SB.2019.1
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel)
29. April 2021Deutsch16 min
Freiheitsstrafe auf 10 Jahre sowie eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.1
URTEIL
vom 29.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez,
lic. iur. Sara Lamm und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
c/o Strafanstalt Bostadel,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 13. Juli 2018 (SG.2018.20)
betreffend
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel), Geldwäscherei
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
13. Juli 2018 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,
gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und zu 8 Jahren und 6 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen ihn eine im Schengener
Informationssystem einzutragende Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen.
Von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde der
Beurteilte freigesprochen. Schliesslich wurde über das Beschlagnahmegut verfügt
und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie beantragt einen Schuldspruch
auch wegen mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe auf 10 Jahre sowie eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu CHF 30.–. Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 20. Juli 2018,
die Berufungserklärung mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 und die schriftliche
Berufungsbegründung mit Eingabe vom 4. März 2019. Der Berufungsbeklagte
beantragt mit Berufungsantwort vom 5. Juni 2019 die Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 29. April 2021 sind die Staatsanwältin sowie die
Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Der Beschuldigte wollte sich nicht mehr zur
Sache äussern. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend
sind der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage der mehrfachen
Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie die Strafzumessung angefochten. Sämtliche
übrigen Punkte, namentlich auch die 15-jährige Landesverweisung, sind in
Rechtskraft erwachsen (siehe für die Aufzählung der rechtskräftigen Punkte
unten, Urteilsdispositiv).
2.
Die Vorinstanz
sprach den Angeklagten im Anklagepunkt der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer
Fall) gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift frei, weil sie den
Anklagegrundsatz in diesen Punkten als nicht eingehalten erachtete. Unter
Ziffer 1.1 und 1.2 der Anklageschrift fasse die Staatsanwaltschaft die
allgemeinen Erkenntnisse über die Organisation, den Aufbau und die
Vorgehensweise der Bande, um deren Tätigkeit sich die Anklageschrift dreht,
zusammen. Unter Ziffer 1.3 und 2.3 der Anklageschrift beschreibe die
Staatsanwaltschaft sowohl die bekannt gewordenen Betäubungsmittelhandelsaktivitäten
als auch die Geldwäschereihandlungen. Allerdings würden die konkreten
Handlungen nicht bezeichnet, die dem Beschuldigten als Geldwäscherei
vorgeworfen würden. Nicht konkretisiert würden die Vereitelungshandlungen, die
zur Erschwerung der Verfolgbarkeit der Vermögenswerte führen würden, ebenso
wenig wie die Angaben über die Herkunft der Gelder. Vielmehr nehme die
Staatsanwaltschaft einen bestimmten Umsatz bei den in einem bestimmten Zeitraum
getätigten Betäubungsmittelhandelsgeschäften an, sobald in den Telefonkontroll-Protokollen
quantitative Angaben auftauchten, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
Geldsummen bezeichnen würden, etwa "5 Finger", "6 Hände"
oder Zahlen, etwa "8-7-und5" [sic]. Alternativ rechne sie die
mutmasslich erwirtschafteten Gelder aufgrund der Hinweise auf die umgeschlagenen
Betäubungsmittelmengen hoch. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
stelle die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Geldwerte
keine Geldwäscherei dar. Ebenso stelle das Einzahlen, jedenfalls auf das dem
üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort,
objektiv keine Geldwäscherei dar, soweit keine zusätzlichen Kaschierungshandlungen
vorgenommen würden (mit Verweis auf Pieth,
in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N
4). Dass Betäubungsmittelhandelsaktivitäten nicht automatisch und ohne weiteres
zur Begehung von Geldwäschereihandlungen führten, bedürfe keiner näheren
Begründung. Aufgrund der Anklageschrift würden die für die Geldwäscherei
wesentlichen Sachverhaltselemente weder bezeichnet noch beschrieben, weshalb
ein Schuldspruch in diesem Anklagepunkt den Anklagegrundsatz verletzen würde.
Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch.
3.
Nach dem aus
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus
Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO
verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen
Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,
dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr
konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das
Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art. 325 Abs. 1 StPO
umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die
Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren
Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).
Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum
gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017, SB.2013.70
vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
4.
Die
Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Berufung vor, der Berufungskläger habe aus
dem Gesamtkontext heraus sehr wohl gewusst, was ihm konkret vorgehalten werde.
Er habe seine Verteidigung darauf ausrichten können. In Ziff. 2.3.3 lit b der
Anklageschrift werde geschildert, wie der Berufungsbeklagte zunächst dem
WAVE-934 (ein im Rahmen der Aktion WAVE überwachter Anschluss bzw. dessen
Benützer) mitgeteilt habe, der "Geldkurier sei schon Richtung Holland
abgereist". In Ziff. 2.3.4 der Anklageschrift werde festgehalten, dass der
Berufungsbeklagte Drogeneinnahmen im Betrag von CHF 4'500.– nach Abzug des
Anteils des Inlandkuriers entgegengenommen, in Euro umgetauscht und an die
Person namens "C____" weitergeleitet habe. Er habe weitere CHF
4'000.– entgegennehmen, in Euro eintauschen und jemandem zuhanden von C____ mitgeben
sollen. In Ziff. 2.3.5 der Anklageschrift würden die Geldwäschereihandlungen
des Berufungsbeklagten sehr ausführlich beschrieben, namentlich die Übergabe
des Betrags von 9'700.– (in Euro oder Schweizerfranken) an eine
Kurierin, welche den Betrag per Flugzeug in die Niederlande geschafft und dort
unbekannten Hintermännern übergeben habe. In Ziff. 2.3.6 der Anklageschrift
werde geschildert, wie der Berufungsbeklagte von C____ aufgefordert worden sei,
sich sobald möglich mit dem Abnehmer zu treffen, um die sofort benötigten
CHF 1'350.– entgegenzunehmen und der Berufungsbeklagte seinerseits erklärt
habe, er habe bereits Geld wechseln lassen.
Schliesslich
seien die Geldwäschereihandlungen, die dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt
würden, in Ziff. 2.5.2 der Anklageschrift nochmals zusammengefasst. Es würden
entgegen dem Standpunkt der Verteidigung nicht einfach pauschalisiert Geldbeträge
zusammengerechnet. Die vorgenommenen Hochrechnungen seien angesichts der
bekannt gewordenen Verkaufsmengen und -preise unproblematisch, zumal stets auf
die für den Berufungsbeklagten günstigeren Konditionen abgestellt und insgesamt
zurückhaltend gerechnet worden sei. Die Vorinstanz habe die Hochrechnung der umgeschlagenen
Kokainmengen aufgrund der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen akzeptiert. Es
sei nicht verständlich, wieso sie eine entsprechende Hochrechnung bei den
Geldbeträgen verworfen habe.
5.
5.1
Die
Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich teilweise als berechtigt.
Tatsächlich wird unter Ziffer 2.3.5 lit c und d der Anklageschrift eine
konkrete vollendete Geldwäschereihandlung beschrieben. Die Übergabe an die
Geldkurierin mit dem Pseudonym "B____" wird wie folgt beschrieben:
"Fest steht, dass der Beschuldigte im Wissen, dass er dadurch sowohl die
Ermittlung der Herkunft als auch die Auffindung und Einziehung dieser aus einem
Verbrechen stammender Vermögenswerte vereitelte, sowohl diesen als auch
weiteren, für den Transport nach Holland bereits vorbereiteten, aus dem
hiesigen Drogenverkauf stammenden Erlös im Gesamtbetrage von mindestens 9'700.–
(ob in Euro oder Franken muss offenbleiben) umgehend an B____ übergab, diese
sich unverzüglich an den Euroairport Bâle-Mulhouse begab und kurz nach 20.30
Uhr nach Holland abflog – das vom Beschuldigten ausgehändigt erhaltene, für die
Aushändigung an C____ bestimmte Bargeld auf unbekannte Art und Weise mit sich
führend" (Anklageschrift S. 23). Damit ist dem Anklagegrundsatz Rechnung
getragen worden. Dieser Vorgang darf aufgrund der Telefonkontrollen als erwiesen
gelten (vgl. die ausführlichen Telefon-Kontrollen-Protokolle der TK Linie QQ-7/[...]
/ 2323700, S. 1394 ff.; Gespräche [...] mit B____ und C____, Anfragen, ob das
Geld bereits präpariert sei, später Bestätigung, B____ bestätigt Abreise um
20.32, Akten S. 1395). Das Übergeben von Drogeneinnahmen an eine Kurierin,
welche diese ins Ausland schaffen soll, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei
nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Da weder Rechtfertigungs- noch
Entschuldigungsgründe vorliegen, hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.
5.2
Nicht
gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie geltend macht, die
"Rückführung von Drogenerlös" in die Niederlande sei bereits mit der
Ahndung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgedeckt. Wie die
Verteidigung an anderer Stelle selbst zutreffend herausstreicht, werden mit den
beiden Tatbeständen zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt. Diese können auch
unabhängig voneinander begangen werden. Eine Täterschaft kann zum Beispiel
"nur" Betäubungsmittel verkaufen (und den eingenommenen Geldbetrag
etwa einfach in ihren Besitz nehmen). Denkbar ist aber auch eine Konstellation,
in welcher eine Person einen Geldbetrag, der – wie sie wissen muss – aus dem
Drogenhandel stammt, als Geldkurier ins Ausland schafft, ohne am
Betäubungsmittelhandel beteiligt zu sein. Im ersten Fall hätte nur ein
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ergehen, im
zweiten nur ein solcher wegen Geldwäscherei. Begeht eine Person jedoch beide
Handlungen, macht sie sich sowohl des einen wie auch des anderen Delikts
schuldig. Gewissermassen liegt darin die Kehrseite davon, dass eben gemäss
Anklagegrundsatz auch beide Tathandlungen hinreichend konkret geschildert
werden müssen.
5.3
Im
Übrigen muss die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden. Bei den von
der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung weiter genannten
Anklageziffern 2.3.3 lit. b und 2.3.4 bleibt es bei der Schilderung von Unterhaltungen
über Geldtransaktionen. Effektive Geldwäscherei-Tathandlungen werden jedoch, im
Gegensatz zum obigen Fall, nicht geschildert. Eine generelle anklageweise
Zurechnung von jeglichen Transaktionen, welche entsprechenden Gesprächen allenfalls
gefolgt sein mögen, sprengt den Rahmen dessen, was dem Anklagegrundsatz noch zu
genügen vermag. Auch die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Berufung
angeführte Zusammenfassung der Tätigkeiten des Berufungsbeklagten gemäss
Ziff. 2.5.2 der Anklageschrift kann dem Anklagegrundsatz nicht genügen. Es
fehlt nämlich auch hier an der Schilderung einzelner Handlungen, gegen welche
sich der Berufungsbeklagte zur Wehr setzen könnte.
5.4
Der
zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen hinzukommende Schuldspruch gemäss Art.
305bis Ziff. 1 StGB umfasst somit nur eine einzelne
Geldwäschereihandlung. Damit scheidet die Qualifikation des Schuldspruchs wegen
Banden- oder Gewerbsmässigkeit aus.
6.
6.1
Der
zusätzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei muss zu einer neuen Bemessung der
Strafe führen. Die Strafe wird zu erhöhen sein. Geldwäscherei ist mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden (Art. 305bis Ziff. 1
StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (statt
vieler BGer: 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe mag isoliert betrachtet
als härtere Sanktion erscheinen, weshalb ihr gegenüber in vielen Fällen der
Geldstrafe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Vorrang zu
geben ist. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Berufungsbeklagte
eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, über kein Vermögen verfügt und im
Anschluss an den Strafvollzug des Landes verwiesen wird, ist die
Wahrscheinlichkeit der späteren Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe
sehr hoch. Eine bloss symbolische Geldstrafe dürfte nicht ausgesprochen werden
(zuletzt BGer 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.5). Daher erweist sich die
Erhöhung der Freiheitsstrafe vorliegend als die passendere Sanktion. Damit gereicht
dem Berufungsbeklagten auch die Wirkung des Asperationsprinzips zum Vorteil,
welches nur bei Gleichartigkeit der Sanktionen zum Tragen kommt.
Das
Tatverschulden des Berufungsbeklagten ist mit Bezug auf die
Geldwäschereihandlung zumindest nicht besonders schwer. Der Deliktsbetrag
beläuft sich auf weniger als CHF 10'000.– (Euro oder Schweizerfranken). Die
Tatfolgen sind angesichts dieser Grössenordnung eher gering ausgefallen. Dass
der Berufungsbeklagte sich zu dieser Tathandlung bereit erklärte, vermag
angesichts seiner Involvierung in den Drogenhandel, wofür er angemessen zu
bestrafen ist, nicht zu verwundern. Für die persönlichen Verhältnisse ist auf
das Protokoll, den positiven Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel
vom 15. April 2021 sowie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung zu
verweisen. Insgesamt, und in Anwendung des Asperationsprinzips, erscheint die Erhöhung
der Freiheitsstrafe, welche für die Betäubungsmitteldelinquenz auszufällen ist,
um einen Monat angemessen.
6.2
Die von der Staatsanwaltschaft im
Übrigen erhobene Kritik an der Strafzumessung erweist sich, zumindest im
Ergebnis, als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Verschulden als
"mittelschwer" taxiert: Angesichts dessen sind die von ihr ausgefällten
8.
½ Jahre Freiheitsstrafe nicht mild (Moneydealer, zuerst auch Bodypacker,
später Hauptverantwortung für Operationen in der Schweiz, Umschlag von über 5
Kilogramm Kokaingemisch: hohe Stoffqualität: Mehrfachqualifikationen; intensive
Tatphase während eines knappen Quartals). Die Staatsanwaltschaft erachtet
demgegenüber das Verschulden des Berufungsbeklagten als "schwer". Sie
vermag aber in dieser Hinsicht nichts Gewichtiges gegen die Erwägungen der Vorinstanz
vorzubringen. Diese erweisen sich vielmehr auch im Berufungsverfahren als
überzeugend, und es kann weitgehend darauf verwiesen werden (Urteil des
Strafgerichts S.56-58). Dass der Berufungskläger nicht "von alleine"
mit der Delinquenz aufhörte, kann ihm, nachdem ihm Banden- und
Gewerbsmässigkeit angelastet wird, nicht zusätzlich zum Nachteil gereichen. Diese
beiden Qualifikationsmerkmale enthalten schon das zeitlich ausgeprägte
Verschuldenselement des Begehens immer weiterer Tathandlungen. Aus ähnlichen
Gründen führte die allenfalls etwas gering ausgefallene Erhöhung der Einsatzstrafe
für die schwerste Tat um "lediglich" 6 Monate – was von der Staatsanwältin
gerügt wurde - zu keinem unangemessenen Gesamtergebnis. Die Hemmschwelle, eine
bandenmässig ausgeübte Tätigkeit nach einem Unterbruch wiederaufzunehmen, dürfte
strukturell vergleichsweise tief liegen. Dies gilt umso mehr, als bei einer
unterbrochenen bandenmässigen Handlung immerhin dasselbe Rechtsgut und die
gleichen Tatbestände betroffen sind, worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen
hat (Urteil des Strafgerichts S. 58). Dass vorliegend der zweite Tatzeitraum
der schwerwiegendere war, ändert nichts daran, dass sich die Gleichartigkeit
der Delinquenz bei der Asperation etwas mässigend auswirken durfte. Die
Anlehnung der hierarchischen Stellung des Berufungsbeklagten innerhalb der
Gruppierung an die Stufen 2-3 nach der Typologie von Eugster und Frischknecht
(Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.,
333.
ff., 336) wird von der Staatsanwaltschaft nur insoweit kritisiert, dass
ihrer Ansicht nach die Stufe 2 durchwegs einschlägig ist. Ob der
Berufungsbeklagte manchmal in der einen, manchmal in der anderen, oder nur in
der einen Stellung tätig war, hängt von fliessenden und vorliegend zu nahe
beieinanderliegenden Kriterien ab, als dass daraus Entscheidendes für die
Strafzumessung zu gewinnen wäre.
Schliesslich
liegen auch keine Vergleichsurteile vor, welche nach einer Erhöhung der Strafe für
die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verlangen würden. Strafen in
der Höhe der von der Staatsanwältin geforderten liegen mitunter deutlich höhere
Mengen gehandelter Betäubungsmittel zugrunde (etwa BGer 6B_858/2008 vom
20.
Mai 2009; AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014). Die jetzt resultierende
Strafhöhe steht demgegenüber etwa im Einklang mit AGE SB.2012.54 vom 22.8.2014
(8 ½ Jahre für den Handel in gehobener Stellung mit ca. 8 kg Heroingemisch und qualifizierte
Geldwäscherei).
6.3
Im
Ergebnis trägt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten dem Verschulden
sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen
Rechnung. Die ausgestandene Haft ist vollumfänglich darauf anzurechnen (Art. 51
StGB).
7.
Aufgrund der
sehr geringfügigen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils, welches nur von der
Staatsanwaltschaft angefochten worden war, wird umständehalber auf die
Verlegung von Kosten zu Lasten des Berufungsbeklagten verzichtet. Die
Verteidigerin ist gemäss Honorarnote, praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.–,
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13.
Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,
gewerbsmässiger Handel), Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19
Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, Art. 49 Abs. 1 StGB;
-
15.
Jahre Landesverweisung, Art. 66a Abs. 2 StGB;
-
Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, Art. 20
der N-SIS-Verordnung;
-
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, Art. 69 Abs. 1 StGB;
-
Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, Art. 70 Abs. 1 StGB;
-
CD-ROMs (Verzeichnis 136341, Pos. 1-4) ad acta;
-
Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren einschliesslich Rückforderungsvorbehalt.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen
Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Geldwäscherei
schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 27. März 2017 bis 30. Juli 2018 sowie dem seitherigen vorläufigen
Strafvollzug,
in Anwendung von Art. 305bisZiff. 1
StGB, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'100.– und eine Auslagenentschädigung
von CHF 140.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 634.50 (insgesamt
CHF 8'874.85), aus der Gerichtskasse zugesprochen (ohne
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO).
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Bundesamt
für Polizei
- Migrationsamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).