SB.2019.117
Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittel
6. Mai 2021Deutsch71 min
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert),
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.117
URTEIL
vom 6. Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius
Vogelsanger
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
C____
Privatklägerin
[...]
vertreten durch D____,
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. August
2019
betreffend
Vergewaltigung, versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung,
mehrfache, teilweise versuchte Nötigung, Drohung, mehrfache Beschimpfung,
mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. August 2019 wurde A____ der
Vergewaltigung, der versuchten schweren Körperverletzung, der
Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung
(Anklage-Ziffern A.2.1, 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6, 2.3.7 und
2.3.10), der Drohung (A.2.3.9), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.11), des
mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11), des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (B.) schuldig
erklärt. Zudem wurden die gegen A____ am 16. Oktober 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr verlängert),
sowie die gegen ihn am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von
Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde
kostenfällig zu 34 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober 2018, davon 20 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, unter Einbezug
der vollziehbar erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen
zu CHF 30.–, sowie zu einer Busse von CHF 1’800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde A____
von der Anklage der Nötigung (Anklage-Ziffer A.1.3), des Diebstahls (A.1.4),
der Beschimpfung (A.2.3.5 und 2.3.6) und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (B.2.) freigesprochen. In den Anklagepunkten
betreffend einfache Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und 2.1), Drohung (A.1.3)
sowie mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer
Fernmeldeanlage (A.2.3.3) wurde das Verfahren mangels gültigen Strafantrags
eingestellt. Zudem wurde im Anklagepunkt A.2.3.10 betreffend Beschimpfung das
Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Des Weiteren wurde
A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs für 8 Jahre des
Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.
Er
wurde zudem zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 14’000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrage von CHF 11’000.– sowie die Zinsmehrforderung wurden
abgewiesen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung der Privatklägerin wurde
auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde der Berufungskläger bei seiner
Bereitschaft behaftet, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu
veranlassen.
Mit
Eingabe vom 26. August 2019 meldete A____ gegen dieses Urteil Berufung an und
reichte mit Eingabe vom 14. November 2019 seine Berufungserklärung ein. Der
Berufungskläger beantragt, er sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung
(Anklage-Ziffer A.2.1), der Freiheitsberaubung (A.2.1), der Vergewaltigung
(A.2.2), der Nötigung (A.2.3.1), der versuchten Nötigung (A.2.3.4 und A.2.3.5)
und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes betreffend
Besitz von 0,1 Gramm Ecstasy (B.1) freizusprechen. Das Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt, vom 15. August 2019 sei in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen
der Anklagepunkte in den Ziffern A.1.1 (einfache Körperverletzung), A.1.2
(einfache Körperverletzung), A.1.3 (Drohung), A.2.1 (einfache
Körperverletzung), A.2.3.3 (mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und
Missbrauch einer Fernmeldeanlage), A.2.3.10 (mehrfache Beschimpfung), B.3
(Betäubungsmittelkonsum vor dem 16. August 2016) sowie die Freisprüche der
Anklagepunkte in den Ziffern A.1.3 (mehrfache Nötigung), A.1.4 (Diebstahl),
A.2.3.5 (Beschimpfung), A.2.3.6 (mehrfache Beschimpfung), Bst. B. (Besitz von
3.4 Gramm Haschisch) die Schuldsprüche der Anklagepunkte Ziffern A.2.1
(Nötigung), A.2.3.2 und A.2.3.3 (versuchte Nötigung), A.2.3.6 (mehrfache
versuchte Nötigung), A.2.3.7 (versuchte Nötigung), A.2.3.8 (Missbrauch einer
Fernmeldeanlage), A.2.3.9 (Drohung), A.2.3.10 (Nötigung, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage), A.2.3.11 (mehrfache Beschimpfung, Missbrauch einer
Fernmeldeanlage), A.3 (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), B.
(Konsum von Marihuana vom 16. August 2016 bis 8. Oktober.2018) sowie die
Verfügungen im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gegenständen und der
unbezifferten Schadensersatzforderung zu bestätigen.
Demzufolge
sei er wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung in den Ziffern A.2.1,
2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10 der Anklageschrift, wegen mehrfachem
Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffern A.2.3.8, 2.3.10 und 2.3.11)
wegen Drohung (A.2.3.9), wegen Beschimpfung (A.2.3.11), wegen mehrfachem
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (A.3) sowie wegen mehrfachem Konsum von
Marihuana im Zeitraum vom 16. August 2016 bis 8. Oktober 2018 (B.3) schuldig zu
sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 8. Oktober
2018 sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.–
unter Auferlegung einer Probezeit von je 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Die beiden
bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 16. Oktober 2017 bzw. vom 25. September
2018 seien nicht zu widerrufen, stattdessen seien die Probezeiten um jeweils
ein Jahr zu verlängern. Ihm sei für die zu Unrecht ausgestandene Haft eine
Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten. Die Verpflichtung zur
Leistung einer Genugtuung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die
Genugtuung angemessen zu reduzieren.
Die
Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom
2. Dezember 2019 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 15. August
2019. Sie beantragt, in Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 15. August
2019 sei der Berufungskläger zusätzlich auch der Nötigung (Anklage-Ziffer
A.1.3), der Beschimpfung (A.2.3.5), der mehrfachen Beschimpfung (A.2.3.6), der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (A.1.1, 1.2 und A.2.1), der mehrfachen
Drohung (A.1.3) sowie der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und
des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.3) schuldig zu sprechen. In allen
übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Strafe sei
auf 3¼ Jahre Freiheitsstrafe sowie auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Die
Staatsanwaltschaft hielt mit Begründung der Anschlussberufung vom 19. März 2020
an ihren Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung vom 2. Dezember 2019
fest.
Mit
Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung
und Berufungsantwort ein, mit welcher von ihm ergänzend zur Berufungserklärung
der Schuldspruch wegen mehrfacher Beschimpfung gemäss Anklage-Ziffer A.2.3.6 akzeptiert
wird. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2020 repliziert. Die
Privatklägerin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2020 zur Berufungsbegründung der Verteidigung
und zur Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Stellung. Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit
Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde der Berufungskläger per
7. Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der
Sicherheitshaft entlassen. Ferner wurde mit Verfügung vom 18. Dezember
2019 der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit D____ bewilligt. Mit
Verfügung vom 1. April 2020 wurde an B____, substituiert durch E____, eine
Akontozahlung von CHF 5’000.– geleistet. Schliesslich wurde mit Verfügung
vom 26. Januar 2021 das Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Privatklägerin unter dem Vorbehalt eines
anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.
Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seiner
Verteidigerin, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die als
Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin. Die
Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen der Privatklägerin und des
Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich,
nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
I. Formelles
1.
Eintreten
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise
abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als
Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive
Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.
Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig.
2.
Strafanträge
2.1
Fraglich
ist im Berufungsverfahren zunächst, ob für sämtliche zur Anklage gebrachten
Antragsdelikte rechtsgültige Strafanträge vorliegen. Die Privatklägerin hat am
20.
September 2018 (Akten S. 2’947), am 29. September 2018 (Akten S.
2’986) und am 2. Oktober 2018 (Akten S. 3’028) jeweils Strafanträge
gestellt. Hinsichtlich der Anklagepunkte, die noch Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind, wurde die Strafantragsfrist von 3 Monaten gemäss Art.
Dispositiv
31 des Strafgesetzbuchs des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) demnach
hinsichtlich der Drohung und Beschimpfung gemäss Ziffer A.2.3.5 der
Anklageschrift (Tatzeit Ende Juni oder Anfang Juli 2018) ohne Weiteres gewahrt.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den zur
Anklage gebrachten einfachen Körperverletzungen und Drohungen gemäss den Anklage-Ziffern
A.1.1, 1.2, 1.3, 2.1 und 2.3.3 jeweils um Offizialdelikte im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 6 bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, weil die Privatklägerin
und der Berufungskläger einen auf unbestimmte Zeit angelegten, gemeinsamen
Haushalt geführt hätten. Es sei ferner von einem Dauerdelikt auszugehen. Die
Privatklägerin sei aufgrund der erlittenen psychischen und physischen Gewalt in
ihrer Willensbildung dermassen beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht in der
Lage gewesen sei, einen Strafantrag zu stellen.
2.3 Das
Strafgericht hat demgegenüber das Vorliegen einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft bzw. eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 123
Ziff. 2 Abs. 6 bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB verneint. Gestützt darauf
stellte die Vorinstanz in den Anklagepunkten wegen einfacher Körperverletzung
(Anklage-Ziffern A.1.1, 1.2, 2.1), Drohung (A.1.3) und mehrfacher Drohung (A.2.3.3)
die Verfahren mangels gültiger Strafanträge ein. Zur Begründung erwog die
Vorinstanz, die Wohnung in [...] sei kein gemeinsames Projekt gewesen, sondern
habe sich dem Berufungskläger vielmehr aufgrund der Lage in [...] und des
Umstands, dass er sich in der Asylunterkunft nicht wohl gefühlt habe als
praktisch erwiesen. Des Weiteren sei es in der ein Jahr dauernden Beziehung
schon früh und immer wieder zu Problemen und Streit zwischen der Privatklägerin
und dem Berufungskläger gekommen. Schliesslich habe sich der Berufungskläger im
Asylverfahren befunden und habe damit rechnen müssen, dass er nicht in der
Schweiz bleiben dürfe.
2.4 Ist
eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt
worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das
Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem
Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
StGB). Sowohl die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB als
auch die Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sind Antragsdelikte. Allerdings wird
der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der
Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB und Art. 180 Abs. 2 lit.
b StGB). Die Offizialverfolgung setzt voraus, dass es sich um Paare handelt,
die eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind. Es muss der Bestand einer festen
und ausschliesslichen Zweierbeziehung, d.h. einer eheähnlichen Gemeinschaft
nachgewiesen werden. Die Definition der Lebenspartnerschaft orientiert sich an
der Rechtsprechung zum Begriff des Konkubinatspaares. Gemeint ist demnach eine
auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen
unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts mit einem gewissen
Ausschliesslichkeitscharakter. Gefordert ist sowohl eine geistig-seelische als
auch eine körperliche und wirtschaftliche Komponente («Wohn-, Tisch- und
Bettgemeinschaft»), wobei nicht in jedem Fall zwingend alle drei
Begriffselemente gegeben sein müssen. Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein
intimes Verhältnis. Eine Lebenspartnerschaft kann aber auch (noch) vorliegen,
wenn die Partner keine intime Beziehung (mehr) pflegen. Diesfalls müssen aber
die übrigen Komponenten, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit
der Partner, deutlich in Erscheinung treten. Es muss von einer eigentlichen
Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden können (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Auflage 2018, Art. 123 StGB N 31 f.; Delnon/
Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, Art. 180
StGB N 36; Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, Art. 55a N 79 ff.; ausführlich: Colombi, Häusliche Gewalt – Die
Offizialisierung im Strafrecht am Beispiel der Stadt Zürich, in: Zürcher
Studien zum Strafrecht, Band/Nr. 52, S. 106 ff.; BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).
2.5 Verlangt
ist weiter, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen. Das Erfordernis
des gemeinsamen Haushalts ergibt sich bereits aus der Definition der
Lebenspartnerschaft, soll aber deutlich machen, dass sich besonderer Schutz nur
bei häuslicher Gewalt rechtfertigt. Regelmässige sexuelle Kontakte und eine
gewisse emotionale Bindung bedeuten also noch keine Lebensgemeinschaft. Von
einem gemeinsamen Haushalt kann nur gesprochen werden, wenn die Partner das
gleiche Haus bzw. die gleiche Wohnung teilen und das faktische Zusammenleben
über kurze und häufige Besuche hinausgeht. Schliesslich müssen die
Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen. Ob dies der
Fall ist, bestimmt sich nach den subjektiven Absichten der Partner und wird
sich deshalb nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Sofern keine konkreten
Anhaltspunkte auf das Gegenteil hindeuten, wird man von einem auf unbestimmte
Dauer angelegten Haushalt ausgehen können, wenn die sachlichen Voraussetzungen
eines gemeinsamen Haushalts vorliegen (Riedo/Allemann,
a.a.O., Art. 55a N 82 f.; Colombi,
a.a.O., S. 106 ff.).
2.6 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der
Berufungskläger im Sommer 2016 kennenlernten, sie ab Herbst desselben Jahres
eine Beziehung führten und die Privatklägerin im Januar 2017 eine Wohnung in [...]
mietete, wo sich der Berufungskläger bis zur Trennung des Paares Ende 2017
regelmässig aufgehalten hat. In seiner Befragung anlässlich der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll, er
sei an den Wochenenden oft in der Wohnung der Privatklägerin in [...] gewesen
und habe sich insgesamt an etwa 14 Tagen im Monat dort aufgehalten. Im Haushalt
habe er die Privatklägerin unterstützt (erstinstanzliches Protokoll S. 4).
Gemäss seinen Aussagen fühlte er sich in der Asylunterkunft nicht wohl
(erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Die Privatklägerin erklärte
demgegenüber, der Berufungskläger habe fast immer bei ihr übernachtet, sei
jedoch oft erst am Morgen gekommen, weil er nachts mit Kollegen unterwegs
gewesen sei. In der Asylunterkunft habe er sich nicht wohl gefühlt. Ausserdem
habe er in [...] eine Schule begonnen und sich auch deswegen oft in ihrer
Wohnung aufgehalten (erstinstanzliches Protokoll S. 10 f.). Aufgrund des
aktenkundigen Chatverlaufs zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin
ergibt sich, dass der Berufungskläger meistens bei der Privatklägerin, aber
auch gelegentlich im Asylheim übernachtet hat. Der Berufungskläger kehrte zwar
ab und zu in sein Zimmer im Asylheim zurück, dies jedoch wohl in erster Linie,
weil er dazu aufgrund seines laufenden Asylverfahrens verpflichtet war und um
sein Asylgeld nicht zu verlieren. Der Berufungskläger und die Privatklägerin
selbst gingen davon aus, dass es sich bei der Wohnung in [...] um ihr
gemeinsames Zuhause handelte bzw. dass sie zusammenlebten, wie sich aus
mehreren der in den Akten enthaltenen Chatnachrichten ergibt (vgl. z.B.: Akten
S. 1’159; Akten S. 1’283 und 1’284). In der Asylunterkunft konnte die
Privatklägerin den Berufungskläger eher schlecht besuchen und hätte wohl kaum
dort übernachten können. Zwar verfügte das Paar nur über einen Schlüssel zur
Wohnung in [...], jedoch deponierten beide beim Verlassen der Wohnung jeweils den
Schlüssel, sodass der Zugang zur Wohnung jedem von ihnen jederzeit möglich war.
Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin – wie im Urteil des Strafgerichts
ausgeführt – Mieterin der Wohnung in [...] war und für deren Finanzierung
gesorgt hat, kann nicht geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um die
gemeinsame Wohnung der beiden gehandelt hat, zumal der Berufungskläger
finanziell kaum in der Lage war, etwas zur Miete beizusteuern.
Ferner
gab die Schwester des Berufungsklägers zu Protokoll, ihr Bruder wohne mit der
Privatklägerin zusammen in [...] (Akten S. 2’595). Sie sagte zudem aus, der
Berufungskläger habe ihr die Privatklägerin vorgestellt und gesagt, dass er
diese Frau auch heiraten wolle (Akten S. 2’595). Entgegen den Ausführungen
im strafgerichtlichen Urteil war die Beziehung des Berufungsklägers und der
Privatklägerin durchaus auf unbestimmte Dauer ausgerichtet. Aus einer in den
Akten enthaltenen Chatnachricht geht nämlich klar hervor, dass die beiden die
Absicht hatten zu heiraten und offenbar bereits daran waren, die notwendigen
Dokumente für die Eheschliessung zu besorgen (Chatnachricht vom 29. März 2017,
12:22 Uhr, Akten S. 1’169). Insofern musste das Paar auch nicht – wie im
strafgerichtlichen Urteil festgehalten – davon ausgehen, dass der
Berufungskläger die Schweiz verlassen müsse, da eine geplante Heirat mit der
Privatklägerin es ihm ermöglicht hätte, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu
erlangen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und die
Privatklägerin sich gegenseitig den in der Schweiz wohnhaften
Familienangehörigen vorgestellt haben. So lernte der Berufungskläger die Eltern
der Privatklägerin kennen und traf zudem ihren Bruder. Die Privatklägerin
ihrerseits kannte die in der Schweiz wohnende Schwester und den Schwager des
Berufungsklägers (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f.).
2.7 In
Abwägung aller dargelegten Aspekte ist im vorliegenden Fall – im Unterschied zum
vorinstanzlichen Urteil – in zeitlicher, wirtschaftlicher und emotionaler
Hinsicht von einer eheähnlichen, auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
auszugehen, wobei sämtliche der nachfolgend zu beurteilenden Taten während
dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen worden sind. Die
Bestimmungen von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 und Art. 180 Abs. 2 lit. b
StGB gelangen daher zur Anwendung.
II. Materielles
1. Gegenstand der Berufung
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt
werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.
401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich
diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund
der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der
heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen
sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 15. August 2019 zur
Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
- Schuldsprüche wegen Nötigung
(Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter
Nötigung (A.2.3.6), versuchter Nötigung (A.2.3.7), Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (A.2.3.8), Drohung (A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung,
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung (A.3), sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (Konsum von Marihuana vom 16.
August 2016 bis zum 8. Oktober 2018, B.3);
- Freisprüche wegen Diebstahls
(A.1.4) und Beschimpfung (A.2.3.5 und A.2.3.6);
- Einstellungen hinsichtlich
Beschimpfung (A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips sowie
Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von
Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen (B.3)
zufolge Eintritts der Verjährung;
- Verweis der unbezifferten
Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg;
- Behaftung von A____ bei seiner
Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung
der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;
- Verfügung betreffend das
Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren.
Dementsprechend
ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. Gutachten
Das
mit Verfügung des instruierenden Präsidenten vom 26. Januar 2021 unter dem
Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts, abgewiesene
Gesuch des Berufungsklägers um Einholen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über
die Privatklägerin wurde vor den Schranken des Appellationsgerichts nicht mehr
wiederholt. Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht keine
Veranlassung, ein entsprechendes Gutachten einzuholen, wobei zur Begründung auf
die Verfügung vom 26. Januar 2021 verwiesen werden kann.
3. Einfache Körperverletzung
(Anklage-Ziffer A.1.1)
3.1 Gemäss
Ziffer A.1.1 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger basierend auf den
Aussagen der Privatklägerin vorgeworfen, zu einem nicht genauer bekannten
Zeitpunkt, vermutlich ungefähr in der 13. Schwangerschaftswoche, also ca. Ende
Juli oder im August 2017 an der [...]strasse [...] in [...] im Verlaufe eines
Streits der auf dem Bett liegenden Privatklägerin Schläge in die linke Seite
ihres Körpers verabreicht zu haben. Aufgrund der tätlichen Einwirkung des
Berufungsklägers habe die Privatklägerin in der Nacht nach dem Übergriff
Blutungen im Unterleib gehabt und das ungeborene Kind verloren, wobei der Berufungskläger
jedoch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass seine Partnerin zu diesem
Zeitpunkt schwanger gewesen sei.
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf. Er habe die Privatklägerin nicht
geschlagen (Akten S. 3'331, zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
3.3 Art.
123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im
Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von
Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.).
Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder
Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,
so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn
Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich
so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie
nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier,
a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den
Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um
unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein
Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen).
In
jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss
harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des
gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse
Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist
für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des
Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen
zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen
Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
3.4 Die
von der Privatklägerin geschilderte Verletzung und der Verlust des ungeborenen
Kindes ist nicht durch Arztberichte dokumentiert. Allerdings erscheinen
gewalttätige Übergriffe des Berufungsklägers durchaus als
persönlichkeitsadäquat und die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich als glaubhaft
(vgl. Akten S. 2’558 f., S. 3’307). Insbesondere belastete sie den
Berufungskläger nicht übermässig, sondern hielt ausdrücklich fest, er habe zu
diesem Zeitpunkt nichts von ihrer Schwangerschaft gewusst, sie habe ihm erst
später davon erzählt (Akten S. 2’558). Im WhatsApp-Chatverlauf (Akten S. 1’826
ff.) finden sich sodann ein Ultraschallbild und aufgrund der Nachrichten des
Berufungsklägers gewisse Anhaltspunkte, dass die Aussagen der Privatklägerin
der Wahrheit entsprechen (vgl. insbesondere die Nachricht auf Akten
S. 1’826). Allerdings wusste der Berufungskläger gemäss den dargelegten
Aussagen der Privatklägerin nicht, dass sie schwanger war, was es bezüglich
seines Vorsatzes zu berücksichtigen gilt. Letztlich lässt sich nach Auffassung
des Appellationsgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass
der Berufungskläger der Privatklägerin Schläge in die linke Seite mit der zur
Annahme einer einfachen Körperverletzung erforderlichen Intensität verabreicht
hat. Zudem bleibt unklar, ob in diesem Zusammenhang (und nicht aus einem
anderen Grund) ein ungeborenes Kind der Privatklägerin verstorben ist. Im
Zweifel ist somit gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» hinsichtlich
des betreffenden Vorfalls lediglich von Tätlichkeiten auszugehen.
4. Einfache Körperverletzung
(Anklage-Ziffer A.1.2)
4.1 Des
Weiteren wird dem Berufungskläger vorgeworfen, ungefähr Ende November 2017 im
Verlauf eines Streits die auf dem Boden liegende Privatklägerin mit den Füssen
in die Rippen getreten zu haben, wobei er sie auf der linken Seite ihres
Oberkörpers getroffen habe. Als Folge des tätlichen Übergriffes des
Berufungsklägers habe die Privatklägerin einen Rippenbruch erlitten. Der
Berufungskläger bestreitet den Tatvorwurf als unwahr (Akten S. 3'331,
zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
4.2 Wiederum
liegen hinsichtlich des angeklagten Vorfalls keine Arztberichte oder andere
objektive Beweismittel vor. Ein Rippenbruch als Folge der Schläge ist somit «in
dubio pro reo» nicht erstellt. Im Zweifel geht das Appellationsgericht,
gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin (vgl.
Akten S. 2’482 und 2’665), lediglich von Tätlichkeiten aus. Es liegen somit unter
Berücksichtigung des Schuldspruchs in Anklage-Ziffer A.1.1 wiederholte
Tätlichkeiten vor, die aufgrund der Lebensgemeinschaft (vgl. obenstehend I.2.) von
Amtes wegen zu verfolgen sind (Art. 126 Abs. 2 lit. e StGB).
Zusammengefasst ist der Berufungskläger demnach in den Ziffern A.1.1 und A.1.2
der Anklageschrift der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen.
5. Mehrfache Nötigung und mehrfache
Drohung (Anklage-Ziffer A.1.3)
5.1 Des
Weiteren wird dem Berufungskläger gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift
vorgeworfen, um sie von einer Anzeige im Anschluss an die in Ziffer A.1.1. und
1.2. geschilderten Körperverletzungsdelikte gegen ihn abzuhalten, habe er der
Privatklägerin gedroht, er werde sie umbringen, falls sie ihn bei der Polizei
anzeigen sollte. Dies habe dazu geführt, dass sich die Privatklägerin bis im
Juni 2018 nicht getraut habe, Anzeige zu erstatten. Weiter habe der
Berufungskläger die Privatklägerin zu mehreren nicht bekannten Zeitpunkten
während der Dauer ihrer Beziehung in Angst und Schrecken versetzt, indem er ihr
an der [...]strasse [...] in [...] wiederholt mit den Worten «I swear to Allah,
I will kill you» (Übersetzung: Ich schwöre zu Allah, ich werde dich töten)
gedroht habe.
5.2 Der
Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken
oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach
der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende
Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst
erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder
Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand
dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und
sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl.
2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der
schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels,
welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine heftige
Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr
oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl
ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem
Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt
des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig
hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss
eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch
welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird
(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
180 N 12–14 und dortige Verweise).
5.3 Bezüglich
der vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen, kann auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Ihre diesbezüglichen
Angaben werden durch die in den Akten enthaltenen Chatverläufe gestützt. In
diesen finden sich mehrere Nachrichten, aus denen sich ergibt, dass der
Berufungskläger tatsächlich nicht davor zurückschreckte, Todesdrohungen
auszusprechen. So schrieb er der Privatklägerin beispielsweise am 6. Februar
2017 um 00.29 Uhr (Akten S. 885) in einer Nachricht: «I swear to Allah if u
come with someone in front of me I will kill you both» oder am 11. April 2017,
um 17.11 Uhr (Akten S. 1’201) «I will kill this people». Vor diesem Hintergrund
ist es naheliegend, dass der Berufungskläger auch mündlich vergleichbare
Äusserungen gegenüber der Privatklägerin gemacht hat und sich zudem ähnlicher
Drohungen bediente. Es ist daher auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
abzustellen. Weiter steht ausser Frage, dass diese durch die betreffenden
äusserst bedrohlichen Äusserungen des Berufungsklägers in Angst und Schrecken
versetzt wurde. Der Vorwurf der mehrfachen Drohung ist demnach erstellt. Da der
Berufungskläger und die Privatklägerin wie dargelegt wurde eine
Lebensgemeinschaft bildeten und die Drohungen während dieser Zeit begangen
wurden, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt.
5.4 Der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der
Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.
3.3.1 S. 328). Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Nötigung kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S.
20). Wie obenstehend festgestellt wurde, finden sich im umfangreichen
Chatverlauf der Beteiligten mehrere Nachrichten mit drohendem Inhalt gegenüber
der Privatklägerin. Diese stehen jedoch zum einen im Zusammenhang mit der
Beziehung der beiden und der rasenden Eifersucht des Berufungsklägers. Aus dem
Kontext der Nachrichten wird aber nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger
damit hätte verhindern wollen, dass die Privatklägerin sich bei der Polizei
meldet. Zum anderen wurden diese Nachrichten zeitlich vor dem von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatzeitraum verfasst. Unter diesen
Umständen ist der Sachverhalt gemäss Ziffer A.1.3 der Anklageschrift
hinsichtlich der mehrfachen Nötigung nicht erstellt und der Berufungskläger in
Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung
freizusprechen.
6. Versuchte
schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Nötigung und
Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1)
6.1 Gemäss
Ziffer A.2.1 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, trotz des
Widerspruchs der Privatklägerin in ihre Wohnung eingedrungen und ihr in der
Folge die Freiheit entzogen zu haben, indem er die Wohnungstüre abgeschlossen
und den Wohnungsschlüssel an sich genommen habe. Danach habe der
Berufungskläger die Privatklägerin dazu aufgefordert, ihm ihr Mobiltelefon auszuhändigen,
wobei er die Absicht gehabt habe, die darauf enthaltenen Nachrichten zu
kontrollieren und zu überprüfen, ob seine Ex-Freundin mit anderen Männern in
Kontakt stand. Als sich die Privatklägerin geweigert habe, das Telefon an ihn
zu übergeben, dieses zur Hand genommen und ihm mitgeteilt habe, sie werde nun
die Polizei verständigen, sei der Berufungskläger in Rage geraten. Er habe die
Privatklägerin gepackt und versucht, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu
reissen, wobei sie zu Boden gefallen sei. Als sie auf dem Boden gelegen sei,
habe der Berufungskläger sie an den Haaren gegriffen und sie daran über den Laminatboden
geschleift, wodurch sie Schürfungen und Verbrennungen im Gesicht erlitten habe.
Zudem habe er sie in den Arm und zweimal in die Schulter gebissen, um sie
dadurch dazu zu bewegen, ihr Handy loszulassen, und dieses gegen ihren Willen
an sich nehmen zu können. Als der Berufungskläger bemerkt habe, dass auf dem
Handy der Privatklägerin zwischenzeitlich eine Nachricht von einem ihrer
Arbeitskollegen eingegangen war, sei er vollends ausser sich geraten, habe sein
Opfer erneut an den Haaren gepackt und habe dessen Kopf mehrfach gegen den
Boden geschlagen, wobei er – sollte er dies nicht gar beabsichtigt haben –
zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatklägerin eine schwere
Kopfverletzung in Form eines Schädelbruchs, Blutungen im Gehirn oder ähnliches
erleiden könnte. Nachdem seine Ex-Freundin das Bewusstsein verloren hatte, habe
der Berufungskläger von ihr abgelassen und die Wohnung verlassen.
6.2 Die
Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung der Privatklägerin am
3. Dezember 2017 ist nicht bestritten. Der Berufungskläger gibt überdies
zu, die Privatklägerin gebissen zu haben, weil er ihr Mobiltelefon auf
Nachrichten von Männern habe untersuchen wollen. Eine darüber hinausgehende
Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin weist er jedoch weit von sich
(vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4).
6.3
6.3.1 Nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat
das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das
Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche
für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des
Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein
deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime «in dubio pro reo», dass sich der
Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel
ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte
zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage
aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a S. 87). Dem Sachgericht steht im
Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht
über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen
in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit
angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen
Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad
an Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht
diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt
(BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211).
Im
Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person
mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet.
Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (Hussels,
Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art.
162 N 15; Ruckstuhl/Dittmann/Arnold,
Strafprozessrecht, 2011, N 506 ff., mit einer ausführlichen Darstellung der
Realkriterien). Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44; zudem Donatsch,
a.a.O., Art. 162 N 15).
Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse
Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten
gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer
natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache
dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden Beweise nach einer
Erklärung rufen, welche der Berufungskläger geben können müsste, dies jedoch
nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss
gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts
anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft
oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht
dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu
betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch
einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. BGer 6B_453/2011
vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
6.3.2 Unter
Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 3.a S. 24) ist vorab
festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin zahlreiche
Realkennzeichen aufweisen. Die Angaben zum Kerngeschehen fallen über vier
Befragungen hinweg konstant aus, ohne stereotyp zu wirken. Sie sind zudem in
sich stimmig und zeugen von logischer Konsistenz. Demgegenüber fällt
hinsichtlich des Berufungsklägers sein taktisches Aussageverhalten auf, indem
er seine Aussagen stets der objektiven Beweislage – in casu den dokumentierten
Verletzungsbefunden und den Aussagen der Privatklägerin – anpasst und mit dem
Beissen dasjenige Element des Sachverhalts eingesteht, welches zweifellos
erstellt ist.
6.4
6.4.1 Der
Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit
auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen
Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3 S. 160). Dabei verlangen Lehre und
Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche
scheidet hierbei aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen
des Betroffenen oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit
noch keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die
Anforderungen an die Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten
zeitlichen Grenze weder möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die
Anforderungen in der Praxis nicht hoch eingestuft worden, bereits einige wenige
Minuten werden als hinreichend angesehen (vgl. BGer 6B_27/2020 vom 10. April 2020
E. 1.3.1; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind
nach allgemeiner Auffassung die Mittel, deren sich der Täter bedient, um das
genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln,
Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel,
wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig
gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden
(vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f. S. 403). Die psychische Einwirkung muss dabei eine
Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten
Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N 38).
6.4.2 Hinsichtlich
der angeklagten Freiheitsberaubung ist festzustellen, dass die Schilderungen
der Privatklägerin detailreich und in sich stimmig erscheinen. Ein Widerspruch
bezüglich des Eintretens – wie die Verteidigung dies geltend macht – ist nicht
erstellt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es nämlich durchaus
nachvollziehbar, dass die Privatklägerin davon ausging, der Berufungskläger
habe sich nach der Diskussion am Fenster in der Zwischenzeit von der Wohnung
entfernt, zumal er über keinen Hausschlüssel verfügte. Als es danach an der Tür
geklingelt hatte, könnte sie diese ohne Weiteres in der Auffassung geöffnet
haben, es handle sich um die mit ihr befreundete Nachbarin, welche sich
hinsichtlich des vorangehenden Streites mit dem Berufungskläger erkundigen
wollte. Ferner schildert der Zeuge F____ in Übereinstimmung mit der
Privatklägerin das ruckartige Eintreten des Berufungsklägers, welches ebenfalls
dafür spricht, dass sie ihn nicht an der Tür erwartete. Der Zeuge gibt zu
Protokoll, er habe das Gefühl gehabt, dass der Berufungskläger nur auf diesen
Moment, in welchem die Privatklägerin die Tür öffnete, gewartet habe (Akten S. 2’084).
Zudem schildert die Privatklägerin hinsichtlich der Freiheitsberaubung
zahlreiche ausgefallene Details, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. So
habe sie, nachdem sie dem Berufungskläger zwischen die Beine gekickt habe, das
Fliegengitter vom Fenster der Parterrewohnung gerissen. Sie habe ja nicht mehr
durch die Tür aus der Wohnung vor ihm fliehen können, da er den Schlüssel an
sich genommen habe. Sie habe aber keine Zeit gehabt, um aus dem Fenster zu springen.
Der Berufungskläger sei vorher wieder aufgestanden und noch wütender gewesen
(vgl. Akten S. 2’644 f, 3’749). In Würdigung sämtlicher Beweismittel ist der angeklagte
Sachverhalt hinsichtlich der Freiheitsberaubung gestützt auf die glaubhaften
Schilderungen der Privatklägerin erstellt.
6.4.3 Durch
sein Verhalten hat der Berufungskläger vorsätzlich die Freiheit der
Privatklägerin aufgehoben, sich an einen anderen Ort zu begeben. Somit ist der
Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Folgerichtig ist der seitens des
Strafgerichts ausgesprochene Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nach Art.
183 Ziffer 1 StGB zu bestätigen.
6.5
6.5.1 Gemäss
Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen
Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.
2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123
Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen
Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 StGB
erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber
auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB sind, also namentlich
das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie
unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender
Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen
hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine
weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens»
(BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der
sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des
Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit
brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum
mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).
Ein
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle
objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen
ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung
des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit
Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der
konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).
6.5.2 Hinsichtlich
der Körperverletzungsdelikte ist vom Berufungskläger zugestanden und erstellt,
dass er die Privatklägerin mehrmals gebissen hat, was klarerweise als mehrfache
einfache Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin hatte sich
nach dem Vorfall mit einer Freundin auf die Notfallstation des Kantonsspitals
Baselland begeben, wo eine Schädelprellung, Menschenbisse am linken Arm und der
rechten Schulter sowie eine Prellmarke über dem Jochbein links festgestellt wurden
(Akten S. 2’503 f.). Die angeblichen Verbrennungen dritten Grades sowie das
«Zu-Boden-Schlagen» des Kopfes können hingegen nicht auf den Austrittsbericht
des Kantonsspitals gestützt werden. Es ist nach Auffassung des Appellationsgerichts
zumindest denkbar, dass die Privatklägerin durch ein Stossen des
Berufungsklägers zu Boden gefallen ist und sich dabei die Prellmarke über dem
Jochbein sowie eine Schädelprellung zugezogen hat. Mit Blick auf das objektiv
eingetretene Verletzungsbild und die Unklarheiten bezüglich des hektischen
Tatablaufs hegt das Appellationsgericht unter Berücksichtigung des
strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» gewisse Zweifel am in der
Anklageschrift geschilderten Geschensablauf. Unter Abwägung aller Umstände kann
somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der
Berufungskläger es in Kauf nahm, die Privatklägerin im Sinne der qualifizierten
Anforderungen von Art. 122 StGB zu schädigen. Mithin fehlt es am Nachweis eines
Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung.
Bezüglich Ziffer A.2.1 der Anklageschrift ist der Berufungskläger demnach der
Freiheitsberaubung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
7. Vergewaltigung (Anklage-Ziffer
A.2.2)
7.1 Der
Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur
Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt
anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht
(Art. 190 Abs. 1 StGB).
7.2
7.2.1 Der
Anklagevorwurf gemäss Ziffer A.2.2 der Anklageschrift beruht auf den Aussagen
der Privatklägerin. Diese schilderte anlässlich der Einvernahme vom
16. Oktober 2018, wie sie vom Berufungskläger vergewaltigt worden sei
(Akten S. 2’557 ff.). Demnach habe dieser sich bei ihr gemeldet und
gesagt, er würde sie nach einem letzten Gespräch in Ruhe lassen. Man habe sich
im Schützenmattpark getroffen und geredet. In der Folge sei ihr der
Berufungskläger zu ihrer Wohnung gefolgt und habe noch einmal mit ihr sprechen
wollen. Sie habe dann zugestimmt und sie seien zusammen in die Wohnung
gegangen. Auf dem Sofa habe er auf sie eingeredet und angefangen, sie
anzufassen und am Hals zu küssen. Er habe sie an den Handgelenken gepackt, sie
aufs Sofa gedrückt und es sei zu ungeschütztem, vaginalem Geschlechtsverkehr
gekommen, in dessen Verlauf er sie vom Rücken auf den Bauch gedreht habe. Der
Berufungskläger habe ihr gesagt, sie wolle es doch auch, er liebe sie und sie
gehöre ihm. Die Annäherung habe sie durch Wegdrücken seines Oberkörpers sowie
mit den Worten «nein [...], lass mich» zu unterbinden versucht.
Diese
Aussagen bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht
(erstinstanzliches Protokoll S. 14 ff.) sowie der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung (zweitinstanzliches Protokoll S. 7–11).
7.2.2 Der
Berufungskläger machte demgegenüber sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich
der Hauptverhandlung geltend, die Privatklägerin habe ihn in ihre Wohnung eingeladen,
wo man zusammen gegessen und einen Film geschaut habe. In der Folge sei es zu
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (Akten S. 2'577 und 2’675;
erstinstanzliches Protokoll S. 7). Diese Aussagen bestätigte er vor
Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 13 f.).
7.3 Objektive
Beweise, welche den Tatvorwurf erhärten bzw. falsifizieren würden, existieren –
abgesehen von der Chat-Korrespondenz zwischen den beiden Beteiligten – keine.
Insbesondere hat die Privatklägerin nach dem Vorfall keinen Arzt aufgesucht. Es
ist somit einzig auf die Aussagen der beiden Beteiligten sowie auf die
sichergestellte Korrespondenz abzustellen. Die Aussagen der Privatklägerin
fielen relativ detailliert, spontan und weitgehend inhaltlich gleichbleibend aus.
Das Tatgeschehen schilderte sie jeweils gleich. Inhaltlich ist festzustellen,
dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen in sich stimmig sind und
die zentralen Aspekte miteinander in Einklang stehen. Die handlungsbestimmenden
Aspekte, insbesondere das Packen an den Handgelenken, das Küssen des Halses,
das Drücken auf das Sofa und das Drehen des Opfers auf den Bauch, werden
jeweils spontan sowie konstant gleich geschildert und gewährleisten die
Anschaulichkeit der Aussagen, ohne stereotyp oder aufgebauscht zu wirken. Es
erscheint für das Appellationsgericht als durchaus denkbar, dass sich der
Vorfall so wie von der Privatklägerin geschildert zugetragen haben könnte.
Allerdings finden sich in ihren Aussagen auch einige Ungereimtheiten. Wie die
Verteidigung zu Recht geltend macht ist dem Facebook-Verkehr zwischen der
Privatklägerin und dem Berufungskläger hinsichtlich des Zustandekommens des
betreffenden Treffens zu entnehmen, dass der Berufungskläger zur Privatklägerin
Kontakt suchte und diese zuerst noch verärgert war, dann aber einem Treffen
zustimmte. Die Umstände, wie es zu diesem Treffen kam, sind allerdings von der
Privatklägerin anders geschildert worden, als dies die aktenkundige
Korrespondenz nahelegt. So gab sie anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober
2018 zum Zustandekommen des Treffens folgendes zu Protokoll: «Im April 2018
sagte er mir einmal, wenn ich mich nicht mit ihm reden würde, würde er mir
versprechen, dass er mich in Ruhe lassen würde. [...] ich machte dann mit ihm
ab und traf mich mit ihm» (Akten S. 2558 f.). Gemäss der aktenkundigen
Korrespondenz schrieb die Privatklägerin dem Berufungskläger am 14. März 2018
um 17.49 Uhr, ob er sie sehen möchte. Gleich darauf rief sie ihn an. Er nahm
ihren Anruf jedoch nicht entgegen. Um 18.12 Uhr schrieb sie ihm, dass er es
sagen solle, falls er sie nicht treffen möchte (vgl. Akten S. 1’993). Er
antwortete dann um 18.27 Uhr, dass er sie sehen wolle. Um 19.15 Uhr schrieb er
ihr, dass er nun im Zug sei (vgl. Akten S. 1’991 f.).
7.4 Was
die Aussagen des Berufungsklägers betrifft, welcher vor Appellationsgericht
erneut befragt worden ist, erweisen sich diese als konstant und
widerspruchsfrei. Der Berufungskläger hat in all den erwähnten Einvernahmen
stets konsequent betont, die Privatklägerin nicht vergewaltigt zu haben.
Vielmehr habe er mit der Privatklägerin nach längerer Zeit wieder einmal einen
schönen Abend zusammen verbracht, an welchem es zu einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr gekommen sei.
7.5 Erhebliche
Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs
werden durch die Chat-Korrespondenz mit der Privatklägerin, nachdem er ihre
Wohnung verlassen hatte, genährt. So schrieb die Privatklägerin dem
Berufungskläger, es sei ein schöner Abend gewesen («Yes it was a nice evening»
(Akten S. 1’990), er solle gut schlafen und gut nach Hause kommen («Sleep well
and come good home») und sie hoffe, dass er den Zug erwische («Hope you catch
the train»; Akten S. 1’989). Am darauffolgenden Morgen schrieb sie ihm, sie
rieche immer noch nach Zwiebeln («i still smell onion»; vgl. Akten S. 1’987).
Auf die Frage des Berufungsklägers, ob sie ihre Zähne nicht geputzt habe,
antwortete sie «Ofcorse i did»; vgl. Akten S. 1’986). Zudem schickte sie dem Berufungskläger
unter anderem Fotos von einem Grillanlass mit den von ihr betreuten Kindern. Es
ist schwer nachzuvollziehen, weswegen jemand dies tun sollte, der künftigen
Kontakt mit seinem Peiniger vermeiden will. Gemäss den Darlegungen der Privatklägerin,
habe sie durch ihre WhatsApp-Nachrichten den Berufungskläger besänftigen
wollen, um zu verhindern, dass er wieder bei ihr auftauche. Sie habe ihm
deshalb geschrieben, was er habe hören wollen (zweitinstanzliche
Hauptverhandlung, S. 10). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie all
diese Nachrichten dem Berufungskläger geschickt habe, um zu verhindern, dass er
zurückkommen und ausrasten würde, erscheint theoretisch als denkbar. Dennoch
wäre es doch um einiges naheliegender gewesen, wenn sie nach dem Vorfall den
Kontakt zum Berufungskläger möglichst vermieden bzw. kurzgehalten hätte. Auch
erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass in den nachfolgenden umfangreichen
WhatsApp-Nachrichten eine zuvor erfolgte Vergewaltigung nicht ansatzweise
thematisiert worden wäre. Des Weiteren weisen die zahlreichen aktenkundigen
Textnachrichten des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 1939–1993) allesamt in
keiner Weise auf eine vorangegangene Vergewaltigung hin. Vielmehr ergibt sich
aus diesen allesamt, dass der Berufungskläger nach dieser Nacht davon ausging,
dass es für die Beziehung zwischen ihn und der Privatklägerin nochmals eine
erneute Chance geben würde. Fast täglich schrieb er ihr romantische Nachrichten
und wie sehr er sie vermisse. So schrieb er am 25. März 2018 der
Privatklägerin, er habe wirklich gedacht, die Nacht, die sie zusammen verbracht
haben, werde eine Veränderung bringen («I really thought that night we spended
together that we will have a new change.»). Am 30. März 2018 sandte er ihr um 03.09
Uhr eine Nachricht, wonach er «nach dieser Nacht gefühlt habe, dass er die
Privatklägerin als die seinige zurück habe, als sie in seine Ohren gesagt habe,
sie habe ihn vermisst («After that night that we meeted I felt I have you back
she is just mine when you said in my ears I missed you [...]»). Bei dieser
Beweislage ist die Schilderung des Berufungsklägers von einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr und einem harmonischen Abend nicht zu widerlegen. Mithin ist
eine vorübergehende Versöhnung in der konfliktreichen Beziehung inklusive
einvernehmlichem Geschlechtsverkehr aufgrund der Aktenlage durchaus als möglich
anzusehen.
7.6 Zusammenfassend
ergibt sich demnach folgendes Bild: Es liegt eine «Aussage gegen
Aussage»-Konstellation vor, wobei sowohl die Version der Privatklägerin als
auch diejenige des Berufungsklägers als grundsätzlich denkbare Varianten
erscheinen, wie sich der Vorfall vom Abend des 14. März 2018 abgespielt
haben könnte. Hierbei erachtet es das Appellationsgericht als möglich, dass der
Berufungskläger tatsächlich gegenüber der Privatklägerin die ihm vorgeworfenen
sexuellen Handlungen vorgenommen hat. Allerdings verbleiben nach Würdigung
sämtlicher vorliegender Beweismittel aufgrund der relevierten Umstände eine
ganze Reihe massgeblicher, begründeter und unüberwindbarer Zweifel an der
Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz angenommenen
Sachverhalts. Hervorzuheben sind diesbezüglich die von der Privatklägerin nicht
entsprechend dem aktenkundigen Chatverlauf geschilderten Umstände des Treffens und
vor allem die Chat-Korrespondenz der Beteiligten nach dem Vorfall. Mithin wird
bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass der
mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in
Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht als
hinreichend erstellt erscheint, dass der Berufungskläger die ihm angelastete
Tat begangen hat. Folgerichtig ist das Urteil des Strafdreiergerichts vom 15.
August 2019 in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten
aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung im Zweifel
freizusprechen.
8. Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1)
Hinsichtlich
des Vorwurfs der Nötigung gemäss Ziffer A.2.3.1 der Anklageschrift kann auf S.
31 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Das Appellationsgericht sieht
hier keinen Anlass, von der Beurteilung durch die Vorinstanz abzurücken.
Demnach ist der Schuldspruch wegen Nötigung in diesem Punkt zu bestätigen.
9. Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfache
Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.3)
9.1 Bezüglich
Ziffer A.2.3.3 der Anklageschrift ist der Schuldspruch des Berufungsklägers
wegen versuchter Nötigung in Rechtskraft erwachsen. Die Tatbestände der
Beschimpfung (Art. 177 StGB) und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies
StGB) sind reine Antragsdelikte. Der Gesetzgeber sieht keine Möglichkeit vor,
die Auslösung der Strafantragsfrist oder den Fristenlauf anzupassen, wenn eine
verletzte Person aus Furcht vor dem Täter keinen (rechtzeitigen) Strafantrag
stellt. Ferner stellen die Tatbestände von Art. 177 und 179septies StGB
entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch keine Dauerdelikte dar
(vgl. AGE SB.2015.52 E. 3.3.3 vom 13. August 2019; BGer 6B_976/2017 vom 14.
November 2018 E. 4.4; BGE 93 IV 93 E. 2 S. 95; BGE 142 IV 18 = Pra 105 [2016]
Nr. 64, 19 ff. E. 2). Hinsichtlich dieser am 10. bzw. 11. April 2018
(möglicherweise) begangenen Delikte fehlt es somit an rechtzeitig gestellten
Strafanträgen, zumal der erste Strafantrag der Privatklägerin erst vom 20. September
2018 datiert.
9.2 Aufgrund
von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB (vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt
zu verfolgen sind demgegenüber die ebenfalls in Ziffer A.2.3.3 der
Anklageschrift vorgeworfenen mehrfachen Drohungen gegenüber der Privatklägerin.
Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Sachverhalte sind durch die
Mobiltelefonsicherungen bzw. die in den Akten enthaltenen Chatverläufe
erstellt. Unter anderem hat er am 11. April 2018, um 00.14 Uhr der
Privatklägerin ein Video gesendet, auf welchem zu sehen ist, wie er ein
Passfoto von ihr verbrennt, während er sie gleichzeitig mehrfach als «Bitch»
beschimpft, das brennende Foto schliesslich auf den Boden wirft, neben dem Foto
auf den Boden spuckt und mit den Füssen darauf tritt. Hervorzuheben aus den
insgesamt 108 in der Anklageschrift aufgelisteten Chatnachrichten des Berufungsklägers
im Zusammenhang mit der Drohung sind sodann die nachfolgenden Text-Nachrichten:
49
10.
April 2018, 22:49 Uhr
You
will die as dirty whore
Du
wirst als dreckige Hure sterben
61
10.
April 2018, 23:40 Uhr
I’m
locked in here can’t do anything cuz I have to live for my mom but if it
would be in choice I will killed you
Ich
bin hier drin eingesperrt kann nichts machen weil ich leben muss für meine
Mutter aber wenn es zur Wahl stehen würde werde ich dich getötet
65
11.
April 2018, 00:12 Uhr
You
died for me bitch I let you to God he knows what to you with you kind of
peole
Du
bist gestorben für mich Schlampe ich lasse dich zu Gott er weiss was zu tun
ist mit Leuten deiner Art
87
11.
April 2018, 07:13 Uhr
You
deserve abusing
Du
verdienst es missbraucht zu werden
99
11.
April 2018, 07:30 Uhr
I
will give you this pain back
Ich
werde dir diesen Schmerz zurückgeben
102
11.
April 2018, 07:37 Uhr
I
abuse you again your a mother fucking dirty bitch
Ich
missbrauche dich wieder du bist eine mutterfickende dreckige Schlampe
108
11.
April 2018, 07:56 Uhr
You
will die as a dirty whore
Du
wirst sterben als eine dreckige Hure
Durch
sein Verhalten hat der Berufungskläger die Privatklägerin somit in Angst und
Schrecken versetzt und sich dadurch mehrfach der Drohung gemäss Art. 180 StGB
schuldig gemacht.
10. Versuchte Nötigung (Anklage-Ziffer
A.2.3.4)
10.1 In
Ziffer A.2.3.4 der Anklageschrift wird dem Berufungskläger zusammengefasst
vorgeworfen, in der Zeit zwischen Frühling 2018 und dem 20. September 2018 der Privatklägerin
regelmässig in der Nähe ihres Arbeitsortes aufgelauert zu haben. So habe er zu
einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2018 in [...] an der in unmittelbarer
Nähe ihres Arbeitsortes gelegenen Tramhaltestelle «[...]» auf seine Ex-Freundin
gewartet, wobei er die Absicht hatte, diese gegen ihren Willen zu sehen und ein
Gespräch mit ihr zu erzwingen. Er habe seine Ex-Freundin aufgefordert, mit ihm
zu reden, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Da in
der Folge einige Arbeitskollegen der Privatklägerin an der Tramhaltestelle
erschienen sei und sie mit diesen ein Tram betreten habe, sei es dem Berufungskläger
nicht möglich gewesen, ein Gespräch mit seiner Ex-Freundin zu führen.
10.2 Das
blosse Erscheinen an einer Tramhaltestelle stellt klarerweise noch keine
versuchte Nötigung dar. Gemäss dem Anklagevorwurf ist es an dieser Haltestelle
nicht einmal zu einer Wortmeldung gekommen. Laut den – im Übrigen vom
Berufungskläger bestrittenen – Aussagen der Privatklägerin soll er einfach an
der Tramhaltstelle gewesen sein, wodurch sie sich massiv bedroht und belästigt
gefühlt habe. De facto wurde die Privatklägerin somit gemäss dem angeklagten
Sachverhalt weder angesprochen, noch wurden ihr unter Gewaltanwendung oder
unter Androhung ernstlicher Nachteile Konsequenzen angedroht, für den Fall,
dass sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würde. Insofern ist das
Anklageprinzip im vorliegenden Fall verletzt, da in Ziffer A.2.3.4 der
Anklageschrift nicht rechtsgenügend ein rechtswidriges Verhalten geschildert
wird. Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit
zufolge Verletzung des Anklageprinzips einzustellen.
11. Versuchte Nötigung, Drohung und Beschimpfung
(Anklage-Ziffer A.2.3.5)
11.1 Zunächst
gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung
(Anklage-Ziffer A.2.3.5) dieselben Überlegungen wie zu Ziffer A.2.3.4 der
Anklageschrift in analoger Anwendung Geltung beanspruchen. Im Anklagepunkt
A.2.3.5 betreffend versuchte Nötigung ist das Verfahren somit ebenfalls zufolge
Verletzung des Anklageprinzips einzustellen, da die Anklageschrift kein
rechtswidriges Verhalten rechtsgenügend umschreibt.
11.2 Hinsichtlich
des Vorwurfs der Drohung, welcher aufgrund von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB
(vgl. obenstehend I.2.) als Offizialdelikt zu verfolgen ist, wird vom
Berufungskläger das Zusammentreffen mit der Privatklägerin und deren
Arbeitskollegen G____ an der Tramhaltestelle beim Schützenmattpark nicht
bestritten. Er macht aber geltend, er sei zufällig auf sie getroffen, habe
ihren Arbeitskollegen gefragt, ob er der Freund der Privatklägerin sei und sei
dann gegangen (Akten S. 2’547, 2’663 f.). Gemäss dem Anklagevorwurf versetzte
der Berufungskläger die Privatklägerin in Angst und Schrecken, indem er ihr
mitteilte, er habe sie immer im Auge und wisse immer, was sie mache. Der
Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer
Anzeige bei der Polizei (Akten S. 2’944). Das Appellationsgericht erachtet
diese Aussagen als glaubhaft, zumal der Berufungskläger der Privatklägerin
bereits mehrfach Chatnachrichten dieser Art gesendet hat. Weiter ist davon
auszugehen, dass er sie durch diese Äusserungen in Angst und Schrecken
versetzte. Demnach ist der Berufungskläger in Ziffer A.2.3.5 der Anklageschrift
der Drohung schuldig zu sprechen.
12. Mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Anklage-Ziffer B.)
12.1 Gemäss
Art. 19a BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel
vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne
von Art. 19 BetmG begeht. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes geht es im Berufungsverfahren nur noch um den
Vorwurf, wonach der Berufungskläger ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zu
seiner Festnahme am 8. Oktober 2018 0,1g Ecstasy besessen und in seinem Zimmer
an der [...]strasse [...] in [...] aufbewahrt habe.
12.2 Im
Zimmer, welches der Berufungskläger in der Asylunterkunft bewohnte, wurde in
einem Schrank 0,1g Ecstasy gefunden (Akten S. 310 und 349). Der Berufungskläger
macht geltend, die Drogen gehörten nicht ihm; er habe das Zimmer mit einem
anderen Mann bewohnt und es könne auch Leuten gehören, die vorher dort gewohnt
hätten (Akten S. 3’085 und erstinstanzliches Protokoll S. 6 f, sowie
zweitinstanzliches Protokoll S. 14). Die Darstellung des Berufungsklägers ist
als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die 0,1g Ecstasy wurden in der dem
Berufungskläger zugeteilten Kommode gefunden, in welcher sich auch eine Ahle
befand, die nachweislich ihm gehört (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 7). Es
besteht daher kein vernünftiger Zweifel daran, dass er die kleine Menge Ecstasy
dort aufbewahrte und sie somit in seinem Besitz war. Demnach ist der
Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung der Vorinstanz der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.
III. Strafzumessung
1.
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57
E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
1.2 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen (vgl. obenstehend II.1.) der
Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer A.2.1), der Nötigung (A.2.3.1), der
mehrfachen Drohung (A.1.3, 2.3.3 und 2.3.5), der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten (A.1.1 und A.1.2) sowie
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy,
B.1) schuldig gemacht.
1.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.4 Hat
der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt,
ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen
sind. Es ist hierbei festzustellen, dass für die mehrfache Beschimpfung eine
Geldstrafe sowie für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, den
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Bei den übrigen
Delikten sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor.
Der Berufungskläger hat damit Delikte begangen, bei denen einzeln betrachtet
jeweils eine Strafe in einem Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche
Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung
wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97
E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu
berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger alle beurteilten Delikte zum Nachteil
der Privatklägerin begangen. Dies im Zusammenhang mit der Beziehung der beiden,
die während des Deliktszeitraums in die Brüche gegangen ist. Es handelt sich
dabei um erhebliche körperliche Gewalt anlässlich des Vorfalls vom 3. Dezember
2017. In diesem Kontext beging der Berufungskläger auch eine
Freiheitsberaubung. Überdies stalkte er die Privatklägerin nach Beendigung der
Beziehung äusserst hartnäckig, drohte ihr, nötigte und belästigte sie, wodurch
er die Geschädigte massiv in ihrer persönlichen Freiheit verletzt hat. Unter
diesen Umständen ist für jene Tatkomplexe einzig eine Freiheitsstrafe
angemessen.
1.5 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung. Auszugehen ist somit gemäss Art. 183
Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe. Bezüglich Freiheitsberaubung bewegt sich die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren Bereich des Tatbestands. Im
Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des
Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und
seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Hervorzuheben ist
sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner
Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Insgesamt wertet
das Appellationsgericht sein Verschulden für die von ihm begangene
Freiheitsberaubung mit der Vorinstanz als (im Vergleich zu anderen
Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem Boden einer
umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das Appellationsgericht eine
hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten für schuldadäquat.
1.6 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise
versuchten Nötigungen substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der
Berufungskläger für nicht weniger als sechs Nötigungen (Anklage-Ziffern 2.1,
2.3.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.10) schuldig zu sprechen. Unter anderem
nötigte er die Privatklägerin mit massiver Gewalt, ihm ihr Mobiltelefon zu
geben, indem er sie in den Arm und zweimal in die Schulter biss. Zudem stalkte
er die Privatklägerin äusserst hartnäckig, indem er ihr unzählige Nachrichten
schrieb, sie mit Telefonanrufen massiv belästigte und an ihrem Wohnort
auftauchte, obwohl sie ihm immer wieder unmissverständlich mitteilte, dass sie
keinen Kontakt mit ihm wünschte. Wenn sie ihn auf Facebook blockierte,
erstellte der Berufungskläger extra neue Profile, um sie erneut mit Nachrichten
und Anrufen zu überhäufen. Ausserdem schreckte er nicht davor zurück, bei einer
Gelegenheit seiner Forderung nach einem Gespräch mit der Privatklägerin mit
einem Messer Nachdruck zu verleihen. Zu seinen Gunsten gilt es zu berücksichtigen,
dass es in den Fällen gemäss den Anklage-Ziffern A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und
2.3.7 lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Insgesamt ist – ausgehend
von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) mittelschweren
Verschulden für diese Taten – die Einsatzstrafe für die mehrfachen, teilweise
versuchten Nötigungen um 6 Monate zu erhöhen.
Bezüglich
der Drohungen gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass
er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist (Anklage-Ziffern A.1.3 und
A.2.3.3 und A.2.3.5). Das Verhalten des Berufungsklägers bewirkte bei der
Privatklägerin ein Gefühl von Machtlosigkeit und Verunsicherung, welches sich
unter anderem in einer massiven Einschränkung in ihrem alltäglichen Verhalten
niedergeschlagen hat. Für die Drohungen erscheint daher unter Berücksichtigung
der Asperation eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen.
Bezüglich
der mehrfachen einfachen Körperverletzung ist schliesslich festzustellen, dass
der Berufungskläger die bei der Privatklägerin eingetretenen Verletzungen mit
Eventualvorsatz in Kauf nahm, um ihr Mobiltelefon zu kontrollieren. Für die
Privatklägerin waren die erlittene mehrfachen Bisse zweifellos sehr
schmerzhaft. Diese Umstände sind unter Berücksichtigung der Asperation mit
einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der einfachen
Körperverletzung um 2 Monate zu gewichten. Nach erfolgter Asperation resultiert
somit eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten.
1.7 Der
Berufungskläger hat die vorliegend beurteilten Delikte in der Probezeit der am
16. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen
Beschimpfung bedingt ausgesprochene Geldstrafe (Probezeit 2 Jahre, durch Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr
verlängert) und teilweise in der Probezeit der am 25. September 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt
ausgesprochenen Geldstrafen (Probezeit 3 Jahre) begangen. Diese Vorstrafen
wegen Beschimpfung im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung und
einfacher Körperverletzung sind einschlägig, wobei mit den vorliegend
beurteilten Delikten eine deutliche Steigerung hinsichtlich Intensität der
Delinquenz festzustellen ist. Demnach ist im vorliegenden Zusammenhang von
einem eigentlichen Rückfall auszugehen und der bedingte Vollzug der Vorstrafen
gemäss Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen. In sinngemässer Anwendung von
Art. 49 StGB ist eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB), da
im vorliegenden Verfahren ebenfalls eine Geldstrafe wegen mehrfacher
Beschimpfung auszusprechen ist. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–
erscheint hierfür als verschuldensadäquate Strafe. Unter Berücksichtigung der
vollziehbar erklärten Vorstrafen von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– und 100
Tagessätzen zu CHF 30.– erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen.
1.8 Die
vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen für
mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (CHF 1’500.–), für mehrfachen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (CHF 500.–) und für mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (CHF 300.–) erscheinen als angemessen
und sind demnach zu bestätigen. Hinzu tritt im zweitinstanzlichen Verfahren
eine Busse in der Höhe von CHF 500.– für die vom Berufungskläger begangenen
mehrfachen Tätlichkeiten. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere
Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip (vgl. BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.3; Ackermann, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 49 StGB N 101). In Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB resultiert somit eine Busse von insgesamt
CHF 2’000.–.
1.9 Diese
Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum
Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu
verweisen ist. An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine
strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Einerseits sind somit die Vorstrafen
wegen sexueller Belästigung, Beschimpfung und einfacher Körperverletzung (vgl.
Strafregisterauszug, Akten S. 9 f.) als einschlägig zu bezeichnen. Andererseits
sind das jugendliche Alter des Beschuldigten sowie seine Bemühungen, die von
ihm erstellten Social-Media-Profile zu löschen, leicht zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen. Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral auf
die auszusprechende Strafe aus.
1.10 Insgesamt
ergibt sich gemäss den obigen Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung
(Anklage-Ziffer A.2.1), die Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1 und 2.3.1) bzw. die versuchten
Nötigungen (Anklage-Ziffer A.2.3.2, 2.3.3, 2.3.6 und 2.3.7), die mehrfachen
Drohungen (Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5) sowie für die mehrfache
einfache Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1) eine Gesamtstrafe von 16 Monaten
Freiheitsstrafe. Zudem ist gegenüber dem
Berufungskläger unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafen eine
Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie eine Busse von CHF
2’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
auszusprechen.
IV. Strafvollzug
Aufgrund
des ausgefällten Strafmasses ist bezüglich der Freiheitsstrafe formell sowohl
der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB)
als auch der unbedingte Strafvollzug möglich. Der Berufungskläger ist
hinsichtlich Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität kein
Ersttäter. Jedoch hat er vor dem vorliegenden Strafverfahren noch nie eine Freiheitsstrafe
verbüssen müssen und es ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon
auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine
erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht
von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die
Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. In
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB wird die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.
V. Landesverweisung
1.
1.1 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer
der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten
mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken
öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu
bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27
ff.). Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat,
kann von einer Landesverweisung nur abgesehen werden, wenn ein Härtefall
vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz
dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2
StGB). Es bedarf demnach zweier kumulativer Voraussetzungen, damit von einer
Landesverweisung abgesehen werden kann (Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: plädoyer 5/2016, S. 97).
1.2 Bei
der vom Berufungskläger begangenen Freiheitsberaubung handelt es sich um eine
Katalogstraftat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich
ist, ob vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller
Schwierigkeiten den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration
und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, a.a.O., S. 101). Wie das Strafgericht
zutreffend festhält, ist der Berufungskläger (wahrscheinlich) im Jahr [...] in [...]/Afghanistan
geboren und im Dorf [...] bei seinen Eltern mit sechs Geschwistern
aufgewachsen. Er ging neun Jahre zur Schule und hat anschliessend keinen Beruf
erlernt. Nach seinen Angaben habe er im Alter von 17 Jahren flüchten müssen,
weil die Taliban Jugendliche in der Schule als Soldaten rekrutiert hätten und
sein Vater ihn deswegen weggeschickt habe. Zu seiner Familie in Afghanistan
habe er alle zwei bis drei Wochen Kontakt. Sein Vater sei mittlerweile
verstorben; eine Schwester lebt in [...] (Akten S. 4, 35 und erstinstanzliches
Protokoll S. 2 f.). Der Berufungskläger lebt seit dem [...] 2016 in der Schweiz
(vgl. Auszug ZEMIS, Akten S. 18); der Entscheid über sein Asylgesuch ist
mittlerweile gemäss der Darlegung seiner Verteidigerin rechtskräftig abgewiesen
worden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Damit ist festzustellen, dass
er die prägende Jugendzeit in Afghanistan verbracht hat und sich erst seit rund
4,5 Jahren in der Schweiz aufhält.
Zum
Grad der Integration in der Schweiz lässt sich festhalten, dass der Berufungskläger
von der Sozialhilfe unterstützt wurde und offenbar teilweise (schwarz)
gearbeitet hat (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 3). Seine Deutschkenntnisse
sind nur schwer beurteilbar; jedenfalls war bei den Befragungen durch Behörden
stets ein Dolmetscher anwesend und die Kommunikation mit der Privatklägerin
erfolgte ausschliesslich auf Englisch. Im Zusammenhang mit der sozialen
Integration des Berufungsklägers sind sodann die Vorstrafen wegen sexueller
Belästigung und Beschimpfung aus dem Jahre 2017 und wegen einfacher
Körperverletzung im Jahre 2018 negativ zu gewichten (Strafregisterauszug, Akten
S. 9 f.). Aus den dargelegten Lebensumständen lässt sich schliessen, dass der
Berufungskläger weder in finanzieller noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz
besonders gut integriert ist. Die Resozialisierungschancen in Afghanistan sind
aufgrund der noch nicht lange dauernden Abwesenheit des Berufungsklägers und
seinen dort lebenden Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der
sicherlich nicht einfachen Situation in Afghanistan sind keine individuellen
Umstände ersichtlich, welche die Reintegration in seinem Heimatland als
unzumutbar erscheinen liessen. Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung
nicht zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des
Berufungsklägers führen, weshalb nicht von einem Härtefall im Sinne von Art.
66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
Auch
wenn sich infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich
erübrigen, sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom
Beurteilten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der
Landesverweisung die privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der
Schweiz klar überwiegen würde.
Im
Lichte der vorhandenen Vorstrafen, der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des Verschuldens
sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint eine Landesverweisung für die
Dauer von 5 Jahren als angemessen. Ausserdem ist die Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem
einzutragen.
VI. Genugtuung
1.
1.1 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene
seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und
Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Zürich
2013, Band 1, S. 181). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zur
Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 14’000.–
zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2018. Die Mehrforderung im Betrage von
CHF 11’000.– sowie die Zinsmehrforderung wurden abgewiesen.
Nach
zu teilender Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger widerrechtlich
und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen,
sie dadurch in ihrer Persönlichkeit verletzt und ihr massive seelische Unbill
zugefügt. Angesichts des Freispruchs betreffend des am schwersten wiegenden
Vorwurfs der Vergewaltigung und des zweitinstanzlichen Schuldspruchs wegen
mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (statt wegen
versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB) ist die Genugtuung
im Vergleich zur erstinstanzlichen Beurteilung deutlich tiefer anzusetzen.
Andererseits gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Appellationsgericht im
Zusammenhang mit dem Stalkingverhalten des Berufungsklägers im Vergleich zur
Vorinstanz auch zusätzliche Schuldsprüche ausspricht, da zweitinstanzlich von
einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, weswegen zusätzliche Offizialdelikte
vorliegen (vgl. Anklage-Ziffern A.1.1.–1.3 sowie 2.3.3 und 2.3.5 der
Anklageschrift). Im vorliegenden Fall wiegt die Beeinträchtigung der
Privatklägerin durch das über lange Zeit anhaltende als eigentliches Stalking
zu bezeichnende Verhalten des Berufungsklägers schwer. Zudem wurde die
Privatklägerin in Form von zahlreichen Beschimpfungen und Körperverletzungen
gedemütigt und durch wiederholte Drohungen massiv eingeschüchtert. Sie hat
sowohl vor Strafgericht als auch vor Appellationsgericht eindrücklich
beschrieben, wie sie diese Vorfälle in ihrer Persönlichkeit getroffen haben,
sie Gefühle von Angst, Scham und Machtlosigkeit empfunden hat und noch immer
unter den Auswirkungen des Erlebten leidet. Ferner musste sie deswegen auch
psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Gemäss Arztbericht vom 30. Juli
2019 betreffend die ambulante psychiatrische Behandlung der Privatklägerin
(Akten S. 3’291 f.) wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert.
1.2 Der
Beginn des Zinsenlaufs für das hartnäckige Stalking-Verhalten des
Berufungsklägers ist auf den 8. April 2018 festzusetzen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 32 E. 5.2.). Eine Nötigung hat zwar schon im Dezember 2017
stattgefunden, aber ein Abstellen auf jenen Zeitpunkt bezüglich Zinsenlaufs
würde eine reformatio in peius darstellen. Insgesamt erachtet das Appellationsgericht
mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge eine
Genugtuungsleistung in der Höhe von CHF 7’000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April
2018 als angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
VII. Kosten
1.
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung des Berufungsklägers
teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens trägt
der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 6’398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’625.–.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50% vorbehalten. Für die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel vor Appellationsgericht zur Hälfte
durchgedrungen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) gehen somit zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und zur
Hälfte zu Lasten des Staates.
2.
Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, substituiert durch E____, ist
für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 5. Mai 2021
geltend gemachte Zeitaufwand von 53,78 Stunden erscheint angemessen, wobei
ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
insgesamt 5,75 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen
Verteidigerin ein Honorar von CHF 11’906.– und ein Auslagenersatz von
CHF 106.55 (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 924.95), insgesamt also
CHF 12’937.50, aus der Gerichtskasse auszurichten. Hiervon ist der
amtlichen Verteidigerin am 8. April 2020 ein Betrag von CHF 5’000.– bereits
ausbezahlt worden, sodass ein noch zu entrichtender Restbetrag von
CHF 7’937.50 verbleibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. August 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Nötigung
(Anklage-Ziffer A.2.1), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und
A.2.3.3), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung
(Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer
A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher
Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11),
mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3),
sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum
von Marihuana vom 16.8. 2016 bis zum 8.10.2018, Anklage-Ziffer B.3);
- Freisprüche wegen Diebstahls
(Anklage-Ziffer A.1.4) und Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.5, A.2.3.6);
- Einstellungen hinsichtlich
Beschimpfung (Anklage-Ziffer A.2.3.10) zufolge Verletzung des Anklageprinzips
sowie Übertretungen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von
Marihuana) für die vor dem 16. August 2016 begangenen Übertretungen
(Anklage-Ziffer B.3) zufolge Eintritts der Verjährung;
- Verweis der unbezifferten
Schadenersatzforderung von der Privatklägerin auf den Zivilweg;
- Behaftung von A____ bei seiner
Bereitschaft, das von ihm erstellte Instagram-Profil «[...]» unter Mitwirkung
der Staatsanwaltschaft zu löschen bzw. dessen Löschung zu veranlassen;
- Verfügung betreffend das
Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.1),
versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.2 und A.2.3.3), versuchter Nötigung
(Anklage-Ziffer A.2.3.6), versuchter Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.7), Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.8), Drohung (Anklage-Ziffer
A.2.3.9), versuchter Nötigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
(Anklage-Ziffer A.2.3.10), mehrfacher Beschimpfung, Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage (Anklage-Ziffer A.2.3.11), mehrfachen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung (Anklage-Ziffer A.3), sowie wegen Übertretungen nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana) vom
16. August 2016 bis zum 8. Oktober 2018 (Anklage-Ziffer B.3) – in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Freiheitsberaubung (Anklage-Ziffer
A.2.1), der Nötigung (Anklage-Ziffer A.2.3.1), der mehrfachen Drohung
(Anklage-Ziffer A.1.3 und A.2.3.3 und A.2.3.5), der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Anklage-Ziffer A.2.1), der mehrfachen Tätlichkeiten
(Anklage-Ziffer A.1.1 und A.1.2) sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Besitz von Ecstasy, Anklage-Ziffer B.1) schuldig
erklärt.
Die gegen A____ am 16. Oktober 2017 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Beschimpfung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2018 um 1 Jahr
verlängert), sowie die gegen ihn am 25. September 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3
Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie
Sicherheitshaft vom 8. Oktober 2018 bis zum 7. Dezember 2019,
unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu
CHF 30.–,
sowie zu einer Busse von
CHF 2’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Abs. 1, 126
Abs. 1, 177 Abs. 1, 179septies, 180 Abs. 1, 181 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 183
Ziff. 1, und 292 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 34 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und
106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der
Vergewaltigung (Anklage-Ziffer A.2.2) freigesprochen.
Im Anklagepunkt A.2.3.3 wird das
Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung und Missbrauch einer
Fernmeldeanlage mangels gültigen Strafantrags eingestellt.
Im Anklagepunkt A.2.3.4 betreffend
versuchte Nötigung wird das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre
des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte wird zu einer
Genugtuung in der Höhe von CHF 7’000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April
2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von
CHF 18’000.– sowie die Zinsmehrforderung werden abgewiesen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 6’398.75 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 5’625.–
für das erstinstanzliche Verfahren. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zur Hälfte zu Lasten des
Berufungsklägers und zur Hälfte zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, B____,
substituiert durch E____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 11’906.– und ein Auslagenersatz von CHF 106.55 (zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 924.95), insgesamt also CHF 12’937.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Hiervon ist der amtlichen Verteidigerin am 8. April
2020 ein Betrag von CHF 5’000.– bereits ausbezahlt worden, sodass ein noch
auszubezahlender Restbetrag von CHF 7’937.50 verbleibt.
Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, D____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar 3’966.65
und ein Auslagenersatz von CHF 125.25 (zuzüglich 7,7% MWST von
CHF 315.10), insgesamt also CHF 4’407.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Zwangsmassnahmengericht
Basel-Landschaft
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamtes
Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft
können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).