SB.2019.28
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
14. April 2021Deutsch13 min
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.28
URTEIL
vom 14.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. Januar 2019
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Einzelrichterin in Strafsachen vom 18. Januar 2019 wurde A____ der Gewalt und
Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt.
Die Probezeit wurde auf 2 Jahre bemessen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung angemeldet. Mit Postaufgabe vom 15. März 2019 reichte
sie die Berufungserklärung mit dem Antrag auf Freispruch ein. Die
Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 30. August 2019 durch Advokatin [...],
die fortan als amtliche Verteidigerin die Interessen der Berufungsklägerin
wahrnahm. Neben dem Freispruch wird eine Entschädigung für Wegspesen in Höhe
von mindestens CHF 23.65 geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Berufungsantwort vom 18. September 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
Ein erster
Termin für die Berufungsverhandlung (17. Januar 2020) musste zufolge einer
Inhaftierung der Berufungsklägerin in Deutschland verschoben werden.
Die
Berufungsverhandlung fand schliesslich am 14. April 2021 statt. Die
Berufungsklägerin liess sich mit einem ärztlichen Zeugnis und dem Hinweis auf
ihren psychisch angeschlagenen Zustand von der Teilnahme dispensieren. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Gemäss dem
Antrag der Berufungsklägerin wurde die Polizeigefreite B____ vor den Schranken als
Zeugin befragt. Anschliessend kam die Verteidigerin zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Die
Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Sie ist somit
zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht
eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt
werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).
2.
Der Strafbefehl
vom 5. April 2018, welcher als Anklageschrift der erstinstanzlichen
Verurteilung zugrunde liegt, hat folgenden Wortlaut:
Am 5. März 2018, um 15.30 Uhr, eilte
die Beschuldigte am Bahnhof Basel SBB zum auf Gleis 10 zur Abfahrt bereit
stehenden IC 1077 nach Bern. In der Absicht, zu Gunsten ihrer nacheilenden
Mutter die Zugabfahrt zu verhindern, stellte die Beschuldigte zunächst ihre
zwei Einkaufstaschen in den Zug und blockierte hernach mit ausgestreckten Armen
die sich schliessende Tür. Nachdem sie von der Perronaufsicht C____ zum Ein-
oder Aussteigen und von der Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen SBB D____
(Dienstnr. [...]) zur Freigabe der Türe aufgefordert worden war, diesen
Anweisungen indes nicht nachgekommen war, behändigte D____ im Rahmen ihrer
Amtsbefugnisse die beiden Einkaufstaschen und stellte diese aufs Perron. In der
Folge entwickelte sich auf dem Perron zwischen der Beschuldigten und D____ eine
verbale Auseinandersetzung, anlässlich derer die Beschuldigte D____ tätlich
angriff, indem sie ihr mit der Hand ins Gesicht schlug und so einen blutenden
Kratzer zwischen Oberlippe und Nase sowie Schmerzen zufügte.
A____ bestritt
den inkriminierten Sachverhalt vor der Vorinstanz. Es treffe zwar zu, dass sie
den zur Abfahrt bereitstehenden Zug habe aufhalten wollen, um ihrer
gehbehinderten Mutter zu ermöglichen, diesen noch zu erreichen. Zu diesem Zweck
habe sie sich zwischen Türe und Perron gestellt, d.h. ein Bein habe sie im Zug
gehabt, das andere auf dem Perron. Dass sie die Bahnmitarbeiterin D____ tätlich
angegriffen habe, stimme jedoch nicht. Vielmehr sei die Aggression von der
Bahnmitarbeiterin ausgegangen. Zunächst habe diese ihre Einkaufstaschen
genommen und auf den Bahnsteig geworfen, so dass der Inhalt hinausgefallen sei,
und sie geschubst. In ihrer Angst, auf ihren kranken Rücken zu fallen und sich
zu verletzen, habe sie D____ zurückgedrängt, damit diese sie loslassen würde.
Sie könne nicht ausschliessen, dass sie die Zugmitarbeiterin dabei im Gesicht
getroffen habe bzw. mit dem Nagel an ihr hängen geblieben sei (Schreiben vom
11.
Mai 2018, Akt. S. 36-38; Prot. HV S. 2/3). Dabei blieb sie im Wesentlichen
auch in ihrer Schilderung gemäss Berufungserklärung.
3.
3.1
Die
Vorinstanz würdigte die Depositionen des Bahnbeamten C____, welcher als
Nichtbeteiligter Aspekte des Vorfalls beobachtet hatte, sowie der Mutter der
Berufungsklägerin. Sie stellte fest, dass diese zu Begleitumständen oder – im
Falle C____s – zwar zum groben Ablauf der Auseinandersetzung Angaben machen
konnten, jedoch nicht zum wohl entscheidenden "Handgemenge" zwischen
der Beschuldigten und der Bahnangestellten. Entscheidend seien daher die
Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von D____. Das Strafgericht
untersuchte diese Aussagen, erachtete den Tathergang gemäss Anklage hauptsächlich
aufgrund der Despositionen von D____ als erstellt und sprach die Beschuldigte der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss
Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.
3.2
Damit
habe die Vorinstanz nach Auffassung der Verteidigung gegen den Grundsatz "Im
Zweifel für den Angeklagten" nach Art. 10 Abs. 3 verstossen. Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz "in dubio pro reo"
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.).
4.
4.1
Entgegen
dem Standpunkt der Verteidigung kann der Ablauf aber keineswegs als völlig
offen bezeichnet werden. Er lässt sich vielmehr recht genau rekonstruieren.
Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und des Zeugen C____
sowie unter Berücksichtigung elementarer Logik plausibler Handlungsabfolgen darf
folgender Hergang ohne Verletzung von Art. 10 StPO als erstellt gelten: Zuerst
blockierte die Berufungsklägerin die Zugtüre bzw. kam der Aufforderung der
Zugbegleiterin, diese nun freizugeben, nicht nach. Dann beförderte die
Zugbegleiterin die Einkaufstaschen der Berufungsklägerin aus dem Zug. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Zugbegleiterin als erstes die Berufungsklägerin
physisch angegangen ist. Daraufhin wurde die Berufungsklägerin gegenüber der
Zugbegleiterin handgreiflich und es kam zu den Handgreiflichkeiten, bei welchen
der Zugbegleiterin eine Kratzwunde im Gesicht zugefügt wurde. Ob dies
vorsätzlich oder fahrlässig geschah, ist für den Tatbestand "Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte" nicht entscheidend. Für die Erfüllung
des Tatbestands reicht jede physische Einwirkung (vgl. etwa Isenring, in: Donatsch et al, Kommentar
StGB, 20. Auflage 2018, Art. 285 N 9 mit Hinweisen). Eine solche wird
vorliegend von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt und steht ausser
Zweifel. Damit hat die Berufungsklägerin den Tatbestand grundsätzlich erfüllt.
4.2
4.2.1
Ein Schuldspruch kann aber nur unter
der Voraussetzung ergehen, dass die Handlung der Berufungsklägerin nicht durch
einen Rechtfertigungsgrund gedeckt oder zu durch gesetzlich relevante Gründe zu
entschuldigen war. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren vor, sie
habe quasi aus Abwehr gehandelt, nachdem die Zugbegleiterin ihre Taschen aus
dem Zug geworfen habe. Zumindest sinngemäss bringt sie vor, eine
Notwehrhandlung begangen zu haben.
4.2.2
Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer
Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. Hinw.). Eine Rolle spielen vor allem die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (statt
vieler: BGer 6B_588/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.1; BGE 102 IV 65 E. 2a m.
Hinw.).
4.2.3
Nach dem Beweisergebnis hat die
Berufungsklägerin auf den Zugriff auf ihr Eigentum mit einer Handlung gegen die
physische Integrität einer Person – und zugleich gegen die Amtsgewalt –
reagiert. Aufgrund der Aussagen von C____, der als SBB-Angestellter kein
Interesse haben dürfte, eine Kollegin übermässig zu belasten, ist davon
auszugehen, dass die Bahnangestellte die Taschen der Berufungsklägerin nicht bloss
ergriffen und auf den Perron gestellt hat. Vielmehr habe sie diese
"ziemlich unsanft aufs Peron geschmissen" (Akten S. 127). Dies kann
angesichts dieser Aussage zumindest nicht ausgeschlossen werden. Ein
Hinauswerfen der Taschen kann aber durch keine bahnpolizeiliche Norm gerechtfertigt
gewesen sein und ist gerade noch als Handlung einstufbar, welche von der
Berufungsklägerin als gegenwärtiger Angriff auf ihr Eigentum wahrgenommen
werden konnte. War ihr damit grundsätzlich eine Abwehrreaktion zuzugestehen,
muss die erfolgte Eskalation in den physischen Bereich jedoch als
unverhältnismässig qualifiziert werden. Im Sinne der obigen Erwägungen darf ein
Angriff auf Eigentum – noch dazu ein leichter – nicht mit einem Angriff auf die
physische Integrität beantwortet werden, bei welcher eine Person und
Amtsträgerin im Gesicht verletzt wird.
4.2.4
Art. 16
StGB regelt unter dem Titel "entschuldbare Notwehr" Fälle, in welchen
die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den
intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der
Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen
Grenzen überschreitet (vgl. Trechsel/Geth,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 16 N 2
m.w.H.). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe
in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16
Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung
über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und
damit prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB
N 2).
Ein
Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des
Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff
zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,
dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die
Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu
Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an
(vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen
umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion der Täterschaft den
Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 7, BGer 6B_748/2014 vom
19.
Juni 2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch
in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch, 20. Aufl. 2018 Art. 16 StGB N 3).
Erforderlich ist, dass es der Täterschaft aufgrund der Aufregung oder
Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu
reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses
Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: BGer
6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10.
November 2016 E. 1.3.2 m.w.H.; AGE SB.2018.21 vom 9. September 2020 E. 4.3).
4.2.5
Vorliegend muss aufgrund der
psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, die laut dem in einem anderen
Strafverfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten an einer
Borderline-Störung leidet, gerade letzteres angenommen werden (Gutachten von
Prof. Dr. med. E____, Ravensburg 2020; bei den Akten). Mit anderen Worten lag
es ausserhalb der Möglichkeiten der Berufungsklägerin, besonnen zu reagieren,
als die Zugbegleiterin ihre Taschen aus dem Zug warf. Diese Unfähigkeit wird
durch weitere medizinische Aktenstücke plausibilisiert, zum Beispiel durch
einen Zwischenbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, welcher
aus einem weiteren Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin im Kanton Wallis
stammt (Akten S. 116). Auch das Attest, welches zur Begründung des
Dispensationsgesuchs eingereicht wurde, untermauert diese Schlussfolgerung. Dass
die Berufungsklägerin das über das Ziel hinaus schiessende Verhalten der
Zugbegleiterin durch ihr eigenes renitentes Verhalten – das
Nichtfreigeben der Zugtüre – selbst mitverantwortete, steht vorliegend einem
Freispruch von Schuld nur deshalb nicht entgegen, weil sie wegen der
gutachterlich festgestellten symbiotischen Beziehung zu ihrer Mutter auch nicht
im Stande gewesen sein dürfte, ihr Verhalten normal zu steuern und die Türe
freizugeben, obwohl ihre Mutter noch zum Zug eilte (vgl. dazu Gutachten
Ravensburg S. 27).
Indessen
wird die Berufungsklägerin ihre Strategie zur Problemvermeidung beziehungsweise
-bewältigung anpassen müssen. Weitere Male wird sie sich in vergleichbaren
Situationen auf diese Weise vor der Strafjustiz womöglich nicht mehr
entschuldigen können. Die Begründung ihres Dispensationsgesuchs mit dem Hinweis
unter anderem darauf, dass sie im öffentlichen Verkehr aggressiv werden und
deshalb nicht zur Gerichtsverhandlung anreisen könne, lässt erkennen, dass sie
sich der Gefahr einer Eskalation bewusst ist. In einer ähnlichen Situation müsste
gegebenenfalls von einer verschuldeten Provokation ihrerseits ausgegangen
werden, wodurch ihr ein weiterer Rekurs auf eine "entschuldbare Aufregung
oder Bestürzung" verwehrt bleiben müsste (Donatsch,
a.a.O., Art. 16 N 4; BGE 109 IV 7, Pr 85 [1996] Nr. 134).
5.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Für die von der
Berufungsklägerin plausibel gemachten Spesen zur Anreise zur erstinstanzlichen
Verhandlung in Höhe von CHF 23.65 ist ihr eine Entschädigung aus der
Staatskasse auszurichten (Art. 429 StPO). Ihre Verteidigerin ist für ihren
Aufwand gemäss ihrer Aufwandsaufstellung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,
wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Gutheissung der Berufung
kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsklägerin wird in Anwendung von Art. 429
StPO eine Entschädigung von CHF 23.65 ausgerichtet.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'650.– und ein Auslagenersatz von CHF
95.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 288.45 (insgesamt CHF 4'034.30), aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).