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Entscheid

SB.2019.101

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

16. Juni 2023Deutsch7 min

gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2019.101

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. […] Gesuchstellerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 wurde A____ in Abweisung ihrer Berufung

und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nebst

dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung des

gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 10 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr die die erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und Gebühren von total CHF 3'914.50

auferlegt.

Mit Schreiben vom

6. Februar 2023 lässt A____ durch ihren vormaligen amtlichen Verteidiger um

Erlass der ihr im genannten Berufungsurteil auferlegten Kosten ersuchen. Mit

Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 ist die Gesuchstellerin zur

Einreichung aktueller Belege betreffend ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert

worden. Mit Verfügung vom 31. März 2023 ist festgestellt worden, dass bis zu

diesem Datum keine Belege betreffend Einkommen und Vermögen eingegangen seien.

Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2023 ist der Gesuchstellerin eine letzte

Nachfrist zur Einreichung von Belegen betreffend Einkommen und Vermögen

angesetzt worden. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin Belege

betreffend ihre aktuellen monatlichen Einnahmen und Ausgaben einreichen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig für

den Entscheid betreffend den Erlasse von Verfahrenskosten ist gemäss Art. 425

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt

von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur

Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl.

dazu Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen

Gebrauch gemacht hat (§ 44 Gesetz über die Einführung der StPO [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG

154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E.

1). Das Berufungsurteil vom 10. Juni 2022 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen

Instruktionsrichter zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene

Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen

Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4;

vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in

diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine

weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten

selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der

Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des

Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom

24.

März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64

vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit weniger weit geht

demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als

Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessensspielraum (Griesser,

a.a.O., Art. 425 N 1a).

2.2

Die

Gesuchstellerin

lässt zusammengefasst zur Begründung ihres Gesuchs

ausführen, sie werde im Sinne einer Schenkung von ihrer Mutter monatlich mit

CHF 4'000.– unterstützt. Dazu kämen monatlich ihr jeweils leicht variierendes

Einkommen aus Erwerbsarbeit von ca. CHF 300.–, die staatlich

bevorschussten Unterhaltsbeiträge für ihre beiden bei ihr wohnenden Kinder von

total CHF 600.– sowie die Verbilligung der Krankenkassenprämie von CHF 810.30.

Diesem Einkommen stünden ihre monatlichen Auslagen für die Wohnungsmiete von

CHF 1'077.–, die Krankenversicherungskosten von total CHF 1'124.80 (total der

Kosten für 3 Personen), die Kosten für die Hausrat- und

Privathaftpflichtversicherung von CHF 120.–, Berufsauslagen von CHF 240.– (3 x

U-Abo) sowie übrige Kosten im Zusammenhang mit den Kindern gegenüber. Zudem

habe sie auch die Schulden aus dem Strafverfahren abzuzahlen. Vor diesem

Hintergrund sei sie sehr dankbar, wenn ihr die Kosten des für sie «sehr

schwierigen» Strafverfahrens erlassen würden.

2.3

Massgebend

für den Erlass von Verfahrenskosten ist allein die finanzielle Situation und

nicht, wie die Gesuchstellerin das Strafverfahren subjektiv empfunden hat.

Ohnehin ist ein Strafverfahren für die beschuldigten Personen in aller Regel

eine grosse emotionale Belastung und stellt der entsprechende Hinweis der

Gesuchstellerin keine Besonderheit dar. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin

stehen ihrem monatlichen Einkommen von rund CHF 5'710.– regelmässige Auslagen

von monatlich rund CHF 4'560.– gegenüber (bei Hinzurechnung eines Grundbedarfs

von CHF 2'000.– für Lebensmittel, Kleidung etc. für 3 Personen zu den geltend

gemachten Kosten). Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF

1'150.–. Die Gesuchstellerin macht zusätzlich auf ihre Schulden aus dem

Strafurteil als anstehende Kosten geltend. Gemeint ist damit wohl die Rückforderung,

die sie der Sozialhilfe aufgrund zu Unrecht bezogener Leistungen im Umfang von

CHF 110'000.– bzw. CHF 94'000.– zu erstatten hat (s. Urteil des

Appellationsgerichts vom 10. Juni 2022 E. 2.1 und 3.3). Dass sie diese Schuld

aktuell tatsächlich am Abzahlen ist, hat sie allerdings weder behauptet noch

belegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein vollständiger Erlass der

Verfahrenskosten nicht. Der Gesuchstellerin ist vielmehr zuzumuten, innerhalb

eines Jahres einen monatlichen Betrag von CHF 150.– an die Verfahrenskosten zu

bezahlen (total der zu bezahlenden Verfahrenskosten damit CHF 1'800.–). Damit

verbleibt ihr immer noch ein nicht unerheblicher Überschuss von CHF 1'000.–

monatlich, der Spielraum für eine Abzahlungsvereinbarung mit der Sozialhilfe

zulässt. Kommt sie dieser Verpflichtung regelmässig und pünktlich im Zeitraum

August 2023 bis Juli 2024 nach, sind ihr der Rest – und damit über die Hälfte

der Verfahrenskosten – zu erlassen, andernfalls bleibt es bei der

Gesamtforderung der geschuldeten Verfahrenskosten. Für die Einzelheiten wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs

wird der Gesuchstellerin der Anteil von CHF 2'114.50 an das Total der Verfahrenskosten

von CHF 3'914.50 erlassen, wenn sie im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 1.

Juli 2024 monatlich eine Abzahlung von jeweils CHF 150.– leistet. Die erste

Rate ist fällig per 1. August 2023. Alle weiteren Raten sind jeweils auf

den ersten Tag der folgenden Monate fällig.

Kommt die Gesuchstellerin der vorgenannten Abzahlung

nicht termingerecht und vollständig nach, wird der Teilerlass von CHF 2'114.50

nicht gewährt.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Rechnungswesen der Gerichte

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.