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Entscheid

SB.2019.117

Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittel

6. Mai 2021Deutsch71 min

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert),

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.117

URTEIL

vom 6. Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius

Vogelsanger

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Berufungsbeklagte

C____

Privatklägerin

[...]

vertreten durch D____,

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 15. August

2019

betreffend

Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung,

mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung,

mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2019 wurde A____ der

Vergewaltigung, der versuchten schweren Körperverletzung, der

Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung

(Anklage-Ziffern A.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7 und

2.3.10), der Drohung (A.2.3.9), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.11), des

mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11), des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (B.) schuldig

erklärt. Zudem wurden die gegen A____ am 16. Oktober 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert),

sowie die gegen ihn am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von

Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde

kostenfällig zu 34 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober 2018, davon 20 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einbezug

der vollziehbar erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen

zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1’800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde A____

von der Anklage der Nötigung (Anklage-Ziffer A.1.3), des Diebstahls (A.1.4),

der Beschimpfung (A.2.3.5 und 2.3.6) und der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (B.2.) freigesprochen. In den Anklagepunkten

betreffend einfache Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und 2.1), Drohung (A.1.3)

sowie mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer

Fernmeldeanlage (A.2.3.3) wurde das Verfahren mangels gültigen Strafantrags

eingestellt. Zudem wurde im Anklagepunkt A.2.3.10 betreffend Beschimpfung das

Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Des Weiteren wurde

A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs für 8 Jahre des

Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.

Er

wurde zudem zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 14’000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrage von CHF 11’000.– sowie die Zinsmehrforderung wurden

abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde

auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde der Berufungskläger bei seiner

Bereitschaft behaftet, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter

Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu

veranlassen.

Mit

Eingabe vom 26. August 2019 meldete A____ gegen dieses Urteil Berufung an und

reichte mit Eingabe vom 14. November 2019 seine Berufungserklärung ein. Der

Berufungskläger beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen

Urteils von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung

(Anklage-Ziffer A.2.1), der Freiheitsberaubung (A.2.1), der Vergewaltigung

(A.2.2), der Nötigung (A.2.3.1), der versuchten Nötigung (A.2.3.4 und A.2.3.5)

und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes betreffend

Besitz von 0,1 Gramm Ecstasy (B.1) freizusprechen. Das Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt, vom 15. August 2019 sei in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen

der Anklagepunkte in den Ziffern A.1.1 (einfache Körperverletzung), A.1.2

(einfache Körperverletzung), A.1.3 (Drohung), A.2.1 (einfache

Körperverletzung), A.2.3.3 (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und

Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.2.3.10 (mehrfache Beschimpfung), B.3

(Betäubungsmittelkonsum vor dem 16. August 2016) sowie die Freisprüche der

Anklagepunkte in den Ziffern A.1.3 (mehrfache Nötigung), A.1.4 (Diebstahl),

A.2.3.5 (Beschimpfung), A.2.3.6 (mehrfache Beschimpfung), Bst. B. (Besitz von

3.4 Gramm Haschisch) die Schuldsprüche der Anklagepunkte Ziffern A.2.1

(Nötigung), A.2.3.2 und A.2.3.3 (versuchte Nötigung), A.2.3.6 (mehrfache

versuchte Nötigung), A.2.3.7 (versuchte Nötigung), A.2.3.8 (Missbrauch einer

Fernmeldeanlage), A.2.3.9 (Drohung), A.2.3.10 (Nötigung, Missbrauch einer

Fernmeldeanlage), A.2.3.11 (mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer

Fernmeldeanlage), A.3 (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), B.

(Konsum von Marihuana vom 16. August 2016 bis 8. Oktober.2018) sowie die

Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen und der

unbezifferten Schadensersatzforderung zu bestätigen.

Demzufolge

sei er wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung in den Ziffern A.2.1,

2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10 der Anklageschrift, wegen mehrfachem

Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffern A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11)

wegen Drohung (A.2.3.9), wegen Beschimpfung (A.2.3.11), wegen mehrfachem

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie wegen mehrfachem Konsum von

Marihuana im Zeitraum vom 16. August 2016 bis 8. Oktober 2018 (B.3) schuldig zu

sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober

2018 sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.–

unter Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die beiden

bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 16. Oktober 2017 bzw. vom 25. September

2018 seien nicht zu widerrufen, stattdessen seien die Probezeiten um jeweils

ein Jahr zu verlängern. Ihm sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine

Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Die Verpflichtung zur

Leistung einer Genugtuung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die

Genugtuung angemessen zu reduzieren.

Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom

2. Dezember 2019 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 15. August

2019. Sie beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 15. August

2019 sei der Berufungskläger zusätzlich auch der Nötigung (Anklage-Ziffer

A.1.3), der Beschimpfung (A.2.3.5), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.6), der

mehrfachen einfachen Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und A.2.1), der mehrfachen

Drohung (A.1.3) sowie der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und

des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.3) schuldig zu sprechen. In allen

übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Strafe sei

auf 3¼ Jahre Freiheitsstrafe sowie auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die

Staatsanwaltschaft hielt mit Begründung der Anschlussberufung vom 19. März 2020

an ihren Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung vom 2. Dezember 2019

fest.

Mit

Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung

und Berufungsantwort ein, mit welcher von ihm ergänzend zur Berufungserklärung

der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Anklage-Ziffer A.2.3.6 akzeptiert

wird. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2020 repliziert. Die

Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2020 zur Berufungsbegründung der Verteidigung

und zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Stellung. Was die

wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit

Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde der Berufungskläger per

7. Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der

Sicherheitshaft entlassen. Ferner wurde mit Verfügung vom 18. Dezember

2019 der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit D____ bewilligt. Mit

Verfügung vom 1. April 2020 wurde an B____, substituiert durch E____, eine

Akontozahlung von CHF 5’000.– geleistet. Schliesslich wurde mit Verfügung

vom 26. Januar 2021 das Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin unter dem Vorbehalt eines

anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.

Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seiner

Verteidigerin, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die als

Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin. Die

Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Privatklägerin und des

Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich,

nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

I. Formelles

1.

Eintreten

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise

abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als

Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381

Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive

Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.

Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist

gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Dreiergericht zuständig.

2.

Strafanträge

2.1

Fraglich

ist im Berufungsverfahren zunächst, ob für sämtliche zur Anklage gebrachten

Antragsdelikte rechtsgültige Strafanträge vorliegen. Die Privatklägerin hat am

20.

September 2018 (Akten S. 2’947), am 29. September 2018 (Akten S.

2’986) und am 2. Oktober 2018 (Akten S. 3’028) jeweils Strafanträge

gestellt. Hinsichtlich der Anklagepunkte, die noch Gegenstand des

Berufungsverfahrens sind, wurde die Strafantragsfrist von 3 Monaten gemäss Art.

Dispositiv

31 des Strafgesetzbuchs des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) demnach

hinsichtlich der Drohung und Beschimpfung gemäss Ziffer A.2.3.5 der

Anklageschrift (Tatzeit Ende Juni oder Anfang Juli 2018) ohne Weiteres gewahrt.

2.2 Die

Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den zur

Anklage gebrachten einfachen Körperverletzungen und Drohungen gemäss den Anklage-Ziffern

A.1.1, 1.2, 1.3, 2.1 und 2.3.3 jeweils um Offizialdelikte im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 6 bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, weil die Privatklägerin

und der Berufungskläger einen auf unbestimmte Zeit angelegten, gemeinsamen

Haushalt geführt hätten. Es sei ferner von einem Dauerdelikt auszugehen. Die

Privatklägerin sei aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Gewalt in

ihrer Willensbildung dermassen beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht in der

Lage gewesen sei, einen Strafantrag zu stellen.

2.3 Das

Strafgericht hat demgegenüber das Vorliegen einer auf Dauer angelegten

Lebensgemeinschaft bzw. eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 123

Ziff. 2 Abs. 6 bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB verneint. Gestützt darauf

stellte die Vorinstanz in den Anklagepunkten wegen einfacher Körperverletzung

(Anklage-Ziffern A.1.1, 1.2, 2.1), Drohung (A.1.3) und mehrfacher Drohung (A.2.3.3)

die Verfahren mangels gültiger Strafanträge ein. Zur Begründung erwog die

Vorinstanz, die Wohnung in [...] sei kein gemeinsames Projekt gewesen, sondern

habe sich dem Berufungskläger vielmehr aufgrund der Lage in [...] und des

Umstands, dass er sich in der Asylunterkunft nicht wohl gefühlt habe als

praktisch erwiesen. Des Weiteren sei es in der ein Jahr dauernden Beziehung

schon früh und immer wieder zu Problemen und Streit zwischen der Privatklägerin

und dem Berufungskläger gekommen. Schliesslich habe sich der Berufungskläger im

Asylverfahren befunden und habe damit rechnen müssen, dass er nicht in der

Schweiz bleiben dürfe.

2.4 Ist

eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt

worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das

Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem

Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31

StGB). Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als

auch die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sind Antragsdelikte. Allerdings wird

der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen

Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der

Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit.

b StGB). Die Offizialverfolgung setzt voraus, dass es sich um Paare handelt,

die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Es muss der Bestand einer festen

und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft

nachgewiesen werden. Die Definition der Lebenspartnerschaft orientiert sich an

der Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinatspaares. Gemeint ist demnach eine

auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen

unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit einem gewissen

Ausschliesslichkeitscharakter. Gefordert ist sowohl eine geistig-seelische als

auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente («Wohn-, Tisch- und

Bettgemeinschaft»), wobei nicht in jedem Fall zwingend alle drei

Begriffselemente gegeben sein müssen. Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein

intimes Verhältnis. Eine Lebenspartnerschaft kann aber auch (noch) vorliegen,

wenn die Partner keine intime Beziehung (mehr) pflegen. Diesfalls müssen aber

die übrigen Komponenten, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit

der Partner, deutlich in Erscheinung treten. Es muss von einer eigentlichen

Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden können (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Auflage 2018, Art. 123 StGB N 31 f.; Delnon/

Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 180

StGB N 36; Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 55a N 79 ff.; ausführlich: Colombi, Häusliche Gewalt – Die

Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, in: Zürcher

Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 52, S. 106 ff.; BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).

2.5 Verlangt

ist weiter, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Erfordernis

des gemeinsamen Haushalts ergibt sich bereits aus der Definition der

Lebenspartnerschaft, soll aber deutlich machen, dass sich besonderer Schutz nur

bei häuslicher Gewalt rechtfertigt. Regelmässige sexuelle Kontakte und eine

gewisse emotionale Bindung bedeuten also noch keine Lebensgemeinschaft. Von

einem gemeinsamen Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn die Partner das

gleiche Haus bzw. die gleiche Wohnung teilen und das faktische Zusammenleben

über kurze und häufige Besuche hinausgeht. Schliesslich müssen die

Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Ob dies der

Fall ist, bestimmt sich nach den subjektiven Absichten der Partner und wird

sich deshalb nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Sofern keine konkreten

Anhaltspunkte auf das Gegenteil hindeuten, wird man von einem auf unbestimmte

Dauer angelegten Haushalt ausgehen können, wenn die sachlichen Voraussetzungen

eines gemeinsamen Haushalts vorliegen (Riedo/Allemann,

a.a.O., Art. 55a N 82 f.; Colombi,

a.a.O., S. 106 ff.).

2.6 Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der

Berufungskläger im Sommer 2016 kennenlernten, sie ab Herbst desselben Jahres

eine Beziehung führten und die Privatklägerin im Januar 2017 eine Wohnung in [...]

mietete, wo sich der Berufungskläger bis zur Trennung des Paares Ende 2017

regelmässig aufgehalten hat. In seiner Befragung anlässlich der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er

sei an den Wochenenden oft in der Wohnung der Privatklägerin in [...] gewesen

und habe sich insgesamt an etwa 14 Tagen im Monat dort aufgehalten. Im Haushalt

habe er die Privatklägerin unterstützt (erstinstanzliches Protokoll S. 4).

Gemäss seinen Aussagen fühlte er sich in der Asylunterkunft nicht wohl

(erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Die Privatklägerin erklärte

demgegenüber, der Berufungskläger habe fast immer bei ihr übernachtet, sei

jedoch oft erst am Morgen gekommen, weil er nachts mit Kollegen unterwegs

gewesen sei. In der Asylunterkunft habe er sich nicht wohl gefühlt. Ausserdem

habe er in [...] eine Schule begonnen und sich auch deswegen oft in ihrer

Wohnung aufgehalten (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Aufgrund des

aktenkundigen Chatverlaufs zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin

ergibt sich, dass der Berufungskläger meistens bei der Privatklägerin, aber

auch gelegentlich im Asylheim übernachtet hat. Der Berufungskläger kehrte zwar

ab und zu in sein Zimmer im Asylheim zurück, dies jedoch wohl in erster Linie,

weil er dazu aufgrund seines laufenden Asylverfahrens verpflichtet war und um

sein Asylgeld nicht zu verlieren. Der Berufungskläger und die Privatklägerin

selbst gingen davon aus, dass es sich bei der Wohnung in [...] um ihr

gemeinsames Zuhause handelte bzw. dass sie zusammenlebten, wie sich aus

mehreren der in den Akten enthaltenen Chatnachrichten ergibt (vgl. z.B.: Akten

S. 1’159; Akten S. 1’283 und 1’284). In der Asylunterkunft konnte die

Privatklägerin den Berufungskläger eher schlecht besuchen und hätte wohl kaum

dort übernachten können. Zwar verfügte das Paar nur über einen Schlüssel zur

Wohnung in [...], jedoch deponierten beide beim Verlassen der Wohnung jeweils den

Schlüssel, sodass der Zugang zur Wohnung jedem von ihnen jederzeit möglich war.

Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin – wie im Urteil des Strafgerichts

ausgeführt – Mieterin der Wohnung in [...] war und für deren Finanzierung

gesorgt hat, kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um die

gemeinsame Wohnung der beiden gehandelt hat, zumal der Berufungskläger

finanziell kaum in der Lage war, etwas zur Miete beizusteuern.

Ferner

gab die Schwester des Berufungsklägers zu Protokoll, ihr Bruder wohne mit der

Privatklägerin zusammen in [...] (Akten S. 2’595). Sie sagte zudem aus, der

Berufungskläger habe ihr die Privatklägerin vorgestellt und gesagt, dass er

diese Frau auch heiraten wolle (Akten S. 2’595). Entgegen den Ausführungen

im strafgerichtlichen Urteil war die Beziehung des Berufungsklägers und der

Privatklägerin durchaus auf unbestimmte Dauer ausgerichtet. Aus einer in den

Akten enthaltenen Chatnachricht geht nämlich klar hervor, dass die beiden die

Absicht hatten zu heiraten und offenbar bereits daran waren, die notwendigen

Dokumente für die Eheschliessung zu besorgen (Chatnachricht vom 29. März 2017,

12:22 Uhr, Akten S. 1’169). Insofern musste das Paar auch nicht – wie im

strafgerichtlichen Urteil festgehalten – davon ausgehen, dass der

Berufungskläger die Schweiz verlassen müsse, da eine geplante Heirat mit der

Privatklägerin es ihm ermöglicht hätte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu

erlangen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und die

Privatklägerin sich gegenseitig den in der Schweiz wohnhaften

Familienangehörigen vorgestellt haben. So lernte der Berufungskläger die Eltern

der Privatklägerin kennen und traf zudem ihren Bruder. Die Privatklägerin

ihrerseits kannte die in der Schweiz wohnende Schwester und den Schwager des

Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f.).

2.7 In

Abwägung aller dargelegten Aspekte ist im vorliegenden Fall – im Unterschied zum

vor­instanzlichen Urteil – in zeitlicher, wirtschaftlicher und emotionaler

Hinsicht von einer eheähnlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft

auszugehen, wobei sämtliche der nachfolgend zu beurteilenden Taten während

dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sind. Die

Bestimmungen von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 und Art. 180 Abs. 2 lit. b

StGB gelangen daher zur Anwendung.

II. Materielles

1. Gegenstand der Berufung

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt

werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.

401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund

der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der

heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen

sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 15. August 2019 zur

Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

- Schuldsprüche wegen Nötigung

(Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter

Nötigung (A.2.3.6), versuchter Nötigung (A.2.3.7), Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage (A.2.3.8), Drohung (A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung,

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung (A.3), sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (Konsum von Marihuana vom 16.

August 2016 bis zum 8. Oktober 2018, B.3);

- Freisprüche wegen Diebstahls

(A.1.4) und Beschimpfung (A.2.3.5 und A.2.3.6);

- Einstellungen hinsichtlich

Beschimpfung (A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips sowie

Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von

Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen (B.3)

zufolge Eintritts der Verjährung;

- Verweis der unbezifferten

Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg;

- Behaftung von A____ bei seiner

Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung

der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;

- Verfügung betreffend das

Beschlagnahmegut;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren.

Dementsprechend

ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in

Rechtskraft erwachsen sind.

2. Gutachten

Das

mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 26. Januar 2021 unter dem

Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesene

Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über

die Privatklägerin wurde vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht mehr

wiederholt. Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht keine

Veranlassung, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, wobei zur Begründung auf

die Verfügung vom 26. Januar 2021 verwiesen werden kann.

3. Einfache Körperverletzung

(Anklage-Ziffer A.1.1)

3.1 Gemäss

Ziffer A.1.1 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger basierend auf den

Aussagen der Privatklägerin vorgeworfen, zu einem nicht genauer bekannten

Zeitpunkt, vermutlich ungefähr in der 13. Schwangerschaftswoche, also ca. Ende

Juli oder im August 2017 an der [...]strasse [...] in [...] im Verlaufe eines

Streits der auf dem Bett liegenden Privatklägerin Schläge in die linke Seite

ihres Körpers verabreicht zu haben. Aufgrund der tätlichen Einwirkung des

Berufungsklägers habe die Privatklägerin in der Nacht nach dem Übergriff

Blutungen im Unterleib gehabt und das ungeborene Kind verloren, wobei der Berufungskläger

jedoch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Partnerin zu diesem

Zeitpunkt schwanger gewesen sei.

3.2 Der

Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf. Er habe die Privatklägerin nicht

geschlagen (Akten S. 3'331, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).

3.3 Art.

123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im

Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von

Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.).

Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder

Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,

so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn

Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich

so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie

nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier,

a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den

Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um

unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein

Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen).

In

jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss

harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des

gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als

einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse

Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist

für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des

Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen

zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen

Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

3.4 Die

von der Privatklägerin geschilderte Verletzung und der Verlust des ungeborenen

Kindes ist nicht durch Arztberichte dokumentiert. Allerdings erscheinen

gewalttätige Übergriffe des Berufungsklägers durchaus als

persönlichkeitsadäquat und die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft

(vgl. Akten S. 2’558 f., S. 3’307). Insbesondere belastete sie den

Berufungskläger nicht übermässig, sondern hielt ausdrücklich fest, er habe zu

diesem Zeitpunkt nichts von ihrer Schwangerschaft gewusst, sie habe ihm erst

später davon erzählt (Akten S. 2’558). Im WhatsApp-Chatverlauf (Akten S. 1’826

ff.) finden sich sodann ein Ultraschallbild und aufgrund der Nachrichten des

Berufungsklägers gewisse Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Privatklägerin

der Wahrheit entsprechen (vgl. insbesondere die Nachricht auf Akten

S. 1’826). Allerdings wusste der Berufungskläger gemäss den dargelegten

Aussagen der Privatklägerin nicht, dass sie schwanger war, was es bezüglich

seines Vorsatzes zu berücksichtigen gilt. Letztlich lässt sich nach Auffassung

des Appellationsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass

der Berufungskläger der Privatklägerin Schläge in die linke Seite mit der zur

Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlichen Intensität verabreicht

hat. Zudem bleibt unklar, ob in diesem Zusammenhang (und nicht aus einem

anderen Grund) ein ungeborenes Kind der Privatklägerin verstorben ist. Im

Zweifel ist somit gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich

des betreffenden Vorfalls lediglich von Tätlichkeiten auszugehen.

4. Einfache Körperverletzung

(Anklage-Ziffer A.1.2)

4.1 Des

Weiteren wird dem Berufungskläger vorgeworfen, ungefähr Ende November 2017 im

Verlauf eines Streits die auf dem Boden liegende Privatklägerin mit den Füssen

in die Rippen getreten zu haben, wobei er sie auf der linken Seite ihres

Oberkörpers getroffen habe. Als Folge des tätlichen Übergriffes des

Berufungsklägers habe die Privatklägerin einen Rippenbruch erlitten. Der

Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf als unwahr (Akten S. 3'331,

zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

4.2 Wiederum

liegen hinsichtlich des angeklagten Vorfalls keine Arztberichte oder andere

objektive Beweismittel vor. Ein Rippenbruch als Folge der Schläge ist somit «in

dubio pro reo» nicht erstellt. Im Zweifel geht das Appellationsgericht,

gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl.

Akten S. 2’482 und 2’665), lediglich von Tätlichkeiten aus. Es liegen somit unter

Berücksichtigung des Schuldspruchs in Anklage-Ziffer A.1.1 wiederholte

Tätlichkeiten vor, die aufgrund der Lebensgemeinschaft (vgl. obenstehend I.2.) von

Amtes wegen zu verfolgen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. e StGB).

Zusammengefasst ist der Berufungskläger demnach in den Ziffern A.1.1 und A.1.2

der Anklageschrift der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.

5. Mehrfache Nötigung und mehrfache

Drohung (Anklage-Ziffer A.1.3)

5.1 Des

Weiteren wird dem Berufungskläger gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift

vorgeworfen, um sie von einer Anzeige im Anschluss an die in Ziffer A.1.1. und

1.2. geschilderten Körperverletzungsdelikte gegen ihn abzuhalten, habe er der

Privatklägerin gedroht, er werde sie umbringen, falls sie ihn bei der Polizei

anzeigen sollte. Dies habe dazu geführt, dass sich die Privatklägerin bis im

Juni 2018 nicht getraut habe, Anzeige zu erstatten. Weiter habe der

Berufungskläger die Privatklägerin zu mehreren nicht bekannten Zeitpunkten

während der Dauer ihrer Beziehung in Angst und Schrecken versetzt, indem er ihr

an der [...]strasse [...] in [...] wiederholt mit den Worten «I swear to Allah,

I will kill you» (Übersetzung: Ich schwöre zu Allah, ich werde dich töten)

gedroht habe.

5.2 Der

Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken

oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB

wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen

Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach

der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende

Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst

erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder

Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand

dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und

sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl.

2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der

schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels,

welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige

Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr

oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl

ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem

Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt

des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig

hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss

eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch

welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird

(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

180 N 12–14 und dortige Verweise).

5.3 Bezüglich

der vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen, kann auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Ihre diesbezüglichen

Angaben werden durch die in den Akten enthaltenen Chatverläufe gestützt. In

diesen finden sich mehrere Nachrichten, aus denen sich ergibt, dass der

Berufungskläger tatsächlich nicht davor zurückschreckte, Todesdrohungen

auszusprechen. So schrieb er der Privatklägerin beispielsweise am 6. Februar

2017 um 00.29 Uhr (Akten S. 885) in einer Nachricht: «I swear to Allah if u

come with someone in front of me I will kill you both» oder am 11. April 2017,

um 17.11 Uhr (Akten S. 1’201) «I will kill this people». Vor diesem Hintergrund

ist es naheliegend, dass der Berufungskläger auch mündlich vergleichbare

Äusserungen gegenüber der Privatklägerin gemacht hat und sich zudem ähnlicher

Drohungen bediente. Es ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

abzustellen. Weiter steht ausser Frage, dass diese durch die betreffenden

äusserst bedrohlichen Äusserungen des Berufungsklägers in Angst und Schrecken

versetzt wurde. Der Vorwurf der mehrfachen Drohung ist demnach erstellt. Da der

Berufungskläger und die Privatklägerin wie dargelegt wurde eine

Lebensgemeinschaft bildeten und die Drohungen während dieser Zeit begangen

wurden, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.

5.4 Der

Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der

Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,

wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem

erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.

3.3.1 S. 328). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S.

20). Wie obenstehend festgestellt wurde, finden sich im umfangreichen

Chatverlauf der Beteiligten mehrere Nachrichten mit drohendem Inhalt gegenüber

der Privatklägerin. Diese stehen jedoch zum einen im Zusammenhang mit der

Beziehung der beiden und der rasenden Eifersucht des Berufungsklägers. Aus dem

Kontext der Nachrichten wird aber nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger

damit hätte verhindern wollen, dass die Privatklägerin sich bei der Polizei

meldet. Zum anderen wurden diese Nachrichten zeitlich vor dem von der

Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatzeitraum verfasst. Unter diesen

Umständen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift

hinsichtlich der mehrfachen Nötigung nicht erstellt und der Berufungskläger in

Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung

freizusprechen.

6. Versuchte

schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung und

Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1)

6.1 Gemäss

Ziffer A.2.1 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, trotz des

Widerspruchs der Privatklägerin in ihre Wohnung eingedrungen und ihr in der

Folge die Freiheit entzogen zu haben, indem er die Wohnungstüre abgeschlossen

und den Wohnungsschlüssel an sich genommen habe. Danach habe der

Berufungskläger die Privatklägerin dazu aufgefordert, ihm ihr Mobiltelefon auszu­händigen,

wobei er die Absicht gehabt habe, die darauf enthaltenen Nachrichten zu

kontrollieren und zu überprüfen, ob seine Ex-Freundin mit anderen Männern in

Kontakt stand. Als sich die Privatklägerin geweigert habe, das Telefon an ihn

zu übergeben, dieses zur Hand genommen und ihm mitgeteilt habe, sie werde nun

die Polizei verständigen, sei der Berufungskläger in Rage geraten. Er habe die

Privatklägerin gepackt und versucht, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu

reissen, wobei sie zu Boden gefallen sei. Als sie auf dem Boden gelegen sei,

habe der Berufungskläger sie an den Haaren gegriffen und sie daran über den Laminatboden

geschleift, wodurch sie Schürfungen und Verbrennungen im Gesicht erlitten habe.

Zudem habe er sie in den Arm und zweimal in die Schulter gebissen, um sie

dadurch dazu zu bewegen, ihr Handy loszulassen, und dieses gegen ihren Willen

an sich nehmen zu können. Als der Berufungskläger bemerkt habe, dass auf dem

Handy der Privatklägerin zwischenzeitlich eine Nachricht von einem ihrer

Arbeitskollegen eingegangen war, sei er vollends ausser sich geraten, habe sein

Opfer erneut an den Haaren gepackt und habe dessen Kopf mehrfach gegen den

Boden geschlagen, wobei er – sollte er dies nicht gar beabsichtigt haben –

zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin eine schwere

Kopfverletzung in Form eines Schädelbruchs, Blutungen im Gehirn oder ähnliches

erleiden könnte. Nachdem seine Ex-Freundin das Bewusstsein verloren hatte, habe

der Berufungskläger von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen.

6.2 Die

Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung der Privatklägerin am

3. Dezember 2017 ist nicht bestritten. Der Berufungskläger gibt überdies

zu, die Privatklägerin gebissen zu haben, weil er ihr Mobiltelefon auf

Nachrichten von Männern habe untersuchen wollen. Eine darüber hinausgehende

Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin weist er jedoch weit von sich

(vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4).

6.3

6.3.1 Nach

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat

das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das

Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche

für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des

Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein

deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).

Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime «in dubio pro reo», dass sich der

Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel

ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte

zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende

Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage

aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a S. 87). Dem Sachgericht steht im

Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht

über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen

in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit

reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit

angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen

Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad

an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen).

Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht

diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,

erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt

(BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211).

Im

Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person

mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet.

Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (Hussels,

Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand

der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art.

162 N 15; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,

Strafprozessrecht, 2011, N 506 ff., mit einer ausführlichen Darstellung der

Realkriterien). Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44; zudem Donatsch,

a.a.O., Art. 162 N 15).

Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse

Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten

gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer

natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache

dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer

Erklärung rufen, welche der Berufungskläger geben können müsste, dies jedoch

nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss

gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts

anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft

oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht

dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder

Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu

betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch

einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011

vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

6.3.2 Unter

Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.a S. 24) ist vorab

festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin zahlreiche

Realkennzeichen aufweisen. Die Angaben zum Kerngeschehen fallen über vier

Befragungen hinweg konstant aus, ohne stereotyp zu wirken. Sie sind zudem in

sich stimmig und zeugen von logischer Konsistenz. Demgegenüber fällt

hinsichtlich des Berufungsklägers sein taktisches Aussageverhalten auf, indem

er seine Aussagen stets der objektiven Beweislage – in casu den dokumentierten

Verletzungsbefunden und den Aussagen der Privatklägerin – anpasst und mit dem

Beissen dasjenige Element des Sachverhalts eingesteht, welches zweifellos

erstellt ist.

6.4

6.4.1 Der

Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt

oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit

auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen

Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3 S. 160). Dabei verlangen Lehre und

Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche

scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen

des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit

noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die

Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten

zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die

Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige

Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_27/2020 vom 10. April 2020

E. 1.3.1; Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind

nach allgemeiner Auffassung die Mittel, deren sich der Täter bedient, um das

genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln,

Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel,

wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig

gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden

(vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f. S. 403). Die psychische Einwirkung muss dabei eine

Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten

Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N 38).

6.4.2 Hinsichtlich

der angeklagten Freiheitsberaubung ist festzustellen, dass die Schilderungen

der Privatklägerin detailreich und in sich stimmig erscheinen. Ein Widerspruch

bezüglich des Eintretens – wie die Verteidigung dies geltend macht – ist nicht

erstellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nämlich durchaus

nachvollziehbar, dass die Privatklägerin davon ausging, der Berufungskläger

habe sich nach der Diskussion am Fenster in der Zwischenzeit von der Wohnung

entfernt, zumal er über keinen Hausschlüssel verfügte. Als es danach an der Tür

geklingelt hatte, könnte sie diese ohne Weiteres in der Auffassung geöffnet

haben, es handle sich um die mit ihr befreundete Nachbarin, welche sich

hinsichtlich des vorangehenden Streites mit dem Berufungskläger erkundigen

wollte. Ferner schildert der Zeuge F____ in Übereinstimmung mit der

Privatklägerin das ruckartige Eintreten des Berufungsklägers, welches ebenfalls

dafür spricht, dass sie ihn nicht an der Tür erwartete. Der Zeuge gibt zu

Protokoll, er habe das Gefühl gehabt, dass der Berufungskläger nur auf diesen

Moment, in welchem die Privatklägerin die Tür öffnete, gewartet habe (Akten S. 2’084).

Zudem schildert die Privatklägerin hinsichtlich der Freiheitsberaubung

zahlreiche ausgefallene Details, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. So

habe sie, nachdem sie dem Berufungskläger zwischen die Beine gekickt habe, das

Fliegengitter vom Fenster der Parterrewohnung gerissen. Sie habe ja nicht mehr

durch die Tür aus der Wohnung vor ihm fliehen können, da er den Schlüssel an

sich genommen habe. Sie habe aber keine Zeit gehabt, um aus dem Fenster zu springen.

Der Berufungskläger sei vorher wieder aufgestanden und noch wütender gewesen

(vgl. Akten S. 2’644 f, 3’749). In Würdigung sämtlicher Beweismittel ist der angeklagte

Sachverhalt hinsichtlich der Freiheitsberaubung gestützt auf die glaubhaften

Schilderungen der Privatklägerin erstellt.

6.4.3 Durch

sein Verhalten hat der Berufungskläger vorsätzlich die Freiheit der

Privatklägerin aufgehoben, sich an einen anderen Ort zu begeben. Somit ist der

Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Folgerichtig ist der seitens des

Strafgerichts ausgesprochene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nach Art.

183 Ziffer 1 StGB zu bestätigen.

6.5

6.5.1 Gemäss

Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen

Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.

2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123

Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen

Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB

erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber

auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich

das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie

unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender

Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen

hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine

weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens»

(BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der

sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des

Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit

brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum

mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).

Ein

Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale

erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle

objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen

ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung

des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit

Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,

muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der

konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).

6.5.2 Hinsichtlich

der Körperverletzungsdelikte ist vom Berufungskläger zugestanden und erstellt,

dass er die Privatklägerin mehrmals gebissen hat, was klarerweise als mehrfache

einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin hatte sich

nach dem Vorfall mit einer Freundin auf die Notfallstation des Kantonsspitals

Baselland begeben, wo eine Schädelprellung, Menschenbisse am linken Arm und der

rechten Schulter sowie eine Prellmarke über dem Jochbein links festgestellt wurden

(Akten S. 2’503 f.). Die angeblichen Verbrennungen dritten Grades sowie das

«Zu-Boden-Schlagen» des Kopfes können hingegen nicht auf den Austrittsbericht

des Kantonsspitals gestützt werden. Es ist nach Auffassung des Appellationsgerichts

zumindest denkbar, dass die Privatklägerin durch ein Stossen des

Berufungsklägers zu Boden gefallen ist und sich dabei die Prellmarke über dem

Jochbein sowie eine Schädelprellung zugezogen hat. Mit Blick auf das objektiv

eingetretene Verletzungsbild und die Unklarheiten bezüglich des hektischen

Tatablaufs hegt das Appellationsgericht unter Berücksichtigung des

strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» gewisse Zweifel am in der

Anklageschrift geschilderten Geschensablauf. Unter Abwägung aller Umstände kann

somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der

Berufungskläger es in Kauf nahm, die Privatklägerin im Sinne der qualifizierten

Anforderungen von Art. 122 StGB zu schädigen. Mithin fehlt es am Nachweis eines

Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung.

Bezüglich Ziffer A.2.1 der Anklageschrift ist der Berufungskläger demnach der

Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.

7. Vergewaltigung (Anklage-Ziffer

A.2.2)

7.1 Der

Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur

Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt

anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht

(Art. 190 Abs. 1 StGB).

7.2

7.2.1 Der

Anklagevorwurf gemäss Ziffer A.2.2 der Anklageschrift beruht auf den Aussagen

der Privatklägerin. Diese schilderte anlässlich der Einvernahme vom

16. Oktober 2018, wie sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei

(Akten S. 2’557 ff.). Demnach habe dieser sich bei ihr gemeldet und

gesagt, er würde sie nach einem letzten Gespräch in Ruhe lassen. Man habe sich

im Schützenmattpark getroffen und geredet. In der Folge sei ihr der

Berufungskläger zu ihrer Wohnung gefolgt und habe noch einmal mit ihr sprechen

wollen. Sie habe dann zugestimmt und sie seien zusammen in die Wohnung

gegangen. Auf dem Sofa habe er auf sie eingeredet und angefangen, sie

anzufassen und am Hals zu küssen. Er habe sie an den Handgelenken gepackt, sie

aufs Sofa gedrückt und es sei zu ungeschütztem, vaginalem Geschlechtsverkehr

gekommen, in dessen Verlauf er sie vom Rücken auf den Bauch gedreht habe. Der

Berufungskläger habe ihr gesagt, sie wolle es doch auch, er liebe sie und sie

gehöre ihm. Die Annäherung habe sie durch Wegdrücken seines Oberkörpers sowie

mit den Worten «nein [...], lass mich» zu unterbinden versucht.

Diese

Aussagen bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht

(erstinstanzliches Protokoll S. 14 ff.) sowie der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung (zweitinstanzliches Protokoll S. 7–11).

7.2.2 Der

Berufungskläger machte demgegenüber sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich

der Hauptverhandlung geltend, die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen,

wo man zusammen gegessen und einen Film geschaut habe. In der Folge sei es zu

einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (Akten S. 2'577 und 2’675;

erstinstanzliches Protokoll S. 7). Diese Aussagen bestätigte er vor

Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 13 f.).

7.3 Objektive

Beweise, welche den Tatvorwurf erhärten bzw. falsifizieren würden, existieren –

abgesehen von der Chat-Korrespondenz zwischen den beiden Beteiligten – keine.

Insbesondere hat die Privatklägerin nach dem Vorfall keinen Arzt aufgesucht. Es

ist somit einzig auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie auf die

sichergestellte Korrespondenz abzustellen. Die Aussagen der Privatklägerin

fielen relativ detailliert, spontan und weitgehend inhaltlich gleichbleibend aus.

Das Tatgeschehen schilderte sie jeweils gleich. Inhaltlich ist festzustellen,

dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen in sich stimmig sind und

die zentralen Aspekte miteinander in Einklang stehen. Die handlungsbestimmenden

Aspekte, insbesondere das Packen an den Handgelenken, das Küssen des Halses,

das Drücken auf das Sofa und das Drehen des Opfers auf den Bauch, werden

jeweils spontan sowie konstant gleich geschildert und gewährleisten die

Anschaulichkeit der Aussagen, ohne stereotyp oder aufgebauscht zu wirken. Es

erscheint für das Appellationsgericht als durchaus denkbar, dass sich der

Vorfall so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben könnte.

Allerdings finden sich in ihren Aussagen auch einige Ungereimtheiten. Wie die

Verteidigung zu Recht geltend macht ist dem Facebook-Verkehr zwischen der

Privatklägerin und dem Berufungskläger hinsichtlich des Zustandekommens des

betreffenden Treffens zu entnehmen, dass der Berufungskläger zur Privatklägerin

Kontakt suchte und diese zuerst noch verärgert war, dann aber einem Treffen

zustimmte. Die Umstände, wie es zu diesem Treffen kam, sind allerdings von der

Privatklägerin anders geschildert worden, als dies die aktenkundige

Korrespondenz nahelegt. So gab sie anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober

2018 zum Zustandekommen des Treffens folgendes zu Protokoll: «Im April 2018

sagte er mir einmal, wenn ich mich nicht mit ihm reden würde, würde er mir

versprechen, dass er mich in Ruhe lassen würde. [...] ich machte dann mit ihm

ab und traf mich mit ihm» (Akten S. 2558 f.). Gemäss der aktenkundigen

Korrespondenz schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger am 14. März 2018

um 17.49 Uhr, ob er sie sehen möchte. Gleich darauf rief sie ihn an. Er nahm

ihren Anruf jedoch nicht entgegen. Um 18.12 Uhr schrieb sie ihm, dass er es

sagen solle, falls er sie nicht treffen möchte (vgl. Akten S. 1’993). Er

antwortete dann um 18.27 Uhr, dass er sie sehen wolle. Um 19.15 Uhr schrieb er

ihr, dass er nun im Zug sei (vgl. Akten S. 1’991 f.).

7.4 Was

die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, welcher vor Appellationsgericht

erneut befragt worden ist, erweisen sich diese als konstant und

widerspruchsfrei. Der Berufungskläger hat in all den erwähnten Einvernahmen

stets konsequent betont, die Privatklägerin nicht vergewaltigt zu haben.

Vielmehr habe er mit der Privatklägerin nach längerer Zeit wieder einmal einen

schönen Abend zusammen verbracht, an welchem es zu einvernehmlichem

Geschlechtsverkehr gekommen sei.

7.5 Erhebliche

Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs

werden durch die Chat-Korrespondenz mit der Privatklägerin, nachdem er ihre

Wohnung verlassen hatte, genährt. So schrieb die Privatklägerin dem

Berufungskläger, es sei ein schöner Abend gewesen («Yes it was a nice evening»

(Akten S. 1’990), er solle gut schlafen und gut nach Hause kommen («Sleep well

and come good home») und sie hoffe, dass er den Zug erwische («Hope you catch

the train»; Akten S. 1’989). Am darauffolgenden Morgen schrieb sie ihm, sie

rieche immer noch nach Zwiebeln («i still smell onion»; vgl. Akten S. 1’987).

Auf die Frage des Berufungsklägers, ob sie ihre Zähne nicht geputzt habe,

antwortete sie «Ofcorse i did»; vgl. Akten S. 1’986). Zudem schickte sie dem Berufungskläger

unter anderem Fotos von einem Grillanlass mit den von ihr betreuten Kindern. Es

ist schwer nachzuvollziehen, weswegen jemand dies tun sollte, der künftigen

Kontakt mit seinem Peiniger vermeiden will. Gemäss den Darlegungen der Privatklägerin,

habe sie durch ihre WhatsApp-Nachrichten den Berufungskläger besänftigen

wollen, um zu verhindern, dass er wieder bei ihr auftauche. Sie habe ihm

deshalb geschrieben, was er habe hören wollen (zweitinstanzliche

Hauptverhandlung, S. 10). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie all

diese Nachrichten dem Berufungskläger geschickt habe, um zu verhindern, dass er

zurückkommen und ausrasten würde, erscheint theoretisch als denkbar. Dennoch

wäre es doch um einiges naheliegender gewesen, wenn sie nach dem Vorfall den

Kontakt zum Berufungskläger möglichst vermieden bzw. kurzgehalten hätte. Auch

erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass in den nachfolgenden umfangreichen

WhatsApp-Nachrichten eine zuvor erfolgte Vergewaltigung nicht ansatzweise

thematisiert worden wäre. Des Weiteren weisen die zahlreichen aktenkundigen

Textnachrichten des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 1939–1993) allesamt in

keiner Weise auf eine vorangegangene Vergewaltigung hin. Vielmehr ergibt sich

aus diesen allesamt, dass der Berufungskläger nach dieser Nacht davon ausging,

dass es für die Beziehung zwischen ihn und der Privatklägerin nochmals eine

erneute Chance geben würde. Fast täglich schrieb er ihr romantische Nachrichten

und wie sehr er sie vermisse. So schrieb er am 25. März 2018 der

Privatklägerin, er habe wirklich gedacht, die Nacht, die sie zusammen verbracht

haben, werde eine Veränderung bringen («I really thought that night we spended

together that we will have a new change.»). Am 30. März 2018 sandte er ihr um 03.09

Uhr eine Nachricht, wonach er «nach dieser Nacht gefühlt habe, dass er die

Privatklägerin als die seinige zurück habe, als sie in seine Ohren gesagt habe,

sie habe ihn vermisst («After that night that we meeted I felt I have you back

she is just mine when you said in my ears I missed you [...]»). Bei dieser

Beweislage ist die Schilderung des Berufungsklägers von einvernehmlichem

Geschlechtsverkehr und einem harmonischen Abend nicht zu widerlegen. Mithin ist

eine vorübergehende Versöhnung in der konfliktreichen Beziehung inklusive

einvernehmlichem Geschlechtsverkehr aufgrund der Aktenlage durchaus als möglich

anzusehen.

7.6 Zusammenfassend

ergibt sich demnach folgendes Bild: Es liegt eine «Aussage gegen

Aussage»-Konstellation vor, wobei sowohl die Version der Privatklägerin als

auch diejenige des Berufungsklägers als grundsätzlich denkbare Varianten

erscheinen, wie sich der Vorfall vom Abend des 14. März 2018 abgespielt

haben könnte. Hierbei erachtet es das Appellationsgericht als möglich, dass der

Berufungskläger tatsächlich gegenüber der Privatklägerin die ihm vorgeworfenen

sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Allerdings verbleiben nach Würdigung

sämtlicher vorliegender Beweismittel aufgrund der relevierten Umstände eine

ganze Reihe massgeblicher, begründeter und unüberwindbarer Zweifel an der

Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen

Sachverhalts. Hervorzuheben sind diesbezüglich die von der Privatklägerin nicht

entsprechend dem aktenkundigen Chatverlauf geschilderten Umstände des Treffens und

vor allem die Chat-Korrespondenz der Beteiligten nach dem Vorfall. Mithin wird

bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass der

mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in

Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht als

hinreichend erstellt erscheint, dass der Berufungskläger die ihm angelastete

Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 15.

August 2019 in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten

aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung im Zweifel

freizusprechen.

8. Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1)

Hinsichtlich

des Vorwurfs der Nötigung gemäss Ziffer A.2.3.1 der Anklageschrift kann auf S.

31 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Das Appellationsgericht sieht

hier keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken.

Demnach ist der Schuldspruch wegen Nötigung in diesem Punkt zu bestätigen.

9. Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache

Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.3)

9.1 Bezüglich

Ziffer A.2.3.3 der Anklageschrift ist der Schuldspruch des Berufungsklägers

wegen versuchter Nötigung in Rechtskraft erwachsen. Die Tatbestände der

Beschimpfung (Art. 177 StGB) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies

StGB) sind reine Antragsdelikte. Der Gesetzgeber sieht keine Möglichkeit vor,

die Auslösung der Strafantragsfrist oder den Fristenlauf anzupassen, wenn eine

verletzte Person aus Furcht vor dem Täter keinen (rechtzeitigen) Strafantrag

stellt. Ferner stellen die Tatbestände von Art. 177 und 179septies StGB

entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch keine Dauerdelikte dar

(vgl. AGE SB.2015.52 E. 3.3.3 vom 13. August 2019; BGer 6B_976/2017 vom 14.

November 2018 E. 4.4; BGE 93 IV 93 E. 2 S. 95; BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016]

Nr. 64, 19 ff. E. 2). Hinsichtlich dieser am 10. bzw. 11. April 2018

(möglicherweise) begangenen Delikte fehlt es somit an rechtzeitig gestellten

Strafanträgen, zumal der erste Strafantrag der Privatklägerin erst vom 20. September

2018 datiert.

9.2 Aufgrund

von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt

zu verfolgen sind demgegenüber die ebenfalls in Ziffer A.2.3.3 der

Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen Drohungen gegenüber der Privatklägerin.

Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Sachverhalte sind durch die

Mobiltelefonsicherungen bzw. die in den Akten enthaltenen Chatverläufe

erstellt. Unter anderem hat er am 11. April 2018, um 00.14 Uhr der

Privatklägerin ein Video gesendet, auf welchem zu sehen ist, wie er ein

Passfoto von ihr verbrennt, während er sie gleichzeitig mehrfach als «Bitch»

beschimpft, das brennende Foto schliesslich auf den Boden wirft, neben dem Foto

auf den Boden spuckt und mit den Füssen darauf tritt. Hervorzuheben aus den

insgesamt 108 in der Anklageschrift aufgelisteten Chatnachrichten des Berufungsklägers

im Zusammenhang mit der Drohung sind sodann die nachfolgenden Text-Nachrichten:

49

10.

April 2018, 22:49 Uhr

You

will die as dirty whore

Du

wirst als dreckige Hure sterben

61

10.

April 2018, 23:40 Uhr

I’m

locked in here can’t do anything cuz I have to live for my mom but if it

would be in choice I will killed you

Ich

bin hier drin eingesperrt kann nichts machen weil ich leben muss für meine

Mutter aber wenn es zur Wahl stehen würde werde ich dich getötet

65

11.

April 2018, 00:12 Uhr

You

died for me bitch I let you to God he knows what to you with you kind of

peole

Du

bist gestorben für mich Schlampe ich lasse dich zu Gott er weiss was zu tun

ist mit Leuten deiner Art

87

11.

April 2018, 07:13 Uhr

You

deserve abusing

Du

verdienst es missbraucht zu werden

99

11.

April 2018, 07:30 Uhr

I

will give you this pain back

Ich

werde dir diesen Schmerz zurückgeben

102

11.

April 2018, 07:37 Uhr

I

abuse you again your a mother fucking dirty bitch

Ich

missbrauche dich wieder du bist eine mutterfickende dreckige Schlampe

108

11.

April 2018, 07:56 Uhr

You

will die as a dirty whore

Du

wirst sterben als eine dreckige Hure

Durch

sein Verhalten hat der Berufungskläger die Privatklägerin somit in Angst und

Schrecken versetzt und sich dadurch mehrfach der Drohung gemäss Art. 180 StGB

schuldig gemacht.

10. Versuchte Nötigung (Anklage-Ziffer

A.2.3.4)

10.1 In

Ziffer A.2.3.4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst

vorgeworfen, in der Zeit zwischen Frühling 2018 und dem 20. September 2018 der Privatklägerin

regelmässig in der Nähe ihres Arbeitsortes aufgelauert zu haben. So habe er zu

einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2018 in [...] an der in unmittelbarer

Nähe ihres Arbeitsortes gelegenen Tramhaltestelle «[...]» auf seine Ex-Freundin

gewartet, wobei er die Absicht hatte, diese gegen ihren Willen zu sehen und ein

Gespräch mit ihr zu erzwingen. Er habe seine Ex-Freundin aufgefordert, mit ihm

zu reden, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Da in

der Folge einige Arbeitskollegen der Privatklägerin an der Tramhaltestelle

erschienen sei und sie mit diesen ein Tram betreten habe, sei es dem Berufungskläger

nicht möglich gewesen, ein Gespräch mit seiner Ex-Freundin zu führen.

10.2 Das

blosse Erscheinen an einer Tramhaltestelle stellt klarerweise noch keine

versuchte Nötigung dar. Gemäss dem Anklagevorwurf ist es an dieser Haltestelle

nicht einmal zu einer Wortmeldung gekommen. Laut den – im Übrigen vom

Berufungskläger bestrittenen – Aussagen der Privatklägerin soll er einfach an

der Tramhaltstelle gewesen sein, wodurch sie sich massiv bedroht und belästigt

gefühlt habe. De facto wurde die Privatklägerin somit gemäss dem angeklagten

Sachverhalt weder angesprochen, noch wurden ihr unter Gewaltanwendung oder

unter Androhung ernstlicher Nachteile Konsequenzen angedroht, für den Fall,

dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würde. Insofern ist das

Anklageprinzip im vorliegenden Fall verletzt, da in Ziffer A.2.3.4 der

Anklageschrift nicht rechtsgenügend ein rechtswidriges Verhalten geschildert

wird. Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit

zufolge Verletzung des Anklageprinzips einzustellen.

11. Versuchte Nötigung, Drohung und Beschimpfung

(Anklage-Ziffer A.2.3.5)

11.1 Zunächst

gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung

(Anklage-Ziffer A.2.3.5) dieselben Überlegungen wie zu Ziffer A.2.3.4 der

Anklageschrift in analoger Anwendung Geltung beanspruchen. Im Anklagepunkt

A.2.3.5 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit ebenfalls zufolge

Verletzung des Anklageprinzips einzustellen, da die Anklageschrift kein

rechtswidriges Verhalten rechtsgenügend umschreibt.

11.2 Hinsichtlich

des Vorwurfs der Drohung, welcher aufgrund von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB

(vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt zu verfolgen ist, wird vom

Berufungskläger das Zusammentreffen mit der Privatklägerin und deren

Arbeitskollegen G____ an der Tramhaltestelle beim Schützenmattpark nicht

bestritten. Er macht aber geltend, er sei zufällig auf sie getroffen, habe

ihren Arbeitskollegen gefragt, ob er der Freund der Privatklägerin sei und sei

dann gegangen (Akten S. 2’547, 2’663 f.). Gemäss dem Anklagevorwurf versetzte

der Berufungskläger die Privatklägerin in Angst und Schrecken, indem er ihr

mitteilte, er habe sie immer im Auge und wisse immer, was sie mache. Der

Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer

Anzeige bei der Polizei (Akten S. 2’944). Das Appellationsgericht erachtet

diese Aussagen als glaubhaft, zumal der Berufungskläger der Privatklägerin

bereits mehrfach Chatnachrichten dieser Art gesendet hat. Weiter ist davon

auszugehen, dass er sie durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken

versetzte. Demnach ist der Berufungskläger in Ziffer A.2.3.5 der Anklageschrift

der Drohung schuldig zu sprechen.

12. Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer B.)

12.1 Gemäss

Art. 19a BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel

vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne

von Art. 19 BetmG begeht. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes geht es im Berufungsverfahren nur noch um den

Vorwurf, wonach der Berufungskläger ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zu

seiner Festnahme am 8. Oktober 2018 0,1g Ecstasy besessen und in seinem Zimmer

an der [...]strasse [...] in [...] aufbewahrt habe.

12.2 Im

Zimmer, welches der Berufungskläger in der Asylunterkunft bewohnte, wurde in

einem Schrank 0,1g Ecstasy gefunden (Akten S. 310 und 349). Der Berufungskläger

macht geltend, die Drogen gehörten nicht ihm; er habe das Zimmer mit einem

anderen Mann bewohnt und es könne auch Leuten gehören, die vorher dort gewohnt

hätten (Akten S. 3’085 und erstinstanzliches Protokoll S. 6 f, sowie

zweitinstanzliches Protokoll S. 14). Die Darstellung des Berufungsklägers ist

als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die 0,1g Ecstasy wurden in der dem

Berufungskläger zugeteilten Kommode gefunden, in welcher sich auch eine Ahle

befand, die nachweislich ihm gehört (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7). Es

besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass er die kleine Menge Ecstasy

dort aufbewahrte und sie somit in seinem Besitz war. Demnach ist der

Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung der Vorinstanz der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1.

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57

E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht

(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

1.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (vgl. obenstehend II.1.) der

Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1), der Nötigung (A.2.3.1), der

mehrfachen Drohung (A.1.3, 2.3.3 und 2.3.5), der mehrfachen einfachen

Körperverletzung (A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten (A.1.1 und A.1.2) sowie

der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy,

B.1) schuldig gemacht.

1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile

BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom

26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.4 Hat

der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt,

ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen

sind. Es ist hierbei festzustellen, dass für die mehrfache Beschimpfung eine

Geldstrafe sowie für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Bei den übrigen

Delikten sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor.

Der Berufungskläger hat damit Delikte begangen, bei denen einzeln betrachtet

jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche

Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung

wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97

E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu

berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger alle beurteilten Delikte zum Nachteil

der Privatklägerin begangen. Dies im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden,

die während des Deliktszeitraums in die Brüche gegangen ist. Es handelt sich

dabei um erhebliche körperliche Gewalt anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember

2017. In diesem Kontext beging der Berufungskläger auch eine

Freiheitsberaubung. Überdies stalkte er die Privatklägerin nach Beendigung der

Beziehung äusserst hartnäckig, drohte ihr, nötigte und belästigte sie, wodurch

er die Geschädigte massiv in ihrer persönlichen Freiheit verletzt hat. Unter

diesen Umständen ist für jene Tatkomplexe einzig eine Freiheitsstrafe

angemessen.

1.5 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung. Auszugehen ist somit gemäss Art. 183

Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe. Bezüglich Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der

Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren Bereich des Tatbestands. Im

Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des

Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und

seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Hervorzuheben ist

sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner

Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Insgesamt wertet

das Appellationsgericht sein Verschulden für die von ihm begangene

Freiheitsberaubung mit der Vorinstanz als (im Vergleich zu anderen

Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer

umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine

hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten für schuldadäquat.

1.6 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise

versuchten Nötigungen substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der

Berufungskläger für nicht weniger als sechs Nötigungen (Anklage-Ziffern 2.1,

2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10) schuldig zu sprechen. Unter anderem

nötigte er die Privatklägerin mit massiver Gewalt, ihm ihr Mobiltelefon zu

geben, indem er sie in den Arm und zweimal in die Schulter biss. Zudem stalkte

er die Privatklägerin äusserst hartnäckig, indem er ihr unzählige Nachrichten

schrieb, sie mit Telefonanrufen massiv belästigte und an ihrem Wohnort

auftauchte, obwohl sie ihm immer wieder unmissverständlich mitteilte, dass sie

keinen Kontakt mit ihm wünschte. Wenn sie ihn auf Facebook blockierte,

erstellte der Berufungskläger extra neue Profile, um sie erneut mit Nachrichten

und Anrufen zu überhäufen. Ausserdem schreckte er nicht davor zurück, bei einer

Gelegenheit seiner Forderung nach einem Gespräch mit der Privatklägerin mit

einem Messer Nachdruck zu verleihen. Zu seinen Gunsten gilt es zu berücksichtigen,

dass es in den Fällen gemäss den Anklage-Ziffern A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und

2.3.7 lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Insgesamt ist – ausgehend

von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) mittelschweren

Verschulden für diese Taten – die Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise

versuchten Nötigungen um 6 Monate zu erhöhen.

Bezüglich

der Drohungen gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass

er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist (Anklage-Ziffern A.1.3 und

A.2.3.3 und A.2.3.5). Das Verhalten des Berufungsklägers bewirkte bei der

Privatklägerin ein Gefühl von Machtlosigkeit und Verunsicherung, welches sich

unter anderem in einer massiven Einschränkung in ihrem alltäglichen Verhalten

niedergeschlagen hat. Für die Drohungen erscheint daher unter Berücksichtigung

der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen.

Bezüglich

der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist schliesslich festzustellen, dass

der Berufungskläger die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen mit

Eventualvorsatz in Kauf nahm, um ihr Mobiltelefon zu kontrollieren. Für die

Privatklägerin waren die erlittene mehrfachen Bisse zweifellos sehr

schmerzhaft. Diese Umstände sind unter Berücksichtigung der Asperation mit

einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der einfachen

Körperverletzung um 2 Monate zu gewichten. Nach erfolgter Asperation resultiert

somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten.

1.7 Der

Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Delikte in der Probezeit der am

16. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen

Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe (Probezeit 2 Jahre, durch Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr

verlängert) und teilweise in der Probezeit der am 25. September 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt

ausgesprochenen Geldstrafen (Probezeit 3 Jahre) begangen. Diese Vorstrafen

wegen Beschimpfung im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung und

einfacher Körperverletzung sind einschlägig, wobei mit den vorliegend

beurteilten Delikten eine deutliche Steigerung hinsichtlich Intensität der

Delinquenz festzustellen ist. Demnach ist im vorliegenden Zusammenhang von

einem eigentlichen Rückfall auszugehen und der bedingte Vollzug der Vorstrafen

gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen. In sinngemässer Anwendung von

Art. 49 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB), da

im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Geldstrafe wegen mehrfacher

Beschimpfung auszusprechen ist. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–

erscheint hierfür als verschuldensadäquate Strafe. Unter Berücksichtigung der

vollziehbar erklärten Vorstrafen von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und 100

Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine

Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– dem Verschulden des

Berufungsklägers angemessen.

1.8 Die

vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen für

mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (CHF 1’500.–), für mehrfachen

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (CHF 500.–) und für mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (CHF 300.–) erscheinen als angemessen

und sind demnach zu bestätigen. Hinzu tritt im zweitinstanzlichen Verfahren

eine Busse in der Höhe von CHF 500.– für die vom Berufungskläger begangenen

mehrfachen Tätlichkeiten. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere

Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.3; Ackermann, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 49 StGB N 101). In Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Busse von insgesamt

CHF 2’000.–.

1.9 Diese

Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum

Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu

verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine

strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Einerseits sind somit die Vorstrafen

wegen sexueller Belästigung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung (vgl.

Strafregisterauszug, Akten S. 9 f.) als einschlägig zu bezeichnen. Andererseits

sind das jugendliche Alter des Beschuldigten sowie seine Bemühungen, die von

ihm erstellten Social-Media-Profile zu löschen, leicht zu seinen Gunsten zu

berücksichtigen. Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral auf

die auszusprechende Strafe aus.

1.10 Insgesamt

ergibt sich gemäss den obigen Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung

(Anklage-Ziffer A.2.1), die Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1 und 2.3.1) bzw. die versuchten

Nötigungen (Anklage-Ziffer A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7), die mehrfachen

Drohungen (Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5) sowie für die mehrfache

einfache Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1) eine Gesamtstrafe von 16 Monaten

Freiheitsstrafe. Zudem ist gegenüber dem

Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafen eine

Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie eine Busse von CHF

2’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

auszusprechen.

IV. Strafvollzug

Aufgrund

des ausgefällten Strafmasses ist bezüglich der Freiheitsstrafe formell sowohl

der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB)

als auch der unbedingte Strafvollzug möglich. Der Berufungskläger ist

hinsichtlich Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität kein

Ersttäter. Jedoch hat er vor dem vorliegenden Strafverfahren noch nie eine Freiheitsstrafe

verbüssen müssen und es ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon

auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine

erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht

von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die

Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. In

Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

V. Landesverweisung

1.

1.1 Gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer

der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.

Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten

mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken

öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu

bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27

ff.). Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat,

kann von einer Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall

vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2

StGB). Es bedarf demnach zweier kumulativer Voraussetzungen, damit von einer

Landesverweisung abgesehen werden kann (Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: plädoyer 5/2016, S. 97).

1.2 Bei

der vom Berufungskläger begangenen Freiheitsberaubung handelt es sich um eine

Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich

ist, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller

Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 101). Wie das Strafgericht

zutreffend festhält, ist der Berufungskläger (wahrscheinlich) im Jahr [...] in [...]/Afghanistan

geboren und im Dorf [...] bei seinen Eltern mit sechs Geschwistern

aufgewachsen. Er ging neun Jahre zur Schule und hat anschliessend keinen Beruf

erlernt. Nach seinen Angaben habe er im Alter von 17 Jahren flüchten müssen,

weil die Taliban Jugendliche in der Schule als Soldaten rekrutiert hätten und

sein Vater ihn deswegen weggeschickt habe. Zu seiner Familie in Afghanistan

habe er alle zwei bis drei Wochen Kontakt. Sein Vater sei mittlerweile

verstorben; eine Schwester lebt in [...] (Akten S. 4, 35 und erstinstanzliches

Protokoll S. 2 f.). Der Berufungskläger lebt seit dem [...] 2016 in der Schweiz

(vgl. Auszug ZEMIS, Akten S. 18); der Entscheid über sein Asylgesuch ist

mittlerweile gemäss der Darlegung seiner Verteidigerin rechtskräftig abgewiesen

worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Damit ist festzustellen, dass

er die prägende Jugendzeit in Afghanistan verbracht hat und sich erst seit rund

4,5 Jahren in der Schweiz aufhält.

Zum

Grad der Integration in der Schweiz lässt sich festhalten, dass der Berufungskläger

von der Sozialhilfe unterstützt wurde und offenbar teilweise (schwarz)

gearbeitet hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3). Seine Deutschkenntnisse

sind nur schwer beurteilbar; jedenfalls war bei den Befragungen durch Behörden

stets ein Dolmetscher anwesend und die Kommunikation mit der Privatklägerin

erfolgte ausschliesslich auf Englisch. Im Zusammenhang mit der sozialen

Integration des Berufungsklägers sind sodann die Vorstrafen wegen sexueller

Belästigung und Beschimpfung aus dem Jahre 2017 und wegen einfacher

Körperverletzung im Jahre 2018 negativ zu gewichten (Strafregisterauszug, Akten

S. 9 f.). Aus den dargelegten Lebensumständen lässt sich schliessen, dass der

Berufungskläger weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz

besonders gut integriert ist. Die Resozialisierungschancen in Afghanistan sind

aufgrund der noch nicht lange dauernden Abwesenheit des Berufungsklägers und

seinen dort lebenden Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der

sicherlich nicht einfachen Situation in Afghanistan sind keine individuellen

Umstände ersichtlich, welche die Reintegration in seinem Heimatland als

unzumutbar erscheinen liessen. Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung

nicht zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des

Berufungsklägers führen, weshalb nicht von einem Härtefall im Sinne von Art.

66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

Auch

wenn sich infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich

erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom

Beurteilten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der

Landesverweisung die privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der

Schweiz klar überwiegen würde.

Im

Lichte der vorhandenen Vorstrafen, der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des Verschuldens

sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die

Dauer von 5 Jahren als angemessen. Ausserdem ist die Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem

einzutragen.

VI. Genugtuung

1.

1.1 Gemäss

Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene

seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und

Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich

2013, Band 1, S. 181). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur

Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 14’000.–

zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018. Die Mehrforderung im Betrage von

CHF 11’000.– sowie die Zinsmehrforderung wurden abgewiesen.

Nach

zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger widerrechtlich

und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen,

sie dadurch in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihr massive seelische Unbill

zugefügt. Angesichts des Freispruchs betreffend des am schwersten wiegenden

Vorwurfs der Vergewaltigung und des zweitinstanzlichen Schuldspruchs wegen

mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (statt wegen

versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB) ist die Genugtuung

im Vergleich zur erstinstanzlichen Beurteilung deutlich tiefer anzusetzen.

Andererseits gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht im

Zusammenhang mit dem Stalkingverhalten des Berufungsklägers im Vergleich zur

Vorinstanz auch zusätzliche Schuldsprüche ausspricht, da zweitinstanzlich von

einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, weswegen zusätzliche Offizialdelikte

vorliegen (vgl. Anklage-Ziffern A.1.1.–1.3 sowie 2.3.3 und 2.3.5 der

Anklageschrift). Im vorliegenden Fall wiegt die Beeinträchtigung der

Privatklägerin durch das über lange Zeit anhaltende als eigentliches Stalking

zu bezeichnende Verhalten des Berufungsklägers schwer. Zudem wurde die

Privatklägerin in Form von zahlreichen Beschimpfungen und Körperverletzungen

gedemütigt und durch wiederholte Drohungen massiv eingeschüchtert. Sie hat

sowohl vor Strafgericht als auch vor Appellationsgericht eindrücklich

beschrieben, wie sie diese Vorfälle in ihrer Persönlichkeit getroffen haben,

sie Gefühle von Angst, Scham und Machtlosigkeit empfunden hat und noch immer

unter den Auswirkungen des Erlebten leidet. Ferner musste sie deswegen auch

psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Gemäss Arztbericht vom 30. Juli

2019 betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung der Privatklägerin

(Akten S. 3’291 f.) wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert.

1.2 Der

Beginn des Zinsenlaufs für das hartnäckige Stalking-Verhalten des

Berufungsklägers ist auf den 8. April 2018 festzusetzen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 32 E. 5.2.). Eine Nötigung hat zwar schon im Dezember 2017

stattgefunden, aber ein Abstellen auf jenen Zeitpunkt bezüglich Zinsenlaufs

würde eine reformatio in peius darstellen. Insgesamt erachtet das Appellationsgericht

mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge eine

Genugtuungsleistung in der Höhe von CHF 7’000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April

2018 als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.

VII. Kosten

1.

Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers

teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens trägt

der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 6’398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’625.–.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50% vorbehalten. Für die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vor Appellationsgericht zur Hälfte

durchgedrungen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen) gehen somit zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zur

Hälfte zu Lasten des Staates.

2.

Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, substituiert durch E____, ist

für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 5. Mai 2021

geltend gemachte Zeitaufwand von 53,78 Stunden erscheint angemessen, wobei

ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht

insgesamt 5,75 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen

Verteidigerin ein Honorar von CHF 11’906.– und ein Auslagenersatz von

CHF 106.55 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 924.95), insgesamt also

CHF 12’937.50, aus der Gerichtskasse auszurichten. Hiervon ist der

amtlichen Verteidigerin am 8. April 2020 ein Betrag von CHF 5’000.– bereits

ausbezahlt worden, sodass ein noch zu entrichtender Restbetrag von

CHF 7’937.50 verbleibt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. August 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Nötigung

(Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und

A.2.3.3), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung

(Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer

A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen

Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher

Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11),

mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3),

sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum

von Marihuana vom 16.8. 2016 bis zum 8.10.2018, Anklage-Ziffer B.3);

- Freisprüche wegen Diebstahls

(Anklage-Ziffer A.1.4) und Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.5, A.2.3.6);

- Einstellungen hinsichtlich

Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips

sowie Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von

Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen

(Anklage-Ziffer B.3) zufolge Eintritts der Verjährung;

- Verweis der unbezifferten

Schadenersatzforderung von der Privatklägerin auf den Zivilweg;

- Behaftung von A____ bei seiner

Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung

der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;

- Verfügung betreffend das

Beschlagnahmegut;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1),

versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter Nötigung

(Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer

A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage

(Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3), sowie wegen Übertretungen nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana) vom

16. August 2016 bis zum 8. Oktober 2018 (Anklage-Ziffer B.3) – in

teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer

A.2.1), der Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1), der mehrfachen Drohung

(Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5), der mehrfachen einfachen

Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten

(Anklage-Ziffer A.1.1 und A.1.2) sowie der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy, Anklage-Ziffer B.1) schuldig

erklärt.

Die gegen A____ am 16. Oktober 2017 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr

verlängert), sowie die gegen ihn am 25. September 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3

Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird verurteilt zu 16 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie

Sicherheitshaft vom 8. Oktober 2018 bis zum 7. Dezember 2019,

unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu

CHF 30.–,

sowie zu einer Busse von

CHF 2’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Abs. 1, 126

Abs. 1, 177 Abs. 1, 179septies, 180 Abs. 1, 181 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 183

Ziff. 1, und 292 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 34 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und

106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der

Vergewaltigung (Anklage-Ziffer A.2.2) freigesprochen.

Im Anklagepunkt A.2.3.3 wird das

Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer

Fernmeldeanlage mangels gültigen Strafantrags eingestellt.

Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend

versuchte Nötigung wird das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips

eingestellt.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre

des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte wird zu einer

Genugtuung in der Höhe von CHF 7’000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April

2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von

CHF 18’000.– sowie die Zinsmehrforderung werden abgewiesen.

A____ trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 6’398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’625.–

für das erstinstanzliche Verfahren. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.

Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zur Hälfte zu Lasten des

Berufungsklägers und zur Hälfte zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, B____,

substituiert durch E____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von

CHF 11’906.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.55 (zuzüglich 7,7%

MWST von CHF 924.95), insgesamt also CHF 12’937.50, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Hiervon ist der amtlichen Verteidigerin am 8. April

2020 ein Betrag von CHF 5’000.– bereits ausbezahlt worden, sodass ein noch

auszubezahlender Restbetrag von CHF 7’937.50 verbleibt.

Der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, D____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar 3’966.65

und ein Auslagenersatz von CHF 125.25 (zuzüglich 7,7% MWST von

CHF 315.10), insgesamt also CHF 4’407.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Privatklägerin

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Zwangsmassnahmengericht

Basel-Landschaft

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamtes

Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft

können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).