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Entscheid

SB.2019.128

mehrfachem Diebstahl, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung

12. November 2020Deutsch98 min

Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.128

URTEIL

vom 12.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Carl

Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,

Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

B____

Privatklägerin 1

C____

Privatklägerin 2

beide vertreten durch [...],

Advokat, [...]

und durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. August 2019 (SG.2018.12)

betreffend mehrfachen Diebstahl, versuchten

Betrug und Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2019 des mehrfachen

Diebstahls, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt

und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2015 (1 Tag). Zudem wurde er zu CHF

10'000.– und EUR 1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____

verurteilt. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Vom Vorwurf des

versuchten Betrugs (AS Ziff. 3) wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde das

Verfahren gegen A____ betreffend mehrfache Urkundenfälschung (AS Ziff. 5)

zufolge Unzuständigkeit eingestellt. Zudem wurde A____ zu CHF 10'000.– und EUR

1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt. Die

Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihm die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'484.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

10'000.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 23. Dezember 2019

Berufung, wobei das Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Es wird beantragt,

das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei der

Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 beantragte der Berufungskläger – in

Übereinstimmung mit dem bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten

Antrag, dass das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 aufzuheben und

der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen sei, dies

unter o/e-Kostenfolge bzw. es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem

Berufungskläger eine Partei- und Haftentschädigung zuzusprechen.

Mit

Berufungsantwort vom 27. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der

Berufungskläger unter Abweisung der Berufung wegen mehrfachen Diebstahls,

versuchten Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen sei. Über die Zivilklagen und

weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen

Urteil entsprechend zu befinden, dies unter o/e-Kostenfolge. Auch die

Privatklägerinnen beantragten ihrerseits mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020,

die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen

Teilen zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.

Mit Verfügung

vom 3. Juli 2020 bzw. Vorladung vom 6. Juli 2020 lud der Instruktionsrichter

die Parteien zur Berufungsverhandlung am 12. November 2020 vor. Das

Zentralgefängnis Lenzburg reichte am 5. November 2020 einen Vollzugsbericht

über den Berufungskläger ein. Dieser nahm mit Schreiben vom 4. November 2020

zum Bericht Stellung.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 wurde der Berufungskläger befragt.

Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie der

Rechtsvertreter der Privatklägerinnen zum Vortrag. Die Parteien hielten an

ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Mit Beschluss vom 12.

November 2020 wurde der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende

Berufungskläger aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und einen

vollumfänglichen Freispruch von der Anklage. Aufgrund der fehlenden

(Anschluss-)Berufung der Staatsanwaltschaft sind somit der Freispruch vom

Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3 sowie die Einstellung des

Verfahrens betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 5 zufolge

Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt auch für die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

Der Verteidiger

des Berufungsklägers stellte im Rahmen der zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung den Beweisantrag, dass aufgrund einer möglicherweise beim

Berufungskläger vorliegenden Demenzerkrankung eine ärztliche Abklärung

vorzunehmen sei, da eine solche Erkrankung Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit

und überdies Einfluss auf die Strafempfindlichkeit haben könne. Die

Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags.

2.2

Schuldfähigkeit

bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie

gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, [StGB,

SR 311.0]). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das

Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter

Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145

E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai

2016.

E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April

2013.

E. 2.1.1).

2.3

Vorliegend

bestehen keine Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der

Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Der Verteidiger des

Berufungsklägers stützt sich bei seinem Antrag auf den Vollzugsbericht des

Zentralgefängnisses Lenzburg vom 3. November 2020 (Akten S. 3042 ff.).

Demgemäss habe das Vollzugspersonal beim Berufungskläger vermehrt

«Gedächtnislücken» und zum Teil widersprüchliche und wirre Aussagen sowie

Handlungsweisen beobachtet. Aufgrund dessen sei der Anstaltspsychiater für eine

Einschätzung angefragt worden. Dieser konnte in der Folge jedoch bei der

Konsultation keine «ausreichende[n] Hinweise für eine Demenz, welche

weiterführende diagnostische Massnahmen notwendig machen würden, [finden]».

Überdies wurde der allgemeine Gesundheitszustand des Berufungsklägers vom

gefängnisinternen Gesundheitsdienst im Hinblick auf sein Alter und die

medizinische Vorgeschichte als «gut» bezeichnet (Akten S. 3043). Aufgrund der

ärztlichen Einschätzung ist entsprechend nicht vom Vorliegen einer

Demenzerkrankung auszugehen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des

Berufungsklägers ist es nicht erstaunlich, wenn bei ihm gewisse

Gedächtnislücken auftauchen sollten. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Befragung

vor den Schranken war der Berufungskläger durchaus in der Lage, sich adäquat zu

den ihm gestellten Fragen zu äussern und durchaus eloquent seinen Standpunkt zu

vertreten. Einen verwirrten Eindruck vermittelte der Berufungskläger nicht. Des

Weiteren ist festzuhalten, dass die dem Berufungskläger vorgeworfenen

Straftaten aus den Jahren 2008 bis 2015 stammen. Eine rückwirkende Feststellung

von allfälligen Demenzanzeichen ist daher schwerlich durchführbar. Auch spricht

die jeweils raffinierte Art der Tatbegehung klarerweise gegen eine

Demenzerkrankung des Berufungsklägers (vgl. dazu hinten E. 5 ff.).

Somit lassen

keine Umstände darauf schliessen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in

seiner Schuldfähigkeit bzw. in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

eingeschränkt gewesen ist. Auswirkungen auf die Strafempfindlichkeit aufgrund

des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sind allenfalls im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen (s. hinten E. 6.13). Im Ergebnis ist daher

kein ärztliches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen,

womit der Antrag abzuweisen ist.

3.

3.1

Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen die vom Strafgericht unter der

Rubrik «Glaubwürdigkeitsprüfung» gemachten Ausführungen. Wie die Vorinstanz

selbst schreibe, handle es sich um «nicht auf die Sache bezogene Aussagen» des

Berufungsklägers. Trotzdem bezeichne das Strafgericht ihn als widersprüchlich

und einzelne Aussagen als falsch bzw. aktenwidrig. Mit dieser Argumentation

übersehe die Vorinstanz, dass es ihr in keiner Weise zustehe, eine generelle

«Glaubwürdigkeitsprüfung» zu veranstalten und unabhängig vom angeklagten

Sachverhalt eine Person schlechtzureden. Eine eigentliche

Glaubwürdigkeitsprüfung sei eine rechtswidrige Anmassung seitens des

Strafgerichts, die ausserhalb der konkreten Beweiswürdigung betreffend die

angeklagten Delikte keine Berechtigung habe. Nur die angeklagten Delikte seien

Prozessgegenstand. Eine angeschuldigte Person dürfe prozessual Unwahrheiten

sagen und man dürfe nicht aus etwaigen Unstimmigkeiten aus ganz anderen

Konstellationen auf solche in der Hauptsache schliessen. Es komme hinzu, dass

der Berufungskläger offensichtlich ein betagter Mann sei. In seinem Alter könne

es naturgemäss zu gedanklichen Verschiebungen kommen. Es sei verfehlt, eine

bislang völlig unbescholtene Person deswegen insgesamt für unglaubwürdig zu

erklären und sie zum Straftäter abzustempeln.

3.2

Dem

Berufungskläger ist zuzustimmen, dass es keine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung

gibt bzw. das Gericht gestützt auf eine solche eine Verurteilung vornehmen

kann. Das früher existierende Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer

Person als ein überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal

wurde aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse verworfen. Gegenstand der

aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet vielmehr die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage der betreffenden Person zum untersuchten

Sachverhalt (Ludewig/Tavor/Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415, 1418). Jedoch ist zum einen festzuhalten,

dass das Strafgericht die Verurteilung des Berufungsklägers nicht auf diese

allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung abstützt, sondern vielmehr eine Prüfung der

vorhandenen Beweise und Indizien für jedes einzelne Delikt vornimmt. Zudem

können auch die Ausführungen der Vorinstanz zur «Glaubwürdigkeit» bei der

konkreten Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu

den einzelnen Sachverhalten miteinbezogen werden, insbesondere wenn es um die

Frage der Aussagekonstanz des Berufungsklägers geht. Zum anderen zeigt sich

durch die Ausführungen der Vorinstanz auch, dass sich der Berufungskläger jeweils

ähnlichen Vorwürfen von sich gegenseitig nicht bekannten Personen ausgesetzt

sieht. Auf den Umstand, dass der Berufungskläger jeweils auf ähnliche Weise

dazu ansetzte, die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte zu begehen, durfte die

Vorinstanz ohne Weiteres hinweisen. Auch ist für die Strafzumessung zulässig,

dieses immer gleiche Tatvorgehen des Berufungsklägers (Annäherungsversuche an

ältere Damen, Vorgaukeln der grossen Liebe und Erschleichen des Vertrauens bei

gleichzeitig bestehender gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bzw. Ehe) und die

damit einhergehenden Lügengeschichten etwa vom vermögenden Kunsthändler,

Bankier oder Abkömmling einer Brauereidynastie mitzuberücksichtigen

(illustrativ etwa Akten S. 1854-1856). Entsprechend sind die betreffenden

Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Der

Berufungskläger bringt überdies hinsichtlich «Anklagepunkt 6» [recte:

Anklagepunkt 5] der Anklageschrift vor, dass das Verfahren betreffend die

Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] zum Nachteil von D____ † von der

Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main am 11. Juli 2017 eingestellt worden

sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 der deutschen

Strafprozessordnung (StPO/D) sowie auch die analoge Regelung in der Schweiz zu

einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich

des in der Schweizer Rechtssprache nicht geläufigen Begriffs des

Strafklageverbrauchs, welcher bei einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D

nicht vorliege. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Auch nach

deutschem Recht sei ein formeller und rechtskräftiger Einstellungsbeschluss

nicht einfach einem Sistierungsentscheid gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme

des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise, die im Zeitpunkt der Einstellung nicht

bekannt gewesen seien. Insofern handle es sich beim Vorwurf der

Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen diesbezüglich ein Freispruch

zu erfolgen habe.

4.2

Dieser

Darstellung ist zu widersprechen. Einerseits nimmt der Berufungskläger

irrtümlich an, dass aufgrund der angeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil von

D____ † eine Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgt ist. Das diesbezügliche

Verfahren gegen den Berufungskläger wurde aber aufgrund fehlender örtlicher

Zuständigkeit eingestellt (vgl. E. II.1. des strafgerichtlichen Urteils, Akten

S. 2692 ff.). Das Strafgericht hat sich jedoch bei der Beurteilung des

versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise mit dem Umstand

befasst, dass es sich bei diesem (zusammen mit dem dazu gehörenden Anhang)

ebenfalls um eine Fälschung gehandelt haben muss. Sofern der Berufungskläger

sich mit der Geltendmachung von «ne bis in idem» auf diesen Sachverhaltskomplex

bezieht, gilt es Folgendes auszuführen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,

steht der «ne bis in idem»-Grundsatz nicht einer erneuten Strafverfolgung im

Weg, wenn eine Behörde eines anderen Schengen Vertragsstaates die

Strafverfolgung einstellt, bevor eine Anklage erhoben wird. Dies gilt jedoch

nur, wenn die Einstellungsentscheidung nach dem Recht des einstellenden Staates

«die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein

Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet» (Urteil

der Vorinstanz unter Verweis auf Tag

in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 11 StPO N 8), E. II.6,

Akten S. 2698). Da die Einstellungsverfügung in Deutschland nach deutschen

Recht erging, ergibt sich die Antwort zur Frage, unter welchen Voraussetzungen

eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. eine erneute Strafverfolgung

möglich ist, nach der deutschen Strafprozessordnung. Gemäss § 170 Abs. 1 und 2 StPO/D stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht

genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage bieten. Anders als die

Einstellungsverfügung nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 323 StPO, Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 323 N 1)

ist eine Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 nicht rechtskraftfähig und

Dispositiv

bewirkt keinen «Strafklageverbrauch». Die Ermittlungen können demnach bei

gegebenem Anlass wieder aufgenommen werden. Möglich ist dies insbesondere bei

neuen tatsächlichen Hinweisen, aber auch bei begründet geänderter

Rechtsauffassung oder begründet neuer Bewertung des Beweismaterials (Kölbe, in: Münchner Kommentar, Band 2,

1. Auflage, München 2016, § 170 StPO N 26; Moldenhauer,

in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, München 2019, § 170 StPO N 23; der

in Deutschland in diesem Zusammenhang gebräuchliche Begriff des

«Strafklageverbrauchs» ist mit dem Grundsatz «ne bis in idem» gleichzusetzen,

wonach eine neue Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat verboten ist [Werner, «Strafklageverbrauch», in:

Creifelds et al. (Hrsg.), Rechtswörterbuch, 24. Auflage, München 2020]). Die

Einstellungsverfügung begründet zudem auch keinen Vertrauensschutz zu Gunsten

des Beschuldigten (Moldenhauer,

a.a.O., § 170 StPO N 23). Aufgrund dieser Umstände stellt es keine

Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem» dar, wenn bei der Beurteilung

des versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise die mögliche

Urkundenfälschung des Mietvertrags ([...]) vom 15. November 2006 berücksichtigt

wird.

5.

Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen die

verschiedenen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe.

5.1

5.1.1 Für

zahlreiche dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte verschafft die

Betrachtung der objektiven Beweismittel keine abschliessende Klarheit, da diese

oftmals nicht oder nur teilweise vorhanden sind. Ob die betreffenden

Sachverhalte im Umfang der Anklage vorliegen, ergibt sich in den vorliegenden Fällen

darum zum einen aus der Würdigung der sich oftmals widersprechenden Aussagen

des Berufungsklägers sowie andererseits aus den vorhandenen übrigen

Beweismitteln und Aussagen der Geschädigten.

5.1.2 Der

Beweiswert der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel

indiziell verstärkt, bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf

ist das rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses

sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).

Im Rahmen der

Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem

Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das

einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das

Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den

für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des Urteils BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz in dubio

pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu

ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach

ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel

in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für

alle Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt

die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung

des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen,

aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Im

Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die

einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs

das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis

kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden

Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene

Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in

dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die

richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.).

5.2.

5.2.1 Der

Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil

von E____ † (AS Ziff. 1). Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus,

dass aus tatsächlicher Sicht unbestritten und durch Bankunterlagen belegt sei,

dass E____ † am 2. Juli 2008 EUR 150'525.– und CHF 50'000.– von ihren

Privatkonten bei der [...] abgehoben habe. Ebenso sei belegt, dass sie am

10. Juli 2008 ihr ebenfalls bei der [...] gemietetes Bankschliessfach

gekündigt und sie den darin aufbewahrten Schmuck im Wert von CHF 18'480.–

zusammen mit dem zuvor bezogenen Bargeld in einem Handgepäckkoffer im Keller

ihrer Wohnung an der [...] in [...] verstaut habe. Durch den aktenkundigen

Polizeirapport sei zudem erstellt, dass dieser Handgepäckkoffer samt Inhalt

zwischen dem 11. Juli 2008 um 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008 um 14:00 Uhr aus

dem Kellerabteil gestohlen worden sei. Der Berufungskläger bestreite zwar den

gegen ihn erhobenen Vorwurf des Diebstahls und würde sogar behaupten, dass das

entwendete Geld ihm gehört habe, jedoch fänden sich für seine Darstellungen in

den Akten keine Stützen bzw. seien seine Aussagen widerlegbar.

5.2.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass es für einen solchen

Tatvorwurf keinerlei Beweise gebe. Weder seien Spuren im Kellerabteil gesichtet

worden, noch gebe es Zeugenaussagen oder ähnliche Beweismittel, die seine

Täterschaft in irgendeiner Weise nahelegen würden. Auch die Behauptung der

Vorinstanz, es sei durch den Polizeirapport «erstellt», dass der

Handgepäckkoffer gestohlen worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Ein

Polizeirapport nehme den geschilderten Sachverhalt auf, könne aber für sich

selbst keinen Beweis darstellen. Es komme hinzu, dass im Rapport der

Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2008 die Rede sei von entwendetem Schmuck im

Wert von ca. CHF 30'000.00 und Bargeld von CHF/EUR 40'000.00 – 50'000.00.

Zu einem späteren Zeitpunkt habe E____ † den Betrag erhöhen wollen. Aus

dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergebe sich aber klarerweise, dass mit DW [...]

Rücksprache genommen worden sei und er ausdrücklich die Beträge von

CHF 40'000.00 bestätigt habe. Die Anklageschrift setzte sich über diese

Angaben zu Unrecht hinweg. Auch die Geschädigte, E____ †, habe mit keiner

Silbe behauptet, dass der Berufungskläger den Diebstahl begangen habe. Im

Gegenteil habe sie mehrfach der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass man nicht gegen

ihren Freund ermitteln solle. Die Vorinstanz wolle aus dem Umstand, dass der

Dieb einen Schlüssel gehabt haben müsse, auf den Berufungskläger schliessen. Es

habe sich um ein einfaches Kellerschloss gehandelt und zahlreiche andere

Fallkonstellationen seien denkbar. Auch sei es möglich, dass E____ † selber

etwas vergessen oder herausgenommen habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass E____ †

in ihren zahlreichen Briefen an die Staatsanwaltschaft sowohl den Abwart, eine

Putz-Equipe und Arbeiter einer Baufirma erwähnt habe. Auch scheine sie recht

forsch in dieser Sache gehandelt zu haben, habe sie doch den damaligen Ersten

Staatsanwalt sogar privat angeschrieben. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass E____ †

den Berufungskläger vollständig entlastet habe, in keiner Weise zu seinen

Gunsten gewertet. Im Gegenteil solle diese Konstellation für ihn sogar noch

nachteilig sein. Hätte E____ † den Berufungskläger als Tatverdächtigen

genannt, so hätte er das Recht, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Nun

aber liege die Fallkonstellation vor, dass E____ † gestorben sei und sie

zuvor den Berufungskläger vollständig entlastet habe. Die Vorinstanz habe

diesen gewichtigen Entlastungspunkt einfach übersehen. Somit stehe auch nicht

fest, ob überhaupt etwas gestohlen worden sei oder Wertgegenstände und Geld

etwa von E____ † einer anderen Person übergeben worden seien. Auch das

Vorhandensein von Schmuck, insbesondere dieses Ausmasses, sei bei einem

Schranksafe durch nichts belegt. Sei dieses Gut hingegen gestohlen worden, so fehle

jeder Beweis für die behauptete Tatbegehung durch den Berufungskläger. Man

hätte zu diesem Punkt E____ † in einer Konfrontation näher befragen

müssen. Die Vorinstanz meine aus dem Umstand, dass der Berufungskläger

womöglich beim Abholen und Deponieren des Bargelds und des Schmucks dabei

gewesen sein solle, etwas über seine Täterschaft ableiten zu können. Dieser

Schluss sei willkürlich. Unverständlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz

eine Belastung des Berufungsklägers darin erkennen wolle, dass einen Tag nach

Auflösung des Bankschliessfachs der Diebstahl begangen worden sein solle. Warum

dies der Fall sein solle, lege die Vorinstanz nicht näher dar. Hinzu komme,

dass der Diebstahl selbst gar nicht bewiesen worden sei. Nicht haltbar sei

zudem die Unterstellung, der Berufungskläger sei im Januar 2019 in [...] wegen

eines ähnlich gelagerten Sachverhalts «in den Fokus polizeilicher Ermittlungen»

geraten. Es sei der Sache angemessener, wenn sich das Strafgericht präziser

ausdrücken würde. Die Staatsanwaltschaft München habe dieses Verfahren

eingestellt. Es sei unzulässig, aus einem eingestellten, somit freisprechenden

Entscheid, etwas zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuleiten. Ferner erscheine

es recht seltsam, wenn die Vorinstanz eine Dritttäterschaft «klar»

ausschliesse. Ein Ausschluss sei nicht möglich und sei vor allem von E____ †

nicht behauptet worden. Sie habe im Gegenteil ganz andere Personen verdächtigt.

Die Vorinstanz nehme auch darauf Bezug, dass der Berufungskläger einen

ähnlichen Betrag aus [...] bezogen habe und als Eventualstandpunkt geltend

mache, der gestohlene Betrag würde ohnehin ihm gehören. Es sei nicht von

Belang, ob diese Geschichte einen konkreten Bezug zu einer Forderung E____ †

gehabt habe. Der Berufungskläger habe den Diebstahl nicht begangen. Die

Vorinstanz meine, im Berufungskläger eine Person zu erkennen, der es gelinge,

Frauen zu überreden, damit sie ihm Geld übertragen. Würde dies zutreffen, so

hätte der Berufungskläger E____ † nicht bestehlen müssen. Er hätte sich

diesen Betrag, oder Teile davon, auch schenken lassen können. Der

Diebstahlsvorwurf sei eine willkürliche Unterstellung. Auch die Idee der

Vorinstanz, dass der Berufungskläger mit der Deposition grosser Geld- und

Schmuckbeträge im Keller etwas zu tun haben solle, sei in keiner Weise

überzeugend. In der Einvernahme vom 4. August 2008 habe E____ † in aller

Klarheit ausgesagt, dass die Idee, Schmuck und Bargeld im Keller zu verstauen,

von ihr stamme. Warum solle der Berufungskläger E____ † überreden, grosse

Geldbeträge zu beziehen, um diese dann ausgerechnet im Keller zu verstauen, wo

er dann das Geld leicht stehlen könne. Dies sei eine absurde Geschichte.

Zusammengefasst gebe keinerlei Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers.

Die Vorinstanz habe einfach vermutet, dass er die Tat begangen habe. Dies sei

unzulässig.

5.2.3

5.2.3.1 Dem

Berufungskläger ist Recht zu geben, wenn er aufführt, dass keine direkten

Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Jedoch existieren eine Vielzahl von

Indizien, welche eine Tatbegehung durch den Berufungskläger nahelegen. Der

Umstand, dass die in der Anklageschrift genannten Schmuckstücke sowie das

Bargeld entwendet wurden, wurde durch die Geschädigte, E____ †, selbst zu

Protokoll gegeben bzw. wurden ihre Aussagen im Pikettbericht vom 13. Juli 2008

wiedergegeben (Akten S. 445 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich

jedoch vor, dass dadurch noch nicht belegt sei, dass der die Schmuckstücke

sowie das Bargeld enthaltende Koffer effektiv gestohlen worden sei. Auch seien

zahlreiche andere Fallkonstellationen denkbar, wonach nicht er den Schmuck und

das Bargeld entwendet habe. Des Weiteren sei auch fraglich, ob nicht die

Geschädigte selbst etwas vergessen oder aus dem Koffer herausgenommen und einer

anderen Person gegeben habe.

Sofern es um die

Fragen geht, ob Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese

Gegenstände umfassten und ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ †

selbst aus dem Versteck entfernt wurden, ist einerseits auf die Aussagen der

Geschädigten abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die

Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch

methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein

bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der

aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt

werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien

und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend

ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird

zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet

ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der

festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen,

dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer

6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1,

je mit Hinweisen).

Grundlage für

eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist

deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus,

dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen

längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in

allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die

Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,

S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder

Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden

vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit

von E____ † in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen

massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und

Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die

Geschädigte zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen

Alter, jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle sowie die Korrespondenz, welche E____ †

mit der Staatsanwaltschaft führte, auf eine gute geistige Verfassung von ihr

schliessen (vgl. etwa Akten S. 500, 501, 511, 525, 546, 994 ff., 1005 ff., 1011

ff.).

Des Weiteren

kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist,

in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von

Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend ist nicht

ersichtlich, weshalb E____ † den Sachverhalt falsch dargelegt haben

sollte. Eine derart gelagerte Motivation wird vom Berufungskläger auch nicht

vorgebracht.

Hinsichtlich der

Aussagequalität ist des Weiteren eine Inhaltsanalyse der Schilderungen von E____ †

vorzunehmen. In deren Rahmen wird das Vorliegen von Realkennzeichen untersucht

sowie ein Strukturvergleich und eine Konstanzanalyse vorgenommen. Ausführungen

von E____ † zum Sachverhalt finden sich in den Einvernahmen vom 4. August

2008 (Akten S. 994), 28. August 2008 (Akten S. 1005), 19. November

2008 (Akten S. 1011) sowie in ihren Aussagen vom 12. Juli 2008, welche die

Polizei vor Ort protokollierte und im Bericht vom 13. Juli 2008 sowie im

Rapport vom 12. Juli 2008 wiedergegeben wurden (Akten S. 445 ff., 957 ff.). In

den Ausführungen der Geschädigten finden sich dabei verschiedene

Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Zu beachten ist hierbei, dass sich

die Aussagen von E____ † nicht auf das Kerngeschehen selbst beziehen, da

der Diebstahl unbeobachtet geschah. Wie bereits ausgeführt, geht es hier

lediglich um die Frage, ob durch die Geschädigte (und den Berufungskläger)

Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese Gegenstände umfassten und

ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ † selbst aus dem

Versteck entfernt wurden.

Erstens sind bei

den Aussagen der Geschädigten keine Widersprüche oder logischen Inkonsistenzen

in Bezug auf das Abheben des Bargelds, die Leerung des Safes sowie das

Verpacken sowie das Verbringen in den Keller ihrer Wohnung feststellbar. E____ †

brachte von Anfang an vor, dass sie aufgrund fehlenden Vertrauens in die Bank

ihre Konten bei der [...] auflösen und das Geld sowie den Schmuck zu sich nach

Haus nehmen wollte, nachdem sie dies zusammen mit dem Berufungskläger

beschlossen habe (Akten S. 446, 959, 995, 998). Eine Auflösung der Konten sei

dabei nur möglich gewesen, wenn sie zuerst den Safe leeren würde (Akten S. 446,

997). Sie habe insgesamt CHF 50'000.– sowie EUR 150'000.– abgehoben sowie

Schmuck wenige Tage vor dem Diebstahl aus dem Safe geholt (Akten S. 446, 959,

996). Zuhause habe sie den Schmuck und das Geld in ein kleines graues

Köfferchen mit Reissverschluss verpackt und dieses dann am Abend des 10. Juli

2008 im Holzschrank (auf dem oberen Tablar) im Keller deponiert (Akten S. 446,

958 f., 999). Auch schildert sie Einzelheiten, die für den eigentlichen

Sachverhalt unnötig oder scheinbar belanglos sind. So legt E____ † genau

dar, wie das Bargeld und der Schmuck verpackt gewesen seien, nämlich in einem

kleinen, grauen Köfferchen, welcher wiederum in einen Plastiksack gewickelt

worden sei. Der Schmuck im Koffer habe sich überdies in einem Schmuckkästchen

befunden, während das Bargeld in ein gelbes Couvert gesteckt und exakt neben

dem Schmuck deponiert worden sei (Akten S. 446, 959, 999). Des Weiteren bringt

sie wiederholt vor, dass sie ihre Konten bei der [...] nicht hätte auflösen

können, wenn sie nicht auch ihren Safe geleert hätte (Akten S. 446, 996, 997).

Auch habe sie bei der Kontoauflösung nicht nur einmal, sondern zweimal

unterschreiben müssen (Akten S. 996). Der Schmuck und das Bargeld seien

schliesslich in einer doppelten «[...]-Gugge» nach Hause getragen worden (Akten

S. 996). Schliesslich gibt die Privatklägerin auch Erinnerungslücken und

Unsicherheiten zu, ist sie sich doch zum Beispiel nicht mehr ganz sicher, wer

die Schmuckstücke und das Bargeld nach Hause bzw. in den Keller getragen habe,

sie meint aber schliesslich, dass es der Berufungskläger gewesen sei (Akten S.

996, 1010).

Insgesamt ist

zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Geschädigten festzuhalten,

dass die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ

so ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass die Aussagen von E____ † im

Hinblick auf den Umstand, dass die besagte Menge an Bargeld und Schmuck in die

von ihr bezeichneten Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft verbracht wurde,

nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten

werden kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer

Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Konsequenterweise

ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem

wirklichen Erleben entsprechen. Zudem werden die Ausführungen von E____ † auch

durch verschiedene objektive Beweismittel sowie sogar durch die Aussagen des

Berufungsklägers selbst gestützt.

Zwar sagte

Letzterer zunächst in der Einvernahme vom 24. Juli 2015 aus, dass er nicht bei

der Kontoauflösung in der Bank und auch nicht im Keller gewesen sei bzw. nicht das

Bargeld und den Schmuck zusammen mit E____ † dorthin verbracht habe.

Vielmehr habe ihn die Geschädigte erst im [...] Hotel in [...] darüber

informiert, dass sie das Bargeld sowie den Schmuck im Keller deponiert habe

(Akten S. 613). Diese Aussage kann schon deshalb nicht korrekt sein, da sich

der Berufungskläger bereits am 14. Juli 2008 telefonisch bei der

Kriminalpolizei meldete und Kenntnis vom Diebstahl vom 12. Juli 2008 hatte

(Akten S. 451). Zu dieser Zeit befand er sich jedoch in [...], weshalb er

sich nicht mit E____ † in [...] hätte treffen können. Letztere befand sich

in diesem Zeitraum ebenfalls nicht in [...]. In der Einvernahme vom 16. August

2017 sagte er sodann im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen aus, dass

ihm E____ † telefonisch mitgeteilt habe, dass sie Gegenstände im Keller

versteckt habe (Akten S. 1089). In der erst- und zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gab er schliesslich zu, dass er doch dabei gewesen sei, als

das Geld im Keller versteckt worden sei (Akten S. 2626, 3070 f., 3072). An der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, dass er sogar bei der

Abholung des Bargelds und des Schmucks bei der Bank dabei gewesen sei (Akten

S. 3070 f.).

Hinsichtlich des

abgehobenen Bargeldbetrags bringt der Berufungskläger in der

Berufungsbegründung vor, dass E____ † den Betrag im Laufe der Zeit in

ihren Aussagen habe erhöhen wollen. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht korrekt.

Bei den angeblich widersprüchlichen Angaben der Geschädigten über die Höhe des

entwendeten Bargelds handelt es sich wohl um ein Missverständnis der

Kriminalpolizei, ist doch im Rapport vom 12./13. Juli 2008 von EUR 150'000.–

die Rede («3 Pakete à Euro 50'000.–», Akten S. 958). Erst der Bericht vom 13.

Juli 2008 (Akten S. 445) sowie das Pikettprotokoll vom 14. Juli 2008

(Akten S. 450) weisen nur einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF/EUR 40'000.– aus.

Mithin ist davon auszugehen, dass die Geschädigte von Anfang an den Betrag von

EUR 150'000.– genannt hatte, jedoch polizeiintern womöglich falsche Zahlen

eingetragen wurden. E____ † meldete sich denn auch erst am 14. Juli 2008

wieder telefonisch bei der Kriminalpolizei und gab erneut einen entwendeten

Betrag von EUR 150'000.– an, womit der ursprüngliche Rapport vom 12./13. Juli

2008 auch nicht hätte angepasst werden können. Zudem werden diese Zahlen durch

die Kontoauszüge der Geschädigten bei der [...] gestützt, da am 2. Juli

2008 ein Bezug von EUR 150'523.– (Konto Nr. [...]) sowie von

CHF 50'000.– (Konto Nr. [...]) getätigt wurde (Separatbeilagen Band 1, [...]).

Auch belegen die Bankunterlagen, dass die Geschädigte am 10. Juli 2008 ihr

Schliessfach bei der [...] leerte bzw. saldierte (Schrankfach [...]), worin

sich gemäss ihren Aussagen der Schmuck befand (Separatbeilagen Band 1, [...]).

Zusammenfassend

ist demnach in Übereinstimmung mit der Anklageschrift sowie der Vorinstanz

davon auszugehen, dass insgesamt Bargeld in Höhe von CHF 50'000.– und EUR

150'000.– sowie der Schmuck gemäss Aufstellung der Geschädigten (Akten S. 985

ff.) von ihr zusammen mit dem Berufungskläger am Abend des 10. Juli 2008 im

Schrank des Kellerabteils deponiert wurde.

5.2.3.2 Auch

ist davon auszugehen, dass sich das gesamte Bargeld sowie der Schmuck im

Eigentum von E____ † befand, bevor er entwendet wurde. Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers (Akten S. 1085) finden sich in den Akten

keine Belege, dass insbesondere das Bargeld – aufgrund einer angeblichen

Überweisung auf das Konto der Geschädigten durch einen Hausverkauf in [...] – ihm

gehört hätte (zunächst machte der Berufungskläger ebenfalls wahrheitswidrig

geltend, dass auch der Schmuck ihm gehören würde [!], Akten S. 451). Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist in den Bankauszügen der betroffenen

Konten von E____ † zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. Juli 2008

nirgends eine vom Berufungskläger behauptete Gutschrift über EUR 220'000.– aus

einem Hausverkauf ersichtlich (Separatbeilagen Band 1, [...]). Auch machte der

Berufungskläger im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Angaben zu seinem

angeblichen Verkauf seiner Liegenschaft in [...]: So habe er das Geld aus dem

Hausverkauf zur [...] bringen wollen, da er in [...] keine Bank habe (Akten S.

1089). Kurz darauf sagt er jedoch aus, dass der Hausverkauf etliche Jahre

vorher stattgefunden habe (Akten S. 1090). Wo er das Geld – wenn nicht auf

einer Bank – in der Zwischenzeit aufbewahrt habe, brachte er nicht vor.

Wiederum kurz darauf führte er aus, dass er das Geld zeitnah nach dem Verkauf

an E____ † übergeben habe (Akten S. 1091). Dazu finden sich, wie bereits

dargelegt, weder Nachweise in den Bankunterlagen, noch konnte sich die

Geschädigte an eine solche Übergabe bzw. eine entsprechende Überweisung

erinnern (vgl. etwa Akten S. 997). Auch wollte der Berufungskläger den

Untersuchungsbehörden ein anderes Mal weismachen, dass er E____ † den

Erlös aus dem Hausverkauf in bar gegeben habe, so dass diese dann das Geld zur

Bank bringen könne, sie es jedoch dann in den Keller gebracht habe (Akten S.

1089). Auch diese Version widerspricht diametral dem als erstellt geltenden

Umstand, dass die Geschädigte den Betrag von CHF 50'000.– und EUR

150'000.– wenige Tage vor dem Diebstahl von ihren Konten abhob (vgl. vorne E. 5.2.3.1).

Der Geschädigten gegenüber erzählte der Berufungskläger wiederum eine

anderslautende Geschichte, dass der vermeintliche Käufer seines Hauses in [...]

mit falschen Euros gekommen sei und nun im Gefängnis sitze (Akten S. 1009).

Wiederum ein anderes Mal habe er E____ † mitgeteilt, dass er für das Land

einen Käufer gehabt habe, dieser aber zurückgetreten sei. Er müsse nun einen

neuen Käufer suchen (Akten S. 446 f.). Eine erneut andere Geschichte gab

er gleichzeitig der Steuerbehörde [...] zum Besten, als er am 2. September

2008 versicherte, dass er «keine Liegenschaften auf dieser Welt habe.» (Akten

S. 1214). In der Tat deklarierte der Berufungskläger den Steuerbehörden

gegenüber in den Jahren 2004-2007 stets ein geringes Einkommen sowie ein

geringes Vermögen, wonach er keine Liegenschaften im geltend gemachten Umfang

und Wert zu Eigentum haben konnte (Akten S. 534). Auch die Aussagen des

Berufungsklägers hinsichtlich des Checks der [...]-Bank (der vom

Berufungskläger mehrfach zu seiner Verteidigung für verschiedene Sachverhalte

vorgebrachten wird[!], vgl. hinten E. 5.5.3.2) hat das Strafgericht zu Recht

als widersprüchlich und unglaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil,

Akten S. 2704 f.). Auf diese Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden

(Art. 82 Abs. 4 StPO). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete

der Berufungskläger weiterhin, dass das Geld ihm gehöre, machte aber diesmal

geltend, dass er das abgehobene Geld nicht habe mitnehmen können, da er am

selben Abend noch nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wenn er mehr

Zeit gehabt hätte, so hätte er das Geld nach [...] genommen, wo er gewohnt habe

(Akten S. 3072). Dieser Darstellung widerspricht jedoch der Umstand, dass die

Bargeldbezüge in Höhe von EUR 150'000.– sowie von CHF 50'000.– bereits am

2. Juli 2008 durch ihn und E____ † erfolgt waren (Separatbeilagen

Band 1, [...]), er jedoch erwiesenermassen erst am Nachmittag des 12. Juli 2008

nach [...] flog (Akten S. 538). In der Zwischenzeit wäre es ihm problemlos

möglich gewesen, das Bargeld zu seinem Wohnort nach [...] zu transportieren.

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sollte es sich

tatsächlich um sein Geld gehandelt haben, dies nicht einfach E____ † auf

ein von ihm zu bestimmendes Bankkonto hätte überwiesen werden können, brachte

er doch vor, dass nicht er, sondern nur die Geschädigte den Banken misstraut

habe (Akten S. 3072). Ganz allgemein konnte der Berufungskläger nicht stimmig

erklären, warum er sein Geld überhaupt an die Geschädigte übergeben hätte.

Vielmehr verstrickte er sich bei jeder weiteren Einvernahme in neue

Widersprüche hinsichtlich des Eigentums an den Vermögenswerten.

Der Umstand,

dass E____ † zunächst aussagte, dass das Geld dem Berufungskläger gehöre,

zeigt nur, wie abhängig von und hörig sie ihm insbesondere in Fragen

finanzieller Natur war. Schliesslich machte sie aber dann doch geltend, dass

sie das Geld auf den Konten der [...] von ihrem Mann geerbt habe und bestätigte

dies auch in ihrem Schreiben an die Steuerrekurskommission vom 29. Dezember

2011 (Akten S. 1009, 1025). Die Geschädigte hätte keinen Grund gehabt, ihre

ursprünglichen Aussagen zu korrigieren, wenn nicht sie tatsächlich Eigentümerin

des gestohlenen Geldes gewesen wäre. Dass die Vermögenswerte in ihrem Eigentum

standen, habe sie auch gegenüber der Auskunftsperson F____ angegeben. Sie habe

ihre anfänglich «falschen» Angaben ihm gegenüber damit gerechtfertigt, dass ihr

der Berufungskläger weisgemacht habe, dass sie das so behaupten solle, da er

den Verlust seiner Versicherung melden könne (Akten S. 516).

Entgegen den

Aussagen der Beteiligten ist überdies anzunehmen, dass der Berufungskläger die

treibende Kraft hinter der Auflösung der Konten und dem Verbringen des Bargelds

in den Keller der Liegenschaft der Geschädigten war. Für diese Annahme spricht

einerseits der Umstand, dass insbesondere der Berufungskläger wusste, wie hoch

das Vermögen auf dem betreffenden Konto ([...], Separatbeilagen Band 1, [...])

war, da er dafür eine Vollmacht besass und E____ † selbst gemäss ihren

Aussagen das Konto nicht bewirtschaftete (Akten S. 995). Der grosse Einfluss,

den der Berufungskläger auf die Geschädigte in finanziellen Angelegenheiten

ausübte und das Vertrauen, das sie ihm diesbezüglich entgegenbrachte, zeigt

sich andererseits auch in dem durch ihn zu verantwortenden Verlust eines

grossen Teils ihres Vermögens durch seine spekulativen Finanzgeschäfte (vgl.

Akten S. 1009). Überdies habe er E____ † gemäss ihren Aussagen bereits früher

dazu überredet, einen Teil ihres Vermögens von der [...] zur [...] zu

verschieben (Akten S. 996). Dass der Berufungskläger es gegenüber E____ †

auch generell mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, hat die Vorinstanz

bereits zutreffend aufgezeigt (Akten S. 2700 ff.). Beispielhaft herauszugreifen

ist etwa nur der Umstand, dass er sich ihr gegenüber als verwitwet ausgab (vgl.

die Aussagen von E____ † vom 4. August 2008, er sei bereits seit zehn

Jahren verwitwet, sie ihn jedoch erst seit 2 ½ Jahren kenne, Akten

S. 1001), der Polizei gegenüber jedoch weismachen wollte, dass seine

damalige Ehefrau und die Geschädigte Freundinnen gewesen seien (Akten S. 608).

Wären die beiden Damen wirklich befreundet gewesen – der Berufungskläger gibt

an, dass er E____ † durch seine damalige Ehefrau kennengelernt habe (Akten

S. 608) – hätte E____ † damals wohl gewusst, dass die Ehefrau des

Berufungsklägers – entgegen seinen Aussagen – noch am Leben war. Dass der

Berufungskläger die Geschädigte beziehungstechnisch hinters Licht führte, zeigt

sich auch darin, dass er sich einerseits ihr (und sogar der Kriminalpolizei[!])

gegenüber als Abkömmling aus einer Brauereifamilie ausgab (Akten S. 610, 1002)

oder andererseits er selbst die Beziehung zu E____ † der Polizei gegenüber als

«freundschaftlich» angab (Akten S. 608), während sie ihm gemäss eigenen

Aussagen einen Heiratsantrag machte (Akten S. 1022) und ihn als ihren

«Lebenspartner» bezeichnete (vgl. etwa Akten S. 1021 ff.). Als

«Lebenspartner» wird er auch auf der Vollmacht für das Bankkonto ([...]) von E____ †

aufgeführt (vgl. Akten S. 615). Offensichtlich war es das Ziel des

Berufungsklägers, durch seine verschiedenen und diametral voneinander

abweichenden Geschichten einerseits die Geschädigte und andererseits die Strafverfolgungsbehörden

zu verwirren. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die

entwendeten Vermögenswerte E____ † gehörten.

5.2.3.3 Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf, dass das Bargeld

sowie der Schmuck durch ihn entwendet worden seien. Für eine Täterschaft des

Berufungsklägers sprechen jedoch die folgenden Indizien:

Gemäss dem

Bericht der Kriminalpolizei seien an der Kellerabteil- und Holzschranktür keine

Beschädigungen ersichtlich gewesen. Im Keller habe zudem keine Unordnung

geherrscht (Akten S. 446). Gemäss Aussagen von E____ † sei im Keller sonst

auch nichts durchsucht oder durcheinandergebracht worden und es würde auch

nichts weiter fehlen (Akten S. 446). Dies lässt darauf schliessen, dass die

Person, welche das Bargeld sowie den Schmuck entwendete, einerseits wusste, wo

sich die Vermögenswerte befanden und andererseits auch im Besitz mehrerer

Schlüssel – für das Schloss der Kellertür sowie das Schrankschloss – sein

musste. Gemäss Aussagen von E____ † habe sie den Kellerschlüssel immer in

einer kleinen Schublade eines Beistelltischchens in ihrem Wohnzimmer

aufbewahrt. Sie sei die einzige, welche einen Schlüssel zum Keller besitze.

Auch der Hauswart sei gemäss ihren Aussagen nicht im Besitz eines Schlüssels zu

ihrem Abteil (Akten S. 445). Einen Schlüssel zur Wohnung besässen des Weiteren

nur der Berufungskläger sowie zwei Freundinnen der Geschädigten (Akten S.

1003). Auch der Berufungskläger gibt an, einen Schlüssel zur Wohnung besessen

zu haben (Akten S. 622). Über den Umstand, dass der Schmuck und das Bargeld im

Keller deponiert gewesen seien, habe gemäss Aussagen von E____ † nur sie

und ihr Lebenspartner bzw. der Berufungskläger Bescheid gewusst (Akten S. 446).

Somit ist eine Dritttäterschaft auszuschliessen, hatte doch – abgesehen von den

zwei Freundinnen der Geschädigten – sonst niemand einen Zugang zu ihrer

Wohnung, um sich der beiden Schlüssel für den Keller zu behändigen. Eine Dritttäterschaft

ist auch deshalb auszuschliessen, da – obwohl im Gebäude selbst zu jener Zeit

Renovationen stattfanden – gemäss Aussagen der Geschädigten kurz vor und

während der Tatzeit in ihrer eigenen Wohnung keine Bauarbeiter zugegen gewesen

seien (Akten S. 447). Dass ausserdem lediglich der Berufungskläger Kenntnis

davon hatte, dass nur wenige Tage zuvor das Bargeld sowie der Schmuck im

Kellerschrank deponiert wurden, stellt bereits ein sehr starkes Indiz für seine

Täterschaft dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst auch das

Alibi des Berufungsklägers seine Täterschaft nicht aus. So führte er zu seiner

Verteidigung aus, dass er zwei Tage vor oder nach dem Vorfall nach [...]

geflogen sei (Akten S. 2620). Später machte er geltend, dass er am Tage der

Kontoauflösung bereits nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wie sich

aus den Unterlagen der Fluggesellschaft ergibt, reiste der Berufungskläger

jedoch am 12. Juli 2008 mit [...] von [...] nach [...], wobei sein Flug in [...]

um 14:50 Uhr abhob (Akten S. 307 ff., 538). Mithin wäre es ihm problemlos

möglich gewesen, vor dem Abflug den Diebstahl in den Kellerräumlichkeiten von E____ †

zu begehen, gibt diese doch als Tatzeitpunkt die Zeit zwischen dem

11. Juli 2008, 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008, 14:00 Uhr an (Akten, S.

959). Die von der Geschädigten erwähnten mysteriösen Anrufe wenige Tage vor der

Tat, bei denen sich niemand gemeldet habe (Akten, S. 447), passen ebenfalls in

das Gesamtbild der Deliktsbegehung, handelt es sich dabei doch zweifellos um

Kontrollanrufe, um zu überprüfen, ob sich E____ † noch in der Wohnung

befand oder sich bei deren Abwesenheit die Gelegenheit bot, die Vermögenswerte

zu entwenden. Dass es sich bei den Anrufen um den Berufungskläger gehandelt

hat, legt einerseits der Umstand nahe, dass die Geschädigte selbst angab, dass

der Berufungskläger nach der Deponierung der Gegenstände im Keller immer wieder

angerufen habe und ihr gesagt habe, sie solle kontrollieren, ob alles noch

vorhanden sei. Dadurch war es ihm problemlos möglich, zu kontrollieren, ob sie

noch in der Wohnung war. Nahm sie in der Folge das Telefon ab, konnte er seinen

Anruf – wenn er denn nicht sofort auflegte – damit begründen, dass er sich um

die Sicherheit der Vermögenswerte im Keller sorgte. Da das Telefon der

Geschädigten keine Rufnummeranzeige hatte (Akten S. 447), war es ihr auch nicht

möglich, zu erkennen, ob der Berufungskläger aus [...] – wo er sich gemäss

eigenen Aussagen aufhielt – oder der Schweiz anrief. Zudem war dem Berufungskläger

wohl auch die wöchentliche Routine der Geschädigten bekannt, gab diese doch an,

dass sie am Samstagvormittag «wie immer» in die Kirche und damit drei Stunden

aus dem Haus gegangen sei (Akten S. 447).

5.2.3.4 Der

Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass er E____ † nicht hätte

bestehlen müssen. Wenn es ihm doch – wie ihm allgemein vorgehalten werde –

gelinge, Frauen zu überreden, damit diese ihm Geld übertragen würden, so hätte

er auch anders vorgehen können. In der Tat wurde der Berufungskläger von der

Geschädigten in ihrem Testament als alleiniger Erbe eingesetzt (Akten S. 1279).

Da er sich aber darüber im Klaren war, dass – unter anderen wegen der bereits

erwähnten hohen Verluste des Vermögens von E____ † durch seine

spekulativen Finanzgeschäfte – er womöglich eine überschuldete Erbschaft

antreten würde, sah er im Diebstahl eine sich bietende Gelegenheit, doch noch

zu Lebzeiten E____ † an die noch verbleibenden, nicht unerheblichen

Vermögenswerte zu gelangen. Wie zu erwarten war, wurde die überschuldete

Erbschaft vom Berufungskläger denn schliesslich auch wohlweislich ausgeschlagen

und darüber der Konkurs eröffnet (vgl. Akten S. 1079).

5.2.3.5 Des

Weiteren spielt es keine Rolle, ob E____ † selbst behauptet, dass der

Berufungskläger den Diebstahl nicht begangen habe. Sofern der Berufungskläger

damit geltend machen will, dass aufgrund von Art. 139 Ziff. 4 StGB der

Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag

verfolgt werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschädigte einen

gültigen Strafantrag gegen unbekannt gestellt hat (Akten S. 961). Aufgrund

der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) ist es ihr mithin nicht

anheimgestellt, dass das Strafverfahren gegen gewisse Beteiligte nicht

weiterverfolgt wird.

E____ † konnte

zudem den Berufungskläger, wie von diesem vorgebracht, gar nicht «vollständig

entlaste[n]», da sie selbst nicht im Kellerabteil zugegen war, als der

Diebstahl passierte. Entsprechend ist auch nicht auf ihre Vermutungen einer

allfälligen Täterschaft durch eine dritte Person abzustellen. Vielmehr sprechen

eine grosse Anzahl von bereits dargelegten Indizien für eine Täterschaft des

Berufungsklägers. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Berufungskläger

selbst nicht als möglichen Täter wahrhaben wollte, belegt lediglich, dass sie

bereits in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand.

5.2.3.6 Aus

dem soeben Referierten folgt, dass einerseits die Aussagen von E____ † hinsichtlich

des Abhebens der Vermögenswerte bei der [...] sowie des Verbringens derselben

in die Kellerräumlichkeiten der von ihr bewohnten Liegenschaft glaubhaft und

die von ihr geschilderten rechtserheblichen Tatsachen somit erstellt sind.

Andererseits ist mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit auch der von der Anklageschrift und der Vorinstanz dem

Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt des Entwendens der fraglichen

Wertsachen durch die aufgeführten Indizien als erstellt anzusehen.

5.2.4 Zum

Rechtlichen macht der Berufungskläger keine Ausführungen. Es kann mithin auf

die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2706).

Der Berufungskläger hat sich daher wegen Diebstahls schuldig gemacht.

5.3

5.3.1 Der

Berufungskläger bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Urkundenfälschung

und des Diebstahls zum Nachteil von G____ (AS Ziff. 2). Das Strafgericht führt

in seinem Entscheid aus, dass einerseits die Aussagen des Berufungsklägers

absolut unglaubhaft seien und ihnen nicht gefolgt werden könne, während

andererseits die Ausführungen der Geschädigten glaubhaft seien und entsprechend

auf ihre Depositionen abzustellen sei. Demnach habe der Berufungskläger sowohl

das Gemälde «[...]» als auch die Armbanduhr der Marke [...], gegen ihren Willen

mitgenommen. Zudem habe er sie dazu gezwungen, auf ein leeres Blatt zu

unterschreiben sowie den Zusatz «persönlich geschenkt» anzubringen.

5.3.2 Der

Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass er die Armbanduhr im Wert von CHF

4'400.– nicht gestohlen habe. Der Diebstahl ergebe schon deswegen keinen Sinn,

weil die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger unterstelle, er habe sich

rechtswidrig von G____ eine Schenkungsquittung für ein Gemälde geben lassen.

Wenn dies so wäre, so hätte der Berufungskläger sich auch den Erhalt der Uhr

schenkungshalber quittieren lassen können. Es ergebe keinen Sinn, etwas zu

stehlen, wenn man es mit Quittung bekommen könne. Aus dem Text der

«Geschenkurkunde» ergebe sich, dass G____ für die Uhr EUR 1'800.– verlangt

habe. Somit könne es sich nicht um einen Diebstahl handeln. Es sei auch völlig

unklar, wie der Diebstahl des Gemäldes hätte vor sich gehen können. Man könne

nicht einfach ein Gemälde aus einer Wohnung hinaustragen. Die Anklage enthalte

hierzu auch keine nähere Beschreibung. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das

Gemälde eine Grösse von 70x70 cm aufweise und ein Bild in dieser Grösse nicht

ohne weiteres gegen den Willen der Eigentümerin abtransportiert werden könne.

Es komme hinzu, dass die Geschädigte nicht unmittelbar die Polizei gerufen

habe, sondern erst 3 Tage später.

5.3.3

5.3.3.1 Im

Unterschied zum soeben geschilderten Diebstahl zum Nachteil von E____ † wurde

der hier zur Anklage gebrachte Tatbestand gemäss Angaben der Geschädigten G____

vollständig in deren Anwesenheit begangen. Ihre Aussagen zu den Geschehnissen –

neben den Ausführungen des Berufungsklägers – sind mithin von grosser Bedeutung

für die Frage, ob der zur Anklage gebrachte und von der Vorinstanz bestätigte

Sachverhalt als erstellt gelten kann. Daneben liegen jedoch auch einige wenige objektive

Beweismittel und Indizien vor, die in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden

müssen.

5.3.3.2 Auch

die Aussagen von G____ sind mithin gestützt auf eine aussagepsychologische

Beurteilung zu bewerten (vgl. dazu vorne E. 5.2.3). Bei der in diesem Fall

Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für

kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich (und werden vom

Berufungskläger auch nicht dargetan), durch welche die Aussagetauglichkeit von G____

in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich

beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch

das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die Geschädigte – wie auch E____ †

– zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen Alter,

jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle auf eine gute geistige Verfassung von

ihr schliessen (vgl. etwa Akten S. 1111 ff., 1118 ff., 1134 ff.,). Auch

hielt die Stadtpolizei Zürich, welche die Geschädigte befragte, fest, dass G____

eine «sehr gute geistige Beweglichkeit» aufweise (Akten S. 1128). Auch ist

vorliegend keine Motivation ersichtlich, weshalb die Geschädigte den

Sachverhalt bewusst falsch wiedergeben sollte. Solche Gründe werden auch vom

Berufungskläger nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der eigentlichen

Aussagequalität ist schliesslich eine Inhaltsanalyse der Ausführungen von G____

vorzunehmen. Ausführungen der Geschädigten zum Sachverhalt finden sich in den

Einvernahmen vom 12. November 2008 (Akten S. 1111 ff.), 17. November 2008

(Akten S. 1118 ff.) sowie vom 26. Februar 2009 (Akten S. 1134 ff.). In ihren

Ausführungen finden sich unter anderem die folgenden Realkennzeichen:

Zum einen sind

die Aussagen von G____ in sich stimmig und weisen keine Widersprüche auf. Solche

werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Zum anderen berichtete

die Geschädigte detailliert über das Kerngeschehen: «Er sagte zu mir, dass ich

ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die Rede […] Der

Vorfall passierte im Wohnzimmer. A____ hängte dann plötzlich das Bild ab. Ich

intervenierte und sagte, dass dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten

auch noch etwas zu sagen. Er erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon

haben würde. Folglich riss ich ihm das Bild aus der Hand. Danach riss er mir

das Bild aus den Händen, bückte sich auf den Boden und packte das Bild in

Packpapier ein. Nach diesem Diebstahl verliess er die Wohnung und ging auf’s

Tram […] A____ brüllte mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte,

dass ich jetzt unterschreiben soll. Ich war derart eingeschüchtert, dass ich

eben unterschrieben habe. Wenn ich nicht unterschrieben hätte, hätte ich wohl

möglicherweise Schläge bekommen.» (Akten S. 1138). Des Weiteren finden sich in

den Aussagen zum Kerngeschehen raum-zeitliche Verknüpfungen: «A____ läutete am

Sonntag, 21. September 2008, ca. 1600 Uhr an meiner Haustüre.» (Akten S.

1136); «Am Montag trafen wir am Nachmittag in [...] ein. Am Dienstag, 24.

September 2008, ca. 1600 Uhr oder 1700 Uhr reisten wir in [...] ab.» (Akten S.

1137); «Es war am Dienstagabend, zwischen 1900 Uhr und 2000 Uhr.», als sie in

die Wohnung in [...] zurückgekehrt seien (Akten S. 1137); «Er sagte zu mir,

dass ich ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die

Rede. […] Der Vorfall passierte im Wohnzimmer.» (Akten S. 1138). Überdies wird

der Inhalt von Gesprächen wiedergegeben, es werden Interaktionen geschildert,

wobei auch auf Nebensächlichkeiten Bezug genommen wird: «Er erzählte mir in

Verlauf des Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte

auch Bilder davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine

Broschüre war. Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck

besessen hätte.» (Akten S. 1111 f.); «Er nannte sich mit Vornamen ‹[...]›,

mit Familiennamen ‹[...]›.» (Akten S. 1134); «Er bewunderte auch meine

Armbanduhr. Er sagte mir, dass er schon immer eine solch schöne Uhr gehabt

hätte. Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche Herrenarmbanduhr

hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass diese Uhr momentan in

[...], in meiner Ferienwohnung wäre. Ich erwähnte, dass ich noch heute nach [...]

fahren müsse. Er erklärte sogleich, dass er mitkäme. […]» (Akten S. 1112); «Am

nächsten Morgen beim Frühstück sagte er mir, dass er heute noch abreisen müsse,

da er nach [...] in eine Augenklinik müsse. Entgegen meinen Plänen fuhr ich

dann mit ihm wieder zurück.» (Akten S. 1113); «Er betrat die Wohnung, sass ca.

5 Minuten auf der Eckbank. Dann steht der Mann auf und hängt das betreffende

Bild ab der Wand ab und wickelt es in Packpapier ein. Woher er das plötzlich

her hatte, weiss ich nicht. Sofort schritt ich ein und sagte, dass dies gar

nicht in Frage käme. Dieses Bild gehöre auch meinen beiden Töchtern. Es komme

gar nicht in Frage, dass er das Bild mitnehme. Ich wollte es ihm wieder

entreissen. Dies gelang mir aber nicht. Daraufhin packte er es eben in das

Packpapier ein. Er trug einen kleinen Rucksack auf sich. Dort muss er dieses

Packpapier mitgeführt haben. Er versuchte mich zu beschwichtigen, dass er das

Bild in seiner [...] Villa über dem Kamin aufhängen wolle. Dort hätte ich ja

auch wieder etwas davon.» (Akten S. 1113). «Ich intervenierte und sagte, dass

dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten auch noch etwas zu sagen. Er

erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon haben würde […] A____ brüllte

mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte, dass ich jetzt

unterschreiben soll.» (Akten S. 1138); «Er erzählte im Weiteren, dass seine

Frau gestorben sei, und er sich deshalb auf mein Inserat gemeldet habe, weil er

mir einfach behilflich sein wollte.» (Akten S. 1136); «Gleich nach der

Rückkehr fragte er mich nochmals nach der [...]-Golduhr.» (Akten S. 1114);

«Nachdem er mir das Bild gegen meinen Willen ab der Wand gehängt hatte,

erklärte er mir, dass er das Bild ohne meine Unterschrift nicht ausser Landes

schaffen könne. Ich solle ihm diese Unterschrift leisten. […] Ich musste.

Zunächst sagte ich ihm, dass ich nicht unterschreiben werde, da ich auch nicht

einverstanden wäre, dass er das Bild mitnimmt. Da wurde er ‹massiv›. Er befahl

mir: ‹Schreib jetzt Deinen Namen dahin!› und hielt mir den Bogen hin.» (Akten

S. 1118). Ausserdem gibt G____ auch ausgefallene Einzelheiten wieder, welche

ungewöhnlich, überraschend oder originell, aber nicht unrealistisch oder

unmöglich sind: «Wenig später, am Abend, erreichte mich ein Anruf von ‹[...]›.

Angeblich vom HB-[...] aus. Im Gespräch teilte er mir mit, dass das Bild durch

einen Velofahrer angefahren und dabei zerstört wurde.» (Akten S. 1114). Diese

Aussage über den Anruf ist durchaus vereinbar mit den Geschichten, welche der

Berufungskläger auch im Rahmen der anderen Sachverhalte von sich gegeben hat.

Damit wollte dieser wohl einen Grund schaffen, weshalb die Geschädigte unter

keinen Umständen mehr auf den Gedanken kommen sollte, das Gemälde

zurückzufordern. G____ schildert zudem auch eigene psychische Vorgänge: «A____ wies

auf dem Nasenrücken eine Narbe [auf]. Er gab mir an, dass er Hautkrebs hatte,

was ich ihm jedoch aufgrund meiner medizinischen Kenntnisse nicht glaubte.» (Akten

S. 1136); «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre bestimmt tätlich gegen mich

geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich nicht weiter wehren […] Im

Verlauf seines Aufenthalts telefonierte er von mir zuhause aus. Vorgeblich der [...]

wegen dem Bild-Transport nach [...]. Natürlich alles Lüge. Der telefonierte

ganz jemand anderem oder niemandem.» (Akten S. 1114). Die Geschädigte nimmt

ausserdem auch spontane Verbesserungen ihrer eigenen Aussagen vor: «Ich habe

etwas vergessen: Wir fuhren nicht gleichentags nach [...]. Am Sonntag, erklärte

er mir, dass er zuerst noch nach am Montagmorgen am HB [...] auf mich warten

würde. Wir verabredeten uns also erst am Montagmorgen für die Fahrt nach [...].»

(Akten S. 1112); «Erwähnen muss ich, dass ich nebst meiner Unterschrift auch

‹persönlich geschenkt› unter Zwang schreiben musste.» (Akten S. 1139).

Schliesslich belastet sich die Geschädigte auch selbst und entlastet den

Berufungskläger: «Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche

Herrenarmbanduhr hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass

diese Uhr momentan in [...], in meiner Ferienwohnung wäre.» (Akten S. 1112);

«Erwähnen muss ich, dass er mich während dieser Handlung weder verbal noch

körperlich attackiert hatte.» (Akten S. 1138).

Insgesamt ist

auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von G____ festzuhalten, dass

die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ so

ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass ihre Aussagen im Hinblick auf den dem

Berufungskläger vorgeworfenen Diebstahl des Gemäldes sowie der Uhr, nicht

realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden

kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer

Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Im Ergebnis ist

vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem

wirklichen Erleben entsprechen.

Der

Berufungskläger bestreitet zwar nicht, das Gemälde sowie die Uhr an sich

genommen zu haben, er führt jedoch aus, dass Ersteres ein Geschenk gewesen sei

und er die Armbanduhr von G____ abgekauft habe. Diesen Behauptungen

widersprechen einerseits die bereits dargelegten Ausführungen von G____ selbst.

Doch auch intrinsisch vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu

überzeugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende ausführliche Begründung der

Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2707 f.). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen,

dass der Berufungskläger zwar angab, er habe die Uhr für EUR 1'800.– gekauft,

jedoch an anderer Stelle behauptet, er habe gar kein Geld dabeigehabt, da er

«erst mal schauen» wollte (Akten S. 1254). Auch behauptete er, G____ habe ihm

das Gemälde verkauft und sie selbst habe das Bild mit ihm von [...] nach [...]

transportiert (Akten S. 620). In einer anderen Einvernahme sagte er

hingegen aus, dass er das Gemälde erst in der Wohnung in [...] erhalten und das

Haus (alleine) verlassen habe und damit zu sich nach [...] gefahren sei (Akten

S. 1046 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind somit die Angaben des

Berufungsklägers als unglaubhaft zu taxieren, wodurch entsprechend nicht auf

sie abzustellen ist.

Zudem werden die

Ausführungen von G____ auch durch verschiedene andere Beweismittel und Indizien

gestützt. So stimmen ihre Aussagen mit denjenigen von H____ überein, sofern es

um die zeitlichen Komponenten der Reise von [...] nach [...] und zurück geht.

So sagte die Geschädigte aus, dass sie und der Berufungskläger am

Montagnachmittag in [...] eingetroffen seien. Am Dienstag, dem 24. September

2008, ca. 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, seien sie sodann in [...] abgereist. H____

habe sie am Dienstagmorgen besucht. Sie habe bei ihnen verweilt, bis sie

abgereist seien. H____ habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet (Akten S.

1137). H____ sagte damit übereinstimmend aus, dass sie sich bis

Dienstagnachmittag mit G____ und dem Berufungskläger in der Wohnung in [...]

aufgehalten und anschliessend die beiden zur nächsten Busstelle begleitete

habe, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten (Akten S. 1125). Auch passen

die übrigen Aussagen von H____ zu der bereits bekannten Vorgehensweise des

Berufungsklägers beim Kennenlernen von älteren Damen. So habe der

Berufungskläger gleich zu prahlen begonnen, indem er angegeben habe, Verwalter

einer luxuriösen Villa in [...] zu sein. Auch habe er ihr einen Prospekt zur

Durchsicht übergeben, wo Bilder eines Hauses abgebildet gewesen seien. Auch

habe er ausgesagt, dass er verwitwet sei (Akten S. 1125). Exakt die gleichen

Aussagen wurden auch durch G____ wiedergegeben: «Er erzählte mir in Verlauf des

Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte auch Bilder

davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine Broschüre war.

Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck besessen hätte.»

(Akten S. 1111 f., vgl. auch Akten S. 565).

Hinsichtlich

anderer Indizien, wie etwa das äusserst verdächtige Schriftbild der Urkunde, das

darauf aufgeführte Datum, der angegebene Wechselkurs oder der Name, auf den die

Urkunde lautete, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2707 ff.). Zudem ist

unverständlich, warum G____ nicht gleich die ganze Urkunde hätte verfassen

können, wenn sie dies doch aus freiem Willen getan habe. Gegen Ihr Anwesenheit

bei der Ergänzung der Urkunde spricht zudem, dass in diesem Fall wohl der

korrekte Name des Gemäldes («[...]») auf der Urkunde verwendet worden wäre. Der

effektiv aufgeführt Name «[...]» lässt darauf schliessen, dass der

Berufungskläger die Urkunde, in Unkenntnis des richtigen Namens, alleine

aufsetzte bzw. ergänzte.

Sofern der

Berufungskläger vorbringt, dass auch völlig unklar sei, wie der Diebstahl des

Gemäldes hätte vor sich gehen können, da man nicht einfach ein Gemälde aus

einer Wohnung hinaustragen bzw. gegen den Willen der Eigentümerin

abtransportieren könne, ist darauf hinzuweisen, dass G____ einerseits ungleich

älter war als der Berufungskläger und zudem an einer Gehbehinderung litt. Auch

der Berufungskläger sagte selbst aus, dass die Geschädigte im Rollstuhl

gesessen sei (Akten S. 1254). Dass sie sich in diesem Zustand nur

schwerlich gegen das Vorgehen des Berufungsklägers erwehren konnte, erscheint

daher als plausibel (Aussage G____: «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre

bestimmt tätlich gegen mich geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich

nicht weiter wehren.» [Akten S. 1114]).

Zusammenfassend

ist daher aufgrund der erfolgten Ausführungen der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift und vorinstanzlichem Entscheid als erstellt zu erachten.

5.3.4

5.3.4.1 In

rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz auch

eine Urkundenfälschung erkennen wolle. Bei der Blankettfälschung werde das

echte Handzeichen zur Herstellung einer unechten Urkunde verwendet. Das

Strafgericht anerkenne sodann aber doch, dass eine Blankettfälschung

ausgeschlossen sei, weil G____ selber den Passus «persönlich geschenkt»

angebracht habe. Ein rechtliches Durcheinander werde auf Seite 26 des

angefochtenen Urteils veranstaltet, indem ausgeführt werde, G____ habe, weil

sie körperliche Repressalien befürchtet habe, die Urkunde unterschrieben. Es

handle sich um eine «unwiderstehliche» Drohung. Damit entferne sich die

Vorinstanz vom Text der Anklageschrift. Dort sei noch die Rede davon, dass

aufgrund des psychischen Drucks eine Blankounterschrift habe abgegeben werden

müssen, wobei die Nötigung verjährt sei. Nun erkenne das Strafgericht davon

abweichend, dass eine Blankettfälschung nicht vorliege, konstruiere aber sodann

eine nicht angeklagte (bzw. verjährte) Nötigung/Drohung und sei dann der

irrigen Meinung, daraus könne eine Falschbeurkundung resultieren. Dies sei

unhaltbar. Die «Erlangung der Unterschrift» führe bei entsprechender Anklage

zum Straftatbestand der Nötigung. Eine Urkundenfälschung durch Nötigung und Drohung

sei nicht angeklagt bzw. verjährt. Da G____ den Inhalt der Urkunde

unterschrieben habe, scheide eine Urkundenfälschung aus.

5.3.4.2 Nicht

beanstandet wird vom Berufungskläger die rechtliche Würdigung des Entwendens

des Gemäldes sowie der Armbanduhr als Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1

StGB. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat demnach ein entsprechender

Schuldspruch zu ergehen. Was den Tatbestand der Urkundenfälschung angelangt, so

ist die Urkundenqualität der «Schenkungsurkunde» unbestritten. Im Gegensatz zur

Vorinstanz ist jedoch im vorliegenden Fall von einer Urkundefälschung gemäss

Anklageschrift auszugehen. In rechtlicher Hinsicht könnte es sich dabei

einerseits um eine Blankettfälschung handeln. Eine solche liegt vor, wenn die

echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt

wird. Von Bedeutung ist bei dieser Tatvariante, dass der Täter eine blanko

erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die

Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen

Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht, versieht (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 251 StGB N 61). Andererseits wäre auch der Fall des

Verfälschens einer Urkunde denkbar. Dabei handelt es sich um das eigenmächtige

Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten

Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des

Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller

habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und

der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht.

Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde

(Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N

46). Unbenommen der rechtlichen Feinqualifizierung handelt es sich bei beiden

Varianten um Tathandlungen des (Ver-)Fälschens einer Urkunde. Es spielt

vorliegend somit keine Rolle, dass die Geschädigte – aufgrund des psychischen

Drucks des Berufungsklägers – zusätzlich zur Unterschrift noch den Passus

«persönlich geschenkt» auf das leere Papier schrieb, entsprach doch der

nachträglich eingefüllte Text des Berufungsklägers in jedem Fall nicht dem

Willen der Geschädigten. Der Berufungskläger hat somit durch die nachträgliche

Ergänzung der «Geschenkurkunde» eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251

Ziff. 1 StGB hergestellt, weshalb er gemäss Anklageschrift der

Urkundenfälschung schuldig zu sprechen ist.

5.4

5.4.1 Der

Berufungskläger bestreitet ausserdem auch den Vorwurf des Diebstahls zum

Nachteil von E____ † (AS Ziff. 4). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid

aus, dass aus tatsächlicher Sicht in diesem Anklagepunkt belegt sei, dass E____ †

ab dem 14. Februar 2014 stationär im [...]-Spital behandelt worden sei. Weiter

sei erstellt, dass mit Verfügung der KESB vom 3. April 2014 über E____ † eine

Beistandschaft errichtet und I____ als Beistand eingesetzt worden sei. Nachdem E____ †

am 7. August 2014 ins Alterszentrum [...] eingetreten sei, sei J____ mit

Verfügung vom 13. November 2014 als neuer Beistand von E____ † eingesetzt

worden. Nachgewiesen sei schliesslich auch, dass E____ † im Alter von 90

Jahren im Alterszentrum [...] verstorben sei. Zudem habe der Berufungskläger zugegeben,

dass er am 28. März 2014 diverse Möbel, Bilder und Teppiche aus der an der [...]

gelegenen Wohnung von E____ † nach [...] abtransportiert habe.

5.4.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass E____ † und er am 4.

April 2006 einen Kontrakt abgeschlossen hätten, den sie «Privat-Mietvertrag»

genannt hätten. Die Bezeichnung der Vereinbarung sei aufgrund der

Vertragsfreiheit unwesentlich für dessen Wirkung. Dies gelte umso mehr, als der

Vertrag ganz offensichtlich auch nicht dem Mietrecht unterstehende Teile

aufweise. In diesem Vertrag hätten die Parteien vereinbart, dass wenn die

Vermieterin «auf Grund ihres Alters einmal in ein Seniorenwohnheim ziehen

muss», sich der Berufungskläger verpflichte, die gesamte Wohnung zu räumen und

diese nach erfolgter Kündigung besenrein zu übergeben habe. Diese Bestimmung

enthalte per se nichts Aussergewöhnliches oder gar Verbotenes. Es sei durchaus

nachvollziehbar, dass die Parteien diese Vertragsvorkehrungen haben treffen

wollen für den Fall, dass E____ † altershalber ausziehen müsse. Es sei

verständlich und nachvollziehbar, dass sie ihren «Freund» verpflichtet habe,

die Wohnung besenrein abzugeben. Infolge dessen sei der Berufungskläger

verpflichtet und berechtigt gewesen, die Wohnung zu räumen. Von einem Diebstahl

könne gar keine Rede sein, weswegen er in diesem Anklagepunkt freizusprechen

sei.

5.4.3 Vom

Berufungskläger unbestritten ist im Grundsatz, dass er antike Möbel, Teppiche

und Schmuck aus der Wohnung von E____ † vor deren Tod nach [...] abtransportiert

hat (Akten S. 623). Was den Inhalt der vom Berufungskläger ins Recht gelegten

Dokumente und Urkunden anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Akten S. 2712 f.). Diese Dokumente liegen zwar vor, jedoch

kann der Berufungskläger damit nichts zu seinen Gunsten ableiten (insbesondere

ist darauf hinzuweisen, dass das Testament nicht beim Erbschaftamt eingereicht

wurde, vgl. auch hier die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts, Akten

S. 2712 f. sowie sogleich E. 5.4.4). Nichtsdestotrotz soll

folgend nochmals auf einige Umstände hingewiesen werden. So brachte der

Berufungskläger von Anfang an vor, dass alle Gegenstände in der fraglichen

Wohnung ihm gehören würden. Selbst wenn diese Sachen damals nicht ihm gehört

hätten, gehörten sie jetzt ihm, da er der Erbe sei, es handle sich um sein

Eigentum (Akten S. 623, s. auch «Nichts ist gestohlen. Eigentümer war ich.»,

Akten S. 871; «Mit dem Testament wäre ich sowieso heute Eigentümer von allem,

was noch vorhanden wäre von E____.», Akten S. 890). Sodann machte er

geltend, dass die Möbel bereits vorher sein Eigentum gewesen seien und er sie

früher von [...] in die Wohnung von E____ † gestellt habe (Akten S. 871,

889). Diese Aussagen des Berufungsklägers sind jedoch als blosse Schutzbehauptungen

zu werten, wurde ihm wohl im Laufe des Verfahrens klar, dass er aufgrund der

von ihm ins Rechte gelegten Dokumente keine Eigentumsansprüche würde ableiten

können. So ist denn auch die Ausführung des Berufungsklägers widersprüchlich,

wenn er einerseits darlegt, er habe nur sein Eigentum aus der Wohnung geholt,

anschliessend jedoch angibt, noch lange in dieser Wohnung weitergelebt zu haben

(Akten S. 890). Wieso der Berufungskläger alle Möbel und sonstigen

wertvollen Gegenstände aus der Wohnung der noch lebenden E____ † hätte

holen und nach [...] verbringen sollen, um anschliessend dann doch noch lange

dort weiterzuleben, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist auch hier davon

auszugehen, dass der Berufungskläger noch vor dem Tode der Geschädigten wertvolle

Gegenstände «in Sicherheit» bringen wollte, sodass diese nicht durch die

überschuldete Erbschaft für ihn verloren wären bzw. die Verwandten der

Geschädigten die Wohnung auflösen würden. Auch löste der Berufungskläger nicht,

wie von ihm behauptet, selbst den Haushalt von E____ † auf, wie er dies

gemäss Vereinbarung hätte tun sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,

wurde die Wohnung schliesslich – nachdem der Berufungskläger die

Wertgegenstände bereits abtransportiert und sich nicht weiter um die Wohnung

gekümmert hatte – durch den Beistand von E____ † aufgelöst (Akten S. 1358,

S. 2712).

Zusammenfassend

hat damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt zu gelten.

5.4.4 Der

Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass er aufgrund des

«Privat-Mietvertrags» berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Wohnung zu

räumen. Von einem Diebstahl könne daher keine Rede sein. Dem ist

entgegenzuhalten, dass das Eigentum an den Gegenständen weder per

«Privat-Mietvertrag» noch per «Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht» auf den

Berufungskläger übertragen wurde (somit ist auch unerheblich, ob es sich bei

gewissen Urkunden möglichweise auch um Fälschungen handelt). Die Erbschaft, auf

die sich der Berufungskläger beruft, hat er (wohlweislich) nicht angetreten.

Entsprechend kann er sich nicht auf eine derartige Eigentumsübertragung

berufen. Zudem lebte E____ † zum Zeitpunkt des Abtransports noch. Sofern

sich der Berufungskläger auf einen Irrtum berufen sollte, ist hierzu auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (Akten S. 2713 f.). Es

hat demnach ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift und vorinstanzlichem

Entscheid wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu ergehen.

5.5

5.5.1 Der

Berufungskläger bestreitet des Weiteren den Vorwurf der «Urkundenfälschung»

(gemeint wohl versuchter Betrug) zum Nachteil von D____ † (AS Ziff. 5).

Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass der Berufungskläger zugegeben

habe, dass er K____, dem Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015

verstorbenen D____ †, mit Schreiben seines Anwalts vom 28. September 2015

den bereits erwähnten Mietvertrag sowie einen dazu gehörenden Anhang, beide

datierend vom 15. November 2006, habe zukommen lassen. Ebenfalls eingestanden

und belegt sei, dass der Berufungskläger unter Bezugnahme auf diese beiden

Dokumente zunächst sein Nutzungsrecht an der Wohnung in [...] eingefordert und

er anschliessend mit Schreiben vom 23. August 2016 auch Mietzinsrückzahlungen

in Höhe von CHF 24'000.– gegen den Nachlass von D____ † geltend

gemacht habe. Die Vorinstanz geht diesbezüglich davon aus, dass es sich bei den

durch den Berufungskläger ins Recht gelegten Urkunden (Mietvertrag sowie dessen

Anhang) um Fälschungen handle.

5.5.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass er mit D____ † am 15.

November 2006 einen Mietvertrag für Wohnräume abgeschlossen habe. Die

Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main/Deutschland habe am 11. Juli 2017 das

Verfahren betreffend Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] eingestellt.

Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 StPO/D sowie

auch die analoge Regelung in der Schweiz zu einem rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich des in der Schweizer Rechtssprache

nicht geläufigen Begriffs des Strafklageverbrauchs, welcher bei einer

Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D nicht vorliege. Dieser Argumentation

könne nicht gefolgt werden. Auch nach deutschem Recht sei ein formeller und

rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nicht einfach einem Sistierungsentscheid

gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise,

die im Zeitpunkt der Einstellung nicht bekannt gewesen seien. Insofern handle

es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen

diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe.

Das Strafgericht

halte sowohl den Mietvertrag als auch den Treuhandvertrag nicht für

«überzeugend». Mit einer solchen Argumentation werde übersehen, dass das

Strafgericht nicht zuständig sei zu beurteilen, inwieweit es Verträge für

sinnvoll erachte oder nicht. Sodann kritisiere die Vorinstanz die Geheimhaltungsverpflichtung

im Mietvertrag. Dieser Sicht könne nicht gefolgt werden, denn Verträge würden

häufig eine Stillschweigeklausel enthalten und es sei durchaus verständlich,

wenn nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten.

Nicht gehört werden könnten auch die Argumente der Vorinstanz, wonach K____ ohnehin

der anwaltlichen Schweigepflicht unterstanden sei. Der Vorinstanz sei offenbar

zu wenig bekannt, dass ein Willensvollstrecker, selbst wenn er Anwalt sei, in

dieser Funktion nicht dem Berufsgeheimnis unterliege. Demgemäss würden die

Überlegungen der Vorinstanz viel zu weit gehen, als hier Phantasien in den

Berufungskläger hineininterpretiert würden, die mit der Realität nichts zu tun

hätten. Auch sei unklar, weswegen die Vorinstanz Geburtstagseinträge des

Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015 betone, um eine längere

Freundschaft in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese Einträge

würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Mit Nachdruck

sei ferner darauf hinzuweisen, dass im Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft Frankfurt ausdrücklich ein Schriftgutachten erwähnt sei und

das Gutachten zum Schluss komme, dass die Dokumente mit leicht überwiegender

Wahrscheinlichkeit echt seien. Da keine Urkundenfälschung vorliege, liege auch

kein versuchter Betrug vor.

5.5.3

5.5.3.1 Der

Berufungskläger bestreitet den Vorwurf der «Urkundenfälschung», meint damit

aber wohl die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen versuchten Betrugs. Das

Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung wurde durch das

Strafgericht wegen Unzuständigkeit eingestellt (Akten S. 2692 ff.). Sofern der

Berufungskläger die Einrede der res iudicata bzw. «ne bis in idem» vorbringt,

ist auf die bereits gemachten Ausführungen (s. vorne E. 4) zu verweisen, wonach

bei der Beurteilung des versuchten Betrugs bezüglich des Mietvertrags

vorfrageweise die mögliche Urkundenfälschung des Mietvertrags (sowie von dessen

Anhang) vom 15. November 2006 betreffend die Liegenschaft in [...]

berücksichtigt werden kann.

5.5.3.2 Erstellt

ist, dass der Berufungskläger den Mietvertrag inklusive Anhang bei Rechtsanwalt

K____, Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015 verstorbenen D____ †, mit

der Aufforderung einreichte, den Vertrag einzuhalten (Akten S. 874). Der

Berufungskläger bekräftigt jedoch, dass es sich bei den Urkunden nicht um

Fälschungen handle und hält die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz

nicht für «überzeugend». Das Strafgericht sei nicht zuständig zu beurteilen,

inwieweit es Verträge für sinnvoll erachte oder nicht. Durch dieses Vorbringen vermag

der Berufungskläger den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substantielles

entgegenzusetzen, sondern hält sie pauschal für nicht «überzeugend». Auf die

vielen eklatanten Widersprüche im Zusammenhang mit der Entstehung der

angeblichen Verträge geht der Berufungskläger nicht ein. Das Strafgericht hat

in seiner Begründung eingehend dargelegt, welche Indizien darauf schliessen

lassen, dass es sich bei den vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumenten

um Fälschungen handelt (Akten S. 2714 ff.). Hinsichtlich des abstrusen

Inhalts der Verträge kann entsprechend auf die detaillierten Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angeblich vereinbarter Mietzins;

Vorauszahlungspflicht für 15 Jahre; lediglich ein sechs-wöchiges Nutzungsrecht

der Geschädigten pro Jahr; angebliche Begleichung der Miete im Voraus durch den

Check der [...]-Bank in Höhe von EUR 220'000.–, der bereits vom

Berufungskläger im Rahmen der AS Ziff. 1 vorgebracht wurde; viel zu hoher

Beitrag an die Mietzinsen und den angeblichen Kaufpreis der Möbel, wenn man den

damals geltenden Wechselkurs EUR/CHF annimmt; angebliche Mitwirkung des

Vermögensverwalters L____; angebliche Einlösung des Checks durch L____; usw., s.

Urteil der Vorinstanz, Akten S. 2642 ff.).

5.5.3.3 Sofern

der Berufungskläger im Speziellen nochmals vorbringt, dass das Schriftgutachten

des Hessischen Landeskriminalamts zum Schluss komme, dass die Dokumente mit

leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien und deshalb keine

Urkundenfälschung vorliege, so ist dem (erneut) zum einen entgegenzuhalten,

dass das erwähnte Gutachten nichts über die Echtheit der (scheinbar

verschollenen) Urschriften aussagt. Die vom Berufungskläger ins Recht gelegte

Beglaubigung der Urkunden belegt lediglich, dass die vorgelegten Urschriften

mit den eingereichten Kopien übereinstimmen. Zum anderen wird im Gutachten auch

nur festgehalten, dass es sich bei den fraglichen Unterschriften «mit leicht

überwiegender Wahrscheinlichkeit um echte Unterschriften bzw. um Reproduktionen

(Kopien) echter Unterschriften der Namenseigner» handle (Akten S. 1719). Das

Gutachten hält daraufhin sogar explizit fest, dass «anhand der Kopien […]

technische Fälschungen in Form von Transferkopien (Montagen) jedoch nicht

ausgeschlossen werden» könnten (Akten S. 1719). Da die Originale der Urkunden

gemäss den – wenig glaubhaften (vgl. die dazu die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz, Akten S. 2642) – Aussagen des Berufungsklägers verloren gegangen

seien, kann die vom Berufungskläger behauptete Echtheit der Dokumente auch

nicht mehr überprüft werden. Hinzu kommt, dass die im Gutachten angegebene

«leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit» nicht einmal klar besagt, dass es

sich um echte Unterschriften bzw. Montagen handelt. Bei diesem

Wahrscheinlichkeitsgrad handelt es sich nämlich um die zweitunterste Stufe (von

sechs Stufen) auf der im Gutachten verwendeten Wahrscheinlichkeitsskala

(1. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; 2. mit sehr hoher

Wahrscheinlichkeit; 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit; 4. mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit; 5. mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit;

6. indifferente Wahrscheinlichkeit [non liquet], s. Akten S. 1718) und ist

daher bereits in dieser Hinsicht wenig aussagekräftig. Auf die Echtheit der

Urkunden kann durch das Schriftgutachten demnach keinesfalls geschlossen

werden.

5.5.3.4 Hinsichtlich

der vom Strafgericht als «merkwürdig» angesehenen Verschwiegenheitsklausel

bringt der Berufungskläger pauschal vor, dass Verträge häufig eine

Stillschweigeklausel enthalten würden und es durchaus verständlich sei, wenn

nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten.

Damit vermag der Berufungskläger jedoch die äusserst detaillierten Ausführungen

des Strafgerichts nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Zu Recht hat die

Vorinstanz erkannt, dass der Eindruck entstehe, dass der Verfasser der Urkunden

mit der Geheimhaltungsklausel eine Begründung dafür liefern wollte, dass keine

der der Geschädigten nahestehenden Personen von der Existenz des Mietvertrages

und des Anhangs wussten (vgl. Akten S. 2644 f.). Weshalb es in diesem Fall verständlich

sein solle, dass (nahe) Angehörige nicht über den Mietvertrag informiert werden

sollten, legt der Berufungskläger nicht dar. Es sind denn vorliegend auch

keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb D____ † die Beziehung zum Berufungskläger

unter allen Umständen vor ihren Enkelinnen hätte geheim halten wollen. Gemäss

Aussagen einer ihrer Bekannten, M____, wäre die Geschädigte eher stolz gewesen,

anderen Personen davon zu erzählen, dass sich ein jüngerer Mann für sie

interessiere (Akten S. 1754). Wie die Vorinstanz denn auch zutreffend festhält,

habe die Geschädigte den Berufungskläger auch eingestandenermassen zu ihrem

90. Geburtstag eingeladen, an welchem auch die beiden Privatklägerinnen

zugegen gewesen wären. Hätte die Geschädigte ein Zusammentreffen verhindern

wollen, so hätte sie den Berufungskläger wohl nicht zum Familienfest

eingeladen. Der Berufungskläger tauchte nur deshalb nicht auf, da er – gemäss eigenen

Aussagen – nicht mit den Enkelinnen habe zusammen sein wollen (Akten S. 2624,

s. auch die Aussage von M____, Akten S. 1748). Die Enkelin der Geschädigten, B____,

sagte zudem passend dazu aus, dass der Berufungskläger auch mehrere andere

Termine, an denen ein Treffen zwischen ihm und den Enkelinnen vereinbart

gewesen sei, jeweils kurzfristig abgesagt habe (Akten S. 1570). Mithin ist zu

konstatieren, dass es der Berufungskläger selbst war, der wohlweislich ein

Aufeinandertreffen mit den Enkelinnen verhindern wollte.

5.5.3.5 Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, mutet es zudem merkwürdig an, dass sich in

den Unterlagen von D____ † keine Exemplare der Schriftstücke finden liessen,

handelte es sich doch um einen Vertragsinhalt von nicht unerheblichem

(finanziellem) Gewicht, der zudem grosse Auswirkungen auf die Erbschaft gehabt

hätte. Über diesen Umstand wunderte sich auch die Enkelin der Geschädigten, B____,

da ihre Grossmutter «sehr ordentlich» gewesen sei (Akten S. 1573). Zu Recht

führt das Strafgericht überdies aus, dass D____ † – wenn man denn von

einem Geheimhaltungswillen ausginge – weitaus bessere Möglichkeiten offen

gestanden wären, den Vertrag bis zu ihrem Tod vor den Erben geheim zu halten

(vgl. Akten S. 2645). Dies gilt auch trotz des Vorbringens des

Berufungsklägers, dass der Willensvollstrecker in seiner Funktion nicht dem

Berufsgeheimnis unterliege.

5.5.3.6 Widersprüchlich

erscheint auch der Umstand, dass die Geschädigte gemäss Mietvertrag sechs

Wochen pro Jahr zusammen mit ihren Enkelinnen die Wohnung als

Ferienwohnung hätte nutzen können (Ziff. 4 des Vertrags vom 15. November 2006

sowie Ziff. 4 des Anhangs, Akten S. 723 ff.). Wie D____ † ihren Enkelinnen

hätte verheimlichen können, wer Mieter bzw. Bewohner der Wohnung gewesen sei,

wenn diese zusammen mit ihr dort mehrere Wochen Ferien pro Jahr verbracht

hätten, bleibt schleierhaft.

5.5.3.7 Zusätzlich

zu den zustimmungswürdigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Begründung

lassen auch noch folgende zusätzliche Umstände darauf schliessen, dass es sich

bei dem angeblichen Mietvertrag um eine Fälschung handelt: So wurden offenbar

auch andere Bekannte und Verwandte nach dem Jahre 2006 (z.B. M____ sowie

weitere Personen), welche einen Schlüssel zu dieser Wohnung erhielten und diese

nutzen durften, nicht über den Berufungskläger als neuen Mieter informiert

(Akten S. 1745). Wäre Letzterer tatsächlich Mieter der Wohnung gewesen, hätte

die Geschädigte den anderen Gästen doch wohl angegeben, sich mit ihm

abzusprechen, da ansonsten womöglich verschiedene Parteien gleichzeitig das

Haus bewohnt hätten. Ungereimt scheint auch der von mehreren Personen erwähnte

Umstand, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 D____ † nach dem Schlüssel

zur Wohnung in [...] gefragt habe, da die Hotels in der Gegend nicht nach

seinem Geschmack gewesen seien (Akten S. 1578, 1747). Zu diesem Zeitpunkt

wäre er jedoch bereits seit mehreren Jahren Mieter der Wohnung gewesen und

hätte die Geschädigte daher nicht um den Schlüssel bitten müssen. Hinzu kommt,

dass D____ † für ihre Aufenthalte grundsätzlich von M____ von [...] in die

Schweiz chauffiert wurde (Akten S. 1741). Dieser konnte sich jedoch nicht

erinnern, auf seinen Fahrten nach [...] (oder [...], wo die Geschädigte

regelmässig ihre Ferien verbachte) jemals in [...], wo der angebliche Vertrag

am 15. November 2006 unterzeichnet worden sein soll, gehalten zu haben.

Zwischenstopps habe es nicht einmal in [...] gegeben, da die Zeit jeweils nicht

gereicht habe. Auch sei ihm nicht bekannt, dass D____ † sich von anderen

Personen in die Schweiz hätte fahren lassen (Akten S. 1745, vgl. auch

1757).

5.5.3.8 Der

Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass unklar sei, weswegen die

Vorinstanz Geburtstagseinträge des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015

betone, um eine längere Freundschaft zwischen D____ † und dem

Berufungskläger in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese

Einträge würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. So bringt der Berufungskläger vor,

dass er D____ † von allen an (gegen ihn laufenden) Strafverfahren beteiligten

Personen am längsten kennen würde, nämlich bereits seit dem Jahr 1997 oder 1999

(Akten S. 891). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist jedoch

nichts auf eine derart lange Freundschaft zwischen der Geschädigten und dem

Berufungskläger hin. So findet sich in den besagten Kalendern von D____ †

erst im Jahre 2014 ein Eintrag am Geburtstag des Berufungsklägers ([...], vgl.

Kalender ad acta). Als scheinbar langjähriger Freund (und vermeintlicher

Lebenspartner) mutet es – neben seiner Eintragung erst ab dem Jahre 2014 – auch

merkwürdig an, dass er mit dem Nachnamen in den Kalender eingetragen ist,

finden sich doch eine Vielzahl an anderen Geburtstagseinträgen, wo nur der Vorname

der jeweiligen Person aufgeführt ist. Die Kalender vermögen daher durchaus als

Indiz darauf hinzuweisen, dass sich D____ † und der Berufungskläger noch nicht

kannten, als der Mietvertrag sowie dessen Anhang im Jahre 2006 erstellt worden

sein sollen.

5.5.3.9 Im

Ergebnis ist somit – in Übereinstimmung mit der Anklageschrift und den

Ausführungen der Vorinstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger den Mietvertrag sowie dessen

Anhang fälschte und bei Rechtsanwalt K____, Testamentsvollstrecker der am 26. April

2015 verstorbenen D____ †, einreichte, um mit diesen beiden Schriftstücken K____

zur Gewährung eines nie vereinbarten Nutzungsrechts an der Wohnung in [...] zu

bewegen bzw. ihn zur Rückzahlung von inexistenten Mietzinsforderungen in Höhe

von CHF 24'000.– zu veranlassen.

5.5.4 Die

rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhalts wird vom

Berufungskläger nicht bestritten und gibt auch zu keiner Beanstandung Anlass.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger demzufolge gemäss

Anklageschrift wegen versuchten Betrugs nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5.6

5.6.1 Der

Berufungskläger bestreitet schliesslich auch den Vorwurf des Diebstahls zum

Nachteil von D____ † (AS Ziff. 6). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus,

dass belegt sei, dass verschiedene Gemälde, wertvolle Antiquitäten und Bargeld

zwischen dem 1. August 2014 und dem 19. Mai 2015 aus der Wohnung von D____ † in

[...] entwendet worden seien. Zudem sei erstellt, dass bei einigen Gemälden die

Originalleinwände entfernt und durch Kopien ersetzt worden seien. Im Ergebnis

erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in diesem Anklagepunkt

als rechtsgenüglich nachgewiesen.

5.6.2 Der

Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass der Mietvertrag vom November

2006 gemäss dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt keine

Urkundenfälschung darstelle. In Ziffer 6 des Anhangs zum Mietvertrag habe die

Vermieterin ausdrücklich bestätigt, dass der Berufungskläger das gesamte

Wohnungsinventar erworben habe. Er sei somit berechtigt gewesen, über diese

Utensilien zu verfügen. Umso mehr, als die vertragliche Urkunde echt sei. Es

sei irrelevant, ob der aussenstehende Betrachter einzelne Bestimmungen für

sinnvoll halte oder nicht. Bei einer strafrechtlichen Beurteilung sei aufgrund

der festgestellten Echtheit der Urkunde jedenfalls festzustellen, dass sich der

Berufungskläger vertragskonform verhalten und deswegen offensichtlich keinen

Diebstahl begangen habe. Entsprechend sei der Berufungskläger auch in diesem

Punkt freizusprechen.

5.6.3

5.6.3.1 Wie

schon betreffend den Diebstahl des Inventars der Wohnung von E____ † bestreitet

der Berufungskläger auch in diesem letzten Anklagepunkt grundsätzlich nicht,

dass er die betroffenen Gegenstände abtransportiert hat. Er macht jedoch

geltend, dass sämtliche Gegenstände ihm gehört hätten und stützt seine

Eigentumsansprüche auf den von ihm ins Recht gelegten Mietvertrag sowie dessen

Anhang (vgl. etwa Akten S. 896). Soweit der Berufungskläger ein solches

Eigentumsrecht aus den erwähnten Urkunden abzuleiten versucht, gilt es dem

entgegen zu halten, dass es sich bei beiden Schriftstücken gemäss den obigen

Ausführungen um Fälschungen handelt (s. vorne E. 5.5.3.9). Wie die Vorinstanz

zudem zutreffend festhält, bestritt der Berufungskläger zwar, gewisse

Originalgemälde in der Wohnung durch Kopien ersetzt zu haben, jedoch ist dies

als Schutzbehauptung zu werten, konnte auf der Rückseite eines ersetzen Bildes

doch eine DNA-Spur von ihm sichergestellt werden (Akten S. 1805 ff., 2647).

5.6.3.2 Im

Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht als erstellt

gelten, dass der Berufungskläger neben den in der Anklageschrift aufgezählten

Gegenständen – welche auf der Fotodokumentation der Wohnungseinrichtung, die

durch die Privatklägerinnen noch vor der Deliktsbegehung erstellt worden waren

(Akten S. 1780 ff.), ersichtlich sind – auch CHF 10'000.– und EUR 1'000.– in

bar entwendet haben soll, ist doch nicht belegt, dass sich diese Bargeldmenge

ungeschützt in der Wohnung befunden hat. Es wäre auch vor dem Hintergrund, dass

immer wieder andere Gäste die Wohnung als Feriendomizil nutzten,

unwahrscheinlich, dass sich eine solch grosse Bargeldmenge dort befunden hätte.

Zu Gunsten des Berufungsklägers ist daher davon auszugehen, dass das Bargeld

nicht durch ihn entwendet wurde.

5.6.3.3 Zusammenfassend

ist damit rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger die in der

Anklageschrift aufgeführten Gegenstände – mit Ausnahme des Bargelds – aus der

Wohnung von D____ † entwendete.

5.6.4 In

rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund des gefälschten

Mietvertrags samt Anhang keine Eigentumsrechte auf den Berufungskläger

übergehen konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der

Berufungskläger daher wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu

verurteilen. Hinsichtlich des Vorwurfs des entwendeten Bargelds hat

demgegenüber ein Freispruch zu erfolgen.

6.

Der

Berufungskläger wird somit des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Betrugs

und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Von der Anklage des Diebstahls von CHF 10'000.–

und EUR 1'000.– zum Nachteil von D____ † bzw. der Privatklägerinnen (Teil der

AS Ziffer 6) wird der Berufungskläger hingegen freigesprochen.

6.1 Das

Strafgericht hat im erstinstanzlichen Entscheid eine Freiheitsstrafe von

4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24.

Juli 2015 (1 Tag), ausgesprochen.

6.2 Der

Berufungskläger verlangt grundsätzlich einen Freispruch in allen

Anklagepunkten. Im Falle von Schuldsprüchen bringt er jedoch hinsichtlich der

Strafzumessung vor, dass er nicht vorbestraft sei. Zwar bezeichne das

Bundesgericht die Straflosigkeit als normal. Bei einer solchen Praxis werde

indessen ein grosses Ungleichgewicht geschaffen. Es mache einen Unterschied, ob

ein 21-Jähriger nicht vorbetraft sei oder eine 83-jährige Person. Immerhin habe

das Bundesgericht sich noch nicht geäussert, ob bei einer hochbetagten Person

die Vorstrafenlosigkeit nicht doch zu berücksichtigen sei. Eine betagte Person

habe bewiesen, dass sie mit dem Strafrecht dauerhaft nicht in Konflikt gekommen

sei. Zu berücksichtigen seien ferner die Strafempfindlichkeit und der Umstand,

dass der Berufungskläger in Lenzburg eingesperrt worden sei, was faktisch

bedeute, dass er mit verwahrten Mördern zusammenleben müsse.

6.3 Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Berufungskläger, in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Freiheitsstrafe von 4

Jahren zu verurteilen sei.

6.4 Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuchs misst das Gericht die Strafe innerhalb des

anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die

einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19

f.). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59, 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.5

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen

enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.6 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bilden die Strafrahmen des Diebstahls nach Art. 139

Ziff. 1 StGB, des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung

nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche abstrakt alle eine Freiheitsstrafe bis zu

5 Jahren vorsehen.

6.7 Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, wiegt der Diebstahl zum Nachteil von E____ †

verschuldensmässig am schwersten, weshalb dieser als Grundlage zur Bemessung

der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

6.7.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird

vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg

bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6

E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei

Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung

zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer

6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.

1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der

vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 328'580.–

ist für sich bereits als relativ hoch zu werten. Hinsichtlich der Grösse des

Schadens ist sodann festzuhalten, dass die deliktische Handlung des

Berufungsklägers dazu führte, dass E____ † schliesslich überschuldet

verstarb, was einerseits auf den Diebstahl zurückzuführen ist, andererseits

jedoch bereits aufgrund der gescheiterten Börsengeschäfte mit ihrem Vermögen

durch den Berufungskläger beschleunigt wurde. Des Weiteren ist auch die

Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers hervorzuheben. Dabei gilt es

etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel

er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie

raffiniert er vorging (Mathys,

a.a.O., Rz. 89 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der

Berufungskläger das Vertrauensverhältnis zur Geschädigten über Jahre hinweg

aufgebaut und schliesslich ausgenutzt. Er ging mithin durchaus planmässig vor

und scheute auch keinen unerheblichen Aufwand. Zudem spann er ein Netz von

Lügengeschichten, um sich aus dem Kreis der Verdächtigen zu nehmen, wodurch die

Geschädigte bis zuletzt Dritte des Diebstahls verdächtigte, den Berufungskläger

jedoch stets in Schutz nahm. Zu Nutzen machte sich der Berufungskläger überdies

auch das fortgeschrittene Alter sowie die Einsamkeit von E____ †. Zudem

spielte der Berufungskläger der Geschädigten auch ein Liebesverhältnis vor, um

ihr Vertrauen zu gewinnen. So bezeichnete die Geschädigte den Berufungskläger

etwa als ihren Lebenspartner (vgl. die detaillierten Ausführungen der

Vorinstanz, Akten S. 2648 f.). Wie die Vorinstanz auch korrekt festhält, zeigte

sich die Gier des Berufungsklägers dadurch, dass er – trotz der gescheiterten

Börsengeschäfte – nicht davon zurückschreckte, die Geschädigte schliesslich auch

um ihr restliches Vermögen zu bringen. Hinzu kommt, dass er ihr schliesslich

auch sämtliche wertvollen Einrichtungsstücke aus der Wohnung entwendetet, als sie

sich bereits in Spitalpflege sowie darauffolgend im Alterszentrum aufhielt

(vgl. dazu sogleich hinten E. 6.10).

6.7.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des

Berufungsklägers hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung

äusserst rücksichtslos und mit raffinierten und perfiden Mitteln durchsetzte,

ohne die finanziellen Folgen für E____ † zu berücksichtigen. Motivseitig

war das Vorgehen des Berufungsklägers einzig von seiner finanziellen Gier

getrieben, war ihm Geld und Status doch äusserst wichtig, um damit gegenüber

möglichen zukünftigen Opfern und Dritten zu prahlen. Diese Elemente wirken sich

verschuldenserhöhend aus. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich

die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der

Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu

enthalten, war er doch gemäss eigenen Aussagen Eigentümer einer Liegenschaft in

[...] und finanziell gut situiert. Wie bereits erwähnt delinquierte er

lediglich mit dem Ziel, seinen verschwenderischen Lebensstil aufrecht erhalten

zu können, um einerseits selbst einen gehobenen Lebensstandard zu geniessen und

andererseits Dritte beeindrucken zu können.

6.7.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers mittelschwer, weshalb

eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen ist.

6.8 Vom

Verschulden her nur leicht hinter das erstgenannte Delikt zurück tritt der

versuchte Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft von D____ †.

6.8.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass einerseits die Deliktssumme

hinsichtlich des von ihm zunächst eingeforderten Nutzungsrechts an der Wohnung

sowie den nachträglich geltend gemachten Mietzinsrückzahlungen in Höhe von CHF

24'000.– und dem angeblich ihm gehörenden Mobiliar (angeblicher Kaufpreis von

CHF 45'000.–) wesentlich geringer ist, als im Falle des soeben behandelten

Diebstahls zum Nachteil von E____ † (der Umstand, dass sein Unterfangen

nicht von Erfolg gekrönt war und es sich daher um eine Versuchsstrafbarkeit

handelt, wird sogleich noch behandelt, s. hinten E. 6.8.3) . Hinsichtlich der

Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers gilt es aber auch in diesem

Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass er zwar kein

so enges Vertrauensverhältnis zu D____ † aufzubauen vermochte, jedoch ebenfalls

eine nicht geringe kriminelle Energie an den Tag legte. Sein planmässiges und

raffiniertes Vorgehen zeigt sich insbesondere darin, dass er mehrere Urkunden

fälschte, von diesen beglaubigte Abschriften anfertigen liess und diese beim

Testamentsvollstrecker einreichte, um unberechtigte Forderungen gegen die

Erbmasse geltend zu machen. Dem Strafgericht ist dabei zuzustimmen, dass der

Berufungskläger ein besonders dreistes Verhalten aufwies, als er einerseits nur

kurze Zeit nach dem Ableben von D____ † an ihrem Totenbett auftauchte und

gegenüber den Hinterbliebenen Forderungen stellte, andererseits aber auch nicht

davon absah, seine betrügerischen Forderungen mit anwaltlicher Hilfe im

Nachlassverfahren durchzusetzen. Dieses planmässige und hartnäckige Vorgehen

ist daher richtigerweise ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

6.8.2 Die

subjektiven Tatkomponenten sind grundsätzlich mit denjenigen im Falle des

Diebstahls zum Nachteil von E____ † vergleichbar (vgl. vorne E. 6.7.2).

Auch hier ging es dem Berufungskläger alleine um seine persönliche

Bereicherung, um seinen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu können.

Einschränkungen seines Freiheitsspielraums, um sich gegen die Delinquenz zu

entscheiden, sind nicht ersichtlich, insbesondere befand er sich nicht in einer

Notsituation und es sind auch keine anderen äusseren Umstände erkennbar, die

ihn zur Tatbegehung gedrängt hätten.

6.8.3 Der

Betrug ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz jedoch

zutreffend festhält, ist dies nur marginal entlastend zu berücksichtigen, hat

der Berufungskläger doch alles in seiner Macht Stehende getan, um den Betrug

zum Erfolg zu bringen. Es ist nur der Aufmerksamkeit des

Testamentsvollstreckers zu verdanken, dass sich der Schaden zum Nachteil der

Erbengemeinschaft nicht verwirklicht hat. Der Umstand des Versuchs ist somit

lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd zu berücksichtigen.

6.8.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers keinesfalls mehr leicht,

weshalb von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen ist.

6.9 Die

Urkundenfälschung und der Diebstahl zum Nachteil von G____ sind aufgrund der

Verschuldenshöhe als nächstes zu behandeln.

6.9.1 Bei

den objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass es sich hierbei im

Vergleich zu den beiden bereits abgehandelten Straftaten um eine eher geringe

Deliktssumme von insgesamt ca. CHF 8'400.– handelt, weshalb von einer

geringeren objektiven Tatschwere auszugehen ist. Im Gegensatz zur

Vorgehensweise bei D____ † und E____ † legte der Berufungskläger

jedoch beim Diebstahl zum Nachteil von G____ einen anderen modus operandi an

den Tag. So hängte er in der Wohnung der Geschädigten schamlos in ihrem Beisein

das Gemälde ab, steckte darüber hinaus die Golduhr ein, nachdem er sich unter

falschem Vorwand unbeobachtet in den übrigen Zimmern der Wohnung der

Geschädigten umgesehen hatte, setzte die Geschädigte unter Druck, dass diese

auf ein leeres Blatt Papier «persönlich geschenkt» schrieb sowie darunter ihre

Unterschrift anbrachte und machte sich trotz der mündlichen Proteste von G____

schliesslich mit dem Deliktsgut aus dem Staub. Dadurch zeigt der

Berufungskläger einerseits auf, dass er im Rahmen seiner Tathandlungen auch

nicht die direkte Konfrontation mit Geschädigten scheut, wenn es um seinen

persönlichen Vorteil geht. Andererseits ging der Berufungskläger auch in diesem

Fall planmässig vor, erstellte er doch aus dem von der Geschädigten

unterzeichneten Dokument eine gefälschte Urkunde, um seinem nicht existenten

Anspruch auf das Deliktsgut den nachträglichen Anschein der Rechtmässigkeit zu

verleihen. Eine erhöhte Verwerflichkeit seines Handelns belegt schliesslich

auch der Umstand, dass er sich die Gehbehinderung von G____ zunutze machte, um

trotz ihres mündlichen Protests das Gemälde aus der Wohnung zu tragen.

6.9.2 Die

subjektiven Tatkomponenten decken sich mit denjenigen der vorgelagerten Fälle,

weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 6.7.2 sowie 6.8.2).

6.9.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers auch hier nicht mehr

leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten für den

Diebstahl sowie von 4 Monaten für die Urkundenfälschung festzusetzen ist.

6.10 Die

beiden Diebstähle zum Nachteil von D____ † und E____ † (AS Ziff. 4

und 6) sind hinsichtlich der Tatkomponenten gemeinsam zu behandeln, da der

Berufungskläger ein vergleichbares Tatvorgehen offenbarte.

6.10.1 In

Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist beim Diebstahl zum Nachteil von E____ †

zu konstatieren, dass der genaue Deliktsbetrag unbekannt ist. Entsprechend kann

daraus kein erhöhtes Verschulden des Berufungsklägers abgeleitet werden. Beim

Diebstahl zum Nachteil von D____ † bzw. der Erbengemeinschaft umfasste der Wert

des Deliktsguts zwar mindestens CHF 26'000.–, jedoch ist dies im Vergleich

zum Sachverhalt gemäss AS Ziff. 1 eher als gering zu verorten. Der modus

operandi erweist sich bei den beiden Delikten ähnlich, da der Berufungskläger

doch jeweils unbeobachtet und von langer Hand geplant in die Wohnungen der

Geschädigten eindrang (im Falle von E____ † erwiesenermassen noch zu deren

Lebzeiten, jedoch im Wissen darum, dass diese nicht persönlich in die Wohnung

würde zurückkehren können), um die Wertgegenstände zu entwenden. Dabei nutze er

einerseits das Vertrauen der Geschädigten aus, da er von diesen jeweils einen

Schlüssel erhalten hatte, andererseits ging er im Falle von D____ † auch

so perfide vor, dass er bestimmte entwendete Bilder durch Kunstdrucke

austauschte, sodass deren Verschwinden nicht sofort entdeckt werden sollte.

6.10.2 Auch

in diesen Fällen decken sich die subjektiven Tatkomponenten mit denjenigen der

vorgelagerten Fälle, weshalb wiederum auf diese verwiesen werden kann (vgl.

vorne E. 6.7.2 sowie 6.8.2).

6.10.3 Aufgrund

der erfolgten Ausführungen wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers in

diesen Fällen leicht bis mittel, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 4

Monaten für den Diebstahl zum Nachteil von E____ † sowie von 5 Monaten für

den Diebstahl zum Nachteil von D____ † festzusetzen ist.

6.11

6.11.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.

101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.

101 f.).

6.11.2 Vorliegend

kann aufgrund der (hypothetischen) Einsatzstrafen für die Delikte gemäss AS

Ziff. 1 und 5 aufgrund der 12 Monate überschreitenden Strafeinheiten nur auf

eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Zwar wäre für die Delikte gemäss AS Ziff.

2, 4 und 6 theoretisch auch das Verhängen einer Geldstrafe möglich, jedoch ist

aus den folgenden Gründen auch hier jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen

(gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung kann aufgrund eines

Deliktskonnexes jedoch nicht, wie dies die Vorinstanz getan hat, einfach ohne

weitergehende Begründung pauschal auf eine Freiheitsstrafe für alle Delikte

erkannt werden, vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.): Bei der

Strafzumessung ist im Rahmen der Zweckmässigkeit stets auch die Wirksamkeit

einer Strafe miteinzubeziehen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 300 f.; 134 IV 97

E. 4.2 S. 101; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht

den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Vorliegend ist der Berufungskläger

zwar nicht vorbestraft (dazu sogleich auch hinten E. 6.13), jedoch hat er sich

im Laufe des Strafverfahrens weder geständig noch einsichtig gezeigt, womit zu

befürchten ist, dass er weiterhin willens ist und – trotz seines fortgeschrittenen

Alters – auch in der Lage wäre, ähnliche Delikte zum Nachteil älterer vermögender

Damen zu begehen. So delinquierte er denn auch während laufendem Strafverfahren

weiter. Unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als

notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Des

Weiteren ist fraglich, ob eine Geldstrafe beim Berufungskläger

realistischerweise überhaupt vollstreckt werden könnte, befindet bzw. befand er

sich doch vornehmlich im Ausland ([...]) und hielt sich insbesondere nur dann

in der Schweiz auf, wenn er seinen «Opfern» Besuche abstattete. So entzog sich

der Berufungskläger für mehrere Jahre durch seine Auslandsabwesenheit auch dem

Strafverfahren in der Schweiz und konnte erst nach seiner Verhaftung den

Strafbehörden zugeführt werden. Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte

eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.

6.12

6.12.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.12.2 Grundsätzlich

wurden bei den einzelnen Straftaten insbesondere das Rechtsgut Vermögen

verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich, wie dargelegt, in mehrfacher

Hinsicht. Neben einem engen sachlichen Konnex bestand im Fall der Delikte zum

Nachteil von G____ auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem

Diebstahl des Gemäldes und der Armbanduhr sowie der damit zusammenhängenden

Urkundenfälschung. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen

Delikte leicht verringert.

6.12.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die

Einsatzstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 1) von

24 Monaten wird für den versuchten Betrug zum Nachteil von D____ † bzw. der

Erbengemeinschaft (AS Ziff. 5) um 8 Monate auf 32 Monate erhöht. Des Weiteren

erfolgt eine Erhöhung für die Urkundenfälschung sowie den Diebstahl zum

Nachteil von G____ (AS Ziff. 2) um 3 bzw. 4 Monate auf 39 Monate sowie für die

Diebstähle zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 4) und D____ † (AS

Ziff. 6) um 2 bzw. 3 Monate auf insgesamt 44 Monate Freiheitsstrafe.

6.13 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat

dazu bereits detailliert Stellung genommen, weshalb grösstenteils auf deren

Ausführungen zu verweisen ist (Akten S. 2651). So war der Berufungskläger, wie

bereits erwähnt, weder geständig, noch zeigte er aufrichtige Reue oder

Kooperation im Strafverfahren, vielmehr diskreditierte er im Laufe des

Verfahrens Geschädigte sowie auch Dritte. Die Delikte zum Nachteil von D____ †

beging er zudem während laufendem Strafverfahren. Andererseits kommt dem

Berufungskläger sein hohes Alter zugute. Dieses ist aufgrund der dadurch

erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. etwa BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010

E. 4.5) erheblich strafmindern zu berücksichtigen. Wie der Berufungskläger

schliesslich zurecht ausführt, darf der Umstand, dass er bis ins hohe Alter

straffrei geblieben ist – anders als etwa bei nicht vorbestraften jungen

Erwachsenen – durchaus auch strafmindernd berücksichtigt werden. In Anbetracht

dessen ist die Freiheitsstrafe um insgesamt 8 Monate auf 36 Monate zu

reduzieren.

6.14

6.14.1 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die

bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von

Art. 51 StGB angerechnet wird.

6.14.2 Das

Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der

unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.

43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil

müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung

für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht

schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften

Berufungskläger, trotz seines Delinquierens während laufendem Strafverfahren,

gerade noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies steht auch

nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von

Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. vorne E. 6.11.2), da die

Legalbewährungsprognose im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders

ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur

Diskussion steht. Eine (teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt

denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40). Entsprechend ist dem

Berufungskläger im Umfang von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

Die Probezeit hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.

7.

Aufgrund der

Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist der Berufungskläger aus der Haft

bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da er sich bereits seit dem

21. August 2019, und somit seit mehr als 12 Monaten, in Haft befindet. Für

die separate Verfügung der Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft ist auf

den Beschluss des Appellationsgerichtspräsidenten vom 12. November 2020 zu

verweisen (Akten S. 3064 f.).

8.

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von CHF

10'000.– sowie EUR 1'000.– an die Privatklägerinnen. Die darüberhinausgehende

Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger

äussert sich nicht zu der geltend gemachten Zivilforderung. Wie den obigen

Erwägungen entnommen werden kann, erfolgt hinsichtlich des angeblich

entwendeten Bargelds in Höhe von CHF 10'000.– sowie EUR 1'000.– ein Freispruch

zugunsten des Berufungsklägers (vgl. vorne E. 5.6.4). Entsprechend entfällt

auch die diesbezügliche Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen.

Die gesamte geltend gemachte Zivilforderung wird demnach auf den Zivilweg

verwiesen.

9.

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

9.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,

versuchten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen (der Freispruch vom Diebstahl des Bargelds zum Nachteil von D____ †

bzw. der Privatklägerinnen hat aufgrund des nur marginalen Gesamtbeitrags zum

Verschulden sowie zur Gesamtdeliktssumme bei der Kostenverteilung keinen

Einfluss). Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten von CHF 7'484.20 und eine Urteilsgebühr von CHF

10'000.‒.

10.

10.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

10.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Wie bereits

erwähnt, hat der Freispruch vom Diebstahl des Bargelds zum Nachteil von D____ †

bzw. der Privatklägerinnen aufgrund des nur marginalen Gesamtbeitrags zum

Verschulden sowie zur Gesamtdeliktssumme bei der Kostenverteilung keinen

Einfluss. Gleiches gilt auf für die Abweisung der Schadenersatzforderung über CHF 10'000.–

sowie EUR 1'000.–. Entsprechend sind dem Berufungskläger die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– aufzuerlegen (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen, Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

11.

11.1 Nach

Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen

Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der

Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle

der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von

Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit

diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für

die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).

11.2 Der

Vertreter der Privatklägerinnen macht mit Leistungsnachweis vom 12. November

2020 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3'605.60 geltend (Akten S. 3062). Die Privatklägerinnen haben sich im

Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl als Straf- als auch als

Zivilklägerinnen am Verfahren beteiligt (vgl. Akten, S. 126 ff., 1774). Für das

zweitinstanzliche Verfahren haben sie beantragt, dass die Berufung

vollumfänglich abzuweisen sei. Damit haben sie, dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend, fast vollständig obsiegt. Zwar erfolgte ein Freispruch

hinsichtlich des Diebstahls von CHF 10'000.– sowie EUR 1'000.– und die

Abweisung der diesbezüglichen Schadenersatzforderung, jedoch betrafen die

Aufwendungen für die zweite Instanz grösstenteils Aufwendungen im Zusammenhang

mit ihrer Stellung als Strafklägerinnen. So äusserte sich der Vertreter der

Privatklägerinnen in seiner Berufungsantwort sowie in seinem Plädoyer vor den

Schranken fast ausnahmslos zu Fragen im Strafpunkt und nur marginal zur

Zivilklage (Akten S. 3007 ff., 3079 ff.). Angesichts der Komplexität der sich

zum Strafpunkt stellenden Fragen sind diese Ausführungen für die Wahrung der

Interessen der Privatklägerinnen auch als notwendig zu erachten. Entsprechend

wird der Berufungskläger zur Zahlung des Betrags von CHF 3'605.60 (inkl.

Auslagen und MWST) an die Privatklägerinnen verurteilt.

12.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten,

sodass dessen Antrag auf Ausrichtung einer solchen für

das

zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21.

August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3;

-

Einstellung des Verfahren betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss

AS Ziff. 5 zufolge Unzuständigkeit;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird des mehrfachen Diebstahls, des

versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu

3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

23. Juli bis 24. Juli 2015 (1 Tag) sowie der Sicherheitshaft und des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2019, davon 2 Jahre mit bedingtem

Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 139. Ziff. 1, 146 Abs. 1 in

Verbindung mit 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 43, 44, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 10'000.–

und EUR 1'000.– (betr. AS Ziff. 6) freigesprochen.

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerinnen B____

und C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 7'484.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 10'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

B____ sowie C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m.

Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'605.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.