SB.2019.126
Betrug und Urkundenfälschung
13. September 2023Deutsch30 min
Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.126
URTEIL
vom 13.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. September 2019
betreffend Betrug und
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
16. September 2019 des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 521.20 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 300.– auferlegt
(bei Verzicht auf eine Berufung oder eine Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 150.–). Überdies gingen die Kosten der amtlichen
Verteidigung zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Gegen dieses Urteil erklärte A____ (nachfolgend:
Berufungsklägerin) durch ihre amtliche Verteidigerin am 27. Dezember 2019
Berufung und beantragte einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs und
der Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist weder
Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten. Mit
Berufungsbegründung vom 7. Mai 2020 hielt die Berufungsklägerin an den bereits
gestellten Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, B____
als Auskunftsperson zu laden. Des Weiteren sei ein graphologisches Gutachten
zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf dem Vertrag sowie dessen Beilagen zu
erstellen.
Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte die
Staatsanwaltschaft, das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16.
September 2019 sei zu bestätigen und insbesondere den Beweisantrag auf die
Ausfertigung eines graphologischen Gutachtens, abzuweisen.
Mit Schreiben vom 4. April 2023 wurde ein Wechsel der
amtlichen Verteidigung beantragt, welcher mit Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 5. April 2023 bewilligt wurde. Zudem kündigte die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 19. April 2023 die Ansetzung der
Hauptverhandlung und die zu ladende Auskunftsperson an. Gleichentags verfügte
sie die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines graphologischen Gutachtens,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheid des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag. Mit Vorladung vom 19. Juni 2023 wurden die Parteien zur
Hauptverhandlung am 13. September 2023 geladen.
In der Berufungsverhandlung vom 13. September 2023 wurde die
Berufungsklägerin zur Person und zur Sache befragt. Danach gelangte die
Verteidigerin der Berufungsklägerin zum Vortrag. Der als Auskunftsperson
geladene B____ ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die erste Vorladung konnte
ihm nicht zugestellt werden und auch die Zustellung an die neue, durch einen
Verbindungsbeamten herausgefundene Adresse, war nicht erfolgreich. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Für
sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete Berufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und
Abs. 4 StPO). Die Berufungsklägerin beantragt einen vollumfänglichen
Freispruch. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit das Urteil als
Ganzes.
2.
2.1
2.1.1
Die Berufungsklägerin macht eine
Verletzung des Konfrontationsrechts geltend. Dazu hat ihre Verteidigerin ausgeführt,
eine direkte Konfrontation mit den belastenden Aussagen der Auskunftsperson B____
sei weder im Vorverfahren noch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mit ihrer Mandantin erfolgt. Auch vor dem Appellationsgericht
sei die Auskunftsperson nicht erschienen und eine Konfrontation habe nicht
stattfinden können. So können die alleinigen Behauptungen der Auskunftsperson,
nach welchen die Berufungsklägerin die Dokumente angeblicherweise selbst
unterschrieben habe, nicht verwertet werden. Indem die Vorinstanz die Aussagen
von B____ trotz fehlender Konfrontation verwendet habe, habe sie insbesondere
Art. 147 Abs. 4 StPO nachweislich falsch angewendet (Berufungsbegründung,
Akten S. 221; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 280).
2.1.2
Die Vorinstanz hat zwar anlässlich der
Hauptverhandlung festgestellt, dass B____ nicht zur Hauptverhandlung erschienen
ist, daraus jedoch keine Schlüsse gezogen. Sie hat vielmehr die Aussagen der
Auskunftsperson im Vorverfahren tel quel in die Beweiswürdigung einfliessen
lassen und festgehalten, dass die Berufungsklägerin gemäss Aussagen von B____
die Dokumente unterschrieben habe. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien
diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und es sei eine
Schutzbehauptung, dass sie vom illegalen Handeln von B____ und C____ nichts
gewusst habe (erstinstanzliche HV, Protokoll Akten S.169; vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 184 f.). Auch die Verteidigerin hat in ihrem Plädoyer eine
allfällige Unverwertbarkeit der Aussagen von B____ mangels Konfrontation (noch)
nicht gerügt (Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S. 161 ff.).
2.2
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat die
beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch
darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens
einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte,
das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen
(BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_393/2022 vom
17.
Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1; 6B_1196/2018 vom 6.
März 2019 E. 2; je m. H.). Der Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht
uneingeschränkt. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die
Garantie nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er
trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange
Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit
der Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den
belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen
sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf
abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte
nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 m. H.; Christoph Ill, 'Konfrontationsanspruch: Einschränkung und
Kompensation', in: forumpoenale 3/2010 S. 165).). Nach der neueren
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann
selbst ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung («preuve unique
ou déterminante») verwertbar sein, wenn eine Konfrontation nicht möglich ist,
weil der Zeuge z.B. verstorben ist. Jedoch verlangt der EGMR, dass ausreichend
kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person
auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des
Beweismittels gewährleisten (zum Ganzen BGer 6B_1220/2019 vom 14. April
2020.
E. 4.2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 1.3; je m. H.). Der EGMR spricht im Zusammenhang mit zumutbaren
Nachforschungen der Behörden von guten Gründen («a good reason») für die
Nichtteilnahme eines Zeugen und das Bundesgericht verlangt von der Behörde
«vernünftige Anstrengungen», um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen (EGMR
25088/07 vom 6. Dezember 2012, in: forumpoenale 2/2013 S. 86; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Konkret in Bezug auf nicht mehr in der Schweiz anwesende, unauffindbare Zeugen hat
das Bundesgericht in einem Leitentscheid festgehalten, die Garantie des fairen
Verfahrens sei verletzt, wenn sowohl der Belastungszeuge als auch die
beschuldigte Person zu einem früheren Zeitpunkt im Untersuchungsverfahren
greifbar gewesen und eine Konfrontation somit möglich gewesen wäre (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1).
2.3
B____
wurde im Berufungsverfahren als Auskunftsperson geladen. Nachdem die erste
Vorladung mit dem Vermerk „destinataire inconnu à l’adresse“ zurückgekommen ist
wurde am 16. August 2023 mit dem Verbindungsbeamten Schweiz-Frankreich Kontakt
aufgenommen. Dieser teilte dem Appellationsgericht die aktuelle Adresse von B____
mit (erfolglose Zustellung an alte Adresse, Akten S. 259; E-Mail
Verbindungsbeamter, Akten S. 260). Doch auch die Zustellung an die neue Adresse
war erfolglos, d.h. das Schreiben wurde nicht abgeholt, und der Importprozess
im Bestimmungsland wurde am 5. September 2023 abgebrochen (Akten S. 265; S.
274). Es bleibt somit dabei, dass die Berufungsklägerin zu keinem Zeitpunkt mit
den belastenden Aussagen der Auskunftsperson konfrontiert wurde. Damit wurde ihr
Teilnahme- und Konfrontationsrecht in Bezug auf die Einvernahmen mit B____ und C____
zu keinem Zeitpunkt gewährt und ihre Einvernahmen können nicht zu Lasten der
Beschuldigten gewertet werden, zumal eine direkte Konfrontation bereits im
Untersuchungsverfahren hätte durchgeführt werden können als B____ noch in
Untersuchungshaft weilte.
3.
3.1
3.1.1
Der Berufungsklägerin wird vorgeworfen, in
Mittäterschaft mit B____ und C____ durch falsche Angaben in Bezug auf ihre
finanziellen Verhältnisse einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– bei der [...]
erlangt zu haben. Die Berufungsklägerin habe auf der Kreditfähigkeitsprüfung
mit Datum vom 6. Mai 2015 unterschriftlich und wahrheitswidrig einen Monatslohn
von CHF 5'724.55 bestätigt. Belegt habe sie diese Angaben mit der Eingabe einer
totalgefälschten Lohnabrechnung des Monats April 2015 der [...] GmbH. Mit
dieser von B____ gefälschten Lohnabrechnung und unter Mitwirkung des ebenfalls
in die Tathandlungen involvierten C____, habe die Berufungsklägerin eine weit
bessere persönliche Finanzlage bzw. eine erheblich grössere Kreditwürdigkeit
vorgetäuscht, als es der Wirklichkeit entsprochen habe.
3.1.2
Die Vorinstanz hat die Einwände der
Berufungsklägerin, keine Kenntnisse über die Machenschaften von B____ und C____
gehabt zu haben sowie nie einen Kredit in Höhe von CHF 48'000.– erhalten zu
haben, als Schutzbehauptung gewertet. Die Aussagen der Berufungsklägerin seien
widersprüchlich und es sei nicht nachvollziehbar, dass sie auf den
Kreditanträgen nur den Text neben der Unterschrift geschrieben habe, die
Unterschrift hingegen nicht von ihr stamme. Aufgrund der eingereichten
gefälschten Lohnabrechnung habe sie zumindest Kenntnis vom entsprechenden
Dokument, auf welchem ihr Einkommen von CHF 5'724.55 aufgeführt sei, zumal die
Budgetberechnung aufgrund ihrer Angaben erstellt worden sei. Nachweislich
falsch sei schliesslich, dass sie nie einen Kredit von CHF 48'000.– erhalten
habe, auf dem Auszug des [...]-Kontos der Berufungsklägerin sei dieser Eingang
dokumentiert. Auch die Abhebungen seien dokumentiert und stimmten nicht mit
ihren Angaben überein (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 184 f.).
3.2
Mit ihrer Berufung hat die Berufungsklägerin
geltend gemacht, dass es nicht ihre Absicht gewesen sei, in betrügerischer Art
und Weise einen Kredit zu erlangen. Sie habe B____ zwar um die Unterstützung
bei der Krediterlangung gebeten und ihm einige Dokumente wie ihren
Arbeitsvertrag, die Bankkarte, die C-Bewilligung sowie Steuerinformationen aus
dem Vorjahr übergeben, doch habe sie die besagten Dokumente nicht unterzeichnet.
Sie bestreitet im Übrigen nicht, dass auf ihr Konto CHF 48'000.–
eingegangen seien, doch habe sie so viel Geld gar nie gewollt und es sei im
Übrigen auch nicht sie gewesen, die diesen hohen Betrag abgehoben habe. Die
Berufungsklägerin hat somit festgehalten, weder eine gefälschte Lohnabrechnung
erstellt noch irgendwelche Unterlagen im Wissen um deren Fälschung
unterzeichnet zu haben. Sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit dem
Kreditantrag seien durch B____ bzw. seinen Komplizen erfolgt
(Berufungsbegründung, Akten S. 222; Plädoyer AV, erstinstanzliche HV, Akten S.
161.
ff.; Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 276 ff.).
3.3
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S.
40.
ff. m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der
beschuldigten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die beschuldigte
Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind, wobei ein sehr hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit gefordert ist, oft wird die Formel «mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit» verwendet (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3
S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 81 f., 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., je m.H.
sowie ausführlich: Tophinke, in:
Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N
82.
ff.). Der Grundsatz «in dubio pro reo» enthält keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
10.
N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1
des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des
Grundsatzes «in dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter
Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche
die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl.
Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4
3.4.1
Aufgrund der objektiven Beweismitteln,
namentlich des unterzeichneten und mit Datum versehenen Darlehensvertrag
inklusive der Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses (SB MROS CME / 1-5),
der gefälschten Lohnabrechnung der [...] GmbH (SB MROS CME / 7) sowie den
Kontoauszügen der [...] vom 1. Mai 2015 bis 19. Dezember 2016 (SB
MROS CME / 10-11) und dem Postenauszug der [...] vom 1. April 2015 bis 31. Dezember
2015.
(SB MROS MIG CME / 11- 20), ist belegt, dass mittels einer nicht der
Wahrheit entsprechenden Lohnangabe ein Kredit in Höhe von CHF 48’000.– erlangt
wurde. Aus den Dokumenten geht zudem hervor, dass dieser Betrag am 13. Mai 2015
auf das Konto der Berufungsklägerin überwiesen wurde. Nach dessen Eingang wurden
gleichentags CHF 2'000.– mittels Barbezug, am 15. Mai 2015 CHF 1'000.– per
Postomatbezug und CHF 20'000.– per Barbezug sowie am 18. Mai 2015 CHF 24'287.45
via Barbezug abgehoben (SB MROS MIG CME / 7). Am 15. Mai 2015 wurde zudem eine
Gebühr in Höhe von CHF 10.– für eine PIN-Nachbestellung verrechnet. Eine
weitere PIN-Nachbestellung wurde am 10. Juni 2015 getätigt und ebenfalls
mit CHF 10.– verrechnet. Aufgrund der objektiven Beweismittel ist somit
nachgewiesen, dass der Kredit mittels falscher Lohnangabe beantragt wurde, der
Betrag in Höhe von CHF 48'000.– auf das Konto der Berufungsklägerin eingegangen
ist und dass der gesamte Betrag auch wieder abgehoben wurde.
3.4.2
Die Berufungsklägerin bestreitet denn auch
nicht, mit B____ in Kontakt getreten zu sein und ihn um Hilfe bei einer Kreditaufnahme
gebeten zu haben. Sie bestreitet jedoch, die Unterschrift auf dem Kreditantrag
geleistet zu haben, von der gefälschten Lohnabrechung gewusst zu haben sowie einen
so hohen Betrag bezogen zu haben.
3.4.3
Die Berufungsklägerin ist im Ermittlungsverfahren
einmal einvernommen worden. Zudem ist sie an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Geschehnissen
befragt worden. Die erste Einvernahme ist am 16. Oktober 2017 und somit über
zwei Jahre nach dem Erhalt des fragwürdigen Kredits erfolgt. Damals hat die
Berufungsklägerin ausgeführt, dass sie Geld von der Bank erhalten habe, es
seien jedoch CHF 28'000.– und nicht CHF 48'000.– gewesen. Sie habe der Bank
ihre echten Dokumente eingereicht (Akten S. 59). Bei der Unterschrift auf dem
Kreditantrag handle es sich nicht um ihre. Sie habe einen Kredit benötigt, weil
ihre Schwester in Jamaika gestorben sei und es Probleme bei der Beerdigung
gegeben habe. Jemand habe ihr dann ein Büro in der Nähe des Claraplatzes
empfohlen, da die Person dort ihr das Geld auszahlen könne. B____ sei der Chef
dieses Büros gewesen (Akten S. 60). Sie hat verneint, jemals monatlich CHF
5'724.55 verdient zu haben und hat nochmals bekräftigt, das Dokument nicht
unterschrieben zu haben, es handle sich nicht um ihre Unterschrift. Die Schrift
daneben sei jedoch von ihr. Die Verträge und die Unterlagen habe sie nie
gesehen. Sie wisse, dass sie Papiere unterschrieben habe, es seien jedoch
andere gewesen. Sie kenne auch die Firma nicht, die auf der Lohnabrechnung
stehe, wer diese Lohnabrechnung erstellt habe, wisse sie nicht. Sie sei zu
einer Privatbank bzw. diesem Mann (B____) gegangen, da sie gewusst habe, dass
sie mit ihrem Einkommen bei keiner Bank Geld erhalten würde (Akten S. 61 ff.).
Sie habe die Gelder in zweimal CHF 10'000.– bezogen, B____ habe sie kein Geld
gegeben. Sie sei im Claraspital gewesen, als ihr das Geld überwiesen worden sei
(Akten S. 63 f.). Sie habe weder bereits früher einen Kredit aufgenommen noch
habe sie jemanden die Vollmacht für einen Bankbezug gegeben (Akten S. 64).
Anlässlich der Befragung vor dem Strafgericht am 16.
September 2019 hat die Berufungsklägerin bestätigt, nichts von der
Lohnabrechnung gewusst zu haben. Sie hat ergänzt, dass sie B____ ihren
aktuellen Arbeitsvertrag, ihren Ausweis, die Bankkarte sowie die
Steuerinformationen aus dem vorigen Jahr eingereicht habe. Wiederum hat sie
verneint, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Kreditantrag um die ihre
handelte. Bezüglich des überwiesenen Geldes ist die Berufungsklägerin bei ihrer
Aussage geblieben, CHF 28'000.– erhalten zu haben. B____ habe ihr gesagt, dass
das Geld nun auf ihrem Konto sei und sie zur Bank gehen solle. Sie sei zweimal
zur Bank gegangen und habe CHF 10'000.– bezogen. Sie blieb anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlungen auch dabei, dass sie gewusst habe, bei
einer Bank keinen Kredit zu bekommen und sie deshalb zu B____ gegangen sei.
Bezahlt habe sie ihn nicht (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170 f.).
Im Rahmen der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 13.
September 2023 ist die Berufungsklägerin bezüglich des Kerngeschehens
weitgehend bei ihren Aussagen geblieben. Es ist deutlich geworden, dass die
Berufungsklägerin davon ausgegangen ist, dass B____ ihr das Geld direkt auf die
Bank überwiesen hatte (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 287). Sie habe
ihm ihren Ausweis, die Bankkarte und die Steuererklärung gegeben, nach einer
Betreibung habe er sie nicht gefragt. Im Unterschied zu den früheren
Einvernahmen hat sie nicht mehr mit Absolutheit bestätigt, dass der Text neben
dem Unterschriftenfeld von ihr stammte, sondern hat relativiert, dass die
Ortsangabe und das Datum nach ihrer Schrift aussähen, es jedoch Unterschiede
gebe. Sie sei sicher, dass sie diese Dokumente nie gesehen habe, geschweige
denn sie unterschrieben habe. Sie habe B____ zwar nicht direkt eine
Schreibprobe abgeliefert, doch habe sie ihm u.a. die Steuererklärung abgegeben,
zudem habe sie Dokumente unterschreiben müssen, jedoch ohne Datum. Die
Unterschrift auf dem Bankbeleg des Bezugs über 24'000.– unterscheide sich von
ihrer, sie mache immer einen Bindestrich zwischen [...] und [...] und das sei
hier nicht so. Sie – und hier ist durchaus ein Widerspruch zu den vorigen
Angaben zu erkennen – hat nun angegeben, zweimal CHF 1'000.– bezogen haben. Das
Geld habe sie dann nicht mehr für die Bestattung ihrer Schwester gebraucht, da
zwischen Anfrage und Ausbezahlung sehr viel Zeit verstrichen sei, sondern damit
ihre Schulden bei der Krankenkasse bezahlt. Als das SMS von B____ gekommen sei,
habe sie diesen einen Bezug gemacht (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 288
ff).
3.4.4
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die
im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
getätigten Angaben der Berufungsklägerin nicht als insgesamt widersprüchlich zu
bewerten. So ist sie stets dabeigeblieben, die Unterschrift nicht getätigt zu
haben. Konsequent hat sie verneint, CHF 48'000.– erhalten zu haben und
insbesondere, den ganzen Betrag von ihrem Konto abgehoben zu haben. Unverblümt hat
sie zudem stets zu Protokoll gegeben, gewusst zu haben, dass sie bei einer Bank
nie einen Kredit erhalten würde und sie sich deshalb an B____ gewendet habe. Weiter
gab sie durchwegs an, die inkriminierten Dokumente nie gesehen zu haben, sie
habe einzig B____ die von ihm gewünschten Unterlagen eingereicht.
B____ hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass die
Berufungsklägerin die Dokumente gefälscht habe. Dies ist denn auch nicht so
angeklagt worden. Er hat stets angegeben, dass er, bzw. C____, die
Lohnabrechnung erstellt und den Kreditantrag eingereicht hätten. Nichtsdestotrotz
hat B____ die Berufungsklägerin belastet, indem er gesagt hat, sie habe die
Dokumente unterschrieben (Akten S. 54). Wie bereits eingangs erwähnt (vgl. oben
E. 2.3) können diese Angaben von B____ mangels Konfrontation nicht zu Lasten
der Berufungsklägerin gewertet werden. Konsequent hat die Berufungsklägerin
demgegenüber verneint, die Dokumente unterschrieben zu haben und sie macht
weiter geltend, keine Kenntnis von ihnen gehabt zu haben. Schaut man sich
sodann die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag an und vergleicht sie mit
der Unterschrift der Berufungsklägerin auf anderen Dokumenten, ist nicht von
der Hand zu weisen, dass diese keinerlei Ähnlichkeit mit der von der
Berufungsklägerin sonst verwendeten Unterschrift aufweisen (vgl. dazu z.B.
Unterschrift Aufenthaltstitel, SB MROS CME / 9). Augenfällig ist in diesem
Zusammenhang vielmehr die Ähnlichkeit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag
mit dem Kürzel von B____ auf den Einvernahmeprotokollen (Akten S. 45 ff.; S. 52
ff.; vgl. auch Berufungsbegründung, Akten S. 222). Bereits aufgrund dieser Zweifel
ist zu Gunsten der Berufungsklägerin davon auszugehen, dass sie den
Darlehensvertrag nicht selbst unterschrieben hat. An dieser Erkenntnis ändert
auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild des Datums und Orts ihrem
Schriftbild ähnelt, zumal B____ aufgrund der von ihr eingereichten
Steuererklärung Kenntnis ihrer Handschrift hatte.
Was die Angabe der Berufungsklägerin anbelangt, sie habe die
Kreditsumme von CHF 48'000.– nie zur Verfügung gehabt, ist objektiviert,
dass diese Summe auf ihr Konto eingegangen ist. Belegt ist weiter, dass der
gesamte Betrag auch wieder von ihrem Konto bezogen wurde (SB MROS MIG CME /
11- 20). Während sie im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung noch angegeben hat, CHF 28'000.– erhalten und davon
zweimal CHF 10'000.– bezogen zu haben (Auss. Berufungsklägerin, Akten S. 59; S.
63; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 170), hat sie während der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, nur CHF 1'000.–
bezogen zu haben, um damit Schulden für die Krankenkasse zu bezahlen (Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 289). Darin ist durchaus ein Widerspruch zu
erkennen, wobei nicht vergessen werden darf, dass die Vorfälle zum Zeitpunkt
der zweitinstanzlichen Verhandlung über acht Jahre zurückliegen. Dass sich die
Berufungsklägerin nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern kann, erstaunt vor
diesem Hintergrund nicht. Obwohl sich die Höhe der Beträge im Laufe der Zeit
verändert haben, bleibt die Berufungsklägerin dabei, nicht die kompletten CHF
48'000.– bezogen zu haben. Die Verteidigerin weist anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch zu Recht darauf hin, dass kurz
nach dem Eingang der grossen Summe auf dem Konto der Berufungsklägerin eine
PIN-Änderung vorgenommen wurde (Plädoyer AV, zweitinstanzliche HV, Akten S. 279).
Dies mutet in der Tat eigenartig an, zumal die Berufungsklägerin während der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nicht den Eindruck hinterlassen hat, besonders
geschäftserfahren zu sein und sich in Bankangelegenheiten sicher zu fühlen. So
habe sie das Geld auch bevorzugt am Schalter bezogen (Protokoll
zweitinstanzliche HV, Akten S. 288). Kommt hinzu, dass es sich beim
vorliegenden Fall um einen der ersten Fälle dieser Art im Geschäftsmodell von B____
gehandelt hat (Akten S. 47). Er hat sich zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits
einen Namen in lateinamerikanischen Kreisen gemacht, doch befand sich sein
Geschäftsmodell im Jahr 2015 noch in den Kinderschuhen. Es kann nicht
zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sein Vorgehen in diesem frühen Stadium
noch ein anderes war. Vieles weist darauf hin, dass B____ das Vertrauen und die
Naivität der Berufungsklägerin ausgenutzt hat und verglichen mit seinem
späteren Geschäftsmodell dabei gar noch einen Schritt weitergegangen ist. So
stimmt, wie bereits dargelegt, augenscheinlich die Unterschrift auf dem
Darlehensvertrag nicht mit der Unterschrift der Berufungsklägerin überein, die
PIN-Änderung genau in diesem Zeitraum ist ungewöhnlich und die konstanten Aussagen
der Berufungsklägerin über mehrere Einvernahmen hinweg erhellen, dass sie nicht
nur von einem weitaus kleineren Betrag ausgegangen ist, sondern stets
angenommen hat, dass das Geld direkt von B____ und nicht von einer Bank kommt.
3.5
Zusammengefasst ist somit in tatsächlicher
Hinsicht und in Abweichung des vorinstanzlichen Urteils sowie der Anklage nicht
erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag unterschrieben und
somit zur Kenntnis genommen hat, dass die Kreditanfrage auf falschen Angaben
beruht. Zudem bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts Zweifel daran, dass alle
Bezüge des kompletten Betrags vom Konto der Berufungsklägerin rechtmässig
erfolgt sind.
3.6
3.6.1
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist nun in
einem nächsten Schritt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob die Tatbestände
des Betrugs und der Urkundenfälschung in Anbetracht der oben dargelegten (E.
3.5) Ausgangslage überhaupt erfüllt sein können.
3.6.2
Die Vorinstanz hat die Aussage der
Berufungsklägerin, nichts von den illegalen Machenschaften von B____ und C____
gewusst zu haben, als Schutzbehauptung gewertet (vorinstanzliches Urteil, Akten
S. 185). Dies insbesondere deshalb, weil der Berufungsklägerin bewusst gewesen
sei, als Sozialhilfebezügerin von ihrer Bank nie einen Kredit bewilligt zu
bekommen und sie auch den Darlehensvertrag unterschrieben habe. Indem die
Berufungsklägerin die falsche Lohnabrechnung – eine Urkunde – für den Erhalt
des Kredits verwendet habe, habe sie sowohl in objektiver als auch subjektiver
Weise eine Urkundenfälschung begangen. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung hat die Vorinstanz ausgeführt, es komme nicht darauf an, vom wem
die Urkunde herrühre, sondern es gehe einzig um die Verwendung der Urkunde.
Zudem habe sie die Bank wissentlich und willentlich über ihre tatsächliche
Kreditwürdigkeit getäuscht, weshalb die Vorteilsabsicht zu bejahen und auch der
subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sei (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 185 f.).
Auch in Bezug auf den Betrugstatbestand gemäss Art. 146 Abs.
1.
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) hat die Vorinstanz die
Tatbestandsmässigkeit bejaht. Indem die Berufungsklägerin in der
Kreditfähigkeitsprüfung bestätigt habe, einen Monatslohn von CHF 5'724.55 zu
erhalten und dies mittels einer gefälschten Lohnabrechnung untermauert habe,
habe sie sich besonderer Machenschaften bedient. Da es sich bei einer
Kreditvergabe um Massengeschäfte handelt und sich aus den eingereichten Belegen
keine Auffälligkeiten ergeben hätten, die die Bank zu weiteren Abklärungen
verpflichtet hätte, habe dies zu einem Irrtum und zur Vermögensverfügung auf
das Konto der Berufungsklägerin geführt. Der Vermögensschaden sei ebenfalls
gegeben und somit der objektive Tatbestand erfüllt. Da die Berufungsklägerin
den Kredit wissentlich und willentlich von ihrem Konto abgehoben habe, seien
zudem auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht erfüllt (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 186 f.).
3.6.3
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar,
wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt,
bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer
schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76
E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs.
1.
StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Alternativ sieht das
Gesetz als Täuschungshandlung die Bestärkung in einem Irrtum vor. Letzteres
erfordert die aktive Unterstützung einer beim Tatopfer bereits bestehenden
tatsachenwidrigen Vorstellung (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV
11.
E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E.
2.3.2).
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen, wobei nicht
eine bewusste Reflexion vorausgesetzt ist, sondern es reicht, wenn der
Getäuschte im Sinne eines «Mitbewusststeins» von der Richtigkeit der fraglichen
Angaben ausgeht (BGE 118 IV 38; vgl. dazu Schlegel,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage,
Bern 2020, Art. 146 N 16). Der Betrug ist vollendet, wenn der
täuschungsbedingte Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition
veranlasst hat, die einen Vermögensschaden bewirkt. Der Schaden kann in einer
Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven bestehen. Es reicht aber auch ein
blosser Gefährdungsschaden, das heisst die Gefährdung des Vermögens in einem
Masse, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Schlegel, a.a.O., Art. 146 N 19 ff.)
Die Täuschung muss arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der
Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (vgl. dazu BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021
vom 17. Februar 2022 E. 6.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist das Merkmal der Arglist regelmässig dann gegeben, wenn der Täter seine
falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da
im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut
werden darf. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf Urkunden verlassen können
(BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 m.H.; BGer 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 1.2).
Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte
Anzeichen für deren Unechtheit ergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Schliesslich
hält das Bundesgericht fest, dass wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen
gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden,
besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2000 vom 27. August 2020 E.
4.4).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art.
12.
StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das Wissen bezieht sich auf die
Tatumstände, welche sich unter die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes
subsumieren lassen. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Eintritt des
Erfolgs allein darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Wollen
geschlossen werden, wenn sich ihm dieser als so wahrscheinlich aufdrängt, dass
sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung oder
Inkaufnahme jenes Erfolges ausgelegt werden kann (BGer 6B_135/2017 vom 20.
November 2017 E. 2.2.1 m.H.). Im Sinne des sogenannten Eventualvorsatzes
handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter
oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder
sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3 m.H.). Beim Betrug gemäss Art. 146 StGB muss der Täter oder die
Täterin um die Verwendung gefälschter Urkunden zur Täuschung wissen und den
Willen haben, den Irrtum bei der Geschädigten durch die Verwendung falscher
Urkunden hervorzurufen. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter
oder die Täterin nicht geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich
feststellbarer Indizien und gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
oder der Täterin erlauben.
3.6.4
Ob die Handlungen der Hintermänner der
Berufungsklägerin zugerechnet werden können, hängt vorallem davon ab, welches
Wissen sie hatte. Wenn die Berufungsklägerin davon ausgehen musste, dass der
Kreditantrag (notabene mit inkorrekten Angaben) zusammen mit dem gefälschten
Lohnbeleg eingereicht wird, müsste sie für das Handeln ihrer Stellvertreter
einstehen. Davon kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. So ist bereits
nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin den Darlehensvertrag und damit die
Berechnungsblätter des monatlichen Budgetüberschusses unterschrieben und damit
zur Kenntnis genommen oder überhaupt zu Gesicht bekommen hat. Daran ändert im
Übrigen auch der Umstand nichts, dass das Schriftbild der Datums- und
Ortsangabe derjenigen der Berufungsklägerin ähnelt, da alleine diese Angabe
noch nicht bedeutet, dass sie mit dem Inhalt des Kreditvertrags einverstanden war.
Zudem erhellen ihre Aussagen, dass sie B____ in Bezug auf das Kreditgeschäft
vertraut hat. Sie hat ihm nämlich sämtliche erforderlichen Dokumente
eingereicht und das aus ihrer Sicht Notwendige zur Erlangung des Geldes
unternommen. Auch ist sie davon ausgegangen, dass er ihr das Geld ausbezahlt
und somit die Dokumente nicht weitergereicht werden müssen. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz, kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sie trotz
ihres Wissens, bei einer normalen Bank keinen Kredit zu erlangen, davon ausgegangen
ist B____ verfüge über die nötigen Beziehungen und könne ihr unbürokratisch mit
ihren Geldsorgen helfen. Im Übrigen ist dies auch vor dem Hintergrund ihrer
eingeschränkten Deutschkenntnisse sowie ihrer Geschäftsunerfahrenheit nicht
lebensfremd und nachvollziehbar. Nicht zuletzt zielte auch das Geschäftsmodell von
B____ auf Personen wie die Berufungsklägerin ab. Zu Gunsten der
Berufungsklägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sie über die
Machenschaften von B____ im Bilde war und sich somit bewusst gewesen ist, dass
für die Erlangung des Kredits nicht nur ein Lohnbeleg gefälscht wurde, sondern
dieser auch zusammen mit den falschen Angaben zu ihrem Einkommen an ein
Kreditinstitut überwiesen wurde. Es ergeht somit in Anwendung des Grundsatzes
«in dubio pro reo» ein Freispruch von der Anklage des Betrugs und der
mehrfachen Urkundenfälschung.
Auch wenn sich die Kreditgeberin grundsätzlich auf die
Angaben der Antragsstellenden hinsichtlich der finanziellen und
wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen darf, ist vorliegend eine gewisse
Opfermitverantwortung nicht von der Hand zu weisen, da der doch hohe Kredit unter
Einreichung eines einzelnen Lohnbelegs ausbezahlt wurde. Ob seitens der Kreditgeberin
vorliegend tatsächlich eine Mitschuld vorgelegen hat, kann jedoch nach dem oben
Gesagten offengelassen werden.
4.
Damit obsiegt
die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche erst-
und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der amtlichen Verteidigerin [...] ein
Honorar von insgesamt CHF 3'572.75 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der
Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens
der Berufungsklägerin keine Anwendung. Für das Berufungsverfahren wird der
früheren amtlichen Verteidigerin, [...] für ihren Aufwand vom 19. September
2019.
bis 3. März 2023 insgesamt CHF 2'539.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen
(Akten S. 238). Der amtlichen Verteidigerin, [...] wird für ihren Aufwand
zuzüglich Hauptverhandlung ab 4. April 2023 insgesamt CHF 3'474.20 aus der
Gerichtskasse zugesprochen (Akten S. 282). Für die Einzelheiten wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 16. September 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des
Betruges und der Urkundenfälschung kostenlos freigesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'300.– und ein Auslagenersatz von CHF
58.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 181.60, somit total CHF 2'539.80
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'216.65 und ein Auslagenersatz von CHF 9.15,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 248.40, somit total CHF
3'474.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt des Kantons Zürich
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).