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Entscheid

SB.2019.13

mehrfache üble Nachrede und mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

3. Dezember 2023Deutsch20 min

Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.13

URTEIL

vom 3. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2018

(ES.2018.561)

betreffend mehrfacher übler

Nachrede und mehrfachen Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. November

2018 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom

19. Juni 2018 hin – der mehrfachen üblen Nachrede sowie des mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 240.– (Probezeit zwei

Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet,

dem C____ (C____; Privatklägerschaft) CHF 50.– Schadenersatz bzw.

Umtriebsentschädigung und CHF 2‘367.60 Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.– wurde

hingegen abgewiesen. Darüber hinaus wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten

von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____,

am 6. Dezember 2018 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 7. Februar 2019

Berufung erklärt. Es wird beantragt, es sei die den Berufungskläger betreffende

Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und A____

vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede und des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen.

Nicht angefochten werde die Abweisung der Genugtuungsforderung der

Privatklägerschaft in Höhe von CHF 1'000.–. Die Staatsanwaltschaft beantragt

mit Schreiben vom 1. April 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Hierzu hat der Berufungskläger am 9. Mai 2019 replicando Stellung bezogen.

Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2019 und

vom 16. Mai 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen

Verfahren. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft

in Höhe von CHF 1'000.‒ ist nicht angefochten worden und deshalb in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

1.4

Privatklägerstellung

C____

1.4.1

Der

Vertreter des C____ (D____) hat mit Schreiben vom 16. März 2019 mitgeteilt,

dass sich die Privatklägerschaft aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht am

Berufungsverfahren beteiligen und das Verfahren daher nur «als Zuschauer und

publizistisch weiterverfolgen» werde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 hat die

Verteidigung – aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers bzw. vor dem Hintergrund der medialen Beachtung, die der Fall

bisher erfahren habe – sodann beantragt, der Privatklägerschaft das begründete

Urteil bloss in anonymisierter Form zuzustellen.

1.4.2

Gemäss

Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht auf rechtliches Gehör. Dazu

gehört nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Pflicht der

Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (Art. 80 Abs. 2

StPO; BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; vgl. dazu auch Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 107 StPO N 32). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör indes

unter anderem dann einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass

eine Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Es sind konkrete

Anhaltspunkte für den starken Verdacht, dass das rechtliche Gehör von der

betreffenden Partei in schwerwiegender Weise missbraucht wird, notwendig (BGE 141 IV 220 E. 4.4; BGer 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 108 N

5; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N

5a ff.).

1.4.3

Wie

D____ mit Schreiben vom 20. Juli 2020 zu Recht vorgebracht hat, hat die

Privatklägerschaft ein starkes Interesse, das begründete Urteil zur Kenntnis zu

erhalten, zumal die zur Diskussion stehenden Delikte zum Nachteil seiner

Organisation begangen worden sein sollen und die Anträge um Ausrichtung einer

Umtriebs- und Parteientschädigung zur Behandlung stehen. Er muss die

diesbezügliche Begründung eingehend prüfen können, um in der Folge zu

entscheiden, ob er das Urteil anfechten möchte. Das Urteil C____ in anonymisierter

Form zuzustellen, würde darüber hinaus einen untauglichen Versuch zum Schutz

der Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers darstellen, zumal damit nicht

verhindert würde, dass die Organe bzw. Vertreter der Privatklägerschaft über

den Fall in persönlichkeitsverletzender Art und Weise berichten könnten (da

ihnen alle Beteiligten namentlich bekannt sind). Kommt dazu, dass der Berufungskläger

in der Öffentlichkeit bisher – soweit ersichtlich – nicht namentlich genannt

wurde und das vorliegende Urteil A____ bzw. E____ ohnehin entlastet (vgl. dazu

E. 4 und 5) und daher kein Schädigungspotential ersichtlich ist. Von der

Zustellung des Urteils in anonymisierter Form ist daher abzusehen.

1.5

Anordnung

des schriftlichen Verfahrens

Mit dem

Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO

in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit der

beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines

Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Vorliegend ist beides der

Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und

Staatsanwaltschaft (jeweils vom 10. April 2019 datierend) vor, weshalb die

Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden

kann.

2.

Vorwurf

gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018

Dem Berufungskläger wird gemäss Strafbefehl vom 19. Juni 2018

Folgendes vorgeworfen:

«Mit Entscheid des

Einzelrichters [...] vom 27. April 2017 im summarischen Verfahren wurde die E____

unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche

Verfügungen) im Widerhandlungsfall verpflichtet, folgende Behauptungen

wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen:

«E____ habe keine [...]

Betriebe in den zwei vom C____ in den C____-Nachrichten [...] vom Dezember

2016, Seite 13 und 14 genannten Gemeinden [...] und [...]. Der Bericht des C____

sei falsch und es sei nicht das erste Mal, dass der C____ durch falsche und

damit unseriöse Berichterstattung auffalle».

Obwohl der Beschuldigte in

seiner Funktion als Leiter des Rechtsdienstes der E____ oben erwähnten

Entscheid vom 27. April 2017 kannte, da er an der Verhandlung persönlich

anwesend war, sandte F____ (gegen sie wird ein separates Verfahren geführt),

Leiterin des E____ Kundendienstes, nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit

dem Beschuldigten und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, am 11.

August 2017, 11.58 Uhr, wohl vom Arbeitsplatz an [...] in Basel aus, folgendes

E- Mail an [...], welche sich am 7. August 2017 aufgrund von in der Zeitschrift

des C____ veröffentlichen Bildern der beiden oben erwähnten [...] Betrieben per E-Mail

an den Kundendienst E____ gewendet hatte:

«(...) [...] hatte die beiden

erwähnten Betriebe nach Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert.

Die Kontrollen hatten aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der

realen Situation vor Ort entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen

das [...] gegeben hatte».

Denselben Text schrieb F____

zudem, wiederum nach Rücksprache bzw. im Einverständnis mit dem Beschuldigten

und damit gemäss dem gemeinsam gefassten Tatplan, wohl ebenfalls am 11. August

2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt und wohl ebenfalls vom Arbeitsplatz

an [...] in Basel aus, per E-Mail an [...], der sich in derselben, soeben

geschilderten Angelegenheit ebenfalls an den Kundendienst E____ gewendet hatte.

Mit dem Versand der beiden

erwähnten E-Mails durch F____ verstiess der Beschuldigte einerseits mehrfach

gegen die oben erwähnte Verfügung des Einzelrichters [...] vom 27. April 2017,

indem mit der Aussage, die vom C____ veröffentlichten Bilder entsprächen nicht

der realen Situation vor Ort, suggeriert und damit zumindest sinngemäss

angedeutet wird, die entsprechende Berichterstattung von C____ sei falsch.

Andererseits wurde C____ durch das Vorgehen des Beschuldigten mehrfach in der

Ehre verletzt».

3.

Verletzung

des rechtlichen Gehörs

3.1

Ausgangslage

Gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO stellt und begründet die

beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens ihre

Anträge (Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Die Formulierung bringt zum Ausdruck,

dass die beschuldigte Person alternativ sich selbst verteidigt und somit selbst

plädiert, oder aber, dass ihre Verteidigung den Parteivortrag erstattet (Schwendener, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 346 StPO N 26). Wie sich insbesondere aus der

Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, wurde D____,

welcher der Verhandlung ohne Beisein seines Rechtsvertreters beiwohnte, von der

Vorsitzenden explizit gefragt, ob er plädieren wolle, was dieser bejahte

(Audiozeit 22:50). Danach erhielt der Privatverteidiger der später

freigesprochenen F____ Gelegenheit zum Vortrag (Audiozeit 54:50). In der Folge

erhielt wiederum D____ zwecks Replik das Wort (Audiozeit 1:32:35).

Anschliessend duplizierte der Privatverteidiger von F____ (Audiozeit 1:43:30).

Es folgte – ohne dass der Berufungskläger als ausgebildeter Jurist bzw. Advokat

im Sinne der Waffengleichheit ebenfalls nach seinem Bedarf für ein Plädoyer

gefragt worden wäre – die Möglichkeit zum letzten Wort für F____ und sodann

auch für den Berufungskläger (Audio­zeit 1:44:45). Insofern trifft die Rüge des

Berufungsklägers, er habe anlässlich der vor­instanzlichen Hauptverhandlung

keine Gelegenheit erhalten, einen Parteivortrag zu halten (Akten S. 625

ff., 670 ff.) zu und liegt eine Verletzung von Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO bzw.

des rechtlichen Gehörs (Schwendener,

a.a.O., Art. 346 StPO N 1 f.; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 346 N 1) vor. Eine das Plädoyer ersetzende Stellungnahme im

Rahmen des letzten Wortes kommt nur bei anwaltlich vertretenen Beschuldigten im

Sinne einer Ergänzung allenfalls in Frage (Schwendener,

a.a.O., Art. 346 StPO N 26; Jositsch/Schmid,

a.a.O., Art. 346 N 5).

3.2

Rechtsfolgen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellrechtlichen Begründetheit und der Erfolgsaussichten in

der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des

angefochtenen Entscheids. Die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene

Entscheid ist diesfalls aufzuheben und das Verfahren zur Wiederholung des

Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135

I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 270). Die Heilung der

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt die Ausnahme dar und

setzt unter anderem eine nur geringfügige Beeinträchtigung der

Verfahrensgarantie durch die Vorinstanz voraus (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3,

142.

II 218 E. 2.8.1, 126 V 130 E. 2b; BGer 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E.

2.2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz. 271; Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020,

Art. 3 N 40). Dies ist hier – wie die Verteidigung zutreffend vorgebracht

hat (Akten S. 626, 671 f.) – nicht der Fall, wurde dem Berufungskläger durch

die Vorenthaltung eines Plädoyers doch die Möglichkeit genommen, sich selbst

zum Beweisergebnis zu äussern bzw. diejenigen Punkte zu seiner Verteidigung

vorzubringen, die nur ihn betrafen (insbesondere zu Täterschaft und Teilnahme, zu

seiner Organqualität und zum guten Glauben betreffend die vorgeworfene

Ehrverletzung).

3.3

Rückweisung

an die Vorinstanz?

Nach dem Gesagten wäre das vorinstanzliche Urteil aufzuheben

und das Verfahren in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO grundsätzlich an das

Strafgericht zurückzuweisen. Da bei einer Rückweisung an die Vorinstanz hinsichtlich

des Vorwurfs des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292

des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) mittlerweile jedoch die

Verfolgungsverjährung eingetreten wäre (Art. 109 StGB) und überdies sowohl

betreffend den Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

als auch denjenigen der mehrfachen üblen Nachrede ohnehin zwingend ein

Freispruch zu erfolgen hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4 und 5), erscheint

eine Rückweisung an die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen jedoch wenig

sinnvoll, sodass vorliegend reformatorisch zu entscheiden ist (Art. 408 StPO).

4.

Vorwurf

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

4.1

Grundlagen

Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von

einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die

Strafandrohung nach Art. 292 StGB muss in einer Verfügung, also in einer

individuell-konkreten Anweisung, enthalten sein. Das bedeutet auch, dass sich

die Verfügung an eine einzelne Person oder einzelne Personen zu richten hat,

was sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («an ihn») ergibt. Eine

namentliche Nennung ist nicht erforderlich, doch muss der Adressat mindestens

ohne weiteres und unzweifelhaft bestimmbar sein. Juristische Personen sind nicht

deliktsfähig. Sie können einzig strafrechtlich verfolgt werden, wenn ein

Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht. Gegen juristische Personen darf daher

keine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht werden. Die Strafandrohung muss

sich an die zuständigen Organe bzw. Vertreter richten (BGer 6B_280/2010 vom

20.

Mai 2010 E. 3.1; Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 292 N 2 ff.; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 72 ff.).

4.2

Würdigung

Im vorliegenden Fall verpflichtete der Einzelrichter des [...]

in seinem Entscheid vom 27. April 2017 die «E____», gewisse Behauptungen

wortwörtlich und sinngemäss zu unterlassen. Mit dieser Formulierung hat er –

ohne dass eine spezialgesetzliche Grundlage vorliegen würde – gegen eine

juristische Person eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht, was nach dem

vorstehend Erwogenen nicht zulässig ist. Zudem ist die Strafdrohung – wie zuvor

erwähnt – an eine bestimmbare Person, zum Beispiel die zuständigen Organe des

Unternehmens, zu richten, was ebenfalls unterlassen wurde. Kommt dazu, dass A____

– wie die Verteidigung zutreffend angeführt hat (Akten S. 628 ff.) – zum

Tatzeitpunkt kein Organ der E____ war, sodass entgegen dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 6) auch dann keine Verurteilung erfolgen könnte,

wenn sich das Verbot des Einzelrichters des [...] an die Organe der E____

gerichtet hätte. Der Berufungskläger wäre daher – wenn das diesbezügliche Verfahren

nicht ohnehin zufolge Verjährung einzustellen wäre (vgl. dazu E. 3) – vom

Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freizusprechen.

5.

Vorwurf

der mehrfachen üblen Nachrede

5.1

Grundlagen

5.1.1

Die

Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff.

StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, mithin sich so zu benehmen,

wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu

verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom

Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,

welches durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene

Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128

IV 53 E. 1a). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer

Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder

Künstler in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen

(gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind nicht ehrverletzend im Sinne von

Art. 173 ff. StGB, vor­aus­gesetzt, die Kritik an der strafrechtlich

nicht geschützten Seite des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der

Person als ehrbarer Mensch (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer

6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_318/2016 vom

13.

Oktober 2016 E. 3). Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht

das Verständnis des Verletzten massgebend,

sondern grundsätzlich der Sinn, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche

Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133

IV 308 E. 8.5.1, 128 IV 53 E. 1a).

5.1.2

Üble

Nachrede nach Art. 173 StGB ist dann gegeben, wenn jemand gegenüber Dritten

eines ehrenrührigen Verhaltens oder anderer ehrenrühriger Tatsachen beschuldigt

oder verdächtigt wird oder wenn solche Äusserungen weiterverbreitet werden. Die

Behauptung muss sich somit auf Tatsachen (im Gegensatz zu reinen Werturteilen)

beziehen und sie muss gegenüber Dritten geschehen. Der subjektive Tatbestand

verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den

ehrverletzenden Charakter der Mitteilung sowie auf die Eignung zur

Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht

aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen

nicht erforderlich (BGer 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2, 6B_918/2016

vom 28. März 2017 E. 6.2).

5.1.3

Nach

Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte dann nicht strafbar, wenn er

beweist, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte

Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Die Beweislast für diese

Entlastungen liegt also bei ihm. Als Grundsatz gilt, dass der Beschuldigte zum

Entlastungsbeweis zuzulassen ist (BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGer 6B_1261/2017 vom

25.

April 2018 E. 1.4). Er wird vom Beweis nur dann ausgeschlossen, wenn er

seine Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne

begründete Veranlassung vorgebracht hat, vorwiegend in der Absicht, jemandem

Übles vorzuwerfen – vor allem bei Äusserungen, die das Privat- oder

Familienleben betreffen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Das Gericht hat diese

Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (zum Ganzen: BGE 132 IV 112 E.

3.1; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Wahrheitsbeweis

ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in

ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht, wobei verhältnismässig

unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich sind (BGer

6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der

Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten

Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben

(BGE 124 IV 149 E. 3a, 102 IV 176 E.1c; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar

2020.

E. 2.1.2).

5.1.4

Der

Gutglaubensbeweis ist dann erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den

konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte

unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen

und für gegeben zu erachten. Im Unterschied zum Wahrheitsbeweis darf beim

Gutglaubensbeweis nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte

im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände

oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Täter muss

dabei selbst an die «Wahrheit» seiner Äusserung glauben, nicht unbedingt auch

an das Bestehen der – zum Beispiel in Form des Verdachts – anvisierten

Tatsache. Wer eine Tatsache als gegeben darstellt, der hat ernsthafte Gründe

für deren Annahme nachzuweisen (BGE 116 IV 205 E. 3b; BGer 6B_1261/2017 vom 25.

April 2018 E. 1.4.3, 6B_345/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; vgl. zum

Ganzen auch: Trechsel/Lehmkuhl, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 173 N 18).

5.2

Relevante

Ehrverletzung?

In dem vom Berufungskläger autorisierten Text wurde nie explizit

behauptet, die fraglichen Fotos der Privatklägerschaft seien gefälscht oder

bearbeitet worden. Das Wording «Der [...] hatte die beiden erwähnten [...] nach

Bekanntwerden der Vorwürfe unangemeldet kontrolliert. Die Kontrollen hatten

aufgezeigt, dass die veröffentlichten Bilder nicht der realen Situation vor Ort

entsprachen und es keine relevanten Verstösse gegen [...] gegeben hatte»,

gefolgt vom Satz «Einer der beiden [...] wurde wegen kleinerer Mängel gebüsst,

unangemeldet nachkontrolliert und erfüllte danach ebenfalls vollumfänglich die

Richtlinien», wurde als Reaktion auf den in den C____-Nachrichten [...]

vom

Dezember 2016 veröffentlichten Bericht gewählt. Es erfolgte gestützt auf die nach

dem Bericht von C____ stattgefundenen Kontrollen des [...] und kann sich damit schon

rein chronologisch nicht auf die Zustände zum Zeitpunkt, als die

Privatklägerschaft ihre Fotos schoss, bezogen haben. Die inkriminierten E-Mails

äussern sich damit – zumindest nach dem Grundsatz von in dubio pro reo

(Art. 10 Abs. 3 StPO) – nicht zur Echtheit der von der

Privatklägerschaft aufgenommenen Bilder und stellen – entgegen der Ansicht des

Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff.) – deren Echtheit auch nicht in

Abrede. Der zur Diskussion stehende Text muss aus der Optik eines

durchschnittlichen Dritten mit der Verteidigung (Akten S. 636 ff.) vielmehr so

gelesen werden, dass sich die Vorwürfe der Privatklägerschaft aufgrund der nachträglich

stattgefundenen Kontrollen [...] nicht bestätigt hätten, nicht aber, dass die

Berichterstattung der Privatklägerschaft falsch gewesen wäre oder die

veröffentlichten Bilder manipuliert worden wären. Damit liegt keine relevante

Ehrverletzung vor, wobei der Berufungskläger bei dieser Ausgangslage auch nicht

(eventual)vorsätzlich gehandelt haben kann.

5.3

Gutglaubensbeweis

5.3.1

Der Berufungskläger hat sich für die

Formulierung der inkriminierten Nachrichten auf vom Dezember 2016 datierende E-Mails

gestützt, in welchen [...] bzw. dessen [...] den Fachspezialisten E____

(insbesondere G____, Projektleiter im Fachbereich [...]) von durchgeführten

Betriebskontrollen berichtet hat. Aus den E-Mails geht unter anderem hervor, dass

laut [...] die Fotos des C____ so gewählt wurden, dass ein unzutreffender

Eindruck der Situation vor Ort entsteht («Interessant sind insbesondere die

Fotos. Sie zeigen, wie C____ das Fotomaterial für seine Berichte auswählt [....]»).

H____ vom [...] schrieb am 14. Dezember 2016 beispielsweise: «Die Fotos

stammen schon von den jeweiligen [...], aber so gewählt, dass es schlimm

aussieht. Bei [...] entsteht der Eindruck, die [...] weil die Mauern den

Eindruck "drinnen" erweckt. Das Foto ist aber aus [...]. Bei [...]

zeigt das Foto mit dem [...]. So entsteht der Eindruck, die [...] sei sehr

klein und [...]. Das grössere Bild zeigt aber eine [...] […]». Zudem wurden ihm

die «History» der beiden zur Diskussion stehenden [...] sowie Auszüge aus der

die jeweiligen [...]» zur Verfügung gestellt (Akten S. 128 ff., 644;

Separatbeilagen S. 82). Darüber hinaus ist dokumentiert, wie sich der

Berufungskläger E____-intern mit diversen Personen ([...]) über die Situation

bzw. die Formulierung der inkriminierten E-Mails austauschte (Akten S. 355

ff.).

5.3.2

Aus dem soeben Erwogenen erhellt, dass der

Berufungskläger die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen

Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner (ehrverletzenden)

Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Dass der Berufungskläger

zum Gutglaubensbeweis zuzulassen ist, hat bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 8). Insofern wäre – selbst wenn die

inkriminierten E-Mails als ehrverletzend qualifiziert würden – der

Gutglaubensbeweis erbracht und der Berufungskläger nicht strafbar (Art. 173

Ziff. 2 StGB) bzw. auch deshalb freizusprechen.

6.

Zivilforderung

Der Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihrem Vertreter zu

Lasten des Berufungsklägers eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒

zuzusprechen, wird zufolge Freispruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b

StPO abgewiesen.

7.

Kosten

und Entschädigungen

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für

das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428

Abs. 1 StPO) und wäre ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung

für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Indes

hat er gemäss Schreiben vom 17. November 2023 auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung verzichtet (Akten S. 694). Der Antrag der

Privatklägerschaft, es sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'367.60 auszurichten, ist zufolge Unterliegens

abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die Abweisung

der Genugtuungsforderung C____ in Höhe von CHF 1'000.‒ in Rechtskraft

erwachsen ist.

In Gutheissung seiner Berufung wird A____ von den Vorwürfen

des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der mehrfachen üblen

Nachrede kostenlos freigesprochen.

Die Anträge C____ auf Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.‒ und einer Parteientschädigung in

Höhe von CHF 2'367.60 werden abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.