SB.2019.13
mehrfache üble Nachrede und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
3. Dezember 2023Deutsch20 min
Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.13
URTEIL
vom 3. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2018
(ES.2018.561)
betreffend mehrfacher übler
Nachrede und mehrfachen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. November
2018 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom
19. Juni 2018 hin – der mehrfachen üblen Nachrede sowie des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 240.– (Probezeit zwei
Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet,
dem C____ (C____; Privatklägerschaft) CHF 50.– Schadenersatz bzw.
Umtriebsentschädigung und CHF 2‘367.60 Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.– wurde
hingegen abgewiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten
von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____,
am 6. Dezember 2018 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 7. Februar 2019
Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die den Berufungskläger betreffende
Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und A____
vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen.
Nicht angefochten werde die Abweisung der Genugtuungsforderung der
Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Schreiben vom 1. April 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Hierzu hat der Berufungskläger am 9. Mai 2019 replicando Stellung bezogen.
Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2019 und
vom 16. Mai 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen
Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft
in Höhe von CHF 1'000.‒ ist nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
1.4
Privatklägerstellung
C____
1.4.1
Der
Vertreter des C____ (D____) hat mit Schreiben vom 16. März 2019 mitgeteilt,
dass sich die Privatklägerschaft aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht am
Berufungsverfahren beteiligen und das Verfahren daher nur «als Zuschauer und
publizistisch weiterverfolgen» werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hat die
Verteidigung – aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers bzw. vor dem Hintergrund der medialen Beachtung, die der Fall
bisher erfahren habe – sodann beantragt, der Privatklägerschaft das begründete
Urteil bloss in anonymisierter Form zuzustellen.
1.4.2
Gemäss
Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht auf rechtliches Gehör. Dazu
gehört nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Pflicht der
Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2
StPO; BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; vgl. dazu auch Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 107 StPO N 32). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör indes
unter anderem dann einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Es sind konkrete
Anhaltspunkte für den starken Verdacht, dass das rechtliche Gehör von der
betreffenden Partei in schwerwiegender Weise missbraucht wird, notwendig (BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 108 N
5; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N
5a ff.).
1.4.3
Wie
D____ mit Schreiben vom 20. Juli 2020 zu Recht vorgebracht hat, hat die
Privatklägerschaft ein starkes Interesse, das begründete Urteil zur Kenntnis zu
erhalten, zumal die zur Diskussion stehenden Delikte zum Nachteil seiner
Organisation begangen worden sein sollen und die Anträge um Ausrichtung einer
Umtriebs- und Parteientschädigung zur Behandlung stehen. Er muss die
diesbezügliche Begründung eingehend prüfen können, um in der Folge zu
entscheiden, ob er das Urteil anfechten möchte. Das Urteil C____ in anonymisierter
Form zuzustellen, würde darüber hinaus einen untauglichen Versuch zum Schutz
der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers darstellen, zumal damit nicht
verhindert würde, dass die Organe bzw. Vertreter der Privatklägerschaft über
den Fall in persönlichkeitsverletzender Art und Weise berichten könnten (da
ihnen alle Beteiligten namentlich bekannt sind). Kommt dazu, dass der Berufungskläger
in der Öffentlichkeit bisher – soweit ersichtlich – nicht namentlich genannt
wurde und das vorliegende Urteil A____ bzw. E____ ohnehin entlastet (vgl. dazu
E. 4 und 5) und daher kein Schädigungspotential ersichtlich ist. Von der
Zustellung des Urteils in anonymisierter Form ist daher abzusehen.
1.5
Anordnung
des schriftlichen Verfahrens
Mit dem
Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO
in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend ist beides der
Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und
Staatsanwaltschaft (jeweils vom 10. April 2019 datierend) vor, weshalb die
Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden
kann.
2.
Vorwurf
gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018
Dem Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018
Folgendes vorgeworfen:
«Mit Entscheid des
Einzelrichters [...] vom 27. April 2017 im summarischen Verfahren wurde die E____
unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen) im Widerhandlungsfall verpflichtet, folgende Behauptungen
wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen:
«E____ habe keine [...]
Betriebe in den zwei vom C____ in den C____-Nachrichten [...] vom Dezember
2016, Seite 13 und 14 genannten Gemeinden [...] und [...]. Der Bericht des C____
sei falsch und es sei nicht das erste Mal, dass der C____ durch falsche und
damit unseriöse Berichterstattung auffalle».
Obwohl der Beschuldigte in
seiner Funktion als Leiter des Rechtsdienstes der E____ oben erwähnten
Entscheid vom 27. April 2017 kannte, da er an der Verhandlung persönlich
anwesend war, sandte F____ (gegen sie wird ein separates Verfahren geführt),
Leiterin des E____ Kundendienstes, nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit
dem Beschuldigten und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, am 11.
August 2017, 11.58 Uhr, wohl vom Arbeitsplatz an [...] in Basel aus, folgendes
E- Mail an [...], welche sich am 7. August 2017 aufgrund von in der Zeitschrift
des C____ veröffentlichen Bildern der beiden oben erwähnten [...] Betrieben per E-Mail
an den Kundendienst E____ gewendet hatte:
«(...) [...] hatte die beiden
erwähnten Betriebe nach Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert.
Die Kontrollen hatten aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der
realen Situation vor Ort entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen
das [...] gegeben hatte».
Denselben Text schrieb F____
zudem, wiederum nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit dem Beschuldigten
und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, wohl ebenfalls am 11. August
2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und wohl ebenfalls vom Arbeitsplatz
an [...] in Basel aus, per E-Mail an [...], der sich in derselben, soeben
geschilderten Angelegenheit ebenfalls an den Kundendienst E____ gewendet hatte.
Mit dem Versand der beiden
erwähnten E-Mails durch F____ verstiess der Beschuldigte einerseits mehrfach
gegen die oben erwähnte Verfügung des Einzelrichters [...] vom 27. April 2017,
indem mit der Aussage, die vom C____ veröffentlichten Bilder entsprächen nicht
der realen Situation vor Ort, suggeriert und damit zumindest sinngemäss
angedeutet wird, die entsprechende Berichterstattung von C____ sei falsch.
Andererseits wurde C____ durch das Vorgehen des Beschuldigten mehrfach in der
Ehre verletzt».
3.
Verletzung
des rechtlichen Gehörs
3.1
Ausgangslage
Gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO stellt und begründet die
beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre
Anträge (Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Die Formulierung bringt zum Ausdruck,
dass die beschuldigte Person alternativ sich selbst verteidigt und somit selbst
plädiert, oder aber, dass ihre Verteidigung den Parteivortrag erstattet (Schwendener, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 346 StPO N 26). Wie sich insbesondere aus der
Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, wurde D____,
welcher der Verhandlung ohne Beisein seines Rechtsvertreters beiwohnte, von der
Vorsitzenden explizit gefragt, ob er plädieren wolle, was dieser bejahte
(Audiozeit 22:50). Danach erhielt der Privatverteidiger der später
freigesprochenen F____ Gelegenheit zum Vortrag (Audiozeit 54:50). In der Folge
erhielt wiederum D____ zwecks Replik das Wort (Audiozeit 1:32:35).
Anschliessend duplizierte der Privatverteidiger von F____ (Audiozeit 1:43:30).
Es folgte – ohne dass der Berufungskläger als ausgebildeter Jurist bzw. Advokat
im Sinne der Waffengleichheit ebenfalls nach seinem Bedarf für ein Plädoyer
gefragt worden wäre – die Möglichkeit zum letzten Wort für F____ und sodann
auch für den Berufungskläger (Audiozeit 1:44:45). Insofern trifft die Rüge des
Berufungsklägers, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
keine Gelegenheit erhalten, einen Parteivortrag zu halten (Akten S. 625
ff., 670 ff.) zu und liegt eine Verletzung von Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO bzw.
des rechtlichen Gehörs (Schwendener,
a.a.O., Art. 346 StPO N 1 f.; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 346 N 1) vor. Eine das Plädoyer ersetzende Stellungnahme im
Rahmen des letzten Wortes kommt nur bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten im
Sinne einer Ergänzung allenfalls in Frage (Schwendener,
a.a.O., Art. 346 StPO N 26; Jositsch/Schmid,
a.a.O., Art. 346 N 5).
3.2
Rechtsfolgen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellrechtlichen Begründetheit und der Erfolgsaussichten in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des
angefochtenen Entscheids. Die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene
Entscheid ist diesfalls aufzuheben und das Verfahren zur Wiederholung des
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135
I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 270). Die Heilung der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt die Ausnahme dar und
setzt unter anderem eine nur geringfügige Beeinträchtigung der
Verfahrensgarantie durch die Vorinstanz voraus (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3,
142.
II 218 E. 2.8.1, 126 V 130 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E.
2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz. 271; Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,
Art. 3 N 40). Dies ist hier – wie die Verteidigung zutreffend vorgebracht
hat (Akten S. 626, 671 f.) – nicht der Fall, wurde dem Berufungskläger durch
die Vorenthaltung eines Plädoyers doch die Möglichkeit genommen, sich selbst
zum Beweisergebnis zu äussern bzw. diejenigen Punkte zu seiner Verteidigung
vorzubringen, die nur ihn betrafen (insbesondere zu Täterschaft und Teilnahme, zu
seiner Organqualität und zum guten Glauben betreffend die vorgeworfene
Ehrverletzung).
3.3
Rückweisung
an die Vorinstanz?
Nach dem Gesagten wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
und das Verfahren in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO grundsätzlich an das
Strafgericht zurückzuweisen. Da bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hinsichtlich
des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) mittlerweile jedoch die
Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 109 StGB) und überdies sowohl
betreffend den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
als auch denjenigen der mehrfachen üblen Nachrede ohnehin zwingend ein
Freispruch zu erfolgen hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4 und 5), erscheint
eine Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen jedoch wenig
sinnvoll, sodass vorliegend reformatorisch zu entscheiden ist (Art. 408 StPO).
4.
Vorwurf
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
4.1
Grundlagen
Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von
einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die
Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Verfügung, also in einer
individuell-konkreten Anweisung, enthalten sein. Das bedeutet auch, dass sich
die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen zu richten hat,
was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («an ihn») ergibt. Eine
namentliche Nennung ist nicht erforderlich, doch muss der Adressat mindestens
ohne weiteres und unzweifelhaft bestimmbar sein. Juristische Personen sind nicht
deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein
Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher
keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss
sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom
20.
Mai 2010 E. 3.1; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 292 N 2 ff.; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 72 ff.).
4.2
Würdigung
Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter des [...]
in seinem Entscheid vom 27. April 2017 die «E____», gewisse Behauptungen
wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen. Mit dieser Formulierung hat er –
ohne dass eine spezialgesetzliche Grundlage vorliegen würde – gegen eine
juristische Person eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht, was nach dem
vorstehend Erwogenen nicht zulässig ist. Zudem ist die Strafdrohung – wie zuvor
erwähnt – an eine bestimmbare Person, zum Beispiel die zuständigen Organe des
Unternehmens, zu richten, was ebenfalls unterlassen wurde. Kommt dazu, dass A____
– wie die Verteidigung zutreffend angeführt hat (Akten S. 628 ff.) – zum
Tatzeitpunkt kein Organ der E____ war, sodass entgegen dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 6) auch dann keine Verurteilung erfolgen könnte,
wenn sich das Verbot des Einzelrichters des [...] an die Organe der E____
gerichtet hätte. Der Berufungskläger wäre daher – wenn das diesbezügliche Verfahren
nicht ohnehin zufolge Verjährung einzustellen wäre (vgl. dazu E. 3) – vom
Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.
5.
Vorwurf
der mehrfachen üblen Nachrede
5.1
Grundlagen
5.1.1
Die
Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff.
StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen,
wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu
verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom
Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,
welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene
Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128
IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer
Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder
Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen
(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB, vorausgesetzt, die Kritik an der strafrechtlich
nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der
Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer
6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom
13.
Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht
das Verständnis des Verletzten massgebend,
sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche
Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133
IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).
5.1.2
Üble
Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten
eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt
oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die
Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen)
beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand
verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den
ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur
Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht
aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen
nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016
vom 28. März 2017 E. 6.2).
5.1.3
Nach
Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er
beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese
Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum
Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom
25.
April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er
seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne
begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem
Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder
Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese
Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E.
3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis
ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in
ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig
unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer
6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der
Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten
Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben
(BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar
2020.
E. 2.1.2).
5.1.4
Der
Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den
konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte
unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen
und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim
Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte
im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände
oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss
dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch
an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten
Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe
für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25.
April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum
Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 173 N 18).
5.2
Relevante
Ehrverletzung?
In dem vom Berufungskläger autorisierten Text wurde nie explizit
behauptet, die fraglichen Fotos der Privatklägerschaft seien gefälscht oder
bearbeitet worden. Das Wording «Der [...] hatte die beiden erwähnten [...] nach
Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert. Die Kontrollen hatten
aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der realen Situation vor Ort
entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen [...] gegeben hatte»,
gefolgt vom Satz «Einer der beiden [...] wurde wegen kleinerer Mängel gebüsst,
unangemeldet nachkontrolliert und erfüllte danach ebenfalls vollumfänglich die
Richtlinien», wurde als Reaktion auf den in den C____-Nachrichten [...]
vom
Dezember 2016 veröffentlichten Bericht gewählt. Es erfolgte gestützt auf die nach
dem Bericht von C____ stattgefundenen Kontrollen des [...] und kann sich damit schon
rein chronologisch nicht auf die Zustände zum Zeitpunkt, als die
Privatklägerschaft ihre Fotos schoss, bezogen haben. Die inkriminierten E-Mails
äussern sich damit – zumindest nach dem Grundsatz von in dubio pro reo
(Art. 10 Abs. 3 StPO) – nicht zur Echtheit der von der
Privatklägerschaft aufgenommenen Bilder und stellen – entgegen der Ansicht des
Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff.) – deren Echtheit auch nicht in
Abrede. Der zur Diskussion stehende Text muss aus der Optik eines
durchschnittlichen Dritten mit der Verteidigung (Akten S. 636 ff.) vielmehr so
gelesen werden, dass sich die Vorwürfe der Privatklägerschaft aufgrund der nachträglich
stattgefundenen Kontrollen [...] nicht bestätigt hätten, nicht aber, dass die
Berichterstattung der Privatklägerschaft falsch gewesen wäre oder die
veröffentlichten Bilder manipuliert worden wären. Damit liegt keine relevante
Ehrverletzung vor, wobei der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage auch nicht
(eventual)vorsätzlich gehandelt haben kann.
5.3
Gutglaubensbeweis
5.3.1
Der Berufungskläger hat sich für die
Formulierung der inkriminierten Nachrichten auf vom Dezember 2016 datierende E-Mails
gestützt, in welchen [...] bzw. dessen [...] den Fachspezialisten E____
(insbesondere G____, Projektleiter im Fachbereich [...]) von durchgeführten
Betriebskontrollen berichtet hat. Aus den E-Mails geht unter anderem hervor, dass
laut [...] die Fotos des C____ so gewählt wurden, dass ein unzutreffender
Eindruck der Situation vor Ort entsteht («Interessant sind insbesondere die
Fotos. Sie zeigen, wie C____ das Fotomaterial für seine Berichte auswählt [....]»).
H____ vom [...] schrieb am 14. Dezember 2016 beispielsweise: «Die Fotos
stammen schon von den jeweiligen [...], aber so gewählt, dass es schlimm
aussieht. Bei [...] entsteht der Eindruck, die [...] weil die Mauern den
Eindruck "drinnen" erweckt. Das Foto ist aber aus [...]. Bei [...]
zeigt das Foto mit dem [...]. So entsteht der Eindruck, die [...] sei sehr
klein und [...]. Das grössere Bild zeigt aber eine [...] […]». Zudem wurden ihm
die «History» der beiden zur Diskussion stehenden [...] sowie Auszüge aus der
die jeweiligen [...]» zur Verfügung gestellt (Akten S. 128 ff., 644;
Separatbeilagen S. 82). Darüber hinaus ist dokumentiert, wie sich der
Berufungskläger E____-intern mit diversen Personen ([...]) über die Situation
bzw. die Formulierung der inkriminierten E-Mails austauschte (Akten S. 355
ff.).
5.3.2
Aus dem soeben Erwogenen erhellt, dass der
Berufungskläger die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen
Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner (ehrverletzenden)
Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Dass der Berufungskläger
zum Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend
erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 8). Insofern wäre – selbst wenn die
inkriminierten E-Mails als ehrverletzend qualifiziert würden – der
Gutglaubensbeweis erbracht und der Berufungskläger nicht strafbar (Art. 173
Ziff. 2 StGB) bzw. auch deshalb freizusprechen.
6.
Zivilforderung
Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihrem Vertreter zu
Lasten des Berufungsklägers eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒
zuzusprechen, wird zufolge Freispruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b
StPO abgewiesen.
7.
Kosten
und Entschädigungen
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428
Abs. 1 StPO) und wäre ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung
für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes
hat er gemäss Schreiben vom 17. November 2023 auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung verzichtet (Akten S. 694). Der Antrag der
Privatklägerschaft, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'367.60 auszurichten, ist zufolge Unterliegens
abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Abweisung
der Genugtuungsforderung C____ in Höhe von CHF 1'000.‒ in Rechtskraft
erwachsen ist.
In Gutheissung seiner Berufung wird A____ von den Vorwürfen
des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen üblen
Nachrede kostenlos freigesprochen.
Die Anträge C____ auf Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒ und einer Parteientschädigung in
Höhe von CHF 2'367.60 werden abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.