SB.2019.17
versuchte schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
3. April 2025Deutsch29 min
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Ziffer 5 der Anklage vollumfänglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.17
Beschluss
vom 3.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
†A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch MLaw Silvio Bürgi,
Advokat,
Pelikanweg 2,
4054 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 17. Oktober 2018 (SG.2018.92)
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des
Ausweises, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom
17. Oktober 2018 wurde †A____
(nachfolgend Berufungskläger) der versuchten schweren Körperverletzung, der
Fälschung von Ausweisen, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren (unter Einrechnung von drei Tagen Polizeigewahrsam), davon zwei Jahre
mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde er hingegen freigesprochen. Ferner
wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und über die
Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr befunden, wobei das Kostendepot von
CHF 23'672.51 mit den Verfahrenskosten von CHF 15'950.– sowie der
Urteilsgebühr von CHF 2'700.– verrechnet wurde. Der Überschuss von CHF 5'022.51
wurde dem Berufungskläger zurückerstattet.
Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs hat der Berufungskläger,
verteidigt durch [...], Advokat, am 29. Oktober 2018 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt angemeldet, diese nach Empfang des
schriftlichen Urteils am 14. Februar 2019 erklärt und am
27. September 2019 begründet. Nachdem er mit der Berufungserklärung
das erstinstanzliche Urteil noch vollumfänglich angefochten hatte, hat er die
Berufung mit der schriftlichen Begründung eingeschränkt und beantragt, es sei
das Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Oktober 2018 insofern
abzuändern, als der Berufungskläger von den Vorwürfen der versuchten schweren
Körperverletzung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz betreffend Ziffer 5 der Anklage vollumfänglich
und kostenlos freizusprechen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1). Er sei des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung des Ausweises, des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig zu sprechen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die
beschlagnahmten, nicht dem Waffengesetz unterstehenden Waffen (insbesondere die
Schwerter «Samurai») seien dem Berufungskläger unter Aufhebung der
Beschlagnahme zurückzugeben, eventualiter seien sie einzuziehen und zu
verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Berufungskläger herauszugeben sei,
eventualiter sei dieser mit allfälligen Verfahrenskosten zu verrechnen
(Rechtsbegehren Ziff. 3). Sämtliche übrigen beschlagnahmten Waffen sowie
die Munition seien dem rechtmässigen Eigentümer zurückzugeben, eventualiter seien
sie einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem
Berufungskläger herauszugeben sei, eventualiter sei dieser mit allfälligen
Verfahrenskosten zu verrechnen (Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Küchenwaagen,
die Bücher und die Fingerringe seien dem Berufungskläger zurückzugeben,
eventualiter einzuziehen und zu verwerten, wobei der Verwertungserlös dem Berufungskläger
herauszugeben sei, eventualiter sei dieser mit allfälligen Verfahrenskosten zu
verrechnen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 13. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Mit der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger die
amtliche Verteidigung beantragt. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat den Berufungskläger mit Verfügung vom 1. Oktober
2019 aufgefordert, Auskunft über seine finanzielle Situation zu erteilen, um
die Umwandlung der privaten in die amtliche Verteidigung bewilligen zu können.
Am 14. Januar 2020 hat der Berufungskläger eine Erklärung zu seiner
finanziellen Situation und eine Bescheinigung betreffend IV-Rente der SVA
Basel-Landschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 hat
die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts weitere Unterlagen zur
finanziellen Situation des Berufungsklägers verlangt, woraufhin der
Privatverteidiger [...] dem Gericht mitgeteilt hat, dass er den Berufungskläger
per sofort nicht mehr anwaltlich vertrete. Da der Berufungskläger in der Folge trotz
Aufforderung keine notwendige Verteidigung benannt hat, hat die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 14. April 2020 [...],
Advokatin, als notwendige amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Eingabe vom
16. April 2020 hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht
mitgeteilt, dass er durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat, verteidigt werden möchte.
Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts ist diesem Wunsch mit Verfügung
vom 17. April 2020 nachgekommen und hat [...] durch MLaw Silvio Bürgi
als notwendigen, amtlichen Verteidiger ersetzt.
Anfang Juli 2024 hat die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts festgestellt, dass der Berufungskläger im Datenmarkt des
Kantons Basel-Stadt als verstorben verzeichnet ist. Mit Schreiben vom
12. Juli 2024 hat sie das Erbschaftsamt Basel-Landschaft um
Zustellung einer Kopie des Todesscheins des Berufungsklägers sowie um
Information gebeten, ob die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen
haben und eine konkursamtliche Nachlassliquidation durchgeführt wird. Das
Erbschaftsamt Basel-Landschaft hat den Tod des Berufungsklägers mit Schreiben
vom 17. Juli 2024 bestätigt und mitgeteilt, dass das
Nachlassverfahren am 30. Mai 2024 abgeschlossen worden sei und es
sich um eine ausgeschlagene Verlassenschaft handle. Mit Verfügung der
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 19. Juli 2024 wurde den
Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, das Strafverfahren durch einen
Gerichtsbeschluss für gegenstandslos erklären zu lassen, und es wurde ihnen das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung und den damit
zusammenhängenden Nebenfolgen gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe
vom 16. August 2024 mitgeteilt, dass sie nichts gegen das Vorgehen einzuwenden
habe, und sie hat beantragt, über die Beschlagnahme sei wie im angefochtenen
Urteil zu befinden. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers hat am 23.
September 2024 die Einstellung des Strafverfahrens sowie die Freigabe bzw. die
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffern 3 bis 5 der Anträge der
schriftlichen Berufungsbegründung vom 27. September 2019 sowie des Kostendepots
beantragt. Am 18. Oktober 2024 hat er ausserdem die Honorarnote eingereicht.
Auch der vormalige Privatverteidiger des Berufungsklägers hat am
18. Oktober 2024 seine Honorarnoten eingereicht mit dem Antrag, dem
Berufungskläger seien die ihm im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten zu
ersetzen.
Der vorliegende Beschluss ist im Zirkulationsverfahren
ergangen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird,
soweit für den Beschluss von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das Appellationsgericht ist zuständig für die
Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2
Auf die rechtzeitig und formrichtig
angemeldete und erklärte Berufung des Berufungsklägers ist bzw. war
grundsätzlich einzutreten. Zwischenzeitlich ist der Berufungskläger indes verstorben. Tritt ein definitives Prozesshindernis
ein, hat das Gesamtgericht über die Einstellung des Verfahrens zu entscheiden.
Dies erfolgt in Form eines Beschlusses im Sinn von Art. 80 Abs. 1
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), der das Verfahren abschliesst (Jositsch/Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 1287).
2.
2.1
Kann ein Urteil nach Anklageerhebung
definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht, mithin auch die
Rechtsmittelinstanz, gestützt auf die allgemeine Verweisungsnorm in Art. 379 StPO
das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO), sofern dieses wegen fehlender
Prozessvoraussetzungen oder vorhandener Prozesshindernisse (Art. 319 Abs. 1
lit. d StPO) einzustellen ist (BGer 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3). Ein
Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person vor (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 319 StPO N 15; BGer 7B_684/2023 vom
8.
Oktober 2024 E. 2.2, 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E.
1). Existiert zu diesem Zeitpunkt bereits ein noch nicht rechtkräftiges
Strafurteil, wird dieses gegenstandslos (BGer 7B_684/2023 vom
8.
Oktober 2024 E. 2.3; Beschluss des Zürcher Obergerichts vom
19.
August 2020 Nr. SB190516-O/U/as). Zuvor ist den Parteien und
allfällig beschwerten Dritten das rechtliche Gehör zu gewähren (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 329 N 27).
2.2
Der Berufungskläger
ist am 22. März 2024 und damit während laufendem Berufungsverfahren
nach ergangenem erstinstanzlichen Strafurteil verstorben (vgl. Akten S. 1315). Damit
liegt ein unüberwindbares Verfahrenshindernis vor, welches die Fällung eines
Urteils definitiv verunmöglicht. Die Parteien haben zur angekündigten Verfahrenseinstellung
Stellung nehmen können und keine Einwände gegen diese erhoben (Akten S. 1317.1
und 1318). Aufgrund der vom Berufungskläger erhobenen Berufung ist das
Strafurteil vom 17. Oktober 2018 gegen ihn nicht in Rechtskraft
erwachsen. Damit ist das Strafverfahren gegen den Berufungskläger einzustellen
und das gegen ihn ergangene nicht rechtskräftige Strafurteil vom
17.
Oktober 2018 als gegenstandslos zu erklären.
3.
3.1
Das Strafgericht hob mit Urteil vom 17.
Oktober 2018 die Beschlagnahme über den beigebrachten Elfenbeinzahn sowie die
Lederschuhe auf und verfügte die Rückgabe an den Berufungskläger. Das
beschlagnahmte Bargeld wurde mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen
Urteilsgebühr verrechnet, der Überschuss von CHF 5'022.51 wurde dem
Berufungskläger zurückerstattet. Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände
und Waffen zog es hingegen ein und verfügte teilweise deren Vernichtung (vgl.
für die Auflistung der Gegenstände das Urteilsdispositiv des Urteils vom 17.
Oktober 2018).
3.2
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht hebt die
Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der
berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art.
267.
Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person hingegen die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind (Deliktskonnex), wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden (vgl. Baumann, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 69 StGB N 5 ff.). Gemäss
Art. 69 Abs. 2 StGB kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen
Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Die Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen und
Munition sind in Art. 31 des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) geregelt.
Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere, weil mit solchen
Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).
Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist dabei weit zu verstehen
(BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen; AGE SB.2020.1 vom 17.
November 2021 E. 13.3; Facincani/Jendis,
in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 31 N 18
ff.).
3.3
Das Strafgericht verfügte die Rückgabe des
beigebrachten Elfenbeinzahns (Pos. 11A; vgl. Akten S. 1039) und der Lederschuhe
(Pos. 1005; vgl. Akten S. 1040) an den Berufungskläger, was zu bestätigen ist. Hinsichtlich
des beschlagnahmten Bargelds (vgl. Akten S. 310 f., S. 1041) erwog das
Strafgericht zwar, dass dieses keinen Deliktsbezug aufweise (vgl. Urteil des
Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 19 unten und 20 oben), brachte es
jedoch mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zur
Verrechnung (vgl. zu dieser Möglichkeit Art. 263 Abs. 1 lit. b und 268 StPO).
Da beim Eintritt des Todes einer beschuldigten Person während laufendem
Strafverfahren die Verfahrens- und Gerichtskosten jedoch nicht dem Nachlass
auferlegt werden (vgl. dazu E. 4.2 unten), fällt eine Verrechnung ausser
Betracht und sind die beschlagnahmten Gelder ebenfalls herauszugeben.
Gemäss Auskunft des Erbschaftsamts Basel-Landschaft wurde das
Nachlassverfahren am 30. Mai 2024 abgeschlossen und handelt es sich bei der
Erbschaft um eine ausgeschlagene Verlassenschaft. Das bedeutet, dass die
Erbschaft von den Erben ausgeschlagen wurde, weshalb sie zur Liquidation ans
Konkursamt Basel-Landschaft weitergeleitet wurde (Akten S. 1314;
vgl. auch Art. 573 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die
Gutschriften und die beiden Gegenstände sind daher nach Rechtskraft des
vorliegenden Beschlusses dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überwiesen. Ebenfalls
dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen sind – mangels Deliktsbezug – die
beschlagnahmten Notizzettel (Pos. 15A und Pos. 1103).
3.4
Das Strafgericht zog dagegen die sechs beschlagnahmten
Fingerringe in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB ein und verfügte deren
Vernichtung.
Hinsichtlich der beiden Fingerringe aus Pos. 1001 ist
dies zu bestätigen. Die Ringe wurden anlässlich der Verhaftung des
Berufungsklägers im Anschluss an seine tätliche Auseinandersetzung mit [...] (vgl.
Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 11 ff.) beschlagnahmt
(vgl. Akten S. 756 ff.), bei der selbst der Berufungskläger der Auffassung
war, dass (mindestens) der Tatbestand der einfachen Körperverletzung vorliege
(der diesbezügliche vollumfängliche Freispruch wurde mit einem fehlenden
Strafantrag begründet; vgl. Berufungsbegründung Rz. 23, Akten S. 1255 f.).
An den beiden Fingerringen wurden Blutanhaftungen detektiert (vgl. Akten S. 892
ff.), womit diese in direkten Zusammenhang mit dem Körperverletzungsdelikt
gebracht werden können. Da von den (vergleichsweise massiven) Ringen bei
entsprechender Verwendung eine Gefahr ausgeht und keine milderen Massnahmen
ersichtlich sind, sind sie in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.
Die vom Berufungskläger eventualiter beantragte Verwertung (Berufungsbegründung
Rz. 49, Akten S. 1264) fällt ausser Betracht, da mit keinem namhaften
Erlös zu rechnen ist (vgl. Thommen,
in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle
Organisationen, Band I, Art. 69 StGB N 302, mit Hinweis). Im Einklang mit dem
Strafgericht ist damit deren Vernichtung in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB zu
verfügen.
Anders liegt die Sachlage indes bei den übrigen vier
Fingerringen aus Pos. 1002. Diese wurden zwar ebenfalls anlässlich
derselben Verhaftung des Berufungsklägers beschlagnahmt, da diese allerdings keine
Blutanhaftungen aufweisen, ist der Deliktskonnex nicht erstellt und sind die
Ringe nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses dem Konkursamt
Basel-Landschaft zu überweisen (vgl. E. 3.3 oben).
3.5
3.5.1
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22.
Juli 2013 sowie jener vom 24. August 2014 an der (damaligen) Wohnadresse
des Berufungsklägers ([...]) wurden verschiedene Waffen, waffenähnliche
Gegenstände sowie diverse Munition durch die Polizei Basel-Landschaft beschlagnahmt
(vgl. etwa Akten S. 723 f.).
3.5.2
Als Waffen im Sinn des Waffengesetzes gelten
unter anderem Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden
können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände,
die zu solchen Geräten umgebaut werden können (sogenannte Feuerwaffen,
Art. 4 Abs. 1 lit. a WG); Messer, deren Klinge mit einem
einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden können,
Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge
(Art. 4 Abs. 1 lit. c WG); sowie Geräte, die dazu
bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten,
Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (Art. 4
Abs. 1 lit. d WG). Als Munition im Sinn des Waffengesetzes gilt
Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer
Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird (Art. 4 Abs. 5 WG).
3.5.3
3.5.3.1
Waffen im Sinn von
Dispositiv
Art. 4 Abs. 1 lit. a WG sind demnach das beschlagnahmte
Sturmgewehr 57 [...] (Pos. 101), der Karabiner Mod. 31 Nr. [...] (Pos.
102), die Repetierflinte Styer Lal. 7.5 x 55 (Pos. 103), die Colt S+W W 357
Magnum, Modell 65-1 Nr. [...] (Pos. 108), der schwarzgraue Revolver
Lefauchex (Pos. 110), die Pistole S+W 39-2 Nr. [...] (Pos. 204), die Pistole
Cal. 6 mm, Nr. [...] (Pos. 211), der Bolzenschussapparat (Signalschussgeber)
(Pos. 704), die Universalpistole Walter 6 mm, Nr. [...] (Pos. 705) und
das Luftgewehr Mercury Air (Pos. 603) (vgl. Akten S. 723 f.;
Anklageschrift S. 5, Akten S. 1040).
Waffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG
sind die beiden Wurfmesser der Marke […] (Pos. 208 und Pos. 306; vgl. etwa
Akten S. 723) sowie das einhändig bedienbare, automatische Klappmesser
(Pos. 1104; vgl. Akten S. 948 ff.).
Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG sind
der Teleskopschlagstock (Pos. 206), die Schlagringe (Pos. 210; Pos. 1102), der
Schlagstock mit schwarzem Etui (Pos. 401) sowie die zwei Quarzsandhandschuhe (Pos.
5B, [...]) (vgl. zur Qualifikation der Quarzsandhandschuhe als Waffe: Urteile
des Obergerichts Zürich SB160310 vom 29. November 2016 E. II.4.2.4
und SB210370 vom 17. August 2022 E. 4.2; vgl. Akten S. 1165 und
S. 723 f.).
Ebenfalls unter das Waffengesetz fallen schliesslich die
diversen beschlagnahmten Munitionsarten (Pos. 207, 212–221, 703, 1101 sowie die
9 mm Patrone aus Verzeichnis Nr. […]).
3.5.3.2 Dem Berufungskläger war es als türkischem
Staatsbürger verboten, Waffen und Munition zu besitzen (Art. 7 WG in
Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung [WV, SR 514.541]).
Dass ihm der Besitz von Waffen ohne entsprechende Berechtigung verboten ist,
musste dem Berufungskläger – wie das Strafgericht zu Recht erwog – aufgrund
seiner einschlägigen Vorstrafe bestens bekannt gewesen sein (vgl. Urteil des
Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 10). Der Umstand, dass beim
Berufungskläger dennoch ein geradezu ganzes Waffenarsenal vorgefunden wurde,
zeigt, dass die Gefahr missbräuchlicher Verwendung klarerweise gegeben war und
die Waffen daher in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen sind. Im
Übrigen wäre eine Rückgabe aufgrund des für ihn geltenden Verbots ohnehin
ausgeschlossen gewesen.
Dies scheint der Berufungskläger mit seiner Berufung denn
auch gar nicht in Frage zu stellen. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt,
dass die Waffen und die Munition im Eigentum des vom Berufungskläger genannten B____
stünden; der Berufungskläger habe diese nur vorübergehend aufbewahrt. Die
Gegenstände seien daher gemäss Art. 31 Abs. 2 WG B____ zurückzugeben (Berufungsbegründung
Rz. 45 f., Akten S. 1263).
Damit ist dem Berufungskläger kein Erfolg beschieden. Aus den
Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Abklärungen der Staatsanwaltschaft zwar,
wie vom Berufungskläger angegeben, ein B____ in [...] verzeichnet war. Nach
Angaben des Waffenbüros Basel-Landschaft hatte dieser jedoch weder
Waffenerwerbsscheine noch Waffen auf sich registriert. Zudem sei er am 4.
Oktober 2017 nach Ungarn umgezogen (Akten S. 751). Die geltend gemachte
(legale) Dritteigentümerschaft ist damit als Schutzbehauptung zu bezeichnen und
eine Herausgabe der Waffen und der Munition an B____ ist bereits aus diesen
Gründen ausgeschlossen. Kommt hinzu, dass B____ – sollte den Angaben des
Berufungsklägers Glauben geschenkt werden – eine Vielzahl von Waffen, darunter
insbesondere auch Schusswaffen, an eine Person zur Aufbewahrung übergeben
hätte, die nicht nur über keine dafür benötigte Berechtigung verfügt, sondern
der aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Waffenbesitz grundsätzlich verboten
war. Bei einem derartigen Verhalten erscheint selbst bei Unterwahrstellung der
Darlegungen des Berufungsklägers klar, dass eine Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht, sollten die Waffen und die Munition an B____ herausgegeben
werden, zumal die Übertragung von Waffen und Munition an Personen, denen der
Besitz von Waffen im Sinn von Art. 7 WG untersagt ist, selbst ein Vergehen
gegen das Waffengesetz darstellt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG). Selbst wenn
die fraglichen Waffen und die Munition im Eigentum von B____ stehen würden,
wären sie folglich in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen.
3.5.3.3 Der Berufungskläger beantragte mit seiner
Berufung (eventualiter) die Verwertung der Waffen und der Munition, wobei ihm
der Erlös herauszugeben sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 49, Akten S. 1264). Das
Strafgericht lehnte dies mit der Begründung ab, die Strafjustiz dürfe sich aus
Gründen der Missbrauchsgefahr nicht als Waffenhändler betätigen (Urteil des
Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 19). Dem kann nicht gefolgt werden. Im
Waffenrecht ist die Möglichkeit einer Verwertung als Einziehungsfolge vielmehr
ausdrücklich vorgesehen (Thommen,
a.a.O., Art. 69 StGB Rz. 302). Sofern eine Waffe rechtmässig erwerb- und
besitzbar sowie von einem gewissen Marktwert ist und legal verwendet werden
kann, ist sie auch verwertbar (Facincani/Jendis,
a.a.O., Art. 31 Rz. 40 mit Hinweis auf BGE 135 I 209 E. 2.2 und 4.1). Diesfalls
kann von der zuständigen Behörde über den fraglichen Gegenstand frei verfügt
werden (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 Waffenverordnung [WV,
SR 514.541]), wobei die eigentumsberechtigte Person zu entschädigen ist, wenn
ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann (Art. 31 Abs. 5 WG in
Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 WV). Wird der Gegenstand veräussert, so
entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös (Art. 31 Abs. 5 WG in
Verbindung mit Art. 54 Abs. 4 WV).
Verwertbar im soeben dargestellten Sinn erweisen sich
vorliegend die beschlagnahmten und einzuziehenden Schusswaffen mit Ausnahme des
Bolzenschussapparats, der Pistole und der Revolver der Marke […] sowie die 16
Patronen «357 Magnum» (dazu sogleich). Diese sind daher einzuziehen und dem
Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verwertung zu übermitteln, wobei der
Erlös nach Abzug allfälliger Kosten für die Aufbewahrung und die Veräusserung
(vgl. Art. 54 Abs. 4 in fine WV) dem Konkursamt Basel-Landschaft zu
überweisen ist.
Fraglich erscheint die Verwertbarkeit dagegen – da es sich um
grundsätzlich verbotene Waffen handelt (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit.
b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und lit. d WG und Art. 5
Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG; vgl. auch Akten
S. 723 f.) – bei den beiden Wurfmessern, dem (automatischen) Klappmesser, den
Quarzsandhandschuhen, den Schlagringen und dem Bolzenschussapparat. Diese sind
einzuziehen und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren
Verfügung zuzustellen.
Als nicht verwertbar – da kaum mit einem namhaften Erlös zu
rechnen ist – erweisen sich schliesslich die beschlagnahmten Schlagstöcke und die
Munition. Diese sind daher ebenfalls dem Waffenbüro der Kantonspolizei
Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zu überlassen. Ebenfalls nicht (mehr)
verwertbar sind die Pistole (Pos. 108) und der Revolver (Pos. 108) der
Marke […] sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (Pos. 214), welche gemäss
Anklageschrift beim Forensischen Institut Zürich gelagert sein sollen. Aus den
Akten wird ersichtlich, dass diese Gegenstände vom Forensischen Institut Zürich
bereits entsorgt wurden (vgl. Akten S. 362 ff. und S. 365). Sie sind vorliegend
daher einzig noch formell in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WG einzuziehen.
3.5.4 Nicht als Waffen im Sinn des Waffengesetzes sind
die drei Samurai-Schwerter (ein blaues Schwert, ein grünes Schwert, ein rotes
Schwert; Pos. 104, 105, 106), der Baseballschläger (Pos. 501), das
Karambit Undercover (Pos. 209), das (kleine) Schlagmesser United
(Pos. 307), das grosse Schlagmesser United (Pos. 308) und die Armbrust
(Pos. 601) zu qualifizieren. Ebenfalls nicht dem Waffengesetz unterstehen
die zehn Pfeile zur Armbrust (Pos. 602), da sie nicht als Munition im Sinn von
Art. 4 Abs. 5 WG zu werten sind. Ob es sich bei den genannten Gegenständen um
gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt,
kann an dieser Stelle offenbleiben, da es kein allgemeines Verbot gibt,
derartige Gegenstände zu besitzen; verboten ist einzig das missbräuchliche
Tragen solcher Gegenstände nach Art. 28a WG (vgl. Bopp, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz,
Bern 2017, Art. 28a N 1 f.). Dasselbe gilt für das beschlagnahmte
Pfefferspray (Pos. 1003) – es handelt sich dabei nicht um eine Waffe im
Sinn des Waffengesetzes, da es nicht dazu geeignet ist, durch Versprühen oder
Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen (vgl.
Art. 4 Abs. 1 lit. b WG; Fatih,
in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, Bern 2017, Art. 4
N 7 mit weiteren Hinweisen).
Das Strafgericht hat diese waffen- bzw. munitionsähnlichen
Gegenstände folglich auch nicht in Anwendung von Art. 31 WG, sondern in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Wie der Berufungskläger indes zu
Recht einwendet, fehlt es diesbezüglich an einem Deliktskonnex. Die genannten
Gegenstände sind deshalb nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zurückzugeben
bzw. dem Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen. Anders sieht es
hinsichtlich des beschlagnahmten Koffers (Pos. 107) aus. In diesem wurden
mehrere Schusswaffen gelagert (vgl. etwa Akten S. 349 und 477), womit
dieser einen direkten Konnex zu Verstössen gegen das Waffengesetz aufweist und
daher in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen sowie, da kein
namhafter Verwertungserlös zu erwarten ist, in Anwendung von Art. 69 Abs. 2
StGB zu vernichten ist.
3.6 Am 22. Juli 2013 wurde der Berufungskläger
mit seinem Motorrad von der Polizei angehalten und kontrolliert. Anlässlich dieser
Kontrolle wies sich der Berufungskläger mit einer gefälschten Identitätskarte
und einem gefälschten Führerausweis aus. Ausserdem wurden in der linken
Seitentasche des Motorrads 114 Gramm Marihuana vorgefunden und beschlagnahmt
(vgl. Akten S. 604 ff.). Das Strafgericht sprach den Berufungskläger
hierfür der Fälschung von Ausweisen sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig (Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2018 S. 8–10). Dass
hinsichtlich dieser beiden beschlagnahmten Ausweise (Pos. 3.1.1 und 3.1.2)
sowie der Betäubungsmittel (Pos. 1.1.1) Anlasstaten im Sinn von Art. 69
Abs. 1 StGB vorliegen, wurde selbst vom Berufungskläger nicht bestritten,
schränkte er seine Berufung doch hinsichtlich dieser Schuldsprüche ein (vgl. dazu
Berufungsbegründung Rz. 11, Akten S. 1252). Auch dass die übrigen
Einziehungsvoraussetzungen (Deliktskonnex, Gefährdung der Sicherheit von
Menschen sowie der öffentlichen Ordnung und Verhältnismässigkeit) gegeben sind
und eine Verwertung ausser Betracht fällt, ist offenkundig. Im Einklang mit dem
Strafgericht sind die beiden Ausweise sowie die Betäubungsmittel daher
einzuziehen und zu vernichten.
3.7 Anlässlich der im Nachgang zur vorerwähnten
Polizeikontrolle durchgeführten Hausdurchsuchung vom 22. Juli 2013 wurde im
Erdgeschoss eine in Betrieb stehende Hanf-Indooranlage vorgefunden (vgl. den
Polizeirapport der Drogenfahndung vom 9. November 2013, Akten S. 538 ff.,
insbesondere S. 545; ferner dazu auch Urteil des Strafgerichts vom 17.
Oktober 2018 S. 7 f.). Der Anbau und die Herstellung von Marihuana sind
strafbar (Art. 19 Abs. 1 lit. a Betäubungsmittelgesetz [BetmG, SR 812.121]),
womit eine Anlasstat im Sinn von Art. 69 Abs. 1 StGB gegeben ist. Da die
anlässlich derselben Hausdurchsuchung beschlagnahmten Bücher (Pos. 12A) über
den Anbau von Drogen handeln (vgl. Akte S. 541), weisen sie einen direkten
Konnex zum Betrieb der Indoor-Hanfanlage auf. Dasselbe gilt hinsichtlich der
beiden Küchenwaagen, welche ebenfalls beschlagnahmt worden sind (Pos. 9A und
10A). Zwar ergibt sich aus den Akten nicht explizit, dass sie zur Herstellung
oder einer allfälligen Veräusserung des Marihuanas beigetragen haben, aufgrund
der Gesamtumstände – insbesondere, da die Küchenwaagen nicht etwa in der Küche,
sondern gemeinsam mit den vier Büchern im Büro des Berufungsklägers
beschlagnahmt wurden (Akten S. 296) – ist davon auszugehen, dass auch
diese einen Konnex zum Marihuana-Anbau aufweisen. Weil auch die übrigen
Voraussetzungen für eine Einziehung gegeben sind und aus einer Verwertung kein
namhafter Erlös zu erwarten ist, sind auch diese Gegenstände in Anwendung von
Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
4.
4.1 Zu regeln bleiben die Kostenfolgen, die aus
der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger sowie der daraus
resultierenden Gegenstandslosigkeit des Strafurteils vom
17. Oktober 2018 resultieren.
4.2 Beim Eintritt des Tods einer beschuldigten
Person können die Verfahrens- und Gerichtskosten nicht deren Nachlass auferlegt
werden (BGer 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Damit gehen die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr zu Lasten des Staates
und für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4.3 Der Berufungskläger wurde bis am 3. März 2020
privat von Advokat […] verteidigt.
Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person
eingestellt, hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Anspruch auf
Entschädigung im Fall einer Wahlverteidigung ausschliesslich der Verteidigung
zusteht (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der ehemalige Privatverteidiger hat am
18. Oktober 2024 seine Honorarnoten für den von ihm betriebenen
Aufwand eingereicht (Akten S. 1330 ff.). Die von ihm geltend gemachten Stunden
sind angemessen und auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Allerdings
erweist sich der Stundenansatz von CHF 300.– bzw. jener seines
«Mitarbeiters» von CHF 280.– als zu hoch. Es sind vorliegend keine Gründe
ersichtlich, weshalb vom praxisgemäss für durchschnittlich komplexe Fälle ohne
besondere Schwierigkeiten anzuwendenden Ansatz von CHF 250.– pro Stunde
(vgl. AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11.
Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) abzuweichen
wäre. Das geltend gemachte Honorar ist – soweit es über dem praxisgemässen
Stundenansatz liegt – entsprechend zu kürzen.
Die Honorarnote vom 31. Dezember 2017 ist für den betriebenen
Aufwand von 4.26 Stunden damit um CHF 222.70 zu reduzieren (CHF 1'372.90
[geltend gemachtes Honorar, inkl. 8 % Mehrwertsteuer] minus CHF 1'150.20
[Honorar zum Ansatz von CHF 250.–, inkl. 8 % Mehrwertsteuer]). Die Honorarnote
vom 31. Dezember 2018 ist für den betriebenen Aufwand von 24.5 Stunden um CHF 796.05
zu kürzen (CHF 7'379.25 [geltend gemachtes Honorar, inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer] minus CHF 6'583.20 [Honorar zum Ansatz von CHF 250.– für
24.25 Stunden und Honorar zum Ansatz von CHF 200.– für 0.25 Stunden, inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer]). Und die Honorarnote vom 23. Oktober 2024 ist schliesslich um CHF
535.90 zu reduzieren (CHF 4'756.45 [geltend gemachtes Honorar von CHF 4'594.30,
inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer, sowie CHF 162.15, inkl. 8,1 %
Mehrwertsteuer] minus CHF 4'220.55 [Honorar zum Ansatz von CHF 250.–
für 15.0833 Stunden und Honorar zum Ansatz von CHF 135.– für 0.1667
Stunden, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, sowie Honorar zum Ansatz von CHF
250.– für 0.5 Stunden, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer]). Damit ist dem
ehemaligen Privatverteidiger für seine Aufwendungen im Strafverfahren gegen den
Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 12'345.30 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
4.4 Der mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.
April 2020 als amtlicher (und notwendiger) Verteidiger eingesetzte MLaw Silvio
Bürgi hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 die Honorarnote für
seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eingereicht. Der von ihm geltend
gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die Honorarnote wird genehmigt. Für
den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4
StPO kommt beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zur Anwendung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen †A____ wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Fälschung von Ausweisen, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises,
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
andere Gründe) wird zufolge dessen Versterbens am 22. März 2024 eingestellt,
womit das Strafurteil vom 17. Oktober 2018 gegen †A____
als gegenstandslos erklärt wird.
Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 23'672.51,
der Elfenbeinzahn (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 11A),
die Notizzettel (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 15A
und im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1103), die
Lederschuhe (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1005),
die drei Samurai-Schwerter (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 104, 105,
106), der Baseballschläger (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 501),
die Armbrust (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 601) und die zugehörigen
Pfeile (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 602), das Pfefferspray (deponiert
im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1003), das Karambit
Undercover (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 209), das (kleine) Schlagmesser
United (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 307), das grosse
Schlagmesser United (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 308) sowie die
vier Fingerringe aus Pos. 1002 (deponiert im Verzeichnis der
Effektenverwaltung Nr. […]) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem
Konkursamt Basel-Landschaft zur weiteren Verfügung überwiesen.
Die Pistole S+W 39-2 Nr. [...] (ursprünglich
gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 204), die Colt S+W W 357
Magnum, Modell 65-1 Nr. [...] (ursprünglich gelagert beim Forensischen Institut
Zürich; Pos. 108) sowie die 16 Patronen «357 Magnum» (ursprünglich
gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Pos. 214) werden in Anwendung von
Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen.
Die folgenden beschlagnahmten Waffen werden in
Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem Waffenbüro
der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verwertung übergeben, wobei der Erlös nach
Abzug allfälliger Kosten für die Aufbewahrung und die Veräusserung dem
Konkursamt Basel-Landschaft zu überweisen ist: Das Sturmgewehr 57 [...] (deponiert
bei der KTA in SW […], Pos. 101), der Karabiner Mod. 31 Nr. [...] (deponiert
bei der KTA in SW […], Pos. 102), die Repetierflinte Styer Lal. 7.5 x 55 (deponiert
bei der KTA in SW […], Pos. 103), der schwarzgraue Revolver Lefauchex (deponiert
bei der KTA in SW […], Pos. 110), die Pistole Cal. 6 mm, Nr. [...]
(deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 211), die Universalpistole Walter 6
mm, Nr. [...], mit Patronen (deponiert bei der KTA in SW […], Pos.
705) und das Luftgewehr Mercury Air (deponiert bei der KTA in SW […], Pos.
603).
Die beiden Wurfmesser (deponiert bei der KTA in
SW […], Pos. 208 und Pos. 306), die Quarzsandhandschuhe (deponiert
im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 5B), die Schlagringe (deponiert
bei der KTA in SW […], Pos. 210 und im Verzeichnis der Effektenverwaltung
Nr. […], Pos. 1102), das (automatische) Klappmesser (deponiert im
Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 1104), der
Bolzenschussapparat (Signalschussgeber; deponiert bei der KTA in SW […], Pos.
704), der Teleskopschlagstock (deponiert bei der KTA in SW […], Pos. 206),
der Schlagstock mit schwarzem Etui (deponiert bei der KTA in SW […], Pos.
401) sowie die diversen Munitionsarten (deponiert bei der KTA in SW […], Pos.
207, 212, 213, 215–221, 703 sowie im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […],
Pos. 1101 und die Patrone aus dem Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […])
werden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen
und dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung
übergeben.
Der beschlagnahmte Koffer (deponiert bei der KTA in
SW […], Pos. 107), die beschlagnahmten 114 Gramm Marihuana (Pos.
1.1.1, deponiert bei der Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft), die
beschlagnahmten Küchenwaagen (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung
Nr. […], Pos. 9A und 10A), die beschlagnahmten Bücher (deponiert im Verzeichnis
der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 12A), die beschlagnahmte Identitätskarte (deponiert
im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos. 3.1.1), der beschlagnahmte
Führerausweis (deponiert im Verzeichnis der Effektenverwaltung Nr. […], Pos.
3.1.2) sowie die beiden Fingerringe aus Pos. 1001 (deponiert im Verzeichnis der
Effektenverwaltung Nr. […]) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs eingezogen und in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs vernichtet.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten der Gerichtskasse.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger von †A____, MLaw Silvio Bürgi, Advokat, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 76.60 (7,7 % auf CHF 754.55 [Aufwand bis
31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 228.25 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'059.40
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO kommt nicht zur
Anwendung.
Dem Privatverteidiger von †A____, […], Advokat, wird eine Entschädigung von
CHF 12'345.30 für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Amtlicher Verteidiger (MLaw Silvio Bürgi)
-
Ehemaliger Privatverteidiger [...]
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des
Beschlusses:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Konkursamt
Basel-Landschaft
-
Bundesamt für Polizei,
Zentralstelle Waffen
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.