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Entscheid

SB.2019.110

mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Alarm, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

11. Dezember 2020Deutsch36 min

eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen. Schliesslich wurde die Anordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.110

URTEIL

vom 11.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Carl Gustav Mez,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA St. Johannsen, Beschuldigter

Neuhaus 40, 2525 Le

Landeron

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Juni 2019

betreffend mehrfache, teilweise

geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Alarm, mehrfachen Hausfriedensbruch

und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2019 wurde A____ der mehrfachen,

teilweise geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Alarms, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs Monaten

Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.– (ev. Ersatzfreiheitsstrafe).

Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des

Strafantrags eingestellt. Zudem wurde die Vorstrafe vom 5. April 2018

vollziehbar erklärt und A____ die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr

auferlegt.

Gegen dieses Urteil

hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 29. Oktober 2019 durch seine

Rechtsvertreterin Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen

Freispruch unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde

beantragt, es seien die Vorakten und das Patientendossier der UPK beizuziehen;

ausserdem sei ein Zusatzgutachten, eventualiter ein Ergänzungsgutachten und

eine Stellungnahme des behandelnden Arztes einzuholen. Schliesslich wurde die Anordnung

des schriftlichen Verfahrens sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung

auch für das Berufungsverfahren beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 21.

Februar 2020 beantragt der Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch,

eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe zugunsten einer

stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Mit Berufungsantwort vom 17. März

2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei entsprechend dem

erstinstanzlichen Urteil schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die

Freiheitsstrafe sei zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufzuschieben.

Auf den Beizug der Vorakten sowie auf Einholung eines Zusatz- oder

Ergänzungsgutachtens sei zu verzichten. Jedoch sei er ergänzende Bericht von B____

vom 28. November 2019 zu seinem Gutachten vom 21. Dezember 2018 beizuziehen und

eventualiter bei ihm ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Auf die Einholung

einer Stellungnahme von C____ und auf den Bezug des Patientendossiers sei zu

verzichten. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen.

Mit Verfügung

vom 6. November wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Die

Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder Anschlussberufung noch

beantragte sie Nichteintreten auf die Berufung. Mit Verfügung vom 6. Oktober

2020 wurde das Strafgericht um Zustellung der Akten SG.2019.197 ersucht. Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2020 wurde von der Einholung eines Ergänzungs-

oder Zusatzgutachtens vorbehältlich eines anderslautenden Entscheides des

Gesamtspruchkörpers abgesehen. Die Akten des Strafgerichts gingen am 2.

November 2020 ein. Es wurde zudem ein Strafregisterauszug des Berufungsklägers

vom 11. November 2020 eingeholt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 wurde zunächst der Berufungskläger

befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum

Vortrag.

Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Zwar hat der Berufungskläger den

angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der geringfügigen Sachbeschädigung zum

Nachteil der UPK sowie die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht

bestritten. Jedoch beantragt der Berufungskläger, er sei mangels

Schuldfähigkeit vollumfänglich freizusprechen, weshalb das Urteil insbesondere

unter diesem Aspekt zu überprüfen ist. Unangefochten und somit rechtskräftig

Dispositiv

sind demnach lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher

Körperverletzung (ev. Tätlichkeiten [Anklagepunkt 10.]) sowie die Entschädigung

der Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1 Das

Strafgericht hat als erwiesen erachtet, dass sämtliche Anklagepunkte erstellt

seien. Insbesondere der Sachverhalt betreffend die Anklagepunkte Ziff. 1 bis 6,

9 und 10 sowie die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] gemäss Anklagepunkt

Ziff. 7 seien vom Berufungskläger nicht bestritten (Prot. HV p. 4 Akten S.

456).

2.2 Der

Berufungskläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht

grundsätzlich, macht jedoch mit seiner Berufung geltend, der von der Vorinstanz

als nachgewiesen erachtete Sachverhalt gebe seine tatsächlichen Lebensumstände

nicht korrekt wieder. Er habe sämtliche ihm zur Last gelegten Delikte zwischen dem

22. April und dem 6. Mai 2018 begangen. In diesem Zeitraum habe er sich in

einem psychischen Ausnahmezustand befunden. So habe er die wahnhafte

psychotische Vorstellung gehabt, seine damalige Freundin werde von einem

Menschenhändlerring – angeführt durch den damaligen Vermieter D____ –

regelmässig sexuell missbraucht und dieser Ring habe auch das gemeinsame

ungeborene Kind verspiesen. Vor diesem Hintergrund habe er versucht, die

Polizei und die UPK auf sich aufmerksam zu machen; in seinem Wahn sei er auch

von der Begehung von Sachbeschädigungen mit anschliessender Selbstanzeige nicht

zurückgeschreckt, um die Aufmerksamkeit der Polizei zu bekommen. Er leide seit

frühester Jugend unter massiven psychischen Störungen und Suchtproblemen, in

deren Zusammenhang er immer wieder straffällig geworden sei. Gerade auch im

Frühjahr 2018 – wo er die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen hat –

seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen (FU) verfügt worden (jeweils am

22. April, 28. April., 29. April und 12. Mai 2018). Sein desaströser

psychischer Zustand sei im Zusammenhang mit seiner neuen (und ersten) Beziehung

zu seiner damaligen Freundin, welche ebenfalls unter psychischen Problemen und

Suchtproblemen gelitten habe, akzentuiert worden. Er habe aufgrund der

Beziehung – insbesondere wegen der Nebenwirkung Impotenz – zunehmend die

Medikation verweigert und gemeinsam mit der Freundin wieder verstärkt

Suchtmittel konsumiert (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 p. 2 f.).

3.

3.1 Die

Sachbeschädigungen zum Nachteil von D____ vom 22. April 2018 und vom 6. Juni

2018, die Sachbeschädigung zum Nachteil des Restaurants [...] vom 11. Mai 2018

sowie die Sachbeschädigungen zum Nachteil der Kantonspolizei vom 4./5. Mai 2018

und vom 5. Mai 2018 sind nicht bestritten (Berufungsbegründung Ziff. 10 p. 5). Der

Tatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist

erfüllt.

3.2

3.2.1 Betreffend

die geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 (AS

Ziff. 5) macht der Berufungskläger geltend, diese sei weder erwiesen noch

belegt (Berufungsbegründung Ziff. 11 p. 5).

3.2.2 Die

Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Sachverhalt in Bezug auf

den genannten Anklagepunkt anerkannt, zudem sei der Schaden aufgrund der

Fotodokumentation erstellt (Urteil E. 1.1. p. 7 und 1.3 p. 8).

3.2.3 Gemäss

dem Polizeirapport vom 6. Mai 2018 habe der Berufungskläger am 5. Mai 2018

beim Sekretariat der Zentralen Aufnahme der UPK mit einem Stein eine

Fensterscheibe zerkratzt sowie einen Fensterrahmen beschädigt (Akten S. 202).

Zwar hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 6. September 2018

angegeben, er habe mit einem Stein an den Fensterrahmen geklopft (Akten S. 209,

vgl. auch Auss. Akten S. 210: «Ich habe mit dem Stein an dieser Scheibe

geklopft»). Auf der Fototafel ist indessen keinerlei Beschädigung des Fensters

zu erkennen (Akten S. 216). Zudem geht aus der Abklärung vom 16. August 2018

hervor, gemäss der telefonischen Auskunft von Herrn [...], UPK, sei die

Beschädigung an der Tür nicht repariert worden und es gebe somit keinen

Sachschaden (Akten S. 207).

3.2.4 Damit

ist zwar erstellt, dass der Berufungskläger mit einem Stein an den

Fensterrahmen geklopft hat, nicht jedoch, dass daraus ein Schaden resultiert

ist. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist somit nicht erfüllt, entsprechend

ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung betreffend

Anklagepunkt Ziff. 5.

3.3

3.3.1 Der

Berufungskläger bestreitet auch nicht, sich am 28. April 2018 via Notruf bei

der Polizei gemeldet zu haben, mit der Aussage, er habe eine Waffe und werde

alle Dunkelhäutigen und Polizisten erschiessen (vgl. dazu Polizeirapport Akten

S. 121 ff., 126 ff.). Er macht jedoch geltend, er sei in seinem

psychotischen Wahn der festen Überzeugung gewesen, seine Freundin sei vergewaltigt

worden, weshalb er sich bei der Polizei habe Gehör verschaffen wollen; es habe

sich aus seiner Sicht um einen Notfall gehandelt, weshalb er nicht wider

besseren Wissens und damit nicht vorsätzlich einen falschen Alarm ausgelöst

habe (Berufungsbegründung Ziff. 12 p. 5 f.). Dasselbe gelte für den

falschen Alarm vom 6. Mai 2018 durch Drücken des SOS-Knopfs im Polizeiposten

Kannenfeld (vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 223 ff.). Er habe bereits am 5.

Mai 2018 verzweifelt versucht, in die UPK aufgenommen zu werden, statt einer

Behandlung habe er hingegen Hausverbot sowie eine Anzeige wegen

Sachbeschädigung erhalten. Er habe sich in dieser Situation nicht anders zu

helfen gewusst, als sich an die Polizei zu wenden. Da er sich in einer

tatsächlichen Notlage befunden habe, sei der subjektive Tatbestand auch in

diesem Falle nicht erfüllt. Er habe sich sodann an die Polizei gewandt in der

festen Überzeugung, dass er sich in einer Notlage befand und dringend Hilfe

benötigte (Berufungsbegründung Ziff. 13 p. 6).

3.3.2 Die

Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe

sowohl am 28. April 2018 als auch am 6. Mai 2018 sehr wohl gewusst, dass keine

Notsituation bestanden habe. So habe er am 28. April 2018 gegenüber der Polizei

angegeben, wegen einer begangenen Vergewaltigung würden sie nicht ausrücken. Am

6. Mai 2018 habe er den Notknopf gedrückt, weil es ihm schlicht zu lange

gedauert habe, bis er Antwort bekommen habe; seinen Angaben gegenüber der

Polizei, wonach seine Freundin Kokain konsumieren wolle und zudem einen Drogendealer

zu «ficke» beabsichtige, sei jedenfalls keine Notfallsituation zu entnehmen

gewesen (Berufungsantwort p. 3).

3.4

3.4.1 In

Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil der UPK vom 5. Mai 2018 stellt

sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, dieser sei ebenfalls nicht

tatbestandsmässig. Zwar habe er bei der UPK ein Hausverbot, jedoch gelte dieses

nur als Besucher und nicht als Patient. Er habe sich in einer akuten psychiatrischen

Notlage befunden, weshalb die UPK in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags

verpflichtet gewesen wäre, ihn als Patienten aufzunehmen. Das gegen ihn

ausgesprochene Hausverbot könne in dieser Situation nicht gelten

(Berufungsbegründung Ziff. 14 p. 7).

3.4.2 Dagegen

wendet die Staatsanwaltschaft zu Recht ein, das am 6. Februar 2018 gegen den

Berufungskläger von der UPK ausgesprochene Hausverbot sei auf sein aggressives

Verhalten in der Vergangenheit zurückzuführen. Der Berufungskläger sei an das

Zentrum für Suchtmedizin angebunden gewesen und hätte sich in einer

Notsituation dorthin wenden können (BA StA Ziff. II).

3.4.3 Diesen

Überlegungen kann gefolgt werden. Der Berufungskläger gab bereits anlässlich

der Einvernahme vom 6. September 2018 an, er sei in Behandlung bei C____ vom

Zentrum für Suchtmedizin (Akten S. 136, vgl. dazu auch Akten S. 303, wonach er

den Psychologen des Suchtzentrums in Anspruch nehmen könne). Damit verfügte er über

eine Anlaufstelle für psychiatrische Anliegen. Er hatte vor diesem Hintergrund

keine Notwendigkeit, sich in die UPK zu begeben, wo er wusste, dass ein

Hausverbot gegen ihn bestand. Allenfalls hätte ihn sein behandelnder Arzt in

die UPK verweisen können. Daraus folgt, dass der Berufungskläger sich

vorsätzlich über das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot hinweggesetzt hat und

damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt ist.

3.5

3.5.1 Schliesslich

argumentiert die Verteidigerin, in Bezug auf die Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz seien weder in zeitlicher noch in mengenmässiger

Hinsicht Konsumhandlungen nachgewiesen. Der Berufungskläger leide bekanntlich seit

über 30 Jahren an einer Suchterkrankung. Von dieser könne aber nicht auf tatsächliche

Gesetzesübertretung geschlossen werden. Der Tatbestand von Art. 19a BetmG sei

nicht erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 15 p. 6 f.).

3.5.2 Der

Einwand der Verteidigerin, allein aus der Suchterkrankung des Berufungsklägers könne

nicht auf konkrete Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz geschlossen

werden, ist berechtigt. Jedoch brauchen dem Berufungskläger keine zeitlich und

mengenmässig exakt belegten Konsumhandlungen nachgewiesen werden. Es genügt der

Nachweis, dass er innerhalb des angeklagten Zeitraums überhaupt

Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Berufungskläger selbst hat den Konsum von

Kokain zugegeben (vgl. Polizeirapport vom 6. Mai 2018, Akten S. 225: «Ich habe

heute diverse Morphiumtabletten, welche ich von meinem Arzt verschrieben

bekommen habe, und Kokain, zu mir genommen»). Weiter hat er anlässlich der

Einvernahme vom 6. September 2018 auf Vorhalt, er sei zur Tatzeit unter

Drogeneinfluss (Kokain und Opiate) gestanden, angegeben: «Das kann noch

stimmen» (Akten S. 230). Zudem liegt ein positiver Drug-Wipe-Test vom 6. Mai

2018 vor (Akten S. 224). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger am 6.,

11. sowie vom 14. bis 21. Mai 2018 Kokain konsumiert hat. Der Tatbestand

der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a

BetmG ist erfüllt.

3.6 Zusammengefasst

ergeht Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anklagepunkte 1., 3.,

4., 7. und 10.), mehrfachen falschen Alarms (Anklagepunkte 2. und 6.),

mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklagepunkte 5., 6., 9., und 10.) sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte 6.,

7., und 8.). Hingegen wird der Berufungskläger im Anklagepunkt 5. vom Vorwurf

der geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst

aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe

gebildet, wobei sie das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers innerhalb

des Strafrahmens zu Recht als leicht eingestuft hat. Sie hat in der Folge die fünf

weiteren Sachbeschädigungen und die ein anderes Rechtsgut tangierenden je

zweifach erfüllten Tatbestände des falschen Alarms und des Hausfriedensbruchs

straferhöhend berücksichtigt und im Sinne einer Gesamtwürdigung in Anwendung

des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate vorgenommen

(Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Dies ist nur möglich beim Vorliegen

mehrerer gleichartiger Strafen. Mit Ausnahme des Betäubungsmittelkonsums, der

als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte

mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafe damit begründet, dass der

Berufungskläger eine Deliktsreihe begangen habe, obwohl er bereits in der

Vergangenheit mehrfach zu erheblichen Geldstrafen verurteilt worden sei,

weshalb nicht davon auszugehen sein, er lasse sich von einer (bedingten oder

unbedingten) Geldstrafe von der zukünftigen Begehung von weiteren Straftaten

abhalten (Urteil E. IV p. 9 Akten S. 482). Diesen Erwägungen ist zu folgen;

eine Geldstrafe scheidet somit aus spezialpräventiven Überlegungen aus.

4.2

4.2.1 Im

Rahmen der Beurteilung der subjektiven Tatkomponente hat die Vorinstanz

aufgrund von Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers ein

Gutachten bei B____ eingeholt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21.

Dezember 2018 bestätigt die Diagnose einer Abhängigkeit von THC und Kokain und

diagnostiziert beim Berufungskläger eine neben der Drogensymptomatik bestehende

schizophrene Erkrankung am ehesten im Sinne einer paranoiden Schizophrenie

(Gutachten p. 12 f. Akten S. 38 f.). Hinsichtlich der Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz gelangte der Gutachter zum Schluss, aufgrund der

langjährigen Abhängigkeitserkrankung sei eine leichte Minderung der

Steuerungsfähigkeit zu erkennen. Betreffend die übrigen zur Beurteilung

stehenden Delikte jedoch lasse sich keine forensisch-psychiatrische Symptomatik

anführen, die eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit begründen liesse

(Gutachten p. 14 f., Akten S. 40 f.).

4.2.2 Wie

bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, die

Schlussfolgerung des Gutachtens vom 21. Dezember 2018, wonach der Berufungskläger

im Tatzeitraum nicht unter psychischen Störung gelitten habe und seine

Schuldfähigkeit nicht tangiert sei, treffe nicht zu. Das Gutachten sei

unsorgfältig und unvollständig. Einzelne Delikte seien unzulässig

zusammengefasst, der Sachverhalt sei nicht sorgfältig abgeklärt und die Berichte

betreffend die fürsorgerischen Unterbringungen seien nicht berücksichtigt

worden. Der Berufungskläger habe immer ausgesagt, er habe unter psychotischen

Schüben gelitten. Gerade auch im Frühjahr 2018 – und damit im relevanten

Deliktszeitraum – seien zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen verfügt

worden (so jeweils am 22. April, 28. April, 29. April und 12. Mai 2018).

Zudem sei dreimal der Notfallpsychiater aufgeboten worden (jeweils am 6. Mai,

11. Mai und 13. Juni 2018). In den Austrittsberichten der UPK sei jeweils ein psychotischer

Zustand vermerkt (vgl. Berichte vom 27. April, 4. Mai, 7. Mai und 17. Mai

2018); diese Berichte seien vom Gutachter nicht berücksichtigt worden. Dass das

Medikament Aripiprazol trotz Verschreibung vom Berufungskläger nicht eingenommen

worden sei, bestätige zudem der behandelnde Arzt, C____, in seinem Bericht vom

29. November 2018. Schliesslich gehe aus dem nun im Berufungsverfahren

vorliegenden Bericht des Gefängnisarztes E____ vom 20. Februar 2020 hervor,

dass die richtige Einstellung des notwendigen Medikamentes gegen die psychische

Störung des Berufungsklägers relativ schwierig sei. Erst nach mehrmaliger

Anpassung der Dosierung sei die gewünschte Wirkung eingetreten, der

Berufungskläger bleibe seither grösstenteils von psychotischen Schüben sowie

von unerwünschten Über- und Unterdosierungen zu Beginn und Ende des

Verabreichungsintervalles verschont. Daraus ergebe sich, dass die Dosis im

Deliktszeitraum unzureichend gewesen sei; so habe der Berufungskläger

einerseits die Medikamente im Tatzeitraum aufgrund der Nebenwirkungen

regelmässig verweigert, anderseits sei durch den Bericht von E____ erwiesen,

dass die im Tatzeitraum verabreichte Regeldosierung gar nicht die gewünschte

Wirkung habe erzielen können. Es sei deshalb durchaus wahrscheinlich, dass der

Berufungskläger im Tatzeitraum unter psychotischen Schüben gelitten habe und

die Delikte unter deren Einfluss verübt habe. Sowohl die Vorinstanz als auch

der Gutachter hätten es unterlassen, die soziale Situation und den Zustand des

Berufungsklägers sorgfältig abzuklären und diese Erkenntnisse in die

Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit miteinzubeziehen. Dies habe

zur Folge, dass für sämtliche Delikte Schuldunfähigkeit anzunehmen sei (Berufungsbegründung

Ziff. 20 p. 7-8; Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer AV p. 1).

4.2.3 Dagegen

wendet die Staatsanwaltschaft ein, die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung

und für Schuldunfähigkeit seien nicht gleichzusetzen. Im

forensisch-psychiatrischen Gutachten sei bereits ein Bericht des behandelnden

Arztes, C____, berücksichtigt worden. Es sei damit gestützt auf das

vollständige und nachvollziehbare Gutachten von B____ vom 21. Dezember 2018,

seinen Ergänzungen vom 3. April 2019 sowie seinem ergänzenden Bericht im

Verfahren SG.2019.197 vom 28. November 2019 von einer voll erhaltenen

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – respektive bezüglich den

Betäubungsmittelkonsum von einer allenfalls leichten Einschränkung der

Steuerungsfähigkeit – auszugehen (Beschwerdeantwort p. 3; Prot.

Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer StA p. 1).

4.2.4 Im

Verfahren SG.2019.197 wurde ein vom 28. November 2019 datierendes

Ergänzungsgutachten zum bereits bestehenden psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember

2018 eingeholt. Das Urteil des Strafgerichts vom 10. Dezember 2019 hält zu den

Ausführungen des Gutachters Folgendes fest, «dass bei A____ weiterhin die

Diagnose einer Abhängigkeit von Kokain sowie einer paranoiden Schizophrenie zu

stellen ist. Sowohl die Kokainabhängigkeit als auch die zum Tatzeitpunkt

überwiegend unmedizierte Schizophrenie seien aus gutachterlicher Sicht zwar als

begünstigende Faktoren anzusehen, die jedoch für sich allein nicht zu einer

nachweisbaren Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit führten, im

Zusammenhang mit der affektiven Belastung jedoch forensisch relevant sein

könnten. Aufgrund der bereits lange andauernden Suchtabhängigkeit und der damit

verbundenen Beschaffungskriminalität sei allenfalls bezüglich der

Vermögensdelikte und Hausfriedensbrüche eine leicht verminderte Steuerungsfähigkeit

zu begründen» (Urteil SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. IV).

4.2.5 Aus

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor, der

Berufungskläger habe bezüglich der Medikation ausgesagt, er habe immer mal

wieder auch eine neuroleptische Medikation erhalten und genommen, es habe

jedoch auch grosse Pausen und unregelmässige Intervalle gegeben. Aktuell sei er

seit dem 19. April 2018 auf ein monatliches Depotmedikament eingestellt, welches

ihm insgesamt gut bekomme (Gutachten p. 11 Akten S. 37). Anlässlich der

Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Berufungskläger an, seine

Depotspritze regelmässig zu beziehen (Akten S. 209: «Ich beziehe auch meine

Depotspritze regelmässig, weil ich nicht mehr polizeilich in Erscheinung treten

möchte»). Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, dass er die Verabreichung des

Medikaments im Tatzeitraum verweigert hätte. Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____,

vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass eine Anpassung der Medikation

stattgefunden habe, die insbesondere zur besseren Compliance beigetragen habe: So

erhalte der Berufungskläger seine Depotspritze gegen Schizophrenie nicht mehr

wie bis anhin alle vier Wochen mit einer Dosierung von 400 mg, sondern alle

drei Wochen mit einer Dosierung von 300 mg. Dadurch würde eine Überdosierung zu

Beginn sowie eine Unterdosierung zum Ende des jeweiligen Verabreichungsintervalls

nicht mehr vorkommen. Wenn die Verteidigerin anführt, die im Tatzeitraum

erfolgte Dosierung der Depotspritze von 400 mg alle vier Wochen habe zu einer

Unterdosierung des Medikaments gegen Ende des vierwöchigen Verabreichungsintervalls

geführt, unter deren Einfluss der Berufungskläger die zu beurteilenden Delikte

verübt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst hat – wie bereits erwähnt

– der Berufungskläger selbst weder gegenüber dem Gutachter noch anlässlich der

Einvernahme vom 6. September 2018 angegeben, er habe die Spritze im

Deliktszeitraum nicht bekommen; es ist somit gestützt auf das Gutachten sowie

die Aussagen des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er die Depotspritze

regelmässig alle vier Wochen erhalten hat. Zudem erstreckt sich der Zeitraum,

in welchem der Berufungskläger deliktisch tätig war (22. April bis 6. Juni 2018)

über sechs Wochen. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Berufungskläger seine

Depotspritze regelmässig alle vier Wochen erhielt, kann ein derart langer

Deliktszeitraum jedenfalls nicht mit einer am Ende dieses vierwöchigen Verabreichungsintervalls

aufgetretenen allfälligen Unterdosierung des Medikaments erklärt werden. Hierzu

ist auch auf den ergänzenden Bericht von B____ vom 3. April 2019 zu verweisen,

wonach ein isolierter psychotischer Schub für den langgestreckten Verlauf von

April 2018 bis Juni 2018 sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs

der Erkrankung (der Berufungskläger leide seit über 20 Jahren unter

schizophrenen Symptomen) als auch der antipsychotischen Medikation als eher

unwahrscheinlich erscheine (p. 2). Damit ist gestützt auf das durchwegs

vollständige, kohärente und nachvollziehbare Gutachten vom 21. Dezember 2018 zwar

von einer gewissen situations- und substanzbedingten Enthemmung, jedoch nicht von

einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers bezüglich der zu

beurteilenden Vergehen bzw. mit einer leicht verminderten Schuldfähigkeit

betreffend den Betäubungsmittelkonsum auszugehen. An der Einschätzung der

Schuldfähigkeit vermag entgegen der Ansicht der Verteidigerin auch die Tatsache,

dass der Berufungskläger im fraglichen Zeitraum etliche Male mittels fürsorgerischer

Unterbringung in die UPK eingeliefert werden musste, nichts zu ändern. Bei der

Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gilt es zu beurteilen, ob bei der

betroffenen Person, die unter einer psychischen Störung leidet, eine akute

Eigen- oder Fremdgefährdung besteht (Art. 426 f. ZGB). Dagegen geht es bei der

Frage nach der Schuldfähigkeit darum, ob ein Täter fähig war, das Unrecht

seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 StGB).

Daraus folgt, dass aus den angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen nicht

auf eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit geschlossen werden

kann. Der Gutachter hat überdies nachvollziehbar erklärt, weshalb diese

fürsorgerischen Unterbringungen und ihre jeweiligen Austrittsberichte der UPK

keinen Eingang ins Gutachten gefunden haben, würden doch diese Berichte jeweils

nur sehr kurze Aufenthalte beschreiben und keine neuen Erkenntnisse im Hinblick

auf die zu beantwortenden Fragen liefern (Ergänzungsgutachten vom 3. April

2019).

4.3 In

Bezug auf die täterbezogene Verschuldenskomponente gelangte die Vorinstanz zum

Schluss, dass der Umstand, dass der Berufungskläger in der Probezeit der mit

Strafbefehl vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe delinquiert

und zudem mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft sei, grundsätzlich

straferhöhend zu berücksichtigen sei. Dem gegenüber stehe jedoch sein Geständnis,

die psychische Erkrankung sowie der Umstand, dass die Delikte einen engen

Zusammenhang mit den Beziehungsproblemen des Berufungsklägers aufgewiesen

hätten (Urteil E. IV p. 11). Diesen Erwägungen kann gefolgt werden. Mit dem

Strafgericht ist damit von einer neutralen Wirkung der belastenden und

entlastenden Faktoren auszugehen. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 6

Monaten.

4.4. Der

Betäubungsmittelkonsum stellt eine Übertretung gemäss Art. 19a BetmG dar und

wird – unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten leichten

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit – mit einer Busse von CHF 300.- (ev. 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) geahndet.

5.

5.1 Art.

49 Abs. 2 StGB gewährleistet im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB

verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz. Der Täter,

der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen

Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren

getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige Strafen

ausgesprochen werden. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen,

wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt.

Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der

retrospektiven Konkurrenz (vgl. Koch,

Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, Diss. ZH 2013, S. 190).

5.2 Der

Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 10. Dezember 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachentziehung, der

mehrfachen Sachbeschädigung, der teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16

Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 11. November 2020 p. 3). Da

der Berufungskläger diese Delikte im Juli 2019, und damit zwar vor dem

vorliegenden Urteil, jedoch nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom

20. Juni 2019 begangen hat, ist vorliegend keine Zusatzstrafe auszusprechen.

Dasselbe gilt für den rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 11. Februar 2020, mit welchem er des mehrfachen Diebstahls, der

Sachbeschädigung sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und

neben einer Busse von CHF 250.- zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen

verurteilt wurde. Auch die mit dem Strafbefehl abgeurteilten Delikte datieren

vom Juli 2019 und wurden damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach

dem angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2019 verübt. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit des

Asperationsprinzips das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren

(sogenanntes Ersturteil) entscheidend. Wurde die neue Tat erst nach dem Datum

des Ersturteils begangen, hat die beschuldigte Person keinen Anspruch auf die

Ausfällung einer Zusatzstrafe. Unerheblich für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips

ist, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft

erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1).

Weil die mit Urteil vom 10. Dezember 2019 sowie mit Strafbefehl vom 11. Februar

2020 beurteilten Delikte erst nach dem (angefochtenen) Ersturteil begangen

wurden, ist das vorliegende Urteil demnach nicht als Zusatzstrafe

auszusprechen.

6.

6.1 Begeht

die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, widerruft

das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Strafteil (Art. 46 Abs. 1

StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen

werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 46

Abs. 2 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn aufgrund der Begehung des neuen Delikts von einer negativen

Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei Fehlen einer

ungünstigen Prognose ist von einem Widerruf abzusehen (BGer 6B_342/2010 vom 9.

Juli 2010 E. 3.6; BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind

neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle weiteren Tatsachen, die

gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner

Bewährung zulassen.

6.2 Wie

das Strafgericht zutreffend erwogen hat, ist der Berufungskläger mehrfach,

teilweise einschlägig vorbestraft und hat die vorliegenden Taten während der

Probezeit begangen. Der Berufungskläger befindet sich jedoch inzwischen im

stationären Massnahmenvollzug. Dem Vollzugsbericht ist zu entnehmen, dass die

Massnahme durchaus positiv und erfolgsversprechend verlaufe. Vor diesem

Hintergrund kann somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer negativen

Legalprognose ausgegangen werden. Zudem hat die Verteidigerin zu Recht darauf

hingewiesen, dass sämtliche Bemühungen und Erfolge dieser Massnahme mit grosser

Wahrscheinlichkeit zunichte gemacht würden, wenn der Berufungskläger nach

seiner Entlassung eine allfällige Freiheitsstrafe absitzen müsste. Es ist daher

unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen und der damit verbundenen

Verbesserung der Legalprognose in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB von einem

Widerruf der bedingten Vorstrafe abzusehen.

7.

7.1 Die

Vorinstanz hat auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60

Abs. 1 StGB aufgrund der ablehnenden Haltung des Berufungsklägers verzichtet

(Urteil E. VI p. 13 f., Akten S. 486 f.). Im Berufungsverfahren macht der

Berufungskläger in seinem Eventualantrag neu geltend, die verhängte Strafe sei

zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben. Auch die

Staatsanwaltschaft favorisiert die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung,

dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass das Strafgericht Basel-Stadt

im Verfahren SG.2019.197 mit Urteil vom 10. Dezember 2019 eine solche bereits

angeordnet habe. Die Verteidigerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, der

Zustand des Berufungsklägers habe sich seit dem Antritt der Massnahme stark

verbessert. Namentlich sei er nun – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren

im angefochtenen Urteil – zu einer stationären Suchttherapie motiviert; damit

habe sich die Ausgangslage seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert

(Berufungsbegründung Ziff. 21).

7.2

7.2.1 Nach

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn

zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche

Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen

der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt

sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in

Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trechsel,

in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die

Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff

in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit

und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die

Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte

des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere

und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die

Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind

demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der

Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem

Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die

Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten

Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung

oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und

Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt

schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die

Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation

zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35

vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

7.2.2 Ist

der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre

Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten

begegnen. Das Gericht trägt dabei dem Behandlungsgesuch und der

Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre und kann

unter Umständen verlängert werden (Art. 60 Abs. 1, 2 und 4 StGB). Gemäss der

neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht das Verbot der «reformatio in

peius» der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen, da die

Behandlung der Suchterkrankung im Interesse der betroffenen Person liege (BGer

6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 113 E.

4.3.S. 116 ff. mit Hinweisen). Zur Anordnung gelten weitgehend die rechtlichen

Voraussetzungen von Art. 59 StGB, zu welcher Art. 60 StGB eine lex specialis

darstellt. Eine Besonderheit liegt darin, dass das Gericht der

Massnahmewilligkeit und damit der Behandlungsbereitschaft des Täters besonders

Rechnung zu tragen hat. Auch hier gilt aber, dass die Herstellung der

Therapiebereitschaft oft zum ersten Schritt der Behandlung gehört (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 60 N 17, 44;

Heimgartner, in: Donatsch,

Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 60 N 4). Die

Durchführung einer Massnahme zur Behandlung einer Suchtmittelabhängigkeit kann

auch ambulant erfolgen (Art. 63 StGB).

7.3 Aus

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2018 geht hervor,

dass der Berufungskläger an einer Abhängigkeit von THC (ICD-10 F 12.2) und

Kokain (ICD-10 F 14.2) leide. Ferner hält das Gutachten fest, dass beim langen

Verlauf, den mehr als 30 Hospitalisationen mit Diagnosen aus dem schizophrenen

Formenkreis und den jeweiligen Verbesserungen mit einem neuroleptischen

Medikament von einer auch neben der Drogensymptomatik bestehenden schizophrenen

Erkrankung am ehesten im Sinn einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F 20.0)

ausgegangen werden könne (Gutachten p. 12 f., Akten S. 38 f.). Bezüglich der

Psychose erscheine der Berufungskläger mit dem aktuellen Depotmedikament gut

eingestellt, problematisch sei jedoch der weiterhin floride Kokainmissbrauch,

unter dem es dann auch immer wieder regelmässig zu Exacerbationen (im Sinne von

Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten) zu kommen scheine (Gutachten S. 19. f.,

Akten S. 45). Kokain stelle sicher einen begünstigenden Faktor für allfällige

Enthemmungen dar (Gutachten p. 21 Akten S. 47). Der Berufungskläger habe schon

im Jugendalter Drogen konsumiert, zuletzt vor allem Kokain und dies täglich.

Eine erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit

sei zwar prinzipiell möglich, aber doch ungewiss. Positiv sei immerhin, dass er

von 2014-2015 in der Institution "Terra vecchia» im Tessin «clean» gewesen

sei oder doch zumindest sehr viel weniger konsumiert habe. Aus gutachterlicher

Sicht stehe bei den ihm zur Last gelegten Delikten nicht die schizophrene

Erkrankung, sondern die Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund. Eine stationäre

Massnahme nach Art. 60 StGB berge nach Einschätzung des Gutachters zumindest das

Potential, dass der Berufungskläger weniger Suchtstoffe konsumiere und hiermit

in Zusammenhang stehende Vergehen weniger häufig auftreten würden. Zudem sei die

Abstinenzkontrolle deutlich leichter und auch stringenter durchführbar. Der

Gutachter gelangt zum Schluss, aufgrund des langen Konsums erscheine eine

alleinige ambulante Massnahme wenig erfolgversprechend und am ehesten eine

Massnahme nach Art. 60 StGB sinnvoll (Gutachten S. 20 f., Akten 46 f.; vgl.

auch p. 25., Akten S. 51).

7.4 Dass

der Berufungskläger an einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59

Abs. 1 StGB leidet, steht aufgrund der bei ihm diagnostizierten paranoiden

Schizophrenie ausser Frage. Zudem besteht ein langjähriges Abhängigkeitssyndrom

von Kokain, womit auch die Grundvoraussetzung für eine Massnahme nach Art. 60

StGB gegeben ist. Die mehrfachen Sachbeschädigungen, der mehrfache falsche

Alarm sowie der mehrfache Hausfriedensbruch stellen Vergehen dar. Der Gutachter

hat klar herausgestrichen, aus seiner Sicht stünden die verübten Taten nicht so

sehr mit der medikamentös behandelten schizophrenen Grunderkrankung des

Berufungsklägers, sondern vielmehr mit dessen Suchtproblematik in Zusammenhang,

wobei sich die Grunderkrankung zusätzlich enthemmend auswirke. Die

Erforderlichkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 ff. StGB wird vom Gutachter

ausdrücklich bejaht, wobei aus seiner Sicht einer Suchtbehandlung nach Art. 60

StGB der Vorrang vor einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu

geben sei. Nicht nur lehne der Berufungskläger eine Massnahme gemäss Art. 59

StGB ab, es bestehe bei einer Behandlung nach Art. 60 StGB doch zumindest das

Potential, dass bei vermindertem Konsum von Suchtstoffen auch die

Rückfallgefahr für die mit dieser Problematik in Zusammenhang stehenden Delikte

gesenkt werden könne. Hingegen erscheine aufgrund des langjährigen Konsums

allein eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht ausreichend. Eine

stationäre Suchttherapie mit unterstützender psychotherapeutischer Behandlung

oder Begleitung erweise sich als am ehesten erfolgversprechend, wobei eine

erfolgreiche Behandlung einer fast drei Jahrzehnte dauernden Abhängigkeit zwar

möglich, aber doch ungewiss sei. In Bezug auf die Rückfallgefahr hat der

Gutachter erwogen, dass diese ohne Therapie oder Massnahme für

Sachbeschädigungen als hoch und bezüglich Verstösse gegen das

Betäubungsmittelgesetz als sehr hoch einzuschätzen sei. Zudem sei bei

Voranschreiten der Suchterkrankung prinzipiell auch eine Eskalation von

Gewaltstraftaten vorstellbar (Gutachten p. 23 Akten S. 49).

7.5 Das

im Rahmen des Verfahrens SG.2019.197 eingeholte Ergänzungsgutachten vom 28.

November 2019 sprach sich ebenfalls für eine stationäre Massnahme nach Art. 60

StGB aus. Der Berufungskläger wurde sodann am 10. Dezember 2019 vom

Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt,

der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60

StGB aufgeschoben. Er trat am 18. Mai 2020 den stationären Massnahmenvollzug in

der JVA St. Johannsen an. ein Aus dem Vollzugsbericht über die sozio-, arbeits-

und psychotherapeutische Behandlung vom 26. November 2020 geht hervor, der

Berufungskläger sei vor Kurzem auf die offene Abteilung übergetreten. Sein

Verhalten im Vollzugsalltag wurde insgesamt als konstruktiv beurteilt. Es sei

ihm gelungen, seine Abstinenz im Berichtszeitraum nachweislich

aufrechtzuerhalten. Er scheine über eine grundlegende Behandlungsmotivation zu

verfügen, wobei er immer wieder starke Ambivalenzen verspüre (p. 2).

Insbesondere bei dem im November 2020 stattge-fundenen Beziehungsurlaub sei der

Berufungskläger in eine Negativspirale geraten, die von Hoffnungslosigkeit,

Machtlosigkeit und Niedergeschlagenheit geprägt gewesen sei und zur vorzeitigen

Beendigung des Urlaubs geführt habe (p. 7). Nach dem abgebrochenen

Beziehungsurlaub habe er angegeben, die Kontrolle verloren zu haben und bei

gleichzeitig hohem Suchtdruck sowie Fluchtgedanken überfordert gewesen zu sein.

Er habe dann einer medikamentösen Beeinflussung seiner suchtrelevanten

problematischen Affektivität zugestimmt; eine Beurteilung über Auswirkungen

oder einen möglichen protektiven und rückfallpräventiven Einfluss könne

indessen aus ärztlicher Sicht derzeit noch nicht abgegeben werden (p. 14). Der

Berufungskläger werde insgesamt als zuverlässig, kooperationsbereit, offen und humorvoll

erlebt. In Bezug auf die langfristige Aufrechterhaltung der aktuellen Abstinenz

von Alkohol und Drogen sei er zeitweise ambivalent. Kritisch äussere er sich

auch zur Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung; die Notwendigkeit

der Einnahme von Psychopharmaka scheine ihm zwar durchaus bewusst zu sein,

aufgrund der starken Nebenwirkungen zweifle er jedoch immer wieder, was bereits

zur Verweigerung seiner Medikation geführt habe. Trotz schwankender

Behandlungsmotivation zeige er sich aufgrund des hohen Leidensdrucks grundsätzlich

veränderungsmotiviert. Therapiehindernisse, die es abzubauen gelte, seien

fehlende Selbstwirksamkeitserwartungen und mangelnde Zielvalenz. Der

Berufungskläger wirke insgesamt aktiv mit bei der Erreichung der Vollzugsziele;

die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde daher als gegeben erachtet (p. 17).

Aus Sicht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes wurde die Weiterführung

der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose als sinnvoll und vertretbar

erachtet (p. 20).

7.6 Nachdem

der Berufungskläger sich in den bisherigen Verfahren immer nur zu einer

ambulanten Massnahme bereit erklärte hatte (vgl. Prot. HV Akten S. 455, Urteil

SG.2019.197 vom 10. Dezember 2019 E. VII.), äusserte er sich an der

Berufungsverhandlung positiv über den bisherigen Verlauf des Massnahmenvollzugs

(Prot. Berufungsverhandlung p. 2: «Ich bin froh, dass ich jetzt diese Massnahme

habe und medizinisch stationär behandelt werde»). Auch die Verteidigerin führte

aus, der Massnahmenvollzug scheine sich positiv auf den Berufungskläger

auszuwirken, habe er sich doch offensichtlich auf die Massnahme einlassen können,

weshalb diese auch erfolgversprechend sei. Langfristig sei die Begleitung im

Massnahmenvollzug sicherlich der richtige Weg, um den Berufungskläger Halt zu

geben und ihn in ein deliktfreies Leben zu begleiten (Prot.

Berufungsverhandlung p. 3 Plädoyer p. 2). Dem Bericht des Gefängnisarztes, E____,

vom 20. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass bereits während der

Untersuchungshaft eine positive Veränderung feststellbar gewesen sei. So habe

die Haft durch die Vorgabe des Tagesablaufs und die längerdauernde Abstinenz

von Drogen und Alkohol einen positiven Verlauf beim Berufungskläger in Gang

gesetzt, wodurch sich dieser nicht nur auf eine Änderung seiner Medikation,

sondern auch auf eine selbstreflektierte Auseinandersetzung mit der

Vergangenheit und seinen eigenen Verhaltensweisen und Mustern habe einlassen

können (p. 1 f.). Auch in der Berufungsbegründung hatte die Verteidigerin

darauf hingewiesen, der Berufungskläger lehne zwar eine stationäre

therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ab, jedoch sei er mit einer

stationären Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB einverstanden

(Berufungsbegründung Ziff. 21 p. 9 f.). Damit ist auch die Motivation für eine

erfolgversprechende stationäre Suchtbehandlung gegeben. Die Anordnung einer

stationären Massnahme nach Art. 60 Abs. 1 StGB hält schliesslich auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung

stand, ist sie doch grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren befristet.

7.7 Zusammenfassend

sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären

Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB erfüllt. Die ausgesprochene

Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben und stattdessen eine Massnahme nach

Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet.

8.

8.1 Bei

diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid

zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 ABS. 1

StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird dem Eventualantrag

des Berufungsklägers, nämlich dem Aufschub der Strafe zugunsten einer

stationären Suchtbehandlung, entsprochen. Insofern ist der Berufungskläger mit

seinem Rechtsmittel in geringem Mass durchgedrungen. In sämtlichen übrigen

Punkten – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend geringfügige Sachbeschädigung

(AS Ziff. 5) – ist er hingegen unterlegen. Dieser Verfahrensausgang

rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.- dem Berufungskläger aufzuerlegen.

8.2 Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], ist für ihre Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse

auszurichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 11. Dezember 2020 geltend

gemachte Zeitaufwand von 24.51 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend

für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung insgesamt 2 Stunden zu

berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von

CHF 5'302.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 70.90 (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 413.70), insgesamt somit CHF 5'786.60, aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO verpflichtet, dem Gericht die der amtlichen Verteidigerin entrichtete

Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 20. Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung (ev.

Tätlichkeiten) zufolge Rückzugs des Strafantrags (AS Ziff. 11)

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren

A____ wird der mehrfachen Sachbeschädigung, des

mehrfachen falschen Alarms, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, sowie einer Busse

von CHF 300.- (im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 128bis, 144 Abs. 1, 186 des

Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.

19 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Im Anklagepunkt AS Ziff. 5 wird A____ vom Vorwurf der geringfügigen

Sachbeschädigung freigesprochen.

Die gegen A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 5. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.– wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung

von Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 14'105.45 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'302.– sowie eine Auslagenentschädigung von

CHF 70.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 413.70, damit insgesamt CHF 5'786.60

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (B____)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).