SB.2019.112
mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
29. Juni 2020Deutsch11 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.112
URTEIL
vom 29. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. August 2019 (ES.2019.278)
betreffend mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. August 2019 wurde A____ (Berufungsklägerin)
– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 12. April 2019 hin – der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse in Höhe von
CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Des Weiteren wurden ihr Verfahrenskosten im Betrag von CHF 205.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil
hat die Berufungsklägerin am 6. September 2019 Berufung angemeldet, mit Eingabe
vom 1. November 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20.
Dezember 2019 begründet. Sie beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil
kostenfällig aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat – ohne einen Antrag zu
stellen – mit Berufungsantwort vom 2. Januar 2020 auf das vorinstanzliche
Urteil verwiesen. Dazu hat die Berufungsklägerin am 16. Januar 2020 replicando
Stellung bezogen. Dem Appellationsgericht liegen darüber hinaus – neben den erstinstanzlichen
Verfahrensakten – eine E-Mail-Mitteilung vom 3. Dezember 2019 an den
Strafgerichtspräsidenten B____ sowie drei weitere Schreiben der
Berufungsklägerin vom 27. Januar 2020, vom 15. April 2020 (inklusive
Arztzeugnis) und vom 22. April 2020 vor.
Wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 angekündigt, ergeht das
vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass
sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c).
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren erledigt
werden kann und das eingelegte Arztzeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit
nicht beurteilt werden muss. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen
Verfahrens durch das Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten
Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein entsprechender Hinweis im Sachurteil (AGE
SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E.
1.2).
1.3
Mit
der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO gewöhnlich Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie
vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens,
so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.
Die
Berufungsklägerin kritisiert zunächst, ihr als «Rekurs» bezeichnetes Schreiben
vom 6. September 2019 sei in den Akten zu Unrecht vor das erstinstanzliche
Urteil eingeordnet worden. Entgegen ihrer Ansicht hat dies aber seine
Richtigkeit: Wie der Rechtsmittelbelehrung des der Berufungsklägerin am 27.
August 2019 zugestellten vorinstanzlichen Dispositivs (die Berufungsklägerin
war von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung dispensiert worden) entnommen
werden kann, ist die Berufung innert zehn Tagen beim Strafgericht anzumelden.
Diesfalls werde das Urteil nach Ausfertigung der schriftlichen Begründung der
Berufung erhebenden Partei mit Instruktionen zum weiteren Vorgehen zugestellt
(Akten S. 73 ff.). Die an das Appellationsgericht adressierte Eingabe der
Berufungsklägerin vom 6. September 2019 ist als Berufungsanmeldung zu
qualifizieren und zu Recht an das Strafgericht überwiesen worden. Das
entsprechende Schreiben war der Auslöser dafür, dass überhaupt ein schriftlich
begründetes Urteil auszufertigen war und damit in Übereinstimmung mit den
gesetzlichen Vorgaben vor das Urteil des Strafgerichts einzuordnen.
3.
3.1
Der
Berufungsklägerin wird gemäss Anklageschrift vom 12. April 2019 folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
«Am 18. Januar 2019, um 23.10 Uhr, lenkte die Beschuldigte den
Personenwagen [...] in Basel von der Aeschenvorstadt herkommend durch den St.
Alban-Graben in Fahrtrichtung Dufourstrasse. Dabei missachtete sie bei der
Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben die Signalisation «Verbot für
Motorwagen und Motorräder» und befuhr anschliessend auf der Höhe der
Liegenschaft St. Alban-Graben 8 aufgrund einer Baustelle eine gut sichtbare
Sperrfläche mit Tramtrasse».
3.2
Aus
der Anklageschrift erhellt, dass vorliegend «nur» darüber zu entscheiden ist,
ob A____ die vor der Einfahrt in den St. Alban-Graben an der Ecke
Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben angebrachte Signalisation «Verbot für
Motorwagen und Motorräder» missachtete und danach im St. Alban-Graben eine markierte
Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr. Über das Eingeständnis der
Berufungsklägerin, wonach sie am Bankverein vor 24.00 Uhr unerlaubterweise nach
links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse abgebogen sei, ist in
casu mangels Schilderung in der Anklageschrift nicht zu entscheiden und deshalb
auch nicht näher einzugehen.
3.3
Die
Berufungsklägerin macht betreffend den rechtserheblichen Sachverhalt hauptsächlich
geltend, sie habe das Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» nicht
wahrgenommen. Zwar trifft wohl zu, dass die Berufungsklägerin entgegen der
Darstellung in der Anklageschrift, nicht von der Aeschenvorstadt, sondern vom
Theater her in Richtung Bankverein fuhr und dort nach links in Richtung St. Alban-Graben/Dufourstrasse
abbog. Indes war das entsprechende Verbotsschild ‒ wie aus den Akten
hervorgeht (S. 64) ‒ auch in der von der Berufungsklägerin beschriebenen
Fahrtrichtung gut sichtbar, zumal man diesfalls auf einer (kurzen) geraden
Strecke direkt auf das entsprechende Signal zufährt. Ausserdem bestand auf der
von der Berufungsklägerin befahrenen Strecke vom Steinenberg her kommend ein
guter Überblick auf die gesamte Baustelle am St. Alban-Graben, sodass es
zumutbar gewesen wäre, die spezielle Verkehrssituation auch wenn aufgrund der
Museumsnacht wohl effektiv viele Leute und auch Autos unterwegs waren, rechtzeitig
zu antizipieren und die Fahrt in eine andere Richtung fortzusetzen.
3.4
Dafür,
dass die sich in den Akten befindlichen Fotos nicht die Situation bei der
Verzweigung Aeschenvorstadt/St. Alban-Graben zeigen bzw. nicht vom Deliktsabend
stammen sollen, gibt es auch nach deren Visualisierung keinerlei Hinweise und
ist deshalb vorbehaltlos darauf abzustellen. Da für die Sachverhaltsabklärung
nicht von Bedeutung, kann auch offenbleiben, ob die Berufungsklägerin im
Polizeirapport korrekt zitiert worden ist («ich kenne mich in der Stadt nicht
gut aus und möchte einfach nur raus hier»).
4.
4.1
Dass
die Berufungsklägerin (unerlaubterweise) den St. Alban-Graben befuhr, ergibt
sich aufgrund der im Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation.
Damit verstiess sie – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 4) – gegen Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 714.01), zumal das kurze Gespräch
zwischen ihr und dem rapportierenden Polizeibeamten nicht als Weisung
verstanden werden durfte, den St. Alban-Graben zu befahren und dort im
Unterschied zur Signalisation beim Theater (Akten S. 96) auch kein
Vorbehalt für Taxis angebracht war. Dass Taxifahrer – wie von der
Berufungsklägerin vorgebracht – bezüglich der Beachtung der Verkehrsregeln
anders zu behandeln wären als andere (private) Verkehrsteilnehmende, entbehrt
offensichtlich jeder Grundlage.
4.2
Dass
die Berufungsklägerin, nachdem sie den St. Alban-Graben befahren hatte, dort
eine Sperrfläche mit Tramtrasse befuhr, ergibt sich ebenfalls aufgrund der im
Polizeirapport (Akten S. 2 ff.) beschriebenen Anhaltsituation. Auf dem entsprechenden
Bild (Akten S. 7) ist darüber hinaus erkennbar, dass sich die markierte Sperrfläche
über zwei Tramgeleise erstreckt und somit sehr gut zu sehen ist. Es sind auch keine
Gründe ersichtlich, welche das Befahren dieser Sperrfläche rechtfertigen
würden. Damit hat die Berufungsklägerin gegen Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs.
1.
SVG verstossen.
4.3
Wie
auf den sich in den Akten befindlichen Fotos erkennbar ist (Akten S. 6 f.), war
es zum Deliktszeitpunkt möglich, trotz der Baustelle ein paar Meter auf normalem
Strassenbelag im St. Alban-Graben in Richtung Dufourstrasse zu fahren. Aus dem
Polizeirapport geht zudem hervor, dass die Berufungsklägerin die Sperrfläche
auf Höhe der Liegenschaft St. Alban-Graben 8 befahren hat. Daraus ist zu
schliessen, dass das Befahren des St. Alban-Grabens und das Befahren der
Sperrfläche zwei voneinander getrennte Handlungen darstellten. Es ergeht
deshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG).
5.
5.1
Übertretungen
der Strassenverkehrsvorschriften können gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und
Abs. 4 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) in einem vereinfachten
Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu CHF 300.– geahndet werden. Das
Ordnungsbussenverfahren ist – wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind –
obligatorisch anzuwenden (vgl. BGE 121 IV 375 E. 1a S. 377, 105 IV
136.
E. 1-3 S. 138 f.; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.5).
5.2
Das
Ordnungsbussengesetz wurde per 1. Januar 2020 revidiert. Im Zuge dessen wurden zusätzliche
Widerhandlungen – unter anderem das Überfahren einer Sperrfläche – in die
Bussenliste gemäss Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.2)
aufgenommen. Da anhand der Bestimmungen des OBG bzw. der OBV darüber
entschieden wird, ob die zu verfolgende Widerhandlung im Ordnungsbussen- oder
im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind die entsprechenden Normen als
Verfahrensvorschriften zu qualifizieren. Letztere werden vom Grundsatz der «lex
mitior» nicht umfasst (Berkemeier/Popp,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 2 StGB N 18; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 2 N 3), sodass die aktuelle Fassung des OBG bzw. der OBV nicht zu
Gunsten der Berufungsklägerin (analog Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]) angewendet werden kann. Die durch die Berufungsklägerin
begangenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften sind daher
mit den Vorinstanzen im ordentlichen Strafverfahren zu beurteilen.
5.3
Der
Strafrahmen des Tatbestands der Verletzung der Verkehrsregeln umfasst nach Art.
90.
Abs. 1 SVG Busse bis zu CHF 10'000.–. Wie dem Polizeirapport entnommen
werden kann, gefährdete oder behinderte die Berufungsklägerin keine anderen
Verkehrsteilnehmende, was zu Gunsten von A____ berücksichtigt werden kann.
Ebenfalls strafmildernd wirkt sich aus, dass es sich aufgrund der Museumsnacht und
der Baustelle um eine aussergewöhnliche Strassenverkehrssituation handelte. Erschwerend
kommt allerdings hinzu, dass die Berufungsklägerin die Verkehrsregeln gleich
zweifach verletzte. Nach dem Referierten erscheint eine Busse von CHF 200.–
angemessen.
6.
6.1
Der
Berufungsklägerin ist abschliessend mitzuteilen, dass die Strafbehörden –
mithin auch das Appellationsgericht – gestützt auf Art. 104 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 SVG verpflichtet sind, der
Administrativbehörde des Wohnsitzkantons der beschuldigten Person ihre Urteile zu
melden. Da das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde (vgl. dazu E.
5.2), war bzw. ist die Meldung an die Administrativbehörde gesetzlich
vorgesehen und kann daher – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – keine
Persönlichkeitsverletzung darstellen.
6.2
Auch
liegt in der Beschaffung eines Strafregisterauszugs keine ungleiche bzw. die
Berufungsklägerin speziell treffende Behandlung. Die entsprechende Information
dient im Rahmen der Strafzumessung praxisgemäss dazu, die persönlichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu beleuchten, um gestützt darauf ein
angemessenes Urteil fällen zu können (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dass das Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Strafregisterauszug (noch) sichtbar ist,
hat ebenfalls seine Richtigkeit, werden doch Urteile, in denen eine Geldstrafe
ausgesprochen worden ist, (erst) nach zehn Jahren gelöscht (Art. 369 Abs. 3
StGB). Am 31. Januar 2020 ist «bloss» die zweijährige Probezeit zu Ende gegangen
(Art. 42 Abs. 1, 44 und 45 StGB).
7.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang gehen die erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der
Berufungsklägerin (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche
Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 1’000.‒ bemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung
– der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt
und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Freiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 27
Abs. 1 und 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 19 Abs. 1 lit. a
und b, 19 Abs. 2 und 78 der Signalisationsverordnung und Art. 1 lit. a Ziff. 7
des Ordnungsbussengesetzes sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.