SB.2019.118
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie mehrfache Geldwäscherei (schwerer Fall)
9. Februar 2024Deutsch20 min
überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.118
URTEIL
vom 9.
Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____,
geb.[...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
18. Juli 2019 (SG.2019.30)
Urteil
des Appellationsgerichts vom 5. August 2022
(vom
Bundesgericht am 18. Oktober 2023 aufgehoben)
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Ge-
sundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie
mehrfache
Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2019 wurde A____ des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie der mehrfachen
Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu 10 Jahren
Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene
Untersuchungshaft seit dem 29. September 2017 angerechnet. Des Weiteren
wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre
des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Von der Anklage des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A____ demgegenüber hinsichtlich der
Anklageziffern 1.3.3, 2.5.10, 2.5.30, 2.5.32, 2.5.35 und 2.5.40 freigesprochen.
Zudem wurde er im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der
Geldwäscherei freigesprochen.
Gegen
dieses Strafurteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger) und die
Staatsanwaltschaft jeweils Berufung erklärt.
Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 wurde A____ in Abweisung
seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,
teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall)
schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29.
September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren.
Zudem wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15
Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde
überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich
den Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff. 2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35
und Ziff. 2.5.40 der Anklageschrift freigesprochen. Ebenso wurde er im
Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.
Gegen
das genannte Urteil des Appellationsgerichts erhob A____ mit Eingabe vom 22.
Mai 2023 Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Dieses
hiess mit dem Entscheid 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 die Beschwerde
teilweise gut und wies die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der
Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde,
soweit das Bundesgericht darauf eintrat, abgewiesen.
Anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom
9. Februar 2024 ist der Berufungskläger erneut befragt worden und sind
sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt, wofür auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. In Konkretisierung ihrer Anträge
beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses angesichts der im
Rückweisungsverfahren zu beurteilenden Punkte die Verurteilung des
Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren sowie zu einer im
Schengener Informationssystem einzutragenden Landesverweisung von
15 Jahren. Der Berufungskläger begehrt einen Schuldspruch und eine Strafe
von 9 Jahren sowie eine schuldangemessene bedingte Geldstrafe. Es sei eine
Landesverweisung von 12 Jahren auszusprechen, wobei auf einen Eintrag im
Schengener Informationssystem zu verzichten sei. Dies alles unter
o/e-Kostenfolge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Heisst
das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen
Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts
wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat.
Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu
übernehmen. Irrelevant ist, ob das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid formell das angefochtene Urteil ganz oder – wie
vorliegend – nur teilweise aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv,
sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue
Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik
beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der
neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt,
als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts
Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom
15.
Mai 2019, E. 2.1).
Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der
Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen
anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind.
Folgerichtig sind Noven aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids im Neubeurteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen
(BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 1.2; 6B_921/2017 vom 29. April 2019,
E. 1.2; Johanna Dormann, Basler
Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18).
1.2
Der
Berufungskläger hat vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfachen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher schwerer
Geldwäscherei, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und
deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angefochten. Das Bundesgericht
verwarf seine Rügen hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche sowie der
Strafzumessung, soweit dies nicht die Verletzung des Beschleunigungsgebots betraf
und wies seine Beschwerde in dieser Hinsicht vollumfänglich ab, soweit es
darauf eintrat (6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1 ff.). Daraus folgt, dass
sich das Appellationsgericht von Bundesrechts wegen nicht mehr mit sämtlichen
im Urteil vom 5. August 2022 ausgesprochen und vom Bundesgericht allesamt
bestätigten Schuld- und Freisprüchen sowie mit der Strafzumessung bis auf den
Umfang der Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots zu befassen hat. In Bezug
auf diese Punkte kann somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die
Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 (E.
II.B.1.–2.4.2, II.C.1–4. sowie III.1–4.5) verwiesen werden.
1.3
Aus
den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass im vorliegenden Urteil drei
Punkte des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 neu zu
entscheiden sind. Erstens betrifft dies im Rahmen der Strafzumessung das
Ausmass der Strafreduktion für die festgestellte Verletzung des
Beschleunigungsgebots, zweitens die Dauer der Landesverweisung sowie drittens
der Eintrag der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem. Etwas
Anderes wird denn auch von keiner Partei ausgeführt.
2.
2.1
Aufgrund
der Bestätigung der betreffenden Erwägungen im Rückweisungsentscheids des
Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine
Freiheitsstrafe von 10 Jahren für den Fallkomplex «Wave» und 4 Jahren und 6
Monaten für den Fallkomplex «Chaos», insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von
14.
½ Jahren auszusprechen wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass
die Strafreduktionen von 6 Monaten für das Teilgeständnis hinsichtlich der
Geldwäscherei sowie von ebenfalls 6 Monaten aufgrund der gesundheitlichen
Probleme von A____ nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheides und somit dem
Dispositiv
Berufungskläger zu gewähren sind. Demnach beträgt die auszufällende
Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der vorzunehmenden Reduktion wegen der
bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot 13 ½
Jahre.
3.
3.1 Zu
beurteilen gilt es zunächst, wie hoch die Reduktion der Strafe aufgrund der vom
Bundesgericht festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot zu bemessen
ist.
3.2 Das
in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu
lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als
angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die
Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem
einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124
E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit
einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
3.3 Das
Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht
verbindlich – festgehalten, dass die im Urteil vom 5. August 2022 gewährte
Strafreduktion von 6 Monaten der konstatierten Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere mit Blick
auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren sowie die Tatsache,
dass das Appellationsgericht die erstinstanzliche Strafe noch um 3 Jahre erhöht
habe. Die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion falle unter diesen
Umständen kaum ins Gewicht. Dies erscheine nicht zuletzt deshalb stossend, weil
sich der Berufungskläger während des Berufungsverfahrens zumindest teilweise noch
in Untersuchungshaft befunden habe. Er rüge zu Recht, dass die vom Appellationsgericht
geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung gerade in einem Haftfall eine derartige
Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermöge. Dies gelte auch für die Dauer von 8
Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung im zweitinstanzlichen
Verfahren.
3.4 Hinsichtlich der Gegenstand der
Neubeurteilung bildenden Höhe der Berücksichtigung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung bringt der Berufungskläger
vor, es sei von einer zweifachen Verletzung auszugehen, sodass seines Erachtens
eine Reduktion um 25%–30% angemessen wäre. Ein weiterer Punkt sei, dass ein
Teil der Delikte heute bereits verjährt wäre. Es sei seit der Tat viel Zeit
verstrichen und der Täter habe sich wohlverhalten, sodass Art. 48 lit. e StGB
zur Anwendung komme.
3.5 Vorliegend
handelt es sich um einen sehr aufwendigen Straffall. Die lange Dauer des
Verfahrens kann nicht der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, sondern lag am
erheblichen Aktenumfang. Trotzdem ist in Anbetracht der seit den Taten im
Fallkomplex «Chaos» (Mai bzw. Juni 2008) verflossenen Zeit festzustellen, dass
insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden
muss. Zudem konnte der vorliegende Fall im zweitinstanzlichen Verfahren wegen
der hohen Arbeitsbelastung nicht mit der gebührenden Speditivität behandelt
werden.
Allerdings
bringt der Berufungskläger zu Unrecht vor, im zweitinstanzlichen Verfahren
seien keine Ermittlungshandlungen mehr vorzunehmen gewesen. Vielmehr wurden
bezüglich Aktion «Chaos» der hinsichtlich der in dieser Aktion eingesetzten
Dolmetscher durch das Appellationsgericht diverse Abklärungen vorgenommen (vgl.
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. April 2022). Zusätzlich gilt es
gemäss dem Rückweisungsentscheid zu beachten, dass die Urteilsbegründung im
zweitinstanzlichen Verfahren mit 8 Monaten zu lange gedauert hat, wobei hier
zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die erstinstanzliche Strafe durch das
Appellationsgericht substantiell erhöht wird. In dieser Konstellation ist
gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts zudem darauf zu achten, dass die dem
Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion für ihn ins Gewicht fällt. Ferner ist
zu berücksichtigen, dass es sich der Berufungskläger zumindest teilweise in Untersuchungshaft
befunden hat.
Als unbegründet
erweist sich demgegenüber der Einwand, Art. 48 lit. e StGB sei anzuwenden. Die
von vom Berufungskläger zitierte Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn zwei
Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit
wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.;
Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Vorliegend fanden die Delikte
im Rahmen der Aktion «Chaos» im Jahre 2008 und diejenigen der Aktion «Wave» im
Zeitraum vom 19. Januar 2016–29. September 2017 statt. Ein Wohlverhalten im
Sinne von Art. 48 lit. e StGB liegt somit vorliegend nicht vor, da das
deliktische Verhalten des Berufungsklägers bis im September 2017 andauerte, und
er sich seit dann in Untersuchungshaft bzw. im vorläufigen Strafvollzug
befindet. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 26. Januar 2024 musste der
Berufungskläger zudem am 11. August 2023 wegen einer Tätlichkeit gegenüber
einem Mitgefangenen diszipliniert werden.
Des Weiteren ist
– entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – für die Zeitdauer von Mai bis
Oktober 2023 keine weitere Verzögerung am Bundesgericht auszumachen. Eine
Behandlungsdauer von rund 5 Monaten für ein bundesgerichtliches Verfahren kann
nicht als überaus lang beurteilt werden.
3.6 Insgesamt
sind all diese Umstände im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem
Berufungskläger im Umfang von 24 Monaten strafmindernd in Rechnung zu stellen.
4. Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint somit
eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.
Bei
diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die Untersuchungshaft
und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe
anzurechnen.
6.
Darüber
hinaus muss dem Berufungskläger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des
Strafgesetzbuches zwingend eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Strafrahmen
reicht von einem bis zu 500 Tagessätzen.
Wie
sich aus den vom Bundesgericht bestätigten Ausführungen im Urteil des
Appellationsgerichts vom 5. August 2022 ergibt, bewegte sich der
Berufungskläger in Bezug auf die Geldwäscherei eher im unteren Bereich des
Verschuldens. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angemessen.
Die Tagessatzhöhe wird ausgehend von seinen aktuellen Angaben zu seinen
finanziellen Verhältnissen auf CHF 10.– festgesetzt. Da der Berufungskläger
faktisch als Ersttäter zu qualifizieren ist, kann ihm der bedingte Strafvollzug
gewährt werden. Angesichts der grossen Zweifel an seiner Legalprognose, wird
die Probezeit jedoch auf 5 Jahre festgesetzt. Auch für die Bemessung der
Geldstrafe kann die lange übermässig lange Verfahrensdauer und die Verletzung
des Beschleunigungsebots zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.
Dies führt zu einer Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 85 Tagessätze.
7.
7.1 Hinsichtlich
der Landesverweisung gilt es gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundegerichts
vorliegend über deren Dauer sowie über die Eintragung im Schengener Informationssystem
erneut zu befinden.
7.2 Der
Berufungskläger beantragt im Rückweisungsverfahren eine Landesverweisung von 12
Jahren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vom
Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung auf 15 Jahre. Sie stellt sich auf
den Standpunkt, eine Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der
obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren erscheine im vorliegenden Fall
als angemessen und begründet dies damit, dass nicht vorstellbar sei, was sonst
bei einer Betäubungsmitteldelinquenz geschehen müsse, dass nicht die
Höchstdauer einer Landesverweisung verhängt werde solle.
7.3 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer
der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer
Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen
Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und
Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).
Bei
der vom Berufungskläger begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um eine Katalogstraftat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Da der Berufungskläger keine familiären und
auch keine beruflichen Verbindungen zur Schweiz aufweist und lediglich zur
Deliktsbegehung in die Schweiz gereist ist, liegt klarerweise kein Härtefall
vor. Im Lichte der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des mittelschweren
Verschuldens, der ernstzunehmenden Rückfallgefahr sowie der Schwere seiner
Delinquenz erscheint die gegenüber dem Berufungskläger vorinstanzlich
ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Im
Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sind durchaus Konstellationen noch
gravierender Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels denkbar,
insbesondere was die hierarchische Stellung der beschuldigten Person und den
daraus geschlagenen eigenen Profit betrifft.
8.
8.1 Hinisichtlich der Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem stellt sich die Verteidigung
zusammengefasst auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe Familie sowie
einen Aufenthaltstitel in Spanien. Eine Eintragung der Landesverweisung
verunmögliche ihm die Einreise nach Spanien. Daher sei von einer solchen
Eintragung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu Gunsten des Berufungsklägers
abzusehen. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, eine
Eintragung im Schengener Informationssystem habe im vorliegenden Fall zwingend
zu erfolgen.
8.2 Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine
Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne
einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem
in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung
getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten
der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass
bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe
bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom
14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines
strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt,
d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von
Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des
Einreiseverbots im Schengener Informationssystem grundsätzlich verhältnismässig
und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).
Bei A____
handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen nigerianischer Nationalität,
der zu massiv mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und von dem
mit Blick auf seine massive Delinquenz eine erhebliche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung ausgeht. Er war an einem internationalen Drogenhandel,
namentlich im Zusammenhang mit den Niederlanden, beteiligt. Ein Interesse an
einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor.
Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Beziehungen zu Spanien, wo sich
gemäss den Angaben von A____ seine Ehefrau und zwei seiner Kinder aufhalten,
ist zunächst festzustellen, dass sich in den Akten – soweit ersichtlich – keine
Gefangenenpost aus bzw. nach Spanien befindet. Zudem verfügt der
Berufungskläger über keinen Aufenthaltstitel mehr in Spanien (Akten S. 60).
Dieser ist per 10. Januar 2020 abgelaufen. Des Weiteren gilt es zu beachten,
dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotz Eintragung im
Schengener Informationssystem zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener
Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15.
September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird
insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3).
Spanien könnte somit die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren
durchführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig und ist
somit vorzunehmen.
9.
9.1 Bei
diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens und den Schuldsprüchen des
Berufungsklägers ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1).
Mit
dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren auf 11 ½ Jahre erhöht. Der
Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren
vollständig unterlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zu einem
Drittel abgewiesen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.– im Umfang von CHF 3‘000.– dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
Die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu
Lasten des Staates.
9.2 Dem
amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50
Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie
Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %
vorbehalten.
9.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren betreffend
Neubeurteilung ein Honorar von CHF 2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF
170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf
CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35, somit total CHF 3'268.85 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils des
Strafgerichts vom 18. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einziehung der beschlagnahmten Euronoten (Pos. 1001, 1002, 1007, 1008,
1009, 1010, 1011, 1012) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1003,
1004, 1005), des Haarnetzes (Pos. 1006) sowie das Verpackungsmaterial der Banknoten
in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Aktenverbleib der USB Sticks mit den Daten ab den Mobiltelefonen (Pos.
1003.1, 1004.1, 1005.1) sowie die DVDs mit den TKs der Aktion «Chaos» (Pos.
1012 und 1013);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____
wird des mehrfachen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen
Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 11 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe
von 85 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung
von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und c des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12
Jahre
des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem
eingetragen.
A____
wird von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
freigesprochen in folgenden Punkten: AS Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff.
2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35 und Ziff. 2.5.40.
A____
wird von der Anklage der Geldwäscherei im
Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 freigesprochen.
A____
trägt die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 17‘962.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 29‘400.–. Die ordentlichen Kosten des
ersten Berufungsverfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 3’000.– zu
Lasten des Berufungsklägers.
Die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu
Lasten des Staates.
Dem
amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50
Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie
Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...],
werden für das Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung ein Honorar von CHF
2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF 170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35,
somit total CHF 3'268.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung
an:
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- B____
(ehemaliger amtlicher Verteidiger)
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.