SB.2019.109
mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
3. November 2020Deutsch33 min
2019. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 wurde beantragt, der Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.109
URTEIL
vom 3. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...],
FR-[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2019
betreffend mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 des mehrfachen,
teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise sowie der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar 2019, 06:28 Uhr, bis 18. März
2019, 10:30 Uhr, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5
Jahre des Landes verwiesen. Ferner wurde die Rückgabe des Mobiltelefons unter
Aufhebung der Beschlagnahme verfügt, jedoch das bei A____ gefundene Minigrip
mit Kokain eingezogen und vernichtet. Überdies wurde verfügt, die von ihm
beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 2'609.– bis zum
Antritt der unbedingten Freiheitsstrafe einzubehalten. Schliesslich wurden ihm
die Verfahrenskosten von CHF 4'966.35 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 2'500.– auferlegt.
A____ (nachfolgend
Berufungskläger) liess gegen dieses Urteil am 27. Juni 2019 Berufung
anmelden und bestätigte die Berufungsanmeldung mit Schreiben vom 25. August
2019. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 wurde beantragt, der Berufungskläger
sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019
vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter
sei er zu einer bedingten Strafe von 4 Monaten zu verurteilen, subeventualiter
zu einer teilbedingten Strafe, hiervon 2,5 Monate unbedingt und 1,5 Monate
bedingt. Überdies sei keine Landesverweisung auszusprechen. Des Weiteren sei
die von den Eltern des Berufungsklägers geleistete Kaution in der Höhe von EUR 2'609.–
ihnen bedingungslos und unverzüglich zurückzuerstatten. Ferner sei [...],
Advokatin, für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Im
Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Anklagebehörde resp. des Staates auszusprechen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte der Berufungskläger, dass das mündliche Verfahren
anzuordnen und ihm Gelegenheit zu geben sei, die Berufungsbegründung anlässlich
der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen; eventualiter sei das schriftliche
Verfahren anzuordnen und eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung
zu setzen. Zudem sei der Berufungskläger von der persönlichen Anwesenheit im
Berufungsverfahren zu dispensieren.
Mit Eingabe vom 13.
November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung
des schriftlichen Verfahrens mit. Gleichzeitig wurde seitens der
Staatsanwaltschaft weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch
Anschlussberufung erhoben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November
2019 wurde daraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet und dem
Berufungskläger Frist zu Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung
gesetzt.
Mit
Berufungsbegründung vom 4. Juni 2020 ergänzte der Berufungskläger die in der
Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 vorgebrachten Ausführungen und Anträge.
Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die
Berufung kostenfällig abzuweisen sowie das Urteil des Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich zu bestätigen sei. Des Weiteren
sei die vom Berufungskläger beigebrachte Kaution nur bei einem vollumfänglichen
Freispruch den Eltern zurückzuerstatten, ansonsten die Sicherheitsleistung erst
bei Antritt der Haftstrafe freizugeben sei.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil
des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht
nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) zuständig ist.
1.2
Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass
auf sie einzutreten ist.
1.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts
mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die Parteien
haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden
erklärt. Auch sind die weiteren Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Einerseits
wird mit der Berufung der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.
Juni 2019 angefochten. Andererseits wäre der Berufungskläger auch im mündlichen
Verfahren aus gesundheitlichen Gründen von der Hauptverhandlung dispensiert
worden. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren auf schriftlichem Weg
durchgeführt worden und der vorliegende Entscheid nach durchgeführtem
Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen.
1.4
1.4.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Vorliegend
wird vom Berufungskläger beantragt, dass er in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich und kostenlos von
Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend sind die folgenden Punkte
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Beschluss über das beschlagnahmte
Mobiltelefon des Berufungsklägers, die Einziehung und Vernichtung des Minigrips
mit Kokain, das beim Berufungskläger gefunden wurde, sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
Der
Berufungskläger wurde vom Strafgericht des mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
(Anklageziffern 1-3, alle begangen in Mittäterschaft), der rechtswidrigen
Einreise (Anklageziffer 4) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
(Anklageziffer 5) schuldig erklärt. Die Vorinstanz kam – in Würdigung der
Gesamtheit der belastenden Indizien sowie Beweise – zum Schluss, dass der
Berufungskläger sowie seine Begleiter zum Delinquieren nach Basel gereist seien.
Sie hätten sich am frühen Morgen des 3. Januar 2019 gemeinsam in die
Liegenschaften bzw. in die Keller der [...]-Strasse 10 bis 14 begeben. Obgleich
der Berufungskläger bei der polizeilichen Kontrolle selbst weder Deliktsgut
noch Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, erachtete es das Strafgericht als
nachgewiesen, dass er sich als Mittäter an den Straftaten beteiligt habe.
Entsprechend sei der Sachverhalt gemäss der Anklage hinsichtlich der in
Mittäterschaft begangenen Delikte erstellt (Akten S. 1588).
2.2
Der
Berufungskläger wehrt sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen. Die Geschehnisse hätten sich nicht so abgespielt,
wie es im angefochtenen Urteil dargestellt werde. Vielmehr präsentiere sich der
Sachverhalt so, wie es die Zusammenfassung seiner Aussagen im Urteil der
Vorinstanz auf S. 7 (letzter Absatz) sowie S. 8 (erster Absatz) festhalten
würde. Der Berufungskläger gab bereits in seiner ersten Einvernahme vom 4.
Januar 2019 an, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben (Akten S. 773). Er
sei mit seinen beiden Freunden B____ und C____ von X____ nach Basel gekommen,
um Freundinnen zu treffen, nicht als Kriminaltourist (Akten S. 787). Er
bestritt, sich in eine der betreffenden Liegenschaften begeben zu haben. Es sei
aber vielleicht einer von seinen Kollegen gewesen. Er sei irgendwann einen
Kaffee trinken gegangen. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die Polizei
gekommen. Seine beiden Freunde hätten sich vor ihm befunden (Akten S. 777,
782). Er selber wisse nicht, woher das Fahrrad stamme, das im Rahmen der polizeilichen
Anhaltung bei B____ festgestellt worden sei. Dieser habe angegeben, dass es ihm
gehöre (Akten S. 779). Auch von den mitgeführten Flaschen im Rucksack von B____
wisse er nicht, woher diese stammen, er selber trinke keinen Alkohol (Akten
S. 780). Wiederholt bestritt er die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (Akten
S. 782 f.).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich auf die
schriftliche Begründung des angefochtenen Strafgerichtsurteils.
3.
3.1
Unbestritten
ist, dass sich der Berufungskläger zusammen mit seinen beiden Freunden B____
und C____ am Abend des 2. Januar 2019 mit dem Zug von X____ nach Basel begab.
Der Berufungskläger reiste dabei ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein. Bestritten
wird durch den Berufungskläger hingegen zweierlei: Einerseits, dass seine
Begleiter und er zum Delinquieren nach Basel gekommen seien, und andererseits,
dass er an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der vorliegend zu
beurteilenden Taten konkret beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz stützt sich in
ihrem Entscheid zum einen auf Indizien ab, die belegen sollen, dass die drei beschuldigten
Personen bereits in X____ den Plan gefasst hätten, in Basel Straftaten zu
begehen (Akten S. 1585 ff.). Zum anderen beruhen die Schlussfolgerungen des
Strafgerichts hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe auf den Aussagen zweier
Zeugen sowie auf gewissen objektiven Beweismitteln (Akten S. 1586 ff.).
3.2
Vorliegend
gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich
der Frage zu überprüfen, ob durch die drei Beschuldigten bereits in X____ der
Plan gefasst wurde, in Basel Straftaten zu begehen (nachfolgend E. 3.2.1).
Das dort erzielte Beweisergebnis lässt in der Folge Schlüsse auf einen
allfälligen, vom Berufungskläger mitgetragenen mittäterschaftlichen
Tatentschluss für die Anklageziffern 1-3 zu. Auch können daraus
Schlussfolgerungen für den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise nach Ziffer 4
der Anklage gezogen werden. In einem zweiten Schritt sind sodann die
Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte betreffenden
Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen (nachfolgend E. 3.2.2).
Nach
Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht von der für die beschuldigte
Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel daran
bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt
sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der
Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweiswürdigungsregel verbietet es
die Maxime, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden
Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so
verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere
Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache
Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine
absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind
kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f., mit
Hinweisen).
Soweit das
Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte
Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung
massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet
nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder
Täterschaft hindeuten. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz in dubio pro
reo denn auch nicht anwendbar. In ihrer Gesamtheit können sie aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.; BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_976/2018 vom
14.
November 2018 E. 2.2; AGE SB.2018.85 vom 14. Februar 2019
E. 5.1, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.1 – je mit
Hinweisen).
3.2.1
Die
Vorinstanz würdigt zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Berufungsklägers und seiner zwei Freunde in Bezug auf den Zweck ihrer Reise
nach Basel. Diverse Ausführungen des Strafgerichts vermögen diesbezüglich nicht
zu überzeugen. So sagten alle drei Beschuldigten übereinstimmend aus, sie seien
nach Basel gereist, um Freundinnen zu treffen (s. Akten S. 766, 787, 793). Die
Vorinstanz hält dazu fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die drei in X____
wohnhaften Beschuldigten an einem späten Mittwochabend ihre Freundinnen aus Y____
ausgerechnet in Basel treffen wollten (Akten S. 1585). C____ brachte aber
bei der Befragung vor der Vorinstanz einen einleuchtenden Grund dafür vor: «[…]
sie [haben] dort Familie […] und das wäre nicht so gut» (Akten S. 1546).
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Frauen es vermeiden wollten, von ihren
Familien am Abend mit drei fremden Männern gesehen zu werden und es deshalb
vorzogen, sich an einem anderen Ort zu treffen, der sich nahe von Y____ befand,
jedoch von allen Beteiligten einfach per Zug erreichbar war.
Die Vorinstanz
erachtet es zudem als belastend, dass der Berufungskläger und seine Freunde
kein Bargeld mit sich führten (Akten S. 1585). Diese Feststellung ist jedoch
nicht korrekt. Dem Effektenverzeichnis ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger einen Betrag von EUR 105.50 auf sich trug (Akten S. 366). Es
wäre ihm damit auch in Basel an vielen Orten problemlos möglich gewesen,
Zahlungen zu tätigen. Auch war der Berufungskläger im Besitz einer VISA-Karte (Akten
S. 366), die er gemäss Aussage von C____ verwendete, um ihnen die Zugfahrkarten
nach Basel sowie Essen zu bezahlen (Akten S. 1548). Es erhellt insofern nicht,
weshalb daraus auf eine deliktische Absicht geschlossen werden kann. Durch die
mitgeführte Barschaft in Euro wäre es den drei Beschuldigten auch problemlos
möglich gewesen, Tickets für die Rückfahrt nach X____ zu erwerben, bezahlten
diese doch für die Hinfahrt pro Person zwischen EUR 20.– bis EUR 24.70 (Akten
S. 147). Auch wenn der Berufungskläger keinerlei Bargeld mitgeführt hätte, ist
es doch heutzutage als normal anzusehen, eine Vielzahl von Transaktionen
bargeldlos durchzuführen.
Auch lässt sich
aus dem Umstand, dass sich die drei Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Basel
aufhielten, nicht darauf schliessen, dass sie bereits früher den Plan gefasst
hätten, zu delinquieren. Zwar ist korrekt, dass der erste Zug zurück nach X____
bereits eine Stunde früher abgefahren wäre, jedoch kann den Beteiligten kein
Vorwurf daraus gemacht werden, welchen Zug sie (nicht) genommen hatten. Es ist
nicht unwahrscheinlich, dass die beiden Freunde des Berufungsklägers es
aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr für derart wichtig befanden, den
ersten Zug zu erwischen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die
Vorinstanz von falschen Promillewerten bei B____ und C____ ausgeht, nämlich von
0,61 bzw. 0,41 Promille. Dabei übersieht das Strafgericht, dass es sich bei den
im zitierten Rapport genannten Werten nicht um Promilleangaben (Gramm Alkohol
pro Kilo Blut; g/kg), sondern um Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l)
handelt (Akten S. 884 f.). Um den Wert einer Atemalkoholprobe in
einer Blutalkoholkonzentration auszudrücken, muss man das Ergebnis der
Atemalkoholprobe verdoppeln (s. hierzu die Medienmitteilung des Bundesamts für
Strassen vom 1. Juli 2015 «Alkohol im Strassenverkehr: Atemprobe statt Blutprobe
ab dem 1. Oktober 2016», abrufbar unter <https://perma.cc/68BJ-A63W>). Statt
0,61 bzw. 0,41 Promille ist korrekterweise von Werten von 1,22 bzw. 0,82
Promille auszugehen. Bei diesen Werten ist es nicht auszuschliessen, dass die
beiden Freunde des Berufungsklägers der Rückfahrt nach X____ weniger Gewicht
zumassen und sich aufgrund der alkoholbedingten Enthemmung vielmehr spontan zum
Delinquieren entschlossen. Es kann somit aufgrund einer Gesamtwürdigung der von
der Vorinstanz aufgeführten Indizien nicht als erwiesen gelten, dass der
Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach Basel reisten,
Delikte zu begehen.
3.2.2
Nachfolgend
sind die Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte
betreffenden Sachverhalt zu würdigen.
3.2.2.1
Der
in der Anklageschrift geschilderte bzw. der von der Vorinstanz als erstellt
angesehene Sachverhalt stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D____.
Diese sagte in ihrer Einvernahme vom 3. Januar 2019 aus, dass sie gesehen habe,
wie Personen aus dem Eingang der Liegenschaft gekommen und in den nächsten
Hauseingang gegangen seien. Dort hätten sich diese dann hastig bewegt. Zuerst
seien sie im Haus Nr. 14 gewesen. Als sie dieses verlassen hätten, seien sie in
das Haus Nr. 12 gegangen. Sie sei sich nicht sicher, ob sie auch noch in die
Hausnummer 10 gegangen seien. Mehr als drei Personen habe sie nie gesehen (Akten
S. 744). Beschreiben konnte die Zeugin die Personen nicht. Als sie vom
Tatort weggegangen seien, hätten sie jedoch ein Fahrrad mitgeführt (Akten S. 745).
Sie hätten sich daraufhin Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 746). Die Zeugin
konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob sich alle drei Personen in die
Liegenschaft begeben hätten oder jemand draussen gewartet habe (Akten S. 747).
Bei der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht war sie
sich dann nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Personen gewesen seien,
welche die eine Liegenschaft verlassen und die nächste betreten hätten (Akten
S. 1551 f.).
3.2.2.2
Der
zweite Zeuge, Wm E____, gab telefonisch gegenüber der Polizei an, dass er
gesehen habe, wie drei Verdächtige aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft […]-Strasse
14.
gekommen seien (Akten S. 886). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht
brachte er jedoch vor, dass er nicht habe sehen können, ob alle drei
Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen seien. Er habe nur erkannt, dass zwei
der Beschuldigten von der linken Seite (Hausnummer 14) gekommen seien, der
Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite (Richtung Hausnummer
10) hinzugestossen. Dabei hätten die zwei Beschuldigten, welche von links
gekommen seien, ein Velo mit sich geführt. Sie hätten sodann auf die dritte
Person gewartet, die von der anderen Seite gekommen sei. Daraufhin hätten sich
alle gemeinsam in Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 1554).
3.2.2.3
Die
Vorinstanz hält fest, dass die Zeugin D____ sowohl im Vorverfahren als auch
anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend gleichbleibend ausgesagt habe.
Hinsichtlich der Diskrepanz in ihren Aussagen in der ersten Einvernahme und der
Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die
Anzahl der von ihr gesehenen Personen führte die Vorinstanz aus, dass die
Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch am Tag ihrer Anzeige erfolgt sei.
Demgegenüber sei sie vor Gericht rund ein halbes Jahr später zum vorliegenden
Fall befragt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Diskrepanz in ihren Aussagen
nicht dergestalt, dass die Zuverlässigkeit ihrer Angaben als Ganzes in Frage
gestellt werden könne. Vielmehr sei auf ihre zeitnahe Aussage, wonach sie drei
Männer beobachtet habe, abzustellen (Akten S. 1586).
Die Aussage von D____
im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist das einzige Beweismittel,
das den Berufungskläger effektiv belastet. Entsprechend ist ihre diesbezügliche
Aussage mit grösster Sorgfalt auf allfällige Widersprüche und Unstimmigkeiten
zu untersuchen. Die Vorinstanz bringt vor, dass die Aussagen der Zeugin
weitgehend gleichgeblieben seien. Dem ist jedoch zu widersprechen, wenn sie in
Bezug auf den wichtigsten Punkt, nämlich die Anzahl der beteiligten Personen,
widersprüchliche Aussagen macht. So sagte sie in der ersten Einvernahme noch
aus, dass sie drei Personen erblickt habe, bei der Einvernahme im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie sich jedoch nicht mehr sicher, ob es
mehr als zwei Personen gewesen seien. Zwar ist es richtig, dass die Zeugin
unmittelbar nach dem Vorfall befragt wurde, jedoch liegt auch die ein halbes
Jahr darauf durchgeführte erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht zeitlich
derart weit entfernt, dass sich die Zeugin nicht mehr daran hätte erinnern
können. Vorliegend sprechen überzeugendere Gründe dafür, der neueren Aussage
von D____ zu folgen. Einerseits lassen sie sich besser in Übereinstimmung mit
den Aussagen des zweiten Zeugen, Wm E____ bringen. Dieser sagte aus, dass er
nicht habe sehen können, ob alle drei Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen
seien. Er habe nur erkannt, dass zwei der Beschuldigten von links gekommen
seien, der Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite hinzugestossen.
Dabei hätten die zwei Beschuldigten auf der linken Seite ein Velo mit sich geführt
und auf die dritte Person gewartet. Dadurch wird die Version gestützt, dass
sich zwei Personen in der Liegenschaft befanden und diese mit dem Deliktsgut
verliessen, während die dritte Person erst draussen hinzustiess. Diese
Sachverhaltsschilderung lässt sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers
selbst in Einklang bringen. Dieser brachte vor, dass er kurz vor der Verhaftung
einen Kaffee trinken gegangen sei. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die
Polizei gekommen. Sofern er sich von Richtung Aeschenplatz genähert haben
sollte, wäre er von rechts, d.h. aus der Richtung des Kabäuschens, zu B____ und
C____ gestossen.
Die Vorinstanz wirft
dem Berufungskläger diesbezüglich jedoch vor, hinsichtlich des Kaffee-Trinkens
nicht die Wahrheit gesagt zu haben. So habe er behauptet, kurz vor seiner
Anhaltung, um 06:28 Uhr, in einem Dönerladen Kaffee getrunken zu haben. In der
Nähe des Tatortes befinde sich aber nur der «Kebap Point» und dieser öffne unter
der Woche erst um 9 Uhr (Akten S. 1585 f.). Der Berufungskläger hat jedoch
nicht ausgesagt, dass er den Kaffee in unmittelbarer Nähe des Tatorts getrunken
habe. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb die Vorinstanz nur den «Kebap
Point» als in Frage kommenden Ort in ihre Überlegungen miteinschliesst.
Vielmehr wäre es dem Berufungskläger auch möglich gewesen, einen Dönerladen mit
längeren Öffnungszeiten Richtung Innenstadt (Heuwaage, Barfüsserplatz)
aufzusuchen, welche ebenfalls in wenigen Minuten erreichbar gewesen wären. Überdies
sagte der Berufungskläger in der ersten Einvernahme aus, dass er sich nicht
genau erinnern könne, an was für einem Ort er den Kaffee getrunken habe, es sei
aber ein Ort gewesen, wo gegessen werde (Akten S. 777). In der einen Tag später
durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht äusserte er sich
dahingehend, dass er den Kaffee in einer Bäckerei getrunken habe. Auf Nachfrage
sagte er aus, dass dies am Bahnhof gewesen sei (Akten S. 393). Aus den Ausführungen
der Vorinstanz geht nicht hervor, weshalb diese Aussage nicht berücksichtigt
wurde. Diverse Bäckereien/Cafés am Bahnhof sind nämlich schon ab 5 Uhr (F____)
oder 6 Uhr (G____) geöffnet. Auch in der Aeschenvorstadt findet sich eine
Bäckerei (F____), die schon um 6 Uhr geöffnet hat. All diese Geschäfte
befinden sich ebenfalls nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.
Schliesslich ist
davon auszugehen, dass es sich bei der dritten Person, die sich nicht bei den
beiden anderen Beteiligten befand, um den Berufungskläger handelte, sind doch B____
(«Ich bereue das und ich entschuldige mich» [Akten S. 1545]) und C____ («ich bin
damit einverstanden, was Sie uns vorwerfen» [Akten S. 1546]; «Ich
bestätige, dass ich einmal reingegangen bin» [Akten S. 1553]) beide
grundsätzlich geständig und bestätigen somit, zusammen in die Liegenschaft
eingedrungen zu sein. C____ sagte überdies auch aus, dass sich die drei
Beschuldigten zeitweise getrennt hätten (Akten S. 804). Demgemäss kann den
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach D____s Aussagen
aus der ersten Einvernahme überzeugender sein sollen. Vielmehr ist auf ihre Sachverhaltsschilderung
im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, welche mit den
Aussagen des zweiten Zeugen sowie des Berufungsklägers übereinstimmen.
3.2.2.4
Des
Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen der Zeugen durch
zahlreiche objektive Beweismittel und Indizien untermauert würden. Diesen
Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der polizeilichen Anhaltung
konnten beim Berufungskläger weder Deliktsgut noch klassisches
Einbruchswerkzeug gefunden werden. Auch fanden sich – im Gegensatz zu B____ (Akten
S. 962) – keine (Blut-)Spuren von ihm am Tatort. Der Berufungskläger trug
als «verdächtige» Gegenstände lediglich ein paar Handschuhe sowie eine kleine
Taschenlampe auf sich (Akten S. 381). Es erhellt nicht, inwiefern die
Vorinstanz die Aussage des Berufungsklägers, er trage die Handschuhe wegen der
winterlichen Kälte im Januar (Akten S. 392 f.), als nicht glaubhaft taxiert.
Auch ist festzuhalten, dass die mitgeführte Taschenlampe nach ihrer Bauart
schlecht geeignet ist, um sich an einem allfälligen Tatort gute
Sichtverhältnisse zu verschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine kleine
Lampe, die problemlos an einem Schlüsselbund befestigt werden kann.
3.2.2.5
Ferner
ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Berufungskläger an einem Diebstahl
von Alkoholflaschen beteiligen sollte. Nach eigenen Angaben konsumiere er
nämlich keinen Alkohol (Akten S. 780). Diese Aussage wird durch den Umstand
gestützt, dass der Berufungskläger bei der polizeilichen Anhaltung als einziger
der drei Betroffenen einen Atemalkoholwert von 0,00 mg/l aufwies (s. Akten
S. 883). Umso mehr lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich – während
sich seine beiden Freunde betranken – an einen anderen Ort begab, um einen
Kaffee zu konsumieren.
3.3
Gemäss
den obigen Ausführungen bestehen somit ernsthafte Zweifel an dem durch die
Vorinstanz als erstellt angesehenen Sachverhalt. Die durch den Berufungskläger
geschilderte Tatversion, dass er sich während der Begehung der Delikte nicht
bei seinen zwei Freunden befunden und sich entsprechend auch nicht Zugang zu
den Liegenschaften verschafft, geschweige denn die Sachbeschädigungen in den
Kellerräumen verübt und sich das Deliktsgut angeeignet habe, können vernünftigerweise
nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich B____ und
C____ spontan dazu entschlossen, die in Frage stehenden Delikte zu begehen, als
der Berufungskläger von ihnen getrennt war.
Der Vorinstanz
gelingt es zwar ebenfalls nicht, zu belegen, inwiefern der Berufungskläger
konkret die ihm zu Last gelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hätte,
jedoch betrachtet es ihn und seine beiden Freunde als Mittäter. Der
Berufungskläger müsse sich dadurch die Handlungen des jeweils anderen anrechnen
lassen. Im Übrigen hätte sich der Berufungskläger nach dem ersten Einbruchsversuch
vom Tatort entfernen können, was er aber nicht getan habe (Akten S. 1589 f.).
Wie soeben dargelegt wurde, kann der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt,
wonach der Berufungskläger zusammen mit B____ und C____ in die Liegenschaften eingedrungen
sein soll, nicht als erstellt gelten. Insofern erübrigen sich auch
weitergehende Ausführungen dazu, ob sich der Berufungskläger von seinen zwei
Freunden hätte entfernen müssen, sobald er bemerkte, dass diese Straftaten
begehen wollten (diese Voraussetzung wäre aber sogar erfüllt gewesen, wenn man
nicht davon ausgeht, dass der Berufungskläger in einer Bäckerei einen Kaffee
getrunken haben sollte. Es kann nämlich als erstellt gelten, dass er nicht mit
seinen zwei Freunden zusammen den Velokeller der Liegenschaft verliess, sondern
erst draussen wieder zu ihnen stiess). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass
der Berufungskläger gar nicht realisiert haben könnte, dass seine beiden
Freunde soeben eingebrochen waren und das Fahrrad sowie die Alkoholflaschen
gestohlen hatten. So lagen bei ihm gemäss diversen Arztberichten zum
Tatzeitpunkt Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die von einem schweren
Schädelhirntrauma aus dem Jahre 2013 stammen. Neuropsychologisch wurden bei ihm
als Spätfolgen Gedächtnisstörungen und andere kognitive Beeinträchtigungen attestiert.
Kurz vor seiner Verhaftung seien bereits erste Schritte getroffen worden, den
Berufungskläger in Frankreich unter Vormundschaft zu stellen, da er nicht in
der Lage sei, selbständig Entscheidungen zu treffen. Ausserdem sei er extrem
beeinflussbar und weise psychische Störungen mit paranoiden Tendenzen auf (Akten
S. 491 ff.).
Somit bleibt als
möglicher Tatbeitrag nur der Umstand bestehen, dass der Berufungskläger seinen
zwei Freunden die Fahrkarten von X____ nach Basel bezahlte. Wie jedoch bereits
oben festgestellt wurde (s. E. 3.2.1), kann es nicht als erwiesen
gelten, dass der Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach
Basel reisten, Delikte zu begehen. Selbst wenn B____ und C____ sich bereits in X____
dazu entschlossen haben sollten, in Basel zu delinquieren, so wäre es ihnen ein
Leichtes gewesen, den Berufungskläger aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen derart zu beeinflussen, dass er – ohne von ihrem Vorhaben zu
wissen – mit ihnen nach Basel gekommen wäre und die Fahrkarten bezahlt hätte. Entsprechend
kann dem Berufungskläger weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch ein
individueller Tatbeitrag hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
3.4
Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies wegen rechtswidriger Einreise
schuldig erklärt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt ist
unbestritten: Der Berufungskläger reiste am Abend des 2. Januar 2019 mit
dem Zug von X____ nach Basel, ohne die für den Grenzübertritt notwendigen
Ausweispapiere mit sich zu führen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, diese
Reise als Kriminaltourist auf sich genommen zu haben. Vielmehr hätten seine
Freunde und er den Anfang des Abends in X____ verbracht und sich sodann spontan
für die Zugfahrt entschieden. Hierbei habe er das Mitführen des Ausweises
vergessen (s. Akten S. 1566 sowie Berufungsbegründung). Die
Vorinstanz begründet den Schuldspruch einerseits damit, dass die Reise nach
Basel von den drei Betroffenen schon von Anfang an geplant gewesen sei (Akten
S. 1590). Dafür bestehen aber keine Hinweise. Es wurde bereits ausgeschlossen,
dass der Berufungskläger zum Delinquieren nach Basel reiste. Insofern ist seinen
Aussagen Glauben zu schenken, dass er nicht daran gedacht habe, seinen Ausweis
mit sich zu führen. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gedächtnisstörungen
und anderen kognitiven Beeinträchtigungen erweist sich diese
Sachverhaltsversion als nicht unwahrscheinlich. Die Vorinstanz bringt andererseits
jedoch vor, dass dem Berufungskläger spätestens beim Kauf der Zugtickets in den
Sinn gekommen sein müsse, dass er für seine Einreise in die Schweiz einen
gültigen Ausweis benötige (Akten S. 1590). Damit wirft die Vorinstanz dem
Berufungskläger jedoch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, d.h. fahrlässiges
Verhalten vor. Dieses ist aber nicht von der Anklage erfasst (wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Anklageschrift auch in anderer Weise fehlerhaft ist:
Einerseits fehlt die vom Gesetz geforderte Aufführung der Gesetzesbestimmungen
der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
[Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO], andererseits enthält sie beim in
Frage stehenden Tatbestand weder die subjektiven Tatbestandselemente des
Vorsatz- noch des Fahrlässigkeitsdelikts.). Ein darauf abgestützter
Dispositiv
Schuldspruch würde demnach gegen das Anklageprinzip verstossen (Art. 9
Abs. 1 StPO, vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; BGer 6B_719/2017 vom 10. September
2018 E. 1.2, 2.2).
3.5 Aus
diesen Gründen ist der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz in dubio
pro reo vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der
rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Es erfolgt jedoch eine Bestätigung des
Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG). Der Berufungskläger beantragt in der Berufungserklärung
zwar, dass er vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen
sei – womit auch der Schuldspruch gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz
angefochten wird –, jedoch äussert er sich in der Berufungsbegründung nicht
dazu, inwiefern dieser Anklagepunkt zu beanstanden wäre. Es kann entsprechend
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590).
3.6 Eine
Landesverweisung des Berufungsklägers ist aufgrund der erfolgten Freisprüche
betreffend Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 66a
Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) nicht
auszusprechen.
4.
4.1 In
strafzumessungsrechtlicher Hinsicht ist somit nur die Übertretung nach
Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu beurteilen, wonach eine Busse auszusprechen
ist. Diese wurde von der Vorinstanz auf CHF 200.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Die Bussenhöhe
erscheint den Verhältnissen des Berufungsklägers sowie seinem Verschulden weiterhin
angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.
4.2 Durch
die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von insgesamt 75 Tagen ist die Busse bzw. 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird
nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 5).
5.
5.1 Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und
Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer
überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen
anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431
Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person
zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt
wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer
wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3
lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird,
deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet
(Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
5.2 Art.
431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung
bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).
Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –
wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen
rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich
ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2
StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge
ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,
übermässig (Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 StPO N 2).
5.3 Art.
431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen
ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen
angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten
Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs-
und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf
die Art der Strafe nicht an. Wird die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft auf
eine Busse angerechnet, entspricht der Anrechnungsfaktor jenem Faktor, nach
welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB
bestimmt (Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2017, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz
der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr
erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.
Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom
18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
5.4
5.4.1 Der
Berufungskläger befand sich insgesamt 75 Tage in Haft. Davon sind aufgrund der
ausgesprochenen Busse bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51
StGB insgesamt 2 Tage zu subtrahieren. Für die während 73 Tagen erlittene
Überhaft steht dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene
Entschädigung zu.
5.4.2 Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen
zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der
Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die
persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische
Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei
kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere
Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder
Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der
dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders
erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai
2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO,
in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,
a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 11).
5.4.3 Vorliegend ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits vor der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft an gesundheitlichen Problemen litt, die auch
während der Haft fortbestanden und sich nach der Haftentlassung sogar
akzentuierten. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer
Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er medizinisch bestens versorgt
und stand auch durchgehend unter (ärztlicher) Kontrolle. Auch arbeitete der
Berufungskläger vor dem Haftantritt in der Garage seines Vaters, weshalb sich
durch die Haft keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Situation
ergeben haben. Zu beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte mit 75 Tagen über
drei Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der bundesgerichtlichen
Praxis in der Regel zu senken ist. Ferner ist seine Verhaftung in den Medien
nicht publiziert worden.
5.4.4 In Anbetracht dieser Umstände
erscheint eine Haftentschädigung von CHF 150.– pro
Tag angemessen. Bei 73 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer
Gesamtentschädigung von CHF 10'950.–. Dieser Betrag
wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.
6.
Die von den
Eltern des Berufungsklägers beigebrachte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR
2'609.– wird aufgrund der erfolgten Freisprüche gestützt auf Art. 239
Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren
vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen
Einreise freigesprochen wird und nur ein Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
erfolgt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. Aufgrund
der Freisprüche, denen im Rahmen des deliktischen Gesamtkomplexes im Vergleich
zum Schuldspruch das grösste Gewicht zukommt, rechtfertigt sich eine starke
Reduktion der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um jeweils
90 %. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das Strafverfahren
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.‒ und eine erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 250.‒.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger
obsiegt zu grossen Teilen mit seinem Antrag, wonach er vollumfänglich und
kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend werden ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 90% reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen) auferlegt (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
7.3 Für
das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, für die erste Instanz
zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils inkl. MWST, bleibt Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund teilweiser Gutheissung der Berufung im
reduzierten Umfang von CHF 640.– (10 % des ursprünglichen Betrags) vorbehalten.
Der Berufungskläger ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben, verpflichtet, diesen Betrag dem Kanton zurückzuerstatten.
7.4 Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers ist für die zweite Instanz aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihren Aufstellungen auszurichten. Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem
Berufungskläger eine um 90 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen
Verteidigerin Art. 135 Abs. 4 StPO 10 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten;
-
Einziehung und Vernichtung des Minigrips mit Kokain.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft),
in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise
versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen.
Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende
Überhaft von 73 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung
von CHF 10'950.– aus der Gerichtskasse zugesprochen
Die von den Eltern von A____ beigebrachte
Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2'609.– wird gestützt auf Art. 239
Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 500.– und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Für das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin,
für die erste Instanz zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils
inkl. MWST, bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund
teilweiser Gutheissung der Berufung im reduzierten Umfang von CHF 640.– vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für ihre
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 1'250.– und
ein Auslagenersatz von CHF 38.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 99.25, somit total CHF 1'388.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 138.80 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).