezeigten E-Mailverkehr in Übereinstimmung bringen. So habe er dem

Beschuldigten im Jahre 2010 «die meisten Sachen im Einkauf übergeben». Der

Beschuldigte habe den Lead übernommen, er sei ein natürlicher Leader und ein

exzellenter Kommunikator gewesen. Er wisse genau, wie er mit verschiedenen

Leuten umgehen müsse. Er sei alles andere gewesen als ein Berater in jeder

Beziehung, er habe die Sachen in der Hand gehabt. C____ habe nie selbst mit

einem Lieferanten den Preis verhandelt, auch G____ habe weder Preisverhandlungen

noch Platzierungen oder Bestellungen vorgenommen. Auch kenne sie keine

Lieferanten (Akten S. 2140 ff.). Sodann brachte C____ auch zu Recht

vor, dass ein – wie vom Beschuldigten angegebenes – reines Beratungsmandat sicherlich

nicht mehrere Jahre in Anspruch genommen und die Berufungsklägerin für eine

strategische Beratung vielmehr eine externe Firma engagiert hätte. Ferner

konnte C____ auch den ihm vom Beschuldigten gemachten Vorwurf von angeblichen

Widersprüchen in seinen früheren Aussagen zur Anstellungskompetenz des

Beschuldigten plausibel widerlegen. So legte er – wie auch bereits vorne

erläutert wurde – dar, dass der verantwortliche Mitarbeiter bzw. der Beschuldigte

ohne Rückfrage selbst Personal habe einstellen können, sofern dies im Rahmen

des Budgets geschehen sei. Die dafür notwendige Unterschrift sei in solchen

Fällen anschliessend ohne Weiteres durch die berechtigte Person erteilt worden.

Mithin sei es normal gewesen, dass es keine Unterschrift des Beschuldigten

gegeben habe, auch beim CFO I____ sei dies so gewesen (Akten S. 2142). Der

Beschuldigte habe – nach seiner Beförderung – schliesslich auch den gleichen

Lohn wie der CFO erhalten (Akten S. 2143).

3.4.3.3 Im

Ergebnis ist daher zu konstatieren, dass der Beschuldigte während seiner

Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits vor seiner Beförderung zum

«Brand Director» per 1. August 2012 – eigenständig strategische und operative Entscheide

in unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte.

3.4.4

3.4.4.1 Was

des Weiteren die dem Beschuldigten zugewendeten Kommissionszahlungen betrifft,

so kann für gewisse Punkte grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590 ff.): So hat er

eingestanden, während seiner Tätigkeit für die Berufungsklägerin die auf den

Seychellen domizilierte M____ Ltd. gegründet, N____ als Managerin eingesetzt

und bei der [...] in Hongkong ein Konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnen

lassen zu haben. Unbestritten ist auch, dass es zu Geldzahlungen der drei

Lieferanten [...], [...] und [...] an die dem Beschuldigten gehörende M____

Ltd. gekommen ist.

3.4.4.2

Nach wie vor bestreitet der Beschuldigte jedoch, in einer Verbindung zu der in

London domizilierten L____ Ltd. gestanden bzw. dort weder je irgendeine

Transaktion getätigt, ausgelöst noch überwacht zu haben. Weder sei eine

Einflussnahme noch eine irgendwie geartete Auszahlung ersichtlich, geschweige

denn nachgewiesen. Die Firma L____ Ltd. sei kein Projekt des Beschuldigten,

sondern allenfalls von H____, der offenbar gemäss den Belegen auch Gelder

abgezogen habe. Die automatische Zurechnung von Aktivitäten eines Dritten ohne

jeden Beleg auf den Beschuldigten sei nicht zulässig.

Die Vorbringen

des Beschuldigten verfangen vorliegend nicht. So hat die Vorinstanz bereits

zutreffend dargelegt, dass gemäss einer E-Mail Korrespondenz zwischen ihm, der

Mitarbeiterin der Berufungsklägerin [...] sowie der [...]-Mitarbeiterin [...] belegt

ist, dass die beiden letzteren zusammen die [...] beauftragt haben, ein Konto

für die L____ Ltd. zu eröffnen (vgl. SB AZ III/59 ff.). Auf die diesbezüglichen

– vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen – strafgerichtlichen Ausführungen

kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (Akten S. 1591 f.): So

informierte [...] mit ihrer E-Mail vom 25. Oktober 2012 [...] unter dem Titel «[...]

LTD» über den Kontoeröffnungsprozess und die damit verbundenen Gebühren und

Wartefristen. Diese E-Mail ging als Kopie auch an den Beschuldigten und [...]. [...]

leitete die Neuigkeiten von [...] stets an den Beschuldigten weiter und teilte

ihm mehrmals mit, wann er mit den Unterlagen betreffend den Onlinezugang zum

Konto rechnen könne. Mit E-Mail vom 21. Januar 2013 gab [...] dem

Beschuldigten schliesslich an, dass ein versiegeltes Paket mit den Zugangsdaten

für das Konto angekommen sei und sie ihm dieses weiterleiten würde. Passend zu

diesem zeitlichen Ablauf ging die erste Überweisung eines Lieferanten auf das

Konto der L____ Ltd. am 26. Februar 2013 ein. In Übereinstimmung mit der

Vorinstanz ist es somit als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte – zwar

ohne bewiesenermassen eine offizielle Funktion innerhalb der L____ Ltd. ausgeübt

zu haben – Zugang zum Konto dieser Gesellschaft bei der [...] hatte. Damit wird

klarerweise auch seine Behauptung widerlegt, nie einen solchen Zugang erhalten

respektive keinerlei Verbindung zur Firma gehabt zu haben (vgl. Akten S. 1512).

3.4.4.3 Was

die auf den Konti der L____ Ltd. und der M____ Ltd. eingegangenen

(Kommissions-)Zahlungen betrifft, so bestreitet der Beschuldigte, diese selbst

erhalten bzw. Kenntnis davon gehabt zu haben, dass H____ solche Zahlungen von

Lieferanten erhalten habe (Akten S. 1524 ff., vgl. auch Akten S. 2151).

Auch diese Behauptungen konnten durch die vorinstanzlichen Ausführungen klar

widerlegt werden, auf die mithin ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden kann

(Akten S. 1592 ff.): So lassen sich die bei den beiden Firmen

nachgewiesenen eingegangenen Zahlungen nicht mit den vom Beschuldigten

behaupteten einjährigen Beratungsmandaten für ein Honorar von jeweils USD 50'000.–

in Übereinstimmung bringen, wurden doch gesamthaft Zahlungen in Höhe von USD 281'670.85

an die M____ Ltd. und USD 70'503.19 an die L____ Ltd. überwiesen ([...]:

USD 156'644.74; [...]: USD 62'408.–; [...]: USD 133'121.30). Zwar hat

der Beschuldigte angegeben, neben dem Grundhonorar für die Beratung sei auch

eine Vermittlungsprovision vereinbart worden, doch machte er gleichzeitig auch

geltend, dass es nur zu einem Abschluss gekommen sei und er bei seinen

Kontakten für die drei Lieferanten gar nicht aktiv Werbung gemacht habe. Die überwiesenen

Beträge lassen sich demnach auch nicht durch die vom Beschuldigten gestützt auf

das Beratungsmandat geltend gemachte Kommissionsvereinbarung mit den

Lieferanten erklären. Ferner hält die Vorinstanz zu recht fest, dass die Höhe

der von den Lieferanten an den Beschuldigten ausgerichteten Vergütungen von

USD 352'174.04 in keinem Verhältnis zu seinen angeblichen Arbeiten stehen,

gab er doch an, er habe lediglich eine Informationsbroschüre anfertigen

beziehungsweise korrigieren müssen. Ansonsten habe ihn das Engagement mit den

drei Lieferanten aber zeitlich überhaupt nicht in Anspruch genommen. Einen

weiteren Widerspruch erkennt das Strafgericht berechtigterweise darin, dass der

Beschuldigte bezüglich seines Beratungsmandats aussagte, dieses sei auf ein

Jahr befristet gewesen, erstrecken sich die dokumentierten Zahlungen doch über einen

Zeitraum von 30 Monaten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte stets

abgestritten hat, in irgendeinem persönlichen Kontakt zu den Lieferanten

gestanden zu haben, was sich aber nicht mit seiner angeblichen

Beratungstätigkeit in Einklang bringen lässt (dem widerspricht sodann auch die

E-Mail des Beschuldigten an G____, in welcher er ihr mitteilt, dass er in China

sei, um Deals mit den Textilfabrikaten abzuschliessen: «In china! I need to close deals with the suppliers. Will be back Wednesday», Akten

S. 1762). Schliesslich spricht gegen die Darstellung des

Beschuldigten, dass er – trotz seiner mehrfach hervorgehobenen MBA-Ausbildung –

weder Honorarrechnungen noch schriftliche Verträge über die Beratungstätigkeit

vorweisen konnte, ohne dafür einen vernünftigen Grund nennen zu können. Auch

betreffend die angebliche schriftliche Genehmigung der privaten

Beratungstätigkeit durch C____ blieb er jeglichen Nachweis schuldig.

Ferner hält die

Vorinstanz zutreffend fest, dass eine Fülle von Indizien vorliegt, welche die

Version der Berufungsklägerin stützen. So sind sämtliche in der Anklageschrift

aufgeführten Zahlungen der Lieferanten an die Gesellschaften M____ Ltd. und L____

Ltd. durch Überweisungsbelege nachgewiesen. Hervorzuheben ist hinsichtlich

dieser Belege, dass die [...] als Zahlungszweck jeweils explizit «Commission»

vermerkt hat und nicht etwa «Consulting» oder dergleichen. Korrespondierend zu

den von den Lieferanten eingereichten Zahlungsnachweisen lassen sich die

Gutschriften auch auf den bei der [...] rechtshilfeweise beschlagnahmten

Bankunterlagen der auf die M____ Ltd. und L____ Ltd. lautenden Konten finden.

Die Verbindung der Lieferantenzahlungen zu den Wareneinkäufen der Berufungsklägerin

ergibt sich aus den Frachtunterlagen der einzelnen Lieferanten einerseits und

den damit übereinstimmenden Bestellformularen der Berufungsklägerin

andererseits. So entsprechen die von der [...], der [...] und der [...] an den

Beschuldigten überwiesenen Beträge jeweils 3% – im Falle der [...] 2% – des

Auftragsvolumens der Berufungsklägerin bei den jeweiligen Lieferanten in der

betroffenen Periode. Da es sich um insgesamt 32 Überweisungen handelt, kann

eine zufällige Übereinstimmung dieser Beträge ausgeschlossen werden und ist

schon allein aufgrund dieser Unterlagen erstellt, dass es sich um

Kommissionszahlungen der Lieferanten an den Beschuldigten für Bestellungen der Berufungsklägerin

gehandelt hat.

3.4.4.4 Diese

Sachverhaltsversion wird auch durch Affidavits gestützt, die von den drei

chinesischen Lieferanten eingereicht wurden (Akten S. 620 ff.; Akten S. 631

ff.; SB AZ/1213 ff.). Diesbezüglich bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass

diese eidesstattlichen Zusicherungen lediglich H____ belasten würden, nicht

jedoch ihn selbst. Hinzu komme, dass die Lieferanten die Möglichkeit gehabt

hätten, zwischen der Unterzeichnung eines Affidavits oder dem Abbruch der

Geschäftsbeziehungen mit einem der damals grössten Modeunternehmen zu wählen.

Es sei offensichtlich, dass die Lieferungen für die D____-Gruppe

überlebenswichtig für diese Firmen gewesen seien. Somit sei der Wert dieser

Aussagen gleich Null, das habe die Vorinstanz gleich eingestuft. Erstaunlich

und bezeichnend sei dabei festzustellen, dass in den internen E-Mails der D____-Gruppe

im Juni 2013 noch eine Zahlung an H____ oder den Beschuldigten von diesen

Firmen vollumfänglich zurückgewiesen worden sei. Der Druck der Berufungsklägerin

habe danach zumindest bei einigen wenigen Lieferanten gewirkt.

Auch diesen

Ausführungen des Beschuldigten ist zu widersprechen. Zwar bringt er zutreffend vor,

dass die Lieferanten und die Berufungsklägerin auch nach den in Frage stehenden

Vorfällen noch Geschäftsbeziehungen unterhielten, jedoch ist deshalb der

Beweiswert der Affidavits nicht pauschal geschmälert. Einerseits ist in den

Affidavits selbst angegeben, dass deren Inhalt ohne Drohung oder Duck zustande

gekommen ist (vgl. etwa Affidavit [...]: «When making abovementioned introduce,

I and the Company have not been under any threat, temptation or coercion»,

Akten S. 623), was bei falschen Angaben wohl auch nach der diesbezüglich

anwendbaren Rechtsordnung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

Hinsichtlich des anfänglichen Bestreitens der Lieferanten, Kommissionszahlungen

an H____ und den Beschuldigten geleistet zu haben, ist mithin nicht minder wahrscheinlich,

dass dies von [...], [...] und [...] zuerst verneint wurde, da sie Angst vor

Konsequenzen seitens der Berufungsklägerin hatten und sich erst später – und im

Wissen darum, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen sollten – dazu

entschieden, die Affidavits zu erstellen. Sofern der Beschuldigte angibt, dass

in den Affidavits nur H____ erwähnt sei, er selbst jedoch nicht, so ist einerseits

darauf hinzuweisen, dass in den Akten eine E-Mailkorrespondenz vom 7. August

2012 zwischen den beiden enthalten ist, wonach sie sich auch von anderen

Lieferanten Kommissionszahlungen überweisen liessen (SB AZ/260 f.).

Andererseits wurde H____ – dessen direkter Vorgesetzter der Beschuldigte war (Akten

S. 1519) – vom Shanghai Huangpu District People’s Court of the People’s

Republic of China mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen Privatbestechung und

Entgegennahme von Kommissionszahlungen in seiner Funktion als «Chief

Representative of Shanghai Representative Office of D____» zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Akten S. 718 ff.). In

beweisrechtlicher Hinsicht viel relevanter ist aber ohnehin der Umstand, dass

der Inhalt der Affidavits hinsichtlich der Höhe der Provisionen bzw.

Kommissionszahlungen mit den in den Akten befindlichen Kontoauszügen, den

Frachtunterlagen sowie den Überweisungsbelegen der Lieferanten übereinstimmt,

wird doch auf allen Dokumenten angegeben, dass [...] und [...] jeweils 3% und [...]

2% des Auftragsvolumens der Berufungsklägerin an die M____ Ltd. sowie die L____

Ltd. als (Kommissions-)Zahlungen überwiesen, auf deren Konti der Beschuldigte

wie dargelegt Zugriff hatte (vgl. Überweisungsbelege [...], SB AZ/768 ff.;

Überweisungsbelege [...], SB AZ/1006 ff.; Überweisungsbelege [...], SB AZ/1432

ff.; Beleg vom 24. Oktober 2012, SB AZ/1011; Gutschriften [...], [...] und

[...], SB RHHK/219 ff.; Frachtunterlagen [...], Separatbeilage CD;

Frachtunterlagen [...], SB AZ/1018 ff.; Frachtunterlagen [...], SB AZ/1228

ff.).

3.4.4.5 Gestützt

auf die obigen Ausführungen ist daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz zu Recht von einer geschlossenen Indizienkette ausgehen, wonach der

Beschuldigte zusammen mit H____ von den Lieferanten ([...], [...] und [...]) seiner

Arbeitgeberin Kommissionszahlungen in Höhe von USD 352'174.04 entgegengenommen

hat. Diese Zahlungen wurden auf die Firmenkonti der M____ Ltd. sowie der L____

Ltd. transferiert; zum einen Konto hatte der Beschuldigte mindestens Zugriff (L____

Ltd.), die andere Gesellschaft wurde sogar durch ihn selbst gegründet (M____

Ltd.). Der Einwand, es habe sich bei den überwiesenen Beträgen um

Beratungshonorare gehandelt, hat das Strafgericht zu Recht als reine Schutzbehauptung

gewürdigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erweist sich somit

hinsichtlich der Kommissionszahlungen als vollumfänglich erstellt.

4. Aus

rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte den Tatbestand der

mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat, indem er

die beschriebenen von den Lieferanten einverlangten Kommissionszahlungen in

Höhe von USD 352'174.04 entgegengenommen hat.

Nach Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung, wer aufgrund des

Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut

ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in

der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung

als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum

Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten

ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV

244 E. 2b).

4.1 Die

Vorinstanz hat die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten verneint. Die Berufungsklägerin

macht hingegen in ihrer Berufung geltend, dass dem Beschuldigten sehr wohl eine

solche Geschäftsführereigenschaft zugekommen sei, wohingegen der Beschuldigte

dies auch im Berufungsverfahren bestreitet.

4.2 Geschäftsführer

ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher

Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen

Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Täter kann nicht nur

sein, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer

entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde

Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung

verfügt (BGer 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E.2c). Die Pflichtwahrnehmung bezüglich

fremder Interessen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des

Rechtsverhältnisses bilden (BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.2.2). Vorausgesetzt

ist mithin namentlich, dass der Täter fremdes Vermögen verwaltet (s. sogleich E.

4.2.1), er dies in fremdem Interesse tut (E. 4.2.2), er bei seiner Tätigkeit

über ein hohes Mass an Selbständigkeit verfügt (E. 4.2.3), seine Pflichten

gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sind (E. 4.2.4),

und es sich dabei um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handelt (E. 4.2.5,

vgl. dazu Niggli, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 158 StGB N 14 ff.).

4.2.1 Was

den ersten Qualifikationspunkt der Geschäftsführerstellung anbelangt, so war

der Beschuldigte in seiner firmeninternen Stellung mit der Verwaltung von

(fremden) Vermögensinteressen der D____-Gruppe befasst (so etwa Verwaltung des

Einkaufs- und Personalbudgets im Bereich Einkauf und Sourcing, Zuständigkeit

für die Betriebsmittel der Abteilungen in Paris [Einkäufer] und Shanghai

[Merchandiser], welche den Einkauf und das Sourcing durchführten).

4.2.2 Dies

tat der Beschuldigte sodann offenkundig im (fremden) Interesse der D____-Gruppe.

4.2.3 Sodann

ist zu fragen, ob der Beschuldigte über ein hohes Mass an Selbständigkeit bei

seiner Tätigkeit verfügte, da praxisgemäss als Geschäftsführer nur erscheint,

wer befugt ist, selbständig über fremdes Vermögen oder Teile davon zu verfügen

(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 123 IV 17 E. 3). Nicht als Geschäftsführer

erscheint, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen

unterliegt, durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr

begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder derjenige, der

lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder

als Berater hinzugezogen wird (BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2,

6S.711.2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3). Vice versa rechtfertigt gerade das

Fehlen von Kontrolle und Überwachung den strafrechtlichen Schutz im Sinne von

Art. 158 StGB (Trechsel/Crameri,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 158 N 4). Als

Indizien der geforderten Selbständigkeit erkennt das Bundesgericht die Vornahme

von Rechtsgeschäften, aber auch interne Verantwortung für Vermögensinteressen

oder bloss tatsächliche Verantwortung dafür (BGE 123 IV 17 E. 3, 120 IV 190 E.

2; Niggli, a.a.O., Art. 158

StGB N 19). Das Bundesgericht wertet als weiteres Indiz der Selbständigkeit

die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile,

jedoch erscheint eine solche Berechtigung nicht notwendig (BGE 100 IV 108 E. 4;

Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB

N 20; vgl. auch BGer 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.3). Die

notwendige Selbständigkeit kann sich auch aus der weitgehenden Freiheit in der

Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90 E. 1.c). Unmassgeblich

ist dabei, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen vertritt oder

vertreten darf, oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte wie Personal

und Betriebsmittel verfügt (BGE 81 IV 27 E. 2.a, 102 IV 90 E. 1.c; vgl. auch

BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Tatbestand ist mithin anwendbar auf selbstständige

Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen

bzw. Kapitalgesellschaften; Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur

faktisch zukommt (faktisches Organ) und ihm nicht formell eingeräumt worden ist

(BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 123 IV 17 E. 3b, 120 IV 190

E. 2b). In der kantonalen Praxis wurde die Geschäftsführerstellung schon

einer Person zuerkannt, die als Angestellte Verhandlungen führte, Offerten

einholte und prüfte, ohne selbst abschlussberechtigt zu sein (OGer TG, in: RBOG

1988, S. 149).

Das Strafgericht

hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dass weder im Aussenverhältnis mit den

Lieferanten noch im Innenverhältnis mit den Einkäufern, Designern und

Merchandisern nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte eigenständig über die für

den Einkauf bestimmten Betriebsmittel hätte verfügen können. In den

umfangreichen von der Berufungsklägerin eingereichten Akten sei so kein

einziges Dokument, welches vom Beschuldigten unterschrieben worden sei und

einen Zusammenhang zum Tagesgeschäft der Berufungsklägerin aufweise. Vielmehr sei

aufgrund der Aktenlage sowie des geschilderten Prozesses betreffend den

Wareneinkauf davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich für die

Prozessoptimierung zuständig gewesen sei, er mithin nicht über das Vermögen

entschieden habe, sondern höchstens die Grundlagen zu solchen Entscheidungen

geliefert und Empfehlungen strategischer Art abgegeben habe.

Diesen

Erwägungen ist nicht zu folgen. So konnte als erstellt angesehen werden, dass der

Beschuldigte während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin – auch bereits

vor seiner Beförderung – eigenständig strategische und operative Entscheide in

unterschiedlichsten Geschäftsbereichen fällte, so etwa hinsichtlich Personal

(Anstellungen, Löhne etc.), Einkaufsbudgets, Qualitätskontrolle, konkreter

Vertragsbedingungen mit den Textilfabrikanten (insbesondere hinsichtlich der

Zahlungsbedingungen) sowie auch deren Auswahl (s. vorne E. 3.4.3). Der

Beschuldigte ist daher im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zumindest als faktisches Organ der Berufungsklägerin anzusehen. Dabei ist es

auch unerheblich, dass ihm keine Zeichnungsberechtigung zukam, handelt es sich

dabei doch höchstens um ein Indiz der Selbständigkeit eines Geschäftsführers,

das jedoch nicht zwingend erfüllt zu sein braucht. C____ konnte vielmehr

überzeugend darlegen, weshalb dem Beschuldigten aufgrund des firmeninternen

Entscheidprozesses gar keine Zeichnungsberechtigung zukommen musste, dieser

jedoch gleichwohl selbständige Entscheide ohne Rückfrage an seine Vorgesetzten

fällen konnte, soweit diese im Rahmen der ihm zukommenden Budgetkompetenz

lagen. Wie aufgezeigt werden konnte, unterlag der Beschuldigte mithin nicht der

ständigen Kontrolle und Überwachung durch seine Vorgesetzten C____ oder G____.

Dem Beschuldigtem stand es auch weitgehend frei, wie er seine eigene Tätigkeit

organisierte, ist doch aus der E-Mailkorrespondenz ersichtlich, dass er unter

anderem G____ und C____ mitteilte, wie er seine Aufenthalte in Asien

organisierte, wen er wann zu treffen gedachte, über was er mit den dortigen

Angestellten zu diskutieren plante, was für Entscheide er traf, etc. Selbst

wenn der Beschuldigte nicht mit Dritten – d.h. nach aussen – verhandelt und

dabei die Berufungsklägerin vertreten haben sollte, wäre seine Selbständigkeit

hinsichtlich der Geschäftsführerstellung zu bejahen, da er zumindest – und

damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend – intern über

entsprechende Vermögenswerte wie Personal und Betriebsmittel verfügen konnte. Sofern

der Beschuldigte vorbringt, dass, wenn er eine so grosse Entscheidkompetenz

innegehabt hätte, es doch ein Kontrollsystem hätte geben müssen, um Irrtümer zu

verhindern, was aufzeige, dass die allerletzte Verantwortung entsprechend bei C____

und G____ gewesen wäre, so ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade ein fehlendes

Kontrollsystem aufzeigt, wie gross seine Entscheidselbständigkeit innerhalb des

Unternehmens war.

Zusammengefasst

ist somit zu konstatieren, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an

Selbständigkeit bei seiner Tätigkeit verfügte.

4.2.4 Des

Weiteren mussten die Pflichten des Beschuldigten gerade auf die Wahrnehmung

fremder Vermögensinteressen gerichtet sein, d.h. die Pflicht zur Wahrnehmung

fremder Vermögensinteressen muss den typischen und wesentlichen Inhalt des

Rechtsverhältnisses bilden (Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 50). Vorliegend stand der Beschuldigte

unbestrittenermassen in einem Arbeitsverhältnis zur Berufungsklägerin. Seine

Pflichten als Arbeitnehmer (insbesondere in seiner Stellung) bestanden gerade

darin, die Vermögensinteressen seiner Arbeitgeberin zu wahren (sei dies nun

nach schweizerischem oder französischem Arbeitsrecht; s. sogleich E. 4.3 m.w.H.).

4.2.5 Sodann

ist zur Erfüllung von Art. 158 StGB vorausgesetzt, dass die vom Beschuldigten

verwalteten Vermögensinteressen von einigem Gewicht waren (BGE 105 IV 307

E. 2.b; Niggli, a.a.O., Art.

158 StGB N 51). Das Bundesgericht hat dies bereits bei der

eigenverantwortlichen Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von nicht

einmal CHF 3'000.– bejaht (BGE 86 IV 12 E. 3). Aufgrund der dargestellten

Entscheidkompetenz konnte der Beschuldigte im vorliegenden Fall klarerweise

über einen weit grösseren Anteil finanzieller Mittel verfügen (s. vorne E. 3.4).

Diese Voraussetzung ist demnach ebenfalls als erfüllt anzusehen.

4.2.6 Im

Ergebnis ist der Beschuldigte somit – entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen

– als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzusehen.

4.3 Der

Rechtsgrund der bei Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erforderlichen Treuepflicht

ist vorliegend ein Rechtsgeschäft, nämlich der Arbeitsvertrag zwischen dem

Beschuldigten und der Berufungsklägerin. Was deren Inhalt anbelangt, so

ergibt sich dieser gerade aus dem der Treuepflicht zugrundliegenden

Rechtsgeschäft selbst (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die strafrechtliche Beurteilung

einer Verletzung der Treuepflicht lässt sich im Rahmen der ungetreuen

Geschäftsbesorgung erst durch die Bestimmung der zivilrechtlichen

Handlungsspielräume des entsprechenden Rechtsgeschäfts bestimmen (sog.

«zivilrechtliche Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals», s. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 9).

Einerseits kann

als Grundlage der Treuepflicht die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des

Arbeitsnehmers nach Art. 321b Abs. 1 OR herangezogen werden. Demnach hat der

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen

Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge,

Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben. Zwar hat das

Bundesgericht festgehalten, dass die Verletzung der Herausgabepflicht allein

noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung darstellt. Der Tatbestand

der ungetreuen Geschäftsführung ist jedoch dann erfüllt, wenn der Empfänger

durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern (als Gegenleistung für

eine Bevorzugung) zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die

Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend

auswirkt (BGE 129 IV 124 E. 4.1; BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3,

6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5). Dass eine solche Konstellation im

vorliegenden Fall vorlag, wird noch aufzuzeigen sein (s. sogleich E. 4.4 zur

Tathandlung).

Eine Treue- und

Vermögensfürsorgepflicht kann dabei andererseits auch ganz grundsätzlich auf

die dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende allgemeine gesetzliche Sorgfalts- und

Treuepflicht abgestützt werden, etwa Art. 321a Abs. 1 OR i.V.m. dem konkreten

Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (vgl. BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011,

E. 3.4.4 ff.; Graf, a.a.O.,

Art. 158 N 15; vgl. auch BGer 6B_447/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3 zur

Treuepflicht und dem daraus fliessenden «Schädigungsverbot» gemäss Art. 398

Abs. 2 OR). Vorliegend kam dem Beschuldigten als Geschäftsführer seine Treue-

und Vermögensfürsorgepflicht aus seiner allgemeinen Treuepflicht gemäss den

arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 321a Abs. 1

OR: «Der Arbeitnehmer hat […] die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in

guten Treuen zu wahren») i.V.m. mit seinen vertraglichen Pflichten zu. So

führte insbesondere Ziff. 14 des durch den Beschuldigten unterzeichneten

Arbeitsreglements (Teil B) aus, dass «[d]er Arbeitnehmer […] bei der Ausübung

der ihm übertragenen Aufgaben stets die Interessen von D____ zu wahren und im

Sinne der Geschäftspolitik von D____ zu handeln [hat]. Bei der Ausübung von

Geschäftsaktivitäten für D____ hat der Arbeitnehmer potentielle persönliche

oder private Geschäftsinteressen den Interessen von D____ unterzuordnen.

Situationen, die einen Konflikt zwischen der Verantwortung gegenüber D____ und

den persönlichen Interessen des Arbeitnehmers zur Folge haben könnten oder bei

welchen auch nur der Anschein einer Ungehörigkeit oder eines Interessenkonfliktes

erweckt werden könnte, hat der Arbeitnehmer zu vermeiden. Die Ausübung von

Aktivitäten, die einen Interessenkonflikt hervorrufen könnten, bedarf der

vorgängigen Zustimmung von D____» (Akten SB AZ/9). Zudem war ihm gemäss

Reglement «die Annahme einer Anstellung bei Dritten, die Führung eines eigenen

Geschäfts, die Übernahme eines Mandats als Verwaltungsrat, Beirat oder ähnliche

Funktionen in einem Unternehmen oder in einer Organisation» nur unter der

vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Berufungsklägerin erlaubt (Ziff. 13.1,

Akten SB AZ/9). Aus diesen Treuepflichten ergibt sich unter anderem, dass der

Beschuldigte in der Funktion des Geschäftsführers bei der Ausführung seiner

Tätigkeit die Interessen der Berufungsklägerin als Geschäftsherrin umfassend zu

wahren und alles zu unterlassen hatte, was dieser Schaden zufügen konnte. Mithin

kam ihm als Geschäftsführer und Verantwortlichem im Bereich Sourcing/Buying

etwa die Aufgabe zu, die besten Zulieferer für die D____-Gruppe zu finden und

entsprechend die besten/günstigsten Geschäfte für die Berufungsklägerin

hinsichtlich des Preis-Leistungsverhältnisses abzuschliessen.

Sofern der

Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, dass hinsichtlich der ihm zukommenden

Treuepflicht bzw. der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht

schweizerisches, sondern französisches (Privat-)Recht anwendbar sei, so ist dem

einerseits entgegenzuhalten, dass grundsätzlich von einer Autonomie der

strafrechtlichen Auslegung im Hinblick auf Art. 158 StGB und damit einhergehend

der zivilrechtlichen Akzessorietät des Tatbestandsmerkmals der Treuepflicht

auszugehen ist, sofern der Erfolgsort in der Schweiz liegt (vgl. vorne E. 1.2).

Andernfalls würde die Anwendung des schweizerischen Strafgesetzbuchs aufgrund

des hiesigen Erfolgsorts konterkariert werden, wenn bei Anwendung von Art. 158

StGB nicht das schweizerische Zivilrecht als Grundlage einer Treuepflicht

herangezogen würde. Mithin ist für das der Treuepflicht zugrundliegenden

Rechtsgeschäft auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen

Obligationenrechts abzustellen. Doch selbst wenn vorliegend das französische

Arbeitsrecht zur Anwendung kommen sollte, so wäre auch aus diesem eine dem

schweizerischen Obligationenrecht entsprechende Treuepflicht abzuleiten. So ist

der Arbeitnehmer auch dort an eine allgemeine Verpflichtung zu Treu und Glauben

innerhalb und ausserhalb des Unternehmens gebunden (Art. L1222-1 Code du

travail/F). Auch diese Bestimmung beinhaltet ganz allgemein ein «Schädigungsverbot»,

wonach der Arbeitnehmer keine Handlungen begehen darf, die dem Arbeitgeber

schaden könnten. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Verpflichtung im

Arbeitsvertrag erwähnt wird, da sie eine Frage des ordre public darstellt und

daher systematisch für jeden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

geschlossenen Vertrag gilt (vgl. insbesondere auch zur Konkurrenztätigkeit Kammerer/Ross-Kirsch, Arbeitsrecht in

Frankreich, Wiesbaden 2017, 65). Die Treuepflicht gilt dabei für alle Arten von

Verträgen und für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Stellung im

Unternehmen. Sie wird je nach der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers im

Unternehmen und seinem Tätigkeitsbereich sogar verstärkt. Die Führungskräfte –

wie der Beschuldigte – unterliegen mithin einer besonderen Treuepflicht (vgl. Cour

de cassation, civile, Chambre sociale, 31 octobre 2012, 11-17.695).

4.4 Was

des Weiteren die Tathandlung anbelangt, muss diese gerade in der Verletzung

derjenigen besonderen Pflichten bestehen, die den konkreten Täter hinsichtlich

seiner Tätigkeit als Geschäftsführer generell, aber auch hinsichtlich

spezieller Geschäfte treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 158 N 10). Das

Bundesgericht hat hierbei im Hinblick auf Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder

explizit bejaht, dass diese im Grunde eine Preisreduktion darstellen, die dem

Geschäftsherrn zukommen muss (BGer 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.5,

vgl. auch OGer TG, in: RBOG 1988, S. 149, wo der Angestellte Provisionen

entgegennahm, nachdem er den Eindruck erweckt hatte, der Auftrag würde sonst

anderweitig vergeben).

Vorliegend hat

der Beschuldigte zusammen mit seinem ihm unterstellten Mitarbeiter H____ nicht

nur die «Kommissionen» von [...], [...] und [...] zurückbehalten, sondern diese

im Sinne von Schmiergeldern als Gegenleistungen für Geschäftsabschlüsse mit

diesen drei Zulieferern einverlangt und auf die Konti der von ihm gegründeten

(Konkurrenz-)Unternehmen L____ Ltd. und M____ Ltd. überweisen lassen. Indem der

Beschuldigte den Abschluss des Geschäfts mit dem jeweiligen Lieferanten von

diesen Zuwendungen an ihn persönlich abhängig machte und sich nur deshalb für

den Geschäftsabschluss mit der jeweiligen Textilfirma einsetzte, stellte er

seine privaten (Vermögens-)Interessen pflichtwidrig vor diejenigen seiner

Arbeitgeberin bzw. wurde zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die

Vermögensinteressen der Geschäftsherrin richtete. Durch das Aushandeln von

Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verzichtete er diesbezüglich auch

darauf, einen möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin auszuhandeln

(s. dazu auch sogleich E. 4.5; hinzu kommt, dass es dem Beschuldigten

arbeitsvertraglich untersagt war, während seiner Anstellung bei der Berufungsklägerin

– ohne vorgängige Zustimmung – ein eigenes Geschäft zu führen [dieses

Konkurrenzverbot wäre sogar bei Anwendung des französischen Arbeitsrechts

anwendbar gewesen, vgl. Kammerer/Ross-Kirsch,

a.a.O., 65], er dies jedoch zumindest für die M____ Ltd., auf den Konto ein

Grossteil der Kommissionen bzw. Schmiergelder floss, selbst eingestanden hat).

Es liegt demnach

eine Tathandlung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor.

4.5 Der

objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt schliesslich einen

Vermögensschaden voraus, wobei ein vorübergehender Schaden genügt. Dieser kann

in der Verminderung von Aktiven, Vermehrung von Passiven, Nichtverminderung von

Passiven oder Nichtvermehrung von Aktiven bzw. in entgangenem Gewinn liegen (BGE 121 IV 104 E. 2c; Graf, a.a.O.,

Art. 158 N 27; Niggli, a.a.O.,

Art. 158 StGB N 127 ff.). Ein Schaden wird auch bejaht, wenn das Vermögen

in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert

vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung bei sorgfältiger

Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden

muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5). Für

die Bejahung eines Schadens reicht es aus, dass der Täter die Vermögenswerte

auf sein eigenes Bankkonto transferiert hat, da sie dem Geschädigten dadurch

nicht mehr zur Verfügung stehen (BGer 6B_494/2015 vom 25. Mai 2016 E.

2.3.2).

Vorliegend

verhinderte der Beschuldigte durch das Einfordern von Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen

und dem Abhängigmachen des Geschäftsabschlusses mit dem jeweiligen Lieferanten

von diesen Zuwendungen an ihn persönlich günstigere Einkaufsmodalitäten für die

Berufungsklägerin. Hätte er nämlich [...], [...] und [...] mitgeteilt, dass sie

keine Aufträge mehr bekommen würden, wenn sie nicht 3 % bzw. 2 % günstigere

Preise anbieten würden – er demnach die gleiche Reaktion in Aussicht gestellt

hätte wie bei Weigerung der Zahlung von Schmiergeldern in gleicher Höhe –, so

hätten sich die drei Lieferanten auch darauf eingelassen und zugunsten der Berufungsklägerin

einen entsprechend tieferen Preis verlangt (s. für die Höhe der Zahlungen vorne

E. 3.4.4). Bezüglich des Schadens spielt es insofern auch keine Rolle, ob die

Lieferanten bei der Zahlung der Schmiergelder den Prozentsatz auf den von der Berufungsklägerin

verlangten Betrag aufgeschlagen haben oder nicht: Haben sie dies gemacht, so

ist der Schaden in diesem Aufschlag zu sehen (Verminderung der Aktiven); haben

sie dies nicht gemacht, sondern den «Verlust» von 3 % bzw. 2 % auf

sich selbst genommen, so hätte der Beschuldigte zusammen mit H____ einen

entsprechenden geringen Kaufpreis zugunsten der Berufungsklägerin aushandeln

können (entgangener Gewinn). Mithin ist auch nicht relevant, zu was für Preisen

die Lieferanten bereits früher die Berufungsklägerin mit Ware belieferten,

kommt es für den vorliegenden Schaden nur darauf an, was für (günstigere)

Preise ohne die Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen verrechnet worden wären.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die Kommissionszahlungen bzw. Schmiergelder

auf die Konti der beiden bereits erwähnten Gesellschaften L____ Ltd. und M____

Ltd. überweisen liess, womit sie der Berufungsklägerin nicht zu Verfügung

standen.

Im Ergebnis ist

somit ein Vermögensschaden in Höhe von USD 352'174.04 bei der Berufungsklägerin

eingetreten.

4.6 Vorliegend

ist auch der zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden geforderte

Kausalzusammenhang (BGE 142 IV 346 E. 3.2) klarerweise erfüllt, trat der Schaden

in Höhe von USD 352'174.04 doch nur aus dem Grund ein, dass der Beschuldigte durch

die Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflichten darauf verzichtete, einen

möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten auszuhandeln

(vgl. vorne E. 4.4).

4.7

4.7.1 Der

subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert Vorsatz.

Vorsätzlich handelt nicht nur, wenn eine Tat mit Wissen und Willen ausführt,

sondern auch, wer die Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz;

vgl. Art. 12 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den

äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe

die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem

Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).

Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem

Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Billigung

des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 137).

Liegt neben Vorsatz auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor

(Qualifikation, dazu Niggli,

a.a.O., Art. 158 StGB N 138 ff.), erhöht sich der Strafrahmen nach oben (Art. 158

Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

4.7.2 Vorliegend

handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, war ihm doch klar, dass ihn –

insbesondere aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Gesellschaft – eine

(verstärkte) arbeitsvertragliche Treuepflicht gegenüber der Berufungsklägerin

traf und ihm vertraglich zudem explizit untersagt war, während seiner

Anstellung ein (Konkurrenz-)Unternehmen zu gründen. Auch war dem Beschuldigten

bewusst, dass er durch seine pflichtwidrigen Handlungen des Verzichts, jeweils einen

möglichst günstigen Preis für die Berufungsklägerin bei den drei Lieferanten

auszuhandeln, dieser (kausal) in Höhe der ihm zugekommenen Kommissions- bzw.

Schmiergeldzahlungen einen entsprechenden Schaden zufügen würde. Auch wollte er

dies zweifellos bzw. nahm er dies zumindest in Kauf, beging er doch die

Verletzungen der Treuepflicht genau aus dem Grund, um die Zahlungen der

Lieferanten auf die ihm zugänglichen Konti bei der M____ Ltd. sowie der L____

Ltd. überweisen zu lassen. Aufgrund seiner entsprechenden Absicht, sich in Höhe

der Schmiergeldzahlungen zu bereichern, ist zudem die Qualifikation bei

Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB als erfüllt

anzusehen.

5.

5.1 Der

Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung (zugunsten der Beschuldigten wird davon ausgegangen, dass

dieser für jeden Lieferanten den Vorsatz nur einmal fasste bzw. jeweils nur

eine Tathandlung vorlag) gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, er sei zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren zu verurteilen, davon zwei Jahre bedingt mit einer Probezeit von zwei

Jahren.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar

sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist

einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

(abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

5.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1

lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2

S. 101 f.).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch

auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der (Gesamt-)Strafe

feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der einzelnen Straftat

zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen

(gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche Einzelstrafen

gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30.

November 2020 E. 4.4).

5.4 Vorliegend

wiegt die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend die von der [...] geforderten

Kommissionen verschuldensmässig am schwersten, weshalb diese als Grundlage zur

Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

5.4.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird

vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg

bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1;

104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der

Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert

massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April

2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys,

a.a.O., Rz. 105). Der vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg

von CHF 156'644.74 ist für sich bereits als hoch zu werten. Des Weiteren ist auch

die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten hervorzuheben. Dabei gilt es

etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel

er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie

raffiniert er vorging (Mathys,

a.a.O., Rz. 89 ff.). Durch seine Stellung im Unternehmen kam dem Beschuldigten

eine grosse Autonomie in seinen Handlungen zu. Dieser Umstand allein kann zwar

selbst nicht verschuldenserhöhend berücksichtig werden, da eine solche

Selbständigkeit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung inhärent ist,

jedoch ist hinsichtlich des Ausmasses der Selbständigkeit und des Vertrauens,

dass dem Beschuldigten von der Berufungsklägerin entgegengebracht wurde, zu

berücksichtigen, dass dem Beschuldigten sein Standing sowie insbesondere die Wertschätzung

von C____ ihm gegenüber bekannt war. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch durch seine

im Jahre 2012 erfolgte Beförderung. C____ sah den Beschuldigten sogar bereits

als seinen möglichen Nachfolger. Dieses dem Beschuldigten entgegengebrachte überaus

grosse Vertrauen nutzte der Beschuldigte schliesslich für seine Tatbegehung. Er

ging diesbezüglich auch planmässig vor und scheute auch keinen unerheblichen

Aufwand, indem er sich etwa anderer Mitarbeiter der Berufungsklägerin für die

Tatbegehung bediente (H____) sowie die aus dem Delikt stammenden Vermögenswerte

einerseits auf ein Konto einer eigens gegründeten Gesellschaft (die auf den

Seychellen domizilierte M____ Ltd.) oder andererseits auf ein Konto einer

weiteren Gesellschaft (der in London domizilierten L____ Ltd.), auf das er

ebenfalls Zugriff hatte, transferieren liess. Das objektive Verschulden wiegt

daher nicht mehr leicht.

5.4.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Beschuldigten

hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung verfolgte,

obgleich er als Geschäftsführer der Berufungsklägerin einen erheblichen Lohn

erhielt, er entsprechend finanziell gut situiert war und ihm auch beruflich

alle Türen offen gestanden wären. C____ hatte ihm sogar angeboten, nach Ablauf

seiner Vertragsverlängerung gemeinsam ein Geschäft in Asien aufzubauen. Mithin

wäre der Beschuldigte nach den inneren und äusseren Umständen problemlos in der

Lage gewesen, sich der Delinquenz zu enthalten. Die subjektiven Tatkomponenten

vermögen das Verschulden des Beschuldigten daher nicht zu relativieren.

5.4.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten mittelschwer, weshalb eine

Einsatzstrafe von 540 Strafeinheiten festzusetzen ist. Beim Tatbestand der qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung ist nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3

StGB die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich. Jedoch

kann vorliegend aufgrund der 180 – bzw. 360 (lex mitior) – Strafeinheiten übersteigenden

Einsatzstrafe nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin ist als

Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten festzusetzen.

5.5 Vom

Verschulden her nur leicht hinter das erstgenannte Delikt zurück treten die

beiden übrigen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, die sich

hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten nur bezüglich der

geringeren Deliktshöhe unterscheiden (CHF 133'121.30 betreffend Kommissionen von

[...] bzw. CHF 62'408.– betreffend Kommissionen von [...]). Für diese

beiden Delikte sind daher (hypothetische) Einsatzstrafen von 510 respektive 390

Strafeinheiten einzusetzen. Hinsichtlich der Strafart kann auch in diesen

Fällen aufgrund der Höhe der (hypothetischen) Einsatzstrafen für die beiden

Delikte jeweils nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Mithin sind als

(hypothetische) Einsatzstrafen Freiheitsstrafen von 17 respektive 13 Monaten festzusetzen.

5.6

5.6.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.6.2 Grundsätzlich

wurde bei den einzelnen Straftaten das Rechtsgut Vermögen verletzt. Auch die

Begehungsweise glich sich in den Einzelfällen und stand jeweils im Zusammenhang

mit der Stellung des Beschuldigten als operativ Verantwortlicher für den

Einkauf bei den chinesischen Lieferanten. Insgesamt wird dadurch der

Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.

5.6.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die

erste ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) von 18 Monaten

wird für die zweite ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...])

um zwölf Monate auf 30 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für

die dritte ungetreue Geschäftsbesorgung (Kommissionszahlungen [...]) um sieben

Monate auf gesamthaft 37 Monate Freiheitsstrafe.

5.7

5.7.1 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers angeht, so wurde er 1975

in Barcelona geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf. Die Schulzeit sowie

seine universitäre Ausbildung schloss er ebenfalls in Barcelona ab. Vor seiner

Anstellung bei der Berufungsklägerin arbeitete er vier Jahre für die Modegruppe

[...]. Danach absolvierte er ein MBA-Studium in den USA. Momentan lebt der

Beschuldigte zusammen mit seiner Partnerin in Barcelona, er hat zwei Kinder, die

2,5 Jahre respektive sechs Monate alt sind. Er arbeitet momentan als

Angestellter in der Werbeagentur seiner Schwester, wo er für die Beratung auf

strategischer Ebene zuständig ist. Der Beschuldigte ist des Weiteren nicht

vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral

auswirkt. Ein Geständnis kann dem Beschuldigten nicht zugutegehalten werden, bestritt

er doch bis zuletzt – was sein gutes Recht ist – die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe. Entsprechend äusserte er auch kein Bedauern und Reue über seine Tat.

Was das Nachtatverhalten angeht, hat sich der Beschuldigte seit der Tat

wohlverhalten und sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken

sich die Täterkomponenten somit leicht zugunsten auf die Verschuldens- und

Strafhöhe aus. Die Strafhöhe ist daher um einen Monat auf insgesamt 36 Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

5.7.2

5.7.2.1 Dem

Berufungskläger ist im vorliegenden Fall ferner eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren zugute zu halten. Dieses Gebot

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den

Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom

18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwar dauerte

bereits das Vorverfahren von der Verfahrenseinleitung bis zur Anklageerhebung

über vier Jahre, diese Zeitspanne ist jedoch aufgrund der tatsächlichen sowie

rechtlichen Komplexität des Strafverfahrens noch als verhältnismässig

anzusehen. Ungleich bedeutsamer ist jedoch die Phase im Rahmen des

zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens zwischen Oktober 2019 und der

Berufungsverhandlung im November 2021, als während rund zwei Jahren so gut wie keine

Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden.

5.7.2.2 Aufgrund

der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich eine

Reduktion der Freiheitsstrafe von 36 Monaten um einen Drittel.

5.8

5.8.1 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Beschuldigten

somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.

5.8.2 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits erwähnt wurde, ist der Beschuldigte nicht

vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich auch künftig

wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5.8.3 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt. Dem Beschuldigten kann, wie bereits erwähnt, eine gute Prognose

gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Die Probezeit

wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

5.9 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, auszusprechen.

6.

Die Berufungsklägerin

hat sich als Zivilklägerin konstituiert und eine begründete Schadenersatzforderung

über USD 352'174.04, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Juni 2013, eingereicht. Sie

stützt ihre Schadenersatzforderung auf die Höhe der durch die chinesischen

Textilfabrikanten erbrachten «Provisionszahlungen» an den Beschuldigten, in

deren Höhe gleichzeitig die Berufungsklägerin selbst geschädigt worden sei. Aufgrund

des vollumfänglichen Schuldspruchs in diesem Punkt bzw. dem festgestellten

Vermögensschaden (s. vorne E. 4.5) ist der Beschuldigte in diesem Umfang schadenersatzpflichtig

geworden. Er wird entsprechend zur Zahlung von USD 352'174.04, zuzüglich

5% Zins seit dem 12. Juni 2013 an die Berufungsklägerin verurteilt

7.

Über

beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte ist spätestens bei Abschluss des

Verfahrens zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend kommt die

Einziehung der auf den drei Konti des Beschuldigten beschlagnahmten

Vermögenswerte mangels Deliktskonnex nicht in Betracht. Jedoch werden die mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem bei der

[...] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer [...], lautend auf den

Beschuldigten, samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (vgl.

sogleich E. 8) sowie der Parteientschädigung der Berufungsklägerin (vgl.

sogleich E. 9) herangezogen (Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 5). Im

Umfang des Überschusses wird die Kontosperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben

und das Guthaben – vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher Sicherungsmassnahmen

– zu Händen des Beschuldigten freigegeben.

Die von den

zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw. Sperrungen des Kontos bei

der [...] Bank mit der Nummer [...] sowie des Kontos bei der [...] mit der

Nummer [...], beide lautend auf den Beschuldigten, werden ebenfalls aufgehoben

und die Vermögenswerte zu Händen des Beschuldigten freigegeben.

Vorliegend ist schliesslich

fraglich, ob auf eine Ersatzforderung des Staates in Höhe des Vermögensschadens

zu erkennen ist. Dafür müsste zum einen der – der Einziehung unterliegende – Deliktserlös

«nicht mehr vorhanden» sein. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er verbraucht,

versteckt oder veräussert wurde (Botschaft Revision Einziehungsrecht, in: BBl

1993 III S. 277, 311). Vorliegend ist jedoch unklar, was mit den von den

chinesischen Lieferanten ausbezahlten «Provisionen» geschah. Es kann mithin

nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenswerte noch verfügbar sind.

Entsprechend kann die Frage auch nicht abschliessend geklärt werden, ob die

Vermögenswerte nur mit unverhältnismässigem Aufwand (aus dem Ausland)

beigebracht werden könnten. Ein Ausweichen auf die Ersatzforderung soll gemäss

Lehre im Zweifel aber dann möglich sein, wenn sich dies im Interesse der

Gläubiger des Betroffenen aufdrängt (Baumann,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 67).

Vorliegend hat die Berufungsklägerin jedoch – trotz Hinweis durch das Gericht

zu Beginn der Berufungsverhandlung (vgl. Akten S 2136) – ihre Schadenersatzforderung

– bzw. den Teil, welcher durch die Ersatzforderung gedeckt werden könnte –

nicht an den Staat abgetreten. Dies wäre jedoch gemäss Art. 73 Abs. 2

StGB Voraussetzung dafür, dass eine Verwendung der Ersatzforderung zu Gunsten

der geschädigten Berufungsklägerin angeordnet werden könnte. Mithin drängt sich

auch aus diesem Grund keine Ersatzforderung auf, da dies nicht im Interesse der

Privatklägerin als Gläubigerin wäre.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 f.; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Da dem Beschuldigten im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind

ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'749.65 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 16'650.– für das erstinstanzliche Verfahren.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der

Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, während die Berufungsklägerin

mit ihrer Berufung obsiegt. Unter diesen Umständen trägt ersterer die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 3'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

9.

9.1 Die

Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13

vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Nach Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen

Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der

Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle

der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von

Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit

diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für

die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; BGer 6B.226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 433 N

3). Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten dabei generell

Anwaltskosten, wenn der Privatkläger durch seine Mitwirkung wesentlich zur

Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da in

diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und

die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 433 N 19). Auch bei komplexen, nicht leicht überschaubaren

Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung die

Privatklägerin ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines

Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen

gerechtfertigt erschien, muss von notwendigen Aufwendungen ausgegangen werden (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433

N 19). Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene

Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt das Gericht über ein

weites Ermessen (BGer 6B 864/2015 vom 1. November 2016 E. 3.2, 6B 495/2014 vom

6. Oktober 2014 E. 2.1).

9.2

9.2.1 Der

Vertreter der Berufungsklägerin macht mit Leistungsnachweisen vom 5. Juni

2018 (Akten S. 1905 ff.), 15. Februar 2019 (Akten S. 1916 ff.)

sowie 15. November 2021 (Akten S. 2095 ff.) für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 265'155.84

geltend. Die Berufungsklägerin hat sich im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO als

solche konstituiert und am Verfahren beteiligt (vgl. Akten, S. 753). Als

Berufungsklägerin hat sie im zweitinstanzlichen Verfahren beantragt, dass der

Beschuldigte schuldig zu sprechen und die Zivilklage gutzuheissen sei. Damit hat

sie, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, vollständig obsiegt.

Das

Appellationsgericht ist im Rahmen der mündlichen Beratung der Auffassung

gewesen, dass die von der Berufungsklägerin eingereichten drei Honorarnoten als

übersetzt anzusehen seien, da die geltend gemachten Aufwendungen das Mass des

Notwendigen und Angemessenen übersteigen würden. Die entsprechend geplanten

Kürzungen der Honorarnoten wurden den Parteien in der Folge mit Verfügung vom

23. November 2021 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellt

(Kürzungen für: rechtliche Abklärungen; interne Besprechungen zwischen Anwälten

desselben Anwaltsbüros; teilweise Aufwand für andere interne Anwälte; Aufwendungen

im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen; mehr als acht verrechnete Stunden pro

Tag; Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro Seite übersteigt sowie Kürzung des jeweiligen

Stundenansatzes auf CHF 250.–, s. Akten S. 2107 f.).

9.2.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2021 eine

entsprechende Reduktion von Aufwendungen und Auslagen gemäss dem Vorschlag des

Appellationsgerichts.

9.2.3 Die

Berufungsklägerin macht mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 geltend, dass sie

in einem über elf Jahren dauernden Prozess die Anklage nach Abschluss des

erstinstanzlichen Verfahrens schliesslich alleine ohne die Hilfe der

Staatsanwaltschaft, welche ihre ursprüngliche Berufung zurückgezogen habe, habe

führen müssen. Dies habe massgeblichen Mehraufwand generiert. Des Weiteren sei

die Angelegenheit unbestreitbar hoch komplex und umfangreich gewesen. Zuletzt habe

die Privatklägerin auch noch den Adhäsionsprozess zu führen gehabt, was

weiteren namhaften Aufwand generiert habe. Was insbesondere rechtliche

Abklärungen betreffe, gehöre zur Tätigkeit eines Anwalts, dass dieser in einem

konkreten Fall die sich spezifisch stellenden Rechtsfragen genauer abkläre und

die diesbezügliche Rechtsprechung und Lehre konsultiere. Im Gegenteil müsste es

einem Anwalt als unsorgfältige Mandatsführung angelastet werden, wenn er auf

nähere Abklärungen verzichten und sich nur auf seine juristischen Grundkenntnisse

stützen würde. Der Umfang und die Intensität der rechtlichen Abklärungen müsse

der Komplexität des Falles und der entsprechenden Prozessphase angepasst sein.

Des Weiteren könne die Kürzung von mehr als acht verrechenbaren Stunden pro Tag

nicht nachvollzogen werden. Als selbstständig Erwerbende hätten die

Rechtsvertreter oftmals weit in die Nacht hineingearbeitet, wobei schnell mehr

als acht verrechenbare Stunden pro Tag generiert worden seien, insbesondere in

der letzten Phase vor der Hauptverhandlung. Sodann habe die Privatklägerin

keine einzelnen Kopien berechnet, sondern eine rechtlich zulässige

Kleinspesenpauschale von 3%. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass gemäss §

14 i.V.m. § 19 Honorarreglement (SG 291.400) der Stundenansatz in Strafsachen

CHF 200.– bis CHF 400.– betrage. Er bemesse sich nach der Schwierigkeit und

Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden

Person. Aufgrund der Komplexität des Falles, des notwendigen Spezialwissens und

des grossen Umfangs des Falles wäre auch ein Honorar von CHF 400.– bis CHF

500.–/Stunde gerechtfertigt gewesen. Dass im vorliegenden Fall der bereits tief

angesetzte Stundenansatz von CHF 300.– auf CHF 250.– weiter gekürzt werde, sei

nur schwer nachvollziehbar. Gleichwohl werde die vorgeschlagene Kürzung «aus

atmosphärischen Gründen nolens volens» gesamthaft akzeptiert.

9.2.4 Der

Beschuldigte bringt in seiner Eingabe vom 12. Januar 2022 vor, dass die von der

Privatklägerin eingereichten drei Honorarnoten massiv überhöht seien und in

keiner Weise den im Gesetz vorgesehenen, auf die notwendigen Kosten limitierten

Aufwendungen entsprächen. Das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft und

nicht von der Privatklägerin geführt worden, weshalb das Argument der

alleinigen Last der Beweisführung sich offensichtlich nicht auf den Hauptteil,

das erstinstanzliche Verfahren beziehen könne und dürfe. Als notwendig seien sodann

nicht alle Aufwendung eines beigezogenen Anwalts zu vergüten, sondern nur

diejenigen, die sich im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der

Privatklägerschaft direkt ergeben würden. Es sei nicht deren Aufgabe,

umfassende rechtliche Abklärungen bezüglich von der Staatsanwaltschaft als

anklagende Behörde geprüfte und abgewiesene Vorhaltungen mit erheblichen

Zeitaufwand zu überprüfen und als notwendigen Aufwand auszuweisen. Entgegen den

geplanten Kürzungen der Honorarnoten gemäss der Verfügung vom 23. November 2021

seien mithin noch folgende weitere Kürzungen vorzunehmen:

Honorarnote vom

5. Juni 2018:

Datum

Bestrittene Leistung

Zeitaufwand

Bemerkungen Beschuldigter

13.8.2013

Draft Vergleich.

2:30 Std.

Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.

3.9.2013

Telefonat mit RA [...].

0:30 Std.

Habe gemäss Aufzeichnungen nicht stattgefunden.

11.9.2013

E-Mail von und an RA [...].

1:15 Std.

Habe offensichtlich nichts mit dem Strafverfahren zu tun.

25.9.2013/ 27.9.2013

E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei

D____ mit den Herren

[...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...],

Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].

2:20 Std./

0:55 Std.

Sämtliche Bemühungen seien offensichtlich in Verbindung mit

der am 30. September 2013 angesetzten Schlichtungsverhandlung vor dem

Zivilgericht Basel-Stadt erfolgt.

3.9.2014/

5.9.2014

Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.

2:30 Std./

14 Std.

Bescheinigung als Rechtsanwalt und Reise nach Barcelona für

eine von Dritten in spanischer Sprache erfolgte Einvernahme offensichtlich

nicht notwendig.

11.8.2015/

25.8.2015/

26.8.2015/

27.8.2015/

28.8 2015/

1.9.2015/

2.9.2015/

3.9.2015

Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.

17 Std.

Für die Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft

würden insgesamt 17 Std. in Anschlag gebracht, die (gerichtlich) vorgeschlagene

Kürzung betrage lediglich 0:30 Std.

21.4.2016

Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.

Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.

2:30 Std.

Interne Besprechung.

2.5.2016

Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens

an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate

mit [...].

5:25 Std.

Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt.

1.12.2016

Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...]

und [...],

inkl. Vorbereitung.

3 Std.

Interne Vorbesprechung.

4.9.2017 bis 29.9.2017

Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende

Beweiserhebung.

26 Std.

Für die Ausarbeitung Eingabe Ergänzende Beweiserhebung würden

insgesamt 26 Std. in Anschlag gebracht, die sich nicht einmal zu einem

Bruchteil als notwendig rechtfertigen liessen.

Honorarnote vom

5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Zeitaufwand

Bemerkungen Beschuldigter

27.9.2018 bis 11.10.2018

Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.

10 Std.

Betrug, UWG-Tatbestände nicht notwendig.

Honorarnote vom 30.

April 2019 bis 15. November 2021:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Zeitaufwand

Bemerkungen Beschuldigter

Diverse

Diverse aufwände von [...].

18 Std.

Die Stundenaufwände von [...] insgesamt, insbesondere unter

dem Titel Argumente für den Beschuldigten, seien beim Abzug der Präsidentin

nicht berücksichtigt worden.

Grundsätzlich

bestehe ein offensichtliches krasses Ungleichgewicht zwischen dem geltend

gemachten Aufwand und der eingereichten Adhäsionsklage in Höhe von

USD 352'000.–. Bei einer Zivilklage mit dieser Streitsumme werde gemäss

der Honorarordnung für die Vertretung der Privatklägerin ein Grundhonorar von

maximal CHF 30'000.– angesetzt. Selbst bei nochmals grosszügiger Auslegung

der Zuschläge in Höhe von 100% ergebe dies einen Maximalbetrag von CHF 60'000.–

als Honorar, für das Berufungsverfahren entsprechend die Hälfte. Aussergerichtliche

Vergleichsbemühungen inklusive der weiteren hängigen zivilrechtlichen Verfahren

beträfen nicht das Strafverfahren. Die notwendigen Bemühungen im Strafverfahren

mit Adhäsionsklage könnten zwar in Bagatellfällen höher ausfallen, nicht aber

in diesem umgekehrten Fall, in der die Streitwertsumme ganz offensichtlich im

Vordergrund stehe. Hier müsse die Vergleichsrechnung als Leitlinie für die

Bestimmung der maximal notwendigen Aufwendung beigezogen werden.

Parteientschädigung sei Ersatz der notwendigen Aufwendungen, nicht Strafersatz.

Als Fazit sei deshalb die Honorarforderung, die über einem Honorarbetrag von CHF

100'000.– zu liegen komme, entsprechend zu kürzen.

9.2.5 Mit

Replik vom 14. Februar 2022 macht die Berufungsklägerin geltend, dass sie die Last

der Beweisführung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens alleine habe tragen

müssen. Zudem würden die generellen Ausführungen des Beschuldigten bestritten.

Die Bemühungen der Berufungsklägerin seien im Untersuchungsverfahren notwendig

und von der Staatsanwaltschaft sogar angefragt gewesen, damit diese den

komplexen Sachverhalt habe nachvollziehen können. Auch die Tätigkeit von

mehreren Anwälten sei nicht zu beanstanden, solange diese, wie in einem solchen

Fall – die immense Arbeitslast aufteilten, und nicht parallel arbeiten würden.

Dadurch entstünden keine Mehrkosten. Das Strafverfahren habe nicht im

Hintergrund des Zivilverfahrens gestanden, was schon alleine aufgrund der

zahlreichen und umfangreichen schriftlichen Antworten/Erklärungen ersichtlich sei,

welche die Berufungsklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft habe erstellen müssen.

Zu den vom

Beschuldigten konkret monierten Aufstellungen brachte die Berufungsklägerin

Folgendes vor:

Honorarnote vom

5. Juni 2018:

Datum

Bestrittene Leistung

Bemerkungen Berufungsklägerin

13.8.2013

Draft Vergleich.

Der Strafrechtliche Aspekt des angestrebten Vergleichs sei

zentral gewesen: Er habe insbesondere einen Rückzug der Strafanzeige resp.

eine Desinteressenserklärung der Berufungsklägerin vorgesehen. Damit wäre ein

langjähriges Strafverfahren vermieden worden.

3.9.2013

Telefonat mit RA [...].

-

11.9.2013

E-Mail von und an RA [...].

Der angestrebte Vergleich sei mit dem Hauptanwalt des Beschuldigten,

RA [...], verhandelt worden.

25.9.2013/ 27.9.2013

E- Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei

D____ mit den Herren

[...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Tele­fonat mit [...],

Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].

Die Aufwendungen seien im Zusammenhang mit der Eingabe an

die Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 erfolgt.

3.9.2014/

5.9.2014

Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.

Die Einvernahme des Beschuldigten seien für die Basler

Staatsanwaltschaft rechtshilfewiese durch die Behörden in Barcelona erfolgt.

Selbstredend gehöre es zu den notwendigen Aufwendungen für die Berufungsklägerin,

an der Einvernahme des Beschuldigten teilzunehmen.

11.8.2015/

25.8.2015/

26.8.2015/

27.8.2015/

28.8 2015/

1.9.2015/

2.9.2015/

3.9.2015

Ausarbeitung einer Eingabe an die

Staatsanwaltschaft.

Mit der hier erwähnten 12-seitigen Eingabe und den 12

Beilagen habe die Privatklägerin auf Anfrage der Staatsanwaltschaft den Schadenserfolg

in Basel nachweisen müssen. Die Aufwendungen seien aufgrund der Komplexität

dieser Aufgabe mit 17 Stunden überschaubar. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten,

dass 17 Stunden für eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft zu viel seien, ohne

auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich.

21.4.2016

Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.

Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.

Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei

welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen

Anwälte zu 2:30 Std. seien nicht eingereicht worden.

2.5.2016

Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens

an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails an [...]; Telefonate

mit [...].

Es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschuldigte mit

«Aktennotiz zum zweiten Mal aufgeführt» meine. Generell werde aber eine

Aktennotiz nur selten an einem Tag fertigstellt.

1.12.2016

Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...]

und [...],

inkl. Vorbereitung.

Die Bemühungen zeigten eine interne Besprechung, bei

welcher nur ein Anwalt berechnet worden sei. Die Bemühungen der anderen

Anwälte zu 3:00 Std. seien nicht eingereicht worden.

4.9.2017 bis 29.9.2017

Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende

Beweiserhebung.

Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass sich

die Bemühungen «nicht einmal zu einem Bruchteil als notwendig rechtfertigen

lassen», ohne auch nur zu begründen, wieso, seien unbeachtlich. Tatsächlich sei

die 18-seitige Eingabe wiederum aufgrund einer Anfrage der Staatsanwaltschaft

erfolgt (E-Mail vom 1. September 2017). Die Aufwendungen seien gerechtfertigt.

Honorarnote vom

5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Bemerkungen Berufungsklägerin

27.9.2018 bis 11.10.2018

Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.

Die rechtliche Analyse des Falles, so auch das in Frage

kommen von weiteren Straftatbeständen, gehörten sehr wohl zur Aufgabe des

Rechtsanwaltes der Berufungsklägerin als Privatklägerin.

Honorarnote vom

30. April 2019 bis 15. November 2021:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Bemerkungen Berufungsklägerin

Diverse

Diverse aufwände von [...].

Die Tätigkeit von mehreren Anwälten sei nicht zu bestanden,

solange diese, wie in diesem Fall, die immense Arbeitslast aufteilten und

nicht parallel arbeiten würden. Dadurch entstünden Synergien und keine

Mehrkosten. Die generellen Ausführungen des Beschuldigten, dass die Stunden

von [...] nicht zu berücksichtigen seien, ohne auch nur zu begründen, wieso, seien

unbeachtlich.

Was den

Vergleich des Beschuldigten zur Zivilklage angehe, übersehe dieser, dass bei

der Bemessung im Strafverfahren die effektiven Kosten zu vergüten seien, d.h.

der Stundenaufwand, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im

Zivilpunkt gehabt habe und nicht, wie im Zivilverfahren, eine Entschädigung

basierend auf dem Streitwert. Unrichtig sei auch, dass die Streitsumme im

Vordergrund stehe. Massgebend sei vielmehr die Komplexität des Falles.

9.3

9.3.1 Vorliegend

ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich im Verfahren teils komplizierte Fragen

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestellt haben. Der Beizug eines Rechtsbeistands

der Berufungsklägerin war daher bereits angesichts der tatsächlichen und rechtlichen

Komplexität notwendig. Zudem hat die Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung klarerweise

wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten

beigetragen. Gleichwohl sind die von der Berufungsklägerin eingereichten drei

Honorarnoten als übersetzt anzusehen, da die geltend gemachten Aufwendungen das

Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteigen.

9.3.2 Mit

Verfügung vom 23. November 2021 hat das Appellationsgericht, wie bereits

dargelegt, den Parteien mitgeteilt, dass es diejenigen Aufwendungen zu kürzen

gedenke, die rechtliche Abklärungen sowie interne Besprechungen zwischen

Anwälten desselben Anwaltsbüros umfassen. Des Weiteren zu kürzen seien

Aufwendungen im Zusammenhang mit Vergleichsgesprächen, mehr als acht

verrechnete Stunden pro Tag sowie der Preis für Kopiaturen, der CHF 0.25 pro

Seite übersteigt. Zudem wurde beabsichtigt, bei der dritten Honorarnote

(Zeitraum vom 30. April 2019 bis 15. November 2021) – zusätzlich zur Kürzung

des Honorars von [...] nach den aufgeführten Kriterien – die Honorare der

anderen internen Anwälte pauschal um 50 % zu reduzieren. Schliesslich sollte

für alle Anwälte der für die Privatvertretung übliche Stundenansatz von CHF

250.– zur Anwendung kommen. Die Höhe der dritten Honorarnote sollte damit auch

mit dem von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand in Übereinstimmung

gebracht werden. Im Ergebnis wäre vorgesehen gewesen, aufgrund dieser Kriterien

mithin folgende Kürzungen vorzunehmen: Honorarnote vom 6. Juni 2013 bis 4.

Juni 2018: Kürzung um 68 Stunden sowie CHF 6'927.– für Spesen; Honorarnote

vom 5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019: Kürzung um 30 Stunden und 45 Minuten;

Honorarnote vom 30. April 2019 bis 15. November 2021: Kürzung um 49 Stunden und

22 Minuten sowie Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde

für alle Anwälte. Insgesamt sollte dadurch eine Kürzung des Honorars und Spesen

(inkl. Neuberechnung der MWST) von CHF 265'155.84 auf CHF 214'070.– vorgenommen

werden. Hinzu wäre schliesslich noch das Honorar für die zweitinstanzliche

Berufungsverhandlung von insgesamt 8 Stunden gekommen (7 ¼ Stunden,

zuzüglich Nachbesprechung von ¾ Stunden).

Wie bereits

festgehalten wurde, hat die Berufungsklägerin diese vorgeschlagene Kürzung mit

Eingabe vom 7. Dezember (Akten S. 2112 ff.) akzeptiert. Entsprechend ist

auf diese Positionen nicht erneut einzugehen.

9.3.3 Was

die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme beantragten weiteren Kürzungen

anbelangt, so ist diesbezüglich wie folgt zu entscheiden:

Honorarnote vom

5. Juni 2018:

Datum

Bestrittene Leistung

Erwägungen Appellationsgericht

13.8.2013

Draft Vergleich.

Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche

Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um

notwendige Aufwendungen.

3.9.2013

Telefonat mit RA [...].

Die Berufungsklägerin äussert sich nicht zu dieser

bestrittenen Position (dafür zu seiner anderen Position [30.9.2013], die vom

Beschuldigten gar nicht bestritten wird). Dieser Punkt ist daher zu

streichen.

11.9.2013

E-Mail von und an RA [...].

Ein möglicher Vergleich war wohl auch für eine mögliche

Fortführung des Strafverfahrens relevant. Entsprechend handelte es sich um

notwendige Aufwendungen.

25.9.2013/ 27.9.2013

E-Mail an Herrn [...]; Themenliste für die Besprechung bei D____

mit den Herren [...] und C____, Telefonat mit Herrn [...]/Telefonat mit [...],

Telefonat mit Gegenanwalt [...], Telefonat mit Herrn [...].

Die Berufungsklägerin bringt vor, dass es sich um

Aufwendungen zum Strafverfahren gehandelt habe. Entsprechend ist darauf

abzustellen und keine Kürzung vorzunehmen.

3.9.2014/

5.9.2014

Einvernahme des Beschuldigten in Barcelona.

Reise/Teilnahme an Einvernahme des Beschuldigten stellt

eine notwendige Aufwendung dar und ist daher zu entschädigen.

11.8.2015/

25.8.2015/

26.8.2015/

27.8.2015/

28.8 2015/

1.9.2015/

2.9.2015/

3.9.2015

Ausarbeitung einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft.

Geltend gemachte Leistung von 17 Stunden für die 10-seitige

Eingabe (plus 2 Seiten Beilagenverzeichnis) plus 12 Beilagen (Akten S. 933

ff.) stellt eine notwendige Aufwendung dar.

21.4.2016

Besprechung zwischen [...], [...], [...] und [...] bzgl.

Eingabe an die Stawa, inkl. Vor- und Nachbearbeitung.

Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines

Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...]

zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der

Privatklägerin angestellt war. Zudem war auch [...] vonseiten der

Berufungsklägerin beteiligt.

2.5.2016

Überarbeitung der Aktennotiz; Ausarbeitung des Schreibens

an die Staatsanwältin; Prüfung der Unterlagen; E-Mails [...]; Telefonate mit [...].

Das Vorbringen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar.

1.12.2016

Besprechung zwischen den Herren C____, [...], [...], [...] und

[...],

inkl. Vorbereitung.

Gemäss Berufungsklägerin ist nur die Verrechnung eines

Anwalts erfolgt. Zudem fand keine kanzleiinterne Besprechung statt, da [...]

zu dem Zeitpunkt noch nicht als Anwalt bei [...], sondern noch bei der Privatklägerin

angestellt war. Zudem waren auch C____ und [...] vonseiten der

Berufungsklägerin beteiligt

4.9.2017 bis 29.9.2017

Ausarbeitung/Überarbeitung Eingabe Ergänzende

Beweiserhebung

Die geltend gemachte Leistung von 26 Stunden für die

18-seitige Eingabe (plus 2 Seiten Beweismittelverzeichnis) plus 5 Beilagen

(Akten S. 1170 ff.) war noch eine notwendige Aufwendung. Insbesondere hat die

Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin eine Frist zur Stellung von

Beweisanträgen eingeräumt, worauf diese Eingabe verfasst wurde.

Honorarnote vom

5. Juni 2018 bis 15. Februar 2019:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Erwägungen Appellationsgericht

27.9.2018 bis 11.10.2018

Abklärung Betrug, UWG, Ausarbeitung AN Betrug und UWG.

In der Strafanzeige vom 12.6.2013 (Akten S. 752 ff.) machte

die Berufungsklägerin noch keine Ausführungen zum Betrug. Erst in der Eingabe

vom 3.9.2015 (Akten S. 933 ff.) weist die Privatklägerin darauf hin, dass

auch ein Betrug vorliegen könnte, jedoch handelte es sich dabei nur um einen

sehr kurzen Absatz. Nach dem Freispruch der Vorinstanz (die gar nicht auf den

Betrug einging) sah sich die Berufungsklägerin entsprechend veranlasst, sich

damit eingehender auseinanderzusetzen, was zur Aufgabe des Rechtsanwaltes der

Berufungsklägerin gehörte.

Honorarnote vom

30. April 2019 bis 15. November 2021:

Datum

Geltend gemachte Leistung

Erwägungen Appellationsgericht

Diverse

Diverse Aufwände von [...].

Bei diesem Punkt ist fraglich, ob der Aufwand von [...]

notwendig war, da es sich dabei zu einem grossen Teil um die Zusammenstellung

von Argumenten für den Beschuldigten handelte (wohl als Vorbereitung

der gerichtlichen Befragung). 18 Stunden erscheinen hierfür übersetzt,

weshalb dieser Punkt der Aufstellung um die Hälfte, d.h. um 9 Stunden, zu

kürzen ist.

Zusammengefasst

erfolgen weitere Kürzungen von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten.

Was schliesslich

noch die allgemeinen Vorbringen des Beschuldigten, dass sich die

Parteientschädigung (analog) an derjenigen einer Zivilklage (bei einer

entsprechenden Streitsumme) zu orientieren habe, so ist den zutreffenden

Ausführungen der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass sich die

Parteientschädigung für die Berufungsklägerin als Privatklägerin nach Art. 433

Abs. 1 StPO im Strafverfahren nach Aufwand bemisst, worunter insbesondere die

Anwaltskosten zu verstehen sind (s. vorne E. 9.1). Entsprechend ist der übrige

Aufwand der Berufungsklägerin durch den Beschuldigten zu tragen, da die

Berufungsklägerin durch ihre Mitwirkung wesentlich zur Abklärung der

vorliegenden komplexen Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten

beigetragen hat.

Im Ergebnis wird

der Beschuldigte demnach zur Zahlung folgender Beträge an die Berufungsklägerin

verurteilt:

Für die erste

Instanz:

Honorarrechnung

vom 6.6.2013-4.6.2018 (CHF 159'439.30 zzgl. CHF 17'250.–)

Stunden gem. HN

Abzug Stunden/Kürzung

Spesen gem. HN in CHF

Abzug Spesen/

Kürzung in CHF

Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST

551:55

68:30

10'061.20

6'927.– (Kopien für CHF 0.25 statt CHF 1.– pro Stück)

Honorar: CHF 120'855.–

Spesen: CHF 3'134.–

Weitere Entschädigung für Abklärungen und Eingaben von der

Privatklägerin selbst:

CHF 17'250.–

MWST: CHF 10'’875.40

Total: CHF 152'114.40

Für die zweite

Instanz:

Honorarrechnung

vom 5.6.2018-15.2.2019 (CHF 53'524.20)

Stunden gem. HN

Abzug Stunden/Kürzung

Spesen gem. HN in CHF

Abzug Spesen/

Kürzung in CHF

Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST

186:30

30:45

1'447.50

- (nach HN Kleinspesenpauschale 3 %)

Honorar: CHF 38'937.50

Spesen: CHF 1'447.50

MWST: CHF 3'109’65

Total: CHF 43'494.65

Honorarrechnung

vom 30.4.2019-15.11.2021 (CHF 34'942.35)

Stunden gem. HN

Abzug Stunden/Kürzung

Spesen gem. HN in CHF

Abzug Spesen/

Kürzung in CHF

Honorar nach Abzügen und Neuberechn. MWST

118:35

58:22

945.–

- (nach HN Kleinspesenpauschale 3 %)

Honorar: CHF 15’055.–

(CHF 250.– pro Stunde)

zzgl. 8 Std. für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung:

CHF 2'000.–

Spesen: CHF 945.–

MWST: CHF 1'386.–

Total: CHF 19'386.–

Der Berufungsklägerin

wird demnach gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten für die

erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 152’114.40 sowie für die

zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62'880.65 (jeweils inklusive

Auslagen und MWST) zugesprochen.

9.4 Schliesslich

hat die Berufungsklägerin den Beschuldigten für den aufgrund der für die

Durchsicht der übersetzten Honorarnoten angefallenen – und durch die Berufungsklägerin

verursachten – Aufwand angemessen zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 12.

Januar 2022 geltende gemachte Aufwand von 11,7 Stunden erscheint grundsätzlich angemessen,

jedoch macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 17. Dezember 2021 für «Rechtsstudium

PE im Strafverfahren» einen Aufwand von 1,5 Stunden geltend (Akten S. 2126).

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit der Berufungsklägerin, deren geltend

gemachter Aufwand für Rechtsabklärungen ebenfalls gekürzt wurde und gestützt

auf den Umstand, dass das Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung von

aussergewöhnlichen Rechtsfragen grundsätzlich im Stundenansatz enthalten ist (insbesondere

die Rechtslage und die Entwicklung der Rechtsprechung zur Parteientschädigung

im Strafverfahren dürfen bei einem erfahrenen Strafverteidiger bis zu einem

gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden. Der Erwerb derartigen

Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln der Gegenseite zu

entschädigen; vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Entscheid

460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch Leitfaden

amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), ist dieser Posten der

Honorarnote in Höhe von 1,5 Stunden ebenfalls zu kürzen.

Im Ergebnis wird

daher dem Beschuldigten zu Lasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

10.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine (weitere) Parteientschädigung

auszurichten, sodass dessen diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

1.

B____ wird – in Gutheissung der Berufung und Abweisung der

Anschlussberufung – der mehrfachen qualifizierten ungetreuen

Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie 42

Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

2.

B____ wird zu Schadenersatz in Höhe von USD 352’174.04 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 12. Juni 2013 an die Privatklägerin verurteilt.

3.

Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Vermögenswerte

auf dem bei der […] AG gesperrten Konto mit der Stammnummer […], lautend auf B____,

werden samt allfälligen seither darauf angefallenen Erträgen nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer

5) sowie der Parteientschädigungen der Privatklägerin für die erste und

zweite Instanz (Dispositiv-Ziffer 6) herangezogen. Im Umfang des Überschusses

wird die Sperrung bzw. Beschlagnahme aufgehoben und das Guthaben –

vorbehaltlich bestehender zwangsvollstreckungsrechtlicher

Sicherungsmassnahmen – zu Händen von B____ freigegeben.

4.

Die von den zuständigen Behörden verfügten Beschlagnahmen bzw.

Sperrungen des Kontos bei der […] Bank mit der Nummer […] sowie des Kontos

bei der […] mit der Nummer […], beide lautend auf B____, werden aufgehoben

und die Vermögenswerte zu Händen von B____ freigegeben.

5.

B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 7’749.65 und eine

Urteilsgebühr von CHF 16’650.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 3’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

6.

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung

zu Lasten von B____ für die erste Instanz eine Parteientschädigung von

CHF 152'114.40 (inklusive Auslagen und MWST) zugesprochen.

Der Privatklägerin wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von B____

für die zweite Instanz eine Parteientschädigung von CHF 62’880.65 (inklusive

Auslagen und MWST) zugesprochen.

7.

B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren im Zusammenhang mit der

Stellungnahme zur Kürzung der Honorarnoten der Privatklägerin zu Lasten der Privatklägerin

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'757.75 zugesprochen (inkl.

Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Arreste

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.