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Entscheid

SB.2019.100

versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Raufhandel

10. Februar 2021Deutsch65 min

Verteidigerin sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.100

URTEIL

vom

10. Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

(Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

lic. iur.

Lucienne Renaud, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt

Lenzburg, Beschuldigter

Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 26. April 2019 (SG.2019.4)

betreffend

versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Raufhandel

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger,

Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2019 der

versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, des Raufhandels und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 24. August

2012 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 300.– verurteilt. Er wurde für 15 Jahre des Landes verwiesen (mit

Eintragung Landesverweises im Schengener Informationssystem [SIS]). Ferner

wurde er zur Zahlung von CHF 12’000.– Genugtuung an B____ verurteilt. Dem

Berufungskläger wird die Beteiligung an einem Angriff im De Wette-Park vom 2.

Juni 2017 sowie an einem Raufhandel an der Drahtzugstrasse vom 26. Juli

2018 vorgeworfen, in dessen Folge er eine 3,25 Kilogramm schwere Regalstrebe

aus Metall ergriffen und B____ mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf

niedergeschlagen habe.

Hiergegen legte A____

Berufung ein. Er beantragt, er sei von der Anklage der versuchten vorsätzlichen

Tötung, des Angriffs sowie des Raufhandels kostenfällig freizusprechen und

wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner sei das

Strafmass auf 18 Monate Freiheitsentzug festzulegen, auf den Widerruf der

Vorstrafe vom 24. August 2012 sei zu verzichten, die Zivilforderung des Opfers

sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und von der

Landesverweisung sei abzusehen.

Die

Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf

kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Geschädigte B____ hat kein

Rechtsmittel eingelegt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sind der Berufungskläger mit seiner

Verteidigerin sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung

des Berufungsklägers gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum

Vortrag. Beide Parteien haben an ihren schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten; die Verteidigung hat ergänzend eine Entschädigung für Überhaft

von CHF 38’100.– gefordert. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll

verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verurteilung des

Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1

des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106

des Strafgesetzbuches); der Freispruch von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1), der Beschluss

über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana und die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht

angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.

Das Strafgericht

hielt es für erwiesen, dass sich der Berufungskläger am 2. Juni 2017, nachts um

1:25 Uhr, im De Wette-Park in Basel zusammen mit zwei Mitbeschuldigten in eine

verbale Auseinandersetzung mit einem Mann namens C____ verwickelte, worauf der

Berufungskläger als erster zu schlagen begonnen habe. Danach habe einer der

Beschuldigten dem am Boden liegenden Opfer einen heftigen Fusstritt verpasst.

Alle drei Beschuldigten hätten sich am Angriff mit Faustschlägen oder

Fusstritten aktiv beteiligt; der Urheber des Fusstritts gegen den Kopf lasse

sich nicht mehr rekonstruieren. Weiter erachtete es das Strafgericht als erstellt,

dass der Berufungskläger am 26. Juli 2018 um 22:00 Uhr sich in einen Streit

zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem nach Ladenschluss abgewiesenen Kunden B____

eingemischt und diesem eine Ohrfeige geschlagen habe, worauf sich zwischen den drei

Männern eine Schlägerei ergeben habe. Als B____ 5 Minuten später an den Ort des

Geschehens zurückgekehrt sei und dem Berufungskläger den Rücken zugekehrt habe,

sei dieser von hinten mit einer 3,25 Kilogramm schweren Stange aus Metall an

ihn herangetreten, habe die Stange mit beiden Händen aufgezogen und mit Schwung

auf den Kopf des Opfers geschlagen, das sogleich hingefallen und liegen

geblieben sei. Dadurch sei das Opfer potentiell lebensgefährlich verletzt

worden (Quetsch-Riss-Wunde, Bruch des Schädeldachs, offenes mittelschweres

Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung und Hirnblutung,

Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma).

3.

Vorfall vom 2. Juni 2017 (De Wette-Park)

3.1

Seinen

Antrag auf Freispruch vom Tatvorwurf des Angriffs im De Wette-Park vom 2. Juni

2017.

begründet der Berufungskläger vor allem damit, dass die unklaren und

widersprüchlichen Aussagen der Zeugen E____ und F____ nicht ausreichen würden,

um eine Beteiligung von drei Personen an der Auseinandersetzung mit C____

nachzuweisen. Im Zweifel sei vielmehr davon auszugehen, dass einzig der

Berufungskläger geschlagen habe, während seine beiden Begleiter untätig

geblieben seien. Was die Verletzung von C____ angehe, so sei vorweg

festzuhalten, dass dieser selbst nicht untätig geblieben sei. So müsse die beim

Berufungskläger festgestellte Verletzung am Finger (Akten S. 394) von

dieser Auseinandersetzung herrühren. Da der Berufungskläger – wie die

Einvernahme zur Person belege – Linkshänder sei, könne es nicht sein, dass er mit

der rechten Hand (wo man die Verletzung festgestellt habe) geschlagen habe und

die Verletzung vom Schlag stamme. Vielmehr müsse ihm diese Verletzung von

seinem Gegenüber zugefügt worden sein. Dass C____ eine aggressive Person sei,

habe auch die Befragung desselben bei der Staatsanwaltschaft gezeigt, bei

welcher er gegenüber dem Sachbearbeiter ein äusserst aggressives Verhalten

gezeigt habe. Ferner sei in Bezug auf die bei C____ festgestellten Verletzungen

festzuhalten, dass diese unspezifischer Natur seien und lediglich den

Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen würden. Wenn die Vorinstanz zudem

festhalte, dass eine Gehirnerschütterung als einfache Körperverletzung zu

qualifizieren sei, so übersehe sie, dass das Universitätsspital eine solche

eben gerade nicht diagnostiziert habe. Es komme hinzu, dass C____ an einer sog.

Anisokorie leide. Diese Augenkrankheit könne auch neurologische Ursachen haben,

sodass die bei Spitaleinlieferung bestehenden Symptome (wie Erinnerungsstörung)

auch mit dieser Vorerkrankung in Zusammenhang stehen könnten, zumal die

CT-Untersuchung keine Verletzungen am Kopf ergeben habe. Es hätte somit

weiterer medizinischer Abklärungen bedurft, um die Ursachen der Auffälligkeiten

bei C____ wie Erinnerungslücken, Müdigkeit, Verwirrtheit, ermitteln zu können.

Zudem hätten die Krankenakten des Geschädigten beigezogen werden müssen, um herauszufinden,

ob die Anisokorie einen Einfluss auf die Kausalzusammenhänge von Tathandlung

und Verletzung gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Notarzt – als er

vor Ort von angeblichen Fusstritten gehört habe – automatisch von einer

Gehirnerschütterung ausgegangen sei. Jedenfalls sei mangels weiterer

Abklärungen nicht erstellt, dass der Vorfall bei C____ zu einer

Gehirnerschütterung geführt habe.

3.2

Aufgrund

des Notrufs von 1:31 Uhr, wonach ein Mann zusammengeschlagen am Boden liege,

wurden die Polizei und die Ambulanz aufgeboten. Die drei Beschuldigten waren

nicht vor Ort, sie wurden um 2:10 Uhr in einem anderen Teil der Stadt, an der [...]gasse,

festgenommen (Polizeirapport; Akten S. 388, 392). Die Untersuchungsbehörde

begann noch am Tattag mit den Einvernahmen. Der vorinstanzlich festgestellte

Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den tatnahen Aussagen der Beteiligten

und jenen des Zeugen E____. Die Verletzungen des Opfers sind im

rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Februar 2018 beschrieben. Die

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer ausführlichen

Beweiswürdigung (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 12-23).

3.3

Der

Berufungskläger macht zunächst geltend, der Geschlagene sei – im Unterschied zu

seinen eigenen Begleitern – nicht passiv geblieben. Dazu sagte der Geschädigte,

es seien drei Personen gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele ihn geschlagen

hätten; er selber habe niemanden angegriffen oder beschimpft (Akten S. 411,

417). Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers gehen auch in diese

Richtung. Er sagte in der Einvernahme vom Tattag, er haben den Fremden

angesprochen. Als dieser ausfällig geworden sei, habe er ihm einen Faustschlag

ins Gesicht gegeben. Darauf habe der Geschlagene reagiert, indem er den

Berufungskläger am Kragen gepackt und seine Kette zerrissen habe (Akten

S. 429-431). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger

zunächst seine eigene Initiative zum Ansprechen, das vom Gegenüber geäusserte

Schimpfwort und seine eigene Reaktion mit einem Faustschlag geschildert. Dann

schob er nach, der andere habe ihn gebissen, wobei er die betroffene Stelle an

seinem eigenen Körper nicht genau lokalisieren konnte (Arm, Hand oder Finger; Verhandlungsprotokoll

S. 3 f. = Akten S. 1769 f.).

Auch die beiden

Begleiter des Berufungsklägers erwähnten in ihren Aussagen vom 5. November 2018

(G____, Akten S. 477-480; seine frühere Aussage ist aus strafprozessualen

Gründen unverwertbar) bzw. 7. November 2018 (H____), es habe mit einem Gespräch

zwischen dem Berufungskläger und dem anderen begonnen, worauf der

Berufungskläger geschlagen habe. Als Mitbeschuldigte (die nicht unter Aussage-

und Selbstbelastungspflicht stehen) machten sie vor der Vorinstanz

widersprüchliche Aussagen, indem sie ihren eigenen Beitrag als

Schlichtungsversuch darstellten (H____) bzw. räumlichen Abstand geltend machten

(G____). Im Unterschied zum Berufungskläger haben sie aber die vorinstanzliche

Verurteilung wegen Angriffs akzeptiert. Es ist schwer vorstellbar, dass sie

sich nicht gewehrt hätten, wenn sie Unbeteiligte gewesen wären.

Wichtig ist

sodann die Beobachtung des Zeugen E____, der das Geschehen in der Einvernahme

vom 31. Oktober 2018 (Akten S. 464) detailliert schildert und seinen

Bericht in der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigt (Verhandlungsprotokoll

S. 21 = Akten S. 1334). Er erzählt, wie er ein Schreien gehört und

dann den Faustschlag gesehen habe. Drei Männer seien auf den Geschlagenen

losgegangen. Er berichtet indessen nicht, dass dieser Gegenwehr geleistet

hätte. Zusammenfassend ist schon aufgrund der erhobenen Aussagen davon

auszugehen, dass alle drei Beschuldigten aktiv waren und der Angegriffene keine

körperliche Gegenwehr zeigte.

Was die nur von

Seiten der Verteidigung aufgrund der angeblichen Bissverletzung am Finger der

rechten Hand des Berufungsklägers behauptete aktive Involvierung des

Geschädigten C____ in die Auseinandersetzung angeht, ist vorweg der Behauptung

zu widersprechen, dass es sich beim Berufungskläger um einen Linkshänder handle

und schon deshalb die Verletzung an der rechten Hand nicht von dem gegen den

Geschädigten ausgeführten Schlag stammen könne. Es ist zwar richtig, dass sich

der Berufungskläger im Rahmen der Befragung zur Person vom 27. Juli 2018

(S. 8) als Linkshänder bezeichnet hat. Allerdings hatte der

Berufungskläger sich im Vorjahr noch als Rechtshänder bezeichnet (Befragung vom

2.

Juni 2017, Akten S. 10), so dass die mit Linkshändigkeit begründete

Bestreitung nicht zu überzeugen vermag. Trotz sorgfältiger fotografischer

Dokumentation ist die angebliche Bissverletzung an rechten Finger des

Berufungsklägers in keiner Weise ersichtlich; vielmehr muss sie aufgrund der

Fotografie seiner rechten Hand (Akten S. 394) als widerlegt gelten. Ersichtlich

ist ein roter Punkt an der Wurzel des Ringfingers. Diese oberflächliche «Kleinstverletzung»

ist völlig unspezifisch, und es ist in keiner Weise erstellt, dass sie mit dem

Vorfall in Zusammenhang steht. Entsprechend bietet sie keinen Anhaltspunkt für

die Behauptung der Verteidigung, der Angegriffene habe sich (entgegen der

Darstellung von mehreren Zeugen) nicht passiv verhalten.

3.4

Genauso

unbehelflich ist die Behauptung, beim Geschädigten sei keine

Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Das Gegenteil ist der Fall. So

ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 7. Juni 2017

(Akten S. 520), dass die neurologische Untersuchung einen GCS-Wert von 14

Punkten ergeben hat. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei

der Glasgow Coma Scale (GCS) um die international anerkannte Skala zur

Einschätzung des Bewusstseinszustandes eines Menschen handelt, wobei jeweils

Punkte für die Augenöffnung, die verbale Kommunikation und die motorische

Bewegung vergeben werden. Bei vollem, uneingeschränktem Bewusstsein, wird die

maximale Punktzahl von 15 Punkten erreicht. Vorliegend wurde die Punktzahl 14 vergeben,

was medizinisch als leichtes Schädel-Hirn-Trauma bezeichnet wird. Aufgrund

sprachlicher Verständigungsprobleme konnten der Unterberger-Tretversuch

(Patient wird gebeten mit geschlossenen Augen und gestreckten Armen 50 Mal auf

der Stelle zu treten) und der Armvorhalteversuch (AVV, im Austrittsbericht, S.

1, irrtümlich AHV genannt) nicht durchgeführt werden. Aufgrund dieser

Ergebnisse und der fehlenden Erinnerung schliesst das IRM mit

rechtsmedizinischem Gutachten vom 9. Februar 2018 auf eine

Gehirnerschütterung (Akten S. 511), was in keiner Weise zu beanstanden,

sondern überzeugend und nachvollziehbar ist.

3.5

Ein

weiterer Einwand der Verteidigung betrifft den Gesundheitszustand des

Geschädigten. Dazu ist zu erwägen, dass es sich bei der Anisokorie um einen Unterschied

im Durchmesser der Pupillen zwischen den beiden Augen handelt. Sie ist

ungefährlich, kann aber als Hinweis auf andere Erkrankungen (wie Schlaganfall,

Hirntumor, Hirnhautentzündung oder Aneurysma) dienen. Solche Erkrankungen aufseiten

des Opfers liegen vorliegend nicht vor. Zudem kommt das IRM-Gutachten zum

Schluss, dass der oberflächliche Schleimhautdefekt des Opfers an der Innenseite

von Ober- und Unterlippe mit einer stumpfen Gewalteinwirkung z.B. in Form von

Faustschlägen gegen die Mundregion gut vereinbar ist (Akten S. 511). Auch

diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und überzeugend.

3.6

Als

Dispositiv

Beweisergebnis steht demnach fest, dass der Berufungskläger das Opfer ansprach.

Dieses war zwar nicht betrunken, aber geistig etwas verwirrt und auffällig

(Polizeirapport, Akten S. 389; Einvernahme, Akten S. 412 f.) und

wurde verbal ausfällig. Durch das Geschrei wurden Passanten auf den Streit aufmerksam,

namentlich ein Zeuge, der das gemeinsame Vorgehen des Berufungsklägers und

seiner beiden Begleiter detailliert beobachtete. Provoziert durch die Worte des

anderen, schlug der alkoholisierte Berufungskläger (Blutalkohol 1,00 Promille,

vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin,

Akten S. 502) diesen zweimal mit der Faust, worauf er zu Boden fiel (vgl.

Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeteiligten H____, Akten

S. 371 f., 487). Darauf trat einer der Beteiligten das Opfer gegen

den Kopf. Wer dies getan hat, lässt sich nicht nachweisen. Fest steht immerhin,

dass sich alle drei Beschuldigten aktiv am Übergriff auf das Opfer beteiligt

haben, sei dies durch Faustschläge oder Fusstritte, wobei die beiden ersten

Faustschläge dem Berufungskläger zuzurechnen sind. Das Opfer erlitt dabei eine

Gehirnerschütterung.

3.7 Gemäss

Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen

oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen

oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist eine einseitige, von

feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines

oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei

Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang

gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. In subjektiver Hinsicht ist

Vorsatz erforderlich, am Angriff teilzunehmen, wobei Eventualvorsatz genügt.

Der Vorsatz muss sich nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge richten. Dies

bildete eine objektive Strafbarkeitsbedingung und setzt mindestens eine

einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus

(BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; 6B_79/2016 vom 16. Dezember

2016 E. 2.3; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; 6B_56/2020 vom 16.

Juni 2020 E. 2.3.2).

Indem der

Berufungskläger zusammen mit zwei Mitbeteiligten gegen den Geschädigten gewaltsam

wurde, hat er sich an einem Angriff beteiligt. Der Berufungskläger nahm mit ihm

Kontakt auf und begann ihn nach einer verbalen Eskalation zu schlagen. Dabei erhielt

er von seinen beiden Begleitern Unterstützung. Durch einen Fusstritt gegen den

Kopf erlitt das Opfer eine Gehirnerschütterung. Der Berufungskläger wurde mit

seinen beiden Kollegen wissentlich und willentlich gewalttätig; er handelte

deshalb vorsätzlich. Da sich nicht ermitteln lässt, welcher der drei Angreifer

das am Boden liegende Opfer gegen den Kopf trat, ergeht kein Schuldspruch wegen

eines Körperverletzungsdelikts (angefochtenes Urteil S. 25). Mit der Gehirnerschütterung

ist die im Angriffstatbestand vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung

erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist eine Gehirnerschütterung

sehr wohl eine körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne einer

einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 146 IV 105 lit. A S. 107;

136 IV 49 E. 4.2 S. 53; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016

lit. A) und keine blosse Tätlichkeit. Dass ein leichtes

Schädel-Hirn-Trauma unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung

subsumiert wird, wurde im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1403/2019 nicht in

Frage gestellt. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die

vorinstanzliche Ansicht bestätigt, wonach es sich bei einem leichten

Schädel-Hirn-Trauma um eine einfache Körperverletzung handle (BGer 6B_1403/2019

vom 10. Juni 2020 E. 2.6). Wie schon gegen seine beiden

Mitbeteiligten ergeht daher gegen den Berufungskläger ein Schuldspruch wegen

Angriffs.

4. Erster Vorfall vom 26. Juli 2018

(Claragraben/Drahtzugstrasse)

4.1 Der

Vorfall vom 26. Juli 2018 lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Bezüglich der

ersten Phase wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift Raufhandel

vorgeworfen. Er habe sich mit seinem Zimmernachbarn I____ ins

Lebensmittelgeschäft «D____-Shop» begeben. Beide seien alkoholisiert gewesen

und der Berufungskläger habe zudem unter der Wirkung von THC gestanden. Als es

zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem alkoholisierten Kunden B____ zum Streit

gekommen sei, weil dieser im bereits geschlossenen Laden habe einkaufen wollen,

habe der Berufungskläger dem Kunden eine Ohrfeige gegeben, worauf der Kunde den

Ladeninhaber mit Kopfnüssen traktiert und den Berufungskläger mit solchen zu

traktieren versucht haben soll. Der Berufungskläger und der Ladeninhaber hätten

ihrerseits mit Faustschlägen ins Gesicht des Kunden reagiert. Dann habe I____ trennend

in den Streit eingegriffen und habe von B____ einen Faustschlag auf die Lippe

bekommen.

Das Strafgericht

hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger und die beiden weiteren

Beteiligten tätlich geworden seien. Dem Zimmernachbarn, der schlichtend

eingegriffen habe, sei durch einen Faustschlag eine Platzwunde im Mund zugefügt

worden, die geblutet habe, noch zwei bis drei Tage wund gewesen sei und daher

eine einfache Körperverletzung darstelle. Daher sei der Berufungskläger wegen

Raufhandels schuldig zu sprechen.

4.2 Der

Berufungskläger hat nicht bestritten, dass er sich an der Schlägerei

beteiligte. Er wendet gegen die vorinstanzliche Beurteilung aber ein, der

Faustschlag ins Gesicht des Begleiters sei lediglich als Tätlichkeit zu werten,

so dass eine einfache Körperverletzung nicht erstellt sei und der Raufhandel

entfalle. Tätlichkeiten sind physische Einwirkungen, die gemäss dem Wortlaut

von Art. 126 Abs. 1 StGB «keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben». Die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer

einfachen Körperverletzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wodurch

dem Gericht ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit

Hinweisen; Roth/Keshelava, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5).

Vorliegend ist entscheidend, dass mit dem Faustschlag ins Gesicht des Gegners

eine empfindliche Zone des menschlichen Körpers bedroht wurde. Zudem wurde die

Lippe verletzt und es floss Blut, so dass es sich nicht um einen unbedeutenden

Angriff auf den Körper handelte. In der Rechtsprechung wurde etwa im

Zusammenhang mit Atemnot entschieden, dass ein fester Würgegriff im

«Schwitzkasten» und ein Schlag an die Nase bereits eine einfache

Körperverletzung darstellen kann (vgl. BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar

2019 E. 3.2). Bei eigentlichen Faustschlägen ins Gesicht müssen die Folgen

nicht dramatisch ausfallen; vielmehr können bereits Hautabschürfungen,

Einblutungen und Schleimhautabtragungen ausreichen, damit eine einfache Körperverletzung

vorliegt (vgl. BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3).

Da die Aussagen

des Berufungsklägers in Bezug auf diesen Vorfall widersprüchlich sind und sie

auch von den Angaben seines Begleiters abweichen, hat die Vorinstanz (Urteil

S. 25-32) sämtliche zum ersten Teil der Auseinandersetzung zur Verfügung

stehenden Aussagen einer Würdigung unterzogen und ist zum überzeugenden Schluss

gelangt, dass die Aussagen des Verletzten I____ die glaubwürdigsten sind

(Urteil S. 27 Mitte). Ihre sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als

zutreffend. Der Verletzte hat mehrfach glaubhaft ausgesagt, der Faustschlag habe

zu einer Platzwunde geführt, so dass er geblutet habe (Akten S. 736, 785, Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 47 = Akten S. 1360) und erwähnt, dass die Lippe noch zwei

bis drei Tage wund gewesen sei. Insgesamt ist damit die objektive

Strafbarkeitsvoraussetzung der Körperverletzung gegeben.

4.3 Die

weiteren Voraussetzungen des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB

sind nicht bestritten und wurden von der Vorinstanz (Urteil S. 37 f.)

korrekt beurteilt. Am Anfang stand der Konflikt um den bereits geschlossenen

Laden zwischen dem Ladeninhaber und B____. Nachdem der Berufungskläger mit

seiner Ohrfeige gegen B____ die eigentliche Schlägerei in Gang gesetzt hatte,

packte B____ den Berufungskläger und den Ladeninhaber und traktierte diese mit

Kopfnüssen. Diese beiden reagierten, indem sie gleichzeitig und abwechselnd ins

Gesicht und den Oberkörper von B____ schlugen. Der Begleiter des

Berufungsklägers, I____, versuchte schlichtend in das Geschehen einzugreifen

und wurde dabei durch einen Faustschlag von B____ an der Lippe verletzt. Indem

der Berufungskläger sich an dieser Schlägerei beteiligte, machte er sich des

Raufhandels schuldig. Es ergeht daher ein entsprechender Schuldspruch.

5. Zweiter Vorfall vom 26. Juli 2018

(Claragraben/Drahtzugstrasse)

5.1 In

Bezug auf die zweite Phase des Tatgeschehens wirft die Anklage dem Berufungskläger

versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor. B____ habe sich nach der Schlägerei

für 5 Minuten entfernt und sei dann zurückgekehrt. Auf dem Trottoir neben dem

Laden habe er I____ ein «Arschloch» genannt und diesen gestossen. Dann habe der

Berufungskläger im Laden die 3,25 Kilogramm schwere metallene Strebe eines

Regals behändigt und sich B____ genähert, der ihm den Rücken zugewandt und von I____

Schläge erhalten habe. Im Bestreben, die tätliche

Auseinandersetzung zwischen den zwei Streitenden endgültig gewaltsam zu

beenden, sei der Berufungskläger von hinten an B____ herangetreten, habe mit

der Regalstrebe ausgeholt und mit einem von rechts oben nach links unten

geführten Hieb wuchtig auf dessen Kopf geschlagen. Dabei habe der Berufungskläger

tödliche Kopf- und Hirnverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen.

5.2

5.2.1 Das

Strafgericht hielt den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Es stützte sich

dabei primär auf die Aussagen von I____, der sagte, er sei von B____

nach dessen Rückkehr in aggressiver Weise angegangen worden, worauf der

Befragte seinerseits geschlagen habe. Derweil habe sich der Berufungskläger

wieder in den D____-Shop begeben und dort die Stange behändigt. B____ sei wegen

der Schläge des Befragten I____ zu Boden gefallen, aber gleich wieder

aufgestanden. Dann sei der Berufungskläger – nun auch gemäss Videoaufzeichnung

– mit einer Metallstange in der Hand von hinten an B____ herangetreten. Er habe

die Stange mit beiden Händen über seine linke Schulter aufgezogen und mit

Schwung auf dessen Kopf geschlagen. Dieser sei sogleich vornübergefallen und

liegen geblieben. Bei der beschlagnahmten Metallstange handle es sich um eine

3,25 kg schwere und 96 cm lange vierkantige «Regalsäule». Ein Vergleich

zeige, dass die auf dem Video sichtbare weisse Stange und die am Folgetag beschlagnahmte

Regalstrebe identisch seien (Farbe, Länge, auffällige Breite, seitliche

Lochung). Bei der Tatwaffe handle es sich um die gleiche Metallstrebe

(vorinstanzliches Urteil S. 34 oben); aber nicht um die eigentliche Tatwaffe,

sondern um ein Vergleichsstück (vorinstanzliches Urteil S. 58). Es könne

offenbleiben, ob der Berufungskläger die Metallstange selber im Ladengeschäft

geholt habe oder ob der Ladeninhaber sie ihm in die Hand gedrückt habe.

Nachgewiesen sei aber, dass die Verletzungen des Geschädigten durch den Schlag

mit der Metallstange verursacht worden seien.

5.2.2 Der

vorgeworfene Sachverhalt ist sowohl durch die zuverlässigen Aussagen von I____ als

auch durch die Videoaufzeichnung nachgewiesen. Die Verletzungen des

Berufungsklägers und der für einen Schädelbruch erforderliche massive

Kraftaufwand wurden mit rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018

festgestellt (Akten S. 835). Die aufgefundene Regalstrebe wurde durch die

Fachbehörde untersucht und vermessen (Kriminaltechnische Untersuchungsberichte

vom 15. August 2018 und vom 15. Oktober 2018, Akten S. 811 ff., 824 ff.). So

ist nicht mehr bestreitbar und wird auch seit der Endphase des Ermittlungsverfahrens

nicht mehr bestritten, dass der Berufungskläger dem Geschädigten eine sog.

Regalstrebe auf den Kopf geschlagen hat. Anfänglich machte der Berufungskläger geltend,

dass der Geschädigte mit einem Messer bewaffnet gewesen sei (Einvernahme vom 27.

Juli 2018; Akten S. 612). Diese Behauptung wird mit Recht nicht mehr

aufrechterhalten, zumal kein anderer Anwesender ein Messer gesehen hat.

Der

Berufungskläger sagte zunächst, er habe den Geschädigten einfach geschlagen;

mit der Hand, er wisse nicht genau wie (Akten S. 614). Den Vorhalt, er

habe für den Schlag eine weisse Stange benutzt, stritt er ab (Akten

S. 622). Als ihm das Video vorgespielt wurde, auf dem der Schlag mit der

Metallstrebe deutlich zu sehen ist, machte er Nichtwissen geltend (Akten S. 624-631).

Auch in den späteren Einvernahmen vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr

zu erinnern, dass er mit einer Stange zugeschlagen hatte (Akten S. 709,

759; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 34, 36 = Akten S. 1347 ff.).

Der Ladeninhaber

D____ sagte in der Befragung vom 6. August 2018, der Berufungskläger habe eine

Metallstange mitgenommen, obwohl er ihm gesagt habe, er solle es nicht tun. Die

Stange sei ein Teil von einem Regal. Sie sei 1 Meter lang, ca. 2 cm bzw. 6 cm

breit. Er habe sein Regal umstellen wollen und daher das Teil demontiert und

auf die Seite gelegt. Dieses Regal habe zwei Metallstangen: Die eine habe der

Berufungskläger mitgenommen, die andere die Polizei. Er (Ladeninhaber) habe

versucht, den alkoholisierten Berufungskläger zu stoppen, aber dieser habe ihm

nicht zugehört, sondern die Stange einfach mitgenommen (Akten S. 654-657).

Vor Strafgericht bekräftigte der Ladeninhaber, dass der Berufungskläger die

Stange geholt habe (Verhandlungsprotokoll S. 41-43).

Die Zeugin J____

– sie ist von Beruf Ärztin – beobachtete den Vorfall aus dem angehaltenen Auto.

Sie sagte aus, ein Mann in weissem Hemd habe mit einem Gegenstand «mit voller

Wucht» auf den Kopf des Geschädigten geschlagen, welcher zu Boden gefallen sei

und sich nicht mehr bewegt habe. Es handle sich um eine weisse Stange, ca. 1

Meter lang, kantig, nicht rund. Er habe die Stange in der Nähe des Ladens

weggeworfen, wobei die Zeugin ein metallisches Klirren gehört habe. Beim Gegner

habe sie nie ein Messer oder etwas Anderes gesehen. Es habe auch nichts

Derartiges auf dem Boden gelegen (Akten S. 666 f., 669).

I____, der

Begleiter des Berufungsklägers, sagte aus, der Berufungskläger habe mit einem

«Metallgegenstand» geschlagen. Der Berufungskläger sei in den Laden gegangen,

um einen «Gegenstand» zu holen, ohne dass er ihn hätte aufhalten können. B____ habe

kein Messer in den Händen gehalten. Nachdem der Berufungskläger den «Gegenstand»

eingesetzt habe, sei der Geschädigte auf den Boden gefallen. Er (Befragter) sei

fortgegangen (Akten S. 733 ff., 736, 739). In der zweiten Einvernahme

schränkte der Befragte I____ seine frühere Aussage insoweit ein, als er nicht

wisse, ob der Berufungskläger die Metallstange im Laden genommen oder bekommen

habe. Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen bezüglich des Schlages mit der

Metallstange und zeigte mit seiner Gestik den Schlag, indem er mit beiden Händen

über den Kopf ausholte sie dann wieder nach vorne schwang (Akten

S. 792-796). Vor Strafgericht wiederholte der Befragte, der

Berufungskläger sei ins Geschäft gegangen und habe dort eine der Metallstangen

geholt, die im Laden gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 47 f.).

5.2.3 Im

Berufungsverfahren verwehrt sich die Verteidigung gegen die vorinstanzliche

Feststellung, der Berufungskläger habe im Laden eine Regalstrebe geholt. Es sei

nämlich genauso gut denkbar, dass ihm diese vom Ladenbesitzer in die «Hand

gedrückt worden sei». Der Berufungskläger seinerseits kann sich nicht erinnern,

was er mit der Metallstange gemacht hat. Sein Begleiter I____ schwankt zwischen

einer konkreten Aussage (Metallstange im Laden geholt) und einer ausweichenden Aussage

(Nichtwissen). Ähnlich wie bei der – inzwischen fallengelassenen – Behauptung

des Messereinsatzes durch B____ gibt es auch für die ins Spiel gebrachten Variante

des Überreichens der Metallstrebe (durch eine andere Person) keinen Hinweis. Obwohl

mit D____ und I____ zwei weitere Personen anwesend waren, die solches gesehen haben

müssten, fehlen entsprechende Aussagen.

Folglich ist in

tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass B____ nach seiner Rückkehr I____ gegen

den Oberkörper stiess und gegen ihn eine Beleidigung aussprach, worauf dieser B____

mit einem Schlag auf die Wange zu Boden schlug (angefochtenes Urteil

S. 31, 33). Der Gestürzte stand sogleich wieder auf, worauf der

Berufungskläger mit der Metallstange an ihn herantrat. Im Zusammenhang mit der

Behändigung der Metallstange durch den Berufungskläger – die sich im Detail

nicht mehr rekonstruieren lässt – sind keine Hinweise für eine Anfeuerung durch

einen Dritten erkennbar. Der Berufungskläger muss sich so oder anders zurechnen

lassen, dass er die Metallstange behändigte. Er hat sich nach zutreffender Einschätzung

der Vorinstanz (Urteil S. 34) selber dazu entschlossen, die Metallstange

an sich zu nehmen und sie als Angriffsmittel einzusetzen.

5.2.4 Ferner

führt der Berufungskläger erneut ins Feld, bei der sichergestellten Regalstrebe

habe es sich nicht um das Tatwerkzeug gehandelt, weshalb in Bezug auf Grösse

und Gewicht nicht auf die Angaben der Kriminaltechnik abgestellt werden könne.

Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass im D____-Shop ein

Regal demontiert worden war, so dass dort mehrere gleiche Regalstreben lagen.

Angesichts des gravierenden Vorfalls hat die Polizei intensiv und hartnäckig

nach dem Tatwerkzeug geforscht. Ganz offensichtlich waren die Streben

kurzzeitig aus dem Verkehr gezogen worden, so dass die Uniformpolizei sie

anlässlich der Suche im Laden unmittelbar nach dem Vorfall nicht finden konnte

(vgl. Akten S. 555). Die am Folgetag gefundene Metallstrebe passt genau

auf die Beschreibung des Tatwerkzeugs und dessen Abbildung auf der

Videoaufnahme: weisse Farbe, metallisches Material, charakteristische Lochung,

eckige Form, Länge von ca. 1 Meter. Die beschlagnahmte Strebe wurde durch die

Kriminaltechnik untersucht (Abmessungen 96,5 cm x 8,0 cm x 3,0 cm;

Gewicht 3,25 kg; keine Blutantragungen; vgl. Akten S. 812, 825). Die Vorinstanz

hat die Übereinstimmung der genannten Eigenschaften mit der Tatwaffe genau

geprüft (Urteil S. 33 f.). Zusammenfassend besteht kein Zweifel, dass

es sich bei der beschlagnahmten und der verwendeten Regalstrebe um das gleiche

Objekt handelt, wobei offenbleibt, ob es sich bei der beschlagnahmten Strebe um

das eigentliche Tatwerkzeug handelt oder um die damit identische zweite Strebe des

zuvor abgebauten Regals.

Weiter ist

erstellt, dass der Berufungskläger mit diesem Tatwerkzeug gezielt und mit Wucht

auf den Kopf des Geschädigten einschlug. Der Schlag wurde von hinten

ausgeführt, so dass der abgewandte, mit einem anderen Gegner beschäftige Geschädigte

auf den Angriff des Berufungsklägers nicht gefasst sein konnte. Infolge dieses

Schlages stürzte der Geschädigte zu Boden und blieb auf dem Bauch liegen.

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018 hat dieser

Schlag beim Geschädigten einen Schädelbruch verursacht. Die Gutachterin führt

überzeugend aus, dass es für eine solche Verletzung «einer massiven

Gewalteinwirkung» bedürfe (Akten S. 835). Neben dem Schädelbruch wurde ein

offenes mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung

und eine Hirnblutung diagnostiziert.

5.3 In

rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des

Berufungsklägers aus dem Hinterhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Auch

diese Qualifikation wird vom Berufungskläger angefochten. Einerseits bestreitet

er unter Verweis auf Urteile mit anderen Schlagwerkzeugen den objektiven

Tatbestand, anderseits stellt er auch subjektiv den Tötungsvorsatz in Abrede.

5.3.1 Wer

vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf

Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Versuch ist eine Tötungshandlung u.a.

dann strafbar, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des

Opfers – nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein

Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer

die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12

Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2

S. 67 ff.; Schwarzenegger,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 111 StGB N 7),

ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit

Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht

darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der

Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,

ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs

ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222

E. 5.3).

In seiner

Rechtsprechung hat das Bundesgericht folgende Sachverhalte als versuchte Tötung

gewertet: Fusstritte mit Stahlkappenschuhen gegen den Kopf des Opfers (BGer 6S.418/2006

vom 21. Februar 2007); Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf, wobei

sich das Opfer mit den Armen noch schützen konnte (BGer 6B_330/2012 vom

14. Januar 2013); Schläge mit einer Eisenstange und einem Holzknüppel gegen den

Kopf und den Oberkörper (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012);

Schlag mit einem 1,2 kg schweren Stein auf den Kopf (BGer 6B_221/2016 vom

20. Mai 2016) oder mindestens drei kräftige unkontrollierte Schläge auf

den Kopf mit einem 1,4 kg schweren Werkzeug aus Metall (sog.

Drehmomentschlüssel; BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009).

5.3.2 Die

von der Verteidigung ins Feld geführten Entscheide des Bundesgerichts taugen

nicht, von dieser Qualifikation abzurücken. Der Fall mit der sog.

Strassenverkehrsleitbake (nicht: Leitplanke; BGer 6B_487/2018 vom 30.

Oktober 2018) wurde beispielsweise bereits von der Staatsanwaltschaft lediglich

wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeklagt.

Zudem wurde die Leitbake im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht gegen den

Kopf, sondern gegen Oberschenkel, Knöchel und Fuss eingesetzt. Das

Bundesgericht führt dabei sogar explizit aus, dass Schläge mit einem Aluminiumstück

gegen den Kopf als potentiell gefährlich zu qualifizieren wären. Der im Urteil

6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 genannte, auf einem Holzstock aufgesetzte

Metallrohrbogen wog lediglich 0,19 Kilogramm, also bloss einen Bruchteil der

vom Berufungskläger eingesetzten Metallstange von 3,25 Kilogramm. Zudem zielte

der Täter auf die Hand und wollte nicht den Kopf treffen. Entsprechend lässt

sich der vergleichsweise milde Schuldspruch wegen Angriffs und qualifizierter

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erklären. Das Urteil

6B_180/2011 vom 5. April 2012 betrifft Faustschläge und Tritte gegen den

Kopf und Halsbereich, die als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert

wurden. Der Täter griff zwar zu einem 4,7 kg schweren Eisenrohr. Das Opfer nahm

die Gefahr jedoch wahr und konnte den entsprechenden Schlägen ausweichen. Es

gab also keine gezielten Schläge auf den Kopf. Das von der Verteidigung

genannte Urteil 1A.74/2001 vom 20. Dezember 2001 ist nicht einschlägig: Es

behandelt keine strafrechtlichen Fragen, sondern die Entschädigung und

Genugtuung nach Opferhilferecht. Insgesamt sind diese Entscheide also alle in

wesentlichen Punkten anders gelagert. Sie sind nicht vergleichbar und vermögen

die hiervor (E. 5.3.1) dargestellte Tragweite der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht zu entkräften.

5.3.3 Vorliegend

geht es um einen Schlag mit einer massiven und schweren Metallstange auf den

Hinterkopf des Opfers. Der Schlag war so stark, dass dabei der Schädel des

Opfers brach, was nach der Expertenmeinung einer massiven Gewalteinwirkung bedarf

(Gutachten IRM, Akten S. 835). Diese Einschätzung ist überzeugend, zumal

die Brutalität des Schlages sich auch aus der Art ergibt, wie er geführt wurde:

Der Berufungskläger zog die mehrere Kilogramm schwere Metallstange mit beiden

Händen auf und wuchtete sie auf den Kopf des Opfers. Das Opfer hatte keine

Chance, sich zu wehren oder zu schützen: Es wandte dem Berufungskläger den

Rücken zu, war mit einem anderen Gegner beschäftigt und konnte die drohende

Gefahr nicht erkennen. Nach dem Schlag fiel es nach vorne zu Boden und blieb

bewusstlos liegen. Wie die Videoaufnahme dokumentiert, warf der Berufungskläger

darauf die Metallstange zu Boden (mit metallischem Klirren) und entfernte sich aus

dem Bild. Während der restlichen Laufzeit des Videos von rund einer Minute lag

das Opfer regungslos am Boden. Das Tatwerkzeug, eine meterlange, über 3 kg

schwere Metallstange, steht in seiner Gefährlichkeit den in den Präjudizien

(hiervor E. 5.3.2) beurteilten Gegenständen in nichts nach. Bei einem so

geführten Schlag drängt sich die Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge auf. Es

besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger um die Todesgefahr seines

Handelns wusste und so den Tod des Geschädigten im Sinne eines

Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger daher

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung

6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe

innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2).

Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet Art. 111 StGB, der für

vorsätzliche Tötung Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht. Der

Versuch kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1

StGB) und bewirkt zumindest eine Strafminderung im Rahmen von Art. 47

StGB. Zuzumessen ist vorliegend die Strafe auch für die Schuldsprüche des

Angriffs nach Art. 134 StGB und des Raufhandels nach Art. 133 StGB.

Für diese Tatbestände droht das Gesetz alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

an. Im Unterschied zur Freiheitsstrafe, deren Höchstmass sich vorliegend auf 5

Jahre (Angriff) bzw. 3 Jahre (Raufhandel) beläuft, ist die Geldstrafe für beide

Delikte auf maximal 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs.1 StGB).

6.2 Die

Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach

Art. 49 Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus. Vorliegend

ist zu klären, ob für den Raufhandel und den Angriff Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da für diese Delikte beide Strafarten alternativ

vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung ist die Strafart für jede einzelne

Straftat zu ermitteln. Dabei ist das gesetzliche Anliegen zu berücksichtigen,

dass die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die

Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sind aber weiterhin zu verhängen,

wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. = Praxis

108 [2019] Nr. 58; BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 S. 101). Der Täter darf im Rahmen von Art. 49

Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten

einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3

S. 318).

Was den Angriff

im De Wette-Park angeht, so übersteigt das Mass des Verschuldens das Höchstmass

einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weswegen eine Geldstrafe für dieses

Delikt nicht in Frage kommt. Der Raufhandel im D____-Shop bewegt sich

verschuldensmässig noch im Bereich einer Geldstrafe, er bildet aber zum einen

die Vorgeschichte des anschliessenden Tötungsversuchs, der zwingend mit einer

Freiheitsstrafe zu ahnden ist, und steht damit in einem unmittelbaren

Zusammenhang. Zum anderen aber ist entscheidend, dass alle beurteilten Taten in

einer Kette von Gewalttaten stehen, die im Strafregister des Berufungsklägers

dokumentiert sind (Akten S. 1647 ff. und Nebenakten betreffend

Vorstrafen): So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 22.

Dezember 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (er schlug seine

Freundin mit einer meterlangen Eisenstange und fügte ihr so einen Splitterbruch

am rechten Arm zu; vgl. Akten S. 24). Dann wurde der Berufungskläger mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012 wegen einfacher

Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfachen Raufhandels und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft

(Messerstich in den Oberkörper [Schulterbereich] eines Bekannten auf dem

Heimweg nach einem Grillfest; zweimalige Beteiligung an Schlägereien in der

Nähe des Bahnhofs SBB Basel; vgl. Akten S. 30-32). Weiter wurde der

Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31.

Oktober 2012 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von

45 Tagessätzen verurteilt (er schlug seine Freundin mit der Hand ins

Gesicht und bedrohte sie mehrfach am Telefon; vgl. beigezogene Vorakten).

Diese Serie von

Gewalttaten belegt, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger nicht beeindrucken

würde und keine präventive Wirkung hätte. Sie bildet also kein wirksames Mittel

im Sinne der zitierten Rechtsprechung, um die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten. Zudem liesse sich die Geldstrafe gegenüber dem Berufungskläger,

der die Schweiz sobald möglich verlassen muss, kaum vollstrecken. Unter diesen

Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe mangels präventiver Wirkung und

Vollstreckbarkeit nicht als zweckmässig, so dass auch für den Raufhandel im D____-Shop

eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Folglich gelangt die

Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wobei

für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist und diese für die

weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen

ist. Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes ist sodann zwingend eine Busse auszusprechen, wobei

auch hier aufgrund der Tatmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu

tragen ist.

6.3 Zur

objektiven Tatschwere des Tötungsversuchs ist zu erwägen, dass der

Berufungskläger viel Gewicht, Kraft und Wucht eingesetzt, auf den Kopf gezielt

und damit ein brutales Vorgehen gewählt hat. Indem er seinen Gegner von hinten

niederschlug, ohne dass dieser die Gefahr bemerken und sich wehren konnte,

handelte der Berufungskläger heimtückisch und nützte dessen Wehrlosigkeit aus.

Dass sein Schlag schlimme Folgen hatte, war nicht nur wahrscheinlich, sondern

wurde sogleich augenfällig, als das Opfer nach vorne stürzte und regungslos auf

dem Boden liegen blieb. Dennoch kümmerte sich der Berufungskläger nicht um sein

Opfer, sondern entfernte sich vom Tatort. Zwar hat sich der Geschädigte im

Vorfeld provokativ verhalten, indem er zum Streit mit dem Ladeninhaber beitrug.

Der Berufungskläger mischte sich dann aber aus eigenem Antrieb in den Streit

ein, indem er (anlässlich des ersten Vorfalls an diesem Tag) zu den beiden

streitenden Männern im Laden zurückkehrte, dem Geschädigten eine Ohrfeige gab

und danach selber Kopfnüsse erhielt. Später mischte er sich in die

Auseinandersetzung zwischen zwei anderen Männern ein, indem er den einen (B____)

von hinten niederstreckte. Er wählte als Ziel des Schlages einen äusserst

sensiblen Körperteil.

Bei der

subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist zu bemerken, dass der

Berufungskläger nach zutreffender Auffassung des Strafgerichts aus einem

nichtigen Beweggrund handelte. Eine derart überbordende Aggression ist nicht

ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbart eine erschreckend niedrige

Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial. Es wäre nicht

notwendig gewesen, sich in den fremden Konflikt einzumischen. Auch der Konsum

von Alkohol und Cannabis vermag die Brutalität und Heimtücke des Vorgehens

nicht zu rechtfertigen. Es bedurfte einer beträchtlichen kriminellen Energie,

in den Laden zurückzugehen, um die Metallstange zu behändigen und damit den Geschädigten

niederzuschlagen. Leicht verschuldensmindernd fällt der Umstand aus, dass der Berufungskläger

die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen

hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern bloss in Kauf nahm.

Damit wird die subjektive Tatschwere etwas reduziert.

Herabzusetzen

ist die Strafe sodann, weil der Taterfolg nicht eingetreten ist (Strafmilderung

zufolge Versuchs, Art. 22 Abs. 1 StGB). Einerseits wurde das Opfer

durch die Tat schwer verletzt und erlitt eine sich daraus ergebende

Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma (sog. Aspirationspneumonie; vgl. IRM-Gutachten,

Akten S. 835). Andererseits hat das Opfer das Spital – entgegen dem Rat

seiner Ärzte – vorzeitig verlassen, was auf eine gewisse Besserung

zurückschliessen lässt. Allerdings hat der Psychiater des Opfers seit der Kopfverletzung

Gedächtnisschwierigkeiten und eine vermehrte Angst festgestellt, die Wohnung zu

verlassen (Bericht, Akten S. 860). Da die vergleichsweise günstigen Folgen

seines gefährlichen Tuns nicht vom Handeln des Berufungsklägers abhängen, darf

sich das Ausbleiben des Todes und grober Langzeitschäden nicht allzu stark zu

seinen Gunsten auswirken.

Gemessen an den

denkbaren Fällen vorsätzlicher und eventualvorsätzlicher Tötungen bewegt sich

die vorliegende Handlung im mittleren Bereich. Das Gesetz sieht für vorsätzliche

Tötung gemäss Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren

vor. Für eine in dieser Art und Weise begangene vollendete Tötung ist eine

Einsatzstrafe nicht unter 10 Jahren angemessen, welche zufolge Versuchs um 2

Jahre zu mildern ist. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung beträgt daher 8

Jahre.

6.4 Zur

Würdigung des dem Tötungsversuch unmittelbar vorgelagerten Raufhandels im

Innern des D____-Shops hält das Strafgericht zutreffend fest, «dass es sich

hierbei um die Vorgeschichte des Tötungsdelikts handelt und der [Beschuldigte]

auch hier als treibende Kraft der Gewalttätigkeiten bezeichnet werden muss.

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die vorgängige verbale Auseinandersetzung

zwischen B____ und dem Ladeninhaber dessen Versuch, den Kunden aus seinem

Geschäft rauszuwerfen, den Beschuldigten gar nicht betroffen hat. Zwar hat sich

B____ renitent aufgeführt, jedoch ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich,

weshalb der Beschuldigte diesen unvermittelt ohrfeigte und so den Raufhandel

zwischen ihm, B____ und D____ losgetreten hat. Gesamthaft betrachtet wiegt das

Verschulden des Berufungsklägers aber eher leicht, hat er doch selber mehrere

Kopfnüsse von B____ einstecken müssen» (Urteil Strafgericht

S. 40 f.). Angemessen hierfür ist eine Einzelstrafe von 4 Monaten,

welche auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von 2 Monaten führt.

6.5 Vergleichsweise schwerer

fällt das Verschulden für den Angriff im De Wette-Park

ins Gewicht. Zum einen kommt hier nach Art. 134 StGB ein auf 5 Jahre

erweiterter Strafrahmen zur Anwendung (gegenüber einer Höchststrafe von 3

Jahren für den Raufhandel nach Art. 133 StGB). In einem ersten Schritt kann

der Würdigung des Strafgerichts gefolgt werden, wenn es ausführt: «Bezüglich

der objektiven Tatschwere im Zusammenhang mit dem Angriff zum Nachteil von C____

ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges

abzustellen. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Angriffs nicht unerhebliche

Verletzungen, namentlich eine Gehirnerschütterung. Vor allem aber ist mit Blick

darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt,

von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den Kopf des Opfers

gerichteten Faustschläge und Fusstritte eine sehr hohe Eignung des konkret zu

beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr für die

körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben

herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich auch die Art und Weise des

Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen

ist, dass der Beschuldigte den ersten Faustschlag gegen das Opfer ausgeteilt

und den Angriff so entfacht hat und man zu Dritt und damit in Übermacht auf das

Opfer losging. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist strafschärfend der

absolut nichtige Beweggrund in Anschlag zu bringen, ergab sich die

Auseinandersetzung doch deshalb, weil das Opfer die ihm [vom Beschuldigten] und

seinen Kollegen angebotene Hilfe – wenn auch in unfreundlicher und

beleidigender Art und Weise – abgelehnt hat. Dies trieb den Beschuldigten

derart in Rage, dass er auf das Opfer einzuschlagen begonnen hat, was

eindrücklich eine unkontrollierte Gewaltbereitschaft offenbart. Auch dieser

Gewaltausbruch ist unter Alkoholeinfluss geschehen, was aber keine

strafmindernde Berücksichtigung finden kann. Denn der Beschuldigte weiss

aufgrund seiner früheren Vorstrafen mittlerweile, dass er unter Alkohol zu

derartigen Gewaltexzessen neigt. Folglich ist von einem nicht unerheblichen

Verschulden [des Beschuldigten] auszugehen» (Urteil Strafgericht S. 41).

Wichtig ist weiter der Umstand, dass das Opfer

medizinischer Versorgung bedurfte und dass der Berufungskläger sich vom Tatort

entfernte, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Bei einem Strafrahmen für Angriff

von 5 Jahren erweist sich eine Einzelstrafe von 1 Jahr als angemessen. Damit wird

das untere Fünftel des Strafrahmens ausgeschöpft. Eine tiefere Strafe lässt

sich angesichts der ausgeübten Gewalt gegenüber einer nächtlichen

Zufallsbegegnung im öffentlichen Raum nicht verantworten. Im Vergleich mit den

übrigen Schuldsprüchen steht dieser Angriff isoliert da: Im Gegensatz zum bereits

behandelten Raufhandel im D____-Shop fehlt ein Zusammenhang mit einer anderen

Straftat, so dass der Angriff im De Wette-Park zu einer stärkeren Erhöhung der

Gesamtstrafe führt. Angemessen erweist sich vorliegend eine Erhöhung um 10

Monate.

6.6 Für

die Beurteilung der Täterkomponente sind die Vorstrafen zu würdigen, wie sie

aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 1647-1649) hervorgehen und

soeben dargestellt wurden. Der Berufungskläger ist in der dokumentierten Zeit

von rund 10 Jahren dreimal wegen körperlicher Gewalttaten verurteilt worden,

wobei er einmal ein Messer, ein anderes Mal eine Eisenstange einsetzte (vgl.

hiervor E. 6.2). Einmal wurde er wegen Verstössen gegen das

Ausländergesetz verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

2. Juni 2014). Er befand sich viermal in Untersuchungshaft, wurde zu

gemeinnütziger Arbeit, einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zwei

Geldstrafen von 45 bzw. 30 Tagessätzen verurteilt. Dabei wurde der bedingte

Vollzug der Freiheitsstrafe trotz zwei weiteren Verurteilungen nicht

widerrufen. Der Berufungskläger hat trotz der damit verbundenen Mahnungen

weitere Gewalttaten begangen. Er hat von den mehrfachen Bewährungschancen – einmal

bedingter Vollzug, zweimal Nichtwiderruf – nichts gelernt, sondern während des

laufenden Strafverfahrens wegen des Angriffs im De Wette-Park zwei weitere

Gewalttaten begangen. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht können dem Berufungskläger

nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr nimmt er trotz der Steigerung der

Brutalität bis zu einer versuchten Tötung eine bagatellisierende Haltung ein

und zeigt keine Bereitschaft, sein Gewaltproblem ernsthaft zu bearbeiten. Die

drei einschlägigen Vorstrafen mit den ungenutzten Bewährungschancen und die

ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers wirken

sich in erheblichen Masse ungünstig aus. Angemessen ist eine Straferhöhung im

Umfang von einem Jahr.

6.7 Bezüglich

seiner Herkunft aus Sri Lanka macht der Berufungskläger eine posttraumatische

Belastungsstörung, Verfolgungswahn und Schlaflosigkeit geltend. Er habe in

seinem Heimatland seitens der Tamil Tigers Todesdrohungen und körperliche

Folter erlebt. Zwecks Ermittlung seines Aufenthaltes sei auch seine Familie mit

körperlicher Gewalt bedroht worden. Seine Verteidigung hat mit

Berufungserklärung vom 4. Oktober 2019 eine psychiatrische Begutachtung

beantragt. Die Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 10. Oktober 2019) hat mit

Bezug auf BGE 133 IV 145 E. 3.5 geltend gemacht, es springe kein

eklatanter Widerspruch zwischen den Taten des Berufungsklägers und seiner

Persönlichkeit ins Auge; die Ausgangslage der beiden Situationen hätten ihn

selber nicht direkt betroffen; zudem habe er einen früheren Antrag auf

forensisch-psychiatrische Begutachtung wieder zurückgezogen (Akten

S. 1067 ff.). Am 28. Oktober 2019 hat der Berufungskläger sodann auch

den erneuerten Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung zurückgezogen.

Es ist schwer nachvollziehbar und weckt Zweifel an den geltend gemachten

psychischen Störungen, dass der Berufungskläger bereits zweimal eine fachliche

Begutachtung verweigert hat.

Der Berufungskläger wurde mit positivem

Asylentscheid vom 12. November 2014 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm

in der Schweiz Asyl gewährt. Der Asylentscheid selber enthält keine Begründung.

Wie die beigezogenen Unterlagen zeigen, wurde ihm das Asyl aufgrund einer

unklaren Ausgangslage («in dubio pro refugio») und hauptsächlich gestützt auf

seine eigenen Erzählungen gewährt, mit denen er Vorgänge in seinem Heimatland

in den Jahren 2005 bis 2008 geltend machte (Begründung der Asylgewährung gemäss

«internem Antrag» des Bundesamts für Migration vom 11. November 2014, Akten S. 1298 ff.).

Allerdings haben nun seine Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren

Widersprüche zu Tage gefördert: Genau dann, als er gemäss Asylentscheid in Sri

Lanka verfolgt worden sein soll, hat er sich gemäss seinen aktuellen Aussagen

gar nicht in Sri Lanka aufgehalten, sondern teils in Frankreich, teils in der

Schweiz (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, 6 = Akten S. 1317 ff.;

Audioaufnahme Spielzeit 11:05-12:20, 22:50-23:30). Da er trotz Nachfragen

seitens des Gerichts die Situation nicht erklären konnte, liegt es nahe, dass

er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht hat. In die gleiche Richtung deutet

die Einschätzung des Bundesamts für Migration im internen Antrag vom 11.

November 2014 betreffend den positiven Asylentscheid (S. 2 = Akten

S. 1299), wonach seine Geschichte einige wesentliche Widersprüche und

Übertreibungen enthalte und insbesondere am geltend gemachten Zwang zur

Unterstützung der LTTE (Tamil Tigers) Zweifel bestünden (Akten S. 1301

Mitte). Zweifel wecken auch die Ausführungen anlässlich seines ersten

Asylgesuchs, das nach gründlicher Prüfung durch

mehrere Instanzen abgewiesen wurde. Diese Entscheide wurden schriftlich

einlässlich begründet. Damals legten die Asylbehörden dar, dass seine

Schilderungen zahlreiche Widersprüche sowie unsubstanziierte und zum Teil

unplausible Angaben enthielten, die nicht glaubhaft seien (Entscheid des

Bundesamts für Migration vom 3. Februar 2010, Akten S. 64 ff.). Das

Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung (BVGer E-6213/2011 vom

30. Oktober 2012, Akten S. 71 ff.).

Der Berufungskläger hat auch in anderem

Zusammenhang schon falsche Angaben gemacht: Anlässlich der Fahrzeugkontrolle

vom 3. August 2013, 5:14 Uhr frühmorgens, gab er zuerst einen falschen

Namen und ein falsches Alter an ([...]), bevor aufgrund weiterer Abklärungen (sog.

RRA-Anfrage) die richtige Identität ermittelt wurde (Festnahmerapport vom 3.

August 2013; PDF-Datei «Aktenauszug Asyl 2013» S. 19 f. auf der CD

«Aktenauszüge», Akten S. 1087a). Dies belegt, dass der Berufungskläger

durchaus bereit ist, unzutreffende Behauptungen aufzustellen, wenn ihm dies

hilfreich erscheint (vgl. AGE SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 E. 4.4.3

am Ende).

Weiter hat der Berufungskläger im Strafvollzug

Besuch aus Sri Lanka erhalten: Die Mutter hat ihn im Gefängnis besucht (Vollzugsbericht

vom 30. Dezember 2020 S. 4, Akten S. 1655; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 2 = Akten S. 1768). Sie ist also in der Lage,

von Sri Lanka in die Schweiz zu reisen und wird daran ganz offenkundig nicht

durch finanzielle oder politische Einschränkungen gehindert. Im Übrigen hat der

Berufungskläger im Berufungsverfahren selber den Wunsch geäussert, nach Sri

Lanka zurückzukehren. Er sieht jetzt seine Zukunft nur in Sri Lanka, will dort

eine Familie gründen und ist seiner Auffassung nach motiviert, sich dort

gesetzeskonform zu verhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2,

5).

Es hat sich also die Einschätzung des

Strafgerichts bestätigt, dass der Berufungskläger zu seinen persönlichen

Verhältnissen und in Bezug auf den damaligen Bürgerkrieg in Sri Lanka je nach

Behörde und Verfahren anderslautende Angaben gemacht hat (Urteil Strafgericht

S. 41). Trotz Zugang zu hausärztlicher Behandlung und trotz der Möglichkeit

im Strafverfahren, eine forensisch-psychiatrische Begutachtung durchzuführen,

hat der Berufungskläger keine Schritte zur Aufarbeitung seiner Vorgeschichte

unternommen (Antrag der Verteidigung, Akten S. 1067.1 ff.; Rückzug,

Akten S. 1067.6). Aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Tatsachen

spricht einiges dafür, dass diese Untätigkeit in der Furcht vor der Enttarnung von

Falschangaben begründet liegen könnte. Weiter hat der Berufungskläger weder in

seinem Heimatland noch in der Schweiz eine Ausbildung abgeschlossen. In der

Schweiz ist er nie einer Arbeit nachgegangen und lebt von der Sozialhilfe

(Aussage des Berufungsklägers, Akten S. 7 ff., Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 5, Akten S. 1318).

Auch wenn die Dramatik der persönlichen Situation

nach dem Gesagten deutlich geringer einzuschätzen ist, als der Berufungskläger

dies früher schilderte, so weist sein Schicksal als Angehöriger der tamilischen

Minderheit zur Zeit des sri-lankischen Bürgerkriegs und später als Migrant, der

die in Europa gebotenen Chancen offensichtlich nicht zu nutzen wusste,

Widrigkeiten auf, für die eine Strafminderung von 6 Monaten einzusetzen ist.

Insgesamt (nach Verrechnung mit der Erhöhung von einem Jahr gemäss E. 6.6)

schlägt die Täterkomponente somit mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu

Buche.

6.8 Die

vorliegende Strafzumessung erfolgt aufgrund der Pflicht des Berufungsgerichts,

ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen und die

Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren

festsetzen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGE 141 IV 244

E. 1.3.3 S. 248). Die Zusammenrechnung der so ermittelten

Strafzumessungsfaktoren ergibt nun aber mit einem Ergebnis von 9 ½ Jahren eine

Strafe, die die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 8 Jahren deutlich

überschreitet.

Wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der

beschuldigten Person eingelegt wurde, darf das Berufungsgericht gemäss dem

Verbot der «reformatio in peius» nach Art. 391 Abs. 2 StPO – unter

Vorbehalt von Satz 2 dieser Bestimmung – das Urteil nicht zu deren Nachteil

abändern. Das Gericht darf keine schwereren Schuldsprüche aussprechen und die

Strafe nicht erhöhen. Massgeblich für die Frage, ob eine Verschlechterung

erfolgt, ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, wobei die Strafe bei einem teilweisen

Freispruch im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls auch unverändert bleiben

darf (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; 35 E. 3.1.1 S. 43;

142 IV 89 E. 2.1 S. 90; 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287;

BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3; 6B_461/2018 vom 24.

Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1;

6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Sperrwirkung des strafprozessualen

Grundsatzes der «reformatio in peius» bleibt es daher bei der vorinstanzlich

festgelegten Gesamtstrafe von 8 Jahren.

6.9 Was

die Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe wegen einfacher

Körperverletzung mit einer Waffe (Messerstich in den Oberkörper eines

Bekannten), mehrfachen Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

angeht (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012), so muss dem

Berufungskläger eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Vorinstanz führt

dazu zutreffend aus, es sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und

weitere Delinquenz zu erwarten, weshalb ein Verzicht auf den Widerruf gemäss

Art. 46 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Frage komme und die

Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen sei (Urteil

Strafgericht S. 47). Damit würden die als Vorstrafe ausgesprochenen 15

Monate Freiheitsstrafe zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtstrafe auf dem

Asperationsweg führen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4).

Allerdings greift auch hier das Verbot der

«reformatio in peius», wonach die Strafe nicht über die festgelegte Dauer von 8

Jahren erhöht werden darf (hiervor E. 6.8). Es bleibt daher bei einer

Gesamtstrafe von 8 Jahren. Daran anzurechnen sind der Polizeigewahrsam vom 2.

Juni 2017 (1 Tag) und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie die seit dem 26.

Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug.

Gemäss Art. 51 StGB ist auch Untersuchungshaft aus früheren Verfahren

anzurechnen (vgl. Mettler/Spichtin,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB

N 30, 32, 40). Die im Zusammenhang mit der vollziehbar erklärten Vorstrafe

vom 24. August 2012 erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist demnach

ebenfalls an die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

7. Landesverweisung

7.1 Das

Strafgericht ordnete die Landesverweisung des Berufungsklägers für die

Höchstdauer von 15 Jahren an. Zur Begründung führte es aus, der

Berufungskläger habe bis zu seinem 21. Lebensjahr in Sri Lanka gelebt und

pflege auch in der Schweiz vor allem Umgang mit seinen Landsleuten. Trotz

seines knapp 10-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er bezüglich Sprache,

Ausbildung, und Arbeitstätigkeit nicht gut integriert. Seit seiner Einreise in

die Schweiz sei er immer wieder straffällig geworden. Die vorliegende

Verurteilung zeige eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie. Die

bisher angeordneten strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer

Delinquenz abgehalten. Zwar sei der Berufungskläger anerkannter Flüchtling. Er

könne sich aber nicht auf den Rückschiebeschutz für Flüchtlinge – das sog.

Non-Refoulement-Prinzip – berufen, weil er ein besonders schweres Verbrechen

oder Vergehen begangen habe. Der Berufungskläger habe besonders hochrangige

Rechtsgüter in schwerster Weise verletzt, und es bestehe eine nicht

unerhebliche Rückfallgefahr, zumal er eine deliktsfokussierte Therapie

abgelehnt habe. Es gehe von ihm weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung aus, wogegen seine private Situation kein überwiegendes

Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöge. Aufgrund des

massiven Gewaltdelikts, der ungünstigen Prognose und mangels Bindungen in der

Schweiz sei die Maximaldauer der Landesverweisung von 15 Jahren angemessen.

7.2 Der

Berufungskläger hält in den schriftlichen Eingaben zunächst daran fest, dass

ihm in Sri Lanka Verfolgung und Folter drohe und sein Hausarzt Folterspuren

festgestellt habe. Sein Verhalten stelle keinen schweren Verstoss gegen die

öffentliche Ordnung dar. In der Berufungsverhandlung erklärt er hingegen, er

wolle lieber nach Sri Lanka zurückkehren. Auf gerichtliche Rückfrage, ob dies

möglich sei und ob ihm nicht Verfolgung drohe, bekräftigt er, dass er gehen

wolle. Er wolle lieber in Sri Lanka leben und dort eine Familie gründen. Die

Eingliederung dort sei schwierig, aber möglich. Wenn er in der Schweiz so

weiterlebe, kämen immer wieder Probleme, und das wolle er vermeiden. Daher wäre

ein Ortswechsel besser (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 5 = Akten S.

1768 ff.). Die Verteidigerin hält aus Vorsicht am Antrag fest, auf eine Landesverweisung

zu verzichten.

7.3 Die

am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die

Landesverweisung im Falle einer vorsätzlichen Tötung oder eines Angriffs vor

(Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB). In den genannten Fällen hat die

Landesverweisung obligatorischen Charakter (vgl. die Überschrift bzw.

Marginalie von Art. 66a StGB). Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB

ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer

einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der

besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz

geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als

Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff «ausnahmsweise»

signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln

und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich

einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der

Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip

konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung

beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019

E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung

will einen Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung

sicherstellen.

Bei anerkannten

Flüchtlingen wird ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die

Rechtsprechung fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den

Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist

(BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E.

4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies

bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich

das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen

die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz

durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Nach

Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der

Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen

Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine

Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die

öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige

Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens

vorliegt. Das Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden

Verletzung der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen

Delikten, Brandstiftung mittels eines Molotowcocktails, banden- und

gewerbsmässiger Diebstahl und Raub (vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65

E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das

Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als

schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005

vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete –

nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65

E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer

2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006

E. 5.2).

In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins

Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der

Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der

Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen

kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach

Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020

E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8.

Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33

Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG,

SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.;

Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3,

Ziff. 3.1.1 S. 10; Bertossa,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht,

5. Auflage 2019, Art. 5 AsylG N 8).

7.4 Der

Berufungskläger ist in der Schweiz anerkannter Flüchtling, nachdem sein drittes

Asylgesuch gutgeheissen wurde. Er gilt nach der Rechtsprechung insoweit als

Härtefall, auch wenn aufgrund neu festgestellter Widersprüche seine Aussagen

zur persönlichen Bedrohungslage in Sri Lanka unglaubwürdig sind (vgl. hiervor

E. 6.7). Die vorliegend beurteilte versuchte Tötung stellt ein besonders

schweres Verbrechen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Weiter ist eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben: Der Berufungskläger

ist bereits mehrfach in gefährlicher Art und Weise tätlich geworden. So hat er seine

Freundin mit einer meterlangen Eisenstange geschlagen und ihr einen Splitterbruch

am Arm zugefügt. Später hat er einen Bekannten mit einem Messer in den

Oberkörper gestochen (hiervor E. 6.2). Für die vorliegend beurteilte Tat hat

er wieder zu einer Metallstange gegriffen, wobei er mit dem Zielen auf den

Kopf, der aufgewendeten Wucht und der Angriffsrichtung von hinten die

Todesfolge in Kauf nahm. Hinzu kommen Verurteilungen wegen Raufhandels und

Angriffs. Mit Recht weist die Vorinstanz somit darauf hin, dass durch das

Verhalten des Berufungsklägers besonders hochrangige Rechtsgüter aufs Schwerste

verletzt worden sind.

Der

Berufungskläger hat ein massives Gewaltproblem und hat wenig Bereitschaft

gezeigt, dieses Problem wirksam anzugehen. Aufgrund der bisherigen Entwicklung,

die sich durch strafrechtliche Verurteilungen, vollzogene Freiheitsstrafen und

Untersuchungshaft nicht aufhalten liess, besteht die konkrete Befürchtung, dass

es inskünftig zu weiteren vergleichbaren Gewalttaten kommt. Es besteht also

konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung und somit eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Wenn das Bundesgericht im

Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 (E. 2.2.4) bei Verurteilungen wegen

mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Angriffs,

Tätlichkeiten, Beschimpfungen sowie Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz auf eine schwerwiegende Gefährdung der Grundlagen

gesellschaftlichen Zusammenlebens resp. der öffentlichen Sicherheit schliesst,

muss dies erst recht für die vorliegende Delinquenz gelten, zumal auch hier von

ausgesprochen ungünstigen Resozialisierungsaussichten und einer geringen

Auseinandersetzung mit der Gewaltdelinquenz ausgegangen werden muss. Zusammenfassend

besteht ein grosses Interesse daran, den Aufenthalt des Berufungsklägers in der

Schweiz zu beenden.

7.5 Die

subjektiven Interessen des Berufungsklägers an der Fortsetzung seines

Aufenthalts in der Schweiz sind wenig ausgeprägt. Dem Berufungskläger ist es

nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen von früheren

kurzen Aufenthalten befindet sich der Berufungskläger seit seinem dritten

Asylgesuch von 2013 in der Schweiz, also seit rund 8 Jahren. Seine nächsten

Verwandten (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) leben in Sri Lanka. In der

Schweiz halten sich zwei Tanten sowie ein Onkel auf. Ein weiterer Onkel lebt in

Deutschland (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Berufungskläger

kann weder eine Ausbildung noch ernsthafte Bestrebungen bezüglich einer

Erwerbstätigkeit vorweisen. Da er keiner Arbeit nachgeht, hauptsächlich mit

Landsleuten verkehrt und wenig Deutsch spricht, ist er wirtschaftlich, sozial

und sprachlich nicht integriert.

Zur Zumutbarkeit

der Rückkehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 29. Januar 2021 (Akten S. 1661 f.), dass die allgemeine

Menschenrechtslage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell

unzulässig erscheinen lässt (mit Hinweis auf BVGer vom 15. Juli 2016,

E-1866/2015, E. 12.2; BVGer vom 2. Dezember 2019 E-5251/2019, E.13.1).

Auch gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei nicht

generell davon auszugehen, dass Rückkehrern in Sri Lanka eine unmenschliche

Behandlung drohe. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung

vorzunehmen. Diese Angaben des SEM stimmen mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts überein, wonach in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen

kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, sondern in Einzelfall zu

prüfen ist, ob eine konkrete Gefährdung besteht (BGer 2C_293/2020 vom 24.

Juli 2020 E. 5).

In Bezug auf den

Berufungskläger ist keine individuelle, konkrete Gefährdungslage gegeben, zumal

die im Asylgesuch geschilderten Vorgänge in den Jahren 2005 bis 2008 aus

heutiger Sicht unglaubwürdig sind. Die geltend gemachte Verfolgungssituation

fällt in eine Zeit, in der der Berufungskläger sich gar nicht in Sri Lanka,

sondern in Frankreich aufhielt (hiervor E. 6.7). Weiter ist zu berücksichtigen,

dass die Verbüssung der Strafe bis zur Möglichkeit der bedingten Entlassung noch

mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, so dass heute bezüglich der Verhältnisse

im Entlassungszeitpunkt noch wenig gesagt werden kann (vgl. Art. 66d

Abs. 2 StGB). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung seine Zukunft nun selber in

Sri Lanka sieht. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich demnach als zumutbar.

7.6 Insgesamt

vermögen sich die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der

Schweiz gegen das grosse öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht

durchzusetzen. Zufolge schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung

steht der Flüchtlingsstatus des Berufungsklägers der Anordnung der

Landesverweisung nicht entgegen. Für die Dauer der Landesverweisung und deren Eintragung

im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Ausführungen

im vorinstanzlichen Urteil (S. 54 f.) verwiesen werden.

8. Genugtuung

8.1 Das

Strafgericht hat die Genugtuungsforderung des Geschädigten B____ im Umfang von

CHF 12’000.– gutgeheissen und den Berufungskläger zur entsprechenden

Zahlung verpflichtet. Die Mehrforderung des Geschädigten von CHF 18’000.–

wurde abgewiesen. Der Geschädigte hat das Urteil und die Abweisung der

Mehrforderung akzeptiert. Die vorinstanzliche Bemessung berücksichtigt das

erhebliche Verschulden des Berufungsklägers, die ganz erheblichen Verletzungen

des Geschädigten, die seither bestehenden Erinnerungslücken sowie die Zunahme

von Ängsten und Schreckhaftigkeit. Dem Geschädigten wurde ein Selbstverschulden

angelastet (eigene Gewalttätigkeiten im Laden, Rückkehr zum Tatort, Handgreiflichkeiten

gegen I____).

Der

Berufungskläger macht geltend, die Genugtuungssumme sei zu hoch, weil sie dem

Selbstverschulden des Geschädigten zu wenig Rechnung trage. Der Geschädigte

habe sich entgegen dem Rat seiner Ärzte der Behandlung entzogen. Es sei unklar,

inwiefern sich dies auf den Heilungsverlauf ausgewirkt habe.

8.2 Gemäss

Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei

Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen

Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene

Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für

erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen,

die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der

betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein

allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel

werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als

Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht

errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2

S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage,

Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte,

Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im

Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.],

Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).

8.3 Bezüglich

der Würdigung des schädigenden Verhaltens, dessen Art und Weise und der sich

daraus ergebenden Verletzungen beim Geschädigten liegt ein erhebliches

Verschulden vor, was der Berufungskläger auch nicht anficht. Die Vorinstanz

geht denn auch von einer Genugtuungssumme von CHF 15’000.– bis 16’000.–

aus, welche sie zufolge Selbstverschulden des Geschädigten auf

CHF 12’000.– herabsetzt. Dass dem Geschädigten aufgrund der Verletzungen

und der damit verbundenen Folgen (Lungenentzündung, Verschlechterung des

psychischen Zustandes) eine Genugtuung zusteht, steht ausser Frage. Dies gilt unabhängig

davon, welchen Schaden er wegen des gewaltsamen Übergriffs auf lange Sicht davontragen

wird.

8.4 Ein

Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit

schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD

zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019,

S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende

Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche

Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5’000.– bis CHF 10’000.–

angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert

(Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche

Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O.,

Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N

96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die

opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar

etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel.

Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23.

April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014

E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des

zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im

Bereich von CHF 8'000.– bis CHF 17'000.– nichts entgegen. Die vorinstanzliche

Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei

CHF 15'000.– bis CHF 16'000.– ist angemessen, da sich das Verschulden des

Berufungsklägers – vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt –

aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu

viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies

beeinflussen konnte.

8.5 Was

sodann den Einwand des Berufungsklägers angeht, die Reduktion zufolge

Selbstverschuldens des Geschädigten sei zu gering ausgefallen, ist zunächst

festzuhalten, dass die Vorinstanz die Genugtuung vom Einsatzbetrag (Grössenordnung

CHF 15’000.– bis 16’000.–) auf CHF 12’000.– reduzierte. Damit hat die

Vorinstanz eine Reduktion im Bereich eines Fünftels bzw. eines Viertels

vorgenommen.

Die Herabsetzung

im Viertels- bzw. Fünftelsbereich entspricht der untergeordneten Bedeutung des

Selbstverschuldens des Geschädigten. Dieser wollte sich zwar nach Ladenschluss

in den D____-Shop drängen, wurde dann vom Ladenbesitzer herausgestossen und

musste eine Ohrfeige des Berufungsklägers einstecken, der sich einmischte. Der

Geschädigte seinerseits reagierte darauf mit Kopfnüssen und einem Faustschlag

gegen den Begleiter I____. Nach seiner zeitweiligen Entfernung kehrte der

Geschädigte zurück und begann, I____ mit Handgreiflichkeiten und Schimpfwörtern

zu provozieren. Die Handlungen des Geschädigten sind jedoch in einer ganz

anderen – deutlich tieferen – Kategorie anzusiedeln als der brachiale Schlag

des Berufungsklägers, was mit der Reduktion im Viertels- bzw. Fünftelsbereich

angemessen zum Ausdruck gebracht wird. Der Vorwurf der mangelnden

Berücksichtigung des Selbstverschuldens erweist sich demnach als unberechtigt.

8.6 Ob

die gesprochene Summe angemessen ist, ist sodann aufgrund von Vergleichsfällen

zu ermitteln. So wurde eine Genugtuung von CHF 30’000.– wegen schwerer

Körperverletzung zugunsten eines spitalreif geschlagenen Handwerkers

gesprochen, der eine Gehirnblutung und einen Schädelbruch erlitt sowie den

Geruchssinn verlor (Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2012, zit. nach Landolt, Online-Datenbank zum

Genugtuungsrecht, Urteil Nr. 1486). Eine (regelmässig tiefere) Genugtuung nach

Opferhilferecht wurde auf CHF 20’000.– festgesetzt wegen schwerer

Körperverletzung durch einen Faustschlag gegen Kopf, was ein offenes

Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Blutungen und eine Notoperation nach

sich zog (Fall ZH 179/2012 vom 21. Dezember 2012, zitiert bei Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25 f.,

Ziff. 59). Beide Fälle sind vom Verletzungsbild her mit dem vorliegenden Fall

vergleichbar, wiegen aber in Bezug auf die Verletzungsfolgen etwas schwerer.

Leichter wiegen indessen die Präjudizien über einen Motorradunfall, der durch

einen Zusammenstoss mit einem Hund verursacht wurde. Der Verunfallte erlitt ein

Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, einen Bruch am rechten Handgelenk

sowie Prellungen und Schürfungen und erhielt eine Genugtuung von

CHF 8’303.– (BGer 4C.215/2001 vom 15. Januar 2002). Ähnlich verhält

es sich mit der opferhilferechtlichen Genugtuung von CHF 5’000.–, die für

ein Schädel-Hirn-Trauma und einen Schädelbruch gesprochen wurde, das die

betroffene Person anlässlich eines Handtaschenraubs mit Schlag und Sturz auf

den Kopf erlitt (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020). Die

Beeinträchtigung in diesen beiden Fällen ist – verglichen mit dem vorliegend zu

beurteilenden Fall – geringer. Die vorliegend angefochtene Genugtuung von CHF 12'000.–

erweist aufgrund der Vergleichsfälle als angemessen.

8.7 Was

den Einwand des vorzeitigen Spitalaustritts des Geschädigten angeht, so ist

darauf hinzuweisen, dass allfällige Folgen des vorzeitigen Austritts nicht

zulasten des Berufungsklägers berücksichtigt wurden. Das Verschulden des

Berufungsklägers, das Selbstverschulden des Geschädigten und das Ausmass der

festgestellten Verletzungen können unabhängig von der Dauer des Spitalaufenthaltes

beurteilt werden. Demgegenüber muss der spätere Heilungsverlauf mit Vorsicht

gewertet werden, nachdem der Geschädigte vorzeitig das Spital verlassen hat.

Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit Hinweis auf den Bericht der Psychiatrie

Baselland (Akten S. 860 ff.) zutreffend ausgeführt, dass der

Privatkläger keine gravierenden bleibenden Schäden davongetragen habe, dass

gewisse Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sich wieder verbessert

hätten und dass die psychischen Folgen der Gewalttat beim Privatkläger zum

gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen seien. Die Vorinstanz hat also den

Heilungsverlauf mit der gebotenen Vorsicht gewürdigt, so dass allfällige

Verschlimmerungen durch den eigenwilligen Spitalaustritt des Geschädigten sich

nicht auf die Genugtuungssumme auswirken. Zusammenfassend ist der

Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12’000.– zu

verurteilen.

9.

Für die

Begründung der angeordneten Aufhebung der Beschlagnahmungen kann auf das

vorinstanzliche Urteil (S. 58, Nebenpunkte) verwiesen werden.

10.

Nach dem

Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Verurteilung (Art. 426 Abs. 1

StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr von

CHF 3’000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung wird

für den notwendigen und gebotenen Aufwand gemäss Aufstellung in der Honorarnote

entschädigt (39,75 Stunden), zuzüglich 3 Stunden für die

Berufungsverhandlung und Auslagen von CHF 819.75. Diese Entschädigung

steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger

gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 26. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Verurteilung des A____ wegen

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106

des Strafgesetzbuches);

- Freispruch von

der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1);

- Beschluss über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung und des

Raufhandels (Anklage-Ziffer I.2) sowie des Angriffs (Anklage-Ziffer I.1)

schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 133 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 24.

August 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit

Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), mehrfachen Raufhandels sowie

Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

vom 25. April 2011 bis 12. Juli 2011 (78 Tage), Probezeit 5 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juni 2017 (1 Tag)

und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Juli 2018, verurteilt,

in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung

von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des

Landes verwiesen.

Die angeordnete

Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu

CHF 12’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2018,

an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 18’000.– wird

abgewiesen.

Die beigebrachten

Schuhe (Verz. 140 197) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten

A____ zurückgegeben.

Die beigebrachte

Regalstrebe (Metallstange, Verz. 144 112) wird unter Aufhebung der

Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 11’218.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 12’000.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 8’550.– und ein Auslagenersatz von CHF 819.75,

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 676.– (7,7 % auf CHF 8’779.25) aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Privatkläger B____ (ohne E. 3)

-

IV-Stelle Basel-Landschaft (ohne E. 3)

-

[...] Krankenversicherung (ohne E. 3)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).