SB.2019.125
Verletzung der Verkehrsregeln
6. Juli 2020Deutsch21 min
Strafgerichts vom 18. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.125
URTEIL
vom 6.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Prof. Dr.
Jonas Weber und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. September 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. September 2019 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter)
einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 358.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– bzw.
von CHF 100.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung
einer schriftlichen Urteilsbegründung auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 20. September 2019
Berufung an. Am 16. Dezember 2019 reichte sie die Berufungserklärung ein und
focht das Urteil vollumfänglich an. Sie beantragt, der Berufungsbeklagte sei
unter Abänderung des angefochtenen Urteils wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 10 Tagessätzen à CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu
einer Verbindungsbusse von CHF 800.– zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte
stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschlussberufung.
Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Verfahrensleiters des
Appellationsgerichts vom 28. Januar 2020 dazu aufgefordert wurde, reichte
sie am 31. Januar 2020 die Berufungsbegründung ein. Der Berufungsbeklagte
erstattete am 24. Februar 2020 die Berufungsantwort und beantragte sinngemäss
die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
Mit Verfügung
vom 25. März 2020 kündigte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens in Anwendung von
Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) an, da ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen seien. Gleichzeitig
setzte er den Parteien Frist bis zum 27. April 2020 um ergänzende schriftliche
Eingaben einzureichen. Die Parteien verzichteten darauf, sich innert der
gesetzten Frist ergänzend vernehmen zu lassen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung
ist daher einzutreten. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist somit einzutreten.
1.2
Im
vorliegenden Verfahren steht einzig eine Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem
Fall kann das Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung
in einem schriftlichen Verfahren behandeln. Den Parteien wurde das rechtliche
Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.
2.1
Die
Anklage, die sich aus dem Strafbefehl vom 3. Dezember 2018 ergibt, wirft dem Berufungsbeklagten
vor, er habe am 2. September 2019 (recte: 2018) um 11.02 Uhr in Basel
seinen Personenwagen auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2 in Richtung
Deutschland geführt, sei bei Kilometer 1.9 L unter Betätigung der
Richtungsanzeige nach rechts auf den Normalstreifen gewechselt und habe
anschliessend einen auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Personenwagen
rechtsseitig überholt.
2.2
Das
Strafgericht stellte fest, dass der Berufungskläger den angeklagten Sachverhalt
im Wesentlichen nicht bestreite. Er habe jedoch geltend gemacht, dass er den
Spurwechsel aus Sicherheitsgründen vorgenommen habe, was sich als eine
Schutzbehauptung erweise. Der Sachverhalt des Strafbefehls sei damit erstellt
(angefochtenes Urteil, S. 2 f.). Das Rechtsüberholen sei gemäss Art. 35 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verboten und der Berufungsbeklagte
könne sich vorliegend auch nicht auf eine Ausnahmeregelung berufen
(angefochtenes Urteil, S. 3 f.). Eine Verurteilung wegen grober
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG setze voraus, dass eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werde. Beim objektiven
Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit handle es
sich um eine erhöhte abstrakte Gefährdung, wobei diese auch immer von den
konkreten Umständen wie von den Strassen-, Verkehrs– und
Witterungsverhältnissen abhängig sei. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn sei
nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel als erhöhte
abstrakte Gefahr zu qualifizieren. In einem jüngeren Entscheid, in dem es um
ein Rechtsüberholen im parallelen Kolonnenverkehr gegangen sei, habe das
Bundesgericht seine Praxis allerdings dadurch relativiert, dass die abstrakte
Gefährdung beim Rechtsüberholen anhand der konkreten Verkehrssituation
beurteilt werden müsse. Im vorliegenden Fall seien die Sicht- und
Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut gewesen und es
habe ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Auch wenn er dem
vorausfahrenden Fahrzeug vor dem Überholmanöver relativ dicht aufgefahren sei,
sei er gemäss Polizeirapport nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs
gewesen. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur der Wechsel der Fahrspur,
sondern auch das Überholmanöver für sämtliche Verkehrsteilnehmer gut
überblickbar gewesen sei, zumal der Berufungsbeklagte den Spurwechsel
regelkonform durch Blinklicht angezeigt habe. Der voranfahrende Fahrzeuglenker
sei durch das Manöver nicht überrascht worden und es hätten auch keine engen
Platzverhältnisse geherrscht. Folglich habe keine gesteigerte Gefährdungs- oder
Unfallgefahr bestanden, womit der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei
(angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Auch der subjektive Tatbestand sei nicht
erfüllt. Dieser erfordere ein rücksichtloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf
genommen habe bzw. rücksichtslos gehandelt habe. Somit liege nur eine einfache
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG
und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) vor
(angefochtenes Urteil, S. 5).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsbegründung dagegen vor, das
Strafgericht verkenne bei seinen Ausführungen, dass die von ihr genannte
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die konkreten Verhältnisse zu
beachten seien, lediglich das sogenannte passive Rechtsvorbeifahren bei
Kolonnenverkehr betreffe. In casu habe jedoch kein Kolonnenverkehr vorgelegen
und beim fraglichen Fahrmanöver des Berufungsbeklagten handle es sich um ein
"klassisches" Rechtsüberholen durch sogenanntes Ausschwenken, wobei
gar eine mobile Sicherheitslinie überquert worden sei, und rechtsseitiges Überholen
durch Beschleunigen. Ob das Fahrmanöver des Berufungsbeklagten für den
vorausfahrenden Personenwagenlenker gut erkennbar gewesen, oder ob er vom
Rechtsüberholen überrascht worden sei, könne aufgrund der vorhanden Beweislage
nicht beurteilt werden. Klar sei jedoch, dass der vorausfahrende
Personenwagenlenker sich habe darauf verlassen dürfen, dass er nicht
rechtseitig überholt werde (Berufungsbegründung, Ziff. 3). Auch die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen seien gegeben. Dem Berufungsbeklagten sei es nur
darum gegangen, schneller voranzukommen. Sein Verhalten sei ohne weiteres als
rücksichtlos zu beurteilen, da er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen habe (Berufungsbegründung,
Ziff. 4).
2.4
Der
Berufungsbeklagte macht geltend, das Strafgericht sei vollkommen zu Recht zum
Schluss gekommen, dass die objektiven und subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt
seien. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb das Verhalten des Berufungsbeklagten
rücksichtslos oder sonst schwerwiegend verkehrswidrig habe gewesen sein sollen.
Er sei innerhalb der vorgeschriebenen Geschwindigkeit gefahren und dritte
Fahrzeuge seien vom Manöver nicht betroffen gewesen. Der Berufungsbeklagte
fahre die Strecke seit Jahren und sei noch nie auffällig geworden.
3.
3.1
Nach
Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der
Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Dazu bedarf es der Missachtung einer wichtigen
Verkehrsvorschrift. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Dies
impliziert ein Verbot des Rechtsüberholens. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine
wichtige Verkehrsvorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher
objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen
können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf
der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine
erhöhte abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 96 f.; BGer
6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Die besondere
Gefährlichkeit besteht unter anderem aufgrund des erheblichen Risikos von
Fehlreaktionen, wie brüskes Bremsen oder unvermitteltes Ausweichen des
Überholten, und ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn bei unauffälligen
Verkehrsverhältnissen ohne den Vorsatz, später wieder auf die linke Spur
einzuschwenken, rechts an einem Fahrzeug durch sog. passives Überholen
vorbeigefahren wird (Fiolka, in:
Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 85). Auf Autobahnen und Autostrassen
dürfen Fahrzeugführer nur beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie in den
anderen in Art. 36 Abs. 5 VRV geregelten Konstellationen rechts an anderen
Fahrzeugen vorbeifahren. Kolonnenverkehr wird vom Bundesgericht definiert als
„längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden
Fahrzeugreihen“ (vgl. BGE 124 IV 219 E. 3a S. 221 f.).
Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht aufwirft, hat das Bundesgericht in seinem
Leitentscheid BGE 142 IV 93 nicht seine Rechtsprechung hinsichtlich des grundsätzlichen
Verbots, auf Autobahnen rechts zu überholen, relativiert, sondern sah sich
veranlasst, den Begriff des Kolonnenverkehrs und die damit verbundene
Gefahrenbewertung unterschiedlicher Geschwindigkeiten auf den einzelnen
Fahrspuren zu präzisieren (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.1 f. S. 98). Es kam dabei
zum Schluss, dass sich die bundesgerichtliche Definition von Kolonnenverkehr
als zu eng erwiesen habe und dem heutigen Verkehrsaufkommen nicht mehr gerecht
werde. Da auf der Überholspur im Gegensatz zur Normalspur häufig dichterer
Verkehr herrsche, komme es auf der Überholspur regelmässig zu einem sog.
Handorgeleffekt – also zu dichtes Auffahren mit anschliessendem Abbremsen –
während der Verkehr auf der Normalspur flüssig und bei konstanter Geschwindigkeit
schneller fliesse. In solchen Fällen könne die Annahme von Kolonnenverkehr für
die Normalspur nicht ohne weiteres verneint werden, sondern die Beurteilung, ob
paralleler Kolonnenverkehr vorliege, müsse anhand dieses konkreten
Gesamtverkehrsaufkommens vorgenommen werden. Die Ausnahmeregelung gemäss Art. 8
Abs. 3 Satz 1 VRV müsse bei solchen Verkehrssituationen demgemäss auch für den
vorschriftsmässig auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker beim passiven
Rechtsvorbeifahren mit konstanter Geschwindigkeit zur Anwendung gelangen.
Paralleler Kolonnenverkehr sei deshalb bereits dann anzunehmen, wenn es auf der
Überholspur bzw. den Überholspuren zu einer derartigen Verkehrsverdichtung
komme, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen
als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten
annährend gleich sind. In solchen Fällen rechtfertige es sich, dass ein auf der
Normalspur fahrender Fahrzeuglenker nicht auf Geschwindigkeitsreduzierungen der
Fahrzeuge auf der Überholspur zu reagieren habe, sondern seine Fahrt bei
gleichbleibender Geschwindigkeit unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
fortsetzen dürfe (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 99 ff.). Nur in solchen Fällen, bei
denen ein paralleler Kolonnenverkehr angenommen werden kann und sich das
Verhalten des zur Frage stehenden Fahrzeuglenkers auf ein passives Vorbeifahren
beschränkt, kann nicht ohne weiteres eine abstrakt gesteigerte
Gefahrensituation angenommen werden (BGE 142 IV 93 E. 5.3 S. 103 f.).
3.2
Unbestritten
und erstellt ist, dass im zur Frage stehenden Zeitraum auf dem
Streckenabschnitt der Autobahn A2 geringes Verkehrsaufkommen herrschte und sich
nur wenige Fahrzeuge auf den Fahrspuren befanden (angefochtenes Urteil S. 3;
vgl. auch Nachfahrvideo, Strafakten, act. 58). Damit bestand zweifelsohne kein
paralleler Kolonnenverkehr im oben dargestellten Sinne und auch eine andere der
gesetzlichen Ausnahmesituationen, die ein rechtsseitiges Überholen zugelassen
hätte, lag nicht vor (vgl. auch angefochtenes Urteil S. 3). Insbesondere kann
sich der Berufungsbeklagte nicht darauf berufen, bereits auf dem Normalstreifen
fahrend lediglich passiv am auf der Überholspur fahrenden Personenwagen
vorbeigefahren zu sein. Vielmehr wird aus dem Nachfahrvideo ersichtlich, dass
er zum genannten Fahrzeug auf der Überholspur fahrend aufschloss, auf den
Normalstreifen wechselte und durch Beschleunigen den auf der Überholspur
fahrenden Personenwagen rechtsseitig überholte (Strafakten, act. 58). Es
handelte sich damit um ein (unerlaubtes) Rechtsüberholen auf der Autobahn durch
Ausschwenken. Wie dargelegt (vgl. E. 3.1 oben) stellt dieses bei dieser
Ausgangslage eine Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar, welche
eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher
Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Auf die konkrete
Verkehrslage kommt es damit gerade nicht an und ebenso wenig darauf, ob und in
welchem Ausmass der vom Berufungsbeklagten überholte Personenwagenlenker vom
Überholmanöver Kenntnis nahm bzw. überrascht wurde, zumal grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass Fahrzeuglenker, die unvermittelt rechts überholt werden,
von einem solchen Überholmanöver irritiert sind (BGer 6B_558/2017 vom 21.
September 2017 E. 1.5). Der überholte Fahrzeuglenker musste sich vielmehr
darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird (vgl.
auch BGer 6B_208/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2.1). Kommt in diesem
Zusammenhang hinzu, dass – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht darauf
hingewiesen – der Berufungsbeklagte für sein Überholmanöver zudem eine
Sicherheitslinie überfuhr, um auf die Normalspur zu wechseln. Unter diesen
Umständen musste der auf der Überholspur fahrende Fahrzeuglenker noch weniger
mit einem entsprechenden Überholmanöver rechnen. Damit liegt objektiv eine
schwere Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor.
3.3
Daran
ändert auch der Verweis des Strafgerichts auf den Entscheid des
Appellationsgerichts SB.2017.13 nichts. Zu beachten ist nämlich, dass die
beschuldigte Person in besagtem Verfahren erstinstanzlich der einfachen
Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde und nur sie Berufung gegen
dieses Urteil erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Berufung bzw. Anschlussberufung
gegen das Urteil (vgl. AGE SB.2017.13 vom 27. Oktober 2017 E. 1.4), weshalb
aufgrund des Verbots der reformatio in peius das Appellationsgericht nicht zu
entscheiden hatte, ob allenfalls auch der Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung erfüllt worden war.
4.
4.1
Der
subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert, dass der Täter sowohl
die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest
in Kauf nimmt, wobei Inkaufnehmen nicht einen Eventualvorsatz meint; grobe
Fahrlässigkeit genügt. Bei der Beurteilung ist das Mass der in der konkreten
Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Bedeutung der verletzten
Verkehrsregel zu berücksichtigen (Fiolka,
a.a.O., Art. 90 SVG N 93 f.). Bei einer objektiv groben
Verkehrsregelverletzung ist grundsätzlich immer auf ein zumindest grobfahrlässiges
Verhalten zu schliessen, ausser es liegen Gründe vor, die das Verhalten des
Täters subjektiv weniger schwer erscheinen liessen (BGer 6B_558/2017 vom 21.
September 2017 E. 1.5). In Fällen, in denen ein Täter Verkehrsregeln
vorsätzlich grob verletzt, ist zudem die Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes
naheliegend, jedoch sind auch in solchen Fällen Ausnahmen möglich (BGer 6B_870/2018
vom 29. April 2019 E. 3.5). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die
Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Unterschiede
bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter
vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als
möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Dabei genügt, dass er sich leichtfertig
über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der
Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten
Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV 58 E. 8.3
S. 61).
4.2
Dem
Verhandlungsprotokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen
werden, dass dem Berufungsbeklagten das Rechtsüberholverbot bekannt war; zu
seiner Verteidigung führte er vielmehr aus, er sei durch das Fahrverhalten des
voranfahrenden Fahrzeugs zum fraglichen Überholmanöver veranlasst worden (vgl.
Strafakten, act. 105 ff.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zu Recht
fest, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte. Auf dem
Nachfahrvideo ist weder ein abruptes Abbremsen des vor dem Berufungsbeklagten fahrenden
Fahrzeuglenkers noch ein sonstiges auffälliges Fahrverhalten erkennbar (act.
58). Wie dargelegt ist bei einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung, wie
sie vorliegend gegeben ist (vgl. E. 3.2 f. oben), zumindest grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen. Es liegen keine Gründe vor, welche eine andere
Beurteilung nahelegen. Der Berufungsbeklagte ist zum voranfahrenden Fahrzeug
aufgeschlossen, wechselte daraufhin unter Missachtung einer Sicherheitslinie
auf die Normalspur und überholte das Fahrzeug durch Beschleunigen vorsätzlich
auf der rechten Fahrbahn. Damit hat er zumindest die Gefährdung des von ihm
überholten Fahrzeuglenkers pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und sich
damit zumindest grobfahrlässig verhalten.
Immerhin kann
dem Berufungsbeklagten bei der vorliegenden Sachlage keine vorsätzliche oder
eventualvorsätzliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer vorgeworfen
werden. Wie die Vorinstanz bereits richtig erkannte, waren die Sicht- und
Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt des Überholmanövers gut und es herrschte
geringes Verkehrsaufkommen. Zudem hielt er sich auch während dem Überholmanöver
an die Geschwindigkeitsvorschriften und zeigte seinen Spurwechsel den anderen
Verkehrsteilnehmern durch Betätigen des Blinklichts an (angefochtenes Urteil,
S. 5). Es kann ihm daher nicht vorgehalten werden, dass er mit seinem
Überholmanöver die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geradezu in Kauf
genommen hätte, er es durch sein Fahrverhalten mithin nicht mehr in der Hand
gehabt hätte, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene
Machtmittel zu vermeiden bzw. dass der glimpfliche Ausgang alleine dem
glücklichen Zufall zuzuschreiben ist (BGer 6B_870/2018 vom 29. April 2019
E. 3.7.3).
Da für die
Erfüllung des subjektiven Tatbestands jedoch bereits grobe Fahrlässigkeit
genügt, hat sich der Berufungsbeklagte damit der groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldigt gemacht und die Berufung der
Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen.
5.
5.1
Grobe
Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Die Staatsanwaltschaft
fordert eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– bei
einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
5.2
5.2.1
Bei
der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die
objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des
Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der
Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist
sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte
die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er das Verbot
des Rechtsüberholens missachtete. Das Verschulden ist nicht gering, hat der Berufungsbeklagte
das Verbot des Rechtsüberholens vorsätzlich missachtet. Wie unter E. 4.2
dargelegt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass ihm zumindest kein Vorwurf
eines (Eventual-)Vorsatzes hinsichtlich der Schaffung der Gefahr gemacht werden
kann, sondern nur – aber immerhin – ein solcher der Grobfahrlässigkeit. Zudem
ist auch mit Blick auf die Tatumstände festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte
das Überholmanöver nicht unter Verletzung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten
vollzog und er niemanden konkret gefährdete. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass dem Berufungsbeklagten keine wirkliche Einsicht zugutegehalten werden kann
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 f., Strafakten, act. 105 f.). Bei dieser
Ausgangslage erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.
5.2.2
Im
Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsbeklagten gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und führt zu
keiner Strafminderung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2018 vom 17. Mai
2019.
E. 2.2.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
5.3
Dem
Berufungsbeklagten wird als Ersttäter der bedingte Strafvollzug mit einer
minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.
5.4
Die
Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu
bestimmen. Gemäss seinen Angaben erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2'000.–. Die Kantonspolizei ging daher bei ihrer
Berechnung der Tagessatzhöhe von einem Nettoeinkommen von CHF 2'300.– aus, und
brachte davon einen Pauschalabzug von 25% sowie einen Unterstützungsabzug für
den Ehepartner von 15% in Abzug. Sie errechnete daraus eine Tagessatzhöhe von
CHF 50.– (vgl. Strafakten, act. 24). Beim aktuellen Wechselkurs
(15. Juni 2020) ist von einem Nettoeinkommen von CHF 2’140.– auszugehen. Aus
den Akten wird ferner ersichtlich, dass der Berufungsbeklagte der
Kantonspolizei angab, er habe einen 21-jährigen Sohn, für den er
unterstützungspflichtig sei (vgl. Strafakten, act. 11). Näheres ist nicht
bekannt, weshalb zu seinen Gunsten der Unterstützungsabzug des Ehegatten um
weitere 15% erhöht wird auf insgesamt 30% für den Ehegatten und den Sohn. Damit
resultiert eine Tagessatzhöhe von rund CHF 40.–.
5.5
5.5.1
Praxisgemäss
wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die
Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die
Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)
und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60
E. 7.3.1 mit Hinweisen).
Hinsichtlich
deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die
Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen,
das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu
entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip
bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu
einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie
erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe
schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der
Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung
zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der
Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen
führen dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsbeklagten als angemessen
erachtete Geldstrafe von 10 Tagessätzen (siehe E. 5.2 oben) bei zusätzlicher
Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist.
Gemäss Bundesgericht
muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die
Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.
Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus, dass
der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe
entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =
Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.
Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe
ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung
im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von
einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender
Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich in einem
entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.
5.5.2
Für
den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem eben Dargestellten, dass die von der Staatsanwaltschaft
beantragte Busse von CHF 800.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 50.– bereits
16.
Tagessätze bzw. bei der vorliegenden Tagessatzhöhe von CHF 40.– 20
Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses
Gewicht zukommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer
Verbindungsstrafe im Regelfall ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe
zulässig. Abweichungen von dieser Regel sind indessen insbesondere im Bereich
tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht
eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190
f.). Aufgrund der vorliegend vergleichsweise tiefen Strafe rechtfertigt es sich
nach dem Gesagten, vorliegend auf eine Verbindungsbusse in Höhe eines Viertels
der als angemessenen Strafe zu erkennen. Demgemäss ist die ursprünglich mit 10 Tagessätzen
bezifferte Geldstrafe auf 8 Tagessätze zu reduzieren und die Verbindungsbusse
mit CHF 80.– zu bemessen.
5.6
Aus
dem Gesagten resultiert zusammenfassend, dass die Berufung der
Staatsanwaltschaft gutzuheissen und der Berufungsbeklagte wegen einer groben
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.– mit einer zweijährigen Probezeit,
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 80.– (eventuell 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen ist.
6.
Für die
Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs.
1.
StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom
9.
Februar 2015 E. 2.4.1, mit Hinweisen.). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer
Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene Strafmass fällt
anders aus, als beantragt. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte unterlegen
und wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten hat er damit
diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.– zu tragen (Art.
428.
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung der Berufung
der Staatsanwaltschaft – der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 80.– (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42
Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 358.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagten
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.