SB.2019.123
versuchte vorsätzliche Tötung und Nötigung
24. Juni 2021Deutsch139 min
und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'857.85 (inkl. MWST) an C____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.123
URTEIL
vom 24.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Privatkläger 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Privatkläger 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. Juni 2019
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung und Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2019 der versuchten
vorsätzlichen Tötung und der Nötigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 8
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der
Untersuchungshaft vom 10. September 2017 bis 26. Oktober 2017 (46 Tage),
verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der Sachbeschädigung
freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–,
zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde abgewiesen. A____ wurde zur
Leistung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017,
und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'857.85 (inkl. MWST) an C____
verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen.
Des Weiteren wurde A____ zur Leistung von CHF 10'000.– Genugtuung, zuzüglich 5%
Zins seit 10. September 2017, an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung
im Betrage von CHF 25'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde ausserdem zur
Leistung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 7'278.– (inkl. MWST) an B____
verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 34'871.50,
zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Ferner wurde das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser eingezogen. Überdies
wurden diverse Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ und an B____
zurückgegeben. Die beigebrachten 3 USB-Sticks und die 2 DVDs wurden zu den
Akten genommen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF
10'617.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 hat er beantragt, dass er von den
Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung kostenlos
freizusprechen sei. Zudem seien die Schadenersatz-, Genugtuungs- und
Parteientschädigungsforderungen von B____ (nachfolgend Privatkläger 1) und C____
(nachfolgend Privatkläger 2) vollumfänglich abzuweisen und es sei die
Beschlagnahme hinsichtlich der Pos. 1003 (Verzeichnis 138154) zuhanden des
Berufungsklägers aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche
Verfahren zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft
noch die Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen
Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2020 ist
dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.
Mit
Berufungsbegründung vom 30. April 2020 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 gestellten Anträge begründet, wobei er
zusätzlich beantragt hat, dass der Privatkläger 2 sowie D____ einzuvernehmen
seien. Mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft
beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2019 vollumfänglich
zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen sei.
Die Privatkläger haben innert Frist keine Berufungsantworten eingereicht. Mit
Eingabe vom 15. September 2020 hat der Berufungskläger auf die Berufungsantwort
der Staatsanwaltschaft repliziert. Darin hat er zusätzlich beantragt, dass E____
als Zeugin zu befragen sei.
Mit Verfügung
vom 26. Februar 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt und die Verfahrensanträge des Berufungsklägers
hinsichtlich der Befragung des Privatklägers 2 sowie von E____ abgewiesen, vorbehältlich
eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Überdies
ist die Staatsanwaltschaft ersucht worden, allfällige Akten (Einträge,
Berichte) betreffend eine ärztliche Konsultation des Berufungsklägers beim
medizinischen Dienst des UG Waaghof am 11. September 2017 dem Gericht zu
übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Konsultation stattgefunden
habe. Die Staatsanwaltschaft ist ferner ersucht worden, eine allfällige
Videoaufzeichnung der Polizeiwache Kannenfeld betreffend Erscheinen und
Anhaltung des Beschuldigte am 10. September 2017 um ca. 16:30 Uhr dem Gericht
zu übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Aufzeichnung vorhanden
sei. Mit Vorladung vom 29. März 2021 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 24.
Juni 2021 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der
Berufungskläger sowie D____ (als Zeugin) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche
Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf der
Verteidiger repliziert und sodann die Staatsanwaltschaft dupliziert hat. Die
Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten, wobei der Berufungskläger auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht
nochmals beantragt hat, den Privatkläger 2 einzuvernehmen. Zusätzlich hat er
den Antrag gestellt, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt, dass er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen
Tötung sowie der Nötigung kostenlos freizusprechen sei. Zudem seien die
Schadenersatz-, Genugtuungs- und Parteientschädigungsforderungen der Privatkläger
vollumfänglich abzuweisen und es sei die Beschlagnahme hinsichtlich der Pos.
1003.
zuhanden des Berufungsklägers aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sowie die
Privatkläger haben demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin
sind der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der Sachbeschädigung, die Abweisung
der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 179.–,
zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, die Abweisung seiner
Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.–, die Abweisung der
Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 25'000.–
und die Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs in Rechtskraft
erwachsen. Gleiches gilt für die Aufhebung der Beschlagnahme über die sonstigen
beigebrachten Gegenstände und deren Rückgabe an den Berufungskläger und den
Privatkläger 1.
2.
Der Berufungskläger
hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung einerseits an
seinem bereits gestellten Beweisantrag fest, wonach der Privatkläger 2 als
Auskunftsperson zu befragen sei. Andererseits stellte er zum ersten Mal den
Antrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger zudem noch diverse
weitere Punkte (s. sogleich E. 2.2).
2.1
2.1.1
Hinsichtlich
des in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gestellten
Rückweisungsantrags machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem
Plädoyer keine weitergehenden Ausführungen, jedoch brachte er bereits in seiner
Berufungsbegründung vor, dass zahlreiche der erhobenen Rügen zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz führen müssten.
2.1.2
Nach
Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und
weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung
eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu
fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle
einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die Partei, die eine
Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im
Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 409 N 2). Der Berufungskläger erklärte mit Berufungserklärung vom 2.
Dezember 2019, dass das Urteil des Strafgerichts angefochten werde und er einen
kostenlosen Freispruch verlange. Sodann stellte er an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung zum ersten Mal den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss
Art. 409 StPO. Mithin ist fraglich, ob der Rückweisungsantrag rechtzeitig bzw.
korrekt erfolgte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Antrag sowieso
abzuweisen ist (s. sogleich).
2.1.3
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen
Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den
von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber
kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln
des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die
Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im
Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf
unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller
Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich
unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch
auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde
(zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Art.
409.
StPO N 1).
2.1.4
Wie
nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vom Berufungskläger
geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Entsprechend ist auch der
Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger macht zum einen geltend, sämtliche vor dem 11. September 2017
erfolgten Beweiserhebungen, namentlich die Einvernahme des Privatklägers 2 vom
10.
September 2017, auf welche sich die Vorinstanz massgeblich stütze, seien in
Anwendung von Art. 130 und Art. 131 StPO unverwertbar. Gemäss dem bereits
am 10. September 2017 erstellten und gleichentags an die Kriminalpolizei
übermittelten Rapport (Akten S. 299) sei die Kantonspolizei von Beginn weg
von einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt ausgegangen. Damit habe ein
ohne weiteres erkennbarer Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130
lit. b StPO vorgelegen (Berufungsbegründung Ziff. 5-6 und 14, Akten
S. 1149/1150).
Das staatsanwaltschaftliche
Untersuchungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt auch schon eröffnet gewesen, und
nicht erst am 12. September 2017, wie auf der Eröffnungs- und
Ausdehnungsverfügung vermerkt (Akten S. 294). Das lasse sich nachweisen
mit Blick auf die Einvernahme vom 10. September 2017 des Privatklägers 2
(Akten S. 311) und von D____ (Akten S. 321), die beide bereits das
staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen [...] getragen hätten (Berufungsbegründung
Ziff. 7, Akten S. 1149, Replik Ziff. 2, Akten S. 1189/1190).
Diese materielle Verfahrenseröffnung sei massgeblich für die Rechtsfolgen und -pflichten,
ganz besonders für die Gewährleistung der notwendigen Verteidigung. Diese hätte
daher vorliegend ebenfalls bereits am Sonntagnachmittag sichergestellt werden
müssen, umso mehr, als die Belastungszeugen (Privatkläger 2 und D____)
gleichentags noch einvernommen worden seien. Die notwendige Verteidigung des Berufungsklägers
sei erst am 11. September 2017 (Akten S. 131) eingesetzt worden.
2.2.2
Diesen
Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Frage, ob bzw. wann die (notwendige)
Verteidigung des Berufungsklägers sichergestellt war, ist für die
Verwertbarkeit der von ihm beanstandeten Einvernahmen von Belastungszeugen nur
dann relevant, wenn er überhaupt daran hätte teilnehmen dürfen. Dass er bei der
Einvernahme der beiden Belastungszeugen nicht vertreten – und auch gar nicht
zugegen – war, schadet mit anderen Worten nicht, sofern man ihm bezüglich
dieser Einvernahme ein Teilnahmerecht abspricht. Dies hängt wiederum von der
Frage ab, ob das staatsanwaltschaftliche Verfahren zu jenem Zeitpunkt bereits
eröffnet war und ob es sich um Ersteinvernahmen handelte, bei welchen das
Teilnahmerecht noch eingeschränkt werden konnte. Diese Fragen sind somit vorab
zu prüfen. Stellt sich heraus, dass dem Berufungskläger an den von ihm
beanstandeten ersten Einvernahmen des Privatklägers 2 und von D____ gar kein
Teilnamerecht gewährt werden musste, so kann er auch aus der zu jenem Zeitpunkt
noch nicht sichergestellten notwendigen Verteidigung nichts ableiten.
2.2.3
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO
der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die
Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die
Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen
benachrichtigt zu werden (Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014,
Art. 147 StPO N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa
bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht
zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die
Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den
Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch
die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in
Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4
StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum
Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf
BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423;
BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f. und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f., 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die Polizei
kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation
durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts
vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei
entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S.
405.
f.; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich
zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische
Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum
Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405 f.; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 1233 Fn. 81; Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284;
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in:
BBl 2006 S. 1085, 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).
Das
Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid (BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für
den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits
im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem
Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 139 IV 25 aus, dass
im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz
der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und
Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen, die
die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den
Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte
zustehen, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen
(BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Es hält weiter fest,
dass Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO
konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren
gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie
nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und
Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig zulässig sind (unter Verweis auf
BGE 139 IV 25 E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges
prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter
Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche
Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25
E. 5.2.2 S. 32 f.). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten
Entscheid vom 13. September 2018 aber auch, dass «eine
Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht
und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der
Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich
eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend
Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der
ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen
wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens
einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter
Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 32 f.). Dabei habe es das
Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offengelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs.
1.
StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall
bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr
aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige
Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann». Die blosse Möglichkeit einer
abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges
prozesstaktisches Verhalten rechtfertige hingegen – so wiederholt das
Bundesgericht – noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018 E. 1.2.2, unter Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4
ff. S. 36 ff. und BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229). In E. 2.2.1
resümiert es dann deutlich pragmatischer: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte
bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101
Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der
Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der
Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der
Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist
zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen
Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2
lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger
Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen».
Der
Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab
Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine
solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer
flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101
Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu
gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der
beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten
Beweise erhoben hat (Schmutz, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere
Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen
müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die
Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
In
Bezug auf die ersten Befragungen des Privatklägers 2 und von D____ vom
10. September 2017 ist festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung
des Verteidigers noch als Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten haben. Sie fanden wenige
Stunden nach der Tat statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche
Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung als Auskunftsperson (Akten
S. 311, 321).
Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keinerlei Klarheit
über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im Rahmen der
Auseinandersetzung. Der Berufungskläger war nicht in flagranti gefasst,
sondern aufgrund der Videoüberwachung der Polizeiwache Kannenfeld
gewissermassen im Vorbeigehen angehalten worden (Akten S. 352, 361 f.). Er
bestritt den Tatablauf und bezichtigte umgekehrt die Privatkläger der
Körperverletzung oder Tätlichkeiten. Die Strafverfolgungsbehörden
mussten sich somit erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck
der gegenseitig erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in
einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen
potentieller Opfer und weiterer Auskunftsperson (ein anderes, schwerverletztes
Opfer befand sich im Spital, es musste nach der Tat intubiert werden und war
kurzzeitig instabil: Akten S. 328) abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen
sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den
Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und
nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der
Parteiöffentlichkeit unproblematisch – und wäre selbst dann gerechtfertigt
gewesen, wenn das Verfahren bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu
qualifizieren wäre. Das ergibt sich auch mit Blick auf die konkreten Umstände
des Falles: Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der
jeweils Beschuldigten samt ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den
möglichen Beteiligungen an einem Streit die Qualität der Aussagen erheblich
belastet und auch den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben der
nächsten Involvierten und Beobachter dazu, wann welcher der Beteiligten ins
Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche
Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt stattfand, um dem mutmasslichen
Täter danach seine konkreten Tatbeiträge vorzuhalten – und zwar ohne, dass er
bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen hätte mögliche
Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld vorbereiten oder allfällige
Belastungszeugen mehr oder weniger subtil unter Druck setzen können. Die
Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame
Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen Verfahrensstadium
regelmässig dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr
durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr
der Beeinflussung beim vorliegenden Delikt zwischen Nachbarn ausserordentlich
gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht
ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu
verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt
werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3,
bestätigt im zitierten BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 sowie statt
vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O., S. 281, 284).
Selbst wenn man
die Frage der Verwertbarkeit in Bezug auf die ersten Befragungen der
Belastungszeugen anders beurteilen wollte, würde es am materiellen
Beweisergebnis im Übrigen nichts ändern, wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu
zeigen sein wird. Denn die Privatkläger haben anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals geschildert, und dies keineswegs nur
im Sinne einer Bestätigung ihrer früheren Aussagen. Der Einwand, auch spätere
Befragungen seien als «Folgebeweise» unverwertbar, hat unter diesen Umständen
keine Grundlage – ist es doch offensichtlich nicht so, dass eine einzelne unverwertbare
Einvernahme sämtliche weiteren Befragungen, egal durch wen und in welcher Weise
sie erfolgen, praktisch unbrauchbar macht. Insoweit kann eine Parallele zum
Konfrontationsanspruch gezogen werden, der durch eine einmalige korrekte
Befragung gewahrt und der einer Heilung zugänglich ist (s. sogleich).
2.2.4 Nachdem
eine Teilnahme des Berufungsklägers an den ersten Einvernahmen des
Privatklägers 2 und D____ nicht gewährt werden musste, stellt sich, wie
eingangs (E. 2.2.2), ausgeführt, auch die Problematik der notwendigen
Verteidigung nicht. Ab dem Zeitpunkt, da der Berufungskläger einen Verteidiger
benötigte – nämlich einen Tag nach seiner Anhaltung und bevor er selbst
erstmals einvernommen wurde – wurde dem Berufungskläger ein Verteidiger
bestellt. Die Debatte darüber, ob zu jenem Zeitpunkt schon absehbar war, dass
ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege (was wohl zu bejahen wäre)
erübrigt sich somit.
2.2.5
2.2.5.1 An
der ersten Einvernahme vom 27. September 2017 verlangte der damalige
Verteidiger [...], dass der Berufungskläger persönlich auch zugelassen werde.
Das wurde ihm verweigert (Akten S. 395). Die Staatsanwaltschaft erliess
eine Verfügung, in welcher sie den Berufungskläger in Wahrung der Opferrechte
von der Teilnahme an der ersten Befragung des Opfers vom 27. September 2017
ausschloss. Diese händigte sie den Parteivertretern während der Einvernahme aus
(Akten S. 421 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der
damalige Verteidiger dagegen opponiert, dass der Privatkläger 1 nicht direkt,
sondern lediglich indirekt konfrontiert wurde. Sein Antrag wurde abgewiesen
(Akten S. 952 f.).
Sollte der
Berufungskläger geltend machen wollen, die ohne seine Teilnahme erfolgten
Aussagen der Privatkläger seien auch wegen Verletzung des
Konfrontationsanspruchs unverwertbar bzw. eine diesbezügliche Heilung sei
ausgeschlossen, so wäre er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat in einem
aktuellen Urteil seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs
nochmals zusammengefasst (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019). Es führt in
E. 1.3 dieses Entscheids aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren
Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende
Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss
der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit
des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen» (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.,
je m.H.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019
wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach
gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den
Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen
des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. S. 176 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016
E. 3.3.3). Da die Privatkläger bereits vor erster Instanz nochmals
als Auskunftspersonen befragt wurden, stellt sich das Problem einer mangelnden
Konfrontation somit nicht bzw. wäre die anlässlich früherer Einvernahmen
unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, jedenfalls
geheilt. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die
früheren Aussagen anlässlich einer erneuten, konfrontierten Befragung tel quel
vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch den Zeugen bzw. die Auskunftsperson
bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz keineswegs getan, sondern
vielmehr eine vollständige Befragung der Privatkläger als Auskunftspersonen
vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen
hin zum Sachverhalt geäussert haben (Akten S. 953 ff., 961 ff.).
Fraglich könnte
die Verwertbarkeit lediglich deshalb sein, weil der Privatkläger 2 vor erster
Instanz nur in indirekter Konfrontation befragt worden ist. Der Verteidiger hat
das vor Strafgericht vergeblich mit dem Argument, beim Privatkläger 2 handle es
sich nicht um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und eine Vermeidung der
direkten Konfrontation sei nicht gerechtfertigt, moniert (s.o., Akten
S. 952 f.).
Das
Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch
die Opferrechte eingeschränkt (Art. 153 Abs. 3 StPO, vgl. auch 149 Abs. 1
und 2 StPO). Gemäss Art. 152 Abs. 4 StPO ist eine Gegenüberstellung
nur dann zwingend, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör
nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes
Interesse der Strafverfolgung die direkte Konfrontation zwingend erfordert.
Verlangt das Opfer ausdrücklich den Verzicht auf eine Gegenüberstellung, so ist
diesem Antrag stattzugeben, wenn die Verfahrensrechte des Beschuldigten oder
die Strafverfolgungsinteressen es nicht verbieten; die Gegenüberstellung
entgegen dem Willen des Opfers stellt in diesem Sinne nur eine ultima ratio dar
(Wehrenberg, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 152 StPO N 21). Das Bundesgericht hat
hierzu in ständiger Praxis ausgeführt, dass bei der Handhabung des
Konfrontationsrechts die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers
gegeneinander abzuwägen sind und in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche
Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte
des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den
Interessen des Opfers gerecht zu werden. Das Gericht verfügt bei der Wahl der
Vorkehren zum Schutz der Opfer über ein gewisses Ermessen (BGE 143 IV 397
E. 5.2 S. 407 f.; 129 I 151 E. 5 S. 158 f.; BGer 6B_681/2012 vom 12. März
2013 E. 2.3.2, 2.4). Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, bei welchem
die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wurde,
von wo aus der Berufungskläger sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichem
Konnex Fragen stellen konnte, stellt eine maximale Annäherung an die direkte
Konfrontation und damit eine Massnahme dar, bei welcher der Schutz des Opfers
unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Verteidigungsinteressen gewahrt
wird. Sie genügt grundsätzlich als taugliche Massnahme zur Wahrung der
Verteidigungsrechte (Wehrenberg, a.a.O.,
Art. 152 StPO N 22). Sie wird in den meisten Fällen nicht einmal
zwingend verlangt, sondern oft genügen auch weniger weitgehende Vorkehren, bei
welchen die unmittelbare Wahrnehmung des Befragten und seiner Körpersprache
nicht gewährleistet ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 5.2 S. 407 f.; BGer
6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2). Massstab für die Frage, ob der
Zeuge oder die Auskunftsperson für die Befragung im selben Raum wie der
Beschuldigte bleiben muss, ist letztlich die Zumutbarkeit. Ist diese Situation
dem Opfer nicht zumutbar, so ist von einer direkten Konfrontation unter
Gewährleistung von Ersatzmassnahmen abzusehen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 5.2 S.
407 f.).
Vorliegend hat
das Gericht die Unzumutbarkeit für den Privatkläger 2 zu Recht bejaht. Er wurde
in ein Tatgeschehen einbezogen, bei welchem sein Sohn gemäss Anklage Opfer
einer versuchten Tötung wurde. Hierzu hatte er auch Auskunft zu geben. Er war
damit nicht einfach «hier wegen Sachbeschädigung und Nötigung», wie es der Verteidiger
vor erster Instanz geltend gemacht hat (Akten S. 952). Sodann kann auch
der von einer Nötigung Betroffene als Opfer im Rechtssinne qualifiziert werden
und die in Art. 152 StPO gewährleisteten Opferrechte beanspruchen – auch
wenn der Verteidiger das «noch nie erlebt» hat (Akten S. 953). Als Opfer
gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die
Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Nötigung als Delikt gegen die
Freiheit des Individuums kann grundsätzlich die psychische Integrität des
Betroffenen unmittelbar beeinträchtigen. Ob die zur Bejahung der Opferstellung
erforderliche Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere gegeben ist, bestimmt
sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 141 IV 437 = BGer
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2.1 sowie nicht publ. E. 1.2.3;
BGE 129 IV 216 E. 1.2 S. 218 f., 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 116 StPO N 11). Erreicht die
Nötigung die für die Annahme einer Opferstellung hinreichende Intensität, so
ist auch die Vermeidung der direkten Konfrontation auf Wunsch des Opfers in
Anwendung von Art. 152 Abs. 3 StPO gerechtfertigt (BGE 141 IV 437 = BGer
6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, nicht publ. E. 1.3.). Aufgrund der
konkreten Umstände ist beim Privatkläger 2 von einer hinreichend schweren
Beeinträchtigung auszugehen, um ihn Art. 152 StPO zu unterstellen. Dass
gegen seinen Willen eine Befragung im unmittelbaren Beisein des
Berufungsklägers erforderlich gewesen wäre, obwohl mit der Videobefragung eine
ausgezeichnete Ersatzmassnahme ergriffen werden konnte, ist klar abzulehnen.
Im Ergebnis
führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen der Privatkläger,
sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte und der notwendigen Verteidigung als
auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Soweit der Berufungskläger
seinen Antrag auf erneute Befragung des Privatklägers 2 mit der Unverwertbarkeit
der früheren Einvernahme begründet, ist er nicht zu hören.
2.2.5.2 Der
Berufungskläger beantragt jedoch auch in materieller Hinsicht die nochmalige
Befragung des Privatklägers 2. Die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass er
die einzige Person sei, die im vorliegenden Verfahren glaubhafte und
konsistente Aussagen gemacht habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall. So habe
der Privatkläger 2 einerseits widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der
Örtlichkeit der Konfrontation (Gartentür oder Windfang der Eingangstür) gemacht.
Dies gelte auch für dessen Aussagen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der
Privatkläger 1 seinen Helm ausgezogen habe, da sich der Privatkläger 2
ebenfalls in Widersprüche verstricke bzw. er ausgesagt habe, dass er selbst auch
nicht genau wisse, wie es sich mit diesem Helm verhalten habe.
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im
Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389
Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art.
405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren
zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise
sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je m.H.). Kommt das Gericht in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts
werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann
es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen
(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere
Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch
um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des
Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236
f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,
6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).
In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem
Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als
wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht
erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als
erforderlich (Hofer, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29.
Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je m.H.).
Wie bereits
ausgeführt, wurde der Privatkläger 2 schon im Vorverfahren sowie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich befragt und auch mit dem
Berufungskläger konfrontiert. Sofern der Berufungskläger vorbringt, der
Privatkläger 2 habe widersprüchliche und wenig konsistente Aussagen gemacht, so
ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Frage der gerichtlichen
Beweiswürdigung handelt, die im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Privatklägers 2 vorzunehmen ist (vgl. hinten E. 6). Zudem ist
vorausgreifend festzuhalten, dass mittlerweile die Örtlichkeit der
Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerschaft
unbestritten sein dürfte, spielte sich diese doch zunächst bei der Eingangstür
der Liegenschaft sowie später auf dem Rasen davor ab (vgl. hinten E. 6). Der
Verteidiger des Berufungsklägers hält denn auch selbst fest, dass auch die
Vorinstanz den Vorfall dort verortet habe. Was schliesslich die Frage des
Zeitpunkts des Ablegens des Helms des Privatklägers 1 anbelangt, so spielt dies
höchstens im Rahmen der Prüfung der Realkriterien (Schilderungen von
Nebensächlichkeiten) bei der vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung der
Aussagen eine Rolle, die Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger des
Berufungsklägers halten jedoch selbst fest, dass dies für die Beurteilung des
angeklagten Sachverhalts irrelevant sei (Akten S. 1290). Andere Gründe für eine
erneute Befragung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers nicht vor und sind
auch nicht ersichtlich. Die Vorladung und nochmalige Befragung des
Privatklägers 2 ist daher nicht geeignet, die Entscheid-findung des Gerichts zu
beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
abzulehnen.
2.2.5.3 Auch
die Aussagen von D____ wären unter dem Aspekt der Teilnahmerechte und der
notwendigen Verteidigung gemäss dem zuvor Ausgeführten verwertbar. Allerdings
ist D____ bisher nie konfrontiert worden. Die Vorinstanz hat auf ihre Aussagen
offenbar auch nicht abgestellt. Die vom Berufungskläger beantragte Einvernahme
erscheint zumindest unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsanspruchs nicht
abwegig. Zwar hat der erstinstanzliche Verteidiger eine solche nicht verlangt,
was sich gegen eine Vorladung anführen liesse (er hat lediglich
DNA-Untersuchungen beantragt: vgl. die Beweis-Eingabe vom 10. Mai 2019, Akten
S. 875 ff.), gleichwohl erscheint es aber aus formellen Gründen
angezeigt, D____ zu befragen. Sie wurde entsprechend in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 24. Juni 2021 als Zeugin befragt und mit dem
Berufungskläger konfrontiert.
2.2.6 Der
Berufungskläger bringt in formeller Hinsicht schliesslich vor, dass ihm im Vor-
und Hauptverfahren in der Person von [...] keine wirksame Verteidigung zur
Seite gestanden sei. Was er daraus ableiten will, führt er nicht näher aus.
Fakt ist aber, dass ein Beschuldigter grundsätzlich auch die Handlungen
früherer Verteidiger für sich gelten lassen muss. Umstände, in welchen die
richterliche Fürsorgepflicht zu einer Intervention hätte führen müssen, sind
hier jedenfalls weder ersichtlich noch dargetan – das für die Einvernahme vom
27. September 2017 mit dem Privatkläger 1 beschriebene Verhalten (Akten S. 427)
mag zwar leicht fragwürdig sein, hatte aber auf die gesamte Verteidigung
offensichtlich keine nennenswerten Auswirkungen.
3.
In materieller
Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch.
3.1 Das
Strafgericht hält in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass unstreitig und
erstellt sei, dass es in der Liegenschaft an der [...] in Basel bereits vor dem
Tattag zu diversen Nachbarstreitigkeiten zwischen der Familie der Privatkläger
und derjenigen des Berufungsklägers gekommen sei. Sodann sei durch die übereinstimmenden
Aussagen aller am Tatgeschehen Beteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel,
insbesondere die Audio-/Videodatei erstellt, dass es zwischen dem Berufungskläger
und dem Privatkläger 1 vor der Messerattacke zu einer verbalen
Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Darüber
hinaus sei unstreitig und erstellt, dass der Berufungskläger am 10. September
2017 drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen habe.
Hierdurch sei letzterem eine gering umblutete, ca. 1 cm lange und ca. 5 cm
tiefe Stichwunde in der rechten Lendenregion, eine reichlich blutende, ca. 1 cm
lange und ca. 7 cm tiefe Stichwunde über dem linken Beckenkamm und eine ca. 1
cm lange Stichwunde in der linken Flanke zwischen 9. und 10. Rippe, mit Blut in
der linken Dickdarmrinne und im linken Oberbauch mit einer ca. 2 cm grossen
Öffnung des Bauchfells, einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen
Bauchnetzes und einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der
Zwischenrippenschlagader zugefügt worden. Der Berufungskläger sei unmittelbar
nach der Tat nahe bei der Polizeiwache Kannenfeld vom Polizisten [...]
angehalten worden, wo ihm auch das Messer abgenommen worden sei. In Bezug auf
weitere Punkte würden die Aussagen der Beteiligten jedoch voneinander abweichen.
Zwar sei der Berufungskläger in Bezug auf die Messerstiche grundsätzlich geständig,
jedoch würden die abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so
vor allem bezüglich einer Notwehr-situation, nicht überzeugen. Hingegen
präsentierten sich insbesondere die Depositionen des Privatklägers 2 als
absolut glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb vollumfänglich auf diese
abgestellt werden könne. Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in
der Anklageschrift geschildert werde, als erstellt zu betrachten. Letztlich sei
von einer gegenseitigen eskalierenden Auseinandersetzung zwischen dem
Privatkläger 1 und dem Berufungskläger auszugehen, deren Auslöser zwar in den
provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1 zu finden, der dramatische
Ausgang jedoch allein dem unverhältnismässigen Verhalten des Berufungsklägers
zuzuschreiben sei. Der Privatkläger 2 habe zwar zunächst eine weiterführende
Auseinandersetzung zu verhindern versucht, indem er seinen Arm zwischen die
beiden Streithähne gehalten habe. Doch habe er die Rangelei nicht zu verhindern
vermocht. Im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger
und dem Privatkläger 1 habe ersterer dann sein Messer gezückt und insgesamt
drei Mal unverhofft auf den Privatkläger 1 eingestochen. Von einer
Notwehrsituation, wie sie der Berufungskläger geltend gemacht habe, könne keine
Rede sein. Entsprechende Depositionen des Berufungsklägers seien völlig
unplausibel und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Hinsichtlich der
dem Berufungskläger zum Nachteil des Privatklägers 2 vorgeworfenen Nötigung
hält die Vorinstanz fest, dass auch in diesem Sachverhaltsabschnitt die
Depositionen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermögen würden. Seine
Schilderungen seien unplausibel und es sei nicht nachvollziehbar, wieso der
Privatkläger 2, der auch hier bzw. insgesamt als absolut glaubwürdig erscheine,
in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich hätte belasten sollen, wenn
es nicht tatsächlich so gewesen sei.
3.2 Der
Berufungskläger bestreitet demgegenüber zunächst den Tötungsvorsatz. Dass er
als medizinischer Laie um die «sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen
Verletzungsfolge gewusst habe, treffe nicht zu. Der Verteidiger führt dazu Statistiken
ins Feld, die belegen würden, dass zwischen 2016 und 2019 nur durchschnittlich
14,6% der mit Schneid- oder Stichwaffen ausgeführten und kriminalistisch als
«Tötung» erfassten Delikte zum Tod des Opfers geführt hätten (vgl. Akten S.
1154 f.). Darin seien die blossen «schweren Körperverletzungen» noch gar nicht
erfasst – ihr Einbezug würde noch tiefere Werte ergeben (vgl. Akten S. 1155 f.).
Weiter – und unabhängig vom Tötungsvorsatz – macht der Berufungskläger eine
(rechtfertigende) Notwehr geltend (vgl. Akten S. 1157 ff., 1308 ff.). Auch habe
der Berufungskläger im Rahmen der Auseinandersetzung eigene Verletzungen
erlitten (vgl. Akten S. 1192). Der Berufungskläger sei entsprechend vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
Hinsichtlich des
Vorwurfs der Nötigung bestreit der Berufungskläger schliesslich, dem ihn
zurückhaltenden Privatkläger 2 gedroht zu haben. Gestützt werde seine Aussage
durch die Angaben von F____, gemäss welchem sich der Berufungskläger gerade
nicht sofort vom Ort des Geschehens entfernt habe, sondern vielmehr mit
erhobenen Armen auf dem Rasen gestanden sei. Aktenkundig sei bei richtiger
Betrachtung sodann, dass der Berufungskläger anschliessend nicht geflohen sei,
sondern sich freiwillig und auf direktem Weg zur Polizei begeben habe. Angesichts
dieser Umstände sei nicht das Losreissen durch den Berufungskläger, sondern
wenn überhaupt das Zurückhalten durch den Privatkläger 2 unrechtmässig, und der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Tötungsvorsatz des
Berufungsklägers aufgrund des Verletzungsbildes beim Privatkläger 1 zu bejahen
sei. Die von der Verteidigung eingereichten statistischen Aufstellungen würden in
keiner Weise taugen, den vorliegenden oder überhaupt irgendeinen Einzelfall zu
beurteilen. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf schwerwiegende
Verletzungen beim Berufungskläger. Schliesslich habe sich der Berufungskläger
zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden. Auch habe sich der Berufungskläger,
wie im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt werde, im Laufe des
Verfahrens zu oft selber widersprochen, womit sein Aussageverhalten insgesamt
als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Das Urteil der Vorinstanz sei
entsprechend vollumfänglich zu bestätigen.
4.
4.1 Es
ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger auf den
Privatkläger 1 eingestochen und ihm die festgestellten Verletzungen
zugefügt hat. Er macht indessen nebst dem fehlenden Tötungsvorsatz Notwehr
geltend (s. vorne E. 3.2). In Bezug auf den Tötungsvorsatz verneint sein
Verteidiger mit den erwähnten statistischen Hinweisen das Vorhandensein eines
Wissens um die hohe Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge; ausserdem bestreitet der
Berufungskläger, dass die Stiche «gezielt» erfolgt seien bzw. könne er sich
nicht mehr an die ersten beiden Stiche erinnern (Akten S. 1294 f.; vgl. auch Berufungsbegründung
Ziff. 27, Akten S. 1154). Hinsichtlich der Notwehrsituation macht er
geltend, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, ob der Berufungskläger vom
Privatkläger 1 «tätlich angegriffen worden [sei] und unter Umständen auch
geschlagen wurde» – so sei die Beurteilung, ob eine Notwehrlage vorgelegen
habe, nicht möglich (Berufungsbegründung Ziff. 41/42, Akten S.1158). Der
Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er sei «initial von B____
angegriffen und geschlagen» und zudem vom Privatkläger 2 blockiert worden und
die Vorinstanz habe nicht ohne weiteres vom Gegenteil ausgehen dürfen
(Berufungsbegründung Ziff. 44/45, Akten S. 1159).
Die Vorinstanz
ist zum Schluss gekommen, es sei von einer «gegenseitigen eskalierenden
Auseinandersetzung» zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger
auszugehen – ausgelöst durch die provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1
– und es habe eine «tätliche Auseinandersetzung» zwischen den beiden gegeben,
in deren Zug der Berufungskläger dann sein Messer gezückt und drei Mal
«unverhofft» auf den Privatkläger 1 eingestochen habe (Akten S. 1008). Damit
lässt die Vorinstanz es in der Tat offen, wer als erster tätlich wurde. Sie
stellt aber klar, dass sie nicht von einem (einseitigen) Zuschlagen des Privatklägers
1 auf den Berufungskläger ausgeht, sondern von einer gegenseitigen Rangelei mit
gegenseitigen Tätlichkeiten. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanze nicht
von einem einseitigen tätlichen Angriff des Privatklägers 1 auf den
Berufungskläger ausgeht (wohl aber von einer zunächst einseitigen verbalen
Provokation durch ersteren).
Es ist zu
prüfen, welcher Ablauf als erstellt gelten kann – insbesondere für die Frage
der Notwehrsituation, aber auch ergänzend, um allenfalls beurteilen zu können,
ob der Berufungskläger beim Zustechen unter den konkreten Umständen den
Eventualvorsatz zur Tötung hatte.
4.2 Als
Beweismittel liegen zum einen diverse Fotos vom Tatort sowie vom verletzten
Privatkläger 1 vor (Akten S. 304 ff., 384).
4.3 Was
die Verletzungen des Privatklägers 1 betrifft, liegen ein IRM-Gutachten vom 20.
Februar 2018, diverse Fotos, sowie Krankenunterlagen etc. vor (Akten S. 617
ff.). Gemäss dem Gutachten bestand zwar keine unmittelbare Lebensgefahr für den
Privatkläger 1, doch hätte sich – aufgrund der Blutung aus der verletzten
Schlagader – ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine lebensgefährliche
Situation entwickeln können. Ausserdem wären bei nur geringfügig anderem
Einstichwinkel unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen von Darm oder Niere
möglich gewesen (Akten S. 626). Gemäss einem psychologischen Bericht von [...] (Fachpsychologe
für Psychotherapie FSP) vom 15. Mai 2019 (Akten S. 898-900), der von der
Privatkläger-Vertretung in Auftrag gegeben wurde, litt der Privatkläger 1 an einer
posttraumatischen Belastungsstörung. So habe er zur Zeit des Berichts noch
Albträume mit Bezug auf das Erlebte, Flashbacks auch bei der Arbeit (beides
tendenziell abnehmend) verbunden mit mehr Ausfällen bei der Arbeit und damit
Lohneinbussen gehabt. Es hätten mittelgradig starke depressive Phasen
vorgelegen, auch mit Selbstvorwürfen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 70% gelegen.
Betreffend Schmerzsymptomatik seien etwa tiefes Luft Holen und damit bis heute
ein Tennismatch nicht mehr möglich. Das bedeute eine deutliche Verringerung der
Lebensqualität für den Privatkläger 1. Gemäss dem Arztbericht von [...] vom 10.
April 2019 (Akten S. 901-902), der ebenfalls im Auftrag der
Privatkläger-Vertretung eingeholt wurde, lägen konstante sowie rezidivierende Schmerzen
sowie posttraumatische Symptome vor. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30%
gegeben. Der Privatkläger 1 sei sehr «compliant» und mache gute Fortschritte,
die Prognose sei gut (Akten S. 902).
Hinsichtlich der
Verletzungen des Berufungsklägers brachte dieser vor, dass er Schmerzen gehabt
habe. Er wurde am 12. September 2017 durch das IRM untersucht. Es wurden gemäss
IRM-Gutachten vom 23. November 2017 keine objektivierbaren Verletzungen festgestellt
(Akten S. 358, 641 ff.). Der von der Instruierenden mit Verfügung vom 26.
Februar 2021 eingeholte ärztliche Bericht vom medizinischen Dienst des UG
Waaghof vom 11. September 2017 hielt sodann fest, dass der Berufungskläger
gemäss eigenen Angaben aufgrund der Auseinandersetzung Schmerzen an der Schläfe
und am Fuss habe (Akten S. 1212). Der Berufungskläger wurde auch toxikologisch
untersucht. Er hatte weder Alkohol noch Betäubungsmittel intus (lediglich
Paracetamol; Akten S: 632-634). Bei der Tatwaffe handelt es sich des Weiteren
um ein rot/schwarzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm (Akten
S. 815b).
4.4 Des
Weiteren hat die Ehefrau des Berufungsklägers ein Video von einem Teil des
Vorfalls aufgenommen (man sieht allerdings nur sie selbst [Selfie-Modus], jedoch
sind auf der Audioaufnahme die Beteiligten des Streits zu hören (vgl.
Auswertung Akten S. 392, USB-Stick act. 815a). Die aufgezeichneten Stimmen sind
grösstenteils den Beteiligten zuordenbar (vgl. auch den Bericht der
Kriminalpolizei, Akten S. 392). Ob allerdings immer nur der Privatkläger 1 und
der Berufungskläger zu hören sind oder ob eine weitere Person hinzukommt, lässt
sich allein aufgrund der Aufnahme nicht abschliessend entscheiden. Denn die
Stimmen verändern sich aufgrund der Eskalation, da sie zunehmend lauter werden.
Der Berufungskläger selbst wie auch die weiteren Beteiligten haben sich jedoch zu
den Stimmen auf dem Video übereinstimmend geäussert und lediglich den
Berufungskläger, den Privatkläger 1 sowie eventuell noch den Privatkläger 2 darauf
identifiziert.
4.5 Der
Polizist Fw1 [...] hat des Weiteren gemeinsam mit Kollegen den Berufungskläger
angehalten, als er ihn auf der Überwachungskamera der Polizeiwache Kannenfeld wahrgenommen
und realisiert habe, dass das ihm kurz zuvor übermittelte Tätersignalement auf
ihn passe. Der Berufungskläger habe immer noch das Messer in der Hand getragen.
Es habe so sichergestellt werden können (Akten S. 146). Auf telefonische
Nachfrage am Tattag sowie im Rapport vom 15. September 2017 erklärte der
Polizist [...], dass der Berufungskläger vom Kannenfeldpark herkommend links
vom Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen
sei. Als er in deren Mitte gewesen sei – in Richtung Strassburgerallee gehend,
ca. 10 m von der Eingangstür entfernt – habe der Polizist ihm «Stopp»
zugerufen. Der Mann habe darauf reagiert und sich umgedreht. In der rechten
Hand habe er das zusammengeklappte Messer, in der linken sein Mobiltelefon
gehabt. Er sei widerstandslos der Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu
kommen und habe sich widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position
und Richtung seiner Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen
wollte» (Akten S. 352, 361 f.). Im Rapport beschreibt der Polizist eine
«gebeugte, ja fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). An der vorsorglichen
Einvernahme vom 3. Juni 2019 gab Polizist [...] zu Protokoll, der Berufungskläger
sei schon «relativ weit weg vom Posten» gewesen, als er selbst ihm hinterhergerufen
habe, er solle stehen bleiben (Akten S. 887).
4.6 Der
Privatkläger 1 wurde zum Sachverhalt wiederholt befragt. So gab er noch vor Ort
gegenüber der Polizei Folgendes an: «Es kam zum Streit vor der Liegenschaft mit
dem Nachbarn. Ich habe ihn als Idiot betitelt und dann haben wir uns geschubst
und es kam zur Rangelei. Plötzlich klappte ich zusammen und der Täter ging auf
meinen Vater los. Er verschwand dann von hier» (Polizeirapport vom 10.
September 2017, Akten S. 301).
In der Einvernahme
vom 27. September 2017 (in Anwesenheit seiner eigenen Opfervertretung und des
Verteidigers des Berufungsklägers, Akten S. 395 ff.) brachte er vor, dass
er den Nachbarn bzw. den Berufungskläger höflich darauf hingewiesen habe, ob
dieser nicht ab und zu das Türchen zumachen könne, zum Beispiel nachts (Akten
S. 397). Der Berufungskläger habe sogleich aggressiv geantwortet, das
wolle er nicht, er habe keine Zeit dafür. «Dies in seinem gebrochenen Deutsch.
Der Herr war auf diesen Treppenstegen und wiederholte diese Worte zweimal. Ich
habe ihm geantwortet, scheinbar kann man mit dir nicht reden. Du bist ein
Idiot. Daraufhin hat mir der Herr geantwortet, wieso beleidigst du mich. Ich
mach dich fertig, ich mach dich fertig. Ich dachte mir, habe ich jetzt falsch
verstanden oder hörte ich ihn nicht richtig […]» (Akten S. 397). Er selbst
habe nur die Beschimpfung «Idiot» ausgestossen, sonst keine (Akten
S. 405). Die ganze, auch tätliche Aggression sei vom Berufungskläger
ausgegangen, er selbst könne sich «nicht erinnern», den Berufungskläger
ebenfalls geschlagen zu haben (Akten S. 405 f., 408). «Ich ging zu ihm
hin. Ich hatte immer noch den Helm auf. Es waren ca. 4 Meter. […] Ich fragte
Ihn, hast du mich falsch verstanden und du drohst mir gleich. Er war 2 Treppen
oberhalb von mir. Er hatte eigentlich gar nicht auf meine Frage geantwortet. Er
hat nur noch gesagt, ich mache die fertig, ich mache dich fertig, ich bringe
dich um. Dazu muss ich sagen. Als er von draussen zum Hauseingang lief hatte er
eine Jacke in der Hand. Diese Jacke schmiss er am Boden. Dies habe ich erst im
Nachhinein bemerkt» (Akten S. 397). Er habe nur die Jacke in der – linken –
Hand gehalten, sonst habe er nichts dabeigehabt, keine Tasche, keinen Rucksack.
Es könnten auch zwei Jacken gewesen sein (Akten S. 402). «Wahrscheinlich
in diesem Moment als er die Jacke zu Boden schmiss hat er das Messer hervor
genommen […] Er hat es versteckt gehabt […] Mein Vater hat diese Diskussion
mitbekommen und kam zu uns. Er stellte sich zwischen uns […] Darauf kam der
Täter auf mich zu ich wollte mir Platz verschaffen und konnte ca. einen halben
Meter Platz verschaffen. Als er auf mich zu kam hatte er meinen Vater schon aus
dem Weg geräumt. Der Vater stand auf der Seite» (Akten S. 397). Der Vater
bzw. Privatkläger 2 sei immer beim Eingang gestanden, er habe geschwiegen und
sich nicht von dort entfernt während des Streits und den Berufungskläger «in
keiner Sekunde […] angesprochen oder sonst etwas gemacht» (Akten S. 408 f.).
Er habe den Berufungskläger auch nicht blockiert, sei lediglich zwischen ihnen
gestanden und habe einen Arm ausgestreckt. Der Berufungskläger habe den Vater
dann «aus dem Weg geräumt», d.h. in den Wohnungseingang weggestossen (Akten S. 409).
Der Berufungskläger sei wieder auf ihn selbst zugekommen. «Ich stand auf der
ersten Treppenstufe. Er kam von oben. So wie ich das in Erinnerung habe, packte
er mich um den Oberkörper und es kam zu einem Gerangel. Während diesem Gerangel
wollte ich mir immer wieder Platz verschaffen. Im Nachhinein ich denke mir, hat
er mir zwei Mal in den Rücken gestochen. Mit diesem Gerangel sind wir beide auf
den rechten Teil des Rasens gekommen. Wir hatten ca. eine Distanz von einem
Meter. Er stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische
Bewegung. Ich wusste nicht, dass er ein Messer hat. Das heisst, er ist von mir
weg, sprang er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und
machte mir mit voller Wucht einen Schlag in die linke Seite. Ich wusste nicht,
dass er ein Messer in der Hand hielt […] Als ich das blutige Messer sah, wurde
mir auch bewusst, dass der Schlag, den er vorher mit der rechten Hand machte,
ein Messerstich war […]» (Akten S. 398). Er, der Privatkläger 1, habe das
Messer zuvor nicht gesehen. Der Berufungskläger habe während der Diskussion
«immer die rechte Hand hinter dem Rücken» gehabt». Das Messer habe er im
Schockzustand gesehen. Es habe glaublich eine dreieckige Spitze gehabt. Die
Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen – das sei nur eine Schätzung (Akten
S. 412). Er selbst habe die ersten zwei Stiche gar nicht bemerkt, erst den
dritten Stich auf dem Rasen. «Ich war total im Schock, eigentlich bin ich
danach freiwillig abgelegen. Und drückte mit meiner Hand die Wunde zu. Er
beobachte dies und ging danach zwei Meter davon in Richtung anderes Haus in der
[...]. In diesem Moment wurden natürlich die Polizei und die Sanität
verständigt. Mein Vater ging zu ihm hin und wollte ihn eigentlich bis die
Polizei kommt festhalten. Er sagte zu meinem Vater, dies habe ich selber
gehört: Wenn du mich anfasst, steche ich dich auch ab. Mein Vater hat ihn nicht
angefasst und er konnte abhauen in Richtung [...] […] Als die Polizei dann mich
befragte, kam die Frau aus dem ersten Stock auf den Balkon. Sie schrie, jetzt
hast du bekommen was du verdienst hast. Danach wurde ich von der Sanität
medizinisch versorgt […] Von da an weiss ich nicht mehr viel. Ich verlor so
langsam mein Bewusstsein. Ich versuchte einfach noch am Leben zu bleiben. In
meinem Kopf ging nur noch vor, du darfst nicht sterben. Als ich dort am Boden
lag kam auch noch mein Bruder. Dieser drückte mit seiner Hand auf die Wunde»
(Akten S. 397 f.). Die Nachbarn vom Haus nebenan, d.h. von der [...], seien
auch noch gekommen bevor die Sanität eingetroffen sei und hätten ihm geholfen
(Akten S. 398). Auf Rückfrage nach der Anwesenheit seines Bruders meinte
er: «Ja als ich am Boden lag kam er angerannt. Er drückte mir die Wunde zu. Ich
glaube er war aber beim dritten Stich nicht dabei. Er hat zusammen mit diesen
zwei Nachbarinnen mich versorgt. Er ist es auch der die Polizei und die Sanität
verständigt hat. Meinem Wissen nach war er die ganze Zeit in der Wohnung und
erst nach den Messerstichen kam er dazu» (Akten S. 416). Seine Freundin D____
sei die ganze Zeit auf dem Roller gesessen (Akten S. 410).
In der Einvernahme
vom 7. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 1 als Beschuldigter befragt. Er
räumte Beschimpfungen ein – auch dass er der erste gewesen sei, der das Wort
«Idiot» gebraucht habe. Indessen wies er den Vorwurf von Tätlichkeiten zurück.
Der Berufungskläger habe gesagt, er mache ihn fertig, er bringe ihn um – dies
noch, bevor der Privatkläger 1 zu ihm gegangen sei (Akten S. 930). Diese Aussagen
machte der Privatkläger 1, bevor ihm die Audio-/Videoaufzeichnung vorgespielt wurde.
Nach dem Abspielen der Aufnahme ergänzte er, die Drohung sei noch vor der
Aufnahme gewesen (Akten S. 930). Ansonsten schilderte er den Tatablauf im
Wesentlichen wie bisher. Er selbst habe sich wegen der vorhergehenden Aussagen
bedroht gefühlt, deswegen habe er den Berufungskläger weggestossen. Er habe
sich «nur Platz verschafft» (Akten S. 930 f.). Auf die Nachfrage, ob er zu
irgendeinem Zeitpunkt den Berufungskläger geschlagen habe, meinte er: «Nein,
nicht dass ich mich erinnern könnte» (Akten S. 932). Ob der
Berufungskläger ihn geschlagen habe, wisse er auch nicht, er habe es nicht
mitbekommen. Er wisse nur noch, dass dieser ihn umklammert habe (Akten
S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube, er hat mich umarmt»). Nach Hinweis
auf die Aussagen von D____, wonach der Berufungskläger ihn zuerst mit der Hand
gegen den Hals geschlagen habe, worauf gegenseitige Schläge ausgetauscht worden
seien, sagte er aus: «Das kann ich nicht sagen. Ich kann mich auch nicht an
einen Schlag von ihm erinnern. Ich hatte auch einen Helm an. Die Wahrnehmung
war so stark eingeschränkt» (Akten S. 933).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung blieb der Privatkläger 1 im Wesentlichen bei seiner bisherigen
Darstellung. Er betonte allerdings, wie der Berufungskläger ihm gedroht habe,
er mache ihn fertig, er bringe ihn um, und dass man «emotional aufgewühlt» sei,
«wenn man von einer Person mit dem Tod bedroht wurde» (Akten S. 961). Diese
Drohung sei am Anfang der Diskussion und der Beleidigungen erfolgt (Akten
S. 961). Er bestätigte ausserdem, dass er «pusti me» gesagt habe und meinte
zuerst, das habe er zum Berufungskläger gesagt. Auf Rückfrage, weshalb dies auf
Kroatisch erfolgt sei – der Vater vermute, er habe es zu ihm gesagt – meinte er
dann, das könne sein «weil er in diesem Moment dazwischen war und er hat seinen
Arm gehalten gehabt. Vielleicht im Sinne ‹lass mich in Ruhe›, ‹komm nicht
dazwischen›, oder ‹fass mich nicht an›» (Akten S. 963).
4.7 Der
Vater des Privatklägers 1, der Privatkläger 2, sagte noch vor Ort gegenüber der
Polizei aus, dass der Privatkläger 1 und D____ schon ausserhalb der Gartentür
gewesen seien. Der Berufungskläger habe diese «regelrecht» aufgeschlagen,
worauf ein verbaler Streit gefolgt sei. «Mein Sohn stieg vom Roller ab und ging
auf den Beschuldigten zu und redete weiter. Es kam zu einer Rangelei. Ich ging
sofort nach draussen. Auf der Wiese vor der Liegenschaft klappte dann mein Sohn
zusammen. Der Beschuldigte kam dann in meine Richtung und fuchtelte mit dem
Messer. Das Messer hatte etwa die Grösse eines Rüstmessers. Ich ging etwas
zurück und der Beschuldigte schrie mich an, dass ich ihn in Ruhe lassen soll.
Danach verschwand er hinter dem Haus, ging auf die [...] und lief davon» (Polizeirapport
vom 10. September 2017, Akten S. 301).
In der
gleichentags durchgeführten Einvernahme schilderte der Privatkläger 2, dass es
schon früher einmal Streit gegeben habe, bei welchem dem Berufungskläger auf die
Frau des Privatklägers 2 habe losgehen wollen und letzterer dazwischen gegangen
sei. Die Polizei sei dann mit zwei Männern und einer Frau gekommen – das müsse
die Polizeiwache Kannenfeld sicher noch wissen (Akten S. 316). Er habe den
Beginn des hier in Frage stehenden Streits nicht mitbekommen. Nach seinen
Angaben habe sich der Streit zunächst auf der Treppe zum Hauseingang, danach
auf dem Gras abgespielt. Dort sei der eine auf den anderen losgegangen und nach
ein paar Sekunden sei der Privatkläger 1 zusammengebrochen (Akten S. 315).
Dabei sei der Berufungskläger schon auf der Eingangstreppe gewesen und dann
wieder heruntergekommen in Richtung des Privatklägers 1: «A____ kam auf die
Treppe beim Eingang und mein Sohn zum Gartentor […] Also A____ kam von oben von
der Treppe runter zu meinem Sohn und […] mein Sohn kam nach oben. Dann sind
beide auf das Gras […]» (Akten S: 315). Der Privatkläger 2 spricht beim
Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311). «Ich hörte einen lauten
Streit, also ein Gespräch. Ich war in meiner Wohnung im Parterre als ich das
hörte. Dann bin ich zum Fenster gegangen, auch meine Frau sagte zu mir, dass da
draussen was läuft. Also schaute ich zum Fenster raus. Dort sah ich meinen Sohn
auf dem Töffli sitzen, ich ging dann auch vor die Tür nach draussen. Mein Sohn
stieg ab dem Töffli ab und A____ war bei der Ausgangstür, also die Gartentür.
Ich bin dann dazwischen gegangen und wollte verhindern, dass es noch mehr
Streit gibt. A____ wollte unbedingt […] also er wollte auf meinen Sohn los und
mein Sohn wollte auf A____ los. A____ hat mich auf die Seite gedrückt. Er ging
dann auf B____ los. Beide sind auf die Wiese vor dem Haus und standen sich
gegenüber. Plötzlich sah ich meinen Sohn, welcher abknickt, also zusammenfällt.
Dann ist mein jüngerer Sohn rausgekommen, der sah, dass B____ blutete. Dann ist
der A____ weggegangen und ich bin nach hinten, also dem A____ nach, um ihn
festzuhalten, also nachdem ich gesehen habe, dass B____ blutete. Ich habe ihn
am Pullover oder T-Shirt gehalten, ich weiss nicht genau ob kurz oder
langärmlig. Er hat sich dann zu mir umgedreht, und gesagt, sonst steche ich
Dich genau gleich. Er ist dann mit dem Messer, das habe ich genau gesehen, er
hielt es in seiner linken Hand und er machte eine Stichbewegung in meine
Richtung. Ich musste zurückweichen sonst hätte er mich genau gleich auch
gestochen. Dann habe ich ihn losgelassen und er ist über den Zaun, also wir
haben eine grüne Hecke und dort ist er drüber verschwunden. Er ist weggerannt»
(Akten S. 312).
In der Einvernahme
vom 5. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 2 ebenfalls als Beschuldigter
befragt. Nach seiner Schilderung sei er zur offenstehenden Tür gegangen, als es
einen Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger gegeben
habe. Der Privatkläger 1 sei im Verlauf dieses Wortwechsels zur Tür hingekommen.
Er sei dazwischengestanden und vom Berufungskläger zur Seite gestossen worden
«und dann trafen die Beiden aufeinander. Später ging es beim Gras, links vom
Eingang weiter. Ich vermute, dass mein Sohn schon oben beim Eingang gestochen
wurde. Ich stand immer noch beim Eingang, als mein Sohn auf dem Gras
zusammenbrach. A____ ging durch den Garten weg. Ich ging ihm nach und habe ihn
am linken Arm zurückgehalten. Er sagte mir lasse mich los sonst steche ich dich
genau gleich. Als er das gesagt hat, habe ich gesehen, dass er ein Messer in
der Hand hatte. Er hatte das Messer in der linken Hand, als ich ihn
zurückgehalten habe. Ich machte dann einen Schritt zur Seite und er rannte
durch den Garten davon» (Akten S. 922, vgl. auch S. 926). Der
Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, er bringe ihn um – das habe er,
der Privatkläger 2, bei der letzten Einvernahme vergessen zu sagen – dann sei der
Privatkläger 1 zum Berufungskläger gekommen. Letzterer sei von oben gekommen
und der Privatkläger 1 von unten und bei den Stufen seien sie aneinandergeraten
(Akten S. 923). Er selbst habe nur seine Hand dazwischen gehalten, um zu
schlichten. Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden seien
aufeinander losgegangen (Akten S. 924). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
beteuerte der Privatkläger 2, dass er den Berufungskläger weder festgehalten
noch geschlagen habe – das sei 100% sicher. Er sei ein alter Mensch und wolle
«mit irgendwelchen Schlägereien» nichts zu tun haben (Akten S. 956). Wer
wen geschlagen habe, habe er nicht gesehen – beide seien aneinandergeraten.
Vielleicht hätten sie sich gegenseitig geschlagen. Es sei auch sehr schnell
gegangen und habe nur kurz gedauert (Akten S. 926). So auch auf die Frage,
wer angefangen habe zu schlagen: «Sie kamen zusammen. A____ war oben an den
Treppeneingangstritten. B____ war unten. A____ hat mich auf die Seite gedrückt.
Dann ging es los. A____ von oben und mein Sohn einfach von unten. Sie waren
unten vor dem Hauseingang» (Akten S. 956)
Auch sonst
schilderte der Privatkläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das
Geschehen im Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 954 ff.). Nach
Abhören der Audio-/Videoaufnahme meinte auch er, der Ausspruch «pusti me» («Lass
mich») könnte von seinem Sohn stammen, und dieser habe es vielleicht zu ihm
selbst gesagt. «Er (der Berufungskläger) kam von oben herab, mein Sohn stand
unten, ich dazwischen, kann sein, dass er gesagt hat ‹Pusti me›. Aber ich
erinnere mich einfach nicht mehr» (Akten S. 955). Seine eigene Stimme habe
er auf dem Video nicht gehört (Akten S. 956). Auf die Frage nach dem Knall
auf dem Video meinte er: «Ja, ich habe das gehört. Aber seine Waage, vielleicht
in den Raum geschossen, vielleicht Geräusche, der Sachen, die er weggeschossen
hat» (Akten S. 957).
4.8 D____,
die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Privatklägers 1 wurde einerseits
am Tattag, dem 10. September 2017, einvernommen (Akten S. 321 ff.).
Sie schilderte den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung so, dass der
Berufungskläger zuerst den Privatkläger 1, welcher den Motorradhelm aufgehabt
habe, mit der Hand an den Hals geschlagen habe. Dann hätten beide angefangen,
sich zu schlagen. Der Privatkläger 2 sei aus dem Haus gekommen und dazwischen
gegangen und habe die beiden beruhigen wollen. «Zu diesem Zeitpunkt waren sie
auf der Rasenfläche und die schlugen sich da weiter. Dann habe ich plötzlich
gesehen, wie der Nachbar plötzlich ein Messer in seiner Hand hielt und auf
meinen Freund einstach. Mein Freund fiel dann um. Der Nachbar lief dann davon.
Ich ging dann ins Haus um Hilfe zu rufen. Das ist das, was ich gesehen habe,
das ging alles so schnell» (Akten S. 322). Der Privatkläger 1 habe die ganze
Zeit den Motorradhelm getragen (Akten S. 324). Woher das Messer gekommen sei, habe
sie nicht gesehen. Sie habe es einfach plötzlich bemerkt, als der
Berufungskläger damit zugestochen habe – sie glaube, mit der rechten Hand – und
dann das Blut gekommen sei (Akten S. 324). Sie habe gesehen, dass der
Berufungskläger Stichbewegungen gemacht habe, könne aber nicht sagen, wie viele
(Akten S. 324). Es sei ein kleines Messer gewesen, sie habe dieses nicht genau
gesehen (Akten S. 325). Der Privatkläger 2 habe nur versucht, die beiden zu
trennen. Weitere Leute seien während der Tat nicht dagewesen: «Während der
Auseinandersetzung waren nur wir vier anwesend. Der Bruder meines Freundes muss
offenbar aus der Wohnung irgendwas mitbekommen haben. Weil er nämlich dann
rauskam, aber da rannte der Nachbar dann schon weg» (Akten S. 325). An der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D____ sodann ein zweites Mal als
Zeugin zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Nach dem Grund dafür gefragt,
weshalb der Privatkläger 1 vom Roller zurück in den Garten gegangen sei, gab
sie an, dass er den Berufungskläger darum gebeten habe, das Gartentor zu
schliessen. Letzterer habe auf diese Bitte mit «nein» geantwortet, daraufhin
sei der Privatkläger 1 dem Berufungskläger zur Haustür gefolgt, wo sodann die
Auseinandersetzung losgegangen sei (Akten S. 1300 f.). Hiernach habe die
Schlägerei angefangen, alles sei sehr schnell gegangen. Schliesslich seien sie
auf dem Rasen gewesen und hätten dort weitergekämpft, bis der Privatkläger 1
auf dem Boden gelandet sei. «Sie waren sich sehr nahe und sie haben sich gegenseitig
geschlagen. Das Messer habe ich nicht von Anfang an gesehen. Ich habe das
Messer erst später gesehen. Als dann mein Mann auf dem Boden war, habe ich
gesehen, dass er geblutet hat.» Die beiden seien am Wahrscheinlichsten durch
«Herumgeschubse» von der Haustür auf den Rasen gekommen. Während des Streits –
abgesehen vom Schluss – sei niemand zu Boden gefallen. Ausser den Streitenden
sei nur noch der Privatkläger 2 sichtbar vor Ort gewesen. Dieser habe einfach
versucht, die Situation zu beruhigen, sie wisse aber nicht mehr, was der
Privatkläger 2 genau gemacht habe. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, ob
der Privatkläger 2 am Schluss versucht habe, den Berufungskläger zurückzuhalten.
Sie habe dann nur noch gesehen, dass der Berufungskläger weggerannt sei (Akten
S. 1301). Sie sei während des Vorfalls in einem Schock gewesen. Sie habe zum
Privatkläger auf Kroatisch «komm, komm, komm zurück» oder «komm zu mir» gerufen,
als dieser zur Haustüre gegangen sei, er habe aber nicht auf sie gehört oder
sie nicht gehört. Sie könne sich nicht erinnern, wer zuerst handgreiflich
geworden sei oder mit welcher Hand der Berufungskläger zugeschlagen habe. Sie
habe die Konversation zwischen den beiden Streitenden nicht verstanden, da
diese auf Schweizerdeutsch gewesen sei (Akten S. 1302). Bei der Haustüre
sei der Berufungskläger oben an den Stufen gestanden, der Privatkläger 1 unten,
der Privatkläger 2 sei auch oben bei der Türe gestanden Von ihrer Blickrichtung
aus sei der Privatkläger 2 rechts von den beiden anderen Personen gestanden (Akten
S. 1303).
4.9 Die
Ehefrau des Berufungsklägers, E____, gab gegenüber der Polizei vor Ort zu
Protokoll, sie habe den Streit gar nicht gesehen: «Mein Mann kam nach Hause und
klingelte unten an der Liegenschaftstür. Ich ging zur Gegensprechanlage und
nahm den Hörer ab. Ich hörte, dass es zu einem Streit kam und dass dann eine
Schlägerei im Gange ist. Ich ging zum Fenster und sah dann den Geschädigten
verletzt im Gras liegen» (Akten S. 302).
Auch gemäss der
Einvernahme vom 20. September 2017 sagte sie aus, das Kerngeschehen nicht
beobachtet zu haben. Sie habe durch die Gegensprechanlage ein leises Gespräch
gehört (Akten S. 370). Es sei lauter geworden, sie habe ihr Mobiltelefon genommen,
um das Gespräch aufzunehmen und sei ein wenig die Treppe hinuntergegangen
(Akten S. 370) – nur ungefähr vier Treppenstufen (S. 380). Sie habe ihren Mann
neben der Klingel und dem Briefkasten gesehen, lediglich seine linke
Schulterpartie. «B____ hatte ihm immer wieder gesagt du bist ein Arschloch, du
bist ein Arschloch, du bist ein Mongi. Mein Mann sagte zu ihm das bis du
selber. In diesem Moment kam der Rest der Familie, Vater, Bruder G____, Mutter
und wahrscheinlich auch noch Gäste von Ihnen. Mein Mann sagte, wenn du Mut hast
sag mir wieso ich ein Arschloch bin. Er hat das gesagt als die anderen kamen.
Das Ganze ist auch auf diesem Stick […] Die anderen kamen sehr schnell. Sie
rannten fast. Mein Natel war auf Selfie, ich versuchte es umzudrehen aber das
gelang mir nicht. Am Anfang war nur ein verbaler Streit […] Die Schlägerei
begann dann aber sofort. Mein Mann stand an der Schwelle und es kamen alle von
hinten. B____ ist wahrscheinlich vor Ihm gestanden. Ich ging mit den Kindern in
die Wohnung um die Kinder zu schützen […] Ich war in Panik. Ich ging wieder auf
den Balkon. Geschrei habe ich immer wieder gehört. B____, G____ und der Vater
und ein Gast standen da. Ich habe gesehen wie B____ eine Wunde am Bauch hatte.
Er fiel auf den Boden. Mein Mann ging durch den Garten in Richtung [...]»
(Akten S. 371). Die Szene mit dem Messer habe E____ nicht gesehen, auch das
Messer zu keinem Zeitpunkt; vom Balkon aus habe sie erst gesehen, als B____
schon gestochen worden und zu Boden gegangen sei. Der Vater und G____ seien
auch dort gewesen, alle hätten sich auf der Wiese befunden (Akten S. 382, 386).
Ihr Mann sei da soeben vom Garten her in die [...] gegangen (Akten S. 386 f.). Der
Privatkläger 2 sei ihm hinterhergerannt. Sie habe dann die Tür und den Vorhang
geschlossen und nichts mehr gesehen (S. 387). Sie selbst sei zu keinem
Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Liegenschaft gewesen
(Akten S. 386). Was G____ gemacht habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 388). Auf
die Frage, wer alles involviert gewesen sei, gab sie an: «Es war B____ und mein
Mann. Da war noch die Freundin von B____, welche bereits auf dem Rücksitz des
Motorrades sass» (Akten S. 375). Auf die Frage, von wem aus die Aggression
gegenüber dem anderen gekommen sei, gab sie an: «Ich weiss es nicht» – sie
könne sich aber nicht vorstellen, dass dies von ihrem Mann gekommen sei, denn
sie selbst hätten nichts gegen die Nachbarn. Diese würden sie immer ansprechen
und beleidigen (Akten S. 379). Einmal hätten sie mit einem Gegenstand gegen die
Decke geklopft, bis ihr Sohn geweint habe. Sie habe dann die Polizei gerufen,
welche jedoch nicht gekommen sei (Akten S. 379). Sogar die Wäsche hätten die Nachbarn
in der Waschküche zerschnitten (Akten S. 379, vgl. auch S. 388). Man suche
deswegen eine neue Bleibe (Akten S. 376-379). Auf die Frage, woher der
Berufungskläger das Messer habe, führte sie aus: «Er hat meistens ein Messer
dabei. Er hat wegen seinem Beruf immer ein Messer dabei. [...] mit Werkzeug
usw. Er macht Hauswartung und braucht immer wieder einmal ein Messer. Immer
wenn er die Hosen leerte zu Hause war da ein Taschenmesser. Er hat auch im Auto
und in seinem Büro Messer» (Akten S. 383). Auf Vorlage des Fotos (Akten S. 385)
und auf Frage, ob sie dieses Messer schon einmal gesehen habe, sagte sie: «Ja,
das ist dasjenige, welches er immer in der Tasche hatte». Sie wisse nicht, wann
er es gekauft habe, aber es sei schon lange her, vielleicht schon ein Jahr
(Akten S. 383). Sie nehme an, als Werkzeug, sie habe ihn nicht gefragt,
wozu er es dabeihabe (Akten S. 386).
4.10 F____,
der Nachbar des Privatklägers 2 sowie des Berufungsklägers, gab gegenüber der
Polizei vor Ort an, den Streit nicht gesehen, jedoch die Beschimpfungen
(«Idiot», «selber Idiot») gehört zu haben. Er habe nach draussen gehen wollen
und sei sodann im Treppenhaus E____ begegnet. Diese habe ihn gebeten, die
Polizei zu rufen. Er sei jedoch nach draussen gegangen und habe den
Privatkläger 1 am Boden liegend und am Bauch blutend gesehen. Daraufhin sei er
wieder zurück in die Wohnung gegangen (Polizeirapport, Akten S. 367). An
der Einvernahme vom 18. Oktober 2017 schilderte er, dass er zwei Personen
verbal streiten gehört habe (Akten S. 481). Auch gemäss dieser Aussage sei
er erst nach draussen gekommen, als der Privatkläger 1 bereits am Boden gelegen
sei. Nebst ihm habe er dessen Vater und den Bruder gesehen, ferner die
Nachbarin von gegenüber, eine weitere Frau und einen dicken, älteren Mann
(Akten S. 482 f.). Weitere sachdienliche Angaben konnte F____ nicht machen
(Akten S. 483, 485 ff.).
4.11 H____,
der Schwager des Berufungsklägers, sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober
2017 (Akten S. 469 ff.) aus, dass er von der Auseinandersetzung nichts
mitbekommen habe, da er nicht vor Ort gewesen sei. Jedoch habe der
Berufungskläger ihn gleich danach angerufen und gesagt, er habe in einer
Auseinandersetzung mit den Nachbarn den Nachbarssohn mit dem Messer verletzt
und werde nun zur Polizei gehen. Auf Nachfrage habe der Berufungskläger gesagt,
der Vater habe ihn an den Händen gehalten und der Sohn habe ihm ins Gesicht
geschlagen, er habe keine andere Wahl gehabt (Akten S. 470 ff.). Es habe schon
früher Probleme mit den Nachbarn gegeben, aber es sei immer verbal geblieben
(Akten S. 472). Der Berufungskläger habe am Telefon aufgeregt geklungen («Er
klang ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund
hatte», Akten S. 472 f.). Die Familie des Berufungsklägers sei vor der
Auseinandersetzung am Wochenende bei ihnen und die Stimmung harmonisch und
positiv gewesen (Akten S. 472 f.). Auch sei kein Alkohol konsumiert
worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke (Akten S. 474). H____
gab schliesslich auf Frage an, vor seiner Einvernahme bereits mit der Ehefrau
des Berufungsklägers, mit Familienangehörigen und mit den Anwälten, insb. dem
Verteidiger [...], gesprochen zu haben (Akten S. 476, 478).
4.12 I____,
ein Angestellter und Bekannter des Berufungsklägers, gab in der Einvernahme vom
23. Oktober 2017 (Akten S. 506 ff.) an, dass er selbst nicht vor Ort gewesen
sei, als die Auseinandersetzung stattgefunden habe, er sei erst später
dazugekommen (Akten S. 507). Er sei bei einem Freund (J____) gewesen, der an
jenem Tag den Berufungskläger angerufen habe um ihn zu fragen, ob er auch bei
ihnen vorbeikommen wolle, der Berufungskläger habe jedoch abgelehnt, da er
keine Zeit habe. 20 Minuten später habe sodann der Berufungskläger J____
angerufen. Dieser habe daraufhin das Telefon an I____ weitergegeben und der
Berufungskläger habe diesem von dem Vorfall erzählt (Akten S. 508 f.). So sei er
von mehreren Leuten angegriffen worden und habe mit dem Messer
«zurückgeschlagen», um sich zu verteidigen. Seine Stimme habe sehr aufgeregt
geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt. Er habe ihn noch nie so am
Telefon gehört, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger habe
zu ihm (I____) gesagt, dass letzterer zur Familie des Berufungsklägers gehen und
sie beschützen solle, da er (der Berufungskläger) jetzt zur Polizei gehe. Mehr
habe er nicht gesagt. I____ sei sodann sofort ins Auto gestiegen und
losgefahren. Als er angekommen sei, sei das Opfer am Boden gelegen. Neben den Polizisten
seien noch drei Frauen dort gewesen, zwei jüngere und eine ältere. I____ sei daraufhin
zur Familie des Berufungsklägers in die Wohnung gegangen. Sodann habe er dem
Berufungskläger per SMS mitgeteilt, dass er nun bei der Familie sei und der
Berufungskläger beruhigt sein könne (Akten S. 511 ff.).
4.13 Vom
Berufungskläger selbst liegen umfangreiche Aussagen zum Geschehen vor. Zum bei
der Auseinandersetzung von ihm benutzten Messer gab er an, dass er dieses auf
dem Flohmarkt gekauft und zufällig in der Tasche dabeigehabt habe (Verhandlung
ZMG, Akten S. 159). «Auf dem Petersplatz habe ich ein paar [...] Werbeartikel
gekauft und das Messer. Ich habe den Verkäufer gefragt, wieso das Messer so
klein ist und der Verkäufer hat gesagt, es ist ein Fischermesser. Mein Bruder
geht oft Fischen, deshalb habe ich es für ihn als Geschenk gekauft. Und das
Messer war im Auto und alles andere habe ich mitgenommen. Das Messer ist im
Auto geblieben». Er habe es dem in Armenien wohnhaften Bruder schicken oder
mitnehmen wollen, wenn er hingehe (Akten S. 160). In der ersten Einvernahme vom
11. September 2017 schilderte er, dass er ein kleines Messer vor zwei
Wochen beim Petersplatz gekauft habe. «Das war im Auto. Ich nahm es mit. Es war
ein Fischermesser. Ich wollte das dem Bruder schenken. Es war zuvor zwei Wochen
im Auto» (Akten S. 331; so auch die Aussagen an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Es sei ein kleines rotes Messer gewesen
mit einer geschätzten Klingenlänge von 3.5 – 4 cm. Es habe keinen
Springmechanismus gehabt, aber «es ist eines zum Öffnen. An der Klinge gibt es
ein Ding, damit man es mit einer Hand öffnen kann» (Akten S. 338). Er habe das
Messer vom Auto nachhause bringen wollen, zum «Aufbewahren, bis ich es meinem
Bruder schenken kann. Er geht gerne Fischen» (Akten S. 339). Gleiche Aussagen
machte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 (Akten S. 463). Auf die
Frage, ob er öfters Messer bei sich habe – sei es in der Freizeit oder bei der
Arbeit – sagte er aus: «Bei der Arbeit habe ich ein Multitool [...]. Aber das
ist mehr ein Werkzeug. Es ist immer in meinem Geschäftsfahrzeug». Hingewiesen
auf den Widerspruch zu den Aussagen seiner Ehefrau, wonach er das Messer seit
ca. einem Jahr besitze und immer in seiner Tasche habe: «Nein. Ich habe nie ein
Messer dabei. Vielleicht hat sie es verwechselt mit einem anderen Messer. Ich
hatte einmal ein Messer, das war lila oder dunkelblau. Sie hat sich sicher
geirrt. Ein Jahr habe ich das Messer noch nicht. Das lila-dunkelblaue Messer
habe ich im März meinem Cousin verschenkt» (Akten S. 465).
Hinsichtlich des
Tatablaufs schilderte der Berufungskläger den Beginn der Auseinandersetzung
gleich wie der Privatkläger 1 (vgl. etwa erstinstanzliche Hauptverhandlung,
Akten S. 945). Er habe geklingelt. Es sei auf der Türschwelle passiert.
Seine Ehefrau habe die Tür aufgedrückt. «Und dann als ich mich befreien konnte,
habe ich ihn wahrscheinlich mit dem Messer geschlagen bzw. gestochen» (Akten
S. 160). Auf Frage, wie das Messer von der Hosentasche in die Hand
gekommen sei, sagte er aus: «Ich habe Angst gehabt, ich wollte mich
verteidigen. Wie ich das Messer rausgenommen und geöffnet habe, weiss ich nicht
mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 160). Er habe das
Messer in der rechten Tasche gehabt (Akten S. 337). Er wisse nicht mehr,
ob er das Messer hervorgenommen habe, bevor er angeblich die beiden
Privatkläger gestossen habe, um sich zu befreien (Akten S. 458).
In der ersten
Einvernahme brachte er vor, dass er auf der Treppe zum Eingang gewesen sei und
gewartet habe, bis seine Frau die Tür öffne. Der Privatkläger 1 habe nochmals
etwas gesagt, was der Berufungskläger wegen des Helms nicht verstanden habe
(Akten S. 332). «Dann habe ich etwas gehört, mich umgedreht und höflich
gefragt ‹wie bitte?›. B____ war mit Motorradhelm und hat mit der Hand von unten
auf die Seite gezogen und hat gesagt ‹kannsch Du nicht ab und zu das
Gartentörli schliessen?›. Ich habe gesagt ‹nein› und mich wieder umgedreht […]
dann habe ich mich wieder umgedreht, wieder etwas gehört und gefragt ‹wie
bitte?›. Er hat wieder gefragt ‹wieso schliesst Du dieses Gartentor nicht?›.
Dann habe ich gesagt ‹ich habe keine Zeit› und mich wieder umgedreht»
(zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Der Privatkläger 1 habe
ihn daraufhin als Idioten betitelt und er ihn – nachdem der Berufungskläger ihn
gefragt habe, warum er ihn beleidige – umgekehrt ebenfalls. «Die Türe ging auf,
ich habe noch so einen halben Schritt nach innen gemacht und stand gerade an
der Türschwelle und dann kam sein Vater […] und stand neben uns und hat mit der
Hand zwischen uns […] Ich wollte einfach nach Hause gehen, ich wollte nicht
Streit […] Ich habe sogar gesagt ‹wenn Du so viel Mut hast, gehen wir anderswo
reden›, ich wollte die ganze Sache nicht eskalieren lassen, vor allem vor
unserem Haus […] als ich das gesagt habe, ist er ausgerastet und hat mich
geschlagen» (Akten S. 1294 f.). «Dann hat er angefangen mich zu schlagen. Mehrmals
an den Kopf, an die Schläfe […] Er hat mich geschlagen. Meine Hand war schon in
der Hosentasche. Sein Vater hat mich auf der rechten Seite blockiert. Ich
konnte nicht zurückschlagen. Er hat mich immer wieder geschlagen. Ich habe ihn
dann zurückgestossen, ich hatte Panik […] Ich weiss nicht wie, das Messer kann
man einhändig bedienen, habe ich ein oder zweimal gestochen» (Akten S. 332,
Akten S. 1294). Der Berufungskläger konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das
Messer einhändig oder mit beiden Händen geöffnet habe (Akten S. 339).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung äusserte sich folgendermassen: «Ich habe das Messer
rausgeholt, als C____ mich festgehalten hat und Sohn angefangen hat mich zu
schlagen, ich habe die Waage und Jacke von meinen Händen runtergelassen, von
meiner linken Hand. Ich weiss nicht genau wie es passiert, ich habe geschaut
von meiner rechten Tasche, von Jackentasche oder Hosentasche, habe ich dieses
Messer rausgenommen» (Akten S. 952). «Ich stand an der Tür. Meine linke
Seite war an der Tür, auf meiner rechten Seite stand der Vater. Der Sohn stand
vor mir». «B____ hat mich gehalten und der Vater hat mich gehalten oder
geschlagen. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 159). Der
Privatkläger 2 habe ihn beim Eingang blockiert, während der Sohn auf ihn
eingeschlagen habe. Auf Frage, ob letzterer ihn nur blockiert und nicht
geschlagen habe, antwortete er: «Soviel ich weiss ja. Der Sohn konnte mich ja
nicht von hinten schlagen. Draussen hat er mich nicht geschlagen, aber drinnen
[…] bei der Türschwelle. Ich weiss nicht, ob der zweite Bruder schon da war […]
G____. Soviel ich weiss, kam dieser aber später dazu». Dieser Sohn wohne bei
den Eltern in der [...] (erste Einvernahme Akten S. 350). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung brachte er vor, dass der Privatkläger 2 ihn an der Türschwelle
zwischen der Wand und ihm bzw. seiner (des Privatklägers 2) Brust festgehalten
habe (Akten S. 945). «Ich konnte mich nicht wehren, verteidigen,
zurückschlagen oder fliehen, ich wurde festgehalten. Ich habe das Gefühl, er
hat lebenslang im Bau gearbeitet, die Söhne trainieren Kampfsport. Habe Angst
gehabt. Habe mich erinnert, dass ich in meiner Tasche ein kleines Fischermesser
habe. Ich kann nicht sagen, wie genau, ich habe das rausgezogen und wollte mich
nach draussen drucken und mich befreien. In dieser Zeit weiss ich nicht wieviel
und wo ich B____ verletzt habe» (Akten S. 945). Die Auseinandersetzung an
der Türschwelle schilderte der Berufungskläger auch an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung: «Instinktiv wollte ich mein Gesicht schützen und dann habe
ich bemerkt, dass ich mit meinen Armen und meinen Händen nicht nach oben kommen
kann. Ich habe dann alles, was ich in meinen Händen hatte, losgelassen. Und
dann war ich in einer Angst- und Schocksituation, Panik, und ich kann mich
wirklich nicht an alle Details so genau erinnern […] Ich habe meinen Kopf zu
runtergedrückt, damit er nicht ans Gesicht schlägt und habe alle Schläge an
meinen Kopf, wo ich Haare habe, gekriegt. Als ich nicht links/rechts/zurück
gehen konnte, ich war blockiert von der linken Seite von der Wand, die ist 60
cm dick an der Türschwelle, von der anderen Seite vom Vater, so mit beiden
Händen. Und dann habe ich dieses Messer rausgezogen und ich habe nicht die
Absicht gehabt, ihn zu stechen oder so. Ich habe mit beiden Händen nach aussen
gedrückt, als ich fand, das ist […] und dann landete ich auf dem Rasen, er ist
wiederum auf mich losgegangen […] ich habe Angst gehabt um meine Familie, weil
dieses Verhalten […] wir haben schon mal […] Diskussionen gehabt, mit dem
anderen Sohn, mit dem Vater, mit der Mutter, aber ich habe nie […] das war so
unberechenbar dieses Verhalten von Vater und Sohn. Und von hinten kamen auch
andere, die ich nicht gesehen habe oder […] und das war für mich eine
Situation, die ich noch nie erlebt habe […] Ich war völlig blockiert» (Akten S.
1294). Er habe den Privatkläger 2 nicht als Schlichter sehen können, dieser
habe ihn vielmehr mit beiden Händen festgehalten und an die Wand gedrückt (Akten
S. 1304). Da ihn der Privatkläger 2 «festgedrückt» habe (seine Arme seien auf
Höhe der Ellenbogen blockiert gewesen), habe der Berufungskläger weder seine
Arme nach oben heben noch in die Liegenschaft hineingehen können. «Ich habe mit
beiden Händen den Vater, B____ und mich nach aussen gedrückt […]» (Akten S.
1295). «[…] mein Kopf war sowieso unten, ich habe nicht viel gesehen und […]
ich habe nach aussen gedrückt» (Akten S. 1296). «Als ich zum Rasen kam, hat er
mich nochmals attackiert, ich habe ihn instinktiv nochmals geschlagen, unter
dem Arm, seine Hände waren vorne, er wollte mich schlagen, er ist auf mich
loskommen. Nach 1-2 Sekunden ist er runtergefallen, auf die Knie gekommen»
(Akten S. 945, vgl. auch Akten S. 1294 f.). Er habe auf dem Rasen nochmals
auf den Privatkläger 1 eingestochen, da dies eine Fortsetzung von dem, was an
der Türe passiert sei, gewesen sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum
Verstehen gehabt, er sei gerade auf die Rasenfläche gekommen und der
Privatkläger 1 sei auf ihn losgesprungen. Es sei wirklich instinktiv mit dem
Messer gewesen (Akten S. 1305). Er habe den Privatkläger 1 zweimal
verletzt, zuerst bei der Tür und dann auf dem Rasen. «Ja, es gab zwei
Abschnitte, wo ich ihn verletzt habe. Einmal, als ich mich nach draussen
gedruckt habe, da habe ich ihn verletzt, und einmal draussen ist er nochmals
auf mich losgegangen, um zu schlagen, dann nochmal» (Akten S. 948). Die
ersten zwei Stichverletzungen stammten davon, dass er nach aussen gedrückt habe
– wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht genau erinnern. An die
dritte Stichverletzung könne er sich hingegen gut erinnern: «Wo ich nach
draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe ich
ihn instinktiv noch einmal geschlagen (a.V.) Ja, gestochen» (Akten S. 951).
«Und dann habe ich erst realisiert, dass etwas Schlimmes passiert ist» (Akten
S. 1294 f.). Auf Rückfrage, dass es dieses Mal nicht gesagt habe, der
Privatkläger 2 habe ihn geschlagen, antwortete der Berufungskläger: «Nein, der
Sohn hat mich geschlagen. Ich habe bei meinen Einvernahmen auch gesagt, dass
ich nicht sehen konnte, was hinter mir passiert. Ob er [der Privatkläger 2]
mich geschlagen hat oder nicht, da bin ich nicht 100% sicher» (Akten
S. 946). Er vermute, er habe danach Schmerzen gehabt von den Schlägen des
Privatklägers 2 (Akten S. 946).
Hinsichtlich der
dem Privatkläger 1 zugefügten Stichverletzungen gab der Berufungskläger an,
dass er mit der rechten Hand zugestochen habe (erste Einvernahme, Akten
S. 339). Er wisse nicht mehr, wievielmal er auf den Privatkläger 1
eingestochen habe (Akten S. 337, 340). «Ein oder zweimal. Ich wollte mich
verteidigen. Ich wollte meine Familie verteidigen. Meine Frau will nicht mehr
alleine waschen. Das alles haben wir bis jetzt geduldet. Der Reifen des Fahrrades
meines Sohnes wurde ebenfalls zerstochen. Sie wollen, dass wir die Wohnung
verkaufen […]» (Akten S. 337). «Ich musste mich verteidigen. Ich hatte
Angst und Panik. Er war aggressiv, er hat mich geschlagen. Ich konnte nicht
zurückschlagen. Er sagte immer wieder ich zeige dir, ich zeige dir» (Akten
S. 337). An der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 führte der Berufungskläger
aus, er könne nicht erklären, was er gemacht habe. «Sie haben mich geschlagen.
Ich kann meine Gefühle dabei nicht erklären. Ich hatte keine Zeit zum Überlegen.
Als ich später das Messer in der Hand hatte, habe ich das Blut gesehen bei B____»
(Akten S. 460). Der Privatkläger 1 habe ihn mehrfach mit der Faust mit
voller Kraft gegen den Kopf geschlagen – der Privatkläger 2 und D____ hätten das
gesehen (Akten S. 462). Zu den beiden ersten Stichverletzungen führte er
an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Es waren keine direkten Stiche
oder so. Weil, wenn ich das Messer in meiner Hand hätte und habe ich die
Absicht gehabt, ihn zu töten […] ich habe Gelegenheit gehabt, ich nehme es an,
ihn direkt zu stechen, aber ich habe einfach nach aussen gestossen […] beide.
Und wahrscheinlich die ersten Verletzungen sind durch diese Stösse nach aussen
passiert» (Akten S. 1297).
Er selbst habe
den Privatkläger 1 nicht geschlagen – er habe ihn nicht schlagen können, denn
«am einen Arm war die Jacke von meinem Kind und eine Waage» (erste Einvernahme,
Akten S. 334). Auf Rückfrage, dass er zuvor ausgesagt habe, die Hand in der
rechten Hosentasche gehabt zu haben, antwortete er: «Wahrscheinlich haben Sie
das falsch verstanden. Ich hatte die zwei Jacken und die Waage in meiner linken
Hand. Meine rechte Hand war in der Tasche». Er habe keine Tasche bei sich
gehabt. «Ich habe irgendwann die Jacken einmal an den Boden geworfen, als er
mich begann zu schlagen» (Akten S. 338).
Zur angeblichen
Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 führte er aus, dass er diesem nicht
gedroht habe, ihn ebenfalls zu stechen, als dieser ihn habe zurückhalten wollen
(Akten S. 342). Er habe das Messer noch in der Hand gehabt, vielleicht
habe sich der Privatkläger 2 daher bedroht gefühlt. Stichbewegungen gegen
den Privatkläger 2 habe er nicht gemacht («Das stimmt nicht. Daran kann ich
mich nicht erinnern», erste Einvernahme, Akten S. 342). «Ich wollte
fliehen und zur Polizei gehen. Auf Weg hat C____, meine Trainerjacke war offen,
mich von Reisverschluss angehalten, habe mich gedreht, ich habe gesagt, lass
mich los, ich möchte zur Polizei gehen. Habe mich weggerissen und bin weiter
über Garten Richtung Polizei gerannt» (Akten S. 945 f.). «Und dann wollte
ich weg zur Polizei, wurde aber auf dem Rasen aufgehalten von dem Vater. Er hat
dann die Sportjacke […] Reissverschluss festgehalten. Dann habe ich gesagt
‹loslassen, ich gehe zur Polizei›, dann habe ich das ausgerissen und lief zur
Polizei» (Akten S. 1294). Auf Frage, ob er irgendwie mit dem Messer gefuchtelt
oder gedroht habe, antwortete er: «Nein, ich habe gesagt ‹lass mich los, ich
gehe zur Polizei›. Daran kann ich mich gut erinnern. Und er hat gesagt, ich
habe ihn bedroht oder so. Aber er hat sich wahrscheinlich bedroht gefühlt, das
Messer war in meiner Hand, aber ich habe nicht die Absicht gehabt, ihm zu drohen.
Ich war in einer Angst- und Paniksituation» (Akten S. 1297).
Auf Frage, wer
beim Vorfall sonst noch anwesend gewesen sei schilderte er vor dem
Zwangsmassnahmengericht Folgendes: «Die Freundin von B____. Sie hat nicht
versucht, ihren Freund abzuhalten» (Akten S. 160). Es Weitere sei noch der
«[…] Nachbar von oben vom gleichen Haus» dort gewesen (Akten S. 160). «Als
ich geflohen bin zu der Polizei habe ich den zweiten Sohn G____ gesehen und den
zweiten Nachbar von oben. Meine Frau war wahrscheinlich auch im Treppenhaus.
Als ich gegangen bin, stand meine Frau auf dem Balkon. Sie fragte mich was los
sei» (Akten S.335). Auf Frage, ob die Freundin des Privatklägers 1 auch
involviert gewesen sei, sagte er aus: «Sie stand nur da. Sie hat nicht einmal
versucht, ihren Freund zu beruhigen oder etwas zu machen» (Akten S. 337). Der
zweite Sohn sei wohl beim Streit auf der Türschwelle, als der Privatkläger 2
ebenfalls tätlich geworden sei, noch nicht dabei gewesen, sondern erst später
dazu gekommen (Akten S. 350). Nach Vorspielen der Aufzeichnungen vom Tatort
(Einvernahme vom 9. Oktober 2017) führte er aus, dass die Freundin des
Privatklägers 1 von Anfang an vor Ort gewesen und nur dagestanden sei. «Es ist
mir erst jetzt bewusst, dass der Vater sehr schnell gekommen ist. Der Vater war
da, als wir uns beschimpften. Ich habe nur in eine Richtung geschaut. Von
rechts hat mich sein Vater blockiert und links war die Tür. Was hinter mir war,
weiss ich nicht. Erst als ich weggelaufen bin, habe ich noch zwei Gesichter
gesehen» (das von G____ und vom Nachbarn aus dem oberen Stockwerk). Wann G____
hinzugekommen sei, wisse er nicht (Akten S. 450, 452, vgl. auch 454, 456).
Auf die Frage, wer oder was sich in seinem Rücken befunden habe, gab der
Berufungskläger an: «Ich war im Gang. Ich habe nichts gesehen, was hinter mir
war. Da stehen Trottis und kleine Velos» (Akten S. 456). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er im Zusammenhang mit den Stimmen
auf der Audio-/Videoaufnahme G____, dann aber stellt er es auf Rückfrage
richtig: «Entschuldigung, ich meinte nicht G____, B____». G____ sei in dem
Moment nicht dabei gewesen. «Ich habe G____ nur gesehen, als ich weggeflohen
bin» (Akten S. 949).
Darauf
angesprochen, wer alles auf der Audio-/Videoaufnahme, welche die Ehefrau des
Berufungsklägers während des Vorfalls im Treppenhaus aufgenommen habe, zu hören
sei, führte der Berufungskläger nach zweimaligem Abspielen aus: «B____ und
ich». Auch bestätigt er, dass er es gewesen sei, der gemeint habe, wenn der
Privatkläger 1 so viel Mut habe, solle man anderswo hingehen (Akten
S. 453). Das «pass uf» komme dagegen nicht von ihm, er spreche nicht
Schweizerdeutsch (Akten S. 456). Er vermute, dass es der Privatkläger 2
sei (Akten S. 948). Die Knallgeräusche könne er sich nicht genau erklären,
eventuell stammten sie von der Waage (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten
S. 948). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auch aus,
dass auf der Audio-/Videoaufnahme der Privatkläger 1 und er selbst sowie, nach
seiner Auffassung, der Privatkläger 2 zu hören seien, nicht
aber G____
(Akten S. 949). Ferner erklärte er, dass es seiner Ansicht nach der
Privatkläger 1 sei, der «pusti me, pusti me» – was so viel bedeute wie «lass
mich, lass mich» – sage. Der Privatkläger 1 habe das wohl zu seinem Vater
gesagt, um ihn – den Berufungskläger – weiter schlagen zu können (Akten
S. 951).
Hinsichtlich der
Festnahme
habe der Berufungskläger seiner Frau zugerufen, er gehe zur
Polizei. Er sei mehr als die Hälfte des Weges gerannt, habe Luft schnappen
wollen, dann sei die Polizei rausgekommen (Akten S. 160). «[…] als ich
dort war, bin ich mehr als den halben Weg gerannt und als ich dort ankam, gibt
es […] eine Metalschwelle […] Rampe. Und ich habe dort angehalten, um zu atmen,
weil ich konnte nicht mehr atmen» (Akten S. 1298). Dann habe er «dort alles
abgegeben» und «dann realisiert, was passiert ist» (Akten S. 160). Er habe
sich gestellt (Akten S. 332). Er habe nicht an der Polizeiwache
vorbeigehen wollen (Akten S. 342-345). «[…] da muss man vor der Türe […]
vier Meter sich entfernen, damit man sich an diesem Metall halten kann. Und als
der Polizist rausgekommen ist, habe ich gesehen, dass er rauskommt und ich bin
zu ihm gelaufen. Er hat mir auf keinen Fall gesagt ‹halt, stopp›. Er hat mich
gefragt, was los ist […] und dann habe ich gesagt ‹das ist nicht gut, es ist
etwas Schlimmes passiert, ich brauche Wasser› […] dann bin ich direkt zum
Wasserspender gegangen, habe ein Glas Wasser getrunken, Messer und Handy habe
ich auf den Tisch gelegt und habe gerade ein Glas Wasser getrunken» (Akten S.
1298).
Auf Fragen zu
den Telefonaten brachte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 vor, dass er
unterwegs mit einigen Personen telefoniert habe, auch mit seiner Frau. Er habe
gesagt, was er gemacht habe und dass er zur Polizei gehe (Akten
S. 443 ff., 446, 1294).
5.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld
zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.
40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem
Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss
abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche
immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr
muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V
74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)
Nach dem
Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom
25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine
andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend
– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).
Wie das
Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in
dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind […] Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das
Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; BGer 6B_824/2016 vom 10.
April 2017 E. 13.1. – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber
entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174;
vgl. auch Wohlers, in Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
6.
6.1 Der
vorliegende Sachverhalt ist zu einem guten Teil durch objektive Indizien und
Beweise erstellt und – wohl aufgrund dieser recht klaren Beweislage – auch
unbestritten. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass es nach einem
verbalen Disput, bei welchem die Beleidigungen jedenfalls initial vom späteren
Opfer, dem Privatkläger 1, ausgingen, zu einer tätlichen Auseinandersetzung
bzw. einem Gerangel kam (wie sich dies gestaltete, ist strittig) und der Berufungskläger
drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen hat. Für die vom
Berufungskläger geltend gemachte Notwehr, allenfalls aber auch für den von ihm
bestrittenen Tötungsvorsatz, sind indessen der Tatablauf und die gesamten
Umstände näher zu beleuchten. Hierfür müssen neben den objektiven Beweismitteln
die Aussagen (s. vorne E. 4.5 ff.) der unmittelbar Beteiligten oder
ins Geschehen miteinbezogenen Personen vom Gericht einlässlich gewürdigt werden.
6.2 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres
Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben
einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine
Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil
BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Methodisch wird die
Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten
Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird
zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet
ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der
festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass
die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33
E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer
6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1,
je m.H.). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert (s.
dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 17, 49 ff.): Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte
Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener
Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim
Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,
keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie
Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
6.3 Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der betreffenden
Personen ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem
voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über
einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig
in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird
die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S.
17, 54). Im vorliegenden Fall sind bei keiner Person Auffälligkeiten oder
Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden von
den Parteien auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit aller
befragten Personen in Bezug auf die von ihnen dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Im
Ergebnis ist daher bei allen befragten Personen die Aussagetüchtigkeit zu
bejahen.
6.4 Des
Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse
der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum
Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage
oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit
von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen
sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und
Pseudoerinnerungen, welche auf Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen Einfluss
gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte
vor, noch werden sie von den Parteien geltend gemacht.
Es besteht
vorliegend jedoch die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen Zeugen und
Auskunftspersonen – mit Ausnahmen des Polizisten [...] und allenfalls noch des
Nachbarn F____ – nicht als neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer
geworden sind oder mit den Privatklägern oder dem Berufungskläger in einer
nahen Beziehung stehen. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die
Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge
erheblich ankommt (immerhin hat der Berufungskläger auch gegen die beiden
Privatkläger Gegenanzeige erstattet) haben diese Befragten ein starkes
Interesse, sich oder ihnen Nahestehende möglichst zu ent- und umgekehrt die
Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage
mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die inhaltliche Analyse
sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an.
6.5 Hinsichtlich
der inhaltlichen Würdigung der verschiedenen Aussagen gilt es verschiedene
(Zeit-)Abschnitte zu unterscheiden: Zum einen die Geschehnisse vom ersten
verbalen Austausch zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 bis zum
Beginn der tätlichen Auseinandersetzung (sogleich E. 6.5.1), zum zweiten die
Vorkommnisse auf dem Rasen (E. 6.5.2), drittens die Situation nach dem letzten
Messerstich bis zum Verlassen des Vorgartens durch den Berufungskläger (E.
6.5.3) sowie schliesslich seine Ankunft bei der Polizeiwache Kannenfeld (E.
6.5.4).
6.5.1
6.5.1.1 Eine
der Hauptfragen, die es für den ersten Sachverhaltsabschnitt zu beantworten
gilt, ist die Rolle, welche der Privatkläger 2 während der Auseinandersetzung
einnahm. Dass dieser sich tatsächlich nur passiv zwischen die Streitenden
gestellt respektive seinen Arm bzw. seine Arme zwischen sie (respektive vor und
hinter den Berufungskläger) gehalten hat und nicht tätlich in den Streit
eingriff, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, zunächst aus der
Audio-/Videoaufzeichnung. Nach übereinstimmenden Angaben (s. dazu nachfolgend)
sind darauf nur der Privatkläger 1, der Berufungskläger (und allenfalls am Rand
noch der Privatkläger 2) zu hören. Die kroatische Aussage «pusti me» kann also
nur von den Privatklägern stammen. Sowohl der Privatkläger 2 als auch der
Berufungskläger selbst gehen davon aus, dass es der Privatkläger 1 sei, der zu
seinem Vater auf Kroatisch sagt «lass mich». Das ist insoweit besonders
glaubhaft, als der Privatkläger 2 mit dieser Angabe samt der geäusserten
Vermutung, das habe wohl der Privatkläger 1 zu ihm gesagt, seinen Sohn auch
belastet. Ausserdem würde die umgekehrte Aussage – vom Vater an den Sohn
gerichtet, angesichts des fraglos zur Hauptsache zwischen dem Privatkläger 1
und dem Berufungskläger sich abspielenden Streit auch gar keinen Sinn ergeben.
Schliesslich hat auch der Privatkläger 1 eingeräumt, dass die Aussage von ihm
stammen könnte (Akten S. 963). Insgesamt kann somit als erstellt gelten,
dass der Privatkläger 1 im Verlauf der verbalen und sodann tätlichen Eskalation
zu seinem Vater «lass mich, lass mich» gesagt hat. Das spricht sehr dafür, dass
er seinen Vater davon abhalten wollte, sich weiter zwischen ihn und den
Berufungskläger zu stellen. Genau so interpretiert denn auch der Privatkläger 2
selbst diese Aufforderung (Akten S. 963). An einen mitstreitenden
Beteiligten kann sich eine solche Aufforderung offensichtlich nicht richten.
Der Privatkläger
2 spricht beim Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311) und einem
Streit mit gegenseitiger Aggression (Akten S. 312); beide seien
aufeinander losgegangen und er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe – es
sei vielleicht gegenseitig gewesen (Akten S. 926). Der Berufungskläger mutmasst
demgegenüber zuerst, dass der Privatkläger 2 möglicherweise ebenfalls auf ihn
eingeschlagen habe, er kann sich jedoch in späteren Einvernahmen nicht mehr
daran erinnern bzw. ist sich nicht mehr sicher (Akten S. 159, 350, 946).
Der Privatkläger 2 gibt selbst an, dass er zwischen den Berufungskläger sowie
den Privatkläger 1 gestanden sei und eine Hand ausgestreckt habe (Akten S. 922,
924), was zumindest im Ansatz mit der Angabe des Berufungsklägers
korrespondiert, dass er vom Privatkläger 2 «blockiert» worden sei. Auch der
Privatkläger 1 sagte aus, dass sich der Privatkläger 2 zwischen den
Berufungskläger und ihn (den Privatkläger 2) gestellt und einen Arm
ausgestreckt habe (Akten S. 409). D____ macht hinsichtlich des
«Blockierens» durch den Privatkläger 2 äusserst zurückhaltende Angaben und will
sich nicht daran erinnern, so etwas beobachtet zu haben. Sie habe nur gesehen,
dass er diese Situation habe beruhigen wollen, kann aber keine Angaben dazu
machen, wie dies genau geschehen sein soll (Akten S. 1302 f.). Zumindest in
dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger
durch seinen in den Weg gestellten Körper sowie mindestens durch einen
ausgestreckten Arm an der Türschwelle blockierte und ihm dadurch – aufgrund der
Position des Berufungsklägers zwischen dem Privatkläger 2 und dem Türrahmen
bzw. der Hauswand – zumindest in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte.
Was gewisse weitere
Aussagen des Privatklägers 1 zur Auseinandersetzung an der Türschwelle betriff,
so gilt es festzuhalten, dass schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass diese Übertreibungen sowie unlogische Ausführungen enthalten sowie sich in
manchen Punkten nicht mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln in Einklang
bringen lassen würden (vgl. Akten S. 1007). Dies betrifft etwa die Aussage,
dass der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung zum Privatkläger
1 gesagt habe «ich bring di um» und «ich mach di fertig» (s. dazu unten E. 6.5.1.3).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch D____, welche durchaus zurückhaltend –
wenn auch nicht immer glaubhaft – aussagte, die Rolle des Privatklägers 1
als ihren Freund bzw. späteren Ehemann teilweise in kein gutes Licht rückt (s.
hinten E. 6.5.1.3).
In einer ersten
Würdigung ist daher mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass sich der
eigentliche Streit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1
abspielte, während sich der Privatkläger 2 grundsätzlich passiv verhielt und
den Berufungskläger seinerseits nicht tätlich angriff, diesen jedoch durch
seine Körperstellung sowie durch mindestens einen ausgestreckten Arm in seiner
Bewegungsfreiheit einschränkte.
6.5.1.2
Des Weiteren erscheint mithin auch erstellt, dass sich am Tatgeschehen keine
weiteren Personen – seien dies G____ oder weitere Freunde oder Verwandte der
Privatkläger – beteiligten: Auf dem Video sind nach Aussagen auch des
Berufungsklägers nur er selbst sowie der Privatkläger 1, allenfalls noch der
Privatkläger 2, zu hören. Der Nachbar F____ hat ebenfalls von einem verbalen
Streit zwischen explizit nur zwei Personen gesprochen (Akten S. 481). Der
Berufungskläger schilderte sodann stets ausschliesslich Tätlichkeiten vom
Privatkläger 1 – sowie das «Blockieren» durch den Privatkläger 2 (an Schläge
von diesem kann er sich nicht mehr erinnern) – und erklärt wiederholt, dass der
Bruder des Privatklägers 1 – G____ – erst später hinzugekommen sei (Akten
S. 350), dass er ihn erst gesehen habe, als er «geflohen» sei (Akten
S. 335), bzw. dass er erst als er weggelaufen sei, «noch zwei Gesichter
gesehen» habe – das des Nachbarn und von G____ (Akten S. 450 ff.).
Dies deckt sich mit den Aussagen der beiden Privatkläger sowie von D____ (Akten
S. 325, Akten S. 1301 f.). Die von der Ehefrau E____ (welche den Streit
gar nicht gesehen hat) ins Spiel gebrachte Version, wonach die gesamte Familie der
Privatkläger samt einer mutmasslichen weiteren Gästeschar dem Berufungskläger
noch während der verbalen Eskalation gegenüberstand (Akten S. 370), ist
offensichtlich falsch.
Als weiteres Zwischenergebnis
ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger mit dem Privatkläger 1 in
einen zunächst verbalen, dann tätlichen Streit geriet (für die jeweiligen
Handlungen s. sogleich E. 6.5.1.3), an welchem lediglich diese zwei aktiv sowie
der Privatkläger 2 passiv beteiligt waren und dass es zum Zeitpunkt des
eigentlichen Tatgeschehens keine weiteren Beteiligten gab (dass D____ lediglich
passive Zuschauerin war, ist allseits unbestritten).
6.5.1.3 Weiter
darf als erstellt gelten, dass es zunächst durch den Privatkläger 1 zu
Beleidigungen kam, welche der Berufungskläger erwiderte. Sodann war es der
Privatkläger 1, der von seinem Roller abstieg und – ohne den Helm abzuziehen – vom
Trottoir durch den Vorgarten auf den Berufungskläger zuschritt, welcher sich im
Hauseingang befand und bereits die Hausklingel betätigt hatte. Dies wird sowohl
vom Berufungskläger wie auch vom Privatkläger 2 so beschrieben. Mithin ist auch
davon auszugehen, dass die Aggressionen zu Beginn vom Privatkläger 1 ausgingen,
war es doch einerseits er, der den Berufungskläger verbal zu beleidigen begann
und andererseits sodann auch die körperliche Konfrontation suchte, indem er
sich dem Berufungskläger annäherte und in der von ihm geschaffenen feindseligen
Stimmung die anschliessende Eskalation verursachte. Seine eigenen Aussagen
vermögen das nicht zu widerlegen und erscheinen, wie vorne (E. 6.5.1.1) sowie
von der Vorinstanz festgestellt wurde, insgesamt nicht besonders glaubhaft. Es
bestand von seiner Seite her keinerlei Veranlassung, von seinem Roller abzusteigen
und auf den offenbar durch die vorherigen Äusserungen verärgerten
Berufungskläger zuzugehen. Zudem erscheint bereits die «höfliche» Frage des
Privatklägers 1, ob der Berufungskläger das Gartentürchen nicht «ab und zu»
schliessen könne, «zum Beispiel nachts», vor dem Hintergrund des seit Jahren schwelenden
Nachbarschaftskonflikts als offenkundige Provokation, zumal es den nicht in der
Liegenschaft wohnhaften Privatkläger 1 grundsätzlich nichts angeht, welcher
Nachbar wann das Gartentürchen zumacht. Dass der Berufungskläger aufgrund
dieser Provokation gereizt und möglicherweise ungehalten (notabene aber nicht
beleidigend) reagierte, ist durchaus nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1
dies zum Anlass nahm, auf den Berufungskläger zuzugehen, so lässt sich das auch
nicht damit erklären, dass er sich «bedroht» fühlte. So ist seine Behauptung,
der Berufungskläger habe ihm gesagt, er mache ihn fertig und er bringe ihn gar um,
keinesfalls glaubhaft (s. sogleich) und zumindest in dubio nicht zutreffend.
Einerseits passt
sie nicht zur Erwiderung des Berufungsklägers, er wolle das Türchen nicht
zumachen, er habe keine Zeit dafür – der Ausspruch «ich mach dich fertig» oder
gar eine Morddrohung hat eine völlig andere Qualität. Andererseits soll der
Berufungskläger dieses bedrohliche «ich mach dich fertig» bzw. «ich bringe dich
um» gemäss der ursprünglichen Aussage des Privatklägers 1 (und bevor
dieser die Video-/Audioaufnahme kannte) gesagt haben, nachdem ihn der
Privatkläger 1 als Idiot betitelt habe (Akten S. 397). Das ist aber gemäss
der Audio-/Videoaufzeichnung klarerweise inkorrekt. Dort hört man deutlich die
Reaktion des Berufungsklägers auf eine ausfällige Äusserung, als er nachfragt, weshalb
der Privatkläger 1 ihn beleidige und dass dieser «selber ein Idiot» sei.
Von Drohungen ist darauf nichts zu hören. Nach Abhören der Aufnahme gibt der
Privatkläger 1 sodann zwar an, dass es sich dabei um die «letzten 15 Sekunden»
der Diskussion gehandelt habe und die entsprechenden Drohungen bereits zuvor
ausgestossen worden seien (Akten S. 930, 961, 963). Auch diese Aussage ist
jedoch keinesfalls glaubhaft, ist doch einerseits auf der Aufnahme nichts zu
hören, was auf eine vorangehende Drohung bzw. den Ausspruch «ich mach dich
fertig» hindeuten würde – etwa eine entsprechende Frage oder Erwiderung des
Privatklägers 1. Die dort zu hörenden Beschimpfungen entsprechen auch nicht der
«Eskalationsstufe» des Zeitfensters des aufgezeichneten verbalen Disputs,
sollte es im Rahmen des Streits noch zu allfälligen Drohungen gekommen sein.
Vielmehr beschimpfen sich die Kontrahenten zu Beginn der Aufnahme noch als
«Arschloch» und «Mongi», womit eine zuvor bereits ausgesprochene Todesdrohung
seitens des Berufungsklägers wiederum als äusserst unwahrscheinlich anmutet. Andererseits
ist auch die Aussage des Privatklägers 1 deswegen nicht glaubhaft, wenn er
einerseits angibt, der Berufungskläger habe ihm die (Todes-)Drohungen bereits
zugerufen, als er (der Privatkläger 1) noch beim Roller gestanden sei (Akten
930). So bringt er vor, er (der Privatkläger 1) habe sich durch die
vorhergehenden Aussagen bedroht gefühlt (Akten S. 931). Hätte sich der
Privatkläger 1 effektiv durch die Äusserungen des Berufungsklägers bedroht
gefühlt, so hätte er sich diesem wohl erst gar nicht angenähert, sondern wäre
bei seinem Roller ausserhalb des Gartenzauns stehengeblieben. Entsprechend ist
auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass ihn der Berufungskläger mit
dem Tode bedroht hat. Auch die Vorinstanz hat dies zutreffender Weise ebenso
erkannt (Akten S. 1007). Im Übrigen fällt auf, dass der ansonsten differenziert
aussagende Privatkläger 2 sich erst an seiner Einvernahme als Beschuldigter
plötzlich daran erinnern will, dass der Berufungskläger zum Privatkläger 1 gesagt
habe, er bringe diesen um, worauf letzterer zu ihm hingegangen sei. Dass der
Privatkläger 2 hiermit die Rechtfertigung seines Sohnes übernimmt, scheint
offensichtlich. Umso augenfälliger zeigt sich dies, nachdem dieser angebliche
Auslöser der Eskalation in der Schilderung vom Privatkläger 2 an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder keinen Platz mehr findet (Akten
S. 954, 956). Das aggressive (und nicht etwa ängstliche Gebaren) des
Privatklägers 1 zu Beginn des noch verbalen Disputs zeigt sich auch darin, dass
sich letzterer auch nicht von D____ davon abhalten liess, sich dem
Berufungskläger zu nähern, entfernte er sich doch vom Roller und schritt zur
Eingangstür der Liegenschaft hin, obgleich seine Freundin gemäss eigenen
Aussagen «komm, komm, komm zurück» gerufen habe. Er habe sie aber wohl nicht
gehört (Akten S. 1302).
Ist damit die vom
Privatkläger 1 ausgehende Aggression zumindest im Zweifel erstellt, so gilt
dies auch für dessen weitere aktive und tätliche Beteiligung am Streit. Die
Vorinstanz bezeichnet seine Aussagen als «dramatisierend». Dies ist angesichts
des letztendlich wirklich dramatischen Ausgangs des Geschehens nicht unbedingt zutreffend,
gleichwohl erscheint seine Darstellung des Geschehens einseitig und klar darauf
ausgerichtet, eigene Anteile zu verharmlosen und die gesamte Verantwortung für
das Geschehene auf den Berufungskläger abzuwälzen. Abgesehen von den zuvor
erörterten Ungereimtheiten ergeben sich solche namentlich auch hinsichtlich der
Schilderung, wonach der Privatkläger 1 im Gerangel mit dem Berufungskläger
lediglich passiv geblieben sein will (s. etwa «Darauf kam der Täter auf mich zu
ich wollte mir Platz verschaffen […]», Akten S. 397). Der Berufungskläger gab demgegenüber
an, dass der Privatkläger 1 ihn nach den gegenseitigen Beschimpfungen zu
schlagen angefangen habe (Akten S. 332, 952). Er selbst habe den Privatkläger 1
– vor dem Einsatz des Messers – nicht zurückschlagen können, da er durch den
Privatkläger 2 blockiert gewesen sei und dadurch auch seine Arme – etwa auch
zum Schutz seines Kopfes – nicht habe heben können. Zudem ist aufgrund der
verschiedenen Aussagen der Beteiligten als erstellt anzusehen, dass der
Berufungskläger zu Beginn der Auseinandersetzung an der Türschwelle noch Jacken
sowie eine Waage in seinen Armen hielt (vgl. Akten S. 334, 338, 397 ff., 952,
957). Diese Gegenstände habe er wohl zu Boden geworfen, als der Privatkläger 1
angefangen habe, ihn zu schlagen (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten S. 948).
Auf der Audio-/Videoaufnahme ist zum Zeitpunkt, als die Situation zu eskalieren
scheint, auch ein lauter Knall zu hören, der mit dieser Aussage korrespondiert.
Auch der Privatkläger 2 gibt an, dass dieses Geräusch wohl daher stamme, dass
der Berufungskläger die Waage oder seine übrigen Gegenstände weggeworfen habe
(Akten S. 957). Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 schliesslich, wohl nachdem
er sein Messer aus der Tasche gezogen habe, zurückgestossen bzw. habe er «nach
aussen gedrückt» (Akten S. 332, 337, 945, 1296, 1305). Auch der
Privatkläger 1 spricht nicht von Schlägen des Berufungsklägers bei der
Türschwelle, sondern führt aus, dass letzterer ihn um den Oberkörper gepackt
respektive umklammert habe (Akten S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube,
er hat mich umarmt») – nachdem der Berufungskläger den Privatkläger 2 zur Seite
gestossen habe – und es zu einem Gerangel gekommen sei (Akten S. 398, 409,
931, 933).
Der Vater des
Privatklägers 1 dagegen ist, wie gesehen, zumindest auch von Aggressionen seines
Sohnes ausgegangen. Seine diesbezüglichen Aussagen beziehen sich jedoch
insbesondere auf den Geschehensabschnitt auf dem Rasen und nicht bei der
Türschwelle, als er den Berufungskläger noch blockierte (vgl. etwa Akten
S. 923 [«Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden
seien aufeinander losgegangen»] sowie S. 926, 956 [«B____ war unten. A____ hat
mich auf die Seite gedrückt. Dann ging es los.»]). D____ berichtete an ihrer Einvernahme
vom Tattag sowie in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von gegenseitigen
Schlägen, jedoch wird aus ihren Schilderungen die chronologische Abfolge
ebenfalls nicht klar oder kann eindeutig aufgrund der anderen Aussagen sowie
der übrigen Beweismittel widerlegt werden. So führte sie etwa – entgegen dem
als erstellt geltenden Sachverhalt – aus, dass es der Berufungskläger gewesen
sei, der zum Privatkläger 1 gekommen und diesen sogleich geschlagen habe. Sodann
hätten sich die beiden Kontrahenten geschlagen, noch bevor der Privatkläger 2
hinzugekommen sei. Als letzterer gekommen sei, seien der Privatkläger 1 und der
Berufungskläger schon auf dem Rasen gewesen (Akten S. 322, auch an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ zunächst unzutreffend aus,
dass die beiden Streitenden zunächst aufeinander zugelaufen seien, korrigierte
sich jedoch sodann dahingehend, dass es der Privatkläger 1 gewesen sei, der zum
Berufungskläger hingelaufen sei, Akten S. 1300 f.). Auch der Privatkläger
1 kann sich an einen Schlag des Berufungsklägers zu Beginn der
Auseinandersetzung nicht erinnern (S. 933). Diesbezüglich scheint es
offensichtlich, dass D____ den Privatkläger 1 durch ihre Aussagen schützen
bzw. den Berufungskläger als initialen Aggressor darstellen wollte und
entsprechend wohl auch die angeblichen Schläge durch den Berufungskläger zu
Beginn der Auseinandersetzung nicht der Wahrheit entsprechen. Glaubhafter sind
ihre Aussagen, wenn sie von einem «Herumgeschubse» spricht (Akten S. 1301), was
sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers («zurückstossen bzw. «nach
aussen drücken») sowie des Privatklägers 1 («Umklammerung» bzw. «Umarmung») in
Übereinstimmung bringen lässt,
Es ist davon
auszugehen, dass der Privatkläger 1 noch bei der Türschwelle und unmittelbar
nach der verbalen Auseinandersetzung auf den Berufungskläger eingeschlagen hat.
Dies zeigt sich – neben den Aussagen des Berufungsklägers – darin, dass der
Privatkläger 1 zu seinem Vater «pusti me» bzw. «lass mich» gerufen hat. Dies
ist so zu deuten, dass der Privatkläger 1 durch die Gegenwart des
Privatklägers 2 am Schlagen gehindert wurde und er seinem Vater mitteilte, dass
dieser es ihm erschwere, den Berufungskläger besser zu treffen. Der
Privatkläger 1 bestreitet – wie gesehen – schliesslich auch nicht eigene
Faustschläge, vielmehr führt er nur ausweichend aus, dass er sich «nicht mehr
erinnern» könne (Akten S. 932). Dass der Privatkläger 2 sowie D____ die
initialen Schläge des Privatklägers 1 nicht erwähnen, erscheint aufgrund der
jeweiligen Motivlage der Aussagenden nicht verwunderlich. Es ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass die Schläge mit grosser Intensität erfolgten, konnten
doch bei der ärztlichen Untersuchung durch das IRM am 12. September 2017 keine
objektivierbaren Verletzungen festgestellt werden (wobei anzumerken ist, dass die
Untersuchung erst zwei Tage nach der Auseinandersetzung am 10. September 2017
durchgeführt wurde, Akten S. 641 ff.).
Im Ergebnis sagt
somit keiner der anwesenden Personen – sofern deren Aussage nicht widerlegt
werden konnten – explizit aus, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1
bereits bei der ersten Auseinandersetzung an der Türschwelle geschlagen habe.
Vielmehr ist von einer Umklammerung des Privatklägers 1 durch den
Berufungskläger bzw. einem Stossen oder Schubsen die Rede. Entsprechend gilt es
– in dubio zugunsten des Berufungsklägers – festzuhalten, dass, nachdem sich
aus der vom Privatkläger 1 ausgehenden Provokation zunächst ein verbaler Streit
entwickelt hatte, der Privatkläger 1 damit begann, auf den Berufungskläger
einzuschlagen, als dieser aufgrund des Blockierens durch den Privatkläger 2 in
seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Letzterer liess in diesem Moment
die Jacken sowie die Waage im Eingangsbereich der Liegenschaft fallen und
versuchte, der Situation zu entkommen, indem er «nach aussen gedrückt» bzw. den
Privatkläger 2 zur Seite gedrückt und den Privatkläger 2 zurückgestossen habe,
wobei er letzteren dabei «umarmte» (zum Einsatz des Messer s. sogleich E. 6.5.1.4).
6.5.1.4 Damit
bleibt die Frage, unter welchen Umständen es zum Messereinsatz durch den
Berufungskläger an der Türschwelle kam und – daraus schliessend – welches seine
Motivlage war. Ausser dem Berufungskläger selbst kann niemand sagen, wann er
das Messer genommen und wann und wie er es geöffnet hat. Sämtliche Beteiligten
oder Augenzeugen, einschliesslich des Privatklägers 1 selbst, haben das Messer
erst wahrgenommen, als der Berufungskläger damit (das dritte Mal) zustach bzw.
sogar erst danach. Der Berufungskläger selbst konnte es aber ebenfalls nicht
erklären, wann und wie er das Messer genau behändigt und wie er es geöffnet
habe (vgl. zuletzt Akten S. 1294).
Um die Frage zu
beantworten, gilt es den genauen Tathergang zu beleuchten: Der Berufungskläger liess
seine Familie aus dem Auto steigen, bevor er dieses in der Nähe auf einem
freien Parkplatz abstellte. Auf dem Weg zur Liegenschaft trug er in den Händen
unter anderem die Jacken seiner Kinder sowie eine Waage. Die Familie des
Berufungsklägers war zu diesem Zeitpunkt bereits im Haus. Als er beim Haus ankam,
waren der Privatkläger 1 sowie D____ bereits ausserhalb des Vorgartens bei
ihrem Roller; der Privatkläger 1 hatte den Helm auf, seine Freundin noch nicht
(vgl. Akten S. 323). Der Berufungskläger hatte – nach eigenen Aussagen
ausnahmsweise – ein Messer in der Hosentasche. Weshalb, kann nicht
rekonstruiert werden und muss daher offen bleiben. Zumindest in dubio ist bei
der umschriebenen Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger
das Messer eigens mitgenommen hat, um die Auseinandersetzung mit dem
Privatkläger 1 zu suchen. Denn dadurch, dass dieser mit dem Helm auf dem Kopf
und im Beisein seiner Freundin beim Motorrad stand und der Berufungskläger das
Fahrzeug auch nicht in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft abstellte, konnte letzterer
nicht damit rechnen, dass es zu einer direkten Begegnung kommen werde.
Wie bereits
vorne dargelegt wurde, wurde der Berufungskläger vom Privatkläger 1 angesprochen,
nachdem ersterer das Gartentor offengelassen hatte. Er gab sodann eine schroffe
Antwort, ging weiter zur Haustür und betätigte die Klingel. Derweil kam der
Privatkläger 1 vom Trottoir her durch den kurzen Vorgarten auf ihn zu und begann
ihn zu beleidigen (oder beleidigte ihn schon zuvor). Ab einem Zeitpunkt, an dem
sich beide Kontrahenten an der Türschwelle aufhielten, ist die verbale
Auseinandersetzung auf der Audio-/Videoaufzeichnung zu hören: Der
Berufungskläger hält dem Privatkläger 1 vor: «Du hast mich beleidigt». Hierauf
betitelt der Privatkläger 1 ihn mehrfach als Idioten, worauf der Berufungskläger
zurückgibt, er sei selber ein Idiot. Der Privatkläger 1 bezeichnet ihn daraufhin
noch dreimal als «Mongi», während der Berufungskläger immer noch wiederholt:
«Du bisch selber en Idiot» und dann: «Wenn du soviel Mut hasch, gehn wir
irgendwohin, komm, sag wohin». Der Privatkläger 1 antwortet: «Jo, kumm». Sodann
hört man es knallen und den aufgeregten Ausruf «Hey». Nun ändert sich die
Stimmlage und es folgen die weiteren Ausrufe («pusti me», «fuck you», «Arschloch»,
«pass uf»). Aufgrund der Stimmlagen ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem Ausruf «Jo, kumm» des
Privatklägers 1 die verbale Konfrontation in eine tätliche Auseinandersetzung
umkippte. Dies lässt sich sodann einerseits auch mit den Aussagen des Berufungsklägers,
dass er nach den ersten Schlägen des Privatklägers 1 («Das war ich. Ich sagte,
wenn du so viel Mut hast, gehen wir anderswo. Ich meinte, man streitet nicht zu
Hause vor meiner Frau und den Kindern. Dann hat er mich geschlagen», Akten
S. 453) die Jacken und die Waage zu Boden warf, sowie andererseits mit den
– dadurch entstandenen – Knallgeräuschen in Einklang bringen. Zur gleichen Zeit
muss mithin auch der Privatkläger 2 in den Streit eingeschritten sein (der
Privatkläger 1 sagte unmittelbar «pusti me» zu ihm), indem er sich zwischen
seinen Sohn und den Berufungskläger stellte und dabei letzteren in seiner
Bewegungsfreiheit einschränkte bzw. ihn zwischen sich und der
Eingangstür/Hauswand blockierte. Sodann spricht sehr viel dafür, dass der Berufungskläger
noch während des letzten Moments der Aufnahme oder kurz darauf auch sein Messer
gezückt hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht mit hinreichender
Sicherheit sagen. Jedenfalls aber hat er das Messer zuvor noch nicht (geöffnet)
in der Hand gehabt, sonst hätte der Privatkläger 1 es wohl gesehen. Der Berufungskläger
griff also in dubio zum Messer, nachdem der Privatkläger 1 ihn tätlich angegriffen
hatte und der Privatkläger 2 ihn durch das Blockieren darin einschränkte, sich
gegen die Schläge zur Wehr zu setzen. Als die Schläge angefangen hätten, habe
er instinktiv habe sein Gesicht schützen wollen und bemerkt, dass er mit seinen
Armen und Händen nicht nach oben kommen könne. Er habe seinen Kopf
runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe
schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können (Akten S. 1294). Um
sich aus der Blockade zu befreien, drückte der Berufungskläger sodann nach aussen,
wobei er den Privatkläger 1 umklammerte und zurückstiess, während der Privatkläger 2
gleichzeitig zur Seite gedrückt wurde. Im Rahmen dieser Bewegung fügte der
Berufungskläger dem Privatkläger 1 zwei Stichverletzungen mit dem Messer zu. Mit
diesen Schilderungen stimmt auch das Verletzungsbild des Privatklägers 1
überein. So fanden sich bei ihm – neben der Verletzung in der linken Flanke
durch den dritten Messerstich (s. dafür sogleich E. 6.5.2) – zwei
(Stich-)Verletzungen rechts und links in der Lendenregion. Die Verletzung in
der linken Lendenregion verlief über den linken Beckenkamm (Tiefenausdehnung
von ca. 7 cm). Der Stichkanal zeigte einen Verlauf von links unten nach
rechts oben über die linke Beckenschaufel (IRM-Gutachten, Akten S. 625, 627
ff.). Dieses Verletzungsbild kann mit einer der beiden ersten Stichbewegung des
Berufungsklägers in Übereinstimmung gebracht werden, als er – aufgrund seiner geduckten
Position – durch das Zurückstossen des Privatklägers 1 diesen in dessen rechter
Lendenregion traf (das Verletzungsbild weist zudem einen Verlauf von links
unten nach rechts oben auf, was ebenfalls auf einen Stich von unten nach oben
schliessen lässt). Der andere der beiden ersten Stiche befand sich in der
rechten Lendenregion (ca. 5 cm tief). Der Stichkanal wies dabei einen
horizontalen Verlauf, von rechts hinten nach links vorne auf (IRM-Gutachten,
Akten S. 625). Diese Verletzung lässt sich mit dem dargelegten «Umklammern» des
Privatklägers 1 durch den Berufungskläger in Einklang bringen, befand sich
dabei doch wohl der rechte Arm bzw. die rechte Hand des Berufungsklägers im
rechten Rücken-/Lendenbereich des Privatklägers 1.
Was die
Motivlage des Berufungsklägers in dieser Situation betrifft, so sagte er über
verschiedene Einvernahmen hinweg konstant und wiederholt aus, dass er sich in
diesem Moment in einer Angst- und Paniksituation befunden habe, er könne das
Gefühl, dass er damals gehabt habe, jedoch gar nicht genau beschreiben. Er habe
sich nicht wehren, verteidigen, zurückschlagen oder fliehen können sowie keine
Zeit zum Überlegen gehabt. Wie bereits ausgeführt wurde, habe er seinen Kopf
runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe
schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können. Er habe sich sodann an
das kleine Messer erinnert, das er in der Tasche dabeigehabt habe, er könne
sich jedoch nicht mehr erinnern, wann genau und wie er es hervorgenommen und
aufgeklappt habe. Er habe sich daraufhin zu befreien versucht und nach aussen
gedrückt. Das Verhalten der Privatkläger sei so unberechenbar gewesen (auch
gestützt auf das schon bisher zwischen den beiden Familien Vorgefallene), er
habe auch Angst um seine Familie gehabt. Es sei für ihn eine Situation gewesen,
die er noch nie erlebt habe. Er habe den Privatkläger 2 zudem nicht als
Schlichter sehen können, da er von diesem, wie bereits ausgeführt, blockiert
worden sei (Akten S. 160, 333, 337, 460, 945, 1294, 1296, 1304). Zwar kann
als erstellt gelten, dass sich der Privatkläger 2 nicht aktiv an den
Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger beteiligte und womöglich den
Privatkläger 1 nur davon abhalten wollte, weiterhin tätlich auf den
Berufungskläger einzuwirken, jedoch ist in dubio zugunsten des Berufungsklägers
davon auszugehen, dass letzterer aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 1
auf ihn einschlug und der Privatkläger 2 ihn blockierte, er selbst wiederum
aufgrund seiner geduckten Haltung nicht genau erkennen konnte, welche Person
welche Handlungen durchführte, davon ausging, dass der Privatkläger 2 Teil der Attacke
durch den Privatkläger 1 gegen ihn war. Nicht unerheblich trug wohl auch die im
Vergleich zum Berufungskläger erheblich imposantere Körpergrösse des
Privatklägers 2 dazu bei, dass sich der Berufungskläger durch dessen schiere
Präsenz und engen Körperkontakt bereits bedrängt fühlte. Des Weiteren gilt es
auch zu berücksichtigten, dass sich die beiden Familien schon seit Jahren in
einem nachbarschaftlichen Streit befanden und der Berufungskläger auch aus
diesem Grund nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 2 ihm in dieser
Situation freundlich gesinnt war. Motivseitig ist daher zu Gunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger aufgrund der
vermeintlichen Attacke durch beide Privatkläger in einer Angst- und
Paniksituation befand und nur versuchte, sich aus der Situation zu befreien.
6.5.2 Was
das Geschehen um den letzten Messerstich auf dem Rasen anbelangt, so ist – auch
gestützt auf die obigen Ausführungen – davon auszugehen, dass sich der
Privatkläger 1 auch in dieser Situation nicht passiv verhielt, sondern auf den
Berufungskläger einschlug. So sagten, wie bereits besehen, der Privatkläger 2
sowie D____ übereinstimmend aus, dass die beiden Kontrahenten sich auf dem Gras
gegenseitig geschlagen hätten (Akten S. 322, 922 f., 926, 956). Die
Ausführungen des Privatklägers 1 sind diesbezüglich nicht glaubhaft
respektive unvollständig, erwähnt er doch durch ihn durchgeführte Schläge
nicht, sondern spielt – wie auch schon beim ersten Sachverhaltsabschnitt – sein
eigenes Verhalten herunter («Wir hatten ca. eine Distanz von einem Meter. Er
stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische Bewegung […] sprang
er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und machte mir mit
voller Wucht einen Schlag in die linke Seite», Akten S. 398). Demgegenüber schilderte
der Berufungskläger, sich an den dritten Stich gut erinnern zu können: «Wo ich
nach draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe
ich ihn instinktiv noch einmal […] gestochen» (Akten S. 951, vgl. auch S.
948). Abgesehen von den Messerstichen habe er den Privatkläger auch nicht
geschlagen, da er gar keine Möglichkeit dazu gehabt habe (Akten S. 1305). Der
Privatkläger 2 habe sich währenddessen hinter ihm befunden (Akten S. 1305).
In dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 den
Berufungskläger auch auf dem Rasen nochmals tätlich angriff, während sich der
Privatkläger 2 hinter letzterem befand und sich in diesem Moment weder aktiv
noch passiv am Geschehen beteiligte. Der Berufungskläger f.rte daraufhin gegen
den Privatkläger 1 seinen letzten Messerstich aus (dieser letzte Messerstich würde
mithin auch den vom Privatkläger 2 sowie D____ beschriebenen «Schlag» durch den
Berufungskläger erklären).
Was die Motivlage
des Berufungsklägers in diesem Sachverhaltsabschnitt angeht, so sagte dieser
aus, dass das auf dem Rasen Vorgefallene eine Fortsetzung von dem gewesen sei,
was an der Türe passiert sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum
Verstehen gehabt. Auf der Rasenfläche sei der Privatkläger 1 unmittelbar wieder
auf ihn gesprungen. Der letzte Stich mit dem Messer sei instinktiv erfolgt. Er
sei zu diesem Zeitpunkt immer noch in einer Schocksituation gewesen, auch, als
er sich daraufhin aus dem Garten entfernt habe. Das sei eine Reaktion von ihm
gewesen, die er sich unter diesen Emotionen nicht erklären könne. Er habe sich
nicht kontrollieren können. Erst nach dem Stich habe er realisiert, was
passiert sei (462, 951, Akten S. 1305 f.). Zu Gunsten des Berufungsklägers
ist mithin auch hier davon auszugehen, dass er sich aufgrund der nochmaligen
Attacke seitens des Privatklägers 1 auch auf dem Rasen noch in einer Schreck-
und Paniksituation befand und sich gegen die erneuten Schläge zu erwehren
versuchte.
6.5.3 Zum
nachfolgenden Teil des Tatgeschehens – angeklagt als Nötigung zum Nachteil des
Privatklägers 2 – stehen sich die Aussagen des Berufungsklägers sowie der
beiden Privatkläger gegenüber (andere Zeugen des angeklagten Vorfalls gibt es
nicht bzw. wollen sie das Vorgefallene mitbekommen haben). Der Berufungskläger
sowie der Privatkläger 2 beschreiben grundsätzlich ein Losreissen des
Berufungsklägers sowie sein Weglaufen durch den Garten. Strittig sind lediglich
die folgenden zwei Punkte: Der Privatkläger 2 bringt vor, dass der
Berufungskläger, nachdem er (der Privatkläger 2) ihn festgehalten habe, «Lass
mich los, sonst steche ich Dich genau gleich» zu ihm gesagt sowie
Stichbewegungen in seine Richtung gemacht habe. Die diesbezüglichen Aussagen
des Privatklägers 2 weisen dabei diverse Widersprüche auf. So beschrieb er den
Vorfall in seiner ersten Befragung vor Ort derart, dass der Berufungskläger,
nachdem dieser den letzten Messerstich ausgeführt habe, in Richtung des
Privatklägers 2 gekommen sei und mit dem Messer gefuchtelt habe. Der
Berufungskläger habe geschrien, dass der Privatkläger 2 ihn in Ruhe lassen
solle. Danach sei er hinter dem Haus verschwunden (Polizeirapport, Akten S.
301). In den späteren Einvernahmen schilderte der Privatkläger 2 demgegenüber,
dass er den Berufungskläger am Pullover gepackt habe und sich dieser erst dann
zum ihm umgedreht und ihn verbal sowie mit Stichbewegungen bedroht habe (Akten
S. 312, 922, 958). Einerseits fehlt somit bei der ersten Befragung ein Hinweis
des Privatklägers 2 auf den doch massiven Vorwurf der angeblichen Todesdrohung.
Andererseits soll der Berufungskläger gemäss der ersten Aussage schon mit dem
Messer fuchtelnd auf den Privatkläger 2 zugekommen sein, wohingegen er
sich gemäss den späteren Aussagen erst umgedreht haben soll, als der
Privatkläger 2 ihn an seiner Kleidung zurückgezogen habe. Wenn die Vorinstanz
diesbezüglich vorbringt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der
Privatkläger 2 in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich belasten
sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten,
dass der Privatkläger 2 bereits zuvor – entgegen den gerichtlichen
Feststellungen – behauptete, der Berufungskläger habe eine «Todesdrohung» (dort
gegen den Privatkläger 1) ausgestossen (s. dafür vorne E. 6.5.1.3). Zwar
behauptet auch der Privatkläger 1, er habe gehört, wie der Berufungskläger
seinen Vater bedroht habe (vgl. etwa Akten S. 398), jedoch ist auch hier
motivseitig davon auszugehen, dass er – wie schon mit seiner ersten Aussage zu
den Todesdrohungen vor der tätlichen Auseinandersetzung – zu seinen Gunsten
bzw. zu Gunsten des Privatklägers 2 die Handlungen respektive Äusserungen des
Berufungsklägers aggravierend darstellte. Mithin hatte er auch genug Zeit,
diese Aussage mit dem Privatkläger 2 abzusprechen. Dass er doch nicht wirklich
Zeuge des Vorgefallenen war, sondern vielmehr den Privatkläger 2 in ein
besseres Licht rücken wollte, zeigt sich auch an seiner Aussage, wonach sein «Vater
[…] ihn [den Berufungskläger] nicht angefasst» habe (Akten S. 398). Diese
Behauptung ist jedoch, wie gesehen, nachweislich falsch. Der Berufungskläger
selbst bestreitet einerseits die ihm vorgeworfene Stichbewegung gegen den
Privatkläger 2 sowie, die Aussage «Lass mich los, sonst steche ich Dich genau
gleich» getätigt zu haben. Möglicherweise habe sich der Privatkläger 2
durch das Messer, das er selbst immer noch in der Hand gehalten habe, bedroht
gefühlt (Akten S. 342). Der Privatkläger 2 habe ihn an der Trainerjacke
festgehalten, er selbst habe sich gedreht und gesagt, «lass mich los, ich
möchte zur Polizei gehen». Er habe sich weggerissen und sei weiter über den Garten
in Richtung Polizei gerannt (Akten S. 945 f.). In dubio ist daher davon
auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger an seiner Trainerjacke
zurückhielt, worauf dieser sich umdrehte und zum Privatkläger 2 sagte, dass
dieser ihn loslassen solle, da er zu Polizei gehen wolle.
6.5.4 Was
den letzten zu behandelnden Sachverhaltsabschnitt (Weg des Berufungsklägers zur
Polizei sowie seine Festnahme ebendort) angeht, so existieren zum einen die
Aussagen des Polizisten [...], der Telefongesprächspartner des Berufungsklägers
(H____ und I____) sowie dessen eigene Aussagen. Gemäss den Aussagen von H____
und I____ habe der Berufungskläger am Telefon von einer Auseinandersetzung mit
den Nachbarn berichtet und dass er den Nachbarssohn mit einem Messer verletzt
habe. Er gehe aber jetzt zur Polizei. Der Berufungskläger habe am Telefon
aufgeregt geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt (H____: «Er klang
ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund hatte»,
Akten S. 472 f.). I____ sagte aus, dass er den Berufungskläger noch nie so am
Telefon gehört habe, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger
habe sodann zu I____ gesagt, dass dieser zur Familie des Berufungsklägers gehen
und sie beschützen solle (Akten S. 511 ff.). Der Berufungskläger bringt vor,
dass er sich der Polizei gestellt habe bzw. habe stellen wollen, er sei
entsprechend nicht an der Polizeiwache vorbeigegangen (Akten S. 332, 342 ff.). Er
sei mehr als die Hälfte des Weges zum Polizeiposten gerannt. Beim Polizeiposten
habe er vor dem Eingang bei der Rampe an der Metalschwelle Luft schnappen
wollen, dann sei die Polizei rausgekommen und er sei zum Polizisten gelaufen (Akten
S. 160, 1298). Der Polizist [...] sagte aus, dass der Berufungskläger noch das
Messer in der Hand gehalten habe, als er festgenommen worden sei (Akten S. 146).
Der Berufungskläger sei vom Kannenfeldpark herkommend links vom
Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen.
Als er in deren Mitte gewesen sei – ca. 10 m von der Eingangstür entfernt –
habe der Polizist ihm «Stopp» zugerufen. Der Berufungskläger habe darauf
reagiert und sich umgedreht. In der rechten Hand habe er das zusammengeklappte
Messer, in der linken sein Mobiltelefon gehabt. Er sei widerstandslos der
Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu kommen und habe sich
widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position und Richtung seiner
Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen wollte» (Akten S. 352, 361
f., vgl. auch S. 887). Im Rapport beschreibt der Polizist eine «gebeugte, ja
fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). Gemäss den Polizeirapporten ging der
Polizeinotruf um 16.27 Uhr ein (Tatzeit ca. 16.24 Uhr), der Berufungskläger
wurde von Polizist [...] bereits ca. zwei Minuten später (d.h. ca. um 16.29
Uhr) beim Polizeiposten durch die Videoanlage erkannt (Akten S. 299 f., 361).
Erstellt ist
mithin, dass sich der Berufungskläger von der [...] in zügigem Tempo zur
Polizeiwache Kannenfeld begab und auf dem Weg mehrere Telefonate führte. Entgegen
der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger
effektiv bei der Polizei stellen wollte. So hätte es wenig Sinn ergeben, wenn
sich der Berufungskläger, sollte er sich denn zur Flucht entschlossen haben,
auf direktem Weg zur Polizeistation begeben hätte, waren ihm doch der
Kannenfeldpark sowie die unmittelbare Umgebung nicht zuletzt auch durch seinen
Nebenjob als [...] bestens bekannt. Zwar gab der Polizist [...] an, dass er
davon ausgehe, der Berufungskläger habe sich aufgrund seiner Positionierung vor
dem Eingang des Postens nicht stellen wollen, jedoch konnte der Berufungskläger
einleuchtend darlegen, weshalb er sich nach seinem Lauf zuerst habe am Geländer
der Rampe ausruhen und nach Luft schnappen wollen. Als sich der Polizist nach
draussen begab, folgte der Berufungskläger denn auch ohne Umschweife dessen
Anweisungen. Des Weiteren lässt auch die durch den Polizisten beschriebene «gebeugte,
ja fast aufgebende Haltung» des Berufungsklägers darauf schliessen, dass er
sich stellen wollte. Schliesslich geben auch die Telefongesprächspartner des
Berufungsklägers übereinstimmend an, dass der Berufungskläger ihnen mitgeteilt
habe, dass er sich zur Polizei begebe.
7.
7.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist in rechtlicher Hinsicht bezüglich des
Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1
vorweg festzuhalten, dass sich bei fortbestehender Blutung aus der verletzten
Schlagader ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine
lebensgefährliche Situation hätte entwickeln können. Darüber hinaus war der
Stich in die linke Flankenregion geeignet, bei nur geringfügig anderem
Einstichwinkel den Darm oder die linke Niere zu verletzen, was unmittelbar
lebensbedrohlich gewesen wäre (IRM-Gutachten, Akten S. 626). Sodann litt der
Privatkläger 1 – zumindest noch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – unter
starken Beschwerden und war zumindest damals nicht voll arbeitsfähig. Objektiv liegt
infolgedessen daher klar eine gravierende Körperverletzung vor. Das Strafgericht
prüfte des Weiteren, ob der Berufungskläger mit einem über das eingetretene
Verletzungsergebnis hinausgehenden Vorsatz, nämlich mit Tötungsvorsatz,
gehandelt hat. Die Vorinstanz bejahte dies unter dem Hinweis, dass bei einem
Messerstich in den Rumpf, mithin Bauchbereich, eines Menschen das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung, in casu des Todes des Privatklägers 1, gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als hoch einzustufen sei. Zudem habe der Berufungskläger
nicht nur einmal, sondern drei Mal in den hinteren, unteren Bereich des
Oberkörpers des Privatklägers 1 eingestochen. Steche jemand mit einem Messer
gezielt in diesen Körperbereich, so wisse auch ein medizinischer Laie, dass
dies zum Tod des Gegenübers führen könne bzw. die Wahrscheinlichkeit einer
tödlichen Verletzungsfolge sehr hoch sei. Es sei letztlich nur dem glücklichen
Zufall bzw. der sofortigen medizinischen Intervention zuzuschreiben, dass die
Verletzungen des Privatklägers 1 keine Todesfolge nach sich getragen hätten.
Sowohl die Richtung der Stiche als auch deren Tiefe und vor allem die Wucht,
die sogar eine Rippe zu durchstossen vermocht habe, aber auch der Umstand des
mehrfachen Zustechens mit einem Messer in den unteren Bereich des Oberkörpers,
gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens, könnten somit nicht anders
gewertet werden, als dass der Berufungskläger den Tod des Privatklägers 1
zumindest in Kauf genommen habe. Der Verteidiger des Berufungsklägers führt
demgegenüber aus, dass – gestützt auf kriminalistische Statistiken – die
bundesgerichtlich vertretene und von der Vorinstanz übernommene Annahme, wonach
gezielt ausgeführte Messerstiche in den unteren Bereich des Oberkörpers mit
sehr hoher Wahrscheinlich zur tödlichen Verletzung der geschädigten Person
führen würden, wissenschaftlich nicht haltbar sei. Im Gegenteil führten die in
diesem Zusammenhang überhaupt vorhandenen Statistiken zur Erkenntnis, dass die
Wahrscheinlichkeit, im Zuge eines solchen Angriffs zu versterben, deutlich
unter 5% liegen dürfte. Ohne entsprechende Nachweise attestiere die Vorinstanz
dem Berufungskläger ein «Wissen» (hohe Wahrscheinlichkeit der Todesfolge),
welches wissenschaftlich nicht haltbar sei. Ihre darauf basierende rechtliche
Subsumption sei willkürlich, was zu einem Freispruch gemäss Berufungserklärung
führen müsse.
Vorliegend kann
die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger mit einem über den
Verletzungserfolg hinausgehenden Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie aufzuzeigen
sein wird (s. sogleich E. 7.2), handelte der Berufungskläger nämlich in
Putativnotwehr bzw. einem Putativnotwehrexzess. In dieser Konstellation handelt
die betreffende Person zwar nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen,
jedoch richtet sich ihr Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern
auf die Ausübung eines Rechts. Dadurch fehlt es an dem für das vorsätzliche
Verhalten charakteristischen Handlungsunwert (vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3 S. 35).
7.2
7.2.1 Die
Vorinstanz lehnt eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ab. So habe
das Verhalten des Privatklägers 1 keinen Angriff dargestellt, sondern das Ganze
sei eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Berufungskläger
gewesen. Für den Berufungskläger wäre es ein Leichtes gewesen, die Situation zu
entschärfen, indem er vom Privatkläger 1 abgelassen und/oder das Messer einfach
losgelassen bzw. erst gar nicht hervorgezogen hätte, anstatt auf den
Privatkläger 1 mehrfach einzustechen. Ein solches Verhalten liege fernab von
einer Notwehrsituation.
Der Verteidiger
des Berufungsklägers macht demgegenüber geltend, dass die von der Vorinstanz
vorgenommene rechtliche Beurteilung der Notwehrsituation unzutreffend sei. Sie
beruhe auf einer unrichtigen bzw. zumindest unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Hätte die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, so hätte sie zum Schluss
kommen müssen, dass sich der Berufungskläger (unabhängig von der Frage des
Tötungsvorsatzes) in einer Notwehrlage befunden habe und sich basierend auf
dieser in rechtfertigender Weise zur Wehr habe setzen dürfen. Auch unter diesen
Gesichtspunkten sei der Berufungskläger somit vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
7.2.2 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 des Strafgesetzbuchs, [StGB,
SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert
das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der
in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er
nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr
in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei
auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig
angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich
allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich
nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte
begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 S. 51 f.; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere
Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer,
Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar
tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der
Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet
werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor
der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer
übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den
Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein
(BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar
2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Notwehr ist nur so
lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange
gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits
eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar
bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014
E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der
Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei
ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder
unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in
einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die
Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt
hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014
vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
7.2.2.1 In
einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehlage zu prüfen.
Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige
Verletzung eines Rechtsguts des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies
ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel
2016, Rz. 193). Vorliegend handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen
dem Berufungskläger sowie dem Privatkläger 1, in welcher, wie besehen, der
Privatkläger 1 die ersten – gemäss IRM-Gutachten wohl nicht besonders
intensiven – Schläge gegen den Berufungskläger austeilte. Grundsätzlich wäre es
wohl zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen, machte der Berufungskläger im
Rahmen des verbalen Streits auch Andeutungen, dass die Streitenden die
Auseinandersetzung auch an einem anderen Ort austragen könnten, wenn der
Privatkläger 1 «soviel Mut habe». Hätten der Privatkläger 1 sowie der
Berufungskläger daraufhin «nur» gegenseitig aufeinander eingeschlagen, läge (noch)
keine Notwehrsituation vor, hat das Bundesgericht doch die Latte für die
Bejahung einer Notwehrlage im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung
hoch gesetzt (vgl. BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4). Daran ändert
vorliegend auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger 2 sich zwischen die
beiden Streitenden stellte und es dem Berufungskläger durch diese
Positionierung erschwerte, selbst Schläge gegen den Privatkläger 1 auszuführen,
ist vorliegend doch davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 effektiv nur den
Streit zwischen den beiden Beteiligten unterbinden wollte und nicht aktiv an
der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm. Gestützt auf diese Feststellungen
ist das Vorliegen einer Notwehrlage zu verneinen.
Aufgrund des
erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Berufungskläger
irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein
rechtswidriger Angriff durch die beiden Privatkläger vorliege (Putativnotwehr),
ging er doch davon aus, dass sich der Privatkläger 2 ohne Recht aktiv an den
tätlichen Übergriffen gegen ihn beteiligte bzw. ihn festhalten würde, sodass
der Privatkläger 1 besser auf ihn hätte einschlagen können, mithin ein
gemeinsamer Angriff der beiden Privatkläger gegen ihn vorlag. Gemäss Art. 13
Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die Tat zu Gunsten des
Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts. Der Irrtum des
Berufungsklägers war nach pflichtgemässer Vorsicht auch nicht vermeidbar (Art.
13 Abs. 2 StGB), kamen dem Berufungskläger im Moment der Auseinandersetzung
doch weder Zweifel an dem gemeinsamen Angriff der Privatkläger (geschürt durch
das bereits seit Jahren bestehende streitbare Nachbarschaftsverhältnis) und war
es ihm zu dem Zeitpunkt auch nicht möglich, weitergehende Überlegungen
anzustellen, nachdem der Privatkläger 1 bereits auf ihn einschlug und er selbst
durch seine dadurch eingenommene geduckte Haltung auch gar nicht genau
wahrnehmen, konnte welche Person genau welche Handlung ausführte.
Des Weiteren
fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner
Vorstellung unmittelbar statt bzw. dauerte noch an, ging er doch davon aus,
dass der Privatkläger 2 ihn in dem Moment festhielt, als der Privatkläger 1 auf
ihn einschlug. Zu ergänzen ist hierbei, dass er Berufungskläger sich sogar
hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen Augen vorliegende) Angriff erst
unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich,
a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte es
sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten gemeinsamen Attacke
der beiden Privatkläger um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wären diese
doch nicht ihrerseits bei ihrem Übergriff gerechtfertigt gewesen.
In der (unvermeidbaren)
Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen
einer damit zu prüfenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die übrigen
Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.
7.2.2.2 Bei
der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene)
Angriff in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war es dem
Berufungskläger aufgrund der Blockade durch den Privatkläger 2 nicht möglich,
sich des Angriffs durch Faustschläge seinerseits zu erwehren. Er befand sich,
wie dargelegt, in einer Angst- und Paniksituation und zog aufgrund dessen das
Messer, welches er bei sich trug, hervor und drückte nach aussen, um sich
einerseits der Blockierung durch den Privatkläger 2 zu entziehen und
andererseits die Schläge des Privatklägers 1 zu beenden. Seine Abwehr war mithin
auf die Beendigung des Angriffs gerichtet. Was die Angemessenheit der Abwehr
angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass
grundsätzlich, wie ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines
Messers geboten ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar
tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Da die beiden (der Privatkläger 2 als
vermeintlicher) Angreifer dem Berufungskläger jedoch zahlenmässig sowie
insbesondere körperlich überlegen waren und der Privatkläger 1 den
Berufungskläger gegen den Kopf schlug, hatte letzterer ernsthafte
Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität zu befürchten. Er war mithin
berechtigt, sich mit effektiven und von Anfang an voraussichtlich wirksamen
Mitteln zu wehren. Da sich der ganze Vorfall der tätlichen Auseinandersetzung innert
kürzester Zeit abspielte, blieb dem Berufungskläger auch keine Zeit, lange
darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel im sonst noch zur Verfügung
gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen Überlegungen darüber
angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes
Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger umso mehr
der Fall, war er doch aufgrund seiner fehlenden Erfahrung in vergleichbaren
Situationen und der von ihm beschrieben Angst und Panik in grösster Erregung. Einerseits
traf der Berufungskläger durch die ersten beiden Messerstiche keine
lebenswichtigen Organe des Privatklägers 1. Zudem war ihm aufgrund seiner
Körperhaltung ein genaues Zielen auf andere Körperregionen auch gar nicht
möglich. Dass diese Messerstiche ein subsidiäres Abwehrmittel darstellten,
zeigt sich andererseits auch darin, dass sich der Privatkläger 1 durch sie
nicht in seinen Attacken gegen den Berufungskläger aufhalten liess, merkte er
doch gemäss eigenen Aussagen nicht einmal, dass er vom Berufungskläger
gestochen worden war. Ferner hätte der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch
nicht vorgängig warnen können, schlug dieser doch bereits auf den Berufungskläger
ein und war es ihm aufgrund seiner gebückten Haltung wohl auch nicht möglich,
dem Privatkläger 1 das Messer vorgängig im Sinne einer Abschreckung zu zeigen.
Was die
Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Proportionalität zwischen dem angegriffenen Rechtsgut
und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird angeht, so handelt es sich
bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität, womit kein – für
fehlende Proportionalität gefordertes – krasses Missverhältnis vorliegt. Im
Ergebnis war der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger bei den ersten
beiden Stichen den Umständen entsprechend angemessen. Ausserdem hätte der
Berufungskläger auch nicht flüchten müssen, ist doch die Notwehr selbst nicht
subsidiär (BGE 101 IV 119 S. 121).
7.2.2.3
In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung sodann von einem
Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die
Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes
handelt (BGE 104 IV 1 E. a f. S. 2; Niggli/Göhlich,
a.a.O., Art. 15 StGB N 37). Wie bereits dargelegt wurde, war die
Abwehrhandlung des Berufungsklägers durch die beiden ersten Messerstiche auf
die Beendigung des Angriffs gerichtet. Ein Verteidigungswille ist daher zu
bejahen.
7.2.2.4
Im Ergebnis hat der Berufungskläger bei den ersten beiden Messerstichen somit
in Putativnotwehr gehandelt.
7.2.3 Zur
prüfen ist sodann, wie es sich mit dem dritten Messerstich auf dem Rasen vor
der Liegenschaft verhält.
7.2.3.1
Was die Notwehrlage betrifft, so ist einerseits festzustellen, dass der
Privatkläger 1 weiterhin auf den Berufungskläger einschlug, während der
Privatkläger 2 hinter dem Berufungskläger stand. Der Berufungskläger musste
dabei von einem fortwährenden Angriff der beiden Privatkläger ausgehen.
Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Abfolge der Geschehnisse war diese
Annahme für den Berufungskläger auch nicht vermeidbar. Der vermeintliche
Angriff fand zudem unmittelbar statt und war auch nicht gerechtfertigt. Im
Ergebnis ist daher auch hier eine (irrigerweise angenommene) Notwehrlage
gegeben.
7.2.3.2
Indes erweist sich die Abwehrhandlung des dritten Messerstichs in seiner
Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig bzw. als zu heftig. Bedingt
durch den Einstichort und die Heftigkeit des Stiches kam es zu einer ca. 2 cm
grossen Öffnung des Bauchfells (Blut in der linken Dickdarmrinne und im linken
Oberbauch), einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen Bauchnetzes und
einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der Zwischenrippenschlagader.
Im Gegensatz zu den beiden ersten Messerstichen wäre es hier dem
Berufungskläger einerseits möglich gewesen, dem Privatkläger 1 das Messer vor
einem weiteren Stich im Sinne einer Warnung zu zeigen (auch wenn dies aufgrund
der Dynamik des Geschehens nicht sehr wahrscheinlich wäre), andererseits hätte
der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch an einem anderen, weniger delikaten
Körperteil treffen können, etwa an den Armen oder Beinen. Der Berufungskläger hat
somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem dritten Messerstich überschritten.
Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt.
7.2.4 Es
gilt mithin prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren
(Putativ-)Notwehrexzess gehandelt hat.
7.2.4.1 Art.
16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die
Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar
rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB
obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt
hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2
StGB; Trechsel/Geth,
Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt
nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar
drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den
qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt
handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer
6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E.
2.1, m.H.).
Ein
Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung
oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den
rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des
Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar
erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu
Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je
mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014
vom 19. Juni 2014 E. 3.4). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und
verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse
des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung
ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E. 3b S.
7; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November
2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 16 StGB N 3).
7.2.4.2
Vorliegend wurde bereits dargelegt, dass sich der Berufungskläger aufgrund der
Faustschläge des Privatklägers 1 sowie der Blockade durch den
Privatkläger 2 und den durch diesen irrigerweise angenommenen Angriff in
einer Ausnahmesituation befand. Der Berufungskläger brachte glaubhaft vor, dass
er Angst und Panik verspürt habe, noch nie in einer solchen Situation gewesen
sei und er nicht gewusst oder realisiert habe, was genau passiert sei. Die
Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers rührte dabei unmittelbar aus dem
Angriff her, gab, wie besehen, der Zeuge H____ doch an, dass der
Berufungskläger mit seiner Familie vor der Auseinandersetzung bei ihnen und die
Stimmung harmonisch und positiv gewesen sei. Auch sei kein Alkohol konsumiert
worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke. Überdies kann auch den
durch den Verteidiger des Berufungsklägers eingereichten Schreiben von
Bekannten des letzteren, wonach das Vorgefallene überhaupt nicht dem Charakter
des Berufungsklägers entsprechen würde, darauf geschlossen werden, dass das
durch den Berufungskläger gezeigte Verhalten auf eine frappante psychische
Ausnahmesituation zurückzuführen war. Da schliesslich auch die Aufregung und Bestürzung
des Berufungsklägers in keinem Missverhältnis zur nicht erheblichen
Überschreitung der Grenze der angemessenen Notwehr steht, hat der
Berufungskläger im Ergebnis beim dritten Messerstich nicht schuldhaft gehandelt.
7.3 Was
den Vorwurf der Nötigung anbelangt, so ist dieser aufgrund des
Beweisergebnisses klarerweise zu verneinen, drohte der Berufungskläger dem
Privatkläger 2 doch weder verbal noch mit dem Messer, bevor er sich zum
Polizeiposten begab.
7.4 Der
Berufungskläger dringt somit mit seinen Begehren auf Freispruch im Ergebnis
durch und wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der
Nötigung freigesprochen.
8.
Das beschlagnahmte
rot/schwarze Klappmesser, mit dem der Berufungskläger die drei Messerstiche
ausführte, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, war doch der
Berufungskläger zumindest beim dritten Messerstich nicht gerechtfertigt,
sondern nur entschuldigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und
rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers
als instrumentum sceleris angebracht ist.
9.
9.1 Die
Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei
einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu
bezahlen.
9.2 Der
Berufungskläger befand sich insgesamt 46 Tage in Haft. Dafür steht ihm aufgrund
des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung zu.
9.3 Bei
(kürzeren) Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF
200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3;
AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger wird entsprechend
für die 46 Tage in Haft eine Entschädigung von CHF 9'200.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
10.
Der
Berufungskläger wurde erstinstanzlich zur Leistung von Genugtuung an die beiden
Privatkläger (CHF 3'000.– an den Privatkläger 2 sowie CHF 10'000.– an
den Privatkläger 1) sowie von Parteientschädigungen (CHF 3'857.85 an den
Privatkläger 2 sowie CHF 7'278.– an den Privatkläger 1) verurteilt. Zudem
wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Höhe von
CHF 34‘871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, auf den
Zivilweg verwiesen.
Aufgrund des vollumfänglichen
Freispruchs des Berufungsklägers werden die Genugtuungs- sowie Parteientschädigungsforderungen
der Privatkläger abgewiesen. Hingegen wird auch im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung
des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. Grundsätzlich könnte das
Gericht zwar auch bei einem Freispruch über die Adhäsionsklage entscheiden,
wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere
Ansprüche von geringe Höhe (wenige tausend Franken, vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 126 StPO N 49) sollte das Gericht dabei nach Möglichkeit
selbst beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Häufig führt ein Freispruch so
auch zur Abweisung einer Zivilklage, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und
Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach
Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) (Widerrechtlichkeit,
Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften. Vorliegend wurde
festgestellt, dass der Berufungskläger im Rahmen einer Putativnotwehr bzw.
eines Putativnotwehrexzesses handelte. Bei der Rechtsfigur der Putativnotwehr
ist aber umstritten, ob deren Vorliegen zur Rechtfertigung der Handlung oder
nur zum Schuldausschluss führt (vgl. etwa Seelmann/Geth,
a.a.O., Rz. 197; Thommen/Habermeyer/Graf,
Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329 Rz. 24). Aufgrund des
unklaren Einflusses der Rechtsfigur auf die zivilrechtliche Haftung sowie
gestützt auf den Umstand, dass es sich bei der vom Privatkläger 1 geltend
gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 34‘871.50 nicht mehr um
einen Anspruch von geringer Höhe handelt, wird die Schadenersatzforderung des
Privatklägers 1 in der Höhe von CHF 34'871.50 auf den Zivilweg verwiesen.
11.
11.1 Aufgrund
des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs des Berufungsklägers gehen
sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
11.2 Für
die erste Instanz wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der Honorarnote
festgesetzt. Es kann hierzu auf die zu ergehende separate Verfügung verwiesen
werden.
11.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar gemäss
der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es werden
jedoch noch vier Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung
hinzugerechnet (CHF 800.– zzgl. 7,7% MWST [CHF 61.60]). Dies ergibt ein
Honorar von CHF 17'241.– und einen Auslagenersatz von CHF 59.40, zuzüglich 7,7%
MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25.
Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von A____ vom Vorwurf der Sachbeschädigung;
-
Abweisung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–,
zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrage von CHF
3'000.–;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ im Betrage von CHF
25'000.–;
-
Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme
an A____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138156 und
Verzeichnis 138154): Pos. 1002 1 Mobiltelefon [...]; Pos. 1004 1
Spurenträgersack enthaltend 1 schwarzes Unterhemd [...]; Pos. 1005 1
Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; Pos. 1006 1
Spurenträgersack enthaltend 1 dunkelblaues Polohemd [...]; Pos. 1007 1
Spurenträgersack enthaltend 1 graue Trainerjacke [...]; Pos. 1008 1
Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Trainerhosen [...];
-
Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme
an B____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138153): 1
Spurenträgersack enthaltend 1 weisses T-Shirt [...]; 1 Spurenträgersack
enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar
graue Hosen [...] und 1 Gürtel [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 blaue
Softshell Jacke [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 grauer Kapuzenpullover [...];
-
Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs.
A____ wird in Gutheissung der Berufung von der
Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Anwendung von Art. 13 Abs. 1
und Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) sowie der Nötigung kostenlos
freigesprochen.
Das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser (Pos.
1003; beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138154) wird in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Für die ungerechtfertigte Haft von 46 Tagen wird A____
eine Haftentschädigung von CHF 9'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Genugtuungs- sowie die
Parteientschädigungsforderungen von C____ und B____ werden abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von
CHF 34'871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, wird auf den Zivilweg
verwiesen.
A____ wird eine Parteientschädigung für die erste
Instanz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der
Honorarnote festgesetzt.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 17'241.– und ein Auslagenersatz von CHF 59.40,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).