SB.2019.111
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
9. Juni 2020Deutsch44 min
vom 7. August 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.111
URTEIL
vom 9.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. August 2019 (SG.2019.134)
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl und Tätlichkeiten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
vom 7. August 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten und der Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer
vollziehbar erklärten Reststrafe von 285 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 29 Monaten (unter Einrechnung von vier Tagen Polizeigewahrsam bzw. der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2019) sowie zu einer Busse
von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der C____ und D____
Schadenersatz von jeweils CHF 150.– zu bezahlen. Darüber hinaus wurden dem
Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 5‘823.– sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 4’000.– auferlegt. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der
Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. August 2019
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. November 2019 Berufung erklärt und
dieselbe mit Schreiben vom 27. Januar 2020 begründet. Es wird beantragt, das
Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten
des Staates) und A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Diebstahls und der Tätlichkeit gemäss
Ziffer 12 der Anklageschrift sowie von der Anklage wegen Diebstahls bezüglich
Ziffer 15 der Anklageschrift sei der Berufungskläger hingegen freizusprechen. Demzufolge
sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von neun Monaten und elf
Tagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (unter Einrechnung des
ausgestandenen Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie
eine Busse von CHF 100.– zu verhängen. Darüber hinaus sei eine ambulante
Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten
Suchtbehandlung aufzuschieben. Ferner seien die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt,
das erstinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2020 wurde der Berufungskläger
befragt. Anschliessend wurden E____ und F____ als Auskunftspersonen sowie G____
und H____ als Zeugen einvernommen. Danach gelangten die amtliche Verteidigung
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerruf der bedingten Entlassung und die
Rückversetzung in den Strafvollzug sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt)
sind nicht angefochten worden und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger macht bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift geltend, die
Vorinstanz habe den Vorfall vom 3. Dezember 2018 zu Unrecht als vollendeten
Diebstahl qualifiziert. Gemäss heute allgemein vertretener Auffassung werde ein
Ladendiebstahl erst dann begangen, wenn eine Person die Ladenfläche ohne zu
bezahlen definitiv verlassen habe. Heutzutage sei es verbreitet, dass Kunden
Gegenstände – auch elektronische Artikel – nicht in einen Einkaufskorb, sondern
zusätzlich oder ausschliesslich in ein eigenes Behältnis legten. Mindestens
solange sich eine Person noch in den Gängen des Ladens bewege, müsse ihr die
Möglichkeit offenstehen, einen Artikel zurückzulegen und von einem Diebstahl
(oder Kauf) Abstand zu nehmen. Ein Käufer habe durch das Verbringen einer Sache
in eine eigene Einkaufstüte auch noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen, da die
Offerte zum Kauf erst an der Kasse gestellt werde. Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit könne nicht über das zivilrechtlich Erlaubte hinausgehen (Akten
S. 1071 f., 1137).
2.2
2.2.1
Einen
Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139
Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese
auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen
Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der
tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit
dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt
sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).
2.2.2
Ein
Warenhausdiebstahl ist in der Regel mit dem Verstecken der Ware in
Aneignungsabsicht (BGE 98 IV 83 E. 2b S. 85; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
a.a.O., § 13 N 88; Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 139 N 11) bzw. zur Erleichterung des
Beweises mit dem Passieren der Kasse vollendet (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni
2012.
E. 3; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 139 N 11; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 55, 59; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage Basel 2019, N 90). Das Appellationsgericht
hat mit Urteil AP.2010.10 vom 9. Dezember 2011 bezüglich des Diebstahls in
einem Lebensmittelladen erwogen, dass die Frage, ob ein Ladendiebstahl bereits
mit dem Verbringen von Ware in eine eigene Einkaufstasche vollendet werde, nach
dem allgemeinen Geschäftsablauf des jeweiligen Geschäfts zu beantworten sei (E.
2).
2.3
2.3.1
Es
trifft zwar zu, dass es in der heutigen Zeit insbesondere in
Lebensmittelgeschäften kulanterweise geduldet wird, wenn die Kunden – bevor sie
den Kassenbereich passieren – ihre Einkäufe in einem eigenen Behältnis verstauen.
Im vorliegenden Fall befand sich der Berufungskläger aber in einem
Elektronik-Geschäft ([...]), in welchem der Geschäftsablauf anders organisiert
ist: Zum einen sind die Preise der zu erwerbenden Produkte deutlich höher als
in einem Lebensmittelgeschäft und besteht daher ein gewichtiges Interesse des
Händlers daran, dass die Kunden die Produkte im Laden bzw. bevor sie den
Kassenbereich passieren, offen mit sich herumtragen, zumal dafür extra
entsprechende Einkaufskörbe bzw. Einkaufswagen zur Verfügung gestellt werden.
Zum anderen werden in Elektronik-Geschäften in der Regel auch nicht derart
viele Produkte gekauft, dass ein Bedürfnis bestehen würde, diese aus
Praktikabilitätsgründen in einem mitgebrachten Behältnis zu verstauen. Insofern
entspricht es in Elektronik-Geschäften nicht der Norm und wurde von Mitgliedern
des Appellationsgerichts auch noch nie beobachtet, dass die Artikel vor dem
Passieren der Kasse in einem mitgebrachten Behältnis verstaut werden.
2.3.2
In
casu war es in der Tat so, dass der Berufungskläger bloss einen einzigen Laptop
behändigte und diesen problemlos hätte offen herumtragen können. Es bestand
keinerlei Notwendigkeit, den Laptop in der mitgebrachten Einkaufstausche zu
verstauen. Darüber hinaus gehört der Berufungskläger auch nicht zu einer
Personengruppe (beispielsweise Personen mit Kleinkindern auf dem Arm sowie mobilitätseingeschränkte
Leute), welche die vom Warenhaus zur Verfügung gestellten Einkaufskörbe bzw.
Einkaufswagen bereits aus faktischen Gründen nicht benutzen können und insofern
in einem eigenen Behältnis verstauen müssen. Entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers ist die zivilrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang nicht von
Bedeutung, zumal der Gewahrsam mit dem zivilrechtlichen Besitz nicht identisch
ist (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
a.a.O., § 13 N 74).
2.4
Indem
der Berufungskläger den mit einer Diebstahlssicherung versehenen Laptop in
einem Elektronik-Geschäft in seiner mitgebrachten Tasche verstaut hat, wurde der
Gewahrsam [...] gebrochen bzw. neuer Gewahrsam von A____ begründet. Vorsatz und
Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht sehen ausser Frage, sodass im Einklang
mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Praxis (vgl. dazu E. 2.2) von
einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.
3.
3.1
Dem
Berufungskläger wird bezüglich Ziff. 12 der Anklageschrift vorgeworfen, am
21.
März 2019 [...] in [...] betreten, dort Werkzeuge (einen Linelaser und
einen Multicutter, jeweils der Marke Bosch) an sich genommen und diese in der
Folge im hinteren Aussenbereich über einen Zaun zum ausserhalb des Geländes
wartenden Mittäter I____ in ein Gebüsch geworfen zu haben. Danach sei er in
Richtung Ladenausgang gelaufen, wo er von E____, dem stellvertretenden
Filialleiter, angesprochen worden sei. Diesem gegenüber habe er angegeben, dass
er nichts gemacht habe und man ihn in Ruhe lassen soll. Zugleich habe er E____
mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen die Schulter verpasst. Als Letzterer seinen
Arm vor den Berufungskläger hielt, habe A____ versucht, E____ zur Seite zu
drücken, herumgefuchtelt und sich zu Boden geworfen. Danach sei er vom
Ladendetektiv und vom Verkaufsmitarbeiter H____ am Arm festgehalten worden. Nachdem
der Mittäter I____ in das Personalbüro verbracht worden war, habe sich der
stellvertretende Filialleiter erneut zum Berufungskläger begeben, der nun – um
flüchten zu können – wild um sich zu schlagen sowie zu treten begonnen und
dabei sowohl E____ (Schläge mit dem Ellenbogen und der Faust gegen den
Nierenbereich, Daumen festgehalten und nach hinten gebogen) wie auch H____ (Schläge
gegen die Hände und Kneifen der Hände) verletzt habe. E____ habe sich Rötungen
im Nacken- und Halsbereich sowie eine Stauchung am Daumen der rechten Hand zugezogen.
3.2
3.2.1
Dass
sich der Diebstahl wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat, ist
aufgrund der Aussagen der jeweils als Zeugen bzw. Auskunftspersonen
einvernommen [...]-Mitarbeiter G____, E____ und H____ erstellt. Es kann auf die
diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Akten S. 958).
3.2.2
Der
Berufungskläger bestreitet indes auch im Berufungsverfahren wie bereits im
Vorverfahren und vor der Vorinstanz seine Täterschaft (Akten S. 656 ff., 923
f., 1136 f., 1145 f.). G____, E____ und H____ gingen irrig davon aus, dass es
sich bei ihm um einen der Diebe handle. Es sei aktenkundig, dass ihn alle drei
im Personalbüro von Nahem gesehen hätten. Sie hätten im Rahmen ihrer Befragungen
den Beschuldigten im Büro, nicht aber den am Zaun stehenden Täter beschrieben. Zudem
passe das sowohl von G____ als auch H____ abgegebene Signalement des innerhalb
des Markts anwesenden Täters («blaue Jacke») offensichtlich nicht auf den Berufungskläger.
Dazu komme, dass der Verkaufsmitarbeiter H____ den Beschuldigten im Rahmen
seiner Befragung im Vorverfahren ganz anders beschrieben habe («oranger
Pullover»). Darüber hinaus seien die Beschreibungen des Täters durch die Auskunftspersonen
nur rudimentär, da diese den Dieb nur aus einer Entfernung von zirka 20 Metern
gesehen hätten. E____ habe die beiden Täter sogar überhaupt nicht beschreiben können.
Die vorinstanzliche Erklärung dieser Widersprüche durch «unterschiedliche
Lichtverhältnisse» vermöge die widersprüchlichen Signalemente nicht zu
erklären. Ferner seien alle drei Auskunftspersonen vertraglich zur
Interessenwahrung gegenüber dem geschädigten Verkaufsgeschäft verpflichtet. Es sei
daher wenig erstaunlich, dass sie den im Personalbüro sitzenden Berufungskläger
als «Täter» beschrieben.
3.2.3
Was
die strittige Täterschaft angeht, konnte die anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung als Zeugin befragte G____ nichts beitragen. Anlässlich
ihrer Befragung vom 28. März 2019 sagte sie diesbezüglich noch aus, dass der
Täter, der sich innerhalb des Areals aufhielt, eine blaue Jacke trug (Akten S.
684.
ff., 1150 f.). H____ hat bezüglich der Täterschaft im Rahmen seiner
Befragung vom 22. März 2019 ausgesagt, sein Chef E____ habe ihm den Auftrag
gegeben, denjenigen Täter zu verfolgen, der sich innerhalb des Ladens befunden
habe (mit blauer Jacke). Dies habe er getan, allerdings habe er den Täter aus
den Augen verloren, da er immer wieder von Kunden angesprochen worden sei.
Einige Zeit später habe er aber gesehen, wie E____ diese Person (mit der blauen
Jacke) zwischen Kassenbereich und Windfang angesprochen habe. Sie habe sich
gewehrt und es habe eine körperliche Auseinandersetzung begonnen (Akten S. 676
ff.). H____ war sich sicher, dass die beiden beteiligten Täter später im
Personalbüro sassen und derjenige, der im Laden drin war (mit der blauen
Jacke), auch ein Halstattoo trug. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
gab H____ zu Protokoll, die Anhaltung desjenigen Täters, der sich innerhalb des
Ladens aufgehalten habe, sei nicht so reibungslos wie diejenige des anderen
Täters abgelaufen. Er könne die beiden angehaltenen Personen eindeutig mit dem
Diebstahl in Verbindung bringen bzw. er sei sich sicher, dass man dazumals die richtigen
Täter erwischte. Zudem konnte er den Berufungskläger als einen der Täter
identifizieren (Akten S. 1152 ff.).
3.2.4
E____
hat anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 (Akten S. 696 ff.) betreffend
die Täterschaft ausgesagt, dass er die Person, die sich im Laden drin befunden
habe, nach der Kasse beim Windfang wieder angetroffen und anzuhalten versucht
habe. Da diese Person aber aufgebracht gewesen sei und sich nicht beruhigen
liess, habe es eine Rangelei gegeben. Bei der Person, die sich während des
Diebstahls innerhalb des Gebäudes befand, handle es sich um die Person, die im
Personalbüro rechts auf dem Stuhl gesessen sei. In seiner Einvernahme vom 6. Juni
2019.
sagte er aus, der Täter, der zuvor drinnen gewesen sei, wollte nach
draussen gehen. Er habe ihm auf die Schulter getippt. In der Folge habe eine
körperliche Auseinandersetzung begonnen (Akten S. 704 ff.). In der heutigen
Befragung gab E____ zu Protokoll, er könne den Berufungskläger eindeutig mit
dem zur Diskussion stehenden Diebstahl in Verbindung bringen. Er habe ihn beim
Verlassen des Ladens nach den Kassen angehalten, woraufhin dieser mit dem
Ellenbogen nach hinten in seine Richtung geschlagen habe. Derjenige Täter, der
im Laden drin gewesen ist, sei der renitente bzw. aggressive der beiden nachher
im Personalbüro sitzenden Personen gewesen (Akten S. 1148 ff.).
3.2.5
Aus
dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl H____ als auch E____ den
sich bei seiner Anhaltung renitent verhaltenden Berufungskläger (vgl. dazu
nachfolgend E. 3.3) mit Überzeugung als einen der Täter bezeichneten. Es trifft
wohl zu, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt weder eine blaue Jacke trug
noch ein oranger Pullover sichtbar war. Indes ist es gerichtsnotorisch, dass
die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen – namentlich betreffend Farben – mit der
seit den beobachteten Vorgängen verstrichenen Zeit abnimmt (AGE SB.2019.5
vom 2. Oktober 2019 E. 2.2; OGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E.
4b/bb; Bender/Nack/Treuer,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2014, S. 37).
Entscheidend ist nicht das durch die Auskunftspersonen abgegebene Signalement,
sondern vielmehr – wie bereits erwähnt – die Tatsache, dass sowohl H____ als
auch E____, bei denen im Übrigen keinerlei Falschbezichtigungsmotiv ersichtlich
ist, diejenige Person, die sich bei ihrer Anhaltung renitent verhielt,
eindeutig mit dem Diebstahl in Verbindung bringen konnten und A____ auch heute
als einen der Täter bezeichneten.
3.2.6
Dazu
kommt, dass die Aussagen des Berufungsklägers von etlichen Widersprüchen
geprägt und damit gänzlich unglaubhaft sind. So sprach A____ in seiner
Einvernahme vom 21. März 2019 beispielsweise davon, dass er alleine unterwegs
gewesen sei und im Aussenbereich des [...] Töpfe und Pflanzen angeschaut habe,
da er irgendwann seine Eltern besuchen und seiner Mutter eine Pflanze mitnehmen
wollte. Vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie anlässlich der beiden
Hauptverhandlungen – und offenbar auch gegenüber H____ und E____ – gab er
demgegenüber an, dass er für seine draussen wartende Freundin Preise
vergleichen wollte (Akten S. 242, 657 ff., 676 ff., 923, 1145 f., 1149). Der
Berufungskläger vermag diesen Widerspruch nicht nur nicht aufzuklären, sondern
hätte sich seine Freundin – hätte sie tatsächlich draussen gewartet – mit
Sicherheit bemerkbar gemacht, zumal der Berufungskläger in ein lautstarkes
Gerangel mit den Mitarbeitenden des [...] verwickelt gewesen ist. Die heute vorgebrachte
Erklärung, dass seine als Gärtnerin arbeitende Freundin ihr neunjähriges Kind
nicht mit in den Laden nehmen wollte (Akten S. 1148), ist lebensfremd und kann
in keiner Weise überzeugen.
Unklar bleibt
auch, ob der Berufungskläger im [...] überhaupt etwas kaufen oder nur die
Preise vergleichen wollte. Seine Angaben waren denn auch in diesem Punkt
widersprüchlich. Zunächst gab er an, sich einen Einkaufswagen genommen zu
haben, falls er etwas finden würde (Akten S. 658). Erst auf konkrete Nachfrage hin
relativierte er seine Deposition und gab an, er habe nur die Preise vergleichen
wollen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte er sich nicht
mehr an einen Einkaufswagen erinnern (Akten S. 657 ff., 923). Dass A____ nie
die Absicht gehabt hat, etwas zu kaufen, ergibt sich bereits aus dem geringen
Bargeldbetrag von CHF 2.–, den er bei seiner Anhaltung auf sich trug (Akten
S. 830). Obwohl der Berufungskläger vor der Vorinstanz und auch heute
einräumte, I____ von der «Gasse» her zu kennen, stritt er diesen Umstand
während des Ermittlungsverfahrens stets ab (Akten S. 659, 923, 1146). Dass die
beiden allerdings zusammengehört haben, war für die den Vorfall beobachtenden
Mitarbeitenden eindeutig und wurde auch heute so beschrieben (Akten S. 677,
1148, 1149 ff.).
Der zur
Diskussion stehende Vorfall fällt zudem zeitlich in eine sehr intensive und
auch als persönlichkeitsadäquat zu qualifizierende Diebstahlsserie des
Berufungsklägers. Es ist auszuschliessen, dass sich ein anderer Ladendieb just
zur gleichen Zeit im gleichen Verkaufsgeschäft wie der massiv einschlägig
vorbestrafte Berufungskläger befindet und darüber hinaus analog dem Vorgehen
von A____ leicht verkäufliche Gegenstände entwendet. Der Einwand, er pflege
ansonsten Elektronik-Artikel oder Zigaretten zu stehlen und könne Werkzeuge gar
nicht verkaufen, verfängt schon deshalb nicht, weil er gemäss eigenen Angaben
auch bereits einmal eine Kaffeemaschine gestohlen hat (Akten S. 1145 f.)
und im Übrigen auch nicht bekannt ist, welche Art von Gegenständen der
Berufungskläger in den diversen anderen, dem aktuellen Diebstahl vorgelagerten,
Fällen entwendet hatte. Die Angaben des Berufungsklägers sind im Ergebnis als
Schutzbehauptungen zu werten und ist der inkriminierte Sachverhalt bezüglich
des Diebstahls nach dem Gesagten erstellt.
3.2.7
Indem
der Berufungskläger die Werkzeuge vom Verkaufs-Areal über den Zaun ins freie
Gelände zu seinem Mittäter I____ warf, wurde der Gewahrsam [...] gebrochen und
daran zumindest vorübergehend neuer Gewahrsam begründet (vgl. zu den
rechtlichen Grundlagen E. 2.2). Vorsatz und Aneignungs- bzw.
Bereicherungsabsicht sehen ausser Frage, sodass auch bezüglich Ziff. 12 der
Anklageschrift von einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass es anlässlich seiner Anhaltung [...] zu
einer körperlichen Auseinandersetzung, namentlich mit E____, gekommen ist. Er
stellt indes auch im Berufungsverfahren in Abrede, diesen verletzt zu haben. Dass
E____ trotz vorgängig anderer Äusserung seine angebliche Gesundheitsschädigung
nicht mit einem ärztlichen Attest belegt hat, zeige, dass er keine
Gesundheitsschädigung, auch nicht im Ausmass einer Tätlichkeit, erlitten habe.
Zudem habe er unstete und unpräzise Aussagen gemacht bzw. seien in seinen
Depositionen keinerlei Anzeichen eines Realitätsbezugs ersichtlich (Akten S.
1071, 1135 f.).
3.3.2
E____
hat anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 bezüglich der körperlichen
Auseinandersetzung zu Protokoll gegeben, er habe den Berufungskläger beim
Windfang mit ausgestreckten Armen und ohne ihn zu berühren (wie eine Barriere) anhalten
können. Der Berufungskläger habe mit seinem Ellenbogen mehrfach in die
Nierengegend (zurück)geschlagen (diejenige des stellvertretenden Filialleiters).
Als er A____ festhalten wollte, habe dieser sich immer wieder auf den Boden
fallen lassen. Dieser habe geschrien, dass er vergewaltigt würde und nichts getan
habe bzw. dass er zu seiner draussen wartenden Frau wolle. Nachdem sich der
Berufungskläger kurzzeitig beruhigt hatte, habe er wieder angefangen, sich
heftig zu wehren. Dabei habe er weiter ausgeschlagen sowie den Daumen an der
rechten Hand (von E____) festgehalten und nach hinten gebogen. Zusammen mit H____
und dem Ladendetektiv hätten sie den Berufungskläger schliesslich festhalten
und ins Personalbüro bringen können (Akten S. 696 ff.).
Im Rahmen der
Einvernahme vom 6. Juni 2019 gab E____ zu Protokoll, er habe dem
Berufungskläger auf die Schulter getippt und zu ihm gesagt, er solle warten.
Dieser habe entgegnet, dass er nichts getan habe bzw. seine Frau draussen warte.
A____ habe dann mit dem Ellenbogen gegen seine Schulter (diejenige des
stellvertretenden Filialleiters) geschlagen, herumgefuchtelt und sich zu Boden
geworfen. In der Folge habe er den Täter dem Ladendetektiv übergeben. Nachdem er
den Mittäter von draussen in den Laden geholt hatte, habe er gesehen, dass der
Ladendetektiv Mühe bekundete, den Berufungskläger festzuhalten. Er habe A____
daher zusammen mit dem Detektiv am Arm festgehalten. Auf dem Weg zum
Personalbüro habe A____ mehrmals mit dem Ellenbogen und der Faust gegen seinen Bauch
geschlagen. Der Berufungskläger habe alsdann auch seinen Daumen gepackt und nach
hinten gezogen (Akten S. 704 ff.).
Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung sagte E____ aus, dass er den Berufungskläger nach der
Kasse anhalten konnte. Dieser habe seinen Ellenbogen nach hinten geschlagen. Er
habe A____ nochmals darauf hingewiesen, dass er stehen bleiben soll. Der
Berufungskläger habe sich daraufhin auf den Boden geschmissen und ihm vorgeworfen,
er würde ihn bedrohen und schlagen. Er habe auch etwas von einer Frau oder
Schwester gesagt. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, im Zuge dessen er (E____)
mehrere Schläge in die Rippen «kassiert» habe. Bis die Polizei gekommen sei, habe
es sicher 45 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe er nochmals mehrere Schläge
in die Nieren erhalten. Die Frage, ob sie zusammen in einen Einkaufswagen
gefallen seien, verneinte er. Er habe auch nicht gesehen, dass der
Berufungskläger in einen solchen gefallen wäre. Er habe im Zuge der
Auseinandersetzung Verletzungen am Daumen erlitten (Akten S. 1148 f.).
3.3.3
Der
Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2019 aus, er
sei ganz normal in Richtung Ausgang gelaufen. Da sei ihm plötzlich von hinten
der Arm umgedreht worden. Da es weh tat, habe er um Hilfe geschrien. Auf
Vorhalt, dass bei seiner Anhaltung durch das Ladenpersonal ein Mitarbeiter am
Daumen verletzt worden sei, sagte der Berufungskläger aus, seine Arme seien ihm
nach hinten weggezogen und er auf den Boden gedrückt worden. Er habe so gar
nichts machen können. Es sei aber möglich, dass sich der Mitarbeiter dabei [ohne
Verschulden seinerseits] verletzt habe. Die Frage, ob er sich zur Wehr gesetzt
habe, verneinte er (Akten S. 658 ff.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete A____, dass er den Laden
verlassen wollte, aber auf einmal jemand von hinten gekommen sei und ihn am
Ellenbogen festgehalten habe. Er sei erschrocken und habe die Hand gehoben.
Allenfalls habe er E____ da getroffen, dies sei aber sicher keine Absicht
gewesen. Als er weitergehen wollte, sei E____ neben ihn gestanden und habe wie
eine Barriere seine Hand hingehalten. Er habe aber nicht gesagt, wer er sei. Er
habe weitergehen wollen, da seine Freundin draussen gewartet habe. Dann habe E____
angefangen ihn zu halten und rumzuschubsen, woraufhin er sich gewehrt habe.
Erst danach habe er (E____) gesagt, wer er sei und dass sie den Eindruck
hätten, er hätte etwas gestohlen. Dann seien zwei bis drei Mitarbeiter gekommen
und hätten ihn auf den Boden in ein Wägeli bzw. ein Gittergestell gedrückt und
alle seien zusammen zu Boden gegangen. Dort habe E____ «AUA» gesagt, das habe
er gehört. Er habe E____ aber den Daumen nicht heruntergedrückt und ihn «ganz
sicher nicht» verletzt (Akten S. 924).
3.3.4
H____
gab bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung anlässlich seiner Einvernahme
vom 22. März 2019 zu Protokoll, E____ habe den Berufungskläger vor dem
Haupteingang, zwischen Kassenbereich und Windfang, angesprochen und gebeten zu
warten. Der Täter habe laut geäussert, er habe nichts gemacht, seine Frau warte
draussen und er wolle jetzt gehen. Er sei immer aggressiver geworden. E____
habe höflich gesagt, er solle doch warten, sie wollten eine Kontrolle machen. E____
habe sich als Mitarbeiter des [...] zu erkennen gegeben und sei auch so
gekleidet gewesen. Nachdem sich der Berufungskläger zwischenzeitlich etwas
beruhigt hatte, sei er wieder aggressiv geworden, habe sich massiv gewehrt, mit
Händen und Füssen um sich geschlagen und die [...]-Mitarbeiter beschuldigt, sie
würden ihn «vergewaltigen». Durch sein heftiges Wehren sei der Täter auf den
Boden und gegen ein «Wägeli» gefallen. Der Berufungskläger habe sich
losgerissen und wieder flüchten wollen, woraufhin er durch den Ladendetektiv
festgehalten worden sei (Akten S. 677). In der heutigen Befragung sagte H____
aus, der Ladendetektiv habe den Berufungskläger festgehalten und sei mit diesem
gegen ein Wägeli gefallen, woraufhin beide am Boden gelegen seien. E____ sei
erst danach wieder dazu gekommen (Akten S. 1153).
3.3.5
Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers schilderte E____ die Geschehnisse über mehrere
Einvernahmen hinweg in sich stimmig und in den Kernpunkten weitgehend
gleichbleibend (verbale Ansprache, nach hinten schlagen des Ellenbogens, zu
Boden schmeissen, zeitliche Zäsur, erneute Aggressivität, umbiegen des Daumens,
verbringen ins Personalbüro). Zudem belastete er den Berufungskläger nicht über
Gebühr, sondern wendete auch ein, dass sich A____ schliesslich beruhigt habe
(Akten S. 701). Ausserdem ist kein Motiv für eine Falschbezichtigung
ersichtlich, zumal E____ entgegen seinen früheren Absichten keine
Genugtuungsforderung geltend machte (Akten S. 706). Hinzu kommt, dass sowohl E____
als auch H____ übereinstimmend und konstant ausgesagt haben, dass der
Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung initial tätlich wurde bzw. sich aggressiv
und renitent verhielt. Somit sind die Angaben von E____ nicht nur glaubhaft,
sondern werden sie auch durch Drittaussagen gestützt. Schliesslich wird das von
beiden [...]-Mitarbeitern geschilderte aggressive Verhalten des
Berufungsklägers durch das forensisch-toxikologische Gutachten vom 21. Mai
2019, wonach A____ zum Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Morphin,
Methadon, Kokain und wohl auch THC stand, objektiviert (Akten S. 713 ff.).
Darüber hinaus
sind die Depositionen des Berufungsklägers erneut (vgl. dazu schon E. 3.2.6)
unglaubhaft. So gab er beispielsweise gegenüber der Polizei zunächst zu
Protokoll, dass er sich nicht gewehrt habe. Vor Strafgericht sagte er dann dem
widersprechend aus, dass er sich, nachdem E____ begonnen hatte, ihn «zu halten
und rumzuschubsen» gewehrt habe. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger
bereits den Beginn der Auseinandersetzung unterschiedlich geschildert hat (Arm
umdrehen bzw. am Ellenbogen festhalten), kann die Behauptung des
Berufungsklägers, dass sich E____ nicht als Mitarbeiter des [...]-Markts zu
erkennen gegeben habe, schon deshalb nicht überzeugen, weil dieser als
stellvertretender Geschäftsführer einerseits die Klamotten des Geschäfts zu
tragen hat und andererseits von H____ glaubhaft geäussert wurde, dass sich E____
eindeutig als Mitarbeiter des [...]-Markts zu erkennen gegeben habe.
3.3.6
Nach
dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Berufungskläger während seiner Anhaltung
massiv gewehrt hat und ist auch nachgewiesen, dass E____ im Zuge der
Auseinandersetzung nicht nur Schläge in die Bauchregion abbekommen hat, sondern
auch sein rechter Daumen nach hinten gezogen wurde. Der inkriminierte
Dispositiv
Sachverhalt ist demnach erstellt. Mangels Arztzeugnis oder Fotodokumentation
können bezüglich der Schwere der Verletzungen einzig die Aussagen von E____
herangezogen werden. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass der
Berufungskläger ihm den Daumen der rechten Hand nach hinten gebogen habe.
Ansonsten habe er sich nicht verletzt. Der Daumen sei verstaucht gewesen, er
sei allerdings nicht zu einem Arzt gegangen, da er wegen Zahnschmerzen ohnehin
krankgeschrieben worden sei. E____ schilderte zwar mehrere Schläge in den
Nierenbereich, machte diesbezüglich allerdings keine Verletzungen oder
Schmerzen geltend (Akten S. 698, 700, 705). Anlässlich der Einvernahme vom 6.
Juni 2019 bestätigte E____ die Verletzung am Daumen und gab an, dass die
Polizisten gesehen hätten, dass seine Hand geschwollen gewesen sei. Er sei
wegen der Schmerzen am Daumen zwar nach Hause gegangen, die Zahnschmerzen seien
dann allerdings stärker geworden, sodass ihm dies wichtiger erschien (Akten S.
706, 708). Heute sagte er aus, sein Daumen sei verstaucht worden, das sehe man
sogar aktuell noch. Da er kurz darauf noch einen Autounfall hatte, habe er es
nicht mehr «forciert» (Akten S. 1148).
Aus diesen
Angaben geht zwar eindeutig hervor, dass E____ am Daumen Schmerzen gehabt hat,
doch bleiben seine Depositionen insgesamt zu vage, als dass die erforderliche
Intensität für die Annahme einer Körperverletzung vorliegen würde. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass im Polizeirapport die Verletzung am Daumen
festgehalten wurde, zumal auch dort eine nähere Beschreibung fehlt (Akten S.
631). Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die
Verletzung zwar das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass
überschritten hat, indes «bloss» eine vorübergehende Beeinträchtigung des
Wohlbefindens zur Folge hatte, weshalb die durch den Berufungskläger zumindest
in Kauf genommene Verletzung (Akten S. 925, 1156 f.) als Tätlichkeit gemäss
Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f.;
Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 126 N 1 f.; Roth/Keshelava,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 3 ff.).
4.
4.1 Dem
Berufungskläger wird bezüglich Ziff. 15 der Anklageschrift vorgeworfen, am 30.
März 2019 [...] in [...] betreten, in der Zigarettenabteilung entsprechendes Deliktsgut
behändigt und in der Folge den Kassenbereich ohne zu bezahlen mit den
Zigaretten passiert zu haben. Kurz vor dem Ausgang habe er die Polizei bemerkt
und das Deliktsgut in das Regal mit den Zigaretten zurückgelegt.
4.2 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass er auch am 30. März 2019 (wie bereits
zwei Tage zuvor am gleichen Ort) Zigaretten stehlen wollte. Da er aber gemerkt
habe, dass «etwas» nicht stimme bzw. er ein «schlechtes Gefühl» gehabt habe,
habe er die Zigaretten wieder zurückgelegt. Das Verkaufskonzept des «[...]»
erlaube es, Ware von einem Teil der Verkaufsfläche (links der Kasse) in den
anderen Bereich (rechts der Kasse) zu verbringen. Die Bezahlung falle erst vor
dem Verlassen der gesamten Ladenfläche an. Schriftliche Hinweise, dass Ware vom
linken Bereich gezahlt werden muss, bevor der rechte Teil des Ladens betreten
wird, seien keine vorhanden. Der Berufungskläger habe mit der offen
herumgetragenen Ware weder die letzte Zahlungsmöglichkeit passiert (wobei
ohnehin niemand an der Kasse gesessen sei) noch habe er die Verkaufsfläche
verlassen. Damit sei der Diebstahl nicht vollendet worden. Dass der Berufungskläger
Richtung Ausgang eile, ändere daran nichts (Akten S. 923, 1072 f., 1137, 1146,
1156).
4.3
4.3.1 Wie
auf den anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung visualisierten
Videoaufnahmen zu sehen ist, behändigte der Berufungskläger das Deliktsgut
(Zigaretten im Wert von zirka CHF 2‘000.–), passierte damit den Kassenbereich und
lief danach eiligen Schrittes in Richtung Ausgang. Aus den Aussagen des heute
als Auskunftsperson befragten Marktleiters des «[...]», F____, ergibt sich, dass
nur an den durch den Berufungskläger bereits passierten Kassen bezahlt werden
kann und es im Aussenbereich keine weitere Zahlungsmöglichkeit gibt, was A____
angesichts seiner zwei vorherigen «Besuche» zweifellos bekannt gewesen ist und
sich auch daraus ergibt, dass der Kassenbereich klar als solcher erkennbar ist (Akten
S. 1154 ff.). Dass im Moment, als der Berufungskläger den Kassenbereich
passierte, gerade niemand an der Kasse sass, entlastet Letzteren offensichtlich
nicht. Damit ist der Diebstahl im Einklang mit der herrschenden Lehre und
Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2) vollendet worden.
4.3.2 Der
Berufungskläger ist – wie soeben referiert – eiligen Schrittes in Richtung
Ausgang gelaufen. Er hat die nach der Kasse auf der rechten Seite angebotenen
Waren keines Blickes gewürdigt und diesbezüglich auch keinerlei Kaufabsicht
kundgetan (was im Übrigen auch nie behauptet wurde). Dies illustriert, dass A____
keinesfalls gewillt war, zwecks Bezahlung der Ware an die Kassen
zurückzukehren. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er – wie die
Verteidigung insinuiert – das Verkaufskonzept des «[...]», wonach der Bezug der
Waren jenseits der Kassen durch das Verkaufspersonal abgewickelt wird und nicht
gewünscht ist, wenn die Kunden die entsprechende Ware selber behändigen (Akten
S. 1154 ff.), missverstanden hat. Vorsatz und Aneignungs- bzw.
Bereicherungsabsicht stehen wiederum ausser Frage, sodass auch bezüglich
Anklageziffer 15 von einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.
5.
Der Berufungskläger
wendet sich – selbst unter der Annahme, es lägen zufolge seinen
zweitinstanzlichen Anträge zwei Diebstähle weniger und ein «bloss» versuchter
Diebstahl vor – nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls.
Es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende
Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 962). Es erfolgt auch im
Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (Art. 139 Ziff. 2 StGB).
6.
6.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1 S. 19 f.).
6.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der
gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. dazu auch AGE
SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3
6.3.1 Aufgrund
der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl und den Hausfriedensbruch fallen
sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht (infolge der Verurteilung
wegen Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem
zwingend eine Busse auszusprechen [vgl. dazu E. 6.9]). Bei der Wahl der
Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die
präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der
Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung
aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E.
4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
6.3.2 Für
den gewerbsmässigen Diebstahl wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl.
dazu E. 6.4) – bereits aufgrund der Verschuldensqualifikation eine
Freiheitsstrafe auszufällen sein, zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von
bis zu 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Indes ist aus folgenden Gründen auch bezüglich des mehrfachen
Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszusprechen: Der Berufungskläger
wurde in den letzten rund fünfzehn Jahren – wie noch im Detail zu zeigen sein
wird (vgl. dazu E. 6.6) – wegen verschiedener Delikte, hauptsächlich aber
wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, immer wieder zu unbedingten – auch kurzen
– Freiheitsstrafen verurteilt. Daraus erhellt, dass der als Intensivtäter zu
bezeichnende Berufungskläger die Grenze zur Freiheitsstrafe im Sinne von Art.
41 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) schon
längst überschritten hat. Dies muss heute – diverse Jahre und Delikte später –
umso mehr gelten.
Darüber hinaus ist
der Berufungskläger als mittellos zu bezeichnen. Es bestehen offene
Betreibungen von mehreren tausend Franken und nicht getilgte Verlustscheine aus
Pfändungen der letzten 20 Jahre von rund CHF 14'500.– (Akten S. 11 f., 256 ff.).
Eine Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da A____ seit seiner
Verhaftung vom 30. März 2019 die Freiheit entzogen ist und – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird – auch noch eine Weile inhaftiert bleiben wird. Das während
des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2
StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden, was angesichts der
anzustrebenden Resozialisierung auch nicht sinnvoll erschiene. Insgesamt ist
somit ernsthaft zu erwarten, dass der Berufungskläger eine Geldstrafe nicht
bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der
Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose
voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.
1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5).
6.4
6.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung für den gewerbsmässigen Diebstahl als am schwersten
wiegendes Delikt – der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen – bildet das Tatverschulden. Dieses
orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des
fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit
einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom
27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
6.4.2 Das
objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Es handelt sich um eine
intensive, sechs Monate dauernde Diebstahlserie, wobei sich der Deliktsbetrag
auf rund CHF 27‘000.– beläuft (auch wenn die Gegenstände auf der «Gasse»
weitaus günstiger weiterverkauft werden mussten). Obwohl dieser Aspekt im
Grundsatz bereits der Qualifikation als «gewerbsmässig» enthalten ist,
überschreiten die vollendeten 15 Diebstähle das dem Tatbestand inhärente
Erfordernis des «mehrfachen Delinquierens» (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 95 ff.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 N 34)
bei weitem und ist insofern verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der
Berufungskläger ging zwar stets recht forsch vor und stahl gezielt leicht zu
veräussernde Gegenstände. Das Verhalten des Berufungsklägers kann indes – wie
die Verteidigung zu Recht vorbringt (Akten S. 1073 f., 1138) – nicht als
besonders raffiniert bezeichnet werden, zumal sich A____ am helllichten Tag
mehrmals in dieselben, per Video überwachten, Geschäfte begab und das
Entdeckungsrisiko damit recht hoch war. Etwas entlastend kann auch
berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die
Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen
ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte.
6.4.3 In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei den Taten des Berufungsklägers
auch um Beschaffungsdelinquenz handelte. Weitere relevante subjektive
Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Die subjektive Schwere der Tat vermag
deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass
insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe
von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
6.5 Obwohl
sie nicht bagatellisiert werden dürfen, fallen die mehrfach begangenen
Hausfriedensbrüche verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht, da sie in einem
engen Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen. Es rechtfertigt
sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1
StGB) um drei Monate zu erhöhen.
6.6
6.6.1 Der
[...] Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren. Er ist dort
zusammen mit [...] aufgewachsen. Nachdem er die obligatorischen Schulen besucht
hatte, absolvierte er eine Lehre als [...] und schloss diese auch erfolgreich
ab. Trotz allem ist A____ seit seiner Lehrzeit drogenabhängig und hat Mühe,
eine Arbeit zu finden beziehungsweise diese zu halten, geschweige denn einen
strukturierten Tagesablauf aufzubauen. Seine schwierige persönliche Situation
ist in mittlerem Masse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso ist das
Nachtatverhalten des grundsätzlich einsichtigen Berufungsklägers leicht zu
seinen Gunsten zu werten. A____ war zwar in den meisten Fällen geständig, wobei
er oft in flagranti erwischt wurde und die Taten nicht selten auf Video
aufgezeichnet wurden. Dennoch verhielt er in den meisten Fällen kooperativ und
hat zumindest den Ablauf der Untersuchungen durch sein Verhalten positiv
begünstigt (Akten S. 3 ff., 920 ff., 1142 ff.). Das Wohlverhalten im
Strafvollzug ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1074)
für die Strafzumessung nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden
kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April
2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, N 392). Es kann daher auf die Einholung eines
Führungsberichts aus dem Untersuchungsgefängnis verzichtet werden und bleibt
der entsprechende Antrag (Beweisantrag Ziff. 7d) auch vom Gesamtgericht
abzuweisen.
6.6.2 Wie
der aktuelle Strafregisterauszug vom 8. Mai 2020 zeigt, ist der Berufungskläger
massiv einschlägig vorbestraft, wobei sich in den letzten rund 15 Jahren sage
und schreibe 19 Verurteilungen summierten. Negativ ins Gewicht fällt ausserdem,
dass der Berufungskläger während laufender Ermittlungshandlungen unbeeindruckt
weiter delinquierte und sämtliche vorliegend beurteilte Delikte während der
einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 9.
September 2018 begangen hat. Eine derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht
Seinesgleichen und ist in erheblichem Umfang zu Lasten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S.
62; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5; AGE SB.2019.3
vom 12. März 2020 E. 4.8.2).
6.6.3 Die
massive Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung wiegt die schwierige
persönliche Situation und das grundsätzlich positiv zu wertende Nachtatverhalten
des Berufungsklägers auf, sodass die Täterkomponenten insgesamt neutral zu
werten sind und weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der zuvor
ermittelten Gesamtstrafe von 19 Monaten führen. Der (teil)bedingte Vollzug kann
aufgrund der denkbar ungünstigen Legalprognose mit dem Strafgericht nicht
gewährt werden (Akten S. 966). Der Anrechnung der erstandenen Haft steht hingegen
nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.7
6.7.1 Der
Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 21. April 2020 des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und
zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Da
A____ dieses Delikt am 25. Februar 2019, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen
Urteil vom 7. August 2019 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber
hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49 N 13).
6.7.2 Diesem
zusätzlichen Delikt aus dem Kanton Solothurn wäre angesichts der vorliegend zu
ahndenden 15 vollendeten Diebstählen kaum wesentliche Bedeutung zugekommen,
sodass die 30 Tage Freiheitsstrafe an die vorliegend auszufällende Strafe
anzurechnen sind und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe daher um einen
Monat zu reduzieren ist.
6.8
6.8.1 Der
Berufungskläger wendet sich nicht gegen den Widerruf seiner per 9. September
2018 erfolgten bedingten Entlassung bzw. Rückversetzung in den Strafvollzug. Da
für die heute beurteilten Taten die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe
erfüllt sind und diese neuen Taten mit der vollziehbar erklärten Reststrafe
zusammentreffen, ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.
Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann das System von Art. 49 StGB bei der
Gesamtstrafenbildung im Rücksetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen
werden. Ebenso wenig ist es zulässig, den Vorstrafenrest und die ausgefällte
Strafe gemäss dem Kumulationsprinzip zu addieren. Es geht folglich im Rahmen
von Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 StGB darum, dem Täter bei der
Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine
gewisse Privilegierung zu gewähren (BGE 145 IV 146 E. 2.4 S. 152 f., 135 IV 146
E. 2.4 S. 148 ff.).
6.8.2 Für
die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikte wurde bisher eine
Sanktion von 18 Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Ihr steht eine offene Reststrafe
von neun Monaten und elf Tagen gegenüber. Kumuliert ergäben die vollziehbaren
Strafen eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und elf Tagen Dauer. In analoger
Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25
Monaten als angemessen.
6.9 Infolge
der Verurteilung wegen Tätlichkeiten und der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist zudem zwingend eine Busse auszusprechen. Für die
Tätlichkeiten erscheint angesichts des eher leichten Verschuldens unter
Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des
Berufungsklägers (vgl. dazu E. 6.3) eine Busse von CHF 400.– angemessen,
zumal der Höchstbetrag der für eine Übertretung auszusprechenden Busse CHF
10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art.
49 Abs. 1 StGB) wird die Busse wegen der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes um CHF 200.– erhöht. Somit wird der Berufungskläger zu
einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die
Busse in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
7.
7.1 A____
beantragt auch im Berufungsverfahren, den Vollzug der Freiheitsstrafe zu
Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung aufzuschieben. Hierzu ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar seit seiner Lehrzeit drogenabhängig
ist, was die in casu beurteilten Delikte auch mitverursacht haben dürfte (vgl. dazu
schon E. 6.6). Zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw.
zur Anordnung einer ambulanten suchtspezifischen Therapie verlangt das Gesetz aber
insbesondere, dass die Anordnung der Massnahme als Deliktsprävention geeignet
sein muss (Art. 56 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. dazu
Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 63 StGB N 28 ff.; Wohlers,
in: Wohler/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.
Auflage, Bern 2020, Art. 63 N 3; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 63 N 1).
7.2 Wie
die bei der Bewährungshilfe eingeholten Unterlagen zeigen, sind sämtliche
Bemühungen Letzterer, die im Rahmen von bedingten Entlassungen aus längerer
Strafverbüssung (vgl. Vorstrafen 2, 4, 7, 8 [Akten S. 1085 ff.]) in die Wege
geleitet wurden, an der mangelnden Absprachefähigkeit und Kooperation des Berufungsklägers
gescheitert. Besonders hervorzuheben gilt es das Schreiben der Suchthilfe
Region Basel vom 31. Oktober 2016 an den Leiter der Bewährungshilfe Basel-Stadt,
in welchem ausgeführt wird, dass der Berufungskläger nur gerade einen einzigen
Termin eingehalten habe (Akten S. 1057 ff., 1145). Daneben fehlen bei A____
überdies jegliche stabilisierenden Faktoren wie ein fester Wohnsitz, Arbeit,
Wohnung und ein integratives soziales Umfeld, denen gerade im Rahmen einer
ambulanten Therapie entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus bleibt anzumerken,
dass der Berufungskläger zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, per 1. April 2019 eine Stelle als [...]
in Aussicht hatte und zu dieser Zeit auch in einer partnerschaftlichen Beziehung
lebte, indes trotzdem delinquierte (Akten S. 196, 222, 241 f., 270 ff., 1143
f.). Aufgrund dieses eingeschliffen wirkenden Verhaltens erscheint auch fraglich,
inwiefern eine ambulante Therapie ausreichend stabilisierend wirken würde. Nach
dem Gesagten ist evident, dass eine ambulante Therapie (auch mit stationärer
Einleitung) nicht erfolgversprechend durchgeführt werden kann bzw. die
gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung nicht erfüllt sind (eine
stationäre Massnahme wird weiterhin abgelehnt [Akten S. 1145]). Ergänzend kann
auf die abschlägigen diesbezüglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft (Akten
S. 147 f.), des vorinstanzlichen Verfahrensleiters (Akten S. 892 f.) sowie auf
die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 967 f.).
7.3 Nach
dem Gesagten bleibt der Beweisantrag (Ziff. 7a), wonach ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, abzuweisen. Vom
Gesamtgericht abzulehnen ist auch der Antrag Ziff. 7b, es seien Strafakten aus
den Jahren 1998/1999 und 1998/1993 einzuholen, zumal aus der Tatsache, dass der
Berufungskläger vor über 20 Jahren bereits einmal eine ambulante Therapie
erfolgreich absolviert hat, nicht geschlossen werden kann, dass dies noch ein
zweites Mal gelingen wird. Auch kann auf die Einholung medizinischer Berichte
beim medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses Waaghof und des
Untersuchungsgefängnisses Muttenz (Beweisantrag Ziff. 7c) verzichtet werden, da
ein in Haft erfolgreich durchlaufenes Methadonprogramm an der Schlussfolgerung,
dass eine ambulante Therapie in Freiheit nicht erfolgversprechend durchgeführt
werden kann, nichts zu ändern vermag.
8.
Die beiden Privatklägerinnen
verlangen adhäsionsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von je CHF
150.‒ (Akten S. 382 f., 499). Klar ist, dass die Aufarbeitung eines
Ladendiebstahls bei den jeweiligen Geschäften Umtriebe verursacht. Es ist
allerdings generell fraglich, ob die Geschädigten die Kosten dieser Umtriebe
nicht einfach auf die Verkaufspreise überwälzen, sodass sie im Ergebnis keinen
Schaden erleiden. Unabhängig davon sind indes auch Umtriebsentschädigungen zu
substantiieren, was vorliegend nicht erfolgte. Die jeweiligen
Entschädigungsforderungen werden daher im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b
StPO auf den Zivilweg verwiesen.
9.
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
9.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und Tätlichkeiten schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig
sind bekanntlich die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes) sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu belassen. Da die Zivilforderungen entgegen dem
vorinstanzlichen Urteil auf den Zivilweg verwiesen werden, rechtfertigt sich indes
eine leichte Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um CHF 500.‒.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 5‘823.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.
10.
10.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
10.2 Der
Berufungskläger obsiegt teilweise mit seinen Antrag, wonach die
Zivilforderungen abzuweisen seien, weswegen ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der
Zeugenentschädigung von H____ sowie der Entschädigung der Auskunftsperson E____
im Betrag von insgesamt CHF 53.80, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11.
11.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich fünf weiteren Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
11.2 Da
der Berufungskläger betreffend die Zivilforderungen teilweise obsiegt, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
7. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des
Strafgesetzbuches sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
-
Widerruf der bedingten Entlassung und Rückversetzung in den Strafvollzug
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – nebst
den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und
der Tätlichkeiten schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 und 2
des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2018 (1 Tag),
vom 8. Februar 2019 bis 11. Februar 2019 (3 Tage) und der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2019, sowie zu einer Busse von CHF
600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 21. April 2020,
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51, 89 Abs. 6
und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag, eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen
und den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben,
wird abgewiesen.
Die Schadenersatzforderungen der C____ und der D____
werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘823.‒ und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich der Kosten der Zeugenentschädigung von H____ sowie der Entschädigung
der Auskunftsperson E____ im Betrag von insgesamt CHF 53.80, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘216.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 46.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.25 (7,7 % auf
CHF 4‘263.05), somit total CHF 4‘591.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Ministère public du canton du Jura Porrentruy
-
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
-
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).