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Entscheid

SB.2019.115

bandenmässiges und gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

30. September 2021Deutsch31 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.115

URTEIL

vom 30.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Sara Lamm und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] 1989 Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____ Versicherungen

[...]

C____ Versicherungen

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 22. Mai 2019

betreffend

bandenmässiges und gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Mai 2019 des

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens nach

Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Betrugs

sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu

30 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft),

davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Von der

Anklage des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der

Geldwäscherei sowie des versuchten betrügerischen Konkurses und

Pfändungsbetrugs wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde zufolge

Eintritts der Verjährung eingestellt.

Das Strafgericht

hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger von April 2015 bis zur

Hausdurchsuchung vom 8. Februar 2016 eine Hanf-Indoor-Anlage betrieben,

10 Kilogramm geerntetes Marihuana bereits verkauft und dafür einen Erlös

von CHF 40’000.– erhalten habe. Weiter hätte er mit den beschlagnahmten

Cannabispflanzen und Hanfsetzlingen zwei weitere Ernten gewinnbringend

verkaufen können, wenn er durch den behördlichen Eingriff nicht aufgehalten

worden wäre. Seit Juli 2015 habe er die Dienste von D____ beansprucht, mit dem

er eine professionelle, stabile und arbeitsteilige Zusammenarbeit betrieben

habe.

Gegen die

Verurteilung wegen bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

erhob der Berufungskläger Berufung. Mit Berufungserklärung vom 12. November

2019 und Berufungsbegründung vom 17. März 2020 beantragt er einen Freispruch

vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

stattdessen einen Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1

des Betäubungsmittelgesetzes – neben den Schuldsprüchen wegen mehrfachen

Betruges sowie Irreführung der Rechtspflege – und die Verurteilung zu einer

Gesamtstrafe von maximal 24 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.

Die

Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben. Mit Erklärung vom 22.

November 2019 und Begründung vom 6. Januar 2020 beantragt sie – neben den

übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – einen kostenfälligen Schuldspruch

wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c

des Betäubungsmittelgesetzes (Banden- und Gewerbsmässigkeit), die Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren und zu einer Ersatzforderung an den

Staat (für nicht mehr vorhandenen Erlös aus dem Verkauf von Marihuana) in der

Höhe von CHF 25’000.–.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2019 wurde dem Berufungskläger

die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt.

An der Berufungsverhandlung

vom 30. September 2021 waren der Berufungskläger mit seinem Verteidiger und die

Staatsanwältin anwesend. Nach der gerichtlichen Befragung des Berufungsklägers

gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für die

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung

legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung

nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind

mehrere Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten worden: So die

Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen des Vergehens nach Art. 19

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Tatzeit April 2015), wegen mehrfachen

Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege; weiter die Freisprüche von der

Anklage der Geldwäscherei (Anklage Ziff. 6) sowie des versuchten

betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Anklage Ziff. 8); die

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Anklage Ziff. 3) zufolge Verjährung; und

schliesslich die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die B____

Versicherung AG und an die C____ Versicherungen AG wie auch die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte

sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.

Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.

2.

Bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1

Des

bandenmässigen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich schuldig, wer als

Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des

unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Das Gesetz stellt

namentlich den Anbau und die Herstellung von Betäubungsmitteln, deren Lagerung

und Versand, die Veräusserung wie auch den Besitz unter Strafe (Art. 19

Abs. 1 lit. a-d BetmG).

2.2

Das

Strafgericht erachtete es gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers als

erwiesen, dass dieser ab April 2015 an der [...]strasse [...] eine Hanfplantage

betrieb. Ausgehend von einer einmaligen Ernte sei der Verkauf von 10 Kilogramm

Marihuana sowie der daraus erzielte Umsatz von rund CHF 40’000.– erstellt.

Das Strafgericht verwarf die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der steigende

Stromverbrauch ab März 2014 den Betrieb der Plantage bereits ab diesem

Zeitpunkt beweise (vgl. IWB-Rechnungen, Akten S. 1877 ff.; Aufstellung

der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1874 ff.). Das Strafgericht ist der

Ansicht, die Lohnlisten der Firma [...] GmbH (später: [...] GmbH) aus dem Jahr

2014.

würden beweisen, dass die vom Berufungskläger betriebene Firma zum

damaligen Zeitpunkt noch aktiv gewesen sei (vgl. Lohnlisten, Akten

S. 654 ff.). Weiter berief sich das Strafgericht auf die polizeiliche

Meldung von [...] vom 25. April 2015 (Polizeirapport vom

25.

April 2015, Akten S. 1369 ff.) und auf die infolge

hoher Verluste per Februar 2015 eingestellte Geschäftstätigkeit der [...] GmbH

(Konkursprotokoll, Akten S. 958 ff.).

Weiter erachtete

das Strafgericht es als erwiesen, dass ab Juli 2015 mit D____ eine weitere

Person am Unterhalt der Indoor-Hanfplantage beteiligt war. Dies ergebe sich aus

dem regelmässigen SMS-Kontakt zwischen den beiden und aus der vor Ort

angetroffenen Situation anlässlich der Hausdurchsuchung (Akten

S. 536 ff. und S. 1384 ff.; Fotos S. 544 ff., 552 ff.) sowie der

DNA-Spur von D____ an einem Lampenstecker (Akten S. 1574 und S. 1801/18;

Fotos des Fundorts «Raum 0D»: Akten S. 562 f.). D____ verfüge über

einschlägige Kontakte im Betäubungsmittelmilieu. Für seine DNA-Spur an einem

Stecker gebe es keine andere plausible Erklärung als die aktive Mitwirkung im

Hanfanbau, die über sporadische Hilfsarbeit (wie z.B. Giessen) hinausgehe.

2.3

Der

Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben die strafgerichtliche

Feststellung bezüglich des Beginns des Cannabis-Anbaus im April 2015

akzeptiert. In Bezug auf den Mitbeteiligten D____ bekräftigt der

Berufungskläger sein Geständnis, dass er mit ihm ab Juli 2015 regelmässig

Kontakt gehabt und diesen hernach als Hilfsarbeiter und Handlanger (Gang go) eingesetzt

habe. Er bestreitet jedoch, dass sie als Bande zusammengewirkt hätten. Es sei lediglich

erwiesen, dass D____ zwei Mal pro Woche geholfen habe, die Pflanzen des

Berufungsklägers zu giessen und zu pflegen. Es gebe keine Beweise für eine

Vernetzung von D____ im kriminellen Milieu. Seine DNA-Spur am Lampenstecker

tauge nicht für den Nachweis einer intensiven Zusammenarbeit. Auch aus den

SMS-Nachrichten ergebe sich, dass D____ nicht in einem ebenbürtigen Auftragsverhältnis

tätig und gegebenenfalls nur Hilfsbursche bzw. Handlanger gewesen sei. Er habe

ein Entgelt (nicht einen Anteil am Verkaufserlös der Drogen) erhalten. Es fehle

an einer Bandenabrede.

Die

Staatsanwaltschaft hält die strafgerichtliche Beurteilung der Zusammenarbeit

zwischen dem Berufungskläger und D____ für zutreffend.

2.4

In

tatsächlicher Hinsicht stehen der Anbau und Handel von mindestens 10 Kilogramm

Marihuana und Einkünfte von rund CHF 40’000.– fest. Auf den mit

Anschlussberufung vorgebrachten Einwand der Staatsanwaltschaft, es handle sich

um grössere Drogenmengen und Deliktsbeträge, ist später unter dem Gesichtspunkt

der Gewerbsmässigkeit einzugehen (hiernach E. 3).

Weiter ist

erwiesen, dass D____ im Juli 2015 – drei Monate nach Beginn des Anbaus von

Cannabis – seine Mitarbeit aufgenommen hat. Bei der Würdigung der Aussagen des

Berufungsklägers fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens

immer mehr betont hat, es habe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und D____

bestanden. Damit wollte er ganz offensichtlich dem Vorwurf der Bandenmässigkeit

entgegenwirken. Anfänglich hatte der Berufungskläger noch zu Protokoll gegeben,

er und D____ hätten auf der Hanfplantage gearbeitet und die Einkünfte aus dem

Verkauf von Marihuana hälftig geteilt (Einvernahme vom 9. Februar 2016; Akten

S. 1394/6). Später sagte der Berufungskläger, D____ sei Angestellter

gewesen und habe insgesamt etwa CHF 10’000.– erhalten (Einvernahme vom 3.

März 2016; Akten S. 1586). D____ bestätigte diese Summe (Akten

S. 1552).

D____ hat nicht

nur die Pflanzen bewässert und den Raum gereinigt (Aussage D____, Akten

S. 1412 ff., 2500). Er räumte bei der zweiten Einvernahme ein, dass

er auch bei der Pflanzung der Cannabispflanzen und bei der Ernte geholfen hat.

Er habe beim Schneiden der Pflanzen und Anreissen der Blätter mitgewirkt (Akten

S. 1535/38). Gemäss seiner Ergänzung in der zweiten Einvernahme gehörte es

auch zu seinen Aufgaben, die Kabel zu kontrollieren und darüber zu wachen, dass

diese nicht überhitzen (Akten S. 1574). Aufgrund der Spurenlage ist zudem

davon auszugehen, dass er auch die elektrischen Lampen aufbaute und bediente,

die für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurden (DNA-Spur am

Lampenstecker). Würdigt man den Standort dieses Lampensteckers, einen Grow-Raum

mit der Bezeichnung «Raum 0D» (Fotos S. 562 f.), so entsteht der Eindruck eines

industriellen Gewerberaums, der voll mit Cannabiskulturen belegt ist zu keinem

anderen Zweck dient, als der Aufzucht von Cannabis. Wie in einem vollen Gewächshaus

stehen dort mehrere Reihen von Cannabiskulturen. Über den Pflanzen sind – wiederum

reihenweise – Schienen mit Lampen angebracht. Die Stromversorgung der Lampen

erfolgt mittels Kabeln von oben, d.h. von der Zimmerdecke her. Der

Deckenbereich wird von zwei grossen Lüftungsschläuchen aus Aluminium dominiert.

Dieser Raum kann zu nichts anderem als zum Anbau von Cannabis verwendet werden.

Dispositiv

Die Situation ist demnach grundverschieden von einem Wohnzimmer, in dem sich das

tägliche Leben abspielt und jemand z.B. eine Lampe aussteckt, damit er die

Steckdose zum Laden des Mobiltelefons verwenden kann. Das Anfassen eines

Lampensteckers in diesem Grow-Raum steht also mit Gewissheit im Zusammenhang

mit dem Aufbau und Betrieb der Cannabiskultur.

Weiter ist daran

zu erinnern, dass D____ anlässlich der Hausdurchsuchung am Tatort festgenommen

wurde, nämlich am 8. Februar 2016 um 10.15 Uhr an der [...]strasse [...]

(Festnahmerapport Akten S. 286 f.). Er befand sich im Erdgeschoss der

Liegenschaft in einem Raum mit Cannabisplantagen, gebeugt über einige

Hanfpflanzen, als die Beamten eintraten (Polizeiapport, Akten S. 1385). Zuvor

hatte er über mehrere Monate regen Kontakt mit dem Berufungskläger. Dies ergibt

sich aus den SMS-Nachrichten, welche die Beteiligten im Zeitraum vom 31. Mai

bis 27. Dezember 2015 austauschten (Akten S. 1749 ff.). D____ ist

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten

S. 29). Eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter

Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei und Führen eines Motofahrzeuges in

angetrunkenem Zustand wurde eingestellt (Einstellungsverfügung vom 4. Januar

2016; Akten S. 32). Er fiel zudem anlässlich der Polizeikontrolle vom 14.

November 2010 auf, als er sich zusammen mit anderen Personen, die im

Marihuana-Handel tätig sind, in einem Café aufhielt. Dort wurde Cannabis

konsumiert und gelagert (Akten S. 1312/14). Auf seinem Handy fanden sich

Bilder von Marihuana und eines Joints (Akten S. 1549 f.), wobei er

angab, es handle sich um Eigengebrauch (Akten S. 1552). D____ wurde als

Mitbeschuldigter des Berufungsklägers vom Strafgericht wegen bandenmässigen

Verbrechens gegen das BetmG zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Vollzug)

verurteilt und hat dieses Urteil akzeptiert (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4).

2.5 Insgesamt

steht fest, dass D____ während mehreren Monaten mit dem Berufungskläger

zusammenarbeitete, indem er in den Cannabiskulturen an der [...]strasse

arbeitete und dafür ein Entgelt bezog. Er hielt sich in den mit Pflanzen

vollgestellten Grow-Räumen auf, um beim Anbau und der Ernte von Drogen

mitzuwirken. Der Berufungskläger wies seinem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang

Aufgaben zu. Der Betrieb der Plantage mit mehreren Grow-Räumen setzte einen

gewissen Organisationsgrad und eine Arbeitsteilung voraus. Es gab regelmässige

Absprachen, die teilweise auf elektronischem Weg (per SMS) vorgenommen wurden.

2.6 In

rechtlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger mit

dem Aufbau und Betrieb der Hanfplantage sowie der Ernte und dem Verkauf von

Marihuana Betäubungsmittel hergestellt, gelagert und veräussert hat (vgl. Art. 19

Abs. 1 lit. a-d BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit

anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent

geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer

selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Zudem wird das Bewusstsein der

Beteiligten verlangt, als Bande zu handeln und gemeinsam eine Mehrzahl von

Delikten zu verüben (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2

und 3.4; 124 IV 86 E. 2b).

Bandenmässigkeit

ist auch gegeben, wenn nur zwei Täter zusammenwirken, von denen einer eine

reine Hilfsfunktion einnimmt. Auf die konkrete Rollenverteilung und das Mass

der Entscheidungsbefugnisse kommt es nicht an. Eine gleichrangige Einordnung in

die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Eine Bandenmitgliedschaft kann auch

bei einem Unterordnungsverhältnis gegeben sein. Gerade in der Betäubungsmittelkriminalität

sind hierarchisch organisierte Teams und arbeitsteilige Tätigkeiten die Regel.

Eine dienende Stellung in der Organisation oder bloss untergeordnete

Tatbeiträge reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit aus (Fingerhuth/‌Schlegel/Jucker, 3.

Auflage 2016, Art. 19 N 208; Hug-Beeli,

BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1075).

2.7 Der

Berufungskläger und sein Mitarbeiter arbeiteten von Juli 2015 bis 8. Februar

2016 zusammen. Ihre Zusammenarbeit erstreckte sich auf die Dauer von einem

halben Jahr. Mit dem Strafgericht ist von einer Arbeitsteilung auszugehen: Der

Berufungskläger hatte mit der Aufzucht von Cannabis begonnen. Er zog einen

Mitarbeiter zu, um die Kultur auszubauen. In die Zeit des Zusammenwirkens fällt

namentlich die Elektroinstallationskontrolle vom 25. August 2015, die

einen Abbau und Wiederaufbau der Anlage notwendig machte. Am Ende erstreckte

sich die Anlage auf zwei Stockwerke und umfasste zwei Räume für den Anbau von

Hanfpflanzen sowie einen Raum für Stecklinge (Akten S. 536 ff.). Für die

Aufzucht, Pflege und Ernte der Hanfpflanzen setzte der Berufungskläger D____

ein, der mit der Aufzucht von Cannabis zum Zwecke des späteren Verkaufs von

Marihuana eine eigenständige Tathandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1

lit. a BetmG beging. Bei der gegebenen Anlagengrösse hätte der

Berufungskläger den Betrieb nicht allein bewältigen können. Der Berufungskläger

tauschte sich mit seinem Mitarbeiter aus und wies ihm Aufgaben zu. Obwohl der

Berufungskläger zunächst angegeben hat, sie hätten die Nettoeinnahmen hälftig

geteilt, ist von einem Hierarchieverhältnis auszugehen. Der Berufungskläger war

schon vor dem Einstieg seines Mitarbeiters aktiv und stand in der Hierarchie

weiter oben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war D____ nicht blosser

Handlanger (bzw. «Gang go»; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Diesem

oblag vielmehr die Verantwortung für die Pflanzen, die er so aktiv

interpretierte, dass er sich bei seiner Abwesenheit um die Vertretung durch den

Berufungskläger sorgte (vgl. SMS-Nachrichten und Aussagen von D____; Akten

S. 1570/73).

Bezüglich der

Bedeutung des Eintrittszeitpunkts im Juli 2015 (Berufungsbegründung

Ziff. 1.3) kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden. Massgeblich für das

Zusammenwirken ist allein der Zeitraum ab dem Eintritt von D____, nicht die

Zeit davor. D____ arbeitete während einem halben Jahr regelmässig in der Cannabis-Plantage.

Diese war mit Holzbrettern an den Fenstern und an der Türe richtiggehend

verbarrikadiert (Akten S. 1369) und musste auf ihn entsprechend

konspirativ wirken. Sie unterschied sich jedenfalls deutlich von einem

gewöhnlichen Gärtnereibetrieb. D____ war überdies im Eigenkonsum von Marihuana

erfahren. Dass er und der Berufungskläger unter diesen Umständen nicht gewusst hätten,

dass sie als Mitglied eines Zweierteams beim Anbau und Verkauf von Cannabis zusammenwirken,

ist mit Sicherheit auszuschliessen. Der Einwand des fehlenden Bandenwillens

erweist sich somit als unhaltbar. Zusammenfassend sind also die Voraussetzungen

der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt.

3. Gewerbsmässigkeit

3.1 Einen

weiteren Qualifikationstatbestand des Verbrechens gegen das BetmG erfüllt nach

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wer durch gewerbsmässigen Handel

einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn

dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100’000 Franken, erheblich ein Gewinn

von über 10’000 Franken (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1, 129 IV 188

E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar

2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).

3.2 Wie

erwähnt, ging das Strafgericht mit dem Berufungskläger von einer einmaligen

Ernte und einem Verkauf von 10 Kilogramm Marihuana und dem daraus erzielten

Umsatz von rund CHF 40’000.– aus.

Die

Staatsanwaltschaft hält die Menge von 10 Kilogramm Cannabis für deutlich zu

tief. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der Dimension der Cannabis-Anlage

und aufgrund der Anzahl der sichergestellten Pflanzen und Setzlinge sei es völlig

unglaubhaft, dass die Plantage vor der Sicherstellung nur 900 Pflanzen umfasst

haben soll und nur einmal geerntet worden sei. Spätestens ab Anfang 2015 sei

die Anlage in Betrieb genommen worden. Es seien darin so viele Pflanzen

gezüchtet worden, wie man anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmen

konnte, nämlich 1’400 Pflanzen und noch viel mehr Setzlinge. Der

Berufungskläger und seine Leute hätten mindestens zweimal geerntet, nämlich

einmal im Frühling 2015 und dann auch im Herbst 2015. Die Ernte vom Sommer 2015

sei im Zweifel missraten oder durch den Abbau der Anlage (vor der

Elektroinstallationskontrolle) verhindert worden. Bei der Hausdurchsuchung habe

eine dritte Ernte kurz bevorgestanden. Bei einer minimalen Ausbeute von 25

Gramm pro Pflanze habe der Berufungskläger pro Ernte mit 1’400 Pflanzen

35 Kilogramm Marihuana produziert. Somit habe der Berufungskläger

sicherlich 70 Kilogramm konsumfähiges Cannabis hergestellt und verkauft.

Bei einem minimalen Verkaufspreis von CHF 3’500.– pro Kilogramm habe er

einen Umsatz von mindestens CHF 100’000.– erzielt, womit Gewerbemässigkeit

im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt sei.

Der

Berufungskläger macht geltend, er habe den Anbau nach und nach ausgebaut. Die

Cannabis-Plantage sei am Anfang kleiner gewesen. Er habe mit 12 Lampen

begonnen. Zuerst habe er sich das ganze Know-how aneignen müssen. Schimmel,

Milben und Probleme mit der Elektrizität hätten einige Leerläufe bewirkt. Er

habe insgesamt drei Durchläufe benötigt, bis es funktioniert habe. Erst beim

letzten Mal, als die Polizei kam, sei er erfolgreich gewesen. Zuvor habe er

insgesamt nur 10 Kilogramm brauchbares Marihuana erzeugt.

3.3 Das

Berufungsgericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beweislage

keine weitergehenden Rückschlüsse zulässt. Mit den anlässlich der

Hausdurchsuchung beschlagnahmten 1’400 Cannabispflanzen hätte der

Berufungskläger ca. 35 Kilogramm konsumfähiges Marihuana ernten

können (vgl. Gutachten, Akten S. 1933 ff.). Hätte er dies zu einem

Kilopreis von CHF 3’500.– verkauft, so hätte er einen Umsatz von

CHF 122'500.– erzielt. Dazu ist es jedoch nicht gekommen.

Ob bereits

frühere Ernten des Berufungsklägers derart ergiebig waren, lässt sich

rückblickend nicht mehr eruieren. Ausser den Angaben über den Stromverbrauch,

die auf den Betrieb von Lampen, Lüftungen und Heizungen zwecks Kultivierung von

Cannabis hinweisen, fehlen konkrete Beweise. Im Unterscheid zu anderen Fällen

qualifizierter Betäubungsmittelverbrechen fehlen Beobachtungen über die

Verkaufstätigkeit oder über die Abnehmer des Marihuanas. Es gibt auch keine

Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen oder ein weitergehendes Geständnis der

Beteiligten. Dass der Berufungskläger die Anbaumenge sukzessive aufgebaut hat,

erweist sich als plausibel. Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass es

anfänglich zu Missernten kam. Zwar scheinen 10 Kilogramm, gemessen an der

Anbauzeit von insgesamt 10 Monaten – davon 6 Monate mit Arbeit im

Zweierteam – auffällig tief. Dies gilt insbesondere auch, wenn die

Räumlichkeiten, in denen die Plantage aufgebaut wurde, gewürdigt werden. Sie

umfassen zwei Grow-Räume mit einer Fläche von je rund 65 Quadratmetern

(Akten S. 549). Aufgrund der Dauer des Anbaus und der räumlichen

Ausdehnung ist das Berufungsgericht überzeugt, dass der erzielte Ertrag an

Marihuana deutlich höher liegt. Dennoch lässt sich die Anzahl gelungener Ernten

nicht nachweisen, so dass im Zweifel von nur einer gelungenen Ernte auszugehen

ist. Weiter muss offenbleiben, wie stark sich der Abbau und Aufbau der Anlage

für die Elektroinstallationskontrolle der IWB auf die Anbautätigkeit auswirkte.

Der Nachweis gewerbsmässigen Handels bzw. Anbaus würde im vorliegenden Fall

voraussetzen, dass der Berufungskläger rund 29 Kilogramm Marihuana erzeugt und

dieses zu einem minimalen Kilopreis von CHF 3’500.– verkauft hätte. Damit

hätte er einen Umsatz von CHF 100’000.– erreicht. Ausgehend von der

Annahme, dass der Berufungskläger zuerst klein begann, nicht die ganzen

räumlichen Kapazitäten nutzte und auch Misserfolge erlitt, kann der Nachweis

gewerbsmässigen Anbaus bzw. Handels nicht erbracht werden. Damit erweist sich

das Kriterium der Gewerbsmässigkeit als nicht erfüllt.

Da sich die

Entlastung bloss auf eine Qualifikation des Anklagepunkts bezieht und kein

vollständiger Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG erfolgt,

hat praxisgemäss kein formeller Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378

E. 1.3 S. 381 f.; BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020

E. 1.3.2; AGE SB.2018.18 vom 6. Juli 2021 E. 3.3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 351 N 2; Heimgartner/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 351 N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,

Art. 426 N 6, Fingerhuth/Gut,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 351

N 8, je mit Hinweisen). Dies führt dazu, dass der Berufungskläger vom

Vorwurf des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

entlasten ist, ohne dass ein formeller Freispruch ergeht.

4. Strafzumessung

4.1 Zur

Strafzumessung macht der Berufungskläger geltend, seine berufliche Entwicklung

und seine Ausbildung seien ihm unter dem Blickwinkel der Spezialprävention zu

Gute zu halten. Ein Teil seiner Probleme erklärten sich aus einem Darlehen

seiner Grossmutter von CHF 100’000.– und aus einem Streit mit seinem

Onkel, mit dem er einen Metallbaubetrieb gegründet hatte. In guten Zeiten habe

sich diese Firma auf 25 Mitarbeiter und 4 Montagefahrzeuge vergrössert. Als das

Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, habe er den Betrieb

der Hanf-Plantage aufgenommen, um so an Geld für die Wiederaufnahme des

Metallbaubetriebs zu kommen und das Darlehen gegenüber seiner Grossmutter

zurückzuzahlen. Unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit sowie unter

spezialpräventiven Aspekten reiche es aus, den Berufungskläger milder zu

bestrafen und ihm den bedingten Vollzug zu gewähren. Mit der Verfahrensdauer

von bald 4 Jahren habe das öffentliche Strafbedürfnis massiv abgenommen. Eine

unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer

Delikte abzuhalten.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahre. Zum

einen stützt sie sich auf den Vorwurf der grösseren Menge von Cannabis und der

Gewerbsmässigkeit, der sich nach dem Gesagten (hiervor E. 3) nicht erweisen

lässt. Zum anderen müsste sich, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, das nicht

unerhebliche Verschulden des Berufungsklägers und seine dreiste, professionelle

Vorgehensweise – auch in Bezug auf den mehrfachen Betrug und die Irreführung

der Rechtspflege – stärker straferhöhend auswirken.

4.2 Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird

nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,

nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,

bemessen (Abs. 2).

4.3 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bildet das bandenmässige Verbrechen gemäss Art. 19

Abs. 2 lit. b BetmG. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von

mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.

Der

Berufungskläger hat eine beträchtliche Menge Marihuana angepflanzt und gehandelt.

Die Menge an gehandeltem Marihuana liegt im unteren zweistelligen Kilogrammbereich,

unterhalb der Grenze zur Gewerbsmässigkeit, die im vorliegenden Fall bei 29

Kilogramm liegt. Er hat sein Geschäft sukzessive aufgebaut und über eine

Tatzeit von 10 Monaten betrieben und nicht aus eigenem Antrieb (sondern zufolge

der Hausdurchsuchung) beendet. In objektiver Hinsicht ist mit dem Strafgericht

die Grösse der Indoor-Hanfplantage belastend zu werten, die sich über zwei

Stockwerke erstreckte und zugleich in mehrere Räume unterteilt war, wie auch

die Zahl der sichergestellten Cannabispflanzen und Hanfsetzlinge. Die

räumlichen Verhältnisse an der [...]strasse deuten auf eine professionell und

mit beachtlichen finanziellen Mitteln eingerichtete Indoor-Anlage hin, mit

welcher durchaus grosse Mengen Marihuana hätten hergestellt werden können. Der

Berufungskläger hat bezüglich des Anbaus ein grosses Know-how erworben, zumal

die Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 11 % eine gute Qualität aufwiesen

(Forensisch-chemisches Gutachten vom 2. März 2016, Akten

S. 1668). Ungünstig wirkt sich aus, dass der Berufungskläger selbst nicht

drogenabhängig ist, sondern allein aus wirtschaftlichen Interessen handelte. Er

muss daher als Moneydealer bezeichnet werden (Immunochemische Untersuchung vom

16. Februar 2016, Akten S. 1663). Er betrieb die Hanfplantage auf einem

abgelegenen Industrieareal und setzte einen Mitarbeiter ein, der ihm gegenüber

untergeordnet und weisungsgebunden war. Der Berufungskläger war die treibende

Kraft und der Kopf der Bande. Er verhielt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wie

ein Geschäftsführer, indem er Marihuana handelte und in dessen Anbau

investierte, um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Sein Verhalten trägt

gewerbsmässige Züge, obschon der Nachweis des grossen Umsatzes von über

CHF 100’000.– oder des Gewinns von mindestens CHF 10’000.– nicht

erbracht werden konnte.

Entgegen der

Ansicht der Verteidigung verletzt die Würdigung des Ausmasses der Tätigkeit und

der Drogenmenge nicht das Doppelverwertungsverbot. Beim Schuldspruch wegen

qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG geht es darum, ob die Art des

Zusammenwirkens (Bandenmässigkeit) oder die Intensität des Handels

(Gewerbsmässigkeit) eine bestimmte Schwelle überschreiten, so dass der

qualifizierte Tatbestand als erfüllt gilt. Bei der Strafzumessung geht es um

die Beurteilung, in welchem Masse die Qualifikation erfüllt ist, so dass es

auch unter verschiedenen qualifizierten Widerhandlungen (Strafrahmen von einem

bis 20 Jahre) zu einer sachgerechten Abstufung und schuldangemessenen

Festsetzung der Strafe kommt.

4.4 Das

Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Sein Motiv lag im

Abbau von Schulden, wobei er dies statt mit legaler Arbeit mit illegalen (und

daher vergleichsweise lukrativen) Tätigkeiten bewerkstelligen wollte. Über

seine Firma, die [...] GmbH bzw. [...] GmbH, wurde Mitte 2015 der Konkurs

eröffnet (Akten S. 13 f., 167 f., 958). Eine Notlage des

Berufungsklägers kann nicht angenommen werden, sonst hätte er den

Untermietvertrag mit seinem Onkel nicht gekündigt und damit auf zusätzliche

Mietzinseinnahmen verzichtet. Auch sein damaliger Lebensstil lässt sich nicht mit

einer Notlage vereinbaren. Er fuhr teure Fahrzeuge (Leasing Range Rover Sport

5.0 im Wert von CHF 155’350.–; Akten S. 1062, 1066 ff.,

1138 f.; Kauf eines Jaguars, Vertrag vom 5. Januar 2015; Akten

S. 844). Der Berufungskläger hat massiv über seine Verhältnisse gelebt,

war offensichtlich von der Gier nach dem schnellen Geld und Luxus getrieben und

erweiterte dadurch seine Schuldenlast. Spätestens im April 2015 hat er sich

dazu entschlossen, seinen Geldbedarf mittels deliktischer Tätigkeit zu decken. Der

Berufungskläger hat sich von rein finanziellen und damit egoistischen

Beweggründen leiten lassen. Er verfolgte und erweiterte seine Hanfplantage

hartnäckig und über mehrere Monate. Nach der Elektroinstallationskontrolle nahm

er den Betrieb der Hanfplantage wieder auf. Das hartnäckige Festhalten am

deliktischen Erwerb wirkt sich ungünstig aus. Wie das Strafgericht zutreffend

erwogen hat, bringt sowohl die Hanfplantage als auch der (nicht angefochtene)

mehrfache Versicherungsbetrug eine Geldgier zum Ausdruck. Insgesamt erweist

sich für die Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen.

4.5 Für

die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist die Freiheitsstrafe auf dem

Weg der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der

Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege ist in

Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Berufungskläger – zusammen mit seinem Bruder [...] –

einen Fahrzeugeinbruch vorgetäuscht und mit seiner Strafanzeige bei der Polizei

einen Sachschaden von rund CHF 35'000.– gemeldet. Weiter täuschte er

gegenüber der B____ Versicherung die Anschaffung von Ersatzgeräten im Betrag

von rund CHF 46’000.– vor und machte gegenüber der C____ Versicherungsgesellschaft

Reparaturkosten von CHF 454.55 geltend. Für diese Schuldsprüche rechtfertigt

sich eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate, wodurch sich eine Gesamtstrafe

von 30 Monaten ergibt.

4.6 Der

heute 32-jährige Berufungskläger arbeitet bei der Firma [...] GmbH in Pratteln.

Er ist dort im Verkauf von Spirituosen tätig und verdient rund CHF 5’000.–

monatlich. Er lebt zusammen mit seiner erwerbstätigen Partnerin. Das Paar ist

nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Berufungskläger ist verschuldet,

gegen ihn sind Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet. Offen ist nach

seinen Angaben auch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Onkel, auf den die

Darlehensforderung der Grossmutter übergegangen sei. Der Berufungskläger hat

sich bezüglich des Anbaus und Handels mit Marihuana teilweise geständig gezeigt

und hat überdies seine Strafe wegen zweifachen Versicherungsbetrugs und

Irreführung der Rechtspflege akzeptiert. In seinen Äusserungen anlässlich der

Berufungsverhandlung ist Einsicht und der Wille erkennbar, nicht mehr

straffällig zu werden. Er sei naiv und gutgläubig gewesen, als er im Alter von

21 Jahren mit seinem Onkel die Firma gründete. Als es mit dem Onkel schwierig

geworden sei, habe er eine Abkürzung wählen wollen. Fast 6 Jahre nach der

Tat sei er immer noch damit beschäftigt und extrem belastet. Er entschuldige

sich bei allen Beteiligten, dass er Aufwand verursacht habe und zwei

Versicherungsgesellschaften geschädigt habe.

Ausgehend davon

ist im Berufungsverfahren stärker zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

zur Tatzeit mit einem Alter von 26 Jahren noch recht jung war. Zwar hat er

nicht aus starker finanzieller Not gehandelt, sondern aus jugendlichem

Draufgängertum. Seine Handlungen sind nicht persönlichkeitsadäquat. Seither –

in einem Zeitraum von fast 6 Jahren – hat er sich aber untadelig verhalten. Es

ist von einem einmaligen Vorfall auszugehen. Der Berufungskläger zeigt sich im

Verfahren grundsätzlich kooperativ. Er sprach von einem höheren Gewinn und

belastete sich damit selbst. Zwar sind auch Züge von Selbstmitleid erkennbar

und die Neigung, das Verschulden zu externalisieren. Dennoch hat er aus dieser

Zeit offensichtlich etwas gelernt. Positiv zu werten ist, dass der

Berufungskläger sich gefangen hat, über eine Arbeitsstelle und ein

regelmässiges Einkommen verfügt und in eine Partnerschaft lebt. Die Verbüssung

einer Freiheitsstrafe wäre kontraproduktiv. In spezialpräventiver Hinsicht

hätte ein Aufenthalt in einer Strafanstalt eine deutlich ungünstigere «Wirkung

auf das Leben» des Berufungsklägers (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB) als

eine bedingte Strafe.

In Anbetracht

dieser Umstände ist die Strafe deutlich zu reduzieren. Angemessen ist eine

Reduktion um 6 Monate, womit sich als Schlussergebnis eine

verschuldensangemessene Strafe von 24 Monaten ergibt. Da bei diesem Ergebnis

der bedingte Vollzug gewährt werden kann, erübrigt sich die Prüfung, ob die

Strafe nach der Rechtsprechung zur Ermöglichung des bedingten Vollzugs im

Schwellenbereich weiter zu reduzieren ist (vgl. BGE 134 IV 17

E. 3.6). Es bleibt demnach bei der verschuldensangemessenen Strafe von 24

Monaten bzw. 2 Jahren.

4.7 Die

Strafdauer von zwei Jahren bildet gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB die

Obergrenze, bis zu welcher der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Beim

Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter. Aufgrund der beschriebenen

sozialen und beruflichen Integration ist von einer günstigen Prognose

auszugehen, so dass der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Bei der gegebenen

günstigen Prognose ist die Probezeit nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf das

Minimum von 2 Jahren festzulegen.

5. Ersatzforderung

Gemäss

Art. 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in

gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr

vorhanden sind (Abs. 1). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz

oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die

Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2).

Ihren Antrag auf

Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Ersatzforderung an den Staat (für

nicht mehr vorhandenen Erlös aus dem Verkauf von Marihuana) in der Höhe von

CHF 25’000.– begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der

Berufungskläger als Student der Rechtswissenschaften an der Universität Basel

innert absehbarer Zeit arbeiten und Geld verdienen und so die beantragte

Ersatzforderung bezahlen könne. Der Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen

in der Berufungsverhandlung sein Studium aufgegeben und eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen. Die Verteidigung macht eine anhaltende hohe Verschuldung geltend.

Durch die Ersatzforderung werde seine Resozialisierung klar gefährdet.

Mit dem

Strafgericht ist zu befürchten, dass die Auflage einer Ersatzforderung die

Chancen des Berufungsklägers auf eine Resozialisierung erheblich

beeinträchtigen würde. Massgebend sind die aktuellen Verhältnisse, wonach der

Berufungskläger nun ein monatliches Einkommen von CHF 5’000.– erzielt. Es

handelt sich um ein ordentliches Gehalt, das aber angesichts der hohen

Verschuldung keine grossen Möglichkeiten bietet. Allein die Verfahrenskosten

und die vorinstanzliche Urteilsgebühr betragen mehr als CHF 27’000.–.

Zudem sind im Betreibungsregisterauszug des Berufungsklägers 26 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von rund CHF 87’000.– verzeichnet (Akten S. 2732).

Bei diesen Verhältnissen wäre die Ersatzforderung in absehbarer Zeit kaum je

einbringlich und würde ihn in seinem Fortkommen unnötig einschränken. Von einer

Ersatzforderung zulasten des Berufungsklägers ist daher abzusehen.

6. Beschlagnahmungen und Einziehung

Mit dem

vorliegenden Endentscheid ist auch über das Schicksal der beschlagnahmten

Gegenstände zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der

Vorinstanz wird nicht substantiiert beanstandet, sofern er überhaupt als

angefochten gelten kann. Gegenstände im Zusammenhang mit der Drogendelinquenz

des Berufungsklägers sind einzuziehen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Soweit ein

entsprechender Bezug nicht besteht, sind die beschlagnahmten Objekte dem

Berufungskläger zurückzugeben. Die vorinstanzliche Anordnung erweist sich als

zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen.

7. Kosten

Nach dem

Gesagten ist der Berufungskläger des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. In Gutheissung seiner Berufung ist

seine Freiheitsstrafe auf 24 Monate herabzusetzen und der bedingte Vollzug zu

gewähren. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

Der

Berufungskläger hat als verurteilte Person gemäss Art. 426 Abs. 1

StPO die Verfahrenskosten von CHF 20’444.40 und die erstinstanzliche

Urteilsgebühr von CHF 7’000.– zu tragen. Zufolge seines teilweisen

Obsiegens im Berufungsverfahren trägt er nach Art. 428 Abs. 1 StPO

nur einen Teil der Kosten. Angemessen ist es, ihm eine reduzierte Urteilsgebühr

von CHF 500.– aufzuerlegen.

Dem amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Der von ihm mit Honorarnote vom 29. September 2021 geltend gemachte Zeitaufwand

erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

vor Appellationsgericht insgesamt 2,75 Stunden zu berücksichtigen sind.

Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 5’066.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 45.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 393.65, auszurichten. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

22. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs.

1 des Betäubungsmittelgesetzes, wegen mehrfachen Betrugs sowie Irreführung der

Rechtspflege gemäss Art. 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches;

Freisprüche von der Anklage der Geldwäscherei (Anklage

Ziff. 6) sowie des versuchten betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Anklage

Ziff. 8);

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage Ziff. 3) zufolge

Verjährung;

Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die B____

Versicherung AG und an die C____ Versicherungen AG;

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen – des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Februar

2016 bis 4. März 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1

lit. a - d des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1

und 51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Ersatzforderung gegen A____ wird in Anwendung von Art. 71

Abs. 2 des Strafgesetzbuches abgesehen.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände von A____ (Pos. 1401

bis 1411, Pos. 1413 bis 1423, Pos. 1426 bis 1437, Pos. 1439 bis 1441, Pos. 1201

[iPhone 6 Plus] sowie Pos. 1103 bis 1104) werden in Anwendung von Art. 69 Abs.

1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Die beschlagnahmten Kunststoffwaffen (Pos. 1424 und 1425) werden

eingezogen und vernichtet.

Die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1124 [zwei Schlüssel KESO] sowie Pos.

1101 [iPhone 6 S] und Pos. 1105 [SIM-Karte]) werden unter Aufhebung der

Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 20‘444.40 und eine Urteilsgebühr von

CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 5'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 45.70,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 393.65, somit total

CHF 5'506.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

(im Dispositiv)

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Bundesamt

für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).