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Entscheid

SB.2019.22

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

5. Januar 2021Deutsch4 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2019.22

ENTSCHEID

vom 5.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Urteil des

Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller)

des Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Daneben wurden ihm

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5’544.– auferlegt. Am 15. Dezember 2020 hat der

Gesuchsteller um Erlass dieser Verfahrenskosten ersucht, woraufhin er vom

Verfahrensleiter aufgefordert wurde, seine aktuelle finanzielle Situation zu

belegen. Dies ist mit Eingabe vom 4. Januar 2021 geschehen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni

2020.

E. 1). Das Berufungsurteil vom 3. Dezember 2019 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Wie

der eingereichten Zusammenstellung des Amts für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES) entnommen werden kann, verbleibt dem eine bescheidene

AHV-Rente und deshalb Ergänzungsleistungen beziehenden Gesuchsteller Ende des

Monats ein Überschuss von CHF 201.50, von dem etwa Kleider oder Ferien finanziert

werden müssen. Der knapp [...]-jährige Gesuchsteller muss daher als mittellos

bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint nur schon eine teilweise Kostenauflage

als unbillig. Es rechtfertigt sich daher, A____ die gesamten Verfahrenskosten

zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’544.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.