SB.2019.100
versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Raufhandel
10. Februar 2021Deutsch65 min
Verteidigerin sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.100
URTEIL
vom
10. Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
lic. iur.
Lucienne Renaud, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt
Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 26. April 2019 (SG.2019.4)
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff, Raufhandel
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger,
Beschuldigter) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 26. April 2019 der
versuchten vorsätzlichen Tötung, des Angriffs, des Raufhandels und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und – unter Einbezug der vollziehbar erklärten Vorstrafe vom 24. August
2012 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt. Er wurde für 15 Jahre des Landes verwiesen (mit
Eintragung Landesverweises im Schengener Informationssystem [SIS]). Ferner
wurde er zur Zahlung von CHF 12’000.– Genugtuung an B____ verurteilt. Dem
Berufungskläger wird die Beteiligung an einem Angriff im De Wette-Park vom 2.
Juni 2017 sowie an einem Raufhandel an der Drahtzugstrasse vom 26. Juli
2018 vorgeworfen, in dessen Folge er eine 3,25 Kilogramm schwere Regalstrebe
aus Metall ergriffen und B____ mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf
niedergeschlagen habe.
Hiergegen legte A____
Berufung ein. Er beantragt, er sei von der Anklage der versuchten vorsätzlichen
Tötung, des Angriffs sowie des Raufhandels kostenfällig freizusprechen und
wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Ferner sei das
Strafmass auf 18 Monate Freiheitsentzug festzulegen, auf den Widerruf der
Vorstrafe vom 24. August 2012 sei zu verzichten, die Zivilforderung des Opfers
sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und von der
Landesverweisung sei abzusehen.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf
kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Geschädigte B____ hat kein
Rechtsmittel eingelegt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2021 sind der Berufungskläger mit seiner
Verteidigerin sowie die Staatsanwältin erschienen. Nach der gerichtlichen Befragung
des Berufungsklägers gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum
Vortrag. Beide Parteien haben an ihren schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten; die Verteidigung hat ergänzend eine Entschädigung für Überhaft
von CHF 38’100.– gefordert. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verurteilung des
Berufungsklägers wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106
des Strafgesetzbuches); der Freispruch von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1), der Beschluss
über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht
angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.
Das Strafgericht
hielt es für erwiesen, dass sich der Berufungskläger am 2. Juni 2017, nachts um
1:25 Uhr, im De Wette-Park in Basel zusammen mit zwei Mitbeschuldigten in eine
verbale Auseinandersetzung mit einem Mann namens C____ verwickelte, worauf der
Berufungskläger als erster zu schlagen begonnen habe. Danach habe einer der
Beschuldigten dem am Boden liegenden Opfer einen heftigen Fusstritt verpasst.
Alle drei Beschuldigten hätten sich am Angriff mit Faustschlägen oder
Fusstritten aktiv beteiligt; der Urheber des Fusstritts gegen den Kopf lasse
sich nicht mehr rekonstruieren. Weiter erachtete es das Strafgericht als erstellt,
dass der Berufungskläger am 26. Juli 2018 um 22:00 Uhr sich in einen Streit
zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem nach Ladenschluss abgewiesenen Kunden B____
eingemischt und diesem eine Ohrfeige geschlagen habe, worauf sich zwischen den drei
Männern eine Schlägerei ergeben habe. Als B____ 5 Minuten später an den Ort des
Geschehens zurückgekehrt sei und dem Berufungskläger den Rücken zugekehrt habe,
sei dieser von hinten mit einer 3,25 Kilogramm schweren Stange aus Metall an
ihn herangetreten, habe die Stange mit beiden Händen aufgezogen und mit Schwung
auf den Kopf des Opfers geschlagen, das sogleich hingefallen und liegen
geblieben sei. Dadurch sei das Opfer potentiell lebensgefährlich verletzt
worden (Quetsch-Riss-Wunde, Bruch des Schädeldachs, offenes mittelschweres
Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung und Hirnblutung,
Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma).
3.
Vorfall vom 2. Juni 2017 (De Wette-Park)
3.1
Seinen
Antrag auf Freispruch vom Tatvorwurf des Angriffs im De Wette-Park vom 2. Juni
2017.
begründet der Berufungskläger vor allem damit, dass die unklaren und
widersprüchlichen Aussagen der Zeugen E____ und F____ nicht ausreichen würden,
um eine Beteiligung von drei Personen an der Auseinandersetzung mit C____
nachzuweisen. Im Zweifel sei vielmehr davon auszugehen, dass einzig der
Berufungskläger geschlagen habe, während seine beiden Begleiter untätig
geblieben seien. Was die Verletzung von C____ angehe, so sei vorweg
festzuhalten, dass dieser selbst nicht untätig geblieben sei. So müsse die beim
Berufungskläger festgestellte Verletzung am Finger (Akten S. 394) von
dieser Auseinandersetzung herrühren. Da der Berufungskläger – wie die
Einvernahme zur Person belege – Linkshänder sei, könne es nicht sein, dass er mit
der rechten Hand (wo man die Verletzung festgestellt habe) geschlagen habe und
die Verletzung vom Schlag stamme. Vielmehr müsse ihm diese Verletzung von
seinem Gegenüber zugefügt worden sein. Dass C____ eine aggressive Person sei,
habe auch die Befragung desselben bei der Staatsanwaltschaft gezeigt, bei
welcher er gegenüber dem Sachbearbeiter ein äusserst aggressives Verhalten
gezeigt habe. Ferner sei in Bezug auf die bei C____ festgestellten Verletzungen
festzuhalten, dass diese unspezifischer Natur seien und lediglich den
Tatbestand der Tätlichkeit erfüllen würden. Wenn die Vorinstanz zudem
festhalte, dass eine Gehirnerschütterung als einfache Körperverletzung zu
qualifizieren sei, so übersehe sie, dass das Universitätsspital eine solche
eben gerade nicht diagnostiziert habe. Es komme hinzu, dass C____ an einer sog.
Anisokorie leide. Diese Augenkrankheit könne auch neurologische Ursachen haben,
sodass die bei Spitaleinlieferung bestehenden Symptome (wie Erinnerungsstörung)
auch mit dieser Vorerkrankung in Zusammenhang stehen könnten, zumal die
CT-Untersuchung keine Verletzungen am Kopf ergeben habe. Es hätte somit
weiterer medizinischer Abklärungen bedurft, um die Ursachen der Auffälligkeiten
bei C____ wie Erinnerungslücken, Müdigkeit, Verwirrtheit, ermitteln zu können.
Zudem hätten die Krankenakten des Geschädigten beigezogen werden müssen, um herauszufinden,
ob die Anisokorie einen Einfluss auf die Kausalzusammenhänge von Tathandlung
und Verletzung gehabt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Notarzt – als er
vor Ort von angeblichen Fusstritten gehört habe – automatisch von einer
Gehirnerschütterung ausgegangen sei. Jedenfalls sei mangels weiterer
Abklärungen nicht erstellt, dass der Vorfall bei C____ zu einer
Gehirnerschütterung geführt habe.
3.2
Aufgrund
des Notrufs von 1:31 Uhr, wonach ein Mann zusammengeschlagen am Boden liege,
wurden die Polizei und die Ambulanz aufgeboten. Die drei Beschuldigten waren
nicht vor Ort, sie wurden um 2:10 Uhr in einem anderen Teil der Stadt, an der [...]gasse,
festgenommen (Polizeirapport; Akten S. 388, 392). Die Untersuchungsbehörde
begann noch am Tattag mit den Einvernahmen. Der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den tatnahen Aussagen der Beteiligten
und jenen des Zeugen E____. Die Verletzungen des Opfers sind im
rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. Februar 2018 beschrieben. Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beruhen auf einer ausführlichen
Beweiswürdigung (vgl. Urteil der Vorinstanz S. 12-23).
3.3
Der
Berufungskläger macht zunächst geltend, der Geschlagene sei – im Unterschied zu
seinen eigenen Begleitern – nicht passiv geblieben. Dazu sagte der Geschädigte,
es seien drei Personen gewesen, wobei er nicht wisse, wie viele ihn geschlagen
hätten; er selber habe niemanden angegriffen oder beschimpft (Akten S. 411,
417). Die anfänglichen Aussagen des Berufungsklägers gehen auch in diese
Richtung. Er sagte in der Einvernahme vom Tattag, er haben den Fremden
angesprochen. Als dieser ausfällig geworden sei, habe er ihm einen Faustschlag
ins Gesicht gegeben. Darauf habe der Geschlagene reagiert, indem er den
Berufungskläger am Kragen gepackt und seine Kette zerrissen habe (Akten
S. 429-431). Auch in der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
zunächst seine eigene Initiative zum Ansprechen, das vom Gegenüber geäusserte
Schimpfwort und seine eigene Reaktion mit einem Faustschlag geschildert. Dann
schob er nach, der andere habe ihn gebissen, wobei er die betroffene Stelle an
seinem eigenen Körper nicht genau lokalisieren konnte (Arm, Hand oder Finger; Verhandlungsprotokoll
S. 3 f. = Akten S. 1769 f.).
Auch die beiden
Begleiter des Berufungsklägers erwähnten in ihren Aussagen vom 5. November 2018
(G____, Akten S. 477-480; seine frühere Aussage ist aus strafprozessualen
Gründen unverwertbar) bzw. 7. November 2018 (H____), es habe mit einem Gespräch
zwischen dem Berufungskläger und dem anderen begonnen, worauf der
Berufungskläger geschlagen habe. Als Mitbeschuldigte (die nicht unter Aussage-
und Selbstbelastungspflicht stehen) machten sie vor der Vorinstanz
widersprüchliche Aussagen, indem sie ihren eigenen Beitrag als
Schlichtungsversuch darstellten (H____) bzw. räumlichen Abstand geltend machten
(G____). Im Unterschied zum Berufungskläger haben sie aber die vorinstanzliche
Verurteilung wegen Angriffs akzeptiert. Es ist schwer vorstellbar, dass sie
sich nicht gewehrt hätten, wenn sie Unbeteiligte gewesen wären.
Wichtig ist
sodann die Beobachtung des Zeugen E____, der das Geschehen in der Einvernahme
vom 31. Oktober 2018 (Akten S. 464) detailliert schildert und seinen
Bericht in der Hauptverhandlung vor Strafgericht bestätigt (Verhandlungsprotokoll
S. 21 = Akten S. 1334). Er erzählt, wie er ein Schreien gehört und
dann den Faustschlag gesehen habe. Drei Männer seien auf den Geschlagenen
losgegangen. Er berichtet indessen nicht, dass dieser Gegenwehr geleistet
hätte. Zusammenfassend ist schon aufgrund der erhobenen Aussagen davon
auszugehen, dass alle drei Beschuldigten aktiv waren und der Angegriffene keine
körperliche Gegenwehr zeigte.
Was die nur von
Seiten der Verteidigung aufgrund der angeblichen Bissverletzung am Finger der
rechten Hand des Berufungsklägers behauptete aktive Involvierung des
Geschädigten C____ in die Auseinandersetzung angeht, ist vorweg der Behauptung
zu widersprechen, dass es sich beim Berufungskläger um einen Linkshänder handle
und schon deshalb die Verletzung an der rechten Hand nicht von dem gegen den
Geschädigten ausgeführten Schlag stammen könne. Es ist zwar richtig, dass sich
der Berufungskläger im Rahmen der Befragung zur Person vom 27. Juli 2018
(S. 8) als Linkshänder bezeichnet hat. Allerdings hatte der
Berufungskläger sich im Vorjahr noch als Rechtshänder bezeichnet (Befragung vom
2.
Juni 2017, Akten S. 10), so dass die mit Linkshändigkeit begründete
Bestreitung nicht zu überzeugen vermag. Trotz sorgfältiger fotografischer
Dokumentation ist die angebliche Bissverletzung an rechten Finger des
Berufungsklägers in keiner Weise ersichtlich; vielmehr muss sie aufgrund der
Fotografie seiner rechten Hand (Akten S. 394) als widerlegt gelten. Ersichtlich
ist ein roter Punkt an der Wurzel des Ringfingers. Diese oberflächliche «Kleinstverletzung»
ist völlig unspezifisch, und es ist in keiner Weise erstellt, dass sie mit dem
Vorfall in Zusammenhang steht. Entsprechend bietet sie keinen Anhaltspunkt für
die Behauptung der Verteidigung, der Angegriffene habe sich (entgegen der
Darstellung von mehreren Zeugen) nicht passiv verhalten.
3.4
Genauso
unbehelflich ist die Behauptung, beim Geschädigten sei keine
Gehirnerschütterung diagnostiziert worden. Das Gegenteil ist der Fall. So
ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 7. Juni 2017
(Akten S. 520), dass die neurologische Untersuchung einen GCS-Wert von 14
Punkten ergeben hat. Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei
der Glasgow Coma Scale (GCS) um die international anerkannte Skala zur
Einschätzung des Bewusstseinszustandes eines Menschen handelt, wobei jeweils
Punkte für die Augenöffnung, die verbale Kommunikation und die motorische
Bewegung vergeben werden. Bei vollem, uneingeschränktem Bewusstsein, wird die
maximale Punktzahl von 15 Punkten erreicht. Vorliegend wurde die Punktzahl 14 vergeben,
was medizinisch als leichtes Schädel-Hirn-Trauma bezeichnet wird. Aufgrund
sprachlicher Verständigungsprobleme konnten der Unterberger-Tretversuch
(Patient wird gebeten mit geschlossenen Augen und gestreckten Armen 50 Mal auf
der Stelle zu treten) und der Armvorhalteversuch (AVV, im Austrittsbericht, S.
1, irrtümlich AHV genannt) nicht durchgeführt werden. Aufgrund dieser
Ergebnisse und der fehlenden Erinnerung schliesst das IRM mit
rechtsmedizinischem Gutachten vom 9. Februar 2018 auf eine
Gehirnerschütterung (Akten S. 511), was in keiner Weise zu beanstanden,
sondern überzeugend und nachvollziehbar ist.
3.5
Ein
weiterer Einwand der Verteidigung betrifft den Gesundheitszustand des
Geschädigten. Dazu ist zu erwägen, dass es sich bei der Anisokorie um einen Unterschied
im Durchmesser der Pupillen zwischen den beiden Augen handelt. Sie ist
ungefährlich, kann aber als Hinweis auf andere Erkrankungen (wie Schlaganfall,
Hirntumor, Hirnhautentzündung oder Aneurysma) dienen. Solche Erkrankungen aufseiten
des Opfers liegen vorliegend nicht vor. Zudem kommt das IRM-Gutachten zum
Schluss, dass der oberflächliche Schleimhautdefekt des Opfers an der Innenseite
von Ober- und Unterlippe mit einer stumpfen Gewalteinwirkung z.B. in Form von
Faustschlägen gegen die Mundregion gut vereinbar ist (Akten S. 511). Auch
diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und überzeugend.
3.6
Als
Dispositiv
Beweisergebnis steht demnach fest, dass der Berufungskläger das Opfer ansprach.
Dieses war zwar nicht betrunken, aber geistig etwas verwirrt und auffällig
(Polizeirapport, Akten S. 389; Einvernahme, Akten S. 412 f.) und
wurde verbal ausfällig. Durch das Geschrei wurden Passanten auf den Streit aufmerksam,
namentlich ein Zeuge, der das gemeinsame Vorgehen des Berufungsklägers und
seiner beiden Begleiter detailliert beobachtete. Provoziert durch die Worte des
anderen, schlug der alkoholisierte Berufungskläger (Blutalkohol 1,00 Promille,
vgl. forensisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin,
Akten S. 502) diesen zweimal mit der Faust, worauf er zu Boden fiel (vgl.
Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeteiligten H____, Akten
S. 371 f., 487). Darauf trat einer der Beteiligten das Opfer gegen
den Kopf. Wer dies getan hat, lässt sich nicht nachweisen. Fest steht immerhin,
dass sich alle drei Beschuldigten aktiv am Übergriff auf das Opfer beteiligt
haben, sei dies durch Faustschläge oder Fusstritte, wobei die beiden ersten
Faustschläge dem Berufungskläger zuzurechnen sind. Das Opfer erlitt dabei eine
Gehirnerschütterung.
3.7 Gemäss
Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen
oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen
oder eines Dritten zur Folge hat. Der Angriff ist eine einseitige, von
feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines
oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mindestens zwei
Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang
gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, am Angriff teilzunehmen, wobei Eventualvorsatz genügt.
Der Vorsatz muss sich nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge richten. Dies
bildete eine objektive Strafbarkeitsbedingung und setzt mindestens eine
einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus
(BGer 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3; 6B_79/2016 vom 16. Dezember
2016 E. 2.3; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; 6B_56/2020 vom 16.
Juni 2020 E. 2.3.2).
Indem der
Berufungskläger zusammen mit zwei Mitbeteiligten gegen den Geschädigten gewaltsam
wurde, hat er sich an einem Angriff beteiligt. Der Berufungskläger nahm mit ihm
Kontakt auf und begann ihn nach einer verbalen Eskalation zu schlagen. Dabei erhielt
er von seinen beiden Begleitern Unterstützung. Durch einen Fusstritt gegen den
Kopf erlitt das Opfer eine Gehirnerschütterung. Der Berufungskläger wurde mit
seinen beiden Kollegen wissentlich und willentlich gewalttätig; er handelte
deshalb vorsätzlich. Da sich nicht ermitteln lässt, welcher der drei Angreifer
das am Boden liegende Opfer gegen den Kopf trat, ergeht kein Schuldspruch wegen
eines Körperverletzungsdelikts (angefochtenes Urteil S. 25). Mit der Gehirnerschütterung
ist die im Angriffstatbestand vorausgesetzte objektive Strafbarkeitsbedingung
erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist eine Gehirnerschütterung
sehr wohl eine körperliche bzw. gesundheitliche Schädigung im Sinne einer
einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 146 IV 105 lit. A S. 107;
136 IV 49 E. 4.2 S. 53; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016
lit. A) und keine blosse Tätlichkeit. Dass ein leichtes
Schädel-Hirn-Trauma unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung
subsumiert wird, wurde im Entscheid des Bundesgerichts 6B_1403/2019 nicht in
Frage gestellt. Vielmehr hat das Bundesgericht in diesem Entscheid die
vorinstanzliche Ansicht bestätigt, wonach es sich bei einem leichten
Schädel-Hirn-Trauma um eine einfache Körperverletzung handle (BGer 6B_1403/2019
vom 10. Juni 2020 E. 2.6). Wie schon gegen seine beiden
Mitbeteiligten ergeht daher gegen den Berufungskläger ein Schuldspruch wegen
Angriffs.
4. Erster Vorfall vom 26. Juli 2018
(Claragraben/Drahtzugstrasse)
4.1 Der
Vorfall vom 26. Juli 2018 lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Bezüglich der
ersten Phase wird dem Berufungskläger in der Anklageschrift Raufhandel
vorgeworfen. Er habe sich mit seinem Zimmernachbarn I____ ins
Lebensmittelgeschäft «D____-Shop» begeben. Beide seien alkoholisiert gewesen
und der Berufungskläger habe zudem unter der Wirkung von THC gestanden. Als es
zwischen dem Ladeninhaber D____ und dem alkoholisierten Kunden B____ zum Streit
gekommen sei, weil dieser im bereits geschlossenen Laden habe einkaufen wollen,
habe der Berufungskläger dem Kunden eine Ohrfeige gegeben, worauf der Kunde den
Ladeninhaber mit Kopfnüssen traktiert und den Berufungskläger mit solchen zu
traktieren versucht haben soll. Der Berufungskläger und der Ladeninhaber hätten
ihrerseits mit Faustschlägen ins Gesicht des Kunden reagiert. Dann habe I____ trennend
in den Streit eingegriffen und habe von B____ einen Faustschlag auf die Lippe
bekommen.
Das Strafgericht
hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger und die beiden weiteren
Beteiligten tätlich geworden seien. Dem Zimmernachbarn, der schlichtend
eingegriffen habe, sei durch einen Faustschlag eine Platzwunde im Mund zugefügt
worden, die geblutet habe, noch zwei bis drei Tage wund gewesen sei und daher
eine einfache Körperverletzung darstelle. Daher sei der Berufungskläger wegen
Raufhandels schuldig zu sprechen.
4.2 Der
Berufungskläger hat nicht bestritten, dass er sich an der Schlägerei
beteiligte. Er wendet gegen die vorinstanzliche Beurteilung aber ein, der
Faustschlag ins Gesicht des Begleiters sei lediglich als Tätlichkeit zu werten,
so dass eine einfache Körperverletzung nicht erstellt sei und der Raufhandel
entfalle. Tätlichkeiten sind physische Einwirkungen, die gemäss dem Wortlaut
von Art. 126 Abs. 1 StGB «keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben». Die Abgrenzung zwischen einer Tätlichkeit und einer
einfachen Körperverletzung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wodurch
dem Gericht ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; 127 IV 59 E. 2a/bb S. 61; je mit
Hinweisen; Roth/Keshelava, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5).
Vorliegend ist entscheidend, dass mit dem Faustschlag ins Gesicht des Gegners
eine empfindliche Zone des menschlichen Körpers bedroht wurde. Zudem wurde die
Lippe verletzt und es floss Blut, so dass es sich nicht um einen unbedeutenden
Angriff auf den Körper handelte. In der Rechtsprechung wurde etwa im
Zusammenhang mit Atemnot entschieden, dass ein fester Würgegriff im
«Schwitzkasten» und ein Schlag an die Nase bereits eine einfache
Körperverletzung darstellen kann (vgl. BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar
2019 E. 3.2). Bei eigentlichen Faustschlägen ins Gesicht müssen die Folgen
nicht dramatisch ausfallen; vielmehr können bereits Hautabschürfungen,
Einblutungen und Schleimhautabtragungen ausreichen, damit eine einfache Körperverletzung
vorliegt (vgl. BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3).
Da die Aussagen
des Berufungsklägers in Bezug auf diesen Vorfall widersprüchlich sind und sie
auch von den Angaben seines Begleiters abweichen, hat die Vorinstanz (Urteil
S. 25-32) sämtliche zum ersten Teil der Auseinandersetzung zur Verfügung
stehenden Aussagen einer Würdigung unterzogen und ist zum überzeugenden Schluss
gelangt, dass die Aussagen des Verletzten I____ die glaubwürdigsten sind
(Urteil S. 27 Mitte). Ihre sorgfältige Gesamtwürdigung erweist sich als
zutreffend. Der Verletzte hat mehrfach glaubhaft ausgesagt, der Faustschlag habe
zu einer Platzwunde geführt, so dass er geblutet habe (Akten S. 736, 785, Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 47 = Akten S. 1360) und erwähnt, dass die Lippe noch zwei
bis drei Tage wund gewesen sei. Insgesamt ist damit die objektive
Strafbarkeitsvoraussetzung der Körperverletzung gegeben.
4.3 Die
weiteren Voraussetzungen des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB
sind nicht bestritten und wurden von der Vorinstanz (Urteil S. 37 f.)
korrekt beurteilt. Am Anfang stand der Konflikt um den bereits geschlossenen
Laden zwischen dem Ladeninhaber und B____. Nachdem der Berufungskläger mit
seiner Ohrfeige gegen B____ die eigentliche Schlägerei in Gang gesetzt hatte,
packte B____ den Berufungskläger und den Ladeninhaber und traktierte diese mit
Kopfnüssen. Diese beiden reagierten, indem sie gleichzeitig und abwechselnd ins
Gesicht und den Oberkörper von B____ schlugen. Der Begleiter des
Berufungsklägers, I____, versuchte schlichtend in das Geschehen einzugreifen
und wurde dabei durch einen Faustschlag von B____ an der Lippe verletzt. Indem
der Berufungskläger sich an dieser Schlägerei beteiligte, machte er sich des
Raufhandels schuldig. Es ergeht daher ein entsprechender Schuldspruch.
5. Zweiter Vorfall vom 26. Juli 2018
(Claragraben/Drahtzugstrasse)
5.1 In
Bezug auf die zweite Phase des Tatgeschehens wirft die Anklage dem Berufungskläger
versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor. B____ habe sich nach der Schlägerei
für 5 Minuten entfernt und sei dann zurückgekehrt. Auf dem Trottoir neben dem
Laden habe er I____ ein «Arschloch» genannt und diesen gestossen. Dann habe der
Berufungskläger im Laden die 3,25 Kilogramm schwere metallene Strebe eines
Regals behändigt und sich B____ genähert, der ihm den Rücken zugewandt und von I____
Schläge erhalten habe. Im Bestreben, die tätliche
Auseinandersetzung zwischen den zwei Streitenden endgültig gewaltsam zu
beenden, sei der Berufungskläger von hinten an B____ herangetreten, habe mit
der Regalstrebe ausgeholt und mit einem von rechts oben nach links unten
geführten Hieb wuchtig auf dessen Kopf geschlagen. Dabei habe der Berufungskläger
tödliche Kopf- und Hirnverletzungen zumindest billigend in Kauf genommen.
5.2
5.2.1 Das
Strafgericht hielt den angeklagten Sachverhalt für erwiesen. Es stützte sich
dabei primär auf die Aussagen von I____, der sagte, er sei von B____
nach dessen Rückkehr in aggressiver Weise angegangen worden, worauf der
Befragte seinerseits geschlagen habe. Derweil habe sich der Berufungskläger
wieder in den D____-Shop begeben und dort die Stange behändigt. B____ sei wegen
der Schläge des Befragten I____ zu Boden gefallen, aber gleich wieder
aufgestanden. Dann sei der Berufungskläger – nun auch gemäss Videoaufzeichnung
– mit einer Metallstange in der Hand von hinten an B____ herangetreten. Er habe
die Stange mit beiden Händen über seine linke Schulter aufgezogen und mit
Schwung auf dessen Kopf geschlagen. Dieser sei sogleich vornübergefallen und
liegen geblieben. Bei der beschlagnahmten Metallstange handle es sich um eine
3,25 kg schwere und 96 cm lange vierkantige «Regalsäule». Ein Vergleich
zeige, dass die auf dem Video sichtbare weisse Stange und die am Folgetag beschlagnahmte
Regalstrebe identisch seien (Farbe, Länge, auffällige Breite, seitliche
Lochung). Bei der Tatwaffe handle es sich um die gleiche Metallstrebe
(vorinstanzliches Urteil S. 34 oben); aber nicht um die eigentliche Tatwaffe,
sondern um ein Vergleichsstück (vorinstanzliches Urteil S. 58). Es könne
offenbleiben, ob der Berufungskläger die Metallstange selber im Ladengeschäft
geholt habe oder ob der Ladeninhaber sie ihm in die Hand gedrückt habe.
Nachgewiesen sei aber, dass die Verletzungen des Geschädigten durch den Schlag
mit der Metallstange verursacht worden seien.
5.2.2 Der
vorgeworfene Sachverhalt ist sowohl durch die zuverlässigen Aussagen von I____ als
auch durch die Videoaufzeichnung nachgewiesen. Die Verletzungen des
Berufungsklägers und der für einen Schädelbruch erforderliche massive
Kraftaufwand wurden mit rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018
festgestellt (Akten S. 835). Die aufgefundene Regalstrebe wurde durch die
Fachbehörde untersucht und vermessen (Kriminaltechnische Untersuchungsberichte
vom 15. August 2018 und vom 15. Oktober 2018, Akten S. 811 ff., 824 ff.). So
ist nicht mehr bestreitbar und wird auch seit der Endphase des Ermittlungsverfahrens
nicht mehr bestritten, dass der Berufungskläger dem Geschädigten eine sog.
Regalstrebe auf den Kopf geschlagen hat. Anfänglich machte der Berufungskläger geltend,
dass der Geschädigte mit einem Messer bewaffnet gewesen sei (Einvernahme vom 27.
Juli 2018; Akten S. 612). Diese Behauptung wird mit Recht nicht mehr
aufrechterhalten, zumal kein anderer Anwesender ein Messer gesehen hat.
Der
Berufungskläger sagte zunächst, er habe den Geschädigten einfach geschlagen;
mit der Hand, er wisse nicht genau wie (Akten S. 614). Den Vorhalt, er
habe für den Schlag eine weisse Stange benutzt, stritt er ab (Akten
S. 622). Als ihm das Video vorgespielt wurde, auf dem der Schlag mit der
Metallstrebe deutlich zu sehen ist, machte er Nichtwissen geltend (Akten S. 624-631).
Auch in den späteren Einvernahmen vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr
zu erinnern, dass er mit einer Stange zugeschlagen hatte (Akten S. 709,
759; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 34, 36 = Akten S. 1347 ff.).
Der Ladeninhaber
D____ sagte in der Befragung vom 6. August 2018, der Berufungskläger habe eine
Metallstange mitgenommen, obwohl er ihm gesagt habe, er solle es nicht tun. Die
Stange sei ein Teil von einem Regal. Sie sei 1 Meter lang, ca. 2 cm bzw. 6 cm
breit. Er habe sein Regal umstellen wollen und daher das Teil demontiert und
auf die Seite gelegt. Dieses Regal habe zwei Metallstangen: Die eine habe der
Berufungskläger mitgenommen, die andere die Polizei. Er (Ladeninhaber) habe
versucht, den alkoholisierten Berufungskläger zu stoppen, aber dieser habe ihm
nicht zugehört, sondern die Stange einfach mitgenommen (Akten S. 654-657).
Vor Strafgericht bekräftigte der Ladeninhaber, dass der Berufungskläger die
Stange geholt habe (Verhandlungsprotokoll S. 41-43).
Die Zeugin J____
– sie ist von Beruf Ärztin – beobachtete den Vorfall aus dem angehaltenen Auto.
Sie sagte aus, ein Mann in weissem Hemd habe mit einem Gegenstand «mit voller
Wucht» auf den Kopf des Geschädigten geschlagen, welcher zu Boden gefallen sei
und sich nicht mehr bewegt habe. Es handle sich um eine weisse Stange, ca. 1
Meter lang, kantig, nicht rund. Er habe die Stange in der Nähe des Ladens
weggeworfen, wobei die Zeugin ein metallisches Klirren gehört habe. Beim Gegner
habe sie nie ein Messer oder etwas Anderes gesehen. Es habe auch nichts
Derartiges auf dem Boden gelegen (Akten S. 666 f., 669).
I____, der
Begleiter des Berufungsklägers, sagte aus, der Berufungskläger habe mit einem
«Metallgegenstand» geschlagen. Der Berufungskläger sei in den Laden gegangen,
um einen «Gegenstand» zu holen, ohne dass er ihn hätte aufhalten können. B____ habe
kein Messer in den Händen gehalten. Nachdem der Berufungskläger den «Gegenstand»
eingesetzt habe, sei der Geschädigte auf den Boden gefallen. Er (Befragter) sei
fortgegangen (Akten S. 733 ff., 736, 739). In der zweiten Einvernahme
schränkte der Befragte I____ seine frühere Aussage insoweit ein, als er nicht
wisse, ob der Berufungskläger die Metallstange im Laden genommen oder bekommen
habe. Im Übrigen bestätigte er seine Aussagen bezüglich des Schlages mit der
Metallstange und zeigte mit seiner Gestik den Schlag, indem er mit beiden Händen
über den Kopf ausholte sie dann wieder nach vorne schwang (Akten
S. 792-796). Vor Strafgericht wiederholte der Befragte, der
Berufungskläger sei ins Geschäft gegangen und habe dort eine der Metallstangen
geholt, die im Laden gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 47 f.).
5.2.3 Im
Berufungsverfahren verwehrt sich die Verteidigung gegen die vorinstanzliche
Feststellung, der Berufungskläger habe im Laden eine Regalstrebe geholt. Es sei
nämlich genauso gut denkbar, dass ihm diese vom Ladenbesitzer in die «Hand
gedrückt worden sei». Der Berufungskläger seinerseits kann sich nicht erinnern,
was er mit der Metallstange gemacht hat. Sein Begleiter I____ schwankt zwischen
einer konkreten Aussage (Metallstange im Laden geholt) und einer ausweichenden Aussage
(Nichtwissen). Ähnlich wie bei der – inzwischen fallengelassenen – Behauptung
des Messereinsatzes durch B____ gibt es auch für die ins Spiel gebrachten Variante
des Überreichens der Metallstrebe (durch eine andere Person) keinen Hinweis. Obwohl
mit D____ und I____ zwei weitere Personen anwesend waren, die solches gesehen haben
müssten, fehlen entsprechende Aussagen.
Folglich ist in
tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass B____ nach seiner Rückkehr I____ gegen
den Oberkörper stiess und gegen ihn eine Beleidigung aussprach, worauf dieser B____
mit einem Schlag auf die Wange zu Boden schlug (angefochtenes Urteil
S. 31, 33). Der Gestürzte stand sogleich wieder auf, worauf der
Berufungskläger mit der Metallstange an ihn herantrat. Im Zusammenhang mit der
Behändigung der Metallstange durch den Berufungskläger – die sich im Detail
nicht mehr rekonstruieren lässt – sind keine Hinweise für eine Anfeuerung durch
einen Dritten erkennbar. Der Berufungskläger muss sich so oder anders zurechnen
lassen, dass er die Metallstange behändigte. Er hat sich nach zutreffender Einschätzung
der Vorinstanz (Urteil S. 34) selber dazu entschlossen, die Metallstange
an sich zu nehmen und sie als Angriffsmittel einzusetzen.
5.2.4 Ferner
führt der Berufungskläger erneut ins Feld, bei der sichergestellten Regalstrebe
habe es sich nicht um das Tatwerkzeug gehandelt, weshalb in Bezug auf Grösse
und Gewicht nicht auf die Angaben der Kriminaltechnik abgestellt werden könne.
Aufgrund des Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass im D____-Shop ein
Regal demontiert worden war, so dass dort mehrere gleiche Regalstreben lagen.
Angesichts des gravierenden Vorfalls hat die Polizei intensiv und hartnäckig
nach dem Tatwerkzeug geforscht. Ganz offensichtlich waren die Streben
kurzzeitig aus dem Verkehr gezogen worden, so dass die Uniformpolizei sie
anlässlich der Suche im Laden unmittelbar nach dem Vorfall nicht finden konnte
(vgl. Akten S. 555). Die am Folgetag gefundene Metallstrebe passt genau
auf die Beschreibung des Tatwerkzeugs und dessen Abbildung auf der
Videoaufnahme: weisse Farbe, metallisches Material, charakteristische Lochung,
eckige Form, Länge von ca. 1 Meter. Die beschlagnahmte Strebe wurde durch die
Kriminaltechnik untersucht (Abmessungen 96,5 cm x 8,0 cm x 3,0 cm;
Gewicht 3,25 kg; keine Blutantragungen; vgl. Akten S. 812, 825). Die Vorinstanz
hat die Übereinstimmung der genannten Eigenschaften mit der Tatwaffe genau
geprüft (Urteil S. 33 f.). Zusammenfassend besteht kein Zweifel, dass
es sich bei der beschlagnahmten und der verwendeten Regalstrebe um das gleiche
Objekt handelt, wobei offenbleibt, ob es sich bei der beschlagnahmten Strebe um
das eigentliche Tatwerkzeug handelt oder um die damit identische zweite Strebe des
zuvor abgebauten Regals.
Weiter ist
erstellt, dass der Berufungskläger mit diesem Tatwerkzeug gezielt und mit Wucht
auf den Kopf des Geschädigten einschlug. Der Schlag wurde von hinten
ausgeführt, so dass der abgewandte, mit einem anderen Gegner beschäftige Geschädigte
auf den Angriff des Berufungsklägers nicht gefasst sein konnte. Infolge dieses
Schlages stürzte der Geschädigte zu Boden und blieb auf dem Bauch liegen.
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten des IRM vom 27. Juli 2018 hat dieser
Schlag beim Geschädigten einen Schädelbruch verursacht. Die Gutachterin führt
überzeugend aus, dass es für eine solche Verletzung «einer massiven
Gewalteinwirkung» bedürfe (Akten S. 835). Neben dem Schädelbruch wurde ein
offenes mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer Gehirnerschütterung
und eine Hirnblutung diagnostiziert.
5.3 In
rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Schlag des
Berufungsklägers aus dem Hinterhalt als versuchte vorsätzliche Tötung. Auch
diese Qualifikation wird vom Berufungskläger angefochten. Einerseits bestreitet
er unter Verweis auf Urteile mit anderen Schlagwerkzeugen den objektiven
Tatbestand, anderseits stellt er auch subjektiv den Tötungsvorsatz in Abrede.
5.3.1 Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Versuch ist eine Tötungshandlung u.a.
dann strafbar, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des
Opfers – nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2
S. 67 ff.; Schwarzenegger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 111 StGB N 7),
ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit
Hinweis; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht
darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der
Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,
ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222
E. 5.3).
In seiner
Rechtsprechung hat das Bundesgericht folgende Sachverhalte als versuchte Tötung
gewertet: Fusstritte mit Stahlkappenschuhen gegen den Kopf des Opfers (BGer 6S.418/2006
vom 21. Februar 2007); Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf, wobei
sich das Opfer mit den Armen noch schützen konnte (BGer 6B_330/2012 vom
14. Januar 2013); Schläge mit einer Eisenstange und einem Holzknüppel gegen den
Kopf und den Oberkörper (BGer 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012);
Schlag mit einem 1,2 kg schweren Stein auf den Kopf (BGer 6B_221/2016 vom
20. Mai 2016) oder mindestens drei kräftige unkontrollierte Schläge auf
den Kopf mit einem 1,4 kg schweren Werkzeug aus Metall (sog.
Drehmomentschlüssel; BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009).
5.3.2 Die
von der Verteidigung ins Feld geführten Entscheide des Bundesgerichts taugen
nicht, von dieser Qualifikation abzurücken. Der Fall mit der sog.
Strassenverkehrsleitbake (nicht: Leitplanke; BGer 6B_487/2018 vom 30.
Oktober 2018) wurde beispielsweise bereits von der Staatsanwaltschaft lediglich
wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand angeklagt.
Zudem wurde die Leitbake im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht gegen den
Kopf, sondern gegen Oberschenkel, Knöchel und Fuss eingesetzt. Das
Bundesgericht führt dabei sogar explizit aus, dass Schläge mit einem Aluminiumstück
gegen den Kopf als potentiell gefährlich zu qualifizieren wären. Der im Urteil
6B_99/2013 vom 10. Juni 2013 genannte, auf einem Holzstock aufgesetzte
Metallrohrbogen wog lediglich 0,19 Kilogramm, also bloss einen Bruchteil der
vom Berufungskläger eingesetzten Metallstange von 3,25 Kilogramm. Zudem zielte
der Täter auf die Hand und wollte nicht den Kopf treffen. Entsprechend lässt
sich der vergleichsweise milde Schuldspruch wegen Angriffs und qualifizierter
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erklären. Das Urteil
6B_180/2011 vom 5. April 2012 betrifft Faustschläge und Tritte gegen den
Kopf und Halsbereich, die als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert
wurden. Der Täter griff zwar zu einem 4,7 kg schweren Eisenrohr. Das Opfer nahm
die Gefahr jedoch wahr und konnte den entsprechenden Schlägen ausweichen. Es
gab also keine gezielten Schläge auf den Kopf. Das von der Verteidigung
genannte Urteil 1A.74/2001 vom 20. Dezember 2001 ist nicht einschlägig: Es
behandelt keine strafrechtlichen Fragen, sondern die Entschädigung und
Genugtuung nach Opferhilferecht. Insgesamt sind diese Entscheide also alle in
wesentlichen Punkten anders gelagert. Sie sind nicht vergleichbar und vermögen
die hiervor (E. 5.3.1) dargestellte Tragweite der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zu entkräften.
5.3.3 Vorliegend
geht es um einen Schlag mit einer massiven und schweren Metallstange auf den
Hinterkopf des Opfers. Der Schlag war so stark, dass dabei der Schädel des
Opfers brach, was nach der Expertenmeinung einer massiven Gewalteinwirkung bedarf
(Gutachten IRM, Akten S. 835). Diese Einschätzung ist überzeugend, zumal
die Brutalität des Schlages sich auch aus der Art ergibt, wie er geführt wurde:
Der Berufungskläger zog die mehrere Kilogramm schwere Metallstange mit beiden
Händen auf und wuchtete sie auf den Kopf des Opfers. Das Opfer hatte keine
Chance, sich zu wehren oder zu schützen: Es wandte dem Berufungskläger den
Rücken zu, war mit einem anderen Gegner beschäftigt und konnte die drohende
Gefahr nicht erkennen. Nach dem Schlag fiel es nach vorne zu Boden und blieb
bewusstlos liegen. Wie die Videoaufnahme dokumentiert, warf der Berufungskläger
darauf die Metallstange zu Boden (mit metallischem Klirren) und entfernte sich aus
dem Bild. Während der restlichen Laufzeit des Videos von rund einer Minute lag
das Opfer regungslos am Boden. Das Tatwerkzeug, eine meterlange, über 3 kg
schwere Metallstange, steht in seiner Gefährlichkeit den in den Präjudizien
(hiervor E. 5.3.2) beurteilten Gegenständen in nichts nach. Bei einem so
geführten Schlag drängt sich die Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge auf. Es
besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger um die Todesgefahr seines
Handelns wusste und so den Tod des Geschädigten im Sinne eines
Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger daher
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig zu sprechen.
6. Strafzumessung
6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2).
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet Art. 111 StGB, der für
vorsätzliche Tötung Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren vorsieht. Der
Versuch kann strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1
StGB) und bewirkt zumindest eine Strafminderung im Rahmen von Art. 47
StGB. Zuzumessen ist vorliegend die Strafe auch für die Schuldsprüche des
Angriffs nach Art. 134 StGB und des Raufhandels nach Art. 133 StGB.
Für diese Tatbestände droht das Gesetz alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
an. Im Unterschied zur Freiheitsstrafe, deren Höchstmass sich vorliegend auf 5
Jahre (Angriff) bzw. 3 Jahre (Raufhandel) beläuft, ist die Geldstrafe für beide
Delikte auf maximal 180 Tagessätze begrenzt (Art. 34 Abs.1 StGB).
6.2 Die
Gesamtstrafenbildung bei Schuldsprüchen wegen mehrerer Delikte setzt nach
Art. 49 Abs. 1 StGB die Gleichartigkeit der Strafen voraus. Vorliegend
ist zu klären, ob für den Raufhandel und den Angriff Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, da für diese Delikte beide Strafarten alternativ
vorgesehen sind. Nach der Rechtsprechung ist die Strafart für jede einzelne
Straftat zu ermitteln. Dabei ist das gesetzliche Anliegen zu berücksichtigen,
dass die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die
Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sind aber weiterhin zu verhängen,
wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 f. = Praxis
108 [2019] Nr. 58; BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 S. 101). Der Täter darf im Rahmen von Art. 49
Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten
einzeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3
S. 318).
Was den Angriff
im De Wette-Park angeht, so übersteigt das Mass des Verschuldens das Höchstmass
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, weswegen eine Geldstrafe für dieses
Delikt nicht in Frage kommt. Der Raufhandel im D____-Shop bewegt sich
verschuldensmässig noch im Bereich einer Geldstrafe, er bildet aber zum einen
die Vorgeschichte des anschliessenden Tötungsversuchs, der zwingend mit einer
Freiheitsstrafe zu ahnden ist, und steht damit in einem unmittelbaren
Zusammenhang. Zum anderen aber ist entscheidend, dass alle beurteilten Taten in
einer Kette von Gewalttaten stehen, die im Strafregister des Berufungsklägers
dokumentiert sind (Akten S. 1647 ff. und Nebenakten betreffend
Vorstrafen): So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 22.
Dezember 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (er schlug seine
Freundin mit einer meterlangen Eisenstange und fügte ihr so einen Splitterbruch
am rechten Arm zu; vgl. Akten S. 24). Dann wurde der Berufungskläger mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012 wegen einfacher
Körperverletzung mit einer Waffe, mehrfachen Raufhandels und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft
(Messerstich in den Oberkörper [Schulterbereich] eines Bekannten auf dem
Heimweg nach einem Grillfest; zweimalige Beteiligung an Schlägereien in der
Nähe des Bahnhofs SBB Basel; vgl. Akten S. 30-32). Weiter wurde der
Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31.
Oktober 2012 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von
45 Tagessätzen verurteilt (er schlug seine Freundin mit der Hand ins
Gesicht und bedrohte sie mehrfach am Telefon; vgl. beigezogene Vorakten).
Diese Serie von
Gewalttaten belegt, dass eine Geldstrafe den Berufungskläger nicht beeindrucken
würde und keine präventive Wirkung hätte. Sie bildet also kein wirksames Mittel
im Sinne der zitierten Rechtsprechung, um die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten. Zudem liesse sich die Geldstrafe gegenüber dem Berufungskläger,
der die Schweiz sobald möglich verlassen muss, kaum vollstrecken. Unter diesen
Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe mangels präventiver Wirkung und
Vollstreckbarkeit nicht als zweckmässig, so dass auch für den Raufhandel im D____-Shop
eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Folglich gelangt die
Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung, wobei
für die schwerste Straftat eine Einsatzstrafe festzulegen ist und diese für die
weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen
ist. Für die mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes ist sodann zwingend eine Busse auszusprechen, wobei
auch hier aufgrund der Tatmehrheit Art. 49 Abs. 1 StGB Rechnung zu
tragen ist.
6.3 Zur
objektiven Tatschwere des Tötungsversuchs ist zu erwägen, dass der
Berufungskläger viel Gewicht, Kraft und Wucht eingesetzt, auf den Kopf gezielt
und damit ein brutales Vorgehen gewählt hat. Indem er seinen Gegner von hinten
niederschlug, ohne dass dieser die Gefahr bemerken und sich wehren konnte,
handelte der Berufungskläger heimtückisch und nützte dessen Wehrlosigkeit aus.
Dass sein Schlag schlimme Folgen hatte, war nicht nur wahrscheinlich, sondern
wurde sogleich augenfällig, als das Opfer nach vorne stürzte und regungslos auf
dem Boden liegen blieb. Dennoch kümmerte sich der Berufungskläger nicht um sein
Opfer, sondern entfernte sich vom Tatort. Zwar hat sich der Geschädigte im
Vorfeld provokativ verhalten, indem er zum Streit mit dem Ladeninhaber beitrug.
Der Berufungskläger mischte sich dann aber aus eigenem Antrieb in den Streit
ein, indem er (anlässlich des ersten Vorfalls an diesem Tag) zu den beiden
streitenden Männern im Laden zurückkehrte, dem Geschädigten eine Ohrfeige gab
und danach selber Kopfnüsse erhielt. Später mischte er sich in die
Auseinandersetzung zwischen zwei anderen Männern ein, indem er den einen (B____)
von hinten niederstreckte. Er wählte als Ziel des Schlages einen äusserst
sensiblen Körperteil.
Bei der
subjektiven Beurteilung der Tatschwere ist zu bemerken, dass der
Berufungskläger nach zutreffender Auffassung des Strafgerichts aus einem
nichtigen Beweggrund handelte. Eine derart überbordende Aggression ist nicht
ansatzweise nachvollziehbar, sondern offenbart eine erschreckend niedrige
Frustrationstoleranz und ein entsprechend hohes Gewaltpotenzial. Es wäre nicht
notwendig gewesen, sich in den fremden Konflikt einzumischen. Auch der Konsum
von Alkohol und Cannabis vermag die Brutalität und Heimtücke des Vorgehens
nicht zu rechtfertigen. Es bedurfte einer beträchtlichen kriminellen Energie,
in den Laden zurückzugehen, um die Metallstange zu behändigen und damit den Geschädigten
niederzuschlagen. Leicht verschuldensmindernd fällt der Umstand aus, dass der Berufungskläger
die Tat nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit Eventualvorsatz begangen
hat, er die Tötung des Opfers also nicht anstrebte, sondern bloss in Kauf nahm.
Damit wird die subjektive Tatschwere etwas reduziert.
Herabzusetzen
ist die Strafe sodann, weil der Taterfolg nicht eingetreten ist (Strafmilderung
zufolge Versuchs, Art. 22 Abs. 1 StGB). Einerseits wurde das Opfer
durch die Tat schwer verletzt und erlitt eine sich daraus ergebende
Lungenentzündung nach Schädel-Hirn-Trauma (sog. Aspirationspneumonie; vgl. IRM-Gutachten,
Akten S. 835). Andererseits hat das Opfer das Spital – entgegen dem Rat
seiner Ärzte – vorzeitig verlassen, was auf eine gewisse Besserung
zurückschliessen lässt. Allerdings hat der Psychiater des Opfers seit der Kopfverletzung
Gedächtnisschwierigkeiten und eine vermehrte Angst festgestellt, die Wohnung zu
verlassen (Bericht, Akten S. 860). Da die vergleichsweise günstigen Folgen
seines gefährlichen Tuns nicht vom Handeln des Berufungsklägers abhängen, darf
sich das Ausbleiben des Todes und grober Langzeitschäden nicht allzu stark zu
seinen Gunsten auswirken.
Gemessen an den
denkbaren Fällen vorsätzlicher und eventualvorsätzlicher Tötungen bewegt sich
die vorliegende Handlung im mittleren Bereich. Das Gesetz sieht für vorsätzliche
Tötung gemäss Art. 111 StGB Freiheitsstrafe von fünf bis zwanzig Jahren
vor. Für eine in dieser Art und Weise begangene vollendete Tötung ist eine
Einsatzstrafe nicht unter 10 Jahren angemessen, welche zufolge Versuchs um 2
Jahre zu mildern ist. Die Einsatzstrafe für die versuchte Tötung beträgt daher 8
Jahre.
6.4 Zur
Würdigung des dem Tötungsversuch unmittelbar vorgelagerten Raufhandels im
Innern des D____-Shops hält das Strafgericht zutreffend fest, «dass es sich
hierbei um die Vorgeschichte des Tötungsdelikts handelt und der [Beschuldigte]
auch hier als treibende Kraft der Gewalttätigkeiten bezeichnet werden muss.
Erschwerend fällt ins Gewicht, dass die vorgängige verbale Auseinandersetzung
zwischen B____ und dem Ladeninhaber dessen Versuch, den Kunden aus seinem
Geschäft rauszuwerfen, den Beschuldigten gar nicht betroffen hat. Zwar hat sich
B____ renitent aufgeführt, jedoch ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich,
weshalb der Beschuldigte diesen unvermittelt ohrfeigte und so den Raufhandel
zwischen ihm, B____ und D____ losgetreten hat. Gesamthaft betrachtet wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers aber eher leicht, hat er doch selber mehrere
Kopfnüsse von B____ einstecken müssen» (Urteil Strafgericht
S. 40 f.). Angemessen hierfür ist eine Einzelstrafe von 4 Monaten,
welche auf dem Asperationsweg zu einer Straferhöhung von 2 Monaten führt.
6.5 Vergleichsweise schwerer
fällt das Verschulden für den Angriff im De Wette-Park
ins Gewicht. Zum einen kommt hier nach Art. 134 StGB ein auf 5 Jahre
erweiterter Strafrahmen zur Anwendung (gegenüber einer Höchststrafe von 3
Jahren für den Raufhandel nach Art. 133 StGB). In einem ersten Schritt kann
der Würdigung des Strafgerichts gefolgt werden, wenn es ausführt: «Bezüglich
der objektiven Tatschwere im Zusammenhang mit dem Angriff zum Nachteil von C____
ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges
abzustellen. Der Geschädigte erlitt aufgrund des Angriffs nicht unerhebliche
Verletzungen, namentlich eine Gehirnerschütterung. Vor allem aber ist mit Blick
darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt,
von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den Kopf des Opfers
gerichteten Faustschläge und Fusstritte eine sehr hohe Eignung des konkret zu
beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr für die
körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben
herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich auch die Art und Weise des
Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen
ist, dass der Beschuldigte den ersten Faustschlag gegen das Opfer ausgeteilt
und den Angriff so entfacht hat und man zu Dritt und damit in Übermacht auf das
Opfer losging. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist strafschärfend der
absolut nichtige Beweggrund in Anschlag zu bringen, ergab sich die
Auseinandersetzung doch deshalb, weil das Opfer die ihm [vom Beschuldigten] und
seinen Kollegen angebotene Hilfe – wenn auch in unfreundlicher und
beleidigender Art und Weise – abgelehnt hat. Dies trieb den Beschuldigten
derart in Rage, dass er auf das Opfer einzuschlagen begonnen hat, was
eindrücklich eine unkontrollierte Gewaltbereitschaft offenbart. Auch dieser
Gewaltausbruch ist unter Alkoholeinfluss geschehen, was aber keine
strafmindernde Berücksichtigung finden kann. Denn der Beschuldigte weiss
aufgrund seiner früheren Vorstrafen mittlerweile, dass er unter Alkohol zu
derartigen Gewaltexzessen neigt. Folglich ist von einem nicht unerheblichen
Verschulden [des Beschuldigten] auszugehen» (Urteil Strafgericht S. 41).
Wichtig ist weiter der Umstand, dass das Opfer
medizinischer Versorgung bedurfte und dass der Berufungskläger sich vom Tatort
entfernte, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Bei einem Strafrahmen für Angriff
von 5 Jahren erweist sich eine Einzelstrafe von 1 Jahr als angemessen. Damit wird
das untere Fünftel des Strafrahmens ausgeschöpft. Eine tiefere Strafe lässt
sich angesichts der ausgeübten Gewalt gegenüber einer nächtlichen
Zufallsbegegnung im öffentlichen Raum nicht verantworten. Im Vergleich mit den
übrigen Schuldsprüchen steht dieser Angriff isoliert da: Im Gegensatz zum bereits
behandelten Raufhandel im D____-Shop fehlt ein Zusammenhang mit einer anderen
Straftat, so dass der Angriff im De Wette-Park zu einer stärkeren Erhöhung der
Gesamtstrafe führt. Angemessen erweist sich vorliegend eine Erhöhung um 10
Monate.
6.6 Für
die Beurteilung der Täterkomponente sind die Vorstrafen zu würdigen, wie sie
aus dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 1647-1649) hervorgehen und
soeben dargestellt wurden. Der Berufungskläger ist in der dokumentierten Zeit
von rund 10 Jahren dreimal wegen körperlicher Gewalttaten verurteilt worden,
wobei er einmal ein Messer, ein anderes Mal eine Eisenstange einsetzte (vgl.
hiervor E. 6.2). Einmal wurde er wegen Verstössen gegen das
Ausländergesetz verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
2. Juni 2014). Er befand sich viermal in Untersuchungshaft, wurde zu
gemeinnütziger Arbeit, einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und zwei
Geldstrafen von 45 bzw. 30 Tagessätzen verurteilt. Dabei wurde der bedingte
Vollzug der Freiheitsstrafe trotz zwei weiteren Verurteilungen nicht
widerrufen. Der Berufungskläger hat trotz der damit verbundenen Mahnungen
weitere Gewalttaten begangen. Er hat von den mehrfachen Bewährungschancen – einmal
bedingter Vollzug, zweimal Nichtwiderruf – nichts gelernt, sondern während des
laufenden Strafverfahrens wegen des Angriffs im De Wette-Park zwei weitere
Gewalttaten begangen. Ein Geständnis, Reue oder Einsicht können dem Berufungskläger
nicht zu Gute gehalten werden. Vielmehr nimmt er trotz der Steigerung der
Brutalität bis zu einer versuchten Tötung eine bagatellisierende Haltung ein
und zeigt keine Bereitschaft, sein Gewaltproblem ernsthaft zu bearbeiten. Die
drei einschlägigen Vorstrafen mit den ungenutzten Bewährungschancen und die
ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers wirken
sich in erheblichen Masse ungünstig aus. Angemessen ist eine Straferhöhung im
Umfang von einem Jahr.
6.7 Bezüglich
seiner Herkunft aus Sri Lanka macht der Berufungskläger eine posttraumatische
Belastungsstörung, Verfolgungswahn und Schlaflosigkeit geltend. Er habe in
seinem Heimatland seitens der Tamil Tigers Todesdrohungen und körperliche
Folter erlebt. Zwecks Ermittlung seines Aufenthaltes sei auch seine Familie mit
körperlicher Gewalt bedroht worden. Seine Verteidigung hat mit
Berufungserklärung vom 4. Oktober 2019 eine psychiatrische Begutachtung
beantragt. Die Staatsanwaltschaft (Stellungnahme vom 10. Oktober 2019) hat mit
Bezug auf BGE 133 IV 145 E. 3.5 geltend gemacht, es springe kein
eklatanter Widerspruch zwischen den Taten des Berufungsklägers und seiner
Persönlichkeit ins Auge; die Ausgangslage der beiden Situationen hätten ihn
selber nicht direkt betroffen; zudem habe er einen früheren Antrag auf
forensisch-psychiatrische Begutachtung wieder zurückgezogen (Akten
S. 1067 ff.). Am 28. Oktober 2019 hat der Berufungskläger sodann auch
den erneuerten Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung zurückgezogen.
Es ist schwer nachvollziehbar und weckt Zweifel an den geltend gemachten
psychischen Störungen, dass der Berufungskläger bereits zweimal eine fachliche
Begutachtung verweigert hat.
Der Berufungskläger wurde mit positivem
Asylentscheid vom 12. November 2014 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm
in der Schweiz Asyl gewährt. Der Asylentscheid selber enthält keine Begründung.
Wie die beigezogenen Unterlagen zeigen, wurde ihm das Asyl aufgrund einer
unklaren Ausgangslage («in dubio pro refugio») und hauptsächlich gestützt auf
seine eigenen Erzählungen gewährt, mit denen er Vorgänge in seinem Heimatland
in den Jahren 2005 bis 2008 geltend machte (Begründung der Asylgewährung gemäss
«internem Antrag» des Bundesamts für Migration vom 11. November 2014, Akten S. 1298 ff.).
Allerdings haben nun seine Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren
Widersprüche zu Tage gefördert: Genau dann, als er gemäss Asylentscheid in Sri
Lanka verfolgt worden sein soll, hat er sich gemäss seinen aktuellen Aussagen
gar nicht in Sri Lanka aufgehalten, sondern teils in Frankreich, teils in der
Schweiz (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, 6 = Akten S. 1317 ff.;
Audioaufnahme Spielzeit 11:05-12:20, 22:50-23:30). Da er trotz Nachfragen
seitens des Gerichts die Situation nicht erklären konnte, liegt es nahe, dass
er im Asylverfahren falsche Angaben gemacht hat. In die gleiche Richtung deutet
die Einschätzung des Bundesamts für Migration im internen Antrag vom 11.
November 2014 betreffend den positiven Asylentscheid (S. 2 = Akten
S. 1299), wonach seine Geschichte einige wesentliche Widersprüche und
Übertreibungen enthalte und insbesondere am geltend gemachten Zwang zur
Unterstützung der LTTE (Tamil Tigers) Zweifel bestünden (Akten S. 1301
Mitte). Zweifel wecken auch die Ausführungen anlässlich seines ersten
Asylgesuchs, das nach gründlicher Prüfung durch
mehrere Instanzen abgewiesen wurde. Diese Entscheide wurden schriftlich
einlässlich begründet. Damals legten die Asylbehörden dar, dass seine
Schilderungen zahlreiche Widersprüche sowie unsubstanziierte und zum Teil
unplausible Angaben enthielten, die nicht glaubhaft seien (Entscheid des
Bundesamts für Migration vom 3. Februar 2010, Akten S. 64 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung (BVGer E-6213/2011 vom
30. Oktober 2012, Akten S. 71 ff.).
Der Berufungskläger hat auch in anderem
Zusammenhang schon falsche Angaben gemacht: Anlässlich der Fahrzeugkontrolle
vom 3. August 2013, 5:14 Uhr frühmorgens, gab er zuerst einen falschen
Namen und ein falsches Alter an ([...]), bevor aufgrund weiterer Abklärungen (sog.
RRA-Anfrage) die richtige Identität ermittelt wurde (Festnahmerapport vom 3.
August 2013; PDF-Datei «Aktenauszug Asyl 2013» S. 19 f. auf der CD
«Aktenauszüge», Akten S. 1087a). Dies belegt, dass der Berufungskläger
durchaus bereit ist, unzutreffende Behauptungen aufzustellen, wenn ihm dies
hilfreich erscheint (vgl. AGE SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 E. 4.4.3
am Ende).
Weiter hat der Berufungskläger im Strafvollzug
Besuch aus Sri Lanka erhalten: Die Mutter hat ihn im Gefängnis besucht (Vollzugsbericht
vom 30. Dezember 2020 S. 4, Akten S. 1655; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 2 = Akten S. 1768). Sie ist also in der Lage,
von Sri Lanka in die Schweiz zu reisen und wird daran ganz offenkundig nicht
durch finanzielle oder politische Einschränkungen gehindert. Im Übrigen hat der
Berufungskläger im Berufungsverfahren selber den Wunsch geäussert, nach Sri
Lanka zurückzukehren. Er sieht jetzt seine Zukunft nur in Sri Lanka, will dort
eine Familie gründen und ist seiner Auffassung nach motiviert, sich dort
gesetzeskonform zu verhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2,
5).
Es hat sich also die Einschätzung des
Strafgerichts bestätigt, dass der Berufungskläger zu seinen persönlichen
Verhältnissen und in Bezug auf den damaligen Bürgerkrieg in Sri Lanka je nach
Behörde und Verfahren anderslautende Angaben gemacht hat (Urteil Strafgericht
S. 41). Trotz Zugang zu hausärztlicher Behandlung und trotz der Möglichkeit
im Strafverfahren, eine forensisch-psychiatrische Begutachtung durchzuführen,
hat der Berufungskläger keine Schritte zur Aufarbeitung seiner Vorgeschichte
unternommen (Antrag der Verteidigung, Akten S. 1067.1 ff.; Rückzug,
Akten S. 1067.6). Aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Tatsachen
spricht einiges dafür, dass diese Untätigkeit in der Furcht vor der Enttarnung von
Falschangaben begründet liegen könnte. Weiter hat der Berufungskläger weder in
seinem Heimatland noch in der Schweiz eine Ausbildung abgeschlossen. In der
Schweiz ist er nie einer Arbeit nachgegangen und lebt von der Sozialhilfe
(Aussage des Berufungsklägers, Akten S. 7 ff., Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 5, Akten S. 1318).
Auch wenn die Dramatik der persönlichen Situation
nach dem Gesagten deutlich geringer einzuschätzen ist, als der Berufungskläger
dies früher schilderte, so weist sein Schicksal als Angehöriger der tamilischen
Minderheit zur Zeit des sri-lankischen Bürgerkriegs und später als Migrant, der
die in Europa gebotenen Chancen offensichtlich nicht zu nutzen wusste,
Widrigkeiten auf, für die eine Strafminderung von 6 Monaten einzusetzen ist.
Insgesamt (nach Verrechnung mit der Erhöhung von einem Jahr gemäss E. 6.6)
schlägt die Täterkomponente somit mit einer Straferhöhung von 6 Monaten zu
Buche.
6.8 Die
vorliegende Strafzumessung erfolgt aufgrund der Pflicht des Berufungsgerichts,
ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen und die
Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren
festsetzen und nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGE 141 IV 244
E. 1.3.3 S. 248). Die Zusammenrechnung der so ermittelten
Strafzumessungsfaktoren ergibt nun aber mit einem Ergebnis von 9 ½ Jahren eine
Strafe, die die vorinstanzlich ausgesprochene Gesamtstrafe von 8 Jahren deutlich
überschreitet.
Wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der
beschuldigten Person eingelegt wurde, darf das Berufungsgericht gemäss dem
Verbot der «reformatio in peius» nach Art. 391 Abs. 2 StPO – unter
Vorbehalt von Satz 2 dieser Bestimmung – das Urteil nicht zu deren Nachteil
abändern. Das Gericht darf keine schwereren Schuldsprüche aussprechen und die
Strafe nicht erhöhen. Massgeblich für die Frage, ob eine Verschlechterung
erfolgt, ist das vorinstanzliche Urteilsdispositiv, wobei die Strafe bei einem teilweisen
Freispruch im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls auch unverändert bleiben
darf (BGE 144 IV 198 E. 5.3 S. 200; 35 E. 3.1.1 S. 43;
142 IV 89 E. 2.1 S. 90; 139 IV 282 E. 2.4.3 S. 287;
BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.3; 6B_461/2018 vom 24.
Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1;
6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Sperrwirkung des strafprozessualen
Grundsatzes der «reformatio in peius» bleibt es daher bei der vorinstanzlich
festgelegten Gesamtstrafe von 8 Jahren.
6.9 Was
die Vollziehbarerklärung der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe wegen einfacher
Körperverletzung mit einer Waffe (Messerstich in den Oberkörper eines
Bekannten), mehrfachen Raufhandels und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
angeht (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. August 2012), so muss dem
Berufungskläger eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Vorinstanz führt
dazu zutreffend aus, es sei von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen und
weitere Delinquenz zu erwarten, weshalb ein Verzicht auf den Widerruf gemäss
Art. 46 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Frage komme und die
Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen sei (Urteil
Strafgericht S. 47). Damit würden die als Vorstrafe ausgesprochenen 15
Monate Freiheitsstrafe zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtstrafe auf dem
Asperationsweg führen (vgl. BGE 145 IV 146 E. 2.4).
Allerdings greift auch hier das Verbot der
«reformatio in peius», wonach die Strafe nicht über die festgelegte Dauer von 8
Jahren erhöht werden darf (hiervor E. 6.8). Es bleibt daher bei einer
Gesamtstrafe von 8 Jahren. Daran anzurechnen sind der Polizeigewahrsam vom 2.
Juni 2017 (1 Tag) und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie die seit dem 26.
Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug.
Gemäss Art. 51 StGB ist auch Untersuchungshaft aus früheren Verfahren
anzurechnen (vgl. Mettler/Spichtin,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB
N 30, 32, 40). Die im Zusammenhang mit der vollziehbar erklärten Vorstrafe
vom 24. August 2012 erstandene Untersuchungshaft von 78 Tagen ist demnach
ebenfalls an die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.
7. Landesverweisung
7.1 Das
Strafgericht ordnete die Landesverweisung des Berufungsklägers für die
Höchstdauer von 15 Jahren an. Zur Begründung führte es aus, der
Berufungskläger habe bis zu seinem 21. Lebensjahr in Sri Lanka gelebt und
pflege auch in der Schweiz vor allem Umgang mit seinen Landsleuten. Trotz
seines knapp 10-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz sei er bezüglich Sprache,
Ausbildung, und Arbeitstätigkeit nicht gut integriert. Seit seiner Einreise in
die Schweiz sei er immer wieder straffällig geworden. Die vorliegende
Verurteilung zeige eine deutliche Steigerung seiner kriminellen Energie. Die
bisher angeordneten strafrechtlichen Sanktionen hätten ihn nicht von weiterer
Delinquenz abgehalten. Zwar sei der Berufungskläger anerkannter Flüchtling. Er
könne sich aber nicht auf den Rückschiebeschutz für Flüchtlinge – das sog.
Non-Refoulement-Prinzip – berufen, weil er ein besonders schweres Verbrechen
oder Vergehen begangen habe. Der Berufungskläger habe besonders hochrangige
Rechtsgüter in schwerster Weise verletzt, und es bestehe eine nicht
unerhebliche Rückfallgefahr, zumal er eine deliktsfokussierte Therapie
abgelehnt habe. Es gehe von ihm weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung aus, wogegen seine private Situation kein überwiegendes
Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermöge. Aufgrund des
massiven Gewaltdelikts, der ungünstigen Prognose und mangels Bindungen in der
Schweiz sei die Maximaldauer der Landesverweisung von 15 Jahren angemessen.
7.2 Der
Berufungskläger hält in den schriftlichen Eingaben zunächst daran fest, dass
ihm in Sri Lanka Verfolgung und Folter drohe und sein Hausarzt Folterspuren
festgestellt habe. Sein Verhalten stelle keinen schweren Verstoss gegen die
öffentliche Ordnung dar. In der Berufungsverhandlung erklärt er hingegen, er
wolle lieber nach Sri Lanka zurückkehren. Auf gerichtliche Rückfrage, ob dies
möglich sei und ob ihm nicht Verfolgung drohe, bekräftigt er, dass er gehen
wolle. Er wolle lieber in Sri Lanka leben und dort eine Familie gründen. Die
Eingliederung dort sei schwierig, aber möglich. Wenn er in der Schweiz so
weiterlebe, kämen immer wieder Probleme, und das wolle er vermeiden. Daher wäre
ein Ortswechsel besser (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, 5 = Akten S.
1768 ff.). Die Verteidigerin hält aus Vorsicht am Antrag fest, auf eine Landesverweisung
zu verzichten.
7.3 Die
am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die
Landesverweisung im Falle einer vorsätzlichen Tötung oder eines Angriffs vor
(Art. 66a Abs. 1 lit. a und b StGB). In den genannten Fällen hat die
Landesverweisung obligatorischen Charakter (vgl. die Überschrift bzw.
Marginalie von Art. 66a StGB). Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB
ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer
einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als
Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff «ausnahmsweise»
signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln
und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich
einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der
Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip
konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung
beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019
E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung
will einen Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung
sicherstellen.
Bei anerkannten
Flüchtlingen wird ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die
Rechtsprechung fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den
Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist
(BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E.
4.1 S. 68; Urteil 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies
bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich
das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen
die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz
durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Nach
Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der
Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen
Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine
Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige
Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens
vorliegt. Das Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden
Verletzung der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen
Delikten, Brandstiftung mittels eines Molotowcocktails, banden- und
gewerbsmässiger Diebstahl und Raub (vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65
E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das
Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als
schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005
vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Vorausgesetzt wird weiter, dass konkrete –
nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr besteht (BGE 139 II 65
E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2 S. 114; BGer
2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6 und 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006
E. 5.2).
In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins
Heimatland auch Vollzugshindernisse, wie sie sich aus der
Flüchtlingseigenschaft ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen der
Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen
kann und sich die Umstände ändern können, bis der Vollzugsentscheid nach
Art. 66d StGB ergeht (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020
E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2; 6B_1194/2020 vom 8.
Februar 2021 E. 1.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33
Abs. 1 FK und in Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes [AsylG,
SR 142.31]; Botschaft Landesverweisung, in: BBl 2013 S. 6035 f.;
Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3,
Ziff. 3.1.1 S. 10; Bertossa,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Kommentar, Art. 66d N 7; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66d N 13; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.] Kommentar Migrationsrecht,
5. Auflage 2019, Art. 5 AsylG N 8).
7.4 Der
Berufungskläger ist in der Schweiz anerkannter Flüchtling, nachdem sein drittes
Asylgesuch gutgeheissen wurde. Er gilt nach der Rechtsprechung insoweit als
Härtefall, auch wenn aufgrund neu festgestellter Widersprüche seine Aussagen
zur persönlichen Bedrohungslage in Sri Lanka unglaubwürdig sind (vgl. hiervor
E. 6.7). Die vorliegend beurteilte versuchte Tötung stellt ein besonders
schweres Verbrechen im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar. Weiter ist eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben: Der Berufungskläger
ist bereits mehrfach in gefährlicher Art und Weise tätlich geworden. So hat er seine
Freundin mit einer meterlangen Eisenstange geschlagen und ihr einen Splitterbruch
am Arm zugefügt. Später hat er einen Bekannten mit einem Messer in den
Oberkörper gestochen (hiervor E. 6.2). Für die vorliegend beurteilte Tat hat
er wieder zu einer Metallstange gegriffen, wobei er mit dem Zielen auf den
Kopf, der aufgewendeten Wucht und der Angriffsrichtung von hinten die
Todesfolge in Kauf nahm. Hinzu kommen Verurteilungen wegen Raufhandels und
Angriffs. Mit Recht weist die Vorinstanz somit darauf hin, dass durch das
Verhalten des Berufungsklägers besonders hochrangige Rechtsgüter aufs Schwerste
verletzt worden sind.
Der
Berufungskläger hat ein massives Gewaltproblem und hat wenig Bereitschaft
gezeigt, dieses Problem wirksam anzugehen. Aufgrund der bisherigen Entwicklung,
die sich durch strafrechtliche Verurteilungen, vollzogene Freiheitsstrafen und
Untersuchungshaft nicht aufhalten liess, besteht die konkrete Befürchtung, dass
es inskünftig zu weiteren vergleichbaren Gewalttaten kommt. Es besteht also
konkrete Wiederholungsgefahr im Sinne der Rechtsprechung und somit eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Wenn das Bundesgericht im
Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 (E. 2.2.4) bei Verurteilungen wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung, Angriffs,
Tätlichkeiten, Beschimpfungen sowie Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz auf eine schwerwiegende Gefährdung der Grundlagen
gesellschaftlichen Zusammenlebens resp. der öffentlichen Sicherheit schliesst,
muss dies erst recht für die vorliegende Delinquenz gelten, zumal auch hier von
ausgesprochen ungünstigen Resozialisierungsaussichten und einer geringen
Auseinandersetzung mit der Gewaltdelinquenz ausgegangen werden muss. Zusammenfassend
besteht ein grosses Interesse daran, den Aufenthalt des Berufungsklägers in der
Schweiz zu beenden.
7.5 Die
subjektiven Interessen des Berufungsklägers an der Fortsetzung seines
Aufenthalts in der Schweiz sind wenig ausgeprägt. Dem Berufungskläger ist es
nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Abgesehen von früheren
kurzen Aufenthalten befindet sich der Berufungskläger seit seinem dritten
Asylgesuch von 2013 in der Schweiz, also seit rund 8 Jahren. Seine nächsten
Verwandten (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) leben in Sri Lanka. In der
Schweiz halten sich zwei Tanten sowie ein Onkel auf. Ein weiterer Onkel lebt in
Deutschland (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Berufungskläger
kann weder eine Ausbildung noch ernsthafte Bestrebungen bezüglich einer
Erwerbstätigkeit vorweisen. Da er keiner Arbeit nachgeht, hauptsächlich mit
Landsleuten verkehrt und wenig Deutsch spricht, ist er wirtschaftlich, sozial
und sprachlich nicht integriert.
Zur Zumutbarkeit
der Rückkehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 29. Januar 2021 (Akten S. 1661 f.), dass die allgemeine
Menschenrechtslage in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell
unzulässig erscheinen lässt (mit Hinweis auf BVGer vom 15. Juli 2016,
E-1866/2015, E. 12.2; BVGer vom 2. Dezember 2019 E-5251/2019, E.13.1).
Auch gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sei nicht
generell davon auszugehen, dass Rückkehrern in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung drohe. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung
vorzunehmen. Diese Angaben des SEM stimmen mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts überein, wonach in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen
kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, sondern in Einzelfall zu
prüfen ist, ob eine konkrete Gefährdung besteht (BGer 2C_293/2020 vom 24.
Juli 2020 E. 5).
In Bezug auf den
Berufungskläger ist keine individuelle, konkrete Gefährdungslage gegeben, zumal
die im Asylgesuch geschilderten Vorgänge in den Jahren 2005 bis 2008 aus
heutiger Sicht unglaubwürdig sind. Die geltend gemachte Verfolgungssituation
fällt in eine Zeit, in der der Berufungskläger sich gar nicht in Sri Lanka,
sondern in Frankreich aufhielt (hiervor E. 6.7). Weiter ist zu berücksichtigen,
dass die Verbüssung der Strafe bis zur Möglichkeit der bedingten Entlassung noch
mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, so dass heute bezüglich der Verhältnisse
im Entlassungszeitpunkt noch wenig gesagt werden kann (vgl. Art. 66d
Abs. 2 StGB). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
gemäss seinen Aussagen in der Berufungsverhandlung seine Zukunft nun selber in
Sri Lanka sieht. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich demnach als zumutbar.
7.6 Insgesamt
vermögen sich die privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der
Schweiz gegen das grosse öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung nicht
durchzusetzen. Zufolge schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung
steht der Flüchtlingsstatus des Berufungsklägers der Anordnung der
Landesverweisung nicht entgegen. Für die Dauer der Landesverweisung und deren Eintragung
im Schengener Informationssystem (SIS) kann auf die zutreffenden Ausführungen
im vorinstanzlichen Urteil (S. 54 f.) verwiesen werden.
8. Genugtuung
8.1 Das
Strafgericht hat die Genugtuungsforderung des Geschädigten B____ im Umfang von
CHF 12’000.– gutgeheissen und den Berufungskläger zur entsprechenden
Zahlung verpflichtet. Die Mehrforderung des Geschädigten von CHF 18’000.–
wurde abgewiesen. Der Geschädigte hat das Urteil und die Abweisung der
Mehrforderung akzeptiert. Die vorinstanzliche Bemessung berücksichtigt das
erhebliche Verschulden des Berufungsklägers, die ganz erheblichen Verletzungen
des Geschädigten, die seither bestehenden Erinnerungslücken sowie die Zunahme
von Ängsten und Schreckhaftigkeit. Dem Geschädigten wurde ein Selbstverschulden
angelastet (eigene Gewalttätigkeiten im Laden, Rückkehr zum Tatort, Handgreiflichkeiten
gegen I____).
Der
Berufungskläger macht geltend, die Genugtuungssumme sei zu hoch, weil sie dem
Selbstverschulden des Geschädigten zu wenig Rechnung trage. Der Geschädigte
habe sich entgegen dem Rat seiner Ärzte der Behandlung entzogen. Es sei unklar,
inwiefern sich dies auf den Heilungsverlauf ausgewirkt habe.
8.2 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei
Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen
Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für
erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, das Ausmass und die Dauer der Schmerzen,
die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der
betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein
allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. In der Regel
werden zum Vergleich Präjudizien beigezogen. Die Höhe der Summe, die als
Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht
errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2
S. 119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Auflage,
Zürich 2020, N 394 ff., 403; Hütte,
Anleitung zur Ermittlung angemessener Genugtuungsleistungen im Zivil- und im
Opferhilferecht, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.],
Personen-Schaden-Forum 2005, Tagungsbeiträge, Zürich 2005, S. 139, 147 f.).
8.3 Bezüglich
der Würdigung des schädigenden Verhaltens, dessen Art und Weise und der sich
daraus ergebenden Verletzungen beim Geschädigten liegt ein erhebliches
Verschulden vor, was der Berufungskläger auch nicht anficht. Die Vorinstanz
geht denn auch von einer Genugtuungssumme von CHF 15’000.– bis 16’000.–
aus, welche sie zufolge Selbstverschulden des Geschädigten auf
CHF 12’000.– herabsetzt. Dass dem Geschädigten aufgrund der Verletzungen
und der damit verbundenen Folgen (Lungenentzündung, Verschlechterung des
psychischen Zustandes) eine Genugtuung zusteht, steht ausser Frage. Dies gilt unabhängig
davon, welchen Schaden er wegen des gewaltsamen Übergriffs auf lange Sicht davontragen
wird.
8.4 Ein
Hilfsmittel für die Genugtuungsbemessung bildet die Skala für Opfer mit
schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (vgl. Leitfaden des EJPD
zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019,
S. 12). Ausgehend von den effektiv zugefügten Verletzungen ist der vorliegende
Fall auf dieser Skala auf Stufe 2 einzuordnen, womit eine opferhilferechtliche
Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5’000.– bis CHF 10’000.–
angemessen wäre. Opferhilferechtliche Genugtuungen sind plafoniert
(Art. 23 OHG) und liegen regelmässig tiefer als zivilrechtliche
Genugtuungen (Leitfaden des EJPD, a.a.O., S. 3 f.; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, a.a.O.,
Rz. 3 f.; Landolt, a.a.O., N
96 ff.). Entsprechend hat auch das Bundesgericht bestätigt, dass die
opferhilferechtliche Genugtuung tiefer liegt als die zivilrechtliche, und zwar
etwa um 40 %. Es handelt sich dabei nicht um eine schematische Regel.
Wesentlich bleibt die Einzelfallbeurteilung (BGer 1C_320/2019 vom 23.
April 2020 E. 4.3; vgl. auch VGE VD.2013.83 vom 24. März 2014
E. 3.3.1, in: BJM 2015 S. 34, 38). Unter Berücksichtigung des
zivilrechtlichen Charakters steht nach diesen Erwägungen einer Genugtuung im
Bereich von CHF 8'000.– bis CHF 17'000.– nichts entgegen. Die vorinstanzliche
Festlegung der Genugtuung (ohne Berücksichtigung des Selbstverschuldens) bei
CHF 15'000.– bis CHF 16'000.– ist angemessen, da sich das Verschulden des
Berufungsklägers – vergleichen mit dem eher glimpflichen Verletzungseintritt –
aggravierend auswirkt. Die brutale und heimtückische Handlungsweise hätte zu
viel schwereren Verletzungen führen können, ohne dass der Berufungskläger dies
beeinflussen konnte.
8.5 Was
sodann den Einwand des Berufungsklägers angeht, die Reduktion zufolge
Selbstverschuldens des Geschädigten sei zu gering ausgefallen, ist zunächst
festzuhalten, dass die Vorinstanz die Genugtuung vom Einsatzbetrag (Grössenordnung
CHF 15’000.– bis 16’000.–) auf CHF 12’000.– reduzierte. Damit hat die
Vorinstanz eine Reduktion im Bereich eines Fünftels bzw. eines Viertels
vorgenommen.
Die Herabsetzung
im Viertels- bzw. Fünftelsbereich entspricht der untergeordneten Bedeutung des
Selbstverschuldens des Geschädigten. Dieser wollte sich zwar nach Ladenschluss
in den D____-Shop drängen, wurde dann vom Ladenbesitzer herausgestossen und
musste eine Ohrfeige des Berufungsklägers einstecken, der sich einmischte. Der
Geschädigte seinerseits reagierte darauf mit Kopfnüssen und einem Faustschlag
gegen den Begleiter I____. Nach seiner zeitweiligen Entfernung kehrte der
Geschädigte zurück und begann, I____ mit Handgreiflichkeiten und Schimpfwörtern
zu provozieren. Die Handlungen des Geschädigten sind jedoch in einer ganz
anderen – deutlich tieferen – Kategorie anzusiedeln als der brachiale Schlag
des Berufungsklägers, was mit der Reduktion im Viertels- bzw. Fünftelsbereich
angemessen zum Ausdruck gebracht wird. Der Vorwurf der mangelnden
Berücksichtigung des Selbstverschuldens erweist sich demnach als unberechtigt.
8.6 Ob
die gesprochene Summe angemessen ist, ist sodann aufgrund von Vergleichsfällen
zu ermitteln. So wurde eine Genugtuung von CHF 30’000.– wegen schwerer
Körperverletzung zugunsten eines spitalreif geschlagenen Handwerkers
gesprochen, der eine Gehirnblutung und einen Schädelbruch erlitt sowie den
Geruchssinn verlor (Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2012, zit. nach Landolt, Online-Datenbank zum
Genugtuungsrecht, Urteil Nr. 1486). Eine (regelmässig tiefere) Genugtuung nach
Opferhilferecht wurde auf CHF 20’000.– festgesetzt wegen schwerer
Körperverletzung durch einen Faustschlag gegen Kopf, was ein offenes
Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Blutungen und eine Notoperation nach
sich zog (Fall ZH 179/2012 vom 21. Dezember 2012, zitiert bei Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 25 f.,
Ziff. 59). Beide Fälle sind vom Verletzungsbild her mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar, wiegen aber in Bezug auf die Verletzungsfolgen etwas schwerer.
Leichter wiegen indessen die Präjudizien über einen Motorradunfall, der durch
einen Zusammenstoss mit einem Hund verursacht wurde. Der Verunfallte erlitt ein
Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, einen Bruch am rechten Handgelenk
sowie Prellungen und Schürfungen und erhielt eine Genugtuung von
CHF 8’303.– (BGer 4C.215/2001 vom 15. Januar 2002). Ähnlich verhält
es sich mit der opferhilferechtlichen Genugtuung von CHF 5’000.–, die für
ein Schädel-Hirn-Trauma und einen Schädelbruch gesprochen wurde, das die
betroffene Person anlässlich eines Handtaschenraubs mit Schlag und Sturz auf
den Kopf erlitt (BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020). Die
Beeinträchtigung in diesen beiden Fällen ist – verglichen mit dem vorliegend zu
beurteilenden Fall – geringer. Die vorliegend angefochtene Genugtuung von CHF 12'000.–
erweist aufgrund der Vergleichsfälle als angemessen.
8.7 Was
den Einwand des vorzeitigen Spitalaustritts des Geschädigten angeht, so ist
darauf hinzuweisen, dass allfällige Folgen des vorzeitigen Austritts nicht
zulasten des Berufungsklägers berücksichtigt wurden. Das Verschulden des
Berufungsklägers, das Selbstverschulden des Geschädigten und das Ausmass der
festgestellten Verletzungen können unabhängig von der Dauer des Spitalaufenthaltes
beurteilt werden. Demgegenüber muss der spätere Heilungsverlauf mit Vorsicht
gewertet werden, nachdem der Geschädigte vorzeitig das Spital verlassen hat.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz mit Hinweis auf den Bericht der Psychiatrie
Baselland (Akten S. 860 ff.) zutreffend ausgeführt, dass der
Privatkläger keine gravierenden bleibenden Schäden davongetragen habe, dass
gewisse Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sich wieder verbessert
hätten und dass die psychischen Folgen der Gewalttat beim Privatkläger zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen seien. Die Vorinstanz hat also den
Heilungsverlauf mit der gebotenen Vorsicht gewürdigt, so dass allfällige
Verschlimmerungen durch den eigenwilligen Spitalaustritt des Geschädigten sich
nicht auf die Genugtuungssumme auswirken. Zusammenfassend ist der
Berufungskläger zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 12’000.– zu
verurteilen.
9.
Für die
Begründung der angeordneten Aufhebung der Beschlagnahmungen kann auf das
vorinstanzliche Urteil (S. 58, Nebenpunkte) verwiesen werden.
10.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Der Berufungskläger hat die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens zufolge Verurteilung (Art. 426 Abs. 1
StPO) und die Kosten des Berufungsverfahrens zufolge Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei hierfür eine Urteilsgebühr von
CHF 3’000.– angemessen ist (§ 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die amtliche Verteidigung wird
für den notwendigen und gebotenen Aufwand gemäss Aufstellung in der Honorarnote
entschädigt (39,75 Stunden), zuzüglich 3 Stunden für die
Berufungsverhandlung und Auslagen von CHF 819.75. Diese Entschädigung
steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber dem Berufungskläger
gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 26. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Verurteilung des A____ wegen
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106
des Strafgesetzbuches);
- Freispruch von
der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (Anklage-Ziffer I.1);
- Beschluss über die beschlagnahmten 0,3 Gramm Marihuana;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der versuchten vorsätzlichen Tötung und des
Raufhandels (Anklage-Ziffer I.2) sowie des Angriffs (Anklage-Ziffer I.1)
schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 133 Abs. 1 und 134 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 24.
August 2012 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung (mit
Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), mehrfachen Raufhandels sowie
Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 25. April 2011 bis 12. Juli 2011 (78 Tage), Probezeit 5 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2. Juni 2017 (1 Tag)
und vom 11. bis 12. Juli 2017 (1 Tag) sowie der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. Juli 2018, verurteilt,
in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung
von Art. 66a Abs. 1 lit. a und b des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des
Landes verwiesen.
Die angeordnete
Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
A____ wird zu
CHF 12’000.– Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juli 2018,
an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 18’000.– wird
abgewiesen.
Die beigebrachten
Schuhe (Verz. 140 197) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten
A____ zurückgegeben.
Die beigebrachte
Regalstrebe (Metallstange, Verz. 144 112) wird unter Aufhebung der
Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 11’218.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 12’000.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 8’550.– und ein Auslagenersatz von CHF 819.75,
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 676.– (7,7 % auf CHF 8’779.25) aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Privatkläger B____ (ohne E. 3)
-
IV-Stelle Basel-Landschaft (ohne E. 3)
-
[...] Krankenversicherung (ohne E. 3)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).