Lexipedia

Entscheid

SB.2019.108

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3. Juni 2020Deutsch11 min

wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.108

URTEIL

vom 3.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. August 2019

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 wurde A____ der groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Es

wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 300.‒ auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 Berufung erklären lassen. Es wird

beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und der Berufungskläger sei

wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von

CHF 400.‒ zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates für

das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbegründung ist am 9.

März 2020 erfolgt. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2020 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu

bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Das vorliegende

Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der

Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das

Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382

StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und

fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass darauf einzutreten ist.

1.2

Der

Dispositiv

Instruktionsrichter hat am 25. März 2020 verfügt, dass das Berufungsverfahren

schriftlich und ohne Parteiverhandlung durchgeführt wird, da ausschliesslich

Rechtsfragen zu beurteilen sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

2.1 Der

Berufungskläger stellt nicht in Abrede, die vorgeschriebene

Höchstgeschwindigkeit in einer 50 km/h-Zone um 31 Stundenkilometer überschritten

zu haben (stellvertretend Einvernahme vom 27. Mai 2019: Akten S. 67).

Angefochten wird indes die rechtliche Qualifikation von Anklage und Vorinstanz,

welche eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) angenommen haben. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Annahme von subjektiver

Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter dürfe nicht unbesehen

von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung

schliessen. Es handle sich vorliegend um eine wiederkehrende Situation im

Strassenverkehr, wo sich ein Fahrzeuglenker rasch für ein Verhalten

entscheidend müsse. Es liege eine kurzzeitige Geschwindigkeitsübertretung vor,

um sich in den Verkehr einordnen zu können, ohne dass dabei bewusst und

willentlich eine Verkehrsregelverletzung begangen worden sei. Die beurteilte

Situation sei nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen. Der Berufungskläger habe

anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er die Sperrung vor

sich gesehen und das Fahrzeug beschleunigt habe, um gefahrlos und ohne

Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor der linken Kolonne herüberziehen zu

können. Die Alternative sei eine Vollbremsung mitten auf der Strasse gewesen,

mit den entsprechenden Risiken für die Fahrzeuge hinter ihm. Entgegen der

Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei es keineswegs möglich gewesen, mit

der erlaubten Geschwindigkeit weiterzufahren, zu blinken und auf der linken

Seite einzuspuren. Es sei nicht belegt, dass eine weitere Alternative als eine

Bremsung bis zum Stillstand zur Verfügung gestanden habe, und aufgrund der

Aussagen des Berufungsklägers sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon

auszugehen, dass hinter ihm weitere Fahrzeuge auf der gleichen Spur gefolgt

seien. Auf den Fotografien sei ersichtlich ist, dass der Berufungskläger

unmittelbar beim Einspuren auf die linke Fahrspur vom Radargerät erfasst worden

sei. Er habe sich somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr wohl im

Beschleunigungs- und Einspurprozess befunden, als er vom Radargerät erfasst

worden sei. Auch in Bezug auf die äusseren Umstände gehe die Vorinstanz von

einem falschen Sachverhalt aus. Zwar sei richtig, dass das Tempolimit erst auf

der Autobahn erhöht werde, im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine

Distanz von lediglich 40 bis 50 Metern zwischen der Radarmessung und dem

Temposchild 80 auf der Autobahn. Die Vorinstanz habe diesen Umstand insofern

nicht gewürdigt, als es sich beim Ort des Geschehens dennoch um eine

Autobahnzufahrt handle, was sich mit Blick auf eine mögliche abstrakte

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auswirke. Eine solche sei praktisch

ausgeschlossen. Die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass die Situation nicht

übersichtlich gewesen sei und man auch nicht von einer längeren geraden Strecke

sprechen könne. Das Gegenteil sei der Fall: Die Strecke sei äusserst

übersichtlich, denn es sei klar, dass von rechts keine Behinderung auftauchen könne

und das Erscheinen von Fussgängern ausgeschlossen sei. Es handle sich um eine

übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke. Der Verweis der

Vorinstanz auf die Baustelle und die Behauptung, die Situation sei mit Blick

darauf keineswegs harmlos gewesen, sei nicht relevant. Die fehlende

Harmlosigkeit könne nicht einzig mit dem Hinweis auf eine Baustelle begründet

werden, denn die Baustelle sei offen einzusehen gewesen und habe den Fahrweg

des Berufungsklägers keineswegs behindert. Der Berufungskläger habe sich gerade

mit Blick auf die konkrete Situation für ein Manöver entschieden, welches eine

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe und die anderen

Verkehrsteilnehmer in seine Überlegungen miteinbezogen. Bei diesem Verhalten

eine Rücksichtslosigkeit oder eine bewusste gefährliche Fahrweise zu bejahen, sei

falsch. Das Verhalten des Berufungsklägers sei höchstens als pflichtwidrig

unachtsam zu beurteilen und nicht als rücksichtslos. Es liege keine abstrakte

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.

2.2 Wie

bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat das Bundesgericht den Schematismus

eingeführt, dass es grundsätzlich die objektiven und subjektiven

Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht

richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr

und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Es ist zu prüfen,

ob die vorliegende Konstellation unter jene Ausnahmen fällt, welche das

Bundesgericht in seiner Rechtsprechung von diesem Grundsatz gemacht hat. Als lediglich

pflichtwidrige Unachtsamkeit hat das Bundesgericht das Verhalten von

Automobilisten qualifiziert, welche mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf

Strassenabschnitten unterwegs waren, weil sie übersehen hatten, dass das

Tempolimit vorübergehend gesenkt worden war, oder weil der fehlbare Lenker

aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des Strassenabschnitts als

Ausserortsstrecke fälschlicherweise von einem höheren Tempolimit ausgegangen

war. Weissenberger fasst die Rechtsprechung des Bundesgerichts so zusammen,

dass dieses ein schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit offenbar nur dann verneinen wolle, wenn ein

Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer aufgestellt bzw. geändert worden sei

oder die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu den örtlichen

Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen müsse (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015,

Art. 90 N 72). Im vorliegenden Fall war dies nicht so, und der

Berufungskläger behauptet auch gar nicht, von einer anderen geltenden

Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h ausgegangen zu sein. Das Argument der

Verteidigung, eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das

Manöver des Berufungsklägers sei auszuschliessen, weil es sich um eine äusserst

übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke gehandelt habe, ist zudem

unzutreffend, weil der Berufungskläger ja gerade aufgrund einer Baustelle und

der daraus folgenden Sperrung der rechten Spur stark beschleunigte, um einen

Spurwechsel vorzunehmen.

2.3 Neben

der Ansicht der Verteidigung, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrmanöver

aufgrund der übersichtlichen, geraden Strecke und dem mässigen

Verkehrsaufkommen niemanden gefährdet habe, wird sinngemäss eine

Notstandssituation im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend gemacht. Der

Berufungskläger hätte alternativ zum Beschleunigen eine Vollbremsung bis zum

Stillstand durchführen müssen und damit die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge konkret

gefährdet. Die Aussagen des Berufungsklägers lassen jedoch nicht den Schluss

zu, dass derart dichter Verkehr geherrscht hätte, dass ein Abbremsen vor dem

geplanten Spurwechsel die Verkehrssicherheit gefährdet hätte. Im Gegenteil gab

er zu Protokoll, vom nachfolgenden Verkehr nicht bedrängt worden zu sein (Einvernahme

vom 27. Mai 2019: Akten S. 67). Wie der Verteidiger selbst ausführt, fand der

inkriminierte Vorfall ‒ vor der Spursperrung ‒ auf übersichtlicher,

gerader Strecke statt. Die Sichtverhältnisse waren normal und es durfte auf

diesem Streckenabschnitt höchstens 50 km/h schnell gefahren werden. Es gibt

keine Hinweise darauf, dass ein Abbremsen bis zum Stillstand – falls dies für

den Spurwechsel überhaupt erforderlich gewesen wäre ‒ einer Vollbremsung

bedurft hätte. Eine weitere Aussage des Berufungsklägers zeigt, dass er sein

Fahrzeug vor dem Spurwechsel gefahrlos hätte abbremsen können, hat er doch im

Rahmen der von ihm erstellten Fotodokumentation festgehalten, unter der Brücke habe

ein Blitzgerät gestanden, «welches ich zu spät bemerkte» (Akten S. 76). Dies

bedeutet, dass er im Wissen um eine Geschwindigkeitsmessung offensichtlich anders

gehandelt hätte.

Dass es der Berufungskläger

als ärgerlich empfindet, relativ kurz vor Beginn der 80er-Zone geblitzt worden

zu sein, ist nachvollziehbar, es ändert indes nichts daran, dass er die dort stets

geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschritten hat, was nach

ständiger Rechtsprechung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne

von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands der groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, dessen Strafrahmen von

Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege relativ leicht und hat

daher eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen erachtet. Im

Strafbefehl wurde zusätzlich eine Verbindungsbusse von CHF 2'800.‒

ausgesprochen, die Vorinstanz hat indes zu Recht erwogen, diese Höhe halte vor

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand, gemäss welcher die Busse

höchstens 20 Prozent der bedingten Geldstrafe betragen dürfe, und hat die

Verbindungsbusse auf CHF 1'600.‒ bemessen. Die Verteidigung hat sich für

den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.

3.2 Die

Verbindungsbusse soll verhindern, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung,

welche als Übertretung eine unbedingte Sanktion in Form einer Busse nach sich

zieht, den fehlbaren Lenker im Ergebnis härter trifft als eine grobe

Verkehrsregelverletzung, die oftmals mit einer bedingten Geldstrafe geahndet

werden kann. Bedingte Strafe und Busse müssen jedoch so bemessen werden, dass

sich insgesamt eine verschuldensangemessene Strafe ergibt und die

Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 42 N 105 mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die

Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Übereinstimmung mit den

Strafmassrichtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen) als dem

Tatverschulden angemessen bezeichnet, womit eine zusätzliche Verbindungsbusse

überschiessend wäre. Korrekterweise sind 20 Prozent der Geldstrafe als Busse

auszusondern, woraus sich eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und

eine Verbindungsbusse von CHF 1'600.‒ (im Falle schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ergibt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der

groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 1’600.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art. 4a

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 345.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Christian

Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.