SB.2019.113
versuchter Betrug und Irreführung der Rechtspflege
3. Juni 2021Deutsch32 min
erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der verhängten Strafe, unter o/e-Kostenfolge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.113
URTEIL
vom 3.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Carl Gustav Mez,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Mai 2019
betreffend versuchter Betrug und
Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts des Strafgerichts vom 21. Mai 2019 wurde A____ des versuchten
Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege und der Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–,
abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam am 13. Dezember
2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, wobei «der Berufungskläger kostenlos und damit unter
Entschädigungsfolgen, das heisst unter Auferlegung der gesamten Verfahrens- und
Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse, vom Vorwurf des versuchten Betrugs
sowie der Irreführung der Rechtspflege freizusprechen» sei. Zudem sei ihm die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er
die Befragung seines Vaters, B____, als Zeuge oder Auskunftsperson beantragen
lassen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuldspruchs sowie der verhängten Strafe, unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem hat sie um Abweisung des Antrags auf
Befragung des B____ ersucht.
Mit
Instruktionsverfügung vom 21. April 2021 ist der Antrag auf Befragung von B____
unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts begründet
abgewiesen worden.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt worden und ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ
zur Verhandlung geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht
teilgenommen. Der Berufungskläger hat am Beweisantrag auf Befragung von B____
nicht festgehalten und hat zudem erklärt, dass sich die Berufung nicht gegen
die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln richte. Ansonsten hat er
an den im Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren festgehalten und eventualiter,
für den Fall eines Schuldspruchs, die Reduktion des Strafmasses auf eine
bedingt vollziehbare Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer
Probezeit von 2 Jahren beantragt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
ist einzutreten.
2.
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und die Berufung entfaltet einzig
im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht
angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen in Rechtskraft. Der
Berufungskläger hat die Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art.
90.
Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01], Art.
33.
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]) nicht angefochten. Damit sind
dieser Schuldspruch sowie die dafür verhängte Busse von CHF 100.– in
Rechtskraft erwachsen (s. Dispositiv).
3.
3.1
Das
Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass sich der Berufungskläger
entsprechend dem angeklagten Sachverhalt der Irreführung der Rechtspflege und
des versuchten Betrugs schuldig gemacht hat. Zusammengefasst soll er sich
gemäss der Anklage dazu am 12. September 2014 auf die Polizeiwache Clara
begeben haben, um dort wider besseren Wissens einen fingierten
Einbruchsdiebstahl in den Räumlichkeiten seiner Garagenwerkstatt anzuzeigen und
anzugeben, es sei ihm durch die Beschädigung der Türe ein Schaden von ca. CHF
800.– entstanden und es seien ihm Gegenstände im Wert von ca. CHF 22'000.–
gestohlen worden. Die Polizei habe aufgrund dieser Strafanzeige diverse
Ermittlungshandlungen unternommen. Sodann habe der Berufungskläger zwischen dem
12.
und dem 18. September 2014 seiner Versicherung, der [...] AG bzw. deren
Generalagentur in Reinach, BL, den zur Anzeige gebrachten vorgetäuschten Einbruch
gemeldet und (in der Anklage aufgelistete) Gegenstände im Gesamtwert von
CHF 22'785.75 und von EUR 3'289.– als gestohlen und den Schaden an der
Eingangstüre als noch offen deklariert. Dadurch habe er der Versicherung, in
der Absicht sich an der Auszahlung der Versicherungsleistungen unrechtmässig zu
bereichern, einen Einbruchdiebstahl und damit einen Versicherungsfall
vorgespiegelt. Dabei habe er gewusst, dass er gemäss Versicherungsvertrag und
Art. 40 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) verpflichtet ist, seine
Versicherung wahrheitsgemäss über versicherungsrelevante Sachverhalte zu
informieren. Die Versicherung habe ihrerseits keine Möglichkeit, ausser über
Informationen des Berufungsklägers und/oder der Polizei Kenntnis vom wahren
Sachverhalt zu erlangen, was der Berufungskläger gewusst und ausgenutzt habe.
Auf diese Weise habe er die Versicherung arglistig getäuscht und habe sie
hinsichtlich des wahren Sachverhalts in die Irre führen wollen. Dabei habe er
beabsichtigt, die Versicherung im Irrtum über den wahren Sachverhalt zu einer
Auszahlung einer Versicherungsleistung in der Höhe des gemeldeten Schadens zu
bringen, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Versicherung einen
Vermögensschaden in der Höhe von mindestens CHF 22'785.75 und EUR 3'289.–
erleide. Die Versicherung habe allerdings aufgrund ihrer Ansicht nach nicht
passenden Angaben zu einzelnen Schadensposten von einer Leistungserbringung
abgesehen.
3.2
3.2.1
Die
Vorinstanz hat in Bezug auf den gemäss Anklage vorgetäuschten Einbruchdiebstahl
festgestellt, dass bei der Tür zur Garagenwerkstatt, durch welche in die
Werkstatt eingebrochen worden sein soll, der Riegelknopf im offenen Zustand
herausgedreht worden sei und anschliessend mit einem flachen Werkzeug
Beschädigungen an der Tür angebracht worden seien. Dies sei erfolgt, um die
herbei gerufene Polizei glauben zu lassen, es habe ein Einbruch in die
Werkstatt stattgefunden. Hierbei sei der Berufungskläger einigermassen
raffiniert vorgegangen, da er den vermeintlichen Einbruch nicht gleich selbst
beanzeigte, sondern wartete, bis ihm der angebliche Einbruch von einem Dritten
zugetragen wurde, damit er diesen Dritten gegenüber der Polizei gleich als
Zeugen benennen konnte. Dies habe er getan, um mit der Organisation eines
Polizeirapports über den Diebstahl die Voraussetzung zur Meldung eines
Diebstahlereignisses bzw. Schadenereignisses bei seiner Versicherung zu
schaffen.
3.2.2
Der
Berufungskläger lässt monieren, die Beweiswürdigung des Strafgerichts müsse
hinsichtlich des Tatbestands der Irreführung der Rechtspflege (und damit
betreffend die Feststellung der Anzeige eines fingierten Einbruchs) als
willkürlich bezeichnet werden. Die kriminaltechnische Untersuchung (an der
Türe, welche von mutmasslichen Einbrechern aufgebrochen worden sein soll) habe
ergeben, dass ein Schraubenzieher aufgrund der baulichen Verhältnisse als
Tatwerkzeug nicht in Frage komme, weil der Werkzeugschaft an der
Wandverputzkante anstehen würde. Allerdings sei die Hebelwirkung mit einem
Schraubenzieher dargestellt worden, dessen vorderer Teil bis zum Griff rund 20
cm lang ist. Es dürfe allerdings als gerichtsnotorisch gelten, dass es auch
Schraubenzieher gibt, deren vorderer Teil bis zum Griff wesentlich kürzer ist.
Ein solcher Schraubenzieher würde nicht an der Wandverputzkante anstehen und es
wäre ohne weiteres möglich, damit die Tür aufzubrechen. Der kriminaltechnische
Bericht halte zudem fest, dass auch ein gebogenes Werkzeug, z.B. ein Geissfuss
oder Kistenöffner als Tatwerkzeug in Frage käme. Vorausgesetzt die Tür wäre
ordnungsgemäss geschlossen und verriegelt gewesen, hätten gemäss Bericht diesfalls
am Schlossfries, Türrahmen und Winkelschliessblech in aller Regel massivere
Schänden entstehen müssen. Allerdings schliesse der Bericht nicht aus, dass ein
derartiges Werkzeug zum Einsatz gekommen sei. Der Berufungskläger habe geltend
gemacht, dass die Tür «Spiel» gehabe habe, was heisse, dass sie sich in den
Angeln habe verschieben lassen. Dies erscheine aufgrund der einfachen Räume mit
alten Eingangstüren auch glaubhaft. Dem allem habe die Vorinstanz in keiner
Weise Rechnung getragen.
3.2.3
Gemäss
Polizeirapport vom 13. September 2014 (act. 101 ff.) benachrichtigte der
Berufungskläger am 12. September 2014, 9.40 Uhr, die Polizei über einen
Einbruchdiebstahl in die von ihm genutzten Räumlichkeiten am [...]weg [...] in
Basel. Dabei handelt es sich um eine eingebaute Einzelgarage und ein Büro,
welche sich im Parterre des dreistöckigen Mehrfamilienhauses befinden. Beide
Räume sind über das Garagentor sowie über zwei separate Eingangstüren im
Innenhof der Liegenschaft zugänglich. In den Innenhof gelangt man über eine
Liegenschaftstür, welche nicht immer verschlossen sein soll. Gemäss Polizeirapport
verschaffte sich die unbekannte Täterschaft auf unbekannte Weise Zutritt in den
Innenhof, um danach die Eingangstüre zur Garage mit einem unbekannten Werkzeug
aufzuwuchten. In der Folge sei die Täterschaft durch die Garage in das
unverschlossene Büro des Berufungsklägers gelangt und habe das gemeldete
Deliktsgut entwendet. Sie habe versucht via Garagentor die Räumlichkeiten
wieder zu verlassen, was aber nicht gelungen sei, da sich das Garagentor nicht
vollständig habe öffnen lassen.
Im
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht (Bericht KTA) vom 20. Oktober 2014
(act. 114 ff.) hält der Kriminaltechniker fest, dass bei seinem Eintreffen
(Eintreffen Kriminaltechnik am Tatort am 12. September 2014, 10.30 Uhr, act.
108) die Tür vom Innenhof zur Garage offen gestanden habe und der Riegelkopf
vorgeschoben gewesen sei. Es handle sich um eine alte Glasfüllungstür (4
Glasfüllungen) mit einem Einsteckschloss und Sicherheitsschliesszylinder sowie
zwei Fischbändern. Auf Riegelkopfhöhe konnte der Kriminaltechniker am
Schlossfries, am Winkelschliessblech und am Türrahmen «neu erscheinende» Beschädigungen
feststellen. Zwei Glas-füllungen auf der Seite des Schlossfrieses waren
zertrümmert, wobei keine Glasbruchstücke am Boden lagen. Der Berufungskläger
habe angegeben, dass die Glasfüllungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Bruch
gegangen seien (act. 116). Sodann findet sich im Bericht diese Fotografie des
Riegelkopfes und Schlossfrieses:
Zu dieser
Fotografie ist festgehalten: «Bearbeitungsspuren (2 ca. 9,5 – 11 mm breite,
unterschiedlich geformte Eindrücke an der Innenkante der Schlagleiste vom
Schlossfries, Höhe Riegelkopf (Pfeile E + F). An der Aussentürkante (Höhe
Riegelkopf) war die Lackierung intakt» und «1 horizontal verlaufende ca. 1 – 2
mm breite Kerbe am Riegelkopf (Pfeil G)» (act. 117). Weiter findet sich
folgende Abbildung des Türrahmens mit Winkelschliessblech im Bericht der KTA:
Dazu stellt der
Kriminaltechniker im Bericht fest: «Die Verschraubung des Winkelschliessblechs
war intakt. Die grüne Lackierung an den drei Schraubenköpfen wiesen keine
Abbröckelungen auf, welche bei Gewalteinwirkung auf das Winkelschliessblech zu
erwarten gewesen wären. Ebenso wies die Riegelkopfaussparung keine
Deformationen oder Spuren auf, welche durch den vorgeschobenen Riegelkopf beim
Aufwuchten der Tür zu erwarten gewesen wäre» (act. 118).
Sodann erstellte
der Kriminaltechniker die folgende Skizze (act. 120):
Unter
«Bemerkungen» hält der Kriminaltechniker unter Bezugnahme auf diese Skizze fest:
«Aufgrund der am Schlossfries, Höhe Riegelkopf, festgestellten 2 Eindruckspuren
könnte das unbekannte Instrument/Werkzeug eine Wirkflächenbreite von ca. 10
mm gehabt haben. Auf der, […] Skizze (Grundriss) vom
Schlossfries/Türrahmen/Wandverputzkante, wurde als Beispiel ein Schraubenzieher
mit einer Schaufelbreite von 10 mm als mögliches Tatwerkzeug eingezeichnet.
Dabei wurde festgestellt, dass aufgrund der baulichen Verhältnisse, ein
Schraubenzieher als Tatwerkzeug nicht in Frage kommt, weil der Werkzeugschaft
an der Verputzkante ansteht. Um eine wirksame Hebelwirkung zu erreichen, müsste
das Tatwerkzeug (wie grün eingezeichnet) bei verriegelter Tür in den Spalt
zwischen Schlagleiste der Tür und Türrahmen angesetzt werden. Dies ist jedoch
baubedingt nicht möglich» (act. 119). Weiter wird im Bericht ausgeführt:
«Aufgrund der baulichen Verhältnisse könnte ev. ein gebogenes Werkzeug (z.B.
Geissfuss, Kistenöffner) als Tatwerkzeug in Betracht gezogen werden. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass durch die Wirkflächen der zuvor erwähnten
Werkzeuge am Schlossfries/Türrahmen/Winkelschliessblech massivere Schäden
hätten entstehen müssen. Immer vorausgesetzt, dass die Tür zur Tatzeit auch
ordnungsgerecht geschlossen und verriegelt gewesen war. Zudem hätte die Tür
aufgerissen werden müssen» (act. 121).
3.2.4
Gemäss
Dispositiv
dem Bericht KTA konnte demnach festgestellt werden, dass der Riegelkopf des
Schlosses sich zum Zeitpunkt der Spurensicherung in vorgeschobener Position
befand, womit offensichtlich insinuiert wurde, dass sich der Riegelkopf in der
Riegelkopfaussparung befunden haben soll, die Türe also ordentlich verriegelt gewesen
sei, als es zum Einbruch gekommen sein soll. Wie der Bericht KTA indessen
einleuchtend festhält, hätte der Vorgang des Aufwuchtens der ordentlich verriegelten
Türe erfahrungsgemäss Deformationen bei der Riegelkopfaussparung sowie Spuren
am Schliessblech zur Folge. Dies hat gemäss Bericht unabhängig davon zu gelten,
ob die Türe mit einem Schraubenzieher oder aber mit einem grösseren Werkzeug,
wie etwa einem Geissfuss, aufgebrochen worden wäre. An dieser Feststellung
ändert auch der Einwand des Berufungsklägers nichts, die Türe habe «Spiel»
gehabt, da auch diesfalls der Riegelkopf bei einem Aufwuchten der Türe aus
seiner Fassung hätte herausgebrochen werden müssen. Dasselbe gilt selbstredend
auch für die Verwendung eines kleineren Schraubenziehers zum Aufwuchten der
Türe. Abgesehen davon könnte mit einem Schraubenzieher, der insgesamt (Griff
und Klinge) kleiner als 7 cm ist (vgl. Skizze: Raum zwischen Schlagleiste und
Wandverputzkante), kaum die zum Aufwuchten einer Eingangstüre notwendige
Hebelwirkung erzeugt werden. Damit ist in Übereinstimmung mit der
diesbezüglichen Schlussfolgerung der Vorinstanz (Strafurteil S. 5) festzustellen,
dass die Türe nicht in geschlossenem Zustand aufgebrochen worden sein kann,
sondern der Riegelkopf bei offener Türe mit dem Schlüssel herausgedreht wurde
und anschliessend mit einem flachen Werkzeug die frischen Beschädigungen an der
Türe angebracht wurden. Das Stattfinden eines Einbruchdiebstahls wurde gemäss
dieser Spurenlage nachweislich fingiert.
3.3 Der
Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer wider besseren Wissens
bei einer Behörde anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art.
304 Ziff. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Berufungskläger meldete der
Polizei am Morgen des 12. September 2014 einen Einbruchdiebstahl, der nicht
stattgefunden hatte. Bei einem Einbruchdiebstahl handelt es sich offensichtlich
um eine strafbare Handlung (vgl. dazu Delnon/Rüdy,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrgs.]), Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 304 N 9). Sodann kann aufgrund des nachfolgend versuchten
Versicherungsbetrugs (s. unten E. 3.4) als erstellt gelten, dass der
Berufungskläger wusste, dass der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht war bzw. er ihn
mutmasslich wohl eigenhändig inszeniert hatte. Der vorgespiegelte
Einbruchsdiebstahl war mithin nach dem Plan des Berufungsklägers die notwendige
Voraussetzung für den anschliessenden Versuch, von der Versicherung eine
Schadenssumme erhältlich zu machen. Folglich handelte er mit direktem Vorsatz. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass der
Berufungskläger sich der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht hat.
3.4.
3.4.1 Angeklagt
ist der Berufungskläger sodann wegen versuchten Betrugs, weil er gegenüber
seiner Versicherung einen Schaden aufgrund des angeblichen Einbruchdiebstahls
gelten machen wollte, diese allerdings aufgrund von Unregelmässigkeiten in den
Angaben zu einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen keine Zahlung
auslöste und den Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 40 VVG per sofort auf
den 16. Januar 2015 kündigte (act. 340 f.).
3.4.2 Gemäss
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert
aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass
sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften
gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die
allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen
irrezuführen. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den
Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der
Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt auch bei einem Lügengebäude oder
bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der
Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden
können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden. Ob die Täuschung gelingt oder nicht, beantwortet
die Frage nach dem Vorhandensein von Arglist nicht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80
f. mit Hinweisen; Cassani, Der
Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR
117/1999 S. 163). Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abfassung einer
falschen Schadenanzeige ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer
arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht
zumutbar. Dies gilt in jedem Fall, wenn es sich um einen eher geringfügigen
Betrag handelt. Hier bedeutet eine Überprüfung oftmals einen
unverhältnismässigen Aufwand, der in keinem vernünftigen Kostenverhältnis mehr
steht (BGer 6S.722/2001 vom 17. April 2002 E. 4 mit Hinweisen, 6B_447/2012 vom
18. Februar 2014 E. 2.3).
3.4.3 Die
Staatsanwaltschaft forderte mit Editionsverfügung vom 27. September 2016
bei der Versicherung des Berufungsklägers «Unterlagen und Schriftverkehr
zwischen Ihnen (Versicherung) und dem Beschuldigten mit der Policenummer [...]
in Schadennummer [...] zum Einbruchsdiebstahl vom 12. September 2014» ein
(act. 276), weshalb sich das edierte Schadenfalldossier in den Strafakten
befindent (act. 278 ff.). Dem Dossier der Versicherung ist zu entnehmen, dass der
Berufungskläger der Versicherung den vermeintlichen Einbruchdiebstahl am 16.
September 2014 meldete, woraufhin die Versicherung das Dossier eröffnete und dem
Fall eine Schadensnummer zuordnete (act. 279). Am 18. September 2014
besuchte der zuständige Schadeninspektor den Berufungskläger und erstellte über
diesen Besuch einen Bericht (act. 293 f.). In diesem Bericht hielt er nebst
anderem fest: «Auf der Türe, durch welche eingebrochen worden ist, sieht man
fast keine Beschädigungen» (act. 294). Zudem erstellte der Schadeninspektor
eigene Fotografien von der Garagenwerkstatt und von einigen Quittungen (act.
295 ff.). Ebenfalls vom 18. September 2014 datiert ein Schreiben der
Versicherung, mit welchem der Berufungskläger aufgefordert wurde, die
vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenanzeige sowie die Schadenliste
mit entsprechenden Belegen im Original der Versicherung einzureichen (act.
302). Der Berufungskläger unterzeichnete das von ihm ausgefüllte
Schadenmeldungsformular am 1. Oktober 2014 (act. 303 f.) und reichte der
Versicherung diverse Verkaufsbelege (act. 305 ff.) ein. Mit Schreiben vom 7.
Oktober 2014 forderte die Versicherung bei der Staatsanwaltschaft den
Polizeirapport zum beanzeigten Einbruchdiebstahl inklusive Fotos sowie
Befragungsprotokolle ein (act. 107, 313). Die Versicherung erhielt von der
Staatsanwaltschaft daraufhin ausschliesslich den Polizeirapport vom
13. September 2014 zugestellt (act. 314 ff; vgl, auch act. 101 ff.). Mit
Schreiben vom 29. Oktober 2014 ersuchte die Versicherung das Betreibungsamt
Basel-Stadt um einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Berufungsklägers
(act. 322 ff.). Mit Schreiben vom 5. November 2014 lud der zuständige Schadeninspektor
den Berufungskläger sodann zu einem «persönlichen Gespräch betreffend
Schadenregulierung» am 12. November 2014 ein und ersuchte ihn konkret,
Kaufnachweise betreffend das Chiptuninggerät New Genius, den im [...] gekauften
Laptop und den im [...] gekauften Fernseher beizubringen (act. 325). Ein
Bericht über das Gespräch findet sich nicht im Dossier. Allerdings erkundigte
sich der Schadeninspektor mit E-Mail-Schreiben vom 13. November 2014 beim
einem Verkäufer, ob der Berufungskläger bei ihm nebst einem New Genius
ECU-Programmiergerät auch ein New Transdata BDM-Tuninggerät gekauft habe, was
der Verkäufer mit Antwortschreiben vom selben Tag verneinte (act. 328). Auf dem
der Versicherung eingereichten Beleg betreffend eine Mietrate für eine Nikon
Kamera findet sich sodann der handschriftliche Vermerk des Schadeninspektors,
dass die Mietraten trotz angeblichen Diebstahls der Kamera weiter beglichen
würden (act. 308). Gemäss dem Schreiben der Versicherung betreffend die
Ablehnung des Schadenfalls und den Rücktritt vom Versicherungsvertrag vom 15.
Januar 2014 (act. 340 f.) sollen die Abklärungen des Schadeninspektors schliesslich
ergeben haben, dass der Berufungskläger für das als Schaden aufgelistete Diagnosegerät
wissentlich einen überhöhten Schadensbetrag eingesetzt und mit der Angabe des
vermeintlich gestohlenen Chiptuning-Gerätes ein gar nicht vorhandenes Gerät
aufgelistet hatte. Im Dossier befinden sich ausserdem zwei Schreiben des
Berufungsklägers vom 16. Oktober 2012 (act. 288) und vom 2. Juli 2014
(act. 284), mit welchen dieser die Versicherungspolice je kündigen wollte, was die
Versicherung gestützt auf die Laufdauer des Vertrages beide Male abgelehnt
hatte (act. 285).
3.4.4 Damit
ist festzustellen, dass die Versicherung die Schadensmeldung von Beginn weg mit
grösserem Aufwand und sehr sorgfältig abklärte. Der zuständige Schadeninspektor
hegte offenbar schon früh in der Schadensbearbeitung den Verdacht, dass ein
Versicherungsbetrug vorliegen könnte. Trotz aller Vorsicht war es für ihn
indessen nicht möglich, dem Berufungskläger nachzuweisen, dass er nicht nur
falsche Angaben zu einzelnen Schadensposten gemacht (s. dazu auch unten E. 3.4.6),
sondern dass bereits der Einbruchdiebstahl gar nicht stattgefunden hatte. Dies
obwohl dem Schadeninspektor gemäss dem Bericht über den Besuch in der
Garagenwerkstatt vom 18. September 2014 aufgefallen war, dass die
Einbruchstelle nicht die üblichen Spuren aufwies. Dem vom Schadeninspektor
eingeforderten Polizeirapport lässt sich solches aber nicht entnehmen und zur konkreten
Feststellung des entsprechenden Verdachts bedurfte es der Arbeit des
kriminaltechnischen Dienstes. Der Bericht KTA war der Versicherung allerdings nicht
zugänglich. Eigene kriminaltechnische Untersuchungen sprengen offensichtlich
den Rahmen und die Möglichkeiten eines Versicherers, zumindest im Rahmen eines
Schadenfalls in dieser Höhe. Damit ist festzuhalten, dass die Versicherung im
vorliegenden Fall zwar sehr umsichtig agierte und von ihrer Seite alles ihr Zumutbare
unternahm, um das Vorliegen eines möglichen Versicherungsbetrugs abzuklären. Des
Fingierens eines Einbruchdiebstahls konnte die Versicherung den Berufungskläger
trotz aller Vorsicht in der Schadensabwicklung aber nicht überführen, weshalb
dessen Vorgehen sich diesbezüglich als arglistig erweist. Der Berufungskläger
hat der Versicherung mithin arglistig und diesbezüglich erfolgreich vorgespiegelt,
dass ein Einbruchdiebstahl in seine Garagenwerkstatt stattgefunden habe.
3.4.5 Folglich
hat der Berufungskläger die Versicherung darüber in die Irre geführt, dass ein
Schadensfall vorliege, der ihm einen Anspruch auf Versicherungsleistung gibt. Zur
Begründung seines Schadenanspruchs reichte er der Versicherung eine Liste von
angeblich gestohlenen Gegenständen ein, meldete einen Schaden noch unbekannter
Höhe aufgrund der Beschädigung an der Eingangstür und reichte Belege und
Quittungen ein (act. 304 ff.). Da entsprechend dem Ausgeführten erstellt ist,
dass gar kein Einbruch stattfand, kann dem Berufungskläger aus diesem
behaupteten Ereignis auch kein Schaden aufgrund eines Diebstahls entstanden
sein. Damit erweisen sich alle Angaben des Berufungsklägers betreffend die
angeblich gestohlenen Gegenstände als falsch. Inwieweit er sodann betreffend
die Angaben zu den vermeintlich gestohlenen Sachen arglistig handelte, bzw. ob
ein versuchter Betrug auch zu bejahen wäre, wenn der Einbruchdiebstahl
tatsächlich stattgefunden hätte und der Berufungskläger ausschliesslich
(teilweise) unwahre Angaben zu den gestohlenen Sachen gemacht und folglich
einen zu hohen Schadensbetrag geltend gemacht hätte, kann angesichts der zu
bejahenden Arglist in Bezug auf den fingierten Einbruch offen bleiben bzw. ist
gar nicht angeklagt. Tatsächlich wurde die Versicherung betreffend die
eingereichte Schadenliste und Belege misstrauisch und tätigte Abklärungen, die
dazu führten, dass es nicht zur Auszahlung eines Versicherungsbetrages kam (s.
oben E. 3.4.1).
3.4.6 Insofern
laufen die Ausführungen des Berufungsklägers ins Leere, der sich im
Berufungsverfahren darauf konzentriert, seine Unschuld in Bezug auf den angeklagten
versuchten Betrug mit Ausführungen zu seinen Angaben gegenüber der Versicherung
aufzuzeigen bzw. zumindest die Arglist in seinem Vorgehen als fraglich
erscheinen lassen will. Vollständigkeitshalber ist dazu aber darzulegen, dass
das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz folgt, wenn diese
festhält, der Berufungskläger habe gegenüber der Versicherung für das
Diagnosegerät, welches er von der [...] AG geleast hatte, einen überhöhten Wert
angegeben, indem er einen diesbezüglichen Schaden von total CHF 15'618.–
geltend gemacht hatte (act. 304.1). Bereits aus dem Besuchsbericht des
Schadeninspektors vom 18. September 2014 ergeht, dass der Berufungskläger
diesbezüglich einen Abzahlungsvertrag für das Gerät geltend gemacht hatte und folglich
mit seinen Angaben nicht zwischen den Kosten für das Gerät und denjenigen für
die Software-Lizenzgebühren unterschied (act. 294). Diese Falschangabe tätigte
er, obwohl ihm die [...] AG im September 2014 eine Zahlungserinnerung für den Wert
des Gerätes über CHF 5'775.30 zugestellt hatte (act. 327: Rechnung datiert vom
10. September 2014 mit Zahlungsfrist bis 20. September 2014). Dies
nachdem der Berufungskläger gemäss den Abklärungen des Schadeninspektors bei
der [...] AG seit März 2014 die Leasingraten für das Gerät und die
Software-Lizenz von total CHF 260.30 monatlich nicht mehr bezahlt hatte,
weshalb die [...] AG dem Berufungskläger den Zugang zur Software gesperrt und
ihm für das Gerät wie dargelegt den Betrag von CHF 5’775.30 in Rechnung
gestellt hatte (act. 340). Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger den eigentlichen
Wert des Gerätes genau kannte. Zudem muss ihm auch als juristischer Laie
bewusst gewesen sein, dass die Kosten für die bis März 2014 von ihm genutzte
Software-Lizenz nicht Teil eines Schadens aus (vorgetäuschtem) Verlust des
Gerätes sein kann. Sodann wusste er aufgrund des Erhalts der Endabrechnung für
das Gerät von der [...] AG, dass diese seit März 2014 gar nicht mehr auf die Ratenzahlungen
von CHF 260.30 monatlich bestand, sondern ausschliesslich noch die Kosten des
Geräts von ihm erhältlich machten wollte. Vor diesem Hintergrund ist erstellt,
dass der Berufungskläger die Versicherung (auch) betreffend den Wert dieses
Gerätes zu täuschen versuchte, da seine Angaben nicht den ihm zu diesem
Zeitpunkt nachweislich bekannten Kosten für das Gerät entsprachen. Wenn die
Verteidigung nun geltend macht, die Vorinstanz habe willkürlich ihren Einwand
betreffend die Stoffgleichheit nicht in ihre Erwägungen einbezogen, verkennt
sie den Stand der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Berufungskläger und
der [...] AG zum Zeitpunkt der Schadenanzeige. Ebenfalls korrekt sind die
Feststellungen des Strafgerichts, wenn es in Bezug auf die gegenüber der
Versicherung als gestohlen deklarierte Nikon Kamera (act. 304.1, 308) feststellt,
dass der Berufungskläger diesbezüglich mit tatsachenwidrigen Ausflüchten zu
erklären versucht, weshalb die als gestohlen gemeldete Kamera bei der
Hausdurchsuchung der Wohnung seines Vaters an der [...]strasse [...] in Basel
am 13. Dezember 2016 sichergestellt werden konnte (Strafurteil S. 8 f.;
act. 59, 78). Dies indem er an der Strafgerichtsverhandlung erstmals
behauptete, er und sein Vater hätten je eine identische Kamera erworben; eine
die er benutzt habe und eine zweite, die seinem Vater gehöre (Prot. HV act. 483),
nachdem er im Vorverfahren angegeben hatte, die als gestohlen gemeldete Nikon
Kamera habe seinem Vater gehört (act. 95). Offensichtlich sah sich der
Berufungskläger angesichts der sichergestellten Kamera genötigt, dem
Strafgericht eine dem Beweisergebnis angepasste Version der Umstände
aufzutischen, was als Schutzbehauptung zu bewerten ist. Letztlich ist das
Auffinden der als gestohlen gemeldeten Kamera ein weiteres Indiz, welches die
Feststellung, dass der Einbruchdiebstahl fingiert war, untermauert. Ebenso
folgt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Feststellungen, wenn diese
darlegt, dass auch die Unstimmigkeiten bei der Schadenposition «New Genius
Chiptuninggerät EUR 2'800.–» hervorragend in das Gesamtbild passen (Strafurteil
S. 10). Hier hatte der Berufungskläger einzig einen Beleg für ein für den
Betrag von EUR 1'650.– in Deutschland gekauftes Gerät vorlegen können,
gleichzeitig aber behauptet, er habe beim selben Händler ein weiteres Gerät für
EUR 1'200.– erwerben können, obwohl dieses zweite Gerät normalerweise EUR
1'800.– kosten würde. Wie bereits dargelegt, haben die diesbezüglichen
Abklärungen des Schadeninspektors der Versicherung allerdings ergeben, dass
dieses Geschäft dem Berufungskläger nur ein Gerät, jenes für welches der
Kaufbeleg existiert, verkauft hatte (act. 328 ff., s. oben E. 3.4.3). Auch in
diesem Punkt sind die Ausführungen des Berufungsklägers, er habe das zweite
Gerät «schwarz» erworben, als Schutzbehauptung im Rahmen der Anpassung seiner
Aussagen an die Beweislage einzuordnen. Die Behauptung des Berufungsklägers,
ihm sei von einem Fachhändler ein Gerät in Umgehung der Steuerbestimmungen verkauft
worden, erscheint ohnehin gewagt. Dies umso mehr, als unlauteres Verhalten in
diesem Zusammenhang vielmehr beim Berufungskläger selbst zu verorten ist, der
wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, die Einfuhr des tatsächlich bei diesem
Anbieter gekauften Geräts in die Schweiz nicht deklariert hatte (act. 329, s.
auch Ausführungen dazu im Strafurteil S. 10). Erstellt ist mit diesen
Ausführungen jedenfalls, dass der in der Anklage aufgeführte und vom
Berufungskläger angestrebte Deliktsbetrag von CHF 22'785.75 und EUR 3'289.–
korrekt ist. Er entspricht den Angaben des Berufungsklägers in der
Schadenanzeige an die Versicherung (act. 304, 304.1).
3.4.7 Demnach
wollte sich der Berufungskläger um den genannten Betrag bereichern, indem er
die Versicherung dazu bringen wollte, ihm den geltend gemachten Schadensbetrag
aufgrund des fingierten Schadenereignisses und des angeblich daraus
entstandenen fiktiven Schadens auszubezahlen. Mithin besteht entgegen den
Ausführungen der Verteidigung vollständige Stoffgleichheit zwischen der
anvisierten Bereicherung und dem Schaden, welcher der Versicherung entstanden
wäre, wenn sie gestützt auf den Versicherungsvertrag eine Leistung ausgerichtet
hätte (s. dazu Maeder/Niggli, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 146 StGB N 262). Aufgrund der äusseren Umstände kann ohne weiteres
auf das Vorhandensein eines direkten Vorsatzes in Bezug auf den
Versicherungsbetrug und auf die dahinterstehende Bereicherungsabsicht
geschlossen werden. Wie das Strafgericht ebenfalls zu Recht dargelegt hat, befand
sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt seiner Taten in einer schwierigen
finanziellen Situation. Er war arbeitslos und sah sich gleichzeitig mit
Betreibungen im Umfang von CHF 16'996.30 sowie der Zahlungserinnerung über
CHF 5’775.30 durch die [...] AG (s. oben E. 3.4.6) konfrontiert. Diese Umstände
mögen ihn dazu motiviert haben, mittels dieses versuchten Betruges seine
finanzielle Situation wieder zu konsolidieren. Da es nicht zu einer Auszahlung
der geltend gemachten Schadensumme durch die Versicherung gekommen ist (s. oben
E. 3.4.1), ist es bei einem versuchten Betrug geblieben (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 StGB).
4. Zusammenfassend
ist damit festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen
Irreführung der Rechtspflege und wegen versuchten Betrugs im Berufungsverfahren
bestätigt werden.
5.
5.1 Der
Berufungskläger beantragt für den Fall der Bestätigung der Verurteilung eine
massive Reduktion der dafür verhängten Strafe. Für die beiden Schuldsprüche sei
eine Einsatzstrafe von 90 Tagen festzulegen, welche aufgrund der erfolgten
Verletzung des Beschleunigungsgebotes um 30 Tage sowie aufgrund des
Asperationsprinzips um weitere 30 Tage zu reduzieren sei. Daraus folge eine
Strafe von 30 Tagessätzen. Der Tagessatz sei auf CHF 30.– festzulegen. Der
Berufungskläger zahle Schulden ab und habe seit der Geburt seines Kindes auch
hohe Kosten für die Tagesbetreuung zu leisten.
5.2 Betreffend
das gebotene Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
StGB für die zwei begangenen Delikte, die anzuwendenden Bestimmungen sowie den
Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe kann auf die Ausführungen
des Strafgerichts verwiesen werden (S. 13 Strafurteil). Massgeblich für die
Strafzumessung ist sodann gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des
Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
5.3 Das
Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsklägers sodann als «noch leicht»
eingestuft, obwohl er zwar «einigermassen planmässig vorgegangen» sei und dabei
auch eine «gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt» habe. Insgesamt sei das
Vorgehen aber nicht sehr professionell gewesen. Diesen Ausführungen folgt das
Berufungsgericht nicht vollumfänglich. Auch wenn der Berufungskläger letztlich
daran gescheitert ist, dass er den Einbruch für die Kriminaltechnik
durchschaubar inszenierte und seine Angaben gegenüber der Versicherung den
zuständigen Schadeninspektor «hellhörig» gemachten haben – was allerdings auch
daran gelegen haben mag, dass der Berufungskläger im Vorfeld des gemeldeten
Schadenfalls bereits zweimal versucht hatte, die Versicherung zu kündigen –
lässt die Planung des versuchten Betrugs durchaus Rückschluss auf das
Vorhandensein krimineller Energie zu. Das Vorgehen ist insgesamt als raffiniert
zu bewerten. Der anvisierte Deliktserlös von total rund CHF 25'000.– ist
ebenfalls nicht gerade geringfügig. Da ausschliesslich der Berufungskläger das
Strafurteil angefochten hat, ist das Berufungsgericht allerdings an den
Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius gebunden, weshalb es nicht zu
einer grundsätzlich anderen Beurteilung des Vorfalls kommen kann. Einig geht
das Berufungsgericht mit dem Strafgericht hingegen, wenn dieses dem
Berufungskläger keine besondere Kooperation, Einsicht oder Reue zu Gute hält.
Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass der Berufungskläger teilweise geradezu
mit einer Dreistigkeit an einer Aussage festhält, auch wenn ihm aufgrund der
Akten nachgewiesen werden kann, dass er sich damit mit eigenen Aussagen in
Widerspruch setzt (vgl. oben E. 3.4.6v in Bezug auf die Aussagen zur
Kamera). Dem Berufungskläger fällt das Lügen offenbar leicht, Selbstreflektion
scheint ihm hingegen fern zu liegen. Nicht strafmindernd ist schliesslich die
finanzielle Situation des Berufungsklägers zum Deliktszeitpunkt zu bewerten.
Auch wenn er sich bis zu einem gewissen Grad in einer finanziellen Bedrängnis
befand, war der Schuldenberg nicht unüberschaubar und in dem Sinne erdrückend,
dass die Situation dem Berufungskläger unlösbar erscheinen musste. Dass es bei
einem versuchten Betrug geblieben ist, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten,
schliesslich ist dies einzig dem umsichtigen Schadeninspektor zuzuschreiben
(vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Berufungskläger selbst hat sein Ziel, wie
bereits das Strafgericht festgestellt hat, mit einer ziemlichen Hartnäckigkeit
verfolgt. Dass er sich zwischenzeitlich wohl Verhalten ist neutral zu bewerten.
Heute lebt der Berufungskläger in einer stabilen Beziehung und ist Vater eines
Kleinkindes. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist daraus aber nicht
abzuleiten. Insgesamt erscheint dem Berufungsgericht für den versuchten Betrug eine
Einsatzstrafe von 210 Tagen als angebracht. Für die Irreführung der
Rechtspflege sind zusätzliche 30 Tages zu veranschlagen. Letztlich sind die
beiden Straftaten im Grunde eine Einheit und die Irreführung der Rechtspflege
war in der Planung des Berufungsklägers die notwendige Voraussetzung für den
geplanten Versicherungsbetrug bzw. Teil seiner betrügerischen Handlungen. Die
so errechnete Gesamtstrafe von 240 Tagen ist in Anwendung des
Asperationsprinzips um 30 Tage auf 210 zu kürzen. Bereits das Strafgericht hat
zudem festgestellt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
stattgefunden hat, indem das Vorverfahren nach Vorliegen des Berichts KTA im
November 2014 für rund zwei Jahre liegen blieb und nach der Durchführung einer
Einvernahme und zwei Hausdurchsuchungen im Dezember 2016 nochmals weitere 1 ½
Jahre verstrichen, bis es zur Anklageüberweisung kam. Aus dieser als erheblich
zu wertenden Verletzung des Beschleunigungsgebotes hat eine grössere
Strafmassreduktion zu resultieren, als sie das Strafgericht vorgenommen hat.
Das Strafmass wird deshalb um weitere 60 Tage auf 150 Tage reduziert.
5.4 Mit
Verweis auf die Ausführungen des Strafgerichts (Strafurteil S. 18) ist eine
Geldstrafe auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes hat das Gericht nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt
der Urteilsfällung zu berechnen und dabei namentlich das Einkommen, das
Vermögen, den Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das
Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger
lebt zusammen mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Gemäss seinen
Angaben ist auch seine Partnerin berufstätig und erzielt ein ähnlich hohes
Einkommen wie er selbst (Prot. HV act. 646). Gemäss dem eingereichten
Arbeitsvertrag verdient der Berufungskläger CHF 6'000.– brutto monatlich und
erhält dreizehn Monatslöhne (act. 622). Eine monatliche Gehaltsabrechnung
hat er nicht eingereicht, weshalb sein Nettoeinkommen geschätzt werden muss.
Die Annahme einer Nettolohnauszahlung von CHF 5'200.– monatlich führt unter
Miteinbezug des 13. Monatslohns zu einem Einkommen von abgerundet CHF 5'600.–
monatlich. Bei Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30% des Lohnes für
die notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.) und
von 15% für die Kosten für ein Kind ergibt sich ein anzuwendender Tagessatz von
abgerundet CHF 100.–. Die Sanktion kann mit aufgeschobenen Vollzug
ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB), da dem Berufungskläger erstmals
straffällig geworden (s. Strafregisterauszug act. 608) und ihm keine
Schlechtprognose zu stellen ist. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt
(Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren grösstenteils. Die Reduktion des
Strafmasses von 180 auf 150 Tagessätze zu CHF 100.– ist angesichts des von ihm
geforderten Freispruchs bzw. der beantragten Reduktion des Strafmasses auf 30
Tagessätze zu CHF 30.– marginal, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens
vollumfänglich zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO; Anmerkung: diesbezüglich
aber eine Korrektur des Dispositivs, welches vorgängig des schriftlich
begründeten Urteils «in Abweisung der Berufung» formuliert wurde,
richtigerweise aber «in teilweiser Gutheissung der Berufung» zu lauten hat).
Damit ist auch die vom Strafgericht festgelegte Kostenregelung nicht zu
korrigieren. Die amtliche Verteidigerin ist aus der Strafgerichtskasse
entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Dem
Berufungskläger ist es angesichts seiner im Laufe des Verfahrens stark
verbesserten finanziellen Verhältnisse zuzumuten, dem Staat die Kosten der
amtlichen Verteidigung in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO zurück zu
bezahlen. Angesichts seiner Familienpflichten wird allerdings eine moderate
Ratenzahlung festgelegt. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Mai 2019 in
Rechtskraft erwachsen ist:
-
Der Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln sowie die dafür
ausgesprochene Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SVG, Art. 33 lit. c VRV, Art. 106 StGB;
-
Die Ausrichtung eines Honorars von CHF 4'250.– und einer Spesenvergütung
von CHF 62.50, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 332.10, aus der Strafgerichtskasse.
Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser
Gutheissung der Berufung des versuchten Betrugs und der Irreführung der
Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
CHF 100.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag ausgestandenen
Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, verurteilt
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
und Art. 304 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und
Art. 51 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF
5'075.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'350.– und ein
Spesenersatz von CHF 59.75, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 262.55, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Der Berufungskläger hat die Kosten für die amtliche
Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit einem Betrag von CHF
200.– pro Monat dem Staat zurück zu bezahlen. Die erste Rate ist am 30.
September 2021 fällig.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).