Lexipedia

Entscheid

SB.2019.126

Betrug und Urkundenfälschung

13. September 2023Deutsch30 min

Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.126

URTEIL

vom 13.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. September 2019

betreffend Betrug und

Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

16. September 2019 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 521.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– auferlegt

(bei Verzicht auf eine Berufung oder eine Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung CHF 150.–). Überdies gingen die Kosten der amtlichen

Verteidigung zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:

Berufungsklägerin) durch ihre amtliche Verteidigerin am 27. Dezember 2019

Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und

der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder

Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten. Mit

Berufungsbegründung vom 7. Mai 2020 hielt die Berufungsklägerin an den bereits

gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, B____

als Auskunftsperson zu laden. Des Weiteren sei ein graphologisches Gutachten

zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf dem Vertrag sowie dessen Beilagen zu

erstellen.

Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte die

Staatsanwaltschaft, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16.

September 2019 sei zu bestätigen und insbesondere den Beweisantrag auf die

Ausfertigung eines graphologischen Gutachtens, abzuweisen.

Mit Schreiben vom 4. April 2023 wurde ein Wechsel der

amtlichen Verteidigung beantragt, welcher mit Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 5. April 2023 bewilligt wurde. Zudem kündigte die

Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. April 2023 die Ansetzung der

Hauptverhandlung und die zu ladende Auskunftsperson an. Gleichentags verfügte

sie die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines graphologischen Gutachtens,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheid des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag. Mit Vorladung vom 19. Juni 2023 wurden die Parteien zur

Hauptverhandlung am 13. September 2023 geladen.

In der Berufungsverhandlung vom 13. September 2023 wurde die

Berufungsklägerin zur Person und zur Sache befragt. Danach gelangte die

Verteidigerin der Berufungsklägerin zum Vortrag. Der als Auskunftsperson

geladene B____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die erste Vorladung konnte

ihm nicht zugestellt werden und auch die Zustellung an die neue, durch einen

Verbindungsbeamten herausgefundene Adresse, war nicht erfolgreich. Die fakultativ

geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für

sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382

Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht

angemeldete Berufung ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und

Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen

Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als

Ganzes.

2.

2.1

2.1.1

Die Berufungsklägerin macht eine

Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt,

eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____

sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht

sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht

stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson,

nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst

unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen

von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere

Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung,

Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).

2.1.2

Die Vorinstanz hat zwar anlässlich der

Hauptverhandlung festgestellt, dass B____ nicht zur Hauptverhandlung erschienen

ist, daraus jedoch keine Schlüsse gezogen. Sie hat vielmehr die Aussagen der

Auskunftsperson im Vorverfahren tel quel in die Beweiswürdigung einfliessen

lassen und festgehalten, dass die Berufungsklägerin gemäss Aussagen von B____

die Dokumente unterschrieben habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien

diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und es sei eine

Schutzbehauptung, dass sie vom illegalen Handeln von B____ und C____ nichts

gewusst habe (erstinstanzliche HV, Protokoll Akten S.169; vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 184 f.). Auch die Verteidigerin hat in ihrem Plädoyer eine

allfällige Unverwertbarkeit der Aussagen von B____ mangels Konfrontation (noch)

nicht gerügt (Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S. 161 ff.).

2.2

Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat die

beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch

darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage

ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens

einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,

das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen

(BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom

17.

Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6.

März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht

uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die

Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er

trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange

Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit

der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den

belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen

sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf

abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte

nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch: Einschränkung und

Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach der neueren

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann

selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve unique

ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist,

weil der Zeuge z.B. verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass ausreichend

kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person

auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des

Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019 vom 14. April

2020.

E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im Zusammenhang mit zumutbaren

Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a good reason») für die

Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht verlangt von der Behörde

«vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen (EGMR

25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale 2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende, unauffindbare Zeugen hat

das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten, die Garantie des fairen

Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der Belastungszeuge als auch die

beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren

greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).

2.3

B____

wurde im Berufungsverfahren als Auskunftsperson geladen. Nachdem die erste

Vorladung mit dem Vermerk „destinataire inconnu à l’adresse“ zurückgekommen ist

wurde am 16. August 2023 mit dem Verbindungsbeamten Schweiz-Frankreich Kontakt

aufgenommen. Dieser teilte dem Appellationsgericht die aktuelle Adresse von B____

mit (erfolglose Zustellung an alte Adresse, Akten S. 259; E-Mail

Verbindungsbeamter, Akten S. 260). Doch auch die Zustellung an die neue Adresse

war erfolglos, d.h. das Schreiben wurde nicht abgeholt, und der Importprozess

im Bestimmungsland wurde am 5. September 2023 abgebrochen (Akten S. 265; S.

274). Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt mit

den belastenden Aussagen der Auskunftsperson konfrontiert wurde. Damit wurde ihr

Teilnahme- und Konfrontationsrecht in Bezug auf die Einvernahmen mit B____ und C____

zu keinem Zeitpunkt gewährt und ihre Einvernahmen können nicht zu Lasten der

Beschuldigten gewertet werden, zumal eine direkte Konfrontation bereits im

Untersuchungsverfahren hätte durchgeführt werden können als B____ noch in

Untersuchungshaft weilte.

3.

3.1

3.1.1

Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in

Mittäterschaft mit B____ und C____ durch falsche Angaben in Bezug auf ihre

finanziellen Verhältnisse einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– bei der [...]

erlangt zu haben. Die Berufungsklägerin habe auf der Kreditfähigkeitsprüfung

mit Datum vom 6. Mai 2015 unterschriftlich und wahrheitswidrig einen Monatslohn

von CHF 5'724.55 bestätigt. Belegt habe sie diese Angaben mit der Eingabe einer

totalgefälschten Lohnabrechnung des Monats April 2015 der [...] GmbH. Mit

dieser von B____ gefälschten Lohnabrechnung und unter Mitwirkung des ebenfalls

in die Tathandlungen involvierten C____, habe die Berufungsklägerin eine weit

bessere persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit

vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.

3.1.2

Die Vorinstanz hat die Einwände der

Berufungsklägerin, keine Kenntnisse über die Machenschaften von B____ und C____

gehabt zu haben sowie nie einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– erhalten zu

haben, als Schutzbehauptung gewertet. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien

widersprüchlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie auf den

Kreditanträgen nur den Text neben der Unterschrift geschrieben habe, die

Unterschrift hingegen nicht von ihr stamme. Aufgrund der eingereichten

gefälschten Lohnabrechnung habe sie zumindest Kenntnis vom entsprechenden

Dokument, auf welchem ihr Einkommen von CHF 5'724.55 aufgeführt sei, zumal die

Budgetberechnung aufgrund ihrer Angaben erstellt worden sei. Nachweislich

falsch sei schliesslich, dass sie nie einen Kredit von CHF 48'000.– erhalten

habe, auf dem Auszug des [...]-Kontos der Berufungsklägerin sei dieser Eingang

dokumentiert. Auch die Abhebungen seien dokumentiert und stimmten nicht mit

ihren Angaben überein (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 184 f.).

3.2

Mit ihrer Berufung hat die Berufungsklägerin

geltend gemacht, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, in betrügerischer Art

und Weise einen Kredit zu erlangen. Sie habe B____ zwar um die Unterstützung

bei der Krediterlangung gebeten und ihm einige Dokumente wie ihren

Arbeitsvertrag, die Bankkarte, die C-Bewilligung sowie Steuerinformationen aus

dem Vorjahr übergeben, doch habe sie die besagten Dokumente nicht unterzeichnet.

Sie bestreitet im Übrigen nicht, dass auf ihr Konto CHF 48'000.–

eingegangen seien, doch habe sie so viel Geld gar nie gewollt und es sei im

Übrigen auch nicht sie gewesen, die diesen hohen Betrag abgehoben habe. Die

Berufungsklägerin hat somit festgehalten, weder eine gefälschte Lohnabrechnung

erstellt noch irgendwelche Unterlagen im Wissen um deren Fälschung

unterzeichnet zu haben. Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem

Kreditantrag seien durch B____ bzw. seinen Komplizen erfolgt

(Berufungsbegründung, Akten S. 222; Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S.

161.

ff.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 276 ff.).

3.3

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.

40.

ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der

beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte

Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind, wobei ein sehr hoher Grad an

Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die Formel «mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3

S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H.

sowie ausführlich: Tophinke, in:

Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N

82.

ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

10.

N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1

des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des

Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter

Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche

die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl.

Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4

3.4.1

Aufgrund der objektiven Beweismitteln,

namentlich des unterzeichneten und mit Datum versehenen Darlehensvertrag

inklusive der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses (SB MROS CME / 1-5),

der gefälschten Lohnabrechnung der [...] GmbH (SB MROS CME / 7) sowie den

Kontoauszügen der [...] vom 1. Mai 2015 bis 19. Dezember 2016 (SB

MROS CME / 10-11) und dem Postenauszug der [...] vom 1. April 2015 bis 31. Dezember

2015.

(SB MROS MIG CME / 11- 20), ist belegt, dass mittels einer nicht der

Wahrheit entsprechenden Lohnangabe ein Kredit in Höhe von CHF 48’000.– erlangt

wurde. Aus den Dokumenten geht zudem hervor, dass dieser Betrag am 13. Mai 2015

auf das Konto der Berufungsklägerin überwiesen wurde. Nach dessen Eingang wurden

gleichentags CHF 2'000.– mittels Barbezug, am 15. Mai 2015 CHF 1'000.– per

Postomatbezug und CHF 20'000.– per Barbezug sowie am 18. Mai 2015 CHF 24'287.45

via Barbezug abgehoben (SB MROS MIG CME / 7). Am 15. Mai 2015 wurde zudem eine

Gebühr in Höhe von CHF 10.– für eine PIN-Nachbestellung verrechnet. Eine

weitere PIN-Nachbestellung wurde am 10. Juni 2015 getätigt und ebenfalls

mit CHF 10.– verrechnet. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist somit

nachgewiesen, dass der Kredit mittels falscher Lohnangabe beantragt wurde, der

Betrag in Höhe von CHF 48'000.– auf das Konto der Berufungsklägerin eingegangen

ist und dass der gesamte Betrag auch wieder abgehoben wurde.

3.4.2

Die Berufungsklägerin bestreitet denn auch

nicht, mit B____ in Kontakt getreten zu sein und ihn um Hilfe bei einer Kreditaufnahme

gebeten zu haben. Sie bestreitet jedoch, die Unterschrift auf dem Kreditantrag

geleistet zu haben, von der gefälschten Lohnabrechung gewusst zu haben sowie einen

so hohen Betrag bezogen zu haben.

3.4.3

Die Berufungsklägerin ist im Ermittlungsverfahren

einmal einvernommen worden. Zudem ist sie an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen

befragt worden. Die erste Einvernahme ist am 16. Oktober 2017 und somit über

zwei Jahre nach dem Erhalt des fragwürdigen Kredits erfolgt. Damals hat die

Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie Geld von der Bank erhalten habe, es

seien jedoch CHF 28'000.– und nicht CHF 48'000.– gewesen. Sie habe der Bank

ihre echten Dokumente eingereicht (Akten S. 59). Bei der Unterschrift auf dem

Kreditantrag handle es sich nicht um ihre. Sie habe einen Kredit benötigt, weil

ihre Schwester in Jamaika gestorben sei und es Probleme bei der Beerdigung

gegeben habe. Jemand habe ihr dann ein Büro in der Nähe des Claraplatzes

empfohlen, da die Person dort ihr das Geld auszahlen könne. B____ sei der Chef

dieses Büros gewesen (Akten S. 60). Sie hat verneint, jemals monatlich CHF

5'724.55 verdient zu haben und hat nochmals bekräftigt, das Dokument nicht

unterschrieben zu haben, es handle sich nicht um ihre Unterschrift. Die Schrift

daneben sei jedoch von ihr. Die Verträge und die Unterlagen habe sie nie

gesehen. Sie wisse, dass sie Papiere unterschrieben habe, es seien jedoch

andere gewesen. Sie kenne auch die Firma nicht, die auf der Lohnabrechnung

stehe, wer diese Lohnabrechnung erstellt habe, wisse sie nicht. Sie sei zu

einer Privatbank bzw. diesem Mann (B____) gegangen, da sie gewusst habe, dass

sie mit ihrem Einkommen bei keiner Bank Geld erhalten würde (Akten S. 61 ff.).

Sie habe die Gelder in zweimal CHF 10'000.– bezogen, B____ habe sie kein Geld

gegeben. Sie sei im Claraspital gewesen, als ihr das Geld überwiesen worden sei

(Akten S. 63 f.). Sie habe weder bereits früher einen Kredit aufgenommen noch

habe sie jemanden die Vollmacht für einen Bankbezug gegeben (Akten S. 64).

Anlässlich der Befragung vor dem Strafgericht am 16.

September 2019 hat die Berufungsklägerin bestätigt, nichts von der

Lohnabrechnung gewusst zu haben. Sie hat ergänzt, dass sie B____ ihren

aktuellen Arbeitsvertrag, ihren Ausweis, die Bankkarte sowie die

Steuerinformationen aus dem vorigen Jahr eingereicht habe. Wiederum hat sie

verneint, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kreditantrag um die ihre

handelte. Bezüglich des überwiesenen Geldes ist die Berufungsklägerin bei ihrer

Aussage geblieben, CHF 28'000.– erhalten zu haben. B____ habe ihr gesagt, dass

das Geld nun auf ihrem Konto sei und sie zur Bank gehen solle. Sie sei zweimal

zur Bank gegangen und habe CHF 10'000.– bezogen. Sie blieb anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlungen auch dabei, dass sie gewusst habe, bei

einer Bank keinen Kredit zu bekommen und sie deshalb zu B____ gegangen sei.

Bezahlt habe sie ihn nicht (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170 f.).

Im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 13.

September 2023 ist die Berufungsklägerin bezüglich des Kerngeschehens

weitgehend bei ihren Aussagen geblieben. Es ist deutlich geworden, dass die

Berufungsklägerin davon ausgegangen ist, dass B____ ihr das Geld direkt auf die

Bank überwiesen hatte (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 287). Sie habe

ihm ihren Ausweis, die Bankkarte und die Steuererklärung gegeben, nach einer

Betreibung habe er sie nicht gefragt. Im Unterschied zu den früheren

Einvernahmen hat sie nicht mehr mit Absolutheit bestätigt, dass der Text neben

dem Unterschriftenfeld von ihr stammte, sondern hat relativiert, dass die

Ortsangabe und das Datum nach ihrer Schrift aussähen, es jedoch Unterschiede

gebe. Sie sei sicher, dass sie diese Dokumente nie gesehen habe, geschweige

denn sie unterschrieben habe. Sie habe B____ zwar nicht direkt eine

Schreibprobe abgeliefert, doch habe sie ihm u.a. die Steuererklärung abgegeben,

zudem habe sie Dokumente unterschreiben müssen, jedoch ohne Datum. Die

Unterschrift auf dem Bankbeleg des Bezugs über 24'000.– unterscheide sich von

ihrer, sie mache immer einen Bindestrich zwischen [...] und [...] und das sei

hier nicht so. Sie – und hier ist durchaus ein Widerspruch zu den vorigen

Angaben zu erkennen – hat nun angegeben, zweimal CHF 1'000.– bezogen haben. Das

Geld habe sie dann nicht mehr für die Bestattung ihrer Schwester gebraucht, da

zwischen Anfrage und Ausbezahlung sehr viel Zeit verstrichen sei, sondern damit

ihre Schulden bei der Krankenkasse bezahlt. Als das SMS von B____ gekommen sei,

habe sie diesen einen Bezug gemacht (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 288

ff).

3.4.4

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die

im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

getätigten Angaben der Berufungsklägerin nicht als insgesamt widersprüchlich zu

bewerten. So ist sie stets dabeigeblieben, die Unterschrift nicht getätigt zu

haben. Konsequent hat sie verneint, CHF 48'000.– erhalten zu haben und

insbesondere, den ganzen Betrag von ihrem Konto abgehoben zu haben. Unverblümt hat

sie zudem stets zu Protokoll gegeben, gewusst zu haben, dass sie bei einer Bank

nie einen Kredit erhalten würde und sie sich deshalb an B____ gewendet habe. Weiter

gab sie durchwegs an, die inkriminierten Dokumente nie gesehen zu haben, sie

habe einzig B____ die von ihm gewünschten Unterlagen eingereicht.

B____ hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass die

Berufungsklägerin die Dokumente gefälscht habe. Dies ist denn auch nicht so

angeklagt worden. Er hat stets angegeben, dass er, bzw. C____, die

Lohnabrechnung erstellt und den Kreditantrag eingereicht hätten. Nichtsdestotrotz

hat B____ die Berufungsklägerin belastet, indem er gesagt hat, sie habe die

Dokumente unterschrieben (Akten S. 54). Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. oben

E. 2.3) können diese Angaben von B____ mangels Konfrontation nicht zu Lasten

der Berufungsklägerin gewertet werden. Konsequent hat die Berufungsklägerin

demgegenüber verneint, die Dokumente unterschrieben zu haben und sie macht

weiter geltend, keine Kenntnis von ihnen gehabt zu haben. Schaut man sich

sodann die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag an und vergleicht sie mit

der Unterschrift der Berufungsklägerin auf anderen Dokumenten, ist nicht von

der Hand zu weisen, dass diese keinerlei Ähnlichkeit mit der von der

Berufungsklägerin sonst verwendeten Unterschrift aufweisen (vgl. dazu z.B.

Unterschrift Aufenthaltstitel, SB MROS CME / 9). Augenfällig ist in diesem

Zusammenhang vielmehr die Ähnlichkeit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag

mit dem Kürzel von B____ auf den Einvernahmeprotokollen (Akten S. 45 ff.; S. 52

ff.; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 222). Bereits aufgrund dieser Zweifel

ist zu Gunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie den

Darlehensvertrag nicht selbst unterschrieben hat. An dieser Erkenntnis ändert

auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild des Datums und Orts ihrem

Schriftbild ähnelt, zumal B____ aufgrund der von ihr eingereichten

Steuererklärung Kenntnis ihrer Handschrift hatte.

Was die Angabe der Berufungsklägerin anbelangt, sie habe die

Kreditsumme von CHF 48'000.– nie zur Verfügung gehabt, ist objektiviert,

dass diese Summe auf ihr Konto eingegangen ist. Belegt ist weiter, dass der

gesamte Betrag auch wieder von ihrem Konto bezogen wurde (SB MROS MIG CME /

11- 20). Während sie im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung noch angegeben hat, CHF 28'000.– erhalten und davon

zweimal CHF 10'000.– bezogen zu haben (Auss. Berufungsklägerin, Akten S. 59; S.

63; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170), hat sie während der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, nur CHF 1'000.–

bezogen zu haben, um damit Schulden für die Krankenkasse zu bezahlen (Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 289). Darin ist durchaus ein Widerspruch zu

erkennen, wobei nicht vergessen werden darf, dass die Vorfälle zum Zeitpunkt

der zweitinstanzlichen Verhandlung über acht Jahre zurückliegen. Dass sich die

Berufungsklägerin nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern kann, erstaunt vor

diesem Hintergrund nicht. Obwohl sich die Höhe der Beträge im Laufe der Zeit

verändert haben, bleibt die Berufungsklägerin dabei, nicht die kompletten CHF

48'000.– bezogen zu haben. Die Verteidigerin weist anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch zu Recht darauf hin, dass kurz

nach dem Eingang der grossen Summe auf dem Konto der Berufungsklägerin eine

PIN-Änderung vorgenommen wurde (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 279).

Dies mutet in der Tat eigenartig an, zumal die Berufungsklägerin während der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen hat, besonders

geschäftserfahren zu sein und sich in Bankangelegenheiten sicher zu fühlen. So

habe sie das Geld auch bevorzugt am Schalter bezogen (Protokoll

zweitinstanzliche HV, Akten S. 288). Kommt hinzu, dass es sich beim

vorliegenden Fall um einen der ersten Fälle dieser Art im Geschäftsmodell von B____

gehandelt hat (Akten S. 47). Er hat sich zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits

einen Namen in lateinamerikanischen Kreisen gemacht, doch befand sich sein

Geschäftsmodell im Jahr 2015 noch in den Kinderschuhen. Es kann nicht

zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sein Vorgehen in diesem frühen Stadium

noch ein anderes war. Vieles weist darauf hin, dass B____ das Vertrauen und die

Naivität der Berufungsklägerin ausgenutzt hat und verglichen mit seinem

späteren Geschäftsmodell dabei gar noch einen Schritt weitergegangen ist. So

stimmt, wie bereits dargelegt, augenscheinlich die Unterschrift auf dem

Darlehensvertrag nicht mit der Unterschrift der Berufungsklägerin überein, die

PIN-Änderung genau in diesem Zeitraum ist ungewöhnlich und die konstanten Aussagen

der Berufungsklägerin über mehrere Einvernahmen hinweg erhellen, dass sie nicht

nur von einem weitaus kleineren Betrag ausgegangen ist, sondern stets

angenommen hat, dass das Geld direkt von B____ und nicht von einer Bank kommt.

3.5

Zusammengefasst ist somit in tatsächlicher

Hinsicht und in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Anklage nicht

erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag unterschrieben und

somit zur Kenntnis genommen hat, dass die Kreditanfrage auf falschen Angaben

beruht. Zudem bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts Zweifel daran, dass alle

Bezüge des kompletten Betrags vom Konto der Berufungsklägerin rechtmässig

erfolgt sind.

3.6

3.6.1

Ausgehend von diesem Sachverhalt ist nun in

einem nächsten Schritt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Tatbestände

des Betrugs und der Urkundenfälschung in Anbetracht der oben dargelegten (E.

3.5) Ausgangslage überhaupt erfüllt sein können.

3.6.2

Die Vorinstanz hat die Aussage der

Berufungsklägerin, nichts von den illegalen Machenschaften von B____ und C____

gewusst zu haben, als Schutzbehauptung gewertet (vorinstanzliches Urteil, Akten

S. 185). Dies insbesondere deshalb, weil der Berufungsklägerin bewusst gewesen

sei, als Sozialhilfebezügerin von ihrer Bank nie einen Kredit bewilligt zu

bekommen und sie auch den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Indem die

Berufungsklägerin die falsche Lohnabrechnung – eine Urkunde – für den Erhalt

des Kredits verwendet habe, habe sie sowohl in objektiver als auch subjektiver

Weise eine Urkundenfälschung begangen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung hat die Vorinstanz ausgeführt, es komme nicht darauf an, vom wem

die Urkunde herrühre, sondern es gehe einzig um die Verwendung der Urkunde.

Zudem habe sie die Bank wissentlich und willentlich über ihre tatsächliche

Kreditwürdigkeit getäuscht, weshalb die Vorteilsabsicht zu bejahen und auch der

subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sei (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 185 f.).

Auch in Bezug auf den Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs.

1.

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat die Vorinstanz die

Tatbestandsmässigkeit bejaht. Indem die Berufungsklägerin in der

Kreditfähigkeitsprüfung bestätigt habe, einen Monatslohn von CHF 5'724.55 zu

erhalten und dies mittels einer gefälschten Lohnabrechnung untermauert habe,

habe sie sich besonderer Machenschaften bedient. Da es sich bei einer

Kreditvergabe um Massengeschäfte handelt und sich aus den eingereichten Belegen

keine Auffälligkeiten ergeben hätten, die die Bank zu weiteren Abklärungen

verpflichtet hätte, habe dies zu einem Irrtum und zur Vermögensverfügung auf

das Konto der Berufungsklägerin geführt. Der Vermögensschaden sei ebenfalls

gegeben und somit der objektive Tatbestand erfüllt. Da die Berufungsklägerin

den Kredit wissentlich und willentlich von ihrem Konto abgehoben habe, seien

zudem auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht erfüllt (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 186 f.).

3.6.3

Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,

wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt,

bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer

schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76

E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes

Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs.

1.

StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Alternativ sieht das

Gesetz als Täuschungshandlung die Bestärkung in einem Irrtum vor. Letzteres

erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits bestehenden

tatsachenwidrigen Vorstellung (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV

11.

E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.

2.3.2).

Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei nicht

eine bewusste Reflexion vorausgesetzt ist, sondern es reicht, wenn der

Getäuschte im Sinne eines «Mitbewusststeins» von der Richtigkeit der fraglichen

Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38; vgl. dazu Schlegel,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage,

Bern 2020, Art. 146 N 16). Der Betrug ist vollendet, wenn der

täuschungsbedingte Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition

veranlasst hat, die einen Vermögensschaden bewirkt. Der Schaden kann in einer

Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der

Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven bestehen. Es reicht aber auch ein

blosser Gefährdungsschaden, das heisst die Gefährdung des Vermögens in einem

Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Schlegel, a.a.O., Art. 146 N 19 ff.)

Die Täuschung muss arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der

Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021

vom 17. Februar 2022 E. 6.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

ist das Merkmal der Arglist regelmässig dann gegeben, wenn der Täter seine

falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da

im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut

werden darf. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf Urkunden verlassen können

(BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 m.H.; BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2).

Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte

Anzeichen für deren Unechtheit ergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Schliesslich

hält das Bundesgericht fest, dass wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen

gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden,

besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2000 vom 27. August 2020 E.

4.4).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art.

12.

StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die

Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes

subsumieren lassen. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des

Erfolgs allein darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen

geschlossen werden, wenn sich ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass

sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder

Inkaufnahme jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20.

November 2017 E. 2.2.1 m.H.). Im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes

handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter

oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder

sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm

abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1

E. 4.2.3 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146 StGB muss der Täter oder die

Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur Täuschung wissen und den

Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch die Verwendung falscher

Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter

oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich

feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die

Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters

oder der Täterin erlauben.

3.6.4

Ob die Handlungen der Hintermänner der

Berufungsklägerin zugerechnet werden können, hängt vorallem davon ab, welches

Wissen sie hatte. Wenn die Berufungsklägerin davon ausgehen musste, dass der

Kreditantrag (notabene mit inkorrekten Angaben) zusammen mit dem gefälschten

Lohnbeleg eingereicht wird, müsste sie für das Handeln ihrer Stellvertreter

einstehen. Davon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. So ist bereits

nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag und damit die

Berechnungsblätter des monatlichen Budgetüberschusses unterschrieben und damit

zur Kenntnis genommen oder überhaupt zu Gesicht bekommen hat. Daran ändert im

Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild der Datums- und

Ortsangabe derjenigen der Berufungsklägerin ähnelt, da alleine diese Angabe

noch nicht bedeutet, dass sie mit dem Inhalt des Kreditvertrags einverstanden war.

Zudem erhellen ihre Aussagen, dass sie B____ in Bezug auf das Kreditgeschäft

vertraut hat. Sie hat ihm nämlich sämtliche erforderlichen Dokumente

eingereicht und das aus ihrer Sicht Notwendige zur Erlangung des Geldes

unternommen. Auch ist sie davon ausgegangen, dass er ihr das Geld ausbezahlt

und somit die Dokumente nicht weitergereicht werden müssen. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotz

ihres Wissens, bei einer normalen Bank keinen Kredit zu erlangen, davon ausgegangen

ist B____ verfüge über die nötigen Beziehungen und könne ihr unbürokratisch mit

ihren Geldsorgen helfen. Im Übrigen ist dies auch vor dem Hintergrund ihrer

eingeschränkten Deutschkenntnisse sowie ihrer Geschäftsunerfahrenheit nicht

lebensfremd und nachvollziehbar. Nicht zuletzt zielte auch das Geschäftsmodell von

B____ auf Personen wie die Berufungsklägerin ab. Zu Gunsten der

Berufungsklägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sie über die

Machenschaften von B____ im Bilde war und sich somit bewusst gewesen ist, dass

für die Erlangung des Kredits nicht nur ein Lohnbeleg gefälscht wurde, sondern

dieser auch zusammen mit den falschen Angaben zu ihrem Einkommen an ein

Kreditinstitut überwiesen wurde. Es ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes

«in dubio pro reo» ein Freispruch von der Anklage des Betrugs und der

mehrfachen Urkundenfälschung.

Auch wenn sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die

Angaben der Antragsstellenden hinsichtlich der finanziellen und

wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen darf, ist vorliegend eine gewisse

Opfermitverantwortung nicht von der Hand zu weisen, da der doch hohe Kredit unter

Einreichung eines einzelnen Lohnbelegs ausbezahlt wurde. Ob seitens der Kreditgeberin

vorliegend tatsächlich eine Mitschuld vorgelegen hat, kann jedoch nach dem oben

Gesagten offengelassen werden.

4.

Damit obsiegt

die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst-

und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein

Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der

Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens

der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der

früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September

2019.

bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen

(Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand

zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der

Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 16. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des

Betruges und der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF

58.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 181.60, somit total CHF 2'539.80

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 9.15,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.40, somit total CHF

3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt des Kantons Zürich

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).