SB.2019.11
Sachbeschädigung
12. Februar 2020Deutsch29 min
Verfahrenskosten von CHF 514.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.11
URTEIL
vom 12. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb.
[...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen
vom 29. Oktober 2018
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat mit
Strafbefehl vom 22. Mai 2018 A____ der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
StGB schuldig erklärt und bestraft mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–,
unter Aufschub des Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von 3 Tagen; sie hat ihm die Kosten von CHF 814.60 auferlegt
(act. 87 f.). Auf Einsprache von A____ bzw. dessen Rechtsvertreter bzw. seiner
Substitutin vom 1. Juni 2018 hin hat das Strafgericht A____ der
Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1
und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs. Den Beurteilten hat es zu CHF 1'331.70
Schadenersatz an die Privatklägerin B____ verurteilt, und es hat ihm die
Verfahrenskosten von CHF 514.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht
auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF
400.–) auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 7. November 2018
angemeldete und am 27. Juni 2019 begründete Berufung des A____, der
wiederum anwaltlich vertreten ist. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung
des angefochtenen Urteils und vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung
der Zivilforderung; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft verweist mit
Berufungsantwort vom 7. Oktober 2019 auf die Urteilsbegründung. Mit
Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragt die Privatklägerin die
Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht
hat am 12. Februar 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die
Verteidigung sowie die Privatklägerin teilgenommen; der Staatanwalt war
dispensiert und ist nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Gfr. C____ von der
Kantonspolizei Basel-Stadt einvernommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2
Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Berufungsbegründung ist frist- und formgerecht
eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
1.3
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der Berufungskläger hat das Urteil vollumfänglich angefochten.
2.
Die Vorinstanz geht zutreffend von der
insoweit übereinstimmenden Darstellung der Parteien aus: "Am 28. Februar
2018, morgens gegen 8 Uhr, versah der Beschuldigte bei der Verzweigung
Sevogelstrasse/Hardstrasse 'Pedibus'-Dienste, indem er Schüler beim
stadtauswärts gelegenen Fussgängerstreifen über die Hardstrasse begleitete. Im
Verzweigungsbereich herrschte ein überdurchschnittlich grosses
Verkehrsaufkommen und kam es zu Staus im Autoverkehr. Bei einem der Gänge des
Beschuldigten über den Fussgängerstreifen in Richtung der gegenüberliegenden
Tramhaltestelle (Tram Linie 14, Richtung Dreirosenbrücke) bog zeitgleich aus
der Sevogelstrasse kommend die Privatklägerin mit ihrem Personenwagen nach
links in die Hardstrasse ein und passierte denselben Fussgängerstreifen. Soweit
herrscht in den Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin
Übereinstimmung. Ebenfalls unstrittig ist im unmittelbaren Kerngeschehen, dass
die Privatklägerin im Fussgängerbereich hupte, kurz darauf hinter dem Beschuldigten
vorbeifuhr und dieser in diesem Moment gegen ihr Auto schlug oder trat
(Polizeirapport, Akten S. 33-35; Auss. Besch., Akten S. 67-78, Prot. HV S. 2-5,
7.
f.; Auss. Privatklägerin, Akten S. 53-61, Prot. HV S. 6 f.)."
Umstritten ist also, ob der Beschuldigte
lediglich mit der Hand aufs Dach des privatklägerischen Wagens schlug, wie er
behauptet, oder ob er mit dem Fuss gegen den hinteren linken Radkasten besagten
Wagens trat und diesen dadurch beschädigte, wie die Privatklägerin geltend
macht und vorliegend angeklagt ist.
2.1
Sachbeschädigung begeht gemäss Art. 144
Abs. 1 StGB, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz
"in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu
vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig
ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht
nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn
das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen.
Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es
muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um
solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom
13.
August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6 vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall
ist somit, ob die von der Vorinstanz erhobenen Indizien als Grundlage für die
Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen.
2.2
Die Vorinstanz erachtet den angeklagten
Sachverhalt gestützt auf folgende Erwägungen als erstellt: "Festzuhalten
ist zunächst, dass für den dem Beschuldigten angelasteten Schaden keinerlei
objektiven Beweise bestehen. Zwar will die Privatklägerin noch am Tag des
Geschehens ihr Auto zum Claraposten der Basler Polizei gebracht haben und
sollen dort Fotos vom behaupteten Schaden – eine Delle 'wie ein Knick', etwa in
der Grösse eines Zweifrankenstücks (Auss. Privatklägerin, Akten S. 57) –
erstellt worden sein (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 7), nur ist auch deren
Existenz nicht belegt und steht aufgrund des entsprechenden Polizeirapports
einzig fest, dass die Privatklägerin am Folgetag des bewussten Vorfalls die
Verursachung einer 'kleinen Delle' am Kotflügel ihres Personenwagens
beanzeigte; Fotos sind im Rapport weder erwähnt noch diesem beigelegt
(Polizeirapport, Akten S. 33-35). Anderseits hat sich die Privatklägerin nach
dem fraglichen Zwischenfall offenbar ziemlich umgehend mit der Leitung des
Sevogel Schulhauses in Verbindung gesetzt und sich darum bemüht, den Namen des
Beschuldigten ausfindig zu machen (Polizeirapport, Akten S. 34 f.; Auss.
Privatklägerin, Akten S. 53). Auch erstattete sie anderntags die bereits
erwähnte Anzeige bei der Polizei. Und schliesslich legte sie – zur Bezifferung
des Forderungsbetrags ihrer Zivilklage – mit Eingabe vom 19. Juli 2018 einen
zwei Tage zuvor erstellten Kostenvoranschlag ihrer Garage ins Recht, aus
welchem hervorgeht, dass er sich auf die Wiederinstandsetzung des hinteren
linken Kotflügels bezieht (Kostenvoranschlag D____ AG, Akten S. 101–104). Dass
die Privatklägerin einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um den
Beschuldigten für einen allenfalls bereits vorbestandenen Schaden aufkommen zu
lassen, erscheint wenig wahrscheinlich."
"Auch die konkreten Tatumstände
sprechen für die Richtigkeit ihrer Version, wonach der Schaden an ihrem Auto
auf den Vorfall vom 28. Februar 2018 zurückzuführen ist ('Ja, ich bin mir
sicher, dass der Schaden noch nicht vorbestanden hat', Auss. Privatklägerin,
Prot. HV S. 6), wie im Folgenden aufzuzeigen ist. Ausser Zweifel steht, dass
sich der Beschuldigte und vor allem die Privatklägerin am Tag des Geschehens in
einer erhitzten Gemütsverfassung befanden, als es zum Vorfall kam. So
schilderte die Privatklägerin im Vorverfahren wie auch vor Gericht, wie sich
auf der Hard- und auf der Sevogelstrasse lange Autokolonnen gebildet hätten,
weil der betreffende 'Pedibus'-Mitarbeiter 'es nicht im Griff hatte', was sich
vor allem darin geäussert habe, dass er nicht nur jedes einzelne Schulkind
einzeln glaubte über die Strasse begleiten zu müssen, sondern sich darüber
hinaus 'das Recht herausgenommen' habe, allein und in aller Gemütlichkeit den
ganzen Weg über die Strasse wieder zurückzuspazieren,
obwohl dazu
überhaupt keine Notwendigkeit bestanden habe. Auch als sie endlich eine Lücke
gefunden habe, um an ihm vorbeizufahren, sei er nur 'ganz langsam gegangen'.
Sie habe den Eindruck gehabt, dass er 'seinen aktuellen Status so richtig
genossen' habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 54 f., 61, Prot. HV S. 6 f.).
Nachdem sie sich im Stau stehend am Radio bereits sieben (im Vorverfahren waren
es noch deren drei) Musikstücke angehört habe, habe sie schliesslich die Nerven
verloren und gehupt, als sie beim Linkseinbiegen in die Hardstrasse auf den
Fussgängerstreifen zugefahren sei, 'um ihm zu sagen, er solle vorwärts machen'
(Auss. Privatklägerin, Akten S. 61, Prot. HV S. 6 f.). Auch nach den insoweit
übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren und vor Gericht
hupte die Privatklägerin beim oder zumindest unmittelbar vor dem Befahren des
Fussgängerstreifens (Auss. Besch., Akten S. 69, 72, Prot. HV S. 8), also in
dessen unmittelbarer Nähe. Weiter schilderte der Beschuldigte im Vorverfahren wie
auch an der Hauptverhandlung, dass er beim Zurückmarschieren zur
Tramhaltestelle gegen die Mitte des Fussgängerstreifens seinen Schritt etwas
verlangsamt habe. Die Privatklägerin, die damit wohl nicht gerechnet habe, habe
dann schwungvoll und in flottem Tempo den Fussgängerstreifen passiert, ihn
dabei aber beinahe mit dem Hinterrad erfasst, so dicht sei sie hinter ihm
vorbeigefahren (Auss. Besch., Akten S. 68 f., Prot. HV S. 2, 4, 8). Da die
Privatklägerin die Weiterfahrt kaum abwarten konnte und unmittelbar zuvor noch
ungeduldig gehupt hatte, um dem Beschuldigten Beine zu machen, erscheinen
dessen Ausführungen, wonach jene mit zu knappem Abstand hinter ihm
vorbeigebraust sei, durchaus lebensnah und situationsadäquat. Vor allem aber
hätte er dem Fahrzeug – zumal bei zügigem Fahrtempo – keinen Tritt oder Schlag
verpassen können, wenn dieses mit gebührendem Abstand an ihm vorübergefahren
wäre. Mit erheblichen Zweifeln aufzunehmen ist daher die – vom Beschuldigten
bestrittene (Auss. Besch., Prot. HV S. 9) – Behauptung der Privatklägerin,
wonach der Abstand zum Beschuldigten so gross gewesen sei, dass dieser zuerst
noch ein bis zwei Schritte in ihre Richtung gerannt gekommen sei, ehe er gegen
ihr Auto getreten habe (Auss. Privatklägerin, Akten S. 56, 61). Es ist leicht
einfühlbar, dass die aus nächster Nähe ungehalten hupende und – auf dem
Fussgängerstreifen notabene – in ungebührlich dichtem Abstand hinter ihm
vorbeidrängende Privatklägerin den Zorn des durch die damaligen lebhaften
Verkehrsverhältnisse ohnehin schon herausgeforderten Beschuldigten erregte.
Dass man in solch einer Situation dem Wagen des fehlbaren Lenkers einen
Fusstritt versetzt, dürfte als Reflex zunächst grundsätzlich näher liegen als
ein Schlag auf das Autodach. An der Hauptverhandlung erklärte die
Privatklägerin, dass sie den Tritt gegen ihren Wagen zwar nicht gesehen habe,
dass sie den Beschuldigten aber 'noch in der Bewegung drin' gesehen habe; sie
veranschaulichte diese Aussage mit der leichten Abdrehbewegung, in welche der
Oberkörper bei einem heftigen Fusstritt typischerweise versetzt wird. Auch habe
sie, bemerkte die Privatklägerin weiter, den Schlag akustisch klar beim linken
Hinterrad lokalisieren können (Auss. Privatklägerin, Prot. HV S. 6 f.).
Tatsächlich korrespondierte die Wahrnehmung der Privatklägerin im Moment des
Geschehens mit dem späteren Schadensbefund. Auch ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt des Schlags/Kicks gegen die Karosserie –
gerade an der Stelle stand, an welcher später auch der Schaden festgestellt
wurde. Ebenfalls für einen derben Kick an den Kotflügel als für einen Schlag
mit der flachen Hand aufs Autodach spricht der Umstand, dass nach der
Beobachtung des Beschuldigten die Privatklägerin das Auto etwa 10 Meter hinter
dem Fussgängerstreifen zum Stillstand brachte, ehe sie einige Sekunden später
wieder weiterfuhr (Auss. Besch., Akten S. 69; Prot. HV S. 5). Offensichtlich
sah sich die Privatklägerin immerhin zum Anhalten veranlasst, um sich einen
allfälligen Schaden zu besehen. Zeitliche Überlegungen, aber auch die
Aggressivität des Beschuldigten hätten sie, wie sie im Vorverfahren ausführte,
dann aber davon absehen lassen und zur Weiterfahrt bewogen (Auss.
Privatklägerin, Akten S. 57)."
2.3
Der Berufungskläger bestreitet den dem angefochtenen
Urteil zugrundegelegten Sachverhalt. Die Verteidigung führt in der
Berufungsbegründung (act. 206 ff.) aus, dass der Berufungskläger am besagten
Morgen beim Fussgängerstreifen als sogenannter Pedibus Mitarbeiter im Einsatz
gewesen sei. Wegen der eisigen Temperaturen sei das Verkehrsaufkommen im
Vergleich zu anderen Tagen etwas erhöht gewesen. Auf der Höhe der Liegenschaft
Hardstrasse 52 habe sich wie jeden Morgen der Verkehr gestaut, da das Tram
stadteinwärts ab Haltestelle Zeughaus von den Autos nicht mehr überholt werden
könne. Der Berufungskläger habe – wie jeden Morgen – auf der Strassenseite des
Sevogelschulhauses gewartet, bis sich Kinder dem dort angebrachten
Fussgängerstreifen genähert hätten. Von dort würden die Kinder, wenn immer
möglich, in Gruppen über den Fussgängerstreifen begleitet. Als der
Berufungskläger im Begriff gewesen sei, eine Gruppe Kinder zu holen und über
den Fussgängerstreifen zu begleiten, sei die Privatklägerin in ungebührlich
nahem Abstand und hupend hinter dem Berufungskläger über den Fussgängerstreifen
gefahren, so dass er seine Füsse habe zurückziehen müssen, damit diese von der
Privatklägerin nicht überfahren würden. Dabei habe er reflexartig mit der Hand
auf das Dach des Fahrzeuges der Privatklägerin geschlagen (act. 212). Er habe
keine Schädigungsabsicht gehabt, sondern der Schlag sei aus lauter Schreck
erfolgt. Der Berufungskläger habe immer gleich ausgesagt, was bei der
Privatklägerin gerade nicht der Fall sei. Sie berichte von einem Tritt an das
Fahrzeug, obwohl sie einen solchen nicht gesehen, sondern nur akustisch
wahrgenommen haben will. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb ein Tritt gegen
das Hinterrad plausibler als ein Schlag auf das Dach sei, sei abenteuerlich, da
sich der Schadensbefund besser mit den Aussagen der Privatklägerin in
Übereinstimmung bringen lasse. In den Akten finde sich kein objektiver
Schadensbefund. Der einzige Hinweis auf einen Schaden sei der Polizeirapport,
ein Kostenvoranschlag und die Aussagen der Privatklägerin. Allerdings sei der
Polizeirapport auf Grund ihrer Aussagen erstellt worden. Es seien keine Spuren
gesichert worden und Fotos vom Schaden existierten nicht. Der Kostenvoranschlag
sei erst im Juli 2018 eingeholt worden. Auch dieser beweise nicht, dass es
einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Februar 2018 und dem Schaden
gemäss Kostenvoranschlag gebe. Vielmehr belege der Kostenvoranschlag einzig,
dass das Fahrzeug im Juli 2018 offenbar beschädigt gewesen sei. Obwohl die
Privatklägerin in Besitz eines Smartphones sei, habe sie keine Fotos vom
angeblichen Schaden erstellt. Ihre Aussage, dass die Polizei Fotos vom Schaden
erstellt habe, sei eine Schutzbehauptung. In den Akten finde sich kein einziges
Foto. Dies führe dazu, dass auf die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers
abzustellen sei, zumal auch die Vorinstanz keine Gründe gefunden habe, weshalb
seine Aussagen nicht stimmen sollten. Da der Berufungskläger auf dem
Fussgängerstreifen von der Privatklägerin fast überfahren worden sei, habe er
aus dem Schock heraus sich mit einem Schlag auf das Dach des Fahrzeugs
bemerkbar gemacht. Dabei sei aber kein Schaden entstanden und schon gar nicht
dort, wo es die Privatklägerin behaupte. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass der Schaden am Fahrzeug vorbestanden habe oder erst später entstanden sei.
Das Auto sei erst 5 Monate nach dem angeblichen Vorfall in eine Garage gebracht
worden. Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger den Vorfall seiner
Versicherung habe melden wollen, könne nichts zu seinen Lasten abgeleitet
werden, zumal er ja zugegeben habe, auf das Dach des Fahrzeugs geschlagen zu
haben. Es sei ihm damals auch noch nicht klar gewesen, ob das Dach dadurch
beschädigt worden sei. Es sei nicht abwegig, dass er deshalb mit der
Versicherung habe Kontakt aufnehmen wollen. Aus der Anzeige werde nun aber
klar, dass am Dach eben kein Schaden entstanden sei. Alles in allem enthielten
die Aussagen der Privatklägerin einige Unstimmigkeiten. Daher gebe es keinen
Grund, auf ihre Schilderungen abzustellen."
2.4
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens haben
zuerst die Kanzlei und dann die Instruktionsrichterin beim Polizeimitarbeiter
Gfr. C____, der die Anzeige auf der Polizeiwache Clara entgegengenommen hatte,
telefonisch abgeklärt, ob vom Schaden am Fahrzeug Fotos erstellt worden seien
und falls ja wurde er gebeten, diese dem Gericht unverzüglich nachzureichen.
Die Abklärungen haben ergeben, dass keine solchen Fotos existieren (act.
222).
2.5
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 hat sich die
Privatklägerin zur Berufung und zu den Abklärungen seitens des Gerichts
vernehmen lassen (act. 229). Sie macht geltend, dass sie noch am Tag des
Vorfalles versucht habe, über die Schulleitung des Sevogelschulhauses den Namen
des "Verkehrslotsen" ausfindig zu machen. Zudem habe sie bereits am
Tag des Vorfalls nach Feierabend auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB
vorgesprochen, wobei ihr Bekannter E____ sie begleitet habe. Dort sei ihr aber
gesagt worden, dass sie eine Anzeige auf der Polizeiwache Clara zu erstatten
habe. Wegen eines weiteren Termins sei es ihr aber nicht mehr möglich gewesen,
noch gleichentags auf die Polizeiwache Clara zu gehen. Am Abend des nächsten
Tages habe sie dies dann nachgeholt, wiederum begleitet von E____. Der
Polizist, der den Schaden aufgenommen habe, habe sich diesen am Fahrzeug
angeschaut. Es treffe zu, dass sie erst im Juli 2018 einen Kostenvorschuss für
den Schaden am Fahrzeug eingeholt habe, sie habe dies auf Anraten des
Kriminalkommissärs getan. Der Schaden bestehe nach wie vor und könne besichtigt
werden. Sie werde vorerst darauf verzichten, ihn zu beheben, solange nicht
feststehe, dass der Berufungskläger ihn verursacht habe.
2.6
2.6.1
Der Berufungskläger hat sich auch vor den
Schranken des Appellationsgerichts auf den Standpunkt gestellt, keinen Schaden
verursacht zu haben. Er habe die Privatklägerin wiederholt aufgefordert, den
Schaden zu belegen. Die Berufungsklägerin sei Linksabbiegerin vom Rennweg
heraus gewesen. Tatort sei mitten auf dem Fussgängerstreifen. Die Lotsen würden
nur diesen einen Fussgängerstreifen kontrollieren. Er habe die Kinder kommen
sehen. Als er sich in Bewegung gesetzt habe, sei sie abgebogen. Er sei in der
Mitte gestanden, sie sei hinter ihm durchgefahren. Er habe sie realisiert, als
sie schon hinter ihm gewesen sei. Er habe sich umgedreht um zu schauen, ob
stadtauswärts Verkehr komme. Sie habe ihn nicht direkt touchiert aber sie sei
fast über seine Füsse gefahren. Er habe seine Füsse weggezogen. Er habe auf den
hinteren Teil des Daches geschlagen. Sie habe auch noch gehupt in dem Moment.
Sie hätte nicht fahren dürfen, er sei auf dem Fussgängerstreifen gestanden. Sie
sei mehr als 10 km/h gefahren. Sie sei 10 Meter weiter gefahren. Als er
versucht habe, seine Kamera herauszunehmen, sei sie weggefahren. Er habe zuerst
gedacht, sie würde aussteigen und sich entschuldigen, aber sie sei
weitergefahren. Er habe nie Fotos vom Schaden gesehen.
2.6.2
Der Zeuge Gfr. C____, mittlerweile Wm mit
besonderer Aufgabe ("mbA"), hat vor Appellationsgericht ausgesagt,
die Privatklägerin sei auf den Posten gekommen und habe dasjenige beanzeigt,
was er im Rapport niedergeschrieben habe. Sie sei allein gekommen. Den kleinen
Schaden, den er im Rapport aufgeführt habe, habe er so gesehen. Das Auto sei im
Clarahofweg parkiert gewesen. Die CHF 1'500.– Schadenssumme sei eine
Einschätzung von ihm, er sei aber nicht Sachverständiger und es sei für ihn
auch nicht relevant. Alle Angaben im Rapport zum Tathergang beruhten auf den
Schilderungen der Privatklägerin. Aufgrund ihrer Darstellung ihm gegenüber habe
der Gefreite entschieden, keine Fotos zu machen. Auch die im Rapport
geschilderte Kontaktaufnahme mit Herrn F____ sei nicht durch den Gefreiten
C____ erfolgt, sondern die Privatklägerin habe ihm das so erzählt.
2.6.3
Die Privatklägerin hat vor den Schranken des
Appellationsgerichts die vom Berufungskläger angegebene Position seiner Person
auf dem Fussgängerstreifen anlässlich des Kerngeschehens bestätigt. Sie sei
weitergefahren und dann habe er sich umgedreht und habe "geschuttet".
Auf die Frage, ob es 3 oder 7 Lieder gewesen waren, die am Radio gespielt
worden seien, bis sie gefahren sei, wusste sie keine Antwort. Dass es kein
Schlag aufs Dach gewesen sei, könne sie aufgrund der Akustik sagen. Der
Berufungskläger habe das Auto auf der linken Fahrtseite vor dem linken
Hinterrad getreten. Sie sei dann zu ihrem Arbeitsplatz [...] gefahren, wo sie
den Schaden auf dem Parkplatz zum ersten Mal festgestellt habe. Auf Vorhalt,
dass der Schaden bis heute nicht dokumentiert sei, meinte sie, die Polizei habe
den Schaden ja aufgenommen. Eine Fotografie könne man immer noch machen. Sie
hätte gemeint gehabt, die Polizei habe den Schaden fotografiert. Die Polizei
habe den Schaden ja gesehen. Sie sei nicht verpflichtet, ein Foto zu machen.
Man habe noch einen Fussabdruck gesehen. Es sei regnerisch gewesen an dem Tag,
dann wasche sich das wieder ab. Sie habe ja den Schulleiter angerufen und
gefragt, wer das gewesen sei. Kein normaler Mensch nehme so etwas auf sich,
wenn nichts sei. Der Kostenvoranschlag bei den Akten stamme von der Carosseriegarage
der G____ Garage und sei erst am 19. Juli 2018 eingereicht worden, weil da der
Staatsanwalt nochmals angerufen habe.
2.6.4
Der Berufungskläger hat replicando darauf
hingewiesen, dass es an jenem Tag sehr kalt, aber trocken gewesen sei.
2.6.5
Die Verteidigung hat im Wesentlichen an ihrem
in der Berufungsbegründung dargelegten Standpunkt festgehalten. Insbesondere
gebe es nach wie vor keine objektiven Beweise. Die Ausführungen des
Berufungsklägers seien stimmig, jene der Privatklägerin würden variieren. In
dubio sei von dem von ihm dargestellten Sachverhalt auszugehen.
2.7
Wie bereits dargelegt, darf sich das
Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat (vorstehend Ziff. 2.1). In diesem
Sinn ist die vorliegende Beweislage zu würdigen. Die Aussagen der beiden
Protagonisten unterscheiden sich in dem einen, aber wesentlichen Punkt, dass
die Privatklägerin meint, der Berufungskläger habe ihr Auto getreten, während
Letzterer auf dessen Dach geklopft haben will.
2.7.1
Es ist nicht zu übersehen und bereits die
Vorinstanz hat dies nicht anders gesehen, dass bis heute kein objektiver Beweis
für den von der Privatklägerin behaupteten Tatablauf und insbesondere auch kein
objektivierter Schadensbefund vorliegt. Trotz hohem Verkehrsaufkommen an jenem
28.
Februar 2018 gibt es keine Dritten als Zeugen. Bis heute hat auch kein Foto
der angeblichen Delle im Kotflügel des privatklägerischen Fahrzeugs den Weg in
die Akten gefunden. Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hat
indessen derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet. Dementsprechend hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR; SR 220) den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz
beansprucht – diese Beweislast umfasst nebst dem Schaden selber auch die
Kausalität. Die Privatklägerin berichtet zwar von einem Fussabdruck, der bei
der Delle sichtbar gewesen sein soll, aber niemand ausser ihr hat diesen
Fussabdruck je gesehen und der Berufungskläger bestreitet konstant, das Auto
getreten zu haben. Fotografiert hat den Fussabdruck auch niemand, sodass dieser
angebliche Abdruck weder mit dem Schuhprofil der seinerzeitigen
berufungsklägerischen Fussbekleidung verglichen werden kann noch überhaupt
gesichert ist, dass dort je ein Abdruck sichtbar gewesen wäre und falls ja,
dass dieser von nichts anderem als einer Schuhsohle herstammt, und zwar von jener
des Berufungsklägers. Auch der vom Gefreiten C____ – immerhin bloss einen Tag
später – verfasste Polizeirapport erwähnt keinen Fussabdruck. Der Rapport als
solcher taugt im Übrigen vorliegend nicht als Beweis für die Urheberschaft des
Berufungsklägers an der Delle, weil fest steht, dass in diesem Rapport einzig
der von der Privatklägerin dem Gefreiten gegenüber geäusserte Tatablauf
festgehalten ist und der Gefreite davon nichts verifiziert hat, ausser, dass er
den Schaden am Auto ansehen gegangen ist und eine Delle festgestellt hat. Ob
indessen diese Delle vom Berufungskläger stammt oder ob sie vorbestanden hat
und beispielsweise von einem Steinschlag herrührt, was an der unteren Seite des
hinteren Kotflügels nahe beim Radkasten durchaus nicht selten ist und von der
Privatklägerin auch unbemerkt geblieben sein kann, das ergibt sich aus dem
alleinigen Befund einer Delle indessen eben gerade nicht und somit auch nicht
aus dem Polizeirapport. Kein objektiver Beweis dafür, dass der Berufungskläger
die Delle verursacht hätte, ist ferner der erst am 19. Juli 2018 eingereichte
Kostenvoranschlag (act. 102), zumal – abgesehen davon, dass auch darin die
Natur des Schadens nicht beschrieben wird – das Geschehen am 28. Februar 2018
stattgefunden hatte und die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin bereits am
19.
März 2018 aufgefordert hatte, einen Kostenvoranschlag einzureichen (act.
47, 48). Eine Schadensdokumentation müsste, um beweiskräftig zu sein, aber so
zeitnah wie möglich erfolgen und nicht erst 5 Monate nach dem angeblichen
Schadensereignis aufgenommen werden. Auch heute findet sich indessen, wie
gesagt, immer noch keinerlei Foto von der angeblichen Delle bei den Akten,
sodass sich das Gericht auch heute nach wie vor kein Bild davon machen kann, ob
besagte Delle etwa angesichts ihrer Form und Beschaffenheit von einem Schuh
überhaupt herstammen kann oder nicht. Objektiv gelingt es der Privatklägerin
also nicht zu beweisen, dass der Berufungskläger den Schaden verursacht hätte
(Kausalität). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, "dass die Privatklägerin
einen so beträchtlichen Aufwand betrieben hätte, um einen allenfalls bereits
vorbestandenen Schaden aufkommen zu lassen, erscheint wenig
wahrscheinlich", ist nicht nachvollziehbar. Objektiv gesichert ist einzig,
dass es am hinteren linken Kotflügel des privatklägerischen Wagens irgendeine
Delle hat, aber wie diese aussieht, woher sie stammt und wann sie entstanden
ist, ist soweit unklar. Auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin beim
Sevogelschulhaus nach den Personalien des Berufungsklägers erkundigt hat, trägt
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts zur Klärung der Frage bei, ob
dieser auf ihr Autodach schlug oder gegen den Kotflügel trat. Dies umso
weniger, als auch er selber den Vorfall der Pedibus Verantwortlichen umgehend
gemeldet hat. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass die Privatklägerin
nach dem Vorfall 10 Meter nach dem Fussgängerstreifen zunächst anhielt, dann
aber weiterfuhr, weder für noch gegen die eine oder die andere These.
2.7.2
Die Privatklägerin stellt sich sowohl vor
Vorinstanz als auch vor Appellationsgericht auf den Standpunkt, sie sei
durchaus in der Lage, einen Schlag aufs Dach akustisch von einem Tritt an den
Kotflügel zu unterschieden. Dieser Selbsteinschätzung ist mit Vorsicht zu
begegnen, denn einerseits können notorischerweise solche unvermittelt
auftretenden Geräusche vom Führersitz aus häufig bloss approximativ lokalisiert
werden; hinten links oben oder hinten links unten ist nicht in jedem Fall
einfach auseinanderzuhalten. Andererseits ist ebenfalls notorischerweise davon
auszugehen, dass ein Schlag mit der Hand aufs Autodach ein lauteres Geräusch
hervorruft als ein Tritt mit einer Schuhsohle an den unteren, hinteren
Kotflügel vor dem Radkasten, was auf den konstruktiven Gegebenheiten des
Automobilbaus beruht (stärkere Versteifung des Fahrzeugbodens als des Daches).
Insbesondere entspricht die Beschreibung der Privatklägerin des von ihr
wahrgenommenen akustischen Phänomens – gesehen hatte sie den angeblichen Tritt
auch gemäss eigenen Aussagen nicht – eher der These eines Handschlags aufs
Autodach: "dann hatte es 'päng' gemacht" (act. 55); "ich
konnte nur den Knall hören (act. 56); "Wie wenn man aufs Auto
tätscht, aufs Blech. Das ist so ein dumpfer … ja." (act. 153).
Treffender lässt sich das von einem Handschlag aufs Autodach hervorgerufene
Geräusch kaum beschreiben. Andererseits klingt ein Tritt an den hinteren
Kotflügel beim Radkasten nicht dumpf, sondern eher hell und trocken. Jedenfalls
sprechen die Beschreibungen des Geräusches durch die Privatklägerin selber eher
für die These des Berufungsklägers, mit der Hand aufs Autodach geklopft zu
haben (act. 69), als für ihre These eines Fusstritts an den hinteren Kotflügel.
Noch weiter in Frage gestellt wird die
lokale Zuordenbarkeit des akustischen Phänomens im Wageninneren dadurch, dass
die Privatklägerin Radio gehört und vor dem Losfahren aus der Sevogelstrasse
heraus auf den Berufungskläger auf dem Fussgängerstreifen hin bereits drei oder
sieben (darauf wird zurückzukommen sein) Musikstücke gehört hatte. Dieses
Radiohören (die damals am Autoradio eingestellte Lautstärke ist nicht bekannt)
musste ihre akustische Wahrnehmung und Differenzierungsfähigkeit in Bezug auf
das Lokalisieren von Drittgeräuschen an der Fahrzeughülle notwendigerweise
eingeschränkt haben.
2.7.3
Bereits die Vorinstanz hat die Darstellung der
Privatklägerin verworfen, der Berufungskläger sei noch ein bis zwei Schritte
auf ihr Auto zugerannt, bevor er diesem den angeblichen Tritt verpasst habe.
Der Berufungskläger bemerkt dagegen grundsätzlich zutreffend, dass sie nicht
hätte fahren dürfen, da er sich zu jenem Zeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen
befand. Beide Protagonisten berichten übereinstimmend, dass die Privatklägerin
da auch noch gehupt habe. Ebenfalls erstellt ist, dass das Verkehrsaufkommen
hoch war und sich allenthalben Autos stauten und weiter zu stauen drohten. Die
Vorinstanz hat daraus insoweit zutreffend auf eine gewisse Nervenanspannung
beider geschlossen, welche Anspannung den Berufungskläger offenbar zu einer
Reaktion veranlasst hat; er berichtet von einem Schlag aus "lauter
Schreck". Wie nahe genau die Privatklägerin am Berufungskläger
vorbeigefahren ist, als er auf dem Fussgängerstreifen stand, kann letztlich
offen bleiben. Er berichtet konstant, er habe seine Füsse zurückziehen müssen,
damit sie nicht darüber fahre. Im Zweifel ist jedenfalls von bedrohlicher Nähe
des fahrenden Autos zum auf dem Fussgängerstreifen stehenden Schülerlotsen
auszugehen. Nicht übermässig belastend und damit glaubhaft ist sodann die
konstante Darstellung des Berufungsklägers, sie sei etwas schneller als im
Gehtempo an ihm vorbeigefahren (vgl. act. 74: "Sie bremste schon leicht
ab. Es war so etwa die normale Abbiegegeschwindigkeit. […] sicher schneller als
Schrittempo"). Vor dem Hintergrund dieser doch recht plastisch
aufscheinenden Szene ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nun nicht
nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Fusstritt näher gelegen wäre als
ein Schlag aufs Autodach. In Betracht zu ziehen ist doch dabei die dynamische
Situation, in welcher der Berufungskläger zunächst bestrebt sein musste, seine
Füsse vor drohendem Überrollen durch Autoreifen in Sicherheit zu bringen sowie
dabei seinen Körper in Balance zu halten, um nicht umzufallen. Gleichzeitig
auch noch einen Fusstritt des Berufungsklägers an das fahrende Fahrzeug
anzunehmen hiesse, ihm gehörige akrobatische Fertigkeiten zu unterstellen,
wofür sich beim Berufungskläger als ausgebildetem Oekonomen keine Anhaltspunkte
ergeben. Hinzu kommt, dass sich der angeklagte Schaden am linken Kotflügel
gerade vor dem Radkasten und mithin beinahe unmittelbar vor dem sich drehenden
Hinterrad befindet. Ein Fusstritt an diese Stelle des sich in Bewegung
befindlichen Fahrzeugs birgt aber ein grosses Risiko in sich, nicht die
Carosserie zu treffen sondern das drehende Hinterrad, womit eine nicht
absehbare Selbstgefährdung dergestalt einhergeht, als dem Trittfuss durch das
drehende Rad erhebliche Verletzungen drohen. In der vorliegenden Situation war
eine solche potenzielle Selbstgefährdung auch unmittelbar erkennbar und es ist
kein Grund ersichtlich, dem Berufungskläger zu unterstellen, dass er sich
derart hätte gefährden wollen. Demgegenüber hat sich dem Berufungskläger der
von ihm dargestellte Schlag auf den hinteren Teil des Autodachs weitgehend
gefahrlos angeboten, zumal dem auch die Fahrzeughöhe des kompakten Sportwagens
[...] der Privatklägerin ohne weiteres entgegenkommt. Die von der Vorinstanz erwähnte
Abdrehbewegung des Oberkörpers des Berufungsklägers kann im Übrigen ebensogut
dem Dachschlag gefolgt sein wie einem Fusstritt, und die Position der Delle am
Kotflügel befindet sich ebenso am hinteren Teil des Autos wie der vom
Berufungskläger berichtete Ort des Schlags auf den hinteren Teil des Daches,
sodass auch daraus in Bezug auf die Position des Körpers des Berufungsklägers
im Verhältnis zum Fahrzeug entgegen der Vorinstanz nichts für oder gegen die
eine oder andere Darstellung und damit insbesondere auch nichts zulasten des
Berufungsklägers abgeleitet werden kann.
2.7.4
Desweitern kann der Verteidigung insoweit
gefolgt werden, als der Berufungskläger die Sache stets konstant dargestellt
hat, während sich in den Schilderungen der Privatklägerin Ungereimtheiten
finden. Gemäss ihren Aussagen im Vorverfahren hatte sie drei Musikstücke am
Radio gehört, bevor sie losfuhr; in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren
es dann aggravierend deren sieben. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab
die Privatklägerin an und insistierte auf mehrmalige Nachfrage, die Polizei auf
dem Claraposten habe am Folgetag nach dem Vorfall Fotos vom Schaden gemacht,
ebenso der Garagist – während sich nun herausgestellt hat, dass weder der Gfr
C____ solche Fotos angefertigt hat, und während bis zum heutigen Tag auch keine
seitens der Garage angefertigten Fotos den Weg in die Akten gefunden haben. In
der Stellungnahme im vorliegenden Berufungsverfahren (act. 229) hat die
Privatklägerin nun erstmals neu vorgetragen, noch am Tage des Vorfalls abends
deswegen auf dem Polizeiposten beim Bahnhof SBB vorgesprochen zu haben – was in
keiner Weise dokumentiert ist und als erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz
erstaunt –, und dabei von einem gewissen E____ – auch dieser wird damit
erstmals aktenkundig – begleitet gewesen zu sein. Aber auch bei der
dokumentierten Vorsprache auf dem Claraposten am Folgetag will die
Privatklägerin nun neu durch diesen E____ begleitet gewesen sein, was als
ebenfalls erstmaliger Vortrag vor zweiter Instanz noch weiter erstaunt. Im
Polizeirapport findet sich demgegenüber kein Hinweis auf eine Begleitperson und
der seinerzeit mit der Sache befasste Polizist Gfr C____ hat vor den Schranken
des Appellationsgerichts erklärt, er meine, sie sei allein gewesen.
2.7.5
Wie es sich damit genau verhält, kann offen
bleiben. Fest steht jedenfalls, dass die Darstellungen der Privatklägerin nicht
in jedem Fall für bare Münze genommen werden können. Unter Würdigung der
gesamten Beweislage ergeben sich zumindest nicht zu unterdrückende Zweifel
daran, dass sich der angeklagte und von der Privatklägerin dargestellte
Sachverhalt so zugetragen und der Berufungskläger das Auto getreten und dabei
eine Delle am Kotflügel verursacht hätte; die Umstände sprechen gar eher für die
Darstellung des Berufungsklägers, auf das Autodach geschlagen zu haben. Völlig
unmöglich ist die Version der Privatklägerin zwar nicht, aber dies reicht für
eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung keineswegs aus: Der den
Berufungskläger belastende Sachverhalt müsste nachgewiesen sein, ohne dass
daran bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel bestünden. Das ist nicht
der Fall. Folglich ist der Berufungskläger von Schuld und Strafe
freizusprechen.
3.
Wie vorstehend dargestellt, ist schon
nur der angebliche Schaden nicht belegt. Ebensowenig nachzuweisen vermag die
Privatklägerin die Kausalität: Sie beweist nicht, dass der Berufungskläger für
die (angebliche) Delle am Kotflügel ihres Autos in irgendwelcher Weise
ursächlich oder verantwortlich wäre. Die Zivilforderung ist somit abzuweisen.
4.
Der Freispruch hat kostenlos zu ergehen
und die Verteidigung ist für die erste und die zweite Instanz aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch umfasst den
angemessenen Aufwand. Für die Verhandlung vor erster Instanz angemessen
erscheint der Aufwand gemäss vor Vorinstanz eingereichter Kostennote (10,5 h;
act. 145) zuzüglich 1,5 h für die Hauptverhandlung, somit 12 h à CHF 250.–,
zuzüglich Auslagen zu CHF 200.90 und 7,7 % MWSt. von Honorar und Auslagen. Vor
zweiter Instanz angemessen erscheint der Aufwand gemäss Kostennote abzüglich 2
h Aufwand, weil sich das Plädoyer inhaltlich in weiten Teilen mit der
Berufungsbegründung deckt. Berücksichtigt werden zusätzlich 2 h für die
Verhandlung vor den Schranken des Appellationsgerichts, womit von 16,4167 h Aufwand à CHF 250.– auszugehen ist, nebst Auslagen
von CHF 145.90 und 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 29.
Oktober 2018 wird A____ von der Anklage der Sachbeschädigung kostenlos
freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung von B____ gegenüber A____
wird abgewiesen.
A____ wird für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz
eine Parteientschädigung von CHF 7'104.15 und ein Auslagenersatz von CHF
346.80, zzgl. 7,7 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 573.70, somit total
CHF 8'024.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.