SB.2019.101
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
16. Juni 2023Deutsch7 min
gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2019.101
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Gesuchstellerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 wurde A____ in Abweisung ihrer Berufung
und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nebst
dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung des
gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 10 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die die erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gebühren von total CHF 3'914.50
auferlegt.
Mit Schreiben vom
6. Februar 2023 lässt A____ durch ihren vormaligen amtlichen Verteidiger um
Erlass der ihr im genannten Berufungsurteil auferlegten Kosten ersuchen. Mit
Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 ist die Gesuchstellerin zur
Einreichung aktueller Belege betreffend ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert
worden. Mit Verfügung vom 31. März 2023 ist festgestellt worden, dass bis zu
diesem Datum keine Belege betreffend Einkommen und Vermögen eingegangen seien.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2023 ist der Gesuchstellerin eine letzte
Nachfrist zur Einreichung von Belegen betreffend Einkommen und Vermögen
angesetzt worden. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin Belege
betreffend ihre aktuellen monatlichen Einnahmen und Ausgaben einreichen lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig für
den Entscheid betreffend den Erlasse von Verfahrenskosten ist gemäss Art. 425
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt
von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur
Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.
dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen
Gebrauch gemacht hat (§ 44 Gesetz über die Einführung der StPO [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG
154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E.
1). Das Berufungsurteil vom 10. Juni 2022 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen
Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene
Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen
Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4;
vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in
diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine
weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten
selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der
Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des
Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom
24.
März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64
vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht
demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als
Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessensspielraum (Griesser,
a.a.O., Art. 425 N 1a).
2.2
Die
Gesuchstellerin
lässt zusammengefasst zur Begründung ihres Gesuchs
ausführen, sie werde im Sinne einer Schenkung von ihrer Mutter monatlich mit
CHF 4'000.– unterstützt. Dazu kämen monatlich ihr jeweils leicht variierendes
Einkommen aus Erwerbsarbeit von ca. CHF 300.–, die staatlich
bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihre beiden bei ihr wohnenden Kinder von
total CHF 600.– sowie die Verbilligung der Krankenkassenprämie von CHF 810.30.
Diesem Einkommen stünden ihre monatlichen Auslagen für die Wohnungsmiete von
CHF 1'077.–, die Krankenversicherungskosten von total CHF 1'124.80 (total der
Kosten für 3 Personen), die Kosten für die Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung von CHF 120.–, Berufsauslagen von CHF 240.– (3 x
U-Abo) sowie übrige Kosten im Zusammenhang mit den Kindern gegenüber. Zudem
habe sie auch die Schulden aus dem Strafverfahren abzuzahlen. Vor diesem
Hintergrund sei sie sehr dankbar, wenn ihr die Kosten des für sie «sehr
schwierigen» Strafverfahrens erlassen würden.
2.3
Massgebend
für den Erlass von Verfahrenskosten ist allein die finanzielle Situation und
nicht, wie die Gesuchstellerin das Strafverfahren subjektiv empfunden hat.
Ohnehin ist ein Strafverfahren für die beschuldigten Personen in aller Regel
eine grosse emotionale Belastung und stellt der entsprechende Hinweis der
Gesuchstellerin keine Besonderheit dar. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin
stehen ihrem monatlichen Einkommen von rund CHF 5'710.– regelmässige Auslagen
von monatlich rund CHF 4'560.– gegenüber (bei Hinzurechnung eines Grundbedarfs
von CHF 2'000.– für Lebensmittel, Kleidung etc. für 3 Personen zu den geltend
gemachten Kosten). Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF
1'150.–. Die Gesuchstellerin macht zusätzlich auf ihre Schulden aus dem
Strafurteil als anstehende Kosten geltend. Gemeint ist damit wohl die Rückforderung,
die sie der Sozialhilfe aufgrund zu Unrecht bezogener Leistungen im Umfang von
CHF 110'000.– bzw. CHF 94'000.– zu erstatten hat (s. Urteil des
Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 E. 2.1 und 3.3). Dass sie diese Schuld
aktuell tatsächlich am Abzahlen ist, hat sie allerdings weder behauptet noch
belegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein vollständiger Erlass der
Verfahrenskosten nicht. Der Gesuchstellerin ist vielmehr zuzumuten, innerhalb
eines Jahres einen monatlichen Betrag von CHF 150.– an die Verfahrenskosten zu
bezahlen (total der zu bezahlenden Verfahrenskosten damit CHF 1'800.–). Damit
verbleibt ihr immer noch ein nicht unerheblicher Überschuss von CHF 1'000.–
monatlich, der Spielraum für eine Abzahlungsvereinbarung mit der Sozialhilfe
zulässt. Kommt sie dieser Verpflichtung regelmässig und pünktlich im Zeitraum
August 2023 bis Juli 2024 nach, sind ihr der Rest – und damit über die Hälfte
der Verfahrenskosten – zu erlassen, andernfalls bleibt es bei der
Gesamtforderung der geschuldeten Verfahrenskosten. Für die Einzelheiten wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs
wird der Gesuchstellerin der Anteil von CHF 2'114.50 an das Total der Verfahrenskosten
von CHF 3'914.50 erlassen, wenn sie im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 1.
Juli 2024 monatlich eine Abzahlung von jeweils CHF 150.– leistet. Die erste
Rate ist fällig per 1. August 2023. Alle weiteren Raten sind jeweils auf
den ersten Tag der folgenden Monate fällig.
Kommt die Gesuchstellerin der vorgenannten Abzahlung
nicht termingerecht und vollständig nach, wird der Teilerlass von CHF 2'114.50
nicht gewährt.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Rechnungswesen der Gerichte
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.