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Entscheid

SB.2019.15

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

23. September 2020Deutsch44 min

von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.15

URTEIL

vom 23.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Privatklägerin

1

C____

Privatkläger 2

D____

Privatkläger 3

E____

Privatklägerin 4

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 5. November 2018

betreffend mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung

und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2018 der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der

mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Darüber hinaus wurde die gegen A____

am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher

Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von

9 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und

vom 27. bis 29. Dezember 2011 (insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für vollziehbar erklärt.

A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), davon 6 Monate mit

bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, zu einer

unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse

von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im

Anklagepunkt Ziffer 3.2 wurde er hingegen vom Vorwurf der Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Das Strafverfahren gegen A____

betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 wurde zufolge Verjährung

eingestellt. A____ wurde ferner zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF

1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Die

beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden des Weiteren in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. A____ wurden

schliesslich die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'109.80 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2

lit. a der Strafprozessordnung CHF 1'500.-) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil liess A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 15. November 2018

Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2019 beantragte der

Berufungskläger, dass er in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 5. November 2018 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und

Strafe freizusprechen sei. Eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu

verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August 2014 vom

Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu verzichten

und die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die

Parteientschädigung seien abzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge. Überdies sei

[...], Advokatin, als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren

einzusetzen. Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft sowie die PrivatklägerInnen 1-4 erklärten weder

Anschlussberufung noch stellten sie den Antrag, dass auf die Berufung nicht

einzutreten sei.

Mit

Berufungsbegründung vom 24. September 2019 beantragte der Berufungskläger, dass

er psychiatrisch zu begutachten sei, weshalb ein Gutachten bei der UPK in

Auftrag zu geben sei. Bis zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens sei

das Verfahren auszusetzen. Eventualiter seien vom Gericht zu bezeichnende

Expertinnen und Experten zu den gutachterlichen Fragen der Verteidigung,

insbesondere auch zur Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers, zu

befragen. Subeventualiter sei vollumfänglich auf die Berufungserklärung vom 25.

Februar 2019 sowie die Anträge, Eingaben und Ausführungen der vorgängigen

anwaltlichen Verteidigung zu verweisen.

Mit

Berufungsantwort vom 18. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur

Berufungsbegründung des Berufungsklägers Stellung und beantragte, dass die

Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei, dies

unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ferner seien

der Antrag auf psychiatrische Begutachtung sowie der Antrag auf

Verfahrenssistierung abzuweisen und es sei das Verfahren weiterzuführen. Schliesslich

sei auch der Eventualantrag Ziffer 3 abzuweisen.

Mit Schreiben

vom 10. Dezember 2019 teilte der Berufungskläger seiner Verteidigerin, [...],

mit, dass er sich dazu entschieden habe, das Mandatsverhältnis zu beenden, da

er sich von nun an selbst vertreten wolle. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019

ersuchte [...] gestützt auf das Schreiben des Berufungsklägers um Entlassung

aus der amtlichen Verteidigung und reichte ihre Honorarnote ein.

Mit Verfügung

vom 19. Dezember 2019 entliess der Präsident des Appellationsgerichts [...] als

amtliche Verteidigerin und verfügte die Auszahlung des Honorars gemäss

Honorarnote vom 16. Dezember 2019.

Mit Eingabe vom

17. Januar 2020 beantragte der Berufungskläger, dass ihm Frist zur Einreichung

weiterer Unterlagen zu geben sei. Mit Eingabe vom 23. März 2020 bat er um mehr

Zeit, um die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März 2020 wurde verfügt, dass der

Berufungskläger ergänzende schriftliche Eingaben bis zum 29. Mai 2020 an das

Gericht richten könne.

Mit Verfügung

vom 8. April 2020 bzw. Vorladung vom 29. April 2020 lud der Instruktionsrichter

die Parteien zur Berufungsverhandlung am 23. September 2020 (Staatsanwaltschaft

und Privatklägerschaft fakultativ) vor.

Der

Berufungskläger liess sich schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2020 in

englischer Sprache (Postaufgabe 18. Juni 2020) auf 49 Seiten (sowie mehreren

hundert Seiten Beilagen, inklusive eines Buches mit dem Titel «Africa’s

Tarnished Name») vernehmen. Darin stellte er unter anderem den Antrag, es seien

verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen. Überdies reichte er dem

Gericht mit Schreiben vom 10. August 2020 (wiederum in englischer Sprache)

ein Gedicht/einen Liedtext («Telling Stories») samt Beilagen (52 Seiten,

vorwiegend Dokumente des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt) ein.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 23. September 2020 wurde der Berufungskläger befragt

und kam daraufhin zum Vortrag.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten

ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt vorliegend, ihn vollumfänglich und kostenlos von

Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er zu einer bedingten

Geldstrafe zu verurteilen. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29. August

2014.

vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu

verzichten und es seien die von der Privatklägerin gestellte

Genugtuungsforderung sowie die Parteientschädigung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft

sowie die PrivatklägerInnen haben weder Berufung noch Anschlussberufung

erhoben. Entsprechend sind die folgenden Punkte mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen: Der Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf

der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des

Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge Verjährung, die

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Der Berufungskläger

hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche

Anträge gestellt.

2.1

2.1.1

So

bringt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung vor, dass Zweifel an

seiner Schuldfähigkeit bestünden. Entsprechend müsse er psychiatrisch

begutachten werden, weshalb ein Gutachten bei der UPK in Auftrag zu geben sei.

Das angefochtene Urteil vom 5. November 2017, Seite 13, moniere denn auch

betreffend verminderter oder gar vollständig aufgehobener Schuldfähigkeit

einzig und alleine, dass diese von der Verteidigung zwar geltend gemacht, aber

nicht bewiesen werden könne. Insbesondere fehle eine Begründung, dass und

inwiefern zwischen den Delikten und der psychischen Erkrankung ein Zusammenhang

bestehe. Dieser Beweis sei nur durch ein psychiatrisches Gutachten zu

erbringen. Genau hier wäre im zweitinstanzlichen Verfahren anzusetzen: Es müsse

nun endlich Klarheit geschaffen werden, in welcher Verbindung die diversen

Erkrankungen und die zu beurteilenden Straftaten stünden und wie diese

inskünftig zu vermeiden seien.

Im Bericht von

[...] vom 13. Januar 2017 werde empfohlen, die Hafterstehungsfähigkeit

fachpsychiatrisch abklären zu lassen. Im Bericht von [...] vom 22. August 2016

werde des Weiteren ausgeführt, dass eine schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik

vorliege, diese aber nicht zu Attacken mit Bewusstlosigkeit führe. Allerdings

bestünde beim Berufungskläger «auch eine psychische Erkrankung im Sinne einer

Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie

paranoider Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol.» Es

müsse deshalb «fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische

Erregungszustände allenfalls zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen, wo

der Patient nicht mehr weiss was er macht». Überdies sei im Austrittsbericht

des Universitätsspitals vom 7. März 2013 von epileptischen Anfällen die

Rede. Schliesslich erachte der Berufungskläger sich selbst als medizinisch

unzurechnungsfähig. Diese Selbsteinschätzung sei ernst zu nehmen. Im Rahmen der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Berufungskläger ferner vor,

dass er unter posttraumatischen Belastungsstörungen durch seinen Unfall leide.

Seit mehreren Jahren durchlaufe er einen grossen psychischen Leidensweg.

2.1.2

Demgegenüber

beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort, dass der Antrag auf

psychiatrische Begutachtung abzuweisen sei. Das Strafgericht, welches im

Ergebnis von einer actio libera in causa ausgegangen sei, habe zu Recht auf das

Einholen eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet. Auch sei dies im

erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt worden. Schliesslich seien auch die

Voraussetzungen für das Einholen eines Gutachtens nicht gegeben.

2.1.3

Vorliegend

stellt sich die Frage, inwieweit der Berufungskläger für die zu beurteilenden

Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft,

das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln

(Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Der Berufungskläger bringt selbst vor,

dass er für die zu beurteilenden Taten nicht schuldfähig sei. Durch seine

damalige Verteidigerin liess er denn auch beantragen, ein Gutachten zu seiner

Schuldfähigkeit einzuholen.

Gemäss

Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die

Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht,

an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Das Bundesgericht hat sich

wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein

solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen

beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel

hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch

zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei

der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige

Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung

der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem

Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen

nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad

stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der

Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und

nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde

Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder

diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht

vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274;

BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016

E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1). Der Beizug

eines Sachverständigen wurde etwa bejaht bei der Beurteilung der

Schuldfähigkeit eines Epileptikers oder eines Hirngeschädigten (BGE 116 IV 273 E. 4.a S. 274), jedoch verneint für den Fall posttraumatischer

Belastungs- und Anpassungsstörungen. Zwar handelt es sich bei Letzteren gemäss

den bundesgerichtlichen Ausführungen um Beeinträchtigungen der psychischen

Gesundheit, jedoch gehen solche Belastungsreaktionen und Anpassungsstörungen

nur relativ selten mit Straftaten einher. Dass sie zur Aufhebung der

Einsichtsfähigkeit führen, ist daher kaum denkbar. In seltenen Fällen sind sie

unter Umständen jedoch derart ausgeprägt, dass die Steuerungsfähigkeit

aufgehoben sein kann. Dies ist jedoch auszuschliessen, sofern kein Widerspruch

zwischen den Taten und der Persönlichkeit der betroffenen Person besteht (vgl.

BGE 133 IV 145 E. 3.5, 3.6 S. 148 f.).

Im Folgenden

gilt es entsprechend zu eruieren, ob ein psychiatrisches Gutachten zur

Schuldfähigkeit des Berufungsklägers einzuholen ist. Zur Beantwortung dieser

Frage ist es unumgänglich, bereits im folgenden Teil der Urteilsbegründung auf

die einzelnen zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe einzugehen, da nur so

geprüft werden kann, ob Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel

hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken (Widerspruch zwischen Tat

und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten des Berufungsklägers).

2.1.4

Der

Berufungskläger machte mehrfach gegenüber den Strafverfolgungsbehörden geltend,

dass er aufgrund von bei einem (Zug-)Unfall erlittenen Kopfschmerzen bzw.

Verletzungen aus dem Jahre 1996 an einer sog. «Post Traumatic Stress Disorder»

leiden würde (s. etwa Akten S. 95, 985). Er leide seither unter Kopf- und

Körperschmerzen und müsse deswegen starke Schmerzmittel einnehmen. Er falle zu

Boden und wisse danach nicht, wo und wer er sei. Wegen der Stürze und Attacken

sei er bereits öfter ins Spital eingeliefert worden. Er habe gleichsam

epileptische Anfälle, welche etwa 3 Tage dauern würden. Auch nach dem Zugunfall

im Jahre 1996 habe er sich, als er nach mehreren Tagen wieder zur Besinnung

gekommen sei, an nichts erinnern können (vgl. Akten S. 568 f.). Er könne dann

auch Leute angreifen und habe Schmerzen. Wenn das passiere, wisse er nachher

nicht mehr, was er tue bzw. getan habe (Akten S. 95).

Es liegen

mehrere (Arzt-)Berichte und medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand

des Berufungsklägers vor: So wurde der Berufungskläger unmittelbar nach seinem

Unfall am Bahnhof in [...] am 4. August 1996 ins Kantonsspital [...]

eingeliefert und es wurde bei ihm eine Schädelkontusion li frontal, eine

undisslozierte Fraktur malleolus fibulae links sowie der Verdacht auf eine

commotio cerebri diagnostiziert (Kurzbericht Kantonsspital [...] vom 8. August

1996, Akten S. 231). Der Berufungskläger habe am Unfallort wegen agitiertem und

aggressivem Verhalten sediert werden müssen. Eine Fraktur des Schädels sei

nicht eruierbar gewesen. Er habe bereits am 8. August 1996 in einem guten

Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Bericht Kantonsspital

[...] vom 13. August 1996, Akten S. 232). Im November 1997 wurde der

Berufungskläger erneut hospitalisiert, wobei ein ausgedehnter Glutealabszess

diagnostiziert wurde, was eine (komplikationslose) Operation (Drainage wegen

eines infizierten subcutanen Hämatoms, zurückzuführen auf das Kontusionstrauma

aus dem Jahre 1996) zur Folge gehabt habe. Der Berufungskläger habe am 9.

postoperativen Tag nach Entfernung der Drainagen in gutem Allgemeinzustand und

mit noch geringen Restbeschwerden sowie reizloser Wundheilung nach Hause

entlassen werden können (Arztbericht Kantonsspital [...] vom 3. Dezember

1997, Akten S. 234 f.). Im Jahre 1998 wurde daraufhin von der Psychiatrischen

Universitätsklinik [...] eine nicht näher bezeichnete, alkoholbedingte

psychische oder Verhaltensstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie eine

anamnestisch depressive Anpassungsstörung diagnostiziert (Bericht

Psychiatrische Universitätsklinik [...] vom 13. Oktober 1998, Akten S. 846).

Ein ärztliches Gutachten aus dem Jahre 2000 stellte beim Berufungskläger des

Weiteren eine «querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender

ausgeprägter strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter

kultureller, ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» fest (Gutachten

[...] und [...] vom 16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). In

einem neuropsychologischen Teilgutachten des Kantonsspitals [...] aus dem Jahre

2001.

wurden beim Berufungskläger eine gestörte Affektmodulation, erhöhte

Reizbarkeit bzw. Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt.

Auch bestehe eine ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches

Teilgutachten, Kantonsspital [...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). In

einem ebenfalls aus jenem Jahr stammenden Arztbericht wurde ausserdem

festgehalten, dass die vom Berufungskläger nach seinem Unfall im Jahre 1996

angegebene mehrtätige Bewusstlosigkeit relativiert werden müsse. Vielmehr sei

er am Unfallort sediert worden, da er wohl agitiert gewesen sei (vgl. auch den

bereits erwähnten Bericht des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten

S. 868). Eine zweitägige Bewusstseinsstörung erscheine als unwahrscheinlich, da

in einem solchen Fall eine andere Diagnose (mindestens schwere comotio, wenn

nicht sogar contusio cerebri) gestellt worden wäre. Die damals im Spital [...]

vorgenommene Schädel-Computertomographie habe keine Hinweise auf eine subdurale

oder epidurale Blutung oder Hirnverletzung gezeigt. Aggressive Ausbrüche des

Berufungsklägers und Schlägereien in angetrunkenem Zustand seien aber schon vor

dem Unfall vorgelegen (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten

S. 694 f.).

Im März 2013

wurde der Berufungskläger des Weiteren von der Sanität dem Universitätsspital

[...] zugewiesen. Ein Freund des Berufungsklägers habe berichtet, dass dieser

in der Küche gestanden sei und plötzlich nicht mehr Antwort gegeben habe. Als

er nachgeschaut habe, sei der Berufungskläger an der Wand gelehnt, steif, die

Hände und wahrscheinlich auch die Füsse verkrampft, mit Zuckungen im Gesicht.

Er habe ihn auf den Boden gelegt. Nach ca. 3 Minuten habe die Symptomatik

gestoppt, jedoch sei der Berufungskläger verwirrt gewesen und habe nicht

gewusst, wo er gewesen und wer anwesend sei. Vom Universitätsspital wurde unter

anderem der Verdacht auf einen komplex-partiellen epileptischen Anfall

diagnostiziert. Am 7. März 2013 konnte der Berufungskläger nach Hause entlassen

werden (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Auch im

Oktober 2013 befand sich der Berufungskläger im Universitätsspital [...] zur

Behandlung. Auch in diesem Fall wurde der Verdacht auf einen epileptischen

Anfall diagnostiziert, nachdem der Berufungskläger berichtet habe, dass er

unter regelmässigen Spannungszuständen aufgrund einer posttraumatischer

Belastungsstörungen leide. Immer wieder komme es bei ihm zu

Muskelverspannungen. Die Lebenspartnerin habe angegeben, dass er am Vorabend

einen singenden Ton von sich gegeben und sich versteift habe. In dieser

Position sei er 2-4 Minuten gewesen, anschliessend sei er sehr müde gewesen

(Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Im Jahre 2016 führte

der behandelnde Arzt [...] im Rahmen des gegen den Berufungskläger laufenden

Strafverfahrens aus, dass dieser seit Januar 1999 bis heute in seiner

«regelmässigen spezialärztlich rheumatologischen Behandlung wegen eines

chronisch rezidivierenden lumbal spondylogenen Syndroms links bei St.n.

traumatischer Sakrumkontusion (08/96) und St.n. Glutealabszessausräumung

(09/97)» stehe. Diese schmerzhafte Wirbelsäulensymptomatik führe nicht zu

Attacken mit Bewusstlosigkeit. Da beim Berufungskläger jedoch zusätzlich auch

eine psychische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter

Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie paranoider

Persönlichkeitsstörung und schädlichem Gebrauch von Alkohol bestehe, müsse

fachpsychiatrisch abgeklärt werden, ob psychische Erregungszustände allenfalls

zur Bewusstlosigkeit bzw. zu Zuständen führen würden, wo der Berufungskläger

nicht mehr wisse, was er mache. Er habe jedoch im Februar 2016 keine

Feststellungen machen können, die eine verminderte Schuldfähigkeit beim

Berufungskläger dokumentieren würden (Stellungnahme [...] vom 5. August 2016,

Akten S. 244). In einem ärztlichen Attest von [...] aus dem Jahre 2018 führt

dieser nochmals aus, dass beim Berufungskläger eine psychische Erkrankung im

Sinne einer Anpassungsstörung vorliege. Die bei psychischen Erregungszuständen

auftretenden synkopalen Zustände mit Bewusstlosigkeit seien Ausdruck der

posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken bis zum psychisch

bedingten Bewusstseinsverlust. Wiederholt habe jedoch differentialdiagnostisch

eine Epilepsie ausgeschlossen werden können (Ärztliches Attest [...] vom 29.

Oktober 2018, Akten S. 729).

Aus den

erwähnten Arztberichten und medizinischen Gutachten geht unstrittig hervor,

dass der Berufungskläger an gewissen gesundheitlichen Problemen leidet, die

unter anderem auch psychisch bedingt sind. Die ehemalige Verteidigerin des

Berufungsklägers verweist dabei einerseits auf den Austrittsbericht des

Universitätsspitals vom 7. März 2013, in dem von epileptischen Anfällen die

Rede sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Epilepsie

beim Berufungskläger nicht abschliessend geklärt bzw. festgestellt werden

konnte. Es wurde jeweils nur ein Verdacht diagnostiziert (s. Austrittsbericht

[...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.). Einerseits bringt der Berufungskläger

auch selber vor, keine Epilepsie, sondern Schmerzen zu haben (vgl. Akten S.

194, 199, 989), andererseits schliesst auch sein behandelnder Arzt [...] das

Vorliegen einer Epilepsie aus (Ärztliches Attest [...] vom 29. Oktober 2018,

Akten S. 729). Auch ist ersichtlich, dass die «epileptischen» Anfälle, weswegen

der Berufungskläger jeweils hospitalisiert wurde, mit den in Frage stehenden

Straftaten in keinem Zusammenhang stehen. So befand sich der Berufungskläger

gemäss Aussagen von Drittperson jeweils nur kurz in einem Zustand, in dem er

sich jeweils versteift und gezuckt habe und nachher verwirrt gewesen sei und

nicht mehr gewusst habe, wo er sich befinde. Diese Anfälle hätten jeweils nur

2-4 Minuten gedauert (Austrittsbericht [...] vom 7. März 2013, Akten S. 228 f.;

Austrittsbericht [...] vom 26. Oktober 2013, Akten S. 682). Schliesslich konnte

auch eine Hirnverletzung ausgeschlossen werden (Arztbericht [...] und [...] vom

17.

September 2001, Akten S. 694 f.).

Diese

Schilderungen sind in grundlegender Weise verschieden von den Ausführungen, die

der Berufungskläger zu den einzelnen Tatvorwürfen vorbringt. So macht der

Berufungskläger geltend, dass seine Anfälle längere Zeit, das heisst Stunden,

wenn nicht sogar Tage, andauern würden und er sich danach an nichts mehr

erinnern könne (vgl. etwa Akten S. 126; Akten S. 101: «Von da an weiss ich

während den 3 oder 4 Tage nichts mehr»). Der Umstand, dass die

Selbstwahrnehmung des Berufungsklägers sich in dieser Hinsicht stark von der

Diagnose und den Berichten von Drittpersonen unterscheidet, ergibt sich – neben

den Aussagen der Bekannten des Berufungsklägers – auch aus dem bereits

erwähnten Arztbericht, wonach die vom Berufungskläger zum ursprünglichen Unfall

aus dem Jahre 1996 geltend gemachte mehrtätige Bewusstlosigkeit anzuzweifeln

sei (Arztbericht [...] und [...] vom 17. September 2001, Akten S. 694 f.). Es

Dispositiv

finden sich demnach keinerlei objektivierbare Hinweise, welche solche

tagelangen «Anfälle» des Berufungsklägers belegen würden.

Des Weiteren

sind auch Widersprüche in den Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Zustand

im jeweiligen Tatzeitpunkt ersichtlich. So führt der Berufungskläger aufgrund

seiner behaupteten Erinnerungslücken zwar zum Sachverhalt gemäss Ziffer 1

der Anklage aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere, da er erst wieder in

der Zelle aufgewacht sei (Akten S. 97, 126: «[…] ich kann mich daran nicht

erinnern. Ich bin erst heute in der Zelle wieder erwacht und wusste nicht was

passiert ist»), macht jedoch gleichzeitig Aussagen zum Vorgehen der Polizei,

die ihm bei seinem vorgegebenen Gedächtnisverlust nicht bekannt sein konnten.

So hätte ihm die Polizei unter anderem in den Rücken und auf das Knie

geschlagen. Des Weiteren hätte sie ihm seine Kleidung abgenommen und ihm mit

dem Finger in den Arsch gegriffen (Akten S. 97, 374). Einerseits ist dem

entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger gemäss Polizeirapport erst in die

Zelle verbracht wurde, nachdem er die ihm vorgeworfenen Delikte gegen

die anwesenden Polizisten begangen hatte (Akten S. 113 ff.). Sofern

er nun ausführt, sich erst wieder nach dem Aufwachen in der Zelle an das

Vorgefallene erinnern zu können, verstrickt er sich in Widersprüche. Dies gilt

einerseits für den von ihm geltend gemachten Griff an sein Hinterteil,

andererseits aber auch für die Schläge der Polizisten. Zwar ist dem

Berufungskläger zugute zu halten, dass er aufgrund auftretender Schmerzen auf

zuvor ausgeführte Schläge hätte schliessen können, jedoch ist in seiner Situation

keine klare Kausalität ersichtlich. Einerseits bringt der Berufungskläger

wiederholt vor, dass er während seinen «Anfällen» auch bereits ungeschützt zu

Boden gefallen sei, wodurch etwaige bei ihm auftretende Schmerzen auch durch

einen solchen Sturz entstanden sein könnten. Auch sagte der Berufungskläger in

diesem Sachzusammenhang aus, dass er bereits zwei Tage vor diesem Vorfall

umgefallen sei und eine Rückenverletzung habe (Akten S. 96). Etwaige

Rückenschmerzen hätten daher auch auf diesen Umstand zurückgeführt werden

können. Der Berufungskläger konnte daher nur dann von (gezielten) Schlägen der

Polizisten ausgehen, wenn er diese auch effektiv miterlebt hätte. Auch sind die

Aussagen des Berufungsklägers nicht einmal hinsichtlich des Umstands konsistent,

wann er wieder zu sich gekommen sei, führt er doch ein anderes Mal aus,

dass er aufgewacht und dann von der Polizei geschlagen worden sei (Akten

S. 97). Schliesslich versucht sich der Berufungskläger auch damit zu

rechtfertigen, dass er sich nur «verteidigt» habe (Akten S. 97). Auch diese

Aussage ergibt nur Sinn, wenn sich der Berufungskläger seiner damaligen

Situation bewusst war. Gegen die Sachverhaltsversion des Berufungsklägers

spricht schliesslich auch der Umstand, dass er – nachdem ihn die Polizei in einem

alkoholisierten Zustand aufgefunden hatte – von der Ambulanz ins

Universitätsspital verbracht wurde, wo ein medizinisches Problem ausgeschlossen

werden konnte (vgl. Akten S. 115).

Des Weiteren ist

nicht ersichtlich, dass ein Widerspruch zwischen der Tat und der

Täterpersönlichkeit des Berufungsklägers vorliegen würde. So wird dem

Berufungskläger mehrfach ärztlich eine den ihm vorgeworfenen Straftaten

entsprechende Persönlichkeit attestiert. So wurde der Berufungskläger auch

schon am Unfallort im Jahre 1996 sediert, da er agitiert gewesen sei (Bericht

des Kantonsspitals [...] vom 13. August 1996, Akten S. 868). Des Weiteren

wurde bei ihm eine gestörte Affektmodulation, erhöhte Reizbarkeit bzw.

Aggressivität sowie mangelnde Impulskontrolle festgestellt. Auch bestünde eine

ausgeprägte «Opfer-Haltung» (Neuropsychologisches Teilgutachten, Kantonsspital

[...] vom 18. Juni 2001, Akten S. 686 ff.). Festgestellt wurde auch eine

«querulatorisch-aggressive Fehlverarbeitung des Unfalles bei vorbestehender ausgeprägter

strionisch-narzisstischer Persönlichkeitsproblematik unter kultureller,

ausgeprägt sozialer und psychischer Belastung» (Gutachten [...] und [...] vom

16. Juni 2000, Akten S. 699 ff., insb. S. 709). Der Berufungskläger war zum

Tatzeitpunkt überdies stark alkoholisiert (vgl. Akten S. 113 ff.). Er bringt

zwar vor, dass er kein Problem mit Alkohol (und Marihuana) habe und er nur bei

«diesen Attacken» in grösserem Masse Alkohol konsumiere (Akten S. 371). Wenn er

keinen solchen Zustand habe, dann trinke er keinen Alkohol (Akten S. 197 f.).

Doch auch diese Aussagen des Berufungsklägers sind nicht als glaubhaft zu

taxieren. Vielmehr erscheint es, als würde der Berufungskläger auch in anderen

Situationen grössere Mengen Alkohol konsumieren und ein aggressives Verhalten

an den Tag legen. So führte er etwa in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

aus, im Jahre 2016 im Februar sowie im Oktober und November einen solchen

Anfall gehabt zu haben. Neben diesen von ihm angegeben Daten sind jedoch

mindestens drei weitere, vom Berufungskläger nicht genannte Vorkommnisse

aktenkundig, an denen er durch sein Verhalten bzw. seine Alkoholintoxikation

aufgefallen ist. Einerseits ist eine Requisition vom 5. Januar 2016

verzeichnet, wonach der Berufungskläger in betrunkenem Zustand «Leute anpöbeln»

würde (Akten S. 89). Des Weiteren datiert der in Ziffer 2 der Anklage

vorgebrachte Vorwurf wegen mehrfacher Drohung vom 27. Juni 2016. Schliesslich

ist eine Requisition vom 23. Dezember 2016 aktenkundig, wonach der

Berufungskläger «einen stark alkoholisierten Eindruck» auf die Polizisten

gemacht habe (Akten S. 90 f.). Ähnliche Vorkommnisse zeigen sich auch vor und

nach dem Jahr 2016 und bestätigen den Verdacht der Aggressivität sowie der

mangelnden Impulskontrolle des Berufungsklägers, insbesondere im Zusammenhang

mit dem Konsum von Alkohol: Gemäss einer Requisition vom 1. Juli 2015 wurde

beim Berufungskläger eine Blutalkoholkonzentration von 2.15 ‰

festgestellt, nachdem er sich gemäss Angaben von Passanten zuvor aggressiv

verhalten und diverse Personen angegangen habe (Akten S. 81 f.). Bereits rund

zwei Monate später wurde der Berufungskläger «sichtlich betrunken» von der

Polizei in einem Tram angetroffen (Requisition vom 31. August 2015, Akten

S. 86). Ausserdem liegt ein Zwischenbericht des Vereins [...] aus dem Jahre

2017 vor (Akten S. 43). Demnach hätten regelmässig alle drei bis fünf

Wochen persönliche Beratungsgespräche mit dem Berufungskläger stattgefunden. In

bestimmten Phasen sei es jedoch gehäuft zu Fehlterminen gekommen und der Berufungskläger

sei zwei Mal stark alkoholisiert erschienen (am 1. November 2013 und 8. Juni

2015). Der Bericht hielt zudem fest, dass es dem Berufungskläger generell

schwerfalle, seine Eigenverantwortung zu sehen und damit eine geringe

Frustrationstoleranz einhergehe. Überdies scheint sich das Verhalten des

Berufungsklägers auch im Jahre 2019 fortgesetzt zu haben. So wird dem

Berufungskläger gemäss Polizeirapport vom 20. Mai 2019 vorgeworfen, einen

Nachbarn beschimpft zu haben. Dabei machte das Opfer der Polizei gegenüber die

Aussage, dass der Berufungskläger alkoholisiert gewesen sei «wie sonst meistens

auch» (Akten S. 525). Schliesslich wurde der Berufungskläger wegen eines

anderen Vorfalls mit Strafbefehl vom 13. Mai 2019 rechtskräftig wegen

Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung und mehrfacher

sexueller Belästigung verurteilt. Er war zum Tatzeitpunkt am 9. Januar 2019

auch in diesem Fall alkoholisiert (Akten S. 522). All diese Umstände lassen

darauf schliessen, dass das die vorliegend in Frage stehenden Taten betreffende

Tatverhalten nicht in einem Widerspruch zur Persönlichkeit des Berufungsklägers

steht. Vielmehr spiegelt es das Verhalten des Berufungsklägers wider, welches

dieser auch in einer Vielzahl von anderen Situationen aufzeigt und auch seinen

psychiatrisch attestierten Persönlichkeitszügen entspricht. Entsprechend ist

sein Verhalten auch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

unüblich und er unterscheidet sich hier in keiner Weise von

Verbrechensgenossen. Auch scheinen aggressive Ausbrüche des Berufungsklägers

und Schlägereien in angetrunkenem Zustand schon vor dem Unfall im Jahre 1996 –

der vom Berufungskläger als Ursache seines Verhaltens geltend gemacht wird

(vgl. Akten S. 371) – vorgelegen zu haben (vgl. Akten S. 694 f., 874

f.).

Was den

Sachverhalt in Ziffer 2 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der

Beschimpfung und mehrfachen Drohung anbelangt, so kann hierfür grundsätzlich

auf das soeben Gesagte verwiesen werden (gemäss eigenen Aussagen sei der Berufungskläger

auch zu jenem Zeitpunkt betrunken gewesen, Akten S. 194). Zusätzlich gilt

hierbei zu bemerken, dass beim Berufungskläger vor, während und nach der Tat

klarerweise ein Realitätsbezug vorhanden war. So ist auf der Fotodokumentation

erkennbar, dass der Berufungskläger den [...] mit einer Dose Bier verlassen

wollte (nachdem er beim Eintreten anscheinend ein Kind erschreckte), ohne dies

bei den Self-Scanning Kassen zu bezahlen. Daraufhin wurde er durch das Opfer

angesprochen und zu den Kassen zurückgeführt. Dort versuchte sie ihm das

Bezahlvorgehen zu erklären. Das Gespräch wirkt zuerst normal, plötzlich scheint

der Berufungskläger jedoch ein aggressives Verhalten an den Tag zu legen (Akten

S. 168 ff.). Damit stimmen auch die Aussagen des Opfers überein, die

ausführt, dass der Berufungskläger ihr zuerst sogar noch Komplimente gemacht

habe (sie habe sehr schöne Augen), dann jedoch ausfällig geworden sei und ihr

gedroht habe, als er ihren Namen gesehen und angenommen habe, dass sie aus

[...] komme (Akten S. 185 ff.). Dem Berufungskläger war es mithin möglich, sich

an die wechselnden Erfordernisse der Situation anzupassen. Auch führte er die

Situation selbst herbei, da er das Geschäft verlassen wollte, ohne das von ihm

mitgeführte Bier zu bezahlen. Eine schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung

ist demnach auch in diesem Fall zu verneinen.

2.1.5 Im

Ergebnis sind somit einerseits die Aussagen des Berufungsklägers – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Andererseits

ist auch kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder eine

schwere Beeinträchtigung seiner Geistesverfassung ersichtlich. Es lassen keine

Umstände darauf schliessen, dass die Selbstkontrollfähigkeit und die

Selbststeuerungsfähigkeit des Berufungsklägers deutlich eingeschränkt waren.

Entsprechend drängen sich dem Gericht auch keine Zweifel hinsichtlich der

vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu den Tatzeitpunkten auf (s. zur

Alkoholintoxikation die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Akten S. 412).

Im Ergebnis ist daher kein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers einzuholen.

2.2

2.2.1 Der

Berufungskläger stellt überdies den Antrag, das diverse Personen als Zeugen zu

befragen seien (vgl. Akten S. 601).

2.2.2 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu

erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und

bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12.

Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in

willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts

werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann

es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen

(vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme

muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten

des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist

dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend

erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3;

BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E.

3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen).

2.2.3 Vorliegend

sollen zum einen Zeugen befragt werden, die gemäss den Ausführungen des

Berufungsklägers Aussagen zu seinem (heute aufgelösten) Eheverhältnis machen

könnten (Zeugen 1-2), ihn im Jahre 1996 im Kantonsspital in [...] besucht

hätten (Zeuge 3), «police torture» miterlebt hätten (Zeugin 4), Tatsachen aus

seinem Sorgerechtsstreit (Zeuge 5) sowie seine Angst vor medizinischem Personal

(Zeuge 6) bezeugen könnten, ihn bei sich hätten wohnen lassen (Zeuge 7), dabei

gewesen seien, als er umgefallen sei (Zeuge 8) oder eine Polizeikontrolle

miterlebt hätten (Zeuge 9). Zudem beantragt der Berufungskläger, bei der [...]

sei die Bestätigung einzuholen, dass er alle Bussen in Raten bezahlt habe. Des

Weiteren würde [...] bestätigen, dass er schon mehrfach Brillen verloren habe.

Schliesslich seien bei der Polizei, dem Migrationsamt sowie der [...]

Informationen dazu einzuholen, dass er oftmals seinen Geldbeutel mitsamt seinen

Bankkarten und Ausweisen verloren habe und die Neubeschaffung ihm jeweils einen

grossen finanziellen Aufwand bereitet habe.

2.2.4 Alle

vom Berufungskläger genannten Personen, Behörden oder Unternehmen können dem

Gericht keine Erkenntnisse zu den ihm vorgeworfenen Straftaten präsentieren, da

sie keinerlei Bezug zu diesen aufweisen. Vielmehr versucht der Berufungskläger

darum, Zeugen aufzubieten, die darlegen sollen, dass er etwa von seiner Ehefrau

schlecht behandelt worden sei oder dem Medizinalpersonal nicht vertraue, die

Polizei ihn (in anderen Fällen als dem vorliegenden) schlecht behandelt habe

oder etwa der Sorgerechtsstreit um sein Kind nicht zu seinen Gunsten

ausgefallen sei. All diese vom Berufungskläger vorgebrachten Beweise sind für

den vorliegenden Fall unerheblich, da sie mit diesem in keinerlei Zusammenhang

stehen. Die Befragung der vom Berufungskläger bezeichneten Zeugen ist daher

nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Die

Beweisanträge sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

3. Der

Berufungskläger wendet sich in seiner Berufung nicht gegen die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung. Entsprechend kann hierzu vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO). Der Sachverhalt ist somit in dem Umfang erstellt, wie ihn das

Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 400

ff.). Sofern der Berufungskläger vorbringt, er könne sich an den jeweiligen

Sachverhalt nicht mehr erinnern bzw. er sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig

gewesen, ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen (vgl. oben E. 2.1).

4.

Der

Berufungskläger hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das

Strafgericht hat diesbezüglich grundsätzlich zutreffende Erwägungen angestellt

(Akten S. 407 ff.), auf welche grösstenteils verwiesen werden kann (Art.

82 Abs. 4 StPO).

4.1

4.1.1 Jedoch

ist – entgegen der Vorinstanz – von einer natürlichen Handlungseinheit

hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auszugehen (AS

Ziffer 1). Die Handlungen des Berufungsklägers erscheinen im Sinne einer

natürlichen Betrachtungsweise als Einheit. So können mehrere Einzelhandlungen

im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie

auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und

zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches

Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Der Berufungskläger

setzte sich zuerst gegen drei Beamte zur Wehr, die ihn einer Effektenkontrolle

unterziehen wollten. Er versuchte sich auch nach Hinzukommen zweier weiterer

Polizisten durch Schläge und Tritte der Kontrolle zu erwehren. Das Geschehen

spielte sich einerseits in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen

Zusammenhang in der Polizeiwache Clara ab, ist doch davon auszugehen, dass die

zusätzliche Verstärkung in der Polizeiwache bereits unmittelbar vor Ort war und

ohne Umschweife ihren Kollegen zu Hilfe eilen konnte. Andererseits ist auch

nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger sein sich andauerndes

Zur-Wehr-Setzen auf verschiedene Willensakte abstützte, war es ihm doch

grundsätzlich gleichgültig, wie viele Polizisten bei ihm die Effektenkontrolle

durchführe wollten. Ansonsten wäre es vom Zufall abhängig, ob bzw. wie viele

Beamte bereits von Anfang an der Kontrolle teilnehmen oder erst später

hinzustossen würden. Vorliegend handelt es sich damit um eine wiederholende

bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit

(vgl. Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 30). Entsprechend hat

sich der Berufungskläger nur der einfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte schuldig gemacht.

4.1.2 Etwas

anderes gilt jedoch für die mehrfache Beschimpfung zum Nachteil der Beamten. So

beschimpfte er bereits die im Lebensmittelgeschäft anwesenden Polizisten, bevor

diese die Ambulanz aufboten. Nach der durchgeführten Untersuchung im Spital

beschimpfte er sodann die auf dem Polizeiposten anwesenden Beamten. Aufgrund

des hierbei fehlenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und des Umstands,

dass der Berufungskläger seine Handlungen auf einen erneuten Willensakt

abstützte, ist bei objektiver Betrachtung nicht von einem einheitlichen

Geschehen auszugehen, weshalb – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von

einer mehrfachen Tatbegehung bzw. Beschimpfung auszugehen ist.

4.2

4.2.1 Hinsichtlich

der Drohung zum Nachteil von E____ ist ebenfalls nicht von einer mehrfachen

Tatbegehung auszugehen. Der Berufungskläger bedrohte die Privatklägerin durch

seine Äusserungen und Gesten mit dem Tod, jedoch tat er auch dies im Sinne

eines einheitlichen Geschehens. Insbesondere auf der Fotodokumentation ist

erkennbar, dass sich der Sachverhalt unmittelbar bei den Self-Scanning Kassen

abspielte und nur etwa zwei Minuten andauerte (vgl. Akten

S. 174 ff.). Auch hier stützen sich die Handlungen des

Berufungsklägers nicht auf mehrere Willensakte ab, weshalb auch in diesem Fall

eine wiederholende bzw. iterative Tatbestandserfüllung im Sinne einer

natürlichen Handlungseinheit gegeben ist. Der Berufungskläger hat sich demnach

nur der einfachen Drohung schuldig gemacht.

4.2.2 Keinen

Grund zur Beanstandung gibt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschimpfung

zum Nachteil von E____.

4.3 Ebenfalls

bestehen bleibt die Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes.

4.4 Der

Beschuldigte hat sich somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

5.

5.1 Die

Vorinstanz hat die gegen den Berufungskläger am 29. August 2014 vom

Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten

(Probezeit 3 Jahre) in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für

vollziehbar erklärt. Er wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer

unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von

CHF 100.– verurteilt.

5.2 Diesbezüglich

stellt der Berufungskläger den Eventualantrag, dass er zu einer bedingten

Geldstrafe zu verurteilen sei. Des Weiteren sei auf den Widerruf der am 29.

August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe zu verzichten.

5.3

5.3.1 Grundsätzlich

kann zur Strafzumessung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Aufgrund der nur einfachen Tatbegehung in Bezug auf den Tatbestand der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Tatbestand der Drohung

ist das Gesamtverschulden jedoch als geringer einzustufen. Andererseits ist der

Umstand, dass der Berufungskläger während laufendem Strafverfahren erneut

straffällig wurde (vgl. Strafbefehl vom 13. Mai 2019, Akten S. 521 ff.), im

Rahmen der Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen.

5.3.2 Hinsichtlich

der Strafart erscheint vorliegend – entgegen den Ausführungen des Strafgerichts

– das Aussprechen einer Geldstrafe noch als schuldangemessen. Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Der

Berufungskläger ist zwar wegen mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte einschlägig vorbestraft, jedoch ist aufgrund

der Persönlichkeit des Berufungsklägers nicht davon auszugehen, dass eine Gefängnisstrafe

ihn von künftigen Straftaten abhalten würde. Vielmehr ist damit zu rechnen,

dass der Berufungskläger aufgrund der ihm attestierten Anpassungsstörung und

der bei ihm bestehenden «Opfer-Haltung» durch einen Gefängnisaufenthalt noch

weitaus mehr in seiner Haltung bestärkt würde, dass er das Opfer von

«institutionellem Rassismus» (vgl. Akten S. 554) sei und sich – unter anderem –

alle Behörden in [...] gegen ihn verschworen hätten. Entsprechend soll dem

Berufungskläger – im Sinne einer allerletzten Chance – die Auferlegung einer

Gefängnisstrafe erspart bleiben. Dem steht grundsätzlich auch nicht seine

schlechte finanzielle Situation entgegen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit.

b StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen,

wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die

Voraussetzungen einer solchen Negativ-Vollstreckungsprognose sind jedoch

restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe

gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.

Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen

(vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.). Dies gilt daher auch für den

Berufungskläger.

5.3.3

5.3.3.1

Hinsichtlich der Strafhöhe kann für die Ausführungen zum Verschulden

grundsätzlich auf die Feststellungen des Strafgerichts verwiesen werden. Dabei

ist als Orientierungspunkt von der vorinstanzlich festgelegten hypothetischen

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen, welche jedoch aufgrund der

einfachen Tatbegehung hinsichtlich der Drohung sowie der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu mindern ist. Jedoch ist zusammen mit der für die

Beschimpfung auszusprechenden Geldstrafe aufgrund der gleichen Strafart eine

Gesamtgeldstrafe auszusprechen bzw. die für die Drohung sowie die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte festgelegte hypothetische Strafe gestützt auf

das Asperationsprinzip zu erhöhen.

5.3.3.2

Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz erscheint demnach für die Drohung

des Berufungsklägers zum Nachteil von E____ eine Einsatzstrafe von 80

Tagessätzen dem Tatverschulden dieses ersten Vorfalles angemessen. Die

ebenfalls tatbestandliche Beschimpfung ist mit einer hypothetischen

Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen festzulegen. Für die Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte zum Nachteil der Polizeibeamten B____, C____ und D____ ist

des Weiteren eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagessätzen festzulegen.

Für die mehrfache Beschimpfung zu deren Nachteil erscheint zudem – in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine hypothetische Einsatzstrafe von 25

Tagessätzen als angemessen.

5.3.3.3 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.3.3.4

Vorliegend besteht zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen zum Nachteil von

einerseits E____ sowie von andererseits den Polizeibeamten B____, C____ und

D____ ein jeweils enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, erfolgten

doch die Drohung bzw. die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und

Beschimpfungen in der jeweils gleichen Situation. Insgesamt verringert sich

dadurch der Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende

Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen für die

Drohung zum Nachteil von E____ wird um 5 Tagessätze für die Beschimpfung zu

ihrem Nachteil auf 85 Tagessätze erhöht. Des Weiteren erfolgt eine Erhöhung für

die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 40 Tagessätze auf 125

Tagessätze sowie für die Beschimpfung zum Nachteil der Beamten um 10 weitere

Tagessätze auf eine Gesamtgeldstrafe von insgesamt 135 Tagessätzen. Aufgrund

der Delinquenz des Berufungsklägers während des laufenden Strafverfahrens fällt

im Rahmen der Täterkomponenten dieses Nachtatverhalten straferhöhend ins

Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren erscheint

daher eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen dem Verschulden des

Berufungsklägers angemessen.

5.3.3.5

Aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird die

Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf CHF 10.– festgesetzt (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Eine Aufschiebung des Vollzugs der Geldstrafe ist nicht möglich, da der

Berufungskläger mit Urteil vom 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt –

und somit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat – zu einer (bedingten)

Freiheitsstrafe von 9 Mo­naten verurteilt wurde und keine besonders

günstigen Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB, vgl. auch BGer

6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis). Bestehen bleibt

ferner die wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.–.

5.4 Das

Strafgericht widerrief im angefochtenen Urteil eine gegen den Berufungskläger

am 29. August 2014 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher

Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage, mehrfacher Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9

Monaten und bildete eine Gesamtstrafe. Der Berufungskläger beantragt, dass auf

den Widerruf zu verzichten sei.

Das Strafgericht

auferlegte dem Berufungskläger im Urteil vom 29. August 2014 eine Probezeit von

drei Jahren (vgl. Strafregisterauszug, Akten, S. 980). Gemäss Art. 46

Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit

Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 46 StGB N 82, mit Hinweisen). War diese

Dreijahresfrist zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht

abgelaufen, ist sie nunmehr – da die vorliegende Berufungsverhandlung nach dem

29. August 2020 stattfand – verstrichen. Die mit Urteil vom 29. August

2014 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von

9 Monaten ist demgemäss gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB für nicht

vollziehbar zu erklären. Es bleibt damit bei einer unbedingten Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu CHF 10.– sowie bei einer Busse in Höhe von CHF 100.–.

6.

6.1 Der

Berufungskläger wurde von der Vorinstanz zu einer Genugtuung in Höhe von CHF

1'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'533.95 an E____ verurteilt. Die

Mehrforderung im Betrage von CHF 2'336.25 wurde abgewiesen. Der Berufungskläger

beantragt, die von der Privatklägerin gestellte Genugtuungsforderung sowie die

Parteientschädigung seien abzuweisen.

6.2 Die

Anträge des Berufungsklägers werden von diesem nicht weiter begründet. Da er

auch vor zweiter Instanz der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin E____

verurteilt wird, sind keine Gründe für eine grundsätzliche Abänderung des

vorinstanzlichen Urteils im Hinblick auf den Anspruch auf Zusprechung von

Genugtuung und einer Parteientschädigung ersichtlich. Jedoch ist eine Reduktion

der Genugtuungssumme vorzunehmen. Zwar ist unzweifelhaft, dass E____ durch die

Drohungen des Berufungsklägers in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt

worden ist, jedoch handelt es sich objektiv nicht um einen besonders schweren

Fall. Auch hat die Privatklägerin keine Belege vorgelegt, die auf eine

besonders schwere subjektive Beeinträchtigung hinweisen würden. Des Weiteren

ist auch in der Fotodokumentation ersichtlich, dass die ebenfalls anwesende

Kollegin der Privatklägerin dem Geschehen relativ gelassen beizuwohnen schien

und auch ein männlicher Mitarbeiter den Anschein machte, nicht einzugreifen

(vgl. Akten S. 174 ff.). Aufgrund dieser Umstände und im Vergleich mit

anderen, ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Genugtuung von CHF 500.– als

angemessen.

Der

Berufungskläger wird daher zu CHF 500.– Genugtuung und einer

Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an

E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger im

zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 2'109.80

und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der

Beschuldigte unterliegt mit seinem Rechtsmittel, da er im Hauptantrag einen

vollständigen Freispruch gefordert hat. Unter diesen Umständen werden dem

Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

8.1 Mit

Verfügung vom 19. Dezember 2019 wurde [...] als amtliche Verteidigerin

entlassen und es wurde ihr ein Honorar gemäss Honorarnote vom 16. Dezember

2019 in Höhe von CHF 4’652.45 ausbezahlt (Akten S. 529 ff.).

8.2 Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte

Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt somit für den Betrag von CHF 4’652.45

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

5. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch im Anklagepunkt Ziffer 3.2 vom Vorwurf der Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einstellung des Strafverfahrens betreffend mehrfache Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 5. November 2015 zufolge

Verjährung;

-

Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe

von 150

Tagessätzen zu CHF 10.–, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

6. bis 7. Februar 2018 (1 Tag), sowie zu einer Busse von

CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1, 180 Abs. 1 und 177

Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.

34, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____

am 29. August 2014 vom

Strafgericht Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten,

Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher

Drohung, sexueller Belästigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 26./27. Oktober und vom 27. bis 29. Dezember 2011

(insgesamt 3 Tage), Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des

Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ wird zu CHF 500.– Genugtuung und einer

Parteientschädigung von CHF 1'533.95 für das erstinstanzliche Verfahren an

E____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

A____ trägt Kosten von CHF 2'109.80 und eine Urteilsgebühr

von CHF 3'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Hinsichtlich des der zum damaligen Zeitpunkt amtlichen

Verteidigerin [...], Advokatin, gemäss Honorarnote vom 16. Dezember 2019

ausbezahlten Honorars in Höhe von CHF 4’652.45 bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).