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Entscheid

SB.2019.109

mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

3. November 2020Deutsch33 min

2019. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 wurde beantragt, der Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.109

URTEIL

vom 3. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...],

FR-[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2019

betreffend mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruch, rechtswidrige Einreise sowie Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 des mehrfachen,

teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise sowie der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und

verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 3. Januar 2019, 06:28 Uhr, bis 18. März

2019, 10:30 Uhr, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5

Jahre des Landes verwiesen. Ferner wurde die Rückgabe des Mobiltelefons unter

Aufhebung der Beschlagnahme verfügt, jedoch das bei A____ gefundene Minigrip

mit Kokain eingezogen und vernichtet. Überdies wurde verfügt, die von ihm

beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 2'609.– bis zum

Antritt der unbedingten Freiheitsstrafe einzubehalten. Schliesslich wurden ihm

die Verfahrenskosten von CHF 4'966.35 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 2'500.– auferlegt.

A____ (nachfolgend

Berufungskläger) liess gegen dieses Urteil am 27. Juni 2019 Berufung

anmelden und bestätigte die Berufungsanmeldung mit Schreiben vom 25. August

2019. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 wurde beantragt, der Berufungskläger

sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019

vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter

sei er zu einer bedingten Strafe von 4 Monaten zu verurteilen, subeventualiter

zu einer teilbedingten Strafe, hiervon 2,5 Monate unbedingt und 1,5 Monate

bedingt. Überdies sei keine Landesverweisung auszusprechen. Des Weiteren sei

die von den Eltern des Berufungsklägers geleistete Kaution in der Höhe von EUR 2'609.–

ihnen bedingungslos und unverzüglich zurückzuerstatten. Ferner sei [...],

Advokatin, für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Im

Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Anklagebehörde resp. des Staates auszusprechen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte der Berufungskläger, dass das mündliche Verfahren

anzuordnen und ihm Gelegenheit zu geben sei, die Berufungsbegründung anlässlich

der Hauptverhandlung mündlich vorzutragen; eventualiter sei das schriftliche

Verfahren anzuordnen und eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung

zu setzen. Zudem sei der Berufungskläger von der persönlichen Anwesenheit im

Berufungsverfahren zu dispensieren.

Mit Eingabe vom 13.

November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis zur Durchführung

des schriftlichen Verfahrens mit. Gleichzeitig wurde seitens der

Staatsanwaltschaft weder das Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch

Anschlussberufung erhoben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November

2019 wurde daraufhin das schriftliche Verfahren angeordnet und dem

Berufungskläger Frist zu Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung

gesetzt.

Mit

Berufungsbegründung vom 4. Juni 2020 ergänzte der Berufungskläger die in der

Berufungserklärung vom 30. Oktober 2019 vorgebrachten Ausführungen und Anträge.

Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die

Berufung kostenfällig abzuweisen sowie das Urteil des Strafgerichtspräsidenten

Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich zu bestätigen sei. Des Weiteren

sei die vom Berufungskläger beigebrachte Kaution nur bei einem vollumfänglichen

Freispruch den Eltern zurückzuerstatten, ansonsten die Sicherheitsleistung erst

bei Antritt der Haftstrafe freizugeben sei.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil

des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht

nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) zuständig ist.

1.2

Der

Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur

Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass

auf sie einzutreten ist.

1.3

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts

mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein

Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die Parteien

haben sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden

erklärt. Auch sind die weiteren Voraussetzungen vorliegend erfüllt: Einerseits

wird mit der Berufung der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.

Juni 2019 angefochten. Andererseits wäre der Berufungskläger auch im mündlichen

Verfahren aus gesundheitlichen Gründen von der Hauptverhandlung dispensiert

worden. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren auf schriftlichem Weg

durchgeführt worden und der vorliegende Entscheid nach durchgeführtem

Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen.

1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Vorliegend

wird vom Berufungskläger beantragt, dass er in Abänderung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 vollumfänglich und kostenlos von

Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend sind die folgenden Punkte

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Der Beschluss über das beschlagnahmte

Mobiltelefon des Berufungsklägers, die Einziehung und Vernichtung des Minigrips

mit Kokain, das beim Berufungskläger gefunden wurde, sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

Der

Berufungskläger wurde vom Strafgericht des mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

(Anklageziffern 1-3, alle begangen in Mittäterschaft), der rechtswidrigen

Einreise (Anklageziffer 4) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

(Anklageziffer 5) schuldig erklärt. Die Vorinstanz kam – in Würdigung der

Gesamtheit der belastenden Indizien sowie Beweise – zum Schluss, dass der

Berufungskläger sowie seine Begleiter zum Delinquieren nach Basel gereist seien.

Sie hätten sich am frühen Morgen des 3. Januar 2019 gemeinsam in die

Liegenschaften bzw. in die Keller der [...]-Strasse 10 bis 14 begeben. Obgleich

der Berufungskläger bei der polizeilichen Kontrolle selbst weder Deliktsgut

noch Einbruchswerkzeug mit sich geführt habe, erachtete es das Strafgericht als

nachgewiesen, dass er sich als Mittäter an den Straftaten beteiligt habe.

Entsprechend sei der Sachverhalt gemäss der Anklage hinsichtlich der in

Mittäterschaft begangenen Delikte erstellt (Akten S. 1588).

2.2

Der

Berufungskläger wehrt sich in mehrfacher Hinsicht gegen die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen. Die Geschehnisse hätten sich nicht so abgespielt,

wie es im angefochtenen Urteil dargestellt werde. Vielmehr präsentiere sich der

Sachverhalt so, wie es die Zusammenfassung seiner Aussagen im Urteil der

Vorinstanz auf S. 7 (letzter Absatz) sowie S. 8 (erster Absatz) festhalten

würde. Der Berufungskläger gab bereits in seiner ersten Einvernahme vom 4.

Januar 2019 an, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben (Akten S. 773). Er

sei mit seinen beiden Freunden B____ und C____ von X____ nach Basel gekommen,

um Freundinnen zu treffen, nicht als Kriminaltourist (Akten S. 787). Er

bestritt, sich in eine der betreffenden Liegenschaften begeben zu haben. Es sei

aber vielleicht einer von seinen Kollegen gewesen. Er sei irgendwann einen

Kaffee trinken gegangen. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die Polizei

gekommen. Seine beiden Freunde hätten sich vor ihm befunden (Akten S. 777,

782). Er selber wisse nicht, woher das Fahrrad stamme, das im Rahmen der polizeilichen

Anhaltung bei B____ festgestellt worden sei. Dieser habe angegeben, dass es ihm

gehöre (Akten S. 779). Auch von den mitgeführten Flaschen im Rucksack von B____

wisse er nicht, woher diese stammen, er selber trinke keinen Alkohol (Akten

S. 780). Wiederholt bestritt er die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen (Akten

S. 782 f.).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Berufungsantwort vollumfänglich auf die

schriftliche Begründung des angefochtenen Strafgerichtsurteils.

3.

3.1

Unbestritten

ist, dass sich der Berufungskläger zusammen mit seinen beiden Freunden B____

und C____ am Abend des 2. Januar 2019 mit dem Zug von X____ nach Basel begab.

Der Berufungskläger reiste dabei ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein. Bestritten

wird durch den Berufungskläger hingegen zweierlei: Einerseits, dass seine

Begleiter und er zum Delinquieren nach Basel gekommen seien, und andererseits,

dass er an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der vorliegend zu

beurteilenden Taten konkret beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz stützt sich in

ihrem Entscheid zum einen auf Indizien ab, die belegen sollen, dass die drei beschuldigten

Personen bereits in X____ den Plan gefasst hätten, in Basel Straftaten zu

begehen (Akten S. 1585 ff.). Zum anderen beruhen die Schlussfolgerungen des

Strafgerichts hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe auf den Aussagen zweier

Zeugen sowie auf gewissen objektiven Beweismitteln (Akten S. 1586 ff.).

3.2

Vorliegend

gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich

der Frage zu überprüfen, ob durch die drei Beschuldigten bereits in X____ der

Plan gefasst wurde, in Basel Straftaten zu begehen (nachfolgend E. 3.2.1).

Das dort erzielte Beweisergebnis lässt in der Folge Schlüsse auf einen

allfälligen, vom Berufungskläger mitgetragenen mittäterschaftlichen

Tatentschluss für die Anklageziffern 1-3 zu. Auch können daraus

Schlussfolgerungen für den Vorwurf der rechtswidrigen Einreise nach Ziffer 4

der Anklage gezogen werden. In einem zweiten Schritt sind sodann die

Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte betreffenden

Sachverhalt in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen (nachfolgend E. 3.2.2).

Nach

Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht von der für die beschuldigte

Person günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel daran

bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt

sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der

Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweiswürdigungsregel verbietet es

die Maxime, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden

Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so

verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere

Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache

Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine

absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind

kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 S. 347 f., mit

Hinweisen).

Soweit das

Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte

Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung

massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet

nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder

Täterschaft hindeuten. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz in dubio pro

reo denn auch nicht anwendbar. In ihrer Gesamtheit können sie aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.; BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_976/2018 vom

14.

November 2018 E. 2.2; AGE SB.2018.85 vom 14. Februar 2019

E. 5.1, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.1 – je mit

Hinweisen).

3.2.1

Die

Vorinstanz würdigt zum einen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Berufungsklägers und seiner zwei Freunde in Bezug auf den Zweck ihrer Reise

nach Basel. Diverse Ausführungen des Strafgerichts vermögen diesbezüglich nicht

zu überzeugen. So sagten alle drei Beschuldigten übereinstimmend aus, sie seien

nach Basel gereist, um Freundinnen zu treffen (s. Akten S. 766, 787, 793). Die

Vorinstanz hält dazu fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die drei in X____

wohnhaften Beschuldigten an einem späten Mittwochabend ihre Freundinnen aus Y____

ausgerechnet in Basel treffen wollten (Akten S. 1585). C____ brachte aber

bei der Befragung vor der Vorinstanz einen einleuchtenden Grund dafür vor: «[…]

sie [haben] dort Familie […] und das wäre nicht so gut» (Akten S. 1546).

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Frauen es vermeiden wollten, von ihren

Familien am Abend mit drei fremden Männern gesehen zu werden und es deshalb

vorzogen, sich an einem anderen Ort zu treffen, der sich nahe von Y____ befand,

jedoch von allen Beteiligten einfach per Zug erreichbar war.

Die Vorinstanz

erachtet es zudem als belastend, dass der Berufungskläger und seine Freunde

kein Bargeld mit sich führten (Akten S. 1585). Diese Feststellung ist jedoch

nicht korrekt. Dem Effektenverzeichnis ist zu entnehmen, dass der

Berufungskläger einen Betrag von EUR 105.50 auf sich trug (Akten S. 366). Es

wäre ihm damit auch in Basel an vielen Orten problemlos möglich gewesen,

Zahlungen zu tätigen. Auch war der Berufungskläger im Besitz einer VISA-Karte (Akten

S. 366), die er gemäss Aussage von C____ verwendete, um ihnen die Zugfahrkarten

nach Basel sowie Essen zu bezahlen (Akten S. 1548). Es erhellt insofern nicht,

weshalb daraus auf eine deliktische Absicht geschlossen werden kann. Durch die

mitgeführte Barschaft in Euro wäre es den drei Beschuldigten auch problemlos

möglich gewesen, Tickets für die Rückfahrt nach X____ zu erwerben, bezahlten

diese doch für die Hinfahrt pro Person zwischen EUR 20.– bis EUR 24.70 (Akten

S. 147). Auch wenn der Berufungskläger keinerlei Bargeld mitgeführt hätte, ist

es doch heutzutage als normal anzusehen, eine Vielzahl von Transaktionen

bargeldlos durchzuführen.

Auch lässt sich

aus dem Umstand, dass sich die drei Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in Basel

aufhielten, nicht darauf schliessen, dass sie bereits früher den Plan gefasst

hätten, zu delinquieren. Zwar ist korrekt, dass der erste Zug zurück nach X____

bereits eine Stunde früher abgefahren wäre, jedoch kann den Beteiligten kein

Vorwurf daraus gemacht werden, welchen Zug sie (nicht) genommen hatten. Es ist

nicht unwahrscheinlich, dass die beiden Freunde des Berufungsklägers es

aufgrund ihres Alkoholkonsums nicht mehr für derart wichtig befanden, den

ersten Zug zu erwischen. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die

Vorinstanz von falschen Promillewerten bei B____ und C____ ausgeht, nämlich von

0,61 bzw. 0,41 Promille. Dabei übersieht das Strafgericht, dass es sich bei den

im zitierten Rapport genannten Werten nicht um Promilleangaben (Gramm Alkohol

pro Kilo Blut; g/kg), sondern um Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l)

handelt (Akten S. 884 f.). Um den Wert einer Atemalkoholprobe in

einer Blutalkoholkonzentration auszudrücken, muss man das Ergebnis der

Atemalkoholprobe verdoppeln (s. hierzu die Medienmitteilung des Bundesamts für

Strassen vom 1. Juli 2015 «Alkohol im Strassenverkehr: Atemprobe statt Blutprobe

ab dem 1. Oktober 2016», abrufbar unter <https://perma.cc/68BJ-A63W>). Statt

0,61 bzw. 0,41 Promille ist korrekterweise von Werten von 1,22 bzw. 0,82

Promille auszugehen. Bei diesen Werten ist es nicht auszuschliessen, dass die

beiden Freunde des Berufungsklägers der Rückfahrt nach X____ weniger Gewicht

zumassen und sich aufgrund der alkoholbedingten Enthemmung vielmehr spontan zum

Delinquieren entschlossen. Es kann somit aufgrund einer Gesamtwürdigung der von

der Vorinstanz aufgeführten Indizien nicht als erwiesen gelten, dass der

Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach Basel reisten,

Delikte zu begehen.

3.2.2

Nachfolgend

sind die Ausführungen des Strafgerichts zu dem die einzelnen Delikte

betreffenden Sachverhalt zu würdigen.

3.2.2.1

Der

in der Anklageschrift geschilderte bzw. der von der Vorinstanz als erstellt

angesehene Sachverhalt stützt sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin D____.

Diese sagte in ihrer Einvernahme vom 3. Januar 2019 aus, dass sie gesehen habe,

wie Personen aus dem Eingang der Liegenschaft gekommen und in den nächsten

Hauseingang gegangen seien. Dort hätten sich diese dann hastig bewegt. Zuerst

seien sie im Haus Nr. 14 gewesen. Als sie dieses verlassen hätten, seien sie in

das Haus Nr. 12 gegangen. Sie sei sich nicht sicher, ob sie auch noch in die

Hausnummer 10 gegangen seien. Mehr als drei Personen habe sie nie gesehen (Akten

S. 744). Beschreiben konnte die Zeugin die Personen nicht. Als sie vom

Tatort weggegangen seien, hätten sie jedoch ein Fahrrad mitgeführt (Akten S. 745).

Sie hätten sich daraufhin Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 746). Die Zeugin

konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob sich alle drei Personen in die

Liegenschaft begeben hätten oder jemand draussen gewartet habe (Akten S. 747).

Bei der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht war sie

sich dann nicht mehr sicher, ob es zwei oder drei Personen gewesen seien,

welche die eine Liegenschaft verlassen und die nächste betreten hätten (Akten

S. 1551 f.).

3.2.2.2

Der

zweite Zeuge, Wm E____, gab telefonisch gegenüber der Polizei an, dass er

gesehen habe, wie drei Verdächtige aus dem Fahrradkeller der Liegenschaft […]-Strasse

14.

gekommen seien (Akten S. 886). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

brachte er jedoch vor, dass er nicht habe sehen können, ob alle drei

Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen seien. Er habe nur erkannt, dass zwei

der Beschuldigten von der linken Seite (Hausnummer 14) gekommen seien, der

Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite (Richtung Hausnummer

10) hinzugestossen. Dabei hätten die zwei Beschuldigten, welche von links

gekommen seien, ein Velo mit sich geführt. Sie hätten sodann auf die dritte

Person gewartet, die von der anderen Seite gekommen sei. Daraufhin hätten sich

alle gemeinsam in Richtung Denkmal entfernt (Akten S. 1554).

3.2.2.3

Die

Vorinstanz hält fest, dass die Zeugin D____ sowohl im Vorverfahren als auch

anlässlich der Hauptverhandlung weitgehend gleichbleibend ausgesagt habe.

Hinsichtlich der Diskrepanz in ihren Aussagen in der ersten Einvernahme und der

Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die

Anzahl der von ihr gesehenen Personen führte die Vorinstanz aus, dass die

Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft noch am Tag ihrer Anzeige erfolgt sei.

Demgegenüber sei sie vor Gericht rund ein halbes Jahr später zum vorliegenden

Fall befragt worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Diskrepanz in ihren Aussagen

nicht dergestalt, dass die Zuverlässigkeit ihrer Angaben als Ganzes in Frage

gestellt werden könne. Vielmehr sei auf ihre zeitnahe Aussage, wonach sie drei

Männer beobachtet habe, abzustellen (Akten S. 1586).

Die Aussage von D____

im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist das einzige Beweismittel,

das den Berufungskläger effektiv belastet. Entsprechend ist ihre diesbezügliche

Aussage mit grösster Sorgfalt auf allfällige Widersprüche und Unstimmigkeiten

zu untersuchen. Die Vorinstanz bringt vor, dass die Aussagen der Zeugin

weitgehend gleichgeblieben seien. Dem ist jedoch zu widersprechen, wenn sie in

Bezug auf den wichtigsten Punkt, nämlich die Anzahl der beteiligten Personen,

widersprüchliche Aussagen macht. So sagte sie in der ersten Einvernahme noch

aus, dass sie drei Personen erblickt habe, bei der Einvernahme im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung war sie sich jedoch nicht mehr sicher, ob es

mehr als zwei Personen gewesen seien. Zwar ist es richtig, dass die Zeugin

unmittelbar nach dem Vorfall befragt wurde, jedoch liegt auch die ein halbes

Jahr darauf durchgeführte erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht zeitlich

derart weit entfernt, dass sich die Zeugin nicht mehr daran hätte erinnern

können. Vorliegend sprechen überzeugendere Gründe dafür, der neueren Aussage

von D____ zu folgen. Einerseits lassen sie sich besser in Übereinstimmung mit

den Aussagen des zweiten Zeugen, Wm E____ bringen. Dieser sagte aus, dass er

nicht habe sehen können, ob alle drei Beschuldigten aus dem Gebäude gekommen

seien. Er habe nur erkannt, dass zwei der Beschuldigten von links gekommen

seien, der Dritte sei hingegen vom Kabäuschen auf der rechten Seite hinzugestossen.

Dabei hätten die zwei Beschuldigten auf der linken Seite ein Velo mit sich geführt

und auf die dritte Person gewartet. Dadurch wird die Version gestützt, dass

sich zwei Personen in der Liegenschaft befanden und diese mit dem Deliktsgut

verliessen, während die dritte Person erst draussen hinzustiess. Diese

Sachverhaltsschilderung lässt sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers

selbst in Einklang bringen. Dieser brachte vor, dass er kurz vor der Verhaftung

einen Kaffee trinken gegangen sei. Als er zurückgelaufen sei, sei gerade die

Polizei gekommen. Sofern er sich von Richtung Aeschenplatz genähert haben

sollte, wäre er von rechts, d.h. aus der Richtung des Kabäuschens, zu B____ und

C____ gestossen.

Die Vorinstanz wirft

dem Berufungskläger diesbezüglich jedoch vor, hinsichtlich des Kaffee-Trinkens

nicht die Wahrheit gesagt zu haben. So habe er behauptet, kurz vor seiner

Anhaltung, um 06:28 Uhr, in einem Dönerladen Kaffee getrunken zu haben. In der

Nähe des Tatortes befinde sich aber nur der «Kebap Point» und dieser öffne unter

der Woche erst um 9 Uhr (Akten S. 1585 f.). Der Berufungskläger hat jedoch

nicht ausgesagt, dass er den Kaffee in unmittelbarer Nähe des Tatorts getrunken

habe. Es erschliesst sich daher nicht, weshalb die Vorinstanz nur den «Kebap

Point» als in Frage kommenden Ort in ihre Überlegungen miteinschliesst.

Vielmehr wäre es dem Berufungskläger auch möglich gewesen, einen Dönerladen mit

längeren Öffnungszeiten Richtung Innenstadt (Heuwaage, Barfüsserplatz)

aufzusuchen, welche ebenfalls in wenigen Minuten erreichbar gewesen wären. Überdies

sagte der Berufungskläger in der ersten Einvernahme aus, dass er sich nicht

genau erinnern könne, an was für einem Ort er den Kaffee getrunken habe, es sei

aber ein Ort gewesen, wo gegessen werde (Akten S. 777). In der einen Tag später

durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht äusserte er sich

dahingehend, dass er den Kaffee in einer Bäckerei getrunken habe. Auf Nachfrage

sagte er aus, dass dies am Bahnhof gewesen sei (Akten S. 393). Aus den Ausführungen

der Vorinstanz geht nicht hervor, weshalb diese Aussage nicht berücksichtigt

wurde. Diverse Bäckereien/Cafés am Bahnhof sind nämlich schon ab 5 Uhr (F____)

oder 6 Uhr (G____) geöffnet. Auch in der Aeschenvorstadt findet sich eine

Bäckerei (F____), die schon um 6 Uhr geöffnet hat. All diese Geschäfte

befinden sich ebenfalls nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernt.

Schliesslich ist

davon auszugehen, dass es sich bei der dritten Person, die sich nicht bei den

beiden anderen Beteiligten befand, um den Berufungskläger handelte, sind doch B____

(«Ich bereue das und ich entschuldige mich» [Akten S. 1545]) und C____ («ich bin

damit einverstanden, was Sie uns vorwerfen» [Akten S. 1546]; «Ich

bestätige, dass ich einmal reingegangen bin» [Akten S. 1553]) beide

grundsätzlich geständig und bestätigen somit, zusammen in die Liegenschaft

eingedrungen zu sein. C____ sagte überdies auch aus, dass sich die drei

Beschuldigten zeitweise getrennt hätten (Akten S. 804). Demgemäss kann den

Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach D____s Aussagen

aus der ersten Einvernahme überzeugender sein sollen. Vielmehr ist auf ihre Sachverhaltsschilderung

im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, welche mit den

Aussagen des zweiten Zeugen sowie des Berufungsklägers übereinstimmen.

3.2.2.4

Des

Weiteren hält die Vorinstanz fest, dass die Schilderungen der Zeugen durch

zahlreiche objektive Beweismittel und Indizien untermauert würden. Diesen

Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der polizeilichen Anhaltung

konnten beim Berufungskläger weder Deliktsgut noch klassisches

Einbruchswerkzeug gefunden werden. Auch fanden sich – im Gegensatz zu B____ (Akten

S. 962) – keine (Blut-)Spuren von ihm am Tatort. Der Berufungskläger trug

als «verdächtige» Gegenstände lediglich ein paar Handschuhe sowie eine kleine

Taschenlampe auf sich (Akten S. 381). Es erhellt nicht, inwiefern die

Vorinstanz die Aussage des Berufungsklägers, er trage die Handschuhe wegen der

winterlichen Kälte im Januar (Akten S. 392 f.), als nicht glaubhaft taxiert.

Auch ist festzuhalten, dass die mitgeführte Taschenlampe nach ihrer Bauart

schlecht geeignet ist, um sich an einem allfälligen Tatort gute

Sichtverhältnisse zu verschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine kleine

Lampe, die problemlos an einem Schlüsselbund befestigt werden kann.

3.2.2.5

Ferner

ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Berufungskläger an einem Diebstahl

von Alkoholflaschen beteiligen sollte. Nach eigenen Angaben konsumiere er

nämlich keinen Alkohol (Akten S. 780). Diese Aussage wird durch den Umstand

gestützt, dass der Berufungskläger bei der polizeilichen Anhaltung als einziger

der drei Betroffenen einen Atemalkoholwert von 0,00 mg/l aufwies (s. Akten

S. 883). Umso mehr lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich – während

sich seine beiden Freunde betranken – an einen anderen Ort begab, um einen

Kaffee zu konsumieren.

3.3

Gemäss

den obigen Ausführungen bestehen somit ernsthafte Zweifel an dem durch die

Vorinstanz als erstellt angesehenen Sachverhalt. Die durch den Berufungskläger

geschilderte Tatversion, dass er sich während der Begehung der Delikte nicht

bei seinen zwei Freunden befunden und sich entsprechend auch nicht Zugang zu

den Liegenschaften verschafft, geschweige denn die Sachbeschädigungen in den

Kellerräumen verübt und sich das Deliktsgut angeeignet habe, können vernünftigerweise

nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich B____ und

C____ spontan dazu entschlossen, die in Frage stehenden Delikte zu begehen, als

der Berufungskläger von ihnen getrennt war.

Der Vorinstanz

gelingt es zwar ebenfalls nicht, zu belegen, inwiefern der Berufungskläger

konkret die ihm zu Last gelegten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt hätte,

jedoch betrachtet es ihn und seine beiden Freunde als Mittäter. Der

Berufungskläger müsse sich dadurch die Handlungen des jeweils anderen anrechnen

lassen. Im Übrigen hätte sich der Berufungskläger nach dem ersten Einbruchsversuch

vom Tatort entfernen können, was er aber nicht getan habe (Akten S. 1589 f.).

Wie soeben dargelegt wurde, kann der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt,

wonach der Berufungskläger zusammen mit B____ und C____ in die Liegenschaften eingedrungen

sein soll, nicht als erstellt gelten. Insofern erübrigen sich auch

weitergehende Ausführungen dazu, ob sich der Berufungskläger von seinen zwei

Freunden hätte entfernen müssen, sobald er bemerkte, dass diese Straftaten

begehen wollten (diese Voraussetzung wäre aber sogar erfüllt gewesen, wenn man

nicht davon ausgeht, dass der Berufungskläger in einer Bäckerei einen Kaffee

getrunken haben sollte. Es kann nämlich als erstellt gelten, dass er nicht mit

seinen zwei Freunden zusammen den Velokeller der Liegenschaft verliess, sondern

erst draussen wieder zu ihnen stiess). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass

der Berufungskläger gar nicht realisiert haben könnte, dass seine beiden

Freunde soeben eingebrochen waren und das Fahrrad sowie die Alkoholflaschen

gestohlen hatten. So lagen bei ihm gemäss diversen Arztberichten zum

Tatzeitpunkt Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die von einem schweren

Schädelhirntrauma aus dem Jahre 2013 stammen. Neuropsychologisch wurden bei ihm

als Spätfolgen Gedächtnisstörungen und andere kognitive Beeinträchtigungen attestiert.

Kurz vor seiner Verhaftung seien bereits erste Schritte getroffen worden, den

Berufungskläger in Frankreich unter Vormundschaft zu stellen, da er nicht in

der Lage sei, selbständig Entscheidungen zu treffen. Ausserdem sei er extrem

beeinflussbar und weise psychische Störungen mit paranoiden Tendenzen auf (Akten

S. 491 ff.).

Somit bleibt als

möglicher Tatbeitrag nur der Umstand bestehen, dass der Berufungskläger seinen

zwei Freunden die Fahrkarten von X____ nach Basel bezahlte. Wie jedoch bereits

oben festgestellt wurde (s. E. 3.2.1), kann es nicht als erwiesen

gelten, dass der Berufungskläger und seine Freunde bereits mit dem Ziel nach

Basel reisten, Delikte zu begehen. Selbst wenn B____ und C____ sich bereits in X____

dazu entschlossen haben sollten, in Basel zu delinquieren, so wäre es ihnen ein

Leichtes gewesen, den Berufungskläger aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen derart zu beeinflussen, dass er – ohne von ihrem Vorhaben zu

wissen – mit ihnen nach Basel gekommen wäre und die Fahrkarten bezahlt hätte. Entsprechend

kann dem Berufungskläger weder ein gemeinsamer Tatentschluss noch ein

individueller Tatbeitrag hinsichtlich der Vorwürfe des mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

3.4

Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies wegen rechtswidriger Einreise

schuldig erklärt. Der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt ist

unbestritten: Der Berufungskläger reiste am Abend des 2. Januar 2019 mit

dem Zug von X____ nach Basel, ohne die für den Grenzübertritt notwendigen

Ausweispapiere mit sich zu führen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch, diese

Reise als Kriminaltourist auf sich genommen zu haben. Vielmehr hätten seine

Freunde und er den Anfang des Abends in X____ verbracht und sich sodann spontan

für die Zugfahrt entschieden. Hierbei habe er das Mitführen des Ausweises

vergessen (s. Akten S. 1566 sowie Berufungsbegründung). Die

Vorinstanz begründet den Schuldspruch einerseits damit, dass die Reise nach

Basel von den drei Betroffenen schon von Anfang an geplant gewesen sei (Akten

S. 1590). Dafür bestehen aber keine Hinweise. Es wurde bereits ausgeschlossen,

dass der Berufungskläger zum Delinquieren nach Basel reiste. Insofern ist seinen

Aussagen Glauben zu schenken, dass er nicht daran gedacht habe, seinen Ausweis

mit sich zu führen. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gedächtnisstörungen

und anderen kognitiven Beeinträchtigungen erweist sich diese

Sachverhaltsversion als nicht unwahrscheinlich. Die Vorinstanz bringt andererseits

jedoch vor, dass dem Berufungskläger spätestens beim Kauf der Zugtickets in den

Sinn gekommen sein müsse, dass er für seine Einreise in die Schweiz einen

gültigen Ausweis benötige (Akten S. 1590). Damit wirft die Vorinstanz dem

Berufungskläger jedoch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, d.h. fahrlässiges

Verhalten vor. Dieses ist aber nicht von der Anklage erfasst (wobei darauf

hinzuweisen ist, dass die Anklageschrift auch in anderer Weise fehlerhaft ist:

Einerseits fehlt die vom Gesetz geforderte Aufführung der Gesetzesbestimmungen

der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände

[Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO], andererseits enthält sie beim in

Frage stehenden Tatbestand weder die subjektiven Tatbestandselemente des

Vorsatz- noch des Fahrlässigkeitsdelikts.). Ein darauf abgestützter

Dispositiv

Schuldspruch würde demnach gegen das Anklageprinzip verstossen (Art. 9

Abs. 1 StPO, vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; BGer 6B_719/2017 vom 10. September

2018 E. 1.2, 2.2).

3.5 Aus

diesen Gründen ist der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz in dubio

pro reo vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der

rechtswidrigen Einreise freizusprechen. Es erfolgt jedoch eine Bestätigung des

Schuldspruchs wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a

Ziff. 1 BetmG). Der Berufungskläger beantragt in der Berufungserklärung

zwar, dass er vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen

sei – womit auch der Schuldspruch gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz

angefochten wird –, jedoch äussert er sich in der Berufungsbegründung nicht

dazu, inwiefern dieser Anklagepunkt zu beanstanden wäre. Es kann entsprechend

in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1590).

3.6 Eine

Landesverweisung des Berufungsklägers ist aufgrund der erfolgten Freisprüche

betreffend Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 66a

Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) nicht

auszusprechen.

4.

4.1 In

strafzumessungsrechtlicher Hinsicht ist somit nur die Übertretung nach

Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu beurteilen, wonach eine Busse auszusprechen

ist. Diese wurde von der Vorinstanz auf CHF 200.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt. Die Bussenhöhe

erscheint den Verhältnissen des Berufungsklägers sowie seinem Verschulden weiterhin

angemessen und ist entsprechend zu bestätigen.

4.2 Durch

die Anrechnung der vom Beschuldigten bereits ausgestandenen Untersuchungs- und

Sicherheitshaft von insgesamt 75 Tagen ist die Busse bzw. 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51 StGB getilgt. Auf die Überhaft wird

nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. E. 5).

5.

5.1 Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und

Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer

überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen

anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431

Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person

zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt

wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer

wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3

lit. a StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird,

deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet

(Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).

5.2 Art.

431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung

bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).

Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –

wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen

rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich

ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2

StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge

ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,

übermässig (Wehrenberg/Frank, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 StPO N 2).

5.3 Art.

431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen

ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen

angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten

Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die Untersuchungs-

und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen

Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die Anrechnung kommt es auf

die Art der Strafe nicht an. Wird die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft auf

eine Busse angerechnet, entspricht der Anrechnungsfaktor jenem Faktor, nach

welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB

bestimmt (Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2017, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz

der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr

erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.

Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18 vom

18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

5.4

5.4.1 Der

Berufungskläger befand sich insgesamt 75 Tage in Haft. Davon sind aufgrund der

ausgesprochenen Busse bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 51

StGB insgesamt 2 Tage zu subtrahieren. Für die während 73 Tagen erlittene

Überhaft steht dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene

Entschädigung zu.

5.4.2 Die

Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen

zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der

Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die

persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische

Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei

kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern

nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere

Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder

Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der

dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders

erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer

6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai

2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO,

in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,

a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

StPO N 11).

5.4.3 Vorliegend ist zunächst zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger bereits vor der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft an gesundheitlichen Problemen litt, die auch

während der Haft fortbestanden und sich nach der Haftentlassung sogar

akzentuierten. Der Vollzug der Haft stellte für ihn deshalb in psychischer

Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er medizinisch bestens versorgt

und stand auch durchgehend unter (ärztlicher) Kontrolle. Auch arbeitete der

Berufungskläger vor dem Haftantritt in der Garage seines Vaters, weshalb sich

durch die Haft keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Situation

ergeben haben. Zu beachten ist auch, dass sich der Beschuldigte mit 75 Tagen über

drei Monate in Haft befand, womit der Tagessatz nach der bundesgerichtlichen

Praxis in der Regel zu senken ist. Ferner ist seine Verhaftung in den Medien

nicht publiziert worden.

5.4.4 In Anbetracht dieser Umstände

erscheint eine Haftentschädigung von CHF 150.– pro

Tag angemessen. Bei 73 Tagen ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer

Gesamtentschädigung von CHF 10'950.–. Dieser Betrag

wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung zugesprochen.

6.

Die von den

Eltern des Berufungsklägers beigebrachte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR

2'609.– wird aufgrund der erfolgten Freisprüche gestützt auf Art. 239

Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren

vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen

Einreise freigesprochen wird und nur ein Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

erfolgt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu reduzieren. Aufgrund

der Freisprüche, denen im Rahmen des deliktischen Gesamtkomplexes im Vergleich

zum Schuldspruch das grösste Gewicht zukommt, rechtfertigt sich eine starke

Reduktion der Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um jeweils

90 %. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das Strafverfahren

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.‒ und eine erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 250.‒.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger

obsiegt zu grossen Teilen mit seinem Antrag, wonach er vollumfänglich und

kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend werden ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 90% reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 200.– (inklusive Kanzleiauslagen) auferlegt (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

7.3 Für

das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin, für die erste Instanz

zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils inkl. MWST, bleibt Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund teilweiser Gutheissung der Berufung im

reduzierten Umfang von CHF 640.– (10 % des ursprünglichen Betrags) vorbehalten.

Der Berufungskläger ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben, verpflichtet, diesen Betrag dem Kanton zurückzuerstatten.

7.4 Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers ist für die zweite Instanz aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihren Aufstellungen auszurichten. Für

den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem

Berufungskläger eine um 90 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen

Verteidigerin Art. 135 Abs. 4 StPO 10 % des zugesprochenen Honorars.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten;

-

Einziehung und Vernichtung des Minigrips mit Kokain.

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (getilgt durch 2 Tage Untersuchungshaft),

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise

versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie der rechtswidrigen Einreise freigesprochen.

Für die nach Anrechnung an die Busse verbleibende

Überhaft von 73 Tagen wird A____ gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Haftentschädigung

von CHF 10'950.– aus der Gerichtskasse zugesprochen

Die von den Eltern von A____ beigebrachte

Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2'609.– wird gestützt auf Art. 239

Abs. 1 lit. b i.V.m. 239 Abs. 3 der Strafprozessordnung freigegeben.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 500.– und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 200.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Für das der amtlichen Verteidigerin [...], Advokatin,

für die erste Instanz zugesprochene Honorar und die Spesenvergütung, jeweils

inkl. MWST, bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aufgrund

teilweiser Gutheissung der Berufung im reduzierten Umfang von CHF 640.– vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden der Verteidigerin für ihre

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 1'250.– und

ein Auslagenersatz von CHF 38.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 99.25, somit total CHF 1'388.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Im Umfang von CHF 138.80 bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).