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Entscheid

SB.2019.122

Verletzung der Verkehrsregeln

3. Juni 2020Deutsch13 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.122

URTEIL

vom 3. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr.

Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. September 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2019 wurde A____

(Berufungskläger) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu

einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag

Freiheitsstrafe, verurteilt. Dazu wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– überbunden.

Gegen dieses

Urteil hat A____, privat verteidigt durch Advokat [...], am 13. September

2019 Berufung angemeldet, sie am 28. November 2019 erklärt und am

24. Januar 2020 begründet. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche

Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen

Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei der Strafbefehl

gemäss Art. 356 Abs. 2 und 5 StPO (i.V.m. Art. 352

Abs. 1 StPO) für ungültig zu erklären und der Fall an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Auf prozessualer Ebene beantragt er den

Beizug der Einträge im sog. Polizeijournal bzw. bei der Einsatzzentrale. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Berufungsantwort vom 24. Februar 2020 die kostenpflichtige Abweisung

der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Hierauf liess A____ am 12. März 2020 replizieren.

Mit Verfügung

vom 26. März 2020 ordnete der Instruktionsrichter die Behandlung der

Berufung im schriftlichen Verfahren an und setzte den Parteien Frist zur

ergänzenden Stellungnahme. Hiervon machte A____ am 24. April 2020

Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf das gemäss Art.

399.

StPO form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten

(vgl. AGE SB.2018.109 vom 25. Juli 2019 E. 1.1, SB.2019.14 vom 6. Juni 2019 E.

1.1).

1.2

Gestützt

auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO hat der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 26. März 2020 die Behandlung der Berufung im schriftlichen

Verfahren angeordnet. Im vorliegenden Fall bildet ausschliesslich eine

Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und es wird kein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verlangt. Der

anwaltlich vertretene Berufungskläger hat diesbezüglich geltend gemacht, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, was seines

Erachtens die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung voraussetze.

Er hat die Notwendigkeit einer solchen Verhandlung jedoch nicht näher begründet

und namentlich keinen Antrag auf eine (erneute) Konfrontation mit dem

Belastungszeugen gestellt oder an diesen zu richtende Fragen formuliert (Akten

S. 144). Welche Erkenntnisse er sich von einer mündlichen Verhandlung

verspricht, bleibt somit offen. Soweit der Berufungskläger im Zusammenhang mit

seiner Rüge zur Tatsachenfeststellung die Edition eines Polizeijournals

verlangt, steht dies der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht

entgegen.

Das vorliegende

Berufungsurteil ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem

Zirkulationsweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit 390 Abs. 2

bis 4 StPO). Die Verfahrensakten wurden beigezogen.

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich bezüglich

sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398

Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt

Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen

können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige

bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4

StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

hingegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition. Die inhaltliche Begrenzung

des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis

diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch

mit voller Kognition (vgl. Hug/Scheidegger,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N

23; Eugster, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,

SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

2.

2.1

Der

Sachverhalt, welcher sich auf rapportierte Beobachtungen der Polizei und dabei

konkret auf die Feststellungen des Zeugen Wm B____ abstützt, hat im Strafbefehl

folgenden Wortlaut:

«Die

beschuldigte Person lenkte am 01. Mai 2018, um 2345 Uhr, den Personenwagen BL [...]

in Basel vom [...] herkommend durch die X____strasse in Fahrtrichtung Y____strasse.

Bei der Verzweigung X____strasse / Y____strasse bog die beschuldigte Person

rechts ab. Auf der Höhe der Liegenschaft Y____strasse 2 wendete die

beschuldigte Person das Fahrzeug nach links in Richtung Z____ und überquerte

dabei eine gut sichtbare Sicherheitslinie.» (Akten S. 6 f.).

Die Vorinstanz

erachtete diesen Sachverhalt als erstellt (Akten S. 87).

2.2

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich

das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob

sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede

von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011

E. 4; Riedo/Fiolka, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 6 StPO N 2; jeweils mit Hinweisen). Für

eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist (vgl. Tophinke,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.); insbesondere

genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend

sind (vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 3.1.2).

Gleichzeitig sind

die Strafverfolgungsbehörden nach dem im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz

(Art. 6 StPO) verpflichtet, den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären, um so die materielle Wahrheit zu ermitteln (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 6 StPO N 2 und 10). Zur Klärung

des Sachverhalts ist es nach Art. 10 Abs. 2 StPO am Gericht, die verwendbaren

Beweise in freier Beweiswürdigung auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen (Riedo/Fiolka, a.a.O., Art. 10 StPO N

41). Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien

Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht

nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung

darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (AGE

SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.1; Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N

25). "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als

massgebliche Beweise belastende Aussagen und bestreitende Aussagen der

beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen insofern keineswegs zwingend oder

auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro

reo" zu einem Freispruch führen. Vielmehr müssen die Aussagen vom

urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127;

AGE SB.2018.52 vom 27. Februar 2019 E. 4.3; vgl. im Zusammenhang mit

Aussagen von Polizeibeamten auch BGer 6B_294/2012 vom 20. September 2012 E. 4,

mit Hinweisen).

2.3

Der

Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als dass der Berufungskläger als Lenker

des Personenwagens BL [...] am 1. Mai 2018, um 23:45 Uhr, von der X____strasse

herkommend in die Y____strasse fuhr, auf dieser wendete, nach rechts abbog und

den Z____ befuhr.

2.3.1

Im

Recht liegt ein Polizeirapport vom 30. Juni 2018, erstellt vom Polizisten

Wm B____. Dieser beschrieb den strittigen Vorfall wie im Strafbefehl

wiedergegeben und hielt ergänzend dazu fest, er habe bei einer Patrouillenfahrt

gesehen, wie der Berufungskläger beim Wendemanöver auf der Y____strasse die «gut

sichtbare Sicherheitslinie» überfahren habe. Am Z____12 habe er den

Fahrzeuglenker angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei habe der

Berufungskläger die Aussage gemacht, seine Frau habe ihn gelotst. Deswegen sei

er diesen Weg gefahren. Er habe nicht gesehen, dass dort eine Sicherheitslinie

sei (Akten S. 2 f.).

2.3.2

Der

Berufungskläger hat in seiner Einsprache geltend gemacht, bei der

Verkehrskontrolle sei nie vom Überfahren einer Sicherheitslinie die Rede

gewesen (Akten S. 8). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb

er das Wendemanöver wie folgt: «[I]ch habe die Strassenlage kontrolliert, es

gab keinen Verkehr. Dann habe ich den linken Blinker betätigt und machte dieses

Wendemanöver. Es gab nichts, keine Markierungen.» Er sei dann mit

Leuchtschrift zum Anhalten aufgefordert worden und habe das Auto beim [...]bereich

abgestellt, wo die Kontrolle stattgefunden habe. Wm B____ habe ihm vorgehalten,

beim Wenden auf der Y____strasse eine «gut sichtbare Sperrfläche»

überfahren zu haben. Als er den Strafbefehl erhalten habe, sei er erstmals

damit konfrontiert worden, dass es sich um eine Sicherheitslinie gehandelt

haben solle (Akten S. 61 f.).

2.3.3

Der

Zeuge B____ gab hierzu befragt vor der Vorinstanz an, er habe das Wendemanöver

aus etwa 50 Metern Entfernung von der Tramhaltestelle [...] her beobachtet. Es

sei klar, dass es in der Y____strasse Markierungen habe. Wenn jemand da

drüberfahre, müsse er ein Signal oder eine Markierung missachtet haben. Auf

Vorhalt, ob der Berufungskläger über die Sperrfläche oder über die

Sicherheitslinie gefahren sei, sagte der Zeuge B____ aus: «Es ist

situationsbedingt. Es ist sehr knapp dort. Es kann sein, dass ich zuerst

Sperrfläche gesagt habe. Wir sind das noch genauer anschauen gegangen. Und sind

dann eher von der Sicherheitslinie ausgegangen. Er hat zuerst eine

Kurvenbewegung gemacht und ist dann weitergefahren. Über die Sperrfläche wäre

er direkt ohne abzubiegen gefahren.». Wm B____ führte fort, er und sein

Kollege seien «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen, weil das Auto

nicht einfach so drübergefahren und direkt in den Z____ eingefahren sei,

sondern zuerst Anzeichen gemacht habe, als würde es in die Y____strasse

abbiegen. Der Fahrtweg habe erst eine Rechtskurve beschrieben, dann habe das

Auto linksherum gewendet, bevor es in den Z____ abgebogen sei (Akten

S. 65 f.).

2.3.4

In

Bezug auf die Signalisation gestaltet sich die Ausgangslage wie folgt (vgl. an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgehaltene Planausdrucke, Akten

S. 54 f.):

Die Y____strasse

führt an ihrem nördlichen Ende zu einer unübersichtlichen Kreuzung an der [...],

auf welche – je nach Betrachtungsweise – zumindest fünf weitere Strassen

hinlaufen. Die Y____strasse mündet jedoch nicht direkt in die Kreuzung ein,

sondern dreht unmittelbar davor in einer engen Kurve nach rechts in den Z____.

In Blickrichtung der Kreuzung werden die Fahrspuren bis etwa zur Höhe der

Hausnummer 6 durch eine Leitlinie getrennt. Ab dort handelt es sich um eine

Sicherheitslinie. Um den Verkehr am Befahren der Kreuzung zu hindern und ihn,

wie vorstehend beschrieben, zum Einbiegen in den Z____ zu zwingen, schliesst an

die Verlängerung der Y____strasse eine Sperrfläche an.

Damit ist vorab

festzuhalten, dass die berufungsklägerische Angabe, es habe «keine

Markierungen» gehabt, offensichtlich nicht zutreffend ist. Fraglich ist

indes, welche Markierung der Berufungskläger überfahren hat. Aus seinen

Schilderungen geht hervor, dass bei der Kontrolle von der Sperrfläche die Rede

gewesen ist. Gemäss Wm B____ könne es effektiv so gewesen sein, dass er

dem Berufungskläger das Überfahren der Sperrfläche vorgehalten habe. Dafür,

dass er sich auch im Nachhinein unsicher war, spricht, dass der Polizist

offenbar eine Nachbesichtigung durchführte, was aus dem Rapport vom

30.

Juni 2018 indes nicht ersichtlich ist. Gestützt auf die Rekapitulation

sei er in der Folge «eher» von der Sicherheitslinie ausgegangen.

2.3.5

Bei

dieser Ausgangslage lässt sich im Nachhinein nicht verlässlich beurteilen, an

welcher Stelle der Berufungskläger die Signalisation in der Y____strasse

überfahren hat. Der einzige Belastungszeuge, Wm B____, äusserte sich selbst

nach erfolgter Tatortbegehung vage. Gemäss seinen Erläuterungen vor der

Vorinstanz geht er in Bezug auf den konkreten Tatvorwurf davon aus, dass sich

der Sachverhalt «eher» so zugetragen hat wie von ihm beschrieben. Eine örtliche

Dokumentation wurde nicht erstellt. Möglich wäre indes neben dem Überfahren der

Sicherheitslinie oder der Sperrfläche auch, dass der Berufungskläger das

Wendemanöver im Bereich der Leitlinie ausgeführt hat, wie von ihm auf den

Planausdruck eingezeichnet (Akten S. 54). Hiermit in Einklang bringen

liesse sich die von Wm B____ beschriebene Kurvenfahrt des Autos, bevor es zum

Wendemanöver ansetzte (vgl. vorstehend E. 2.3.3). Letztlich sind drei

Sachverhaltsvarianten denkbar, wobei eine davon gar keine Strafbarkeit nach

sich zöge. Damit ist der angeklagte Sachverhalt nicht in hinreichendem Masse

erstellt, dass ohne unüberwindbare Zweifel von der Erfüllung der tatsächlichen

Voraussetzungen der Tat auszugehen ist. Der Berufungskläger ist freizusprechen.

Die Beurteilung des Beweisantrages erübrigt sich.

3.

3.1

Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die Berufung

als begründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des

Staates. Gleiches gilt für die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 205.30 sowie die Urteilsgebühr von CHF 300.– (Art.

426.

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

3.2

Der

Berufungskläger hat zudem Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen

für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Advokat [...] hat vor der Vorinstanz mit Honorarnote vom 9. September

2019.

einen Aufwand von 7 Stunden geltend gemacht. Hinzuzurechnen ist die

Dauer der Hauptverhandlung von 1.75 Stunden, ausmachend 8.75 Stunden.

Dieser wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend

CHF 2'187.50. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 29.50. Hierzu

addiert wird die Mehrwertsteuer von CHF 170.70 (7,7 % auf

CHF 2'217.–). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung für das

Vor- und das erstinstanzliche Hauptverfahren somit auf CHF 2'387.70.

Für das

Berufungsverfahren hat Advokat [...] mit Honorarnote vom 24. April 2020

einen Zeitaufwand von 9.9167 Stunden geltend gemacht. Dieser erweist sich als

angemessen und wird zum Ansatz von CHF 250.– entschädigt, ausmachend CHF 2'479.20.

Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 107.80. Hierzu addiert wird die

Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 194.20 (7,7 % auf

CHF 2'522.–, Auslagen von CHF 65.– sind nicht

mehrwertsteuerpflichtig). Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung

für das Berufungsverfahren somit auf CHF 2'781.20.

Kumuliert ergibt

sich eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und MWST).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird vom Vorwurf der Verletzung der

Verkehrsregeln, angeblich begangen am 1. Mai 2018 in Basel, kostenlos

freigesprochen.

A____ wird für das erst- und das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'168.90 (inkl. Auslagen und

MWST) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.