SB.2019.122
Verletzung der Verkehrsregeln
3. Juni 2020Deutsch13 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.122
URTEIL
vom 3. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. September 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2019 wurde A____
(Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu
einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag
Freiheitsstrafe, verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– überbunden.
Gegen dieses
Urteil hat A____, privat verteidigt durch Advokat [...], am 13. September
2019 Berufung angemeldet, sie am 28. November 2019 erklärt und am
24. Januar 2020 begründet. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen
Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei der Strafbefehl
gemäss Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO (i.V.m. Art. 352
Abs. 1 StPO) für ungültig zu erklären und der Fall an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf prozessualer Ebene beantragt er den
Beizug der Einträge im sog. Polizeijournal bzw. bei der Einsatzzentrale. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2020 die kostenpflichtige Abweisung
der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Hierauf liess A____ am 12. März 2020 replizieren.
Mit Verfügung
vom 26. März 2020 ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung der
Berufung im schriftlichen Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur
ergänzenden Stellungnahme. Hiervon machte A____ am 24. April 2020
Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art.
399.
StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten
(vgl. AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 1.1, SB.2019.14 vom 6. Juni 2019 E.
1.1).
1.2
Gestützt
auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO hat der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 26. März 2020 die Behandlung der Berufung im schriftlichen
Verfahren angeordnet. Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine
Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und es wird kein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verlangt. Der
anwaltlich vertretene Berufungskläger hat diesbezüglich geltend gemacht, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was seines
Erachtens die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetze.
Er hat die Notwendigkeit einer solchen Verhandlung jedoch nicht näher begründet
und namentlich keinen Antrag auf eine (erneute) Konfrontation mit dem
Belastungszeugen gestellt oder an diesen zu richtende Fragen formuliert (Akten
S. 144). Welche Erkenntnisse er sich von einer mündlichen Verhandlung
verspricht, bleibt somit offen. Soweit der Berufungskläger im Zusammenhang mit
seiner Rüge zur Tatsachenfeststellung die Edition eines Polizeijournals
verlangt, steht dies der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht
entgegen.
Das vorliegende
Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem
Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2
bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich
sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398
Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt
Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen
können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige
bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung
des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis
diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch
mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N
23; Eugster, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,
SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).
2.
2.1
Der
Sachverhalt, welcher sich auf rapportierte Beobachtungen der Polizei und dabei
konkret auf die Feststellungen des Zeugen Wm B____ abstützt, hat im Strafbefehl
folgenden Wortlaut:
«Die
beschuldigte Person lenkte am 01. Mai 2018, um 2345 Uhr, den Personenwagen BL [...]
in Basel vom [...] herkommend durch die X____strasse in Fahrtrichtung Y____strasse.
Bei der Verzweigung X____strasse / Y____strasse bog die beschuldigte Person
rechts ab. Auf der Höhe der Liegenschaft Y____strasse 2 wendete die
beschuldigte Person das Fahrzeug nach links in Richtung Z____ und überquerte
dabei eine gut sichtbare Sicherheitslinie.» (Akten S. 6 f.).
Die Vorinstanz
erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Akten S. 87).
2.2
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich
das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede
von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011
E. 4; Riedo/Fiolka, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils mit Hinweisen). Für
eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere
genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend
sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.2).
Gleichzeitig sind
die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz
(Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung
des Sachverhalts ist es nach Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren
Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO N
41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht
nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung
darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (AGE
SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N
25). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als
massgebliche Beweise belastende Aussagen und bestreitende Aussagen der
beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen insofern keineswegs zwingend oder
auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro
reo" zu einem Freispruch führen. Vielmehr müssen die Aussagen vom
urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127;
AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.3; vgl. im Zusammenhang mit
Aussagen von Polizeibeamten auch BGer 6B_294/2012 vom 20. September 2012 E. 4,
mit Hinweisen).
2.3
Der
Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass der Berufungskläger als Lenker
des Personenwagens BL [...] am 1. Mai 2018, um 23:45 Uhr, von der X____strasse
herkommend in die Y____strasse fuhr, auf dieser wendete, nach rechts abbog und
den Z____ befuhr.
2.3.1
Im
Recht liegt ein Polizeirapport vom 30. Juni 2018, erstellt vom Polizisten
Wm B____. Dieser beschrieb den strittigen Vorfall wie im Strafbefehl
wiedergegeben und hielt ergänzend dazu fest, er habe bei einer Patrouillenfahrt
gesehen, wie der Berufungskläger beim Wendemanöver auf der Y____strasse die «gut
sichtbare Sicherheitslinie» überfahren habe. Am Z____12 habe er den
Fahrzeuglenker angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe der
Berufungskläger die Aussage gemacht, seine Frau habe ihn gelotst. Deswegen sei
er diesen Weg gefahren. Er habe nicht gesehen, dass dort eine Sicherheitslinie
sei (Akten S. 2 f.).
2.3.2
Der
Berufungskläger hat in seiner Einsprache geltend gemacht, bei der
Verkehrskontrolle sei nie vom Überfahren einer Sicherheitslinie die Rede
gewesen (Akten S. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb
er das Wendemanöver wie folgt: «[I]ch habe die Strassenlage kontrolliert, es
gab keinen Verkehr. Dann habe ich den linken Blinker betätigt und machte dieses
Wendemanöver. Es gab nichts, keine Markierungen.» Er sei dann mit
Leuchtschrift zum Anhalten aufgefordert worden und habe das Auto beim [...]bereich
abgestellt, wo die Kontrolle stattgefunden habe. Wm B____ habe ihm vorgehalten,
beim Wenden auf der Y____strasse eine «gut sichtbare Sperrfläche»
überfahren zu haben. Als er den Strafbefehl erhalten habe, sei er erstmals
damit konfrontiert worden, dass es sich um eine Sicherheitslinie gehandelt
haben solle (Akten S. 61 f.).
2.3.3
Der
Zeuge B____ gab hierzu befragt vor der Vorinstanz an, er habe das Wendemanöver
aus etwa 50 Metern Entfernung von der Tramhaltestelle [...] her beobachtet. Es
sei klar, dass es in der Y____strasse Markierungen habe. Wenn jemand da
drüberfahre, müsse er ein Signal oder eine Markierung missachtet haben. Auf
Vorhalt, ob der Berufungskläger über die Sperrfläche oder über die
Sicherheitslinie gefahren sei, sagte der Zeuge B____ aus: «Es ist
situationsbedingt. Es ist sehr knapp dort. Es kann sein, dass ich zuerst
Sperrfläche gesagt habe. Wir sind das noch genauer anschauen gegangen. Und sind
dann eher von der Sicherheitslinie ausgegangen. Er hat zuerst eine
Kurvenbewegung gemacht und ist dann weitergefahren. Über die Sperrfläche wäre
er direkt ohne abzubiegen gefahren.». Wm B____ führte fort, er und sein
Kollege seien «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen, weil das Auto
nicht einfach so drübergefahren und direkt in den Z____ eingefahren sei,
sondern zuerst Anzeichen gemacht habe, als würde es in die Y____strasse
abbiegen. Der Fahrtweg habe erst eine Rechtskurve beschrieben, dann habe das
Auto linksherum gewendet, bevor es in den Z____ abgebogen sei (Akten
S. 65 f.).
2.3.4
In
Bezug auf die Signalisation gestaltet sich die Ausgangslage wie folgt (vgl. an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehaltene Planausdrucke, Akten
S. 54 f.):
Die Y____strasse
führt an ihrem nördlichen Ende zu einer unübersichtlichen Kreuzung an der [...],
auf welche – je nach Betrachtungsweise – zumindest fünf weitere Strassen
hinlaufen. Die Y____strasse mündet jedoch nicht direkt in die Kreuzung ein,
sondern dreht unmittelbar davor in einer engen Kurve nach rechts in den Z____.
In Blickrichtung der Kreuzung werden die Fahrspuren bis etwa zur Höhe der
Hausnummer 6 durch eine Leitlinie getrennt. Ab dort handelt es sich um eine
Sicherheitslinie. Um den Verkehr am Befahren der Kreuzung zu hindern und ihn,
wie vorstehend beschrieben, zum Einbiegen in den Z____ zu zwingen, schliesst an
die Verlängerung der Y____strasse eine Sperrfläche an.
Damit ist vorab
festzuhalten, dass die berufungsklägerische Angabe, es habe «keine
Markierungen» gehabt, offensichtlich nicht zutreffend ist. Fraglich ist
indes, welche Markierung der Berufungskläger überfahren hat. Aus seinen
Schilderungen geht hervor, dass bei der Kontrolle von der Sperrfläche die Rede
gewesen ist. Gemäss Wm B____ könne es effektiv so gewesen sein, dass er
dem Berufungskläger das Überfahren der Sperrfläche vorgehalten habe. Dafür,
dass er sich auch im Nachhinein unsicher war, spricht, dass der Polizist
offenbar eine Nachbesichtigung durchführte, was aus dem Rapport vom
30.
Juni 2018 indes nicht ersichtlich ist. Gestützt auf die Rekapitulation
sei er in der Folge «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen.
2.3.5
Bei
dieser Ausgangslage lässt sich im Nachhinein nicht verlässlich beurteilen, an
welcher Stelle der Berufungskläger die Signalisation in der Y____strasse
überfahren hat. Der einzige Belastungszeuge, Wm B____, äusserte sich selbst
nach erfolgter Tatortbegehung vage. Gemäss seinen Erläuterungen vor der
Vorinstanz geht er in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf davon aus, dass sich
der Sachverhalt «eher» so zugetragen hat wie von ihm beschrieben. Eine örtliche
Dokumentation wurde nicht erstellt. Möglich wäre indes neben dem Überfahren der
Sicherheitslinie oder der Sperrfläche auch, dass der Berufungskläger das
Wendemanöver im Bereich der Leitlinie ausgeführt hat, wie von ihm auf den
Planausdruck eingezeichnet (Akten S. 54). Hiermit in Einklang bringen
liesse sich die von Wm B____ beschriebene Kurvenfahrt des Autos, bevor es zum
Wendemanöver ansetzte (vgl. vorstehend E. 2.3.3). Letztlich sind drei
Sachverhaltsvarianten denkbar, wobei eine davon gar keine Strafbarkeit nach
sich zöge. Damit ist der angeklagte Sachverhalt nicht in hinreichendem Masse
erstellt, dass ohne unüberwindbare Zweifel von der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der Tat auszugehen ist. Der Berufungskläger ist freizusprechen.
Die Beurteilung des Beweisantrages erübrigt sich.
3.
3.1
Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung
als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des
Staates. Gleiches gilt für die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 205.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 300.– (Art.
426.
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
3.2
Der
Berufungskläger hat zudem Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen
für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Advokat [...] hat vor der Vorinstanz mit Honorarnote vom 9. September
2019.
einen Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht. Hinzuzurechnen ist die
Dauer der Hauptverhandlung von 1.75 Stunden, ausmachend 8.75 Stunden.
Dieser wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend
CHF 2'187.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 29.50. Hierzu
addiert wird die Mehrwertsteuer von CHF 170.70 (7,7 % auf
CHF 2'217.–). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung für das
Vor- und das erstinstanzliche Hauptverfahren somit auf CHF 2'387.70.
Für das
Berufungsverfahren hat Advokat [...] mit Honorarnote vom 24. April 2020
einen Zeitaufwand von 9.9167 Stunden geltend gemacht. Dieser erweist sich als
angemessen und wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 2'479.20.
Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 107.80. Hierzu addiert wird die
Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 194.20 (7,7 % auf
CHF 2'522.–, Auslagen von CHF 65.– sind nicht
mehrwertsteuerpflichtig). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung
für das Berufungsverfahren somit auf CHF 2'781.20.
Kumuliert ergibt
sich eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der Verletzung der
Verkehrsregeln, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in Basel, kostenlos
freigesprochen.
A____ wird für das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und
MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.