SB.2019.22
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
5. Januar 2021Deutsch4 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2019.22
ENTSCHEID
vom 5.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteil des
Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)
des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Daneben wurden ihm
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’544.– auferlegt. Am 15. Dezember 2020 hat der
Gesuchsteller um Erlass dieser Verfahrenskosten ersucht, woraufhin er vom
Verfahrensleiter aufgefordert wurde, seine aktuelle finanzielle Situation zu
belegen. Dies ist mit Eingabe vom 4. Januar 2021 geschehen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni
2020.
E. 1). Das Berufungsurteil vom 3. Dezember 2019 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Wie
der eingereichten Zusammenstellung des Amts für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) entnommen werden kann, verbleibt dem eine bescheidene
AHV-Rente und deshalb Ergänzungsleistungen beziehenden Gesuchsteller Ende des
Monats ein Überschuss von CHF 201.50, von dem etwa Kleider oder Ferien finanziert
werden müssen. Der knapp [...]-jährige Gesuchsteller muss daher als mittellos
bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage
als unbillig. Es rechtfertigt sich daher, A____ die gesamten Verfahrenskosten
zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’544.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.