SB.2019.110
mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Alarm, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
11. Dezember 2020Deutsch36 min
eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen. Schliesslich wurde die Anordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.110
URTEIL
vom 11.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA St. Johannsen, Beschuldigter
Neuhaus 40, 2525 Le
Landeron
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2019
betreffend mehrfache, teilweise
geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Alarm, mehrfachen Hausfriedensbruch
und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 wurde A____ der mehrfachen,
teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Alarms, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten
Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– (ev. Ersatzfreiheitsstrafe).
Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Zudem wurde die Vorstrafe vom 5. April 2018
vollziehbar erklärt und A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses Urteil
hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Oktober 2019 durch seine
Rechtsvertreterin Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen
Freispruch unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
beantragt, es seien die Vorakten und das Patientendossier der UPK beizuziehen;
ausserdem sei ein Zusatzgutachten, eventualiter ein Ergänzungsgutachten und
eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen. Schliesslich wurde die Anordnung
des schriftlichen Verfahrens sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung
auch für das Berufungsverfahren beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 21.
Februar 2020 beantragt der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch,
eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Mit Berufungsantwort vom 17. März
2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei entsprechend dem
erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die
Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufzuschieben.
Auf den Beizug der Vorakten sowie auf Einholung eines Zusatz- oder
Ergänzungsgutachtens sei zu verzichten. Jedoch sei er ergänzende Bericht von B____
vom 28. November 2019 zu seinem Gutachten vom 21. Dezember 2018 beizuziehen und
eventualiter bei ihm ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Auf die Einholung
einer Stellungnahme von C____ und auf den Bezug des Patientendossiers sei zu
verzichten. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.
Mit Verfügung
vom 6. November wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Die
Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch
beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Mit Verfügung vom 6. Oktober
2020 wurde das Strafgericht um Zustellung der Akten SG.2019.197 ersucht. Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde von der Einholung eines Ergänzungs-
oder Zusatzgutachtens vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des
Gesamtspruchkörpers abgesehen. Die Akten des Strafgerichts gingen am 2.
November 2020 ein. Es wurde zudem ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers
vom 11. November 2020 eingeholt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 wurde zunächst der Berufungskläger
befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum
Vortrag.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Zwar hat der Berufungskläger den
angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung zum
Nachteil der UPK sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht
bestritten. Jedoch beantragt der Berufungskläger, er sei mangels
Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen, weshalb das Urteil insbesondere
unter diesem Aspekt zu überprüfen ist. Unangefochten und somit rechtskräftig
Dispositiv
sind demnach lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher
Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten [Anklagepunkt 10.]) sowie die Entschädigung
der Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1 Das
Strafgericht hat als erwiesen erachtet, dass sämtliche Anklagepunkte erstellt
seien. Insbesondere der Sachverhalt betreffend die Anklagepunkte Ziff. 1 bis 6,
9 und 10 sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] gemäss Anklagepunkt
Ziff. 7 seien vom Berufungskläger nicht bestritten (Prot. HV p. 4 Akten S.
456).
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht
grundsätzlich, macht jedoch mit seiner Berufung geltend, der von der Vorinstanz
als nachgewiesen erachtete Sachverhalt gebe seine tatsächlichen Lebensumstände
nicht korrekt wieder. Er habe sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zwischen dem
22. April und dem 6. Mai 2018 begangen. In diesem Zeitraum habe er sich in
einem psychischen Ausnahmezustand befunden. So habe er die wahnhafte
psychotische Vorstellung gehabt, seine damalige Freundin werde von einem
Menschenhändlerring – angeführt durch den damaligen Vermieter D____ –
regelmässig sexuell missbraucht und dieser Ring habe auch das gemeinsame
ungeborene Kind verspiesen. Vor diesem Hintergrund habe er versucht, die
Polizei und die UPK auf sich aufmerksam zu machen; in seinem Wahn sei er auch
von der Begehung von Sachbeschädigungen mit anschliessender Selbstanzeige nicht
zurückgeschreckt, um die Aufmerksamkeit der Polizei zu bekommen. Er leide seit
frühester Jugend unter massiven psychischen Störungen und Suchtproblemen, in
deren Zusammenhang er immer wieder straffällig geworden sei. Gerade auch im
Frühjahr 2018 – wo er die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat –
seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen (FU) verfügt worden (jeweils am
22. April, 28. April., 29. April und 12. Mai 2018). Sein desaströser
psychischer Zustand sei im Zusammenhang mit seiner neuen (und ersten) Beziehung
zu seiner damaligen Freundin, welche ebenfalls unter psychischen Problemen und
Suchtproblemen gelitten habe, akzentuiert worden. Er habe aufgrund der
Beziehung – insbesondere wegen der Nebenwirkung Impotenz – zunehmend die
Medikation verweigert und gemeinsam mit der Freundin wieder verstärkt
Suchtmittel konsumiert (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 p. 2 f.).
3.
3.1 Die
Sachbeschädigungen zum Nachteil von D____ vom 22. April 2018 und vom 6. Juni
2018, die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] vom 11. Mai 2018
sowie die Sachbeschädigungen zum Nachteil der Kantonspolizei vom 4./5. Mai 2018
und vom 5. Mai 2018 sind nicht bestritten (Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 5). Der
Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist
erfüllt.
3.2
3.2.1 Betreffend
die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 (AS
Ziff. 5) macht der Berufungskläger geltend, diese sei weder erwiesen noch
belegt (Berufungsbegründung Ziff. 11 p. 5).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Sachverhalt in Bezug auf
den genannten Anklagepunkt anerkannt, zudem sei der Schaden aufgrund der
Fotodokumentation erstellt (Urteil E. 1.1. p. 7 und 1.3 p. 8).
3.2.3 Gemäss
dem Polizeirapport vom 6. Mai 2018 habe der Berufungskläger am 5. Mai 2018
beim Sekretariat der Zentralen Aufnahme der UPK mit einem Stein eine
Fensterscheibe zerkratzt sowie einen Fensterrahmen beschädigt (Akten S. 202).
Zwar hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 6. September 2018
angegeben, er habe mit einem Stein an den Fensterrahmen geklopft (Akten S. 209,
vgl. auch Auss. Akten S. 210: «Ich habe mit dem Stein an dieser Scheibe
geklopft»). Auf der Fototafel ist indessen keinerlei Beschädigung des Fensters
zu erkennen (Akten S. 216). Zudem geht aus der Abklärung vom 16. August 2018
hervor, gemäss der telefonischen Auskunft von Herrn [...], UPK, sei die
Beschädigung an der Tür nicht repariert worden und es gebe somit keinen
Sachschaden (Akten S. 207).
3.2.4 Damit
ist zwar erstellt, dass der Berufungskläger mit einem Stein an den
Fensterrahmen geklopft hat, nicht jedoch, dass daraus ein Schaden resultiert
ist. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist somit nicht erfüllt, entsprechend
ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung betreffend
Anklagepunkt Ziff. 5.
3.3
3.3.1 Der
Berufungskläger bestreitet auch nicht, sich am 28. April 2018 via Notruf bei
der Polizei gemeldet zu haben, mit der Aussage, er habe eine Waffe und werde
alle Dunkelhäutigen und Polizisten erschiessen (vgl. dazu Polizeirapport Akten
S. 121 ff., 126 ff.). Er macht jedoch geltend, er sei in seinem
psychotischen Wahn der festen Überzeugung gewesen, seine Freundin sei vergewaltigt
worden, weshalb er sich bei der Polizei habe Gehör verschaffen wollen; es habe
sich aus seiner Sicht um einen Notfall gehandelt, weshalb er nicht wider
besseren Wissens und damit nicht vorsätzlich einen falschen Alarm ausgelöst
habe (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 5 f.). Dasselbe gelte für den
falschen Alarm vom 6. Mai 2018 durch Drücken des SOS-Knopfs im Polizeiposten
Kannenfeld (vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 223 ff.). Er habe bereits am 5.
Mai 2018 verzweifelt versucht, in die UPK aufgenommen zu werden, statt einer
Behandlung habe er hingegen Hausverbot sowie eine Anzeige wegen
Sachbeschädigung erhalten. Er habe sich in dieser Situation nicht anders zu
helfen gewusst, als sich an die Polizei zu wenden. Da er sich in einer
tatsächlichen Notlage befunden habe, sei der subjektive Tatbestand auch in
diesem Falle nicht erfüllt. Er habe sich sodann an die Polizei gewandt in der
festen Überzeugung, dass er sich in einer Notlage befand und dringend Hilfe
benötigte (Berufungsbegründung Ziff. 13 p. 6).
3.3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe
sowohl am 28. April 2018 als auch am 6. Mai 2018 sehr wohl gewusst, dass keine
Notsituation bestanden habe. So habe er am 28. April 2018 gegenüber der Polizei
angegeben, wegen einer begangenen Vergewaltigung würden sie nicht ausrücken. Am
6. Mai 2018 habe er den Notknopf gedrückt, weil es ihm schlicht zu lange
gedauert habe, bis er Antwort bekommen habe; seinen Angaben gegenüber der
Polizei, wonach seine Freundin Kokain konsumieren wolle und zudem einen Drogendealer
zu «ficke» beabsichtige, sei jedenfalls keine Notfallsituation zu entnehmen
gewesen (Berufungsantwort p. 3).
3.4
3.4.1 In
Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 stellt
sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dieser sei ebenfalls nicht
tatbestandsmässig. Zwar habe er bei der UPK ein Hausverbot, jedoch gelte dieses
nur als Besucher und nicht als Patient. Er habe sich in einer akuten psychiatrischen
Notlage befunden, weshalb die UPK in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags
verpflichtet gewesen wäre, ihn als Patienten aufzunehmen. Das gegen ihn
ausgesprochene Hausverbot könne in dieser Situation nicht gelten
(Berufungsbegründung Ziff. 14 p. 7).
3.4.2 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, das am 6. Februar 2018 gegen den
Berufungskläger von der UPK ausgesprochene Hausverbot sei auf sein aggressives
Verhalten in der Vergangenheit zurückzuführen. Der Berufungskläger sei an das
Zentrum für Suchtmedizin angebunden gewesen und hätte sich in einer
Notsituation dorthin wenden können (BA StA Ziff. II).
3.4.3 Diesen
Überlegungen kann gefolgt werden. Der Berufungskläger gab bereits anlässlich
der Einvernahme vom 6. September 2018 an, er sei in Behandlung bei C____ vom
Zentrum für Suchtmedizin (Akten S. 136, vgl. dazu auch Akten S. 303, wonach er
den Psychologen des Suchtzentrums in Anspruch nehmen könne). Damit verfügte er über
eine Anlaufstelle für psychiatrische Anliegen. Er hatte vor diesem Hintergrund
keine Notwendigkeit, sich in die UPK zu begeben, wo er wusste, dass ein
Hausverbot gegen ihn bestand. Allenfalls hätte ihn sein behandelnder Arzt in
die UPK verweisen können. Daraus folgt, dass der Berufungskläger sich
vorsätzlich über das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot hinweggesetzt hat und
damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt ist.
3.5
3.5.1 Schliesslich
argumentiert die Verteidigerin, in Bezug auf die Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz seien weder in zeitlicher noch in mengenmässiger
Hinsicht Konsumhandlungen nachgewiesen. Der Berufungskläger leide bekanntlich seit
über 30 Jahren an einer Suchterkrankung. Von dieser könne aber nicht auf tatsächliche
Gesetzesübertretung geschlossen werden. Der Tatbestand von Art. 19a BetmG sei
nicht erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 15 p. 6 f.).
3.5.2 Der
Einwand der Verteidigerin, allein aus der Suchterkrankung des Berufungsklägers könne
nicht auf konkrete Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz geschlossen
werden, ist berechtigt. Jedoch brauchen dem Berufungskläger keine zeitlich und
mengenmässig exakt belegten Konsumhandlungen nachgewiesen werden. Es genügt der
Nachweis, dass er innerhalb des angeklagten Zeitraums überhaupt
Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Berufungskläger selbst hat den Konsum von
Kokain zugegeben (vgl. Polizeirapport vom 6. Mai 2018, Akten S. 225: «Ich habe
heute diverse Morphiumtabletten, welche ich von meinem Arzt verschrieben
bekommen habe, und Kokain, zu mir genommen»). Weiter hat er anlässlich der
Einvernahme vom 6. September 2018 auf Vorhalt, er sei zur Tatzeit unter
Drogeneinfluss (Kokain und Opiate) gestanden, angegeben: «Das kann noch
stimmen» (Akten S. 230). Zudem liegt ein positiver Drug-Wipe-Test vom 6. Mai
2018 vor (Akten S. 224). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger am 6.,
11. sowie vom 14. bis 21. Mai 2018 Kokain konsumiert hat. Der Tatbestand
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a
BetmG ist erfüllt.
3.6 Zusammengefasst
ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte 1., 3.,
4., 7. und 10.), mehrfachen falschen Alarms (Anklagepunkte 2. und 6.),
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagepunkte 5., 6., 9., und 10.) sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte 6.,
7., und 8.). Hingegen wird der Berufungskläger im Anklagepunkt 5. vom Vorwurf
der geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst
aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe
gebildet, wobei sie das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb
des Strafrahmens zu Recht als leicht eingestuft hat. Sie hat in der Folge die fünf
weiteren Sachbeschädigungen und die ein anderes Rechtsgut tangierenden je
zweifach erfüllten Tatbestände des falschen Alarms und des Hausfriedensbruchs
straferhöhend berücksichtigt und im Sinne einer Gesamtwürdigung in Anwendung
des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate vorgenommen
(Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Dies ist nur möglich beim Vorliegen
mehrerer gleichartiger Strafen. Mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der
als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte
mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafe damit begründet, dass der
Berufungskläger eine Deliktsreihe begangen habe, obwohl er bereits in der
Vergangenheit mehrfach zu erheblichen Geldstrafen verurteilt worden sei,
weshalb nicht davon auszugehen sein, er lasse sich von einer (bedingten oder
unbedingten) Geldstrafe von der zukünftigen Begehung von weiteren Straftaten
abhalten (Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Diesen Erwägungen ist zu folgen;
eine Geldstrafe scheidet somit aus spezialpräventiven Überlegungen aus.
4.2
4.2.1 Im
Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz
aufgrund von Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers ein
Gutachten bei B____ eingeholt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.
Dezember 2018 bestätigt die Diagnose einer Abhängigkeit von THC und Kokain und
diagnostiziert beim Berufungskläger eine neben der Drogensymptomatik bestehende
schizophrene Erkrankung am ehesten im Sinne einer paranoiden Schizophrenie
(Gutachten p. 12 f. Akten S. 38 f.). Hinsichtlich der Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz gelangte der Gutachter zum Schluss, aufgrund der
langjährigen Abhängigkeitserkrankung sei eine leichte Minderung der
Steuerungsfähigkeit zu erkennen. Betreffend die übrigen zur Beurteilung
stehenden Delikte jedoch lasse sich keine forensisch-psychiatrische Symptomatik
anführen, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen liesse
(Gutachten p. 14 f., Akten S. 40 f.).
4.2.2 Wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, die
Schlussfolgerung des Gutachtens vom 21. Dezember 2018, wonach der Berufungskläger
im Tatzeitraum nicht unter psychischen Störung gelitten habe und seine
Schuldfähigkeit nicht tangiert sei, treffe nicht zu. Das Gutachten sei
unsorgfältig und unvollständig. Einzelne Delikte seien unzulässig
zusammengefasst, der Sachverhalt sei nicht sorgfältig abgeklärt und die Berichte
betreffend die fürsorgerischen Unterbringungen seien nicht berücksichtigt
worden. Der Berufungskläger habe immer ausgesagt, er habe unter psychotischen
Schüben gelitten. Gerade auch im Frühjahr 2018 – und damit im relevanten
Deliktszeitraum – seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen verfügt
worden (so jeweils am 22. April, 28. April, 29. April und 12. Mai 2018).
Zudem sei dreimal der Notfallpsychiater aufgeboten worden (jeweils am 6. Mai,
11. Mai und 13. Juni 2018). In den Austrittsberichten der UPK sei jeweils ein psychotischer
Zustand vermerkt (vgl. Berichte vom 27. April, 4. Mai, 7. Mai und 17. Mai
2018); diese Berichte seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Dass das
Medikament Aripiprazol trotz Verschreibung vom Berufungskläger nicht eingenommen
worden sei, bestätige zudem der behandelnde Arzt, C____, in seinem Bericht vom
29. November 2018. Schliesslich gehe aus dem nun im Berufungsverfahren
vorliegenden Bericht des Gefängnisarztes E____ vom 20. Februar 2020 hervor,
dass die richtige Einstellung des notwendigen Medikamentes gegen die psychische
Störung des Berufungsklägers relativ schwierig sei. Erst nach mehrmaliger
Anpassung der Dosierung sei die gewünschte Wirkung eingetreten, der
Berufungskläger bleibe seither grösstenteils von psychotischen Schüben sowie
von unerwünschten Über- und Unterdosierungen zu Beginn und Ende des
Verabreichungsintervalles verschont. Daraus ergebe sich, dass die Dosis im
Deliktszeitraum unzureichend gewesen sei; so habe der Berufungskläger
einerseits die Medikamente im Tatzeitraum aufgrund der Nebenwirkungen
regelmässig verweigert, anderseits sei durch den Bericht von E____ erwiesen,
dass die im Tatzeitraum verabreichte Regeldosierung gar nicht die gewünschte
Wirkung habe erzielen können. Es sei deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der
Berufungskläger im Tatzeitraum unter psychotischen Schüben gelitten habe und
die Delikte unter deren Einfluss verübt habe. Sowohl die Vorinstanz als auch
der Gutachter hätten es unterlassen, die soziale Situation und den Zustand des
Berufungsklägers sorgfältig abzuklären und diese Erkenntnisse in die
Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit miteinzubeziehen. Dies habe
zur Folge, dass für sämtliche Delikte Schuldunfähigkeit anzunehmen sei (Berufungsbegründung
Ziff. 20 p. 7-8; Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer AV p. 1).
4.2.3 Dagegen
wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung
und für Schuldunfähigkeit seien nicht gleichzusetzen. Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten sei bereits ein Bericht des behandelnden
Arztes, C____, berücksichtigt worden. Es sei damit gestützt auf das
vollständige und nachvollziehbare Gutachten von B____ vom 21. Dezember 2018,
seinen Ergänzungen vom 3. April 2019 sowie seinem ergänzenden Bericht im
Verfahren SG.2019.197 vom 28. November 2019 von einer voll erhaltenen
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – respektive bezüglich den
Betäubungsmittelkonsum von einer allenfalls leichten Einschränkung der
Steuerungsfähigkeit – auszugehen (Beschwerdeantwort p. 3; Prot.
Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer StA p. 1).
4.2.4 Im
Verfahren SG.2019.197 wurde ein vom 28. November 2019 datierendes
Ergänzungsgutachten zum bereits bestehenden psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember
2018 eingeholt. Das Urteil des Strafgerichts vom 10. Dezember 2019 hält zu den
Ausführungen des Gutachters Folgendes fest, «dass bei A____ weiterhin die
Diagnose einer Abhängigkeit von Kokain sowie einer paranoiden Schizophrenie zu
stellen ist. Sowohl die Kokainabhängigkeit als auch die zum Tatzeitpunkt
überwiegend unmedizierte Schizophrenie seien aus gutachterlicher Sicht zwar als
begünstigende Faktoren anzusehen, die jedoch für sich allein nicht zu einer
nachweisbaren Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit führten, im
Zusammenhang mit der affektiven Belastung jedoch forensisch relevant sein
könnten. Aufgrund der bereits lange andauernden Suchtabhängigkeit und der damit
verbundenen Beschaffungskriminalität sei allenfalls bezüglich der
Vermögensdelikte und Hausfriedensbrüche eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit
zu begründen» (Urteil SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. IV).
4.2.5 Aus
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor, der
Berufungskläger habe bezüglich der Medikation ausgesagt, er habe immer mal
wieder auch eine neuroleptische Medikation erhalten und genommen, es habe
jedoch auch grosse Pausen und unregelmässige Intervalle gegeben. Aktuell sei er
seit dem 19. April 2018 auf ein monatliches Depotmedikament eingestellt, welches
ihm insgesamt gut bekomme (Gutachten p. 11 Akten S. 37). Anlässlich der
Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Berufungskläger an, seine
Depotspritze regelmässig zu beziehen (Akten S. 209: «Ich beziehe auch meine
Depotspritze regelmässig, weil ich nicht mehr polizeilich in Erscheinung treten
möchte»). Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, dass er die Verabreichung des
Medikaments im Tatzeitraum verweigert hätte. Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____,
vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass eine Anpassung der Medikation
stattgefunden habe, die insbesondere zur besseren Compliance beigetragen habe: So
erhalte der Berufungskläger seine Depotspritze gegen Schizophrenie nicht mehr
wie bis anhin alle vier Wochen mit einer Dosierung von 400 mg, sondern alle
drei Wochen mit einer Dosierung von 300 mg. Dadurch würde eine Überdosierung zu
Beginn sowie eine Unterdosierung zum Ende des jeweiligen Verabreichungsintervalls
nicht mehr vorkommen. Wenn die Verteidigerin anführt, die im Tatzeitraum
erfolgte Dosierung der Depotspritze von 400 mg alle vier Wochen habe zu einer
Unterdosierung des Medikaments gegen Ende des vierwöchigen Verabreichungsintervalls
geführt, unter deren Einfluss der Berufungskläger die zu beurteilenden Delikte
verübt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat – wie bereits erwähnt
– der Berufungskläger selbst weder gegenüber dem Gutachter noch anlässlich der
Einvernahme vom 6. September 2018 angegeben, er habe die Spritze im
Deliktszeitraum nicht bekommen; es ist somit gestützt auf das Gutachten sowie
die Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er die Depotspritze
regelmässig alle vier Wochen erhalten hat. Zudem erstreckt sich der Zeitraum,
in welchem der Berufungskläger deliktisch tätig war (22. April bis 6. Juni 2018)
über sechs Wochen. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger seine
Depotspritze regelmässig alle vier Wochen erhielt, kann ein derart langer
Deliktszeitraum jedenfalls nicht mit einer am Ende dieses vierwöchigen Verabreichungsintervalls
aufgetretenen allfälligen Unterdosierung des Medikaments erklärt werden. Hierzu
ist auch auf den ergänzenden Bericht von B____ vom 3. April 2019 zu verweisen,
wonach ein isolierter psychotischer Schub für den langgestreckten Verlauf von
April 2018 bis Juni 2018 sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs
der Erkrankung (der Berufungskläger leide seit über 20 Jahren unter
schizophrenen Symptomen) als auch der antipsychotischen Medikation als eher
unwahrscheinlich erscheine (p. 2). Damit ist gestützt auf das durchwegs
vollständige, kohärente und nachvollziehbare Gutachten vom 21. Dezember 2018 zwar
von einer gewissen situations- und substanzbedingten Enthemmung, jedoch nicht von
einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der zu
beurteilenden Vergehen bzw. mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit
betreffend den Betäubungsmittelkonsum auszugehen. An der Einschätzung der
Schuldfähigkeit vermag entgegen der Ansicht der Verteidigerin auch die Tatsache,
dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum etliche Male mittels fürsorgerischer
Unterbringung in die UPK eingeliefert werden musste, nichts zu ändern. Bei der
Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gilt es zu beurteilen, ob bei der
betroffenen Person, die unter einer psychischen Störung leidet, eine akute
Eigen- oder Fremdgefährdung besteht (Art. 426 f. ZGB). Dagegen geht es bei der
Frage nach der Schuldfähigkeit darum, ob ein Täter fähig war, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB).
Daraus folgt, dass aus den angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen nicht
auf eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit geschlossen werden
kann. Der Gutachter hat überdies nachvollziehbar erklärt, weshalb diese
fürsorgerischen Unterbringungen und ihre jeweiligen Austrittsberichte der UPK
keinen Eingang ins Gutachten gefunden haben, würden doch diese Berichte jeweils
nur sehr kurze Aufenthalte beschreiben und keine neuen Erkenntnisse im Hinblick
auf die zu beantwortenden Fragen liefern (Ergänzungsgutachten vom 3. April
2019).
4.3 In
Bezug auf die täterbezogene Verschuldenskomponente gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass der Umstand, dass der Berufungskläger in der Probezeit der mit
Strafbefehl vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe delinquiert
und zudem mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft sei, grundsätzlich
straferhöhend zu berücksichtigen sei. Dem gegenüber stehe jedoch sein Geständnis,
die psychische Erkrankung sowie der Umstand, dass die Delikte einen engen
Zusammenhang mit den Beziehungsproblemen des Berufungsklägers aufgewiesen
hätten (Urteil E. IV p. 11). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Mit dem
Strafgericht ist damit von einer neutralen Wirkung der belastenden und
entlastenden Faktoren auszugehen. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 6
Monaten.
4.4. Der
Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung gemäss Art. 19a BetmG dar und
wird – unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten leichten
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – mit einer Busse von CHF 300.- (ev. 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet.
5.
5.1 Art.
49 Abs. 2 StGB gewährleistet im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB
verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz. Der Täter,
der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen
Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren
getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen
ausgesprochen werden. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen,
wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der
retrospektiven Konkurrenz (vgl. Koch,
Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Diss. ZH 2013, S. 190).
5.2 Der
Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 10. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachentziehung, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16
Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 11. November 2020 p. 3). Da
der Berufungskläger diese Delikte im Juli 2019, und damit zwar vor dem
vorliegenden Urteil, jedoch nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom
20. Juni 2019 begangen hat, ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszusprechen.
Dasselbe gilt für den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 11. Februar 2020, mit welchem er des mehrfachen Diebstahls, der
Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und
neben einer Busse von CHF 250.- zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen
verurteilt wurde. Auch die mit dem Strafbefehl abgeurteilten Delikte datieren
vom Juli 2019 und wurden damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach
dem angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2019 verübt. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des
Asperationsprinzips das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren
(sogenanntes Ersturteil) entscheidend. Wurde die neue Tat erst nach dem Datum
des Ersturteils begangen, hat die beschuldigte Person keinen Anspruch auf die
Ausfällung einer Zusatzstrafe. Unerheblich für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips
ist, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft
erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1).
Weil die mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sowie mit Strafbefehl vom 11. Februar
2020 beurteilten Delikte erst nach dem (angefochtenen) Ersturteil begangen
wurden, ist das vorliegende Urteil demnach nicht als Zusatzstrafe
auszusprechen.
6.
6.1 Begeht
die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft
das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Strafteil (Art. 46 Abs. 1
StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen
werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46
Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn aufgrund der Begehung des neuen Delikts von einer negativen
Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei Fehlen einer
ungünstigen Prognose ist von einem Widerruf abzusehen (BGer 6B_342/2010 vom 9.
Juli 2010 E. 3.6; BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen.
6.2 Wie
das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Berufungskläger mehrfach,
teilweise einschlägig vorbestraft und hat die vorliegenden Taten während der
Probezeit begangen. Der Berufungskläger befindet sich jedoch inzwischen im
stationären Massnahmenvollzug. Dem Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass die
Massnahme durchaus positiv und erfolgsversprechend verlaufe. Vor diesem
Hintergrund kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer negativen
Legalprognose ausgegangen werden. Zudem hat die Verteidigerin zu Recht darauf
hingewiesen, dass sämtliche Bemühungen und Erfolge dieser Massnahme mit grosser
Wahrscheinlichkeit zunichte gemacht würden, wenn der Berufungskläger nach
seiner Entlassung eine allfällige Freiheitsstrafe absitzen müsste. Es ist daher
unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen und der damit verbundenen
Verbesserung der Legalprognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB von einem
Widerruf der bedingten Vorstrafe abzusehen.
7.
7.1 Die
Vorinstanz hat auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60
Abs. 1 StGB aufgrund der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers verzichtet
(Urteil E. VI p. 13 f., Akten S. 486 f.). Im Berufungsverfahren macht der
Berufungskläger in seinem Eventualantrag neu geltend, die verhängte Strafe sei
zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Auch die
Staatsanwaltschaft favorisiert die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung,
dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Strafgericht Basel-Stadt
im Verfahren SG.2019.197 mit Urteil vom 10. Dezember 2019 eine solche bereits
angeordnet habe. Die Verteidigerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, der
Zustand des Berufungsklägers habe sich seit dem Antritt der Massnahme stark
verbessert. Namentlich sei er nun – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren
im angefochtenen Urteil – zu einer stationären Suchttherapie motiviert; damit
habe sich die Ausgangslage seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert
(Berufungsbegründung Ziff. 21).
7.2
7.2.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn
zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen
der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt
sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in
Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel,
in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die
Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff
in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit
und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die
Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte
des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere
und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die
Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind
demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die
Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten
Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung
oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und
Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt
schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die
Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation
zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35
vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
7.2.2 Ist
der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre
Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit
seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten
begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der
Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann
unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Gemäss der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verbot der «reformatio in
peius» der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen, da die
Behandlung der Suchterkrankung im Interesse der betroffenen Person liege (BGer
6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 113 E.
4.3.S. 116 ff. mit Hinweisen). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen
Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis
darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der
Massnahmewilligkeit und damit der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders
Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt aber, dass die Herstellung der
Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 N 17, 44;
Heimgartner, in: Donatsch,
Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 60 N 4). Die
Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann
auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).
7.3 Aus
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor,
dass der Berufungskläger an einer Abhängigkeit von THC (ICD-10 F 12.2) und
Kokain (ICD-10 F 14.2) leide. Ferner hält das Gutachten fest, dass beim langen
Verlauf, den mehr als 30 Hospitalisationen mit Diagnosen aus dem schizophrenen
Formenkreis und den jeweiligen Verbesserungen mit einem neuroleptischen
Medikament von einer auch neben der Drogensymptomatik bestehenden schizophrenen
Erkrankung am ehesten im Sinn einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0)
ausgegangen werden könne (Gutachten p. 12 f., Akten S. 38 f.). Bezüglich der
Psychose erscheine der Berufungskläger mit dem aktuellen Depotmedikament gut
eingestellt, problematisch sei jedoch der weiterhin floride Kokainmissbrauch,
unter dem es dann auch immer wieder regelmässig zu Exacerbationen (im Sinne von
Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) zu kommen scheine (Gutachten S. 19. f.,
Akten S. 45). Kokain stelle sicher einen begünstigenden Faktor für allfällige
Enthemmungen dar (Gutachten p. 21 Akten S. 47). Der Berufungskläger habe schon
im Jugendalter Drogen konsumiert, zuletzt vor allem Kokain und dies täglich.
Eine erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit
sei zwar prinzipiell möglich, aber doch ungewiss. Positiv sei immerhin, dass er
von 2014-2015 in der Institution "Terra vecchia» im Tessin «clean» gewesen
sei oder doch zumindest sehr viel weniger konsumiert habe. Aus gutachterlicher
Sicht stehe bei den ihm zur Last gelegten Delikten nicht die schizophrene
Erkrankung, sondern die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund. Eine stationäre
Massnahme nach Art. 60 StGB berge nach Einschätzung des Gutachters zumindest das
Potential, dass der Berufungskläger weniger Suchtstoffe konsumiere und hiermit
in Zusammenhang stehende Vergehen weniger häufig auftreten würden. Zudem sei die
Abstinenzkontrolle deutlich leichter und auch stringenter durchführbar. Der
Gutachter gelangt zum Schluss, aufgrund des langen Konsums erscheine eine
alleinige ambulante Massnahme wenig erfolgversprechend und am ehesten eine
Massnahme nach Art. 60 StGB sinnvoll (Gutachten S. 20 f., Akten 46 f.; vgl.
auch p. 25., Akten S. 51).
7.4 Dass
der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB leidet, steht aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden
Schizophrenie ausser Frage. Zudem besteht ein langjähriges Abhängigkeitssyndrom
von Kokain, womit auch die Grundvoraussetzung für eine Massnahme nach Art. 60
StGB gegeben ist. Die mehrfachen Sachbeschädigungen, der mehrfache falsche
Alarm sowie der mehrfache Hausfriedensbruch stellen Vergehen dar. Der Gutachter
hat klar herausgestrichen, aus seiner Sicht stünden die verübten Taten nicht so
sehr mit der medikamentös behandelten schizophrenen Grunderkrankung des
Berufungsklägers, sondern vielmehr mit dessen Suchtproblematik in Zusammenhang,
wobei sich die Grunderkrankung zusätzlich enthemmend auswirke. Die
Erforderlichkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB wird vom Gutachter
ausdrücklich bejaht, wobei aus seiner Sicht einer Suchtbehandlung nach Art. 60
StGB der Vorrang vor einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu
geben sei. Nicht nur lehne der Berufungskläger eine Massnahme gemäss Art. 59
StGB ab, es bestehe bei einer Behandlung nach Art. 60 StGB doch zumindest das
Potential, dass bei vermindertem Konsum von Suchtstoffen auch die
Rückfallgefahr für die mit dieser Problematik in Zusammenhang stehenden Delikte
gesenkt werden könne. Hingegen erscheine aufgrund des langjährigen Konsums
allein eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht ausreichend. Eine
stationäre Suchttherapie mit unterstützender psychotherapeutischer Behandlung
oder Begleitung erweise sich als am ehesten erfolgversprechend, wobei eine
erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit zwar
möglich, aber doch ungewiss sei. In Bezug auf die Rückfallgefahr hat der
Gutachter erwogen, dass diese ohne Therapie oder Massnahme für
Sachbeschädigungen als hoch und bezüglich Verstösse gegen das
Betäubungsmittelgesetz als sehr hoch einzuschätzen sei. Zudem sei bei
Voranschreiten der Suchterkrankung prinzipiell auch eine Eskalation von
Gewaltstraftaten vorstellbar (Gutachten p. 23 Akten S. 49).
7.5 Das
im Rahmen des Verfahrens SG.2019.197 eingeholte Ergänzungsgutachten vom 28.
November 2019 sprach sich ebenfalls für eine stationäre Massnahme nach Art. 60
StGB aus. Der Berufungskläger wurde sodann am 10. Dezember 2019 vom
Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt,
der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60
StGB aufgeschoben. Er trat am 18. Mai 2020 den stationären Massnahmenvollzug in
der JVA St. Johannsen an. ein Aus dem Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits-
und psychotherapeutische Behandlung vom 26. November 2020 geht hervor, der
Berufungskläger sei vor Kurzem auf die offene Abteilung übergetreten. Sein
Verhalten im Vollzugsalltag wurde insgesamt als konstruktiv beurteilt. Es sei
ihm gelungen, seine Abstinenz im Berichtszeitraum nachweislich
aufrechtzuerhalten. Er scheine über eine grundlegende Behandlungsmotivation zu
verfügen, wobei er immer wieder starke Ambivalenzen verspüre (p. 2).
Insbesondere bei dem im November 2020 stattge-fundenen Beziehungsurlaub sei der
Berufungskläger in eine Negativspirale geraten, die von Hoffnungslosigkeit,
Machtlosigkeit und Niedergeschlagenheit geprägt gewesen sei und zur vorzeitigen
Beendigung des Urlaubs geführt habe (p. 7). Nach dem abgebrochenen
Beziehungsurlaub habe er angegeben, die Kontrolle verloren zu haben und bei
gleichzeitig hohem Suchtdruck sowie Fluchtgedanken überfordert gewesen zu sein.
Er habe dann einer medikamentösen Beeinflussung seiner suchtrelevanten
problematischen Affektivität zugestimmt; eine Beurteilung über Auswirkungen
oder einen möglichen protektiven und rückfallpräventiven Einfluss könne
indessen aus ärztlicher Sicht derzeit noch nicht abgegeben werden (p. 14). Der
Berufungskläger werde insgesamt als zuverlässig, kooperationsbereit, offen und humorvoll
erlebt. In Bezug auf die langfristige Aufrechterhaltung der aktuellen Abstinenz
von Alkohol und Drogen sei er zeitweise ambivalent. Kritisch äussere er sich
auch zur Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung; die Notwendigkeit
der Einnahme von Psychopharmaka scheine ihm zwar durchaus bewusst zu sein,
aufgrund der starken Nebenwirkungen zweifle er jedoch immer wieder, was bereits
zur Verweigerung seiner Medikation geführt habe. Trotz schwankender
Behandlungsmotivation zeige er sich aufgrund des hohen Leidensdrucks grundsätzlich
veränderungsmotiviert. Therapiehindernisse, die es abzubauen gelte, seien
fehlende Selbstwirksamkeitserwartungen und mangelnde Zielvalenz. Der
Berufungskläger wirke insgesamt aktiv mit bei der Erreichung der Vollzugsziele;
die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde daher als gegeben erachtet (p. 17).
Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes wurde die Weiterführung
der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose als sinnvoll und vertretbar
erachtet (p. 20).
7.6 Nachdem
der Berufungskläger sich in den bisherigen Verfahren immer nur zu einer
ambulanten Massnahme bereit erklärte hatte (vgl. Prot. HV Akten S. 455, Urteil
SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. VII.), äusserte er sich an der
Berufungsverhandlung positiv über den bisherigen Verlauf des Massnahmenvollzugs
(Prot. Berufungsverhandlung p. 2: «Ich bin froh, dass ich jetzt diese Massnahme
habe und medizinisch stationär behandelt werde»). Auch die Verteidigerin führte
aus, der Massnahmenvollzug scheine sich positiv auf den Berufungskläger
auszuwirken, habe er sich doch offensichtlich auf die Massnahme einlassen können,
weshalb diese auch erfolgversprechend sei. Langfristig sei die Begleitung im
Massnahmenvollzug sicherlich der richtige Weg, um den Berufungskläger Halt zu
geben und ihn in ein deliktfreies Leben zu begleiten (Prot.
Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer p. 2). Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____,
vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass bereits während der
Untersuchungshaft eine positive Veränderung feststellbar gewesen sei. So habe
die Haft durch die Vorgabe des Tagesablaufs und die längerdauernde Abstinenz
von Drogen und Alkohol einen positiven Verlauf beim Berufungskläger in Gang
gesetzt, wodurch sich dieser nicht nur auf eine Änderung seiner Medikation,
sondern auch auf eine selbstreflektierte Auseinandersetzung mit der
Vergangenheit und seinen eigenen Verhaltensweisen und Mustern habe einlassen
können (p. 1 f.). Auch in der Berufungsbegründung hatte die Verteidigerin
darauf hingewiesen, der Berufungskläger lehne zwar eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab, jedoch sei er mit einer
stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB einverstanden
(Berufungsbegründung Ziff. 21 p. 9 f.). Damit ist auch die Motivation für eine
erfolgversprechende stationäre Suchtbehandlung gegeben. Die Anordnung einer
stationären Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB hält schliesslich auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung
stand, ist sie doch grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren befristet.
7.7 Zusammenfassend
sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären
Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgesprochene
Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben und stattdessen eine Massnahme nach
Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet.
8.
8.1 Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid
zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 ABS. 1
StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Eventualantrag
des Berufungsklägers, nämlich dem Aufschub der Strafe zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung, entsprochen. Insofern ist der Berufungskläger mit
seinem Rechtsmittel in geringem Mass durchgedrungen. In sämtlichen übrigen
Punkten – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend geringfügige Sachbeschädigung
(AS Ziff. 5) – ist er hingegen unterlegen. Dieser Verfahrensausgang
rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.- dem Berufungskläger aufzuerlegen.
8.2 Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], ist für ihre Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse
auszurichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 11. Dezember 2020 geltend
gemachte Zeitaufwand von 24.51 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend
für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung insgesamt 2 Stunden zu
berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von
CHF 5'302.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 70.90 (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 413.70), insgesamt somit CHF 5'786.60, aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigerin entrichtete
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung (ev.
Tätlichkeiten) zufolge Rückzugs des Strafantrags (AS Ziff. 11)
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren
A____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen falschen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, sowie einer Busse
von CHF 300.- (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 128bis, 144 Abs. 1, 186 des
Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.
19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt AS Ziff. 5 wird A____ vom Vorwurf der geringfügigen
Sachbeschädigung freigesprochen.
Die gegen A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 14'105.45 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'302.– sowie eine Auslagenentschädigung von
CHF 70.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 413.70, damit insgesamt CHF 5'786.60
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (B____)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).