SB.2019.120
mehrfache Drohung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und Massnahme für junge Erwachsene
25. November 2020Deutsch25 min
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.120
URTEIL
vom 25.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o Massnahmenzentrum Arxhof, 4435 Niederdorf
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019
betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher
Drohung und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und
Massnahme für junge Erwachsene
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen versuchten Nötigung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen
oder zur Gewalttätigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, sowie zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ und zu einer Busse von CHF
300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes bis zum 20. August 2016 wurde zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Die am 30. Juli 2013 und am 23. April 2015 bedingt
ausgesprochenen Geldstrafen wurden nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine
Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2
und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte
Mobiltelefon sowie die Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17’376.70 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 8’500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger
wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines
Rechtvertreters vom 21. November 2019 Berufung erklärt. Es wird beantragt, der
Berufungskläger sei von den Vorwürfen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen
oder Gewalttätigkeit und der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 3.4)
freizusprechen. Stattdessen sei er in diesem Anklagepunkt der einfachen
versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. Für die nicht angefochtenen
Schuldsprüche seien eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ auszusprechen, wobei der bedingte
Strafvollzug zu gewähren sei. Es sei von der Einweisung in eine Einrichtung für
junge Erwachsene bzw. von einer Massnahme abzusehen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die
Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung
datiert vom 25. März 2020. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort
verzichtet und in ihrer Eingabe vom 1. April 2020 auf die ihrer Ansicht
nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 25. November 2020 wurden der Berufungskläger sowie die
Expertin C____ von den UPK Basel-Stadt befragt. Im Anschluss gelangten der
Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die Einzelheiten
der für das Urteil relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden
die Qualifikation von Anklagepunkt 3.4 als mehrfache versuchte Nötigung und der
Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit angefochten, zudem die Strafzumessung und die Anordnung einer
Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. In Rechtskraft erwachsen sind
Dispositiv
demnach die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter
Nötigung in den Anklagepunkten 3.2 und 3.3, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes. Unangefochten und somit rechtskräftig sind auch
die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 20.
August 2016 zufolge Verjährung, der Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23.
April 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen, die Einziehung des
beschlagnahmten Mobiltelefons und der Betäubungsmittel sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
2.1.1 Die
Berufung richtet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen
Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Es wird geltend gemacht,
der Berufungskläger habe nicht direkt und explizit zu einer Vergewaltigung
aufgerufen, sondern mithilfe eines gefälschten Facebook-Accounts den Anschein
erweckt, die vermeintliche Inhaberin des Profils habe es gern, wenn sie
vergewaltigt werde. Zum einen erfülle eine Vergewaltigung mit Einwilligung der
betroffenen Frau diesen Tatbestand gar nicht, zum anderen sei davon auszugehen,
dass der unbefangene Leser eine solche Aufforderung nicht ernst nehme, da keine
Frau zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen auffordere. Es fehle daher an
der erforderlichen Eindringlichkeit, und zudem wird die Eindeutigkeit der
Aufforderung bezweifelt. Zwar sei mit «I like it if you rape me» klar von einem
Verbrechen die Rede, die Reaktionen der Personen, welche sich darauf gemeldet
hätten, zeigten indes, dass dies als sexuelle Phantasie im Rahmen eines
Sex-Inserats aufgefasst worden sei. Der fragliche Post stelle allenfalls einen
Aufruf zur sexuellen Belästigung oder zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage dar,
nicht aber zu einem Vergehen oder Verbrechen, womit keine Verurteilung in
Anwendung von Art. 259 StGB erfolgen könne.
2.1.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruchs. Die Argumentation, dass der unbefangene Leser von einer Sex-Annonce
ausgehe, verfange nicht, da Prostituierte weder vergewaltigt werden wollten
noch jemals Gratissex anbieten würden. Klarer als «I like it if you rape me»
könne ein Verbrechen nicht umschrieben werden (Plädoyer, Akten S. 977).
2.1.3 Es
ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungkläger auf dem
Facebook-Account, welchen er auf den Namen von B____ eröffnet hatte, in deren
Namen eine unbestimmte Öffentlichkeit dem Wortlaut nach dazu aufforderte, sie
zu vergewaltigen und Vergewaltigung ein Verbrechen darstellt. Hätte ein
Empfänger dieser Nachricht der Aufforderung Folge geleistet und Sex mit B____
erzwungen, hätte dies aus Opfersicht auch ohne Zweifel eine Vergewaltigung
dargestellt. Dennoch ist der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt. Art. 259
sanktioniert die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen. Schutzobjekt ist
der öffentliche Friede, der dadurch gefährdet wird, dass der Täter auf eine
unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet sei,
den Vorsatz zur Begehung von schweren Delikten oder Gewalttätigkeiten zu wecken
(Fiolka, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 259 N 5). Dieser Vorsatz zu einer Vergewaltigung
müsste aber klarerweise die Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs
umfassen. Bei Einwilligung des Opfers in eine sexuelle Handlung entfällt deren
Strafbarkeit. Dadurch, dass der Berufungskläger mithilfe eines Fake-Accounts
vorgetäuscht hat, die Aufforderung stamme von der betroffenen Frau selbst,
beinhaltete diese Aufforderung die Einwilligung in die «Vergewaltigung», womit
eine solche rechtlich nicht gegeben war.
Theoretisch
hätte jemand dieser Aufforderung Folge leisten und sich sexuell an B____ vergehen
können, da er ihre Gegenwehr als Teil der vermeintlichen
Vergewaltigungsphantasie gewertet hätte. Es mag daher stossend erscheinen, dass
der Berufungskläger aufgrund seines perfiden Vorgehens bessergestellt ist, als
wenn er in eigenem Namen zur Vergewaltigung aufgefordert hätte. Art. 259 StGB
ist jedoch als politisch motivierte Sonderregelung zur Anstiftung zu
betrachten (Fiolka, a.a.O., N 29), während das Verhalten des
Berufungsklägers eher Züge einer mittelbaren Täterschaft trägt. Es ist zu
betonen, dass das Verhalten des Berufungsklägers keineswegs straflos bleibt,
sondern unbestrittenermassen eine versuchte Nötigung darstellt. Es ergeht hingegen
nach dem Gesagten ein Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu
Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger ficht weiter den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter
Nötigung (Anklageziffer 3.4) an. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die
mindestens 800 Anrufversuche mit unterdrückter Nummer nicht als einzelne
Delikte mit jeweils neuem Tatentschluss zu betrachten, sondern als eine auf einheitlichem
Tatentschluss beruhende natürliche Handlungseinheit und somit als einfache
versuchte Nötigung (Berufungsbegründung: Akten S. 867, p. 5 ff.).
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz an ihrer
Ansicht fest, der Berufungskläger habe mit jedem Anrufversuch und jeder
Kurzmitteilung einen neuen Tatentschluss gefasst, womit diesen jeweils
Nötigungscharakter zukomme und ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zu
ergehen habe (Plädoyer, Akten S. 977, p. 1).
2.2.3 Der
Ansicht der Verteidigung, die von einem einmaligen Tatentschluss und davon
getragenen Einzelhandlungen des Berufungsklägers ausgeht, ist nicht zu folgen.
Die mehreren hundert Kurzmitteilungen und Anrufversuche erstreckten sich über
mehrere Tage, und in dieser Zeitspanne kam es zu mehrstündigen Unterbrüchen,
nach welchen es eines neuen Tatentschlusses bedurfte, womit die – rechtlich
unbestrittene – versuchte Nötigung mehrfach begangen wurde, wie von der
Staatsanwaltschaft angeklagt und von der Vorinstanz angenommen. Allerdings ist
nicht davon auszugehen, dass jeder einzelne Anrufversuch isoliert die
Intensität einer Nötigungshandlung erreichte und auch nicht jede Textnachricht,
insbesondere jene nicht, die keinerlei verständliche Botschaft enthielten, sondern
etwa nur einzelne Buchstaben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, versuchte
der Berufungskläger mit unzähligen Anrufen und SMS, maximale Aufmerksamkeit zu
generieren. Um den erwünschten Druck auf das Opfer aufzubauen, bedurfte es aber
einer gewissen Menge von Anrufen und Textnachrichten, und es kann der
Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden, dass jeder einzelnen Nachricht
und jedem einzelnen Anruf Nötigungscharakter zukomme. Dies ändert indes nichts
an der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, und der
Berufungskläger ist auch in Anklagepunkt 3.4 wegen mehrfacher versuchter
Nötigung schuldig zu sprechen.
3.
3.1 Die
Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst
aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe
gebildet. Auch nach Ansicht der Verteidigung ist die versuchte Nötigung in
Anklageziffer 3.2 für die Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es wird
einzig gefordert, es sei zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen,
dass er bezüglich dieser Tat bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme
vom 27. Februar 2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt und den
Strafverfolgungsbehörden so die Arbeit erheblich erleichtert habe. Unter
Berücksichtigung dieses Geständnisses sei eine Einsatzstrafe von sieben Monaten
Freiheitsstrafe angemessen (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p. 7).
Die Vorinstanz
hat das Veröffentlichen von Telefonnummer, Wohn- und Arbeitsort sowie intimer
Fotos und gefälschter Einladungen zu sexuellen Handlungen zu Recht als extrem
persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Es wurde erwogen, dass der Berufungskläger
hinterlistig und raffiniert vorgegangen sei, um dem Opfer zu schaden, dass
einmal im Internet verbreitete Fotos kaum je wieder ganz zu entfernen seien und
dass er es nicht bei der Aufschaltung des Facebook-Accounts belassen habe,
sondern diesen mit neuen Posts und der Annahme von Freundschaftsanfragen aktiv
bewirtschaftet habe und all dies aus verletztem Stolz. Dass es beim Versuch
geblieben sei, sei nicht dem Berufungskläger zu verdanken gewesen. Die
Vorinstanz hat die Kooperation des Berufungsklägers im Rahmen der
Strafzumessung durchaus berücksichtigt und ihm positiv angerechnet, dass er bei
der Löschung des Fake-Profils behilflich gewesen sei. Hingegen sei ihm seine
grundsätzliche Geständigkeit nicht anzurechnen, da durch die
Mobiltelefonsicherung sowieso alles objektiviert gewesen sei (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 756, p. 22 f.). Dies trifft zu, auch wenn der Verteidiger
Wert darauf legt, dass die Auswertungen der Mobiltelefone zum Zeitpunkt der
Ersteinvernahme noch nicht vorgelegen hätten. Es war dem Berufungskläger zweifellos
bewusst, was diese Auswertungen zutage fördern würden, sodass ein Leugnen
seines Verhaltens bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme aussichtslos war. Die
aufgrund der Tat- und Täterkomponente gebildete Einsatzstrafe von neun Monaten
ist nicht zu beanstanden.
In einem zweiten
Schritt hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht, was nur beim Vorliegen
mehrerer gleichartiger Strafen ‒ vorliegend mehrerer Freiheitsstrafen ‒
möglich ist. Mit Ausnahme der Beschimpfung, deren Strafrahmen lediglich
Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht sowie dem Betäubungsmittelkonsum, der
als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte
mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafart damit begründet, dass
alle gegen B____ und auch gegen die Polizei verübten Delikte einen engen
thematischen Zusammenhang aufweisen würden, da es sich dabei ausnahmslos um
Drohungen und Aggressionen gegen andere Personen handle.
Vor dem
Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine
Freiheitsstrafe in all diesen Fällen nicht einzig mit dem engen
Sachzusammenhang begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom
30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund
einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das
Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe
basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht
umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt
habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien.
Vorliegend kann diese Frage indes offen bleiben, da die Geldstrafe aus
spezialpräventiven Gründen ausscheidet, sofern der Strafrahmen alternativ auf
Freiheitsstrafe lautet, denn der Berufungskläger ist mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2012 und 23. April 2015
bereits wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt
worden, was ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte
abzuhalten vermochte. Auch die Verteidigung beantragt eine Gesamtfreiheitsstrafe.
Die von der
Vorinstanz für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit asperierten sechs Monate Freiheitsstrafe fallen zufolge
Freispruchs weg. Für die versuchte Nötigung in Anklagepunkt 3.3 wurde vorinstanzlich
festgestellt, dass sich der Berufungskläger verschiedener Nötigungsmitteln
bedient habe, auch hier aus verletztem Stolz. Auch hier könne er aus dem
Umstand, dass es letztendlich beim Versuch geblieben sei, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung des spezifischen Tatverschuldens und der
Täterkomponente wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten schuldangemessen, was
in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von zwei Monaten
führe. Auch das Verschulden bezüglich der im gleichen Sachverhaltsabschnitt
geäusserten mehrfachen Drohungen wurde als nicht mehr leicht eingestuft, da der
Berufungskläger recht konkret geworden sei, indem er geäussert habe, dass er in
der Nähe sei und auch Benzin habe, was diese Drohungen für sein Opfer unangenehm
gemacht habe. Auch hierfür wäre isoliert betrachtet eine Sanktion von vier
Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen, was zu einer Straferhöhung um weitere
zwei Monate führe. Danach habe der Beschuldigte das Opfer bis zu seiner
Anhaltung während drei Tagen richtiggehend bombardiert mit zahllosen SMS und
Anrufversuchen zu allen Tages- und Nachtzeiten. Die teilweise ziemlich
erheblichen Drohungen hätten dazu geführt, dass die Privatklägerin sich nicht
mehr alleine auf die Strasse getraut habe und in ihrer Lebensführung ziemlich
eingeschränkt gewesen sei, sodass für diese mehrfache versuchte Nötigung eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verhängen wäre. In Anwendung des
Asperationsprinzips wurde die Strafe um weitere drei Monate erhöht. Für die
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde eine Freiheitsstrafe von vier
Monaten als schuldangemessen erachtet. Der Zwischenfall liege nun zwar schon
über drei Jahre zurück, jedoch habe sich der Beschuldigte seither nicht
wohlverhalten, weshalb der Zeitablauf nicht strafmildernd berücksichtigt werden
könne (Art. 48 lit. e StGB e contrario). Mittels Asperation wurde diese Strafe
auf zwei Monate reduziert.
Die vorgenommene
Asperation ist nicht zu beanstanden und wurde von Seiten des Verteidigers auch nicht
kritisiert: Für die mehrfache Drohung sowie für die Nötigung in Anklagepunkt 3.3
erachtet er ebenfalls eine Straferhöhung von je zwei Monaten als angezeigt und
ebenso für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Anklagepunkt
3.4 plädierte er für die rechtliche Qualifikation als einfache versuchte
Nötigung und daher eine Straferhöhung von lediglich zwei Monaten. Da es beim
Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung bleibt, erweist sich die Erhöhung der
Freiheitsstrafe um drei Monate indes als angemessen. Die vorinstanzlichen
Erwägungen zur Strafzumessung sind somit in allen Teilen zutreffend, weshalb in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Freispruchs vom
Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen ist.
Die Verteidigung
hat sich nicht zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ wegen
Beschimpfung sowie der Busse von CHF 300.‒ wegen mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums geäussert. Diese Sanktionen entsprechen der Praxis in
vergleichbaren Fällen und sind unverändert auszusprechen.
3.2 Die
Berufung richtet sich weiter gegen die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Die
Vorinstanz begründe die ungünstige Legalprognose mit dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten, welches beim Berufungskläger eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr
in Bezug auf die Begehung ähnlicher Delikte attestiere. Weiter schätze die
Gutachterin die Ausführungsgefahr der ausgestossenen Drohungen als hoch ein.
Die ungünstige Legalprognose der Gutachterin gelte jedoch nur, wenn die
aktuelle Lebenssituation beim Berufungskläger wie vor der Inhaftierung belassen
würde. B____ habe die Beziehung, in welcher sich die Delikte ereignet hätten,
vor mehr als einem Jahr beendet, und in der Zwischenzeit habe der
Berufungskläger das Beziehungsende akzeptiert und verarbeitet. Der Gefahr, dass
er in einer Konfliktsituation erneut die Selbstkontrolle verlieren könnte, sei
mit einer Weisung zu begegnen, sich mit dem allenfalls bestehenden
Gewaltpotential auseinanderzusetzen. Der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung könne
mit der Anordnung von Bewährungshilfe begegnet werden. Das Absolvieren einer
Lehre, die Wahrnehmung der Termine bei der Bewährungshilfe und die
Auseinandersetzung mit seinem allfällig vorhanden Gewaltpotential werde einen
positiven Einfluss auf die attestierte unreife Persönlichkeitsakzentuierung
haben und somit die im Gutachten festgehaltene ungünstige Prognose positiv
beeinflussen. Die verbüsste Zeit in Haft und die Zeit in der geschlossenen
Abteilung des Arxhofs entfalte ebenfalls generalpräventive Wirkung. Die
Freiheitsstrafe sei daher bedingt auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S.
867, p. 8-9).
3.3 Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde die Gutachterin zur Rückfallgefahr befragt. Sie äusserte
sich dahingehend, dass die Ausführungsgefahr auch nach Beendigung der Beziehung
zu B____, in deren Nachgang sich die gravierendsten Delikte ereignet hatten,
bestehen bleibe, da sie nicht mit der Beziehungskonstellation zusammenhänge,
sondern mit der Persönlichkeitsstörung und -struktur des Berufungsklägers, die
nach wie vor gleich sei. Solange keine Änderung der vorliegenden Störung
gegeben ist, bleibe die Ausführungsgefahr bestehen (Prot. HV, Akten S. 986). Aufgrund
dieser Aussage der Gutachterin sowie der prognostischen Gesamteinschätzung im Abschlussbericht
des Arxhofs vom 19. Oktober 2020, wonach eine Entlassung mit der aktuellen
Risikoeinschätzung klar nicht vereinbar sei (Bericht: Akten S. 923, p. 19]),
ist dem Berufungskläger eine anhaltend schlechte Legalprognose zu stellen und
der bedingte Strafvollzug somit nicht zu gewähren.
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben und den
Berufungskläger in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Die
Gutachterin sei in Würdigung aller erhobenen Befunde zum Schluss gekommen, dass
sich beim Beschuldigten verschiedene Symptome kindlicher und jugendlicher
dissozialer Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung
manifestiert hätten und dadurch die Diagnosekriterien für eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt seien. Zudem zeigten sich beim
Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge, die als beginnende Anzeichen einer
unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Akzentuierung gewertet werden
müssten. Der Grad der Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als
mittelschwer einzuschätzen. Der Berufungskläger habe sein Verhalten als
kindisch bewertet, was eine bagatellisierende Komponente beinhalte, da er
altersmässig längst erwachsen sei. Sein Verhalten sei somit klar unreif
gewesen. Er sei mit den sich verändernden Verhältnissen zu seinen Ungunsten
nicht zurechtgekommen und habe trotzig darauf reagierte, was seine Unreife
exemplarisch illustriert habe. Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass
das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Stalking-Verhalten in deutlichem
Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination
mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei. Die Rückfallgefahr und die
Verringerung des Risikos durch eine entsprechende Therapie wurden durch die
Vorinstanz ebenfalls bejaht (Urteil Vorinstanz, Akten S. 756, p. 26 f.).
4.2 Der
Berufungskläger moniert, eine Massnahme für junge Erwachsene komme nur bei
einer Entwicklungsstörung in Betracht, im gesamten Gutachten werde jedoch keine
solche diagnostiziert. Die Gutachterin habe neben der Persönlichkeitsstörung
als konstellierenden Faktor einzig eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung
festgestellt, welche jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die
gesetzlich vorausgesetzte erhebliche Entwicklungsstörung darstelle. Aus Sicht
der Verteidigung könne daher gestützt auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 25. Juni 2019 keine Massnahme für junge Erwachsene
angeordnet werden (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p 10.). In der Berufungsverhandlung
legte der Verteidiger dar, während des Massnahmenvollzugs seines Mandanten habe
dieser eine Einsicht in seine Krankheit gewonnen, regelmässig an
Therapiesitzungen teilgenommen und deren Wert für sich erkannt. Auch für eine
Medikation sei er inzwischen offen. Aufgrund dieser Entwicklung sei statt der
Massnahme für junge Erwachsene, welche der Berufungskläger nach wie vor
ablehne, die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme zu prüfen. Er habe sich um
eine Ausbildung und einen sozialen Empfangsraum gekümmert und beabsichtige,
wiederum in einem geschützten Rahmen eine Ausbildung in Biel zu absolvieren und
parallel eine Therapie zu machen. Die Einleitungsphase sei allenfalls stationär
zu gestalten, ehe der Vollzug der ambulanten Massnahme beginne (Plädoyer, Akten
S. 964, p. 6 ff).
4.3 Im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2019 (Akten S. 639) zeigt die
Gutachterin C____ auf, dass die Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers
einerseits einen dissozialen und andererseits einen unreifen Charakter haben.
Dabei würden neben einer Diskrepanz zwischen Verhalten im sozialen Kontext und
Einhalten von geltenden sozialen Normen auch deutliche Defizite auffallen, sein
Verhalten an die Realität des Lebens anzupassen, die eigene Lebensrolle zu
finden, diese zu überprüfen und zu reflektieren. Die Gutachterin sieht die Diagnosekriterien
für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt. Weiter würden
sich beim Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge zeigen, wobei die
Diagnose unter «sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung» subsummiert wird.
In den Diagnosemanualen und in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur
existierten für die unreife Persönlichkeitsstörung keine spezifischen bzw.
operationalisierten Kriterien. Es könne beim Berufungskläger jedoch von
beginnenden Anzeichen einer unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer
Akzentuierung gesprochen werden. In der Zusammenschau sei von
Verhaltensmerkmalen im Rahmen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie
einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Der Grad der
Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwer einzuschätzen.
Es sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger das Stalkingverhalten in
deutlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen
Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei
(Gutachten p. 32-36).
Aus den
Ausführungen der Gutachterin erhellt, dass die unreife Persönlichkeitsakzentuierung
nicht isoliert zu betrachten ist, sondern in Kombination mit der
diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Wenn der Berufungskläger
darauf hinweist, dass die Anwendbarkeit von Art. 61 StGB eine Störung der
Persönlichkeitsentwicklung und nicht lediglich deren Vorstufe einer
Akzentuierung erfordere, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur
Bestimmung des Schweregrads der psychischen Störung im Rechtssinne zu
verweisen. Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung
ist danach keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von
Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff
der psychischen Störung sei auf die Rückfallprävention auszurichten. Die
Schwere der psychischen Störung entspreche im Prinzip dem Ausmass, in welchem
sich die Störung in der Tat spiegle (Deliktrelevanz). Die Störung müsse
(gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B.
akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als
vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Eine Kombination von minder
schweren Befunden könne eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten
Schwere begründen. Freilich liessen sich einzelne psychiatrische Befunde nicht
«addieren». Es sei aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob
sich die ‒ je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne
bildenden ‒ Befunde gegenseitig beeinflussten und verstärkten (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).
Im Gutachten
wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Massnahme nach Art. 61 StGB für
junge Erwachsene am ehesten geeignet erscheint, um das psychische Störungsbild
des Berufungsklägers adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose zu
verbessern. Aufgrund des jungen Alters des Berufungsklägers und der unreifen
Persönlichkeitsakzentuierung sei eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum mit
Spezialisierung auf Nachreifung zu empfehlen, insbesondere da ein Schulabschluss
und eine Ausbildung in dieser Form der Massnahme eher zu erreichen wäre und
sich somit eher prognostisch günstig auch im Hinblick auf die dissoziale
Persönlichkeitsstörung auswirken würde. Die Tatbegehung sei in Zusammenhang mit
einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung anzunehmen, die
mitunter die dissoziale Persönlichkeitsstörung negativ beeinflussen könnte. Das
Ziel der Massnahme sollte in der Behandlung der Entwicklungsstörung liegen und
im Rahmen dieser strafrechtlichen Massnahme die Behandlung der dissozialen
Persönlichkeitsstörung miteingeschlossen werden. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB seien die therapeutischen Möglichkeiten begrenzt und somit
nicht geeignet. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte aufgrund der Schwere
der dissozialen Persönlichkeitsstörung geeignet sein, wenn sich in der
entsprechenden Massnahmeneinrichtung die Möglichkeit ergeben sollte, auch den
Schwerpunkt der Therapie auf einem pädagogischen Ansatz durchzuführen.
Insbesondere sollte die Möglichkeit gegeben sein, einen Schulabschluss und eine
Lehre zu absolvieren. Nur so könne dem Alter des Berufungsklägers und der
beschriebenen Konstellation von Persönlichkeitsfaktoren ausreichend Rechnung
getragen und die Prognose entsprechend positiv beeinflusst werden (Gutachten,
a.a.O., p. 58-59).
Die Gutachterin
konnte vor Berufungsgericht erneut befragt werden und erläuterte anschaulich,
sie halte auch in Kenntnis des Berichts des Arxhofs und der dort teilweise abweichenden
Einschätzungen der psychiatrischen Befunde weiterhin an ihrer Diagnose einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer unreifen
Persönlichkeitsakzentuierung fest, welche aber noch keine unreife
Persönlichkeitsstörung darstelle. Es widerspreche nicht der Erfahrung bei einer
dissozialen Persönlichkeitsstörung, dass sich diese Menschen vor allem im
Haftkontext sehr gut an die Regeln halten könnten und das Problem erst im
Miteinander beginne. Die Gutachterin befürwortete weiterhin die Massnahme für
junge Erwachsene. Eine ambulante Massnahme sei nicht erfolgversprechend, zumal
dies bereits versucht worden sei und die Schwelle der Eigenverantwortung zu
hoch wäre. In unterschiedlichen Bereichen zeige sich immer noch die Unreife des
Berufungsklägers, und sie sehe die Notwendigkeit der Nachreifung nach wie vor gegeben.
Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung gehe über das hinaus, dass jemand
nicht altersgemäss gereift sei und später eine Nachreifung erzielen könnte und
bedürfe therapeutischen Unterstützung. Die dissoziale Störung könnte im Rahmen
einer Massnahme für junge Erwachsene mitbehandelt werden. (Prot. HV, Akten S. 983-988).
4.4 Die
Gutachterin hat somit sowohl schriftlich als auch vor Berufungsgericht überzeugend
dargelegt, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB am
geeignetsten erscheint, sämtliche diagnostizierten deliktsrelevanten
psychischen Störungen und Akzentuierungen zu behandeln, dass eine ambulante
Massnahme ausser Betracht fällt und alternativ zur empfohlenen Massnahme einzig
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB infrage käme. Diese kennt
jedoch im Unterschied zur Massnahme für junge Erwachsene keine zeitliche Begrenzung
bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs und würde für den Berufungskläger
zweifellos einen schwerwiegenderen Eingriff bedeuten. Auf die weiterhin
bestehende Rückfallgefahr wurde bereits eingegangen (E. 3.2). Nach
übereinstimmendem Befund im Bericht des Arxhof (Ziff. 5; Akten S. 941) und den
Darlegungen der Gutachterin in der Berufungsverhandlung (a.a.O.) sind sowohl
die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit weiterhin gegeben.
Es ist somit eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen.
5.
5.1 Die
Berufung wird überwiegend abgewiesen und einzig in Bezug auf den beantragten
Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur
Gewalttätigkeit gutgeheissen, was sich auf die Strafzumessung auswirkt. An den vom
Berufungskläger zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'376.70
ändert der Freispruch nichts. Ebenfalls zu seinen Lasten gehen die Kosten von
CHF 998.‒ im Berufungsverfahren, welche die Gutachterin in Rechnung
gestellt hat. Hingegen hat der Berufungskläger für beide Instanzen lediglich
eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, welche für die Vorinstanz auf CHF
8'000.‒ bemessen wird, für das Berufungsgericht auf CHF 1'500.‒.
5.2 Der
amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es sind ihm ein Honorar von CHF 6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.75,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 521.30, auszurichten. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF 5'468.80 (75 %) vorbehalten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter
Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von
Betäubungsmitteln vor dem 20. August 2016 zufolge Verjährung;
-
Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23. April
2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen;
-
Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons und
der Betäubungsmittel;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen – der mehrfachen Nötigung in Anklagepunkt 3.4 schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 1. bis zum 2. Januar 2016 (zwei Tage) und der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom dem 27. Februar 2019 bis zum 13. September
2019, sowie zu einer Geldstrafe 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒
und einer Busse von CHF 300.‒,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1,
285 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen
oder zur Gewalttätigkeit freigesprochen.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben
und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, in Anwendung
von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17'376.70.– und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 8'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
(reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich CHF 998.‒ für den Aufwand der Gutachterin im Berufungsverfahren).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.75,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 521.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
CHF 5'468.80 (75 %) vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Gutachterin C____, UPK
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Justiz und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).