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Entscheid

SB.2019.111

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

9. Juni 2020Deutsch44 min

vom 7. August 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.111

URTEIL

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und

Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. August 2019 (SG.2019.134)

betreffend gewerbsmässigen

Diebstahl und Tätlichkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. August 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten und der Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer

vollziehbar erklärten Reststrafe von 285 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 29 Monaten (unter Einrechnung von vier Tagen Polizeigewahrsam bzw. der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2019) sowie zu einer Busse

von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sechs Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, der C____ und D____

Schadenersatz von jeweils CHF 150.– zu bezahlen. Darüber hinaus wurden dem

Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 5‘823.– sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 4’000.– auferlegt. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Der

Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. August 2019

Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 4. November 2019 Berufung erklärt und

dieselbe mit Schreiben vom 27. Januar 2020 begründet. Es wird beantragt, das

Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten

des Staates) und A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Diebstahls und der Tätlichkeit gemäss

Ziffer 12 der Anklageschrift sowie von der Anklage wegen Diebstahls bezüglich

Ziffer 15 der Anklageschrift sei der Berufungskläger hingegen freizusprechen. Demzufolge

sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe von neun Monaten und elf

Tagen eine Gesamtfreiheitsstrafe von maximal 24 Monaten (unter Einrechnung des

ausgestandenen Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie

eine Busse von CHF 100.– zu verhängen. Darüber hinaus sei eine ambulante

Suchtbehandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten

Suchtbehandlung aufzuschieben. Ferner seien die Zivilforderungen der

Privatklägerschaft vollumfänglich abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt,

das erstinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge zu bestätigen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juni 2020 wurde der Berufungskläger

befragt. Anschliessend wurden E____ und F____ als Auskunftspersonen sowie G____

und H____ als Zeugen einvernommen. Danach gelangten die amtliche Verteidigung

und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-

und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerruf der bedingten Entlassung und die

Rückversetzung in den Strafvollzug sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (unter Rückforderungsvorbehalt)

sind nicht angefochten worden und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu

überprüfen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger macht bezüglich Ziff. 4 der Anklageschrift geltend, die

Vorinstanz habe den Vorfall vom 3. Dezember 2018 zu Unrecht als vollendeten

Diebstahl qualifiziert. Gemäss heute allgemein vertretener Auffassung werde ein

Ladendiebstahl erst dann begangen, wenn eine Person die Ladenfläche ohne zu

bezahlen definitiv verlassen habe. Heutzutage sei es verbreitet, dass Kunden

Gegenstände – auch elektronische Artikel – nicht in einen Einkaufskorb, sondern

zusätzlich oder ausschliesslich in ein eigenes Behältnis legten. Mindestens

solange sich eine Person noch in den Gängen des Ladens bewege, müsse ihr die

Möglichkeit offenstehen, einen Artikel zurückzulegen und von einem Diebstahl

(oder Kauf) Abstand zu nehmen. Ein Käufer habe durch das Verbringen einer Sache

in eine eigene Einkaufstüte auch noch keinen Kaufvertrag abgeschlossen, da die

Offerte zum Kauf erst an der Kasse gestellt werde. Die strafrechtliche

Verantwortlichkeit könne nicht über das zivilrechtlich Erlaubte hinausgehen (Akten

S. 1071 f., 1137).

2.2

2.2.1

Einen

Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung

wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139

Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, diese

auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet, wenn an Stelle des bisherigen

Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit ist der Wechsel der

tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das Delikt hingegen mit

dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam begründet wurde, bestimmt

sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen

Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).

2.2.2

Ein

Warenhausdiebstahl ist in der Regel mit dem Verstecken der Ware in

Aneignungsabsicht (BGE 98 IV 83 E. 2b S. 85; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

a.a.O., § 13 N 88; Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 139 N 11) bzw. zur Erleichterung des

Beweises mit dem Passieren der Kasse vollendet (BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni

2012.

E. 3; Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 139 N 11; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 55, 59; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage Basel 2019, N 90). Das Appellationsgericht

hat mit Urteil AP.2010.10 vom 9. Dezember 2011 bezüglich des Diebstahls in

einem Lebensmittelladen erwogen, dass die Frage, ob ein Ladendiebstahl bereits

mit dem Verbringen von Ware in eine eigene Einkaufstasche vollendet werde, nach

dem allgemeinen Geschäftsablauf des jeweiligen Geschäfts zu beantworten sei (E.

2).

2.3

2.3.1

Es

trifft zwar zu, dass es in der heutigen Zeit insbesondere in

Lebensmittelgeschäften kulanterweise geduldet wird, wenn die Kunden – bevor sie

den Kassenbereich passieren – ihre Einkäufe in einem eigenen Behältnis verstauen.

Im vorliegenden Fall befand sich der Berufungskläger aber in einem

Elektronik-Geschäft ([...]), in welchem der Geschäftsablauf anders organisiert

ist: Zum einen sind die Preise der zu erwerbenden Produkte deutlich höher als

in einem Lebensmittelgeschäft und besteht daher ein gewichtiges Interesse des

Händlers daran, dass die Kunden die Produkte im Laden bzw. bevor sie den

Kassenbereich passieren, offen mit sich herumtragen, zumal dafür extra

entsprechende Einkaufskörbe bzw. Einkaufswagen zur Verfügung gestellt werden.

Zum anderen werden in Elektronik-Geschäften in der Regel auch nicht derart

viele Produkte gekauft, dass ein Bedürfnis bestehen würde, diese aus

Praktikabilitätsgründen in einem mitgebrachten Behältnis zu verstauen. Insofern

entspricht es in Elektronik-Geschäften nicht der Norm und wurde von Mitgliedern

des Appellationsgerichts auch noch nie beobachtet, dass die Artikel vor dem

Passieren der Kasse in einem mitgebrachten Behältnis verstaut werden.

2.3.2

In

casu war es in der Tat so, dass der Berufungskläger bloss einen einzigen Laptop

behändigte und diesen problemlos hätte offen herumtragen können. Es bestand

keinerlei Notwendigkeit, den Laptop in der mitgebrachten Einkaufstausche zu

verstauen. Darüber hinaus gehört der Berufungskläger auch nicht zu einer

Personengruppe (beispielsweise Personen mit Kleinkindern auf dem Arm sowie mobilitätseingeschränkte

Leute), welche die vom Warenhaus zur Verfügung gestellten Einkaufskörbe bzw.

Einkaufswagen bereits aus faktischen Gründen nicht benutzen können und insofern

in einem eigenen Behältnis verstauen müssen. Entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers ist die zivilrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang nicht von

Bedeutung, zumal der Gewahrsam mit dem zivilrechtlichen Besitz nicht identisch

ist (BGE 132 IV 108 E. 2.1 S. 110; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

a.a.O., § 13 N 74).

2.4

Indem

der Berufungskläger den mit einer Diebstahlssicherung versehenen Laptop in

einem Elektronik-Geschäft in seiner mitgebrachten Tasche verstaut hat, wurde der

Gewahrsam [...] gebrochen bzw. neuer Gewahrsam von A____ begründet. Vorsatz und

Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht sehen ausser Frage, sodass im Einklang

mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Praxis (vgl. dazu E. 2.2) von

einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.

3.

3.1

Dem

Berufungskläger wird bezüglich Ziff. 12 der Anklageschrift vorgeworfen, am

21.

März 2019 [...] in [...] betreten, dort Werkzeuge (einen Linelaser und

einen Multicutter, jeweils der Marke Bosch) an sich genommen und diese in der

Folge im hinteren Aussenbereich über einen Zaun zum ausserhalb des Geländes

wartenden Mittäter I____ in ein Gebüsch geworfen zu haben. Danach sei er in

Richtung Ladenausgang gelaufen, wo er von E____, dem stellvertretenden

Filialleiter, angesprochen worden sei. Diesem gegenüber habe er angegeben, dass

er nichts gemacht habe und man ihn in Ruhe lassen soll. Zugleich habe er E____

mit dem Ellenbogen einen Schlag gegen die Schulter verpasst. Als Letzterer seinen

Arm vor den Berufungskläger hielt, habe A____ versucht, E____ zur Seite zu

drücken, herumgefuchtelt und sich zu Boden geworfen. Danach sei er vom

Ladendetektiv und vom Verkaufsmitarbeiter H____ am Arm festgehalten worden. Nachdem

der Mittäter I____ in das Personalbüro verbracht worden war, habe sich der

stellvertretende Filialleiter erneut zum Berufungskläger begeben, der nun – um

flüchten zu können – wild um sich zu schlagen sowie zu treten begonnen und

dabei sowohl E____ (Schläge mit dem Ellenbogen und der Faust gegen den

Nierenbereich, Daumen festgehalten und nach hinten gebogen) wie auch H____ (Schläge

gegen die Hände und Kneifen der Hände) verletzt habe. E____ habe sich Rötungen

im Nacken- und Halsbereich sowie eine Stauchung am Daumen der rechten Hand zugezogen.

3.2

3.2.1

Dass

sich der Diebstahl wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat, ist

aufgrund der Aussagen der jeweils als Zeugen bzw. Auskunftspersonen

einvernommen [...]-Mitarbeiter G____, E____ und H____ erstellt. Es kann auf die

diesbezügliche vorinstanzliche Erwägung verwiesen werden (Akten S. 958).

3.2.2

Der

Berufungskläger bestreitet indes auch im Berufungsverfahren wie bereits im

Vorverfahren und vor der Vorinstanz seine Täterschaft (Akten S. 656 ff., 923

f., 1136 f., 1145 f.). G____, E____ und H____ gingen irrig davon aus, dass es

sich bei ihm um einen der Diebe handle. Es sei aktenkundig, dass ihn alle drei

im Personalbüro von Nahem gesehen hätten. Sie hätten im Rahmen ihrer Befragungen

den Beschuldigten im Büro, nicht aber den am Zaun stehenden Täter beschrieben. Zudem

passe das sowohl von G____ als auch H____ abgegebene Signalement des innerhalb

des Markts anwesenden Täters («blaue Jacke») offensichtlich nicht auf den Berufungskläger.

Dazu komme, dass der Verkaufsmitarbeiter H____ den Beschuldigten im Rahmen

seiner Befragung im Vorverfahren ganz anders beschrieben habe («oranger

Pullover»). Darüber hinaus seien die Beschreibungen des Täters durch die Auskunftspersonen

nur rudimentär, da diese den Dieb nur aus einer Entfernung von zirka 20 Metern

gesehen hätten. E____ habe die beiden Täter sogar überhaupt nicht beschreiben können.

Die vorinstanzliche Erklärung dieser Widersprüche durch «unterschiedliche

Lichtverhältnisse» vermöge die widersprüchlichen Signalemente nicht zu

erklären. Ferner seien alle drei Auskunftspersonen vertraglich zur

Interessenwahrung gegenüber dem geschädigten Verkaufsgeschäft verpflichtet. Es sei

daher wenig erstaunlich, dass sie den im Personalbüro sitzenden Berufungskläger

als «Täter» beschrieben.

3.2.3

Was

die strittige Täterschaft angeht, konnte die anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung als Zeugin befragte G____ nichts beitragen. Anlässlich

ihrer Befragung vom 28. März 2019 sagte sie diesbezüglich noch aus, dass der

Täter, der sich innerhalb des Areals aufhielt, eine blaue Jacke trug (Akten S.

684.

ff., 1150 f.). H____ hat bezüglich der Täterschaft im Rahmen seiner

Befragung vom 22. März 2019 ausgesagt, sein Chef E____ habe ihm den Auftrag

gegeben, denjenigen Täter zu verfolgen, der sich innerhalb des Ladens befunden

habe (mit blauer Jacke). Dies habe er getan, allerdings habe er den Täter aus

den Augen verloren, da er immer wieder von Kunden angesprochen worden sei.

Einige Zeit später habe er aber gesehen, wie E____ diese Person (mit der blauen

Jacke) zwischen Kassenbereich und Windfang angesprochen habe. Sie habe sich

gewehrt und es habe eine körperliche Auseinandersetzung begonnen (Akten S. 676

ff.). H____ war sich sicher, dass die beiden beteiligten Täter später im

Personalbüro sassen und derjenige, der im Laden drin war (mit der blauen

Jacke), auch ein Halstattoo trug. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

gab H____ zu Protokoll, die Anhaltung desjenigen Täters, der sich innerhalb des

Ladens aufgehalten habe, sei nicht so reibungslos wie diejenige des anderen

Täters abgelaufen. Er könne die beiden angehaltenen Personen eindeutig mit dem

Diebstahl in Verbindung bringen bzw. er sei sich sicher, dass man dazumals die richtigen

Täter erwischte. Zudem konnte er den Berufungskläger als einen der Täter

identifizieren (Akten S. 1152 ff.).

3.2.4

E____

hat anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 (Akten S. 696 ff.) betreffend

die Täterschaft ausgesagt, dass er die Person, die sich im Laden drin befunden

habe, nach der Kasse beim Windfang wieder angetroffen und anzuhalten versucht

habe. Da diese Person aber aufgebracht gewesen sei und sich nicht beruhigen

liess, habe es eine Rangelei gegeben. Bei der Person, die sich während des

Diebstahls innerhalb des Gebäudes befand, handle es sich um die Person, die im

Personalbüro rechts auf dem Stuhl gesessen sei. In seiner Einvernahme vom 6. Juni

2019.

sagte er aus, der Täter, der zuvor drinnen gewesen sei, wollte nach

draussen gehen. Er habe ihm auf die Schulter getippt. In der Folge habe eine

körperliche Auseinandersetzung begonnen (Akten S. 704 ff.). In der heutigen

Befragung gab E____ zu Protokoll, er könne den Berufungskläger eindeutig mit

dem zur Diskussion stehenden Diebstahl in Verbindung bringen. Er habe ihn beim

Verlassen des Ladens nach den Kassen angehalten, woraufhin dieser mit dem

Ellenbogen nach hinten in seine Richtung geschlagen habe. Derjenige Täter, der

im Laden drin gewesen ist, sei der renitente bzw. aggressive der beiden nachher

im Personalbüro sitzenden Personen gewesen (Akten S. 1148 ff.).

3.2.5

Aus

dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl H____ als auch E____ den

sich bei seiner Anhaltung renitent verhaltenden Berufungskläger (vgl. dazu

nachfolgend E. 3.3) mit Überzeugung als einen der Täter bezeichneten. Es trifft

wohl zu, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt weder eine blaue Jacke trug

noch ein oranger Pullover sichtbar war. Indes ist es gerichtsnotorisch, dass

die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen – namentlich betreffend Farben – mit der

seit den beobachteten Vorgängen verstrichenen Zeit abnimmt (AGE SB.2019.5

vom 2. Oktober 2019 E. 2.2; OGer SG BO.2017.30 vom 2. Oktober 2018 E.

4b/bb; Bender/Nack/Treuer,

Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2014, S. 37).

Entscheidend ist nicht das durch die Auskunftspersonen abgegebene Signalement,

sondern vielmehr – wie bereits erwähnt – die Tatsache, dass sowohl H____ als

auch E____, bei denen im Übrigen keinerlei Falschbezichtigungsmotiv ersichtlich

ist, diejenige Person, die sich bei ihrer Anhaltung renitent verhielt,

eindeutig mit dem Diebstahl in Verbindung bringen konnten und A____ auch heute

als einen der Täter bezeichneten.

3.2.6

Dazu

kommt, dass die Aussagen des Berufungsklägers von etlichen Widersprüchen

geprägt und damit gänzlich unglaubhaft sind. So sprach A____ in seiner

Einvernahme vom 21. März 2019 beispielsweise davon, dass er alleine unterwegs

gewesen sei und im Aussenbereich des [...] Töpfe und Pflanzen angeschaut habe,

da er irgendwann seine Eltern besuchen und seiner Mutter eine Pflanze mitnehmen

wollte. Vor dem Zwangsmassnahmengericht sowie anlässlich der beiden

Hauptverhandlungen – und offenbar auch gegenüber H____ und E____ – gab er

demgegenüber an, dass er für seine draussen wartende Freundin Preise

vergleichen wollte (Akten S. 242, 657 ff., 676 ff., 923, 1145 f., 1149). Der

Berufungskläger vermag diesen Widerspruch nicht nur nicht aufzuklären, sondern

hätte sich seine Freundin – hätte sie tatsächlich draussen gewartet – mit

Sicherheit bemerkbar gemacht, zumal der Berufungskläger in ein lautstarkes

Gerangel mit den Mitarbeitenden des [...] verwickelt gewesen ist. Die heute vorgebrachte

Erklärung, dass seine als Gärtnerin arbeitende Freundin ihr neunjähriges Kind

nicht mit in den Laden nehmen wollte (Akten S. 1148), ist lebensfremd und kann

in keiner Weise überzeugen.

Unklar bleibt

auch, ob der Berufungskläger im [...] überhaupt etwas kaufen oder nur die

Preise vergleichen wollte. Seine Angaben waren denn auch in diesem Punkt

widersprüchlich. Zunächst gab er an, sich einen Einkaufswagen genommen zu

haben, falls er etwas finden würde (Akten S. 658). Erst auf konkrete Nachfrage hin

relativierte er seine Deposition und gab an, er habe nur die Preise vergleichen

wollen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte er sich nicht

mehr an einen Einkaufswagen erinnern (Akten S. 657 ff., 923). Dass A____ nie

die Absicht gehabt hat, etwas zu kaufen, ergibt sich bereits aus dem geringen

Bargeldbetrag von CHF 2.–, den er bei seiner Anhaltung auf sich trug (Akten

S. 830). Obwohl der Berufungskläger vor der Vorinstanz und auch heute

einräumte, I____ von der «Gasse» her zu kennen, stritt er diesen Umstand

während des Ermittlungsverfahrens stets ab (Akten S. 659, 923, 1146). Dass die

beiden allerdings zusammengehört haben, war für die den Vorfall beobachtenden

Mitarbeitenden eindeutig und wurde auch heute so beschrieben (Akten S. 677,

1148, 1149 ff.).

Der zur

Diskussion stehende Vorfall fällt zudem zeitlich in eine sehr intensive und

auch als persönlichkeitsadäquat zu qualifizierende Diebstahlsserie des

Berufungsklägers. Es ist auszuschliessen, dass sich ein anderer Ladendieb just

zur gleichen Zeit im gleichen Verkaufsgeschäft wie der massiv einschlägig

vorbestrafte Berufungskläger befindet und darüber hinaus analog dem Vorgehen

von A____ leicht verkäufliche Gegenstände entwendet. Der Einwand, er pflege

ansonsten Elektronik-Artikel oder Zigaretten zu stehlen und könne Werkzeuge gar

nicht verkaufen, verfängt schon deshalb nicht, weil er gemäss eigenen Angaben

auch bereits einmal eine Kaffeemaschine gestohlen hat (Akten S. 1145 f.)

und im Übrigen auch nicht bekannt ist, welche Art von Gegenständen der

Berufungskläger in den diversen anderen, dem aktuellen Diebstahl vorgelagerten,

Fällen entwendet hatte. Die Angaben des Berufungsklägers sind im Ergebnis als

Schutzbehauptungen zu werten und ist der inkriminierte Sachverhalt bezüglich

des Diebstahls nach dem Gesagten erstellt.

3.2.7

Indem

der Berufungskläger die Werkzeuge vom Verkaufs-Areal über den Zaun ins freie

Gelände zu seinem Mittäter I____ warf, wurde der Gewahrsam [...] gebrochen und

daran zumindest vorübergehend neuer Gewahrsam begründet (vgl. zu den

rechtlichen Grundlagen E. 2.2). Vorsatz und Aneignungs- bzw.

Bereicherungsabsicht sehen ausser Frage, sodass auch bezüglich Ziff. 12 der

Anklageschrift von einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger bestreitet nicht, dass es anlässlich seiner Anhaltung [...] zu

einer körperlichen Auseinandersetzung, namentlich mit E____, gekommen ist. Er

stellt indes auch im Berufungsverfahren in Abrede, diesen verletzt zu haben. Dass

E____ trotz vorgängig anderer Äusserung seine angebliche Gesundheitsschädigung

nicht mit einem ärztlichen Attest belegt hat, zeige, dass er keine

Gesundheitsschädigung, auch nicht im Ausmass einer Tätlichkeit, erlitten habe.

Zudem habe er unstete und unpräzise Aussagen gemacht bzw. seien in seinen

Depositionen keinerlei Anzeichen eines Realitätsbezugs ersichtlich (Akten S.

1071, 1135 f.).

3.3.2

E____

hat anlässlich seiner Befragung vom 23. April 2019 bezüglich der körperlichen

Auseinandersetzung zu Protokoll gegeben, er habe den Berufungskläger beim

Windfang mit ausgestreckten Armen und ohne ihn zu berühren (wie eine Barriere) anhalten

können. Der Berufungskläger habe mit seinem Ellenbogen mehrfach in die

Nierengegend (zurück)geschlagen (diejenige des stellvertretenden Filialleiters).

Als er A____ festhalten wollte, habe dieser sich immer wieder auf den Boden

fallen lassen. Dieser habe geschrien, dass er vergewaltigt würde und nichts getan

habe bzw. dass er zu seiner draussen wartenden Frau wolle. Nachdem sich der

Berufungskläger kurzzeitig beruhigt hatte, habe er wieder angefangen, sich

heftig zu wehren. Dabei habe er weiter ausgeschlagen sowie den Daumen an der

rechten Hand (von E____) festgehalten und nach hinten gebogen. Zusammen mit H____

und dem Ladendetektiv hätten sie den Berufungskläger schliesslich festhalten

und ins Personalbüro bringen können (Akten S. 696 ff.).

Im Rahmen der

Einvernahme vom 6. Juni 2019 gab E____ zu Protokoll, er habe dem

Berufungskläger auf die Schulter getippt und zu ihm gesagt, er solle warten.

Dieser habe entgegnet, dass er nichts getan habe bzw. seine Frau draussen warte.

A____ habe dann mit dem Ellenbogen gegen seine Schulter (diejenige des

stellvertretenden Filialleiters) geschlagen, herumgefuchtelt und sich zu Boden

geworfen. In der Folge habe er den Täter dem Ladendetektiv übergeben. Nachdem er

den Mittäter von draussen in den Laden geholt hatte, habe er gesehen, dass der

Ladendetektiv Mühe bekundete, den Berufungskläger festzuhalten. Er habe A____

daher zusammen mit dem Detektiv am Arm festgehalten. Auf dem Weg zum

Personalbüro habe A____ mehrmals mit dem Ellenbogen und der Faust gegen seinen Bauch

geschlagen. Der Berufungskläger habe alsdann auch seinen Daumen gepackt und nach

hinten gezogen (Akten S. 704 ff.).

Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung sagte E____ aus, dass er den Berufungskläger nach der

Kasse anhalten konnte. Dieser habe seinen Ellenbogen nach hinten geschlagen. Er

habe A____ nochmals darauf hingewiesen, dass er stehen bleiben soll. Der

Berufungskläger habe sich daraufhin auf den Boden geschmissen und ihm vorgeworfen,

er würde ihn bedrohen und schlagen. Er habe auch etwas von einer Frau oder

Schwester gesagt. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, im Zuge dessen er (E____)

mehrere Schläge in die Rippen «kassiert» habe. Bis die Polizei gekommen sei, habe

es sicher 45 Minuten gedauert. In dieser Zeit habe er nochmals mehrere Schläge

in die Nieren erhalten. Die Frage, ob sie zusammen in einen Einkaufswagen

gefallen seien, verneinte er. Er habe auch nicht gesehen, dass der

Berufungskläger in einen solchen gefallen wäre. Er habe im Zuge der

Auseinandersetzung Verletzungen am Daumen erlitten (Akten S. 1148 f.).

3.3.3

Der

Berufungskläger sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 21. März 2019 aus, er

sei ganz normal in Richtung Ausgang gelaufen. Da sei ihm plötzlich von hinten

der Arm umgedreht worden. Da es weh tat, habe er um Hilfe geschrien. Auf

Vorhalt, dass bei seiner Anhaltung durch das Ladenpersonal ein Mitarbeiter am

Daumen verletzt worden sei, sagte der Berufungskläger aus, seine Arme seien ihm

nach hinten weggezogen und er auf den Boden gedrückt worden. Er habe so gar

nichts machen können. Es sei aber möglich, dass sich der Mitarbeiter dabei [ohne

Verschulden seinerseits] verletzt habe. Die Frage, ob er sich zur Wehr gesetzt

habe, verneinte er (Akten S. 658 ff.).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete A____, dass er den Laden

verlassen wollte, aber auf einmal jemand von hinten gekommen sei und ihn am

Ellenbogen festgehalten habe. Er sei erschrocken und habe die Hand gehoben.

Allenfalls habe er E____ da getroffen, dies sei aber sicher keine Absicht

gewesen. Als er weitergehen wollte, sei E____ neben ihn gestanden und habe wie

eine Barriere seine Hand hingehalten. Er habe aber nicht gesagt, wer er sei. Er

habe weitergehen wollen, da seine Freundin draussen gewartet habe. Dann habe E____

angefangen ihn zu halten und rumzuschubsen, woraufhin er sich gewehrt habe.

Erst danach habe er (E____) gesagt, wer er sei und dass sie den Eindruck

hätten, er hätte etwas gestohlen. Dann seien zwei bis drei Mitarbeiter gekommen

und hätten ihn auf den Boden in ein Wägeli bzw. ein Gittergestell gedrückt und

alle seien zusammen zu Boden gegangen. Dort habe E____ «AUA» gesagt, das habe

er gehört. Er habe E____ aber den Daumen nicht heruntergedrückt und ihn «ganz

sicher nicht» verletzt (Akten S. 924).

3.3.4

H____

gab bezüglich der körperlichen Auseinandersetzung anlässlich seiner Einvernahme

vom 22. März 2019 zu Protokoll, E____ habe den Berufungskläger vor dem

Haupteingang, zwischen Kassenbereich und Windfang, angesprochen und gebeten zu

warten. Der Täter habe laut geäussert, er habe nichts gemacht, seine Frau warte

draussen und er wolle jetzt gehen. Er sei immer aggressiver geworden. E____

habe höflich gesagt, er solle doch warten, sie wollten eine Kontrolle machen. E____

habe sich als Mitarbeiter des [...] zu erkennen gegeben und sei auch so

gekleidet gewesen. Nachdem sich der Berufungskläger zwischenzeitlich etwas

beruhigt hatte, sei er wieder aggressiv geworden, habe sich massiv gewehrt, mit

Händen und Füssen um sich geschlagen und die [...]-Mitarbeiter beschuldigt, sie

würden ihn «vergewaltigen». Durch sein heftiges Wehren sei der Täter auf den

Boden und gegen ein «Wägeli» gefallen. Der Berufungskläger habe sich

losgerissen und wieder flüchten wollen, woraufhin er durch den Ladendetektiv

festgehalten worden sei (Akten S. 677). In der heutigen Befragung sagte H____

aus, der Ladendetektiv habe den Berufungskläger festgehalten und sei mit diesem

gegen ein Wägeli gefallen, woraufhin beide am Boden gelegen seien. E____ sei

erst danach wieder dazu gekommen (Akten S. 1153).

3.3.5

Entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers schilderte E____ die Geschehnisse über mehrere

Einvernahmen hinweg in sich stimmig und in den Kernpunkten weitgehend

gleichbleibend (verbale Ansprache, nach hinten schlagen des Ellenbogens, zu

Boden schmeissen, zeitliche Zäsur, erneute Aggressivität, umbiegen des Daumens,

verbringen ins Personalbüro). Zudem belastete er den Berufungskläger nicht über

Gebühr, sondern wendete auch ein, dass sich A____ schliesslich beruhigt habe

(Akten S. 701). Ausserdem ist kein Motiv für eine Falschbezichtigung

ersichtlich, zumal E____ entgegen seinen früheren Absichten keine

Genugtuungsforderung geltend machte (Akten S. 706). Hinzu kommt, dass sowohl E____

als auch H____ übereinstimmend und konstant ausgesagt haben, dass der

Berufungskläger anlässlich seiner Anhaltung initial tätlich wurde bzw. sich aggressiv

und renitent verhielt. Somit sind die Angaben von E____ nicht nur glaubhaft,

sondern werden sie auch durch Drittaussagen gestützt. Schliesslich wird das von

beiden [...]-Mitarbeitern geschilderte aggressive Verhalten des

Berufungsklägers durch das forensisch-toxikologische Gutachten vom 21. Mai

2019, wonach A____ zum Tatzeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Morphin,

Methadon, Kokain und wohl auch THC stand, objektiviert (Akten S. 713 ff.).

Darüber hinaus

sind die Depositionen des Berufungsklägers erneut (vgl. dazu schon E. 3.2.6)

unglaubhaft. So gab er beispielsweise gegenüber der Polizei zunächst zu

Protokoll, dass er sich nicht gewehrt habe. Vor Strafgericht sagte er dann dem

widersprechend aus, dass er sich, nachdem E____ begonnen hatte, ihn «zu halten

und rumzuschubsen» gewehrt habe. Abgesehen davon, dass der Berufungskläger

bereits den Beginn der Auseinandersetzung unterschiedlich geschildert hat (Arm

umdrehen bzw. am Ellenbogen festhalten), kann die Behauptung des

Berufungsklägers, dass sich E____ nicht als Mitarbeiter des [...]-Markts zu

erkennen gegeben habe, schon deshalb nicht überzeugen, weil dieser als

stellvertretender Geschäftsführer einerseits die Klamotten des Geschäfts zu

tragen hat und andererseits von H____ glaubhaft geäussert wurde, dass sich E____

eindeutig als Mitarbeiter des [...]-Markts zu erkennen gegeben habe.

3.3.6

Nach

dem Gesagten ist erstellt, dass sich der Berufungskläger während seiner Anhaltung

massiv gewehrt hat und ist auch nachgewiesen, dass E____ im Zuge der

Auseinandersetzung nicht nur Schläge in die Bauchregion abbekommen hat, sondern

auch sein rechter Daumen nach hinten gezogen wurde. Der inkriminierte

Dispositiv

Sachverhalt ist demnach erstellt. Mangels Arztzeugnis oder Fotodokumentation

können bezüglich der Schwere der Verletzungen einzig die Aussagen von E____

herangezogen werden. So gab er in der ersten Einvernahme an, dass der

Berufungskläger ihm den Daumen der rechten Hand nach hinten gebogen habe.

Ansonsten habe er sich nicht verletzt. Der Daumen sei verstaucht gewesen, er

sei allerdings nicht zu einem Arzt gegangen, da er wegen Zahnschmerzen ohnehin

krankgeschrieben worden sei. E____ schilderte zwar mehrere Schläge in den

Nierenbereich, machte diesbezüglich allerdings keine Verletzungen oder

Schmerzen geltend (Akten S. 698, 700, 705). Anlässlich der Einvernahme vom 6.

Juni 2019 bestätigte E____ die Verletzung am Daumen und gab an, dass die

Polizisten gesehen hätten, dass seine Hand geschwollen gewesen sei. Er sei

wegen der Schmerzen am Daumen zwar nach Hause gegangen, die Zahnschmerzen seien

dann allerdings stärker geworden, sodass ihm dies wichtiger erschien (Akten S.

706, 708). Heute sagte er aus, sein Daumen sei verstaucht worden, das sehe man

sogar aktuell noch. Da er kurz darauf noch einen Autounfall hatte, habe er es

nicht mehr «forciert» (Akten S. 1148).

Aus diesen

Angaben geht zwar eindeutig hervor, dass E____ am Daumen Schmerzen gehabt hat,

doch bleiben seine Depositionen insgesamt zu vage, als dass die erforderliche

Intensität für die Annahme einer Körperverletzung vorliegen würde. Daran ändert

auch der Umstand nichts, dass im Polizeirapport die Verletzung am Daumen

festgehalten wurde, zumal auch dort eine nähere Beschreibung fehlt (Akten S.

631). Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die

Verletzung zwar das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass

überschritten hat, indes «bloss» eine vorübergehende Beeinträchtigung des

Wohlbefindens zur Folge hatte, weshalb die durch den Berufungskläger zumindest

in Kauf genommene Verletzung (Akten S. 925, 1156 f.) als Tätlichkeit gemäss

Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f.;

Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 126 N 1 f.; Roth/Keshelava,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 3 ff.).

4.

4.1 Dem

Berufungskläger wird bezüglich Ziff. 15 der Anklageschrift vorgeworfen, am 30.

März 2019 [...] in [...] betreten, in der Zigarettenabteilung entsprechendes Deliktsgut

behändigt und in der Folge den Kassenbereich ohne zu bezahlen mit den

Zigaretten passiert zu haben. Kurz vor dem Ausgang habe er die Polizei bemerkt

und das Deliktsgut in das Regal mit den Zigaretten zurückgelegt.

4.2 Der

Berufungskläger bestreitet nicht, dass er auch am 30. März 2019 (wie bereits

zwei Tage zuvor am gleichen Ort) Zigaretten stehlen wollte. Da er aber gemerkt

habe, dass «etwas» nicht stimme bzw. er ein «schlechtes Gefühl» gehabt habe,

habe er die Zigaretten wieder zurückgelegt. Das Verkaufskonzept des «[...]»

erlaube es, Ware von einem Teil der Verkaufsfläche (links der Kasse) in den

anderen Bereich (rechts der Kasse) zu verbringen. Die Bezahlung falle erst vor

dem Verlassen der gesamten Ladenfläche an. Schriftliche Hinweise, dass Ware vom

linken Bereich gezahlt werden muss, bevor der rechte Teil des Ladens betreten

wird, seien keine vorhanden. Der Berufungskläger habe mit der offen

herumgetragenen Ware weder die letzte Zahlungsmöglichkeit passiert (wobei

ohnehin niemand an der Kasse gesessen sei) noch habe er die Verkaufsfläche

verlassen. Damit sei der Diebstahl nicht vollendet worden. Dass der Berufungskläger

Richtung Ausgang eile, ändere daran nichts (Akten S. 923, 1072 f., 1137, 1146,

1156).

4.3

4.3.1 Wie

auf den anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung visualisierten

Videoaufnahmen zu sehen ist, behändigte der Berufungskläger das Deliktsgut

(Zigaretten im Wert von zirka CHF 2‘000.–), passierte damit den Kassenbereich und

lief danach eiligen Schrittes in Richtung Ausgang. Aus den Aussagen des heute

als Auskunftsperson befragten Marktleiters des «[...]», F____, ergibt sich, dass

nur an den durch den Berufungskläger bereits passierten Kassen bezahlt werden

kann und es im Aussenbereich keine weitere Zahlungsmöglichkeit gibt, was A____

angesichts seiner zwei vorherigen «Besuche» zweifellos bekannt gewesen ist und

sich auch daraus ergibt, dass der Kassenbereich klar als solcher erkennbar ist (Akten

S. 1154 ff.). Dass im Moment, als der Berufungskläger den Kassenbereich

passierte, gerade niemand an der Kasse sass, entlastet Letzteren offensichtlich

nicht. Damit ist der Diebstahl im Einklang mit der herrschenden Lehre und

Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.2) vollendet worden.

4.3.2 Der

Berufungskläger ist – wie soeben referiert – eiligen Schrittes in Richtung

Ausgang gelaufen. Er hat die nach der Kasse auf der rechten Seite angebotenen

Waren keines Blickes gewürdigt und diesbezüglich auch keinerlei Kaufabsicht

kundgetan (was im Übrigen auch nie behauptet wurde). Dies illustriert, dass A____

keinesfalls gewillt war, zwecks Bezahlung der Ware an die Kassen

zurückzukehren. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er – wie die

Verteidigung insinuiert – das Verkaufskonzept des «[...]», wonach der Bezug der

Waren jenseits der Kassen durch das Verkaufspersonal abgewickelt wird und nicht

gewünscht ist, wenn die Kunden die entsprechende Ware selber behändigen (Akten

S. 1154 ff.), missverstanden hat. Vorsatz und Aneignungs- bzw.

Bereicherungsabsicht stehen wiederum ausser Frage, sodass auch bezüglich

Anklageziffer 15 von einem vollendeten Diebstahl auszugehen ist.

5.

Der Berufungskläger

wendet sich – selbst unter der Annahme, es lägen zufolge seinen

zweitinstanzlichen Anträge zwei Diebstähle weniger und ein «bloss» versuchter

Diebstahl vor – nicht gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls.

Es kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende

Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 962). Es erfolgt auch im

Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch (Art. 139 Ziff. 2 StGB).

6.

6.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1 S. 19 f.).

6.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist

die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der

gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 2.3.2; vgl. dazu auch AGE

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3

6.3.1 Aufgrund

der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Diebstahl und den Hausfriedensbruch fallen

sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe in Betracht (infolge der Verurteilung

wegen Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem

zwingend eine Busse auszusprechen [vgl. dazu E. 6.9]). Bei der Wahl der

Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die

präventive Effizienz zu berücksichtigen. Eine Reihenfolge oder Rangordnung der

Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung

aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen (BGE 134 IV 97 E.

4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).

6.3.2 Für

den gewerbsmässigen Diebstahl wird – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl.

dazu E. 6.4) – bereits aufgrund der Verschuldensqualifikation eine

Freiheitsstrafe auszufällen sein, zumal eine Geldstrafe einzig im Bereich von

bis zu 180 Strafeinheiten ausgesprochen werden kann (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Indes ist aus folgenden Gründen auch bezüglich des mehrfachen

Hausfriedensbruchs eine Freiheitsstrafe auszusprechen: Der Berufungskläger

wurde in den letzten rund fünfzehn Jahren – wie noch im Detail zu zeigen sein

wird (vgl. dazu E. 6.6) – wegen verschiedener Delikte, hauptsächlich aber

wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, immer wieder zu unbedingten – auch kurzen

– Freiheitsstrafen verurteilt. Daraus erhellt, dass der als Intensivtäter zu

bezeichnende Berufungskläger die Grenze zur Freiheitsstrafe im Sinne von Art.

41 Abs. 1 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) schon

längst überschritten hat. Dies muss heute – diverse Jahre und Delikte später –

umso mehr gelten.

Darüber hinaus ist

der Berufungskläger als mittellos zu bezeichnen. Es bestehen offene

Betreibungen von mehreren tausend Franken und nicht getilgte Verlustscheine aus

Pfändungen der letzten 20 Jahre von rund CHF 14'500.– (Akten S. 11 f., 256 ff.).

Eine Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da A____ seit seiner

Verhaftung vom 30. März 2019 die Freiheit entzogen ist und – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird – auch noch eine Weile inhaftiert bleiben wird. Das während

des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83 Abs. 2

StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden, was angesichts der

anzustrebenden Resozialisierung auch nicht sinnvoll erschiene. Insgesamt ist

somit ernsthaft zu erwarten, dass der Berufungskläger eine Geldstrafe nicht

bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der

Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose

voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.

1 lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli

2019 E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5).

6.4

6.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung für den gewerbsmässigen Diebstahl als am schwersten

wiegendes Delikt – der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen – bildet das Tatverschulden. Dieses

orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des

fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines

Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn

Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit

einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom

27. August 2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

6.4.2 Das

objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Es handelt sich um eine

intensive, sechs Monate dauernde Diebstahlserie, wobei sich der Deliktsbetrag

auf rund CHF 27‘000.– beläuft (auch wenn die Gegenstände auf der «Gasse»

weitaus günstiger weiterverkauft werden mussten). Obwohl dieser Aspekt im

Grundsatz bereits der Qualifikation als «gewerbsmässig» enthalten ist,

überschreiten die vollendeten 15 Diebstähle das dem Tatbestand inhärente

Erfordernis des «mehrfachen Delinquierens» (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 95 ff.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 139 N 34)

bei weitem und ist insofern verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der

Berufungskläger ging zwar stets recht forsch vor und stahl gezielt leicht zu

veräussernde Gegenstände. Das Verhalten des Berufungsklägers kann indes – wie

die Verteidigung zu Recht vorbringt (Akten S. 1073 f., 1138) – nicht als

besonders raffiniert bezeichnet werden, zumal sich A____ am helllichten Tag

mehrmals in dieselben, per Video überwachten, Geschäfte begab und das

Entdeckungsrisiko damit recht hoch war. Etwas entlastend kann auch

berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger keine Privathaushalte, wo die

Geborgenheit eines Menschen einen ganz besonderen Stellenwert hat und deswegen

ein erhöhter Schutzbedarf besteht, heimsuchte.

6.4.3 In

subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei den Taten des Berufungsklägers

auch um Beschaffungsdelinquenz handelte. Weitere relevante subjektive

Tatkomponenten sind nicht ersichtlich. Die subjektive Schwere der Tat vermag

deren objektive Schwere nach dem Gesagten leicht zu relativieren, sodass

insgesamt von einem eher leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe

von 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

6.5 Obwohl

sie nicht bagatellisiert werden dürfen, fallen die mehrfach begangenen

Hausfriedensbrüche verschuldensmässig nicht gross ins Gewicht, da sie in einem

engen Sachzusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl stehen. Es rechtfertigt

sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) um drei Monate zu erhöhen.

6.6

6.6.1 Der

[...] Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...] geboren. Er ist dort

zusammen mit [...] aufgewachsen. Nachdem er die obligatorischen Schulen besucht

hatte, absolvierte er eine Lehre als [...] und schloss diese auch erfolgreich

ab. Trotz allem ist A____ seit seiner Lehrzeit drogenabhängig und hat Mühe,

eine Arbeit zu finden beziehungsweise diese zu halten, geschweige denn einen

strukturierten Tagesablauf aufzubauen. Seine schwierige persönliche Situation

ist in mittlerem Masse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso ist das

Nachtatverhalten des grundsätzlich einsichtigen Berufungsklägers leicht zu

seinen Gunsten zu werten. A____ war zwar in den meisten Fällen geständig, wobei

er oft in flagranti erwischt wurde und die Taten nicht selten auf Video

aufgezeichnet wurden. Dennoch verhielt er in den meisten Fällen kooperativ und

hat zumindest den Ablauf der Untersuchungen durch sein Verhalten positiv

begünstigt (Akten S. 3 ff., 920 ff., 1142 ff.). Das Wohlverhalten im

Strafvollzug ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1074)

für die Strafzumessung nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden

kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April

2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage, Basel 2019, N 392). Es kann daher auf die Einholung eines

Führungsberichts aus dem Untersuchungsgefängnis verzichtet werden und bleibt

der entsprechende Antrag (Beweisantrag Ziff. 7d) auch vom Gesamtgericht

abzuweisen.

6.6.2 Wie

der aktuelle Strafregisterauszug vom 8. Mai 2020 zeigt, ist der Berufungskläger

massiv einschlägig vorbestraft, wobei sich in den letzten rund 15 Jahren sage

und schreibe 19 Verurteilungen summierten. Negativ ins Gewicht fällt ausserdem,

dass der Berufungskläger während laufender Ermittlungshandlungen unbeeindruckt

weiter delinquierte und sämtliche vorliegend beurteilte Delikte während der

einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug vom 9.

September 2018 begangen hat. Eine derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht

Seinesgleichen und ist in erheblichem Umfang zu Lasten des Berufungsklägers zu

berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S.

62; BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5; AGE SB.2019.3

vom 12. März 2020 E. 4.8.2).

6.6.3 Die

massive Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung wiegt die schwierige

persönliche Situation und das grundsätzlich positiv zu wertende Nachtatverhalten

des Berufungsklägers auf, sodass die Täterkomponenten insgesamt neutral zu

werten sind und weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der zuvor

ermittelten Gesamtstrafe von 19 Monaten führen. Der (teil)bedingte Vollzug kann

aufgrund der denkbar ungünstigen Legalprognose mit dem Strafgericht nicht

gewährt werden (Akten S. 966). Der Anrechnung der erstandenen Haft steht hingegen

nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6.7

6.7.1 Der

Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 21. April 2020 des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und

zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Da

A____ dieses Delikt am 25. Februar 2019, also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen

Urteil vom 7. August 2019 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber

hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine

Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 49 N 13).

6.7.2 Diesem

zusätzlichen Delikt aus dem Kanton Solothurn wäre angesichts der vorliegend zu

ahndenden 15 vollendeten Diebstählen kaum wesentliche Bedeutung zugekommen,

sodass die 30 Tage Freiheitsstrafe an die vorliegend auszufällende Strafe

anzurechnen sind und die bisher zugemessene Freiheitsstrafe daher um einen

Monat zu reduzieren ist.

6.8

6.8.1 Der

Berufungskläger wendet sich nicht gegen den Widerruf seiner per 9. September

2018 erfolgten bedingten Entlassung bzw. Rückversetzung in den Strafvollzug. Da

für die heute beurteilten Taten die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe

erfüllt sind und diese neuen Taten mit der vollziehbar erklärten Reststrafe

zusammentreffen, ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen.

Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann das System von Art. 49 StGB bei der

Gesamtstrafenbildung im Rücksetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen

werden. Ebenso wenig ist es zulässig, den Vorstrafenrest und die ausgefällte

Strafe gemäss dem Kumulationsprinzip zu addieren. Es geht folglich im Rahmen

von Art. 89 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 StGB darum, dem Täter bei der

Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine

gewisse Privilegierung zu gewähren (BGE 145 IV 146 E. 2.4 S. 152 f., 135 IV 146

E. 2.4 S. 148 ff.).

6.8.2 Für

die im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Delikte wurde bisher eine

Sanktion von 18 Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Ihr steht eine offene Reststrafe

von neun Monaten und elf Tagen gegenüber. Kumuliert ergäben die vollziehbaren

Strafen eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und elf Tagen Dauer. In analoger

Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 25

Monaten als angemessen.

6.9 Infolge

der Verurteilung wegen Tätlichkeiten und der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist zudem zwingend eine Busse auszusprechen. Für die

Tätlichkeiten erscheint angesichts des eher leichten Verschuldens unter

Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des

Berufungsklägers (vgl. dazu E. 6.3) eine Busse von CHF 400.– angemessen,

zumal der Höchstbetrag der für eine Übertretung auszusprechenden Busse CHF

10'000.– beträgt (Art. 106 Abs. 1 StGB). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art.

49 Abs. 1 StGB) wird die Busse wegen der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes um CHF 200.– erhöht. Somit wird der Berufungskläger zu

einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wird die

Busse in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

7.

7.1 A____

beantragt auch im Berufungsverfahren, den Vollzug der Freiheitsstrafe zu

Gunsten einer ambulanten Suchtbehandlung aufzuschieben. Hierzu ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger zwar seit seiner Lehrzeit drogenabhängig

ist, was die in casu beurteilten Delikte auch mitverursacht haben dürfte (vgl. dazu

schon E. 6.6). Zur Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw.

zur Anordnung einer ambulanten suchtspezifischen Therapie verlangt das Gesetz aber

insbesondere, dass die Anordnung der Massnahme als Deliktsprävention geeignet

sein muss (Art. 56 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. dazu

Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 63 StGB N 28 ff.; Wohlers,

in: Wohler/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.

Auflage, Bern 2020, Art. 63 N 3; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 63 N 1).

7.2 Wie

die bei der Bewährungshilfe eingeholten Unterlagen zeigen, sind sämtliche

Bemühungen Letzterer, die im Rahmen von bedingten Entlassungen aus längerer

Strafverbüssung (vgl. Vorstrafen 2, 4, 7, 8 [Akten S. 1085 ff.]) in die Wege

geleitet wurden, an der mangelnden Absprachefähigkeit und Kooperation des Berufungsklägers

gescheitert. Besonders hervorzuheben gilt es das Schreiben der Suchthilfe

Region Basel vom 31. Oktober 2016 an den Leiter der Bewährungshilfe Basel-Stadt,

in welchem ausgeführt wird, dass der Berufungskläger nur gerade einen einzigen

Termin eingehalten habe (Akten S. 1057 ff., 1145). Daneben fehlen bei A____

überdies jegliche stabilisierenden Faktoren wie ein fester Wohnsitz, Arbeit,

Wohnung und ein integratives soziales Umfeld, denen gerade im Rahmen einer

ambulanten Therapie entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus bleibt anzumerken,

dass der Berufungskläger zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, per 1. April 2019 eine Stelle als [...]

in Aussicht hatte und zu dieser Zeit auch in einer partnerschaftlichen Beziehung

lebte, indes trotzdem delinquierte (Akten S. 196, 222, 241 f., 270 ff., 1143

f.). Aufgrund dieses eingeschliffen wirkenden Verhaltens erscheint auch fraglich,

inwiefern eine ambulante Therapie ausreichend stabilisierend wirken würde. Nach

dem Gesagten ist evident, dass eine ambulante Therapie (auch mit stationärer

Einleitung) nicht erfolgversprechend durchgeführt werden kann bzw. die

gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung nicht erfüllt sind (eine

stationäre Massnahme wird weiterhin abgelehnt [Akten S. 1145]). Ergänzend kann

auf die abschlägigen diesbezüglichen Entscheide der Staatsanwaltschaft (Akten

S. 147 f.), des vorinstanzlichen Verfahrensleiters (Akten S. 892 f.) sowie auf

die zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 967 f.).

7.3 Nach

dem Gesagten bleibt der Beweisantrag (Ziff. 7a), wonach ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, abzuweisen. Vom

Gesamtgericht abzulehnen ist auch der Antrag Ziff. 7b, es seien Strafakten aus

den Jahren 1998/1999 und 1998/1993 einzuholen, zumal aus der Tatsache, dass der

Berufungskläger vor über 20 Jahren bereits einmal eine ambulante Therapie

erfolgreich absolviert hat, nicht geschlossen werden kann, dass dies noch ein

zweites Mal gelingen wird. Auch kann auf die Einholung medizinischer Berichte

beim medizinischen Dienst des Untersuchungsgefängnisses Waaghof und des

Untersuchungsgefängnisses Muttenz (Beweisantrag Ziff. 7c) verzichtet werden, da

ein in Haft erfolgreich durchlaufenes Methadonprogramm an der Schlussfolgerung,

dass eine ambulante Therapie in Freiheit nicht erfolgversprechend durchgeführt

werden kann, nichts zu ändern vermag.

8.

Die beiden Privatklägerinnen

verlangen adhäsionsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von je CHF

150.‒ (Akten S. 382 f., 499). Klar ist, dass die Aufarbeitung eines

Ladendiebstahls bei den jeweiligen Geschäften Umtriebe verursacht. Es ist

allerdings generell fraglich, ob die Geschädigten die Kosten dieser Umtriebe

nicht einfach auf die Verkaufspreise überwälzen, sodass sie im Ergebnis keinen

Schaden erleiden. Unabhängig davon sind indes auch Umtriebsentschädigungen zu

substantiieren, was vorliegend nicht erfolgte. Die jeweiligen

Entschädigungsforderungen werden daher im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b

StPO auf den Zivilweg verwiesen.

9.

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

9.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen

Diebstahls und Tätlichkeiten schuldig gesprochen wird (bereits rechtskräftig

sind bekanntlich die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes) sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu belassen. Da die Zivilforderungen entgegen dem

vorinstanzlichen Urteil auf den Zivilweg verwiesen werden, rechtfertigt sich indes

eine leichte Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr um CHF 500.‒.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 5‘823.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒.

10.

10.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

10.2 Der

Berufungskläger obsiegt teilweise mit seinen Antrag, wonach die

Zivilforderungen abzuweisen seien, weswegen ihm die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der

Zeugenentschädigung von H____ sowie der Entschädigung der Auskunftsperson E____

im Betrag von insgesamt CHF 53.80, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

11.

11.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich fünf weiteren Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

11.2 Da

der Berufungskläger betreffend die Zivilforderungen teilweise obsiegt, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin

im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 75 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

7. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 des

Strafgesetzbuches sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

-

Widerruf der bedingten Entlassung und Rückversetzung in den Strafvollzug

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – nebst

den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls und

der Tätlichkeiten schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 und 2

des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 25 Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Dezember 2018 bis 4. Dezember 2018 (1 Tag),

vom 8. Februar 2019 bis 11. Februar 2019 (3 Tage) und der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft seit dem 30. März 2019, sowie zu einer Busse von CHF

600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 21. April 2020,

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51, 89 Abs. 6

und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Antrag, eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen

und den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der Massnahme aufzuschieben,

wird abgewiesen.

Die Schadenersatzforderungen der C____ und der D____

werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 5‘823.‒ und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’500.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich der Kosten der Zeugenentschädigung von H____ sowie der Entschädigung

der Auskunftsperson E____ im Betrag von insgesamt CHF 53.80, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘216.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 46.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 328.25 (7,7 % auf

CHF 4‘263.05), somit total CHF 4‘591.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Ministère public du canton du Jura Porrentruy

-

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

-

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).