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Entscheid

SB.2019.118

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie mehrfache Geldwäscherei (schwerer Fall)

9. Februar 2024Deutsch20 min

überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.118

URTEIL

vom 9.

Februar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ,

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____,

geb.[...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

18. Juli 2019 (SG.2019.30)

Urteil

des Appellationsgerichts vom 5. August 2022

(vom

Bundesgericht am 18. Oktober 2023 aufgehoben)

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Ge-

sundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie

mehrfache

Geldwäscherei (schwerer Fall)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. Juli 2019 wurde A____ des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie der mehrfachen

Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und kostenfällig zu 10 Jahren

Freiheitsstrafe sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

verurteilt. An die Freiheitsstrafe wurde die bereits erstandene

Untersuchungshaft seit dem 29. September 2017 angerechnet. Des Weiteren

wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12 Jahre

des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen wurde. Von der Anklage des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde A____ demgegenüber hinsichtlich der

Anklageziffern 1.3.3, 2.5.10, 2.5.30, 2.5.32, 2.5.35 und 2.5.40 freigesprochen.

Zudem wurde er im Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der

Geldwäscherei freigesprochen.

Gegen

dieses Strafurteil haben A____ (nachfolgend Berufungskläger) und die

Staatsanwaltschaft jeweils Berufung erklärt.

Mit

Urteil des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 wurde A____ in Abweisung

seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft – des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit,

teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen Geldwäscherei (schwerer Fall)

schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29.

September 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren.

Zudem wurde A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15

Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde

überdies von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich

den Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff. 2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35

und Ziff. 2.5.40 der Anklageschrift freigesprochen. Ebenso wurde er im

Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen.

Gegen

das genannte Urteil des Appellationsgerichts erhob A____ mit Eingabe vom 22.

Mai 2023 Beschwerde an die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Dieses

hiess mit dem Entscheid 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 die Beschwerde

teilweise gut und wies die Sache zu einem neuen Entscheid im Sinne der

Erwägungen an das Appellationsgericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde,

soweit das Bundesgericht darauf eintrat, abgewiesen.

Anlässlich

der mündlichen Berufungsverhandlung im Rückweisungsverfahren vom

9. Februar 2024 ist der Berufungskläger erneut befragt worden und sind

sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt, wofür auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. In Konkretisierung ihrer Anträge

beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses angesichts der im

Rückweisungsverfahren zu beurteilenden Punkte die Verurteilung des

Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren sowie zu einer im

Schengener Informationssystem einzutragenden Landesverweisung von

15 Jahren. Der Berufungskläger begehrt einen Schuldspruch und eine Strafe

von 9 Jahren sowie eine schuldangemessene bedingte Geldstrafe. Es sei eine

Landesverweisung von 12 Jahren auszusprechen, wobei auf einen Eintrag im

Schengener Informationssystem zu verzichten sei. Dies alles unter

o/e-Kostenfolge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Heisst

das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen

Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts

wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat.

Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu

übernehmen. Irrelevant ist, ob das Bundesgericht mit seinem

Rückweisungsentscheid formell das angefochtene Urteil ganz oder – wie

vorliegend – nur teilweise aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv,

sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue

Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik

beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der

neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt,

als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts

Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, BGer 6B_93/2019 vom

15.

Mai 2019, E. 2.1).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der

Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen

anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter

rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind.

Folgerichtig sind Noven aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheids im Neubeurteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen

(BGer 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 1.2; 6B_921/2017 vom 29. April 2019,

E. 1.2; Johanna Dormann, Basler

Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18).

1.2

Der

Berufungskläger hat vor Bundesgericht die Schuldsprüche wegen mehrfachen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher schwerer

Geldwäscherei, die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung und

deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angefochten. Das Bundesgericht

verwarf seine Rügen hinsichtlich sämtlicher Schuldsprüche sowie der

Strafzumessung, soweit dies nicht die Verletzung des Beschleunigungsgebots betraf

und wies seine Beschwerde in dieser Hinsicht vollumfänglich ab, soweit es

darauf eintrat (6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1 ff.). Daraus folgt, dass

sich das Appellationsgericht von Bundesrechts wegen nicht mehr mit sämtlichen

im Urteil vom 5. August 2022 ausgesprochen und vom Bundesgericht allesamt

bestätigten Schuld- und Freisprüchen sowie mit der Strafzumessung bis auf den

Umfang der Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots zu befassen hat. In Bezug

auf diese Punkte kann somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die

Erwägungen des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 (E.

II.B.1.–2.4.2, II.C.1–4. sowie III.1–4.5) verwiesen werden.

1.3

Aus

den Erwägungen des Bundesgerichts ergibt sich, dass im vorliegenden Urteil drei

Punkte des Urteils des Appellationsgerichts vom 5. August 2022 neu zu

entscheiden sind. Erstens betrifft dies im Rahmen der Strafzumessung das

Ausmass der Strafreduktion für die festgestellte Verletzung des

Beschleunigungsgebots, zweitens die Dauer der Landesverweisung sowie drittens

der Eintrag der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem. Etwas

Anderes wird denn auch von keiner Partei ausgeführt.

2.

2.1

Aufgrund

der Bestätigung der betreffenden Erwägungen im Rückweisungsentscheids des

Bundesgerichts ist davon auszugehen, dass vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände eine

Freiheitsstrafe von 10 Jahren für den Fallkomplex «Wave» und 4 Jahren und 6

Monaten für den Fallkomplex «Chaos», insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von

14.

½ Jahren auszusprechen wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass

die Strafreduktionen von 6 Monaten für das Teilgeständnis hinsichtlich der

Geldwäscherei sowie von ebenfalls 6 Monaten aufgrund der gesundheitlichen

Probleme von A____ nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheides und somit dem

Dispositiv

Berufungskläger zu gewähren sind. Demnach beträgt die auszufällende

Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der vorzunehmenden Reduktion wegen der

bundesgerichtlich festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot 13 ½

Jahre.

3.

3.1 Zu

beurteilen gilt es zunächst, wie hoch die Reduktion der Strafe aufgrund der vom

Bundesgericht festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebot zu bemessen

ist.

3.2 Das

in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124

I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu

lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als

angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des

Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die

Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem

einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind

unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher

oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund

der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124

E. 4. a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit

einer Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

3.3 Das

Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid – für das Appellationsgericht

verbindlich – festgehalten, dass die im Urteil vom 5. August 2022 gewährte

Strafreduktion von 6 Monaten der konstatierten Verletzung des

Beschleunigungsgebots nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere mit Blick

auf die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren sowie die Tatsache,

dass das Appellationsgericht die erstinstanzliche Strafe noch um 3 Jahre erhöht

habe. Die dem Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion falle unter diesen

Umständen kaum ins Gewicht. Dies erscheine nicht zuletzt deshalb stossend, weil

sich der Berufungskläger während des Berufungsverfahrens zumindest teilweise noch

in Untersuchungshaft befunden habe. Er rüge zu Recht, dass die vom Appellationsgericht

geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung gerade in einem Haftfall eine derartige

Verzögerung nicht zu rechtfertigen vermöge. Dies gelte auch für die Dauer von 8

Monaten zwischen der Urteilseröffnung und der Urteilsbegründung im zweitinstanzlichen

Verfahren.

3.4 Hinsichtlich der Gegenstand der

Neubeurteilung bildenden Höhe der Berücksichtigung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung bringt der Berufungskläger

vor, es sei von einer zweifachen Verletzung auszugehen, sodass seines Erachtens

eine Reduktion um 25%–30% angemessen wäre. Ein weiterer Punkt sei, dass ein

Teil der Delikte heute bereits verjährt wäre. Es sei seit der Tat viel Zeit

verstrichen und der Täter habe sich wohlverhalten, sodass Art. 48 lit. e StGB

zur Anwendung komme.

3.5 Vorliegend

handelt es sich um einen sehr aufwendigen Straffall. Die lange Dauer des

Verfahrens kann nicht der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, sondern lag am

erheblichen Aktenumfang. Trotzdem ist in Anbetracht der seit den Taten im

Fallkomplex «Chaos» (Mai bzw. Juni 2008) verflossenen Zeit festzustellen, dass

insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden

muss. Zudem konnte der vorliegende Fall im zweitinstanzlichen Verfahren wegen

der hohen Arbeitsbelastung nicht mit der gebührenden Speditivität behandelt

werden.

Allerdings

bringt der Berufungskläger zu Unrecht vor, im zweitinstanzlichen Verfahren

seien keine Ermittlungshandlungen mehr vorzunehmen gewesen. Vielmehr wurden

bezüglich Aktion «Chaos» der hinsichtlich der in dieser Aktion eingesetzten

Dolmetscher durch das Appellationsgericht diverse Abklärungen vorgenommen (vgl.

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. April 2022). Zusätzlich gilt es

gemäss dem Rückweisungsentscheid zu beachten, dass die Urteilsbegründung im

zweitinstanzlichen Verfahren mit 8 Monaten zu lange gedauert hat, wobei hier

zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die erstinstanzliche Strafe durch das

Appellationsgericht substantiell erhöht wird. In dieser Konstellation ist

gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts zudem darauf zu achten, dass die dem

Beschwerdeführer gewährte Strafreduktion für ihn ins Gewicht fällt. Ferner ist

zu berücksichtigen, dass es sich der Berufungskläger zumindest teilweise in Untersuchungshaft

befunden hat.

Als unbegründet

erweist sich demgegenüber der Einwand, Art. 48 lit. e StGB sei anzuwenden. Die

von vom Berufungskläger zitierte Bestimmung gelangt zur Anwendung, wenn zwei

Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit

wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB; BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.;

Urteil 6B_590/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1). Vorliegend fanden die Delikte

im Rahmen der Aktion «Chaos» im Jahre 2008 und diejenigen der Aktion «Wave» im

Zeitraum vom 19. Januar 2016–29. September 2017 statt. Ein Wohlverhalten im

Sinne von Art. 48 lit. e StGB liegt somit vorliegend nicht vor, da das

deliktische Verhalten des Berufungsklägers bis im September 2017 andauerte, und

er sich seit dann in Untersuchungshaft bzw. im vorläufigen Strafvollzug

befindet. Gemäss dem Vollzugsbericht vom 26. Januar 2024 musste der

Berufungskläger zudem am 11. August 2023 wegen einer Tätlichkeit gegenüber

einem Mitgefangenen diszipliniert werden.

Des Weiteren ist

– entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – für die Zeitdauer von Mai bis

Oktober 2023 keine weitere Verzögerung am Bundesgericht auszumachen. Eine

Behandlungsdauer von rund 5 Monaten für ein bundesgerichtliches Verfahren kann

nicht als überaus lang beurteilt werden.

3.6 Insgesamt

sind all diese Umstände im Rahmen der Verletzung des Beschleunigungsgebots dem

Berufungskläger im Umfang von 24 Monaten strafmindernd in Rechnung zu stellen.

4. Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint somit

eine Frei­heits­­strafe von 11 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.

5.

Bei

diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die Untersuchungshaft

und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an die Strafe

anzurechnen.

6.

Darüber

hinaus muss dem Berufungskläger gemäss Art. 305bis Ziff. 2 des

Strafgesetzbuches zwingend eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Strafrahmen

reicht von einem bis zu 500 Tagessätzen.

Wie

sich aus den vom Bundesgericht bestätigten Ausführungen im Urteil des

Appellationsgerichts vom 5. August 2022 ergibt, bewegte sich der

Berufungskläger in Bezug auf die Geldwäscherei eher im unteren Bereich des

Verschuldens. Eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint daher angemessen.

Die Tagessatzhöhe wird ausgehend von seinen aktuellen Angaben zu seinen

finanziellen Verhältnissen auf CHF 10.– festgesetzt. Da der Berufungskläger

faktisch als Ersttäter zu qualifizieren ist, kann ihm der bedingte Strafvollzug

gewährt werden. Angesichts der grossen Zweifel an seiner Legalprognose, wird

die Probezeit jedoch auf 5 Jahre festgesetzt. Auch für die Bemessung der

Geldstrafe kann die lange übermässig lange Verfahrensdauer und die Verletzung

des Beschleunigungsebots zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

Dies führt zu einer Reduktion der bedingten Geldstrafe auf 85 Tagessätze.

7.

7.1 Hinsichtlich

der Landesverweisung gilt es gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bundegerichts

vorliegend über deren Dauer sowie über die Eintragung im Schengener Informationssystem

erneut zu befinden.

7.2 Der

Berufungskläger beantragt im Rückweisungsverfahren eine Landesverweisung von 12

Jahren. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der vom

Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung auf 15 Jahre. Sie stellt sich auf

den Standpunkt, eine Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der

obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren erscheine im vorliegenden Fall

als angemessen und begründet dies damit, dass nicht vorstellbar sei, was sonst

bei einer Betäubungsmitteldelinquenz geschehen müsse, dass nicht die

Höchstdauer einer Landesverweisung verhängt werde solle.

7.3 Gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer

der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer

Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen

Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und

Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).

Bei

der vom Berufungskläger begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um eine Katalogstraftat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Da der Berufungskläger keine familiären und

auch keine beruflichen Verbindungen zur Schweiz aufweist und lediglich zur

Deliktsbegehung in die Schweiz gereist ist, liegt klarerweise kein Härtefall

vor. Im Lichte der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des mittelschweren

Verschuldens, der ernstzunehmenden Rückfallgefahr sowie der Schwere seiner

Delinquenz erscheint die gegenüber dem Berufungskläger vorinstanzlich

ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren als angemessen. Im

Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sind durchaus Konstellationen noch

gravierender Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels denkbar,

insbesondere was die hierarchische Stellung der beschuldigten Person und den

daraus geschlagenen eigenen Profit betrifft.

8.

8.1 Hinisichtlich der Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem stellt sich die Verteidigung

zusammengefasst auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe Familie sowie

einen Aufenthaltstitel in Spanien. Eine Eintragung der Landesverweisung

verunmögliche ihm die Einreise nach Spanien. Daher sei von einer solchen

Eintragung aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu Gunsten des Berufungsklägers

abzusehen. Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, eine

Eintragung im Schengener Informationssystem habe im vorliegenden Fall zwingend

zu erfolgen.

8.2 Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine

Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne

einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem

in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung

getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten

der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Dass

bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe

bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom

14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines

strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt,

d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von

Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des

Einreiseverbots im Schengener Informationssystem grundsätzlich verhältnismässig

und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).

Bei A____

handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen nigerianischer Nationalität,

der zu massiv mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, und von dem

mit Blick auf seine massive Delinquenz eine erhebliche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung ausgeht. Er war an einem internationalen Drogenhandel,

namentlich im Zusammenhang mit den Niederlanden, beteiligt. Ein Interesse an

einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor.

Hinsichtlich der geltend gemachten familiären Beziehungen zu Spanien, wo sich

gemäss den Angaben von A____ seine Ehefrau und zwei seiner Kinder aufhalten,

ist zunächst festzustellen, dass sich in den Akten – soweit ersichtlich – keine

Gefangenenpost aus bzw. nach Spanien befindet. Zudem verfügt der

Berufungskläger über keinen Aufenthaltstitel mehr in Spanien (Akten S. 60).

Dieser ist per 10. Januar 2020 abgelaufen. Des Weiteren gilt es zu beachten,

dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise in ihr

Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen

Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotz Eintragung im

Schengener Informationssystem zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener

Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15.

September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird

insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche

ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3).

Spanien könnte somit die Einreise in sein Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen bzw. ein Konsultationsverfahren

durchführen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Eintragung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem als verhältnismässig und ist

somit vorzunehmen.

9.

9.1 Bei

diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens und den Schuldsprüchen des

Berufungsklägers ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1).

Mit

dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Jahren auf 11 ½ Jahre erhöht. Der

Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel im zweitinstanzlichen Verfahren

vollständig unterlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird zu einem

Drittel abgewiesen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 4‘000.– im Umfang von CHF 3‘000.– dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

Die

ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu

Lasten des Staates.

9.2 Dem

amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50

Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie

Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 %

vorbehalten.

9.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren betreffend

Neubeurteilung ein Honorar von CHF 2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF

170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf

CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35, somit total CHF 3'268.85 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils des

Strafgerichts vom 18. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Einziehung der beschlagnahmten Euronoten (Pos. 1001, 1002, 1007, 1008,

1009, 1010, 1011, 1012) in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1003,

1004, 1005), des Haarnetzes (Pos. 1006) sowie das Verpackungsmaterial der Banknoten

in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Aktenverbleib der USB Sticks mit den Daten ab den Mobiltelefonen (Pos.

1003.1, 1004.1, 1005.1) sowie die DVDs mit den TKs der Aktion «Chaos» (Pos.

1012 und 1013);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____

wird des mehrfachen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenmässigkeit, teilweise Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen

Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig erklärt und verurteilt zu 11 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des

vorläufigen Strafvollzugs seit dem 29. September 2017, sowie zu einer Geldstrafe

von 85 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,

in Anwendung

von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b und c des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 12

Jahre

des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem

eingetragen.

A____

wird von der Anklage des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

freigesprochen in folgenden Punkten: AS Ziff. 1.3.3, Ziff. 2.5.10, Ziff.

2.5.30, Ziff. 2.5.32, Ziff. 2.5.35 und Ziff. 2.5.40.

A____

wird von der Anklage der Geldwäscherei im

Anklagepunkt Ziff. 1.3.3 freigesprochen.

A____

trägt die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 17‘962.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 29‘400.–. Die ordentlichen Kosten des

ersten Berufungsverfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 3’000.– zu

Lasten des Berufungsklägers.

Die

ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend Neubeurteilung gehen zu

Lasten des Staates.

Dem

amtlichen Verteidiger im ersten Berufungsverfahren, B____, werden für die

zweite Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 19’934.80 (inkl. CHF 1’004.50

Auslagen und 7,7 % MWST [auf CHF 17’020.50] von CHF 1’310.60 sowie

Dolmetscherhonorare von CHF 1’603.70), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...],

werden für das Berufungsverfahren betreffend Neubeurteilung ein Honorar von CHF

2'854.15 und ein Auslagenersatz von CHF 170.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 244.15 (7,7 % auf CHF 205.30 sowie 8,1 % auf CHF 2'819.35,

somit total CHF 3'268.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung

an:

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- B____

(ehemaliger amtlicher Verteidiger)

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.