Lexipedia

Entscheid

SB.2019.106

einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens

4. Mai 2021Deutsch23 min

der Höhe des Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.106

ABWESENHEITS-URTEIL

vom 4.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

unbekannten Aufenthalts Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019

betreffend einfache Körperverletzung

und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 wurde A____ in Abwesenheit der

einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu

einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens

wurde er freigesprochen. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung

wurde verzichtet. A____ wurde zur Zahlung einer Schadenersatzforderung von

CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017 an B____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 93.10 wurde abgewiesen. Die

Schadenersatzforderung betreffend Folgeschäden wurde dem Grundsatz nach

gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln. Bezüglich

der Höhe des Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren

wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5

% seit 16. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 4‘348.60

an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag,

es sei der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen

Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 21

Monaten sowie zu einer ins Schengener Informationssystem (SIS) einzutragenden Landesverweisung

von 7 Jahren zu verurteilen. Betreffend Zivilpunkt und Entschädigungsfolgen sei

das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge. Der

amtliche Verteidiger schliesst auf Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung

vom 17. März 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im

Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, dieses

indessen am 28. Januar 2021 widerrufen. A____ wurde im Kantonsblatt

Basel-Stadt vom […] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2021

vorgeladen, ist ihr jedoch ferngeblieben. Teilgenommen haben die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und der amtliche Verteidiger. Für ihre

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem

erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1

StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und

fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Beide

Parteien haben sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens

einverstanden erklärt. Nachdem allerdings das Bundesgericht mit

Urteil 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 entschieden hat, dass es sich bei lit.

a und lit. b von Art. 406 Abs. 1 StPO um kumulative Kriterien handle, ist es

nicht mehr möglich, bei einer Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

das Verfahren schriftlich durchzuführen.

1.3

Hat

eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die

Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Ist der Aufenthaltsort der

Adressatin oder des Adressanten unbekannt und kann er trotz zumutbarer

Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung mindestens einen

Monat vor der Berufungsverhandlung (Art. 202 Abs. 2 StPO) durch

Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt

(Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte die Schweiz noch

vor Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. Dezember 2018

verlassen und ist nach […] ausgereist. Weiteres ist nicht bekannt. Das

Appellationsgericht hat den Beschuldigten deshalb im Kantonsblatt Basel-Stadt

vom […] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2021

vorgeladen. Damit ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt und sein

Nichterscheinen gilt als unentschuldigt.

1.4

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vorliegend will die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung (angefochtenes Urteil: einfache

Körperverletzung) und einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens

(angefochtenes Urteil: Freispruch) und, damit im Zusammenhang stehend, eine

Verschärfung der Strafe und die Aussprechung eine Landesverweisung von 7 Jahren

(angefochtenes Urteil: gänzlicher Verzicht) erreichen. Hingegen bilden der

Schuldspruch wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und die

dafür ausgesprochene Busse von CHF 200.– sowie der Entscheid über die

Zivilforderungen des Privatklägers B____ nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens; diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Vorinstanz ist

der Anklage der Staatsanwaltschaft betreffend versuchte schwere

Körperverletzung und Gefährdung des Lebens nicht gefolgt und hat in diesem

Zusammenhang einzig einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung

gefällt. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Berufung an ihrer Anklage fest.

2.1

Die

Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem

nachmaligen Opfer B____, die sich beide auf dem Bahnsteig beim Gleis 1 des

Bahnhofs Frenkendorf befanden, ein Streit entstanden sei, wobei das Opfer

verbal ausfällig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe. Als sich

das Opfer auf dem Bahnsteig mit dem Rücken zu den Geleisen in Hocke zwischen

Sitzbank und der Markierung des Blindenleitsystems befunden habe, habe ihm der Beschuldigte

einen Faustschlag und einen Fusstritt an den Kiefer verpasst. Daraufhin sei das

Opfer gestürzt und so zu liegen gekommen, dass sein Oberkörper ins Geleisbett gehangen

habe. C____ habe ins Gleisbett springen müssen, um das bewusstlose Opfer

herauszuziehen. Damit eine versuchte schwere Körperverletzung vorliege, müsse

der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. Als der

Beschuldigte zugetreten habe, habe sich das Opfer in Hocke befunden und sei

nicht etwa fixiert am Boden gelegen. Das Risiko, durch den Fusstritt eine

lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, sei deshalb deutlich geringer

gewesen. Über die genaue Ausführung des Tritts sei nichts bekannt. Insbesondere

könne nicht ermittelt werden, ob der Tritt mit Anlauf oder aus dem Sprung

heraus geführt worden sei. Die von den Zeugen geschilderte Tatsituation spreche

eher dagegen. Auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung könne unter

diesen Umständen nicht geschlossen werden.

2.2

Der

Sachverhalt ist durch die Aussagen von Augenzeugen und dem Beschuldigten selbst

weitestgehend nachgewiesen. Danach ist davon auszugehen, dass der Fusstritt eine

Hauteinblutung und Schwellung der Lippe bewirkt hat (siehe auch Foto, Akten

S. 333), welche zwar nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren

ist, aber entgegen der Meinung des Verteidigers auch nicht als «geringfügige

Verletzung an der Lippe» bezeichnet werden kann. Das rechtsmedizinisches

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hält fest, die

gemusterte Hauteinblutung an der Oberlippe links spreche für die Einwirkung

eines entsprechend geformten Gegenstandes. … Ein Schuhsohlenprofil wäre

prinzipiell mit der Entstehung dieser Verletzung vereinbar (Akten S. 330). Der durch

den Fusstritt ausgelöste Sturz führte überdies zu einer Schwellung an der Stirn,

liess das Opfer bewusstlos werden und eine Gehirnerschütterung erleiden. Das

Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ist denn auch unbestritten. Die

Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wer massive Gewalt gegen den Kopf

beziehungsweise das Gesicht eines Menschen ausübe, nehme zumindest in Kauf, das

Opfer schwer zu verletzen. Das IRM halte regelmässig fest, dass ein Tritt gegen

den Kopf grundsätzlich mit einer potentiellen Lebensgefahr einhergehe. Der

Beschuldigte habe die Intensität seines Tritts nicht derart steuern können,

dass er schwere Verletzungen hätte ausschliessen können. Wo genau der Tritt das

Opfer am Kopf treffe, habe er nicht leiten können. Auch bei einem sich in Hocke

befindlichen Opfer könne der Fusstritt je nach den Umständen als versuchte

schwere Körperverletzung qualifiziert werden.

2.3

Zur

Qualität des Fusstritts des Beschuldigten finden sich in den Akten mehrere Aussagen.

So hat D____ diesbezüglich angegeben: «Durch die Wucht des Tritts verlor B____

das Gleichgewicht. Es hatte recht geklatscht!» (Akten S. 244). E____ hat den

Vorfall mit folgenden Worten beschrieben: «Also ich drehte meinen Kopf ab, und

als ich mich wieder A____ zuwenden wollte, klatschte es und B____ lag bereits

auf den Geleisen» (Akten S. 261). … «Ich hörte ein Geräusch wie einen Knall und

sah dann, dass B____ halbwegs auf den Geleisen liegt» (Akten S. 304). C____ hat

erklärt: «Er traf B____ mit seinem Fuss am Kiefer. Es war ein k.o.-Schlag. B____

hatte keine Reaktion mehr» (Akten S. 311). In der Hauptverhandlung hat C____

seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert, «er bekam die Faust, aber

nach dem Fusstritt kippte er ab. Er traf ihn genau auf der Seite am Kiefer.» …

«Der Fuss war der Punkt, wo er k.o. ging. Ich hatte auch schon eine Schlägerei.

Das war der Fuss, weil er sonst nicht k.o. gegangen wäre» (Akten S. 493). Somit

steht fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss mit Wucht gegen das sich in der

Hocke befindliche Opfer getreten und dieses im Gesicht getroffen hat. In der

Verhandlung des Berufungsgerichts hat der amtliche Verteidiger eingewendet, der

alkoholisierte Beschuldigte habe nach eigener Aussage mit seinem Tritt auf den

Oberkörper gezielt, der Tritt sei aber offensichtlich daneben gegangen und im

Gesicht gelandet. Der Beschuldigte habe das Opfer auch nicht mehrfach

attackiert. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte bewusst versucht habe,

das Opfer schwer zu verletzen oder dass er eine solche Verletzung in Kauf

genommen hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn der

Beschuldigte hat nie behauptet, sein Fusstritt sei daneben gegangen. Vielmehr

hat er erklärt, er habe dem Opfer einen «Kick gegeben in die Brust» (Akten S.

270), eine Behauptung, die nach dem oben festgestellten Sachverhalt unzutreffend

ist. Ebenso wenig zutreffend sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich

des Orts, an welchem das Opfer nach seinem Sturz zu liegen kam: Laut dem

Beschuldigten habe der Oberkörper des Opfers ein bisschen über das Perron

herausgeragt, es sei aber nicht auf das Gleis gefallen. Es sei die ganze Zeit

oben auf dem Perron liegen geblieben (Akten S. 269 f.). Diese Schilderung passt

weder zu den Aussagen der Augenzeugen noch zu der durch das Opfer erlittenen Schwellung

und oberflächlichen Schürfung an der Stirn noch zum Umstand, dass C____ sich

ins Gleisbett begeben musste, um das Opfer auf den Bahnsteig zurück zu hieven.

Auch wenn der Beschuldigte zum Vorfall sonst insgesamt stimmige Aussagen

gemacht hat, war er offensichtlich bestrebt, seinen Fusstritt als weniger gravierend

zu schildern, als er in Tat und Wahrheit gewesen ist. Um eine versuchte schwere

Körperverletzung zu begehen, muss ein Täter sein Opfer auch nicht mehrfach

attackiert haben. Ein einziger, gegen das Gesicht geführter Fusstritt oder

Faustschlag kann durchaus genügen, und zwar auch dann, wenn der Täter nicht

extra Anlauf geholt hat, wie dies im durch das Appellationsgericht am 13.

Februar 2018 beurteilten Verfahren SB.2017.109 (vom Bundesgericht mit Urteil

vom 17. Oktober 2018 bestätigt, vgl. BGer 6B_651/2018) der Fall gewesen ist. Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 (Erwägung

2.2.2) zur Frage, mit welcher Intensität die Tritte ausgeführt werden müssen,

damit auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung geschlossen werden

könne, Folgendes erwogen: «Die These des Beschwerdeführers, versuchte schwere

Körperverletzung komme von vornherein nur infrage, wenn die Tritte mit voller

Wucht geführt würden, wird durch die Rechtsprechung nicht gestützt. Wohl hat

das Bundesgericht im Urteil 6B_208/2015 festgehalten, es entspreche allgemeiner

Lebenserfahrung, dass "Gewalteinwirkungen wie mit voller Wucht geführte

Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen

der körperlichen Integrität führen können" (E. 12.4 mit Hinweisen). Diese

Wendung lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Gewalteinwirkung

in Form von Fusstritten ausschliesslich dann für jedermann ersichtlich zu einer

schweren Kopfverletzung führen kann, wenn sie mit maximalem Kraftaufwand

ausgeführt wird.» Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben zitierten Aussagen

der Augenzeugen des Vorfalls nicht daran zu zweifeln, dass der Tritt des

Beschuldigten die erforderliche Intensität aufgewiesen hat. Schliesslich gibt

der Verteidiger zu bedenken, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Aber

auch daraus kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil spricht

die durch den Alkohol erfolgte Enthemmung zusätzlich für die Annahme, dass der

Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der Fusstritt selbst oder aber der

Aufprall des Kopfes auf den Boden als Folge des durch den Tritt ausgelösten

Sturzes zu einer Hirnverletzung führen. Der Beschuldigte ist deshalb der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens bereits

das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr verneint. Als unmittelbar könne

nur eine Lebensgefahr bezeichnet werden, die unvermittelt durch weitere

Ursachen, also ohne Zwischenschritt in den Tod übergehen könne. Im vorliegenden

Fall habe keiner der Tatzeugen den herannahenden Zug als unmittelbare Bedrohung

wahrgenommen. Der Zug habe den Bahnhof auf dem betreffenden Gleis auch erst

nach einiger Zeit passiert, in der das Opfer ohne grosse Probleme habe geborgen

werden können. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz

zieht nicht in Erwägung, dass das Opfer wegen des Fusstritts in Gleisbett

gefallen und dort bewusstlos liegen geblieben ist. Die Zugstrecke wird

regelmässig befahren; auch im konkreten Fall ist ein Güterzug nur kurze Zeit

nach dem Sturz des Opfers ins Gleisbett durchgefahren. Wie viel Zeit genau

vergangen ist, ist dabei unerheblich. Jedenfalls wäre das bewusstlose Opfer

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in der Lage gewesen, sich selbst

rechtzeitig vor der Einfahrt des nächsten Zuges aus der Gefahr zu befreien. B____

verdankt seine Rettung alleine dem Umstand, dass der am Tatort anwesende C____

gehandelt und ihn geborgen hat. Weder der Beschuldigte noch die übrigen

Tatzeugen haben C____ dabei geholfen. C____ hat denn auch mehrfach erklärt,

dass B____ ohne sein Eingreifen gestorben wäre. Mit seinem Handeln hat C____

den Kausalverlauf zum Glück noch rechtzeitig unterbrechen können. Hätte er das

nicht getan, hätte die Tat des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum

Tod des bewusstlosen Opfers geführt, ohne dass ein weiterer Zwischenschritt

notwendig gewesen wäre. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist

damit gegeben.

3.2

Subjektiv

muss der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Der Beschuldigte muss sich

Dispositiv

demnach bewusst gewesen sein, dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für das

Opfer herbeiführt. Diesbezüglich finden sich keine Ausführungen in der Anklageschrift,

die sich lediglich zum Vorsatz in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung

äussert. In der schriftlichen Berufungsbegründung führt die Staatsanwaltschaft aus,

der Beschuldigte habe selber zu Protokoll gegeben, dass er erwartet habe, dass

das Opfer umfalle. Ihm sei diese Möglichkeit somit durchaus bewusst gewesen.

Ihm habe zudem aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gleis bewusst sein müssen, dass

das Opfer aufs Gleis fallen und ein Zug vorbeifahren könnte. In der Verhandlung

des Appellationsgerichts hat die Staatsanwaltschaft schliesslich erklärt, der

Beschuldigte habe trotz des Wissens darum, dass er eine unmittelbare

Lebensgefahr für das Opfer schaffe, den Faustschlag und den Fusstritt

ausgeführt und somit die Lebensgefahr vorsätzlich und skrupellos herbeigeführt.

Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft bis zuletzt nicht dargelegt hat,

worin die Skrupellosigkeit des Vorgehens des Beschuldigten liege, legen vor

allem die Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung nahe, dass der

Beschuldigte die Gefahr nur eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe und sich

anderes jedenfalls nicht strikt nachweisen lasse. Der Beschuldigte hat im Lauf

des Verfahrens nur einmal befragt werden können. Aus seinen Aussagen lässt sich

kein direkter Vorsatz nachweisen. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten

lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Vorsatz zu: Zwar hat er nach dem

Sturz des Opfers ins Gleisbett den Tatort verlassen, ohne sich um die Behebung

der geschaffenen Gefahr zu kümmern. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass

er diese Gefahr auch gewollt hat. Ebenso gut kann es jedoch sein, dass er sie bloss

hinterher in Kauf genommen hat. Der Nachweis eines direkten Vorsatzes lässt

sich deshalb nicht erbringen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der

Gefährdung des Lebens freizusprechen ist.

4.

4.1 Der

Strafrahmen der schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu zehn Jahren vor. Davon ausgehend, kann im Wesentlichen auf die

Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden verwiesen werden. Diese ist in

objektiver Hinsicht von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen. Die

Verletzungen seien vergleichsweise als nicht schwer einzustufen, wobei sich

erschwerend auswirke, dass das Opfer nach dem Angriff zunächst bewusstlos und

nicht ansprechbar gewesen sei und mit der Ambulanz ins Spital gebracht habe

werden müssen. Der Tat sei eine erhebliche Provokation des Opfers

vorausgegangen, welche aus verbalen Angriffen auf die Person des Beschuldigten

und dem Andeuten von Kampfbewegungen bestanden habe. Vor dem Hintergrund seiner

drohenden Ausweisung aus der Schweiz müssten den Beschuldigten die Äusserungen des

Opfers, wonach er kein Schweizer sei, nichts habe und doch wieder zurück in

sein Land gehen solle, besonders schwer getroffen und ihn in nachvollziehbarer

Weise verärgert haben; insbesondere, weil sich das Opfer auch durch

Interventionen der anwesenden Zeugen nicht habe stoppen lassen und unermüdlich

weiter gegen den Beschuldigten geschossen habe. Besonders bemerkenswert sei

dabei der Umstand, dass sämtliche Zeugen zu Protokoll gegeben hätten, dass das

Opfer selbst schuld sei, und sie sich gewundert hätten, dass der Beschuldigte

angesichts der Provokationen so lange ruhig geblieben sei. Hinsichtlich der

Täterkomponenten sei hervorzuheben, dass sich die persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten nicht einfach gestalten würden. Er sei in […] geboren und im

Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er in der Folge in

verschiedenen Heimen platziert gewesen sei. Er verfüge über keine Ausbildung, habe

keine Arbeit und sei von der Sozialhilfe abhängig. Er verfüge in der Schweiz

über kein erkennbares Beziehungsnetz, seine Familienangehörigen (insbesondere

die Mutter) lebten mittlerweile nicht mehr in der Schweiz. Zum Vollzug der

durch das Migrationsamt rechtskräftig verfügten Wegweisung sei der Beschuldigte

am 27. Dezember 2018 aus der Schweiz ausgereist. Der Beschuldigte weise zwei

Vorstrafen auf, davon eine wegen Raubes aus dem Jahre 2008 und wegen versuchten

Diebstahls und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug,

Akten S. 8 f.). Ausser des mit Beschluss vom 22. Februar 2019 abgetrennten

Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand seien keine weiteren

Verfahren hängig. Das Vorleben des Beschuldigten wirke sich unter diesen

Umständen weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Während unter dem Aspekt

der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden auf den ersten Blick zu

Gunsten des Beschuldigten auffalle, dass sich dieser zwei Tage nach dem Vorfall

bei der Polizei gemeldet habe, um sich nach dem Gesundheitszustand des

Geschädigten zu erkundigen, und bei einem weiteren Anruf am 21. Juni 2017 seine

Personalien bekanntgegeben habe (Anzeige, Akten S. 198), sei doch zu betonen,

dass sich der Beschuldigte letztendlich durch sein Nichterscheinen an der

Hauptverhandlung vor Gericht den Konsequenzen seines Handelns nicht gestellt habe.

Unter diesen Umständen wirkten sich die Täterkomponenten neutral auf die

auszusprechende Strafe aus. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des durch sie

bejahten Vorwurfs der einfachen Körperverletzung insgesamt zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten gelangt. Das Berufungsgericht hat nun aber den

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu beurteilen, welche mit

einer Mindeststrafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird. Die

Einsatzstrafe ist deshalb, entsprechend dem mittelschweren Verschulden, auf

12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Da es nicht dem Verdienst des

Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass die

Verletzungen des Opfers nicht allzu schwer ausgefallen sind, hat die für den

Versuch zu berücksichtigende Strafmilderung gering auszufallen. Demgegenüber

muss sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches durch die Vorinstanz

keine Berücksichtigung fand, deutlich zu seinen Lasten auswirken. Er hat den

Tatort verlassen, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Dieses lag bewusstlos auf

den Gleisen und konnte nicht auf den Bahnsteig zurückgezogen werden, ohne dass

sich eine weitere Person in Gefahr bringen und ins Gleisbett hinabsteigen

musste (vgl. oben Ziff. 2.3). Bei dieser Situation erweist sich eine

Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als

angemessen.

4.2 Wurde

der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder

unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der

Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige

Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der

Strafgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2013 zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es müssten deshalb besonders günstige

Umstände vorliegen, damit ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte.

Solche sind aufgrund der Akten keine ersichtlich. Der Beschuldigte, dessen

aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist, hat auch nicht dazu befragt werden

können, ob sich seine Lebensumstände seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils,

mit welchem ihm bereits der bedingte Strafvollzug verweigert worden ist,

massgeblich verbessert haben. Angesichts der ungünstigen Prognose ist die

Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.

5.

Eine versuchte

schwere Körperverletzung stellt eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b

StGB dar. Es ist somit obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen, es sei

denn, es läge die in Art. 66a Abs. 2 StGB definierte Ausnahmesituation vor.

Danach kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn

dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und

wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Vorliegend ist bereits kein Härtefall ersichtlich: Der Beschuldigte ist […]

Staatsangehöriger und kam im Rahmen des Familiennachzuges mit 15 Jahren in die

Schweiz (vgl. Akten S. 23). Das Migrationsamt hat ihn aus der Schweiz

weggewiesen, weil er sich hier weder beruflich noch wirtschaftlich hat

integrieren können (vgl. dazu die Details im Entscheid des Migrationsamtes,

Akten S. 22 f., insbesondere S. 24). Gegen ihn mussten bereits im Jugendalter

Massnahmen ausgesprochen werden. Auch als Erwachsener ist er mehrfach

straffällig geworden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; auch

seine Mutter lebt nicht mehr hier. Es hält ihn somit wenig in der Schweiz. In […]

hat er noch Verwandte; er ist überdies der dortigen Sprache mächtig. Auch wenn

eine Rückkehr in die Heimat nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz

sicherlich nicht einfach ist, bedeutet sie nach dem Gesagten keinen schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat

die Schweiz denn auch am 27. Dezember 2018 verlassen und ist nach […] ausgereist.

Bei dieser Situation ist eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten

auszusprechen, deren Dauer auf 7 Jahre festzulegen ist und die im Schengener

Informationssystem einzutragen ist.

6.

6.1 Gemäss

Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn

sie verurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dem Beschuldigten

weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu auferlegen sind.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgang

des Verfahrens massgeblich. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung

insofern erfolgreich, als der Beschuldigte wegen versuchter schwerer

Körperverletzung schuldig gesprochen wird, die Strafe erhöht wird und eine

Landesverweisung ausgesprochen wird. Demgegenüber bleibt es beim

erstinstanzlichen Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens. Dies

entspricht einem Obsiegen von rund 75 %. Die bei vollständigem Obsiegen der

Staatsanwaltschaft angemessene Urteilsgebühr von CHF 2’000.– ist demnach auf

CHF 1’500.– zu reduzieren.

6.3 Dem

amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote,

zuzüglich anderthalb Stunden Aufwand für die Verhandlung des

Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die

beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht

die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich

jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht

auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in

welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Vorliegend umfasst die

Rückerstattungspflicht im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des

Beschuldigten daher bloss 75 Prozent.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art. 144 Abs. 1 in Verbindung

mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung zu einer Busse von

CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;

- Verurteilung zur Leistung von CHF 200.–

Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____, Abweisung der

Mehrforderung im Betrage von CHF 93.10, Gutheissung der Schadenersatzforderung

betreffend Folgeschäden dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote

von zwei Dritteln sowie Verweisung des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich

der Höhe seines Anspruchs;

- Verurteilung zur Leistung von CHF 400.–

Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____ sowie Abweisung

der Mehrforderung im Betrage von CHF 800.–;

- Verurteilung zur Leistung von

CHF 4'348.60 Parteientschädigung an B____;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 122 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

Der Beurteilte wird von der Anklage der

Gefährdung des Lebens freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1'963.30

und eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich CHF 15.– für die Publikation der Vorladung im Kantonsblatt).

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'050.– und ein Auslagenersatz

von CHF 54.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 162.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von

CHF 1’699.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft

-

Beschuldigter

-

Privatkläger

-

Strafgericht

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidiger

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).