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Entscheid

SB.2019.120

mehrfache Drohung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und Massnahme für junge Erwachsene

25. November 2020Deutsch25 min

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.120

URTEIL

vom 25.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o Massnahmenzentrum Arxhof, 4435 Niederdorf

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. August 2019

betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher

Drohung und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und

Massnahme für junge Erwachsene

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der

mehrfachen versuchten Nötigung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

oder zur Gewalttätigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, sowie zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ und zu einer Busse von CHF

300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes bis zum 20. August 2016 wurde zufolge Eintritts der

Verjährung eingestellt. Die am 30. Juli 2013 und am 23. April 2015 bedingt

ausgesprochenen Geldstrafen wurden nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine

Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2

und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte

Mobiltelefon sowie die Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten.

Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17’376.70 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 8’500.‒ auferlegt. Der amtliche Verteidiger

wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines

Rechtvertreters vom 21. November 2019 Berufung erklärt. Es wird beantragt, der

Berufungskläger sei von den Vorwürfen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen

oder Gewalttätigkeit und der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 3.4)

freizusprechen. Stattdessen sei er in diesem Anklagepunkt der einfachen

versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. Für die nicht angefochtenen

Schuldsprüche seien eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ auszusprechen, wobei der bedingte

Strafvollzug zu gewähren sei. Es sei von der Einweisung in eine Einrichtung für

junge Erwachsene bzw. von einer Massnahme abzusehen. Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die

Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung

datiert vom 25. März 2020. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort

verzichtet und in ihrer Eingabe vom 1. April 2020 auf die ihrer Ansicht

nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 25. November 2020 wurden der Berufungskläger sowie die

Expertin C____ von den UPK Basel-Stadt befragt. Im Anschluss gelangten der

Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag.

Die Einzelheiten

der für das Urteil relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden

die Qualifikation von Anklagepunkt 3.4 als mehrfache versuchte Nötigung und der

Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur

Gewalttätigkeit angefochten, zudem die Strafzumessung und die Anordnung einer

Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. In Rechtskraft erwachsen sind

Dispositiv

demnach die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter

Nötigung in den Anklagepunkten 3.2 und 3.3, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes. Unangefochten und somit rechtskräftig sind auch

die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 20.

August 2016 zufolge Verjährung, der Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23.

April 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen, die Einziehung des

beschlagnahmten Mobiltelefons und der Betäubungsmittel sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

2.1.1 Die

Berufung richtet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen

Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit. Es wird geltend gemacht,

der Berufungskläger habe nicht direkt und explizit zu einer Vergewaltigung

aufgerufen, sondern mithilfe eines gefälschten Facebook-Accounts den Anschein

erweckt, die vermeintliche Inhaberin des Profils habe es gern, wenn sie

vergewaltigt werde. Zum einen erfülle eine Vergewaltigung mit Einwilligung der

betroffenen Frau diesen Tatbestand gar nicht, zum anderen sei davon auszugehen,

dass der unbefangene Leser eine solche Aufforderung nicht ernst nehme, da keine

Frau zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen auffordere. Es fehle daher an

der erforderlichen Eindringlichkeit, und zudem wird die Eindeutigkeit der

Aufforderung bezweifelt. Zwar sei mit «I like it if you rape me» klar von einem

Verbrechen die Rede, die Reaktionen der Personen, welche sich darauf gemeldet

hätten, zeigten indes, dass dies als sexuelle Phantasie im Rahmen eines

Sex-Inserats aufgefasst worden sei. Der fragliche Post stelle allenfalls einen

Aufruf zur sexuellen Belästigung oder zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage dar,

nicht aber zu einem Vergehen oder Verbrechen, womit keine Verurteilung in

Anwendung von Art. 259 StGB erfolgen könne.

2.1.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen

Schuldspruchs. Die Argumentation, dass der unbefangene Leser von einer Sex-Annonce

ausgehe, verfange nicht, da Prostituierte weder vergewaltigt werden wollten

noch jemals Gratissex anbieten würden. Klarer als «I like it if you rape me»

könne ein Verbrechen nicht umschrieben werden (Plädoyer, Akten S. 977).

2.1.3 Es

ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungkläger auf dem

Facebook-Account, welchen er auf den Namen von B____ eröffnet hatte, in deren

Namen eine unbestimmte Öffentlichkeit dem Wortlaut nach dazu aufforderte, sie

zu vergewaltigen und Vergewaltigung ein Verbrechen darstellt. Hätte ein

Empfänger dieser Nachricht der Aufforderung Folge geleistet und Sex mit B____

erzwungen, hätte dies aus Opfersicht auch ohne Zweifel eine Vergewaltigung

dargestellt. Dennoch ist der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt. Art. 259

sanktioniert die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen. Schutzobjekt ist

der öffentliche Friede, der dadurch gefährdet wird, dass der Täter auf eine

unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet sei,

den Vorsatz zur Begehung von schweren Delikten oder Gewalttätigkeiten zu wecken

(Fiolka, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 259 N 5). Dieser Vorsatz zu einer Vergewaltigung

müsste aber klarerweise die Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs

umfassen. Bei Einwilligung des Opfers in eine sexuelle Handlung entfällt deren

Strafbarkeit. Dadurch, dass der Berufungskläger mithilfe eines Fake-Accounts

vorgetäuscht hat, die Aufforderung stamme von der betroffenen Frau selbst,

beinhaltete diese Aufforderung die Einwilligung in die «Vergewaltigung», womit

eine solche rechtlich nicht gegeben war.

Theoretisch

hätte jemand dieser Aufforderung Folge leisten und sich sexuell an B____ vergehen

können, da er ihre Gegenwehr als Teil der vermeintlichen

Vergewaltigungsphantasie gewertet hätte. Es mag daher stossend erscheinen, dass

der Berufungskläger aufgrund seines perfiden Vorgehens bessergestellt ist, als

wenn er in eigenem Namen zur Vergewaltigung aufgefordert hätte. Art. 259 StGB

ist jedoch als politisch motivierte Sonderregelung zur Anstiftung zu

betrachten (Fiolka, a.a.O., N 29), während das Verhalten des

Berufungsklägers eher Züge einer mittelbaren Täterschaft trägt. Es ist zu

betonen, dass das Verhalten des Berufungsklägers keineswegs straflos bleibt,

sondern unbestrittenermassen eine versuchte Nötigung darstellt. Es ergeht hingegen

nach dem Gesagten ein Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu

Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit.

2.2

2.2.1 Der

Berufungskläger ficht weiter den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter

Nötigung (Anklageziffer 3.4) an. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die

mindestens 800 Anrufversuche mit unterdrückter Nummer nicht als einzelne

Delikte mit jeweils neuem Tatentschluss zu betrachten, sondern als eine auf einheitlichem

Tatentschluss beruhende natürliche Handlungseinheit und somit als einfache

versuchte Nötigung (Berufungsbegründung: Akten S. 867, p. 5 ff.).

2.2.2 Die

Staatsanwaltschaft hält mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz an ihrer

Ansicht fest, der Berufungskläger habe mit jedem Anrufversuch und jeder

Kurzmitteilung einen neuen Tatentschluss gefasst, womit diesen jeweils

Nötigungscharakter zukomme und ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zu

ergehen habe (Plädoyer, Akten S. 977, p. 1).

2.2.3 Der

Ansicht der Verteidigung, die von einem einmaligen Tatentschluss und davon

getragenen Einzelhandlungen des Berufungsklägers ausgeht, ist nicht zu folgen.

Die mehreren hundert Kurzmitteilungen und Anrufversuche erstreckten sich über

mehrere Tage, und in dieser Zeitspanne kam es zu mehrstündigen Unterbrüchen,

nach welchen es eines neuen Tatentschlusses bedurfte, womit die – rechtlich

unbestrittene – versuchte Nötigung mehrfach begangen wurde, wie von der

Staatsanwaltschaft angeklagt und von der Vorinstanz angenommen. Allerdings ist

nicht davon auszugehen, dass jeder einzelne Anrufversuch isoliert die

Intensität einer Nötigungshandlung erreichte und auch nicht jede Textnachricht,

insbesondere jene nicht, die keinerlei verständliche Botschaft enthielten, sondern

etwa nur einzelne Buchstaben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, versuchte

der Berufungskläger mit unzähligen Anrufen und SMS, maximale Aufmerksamkeit zu

generieren. Um den erwünschten Druck auf das Opfer aufzubauen, bedurfte es aber

einer gewissen Menge von Anrufen und Textnachrichten, und es kann der

Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden, dass jeder einzelnen Nachricht

und jedem einzelnen Anruf Nötigungscharakter zukomme. Dies ändert indes nichts

an der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, und der

Berufungskläger ist auch in Anklagepunkt 3.4 wegen mehrfacher versuchter

Nötigung schuldig zu sprechen.

3.

3.1 Die

Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst

aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe

gebildet. Auch nach Ansicht der Verteidigung ist die versuchte Nötigung in

Anklageziffer 3.2 für die Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es wird

einzig gefordert, es sei zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen,

dass er bezüglich dieser Tat bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme

vom 27. Februar 2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt und den

Strafverfolgungsbehörden so die Arbeit erheblich erleichtert habe. Unter

Berücksichtigung dieses Geständnisses sei eine Einsatzstrafe von sieben Monaten

Freiheitsstrafe angemessen (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p. 7).

Die Vorinstanz

hat das Veröffentlichen von Telefonnummer, Wohn- und Arbeitsort sowie intimer

Fotos und gefälschter Einladungen zu sexuellen Handlungen zu Recht als extrem

persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Es wurde erwogen, dass der Berufungskläger

hinterlistig und raffiniert vorgegangen sei, um dem Opfer zu schaden, dass

einmal im Internet verbreitete Fotos kaum je wieder ganz zu entfernen seien und

dass er es nicht bei der Aufschaltung des Facebook-Accounts belassen habe,

sondern diesen mit neuen Posts und der Annahme von Freundschaftsanfragen aktiv

bewirtschaftet habe und all dies aus verletztem Stolz. Dass es beim Versuch

geblieben sei, sei nicht dem Berufungskläger zu verdanken gewesen. Die

Vorinstanz hat die Kooperation des Berufungsklägers im Rahmen der

Strafzumessung durchaus berücksichtigt und ihm positiv angerechnet, dass er bei

der Löschung des Fake-Profils behilflich gewesen sei. Hingegen sei ihm seine

grundsätzliche Geständigkeit nicht anzurechnen, da durch die

Mobiltelefonsicherung sowieso alles objektiviert gewesen sei (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 756, p. 22 f.). Dies trifft zu, auch wenn der Verteidiger

Wert darauf legt, dass die Auswertungen der Mobiltelefone zum Zeitpunkt der

Ersteinvernahme noch nicht vorgelegen hätten. Es war dem Berufungskläger zweifellos

bewusst, was diese Auswertungen zutage fördern würden, sodass ein Leugnen

seines Verhaltens bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme aussichtslos war. Die

aufgrund der Tat- und Täterkomponente gebildete Einsatzstrafe von neun Monaten

ist nicht zu beanstanden.

In einem zweiten

Schritt hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht, was nur beim Vorliegen

mehrerer gleichartiger Strafen ‒ vorliegend mehrerer Freiheitsstrafen ‒

möglich ist. Mit Ausnahme der Beschimpfung, deren Strafrahmen lediglich

Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht sowie dem Betäubungsmittelkonsum, der

als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte

mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafart damit begründet, dass

alle gegen B____ und auch gegen die Polizei verübten Delikte einen engen

thematischen Zusammenhang aufweisen würden, da es sich dabei ausnahmslos um

Drohungen und Aggressionen gegen andere Personen handle.

Vor dem

Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine

Freiheitsstrafe in all diesen Fällen nicht einzig mit dem engen

Sachzusammenhang begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom

30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund

einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das

Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe

basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht

umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt

habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien.

Vorliegend kann diese Frage indes offen bleiben, da die Geldstrafe aus

spezialpräventiven Gründen ausscheidet, sofern der Strafrahmen alternativ auf

Freiheitsstrafe lautet, denn der Berufungskläger ist mit Strafbefehlen der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2012 und 23. April 2015

bereits wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt

worden, was ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte

abzuhalten vermochte. Auch die Verteidigung beantragt eine Gesamtfreiheitsstrafe.

Die von der

Vorinstanz für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur

Gewalttätigkeit asperierten sechs Monate Freiheitsstrafe fallen zufolge

Freispruchs weg. Für die versuchte Nötigung in Anklagepunkt 3.3 wurde vorinstanzlich

festgestellt, dass sich der Berufungskläger verschiedener Nötigungsmitteln

bedient habe, auch hier aus verletztem Stolz. Auch hier könne er aus dem

Umstand, dass es letztendlich beim Versuch geblieben sei, nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung des spezifischen Tatverschuldens und der

Täterkomponente wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten schuldangemessen, was

in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von zwei Monaten

führe. Auch das Verschulden bezüglich der im gleichen Sachverhaltsabschnitt

geäusserten mehrfachen Drohungen wurde als nicht mehr leicht eingestuft, da der

Berufungskläger recht konkret geworden sei, indem er geäussert habe, dass er in

der Nähe sei und auch Benzin habe, was diese Drohungen für sein Opfer unangenehm

gemacht habe. Auch hierfür wäre isoliert betrachtet eine Sanktion von vier

Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen, was zu einer Straferhöhung um weitere

zwei Monate führe. Danach habe der Beschuldigte das Opfer bis zu seiner

Anhaltung während drei Tagen richtiggehend bombardiert mit zahllosen SMS und

Anrufversuchen zu allen Tages- und Nachtzeiten. Die teilweise ziemlich

erheblichen Drohungen hätten dazu geführt, dass die Privatklägerin sich nicht

mehr alleine auf die Strasse getraut habe und in ihrer Lebensführung ziemlich

eingeschränkt gewesen sei, sodass für diese mehrfache versuchte Nötigung eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verhängen wäre. In Anwendung des

Asperationsprinzips wurde die Strafe um weitere drei Monate erhöht. Für die

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde eine Freiheitsstrafe von vier

Monaten als schuldangemessen erachtet. Der Zwischenfall liege nun zwar schon

über drei Jahre zurück, jedoch habe sich der Beschuldigte seither nicht

wohlverhalten, weshalb der Zeitablauf nicht strafmildernd berücksichtigt werden

könne (Art. 48 lit. e StGB e contrario). Mittels Asperation wurde diese Strafe

auf zwei Monate reduziert.

Die vorgenommene

Asperation ist nicht zu beanstanden und wurde von Seiten des Verteidigers auch nicht

kritisiert: Für die mehrfache Drohung sowie für die Nötigung in Anklagepunkt 3.3

erachtet er ebenfalls eine Straferhöhung von je zwei Monaten als angezeigt und

ebenso für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Anklagepunkt

3.4 plädierte er für die rechtliche Qualifikation als einfache versuchte

Nötigung und daher eine Straferhöhung von lediglich zwei Monaten. Da es beim

Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung bleibt, erweist sich die Erhöhung der

Freiheitsstrafe um drei Monate indes als angemessen. Die vorinstanzlichen

Erwägungen zur Strafzumessung sind somit in allen Teilen zutreffend, weshalb in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Freispruchs vom

Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen ist.

Die Verteidigung

hat sich nicht zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒ wegen

Beschimpfung sowie der Busse von CHF 300.‒ wegen mehrfachen

Betäubungsmittelkonsums geäussert. Diese Sanktionen entsprechen der Praxis in

vergleichbaren Fällen und sind unverändert auszusprechen.

3.2 Die

Berufung richtet sich weiter gegen die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Die

Vorinstanz begründe die ungünstige Legalprognose mit dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten, welches beim Berufungskläger eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr

in Bezug auf die Begehung ähnlicher Delikte attestiere. Weiter schätze die

Gutachterin die Ausführungsgefahr der ausgestossenen Drohungen als hoch ein.

Die ungünstige Legalprognose der Gutachterin gelte jedoch nur, wenn die

aktuelle Lebenssituation beim Berufungskläger wie vor der Inhaftierung belassen

würde. B____ habe die Beziehung, in welcher sich die Delikte ereignet hätten,

vor mehr als einem Jahr beendet, und in der Zwischenzeit habe der

Berufungskläger das Beziehungsende akzeptiert und verarbeitet. Der Gefahr, dass

er in einer Konfliktsituation erneut die Selbstkontrolle verlieren könnte, sei

mit einer Weisung zu begegnen, sich mit dem allenfalls bestehenden

Gewaltpotential auseinanderzusetzen. Der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung könne

mit der Anordnung von Bewährungshilfe begegnet werden. Das Absolvieren einer

Lehre, die Wahrnehmung der Termine bei der Bewährungshilfe und die

Auseinandersetzung mit seinem allfällig vorhanden Gewaltpotential werde einen

positiven Einfluss auf die attestierte unreife Persönlichkeitsakzentuierung

haben und somit die im Gutachten festgehaltene ungünstige Prognose positiv

beeinflussen. Die verbüsste Zeit in Haft und die Zeit in der geschlossenen

Abteilung des Arxhofs entfalte ebenfalls generalpräventive Wirkung. Die

Freiheitsstrafe sei daher bedingt auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S.

867, p. 8-9).

3.3 Anlässlich

der Berufungsverhandlung wurde die Gutachterin zur Rückfallgefahr befragt. Sie äusserte

sich dahingehend, dass die Ausführungsgefahr auch nach Beendigung der Beziehung

zu B____, in deren Nachgang sich die gravierendsten Delikte ereignet hatten,

bestehen bleibe, da sie nicht mit der Beziehungskonstellation zusammenhänge,

sondern mit der Persönlichkeitsstörung und -struktur des Berufungsklägers, die

nach wie vor gleich sei. Solange keine Änderung der vorliegenden Störung

gegeben ist, bleibe die Ausführungsgefahr bestehen (Prot. HV, Akten S. 986). Aufgrund

dieser Aussage der Gutachterin sowie der prognostischen Gesamteinschätzung im Abschlussbericht

des Arxhofs vom 19. Oktober 2020, wonach eine Entlassung mit der aktuellen

Risikoeinschätzung klar nicht vereinbar sei (Bericht: Akten S. 923, p. 19]),

ist dem Berufungskläger eine anhaltend schlechte Legalprognose zu stellen und

der bedingte Strafvollzug somit nicht zu gewähren.

4.

4.1 Die

Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben und den

Berufungskläger in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Die

Gutachterin sei in Würdigung aller erhobenen Befunde zum Schluss gekommen, dass

sich beim Beschuldigten verschiedene Symptome kindlicher und jugendlicher

dissozialer Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung

manifestiert hätten und dadurch die Diagnosekriterien für eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt seien. Zudem zeigten sich beim

Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge, die als beginnende Anzeichen einer

unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Akzentuierung gewertet werden

müssten. Der Grad der Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als

mittelschwer einzuschätzen. Der Berufungskläger habe sein Verhalten als

kindisch bewertet, was eine bagatellisierende Komponente beinhalte, da er

altersmässig längst erwachsen sei. Sein Verhalten sei somit klar unreif

gewesen. Er sei mit den sich verändernden Verhältnissen zu seinen Ungunsten

nicht zurechtgekommen und habe trotzig darauf reagierte, was seine Unreife

exemplarisch illustriert habe. Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass

das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Stalking-Verhalten in deutlichem

Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination

mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei. Die Rückfallgefahr und die

Verringerung des Risikos durch eine entsprechende Therapie wurden durch die

Vorinstanz ebenfalls bejaht (Urteil Vorinstanz, Akten S. 756, p. 26 f.).

4.2 Der

Berufungskläger moniert, eine Massnahme für junge Erwachsene komme nur bei

einer Entwicklungsstörung in Betracht, im gesamten Gutachten werde jedoch keine

solche diagnostiziert. Die Gutachterin habe neben der Persönlichkeitsstörung

als konstellierenden Faktor einzig eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung

festgestellt, welche jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die

gesetzlich vorausgesetzte erhebliche Entwicklungsstörung darstelle. Aus Sicht

der Verteidigung könne daher gestützt auf das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 25. Juni 2019 keine Massnahme für junge Erwachsene

angeordnet werden (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p 10.). In der Berufungsverhandlung

legte der Verteidiger dar, während des Massnahmenvollzugs seines Mandanten habe

dieser eine Einsicht in seine Krankheit gewonnen, regelmässig an

Therapiesitzungen teilgenommen und deren Wert für sich erkannt. Auch für eine

Medikation sei er inzwischen offen. Aufgrund dieser Entwicklung sei statt der

Massnahme für junge Erwachsene, welche der Berufungskläger nach wie vor

ablehne, die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme zu prüfen. Er habe sich um

eine Ausbildung und einen sozialen Empfangsraum gekümmert und beabsichtige,

wiederum in einem geschützten Rahmen eine Ausbildung in Biel zu absolvieren und

parallel eine Therapie zu machen. Die Einleitungsphase sei allenfalls stationär

zu gestalten, ehe der Vollzug der ambulanten Massnahme beginne (Plädoyer, Akten

S. 964, p. 6 ff).

4.3 Im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2019 (Akten S. 639) zeigt die

Gutachterin C____ auf, dass die Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers

einerseits einen dissozialen und andererseits einen unreifen Charakter haben.

Dabei würden neben einer Diskrepanz zwischen Verhalten im sozialen Kontext und

Einhalten von geltenden sozialen Normen auch deutliche Defizite auffallen, sein

Verhalten an die Realität des Lebens anzupassen, die eigene Lebensrolle zu

finden, diese zu überprüfen und zu reflektieren. Die Gutachterin sieht die Diagnosekriterien

für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt. Weiter würden

sich beim Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge zeigen, wobei die

Diagnose unter «sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung» subsummiert wird.

In den Diagnosemanualen und in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur

existierten für die unreife Persönlichkeitsstörung keine spezifischen bzw.

operationalisierten Kriterien. Es könne beim Berufungskläger jedoch von

beginnenden Anzeichen einer unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer

Akzentuierung gesprochen werden. In der Zusammenschau sei von

Verhaltensmerkmalen im Rahmen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie

einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Der Grad der

Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwer einzuschätzen.

Es sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger das Stalkingverhalten in

deutlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen

Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei

(Gutachten p. 32-36).

Aus den

Ausführungen der Gutachterin erhellt, dass die unreife Persönlichkeitsakzentuierung

nicht isoliert zu betrachten ist, sondern in Kombination mit der

diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Wenn der Berufungskläger

darauf hinweist, dass die Anwendbarkeit von Art. 61 StGB eine Störung der

Persönlichkeitsentwicklung und nicht lediglich deren Vorstufe einer

Akzentuierung erfordere, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Bestimmung des Schweregrads der psychischen Störung im Rechtssinne zu

verweisen. Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung

ist danach keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von

Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff

der psychischen Störung sei auf die Rückfallprävention auszurichten. Die

Schwere der psychischen Störung entspreche im Prinzip dem Ausmass, in welchem

sich die Störung in der Tat spiegle (Deliktrelevanz). Die Störung müsse

(gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B.

akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als

vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Eine Kombination von minder

schweren Befunden könne eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten

Schwere begründen. Freilich liessen sich einzelne psychiatrische Befunde nicht

«addieren». Es sei aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob

sich die ‒ je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne

bildenden ‒ Befunde gegenseitig beeinflussten und verstärkten (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6).

Im Gutachten

wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Massnahme nach Art. 61 StGB für

junge Erwachsene am ehesten geeignet erscheint, um das psychische Störungsbild

des Berufungsklägers adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose zu

verbessern. Aufgrund des jungen Alters des Berufungsklägers und der unreifen

Persönlichkeitsakzentuierung sei eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum mit

Spezialisierung auf Nachreifung zu empfehlen, insbesondere da ein Schulabschluss

und eine Ausbildung in dieser Form der Massnahme eher zu erreichen wäre und

sich somit eher prognostisch günstig auch im Hinblick auf die dissoziale

Persönlichkeitsstörung auswirken würde. Die Tatbegehung sei in Zusammenhang mit

einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung anzunehmen, die

mitunter die dissoziale Persönlichkeitsstörung negativ beeinflussen könnte. Das

Ziel der Massnahme sollte in der Behandlung der Entwicklungsstörung liegen und

im Rahmen dieser strafrechtlichen Massnahme die Behandlung der dissozialen

Persönlichkeitsstörung miteingeschlossen werden. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB seien die therapeutischen Möglichkeiten begrenzt und somit

nicht geeignet. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte aufgrund der Schwere

der dissozialen Persönlichkeitsstörung geeignet sein, wenn sich in der

entsprechenden Massnahmeneinrichtung die Möglichkeit ergeben sollte, auch den

Schwerpunkt der Therapie auf einem pädagogischen Ansatz durchzuführen.

Insbesondere sollte die Möglichkeit gegeben sein, einen Schulabschluss und eine

Lehre zu absolvieren. Nur so könne dem Alter des Berufungsklägers und der

beschriebenen Konstellation von Persönlichkeitsfaktoren ausreichend Rechnung

getragen und die Prognose entsprechend positiv beeinflusst werden (Gutachten,

a.a.O., p. 58-59).

Die Gutachterin

konnte vor Berufungsgericht erneut befragt werden und erläuterte anschaulich,

sie halte auch in Kenntnis des Berichts des Arxhofs und der dort teilweise abweichenden

Einschätzungen der psychiatrischen Befunde weiterhin an ihrer Diagnose einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer unreifen

Persönlichkeitsakzentuierung fest, welche aber noch keine unreife

Persönlichkeitsstörung darstelle. Es widerspreche nicht der Erfahrung bei einer

dissozialen Persönlichkeitsstörung, dass sich diese Menschen vor allem im

Haftkontext sehr gut an die Regeln halten könnten und das Problem erst im

Miteinander beginne. Die Gutachterin befürwortete weiterhin die Massnahme für

junge Erwachsene. Eine ambulante Massnahme sei nicht erfolgversprechend, zumal

dies bereits versucht worden sei und die Schwelle der Eigenverantwortung zu

hoch wäre. In unterschiedlichen Bereichen zeige sich immer noch die Unreife des

Berufungsklägers, und sie sehe die Notwendigkeit der Nachreifung nach wie vor gegeben.

Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung gehe über das hinaus, dass jemand

nicht altersgemäss gereift sei und später eine Nachreifung erzielen könnte und

bedürfe therapeutischen Unterstützung. Die dissoziale Störung könnte im Rahmen

einer Massnahme für junge Erwachsene mitbehandelt werden. (Prot. HV, Akten S. 983-988).

4.4 Die

Gutachterin hat somit sowohl schriftlich als auch vor Berufungsgericht überzeugend

dargelegt, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB am

geeignetsten erscheint, sämtliche diagnostizierten deliktsrelevanten

psychischen Störungen und Akzentuierungen zu behandeln, dass eine ambulante

Massnahme ausser Betracht fällt und alternativ zur empfohlenen Massnahme einzig

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB infrage käme. Diese kennt

jedoch im Unterschied zur Massnahme für junge Erwachsene keine zeitliche Begrenzung

bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs und würde für den Berufungskläger

zweifellos einen schwerwiegenderen Eingriff bedeuten. Auf die weiterhin

bestehende Rückfallgefahr wurde bereits eingegangen (E. 3.2). Nach

übereinstimmendem Befund im Bericht des Arxhof (Ziff. 5; Akten S. 941) und den

Darlegungen der Gutachterin in der Berufungsverhandlung (a.a.O.) sind sowohl

die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit weiterhin gegeben.

Es ist somit eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen.

5.

5.1 Die

Berufung wird überwiegend abgewiesen und einzig in Bezug auf den beantragten

Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur

Gewalttätigkeit gutgeheissen, was sich auf die Strafzumessung auswirkt. An den vom

Berufungskläger zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'376.70

ändert der Freispruch nichts. Ebenfalls zu seinen Lasten gehen die Kosten von

CHF 998.‒ im Berufungsverfahren, welche die Gutachterin in Rechnung

gestellt hat. Hingegen hat der Berufungskläger für beide Instanzen lediglich

eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, welche für die Vorinstanz auf CHF

8'000.‒ bemessen wird, für das Berufungsgericht auf CHF 1'500.‒.

5.2 Der

amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es sind ihm ein Honorar von CHF 6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.75,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 521.30, auszurichten. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF 5'468.80 (75 %) vorbehalten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 21. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter

Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von

Betäubungsmitteln vor dem 20. August 2016 zufolge Verjährung;

-

Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23. April

2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen;

-

Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons und

der Betäubungsmittel;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen – der mehrfachen Nötigung in Anklagepunkt 3.4 schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 1. bis zum 2. Januar 2016 (zwei Tage) und der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom dem 27. Februar 2019 bis zum 13. September

2019, sowie zu einer Geldstrafe 30 Tagessätzen zu CHF 20.‒

und einer Busse von CHF 300.‒,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1,

285 Ziff. 1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Er wird von der Anklage wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen

oder zur Gewalttätigkeit freigesprochen.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben

und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, in Anwendung

von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17'376.70.– und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 8'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

(reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich CHF 998.‒ für den Aufwand der Gutachterin im Berufungsverfahren).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF 83.75,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 521.30, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

CHF 5'468.80 (75 %) vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Gutachterin C____, UPK

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Justiz und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).