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Entscheid

SB.2019.26

mehrfache üble Nachrede

21. März 2025Deutsch18 min

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[...] gegen den Privatkläger sistiert.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.26

URTEIL

vom 21.

März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter

c/o [...]

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2018 (ES.2018.625)

betreffend mehrfacher übler

Nachrede

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. November

2018 wurde A____ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Schadenersatz-

und Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden auf den

Zivilweg verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von

CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 11. März 2019 Berufung erklärt

und die teilweise Aufhebung des Urteils beantragt. Der Berufungskläger sei vom

Vorwurf der üblen Nachrede kostenlos freizusprechen und die Auferlegung der

Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr zu seinen Lasten sei

aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Weder die

Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde dem Sistierungsantrag

des Berufungsklägers vom 14. Mai 2019 entsprochen und das Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VT.[...] gegen den Privatkläger sistiert.

Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

dieses Verfahren gegen den Privatkläger ein. Dagegen erhob der Berufungskläger

erfolgreich Beschwerde beim Appellationsgericht (BES.2020.92 vom 17. August

2020). Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 einen

Strafbefehl gegen den Privatkläger, gegen welchen dieser rechtzeitig Einsprache

erhoben hat. Mit Urteil vom 20. September 2022 (ES.2022.186) wurde der

Privatkläger vom Einzelgericht in Strafsachen wegen mehrfacher

Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (vertreten durch den Berufungskläger) zu

einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die vom Privatkläger erhobene Berufung

wurde mit Urteil vom 26. April 2024 (AGE SB.2023.21) abgewiesen. Auf die

dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil

vom 10. Oktober 2024 (BGer 6B_537/2024) nicht ein. Ebenso trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 10. Januar 2025 (BGer 6F_26/2024) nicht auf das

Revisionsgesuch des Privatklägers ein. Nachdem die Verurteilung des

Privatklägers in Rechtskraft erwuchs, ist die Sistierung im vorliegenden

Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November 2024 aufgehoben

worden. Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März 2025 (Postaufgabe)

die Befragung diverser Zeugen beantragt. Mit Verfügung vom 19. März 2025 ging

die Eingabe vorab per Email zur Kenntnis an die Beteiligten. Aufgrund der Kurzfristigkeit

ist der Entscheid über die Beweisanträge dem Gesamtgericht vorbehalten worden.

Der für die Berufungsverhandlung dispensierten Staatsanwaltschaft wurde Frist

zur fakultativen Stellungnahme bis zum 20. März 2025, 18:00 Uhr gesetzt. Mit

Email vom 20. März 2025 hat die Staatsanwalt auf die Einreichung einer

Stellungnahme verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2025 wurde

zunächst über den Beweisantrag des Privatklägers entschieden. Daraufhin wurde

der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Schliesslich ist sein

Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der ebenfalls anwesende Privatkläger hat sich

in der Berufungsverhandlung nicht geäussert. Die für den Entscheid relevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

Mit der Berufung können Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398

Abs. 3 StPO).

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann entsprechend auf die Anfechtung von

Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von

Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 7B_539/2023 vom 3. November

2023.

E. 3.1.1, 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22).

Der Berufungserklärung vom 11. März 2019 und den darin

gestellten Rechtsbegehren entsprechend steht die Verweisung der Schadenersatz-

und Genugtuungsforderung des Privatklägers im Betrag von CHF 40'000.– bzw.

20'000.– nicht mehr zur Disposition (Akten S. 257). Dieser Punkt des

erstinstanzlichen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb darüber im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden ist. Die Berufung richtet sich somit

lediglich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher übler

Nachrede, die Bemessung der Strafe sowie die Auferlegung der Kosten.

1.4

Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 18. März

2025.

die Befragung diverser Zeugen beantragt (Akten S. 382).

1.4.1

Rechtsmittelverfahren beruhen grundsätzlich

auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren

erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies in der Sache erforderlich

ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter Berufung auf eine antizipierte

Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich,

offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann

Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in

willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis

gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung

des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr

ändern (statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3;

BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2).

1.4.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat das

Gesamtgericht über die Beweisanträge des Privatklägers beraten. Dabei ist es

zum Entschluss gekommen, diese vollumfänglich abzuweisen. Es ist in keiner

Weise ersichtlich, inwiefern die beantragte Befragung der Zeugen in einem

Zusammenhang mit den in diesem Verfahren vorgeworfenen Ehrverletzungen steht.

Aus der Formulierung des Beweisantrags geht denn auch hervor, dass es dem

Privatkläger um zusätzliche Ehrverletzungsdelikte geht, die er dem

Berufungskläger vorwirft. Die Anklage kann im Berufungsverfahren nicht auf

diese Vorwürfe erweitert werden. Für das Berufungsgericht ist in antizipierter

Beweiswürdigung klar, dass die beantragten Zeugenbefragungen nichts zur Klärung

des im Strafbefehl vom 12. Februar 2018 Vorgeworfenen beitragen können.

2.

Tatsächliches

2.1

Der Strafbefehl vom 12. Februar 2018, der infolge

Einsprache zur Anklageschrift wurde, hat folgenden Wortlaut:

«1.1 Am

21.

Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der

Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH […] in

Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens

[vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:

„Hallo liebe Leute

Offensichtlich hat mein

Ex-Fahrlehrer B____ Fahrstunden mit einem andern Fahrschul-Auto erteilt.

Weisses Seat & ein anderes

Automat! (von der Fahrschule „D____-Fahrschule“.) Mit dieser „Fahrschule“ hat C____

GmbH nichts zu tun und würde nie mit ihm Zusammenarbeiten. Wer ein anderes Auto

als meine Fahrschul-Autos gefahren ist, soll sich bitte dringend bei mir

melden.

P.S. Falls jemand ihm Fahrstd.

Geld schuldet, auf keinen Fall ihm geben. Ihm schuldet Ihr gar nichts. Wenn

denn, C____.

Vielen Dank

Geschäftsführer

A____“

Links neben diesem Text war in

Grossbuchstaben "Vorsicht Betrüger!" zu lesen.

Dieser Eintrag wurde zumindest

von [...], [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der

Beschuldigte den B____ damit, insbesondere mit der markierten Passage, in

seiner Ehre verletzte.

1.2

Ebenfalls

am 21. Mai 2017, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, stellte der

Beschuldigte, wohl von den Räumlichkeiten seiner Fahrschule C____ GmbH [...] in

Basel aus, den folgenden Text auf die Facebook-Seite des erwähnten Unternehmens

[vgl. Link zur facebook-Seite im vorinstanzlichen Urteil S. 2]:

„Liebe Fahrschülerin

Lieber Fahrschüler

Leider muss ich Euch mit

bedauern mitteilen, dass ich heute Herrn B____ fristlos entlassen musste.

Grund dafür ist:

- Geld

Veruntreuung

- Hat

meine bestehende Kundschaft privat bei einer anderen Fahrschule bedient, somit

Geld selber eingesteckt

- Seit

Jan. 17 hat er 30 Leute an die Prüfung gebracht, 18 beim 1. x nicht bestanden,

(zu viel) bei mir etwa 3 Leute nicht bestanden beim 1. x

- Verspätungen

- Telefonisch

Unerreichbar, gibt der Kundschaft keine Antwort

Die Fahrschüler die ICH ihm

zugeteilt hatte werden geteilt mit dem neuen Fahrlehrer [...] und mir.

Nur mit dem Unterschied, dass

Ihr grössere Chancen haben werdet beim 1. Mal zu bestehen.

Was wir auch mit Qualität und

5.

Sternen aussagen wollen.

Ihr habt mühe dieses zu

glauben? Ruft jede Fahrschule an und erkdunigt euch über B____. Mehr sage ich

nicht dazu.

Danke.“

Links neben diesem Text war in

Grossbuchstaben "Kündigung Fristlose Kündigung" zu lesen.

Dieser Eintrag wurde zumindest

von [...], [...] und [...] geteilt und somit gelesen, weshalb der Beschuldigte

den B____ damit, insbesondere mit den markierten Passagen, in seiner Ehre

verletzte.

1.3

Am

23.

Mai 2017 sandte der Beschuldigte auf dem Briefpapier der C____ GmbH

folgendes Schreiben, welches er mutmasslich in den Räumlichkeiten des erwähnten

Unternehmens am [...] verfasst hatte, mindestens an [...] (wohnhaft an der [...]):

„B____

Liebe Fahrschülerin

Lieber Fahrschüler

Sicherlich hast Du mitbekommen,

dass B____ am 19.05.2017 eine fristlose Kündigung erhalten hat.

Es ist Dir sicher auch bewusst,

dass man in der Schweiz jemanden nicht grundlos fristlos kündigen darf, es sei

denn er hat sich etwas Schwerwiegendes geleistet. Nun, wir setzen auf unsere

Fahrschul-Autos 5 Sterne und auf unser Schaufenster steht “Qualität hat einen

Namen". Somit wollen wir schriftlich versprechen, dass wir mit den neusten

Techniken qualitativ arbeiten.

Leider haben wir seit längerer

Zeit Beschwerden von der Kundschaft, dass sich Herr B____ immer öfter

verspätet, kurzfristig mit 0815 Ausreden abmeldet.

Dazu kommt, dass der Wille

vom Herrn B____, die Fahrschüler beim ersten Mal durch die Prüfung zu bringen,

immer wie mehr abgenommen hat. Ein Beispiel hierzu: Seit Januar 2017

bis jetzt 30 Leute an die Prüfung gebracht, 17 davon fielen durch. Das ist mehr

als die Hälfte. Normal wäre ca. bei 5 Fahrschüler. Auslöser für die

fristlose Kündigung ist, dass er seit längerer Zeit Geld von uns unterschlagen

hat. Zusätzlich hat er sich, hinter unserem Rücken, mit der D____-Fahrschule

zusammengeschlossen. Herr B____ hat angefangen unsere Kundschaft mit der D____-Fahrschule

Fahrstunden zu geben, einen weissen Seat. Als die meine Kunden fragten, wo C____-Auto

sei, hat er angegeben, dass das Auto kaputt sei. Dabei hat er die Fahrstunden

Einnahmen in die eigene Hose gesteckt. Hat sogar Leuten Automaten

Fahrstunden gegeben, obwohl der Kunde Schaltung fahren wollte. Seine Argumentation;

“Damit man weiss, wie man Automat fährt.“

Wenn der Kunde Automat fahren

wissen wollte, würde er Automat lernen oder privat fahren. Sicher nicht aus

Neugier, 95.00 zahlen.

Recherchen haben leider

ergeben, dass sein vorheriger Arbeitgeber "[...]", ihm aus demselben

Grund auch fristlos gekündet hat.

Nun liegt es an dir Liebe

Kundschaft, ob wem Ihr glauben wollt oder wem nicht.

Fakt ist, gegen Herrn B____

und die D____-Fahrschule wurde ein Strafverfahren eingereicht.

Wie lange sie noch

unterrichten, steht in den Sternen.

P. S. Das, was ich hier geschrieben

habe, ist kein Rufmord. Wir können und werden Alles Schwarz auf Weiss beim

Strafgericht auf den Tisch legen.

Freundliche Grüsse

Gesellschafter A____“

Mit diesem Schreiben,

insbesondere mit den markierten Passagen, verletzt der Beschuldigte den B____

in seiner Ehre.»

2.2

Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl

vom 12. Februar 2018 dargelegten Sachverhalt als erstellt. Es sei unbestritten

und durch zahlreiche Beweismittel objektiviert, dass der Berufungskläger zwei

Einträge auf der Facebook-Seite der C____ GmbH veröffentlicht und ein Schreiben

vom 23. Mai 2017, das mindestens an [...] gegangen sei, verschickt habe (SGE

ES.2018.625 vom 27. November 2018 S. 5, Akten S. 233). Anlässlich der

Berufungsverhandlung hat sich der Berufungskläger nicht gegen diese

vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatsächlichen gewehrt. Auch gestützt auf die

Akten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der in der Anklage dargelegte

Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist.

2.3

In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz

erwogen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger in den genannten

Facebook-Einträgen bzw. dem Schreiben vom 23. Mai 2017 ein betrügerisches

Verhalten vorwerfe. Dass es sich dabei um ehrenrührige Äusserungen gegenüber

Dritten handle, liege auf der Hand und brauche nicht näher erörtert zu werden

(Akten S. 233). Anschliessend hat die Vorinstanz den Berufungskläger zum

Entlastungsbeweis zugelassen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder

Verdächtigung hinsichtlich eines Deliktsvorwurfes sei grundsätzlich durch eine

entsprechende Verurteilung zu erbringen. Indem der Privatkläger weder

verurteilt noch ein Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei, könne

der Berufungskläger den Wahrheitsbeweis nicht erbringen. Hinsichtlich der

Erbringung es Gutglaubensbeweises erwog die Vorinstanz, dass der

Berufungskläger weder eine entsprechende Klage beim zuständigen Gericht

eingereicht noch Strafanzeige erstattet habe. Dies deute darauf hin, dass der

Berufungskläger nicht gutgläubig gewesen sei, als er die Texte verfasst habe.

Hinzu komme, dass der Berufungskläger im Schreiben vom 23. Mai 2017

wahrheitswidrig behauptet habe, dass ein Strafverfahren gegen den Privatkläger

eingeleitet worden sei (Akten S. 234 f.).

2.4

Der Berufungskläger hat das vorinstanzliche

Urteil dahingehend bemängelt, dass mit der mittlerweile rechtskräftigen

Verurteilung des Privatklägers wegen mehrfacher Veruntreuung der Gutglaubensbeweis

erbracht sei und der Berufungskläger in guten Treuen die ihm vorgeworfenen

Aussagen treffen durfte (Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 428).

Die ehrverletzende Natur der dem Berufungskläger

Dispositiv

vorgeworfenen Äusserungen wird demnach nicht bestritten. Ebenfalls nicht

bestritten wird, dass der Berufungskläger zum Entlastungsbeweis bzw. zur

Führung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises zuzulassen ist. Aus diesem Grund

beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen nur noch auf deren Anforderungen

und Gelingen.

3. Rechtliches

3.1 Es entspricht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend ist (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2, 132 IV 112 E. 2, BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober

2024 E. 3.3.4, 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2, 6B_328/2021 vom 13.

April 2022 E. 2.2.3). Eine Äusserung ist nicht nur anhand der verwendeten

Ausdrücke zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem

Text als Ganzes ergibt und den unbefangene durchschnittliche Dritte ihm

aufgrund der konkreten Umstände beimessen (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E.

8.5.1; BGer 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). Sofern die beschuldigte

Person zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, liegt es an ihr, zu beweisen,

dass die ehrverletzende Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen

für wahr halten durfte. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann

grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021

vom 13. April 2022 E. 2.2.3, 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).

Der Gutglaubensbeweis gilt als erbracht, wenn die beschuldigte Person

nachweist, dass sie die ihr nach den Umständen und ihren persönlichen

Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit ihrer

Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E.

3b; 116 IV 205 E. 3, 105 IV 118 E. 2a; BGer 6B_1028/2023 vom 21. Oktober

2024 E. 3.3.4, 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3). Im Gegensatz zum

Wahrheitsbeweis dürfen bei der Prüfung des Gutglaubensbeweises nur jene

Umstände berücksichtigt werden, von denen die beschuldigte Person im Zeitpunkt

der Tathandlung Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b; BGer 6B_1114/2018

vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; AGE SB.2023.62

vom 15. Januar 2025 E. 2.4.4).

3.2 In Bezug auf das Gelingen des

Wahrheitsbeweises kann festgehalten werden, dass mit dem rechtskräftigen Urteil

des Appellationsgerichts vom 26. April 2024 gegen den Privatkläger (AGE

SB.2023.21 bzw. BGer 6B_537/2024 vom 10. Oktober 2024) erstellt ist, dass sich

dieser der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil der C____ GmbH (nachfolgend:

Fahrschule) schuldig gemacht hat. Dabei haben sich die Vorwürfe des

Berufungsklägers zumindest in Bezug auf den Fahrschüler E____ bestätigt, womit dem

Berufungskläger der Wahrheitsbeweis gelingt. Dass der Privatkläger letztlich

wegen mehrfacher Veruntreuung und nicht – wie in den inkriminierten Texten

vorgeworfen – wegen Betrug verurteilt wurde, ändert daran nichts. Aus den

Texten – die sich an juristische Laien richten – wird klar, dass dem

Privatkläger dasjenige strafrechtliche Verhalten vorgeworfen wird, wofür er

später rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies findet im Alltag unter

juristischen Laien kaum je eine präzise Abgrenzung zwischen den beiden Tatbeständen

des Betrugs und der Veruntreuung statt. Auch dass der Berufungskläger erst nach

dem gegen ihn ergangenen Urteil des Strafgerichts Strafanzeige gegen den

Privatkläger eingereicht hat, tut dem Wahrheitsbeweis keinen Abbruch.

3.3 Hinsichtlich der Erbringung des

Gutglaubensbeweises wurde dem Berufungskläger vorinstanzlich vorgehalten, er

habe im Zeitpunkt der Tat keine Strafanzeige eingereicht gehabt, was darauf

hindeute, dass er nicht gutgläubig gewesen sei. Alleine daraus kann aber nicht

geschlossen werden, dass der Berufungskläger nicht tatsächlich davon

ausgegangen ist, dass seine Vorwürfe der Wahrheit entsprechen. Die Begründung,

dass aufgrund des Kostenrisikos und in Anbetracht der Verschuldung des

Privatklägers im Nachgang zu den Äusserungen und auf anwaltlichen Rat hin von

einer Strafanzeige abgesehen wurde, erscheint im Übrigen nicht abwegig. Weiter

kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht genügend

sorgfältige Abklärungen gemacht, bevor er die Vorwürfe gegen den Privatkläger

veröffentlicht habe. Zum Tatzeitpunkt hatte der Berufungskläger Kenntnis davon,

dass der Privatkläger ihm mehrere Fahrschüler verschwiegen und deren Geld der

Fahrschule nicht abgegeben hat. Wie inzwischen rechtskräftig feststeht, trifft

dies zumindest auf den Fahrschüler E____ zu. Wie aus dem Urteil gegen den

Privatkläger hervor geht, wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt, dass

es noch weitere Fahrschüler wie E____ gab (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024 E. 2.3).

Die Beteiligten sind sich indes einzig in der Frage, ob es sich bei diesen

Fahrschülern um eigene Fahrschüler des Privatklägers oder um solche der Fahrschule

gehandelt hat, bis heute uneinig. Gerichtlich wurde zwar lediglich festgestellt,

dass es sich bei E____ um einen Fahrschüler der Fahrschule gehandelt hat. Es

ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass dies auch auf weitere Fahrschüler

zutrifft. Für die Beurteilung des Gutglaubensbeweises ist das letztlich aber nicht

von Relevanz. Alleine die Tatsache, dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt

Kenntnis davon hatte, dass es mehrere Fahrschüler gab, von denen er bis dahin

nichts wusste und deren Geld der Privatkläger nie abgeliefert hat, boten

genügend Anlass dazu, gutgläubig und ernsthaft davon auszugehen, der

Privatkläger habe sich strafbar verhalten. Im Übrigen kam es – wie dem Urteil

gegen den Privatkläger zu entnehmen ist – bereits zuvor immer wieder zu

Unstimmigkeiten zwischen dem Berufungs- und dem Privatkläger; namentlich auch

bezüglich der Abrechnung von Fahrschülern (AGE SB.2023.21 vom 26. April 2024

E. 3.1; vgl. auch Akten S. 145 ff.). Auch diese Vorgeschichte ist bei der

Beurteilung des Gutglaubensbeweises mit zu berücksichtigen.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Berufungskläger den Wahrheitsbeweis dahingehend zu erbringen vermag, als der

Privatkläger entsprechend der Vorwürfe wegen mehrfacher Veruntreuung in

Zusammenhang mit dem Fahrschüler E____ rechtskräftig verurteilt wurde. Überdies

gelingt ihm auch der Gutglaubensbeweis, indem davon ausgegangen werden muss,

dass er im Zeitpunkt seiner Tat in gutem Glauben und ernsthaft davon

ausgegangen ist, der Privatkläger habe sich mit seinem Verhalten der Fahrschule

gegenüber strafbar gemacht.

4. Kosten

und Parteientschädigung

4.1 Nach dem Erwogenen ist die Berufung

gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede

kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426

Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

4.2 Der Berufungskläger obsiegt im vorliegenden

Verfahren, weshalb er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte

Entschädigung seiner angemessenen Aufwendungen hat (Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO). Indem der Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Wahlverteidiger

mandatiert hat, steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich seinem Verteidiger

unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Berufungskläger zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Der mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 5,1 Stunden zuzüglich

1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung, total somit 6,6 Stunden Aufwand,

erscheint angemessen. Diesem ist der übliche Stundentarif von CHF 250.– zu

Grunde zu legen, was einer Entschädigung von CHF 1'650.– entspricht. Hinzu

kommen Auslagen gemäss Pauschale im Umfang von CHF 38.25 und CHF 133.45

Mehrwertsteuer zum Satz von 7,7 % (CHF 63.45) bzw. 8,1 % (CHF 70.–).

Daraus resultiert für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe

von total CHF 1'821.70. Erstinstanzlich sind dem Berufungskläger keine Kosten

entstanden, die es zu entschädigen gilt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgender

Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 27. November 2018 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Verweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ im

Betrag von CHF 40'000.– bzw. CHF 20'000.– auf den Zivilweg.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede

kostenlos freigesprochen.

Dem Privatverteidiger, [...], Advokat, wird für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'821.70 (inkl. Auslagen und

MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Migrationsamt Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.