Lexipedia

Entscheid

SB.2019.125

Verletzung der Verkehrsregeln

6. Juli 2020Deutsch21 min

Strafgerichts vom 18. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.125

URTEIL

vom 6.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr.

Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. September 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)

einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 358.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– bzw.

von CHF 100.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung

einer schriftlichen Urteilsbegründung auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. September 2019

Berufung an. Am 16. Dezember 2019 reichte sie die Berufungserklärung ein und

focht das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt, der Berufungsbeklagte sei

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 10 Tagessätzen à CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu

einer Verbindungsbusse von CHF 800.– zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte

stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschlussberufung.

Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Verfahrensleiters des

Appellationsgerichts vom 28. Januar 2020 dazu aufgefordert wurde, reichte

sie am 31. Januar 2020 die Berufungsbegründung ein. Der Berufungsbeklagte

erstattete am 24. Februar 2020 die Berufungsantwort und beantragte sinngemäss

die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils.

Mit Verfügung

vom 25. März 2020 kündigte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die

Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens in Anwendung von

Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) an, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Gleichzeitig

setzte er den Parteien Frist bis zum 27. April 2020 um ergänzende schriftliche

Eingaben einzureichen. Die Parteien verzichteten darauf, sich innert der

gesetzten Frist ergänzend vernehmen zu lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung

ist daher einzutreten. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen

Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1

und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung

ist somit einzutreten.

1.2

Im

vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem

Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung

in einem schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche

Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen

Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1

Die

Anklage, die sich aus dem Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 ergibt, wirft dem Berufungsbeklagten

vor, er habe am 2. September 2019 (recte: 2018) um 11.02 Uhr in Basel

seinen Personenwagen auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2 in Richtung

Deutschland geführt, sei bei Kilometer 1.9 L unter Betätigung der

Richtungsanzeige nach rechts auf den Normalstreifen gewechselt und habe

anschliessend einen auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Personenwagen

rechtsseitig überholt.

2.2

Das

Strafgericht stellte fest, dass der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt

im Wesentlichen nicht bestreite. Er habe jedoch geltend gemacht, dass er den

Spurwechsel aus Sicherheitsgründen vorgenommen habe, was sich als eine

Schutzbehauptung erweise. Der Sachverhalt des Strafbefehls sei damit erstellt

(angefochtenes Urteil, S. 2 f.). Das Rechtsüberholen sei gemäss Art. 35 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verboten und der Berufungsbeklagte

könne sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen

(angefochtenes Urteil, S. 3 f.). Eine Verurteilung wegen grober

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setze voraus, dass eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werde. Beim objektiven

Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit handle es

sich um eine erhöhte abstrakte Gefährdung, wobei diese auch immer von den

konkreten Umständen wie von den Strassen-, Verkehrs– und

Witterungsverhältnissen abhängig sei. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn sei

nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel als erhöhte

abstrakte Gefahr zu qualifizieren. In einem jüngeren Entscheid, in dem es um

ein Rechtsüberholen im parallelen Kolonnenverkehr gegangen sei, habe das

Bundesgericht seine Praxis allerdings dadurch relativiert, dass die abstrakte

Gefährdung beim Rechtsüberholen anhand der konkreten Verkehrssituation

beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien die Sicht- und

Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut gewesen und es

habe ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Auch wenn er dem

vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Überholmanöver relativ dicht aufgefahren sei,

sei er gemäss Polizeirapport nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs

gewesen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Wechsel der Fahrspur,

sondern auch das Überholmanöver für sämtliche Verkehrsteilnehmer gut

überblickbar gewesen sei, zumal der Berufungsbeklagte den Spurwechsel

regelkonform durch Blinklicht angezeigt habe. Der voranfahrende Fahrzeuglenker

sei durch das Manöver nicht überrascht worden und es hätten auch keine engen

Platzverhältnisse geherrscht. Folglich habe keine gesteigerte Gefährdungs- oder

Unfallgefahr bestanden, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei

(angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Auch der subjektive Tatbestand sei nicht

erfüllt. Dieser erfordere ein rücksichtloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf

genommen habe bzw. rücksichtslos gehandelt habe. Somit liege nur eine einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG

und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) vor

(angefochtenes Urteil, S. 5).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsbegründung dagegen vor, das

Strafgericht verkenne bei seinen Ausführungen, dass die von ihr genannte

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die konkreten Verhältnisse zu

beachten seien, lediglich das sogenannte passive Rechtsvorbeifahren bei

Kolonnenverkehr betreffe. In casu habe jedoch kein Kolonnenverkehr vorgelegen

und beim fraglichen Fahrmanöver des Berufungsbeklagten handle es sich um ein

"klassisches" Rechtsüberholen durch sogenanntes Ausschwenken, wobei

gar eine mobile Sicherheitslinie überquert worden sei, und rechtsseitiges Überholen

durch Beschleunigen. Ob das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten für den

vorausfahrenden Personenwagenlenker gut erkennbar gewesen, oder ob er vom

Rechtsüberholen überrascht worden sei, könne aufgrund der vorhanden Beweislage

nicht beurteilt werden. Klar sei jedoch, dass der vorausfahrende

Personenwagenlenker sich habe darauf verlassen dürfen, dass er nicht

rechtseitig überholt werde (Berufungsbegründung, Ziff. 3). Auch die subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen seien gegeben. Dem Berufungsbeklagten sei es nur

darum gegangen, schneller voranzukommen. Sein Verhalten sei ohne weiteres als

rücksichtlos zu beurteilen, da er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe (Berufungsbegründung,

Ziff. 4).

2.4

Der

Berufungsbeklagte macht geltend, das Strafgericht sei vollkommen zu Recht zum

Schluss gekommen, dass die objektiven und subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt

seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des Berufungsbeklagten

rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig habe gewesen sein sollen.

Er sei innerhalb der vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren und dritte

Fahrzeuge seien vom Manöver nicht betroffen gewesen. Der Berufungsbeklagte

fahre die Strecke seit Jahren und sei noch nie auffällig geworden.

3.

3.1

Nach

Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der

Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt. Dazu bedarf es der Missachtung einer wichtigen

Verkehrsvorschrift. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Dies

impliziert ein Verbot des Rechtsüberholens. Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine

wichtige Verkehrsvorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher

objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen

können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf

der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine

erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; BGer

6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Die besondere

Gefährlichkeit besteht unter anderem aufgrund des erheblichen Risikos von

Fehlreaktionen, wie brüskes Bremsen oder unvermitteltes Ausweichen des

Überholten, und ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn bei unauffälligen

Verkehrsverhältnissen ohne den Vorsatz, später wieder auf die linke Spur

einzuschwenken, rechts an einem Fahrzeug durch sog. passives Überholen

vorbeigefahren wird (Fiolka, in:

Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 85). Auf Autobahnen und Autostrassen

dürfen Fahrzeugführer nur beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie in den

anderen in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelten Konstellationen rechts an anderen

Fahrzeugen vorbeifahren. Kolonnenverkehr wird vom Bundesgericht definiert als

„längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden

Fahrzeugreihen“ (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3a S. 221 f.).

Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht aufwirft, hat das Bundesgericht in seinem

Leitentscheid BGE 142 IV 93 nicht seine Rechtsprechung hinsichtlich des grundsätzlichen

Verbots, auf Autobahnen rechts zu überholen, relativiert, sondern sah sich

veranlasst, den Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene

Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf den einzelnen

Fahrspuren zu präzisieren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.1 f. S. 98). Es kam dabei

zum Schluss, dass sich die bundesgerichtliche Definition von Kolonnenverkehr

als zu eng erwiesen habe und dem heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr gerecht

werde. Da auf der Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer

Verkehr herrsche, komme es auf der Überholspur regelmässig zu einem sog.

Handorgeleffekt – also zu dichtes Auffahren mit anschliessendem Abbremsen –

während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit

schneller fliesse. In solchen Fällen könne die Annahme von Kolonnenverkehr für

die Normalspur nicht ohne weiteres verneint werden, sondern die Beurteilung, ob

paralleler Kolonnenverkehr vorliege, müsse anhand dieses konkreten

Gesamtverkehrsaufkommens vorgenommen werden. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 8

Abs. 3 Satz 1 VRV müsse bei solchen Verkehrssituationen demgemäss auch für den

vorschriftsmässig auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker beim passiven

Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit zur Anwendung gelangen.

Paralleler Kolonnenverkehr sei deshalb bereits dann anzunehmen, wenn es auf der

Überholspur bzw. den Überholspuren zu einer derartigen Verkehrsverdichtung

komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen

als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten

annährend gleich sind. In solchen Fällen rechtfertige es sich, dass ein auf der

Normalspur fahrender Fahrzeuglenker nicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen der

Fahrzeuge auf der Überholspur zu reagieren habe, sondern seine Fahrt bei

gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt

fortsetzen dürfe (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 99 ff.). Nur in solchen Fällen, bei

denen ein paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden kann und sich das

Verhalten des zur Frage stehenden Fahrzeuglenkers auf ein passives Vorbeifahren

beschränkt, kann nicht ohne weiteres eine abstrakt gesteigerte

Gefahrensituation angenommen werden (BGE 142 IV 93 E. 5.3 S. 103 f.).

3.2

Unbestritten

und erstellt ist, dass im zur Frage stehenden Zeitraum auf dem

Streckenabschnitt der Autobahn A2 geringes Verkehrsaufkommen herrschte und sich

nur wenige Fahrzeuge auf den Fahrspuren befanden (angefochtenes Urteil S. 3;

vgl. auch Nachfahrvideo, Strafakten, act. 58). Damit bestand zweifelsohne kein

paralleler Kolonnenverkehr im oben dargestellten Sinne und auch eine andere der

gesetzlichen Ausnahmesituationen, die ein rechtsseitiges Überholen zugelassen

hätte, lag nicht vor (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 3). Insbesondere kann

sich der Berufungsbeklagte nicht darauf berufen, bereits auf dem Normalstreifen

fahrend lediglich passiv am auf der Überholspur fahrenden Personenwagen

vorbeigefahren zu sein. Vielmehr wird aus dem Nachfahrvideo ersichtlich, dass

er zum genannten Fahrzeug auf der Überholspur fahrend aufschloss, auf den

Normalstreifen wechselte und durch Beschleunigen den auf der Überholspur

fahrenden Personenwagen rechtsseitig überholte (Strafakten, act. 58). Es

handelte sich damit um ein (unerlaubtes) Rechtsüberholen auf der Autobahn durch

Ausschwenken. Wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben) stellt dieses bei dieser

Ausgangslage eine Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar, welche

eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher

Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Auf die konkrete

Verkehrslage kommt es damit gerade nicht an und ebenso wenig darauf, ob und in

welchem Ausmass der vom Berufungsbeklagten überholte Personenwagenlenker vom

Überholmanöver Kenntnis nahm bzw. überrascht wurde, zumal grundsätzlich davon

auszugehen ist, dass Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden,

von einem solchen Überholmanöver irritiert sind (BGer 6B_558/2017 vom 21.

September 2017 E. 1.5). Der überholte Fahrzeuglenker musste sich vielmehr

darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl.

auch BGer 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1). Kommt in diesem

Zusammenhang hinzu, dass – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht darauf

hingewiesen – der Berufungsbeklagte für sein Überholmanöver zudem eine

Sicherheitslinie überfuhr, um auf die Normalspur zu wechseln. Unter diesen

Umständen musste der auf der Überholspur fahrende Fahrzeuglenker noch weniger

mit einem entsprechenden Überholmanöver rechnen. Damit liegt objektiv eine

schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.

3.3

Daran

ändert auch der Verweis des Strafgerichts auf den Entscheid des

Appellationsgerichts SB.2017.13 nichts. Zu beachten ist nämlich, dass die

beschuldigte Person in besagtem Verfahren erstinstanzlich der einfachen

Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde und nur sie Berufung gegen

dieses Urteil erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung bzw. Anschlussberufung

gegen das Urteil (vgl. AGE SB.2017.13 vom 27. Oktober 2017 E. 1.4), weshalb

aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Appellationsgericht nicht zu

entscheiden hatte, ob allenfalls auch der Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung erfüllt worden war.

4.

4.1

Der

subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert, dass der Täter sowohl

die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest

in Kauf nimmt, wobei Inkaufnehmen nicht einen Eventualvorsatz meint; grobe

Fahrlässigkeit genügt. Bei der Beurteilung ist das Mass der in der konkreten

Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten

Verkehrsregel zu berücksichtigen (Fiolka,

a.a.O., Art. 90 SVG N 93 f.). Bei einer objektiv groben

Verkehrsregelverletzung ist grundsätzlich immer auf ein zumindest grobfahrlässiges

Verhalten zu schliessen, ausser es liegen Gründe vor, die das Verhalten des

Täters subjektiv weniger schwer erscheinen liessen (BGer 6B_558/2017 vom 21.

September 2017 E. 1.5). In Fällen, in denen ein Täter Verkehrsregeln

vorsätzlich grob verletzt, ist zudem die Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes

naheliegend, jedoch sind auch in solchen Fällen Ausnahmen möglich (BGer 6B_870/2018

vom 29. April 2019 E. 3.5). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und

bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die

Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Unterschiede

bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter

vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als

möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Dabei genügt, dass er sich leichtfertig

über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der

Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der

eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten

Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV 58 E. 8.3

S. 61).

4.2

Dem

Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen

werden, dass dem Berufungsbeklagten das Rechtsüberholverbot bekannt war; zu

seiner Verteidigung führte er vielmehr aus, er sei durch das Fahrverhalten des

voranfahrenden Fahrzeugs zum fraglichen Überholmanöver veranlasst worden (vgl.

Strafakten, act. 105 ff.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht

fest, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Auf dem

Nachfahrvideo ist weder ein abruptes Abbremsen des vor dem Berufungsbeklagten fahrenden

Fahrzeuglenkers noch ein sonstiges auffälliges Fahrverhalten erkennbar (act.

58). Wie dargelegt ist bei einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung, wie

sie vorliegend gegeben ist (vgl. E. 3.2 f. oben), zumindest grobe

Fahrlässigkeit zu bejahen. Es liegen keine Gründe vor, welche eine andere

Beurteilung nahelegen. Der Berufungsbeklagte ist zum voranfahrenden Fahrzeug

aufgeschlossen, wechselte daraufhin unter Missachtung einer Sicherheitslinie

auf die Normalspur und überholte das Fahrzeug durch Beschleunigen vorsätzlich

auf der rechten Fahrbahn. Damit hat er zumindest die Gefährdung des von ihm

überholten Fahrzeuglenkers pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und sich

damit zumindest grobfahrlässig verhalten.

Immerhin kann

dem Berufungsbeklagten bei der vorliegenden Sachlage keine vorsätzliche oder

eventualvorsätzliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorgeworfen

werden. Wie die Vorinstanz bereits richtig erkannte, waren die Sicht- und

Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut und es herrschte

geringes Verkehrsaufkommen. Zudem hielt er sich auch während dem Überholmanöver

an die Geschwindigkeitsvorschriften und zeigte seinen Spurwechsel den anderen

Verkehrsteilnehmern durch Betätigen des Blinklichts an (angefochtenes Urteil,

S. 5). Es kann ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er mit seinem

Überholmanöver die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geradezu in Kauf

genommen hätte, er es durch sein Fahrverhalten mithin nicht mehr in der Hand

gehabt hätte, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene

Machtmittel zu vermeiden bzw. dass der glimpfliche Ausgang alleine dem

glücklichen Zufall zuzuschreiben ist (BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019

E. 3.7.3).

Da für die

Erfüllung des subjektiven Tatbestands jedoch bereits grobe Fahrlässigkeit

genügt, hat sich der Berufungsbeklagte damit der groben Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldigt gemacht und die Berufung der

Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.

5.

5.1

Grobe

Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Staatsanwaltschaft

fordert eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– bei

einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.–, bei

schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

5.2

5.2.1

Bei

der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die

objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des

Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der

Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist

sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte

die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er das Verbot

des Rechtsüberholens missachtete. Das Verschulden ist nicht gering, hat der Berufungsbeklagte

das Verbot des Rechtsüberholens vorsätzlich missachtet. Wie unter E. 4.2

dargelegt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm zumindest kein Vorwurf

eines (Eventual-)Vorsatzes hinsichtlich der Schaffung der Gefahr gemacht werden

kann, sondern nur – aber immerhin – ein solcher der Grobfahrlässigkeit. Zudem

ist auch mit Blick auf die Tatumstände festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte

das Überholmanöver nicht unter Verletzung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten

vollzog und er niemanden konkret gefährdete. Zu berücksichtigen ist allerdings,

dass dem Berufungsbeklagten keine wirkliche Einsicht zugutegehalten werden kann

(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f., Strafakten, act. 105 f.). Bei dieser

Ausgangslage erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

5.2.2

Im

Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und führt zu

keiner Strafminderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2018 vom 17. Mai

2019.

E. 2.2.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.

5.3

Dem

Berufungsbeklagten wird als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer

minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.

5.4

Die

Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu

bestimmen. Gemäss seinen Angaben erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches

Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2'000.–. Die Kantonspolizei ging daher bei ihrer

Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Nettoeinkommen von CHF 2'300.– aus, und

brachte davon einen Pauschalabzug von 25% sowie einen Unterstützungsabzug für

den Ehepartner von 15% in Abzug. Sie errechnete daraus eine Tagessatzhöhe von

CHF 50.– (vgl. Strafakten, act. 24). Beim aktuellen Wechselkurs

(15. Juni 2020) ist von einem Nettoeinkommen von CHF 2’140.– auszugehen. Aus

den Akten wird ferner ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte der

Kantonspolizei angab, er habe einen 21-jährigen Sohn, für den er

unterstützungspflichtig sei (vgl. Strafakten, act. 11). Näheres ist nicht

bekannt, weshalb zu seinen Gunsten der Unterstützungsabzug des Ehegatten um

weitere 15% erhöht wird auf insgesamt 30% für den Ehegatten und den Sohn. Damit

resultiert eine Tagessatzhöhe von rund CHF 40.–.

5.5

5.5.1

Praxisgemäss

wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die

Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die

Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)

und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60

E. 7.3.1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich

deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die

Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen,

das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu

entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip

bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu

einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie

erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und

tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe

schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der

Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung

zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der

Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen

führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsbeklagten als angemessen

erachtete Geldstrafe von 10 Tagessätzen (siehe E. 5.2 oben) bei zusätzlicher

Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist.

Gemäss Bundesgericht

muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die

Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.

Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus, dass

der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe

entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =

Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.

Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe

ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung

im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von

einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender

Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich in einem

entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.

5.5.2

Für

den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem eben Dargestellten, dass die von der Staatsanwaltschaft

beantragte Busse von CHF 800.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 50.– bereits

16.

Tagessätze bzw. bei der vorliegenden Tagessatzhöhe von CHF 40.– 20

Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses

Gewicht zukommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer

Verbindungsstrafe im Regelfall ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe

zulässig. Abweichungen von dieser Regel sind indessen insbesondere im Bereich

tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht

eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190

f.). Aufgrund der vorliegend vergleichsweise tiefen Strafe rechtfertigt es sich

nach dem Gesagten, vorliegend auf eine Verbindungsbusse in Höhe eines Viertels

der als angemessenen Strafe zu erkennen. Demgemäss ist die ursprünglich mit 10 Tagessätzen

bezifferte Geldstrafe auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse

mit CHF 80.– zu bemessen.

5.6

Aus

dem Gesagten resultiert zusammenfassend, dass die Berufung der

Staatsanwaltschaft gutzuheissen und der Berufungsbeklagte wegen einer groben

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.– mit einer zweijährigen Probezeit,

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 80.– (eventuell 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.

6.

Für die

Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.

1.

StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom

9.

Februar 2015 E. 2.4.1, mit Hinweisen.). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer

Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene Strafmass fällt

anders aus, als beantragt. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte unterlegen

und wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten hat er damit

diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.– zu tragen (Art.

428.

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine

Parteientschädigung ist nicht auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Gutheissung der Berufung

der Staatsanwaltschaft – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 80.– (im Falle schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in

Verbindung mit 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42

Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 358.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagten

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.