SB.2019.15
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
23. September 2020Deutsch44 min
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.15
URTEIL
vom 23.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Privatklägerin
1
C____
Privatkläger 2
D____
Privatkläger 3
E____
Privatklägerin 4
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. November 2018
betreffend mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung
und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2018 der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der
mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Darüber hinaus wurde die gegen A____
am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
9 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und
vom 27. bis 29. Dezember 2011 (insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für vollziehbar erklärt.
A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), davon 6 Monate mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, zu einer
unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse
von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im
Anklagepunkt Ziffer 3.2 wurde er hingegen vom Vorwurf der Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Das Strafverfahren gegen A____
betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 wurde zufolge Verjährung
eingestellt. A____ wurde ferner zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF
1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Die
beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden des Weiteren in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. A____ wurden
schliesslich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'109.80 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2
lit. a der Strafprozessordnung CHF 1'500.-) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil liess A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 15. November 2018
Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2019 beantragte der
Berufungskläger, dass er in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 5. November 2018 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und
Strafe freizusprechen sei. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu
verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August 2014 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten
und die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die
Parteientschädigung seien abzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Überdies sei
[...], Advokatin, als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren
einzusetzen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft sowie die PrivatklägerInnen 1-4 erklärten weder
Anschlussberufung noch stellten sie den Antrag, dass auf die Berufung nicht
einzutreten sei.
Mit
Berufungsbegründung vom 24. September 2019 beantragte der Berufungskläger, dass
er psychiatrisch zu begutachten sei, weshalb ein Gutachten bei der UPK in
Auftrag zu geben sei. Bis zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sei
das Verfahren auszusetzen. Eventualiter seien vom Gericht zu bezeichnende
Expertinnen und Experten zu den gutachterlichen Fragen der Verteidigung,
insbesondere auch zur Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers, zu
befragen. Subeventualiter sei vollumfänglich auf die Berufungserklärung vom 25.
Februar 2019 sowie die Anträge, Eingaben und Ausführungen der vorgängigen
anwaltlichen Verteidigung zu verweisen.
Mit
Berufungsantwort vom 18. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur
Berufungsbegründung des Berufungsklägers Stellung und beantragte, dass die
Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei, dies
unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ferner seien
der Antrag auf psychiatrische Begutachtung sowie der Antrag auf
Verfahrenssistierung abzuweisen und es sei das Verfahren weiterzuführen. Schliesslich
sei auch der Eventualantrag Ziffer 3 abzuweisen.
Mit Schreiben
vom 10. Dezember 2019 teilte der Berufungskläger seiner Verteidigerin, [...],
mit, dass er sich dazu entschieden habe, das Mandatsverhältnis zu beenden, da
er sich von nun an selbst vertreten wolle. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019
ersuchte [...] gestützt auf das Schreiben des Berufungsklägers um Entlassung
aus der amtlichen Verteidigung und reichte ihre Honorarnote ein.
Mit Verfügung
vom 19. Dezember 2019 entliess der Präsident des Appellationsgerichts [...] als
amtliche Verteidigerin und verfügte die Auszahlung des Honorars gemäss
Honorarnote vom 16. Dezember 2019.
Mit Eingabe vom
17. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger, dass ihm Frist zur Einreichung
weiterer Unterlagen zu geben sei. Mit Eingabe vom 23. März 2020 bat er um mehr
Zeit, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2020 wurde verfügt, dass der
Berufungskläger ergänzende schriftliche Eingaben bis zum 29. Mai 2020 an das
Gericht richten könne.
Mit Verfügung
vom 8. April 2020 bzw. Vorladung vom 29. April 2020 lud der Instruktionsrichter
die Parteien zur Berufungsverhandlung am 23. September 2020 (Staatsanwaltschaft
und Privatklägerschaft fakultativ) vor.
Der
Berufungskläger liess sich schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2020 in
englischer Sprache (Postaufgabe 18. Juni 2020) auf 49 Seiten (sowie mehreren
hundert Seiten Beilagen, inklusive eines Buches mit dem Titel «Africa’s
Tarnished Name») vernehmen. Darin stellte er unter anderem den Antrag, es seien
verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen. Überdies reichte er dem
Gericht mit Schreiben vom 10. August 2020 (wiederum in englischer Sprache)
ein Gedicht/einen Liedtext («Telling Stories») samt Beilagen (52 Seiten,
vorwiegend Dokumente des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt) ein.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 23. September 2020 wurde der Berufungskläger befragt
und kam daraufhin zum Vortrag.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten
ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt vorliegend, ihn vollumfänglich und kostenlos von
Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August
2014.
vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu
verzichten und es seien die von der Privatklägerin gestellte
Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
sowie die PrivatklägerInnen haben weder Berufung noch Anschlussberufung
erhoben. Entsprechend sind die folgenden Punkte mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen: Der Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des
Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge Verjährung, die
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Berufungskläger
hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche
Anträge gestellt.
2.1
2.1.1
So
bringt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vor, dass Zweifel an
seiner Schuldfähigkeit bestünden. Entsprechend müsse er psychiatrisch
begutachten werden, weshalb ein Gutachten bei der UPK in Auftrag zu geben sei.
Das angefochtene Urteil vom 5. November 2017, Seite 13, moniere denn auch
betreffend verminderter oder gar vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit
einzig und alleine, dass diese von der Verteidigung zwar geltend gemacht, aber
nicht bewiesen werden könne. Insbesondere fehle eine Begründung, dass und
inwiefern zwischen den Delikten und der psychischen Erkrankung ein Zusammenhang
bestehe. Dieser Beweis sei nur durch ein psychiatrisches Gutachten zu
erbringen. Genau hier wäre im zweitinstanzlichen Verfahren anzusetzen: Es müsse
nun endlich Klarheit geschaffen werden, in welcher Verbindung die diversen
Erkrankungen und die zu beurteilenden Straftaten stünden und wie diese
inskünftig zu vermeiden seien.
Im Bericht von
[...] vom 13. Januar 2017 werde empfohlen, die Hafterstehungsfähigkeit
fachpsychiatrisch abklären zu lassen. Im Bericht von [...] vom 22. August 2016
werde des Weiteren ausgeführt, dass eine schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik
vorliege, diese aber nicht zu Attacken mit Bewusstlosigkeit führe. Allerdings
bestünde beim Berufungskläger «auch eine psychische Erkrankung im Sinne einer
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie
paranoider Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol.» Es
müsse deshalb «fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische
Erregungszustände allenfalls zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen, wo
der Patient nicht mehr weiss was er macht». Überdies sei im Austrittsbericht
des Universitätsspitals vom 7. März 2013 von epileptischen Anfällen die
Rede. Schliesslich erachte der Berufungskläger sich selbst als medizinisch
unzurechnungsfähig. Diese Selbsteinschätzung sei ernst zu nehmen. Im Rahmen der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger ferner vor,
dass er unter posttraumatischen Belastungsstörungen durch seinen Unfall leide.
Seit mehreren Jahren durchlaufe er einen grossen psychischen Leidensweg.
2.1.2
Demgegenüber
beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, dass der Antrag auf
psychiatrische Begutachtung abzuweisen sei. Das Strafgericht, welches im
Ergebnis von einer actio libera in causa ausgegangen sei, habe zu Recht auf das
Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Auch sei dies im
erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden. Schliesslich seien auch die
Voraussetzungen für das Einholen eines Gutachtens nicht gegeben.
2.1.3
Vorliegend
stellt sich die Frage, inwieweit der Berufungskläger für die zu beurteilenden
Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft,
das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln
(Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Berufungskläger bringt selbst vor,
dass er für die zu beurteilenden Taten nicht schuldfähig sei. Durch seine
damalige Verteidigerin liess er denn auch beantragen, ein Gutachten zu seiner
Schuldfähigkeit einzuholen.
Gemäss
Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die
Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht,
an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Das Bundesgericht hat sich
wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein
solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch
zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei
der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung
der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem
Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen
nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und
nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde
Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder
diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht
vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274;
BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016
E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1). Der Beizug
eines Sachverständigen wurde etwa bejaht bei der Beurteilung der
Schuldfähigkeit eines Epileptikers oder eines Hirngeschädigten (BGE 116 IV 273 E. 4.a S. 274), jedoch verneint für den Fall posttraumatischer
Belastungs- und Anpassungsstörungen. Zwar handelt es sich bei Letzteren gemäss
den bundesgerichtlichen Ausführungen um Beeinträchtigungen der psychischen
Gesundheit, jedoch gehen solche Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen
nur relativ selten mit Straftaten einher. Dass sie zur Aufhebung der
Einsichtsfähigkeit führen, ist daher kaum denkbar. In seltenen Fällen sind sie
unter Umständen jedoch derart ausgeprägt, dass die Steuerungsfähigkeit
aufgehoben sein kann. Dies ist jedoch auszuschliessen, sofern kein Widerspruch
zwischen den Taten und der Persönlichkeit der betroffenen Person besteht (vgl.
BGE 133 IV 145 E. 3.5, 3.6 S. 148 f.).
Im Folgenden
gilt es entsprechend zu eruieren, ob ein psychiatrisches Gutachten zur
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen ist. Zur Beantwortung dieser
Frage ist es unumgänglich, bereits im folgenden Teil der Urteilsbegründung auf
die einzelnen zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe einzugehen, da nur so
geprüft werden kann, ob Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken (Widerspruch zwischen Tat
und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des Berufungsklägers).
2.1.4
Der
Berufungskläger machte mehrfach gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend,
dass er aufgrund von bei einem (Zug-)Unfall erlittenen Kopfschmerzen bzw.
Verletzungen aus dem Jahre 1996 an einer sog. «Post Traumatic Stress Disorder»
leiden würde (s. etwa Akten S. 95, 985). Er leide seither unter Kopf- und
Körperschmerzen und müsse deswegen starke Schmerzmittel einnehmen. Er falle zu
Boden und wisse danach nicht, wo und wer er sei. Wegen der Stürze und Attacken
sei er bereits öfter ins Spital eingeliefert worden. Er habe gleichsam
epileptische Anfälle, welche etwa 3 Tage dauern würden. Auch nach dem Zugunfall
im Jahre 1996 habe er sich, als er nach mehreren Tagen wieder zur Besinnung
gekommen sei, an nichts erinnern können (vgl. Akten S. 568 f.). Er könne dann
auch Leute angreifen und habe Schmerzen. Wenn das passiere, wisse er nachher
nicht mehr, was er tue bzw. getan habe (Akten S. 95).
Es liegen
mehrere (Arzt-)Berichte und medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand
des Berufungsklägers vor: So wurde der Berufungskläger unmittelbar nach seinem
Unfall am Bahnhof in [...] am 4. August 1996 ins Kantonsspital [...]
eingeliefert und es wurde bei ihm eine Schädelkontusion li frontal, eine
undisslozierte Fraktur malleolus fibulae links sowie der Verdacht auf eine
commotio cerebri diagnostiziert (Kurzbericht Kantonsspital [...] vom 8. August
1996, Akten S. 231). Der Berufungskläger habe am Unfallort wegen agitiertem und
aggressivem Verhalten sediert werden müssen. Eine Fraktur des Schädels sei
nicht eruierbar gewesen. Er habe bereits am 8. August 1996 in einem guten
Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht Kantonsspital
[...] vom 13. August 1996, Akten S. 232). Im November 1997 wurde der
Berufungskläger erneut hospitalisiert, wobei ein ausgedehnter Glutealabszess
diagnostiziert wurde, was eine (komplikationslose) Operation (Drainage wegen
eines infizierten subcutanen Hämatoms, zurückzuführen auf das Kontusionstrauma
aus dem Jahre 1996) zur Folge gehabt habe. Der Berufungskläger habe am 9.
postoperativen Tag nach Entfernung der Drainagen in gutem Allgemeinzustand und
mit noch geringen Restbeschwerden sowie reizloser Wundheilung nach Hause
entlassen werden können (Arztbericht Kantonsspital [...] vom 3. Dezember
1997, Akten S. 234 f.). Im Jahre 1998 wurde daraufhin von der Psychiatrischen
Universitätsklinik [...] eine nicht näher bezeichnete, alkoholbedingte
psychische oder Verhaltensstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine
anamnestisch depressive Anpassungsstörung diagnostiziert (Bericht
Psychiatrische Universitätsklinik [...] vom 13. Oktober 1998, Akten S. 846).
Ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 2000 stellte beim Berufungskläger des
Weiteren eine «querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender
ausgeprägter strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter
kultureller, ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» fest (Gutachten
[...] und [...] vom 16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). In
einem neuropsychologischen Teilgutachten des Kantonsspitals [...] aus dem Jahre
2001.
wurden beim Berufungskläger eine gestörte Affektmodulation, erhöhte
Reizbarkeit bzw. Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt.
Auch bestehe eine ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches
Teilgutachten, Kantonsspital [...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). In
einem ebenfalls aus jenem Jahr stammenden Arztbericht wurde ausserdem
festgehalten, dass die vom Berufungskläger nach seinem Unfall im Jahre 1996
angegebene mehrtätige Bewusstlosigkeit relativiert werden müsse. Vielmehr sei
er am Unfallort sediert worden, da er wohl agitiert gewesen sei (vgl. auch den
bereits erwähnten Bericht des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten
S. 868). Eine zweitägige Bewusstseinsstörung erscheine als unwahrscheinlich, da
in einem solchen Fall eine andere Diagnose (mindestens schwere comotio, wenn
nicht sogar contusio cerebri) gestellt worden wäre. Die damals im Spital [...]
vorgenommene Schädel-Computertomographie habe keine Hinweise auf eine subdurale
oder epidurale Blutung oder Hirnverletzung gezeigt. Aggressive Ausbrüche des
Berufungsklägers und Schlägereien in angetrunkenem Zustand seien aber schon vor
dem Unfall vorgelegen (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten
S. 694 f.).
Im März 2013
wurde der Berufungskläger des Weiteren von der Sanität dem Universitätsspital
[...] zugewiesen. Ein Freund des Berufungsklägers habe berichtet, dass dieser
in der Küche gestanden sei und plötzlich nicht mehr Antwort gegeben habe. Als
er nachgeschaut habe, sei der Berufungskläger an der Wand gelehnt, steif, die
Hände und wahrscheinlich auch die Füsse verkrampft, mit Zuckungen im Gesicht.
Er habe ihn auf den Boden gelegt. Nach ca. 3 Minuten habe die Symptomatik
gestoppt, jedoch sei der Berufungskläger verwirrt gewesen und habe nicht
gewusst, wo er gewesen und wer anwesend sei. Vom Universitätsspital wurde unter
anderem der Verdacht auf einen komplex-partiellen epileptischen Anfall
diagnostiziert. Am 7. März 2013 konnte der Berufungskläger nach Hause entlassen
werden (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Auch im
Oktober 2013 befand sich der Berufungskläger im Universitätsspital [...] zur
Behandlung. Auch in diesem Fall wurde der Verdacht auf einen epileptischen
Anfall diagnostiziert, nachdem der Berufungskläger berichtet habe, dass er
unter regelmässigen Spannungszuständen aufgrund einer posttraumatischer
Belastungsstörungen leide. Immer wieder komme es bei ihm zu
Muskelverspannungen. Die Lebenspartnerin habe angegeben, dass er am Vorabend
einen singenden Ton von sich gegeben und sich versteift habe. In dieser
Position sei er 2-4 Minuten gewesen, anschliessend sei er sehr müde gewesen
(Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Im Jahre 2016 führte
der behandelnde Arzt [...] im Rahmen des gegen den Berufungskläger laufenden
Strafverfahrens aus, dass dieser seit Januar 1999 bis heute in seiner
«regelmässigen spezialärztlich rheumatologischen Behandlung wegen eines
chronisch rezidivierenden lumbal spondylogenen Syndroms links bei St.n.
traumatischer Sakrumkontusion (08/96) und St.n. Glutealabszessausräumung
(09/97)» stehe. Diese schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik führe nicht zu
Attacken mit Bewusstlosigkeit. Da beim Berufungskläger jedoch zusätzlich auch
eine psychische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter
Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie paranoider
Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol bestehe, müsse
fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische Erregungszustände allenfalls
zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen würden, wo der Berufungskläger
nicht mehr wisse, was er mache. Er habe jedoch im Februar 2016 keine
Feststellungen machen können, die eine verminderte Schuldfähigkeit beim
Berufungskläger dokumentieren würden (Stellungnahme [...] vom 5. August 2016,
Akten S. 244). In einem ärztlichen Attest von [...] aus dem Jahre 2018 führt
dieser nochmals aus, dass beim Berufungskläger eine psychische Erkrankung im
Sinne einer Anpassungsstörung vorliege. Die bei psychischen Erregungszuständen
auftretenden synkopalen Zustände mit Bewusstlosigkeit seien Ausdruck der
posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken bis zum psychisch
bedingten Bewusstseinsverlust. Wiederholt habe jedoch differentialdiagnostisch
eine Epilepsie ausgeschlossen werden können (Ärztliches Attest [...] vom 29.
Oktober 2018, Akten S. 729).
Aus den
erwähnten Arztberichten und medizinischen Gutachten geht unstrittig hervor,
dass der Berufungskläger an gewissen gesundheitlichen Problemen leidet, die
unter anderem auch psychisch bedingt sind. Die ehemalige Verteidigerin des
Berufungsklägers verweist dabei einerseits auf den Austrittsbericht des
Universitätsspitals vom 7. März 2013, in dem von epileptischen Anfällen die
Rede sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Epilepsie
beim Berufungskläger nicht abschliessend geklärt bzw. festgestellt werden
konnte. Es wurde jeweils nur ein Verdacht diagnostiziert (s. Austrittsbericht
[...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Einerseits bringt der Berufungskläger
auch selber vor, keine Epilepsie, sondern Schmerzen zu haben (vgl. Akten S.
194, 199, 989), andererseits schliesst auch sein behandelnder Arzt [...] das
Vorliegen einer Epilepsie aus (Ärztliches Attest [...] vom 29. Oktober 2018,
Akten S. 729). Auch ist ersichtlich, dass die «epileptischen» Anfälle, weswegen
der Berufungskläger jeweils hospitalisiert wurde, mit den in Frage stehenden
Straftaten in keinem Zusammenhang stehen. So befand sich der Berufungskläger
gemäss Aussagen von Drittperson jeweils nur kurz in einem Zustand, in dem er
sich jeweils versteift und gezuckt habe und nachher verwirrt gewesen sei und
nicht mehr gewusst habe, wo er sich befinde. Diese Anfälle hätten jeweils nur
2-4 Minuten gedauert (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.;
Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Schliesslich konnte
auch eine Hirnverletzung ausgeschlossen werden (Arztbericht [...] und [...] vom
17.
September 2001, Akten S. 694 f.).
Diese
Schilderungen sind in grundlegender Weise verschieden von den Ausführungen, die
der Berufungskläger zu den einzelnen Tatvorwürfen vorbringt. So macht der
Berufungskläger geltend, dass seine Anfälle längere Zeit, das heisst Stunden,
wenn nicht sogar Tage, andauern würden und er sich danach an nichts mehr
erinnern könne (vgl. etwa Akten S. 126; Akten S. 101: «Von da an weiss ich
während den 3 oder 4 Tage nichts mehr»). Der Umstand, dass die
Selbstwahrnehmung des Berufungsklägers sich in dieser Hinsicht stark von der
Diagnose und den Berichten von Drittpersonen unterscheidet, ergibt sich – neben
den Aussagen der Bekannten des Berufungsklägers – auch aus dem bereits
erwähnten Arztbericht, wonach die vom Berufungskläger zum ursprünglichen Unfall
aus dem Jahre 1996 geltend gemachte mehrtätige Bewusstlosigkeit anzuzweifeln
sei (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten S. 694 f.). Es
Dispositiv
finden sich demnach keinerlei objektivierbare Hinweise, welche solche
tagelangen «Anfälle» des Berufungsklägers belegen würden.
Des Weiteren
sind auch Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Zustand
im jeweiligen Tatzeitpunkt ersichtlich. So führt der Berufungskläger aufgrund
seiner behaupteten Erinnerungslücken zwar zum Sachverhalt gemäss Ziffer 1
der Anklage aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere, da er erst wieder in
der Zelle aufgewacht sei (Akten S. 97, 126: «[…] ich kann mich daran nicht
erinnern. Ich bin erst heute in der Zelle wieder erwacht und wusste nicht was
passiert ist»), macht jedoch gleichzeitig Aussagen zum Vorgehen der Polizei,
die ihm bei seinem vorgegebenen Gedächtnisverlust nicht bekannt sein konnten.
So hätte ihm die Polizei unter anderem in den Rücken und auf das Knie
geschlagen. Des Weiteren hätte sie ihm seine Kleidung abgenommen und ihm mit
dem Finger in den Arsch gegriffen (Akten S. 97, 374). Einerseits ist dem
entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss Polizeirapport erst in die
Zelle verbracht wurde, nachdem er die ihm vorgeworfenen Delikte gegen
die anwesenden Polizisten begangen hatte (Akten S. 113 ff.). Sofern
er nun ausführt, sich erst wieder nach dem Aufwachen in der Zelle an das
Vorgefallene erinnern zu können, verstrickt er sich in Widersprüche. Dies gilt
einerseits für den von ihm geltend gemachten Griff an sein Hinterteil,
andererseits aber auch für die Schläge der Polizisten. Zwar ist dem
Berufungskläger zugute zu halten, dass er aufgrund auftretender Schmerzen auf
zuvor ausgeführte Schläge hätte schliessen können, jedoch ist in seiner Situation
keine klare Kausalität ersichtlich. Einerseits bringt der Berufungskläger
wiederholt vor, dass er während seinen «Anfällen» auch bereits ungeschützt zu
Boden gefallen sei, wodurch etwaige bei ihm auftretende Schmerzen auch durch
einen solchen Sturz entstanden sein könnten. Auch sagte der Berufungskläger in
diesem Sachzusammenhang aus, dass er bereits zwei Tage vor diesem Vorfall
umgefallen sei und eine Rückenverletzung habe (Akten S. 96). Etwaige
Rückenschmerzen hätten daher auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden
können. Der Berufungskläger konnte daher nur dann von (gezielten) Schlägen der
Polizisten ausgehen, wenn er diese auch effektiv miterlebt hätte. Auch sind die
Aussagen des Berufungsklägers nicht einmal hinsichtlich des Umstands konsistent,
wann er wieder zu sich gekommen sei, führt er doch ein anderes Mal aus,
dass er aufgewacht und dann von der Polizei geschlagen worden sei (Akten
S. 97). Schliesslich versucht sich der Berufungskläger auch damit zu
rechtfertigen, dass er sich nur «verteidigt» habe (Akten S. 97). Auch diese
Aussage ergibt nur Sinn, wenn sich der Berufungskläger seiner damaligen
Situation bewusst war. Gegen die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers
spricht schliesslich auch der Umstand, dass er – nachdem ihn die Polizei in einem
alkoholisierten Zustand aufgefunden hatte – von der Ambulanz ins
Universitätsspital verbracht wurde, wo ein medizinisches Problem ausgeschlossen
werden konnte (vgl. Akten S. 115).
Des Weiteren ist
nicht ersichtlich, dass ein Widerspruch zwischen der Tat und der
Täterpersönlichkeit des Berufungsklägers vorliegen würde. So wird dem
Berufungskläger mehrfach ärztlich eine den ihm vorgeworfenen Straftaten
entsprechende Persönlichkeit attestiert. So wurde der Berufungskläger auch
schon am Unfallort im Jahre 1996 sediert, da er agitiert gewesen sei (Bericht
des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten S. 868). Des Weiteren
wurde bei ihm eine gestörte Affektmodulation, erhöhte Reizbarkeit bzw.
Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt. Auch bestünde eine
ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches Teilgutachten, Kantonsspital
[...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). Festgestellt wurde auch eine
«querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender ausgeprägter
strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter kultureller,
ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» (Gutachten [...] und [...] vom
16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). Der Berufungskläger war zum
Tatzeitpunkt überdies stark alkoholisiert (vgl. Akten S. 113 ff.). Er bringt
zwar vor, dass er kein Problem mit Alkohol (und Marihuana) habe und er nur bei
«diesen Attacken» in grösserem Masse Alkohol konsumiere (Akten S. 371). Wenn er
keinen solchen Zustand habe, dann trinke er keinen Alkohol (Akten S. 197 f.).
Doch auch diese Aussagen des Berufungsklägers sind nicht als glaubhaft zu
taxieren. Vielmehr erscheint es, als würde der Berufungskläger auch in anderen
Situationen grössere Mengen Alkohol konsumieren und ein aggressives Verhalten
an den Tag legen. So führte er etwa in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
aus, im Jahre 2016 im Februar sowie im Oktober und November einen solchen
Anfall gehabt zu haben. Neben diesen von ihm angegeben Daten sind jedoch
mindestens drei weitere, vom Berufungskläger nicht genannte Vorkommnisse
aktenkundig, an denen er durch sein Verhalten bzw. seine Alkoholintoxikation
aufgefallen ist. Einerseits ist eine Requisition vom 5. Januar 2016
verzeichnet, wonach der Berufungskläger in betrunkenem Zustand «Leute anpöbeln»
würde (Akten S. 89). Des Weiteren datiert der in Ziffer 2 der Anklage
vorgebrachte Vorwurf wegen mehrfacher Drohung vom 27. Juni 2016. Schliesslich
ist eine Requisition vom 23. Dezember 2016 aktenkundig, wonach der
Berufungskläger «einen stark alkoholisierten Eindruck» auf die Polizisten
gemacht habe (Akten S. 90 f.). Ähnliche Vorkommnisse zeigen sich auch vor und
nach dem Jahr 2016 und bestätigen den Verdacht der Aggressivität sowie der
mangelnden Impulskontrolle des Berufungsklägers, insbesondere im Zusammenhang
mit dem Konsum von Alkohol: Gemäss einer Requisition vom 1. Juli 2015 wurde
beim Berufungskläger eine Blutalkoholkonzentration von 2.15 ‰
festgestellt, nachdem er sich gemäss Angaben von Passanten zuvor aggressiv
verhalten und diverse Personen angegangen habe (Akten S. 81 f.). Bereits rund
zwei Monate später wurde der Berufungskläger «sichtlich betrunken» von der
Polizei in einem Tram angetroffen (Requisition vom 31. August 2015, Akten
S. 86). Ausserdem liegt ein Zwischenbericht des Vereins [...] aus dem Jahre
2017 vor (Akten S. 43). Demnach hätten regelmässig alle drei bis fünf
Wochen persönliche Beratungsgespräche mit dem Berufungskläger stattgefunden. In
bestimmten Phasen sei es jedoch gehäuft zu Fehlterminen gekommen und der Berufungskläger
sei zwei Mal stark alkoholisiert erschienen (am 1. November 2013 und 8. Juni
2015). Der Bericht hielt zudem fest, dass es dem Berufungskläger generell
schwerfalle, seine Eigenverantwortung zu sehen und damit eine geringe
Frustrationstoleranz einhergehe. Überdies scheint sich das Verhalten des
Berufungsklägers auch im Jahre 2019 fortgesetzt zu haben. So wird dem
Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 20. Mai 2019 vorgeworfen, einen
Nachbarn beschimpft zu haben. Dabei machte das Opfer der Polizei gegenüber die
Aussage, dass der Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei «wie sonst meistens
auch» (Akten S. 525). Schliesslich wurde der Berufungskläger wegen eines
anderen Vorfalls mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 rechtskräftig wegen
Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher
sexueller Belästigung verurteilt. Er war zum Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019
auch in diesem Fall alkoholisiert (Akten S. 522). All diese Umstände lassen
darauf schliessen, dass das die vorliegend in Frage stehenden Taten betreffende
Tatverhalten nicht in einem Widerspruch zur Persönlichkeit des Berufungsklägers
steht. Vielmehr spiegelt es das Verhalten des Berufungsklägers wider, welches
dieser auch in einer Vielzahl von anderen Situationen aufzeigt und auch seinen
psychiatrisch attestierten Persönlichkeitszügen entspricht. Entsprechend ist
sein Verhalten auch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
unüblich und er unterscheidet sich hier in keiner Weise von
Verbrechensgenossen. Auch scheinen aggressive Ausbrüche des Berufungsklägers
und Schlägereien in angetrunkenem Zustand schon vor dem Unfall im Jahre 1996 –
der vom Berufungskläger als Ursache seines Verhaltens geltend gemacht wird
(vgl. Akten S. 371) – vorgelegen zu haben (vgl. Akten S. 694 f., 874
f.).
Was den
Sachverhalt in Ziffer 2 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der
Beschimpfung und mehrfachen Drohung anbelangt, so kann hierfür grundsätzlich
auf das soeben Gesagte verwiesen werden (gemäss eigenen Aussagen sei der Berufungskläger
auch zu jenem Zeitpunkt betrunken gewesen, Akten S. 194). Zusätzlich gilt
hierbei zu bemerken, dass beim Berufungskläger vor, während und nach der Tat
klarerweise ein Realitätsbezug vorhanden war. So ist auf der Fotodokumentation
erkennbar, dass der Berufungskläger den [...] mit einer Dose Bier verlassen
wollte (nachdem er beim Eintreten anscheinend ein Kind erschreckte), ohne dies
bei den Self-Scanning Kassen zu bezahlen. Daraufhin wurde er durch das Opfer
angesprochen und zu den Kassen zurückgeführt. Dort versuchte sie ihm das
Bezahlvorgehen zu erklären. Das Gespräch wirkt zuerst normal, plötzlich scheint
der Berufungskläger jedoch ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen (Akten
S. 168 ff.). Damit stimmen auch die Aussagen des Opfers überein, die
ausführt, dass der Berufungskläger ihr zuerst sogar noch Komplimente gemacht
habe (sie habe sehr schöne Augen), dann jedoch ausfällig geworden sei und ihr
gedroht habe, als er ihren Namen gesehen und angenommen habe, dass sie aus
[...] komme (Akten S. 185 ff.). Dem Berufungskläger war es mithin möglich, sich
an die wechselnden Erfordernisse der Situation anzupassen. Auch führte er die
Situation selbst herbei, da er das Geschäft verlassen wollte, ohne das von ihm
mitgeführte Bier zu bezahlen. Eine schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung
ist demnach auch in diesem Fall zu verneinen.
2.1.5 Im
Ergebnis sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits
ist auch kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder eine
schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung ersichtlich. Es lassen keine
Umstände darauf schliessen, dass die Selbstkontrollfähigkeit und die
Selbststeuerungsfähigkeit des Berufungsklägers deutlich eingeschränkt waren.
Entsprechend drängen sich dem Gericht auch keine Zweifel hinsichtlich der
vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu den Tatzeitpunkten auf (s. zur
Alkoholintoxikation die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Akten S. 412).
Im Ergebnis ist daher kein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers einzuholen.
2.2
2.2.1 Der
Berufungskläger stellt überdies den Antrag, das diverse Personen als Zeugen zu
befragen seien (vgl. Akten S. 601).
2.2.2 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,
dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,
wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu
erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und
bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12.
Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts
werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann
es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen
(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme
muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten
des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist
dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend
erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3;
BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E.
3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).
2.2.3 Vorliegend
sollen zum einen Zeugen befragt werden, die gemäss den Ausführungen des
Berufungsklägers Aussagen zu seinem (heute aufgelösten) Eheverhältnis machen
könnten (Zeugen 1-2), ihn im Jahre 1996 im Kantonsspital in [...] besucht
hätten (Zeuge 3), «police torture» miterlebt hätten (Zeugin 4), Tatsachen aus
seinem Sorgerechtsstreit (Zeuge 5) sowie seine Angst vor medizinischem Personal
(Zeuge 6) bezeugen könnten, ihn bei sich hätten wohnen lassen (Zeuge 7), dabei
gewesen seien, als er umgefallen sei (Zeuge 8) oder eine Polizeikontrolle
miterlebt hätten (Zeuge 9). Zudem beantragt der Berufungskläger, bei der [...]
sei die Bestätigung einzuholen, dass er alle Bussen in Raten bezahlt habe. Des
Weiteren würde [...] bestätigen, dass er schon mehrfach Brillen verloren habe.
Schliesslich seien bei der Polizei, dem Migrationsamt sowie der [...]
Informationen dazu einzuholen, dass er oftmals seinen Geldbeutel mitsamt seinen
Bankkarten und Ausweisen verloren habe und die Neubeschaffung ihm jeweils einen
grossen finanziellen Aufwand bereitet habe.
2.2.4 Alle
vom Berufungskläger genannten Personen, Behörden oder Unternehmen können dem
Gericht keine Erkenntnisse zu den ihm vorgeworfenen Straftaten präsentieren, da
sie keinerlei Bezug zu diesen aufweisen. Vielmehr versucht der Berufungskläger
darum, Zeugen aufzubieten, die darlegen sollen, dass er etwa von seiner Ehefrau
schlecht behandelt worden sei oder dem Medizinalpersonal nicht vertraue, die
Polizei ihn (in anderen Fällen als dem vorliegenden) schlecht behandelt habe
oder etwa der Sorgerechtsstreit um sein Kind nicht zu seinen Gunsten
ausgefallen sei. All diese vom Berufungskläger vorgebrachten Beweise sind für
den vorliegenden Fall unerheblich, da sie mit diesem in keinerlei Zusammenhang
stehen. Die Befragung der vom Berufungskläger bezeichneten Zeugen ist daher
nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Die
Beweisanträge sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
3. Der
Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Entsprechend kann hierzu vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO). Der Sachverhalt ist somit in dem Umfang erstellt, wie ihn das
Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 400
ff.). Sofern der Berufungskläger vorbringt, er könne sich an den jeweiligen
Sachverhalt nicht mehr erinnern bzw. er sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig
gewesen, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. 2.1).
4.
Der
Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das
Strafgericht hat diesbezüglich grundsätzlich zutreffende Erwägungen angestellt
(Akten S. 407 ff.), auf welche grösstenteils verwiesen werden kann (Art.
82 Abs. 4 StPO).
4.1
4.1.1 Jedoch
ist – entgegen der Vorinstanz – von einer natürlichen Handlungseinheit
hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen (AS
Ziffer 1). Die Handlungen des Berufungsklägers erscheinen im Sinne einer
natürlichen Betrachtungsweise als Einheit. So können mehrere Einzelhandlungen
im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie
auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und
zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches
Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Der Berufungskläger
setzte sich zuerst gegen drei Beamte zur Wehr, die ihn einer Effektenkontrolle
unterziehen wollten. Er versuchte sich auch nach Hinzukommen zweier weiterer
Polizisten durch Schläge und Tritte der Kontrolle zu erwehren. Das Geschehen
spielte sich einerseits in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang in der Polizeiwache Clara ab, ist doch davon auszugehen, dass die
zusätzliche Verstärkung in der Polizeiwache bereits unmittelbar vor Ort war und
ohne Umschweife ihren Kollegen zu Hilfe eilen konnte. Andererseits ist auch
nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein sich andauerndes
Zur-Wehr-Setzen auf verschiedene Willensakte abstützte, war es ihm doch
grundsätzlich gleichgültig, wie viele Polizisten bei ihm die Effektenkontrolle
durchführe wollten. Ansonsten wäre es vom Zufall abhängig, ob bzw. wie viele
Beamte bereits von Anfang an der Kontrolle teilnehmen oder erst später
hinzustossen würden. Vorliegend handelt es sich damit um eine wiederholende
bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit
(vgl. Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30). Entsprechend hat
sich der Berufungskläger nur der einfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte schuldig gemacht.
4.1.2 Etwas
anderes gilt jedoch für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Beamten. So
beschimpfte er bereits die im Lebensmittelgeschäft anwesenden Polizisten, bevor
diese die Ambulanz aufboten. Nach der durchgeführten Untersuchung im Spital
beschimpfte er sodann die auf dem Polizeiposten anwesenden Beamten. Aufgrund
des hierbei fehlenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und des Umstands,
dass der Berufungskläger seine Handlungen auf einen erneuten Willensakt
abstützte, ist bei objektiver Betrachtung nicht von einem einheitlichen
Geschehen auszugehen, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von
einer mehrfachen Tatbegehung bzw. Beschimpfung auszugehen ist.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich
der Drohung zum Nachteil von E____ ist ebenfalls nicht von einer mehrfachen
Tatbegehung auszugehen. Der Berufungskläger bedrohte die Privatklägerin durch
seine Äusserungen und Gesten mit dem Tod, jedoch tat er auch dies im Sinne
eines einheitlichen Geschehens. Insbesondere auf der Fotodokumentation ist
erkennbar, dass sich der Sachverhalt unmittelbar bei den Self-Scanning Kassen
abspielte und nur etwa zwei Minuten andauerte (vgl. Akten
S. 174 ff.). Auch hier stützen sich die Handlungen des
Berufungsklägers nicht auf mehrere Willensakte ab, weshalb auch in diesem Fall
eine wiederholende bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer
natürlichen Handlungseinheit gegeben ist. Der Berufungskläger hat sich demnach
nur der einfachen Drohung schuldig gemacht.
4.2.2 Keinen
Grund zur Beanstandung gibt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschimpfung
zum Nachteil von E____.
4.3 Ebenfalls
bestehen bleibt die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes.
4.4 Der
Beschuldigte hat sich somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.
5.
5.1 Die
Vorinstanz hat die gegen den Berufungskläger am 29. August 2014 vom
Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten
(Probezeit 3 Jahre) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für
vollziehbar erklärt. Er wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer
unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von
CHF 100.– verurteilt.
5.2 Diesbezüglich
stellt der Berufungskläger den Eventualantrag, dass er zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen sei. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29.
August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe zu verzichten.
5.3
5.3.1 Grundsätzlich
kann zur Strafzumessung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Aufgrund der nur einfachen Tatbegehung in Bezug auf den Tatbestand der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Tatbestand der Drohung
ist das Gesamtverschulden jedoch als geringer einzustufen. Andererseits ist der
Umstand, dass der Berufungskläger während laufendem Strafverfahren erneut
straffällig wurde (vgl. Strafbefehl vom 13. Mai 2019, Akten S. 521 ff.), im
Rahmen der Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen.
5.3.2 Hinsichtlich
der Strafart erscheint vorliegend – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts
– das Aussprechen einer Geldstrafe noch als schuldangemessen. Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Der
Berufungskläger ist zwar wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig vorbestraft, jedoch ist aufgrund
der Persönlichkeit des Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass eine Gefängnisstrafe
ihn von künftigen Straftaten abhalten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen,
dass der Berufungskläger aufgrund der ihm attestierten Anpassungsstörung und
der bei ihm bestehenden «Opfer-Haltung» durch einen Gefängnisaufenthalt noch
weitaus mehr in seiner Haltung bestärkt würde, dass er das Opfer von
«institutionellem Rassismus» (vgl. Akten S. 554) sei und sich – unter anderem –
alle Behörden in [...] gegen ihn verschworen hätten. Entsprechend soll dem
Berufungskläger – im Sinne einer allerletzten Chance – die Auferlegung einer
Gefängnisstrafe erspart bleiben. Dem steht grundsätzlich auch nicht seine
schlechte finanzielle Situation entgegen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit.
b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die
Voraussetzungen einer solchen Negativ-Vollstreckungsprognose sind jedoch
restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe
gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen
(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.). Dies gilt daher auch für den
Berufungskläger.
5.3.3
5.3.3.1
Hinsichtlich der Strafhöhe kann für die Ausführungen zum Verschulden
grundsätzlich auf die Feststellungen des Strafgerichts verwiesen werden. Dabei
ist als Orientierungspunkt von der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen, welche jedoch aufgrund der
einfachen Tatbegehung hinsichtlich der Drohung sowie der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte zu mindern ist. Jedoch ist zusammen mit der für die
Beschimpfung auszusprechenden Geldstrafe aufgrund der gleichen Strafart eine
Gesamtgeldstrafe auszusprechen bzw. die für die Drohung sowie die Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte hypothetische Strafe gestützt auf
das Asperationsprinzip zu erhöhen.
5.3.3.2
Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz erscheint demnach für die Drohung
des Berufungsklägers zum Nachteil von E____ eine Einsatzstrafe von 80
Tagessätzen dem Tatverschulden dieses ersten Vorfalles angemessen. Die
ebenfalls tatbestandliche Beschimpfung ist mit einer hypothetischen
Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen festzulegen. Für die Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte zum Nachteil der Polizeibeamten B____, C____ und D____ ist
des Weiteren eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festzulegen.
Für die mehrfache Beschimpfung zu deren Nachteil erscheint zudem – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine hypothetische Einsatzstrafe von 25
Tagessätzen als angemessen.
5.3.3.3 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.3.3.4
Vorliegend besteht zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen zum Nachteil von
einerseits E____ sowie von andererseits den Polizeibeamten B____, C____ und
D____ ein jeweils enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, erfolgten
doch die Drohung bzw. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und
Beschimpfungen in der jeweils gleichen Situation. Insgesamt verringert sich
dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende
Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen für die
Drohung zum Nachteil von E____ wird um 5 Tagessätze für die Beschimpfung zu
ihrem Nachteil auf 85 Tagessätze erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für
die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 40 Tagessätze auf 125
Tagessätze sowie für die Beschimpfung zum Nachteil der Beamten um 10 weitere
Tagessätze auf eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 135 Tagessätzen. Aufgrund
der Delinquenz des Berufungsklägers während des laufenden Strafverfahrens fällt
im Rahmen der Täterkomponenten dieses Nachtatverhalten straferhöhend ins
Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint
daher eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen.
5.3.3.5
Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die
Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Eine Aufschiebung des Vollzugs der Geldstrafe ist nicht möglich, da der
Berufungskläger mit Urteil vom 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt –
und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat – zu einer (bedingten)
Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde und keine besonders
günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB, vgl. auch BGer
6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Bestehen bleibt
ferner die wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.–.
5.4 Das
Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger
am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9
Monaten und bildete eine Gesamtstrafe. Der Berufungskläger beantragt, dass auf
den Widerruf zu verzichten sei.
Das Strafgericht
auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 29. August 2014 eine Probezeit von
drei Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Akten, S. 980). Gemäss Art. 46
Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit
Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese
Dreijahresfrist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht
abgelaufen, ist sie nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem
29. August 2020 stattfand – verstrichen. Die mit Urteil vom 29. August
2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
9 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht
vollziehbar zu erklären. Es bleibt damit bei einer unbedingten Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie bei einer Busse in Höhe von CHF 100.–.
6.
6.1 Der
Berufungskläger wurde von der Vorinstanz zu einer Genugtuung in Höhe von CHF
1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____ verurteilt. Die
Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Der Berufungskläger
beantragt, die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die
Parteientschädigung seien abzuweisen.
6.2 Die
Anträge des Berufungsklägers werden von diesem nicht weiter begründet. Da er
auch vor zweiter Instanz der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E____
verurteilt wird, sind keine Gründe für eine grundsätzliche Abänderung des
vorinstanzlichen Urteils im Hinblick auf den Anspruch auf Zusprechung von
Genugtuung und einer Parteientschädigung ersichtlich. Jedoch ist eine Reduktion
der Genugtuungssumme vorzunehmen. Zwar ist unzweifelhaft, dass E____ durch die
Drohungen des Berufungsklägers in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt
worden ist, jedoch handelt es sich objektiv nicht um einen besonders schweren
Fall. Auch hat die Privatklägerin keine Belege vorgelegt, die auf eine
besonders schwere subjektive Beeinträchtigung hinweisen würden. Des Weiteren
ist auch in der Fotodokumentation ersichtlich, dass die ebenfalls anwesende
Kollegin der Privatklägerin dem Geschehen relativ gelassen beizuwohnen schien
und auch ein männlicher Mitarbeiter den Anschein machte, nicht einzugreifen
(vgl. Akten S. 174 ff.). Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit
anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als
angemessen.
Der
Berufungskläger wird daher zu CHF 500.– Genugtuung und einer
Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an
E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im
zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 2'109.80
und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der
Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, da er im Hauptantrag einen
vollständigen Freispruch gefordert hat. Unter diesen Umständen werden dem
Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Mit
Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde [...] als amtliche Verteidigerin
entlassen und es wurde ihr ein Honorar gemäss Honorarnote vom 16. Dezember
2019 in Höhe von CHF 4’652.45 ausbezahlt (Akten S. 529 ff.).
8.2 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte
Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt somit für den Betrag von CHF 4’652.45
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
5. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf der Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge
Verjährung;
-
Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe
von 150
Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von
CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1, 180 Abs. 1 und 177
Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.
34, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____
am 29. August 2014 vom
Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten,
Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher
Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und vom 27. bis 29. Dezember 2011
(insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung und einer
Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an
E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
A____ trägt Kosten von CHF 2'109.80 und eine Urteilsgebühr
von CHF 3'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Hinsichtlich des der zum damaligen Zeitpunkt amtlichen
Verteidigerin [...], Advokatin, gemäss Honorarnote vom 16. Dezember 2019
ausbezahlten Honorars in Höhe von CHF 4’652.45 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).