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Entscheid

SB.2019.28

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

14. April 2021Deutsch13 min

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.28

URTEIL

vom 14.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel

Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 18. Januar 2019

betreffend Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Einzelrichterin in Strafsachen vom 18. Januar 2019 wurde A____ der Gewalt und

Drohung gegen Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Ihr wurde der bedingte Strafvollzug gewährt.

Die Probezeit wurde auf 2 Jahre bemessen. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ Berufung angemeldet. Mit Postaufgabe vom 15. März 2019 reichte

sie die Berufungserklärung mit dem Antrag auf Freispruch ein. Die

Berufungsbegründung erfolgte mit Eingabe vom 30. August 2019 durch Advokatin [...],

die fortan als amtliche Verteidigerin die Interessen der Berufungsklägerin

wahrnahm. Neben dem Freispruch wird eine Entschädigung für Wegspesen in Höhe

von mindestens CHF 23.65 geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Berufungsantwort vom 18. September 2019 die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils.

Ein erster

Termin für die Berufungsverhandlung (17. Januar 2020) musste zufolge einer

Inhaftierung der Berufungsklägerin in Deutschland verschoben werden.

Die

Berufungsverhandlung fand schliesslich am 14. April 2021 statt. Die

Berufungsklägerin liess sich mit einem ärztlichen Zeugnis und dem Hinweis auf

ihren psychisch angeschlagenen Zustand von der Teilnahme dispensieren. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Gemäss dem

Antrag der Berufungsklägerin wurde die Polizeigefreite B____ vor den Schranken als

Zeugin befragt. Anschliessend kam die Verteidigerin zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung

der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2

Die

Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Sie ist somit

zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht

eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Gerügt

werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO).

2.

Der Strafbefehl

vom 5. April 2018, welcher als Anklageschrift der erstinstanzlichen

Verurteilung zugrunde liegt, hat folgenden Wortlaut:

Am 5. März 2018, um 15.30 Uhr, eilte

die Beschuldigte am Bahnhof Basel SBB zum auf Gleis 10 zur Abfahrt bereit

stehenden IC 1077 nach Bern. In der Absicht, zu Gunsten ihrer nacheilenden

Mutter die Zugabfahrt zu verhindern, stellte die Beschuldigte zunächst ihre

zwei Einkaufstaschen in den Zug und blockierte hernach mit ausgestreckten Armen

die sich schliessende Tür. Nachdem sie von der Perronaufsicht C____ zum Ein-

oder Aussteigen und von der Angestellten der Schweizerischen Bundesbahnen SBB D____

(Dienstnr. [...]) zur Freigabe der Türe aufgefordert worden war, diesen

Anweisungen indes nicht nachgekommen war, behändigte D____ im Rahmen ihrer

Amtsbefugnisse die beiden Einkaufstaschen und stellte diese aufs Perron. In der

Folge entwickelte sich auf dem Perron zwischen der Beschuldigten und D____ eine

verbale Auseinandersetzung, anlässlich derer die Beschuldigte D____ tätlich

angriff, indem sie ihr mit der Hand ins Gesicht schlug und so einen blutenden

Kratzer zwischen Oberlippe und Nase sowie Schmerzen zufügte.

A____ bestritt

den inkriminierten Sachverhalt vor der Vorinstanz. Es treffe zwar zu, dass sie

den zur Abfahrt bereitstehenden Zug habe aufhalten wollen, um ihrer

gehbehinderten Mutter zu ermöglichen, diesen noch zu erreichen. Zu diesem Zweck

habe sie sich zwischen Türe und Perron gestellt, d.h. ein Bein habe sie im Zug

gehabt, das andere auf dem Perron. Dass sie die Bahnmitarbeiterin D____ tätlich

angegriffen habe, stimme jedoch nicht. Vielmehr sei die Aggression von der

Bahnmitarbeiterin ausgegangen. Zunächst habe diese ihre Einkaufstaschen

genommen und auf den Bahnsteig geworfen, so dass der Inhalt hinausgefallen sei,

und sie geschubst. In ihrer Angst, auf ihren kranken Rücken zu fallen und sich

zu verletzen, habe sie D____ zurückgedrängt, damit diese sie loslassen würde.

Sie könne nicht ausschliessen, dass sie die Zugmitarbeiterin dabei im Gesicht

getroffen habe bzw. mit dem Nagel an ihr hängen geblieben sei (Schreiben vom

11.

Mai 2018, Akt. S. 36-38; Prot. HV S. 2/3). Dabei blieb sie im Wesentlichen

auch in ihrer Schilderung gemäss Berufungserklärung.

3.

3.1

Die

Vorinstanz würdigte die Depositionen des Bahnbeamten C____, welcher als

Nichtbeteiligter Aspekte des Vorfalls beobachtet hatte, sowie der Mutter der

Berufungsklägerin. Sie stellte fest, dass diese zu Begleitumständen oder – im

Falle C____s – zwar zum groben Ablauf der Auseinandersetzung Angaben machen

konnten, jedoch nicht zum wohl entscheidenden "Handgemenge" zwischen

der Beschuldigten und der Bahnangestellten. Entscheidend seien daher die

Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von D____. Das Strafgericht

untersuchte diese Aussagen, erachtete den Tathergang gemäss Anklage hauptsächlich

aufgrund der Despositionen von D____ als erstellt und sprach die Beschuldigte der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss

Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig.

3.2

Damit

habe die Vorinstanz nach Auffassung der Verteidigung gegen den Grundsatz "Im

Zweifel für den Angeklagten" nach Art. 10 Abs. 3 verstossen. Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz "in dubio pro reo"

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.).

4.

4.1

Entgegen

dem Standpunkt der Verteidigung kann der Ablauf aber keineswegs als völlig

offen bezeichnet werden. Er lässt sich vielmehr recht genau rekonstruieren.

Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten und des Zeugen C____

sowie unter Berücksichtigung elementarer Logik plausibler Handlungsabfolgen darf

folgender Hergang ohne Verletzung von Art. 10 StPO als erstellt gelten: Zuerst

blockierte die Berufungsklägerin die Zugtüre bzw. kam der Aufforderung der

Zugbegleiterin, diese nun freizugeben, nicht nach. Dann beförderte die

Zugbegleiterin die Einkaufstaschen der Berufungsklägerin aus dem Zug. Es ist

nicht davon auszugehen, dass die Zugbegleiterin als erstes die Berufungsklägerin

physisch angegangen ist. Daraufhin wurde die Berufungsklägerin gegenüber der

Zugbegleiterin handgreiflich und es kam zu den Handgreiflichkeiten, bei welchen

der Zugbegleiterin eine Kratzwunde im Gesicht zugefügt wurde. Ob dies

vorsätzlich oder fahrlässig geschah, ist für den Tatbestand "Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte" nicht entscheidend. Für die Erfüllung

des Tatbestands reicht jede physische Einwirkung (vgl. etwa Isenring, in: Donatsch et al, Kommentar

StGB, 20. Auflage 2018, Art. 285 N 9 mit Hinweisen). Eine solche wird

vorliegend von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt und steht ausser

Zweifel. Damit hat die Berufungsklägerin den Tatbestand grundsätzlich erfüllt.

4.2

4.2.1

Ein Schuldspruch kann aber nur unter

der Voraussetzung ergehen, dass die Handlung der Berufungsklägerin nicht durch

einen Rechtfertigungsgrund gedeckt oder zu durch gesetzlich relevante Gründe zu

entschuldigen war. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren vor, sie

habe quasi aus Abwehr gehandelt, nachdem die Zugbegleiterin ihre Taschen aus

dem Zug geworfen habe. Zumindest sinngemäss bringt sie vor, eine

Notwehrhandlung begangen zu haben.

4.2.2

Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB [rechtfertigende Notwehr]). Die Abwehr in einer

Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m. Hinw.). Eine Rolle spielen vor allem die

Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (statt

vieler: BGer 6B_588/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.1; BGE 102 IV 65 E. 2a m.

Hinw.).

4.2.3

Nach dem Beweisergebnis hat die

Berufungsklägerin auf den Zugriff auf ihr Eigentum mit einer Handlung gegen die

physische Integrität einer Person – und zugleich gegen die Amtsgewalt –

reagiert. Aufgrund der Aussagen von C____, der als SBB-Angestellter kein

Interesse haben dürfte, eine Kollegin übermässig zu belasten, ist davon

auszugehen, dass die Bahnangestellte die Taschen der Berufungsklägerin nicht bloss

ergriffen und auf den Perron gestellt hat. Vielmehr habe sie diese

"ziemlich unsanft aufs Peron geschmissen" (Akten S. 127). Dies kann

angesichts dieser Aussage zumindest nicht ausgeschlossen werden. Ein

Hinauswerfen der Taschen kann aber durch keine bahnpolizeiliche Norm gerechtfertigt

gewesen sein und ist gerade noch als Handlung einstufbar, welche von der

Berufungsklägerin als gegenwärtiger Angriff auf ihr Eigentum wahrgenommen

werden konnte. War ihr damit grundsätzlich eine Abwehrreaktion zuzugestehen,

muss die erfolgte Eskalation in den physischen Bereich jedoch als

unverhältnismässig qualifiziert werden. Im Sinne der obigen Erwägungen darf ein

Angriff auf Eigentum – noch dazu ein leichter – nicht mit einem Angriff auf die

physische Integrität beantwortet werden, bei welcher eine Person und

Amtsträgerin im Gesicht verletzt wird.

4.2.4

Art. 16

StGB regelt unter dem Titel "entschuldbare Notwehr" Fälle, in welchen

die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Art. 16 StGB erfasst nur den

intensiven, quantitativen Exzess, der vorliegt, wenn der Täter in der

Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen

Grenzen überschreitet (vgl. Trechsel/Geth,

in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 16 N 2

m.w.H.). Die Tathandlung bleibt damit zwar rechtswidrig, jedoch ist die Strafe

in Anwendung von Art. 48a StGB obligatorisch zu mildern (Art. 16

Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare Aufregung oder Bestürzung

über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt hat, auf fehlende Schuld und

damit prozessual auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2 StGB; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 16 StGB

N 2).

Ein

Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des

Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff

zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein,

dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Die

Gemütsbewegung muss nicht heftig sein, aber eine gewisse Stärke aufweisen (BGE 102 IV 7). Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu

Straflosigkeit. Das Bundesgericht legt grundsätzlich einen strengen Massstab an

(vgl. BGer 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.1). Das Gericht hat jedenfalls einen

umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion der Täterschaft den

Angreifer verletzt oder gefährdet (BGE 102 IV 7, BGer 6B_748/2014 vom

19.

Juni 2014 E. 3.4; vgl. auch Donatsch

in: Kommentar StGB, Hrsg. Donatsch, 20. Aufl. 2018 Art. 16 StGB N 3).

Erforderlich ist, dass es der Täterschaft aufgrund der Aufregung oder

Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu

reagieren. Insoweit besteht trotz der absoluten Formulierung ein gewisses

Ermessen (BGE 109 IV 5 E. 3; 102 IV 1 E. 3b; zum Ganzen: BGer

6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.2, 6B_1211/2015 vom 10.

November 2016 E. 1.3.2 m.w.H.; AGE SB.2018.21 vom 9. September 2020 E. 4.3).

4.2.5

Vorliegend muss aufgrund der

psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, die laut dem in einem anderen

Strafverfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten an einer

Borderline-Störung leidet, gerade letzteres angenommen werden (Gutachten von

Prof. Dr. med. E____, Ravensburg 2020; bei den Akten). Mit anderen Worten lag

es ausserhalb der Möglichkeiten der Berufungsklägerin, besonnen zu reagieren,

als die Zugbegleiterin ihre Taschen aus dem Zug warf. Diese Unfähigkeit wird

durch weitere medizinische Aktenstücke plausibilisiert, zum Beispiel durch

einen Zwischenbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel, welcher

aus einem weiteren Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin im Kanton Wallis

stammt (Akten S. 116). Auch das Attest, welches zur Begründung des

Dispensationsgesuchs eingereicht wurde, untermauert diese Schlussfolgerung. Dass

die Berufungsklägerin das über das Ziel hinaus schiessende Verhalten der

Zugbegleiterin durch ihr eigenes renitentes Verhalten – das

Nichtfreigeben der Zugtüre – selbst mitverantwortete, steht vorliegend einem

Freispruch von Schuld nur deshalb nicht entgegen, weil sie wegen der

gutachterlich festgestellten symbiotischen Beziehung zu ihrer Mutter auch nicht

im Stande gewesen sein dürfte, ihr Verhalten normal zu steuern und die Türe

freizugeben, obwohl ihre Mutter noch zum Zug eilte (vgl. dazu Gutachten

Ravensburg S. 27).

Indessen

wird die Berufungsklägerin ihre Strategie zur Problemvermeidung beziehungsweise

-bewältigung anpassen müssen. Weitere Male wird sie sich in vergleichbaren

Situationen auf diese Weise vor der Strafjustiz womöglich nicht mehr

entschuldigen können. Die Begründung ihres Dispensationsgesuchs mit dem Hinweis

unter anderem darauf, dass sie im öffentlichen Verkehr aggressiv werden und

deshalb nicht zur Gerichtsverhandlung anreisen könne, lässt erkennen, dass sie

sich der Gefahr einer Eskalation bewusst ist. In einer ähnlichen Situation müsste

gegebenenfalls von einer verschuldeten Provokation ihrerseits ausgegangen

werden, wodurch ihr ein weiterer Rekurs auf eine "entschuldbare Aufregung

oder Bestürzung" verwehrt bleiben müsste (Donatsch,

a.a.O., Art. 16 N 4; BGE 109 IV 7, Pr 85 [1996] Nr. 134).

5.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Für die von der

Berufungsklägerin plausibel gemachten Spesen zur Anreise zur erstinstanzlichen

Verhandlung in Höhe von CHF 23.65 ist ihr eine Entschädigung aus der

Staatskasse auszurichten (Art. 429 StPO). Ihre Verteidigerin ist für ihren

Aufwand gemäss ihrer Aufwandsaufstellung aus der Gerichtskasse zu entschädigen,

wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird von der Anklage der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Gutheissung der Berufung

kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsklägerin wird in Anwendung von Art. 429

StPO eine Entschädigung von CHF 23.65 ausgerichtet.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'650.– und ein Auslagenersatz von CHF

95.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 288.45 (insgesamt CHF 4'034.30), aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).