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Entscheid

SB.2019.16

ad 1 und 2: Geldwäscherei

22. April 2021Deutsch77 min

diversen losen Dokumente (Pos. 1 – 4) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.16

URTEIL

vom 22.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr.

Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...] Beschuldigter

1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger

2

[...] Beschuldigter

2

vertreten

durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2018

betreffend ad 1 und 2:

Geldwäscherei

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____

wurden mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2018 der

Geldwäscherei schuldig erklärt und jeweils zu einer Geldstrafe von 240

Tagessätzen zu CHF 30.– (bei B____ unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

27./28. Januar 2017 [1 Tag]), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Des Weiteren seien der beigebrachte

Laptop [...], die Dokumentationsmappe «[...]», die vier Briefe [...] und die

diversen losen Dokumente (Pos. 1 – 4) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____

zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ und B____ ihre persönlichen

Verfahrenskosten (A____: CHF 1'640.60; B____: CHF 1'089.30) und eine

Urteilsgebühr von je CHF 1'600.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder

einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF

800.–). Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], wurde aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF4'950.– (zuzüglich CHF 381.15 MWST) und

eine Spesenvergütung von CHF 82.80 (zuzüglich CHF 6.40 MWST)

ausgerichtet. Über das Honorar des amtlichen Verteidigers von A____, [...], wurde

gemäss separater Verfügung vom 17. Dezember 2018 entschieden. Ihm wurde aus der

Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 10'784.– (zuzüglich CHF 830.35 MWST)

und eine Spesenvergütung von CHF 80.35 (zuzüglich CHF 6.20 MWST) ausgerichtet

Gegen dieses

Urteil erklärten A____ und B____ (nachfolgend Berufungskläger 1 und 2) am 14.

Februar 2019 (Berufungskläger 2) bzw. 25. Februar 2019 (Berufungskläger 1)

Berufung, wobei die Berufungskläger jeweils beantragten, dass das Urteil der

Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben sei und die Berufungskläger vom Vorwurf

der Geldwäscherei freizusprechen seien, dies unter o/e Kostenfolge zulasten des

Staats. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert

Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit

Berufungsbegründung vom 3. Juni 2019 begründete der Berufungskläger 2 seine mit

der Berufungserklärung vom 14. Februar 2019 gestellten Anträge. Der

Berufungskläger 1 reichte keine (ergänzende) Berufungsbegründung ein. Mit

Berufungsantwort vom 29. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass

das Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2018 vollumfänglich zu bestätigen

und die beiden dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen seien, dies

unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin reichte innert Frist keine

Berufungsantwort ein.

Mit Verfügung

vom 18. August 2019 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung

an. Mit Vorladung vom 26. September 2019 wurden die Parteien zur

Hauptverhandlung am 26. November 2019 geladen. Mit Schreiben vom 19. November

2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 aufgrund einer (mit

Arztzeugnis belegten) Grippeerkrankung um Verschiebung der anberaumten

Verhandlung. In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. November 2019 verschoben und mit

Vorladung vom 12. Februar 2020 auf den 7. Mai 2020 neu angesetzt. Mit Schreiben

vom 28. April 2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 erneut

um Verschiebung der Hauptverhandlung. So habe er einerseits mit dem

Berufungskläger 1 aufgrund der Covid 19-Pandemie keine Besprechung abhalten

können, andererseits habe er kurz darauf leichte Krankheitssymptome

aufgewiesen, gehöre zur Risikogruppe und fühle sich körperlich in schlechter

Verfassung. Entsprechend habe er die notwendigen Vorbereitungen für die

Hauptverhandlung nicht vornehmen können. In der Folge wurde die

Hauptverhandlung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2020

erneut verschoben und mit Vorladung vom 11. Juni 2020 auf den 28. Oktober 2020

neu angesetzt. Am 27. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter des

Berufungsklägers 1 der Instruktionsrichterin mit, dass er aus gesundheitlichen

Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er habe einen extremen

Husten mit leichtem Fieber. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde die

Hauptverhandlung ein letztes Mal verschoben. Mit Schreiben vom 30. November

2020 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 ein Arztzeugnis ein.

Die Parteien wurden schliesslich mit Vorladung vom 21. Dezember 2020 zur

Hauptverhandlung am 22. April 2021 geladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 22. April 2021 wurden die Berufungskläger 1 und 2

befragt. Im Anschluss gelangten die beiden Verteidiger sowie die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag, worauf der Verteidiger des Berufungsklägers 2 replizierte.

Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind als

beschuldigte Personen vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf das jeweils

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie

kostenlose Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben. Mithin sind die Aufhebung der Beschlagnahme über die

beigebrachten Gegenstände (Laptop [...], Dokumentationsmappe «M____», vier

Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1 – 4]) und deren Rückgabe an den

Berufungskläger 1 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die beiden

Berufungskläger haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt.

3.

In materieller

Hinsicht verlangen die beiden Berufungskläger, wie bereits erwähnt, jeweils

einen kostenlosen Freispruch.

3.1

Das

Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass sich gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) der

Geldwäscherei strafbar mache, wer eine Handlung vornehme, die geeignet sei, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung vom Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen stammten.

Dispositiv

Der Tatbestand verlange demnach zunächst aufgrund seines akzessorischen

Charakters einerseits den Nachweis eines Verbrechens als Vortat, andererseits

den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren würden.

Im Übrigen seien jedoch die Anforderungen nicht allzu hoch. Weder habe ein

rechtskräftiges Urteil vorzuliegen, noch müssten der Täter oder die genauen

Umstände der Vortat im Detail bekannt sein. Deshalb ziele auch der Einwand des

Rechtsvertreters des Berufungsklägers 1 ins Leere, die Regionalpolizei [...]

habe nicht sorgfältig ermittelt. Es genüge, wenn feststehe, dass sich eine

unbekannte Täterschaft mittels gefälschter E-Mails, deren IP-Adressen notabene

überprüft worden seien, Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung

der C____ AG (Privatklägerin) gegenüber der D____ (D____) verschafft habe, um

sich in der Folge mit den derart erschlichenen Informationen als Mitarbeiter

der Privatklägerin an die D____ zu wenden und die Begleichung der offenen

Schuld auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto lautend auf die E____ AG zu

erwirken, dessen einziger Verfügungsberechtigter der Berufungskläger 1 sei. Würde

man der Argumentation des Verteidigers des Berufungsklägers 1 folgen und davon

ausgehen, dass die Überweisung der USD 87'190.41 nicht durch eine Straftat

veranlasst worden sei, sondern höchstens auf einem Versehen der Bank beruhe,

müsste es sich bei sämtlichen von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen

um Fälschungen respektive falsche Anschuldigungen handeln, wofür keinerlei

Anzeichen bestünden. Demgegenüber seien die vom Berufungskläger 1 eingereichten

Unterlagen, welche die Rechtmässigkeit des Finanztransfers beweisen sollten,

als äusserst zweifelhaft einzustufen: Zu nennen sei zunächst das

«Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____,

das angeblich über den Kontakt des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 zu einem

gewissen F____ zustande gekommen sei. Gemäss Eingabe des Verteidigers des

Berufungsklägers 1 vom 7. Mai 2018 handle es sich bei letzterem um einen

akkreditierten Rechtsanwalt des [...], der ausserdem als Legal Counsel bei der [...]

in London tätig sei. Die [...] sei es denn auch gewesen, welche dem

Berufungskläger 2 den Rechtsanwalt vor Jahren empfohlen habe. Die Funktion von F____

bei der D____ sei die Vermittlung von Darlehen gewesen. Abgesehen davon, dass

bis heute unklar sei, wer F____ tatsächlich sei und wo er sich aufhalte, handle

es sich bei dem vom Berufungskläger 1 anlässlich der Einvernahme vom 17. September

2014 eingereichten Beweis nicht um eine Passkopie, wie von ihm selbst zunächst

angeblich angenommen, sondern um eine nicht sonderlich glaubwürdige

Bescheinigung der [...] lautend auf den Namen «F____», welche im Übrigen eine

ähnliche Machart aufweise, wie die ebenfalls von ihm zu den Akten gegebene

Kopie der [...]-ID und des Passes eines gewissen G____, der Bankdirektor der [...]

sein solle. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen würden die vom Verteidiger des

Berufungsklägers 1 ins Recht gelegte und vermeintlich von einem Director of

Procurement der D____ namens H____ unterzeichnete, undatierte Bestätigung, dass

die Überweisung der USD 87'190.41 der D____ auf das Konto der E____ AG gezielt

im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften in Europa und in den USA erfolgt sei.

Namentlich befänden sich auf besagtem Schreiben das Logo der I____, einem

Pharmaunternehmen mit Sitz in [...] USA, und gleichzeitig der Schriftzug der

Firma J____ mit Sitz in [...], welche beide nichts mit der in casu involvierten

D____ mit Sitz in New York zu tun hätten. Ferner liessen die zahlreichen

Schreib- und Grammatikfehler keinen anderen Schluss zu, als dass der Brief

nicht von einem englischsprachigen Geschäftsmann verfasst worden sein könne: Vom

Komma vor der Hausnummer («,[…] Street») über die Apostrophs (anstatt

Kommas) in den aufgeführten Geldsummen («US$ 87'190.41»), Fehlern in der

Grossschreibung («in real Estate», «Director of procurement») bis

hin zu grundlegenden Formulierungsfehlern («we will also want state that», «and

we will want bring», «Please we will want the fund to be release») fänden sich

beinahe in jedem Satz Inkorrektheiten, die misstrauisch werden liessen.

Gleiches gelte schliesslich auch für das beigelegte E-Mail, welches von der

Adresse [...] versandt worden sei. Die vom Berufungskläger 1 eingereichten

Unterlagen würden demnach den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen vermögen,

dass die auf das Konto der E____ AG überwiesene Geldsumme aus einem Betrug

stamme. Dies gelte umso mehr, als auch auf der Zahlungsanweisung der D____ vom

12. August 2014 als Referenz «Payment for Check Batch No. [...]» und nicht etwa

«Investment – Loan Agreement» genannt werde. Entgegen der Meinung des

Verteidigers des Berufungsklägers 1 könne aus dem Umstand, dass die ebenfalls

in der Zahlungsanweisung aufgeführte System Referenz die Buchstaben «[...]» enthalte,

nichts im Hinblick auf «F____» abgeleitet werden, erscheine es doch

wahrscheinlicher, dass diese Nummer automatisch generiert worden sei und auf

die [...] New York hinweise, über welche die Zahlung vom Konto der D____ ([...]

Bank) auf jenes der E____ AG ([...] Basel) gelaufen sei. All diese Umstände liessen

keinen anderen Schluss zu, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen

USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen würden. Entgegen der Meinung des

Verteidigers des Berufungsklägers 2 liege auch das Tatbestandsmerkmal der

Arglist vor. Im Ergebnis sei die verbrecherische Herkunft des Geldes mithin als

nachgewiesen zu erachten. Was den Umstand, ob die Handlungen der Berufungskläger

geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die

Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu verhindern, hält das

Strafgericht fest, dass der Berufungskläger 1 in Absprache mit dem

Berufungskläger 2 zunächst CHF 35'000.– vom Konto der E____ AG auf jenes der

ebenfalls von ihm ausschliesslich kontrollierten K____ GmbH habe übertragen

lassen. Von diesem Betrag habe er sodann tags darauf CHF 3'000.– an L____ aus [...],

zweimal CHF 500.– an die M____ AG im [...] und CHF 24'591.72 an N____ [...]

transferiert. Ausserdem habe er die [...] AG angewiesen, USD 50'000.– einem

Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben. Dieses Vorgehen

erfülle zweifellos den Tatbestand der Geldwäscherei. Dabei hätten die beiden Berufungskläger

in Mittäterschaft gehandelt. Während der Berufungskläger 1 das Konto der E____

AG für den Geldtransfer zur Verfügung gestellt und die Transaktion des aus einem

Betrug stammenden Geldes ins Ausland ausgelöst habe, habe der Berufungskläger 2

die massgeblichen Kontakte organisiert. In subjektiver Hinsicht würden die

beiden Berufungskläger bestreiten, gewusst zu haben, dass der auf das Konto der

E____ AG überwiesene Geldbetrag aus einem Betrug stamme. Dabei würden sie

übersehen, dass Art. 305bis Ziff. 1 StGB kein sicheres Wissen über

die Vortat verlange. Die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung,

wonach der Täter «weiss oder annehmen muss», dass die Vermögenswerte aus einem

Verbrechen herrührten, mache deutlich, dass Eventualvorsatz genüge. Einzelheiten

über die Vortat brauche der Täter nicht zu kennen; es sei hinreichend, wenn ihm

nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sei, dass es sich bei ihr

nicht nur um einen Bagatellverstoss, sondern ein relativ schwer wiegendes

Delikt handle. In casu lägen zahlreiche dubiose Umstände vor, die keinen

anderen Schluss zuliessen, als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich

gehandelt hätten: Zu nennen seien zunächst die obgenannten, höchst

zweifelhaften Belege, die eingereicht worden seien, angefangen vom

«Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____

sowie jenem vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____, in denen à

fonds perdu ohne Nennung eines konkreten Zwecks («to finance individual

properties project worldwide») eine hohe Geldsumme ausgeliehen werde, über die

fragwürdigen Bescheinigungen einerseits der [...], lautend auf den Namen F____»,

und andererseits der [...], ausgestellt auf einen gewissen G____, bis hin zu

der undatierten Bestätigung des angeblich bei der D____ als Director of

Procurement tätigen H____ betreffend Zweck des Transfers von USD 87'190.41.

Hinzu kämen die vom Verteidiger des Berufungsklägers 1 anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten E-Mails, in denen von seinem

Klienten wiederholt die Überweisung von Geld an F____ verlangt werde, notabene

vor Auszahlung der in Aussicht gestellten Provision an den Berufungskläger 2. Diese

würden an die bekannten, von nigerianischen Online-Betrügern verschickten

Fake-Mails mit verdächtigen Zahlungsaufforderungen erinnern, vor denen in den

Medien schon verschiedentlich gewarnt worden sei. So erstaune es denn auch

nicht, dass der Berufungskläger 2 – wie er vor Gericht selbst einräume – bis

heute noch keinen Lohn für seine Tätigkeit bei der P____ erhalten habe. Es

fehle an jeglicher seriösen Dokumentation des Geschäftes wie einer Marktanalyse,

Unterlagen zur D____ und zu O____. Selbst eine Vollmacht, aus welcher hervorgehe,

dass F____ im Auftrag der D____ handeln dürfe, hätten die Berufungskläger nicht

verlangt. Ferner falle auf, dass sämtliche Verbindungen, konkret jene zu H____,

vermeintlicher Direktor der D____ und Cousin von F____, zum [...]-Direktor G____

und dem US-amerikanischen Immobilienmakler O____ in den Dunstkreis des

nigerianischen Anwaltes F____ gehörten respektive von diesem an den

Berufungskläger 2 vermittelt worden seien, der seinerseits die entsprechenden

Kontaktdaten an den Berufungskläger 1 weitergegeben habe. Vor diesem

Hintergrund dränge sich unweigerlich die Frage auf, weshalb der Berufungskläger

1 überhaupt beigezogen worden sei, wenn er seinerseits zum Geschäft keinen

Beitrag leisten könne. Wie er selbst eingestehe, sei er kein Spezialist für

Immobiliengeschäfte in den USA und verfüge schon gar nicht über Beziehungen

dorthin. Vielmehr habe sich seine berufliche Tätigkeit bis jetzt auf

Deutschland und die Schweiz beschränkt, insbesondere auf den Kauf, die

anschliessende Sanierung und den Verkauf eines Objektes in [...] sowie den

Umbau des Einfamilienhauses seiner Ex-Frau an der [...] und einer Liegenschaft

am [...] in Basel. Dementsprechend fehle es ihm von vornherein an der erforderlichen

Erfahrung und dem nötigen Knowhow, um auf dem US-lmmobilienmarkt Fuss fassen zu

können. Vor allem aber ergebe das Geschäftsmodell an sich schon keinen Sinn. So

sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb sich F____ für

Immobilienprojekte in den USA an die Berufungskläger in Basel wenden sollte,

wenn er selbst über sämtliche Kontakte, namentlich zur D____ mit Sitz in New

York sowie zu O____ in Texas, verfüge, um in Immobilienprojekte in den USA zu

investieren. Statt USD 87'190.41 in CHF 78'207.01 zu wechseln und auf ein Konto

der [...] Basel zu überweisen, um es anschliessend wieder zurück in USD nach

Texas zu transferieren, wäre es naheliegender und zweckmässiger gewesen, wenn

es direkt von der D____ an O____ übermittelt worden wäre. Zudem erhelle nicht,

wie der Berufungskläger 1 die ausgeliehenen USD 87'190.41 nach einem Jahr hätte

zurückerstatten wollen, habe doch – entgegen seiner Behauptung – weder die E____

AG noch die K____ GmbH über Geld verfügt. Dazu passe, dass der Berufungskläger

1 die auf das Konto der K____ GmbH überwiesenen CHF 35'000.– umgehend zur

Deckung ausstehender Schulden bei L____, M____ AG und N____ verwendet habe.

Licht ins Dunkel würden letztlich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger

nicht zu bringen vermögen. Im Gegenteil untermauerten sie die Vermutung, dass sie

Bescheid gewusst hätten. Der Berufungskläger 1 habe weder in der

Voruntersuchung noch vor Gericht über die D____ und deren Geschäftsbereich

fundiert Auskunft geben können. Er kenne keinen der Vertragspartner persönlich,

wolle mit diesen in seinem gebrochenen Englisch höchstens ein paar Worte am Telefon

gewechselt haben und habe keine ernsthaften Verhandlungen geführt. Sobald es

ihm an einer plausiblen Erklärung fehle, berufe er sich auf Vertrauen. Genau

dieses Argument könne er allerdings nicht mehr ins Feld führen, nachdem gegen

ihn schon zweimal in den Jahren 2011/2012 wegen ebenfalls auf Veranlassung des

Berufungsklägers 2 getätigter dubioser Transaktionen nach Nigeria ermittelt

worden sei. Namentlich sei am 6. Juli 2011 eine Einstellungsverfügung ergangen

mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die

überwiesenen Bargeldbeträge aus einem Verbrechen herrühren bzw. der

Berufungskläger 1 mit einer solchen Möglichkeit aufgrund der Gesamtumstände

zumindest hätte rechnen müssen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

am 15. Mai 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, weil keine

Rückschlüsse über die Seriosität der Überweisungen hätten gezogen werden

können. Gleiches gelte für den Berufungskläger 2: Er wolle lediglich G____

einmal persönlich getroffen haben, allerdings unter suspekten Umständen,

nämlich nicht – wie zu erwarten wäre – in dessen Büro bei der [...], sondern in

einem Hotel, weil das Meeting an einem Wochenende stattgefunden habe. Mit O____

und F____ habe auch er angeblich lediglich telefoniert. Sein Einwand, er sei

vollkommen gutgläubig gewesen, könne nicht mehr gehört werden, sei doch auch er

in der Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 betreffend Verdacht der gewerbsmässigen

Geldwäscherei ausdrücklich davor gewarnt worden, dass «er jederzeit mit der

Einleitung erneuter Strafverfahren zu rechnen» habe, «zumal ihm in Anbetracht

der nun zum wiederholten Male gemachten negativen Erfahrungen inskünftig

deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber seinen dubiosen Geschäftspartnern

abverlangt werden» dürfe. Aus all diesen Erwägungen ergebe sich, dass der

Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver

Hinsicht erfüllt sei. Es erfolge demnach in Bezug auf beide Berufungskläger ein

Schuldspruch gemäss Anklage.

3.2

3.2.1 Der

Berufungskläger 1 bringt demgegenüber vor, dass es sich zum einen bei den

«Vorgeschichten» gar nicht um Fälle von Geldwäscherei gehandelt habe und jene

Fälle völlig anders gelagert seien, als derjenige des vorliegenden Verfahrens. Diese

«vorgeschichtlichen Fälle» könnten den Berufungsklägern deshalb nicht (negativ)

angelastet werden. Des Weiteren habe der Berufungskläger 1 keine Kenntnis von

dem Geschäftsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der D____ gehabt. Der

aus einer Warenlieferung zwischen den beiden Unternehmen geschuldete Betrag von

USD 87'190.– sei am 12. August 2014 schliesslich auch von der D____ überwiesen

worden, jedoch nicht an die Privatklägerin, sondern an die E____ AG. Von diesem

Sachverhalt sei der zwischen dem Berufungskläger 1 und der D____ abgeschlossene

Kreditvertrag zur Realisierung von Immobilienprojekten zu unterscheiden. Der

Berufungskläger 2 – ein langjähriger Geschäftspartner und Freund des

Berufungsklägers 1 – habe letztere ins Spiel gebracht. Dabei habe der

Berufungskläger 2 mit einem Anwalt der D____ verhandelt, einem gewissen F____,

welcher von der [...] empfohlen worden sei und der schliesslich auch den

Kreditvertrag zwischen der D____ und der E____ AG für die D____ unterzeichnet

habe. Einerseits habe der Berufungskläger 1 den Vorabklärungen seines Freundes,

des Berufungsklägers 2, vertraut und andererseits geglaubt – zugegeben naiver

Weise – einen wirklichen Kreditvertrag in der Hand zu haben. Dass dieser

Kreditvertrag «fiktiv» sein könnte, daran habe der Berufungskläger 1 zu keiner

Minute gedacht. Erst als er mit dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert worden

und aus «allen Wolken» geflogen sei, habe er sich an die D____ gewandt und um

Bestätigung des Sachverhaltes bezüglich des Kreditbetrages vor USD 87'190.– und

vor allem dem Zweck des Kredites gebeten. H____, Director of Procurement der I____,

würde diesen Sachverhalt bestätigen. Des Weiteren sei auch die Annahme der

Vorinstanz falsch, dass die I____ nichts mit der D____ zu tun habe. Fakt sei,

dass unter dem Label resp. Logo (als eingetragene Marke) «I____» eine ganze

Reihe von Gesellschaften firmierten. I____ sei eine Art Holding mit

Gesellschaften in den USA und Europa, zu welcher auch die hier involvierte D____

gehöre. Eine Recherche im Internet hätte dies sofort zu Tage gebracht. Das

Bestätigungsschreiben von H____ habe also sehr wohl mit der in casu

involvierten D____ zu tun. Im Übrigen habe die Vorinstanz dieses Schreiben

ausdrücklich nicht als Fälschung bezeichnet. Dieses als echt einzustufende

Schreiben bestätige ausdrücklich, was der Berufungskläger 1 im August 2014 angenommen

habe und vor allem, dass die D____ nicht eine «Fake-Gesellschaft» sei. Überdies

stosse die Kritik der Vorinstanz am Schreiben und der Grammatik des Briefes in

Leere. Die Kritik offenbare nur, dass die Vorinstanz keine Ahnung vom

«amerikanischen» Englisch habe. Wer schon in den USA gearbeitet habe, wisse,

dass sich nicht nur das mündliche, sondern auch das schriftliche Englisch vom

klassischen «Oxford-English» in vielen Arten unterscheide. Von eigentlichen

Fehlern könne keine Rede sein. Zudem beherrsche der Berufungskläger 1 das

amerikanische Englisch nicht und hätte demnach die «Fehler» – falls es sich

tatsächlich um solche gehandelt hätte – nicht erkennen und deshalb auch nicht «misstrauisch»

werden können, wie dies die Vorinstanz willkürlich annehme. Und selbst wenn man

objektiv davon ausgehen müsste, dass dieses Schreiben den Berufungskläger hätte

«misstrauisch werden lassen», so wäre dies im vorliegenden Zusammenhang ohnehin

unbeachtlich. Das Schreiben sei eine Bestätigung dessen, was schon geschehen sei

und mithin logischerweise nach Unterzeichnung des Kreditvertrages erfolgt. Die

Argumentation zeige nicht nur die Voreingenommenheit der Vorinstanz auf,

sondern auch die Tatsache, dass sie die Chronologie der Fakten völlig

durcheinanderbringe. Ferner zeige sich das Unvermögen der Vorinstanz, Fakten richtig

einzuordnen und zu würdigen an folgendem Beispiel: Das Strafgericht führe aus:

«Gleiches gilt schliesslich auch für das beigelegte E-Mail Act. 327, welches

von der Adresse ‹[...]› versandt worden sei.» Diese Email vom 8. Oktober 2014

beinhalte denselben Text, wie Seite 326 der Akten. Es handle sich um eine

Vorabkopie per E-Mail des offensichtlich gleichentags versandten Briefs per Post.

Auch hier fehle es offensichtlich am Kausalzusammenhang zum subjektiven

Tatbestand respektive zum Kreditvertrag respektive zu der Überweisung, die am

12. August 2014 erfolgt sei. Mit dieser (unzutreffenden respektive nicht

relevanten) Argumentation versuche die Vorinstanz nachzuweisen, dass der

Berufungskläger 1 das Vorhandensein einer Vortat «annehmen musste». Das

Schreiben von H____ bestätige (nachträglich), dass die E____ AG respektive der

Berufungskläger 1 tatsächlich mit der D____ einen Kreditvertrag mit

Erwähnung des Verwendungszweckes des Geldes abgeschlossen habe und dieses Geld

somit nicht aus einem Betrug gestammt habe. Dieses Schreiben beweise auch, dass

der Kreditvertrag nicht «fiktiv», sondern der Rechtsgrund für die Überweisung

der Kreditsumme an die E____ AG gewesen sei. Unbehelflich sei die Ausführung

der Vorinstanz, wonach dieses Bestätigungsschreiben den Vorwurf der Staatsanwaltschaft

nicht umzustossen vermöge, wonach das auf das Konto der E____ AG überwiesene

Geld aus einem Betrug stamme. Es sei nicht Sache des Angeschuldigten nachzuweisen,

dass kein Betrug (als Vortat) vorliege respektive diesen «Vorwurf» der Strafverfolgungsbehörden

«umzustossen», sondern es sei Sache dieser Behörde nachzuweisen, dass eine

Vortat bestanden habe, setze der Tatbestand der Geldwäscherei unter anderem einen

solchen Nachweis voraus. Die ausländische Vortat müsse einerseits von den schweizerischen

Strafbehörden hinreichend nachgewiesen und andererseits belegt werden, dass ein

Beschuldigter wisse oder annehmen müsse, dass eine solche Vortat begangen worden

sei. Dies alles setze voraus, dass der Berufungskläger 1 aufgrund von konkreten

Tatsachen zumindest «annehmen musste», dass das Geld aus einem Verbrechen (z.B.

Betrug) als Vortat stamme. Genau dies habe die Vorinstanz dem Berufungskläger 1

nicht hinreichend nachweisen können. Es genüge nicht, dass er hätte «misstrauisch»

werden sollen, zumal dies gestützt auf Grundlagen hätte geschehen müssen,

welche sich als unzutreffend erweisen würden. Auch der Hinweis der Vorinstanz,

wonach «umsomehr» gelte, dass das Geld aus einem Betrug stamme, weil auf der Zahlungsanweisung

der D____ vom 12. August 2014 als Referenz «[...]» vermerkt worden sei, sei

völlig unbehelflich. Zum einen sei dies nach der Unterzeichnung des Kreditvertrages

und somit nicht mehr kausal zum Wissen oder Annehmenmüssen des Berufungsklägers

1 erfolgt, zum anderen habe er mit dieser bankinternen Referenz ohnehin nichts

anfangen können. Die Vorinstanz folgere schliesslich, dass «all diese Umstände keinen

anderen Schluss zulassen, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen

USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen.» Auch diese Schlussfolgerung sei

unbehelflich respektive stosse ins Leere, weil der hiesige Richter die

ausländische Vortat in tatsächlicher Hinsicht überprüfen, selbständig

beurteilen und nachweisen müsse. Es genüge nicht «Umstände» aufzuzählen, die

zudem unzutreffend oder irrelevant seien, um dann festzustellen respektive

anzunehmen, dass «diese Umstände keinen anderen Schluss» als die Begehung eines

Betruges zulassen würden. Vorliegend sei eine solche Vortat nicht nachgewiesen.

Es stehe fest, dass sich eine (unbekannte) Täterschaft mittels gefälschter E-Mailadressen

Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung der Privatklägerin

gegenüber D____ verschafft habe. Eine unbekannte Täterschaft habe der D____ mitgeteilt,

dass die Privatklägerin ihre E-Mailadressen respektive den Domainnamen sowie

die Kontodaten gewechselt habe. Dabei handle es sich um ein plumpes und relativ

leicht durchschaubares Manöver, auf das normalerweise kein international

tätiges Unternehmen hereinfalle. Kein in diesem Umfeld tätiges Unternehmen

würde Firma, Marke und Domain ohne Not ändern, wie zum Beispiel bei Fusionen.

Dieser Grundsatz gelte auf der ganzen Welt und sei allgemein bekannt und damit

gerichtsnotorisch. Ein solches Vorgehen müsse demnach jedermann misstrauisch machen.

Hinzu komme, dass die beiden Unternehmen schon lange in geschäftlichen

Beziehungen gestanden seien und auch deshalb dieses unbedarfte Vorgehen höchstes

Misstrauen hätte hervorrufen müssen. Mit einem einzigen telefonischen Anruf

wäre der ganze Schwindel aufgeflogen. Auch sei ein solches Vorgehen von

Cyberkriminellen schon lange bekannt. Unter dem Titel der Opfermitverantwortung

sei das Vorliegen von Arglist abzulehnen, wenn der Getäuschte den Irrtum respektive

die Irreführung mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.

Eine solche minimale Sorgfalt hätten die MitarbeiterInnen der D____ vorliegend

nicht walten lassen. Entgegen jahrelanger Usanz und Geschäftsgepflogenheiten

zwischen der Privatklägerin und der D____ komme plötzlich ein vollkommen

unbekannter Zahlungsempfänger mit neuer Rechnungsadresse und neuen Kontoangaben

ins Spiel, der zuvor noch nie an die Privatklägerin geliefert habe. Das hätte insbesondere

auch Q____ bekannt und bewusst sein müssen, umso mehr als sie als

Verantwortliche für das Rechnungswesen gezeichnet und damit eine Kaderfunktion ausgeübt

habe. Es seien so viele augenfällige Ungereimtheiten vorhanden, dass es völlig

unverständlich, nicht nachvollziehbar, ja grobfahrlässig sei, dass die D____

trotzdem ohne jegliche Überprüfung eine Überweisung an die E____ AG ausgelöst

habe. Im Ergebnis könne somit nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen

werden. Interessant sei die Qualifizierung des Vorgehens der irregeführten Q____,

welche die Zahlung der D____ am 13. August 2014 an die E____ AG ausgelöst habe,

als «höchstens unvorsichtig», wodurch sie die Manipulationen nicht habe

erkennen können, wohingegen der Berufungskläger 1 aufgrund der damals ähnlichen

Umstände hätte erkennen müssen, dass hier etwas «nicht sauber» gewesen sei. Hier

messe die Vorinstanz mit zwei verschiedenen Ellen. Das Bundesgericht habe festgehalten,

dass das blosse Gefühl der beschuldigten Person, dass etwas nicht sauber sei,

die Sache ihr komisch vorgekommen sei sowie die Vermutung, es könnte sich etwa

um Schwarzgeld handeln, keine ausreichenden Indizien dafür darstellen würden,

dass die beschuldigte Person mit der verbrecherischen Herkunft des Geldes

ernstlich gerechnet habe respektive habe rechnen müssen oder diese Herkunft für

möglich gehalten habe respektive die verbrecherische Herkunft aus

Gleichgültigkeit in Kauf genommen habe. Der Berufungskläger 1 habe subjektiv

vorliegend nicht annehmen müssen, dass das an die E____ AG überwiesene Geld aus

einem Verbrechen stamme. So sei die D____ eine weltweit tätige seriöse

US-Firma, der vom Berufungskläger 1 verfasste und unterzeichnete Kreditvertrag

sei per Post an die D____ in New York verschickt und von F____ unterzeichnet

und wieder an die E____ AG zurückgeschickt worden, worauf einige Tage später

die von Q____ veranlasste Überweisung der Gelder an die E____ AG erfolgt sei.

Diese überwiesenen Gelder stammten nachweislich von einem Konto der D____ und

die Überweisung sei von einer verantwortlichen Mitarbeiterin für das

Rechnungswesen (Q____) veranlasst worden. Allein diese Konstellation respektive

Umstände liessen noch nicht einen Verdacht aufkommen, wonach dieses Geld aus

einem Verbrechen stamme. Auch der Umstand, dass ein gewisser F____ den

Kreditvertrag unterzeichnet habe, genüge für eine solche Annahme nicht. Von der

Vortat eines angeblichen Betrugs mittels gefälschter E-Mails habe der

Berufungskläger 1 weder Wissen noch eine Ahnung haben können, da er damals

keinerlei Hinweise auf solche Manipulationen von E-Mailadressen gehabt habe.

Dies sei alles im Hintergrund geschehen und sei deshalb auch nicht erkennbar

gewesen. Im Ergebnis sei daher die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht

nachgewiesen. Das Verhalten des Berufungsklägers 1 hätte die Vorinstanz ebenfalls

als «höchstens unvorsichtig» qualifizieren müssen. Das genüge jedoch nicht, um

die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei (bewusst) in Kauf zu nehmen.

3.2.2 Der

Berufungskläger 2 bringt vor, dass hinsichtlich der Vortat einzig erstellt sei,

dass es eine Schweizer Firma (Privatklägerin) und eine amerikanische Firma

namens D____ gebe. Offenbar habe sich am 11. Juli 2014 jemand unter der E-Mailadresse

[...] bei Frau R____, der Buchhalterin der Privatklägerin, gemeldet. Diese

Person habe angegeben, eine gewisse Q____ zu sein, die leitende Buchhalterin

der D____ sei. Man habe nun, aus nicht näher erklärten Gründen, die E-Mailadresse

geändert und wolle wissen, wie viel Schulden man noch bei der Privatklägerin

habe. Mit dem durch die Buchhalterin preisgegebenem Wissen, dass die D____ der Privatklägerin

noch USD 332'868.98 schulde, habe sich nun die Person an die Buchhalterin

der D____ gewandt und sie aufgefordert, einen Teil der Forderung bei einer

völlig anderen Bank, auf ein komplett neues Konto, auf den Namen einer anderen

Firma zu überweisen. Der E-Mail-Verkehr, der sich über insgesamt mindestens 20

E-Mails erstrecke, mute streckenweise bizarr, grotesk oder sogar schwachsinnig

an. Vermeintlich sprächen da zwei professionelle Vertreter von zwei

international tätigen Konzernen miteinander. R____ wolle glaubhaft machen, dass

sie tatsächlich geglaubt habe, dass der langjährige Geschäftspartner D____ und

die dort tätige und mit ihr seit Jahren in Verbindung stehende Q____, auf

einmal als [...] kommunizierten und die englische Sprache verlernt hätten.

Leider gebe die Vorinstanz nur jene sprachlichen Auffälligkeiten wieder, welche

die beiden Berufungskläger hätten stutzig machen sollen. Bei der real existierenden

R____, welche als Mitarbeiterin eine Treuepflicht und besonders eine Sorgfalts-

und Schweigepflicht gegenüber der Privatklägerin habe, übersehe das Strafgericht

bewusst die grenzenlose Fahrlässigkeit ihres Handelns und nehme sie sogar in

Schutz. Offenbar habe sie selbst den plumpsten und unraffiniertesten Schwachsinn

glauben dürfen. Sie habe übersehen dürfen, dass ihr Partner so lustige Sachen

schreibe wie «under sign» für unterschreiben, während dem Berufungskläger 1

sogar die Stellung der Ziffern im Datum hätte auffallen müssen. Es werde sogar

behauptet, dass die sprachlichen Mängel nicht erstaunlich seien, da es sich um

Chinesen und Schweizer gehandelt und der frühere E-Mailverkehr auch schon

Schreibfehler enthalten habe. Das sei offensichtlich falsch, da die echte Q____

eine Amerikanerin sei. Auch liege weder dem Strafgericht und dem

Appellationsgericht noch den Verteidigern oder der Staatsanwaltschaft auch nur

der geringste E-Mailverkehr aus den Vorjahren zwischen den echten Mitarbeitern

der Privatklägerin und der D____ vor. Bereits aus diesem Abschnitt sei

ersichtlich, dass das Strafgericht dem Berufungskläger 2 keinerlei Vorwürfe

mache, er sei wohl einfach im ganzen «Gewurstel» mitgemeint und werde in globo

mitverurteilt. Identisch verhalte es sich dann, als wohl irgendjemand mit der

Information, die er von R____ erhalten habe, an die D____ gelangt sei. Diese Person

habe sich als Geschäftspartner der Privatklägerin ausgegeben und die D____

informiert, dass man nun die Bank gewechselt habe und der Kontoeigentümer nun

die E____ AG sei. Unterzeichnet worden sei dies vom vermeintlichen Executiv

Vice Präsident Finance and Partner S____, der nun zufälligerweise eine E-Mailadresse

habe, die nicht mehr auf [...] laute, sondern auf [...]. Origineller Weise habe

dieser S____ nun auch eine Telefonnummer, die eine Ziffer weniger aufweise, als

alle anderen Telefonanschlüsse der Privatklägerin oder der Schweiz allgemein.

Sodann habe Q____ die Überweisung eines echten Geldbetrags von fast CHF 100'000.–

auf das real existierende Konto einer vollkommen unbeteiligten und ihr nicht

bekannten Firma, bei einer neuen Bank in Auftrag gegeben. Wenn es ein Paradebeispiel

für gröbste Fahrlässigkeit gebe, dann sei es dieses. Entsprechend entfalle auch

die geringste Arglist, womit kein Betrug gegeben sei. Was das Verhalten der

Berufungskläger angehe, so seien beide perfekte Opfer für Cyberkriminelle. Tatsächlich

sei der Berufungskläger 1 mit ein paar Renovationsprojekten und dem An- und

Verkauf von Liegenschaften sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz betraut

gewesen und habe sich daher für einen Immobilienunternehmer gehalten. Der

Berufungskläger 2 sei bekanntermassen Klavierbauer und halte sich mit

Reparaturen, Stimmungen und der Organisation von kleinen Konzerten über Wasser.

Beide hätten mehrfach Kontakte zu Personen aus Nigeria, deren Geschäftspartner

sie teilweise zu sein glaubten. In ihrem Imaginarium vermischten sich bisweilen

Realität, Wunsch und Fiktion, was sie zu leichten Opfern solcher dubiosen

Kräfte mache. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger 1 keine Ahnung von der

Vortat gehabt habe und dass er bis zum Erhalt des Geldes tatsächlich von einem

Kredit ausgegangen sei. Dies gelte auch für den Berufungskläger 2. Es wird zudem

auch nirgends erklärt, worin denn die geldwaschende Handlung bestanden haben

solle. Der Berufungskläger 1 habe mit dem vermeintlichen Kredit lediglich klar rückverfolgbare

Überweisungen für bestehende Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine

Zahlung in die USA, dem Land der vermeintlichen Opfer, getätigt. Die

Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein allfälliges

Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es sei weder Geld

gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative Jurisdiktionen

verschoben worden. Als der Berufungskläger 1 daraufhin selbst realisiert habe,

dass er ein Opfer von Cyberkriminellen geworden sei, habe er daraufhin sein

Bestes gegeben, um den Schaden zu minimieren. Mit Schreiben vom 11. Dezember

2014 habe er sich an die Staatsanwaltschaft Bern mit der Bitte gewandt, die

Konten freizugeben, um den verbleibenden Betrag «umgehend an die ausführende

Bank des Absenders» zu retournieren. Daraufhin habe er jedoch einen Monat

später eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhalten, wonach die Freigabe

nicht bewilligt werde. Der Berufungskläger 2 habe im vorliegenden Fall erwiesenermassen

keinen Rappen erhalten, keinerlei Verfügungsmacht und nicht die geringste

Kenntnis von den gesamten dubiosen Vorfällen im Zusammenhang mit der

vermeintlichen Vortat gehabt. Im Ergebnis sei der Berufungskläger 2 daher

vollumfänglich freizusprechen.

3.4 Die

Staatsanwaltschaft hält dem – neben dem Verweis auf die Ausführungen des

Strafgerichts – entgegen, dass sehr wohl ein Betrug als notwendige Vortat der

Geldwäscherei vorliege. Vorliegend sei es einer unbekannten Täterschaft

zunächst gelungen, mit falschen E-Mailadressen an interne Informationen der Privatklägerin

zu gelangen. Namentlich hätten sie sich Kenntnis von Personendaten und Kontoinformationen

der Privatklägerin sowie über ausstehende Forderungen der Privatklägerin gegenüber

der D____ verschafft. Diese Informationen habe die unbekannte Täterschaft

daraufhin verwendet, um wiederum mit falschen E-Mailadressen der real existierenden

Mitarbeitenden der Buchhaltung der Privatklägerin an Mitarbeitende der Buchhaltungsabteilung

der D____ zu gelangen. Mit den falschen E-Mailadressen und falschen Dokumenten habe

die unbekannte Täterschaft die Mitarbeitenden der D____ in einen Irrtum über

die tatsächliche Identität des Absenders der besagten E-Mails sowie die Kontoinformationen

der Privatklägerin versetzt und dadurch erwirkt, dass die D____ offene

Forderungen auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto bei der [...] AG,

lautend auf die E____ AG, überwiesen habe. All dies sei aufgrund des bei der Privatklägerin

erhobenen E-Mail-Verkehrs, den Ermittlungen der Digitalen Forensik der

Kantonspolizei Bern sowie der edierten Bankunterlagen gut dokumentiert und

erstellt. Die Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums, der

Bereicherungsabsicht sowie der Vermögensdisposition seien somit klarerweise gegeben.

Auch sei im Gegensatz zu den Vorbringen der Berufungskläger das

Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die vorliegenden Täuschungshandlungen

der unbekannten Täterschaft als plumpe und leicht zu durchschauende Manöver abzutun,

verkenne den Aufwand und die Systematik, welche in casu angewendet worden seien.

Der Täterschaft sei es zunächst auf raffinierte Art und Weise gelungen,

Kenntnis von internen Informationen der D____ zu erhalten, was ihr daraufhin

erlaubt habe, diese Informationen zur Täuschung von R____ zu verwenden, um

derart wiederum an zusätzliche Informationen über offene Forderungen und

Kontoinformationen der Privatklägerin zu gelangen. Diese Informationen seien sodann

verwendet worden, um letztlich die Mitarbeitenden der D____ zu täuschen und die

beabsichtigte Vermögensverschiebung zu erwirken. Wer einen solchen Aufwand

betreibe und mit einer solchen Systematik vorgehe, baue bewusst ein ganzes

Täuschungskonstrukt auf und verhindere so, dass die einzelnen Lügen durchschaut

würden. Auch sei vorliegend eine Opfermitverantwortung zu verneinen. Zwar könne

eine gewisse Unvorsichtigkeit nicht von der Hand gewiesen werden. Diese reiche aber

für die Annahme einer Opfermitverantwortung bei weitem nicht aus. Vielmehr

müssten die entsprechenden Mitarbeiter derart leichtfertig gehandelt haben,

dass das betrügerische Vorgehen der Täterschaft dadurch in den Hintergrund

treten würde. Davon sei man vorliegend jedoch weit entfernt. R____ und Q____

verbinde eine längere Geschäftsverbindung, welche insbesondere die zwischen den

beiden Gesellschaften bestehenden Forderungen zum Gegenstand habe. Durch

geschickte Erlangung der Informationen über die ausstehende Forderung habe die

Täterschaft gegenüber Q____ mit Insiderwissen aufwarten können, welches

grundsätzlich nur Mitarbeitenden der Privatklägerin habe bekannt sein können.

Hinzu komme die Tatsache, dass es in einem E-Mail-Programm wie etwa [...],

nicht ungewöhnlich sei, dass lediglich der Name des Absenders in der Vorschau des

eingegangen E-Mails erscheine und nicht die – in diesem Fall falsche –

E-Mailadresse. Das Strafgericht habe somit zu Recht ein arglistiges Verhalten

angenommen und eine Opfermitverantwortung ausgeschlossen. Entsprechend sei die

Vorinstanz auch richtigerweise zum Ergebnis gekommen, dass die am 12. August

2014 auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Betrug und

somit einer verbrecherischen Vortat stammten. Was den subjektiven Tatbestand

der Geldwäscherei anbelange, werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht

behauptet, die beiden Berufungskläger hätten sichere Kenntnis über die

Betrugshandlungen gehabt und mit direktem Vorsatz gehandelt. Schon allein die äusseren

Umstände liessen allerdings keinen anderen Schluss zu, als dass die Berufungskläger

zumindest annehmen mussten, dass die am 12. August 2014 auf das Konto der E____

AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Verbrechen herrührten. Wenn die Verteidigung

der Berufungskläger richtigerweise argumentiere, dass es sich bei der D____ um

ein seriöses, kotiertes Unternehmen handle, so stelle sich die Frage, weshalb

dieses Unternehmen an eine international völlig unbedeutende Schweizer

Einmann-AG ein Darlehen für Immobilieninvestitionen gewähren sollte. Noch

skurriler würden die Umstände, wenn man sich vor Augen führe, dass die US-Amerikanische

Gesellschaft D____ der E____ AG dieses Investitionsdarlehen für Investitionen

im US-lmmobilienmarkt zur Verfügung gestellt haben solle – dies obwohl der

Berufungskläger 1 als Geschäftsführer der E____ AG weder über ausgewiesene

Fähigkeiten im Immobilienbereich noch über Geschäftserfahrungen in den USA

verfüge. Getoppt werde dies nur noch durch den Umstand, dass alle diese

Geschäfte und die Verbindungen zu den involvierten Personen durch den als Klavierbauer

tätigen Berufungskläger 2 eingefädelt worden seien. Dieser wolle das besagte

Investment Loan Agreement angeblich über den nigerianischen Anwalt F____

organisiert haben, welcher angeblich auch noch als Legal Counsel bei der [...]

in London tätig sei. Eine Passkopie oder eine Vollmacht von F____ hätten die

beiden Berufungskläger nicht erhältlich machen können, sondern lediglich eine

billig gemachte Bescheinigung der Nigerian Bar Association, welche verblüffende

Ähnlichkeit zur Passkopie und dem [...] Ausweis des angeblichen Bankdirektors G____

aufweise. Wenn dann unter diesen Umständen als Zahlungszweck, der von einer

US-Amerikanischen Gesellschaft getätigten Zahlung die Referenz «[...]» angegeben

sei, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese

Vermögenswerte eine verbrecherische Herkunft hätten. Bei einer solchen Überweisung

in dieser Höhe hätten sich weitere Nachforschungen zwingend aufgedrängt, welche

von den Berufungsklägern mindestens bewusst unterlassen worden seien, weshalb

vorliegend zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln in Bezug auf den

Tatbestand der Geldwäscherei anzunehmen sei. Speziell seien in diesem

Zusammenhang noch die beiden Verfahren wegen Geldwäscherei zu erwähnen, in

welchen die beiden Berufungskläger in der Vergangenheit bereits involviert gewesen

seien. Diese Verfahren seien zwar eingestellt bzw. nicht anhand genommen worden,

es sei aber ebenfalls um die Überweisung von grösseren Geldbeträgen aus

unklarer bzw. verbrecherischer Herkunft ins Ausland gegangen. Aufgrund der Erfahrungen

aus diesen Verfahren und insbesondere dem Hinweis in der Einstellungsverfügung

vom 30. Juni 2011 – dass jederzeit mit der Einleitung erneuter Strafverfahren

zu rechnen sei, zumal ihnen in Anbetracht der nun zum wiederholten Male gemachten

negativen Erfahrungen inskünftig deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber

ihren dubiosen Geschäftspartnern abverlangt werden dürfe – sei von den beiden

Berufungsklägern eine erhöhte Vorsicht bei solchen Geldtransaktionen zu

verlangen, als dies allenfalls von einer zufälligen Drittperson gefordert wäre.

In Bezug auf den Tatvorwurf gegen den Berufungskläger 2 sei schliesslich darauf

hinzuweisen, dass dieser in der Anklageschrift klar ausgeführt werde. Er habe

die Kontakte geknüpft und sei in Verbindung mit den weiteren involvierten

Personen gestanden. Seine Organisation und Vermittlung seien die Voraussetzung

für Transaktionen gewesen, sowohl vom Konto der D____ auf das Konto der E____ AG,

als auch von der E____ AG weg. Damit habe er auch einen entscheidenden Beitrag

zur Tat geleistet, ohne diesen die Gelwäschereihandlungen über das Konto der E____

AG gar nicht möglich gewesen wären. Der Berufungskläger 1 auf der anderen Seite

habe das von ihm alleine kontrollierte Konto der E____ AG für die Geldzahlung

zur Verfügung gestellt und die anschliessenden Transaktionen der Vermögenswerte

ins Ausland ausgelöst, womit er den anderen tatentscheidenden Beitrag geleistet

habe. Die Berufungskläger hätten dabei einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und

diesen auch arbeitsteilig durchgeführt, was im Weiteren weder anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufung bestritten werde. Nach dem

gesagten sei die Vorinstanz deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die

Berufungskläger in dieser Sache als Mittäter anzusehen seien. Entsprechend sei das

Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 13. November 2018 zu bestätigen und

es seien entsprechend die beiden Berufungskläger der Geldwäscherei in

Mittäterschaft schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit

von zwei Jahren.

4.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro

reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,

in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

«Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17.

Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat

das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für

die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der

Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem

einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise

frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.

3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der

Anwendungsbereich des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter

Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche

die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen

(vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N

14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

5.

5.1 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen

herrühren (vgl. auch BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560,

562). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben

dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch

den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Pieth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 21, m.H. auf die

Botschaft).

5.2 Vorliegend

unbestritten und belegt sind die diversen erfolgten Korrespondenzen und

Vermögenstransaktionen zwischen den verschiedenen Beteiligten. So ist erstellt,

dass sich am 11. Juli 2014 eine unbekannte Person mittels der E-Mailadresse «[...]»

bei der Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____, meldete und sich als Mitarbeiterin

der D____, einer tatsächlichen amerikanischen Kundin der Privatklägerin, ausgab.

Mit diesem Vorgehen gelangte die unbekannte Person in der Folge an

firmeninterne Informationen der Privatklägerin, wie etwa deren Kontendaten oder

Kenntnis über offene Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ in Höhe

von insgesamt USD 332'868.98. Die derart erhaltenen Informationen nutzte die

unbekannte Person in der Folge und wandte sich mit den gefälschten E-Mailadressen

von Mitarbeitern der Privatklägerin («[...]» und «[...]») an die D____ und

täuschte vor, dass die Privatklägerin die Bankkontoverbindungen und E-Mailadressen

geändert habe. In diesem Zusammenhang teilte die unbekannte Person den

Mitarbeitern der D____ unter Zuhilfenahme von gefälschten Dokumenten auch mit,

dass die noch ausstehenden Forderungen auf ein neu eröffnetes Bankkonto bei der

[...] AG, lautend auf die E____ AG – deren alleiniger Gesellschafter und Verwaltungsrat

der Berufungskläger 1 war – zu überweisen seien. Aufgrund der unwahren Angaben

und gefälschten Dokumente der unbekannten Person über die angeblich geänderte

Kontoverbindung ihrer tatsächlichen Lieferantin löste die D____ am 12. August

2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das

Konto [...], lautend auf die E____ AG, aus. Der einzige Verfügungsberechtigte

dieses Kontos war der Berufungskläger 1. Die Kontaktperson zwischen der D____

und dem Berufungskläger 1 bzw. seiner Unternehmung E____ AG war gemäss Angaben

des letzteren ein gewisser F____ gewesen, welcher sich selbst als nigerianischen

Anwalt bezeichnet habe. Den Kontakt zu dieser Person stellte der Berufungskläger

2 her. Mit der Kontaktperson F____ (als Stellvertreter der D____) wurde zudem ein

Darlehensvertrag, datierend vom 12. August 2014, abgeschlossen. Nachdem der Geldbetrag

im Umfang von USD 87'190.41 vom Konto der D____ am 13. August 2014 auf dem

Konto [...] der E____ AG eingegangen war, überwies der Berufungskläger 1

zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– auf ein Konto bei der [...], lautend

auf die K____ GmbH, welche ebenfalls von ihm alleine kontrolliert wurde. Von

diesen CHF 35'000.– überwies der Berufungskläger 1 tags darauf vom [...] Konto

der K____ GmbH CHF 3'000.– an L____ aus [...], zweimal CHF 500.– an die M____

AG in [...] sowie CHF 24'591.72 an N____ in [...]. Zuvor hatte der

Berufungskläger 2 bereits den Kontakt zu O____ aus Texas organisiert, mit dem

am 27. August 2014 ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Daraufhin wies der

Berufungskläger 1 am 28. August 2014 die [...] AG an, einen Betrag von

USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York, lautend auf O____, [...]

Texas, [...], zu überweisen.

5.3 Umstritten

und damit zu untersuchen ist demgegenüber zum einen, ob eine in rechtlicher

Hinsicht ausreichende Vortat vorliegt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen werden

kann und die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser Vortat stammen

(sogleich E. 5.4). Zum anderen gilt es zu klären, ob, sofern letztere

Voraussetzung erfüllt ist, die Berufungskläger in objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung

vorgenommen haben (E. 5.5). Schliesslich folgen Ausführungen zum subjektiven

Tatbestand (E. 5.6).

5.4

5.4.1 Hinsichtlich

der von der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz angenommenen Vortat des

Betrugs wird von den Berufungsklägern vorgebracht, dass dieser nicht

hinreichend nachgewiesen und insbesondere das Tatbestandselement der Arglist nicht

gegeben sei (vgl. vorne E. 3.2.1 f.).

5.4.2 Grundsätzlich

hat das Gericht die Herkunft der Vermögenswerte aus einem (tatbestandsmässigen

und rechtswidrigen) Verbrechen nachzuweisen. Keine Rolle spielt dabei, wenn die

Vortat im Ausland begangen wurde. Erforderlich ist lediglich, dass die Vortat (auch)

nach ausländischem Recht strafbar ist und nach nationalem Recht ein Verbrechen

darstellt (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB; Ackermann/Zehnder, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar

Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Band II, Zürich 2018, Art. 305bis

StGB N 308 ff.). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter

verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat

die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 S.

405 m.H.; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). Der konkrete Akt

der Vortat muss nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man

die Umstände des Verbrechens im Detail kennt oder der Täter bekannt sein muss (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5, 120 IV 323 E. 3d S. 328; BGer 6B_1441/2019 vom

30. März 2020 E. 2.1). Das Bundesgericht scheint in seiner neueren

Rechtsprechung sogar davon auszugehen, dass es nicht nötig ist, die Vortat in

der Anklage genau zu bezeichnen oder sie eingehend beweismässig nachzuweisen

(vgl. BGer 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).

Vorliegend wird

von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als Vortat ein Betrug nach Art.

146 StGB angenommen. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht (Art. 10

Abs. 2 StGB) um ein Verbrechen. Auch ist davon auszugehen, dass ein Betrug auch

nach amerikanischem Strafrecht (bzw. dem bundesstaatlichen penal code)

strafbewährt wäre. Dies wird von den Berufungsklägern denn auch nicht bestritten.

5.4.3

5.4.3.1 Nachfolgend

ist auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des als Vortat in Frage kommenden

Betrugs (Art. 146 StGB) einzugehen. Einen solchen begeht,

wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig

irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige

Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter

Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie

zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen

Vermögensdisposition und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri,

in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven

Tatbestand gehört neben der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der

Vorsatz, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss.

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und

Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat

für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Vorliegend wurde

die D____ durch eine unbekannte Täterschaft getäuscht, woraufhin erstere in

ihrem Irrtum einen Betrag in Höhe von USD 87'190.41 an die E____ AG überwies

(vgl. oben E. 5.2). Diesbezüglich wird, wie bereits erwähnt, durch die

Berufungskläger lediglich das Tatbestandselement der Arglist bestritten,

weshalb darauf – im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung – vertieft

einzugehen ist. Weitergehende Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen

sich demgegenüber.

5.4.3.2

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der

Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen

Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die

Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte

den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist

ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E.

5.2 S. 79 ff., m.H.). Mithin entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei

jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche

das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum

Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung kann daher nur in

Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E.

5.2 S. 80 f. m.H.), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes

würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des

Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass

an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter

straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; BGer 6B_364/2012 vom 19.

April 2013 E. 1.1).

5.4.3.3

Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger fehlt es bei der im Rahmen der

Vortat vorgenommenen Täuschungshandlung nicht an einem arglisten Verhalten bzw.

präsentiert sich das Verhalten der Vortäter nicht als «plumper und

unraffinierter Schwachsinn». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, nutzte

die unbekannte Täterschaft vielmehr ein raffiniertes, mehrstufiges Vorgehen

(social engineering), um schliesslich die Täuschungshandlung zum Nachteil der D____

zu begehen. Vorausschickend gilt es festzuhalten, dass zwischen der Privatklägerin

sowie der D____ eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand (vgl. Akten S. 199).

Aufgrund des dadurch bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses war es für die

Täterschaft auf einer ersten Stufe möglich, gewisse Informationen, welche auf

einer zweiten Stufe für die Täuschung der D____ notwendig waren, von der Privatklägerin

zu erhalten, ohne dass bereits der Verdacht aufkam, dass die fiktive Gegenseite

nicht der wirkliche Geschäftspartner war (sofern einmal Zweifel aufkamen, wurden

diese sodann wiederum beseitigt, s. sogleich E. 5.4.3.4).

5.4.3.4 Dem

in den Akten enthaltenen E-Mailverkehr lässt sich für die erste

«Täuschungsstufe» entnehmen, dass mindestens seit dem 11. Juli 2014 eine

Korrespondenz zwischen einer unbekannten Person mit der E-Mailadresse «[...]»

und einer (echten) Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____ ([...]), stattfand.

Die unbekannte Täterschaft gab sich dabei als eine Mitarbeiterin («Q____») der D____,

deren Name der Mitarbeiterin der Privatklägerin bereits vertraut war – und

nicht etwa mit einem Fantasienamen – aus (vgl. Akten SB A/216). Im Laufe der E-Mailkorrespondenz

– aufgrund des Wissens auf Seiten der unbekannten Täterschaft ist zu vermuten,

dass diese bereits über (womöglich ebenfalls illegal erhaltene) Informationen

zum Geschäftsverhältnis zwischen der D____ und der Privatklägerin verfügte – gelang

es der unbekannten Täterschaft einerseits, Kenntnis über ausstehenden

Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ zu erhalten (Akten SB A/198

ff.). Andererseits erhielt sie ein Schreiben von S____, Executive Vice

President bzw. Chief Financial Officer der Privatklägerin mit einer Bestätigung

der (korrekten) Bankverbindung (Akten SB A/203), welches sie später als

Vorlage mit der neuen (inkorrekten) Bankverbindung für die Täuschung gegenüber

der D____ gebrauchte (gefälschtes Schreiben vom 24. Juli 2014, SB A/1).

Zudem liess R____ der unbekannten Täterschaft auch originale Rechnungen der

noch gegenüber der D____ offenen Forderungen zukommen (Akten SB A/193), welche

ebenfalls als Vorlagen für die zu einem späteren Zeitpunkt durch die unbekannte

Täterschaft bei der D____ eingereichten gefälschten Rechnungen (mit der E____

AG als Begünstigter) dienten (Akten SB A/11 ff.). Durch diese Dokumente war die

unbekannte Täterschaft mithin im Besitz diverser Informationen, mit welchen sie

sich im Anschluss an die D____ wandte, um die betrugsrelevante

Täuschungshandlung vorzunehmen. Zwar wäre erst für letztere und damit zweite

«Täuschungsstufe» die eigentliche Arglist und damit auch eine allfällige

Opfermitverantwortung zu prüfen, jedoch lässt sich bereits bei der ersten

«Stufe» festhalten, dass R____ nicht unbesehen sämtliche erwähnten Unterlagen

an die unbekannte Täterschaft weiterleitete. Vielmehr verlangte sie etwa

einerseits, dass die unbekannte Täterschaft bestätigte, dass sich ihre

E-Mailadresse geändert habe (Akten SB A/204), was diese daraufhin auch tat (Akten

SB A/202). Dass sie sich mit dieser Antwort (vorerst) zufriedengab und den

Wechsel der E-Mailadressen nicht als weiter sonderbar wahrnahm, war gemäss der Privatklägerin

auch darauf zurückzuführen, dass Strukturwechsel und Finanzierungen in der

Fluggesellschafts-Branche über mehrere Firmen nicht unüblich seien (vgl. Akten

S. 199). Andererseits erhielt die Privatklägerin weiterhin Zahlungen für offene

Forderungsbeträge von der (echten) D____ (vgl. Akten SB A/194), von denen die

unbekannte Täterschaft allem Anschein nach Kenntnis hatte, womit R____ davon ausging,

es mit einer «richtigen» Mitarbeiterin der D____ zu tun zu haben. Schliesslich

erkundigte sie sich aufgrund der von «Q____» erhaltenen Nachrichten mehrmals bei

einer dritten Person (T____), einem Einkäufer der taiwanesischen U____ (die D____

war für die Finanzierung der Firma U____ zuständig, vgl. Akten S. 199), ob sich

bei der D____ etwas geändert habe (Akten SB A/187, A/189). Mit E-Mail vom 30.

Juli 2014 wurde R____ daraufhin von T____ (vertreten von V____) darüber

informiert, dass er von W____ (Mitarbeiter im Purchasing Departement der [...])

erfahren habe, dass sich bei der D____ nichts geändert habe und er die in Frage

stehende Korrespondenz mit «Q____» derart verstehe, dass letztere nur die

aktuellen Informationen zu offenen Forderungen erhalten wolle. Seiner Nachricht

ist jedoch zu entnehmen, dass dies nur seine Einschätzung sei, er jedoch (noch)

nicht direkt bei der D____ nachgefragt hatte («Let me know if you have any

doubts, and I will communicate with D____ immediately», Akten SB A/186). Dies

führte entsprechend dazu, dass R____ keinen weitergehenden Verdacht hegte, dass

es sich bei «Q____» nicht um eine realexistierende Mitarbeiterin der D____ handelte.

5.4.3.5 Hinsichtlich

der betrugsrelevanten Täuschungshandlung auf der «zweiten Stufe» nutzte die

unbekannte Täterschaft nun, wie bereits erwähnt, die zuvor gewonnenen,

firmeninternen Informationen dazu, die D____ mittels gefälschter Dokumente zu täuschen

und dazu zu bringen, einen Teil der gegenüber der Privatklägerin offenen

Forderungen irrtümlicherweise auf ein Konto, lautend auf die Firma des

Berufungsklägers 1, die E____ AG, zu überweisen. Dazu gab sich die unbekannte

Täterschaft gegenüber der D____ – nun vice versa wie bei der «ersten Täuschungs-stufe»

– als angebliche Mitarbeiterin der Privatklägerin aus. Hierzu wurden geänderte

E-Mailadressen mit den Namen der real existierenden R____ («[...]» anstatt «[...]»)

und S____ («[...]» anstatt «[...]») verwendet, die – ebenfalls vergleichbar mit

der «ersten Täuschungsstufe» – den Nachrichtenempfängern bereits aus der

bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der D____

bekannt waren (vgl. etwa Akten SB A/161, A/164, A/167 f.). Die firmeninternen

Kenntnisse der unbekannten Täterschaft gingen dabei soweit, dass sie sich sogar

bewusst gewesen sein musste, dass die «echte» R____ sich mit den Mahnungen der Privatklägerin

beschäftigte und entsprechend auch zuvor schon mit der D____ in diesem

Zusammenhang kommuniziert hatte. Die unbekannte Täterschaft liess der D____

dabei etwa das bereits erwähnte (s. vorne E. 5.4.3.4) gefälschtes

Bestätigungsschreiben vom 24. Juli 2014 zukommen, wonach die Privatklägerin ein

neues Bankkonto – lautend auf die E____ AG – habe (Akten SB A/11). Des Weiteren

ersuchte die unbekannte Täterschaft die D____ durch die «falsche» R____ darum,

den Betrag von USD 87'190.41 auf das neue Bankkonto (lautend auf die E____

AG) zu überweisen (Akten SB A/168) und liess der D____ gefälschte Rechnungen

zukommen (Akten SB A/102 ff., A/112 ff.). Bei all den aufgezählten gefälschten

Urkunden diente eine Originalurkunde der Privatklägerin als Vorlage, wodurch

eine Fälschung so gut wie nicht erkennbar war (gleiche Formatierung und Logo

der Privatklägerin, übereinstimmendes Schriftbild, originale Unterschrift von S____

eingefügt usw., s. etwa Akten SB A/11, A/112 ff.). Zudem handelte es sich bei

den eingereichten Rechnungen bzw. geltend gemachten Forderungsbeträgen um exakt

diejenigen, welche von der D____ gegenüber der Privatklägerin noch offen waren.

In der Folge löste

die dadurch getäuschte D____ bzw. die zuständige Mitarbeiterin am 12. August

2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das

Konto [...], lautend auf die E____ AG (Akten SB A/218), aus und wurde in

entsprechender Höhe am Vermögen geschädigt.

5.4.3.6

Durch die beschriebene «zweistufige Täuschungshandlung» gilt es zu

konstatieren, dass sich die unbekannte Täterschaft besonderer Machenschaften

bediente, ging sie bei ihren Täuschungen doch jeweils planmässig und äusserst systematisch

vor. Sie bediente sich eines ganzen Systems von aufeinander aufbauenden Lügen

und Täuschungen und spielte die erhaltenen Informationen schliesslich geschickt

gegen das betrugsrelevante Täuschungsopfer D____ aus. Wie aufgezeigt wurde,

bediente sich die unbekannte Täterschaft neben den gewonnen betriebsinternen

Kenntnissen der Privatklägerin sowie der D____ auch gefälschter Urkunden, auf

deren Echtheit die D____ im Geschäftsverkehr grundsätzlich vertrauen durfte,

ergaben sich aus den Urkunden selber aufgrund der fast exakten Übereinstimmung

mit den diesen zu Grunde liegenden Originalurkunden keine ernsthaften

Anhaltspunkte für deren Unechtheit. Durch das systematische Vorgehen der

unbekannten Täterschaft kann auch eine Opfermitverantwortung der D____

ausgeschlossen werden, ist doch auf ihrer Seite keine Leichtfertigkeit erkennbar,

die das betrügerische Verhalten der unbekannten Täterschaft in den Hintergrund

treten lässt. Wie bereits erwähnt, war der von letzterer verwendete Name von R____»

der Verantwortlichen im Rechnungswesen der D____, Q____, bereits aus früherer

geschäftlicher Kommunikation bekannt. Auch hatte die unbekannte Täterschaft

Kenntnis über die bis anhin genutzte Bankverbindung der Privatklägerin bei der [...]

und die gegenüber der Privatklägerin ausstehenden Forderungen und belegte dies

sogar mit so gut wie nicht als Fälschung erkennbaren Rechnungen und

Bestätigungsschreiben (beim gefälschten Bestätigungsschreiben von «S____» vom

24. Juli 2014 mit der Angabe der neuen Bankverbindung fehlt bei der

angegebenen schweizerischen Telefonnummer zwar die letzte Ziffer, dieser Fehler

ist aber für Nicht-Schweizer – wenn überhaupt – nur schwerlich erkennbar, vgl. Akten

SB A/1). Zudem befand sich auch das neu angegebene Konto bei einer Schweizer

Grossbank und die E____ AG als Begünstigte hatte – wie die Privatklägerin –

ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz. Es ist im Geschäftsverkehr mithin auch

nicht abwegig, wenn als Begünstigte eine andere juristische Person eingesetzt

wird. Aufgrund dieses Täuschungsvorgehen kann Q____ auch nicht vorgeworfen

werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder

sogar leichtfertig die Überweisung der ausstehenden Summe ausgelöst hat.

Zusammengefasst

ist somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer arglistigen

Täuschung der D____ bzw. ihrer Mitarbeiterin Q____ auszugehen.

5.4.3.6 Die

übrigen Tatbestandselemente der Vortat sind von den Berufungsklägern

grundsätzlich nicht bestritten. Im Ergebnis ist daher das Vorliegen eines

Betrugs und damit einer Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestands sowie der

Umstand, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser herrühren, mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.

5.5 In

einem nächsten Schritt gilt es zu klären, ob der Berufungskläger 1 in

objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung vorgenommen hat.

5.5.1 Wie

bereits erwähnt, wird durch die Geldwäscherei in erster

Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine

Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,

unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist

mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 126

IV 255 E. 3a S. 261, 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die Handlung muss

typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine

komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie

voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten

Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f., 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 122 IV 211 E.

3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die

Rechtsprechung bisher unter anderem das Umwechseln von Bargeld in kleiner

Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine

andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. m.H.), nicht jedoch dessen

einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche

Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen

Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999

vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa m.w.H., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Wird

Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper

trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar,

wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich

bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale

hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden

Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine

Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei

bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch

erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai

2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29.

Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1.

Dezember 2011 E. 9.3.2). Ebenso ist dies der Fall, wenn über die Identität des

«wirtschaftlich Berechtigten» durch Lügen, respektive falsche oder gefälschte

Dokumente getäuscht wird (vgl. Pieth,

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 305bis StGB N 48). Galt

gemäss alter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Überweisung von

Vermögenswerten ins Ausland grundsätzlich als tatbestandsmässig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2.c.cc S. 24), so hat das Bundesgericht dies in seiner neusten

Rechtsprechung relativiert: Die Überweisung ins Ausland stellt so nicht per se –

unabhängig davon, ob ein «paper trail» vorliegt oder nicht – Geldwäscherei dar,

weil die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können.

Geldwäscherei ist bei einer Auslandsüberweisung demnach nur dann zu bejahen,

wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 f.). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung

im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff).

5.5.2

5.5.2.1 Die

Berufungskläger bringen vor, dass der Berufungskläger 1 mit dem vermeintlichen

Kredit lediglich klar rückverfolgbare Überweisungen für bestehende

Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine Zahlung in die USA getätigt

habe. Die Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein

allfälliges Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es

sei weder Geld gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative

Jurisdiktionen verschoben worden.

5.5.2.2

Erstellt ist, dass der Berufungskläger 1 nach dem Erhalt der irrtümlich von der

D____ überwiesenen Summe von USD 87'190.41 bzw. CHF 78'207.01 per 13. August

2014 (Akten S. 255, 260) zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– vom

Konto der E____ AG auf jenes der ebenfalls von ihm ausschliesslich

kontrollierten K____ GmbH (vgl. SB A/223 f.; Akten S. 236) überwies (Akten S.

255, 260). Von diesem Betrag transferierte er sodann tags darauf, d.h. am 15.

August 2014, CHF 3'000.– an L____ aus [...] (Akten S. 259), zweimal

CHF 500.– an die ebenfalls von ihm kontrollierte M____ AG im [...] (Akten

S. 259) und CHF 24'591.72 an N____ in [...]/D (Akten S. 258) Ausserdem

wies er am 28. August 2014 die [...] AG an, USD 50'000.– einem Konto der [...]

in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben (Akten S. 61).

Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz ist nicht «zweifellos» erstellt, dass das Vorgehen

der Berufungskläger den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Zumindest bei den

beiden inländischen Überweisungen zugunsten der vom Berufungskläger 1

kontrollierten M____ AG (via Konto der ebenfalls von ihm kontrollierten K____

GmbH) ist fraglich, ob die Handlungen geeignet waren, die Einziehung der

Vermögenswerte zu gefährden, wurde doch dadurch der «paper trail» bei

gleichbleibender wirtschaftlich berechtigter Person lediglich verlängert und

sind, soweit ersichtlich, keine weiteren Kaschierungshandlungen hinzugetreten. Was

die Überweisungen zugunsten von L____ angeht, so wären auch in diesem Fall der

Name der Berechtigten bzw. der Begünstigten ersichtlich. Gemäss Angaben des

Berufungsklägers 1 sei diese Überweisung zudem erfolgt, da die M____ AG L____

aus einem Darlehen insgesamt CHF 18'000.– geschuldet und die überwiesenen CHF

3'000.– eine Teilzahlung daran dargestellt hätten (Akten S. 136, 236), womit

der Berufungskläger 1 dafür plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen könnte

(vgl. dazu Ackermann/Zehnder,

a.a.O., Art. 305bis StGB N 407). Demgegenüber wäre jedoch bei

einer Überweisung, die – nähme man die Darlehensrückzahlung als gegeben an –

für eine gleichwertige Gegenleistung (in Unkenntnis der Einziehungsgründe

seitens L____) erbracht würde, eine Einziehung bei letzterer als «Dritter» im

Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, womit wiederum der Zugriff

der Strafbehörden auf die Vermögenswerte vereitelt würde. Was die Überweisung

von CHF 24'591.72 an N____ nach Deutschland angeht, so ist zwar gemäss

erwähnter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögenstransfers ins

Ausland nicht bereits per se von einer objektiven Geldwäschereihandlung

auszugehen, jedoch hätte das zuvor gesagte auch für diese Überweisung zu gelten

(in diesem Fall habe es sich gemäss Aussagen des Berufungsklägers 1 um eine Beteiligung

an einem Immobilienprojekt gehandelt [Akten S. 237; s. auch den Vertrag

vom 5. Oktober 2013, Akten S. 410 ff. sowie den Ausdruck der Homepage [...] von

N____, Akten S. 447], womit auch in diesem Fall eine mögliche gleichwertige

Gegenleistung im Raum stünde). Im Ergebnis kann jedoch vorliegend offenbleiben,

ob die durch den Berufungskläger 1 durchgeführten inländischen Überweisungen sowie

die Überweisung nach Deutschland Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis

StGB darstellen, da noch aufzuzeigen sein wird, dass die Berufungskläger in

subjektiver Hinsicht nicht davon ausgingen, dass die Vermögenswerte aus einer

schwerwiegenden Straftat (Vortat) stammen (s. sogleich E. 5.6). Offenbleiben

kann demnach grundsätzlich auch, wie es sich mit der durch den Berufungskläger

1 veranlassten Überweisung von USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York,

lautend auf O____, verhält, obgleich hier davon auszugehen ist, dass es sich

bei letzterem nicht um den echten wirtschaftlich Berechtigten an dem Konto,

sondern vielmehr um eine fiktive Person handelt (hierzu kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Seriosität von F____, G____, H____

und O____ verwiesen werden, Akten S. 564 ff.). Anzumerken bleibt, dass es sich

jedoch in letzterem Fall – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nur um

einen Versuch gehandelt hätte, da die durch den Berufungskläger 1 veranlasste

Überweisung aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits verhängten Kontosperre

(Akten S. 49 ff.) nicht ausgelöst wurde.

5.6 In

einem letzten Schritt folgen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bzw. zu

einem allfälligen Vorsatz der Berufungskläger

5.6.1 Beim

Tatbestand der Geldwäscherei ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit der Formulierung «weiss oder

annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche nicht etwa eine

Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere Beweisvermutung zu

Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth,

a.a.O., Art. 305bis N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der

Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf

die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der

Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden

hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass

die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur,

dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach

sich zieht. Dabei genügt es, dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den

dringenden Verdacht deliktischer Tatsachen erzeugen (BGer 6B_160/2020 vom 26.

Mai 2020 E. 4.2; 6B_116/2013 vom 24. September 2013 E. 3.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel

2019, Art. 305bis StGB N 59). Ist nach dem Beweisergebnis davon

auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der

Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die

Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit

in Kauf nimmt. Erkennt der Täter lediglich leichtfertig nicht, dass die

Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt

(BGE 119 IV 242 E. 2b; BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2).

5.6.2 Die

Berufungskläger bestreiten, Kenntnis von der Vortat (s. vorne E. 5.4) gehabt zu

haben (s. etwa Akten S. 239 ff., 264 ff.). Auch sei etwa dem

Berufungskläger 1 die Herkunft der Geldmittel nicht sonderbar vorgekommen

(Akten S. 241). Im Nachhinein seien die Berufungskläger jedoch auch davon

ausgegangen, dass im Hintergrund ein Betrug abgelaufen sei bzw. dass sie

«verarscht» worden seien (Akten S. 465 ff., vgl. auch die Ausführungen der

Verteidigung, Akten S. 475 ff.). Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt,

dass zahlreiche dubiose Umstände vorlägen, die keinen anderen Schluss zuliessen,

als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hätten. Sie führt

dabei verschiedene Belege und Umstände auf, wonach den Berufungsklägern klar

gewesen sein müsste, dass die Vermögenswerte aus illegalen Quellen gekommen

seien.

5.6.2.1 Hinsichtlich

des Wissens der Berufungskläger um die Vortat gilt es im Voraus festzuhalten,

dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Berufungskläger bereits in die

Vortat involviert waren bzw. von den gefälschten E-Mails und Dokumenten

Kenntnis hatten. Dies wird auch weder von der Staatsanwaltschaft vorgebracht,

noch äussert sich die Vorinstanz in diese Richtung. Zwar lässt sich die Frage

stellen, weshalb die unbekannte Täterschaft den Berufungsklägern den in Frage

stehenden Betrag von USD 87'190.41 auf ein Konto in die Schweiz – und damit

quasi ins «Niemandsland» – überwiesen, ohne dass die Berufungskläger über die

genauen Umstände ins Bild gesetzt wurden, da dadurch das Geld möglicherweise

für die unbekannte Täterschaft verloren gewesen wäre. Jedoch ist davon

auszugehen, dass letztere davon überzeugt war, dass die Berufungskläger

geeignete Werkzeuge bzw. Opfer darstellen würden, die zumindest einen Teil der

erhaltenen Vermögenswerte weitertransferieren würden. Da die Berufungskläger

bereits früher auch grosse Summen aus ihrem eigenen Vermögens ins Ausland

überwiesen hatten (vgl. unten E. 5.6.2.4) und die unbekannte Täterschaft wohl

auch bereits in diesen Fällen involviert gewesen war (der Berufungskläger 2

gibt so etwa auch an, F____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die P____ im

Jahr 2009/2010 über G____ kennengelernt zu haben [vgl. Akten S. 463]) und sich

die Berufungskläger trotz erheblicher eigener finanzieller Verluste den Kontakt

zur unbekannten Täterschaft nicht abbrachen, konnte letztere wohl davon

ausgehen, dass sich die Berufungskläger erneut dazu bereiterklären würden,

erneut Geld an ein von der unbekannten Täterschaft angegebenes Konto zu

überweisen. Für die Täterschaft war dies denn auch von substanzieller

Wichtigkeit, hätte die D____ doch eher Verdacht geschöpft, wenn als «neues

Konto» nicht ebenfalls ein solches bei einer schweizerischen Bank angegeben

worden wäre. Zudem wäre wohl – sofern die Überweisung an O____ geklappt hätte –

Geld aus der Schweiz einfacher in den Finanzkreislauf in den USA zu integrieren

gewesen, als wenn es etwa aus Nigeria transferiert worden wäre.

5.6.2.2 Folglich

gilt es darzulegen, ob die Berufungskläger gleichwohl wissen oder annehmen

mussten, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Um dies

beurteilen zu können, ist in einem ersten Schritt festzuhalten, bis zu welchem

Moment ein allfälliges Wissen der zu beurteilenden Umstände den Berufungsklägern

noch zugerechnet werden kann. Der Berufungskläger 1 bringt diesbezüglich vor,

dass die Periode seiner zeitlichen Wissensanrechnung am 12. August 2014 geendet

habe. Das sei das Datum, an welchem die Finanztransaktion erfolgt sei. Alle

Unterlagen, Dokumente oder Umstände, die nach diesem Datum anzusiedeln respektive

datiert worden seien, seien für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes

nicht mehr relevant, weil jeglicher Kausalzusammenhang zwischen Vortat und der

eigentlichen Geldwäscherei fehle. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf

der Wissensseite können dem Berufungskläger Umstände zugerechnet werden, welche

ihm bis zu den von ihm mutmasslich vorgenommenen Verschleierungshandlungen

bekannt waren (und nicht nur bis zum Erhalt der aus einer Vortat stammenden

Vermögenswerte). Die Wissenszurechnung erfolgt mithin mindestens bis zu den

ersten Überweisungen des Berufungsklägers 1 vom 14. August 2014 bis spätestens

zur letzten Anweisung am 28. August 2014 an die [...] AG, USD 50'000.–

einem Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben.

Gemäss eigenen

Angaben war dem Berufungskläger 1 bereits vor dem 14. August 2014 Folgendes

bekannt: So habe der Berufungskläger 2 den Kontakt zwischen dem Berufungskläger

1 und einer amerikanischen Gesellschaft, die international, tätig sei, Ende

Juli 2014 hergestellt. Es habe sich dabei um die D____ gehandelt, die bereit gewesen

sei, Kredite für Immobiliengeschäfte zu gewähren. Der Berufungskläger 1 habe

der D____ daraufhin erklärt, was er geplant habe und habe dafür einen Vertrag

vorbereitet. Diesbezüglich habe er der D____ erklärt, dass er ihr einen

Zinssatz für das Darlehen zurückzahlen und den restlichen Gewinn für die Firma E____

AG beziehen würde. Zunächst sei von einem sechsstelligen Betrag (CHF 250'000.–)

die Rede gewesen, als es konkret geworden sei, jedoch nur von einer ersten

Tranche von CHF 78'000.– (Akten S. 227, 240). In der Folge habe er den

Darlehensvertrag selbst erstellt, diesen an die D____ in die USA verschickt und

am Tag nach der Ankunft des unterzeichneten Vertrags den Betrag von USD 87'190.41

(CHF 78'207.01) auf das Konto der E____ AG überwiesen erhalten (Akten S.

229 f., 252). Für den Berufungskläger 1 war aus den Kontounterlagen auch

ersichtlich, dass der Betrag effektiv – und daher wie mit F____ im Investment

Loan Agreement vom 12. August 2014 vereinbart – von der D____ überwiesen worden

war (Akten S. 260). Bekannt war dem Berufungskläger 1 wohl auch schon die «Passkopie»

bzw. «Ausweis» der Nigerian Bar Association von F____ (Akten S. 251; vgl. dazu

die Aussagen vom Berufungskläger 1: «Ich habe den Vertrag vorbereitet und eine

Passkopie von diesem F____ erhalten» [Akten S. 230]). Ferner hatte er auch

Kenntnis der Zahlungsreferenz «[...]», welche auf seinen Kontoauszügen sowie

auf der Gutschriftsanzeige ersichtlich war (Akten S. 84, 260).

Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht bereits von «zahlreichen

dubiose[n] Umstände[n]» gesprochen werden, die auf einen Vorsatz des

Berufungsklägers 1 schliessen lassen. Es sind denn auch keine Umstände

ersichtlich, die den Aussagen des Berufungsklägers 1 entgegenstünden, wonach er

die Transaktionen gestützt auf das Investment Loan Agreement vom 12. August

2014 und im Glauben daran tätigte, dass die überwiesene Summe von USD 87'190.41

ihm zwecks Investitionen in Immobilienprojekte übereignet worden war. So

vertraute er gemäss eigenen Aussagen auf die Empfehlungen vom Berufungskläger

2, der ihm die Geschäftspartner (D____ bzw. F____, H____ usw.) empfahl und die Kontakte

ermöglichte. Zu Zweifeln hätten in diesem Stadium lediglich die «Passkopie» von

F____ sowie die erwähnte Zahlungsreferenz führen können. Was die letztere

anbelangt, gab der Berufungskläger 1 zwar an, dass er diese bei Zahlungseingang

gesehen habe, jedoch habe er sich nichts dabei gedacht und nicht gewusst, was

dies bedeute, da er nicht so gut Englisch verstehe (Akten S. 229). Hinsichtlich

der «Passkopie», die den Titel «Nigerian Bar Association […] Membership Card»

trägt, äusserte sich der Berufungskläger 1 dahingehend, dass er nicht wisse,

wie ein nigerianischer Pass aussehe (Akten S. 230). Er sei davon überzeugt

gewesen, dass, wenn er mit jemandem einen Vertrag mache, die Unterlagen auch

der Richtigkeit entsprechen würden (Akten S. 231). Dass er an dem Dokument

nichts Verdächtiges erblickte, zeigt auch der Umstand, dass er selbst eine

Kopie der «Passkopie» der Polizei übergab (vgl. Akten S. 230). Auch sagte der

Berufungskläger 1 aus, dass das Geschäft sehr «schnell und zackig» abgelaufen

sei und er zu jenem Zeitpunkt viel zu tun gehabt habe (Akten S. 227, 231).

Mithin ist davon auszugehen, dass er unter einem gewissen Zeitdruck stand und

umso weniger eine genauere Überprüfung vornahm, sagte er doch auch selbst aus,

dass er vorgehabt habe, mit den Unterlagen zur Bank zu gehen und dort

überprüfen zu lassen (Akten S. 231). Zudem schilderte der Berufungskläger 1,

dass für ihn «das grosse Amerika vertrauenswürdig» sei und er entsprechend auch

keinen Verdacht geschöpft habe, als er die Überweisung von einer Bank in

Amerika erhalten habe (Akten S. 242).

5.6.2.3 Bei

den übrigen Umständen, die dem Berufungskläger 1 gemäss den Ausführungen der

Vorinstanz ebenfalls bekannt gewesen seien und die auf seinen Vorsatz

schliessen liessen, gilt es indessen zu differenzieren. Was das Investment Loan

Agreement vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____ angeht (Akten

S. 244), so wurden zwar alle Vermögenstransaktionen bis auf diejenige vom

28. August 2014 in Höhe von USD 50'000.– in die USA vor diesem Datum in Auftrag

gegeben, jedoch gibt der Berufungskläger 1 selbst an, den Vertrag bereits

im Juli 2014 mit O____ ausgearbeitet und mit ihm telefoniert zu haben (auch

wenn zu letzterem widersprüchliche Aussagen vorliegen, vgl. Akten S. 234

sowie 469). Jedoch ist auch hinsichtlich der letzten Transaktion bzw. des Investment

Loan Agreements vom 27. August 2014 nicht ersichtlich, inwiefern dem

Berufungskläger 1 Kenntnis der Vortat zugerechnet werden könnte. So gab

letzterer an, dass er davon ausgegangen sei, dass F____ ihm mit O____ eine

vertrauenswürdige Person angegeben habe (Akten S. 235). Auch ist dem

Berufungskläger 1 etwa im Lichte der Geschäftsbeziehung zu N____ zugute zu

halten, dass er wohl bereits effektiv in Deutschland in Immobilienprojekte

investiert hatte und – wohl auch aus Selbstüberschätzung – der Ansicht war,

dies auch in den USA bewerkstelligen zu können, handelte es sich doch dabei in

seinen Augen um «das Land aller Möglichkeiten» (Akten S. 470, 1216; s. auch folgende

Aussagen: «Ich weiss ungefähr, wie das ist, er braucht Mittel, um den Zuschlag

für ein günstiges Objekt zu bekommen. Normalerweise mache ich eine 50/50

Beteiligung, aber ich kannte den Kontakt noch nicht so gut und habe einfach

einen Darlehensvertrag gemacht. Dann hätte ich den Zuschlag für ein Objekt,

oder es waren zwei oder drei in Aussicht, genommen und dann wäre ich

rübergegangen und hätte die ganze Ausarbeitung dieser Objekte gemacht so wie

ich es auch in Deutschland mache» [Akten S. 496]; «Mein Geschäftsmodell habe

ich mit B____ besprochen. Ich sagte ihm, dass ich dafür Geld brauche. B____

stellte den Kontakt zur D____ und auch zu Texas her. Ich sagte ihm aber, dass

ich grundsätzlich in Europa Geschäfte machen möchte, doch dies war eine gute

Gelegenheit in Texas [Akten S. 234]). Für seine Aussage spricht

schliesslich auch der Umstand, dass er bei der beantragten Überweisung an O____

als Zahlungsgrund «LOAN» angab, handelte es sich doch dabei gemäss seinen

Aussagen um ein Darlehen, mittels welchem in den USA in Immobilien investiert

werden sollte (vgl. Akten S. 61).

Nicht belegt –

und damit für den subjektiven Tatbestand irrelevant – ist des Weiteren, dass

der Berufungskläger 1 vor dem 28. August 2014 Kenntnis von den Bescheinigungen

von G____ («Passkopie» sowie «Ausweis» der [...], Akten S. 324 f.) hatte,

weshalb ihm deren Macharten – vergleichbar mit derjenigen des Ausweises der

Nigerian Bar Association von F____ – auch nicht hätte auffallen können. Ausserdem

waren ihm vor dem 28. August 2014 die E-Mail der D____ vom 8. Oktober 2014

(Akten S. 327) sowie das Schreiben der I____ (undatiert, Akten S. 326) –

beide verfasst von einem Director of Procurement der D____ namens H____ – nicht

bekannt, welche beide denselben Inhalt aufweisen und die schweizerische Polizei

bzw. die [...] AG dazu auffordern, die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder

freizugeben. Ebenso wenig hatte der Berufungskläger 1 Kenntnis vom Schreiben

der [...] AG vom 10. September 2014 (Mitteilung, dass der Betrag der D____

irrtümlich vergütet worden sei, Akten S. 250). Ferner ist auch nicht – wie dies

die Vorinstanz annimmt – erstellt, dass der Berufungskläger 1 diverse

E-Mailkorrespondenzen zwischen F____/G____ und dem Berufungskläger 2 (Akten S.

392 ff.) vor den durch ihn in Auftrag gegebenen Überweisungen durch letzteren

zugeschickt erhalten hatte. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts

erfolgte die Überweisung des Geldbetrags auch nicht «à fonds perdu», verpflichtete

sich der Berufungskläger 1 bzw. die E____ AG doch gemäss dem Investment Loan

Agreement dazu, der D____ 4 % Zins zu bezahlen sowie das Darlehen spätestens

nach einem Jahr zurückzuerstatten (vgl. Akten S. 252).

Dass der

Berufungskläger 1 auch weiterhin davon überzeugt war, dass die von der D____

transferierten Vermögenswerte ihm aufgrund des Investment Loan Agreements

überwiesen worden waren, zeigt seine E-Mail vom 8. Oktober 2014 an F____, worin

er diesen bittet, der D____ mitzuteilen, dass diese doch eine Bestätigung an

die [...] AG schreiben solle, wonach die überwiesenen Vermögenswerte nicht

fälschlicherweise transferiert worden seien (Akten S. 408). Auch gilt es

anzumerken, dass der Berufungskläger 1 den Grossteil der ihm von der D____

überwiesenen Vermögenswerte – aus seiner Sicht – gemäss dem im Investment Loan

Agreement vom 12. August 2014 ausgewiesenen Ziel «to finance individual

properties project wordwide» verwendete, tätigte er doch eine Überweisung von

CHF 24'591.72 an N____ im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in

Deutschland und wies die [...] AG an, USD 50'000.– an O____ zwecks Finanzierung

von Immobilienerwerb in Texas zu überweisen.

5.6.2.4 Was

das Wissen des Berufungsklägers 2 angeht, so ist vorab festzuhalten, dass

diesem vorgeworfen wird, die Verbindung mit den Kontaktpersonen F____ und O____

hergestellt und die gesamte Transaktionskette geplant zu haben. Der

Berufungskläger 2 betont diesbezüglich, dass F____ ihm den Kontakt für das

Darlehen vermittelt habe. Diesen habe er im Rahmen seiner Tätigkeit für die

Firma P____ kennengelernt. F____ sei bei der D____ für die Vermittlung von

Darlehen zuständig gewesen (Akten S. 264 ff., 463 f., 1213 f.). Er habe seinen

Kontakt über einen Bankdirektor der [...] in London namens G____ – den er auch

persönlich in London getroffen und von dem er auch eine Kopie seines Passes

sowie seiner [...]-ID erhalten habe – vermittelt erhalten (S. 463 f.). Er habe

daraufhin F____ mitgeteilt, dass die E____ AG Investoren suche, worauf

letzterer ihm einen Direktor bei der D____ (H____) vermittelt habe. Dies sei

für ihn schlüssig gewesen und er habe den Kontakt – als potentiellen Investor –

an den Berufungskläger 1 weitergeleitet (S. 464, 1214). Auch habe er Kontakt

mit dem Immobilienmakler in den USA, O____, gehabt, dem er aufgrund seines

Vertrauensverhältnisses zu G____ und F____ ebenfalls Vertrauen geschenkt habe (S.

465).

Allein aus

diesen Umständen lässt sich auch für den Berufungskläger 2 nicht ableiten, dass

er wissen oder annehmen musste, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus

einem Verbrechen herrührten. So gibt er sogar an, G____ persönlich in London

getroffen zu haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich der

Umstand, dass dieses Treffen nicht in den Räumlichkeiten der Bank, sondern in

einem Hotel stattgefunden habe, nicht zu seinen Ungunsten aus. Ein

geschäftliches Treffen an einem Wochenende in einem renommierten Hotel ist

nicht als derart ungewöhnlich zu betrachten, als dass ihm dies hätte verdächtig

vorkommen müssen. Was vorliegend im Ergebnis einer weiteren Überprüfung der

Geschäftspartner der Berufungskläger entgegenstand, kann wohl als eine Kaskade

falschen Vertrauens bezeichnet werden, ging der doch Berufungskläger 2 – unter

anderem aus Naivität und fehlendem Geschäftssinn – davon aus, dass Personen,

die er bereits zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit mit der P____ kennen gelernt

hatte, vertrauenswürdig seien. Diese Personen empfahl er wiederum als

potentielle Investoren an den Berufungskläger 1, der ihm – aufgrund der

langjährigen Freundschaft – wiederum beinahe vorbehaltlos vertraute und keine

weiteren Recherchen zu den Geschäftspartnern anstrengte (der Berufungskläger 2

sagte so aus, dass er selbst keine weiteren Recherchen über F____ angestellt habe,

da er von dessen Seriosität überzeugt gewesen sei und der Berufungskläger 1

auch keine weitergehende Bestätigung mehr von ihm verlangt habe [Akten S. 266]).

Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Berufungskläger 2 angab, für die

Vermittlung der «Geschäftspartner» an den Berufungskläger 1 keine Entschädigung

erhalten zu haben.

Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz führen auch die früheren Strafverfahren gegen die

Berufungskläger nicht dazu, dass ihnen nun vorbehaltlos ein Wissen an einer

allfälligen Vortat zugerechnet werden könnte. Anders als im vorliegenden

Verfahren konnte in den früheren Strafverfahren (vgl. die Verfahren [...] [Einstellungsverfügung

vom 30. Juni 2011 i.S. Berufungskläger 2], [...] [Einstellungsverfügung vom 6.

Juli 2011 i.S. Berufungskläger 1] sowie [...] [Nichtanhandnahmeverfügung

vom 11. Mai 2012 i.S. Berufungskläger 1]) keine Vortat eruiert werden. Entweder

stammten die von den Berufungsklägern – an Vorschussbetrüger – überwiesenen

Vermögenswerte von diesen selbst oder sie baten Dritte um Darlehen. Bei

letzteren handelte es sich dabei – soweit ersichtlich – nicht um deliktisch

erlangtes Geld. Vielmehr bezahlten die Darlehensgeber den Berufungsklägern die

Darlehen freiwillig und im Wissen um den Verwendungszweck. Durch die früheren

Strafverfahren konnten die beiden Berufungskläger mithin auch damit rechnen,

dass bei Vermögenstransfers aus – aus ihrer Sicht – legalen Darlehensgeschäften

keine Geldwäscherei vorliegen würde. Da sie auch im vorliegenden Fall, wie

dargelegt, davon ausgingen, dass es sich beim Darlehen der D____ um Geld aus

legalen Quellen handelte, mussten sie, gestützt auf ihr Wissen aus den früheren

Verfahren, nicht damit rechnen, dass sie strafrechtlich belangt werden würden. Dem

Berufungskläger 2 konnte ferner auch nicht nachgewiesen werden, dass er selbst

mit den Vorschussbetrügern zusammengearbeitet und die Darlehensgeber

mittäterschaftlich getäuscht hatte (vgl. Verfahren [...] [Einstellungsverfügung

vom 30. Juni 2011 betr. gewerbsmässigen Betrug). Vielmehr ist auch in den

früheren Fällen davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger selbst Opfer

derjenigen Personen waren, welche schliesslich die Vermögenswerte überwiesen erhielten.

Auch das EJPD bezeichnete etwa den Berufungskläger 1 im Rahmen des

Strafverfahrens [...] als «höchstwahrscheinlich […] unbelehrbare[s] Opfer von

Nigerianer- bzw. Vorschussbetrügereien» (Schreiben des EJPD vom 30. August 2011

an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Die Strafverfahren zeigen auf, dass

sich die beiden Berufungskläger bereits früher von der – womöglich gleichen –

unbekannten Täterschaft übertölpeln liessen. Diese änderte ihre bereits

bekannte Vorgehensweise im vorliegenden Fall ab, so dass die Berufungskläger

erneut keinen Verdacht schöpften (so, wie auch die D____ und die

Privatklägerin). Dies gelang der Täterschaft wohl auch deshalb, weil sie schon

seit Jahren mit den Berufungsklägern in Kontakt stand und daher wusste, dass

diese auf ihre Geschäftsideen einsteigen würden.

5.6.3 Im

Ergebnis ist daher – im Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» – ein Vorsatz der Berufungskläger nicht

zweifelsfrei nachgewiesen. Es ist zwar festzuhalten, dass die Berufungskläger –

geblendet durch mögliche Gewinnaussichten und in äusserst naiver Weise – leichtfertig

nicht erkannten, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte verbrecherischer

Herkunft waren, dies jedoch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von

Art. 305bis StGB nicht genügt. Entsprechend sind die

Berufungskläger vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.

Den

Berufungsklägern darf jedoch bei ihren Geschäftstätigkeiten in Zukunft mehr Misstrauen

und Überprüfungsaufwand gegenüber ihren Geschäftspartnern abverlangt werden,

womit sie sich – sofern sie sich (erneut) zu vergleichbaren Geschäftstätigkeiten

verleiten lassen sollten – in Zukunft nicht mehr leichtfertig darauf berufen

könnten, jedwelchem Geschäftspartner blind vertraut zu haben (insbesondere im

jetzigen Wissen darum, dass auch Vermögenswerte, die ihnen von Dritten als

«Darlehen» übertragen werden, aus illegalen Quellen stammen können).

6.

6.1 Die

Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei

einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu

bezahlen.

6.2 Der

Berufungskläger 2 befand sich insgesamt einen Tag in Polizeigewahrsam. Dafür

steht ihm aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung

zu.

6.3 Bei

kürzeren Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF

200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014

vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8

vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger 2 wird entsprechend für den

einen Tag Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.– zugesprochen.

7.

7.1 Nach

dem Gesagten sind die Berufungskläger von der Anklage der Geldwäscherei

kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche

erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426

Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Die

amtlichen Verteidiger der Berufungskläger sind grundsätzlich gemäss ihrer

Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Beim amtlichen Verteidiger des

Berufungsklägers 1, [...], werden noch drei Stunden für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung hinzugerechnet. Demgegenüber wird seine Honorarnote um zwei

Stunden für die geltend gemachten Aufwendungen der Vorbereitung des Plädoyers

gekürzt, da viele der darin enthaltenen Ausführungen bereits in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurden und der Aufwand im

Vergleich zu demjenigen des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2 als

überhöht angesehen wird. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13.

November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Aufhebung der Beschlagnahme über die beigebrachten Gegenstände (Laptop [...],

Dokumentationsmappe «[...]», 4 Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1

– 4]) und deren Rückgabe an A____;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ und B____ werden in Gutheissung ihrer Berufungen von der

Anklage der Geldwäscherei kostenlos freigesprochen.

Für den ausgestandenen Tag Polizeigewahrsam vom 27./28. Januar 2017 wird B____

eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 11'320.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.30,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 876.75, somit total CHF 12'263.05,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 7'033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 7,7

% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 544.70, somit total CHF 7'619.05, aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).