SB.2019.102
mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_759/2020)
23. Mai 2020Deutsch10 min
Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Am 15. November 2018 erhob der Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.102
URTEIL
vom 23.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. April 2019
betreffend mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen der
Parkscheibe am Fahrzeug; Parkieren auf einer Halteverbotslinie bis 60 Minuten)
zu einer Busse von CHF 160.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 218.60 auferlegt. Am 15. November 2018 erhob der Berufungskläger
Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Urteil vom 4. April 2019 erklärte das
Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 160.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden
ihm die Verfahrenskosten von CHF 218.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.–
auferlegt.
Dagegen meldete
der Berufungskläger mit Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe) Berufung an. Das
schriftlich begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. September 2019
zugestellt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Postaufgabe) wandte sich der
Berufungskläger an das Appellationsgericht und erklärte, dass er an seiner
Berufung festhalte. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 11.
Oktober 2019 wurde der Berufungskläger darauf hingewiesen, dass seine
Berufungserklärung verspätet erscheine und das Appellationsgericht prüfen
müsse, ob die Berufung rechtzeitig erfolgt sei. Gleichzeitig wurde ihm Frist
gesetzt bis zum 11. November 2019, um mitzuteilen, ob er an der Berufung
festhalten wolle. Der Berufungskläger erklärte mit Eingabe vom 10. November
2019, dass er an der Berufung festhalte.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorliegend ist
über die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu
entscheiden. Wurde die Berufungserklärung nicht fristgerecht eingereicht, so
ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf das Rechtsmittel ohne weiteren
Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E.
1.4.2). Für einen Entscheid nach Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ist
das Berufungsgericht, also derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die
allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE
SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1, SB.2017.40 vom 10. Juli 2017
E. 1, SB.2017.29 vom 29. August 2017 E. 1.2). Zuständiges
Berufungsgericht ist vorliegend ein Dreiergericht des Appellationsgerichts,
welches nach § 88 Abs. 1 und § 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts
in Strafsachen zuständig ist. Der Entscheid ergeht wie angekündigt im schriftlichen
Verfahren (Art. 403 Abs. 1 StPO; Verfügung des Verfahrensleiters vom 11. Oktober
2019).
2.
2.1
Die
StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die
Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich
zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt
das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht
(Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des
begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGer
6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, mit Hinweisen; AGE SB.2018.30
vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Frist beginnt am Tag nach der
Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am
letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben wird (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO).
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89
Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist (BGer 6B_849/2011 vom 6. Juli 2012
E. 1.1; AGE SB.2018.30 vom 23. Juli 2018 E. 2.1, SB.2014.85 vom
5.
Januar 2015 E. 1.3, mit Hinweisen).
2.2
Aus
den Akten wird ersichtlich, dass dem Berufungskläger das Dispositiv des Urteils
vom 4. April 2019 im Anschluss an die Verhandlung vor dem Strafgericht persönlich
ausgehändigt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 65). Mit als
"Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 14. April 2019 (Postaufgabe)
meldete der Berufungskläger beim Appellationsgericht rechtzeitig Berufung an (vgl.
vorinstanzliche Akten, S. 72), welches die Eingabe zuständigkeitshalber an
das Strafgericht weiterleitete (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Das vom Strafgericht
schriftlich begründete Urteil vom 4. April 2019 wurde dem Berufungskläger in
der Folge am 10. September 2019 zugestellt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 85).
Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung begann damit am 11. September
2019.
zu laufen und endete am 30. September 2019. Da der Berufungskläger seine
als "Rekursbestätigung nach Beschwerde vom April 2019" bezeichnete und
vom 30. September 2019 datierte Berufungserklärung erst am 1. Oktober 2019 der
Post aufgegeben hat, erfolgte diese aufgrund der obigen Ausführungen (vgl. E.
2.1
oben) verspätet.
2.3
In
der Eingabe des Berufungsklägers vom 10. November 2019 stellte er sich sinngemäss
auf den Standpunkt, er habe die Berufungserklärung bereits mit seiner als
Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 14. April 2019 und damit vor Ablauf der
Frist zur Einreichung der Berufungserklärung dem Appellationsgericht
zugestellt. Mit seiner Eingabe vom 30. September 2019 habe er lediglich
bestätigt, dass er an der Berufung festhalte, obwohl er dazu nicht verpflichtet
gewesen sei.
Mit diesen
Ausführungen vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen. Nach der
ausdrücklichen und unter E. 2.1 oben dargestellten gesetzlichen Regelung müssen
die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht
einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten:
Einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der
Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten
Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Von
dieser Regelung wird grundsätzlich nur dann abgewichen, wenn das Urteil weder
mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern der betreffenden
Partei direkt in begründeter Form zugestellt wird. In einem solchen Fall ist
keine Anmeldung der Berufung notwendig, sondern es kann direkt die
Berufungserklärung an das Berufungsgericht erfolgen (BGer 6B_833/2016 vom 5.
August 2016 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch
nicht gegeben (vgl. E. 2.2 oben). Der Berufungskläger kann sich auch nicht
darauf berufen, er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Eingabe vom 14.
April 2019 als Berufungserklärung behandelt werde. Mit Schreiben vom 26. Juni
2019.
wurde er vom Strafgericht in Kenntnis gesetzt, dass das
Appellationsgericht diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Strafgericht weitergeleitet
und dieses die Eingabe als Berufung entgegengenommen habe. Gleichzeitig wurde
er informiert, dass er zu gegebener Zeit die schriftliche Urteilsbegründung sowie
weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten werde (vgl. vorinstanzliche
Akten, S. 76). Zusammen mit dem begründeten Urteil stellte das Strafgericht dem
Berufungskläger dementsprechend ein Begleitschreiben zu, in welchem ihm der
weitere Ablauf des Berufungsverfahrens erklärt wurde. Er wurde insbesondere
darauf aufmerksam gemacht, dass er zwar Berufung angemeldet habe, er jedoch,
falls er an der Berufung festhalten wolle, innert 20 Tagen seit Empfang des
schriftlichen Urteils beim Appellationsgericht eine schriftliche
Berufungserklärung einreichen müsse. Zudem wurde er über die Modalitäten
betreffend Fristeinhaltung sowie über die gesetzlichen Anforderungen an die
Berufungserklärung aufgeklärt (vgl. vorinstanzliche Akten, S. 82 f.). Nicht nur
ist vorliegend damit die Rechtslage klar (vgl. E. 2.1 oben), sondern vielmehr
unterliess es der Berufungskläger offensichtlich auch, dieses Begleitschreiben
des Strafgerichts sorgfältig zu lesen. Der Berufungskläger kann sich deshalb
nunmehr nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtslage nicht bekannt gewesen und
er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungserklärung bereits mit seiner
Eingabe vom 14. April 2019 erfolgt sei (vgl. auch BGer 6B_609/2016 vom
27.
Juli 2016 E. 3.2).
Nach dem
Gesagten kann die Eingabe des Berufungsklägers vom 14. April 2019 damit nicht
als Vorwegnahme der Berufungserklärung betrachtet werden, zumal diese darüber
hinaus auch keine klaren Anträge beinhaltet und insofern den inhaltlichen
Anforderungen an die Berufungserklärung aus Art. 399 Abs. 3 und 4
StPO nicht genügt.
3.
Sofern der
Berufungskläger mit seinen weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 1.
Oktober 2019, wonach er aufgrund reisebedingter Abwesenheit nicht in der Lage
gewesen sei, innert Frist zu reagieren, sinngemäss die Wiederherstellung der
Frist zur Berufungserklärung beantragt, ist dieses Gesuch abzuweisen.
Gemäss Art. 94
Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die
Wiederherstellung derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Der Gesetzgeber
ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehene
mildere Formulierungen wie "kein grobes Verschulden" und "kein
oder nur ein leichtes Verschulden" durch den Ausdruck "kein
Dispositiv
Verschulden". Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und
der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes
Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine
Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler,
in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 2; AGE
SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Demnach kommt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung die "Wiederherstellung nur in Betracht,
wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern
Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten
worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei
muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die
Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln
vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet
werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. […]
Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation
unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen
Dritten zu betrauen" (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011
E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder
Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1,
mit Hinweisen).
Das begründete
Urteil des Strafgerichts samt Begleitschreiben wurde dem Berufungskläger
erwiesenermassen am 10. September 2019 zugestellt. Eine ferienbedingte
Abwesenheit vermag eine Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung im
Sinne der obigen Ausführungen zweifelsohne nicht zu rechtfertigen, zumal der
Berufungskläger auch nicht begründet, weshalb es ihm darüber hinaus nicht
möglich gewesen sein soll, einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen. Die
verpasste Frist zur Einreichung der Berufungserklärung kann somit nicht
wiederhergestellt werden.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
Satz 2 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Vorliegend hat der
Berufungskläger eine Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 424 StPO in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren
[SG 154.800] und § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung der
versäumten Frist wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.