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Entscheid

SB.2019.14

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019)

16. August 2022Deutsch7 min

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2019.14

ENTSCHEID

vom 20.

September 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des

Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 6. Juni 2019 wurde A____ wegen (einfacher) Verletzung

der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu den Kosten von insgesamt

CHF 505.30 für das erstinstanzliche und CHF 500.– für das

zweitinstanzliche Verfahren verurteilt. Auf eine hiergegen gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid 6B_821/2019 vom 7. Oktober 2019

nicht ein. In der Folge wandte sich A____ mit diversen Eingaben an das

Strafgericht sowie an das Rechnungswesen und teilte jeweils mit, die Busse und

die Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Er sandte die entsprechenden Unterlagen

u.a. mehrfach «zur Vernichtung zurück». Mit Vollzugsmeldung vom 8. Juli 2020

teilte das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) dem Straf- und

Massnahmenvollzug mit, dass die Busse von CHF 120.– nicht bezahlt worden sei.

Am 5. Juni 2022 wurde die Busse zufolge Verjährung abgeschrieben und mithin auf

den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verzichtet.

Auf 2. Mahnung

des Inkassos des JSD vom 1. Juli 2022 hin ersucht A____ (nachfolgend

Gesuchsteller) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 sinngemäss um Erlass der genannten

Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'045.30 (inkl. CHF 40.– Mahngebühr). Mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Juli 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert,

dem Appellationsgericht aktuelle Belege über seine finanzielle Situation,

insbesondere eine definitive Rentenverfügung und die letzte Steuerveranlagung,

einzureichen. Zugleich wurde verfügt, dass bis zum Entscheid über das Gesuch

von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen sei. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022

reichte der Gesuchsteller die erste Seite der Rentenverfügung der

Ausgleichskasse Luzern vom 2. September 2021 sowie die Steuerveranlagung vom

28. Juli 2022 ein, letztere beschränkt auf die Veranlagungsverfügung und ohne

das Veranlagungsprotokoll. Im Übrigen dokumentierte er seine finanziellen

Verhältnisse nicht näher und machte auch keine ergänzenden Ausführungen dazu,

sondern reichte lediglich nochmals das ursprüngliche Kostenerlassgesuch – ergänzend

datiert auf den 27. Juli 2022 – ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen

gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von

Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren,

nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der

genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der

grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung

oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise

Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG

StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht

zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021

E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht

erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin

des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten

zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser:

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung

(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der

zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer

6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019

E. 2; jeweils mit Hinweisen).

1.3

Der

Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht

betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt

er dieser nicht oder nur ungenügend nach, kann gar ein Nichteintreten auf das

Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom 12. September 2019

E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5, BStGer CR.2021.20 vom

25.

Oktober 2021 E. 3 und 5).

2.

2.1

Zur

Begründung seines Antrags auf Kostenerlass führt der Gesuchsteller lediglich

an, er sei AHV-Rentner und müsse von seiner Rente von CHF 2’008.– wohnen

und leben sowie die Krankenkasse bezahlen. Er wolle «endlich ein guter Mensch

sein und nicht eine Geldmaschine für Gemeinde, Kanton und Staat» (Gesuche vom

11.

und 27. Juli 2022). Der Gesuchsteller erhält gemäss den eingereichten

Unterlagen seit Erreichen des AHV-Alters ab 1. November 2021 eine monatliche

Altersrente von CHF 2’008.–. Im Steuerjahr 2020 betrug sein steuerbares

Einkommen noch CHF 46'500.– (bzw. 47'300.– für die direkte Bundessteuer).

Ausserdem weist die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 ein steuerbares

Vermögen von CHF 281'000.– aus.

2.2

2.2.1

Auf

der Einkommensseite erscheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers

somit zwar relativ bescheiden, aber stabil. Eine Änderung zum Negativen kann

praktisch ausgeschlossen werden. Auf der Vermögensseite steht der Gesuchsteller

besser da, wobei sich aufgrund der von ihm eingereichten, dürftigen Unterlagen

(es fehlt insbesondere das Veranlagungsprotokoll) nicht feststellen lässt, wie

sich dieses Vermögen zusammensetzt, insbesondere, ob es sich dabei etwa um eine

selbst bewohnte Immobilie handelt. Ergänzungsleistungen scheint der

Gesuchsteller jedenfalls keine zu beziehen, so dass es zumindest plausibel

scheint, dass er sehr tiefe Wohnkosten hat. Dass der Berufungskläger seine finanzielle

und persönliche Situation lediglich rudimentär dartut und nicht einmal die von

ihm «insbesondere» explizit verlangten Unterlagen vollständig einreicht (letzte

Steuerveranlagung), kann sich nach dem Gesagten zu seinem Nachteil auswirken.

Jedenfalls präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers

aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht als derart prekär, dass die

Bezahlung der doch relativ überschaubaren Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'045.30

eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Bei dieser Ausgangslage ist das

Kostenerlassgesuch abzuweisen.

2.2.2

Angesichts

des doch bescheidenen monatlichen Einkommens kann dem Gesuchsteller im Sinne

eines Entgegenkommens jedoch immerhin eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten

in Höhe von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe von CHF 45.30) bewilligt

werden. Die betreffenden Raten sind jeweils per Anfang Monat zu bezahlen,

beginnend ab 1. November 2022. Der Gesuchsteller wird jedoch ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Rate sofort der gesamte

Restbetrag fällig wird.

3.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30

wird abgewiesen. Dem Gesuchsteller wird bezüglich der Verfahrenskosten von CHF 1'045.30

die Bezahlung in monatlichen Raten von CHF 200.– (bzw. die letzte Rate in Höhe

von CHF 45.30), beginnend ab 1. November 2022, gewährt. Bei Ausbleiben einer

Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.