SB.2019.108
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
3. Juni 2020Deutsch11 min
wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.108
URTEIL
vom 3.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2019
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2019 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'600.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Es
wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 345.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 300.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2019 Berufung erklären lassen. Es wird
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und der Berufungskläger sei
wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse von
CHF 400.‒ zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Berufungsbegründung ist am 9.
März 2020 erfolgt. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2020 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu
bestätigen und die Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.
Das vorliegende
Urteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das
Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382
StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und
fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2
Der
Dispositiv
Instruktionsrichter hat am 25. März 2020 verfügt, dass das Berufungsverfahren
schriftlich und ohne Parteiverhandlung durchgeführt wird, da ausschliesslich
Rechtsfragen zu beurteilen sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO).
2.
2.1 Der
Berufungskläger stellt nicht in Abrede, die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit in einer 50 km/h-Zone um 31 Stundenkilometer überschritten
zu haben (stellvertretend Einvernahme vom 27. Mai 2019: Akten S. 67).
Angefochten wird indes die rechtliche Qualifikation von Anklage und Vorinstanz,
welche eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) angenommen haben. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Annahme von subjektiver
Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter dürfe nicht unbesehen
von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung
schliessen. Es handle sich vorliegend um eine wiederkehrende Situation im
Strassenverkehr, wo sich ein Fahrzeuglenker rasch für ein Verhalten
entscheidend müsse. Es liege eine kurzzeitige Geschwindigkeitsübertretung vor,
um sich in den Verkehr einordnen zu können, ohne dass dabei bewusst und
willentlich eine Verkehrsregelverletzung begangen worden sei. Die beurteilte
Situation sei nicht nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen. Der Berufungskläger habe
anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er die Sperrung vor
sich gesehen und das Fahrzeug beschleunigt habe, um gefahrlos und ohne
Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor der linken Kolonne herüberziehen zu
können. Die Alternative sei eine Vollbremsung mitten auf der Strasse gewesen,
mit den entsprechenden Risiken für die Fahrzeuge hinter ihm. Entgegen der
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei es keineswegs möglich gewesen, mit
der erlaubten Geschwindigkeit weiterzufahren, zu blinken und auf der linken
Seite einzuspuren. Es sei nicht belegt, dass eine weitere Alternative als eine
Bremsung bis zum Stillstand zur Verfügung gestanden habe, und aufgrund der
Aussagen des Berufungsklägers sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon
auszugehen, dass hinter ihm weitere Fahrzeuge auf der gleichen Spur gefolgt
seien. Auf den Fotografien sei ersichtlich ist, dass der Berufungskläger
unmittelbar beim Einspuren auf die linke Fahrspur vom Radargerät erfasst worden
sei. Er habe sich somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr wohl im
Beschleunigungs- und Einspurprozess befunden, als er vom Radargerät erfasst
worden sei. Auch in Bezug auf die äusseren Umstände gehe die Vorinstanz von
einem falschen Sachverhalt aus. Zwar sei richtig, dass das Tempolimit erst auf
der Autobahn erhöht werde, im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine
Distanz von lediglich 40 bis 50 Metern zwischen der Radarmessung und dem
Temposchild 80 auf der Autobahn. Die Vorinstanz habe diesen Umstand insofern
nicht gewürdigt, als es sich beim Ort des Geschehens dennoch um eine
Autobahnzufahrt handle, was sich mit Blick auf eine mögliche abstrakte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auswirke. Eine solche sei praktisch
ausgeschlossen. Die Vorinstanz halte zu Unrecht fest, dass die Situation nicht
übersichtlich gewesen sei und man auch nicht von einer längeren geraden Strecke
sprechen könne. Das Gegenteil sei der Fall: Die Strecke sei äusserst
übersichtlich, denn es sei klar, dass von rechts keine Behinderung auftauchen könne
und das Erscheinen von Fussgängern ausgeschlossen sei. Es handle sich um eine
übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke. Der Verweis der
Vorinstanz auf die Baustelle und die Behauptung, die Situation sei mit Blick
darauf keineswegs harmlos gewesen, sei nicht relevant. Die fehlende
Harmlosigkeit könne nicht einzig mit dem Hinweis auf eine Baustelle begründet
werden, denn die Baustelle sei offen einzusehen gewesen und habe den Fahrweg
des Berufungsklägers keineswegs behindert. Der Berufungskläger habe sich gerade
mit Blick auf die konkrete Situation für ein Manöver entschieden, welches eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen habe und die anderen
Verkehrsteilnehmer in seine Überlegungen miteinbezogen. Bei diesem Verhalten
eine Rücksichtslosigkeit oder eine bewusste gefährliche Fahrweise zu bejahen, sei
falsch. Das Verhalten des Berufungsklägers sei höchstens als pflichtwidrig
unachtsam zu beurteilen und nicht als rücksichtslos. Es liege keine abstrakte
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor.
2.2 Wie
bereits die Vorinstanz dargelegt hat, hat das Bundesgericht den Schematismus
eingeführt, dass es grundsätzlich die objektiven und subjektiven
Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht
richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr
und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird. Es ist zu prüfen,
ob die vorliegende Konstellation unter jene Ausnahmen fällt, welche das
Bundesgericht in seiner Rechtsprechung von diesem Grundsatz gemacht hat. Als lediglich
pflichtwidrige Unachtsamkeit hat das Bundesgericht das Verhalten von
Automobilisten qualifiziert, welche mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf
Strassenabschnitten unterwegs waren, weil sie übersehen hatten, dass das
Tempolimit vorübergehend gesenkt worden war, oder weil der fehlbare Lenker
aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des Strassenabschnitts als
Ausserortsstrecke fälschlicherweise von einem höheren Tempolimit ausgegangen
war. Weissenberger fasst die Rechtsprechung des Bundesgerichts so zusammen,
dass dieses ein schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit offenbar nur dann verneinen wolle, wenn ein
Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer aufgestellt bzw. geändert worden sei
oder die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Verhältnis zu den örtlichen
Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen müsse (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015,
Art. 90 N 72). Im vorliegenden Fall war dies nicht so, und der
Berufungskläger behauptet auch gar nicht, von einer anderen geltenden
Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h ausgegangen zu sein. Das Argument der
Verteidigung, eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das
Manöver des Berufungsklägers sei auszuschliessen, weil es sich um eine äusserst
übersichtliche gerade, wenn auch zweispurige Strecke gehandelt habe, ist zudem
unzutreffend, weil der Berufungskläger ja gerade aufgrund einer Baustelle und
der daraus folgenden Sperrung der rechten Spur stark beschleunigte, um einen
Spurwechsel vorzunehmen.
2.3 Neben
der Ansicht der Verteidigung, dass der Berufungskläger mit seinem Fahrmanöver
aufgrund der übersichtlichen, geraden Strecke und dem mässigen
Verkehrsaufkommen niemanden gefährdet habe, wird sinngemäss eine
Notstandssituation im Sinne von Art. 17 f. StGB geltend gemacht. Der
Berufungskläger hätte alternativ zum Beschleunigen eine Vollbremsung bis zum
Stillstand durchführen müssen und damit die hinter ihm fahrenden Fahrzeuge konkret
gefährdet. Die Aussagen des Berufungsklägers lassen jedoch nicht den Schluss
zu, dass derart dichter Verkehr geherrscht hätte, dass ein Abbremsen vor dem
geplanten Spurwechsel die Verkehrssicherheit gefährdet hätte. Im Gegenteil gab
er zu Protokoll, vom nachfolgenden Verkehr nicht bedrängt worden zu sein (Einvernahme
vom 27. Mai 2019: Akten S. 67). Wie der Verteidiger selbst ausführt, fand der
inkriminierte Vorfall ‒ vor der Spursperrung ‒ auf übersichtlicher,
gerader Strecke statt. Die Sichtverhältnisse waren normal und es durfte auf
diesem Streckenabschnitt höchstens 50 km/h schnell gefahren werden. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass ein Abbremsen bis zum Stillstand – falls dies für
den Spurwechsel überhaupt erforderlich gewesen wäre ‒ einer Vollbremsung
bedurft hätte. Eine weitere Aussage des Berufungsklägers zeigt, dass er sein
Fahrzeug vor dem Spurwechsel gefahrlos hätte abbremsen können, hat er doch im
Rahmen der von ihm erstellten Fotodokumentation festgehalten, unter der Brücke habe
ein Blitzgerät gestanden, «welches ich zu spät bemerkte» (Akten S. 76). Dies
bedeutet, dass er im Wissen um eine Geschwindigkeitsmessung offensichtlich anders
gehandelt hätte.
Dass es der Berufungskläger
als ärgerlich empfindet, relativ kurz vor Beginn der 80er-Zone geblitzt worden
zu sein, ist nachvollziehbar, es ändert indes nichts daran, dass er die dort stets
geltende Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich massiv überschritten hat, was nach
ständiger Rechtsprechung einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht. Es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, das Verschulden innerhalb des Tatbestands der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, dessen Strafrahmen von
Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wiege relativ leicht und hat
daher eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen erachtet. Im
Strafbefehl wurde zusätzlich eine Verbindungsbusse von CHF 2'800.‒
ausgesprochen, die Vorinstanz hat indes zu Recht erwogen, diese Höhe halte vor
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand, gemäss welcher die Busse
höchstens 20 Prozent der bedingten Geldstrafe betragen dürfe, und hat die
Verbindungsbusse auf CHF 1'600.‒ bemessen. Die Verteidigung hat sich für
den Fall eines Schuldspruchs nicht zur Strafzumessung geäussert.
3.2 Die
Verbindungsbusse soll verhindern, dass eine einfache Verkehrsregelverletzung,
welche als Übertretung eine unbedingte Sanktion in Form einer Busse nach sich
zieht, den fehlbaren Lenker im Ergebnis härter trifft als eine grobe
Verkehrsregelverletzung, die oftmals mit einer bedingten Geldstrafe geahndet
werden kann. Bedingte Strafe und Busse müssen jedoch so bemessen werden, dass
sich insgesamt eine verschuldensangemessene Strafe ergibt und die
Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 42 N 105 mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die
Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Übereinstimmung mit den
Strafmassrichtlinien der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (https://www.ssk-cps.ch/empfehlungen) als dem
Tatverschulden angemessen bezeichnet, womit eine zusätzliche Verbindungsbusse
überschiessend wäre. Korrekterweise sind 20 Prozent der Geldstrafe als Busse
auszusondern, woraus sich eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und
eine Verbindungsbusse von CHF 1'600.‒ (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ergibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 160.‒, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 1’600.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, Art. 4a
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 345.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Christian
Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.