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Entscheid

SB.2019.11

Sachbeschädigung

12. Februar 2020Deutsch29 min

Verfahrenskosten von CHF 514.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.11

URTEIL

vom 12. Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb.

[...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen

vom 29. Oktober 2018

betreffend Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft hat mit

Strafbefehl vom 22. Mai 2018 A____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1

StGB schuldig erklärt und bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–,

unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von 3 Tagen; sie hat ihm die Kosten von CHF 814.60 auferlegt

(act. 87 f.). Auf Einsprache von A____ bzw. dessen Rechtsvertreter bzw. seiner

Substitutin vom 1. Juni 2018 hin hat das Strafgericht A____ der

Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1

und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Den Beurteilten hat es zu CHF 1'331.70

Schadenersatz an die Privatklägerin B____ verurteilt, und es hat ihm die

Verfahrenskosten von CHF 514.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht

auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF

400.–) auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 7. November 2018

angemeldete und am 27. Juni 2019 begründete Berufung des A____, der

wiederum anwaltlich vertreten ist. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung

des angefochtenen Urteils und vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung

der Zivilforderung; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft verweist mit

Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 auf die Urteilsbegründung. Mit

Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragt die Privatklägerin die

Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht

hat am 12. Februar 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die

Verteidigung sowie die Privatklägerin teilgenommen; der Staatanwalt war

dispensiert und ist nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Gfr. C____ von der

Kantonspolizei Basel-Stadt einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1

i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;

SG 154.100]).

1.2

Der Berufungskläger hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,

weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Die Berufungsbegründung ist frist- und formgerecht

eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist somit

einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Der Berufungskläger hat das Urteil vollumfänglich angefochten.

2.

Die Vorinstanz geht zutreffend von der

insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien aus: "Am 28. Februar

2018, morgens gegen 8 Uhr, versah der Beschuldigte bei der Verzweigung

Sevogelstrasse/Hardstrasse 'Pedibus'-Dienste, indem er Schüler beim

stadtauswärts gelegenen Fussgängerstreifen über die Hardstrasse begleitete. Im

Verzweigungsbereich herrschte ein überdurchschnittlich grosses

Verkehrsaufkommen und kam es zu Staus im Autoverkehr. Bei einem der Gänge des

Beschuldigten über den Fussgängerstreifen in Richtung der gegenüberliegenden

Tramhaltestelle (Tram Linie 14, Richtung Dreirosenbrücke) bog zeitgleich aus

der Sevogelstrasse kommend die Privatklägerin mit ihrem Personenwagen nach

links in die Hardstrasse ein und passierte denselben Fussgängerstreifen. Soweit

herrscht in den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin

Übereinstimmung. Ebenfalls unstrittig ist im unmittelbaren Kerngeschehen, dass

die Privatklägerin im Fussgängerbereich hupte, kurz darauf hinter dem Beschuldigten

vorbeifuhr und dieser in diesem Moment gegen ihr Auto schlug oder trat

(Polizeirapport, Akten S. 33-35; Auss. Besch., Akten S. 67-78, Prot. HV S. 2-5,

7.

f.; Auss. Privatklägerin, Akten S. 53-61, Prot. HV S. 6 f.)."

Umstritten ist also, ob der Beschuldigte

lediglich mit der Hand aufs Dach des privatklägerischen Wagens schlug, wie er

behauptet, oder ob er mit dem Fuss gegen den hinteren linken Radkasten besagten

Wagens trat und diesen dadurch beschädigte, wie die Privatklägerin geltend

macht und vorliegend angeklagt ist.

2.1

Sachbeschädigung begeht gemäss Art. 144

Abs. 1 StGB, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder

Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz

"in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu

vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig

ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht

nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts

überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob

sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn

das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen.

Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil

solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es

muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um

solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom

13.

August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6 vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall

ist somit, ob die von der Vorinstanz erhobenen Indizien als Grundlage für die

Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen.

2.2

Die Vorinstanz erachtet den angeklagten

Sachverhalt gestützt auf folgende Erwägungen als erstellt: "Festzuhalten

ist zunächst, dass für den dem Beschuldigten angelasteten Schaden keinerlei

objektiven Beweise bestehen. Zwar will die Privatklägerin noch am Tag des

Geschehens ihr Auto zum Claraposten der Basler Polizei gebracht haben und

sollen dort Fotos vom behaupteten Schaden – eine Delle 'wie ein Knick', etwa in

der Grösse eines Zweifrankenstücks (Auss. Privatklägerin, Akten S. 57) –

erstellt worden sein (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 7), nur ist auch deren

Existenz nicht belegt und steht aufgrund des entsprechenden Polizeirapports

einzig fest, dass die Privatklägerin am Folgetag des bewussten Vorfalls die

Verursachung einer 'kleinen Delle' am Kotflügel ihres Personenwagens

beanzeigte; Fotos sind im Rapport weder erwähnt noch diesem beigelegt

(Polizeirapport, Akten S. 33-35). Anderseits hat sich die Privatklägerin nach

dem fraglichen Zwischenfall offenbar ziemlich umgehend mit der Leitung des

Sevogel Schulhauses in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, den Namen des

Beschuldigten ausfindig zu machen (Polizeirapport, Akten S. 34 f.; Auss.

Privatklägerin, Akten S. 53). Auch erstattete sie anderntags die bereits

erwähnte Anzeige bei der Polizei. Und schliesslich legte sie – zur Bezifferung

des Forderungsbetrags ihrer Zivilklage – mit Eingabe vom 19. Juli 2018 einen

zwei Tage zuvor erstellten Kostenvoranschlag ihrer Garage ins Recht, aus

welchem hervorgeht, dass er sich auf die Wiederinstandsetzung des hinteren

linken Kotflügels bezieht (Kostenvoranschlag D____ AG, Akten S. 101–104). Dass

die Privatklägerin einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um den

Beschuldigten für einen allenfalls bereits vorbestandenen Schaden aufkommen zu

lassen, erscheint wenig wahrscheinlich."

"Auch die konkreten Tatumstände

sprechen für die Richtigkeit ihrer Version, wonach der Schaden an ihrem Auto

auf den Vorfall vom 28. Februar 2018 zurückzuführen ist ('Ja, ich bin mir

sicher, dass der Schaden noch nicht vorbestanden hat', Auss. Privatklägerin,

Prot. HV S. 6), wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Ausser Zweifel steht, dass

sich der Beschuldigte und vor allem die Privatklägerin am Tag des Geschehens in

einer erhitzten Gemütsverfassung befanden, als es zum Vorfall kam. So

schilderte die Privatklägerin im Vorverfahren wie auch vor Gericht, wie sich

auf der Hard- und auf der Sevogelstrasse lange Autokolonnen gebildet hätten,

weil der betreffende 'Pedibus'-Mitarbeiter 'es nicht im Griff hatte', was sich

vor allem darin geäussert habe, dass er nicht nur jedes einzelne Schulkind

einzeln glaubte über die Strasse begleiten zu müssen, sondern sich darüber

hinaus 'das Recht herausgenommen' habe, allein und in aller Gemütlichkeit den

ganzen Weg über die Strasse wieder zurückzuspazieren,

obwohl dazu

überhaupt keine Notwendigkeit bestanden habe. Auch als sie endlich eine Lücke

gefunden habe, um an ihm vorbeizufahren, sei er nur 'ganz langsam gegangen'.

Sie habe den Eindruck gehabt, dass er 'seinen aktuellen Status so richtig

genossen' habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 54 f., 61, Prot. HV S. 6 f.).

Nachdem sie sich im Stau stehend am Radio bereits sieben (im Vorverfahren waren

es noch deren drei) Musikstücke angehört habe, habe sie schliesslich die Nerven

verloren und gehupt, als sie beim Linkseinbiegen in die Hardstrasse auf den

Fussgängerstreifen zugefahren sei, 'um ihm zu sagen, er solle vorwärts machen'

(Auss. Privatklägerin, Akten S. 61, Prot. HV S. 6 f.). Auch nach den insoweit

übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und vor Gericht

hupte die Privatklägerin beim oder zumindest unmittelbar vor dem Befahren des

Fussgängerstreifens (Auss. Besch., Akten S. 69, 72, Prot. HV S. 8), also in

dessen unmittelbarer Nähe. Weiter schilderte der Beschuldigte im Vorverfahren wie

auch an der Hauptverhandlung, dass er beim Zurückmarschieren zur

Tramhaltestelle gegen die Mitte des Fussgängerstreifens seinen Schritt etwas

verlangsamt habe. Die Privatklägerin, die damit wohl nicht gerechnet habe, habe

dann schwungvoll und in flottem Tempo den Fussgängerstreifen passiert, ihn

dabei aber beinahe mit dem Hinterrad erfasst, so dicht sei sie hinter ihm

vorbeigefahren (Auss. Besch., Akten S. 68 f., Prot. HV S. 2, 4, 8). Da die

Privatklägerin die Weiterfahrt kaum abwarten konnte und unmittelbar zuvor noch

ungeduldig gehupt hatte, um dem Beschuldigten Beine zu machen, erscheinen

dessen Ausführungen, wonach jene mit zu knappem Abstand hinter ihm

vorbeigebraust sei, durchaus lebensnah und situationsadäquat. Vor allem aber

hätte er dem Fahrzeug – zumal bei zügigem Fahrtempo – keinen Tritt oder Schlag

verpassen können, wenn dieses mit gebührendem Abstand an ihm vorübergefahren

wäre. Mit erheblichen Zweifeln aufzunehmen ist daher die – vom Beschuldigten

bestrittene (Auss. Besch., Prot. HV S. 9) – Behauptung der Privatklägerin,

wonach der Abstand zum Beschuldigten so gross gewesen sei, dass dieser zuerst

noch ein bis zwei Schritte in ihre Richtung gerannt gekommen sei, ehe er gegen

ihr Auto getreten habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 56, 61). Es ist leicht

einfühlbar, dass die aus nächster Nähe ungehalten hupende und – auf dem

Fussgängerstreifen notabene – in ungebührlich dichtem Abstand hinter ihm

vorbeidrängende Privatklägerin den Zorn des durch die damaligen lebhaften

Verkehrsverhältnisse ohnehin schon herausgeforderten Beschuldigten erregte.

Dass man in solch einer Situation dem Wagen des fehlbaren Lenkers einen

Fusstritt versetzt, dürfte als Reflex zunächst grundsätzlich näher liegen als

ein Schlag auf das Autodach. An der Hauptverhandlung erklärte die

Privatklägerin, dass sie den Tritt gegen ihren Wagen zwar nicht gesehen habe,

dass sie den Beschuldigten aber 'noch in der Bewegung drin' gesehen habe; sie

veranschaulichte diese Aussage mit der leichten Abdrehbewegung, in welche der

Oberkörper bei einem heftigen Fusstritt typischerweise versetzt wird. Auch habe

sie, bemerkte die Privatklägerin weiter, den Schlag akustisch klar beim linken

Hinterrad lokalisieren können (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 6 f.).

Tatsächlich korrespondierte die Wahrnehmung der Privatklägerin im Moment des

Geschehens mit dem späteren Schadensbefund. Auch ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt des Schlags/Kicks gegen die Karosserie –

gerade an der Stelle stand, an welcher später auch der Schaden festgestellt

wurde. Ebenfalls für einen derben Kick an den Kotflügel als für einen Schlag

mit der flachen Hand aufs Autodach spricht der Umstand, dass nach der

Beobachtung des Beschuldigten die Privatklägerin das Auto etwa 10 Meter hinter

dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte, ehe sie einige Sekunden später

wieder weiterfuhr (Auss. Besch., Akten S. 69; Prot. HV S. 5). Offensichtlich

sah sich die Privatklägerin immerhin zum Anhalten veranlasst, um sich einen

allfälligen Schaden zu besehen. Zeitliche Überlegungen, aber auch die

Aggressivität des Beschuldigten hätten sie, wie sie im Vorverfahren ausführte,

dann aber davon absehen lassen und zur Weiterfahrt bewogen (Auss.

Privatklägerin, Akten S. 57)."

2.3

Der Berufungskläger bestreitet den dem angefochtenen

Urteil zugrundegelegten Sachverhalt. Die Verteidigung führt in der

Berufungsbegründung (act. 206 ff.) aus, dass der Berufungskläger am besagten

Morgen beim Fussgängerstreifen als sogenannter Pedibus Mitarbeiter im Einsatz

gewesen sei. Wegen der eisigen Temperaturen sei das Verkehrsaufkommen im

Vergleich zu anderen Tagen etwas erhöht gewesen. Auf der Höhe der Liegenschaft

Hardstrasse 52 habe sich wie jeden Morgen der Verkehr gestaut, da das Tram

stadteinwärts ab Haltestelle Zeughaus von den Autos nicht mehr überholt werden

könne. Der Berufungskläger habe – wie jeden Morgen – auf der Strassenseite des

Sevogelschulhauses gewartet, bis sich Kinder dem dort angebrachten

Fussgängerstreifen genähert hätten. Von dort würden die Kinder, wenn immer

möglich, in Gruppen über den Fussgängerstreifen begleitet. Als der

Berufungskläger im Begriff gewesen sei, eine Gruppe Kinder zu holen und über

den Fussgängerstreifen zu begleiten, sei die Privatklägerin in ungebührlich

nahem Abstand und hupend hinter dem Berufungskläger über den Fussgängerstreifen

gefahren, so dass er seine Füsse habe zurückziehen müssen, damit diese von der

Privatklägerin nicht überfahren würden. Dabei habe er reflexartig mit der Hand

auf das Dach des Fahrzeuges der Privatklägerin geschlagen (act. 212). Er habe

keine Schädigungsabsicht gehabt, sondern der Schlag sei aus lauter Schreck

erfolgt. Der Berufungskläger habe immer gleich ausgesagt, was bei der

Privatklägerin gerade nicht der Fall sei. Sie berichte von einem Tritt an das

Fahrzeug, obwohl sie einen solchen nicht gesehen, sondern nur akustisch

wahrgenommen haben will. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb ein Tritt gegen

das Hinterrad plausibler als ein Schlag auf das Dach sei, sei abenteuerlich, da

sich der Schadensbefund besser mit den Aussagen der Privatklägerin in

Übereinstimmung bringen lasse. In den Akten finde sich kein objektiver

Schadensbefund. Der einzige Hinweis auf einen Schaden sei der Polizeirapport,

ein Kostenvoranschlag und die Aussagen der Privatklägerin. Allerdings sei der

Polizeirapport auf Grund ihrer Aussagen erstellt worden. Es seien keine Spuren

gesichert worden und Fotos vom Schaden existierten nicht. Der Kostenvoranschlag

sei erst im Juli 2018 eingeholt worden. Auch dieser beweise nicht, dass es

einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Februar 2018 und dem Schaden

gemäss Kostenvoranschlag gebe. Vielmehr belege der Kostenvoranschlag einzig,

dass das Fahrzeug im Juli 2018 offenbar beschädigt gewesen sei. Obwohl die

Privatklägerin in Besitz eines Smartphones sei, habe sie keine Fotos vom

angeblichen Schaden erstellt. Ihre Aussage, dass die Polizei Fotos vom Schaden

erstellt habe, sei eine Schutzbehauptung. In den Akten finde sich kein einziges

Foto. Dies führe dazu, dass auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers

abzustellen sei, zumal auch die Vorinstanz keine Gründe gefunden habe, weshalb

seine Aussagen nicht stimmen sollten. Da der Berufungskläger auf dem

Fussgängerstreifen von der Privatklägerin fast überfahren worden sei, habe er

aus dem Schock heraus sich mit einem Schlag auf das Dach des Fahrzeugs

bemerkbar gemacht. Dabei sei aber kein Schaden entstanden und schon gar nicht

dort, wo es die Privatklägerin behaupte. Es könne nicht ausgeschlossen werden,

dass der Schaden am Fahrzeug vorbestanden habe oder erst später entstanden sei.

Das Auto sei erst 5 Monate nach dem angeblichen Vorfall in eine Garage gebracht

worden. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Vorfall seiner

Versicherung habe melden wollen, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet

werden, zumal er ja zugegeben habe, auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen zu

haben. Es sei ihm damals auch noch nicht klar gewesen, ob das Dach dadurch

beschädigt worden sei. Es sei nicht abwegig, dass er deshalb mit der

Versicherung habe Kontakt aufnehmen wollen. Aus der Anzeige werde nun aber

klar, dass am Dach eben kein Schaden entstanden sei. Alles in allem enthielten

die Aussagen der Privatklägerin einige Unstimmigkeiten. Daher gebe es keinen

Grund, auf ihre Schilderungen abzustellen."

2.4

Im Rahmen des Instruktionsverfahrens haben

zuerst die Kanzlei und dann die Instruktionsrichterin beim Polizeimitarbeiter

Gfr. C____, der die Anzeige auf der Polizeiwache Clara entgegengenommen hatte,

telefonisch abgeklärt, ob vom Schaden am Fahrzeug Fotos erstellt worden seien

und falls ja wurde er gebeten, diese dem Gericht unverzüglich nachzureichen.

Die Abklärungen haben ergeben, dass keine solchen Fotos existieren (act.

222).

2.5

Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 hat sich die

Privatklägerin zur Berufung und zu den Abklärungen seitens des Gerichts

vernehmen lassen (act. 229). Sie macht geltend, dass sie noch am Tag des

Vorfalles versucht habe, über die Schulleitung des Sevogelschulhauses den Namen

des "Verkehrslotsen" ausfindig zu machen. Zudem habe sie bereits am

Tag des Vorfalls nach Feierabend auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB

vorgesprochen, wobei ihr Bekannter E____ sie begleitet habe. Dort sei ihr aber

gesagt worden, dass sie eine Anzeige auf der Polizeiwache Clara zu erstatten

habe. Wegen eines weiteren Termins sei es ihr aber nicht mehr möglich gewesen,

noch gleichentags auf die Polizeiwache Clara zu gehen. Am Abend des nächsten

Tages habe sie dies dann nachgeholt, wiederum begleitet von E____. Der

Polizist, der den Schaden aufgenommen habe, habe sich diesen am Fahrzeug

angeschaut. Es treffe zu, dass sie erst im Juli 2018 einen Kostenvorschuss für

den Schaden am Fahrzeug eingeholt habe, sie habe dies auf Anraten des

Kriminalkommissärs getan. Der Schaden bestehe nach wie vor und könne besichtigt

werden. Sie werde vorerst darauf verzichten, ihn zu beheben, solange nicht

feststehe, dass der Berufungskläger ihn verursacht habe.

2.6

2.6.1

Der Berufungskläger hat sich auch vor den

Schranken des Appellationsgerichts auf den Standpunkt gestellt, keinen Schaden

verursacht zu haben. Er habe die Privatklägerin wiederholt aufgefordert, den

Schaden zu belegen. Die Berufungsklägerin sei Linksabbiegerin vom Rennweg

heraus gewesen. Tatort sei mitten auf dem Fussgängerstreifen. Die Lotsen würden

nur diesen einen Fussgängerstreifen kontrollieren. Er habe die Kinder kommen

sehen. Als er sich in Bewegung gesetzt habe, sei sie abgebogen. Er sei in der

Mitte gestanden, sie sei hinter ihm durchgefahren. Er habe sie realisiert, als

sie schon hinter ihm gewesen sei. Er habe sich umgedreht um zu schauen, ob

stadtauswärts Verkehr komme. Sie habe ihn nicht direkt touchiert aber sie sei

fast über seine Füsse gefahren. Er habe seine Füsse weggezogen. Er habe auf den

hinteren Teil des Daches geschlagen. Sie habe auch noch gehupt in dem Moment.

Sie hätte nicht fahren dürfen, er sei auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Sie

sei mehr als 10 km/h gefahren. Sie sei 10 Meter weiter gefahren. Als er

versucht habe, seine Kamera herauszunehmen, sei sie weggefahren. Er habe zuerst

gedacht, sie würde aussteigen und sich entschuldigen, aber sie sei

weitergefahren. Er habe nie Fotos vom Schaden gesehen.

2.6.2

Der Zeuge Gfr. C____, mittlerweile Wm mit

besonderer Aufgabe ("mbA"), hat vor Appellationsgericht ausgesagt,

die Privatklägerin sei auf den Posten gekommen und habe dasjenige beanzeigt,

was er im Rapport niedergeschrieben habe. Sie sei allein gekommen. Den kleinen

Schaden, den er im Rapport aufgeführt habe, habe er so gesehen. Das Auto sei im

Clarahofweg parkiert gewesen. Die CHF 1'500.– Schadenssumme sei eine

Einschätzung von ihm, er sei aber nicht Sachverständiger und es sei für ihn

auch nicht relevant. Alle Angaben im Rapport zum Tathergang beruhten auf den

Schilderungen der Privatklägerin. Aufgrund ihrer Darstellung ihm gegenüber habe

der Gefreite entschieden, keine Fotos zu machen. Auch die im Rapport

geschilderte Kontaktaufnahme mit Herrn F____ sei nicht durch den Gefreiten

C____ erfolgt, sondern die Privatklägerin habe ihm das so erzählt.

2.6.3

Die Privatklägerin hat vor den Schranken des

Appellationsgerichts die vom Berufungskläger angegebene Position seiner Person

auf dem Fussgängerstreifen anlässlich des Kerngeschehens bestätigt. Sie sei

weitergefahren und dann habe er sich umgedreht und habe "geschuttet".

Auf die Frage, ob es 3 oder 7 Lieder gewesen waren, die am Radio gespielt

worden seien, bis sie gefahren sei, wusste sie keine Antwort. Dass es kein

Schlag aufs Dach gewesen sei, könne sie aufgrund der Akustik sagen. Der

Berufungskläger habe das Auto auf der linken Fahrtseite vor dem linken

Hinterrad getreten. Sie sei dann zu ihrem Arbeitsplatz [...] gefahren, wo sie

den Schaden auf dem Parkplatz zum ersten Mal festgestellt habe. Auf Vorhalt,

dass der Schaden bis heute nicht dokumentiert sei, meinte sie, die Polizei habe

den Schaden ja aufgenommen. Eine Fotografie könne man immer noch machen. Sie

hätte gemeint gehabt, die Polizei habe den Schaden fotografiert. Die Polizei

habe den Schaden ja gesehen. Sie sei nicht verpflichtet, ein Foto zu machen.

Man habe noch einen Fussabdruck gesehen. Es sei regnerisch gewesen an dem Tag,

dann wasche sich das wieder ab. Sie habe ja den Schulleiter angerufen und

gefragt, wer das gewesen sei. Kein normaler Mensch nehme so etwas auf sich,

wenn nichts sei. Der Kostenvoranschlag bei den Akten stamme von der Carosseriegarage

der G____ Garage und sei erst am 19. Juli 2018 eingereicht worden, weil da der

Staatsanwalt nochmals angerufen habe.

2.6.4

Der Berufungskläger hat replicando darauf

hingewiesen, dass es an jenem Tag sehr kalt, aber trocken gewesen sei.

2.6.5

Die Verteidigung hat im Wesentlichen an ihrem

in der Berufungsbegründung dargelegten Standpunkt festgehalten. Insbesondere

gebe es nach wie vor keine objektiven Beweise. Die Ausführungen des

Berufungsklägers seien stimmig, jene der Privatklägerin würden variieren. In

dubio sei von dem von ihm dargestellten Sachverhalt auszugehen.

2.7

Wie bereits dargelegt, darf sich das

Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat (vorstehend Ziff. 2.1). In diesem

Sinn ist die vorliegende Beweislage zu würdigen. Die Aussagen der beiden

Protagonisten unterscheiden sich in dem einen, aber wesentlichen Punkt, dass

die Privatklägerin meint, der Berufungskläger habe ihr Auto getreten, während

Letzterer auf dessen Dach geklopft haben will.

2.7.1

Es ist nicht zu übersehen und bereits die

Vorinstanz hat dies nicht anders gesehen, dass bis heute kein objektiver Beweis

für den von der Privatklägerin behaupteten Tatablauf und insbesondere auch kein

objektivierter Schadensbefund vorliegt. Trotz hohem Verkehrsaufkommen an jenem

28.

Februar 2018 gibt es keine Dritten als Zeugen. Bis heute hat auch kein Foto

der angeblichen Delle im Kotflügel des privatklägerischen Fahrzeugs den Weg in

die Akten gefunden. Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat

indessen derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,

der aus ihr Rechte ableitet. Dementsprechend hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR; SR 220) den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz

beansprucht – diese Beweislast umfasst nebst dem Schaden selber auch die

Kausalität. Die Privatklägerin berichtet zwar von einem Fussabdruck, der bei

der Delle sichtbar gewesen sein soll, aber niemand ausser ihr hat diesen

Fussabdruck je gesehen und der Berufungskläger bestreitet konstant, das Auto

getreten zu haben. Fotografiert hat den Fussabdruck auch niemand, sodass dieser

angebliche Abdruck weder mit dem Schuhprofil der seinerzeitigen

berufungsklägerischen Fussbekleidung verglichen werden kann noch überhaupt

gesichert ist, dass dort je ein Abdruck sichtbar gewesen wäre und falls ja,

dass dieser von nichts anderem als einer Schuhsohle herstammt, und zwar von jener

des Berufungsklägers. Auch der vom Gefreiten C____ – immerhin bloss einen Tag

später – verfasste Polizeirapport erwähnt keinen Fussabdruck. Der Rapport als

solcher taugt im Übrigen vorliegend nicht als Beweis für die Urheberschaft des

Berufungsklägers an der Delle, weil fest steht, dass in diesem Rapport einzig

der von der Privatklägerin dem Gefreiten gegenüber geäusserte Tatablauf

festgehalten ist und der Gefreite davon nichts verifiziert hat, ausser, dass er

den Schaden am Auto ansehen gegangen ist und eine Delle festgestellt hat. Ob

indessen diese Delle vom Berufungskläger stammt oder ob sie vorbestanden hat

und beispielsweise von einem Steinschlag herrührt, was an der unteren Seite des

hinteren Kotflügels nahe beim Radkasten durchaus nicht selten ist und von der

Privatklägerin auch unbemerkt geblieben sein kann, das ergibt sich aus dem

alleinigen Befund einer Delle indessen eben gerade nicht und somit auch nicht

aus dem Polizeirapport. Kein objektiver Beweis dafür, dass der Berufungskläger

die Delle verursacht hätte, ist ferner der erst am 19. Juli 2018 eingereichte

Kostenvoranschlag (act. 102), zumal – abgesehen davon, dass auch darin die

Natur des Schadens nicht beschrieben wird – das Geschehen am 28. Februar 2018

stattgefunden hatte und die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin bereits am

19.

März 2018 aufgefordert hatte, einen Kostenvoranschlag einzureichen (act.

47, 48). Eine Schadensdokumentation müsste, um beweiskräftig zu sein, aber so

zeitnah wie möglich erfolgen und nicht erst 5 Monate nach dem angeblichen

Schadensereignis aufgenommen werden. Auch heute findet sich indessen, wie

gesagt, immer noch keinerlei Foto von der angeblichen Delle bei den Akten,

sodass sich das Gericht auch heute nach wie vor kein Bild davon machen kann, ob

besagte Delle etwa angesichts ihrer Form und Beschaffenheit von einem Schuh

überhaupt herstammen kann oder nicht. Objektiv gelingt es der Privatklägerin

also nicht zu beweisen, dass der Berufungskläger den Schaden verursacht hätte

(Kausalität). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, "dass die Privatklägerin

einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um einen allenfalls bereits

vorbestandenen Schaden aufkommen zu lassen, erscheint wenig

wahrscheinlich", ist nicht nachvollziehbar. Objektiv gesichert ist einzig,

dass es am hinteren linken Kotflügel des privatklägerischen Wagens irgendeine

Delle hat, aber wie diese aussieht, woher sie stammt und wann sie entstanden

ist, ist soweit unklar. Auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin beim

Sevogelschulhaus nach den Personalien des Berufungsklägers erkundigt hat, trägt

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts zur Klärung der Frage bei, ob

dieser auf ihr Autodach schlug oder gegen den Kotflügel trat. Dies umso

weniger, als auch er selber den Vorfall der Pedibus Verantwortlichen umgehend

gemeldet hat. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin

nach dem Vorfall 10 Meter nach dem Fussgängerstreifen zunächst anhielt, dann

aber weiterfuhr, weder für noch gegen die eine oder die andere These.

2.7.2

Die Privatklägerin stellt sich sowohl vor

Vorinstanz als auch vor Appellationsgericht auf den Standpunkt, sie sei

durchaus in der Lage, einen Schlag aufs Dach akustisch von einem Tritt an den

Kotflügel zu unterschieden. Dieser Selbsteinschätzung ist mit Vorsicht zu

begegnen, denn einerseits können notorischerweise solche unvermittelt

auftretenden Geräusche vom Führersitz aus häufig bloss approximativ lokalisiert

werden; hinten links oben oder hinten links unten ist nicht in jedem Fall

einfach auseinanderzuhalten. Andererseits ist ebenfalls notorischerweise davon

auszugehen, dass ein Schlag mit der Hand aufs Autodach ein lauteres Geräusch

hervorruft als ein Tritt mit einer Schuhsohle an den unteren, hinteren

Kotflügel vor dem Radkasten, was auf den konstruktiven Gegebenheiten des

Automobilbaus beruht (stärkere Versteifung des Fahrzeugbodens als des Daches).

Insbesondere entspricht die Beschreibung der Privatklägerin des von ihr

wahrgenommenen akustischen Phänomens – gesehen hatte sie den angeblichen Tritt

auch gemäss eigenen Aussagen nicht – eher der These eines Handschlags aufs

Autodach: "dann hatte es 'päng' gemacht" (act. 55); "ich

konnte nur den Knall hören (act. 56); "Wie wenn man aufs Auto

tätscht, aufs Blech. Das ist so ein dumpfer … ja." (act. 153).

Treffender lässt sich das von einem Handschlag aufs Autodach hervorgerufene

Geräusch kaum beschreiben. Andererseits klingt ein Tritt an den hinteren

Kotflügel beim Radkasten nicht dumpf, sondern eher hell und trocken. Jedenfalls

sprechen die Beschreibungen des Geräusches durch die Privatklägerin selber eher

für die These des Berufungsklägers, mit der Hand aufs Autodach geklopft zu

haben (act. 69), als für ihre These eines Fusstritts an den hinteren Kotflügel.

Noch weiter in Frage gestellt wird die

lokale Zuordenbarkeit des akustischen Phänomens im Wageninneren dadurch, dass

die Privatklägerin Radio gehört und vor dem Losfahren aus der Sevogelstrasse

heraus auf den Berufungskläger auf dem Fussgängerstreifen hin bereits drei oder

sieben (darauf wird zurückzukommen sein) Musikstücke gehört hatte. Dieses

Radiohören (die damals am Autoradio eingestellte Lautstärke ist nicht bekannt)

musste ihre akustische Wahrnehmung und Differenzierungsfähigkeit in Bezug auf

das Lokalisieren von Drittgeräuschen an der Fahrzeughülle notwendigerweise

eingeschränkt haben.

2.7.3

Bereits die Vorinstanz hat die Darstellung der

Privatklägerin verworfen, der Berufungskläger sei noch ein bis zwei Schritte

auf ihr Auto zugerannt, bevor er diesem den angeblichen Tritt verpasst habe.

Der Berufungskläger bemerkt dagegen grundsätzlich zutreffend, dass sie nicht

hätte fahren dürfen, da er sich zu jenem Zeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen

befand. Beide Protagonisten berichten übereinstimmend, dass die Privatklägerin

da auch noch gehupt habe. Ebenfalls erstellt ist, dass das Verkehrsaufkommen

hoch war und sich allenthalben Autos stauten und weiter zu stauen drohten. Die

Vorinstanz hat daraus insoweit zutreffend auf eine gewisse Nervenanspannung

beider geschlossen, welche Anspannung den Berufungskläger offenbar zu einer

Reaktion veranlasst hat; er berichtet von einem Schlag aus "lauter

Schreck". Wie nahe genau die Privatklägerin am Berufungskläger

vorbeigefahren ist, als er auf dem Fussgängerstreifen stand, kann letztlich

offen bleiben. Er berichtet konstant, er habe seine Füsse zurückziehen müssen,

damit sie nicht darüber fahre. Im Zweifel ist jedenfalls von bedrohlicher Nähe

des fahrenden Autos zum auf dem Fussgängerstreifen stehenden Schülerlotsen

auszugehen. Nicht übermässig belastend und damit glaubhaft ist sodann die

konstante Darstellung des Berufungsklägers, sie sei etwas schneller als im

Gehtempo an ihm vorbeigefahren (vgl. act. 74: "Sie bremste schon leicht

ab. Es war so etwa die normale Abbiegegeschwindigkeit. […] sicher schneller als

Schrittempo"). Vor dem Hintergrund dieser doch recht plastisch

aufscheinenden Szene ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nun nicht

nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Fusstritt näher gelegen wäre als

ein Schlag aufs Autodach. In Betracht zu ziehen ist doch dabei die dynamische

Situation, in welcher der Berufungskläger zunächst bestrebt sein musste, seine

Füsse vor drohendem Überrollen durch Autoreifen in Sicherheit zu bringen sowie

dabei seinen Körper in Balance zu halten, um nicht umzufallen. Gleichzeitig

auch noch einen Fusstritt des Berufungsklägers an das fahrende Fahrzeug

anzunehmen hiesse, ihm gehörige akrobatische Fertigkeiten zu unterstellen,

wofür sich beim Berufungskläger als ausgebildetem Oekonomen keine Anhaltspunkte

ergeben. Hinzu kommt, dass sich der angeklagte Schaden am linken Kotflügel

gerade vor dem Radkasten und mithin beinahe unmittelbar vor dem sich drehenden

Hinterrad befindet. Ein Fusstritt an diese Stelle des sich in Bewegung

befindlichen Fahrzeugs birgt aber ein grosses Risiko in sich, nicht die

Carosserie zu treffen sondern das drehende Hinterrad, womit eine nicht

absehbare Selbstgefährdung dergestalt einhergeht, als dem Trittfuss durch das

drehende Rad erhebliche Verletzungen drohen. In der vorliegenden Situation war

eine solche potenzielle Selbstgefährdung auch unmittelbar erkennbar und es ist

kein Grund ersichtlich, dem Berufungskläger zu unterstellen, dass er sich

derart hätte gefährden wollen. Demgegenüber hat sich dem Berufungskläger der

von ihm dargestellte Schlag auf den hinteren Teil des Autodachs weitgehend

gefahrlos angeboten, zumal dem auch die Fahrzeughöhe des kompakten Sportwagens

[...] der Privatklägerin ohne weiteres entgegenkommt. Die von der Vorinstanz erwähnte

Abdrehbewegung des Oberkörpers des Berufungsklägers kann im Übrigen ebensogut

dem Dachschlag gefolgt sein wie einem Fusstritt, und die Position der Delle am

Kotflügel befindet sich ebenso am hinteren Teil des Autos wie der vom

Berufungskläger berichtete Ort des Schlags auf den hinteren Teil des Daches,

sodass auch daraus in Bezug auf die Position des Körpers des Berufungsklägers

im Verhältnis zum Fahrzeug entgegen der Vorinstanz nichts für oder gegen die

eine oder andere Darstellung und damit insbesondere auch nichts zulasten des

Berufungsklägers abgeleitet werden kann.

2.7.4

Desweitern kann der Verteidigung insoweit

gefolgt werden, als der Berufungskläger die Sache stets konstant dargestellt

hat, während sich in den Schilderungen der Privatklägerin Ungereimtheiten

finden. Gemäss ihren Aussagen im Vorverfahren hatte sie drei Musikstücke am

Radio gehört, bevor sie losfuhr; in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren

es dann aggravierend deren sieben. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab

die Privatklägerin an und insistierte auf mehrmalige Nachfrage, die Polizei auf

dem Claraposten habe am Folgetag nach dem Vorfall Fotos vom Schaden gemacht,

ebenso der Garagist – während sich nun herausgestellt hat, dass weder der Gfr

C____ solche Fotos angefertigt hat, und während bis zum heutigen Tag auch keine

seitens der Garage angefertigten Fotos den Weg in die Akten gefunden haben. In

der Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren (act. 229) hat die

Privatklägerin nun erstmals neu vorgetragen, noch am Tage des Vorfalls abends

deswegen auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB vorgesprochen zu haben – was in

keiner Weise dokumentiert ist und als erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz

erstaunt –, und dabei von einem gewissen E____ – auch dieser wird damit

erstmals aktenkundig – begleitet gewesen zu sein. Aber auch bei der

dokumentierten Vorsprache auf dem Claraposten am Folgetag will die

Privatklägerin nun neu durch diesen E____ begleitet gewesen sein, was als

ebenfalls erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz noch weiter erstaunt. Im

Polizeirapport findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Begleitperson und

der seinerzeit mit der Sache befasste Polizist Gfr C____ hat vor den Schranken

des Appellationsgerichts erklärt, er meine, sie sei allein gewesen.

2.7.5

Wie es sich damit genau verhält, kann offen

bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die Darstellungen der Privatklägerin nicht

in jedem Fall für bare Münze genommen werden können. Unter Würdigung der

gesamten Beweislage ergeben sich zumindest nicht zu unterdrückende Zweifel

daran, dass sich der angeklagte und von der Privatklägerin dargestellte

Sachverhalt so zugetragen und der Berufungskläger das Auto getreten und dabei

eine Delle am Kotflügel verursacht hätte; die Umstände sprechen gar eher für die

Darstellung des Berufungsklägers, auf das Autodach geschlagen zu haben. Völlig

unmöglich ist die Version der Privatklägerin zwar nicht, aber dies reicht für

eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung keineswegs aus: Der den

Berufungskläger belastende Sachverhalt müsste nachgewiesen sein, ohne dass

daran bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel bestünden. Das ist nicht

der Fall. Folglich ist der Berufungskläger von Schuld und Strafe

freizusprechen.

3.

Wie vorstehend dargestellt, ist schon

nur der angebliche Schaden nicht belegt. Ebensowenig nachzuweisen vermag die

Privatklägerin die Kausalität: Sie beweist nicht, dass der Berufungskläger für

die (angebliche) Delle am Kotflügel ihres Autos in irgendwelcher Weise

ursächlich oder verantwortlich wäre. Die Zivilforderung ist somit abzuweisen.

4.

Der Freispruch hat kostenlos zu ergehen

und die Verteidigung ist für die erste und die zweite Instanz aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch umfasst den

angemessenen Aufwand. Für die Verhandlung vor erster Instanz angemessen

erscheint der Aufwand gemäss vor Vorinstanz eingereichter Kostennote (10,5 h;

act. 145) zuzüglich 1,5 h für die Hauptverhandlung, somit 12 h à CHF 250.–,

zuzüglich Auslagen zu CHF 200.90 und 7,7 % MWSt. von Honorar und Auslagen. Vor

zweiter Instanz angemessen erscheint der Aufwand gemäss Kostennote abzüglich 2

h Aufwand, weil sich das Plädoyer inhaltlich in weiten Teilen mit der

Berufungsbegründung deckt. Berücksichtigt werden zusätzlich 2 h für die

Verhandlung vor den Schranken des Appellationsgerichts, womit von 16,4167 h Aufwand à CHF 250.– auszugehen ist, nebst Auslagen

von CHF 145.90 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 29.

Oktober 2018 wird A____ von der Anklage der Sachbeschädigung kostenlos

freigesprochen.

Die Schadenersatzforderung von B____ gegenüber A____

wird abgewiesen.

A____ wird für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz

eine Parteientschädigung von CHF 7'104.15 und ein Auslagenersatz von CHF

346.80, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 573.70, somit total

CHF 8'024.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht

-

Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den

Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben

werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.