SB.2019.26
mehrfache üble Nachrede
21. März 2025Deutsch18 min
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[...] gegen den Privatkläger sistiert.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.26
URTEIL
vom 21.
März 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o [...]
Privatkläger
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. November 2018 (ES.2018.625)
betreffend mehrfacher übler
Nachrede
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November
2018 wurde A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den
Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von
CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 11. März 2019 Berufung erklärt
und die teilweise Aufhebung des Urteils beantragt. Der Berufungskläger sei vom
Vorwurf der üblen Nachrede kostenlos freizusprechen und die Auferlegung der
Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten sei
aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde dem Sistierungsantrag
des Berufungsklägers vom 14. Mai 2019 entsprochen und das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[...] gegen den Privatkläger sistiert.
Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
dieses Verfahren gegen den Privatkläger ein. Dagegen erhob der Berufungskläger
erfolgreich Beschwerde beim Appellationsgericht (BES.2020.92 vom 17. August
2020). Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen
Strafbefehl gegen den Privatkläger, gegen welchen dieser rechtzeitig Einsprache
erhoben hat. Mit Urteil vom 20. September 2022 (ES.2022.186) wurde der
Privatkläger vom Einzelgericht in Strafsachen wegen mehrfacher
Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (vertreten durch den Berufungskläger) zu
einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die vom Privatkläger erhobene Berufung
wurde mit Urteil vom 26. April 2024 (AGE SB.2023.21) abgewiesen. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 10. Oktober 2024 (BGer 6B_537/2024) nicht ein. Ebenso trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2025 (BGer 6F_26/2024) nicht auf das
Revisionsgesuch des Privatklägers ein. Nachdem die Verurteilung des
Privatklägers in Rechtskraft erwuchs, ist die Sistierung im vorliegenden
Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2024 aufgehoben
worden. Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März 2025 (Postaufgabe)
die Befragung diverser Zeugen beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2025 ging
die Eingabe vorab per Email zur Kenntnis an die Beteiligten. Aufgrund der Kurzfristigkeit
ist der Entscheid über die Beweisanträge dem Gesamtgericht vorbehalten worden.
Der für die Berufungsverhandlung dispensierten Staatsanwaltschaft wurde Frist
zur fakultativen Stellungnahme bis zum 20. März 2025, 18:00 Uhr gesetzt. Mit
Email vom 20. März 2025 hat die Staatsanwalt auf die Einreichung einer
Stellungnahme verzichtet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 wurde
zunächst über den Beweisantrag des Privatklägers entschieden. Daraufhin wurde
der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Schliesslich ist sein
Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der ebenfalls anwesende Privatkläger hat sich
in der Berufungsverhandlung nicht geäussert. Die für den Entscheid relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
Mit der Berufung können Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398
Abs. 3 StPO).
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann entsprechend auf die Anfechtung von
Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von
Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023 vom 3. November
2023.
E. 3.1.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).
Der Berufungserklärung vom 11. März 2019 und den darin
gestellten Rechtsbegehren entsprechend steht die Verweisung der Schadenersatz-
und Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 40'000.– bzw.
20'000.– nicht mehr zur Disposition (Akten S. 257). Dieser Punkt des
erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist. Die Berufung richtet sich somit
lediglich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übler
Nachrede, die Bemessung der Strafe sowie die Auferlegung der Kosten.
1.4
Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März
2025.
die Befragung diverser Zeugen beantragt (Akten S. 382).
1.4.1
Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich
auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren
erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich
ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte
Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich,
offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann
Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in
willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis
gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung
des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr
ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3;
BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2).
1.4.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat das
Gesamtgericht über die Beweisanträge des Privatklägers beraten. Dabei ist es
zum Entschluss gekommen, diese vollumfänglich abzuweisen. Es ist in keiner
Weise ersichtlich, inwiefern die beantragte Befragung der Zeugen in einem
Zusammenhang mit den in diesem Verfahren vorgeworfenen Ehrverletzungen steht.
Aus der Formulierung des Beweisantrags geht denn auch hervor, dass es dem
Privatkläger um zusätzliche Ehrverletzungsdelikte geht, die er dem
Berufungskläger vorwirft. Die Anklage kann im Berufungsverfahren nicht auf
diese Vorwürfe erweitert werden. Für das Berufungsgericht ist in antizipierter
Beweiswürdigung klar, dass die beantragten Zeugenbefragungen nichts zur Klärung
des im Strafbefehl vom 12. Februar 2018 Vorgeworfenen beitragen können.
2.
Tatsächliches
2.1
Der Strafbefehl vom 12. Februar 2018, der infolge
Einsprache zur Anklageschrift wurde, hat folgenden Wortlaut:
«1.1 Am
21.
Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der
Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH […] in
Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens
[vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:
„Hallo liebe Leute
Offensichtlich hat mein
Ex-Fahrlehrer B____ Fahrstunden mit einem andern Fahrschul-Auto erteilt.
Weisses Seat & ein anderes
Automat! (von der Fahrschule „D____-Fahrschule“.) Mit dieser „Fahrschule“ hat C____
GmbH nichts zu tun und würde nie mit ihm Zusammenarbeiten. Wer ein anderes Auto
als meine Fahrschul-Autos gefahren ist, soll sich bitte dringend bei mir
melden.
P.S. Falls jemand ihm Fahrstd.
Geld schuldet, auf keinen Fall ihm geben. Ihm schuldet Ihr gar nichts. Wenn
denn, C____.
Vielen Dank
Geschäftsführer
A____“
Links neben diesem Text war in
Grossbuchstaben "Vorsicht Betrüger!" zu lesen.
Dieser Eintrag wurde zumindest
von [...], [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der
Beschuldigte den B____ damit, insbesondere mit der markierten Passage, in
seiner Ehre verletzte.
1.2
Ebenfalls
am 21. Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der
Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH [...] in
Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens
[vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:
„Liebe Fahrschülerin
Lieber Fahrschüler
Leider muss ich Euch mit
bedauern mitteilen, dass ich heute Herrn B____ fristlos entlassen musste.
Grund dafür ist:
- Geld
Veruntreuung
- Hat
meine bestehende Kundschaft privat bei einer anderen Fahrschule bedient, somit
Geld selber eingesteckt
- Seit
Jan. 17 hat er 30 Leute an die Prüfung gebracht, 18 beim 1. x nicht bestanden,
(zu viel) bei mir etwa 3 Leute nicht bestanden beim 1. x
- Verspätungen
- Telefonisch
Unerreichbar, gibt der Kundschaft keine Antwort
Die Fahrschüler die ICH ihm
zugeteilt hatte werden geteilt mit dem neuen Fahrlehrer [...] und mir.
Nur mit dem Unterschied, dass
Ihr grössere Chancen haben werdet beim 1. Mal zu bestehen.
Was wir auch mit Qualität und
5.
Sternen aussagen wollen.
Ihr habt mühe dieses zu
glauben? Ruft jede Fahrschule an und erkdunigt euch über B____. Mehr sage ich
nicht dazu.
Danke.“
Links neben diesem Text war in
Grossbuchstaben "Kündigung Fristlose Kündigung" zu lesen.
Dieser Eintrag wurde zumindest
von [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der Beschuldigte
den B____ damit, insbesondere mit den markierten Passagen, in seiner Ehre
verletzte.
1.3
Am
23.
Mai 2017 sandte der Beschuldigte auf dem Briefpapier der C____ GmbH
folgendes Schreiben, welches er mutmasslich in den Räumlichkeiten des erwähnten
Unternehmens am [...] verfasst hatte, mindestens an [...] (wohnhaft an der [...]):
„B____
Liebe Fahrschülerin
Lieber Fahrschüler
Sicherlich hast Du mitbekommen,
dass B____ am 19.05.2017 eine fristlose Kündigung erhalten hat.
Es ist Dir sicher auch bewusst,
dass man in der Schweiz jemanden nicht grundlos fristlos kündigen darf, es sei
denn er hat sich etwas Schwerwiegendes geleistet. Nun, wir setzen auf unsere
Fahrschul-Autos 5 Sterne und auf unser Schaufenster steht “Qualität hat einen
Namen". Somit wollen wir schriftlich versprechen, dass wir mit den neusten
Techniken qualitativ arbeiten.
Leider haben wir seit längerer
Zeit Beschwerden von der Kundschaft, dass sich Herr B____ immer öfter
verspätet, kurzfristig mit 0815 Ausreden abmeldet.
Dazu kommt, dass der Wille
vom Herrn B____, die Fahrschüler beim ersten Mal durch die Prüfung zu bringen,
immer wie mehr abgenommen hat. Ein Beispiel hierzu: Seit Januar 2017
bis jetzt 30 Leute an die Prüfung gebracht, 17 davon fielen durch. Das ist mehr
als die Hälfte. Normal wäre ca. bei 5 Fahrschüler. Auslöser für die
fristlose Kündigung ist, dass er seit längerer Zeit Geld von uns unterschlagen
hat. Zusätzlich hat er sich, hinter unserem Rücken, mit der D____-Fahrschule
zusammengeschlossen. Herr B____ hat angefangen unsere Kundschaft mit der D____-Fahrschule
Fahrstunden zu geben, einen weissen Seat. Als die meine Kunden fragten, wo C____-Auto
sei, hat er angegeben, dass das Auto kaputt sei. Dabei hat er die Fahrstunden
Einnahmen in die eigene Hose gesteckt. Hat sogar Leuten Automaten
Fahrstunden gegeben, obwohl der Kunde Schaltung fahren wollte. Seine Argumentation;
“Damit man weiss, wie man Automat fährt.“
Wenn der Kunde Automat fahren
wissen wollte, würde er Automat lernen oder privat fahren. Sicher nicht aus
Neugier, 95.00 zahlen.
Recherchen haben leider
ergeben, dass sein vorheriger Arbeitgeber "[...]", ihm aus demselben
Grund auch fristlos gekündet hat.
Nun liegt es an dir Liebe
Kundschaft, ob wem Ihr glauben wollt oder wem nicht.
Fakt ist, gegen Herrn B____
und die D____-Fahrschule wurde ein Strafverfahren eingereicht.
Wie lange sie noch
unterrichten, steht in den Sternen.
P. S. Das, was ich hier geschrieben
habe, ist kein Rufmord. Wir können und werden Alles Schwarz auf Weiss beim
Strafgericht auf den Tisch legen.
Freundliche Grüsse
Gesellschafter A____“
Mit diesem Schreiben,
insbesondere mit den markierten Passagen, verletzt der Beschuldigte den B____
in seiner Ehre.»
2.2
Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl
vom 12. Februar 2018 dargelegten Sachverhalt als erstellt. Es sei unbestritten
und durch zahlreiche Beweismittel objektiviert, dass der Berufungskläger zwei
Einträge auf der Facebook-Seite der C____ GmbH veröffentlicht und ein Schreiben
vom 23. Mai 2017, das mindestens an [...] gegangen sei, verschickt habe (SGE
ES.2018.625 vom 27. November 2018 S. 5, Akten S. 233). Anlässlich der
Berufungsverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht gegen diese
vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatsächlichen gewehrt. Auch gestützt auf die
Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der in der Anklage dargelegte
Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist.
2.3
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz
erwogen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger in den genannten
Facebook-Einträgen bzw. dem Schreiben vom 23. Mai 2017 ein betrügerisches
Verhalten vorwerfe. Dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gegenüber
Dritten handle, liege auf der Hand und brauche nicht näher erörtert zu werden
(Akten S. 233). Anschliessend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zum
Entlastungsbeweis zugelassen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder
Verdächtigung hinsichtlich eines Deliktsvorwurfes sei grundsätzlich durch eine
entsprechende Verurteilung zu erbringen. Indem der Privatkläger weder
verurteilt noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei, könne
der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Hinsichtlich der
Erbringung es Gutglaubensbeweises erwog die Vorinstanz, dass der
Berufungskläger weder eine entsprechende Klage beim zuständigen Gericht
eingereicht noch Strafanzeige erstattet habe. Dies deute darauf hin, dass der
Berufungskläger nicht gutgläubig gewesen sei, als er die Texte verfasst habe.
Hinzu komme, dass der Berufungskläger im Schreiben vom 23. Mai 2017
wahrheitswidrig behauptet habe, dass ein Strafverfahren gegen den Privatkläger
eingeleitet worden sei (Akten S. 234 f.).
2.4
Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche
Urteil dahingehend bemängelt, dass mit der mittlerweile rechtskräftigen
Verurteilung des Privatklägers wegen mehrfacher Veruntreuung der Gutglaubensbeweis
erbracht sei und der Berufungskläger in guten Treuen die ihm vorgeworfenen
Aussagen treffen durfte (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 428).
Die ehrverletzende Natur der dem Berufungskläger
Dispositiv
vorgeworfenen Äusserungen wird demnach nicht bestritten. Ebenfalls nicht
bestritten wird, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis bzw. zur
Führung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises zuzulassen ist. Aus diesem Grund
beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen nur noch auf deren Anforderungen
und Gelingen.
3. Rechtliches
3.1 Es entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2, 132 IV 112 E. 2, BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober
2024 E. 3.3.4, 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2, 6B_328/2021 vom 13.
April 2022 E. 2.2.3). Eine Äusserung ist nicht nur anhand der verwendeten
Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem
Text als Ganzes ergibt und den unbefangene durchschnittliche Dritte ihm
aufgrund der konkreten Umstände beimessen (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E.
8.5.1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Sofern die beschuldigte
Person zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, liegt es an ihr, zu beweisen,
dass die ehrverletzende Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen
für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann
grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021
vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).
Der Gutglaubensbeweis gilt als erbracht, wenn die beschuldigte Person
nachweist, dass sie die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen
Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit ihrer
Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E.
3b; 116 IV 205 E. 3, 105 IV 118 E. 2a; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober
2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3). Im Gegensatz zum
Wahrheitsbeweis dürfen bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises nur jene
Umstände berücksichtigt werden, von denen die beschuldigte Person im Zeitpunkt
der Tathandlung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018
vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; AGE SB.2023.62
vom 15. Januar 2025 E. 2.4.4).
3.2 In Bezug auf das Gelingen des
Wahrheitsbeweises kann festgehalten werden, dass mit dem rechtskräftigen Urteil
des Appellationsgerichts vom 26. April 2024 gegen den Privatkläger (AGE
SB.2023.21 bzw. BGer 6B_537/2024 vom 10. Oktober 2024) erstellt ist, dass sich
dieser der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (nachfolgend:
Fahrschule) schuldig gemacht hat. Dabei haben sich die Vorwürfe des
Berufungsklägers zumindest in Bezug auf den Fahrschüler E____ bestätigt, womit dem
Berufungskläger der Wahrheitsbeweis gelingt. Dass der Privatkläger letztlich
wegen mehrfacher Veruntreuung und nicht – wie in den inkriminierten Texten
vorgeworfen – wegen Betrug verurteilt wurde, ändert daran nichts. Aus den
Texten – die sich an juristische Laien richten – wird klar, dass dem
Privatkläger dasjenige strafrechtliche Verhalten vorgeworfen wird, wofür er
später rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies findet im Alltag unter
juristischen Laien kaum je eine präzise Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen
des Betrugs und der Veruntreuung statt. Auch dass der Berufungskläger erst nach
dem gegen ihn ergangenen Urteil des Strafgerichts Strafanzeige gegen den
Privatkläger eingereicht hat, tut dem Wahrheitsbeweis keinen Abbruch.
3.3 Hinsichtlich der Erbringung des
Gutglaubensbeweises wurde dem Berufungskläger vorinstanzlich vorgehalten, er
habe im Zeitpunkt der Tat keine Strafanzeige eingereicht gehabt, was darauf
hindeute, dass er nicht gutgläubig gewesen sei. Alleine daraus kann aber nicht
geschlossen werden, dass der Berufungskläger nicht tatsächlich davon
ausgegangen ist, dass seine Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Die Begründung,
dass aufgrund des Kostenrisikos und in Anbetracht der Verschuldung des
Privatklägers im Nachgang zu den Äusserungen und auf anwaltlichen Rat hin von
einer Strafanzeige abgesehen wurde, erscheint im Übrigen nicht abwegig. Weiter
kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht genügend
sorgfältige Abklärungen gemacht, bevor er die Vorwürfe gegen den Privatkläger
veröffentlicht habe. Zum Tatzeitpunkt hatte der Berufungskläger Kenntnis davon,
dass der Privatkläger ihm mehrere Fahrschüler verschwiegen und deren Geld der
Fahrschule nicht abgegeben hat. Wie inzwischen rechtskräftig feststeht, trifft
dies zumindest auf den Fahrschüler E____ zu. Wie aus dem Urteil gegen den
Privatkläger hervor geht, wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt, dass
es noch weitere Fahrschüler wie E____ gab (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024 E. 2.3).
Die Beteiligten sind sich indes einzig in der Frage, ob es sich bei diesen
Fahrschülern um eigene Fahrschüler des Privatklägers oder um solche der Fahrschule
gehandelt hat, bis heute uneinig. Gerichtlich wurde zwar lediglich festgestellt,
dass es sich bei E____ um einen Fahrschüler der Fahrschule gehandelt hat. Es
ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass dies auch auf weitere Fahrschüler
zutrifft. Für die Beurteilung des Gutglaubensbeweises ist das letztlich aber nicht
von Relevanz. Alleine die Tatsache, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt
Kenntnis davon hatte, dass es mehrere Fahrschüler gab, von denen er bis dahin
nichts wusste und deren Geld der Privatkläger nie abgeliefert hat, boten
genügend Anlass dazu, gutgläubig und ernsthaft davon auszugehen, der
Privatkläger habe sich strafbar verhalten. Im Übrigen kam es – wie dem Urteil
gegen den Privatkläger zu entnehmen ist – bereits zuvor immer wieder zu
Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger; namentlich auch
bezüglich der Abrechnung von Fahrschülern (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024
E. 3.1; vgl. auch Akten S. 145 ff.). Auch diese Vorgeschichte ist bei der
Beurteilung des Gutglaubensbeweises mit zu berücksichtigen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger den Wahrheitsbeweis dahingehend zu erbringen vermag, als der
Privatkläger entsprechend der Vorwürfe wegen mehrfacher Veruntreuung in
Zusammenhang mit dem Fahrschüler E____ rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies
gelingt ihm auch der Gutglaubensbeweis, indem davon ausgegangen werden muss,
dass er im Zeitpunkt seiner Tat in gutem Glauben und ernsthaft davon
ausgegangen ist, der Privatkläger habe sich mit seinem Verhalten der Fahrschule
gegenüber strafbar gemacht.
4. Kosten
und Parteientschädigung
4.1 Nach dem Erwogenen ist die Berufung
gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede
kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426
Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden
Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte
Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO). Indem der Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Wahlverteidiger
mandatiert hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seinem Verteidiger
unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungskläger zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 5,1 Stunden zuzüglich
1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung, total somit 6,6 Stunden Aufwand,
erscheint angemessen. Diesem ist der übliche Stundentarif von CHF 250.– zu
Grunde zu legen, was einer Entschädigung von CHF 1'650.– entspricht. Hinzu
kommen Auslagen gemäss Pauschale im Umfang von CHF 38.25 und CHF 133.45
Mehrwertsteuer zum Satz von 7,7 % (CHF 63.45) bzw. 8,1 % (CHF 70.–).
Daraus resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe
von total CHF 1'821.70. Erstinstanzlich sind dem Berufungskläger keine Kosten
entstanden, die es zu entschädigen gilt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2018 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ im
Betrag von CHF 40'000.– bzw. CHF 20'000.– auf den Zivilweg.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede
kostenlos freigesprochen.
Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'821.70 (inkl. Auslagen und
MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Migrationsamt Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.