SB.2019.128
mehrfachem Diebstahl, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung
12. November 2020Deutsch98 min
Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.128
URTEIL
vom 12.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg,
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Privatklägerin 1
C____
Privatklägerin 2
beide vertreten durch [...],
Advokat, [...]
und durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019 (SG.2018.12)
betreffend mehrfachen Diebstahl, versuchten
Betrug und Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2019 des mehrfachen
Diebstahls, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt
und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24. Juli 2015 (1 Tag). Zudem wurde er zu CHF
10'000.– und EUR 1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____
verurteilt. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Vom Vorwurf des
versuchten Betrugs (AS Ziff. 3) wurde er freigesprochen. Des Weiteren wurde das
Verfahren gegen A____ betreffend mehrfache Urkundenfälschung (AS Ziff. 5)
zufolge Unzuständigkeit eingestellt. Zudem wurde A____ zu CHF 10'000.– und EUR
1'000.– Schadenersatz an die Privatklägerinnen B____ und C____ verurteilt. Die
Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihm die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 7'484.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
10'000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 23. Dezember 2019
Berufung, wobei das Urteil vollumfänglich angefochten wurde. Es wird beantragt,
das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 sei aufzuheben und es sei der
Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerinnen haben weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 17. Februar 2020 beantragte der Berufungskläger – in
Übereinstimmung mit dem bereits im Rahmen der Berufungserklärung gestellten
Antrag, dass das Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2019 aufzuheben und
der Berufungskläger von der Anklage vollumfänglich freizusprechen sei, dies
unter o/e-Kostenfolge bzw. es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem
Berufungskläger eine Partei- und Haftentschädigung zuzusprechen.
Mit
Berufungsantwort vom 27. März 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der
Berufungskläger unter Abweisung der Berufung wegen mehrfachen Diebstahls,
versuchten Betrugs und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen sei. Über die Zivilklagen und
weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen sei dem erstinstanzlichen
Urteil entsprechend zu befinden, dies unter o/e-Kostenfolge. Auch die
Privatklägerinnen beantragten ihrerseits mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2020,
die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen
Teilen zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung
vom 3. Juli 2020 bzw. Vorladung vom 6. Juli 2020 lud der Instruktionsrichter
die Parteien zur Berufungsverhandlung am 12. November 2020 vor. Das
Zentralgefängnis Lenzburg reichte am 5. November 2020 einen Vollzugsbericht
über den Berufungskläger ein. Dieser nahm mit Schreiben vom 4. November 2020
zum Bericht Stellung.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 wurde der Berufungskläger befragt.
Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie der
Rechtsvertreter der Privatklägerinnen zum Vortrag. Die Parteien hielten an
ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest. Mit Beschluss vom 12.
November 2020 wurde der sich im vorzeitigen Strafvollzug befindende
Berufungskläger aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und einen
vollumfänglichen Freispruch von der Anklage. Aufgrund der fehlenden
(Anschluss-)Berufung der Staatsanwaltschaft sind somit der Freispruch vom
Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3 sowie die Einstellung des
Verfahrens betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss AS Ziff. 5 zufolge
Unzuständigkeit in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt auch für die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
Der Verteidiger
des Berufungsklägers stellte im Rahmen der zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung den Beweisantrag, dass aufgrund einer möglicherweise beim
Berufungskläger vorliegenden Demenzerkrankung eine ärztliche Abklärung
vorzunehmen sei, da eine solche Erkrankung Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit
und überdies Einfluss auf die Strafempfindlichkeit haben könne. Die
Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags.
2.2
Schuldfähigkeit
bedingt die Fähigkeit der Täterschaft, das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie
gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, [StGB,
SR 311.0]). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das
Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter
Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145
E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai
2016.
E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April
2013.
E. 2.1.1).
2.3
Vorliegend
bestehen keine Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Der Verteidiger des
Berufungsklägers stützt sich bei seinem Antrag auf den Vollzugsbericht des
Zentralgefängnisses Lenzburg vom 3. November 2020 (Akten S. 3042 ff.).
Demgemäss habe das Vollzugspersonal beim Berufungskläger vermehrt
«Gedächtnislücken» und zum Teil widersprüchliche und wirre Aussagen sowie
Handlungsweisen beobachtet. Aufgrund dessen sei der Anstaltspsychiater für eine
Einschätzung angefragt worden. Dieser konnte in der Folge jedoch bei der
Konsultation keine «ausreichende[n] Hinweise für eine Demenz, welche
weiterführende diagnostische Massnahmen notwendig machen würden, [finden]».
Überdies wurde der allgemeine Gesundheitszustand des Berufungsklägers vom
gefängnisinternen Gesundheitsdienst im Hinblick auf sein Alter und die
medizinische Vorgeschichte als «gut» bezeichnet (Akten S. 3043). Aufgrund der
ärztlichen Einschätzung ist entsprechend nicht vom Vorliegen einer
Demenzerkrankung auszugehen. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters des
Berufungsklägers ist es nicht erstaunlich, wenn bei ihm gewisse
Gedächtnislücken auftauchen sollten. Im Rahmen der zweitinstanzlichen Befragung
vor den Schranken war der Berufungskläger durchaus in der Lage, sich adäquat zu
den ihm gestellten Fragen zu äussern und durchaus eloquent seinen Standpunkt zu
vertreten. Einen verwirrten Eindruck vermittelte der Berufungskläger nicht. Des
Weiteren ist festzuhalten, dass die dem Berufungskläger vorgeworfenen
Straftaten aus den Jahren 2008 bis 2015 stammen. Eine rückwirkende Feststellung
von allfälligen Demenzanzeichen ist daher schwerlich durchführbar. Auch spricht
die jeweils raffinierte Art der Tatbegehung klarerweise gegen eine
Demenzerkrankung des Berufungsklägers (vgl. dazu hinten E. 5 ff.).
Somit lassen
keine Umstände darauf schliessen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in
seiner Schuldfähigkeit bzw. in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
eingeschränkt gewesen ist. Auswirkungen auf die Strafempfindlichkeit aufgrund
des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers sind allenfalls im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen (s. hinten E. 6.13). Im Ergebnis ist daher
kein ärztliches Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen,
womit der Antrag abzuweisen ist.
3.
3.1
Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen die vom Strafgericht unter der
Rubrik «Glaubwürdigkeitsprüfung» gemachten Ausführungen. Wie die Vorinstanz
selbst schreibe, handle es sich um «nicht auf die Sache bezogene Aussagen» des
Berufungsklägers. Trotzdem bezeichne das Strafgericht ihn als widersprüchlich
und einzelne Aussagen als falsch bzw. aktenwidrig. Mit dieser Argumentation
übersehe die Vorinstanz, dass es ihr in keiner Weise zustehe, eine generelle
«Glaubwürdigkeitsprüfung» zu veranstalten und unabhängig vom angeklagten
Sachverhalt eine Person schlechtzureden. Eine eigentliche
Glaubwürdigkeitsprüfung sei eine rechtswidrige Anmassung seitens des
Strafgerichts, die ausserhalb der konkreten Beweiswürdigung betreffend die
angeklagten Delikte keine Berechtigung habe. Nur die angeklagten Delikte seien
Prozessgegenstand. Eine angeschuldigte Person dürfe prozessual Unwahrheiten
sagen und man dürfe nicht aus etwaigen Unstimmigkeiten aus ganz anderen
Konstellationen auf solche in der Hauptsache schliessen. Es komme hinzu, dass
der Berufungskläger offensichtlich ein betagter Mann sei. In seinem Alter könne
es naturgemäss zu gedanklichen Verschiebungen kommen. Es sei verfehlt, eine
bislang völlig unbescholtene Person deswegen insgesamt für unglaubwürdig zu
erklären und sie zum Straftäter abzustempeln.
3.2
Dem
Berufungskläger ist zuzustimmen, dass es keine allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung
gibt bzw. das Gericht gestützt auf eine solche eine Verurteilung vornehmen
kann. Das früher existierende Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer
Person als ein überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal
wurde aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse verworfen. Gegenstand der
aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet vielmehr die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage der betreffenden Person zum untersuchten
Sachverhalt (Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, AJP 2011, 1415, 1418). Jedoch ist zum einen festzuhalten,
dass das Strafgericht die Verurteilung des Berufungsklägers nicht auf diese
allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfung abstützt, sondern vielmehr eine Prüfung der
vorhandenen Beweise und Indizien für jedes einzelne Delikt vornimmt. Zudem
können auch die Ausführungen der Vorinstanz zur «Glaubwürdigkeit» bei der
konkreten Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu
den einzelnen Sachverhalten miteinbezogen werden, insbesondere wenn es um die
Frage der Aussagekonstanz des Berufungsklägers geht. Zum anderen zeigt sich
durch die Ausführungen der Vorinstanz auch, dass sich der Berufungskläger jeweils
ähnlichen Vorwürfen von sich gegenseitig nicht bekannten Personen ausgesetzt
sieht. Auf den Umstand, dass der Berufungskläger jeweils auf ähnliche Weise
dazu ansetzte, die ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte zu begehen, durfte die
Vorinstanz ohne Weiteres hinweisen. Auch ist für die Strafzumessung zulässig,
dieses immer gleiche Tatvorgehen des Berufungsklägers (Annäherungsversuche an
ältere Damen, Vorgaukeln der grossen Liebe und Erschleichen des Vertrauens bei
gleichzeitig bestehender gleichgeschlechtlicher Partnerschaft bzw. Ehe) und die
damit einhergehenden Lügengeschichten etwa vom vermögenden Kunsthändler,
Bankier oder Abkömmling einer Brauereidynastie mitzuberücksichtigen
(illustrativ etwa Akten S. 1854-1856). Entsprechend sind die betreffenden
Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Der
Berufungskläger bringt überdies hinsichtlich «Anklagepunkt 6» [recte:
Anklagepunkt 5] der Anklageschrift vor, dass das Verfahren betreffend die
Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] zum Nachteil von D____ † von der
Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main am 11. Juli 2017 eingestellt worden
sei. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 der deutschen
Strafprozessordnung (StPO/D) sowie auch die analoge Regelung in der Schweiz zu
einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich
des in der Schweizer Rechtssprache nicht geläufigen Begriffs des
Strafklageverbrauchs, welcher bei einer Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D
nicht vorliege. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Auch nach
deutschem Recht sei ein formeller und rechtskräftiger Einstellungsbeschluss
nicht einfach einem Sistierungsentscheid gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme
des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise, die im Zeitpunkt der Einstellung nicht
bekannt gewesen seien. Insofern handle es sich beim Vorwurf der
Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen diesbezüglich ein Freispruch
zu erfolgen habe.
4.2
Dieser
Darstellung ist zu widersprechen. Einerseits nimmt der Berufungskläger
irrtümlich an, dass aufgrund der angeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil von
D____ † eine Verurteilung durch die Vorinstanz erfolgt ist. Das diesbezügliche
Verfahren gegen den Berufungskläger wurde aber aufgrund fehlender örtlicher
Zuständigkeit eingestellt (vgl. E. II.1. des strafgerichtlichen Urteils, Akten
S. 2692 ff.). Das Strafgericht hat sich jedoch bei der Beurteilung des
versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise mit dem Umstand
befasst, dass es sich bei diesem (zusammen mit dem dazu gehörenden Anhang)
ebenfalls um eine Fälschung gehandelt haben muss. Sofern der Berufungskläger
sich mit der Geltendmachung von «ne bis in idem» auf diesen Sachverhaltskomplex
bezieht, gilt es Folgendes auszuführen: Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
steht der «ne bis in idem»-Grundsatz nicht einer erneuten Strafverfolgung im
Weg, wenn eine Behörde eines anderen Schengen Vertragsstaates die
Strafverfolgung einstellt, bevor eine Anklage erhoben wird. Dies gilt jedoch
nur, wenn die Einstellungsentscheidung nach dem Recht des einstellenden Staates
«die Strafklage nicht endgültig verbraucht und damit in diesem Staat kein
Hindernis für eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat bildet» (Urteil
der Vorinstanz unter Verweis auf Tag
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 11 StPO N 8), E. II.6,
Akten S. 2698). Da die Einstellungsverfügung in Deutschland nach deutschen
Recht erging, ergibt sich die Antwort zur Frage, unter welchen Voraussetzungen
eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. eine erneute Strafverfolgung
möglich ist, nach der deutschen Strafprozessordnung. Gemäss § 170 Abs. 1 und 2 StPO/D stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen nicht
genügenden Anlass zur Erhebung der Anklage bieten. Anders als die
Einstellungsverfügung nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 323 StPO, Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung – Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 323 N 1)
ist eine Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 nicht rechtskraftfähig und
Dispositiv
bewirkt keinen «Strafklageverbrauch». Die Ermittlungen können demnach bei
gegebenem Anlass wieder aufgenommen werden. Möglich ist dies insbesondere bei
neuen tatsächlichen Hinweisen, aber auch bei begründet geänderter
Rechtsauffassung oder begründet neuer Bewertung des Beweismaterials (Kölbe, in: Münchner Kommentar, Band 2,
1. Auflage, München 2016, § 170 StPO N 26; Moldenhauer,
in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, München 2019, § 170 StPO N 23; der
in Deutschland in diesem Zusammenhang gebräuchliche Begriff des
«Strafklageverbrauchs» ist mit dem Grundsatz «ne bis in idem» gleichzusetzen,
wonach eine neue Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat verboten ist [Werner, «Strafklageverbrauch», in:
Creifelds et al. (Hrsg.), Rechtswörterbuch, 24. Auflage, München 2020]). Die
Einstellungsverfügung begründet zudem auch keinen Vertrauensschutz zu Gunsten
des Beschuldigten (Moldenhauer,
a.a.O., § 170 StPO N 23). Aufgrund dieser Umstände stellt es keine
Verletzung des Grundsatzes von «ne bis in idem» dar, wenn bei der Beurteilung
des versuchten Betrugs betreffend den Mietvertrag vorfrageweise die mögliche
Urkundenfälschung des Mietvertrags ([...]) vom 15. November 2006 berücksichtigt
wird.
5.
Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen die
verschiedenen gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe.
5.1
5.1.1 Für
zahlreiche dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalte verschafft die
Betrachtung der objektiven Beweismittel keine abschliessende Klarheit, da diese
oftmals nicht oder nur teilweise vorhanden sind. Ob die betreffenden
Sachverhalte im Umfang der Anklage vorliegen, ergibt sich in den vorliegenden Fällen
darum zum einen aus der Würdigung der sich oftmals widersprechenden Aussagen
des Berufungsklägers sowie andererseits aus den vorhandenen übrigen
Beweismitteln und Aussagen der Geschädigten.
5.1.2 Der
Beweiswert der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel
indiziell verstärkt, bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf
ist das rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses
sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren: Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352 f.).
Im Rahmen der
Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem
Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das
einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das
Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den
für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des Urteils BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit anderen Worten enthält der Grundsatz in dubio
pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu
ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach
ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel
in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht
den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für
alle Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Zum Tragen kommt
die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung
des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen,
aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt. Im
Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die
einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs
das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis
kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden
Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene
Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in
dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die
richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.).
5.2.
5.2.1 Der
Berufungskläger bestreitet zum einen den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil
von E____ † (AS Ziff. 1). Das Strafgericht führt in seinem Entscheid aus,
dass aus tatsächlicher Sicht unbestritten und durch Bankunterlagen belegt sei,
dass E____ † am 2. Juli 2008 EUR 150'525.– und CHF 50'000.– von ihren
Privatkonten bei der [...] abgehoben habe. Ebenso sei belegt, dass sie am
10. Juli 2008 ihr ebenfalls bei der [...] gemietetes Bankschliessfach
gekündigt und sie den darin aufbewahrten Schmuck im Wert von CHF 18'480.–
zusammen mit dem zuvor bezogenen Bargeld in einem Handgepäckkoffer im Keller
ihrer Wohnung an der [...] in [...] verstaut habe. Durch den aktenkundigen
Polizeirapport sei zudem erstellt, dass dieser Handgepäckkoffer samt Inhalt
zwischen dem 11. Juli 2008 um 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008 um 14:00 Uhr aus
dem Kellerabteil gestohlen worden sei. Der Berufungskläger bestreite zwar den
gegen ihn erhobenen Vorwurf des Diebstahls und würde sogar behaupten, dass das
entwendete Geld ihm gehört habe, jedoch fänden sich für seine Darstellungen in
den Akten keine Stützen bzw. seien seine Aussagen widerlegbar.
5.2.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass es für einen solchen
Tatvorwurf keinerlei Beweise gebe. Weder seien Spuren im Kellerabteil gesichtet
worden, noch gebe es Zeugenaussagen oder ähnliche Beweismittel, die seine
Täterschaft in irgendeiner Weise nahelegen würden. Auch die Behauptung der
Vorinstanz, es sei durch den Polizeirapport «erstellt», dass der
Handgepäckkoffer gestohlen worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Ein
Polizeirapport nehme den geschilderten Sachverhalt auf, könne aber für sich
selbst keinen Beweis darstellen. Es komme hinzu, dass im Rapport der
Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2008 die Rede sei von entwendetem Schmuck im
Wert von ca. CHF 30'000.00 und Bargeld von CHF/EUR 40'000.00 – 50'000.00.
Zu einem späteren Zeitpunkt habe E____ † den Betrag erhöhen wollen. Aus
dem Bericht der Staatsanwaltschaft ergebe sich aber klarerweise, dass mit DW [...]
Rücksprache genommen worden sei und er ausdrücklich die Beträge von
CHF 40'000.00 bestätigt habe. Die Anklageschrift setzte sich über diese
Angaben zu Unrecht hinweg. Auch die Geschädigte, E____ †, habe mit keiner
Silbe behauptet, dass der Berufungskläger den Diebstahl begangen habe. Im
Gegenteil habe sie mehrfach der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass man nicht gegen
ihren Freund ermitteln solle. Die Vorinstanz wolle aus dem Umstand, dass der
Dieb einen Schlüssel gehabt haben müsse, auf den Berufungskläger schliessen. Es
habe sich um ein einfaches Kellerschloss gehandelt und zahlreiche andere
Fallkonstellationen seien denkbar. Auch sei es möglich, dass E____ † selber
etwas vergessen oder herausgenommen habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass E____ †
in ihren zahlreichen Briefen an die Staatsanwaltschaft sowohl den Abwart, eine
Putz-Equipe und Arbeiter einer Baufirma erwähnt habe. Auch scheine sie recht
forsch in dieser Sache gehandelt zu haben, habe sie doch den damaligen Ersten
Staatsanwalt sogar privat angeschrieben. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass E____ †
den Berufungskläger vollständig entlastet habe, in keiner Weise zu seinen
Gunsten gewertet. Im Gegenteil solle diese Konstellation für ihn sogar noch
nachteilig sein. Hätte E____ † den Berufungskläger als Tatverdächtigen
genannt, so hätte er das Recht, Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Nun
aber liege die Fallkonstellation vor, dass E____ † gestorben sei und sie
zuvor den Berufungskläger vollständig entlastet habe. Die Vorinstanz habe
diesen gewichtigen Entlastungspunkt einfach übersehen. Somit stehe auch nicht
fest, ob überhaupt etwas gestohlen worden sei oder Wertgegenstände und Geld
etwa von E____ † einer anderen Person übergeben worden seien. Auch das
Vorhandensein von Schmuck, insbesondere dieses Ausmasses, sei bei einem
Schranksafe durch nichts belegt. Sei dieses Gut hingegen gestohlen worden, so fehle
jeder Beweis für die behauptete Tatbegehung durch den Berufungskläger. Man
hätte zu diesem Punkt E____ † in einer Konfrontation näher befragen
müssen. Die Vorinstanz meine aus dem Umstand, dass der Berufungskläger
womöglich beim Abholen und Deponieren des Bargelds und des Schmucks dabei
gewesen sein solle, etwas über seine Täterschaft ableiten zu können. Dieser
Schluss sei willkürlich. Unverständlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz
eine Belastung des Berufungsklägers darin erkennen wolle, dass einen Tag nach
Auflösung des Bankschliessfachs der Diebstahl begangen worden sein solle. Warum
dies der Fall sein solle, lege die Vorinstanz nicht näher dar. Hinzu komme,
dass der Diebstahl selbst gar nicht bewiesen worden sei. Nicht haltbar sei
zudem die Unterstellung, der Berufungskläger sei im Januar 2019 in [...] wegen
eines ähnlich gelagerten Sachverhalts «in den Fokus polizeilicher Ermittlungen»
geraten. Es sei der Sache angemessener, wenn sich das Strafgericht präziser
ausdrücken würde. Die Staatsanwaltschaft München habe dieses Verfahren
eingestellt. Es sei unzulässig, aus einem eingestellten, somit freisprechenden
Entscheid, etwas zu Ungunsten des Berufungsklägers abzuleiten. Ferner erscheine
es recht seltsam, wenn die Vorinstanz eine Dritttäterschaft «klar»
ausschliesse. Ein Ausschluss sei nicht möglich und sei vor allem von E____ †
nicht behauptet worden. Sie habe im Gegenteil ganz andere Personen verdächtigt.
Die Vorinstanz nehme auch darauf Bezug, dass der Berufungskläger einen
ähnlichen Betrag aus [...] bezogen habe und als Eventualstandpunkt geltend
mache, der gestohlene Betrag würde ohnehin ihm gehören. Es sei nicht von
Belang, ob diese Geschichte einen konkreten Bezug zu einer Forderung E____ †
gehabt habe. Der Berufungskläger habe den Diebstahl nicht begangen. Die
Vorinstanz meine, im Berufungskläger eine Person zu erkennen, der es gelinge,
Frauen zu überreden, damit sie ihm Geld übertragen. Würde dies zutreffen, so
hätte der Berufungskläger E____ † nicht bestehlen müssen. Er hätte sich
diesen Betrag, oder Teile davon, auch schenken lassen können. Der
Diebstahlsvorwurf sei eine willkürliche Unterstellung. Auch die Idee der
Vorinstanz, dass der Berufungskläger mit der Deposition grosser Geld- und
Schmuckbeträge im Keller etwas zu tun haben solle, sei in keiner Weise
überzeugend. In der Einvernahme vom 4. August 2008 habe E____ † in aller
Klarheit ausgesagt, dass die Idee, Schmuck und Bargeld im Keller zu verstauen,
von ihr stamme. Warum solle der Berufungskläger E____ † überreden, grosse
Geldbeträge zu beziehen, um diese dann ausgerechnet im Keller zu verstauen, wo
er dann das Geld leicht stehlen könne. Dies sei eine absurde Geschichte.
Zusammengefasst gebe keinerlei Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz habe einfach vermutet, dass er die Tat begangen habe. Dies sei
unzulässig.
5.2.3
5.2.3.1 Dem
Berufungskläger ist Recht zu geben, wenn er aufführt, dass keine direkten
Beweise für seine Täterschaft vorliegen. Jedoch existieren eine Vielzahl von
Indizien, welche eine Tatbegehung durch den Berufungskläger nahelegen. Der
Umstand, dass die in der Anklageschrift genannten Schmuckstücke sowie das
Bargeld entwendet wurden, wurde durch die Geschädigte, E____ †, selbst zu
Protokoll gegeben bzw. wurden ihre Aussagen im Pikettbericht vom 13. Juli 2008
wiedergegeben (Akten S. 445 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich
jedoch vor, dass dadurch noch nicht belegt sei, dass der die Schmuckstücke
sowie das Bargeld enthaltende Koffer effektiv gestohlen worden sei. Auch seien
zahlreiche andere Fallkonstellationen denkbar, wonach nicht er den Schmuck und
das Bargeld entwendet habe. Des Weiteren sei auch fraglich, ob nicht die
Geschädigte selbst etwas vergessen oder aus dem Koffer herausgenommen und einer
anderen Person gegeben habe.
Sofern es um die
Fragen geht, ob Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese
Gegenstände umfassten und ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ †
selbst aus dem Versteck entfernt wurden, ist einerseits auf die Aussagen der
Geschädigten abzustellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch
methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein
bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der
aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt
werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien
und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend
ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird
zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet
ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der
festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen,
dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E. 5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer
6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1,
je mit Hinweisen).
Grundlage für
eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Geschädigten ist
deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem voraus,
dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen
längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in
allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die
Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017,
S. 17, 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder
Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden
vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit
von E____ † in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen
massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und
Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die
Geschädigte zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen
Alter, jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle sowie die Korrespondenz, welche E____ †
mit der Staatsanwaltschaft führte, auf eine gute geistige Verfassung von ihr
schliessen (vgl. etwa Akten S. 500, 501, 511, 525, 546, 994 ff., 1005 ff., 1011
ff.).
Des Weiteren
kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist,
in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von
Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, weshalb E____ † den Sachverhalt falsch dargelegt haben
sollte. Eine derart gelagerte Motivation wird vom Berufungskläger auch nicht
vorgebracht.
Hinsichtlich der
Aussagequalität ist des Weiteren eine Inhaltsanalyse der Schilderungen von E____ †
vorzunehmen. In deren Rahmen wird das Vorliegen von Realkennzeichen untersucht
sowie ein Strukturvergleich und eine Konstanzanalyse vorgenommen. Ausführungen
von E____ † zum Sachverhalt finden sich in den Einvernahmen vom 4. August
2008 (Akten S. 994), 28. August 2008 (Akten S. 1005), 19. November
2008 (Akten S. 1011) sowie in ihren Aussagen vom 12. Juli 2008, welche die
Polizei vor Ort protokollierte und im Bericht vom 13. Juli 2008 sowie im
Rapport vom 12. Juli 2008 wiedergegeben wurden (Akten S. 445 ff., 957 ff.). In
den Ausführungen der Geschädigten finden sich dabei verschiedene
Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Zu beachten ist hierbei, dass sich
die Aussagen von E____ † nicht auf das Kerngeschehen selbst beziehen, da
der Diebstahl unbeobachtet geschah. Wie bereits ausgeführt, geht es hier
lediglich um die Frage, ob durch die Geschädigte (und den Berufungskläger)
Wertgegenstände im Keller platziert wurden, was diese Gegenstände umfassten und
ob sie entwendet bzw. von einer anderen Person als E____ † selbst aus dem
Versteck entfernt wurden.
Erstens sind bei
den Aussagen der Geschädigten keine Widersprüche oder logischen Inkonsistenzen
in Bezug auf das Abheben des Bargelds, die Leerung des Safes sowie das
Verpacken sowie das Verbringen in den Keller ihrer Wohnung feststellbar. E____ †
brachte von Anfang an vor, dass sie aufgrund fehlenden Vertrauens in die Bank
ihre Konten bei der [...] auflösen und das Geld sowie den Schmuck zu sich nach
Haus nehmen wollte, nachdem sie dies zusammen mit dem Berufungskläger
beschlossen habe (Akten S. 446, 959, 995, 998). Eine Auflösung der Konten sei
dabei nur möglich gewesen, wenn sie zuerst den Safe leeren würde (Akten S. 446,
997). Sie habe insgesamt CHF 50'000.– sowie EUR 150'000.– abgehoben sowie
Schmuck wenige Tage vor dem Diebstahl aus dem Safe geholt (Akten S. 446, 959,
996). Zuhause habe sie den Schmuck und das Geld in ein kleines graues
Köfferchen mit Reissverschluss verpackt und dieses dann am Abend des 10. Juli
2008 im Holzschrank (auf dem oberen Tablar) im Keller deponiert (Akten S. 446,
958 f., 999). Auch schildert sie Einzelheiten, die für den eigentlichen
Sachverhalt unnötig oder scheinbar belanglos sind. So legt E____ † genau
dar, wie das Bargeld und der Schmuck verpackt gewesen seien, nämlich in einem
kleinen, grauen Köfferchen, welcher wiederum in einen Plastiksack gewickelt
worden sei. Der Schmuck im Koffer habe sich überdies in einem Schmuckkästchen
befunden, während das Bargeld in ein gelbes Couvert gesteckt und exakt neben
dem Schmuck deponiert worden sei (Akten S. 446, 959, 999). Des Weiteren bringt
sie wiederholt vor, dass sie ihre Konten bei der [...] nicht hätte auflösen
können, wenn sie nicht auch ihren Safe geleert hätte (Akten S. 446, 996, 997).
Auch habe sie bei der Kontoauflösung nicht nur einmal, sondern zweimal
unterschreiben müssen (Akten S. 996). Der Schmuck und das Bargeld seien
schliesslich in einer doppelten «[...]-Gugge» nach Hause getragen worden (Akten
S. 996). Schliesslich gibt die Privatklägerin auch Erinnerungslücken und
Unsicherheiten zu, ist sie sich doch zum Beispiel nicht mehr ganz sicher, wer
die Schmuckstücke und das Bargeld nach Hause bzw. in den Keller getragen habe,
sie meint aber schliesslich, dass es der Berufungskläger gewesen sei (Akten S.
996, 1010).
Insgesamt ist
zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Geschädigten festzuhalten,
dass die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ
so ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass die Aussagen von E____ † im
Hinblick auf den Umstand, dass die besagte Menge an Bargeld und Schmuck in die
von ihr bezeichneten Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft verbracht wurde,
nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer
Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Konsequenterweise
ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem
wirklichen Erleben entsprechen. Zudem werden die Ausführungen von E____ † auch
durch verschiedene objektive Beweismittel sowie sogar durch die Aussagen des
Berufungsklägers selbst gestützt.
Zwar sagte
Letzterer zunächst in der Einvernahme vom 24. Juli 2015 aus, dass er nicht bei
der Kontoauflösung in der Bank und auch nicht im Keller gewesen sei bzw. nicht das
Bargeld und den Schmuck zusammen mit E____ † dorthin verbracht habe.
Vielmehr habe ihn die Geschädigte erst im [...] Hotel in [...] darüber
informiert, dass sie das Bargeld sowie den Schmuck im Keller deponiert habe
(Akten S. 613). Diese Aussage kann schon deshalb nicht korrekt sein, da sich
der Berufungskläger bereits am 14. Juli 2008 telefonisch bei der
Kriminalpolizei meldete und Kenntnis vom Diebstahl vom 12. Juli 2008 hatte
(Akten S. 451). Zu dieser Zeit befand er sich jedoch in [...], weshalb er
sich nicht mit E____ † in [...] hätte treffen können. Letztere befand sich
in diesem Zeitraum ebenfalls nicht in [...]. In der Einvernahme vom 16. August
2017 sagte er sodann im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausführungen aus, dass
ihm E____ † telefonisch mitgeteilt habe, dass sie Gegenstände im Keller
versteckt habe (Akten S. 1089). In der erst- und zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er schliesslich zu, dass er doch dabei gewesen sei, als
das Geld im Keller versteckt worden sei (Akten S. 2626, 3070 f., 3072). An der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er sodann aus, dass er sogar bei der
Abholung des Bargelds und des Schmucks bei der Bank dabei gewesen sei (Akten
S. 3070 f.).
Hinsichtlich des
abgehobenen Bargeldbetrags bringt der Berufungskläger in der
Berufungsbegründung vor, dass E____ † den Betrag im Laufe der Zeit in
ihren Aussagen habe erhöhen wollen. Dieser Vorwurf ist jedoch nicht korrekt.
Bei den angeblich widersprüchlichen Angaben der Geschädigten über die Höhe des
entwendeten Bargelds handelt es sich wohl um ein Missverständnis der
Kriminalpolizei, ist doch im Rapport vom 12./13. Juli 2008 von EUR 150'000.–
die Rede («3 Pakete à Euro 50'000.–», Akten S. 958). Erst der Bericht vom 13.
Juli 2008 (Akten S. 445) sowie das Pikettprotokoll vom 14. Juli 2008
(Akten S. 450) weisen nur einen Bargeldbetrag in Höhe von CHF/EUR 40'000.– aus.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Geschädigte von Anfang an den Betrag von
EUR 150'000.– genannt hatte, jedoch polizeiintern womöglich falsche Zahlen
eingetragen wurden. E____ † meldete sich denn auch erst am 14. Juli 2008
wieder telefonisch bei der Kriminalpolizei und gab erneut einen entwendeten
Betrag von EUR 150'000.– an, womit der ursprüngliche Rapport vom 12./13. Juli
2008 auch nicht hätte angepasst werden können. Zudem werden diese Zahlen durch
die Kontoauszüge der Geschädigten bei der [...] gestützt, da am 2. Juli
2008 ein Bezug von EUR 150'523.– (Konto Nr. [...]) sowie von
CHF 50'000.– (Konto Nr. [...]) getätigt wurde (Separatbeilagen Band 1, [...]).
Auch belegen die Bankunterlagen, dass die Geschädigte am 10. Juli 2008 ihr
Schliessfach bei der [...] leerte bzw. saldierte (Schrankfach [...]), worin
sich gemäss ihren Aussagen der Schmuck befand (Separatbeilagen Band 1, [...]).
Zusammenfassend
ist demnach in Übereinstimmung mit der Anklageschrift sowie der Vorinstanz
davon auszugehen, dass insgesamt Bargeld in Höhe von CHF 50'000.– und EUR
150'000.– sowie der Schmuck gemäss Aufstellung der Geschädigten (Akten S. 985
ff.) von ihr zusammen mit dem Berufungskläger am Abend des 10. Juli 2008 im
Schrank des Kellerabteils deponiert wurde.
5.2.3.2 Auch
ist davon auszugehen, dass sich das gesamte Bargeld sowie der Schmuck im
Eigentum von E____ † befand, bevor er entwendet wurde. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers (Akten S. 1085) finden sich in den Akten
keine Belege, dass insbesondere das Bargeld – aufgrund einer angeblichen
Überweisung auf das Konto der Geschädigten durch einen Hausverkauf in [...] – ihm
gehört hätte (zunächst machte der Berufungskläger ebenfalls wahrheitswidrig
geltend, dass auch der Schmuck ihm gehören würde [!], Akten S. 451). Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist in den Bankauszügen der betroffenen
Konten von E____ † zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 16. Juli 2008
nirgends eine vom Berufungskläger behauptete Gutschrift über EUR 220'000.– aus
einem Hausverkauf ersichtlich (Separatbeilagen Band 1, [...]). Auch machte der
Berufungskläger im Laufe des Verfahrens immer wieder andere Angaben zu seinem
angeblichen Verkauf seiner Liegenschaft in [...]: So habe er das Geld aus dem
Hausverkauf zur [...] bringen wollen, da er in [...] keine Bank habe (Akten S.
1089). Kurz darauf sagt er jedoch aus, dass der Hausverkauf etliche Jahre
vorher stattgefunden habe (Akten S. 1090). Wo er das Geld – wenn nicht auf
einer Bank – in der Zwischenzeit aufbewahrt habe, brachte er nicht vor.
Wiederum kurz darauf führte er aus, dass er das Geld zeitnah nach dem Verkauf
an E____ † übergeben habe (Akten S. 1091). Dazu finden sich, wie bereits
dargelegt, weder Nachweise in den Bankunterlagen, noch konnte sich die
Geschädigte an eine solche Übergabe bzw. eine entsprechende Überweisung
erinnern (vgl. etwa Akten S. 997). Auch wollte der Berufungskläger den
Untersuchungsbehörden ein anderes Mal weismachen, dass er E____ † den
Erlös aus dem Hausverkauf in bar gegeben habe, so dass diese dann das Geld zur
Bank bringen könne, sie es jedoch dann in den Keller gebracht habe (Akten S.
1089). Auch diese Version widerspricht diametral dem als erstellt geltenden
Umstand, dass die Geschädigte den Betrag von CHF 50'000.– und EUR
150'000.– wenige Tage vor dem Diebstahl von ihren Konten abhob (vgl. vorne E. 5.2.3.1).
Der Geschädigten gegenüber erzählte der Berufungskläger wiederum eine
anderslautende Geschichte, dass der vermeintliche Käufer seines Hauses in [...]
mit falschen Euros gekommen sei und nun im Gefängnis sitze (Akten S. 1009).
Wiederum ein anderes Mal habe er E____ † mitgeteilt, dass er für das Land
einen Käufer gehabt habe, dieser aber zurückgetreten sei. Er müsse nun einen
neuen Käufer suchen (Akten S. 446 f.). Eine erneut andere Geschichte gab
er gleichzeitig der Steuerbehörde [...] zum Besten, als er am 2. September
2008 versicherte, dass er «keine Liegenschaften auf dieser Welt habe.» (Akten
S. 1214). In der Tat deklarierte der Berufungskläger den Steuerbehörden
gegenüber in den Jahren 2004-2007 stets ein geringes Einkommen sowie ein
geringes Vermögen, wonach er keine Liegenschaften im geltend gemachten Umfang
und Wert zu Eigentum haben konnte (Akten S. 534). Auch die Aussagen des
Berufungsklägers hinsichtlich des Checks der [...]-Bank (der vom
Berufungskläger mehrfach zu seiner Verteidigung für verschiedene Sachverhalte
vorgebrachten wird[!], vgl. hinten E. 5.5.3.2) hat das Strafgericht zu Recht
als widersprüchlich und unglaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil,
Akten S. 2704 f.). Auf diese Ausführungen kann entsprechend verwiesen werden
(Art. 82 Abs. 4 StPO). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete
der Berufungskläger weiterhin, dass das Geld ihm gehöre, machte aber diesmal
geltend, dass er das abgehobene Geld nicht habe mitnehmen können, da er am
selben Abend noch nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wenn er mehr
Zeit gehabt hätte, so hätte er das Geld nach [...] genommen, wo er gewohnt habe
(Akten S. 3072). Dieser Darstellung widerspricht jedoch der Umstand, dass die
Bargeldbezüge in Höhe von EUR 150'000.– sowie von CHF 50'000.– bereits am
2. Juli 2008 durch ihn und E____ † erfolgt waren (Separatbeilagen
Band 1, [...]), er jedoch erwiesenermassen erst am Nachmittag des 12. Juli 2008
nach [...] flog (Akten S. 538). In der Zwischenzeit wäre es ihm problemlos
möglich gewesen, das Bargeld zu seinem Wohnort nach [...] zu transportieren.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass, sollte es sich
tatsächlich um sein Geld gehandelt haben, dies nicht einfach E____ † auf
ein von ihm zu bestimmendes Bankkonto hätte überwiesen werden können, brachte
er doch vor, dass nicht er, sondern nur die Geschädigte den Banken misstraut
habe (Akten S. 3072). Ganz allgemein konnte der Berufungskläger nicht stimmig
erklären, warum er sein Geld überhaupt an die Geschädigte übergeben hätte.
Vielmehr verstrickte er sich bei jeder weiteren Einvernahme in neue
Widersprüche hinsichtlich des Eigentums an den Vermögenswerten.
Der Umstand,
dass E____ † zunächst aussagte, dass das Geld dem Berufungskläger gehöre,
zeigt nur, wie abhängig von und hörig sie ihm insbesondere in Fragen
finanzieller Natur war. Schliesslich machte sie aber dann doch geltend, dass
sie das Geld auf den Konten der [...] von ihrem Mann geerbt habe und bestätigte
dies auch in ihrem Schreiben an die Steuerrekurskommission vom 29. Dezember
2011 (Akten S. 1009, 1025). Die Geschädigte hätte keinen Grund gehabt, ihre
ursprünglichen Aussagen zu korrigieren, wenn nicht sie tatsächlich Eigentümerin
des gestohlenen Geldes gewesen wäre. Dass die Vermögenswerte in ihrem Eigentum
standen, habe sie auch gegenüber der Auskunftsperson F____ angegeben. Sie habe
ihre anfänglich «falschen» Angaben ihm gegenüber damit gerechtfertigt, dass ihr
der Berufungskläger weisgemacht habe, dass sie das so behaupten solle, da er
den Verlust seiner Versicherung melden könne (Akten S. 516).
Entgegen den
Aussagen der Beteiligten ist überdies anzunehmen, dass der Berufungskläger die
treibende Kraft hinter der Auflösung der Konten und dem Verbringen des Bargelds
in den Keller der Liegenschaft der Geschädigten war. Für diese Annahme spricht
einerseits der Umstand, dass insbesondere der Berufungskläger wusste, wie hoch
das Vermögen auf dem betreffenden Konto ([...], Separatbeilagen Band 1, [...])
war, da er dafür eine Vollmacht besass und E____ † selbst gemäss ihren
Aussagen das Konto nicht bewirtschaftete (Akten S. 995). Der grosse Einfluss,
den der Berufungskläger auf die Geschädigte in finanziellen Angelegenheiten
ausübte und das Vertrauen, das sie ihm diesbezüglich entgegenbrachte, zeigt
sich andererseits auch in dem durch ihn zu verantwortenden Verlust eines
grossen Teils ihres Vermögens durch seine spekulativen Finanzgeschäfte (vgl.
Akten S. 1009). Überdies habe er E____ † gemäss ihren Aussagen bereits früher
dazu überredet, einen Teil ihres Vermögens von der [...] zur [...] zu
verschieben (Akten S. 996). Dass der Berufungskläger es gegenüber E____ †
auch generell mit der Wahrheit nicht ganz genau nahm, hat die Vorinstanz
bereits zutreffend aufgezeigt (Akten S. 2700 ff.). Beispielhaft herauszugreifen
ist etwa nur der Umstand, dass er sich ihr gegenüber als verwitwet ausgab (vgl.
die Aussagen von E____ † vom 4. August 2008, er sei bereits seit zehn
Jahren verwitwet, sie ihn jedoch erst seit 2 ½ Jahren kenne, Akten
S. 1001), der Polizei gegenüber jedoch weismachen wollte, dass seine
damalige Ehefrau und die Geschädigte Freundinnen gewesen seien (Akten S. 608).
Wären die beiden Damen wirklich befreundet gewesen – der Berufungskläger gibt
an, dass er E____ † durch seine damalige Ehefrau kennengelernt habe (Akten
S. 608) – hätte E____ † damals wohl gewusst, dass die Ehefrau des
Berufungsklägers – entgegen seinen Aussagen – noch am Leben war. Dass der
Berufungskläger die Geschädigte beziehungstechnisch hinters Licht führte, zeigt
sich auch darin, dass er sich einerseits ihr (und sogar der Kriminalpolizei[!])
gegenüber als Abkömmling aus einer Brauereifamilie ausgab (Akten S. 610, 1002)
oder andererseits er selbst die Beziehung zu E____ † der Polizei gegenüber als
«freundschaftlich» angab (Akten S. 608), während sie ihm gemäss eigenen
Aussagen einen Heiratsantrag machte (Akten S. 1022) und ihn als ihren
«Lebenspartner» bezeichnete (vgl. etwa Akten S. 1021 ff.). Als
«Lebenspartner» wird er auch auf der Vollmacht für das Bankkonto ([...]) von E____ †
aufgeführt (vgl. Akten S. 615). Offensichtlich war es das Ziel des
Berufungsklägers, durch seine verschiedenen und diametral voneinander
abweichenden Geschichten einerseits die Geschädigte und andererseits die Strafverfolgungsbehörden
zu verwirren. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die
entwendeten Vermögenswerte E____ † gehörten.
5.2.3.3 Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren gegen den Vorwurf, dass das Bargeld
sowie der Schmuck durch ihn entwendet worden seien. Für eine Täterschaft des
Berufungsklägers sprechen jedoch die folgenden Indizien:
Gemäss dem
Bericht der Kriminalpolizei seien an der Kellerabteil- und Holzschranktür keine
Beschädigungen ersichtlich gewesen. Im Keller habe zudem keine Unordnung
geherrscht (Akten S. 446). Gemäss Aussagen von E____ † sei im Keller sonst
auch nichts durchsucht oder durcheinandergebracht worden und es würde auch
nichts weiter fehlen (Akten S. 446). Dies lässt darauf schliessen, dass die
Person, welche das Bargeld sowie den Schmuck entwendete, einerseits wusste, wo
sich die Vermögenswerte befanden und andererseits auch im Besitz mehrerer
Schlüssel – für das Schloss der Kellertür sowie das Schrankschloss – sein
musste. Gemäss Aussagen von E____ † habe sie den Kellerschlüssel immer in
einer kleinen Schublade eines Beistelltischchens in ihrem Wohnzimmer
aufbewahrt. Sie sei die einzige, welche einen Schlüssel zum Keller besitze.
Auch der Hauswart sei gemäss ihren Aussagen nicht im Besitz eines Schlüssels zu
ihrem Abteil (Akten S. 445). Einen Schlüssel zur Wohnung besässen des Weiteren
nur der Berufungskläger sowie zwei Freundinnen der Geschädigten (Akten S.
1003). Auch der Berufungskläger gibt an, einen Schlüssel zur Wohnung besessen
zu haben (Akten S. 622). Über den Umstand, dass der Schmuck und das Bargeld im
Keller deponiert gewesen seien, habe gemäss Aussagen von E____ † nur sie
und ihr Lebenspartner bzw. der Berufungskläger Bescheid gewusst (Akten S. 446).
Somit ist eine Dritttäterschaft auszuschliessen, hatte doch – abgesehen von den
zwei Freundinnen der Geschädigten – sonst niemand einen Zugang zu ihrer
Wohnung, um sich der beiden Schlüssel für den Keller zu behändigen. Eine Dritttäterschaft
ist auch deshalb auszuschliessen, da – obwohl im Gebäude selbst zu jener Zeit
Renovationen stattfanden – gemäss Aussagen der Geschädigten kurz vor und
während der Tatzeit in ihrer eigenen Wohnung keine Bauarbeiter zugegen gewesen
seien (Akten S. 447). Dass ausserdem lediglich der Berufungskläger Kenntnis
davon hatte, dass nur wenige Tage zuvor das Bargeld sowie der Schmuck im
Kellerschrank deponiert wurden, stellt bereits ein sehr starkes Indiz für seine
Täterschaft dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst auch das
Alibi des Berufungsklägers seine Täterschaft nicht aus. So führte er zu seiner
Verteidigung aus, dass er zwei Tage vor oder nach dem Vorfall nach [...]
geflogen sei (Akten S. 2620). Später machte er geltend, dass er am Tage der
Kontoauflösung bereits nach [...] geflogen sei (Akten S. 3070). Wie sich
aus den Unterlagen der Fluggesellschaft ergibt, reiste der Berufungskläger
jedoch am 12. Juli 2008 mit [...] von [...] nach [...], wobei sein Flug in [...]
um 14:50 Uhr abhob (Akten S. 307 ff., 538). Mithin wäre es ihm problemlos
möglich gewesen, vor dem Abflug den Diebstahl in den Kellerräumlichkeiten von E____ †
zu begehen, gibt diese doch als Tatzeitpunkt die Zeit zwischen dem
11. Juli 2008, 18:00 Uhr und dem 12. Juli 2008, 14:00 Uhr an (Akten, S.
959). Die von der Geschädigten erwähnten mysteriösen Anrufe wenige Tage vor der
Tat, bei denen sich niemand gemeldet habe (Akten, S. 447), passen ebenfalls in
das Gesamtbild der Deliktsbegehung, handelt es sich dabei doch zweifellos um
Kontrollanrufe, um zu überprüfen, ob sich E____ † noch in der Wohnung
befand oder sich bei deren Abwesenheit die Gelegenheit bot, die Vermögenswerte
zu entwenden. Dass es sich bei den Anrufen um den Berufungskläger gehandelt
hat, legt einerseits der Umstand nahe, dass die Geschädigte selbst angab, dass
der Berufungskläger nach der Deponierung der Gegenstände im Keller immer wieder
angerufen habe und ihr gesagt habe, sie solle kontrollieren, ob alles noch
vorhanden sei. Dadurch war es ihm problemlos möglich, zu kontrollieren, ob sie
noch in der Wohnung war. Nahm sie in der Folge das Telefon ab, konnte er seinen
Anruf – wenn er denn nicht sofort auflegte – damit begründen, dass er sich um
die Sicherheit der Vermögenswerte im Keller sorgte. Da das Telefon der
Geschädigten keine Rufnummeranzeige hatte (Akten S. 447), war es ihr auch nicht
möglich, zu erkennen, ob der Berufungskläger aus [...] – wo er sich gemäss
eigenen Aussagen aufhielt – oder der Schweiz anrief. Zudem war dem Berufungskläger
wohl auch die wöchentliche Routine der Geschädigten bekannt, gab diese doch an,
dass sie am Samstagvormittag «wie immer» in die Kirche und damit drei Stunden
aus dem Haus gegangen sei (Akten S. 447).
5.2.3.4 Der
Berufungskläger bringt schliesslich vor, dass er E____ † nicht hätte
bestehlen müssen. Wenn es ihm doch – wie ihm allgemein vorgehalten werde –
gelinge, Frauen zu überreden, damit diese ihm Geld übertragen würden, so hätte
er auch anders vorgehen können. In der Tat wurde der Berufungskläger von der
Geschädigten in ihrem Testament als alleiniger Erbe eingesetzt (Akten S. 1279).
Da er sich aber darüber im Klaren war, dass – unter anderen wegen der bereits
erwähnten hohen Verluste des Vermögens von E____ † durch seine
spekulativen Finanzgeschäfte – er womöglich eine überschuldete Erbschaft
antreten würde, sah er im Diebstahl eine sich bietende Gelegenheit, doch noch
zu Lebzeiten E____ † an die noch verbleibenden, nicht unerheblichen
Vermögenswerte zu gelangen. Wie zu erwarten war, wurde die überschuldete
Erbschaft vom Berufungskläger denn schliesslich auch wohlweislich ausgeschlagen
und darüber der Konkurs eröffnet (vgl. Akten S. 1079).
5.2.3.5 Des
Weiteren spielt es keine Rolle, ob E____ † selbst behauptet, dass der
Berufungskläger den Diebstahl nicht begangen habe. Sofern der Berufungskläger
damit geltend machen will, dass aufgrund von Art. 139 Ziff. 4 StGB der
Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag
verfolgt werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass die Geschädigte einen
gültigen Strafantrag gegen unbekannt gestellt hat (Akten S. 961). Aufgrund
der Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 32 StGB) ist es ihr mithin nicht
anheimgestellt, dass das Strafverfahren gegen gewisse Beteiligte nicht
weiterverfolgt wird.
E____ † konnte
zudem den Berufungskläger, wie von diesem vorgebracht, gar nicht «vollständig
entlaste[n]», da sie selbst nicht im Kellerabteil zugegen war, als der
Diebstahl passierte. Entsprechend ist auch nicht auf ihre Vermutungen einer
allfälligen Täterschaft durch eine dritte Person abzustellen. Vielmehr sprechen
eine grosse Anzahl von bereits dargelegten Indizien für eine Täterschaft des
Berufungsklägers. Auch der Umstand, dass die Geschädigte den Berufungskläger
selbst nicht als möglichen Täter wahrhaben wollte, belegt lediglich, dass sie
bereits in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stand.
5.2.3.6 Aus
dem soeben Referierten folgt, dass einerseits die Aussagen von E____ † hinsichtlich
des Abhebens der Vermögenswerte bei der [...] sowie des Verbringens derselben
in die Kellerräumlichkeiten der von ihr bewohnten Liegenschaft glaubhaft und
die von ihr geschilderten rechtserheblichen Tatsachen somit erstellt sind.
Andererseits ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch der von der Anklageschrift und der Vorinstanz dem
Berufungskläger zur Last gelegte Sachverhalt des Entwendens der fraglichen
Wertsachen durch die aufgeführten Indizien als erstellt anzusehen.
5.2.4 Zum
Rechtlichen macht der Berufungskläger keine Ausführungen. Es kann mithin auf
die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2706).
Der Berufungskläger hat sich daher wegen Diebstahls schuldig gemacht.
5.3
5.3.1 Der
Berufungskläger bestreitet des Weiteren auch den Vorwurf der Urkundenfälschung
und des Diebstahls zum Nachteil von G____ (AS Ziff. 2). Das Strafgericht führt
in seinem Entscheid aus, dass einerseits die Aussagen des Berufungsklägers
absolut unglaubhaft seien und ihnen nicht gefolgt werden könne, während
andererseits die Ausführungen der Geschädigten glaubhaft seien und entsprechend
auf ihre Depositionen abzustellen sei. Demnach habe der Berufungskläger sowohl
das Gemälde «[...]» als auch die Armbanduhr der Marke [...], gegen ihren Willen
mitgenommen. Zudem habe er sie dazu gezwungen, auf ein leeres Blatt zu
unterschreiben sowie den Zusatz «persönlich geschenkt» anzubringen.
5.3.2 Der
Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass er die Armbanduhr im Wert von CHF
4'400.– nicht gestohlen habe. Der Diebstahl ergebe schon deswegen keinen Sinn,
weil die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger unterstelle, er habe sich
rechtswidrig von G____ eine Schenkungsquittung für ein Gemälde geben lassen.
Wenn dies so wäre, so hätte der Berufungskläger sich auch den Erhalt der Uhr
schenkungshalber quittieren lassen können. Es ergebe keinen Sinn, etwas zu
stehlen, wenn man es mit Quittung bekommen könne. Aus dem Text der
«Geschenkurkunde» ergebe sich, dass G____ für die Uhr EUR 1'800.– verlangt
habe. Somit könne es sich nicht um einen Diebstahl handeln. Es sei auch völlig
unklar, wie der Diebstahl des Gemäldes hätte vor sich gehen können. Man könne
nicht einfach ein Gemälde aus einer Wohnung hinaustragen. Die Anklage enthalte
hierzu auch keine nähere Beschreibung. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass das
Gemälde eine Grösse von 70x70 cm aufweise und ein Bild in dieser Grösse nicht
ohne weiteres gegen den Willen der Eigentümerin abtransportiert werden könne.
Es komme hinzu, dass die Geschädigte nicht unmittelbar die Polizei gerufen
habe, sondern erst 3 Tage später.
5.3.3
5.3.3.1 Im
Unterschied zum soeben geschilderten Diebstahl zum Nachteil von E____ † wurde
der hier zur Anklage gebrachte Tatbestand gemäss Angaben der Geschädigten G____
vollständig in deren Anwesenheit begangen. Ihre Aussagen zu den Geschehnissen –
neben den Ausführungen des Berufungsklägers – sind mithin von grosser Bedeutung
für die Frage, ob der zur Anklage gebrachte und von der Vorinstanz bestätigte
Sachverhalt als erstellt gelten kann. Daneben liegen jedoch auch einige wenige objektive
Beweismittel und Indizien vor, die in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden
müssen.
5.3.3.2 Auch
die Aussagen von G____ sind mithin gestützt auf eine aussagepsychologische
Beurteilung zu bewerten (vgl. dazu vorne E. 5.2.3). Bei der in diesem Fall
Geschädigten sind keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich (und werden vom
Berufungskläger auch nicht dargetan), durch welche die Aussagetauglichkeit von G____
in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wäre. Zwar befand sich die Geschädigte – wie auch E____ †
– zum Tat- und Befragungszeitpunkt schon in einem fortgeschrittenen Alter,
jedoch lassen die Einvernahmeprotokolle auf eine gute geistige Verfassung von
ihr schliessen (vgl. etwa Akten S. 1111 ff., 1118 ff., 1134 ff.,). Auch
hielt die Stadtpolizei Zürich, welche die Geschädigte befragte, fest, dass G____
eine «sehr gute geistige Beweglichkeit» aufweise (Akten S. 1128). Auch ist
vorliegend keine Motivation ersichtlich, weshalb die Geschädigte den
Sachverhalt bewusst falsch wiedergeben sollte. Solche Gründe werden auch vom
Berufungskläger nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der eigentlichen
Aussagequalität ist schliesslich eine Inhaltsanalyse der Ausführungen von G____
vorzunehmen. Ausführungen der Geschädigten zum Sachverhalt finden sich in den
Einvernahmen vom 12. November 2008 (Akten S. 1111 ff.), 17. November 2008
(Akten S. 1118 ff.) sowie vom 26. Februar 2009 (Akten S. 1134 ff.). In ihren
Ausführungen finden sich unter anderem die folgenden Realkennzeichen:
Zum einen sind
die Aussagen von G____ in sich stimmig und weisen keine Widersprüche auf. Solche
werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Zum anderen berichtete
die Geschädigte detailliert über das Kerngeschehen: «Er sagte zu mir, dass ich
ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die Rede […] Der
Vorfall passierte im Wohnzimmer. A____ hängte dann plötzlich das Bild ab. Ich
intervenierte und sagte, dass dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten
auch noch etwas zu sagen. Er erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon
haben würde. Folglich riss ich ihm das Bild aus der Hand. Danach riss er mir
das Bild aus den Händen, bückte sich auf den Boden und packte das Bild in
Packpapier ein. Nach diesem Diebstahl verliess er die Wohnung und ging auf’s
Tram […] A____ brüllte mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte,
dass ich jetzt unterschreiben soll. Ich war derart eingeschüchtert, dass ich
eben unterschrieben habe. Wenn ich nicht unterschrieben hätte, hätte ich wohl
möglicherweise Schläge bekommen.» (Akten S. 1138). Des Weiteren finden sich in
den Aussagen zum Kerngeschehen raum-zeitliche Verknüpfungen: «A____ läutete am
Sonntag, 21. September 2008, ca. 1600 Uhr an meiner Haustüre.» (Akten S.
1136); «Am Montag trafen wir am Nachmittag in [...] ein. Am Dienstag, 24.
September 2008, ca. 1600 Uhr oder 1700 Uhr reisten wir in [...] ab.» (Akten S.
1137); «Es war am Dienstagabend, zwischen 1900 Uhr und 2000 Uhr.», als sie in
die Wohnung in [...] zurückgekehrt seien (Akten S. 1137); «Er sagte zu mir,
dass ich ihm diese Uhr schenken solle. Von Kaufen war nachher nie mehr die
Rede. […] Der Vorfall passierte im Wohnzimmer.» (Akten S. 1138). Überdies wird
der Inhalt von Gesprächen wiedergegeben, es werden Interaktionen geschildert,
wobei auch auf Nebensächlichkeiten Bezug genommen wird: «Er erzählte mir in
Verlauf des Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte
auch Bilder davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine
Broschüre war. Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck
besessen hätte.» (Akten S. 1111 f.); «Er nannte sich mit Vornamen ‹[...]›,
mit Familiennamen ‹[...]›.» (Akten S. 1134); «Er bewunderte auch meine
Armbanduhr. Er sagte mir, dass er schon immer eine solch schöne Uhr gehabt
hätte. Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche Herrenarmbanduhr
hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass diese Uhr momentan in
[...], in meiner Ferienwohnung wäre. Ich erwähnte, dass ich noch heute nach [...]
fahren müsse. Er erklärte sogleich, dass er mitkäme. […]» (Akten S. 1112); «Am
nächsten Morgen beim Frühstück sagte er mir, dass er heute noch abreisen müsse,
da er nach [...] in eine Augenklinik müsse. Entgegen meinen Plänen fuhr ich
dann mit ihm wieder zurück.» (Akten S. 1113); «Er betrat die Wohnung, sass ca.
5 Minuten auf der Eckbank. Dann steht der Mann auf und hängt das betreffende
Bild ab der Wand ab und wickelt es in Packpapier ein. Woher er das plötzlich
her hatte, weiss ich nicht. Sofort schritt ich ein und sagte, dass dies gar
nicht in Frage käme. Dieses Bild gehöre auch meinen beiden Töchtern. Es komme
gar nicht in Frage, dass er das Bild mitnehme. Ich wollte es ihm wieder
entreissen. Dies gelang mir aber nicht. Daraufhin packte er es eben in das
Packpapier ein. Er trug einen kleinen Rucksack auf sich. Dort muss er dieses
Packpapier mitgeführt haben. Er versuchte mich zu beschwichtigen, dass er das
Bild in seiner [...] Villa über dem Kamin aufhängen wolle. Dort hätte ich ja
auch wieder etwas davon.» (Akten S. 1113). «Ich intervenierte und sagte, dass
dies nicht in Frage komme. Meine Töchter hätten auch noch etwas zu sagen. Er
erwiderte mir, dass ich ja dann auch etwas davon haben würde […] A____ brüllte
mich massivst in einem militärischen Ton an und sagte, dass ich jetzt
unterschreiben soll.» (Akten S. 1138); «Er erzählte im Weiteren, dass seine
Frau gestorben sei, und er sich deshalb auf mein Inserat gemeldet habe, weil er
mir einfach behilflich sein wollte.» (Akten S. 1136); «Gleich nach der
Rückkehr fragte er mich nochmals nach der [...]-Golduhr.» (Akten S. 1114);
«Nachdem er mir das Bild gegen meinen Willen ab der Wand gehängt hatte,
erklärte er mir, dass er das Bild ohne meine Unterschrift nicht ausser Landes
schaffen könne. Ich solle ihm diese Unterschrift leisten. […] Ich musste.
Zunächst sagte ich ihm, dass ich nicht unterschreiben werde, da ich auch nicht
einverstanden wäre, dass er das Bild mitnimmt. Da wurde er ‹massiv›. Er befahl
mir: ‹Schreib jetzt Deinen Namen dahin!› und hielt mir den Bogen hin.» (Akten
S. 1118). Ausserdem gibt G____ auch ausgefallene Einzelheiten wieder, welche
ungewöhnlich, überraschend oder originell, aber nicht unrealistisch oder
unmöglich sind: «Wenig später, am Abend, erreichte mich ein Anruf von ‹[...]›.
Angeblich vom HB-[...] aus. Im Gespräch teilte er mir mit, dass das Bild durch
einen Velofahrer angefahren und dabei zerstört wurde.» (Akten S. 1114). Diese
Aussage über den Anruf ist durchaus vereinbar mit den Geschichten, welche der
Berufungskläger auch im Rahmen der anderen Sachverhalte von sich gegeben hat.
Damit wollte dieser wohl einen Grund schaffen, weshalb die Geschädigte unter
keinen Umständen mehr auf den Gedanken kommen sollte, das Gemälde
zurückzufordern. G____ schildert zudem auch eigene psychische Vorgänge: «A____ wies
auf dem Nasenrücken eine Narbe [auf]. Er gab mir an, dass er Hautkrebs hatte,
was ich ihm jedoch aufgrund meiner medizinischen Kenntnisse nicht glaubte.» (Akten
S. 1136); «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre bestimmt tätlich gegen mich
geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich nicht weiter wehren […] Im
Verlauf seines Aufenthalts telefonierte er von mir zuhause aus. Vorgeblich der [...]
wegen dem Bild-Transport nach [...]. Natürlich alles Lüge. Der telefonierte
ganz jemand anderem oder niemandem.» (Akten S. 1114). Die Geschädigte nimmt
ausserdem auch spontane Verbesserungen ihrer eigenen Aussagen vor: «Ich habe
etwas vergessen: Wir fuhren nicht gleichentags nach [...]. Am Sonntag, erklärte
er mir, dass er zuerst noch nach am Montagmorgen am HB [...] auf mich warten
würde. Wir verabredeten uns also erst am Montagmorgen für die Fahrt nach [...].»
(Akten S. 1112); «Erwähnen muss ich, dass ich nebst meiner Unterschrift auch
‹persönlich geschenkt› unter Zwang schreiben musste.» (Akten S. 1139).
Schliesslich belastet sich die Geschädigte auch selbst und entlastet den
Berufungskläger: «Dummerweise erwähnte ich, dass ich noch eine ähnliche
Herrenarmbanduhr hätte, die meinem verstorbenen Mann gehört hatte und dass
diese Uhr momentan in [...], in meiner Ferienwohnung wäre.» (Akten S. 1112);
«Erwähnen muss ich, dass er mich während dieser Handlung weder verbal noch
körperlich attackiert hatte.» (Akten S. 1138).
Insgesamt ist
auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von G____ festzuhalten, dass
die aufgezeigten Merkmale bzw. Realkennzeichen quantitativ und qualitativ so
ausgeprägt sind, dass die Annahme, dass ihre Aussagen im Hinblick auf den dem
Berufungskläger vorgeworfenen Diebstahl des Gemäldes sowie der Uhr, nicht
realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. Auch lässt sich im Rahmen eines Strukturvergleichs und einer
Konstanzanalyse der Aussagen nichts Gegenteiliges ableiten. Im Ergebnis ist
vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der Geschädigten ihrem
wirklichen Erleben entsprechen.
Der
Berufungskläger bestreitet zwar nicht, das Gemälde sowie die Uhr an sich
genommen zu haben, er führt jedoch aus, dass Ersteres ein Geschenk gewesen sei
und er die Armbanduhr von G____ abgekauft habe. Diesen Behauptungen
widersprechen einerseits die bereits dargelegten Ausführungen von G____ selbst.
Doch auch intrinsisch vermögen die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu
überzeugen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende ausführliche Begründung der
Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 2707 f.). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger zwar angab, er habe die Uhr für EUR 1'800.– gekauft,
jedoch an anderer Stelle behauptet, er habe gar kein Geld dabeigehabt, da er
«erst mal schauen» wollte (Akten S. 1254). Auch behauptete er, G____ habe ihm
das Gemälde verkauft und sie selbst habe das Bild mit ihm von [...] nach [...]
transportiert (Akten S. 620). In einer anderen Einvernahme sagte er
hingegen aus, dass er das Gemälde erst in der Wohnung in [...] erhalten und das
Haus (alleine) verlassen habe und damit zu sich nach [...] gefahren sei (Akten
S. 1046 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind somit die Angaben des
Berufungsklägers als unglaubhaft zu taxieren, wodurch entsprechend nicht auf
sie abzustellen ist.
Zudem werden die
Ausführungen von G____ auch durch verschiedene andere Beweismittel und Indizien
gestützt. So stimmen ihre Aussagen mit denjenigen von H____ überein, sofern es
um die zeitlichen Komponenten der Reise von [...] nach [...] und zurück geht.
So sagte die Geschädigte aus, dass sie und der Berufungskläger am
Montagnachmittag in [...] eingetroffen seien. Am Dienstag, dem 24. September
2008, ca. 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, seien sie sodann in [...] abgereist. H____
habe sie am Dienstagmorgen besucht. Sie habe bei ihnen verweilt, bis sie
abgereist seien. H____ habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet (Akten S.
1137). H____ sagte damit übereinstimmend aus, dass sie sich bis
Dienstagnachmittag mit G____ und dem Berufungskläger in der Wohnung in [...]
aufgehalten und anschliessend die beiden zur nächsten Busstelle begleitete
habe, wo sie sich voneinander verabschiedet hätten (Akten S. 1125). Auch passen
die übrigen Aussagen von H____ zu der bereits bekannten Vorgehensweise des
Berufungsklägers beim Kennenlernen von älteren Damen. So habe der
Berufungskläger gleich zu prahlen begonnen, indem er angegeben habe, Verwalter
einer luxuriösen Villa in [...] zu sein. Auch habe er ihr einen Prospekt zur
Durchsicht übergeben, wo Bilder eines Hauses abgebildet gewesen seien. Auch
habe er ausgesagt, dass er verwitwet sei (Akten S. 1125). Exakt die gleichen
Aussagen wurden auch durch G____ wiedergegeben: «Er erzählte mir in Verlauf des
Besuchs von seinem Schloss oder Villa in [...] in [...] und zeigte auch Bilder
davon. Es stellte sich aber schliesslich heraus, dass dies eine Broschüre war.
Weiterhin gab er an, dass seine verstorbene Frau viel Schmuck besessen hätte.»
(Akten S. 1111 f., vgl. auch Akten S. 565).
Hinsichtlich
anderer Indizien, wie etwa das äusserst verdächtige Schriftbild der Urkunde, das
darauf aufgeführte Datum, der angegebene Wechselkurs oder der Name, auf den die
Urkunde lautete, kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 2707 ff.). Zudem ist
unverständlich, warum G____ nicht gleich die ganze Urkunde hätte verfassen
können, wenn sie dies doch aus freiem Willen getan habe. Gegen Ihr Anwesenheit
bei der Ergänzung der Urkunde spricht zudem, dass in diesem Fall wohl der
korrekte Name des Gemäldes («[...]») auf der Urkunde verwendet worden wäre. Der
effektiv aufgeführt Name «[...]» lässt darauf schliessen, dass der
Berufungskläger die Urkunde, in Unkenntnis des richtigen Namens, alleine
aufsetzte bzw. ergänzte.
Sofern der
Berufungskläger vorbringt, dass auch völlig unklar sei, wie der Diebstahl des
Gemäldes hätte vor sich gehen können, da man nicht einfach ein Gemälde aus
einer Wohnung hinaustragen bzw. gegen den Willen der Eigentümerin
abtransportieren könne, ist darauf hinzuweisen, dass G____ einerseits ungleich
älter war als der Berufungskläger und zudem an einer Gehbehinderung litt. Auch
der Berufungskläger sagte selbst aus, dass die Geschädigte im Rollstuhl
gesessen sei (Akten S. 1254). Dass sie sich in diesem Zustand nur
schwerlich gegen das Vorgehen des Berufungsklägers erwehren konnte, erscheint
daher als plausibel (Aussage G____: «Und dann? Was wäre passiert? Er wäre
bestimmt tätlich gegen mich geworden. Ich war allein im Haus und konnte mich
nicht weiter wehren.» [Akten S. 1114]).
Zusammenfassend
ist daher aufgrund der erfolgten Ausführungen der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift und vorinstanzlichem Entscheid als erstellt zu erachten.
5.3.4
5.3.4.1 In
rechtlicher Hinsicht bringt der Berufungskläger vor, dass die Vorinstanz auch
eine Urkundenfälschung erkennen wolle. Bei der Blankettfälschung werde das
echte Handzeichen zur Herstellung einer unechten Urkunde verwendet. Das
Strafgericht anerkenne sodann aber doch, dass eine Blankettfälschung
ausgeschlossen sei, weil G____ selber den Passus «persönlich geschenkt»
angebracht habe. Ein rechtliches Durcheinander werde auf Seite 26 des
angefochtenen Urteils veranstaltet, indem ausgeführt werde, G____ habe, weil
sie körperliche Repressalien befürchtet habe, die Urkunde unterschrieben. Es
handle sich um eine «unwiderstehliche» Drohung. Damit entferne sich die
Vorinstanz vom Text der Anklageschrift. Dort sei noch die Rede davon, dass
aufgrund des psychischen Drucks eine Blankounterschrift habe abgegeben werden
müssen, wobei die Nötigung verjährt sei. Nun erkenne das Strafgericht davon
abweichend, dass eine Blankettfälschung nicht vorliege, konstruiere aber sodann
eine nicht angeklagte (bzw. verjährte) Nötigung/Drohung und sei dann der
irrigen Meinung, daraus könne eine Falschbeurkundung resultieren. Dies sei
unhaltbar. Die «Erlangung der Unterschrift» führe bei entsprechender Anklage
zum Straftatbestand der Nötigung. Eine Urkundenfälschung durch Nötigung und Drohung
sei nicht angeklagt bzw. verjährt. Da G____ den Inhalt der Urkunde
unterschrieben habe, scheide eine Urkundenfälschung aus.
5.3.4.2 Nicht
beanstandet wird vom Berufungskläger die rechtliche Würdigung des Entwendens
des Gemäldes sowie der Armbanduhr als Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1
StGB. Wie das Strafgericht zutreffend festhält, hat demnach ein entsprechender
Schuldspruch zu ergehen. Was den Tatbestand der Urkundenfälschung angelangt, so
ist die Urkundenqualität der «Schenkungsurkunde» unbestritten. Im Gegensatz zur
Vorinstanz ist jedoch im vorliegenden Fall von einer Urkundefälschung gemäss
Anklageschrift auszugehen. In rechtlicher Hinsicht könnte es sich dabei
einerseits um eine Blankettfälschung handeln. Eine solche liegt vor, wenn die
echte Unterschrift eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benutzt
wird. Von Bedeutung ist bei dieser Tatvariante, dass der Täter eine blanko
erteilte Unterschrift oder Urheberangabe ohne die Erlaubnis oder gegen die
Anordnung des Ausstellers mit einem Text, dessen Inhalt nicht dem eigentlichen
Willen des aus der Urkunde aufscheinenden Ausstellers entspricht, versieht (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 251 StGB N 61). Andererseits wäre auch der Fall des
Verfälschens einer Urkunde denkbar. Dabei handelt es sich um das eigenmächtige
Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten
Erklärung, sodass diese nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des
Ausstellers entspricht und der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller
habe ihr den neuen Inhalt gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und
der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht.
Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde
(Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N
46). Unbenommen der rechtlichen Feinqualifizierung handelt es sich bei beiden
Varianten um Tathandlungen des (Ver-)Fälschens einer Urkunde. Es spielt
vorliegend somit keine Rolle, dass die Geschädigte – aufgrund des psychischen
Drucks des Berufungsklägers – zusätzlich zur Unterschrift noch den Passus
«persönlich geschenkt» auf das leere Papier schrieb, entsprach doch der
nachträglich eingefüllte Text des Berufungsklägers in jedem Fall nicht dem
Willen der Geschädigten. Der Berufungskläger hat somit durch die nachträgliche
Ergänzung der «Geschenkurkunde» eine unechte Urkunde im Sinne von Art. 251
Ziff. 1 StGB hergestellt, weshalb er gemäss Anklageschrift der
Urkundenfälschung schuldig zu sprechen ist.
5.4
5.4.1 Der
Berufungskläger bestreitet ausserdem auch den Vorwurf des Diebstahls zum
Nachteil von E____ † (AS Ziff. 4). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid
aus, dass aus tatsächlicher Sicht in diesem Anklagepunkt belegt sei, dass E____ †
ab dem 14. Februar 2014 stationär im [...]-Spital behandelt worden sei. Weiter
sei erstellt, dass mit Verfügung der KESB vom 3. April 2014 über E____ † eine
Beistandschaft errichtet und I____ als Beistand eingesetzt worden sei. Nachdem E____ †
am 7. August 2014 ins Alterszentrum [...] eingetreten sei, sei J____ mit
Verfügung vom 13. November 2014 als neuer Beistand von E____ † eingesetzt
worden. Nachgewiesen sei schliesslich auch, dass E____ † im Alter von 90
Jahren im Alterszentrum [...] verstorben sei. Zudem habe der Berufungskläger zugegeben,
dass er am 28. März 2014 diverse Möbel, Bilder und Teppiche aus der an der [...]
gelegenen Wohnung von E____ † nach [...] abtransportiert habe.
5.4.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass E____ † und er am 4.
April 2006 einen Kontrakt abgeschlossen hätten, den sie «Privat-Mietvertrag»
genannt hätten. Die Bezeichnung der Vereinbarung sei aufgrund der
Vertragsfreiheit unwesentlich für dessen Wirkung. Dies gelte umso mehr, als der
Vertrag ganz offensichtlich auch nicht dem Mietrecht unterstehende Teile
aufweise. In diesem Vertrag hätten die Parteien vereinbart, dass wenn die
Vermieterin «auf Grund ihres Alters einmal in ein Seniorenwohnheim ziehen
muss», sich der Berufungskläger verpflichte, die gesamte Wohnung zu räumen und
diese nach erfolgter Kündigung besenrein zu übergeben habe. Diese Bestimmung
enthalte per se nichts Aussergewöhnliches oder gar Verbotenes. Es sei durchaus
nachvollziehbar, dass die Parteien diese Vertragsvorkehrungen haben treffen
wollen für den Fall, dass E____ † altershalber ausziehen müsse. Es sei
verständlich und nachvollziehbar, dass sie ihren «Freund» verpflichtet habe,
die Wohnung besenrein abzugeben. Infolge dessen sei der Berufungskläger
verpflichtet und berechtigt gewesen, die Wohnung zu räumen. Von einem Diebstahl
könne gar keine Rede sein, weswegen er in diesem Anklagepunkt freizusprechen
sei.
5.4.3 Vom
Berufungskläger unbestritten ist im Grundsatz, dass er antike Möbel, Teppiche
und Schmuck aus der Wohnung von E____ † vor deren Tod nach [...] abtransportiert
hat (Akten S. 623). Was den Inhalt der vom Berufungskläger ins Recht gelegten
Dokumente und Urkunden anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Akten S. 2712 f.). Diese Dokumente liegen zwar vor, jedoch
kann der Berufungskläger damit nichts zu seinen Gunsten ableiten (insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass das Testament nicht beim Erbschaftamt eingereicht
wurde, vgl. auch hier die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts, Akten
S. 2712 f. sowie sogleich E. 5.4.4). Nichtsdestotrotz soll
folgend nochmals auf einige Umstände hingewiesen werden. So brachte der
Berufungskläger von Anfang an vor, dass alle Gegenstände in der fraglichen
Wohnung ihm gehören würden. Selbst wenn diese Sachen damals nicht ihm gehört
hätten, gehörten sie jetzt ihm, da er der Erbe sei, es handle sich um sein
Eigentum (Akten S. 623, s. auch «Nichts ist gestohlen. Eigentümer war ich.»,
Akten S. 871; «Mit dem Testament wäre ich sowieso heute Eigentümer von allem,
was noch vorhanden wäre von E____.», Akten S. 890). Sodann machte er
geltend, dass die Möbel bereits vorher sein Eigentum gewesen seien und er sie
früher von [...] in die Wohnung von E____ † gestellt habe (Akten S. 871,
889). Diese Aussagen des Berufungsklägers sind jedoch als blosse Schutzbehauptungen
zu werten, wurde ihm wohl im Laufe des Verfahrens klar, dass er aufgrund der
von ihm ins Rechte gelegten Dokumente keine Eigentumsansprüche würde ableiten
können. So ist denn auch die Ausführung des Berufungsklägers widersprüchlich,
wenn er einerseits darlegt, er habe nur sein Eigentum aus der Wohnung geholt,
anschliessend jedoch angibt, noch lange in dieser Wohnung weitergelebt zu haben
(Akten S. 890). Wieso der Berufungskläger alle Möbel und sonstigen
wertvollen Gegenstände aus der Wohnung der noch lebenden E____ † hätte
holen und nach [...] verbringen sollen, um anschliessend dann doch noch lange
dort weiterzuleben, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist auch hier davon
auszugehen, dass der Berufungskläger noch vor dem Tode der Geschädigten wertvolle
Gegenstände «in Sicherheit» bringen wollte, sodass diese nicht durch die
überschuldete Erbschaft für ihn verloren wären bzw. die Verwandten der
Geschädigten die Wohnung auflösen würden. Auch löste der Berufungskläger nicht,
wie von ihm behauptet, selbst den Haushalt von E____ † auf, wie er dies
gemäss Vereinbarung hätte tun sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
wurde die Wohnung schliesslich – nachdem der Berufungskläger die
Wertgegenstände bereits abtransportiert und sich nicht weiter um die Wohnung
gekümmert hatte – durch den Beistand von E____ † aufgelöst (Akten S. 1358,
S. 2712).
Zusammenfassend
hat damit der zur Anklage gebrachte Sachverhalt als erstellt zu gelten.
5.4.4 Der
Berufungskläger macht in rechtlicher Hinsicht geltend, dass er aufgrund des
«Privat-Mietvertrags» berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Wohnung zu
räumen. Von einem Diebstahl könne daher keine Rede sein. Dem ist
entgegenzuhalten, dass das Eigentum an den Gegenständen weder per
«Privat-Mietvertrag» noch per «Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht» auf den
Berufungskläger übertragen wurde (somit ist auch unerheblich, ob es sich bei
gewissen Urkunden möglichweise auch um Fälschungen handelt). Die Erbschaft, auf
die sich der Berufungskläger beruft, hat er (wohlweislich) nicht angetreten.
Entsprechend kann er sich nicht auf eine derartige Eigentumsübertragung
berufen. Zudem lebte E____ † zum Zeitpunkt des Abtransports noch. Sofern
sich der Berufungskläger auf einen Irrtum berufen sollte, ist hierzu auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen (Akten S. 2713 f.). Es
hat demnach ein Schuldspruch gemäss Anklageschrift und vorinstanzlichem
Entscheid wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu ergehen.
5.5
5.5.1 Der
Berufungskläger bestreitet des Weiteren den Vorwurf der «Urkundenfälschung»
(gemeint wohl versuchter Betrug) zum Nachteil von D____ † (AS Ziff. 5).
Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass der Berufungskläger zugegeben
habe, dass er K____, dem Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015
verstorbenen D____ †, mit Schreiben seines Anwalts vom 28. September 2015
den bereits erwähnten Mietvertrag sowie einen dazu gehörenden Anhang, beide
datierend vom 15. November 2006, habe zukommen lassen. Ebenfalls eingestanden
und belegt sei, dass der Berufungskläger unter Bezugnahme auf diese beiden
Dokumente zunächst sein Nutzungsrecht an der Wohnung in [...] eingefordert und
er anschliessend mit Schreiben vom 23. August 2016 auch Mietzinsrückzahlungen
in Höhe von CHF 24'000.– gegen den Nachlass von D____ † geltend
gemacht habe. Die Vorinstanz geht diesbezüglich davon aus, dass es sich bei den
durch den Berufungskläger ins Recht gelegten Urkunden (Mietvertrag sowie dessen
Anhang) um Fälschungen handle.
5.5.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass er mit D____ † am 15.
November 2006 einen Mietvertrag für Wohnräume abgeschlossen habe. Die
Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main/Deutschland habe am 11. Juli 2017 das
Verfahren betreffend Urkundenfälschung des Mietvertrags in [...] eingestellt.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz führe § 170 Abs. 2 StPO/D sowie
auch die analoge Regelung in der Schweiz zu einem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens. Das Strafgericht bediene sich des in der Schweizer Rechtssprache
nicht geläufigen Begriffs des Strafklageverbrauchs, welcher bei einer
Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO/D nicht vorliege. Dieser Argumentation
könne nicht gefolgt werden. Auch nach deutschem Recht sei ein formeller und
rechtskräftiger Einstellungsbeschluss nicht einfach einem Sistierungsentscheid
gleichzustellen. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe es neuer Beweise,
die im Zeitpunkt der Einstellung nicht bekannt gewesen seien. Insofern handle
es sich beim Vorwurf der Urkundenfälschung um eine res iudicata, weswegen
diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe.
Das Strafgericht
halte sowohl den Mietvertrag als auch den Treuhandvertrag nicht für
«überzeugend». Mit einer solchen Argumentation werde übersehen, dass das
Strafgericht nicht zuständig sei zu beurteilen, inwieweit es Verträge für
sinnvoll erachte oder nicht. Sodann kritisiere die Vorinstanz die Geheimhaltungsverpflichtung
im Mietvertrag. Dieser Sicht könne nicht gefolgt werden, denn Verträge würden
häufig eine Stillschweigeklausel enthalten und es sei durchaus verständlich,
wenn nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten.
Nicht gehört werden könnten auch die Argumente der Vorinstanz, wonach K____ ohnehin
der anwaltlichen Schweigepflicht unterstanden sei. Der Vorinstanz sei offenbar
zu wenig bekannt, dass ein Willensvollstrecker, selbst wenn er Anwalt sei, in
dieser Funktion nicht dem Berufsgeheimnis unterliege. Demgemäss würden die
Überlegungen der Vorinstanz viel zu weit gehen, als hier Phantasien in den
Berufungskläger hineininterpretiert würden, die mit der Realität nichts zu tun
hätten. Auch sei unklar, weswegen die Vorinstanz Geburtstagseinträge des
Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015 betone, um eine längere
Freundschaft in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese Einträge
würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Mit Nachdruck
sei ferner darauf hinzuweisen, dass im Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft Frankfurt ausdrücklich ein Schriftgutachten erwähnt sei und
das Gutachten zum Schluss komme, dass die Dokumente mit leicht überwiegender
Wahrscheinlichkeit echt seien. Da keine Urkundenfälschung vorliege, liege auch
kein versuchter Betrug vor.
5.5.3
5.5.3.1 Der
Berufungskläger bestreitet den Vorwurf der «Urkundenfälschung», meint damit
aber wohl die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen versuchten Betrugs. Das
Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung wurde durch das
Strafgericht wegen Unzuständigkeit eingestellt (Akten S. 2692 ff.). Sofern der
Berufungskläger die Einrede der res iudicata bzw. «ne bis in idem» vorbringt,
ist auf die bereits gemachten Ausführungen (s. vorne E. 4) zu verweisen, wonach
bei der Beurteilung des versuchten Betrugs bezüglich des Mietvertrags
vorfrageweise die mögliche Urkundenfälschung des Mietvertrags (sowie von dessen
Anhang) vom 15. November 2006 betreffend die Liegenschaft in [...]
berücksichtigt werden kann.
5.5.3.2 Erstellt
ist, dass der Berufungskläger den Mietvertrag inklusive Anhang bei Rechtsanwalt
K____, Testamentsvollstrecker der am 26. April 2015 verstorbenen D____ †, mit
der Aufforderung einreichte, den Vertrag einzuhalten (Akten S. 874). Der
Berufungskläger bekräftigt jedoch, dass es sich bei den Urkunden nicht um
Fälschungen handle und hält die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
nicht für «überzeugend». Das Strafgericht sei nicht zuständig zu beurteilen,
inwieweit es Verträge für sinnvoll erachte oder nicht. Durch dieses Vorbringen vermag
der Berufungskläger den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substantielles
entgegenzusetzen, sondern hält sie pauschal für nicht «überzeugend». Auf die
vielen eklatanten Widersprüche im Zusammenhang mit der Entstehung der
angeblichen Verträge geht der Berufungskläger nicht ein. Das Strafgericht hat
in seiner Begründung eingehend dargelegt, welche Indizien darauf schliessen
lassen, dass es sich bei den vom Berufungskläger ins Recht gelegten Dokumenten
um Fälschungen handelt (Akten S. 2714 ff.). Hinsichtlich des abstrusen
Inhalts der Verträge kann entsprechend auf die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angeblich vereinbarter Mietzins;
Vorauszahlungspflicht für 15 Jahre; lediglich ein sechs-wöchiges Nutzungsrecht
der Geschädigten pro Jahr; angebliche Begleichung der Miete im Voraus durch den
Check der [...]-Bank in Höhe von EUR 220'000.–, der bereits vom
Berufungskläger im Rahmen der AS Ziff. 1 vorgebracht wurde; viel zu hoher
Beitrag an die Mietzinsen und den angeblichen Kaufpreis der Möbel, wenn man den
damals geltenden Wechselkurs EUR/CHF annimmt; angebliche Mitwirkung des
Vermögensverwalters L____; angebliche Einlösung des Checks durch L____; usw., s.
Urteil der Vorinstanz, Akten S. 2642 ff.).
5.5.3.3 Sofern
der Berufungskläger im Speziellen nochmals vorbringt, dass das Schriftgutachten
des Hessischen Landeskriminalamts zum Schluss komme, dass die Dokumente mit
leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien und deshalb keine
Urkundenfälschung vorliege, so ist dem (erneut) zum einen entgegenzuhalten,
dass das erwähnte Gutachten nichts über die Echtheit der (scheinbar
verschollenen) Urschriften aussagt. Die vom Berufungskläger ins Recht gelegte
Beglaubigung der Urkunden belegt lediglich, dass die vorgelegten Urschriften
mit den eingereichten Kopien übereinstimmen. Zum anderen wird im Gutachten auch
nur festgehalten, dass es sich bei den fraglichen Unterschriften «mit leicht
überwiegender Wahrscheinlichkeit um echte Unterschriften bzw. um Reproduktionen
(Kopien) echter Unterschriften der Namenseigner» handle (Akten S. 1719). Das
Gutachten hält daraufhin sogar explizit fest, dass «anhand der Kopien […]
technische Fälschungen in Form von Transferkopien (Montagen) jedoch nicht
ausgeschlossen werden» könnten (Akten S. 1719). Da die Originale der Urkunden
gemäss den – wenig glaubhaften (vgl. die dazu die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz, Akten S. 2642) – Aussagen des Berufungsklägers verloren gegangen
seien, kann die vom Berufungskläger behauptete Echtheit der Dokumente auch
nicht mehr überprüft werden. Hinzu kommt, dass die im Gutachten angegebene
«leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit» nicht einmal klar besagt, dass es
sich um echte Unterschriften bzw. Montagen handelt. Bei diesem
Wahrscheinlichkeitsgrad handelt es sich nämlich um die zweitunterste Stufe (von
sechs Stufen) auf der im Gutachten verwendeten Wahrscheinlichkeitsskala
(1. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; 2. mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit; 3. mit hoher Wahrscheinlichkeit; 4. mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit; 5. mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit;
6. indifferente Wahrscheinlichkeit [non liquet], s. Akten S. 1718) und ist
daher bereits in dieser Hinsicht wenig aussagekräftig. Auf die Echtheit der
Urkunden kann durch das Schriftgutachten demnach keinesfalls geschlossen
werden.
5.5.3.4 Hinsichtlich
der vom Strafgericht als «merkwürdig» angesehenen Verschwiegenheitsklausel
bringt der Berufungskläger pauschal vor, dass Verträge häufig eine
Stillschweigeklausel enthalten würden und es durchaus verständlich sei, wenn
nahe Angehörige nicht über einen (Miet-)Vertrag informiert werden sollten.
Damit vermag der Berufungskläger jedoch die äusserst detaillierten Ausführungen
des Strafgerichts nicht zu seinen Gunsten umzustossen. Zu Recht hat die
Vorinstanz erkannt, dass der Eindruck entstehe, dass der Verfasser der Urkunden
mit der Geheimhaltungsklausel eine Begründung dafür liefern wollte, dass keine
der der Geschädigten nahestehenden Personen von der Existenz des Mietvertrages
und des Anhangs wussten (vgl. Akten S. 2644 f.). Weshalb es in diesem Fall verständlich
sein solle, dass (nahe) Angehörige nicht über den Mietvertrag informiert werden
sollten, legt der Berufungskläger nicht dar. Es sind denn vorliegend auch
keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb D____ † die Beziehung zum Berufungskläger
unter allen Umständen vor ihren Enkelinnen hätte geheim halten wollen. Gemäss
Aussagen einer ihrer Bekannten, M____, wäre die Geschädigte eher stolz gewesen,
anderen Personen davon zu erzählen, dass sich ein jüngerer Mann für sie
interessiere (Akten S. 1754). Wie die Vorinstanz denn auch zutreffend festhält,
habe die Geschädigte den Berufungskläger auch eingestandenermassen zu ihrem
90. Geburtstag eingeladen, an welchem auch die beiden Privatklägerinnen
zugegen gewesen wären. Hätte die Geschädigte ein Zusammentreffen verhindern
wollen, so hätte sie den Berufungskläger wohl nicht zum Familienfest
eingeladen. Der Berufungskläger tauchte nur deshalb nicht auf, da er – gemäss eigenen
Aussagen – nicht mit den Enkelinnen habe zusammen sein wollen (Akten S. 2624,
s. auch die Aussage von M____, Akten S. 1748). Die Enkelin der Geschädigten, B____,
sagte zudem passend dazu aus, dass der Berufungskläger auch mehrere andere
Termine, an denen ein Treffen zwischen ihm und den Enkelinnen vereinbart
gewesen sei, jeweils kurzfristig abgesagt habe (Akten S. 1570). Mithin ist zu
konstatieren, dass es der Berufungskläger selbst war, der wohlweislich ein
Aufeinandertreffen mit den Enkelinnen verhindern wollte.
5.5.3.5 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, mutet es zudem merkwürdig an, dass sich in
den Unterlagen von D____ † keine Exemplare der Schriftstücke finden liessen,
handelte es sich doch um einen Vertragsinhalt von nicht unerheblichem
(finanziellem) Gewicht, der zudem grosse Auswirkungen auf die Erbschaft gehabt
hätte. Über diesen Umstand wunderte sich auch die Enkelin der Geschädigten, B____,
da ihre Grossmutter «sehr ordentlich» gewesen sei (Akten S. 1573). Zu Recht
führt das Strafgericht überdies aus, dass D____ † – wenn man denn von
einem Geheimhaltungswillen ausginge – weitaus bessere Möglichkeiten offen
gestanden wären, den Vertrag bis zu ihrem Tod vor den Erben geheim zu halten
(vgl. Akten S. 2645). Dies gilt auch trotz des Vorbringens des
Berufungsklägers, dass der Willensvollstrecker in seiner Funktion nicht dem
Berufsgeheimnis unterliege.
5.5.3.6 Widersprüchlich
erscheint auch der Umstand, dass die Geschädigte gemäss Mietvertrag sechs
Wochen pro Jahr zusammen mit ihren Enkelinnen die Wohnung als
Ferienwohnung hätte nutzen können (Ziff. 4 des Vertrags vom 15. November 2006
sowie Ziff. 4 des Anhangs, Akten S. 723 ff.). Wie D____ † ihren Enkelinnen
hätte verheimlichen können, wer Mieter bzw. Bewohner der Wohnung gewesen sei,
wenn diese zusammen mit ihr dort mehrere Wochen Ferien pro Jahr verbracht
hätten, bleibt schleierhaft.
5.5.3.7 Zusätzlich
zu den zustimmungswürdigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Begründung
lassen auch noch folgende zusätzliche Umstände darauf schliessen, dass es sich
bei dem angeblichen Mietvertrag um eine Fälschung handelt: So wurden offenbar
auch andere Bekannte und Verwandte nach dem Jahre 2006 (z.B. M____ sowie
weitere Personen), welche einen Schlüssel zu dieser Wohnung erhielten und diese
nutzen durften, nicht über den Berufungskläger als neuen Mieter informiert
(Akten S. 1745). Wäre Letzterer tatsächlich Mieter der Wohnung gewesen, hätte
die Geschädigte den anderen Gästen doch wohl angegeben, sich mit ihm
abzusprechen, da ansonsten womöglich verschiedene Parteien gleichzeitig das
Haus bewohnt hätten. Ungereimt scheint auch der von mehreren Personen erwähnte
Umstand, dass der Berufungskläger im Jahr 2013 D____ † nach dem Schlüssel
zur Wohnung in [...] gefragt habe, da die Hotels in der Gegend nicht nach
seinem Geschmack gewesen seien (Akten S. 1578, 1747). Zu diesem Zeitpunkt
wäre er jedoch bereits seit mehreren Jahren Mieter der Wohnung gewesen und
hätte die Geschädigte daher nicht um den Schlüssel bitten müssen. Hinzu kommt,
dass D____ † für ihre Aufenthalte grundsätzlich von M____ von [...] in die
Schweiz chauffiert wurde (Akten S. 1741). Dieser konnte sich jedoch nicht
erinnern, auf seinen Fahrten nach [...] (oder [...], wo die Geschädigte
regelmässig ihre Ferien verbachte) jemals in [...], wo der angebliche Vertrag
am 15. November 2006 unterzeichnet worden sein soll, gehalten zu haben.
Zwischenstopps habe es nicht einmal in [...] gegeben, da die Zeit jeweils nicht
gereicht habe. Auch sei ihm nicht bekannt, dass D____ † sich von anderen
Personen in die Schweiz hätte fahren lassen (Akten S. 1745, vgl. auch
1757).
5.5.3.8 Der
Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass unklar sei, weswegen die
Vorinstanz Geburtstagseinträge des Berufungsklägers aus dem Jahre 2014 und 2015
betone, um eine längere Freundschaft zwischen D____ † und dem
Berufungskläger in Abrede zu stellen. Das Gegenteil sei der Fall. Diese
Einträge würden gerade eine über Jahre dauernde Bekanntschaft beweisen. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. So bringt der Berufungskläger vor,
dass er D____ † von allen an (gegen ihn laufenden) Strafverfahren beteiligten
Personen am längsten kennen würde, nämlich bereits seit dem Jahr 1997 oder 1999
(Akten S. 891). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, weist jedoch
nichts auf eine derart lange Freundschaft zwischen der Geschädigten und dem
Berufungskläger hin. So findet sich in den besagten Kalendern von D____ †
erst im Jahre 2014 ein Eintrag am Geburtstag des Berufungsklägers ([...], vgl.
Kalender ad acta). Als scheinbar langjähriger Freund (und vermeintlicher
Lebenspartner) mutet es – neben seiner Eintragung erst ab dem Jahre 2014 – auch
merkwürdig an, dass er mit dem Nachnamen in den Kalender eingetragen ist,
finden sich doch eine Vielzahl an anderen Geburtstagseinträgen, wo nur der Vorname
der jeweiligen Person aufgeführt ist. Die Kalender vermögen daher durchaus als
Indiz darauf hinzuweisen, dass sich D____ † und der Berufungskläger noch nicht
kannten, als der Mietvertrag sowie dessen Anhang im Jahre 2006 erstellt worden
sein sollen.
5.5.3.9 Im
Ergebnis ist somit – in Übereinstimmung mit der Anklageschrift und den
Ausführungen der Vorinstanz – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
als erstellt anzusehen, dass der Berufungskläger den Mietvertrag sowie dessen
Anhang fälschte und bei Rechtsanwalt K____, Testamentsvollstrecker der am 26. April
2015 verstorbenen D____ †, einreichte, um mit diesen beiden Schriftstücken K____
zur Gewährung eines nie vereinbarten Nutzungsrechts an der Wohnung in [...] zu
bewegen bzw. ihn zur Rückzahlung von inexistenten Mietzinsforderungen in Höhe
von CHF 24'000.– zu veranlassen.
5.5.4 Die
rechtliche Qualifikation des inkriminierten Sachverhalts wird vom
Berufungskläger nicht bestritten und gibt auch zu keiner Beanstandung Anlass.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger demzufolge gemäss
Anklageschrift wegen versuchten Betrugs nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.6
5.6.1 Der
Berufungskläger bestreitet schliesslich auch den Vorwurf des Diebstahls zum
Nachteil von D____ † (AS Ziff. 6). Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus,
dass belegt sei, dass verschiedene Gemälde, wertvolle Antiquitäten und Bargeld
zwischen dem 1. August 2014 und dem 19. Mai 2015 aus der Wohnung von D____ † in
[...] entwendet worden seien. Zudem sei erstellt, dass bei einigen Gemälden die
Originalleinwände entfernt und durch Kopien ersetzt worden seien. Im Ergebnis
erweise sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift auch in diesem Anklagepunkt
als rechtsgenüglich nachgewiesen.
5.6.2 Der
Berufungskläger macht demgegenüber geltend, dass der Mietvertrag vom November
2006 gemäss dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Frankfurt keine
Urkundenfälschung darstelle. In Ziffer 6 des Anhangs zum Mietvertrag habe die
Vermieterin ausdrücklich bestätigt, dass der Berufungskläger das gesamte
Wohnungsinventar erworben habe. Er sei somit berechtigt gewesen, über diese
Utensilien zu verfügen. Umso mehr, als die vertragliche Urkunde echt sei. Es
sei irrelevant, ob der aussenstehende Betrachter einzelne Bestimmungen für
sinnvoll halte oder nicht. Bei einer strafrechtlichen Beurteilung sei aufgrund
der festgestellten Echtheit der Urkunde jedenfalls festzustellen, dass sich der
Berufungskläger vertragskonform verhalten und deswegen offensichtlich keinen
Diebstahl begangen habe. Entsprechend sei der Berufungskläger auch in diesem
Punkt freizusprechen.
5.6.3
5.6.3.1 Wie
schon betreffend den Diebstahl des Inventars der Wohnung von E____ † bestreitet
der Berufungskläger auch in diesem letzten Anklagepunkt grundsätzlich nicht,
dass er die betroffenen Gegenstände abtransportiert hat. Er macht jedoch
geltend, dass sämtliche Gegenstände ihm gehört hätten und stützt seine
Eigentumsansprüche auf den von ihm ins Recht gelegten Mietvertrag sowie dessen
Anhang (vgl. etwa Akten S. 896). Soweit der Berufungskläger ein solches
Eigentumsrecht aus den erwähnten Urkunden abzuleiten versucht, gilt es dem
entgegen zu halten, dass es sich bei beiden Schriftstücken gemäss den obigen
Ausführungen um Fälschungen handelt (s. vorne E. 5.5.3.9). Wie die Vorinstanz
zudem zutreffend festhält, bestritt der Berufungskläger zwar, gewisse
Originalgemälde in der Wohnung durch Kopien ersetzt zu haben, jedoch ist dies
als Schutzbehauptung zu werten, konnte auf der Rückseite eines ersetzen Bildes
doch eine DNA-Spur von ihm sichergestellt werden (Akten S. 1805 ff., 2647).
5.6.3.2 Im
Gegensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht als erstellt
gelten, dass der Berufungskläger neben den in der Anklageschrift aufgezählten
Gegenständen – welche auf der Fotodokumentation der Wohnungseinrichtung, die
durch die Privatklägerinnen noch vor der Deliktsbegehung erstellt worden waren
(Akten S. 1780 ff.), ersichtlich sind – auch CHF 10'000.– und EUR 1'000.– in
bar entwendet haben soll, ist doch nicht belegt, dass sich diese Bargeldmenge
ungeschützt in der Wohnung befunden hat. Es wäre auch vor dem Hintergrund, dass
immer wieder andere Gäste die Wohnung als Feriendomizil nutzten,
unwahrscheinlich, dass sich eine solch grosse Bargeldmenge dort befunden hätte.
Zu Gunsten des Berufungsklägers ist daher davon auszugehen, dass das Bargeld
nicht durch ihn entwendet wurde.
5.6.3.3 Zusammenfassend
ist damit rechtsgenüglich erstellt, dass der Berufungskläger die in der
Anklageschrift aufgeführten Gegenstände – mit Ausnahme des Bargelds – aus der
Wohnung von D____ † entwendete.
5.6.4 In
rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass aufgrund des gefälschten
Mietvertrags samt Anhang keine Eigentumsrechte auf den Berufungskläger
übergehen konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der
Berufungskläger daher wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB zu
verurteilen. Hinsichtlich des Vorwurfs des entwendeten Bargelds hat
demgegenüber ein Freispruch zu erfolgen.
6.
Der
Berufungskläger wird somit des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Betrugs
und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Von der Anklage des Diebstahls von CHF 10'000.–
und EUR 1'000.– zum Nachteil von D____ † bzw. der Privatklägerinnen (Teil der
AS Ziffer 6) wird der Berufungskläger hingegen freigesprochen.
6.1 Das
Strafgericht hat im erstinstanzlichen Entscheid eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. Juli bis 24.
Juli 2015 (1 Tag), ausgesprochen.
6.2 Der
Berufungskläger verlangt grundsätzlich einen Freispruch in allen
Anklagepunkten. Im Falle von Schuldsprüchen bringt er jedoch hinsichtlich der
Strafzumessung vor, dass er nicht vorbestraft sei. Zwar bezeichne das
Bundesgericht die Straflosigkeit als normal. Bei einer solchen Praxis werde
indessen ein grosses Ungleichgewicht geschaffen. Es mache einen Unterschied, ob
ein 21-Jähriger nicht vorbetraft sei oder eine 83-jährige Person. Immerhin habe
das Bundesgericht sich noch nicht geäussert, ob bei einer hochbetagten Person
die Vorstrafenlosigkeit nicht doch zu berücksichtigen sei. Eine betagte Person
habe bewiesen, dass sie mit dem Strafrecht dauerhaft nicht in Konflikt gekommen
sei. Zu berücksichtigen seien ferner die Strafempfindlichkeit und der Umstand,
dass der Berufungskläger in Lenzburg eingesperrt worden sei, was faktisch
bedeute, dass er mit verwahrten Mördern zusammenleben müsse.
6.3 Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, dass der Berufungskläger, in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren zu verurteilen sei.
6.4 Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuchs misst das Gericht die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die
einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59, 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.5
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.6 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bilden die Strafrahmen des Diebstahls nach Art. 139
Ziff. 1 StGB, des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche abstrakt alle eine Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren vorsehen.
6.7 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, wiegt der Diebstahl zum Nachteil von E____ †
verschuldensmässig am schwersten, weshalb dieser als Grundlage zur Bemessung
der Einsatzstrafe heranzuziehen ist.
6.7.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird
vereinfacht ausgedrückt als der vom Täter verschuldete objektive Erfolg
bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6
E. 6.1 S. 20; 104 IV 35 E. 2a S. 37). Dem Deliktsbetrag kommt bei
Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung
zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer
6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E.
1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1 S. 137 f.; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Der
vorliegende Deliktswert als verschuldeter Deliktserfolg von CHF 328'580.–
ist für sich bereits als relativ hoch zu werten. Hinsichtlich der Grösse des
Schadens ist sodann festzuhalten, dass die deliktische Handlung des
Berufungsklägers dazu führte, dass E____ † schliesslich überschuldet
verstarb, was einerseits auf den Diebstahl zurückzuführen ist, andererseits
jedoch bereits aufgrund der gescheiterten Börsengeschäfte mit ihrem Vermögen
durch den Berufungskläger beschleunigt wurde. Des Weiteren ist auch die
Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers hervorzuheben. Dabei gilt es
etwa zu berücksichtigen, wie intensiv er seinen Plan verfolgte, welche Mittel
er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») und wie
raffiniert er vorging (Mathys,
a.a.O., Rz. 89 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der
Berufungskläger das Vertrauensverhältnis zur Geschädigten über Jahre hinweg
aufgebaut und schliesslich ausgenutzt. Er ging mithin durchaus planmässig vor
und scheute auch keinen unerheblichen Aufwand. Zudem spann er ein Netz von
Lügengeschichten, um sich aus dem Kreis der Verdächtigen zu nehmen, wodurch die
Geschädigte bis zuletzt Dritte des Diebstahls verdächtigte, den Berufungskläger
jedoch stets in Schutz nahm. Zu Nutzen machte sich der Berufungskläger überdies
auch das fortgeschrittene Alter sowie die Einsamkeit von E____ †. Zudem
spielte der Berufungskläger der Geschädigten auch ein Liebesverhältnis vor, um
ihr Vertrauen zu gewinnen. So bezeichnete die Geschädigte den Berufungskläger
etwa als ihren Lebenspartner (vgl. die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz, Akten S. 2648 f.). Wie die Vorinstanz auch korrekt festhält, zeigte
sich die Gier des Berufungsklägers dadurch, dass er – trotz der gescheiterten
Börsengeschäfte – nicht davon zurückschreckte, die Geschädigte schliesslich auch
um ihr restliches Vermögen zu bringen. Hinzu kommt, dass er ihr schliesslich
auch sämtliche wertvollen Einrichtungsstücke aus der Wohnung entwendetet, als sie
sich bereits in Spitalpflege sowie darauffolgend im Alterszentrum aufhielt
(vgl. dazu sogleich hinten E. 6.10).
6.7.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des
Berufungsklägers hervorzuheben, dass er sein Ziel der persönlichen Bereicherung
äusserst rücksichtslos und mit raffinierten und perfiden Mitteln durchsetzte,
ohne die finanziellen Folgen für E____ † zu berücksichtigen. Motivseitig
war das Vorgehen des Berufungsklägers einzig von seiner finanziellen Gier
getrieben, war ihm Geld und Status doch äusserst wichtig, um damit gegenüber
möglichen zukünftigen Opfern und Dritten zu prahlen. Diese Elemente wirken sich
verschuldenserhöhend aus. Als weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich
die Höhe des Verschuldens schliesslich danach, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der
Berufungskläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich der Delinquenz zu
enthalten, war er doch gemäss eigenen Aussagen Eigentümer einer Liegenschaft in
[...] und finanziell gut situiert. Wie bereits erwähnt delinquierte er
lediglich mit dem Ziel, seinen verschwenderischen Lebensstil aufrecht erhalten
zu können, um einerseits selbst einen gehobenen Lebensstandard zu geniessen und
andererseits Dritte beeindrucken zu können.
6.7.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers mittelschwer, weshalb
eine Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen ist.
6.8 Vom
Verschulden her nur leicht hinter das erstgenannte Delikt zurück tritt der
versuchte Betrug zum Nachteil der Erbengemeinschaft von D____ †.
6.8.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zu beachten, dass einerseits die Deliktssumme
hinsichtlich des von ihm zunächst eingeforderten Nutzungsrechts an der Wohnung
sowie den nachträglich geltend gemachten Mietzinsrückzahlungen in Höhe von CHF
24'000.– und dem angeblich ihm gehörenden Mobiliar (angeblicher Kaufpreis von
CHF 45'000.–) wesentlich geringer ist, als im Falle des soeben behandelten
Diebstahls zum Nachteil von E____ † (der Umstand, dass sein Unterfangen
nicht von Erfolg gekrönt war und es sich daher um eine Versuchsstrafbarkeit
handelt, wird sogleich noch behandelt, s. hinten E. 6.8.3) . Hinsichtlich der
Verwerflichkeit des Handelns des Berufungsklägers gilt es aber auch in diesem
Fall in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass er zwar kein
so enges Vertrauensverhältnis zu D____ † aufzubauen vermochte, jedoch ebenfalls
eine nicht geringe kriminelle Energie an den Tag legte. Sein planmässiges und
raffiniertes Vorgehen zeigt sich insbesondere darin, dass er mehrere Urkunden
fälschte, von diesen beglaubigte Abschriften anfertigen liess und diese beim
Testamentsvollstrecker einreichte, um unberechtigte Forderungen gegen die
Erbmasse geltend zu machen. Dem Strafgericht ist dabei zuzustimmen, dass der
Berufungskläger ein besonders dreistes Verhalten aufwies, als er einerseits nur
kurze Zeit nach dem Ableben von D____ † an ihrem Totenbett auftauchte und
gegenüber den Hinterbliebenen Forderungen stellte, andererseits aber auch nicht
davon absah, seine betrügerischen Forderungen mit anwaltlicher Hilfe im
Nachlassverfahren durchzusetzen. Dieses planmässige und hartnäckige Vorgehen
ist daher richtigerweise ebenfalls verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
6.8.2 Die
subjektiven Tatkomponenten sind grundsätzlich mit denjenigen im Falle des
Diebstahls zum Nachteil von E____ † vergleichbar (vgl. vorne E. 6.7.2).
Auch hier ging es dem Berufungskläger alleine um seine persönliche
Bereicherung, um seinen luxuriösen Lebensstil finanzieren zu können.
Einschränkungen seines Freiheitsspielraums, um sich gegen die Delinquenz zu
entscheiden, sind nicht ersichtlich, insbesondere befand er sich nicht in einer
Notsituation und es sind auch keine anderen äusseren Umstände erkennbar, die
ihn zur Tatbegehung gedrängt hätten.
6.8.3 Der
Betrug ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz jedoch
zutreffend festhält, ist dies nur marginal entlastend zu berücksichtigen, hat
der Berufungskläger doch alles in seiner Macht Stehende getan, um den Betrug
zum Erfolg zu bringen. Es ist nur der Aufmerksamkeit des
Testamentsvollstreckers zu verdanken, dass sich der Schaden zum Nachteil der
Erbengemeinschaft nicht verwirklicht hat. Der Umstand des Versuchs ist somit
lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd zu berücksichtigen.
6.8.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers keinesfalls mehr leicht,
weshalb von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 14 Monaten auszugehen ist.
6.9 Die
Urkundenfälschung und der Diebstahl zum Nachteil von G____ sind aufgrund der
Verschuldenshöhe als nächstes zu behandeln.
6.9.1 Bei
den objektiven Tatkomponenten gilt es festzuhalten, dass es sich hierbei im
Vergleich zu den beiden bereits abgehandelten Straftaten um eine eher geringe
Deliktssumme von insgesamt ca. CHF 8'400.– handelt, weshalb von einer
geringeren objektiven Tatschwere auszugehen ist. Im Gegensatz zur
Vorgehensweise bei D____ † und E____ † legte der Berufungskläger
jedoch beim Diebstahl zum Nachteil von G____ einen anderen modus operandi an
den Tag. So hängte er in der Wohnung der Geschädigten schamlos in ihrem Beisein
das Gemälde ab, steckte darüber hinaus die Golduhr ein, nachdem er sich unter
falschem Vorwand unbeobachtet in den übrigen Zimmern der Wohnung der
Geschädigten umgesehen hatte, setzte die Geschädigte unter Druck, dass diese
auf ein leeres Blatt Papier «persönlich geschenkt» schrieb sowie darunter ihre
Unterschrift anbrachte und machte sich trotz der mündlichen Proteste von G____
schliesslich mit dem Deliktsgut aus dem Staub. Dadurch zeigt der
Berufungskläger einerseits auf, dass er im Rahmen seiner Tathandlungen auch
nicht die direkte Konfrontation mit Geschädigten scheut, wenn es um seinen
persönlichen Vorteil geht. Andererseits ging der Berufungskläger auch in diesem
Fall planmässig vor, erstellte er doch aus dem von der Geschädigten
unterzeichneten Dokument eine gefälschte Urkunde, um seinem nicht existenten
Anspruch auf das Deliktsgut den nachträglichen Anschein der Rechtmässigkeit zu
verleihen. Eine erhöhte Verwerflichkeit seines Handelns belegt schliesslich
auch der Umstand, dass er sich die Gehbehinderung von G____ zunutze machte, um
trotz ihres mündlichen Protests das Gemälde aus der Wohnung zu tragen.
6.9.2 Die
subjektiven Tatkomponenten decken sich mit denjenigen der vorgelagerten Fälle,
weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. vorne E. 6.7.2 sowie 6.8.2).
6.9.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers auch hier nicht mehr
leicht, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten für den
Diebstahl sowie von 4 Monaten für die Urkundenfälschung festzusetzen ist.
6.10 Die
beiden Diebstähle zum Nachteil von D____ † und E____ † (AS Ziff. 4
und 6) sind hinsichtlich der Tatkomponenten gemeinsam zu behandeln, da der
Berufungskläger ein vergleichbares Tatvorgehen offenbarte.
6.10.1 In
Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist beim Diebstahl zum Nachteil von E____ †
zu konstatieren, dass der genaue Deliktsbetrag unbekannt ist. Entsprechend kann
daraus kein erhöhtes Verschulden des Berufungsklägers abgeleitet werden. Beim
Diebstahl zum Nachteil von D____ † bzw. der Erbengemeinschaft umfasste der Wert
des Deliktsguts zwar mindestens CHF 26'000.–, jedoch ist dies im Vergleich
zum Sachverhalt gemäss AS Ziff. 1 eher als gering zu verorten. Der modus
operandi erweist sich bei den beiden Delikten ähnlich, da der Berufungskläger
doch jeweils unbeobachtet und von langer Hand geplant in die Wohnungen der
Geschädigten eindrang (im Falle von E____ † erwiesenermassen noch zu deren
Lebzeiten, jedoch im Wissen darum, dass diese nicht persönlich in die Wohnung
würde zurückkehren können), um die Wertgegenstände zu entwenden. Dabei nutze er
einerseits das Vertrauen der Geschädigten aus, da er von diesen jeweils einen
Schlüssel erhalten hatte, andererseits ging er im Falle von D____ † auch
so perfide vor, dass er bestimmte entwendete Bilder durch Kunstdrucke
austauschte, sodass deren Verschwinden nicht sofort entdeckt werden sollte.
6.10.2 Auch
in diesen Fällen decken sich die subjektiven Tatkomponenten mit denjenigen der
vorgelagerten Fälle, weshalb wiederum auf diese verwiesen werden kann (vgl.
vorne E. 6.7.2 sowie 6.8.2).
6.10.3 Aufgrund
der erfolgten Ausführungen wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers in
diesen Fällen leicht bis mittel, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 4
Monaten für den Diebstahl zum Nachteil von E____ † sowie von 5 Monaten für
den Diebstahl zum Nachteil von D____ † festzusetzen ist.
6.11
6.11.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.
101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.
101 f.).
6.11.2 Vorliegend
kann aufgrund der (hypothetischen) Einsatzstrafen für die Delikte gemäss AS
Ziff. 1 und 5 aufgrund der 12 Monate überschreitenden Strafeinheiten nur auf
eine Freiheitsstrafe erkannt werden. Zwar wäre für die Delikte gemäss AS Ziff.
2, 4 und 6 theoretisch auch das Verhängen einer Geldstrafe möglich, jedoch ist
aus den folgenden Gründen auch hier jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen
(gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung kann aufgrund eines
Deliktskonnexes jedoch nicht, wie dies die Vorinstanz getan hat, einfach ohne
weitergehende Begründung pauschal auf eine Freiheitsstrafe für alle Delikte
erkannt werden, vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.): Bei der
Strafzumessung ist im Rahmen der Zweckmässigkeit stets auch die Wirksamkeit
einer Strafe miteinzubeziehen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 300 f.; 134 IV 97
E. 4.2 S. 101; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht
den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Vorliegend ist der Berufungskläger
zwar nicht vorbestraft (dazu sogleich auch hinten E. 6.13), jedoch hat er sich
im Laufe des Strafverfahrens weder geständig noch einsichtig gezeigt, womit zu
befürchten ist, dass er weiterhin willens ist und – trotz seines fortgeschrittenen
Alters – auch in der Lage wäre, ähnliche Delikte zum Nachteil älterer vermögender
Damen zu begehen. So delinquierte er denn auch während laufendem Strafverfahren
weiter. Unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als
notwendig, der Freiheitstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Des
Weiteren ist fraglich, ob eine Geldstrafe beim Berufungskläger
realistischerweise überhaupt vollstreckt werden könnte, befindet bzw. befand er
sich doch vornehmlich im Ausland ([...]) und hielt sich insbesondere nur dann
in der Schweiz auf, wenn er seinen «Opfern» Besuche abstattete. So entzog sich
der Berufungskläger für mehrere Jahre durch seine Auslandsabwesenheit auch dem
Strafverfahren in der Schweiz und konnte erst nach seiner Verhaftung den
Strafbehörden zugeführt werden. Im Ergebnis ist daher für sämtliche Delikte
eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe auszufällen.
6.12
6.12.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.12.2 Grundsätzlich
wurden bei den einzelnen Straftaten insbesondere das Rechtsgut Vermögen
verletzt. Auch die Begehungsweise glich sich, wie dargelegt, in mehrfacher
Hinsicht. Neben einem engen sachlichen Konnex bestand im Fall der Delikte zum
Nachteil von G____ auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem
Diebstahl des Gemäldes und der Armbanduhr sowie der damit zusammenhängenden
Urkundenfälschung. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen
Delikte leicht verringert.
6.12.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für den Diebstahl zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 1) von
24 Monaten wird für den versuchten Betrug zum Nachteil von D____ † bzw. der
Erbengemeinschaft (AS Ziff. 5) um 8 Monate auf 32 Monate erhöht. Des Weiteren
erfolgt eine Erhöhung für die Urkundenfälschung sowie den Diebstahl zum
Nachteil von G____ (AS Ziff. 2) um 3 bzw. 4 Monate auf 39 Monate sowie für die
Diebstähle zum Nachteil von E____ † (AS Ziff. 4) und D____ † (AS
Ziff. 6) um 2 bzw. 3 Monate auf insgesamt 44 Monate Freiheitsstrafe.
6.13 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Die Vorinstanz hat
dazu bereits detailliert Stellung genommen, weshalb grösstenteils auf deren
Ausführungen zu verweisen ist (Akten S. 2651). So war der Berufungskläger, wie
bereits erwähnt, weder geständig, noch zeigte er aufrichtige Reue oder
Kooperation im Strafverfahren, vielmehr diskreditierte er im Laufe des
Verfahrens Geschädigte sowie auch Dritte. Die Delikte zum Nachteil von D____ †
beging er zudem während laufendem Strafverfahren. Andererseits kommt dem
Berufungskläger sein hohes Alter zugute. Dieses ist aufgrund der dadurch
erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. etwa BGer 6B_572/2010 vom 18. November 2010
E. 4.5) erheblich strafmindern zu berücksichtigen. Wie der Berufungskläger
schliesslich zurecht ausführt, darf der Umstand, dass er bis ins hohe Alter
straffrei geblieben ist – anders als etwa bei nicht vorbestraften jungen
Erwachsenen – durchaus auch strafmindernd berücksichtigt werden. In Anbetracht
dessen ist die Freiheitsstrafe um insgesamt 8 Monate auf 36 Monate zu
reduzieren.
6.14
6.14.1 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszufällen, an welche die
bislang ausgestandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug in Anwendung von
Art. 51 StGB angerechnet wird.
6.14.2 Das
Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.
43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraussetzung
für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht
schlecht ausfällt (BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 StGB N 11). Vorliegend kann dem nicht vorbestraften
Berufungskläger, trotz seines Delinquierens während laufendem Strafverfahren,
gerade noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies steht auch
nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle von
Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. vorne E. 6.11.2), da die
Legalbewährungsprognose im Sinne von Art. 43 StGB je nach dem anders
ausfallen kann, ob der Aufschub einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur
Diskussion steht. Eine (teil-)bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt
denn auch eine höhere Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40). Entsprechend ist dem
Berufungskläger im Umfang von 2 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Die Probezeit hierfür ist auf zwei Jahre festzulegen.
7.
Aufgrund der
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ist der Berufungskläger aus der Haft
bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, da er sich bereits seit dem
21. August 2019, und somit seit mehr als 12 Monaten, in Haft befindet. Für
die separate Verfügung der Entlassung des Berufungsklägers aus der Haft ist auf
den Beschluss des Appellationsgerichtspräsidenten vom 12. November 2020 zu
verweisen (Akten S. 3064 f.).
8.
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von CHF
10'000.– sowie EUR 1'000.– an die Privatklägerinnen. Die darüberhinausgehende
Schadenersatzforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger
äussert sich nicht zu der geltend gemachten Zivilforderung. Wie den obigen
Erwägungen entnommen werden kann, erfolgt hinsichtlich des angeblich
entwendeten Bargelds in Höhe von CHF 10'000.– sowie EUR 1'000.– ein Freispruch
zugunsten des Berufungsklägers (vgl. vorne E. 5.6.4). Entsprechend entfällt
auch die diesbezügliche Zusprechung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen.
Die gesamte geltend gemachte Zivilforderung wird demnach auf den Zivilweg
verwiesen.
9.
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
9.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls,
versuchten Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen (der Freispruch vom Diebstahl des Bargelds zum Nachteil von D____ †
bzw. der Privatklägerinnen hat aufgrund des nur marginalen Gesamtbeitrags zum
Verschulden sowie zur Gesamtdeliktssumme bei der Kostenverteilung keinen
Einfluss). Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten von CHF 7'484.20 und eine Urteilsgebühr von CHF
10'000.‒.
10.
10.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
10.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen fast vollumfänglich. Wie bereits
erwähnt, hat der Freispruch vom Diebstahl des Bargelds zum Nachteil von D____ †
bzw. der Privatklägerinnen aufgrund des nur marginalen Gesamtbeitrags zum
Verschulden sowie zur Gesamtdeliktssumme bei der Kostenverteilung keinen
Einfluss. Gleiches gilt auf für die Abweisung der Schadenersatzforderung über CHF 10'000.–
sowie EUR 1'000.–. Entsprechend sind dem Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– aufzuerlegen (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen, Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
11.
11.1 Nach
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen
Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der
Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle
der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit
diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für
die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).
11.2 Der
Vertreter der Privatklägerinnen macht mit Leistungsnachweis vom 12. November
2020 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'605.60 geltend (Akten S. 3062). Die Privatklägerinnen haben sich im
Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sowohl als Straf- als auch als
Zivilklägerinnen am Verfahren beteiligt (vgl. Akten, S. 126 ff., 1774). Für das
zweitinstanzliche Verfahren haben sie beantragt, dass die Berufung
vollumfänglich abzuweisen sei. Damit haben sie, dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend, fast vollständig obsiegt. Zwar erfolgte ein Freispruch
hinsichtlich des Diebstahls von CHF 10'000.– sowie EUR 1'000.– und die
Abweisung der diesbezüglichen Schadenersatzforderung, jedoch betrafen die
Aufwendungen für die zweite Instanz grösstenteils Aufwendungen im Zusammenhang
mit ihrer Stellung als Strafklägerinnen. So äusserte sich der Vertreter der
Privatklägerinnen in seiner Berufungsantwort sowie in seinem Plädoyer vor den
Schranken fast ausnahmslos zu Fragen im Strafpunkt und nur marginal zur
Zivilklage (Akten S. 3007 ff., 3079 ff.). Angesichts der Komplexität der sich
zum Strafpunkt stellenden Fragen sind diese Ausführungen für die Wahrung der
Interessen der Privatklägerinnen auch als notwendig zu erachten. Entsprechend
wird der Berufungskläger zur Zahlung des Betrags von CHF 3'605.60 (inkl.
Auslagen und MWST) an die Privatklägerinnen verurteilt.
12.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten,
sodass dessen Antrag auf Ausrichtung einer solchen für
das
zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21.
August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss AS Ziff. 3;
-
Einstellung des Verfahren betreffend mehrfache Urkundenfälschung gemäss
AS Ziff. 5 zufolge Unzuständigkeit;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird des mehrfachen Diebstahls, des
versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu
3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
23. Juli bis 24. Juli 2015 (1 Tag) sowie der Sicherheitshaft und des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 21. August 2019, davon 2 Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139. Ziff. 1, 146 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 43, 44, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf des Diebstahls von CHF 10'000.–
und EUR 1'000.– (betr. AS Ziff. 6) freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerinnen B____
und C____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 7'484.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 10'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
B____ sowie C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'605.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.