SB.2019.106
einfache Körperverletzung und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens
4. Mai 2021Deutsch23 min
der Höhe des Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.106
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 4.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019
betreffend einfache Körperverletzung
und Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 wurde A____ in Abwesenheit der
einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung) schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu
einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Von der Anklage der Gefährdung des Lebens
wurde er freigesprochen. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung
wurde verzichtet. A____ wurde zur Zahlung einer Schadenersatzforderung von
CHF 200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Juni 2017 an B____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 93.10 wurde abgewiesen. Die
Schadenersatzforderung betreffend Folgeschäden wurde dem Grundsatz nach
gutgeheissen unter Festlegung einer Haftungsquote von zwei Dritteln. Bezüglich
der Höhe des Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren
wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 400.– zuzüglich Zins zu 5
% seit 16. Juni 2017 sowie zu einer Parteientschädigung von CHF 4‘348.60
an B____ verurteilt. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr auferlegt. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag,
es sei der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen
Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 21
Monaten sowie zu einer ins Schengener Informationssystem (SIS) einzutragenden Landesverweisung
von 7 Jahren zu verurteilen. Betreffend Zivilpunkt und Entschädigungsfolgen sei
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge. Der
amtliche Verteidiger schliesst auf Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Mit Verfügung
vom 17. März 2020 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin im
Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, dieses
indessen am 28. Januar 2021 widerrufen. A____ wurde im Kantonsblatt
Basel-Stadt vom […] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2021
vorgeladen, ist ihr jedoch ferngeblieben. Teilgenommen haben die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], und der amtliche Verteidiger. Für ihre
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1
StPO. Sie hat ihre Berufung nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt. Es ist daher auf diese einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Beide
Parteien haben sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens
einverstanden erklärt. Nachdem allerdings das Bundesgericht mit
Urteil 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 entschieden hat, dass es sich bei lit.
a und lit. b von Art. 406 Abs. 1 StPO um kumulative Kriterien handle, ist es
nicht mehr möglich, bei einer Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
das Verfahren schriftlich durchzuführen.
1.3
Hat
eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die
Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Ist der Aufenthaltsort der
Adressatin oder des Adressanten unbekannt und kann er trotz zumutbarer
Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung mindestens einen
Monat vor der Berufungsverhandlung (Art. 202 Abs. 2 StPO) durch
Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt
(Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte die Schweiz noch
vor Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. Dezember 2018
verlassen und ist nach […] ausgereist. Weiteres ist nicht bekannt. Das
Appellationsgericht hat den Beschuldigten deshalb im Kantonsblatt Basel-Stadt
vom […] öffentlich zur Gerichtsverhandlung vom 4. Mai 2021
vorgeladen. Damit ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt und sein
Nichterscheinen gilt als unentschuldigt.
1.4
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vorliegend will die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung einen Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung (angefochtenes Urteil: einfache
Körperverletzung) und einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens
(angefochtenes Urteil: Freispruch) und, damit im Zusammenhang stehend, eine
Verschärfung der Strafe und die Aussprechung eine Landesverweisung von 7 Jahren
(angefochtenes Urteil: gänzlicher Verzicht) erreichen. Hingegen bilden der
Schuldspruch wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und die
dafür ausgesprochene Busse von CHF 200.– sowie der Entscheid über die
Zivilforderungen des Privatklägers B____ nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens; diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Vorinstanz ist
der Anklage der Staatsanwaltschaft betreffend versuchte schwere
Körperverletzung und Gefährdung des Lebens nicht gefolgt und hat in diesem
Zusammenhang einzig einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
gefällt. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Berufung an ihrer Anklage fest.
2.1
Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem
nachmaligen Opfer B____, die sich beide auf dem Bahnsteig beim Gleis 1 des
Bahnhofs Frenkendorf befanden, ein Streit entstanden sei, wobei das Opfer
verbal ausfällig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe. Als sich
das Opfer auf dem Bahnsteig mit dem Rücken zu den Geleisen in Hocke zwischen
Sitzbank und der Markierung des Blindenleitsystems befunden habe, habe ihm der Beschuldigte
einen Faustschlag und einen Fusstritt an den Kiefer verpasst. Daraufhin sei das
Opfer gestürzt und so zu liegen gekommen, dass sein Oberkörper ins Geleisbett gehangen
habe. C____ habe ins Gleisbett springen müssen, um das bewusstlose Opfer
herauszuziehen. Damit eine versuchte schwere Körperverletzung vorliege, müsse
der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt haben. Als der
Beschuldigte zugetreten habe, habe sich das Opfer in Hocke befunden und sei
nicht etwa fixiert am Boden gelegen. Das Risiko, durch den Fusstritt eine
lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, sei deshalb deutlich geringer
gewesen. Über die genaue Ausführung des Tritts sei nichts bekannt. Insbesondere
könne nicht ermittelt werden, ob der Tritt mit Anlauf oder aus dem Sprung
heraus geführt worden sei. Die von den Zeugen geschilderte Tatsituation spreche
eher dagegen. Auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung könne unter
diesen Umständen nicht geschlossen werden.
2.2
Der
Sachverhalt ist durch die Aussagen von Augenzeugen und dem Beschuldigten selbst
weitestgehend nachgewiesen. Danach ist davon auszugehen, dass der Fusstritt eine
Hauteinblutung und Schwellung der Lippe bewirkt hat (siehe auch Foto, Akten
S. 333), welche zwar nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren
ist, aber entgegen der Meinung des Verteidigers auch nicht als «geringfügige
Verletzung an der Lippe» bezeichnet werden kann. Das rechtsmedizinisches
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hält fest, die
gemusterte Hauteinblutung an der Oberlippe links spreche für die Einwirkung
eines entsprechend geformten Gegenstandes. … Ein Schuhsohlenprofil wäre
prinzipiell mit der Entstehung dieser Verletzung vereinbar (Akten S. 330). Der durch
den Fusstritt ausgelöste Sturz führte überdies zu einer Schwellung an der Stirn,
liess das Opfer bewusstlos werden und eine Gehirnerschütterung erleiden. Das
Vorliegen einer einfachen Körperverletzung ist denn auch unbestritten. Die
Staatsanwaltschaft ist der Meinung, wer massive Gewalt gegen den Kopf
beziehungsweise das Gesicht eines Menschen ausübe, nehme zumindest in Kauf, das
Opfer schwer zu verletzen. Das IRM halte regelmässig fest, dass ein Tritt gegen
den Kopf grundsätzlich mit einer potentiellen Lebensgefahr einhergehe. Der
Beschuldigte habe die Intensität seines Tritts nicht derart steuern können,
dass er schwere Verletzungen hätte ausschliessen können. Wo genau der Tritt das
Opfer am Kopf treffe, habe er nicht leiten können. Auch bei einem sich in Hocke
befindlichen Opfer könne der Fusstritt je nach den Umständen als versuchte
schwere Körperverletzung qualifiziert werden.
2.3
Zur
Qualität des Fusstritts des Beschuldigten finden sich in den Akten mehrere Aussagen.
So hat D____ diesbezüglich angegeben: «Durch die Wucht des Tritts verlor B____
das Gleichgewicht. Es hatte recht geklatscht!» (Akten S. 244). E____ hat den
Vorfall mit folgenden Worten beschrieben: «Also ich drehte meinen Kopf ab, und
als ich mich wieder A____ zuwenden wollte, klatschte es und B____ lag bereits
auf den Geleisen» (Akten S. 261). … «Ich hörte ein Geräusch wie einen Knall und
sah dann, dass B____ halbwegs auf den Geleisen liegt» (Akten S. 304). C____ hat
erklärt: «Er traf B____ mit seinem Fuss am Kiefer. Es war ein k.o.-Schlag. B____
hatte keine Reaktion mehr» (Akten S. 311). In der Hauptverhandlung hat C____
seine früheren Aussagen bestätigt und präzisiert, «er bekam die Faust, aber
nach dem Fusstritt kippte er ab. Er traf ihn genau auf der Seite am Kiefer.» …
«Der Fuss war der Punkt, wo er k.o. ging. Ich hatte auch schon eine Schlägerei.
Das war der Fuss, weil er sonst nicht k.o. gegangen wäre» (Akten S. 493). Somit
steht fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fuss mit Wucht gegen das sich in der
Hocke befindliche Opfer getreten und dieses im Gesicht getroffen hat. In der
Verhandlung des Berufungsgerichts hat der amtliche Verteidiger eingewendet, der
alkoholisierte Beschuldigte habe nach eigener Aussage mit seinem Tritt auf den
Oberkörper gezielt, der Tritt sei aber offensichtlich daneben gegangen und im
Gesicht gelandet. Der Beschuldigte habe das Opfer auch nicht mehrfach
attackiert. Es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte bewusst versucht habe,
das Opfer schwer zu verletzen oder dass er eine solche Verletzung in Kauf
genommen hätte. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn der
Beschuldigte hat nie behauptet, sein Fusstritt sei daneben gegangen. Vielmehr
hat er erklärt, er habe dem Opfer einen «Kick gegeben in die Brust» (Akten S.
270), eine Behauptung, die nach dem oben festgestellten Sachverhalt unzutreffend
ist. Ebenso wenig zutreffend sind die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich
des Orts, an welchem das Opfer nach seinem Sturz zu liegen kam: Laut dem
Beschuldigten habe der Oberkörper des Opfers ein bisschen über das Perron
herausgeragt, es sei aber nicht auf das Gleis gefallen. Es sei die ganze Zeit
oben auf dem Perron liegen geblieben (Akten S. 269 f.). Diese Schilderung passt
weder zu den Aussagen der Augenzeugen noch zu der durch das Opfer erlittenen Schwellung
und oberflächlichen Schürfung an der Stirn noch zum Umstand, dass C____ sich
ins Gleisbett begeben musste, um das Opfer auf den Bahnsteig zurück zu hieven.
Auch wenn der Beschuldigte zum Vorfall sonst insgesamt stimmige Aussagen
gemacht hat, war er offensichtlich bestrebt, seinen Fusstritt als weniger gravierend
zu schildern, als er in Tat und Wahrheit gewesen ist. Um eine versuchte schwere
Körperverletzung zu begehen, muss ein Täter sein Opfer auch nicht mehrfach
attackiert haben. Ein einziger, gegen das Gesicht geführter Fusstritt oder
Faustschlag kann durchaus genügen, und zwar auch dann, wenn der Täter nicht
extra Anlauf geholt hat, wie dies im durch das Appellationsgericht am 13.
Februar 2018 beurteilten Verfahren SB.2017.109 (vom Bundesgericht mit Urteil
vom 17. Oktober 2018 bestätigt, vgl. BGer 6B_651/2018) der Fall gewesen ist. Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 (Erwägung
2.2.2) zur Frage, mit welcher Intensität die Tritte ausgeführt werden müssen,
damit auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung geschlossen werden
könne, Folgendes erwogen: «Die These des Beschwerdeführers, versuchte schwere
Körperverletzung komme von vornherein nur infrage, wenn die Tritte mit voller
Wucht geführt würden, wird durch die Rechtsprechung nicht gestützt. Wohl hat
das Bundesgericht im Urteil 6B_208/2015 festgehalten, es entspreche allgemeiner
Lebenserfahrung, dass "Gewalteinwirkungen wie mit voller Wucht geführte
Fusstritte gegen den Kopf eines Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen
der körperlichen Integrität führen können" (E. 12.4 mit Hinweisen). Diese
Wendung lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass eine Gewalteinwirkung
in Form von Fusstritten ausschliesslich dann für jedermann ersichtlich zu einer
schweren Kopfverletzung führen kann, wenn sie mit maximalem Kraftaufwand
ausgeführt wird.» Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben zitierten Aussagen
der Augenzeugen des Vorfalls nicht daran zu zweifeln, dass der Tritt des
Beschuldigten die erforderliche Intensität aufgewiesen hat. Schliesslich gibt
der Verteidiger zu bedenken, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Aber
auch daraus kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil spricht
die durch den Alkohol erfolgte Enthemmung zusätzlich für die Annahme, dass der
Beschuldigte in Kauf genommen hat, dass der Fusstritt selbst oder aber der
Aufprall des Kopfes auf den Boden als Folge des durch den Tritt ausgelösten
Sturzes zu einer Hirnverletzung führen. Der Beschuldigte ist deshalb der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens bereits
das Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr verneint. Als unmittelbar könne
nur eine Lebensgefahr bezeichnet werden, die unvermittelt durch weitere
Ursachen, also ohne Zwischenschritt in den Tod übergehen könne. Im vorliegenden
Fall habe keiner der Tatzeugen den herannahenden Zug als unmittelbare Bedrohung
wahrgenommen. Der Zug habe den Bahnhof auf dem betreffenden Gleis auch erst
nach einiger Zeit passiert, in der das Opfer ohne grosse Probleme habe geborgen
werden können. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
zieht nicht in Erwägung, dass das Opfer wegen des Fusstritts in Gleisbett
gefallen und dort bewusstlos liegen geblieben ist. Die Zugstrecke wird
regelmässig befahren; auch im konkreten Fall ist ein Güterzug nur kurze Zeit
nach dem Sturz des Opfers ins Gleisbett durchgefahren. Wie viel Zeit genau
vergangen ist, ist dabei unerheblich. Jedenfalls wäre das bewusstlose Opfer
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht in der Lage gewesen, sich selbst
rechtzeitig vor der Einfahrt des nächsten Zuges aus der Gefahr zu befreien. B____
verdankt seine Rettung alleine dem Umstand, dass der am Tatort anwesende C____
gehandelt und ihn geborgen hat. Weder der Beschuldigte noch die übrigen
Tatzeugen haben C____ dabei geholfen. C____ hat denn auch mehrfach erklärt,
dass B____ ohne sein Eingreifen gestorben wäre. Mit seinem Handeln hat C____
den Kausalverlauf zum Glück noch rechtzeitig unterbrechen können. Hätte er das
nicht getan, hätte die Tat des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum
Tod des bewusstlosen Opfers geführt, ohne dass ein weiterer Zwischenschritt
notwendig gewesen wäre. Der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist
damit gegeben.
3.2
Subjektiv
muss der Täter mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Der Beschuldigte muss sich
Dispositiv
demnach bewusst gewesen sein, dass er eine unmittelbare Lebensgefahr für das
Opfer herbeiführt. Diesbezüglich finden sich keine Ausführungen in der Anklageschrift,
die sich lediglich zum Vorsatz in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung
äussert. In der schriftlichen Berufungsbegründung führt die Staatsanwaltschaft aus,
der Beschuldigte habe selber zu Protokoll gegeben, dass er erwartet habe, dass
das Opfer umfalle. Ihm sei diese Möglichkeit somit durchaus bewusst gewesen.
Ihm habe zudem aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gleis bewusst sein müssen, dass
das Opfer aufs Gleis fallen und ein Zug vorbeifahren könnte. In der Verhandlung
des Appellationsgerichts hat die Staatsanwaltschaft schliesslich erklärt, der
Beschuldigte habe trotz des Wissens darum, dass er eine unmittelbare
Lebensgefahr für das Opfer schaffe, den Faustschlag und den Fusstritt
ausgeführt und somit die Lebensgefahr vorsätzlich und skrupellos herbeigeführt.
Abgesehen davon, dass die Staatsanwaltschaft bis zuletzt nicht dargelegt hat,
worin die Skrupellosigkeit des Vorgehens des Beschuldigten liege, legen vor
allem die Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung nahe, dass der
Beschuldigte die Gefahr nur eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe und sich
anderes jedenfalls nicht strikt nachweisen lasse. Der Beschuldigte hat im Lauf
des Verfahrens nur einmal befragt werden können. Aus seinen Aussagen lässt sich
kein direkter Vorsatz nachweisen. Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten
lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf den Vorsatz zu: Zwar hat er nach dem
Sturz des Opfers ins Gleisbett den Tatort verlassen, ohne sich um die Behebung
der geschaffenen Gefahr zu kümmern. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass
er diese Gefahr auch gewollt hat. Ebenso gut kann es jedoch sein, dass er sie bloss
hinterher in Kauf genommen hat. Der Nachweis eines direkten Vorsatzes lässt
sich deshalb nicht erbringen, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens freizusprechen ist.
4.
4.1 Der
Strafrahmen der schweren Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren vor. Davon ausgehend, kann im Wesentlichen auf die
Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden verwiesen werden. Diese ist in
objektiver Hinsicht von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen. Die
Verletzungen seien vergleichsweise als nicht schwer einzustufen, wobei sich
erschwerend auswirke, dass das Opfer nach dem Angriff zunächst bewusstlos und
nicht ansprechbar gewesen sei und mit der Ambulanz ins Spital gebracht habe
werden müssen. Der Tat sei eine erhebliche Provokation des Opfers
vorausgegangen, welche aus verbalen Angriffen auf die Person des Beschuldigten
und dem Andeuten von Kampfbewegungen bestanden habe. Vor dem Hintergrund seiner
drohenden Ausweisung aus der Schweiz müssten den Beschuldigten die Äusserungen des
Opfers, wonach er kein Schweizer sei, nichts habe und doch wieder zurück in
sein Land gehen solle, besonders schwer getroffen und ihn in nachvollziehbarer
Weise verärgert haben; insbesondere, weil sich das Opfer auch durch
Interventionen der anwesenden Zeugen nicht habe stoppen lassen und unermüdlich
weiter gegen den Beschuldigten geschossen habe. Besonders bemerkenswert sei
dabei der Umstand, dass sämtliche Zeugen zu Protokoll gegeben hätten, dass das
Opfer selbst schuld sei, und sie sich gewundert hätten, dass der Beschuldigte
angesichts der Provokationen so lange ruhig geblieben sei. Hinsichtlich der
Täterkomponenten sei hervorzuheben, dass sich die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten nicht einfach gestalten würden. Er sei in […] geboren und im
Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er in der Folge in
verschiedenen Heimen platziert gewesen sei. Er verfüge über keine Ausbildung, habe
keine Arbeit und sei von der Sozialhilfe abhängig. Er verfüge in der Schweiz
über kein erkennbares Beziehungsnetz, seine Familienangehörigen (insbesondere
die Mutter) lebten mittlerweile nicht mehr in der Schweiz. Zum Vollzug der
durch das Migrationsamt rechtskräftig verfügten Wegweisung sei der Beschuldigte
am 27. Dezember 2018 aus der Schweiz ausgereist. Der Beschuldigte weise zwei
Vorstrafen auf, davon eine wegen Raubes aus dem Jahre 2008 und wegen versuchten
Diebstahls und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafregisterauszug,
Akten S. 8 f.). Ausser des mit Beschluss vom 22. Februar 2019 abgetrennten
Verfahrens betreffend einfache Körperverletzung und versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand seien keine weiteren
Verfahren hängig. Das Vorleben des Beschuldigten wirke sich unter diesen
Umständen weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Während unter dem Aspekt
der Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden auf den ersten Blick zu
Gunsten des Beschuldigten auffalle, dass sich dieser zwei Tage nach dem Vorfall
bei der Polizei gemeldet habe, um sich nach dem Gesundheitszustand des
Geschädigten zu erkundigen, und bei einem weiteren Anruf am 21. Juni 2017 seine
Personalien bekanntgegeben habe (Anzeige, Akten S. 198), sei doch zu betonen,
dass sich der Beschuldigte letztendlich durch sein Nichterscheinen an der
Hauptverhandlung vor Gericht den Konsequenzen seines Handelns nicht gestellt habe.
Unter diesen Umständen wirkten sich die Täterkomponenten neutral auf die
auszusprechende Strafe aus. Die Vorinstanz ist hinsichtlich des durch sie
bejahten Vorwurfs der einfachen Körperverletzung insgesamt zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten gelangt. Das Berufungsgericht hat nun aber den
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu beurteilen, welche mit
einer Mindeststrafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe geahndet wird. Die
Einsatzstrafe ist deshalb, entsprechend dem mittelschweren Verschulden, auf
12 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Da es nicht dem Verdienst des
Beschuldigten, sondern lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass die
Verletzungen des Opfers nicht allzu schwer ausgefallen sind, hat die für den
Versuch zu berücksichtigende Strafmilderung gering auszufallen. Demgegenüber
muss sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, welches durch die Vorinstanz
keine Berücksichtigung fand, deutlich zu seinen Lasten auswirken. Er hat den
Tatort verlassen, ohne sich um das Opfer zu kümmern. Dieses lag bewusstlos auf
den Gleisen und konnte nicht auf den Bahnsteig zurückgezogen werden, ohne dass
sich eine weitere Person in Gefahr bringen und ins Gleisbett hinabsteigen
musste (vgl. oben Ziff. 2.3). Bei dieser Situation erweist sich eine
Freiheitsstrafe von 16 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als
angemessen.
4.2 Wurde
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der
Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 4. Juni 2013 zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Es müssten deshalb besonders günstige
Umstände vorliegen, damit ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden könnte.
Solche sind aufgrund der Akten keine ersichtlich. Der Beschuldigte, dessen
aktueller Aufenthaltsort unbekannt ist, hat auch nicht dazu befragt werden
können, ob sich seine Lebensumstände seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils,
mit welchem ihm bereits der bedingte Strafvollzug verweigert worden ist,
massgeblich verbessert haben. Angesichts der ungünstigen Prognose ist die
Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.
5.
Eine versuchte
schwere Körperverletzung stellt eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b
StGB dar. Es ist somit obligatorisch eine Landesverweisung auszusprechen, es sei
denn, es läge die in Art. 66a Abs. 2 StGB definierte Ausnahmesituation vor.
Danach kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn
dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und
wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Vorliegend ist bereits kein Härtefall ersichtlich: Der Beschuldigte ist […]
Staatsangehöriger und kam im Rahmen des Familiennachzuges mit 15 Jahren in die
Schweiz (vgl. Akten S. 23). Das Migrationsamt hat ihn aus der Schweiz
weggewiesen, weil er sich hier weder beruflich noch wirtschaftlich hat
integrieren können (vgl. dazu die Details im Entscheid des Migrationsamtes,
Akten S. 22 f., insbesondere S. 24). Gegen ihn mussten bereits im Jugendalter
Massnahmen ausgesprochen werden. Auch als Erwachsener ist er mehrfach
straffällig geworden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder; auch
seine Mutter lebt nicht mehr hier. Es hält ihn somit wenig in der Schweiz. In […]
hat er noch Verwandte; er ist überdies der dortigen Sprache mächtig. Auch wenn
eine Rückkehr in die Heimat nach dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz
sicherlich nicht einfach ist, bedeutet sie nach dem Gesagten keinen schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat
die Schweiz denn auch am 27. Dezember 2018 verlassen und ist nach […] ausgereist.
Bei dieser Situation ist eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten
auszusprechen, deren Dauer auf 7 Jahre festzulegen ist und die im Schengener
Informationssystem einzutragen ist.
6.
6.1 Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn
sie verurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb dem Beschuldigten
weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu auferlegen sind.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Ausgang
des Verfahrens massgeblich. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung
insofern erfolgreich, als der Beschuldigte wegen versuchter schwerer
Körperverletzung schuldig gesprochen wird, die Strafe erhöht wird und eine
Landesverweisung ausgesprochen wird. Demgegenüber bleibt es beim
erstinstanzlichen Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens. Dies
entspricht einem Obsiegen von rund 75 %. Die bei vollständigem Obsiegen der
Staatsanwaltschaft angemessene Urteilsgebühr von CHF 2’000.– ist demnach auf
CHF 1’500.– zu reduzieren.
6.3 Dem
amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung gemäss seiner Honorarnote,
zuzüglich anderthalb Stunden Aufwand für die Verhandlung des
Appellationsgerichts, aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die
beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich
jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht
auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in
welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Vorliegend umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle der wirtschaftlichen Besserstellung des
Beschuldigten daher bloss 75 Prozent.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) gemäss Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung zu einer Busse von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 106 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung zur Leistung von CHF 200.–
Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____, Abweisung der
Mehrforderung im Betrage von CHF 93.10, Gutheissung der Schadenersatzforderung
betreffend Folgeschäden dem Grundsatz nach unter Festlegung einer Haftungsquote
von zwei Dritteln sowie Verweisung des Geschädigten auf den Zivilweg bezüglich
der Höhe seines Anspruchs;
- Verurteilung zur Leistung von CHF 400.–
Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Juni 2017 an B____ sowie Abweisung
der Mehrforderung im Betrage von CHF 800.–;
- Verurteilung zur Leistung von
CHF 4'348.60 Parteientschädigung an B____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 122 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
Der Beurteilte wird von der Anklage der
Gefährdung des Lebens freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1'963.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 2'500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich CHF 15.– für die Publikation der Vorladung im Kantonsblatt).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'050.– und ein Auslagenersatz
von CHF 54.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 162.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 1’699.85 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft
-
Beschuldigter
-
Privatkläger
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).