SB.2019.16
ad 1 und 2: Geldwäscherei
22. April 2021Deutsch77 min
diversen losen Dokumente (Pos. 1 – 4) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.16
URTEIL
vom 22.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. November 2018
betreffend ad 1 und 2:
Geldwäscherei
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____
wurden mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2018 der
Geldwäscherei schuldig erklärt und jeweils zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 30.– (bei B____ unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
27./28. Januar 2017 [1 Tag]), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Des Weiteren seien der beigebrachte
Laptop [...], die Dokumentationsmappe «[...]», die vier Briefe [...] und die
diversen losen Dokumente (Pos. 1 – 4) unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____
zurückgegeben. Schliesslich wurden A____ und B____ ihre persönlichen
Verfahrenskosten (A____: CHF 1'640.60; B____: CHF 1'089.30) und eine
Urteilsgebühr von je CHF 1'600.– auferlegt (bei Verzicht auf eine Berufung oder
einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung je CHF
800.–). Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], wurde aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF4'950.– (zuzüglich CHF 381.15 MWST) und
eine Spesenvergütung von CHF 82.80 (zuzüglich CHF 6.40 MWST)
ausgerichtet. Über das Honorar des amtlichen Verteidigers von A____, [...], wurde
gemäss separater Verfügung vom 17. Dezember 2018 entschieden. Ihm wurde aus der
Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 10'784.– (zuzüglich CHF 830.35 MWST)
und eine Spesenvergütung von CHF 80.35 (zuzüglich CHF 6.20 MWST) ausgerichtet
Gegen dieses
Urteil erklärten A____ und B____ (nachfolgend Berufungskläger 1 und 2) am 14.
Februar 2019 (Berufungskläger 2) bzw. 25. Februar 2019 (Berufungskläger 1)
Berufung, wobei die Berufungskläger jeweils beantragten, dass das Urteil der
Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben sei und die Berufungskläger vom Vorwurf
der Geldwäscherei freizusprechen seien, dies unter o/e Kostenfolge zulasten des
Staats. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin erklärten innert
Frist Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit
Berufungsbegründung vom 3. Juni 2019 begründete der Berufungskläger 2 seine mit
der Berufungserklärung vom 14. Februar 2019 gestellten Anträge. Der
Berufungskläger 1 reichte keine (ergänzende) Berufungsbegründung ein. Mit
Berufungsantwort vom 29. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass
das Urteil des Strafgerichts vom 13. November 2018 vollumfänglich zu bestätigen
und die beiden dagegen erhobenen Berufungen entsprechend abzuweisen seien, dies
unter o/e-Kostenfolge. Die Privatklägerin reichte innert Frist keine
Berufungsantwort ein.
Mit Verfügung
vom 18. August 2019 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung
an. Mit Vorladung vom 26. September 2019 wurden die Parteien zur
Hauptverhandlung am 26. November 2019 geladen. Mit Schreiben vom 19. November
2019 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 aufgrund einer (mit
Arztzeugnis belegten) Grippeerkrankung um Verschiebung der anberaumten
Verhandlung. In der Folge wurde die Hauptverhandlung mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. November 2019 verschoben und mit
Vorladung vom 12. Februar 2020 auf den 7. Mai 2020 neu angesetzt. Mit Schreiben
vom 28. April 2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 erneut
um Verschiebung der Hauptverhandlung. So habe er einerseits mit dem
Berufungskläger 1 aufgrund der Covid 19-Pandemie keine Besprechung abhalten
können, andererseits habe er kurz darauf leichte Krankheitssymptome
aufgewiesen, gehöre zur Risikogruppe und fühle sich körperlich in schlechter
Verfassung. Entsprechend habe er die notwendigen Vorbereitungen für die
Hauptverhandlung nicht vornehmen können. In der Folge wurde die
Hauptverhandlung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2020
erneut verschoben und mit Vorladung vom 11. Juni 2020 auf den 28. Oktober 2020
neu angesetzt. Am 27. Oktober 2020 teilte der Rechtsvertreter des
Berufungsklägers 1 der Instruktionsrichterin mit, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen könne. Er habe einen extremen
Husten mit leichtem Fieber. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde die
Hauptverhandlung ein letztes Mal verschoben. Mit Schreiben vom 30. November
2020 reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers 1 ein Arztzeugnis ein.
Die Parteien wurden schliesslich mit Vorladung vom 21. Dezember 2020 zur
Hauptverhandlung am 22. April 2021 geladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 22. April 2021 wurden die Berufungskläger 1 und 2
befragt. Im Anschluss gelangten die beiden Verteidiger sowie die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag, worauf der Verteidiger des Berufungsklägers 2 replizierte.
Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungskläger sind als
beschuldigte Personen vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf das jeweils
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Berufungskläger beantragen jeweils die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz sowie
kostenlose Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben. Mithin sind die Aufhebung der Beschlagnahme über die
beigebrachten Gegenstände (Laptop [...], Dokumentationsmappe «M____», vier
Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1 – 4]) und deren Rückgabe an den
Berufungskläger 1 sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die beiden
Berufungskläger haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt.
3.
In materieller
Hinsicht verlangen die beiden Berufungskläger, wie bereits erwähnt, jeweils
einen kostenlosen Freispruch.
3.1
Das
Strafgericht führt in seinem Entscheid aus, dass sich gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) der
Geldwäscherei strafbar mache, wer eine Handlung vornehme, die geeignet sei, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung vom Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er wisse oder annehmen müsse, aus einem Verbrechen stammten.
Dispositiv
Der Tatbestand verlange demnach zunächst aufgrund seines akzessorischen
Charakters einerseits den Nachweis eines Verbrechens als Vortat, andererseits
den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren würden.
Im Übrigen seien jedoch die Anforderungen nicht allzu hoch. Weder habe ein
rechtskräftiges Urteil vorzuliegen, noch müssten der Täter oder die genauen
Umstände der Vortat im Detail bekannt sein. Deshalb ziele auch der Einwand des
Rechtsvertreters des Berufungsklägers 1 ins Leere, die Regionalpolizei [...]
habe nicht sorgfältig ermittelt. Es genüge, wenn feststehe, dass sich eine
unbekannte Täterschaft mittels gefälschter E-Mails, deren IP-Adressen notabene
überprüft worden seien, Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung
der C____ AG (Privatklägerin) gegenüber der D____ (D____) verschafft habe, um
sich in der Folge mit den derart erschlichenen Informationen als Mitarbeiter
der Privatklägerin an die D____ zu wenden und die Begleichung der offenen
Schuld auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto lautend auf die E____ AG zu
erwirken, dessen einziger Verfügungsberechtigter der Berufungskläger 1 sei. Würde
man der Argumentation des Verteidigers des Berufungsklägers 1 folgen und davon
ausgehen, dass die Überweisung der USD 87'190.41 nicht durch eine Straftat
veranlasst worden sei, sondern höchstens auf einem Versehen der Bank beruhe,
müsste es sich bei sämtlichen von der Privatklägerin eingereichten Unterlagen
um Fälschungen respektive falsche Anschuldigungen handeln, wofür keinerlei
Anzeichen bestünden. Demgegenüber seien die vom Berufungskläger 1 eingereichten
Unterlagen, welche die Rechtmässigkeit des Finanztransfers beweisen sollten,
als äusserst zweifelhaft einzustufen: Zu nennen sei zunächst das
«Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____,
das angeblich über den Kontakt des mitbeschuldigten Berufungsklägers 2 zu einem
gewissen F____ zustande gekommen sei. Gemäss Eingabe des Verteidigers des
Berufungsklägers 1 vom 7. Mai 2018 handle es sich bei letzterem um einen
akkreditierten Rechtsanwalt des [...], der ausserdem als Legal Counsel bei der [...]
in London tätig sei. Die [...] sei es denn auch gewesen, welche dem
Berufungskläger 2 den Rechtsanwalt vor Jahren empfohlen habe. Die Funktion von F____
bei der D____ sei die Vermittlung von Darlehen gewesen. Abgesehen davon, dass
bis heute unklar sei, wer F____ tatsächlich sei und wo er sich aufhalte, handle
es sich bei dem vom Berufungskläger 1 anlässlich der Einvernahme vom 17. September
2014 eingereichten Beweis nicht um eine Passkopie, wie von ihm selbst zunächst
angeblich angenommen, sondern um eine nicht sonderlich glaubwürdige
Bescheinigung der [...] lautend auf den Namen «F____», welche im Übrigen eine
ähnliche Machart aufweise, wie die ebenfalls von ihm zu den Akten gegebene
Kopie der [...]-ID und des Passes eines gewissen G____, der Bankdirektor der [...]
sein solle. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen würden die vom Verteidiger des
Berufungsklägers 1 ins Recht gelegte und vermeintlich von einem Director of
Procurement der D____ namens H____ unterzeichnete, undatierte Bestätigung, dass
die Überweisung der USD 87'190.41 der D____ auf das Konto der E____ AG gezielt
im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften in Europa und in den USA erfolgt sei.
Namentlich befänden sich auf besagtem Schreiben das Logo der I____, einem
Pharmaunternehmen mit Sitz in [...] USA, und gleichzeitig der Schriftzug der
Firma J____ mit Sitz in [...], welche beide nichts mit der in casu involvierten
D____ mit Sitz in New York zu tun hätten. Ferner liessen die zahlreichen
Schreib- und Grammatikfehler keinen anderen Schluss zu, als dass der Brief
nicht von einem englischsprachigen Geschäftsmann verfasst worden sein könne: Vom
Komma vor der Hausnummer («,[…] Street») über die Apostrophs (anstatt
Kommas) in den aufgeführten Geldsummen («US$ 87'190.41»), Fehlern in der
Grossschreibung («in real Estate», «Director of procurement») bis
hin zu grundlegenden Formulierungsfehlern («we will also want state that», «and
we will want bring», «Please we will want the fund to be release») fänden sich
beinahe in jedem Satz Inkorrektheiten, die misstrauisch werden liessen.
Gleiches gelte schliesslich auch für das beigelegte E-Mail, welches von der
Adresse [...] versandt worden sei. Die vom Berufungskläger 1 eingereichten
Unterlagen würden demnach den Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen vermögen,
dass die auf das Konto der E____ AG überwiesene Geldsumme aus einem Betrug
stamme. Dies gelte umso mehr, als auch auf der Zahlungsanweisung der D____ vom
12. August 2014 als Referenz «Payment for Check Batch No. [...]» und nicht etwa
«Investment – Loan Agreement» genannt werde. Entgegen der Meinung des
Verteidigers des Berufungsklägers 1 könne aus dem Umstand, dass die ebenfalls
in der Zahlungsanweisung aufgeführte System Referenz die Buchstaben «[...]» enthalte,
nichts im Hinblick auf «F____» abgeleitet werden, erscheine es doch
wahrscheinlicher, dass diese Nummer automatisch generiert worden sei und auf
die [...] New York hinweise, über welche die Zahlung vom Konto der D____ ([...]
Bank) auf jenes der E____ AG ([...] Basel) gelaufen sei. All diese Umstände liessen
keinen anderen Schluss zu, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen
USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen würden. Entgegen der Meinung des
Verteidigers des Berufungsklägers 2 liege auch das Tatbestandsmerkmal der
Arglist vor. Im Ergebnis sei die verbrecherische Herkunft des Geldes mithin als
nachgewiesen zu erachten. Was den Umstand, ob die Handlungen der Berufungskläger
geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu verhindern, hält das
Strafgericht fest, dass der Berufungskläger 1 in Absprache mit dem
Berufungskläger 2 zunächst CHF 35'000.– vom Konto der E____ AG auf jenes der
ebenfalls von ihm ausschliesslich kontrollierten K____ GmbH habe übertragen
lassen. Von diesem Betrag habe er sodann tags darauf CHF 3'000.– an L____ aus [...],
zweimal CHF 500.– an die M____ AG im [...] und CHF 24'591.72 an N____ [...]
transferiert. Ausserdem habe er die [...] AG angewiesen, USD 50'000.– einem
Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben. Dieses Vorgehen
erfülle zweifellos den Tatbestand der Geldwäscherei. Dabei hätten die beiden Berufungskläger
in Mittäterschaft gehandelt. Während der Berufungskläger 1 das Konto der E____
AG für den Geldtransfer zur Verfügung gestellt und die Transaktion des aus einem
Betrug stammenden Geldes ins Ausland ausgelöst habe, habe der Berufungskläger 2
die massgeblichen Kontakte organisiert. In subjektiver Hinsicht würden die
beiden Berufungskläger bestreiten, gewusst zu haben, dass der auf das Konto der
E____ AG überwiesene Geldbetrag aus einem Betrug stamme. Dabei würden sie
übersehen, dass Art. 305bis Ziff. 1 StGB kein sicheres Wissen über
die Vortat verlange. Die vom Tatbestand der Hehlerei übernommene Formulierung,
wonach der Täter «weiss oder annehmen muss», dass die Vermögenswerte aus einem
Verbrechen herrührten, mache deutlich, dass Eventualvorsatz genüge. Einzelheiten
über die Vortat brauche der Täter nicht zu kennen; es sei hinreichend, wenn ihm
nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sei, dass es sich bei ihr
nicht nur um einen Bagatellverstoss, sondern ein relativ schwer wiegendes
Delikt handle. In casu lägen zahlreiche dubiose Umstände vor, die keinen
anderen Schluss zuliessen, als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich
gehandelt hätten: Zu nennen seien zunächst die obgenannten, höchst
zweifelhaften Belege, die eingereicht worden seien, angefangen vom
«Investment-Loan Agreement» vom 12. August 2014 zwischen der E____ AG und der D____
sowie jenem vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____, in denen à
fonds perdu ohne Nennung eines konkreten Zwecks («to finance individual
properties project worldwide») eine hohe Geldsumme ausgeliehen werde, über die
fragwürdigen Bescheinigungen einerseits der [...], lautend auf den Namen F____»,
und andererseits der [...], ausgestellt auf einen gewissen G____, bis hin zu
der undatierten Bestätigung des angeblich bei der D____ als Director of
Procurement tätigen H____ betreffend Zweck des Transfers von USD 87'190.41.
Hinzu kämen die vom Verteidiger des Berufungsklägers 1 anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten E-Mails, in denen von seinem
Klienten wiederholt die Überweisung von Geld an F____ verlangt werde, notabene
vor Auszahlung der in Aussicht gestellten Provision an den Berufungskläger 2. Diese
würden an die bekannten, von nigerianischen Online-Betrügern verschickten
Fake-Mails mit verdächtigen Zahlungsaufforderungen erinnern, vor denen in den
Medien schon verschiedentlich gewarnt worden sei. So erstaune es denn auch
nicht, dass der Berufungskläger 2 – wie er vor Gericht selbst einräume – bis
heute noch keinen Lohn für seine Tätigkeit bei der P____ erhalten habe. Es
fehle an jeglicher seriösen Dokumentation des Geschäftes wie einer Marktanalyse,
Unterlagen zur D____ und zu O____. Selbst eine Vollmacht, aus welcher hervorgehe,
dass F____ im Auftrag der D____ handeln dürfe, hätten die Berufungskläger nicht
verlangt. Ferner falle auf, dass sämtliche Verbindungen, konkret jene zu H____,
vermeintlicher Direktor der D____ und Cousin von F____, zum [...]-Direktor G____
und dem US-amerikanischen Immobilienmakler O____ in den Dunstkreis des
nigerianischen Anwaltes F____ gehörten respektive von diesem an den
Berufungskläger 2 vermittelt worden seien, der seinerseits die entsprechenden
Kontaktdaten an den Berufungskläger 1 weitergegeben habe. Vor diesem
Hintergrund dränge sich unweigerlich die Frage auf, weshalb der Berufungskläger
1 überhaupt beigezogen worden sei, wenn er seinerseits zum Geschäft keinen
Beitrag leisten könne. Wie er selbst eingestehe, sei er kein Spezialist für
Immobiliengeschäfte in den USA und verfüge schon gar nicht über Beziehungen
dorthin. Vielmehr habe sich seine berufliche Tätigkeit bis jetzt auf
Deutschland und die Schweiz beschränkt, insbesondere auf den Kauf, die
anschliessende Sanierung und den Verkauf eines Objektes in [...] sowie den
Umbau des Einfamilienhauses seiner Ex-Frau an der [...] und einer Liegenschaft
am [...] in Basel. Dementsprechend fehle es ihm von vornherein an der erforderlichen
Erfahrung und dem nötigen Knowhow, um auf dem US-lmmobilienmarkt Fuss fassen zu
können. Vor allem aber ergebe das Geschäftsmodell an sich schon keinen Sinn. So
sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb sich F____ für
Immobilienprojekte in den USA an die Berufungskläger in Basel wenden sollte,
wenn er selbst über sämtliche Kontakte, namentlich zur D____ mit Sitz in New
York sowie zu O____ in Texas, verfüge, um in Immobilienprojekte in den USA zu
investieren. Statt USD 87'190.41 in CHF 78'207.01 zu wechseln und auf ein Konto
der [...] Basel zu überweisen, um es anschliessend wieder zurück in USD nach
Texas zu transferieren, wäre es naheliegender und zweckmässiger gewesen, wenn
es direkt von der D____ an O____ übermittelt worden wäre. Zudem erhelle nicht,
wie der Berufungskläger 1 die ausgeliehenen USD 87'190.41 nach einem Jahr hätte
zurückerstatten wollen, habe doch – entgegen seiner Behauptung – weder die E____
AG noch die K____ GmbH über Geld verfügt. Dazu passe, dass der Berufungskläger
1 die auf das Konto der K____ GmbH überwiesenen CHF 35'000.– umgehend zur
Deckung ausstehender Schulden bei L____, M____ AG und N____ verwendet habe.
Licht ins Dunkel würden letztlich auch die Aussagen der beiden Berufungskläger
nicht zu bringen vermögen. Im Gegenteil untermauerten sie die Vermutung, dass sie
Bescheid gewusst hätten. Der Berufungskläger 1 habe weder in der
Voruntersuchung noch vor Gericht über die D____ und deren Geschäftsbereich
fundiert Auskunft geben können. Er kenne keinen der Vertragspartner persönlich,
wolle mit diesen in seinem gebrochenen Englisch höchstens ein paar Worte am Telefon
gewechselt haben und habe keine ernsthaften Verhandlungen geführt. Sobald es
ihm an einer plausiblen Erklärung fehle, berufe er sich auf Vertrauen. Genau
dieses Argument könne er allerdings nicht mehr ins Feld führen, nachdem gegen
ihn schon zweimal in den Jahren 2011/2012 wegen ebenfalls auf Veranlassung des
Berufungsklägers 2 getätigter dubioser Transaktionen nach Nigeria ermittelt
worden sei. Namentlich sei am 6. Juli 2011 eine Einstellungsverfügung ergangen
mit der Begründung, es sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die
überwiesenen Bargeldbeträge aus einem Verbrechen herrühren bzw. der
Berufungskläger 1 mit einer solchen Möglichkeit aufgrund der Gesamtumstände
zumindest hätte rechnen müssen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
am 15. Mai 2012 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, weil keine
Rückschlüsse über die Seriosität der Überweisungen hätten gezogen werden
können. Gleiches gelte für den Berufungskläger 2: Er wolle lediglich G____
einmal persönlich getroffen haben, allerdings unter suspekten Umständen,
nämlich nicht – wie zu erwarten wäre – in dessen Büro bei der [...], sondern in
einem Hotel, weil das Meeting an einem Wochenende stattgefunden habe. Mit O____
und F____ habe auch er angeblich lediglich telefoniert. Sein Einwand, er sei
vollkommen gutgläubig gewesen, könne nicht mehr gehört werden, sei doch auch er
in der Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 betreffend Verdacht der gewerbsmässigen
Geldwäscherei ausdrücklich davor gewarnt worden, dass «er jederzeit mit der
Einleitung erneuter Strafverfahren zu rechnen» habe, «zumal ihm in Anbetracht
der nun zum wiederholten Male gemachten negativen Erfahrungen inskünftig
deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber seinen dubiosen Geschäftspartnern
abverlangt werden» dürfe. Aus all diesen Erwägungen ergebe sich, dass der
Tatbestand der Geldwäscherei sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt sei. Es erfolge demnach in Bezug auf beide Berufungskläger ein
Schuldspruch gemäss Anklage.
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger 1 bringt demgegenüber vor, dass es sich zum einen bei den
«Vorgeschichten» gar nicht um Fälle von Geldwäscherei gehandelt habe und jene
Fälle völlig anders gelagert seien, als derjenige des vorliegenden Verfahrens. Diese
«vorgeschichtlichen Fälle» könnten den Berufungsklägern deshalb nicht (negativ)
angelastet werden. Des Weiteren habe der Berufungskläger 1 keine Kenntnis von
dem Geschäftsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der D____ gehabt. Der
aus einer Warenlieferung zwischen den beiden Unternehmen geschuldete Betrag von
USD 87'190.– sei am 12. August 2014 schliesslich auch von der D____ überwiesen
worden, jedoch nicht an die Privatklägerin, sondern an die E____ AG. Von diesem
Sachverhalt sei der zwischen dem Berufungskläger 1 und der D____ abgeschlossene
Kreditvertrag zur Realisierung von Immobilienprojekten zu unterscheiden. Der
Berufungskläger 2 – ein langjähriger Geschäftspartner und Freund des
Berufungsklägers 1 – habe letztere ins Spiel gebracht. Dabei habe der
Berufungskläger 2 mit einem Anwalt der D____ verhandelt, einem gewissen F____,
welcher von der [...] empfohlen worden sei und der schliesslich auch den
Kreditvertrag zwischen der D____ und der E____ AG für die D____ unterzeichnet
habe. Einerseits habe der Berufungskläger 1 den Vorabklärungen seines Freundes,
des Berufungsklägers 2, vertraut und andererseits geglaubt – zugegeben naiver
Weise – einen wirklichen Kreditvertrag in der Hand zu haben. Dass dieser
Kreditvertrag «fiktiv» sein könnte, daran habe der Berufungskläger 1 zu keiner
Minute gedacht. Erst als er mit dem Vorwurf der Geldwäscherei konfrontiert worden
und aus «allen Wolken» geflogen sei, habe er sich an die D____ gewandt und um
Bestätigung des Sachverhaltes bezüglich des Kreditbetrages vor USD 87'190.– und
vor allem dem Zweck des Kredites gebeten. H____, Director of Procurement der I____,
würde diesen Sachverhalt bestätigen. Des Weiteren sei auch die Annahme der
Vorinstanz falsch, dass die I____ nichts mit der D____ zu tun habe. Fakt sei,
dass unter dem Label resp. Logo (als eingetragene Marke) «I____» eine ganze
Reihe von Gesellschaften firmierten. I____ sei eine Art Holding mit
Gesellschaften in den USA und Europa, zu welcher auch die hier involvierte D____
gehöre. Eine Recherche im Internet hätte dies sofort zu Tage gebracht. Das
Bestätigungsschreiben von H____ habe also sehr wohl mit der in casu
involvierten D____ zu tun. Im Übrigen habe die Vorinstanz dieses Schreiben
ausdrücklich nicht als Fälschung bezeichnet. Dieses als echt einzustufende
Schreiben bestätige ausdrücklich, was der Berufungskläger 1 im August 2014 angenommen
habe und vor allem, dass die D____ nicht eine «Fake-Gesellschaft» sei. Überdies
stosse die Kritik der Vorinstanz am Schreiben und der Grammatik des Briefes in
Leere. Die Kritik offenbare nur, dass die Vorinstanz keine Ahnung vom
«amerikanischen» Englisch habe. Wer schon in den USA gearbeitet habe, wisse,
dass sich nicht nur das mündliche, sondern auch das schriftliche Englisch vom
klassischen «Oxford-English» in vielen Arten unterscheide. Von eigentlichen
Fehlern könne keine Rede sein. Zudem beherrsche der Berufungskläger 1 das
amerikanische Englisch nicht und hätte demnach die «Fehler» – falls es sich
tatsächlich um solche gehandelt hätte – nicht erkennen und deshalb auch nicht «misstrauisch»
werden können, wie dies die Vorinstanz willkürlich annehme. Und selbst wenn man
objektiv davon ausgehen müsste, dass dieses Schreiben den Berufungskläger hätte
«misstrauisch werden lassen», so wäre dies im vorliegenden Zusammenhang ohnehin
unbeachtlich. Das Schreiben sei eine Bestätigung dessen, was schon geschehen sei
und mithin logischerweise nach Unterzeichnung des Kreditvertrages erfolgt. Die
Argumentation zeige nicht nur die Voreingenommenheit der Vorinstanz auf,
sondern auch die Tatsache, dass sie die Chronologie der Fakten völlig
durcheinanderbringe. Ferner zeige sich das Unvermögen der Vorinstanz, Fakten richtig
einzuordnen und zu würdigen an folgendem Beispiel: Das Strafgericht führe aus:
«Gleiches gilt schliesslich auch für das beigelegte E-Mail Act. 327, welches
von der Adresse ‹[...]› versandt worden sei.» Diese Email vom 8. Oktober 2014
beinhalte denselben Text, wie Seite 326 der Akten. Es handle sich um eine
Vorabkopie per E-Mail des offensichtlich gleichentags versandten Briefs per Post.
Auch hier fehle es offensichtlich am Kausalzusammenhang zum subjektiven
Tatbestand respektive zum Kreditvertrag respektive zu der Überweisung, die am
12. August 2014 erfolgt sei. Mit dieser (unzutreffenden respektive nicht
relevanten) Argumentation versuche die Vorinstanz nachzuweisen, dass der
Berufungskläger 1 das Vorhandensein einer Vortat «annehmen musste». Das
Schreiben von H____ bestätige (nachträglich), dass die E____ AG respektive der
Berufungskläger 1 tatsächlich mit der D____ einen Kreditvertrag mit
Erwähnung des Verwendungszweckes des Geldes abgeschlossen habe und dieses Geld
somit nicht aus einem Betrug gestammt habe. Dieses Schreiben beweise auch, dass
der Kreditvertrag nicht «fiktiv», sondern der Rechtsgrund für die Überweisung
der Kreditsumme an die E____ AG gewesen sei. Unbehelflich sei die Ausführung
der Vorinstanz, wonach dieses Bestätigungsschreiben den Vorwurf der Staatsanwaltschaft
nicht umzustossen vermöge, wonach das auf das Konto der E____ AG überwiesene
Geld aus einem Betrug stamme. Es sei nicht Sache des Angeschuldigten nachzuweisen,
dass kein Betrug (als Vortat) vorliege respektive diesen «Vorwurf» der Strafverfolgungsbehörden
«umzustossen», sondern es sei Sache dieser Behörde nachzuweisen, dass eine
Vortat bestanden habe, setze der Tatbestand der Geldwäscherei unter anderem einen
solchen Nachweis voraus. Die ausländische Vortat müsse einerseits von den schweizerischen
Strafbehörden hinreichend nachgewiesen und andererseits belegt werden, dass ein
Beschuldigter wisse oder annehmen müsse, dass eine solche Vortat begangen worden
sei. Dies alles setze voraus, dass der Berufungskläger 1 aufgrund von konkreten
Tatsachen zumindest «annehmen musste», dass das Geld aus einem Verbrechen (z.B.
Betrug) als Vortat stamme. Genau dies habe die Vorinstanz dem Berufungskläger 1
nicht hinreichend nachweisen können. Es genüge nicht, dass er hätte «misstrauisch»
werden sollen, zumal dies gestützt auf Grundlagen hätte geschehen müssen,
welche sich als unzutreffend erweisen würden. Auch der Hinweis der Vorinstanz,
wonach «umsomehr» gelte, dass das Geld aus einem Betrug stamme, weil auf der Zahlungsanweisung
der D____ vom 12. August 2014 als Referenz «[...]» vermerkt worden sei, sei
völlig unbehelflich. Zum einen sei dies nach der Unterzeichnung des Kreditvertrages
und somit nicht mehr kausal zum Wissen oder Annehmenmüssen des Berufungsklägers
1 erfolgt, zum anderen habe er mit dieser bankinternen Referenz ohnehin nichts
anfangen können. Die Vorinstanz folgere schliesslich, dass «all diese Umstände keinen
anderen Schluss zulassen, als dass die auf das Konto der E____ AG überwiesenen
USD 87'190.41 aus einem Betrug stammen.» Auch diese Schlussfolgerung sei
unbehelflich respektive stosse ins Leere, weil der hiesige Richter die
ausländische Vortat in tatsächlicher Hinsicht überprüfen, selbständig
beurteilen und nachweisen müsse. Es genüge nicht «Umstände» aufzuzählen, die
zudem unzutreffend oder irrelevant seien, um dann festzustellen respektive
anzunehmen, dass «diese Umstände keinen anderen Schluss» als die Begehung eines
Betruges zulassen würden. Vorliegend sei eine solche Vortat nicht nachgewiesen.
Es stehe fest, dass sich eine (unbekannte) Täterschaft mittels gefälschter E-Mailadressen
Kenntnis über Kontodaten und eine ausstehende Forderung der Privatklägerin
gegenüber D____ verschafft habe. Eine unbekannte Täterschaft habe der D____ mitgeteilt,
dass die Privatklägerin ihre E-Mailadressen respektive den Domainnamen sowie
die Kontodaten gewechselt habe. Dabei handle es sich um ein plumpes und relativ
leicht durchschaubares Manöver, auf das normalerweise kein international
tätiges Unternehmen hereinfalle. Kein in diesem Umfeld tätiges Unternehmen
würde Firma, Marke und Domain ohne Not ändern, wie zum Beispiel bei Fusionen.
Dieser Grundsatz gelte auf der ganzen Welt und sei allgemein bekannt und damit
gerichtsnotorisch. Ein solches Vorgehen müsse demnach jedermann misstrauisch machen.
Hinzu komme, dass die beiden Unternehmen schon lange in geschäftlichen
Beziehungen gestanden seien und auch deshalb dieses unbedarfte Vorgehen höchstes
Misstrauen hätte hervorrufen müssen. Mit einem einzigen telefonischen Anruf
wäre der ganze Schwindel aufgeflogen. Auch sei ein solches Vorgehen von
Cyberkriminellen schon lange bekannt. Unter dem Titel der Opfermitverantwortung
sei das Vorliegen von Arglist abzulehnen, wenn der Getäuschte den Irrtum respektive
die Irreführung mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
Eine solche minimale Sorgfalt hätten die MitarbeiterInnen der D____ vorliegend
nicht walten lassen. Entgegen jahrelanger Usanz und Geschäftsgepflogenheiten
zwischen der Privatklägerin und der D____ komme plötzlich ein vollkommen
unbekannter Zahlungsempfänger mit neuer Rechnungsadresse und neuen Kontoangaben
ins Spiel, der zuvor noch nie an die Privatklägerin geliefert habe. Das hätte insbesondere
auch Q____ bekannt und bewusst sein müssen, umso mehr als sie als
Verantwortliche für das Rechnungswesen gezeichnet und damit eine Kaderfunktion ausgeübt
habe. Es seien so viele augenfällige Ungereimtheiten vorhanden, dass es völlig
unverständlich, nicht nachvollziehbar, ja grobfahrlässig sei, dass die D____
trotzdem ohne jegliche Überprüfung eine Überweisung an die E____ AG ausgelöst
habe. Im Ergebnis könne somit nicht von einem arglistigen Verhalten gesprochen
werden. Interessant sei die Qualifizierung des Vorgehens der irregeführten Q____,
welche die Zahlung der D____ am 13. August 2014 an die E____ AG ausgelöst habe,
als «höchstens unvorsichtig», wodurch sie die Manipulationen nicht habe
erkennen können, wohingegen der Berufungskläger 1 aufgrund der damals ähnlichen
Umstände hätte erkennen müssen, dass hier etwas «nicht sauber» gewesen sei. Hier
messe die Vorinstanz mit zwei verschiedenen Ellen. Das Bundesgericht habe festgehalten,
dass das blosse Gefühl der beschuldigten Person, dass etwas nicht sauber sei,
die Sache ihr komisch vorgekommen sei sowie die Vermutung, es könnte sich etwa
um Schwarzgeld handeln, keine ausreichenden Indizien dafür darstellen würden,
dass die beschuldigte Person mit der verbrecherischen Herkunft des Geldes
ernstlich gerechnet habe respektive habe rechnen müssen oder diese Herkunft für
möglich gehalten habe respektive die verbrecherische Herkunft aus
Gleichgültigkeit in Kauf genommen habe. Der Berufungskläger 1 habe subjektiv
vorliegend nicht annehmen müssen, dass das an die E____ AG überwiesene Geld aus
einem Verbrechen stamme. So sei die D____ eine weltweit tätige seriöse
US-Firma, der vom Berufungskläger 1 verfasste und unterzeichnete Kreditvertrag
sei per Post an die D____ in New York verschickt und von F____ unterzeichnet
und wieder an die E____ AG zurückgeschickt worden, worauf einige Tage später
die von Q____ veranlasste Überweisung der Gelder an die E____ AG erfolgt sei.
Diese überwiesenen Gelder stammten nachweislich von einem Konto der D____ und
die Überweisung sei von einer verantwortlichen Mitarbeiterin für das
Rechnungswesen (Q____) veranlasst worden. Allein diese Konstellation respektive
Umstände liessen noch nicht einen Verdacht aufkommen, wonach dieses Geld aus
einem Verbrechen stamme. Auch der Umstand, dass ein gewisser F____ den
Kreditvertrag unterzeichnet habe, genüge für eine solche Annahme nicht. Von der
Vortat eines angeblichen Betrugs mittels gefälschter E-Mails habe der
Berufungskläger 1 weder Wissen noch eine Ahnung haben können, da er damals
keinerlei Hinweise auf solche Manipulationen von E-Mailadressen gehabt habe.
Dies sei alles im Hintergrund geschehen und sei deshalb auch nicht erkennbar
gewesen. Im Ergebnis sei daher die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes nicht
nachgewiesen. Das Verhalten des Berufungsklägers 1 hätte die Vorinstanz ebenfalls
als «höchstens unvorsichtig» qualifizieren müssen. Das genüge jedoch nicht, um
die Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei (bewusst) in Kauf zu nehmen.
3.2.2 Der
Berufungskläger 2 bringt vor, dass hinsichtlich der Vortat einzig erstellt sei,
dass es eine Schweizer Firma (Privatklägerin) und eine amerikanische Firma
namens D____ gebe. Offenbar habe sich am 11. Juli 2014 jemand unter der E-Mailadresse
[...] bei Frau R____, der Buchhalterin der Privatklägerin, gemeldet. Diese
Person habe angegeben, eine gewisse Q____ zu sein, die leitende Buchhalterin
der D____ sei. Man habe nun, aus nicht näher erklärten Gründen, die E-Mailadresse
geändert und wolle wissen, wie viel Schulden man noch bei der Privatklägerin
habe. Mit dem durch die Buchhalterin preisgegebenem Wissen, dass die D____ der Privatklägerin
noch USD 332'868.98 schulde, habe sich nun die Person an die Buchhalterin
der D____ gewandt und sie aufgefordert, einen Teil der Forderung bei einer
völlig anderen Bank, auf ein komplett neues Konto, auf den Namen einer anderen
Firma zu überweisen. Der E-Mail-Verkehr, der sich über insgesamt mindestens 20
E-Mails erstrecke, mute streckenweise bizarr, grotesk oder sogar schwachsinnig
an. Vermeintlich sprächen da zwei professionelle Vertreter von zwei
international tätigen Konzernen miteinander. R____ wolle glaubhaft machen, dass
sie tatsächlich geglaubt habe, dass der langjährige Geschäftspartner D____ und
die dort tätige und mit ihr seit Jahren in Verbindung stehende Q____, auf
einmal als [...] kommunizierten und die englische Sprache verlernt hätten.
Leider gebe die Vorinstanz nur jene sprachlichen Auffälligkeiten wieder, welche
die beiden Berufungskläger hätten stutzig machen sollen. Bei der real existierenden
R____, welche als Mitarbeiterin eine Treuepflicht und besonders eine Sorgfalts-
und Schweigepflicht gegenüber der Privatklägerin habe, übersehe das Strafgericht
bewusst die grenzenlose Fahrlässigkeit ihres Handelns und nehme sie sogar in
Schutz. Offenbar habe sie selbst den plumpsten und unraffiniertesten Schwachsinn
glauben dürfen. Sie habe übersehen dürfen, dass ihr Partner so lustige Sachen
schreibe wie «under sign» für unterschreiben, während dem Berufungskläger 1
sogar die Stellung der Ziffern im Datum hätte auffallen müssen. Es werde sogar
behauptet, dass die sprachlichen Mängel nicht erstaunlich seien, da es sich um
Chinesen und Schweizer gehandelt und der frühere E-Mailverkehr auch schon
Schreibfehler enthalten habe. Das sei offensichtlich falsch, da die echte Q____
eine Amerikanerin sei. Auch liege weder dem Strafgericht und dem
Appellationsgericht noch den Verteidigern oder der Staatsanwaltschaft auch nur
der geringste E-Mailverkehr aus den Vorjahren zwischen den echten Mitarbeitern
der Privatklägerin und der D____ vor. Bereits aus diesem Abschnitt sei
ersichtlich, dass das Strafgericht dem Berufungskläger 2 keinerlei Vorwürfe
mache, er sei wohl einfach im ganzen «Gewurstel» mitgemeint und werde in globo
mitverurteilt. Identisch verhalte es sich dann, als wohl irgendjemand mit der
Information, die er von R____ erhalten habe, an die D____ gelangt sei. Diese Person
habe sich als Geschäftspartner der Privatklägerin ausgegeben und die D____
informiert, dass man nun die Bank gewechselt habe und der Kontoeigentümer nun
die E____ AG sei. Unterzeichnet worden sei dies vom vermeintlichen Executiv
Vice Präsident Finance and Partner S____, der nun zufälligerweise eine E-Mailadresse
habe, die nicht mehr auf [...] laute, sondern auf [...]. Origineller Weise habe
dieser S____ nun auch eine Telefonnummer, die eine Ziffer weniger aufweise, als
alle anderen Telefonanschlüsse der Privatklägerin oder der Schweiz allgemein.
Sodann habe Q____ die Überweisung eines echten Geldbetrags von fast CHF 100'000.–
auf das real existierende Konto einer vollkommen unbeteiligten und ihr nicht
bekannten Firma, bei einer neuen Bank in Auftrag gegeben. Wenn es ein Paradebeispiel
für gröbste Fahrlässigkeit gebe, dann sei es dieses. Entsprechend entfalle auch
die geringste Arglist, womit kein Betrug gegeben sei. Was das Verhalten der
Berufungskläger angehe, so seien beide perfekte Opfer für Cyberkriminelle. Tatsächlich
sei der Berufungskläger 1 mit ein paar Renovationsprojekten und dem An- und
Verkauf von Liegenschaften sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz betraut
gewesen und habe sich daher für einen Immobilienunternehmer gehalten. Der
Berufungskläger 2 sei bekanntermassen Klavierbauer und halte sich mit
Reparaturen, Stimmungen und der Organisation von kleinen Konzerten über Wasser.
Beide hätten mehrfach Kontakte zu Personen aus Nigeria, deren Geschäftspartner
sie teilweise zu sein glaubten. In ihrem Imaginarium vermischten sich bisweilen
Realität, Wunsch und Fiktion, was sie zu leichten Opfern solcher dubiosen
Kräfte mache. Es sei erwiesen, dass der Berufungskläger 1 keine Ahnung von der
Vortat gehabt habe und dass er bis zum Erhalt des Geldes tatsächlich von einem
Kredit ausgegangen sei. Dies gelte auch für den Berufungskläger 2. Es wird zudem
auch nirgends erklärt, worin denn die geldwaschende Handlung bestanden haben
solle. Der Berufungskläger 1 habe mit dem vermeintlichen Kredit lediglich klar rückverfolgbare
Überweisungen für bestehende Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine
Zahlung in die USA, dem Land der vermeintlichen Opfer, getätigt. Die
Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein allfälliges
Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es sei weder Geld
gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative Jurisdiktionen
verschoben worden. Als der Berufungskläger 1 daraufhin selbst realisiert habe,
dass er ein Opfer von Cyberkriminellen geworden sei, habe er daraufhin sein
Bestes gegeben, um den Schaden zu minimieren. Mit Schreiben vom 11. Dezember
2014 habe er sich an die Staatsanwaltschaft Bern mit der Bitte gewandt, die
Konten freizugeben, um den verbleibenden Betrag «umgehend an die ausführende
Bank des Absenders» zu retournieren. Daraufhin habe er jedoch einen Monat
später eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhalten, wonach die Freigabe
nicht bewilligt werde. Der Berufungskläger 2 habe im vorliegenden Fall erwiesenermassen
keinen Rappen erhalten, keinerlei Verfügungsmacht und nicht die geringste
Kenntnis von den gesamten dubiosen Vorfällen im Zusammenhang mit der
vermeintlichen Vortat gehabt. Im Ergebnis sei der Berufungskläger 2 daher
vollumfänglich freizusprechen.
3.4 Die
Staatsanwaltschaft hält dem – neben dem Verweis auf die Ausführungen des
Strafgerichts – entgegen, dass sehr wohl ein Betrug als notwendige Vortat der
Geldwäscherei vorliege. Vorliegend sei es einer unbekannten Täterschaft
zunächst gelungen, mit falschen E-Mailadressen an interne Informationen der Privatklägerin
zu gelangen. Namentlich hätten sie sich Kenntnis von Personendaten und Kontoinformationen
der Privatklägerin sowie über ausstehende Forderungen der Privatklägerin gegenüber
der D____ verschafft. Diese Informationen habe die unbekannte Täterschaft
daraufhin verwendet, um wiederum mit falschen E-Mailadressen der real existierenden
Mitarbeitenden der Buchhaltung der Privatklägerin an Mitarbeitende der Buchhaltungsabteilung
der D____ zu gelangen. Mit den falschen E-Mailadressen und falschen Dokumenten habe
die unbekannte Täterschaft die Mitarbeitenden der D____ in einen Irrtum über
die tatsächliche Identität des Absenders der besagten E-Mails sowie die Kontoinformationen
der Privatklägerin versetzt und dadurch erwirkt, dass die D____ offene
Forderungen auf ein angeblich neu eröffnetes Bankkonto bei der [...] AG,
lautend auf die E____ AG, überwiesen habe. All dies sei aufgrund des bei der Privatklägerin
erhobenen E-Mail-Verkehrs, den Ermittlungen der Digitalen Forensik der
Kantonspolizei Bern sowie der edierten Bankunterlagen gut dokumentiert und
erstellt. Die Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums, der
Bereicherungsabsicht sowie der Vermögensdisposition seien somit klarerweise gegeben.
Auch sei im Gegensatz zu den Vorbringen der Berufungskläger das
Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben. Die vorliegenden Täuschungshandlungen
der unbekannten Täterschaft als plumpe und leicht zu durchschauende Manöver abzutun,
verkenne den Aufwand und die Systematik, welche in casu angewendet worden seien.
Der Täterschaft sei es zunächst auf raffinierte Art und Weise gelungen,
Kenntnis von internen Informationen der D____ zu erhalten, was ihr daraufhin
erlaubt habe, diese Informationen zur Täuschung von R____ zu verwenden, um
derart wiederum an zusätzliche Informationen über offene Forderungen und
Kontoinformationen der Privatklägerin zu gelangen. Diese Informationen seien sodann
verwendet worden, um letztlich die Mitarbeitenden der D____ zu täuschen und die
beabsichtigte Vermögensverschiebung zu erwirken. Wer einen solchen Aufwand
betreibe und mit einer solchen Systematik vorgehe, baue bewusst ein ganzes
Täuschungskonstrukt auf und verhindere so, dass die einzelnen Lügen durchschaut
würden. Auch sei vorliegend eine Opfermitverantwortung zu verneinen. Zwar könne
eine gewisse Unvorsichtigkeit nicht von der Hand gewiesen werden. Diese reiche aber
für die Annahme einer Opfermitverantwortung bei weitem nicht aus. Vielmehr
müssten die entsprechenden Mitarbeiter derart leichtfertig gehandelt haben,
dass das betrügerische Vorgehen der Täterschaft dadurch in den Hintergrund
treten würde. Davon sei man vorliegend jedoch weit entfernt. R____ und Q____
verbinde eine längere Geschäftsverbindung, welche insbesondere die zwischen den
beiden Gesellschaften bestehenden Forderungen zum Gegenstand habe. Durch
geschickte Erlangung der Informationen über die ausstehende Forderung habe die
Täterschaft gegenüber Q____ mit Insiderwissen aufwarten können, welches
grundsätzlich nur Mitarbeitenden der Privatklägerin habe bekannt sein können.
Hinzu komme die Tatsache, dass es in einem E-Mail-Programm wie etwa [...],
nicht ungewöhnlich sei, dass lediglich der Name des Absenders in der Vorschau des
eingegangen E-Mails erscheine und nicht die – in diesem Fall falsche –
E-Mailadresse. Das Strafgericht habe somit zu Recht ein arglistiges Verhalten
angenommen und eine Opfermitverantwortung ausgeschlossen. Entsprechend sei die
Vorinstanz auch richtigerweise zum Ergebnis gekommen, dass die am 12. August
2014 auf das Konto der E____ AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Betrug und
somit einer verbrecherischen Vortat stammten. Was den subjektiven Tatbestand
der Geldwäscherei anbelange, werde seitens der Staatsanwaltschaft nicht
behauptet, die beiden Berufungskläger hätten sichere Kenntnis über die
Betrugshandlungen gehabt und mit direktem Vorsatz gehandelt. Schon allein die äusseren
Umstände liessen allerdings keinen anderen Schluss zu, als dass die Berufungskläger
zumindest annehmen mussten, dass die am 12. August 2014 auf das Konto der E____
AG überwiesenen USD 87'190.41 aus einem Verbrechen herrührten. Wenn die Verteidigung
der Berufungskläger richtigerweise argumentiere, dass es sich bei der D____ um
ein seriöses, kotiertes Unternehmen handle, so stelle sich die Frage, weshalb
dieses Unternehmen an eine international völlig unbedeutende Schweizer
Einmann-AG ein Darlehen für Immobilieninvestitionen gewähren sollte. Noch
skurriler würden die Umstände, wenn man sich vor Augen führe, dass die US-Amerikanische
Gesellschaft D____ der E____ AG dieses Investitionsdarlehen für Investitionen
im US-lmmobilienmarkt zur Verfügung gestellt haben solle – dies obwohl der
Berufungskläger 1 als Geschäftsführer der E____ AG weder über ausgewiesene
Fähigkeiten im Immobilienbereich noch über Geschäftserfahrungen in den USA
verfüge. Getoppt werde dies nur noch durch den Umstand, dass alle diese
Geschäfte und die Verbindungen zu den involvierten Personen durch den als Klavierbauer
tätigen Berufungskläger 2 eingefädelt worden seien. Dieser wolle das besagte
Investment Loan Agreement angeblich über den nigerianischen Anwalt F____
organisiert haben, welcher angeblich auch noch als Legal Counsel bei der [...]
in London tätig sei. Eine Passkopie oder eine Vollmacht von F____ hätten die
beiden Berufungskläger nicht erhältlich machen können, sondern lediglich eine
billig gemachte Bescheinigung der Nigerian Bar Association, welche verblüffende
Ähnlichkeit zur Passkopie und dem [...] Ausweis des angeblichen Bankdirektors G____
aufweise. Wenn dann unter diesen Umständen als Zahlungszweck, der von einer
US-Amerikanischen Gesellschaft getätigten Zahlung die Referenz «[...]» angegeben
sei, müsse mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese
Vermögenswerte eine verbrecherische Herkunft hätten. Bei einer solchen Überweisung
in dieser Höhe hätten sich weitere Nachforschungen zwingend aufgedrängt, welche
von den Berufungsklägern mindestens bewusst unterlassen worden seien, weshalb
vorliegend zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln in Bezug auf den
Tatbestand der Geldwäscherei anzunehmen sei. Speziell seien in diesem
Zusammenhang noch die beiden Verfahren wegen Geldwäscherei zu erwähnen, in
welchen die beiden Berufungskläger in der Vergangenheit bereits involviert gewesen
seien. Diese Verfahren seien zwar eingestellt bzw. nicht anhand genommen worden,
es sei aber ebenfalls um die Überweisung von grösseren Geldbeträgen aus
unklarer bzw. verbrecherischer Herkunft ins Ausland gegangen. Aufgrund der Erfahrungen
aus diesen Verfahren und insbesondere dem Hinweis in der Einstellungsverfügung
vom 30. Juni 2011 – dass jederzeit mit der Einleitung erneuter Strafverfahren
zu rechnen sei, zumal ihnen in Anbetracht der nun zum wiederholten Male gemachten
negativen Erfahrungen inskünftig deutlich mehr an gehörigem Misstrauen gegenüber
ihren dubiosen Geschäftspartnern abverlangt werden dürfe – sei von den beiden
Berufungsklägern eine erhöhte Vorsicht bei solchen Geldtransaktionen zu
verlangen, als dies allenfalls von einer zufälligen Drittperson gefordert wäre.
In Bezug auf den Tatvorwurf gegen den Berufungskläger 2 sei schliesslich darauf
hinzuweisen, dass dieser in der Anklageschrift klar ausgeführt werde. Er habe
die Kontakte geknüpft und sei in Verbindung mit den weiteren involvierten
Personen gestanden. Seine Organisation und Vermittlung seien die Voraussetzung
für Transaktionen gewesen, sowohl vom Konto der D____ auf das Konto der E____ AG,
als auch von der E____ AG weg. Damit habe er auch einen entscheidenden Beitrag
zur Tat geleistet, ohne diesen die Gelwäschereihandlungen über das Konto der E____
AG gar nicht möglich gewesen wären. Der Berufungskläger 1 auf der anderen Seite
habe das von ihm alleine kontrollierte Konto der E____ AG für die Geldzahlung
zur Verfügung gestellt und die anschliessenden Transaktionen der Vermögenswerte
ins Ausland ausgelöst, womit er den anderen tatentscheidenden Beitrag geleistet
habe. Die Berufungskläger hätten dabei einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst und
diesen auch arbeitsteilig durchgeführt, was im Weiteren weder anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung noch in der Berufung bestritten werde. Nach dem
gesagten sei die Vorinstanz deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die
Berufungskläger in dieser Sache als Mittäter anzusehen seien. Entsprechend sei das
Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 13. November 2018 zu bestätigen und
es seien entsprechend die beiden Berufungskläger der Geldwäscherei in
Mittäterschaft schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren.
4.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro
reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m.H.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
«Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17.
Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat
das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für
die Angeklagte günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der
Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem
einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise
frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.
3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der
Anwendungsbereich des Grundsatzes erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter
Sachverhaltsmomente, wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche
die objektiven und subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen
(vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N
14). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
5.
5.1 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren (vgl. auch BGE 136 IV 188 E. 6.1 in: Pra 2011 Nr. 79 S. 560,
562). Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben
dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch
den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a S. 261). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel/Pieth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis N 21, m.H. auf die
Botschaft).
5.2 Vorliegend
unbestritten und belegt sind die diversen erfolgten Korrespondenzen und
Vermögenstransaktionen zwischen den verschiedenen Beteiligten. So ist erstellt,
dass sich am 11. Juli 2014 eine unbekannte Person mittels der E-Mailadresse «[...]»
bei der Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____, meldete und sich als Mitarbeiterin
der D____, einer tatsächlichen amerikanischen Kundin der Privatklägerin, ausgab.
Mit diesem Vorgehen gelangte die unbekannte Person in der Folge an
firmeninterne Informationen der Privatklägerin, wie etwa deren Kontendaten oder
Kenntnis über offene Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ in Höhe
von insgesamt USD 332'868.98. Die derart erhaltenen Informationen nutzte die
unbekannte Person in der Folge und wandte sich mit den gefälschten E-Mailadressen
von Mitarbeitern der Privatklägerin («[...]» und «[...]») an die D____ und
täuschte vor, dass die Privatklägerin die Bankkontoverbindungen und E-Mailadressen
geändert habe. In diesem Zusammenhang teilte die unbekannte Person den
Mitarbeitern der D____ unter Zuhilfenahme von gefälschten Dokumenten auch mit,
dass die noch ausstehenden Forderungen auf ein neu eröffnetes Bankkonto bei der
[...] AG, lautend auf die E____ AG – deren alleiniger Gesellschafter und Verwaltungsrat
der Berufungskläger 1 war – zu überweisen seien. Aufgrund der unwahren Angaben
und gefälschten Dokumente der unbekannten Person über die angeblich geänderte
Kontoverbindung ihrer tatsächlichen Lieferantin löste die D____ am 12. August
2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das
Konto [...], lautend auf die E____ AG, aus. Der einzige Verfügungsberechtigte
dieses Kontos war der Berufungskläger 1. Die Kontaktperson zwischen der D____
und dem Berufungskläger 1 bzw. seiner Unternehmung E____ AG war gemäss Angaben
des letzteren ein gewisser F____ gewesen, welcher sich selbst als nigerianischen
Anwalt bezeichnet habe. Den Kontakt zu dieser Person stellte der Berufungskläger
2 her. Mit der Kontaktperson F____ (als Stellvertreter der D____) wurde zudem ein
Darlehensvertrag, datierend vom 12. August 2014, abgeschlossen. Nachdem der Geldbetrag
im Umfang von USD 87'190.41 vom Konto der D____ am 13. August 2014 auf dem
Konto [...] der E____ AG eingegangen war, überwies der Berufungskläger 1
zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– auf ein Konto bei der [...], lautend
auf die K____ GmbH, welche ebenfalls von ihm alleine kontrolliert wurde. Von
diesen CHF 35'000.– überwies der Berufungskläger 1 tags darauf vom [...] Konto
der K____ GmbH CHF 3'000.– an L____ aus [...], zweimal CHF 500.– an die M____
AG in [...] sowie CHF 24'591.72 an N____ in [...]. Zuvor hatte der
Berufungskläger 2 bereits den Kontakt zu O____ aus Texas organisiert, mit dem
am 27. August 2014 ein Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Daraufhin wies der
Berufungskläger 1 am 28. August 2014 die [...] AG an, einen Betrag von
USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York, lautend auf O____, [...]
Texas, [...], zu überweisen.
5.3 Umstritten
und damit zu untersuchen ist demgegenüber zum einen, ob eine in rechtlicher
Hinsicht ausreichende Vortat vorliegt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen werden
kann und die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser Vortat stammen
(sogleich E. 5.4). Zum anderen gilt es zu klären, ob, sofern letztere
Voraussetzung erfüllt ist, die Berufungskläger in objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung
vorgenommen haben (E. 5.5). Schliesslich folgen Ausführungen zum subjektiven
Tatbestand (E. 5.6).
5.4
5.4.1 Hinsichtlich
der von der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz angenommenen Vortat des
Betrugs wird von den Berufungsklägern vorgebracht, dass dieser nicht
hinreichend nachgewiesen und insbesondere das Tatbestandselement der Arglist nicht
gegeben sei (vgl. vorne E. 3.2.1 f.).
5.4.2 Grundsätzlich
hat das Gericht die Herkunft der Vermögenswerte aus einem (tatbestandsmässigen
und rechtswidrigen) Verbrechen nachzuweisen. Keine Rolle spielt dabei, wenn die
Vortat im Ausland begangen wurde. Erforderlich ist lediglich, dass die Vortat (auch)
nach ausländischem Recht strafbar ist und nach nationalem Recht ein Verbrechen
darstellt (vgl. Art. 305bis Ziff. 3 StGB; Ackermann/Zehnder, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar
Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation, Band II, Zürich 2018, Art. 305bis
StGB N 308 ff.). Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter
verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat
die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 S.
405 m.H.; BGer 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 3.3.3). Der konkrete Akt
der Vortat muss nicht strikt bewiesen sein, d.h. es ist nicht nötig, dass man
die Umstände des Verbrechens im Detail kennt oder der Täter bekannt sein muss (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 S. 5, 120 IV 323 E. 3d S. 328; BGer 6B_1441/2019 vom
30. März 2020 E. 2.1). Das Bundesgericht scheint in seiner neueren
Rechtsprechung sogar davon auszugehen, dass es nicht nötig ist, die Vortat in
der Anklage genau zu bezeichnen oder sie eingehend beweismässig nachzuweisen
(vgl. BGer 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4).
Vorliegend wird
von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz als Vortat ein Betrug nach Art.
146 StGB angenommen. Dabei handelt es sich nach schweizerischem Recht (Art. 10
Abs. 2 StGB) um ein Verbrechen. Auch ist davon auszugehen, dass ein Betrug auch
nach amerikanischem Strafrecht (bzw. dem bundesstaatlichen penal code)
strafbewährt wäre. Dies wird von den Berufungsklägern denn auch nicht bestritten.
5.4.3
5.4.3.1 Nachfolgend
ist auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des als Vortat in Frage kommenden
Betrugs (Art. 146 StGB) einzugehen. Einen solchen begeht,
wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige
Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter
Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie
zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen
Vermögensdisposition und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven
Tatbestand gehört neben der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der
Vorsatz, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss.
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Vorliegend wurde
die D____ durch eine unbekannte Täterschaft getäuscht, woraufhin erstere in
ihrem Irrtum einen Betrag in Höhe von USD 87'190.41 an die E____ AG überwies
(vgl. oben E. 5.2). Diesbezüglich wird, wie bereits erwähnt, durch die
Berufungskläger lediglich das Tatbestandselement der Arglist bestritten,
weshalb darauf – im Zusammenhang mit der Täuschungshandlung – vertieft
einzugehen ist. Weitergehende Ausführungen zu den übrigen Merkmalen erübrigen
sich demgegenüber.
5.4.3.2
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte
den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist
ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E.
5.2 S. 79 ff., m.H.). Mithin entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche
das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum
Ausschluss der Strafbarkeit führende Opfermitverantwortung kann daher nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E.
5.2 S. 80 f. m.H.), denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes
würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des
Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass
an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter
straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 f.; BGer 6B_364/2012 vom 19.
April 2013 E. 1.1).
5.4.3.3
Entgegen den Vorbringen der Berufungskläger fehlt es bei der im Rahmen der
Vortat vorgenommenen Täuschungshandlung nicht an einem arglisten Verhalten bzw.
präsentiert sich das Verhalten der Vortäter nicht als «plumper und
unraffinierter Schwachsinn». Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, nutzte
die unbekannte Täterschaft vielmehr ein raffiniertes, mehrstufiges Vorgehen
(social engineering), um schliesslich die Täuschungshandlung zum Nachteil der D____
zu begehen. Vorausschickend gilt es festzuhalten, dass zwischen der Privatklägerin
sowie der D____ eine langjährige Geschäftsbeziehung bestand (vgl. Akten S. 199).
Aufgrund des dadurch bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses war es für die
Täterschaft auf einer ersten Stufe möglich, gewisse Informationen, welche auf
einer zweiten Stufe für die Täuschung der D____ notwendig waren, von der Privatklägerin
zu erhalten, ohne dass bereits der Verdacht aufkam, dass die fiktive Gegenseite
nicht der wirkliche Geschäftspartner war (sofern einmal Zweifel aufkamen, wurden
diese sodann wiederum beseitigt, s. sogleich E. 5.4.3.4).
5.4.3.4 Dem
in den Akten enthaltenen E-Mailverkehr lässt sich für die erste
«Täuschungsstufe» entnehmen, dass mindestens seit dem 11. Juli 2014 eine
Korrespondenz zwischen einer unbekannten Person mit der E-Mailadresse «[...]»
und einer (echten) Mitarbeiterin der Privatklägerin, R____ ([...]), stattfand.
Die unbekannte Täterschaft gab sich dabei als eine Mitarbeiterin («Q____») der D____,
deren Name der Mitarbeiterin der Privatklägerin bereits vertraut war – und
nicht etwa mit einem Fantasienamen – aus (vgl. Akten SB A/216). Im Laufe der E-Mailkorrespondenz
– aufgrund des Wissens auf Seiten der unbekannten Täterschaft ist zu vermuten,
dass diese bereits über (womöglich ebenfalls illegal erhaltene) Informationen
zum Geschäftsverhältnis zwischen der D____ und der Privatklägerin verfügte – gelang
es der unbekannten Täterschaft einerseits, Kenntnis über ausstehenden
Forderungen der Privatklägerin gegenüber der D____ zu erhalten (Akten SB A/198
ff.). Andererseits erhielt sie ein Schreiben von S____, Executive Vice
President bzw. Chief Financial Officer der Privatklägerin mit einer Bestätigung
der (korrekten) Bankverbindung (Akten SB A/203), welches sie später als
Vorlage mit der neuen (inkorrekten) Bankverbindung für die Täuschung gegenüber
der D____ gebrauchte (gefälschtes Schreiben vom 24. Juli 2014, SB A/1).
Zudem liess R____ der unbekannten Täterschaft auch originale Rechnungen der
noch gegenüber der D____ offenen Forderungen zukommen (Akten SB A/193), welche
ebenfalls als Vorlagen für die zu einem späteren Zeitpunkt durch die unbekannte
Täterschaft bei der D____ eingereichten gefälschten Rechnungen (mit der E____
AG als Begünstigter) dienten (Akten SB A/11 ff.). Durch diese Dokumente war die
unbekannte Täterschaft mithin im Besitz diverser Informationen, mit welchen sie
sich im Anschluss an die D____ wandte, um die betrugsrelevante
Täuschungshandlung vorzunehmen. Zwar wäre erst für letztere und damit zweite
«Täuschungsstufe» die eigentliche Arglist und damit auch eine allfällige
Opfermitverantwortung zu prüfen, jedoch lässt sich bereits bei der ersten
«Stufe» festhalten, dass R____ nicht unbesehen sämtliche erwähnten Unterlagen
an die unbekannte Täterschaft weiterleitete. Vielmehr verlangte sie etwa
einerseits, dass die unbekannte Täterschaft bestätigte, dass sich ihre
E-Mailadresse geändert habe (Akten SB A/204), was diese daraufhin auch tat (Akten
SB A/202). Dass sie sich mit dieser Antwort (vorerst) zufriedengab und den
Wechsel der E-Mailadressen nicht als weiter sonderbar wahrnahm, war gemäss der Privatklägerin
auch darauf zurückzuführen, dass Strukturwechsel und Finanzierungen in der
Fluggesellschafts-Branche über mehrere Firmen nicht unüblich seien (vgl. Akten
S. 199). Andererseits erhielt die Privatklägerin weiterhin Zahlungen für offene
Forderungsbeträge von der (echten) D____ (vgl. Akten SB A/194), von denen die
unbekannte Täterschaft allem Anschein nach Kenntnis hatte, womit R____ davon ausging,
es mit einer «richtigen» Mitarbeiterin der D____ zu tun zu haben. Schliesslich
erkundigte sie sich aufgrund der von «Q____» erhaltenen Nachrichten mehrmals bei
einer dritten Person (T____), einem Einkäufer der taiwanesischen U____ (die D____
war für die Finanzierung der Firma U____ zuständig, vgl. Akten S. 199), ob sich
bei der D____ etwas geändert habe (Akten SB A/187, A/189). Mit E-Mail vom 30.
Juli 2014 wurde R____ daraufhin von T____ (vertreten von V____) darüber
informiert, dass er von W____ (Mitarbeiter im Purchasing Departement der [...])
erfahren habe, dass sich bei der D____ nichts geändert habe und er die in Frage
stehende Korrespondenz mit «Q____» derart verstehe, dass letztere nur die
aktuellen Informationen zu offenen Forderungen erhalten wolle. Seiner Nachricht
ist jedoch zu entnehmen, dass dies nur seine Einschätzung sei, er jedoch (noch)
nicht direkt bei der D____ nachgefragt hatte («Let me know if you have any
doubts, and I will communicate with D____ immediately», Akten SB A/186). Dies
führte entsprechend dazu, dass R____ keinen weitergehenden Verdacht hegte, dass
es sich bei «Q____» nicht um eine realexistierende Mitarbeiterin der D____ handelte.
5.4.3.5 Hinsichtlich
der betrugsrelevanten Täuschungshandlung auf der «zweiten Stufe» nutzte die
unbekannte Täterschaft nun, wie bereits erwähnt, die zuvor gewonnenen,
firmeninternen Informationen dazu, die D____ mittels gefälschter Dokumente zu täuschen
und dazu zu bringen, einen Teil der gegenüber der Privatklägerin offenen
Forderungen irrtümlicherweise auf ein Konto, lautend auf die Firma des
Berufungsklägers 1, die E____ AG, zu überweisen. Dazu gab sich die unbekannte
Täterschaft gegenüber der D____ – nun vice versa wie bei der «ersten Täuschungs-stufe»
– als angebliche Mitarbeiterin der Privatklägerin aus. Hierzu wurden geänderte
E-Mailadressen mit den Namen der real existierenden R____ («[...]» anstatt «[...]»)
und S____ («[...]» anstatt «[...]») verwendet, die – ebenfalls vergleichbar mit
der «ersten Täuschungsstufe» – den Nachrichtenempfängern bereits aus der
bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Privatklägerin und der D____
bekannt waren (vgl. etwa Akten SB A/161, A/164, A/167 f.). Die firmeninternen
Kenntnisse der unbekannten Täterschaft gingen dabei soweit, dass sie sich sogar
bewusst gewesen sein musste, dass die «echte» R____ sich mit den Mahnungen der Privatklägerin
beschäftigte und entsprechend auch zuvor schon mit der D____ in diesem
Zusammenhang kommuniziert hatte. Die unbekannte Täterschaft liess der D____
dabei etwa das bereits erwähnte (s. vorne E. 5.4.3.4) gefälschtes
Bestätigungsschreiben vom 24. Juli 2014 zukommen, wonach die Privatklägerin ein
neues Bankkonto – lautend auf die E____ AG – habe (Akten SB A/11). Des Weiteren
ersuchte die unbekannte Täterschaft die D____ durch die «falsche» R____ darum,
den Betrag von USD 87'190.41 auf das neue Bankkonto (lautend auf die E____
AG) zu überweisen (Akten SB A/168) und liess der D____ gefälschte Rechnungen
zukommen (Akten SB A/102 ff., A/112 ff.). Bei all den aufgezählten gefälschten
Urkunden diente eine Originalurkunde der Privatklägerin als Vorlage, wodurch
eine Fälschung so gut wie nicht erkennbar war (gleiche Formatierung und Logo
der Privatklägerin, übereinstimmendes Schriftbild, originale Unterschrift von S____
eingefügt usw., s. etwa Akten SB A/11, A/112 ff.). Zudem handelte es sich bei
den eingereichten Rechnungen bzw. geltend gemachten Forderungsbeträgen um exakt
diejenigen, welche von der D____ gegenüber der Privatklägerin noch offen waren.
In der Folge löste
die dadurch getäuschte D____ bzw. die zuständige Mitarbeiterin am 12. August
2014 eine Transaktion über USD 87'190.41, mit dem Vermerk «[...]», auf das
Konto [...], lautend auf die E____ AG (Akten SB A/218), aus und wurde in
entsprechender Höhe am Vermögen geschädigt.
5.4.3.6
Durch die beschriebene «zweistufige Täuschungshandlung» gilt es zu
konstatieren, dass sich die unbekannte Täterschaft besonderer Machenschaften
bediente, ging sie bei ihren Täuschungen doch jeweils planmässig und äusserst systematisch
vor. Sie bediente sich eines ganzen Systems von aufeinander aufbauenden Lügen
und Täuschungen und spielte die erhaltenen Informationen schliesslich geschickt
gegen das betrugsrelevante Täuschungsopfer D____ aus. Wie aufgezeigt wurde,
bediente sich die unbekannte Täterschaft neben den gewonnen betriebsinternen
Kenntnissen der Privatklägerin sowie der D____ auch gefälschter Urkunden, auf
deren Echtheit die D____ im Geschäftsverkehr grundsätzlich vertrauen durfte,
ergaben sich aus den Urkunden selber aufgrund der fast exakten Übereinstimmung
mit den diesen zu Grunde liegenden Originalurkunden keine ernsthaften
Anhaltspunkte für deren Unechtheit. Durch das systematische Vorgehen der
unbekannten Täterschaft kann auch eine Opfermitverantwortung der D____
ausgeschlossen werden, ist doch auf ihrer Seite keine Leichtfertigkeit erkennbar,
die das betrügerische Verhalten der unbekannten Täterschaft in den Hintergrund
treten lässt. Wie bereits erwähnt, war der von letzterer verwendete Name von R____»
der Verantwortlichen im Rechnungswesen der D____, Q____, bereits aus früherer
geschäftlicher Kommunikation bekannt. Auch hatte die unbekannte Täterschaft
Kenntnis über die bis anhin genutzte Bankverbindung der Privatklägerin bei der [...]
und die gegenüber der Privatklägerin ausstehenden Forderungen und belegte dies
sogar mit so gut wie nicht als Fälschung erkennbaren Rechnungen und
Bestätigungsschreiben (beim gefälschten Bestätigungsschreiben von «S____» vom
24. Juli 2014 mit der Angabe der neuen Bankverbindung fehlt bei der
angegebenen schweizerischen Telefonnummer zwar die letzte Ziffer, dieser Fehler
ist aber für Nicht-Schweizer – wenn überhaupt – nur schwerlich erkennbar, vgl. Akten
SB A/1). Zudem befand sich auch das neu angegebene Konto bei einer Schweizer
Grossbank und die E____ AG als Begünstigte hatte – wie die Privatklägerin –
ihren Sitz ebenfalls in der Schweiz. Es ist im Geschäftsverkehr mithin auch
nicht abwegig, wenn als Begünstigte eine andere juristische Person eingesetzt
wird. Aufgrund dieses Täuschungsvorgehen kann Q____ auch nicht vorgeworfen
werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet oder
sogar leichtfertig die Überweisung der ausstehenden Summe ausgelöst hat.
Zusammengefasst
ist somit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von einer arglistigen
Täuschung der D____ bzw. ihrer Mitarbeiterin Q____ auszugehen.
5.4.3.6 Die
übrigen Tatbestandselemente der Vortat sind von den Berufungsklägern
grundsätzlich nicht bestritten. Im Ergebnis ist daher das Vorliegen eines
Betrugs und damit einer Vortat im Sinne des Geldwäschereitatbestands sowie der
Umstand, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus dieser herrühren, mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
5.5 In
einem nächsten Schritt gilt es zu klären, ob der Berufungskläger 1 in
objektiver Hinsicht eine Geldwäschereihandlung vorgenommen hat.
5.5.1 Wie
bereits erwähnt, wird durch die Geldwäscherei in erster
Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine
Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche,
unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist
mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 126
IV 255 E. 3a S. 261, 119 IV 59 E. 2e S. 64). Die Handlung muss
typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine
komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie
voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt selbst einfachsten
Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f., 127 IV 20 E. 3a S. 25 f., 122 IV 211 E.
3b/aa S. 218). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die
Rechtsprechung bisher unter anderem das Umwechseln von Bargeld in kleiner
Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine
andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c S. 215 f. m.H.), nicht jedoch dessen
einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche
Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.) oder den blossen
Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999
vom 24. Januar 2000 E. 2d/aa m.w.H., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1). Wird
Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur («paper
trail») verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar,
wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich
bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale
hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden
Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine
Geldwäschereihandlung vor. Ebenso wird Geldwäscherei
bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter verschoben oder das deliktisch
erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen: BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai
2011 E. 5.2., 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1, 6B_88/2009 vom 29.
Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1.
Dezember 2011 E. 9.3.2). Ebenso ist dies der Fall, wenn über die Identität des
«wirtschaftlich Berechtigten» durch Lügen, respektive falsche oder gefälschte
Dokumente getäuscht wird (vgl. Pieth,
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 305bis StGB N 48). Galt
gemäss alter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Überweisung von
Vermögenswerten ins Ausland grundsätzlich als tatbestandsmässig (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2.c.cc S. 24), so hat das Bundesgericht dies in seiner neusten
Rechtsprechung relativiert: Die Überweisung ins Ausland stellt so nicht per se –
unabhängig davon, ob ein «paper trail» vorliegt oder nicht – Geldwäscherei dar,
weil die illegal erworbenen Gelder auch im Ausland eingezogen werden können.
Geldwäscherei ist bei einer Auslandsüberweisung demnach nur dann zu bejahen,
wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 175 f.). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung
im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich (vgl. BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 S. 174 ff).
5.5.2
5.5.2.1 Die
Berufungskläger bringen vor, dass der Berufungskläger 1 mit dem vermeintlichen
Kredit lediglich klar rückverfolgbare Überweisungen für bestehende
Verbindlichkeiten innerhalb der Schweiz sowie eine Zahlung in die USA getätigt
habe. Die Auffindbarkeit und Einziehbarkelt der Vermögenswerte wäre für ein
allfälliges Opfer aufgrund des «paper trails» daher ein Leichtes gewesen. Es
sei weder Geld gestückelt, bar abgehoben noch in fremde und unkooperative
Jurisdiktionen verschoben worden.
5.5.2.2
Erstellt ist, dass der Berufungskläger 1 nach dem Erhalt der irrtümlich von der
D____ überwiesenen Summe von USD 87'190.41 bzw. CHF 78'207.01 per 13. August
2014 (Akten S. 255, 260) zunächst am 14. August 2014 CHF 35'000.– vom
Konto der E____ AG auf jenes der ebenfalls von ihm ausschliesslich
kontrollierten K____ GmbH (vgl. SB A/223 f.; Akten S. 236) überwies (Akten S.
255, 260). Von diesem Betrag transferierte er sodann tags darauf, d.h. am 15.
August 2014, CHF 3'000.– an L____ aus [...] (Akten S. 259), zweimal
CHF 500.– an die ebenfalls von ihm kontrollierte M____ AG im [...] (Akten
S. 259) und CHF 24'591.72 an N____ in [...]/D (Akten S. 258) Ausserdem
wies er am 28. August 2014 die [...] AG an, USD 50'000.– einem Konto der [...]
in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben (Akten S. 61).
Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz ist nicht «zweifellos» erstellt, dass das Vorgehen
der Berufungskläger den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Zumindest bei den
beiden inländischen Überweisungen zugunsten der vom Berufungskläger 1
kontrollierten M____ AG (via Konto der ebenfalls von ihm kontrollierten K____
GmbH) ist fraglich, ob die Handlungen geeignet waren, die Einziehung der
Vermögenswerte zu gefährden, wurde doch dadurch der «paper trail» bei
gleichbleibender wirtschaftlich berechtigter Person lediglich verlängert und
sind, soweit ersichtlich, keine weiteren Kaschierungshandlungen hinzugetreten. Was
die Überweisungen zugunsten von L____ angeht, so wären auch in diesem Fall der
Name der Berechtigten bzw. der Begünstigten ersichtlich. Gemäss Angaben des
Berufungsklägers 1 sei diese Überweisung zudem erfolgt, da die M____ AG L____
aus einem Darlehen insgesamt CHF 18'000.– geschuldet und die überwiesenen CHF
3'000.– eine Teilzahlung daran dargestellt hätten (Akten S. 136, 236), womit
der Berufungskläger 1 dafür plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen könnte
(vgl. dazu Ackermann/Zehnder,
a.a.O., Art. 305bis StGB N 407). Demgegenüber wäre jedoch bei
einer Überweisung, die – nähme man die Darlehensrückzahlung als gegeben an –
für eine gleichwertige Gegenleistung (in Unkenntnis der Einziehungsgründe
seitens L____) erbracht würde, eine Einziehung bei letzterer als «Dritter» im
Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, womit wiederum der Zugriff
der Strafbehörden auf die Vermögenswerte vereitelt würde. Was die Überweisung
von CHF 24'591.72 an N____ nach Deutschland angeht, so ist zwar gemäss
erwähnter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vermögenstransfers ins
Ausland nicht bereits per se von einer objektiven Geldwäschereihandlung
auszugehen, jedoch hätte das zuvor gesagte auch für diese Überweisung zu gelten
(in diesem Fall habe es sich gemäss Aussagen des Berufungsklägers 1 um eine Beteiligung
an einem Immobilienprojekt gehandelt [Akten S. 237; s. auch den Vertrag
vom 5. Oktober 2013, Akten S. 410 ff. sowie den Ausdruck der Homepage [...] von
N____, Akten S. 447], womit auch in diesem Fall eine mögliche gleichwertige
Gegenleistung im Raum stünde). Im Ergebnis kann jedoch vorliegend offenbleiben,
ob die durch den Berufungskläger 1 durchgeführten inländischen Überweisungen sowie
die Überweisung nach Deutschland Vereitelungshandlungen im Sinne von Art. 305bis
StGB darstellen, da noch aufzuzeigen sein wird, dass die Berufungskläger in
subjektiver Hinsicht nicht davon ausgingen, dass die Vermögenswerte aus einer
schwerwiegenden Straftat (Vortat) stammen (s. sogleich E. 5.6). Offenbleiben
kann demnach grundsätzlich auch, wie es sich mit der durch den Berufungskläger
1 veranlassten Überweisung von USD 50'000.– auf ein Konto der [...] in New York,
lautend auf O____, verhält, obgleich hier davon auszugehen ist, dass es sich
bei letzterem nicht um den echten wirtschaftlich Berechtigten an dem Konto,
sondern vielmehr um eine fiktive Person handelt (hierzu kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Seriosität von F____, G____, H____
und O____ verwiesen werden, Akten S. 564 ff.). Anzumerken bleibt, dass es sich
jedoch in letzterem Fall – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen – nur um
einen Versuch gehandelt hätte, da die durch den Berufungskläger 1 veranlasste
Überweisung aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits verhängten Kontosperre
(Akten S. 49 ff.) nicht ausgelöst wurde.
5.6 In
einem letzten Schritt folgen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bzw. zu
einem allfälligen Vorsatz der Berufungskläger
5.6.1 Beim
Tatbestand der Geldwäscherei ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Das soll mit der Formulierung «weiss oder
annehmen muss» deutlich gemacht werden, welche nicht etwa eine
Fahrlässigkeitshaftung begründet oder eine besondere Beweisvermutung zu
Ungunsten des Beschuldigten einführt (Trechsel/Pieth,
a.a.O., Art. 305bis N 21, mit Hinweis auf die Botschaft). Der
Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf
die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der
Täter den Tatbestand entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden
hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243). So braucht er nicht zu wissen, dass
die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur,
dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach
sich zieht. Dabei genügt es, dass er Kenntnis hat von Umständen, welche den
dringenden Verdacht deliktischer Tatsachen erzeugen (BGer 6B_160/2020 vom 26.
Mai 2020 E. 4.2; 6B_116/2013 vom 24. September 2013 E. 3.2; Pieth, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel
2019, Art. 305bis StGB N 59). Ist nach dem Beweisergebnis davon
auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der
Vortat hatte, ist entscheidend, ob er zumindest für möglich hält, dass die
Vermögenswerte auf ein Verbrechen zurückgehen und er dies aus Gleichgültigkeit
in Kauf nimmt. Erkennt der Täter lediglich leichtfertig nicht, dass die
Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt
(BGE 119 IV 242 E. 2b; BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.2).
5.6.2 Die
Berufungskläger bestreiten, Kenntnis von der Vortat (s. vorne E. 5.4) gehabt zu
haben (s. etwa Akten S. 239 ff., 264 ff.). Auch sei etwa dem
Berufungskläger 1 die Herkunft der Geldmittel nicht sonderbar vorgekommen
(Akten S. 241). Im Nachhinein seien die Berufungskläger jedoch auch davon
ausgegangen, dass im Hintergrund ein Betrug abgelaufen sei bzw. dass sie
«verarscht» worden seien (Akten S. 465 ff., vgl. auch die Ausführungen der
Verteidigung, Akten S. 475 ff.). Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgeführt,
dass zahlreiche dubiose Umstände vorlägen, die keinen anderen Schluss zuliessen,
als dass die beiden Berufungskläger vorsätzlich gehandelt hätten. Sie führt
dabei verschiedene Belege und Umstände auf, wonach den Berufungsklägern klar
gewesen sein müsste, dass die Vermögenswerte aus illegalen Quellen gekommen
seien.
5.6.2.1 Hinsichtlich
des Wissens der Berufungskläger um die Vortat gilt es im Voraus festzuhalten,
dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Berufungskläger bereits in die
Vortat involviert waren bzw. von den gefälschten E-Mails und Dokumenten
Kenntnis hatten. Dies wird auch weder von der Staatsanwaltschaft vorgebracht,
noch äussert sich die Vorinstanz in diese Richtung. Zwar lässt sich die Frage
stellen, weshalb die unbekannte Täterschaft den Berufungsklägern den in Frage
stehenden Betrag von USD 87'190.41 auf ein Konto in die Schweiz – und damit
quasi ins «Niemandsland» – überwiesen, ohne dass die Berufungskläger über die
genauen Umstände ins Bild gesetzt wurden, da dadurch das Geld möglicherweise
für die unbekannte Täterschaft verloren gewesen wäre. Jedoch ist davon
auszugehen, dass letztere davon überzeugt war, dass die Berufungskläger
geeignete Werkzeuge bzw. Opfer darstellen würden, die zumindest einen Teil der
erhaltenen Vermögenswerte weitertransferieren würden. Da die Berufungskläger
bereits früher auch grosse Summen aus ihrem eigenen Vermögens ins Ausland
überwiesen hatten (vgl. unten E. 5.6.2.4) und die unbekannte Täterschaft wohl
auch bereits in diesen Fällen involviert gewesen war (der Berufungskläger 2
gibt so etwa auch an, F____ im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die P____ im
Jahr 2009/2010 über G____ kennengelernt zu haben [vgl. Akten S. 463]) und sich
die Berufungskläger trotz erheblicher eigener finanzieller Verluste den Kontakt
zur unbekannten Täterschaft nicht abbrachen, konnte letztere wohl davon
ausgehen, dass sich die Berufungskläger erneut dazu bereiterklären würden,
erneut Geld an ein von der unbekannten Täterschaft angegebenes Konto zu
überweisen. Für die Täterschaft war dies denn auch von substanzieller
Wichtigkeit, hätte die D____ doch eher Verdacht geschöpft, wenn als «neues
Konto» nicht ebenfalls ein solches bei einer schweizerischen Bank angegeben
worden wäre. Zudem wäre wohl – sofern die Überweisung an O____ geklappt hätte –
Geld aus der Schweiz einfacher in den Finanzkreislauf in den USA zu integrieren
gewesen, als wenn es etwa aus Nigeria transferiert worden wäre.
5.6.2.2 Folglich
gilt es darzulegen, ob die Berufungskläger gleichwohl wissen oder annehmen
mussten, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Um dies
beurteilen zu können, ist in einem ersten Schritt festzuhalten, bis zu welchem
Moment ein allfälliges Wissen der zu beurteilenden Umstände den Berufungsklägern
noch zugerechnet werden kann. Der Berufungskläger 1 bringt diesbezüglich vor,
dass die Periode seiner zeitlichen Wissensanrechnung am 12. August 2014 geendet
habe. Das sei das Datum, an welchem die Finanztransaktion erfolgt sei. Alle
Unterlagen, Dokumente oder Umstände, die nach diesem Datum anzusiedeln respektive
datiert worden seien, seien für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes
nicht mehr relevant, weil jeglicher Kausalzusammenhang zwischen Vortat und der
eigentlichen Geldwäscherei fehle. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auf
der Wissensseite können dem Berufungskläger Umstände zugerechnet werden, welche
ihm bis zu den von ihm mutmasslich vorgenommenen Verschleierungshandlungen
bekannt waren (und nicht nur bis zum Erhalt der aus einer Vortat stammenden
Vermögenswerte). Die Wissenszurechnung erfolgt mithin mindestens bis zu den
ersten Überweisungen des Berufungsklägers 1 vom 14. August 2014 bis spätestens
zur letzten Anweisung am 28. August 2014 an die [...] AG, USD 50'000.–
einem Konto der [...] in New York, lautend auf O____, gutzuschreiben.
Gemäss eigenen
Angaben war dem Berufungskläger 1 bereits vor dem 14. August 2014 Folgendes
bekannt: So habe der Berufungskläger 2 den Kontakt zwischen dem Berufungskläger
1 und einer amerikanischen Gesellschaft, die international, tätig sei, Ende
Juli 2014 hergestellt. Es habe sich dabei um die D____ gehandelt, die bereit gewesen
sei, Kredite für Immobiliengeschäfte zu gewähren. Der Berufungskläger 1 habe
der D____ daraufhin erklärt, was er geplant habe und habe dafür einen Vertrag
vorbereitet. Diesbezüglich habe er der D____ erklärt, dass er ihr einen
Zinssatz für das Darlehen zurückzahlen und den restlichen Gewinn für die Firma E____
AG beziehen würde. Zunächst sei von einem sechsstelligen Betrag (CHF 250'000.–)
die Rede gewesen, als es konkret geworden sei, jedoch nur von einer ersten
Tranche von CHF 78'000.– (Akten S. 227, 240). In der Folge habe er den
Darlehensvertrag selbst erstellt, diesen an die D____ in die USA verschickt und
am Tag nach der Ankunft des unterzeichneten Vertrags den Betrag von USD 87'190.41
(CHF 78'207.01) auf das Konto der E____ AG überwiesen erhalten (Akten S.
229 f., 252). Für den Berufungskläger 1 war aus den Kontounterlagen auch
ersichtlich, dass der Betrag effektiv – und daher wie mit F____ im Investment
Loan Agreement vom 12. August 2014 vereinbart – von der D____ überwiesen worden
war (Akten S. 260). Bekannt war dem Berufungskläger 1 wohl auch schon die «Passkopie»
bzw. «Ausweis» der Nigerian Bar Association von F____ (Akten S. 251; vgl. dazu
die Aussagen vom Berufungskläger 1: «Ich habe den Vertrag vorbereitet und eine
Passkopie von diesem F____ erhalten» [Akten S. 230]). Ferner hatte er auch
Kenntnis der Zahlungsreferenz «[...]», welche auf seinen Kontoauszügen sowie
auf der Gutschriftsanzeige ersichtlich war (Akten S. 84, 260).
Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz kann diesbezüglich nicht bereits von «zahlreichen
dubiose[n] Umstände[n]» gesprochen werden, die auf einen Vorsatz des
Berufungsklägers 1 schliessen lassen. Es sind denn auch keine Umstände
ersichtlich, die den Aussagen des Berufungsklägers 1 entgegenstünden, wonach er
die Transaktionen gestützt auf das Investment Loan Agreement vom 12. August
2014 und im Glauben daran tätigte, dass die überwiesene Summe von USD 87'190.41
ihm zwecks Investitionen in Immobilienprojekte übereignet worden war. So
vertraute er gemäss eigenen Aussagen auf die Empfehlungen vom Berufungskläger
2, der ihm die Geschäftspartner (D____ bzw. F____, H____ usw.) empfahl und die Kontakte
ermöglichte. Zu Zweifeln hätten in diesem Stadium lediglich die «Passkopie» von
F____ sowie die erwähnte Zahlungsreferenz führen können. Was die letztere
anbelangt, gab der Berufungskläger 1 zwar an, dass er diese bei Zahlungseingang
gesehen habe, jedoch habe er sich nichts dabei gedacht und nicht gewusst, was
dies bedeute, da er nicht so gut Englisch verstehe (Akten S. 229). Hinsichtlich
der «Passkopie», die den Titel «Nigerian Bar Association […] Membership Card»
trägt, äusserte sich der Berufungskläger 1 dahingehend, dass er nicht wisse,
wie ein nigerianischer Pass aussehe (Akten S. 230). Er sei davon überzeugt
gewesen, dass, wenn er mit jemandem einen Vertrag mache, die Unterlagen auch
der Richtigkeit entsprechen würden (Akten S. 231). Dass er an dem Dokument
nichts Verdächtiges erblickte, zeigt auch der Umstand, dass er selbst eine
Kopie der «Passkopie» der Polizei übergab (vgl. Akten S. 230). Auch sagte der
Berufungskläger 1 aus, dass das Geschäft sehr «schnell und zackig» abgelaufen
sei und er zu jenem Zeitpunkt viel zu tun gehabt habe (Akten S. 227, 231).
Mithin ist davon auszugehen, dass er unter einem gewissen Zeitdruck stand und
umso weniger eine genauere Überprüfung vornahm, sagte er doch auch selbst aus,
dass er vorgehabt habe, mit den Unterlagen zur Bank zu gehen und dort
überprüfen zu lassen (Akten S. 231). Zudem schilderte der Berufungskläger 1,
dass für ihn «das grosse Amerika vertrauenswürdig» sei und er entsprechend auch
keinen Verdacht geschöpft habe, als er die Überweisung von einer Bank in
Amerika erhalten habe (Akten S. 242).
5.6.2.3 Bei
den übrigen Umständen, die dem Berufungskläger 1 gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz ebenfalls bekannt gewesen seien und die auf seinen Vorsatz
schliessen liessen, gilt es indessen zu differenzieren. Was das Investment Loan
Agreement vom 27. August 2014 zwischen der E____ AG und O____ angeht (Akten
S. 244), so wurden zwar alle Vermögenstransaktionen bis auf diejenige vom
28. August 2014 in Höhe von USD 50'000.– in die USA vor diesem Datum in Auftrag
gegeben, jedoch gibt der Berufungskläger 1 selbst an, den Vertrag bereits
im Juli 2014 mit O____ ausgearbeitet und mit ihm telefoniert zu haben (auch
wenn zu letzterem widersprüchliche Aussagen vorliegen, vgl. Akten S. 234
sowie 469). Jedoch ist auch hinsichtlich der letzten Transaktion bzw. des Investment
Loan Agreements vom 27. August 2014 nicht ersichtlich, inwiefern dem
Berufungskläger 1 Kenntnis der Vortat zugerechnet werden könnte. So gab
letzterer an, dass er davon ausgegangen sei, dass F____ ihm mit O____ eine
vertrauenswürdige Person angegeben habe (Akten S. 235). Auch ist dem
Berufungskläger 1 etwa im Lichte der Geschäftsbeziehung zu N____ zugute zu
halten, dass er wohl bereits effektiv in Deutschland in Immobilienprojekte
investiert hatte und – wohl auch aus Selbstüberschätzung – der Ansicht war,
dies auch in den USA bewerkstelligen zu können, handelte es sich doch dabei in
seinen Augen um «das Land aller Möglichkeiten» (Akten S. 470, 1216; s. auch folgende
Aussagen: «Ich weiss ungefähr, wie das ist, er braucht Mittel, um den Zuschlag
für ein günstiges Objekt zu bekommen. Normalerweise mache ich eine 50/50
Beteiligung, aber ich kannte den Kontakt noch nicht so gut und habe einfach
einen Darlehensvertrag gemacht. Dann hätte ich den Zuschlag für ein Objekt,
oder es waren zwei oder drei in Aussicht, genommen und dann wäre ich
rübergegangen und hätte die ganze Ausarbeitung dieser Objekte gemacht so wie
ich es auch in Deutschland mache» [Akten S. 496]; «Mein Geschäftsmodell habe
ich mit B____ besprochen. Ich sagte ihm, dass ich dafür Geld brauche. B____
stellte den Kontakt zur D____ und auch zu Texas her. Ich sagte ihm aber, dass
ich grundsätzlich in Europa Geschäfte machen möchte, doch dies war eine gute
Gelegenheit in Texas [Akten S. 234]). Für seine Aussage spricht
schliesslich auch der Umstand, dass er bei der beantragten Überweisung an O____
als Zahlungsgrund «LOAN» angab, handelte es sich doch dabei gemäss seinen
Aussagen um ein Darlehen, mittels welchem in den USA in Immobilien investiert
werden sollte (vgl. Akten S. 61).
Nicht belegt –
und damit für den subjektiven Tatbestand irrelevant – ist des Weiteren, dass
der Berufungskläger 1 vor dem 28. August 2014 Kenntnis von den Bescheinigungen
von G____ («Passkopie» sowie «Ausweis» der [...], Akten S. 324 f.) hatte,
weshalb ihm deren Macharten – vergleichbar mit derjenigen des Ausweises der
Nigerian Bar Association von F____ – auch nicht hätte auffallen können. Ausserdem
waren ihm vor dem 28. August 2014 die E-Mail der D____ vom 8. Oktober 2014
(Akten S. 327) sowie das Schreiben der I____ (undatiert, Akten S. 326) –
beide verfasst von einem Director of Procurement der D____ namens H____ – nicht
bekannt, welche beide denselben Inhalt aufweisen und die schweizerische Polizei
bzw. die [...] AG dazu auffordern, die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder
freizugeben. Ebenso wenig hatte der Berufungskläger 1 Kenntnis vom Schreiben
der [...] AG vom 10. September 2014 (Mitteilung, dass der Betrag der D____
irrtümlich vergütet worden sei, Akten S. 250). Ferner ist auch nicht – wie dies
die Vorinstanz annimmt – erstellt, dass der Berufungskläger 1 diverse
E-Mailkorrespondenzen zwischen F____/G____ und dem Berufungskläger 2 (Akten S.
392 ff.) vor den durch ihn in Auftrag gegebenen Überweisungen durch letzteren
zugeschickt erhalten hatte. Entgegen den Ausführungen des Strafgerichts
erfolgte die Überweisung des Geldbetrags auch nicht «à fonds perdu», verpflichtete
sich der Berufungskläger 1 bzw. die E____ AG doch gemäss dem Investment Loan
Agreement dazu, der D____ 4 % Zins zu bezahlen sowie das Darlehen spätestens
nach einem Jahr zurückzuerstatten (vgl. Akten S. 252).
Dass der
Berufungskläger 1 auch weiterhin davon überzeugt war, dass die von der D____
transferierten Vermögenswerte ihm aufgrund des Investment Loan Agreements
überwiesen worden waren, zeigt seine E-Mail vom 8. Oktober 2014 an F____, worin
er diesen bittet, der D____ mitzuteilen, dass diese doch eine Bestätigung an
die [...] AG schreiben solle, wonach die überwiesenen Vermögenswerte nicht
fälschlicherweise transferiert worden seien (Akten S. 408). Auch gilt es
anzumerken, dass der Berufungskläger 1 den Grossteil der ihm von der D____
überwiesenen Vermögenswerte – aus seiner Sicht – gemäss dem im Investment Loan
Agreement vom 12. August 2014 ausgewiesenen Ziel «to finance individual
properties project wordwide» verwendete, tätigte er doch eine Überweisung von
CHF 24'591.72 an N____ im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt in
Deutschland und wies die [...] AG an, USD 50'000.– an O____ zwecks Finanzierung
von Immobilienerwerb in Texas zu überweisen.
5.6.2.4 Was
das Wissen des Berufungsklägers 2 angeht, so ist vorab festzuhalten, dass
diesem vorgeworfen wird, die Verbindung mit den Kontaktpersonen F____ und O____
hergestellt und die gesamte Transaktionskette geplant zu haben. Der
Berufungskläger 2 betont diesbezüglich, dass F____ ihm den Kontakt für das
Darlehen vermittelt habe. Diesen habe er im Rahmen seiner Tätigkeit für die
Firma P____ kennengelernt. F____ sei bei der D____ für die Vermittlung von
Darlehen zuständig gewesen (Akten S. 264 ff., 463 f., 1213 f.). Er habe seinen
Kontakt über einen Bankdirektor der [...] in London namens G____ – den er auch
persönlich in London getroffen und von dem er auch eine Kopie seines Passes
sowie seiner [...]-ID erhalten habe – vermittelt erhalten (S. 463 f.). Er habe
daraufhin F____ mitgeteilt, dass die E____ AG Investoren suche, worauf
letzterer ihm einen Direktor bei der D____ (H____) vermittelt habe. Dies sei
für ihn schlüssig gewesen und er habe den Kontakt – als potentiellen Investor –
an den Berufungskläger 1 weitergeleitet (S. 464, 1214). Auch habe er Kontakt
mit dem Immobilienmakler in den USA, O____, gehabt, dem er aufgrund seines
Vertrauensverhältnisses zu G____ und F____ ebenfalls Vertrauen geschenkt habe (S.
465).
Allein aus
diesen Umständen lässt sich auch für den Berufungskläger 2 nicht ableiten, dass
er wissen oder annehmen musste, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte aus
einem Verbrechen herrührten. So gibt er sogar an, G____ persönlich in London
getroffen zu haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wirkt sich der
Umstand, dass dieses Treffen nicht in den Räumlichkeiten der Bank, sondern in
einem Hotel stattgefunden habe, nicht zu seinen Ungunsten aus. Ein
geschäftliches Treffen an einem Wochenende in einem renommierten Hotel ist
nicht als derart ungewöhnlich zu betrachten, als dass ihm dies hätte verdächtig
vorkommen müssen. Was vorliegend im Ergebnis einer weiteren Überprüfung der
Geschäftspartner der Berufungskläger entgegenstand, kann wohl als eine Kaskade
falschen Vertrauens bezeichnet werden, ging der doch Berufungskläger 2 – unter
anderem aus Naivität und fehlendem Geschäftssinn – davon aus, dass Personen,
die er bereits zuvor im Rahmen seiner Tätigkeit mit der P____ kennen gelernt
hatte, vertrauenswürdig seien. Diese Personen empfahl er wiederum als
potentielle Investoren an den Berufungskläger 1, der ihm – aufgrund der
langjährigen Freundschaft – wiederum beinahe vorbehaltlos vertraute und keine
weiteren Recherchen zu den Geschäftspartnern anstrengte (der Berufungskläger 2
sagte so aus, dass er selbst keine weiteren Recherchen über F____ angestellt habe,
da er von dessen Seriosität überzeugt gewesen sei und der Berufungskläger 1
auch keine weitergehende Bestätigung mehr von ihm verlangt habe [Akten S. 266]).
Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Berufungskläger 2 angab, für die
Vermittlung der «Geschäftspartner» an den Berufungskläger 1 keine Entschädigung
erhalten zu haben.
Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz führen auch die früheren Strafverfahren gegen die
Berufungskläger nicht dazu, dass ihnen nun vorbehaltlos ein Wissen an einer
allfälligen Vortat zugerechnet werden könnte. Anders als im vorliegenden
Verfahren konnte in den früheren Strafverfahren (vgl. die Verfahren [...] [Einstellungsverfügung
vom 30. Juni 2011 i.S. Berufungskläger 2], [...] [Einstellungsverfügung vom 6.
Juli 2011 i.S. Berufungskläger 1] sowie [...] [Nichtanhandnahmeverfügung
vom 11. Mai 2012 i.S. Berufungskläger 1]) keine Vortat eruiert werden. Entweder
stammten die von den Berufungsklägern – an Vorschussbetrüger – überwiesenen
Vermögenswerte von diesen selbst oder sie baten Dritte um Darlehen. Bei
letzteren handelte es sich dabei – soweit ersichtlich – nicht um deliktisch
erlangtes Geld. Vielmehr bezahlten die Darlehensgeber den Berufungsklägern die
Darlehen freiwillig und im Wissen um den Verwendungszweck. Durch die früheren
Strafverfahren konnten die beiden Berufungskläger mithin auch damit rechnen,
dass bei Vermögenstransfers aus – aus ihrer Sicht – legalen Darlehensgeschäften
keine Geldwäscherei vorliegen würde. Da sie auch im vorliegenden Fall, wie
dargelegt, davon ausgingen, dass es sich beim Darlehen der D____ um Geld aus
legalen Quellen handelte, mussten sie, gestützt auf ihr Wissen aus den früheren
Verfahren, nicht damit rechnen, dass sie strafrechtlich belangt werden würden. Dem
Berufungskläger 2 konnte ferner auch nicht nachgewiesen werden, dass er selbst
mit den Vorschussbetrügern zusammengearbeitet und die Darlehensgeber
mittäterschaftlich getäuscht hatte (vgl. Verfahren [...] [Einstellungsverfügung
vom 30. Juni 2011 betr. gewerbsmässigen Betrug). Vielmehr ist auch in den
früheren Fällen davon auszugehen, dass die beiden Berufungskläger selbst Opfer
derjenigen Personen waren, welche schliesslich die Vermögenswerte überwiesen erhielten.
Auch das EJPD bezeichnete etwa den Berufungskläger 1 im Rahmen des
Strafverfahrens [...] als «höchstwahrscheinlich […] unbelehrbare[s] Opfer von
Nigerianer- bzw. Vorschussbetrügereien» (Schreiben des EJPD vom 30. August 2011
an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Die Strafverfahren zeigen auf, dass
sich die beiden Berufungskläger bereits früher von der – womöglich gleichen –
unbekannten Täterschaft übertölpeln liessen. Diese änderte ihre bereits
bekannte Vorgehensweise im vorliegenden Fall ab, so dass die Berufungskläger
erneut keinen Verdacht schöpften (so, wie auch die D____ und die
Privatklägerin). Dies gelang der Täterschaft wohl auch deshalb, weil sie schon
seit Jahren mit den Berufungsklägern in Kontakt stand und daher wusste, dass
diese auf ihre Geschäftsideen einsteigen würden.
5.6.3 Im
Ergebnis ist daher – im Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» – ein Vorsatz der Berufungskläger nicht
zweifelsfrei nachgewiesen. Es ist zwar festzuhalten, dass die Berufungskläger –
geblendet durch mögliche Gewinnaussichten und in äusserst naiver Weise – leichtfertig
nicht erkannten, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte verbrecherischer
Herkunft waren, dies jedoch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands von
Art. 305bis StGB nicht genügt. Entsprechend sind die
Berufungskläger vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.
Den
Berufungsklägern darf jedoch bei ihren Geschäftstätigkeiten in Zukunft mehr Misstrauen
und Überprüfungsaufwand gegenüber ihren Geschäftspartnern abverlangt werden,
womit sie sich – sofern sie sich (erneut) zu vergleichbaren Geschäftstätigkeiten
verleiten lassen sollten – in Zukunft nicht mehr leichtfertig darauf berufen
könnten, jedwelchem Geschäftspartner blind vertraut zu haben (insbesondere im
jetzigen Wissen darum, dass auch Vermögenswerte, die ihnen von Dritten als
«Darlehen» übertragen werden, aus illegalen Quellen stammen können).
6.
6.1 Die
Strafbehörde hat einer beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei
einem Freispruch im Falle von ungerechtfertigter Haft eine Haftentschädigung zu
bezahlen.
6.2 Der
Berufungskläger 2 befand sich insgesamt einen Tag in Polizeigewahrsam. Dafür
steht ihm aufgrund des vollumfänglichen Freispruchs eine angemessene Entschädigung
zu.
6.3 Bei
kürzeren Freiheitsentzügen wird praxisgemäss eine Haftentschädigung von CHF
200.– pro Tag als angemessen erachtet (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014
vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8
vom 27. Februar 2018 E. 6). Dem Berufungskläger 2 wird entsprechend für den
einen Tag Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.– zugesprochen.
7.
7.1 Nach
dem Gesagten sind die Berufungskläger von der Anklage der Geldwäscherei
kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche
erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426
Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Die
amtlichen Verteidiger der Berufungskläger sind grundsätzlich gemäss ihrer
Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Beim amtlichen Verteidiger des
Berufungsklägers 1, [...], werden noch drei Stunden für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung hinzugerechnet. Demgegenüber wird seine Honorarnote um zwei
Stunden für die geltend gemachten Aufwendungen der Vorbereitung des Plädoyers
gekürzt, da viele der darin enthaltenen Ausführungen bereits in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurden und der Aufwand im
Vergleich zu demjenigen des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2 als
überhöht angesehen wird. Für die genauen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 13.
November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Aufhebung der Beschlagnahme über die beigebrachten Gegenstände (Laptop [...],
Dokumentationsmappe «[...]», 4 Briefe [...] und diverse lose Dokumente [Pos. 1
– 4]) und deren Rückgabe an A____;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ und B____ werden in Gutheissung ihrer Berufungen von der
Anklage der Geldwäscherei kostenlos freigesprochen.
Für den ausgestandenen Tag Polizeigewahrsam vom 27./28. Januar 2017 wird B____
eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 11'320.– und ein Auslagenersatz von CHF 66.30,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 876.75, somit total CHF 12'263.05,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 7'033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 41.–, zuzüglich 7,7
% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 544.70, somit total CHF 7'619.05, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).