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Entscheid

SB.2019.112

mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

29. Juni 2020Deutsch11 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.112

URTEIL

vom 29. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. August 2019 (ES.2019.278)

betreffend mehrfache Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin)

– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 12. April 2019 hin – der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von

CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Des Weiteren wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil

hat die Berufungsklägerin am 6. September 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe

vom 1. November 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20.

Dezember 2019 begründet. Sie beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil

kostenfällig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat – ohne einen Antrag zu

stellen – mit Berufungsantwort vom 2. Januar 2020 auf das vorinstanzliche

Urteil verwiesen. Dazu hat die Berufungsklägerin am 16. Januar 2020 replicando

Stellung bezogen. Dem Appellationsgericht liegen darüber hinaus – neben den erstinstanzlichen

Verfahrensakten – eine E-Mail-Mitteilung vom 3. Dezember 2019 an den

Strafgerichtspräsidenten B____ sowie drei weitere Schreiben der

Berufungsklägerin vom 27. Januar 2020, vom 15. April 2020 (inklusive

Arztzeugnis) und vom 22. April 2020 vor.

Wie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 angekündigt, ergeht das

vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass

sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).

Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren erledigt

werden kann und das eingelegte Arztzeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit

nicht beurteilt werden muss. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen

Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten

Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (AGE

SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E.

1.2).

1.3

Mit

der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO gewöhnlich Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie

vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens,

so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

2.

Die

Berufungsklägerin kritisiert zunächst, ihr als «Rekurs» bezeichnetes Schreiben

vom 6. September 2019 sei in den Akten zu Unrecht vor das erstinstanzliche

Urteil eingeordnet worden. Entgegen ihrer Ansicht hat dies aber seine

Richtigkeit: Wie der Rechtsmittelbelehrung des der Berufungsklägerin am 27.

August 2019 zugestellten vorinstanzlichen Dispositivs (die Berufungsklägerin

war von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung dispensiert worden) entnommen

werden kann, ist die Berufung innert zehn Tagen beim Strafgericht anzumelden.

Diesfalls werde das Urteil nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung der

Berufung erhebenden Partei mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt

(Akten S. 73 ff.). Die an das Appellationsgericht adressierte Eingabe der

Berufungsklägerin vom 6. September 2019 ist als Berufungsanmeldung zu

qualifizieren und zu Recht an das Strafgericht überwiesen worden. Das

entsprechende Schreiben war der Auslöser dafür, dass überhaupt ein schriftlich

begründetes Urteil auszufertigen war und damit in Übereinstimmung mit den

gesetzlichen Vorgaben vor das Urteil des Strafgerichts einzuordnen.

3.

3.1

Der

Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 12. April 2019 folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

«Am 18. Januar 2019, um 23.10 Uhr, lenkte die Beschuldigte den

Personenwagen [...] in Basel von der Aeschenvorstadt herkommend durch den St.

Alban-Graben in Fahrtrichtung Dufourstrasse. Dabei missachtete sie bei der

Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben die Signalisation «Verbot für

Motorwagen und Motorräder» und befuhr anschliessend auf der Höhe der

Liegenschaft St. Alban-Graben 8 aufgrund einer Baustelle eine gut sichtbare

Sperrfläche mit Tramtrasse».

3.2

Aus

der Anklageschrift erhellt, dass vorliegend «nur» darüber zu entscheiden ist,

ob A____ die vor der Einfahrt in den St. Alban-Graben an der Ecke

Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben angebrachte Signalisation «Verbot für

Motorwagen und Motorräder» missachtete und danach im St. Alban-Graben eine markierte

Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr. Über das Eingeständnis der

Berufungsklägerin, wonach sie am Bankverein vor 24.00 Uhr unerlaubterweise nach

links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse abgebogen sei, ist in

casu mangels Schilderung in der Anklageschrift nicht zu entscheiden und deshalb

auch nicht näher einzugehen.

3.3

Die

Berufungsklägerin macht betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt hauptsächlich

geltend, sie habe das Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» nicht

wahrgenommen. Zwar trifft wohl zu, dass die Berufungsklägerin entgegen der

Darstellung in der Anklageschrift, nicht von der Aeschenvorstadt, sondern vom

Theater her in Richtung Bankverein fuhr und dort nach links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse

abbog. Indes war das entsprechende Verbotsschild ‒ wie aus den Akten

hervorgeht (S. 64) ‒ auch in der von der Berufungsklägerin beschriebenen

Fahrtrichtung gut sichtbar, zumal man diesfalls auf einer (kurzen) geraden

Strecke direkt auf das entsprechende Signal zufährt. Ausserdem bestand auf der

von der Berufungsklägerin befahrenen Strecke vom Steinenberg her kommend ein

guter Überblick auf die gesamte Baustelle am St. Alban-Graben, sodass es

zumutbar gewesen wäre, die spezielle Verkehrssituation auch wenn aufgrund der

Museumsnacht wohl effektiv viele Leute und auch Autos unterwegs waren, rechtzeitig

zu antizipieren und die Fahrt in eine andere Richtung fortzusetzen.

3.4

Dafür,

dass die sich in den Akten befindlichen Fotos nicht die Situation bei der

Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben zeigen bzw. nicht vom Deliktsabend

stammen sollen, gibt es auch nach deren Visualisierung keinerlei Hinweise und

ist deshalb vorbehaltlos darauf abzustellen. Da für die Sachverhaltsabklärung

nicht von Bedeutung, kann auch offenbleiben, ob die Berufungsklägerin im

Polizeirapport korrekt zitiert worden ist («ich kenne mich in der Stadt nicht

gut aus und möchte einfach nur raus hier»).

4.

4.1

Dass

die Berufungsklägerin (unerlaubterweise) den St. Alban-Graben befuhr, ergibt

sich aufgrund der im Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation.

Damit verstiess sie – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 4) – gegen Art. 27 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 714.01), zumal das kurze Gespräch

zwischen ihr und dem rapportierenden Polizeibeamten nicht als Weisung

verstanden werden durfte, den St. Alban-Graben zu befahren und dort im

Unterschied zur Signalisation beim Theater (Akten S. 96) auch kein

Vorbehalt für Taxis angebracht war. Dass Taxifahrer – wie von der

Berufungsklägerin vorgebracht – bezüglich der Beachtung der Verkehrsregeln

anders zu behandeln wären als andere (private) Verkehrsteilnehmende, entbehrt

offensichtlich jeder Grundlage.

4.2

Dass

die Berufungsklägerin, nachdem sie den St. Alban-Graben befahren hatte, dort

eine Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr, ergibt sich ebenfalls aufgrund der im

Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation. Auf dem entsprechenden

Bild (Akten S. 7) ist darüber hinaus erkennbar, dass sich die markierte Sperrfläche

über zwei Tramgeleise erstreckt und somit sehr gut zu sehen ist. Es sind auch keine

Gründe ersichtlich, welche das Befahren dieser Sperrfläche rechtfertigen

würden. Damit hat die Berufungsklägerin gegen Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs.

1.

SVG verstossen.

4.3

Wie

auf den sich in den Akten befindlichen Fotos erkennbar ist (Akten S. 6 f.), war

es zum Deliktszeitpunkt möglich, trotz der Baustelle ein paar Meter auf normalem

Strassenbelag im St. Alban-Graben in Richtung Dufourstrasse zu fahren. Aus dem

Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Berufungsklägerin die Sperrfläche

auf Höhe der Liegenschaft St. Alban-Graben 8 befahren hat. Daraus ist zu

schliessen, dass das Befahren des St. Alban-Grabens und das Befahren der

Sperrfläche zwei voneinander getrennte Handlungen darstellten. Es ergeht

deshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).

5.

5.1

Übertretungen

der Strassenverkehrsvorschriften können gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und

Abs. 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) in einem vereinfachten

Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.– geahndet werden. Das

Ordnungsbussenverfahren ist – wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind –

obligatorisch anzuwenden (vgl. BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377, 105 IV

136.

E. 1-3 S. 138 f.; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5).

5.2

Das

Ordnungsbussengesetz wurde per 1. Januar 2020 revidiert. Im Zuge dessen wurden zusätzliche

Widerhandlungen – unter anderem das Überfahren einer Sperrfläche – in die

Bussenliste gemäss Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.2)

aufgenommen. Da anhand der Bestimmungen des OBG bzw. der OBV darüber

entschieden wird, ob die zu verfolgende Widerhandlung im Ordnungsbussen- oder

im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind die entsprechenden Normen als

Verfahrensvorschriften zu qualifizieren. Letztere werden vom Grundsatz der «lex

mitior» nicht umfasst (Berkemeier/Popp,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 18; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 2 N 3), sodass die aktuelle Fassung des OBG bzw. der OBV nicht zu

Gunsten der Berufungsklägerin (analog Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]) angewendet werden kann. Die durch die Berufungsklägerin

begangenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind daher

mit den Vorinstanzen im ordentlichen Strafverfahren zu beurteilen.

5.3

Der

Strafrahmen des Tatbestands der Verletzung der Verkehrsregeln umfasst nach Art.

90.

Abs. 1 SVG Busse bis zu CHF 10'000.–. Wie dem Polizeirapport entnommen

werden kann, gefährdete oder behinderte die Berufungsklägerin keine anderen

Verkehrsteilnehmende, was zu Gunsten von A____ berücksichtigt werden kann.

Ebenfalls strafmildernd wirkt sich aus, dass es sich aufgrund der Museumsnacht und

der Baustelle um eine aussergewöhnliche Strassenverkehrssituation handelte. Erschwerend

kommt allerdings hinzu, dass die Berufungsklägerin die Verkehrsregeln gleich

zweifach verletzte. Nach dem Referierten erscheint eine Busse von CHF 200.–

angemessen.

6.

6.1

Der

Berufungsklägerin ist abschliessend mitzuteilen, dass die Strafbehörden –

mithin auch das Appellationsgericht – gestützt auf Art. 104 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG verpflichtet sind, der

Administrativbehörde des Wohnsitzkantons der beschuldigten Person ihre Urteile zu

melden. Da das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde (vgl. dazu E.

5.2), war bzw. ist die Meldung an die Administrativbehörde gesetzlich

vorgesehen und kann daher – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – keine

Persönlichkeitsverletzung darstellen.

6.2

Auch

liegt in der Beschaffung eines Strafregisterauszugs keine ungleiche bzw. die

Berufungsklägerin speziell treffende Behandlung. Die entsprechende Information

dient im Rahmen der Strafzumessung praxisgemäss dazu, die persönlichen

Verhältnisse der beschuldigten Person zu beleuchten, um gestützt darauf ein

angemessenes Urteil fällen zu können (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dass das Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafregisterauszug (noch) sichtbar ist,

hat ebenfalls seine Richtigkeit, werden doch Urteile, in denen eine Geldstrafe

ausgesprochen worden ist, (erst) nach zehn Jahren gelöscht (Art. 369 Abs. 3

StGB). Am 31. Januar 2020 ist «bloss» die zweijährige Probezeit zu Ende gegangen

(Art. 42 Abs. 1, 44 und 45 StGB).

7.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der

Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche

Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.‒ bemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung

– der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt

und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Freiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27

Abs. 1 und 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19 Abs. 1 lit. a

und b, 19 Abs. 2 und 78 der Signalisationsverordnung und Art. 1 lit. a Ziff. 7

des Ordnungsbussengesetzes sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.