Lexipedia

Entscheid

SB.2019.123

versuchte vorsätzliche Tötung und Nötigung

24. Juni 2021Deutsch139 min

und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'857.85 (inkl. MWST) an C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.123

URTEIL

vom 24.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Carl Gustav Mez, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Privatkläger 1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

Privatkläger 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 25. Juni 2019

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung und Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juni 2019 der versuchten

vorsätzlichen Tötung und der Nötigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 8

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams sowie der

Untersuchungshaft vom 10. September 2017 bis 26. Oktober 2017 (46 Tage),

verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der Sachbeschädigung

freigesprochen. Die Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–,

zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde abgewiesen. A____ wurde zur

Leistung von CHF 3'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017,

und einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'857.85 (inkl. MWST) an C____

verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen.

Des Weiteren wurde A____ zur Leistung von CHF 10'000.– Genugtuung, zuzüglich 5%

Zins seit 10. September 2017, an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung

im Betrage von CHF 25'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde ausserdem zur

Leistung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 7'278.– (inkl. MWST) an B____

verurteilt. Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von CHF 34'871.50,

zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Ferner wurde das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser eingezogen. Überdies

wurden diverse Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ und an B____

zurückgegeben. Die beigebrachten 3 USB-Sticks und die 2 DVDs wurden zu den

Akten genommen. A____ wurden schliesslich Verfahrenskosten im Betrage von CHF

10'617.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 4. Juli 2019 Berufung angemeldet.

Mit Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 hat er beantragt, dass er von den

Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Nötigung kostenlos

freizusprechen sei. Zudem seien die Schadenersatz-, Genugtuungs- und

Parteientschädigungsforderungen von B____ (nachfolgend Privatkläger 1) und C____

(nachfolgend Privatkläger 2) vollumfänglich abzuweisen und es sei die

Beschlagnahme hinsichtlich der Pos. 1003 (Verzeichnis 138154) zuhanden des

Berufungsklägers aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...] für das zweitinstanzliche

Verfahren zu bewilligen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Weder die Staatsanwaltschaft

noch die Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch einen

Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Verfügung vom 10. März 2020 ist

dem Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden.

Mit

Berufungsbegründung vom 30. April 2020 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung vom 2. Dezember 2019 gestellten Anträge begründet, wobei er

zusätzlich beantragt hat, dass der Privatkläger 2 sowie D____ einzuvernehmen

seien. Mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft

beantragt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 25. Juni 2019 vollumfänglich

zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung kostenpflichtig abzuweisen sei.

Die Privatkläger haben innert Frist keine Berufungsantworten eingereicht. Mit

Eingabe vom 15. September 2020 hat der Berufungskläger auf die Berufungsantwort

der Staatsanwaltschaft repliziert. Darin hat er zusätzlich beantragt, dass E____

als Zeugin zu befragen sei.

Mit Verfügung

vom 26. Februar 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt und die Verfahrensanträge des Berufungsklägers

hinsichtlich der Befragung des Privatklägers 2 sowie von E____ abgewiesen, vorbehältlich

eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Überdies

ist die Staatsanwaltschaft ersucht worden, allfällige Akten (Einträge,

Berichte) betreffend eine ärztliche Konsultation des Berufungsklägers beim

medizinischen Dienst des UG Waaghof am 11. September 2017 dem Gericht zu

übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Konsultation stattgefunden

habe. Die Staatsanwaltschaft ist ferner ersucht worden, eine allfällige

Videoaufzeichnung der Polizeiwache Kannenfeld betreffend Erscheinen und

Anhaltung des Beschuldigte am 10. September 2017 um ca. 16:30 Uhr dem Gericht

zu übermitteln bzw. Mitteilung zu machen, ob eine solche Aufzeichnung vorhanden

sei. Mit Vorladung vom 29. März 2021 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 24.

Juni 2021 geladen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung sind der

Berufungskläger sowie D____ (als Zeugin) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche

Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt, worauf der

Verteidiger repliziert und sodann die Staatsanwaltschaft dupliziert hat. Die

Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten, wobei der Berufungskläger auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht

nochmals beantragt hat, den Privatkläger 2 einzuvernehmen. Zusätzlich hat er

den Antrag gestellt, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt, dass er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen

Tötung sowie der Nötigung kostenlos freizusprechen sei. Zudem seien die

Schadenersatz-, Genugtuungs- und Parteientschädigungsforderungen der Privatkläger

vollumfänglich abzuweisen und es sei die Beschlagnahme hinsichtlich der Pos.

1003.

zuhanden des Berufungsklägers aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sowie die

Privatkläger haben demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin

sind der Freispruch des Berufungsklägers vom Vorwurf der Sachbeschädigung, die Abweisung

der Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 179.–,

zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017, die Abweisung seiner

Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 3'000.–, die Abweisung der

Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 25'000.–

und die Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs in Rechtskraft

erwachsen. Gleiches gilt für die Aufhebung der Beschlagnahme über die sonstigen

beigebrachten Gegenstände und deren Rückgabe an den Berufungskläger und den

Privatkläger 1.

2.

Der Berufungskläger

hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung einerseits an

seinem bereits gestellten Beweisantrag fest, wonach der Privatkläger 2 als

Auskunftsperson zu befragen sei. Andererseits stellte er zum ersten Mal den

Antrag, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger zudem noch diverse

weitere Punkte (s. sogleich E. 2.2).

2.1

2.1.1

Hinsichtlich

des in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals gestellten

Rückweisungsantrags machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem

Plädoyer keine weitergehenden Ausführungen, jedoch brachte er bereits in seiner

Berufungsbegründung vor, dass zahlreiche der erhobenen Rügen zur Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz führen müssten.

2.1.2

Nach

Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und

weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung

eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu

fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im Falle

einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Die Partei, die eine

Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im

Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 409 N 2). Der Berufungskläger erklärte mit Berufungserklärung vom 2.

Dezember 2019, dass das Urteil des Strafgerichts angefochten werde und er einen

kostenlosen Freispruch verlange. Sodann stellte er an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung zum ersten Mal den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss

Art. 409 StPO. Mithin ist fraglich, ob der Rückweisungsantrag rechtzeitig bzw.

korrekt erfolgte. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da der Antrag sowieso

abzuweisen ist (s. sogleich).

2.1.3

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen

Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den

von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung aber

kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln

des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die

Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im

Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf

unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller

Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich

unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch

auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde

(zum Ganzen: Eugster, a.a.O., Art.

409.

StPO N 1).

2.1.4

Wie

nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die vom Berufungskläger

geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet. Entsprechend ist auch der

Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger macht zum einen geltend, sämtliche vor dem 11. September 2017

erfolgten Beweiserhebungen, namentlich die Einvernahme des Privatklägers 2 vom

10.

September 2017, auf welche sich die Vorinstanz massgeblich stütze, seien in

Anwendung von Art. 130 und Art. 131 StPO unverwertbar. Gemäss dem bereits

am 10. September 2017 erstellten und gleichentags an die Kriminalpolizei

übermittelten Rapport (Akten S. 299) sei die Kantonspolizei von Beginn weg

von einem versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt ausgegangen. Damit habe ein

ohne weiteres erkennbarer Fall der notwendigen Verteidigung nach Art. 130

lit. b StPO vorgelegen (Berufungsbegründung Ziff. 5-6 und 14, Akten

S. 1149/1150).

Das staatsanwaltschaftliche

Untersuchungsverfahren sei zu diesem Zeitpunkt auch schon eröffnet gewesen, und

nicht erst am 12. September 2017, wie auf der Eröffnungs- und

Ausdehnungsverfügung vermerkt (Akten S. 294). Das lasse sich nachweisen

mit Blick auf die Einvernahme vom 10. September 2017 des Privatklägers 2

(Akten S. 311) und von D____ (Akten S. 321), die beide bereits das

staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen [...] getragen hätten (Berufungsbegründung

Ziff. 7, Akten S. 1149, Replik Ziff. 2, Akten S. 1189/1190).

Diese materielle Verfahrenseröffnung sei massgeblich für die Rechtsfolgen und -pflichten,

ganz besonders für die Gewährleistung der notwendigen Verteidigung. Diese hätte

daher vorliegend ebenfalls bereits am Sonntagnachmittag sichergestellt werden

müssen, umso mehr, als die Belastungszeugen (Privatkläger 2 und D____)

gleichentags noch einvernommen worden seien. Die notwendige Verteidigung des Berufungsklägers

sei erst am 11. September 2017 (Akten S. 131) eingesetzt worden.

2.2.2

Diesen

Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Frage, ob bzw. wann die (notwendige)

Verteidigung des Berufungsklägers sichergestellt war, ist für die

Verwertbarkeit der von ihm beanstandeten Einvernahmen von Belastungszeugen nur

dann relevant, wenn er überhaupt daran hätte teilnehmen dürfen. Dass er bei der

Einvernahme der beiden Belastungszeugen nicht vertreten – und auch gar nicht

zugegen – war, schadet mit anderen Worten nicht, sofern man ihm bezüglich

dieser Einvernahme ein Teilnahmerecht abspricht. Dies hängt wiederum von der

Frage ab, ob das staatsanwaltschaftliche Verfahren zu jenem Zeitpunkt bereits

eröffnet war und ob es sich um Ersteinvernahmen handelte, bei welchen das

Teilnahmerecht noch eingeschränkt werden konnte. Diese Fragen sind somit vorab

zu prüfen. Stellt sich heraus, dass dem Berufungskläger an den von ihm

beanstandeten ersten Einvernahmen des Privatklägers 2 und von D____ gar kein

Teilnamerecht gewährt werden musste, so kann er auch aus der zu jenem Zeitpunkt

noch nicht sichergestellten notwendigen Verteidigung nichts ableiten.

2.2.3

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO

der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die

Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die

Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen

benachrichtigt zu werden (Schleiminger

Mettler, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014,

Art. 147 StPO N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa

bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht

zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die

Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den

Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch

die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in

Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4

StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum

Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf

BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423;

BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f. und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405 f., 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die Polizei

kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation

durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts

vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei

entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S.

405.

f.; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich

zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische

Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum

Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405 f.; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 1233 Fn. 81; Weder,

Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284;

Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in:

BBl 2006 S. 1085, 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs).

Das

Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid (BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018) umfassend damit auseinandergesetzt, was dies insbesondere für

den Zeitpunkt der Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits

im frühen Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem

Entscheid zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid BGE 139 IV 25 aus, dass

im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz

der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und

Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass auch bei Einvernahmen, die

die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, den

Verfahrensbeteiligten nach Art. 312 Abs. 2 StPO die Verfahrensrechte

zustehen, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen

(BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1). Es hält weiter fest,

dass Einschränkungen der Parteirechte (insbesondere des in Art. 147 Abs. 1 StPO

konkretisierten Anspruchs auf rechtliches Gehör) einer ausreichend klaren

gesetzlichen Grundlage bedürfen und verhältnismässig sein müssen, weshalb sie

nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und

Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO vorläufig zulässig sind (unter Verweis auf

BGE 139 IV 25 E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges

prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter

Personen genüge für sich allein nicht, «um das rechtliche

Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken» (BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25

E. 5.2.2 S. 32 f.). Zugleich bestätigt das Bundesgericht im zitierten

Entscheid vom 13. September 2018 aber auch, dass «eine

Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht

und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben ist. Im Anfangsstadium der

Untersuchung ist deshalb bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich

eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend

Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der

ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen

wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens

einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter

Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 32 f.). Dabei habe es das

Bundesgericht im Leiturteil BGE 139 IV 25 explizit offengelassen, «ob die Staatsanwaltschaft in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs.

1.

StPO und in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall

bei Vorliegen sachlicher Gründe, namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr

aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige

Beschränkung der Parteiöffentlichkeit prüfen kann». Die blosse Möglichkeit einer

abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges

prozesstaktisches Verhalten rechtfertige hingegen – so wiederholt das

Bundesgericht – noch keinen Ausschluss von der Einvernahme (BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018 E. 1.2.2, unter Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.4

ff. S. 36 ff. und BGE 141 IV 220 E. 4.4 S. 229). In E. 2.2.1

resümiert es dann deutlich pragmatischer: «Die in BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte

bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101

Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung hat sich in der

Praxis mittlerweile faktisch etabliert; hieran ist festzuhalten. Die von der

Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der

Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme ist

zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die

Dispositiv

Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen

Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und

Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2

lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger

Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob

sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit

bestehen».

Der

Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab

Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine

solche Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer

flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101

Abs. 1 StPO festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu

gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der

beschuldigten Person durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten

Beweise erhoben hat (Schmutz, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere

Einschränkungen wären gemäss Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen

müssen auch bei der analogen Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die

Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

In

Bezug auf die ersten Befragungen des Privatklägers 2 und von D____ vom

10. September 2017 ist festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung

des Verteidigers noch als Einvernahmen im Rahmen des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens (Art. 306 StPO) zu gelten haben. Sie fanden wenige

Stunden nach der Tat statt und erfolgten jeweils als «Polizeiliche

Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung als Auskunftsperson (Akten

S. 311, 321).

Zu jenem Zeitpunkt bestand noch keinerlei Klarheit

über den Tatablauf und über die Rollen der Beteiligten im Rahmen der

Auseinandersetzung. Der Berufungskläger war nicht in flagranti gefasst,

sondern aufgrund der Videoüberwachung der Polizeiwache Kannenfeld

gewissermassen im Vorbeigehen angehalten worden (Akten S. 352, 361 f.). Er

bestritt den Tatablauf und bezichtigte umgekehrt die Privatkläger der

Körperverletzung oder Tätlichkeiten. Die Strafverfolgungsbehörden

mussten sich somit erstmals einen eigenständigen und präziseren Eindruck

der gegenseitig erhobenen Tatvorwürfe verschaffen. Mithin ging es darum, in

einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von ersten Einvernahmen

potentieller Opfer und weiterer Auskunftsperson (ein anderes, schwerverletztes

Opfer befand sich im Spital, es musste nach der Tat intubiert werden und war

kurzzeitig instabil: Akten S. 328) abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen

sein und wer in welcher Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den

Einvernahmen demnach vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und

nicht primär der Beweiserhebung zukam, war der Ausschluss von der

Parteiöffentlichkeit unproblematisch – und wäre selbst dann gerechtfertigt

gewesen, wenn das Verfahren bereits als staatsanwaltschaftliche Untersuchung zu

qualifizieren wäre. Das ergibt sich auch mit Blick auf die konkreten Umstände

des Falles: Es darf als gerichtsnotorisch gelten, dass die Anwesenheit der

jeweils Beschuldigten samt ihren Verteidigern bei einer ersten Befragung zu den

möglichen Beteiligungen an einem Streit die Qualität der Aussagen erheblich

belastet und auch den Boden für gegenseitige Beeinflussungen bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben der

nächsten Involvierten und Beobachter dazu, wann welcher der Beteiligten ins

Spiel kam, wie die einzelnen Handlungen aufeinander folgten und welche

Kommunikation jeweils zu welchem Zeitpunkt stattfand, um dem mutmasslichen

Täter danach seine konkreten Tatbeiträge vorzuhalten – und zwar ohne, dass er

bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen hätte mögliche

Ausflüchte bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld vorbereiten oder allfällige

Belastungszeugen mehr oder weniger subtil unter Druck setzen können. Die

Erfahrung des Strafverfolgungs- und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame

Einvernahme von Mitbeteiligten in einem derart frühen Verfahrensstadium

regelmässig dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr

durchzusetzen vermag. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr

der Beeinflussung beim vorliegenden Delikt zwischen Nachbarn ausserordentlich

gross war. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht

ist ein Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu

verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt

werden (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3,

bestätigt im zitierten BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 sowie statt

vieler AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O., S. 281, 284).

Selbst wenn man

die Frage der Verwertbarkeit in Bezug auf die ersten Befragungen der

Belastungszeugen anders beurteilen wollte, würde es am materiellen

Beweisergebnis im Übrigen nichts ändern, wie im Rahmen der Beweiswürdigung zu

zeigen sein wird. Denn die Privatkläger haben anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals geschildert, und dies keineswegs nur

im Sinne einer Bestätigung ihrer früheren Aussagen. Der Einwand, auch spätere

Befragungen seien als «Folgebeweise» unverwertbar, hat unter diesen Umständen

keine Grundlage – ist es doch offensichtlich nicht so, dass eine einzelne unverwertbare

Einvernahme sämtliche weiteren Befragungen, egal durch wen und in welcher Weise

sie erfolgen, praktisch unbrauchbar macht. Insoweit kann eine Parallele zum

Konfrontationsanspruch gezogen werden, der durch eine einmalige korrekte

Befragung gewahrt und der einer Heilung zugänglich ist (s. sogleich).

2.2.4 Nachdem

eine Teilnahme des Berufungsklägers an den ersten Einvernahmen des

Privatklägers 2 und D____ nicht gewährt werden musste, stellt sich, wie

eingangs (E. 2.2.2), ausgeführt, auch die Problematik der notwendigen

Verteidigung nicht. Ab dem Zeitpunkt, da der Berufungskläger einen Verteidiger

benötigte – nämlich einen Tag nach seiner Anhaltung und bevor er selbst

erstmals einvernommen wurde – wurde dem Berufungskläger ein Verteidiger

bestellt. Die Debatte darüber, ob zu jenem Zeitpunkt schon absehbar war, dass

ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege (was wohl zu bejahen wäre)

erübrigt sich somit.

2.2.5

2.2.5.1 An

der ersten Einvernahme vom 27. September 2017 verlangte der damalige

Verteidiger [...], dass der Berufungskläger persönlich auch zugelassen werde.

Das wurde ihm verweigert (Akten S. 395). Die Staatsanwaltschaft erliess

eine Verfügung, in welcher sie den Berufungskläger in Wahrung der Opferrechte

von der Teilnahme an der ersten Befragung des Opfers vom 27. September 2017

ausschloss. Diese händigte sie den Parteivertretern während der Einvernahme aus

(Akten S. 421 f.). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der

damalige Verteidiger dagegen opponiert, dass der Privatkläger 1 nicht direkt,

sondern lediglich indirekt konfrontiert wurde. Sein Antrag wurde abgewiesen

(Akten S. 952 f.).

Sollte der

Berufungskläger geltend machen wollen, die ohne seine Teilnahme erfolgten

Aussagen der Privatkläger seien auch wegen Verletzung des

Konfrontationsanspruchs unverwertbar bzw. eine diesbezügliche Heilung sei

ausgeschlossen, so wäre er damit nicht zu hören. Das Bundesgericht hat in einem

aktuellen Urteil seine Praxis zur Bedeutung des Konfrontationsanspruchs

nochmals zusammengefasst (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019). Es führt in

E. 1.3 dieses Entscheids aus: «Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29

Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren

Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende

Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende

Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den

Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss

der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit

des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen» (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 ff., 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.,

je m.H.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019

wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist somit nach

gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den

Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen

des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. S. 176 m.H.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016

E. 3.3.3). Da die Privatkläger bereits vor erster Instanz nochmals

als Auskunftspersonen befragt wurden, stellt sich das Problem einer mangelnden

Konfrontation somit nicht bzw. wäre die anlässlich früherer Einvernahmen

unterbliebene Konfrontation, wenn dies denn einen Mangel bedeutete, jedenfalls

geheilt. Anders wäre nur dann zu urteilen, wenn man die

früheren Aussagen anlässlich einer erneuten, konfrontierten Befragung tel quel

vorlegen und sich darauf beschränken würde, sie durch den Zeugen bzw. die Auskunftsperson

bestätigen zu lassen. Das hat aber die Vorinstanz keineswegs getan, sondern

vielmehr eine vollständige Befragung der Privatkläger als Auskunftspersonen

vorgenommen, die sich in freier Rede und auch ausführlich auf ergänzende Fragen

hin zum Sachverhalt geäussert haben (Akten S. 953 ff., 961 ff.).

Fraglich könnte

die Verwertbarkeit lediglich deshalb sein, weil der Privatkläger 2 vor erster

Instanz nur in indirekter Konfrontation befragt worden ist. Der Verteidiger hat

das vor Strafgericht vergeblich mit dem Argument, beim Privatkläger 2 handle es

sich nicht um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und eine Vermeidung der

direkten Konfrontation sei nicht gerechtfertigt, moniert (s.o., Akten

S. 952 f.).

Das

Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch

die Opferrechte eingeschränkt (Art. 153 Abs. 3 StPO, vgl. auch 149 Abs. 1

und 2 StPO). Gemäss Art. 152 Abs. 4 StPO ist eine Gegenüberstellung

nur dann zwingend, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör

nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann oder wenn ein überwiegendes

Interesse der Strafverfolgung die direkte Konfrontation zwingend erfordert.

Verlangt das Opfer ausdrücklich den Verzicht auf eine Gegenüberstellung, so ist

diesem Antrag stattzugeben, wenn die Verfahrensrechte des Beschuldigten oder

die Strafverfolgungsinteressen es nicht verbieten; die Gegenüberstellung

entgegen dem Willen des Opfers stellt in diesem Sinne nur eine ultima ratio dar

(Wehrenberg, in: Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 152 StPO N 21). Das Bundesgericht hat

hierzu in ständiger Praxis ausgeführt, dass bei der Handhabung des

Konfrontationsrechts die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers

gegeneinander abzuwägen sind und in jedem Einzelfall zu prüfen ist, welche

Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte

des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den

Interessen des Opfers gerecht zu werden. Das Gericht verfügt bei der Wahl der

Vorkehren zum Schutz der Opfer über ein gewisses Ermessen (BGE 143 IV 397

E. 5.2 S. 407 f.; 129 I 151 E. 5 S. 158 f.; BGer 6B_681/2012 vom 12. März

2013 E. 2.3.2, 2.4). Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, bei welchem

die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wurde,

von wo aus der Berufungskläger sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichem

Konnex Fragen stellen konnte, stellt eine maximale Annäherung an die direkte

Konfrontation und damit eine Massnahme dar, bei welcher der Schutz des Opfers

unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Verteidigungsinteressen gewahrt

wird. Sie genügt grundsätzlich als taugliche Massnahme zur Wahrung der

Verteidigungsrechte (Wehrenberg, a.a.O.,

Art. 152 StPO N 22). Sie wird in den meisten Fällen nicht einmal

zwingend verlangt, sondern oft genügen auch weniger weitgehende Vorkehren, bei

welchen die unmittelbare Wahrnehmung des Befragten und seiner Körpersprache

nicht gewährleistet ist (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 5.2 S. 407 f.; BGer

6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.2). Massstab für die Frage, ob der

Zeuge oder die Auskunftsperson für die Befragung im selben Raum wie der

Beschuldigte bleiben muss, ist letztlich die Zumutbarkeit. Ist diese Situation

dem Opfer nicht zumutbar, so ist von einer direkten Konfrontation unter

Gewährleistung von Ersatzmassnahmen abzusehen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 5.2 S.

407 f.).

Vorliegend hat

das Gericht die Unzumutbarkeit für den Privatkläger 2 zu Recht bejaht. Er wurde

in ein Tatgeschehen einbezogen, bei welchem sein Sohn gemäss Anklage Opfer

einer versuchten Tötung wurde. Hierzu hatte er auch Auskunft zu geben. Er war

damit nicht einfach «hier wegen Sachbeschädigung und Nötigung», wie es der Verteidiger

vor erster Instanz geltend gemacht hat (Akten S. 952). Sodann kann auch

der von einer Nötigung Betroffene als Opfer im Rechtssinne qualifiziert werden

und die in Art. 152 StPO gewährleisteten Opferrechte beanspruchen – auch

wenn der Verteidiger das «noch nie erlebt» hat (Akten S. 953). Als Opfer

gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die durch die

Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität

unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Auch die Nötigung als Delikt gegen die

Freiheit des Individuums kann grundsätzlich die psychische Integrität des

Betroffenen unmittelbar beeinträchtigen. Ob die zur Bejahung der Opferstellung

erforderliche Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere gegeben ist, bestimmt

sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 141 IV 437 = BGer

6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2.1 sowie nicht publ. E. 1.2.3;

BGE 129 IV 216 E. 1.2 S. 218 f., 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162 f.; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 116 StPO N 11). Erreicht die

Nötigung die für die Annahme einer Opferstellung hinreichende Intensität, so

ist auch die Vermeidung der direkten Konfrontation auf Wunsch des Opfers in

Anwendung von Art. 152 Abs. 3 StPO gerechtfertigt (BGE 141 IV 437 = BGer

6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, nicht publ. E. 1.3.). Aufgrund der

konkreten Umstände ist beim Privatkläger 2 von einer hinreichend schweren

Beeinträchtigung auszugehen, um ihn Art. 152 StPO zu unterstellen. Dass

gegen seinen Willen eine Befragung im unmittelbaren Beisein des

Berufungsklägers erforderlich gewesen wäre, obwohl mit der Videobefragung eine

ausgezeichnete Ersatzmassnahme ergriffen werden konnte, ist klar abzulehnen.

Im Ergebnis

führen diese Erwägungen zur Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen der Privatkläger,

sowohl unter dem Titel der Teilnahmerechte und der notwendigen Verteidigung als

auch unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs. Soweit der Berufungskläger

seinen Antrag auf erneute Befragung des Privatklägers 2 mit der Unverwertbarkeit

der früheren Einvernahme begründet, ist er nicht zu hören.

2.2.5.2 Der

Berufungskläger beantragt jedoch auch in materieller Hinsicht die nochmalige

Befragung des Privatklägers 2. Die erste Instanz sei davon ausgegangen, dass er

die einzige Person sei, die im vorliegenden Verfahren glaubhafte und

konsistente Aussagen gemacht habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall. So habe

der Privatkläger 2 einerseits widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der

Örtlichkeit der Konfrontation (Gartentür oder Windfang der Eingangstür) gemacht.

Dies gelte auch für dessen Aussagen zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der

Privatkläger 1 seinen Helm ausgezogen habe, da sich der Privatkläger 2

ebenfalls in Widersprüche verstricke bzw. er ausgesagt habe, dass er selbst auch

nicht genau wisse, wie es sich mit diesem Helm verhalten habe.

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren

und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im

Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389

Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art.

405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren

zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise

sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei

zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je m.H.). Kommt das Gericht in willkürfreier

Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts

werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann

es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen

(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere

Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch

um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des

Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236

f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,

6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).

In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem

Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als

wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht

erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als

erforderlich (Hofer, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29.

Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je m.H.).

Wie bereits

ausgeführt, wurde der Privatkläger 2 schon im Vorverfahren sowie anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich befragt und auch mit dem

Berufungskläger konfrontiert. Sofern der Berufungskläger vorbringt, der

Privatkläger 2 habe widersprüchliche und wenig konsistente Aussagen gemacht, so

ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine Frage der gerichtlichen

Beweiswürdigung handelt, die im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der

Schilderungen des Privatklägers 2 vorzunehmen ist (vgl. hinten E. 6). Zudem ist

vorausgreifend festzuhalten, dass mittlerweile die Örtlichkeit der

Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerschaft

unbestritten sein dürfte, spielte sich diese doch zunächst bei der Eingangstür

der Liegenschaft sowie später auf dem Rasen davor ab (vgl. hinten E. 6). Der

Verteidiger des Berufungsklägers hält denn auch selbst fest, dass auch die

Vorinstanz den Vorfall dort verortet habe. Was schliesslich die Frage des

Zeitpunkts des Ablegens des Helms des Privatklägers 1 anbelangt, so spielt dies

höchstens im Rahmen der Prüfung der Realkriterien (Schilderungen von

Nebensächlichkeiten) bei der vorzunehmenden Glaubhaftigkeitsprüfung der

Aussagen eine Rolle, die Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger des

Berufungsklägers halten jedoch selbst fest, dass dies für die Beurteilung des

angeklagten Sachverhalts irrelevant sei (Akten S. 1290). Andere Gründe für eine

erneute Befragung bringt der Verteidiger des Berufungsklägers nicht vor und sind

auch nicht ersichtlich. Die Vorladung und nochmalige Befragung des

Privatklägers 2 ist daher nicht geeignet, die Entscheid-findung des Gerichts zu

beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung

abzulehnen.

2.2.5.3 Auch

die Aussagen von D____ wären unter dem Aspekt der Teilnahmerechte und der

notwendigen Verteidigung gemäss dem zuvor Ausgeführten verwertbar. Allerdings

ist D____ bisher nie konfrontiert worden. Die Vorinstanz hat auf ihre Aussagen

offenbar auch nicht abgestellt. Die vom Berufungskläger beantragte Einvernahme

erscheint zumindest unter dem Gesichtspunkt des Konfrontationsanspruchs nicht

abwegig. Zwar hat der erstinstanzliche Verteidiger eine solche nicht verlangt,

was sich gegen eine Vorladung anführen liesse (er hat lediglich

DNA-Untersuchungen beantragt: vgl. die Beweis-Eingabe vom 10. Mai 2019, Akten

S. 875 ff.), gleichwohl erscheint es aber aus formellen Gründen

angezeigt, D____ zu befragen. Sie wurde entsprechend in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 24. Juni 2021 als Zeugin befragt und mit dem

Berufungskläger konfrontiert.

2.2.6 Der

Berufungskläger bringt in formeller Hinsicht schliesslich vor, dass ihm im Vor-

und Hauptverfahren in der Person von [...] keine wirksame Verteidigung zur

Seite gestanden sei. Was er daraus ableiten will, führt er nicht näher aus.

Fakt ist aber, dass ein Beschuldigter grundsätzlich auch die Handlungen

früherer Verteidiger für sich gelten lassen muss. Umstände, in welchen die

richterliche Fürsorgepflicht zu einer Intervention hätte führen müssen, sind

hier jedenfalls weder ersichtlich noch dargetan – das für die Einvernahme vom

27. September 2017 mit dem Privatkläger 1 beschriebene Verhalten (Akten S. 427)

mag zwar leicht fragwürdig sein, hatte aber auf die gesamte Verteidigung

offensichtlich keine nennenswerten Auswirkungen.

3.

In materieller

Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch.

3.1 Das

Strafgericht hält in Bezug auf den Sachverhalt fest, dass unstreitig und

erstellt sei, dass es in der Liegenschaft an der [...] in Basel bereits vor dem

Tattag zu diversen Nachbarstreitigkeiten zwischen der Familie der Privatkläger

und derjenigen des Berufungsklägers gekommen sei. Sodann sei durch die übereinstimmenden

Aussagen aller am Tatgeschehen Beteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel,

insbesondere die Audio-/Videodatei erstellt, dass es zwischen dem Berufungskläger

und dem Privatkläger 1 vor der Messerattacke zu einer verbalen

Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei. Darüber

hinaus sei unstreitig und erstellt, dass der Berufungskläger am 10. September

2017 drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen habe.

Hierdurch sei letzterem eine gering umblutete, ca. 1 cm lange und ca. 5 cm

tiefe Stichwunde in der rechten Lendenregion, eine reichlich blutende, ca. 1 cm

lange und ca. 7 cm tiefe Stichwunde über dem linken Beckenkamm und eine ca. 1

cm lange Stichwunde in der linken Flanke zwischen 9. und 10. Rippe, mit Blut in

der linken Dickdarmrinne und im linken Oberbauch mit einer ca. 2 cm grossen

Öffnung des Bauchfells, einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen

Bauchnetzes und einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der

Zwischenrippenschlagader zugefügt worden. Der Berufungskläger sei unmittelbar

nach der Tat nahe bei der Polizeiwache Kannenfeld vom Polizisten [...]

angehalten worden, wo ihm auch das Messer abgenommen worden sei. In Bezug auf

weitere Punkte würden die Aussagen der Beteiligten jedoch voneinander abweichen.

Zwar sei der Berufungskläger in Bezug auf die Messerstiche grundsätzlich geständig,

jedoch würden die abweichenden Behauptungen hinsichtlich einzelner Punkte, so

vor allem bezüglich einer Notwehr-situation, nicht überzeugen. Hingegen

präsentierten sich insbesondere die Depositionen des Privatklägers 2 als

absolut glaubhaft und nachvollziehbar, weshalb vollumfänglich auf diese

abgestellt werden könne. Somit sei neben der Tat auch der Tathergang, wie er in

der Anklageschrift geschildert werde, als erstellt zu betrachten. Letztlich sei

von einer gegenseitigen eskalierenden Auseinandersetzung zwischen dem

Privatkläger 1 und dem Berufungskläger auszugehen, deren Auslöser zwar in den

provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1 zu finden, der dramatische

Ausgang jedoch allein dem unverhältnismässigen Verhalten des Berufungsklägers

zuzuschreiben sei. Der Privatkläger 2 habe zwar zunächst eine weiterführende

Auseinandersetzung zu verhindern versucht, indem er seinen Arm zwischen die

beiden Streithähne gehalten habe. Doch habe er die Rangelei nicht zu verhindern

vermocht. Im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger

und dem Privatkläger 1 habe ersterer dann sein Messer gezückt und insgesamt

drei Mal unverhofft auf den Privatkläger 1 eingestochen. Von einer

Notwehrsituation, wie sie der Berufungskläger geltend gemacht habe, könne keine

Rede sein. Entsprechende Depositionen des Berufungsklägers seien völlig

unplausibel und als reine Schutzbehauptung zu werten.

Hinsichtlich der

dem Berufungskläger zum Nachteil des Privatklägers 2 vorgeworfenen Nötigung

hält die Vorinstanz fest, dass auch in diesem Sachverhaltsabschnitt die

Depositionen des Berufungsklägers nicht zu überzeugen vermögen würden. Seine

Schilderungen seien unplausibel und es sei nicht nachvollziehbar, wieso der

Privatkläger 2, der auch hier bzw. insgesamt als absolut glaubwürdig erscheine,

in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich hätte belasten sollen, wenn

es nicht tatsächlich so gewesen sei.

3.2 Der

Berufungskläger bestreitet demgegenüber zunächst den Tötungsvorsatz. Dass er

als medizinischer Laie um die «sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen

Verletzungsfolge gewusst habe, treffe nicht zu. Der Verteidiger führt dazu Statistiken

ins Feld, die belegen würden, dass zwischen 2016 und 2019 nur durchschnittlich

14,6% der mit Schneid- oder Stichwaffen ausgeführten und kriminalistisch als

«Tötung» erfassten Delikte zum Tod des Opfers geführt hätten (vgl. Akten S.

1154 f.). Darin seien die blossen «schweren Körperverletzungen» noch gar nicht

erfasst – ihr Einbezug würde noch tiefere Werte ergeben (vgl. Akten S. 1155 f.).

Weiter – und unabhängig vom Tötungsvorsatz – macht der Berufungskläger eine

(rechtfertigende) Notwehr geltend (vgl. Akten S. 1157 ff., 1308 ff.). Auch habe

der Berufungskläger im Rahmen der Auseinandersetzung eigene Verletzungen

erlitten (vgl. Akten S. 1192). Der Berufungskläger sei entsprechend vom Vorwurf

der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

Hinsichtlich des

Vorwurfs der Nötigung bestreit der Berufungskläger schliesslich, dem ihn

zurückhaltenden Privatkläger 2 gedroht zu haben. Gestützt werde seine Aussage

durch die Angaben von F____, gemäss welchem sich der Berufungskläger gerade

nicht sofort vom Ort des Geschehens entfernt habe, sondern vielmehr mit

erhobenen Armen auf dem Rasen gestanden sei. Aktenkundig sei bei richtiger

Betrachtung sodann, dass der Berufungskläger anschliessend nicht geflohen sei,

sondern sich freiwillig und auf direktem Weg zur Polizei begeben habe. Angesichts

dieser Umstände sei nicht das Losreissen durch den Berufungskläger, sondern

wenn überhaupt das Zurückhalten durch den Privatkläger 2 unrechtmässig, und der

Berufungskläger sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

3.3 Die

Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Tötungsvorsatz des

Berufungsklägers aufgrund des Verletzungsbildes beim Privatkläger 1 zu bejahen

sei. Die von der Verteidigung eingereichten statistischen Aufstellungen würden in

keiner Weise taugen, den vorliegenden oder überhaupt irgendeinen Einzelfall zu

beurteilen. Des Weiteren bestünden keine Hinweise auf schwerwiegende

Verletzungen beim Berufungskläger. Schliesslich habe sich der Berufungskläger

zu keinem Zeitpunkt in einer Notwehrsituation befunden. Auch habe sich der Berufungskläger,

wie im erstinstanzlichen Urteil ausführlich dargelegt werde, im Laufe des

Verfahrens zu oft selber widersprochen, womit sein Aussageverhalten insgesamt

als nicht glaubwürdig einzustufen sei. Das Urteil der Vorinstanz sei

entsprechend vollumfänglich zu bestätigen.

4.

4.1 Es

ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger auf den

Privatkläger 1 eingestochen und ihm die festgestellten Verletzungen

zugefügt hat. Er macht indessen nebst dem fehlenden Tötungsvorsatz Notwehr

geltend (s. vorne E. 3.2). In Bezug auf den Tötungsvorsatz verneint sein

Verteidiger mit den erwähnten statistischen Hinweisen das Vorhandensein eines

Wissens um die hohe Wahrscheinlichkeit einer Todesfolge; ausserdem bestreitet der

Berufungskläger, dass die Stiche «gezielt» erfolgt seien bzw. könne er sich

nicht mehr an die ersten beiden Stiche erinnern (Akten S. 1294 f.; vgl. auch Berufungsbegründung

Ziff. 27, Akten S. 1154). Hinsichtlich der Notwehrsituation macht er

geltend, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, ob der Berufungskläger vom

Privatkläger 1 «tätlich angegriffen worden [sei] und unter Umständen auch

geschlagen wurde» – so sei die Beurteilung, ob eine Notwehrlage vorgelegen

habe, nicht möglich (Berufungsbegründung Ziff. 41/42, Akten S.1158). Der

Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, er sei «initial von B____

angegriffen und geschlagen» und zudem vom Privatkläger 2 blockiert worden und

die Vorinstanz habe nicht ohne weiteres vom Gegenteil ausgehen dürfen

(Berufungsbegründung Ziff. 44/45, Akten S. 1159).

Die Vorinstanz

ist zum Schluss gekommen, es sei von einer «gegenseitigen eskalierenden

Auseinandersetzung» zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger

auszugehen – ausgelöst durch die provozierenden Äusserungen des Privatklägers 1

– und es habe eine «tätliche Auseinandersetzung» zwischen den beiden gegeben,

in deren Zug der Berufungskläger dann sein Messer gezückt und drei Mal

«unverhofft» auf den Privatkläger 1 eingestochen habe (Akten S. 1008). Damit

lässt die Vorinstanz es in der Tat offen, wer als erster tätlich wurde. Sie

stellt aber klar, dass sie nicht von einem (einseitigen) Zuschlagen des Privatklägers

1 auf den Berufungskläger ausgeht, sondern von einer gegenseitigen Rangelei mit

gegenseitigen Tätlichkeiten. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanze nicht

von einem einseitigen tätlichen Angriff des Privatklägers 1 auf den

Berufungskläger ausgeht (wohl aber von einer zunächst einseitigen verbalen

Provokation durch ersteren).

Es ist zu

prüfen, welcher Ablauf als erstellt gelten kann – insbesondere für die Frage

der Notwehrsituation, aber auch ergänzend, um allenfalls beurteilen zu können,

ob der Berufungskläger beim Zustechen unter den konkreten Umständen den

Eventualvorsatz zur Tötung hatte.

4.2 Als

Beweismittel liegen zum einen diverse Fotos vom Tatort sowie vom verletzten

Privatkläger 1 vor (Akten S. 304 ff., 384).

4.3 Was

die Verletzungen des Privatklägers 1 betrifft, liegen ein IRM-Gutachten vom 20.

Februar 2018, diverse Fotos, sowie Krankenunterlagen etc. vor (Akten S. 617

ff.). Gemäss dem Gutachten bestand zwar keine unmittelbare Lebensgefahr für den

Privatkläger 1, doch hätte sich – aufgrund der Blutung aus der verletzten

Schlagader – ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine lebensgefährliche

Situation entwickeln können. Ausserdem wären bei nur geringfügig anderem

Einstichwinkel unmittelbar lebensbedrohliche Verletzungen von Darm oder Niere

möglich gewesen (Akten S. 626). Gemäss einem psychologischen Bericht von [...] (Fachpsychologe

für Psychotherapie FSP) vom 15. Mai 2019 (Akten S. 898-900), der von der

Privatkläger-Vertretung in Auftrag gegeben wurde, litt der Privatkläger 1 an einer

posttraumatischen Belastungsstörung. So habe er zur Zeit des Berichts noch

Albträume mit Bezug auf das Erlebte, Flashbacks auch bei der Arbeit (beides

tendenziell abnehmend) verbunden mit mehr Ausfällen bei der Arbeit und damit

Lohneinbussen gehabt. Es hätten mittelgradig starke depressive Phasen

vorgelegen, auch mit Selbstvorwürfen. Die Arbeitsfähigkeit sei bei 70% gelegen.

Betreffend Schmerzsymptomatik seien etwa tiefes Luft Holen und damit bis heute

ein Tennismatch nicht mehr möglich. Das bedeute eine deutliche Verringerung der

Lebensqualität für den Privatkläger 1. Gemäss dem Arztbericht von [...] vom 10.

April 2019 (Akten S. 901-902), der ebenfalls im Auftrag der

Privatkläger-Vertretung eingeholt wurde, lägen konstante sowie rezidivierende Schmerzen

sowie posttraumatische Symptome vor. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30%

gegeben. Der Privatkläger 1 sei sehr «compliant» und mache gute Fortschritte,

die Prognose sei gut (Akten S. 902).

Hinsichtlich der

Verletzungen des Berufungsklägers brachte dieser vor, dass er Schmerzen gehabt

habe. Er wurde am 12. September 2017 durch das IRM untersucht. Es wurden gemäss

IRM-Gutachten vom 23. November 2017 keine objektivierbaren Verletzungen festgestellt

(Akten S. 358, 641 ff.). Der von der Instruierenden mit Verfügung vom 26.

Februar 2021 eingeholte ärztliche Bericht vom medizinischen Dienst des UG

Waaghof vom 11. September 2017 hielt sodann fest, dass der Berufungskläger

gemäss eigenen Angaben aufgrund der Auseinandersetzung Schmerzen an der Schläfe

und am Fuss habe (Akten S. 1212). Der Berufungskläger wurde auch toxikologisch

untersucht. Er hatte weder Alkohol noch Betäubungsmittel intus (lediglich

Paracetamol; Akten S: 632-634). Bei der Tatwaffe handelt es sich des Weiteren

um ein rot/schwarzes Klappmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm (Akten

S. 815b).

4.4 Des

Weiteren hat die Ehefrau des Berufungsklägers ein Video von einem Teil des

Vorfalls aufgenommen (man sieht allerdings nur sie selbst [Selfie-Modus], jedoch

sind auf der Audioaufnahme die Beteiligten des Streits zu hören (vgl.

Auswertung Akten S. 392, USB-Stick act. 815a). Die aufgezeichneten Stimmen sind

grösstenteils den Beteiligten zuordenbar (vgl. auch den Bericht der

Kriminalpolizei, Akten S. 392). Ob allerdings immer nur der Privatkläger 1 und

der Berufungskläger zu hören sind oder ob eine weitere Person hinzukommt, lässt

sich allein aufgrund der Aufnahme nicht abschliessend entscheiden. Denn die

Stimmen verändern sich aufgrund der Eskalation, da sie zunehmend lauter werden.

Der Berufungskläger selbst wie auch die weiteren Beteiligten haben sich jedoch zu

den Stimmen auf dem Video übereinstimmend geäussert und lediglich den

Berufungskläger, den Privatkläger 1 sowie eventuell noch den Privatkläger 2 darauf

identifiziert.

4.5 Der

Polizist Fw1 [...] hat des Weiteren gemeinsam mit Kollegen den Berufungskläger

angehalten, als er ihn auf der Überwachungskamera der Polizeiwache Kannenfeld wahrgenommen

und realisiert habe, dass das ihm kurz zuvor übermittelte Tätersignalement auf

ihn passe. Der Berufungskläger habe immer noch das Messer in der Hand getragen.

Es habe so sichergestellt werden können (Akten S. 146). Auf telefonische

Nachfrage am Tattag sowie im Rapport vom 15. September 2017 erklärte der

Polizist [...], dass der Berufungskläger vom Kannenfeldpark herkommend links

vom Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen

sei. Als er in deren Mitte gewesen sei – in Richtung Strassburgerallee gehend,

ca. 10 m von der Eingangstür entfernt – habe der Polizist ihm «Stopp»

zugerufen. Der Mann habe darauf reagiert und sich umgedreht. In der rechten

Hand habe er das zusammengeklappte Messer, in der linken sein Mobiltelefon

gehabt. Er sei widerstandslos der Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu

kommen und habe sich widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position

und Richtung seiner Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen

wollte» (Akten S. 352, 361 f.). Im Rapport beschreibt der Polizist eine

«gebeugte, ja fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). An der vorsorglichen

Einvernahme vom 3. Juni 2019 gab Polizist [...] zu Protokoll, der Berufungskläger

sei schon «relativ weit weg vom Posten» gewesen, als er selbst ihm hinterhergerufen

habe, er solle stehen bleiben (Akten S. 887).

4.6 Der

Privatkläger 1 wurde zum Sachverhalt wiederholt befragt. So gab er noch vor Ort

gegenüber der Polizei Folgendes an: «Es kam zum Streit vor der Liegenschaft mit

dem Nachbarn. Ich habe ihn als Idiot betitelt und dann haben wir uns geschubst

und es kam zur Rangelei. Plötzlich klappte ich zusammen und der Täter ging auf

meinen Vater los. Er verschwand dann von hier» (Polizeirapport vom 10.

September 2017, Akten S. 301).

In der Einvernahme

vom 27. September 2017 (in Anwesenheit seiner eigenen Opfervertretung und des

Verteidigers des Berufungsklägers, Akten S. 395 ff.) brachte er vor, dass

er den Nachbarn bzw. den Berufungskläger höflich darauf hingewiesen habe, ob

dieser nicht ab und zu das Türchen zumachen könne, zum Beispiel nachts (Akten

S. 397). Der Berufungskläger habe sogleich aggressiv geantwortet, das

wolle er nicht, er habe keine Zeit dafür. «Dies in seinem gebrochenen Deutsch.

Der Herr war auf diesen Treppenstegen und wiederholte diese Worte zweimal. Ich

habe ihm geantwortet, scheinbar kann man mit dir nicht reden. Du bist ein

Idiot. Daraufhin hat mir der Herr geantwortet, wieso beleidigst du mich. Ich

mach dich fertig, ich mach dich fertig. Ich dachte mir, habe ich jetzt falsch

verstanden oder hörte ich ihn nicht richtig […]» (Akten S. 397). Er selbst

habe nur die Beschimpfung «Idiot» ausgestossen, sonst keine (Akten

S. 405). Die ganze, auch tätliche Aggression sei vom Berufungskläger

ausgegangen, er selbst könne sich «nicht erinnern», den Berufungskläger

ebenfalls geschlagen zu haben (Akten S. 405 f., 408). «Ich ging zu ihm

hin. Ich hatte immer noch den Helm auf. Es waren ca. 4 Meter. […] Ich fragte

Ihn, hast du mich falsch verstanden und du drohst mir gleich. Er war 2 Treppen

oberhalb von mir. Er hatte eigentlich gar nicht auf meine Frage geantwortet. Er

hat nur noch gesagt, ich mache die fertig, ich mache dich fertig, ich bringe

dich um. Dazu muss ich sagen. Als er von draussen zum Hauseingang lief hatte er

eine Jacke in der Hand. Diese Jacke schmiss er am Boden. Dies habe ich erst im

Nachhinein bemerkt» (Akten S. 397). Er habe nur die Jacke in der – linken –

Hand gehalten, sonst habe er nichts dabeigehabt, keine Tasche, keinen Rucksack.

Es könnten auch zwei Jacken gewesen sein (Akten S. 402). «Wahrscheinlich

in diesem Moment als er die Jacke zu Boden schmiss hat er das Messer hervor

genommen […] Er hat es versteckt gehabt […] Mein Vater hat diese Diskussion

mitbekommen und kam zu uns. Er stellte sich zwischen uns […] Darauf kam der

Täter auf mich zu ich wollte mir Platz verschaffen und konnte ca. einen halben

Meter Platz verschaffen. Als er auf mich zu kam hatte er meinen Vater schon aus

dem Weg geräumt. Der Vater stand auf der Seite» (Akten S. 397). Der Vater

bzw. Privatkläger 2 sei immer beim Eingang gestanden, er habe geschwiegen und

sich nicht von dort entfernt während des Streits und den Berufungskläger «in

keiner Sekunde […] angesprochen oder sonst etwas gemacht» (Akten S. 408 f.).

Er habe den Berufungskläger auch nicht blockiert, sei lediglich zwischen ihnen

gestanden und habe einen Arm ausgestreckt. Der Berufungskläger habe den Vater

dann «aus dem Weg geräumt», d.h. in den Wohnungseingang weggestossen (Akten S. 409).

Der Berufungskläger sei wieder auf ihn selbst zugekommen. «Ich stand auf der

ersten Treppenstufe. Er kam von oben. So wie ich das in Erinnerung habe, packte

er mich um den Oberkörper und es kam zu einem Gerangel. Während diesem Gerangel

wollte ich mir immer wieder Platz verschaffen. Im Nachhinein ich denke mir, hat

er mir zwei Mal in den Rücken gestochen. Mit diesem Gerangel sind wir beide auf

den rechten Teil des Rasens gekommen. Wir hatten ca. eine Distanz von einem

Meter. Er stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische

Bewegung. Ich wusste nicht, dass er ein Messer hat. Das heisst, er ist von mir

weg, sprang er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und

machte mir mit voller Wucht einen Schlag in die linke Seite. Ich wusste nicht,

dass er ein Messer in der Hand hielt […] Als ich das blutige Messer sah, wurde

mir auch bewusst, dass der Schlag, den er vorher mit der rechten Hand machte,

ein Messerstich war […]» (Akten S. 398). Er, der Privatkläger 1, habe das

Messer zuvor nicht gesehen. Der Berufungskläger habe während der Diskussion

«immer die rechte Hand hinter dem Rücken» gehabt». Das Messer habe er im

Schockzustand gesehen. Es habe glaublich eine dreieckige Spitze gehabt. Die

Klinge sei etwa 10 cm lang gewesen – das sei nur eine Schätzung (Akten

S. 412). Er selbst habe die ersten zwei Stiche gar nicht bemerkt, erst den

dritten Stich auf dem Rasen. «Ich war total im Schock, eigentlich bin ich

danach freiwillig abgelegen. Und drückte mit meiner Hand die Wunde zu. Er

beobachte dies und ging danach zwei Meter davon in Richtung anderes Haus in der

[...]. In diesem Moment wurden natürlich die Polizei und die Sanität

verständigt. Mein Vater ging zu ihm hin und wollte ihn eigentlich bis die

Polizei kommt festhalten. Er sagte zu meinem Vater, dies habe ich selber

gehört: Wenn du mich anfasst, steche ich dich auch ab. Mein Vater hat ihn nicht

angefasst und er konnte abhauen in Richtung [...] […] Als die Polizei dann mich

befragte, kam die Frau aus dem ersten Stock auf den Balkon. Sie schrie, jetzt

hast du bekommen was du verdienst hast. Danach wurde ich von der Sanität

medizinisch versorgt […] Von da an weiss ich nicht mehr viel. Ich verlor so

langsam mein Bewusstsein. Ich versuchte einfach noch am Leben zu bleiben. In

meinem Kopf ging nur noch vor, du darfst nicht sterben. Als ich dort am Boden

lag kam auch noch mein Bruder. Dieser drückte mit seiner Hand auf die Wunde»

(Akten S. 397 f.). Die Nachbarn vom Haus nebenan, d.h. von der [...], seien

auch noch gekommen bevor die Sanität eingetroffen sei und hätten ihm geholfen

(Akten S. 398). Auf Rückfrage nach der Anwesenheit seines Bruders meinte

er: «Ja als ich am Boden lag kam er angerannt. Er drückte mir die Wunde zu. Ich

glaube er war aber beim dritten Stich nicht dabei. Er hat zusammen mit diesen

zwei Nachbarinnen mich versorgt. Er ist es auch der die Polizei und die Sanität

verständigt hat. Meinem Wissen nach war er die ganze Zeit in der Wohnung und

erst nach den Messerstichen kam er dazu» (Akten S. 416). Seine Freundin D____

sei die ganze Zeit auf dem Roller gesessen (Akten S. 410).

In der Einvernahme

vom 7. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 1 als Beschuldigter befragt. Er

räumte Beschimpfungen ein – auch dass er der erste gewesen sei, der das Wort

«Idiot» gebraucht habe. Indessen wies er den Vorwurf von Tätlichkeiten zurück.

Der Berufungskläger habe gesagt, er mache ihn fertig, er bringe ihn um – dies

noch, bevor der Privatkläger 1 zu ihm gegangen sei (Akten S. 930). Diese Aussagen

machte der Privatkläger 1, bevor ihm die Audio-/Videoaufzeichnung vorgespielt wurde.

Nach dem Abspielen der Aufnahme ergänzte er, die Drohung sei noch vor der

Aufnahme gewesen (Akten S. 930). Ansonsten schilderte er den Tatablauf im

Wesentlichen wie bisher. Er selbst habe sich wegen der vorhergehenden Aussagen

bedroht gefühlt, deswegen habe er den Berufungskläger weggestossen. Er habe

sich «nur Platz verschafft» (Akten S. 930 f.). Auf die Nachfrage, ob er zu

irgendeinem Zeitpunkt den Berufungskläger geschlagen habe, meinte er: «Nein,

nicht dass ich mich erinnern könnte» (Akten S. 932). Ob der

Berufungskläger ihn geschlagen habe, wisse er auch nicht, er habe es nicht

mitbekommen. Er wisse nur noch, dass dieser ihn umklammert habe (Akten

S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube, er hat mich umarmt»). Nach Hinweis

auf die Aussagen von D____, wonach der Berufungskläger ihn zuerst mit der Hand

gegen den Hals geschlagen habe, worauf gegenseitige Schläge ausgetauscht worden

seien, sagte er aus: «Das kann ich nicht sagen. Ich kann mich auch nicht an

einen Schlag von ihm erinnern. Ich hatte auch einen Helm an. Die Wahrnehmung

war so stark eingeschränkt» (Akten S. 933).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung blieb der Privatkläger 1 im Wesentlichen bei seiner bisherigen

Darstellung. Er betonte allerdings, wie der Berufungskläger ihm gedroht habe,

er mache ihn fertig, er bringe ihn um, und dass man «emotional aufgewühlt» sei,

«wenn man von einer Person mit dem Tod bedroht wurde» (Akten S. 961). Diese

Drohung sei am Anfang der Diskussion und der Beleidigungen erfolgt (Akten

S. 961). Er bestätigte ausserdem, dass er «pusti me» gesagt habe und meinte

zuerst, das habe er zum Berufungskläger gesagt. Auf Rückfrage, weshalb dies auf

Kroatisch erfolgt sei – der Vater vermute, er habe es zu ihm gesagt – meinte er

dann, das könne sein «weil er in diesem Moment dazwischen war und er hat seinen

Arm gehalten gehabt. Vielleicht im Sinne ‹lass mich in Ruhe›, ‹komm nicht

dazwischen›, oder ‹fass mich nicht an›» (Akten S. 963).

4.7 Der

Vater des Privatklägers 1, der Privatkläger 2, sagte noch vor Ort gegenüber der

Polizei aus, dass der Privatkläger 1 und D____ schon ausserhalb der Gartentür

gewesen seien. Der Berufungskläger habe diese «regelrecht» aufgeschlagen,

worauf ein verbaler Streit gefolgt sei. «Mein Sohn stieg vom Roller ab und ging

auf den Beschuldigten zu und redete weiter. Es kam zu einer Rangelei. Ich ging

sofort nach draussen. Auf der Wiese vor der Liegenschaft klappte dann mein Sohn

zusammen. Der Beschuldigte kam dann in meine Richtung und fuchtelte mit dem

Messer. Das Messer hatte etwa die Grösse eines Rüstmessers. Ich ging etwas

zurück und der Beschuldigte schrie mich an, dass ich ihn in Ruhe lassen soll.

Danach verschwand er hinter dem Haus, ging auf die [...] und lief davon» (Polizeirapport

vom 10. September 2017, Akten S. 301).

In der

gleichentags durchgeführten Einvernahme schilderte der Privatkläger 2, dass es

schon früher einmal Streit gegeben habe, bei welchem dem Berufungskläger auf die

Frau des Privatklägers 2 habe losgehen wollen und letzterer dazwischen gegangen

sei. Die Polizei sei dann mit zwei Männern und einer Frau gekommen – das müsse

die Polizeiwache Kannenfeld sicher noch wissen (Akten S. 316). Er habe den

Beginn des hier in Frage stehenden Streits nicht mitbekommen. Nach seinen

Angaben habe sich der Streit zunächst auf der Treppe zum Hauseingang, danach

auf dem Gras abgespielt. Dort sei der eine auf den anderen losgegangen und nach

ein paar Sekunden sei der Privatkläger 1 zusammengebrochen (Akten S. 315).

Dabei sei der Berufungskläger schon auf der Eingangstreppe gewesen und dann

wieder heruntergekommen in Richtung des Privatklägers 1: «A____ kam auf die

Treppe beim Eingang und mein Sohn zum Gartentor […] Also A____ kam von oben von

der Treppe runter zu meinem Sohn und […] mein Sohn kam nach oben. Dann sind

beide auf das Gras […]» (Akten S: 315). Der Privatkläger 2 spricht beim

Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311). «Ich hörte einen lauten

Streit, also ein Gespräch. Ich war in meiner Wohnung im Parterre als ich das

hörte. Dann bin ich zum Fenster gegangen, auch meine Frau sagte zu mir, dass da

draussen was läuft. Also schaute ich zum Fenster raus. Dort sah ich meinen Sohn

auf dem Töffli sitzen, ich ging dann auch vor die Tür nach draussen. Mein Sohn

stieg ab dem Töffli ab und A____ war bei der Ausgangstür, also die Gartentür.

Ich bin dann dazwischen gegangen und wollte verhindern, dass es noch mehr

Streit gibt. A____ wollte unbedingt […] also er wollte auf meinen Sohn los und

mein Sohn wollte auf A____ los. A____ hat mich auf die Seite gedrückt. Er ging

dann auf B____ los. Beide sind auf die Wiese vor dem Haus und standen sich

gegenüber. Plötzlich sah ich meinen Sohn, welcher abknickt, also zusammenfällt.

Dann ist mein jüngerer Sohn rausgekommen, der sah, dass B____ blutete. Dann ist

der A____ weggegangen und ich bin nach hinten, also dem A____ nach, um ihn

festzuhalten, also nachdem ich gesehen habe, dass B____ blutete. Ich habe ihn

am Pullover oder T-Shirt gehalten, ich weiss nicht genau ob kurz oder

langärmlig. Er hat sich dann zu mir umgedreht, und gesagt, sonst steche ich

Dich genau gleich. Er ist dann mit dem Messer, das habe ich genau gesehen, er

hielt es in seiner linken Hand und er machte eine Stichbewegung in meine

Richtung. Ich musste zurückweichen sonst hätte er mich genau gleich auch

gestochen. Dann habe ich ihn losgelassen und er ist über den Zaun, also wir

haben eine grüne Hecke und dort ist er drüber verschwunden. Er ist weggerannt»

(Akten S. 312).

In der Einvernahme

vom 5. Dezember 2017 wurde der Privatkläger 2 ebenfalls als Beschuldigter

befragt. Nach seiner Schilderung sei er zur offenstehenden Tür gegangen, als es

einen Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger gegeben

habe. Der Privatkläger 1 sei im Verlauf dieses Wortwechsels zur Tür hingekommen.

Er sei dazwischengestanden und vom Berufungskläger zur Seite gestossen worden

«und dann trafen die Beiden aufeinander. Später ging es beim Gras, links vom

Eingang weiter. Ich vermute, dass mein Sohn schon oben beim Eingang gestochen

wurde. Ich stand immer noch beim Eingang, als mein Sohn auf dem Gras

zusammenbrach. A____ ging durch den Garten weg. Ich ging ihm nach und habe ihn

am linken Arm zurückgehalten. Er sagte mir lasse mich los sonst steche ich dich

genau gleich. Als er das gesagt hat, habe ich gesehen, dass er ein Messer in

der Hand hatte. Er hatte das Messer in der linken Hand, als ich ihn

zurückgehalten habe. Ich machte dann einen Schritt zur Seite und er rannte

durch den Garten davon» (Akten S. 922, vgl. auch S. 926). Der

Berufungskläger habe zum Privatkläger 1 gesagt, er bringe ihn um – das habe er,

der Privatkläger 2, bei der letzten Einvernahme vergessen zu sagen – dann sei der

Privatkläger 1 zum Berufungskläger gekommen. Letzterer sei von oben gekommen

und der Privatkläger 1 von unten und bei den Stufen seien sie aneinandergeraten

(Akten S. 923). Er selbst habe nur seine Hand dazwischen gehalten, um zu

schlichten. Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden seien

aufeinander losgegangen (Akten S. 924). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

beteuerte der Privatkläger 2, dass er den Berufungskläger weder festgehalten

noch geschlagen habe – das sei 100% sicher. Er sei ein alter Mensch und wolle

«mit irgendwelchen Schlägereien» nichts zu tun haben (Akten S. 956). Wer

wen geschlagen habe, habe er nicht gesehen – beide seien aneinandergeraten.

Vielleicht hätten sie sich gegenseitig geschlagen. Es sei auch sehr schnell

gegangen und habe nur kurz gedauert (Akten S. 926). So auch auf die Frage,

wer angefangen habe zu schlagen: «Sie kamen zusammen. A____ war oben an den

Treppeneingangstritten. B____ war unten. A____ hat mich auf die Seite gedrückt.

Dann ging es los. A____ von oben und mein Sohn einfach von unten. Sie waren

unten vor dem Hauseingang» (Akten S. 956)

Auch sonst

schilderte der Privatkläger 2 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das

Geschehen im Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 954 ff.). Nach

Abhören der Audio-/Videoaufnahme meinte auch er, der Ausspruch «pusti me» («Lass

mich») könnte von seinem Sohn stammen, und dieser habe es vielleicht zu ihm

selbst gesagt. «Er (der Berufungskläger) kam von oben herab, mein Sohn stand

unten, ich dazwischen, kann sein, dass er gesagt hat ‹Pusti me›. Aber ich

erinnere mich einfach nicht mehr» (Akten S. 955). Seine eigene Stimme habe

er auf dem Video nicht gehört (Akten S. 956). Auf die Frage nach dem Knall

auf dem Video meinte er: «Ja, ich habe das gehört. Aber seine Waage, vielleicht

in den Raum geschossen, vielleicht Geräusche, der Sachen, die er weggeschossen

hat» (Akten S. 957).

4.8 D____,

die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Privatklägers 1 wurde einerseits

am Tattag, dem 10. September 2017, einvernommen (Akten S. 321 ff.).

Sie schilderte den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung so, dass der

Berufungskläger zuerst den Privatkläger 1, welcher den Motorradhelm aufgehabt

habe, mit der Hand an den Hals geschlagen habe. Dann hätten beide angefangen,

sich zu schlagen. Der Privatkläger 2 sei aus dem Haus gekommen und dazwischen

gegangen und habe die beiden beruhigen wollen. «Zu diesem Zeitpunkt waren sie

auf der Rasenfläche und die schlugen sich da weiter. Dann habe ich plötzlich

gesehen, wie der Nachbar plötzlich ein Messer in seiner Hand hielt und auf

meinen Freund einstach. Mein Freund fiel dann um. Der Nachbar lief dann davon.

Ich ging dann ins Haus um Hilfe zu rufen. Das ist das, was ich gesehen habe,

das ging alles so schnell» (Akten S. 322). Der Privatkläger 1 habe die ganze

Zeit den Motorradhelm getragen (Akten S. 324). Woher das Messer gekommen sei, habe

sie nicht gesehen. Sie habe es einfach plötzlich bemerkt, als der

Berufungskläger damit zugestochen habe – sie glaube, mit der rechten Hand – und

dann das Blut gekommen sei (Akten S. 324). Sie habe gesehen, dass der

Berufungskläger Stichbewegungen gemacht habe, könne aber nicht sagen, wie viele

(Akten S. 324). Es sei ein kleines Messer gewesen, sie habe dieses nicht genau

gesehen (Akten S. 325). Der Privatkläger 2 habe nur versucht, die beiden zu

trennen. Weitere Leute seien während der Tat nicht dagewesen: «Während der

Auseinandersetzung waren nur wir vier anwesend. Der Bruder meines Freundes muss

offenbar aus der Wohnung irgendwas mitbekommen haben. Weil er nämlich dann

rauskam, aber da rannte der Nachbar dann schon weg» (Akten S. 325). An der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde D____ sodann ein zweites Mal als

Zeugin zum Vorfall befragt (Akten S. 1300 ff.). Nach dem Grund dafür gefragt,

weshalb der Privatkläger 1 vom Roller zurück in den Garten gegangen sei, gab

sie an, dass er den Berufungskläger darum gebeten habe, das Gartentor zu

schliessen. Letzterer habe auf diese Bitte mit «nein» geantwortet, daraufhin

sei der Privatkläger 1 dem Berufungskläger zur Haustür gefolgt, wo sodann die

Auseinandersetzung losgegangen sei (Akten S. 1300 f.). Hiernach habe die

Schlägerei angefangen, alles sei sehr schnell gegangen. Schliesslich seien sie

auf dem Rasen gewesen und hätten dort weitergekämpft, bis der Privatkläger 1

auf dem Boden gelandet sei. «Sie waren sich sehr nahe und sie haben sich gegenseitig

geschlagen. Das Messer habe ich nicht von Anfang an gesehen. Ich habe das

Messer erst später gesehen. Als dann mein Mann auf dem Boden war, habe ich

gesehen, dass er geblutet hat.» Die beiden seien am Wahrscheinlichsten durch

«Herumgeschubse» von der Haustür auf den Rasen gekommen. Während des Streits –

abgesehen vom Schluss – sei niemand zu Boden gefallen. Ausser den Streitenden

sei nur noch der Privatkläger 2 sichtbar vor Ort gewesen. Dieser habe einfach

versucht, die Situation zu beruhigen, sie wisse aber nicht mehr, was der

Privatkläger 2 genau gemacht habe. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, ob

der Privatkläger 2 am Schluss versucht habe, den Berufungskläger zurückzuhalten.

Sie habe dann nur noch gesehen, dass der Berufungskläger weggerannt sei (Akten

S. 1301). Sie sei während des Vorfalls in einem Schock gewesen. Sie habe zum

Privatkläger auf Kroatisch «komm, komm, komm zurück» oder «komm zu mir» gerufen,

als dieser zur Haustüre gegangen sei, er habe aber nicht auf sie gehört oder

sie nicht gehört. Sie könne sich nicht erinnern, wer zuerst handgreiflich

geworden sei oder mit welcher Hand der Berufungskläger zugeschlagen habe. Sie

habe die Konversation zwischen den beiden Streitenden nicht verstanden, da

diese auf Schweizerdeutsch gewesen sei (Akten S. 1302). Bei der Haustüre

sei der Berufungskläger oben an den Stufen gestanden, der Privatkläger 1 unten,

der Privatkläger 2 sei auch oben bei der Türe gestanden Von ihrer Blickrichtung

aus sei der Privatkläger 2 rechts von den beiden anderen Personen gestanden (Akten

S. 1303).

4.9 Die

Ehefrau des Berufungsklägers, E____, gab gegenüber der Polizei vor Ort zu

Protokoll, sie habe den Streit gar nicht gesehen: «Mein Mann kam nach Hause und

klingelte unten an der Liegenschaftstür. Ich ging zur Gegensprechanlage und

nahm den Hörer ab. Ich hörte, dass es zu einem Streit kam und dass dann eine

Schlägerei im Gange ist. Ich ging zum Fenster und sah dann den Geschädigten

verletzt im Gras liegen» (Akten S. 302).

Auch gemäss der

Einvernahme vom 20. September 2017 sagte sie aus, das Kerngeschehen nicht

beobachtet zu haben. Sie habe durch die Gegensprechanlage ein leises Gespräch

gehört (Akten S. 370). Es sei lauter geworden, sie habe ihr Mobiltelefon genommen,

um das Gespräch aufzunehmen und sei ein wenig die Treppe hinuntergegangen

(Akten S. 370) – nur ungefähr vier Treppenstufen (S. 380). Sie habe ihren Mann

neben der Klingel und dem Briefkasten gesehen, lediglich seine linke

Schulterpartie. «B____ hatte ihm immer wieder gesagt du bist ein Arschloch, du

bist ein Arschloch, du bist ein Mongi. Mein Mann sagte zu ihm das bis du

selber. In diesem Moment kam der Rest der Familie, Vater, Bruder G____, Mutter

und wahrscheinlich auch noch Gäste von Ihnen. Mein Mann sagte, wenn du Mut hast

sag mir wieso ich ein Arschloch bin. Er hat das gesagt als die anderen kamen.

Das Ganze ist auch auf diesem Stick […] Die anderen kamen sehr schnell. Sie

rannten fast. Mein Natel war auf Selfie, ich versuchte es umzudrehen aber das

gelang mir nicht. Am Anfang war nur ein verbaler Streit […] Die Schlägerei

begann dann aber sofort. Mein Mann stand an der Schwelle und es kamen alle von

hinten. B____ ist wahrscheinlich vor Ihm gestanden. Ich ging mit den Kindern in

die Wohnung um die Kinder zu schützen […] Ich war in Panik. Ich ging wieder auf

den Balkon. Geschrei habe ich immer wieder gehört. B____, G____ und der Vater

und ein Gast standen da. Ich habe gesehen wie B____ eine Wunde am Bauch hatte.

Er fiel auf den Boden. Mein Mann ging durch den Garten in Richtung [...]»

(Akten S. 371). Die Szene mit dem Messer habe E____ nicht gesehen, auch das

Messer zu keinem Zeitpunkt; vom Balkon aus habe sie erst gesehen, als B____

schon gestochen worden und zu Boden gegangen sei. Der Vater und G____ seien

auch dort gewesen, alle hätten sich auf der Wiese befunden (Akten S. 382, 386).

Ihr Mann sei da soeben vom Garten her in die [...] gegangen (Akten S. 386 f.). Der

Privatkläger 2 sei ihm hinterhergerannt. Sie habe dann die Tür und den Vorhang

geschlossen und nichts mehr gesehen (S. 387). Sie selbst sei zu keinem

Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Eingangsbereich der Liegenschaft gewesen

(Akten S. 386). Was G____ gemacht habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 388). Auf

die Frage, wer alles involviert gewesen sei, gab sie an: «Es war B____ und mein

Mann. Da war noch die Freundin von B____, welche bereits auf dem Rücksitz des

Motorrades sass» (Akten S. 375). Auf die Frage, von wem aus die Aggression

gegenüber dem anderen gekommen sei, gab sie an: «Ich weiss es nicht» – sie

könne sich aber nicht vorstellen, dass dies von ihrem Mann gekommen sei, denn

sie selbst hätten nichts gegen die Nachbarn. Diese würden sie immer ansprechen

und beleidigen (Akten S. 379). Einmal hätten sie mit einem Gegenstand gegen die

Decke geklopft, bis ihr Sohn geweint habe. Sie habe dann die Polizei gerufen,

welche jedoch nicht gekommen sei (Akten S. 379). Sogar die Wäsche hätten die Nachbarn

in der Waschküche zerschnitten (Akten S. 379, vgl. auch S. 388). Man suche

deswegen eine neue Bleibe (Akten S. 376-379). Auf die Frage, woher der

Berufungskläger das Messer habe, führte sie aus: «Er hat meistens ein Messer

dabei. Er hat wegen seinem Beruf immer ein Messer dabei. [...] mit Werkzeug

usw. Er macht Hauswartung und braucht immer wieder einmal ein Messer. Immer

wenn er die Hosen leerte zu Hause war da ein Taschenmesser. Er hat auch im Auto

und in seinem Büro Messer» (Akten S. 383). Auf Vorlage des Fotos (Akten S. 385)

und auf Frage, ob sie dieses Messer schon einmal gesehen habe, sagte sie: «Ja,

das ist dasjenige, welches er immer in der Tasche hatte». Sie wisse nicht, wann

er es gekauft habe, aber es sei schon lange her, vielleicht schon ein Jahr

(Akten S. 383). Sie nehme an, als Werkzeug, sie habe ihn nicht gefragt,

wozu er es dabeihabe (Akten S. 386).

4.10 F____,

der Nachbar des Privatklägers 2 sowie des Berufungsklägers, gab gegenüber der

Polizei vor Ort an, den Streit nicht gesehen, jedoch die Beschimpfungen

(«Idiot», «selber Idiot») gehört zu haben. Er habe nach draussen gehen wollen

und sei sodann im Treppenhaus E____ begegnet. Diese habe ihn gebeten, die

Polizei zu rufen. Er sei jedoch nach draussen gegangen und habe den

Privatkläger 1 am Boden liegend und am Bauch blutend gesehen. Daraufhin sei er

wieder zurück in die Wohnung gegangen (Polizeirapport, Akten S. 367). An

der Einvernahme vom 18. Oktober 2017 schilderte er, dass er zwei Personen

verbal streiten gehört habe (Akten S. 481). Auch gemäss dieser Aussage sei

er erst nach draussen gekommen, als der Privatkläger 1 bereits am Boden gelegen

sei. Nebst ihm habe er dessen Vater und den Bruder gesehen, ferner die

Nachbarin von gegenüber, eine weitere Frau und einen dicken, älteren Mann

(Akten S. 482 f.). Weitere sachdienliche Angaben konnte F____ nicht machen

(Akten S. 483, 485 ff.).

4.11 H____,

der Schwager des Berufungsklägers, sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober

2017 (Akten S. 469 ff.) aus, dass er von der Auseinandersetzung nichts

mitbekommen habe, da er nicht vor Ort gewesen sei. Jedoch habe der

Berufungskläger ihn gleich danach angerufen und gesagt, er habe in einer

Auseinandersetzung mit den Nachbarn den Nachbarssohn mit dem Messer verletzt

und werde nun zur Polizei gehen. Auf Nachfrage habe der Berufungskläger gesagt,

der Vater habe ihn an den Händen gehalten und der Sohn habe ihm ins Gesicht

geschlagen, er habe keine andere Wahl gehabt (Akten S. 470 ff.). Es habe schon

früher Probleme mit den Nachbarn gegeben, aber es sei immer verbal geblieben

(Akten S. 472). Der Berufungskläger habe am Telefon aufgeregt geklungen («Er

klang ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund

hatte», Akten S. 472 f.). Die Familie des Berufungsklägers sei vor der

Auseinandersetzung am Wochenende bei ihnen und die Stimmung harmonisch und

positiv gewesen (Akten S. 472 f.). Auch sei kein Alkohol konsumiert

worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke (Akten S. 474). H____

gab schliesslich auf Frage an, vor seiner Einvernahme bereits mit der Ehefrau

des Berufungsklägers, mit Familienangehörigen und mit den Anwälten, insb. dem

Verteidiger [...], gesprochen zu haben (Akten S. 476, 478).

4.12 I____,

ein Angestellter und Bekannter des Berufungsklägers, gab in der Einvernahme vom

23. Oktober 2017 (Akten S. 506 ff.) an, dass er selbst nicht vor Ort gewesen

sei, als die Auseinandersetzung stattgefunden habe, er sei erst später

dazugekommen (Akten S. 507). Er sei bei einem Freund (J____) gewesen, der an

jenem Tag den Berufungskläger angerufen habe um ihn zu fragen, ob er auch bei

ihnen vorbeikommen wolle, der Berufungskläger habe jedoch abgelehnt, da er

keine Zeit habe. 20 Minuten später habe sodann der Berufungskläger J____

angerufen. Dieser habe daraufhin das Telefon an I____ weitergegeben und der

Berufungskläger habe diesem von dem Vorfall erzählt (Akten S. 508 f.). So sei er

von mehreren Leuten angegriffen worden und habe mit dem Messer

«zurückgeschlagen», um sich zu verteidigen. Seine Stimme habe sehr aufgeregt

geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt. Er habe ihn noch nie so am

Telefon gehört, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger habe

zu ihm (I____) gesagt, dass letzterer zur Familie des Berufungsklägers gehen und

sie beschützen solle, da er (der Berufungskläger) jetzt zur Polizei gehe. Mehr

habe er nicht gesagt. I____ sei sodann sofort ins Auto gestiegen und

losgefahren. Als er angekommen sei, sei das Opfer am Boden gelegen. Neben den Polizisten

seien noch drei Frauen dort gewesen, zwei jüngere und eine ältere. I____ sei daraufhin

zur Familie des Berufungsklägers in die Wohnung gegangen. Sodann habe er dem

Berufungskläger per SMS mitgeteilt, dass er nun bei der Familie sei und der

Berufungskläger beruhigt sein könne (Akten S. 511 ff.).

4.13 Vom

Berufungskläger selbst liegen umfangreiche Aussagen zum Geschehen vor. Zum bei

der Auseinandersetzung von ihm benutzten Messer gab er an, dass er dieses auf

dem Flohmarkt gekauft und zufällig in der Tasche dabeigehabt habe (Verhandlung

ZMG, Akten S. 159). «Auf dem Petersplatz habe ich ein paar [...] Werbeartikel

gekauft und das Messer. Ich habe den Verkäufer gefragt, wieso das Messer so

klein ist und der Verkäufer hat gesagt, es ist ein Fischermesser. Mein Bruder

geht oft Fischen, deshalb habe ich es für ihn als Geschenk gekauft. Und das

Messer war im Auto und alles andere habe ich mitgenommen. Das Messer ist im

Auto geblieben». Er habe es dem in Armenien wohnhaften Bruder schicken oder

mitnehmen wollen, wenn er hingehe (Akten S. 160). In der ersten Einvernahme vom

11. September 2017 schilderte er, dass er ein kleines Messer vor zwei

Wochen beim Petersplatz gekauft habe. «Das war im Auto. Ich nahm es mit. Es war

ein Fischermesser. Ich wollte das dem Bruder schenken. Es war zuvor zwei Wochen

im Auto» (Akten S. 331; so auch die Aussagen an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Es sei ein kleines rotes Messer gewesen

mit einer geschätzten Klingenlänge von 3.5 – 4 cm. Es habe keinen

Springmechanismus gehabt, aber «es ist eines zum Öffnen. An der Klinge gibt es

ein Ding, damit man es mit einer Hand öffnen kann» (Akten S. 338). Er habe das

Messer vom Auto nachhause bringen wollen, zum «Aufbewahren, bis ich es meinem

Bruder schenken kann. Er geht gerne Fischen» (Akten S. 339). Gleiche Aussagen

machte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 (Akten S. 463). Auf die

Frage, ob er öfters Messer bei sich habe – sei es in der Freizeit oder bei der

Arbeit – sagte er aus: «Bei der Arbeit habe ich ein Multitool [...]. Aber das

ist mehr ein Werkzeug. Es ist immer in meinem Geschäftsfahrzeug». Hingewiesen

auf den Widerspruch zu den Aussagen seiner Ehefrau, wonach er das Messer seit

ca. einem Jahr besitze und immer in seiner Tasche habe: «Nein. Ich habe nie ein

Messer dabei. Vielleicht hat sie es verwechselt mit einem anderen Messer. Ich

hatte einmal ein Messer, das war lila oder dunkelblau. Sie hat sich sicher

geirrt. Ein Jahr habe ich das Messer noch nicht. Das lila-dunkelblaue Messer

habe ich im März meinem Cousin verschenkt» (Akten S. 465).

Hinsichtlich des

Tatablaufs schilderte der Berufungskläger den Beginn der Auseinandersetzung

gleich wie der Privatkläger 1 (vgl. etwa erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Akten S. 945). Er habe geklingelt. Es sei auf der Türschwelle passiert.

Seine Ehefrau habe die Tür aufgedrückt. «Und dann als ich mich befreien konnte,

habe ich ihn wahrscheinlich mit dem Messer geschlagen bzw. gestochen» (Akten

S. 160). Auf Frage, wie das Messer von der Hosentasche in die Hand

gekommen sei, sagte er aus: «Ich habe Angst gehabt, ich wollte mich

verteidigen. Wie ich das Messer rausgenommen und geöffnet habe, weiss ich nicht

mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 160). Er habe das

Messer in der rechten Tasche gehabt (Akten S. 337). Er wisse nicht mehr,

ob er das Messer hervorgenommen habe, bevor er angeblich die beiden

Privatkläger gestossen habe, um sich zu befreien (Akten S. 458).

In der ersten

Einvernahme brachte er vor, dass er auf der Treppe zum Eingang gewesen sei und

gewartet habe, bis seine Frau die Tür öffne. Der Privatkläger 1 habe nochmals

etwas gesagt, was der Berufungskläger wegen des Helms nicht verstanden habe

(Akten S. 332). «Dann habe ich etwas gehört, mich umgedreht und höflich

gefragt ‹wie bitte?›. B____ war mit Motorradhelm und hat mit der Hand von unten

auf die Seite gezogen und hat gesagt ‹kannsch Du nicht ab und zu das

Gartentörli schliessen?›. Ich habe gesagt ‹nein› und mich wieder umgedreht […]

dann habe ich mich wieder umgedreht, wieder etwas gehört und gefragt ‹wie

bitte?›. Er hat wieder gefragt ‹wieso schliesst Du dieses Gartentor nicht?›.

Dann habe ich gesagt ‹ich habe keine Zeit› und mich wieder umgedreht»

(zweitinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1293). Der Privatkläger 1 habe

ihn daraufhin als Idioten betitelt und er ihn – nachdem der Berufungskläger ihn

gefragt habe, warum er ihn beleidige – umgekehrt ebenfalls. «Die Türe ging auf,

ich habe noch so einen halben Schritt nach innen gemacht und stand gerade an

der Türschwelle und dann kam sein Vater […] und stand neben uns und hat mit der

Hand zwischen uns […] Ich wollte einfach nach Hause gehen, ich wollte nicht

Streit […] Ich habe sogar gesagt ‹wenn Du so viel Mut hast, gehen wir anderswo

reden›, ich wollte die ganze Sache nicht eskalieren lassen, vor allem vor

unserem Haus […] als ich das gesagt habe, ist er ausgerastet und hat mich

geschlagen» (Akten S. 1294 f.). «Dann hat er angefangen mich zu schlagen. Mehrmals

an den Kopf, an die Schläfe […] Er hat mich geschlagen. Meine Hand war schon in

der Hosentasche. Sein Vater hat mich auf der rechten Seite blockiert. Ich

konnte nicht zurückschlagen. Er hat mich immer wieder geschlagen. Ich habe ihn

dann zurückgestossen, ich hatte Panik […] Ich weiss nicht wie, das Messer kann

man einhändig bedienen, habe ich ein oder zweimal gestochen» (Akten S. 332,

Akten S. 1294). Der Berufungskläger konnte sich nicht mehr erinnern, ob er das

Messer einhändig oder mit beiden Händen geöffnet habe (Akten S. 339).

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung äusserte sich folgendermassen: «Ich habe das Messer

rausgeholt, als C____ mich festgehalten hat und Sohn angefangen hat mich zu

schlagen, ich habe die Waage und Jacke von meinen Händen runtergelassen, von

meiner linken Hand. Ich weiss nicht genau wie es passiert, ich habe geschaut

von meiner rechten Tasche, von Jackentasche oder Hosentasche, habe ich dieses

Messer rausgenommen» (Akten S. 952). «Ich stand an der Tür. Meine linke

Seite war an der Tür, auf meiner rechten Seite stand der Vater. Der Sohn stand

vor mir». «B____ hat mich gehalten und der Vater hat mich gehalten oder

geschlagen. Ich kann mich nicht mehr erinnern» (Akten S. 159). Der

Privatkläger 2 habe ihn beim Eingang blockiert, während der Sohn auf ihn

eingeschlagen habe. Auf Frage, ob letzterer ihn nur blockiert und nicht

geschlagen habe, antwortete er: «Soviel ich weiss ja. Der Sohn konnte mich ja

nicht von hinten schlagen. Draussen hat er mich nicht geschlagen, aber drinnen

[…] bei der Türschwelle. Ich weiss nicht, ob der zweite Bruder schon da war […]

G____. Soviel ich weiss, kam dieser aber später dazu». Dieser Sohn wohne bei

den Eltern in der [...] (erste Einvernahme Akten S. 350). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung brachte er vor, dass der Privatkläger 2 ihn an der Türschwelle

zwischen der Wand und ihm bzw. seiner (des Privatklägers 2) Brust festgehalten

habe (Akten S. 945). «Ich konnte mich nicht wehren, verteidigen,

zurückschlagen oder fliehen, ich wurde festgehalten. Ich habe das Gefühl, er

hat lebenslang im Bau gearbeitet, die Söhne trainieren Kampfsport. Habe Angst

gehabt. Habe mich erinnert, dass ich in meiner Tasche ein kleines Fischermesser

habe. Ich kann nicht sagen, wie genau, ich habe das rausgezogen und wollte mich

nach draussen drucken und mich befreien. In dieser Zeit weiss ich nicht wieviel

und wo ich B____ verletzt habe» (Akten S. 945). Die Auseinandersetzung an

der Türschwelle schilderte der Berufungskläger auch an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung: «Instinktiv wollte ich mein Gesicht schützen und dann habe

ich bemerkt, dass ich mit meinen Armen und meinen Händen nicht nach oben kommen

kann. Ich habe dann alles, was ich in meinen Händen hatte, losgelassen. Und

dann war ich in einer Angst- und Schocksituation, Panik, und ich kann mich

wirklich nicht an alle Details so genau erinnern […] Ich habe meinen Kopf zu

runtergedrückt, damit er nicht ans Gesicht schlägt und habe alle Schläge an

meinen Kopf, wo ich Haare habe, gekriegt. Als ich nicht links/rechts/zurück

gehen konnte, ich war blockiert von der linken Seite von der Wand, die ist 60

cm dick an der Türschwelle, von der anderen Seite vom Vater, so mit beiden

Händen. Und dann habe ich dieses Messer rausgezogen und ich habe nicht die

Absicht gehabt, ihn zu stechen oder so. Ich habe mit beiden Händen nach aussen

gedrückt, als ich fand, das ist […] und dann landete ich auf dem Rasen, er ist

wiederum auf mich losgegangen […] ich habe Angst gehabt um meine Familie, weil

dieses Verhalten […] wir haben schon mal […] Diskussionen gehabt, mit dem

anderen Sohn, mit dem Vater, mit der Mutter, aber ich habe nie […] das war so

unberechenbar dieses Verhalten von Vater und Sohn. Und von hinten kamen auch

andere, die ich nicht gesehen habe oder […] und das war für mich eine

Situation, die ich noch nie erlebt habe […] Ich war völlig blockiert» (Akten S.

1294). Er habe den Privatkläger 2 nicht als Schlichter sehen können, dieser

habe ihn vielmehr mit beiden Händen festgehalten und an die Wand gedrückt (Akten

S. 1304). Da ihn der Privatkläger 2 «festgedrückt» habe (seine Arme seien auf

Höhe der Ellenbogen blockiert gewesen), habe der Berufungskläger weder seine

Arme nach oben heben noch in die Liegenschaft hineingehen können. «Ich habe mit

beiden Händen den Vater, B____ und mich nach aussen gedrückt […]» (Akten S.

1295). «[…] mein Kopf war sowieso unten, ich habe nicht viel gesehen und […]

ich habe nach aussen gedrückt» (Akten S. 1296). «Als ich zum Rasen kam, hat er

mich nochmals attackiert, ich habe ihn instinktiv nochmals geschlagen, unter

dem Arm, seine Hände waren vorne, er wollte mich schlagen, er ist auf mich

loskommen. Nach 1-2 Sekunden ist er runtergefallen, auf die Knie gekommen»

(Akten S. 945, vgl. auch Akten S. 1294 f.). Er habe auf dem Rasen nochmals

auf den Privatkläger 1 eingestochen, da dies eine Fortsetzung von dem, was an

der Türe passiert sei, gewesen sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum

Verstehen gehabt, er sei gerade auf die Rasenfläche gekommen und der

Privatkläger 1 sei auf ihn losgesprungen. Es sei wirklich instinktiv mit dem

Messer gewesen (Akten S. 1305). Er habe den Privatkläger 1 zweimal

verletzt, zuerst bei der Tür und dann auf dem Rasen. «Ja, es gab zwei

Abschnitte, wo ich ihn verletzt habe. Einmal, als ich mich nach draussen

gedruckt habe, da habe ich ihn verletzt, und einmal draussen ist er nochmals

auf mich losgegangen, um zu schlagen, dann nochmal» (Akten S. 948). Die

ersten zwei Stichverletzungen stammten davon, dass er nach aussen gedrückt habe

– wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht genau erinnern. An die

dritte Stichverletzung könne er sich hingegen gut erinnern: «Wo ich nach

draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe ich

ihn instinktiv noch einmal geschlagen (a.V.) Ja, gestochen» (Akten S. 951).

«Und dann habe ich erst realisiert, dass etwas Schlimmes passiert ist» (Akten

S. 1294 f.). Auf Rückfrage, dass es dieses Mal nicht gesagt habe, der

Privatkläger 2 habe ihn geschlagen, antwortete der Berufungskläger: «Nein, der

Sohn hat mich geschlagen. Ich habe bei meinen Einvernahmen auch gesagt, dass

ich nicht sehen konnte, was hinter mir passiert. Ob er [der Privatkläger 2]

mich geschlagen hat oder nicht, da bin ich nicht 100% sicher» (Akten

S. 946). Er vermute, er habe danach Schmerzen gehabt von den Schlägen des

Privatklägers 2 (Akten S. 946).

Hinsichtlich der

dem Privatkläger 1 zugefügten Stichverletzungen gab der Berufungskläger an,

dass er mit der rechten Hand zugestochen habe (erste Einvernahme, Akten

S. 339). Er wisse nicht mehr, wievielmal er auf den Privatkläger 1

eingestochen habe (Akten S. 337, 340). «Ein oder zweimal. Ich wollte mich

verteidigen. Ich wollte meine Familie verteidigen. Meine Frau will nicht mehr

alleine waschen. Das alles haben wir bis jetzt geduldet. Der Reifen des Fahrrades

meines Sohnes wurde ebenfalls zerstochen. Sie wollen, dass wir die Wohnung

verkaufen […]» (Akten S. 337). «Ich musste mich verteidigen. Ich hatte

Angst und Panik. Er war aggressiv, er hat mich geschlagen. Ich konnte nicht

zurückschlagen. Er sagte immer wieder ich zeige dir, ich zeige dir» (Akten

S. 337). An der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 führte der Berufungskläger

aus, er könne nicht erklären, was er gemacht habe. «Sie haben mich geschlagen.

Ich kann meine Gefühle dabei nicht erklären. Ich hatte keine Zeit zum Überlegen.

Als ich später das Messer in der Hand hatte, habe ich das Blut gesehen bei B____»

(Akten S. 460). Der Privatkläger 1 habe ihn mehrfach mit der Faust mit

voller Kraft gegen den Kopf geschlagen – der Privatkläger 2 und D____ hätten das

gesehen (Akten S. 462). Zu den beiden ersten Stichverletzungen führte er

an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus: «Es waren keine direkten Stiche

oder so. Weil, wenn ich das Messer in meiner Hand hätte und habe ich die

Absicht gehabt, ihn zu töten […] ich habe Gelegenheit gehabt, ich nehme es an,

ihn direkt zu stechen, aber ich habe einfach nach aussen gestossen […] beide.

Und wahrscheinlich die ersten Verletzungen sind durch diese Stösse nach aussen

passiert» (Akten S. 1297).

Er selbst habe

den Privatkläger 1 nicht geschlagen – er habe ihn nicht schlagen können, denn

«am einen Arm war die Jacke von meinem Kind und eine Waage» (erste Einvernahme,

Akten S. 334). Auf Rückfrage, dass er zuvor ausgesagt habe, die Hand in der

rechten Hosentasche gehabt zu haben, antwortete er: «Wahrscheinlich haben Sie

das falsch verstanden. Ich hatte die zwei Jacken und die Waage in meiner linken

Hand. Meine rechte Hand war in der Tasche». Er habe keine Tasche bei sich

gehabt. «Ich habe irgendwann die Jacken einmal an den Boden geworfen, als er

mich begann zu schlagen» (Akten S. 338).

Zur angeblichen

Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 führte er aus, dass er diesem nicht

gedroht habe, ihn ebenfalls zu stechen, als dieser ihn habe zurückhalten wollen

(Akten S. 342). Er habe das Messer noch in der Hand gehabt, vielleicht

habe sich der Privatkläger 2 daher bedroht gefühlt. Stichbewegungen gegen

den Privatkläger 2 habe er nicht gemacht («Das stimmt nicht. Daran kann ich

mich nicht erinnern», erste Einvernahme, Akten S. 342). «Ich wollte

fliehen und zur Polizei gehen. Auf Weg hat C____, meine Trainerjacke war offen,

mich von Reisverschluss angehalten, habe mich gedreht, ich habe gesagt, lass

mich los, ich möchte zur Polizei gehen. Habe mich weggerissen und bin weiter

über Garten Richtung Polizei gerannt» (Akten S. 945 f.). «Und dann wollte

ich weg zur Polizei, wurde aber auf dem Rasen aufgehalten von dem Vater. Er hat

dann die Sportjacke […] Reissverschluss festgehalten. Dann habe ich gesagt

‹loslassen, ich gehe zur Polizei›, dann habe ich das ausgerissen und lief zur

Polizei» (Akten S. 1294). Auf Frage, ob er irgendwie mit dem Messer gefuchtelt

oder gedroht habe, antwortete er: «Nein, ich habe gesagt ‹lass mich los, ich

gehe zur Polizei›. Daran kann ich mich gut erinnern. Und er hat gesagt, ich

habe ihn bedroht oder so. Aber er hat sich wahrscheinlich bedroht gefühlt, das

Messer war in meiner Hand, aber ich habe nicht die Absicht gehabt, ihm zu drohen.

Ich war in einer Angst- und Paniksituation» (Akten S. 1297).

Auf Frage, wer

beim Vorfall sonst noch anwesend gewesen sei schilderte er vor dem

Zwangsmassnahmengericht Folgendes: «Die Freundin von B____. Sie hat nicht

versucht, ihren Freund abzuhalten» (Akten S. 160). Es Weitere sei noch der

«[…] Nachbar von oben vom gleichen Haus» dort gewesen (Akten S. 160). «Als

ich geflohen bin zu der Polizei habe ich den zweiten Sohn G____ gesehen und den

zweiten Nachbar von oben. Meine Frau war wahrscheinlich auch im Treppenhaus.

Als ich gegangen bin, stand meine Frau auf dem Balkon. Sie fragte mich was los

sei» (Akten S.335). Auf Frage, ob die Freundin des Privatklägers 1 auch

involviert gewesen sei, sagte er aus: «Sie stand nur da. Sie hat nicht einmal

versucht, ihren Freund zu beruhigen oder etwas zu machen» (Akten S. 337). Der

zweite Sohn sei wohl beim Streit auf der Türschwelle, als der Privatkläger 2

ebenfalls tätlich geworden sei, noch nicht dabei gewesen, sondern erst später

dazu gekommen (Akten S. 350). Nach Vorspielen der Aufzeichnungen vom Tatort

(Einvernahme vom 9. Oktober 2017) führte er aus, dass die Freundin des

Privatklägers 1 von Anfang an vor Ort gewesen und nur dagestanden sei. «Es ist

mir erst jetzt bewusst, dass der Vater sehr schnell gekommen ist. Der Vater war

da, als wir uns beschimpften. Ich habe nur in eine Richtung geschaut. Von

rechts hat mich sein Vater blockiert und links war die Tür. Was hinter mir war,

weiss ich nicht. Erst als ich weggelaufen bin, habe ich noch zwei Gesichter

gesehen» (das von G____ und vom Nachbarn aus dem oberen Stockwerk). Wann G____

hinzugekommen sei, wisse er nicht (Akten S. 450, 452, vgl. auch 454, 456).

Auf die Frage, wer oder was sich in seinem Rücken befunden habe, gab der

Berufungskläger an: «Ich war im Gang. Ich habe nichts gesehen, was hinter mir

war. Da stehen Trottis und kleine Velos» (Akten S. 456). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er im Zusammenhang mit den Stimmen

auf der Audio-/Videoaufnahme G____, dann aber stellt er es auf Rückfrage

richtig: «Entschuldigung, ich meinte nicht G____, B____». G____ sei in dem

Moment nicht dabei gewesen. «Ich habe G____ nur gesehen, als ich weggeflohen

bin» (Akten S. 949).

Darauf

angesprochen, wer alles auf der Audio-/Videoaufnahme, welche die Ehefrau des

Berufungsklägers während des Vorfalls im Treppenhaus aufgenommen habe, zu hören

sei, führte der Berufungskläger nach zweimaligem Abspielen aus: «B____ und

ich». Auch bestätigt er, dass er es gewesen sei, der gemeint habe, wenn der

Privatkläger 1 so viel Mut habe, solle man anderswo hingehen (Akten

S. 453). Das «pass uf» komme dagegen nicht von ihm, er spreche nicht

Schweizerdeutsch (Akten S. 456). Er vermute, dass es der Privatkläger 2

sei (Akten S. 948). Die Knallgeräusche könne er sich nicht genau erklären,

eventuell stammten sie von der Waage (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten

S. 948). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auch aus,

dass auf der Audio-/Videoaufnahme der Privatkläger 1 und er selbst sowie, nach

seiner Auffassung, der Privatkläger 2 zu hören seien, nicht

aber G____

(Akten S. 949). Ferner erklärte er, dass es seiner Ansicht nach der

Privatkläger 1 sei, der «pusti me, pusti me» – was so viel bedeute wie «lass

mich, lass mich» – sage. Der Privatkläger 1 habe das wohl zu seinem Vater

gesagt, um ihn – den Berufungskläger – weiter schlagen zu können (Akten

S. 951).

Hinsichtlich der

Festnahme

habe der Berufungskläger seiner Frau zugerufen, er gehe zur

Polizei. Er sei mehr als die Hälfte des Weges gerannt, habe Luft schnappen

wollen, dann sei die Polizei rausgekommen (Akten S. 160). «[…] als ich

dort war, bin ich mehr als den halben Weg gerannt und als ich dort ankam, gibt

es […] eine Metalschwelle […] Rampe. Und ich habe dort angehalten, um zu atmen,

weil ich konnte nicht mehr atmen» (Akten S. 1298). Dann habe er «dort alles

abgegeben» und «dann realisiert, was passiert ist» (Akten S. 160). Er habe

sich gestellt (Akten S. 332). Er habe nicht an der Polizeiwache

vorbeigehen wollen (Akten S. 342-345). «[…] da muss man vor der Türe […]

vier Meter sich entfernen, damit man sich an diesem Metall halten kann. Und als

der Polizist rausgekommen ist, habe ich gesehen, dass er rauskommt und ich bin

zu ihm gelaufen. Er hat mir auf keinen Fall gesagt ‹halt, stopp›. Er hat mich

gefragt, was los ist […] und dann habe ich gesagt ‹das ist nicht gut, es ist

etwas Schlimmes passiert, ich brauche Wasser› […] dann bin ich direkt zum

Wasserspender gegangen, habe ein Glas Wasser getrunken, Messer und Handy habe

ich auf den Tisch gelegt und habe gerade ein Glas Wasser getrunken» (Akten S.

1298).

Auf Fragen zu

den Telefonaten brachte er an der Einvernahme vom 9. Oktober 2017 vor, dass er

unterwegs mit einigen Personen telefoniert habe, auch mit seiner Frau. Er habe

gesagt, was er gemacht habe und dass er zur Polizei gehe (Akten

S. 443 ff., 446, 1294).

5.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.

2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld

zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.

40 ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem

Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In

Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss

abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche

immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr

muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V

74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)

Nach dem

Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 2.2). In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Diese sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine

andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).

Wie das

Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind […] Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So hat das

Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den

Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; BGer 6B_824/2016 vom 10.

April 2017 E. 13.1. – nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214;). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber

entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174;

vgl. auch Wohlers, in Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 10 N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

6.

6.1 Der

vorliegende Sachverhalt ist zu einem guten Teil durch objektive Indizien und

Beweise erstellt und – wohl aufgrund dieser recht klaren Beweislage – auch

unbestritten. Es ist demnach ohne weiteres davon auszugehen, dass es nach einem

verbalen Disput, bei welchem die Beleidigungen jedenfalls initial vom späteren

Opfer, dem Privatkläger 1, ausgingen, zu einer tätlichen Auseinandersetzung

bzw. einem Gerangel kam (wie sich dies gestaltete, ist strittig) und der Berufungskläger

drei Mal mit seinem Messer auf den Privatkläger 1 eingestochen hat. Für die vom

Berufungskläger geltend gemachte Notwehr, allenfalls aber auch für den von ihm

bestrittenen Tötungsvorsatz, sind indessen der Tatablauf und die gesamten

Umstände näher zu beleuchten. Hierfür müssen neben den objektiven Beweismitteln

die Aussagen (s. vorne E. 4.5 ff.) der unmittelbar Beteiligten oder

ins Geschehen miteinbezogenen Personen vom Gericht einlässlich gewürdigt werden.

6.2 Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres

Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben

einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine

Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das

Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil

BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Methodisch wird die

Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten

Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird

zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet

ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der

festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass

die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33

E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer

6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1,

je m.H.). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert (s.

dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 17, 49 ff.): Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte

Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener

Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

6.3 Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der betreffenden

Personen ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem

voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über

einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig

in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird

die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/ St. Gallen 2017, S.

17, 54). Im vorliegenden Fall sind bei keiner Person Auffälligkeiten oder

Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden von

den Parteien auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit aller

befragten Personen in Bezug auf die von ihnen dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Im

Ergebnis ist daher bei allen befragten Personen die Aussagetüchtigkeit zu

bejahen.

6.4 Des

Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse

der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum

Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage

oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit

von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend auszuschliessen

sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und

Pseudoerinnerungen, welche auf Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen Einfluss

gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte

vor, noch werden sie von den Parteien geltend gemacht.

Es besteht

vorliegend jedoch die Schwierigkeit, dass alle wesentlichen Zeugen und

Auskunftspersonen – mit Ausnahmen des Polizisten [...] und allenfalls noch des

Nachbarn F____ – nicht als neutral erscheinen, da sie entweder selbst Opfer

geworden sind oder mit den Privatklägern oder dem Berufungskläger in einer

nahen Beziehung stehen. Im vorliegenden Geschehen, bei welchem es auf die

Wechselseitigkeit und die genaue Gestaltung der jeweiligen Tatbeiträge

erheblich ankommt (immerhin hat der Berufungskläger auch gegen die beiden

Privatkläger Gegenanzeige erstattet) haben diese Befragten ein starkes

Interesse, sich oder ihnen Nahestehende möglichst zu ent- und umgekehrt die

Gegenseite zu belasten. Damit sind diese Aussagen unter dem Aspekt der Motivlage

mit Vorsicht zu würdigen und kommt es erst recht auf die inhaltliche Analyse

sowie auf einen Abgleich mit den objektiven Beweismitteln an.

6.5 Hinsichtlich

der inhaltlichen Würdigung der verschiedenen Aussagen gilt es verschiedene

(Zeit-)Abschnitte zu unterscheiden: Zum einen die Geschehnisse vom ersten

verbalen Austausch zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 bis zum

Beginn der tätlichen Auseinandersetzung (sogleich E. 6.5.1), zum zweiten die

Vorkommnisse auf dem Rasen (E. 6.5.2), drittens die Situation nach dem letzten

Messerstich bis zum Verlassen des Vorgartens durch den Berufungskläger (E.

6.5.3) sowie schliesslich seine Ankunft bei der Polizeiwache Kannenfeld (E.

6.5.4).

6.5.1

6.5.1.1 Eine

der Hauptfragen, die es für den ersten Sachverhaltsabschnitt zu beantworten

gilt, ist die Rolle, welche der Privatkläger 2 während der Auseinandersetzung

einnahm. Dass dieser sich tatsächlich nur passiv zwischen die Streitenden

gestellt respektive seinen Arm bzw. seine Arme zwischen sie (respektive vor und

hinter den Berufungskläger) gehalten hat und nicht tätlich in den Streit

eingriff, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, zunächst aus der

Audio-/Videoaufzeichnung. Nach übereinstimmenden Angaben (s. dazu nachfolgend)

sind darauf nur der Privatkläger 1, der Berufungskläger (und allenfalls am Rand

noch der Privatkläger 2) zu hören. Die kroatische Aussage «pusti me» kann also

nur von den Privatklägern stammen. Sowohl der Privatkläger 2 als auch der

Berufungskläger selbst gehen davon aus, dass es der Privatkläger 1 sei, der zu

seinem Vater auf Kroatisch sagt «lass mich». Das ist insoweit besonders

glaubhaft, als der Privatkläger 2 mit dieser Angabe samt der geäusserten

Vermutung, das habe wohl der Privatkläger 1 zu ihm gesagt, seinen Sohn auch

belastet. Ausserdem würde die umgekehrte Aussage – vom Vater an den Sohn

gerichtet, angesichts des fraglos zur Hauptsache zwischen dem Privatkläger 1

und dem Berufungskläger sich abspielenden Streit auch gar keinen Sinn ergeben.

Schliesslich hat auch der Privatkläger 1 eingeräumt, dass die Aussage von ihm

stammen könnte (Akten S. 963). Insgesamt kann somit als erstellt gelten,

dass der Privatkläger 1 im Verlauf der verbalen und sodann tätlichen Eskalation

zu seinem Vater «lass mich, lass mich» gesagt hat. Das spricht sehr dafür, dass

er seinen Vater davon abhalten wollte, sich weiter zwischen ihn und den

Berufungskläger zu stellen. Genau so interpretiert denn auch der Privatkläger 2

selbst diese Aufforderung (Akten S. 963). An einen mitstreitenden

Beteiligten kann sich eine solche Aufforderung offensichtlich nicht richten.

Der Privatkläger

2 spricht beim Vorgefallenen von einem «Unfall» (Akten S. 311) und einem

Streit mit gegenseitiger Aggression (Akten S. 312); beide seien

aufeinander losgegangen und er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe – es

sei vielleicht gegenseitig gewesen (Akten S. 926). Der Berufungskläger mutmasst

demgegenüber zuerst, dass der Privatkläger 2 möglicherweise ebenfalls auf ihn

eingeschlagen habe, er kann sich jedoch in späteren Einvernahmen nicht mehr

daran erinnern bzw. ist sich nicht mehr sicher (Akten S. 159, 350, 946).

Der Privatkläger 2 gibt selbst an, dass er zwischen den Berufungskläger sowie

den Privatkläger 1 gestanden sei und eine Hand ausgestreckt habe (Akten S. 922,

924), was zumindest im Ansatz mit der Angabe des Berufungsklägers

korrespondiert, dass er vom Privatkläger 2 «blockiert» worden sei. Auch der

Privatkläger 1 sagte aus, dass sich der Privatkläger 2 zwischen den

Berufungskläger und ihn (den Privatkläger 2) gestellt und einen Arm

ausgestreckt habe (Akten S. 409). D____ macht hinsichtlich des

«Blockierens» durch den Privatkläger 2 äusserst zurückhaltende Angaben und will

sich nicht daran erinnern, so etwas beobachtet zu haben. Sie habe nur gesehen,

dass er diese Situation habe beruhigen wollen, kann aber keine Angaben dazu

machen, wie dies genau geschehen sein soll (Akten S. 1302 f.). Zumindest in

dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger

durch seinen in den Weg gestellten Körper sowie mindestens durch einen

ausgestreckten Arm an der Türschwelle blockierte und ihm dadurch – aufgrund der

Position des Berufungsklägers zwischen dem Privatkläger 2 und dem Türrahmen

bzw. der Hauswand – zumindest in seiner Bewegungsfreiheit einschränkte.

Was gewisse weitere

Aussagen des Privatklägers 1 zur Auseinandersetzung an der Türschwelle betriff,

so gilt es festzuhalten, dass schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,

dass diese Übertreibungen sowie unlogische Ausführungen enthalten sowie sich in

manchen Punkten nicht mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln in Einklang

bringen lassen würden (vgl. Akten S. 1007). Dies betrifft etwa die Aussage,

dass der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung zum Privatkläger

1 gesagt habe «ich bring di um» und «ich mach di fertig» (s. dazu unten E. 6.5.1.3).

Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch D____, welche durchaus zurückhaltend –

wenn auch nicht immer glaubhaft – aussagte, die Rolle des Privatklägers 1

als ihren Freund bzw. späteren Ehemann teilweise in kein gutes Licht rückt (s.

hinten E. 6.5.1.3).

In einer ersten

Würdigung ist daher mit der Vorinstanz darin übereinzustimmen, dass sich der

eigentliche Streit zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1

abspielte, während sich der Privatkläger 2 grundsätzlich passiv verhielt und

den Berufungskläger seinerseits nicht tätlich angriff, diesen jedoch durch

seine Körperstellung sowie durch mindestens einen ausgestreckten Arm in seiner

Bewegungsfreiheit einschränkte.

6.5.1.2

Des Weiteren erscheint mithin auch erstellt, dass sich am Tatgeschehen keine

weiteren Personen – seien dies G____ oder weitere Freunde oder Verwandte der

Privatkläger – beteiligten: Auf dem Video sind nach Aussagen auch des

Berufungsklägers nur er selbst sowie der Privatkläger 1, allenfalls noch der

Privatkläger 2, zu hören. Der Nachbar F____ hat ebenfalls von einem verbalen

Streit zwischen explizit nur zwei Personen gesprochen (Akten S. 481). Der

Berufungskläger schilderte sodann stets ausschliesslich Tätlichkeiten vom

Privatkläger 1 – sowie das «Blockieren» durch den Privatkläger 2 (an Schläge

von diesem kann er sich nicht mehr erinnern) – und erklärt wiederholt, dass der

Bruder des Privatklägers 1 – G____ – erst später hinzugekommen sei (Akten

S. 350), dass er ihn erst gesehen habe, als er «geflohen» sei (Akten

S. 335), bzw. dass er erst als er weggelaufen sei, «noch zwei Gesichter

gesehen» habe – das des Nachbarn und von G____ (Akten S. 450 ff.).

Dies deckt sich mit den Aussagen der beiden Privatkläger sowie von D____ (Akten

S. 325, Akten S. 1301 f.). Die von der Ehefrau E____ (welche den Streit

gar nicht gesehen hat) ins Spiel gebrachte Version, wonach die gesamte Familie der

Privatkläger samt einer mutmasslichen weiteren Gästeschar dem Berufungskläger

noch während der verbalen Eskalation gegenüberstand (Akten S. 370), ist

offensichtlich falsch.

Als weiteres Zwischenergebnis

ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger mit dem Privatkläger 1 in

einen zunächst verbalen, dann tätlichen Streit geriet (für die jeweiligen

Handlungen s. sogleich E. 6.5.1.3), an welchem lediglich diese zwei aktiv sowie

der Privatkläger 2 passiv beteiligt waren und dass es zum Zeitpunkt des

eigentlichen Tatgeschehens keine weiteren Beteiligten gab (dass D____ lediglich

passive Zuschauerin war, ist allseits unbestritten).

6.5.1.3 Weiter

darf als erstellt gelten, dass es zunächst durch den Privatkläger 1 zu

Beleidigungen kam, welche der Berufungskläger erwiderte. Sodann war es der

Privatkläger 1, der von seinem Roller abstieg und – ohne den Helm abzuziehen – vom

Trottoir durch den Vorgarten auf den Berufungskläger zuschritt, welcher sich im

Hauseingang befand und bereits die Hausklingel betätigt hatte. Dies wird sowohl

vom Berufungskläger wie auch vom Privatkläger 2 so beschrieben. Mithin ist auch

davon auszugehen, dass die Aggressionen zu Beginn vom Privatkläger 1 ausgingen,

war es doch einerseits er, der den Berufungskläger verbal zu beleidigen begann

und andererseits sodann auch die körperliche Konfrontation suchte, indem er

sich dem Berufungskläger annäherte und in der von ihm geschaffenen feindseligen

Stimmung die anschliessende Eskalation verursachte. Seine eigenen Aussagen

vermögen das nicht zu widerlegen und erscheinen, wie vorne (E. 6.5.1.1) sowie

von der Vorinstanz festgestellt wurde, insgesamt nicht besonders glaubhaft. Es

bestand von seiner Seite her keinerlei Veranlassung, von seinem Roller abzusteigen

und auf den offenbar durch die vorherigen Äusserungen verärgerten

Berufungskläger zuzugehen. Zudem erscheint bereits die «höfliche» Frage des

Privatklägers 1, ob der Berufungskläger das Gartentürchen nicht «ab und zu»

schliessen könne, «zum Beispiel nachts», vor dem Hintergrund des seit Jahren schwelenden

Nachbarschaftskonflikts als offenkundige Provokation, zumal es den nicht in der

Liegenschaft wohnhaften Privatkläger 1 grundsätzlich nichts angeht, welcher

Nachbar wann das Gartentürchen zumacht. Dass der Berufungskläger aufgrund

dieser Provokation gereizt und möglicherweise ungehalten (notabene aber nicht

beleidigend) reagierte, ist durchaus nachvollziehbar. Wenn der Privatkläger 1

dies zum Anlass nahm, auf den Berufungskläger zuzugehen, so lässt sich das auch

nicht damit erklären, dass er sich «bedroht» fühlte. So ist seine Behauptung,

der Berufungskläger habe ihm gesagt, er mache ihn fertig und er bringe ihn gar um,

keinesfalls glaubhaft (s. sogleich) und zumindest in dubio nicht zutreffend.

Einerseits passt

sie nicht zur Erwiderung des Berufungsklägers, er wolle das Türchen nicht

zumachen, er habe keine Zeit dafür – der Ausspruch «ich mach dich fertig» oder

gar eine Morddrohung hat eine völlig andere Qualität. Andererseits soll der

Berufungskläger dieses bedrohliche «ich mach dich fertig» bzw. «ich bringe dich

um» gemäss der ursprünglichen Aussage des Privatklägers 1 (und bevor

dieser die Video-/Audioaufnahme kannte) gesagt haben, nachdem ihn der

Privatkläger 1 als Idiot betitelt habe (Akten S. 397). Das ist aber gemäss

der Audio-/Videoaufzeichnung klarerweise inkorrekt. Dort hört man deutlich die

Reaktion des Berufungsklägers auf eine ausfällige Äusserung, als er nachfragt, weshalb

der Privatkläger 1 ihn beleidige und dass dieser «selber ein Idiot» sei.

Von Drohungen ist darauf nichts zu hören. Nach Abhören der Aufnahme gibt der

Privatkläger 1 sodann zwar an, dass es sich dabei um die «letzten 15 Sekunden»

der Diskussion gehandelt habe und die entsprechenden Drohungen bereits zuvor

ausgestossen worden seien (Akten S. 930, 961, 963). Auch diese Aussage ist

jedoch keinesfalls glaubhaft, ist doch einerseits auf der Aufnahme nichts zu

hören, was auf eine vorangehende Drohung bzw. den Ausspruch «ich mach dich

fertig» hindeuten würde – etwa eine entsprechende Frage oder Erwiderung des

Privatklägers 1. Die dort zu hörenden Beschimpfungen entsprechen auch nicht der

«Eskalationsstufe» des Zeitfensters des aufgezeichneten verbalen Disputs,

sollte es im Rahmen des Streits noch zu allfälligen Drohungen gekommen sein.

Vielmehr beschimpfen sich die Kontrahenten zu Beginn der Aufnahme noch als

«Arschloch» und «Mongi», womit eine zuvor bereits ausgesprochene Todesdrohung

seitens des Berufungsklägers wiederum als äusserst unwahrscheinlich anmutet. Andererseits

ist auch die Aussage des Privatklägers 1 deswegen nicht glaubhaft, wenn er

einerseits angibt, der Berufungskläger habe ihm die (Todes-)Drohungen bereits

zugerufen, als er (der Privatkläger 1) noch beim Roller gestanden sei (Akten

930). So bringt er vor, er (der Privatkläger 1) habe sich durch die

vorhergehenden Aussagen bedroht gefühlt (Akten S. 931). Hätte sich der

Privatkläger 1 effektiv durch die Äusserungen des Berufungsklägers bedroht

gefühlt, so hätte er sich diesem wohl erst gar nicht angenähert, sondern wäre

bei seinem Roller ausserhalb des Gartenzauns stehengeblieben. Entsprechend ist

auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen, dass ihn der Berufungskläger mit

dem Tode bedroht hat. Auch die Vorinstanz hat dies zutreffender Weise ebenso

erkannt (Akten S. 1007). Im Übrigen fällt auf, dass der ansonsten differenziert

aussagende Privatkläger 2 sich erst an seiner Einvernahme als Beschuldigter

plötzlich daran erinnern will, dass der Berufungskläger zum Privatkläger 1 gesagt

habe, er bringe diesen um, worauf letzterer zu ihm hingegangen sei. Dass der

Privatkläger 2 hiermit die Rechtfertigung seines Sohnes übernimmt, scheint

offensichtlich. Umso augenfälliger zeigt sich dies, nachdem dieser angebliche

Auslöser der Eskalation in der Schilderung vom Privatkläger 2 an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder keinen Platz mehr findet (Akten

S. 954, 956). Das aggressive (und nicht etwa ängstliche Gebaren) des

Privatklägers 1 zu Beginn des noch verbalen Disputs zeigt sich auch darin, dass

sich letzterer auch nicht von D____ davon abhalten liess, sich dem

Berufungskläger zu nähern, entfernte er sich doch vom Roller und schritt zur

Eingangstür der Liegenschaft hin, obgleich seine Freundin gemäss eigenen

Aussagen «komm, komm, komm zurück» gerufen habe. Er habe sie aber wohl nicht

gehört (Akten S. 1302).

Ist damit die vom

Privatkläger 1 ausgehende Aggression zumindest im Zweifel erstellt, so gilt

dies auch für dessen weitere aktive und tätliche Beteiligung am Streit. Die

Vorinstanz bezeichnet seine Aussagen als «dramatisierend». Dies ist angesichts

des letztendlich wirklich dramatischen Ausgangs des Geschehens nicht unbedingt zutreffend,

gleichwohl erscheint seine Darstellung des Geschehens einseitig und klar darauf

ausgerichtet, eigene Anteile zu verharmlosen und die gesamte Verantwortung für

das Geschehene auf den Berufungskläger abzuwälzen. Abgesehen von den zuvor

erörterten Ungereimtheiten ergeben sich solche namentlich auch hinsichtlich der

Schilderung, wonach der Privatkläger 1 im Gerangel mit dem Berufungskläger

lediglich passiv geblieben sein will (s. etwa «Darauf kam der Täter auf mich zu

ich wollte mir Platz verschaffen […]», Akten S. 397). Der Berufungskläger gab demgegenüber

an, dass der Privatkläger 1 ihn nach den gegenseitigen Beschimpfungen zu

schlagen angefangen habe (Akten S. 332, 952). Er selbst habe den Privatkläger 1

– vor dem Einsatz des Messers – nicht zurückschlagen können, da er durch den

Privatkläger 2 blockiert gewesen sei und dadurch auch seine Arme – etwa auch

zum Schutz seines Kopfes – nicht habe heben können. Zudem ist aufgrund der

verschiedenen Aussagen der Beteiligten als erstellt anzusehen, dass der

Berufungskläger zu Beginn der Auseinandersetzung an der Türschwelle noch Jacken

sowie eine Waage in seinen Armen hielt (vgl. Akten S. 334, 338, 397 ff., 952,

957). Diese Gegenstände habe er wohl zu Boden geworfen, als der Privatkläger 1

angefangen habe, ihn zu schlagen (Akten S. 454, 457, vgl. auch Akten S. 948).

Auf der Audio-/Videoaufnahme ist zum Zeitpunkt, als die Situation zu eskalieren

scheint, auch ein lauter Knall zu hören, der mit dieser Aussage korrespondiert.

Auch der Privatkläger 2 gibt an, dass dieses Geräusch wohl daher stamme, dass

der Berufungskläger die Waage oder seine übrigen Gegenstände weggeworfen habe

(Akten S. 957). Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 schliesslich, wohl nachdem

er sein Messer aus der Tasche gezogen habe, zurückgestossen bzw. habe er «nach

aussen gedrückt» (Akten S. 332, 337, 945, 1296, 1305). Auch der

Privatkläger 1 spricht nicht von Schlägen des Berufungsklägers bei der

Türschwelle, sondern führt aus, dass letzterer ihn um den Oberkörper gepackt

respektive umklammert habe (Akten S. 933, vgl. auch S. 931: «Ich glaube,

er hat mich umarmt») – nachdem der Berufungskläger den Privatkläger 2 zur Seite

gestossen habe – und es zu einem Gerangel gekommen sei (Akten S. 398, 409,

931, 933).

Der Vater des

Privatklägers 1 dagegen ist, wie gesehen, zumindest auch von Aggressionen seines

Sohnes ausgegangen. Seine diesbezüglichen Aussagen beziehen sich jedoch

insbesondere auf den Geschehensabschnitt auf dem Rasen und nicht bei der

Türschwelle, als er den Berufungskläger noch blockierte (vgl. etwa Akten

S. 923 [«Dann habe der Berufungskläger ihn weggedrückt und die beiden

seien aufeinander losgegangen»] sowie S. 926, 956 [«B____ war unten. A____ hat

mich auf die Seite gedrückt. Dann ging es los.»]). D____ berichtete an ihrer Einvernahme

vom Tattag sowie in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von gegenseitigen

Schlägen, jedoch wird aus ihren Schilderungen die chronologische Abfolge

ebenfalls nicht klar oder kann eindeutig aufgrund der anderen Aussagen sowie

der übrigen Beweismittel widerlegt werden. So führte sie etwa – entgegen dem

als erstellt geltenden Sachverhalt – aus, dass es der Berufungskläger gewesen

sei, der zum Privatkläger 1 gekommen und diesen sogleich geschlagen habe. Sodann

hätten sich die beiden Kontrahenten geschlagen, noch bevor der Privatkläger 2

hinzugekommen sei. Als letzterer gekommen sei, seien der Privatkläger 1 und der

Berufungskläger schon auf dem Rasen gewesen (Akten S. 322, auch an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____ zunächst unzutreffend aus,

dass die beiden Streitenden zunächst aufeinander zugelaufen seien, korrigierte

sich jedoch sodann dahingehend, dass es der Privatkläger 1 gewesen sei, der zum

Berufungskläger hingelaufen sei, Akten S. 1300 f.). Auch der Privatkläger

1 kann sich an einen Schlag des Berufungsklägers zu Beginn der

Auseinandersetzung nicht erinnern (S. 933). Diesbezüglich scheint es

offensichtlich, dass D____ den Privatkläger 1 durch ihre Aussagen schützen

bzw. den Berufungskläger als initialen Aggressor darstellen wollte und

entsprechend wohl auch die angeblichen Schläge durch den Berufungskläger zu

Beginn der Auseinandersetzung nicht der Wahrheit entsprechen. Glaubhafter sind

ihre Aussagen, wenn sie von einem «Herumgeschubse» spricht (Akten S. 1301), was

sich auch mit den Aussagen des Berufungsklägers («zurückstossen bzw. «nach

aussen drücken») sowie des Privatklägers 1 («Umklammerung» bzw. «Umarmung») in

Übereinstimmung bringen lässt,

Es ist davon

auszugehen, dass der Privatkläger 1 noch bei der Türschwelle und unmittelbar

nach der verbalen Auseinandersetzung auf den Berufungskläger eingeschlagen hat.

Dies zeigt sich – neben den Aussagen des Berufungsklägers – darin, dass der

Privatkläger 1 zu seinem Vater «pusti me» bzw. «lass mich» gerufen hat. Dies

ist so zu deuten, dass der Privatkläger 1 durch die Gegenwart des

Privatklägers 2 am Schlagen gehindert wurde und er seinem Vater mitteilte, dass

dieser es ihm erschwere, den Berufungskläger besser zu treffen. Der

Privatkläger 1 bestreitet – wie gesehen – schliesslich auch nicht eigene

Faustschläge, vielmehr führt er nur ausweichend aus, dass er sich «nicht mehr

erinnern» könne (Akten S. 932). Dass der Privatkläger 2 sowie D____ die

initialen Schläge des Privatklägers 1 nicht erwähnen, erscheint aufgrund der

jeweiligen Motivlage der Aussagenden nicht verwunderlich. Es ist jedoch nicht

davon auszugehen, dass die Schläge mit grosser Intensität erfolgten, konnten

doch bei der ärztlichen Untersuchung durch das IRM am 12. September 2017 keine

objektivierbaren Verletzungen festgestellt werden (wobei anzumerken ist, dass die

Untersuchung erst zwei Tage nach der Auseinandersetzung am 10. September 2017

durchgeführt wurde, Akten S. 641 ff.).

Im Ergebnis sagt

somit keiner der anwesenden Personen – sofern deren Aussage nicht widerlegt

werden konnten – explizit aus, dass der Berufungskläger den Privatkläger 1

bereits bei der ersten Auseinandersetzung an der Türschwelle geschlagen habe.

Vielmehr ist von einer Umklammerung des Privatklägers 1 durch den

Berufungskläger bzw. einem Stossen oder Schubsen die Rede. Entsprechend gilt es

– in dubio zugunsten des Berufungsklägers – festzuhalten, dass, nachdem sich

aus der vom Privatkläger 1 ausgehenden Provokation zunächst ein verbaler Streit

entwickelt hatte, der Privatkläger 1 damit begann, auf den Berufungskläger

einzuschlagen, als dieser aufgrund des Blockierens durch den Privatkläger 2 in

seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war. Letzterer liess in diesem Moment

die Jacken sowie die Waage im Eingangsbereich der Liegenschaft fallen und

versuchte, der Situation zu entkommen, indem er «nach aussen gedrückt» bzw. den

Privatkläger 2 zur Seite gedrückt und den Privatkläger 2 zurückgestossen habe,

wobei er letzteren dabei «umarmte» (zum Einsatz des Messer s. sogleich E. 6.5.1.4).

6.5.1.4 Damit

bleibt die Frage, unter welchen Umständen es zum Messereinsatz durch den

Berufungskläger an der Türschwelle kam und – daraus schliessend – welches seine

Motivlage war. Ausser dem Berufungskläger selbst kann niemand sagen, wann er

das Messer genommen und wann und wie er es geöffnet hat. Sämtliche Beteiligten

oder Augenzeugen, einschliesslich des Privatklägers 1 selbst, haben das Messer

erst wahrgenommen, als der Berufungskläger damit (das dritte Mal) zustach bzw.

sogar erst danach. Der Berufungskläger selbst konnte es aber ebenfalls nicht

erklären, wann und wie er das Messer genau behändigt und wie er es geöffnet

habe (vgl. zuletzt Akten S. 1294).

Um die Frage zu

beantworten, gilt es den genauen Tathergang zu beleuchten: Der Berufungskläger liess

seine Familie aus dem Auto steigen, bevor er dieses in der Nähe auf einem

freien Parkplatz abstellte. Auf dem Weg zur Liegenschaft trug er in den Händen

unter anderem die Jacken seiner Kinder sowie eine Waage. Die Familie des

Berufungsklägers war zu diesem Zeitpunkt bereits im Haus. Als er beim Haus ankam,

waren der Privatkläger 1 sowie D____ bereits ausserhalb des Vorgartens bei

ihrem Roller; der Privatkläger 1 hatte den Helm auf, seine Freundin noch nicht

(vgl. Akten S. 323). Der Berufungskläger hatte – nach eigenen Aussagen

ausnahmsweise – ein Messer in der Hosentasche. Weshalb, kann nicht

rekonstruiert werden und muss daher offen bleiben. Zumindest in dubio ist bei

der umschriebenen Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger

das Messer eigens mitgenommen hat, um die Auseinandersetzung mit dem

Privatkläger 1 zu suchen. Denn dadurch, dass dieser mit dem Helm auf dem Kopf

und im Beisein seiner Freundin beim Motorrad stand und der Berufungskläger das

Fahrzeug auch nicht in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft abstellte, konnte letzterer

nicht damit rechnen, dass es zu einer direkten Begegnung kommen werde.

Wie bereits

vorne dargelegt wurde, wurde der Berufungskläger vom Privatkläger 1 angesprochen,

nachdem ersterer das Gartentor offengelassen hatte. Er gab sodann eine schroffe

Antwort, ging weiter zur Haustür und betätigte die Klingel. Derweil kam der

Privatkläger 1 vom Trottoir her durch den kurzen Vorgarten auf ihn zu und begann

ihn zu beleidigen (oder beleidigte ihn schon zuvor). Ab einem Zeitpunkt, an dem

sich beide Kontrahenten an der Türschwelle aufhielten, ist die verbale

Auseinandersetzung auf der Audio-/Videoaufzeichnung zu hören: Der

Berufungskläger hält dem Privatkläger 1 vor: «Du hast mich beleidigt». Hierauf

betitelt der Privatkläger 1 ihn mehrfach als Idioten, worauf der Berufungskläger

zurückgibt, er sei selber ein Idiot. Der Privatkläger 1 bezeichnet ihn daraufhin

noch dreimal als «Mongi», während der Berufungskläger immer noch wiederholt:

«Du bisch selber en Idiot» und dann: «Wenn du soviel Mut hasch, gehn wir

irgendwohin, komm, sag wohin». Der Privatkläger 1 antwortet: «Jo, kumm». Sodann

hört man es knallen und den aufgeregten Ausruf «Hey». Nun ändert sich die

Stimmlage und es folgen die weiteren Ausrufe («pusti me», «fuck you», «Arschloch»,

«pass uf»). Aufgrund der Stimmlagen ist mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach dem Ausruf «Jo, kumm» des

Privatklägers 1 die verbale Konfrontation in eine tätliche Auseinandersetzung

umkippte. Dies lässt sich sodann einerseits auch mit den Aussagen des Berufungsklägers,

dass er nach den ersten Schlägen des Privatklägers 1 («Das war ich. Ich sagte,

wenn du so viel Mut hast, gehen wir anderswo. Ich meinte, man streitet nicht zu

Hause vor meiner Frau und den Kindern. Dann hat er mich geschlagen», Akten

S. 453) die Jacken und die Waage zu Boden warf, sowie andererseits mit den

– dadurch entstandenen – Knallgeräuschen in Einklang bringen. Zur gleichen Zeit

muss mithin auch der Privatkläger 2 in den Streit eingeschritten sein (der

Privatkläger 1 sagte unmittelbar «pusti me» zu ihm), indem er sich zwischen

seinen Sohn und den Berufungskläger stellte und dabei letzteren in seiner

Bewegungsfreiheit einschränkte bzw. ihn zwischen sich und der

Eingangstür/Hauswand blockierte. Sodann spricht sehr viel dafür, dass der Berufungskläger

noch während des letzten Moments der Aufnahme oder kurz darauf auch sein Messer

gezückt hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht mit hinreichender

Sicherheit sagen. Jedenfalls aber hat er das Messer zuvor noch nicht (geöffnet)

in der Hand gehabt, sonst hätte der Privatkläger 1 es wohl gesehen. Der Berufungskläger

griff also in dubio zum Messer, nachdem der Privatkläger 1 ihn tätlich angegriffen

hatte und der Privatkläger 2 ihn durch das Blockieren darin einschränkte, sich

gegen die Schläge zur Wehr zu setzen. Als die Schläge angefangen hätten, habe

er instinktiv habe sein Gesicht schützen wollen und bemerkt, dass er mit seinen

Armen und Händen nicht nach oben kommen könne. Er habe seinen Kopf

runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe

schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können (Akten S. 1294). Um

sich aus der Blockade zu befreien, drückte der Berufungskläger sodann nach aussen,

wobei er den Privatkläger 1 umklammerte und zurückstiess, während der Privatkläger 2

gleichzeitig zur Seite gedrückt wurde. Im Rahmen dieser Bewegung fügte der

Berufungskläger dem Privatkläger 1 zwei Stichverletzungen mit dem Messer zu. Mit

diesen Schilderungen stimmt auch das Verletzungsbild des Privatklägers 1

überein. So fanden sich bei ihm – neben der Verletzung in der linken Flanke

durch den dritten Messerstich (s. dafür sogleich E. 6.5.2) – zwei

(Stich-)Verletzungen rechts und links in der Lendenregion. Die Verletzung in

der linken Lendenregion verlief über den linken Beckenkamm (Tiefenausdehnung

von ca. 7 cm). Der Stichkanal zeigte einen Verlauf von links unten nach

rechts oben über die linke Beckenschaufel (IRM-Gutachten, Akten S. 625, 627

ff.). Dieses Verletzungsbild kann mit einer der beiden ersten Stichbewegung des

Berufungsklägers in Übereinstimmung gebracht werden, als er – aufgrund seiner geduckten

Position – durch das Zurückstossen des Privatklägers 1 diesen in dessen rechter

Lendenregion traf (das Verletzungsbild weist zudem einen Verlauf von links

unten nach rechts oben auf, was ebenfalls auf einen Stich von unten nach oben

schliessen lässt). Der andere der beiden ersten Stiche befand sich in der

rechten Lendenregion (ca. 5 cm tief). Der Stichkanal wies dabei einen

horizontalen Verlauf, von rechts hinten nach links vorne auf (IRM-Gutachten,

Akten S. 625). Diese Verletzung lässt sich mit dem dargelegten «Umklammern» des

Privatklägers 1 durch den Berufungskläger in Einklang bringen, befand sich

dabei doch wohl der rechte Arm bzw. die rechte Hand des Berufungsklägers im

rechten Rücken-/Lendenbereich des Privatklägers 1.

Was die

Motivlage des Berufungsklägers in dieser Situation betrifft, so sagte er über

verschiedene Einvernahmen hinweg konstant und wiederholt aus, dass er sich in

diesem Moment in einer Angst- und Paniksituation befunden habe, er könne das

Gefühl, dass er damals gehabt habe, jedoch gar nicht genau beschreiben. Er habe

sich nicht wehren, verteidigen, zurückschlagen oder fliehen können sowie keine

Zeit zum Überlegen gehabt. Wie bereits ausgeführt wurde, habe er seinen Kopf

runtergedrückt, sodass der Privatkläger 1 ihn nicht direkt ins Gesicht habe

schlagen können, er habe mithin nicht viel sehen können. Er habe sich sodann an

das kleine Messer erinnert, das er in der Tasche dabeigehabt habe, er könne

sich jedoch nicht mehr erinnern, wann genau und wie er es hervorgenommen und

aufgeklappt habe. Er habe sich daraufhin zu befreien versucht und nach aussen

gedrückt. Das Verhalten der Privatkläger sei so unberechenbar gewesen (auch

gestützt auf das schon bisher zwischen den beiden Familien Vorgefallene), er

habe auch Angst um seine Familie gehabt. Es sei für ihn eine Situation gewesen,

die er noch nie erlebt habe. Er habe den Privatkläger 2 zudem nicht als

Schlichter sehen können, da er von diesem, wie bereits ausgeführt, blockiert

worden sei (Akten S. 160, 333, 337, 460, 945, 1294, 1296, 1304). Zwar kann

als erstellt gelten, dass sich der Privatkläger 2 nicht aktiv an den

Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger beteiligte und womöglich den

Privatkläger 1 nur davon abhalten wollte, weiterhin tätlich auf den

Berufungskläger einzuwirken, jedoch ist in dubio zugunsten des Berufungsklägers

davon auszugehen, dass letzterer aufgrund des Umstands, dass der Privatkläger 1

auf ihn einschlug und der Privatkläger 2 ihn blockierte, er selbst wiederum

aufgrund seiner geduckten Haltung nicht genau erkennen konnte, welche Person

welche Handlungen durchführte, davon ausging, dass der Privatkläger 2 Teil der Attacke

durch den Privatkläger 1 gegen ihn war. Nicht unerheblich trug wohl auch die im

Vergleich zum Berufungskläger erheblich imposantere Körpergrösse des

Privatklägers 2 dazu bei, dass sich der Berufungskläger durch dessen schiere

Präsenz und engen Körperkontakt bereits bedrängt fühlte. Des Weiteren gilt es

auch zu berücksichtigten, dass sich die beiden Familien schon seit Jahren in

einem nachbarschaftlichen Streit befanden und der Berufungskläger auch aus

diesem Grund nicht davon ausgehen konnte, dass der Privatkläger 2 ihm in dieser

Situation freundlich gesinnt war. Motivseitig ist daher zu Gunsten des

Berufungsklägers davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger aufgrund der

vermeintlichen Attacke durch beide Privatkläger in einer Angst- und

Paniksituation befand und nur versuchte, sich aus der Situation zu befreien.

6.5.2 Was

das Geschehen um den letzten Messerstich auf dem Rasen anbelangt, so ist – auch

gestützt auf die obigen Ausführungen – davon auszugehen, dass sich der

Privatkläger 1 auch in dieser Situation nicht passiv verhielt, sondern auf den

Berufungskläger einschlug. So sagten, wie bereits besehen, der Privatkläger 2

sowie D____ übereinstimmend aus, dass die beiden Kontrahenten sich auf dem Gras

gegenseitig geschlagen hätten (Akten S. 322, 922 f., 926, 956). Die

Ausführungen des Privatklägers 1 sind diesbezüglich nicht glaubhaft

respektive unvollständig, erwähnt er doch durch ihn durchgeführte Schläge

nicht, sondern spielt – wie auch schon beim ersten Sachverhaltsabschnitt – sein

eigenes Verhalten herunter («Wir hatten ca. eine Distanz von einem Meter. Er

stand vor mir und aus dem nichts hinaus machte er eine komische Bewegung […] sprang

er auf und machte mit der rechten Hand eine Ausholbewegung und machte mir mit

voller Wucht einen Schlag in die linke Seite», Akten S. 398). Demgegenüber schilderte

der Berufungskläger, sich an den dritten Stich gut erinnern zu können: «Wo ich

nach draussen auf den Rasen kam, ist er nochmals auf mich losgekommen, da habe

ich ihn instinktiv noch einmal […] gestochen» (Akten S. 951, vgl. auch S.

948). Abgesehen von den Messerstichen habe er den Privatkläger auch nicht

geschlagen, da er gar keine Möglichkeit dazu gehabt habe (Akten S. 1305). Der

Privatkläger 2 habe sich währenddessen hinter ihm befunden (Akten S. 1305).

In dubio ist daher davon auszugehen, dass der Privatkläger 1 den

Berufungskläger auch auf dem Rasen nochmals tätlich angriff, während sich der

Privatkläger 2 hinter letzterem befand und sich in diesem Moment weder aktiv

noch passiv am Geschehen beteiligte. Der Berufungskläger f.rte daraufhin gegen

den Privatkläger 1 seinen letzten Messerstich aus (dieser letzte Messerstich würde

mithin auch den vom Privatkläger 2 sowie D____ beschriebenen «Schlag» durch den

Berufungskläger erklären).

Was die Motivlage

des Berufungsklägers in diesem Sachverhaltsabschnitt angeht, so sagte dieser

aus, dass das auf dem Rasen Vorgefallene eine Fortsetzung von dem gewesen sei,

was an der Türe passiert sei. Er habe keine Zeit zum Überlegen oder zum

Verstehen gehabt. Auf der Rasenfläche sei der Privatkläger 1 unmittelbar wieder

auf ihn gesprungen. Der letzte Stich mit dem Messer sei instinktiv erfolgt. Er

sei zu diesem Zeitpunkt immer noch in einer Schocksituation gewesen, auch, als

er sich daraufhin aus dem Garten entfernt habe. Das sei eine Reaktion von ihm

gewesen, die er sich unter diesen Emotionen nicht erklären könne. Er habe sich

nicht kontrollieren können. Erst nach dem Stich habe er realisiert, was

passiert sei (462, 951, Akten S. 1305 f.). Zu Gunsten des Berufungsklägers

ist mithin auch hier davon auszugehen, dass er sich aufgrund der nochmaligen

Attacke seitens des Privatklägers 1 auch auf dem Rasen noch in einer Schreck-

und Paniksituation befand und sich gegen die erneuten Schläge zu erwehren

versuchte.

6.5.3 Zum

nachfolgenden Teil des Tatgeschehens – angeklagt als Nötigung zum Nachteil des

Privatklägers 2 – stehen sich die Aussagen des Berufungsklägers sowie der

beiden Privatkläger gegenüber (andere Zeugen des angeklagten Vorfalls gibt es

nicht bzw. wollen sie das Vorgefallene mitbekommen haben). Der Berufungskläger

sowie der Privatkläger 2 beschreiben grundsätzlich ein Losreissen des

Berufungsklägers sowie sein Weglaufen durch den Garten. Strittig sind lediglich

die folgenden zwei Punkte: Der Privatkläger 2 bringt vor, dass der

Berufungskläger, nachdem er (der Privatkläger 2) ihn festgehalten habe, «Lass

mich los, sonst steche ich Dich genau gleich» zu ihm gesagt sowie

Stichbewegungen in seine Richtung gemacht habe. Die diesbezüglichen Aussagen

des Privatklägers 2 weisen dabei diverse Widersprüche auf. So beschrieb er den

Vorfall in seiner ersten Befragung vor Ort derart, dass der Berufungskläger,

nachdem dieser den letzten Messerstich ausgeführt habe, in Richtung des

Privatklägers 2 gekommen sei und mit dem Messer gefuchtelt habe. Der

Berufungskläger habe geschrien, dass der Privatkläger 2 ihn in Ruhe lassen

solle. Danach sei er hinter dem Haus verschwunden (Polizeirapport, Akten S.

301). In den späteren Einvernahmen schilderte der Privatkläger 2 demgegenüber,

dass er den Berufungskläger am Pullover gepackt habe und sich dieser erst dann

zum ihm umgedreht und ihn verbal sowie mit Stichbewegungen bedroht habe (Akten

S. 312, 922, 958). Einerseits fehlt somit bei der ersten Befragung ein Hinweis

des Privatklägers 2 auf den doch massiven Vorwurf der angeblichen Todesdrohung.

Andererseits soll der Berufungskläger gemäss der ersten Aussage schon mit dem

Messer fuchtelnd auf den Privatkläger 2 zugekommen sein, wohingegen er

sich gemäss den späteren Aussagen erst umgedreht haben soll, als der

Privatkläger 2 ihn an seiner Kleidung zurückgezogen habe. Wenn die Vorinstanz

diesbezüglich vorbringt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der

Privatkläger 2 in diesem Nebenpunkt den Berufungskläger zusätzlich belasten

sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten,

dass der Privatkläger 2 bereits zuvor – entgegen den gerichtlichen

Feststellungen – behauptete, der Berufungskläger habe eine «Todesdrohung» (dort

gegen den Privatkläger 1) ausgestossen (s. dafür vorne E. 6.5.1.3). Zwar

behauptet auch der Privatkläger 1, er habe gehört, wie der Berufungskläger

seinen Vater bedroht habe (vgl. etwa Akten S. 398), jedoch ist auch hier

motivseitig davon auszugehen, dass er – wie schon mit seiner ersten Aussage zu

den Todesdrohungen vor der tätlichen Auseinandersetzung – zu seinen Gunsten

bzw. zu Gunsten des Privatklägers 2 die Handlungen respektive Äusserungen des

Berufungsklägers aggravierend darstellte. Mithin hatte er auch genug Zeit,

diese Aussage mit dem Privatkläger 2 abzusprechen. Dass er doch nicht wirklich

Zeuge des Vorgefallenen war, sondern vielmehr den Privatkläger 2 in ein

besseres Licht rücken wollte, zeigt sich auch an seiner Aussage, wonach sein «Vater

[…] ihn [den Berufungskläger] nicht angefasst» habe (Akten S. 398). Diese

Behauptung ist jedoch, wie gesehen, nachweislich falsch. Der Berufungskläger

selbst bestreitet einerseits die ihm vorgeworfene Stichbewegung gegen den

Privatkläger 2 sowie, die Aussage «Lass mich los, sonst steche ich Dich genau

gleich» getätigt zu haben. Möglicherweise habe sich der Privatkläger 2

durch das Messer, das er selbst immer noch in der Hand gehalten habe, bedroht

gefühlt (Akten S. 342). Der Privatkläger 2 habe ihn an der Trainerjacke

festgehalten, er selbst habe sich gedreht und gesagt, «lass mich los, ich

möchte zur Polizei gehen». Er habe sich weggerissen und sei weiter über den Garten

in Richtung Polizei gerannt (Akten S. 945 f.). In dubio ist daher davon

auszugehen, dass der Privatkläger 2 den Berufungskläger an seiner Trainerjacke

zurückhielt, worauf dieser sich umdrehte und zum Privatkläger 2 sagte, dass

dieser ihn loslassen solle, da er zu Polizei gehen wolle.

6.5.4 Was

den letzten zu behandelnden Sachverhaltsabschnitt (Weg des Berufungsklägers zur

Polizei sowie seine Festnahme ebendort) angeht, so existieren zum einen die

Aussagen des Polizisten [...], der Telefongesprächspartner des Berufungsklägers

(H____ und I____) sowie dessen eigene Aussagen. Gemäss den Aussagen von H____

und I____ habe der Berufungskläger am Telefon von einer Auseinandersetzung mit

den Nachbarn berichtet und dass er den Nachbarssohn mit einem Messer verletzt

habe. Er gehe aber jetzt zur Polizei. Der Berufungskläger habe am Telefon

aufgeregt geklungen und er habe «sehr bizarres Zeug» gesagt (H____: «Er klang

ganz anders als sonst. Er klang als ob er eine heisse Kartoffel im Mund hatte»,

Akten S. 472 f.). I____ sagte aus, dass er den Berufungskläger noch nie so am

Telefon gehört habe, es sei «eine andere Person» gewesen. Der Berufungskläger

habe sodann zu I____ gesagt, dass dieser zur Familie des Berufungsklägers gehen

und sie beschützen solle (Akten S. 511 ff.). Der Berufungskläger bringt vor,

dass er sich der Polizei gestellt habe bzw. habe stellen wollen, er sei

entsprechend nicht an der Polizeiwache vorbeigegangen (Akten S. 332, 342 ff.). Er

sei mehr als die Hälfte des Weges zum Polizeiposten gerannt. Beim Polizeiposten

habe er vor dem Eingang bei der Rampe an der Metalschwelle Luft schnappen

wollen, dann sei die Polizei rausgekommen und er sei zum Polizisten gelaufen (Akten

S. 160, 1298). Der Polizist [...] sagte aus, dass der Berufungskläger noch das

Messer in der Hand gehalten habe, als er festgenommen worden sei (Akten S. 146).

Der Berufungskläger sei vom Kannenfeldpark herkommend links vom

Polizeiparkplatz zügig, aber nicht hastig die Rollstuhlrampe hinuntergegangen.

Als er in deren Mitte gewesen sei – ca. 10 m von der Eingangstür entfernt –

habe der Polizist ihm «Stopp» zugerufen. Der Berufungskläger habe darauf

reagiert und sich umgedreht. In der rechten Hand habe er das zusammengeklappte

Messer, in der linken sein Mobiltelefon gehabt. Er sei widerstandslos der

Aufforderung gefolgt, in den Polizeiposten zu kommen und habe sich

widerstandslos festnehmen lassen. «Aufgrund der Position und Richtung seiner

Fortbewegung nahm ich nicht an, dass er sich stellen wollte» (Akten S. 352, 361

f., vgl. auch S. 887). Im Rapport beschreibt der Polizist eine «gebeugte, ja

fast aufgebende Haltung» (Akten S. 362). Gemäss den Polizeirapporten ging der

Polizeinotruf um 16.27 Uhr ein (Tatzeit ca. 16.24 Uhr), der Berufungskläger

wurde von Polizist [...] bereits ca. zwei Minuten später (d.h. ca. um 16.29

Uhr) beim Polizeiposten durch die Videoanlage erkannt (Akten S. 299 f., 361).

Erstellt ist

mithin, dass sich der Berufungskläger von der [...] in zügigem Tempo zur

Polizeiwache Kannenfeld begab und auf dem Weg mehrere Telefonate führte. Entgegen

der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger

effektiv bei der Polizei stellen wollte. So hätte es wenig Sinn ergeben, wenn

sich der Berufungskläger, sollte er sich denn zur Flucht entschlossen haben,

auf direktem Weg zur Polizeistation begeben hätte, waren ihm doch der

Kannenfeldpark sowie die unmittelbare Umgebung nicht zuletzt auch durch seinen

Nebenjob als [...] bestens bekannt. Zwar gab der Polizist [...] an, dass er

davon ausgehe, der Berufungskläger habe sich aufgrund seiner Positionierung vor

dem Eingang des Postens nicht stellen wollen, jedoch konnte der Berufungskläger

einleuchtend darlegen, weshalb er sich nach seinem Lauf zuerst habe am Geländer

der Rampe ausruhen und nach Luft schnappen wollen. Als sich der Polizist nach

draussen begab, folgte der Berufungskläger denn auch ohne Umschweife dessen

Anweisungen. Des Weiteren lässt auch die durch den Polizisten beschriebene «gebeugte,

ja fast aufgebende Haltung» des Berufungsklägers darauf schliessen, dass er

sich stellen wollte. Schliesslich geben auch die Telefongesprächspartner des

Berufungsklägers übereinstimmend an, dass der Berufungskläger ihnen mitgeteilt

habe, dass er sich zur Polizei begebe.

7.

7.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist in rechtlicher Hinsicht bezüglich des

Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers 1

vorweg festzuhalten, dass sich bei fortbestehender Blutung aus der verletzten

Schlagader ohne ärztliche Versorgung innerhalb kurzer Zeit eine

lebensgefährliche Situation hätte entwickeln können. Darüber hinaus war der

Stich in die linke Flankenregion geeignet, bei nur geringfügig anderem

Einstichwinkel den Darm oder die linke Niere zu verletzen, was unmittelbar

lebensbedrohlich gewesen wäre (IRM-Gutachten, Akten S. 626). Sodann litt der

Privatkläger 1 – zumindest noch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – unter

starken Beschwerden und war zumindest damals nicht voll arbeitsfähig. Objektiv liegt

infolgedessen daher klar eine gravierende Körperverletzung vor. Das Strafgericht

prüfte des Weiteren, ob der Berufungskläger mit einem über das eingetretene

Verletzungsergebnis hinausgehenden Vorsatz, nämlich mit Tötungsvorsatz,

gehandelt hat. Die Vorinstanz bejahte dies unter dem Hinweis, dass bei einem

Messerstich in den Rumpf, mithin Bauchbereich, eines Menschen das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung, in casu des Todes des Privatklägers 1, gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als hoch einzustufen sei. Zudem habe der Berufungskläger

nicht nur einmal, sondern drei Mal in den hinteren, unteren Bereich des

Oberkörpers des Privatklägers 1 eingestochen. Steche jemand mit einem Messer

gezielt in diesen Körperbereich, so wisse auch ein medizinischer Laie, dass

dies zum Tod des Gegenübers führen könne bzw. die Wahrscheinlichkeit einer

tödlichen Verletzungsfolge sehr hoch sei. Es sei letztlich nur dem glücklichen

Zufall bzw. der sofortigen medizinischen Intervention zuzuschreiben, dass die

Verletzungen des Privatklägers 1 keine Todesfolge nach sich getragen hätten.

Sowohl die Richtung der Stiche als auch deren Tiefe und vor allem die Wucht,

die sogar eine Rippe zu durchstossen vermocht habe, aber auch der Umstand des

mehrfachen Zustechens mit einem Messer in den unteren Bereich des Oberkörpers,

gerade im Rahmen eines dynamischen Geschehens, könnten somit nicht anders

gewertet werden, als dass der Berufungskläger den Tod des Privatklägers 1

zumindest in Kauf genommen habe. Der Verteidiger des Berufungsklägers führt

demgegenüber aus, dass – gestützt auf kriminalistische Statistiken – die

bundesgerichtlich vertretene und von der Vorinstanz übernommene Annahme, wonach

gezielt ausgeführte Messerstiche in den unteren Bereich des Oberkörpers mit

sehr hoher Wahrscheinlich zur tödlichen Verletzung der geschädigten Person

führen würden, wissenschaftlich nicht haltbar sei. Im Gegenteil führten die in

diesem Zusammenhang überhaupt vorhandenen Statistiken zur Erkenntnis, dass die

Wahrscheinlichkeit, im Zuge eines solchen Angriffs zu versterben, deutlich

unter 5% liegen dürfte. Ohne entsprechende Nachweise attestiere die Vor­instanz

dem Berufungskläger ein «Wissen» (hohe Wahrscheinlichkeit der Todesfolge),

welches wissenschaftlich nicht haltbar sei. Ihre darauf basierende rechtliche

Subsumption sei willkürlich, was zu einem Freispruch gemäss Berufungserklärung

führen müsse.

Vorliegend kann

die Frage offenbleiben, ob der Berufungskläger mit einem über den

Verletzungserfolg hinausgehenden Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wie aufzuzeigen

sein wird (s. sogleich E. 7.2), handelte der Berufungskläger nämlich in

Putativnotwehr bzw. einem Putativnotwehrexzess. In dieser Konstellation handelt

die betreffende Person zwar nicht ohne tatbestandsmässigen Verwirklichungswillen,

jedoch richtet sich ihr Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern

auf die Ausübung eines Rechts. Dadurch fehlt es an dem für das vorsätzliche

Verhalten charakteristischen Handlungsunwert (vgl. BGE 134 II 33 E. 5.3 S. 35).

7.2

7.2.1 Die

Vorinstanz lehnt eine Notwehrsituation aufgrund des Beweisergebnisses ab. So habe

das Verhalten des Privatklägers 1 keinen Angriff dargestellt, sondern das Ganze

sei eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Berufungskläger

gewesen. Für den Berufungskläger wäre es ein Leichtes gewesen, die Situation zu

entschärfen, indem er vom Privatkläger 1 abgelassen und/oder das Messer einfach

losgelassen bzw. erst gar nicht hervorgezogen hätte, anstatt auf den

Privatkläger 1 mehrfach einzustechen. Ein solches Verhalten liege fernab von

einer Notwehrsituation.

Der Verteidiger

des Berufungsklägers macht demgegenüber geltend, dass die von der Vorinstanz

vorgenommene rechtliche Beurteilung der Notwehrsituation unzutreffend sei. Sie

beruhe auf einer unrichtigen bzw. zumindest unvollständigen Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Hätte die Vorinstanz den rechtserheblichen

Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, so hätte sie zum Schluss

kommen müssen, dass sich der Berufungskläger (unabhängig von der Frage des

Tötungsvorsatzes) in einer Notwehrlage befunden habe und sich basierend auf

dieser in rechtfertigender Weise zur Wehr habe setzen dürfen. Auch unter diesen

Gesichtspunkten sei der Berufungskläger somit vom Vorwurf der versuchten

vorsätzlichen Tötung freizusprechen.

7.2.2 Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 des Strafgesetzbuchs, [StGB,

SR 311.0]). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert

das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der

in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er

nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr

in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Die Angemessenheit der Abwehr ist dabei

auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig

angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich

allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich

nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte

begnügen können (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 S. 51 f.; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 15 StGB N 28 f.). Besondere

Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer,

Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar

tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der

Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet

werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor

der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer

übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den

Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein

(BGE 136 IV 49 E. 3.3 S. 52 m.H.; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar

2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1). Notwehr ist nur so

lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange

gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits

eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar

bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014

E. 2.3.1. mit Hinweis). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der

Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei

ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder

unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in

einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die

Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt

hat (Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; 6B_281/2014

vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

7.2.2.1 In

einem ersten Schritt ist demnach das Vorliegen einer Notwehlage zu prüfen.

Hierfür müsste ein Angriff durch eine Person vorgelegen haben, der auf eine rechtswidrige

Verletzung eines Rechtsguts des Berufungsklägers gerichtet gewesen wäre. Dies

ist durch objektives ex-post Urteil zu bestimmen (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Basel

2016, Rz. 193). Vorliegend handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen

dem Berufungskläger sowie dem Privatkläger 1, in welcher, wie besehen, der

Privatkläger 1 die ersten – gemäss IRM-Gutachten wohl nicht besonders

intensiven – Schläge gegen den Berufungskläger austeilte. Grundsätzlich wäre es

wohl zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen, machte der Berufungskläger im

Rahmen des verbalen Streits auch Andeutungen, dass die Streitenden die

Auseinandersetzung auch an einem anderen Ort austragen könnten, wenn der

Privatkläger 1 «soviel Mut habe». Hätten der Privatkläger 1 sowie der

Berufungskläger daraufhin «nur» gegenseitig aufeinander eingeschlagen, läge (noch)

keine Notwehrsituation vor, hat das Bundesgericht doch die Latte für die

Bejahung einer Notwehrlage im Rahmen einer gegenseitigen Auseinandersetzung

hoch gesetzt (vgl. BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.4). Daran ändert

vorliegend auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger 2 sich zwischen die

beiden Streitenden stellte und es dem Berufungskläger durch diese

Positionierung erschwerte, selbst Schläge gegen den Privatkläger 1 auszuführen,

ist vorliegend doch davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 effektiv nur den

Streit zwischen den beiden Beteiligten unterbinden wollte und nicht aktiv an

der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm. Gestützt auf diese Feststellungen

ist das Vorliegen einer Notwehrlage zu verneinen.

Aufgrund des

erstellten Sachverhalts ist jedoch zu konzedieren, dass der Berufungskläger

irrigerweise annahm, dass eine objektive Rechtfertigungslage, sprich ein

rechtswidriger Angriff durch die beiden Privatkläger vorliege (Putativnotwehr),

ging er doch davon aus, dass sich der Privatkläger 2 ohne Recht aktiv an den

tätlichen Übergriffen gegen ihn beteiligte bzw. ihn festhalten würde, sodass

der Privatkläger 1 besser auf ihn hätte einschlagen können, mithin ein

gemeinsamer Angriff der beiden Privatkläger gegen ihn vorlag. Gemäss Art. 13

Abs. 1 StGB beurteilt das Gericht demnach die Tat zu Gunsten des

Berufungsklägers nach dieser Vorstellung des Sachverhalts. Der Irrtum des

Berufungsklägers war nach pflichtgemässer Vorsicht auch nicht vermeidbar (Art.

13 Abs. 2 StGB), kamen dem Berufungskläger im Moment der Auseinandersetzung

doch weder Zweifel an dem gemeinsamen Angriff der Privatkläger (geschürt durch

das bereits seit Jahren bestehende streitbare Nachbarschaftsverhältnis) und war

es ihm zu dem Zeitpunkt auch nicht möglich, weitergehende Überlegungen

anzustellen, nachdem der Privatkläger 1 bereits auf ihn einschlug und er selbst

durch seine dadurch eingenommene geduckte Haltung auch gar nicht genau

wahrnehmen, konnte welche Person genau welche Handlung ausführte.

Des Weiteren

fand dieser irrtümlich vom Berufungskläger angenommene Angriff in seiner

Vorstellung unmittelbar statt bzw. dauerte noch an, ging er doch davon aus,

dass der Privatkläger 2 ihn in dem Moment festhielt, als der Privatkläger 1 auf

ihn einschlug. Zu ergänzen ist hierbei, dass er Berufungskläger sich sogar

hätte wehren dürfen, wenn der (in seinen Augen vorliegende) Angriff erst

unmittelbar bevorstünde (vgl. Niggli/Göhlich,

a.a.O., Art. 15 StGB N 18 m.H. auf die Rechtsprechung). Ferner hätte es

sich bei der irrigerweise vom Berufungskläger vorgestellten gemeinsamen Attacke

der beiden Privatkläger um einen unrechtmässigen Angriff gehandelt, wären diese

doch nicht ihrerseits bei ihrem Übergriff gerechtfertigt gewesen.

In der (unvermeidbaren)

Vorstellung des Berufungsklägers lag damit eine Notwehrlage vor. Im Rahmen

einer damit zu prüfenden Putativnotwehr sind des Weiteren auch noch die übrigen

Notwehrvoraussetzungen, d.h. die Notwehrhandlung zu prüfen.

7.2.2.2 Bei

der Notwehrhandlung gilt es zu beurteilen, ob der (irrigerweise angenommene)

Angriff in angemessener Weise abgewehrt wurde. Vorliegend war es dem

Berufungskläger aufgrund der Blockade durch den Privatkläger 2 nicht möglich,

sich des Angriffs durch Faustschläge seinerseits zu erwehren. Er befand sich,

wie dargelegt, in einer Angst- und Paniksituation und zog aufgrund dessen das

Messer, welches er bei sich trug, hervor und drückte nach aussen, um sich

einerseits der Blockierung durch den Privatkläger 2 zu entziehen und

andererseits die Schläge des Privatklägers 1 zu beenden. Seine Abwehr war mithin

auf die Beendigung des Angriffs gerichtet. Was die Angemessenheit der Abwehr

angeht, so ist unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass

grundsätzlich, wie ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines

Messers geboten ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar

tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Da die beiden (der Privatkläger 2 als

vermeintlicher) Angreifer dem Berufungskläger jedoch zahlenmässig sowie

insbesondere körperlich überlegen waren und der Privatkläger 1 den

Berufungskläger gegen den Kopf schlug, hatte letzterer ernsthafte

Beeinträchtigungen seiner körperlichen Integrität zu befürchten. Er war mithin

berechtigt, sich mit effektiven und von Anfang an voraussichtlich wirksamen

Mitteln zu wehren. Da sich der ganze Vorfall der tätlichen Auseinandersetzung innert

kürzester Zeit abspielte, blieb dem Berufungskläger auch keine Zeit, lange

darüber nachzudenken, welche anderen Abwehrmittel im sonst noch zur Verfügung

gestanden wären. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen Überlegungen darüber

angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich wirksames, milderes

Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so ist dies beim Berufungskläger umso mehr

der Fall, war er doch aufgrund seiner fehlenden Erfahrung in vergleichbaren

Situationen und der von ihm beschrieben Angst und Panik in grösster Erregung. Einerseits

traf der Berufungskläger durch die ersten beiden Messerstiche keine

lebenswichtigen Organe des Privatklägers 1. Zudem war ihm aufgrund seiner

Körperhaltung ein genaues Zielen auf andere Körperregionen auch gar nicht

möglich. Dass diese Messerstiche ein subsidiäres Abwehrmittel darstellten,

zeigt sich andererseits auch darin, dass sich der Privatkläger 1 durch sie

nicht in seinen Attacken gegen den Berufungskläger aufhalten liess, merkte er

doch gemäss eigenen Aussagen nicht einmal, dass er vom Berufungskläger

gestochen worden war. Ferner hätte der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch

nicht vorgängig warnen können, schlug dieser doch bereits auf den Berufungskläger

ein und war es ihm aufgrund seiner gebückten Haltung wohl auch nicht möglich,

dem Privatkläger 1 das Messer vorgängig im Sinne einer Abschreckung zu zeigen.

Was die

Verhältnismässigkeit i.e.S. bzw. Proportionalität zwischen dem angegriffenen Rechtsgut

und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird angeht, so handelt es sich

bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität, womit kein – für

fehlende Proportionalität gefordertes – krasses Missverhältnis vorliegt. Im

Ergebnis war der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger bei den ersten

beiden Stichen den Umständen entsprechend angemessen. Ausserdem hätte der

Berufungskläger auch nicht flüchten müssen, ist doch die Notwehr selbst nicht

subsidiär (BGE 101 IV 119 S. 121).

7.2.2.3

In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung sodann von einem

Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die

Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes

handelt (BGE 104 IV 1 E. a f. S. 2; Niggli/Göhlich,

a.a.O., Art. 15 StGB N 37). Wie bereits dargelegt wurde, war die

Abwehrhandlung des Berufungsklägers durch die beiden ersten Messerstiche auf

die Beendigung des Angriffs gerichtet. Ein Verteidigungswille ist daher zu

bejahen.

7.2.2.4

Im Ergebnis hat der Berufungskläger bei den ersten beiden Messerstichen somit

in Putativnotwehr gehandelt.

7.2.3 Zur

prüfen ist sodann, wie es sich mit dem dritten Messerstich auf dem Rasen vor

der Liegenschaft verhält.

7.2.3.1

Was die Notwehrlage betrifft, so ist einerseits festzustellen, dass der

Privatkläger 1 weiterhin auf den Berufungskläger einschlug, während der

Privatkläger 2 hinter dem Berufungskläger stand. Der Berufungskläger musste

dabei von einem fortwährenden Angriff der beiden Privatkläger ausgehen.

Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Abfolge der Geschehnisse war diese

Annahme für den Berufungskläger auch nicht vermeidbar. Der vermeintliche

Angriff fand zudem unmittelbar statt und war auch nicht gerechtfertigt. Im

Ergebnis ist daher auch hier eine (irrigerweise angenommene) Notwehrlage

gegeben.

7.2.3.2

Indes erweist sich die Abwehrhandlung des dritten Messerstichs in seiner

Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig bzw. als zu heftig. Bedingt

durch den Einstichort und die Heftigkeit des Stiches kam es zu einer ca. 2 cm

grossen Öffnung des Bauchfells (Blut in der linken Dickdarmrinne und im linken

Oberbauch), einer ca. 0.5 cm grossen Öffnung des grossen Bauchnetzes und

einer Durchtrennung der 9. Rippe mit Blutung aus der Zwischenrippenschlagader.

Im Gegensatz zu den beiden ersten Messerstichen wäre es hier dem

Berufungskläger einerseits möglich gewesen, dem Privatkläger 1 das Messer vor

einem weiteren Stich im Sinne einer Warnung zu zeigen (auch wenn dies aufgrund

der Dynamik des Geschehens nicht sehr wahrscheinlich wäre), andererseits hätte

der Berufungskläger den Privatkläger 1 auch an einem anderen, weniger delikaten

Körperteil treffen können, etwa an den Armen oder Beinen. Der Berufungskläger hat

somit die Grenzen der angemessenen Notwehr mit dem dritten Messerstich überschritten.

Seine Tat ist von Art. 15 StGB nicht mehr gedeckt.

7.2.4 Es

gilt mithin prüfen, ob der Berufungskläger in einem entschuldbaren

(Putativ-)Notwehrexzess gehandelt hat.

7.2.4.1 Art.

16 StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die

Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar

rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB

obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt

hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2

StGB; Trechsel/Geth,

Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2). Das Gesetz regelt

nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar

drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den

qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt

handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (BGer

6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E.

2.1, m.H.).

Ein

Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar, wenn die Aufregung

oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den

rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des

Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar

erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu

Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je

mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (BGer 6B_748/2014

vom 19. Juni 2014 E. 3.4). Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und

verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die individuellen Verhältnisse

des konkret Betroffenen an. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung

ein gewisses Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3, 102 IV 1 E. 3b S.

7; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10. November

2016 E. 1.3.2 m.H.; Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 16 StGB N 3).

7.2.4.2

Vorliegend wurde bereits dargelegt, dass sich der Berufungskläger aufgrund der

Faustschläge des Privatklägers 1 sowie der Blockade durch den

Privatkläger 2 und den durch diesen irrigerweise angenommenen Angriff in

einer Ausnahmesituation befand. Der Berufungskläger brachte glaubhaft vor, dass

er Angst und Panik verspürt habe, noch nie in einer solchen Situation gewesen

sei und er nicht gewusst oder realisiert habe, was genau passiert sei. Die

Aufregung und Bestürzung des Berufungsklägers rührte dabei unmittelbar aus dem

Angriff her, gab, wie besehen, der Zeuge H____ doch an, dass der

Berufungskläger mit seiner Familie vor der Auseinandersetzung bei ihnen und die

Stimmung harmonisch und positiv gewesen sei. Auch sei kein Alkohol konsumiert

worden, da der Berufungskläger keinen Alkohol trinke. Überdies kann auch den

durch den Verteidiger des Berufungsklägers eingereichten Schreiben von

Bekannten des letzteren, wonach das Vorgefallene überhaupt nicht dem Charakter

des Berufungsklägers entsprechen würde, darauf geschlossen werden, dass das

durch den Berufungskläger gezeigte Verhalten auf eine frappante psychische

Ausnahmesituation zurückzuführen war. Da schliesslich auch die Aufregung und Bestürzung

des Berufungsklägers in keinem Missverhältnis zur nicht erheblichen

Überschreitung der Grenze der angemessenen Notwehr steht, hat der

Berufungskläger im Ergebnis beim dritten Messerstich nicht schuldhaft gehandelt.

7.3 Was

den Vorwurf der Nötigung anbelangt, so ist dieser aufgrund des

Beweisergebnisses klarerweise zu verneinen, drohte der Berufungskläger dem

Privatkläger 2 doch weder verbal noch mit dem Messer, bevor er sich zum

Polizeiposten begab.

7.4 Der

Berufungskläger dringt somit mit seinen Begehren auf Freispruch im Ergebnis

durch und wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der

Nötigung freigesprochen.

8.

Das beschlagnahmte

rot/schwarze Klappmesser, mit dem der Berufungskläger die drei Messerstiche

ausführte, wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, war doch der

Berufungskläger zumindest beim dritten Messerstich nicht gerechtfertigt,

sondern nur entschuldigt. Es lag mithin eine tatbestandsmässige und

rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des deliktskonnexen Messers

als instrumentum sceleris angebracht ist.

9.

9.1 Die

Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei

einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu

bezahlen.

9.2 Der

Berufungskläger befand sich insgesamt 46 Tage in Haft. Dafür steht ihm aufgrund

des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung zu.

9.3 Bei

(kürzeren) Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF

200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer

6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3;

AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger wird entsprechend

für die 46 Tage in Haft eine Entschädigung von CHF 9'200.– aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

10.

Der

Berufungskläger wurde erstinstanzlich zur Leistung von Genugtuung an die beiden

Privatkläger (CHF 3'000.– an den Privatkläger 2 sowie CHF 10'000.– an

den Privatkläger 1) sowie von Parteientschädigungen (CHF 3'857.85 an den

Privatkläger 2 sowie CHF 7'278.– an den Privatkläger 1) verurteilt. Zudem

wurde die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 in Höhe von

CHF 34‘871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, auf den

Zivilweg verwiesen.

Aufgrund des vollumfänglichen

Freispruchs des Berufungsklägers werden die Genugtuungs- sowie Parteientschädigungsforderungen

der Privatkläger abgewiesen. Hingegen wird auch im vorliegenden Fall die Schadenersatzforderung

des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. Grundsätzlich könnte das

Gericht zwar auch bei einem Freispruch über die Adhäsionsklage entscheiden,

wenn die Sache spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere

Ansprüche von geringe Höhe (wenige tausend Franken, vgl. Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 126 StPO N 49) sollte das Gericht dabei nach Möglichkeit

selbst beurteilen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Häufig führt ein Freispruch so

auch zur Abweisung einer Zivilklage, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und

Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach

Art. 41 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) (Widerrechtlichkeit,

Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften. Vorliegend wurde

festgestellt, dass der Berufungskläger im Rahmen einer Putativnotwehr bzw.

eines Putativnotwehrexzesses handelte. Bei der Rechtsfigur der Putativnotwehr

ist aber umstritten, ob deren Vorliegen zur Rechtfertigung der Handlung oder

nur zum Schuldausschluss führt (vgl. etwa Seelmann/Geth,

a.a.O., Rz. 197; Thommen/Habermeyer/Graf,

Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329 Rz. 24). Aufgrund des

unklaren Einflusses der Rechtsfigur auf die zivilrechtliche Haftung sowie

gestützt auf den Umstand, dass es sich bei der vom Privatkläger 1 geltend

gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 34‘871.50 nicht mehr um

einen Anspruch von geringer Höhe handelt, wird die Schadenersatzforderung des

Privatklägers 1 in der Höhe von CHF 34'871.50 auf den Zivilweg verwiesen.

11.

11.1 Aufgrund

des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs des Berufungsklägers gehen

sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

11.2 Für

die erste Instanz wird dem Berufungskläger eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der Honorarnote

festgesetzt. Es kann hierzu auf die zu ergehende separate Verfügung verwiesen

werden.

11.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar gemäss

der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zugesprochen. Es werden

jedoch noch vier Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung

hinzugerechnet (CHF 800.– zzgl. 7,7% MWST [CHF 61.60]). Dies ergibt ein

Honorar von CHF 17'241.– und einen Auslagenersatz von CHF 59.40, zuzüglich 7,7%

MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25.

Juni 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von A____ vom Vorwurf der Sachbeschädigung;

-

Abweisung der Schadenersatzforderung von C____ in der Höhe von CHF 179.–,

zuzüglich 5% Zins seit 10. September 2017;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von C____ im Betrage von CHF

3'000.–;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von B____ im Betrage von CHF

25'000.–;

-

Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme

an A____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138156 und

Verzeichnis 138154): Pos. 1002 1 Mobiltelefon [...]; Pos. 1004 1

Spurenträgersack enthaltend 1 schwarzes Unterhemd [...]; Pos. 1005 1

Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; Pos. 1006 1

Spurenträgersack enthaltend 1 dunkelblaues Polohemd [...]; Pos. 1007 1

Spurenträgersack enthaltend 1 graue Trainerjacke [...]; Pos. 1008 1

Spurenträgersack enthaltend 1 Paar schwarze Trainerhosen [...];

-

Rückgabe der folgenden beigebrachten Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme

an B____ (beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138153): 1

Spurenträgersack enthaltend 1 weisses T-Shirt [...]; 1 Spurenträgersack

enthaltend 1 Paar schwarze Schuhe [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 Paar

graue Hosen [...] und 1 Gürtel [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 blaue

Softshell Jacke [...]; 1 Spurenträgersack enthaltend 1 grauer Kapuzenpullover [...];

-

Aktennahme der beigebrachten 3 USB-Sticks und der 2 DVDs.

A____ wird in Gutheissung der Berufung von der

Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung (in Anwendung von Art. 13 Abs. 1

und Art. 16 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) sowie der Nötigung kostenlos

freigesprochen.

Das beschlagnahmte rot/schwarze Klappmesser (Pos.

1003; beschlagnahmt bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 138154) wird in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Für die ungerechtfertigte Haft von 46 Tagen wird A____

eine Haftentschädigung von CHF 9'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die Genugtuungs- sowie die

Parteientschädigungsforderungen von C____ und B____ werden abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung von B____ in der Höhe von

CHF 34'871.50, zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2017, wird auf den Zivilweg

verwiesen.

A____ wird eine Parteientschädigung für die erste

Instanz aus der Gerichtskasse zugesprochen. Deren Höhe wird nach Einreichen der

Honorarnote festgesetzt.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 17'241.– und ein Auslagenersatz von CHF 59.40,

zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1'332.15, somit total CHF 18'632.55, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).