SB.2019.115
bandenmässiges und gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
30. September 2021Deutsch31 min
A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.115
URTEIL
vom 30.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Sara Lamm und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] 1989 Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
B____ Versicherungen
[...]
C____ Versicherungen
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 22. Mai 2019
betreffend
bandenmässiges und gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Mai 2019 des
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Betrugs
sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und verurteilt zu
30 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft),
davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 2 Jahre). Von der
Anklage des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
Geldwäscherei sowie des versuchten betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt.
Das Strafgericht
hielt es für erwiesen, dass der Berufungskläger von April 2015 bis zur
Hausdurchsuchung vom 8. Februar 2016 eine Hanf-Indoor-Anlage betrieben,
10 Kilogramm geerntetes Marihuana bereits verkauft und dafür einen Erlös
von CHF 40’000.– erhalten habe. Weiter hätte er mit den beschlagnahmten
Cannabispflanzen und Hanfsetzlingen zwei weitere Ernten gewinnbringend
verkaufen können, wenn er durch den behördlichen Eingriff nicht aufgehalten
worden wäre. Seit Juli 2015 habe er die Dienste von D____ beansprucht, mit dem
er eine professionelle, stabile und arbeitsteilige Zusammenarbeit betrieben
habe.
Gegen die
Verurteilung wegen bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
erhob der Berufungskläger Berufung. Mit Berufungserklärung vom 12. November
2019 und Berufungsbegründung vom 17. März 2020 beantragt er einen Freispruch
vom Vorwurf des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
stattdessen einen Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes – neben den Schuldsprüchen wegen mehrfachen
Betruges sowie Irreführung der Rechtspflege – und die Verurteilung zu einer
Gesamtstrafe von maximal 24 Monaten, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre.
Die
Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben. Mit Erklärung vom 22.
November 2019 und Begründung vom 6. Januar 2020 beantragt sie – neben den
übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – einen kostenfälligen Schuldspruch
wegen mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b und c
des Betäubungsmittelgesetzes (Banden- und Gewerbsmässigkeit), die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren und zu einer Ersatzforderung an den
Staat (für nicht mehr vorhandenen Erlös aus dem Verkauf von Marihuana) in der
Höhe von CHF 25’000.–.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2019 wurde dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung mit [...] bewilligt.
An der Berufungsverhandlung
vom 30. September 2021 waren der Berufungskläger mit seinem Verteidiger und die
Staatsanwältin anwesend. Nach der gerichtlichen Befragung des Berufungsklägers
gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Für die
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung
legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung
nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend sind
mehrere Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten worden: So die
Schuldsprüche des Berufungsklägers wegen des Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Tatzeit April 2015), wegen mehrfachen
Betrugs sowie Irreführung der Rechtspflege; weiter die Freisprüche von der
Anklage der Geldwäscherei (Anklage Ziff. 6) sowie des versuchten
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Anklage Ziff. 8); die
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Anklage Ziff. 3) zufolge Verjährung; und
schliesslich die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die B____
Versicherung AG und an die C____ Versicherungen AG wie auch die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte
sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.
Insoweit ergeht ein Feststellungsurteil.
2.
Bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1
Des
bandenmässigen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich schuldig, wer als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des
unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Das Gesetz stellt
namentlich den Anbau und die Herstellung von Betäubungsmitteln, deren Lagerung
und Versand, die Veräusserung wie auch den Besitz unter Strafe (Art. 19
Abs. 1 lit. a-d BetmG).
2.2
Das
Strafgericht erachtete es gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers als
erwiesen, dass dieser ab April 2015 an der [...]strasse [...] eine Hanfplantage
betrieb. Ausgehend von einer einmaligen Ernte sei der Verkauf von 10 Kilogramm
Marihuana sowie der daraus erzielte Umsatz von rund CHF 40’000.– erstellt.
Das Strafgericht verwarf die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach der steigende
Stromverbrauch ab März 2014 den Betrieb der Plantage bereits ab diesem
Zeitpunkt beweise (vgl. IWB-Rechnungen, Akten S. 1877 ff.; Aufstellung
der Staatsanwaltschaft, Akten S. 1874 ff.). Das Strafgericht ist der
Ansicht, die Lohnlisten der Firma [...] GmbH (später: [...] GmbH) aus dem Jahr
2014.
würden beweisen, dass die vom Berufungskläger betriebene Firma zum
damaligen Zeitpunkt noch aktiv gewesen sei (vgl. Lohnlisten, Akten
S. 654 ff.). Weiter berief sich das Strafgericht auf die polizeiliche
Meldung von [...] vom 25. April 2015 (Polizeirapport vom
25.
April 2015, Akten S. 1369 ff.) und auf die infolge
hoher Verluste per Februar 2015 eingestellte Geschäftstätigkeit der [...] GmbH
(Konkursprotokoll, Akten S. 958 ff.).
Weiter erachtete
das Strafgericht es als erwiesen, dass ab Juli 2015 mit D____ eine weitere
Person am Unterhalt der Indoor-Hanfplantage beteiligt war. Dies ergebe sich aus
dem regelmässigen SMS-Kontakt zwischen den beiden und aus der vor Ort
angetroffenen Situation anlässlich der Hausdurchsuchung (Akten
S. 536 ff. und S. 1384 ff.; Fotos S. 544 ff., 552 ff.) sowie der
DNA-Spur von D____ an einem Lampenstecker (Akten S. 1574 und S. 1801/18;
Fotos des Fundorts «Raum 0D»: Akten S. 562 f.). D____ verfüge über
einschlägige Kontakte im Betäubungsmittelmilieu. Für seine DNA-Spur an einem
Stecker gebe es keine andere plausible Erklärung als die aktive Mitwirkung im
Hanfanbau, die über sporadische Hilfsarbeit (wie z.B. Giessen) hinausgehe.
2.3
Der
Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft haben die strafgerichtliche
Feststellung bezüglich des Beginns des Cannabis-Anbaus im April 2015
akzeptiert. In Bezug auf den Mitbeteiligten D____ bekräftigt der
Berufungskläger sein Geständnis, dass er mit ihm ab Juli 2015 regelmässig
Kontakt gehabt und diesen hernach als Hilfsarbeiter und Handlanger (Gang go) eingesetzt
habe. Er bestreitet jedoch, dass sie als Bande zusammengewirkt hätten. Es sei lediglich
erwiesen, dass D____ zwei Mal pro Woche geholfen habe, die Pflanzen des
Berufungsklägers zu giessen und zu pflegen. Es gebe keine Beweise für eine
Vernetzung von D____ im kriminellen Milieu. Seine DNA-Spur am Lampenstecker
tauge nicht für den Nachweis einer intensiven Zusammenarbeit. Auch aus den
SMS-Nachrichten ergebe sich, dass D____ nicht in einem ebenbürtigen Auftragsverhältnis
tätig und gegebenenfalls nur Hilfsbursche bzw. Handlanger gewesen sei. Er habe
ein Entgelt (nicht einen Anteil am Verkaufserlös der Drogen) erhalten. Es fehle
an einer Bandenabrede.
Die
Staatsanwaltschaft hält die strafgerichtliche Beurteilung der Zusammenarbeit
zwischen dem Berufungskläger und D____ für zutreffend.
2.4
In
tatsächlicher Hinsicht stehen der Anbau und Handel von mindestens 10 Kilogramm
Marihuana und Einkünfte von rund CHF 40’000.– fest. Auf den mit
Anschlussberufung vorgebrachten Einwand der Staatsanwaltschaft, es handle sich
um grössere Drogenmengen und Deliktsbeträge, ist später unter dem Gesichtspunkt
der Gewerbsmässigkeit einzugehen (hiernach E. 3).
Weiter ist
erwiesen, dass D____ im Juli 2015 – drei Monate nach Beginn des Anbaus von
Cannabis – seine Mitarbeit aufgenommen hat. Bei der Würdigung der Aussagen des
Berufungsklägers fällt auf, dass er mit zunehmender Dauer des Strafverfahrens
immer mehr betont hat, es habe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und D____
bestanden. Damit wollte er ganz offensichtlich dem Vorwurf der Bandenmässigkeit
entgegenwirken. Anfänglich hatte der Berufungskläger noch zu Protokoll gegeben,
er und D____ hätten auf der Hanfplantage gearbeitet und die Einkünfte aus dem
Verkauf von Marihuana hälftig geteilt (Einvernahme vom 9. Februar 2016; Akten
S. 1394/6). Später sagte der Berufungskläger, D____ sei Angestellter
gewesen und habe insgesamt etwa CHF 10’000.– erhalten (Einvernahme vom 3.
März 2016; Akten S. 1586). D____ bestätigte diese Summe (Akten
S. 1552).
D____ hat nicht
nur die Pflanzen bewässert und den Raum gereinigt (Aussage D____, Akten
S. 1412 ff., 2500). Er räumte bei der zweiten Einvernahme ein, dass
er auch bei der Pflanzung der Cannabispflanzen und bei der Ernte geholfen hat.
Er habe beim Schneiden der Pflanzen und Anreissen der Blätter mitgewirkt (Akten
S. 1535/38). Gemäss seiner Ergänzung in der zweiten Einvernahme gehörte es
auch zu seinen Aufgaben, die Kabel zu kontrollieren und darüber zu wachen, dass
diese nicht überhitzen (Akten S. 1574). Aufgrund der Spurenlage ist zudem
davon auszugehen, dass er auch die elektrischen Lampen aufbaute und bediente,
die für das Wachstum der Pflanzen eingesetzt wurden (DNA-Spur am
Lampenstecker). Würdigt man den Standort dieses Lampensteckers, einen Grow-Raum
mit der Bezeichnung «Raum 0D» (Fotos S. 562 f.), so entsteht der Eindruck eines
industriellen Gewerberaums, der voll mit Cannabiskulturen belegt ist zu keinem
anderen Zweck dient, als der Aufzucht von Cannabis. Wie in einem vollen Gewächshaus
stehen dort mehrere Reihen von Cannabiskulturen. Über den Pflanzen sind – wiederum
reihenweise – Schienen mit Lampen angebracht. Die Stromversorgung der Lampen
erfolgt mittels Kabeln von oben, d.h. von der Zimmerdecke her. Der
Deckenbereich wird von zwei grossen Lüftungsschläuchen aus Aluminium dominiert.
Dieser Raum kann zu nichts anderem als zum Anbau von Cannabis verwendet werden.
Dispositiv
Die Situation ist demnach grundverschieden von einem Wohnzimmer, in dem sich das
tägliche Leben abspielt und jemand z.B. eine Lampe aussteckt, damit er die
Steckdose zum Laden des Mobiltelefons verwenden kann. Das Anfassen eines
Lampensteckers in diesem Grow-Raum steht also mit Gewissheit im Zusammenhang
mit dem Aufbau und Betrieb der Cannabiskultur.
Weiter ist daran
zu erinnern, dass D____ anlässlich der Hausdurchsuchung am Tatort festgenommen
wurde, nämlich am 8. Februar 2016 um 10.15 Uhr an der [...]strasse [...]
(Festnahmerapport Akten S. 286 f.). Er befand sich im Erdgeschoss der
Liegenschaft in einem Raum mit Cannabisplantagen, gebeugt über einige
Hanfpflanzen, als die Beamten eintraten (Polizeiapport, Akten S. 1385). Zuvor
hatte er über mehrere Monate regen Kontakt mit dem Berufungskläger. Dies ergibt
sich aus den SMS-Nachrichten, welche die Beteiligten im Zeitraum vom 31. Mai
bis 27. Dezember 2015 austauschten (Akten S. 1749 ff.). D____ ist
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft (Strafregisterauszug, Akten
S. 29). Eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter
Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei und Führen eines Motofahrzeuges in
angetrunkenem Zustand wurde eingestellt (Einstellungsverfügung vom 4. Januar
2016; Akten S. 32). Er fiel zudem anlässlich der Polizeikontrolle vom 14.
November 2010 auf, als er sich zusammen mit anderen Personen, die im
Marihuana-Handel tätig sind, in einem Café aufhielt. Dort wurde Cannabis
konsumiert und gelagert (Akten S. 1312/14). Auf seinem Handy fanden sich
Bilder von Marihuana und eines Joints (Akten S. 1549 f.), wobei er
angab, es handle sich um Eigengebrauch (Akten S. 1552). D____ wurde als
Mitbeschuldigter des Berufungsklägers vom Strafgericht wegen bandenmässigen
Verbrechens gegen das BetmG zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Vollzug)
verurteilt und hat dieses Urteil akzeptiert (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4).
2.5 Insgesamt
steht fest, dass D____ während mehreren Monaten mit dem Berufungskläger
zusammenarbeitete, indem er in den Cannabiskulturen an der [...]strasse
arbeitete und dafür ein Entgelt bezog. Er hielt sich in den mit Pflanzen
vollgestellten Grow-Räumen auf, um beim Anbau und der Ernte von Drogen
mitzuwirken. Der Berufungskläger wies seinem Mitarbeiter in diesem Zusammenhang
Aufgaben zu. Der Betrieb der Plantage mit mehreren Grow-Räumen setzte einen
gewissen Organisationsgrad und eine Arbeitsteilung voraus. Es gab regelmässige
Absprachen, die teilweise auf elektronischem Weg (per SMS) vorgenommen wurden.
2.6 In
rechtlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger mit
dem Aufbau und Betrieb der Hanfplantage sowie der Ernte und dem Verkauf von
Marihuana Betäubungsmittel hergestellt, gelagert und veräussert hat (vgl. Art. 19
Abs. 1 lit. a-d BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit
anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Zudem wird das Bewusstsein der
Beteiligten verlangt, als Bande zu handeln und gemeinsam eine Mehrzahl von
Delikten zu verüben (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2
und 3.4; 124 IV 86 E. 2b).
Bandenmässigkeit
ist auch gegeben, wenn nur zwei Täter zusammenwirken, von denen einer eine
reine Hilfsfunktion einnimmt. Auf die konkrete Rollenverteilung und das Mass
der Entscheidungsbefugnisse kommt es nicht an. Eine gleichrangige Einordnung in
die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Eine Bandenmitgliedschaft kann auch
bei einem Unterordnungsverhältnis gegeben sein. Gerade in der Betäubungsmittelkriminalität
sind hierarchisch organisierte Teams und arbeitsteilige Tätigkeiten die Regel.
Eine dienende Stellung in der Organisation oder bloss untergeordnete
Tatbeiträge reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit aus (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3.
Auflage 2016, Art. 19 N 208; Hug-Beeli,
BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1075).
2.7 Der
Berufungskläger und sein Mitarbeiter arbeiteten von Juli 2015 bis 8. Februar
2016 zusammen. Ihre Zusammenarbeit erstreckte sich auf die Dauer von einem
halben Jahr. Mit dem Strafgericht ist von einer Arbeitsteilung auszugehen: Der
Berufungskläger hatte mit der Aufzucht von Cannabis begonnen. Er zog einen
Mitarbeiter zu, um die Kultur auszubauen. In die Zeit des Zusammenwirkens fällt
namentlich die Elektroinstallationskontrolle vom 25. August 2015, die
einen Abbau und Wiederaufbau der Anlage notwendig machte. Am Ende erstreckte
sich die Anlage auf zwei Stockwerke und umfasste zwei Räume für den Anbau von
Hanfpflanzen sowie einen Raum für Stecklinge (Akten S. 536 ff.). Für die
Aufzucht, Pflege und Ernte der Hanfpflanzen setzte der Berufungskläger D____
ein, der mit der Aufzucht von Cannabis zum Zwecke des späteren Verkaufs von
Marihuana eine eigenständige Tathandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1
lit. a BetmG beging. Bei der gegebenen Anlagengrösse hätte der
Berufungskläger den Betrieb nicht allein bewältigen können. Der Berufungskläger
tauschte sich mit seinem Mitarbeiter aus und wies ihm Aufgaben zu. Obwohl der
Berufungskläger zunächst angegeben hat, sie hätten die Nettoeinnahmen hälftig
geteilt, ist von einem Hierarchieverhältnis auszugehen. Der Berufungskläger war
schon vor dem Einstieg seines Mitarbeiters aktiv und stand in der Hierarchie
weiter oben. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war D____ nicht blosser
Handlanger (bzw. «Gang go»; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Diesem
oblag vielmehr die Verantwortung für die Pflanzen, die er so aktiv
interpretierte, dass er sich bei seiner Abwesenheit um die Vertretung durch den
Berufungskläger sorgte (vgl. SMS-Nachrichten und Aussagen von D____; Akten
S. 1570/73).
Bezüglich der
Bedeutung des Eintrittszeitpunkts im Juli 2015 (Berufungsbegründung
Ziff. 1.3) kann dem Verteidiger nicht gefolgt werden. Massgeblich für das
Zusammenwirken ist allein der Zeitraum ab dem Eintritt von D____, nicht die
Zeit davor. D____ arbeitete während einem halben Jahr regelmässig in der Cannabis-Plantage.
Diese war mit Holzbrettern an den Fenstern und an der Türe richtiggehend
verbarrikadiert (Akten S. 1369) und musste auf ihn entsprechend
konspirativ wirken. Sie unterschied sich jedenfalls deutlich von einem
gewöhnlichen Gärtnereibetrieb. D____ war überdies im Eigenkonsum von Marihuana
erfahren. Dass er und der Berufungskläger unter diesen Umständen nicht gewusst hätten,
dass sie als Mitglied eines Zweierteams beim Anbau und Verkauf von Cannabis zusammenwirken,
ist mit Sicherheit auszuschliessen. Der Einwand des fehlenden Bandenwillens
erweist sich somit als unhaltbar. Zusammenfassend sind also die Voraussetzungen
der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt.
3. Gewerbsmässigkeit
3.1 Einen
weiteren Qualifikationstatbestand des Verbrechens gegen das BetmG erfüllt nach
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wer durch gewerbsmässigen Handel
einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinn
dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über 100’000 Franken, erheblich ein Gewinn
von über 10’000 Franken (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1, 129 IV 188
E. 3.1.3, 129 IV 253 E. 2.2; BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar
2021 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
3.2 Wie
erwähnt, ging das Strafgericht mit dem Berufungskläger von einer einmaligen
Ernte und einem Verkauf von 10 Kilogramm Marihuana und dem daraus erzielten
Umsatz von rund CHF 40’000.– aus.
Die
Staatsanwaltschaft hält die Menge von 10 Kilogramm Cannabis für deutlich zu
tief. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der Dimension der Cannabis-Anlage
und aufgrund der Anzahl der sichergestellten Pflanzen und Setzlinge sei es völlig
unglaubhaft, dass die Plantage vor der Sicherstellung nur 900 Pflanzen umfasst
haben soll und nur einmal geerntet worden sei. Spätestens ab Anfang 2015 sei
die Anlage in Betrieb genommen worden. Es seien darin so viele Pflanzen
gezüchtet worden, wie man anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmen
konnte, nämlich 1’400 Pflanzen und noch viel mehr Setzlinge. Der
Berufungskläger und seine Leute hätten mindestens zweimal geerntet, nämlich
einmal im Frühling 2015 und dann auch im Herbst 2015. Die Ernte vom Sommer 2015
sei im Zweifel missraten oder durch den Abbau der Anlage (vor der
Elektroinstallationskontrolle) verhindert worden. Bei der Hausdurchsuchung habe
eine dritte Ernte kurz bevorgestanden. Bei einer minimalen Ausbeute von 25
Gramm pro Pflanze habe der Berufungskläger pro Ernte mit 1’400 Pflanzen
35 Kilogramm Marihuana produziert. Somit habe der Berufungskläger
sicherlich 70 Kilogramm konsumfähiges Cannabis hergestellt und verkauft.
Bei einem minimalen Verkaufspreis von CHF 3’500.– pro Kilogramm habe er
einen Umsatz von mindestens CHF 100’000.– erzielt, womit Gewerbemässigkeit
im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt sei.
Der
Berufungskläger macht geltend, er habe den Anbau nach und nach ausgebaut. Die
Cannabis-Plantage sei am Anfang kleiner gewesen. Er habe mit 12 Lampen
begonnen. Zuerst habe er sich das ganze Know-how aneignen müssen. Schimmel,
Milben und Probleme mit der Elektrizität hätten einige Leerläufe bewirkt. Er
habe insgesamt drei Durchläufe benötigt, bis es funktioniert habe. Erst beim
letzten Mal, als die Polizei kam, sei er erfolgreich gewesen. Zuvor habe er
insgesamt nur 10 Kilogramm brauchbares Marihuana erzeugt.
3.3 Das
Berufungsgericht teilt die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Beweislage
keine weitergehenden Rückschlüsse zulässt. Mit den anlässlich der
Hausdurchsuchung beschlagnahmten 1’400 Cannabispflanzen hätte der
Berufungskläger ca. 35 Kilogramm konsumfähiges Marihuana ernten
können (vgl. Gutachten, Akten S. 1933 ff.). Hätte er dies zu einem
Kilopreis von CHF 3’500.– verkauft, so hätte er einen Umsatz von
CHF 122'500.– erzielt. Dazu ist es jedoch nicht gekommen.
Ob bereits
frühere Ernten des Berufungsklägers derart ergiebig waren, lässt sich
rückblickend nicht mehr eruieren. Ausser den Angaben über den Stromverbrauch,
die auf den Betrieb von Lampen, Lüftungen und Heizungen zwecks Kultivierung von
Cannabis hinweisen, fehlen konkrete Beweise. Im Unterscheid zu anderen Fällen
qualifizierter Betäubungsmittelverbrechen fehlen Beobachtungen über die
Verkaufstätigkeit oder über die Abnehmer des Marihuanas. Es gibt auch keine
Erkenntnisse aus Telefonüberwachungen oder ein weitergehendes Geständnis der
Beteiligten. Dass der Berufungskläger die Anbaumenge sukzessive aufgebaut hat,
erweist sich als plausibel. Zudem ist es nicht auszuschliessen, dass es
anfänglich zu Missernten kam. Zwar scheinen 10 Kilogramm, gemessen an der
Anbauzeit von insgesamt 10 Monaten – davon 6 Monate mit Arbeit im
Zweierteam – auffällig tief. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Räumlichkeiten, in denen die Plantage aufgebaut wurde, gewürdigt werden. Sie
umfassen zwei Grow-Räume mit einer Fläche von je rund 65 Quadratmetern
(Akten S. 549). Aufgrund der Dauer des Anbaus und der räumlichen
Ausdehnung ist das Berufungsgericht überzeugt, dass der erzielte Ertrag an
Marihuana deutlich höher liegt. Dennoch lässt sich die Anzahl gelungener Ernten
nicht nachweisen, so dass im Zweifel von nur einer gelungenen Ernte auszugehen
ist. Weiter muss offenbleiben, wie stark sich der Abbau und Aufbau der Anlage
für die Elektroinstallationskontrolle der IWB auf die Anbautätigkeit auswirkte.
Der Nachweis gewerbsmässigen Handels bzw. Anbaus würde im vorliegenden Fall
voraussetzen, dass der Berufungskläger rund 29 Kilogramm Marihuana erzeugt und
dieses zu einem minimalen Kilopreis von CHF 3’500.– verkauft hätte. Damit
hätte er einen Umsatz von CHF 100’000.– erreicht. Ausgehend von der
Annahme, dass der Berufungskläger zuerst klein begann, nicht die ganzen
räumlichen Kapazitäten nutzte und auch Misserfolge erlitt, kann der Nachweis
gewerbsmässigen Anbaus bzw. Handels nicht erbracht werden. Damit erweist sich
das Kriterium der Gewerbsmässigkeit als nicht erfüllt.
Da sich die
Entlastung bloss auf eine Qualifikation des Anklagepunkts bezieht und kein
vollständiger Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG erfolgt,
hat praxisgemäss kein formeller Freispruch zu ergehen (BGE 142 IV 378
E. 1.3 S. 381 f.; BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020
E. 1.3.2; AGE SB.2018.18 vom 6. Juli 2021 E. 3.3; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 351 N 2; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 351 N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO,
Art. 426 N 6, Fingerhuth/Gut,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 351
N 8, je mit Hinweisen). Dies führt dazu, dass der Berufungskläger vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
entlasten ist, ohne dass ein formeller Freispruch ergeht.
4. Strafzumessung
4.1 Zur
Strafzumessung macht der Berufungskläger geltend, seine berufliche Entwicklung
und seine Ausbildung seien ihm unter dem Blickwinkel der Spezialprävention zu
Gute zu halten. Ein Teil seiner Probleme erklärten sich aus einem Darlehen
seiner Grossmutter von CHF 100’000.– und aus einem Streit mit seinem
Onkel, mit dem er einen Metallbaubetrieb gegründet hatte. In guten Zeiten habe
sich diese Firma auf 25 Mitarbeiter und 4 Montagefahrzeuge vergrössert. Als das
Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, habe er den Betrieb
der Hanf-Plantage aufgenommen, um so an Geld für die Wiederaufnahme des
Metallbaubetriebs zu kommen und das Darlehen gegenüber seiner Grossmutter
zurückzuzahlen. Unter dem Aspekt der Strafempfindlichkeit sowie unter
spezialpräventiven Aspekten reiche es aus, den Berufungskläger milder zu
bestrafen und ihm den bedingten Vollzug zu gewähren. Mit der Verfahrensdauer
von bald 4 Jahren habe das öffentliche Strafbedürfnis massiv abgenommen. Eine
unbedingte Strafe erscheine nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer
Delikte abzuhalten.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ¼ Jahre. Zum
einen stützt sie sich auf den Vorwurf der grösseren Menge von Cannabis und der
Gewerbsmässigkeit, der sich nach dem Gesagten (hiervor E. 3) nicht erweisen
lässt. Zum anderen müsste sich, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, das nicht
unerhebliche Verschulden des Berufungsklägers und seine dreiste, professionelle
Vorgehensweise – auch in Bezug auf den mehrfachen Betrug und die Irreführung
der Rechtspflege – stärker straferhöhend auswirken.
4.2 Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters
sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden,
bemessen (Abs. 2).
4.3 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bildet das bandenmässige Verbrechen gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. b BetmG. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von
mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe.
Der
Berufungskläger hat eine beträchtliche Menge Marihuana angepflanzt und gehandelt.
Die Menge an gehandeltem Marihuana liegt im unteren zweistelligen Kilogrammbereich,
unterhalb der Grenze zur Gewerbsmässigkeit, die im vorliegenden Fall bei 29
Kilogramm liegt. Er hat sein Geschäft sukzessive aufgebaut und über eine
Tatzeit von 10 Monaten betrieben und nicht aus eigenem Antrieb (sondern zufolge
der Hausdurchsuchung) beendet. In objektiver Hinsicht ist mit dem Strafgericht
die Grösse der Indoor-Hanfplantage belastend zu werten, die sich über zwei
Stockwerke erstreckte und zugleich in mehrere Räume unterteilt war, wie auch
die Zahl der sichergestellten Cannabispflanzen und Hanfsetzlinge. Die
räumlichen Verhältnisse an der [...]strasse deuten auf eine professionell und
mit beachtlichen finanziellen Mitteln eingerichtete Indoor-Anlage hin, mit
welcher durchaus grosse Mengen Marihuana hätten hergestellt werden können. Der
Berufungskläger hat bezüglich des Anbaus ein grosses Know-how erworben, zumal
die Pflanzen mit einem THC-Gehalt von 11 % eine gute Qualität aufwiesen
(Forensisch-chemisches Gutachten vom 2. März 2016, Akten
S. 1668). Ungünstig wirkt sich aus, dass der Berufungskläger selbst nicht
drogenabhängig ist, sondern allein aus wirtschaftlichen Interessen handelte. Er
muss daher als Moneydealer bezeichnet werden (Immunochemische Untersuchung vom
16. Februar 2016, Akten S. 1663). Er betrieb die Hanfplantage auf einem
abgelegenen Industrieareal und setzte einen Mitarbeiter ein, der ihm gegenüber
untergeordnet und weisungsgebunden war. Der Berufungskläger war die treibende
Kraft und der Kopf der Bande. Er verhielt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wie
ein Geschäftsführer, indem er Marihuana handelte und in dessen Anbau
investierte, um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Sein Verhalten trägt
gewerbsmässige Züge, obschon der Nachweis des grossen Umsatzes von über
CHF 100’000.– oder des Gewinns von mindestens CHF 10’000.– nicht
erbracht werden konnte.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung verletzt die Würdigung des Ausmasses der Tätigkeit und
der Drogenmenge nicht das Doppelverwertungsverbot. Beim Schuldspruch wegen
qualifizierten Verbrechens gegen das BetmG geht es darum, ob die Art des
Zusammenwirkens (Bandenmässigkeit) oder die Intensität des Handels
(Gewerbsmässigkeit) eine bestimmte Schwelle überschreiten, so dass der
qualifizierte Tatbestand als erfüllt gilt. Bei der Strafzumessung geht es um
die Beurteilung, in welchem Masse die Qualifikation erfüllt ist, so dass es
auch unter verschiedenen qualifizierten Widerhandlungen (Strafrahmen von einem
bis 20 Jahre) zu einer sachgerechten Abstufung und schuldangemessenen
Festsetzung der Strafe kommt.
4.4 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht. Sein Motiv lag im
Abbau von Schulden, wobei er dies statt mit legaler Arbeit mit illegalen (und
daher vergleichsweise lukrativen) Tätigkeiten bewerkstelligen wollte. Über
seine Firma, die [...] GmbH bzw. [...] GmbH, wurde Mitte 2015 der Konkurs
eröffnet (Akten S. 13 f., 167 f., 958). Eine Notlage des
Berufungsklägers kann nicht angenommen werden, sonst hätte er den
Untermietvertrag mit seinem Onkel nicht gekündigt und damit auf zusätzliche
Mietzinseinnahmen verzichtet. Auch sein damaliger Lebensstil lässt sich nicht mit
einer Notlage vereinbaren. Er fuhr teure Fahrzeuge (Leasing Range Rover Sport
5.0 im Wert von CHF 155’350.–; Akten S. 1062, 1066 ff.,
1138 f.; Kauf eines Jaguars, Vertrag vom 5. Januar 2015; Akten
S. 844). Der Berufungskläger hat massiv über seine Verhältnisse gelebt,
war offensichtlich von der Gier nach dem schnellen Geld und Luxus getrieben und
erweiterte dadurch seine Schuldenlast. Spätestens im April 2015 hat er sich
dazu entschlossen, seinen Geldbedarf mittels deliktischer Tätigkeit zu decken. Der
Berufungskläger hat sich von rein finanziellen und damit egoistischen
Beweggründen leiten lassen. Er verfolgte und erweiterte seine Hanfplantage
hartnäckig und über mehrere Monate. Nach der Elektroinstallationskontrolle nahm
er den Betrieb der Hanfplantage wieder auf. Das hartnäckige Festhalten am
deliktischen Erwerb wirkt sich ungünstig aus. Wie das Strafgericht zutreffend
erwogen hat, bringt sowohl die Hanfplantage als auch der (nicht angefochtene)
mehrfache Versicherungsbetrug eine Geldgier zum Ausdruck. Insgesamt erweist
sich für die Tatkomponente eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen.
4.5 Für
die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen ist die Freiheitsstrafe auf dem
Weg der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Der
Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs und Irreführung der Rechtspflege ist in
Rechtskraft erwachsen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat der Berufungskläger – zusammen mit seinem Bruder [...] –
einen Fahrzeugeinbruch vorgetäuscht und mit seiner Strafanzeige bei der Polizei
einen Sachschaden von rund CHF 35'000.– gemeldet. Weiter täuschte er
gegenüber der B____ Versicherung die Anschaffung von Ersatzgeräten im Betrag
von rund CHF 46’000.– vor und machte gegenüber der C____ Versicherungsgesellschaft
Reparaturkosten von CHF 454.55 geltend. Für diese Schuldsprüche rechtfertigt
sich eine Erhöhung der Strafe um 6 Monate, wodurch sich eine Gesamtstrafe
von 30 Monaten ergibt.
4.6 Der
heute 32-jährige Berufungskläger arbeitet bei der Firma [...] GmbH in Pratteln.
Er ist dort im Verkauf von Spirituosen tätig und verdient rund CHF 5’000.–
monatlich. Er lebt zusammen mit seiner erwerbstätigen Partnerin. Das Paar ist
nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Berufungskläger ist verschuldet,
gegen ihn sind Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet. Offen ist nach
seinen Angaben auch eine Verbindlichkeit gegenüber dem Onkel, auf den die
Darlehensforderung der Grossmutter übergegangen sei. Der Berufungskläger hat
sich bezüglich des Anbaus und Handels mit Marihuana teilweise geständig gezeigt
und hat überdies seine Strafe wegen zweifachen Versicherungsbetrugs und
Irreführung der Rechtspflege akzeptiert. In seinen Äusserungen anlässlich der
Berufungsverhandlung ist Einsicht und der Wille erkennbar, nicht mehr
straffällig zu werden. Er sei naiv und gutgläubig gewesen, als er im Alter von
21 Jahren mit seinem Onkel die Firma gründete. Als es mit dem Onkel schwierig
geworden sei, habe er eine Abkürzung wählen wollen. Fast 6 Jahre nach der
Tat sei er immer noch damit beschäftigt und extrem belastet. Er entschuldige
sich bei allen Beteiligten, dass er Aufwand verursacht habe und zwei
Versicherungsgesellschaften geschädigt habe.
Ausgehend davon
ist im Berufungsverfahren stärker zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
zur Tatzeit mit einem Alter von 26 Jahren noch recht jung war. Zwar hat er
nicht aus starker finanzieller Not gehandelt, sondern aus jugendlichem
Draufgängertum. Seine Handlungen sind nicht persönlichkeitsadäquat. Seither –
in einem Zeitraum von fast 6 Jahren – hat er sich aber untadelig verhalten. Es
ist von einem einmaligen Vorfall auszugehen. Der Berufungskläger zeigt sich im
Verfahren grundsätzlich kooperativ. Er sprach von einem höheren Gewinn und
belastete sich damit selbst. Zwar sind auch Züge von Selbstmitleid erkennbar
und die Neigung, das Verschulden zu externalisieren. Dennoch hat er aus dieser
Zeit offensichtlich etwas gelernt. Positiv zu werten ist, dass der
Berufungskläger sich gefangen hat, über eine Arbeitsstelle und ein
regelmässiges Einkommen verfügt und in eine Partnerschaft lebt. Die Verbüssung
einer Freiheitsstrafe wäre kontraproduktiv. In spezialpräventiver Hinsicht
hätte ein Aufenthalt in einer Strafanstalt eine deutlich ungünstigere «Wirkung
auf das Leben» des Berufungsklägers (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB) als
eine bedingte Strafe.
In Anbetracht
dieser Umstände ist die Strafe deutlich zu reduzieren. Angemessen ist eine
Reduktion um 6 Monate, womit sich als Schlussergebnis eine
verschuldensangemessene Strafe von 24 Monaten ergibt. Da bei diesem Ergebnis
der bedingte Vollzug gewährt werden kann, erübrigt sich die Prüfung, ob die
Strafe nach der Rechtsprechung zur Ermöglichung des bedingten Vollzugs im
Schwellenbereich weiter zu reduzieren ist (vgl. BGE 134 IV 17
E. 3.6). Es bleibt demnach bei der verschuldensangemessenen Strafe von 24
Monaten bzw. 2 Jahren.
4.7 Die
Strafdauer von zwei Jahren bildet gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB die
Obergrenze, bis zu welcher der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Beim
Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter. Aufgrund der beschriebenen
sozialen und beruflichen Integration ist von einer günstigen Prognose
auszugehen, so dass der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Bei der gegebenen
günstigen Prognose ist die Probezeit nach Art. 44 Abs. 1 StGB auf das
Minimum von 2 Jahren festzulegen.
5. Ersatzforderung
Gemäss
Art. 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden sind (Abs. 1). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz
oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2).
Ihren Antrag auf
Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Ersatzforderung an den Staat (für
nicht mehr vorhandenen Erlös aus dem Verkauf von Marihuana) in der Höhe von
CHF 25’000.– begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass der
Berufungskläger als Student der Rechtswissenschaften an der Universität Basel
innert absehbarer Zeit arbeiten und Geld verdienen und so die beantragte
Ersatzforderung bezahlen könne. Der Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen
in der Berufungsverhandlung sein Studium aufgegeben und eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen. Die Verteidigung macht eine anhaltende hohe Verschuldung geltend.
Durch die Ersatzforderung werde seine Resozialisierung klar gefährdet.
Mit dem
Strafgericht ist zu befürchten, dass die Auflage einer Ersatzforderung die
Chancen des Berufungsklägers auf eine Resozialisierung erheblich
beeinträchtigen würde. Massgebend sind die aktuellen Verhältnisse, wonach der
Berufungskläger nun ein monatliches Einkommen von CHF 5’000.– erzielt. Es
handelt sich um ein ordentliches Gehalt, das aber angesichts der hohen
Verschuldung keine grossen Möglichkeiten bietet. Allein die Verfahrenskosten
und die vorinstanzliche Urteilsgebühr betragen mehr als CHF 27’000.–.
Zudem sind im Betreibungsregisterauszug des Berufungsklägers 26 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von rund CHF 87’000.– verzeichnet (Akten S. 2732).
Bei diesen Verhältnissen wäre die Ersatzforderung in absehbarer Zeit kaum je
einbringlich und würde ihn in seinem Fortkommen unnötig einschränken. Von einer
Ersatzforderung zulasten des Berufungsklägers ist daher abzusehen.
6. Beschlagnahmungen und Einziehung
Mit dem
vorliegenden Endentscheid ist auch über das Schicksal der beschlagnahmten
Gegenstände zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der diesbezügliche Entscheid der
Vorinstanz wird nicht substantiiert beanstandet, sofern er überhaupt als
angefochten gelten kann. Gegenstände im Zusammenhang mit der Drogendelinquenz
des Berufungsklägers sind einzuziehen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Soweit ein
entsprechender Bezug nicht besteht, sind die beschlagnahmten Objekte dem
Berufungskläger zurückzugeben. Die vorinstanzliche Anordnung erweist sich als
zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen.
7. Kosten
Nach dem
Gesagten ist der Berufungskläger des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. In Gutheissung seiner Berufung ist
seine Freiheitsstrafe auf 24 Monate herabzusetzen und der bedingte Vollzug zu
gewähren. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
Der
Berufungskläger hat als verurteilte Person gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten von CHF 20’444.40 und die erstinstanzliche
Urteilsgebühr von CHF 7’000.– zu tragen. Zufolge seines teilweisen
Obsiegens im Berufungsverfahren trägt er nach Art. 428 Abs. 1 StPO
nur einen Teil der Kosten. Angemessen ist es, ihm eine reduzierte Urteilsgebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen.
Dem amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der von ihm mit Honorarnote vom 29. September 2021 geltend gemachte Zeitaufwand
erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung
vor Appellationsgericht insgesamt 2,75 Stunden zu berücksichtigen sind.
Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 5’066.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 45.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 393.65, auszurichten. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
22. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs.
1 des Betäubungsmittelgesetzes, wegen mehrfachen Betrugs sowie Irreführung der
Rechtspflege gemäss Art. 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches;
Freisprüche von der Anklage der Geldwäscherei (Anklage
Ziff. 6) sowie des versuchten betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Anklage
Ziff. 8);
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklage Ziff. 3) zufolge
Verjährung;
Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen an die B____
Versicherung AG und an die C____ Versicherungen AG;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen – des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 24 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 8. Februar
2016 bis 4. März 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
lit. a - d des Betäubungsmittelgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1
und 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Ersatzforderung gegen A____ wird in Anwendung von Art. 71
Abs. 2 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände von A____ (Pos. 1401
bis 1411, Pos. 1413 bis 1423, Pos. 1426 bis 1437, Pos. 1439 bis 1441, Pos. 1201
[iPhone 6 Plus] sowie Pos. 1103 bis 1104) werden in Anwendung von Art. 69 Abs.
1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die beschlagnahmten Kunststoffwaffen (Pos. 1424 und 1425) werden
eingezogen und vernichtet.
Die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1124 [zwei Schlüssel KESO] sowie Pos.
1101 [iPhone 6 S] und Pos. 1105 [SIM-Karte]) werden unter Aufhebung der
Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
A____ trägt die Kosten von CHF 20‘444.40 und eine Urteilsgebühr von
CHF 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5'066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 45.70,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 393.65, somit total
CHF 5'506.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
(im Dispositiv)
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Bundesamt
für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).