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Entscheid

SB.2019.1

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel)

29. April 2021Deutsch16 min

Freiheitsstrafe auf 10 Jahre sowie eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.1

URTEIL

vom 29.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez,

lic. iur. Sara Lamm und

Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

c/o Strafanstalt Bostadel,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 13. Juli 2018 (SG.2018.20)

betreffend

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel), Geldwäscherei

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

13. Juli 2018 wurde A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,

gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und zu 8 Jahren und 6 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen ihn eine im Schengener

Informationssystem einzutragende Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen.

Von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde der

Beurteilte freigesprochen. Schliesslich wurde über das Beschlagnahmegut verfügt

und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie beantragt einen Schuldspruch

auch wegen mehrfacher Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie eine Erhöhung der

Freiheitsstrafe auf 10 Jahre sowie eine zusätzliche Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu CHF 30.–. Die Berufungsanmeldung erfolgte mit Schreiben vom 20. Juli 2018,

die Berufungserklärung mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 und die schriftliche

Berufungsbegründung mit Eingabe vom 4. März 2019. Der Berufungsbeklagte

beantragt mit Berufungsantwort vom 5. Juni 2019 die Abweisung der Berufung

und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 29. April 2021 sind die Staatsanwältin sowie die

Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Der Beschuldigte wollte sich nicht mehr zur

Sache äussern. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend

sind der vorinstanzliche Freispruch von der Anklage der mehrfachen

Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie die Strafzumessung angefochten. Sämtliche

übrigen Punkte, namentlich auch die 15-jährige Landesverweisung, sind in

Rechtskraft erwachsen (siehe für die Aufzählung der rechtskräftigen Punkte

unten, Urteilsdispositiv).

2.

Die Vorinstanz

sprach den Angeklagten im Anklagepunkt der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer

Fall) gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift frei, weil sie den

Anklagegrundsatz in diesen Punkten als nicht eingehalten erachtete. Unter

Ziffer 1.1 und 1.2 der Anklageschrift fasse die Staatsanwaltschaft die

allgemeinen Erkenntnisse über die Organisation, den Aufbau und die

Vorgehensweise der Bande, um deren Tätigkeit sich die Anklageschrift dreht,

zusammen. Unter Ziffer 1.3 und 2.3 der Anklageschrift beschreibe die

Staatsanwaltschaft sowohl die bekannt gewordenen Betäubungsmittelhandelsaktivitäten

als auch die Geldwäschereihandlungen. Allerdings würden die konkreten

Handlungen nicht bezeichnet, die dem Beschuldigten als Geldwäscherei

vorgeworfen würden. Nicht konkretisiert würden die Vereitelungshandlungen, die

zur Erschwerung der Verfolgbarkeit der Vermögenswerte führen würden, ebenso

wenig wie die Angaben über die Herkunft der Gelder. Vielmehr nehme die

Staatsanwaltschaft einen bestimmten Umsatz bei den in einem bestimmten Zeitraum

getätigten Betäubungsmittelhandelsgeschäften an, sobald in den Telefonkontroll-Protokollen

quantitative Angaben auftauchten, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

Geldsummen bezeichnen würden, etwa "5 Finger", "6 Hände"

oder Zahlen, etwa "8-7-und5" [sic]. Alternativ rechne sie die

mutmasslich erwirtschafteten Gelder aufgrund der Hinweise auf die umgeschlagenen

Betäubungsmittelmengen hoch. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung

stelle die blosse Annahme, der reine Besitz bzw. das Aufbewahren der Geldwerte

keine Geldwäscherei dar. Ebenso stelle das Einzahlen, jedenfalls auf das dem

üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort,

objektiv keine Geldwäscherei dar, soweit keine zusätzlichen Kaschierungshandlungen

vorgenommen würden (mit Verweis auf Pieth,

in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N

4). Dass Betäubungsmittelhandelsaktivitäten nicht automatisch und ohne weiteres

zur Begehung von Geldwäschereihandlungen führten, bedürfe keiner näheren

Begründung. Aufgrund der Anklageschrift würden die für die Geldwäscherei

wesentlichen Sachverhaltselemente weder bezeichnet noch beschrieben, weshalb

ein Schuldspruch in diesem Anklagepunkt den Anklagegrundsatz verletzen würde.

Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zu einem Freispruch.

3.

Nach dem aus

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus

Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO

verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen

Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben,

dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr

konkret vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2c). Das

Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1; BGE 138 IV 209; 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der

Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die in Art. 325 Abs. 1 StPO

umschriebenen formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die

Anklageschrift stellt. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren

Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen

Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung (lit. f), ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft

erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g).

Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum

gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; zum Ganzen: AGE SB.2016.81 vom 29. August 2017, SB.2013.70

vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

4.

Die

Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Berufung vor, der Berufungskläger habe aus

dem Gesamtkontext heraus sehr wohl gewusst, was ihm konkret vorgehalten werde.

Er habe seine Verteidigung darauf ausrichten können. In Ziff. 2.3.3 lit b der

Anklageschrift werde geschildert, wie der Berufungsbeklagte zunächst dem

WAVE-934 (ein im Rahmen der Aktion WAVE überwachter Anschluss bzw. dessen

Benützer) mitgeteilt habe, der "Geldkurier sei schon Richtung Holland

abgereist". In Ziff. 2.3.4 der Anklageschrift werde festgehalten, dass der

Berufungsbeklagte Drogeneinnahmen im Betrag von CHF 4'500.– nach Abzug des

Anteils des Inlandkuriers entgegengenommen, in Euro umgetauscht und an die

Person namens "C____" weitergeleitet habe. Er habe weitere CHF

4'000.– entgegennehmen, in Euro eintauschen und jemandem zuhanden von C____ mitgeben

sollen. In Ziff. 2.3.5 der Anklageschrift würden die Geldwäschereihandlungen

des Berufungsbeklagten sehr ausführlich beschrieben, namentlich die Übergabe

des Betrags von 9'700.– (in Euro oder Schweizerfranken) an eine

Kurierin, welche den Betrag per Flugzeug in die Niederlande geschafft und dort

unbekannten Hintermännern übergeben habe. In Ziff. 2.3.6 der Anklageschrift

werde geschildert, wie der Berufungsbeklagte von C____ aufgefordert worden sei,

sich sobald möglich mit dem Abnehmer zu treffen, um die sofort benötigten

CHF 1'350.– entgegenzunehmen und der Berufungsbeklagte seinerseits erklärt

habe, er habe bereits Geld wechseln lassen.

Schliesslich

seien die Geldwäschereihandlungen, die dem Berufungsbeklagten zur Last gelegt

würden, in Ziff. 2.5.2 der Anklageschrift nochmals zusammengefasst. Es würden

entgegen dem Standpunkt der Verteidigung nicht einfach pauschalisiert Geldbeträge

zusammengerechnet. Die vorgenommenen Hochrechnungen seien angesichts der

bekannt gewordenen Verkaufsmengen und -preise unproblematisch, zumal stets auf

die für den Berufungsbeklagten günstigeren Konditionen abgestellt und insgesamt

zurückhaltend gerechnet worden sei. Die Vorinstanz habe die Hochrechnung der umgeschlagenen

Kokainmengen aufgrund der Erkenntnisse aus den Telefonkontrollen akzeptiert. Es

sei nicht verständlich, wieso sie eine entsprechende Hochrechnung bei den

Geldbeträgen verworfen habe.

5.

5.1

Die

Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich teilweise als berechtigt.

Tatsächlich wird unter Ziffer 2.3.5 lit c und d der Anklageschrift eine

konkrete vollendete Geldwäschereihandlung beschrieben. Die Übergabe an die

Geldkurierin mit dem Pseudonym "B____" wird wie folgt beschrieben:

"Fest steht, dass der Beschuldigte im Wissen, dass er dadurch sowohl die

Ermittlung der Herkunft als auch die Auffindung und Einziehung dieser aus einem

Verbrechen stammender Vermögenswerte vereitelte, sowohl diesen als auch

weiteren, für den Transport nach Holland bereits vorbereiteten, aus dem

hiesigen Drogenverkauf stammenden Erlös im Gesamtbetrage von mindestens 9'700.–

(ob in Euro oder Franken muss offenbleiben) umgehend an B____ übergab, diese

sich unverzüglich an den Euroairport Bâle-Mulhouse begab und kurz nach 20.30

Uhr nach Holland abflog – das vom Beschuldigten ausgehändigt erhaltene, für die

Aushändigung an C____ bestimmte Bargeld auf unbekannte Art und Weise mit sich

führend" (Anklageschrift S. 23). Damit ist dem Anklagegrundsatz Rechnung

getragen worden. Dieser Vorgang darf aufgrund der Telefonkontrollen als erwiesen

gelten (vgl. die ausführlichen Telefon-Kontrollen-Protokolle der TK Linie QQ-7/[...]

/ 2323700, S. 1394 ff.; Gespräche [...] mit B____ und C____, Anfragen, ob das

Geld bereits präpariert sei, später Bestätigung, B____ bestätigt Abreise um

20.32, Akten S. 1395). Das Übergeben von Drogeneinnahmen an eine Kurierin,

welche diese ins Ausland schaffen soll, erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei

nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Da weder Rechtfertigungs- noch

Entschuldigungsgründe vorliegen, hat ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen.

5.2

Nicht

gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie geltend macht, die

"Rückführung von Drogenerlös" in die Niederlande sei bereits mit der

Ahndung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgedeckt. Wie die

Verteidigung an anderer Stelle selbst zutreffend herausstreicht, werden mit den

beiden Tatbeständen zwei verschiedene Rechtsgüter geschützt. Diese können auch

unabhängig voneinander begangen werden. Eine Täterschaft kann zum Beispiel

"nur" Betäubungsmittel verkaufen (und den eingenommenen Geldbetrag

etwa einfach in ihren Besitz nehmen). Denkbar ist aber auch eine Konstellation,

in welcher eine Person einen Geldbetrag, der – wie sie wissen muss – aus dem

Drogenhandel stammt, als Geldkurier ins Ausland schafft, ohne am

Betäubungsmittelhandel beteiligt zu sein. Im ersten Fall hätte nur ein

Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ergehen, im

zweiten nur ein solcher wegen Geldwäscherei. Begeht eine Person jedoch beide

Handlungen, macht sie sich sowohl des einen wie auch des anderen Delikts

schuldig. Gewissermassen liegt darin die Kehrseite davon, dass eben gemäss

Anklagegrundsatz auch beide Tathandlungen hinreichend konkret geschildert

werden müssen.

5.3

Im

Übrigen muss die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden. Bei den von

der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung weiter genannten

Anklageziffern 2.3.3 lit. b und 2.3.4 bleibt es bei der Schilderung von Unterhaltungen

über Geldtransaktionen. Effektive Geldwäscherei-Tathandlungen werden jedoch, im

Gegensatz zum obigen Fall, nicht geschildert. Eine generelle anklageweise

Zurechnung von jeglichen Transaktionen, welche entsprechenden Gesprächen allenfalls

gefolgt sein mögen, sprengt den Rahmen dessen, was dem Anklagegrundsatz noch zu

genügen vermag. Auch die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Berufung

angeführte Zusammenfassung der Tätigkeiten des Berufungsbeklagten gemäss

Ziff. 2.5.2 der Anklageschrift kann dem Anklagegrundsatz nicht genügen. Es

fehlt nämlich auch hier an der Schilderung einzelner Handlungen, gegen welche

sich der Berufungsbeklagte zur Wehr setzen könnte.

5.4

Der

zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen hinzukommende Schuldspruch gemäss Art.

305bis Ziff. 1 StGB umfasst somit nur eine einzelne

Geldwäschereihandlung. Damit scheidet die Qualifikation des Schuldspruchs wegen

Banden- oder Gewerbsmässigkeit aus.

6.

6.1

Der

zusätzliche Schuldspruch wegen Geldwäscherei muss zu einer neuen Bemessung der

Strafe führen. Die Strafe wird zu erhöhen sein. Geldwäscherei ist mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu ahnden (Art. 305bis Ziff. 1

StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (statt

vieler BGer: 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe mag isoliert betrachtet

als härtere Sanktion erscheinen, weshalb ihr gegenüber in vielen Fällen der

Geldstrafe unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Vorrang zu

geben ist. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der Berufungsbeklagte

eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst, über kein Vermögen verfügt und im

Anschluss an den Strafvollzug des Landes verwiesen wird, ist die

Wahrscheinlichkeit der späteren Umwandlung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe

sehr hoch. Eine bloss symbolische Geldstrafe dürfte nicht ausgesprochen werden

(zuletzt BGer 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.5). Daher erweist sich die

Erhöhung der Freiheitsstrafe vorliegend als die passendere Sanktion. Damit gereicht

dem Berufungsbeklagten auch die Wirkung des Asperationsprinzips zum Vorteil,

welches nur bei Gleichartigkeit der Sanktionen zum Tragen kommt.

Das

Tatverschulden des Berufungsbeklagten ist mit Bezug auf die

Geldwäschereihandlung zumindest nicht besonders schwer. Der Deliktsbetrag

beläuft sich auf weniger als CHF 10'000.– (Euro oder Schweizerfranken). Die

Tatfolgen sind angesichts dieser Grössenordnung eher gering ausgefallen. Dass

der Berufungsbeklagte sich zu dieser Tathandlung bereit erklärte, vermag

angesichts seiner Involvierung in den Drogenhandel, wofür er angemessen zu

bestrafen ist, nicht zu verwundern. Für die persönlichen Verhältnisse ist auf

das Protokoll, den positiven Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel

vom 15. April 2021 sowie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung zu

verweisen. Insgesamt, und in Anwendung des Asperationsprinzips, erscheint die Erhöhung

der Freiheitsstrafe, welche für die Betäubungsmitteldelinquenz auszufällen ist,

um einen Monat angemessen.

6.2

Die von der Staatsanwaltschaft im

Übrigen erhobene Kritik an der Strafzumessung erweist sich, zumindest im

Ergebnis, als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Verschulden als

"mittelschwer" taxiert: Angesichts dessen sind die von ihr ausgefällten

8.

½ Jahre Freiheitsstrafe nicht mild (Moneydealer, zuerst auch Bodypacker,

später Hauptverantwortung für Operationen in der Schweiz, Umschlag von über 5

Kilogramm Kokaingemisch: hohe Stoffqualität: Mehrfachqualifikationen; intensive

Tatphase während eines knappen Quartals). Die Staatsanwaltschaft erachtet

demgegenüber das Verschulden des Berufungsbeklagten als "schwer". Sie

vermag aber in dieser Hinsicht nichts Gewichtiges gegen die Erwägungen der Vorinstanz

vorzubringen. Diese erweisen sich vielmehr auch im Berufungsverfahren als

überzeugend, und es kann weitgehend darauf verwiesen werden (Urteil des

Strafgerichts S.56-58). Dass der Berufungskläger nicht "von alleine"

mit der Delinquenz aufhörte, kann ihm, nachdem ihm Banden- und

Gewerbsmässigkeit angelastet wird, nicht zusätzlich zum Nachteil gereichen. Diese

beiden Qualifikationsmerkmale enthalten schon das zeitlich ausgeprägte

Verschuldenselement des Begehens immer weiterer Tathandlungen. Aus ähnlichen

Gründen führte die allenfalls etwas gering ausgefallene Erhöhung der Einsatzstrafe

für die schwerste Tat um "lediglich" 6 Monate – was von der Staatsanwältin

gerügt wurde - zu keinem unangemessenen Gesamtergebnis. Die Hemmschwelle, eine

bandenmässig ausgeübte Tätigkeit nach einem Unterbruch wiederaufzunehmen, dürfte

strukturell vergleichsweise tief liegen. Dies gilt umso mehr, als bei einer

unterbrochenen bandenmässigen Handlung immerhin dasselbe Rechtsgut und die

gleichen Tatbestände betroffen sind, worauf die Vorinstanz zu Recht verwiesen

hat (Urteil des Strafgerichts S. 58). Dass vorliegend der zweite Tatzeitraum

der schwerwiegendere war, ändert nichts daran, dass sich die Gleichartigkeit

der Delinquenz bei der Asperation etwas mässigend auswirken durfte. Die

Anlehnung der hierarchischen Stellung des Berufungsbeklagten innerhalb der

Gruppierung an die Stufen 2-3 nach der Typologie von Eugster und Frischknecht

(Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.,

333.

ff., 336) wird von der Staatsanwaltschaft nur insoweit kritisiert, dass

ihrer Ansicht nach die Stufe 2 durchwegs einschlägig ist. Ob der

Berufungsbeklagte manchmal in der einen, manchmal in der anderen, oder nur in

der einen Stellung tätig war, hängt von fliessenden und vorliegend zu nahe

beieinanderliegenden Kriterien ab, als dass daraus Entscheidendes für die

Strafzumessung zu gewinnen wäre.

Schliesslich

liegen auch keine Vergleichsurteile vor, welche nach einer Erhöhung der Strafe für

die Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz verlangen würden. Strafen in

der Höhe der von der Staatsanwältin geforderten liegen mitunter deutlich höhere

Mengen gehandelter Betäubungsmittel zugrunde (etwa BGer 6B_858/2008 vom

20.

Mai 2009; AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014). Die jetzt resultierende

Strafhöhe steht demgegenüber etwa im Einklang mit AGE SB.2012.54 vom 22.8.2014

(8 ½ Jahre für den Handel in gehobener Stellung mit ca. 8 kg Heroingemisch und qualifizierte

Geldwäscherei).

6.3

Im

Ergebnis trägt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 7 Monaten dem Verschulden

sowie den persönlichen Verhältnissen des Berufungsbeklagten angemessen

Rechnung. Die ausgestandene Haft ist vollumfänglich darauf anzurechnen (Art. 51

StGB).

7.

Aufgrund der

sehr geringfügigen Korrektur des erstinstanzlichen Urteils, welches nur von der

Staatsanwaltschaft angefochten worden war, wird umständehalber auf die

Verlegung von Kosten zu Lasten des Berufungsbeklagten verzichtet. Die

Verteidigerin ist gemäss Honorarnote, praxisgemäss zu einem Ansatz von CHF 200.–,

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13.

Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,

gewerbsmässiger Handel), Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19

Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, Art. 49 Abs. 1 StGB;

-

15.

Jahre Landesverweisung, Art. 66a Abs. 2 StGB;

-

Eintrag der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, Art. 20

der N-SIS-Verordnung;

-

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, Art. 69 Abs. 1 StGB;

-

Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, Art. 70 Abs. 1 StGB;

-

CD-ROMs (Verzeichnis 136341, Pos. 1-4) ad acta;

-

Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren einschliesslich Rückforderungsvorbehalt.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen

Schuldspruch wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz – in

teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Geldwäscherei

schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

vom 27. März 2017 bis 30. Juli 2018 sowie dem seitherigen vorläufigen

Strafvollzug,

in Anwendung von Art. 305bisZiff. 1

StGB, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu

Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'100.– und eine Auslagenentschädigung

von CHF 140.35, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 634.50 (insgesamt

CHF 8'874.85), aus der Gerichtskasse zugesprochen (ohne

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO).

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Bundesamt

für Polizei

- Migrationsamt

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Aurel

Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).