SB.2019.14
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019)
16. August 2022Deutsch7 min
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2019.14
ENTSCHEID
vom 20.
September 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019 wurde A____ wegen (einfacher) Verletzung
der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu den Kosten von insgesamt
CHF 505.30 für das erstinstanzliche und CHF 500.– für das
zweitinstanzliche Verfahren verurteilt. Auf eine hiergegen gerichtete
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_821/2019 vom 7. Oktober 2019
nicht ein. In der Folge wandte sich A____ mit diversen Eingaben an das
Strafgericht sowie an das Rechnungswesen und teilte jeweils mit, die Busse und
die Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Er sandte die entsprechenden Unterlagen
u.a. mehrfach «zur Vernichtung zurück». Mit Vollzugsmeldung vom 8. Juli 2020
teilte das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) dem Straf- und
Massnahmenvollzug mit, dass die Busse von CHF 120.– nicht bezahlt worden sei.
Am 5. Juni 2022 wurde die Busse zufolge Verjährung abgeschrieben und mithin auf
den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verzichtet.
Auf 2. Mahnung
des Inkassos des JSD vom 1. Juli 2022 hin ersucht A____ (nachfolgend
Gesuchsteller) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 sinngemäss um Erlass der genannten
Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'045.30 (inkl. CHF 40.– Mahngebühr). Mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,
dem Appellationsgericht aktuelle Belege über seine finanzielle Situation,
insbesondere eine definitive Rentenverfügung und die letzte Steuerveranlagung,
einzureichen. Zugleich wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch
von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen sei. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022
reichte der Gesuchsteller die erste Seite der Rentenverfügung der
Ausgleichskasse Luzern vom 2. September 2021 sowie die Steuerveranlagung vom
28. Juli 2022 ein, letztere beschränkt auf die Veranlagungsverfügung und ohne
das Veranlagungsprotokoll. Im Übrigen dokumentierte er seine finanziellen
Verhältnisse nicht näher und machte auch keine ergänzenden Ausführungen dazu,
sondern reichte lediglich nochmals das ursprüngliche Kostenerlassgesuch – ergänzend
datiert auf den 27. Juli 2022 – ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen
gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren,
nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der
grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung
oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise
Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht
zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021
E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht
erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin
des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten
zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser:
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung
(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).
Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der
zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer
6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019
E. 2; jeweils mit Hinweisen).
1.3
Der
Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht
betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt
er dieser nicht oder nur ungenügend nach, kann gar ein Nichteintreten auf das
Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019
E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5, BStGer CR.2021.20 vom
25.
Oktober 2021 E. 3 und 5).
2.
2.1
Zur
Begründung seines Antrags auf Kostenerlass führt der Gesuchsteller lediglich
an, er sei AHV-Rentner und müsse von seiner Rente von CHF 2’008.– wohnen
und leben sowie die Krankenkasse bezahlen. Er wolle «endlich ein guter Mensch
sein und nicht eine Geldmaschine für Gemeinde, Kanton und Staat» (Gesuche vom
11.
und 27. Juli 2022). Der Gesuchsteller erhält gemäss den eingereichten
Unterlagen seit Erreichen des AHV-Alters ab 1. November 2021 eine monatliche
Altersrente von CHF 2’008.–. Im Steuerjahr 2020 betrug sein steuerbares
Einkommen noch CHF 46'500.– (bzw. 47'300.– für die direkte Bundessteuer).
Ausserdem weist die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ein steuerbares
Vermögen von CHF 281'000.– aus.
2.2
2.2.1
Auf
der Einkommensseite erscheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers
somit zwar relativ bescheiden, aber stabil. Eine Änderung zum Negativen kann
praktisch ausgeschlossen werden. Auf der Vermögensseite steht der Gesuchsteller
besser da, wobei sich aufgrund der von ihm eingereichten, dürftigen Unterlagen
(es fehlt insbesondere das Veranlagungsprotokoll) nicht feststellen lässt, wie
sich dieses Vermögen zusammensetzt, insbesondere, ob es sich dabei etwa um eine
selbst bewohnte Immobilie handelt. Ergänzungsleistungen scheint der
Gesuchsteller jedenfalls keine zu beziehen, so dass es zumindest plausibel
scheint, dass er sehr tiefe Wohnkosten hat. Dass der Berufungskläger seine finanzielle
und persönliche Situation lediglich rudimentär dartut und nicht einmal die von
ihm «insbesondere» explizit verlangten Unterlagen vollständig einreicht (letzte
Steuerveranlagung), kann sich nach dem Gesagten zu seinem Nachteil auswirken.
Jedenfalls präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers
aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht als derart prekär, dass die
Bezahlung der doch relativ überschaubaren Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'045.30
eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Bei dieser Ausgangslage ist das
Kostenerlassgesuch abzuweisen.
2.2.2
Angesichts
des doch bescheidenen monatlichen Einkommens kann dem Gesuchsteller im Sinne
eines Entgegenkommens jedoch immerhin eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten
in Höhe von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe von CHF 45.30) bewilligt
werden. Die betreffenden Raten sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen,
beginnend ab 1. November 2022. Der Gesuchsteller wird jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte
Restbetrag fällig wird.
3.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30
wird abgewiesen. Dem Gesuchsteller wird bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30
die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe
von CHF 45.30), beginnend ab 1. November 2022, gewährt. Bei Ausbleiben einer
Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.