Lexipedia

Entscheid

SB.2019.102

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_759/2020)

23. Mai 2020Deutsch10 min

Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Am 15. November 2018 erhob der Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.102

URTEIL

vom 23.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. April 2019

betreffend mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfacher

Verletzung der Verkehrsregeln (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der

Parkscheibe am Fahrzeug; Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten)

zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Am 15. November 2018 erhob der Berufungskläger

Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil vom 4. April 2019 erklärte das

Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 160.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden

ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.–

auferlegt.

Dagegen meldete

der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe) Berufung an. Das

schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. September 2019

zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe) wandte sich der

Berufungskläger an das Appellationsgericht und erklärte, dass er an seiner

Berufung festhalte. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 11.

Oktober 2019 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass seine

Berufungserklärung verspätet erscheine und das Appellationsgericht prüfen

müsse, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist

gesetzt bis zum 11. November 2019, um mitzuteilen, ob er an der Berufung

festhalten wolle. Der Berufungskläger erklärte mit Eingabe vom 10. November

2019, dass er an der Berufung festhalte.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Vorliegend ist

über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1

lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu

entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so

ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren

Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E.

1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist

das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die

allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE

SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017

E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges

Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts,

welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts

in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen

Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. Oktober

2019).

2.

2.1

Die

StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die

Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen

Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich

zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt

das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

(Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des

begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche

Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer

6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30

vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach der

Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am

letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich

anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2

StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89

Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012

E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom

5.

Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).

2.2

Aus

den Akten wird ersichtlich, dass dem Berufungskläger das Dispositiv des Urteils

vom 4. April 2019 im Anschluss an die Verhandlung vor dem Strafgericht persönlich

ausgehändigt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 65). Mit als

"Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe)

meldete der Berufungskläger beim Appellationsgericht rechtzeitig Berufung an (vgl.

vorinstanzliche Akten, S. 72), welches die Eingabe zuständigkeitshalber an

das Strafgericht weiterleitete (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Das vom Strafgericht

schriftlich begründete Urteil vom 4. April 2019 wurde dem Berufungskläger in

der Folge am 10. September 2019 zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 85).

Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann damit am 11. September

2019.

zu laufen und endete am 30. September 2019. Da der Berufungskläger seine

als "Rekursbestätigung nach Beschwerde vom April 2019" bezeichnete und

vom 30. September 2019 datierte Berufungserklärung erst am 1. Oktober 2019 der

Post aufgegeben hat, erfolgte diese aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E.

2.1

oben) verspätet.

2.3

In

der Eingabe des Berufungsklägers vom 10. November 2019 stellte er sich sinngemäss

auf den Standpunkt, er habe die Berufungserklärung bereits mit seiner als

Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 14. April 2019 und damit vor Ablauf der

Frist zur Einreichung der Berufungserklärung dem Appellationsgericht

zugestellt. Mit seiner Eingabe vom 30. September 2019 habe er lediglich

bestätigt, dass er an der Berufung festhalte, obwohl er dazu nicht verpflichtet

gewesen sei.

Mit diesen

Ausführungen vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Nach der

ausdrücklichen und unter E. 2.1 oben dargestellten gesetzlichen Regelung müssen

die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht

einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten:

Einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der

Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten

Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Von

dieser Regelung wird grundsätzlich nur dann abgewichen, wenn das Urteil weder

mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern der betreffenden

Partei direkt in begründeter Form zugestellt wird. In einem solchen Fall ist

keine Anmeldung der Berufung notwendig, sondern es kann direkt die

Berufungserklärung an das Berufungsgericht erfolgen (BGer 6B_833/2016 vom 5.

August 2016 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch

nicht gegeben (vgl. E. 2.2 oben). Der Berufungskläger kann sich auch nicht

darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Eingabe vom 14.

April 2019 als Berufungserklärung behandelt werde. Mit Schreiben vom 26. Juni

2019.

wurde er vom Strafgericht in Kenntnis gesetzt, dass das

Appellationsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Strafgericht weitergeleitet

und dieses die Eingabe als Berufung entgegengenommen habe. Gleichzeitig wurde

er informiert, dass er zu gegebener Zeit die schriftliche Urteilsbegründung sowie

weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten werde (vgl. vorinstanzliche

Akten, S. 76). Zusammen mit dem begründeten Urteil stellte das Strafgericht dem

Berufungskläger dementsprechend ein Begleitschreiben zu, in welchem ihm der

weitere Ablauf des Berufungsverfahrens erklärt wurde. Er wurde insbesondere

darauf aufmerksam gemacht, dass er zwar Berufung angemeldet habe, er jedoch,

falls er an der Berufung festhalten wolle, innert 20 Tagen seit Empfang des

schriftlichen Urteils beim Appellationsgericht eine schriftliche

Berufungserklärung einreichen müsse. Zudem wurde er über die Modalitäten

betreffend Fristeinhaltung sowie über die gesetzlichen Anforderungen an die

Berufungserklärung aufgeklärt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 82 f.). Nicht nur

ist vorliegend damit die Rechtslage klar (vgl. E. 2.1 oben), sondern vielmehr

unterliess es der Berufungskläger offensichtlich auch, dieses Begleitschreiben

des Strafgerichts sorgfältig zu lesen. Der Berufungskläger kann sich deshalb

nunmehr nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtslage nicht bekannt gewesen und

er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungserklärung bereits mit seiner

Eingabe vom 14. April 2019 erfolgt sei (vgl. auch BGer 6B_609/2016 vom

27.

Juli 2016 E. 3.2).

Nach dem

Gesagten kann die Eingabe des Berufungsklägers vom 14. April 2019 damit nicht

als Vorwegnahme der Berufungserklärung betrachtet werden, zumal diese darüber

hinaus auch keine klaren Anträge beinhaltet und insofern den inhaltlichen

Anforderungen an die Berufungserklärung aus Art. 399 Abs. 3 und 4

StPO nicht genügt.

3.

Sofern der

Berufungskläger mit seinen weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 1.

Oktober 2019, wonach er aufgrund reisebedingter Abwesenheit nicht in der Lage

gewesen sei, innert Frist zu reagieren, sinngemäss die Wiederherstellung der

Frist zur Berufungserklärung beantragt, ist dieses Gesuch abzuweisen.

Gemäss Art. 94

Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die

Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis

kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des

Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist

muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Gesetzgeber

ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehene

mildere Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" und "kein

oder nur ein leichtes Verschulden" durch den Ausdruck "kein

Dispositiv

Verschulden". Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und

der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes

Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine

Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler,

in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 2; AGE

SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Demnach kommt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung die "Wiederherstellung nur in Betracht,

wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern

Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten

worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei

muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die

Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln

vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet

werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […]

Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation

unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen

Dritten zu betrauen" (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011

E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder

Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1,

mit Hinweisen).

Das begründete

Urteil des Strafgerichts samt Begleitschreiben wurde dem Berufungskläger

erwiesenermassen am 10. September 2019 zugestellt. Eine ferienbedingte

Abwesenheit vermag eine Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung im

Sinne der obigen Ausführungen zweifelsohne nicht zu rechtfertigen, zumal der

Berufungskläger auch nicht begründet, weshalb es ihm darüber hinaus nicht

möglich gewesen sein soll, einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen. Die

verpasste Frist zur Einreichung der Berufungserklärung kann somit nicht

wiederhergestellt werden.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1

Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der

Berufungskläger eine Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 424 StPO in

Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren

[SG 154.800] und § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch um Wiederherstellung der

versäumten Frist wird abgewiesen.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich

Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.