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Entscheid

SB.2019.113

versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege

3. Juni 2021Deutsch32 min

erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der verhängten Strafe, unter o/e-Kostenfolge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.113

URTEIL

vom 3.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Carl Gustav Mez,

lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Mai 2019

betreffend versuchter Betrug und

Irreführung der Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts des Strafgerichts vom 21. Mai 2019 wurde A____ des versuchten

Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege und der Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–,

abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam am 13. Dezember

2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1

Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, wobei «der Berufungskläger kostenlos und damit unter

Entschädigungsfolgen, das heisst unter Auferlegung der gesamten Verfahrens- und

Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse, vom Vorwurf des versuchten Betrugs

sowie der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen» sei. Zudem sei ihm die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er

die Befragung seines Vaters, B____, als Zeuge oder Auskunftsperson beantragen

lassen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 die

vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der verhängten Strafe, unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem hat sie um Abweisung des Antrags auf

Befragung des B____ ersucht.

Mit

Instruktionsverfügung vom 21. April 2021 ist der Antrag auf Befragung von B____

unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts begründet

abgewiesen worden.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache

befragt worden und ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ

zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht

teilgenommen. Der Berufungskläger hat am Beweisantrag auf Befragung von B____

nicht festgehalten und hat zudem erklärt, dass sich die Berufung nicht gegen

die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln richte. Ansonsten hat er

an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren festgehalten und eventualiter,

für den Fall eines Schuldspruchs, die Reduktion des Strafmasses auf eine

bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer

Probezeit von 2 Jahren beantragt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und

formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])

ist einzutreten.

2.

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil nur in den

angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und die Berufung entfaltet einzig

im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht

angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft. Der

Berufungskläger hat die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art.

90.

Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01], Art.

33.

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) nicht angefochten. Damit sind

dieser Schuldspruch sowie die dafür verhängte Busse von CHF 100.– in

Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).

3.

3.1

Das

Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger

entsprechend dem angeklagten Sachverhalt der Irreführung der Rechtspflege und

des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zusammengefasst soll er sich

gemäss der Anklage dazu am 12. September 2014 auf die Polizeiwache Clara

begeben haben, um dort wider besseren Wissens einen fingierten

Einbruchsdiebstahl in den Räumlichkeiten seiner Garagenwerkstatt anzuzeigen und

anzugeben, es sei ihm durch die Beschädigung der Türe ein Schaden von ca. CHF

800.– entstanden und es seien ihm Gegenstände im Wert von ca. CHF 22'000.–

gestohlen worden. Die Polizei habe aufgrund dieser Strafanzeige diverse

Ermittlungshandlungen unternommen. Sodann habe der Berufungskläger zwischen dem

12.

und dem 18. September 2014 seiner Versicherung, der [...] AG bzw. deren

Generalagentur in Reinach, BL, den zur Anzeige gebrachten vorgetäuschten Einbruch

gemeldet und (in der Anklage aufgelistete) Gegenstände im Gesamtwert von

CHF 22'785.75 und von EUR 3'289.– als gestohlen und den Schaden an der

Eingangstüre als noch offen deklariert. Dadurch habe er der Versicherung, in

der Absicht sich an der Auszahlung der Versicherungsleistungen unrechtmässig zu

bereichern, einen Einbruchdiebstahl und damit einen Versicherungsfall

vorgespiegelt. Dabei habe er gewusst, dass er gemäss Versicherungsvertrag und

Art. 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) verpflichtet ist, seine

Versicherung wahrheitsgemäss über versicherungsrelevante Sachverhalte zu

informieren. Die Versicherung habe ihrerseits keine Möglichkeit, ausser über

Informationen des Berufungsklägers und/oder der Polizei Kenntnis vom wahren

Sachverhalt zu erlangen, was der Berufungskläger gewusst und ausgenutzt habe.

Auf diese Weise habe er die Versicherung arglistig getäuscht und habe sie

hinsichtlich des wahren Sachverhalts in die Irre führen wollen. Dabei habe er

beabsichtigt, die Versicherung im Irrtum über den wahren Sachverhalt zu einer

Auszahlung einer Versicherungsleistung in der Höhe des gemeldeten Schadens zu

bringen, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Versicherung einen

Vermögensschaden in der Höhe von mindestens CHF 22'785.75 und EUR 3'289.–

erleide. Die Versicherung habe allerdings aufgrund ihrer Ansicht nach nicht

passenden Angaben zu einzelnen Schadensposten von einer Leistungserbringung

abgesehen.

3.2

3.2.1

Die

Vorinstanz hat in Bezug auf den gemäss Anklage vorgetäuschten Einbruchdiebstahl

festgestellt, dass bei der Tür zur Garagenwerkstatt, durch welche in die

Werkstatt eingebrochen worden sein soll, der Riegelknopf im offenen Zustand

herausgedreht worden sei und anschliessend mit einem flachen Werkzeug

Beschädigungen an der Tür angebracht worden seien. Dies sei erfolgt, um die

herbei gerufene Polizei glauben zu lassen, es habe ein Einbruch in die

Werkstatt stattgefunden. Hierbei sei der Berufungskläger einigermassen

raffiniert vorgegangen, da er den vermeintlichen Einbruch nicht gleich selbst

beanzeigte, sondern wartete, bis ihm der angebliche Einbruch von einem Dritten

zugetragen wurde, damit er diesen Dritten gegenüber der Polizei gleich als

Zeugen benennen konnte. Dies habe er getan, um mit der Organisation eines

Polizeirapports über den Diebstahl die Voraussetzung zur Meldung eines

Diebstahlereignisses bzw. Schadenereignisses bei seiner Versicherung zu

schaffen.

3.2.2

Der

Berufungskläger lässt monieren, die Beweiswürdigung des Strafgerichts müsse

hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege (und damit

betreffend die Feststellung der Anzeige eines fingierten Einbruchs) als

willkürlich bezeichnet werden. Die kriminaltechnische Untersuchung (an der

Türe, welche von mutmasslichen Einbrechern aufgebrochen worden sein soll) habe

ergeben, dass ein Schraubenzieher aufgrund der baulichen Verhältnisse als

Tatwerkzeug nicht in Frage komme, weil der Werkzeugschaft an der

Wandverputzkante anstehen würde. Allerdings sei die Hebelwirkung mit einem

Schraubenzieher dargestellt worden, dessen vorderer Teil bis zum Griff rund 20

cm lang ist. Es dürfe allerdings als gerichtsnotorisch gelten, dass es auch

Schraubenzieher gibt, deren vorderer Teil bis zum Griff wesentlich kürzer ist.

Ein solcher Schraubenzieher würde nicht an der Wandverputzkante anstehen und es

wäre ohne weiteres möglich, damit die Tür aufzubrechen. Der kriminaltechnische

Bericht halte zudem fest, dass auch ein gebogenes Werkzeug, z.B. ein Geissfuss

oder Kistenöffner als Tatwerkzeug in Frage käme. Vorausgesetzt die Tür wäre

ordnungsgemäss geschlossen und verriegelt gewesen, hätten gemäss Bericht diesfalls

am Schlossfries, Türrahmen und Winkelschliessblech in aller Regel massivere

Schänden entstehen müssen. Allerdings schliesse der Bericht nicht aus, dass ein

derartiges Werkzeug zum Einsatz gekommen sei. Der Berufungskläger habe geltend

gemacht, dass die Tür «Spiel» gehabe habe, was heisse, dass sie sich in den

Angeln habe verschieben lassen. Dies erscheine aufgrund der einfachen Räume mit

alten Eingangstüren auch glaubhaft. Dem allem habe die Vorinstanz in keiner

Weise Rechnung getragen.

3.2.3

Gemäss

Polizeirapport vom 13. September 2014 (act. 101 ff.) benachrichtigte der

Berufungskläger am 12. September 2014, 9.40 Uhr, die Polizei über einen

Einbruchdiebstahl in die von ihm genutzten Räumlichkeiten am [...]weg [...] in

Basel. Dabei handelt es sich um eine eingebaute Einzelgarage und ein Büro,

welche sich im Parterre des dreistöckigen Mehrfamilienhauses befinden. Beide

Räume sind über das Garagentor sowie über zwei separate Eingangstüren im

Innenhof der Liegenschaft zugänglich. In den Innenhof gelangt man über eine

Liegenschaftstür, welche nicht immer verschlossen sein soll. Gemäss Polizeirapport

verschaffte sich die unbekannte Täterschaft auf unbekannte Weise Zutritt in den

Innenhof, um danach die Eingangstüre zur Garage mit einem unbekannten Werkzeug

aufzuwuchten. In der Folge sei die Täterschaft durch die Garage in das

unverschlossene Büro des Berufungsklägers gelangt und habe das gemeldete

Deliktsgut entwendet. Sie habe versucht via Garagentor die Räumlichkeiten

wieder zu verlassen, was aber nicht gelungen sei, da sich das Garagentor nicht

vollständig habe öffnen lassen.

Im

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (Bericht KTA) vom 20. Oktober 2014

(act. 114 ff.) hält der Kriminaltechniker fest, dass bei seinem Eintreffen

(Eintreffen Kriminaltechnik am Tatort am 12. September 2014, 10.30 Uhr, act.

108) die Tür vom Innenhof zur Garage offen gestanden habe und der Riegelkopf

vorgeschoben gewesen sei. Es handle sich um eine alte Glasfüllungstür (4

Glasfüllungen) mit einem Einsteckschloss und Sicherheitsschliesszylinder sowie

zwei Fischbändern. Auf Riegelkopfhöhe konnte der Kriminaltechniker am

Schlossfries, am Winkelschliessblech und am Türrahmen «neu erscheinende» Beschädigungen

feststellen. Zwei Glas-füllungen auf der Seite des Schlossfrieses waren

zertrümmert, wobei keine Glasbruchstücke am Boden lagen. Der Berufungskläger

habe angegeben, dass die Glasfüllungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Bruch

gegangen seien (act. 116). Sodann findet sich im Bericht diese Fotografie des

Riegelkopfes und Schlossfrieses:

Zu dieser

Fotografie ist festgehalten: «Bearbeitungsspuren (2 ca. 9,5 – 11 mm breite,

unterschiedlich geformte Eindrücke an der Innenkante der Schlagleiste vom

Schlossfries, Höhe Riegelkopf (Pfeile E + F). An der Aussentürkante (Höhe

Riegelkopf) war die Lackierung intakt» und «1 horizontal verlaufende ca. 1 – 2

mm breite Kerbe am Riegelkopf (Pfeil G)» (act. 117). Weiter findet sich

folgende Abbildung des Türrahmens mit Winkelschliessblech im Bericht der KTA:

Dazu stellt der

Kriminaltechniker im Bericht fest: «Die Verschraubung des Winkelschliessblechs

war intakt. Die grüne Lackierung an den drei Schraubenköpfen wiesen keine

Abbröckelungen auf, welche bei Gewalteinwirkung auf das Winkelschliessblech zu

erwarten gewesen wären. Ebenso wies die Riegelkopfaussparung keine

Deformationen oder Spuren auf, welche durch den vorgeschobenen Riegelkopf beim

Aufwuchten der Tür zu erwarten gewesen wäre» (act. 118).

Sodann erstellte

der Kriminaltechniker die folgende Skizze (act. 120):

Unter

«Bemerkungen» hält der Kriminaltechniker unter Bezugnahme auf diese Skizze fest:

«Aufgrund der am Schlossfries, Höhe Riegelkopf, festgestellten 2 Eindruckspuren

könnte das unbekannte Instrument/Werkzeug eine Wirkflächenbreite von ca. 10

mm gehabt haben. Auf der, […] Skizze (Grundriss) vom

Schlossfries/Türrahmen/Wandverputzkante, wurde als Beispiel ein Schraubenzieher

mit einer Schaufelbreite von 10 mm als mögliches Tatwerkzeug eingezeichnet.

Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse, ein

Schraubenzieher als Tatwerkzeug nicht in Frage kommt, weil der Werkzeugschaft

an der Verputzkante ansteht. Um eine wirksame Hebelwirkung zu erreichen, müsste

das Tatwerkzeug (wie grün eingezeichnet) bei verriegelter Tür in den Spalt

zwischen Schlagleiste der Tür und Türrahmen angesetzt werden. Dies ist jedoch

baubedingt nicht möglich» (act. 119). Weiter wird im Bericht ausgeführt:

«Aufgrund der baulichen Verhältnisse könnte ev. ein gebogenes Werkzeug (z.B.

Geissfuss, Kistenöffner) als Tatwerkzeug in Betracht gezogen werden. Es ist

jedoch davon auszugehen, dass durch die Wirkflächen der zuvor erwähnten

Werkzeuge am Schlossfries/Türrahmen/Winkelschliessblech massivere Schäden

hätten entstehen müssen. Immer vorausgesetzt, dass die Tür zur Tatzeit auch

ordnungsgerecht geschlossen und verriegelt gewesen war. Zudem hätte die Tür

aufgerissen werden müssen» (act. 121).

3.2.4

Gemäss

Dispositiv

dem Bericht KTA konnte demnach festgestellt werden, dass der Riegelkopf des

Schlosses sich zum Zeitpunkt der Spurensicherung in vorgeschobener Position

befand, womit offensichtlich insinuiert wurde, dass sich der Riegelkopf in der

Riegelkopfaussparung befunden haben soll, die Türe also ordentlich verriegelt gewesen

sei, als es zum Einbruch gekommen sein soll. Wie der Bericht KTA indessen

einleuchtend festhält, hätte der Vorgang des Aufwuchtens der ordentlich verriegelten

Türe erfahrungsgemäss Deformationen bei der Riegelkopfaussparung sowie Spuren

am Schliessblech zur Folge. Dies hat gemäss Bericht unabhängig davon zu gelten,

ob die Türe mit einem Schraubenzieher oder aber mit einem grösseren Werkzeug,

wie etwa einem Geissfuss, aufgebrochen worden wäre. An dieser Feststellung

ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, die Türe habe «Spiel»

gehabt, da auch diesfalls der Riegelkopf bei einem Aufwuchten der Türe aus

seiner Fassung hätte herausgebrochen werden müssen. Dasselbe gilt selbstredend

auch für die Verwendung eines kleineren Schraubenziehers zum Aufwuchten der

Türe. Abgesehen davon könnte mit einem Schraubenzieher, der insgesamt (Griff

und Klinge) kleiner als 7 cm ist (vgl. Skizze: Raum zwischen Schlagleiste und

Wandverputzkante), kaum die zum Aufwuchten einer Eingangstüre notwendige

Hebelwirkung erzeugt werden. Damit ist in Übereinstimmung mit der

diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz (Strafurteil S. 5) festzustellen,

dass die Türe nicht in geschlossenem Zustand aufgebrochen worden sein kann,

sondern der Riegelkopf bei offener Türe mit dem Schlüssel herausgedreht wurde

und anschliessend mit einem flachen Werkzeug die frischen Beschädigungen an der

Türe angebracht wurden. Das Stattfinden eines Einbruchdiebstahls wurde gemäss

dieser Spurenlage nachweislich fingiert.

3.3 Der

Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer wider besseren Wissens

bei einer Behörde anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art.

304 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Berufungskläger meldete der

Polizei am Morgen des 12. September 2014 einen Einbruchdiebstahl, der nicht

stattgefunden hatte. Bei einem Einbruchdiebstahl handelt es sich offensichtlich

um eine strafbare Handlung (vgl. dazu Delnon/Rüdy,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrgs.]), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 304 N 9). Sodann kann aufgrund des nachfolgend versuchten

Versicherungsbetrugs (s. unten E. 3.4) als erstellt gelten, dass der

Berufungskläger wusste, dass der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht war bzw. er ihn

mutmasslich wohl eigenhändig inszeniert hatte. Der vorgespiegelte

Einbruchsdiebstahl war mithin nach dem Plan des Berufungsklägers die notwendige

Voraussetzung für den anschliessenden Versuch, von der Versicherung eine

Schadenssumme erhältlich zu machen. Folglich handelte er mit direktem Vorsatz. In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der

Berufungskläger sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht hat.

3.4.

3.4.1 Angeklagt

ist der Berufungskläger sodann wegen versuchten Betrugs, weil er gegenüber

seiner Versicherung einen Schaden aufgrund des angeblichen Einbruchdiebstahls

gelten machen wollte, diese allerdings aufgrund von Unregelmässigkeiten in den

Angaben zu einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen keine Zahlung

auslöste und den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 40 VVG per sofort auf

den 16. Januar 2015 kündigte (act. 340 f.).

3.4.2 Gemäss

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der

Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein

ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert

aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass

sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften

gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die

allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen

irrezuführen. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den

Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines

besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der

Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder

bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der

Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden

können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich

aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden. Ob die Täuschung gelingt oder nicht, beantwortet

die Frage nach dem Vorhandensein von Arglist nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80

f. mit Hinweisen; Cassani, Der

Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR

117/1999 S. 163). Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abfassung einer

falschen Schadenanzeige ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer

arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht

zumutbar. Dies gilt in jedem Fall, wenn es sich um einen eher geringfügigen

Betrag handelt. Hier bedeutet eine Überprüfung oftmals einen

unverhältnismässigen Aufwand, der in keinem vernünftigen Kostenverhältnis mehr

steht (BGer 6S.722/2001 vom 17. April 2002 E. 4 mit Hinweisen, 6B_447/2012 vom

18. Februar 2014 E. 2.3).

3.4.3 Die

Staatsanwaltschaft forderte mit Editionsverfügung vom 27. September 2016

bei der Versicherung des Berufungsklägers «Unterlagen und Schriftverkehr

zwischen Ihnen (Versicherung) und dem Beschuldigten mit der Policenummer [...]

in Schadennummer [...] zum Einbruchsdiebstahl vom 12. September 2014» ein

(act. 276), weshalb sich das edierte Schadenfalldossier in den Strafakten

befindent (act. 278 ff.). Dem Dossier der Versicherung ist zu entnehmen, dass der

Berufungskläger der Versicherung den vermeintlichen Einbruchdiebstahl am 16.

September 2014 meldete, woraufhin die Versicherung das Dossier eröffnete und dem

Fall eine Schadensnummer zuordnete (act. 279). Am 18. September 2014

besuchte der zuständige Schadeninspektor den Berufungskläger und erstellte über

diesen Besuch einen Bericht (act. 293 f.). In diesem Bericht hielt er nebst

anderem fest: «Auf der Türe, durch welche eingebrochen worden ist, sieht man

fast keine Beschädigungen» (act. 294). Zudem erstellte der Schadeninspektor

eigene Fotografien von der Garagenwerkstatt und von einigen Quittungen (act.

295 ff.). Ebenfalls vom 18. September 2014 datiert ein Schreiben der

Versicherung, mit welchem der Berufungskläger aufgefordert wurde, die

vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige sowie die Schadenliste

mit entsprechenden Belegen im Original der Versicherung einzureichen (act.

302). Der Berufungskläger unterzeichnete das von ihm ausgefüllte

Schadenmeldungsformular am 1. Oktober 2014 (act. 303 f.) und reichte der

Versicherung diverse Verkaufsbelege (act. 305 ff.) ein. Mit Schreiben vom 7.

Oktober 2014 forderte die Versicherung bei der Staatsanwaltschaft den

Polizeirapport zum beanzeigten Einbruchdiebstahl inklusive Fotos sowie

Befragungsprotokolle ein (act. 107, 313). Die Versicherung erhielt von der

Staatsanwaltschaft daraufhin ausschliesslich den Polizeirapport vom

13. September 2014 zugestellt (act. 314 ff; vgl, auch act. 101 ff.). Mit

Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Versicherung das Betreibungsamt

Basel-Stadt um einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Berufungsklägers

(act. 322 ff.). Mit Schreiben vom 5. November 2014 lud der zuständige Schadeninspektor

den Berufungskläger sodann zu einem «persönlichen Gespräch betreffend

Schadenregulierung» am 12. November 2014 ein und ersuchte ihn konkret,

Kaufnachweise betreffend das Chiptuninggerät New Genius, den im [...] gekauften

Laptop und den im [...] gekauften Fernseher beizubringen (act. 325). Ein

Bericht über das Gespräch findet sich nicht im Dossier. Allerdings erkundigte

sich der Schadeninspektor mit E-Mail-Schreiben vom 13. November 2014 beim

einem Verkäufer, ob der Berufungskläger bei ihm nebst einem New Genius

ECU-Programmiergerät auch ein New Transdata BDM-Tuninggerät gekauft habe, was

der Verkäufer mit Antwortschreiben vom selben Tag verneinte (act. 328). Auf dem

der Versicherung eingereichten Beleg betreffend eine Mietrate für eine Nikon

Kamera findet sich sodann der handschriftliche Vermerk des Schadeninspektors,

dass die Mietraten trotz angeblichen Diebstahls der Kamera weiter beglichen

würden (act. 308). Gemäss dem Schreiben der Versicherung betreffend die

Ablehnung des Schadenfalls und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vom 15.

Januar 2014 (act. 340 f.) sollen die Abklärungen des Schadeninspektors schliesslich

ergeben haben, dass der Berufungskläger für das als Schaden aufgelistete Diagnosegerät

wissentlich einen überhöhten Schadensbetrag eingesetzt und mit der Angabe des

vermeintlich gestohlenen Chiptuning-Gerätes ein gar nicht vorhandenes Gerät

aufgelistet hatte. Im Dossier befinden sich ausserdem zwei Schreiben des

Berufungsklägers vom 16. Oktober 2012 (act. 288) und vom 2. Juli 2014

(act. 284), mit welchen dieser die Versicherungspolice je kündigen wollte, was die

Versicherung gestützt auf die Laufdauer des Vertrages beide Male abgelehnt

hatte (act. 285).

3.4.4 Damit

ist festzustellen, dass die Versicherung die Schadensmeldung von Beginn weg mit

grösserem Aufwand und sehr sorgfältig abklärte. Der zuständige Schadeninspektor

hegte offenbar schon früh in der Schadensbearbeitung den Verdacht, dass ein

Versicherungsbetrug vorliegen könnte. Trotz aller Vorsicht war es für ihn

indessen nicht möglich, dem Berufungskläger nachzuweisen, dass er nicht nur

falsche Angaben zu einzelnen Schadensposten gemacht (s. dazu auch unten E. 3.4.6),

sondern dass bereits der Einbruchdiebstahl gar nicht stattgefunden hatte. Dies

obwohl dem Schadeninspektor gemäss dem Bericht über den Besuch in der

Garagenwerkstatt vom 18. September 2014 aufgefallen war, dass die

Einbruchstelle nicht die üblichen Spuren aufwies. Dem vom Schadeninspektor

eingeforderten Polizeirapport lässt sich solches aber nicht entnehmen und zur konkreten

Feststellung des entsprechenden Verdachts bedurfte es der Arbeit des

kriminaltechnischen Dienstes. Der Bericht KTA war der Versicherung allerdings nicht

zugänglich. Eigene kriminaltechnische Untersuchungen sprengen offensichtlich

den Rahmen und die Möglichkeiten eines Versicherers, zumindest im Rahmen eines

Schadenfalls in dieser Höhe. Damit ist festzuhalten, dass die Versicherung im

vorliegenden Fall zwar sehr umsichtig agierte und von ihrer Seite alles ihr Zumutbare

unternahm, um das Vorliegen eines möglichen Versicherungsbetrugs abzuklären. Des

Fingierens eines Einbruchdiebstahls konnte die Versicherung den Berufungskläger

trotz aller Vorsicht in der Schadensabwicklung aber nicht überführen, weshalb

dessen Vorgehen sich diesbezüglich als arglistig erweist. Der Berufungskläger

hat der Versicherung mithin arglistig und diesbezüglich erfolgreich vorgespiegelt,

dass ein Einbruchdiebstahl in seine Garagenwerkstatt stattgefunden habe.

3.4.5 Folglich

hat der Berufungskläger die Versicherung darüber in die Irre geführt, dass ein

Schadensfall vorliege, der ihm einen Anspruch auf Versicherungsleistung gibt. Zur

Begründung seines Schadenanspruchs reichte er der Versicherung eine Liste von

angeblich gestohlenen Gegenständen ein, meldete einen Schaden noch unbekannter

Höhe aufgrund der Beschädigung an der Eingangstür und reichte Belege und

Quittungen ein (act. 304 ff.). Da entsprechend dem Ausgeführten erstellt ist,

dass gar kein Einbruch stattfand, kann dem Berufungskläger aus diesem

behaupteten Ereignis auch kein Schaden aufgrund eines Diebstahls entstanden

sein. Damit erweisen sich alle Angaben des Berufungsklägers betreffend die

angeblich gestohlenen Gegenstände als falsch. Inwieweit er sodann betreffend

die Angaben zu den vermeintlich gestohlenen Sachen arglistig handelte, bzw. ob

ein versuchter Betrug auch zu bejahen wäre, wenn der Einbruchdiebstahl

tatsächlich stattgefunden hätte und der Berufungskläger ausschliesslich

(teilweise) unwahre Angaben zu den gestohlenen Sachen gemacht und folglich

einen zu hohen Schadensbetrag geltend gemacht hätte, kann angesichts der zu

bejahenden Arglist in Bezug auf den fingierten Einbruch offen bleiben bzw. ist

gar nicht angeklagt. Tatsächlich wurde die Versicherung betreffend die

eingereichte Schadenliste und Belege misstrauisch und tätigte Abklärungen, die

dazu führten, dass es nicht zur Auszahlung eines Versicherungsbetrages kam (s.

oben E. 3.4.1).

3.4.6 Insofern

laufen die Ausführungen des Berufungsklägers ins Leere, der sich im

Berufungsverfahren darauf konzentriert, seine Unschuld in Bezug auf den angeklagten

versuchten Betrug mit Ausführungen zu seinen Angaben gegenüber der Versicherung

aufzuzeigen bzw. zumindest die Arglist in seinem Vorgehen als fraglich

erscheinen lassen will. Vollständigkeitshalber ist dazu aber darzulegen, dass

das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz folgt, wenn diese

festhält, der Berufungskläger habe gegenüber der Versicherung für das

Diagnosegerät, welches er von der [...] AG geleast hatte, einen überhöhten Wert

angegeben, indem er einen diesbezüglichen Schaden von total CHF 15'618.–

geltend gemacht hatte (act. 304.1). Bereits aus dem Besuchsbericht des

Schadeninspektors vom 18. September 2014 ergeht, dass der Berufungskläger

diesbezüglich einen Abzahlungsvertrag für das Gerät geltend gemacht hatte und folglich

mit seinen Angaben nicht zwischen den Kosten für das Gerät und denjenigen für

die Software-Lizenzgebühren unterschied (act. 294). Diese Falschangabe tätigte

er, obwohl ihm die [...] AG im September 2014 eine Zahlungserinnerung für den Wert

des Gerätes über CHF 5'775.30 zugestellt hatte (act. 327: Rechnung datiert vom

10. September 2014 mit Zahlungsfrist bis 20. September 2014). Dies

nachdem der Berufungskläger gemäss den Abklärungen des Schadeninspektors bei

der [...] AG seit März 2014 die Leasingraten für das Gerät und die

Software-Lizenz von total CHF 260.30 monatlich nicht mehr bezahlt hatte,

weshalb die [...] AG dem Berufungskläger den Zugang zur Software gesperrt und

ihm für das Gerät wie dargelegt den Betrag von CHF 5’775.30 in Rechnung

gestellt hatte (act. 340). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger den eigentlichen

Wert des Gerätes genau kannte. Zudem muss ihm auch als juristischer Laie

bewusst gewesen sein, dass die Kosten für die bis März 2014 von ihm genutzte

Software-Lizenz nicht Teil eines Schadens aus (vorgetäuschtem) Verlust des

Gerätes sein kann. Sodann wusste er aufgrund des Erhalts der Endabrechnung für

das Gerät von der [...] AG, dass diese seit März 2014 gar nicht mehr auf die Ratenzahlungen

von CHF 260.30 monatlich bestand, sondern ausschliesslich noch die Kosten des

Geräts von ihm erhältlich machten wollte. Vor diesem Hintergrund ist erstellt,

dass der Berufungskläger die Versicherung (auch) betreffend den Wert dieses

Gerätes zu täuschen versuchte, da seine Angaben nicht den ihm zu diesem

Zeitpunkt nachweislich bekannten Kosten für das Gerät entsprachen. Wenn die

Verteidigung nun geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich ihren Einwand

betreffend die Stoffgleichheit nicht in ihre Erwägungen einbezogen, verkennt

sie den Stand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und

der [...] AG zum Zeitpunkt der Schadenanzeige. Ebenfalls korrekt sind die

Feststellungen des Strafgerichts, wenn es in Bezug auf die gegenüber der

Versicherung als gestohlen deklarierte Nikon Kamera (act. 304.1, 308) feststellt,

dass der Berufungskläger diesbezüglich mit tatsachenwidrigen Ausflüchten zu

erklären versucht, weshalb die als gestohlen gemeldete Kamera bei der

Hausdurchsuchung der Wohnung seines Vaters an der [...]strasse [...] in Basel

am 13. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte (Strafurteil S. 8 f.;

act. 59, 78). Dies indem er an der Strafgerichtsverhandlung erstmals

behauptete, er und sein Vater hätten je eine identische Kamera erworben; eine

die er benutzt habe und eine zweite, die seinem Vater gehöre (Prot. HV act. 483),

nachdem er im Vorverfahren angegeben hatte, die als gestohlen gemeldete Nikon

Kamera habe seinem Vater gehört (act. 95). Offensichtlich sah sich der

Berufungskläger angesichts der sichergestellten Kamera genötigt, dem

Strafgericht eine dem Beweisergebnis angepasste Version der Umstände

aufzutischen, was als Schutzbehauptung zu bewerten ist. Letztlich ist das

Auffinden der als gestohlen gemeldeten Kamera ein weiteres Indiz, welches die

Feststellung, dass der Einbruchdiebstahl fingiert war, untermauert. Ebenso

folgt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Feststellungen, wenn diese

darlegt, dass auch die Unstimmigkeiten bei der Schadenposition «New Genius

Chiptuninggerät EUR 2'800.–» hervorragend in das Gesamtbild passen (Strafurteil

S. 10). Hier hatte der Berufungskläger einzig einen Beleg für ein für den

Betrag von EUR 1'650.– in Deutschland gekauftes Gerät vorlegen können,

gleichzeitig aber behauptet, er habe beim selben Händler ein weiteres Gerät für

EUR 1'200.– erwerben können, obwohl dieses zweite Gerät normalerweise EUR

1'800.– kosten würde. Wie bereits dargelegt, haben die diesbezüglichen

Abklärungen des Schadeninspektors der Versicherung allerdings ergeben, dass

dieses Geschäft dem Berufungskläger nur ein Gerät, jenes für welches der

Kaufbeleg existiert, verkauft hatte (act. 328 ff., s. oben E. 3.4.3). Auch in

diesem Punkt sind die Ausführungen des Berufungsklägers, er habe das zweite

Gerät «schwarz» erworben, als Schutzbehauptung im Rahmen der Anpassung seiner

Aussagen an die Beweislage einzuordnen. Die Behauptung des Berufungsklägers,

ihm sei von einem Fachhändler ein Gerät in Umgehung der Steuerbestimmungen verkauft

worden, erscheint ohnehin gewagt. Dies umso mehr, als unlauteres Verhalten in

diesem Zusammenhang vielmehr beim Berufungskläger selbst zu verorten ist, der

wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, die Einfuhr des tatsächlich bei diesem

Anbieter gekauften Geräts in die Schweiz nicht deklariert hatte (act. 329, s.

auch Ausführungen dazu im Strafurteil S. 10). Erstellt ist mit diesen

Ausführungen jedenfalls, dass der in der Anklage aufgeführte und vom

Berufungskläger angestrebte Deliktsbetrag von CHF 22'785.75 und EUR 3'289.–

korrekt ist. Er entspricht den Angaben des Berufungsklägers in der

Schadenanzeige an die Versicherung (act. 304, 304.1).

3.4.7 Demnach

wollte sich der Berufungskläger um den genannten Betrag bereichern, indem er

die Versicherung dazu bringen wollte, ihm den geltend gemachten Schadensbetrag

aufgrund des fingierten Schadenereignisses und des angeblich daraus

entstandenen fiktiven Schadens auszubezahlen. Mithin besteht entgegen den

Ausführungen der Verteidigung vollständige Stoffgleichheit zwischen der

anvisierten Bereicherung und dem Schaden, welcher der Versicherung entstanden

wäre, wenn sie gestützt auf den Versicherungsvertrag eine Leistung ausgerichtet

hätte (s. dazu Maeder/Niggli, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 146 StGB N 262). Aufgrund der äusseren Umstände kann ohne weiteres

auf das Vorhandensein eines direkten Vorsatzes in Bezug auf den

Versicherungsbetrug und auf die dahinterstehende Bereicherungsabsicht

geschlossen werden. Wie das Strafgericht ebenfalls zu Recht dargelegt hat, befand

sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Taten in einer schwierigen

finanziellen Situation. Er war arbeitslos und sah sich gleichzeitig mit

Betreibungen im Umfang von CHF 16'996.30 sowie der Zahlungserinnerung über

CHF 5’775.30 durch die [...] AG (s. oben E. 3.4.6) konfrontiert. Diese Umstände

mögen ihn dazu motiviert haben, mittels dieses versuchten Betruges seine

finanzielle Situation wieder zu konsolidieren. Da es nicht zu einer Auszahlung

der geltend gemachten Schadensumme durch die Versicherung gekommen ist (s. oben

E. 3.4.1), ist es bei einem versuchten Betrug geblieben (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.

Art. 22 StGB).

4. Zusammenfassend

ist damit festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen

Irreführung der Rechtspflege und wegen versuchten Betrugs im Berufungsverfahren

bestätigt werden.

5.

5.1 Der

Berufungskläger beantragt für den Fall der Bestätigung der Verurteilung eine

massive Reduktion der dafür verhängten Strafe. Für die beiden Schuldsprüche sei

eine Einsatzstrafe von 90 Tagen festzulegen, welche aufgrund der erfolgten

Verletzung des Beschleunigungsgebotes um 30 Tage sowie aufgrund des

Asperationsprinzips um weitere 30 Tage zu reduzieren sei. Daraus folge eine

Strafe von 30 Tagessätzen. Der Tagessatz sei auf CHF 30.– festzulegen. Der

Berufungskläger zahle Schulden ab und habe seit der Geburt seines Kindes auch

hohe Kosten für die Tagesbetreuung zu leisten.

5.2 Betreffend

das gebotene Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1

StGB für die zwei begangenen Delikte, die anzuwendenden Bestimmungen sowie den

Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe kann auf die Ausführungen

des Strafgerichts verwiesen werden (S. 13 Strafurteil). Massgeblich für die

Strafzumessung ist sodann gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des

Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die

einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19

f.).

5.3 Das

Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers sodann als «noch leicht»

eingestuft, obwohl er zwar «einigermassen planmässig vorgegangen» sei und dabei

auch eine «gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt» habe. Insgesamt sei das

Vorgehen aber nicht sehr professionell gewesen. Diesen Ausführungen folgt das

Berufungsgericht nicht vollumfänglich. Auch wenn der Berufungskläger letztlich

daran gescheitert ist, dass er den Einbruch für die Kriminaltechnik

durchschaubar inszenierte und seine Angaben gegenüber der Versicherung den

zuständigen Schadeninspektor «hellhörig» gemachten haben – was allerdings auch

daran gelegen haben mag, dass der Berufungskläger im Vorfeld des gemeldeten

Schadenfalls bereits zweimal versucht hatte, die Versicherung zu kündigen –

lässt die Planung des versuchten Betrugs durchaus Rückschluss auf das

Vorhandensein krimineller Energie zu. Das Vorgehen ist insgesamt als raffiniert

zu bewerten. Der anvisierte Deliktserlös von total rund CHF 25'000.– ist

ebenfalls nicht gerade geringfügig. Da ausschliesslich der Berufungskläger das

Strafurteil angefochten hat, ist das Berufungsgericht allerdings an den

Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden, weshalb es nicht zu

einer grundsätzlich anderen Beurteilung des Vorfalls kommen kann. Einig geht

das Berufungsgericht mit dem Strafgericht hingegen, wenn dieses dem

Berufungskläger keine besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zu Gute hält.

Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Berufungskläger teilweise geradezu

mit einer Dreistigkeit an einer Aussage festhält, auch wenn ihm aufgrund der

Akten nachgewiesen werden kann, dass er sich damit mit eigenen Aussagen in

Widerspruch setzt (vgl. oben E. 3.4.6v in Bezug auf die Aussagen zur

Kamera). Dem Berufungskläger fällt das Lügen offenbar leicht, Selbstreflektion

scheint ihm hingegen fern zu liegen. Nicht strafmindernd ist schliesslich die

finanzielle Situation des Berufungsklägers zum Deliktszeitpunkt zu bewerten.

Auch wenn er sich bis zu einem gewissen Grad in einer finanziellen Bedrängnis

befand, war der Schuldenberg nicht unüberschaubar und in dem Sinne erdrückend,

dass die Situation dem Berufungskläger unlösbar erscheinen musste. Dass es bei

einem versuchten Betrug geblieben ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten,

schliesslich ist dies einzig dem umsichtigen Schadeninspektor zuzuschreiben

(vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger selbst hat sein Ziel, wie

bereits das Strafgericht festgestellt hat, mit einer ziemlichen Hartnäckigkeit

verfolgt. Dass er sich zwischenzeitlich wohl Verhalten ist neutral zu bewerten.

Heute lebt der Berufungskläger in einer stabilen Beziehung und ist Vater eines

Kleinkindes. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist daraus aber nicht

abzuleiten. Insgesamt erscheint dem Berufungsgericht für den versuchten Betrug eine

Einsatzstrafe von 210 Tagen als angebracht. Für die Irreführung der

Rechtspflege sind zusätzliche 30 Tages zu veranschlagen. Letztlich sind die

beiden Straftaten im Grunde eine Einheit und die Irreführung der Rechtspflege

war in der Planung des Berufungsklägers die notwendige Voraussetzung für den

geplanten Versicherungsbetrug bzw. Teil seiner betrügerischen Handlungen. Die

so errechnete Gesamtstrafe von 240 Tagen ist in Anwendung des

Asperationsprinzips um 30 Tage auf 210 zu kürzen. Bereits das Strafgericht hat

zudem festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes

stattgefunden hat, indem das Vorverfahren nach Vorliegen des Berichts KTA im

November 2014 für rund zwei Jahre liegen blieb und nach der Durchführung einer

Einvernahme und zwei Hausdurchsuchungen im Dezember 2016 nochmals weitere 1 ½

Jahre verstrichen, bis es zur Anklageüberweisung kam. Aus dieser als erheblich

zu wertenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat eine grössere

Strafmassreduktion zu resultieren, als sie das Strafgericht vorgenommen hat.

Das Strafmass wird deshalb um weitere 60 Tage auf 150 Tage reduziert.

5.4 Mit

Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (Strafurteil S. 18) ist eine

Geldstrafe auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt

der Urteilsfällung zu berechnen und dabei namentlich das Einkommen, das

Vermögen, den Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das

Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger

lebt zusammen mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Gemäss seinen

Angaben ist auch seine Partnerin berufstätig und erzielt ein ähnlich hohes

Einkommen wie er selbst (Prot. HV act. 646). Gemäss dem eingereichten

Arbeitsvertrag verdient der Berufungskläger CHF 6'000.– brutto monatlich und

erhält dreizehn Monatslöhne (act. 622). Eine monatliche Gehaltsabrechnung

hat er nicht eingereicht, weshalb sein Nettoeinkommen geschätzt werden muss.

Die Annahme einer Nettolohnauszahlung von CHF 5'200.– monatlich führt unter

Miteinbezug des 13. Monatslohns zu einem Einkommen von abgerundet CHF 5'600.–

monatlich. Bei Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30% des Lohnes für

die notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.) und

von 15% für die Kosten für ein Kind ergibt sich ein anzuwendender Tagessatz von

abgerundet CHF 100.–. Die Sanktion kann mit aufgeschobenen Vollzug

ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), da dem Berufungskläger erstmals

straffällig geworden (s. Strafregisterauszug act. 608) und ihm keine

Schlechtprognose zu stellen ist. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt

(Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

Damit unterliegt

der Berufungskläger im Berufungsverfahren grösstenteils. Die Reduktion des

Strafmasses von 180 auf 150 Tagessätze zu CHF 100.– ist angesichts des von ihm

geforderten Freispruchs bzw. der beantragten Reduktion des Strafmasses auf 30

Tagessätze zu CHF 30.– marginal, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens

vollumfänglich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO; Anmerkung: diesbezüglich

aber eine Korrektur des Dispositivs, welches vorgängig des schriftlich

begründeten Urteils «in Abweisung der Berufung» formuliert wurde,

richtigerweise aber «in teilweiser Gutheissung der Berufung» zu lauten hat).

Damit ist auch die vom Strafgericht festgelegte Kostenregelung nicht zu

korrigieren. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Strafgerichtskasse

entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Dem

Berufungskläger ist es angesichts seiner im Laufe des Verfahrens stark

verbesserten finanziellen Verhältnisse zuzumuten, dem Staat die Kosten der

amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO zurück zu

bezahlen. Angesichts seiner Familienpflichten wird allerdings eine moderate

Ratenzahlung festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Mai 2019 in

Rechtskraft erwachsen ist:

-

Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie die dafür

ausgesprochene Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2

SVG, Art. 33 lit. c VRV, Art. 106 StGB;

-

Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 4'250.– und einer Spesenvergütung

von CHF 62.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 332.10, aus der Strafgerichtskasse.

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser

Gutheissung der Berufung des versuchten Betrugs und der Irreführung der

Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

CHF 100.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag ausgestandenen

Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren, verurteilt

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

und Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und

Art. 51 StGB.

Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF

5'075.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein

Spesenersatz von CHF 59.75, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 262.55, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen

Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Der Berufungskläger hat die Kosten für die amtliche

Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit einem Betrag von CHF

200.– pro Monat dem Staat zurück zu bezahlen. Die erste Rate ist am 30.

September 2021 fällig.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).