Lexipedia

Entscheid

SB.2019.3

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

12. März 2020Deutsch30 min

Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.3

URTEIL

vom 12.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Thorberg, Anschlussberufungsbeklagter

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. Dezember 2018 (SG

2018.244)

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen),

Hehlerei, Strafzumessung und Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der

Hehlerei, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen rechtswidrigen

Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Einbezug einer

vollziehbar erklärten Reststrafe von 340 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 3 ¼ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit

dem 23. Juli 2018), zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Alsdann wurde der Beschuldigte für zehn Jahre

des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen

wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 11‘360.90 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 4’000.–

auferlegt worden. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Der Beschuldigte,

amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. Dezember 2018 Berufung

angemeldet, mit Eingabe vom 5. Februar 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit

Schreiben vom 15. April 2019 begründet. A____ beantragt, er sei vom Vorwurf des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen) sowie vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen und stattdessen wegen

eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Er sei unter Anrechnung der

erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,

einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 300.–

zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.–

pro Tag für die zu viel erstandene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Des

Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Verteidigungskosten

seien infolge der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse zu begleichen

und die Verfahrenskosten dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 29. April 2019 die kostenfällige

Abweisung der Berufung.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Anschlussberufung

erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 1. März 2019 begründet. Es wird beantragt,

das Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 kostenfällig aufzuheben,

der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung),

der Hehlerei, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen rechtswidrigen

Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu

sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von

CHF 300.– zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts

zu bestätigen. Hierzu hat der Beschuldigte zusammen mit seiner

Berufungsbegründung vom 15. April 2019 Stellung bezogen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. März 2020 wurde der Beschuldigte befragt.

Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie

ihrerseits zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden

form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die

Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes bzw. die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse in

Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), die weiteren Schuldsprüche wegen Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts, der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in

den Strafvollzug, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (unter Rückforderungsvorbehalt) sind

nicht angefochten worden und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu

überprüfen.

2.

2.1

Der

Beschuldigte bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 345 f., 444 ff.)

und vor Strafgericht (Akten S. 719 ff.), auch im Berufungsverfahren eine

Involvierung in den Betäubungsmittelhandel im Grundsatz nicht. Er will aber

lediglich zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums mit kleinen Mengen Kokain

gehandelt haben, weshalb er in Abrede stellt, im in der Anklageschrift

beschriebenen Umfang tätig geworden zu sein und die dort genannte Menge an

Kokain verkauft zu haben (Akten S. 879 ff.).

2.2

2.2.1

Die

Beteiligung des Beschuldigten am Kokainhandel lässt sich anhand verschiedener

Beweismittel objektivieren: A____ hat anlässlich seiner Festnahme vom 23. Juli

2018.

elf Minigrip mit gesamthaft 29.1 Gramm Kokain weggeworfen, die in der

Folge sichergestellt werden konnten (Akten S. 329). Gemäss dem

forensisch-chemischen Gutachten vom 31. August 2018 wies das Kokain einen

Reinheitsgehalt von zwischen 26 und 29.1 % auf (Akten S. 204 f.). Sodann fand

im vom Beschuldigten bewohnten Logis [...] eine Hausdurchsuchung statt,

anlässlich derer weitere neun Minigrip mit 22.5 Gramm Kokain beschlagnahmt

wurden, welche einen Reinheitsgehalt zwischen 23 und 30.2 % aufwiesen (Akten S.

284.

ff.).

2.2.2

Darüber

hinaus wurden in der vom Beschuldigten angemieteten Wohnung zahlreiche Drogen-Utensilien

wie eine Digitalwaage, Streckmittel (Inositol, Glucose und Lactose), mehrere

Mobiltelefone, mehrere SIM-Kartenhalter, Verpackungsmaterial sowie Notizen und

Abrechnungen beschlagnahmt (Akten S. 222 ff.). Zudem erwiesen sich die Kleider

des Beschuldigten als kokainkontaminiert (Akten S. 353 ff.), was einen

direkten Kontakt mit diesem Betäubungsmittel nahelegt. Weiter wurde das vom

Beschuldigten verwendete Mobiltelefon ausgewertet, wobei diverse für den

Betäubungsmittelhandel typische SMS festgestellt werden konnten (Akten S. 424

ff., 455 ff.). Dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat, bestätigt im

Übrigen auch C____. Diese gab zu Protokoll, A____ sei ein Drogenverkäufer, der

versucht habe, den Leuten Kokain auf Kommission zu geben, damit er sie

kontrollieren könne (Akten S. 551 ff.).

2.3

Das

Strafgericht hat die Aufzeichnungen im beschlagnahmten Notizbuch (Akten S. 380

ff., 477 ff.) zu Recht als drogendeliktstypisch und die vom Beschuldigten

hiergegen vorgebrachten Argumente zutreffend als Schutzbehauptungen qualifiziert.

Auch wenn die Aufzeichnungen zweifellos Betäubungsmittelverkäufe betreffen und

durchaus auf eine rege Verkaufstätigkeit des Beschuldigten hindeuten, kann –

wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat – nicht ohne weitere Anhaltspunkte

unbesehen auf diese, schwer interpretierbaren, Aufzeichnungen abgestellt und

gestützt darauf – wie in der Anklageschrift geschildert – eine Verkaufsmenge

von 700 Gramm Kokain-Gemisch als erstellt erachtet werden, zumal auch unklar

ist, ob alle Aufzeichnungen den angeklagten Deliktszeitraum betreffen (vgl. dazu

schon vorinstanzliches Urteil S. 7 f.).

2.4

2.4.1

Entgegen

dem Strafgericht lässt sich aber auch die im vorinstanzlichen Urteil vertretene

These, wonach der Beschuldigte mit mehreren 100 Gramm Kokain gehandelt haben

muss, im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht rechtsgenüglich

beweisen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das anlässlich der Festnahme bzw.

Hausdurchsuchung beschlagnahmte Kokain-Gemisch insgesamt 51.6 Gramm schwer war

(12.741 Gramm reines Kokain). Aufgrund des unstrittigen Eigenkonsums des

Beschuldigten (Akten S. 350 ff.), ist aber nicht auszuschliessen, dass «bloss» ein

Teil davon für den Weiterverkauf bestimmt war. Das ebenfalls sichergestellte,

zweifellos aus vorgängigen Betäubungsmittelverkäufen stammende, Bargeld in Höhe

von CHF 460.–, entspricht bei einem Durchschnittspreis von CHF 80.– pro Gramm

5.75

Gramm Kokain-Gemisch. Betreffend den diesbezüglichen Reinheitsgrad wird zu

Gunsten des Beschuldigten vom minimal festgestellten Wert von 23 % ausgegangen,

sodass daraus 1.3225 Gramm reines Kokain resultiert.

2.4.2

Die

sichergestellte Digitalwaage, das Verpackungsmaterial und die grossen Mengen

Streckmittel legen nahe, dass der Beschuldigte das Kokain nicht nur für seinen Eigenkonsum

verschnitt, sondern Letzteres ziemlich professionell für den gewinnbringenden

Weiterkauf gestreckt hat. Dass der Beschuldigte das beschlagnahmte Streckmittel

günstig kaufen konnte und für Bekannte [...] gedacht gewesen sei (Akten S. 880

f.), erscheint nur schon vor dem Hintergrund des dortigen Preisniveaus als abwegig

(https://www.eda.admin.ch/countries/[...]/de/home/leben-im-ausland/auswandern/lebenshaltungskosten.html,

zuletzt besucht am 25. März 2020). Dass der Beschuldigte das gestreckte

Kokain in der Folge auch weiterverkaufte, belegen die in den angeklagten

Zeitraum fallenden, für Betäubungsmittelhandel sprechenden, SMS (Akten S. 424

ff., 455 ff.) und auch die sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Kartenhalter.

Darüber hinaus indizieren die beschlagnahmten Aufzeichnungen (wenn auch nicht

alle Notizen in den angeklagten Deliktszeitraum fallen dürften [vgl. dazu schon

E. 2.3]) ebenso, dass der Beschuldigte in nicht geringem Umfang

Betäubungsmittel verkauft hat. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte seit

seiner Haftentlassung am 8. März 2018 ohne legale Erwerbsmöglichkeit in der

Schweiz aufgehalten und musste während dieser Zeit neben seinem Betäubungsmittelkonsum

auch seinen Lebensunterhalt finanzieren. Auch wenn er – wie geltend gemacht (Akten

S. 878) – effektiv eine Zeit lang bei einem Bekannten in [...] gelebt haben

sollte, musste er die in Basel angemietete Wohnung bezahlen, das doch

professionelle Equipment (Digitalwaage und Verpackungsmaterial) besorgen und

sich auch ernähren. Es ist nicht ersichtlich, wie – wenn nicht mit Betäubungsmittelhandel

– er diese Ausgaben finanziert haben sollte.

2.5

Im

Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass A____ eine nicht unerhebliche Menge

Kokain verkauft hat. Da aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht

abschliessend auf die verkaufte Menge geschlossen werden kann, muss die genaue

Verkaufsmenge offenbleiben, wobei mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass er mit

mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt hat. Damit ist im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres von einem schweren Fall im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S.

317.

f., 109 IV 143 E. 3 S. 143 ff.). Der im Betäubungsmittelhandel äusserst erfahrene

Beschuldigte (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.2) wusste – oder musste in

Anbetracht der grossen Menge an Betäubungsmitteln zumindest annehmen – dass er

durch die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr brachte, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Es erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

3.

3.1

Wer

eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch

eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken

lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Bezüglich des Vorsatzes genügt es, wenn

der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren

Handlung beruht. Dies ist dann der Fall, wenn er von einem Unbekannten

wertvolle Sachen zu einem besonders niedrigen Preis kauft (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 160 N 13; Weissenberger,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 160 StGB N 69).

3.2

Dem

auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand (Akten S. 881 f.), der

Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das zur Diskussion stehende Fahrrad

Diebesgut darstellte, kann nicht gefolgt werden: Wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), liegt es auf der

Hand, dass ein beinahe neuwertiges Rennrad der Marke BMC (Road Machine 2018)

mit einem Verkaufspreis von rund CHF 3'000.–, auch wenn es auf einem Flohmarkt

angeboten wird, unter gewöhnlichen Umständen nicht für bloss CHF 150.– zu

erstehen ist. Eine kurze Recherche in einem entsprechenden Verkaufsportal ergab

denn auch Verkaufspreise (für gebrauchte Fahrräder derselben Marke) von mehreren

hundert bis zu mehreren tausend Franken (vgl. dazu die Angebote im

Verkaufsportal «Tutti»: https://www.tutti.ch/de/li/ganze-schweiz?q=bmc%20roadmachine,

zuletzt besucht am 27. März 2020). Beim bezahlten Preis von CHF 150.– kann das

Fahrrad folglich nur aus einem Vermögensdelikt bzw. einem Diebstahl stammen.

Dies musste nach dem Gesagten auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, als

er dieses erstanden hat. Dass das fragliche Fahrrad tatsächlich gestohlen war,

ergibt sich im Übrigen aus der Diebstahlsanzeige, die der Eigentümer des

Fahrrads, [...], am 13. Juli 2018 erstattet hat (Akten S. 500 ff.)

sowie den Videoaufnahmen vom entsprechenden Tatort (Akten S. 503 ff.).

3.3

Der

Tatbestand der Hehlerei ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht

erfüllt. Es erfolgt daher auch im Berufungsverfahren ein diesbezüglicher Schuldspruch.

4.

4.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem

Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19

f.).

4.2

4.2.1

Ausgangslage

der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), Hehlerei,

mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie

Hinderung einer Amtshandlung.

4.2.2

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das

schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist

die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der

gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

4.3

4.3.1

Vorliegend

kommt für das am schwersten wiegende Delikt, das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG, aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem

Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Demgegenüber sieht der Tatbestand

der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zwingend eine Geldstrafe

vor. Für die Hehlerei, die mehrfache rechtswidrige Einreise sowie den mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalt muss aufgrund nachfolgender Überlegungen ebenfalls eine

Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

4.3.2

Wie

der aktuelle Strafregisterauszug vom 14. Februar 2020 zeigt, wurde der

Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. März 2014

wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher

rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Die Probezeit musste bereits knapp

ein halbes Jahr später mit einem weiteren Strafbefehl derselben Behörde (wegen

rechtswidrigen Aufenthalts) um ein Jahr verlängert werden (daneben wurde eine

weitere, bedingt vollziehbare, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30.– [Probezeit

drei Jahre] ausgesprochen). In der Folge mussten die entsprechenden Geldstrafen

mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2017, worin der Beschuldigte

unter anderem wieder wegen ausländerrechtlichen Verfehlungen schuldig

gesprochen wurde, widerrufen werden. Dieser Vorgang zeigt, dass sich A____ von

Geldstrafen mitnichten beeindrucken lässt, diese Sanktion bei ihm offenbar

keine Wirkung zeigt und insofern unzweckmässig erscheint (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB).

4.3.3

Darüber

hinaus ist der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und auch den Ausführungen

in der Berufungserklärung (Akten S. 6, 876) mittellos und hat Schulden in Höhe

von CHF 300'000.–. Eine Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da A____

seit seiner Verhaftung vom 23. Juli 2018 die Freiheit entzogen ist und – wie

nachfolgend zu zeigen sein wird – auch noch eine Weile inhaftiert bleiben wird.

Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83

Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden. Unmittelbar nach dem

ausgestandenen Freiheitsentzug wird die zehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu

nachfolgend E. 5) vollzogen werden und der Beschuldigte in [...] zurückkehren

müssen. Ferner ist – soweit ersichtlich – mangels Staatsvertrag nicht zu

erwarten, dass [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde.

Insgesamt ist

somit ernsthaft zu erwarten, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht

bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der

Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose

voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.

1.

lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli

2019.

E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5).

4.3.4

Dass

der Beschuldigte in der Schweiz offenbar einen Asylantrag gestellt hat (Akten

S. 915, 936), ändert an der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe nichts.

4.4

4.4.1

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten

strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

4.4.2

Hinsichtlich

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt das objektive

Tatverschulden eher leicht. Obwohl die Menge der verdealten Drogen bzw. deren Wirkstoffgehalt

im Rahmen der Strafzumessung «nur» eines von mehreren Elementen zur Bestimmung

des objektiven Verschuldens darstellt (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196 f.),

muss zunächst berücksichtigt werden, dass gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.5)

– entgegen dem Urteil des Strafgerichts – zwar von nicht unerheblicher Verkaufstätigkeit,

indes nicht von mehreren 100 Gramm Kokain-Gemisch auszugehen ist. Was die

Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei

ihm um einen Strassendealer ohne eigene Angestellte handelte und er damit eine

Rolle mit grossem Aufdeckungsrisiko einnahm. Obwohl der Beschuldigte kurz nach

seiner Haftentlassung bereits wieder mit Kokain zu handeln begann und insofern

davon auszugehen ist, dass er gewisse Kontakte ins Betäubungsmittelmilieu pflegt,

deutet die doch recht mangelhafte Qualität seines verkauften «Stoffs» (vgl. dazu

schon E. 2.2.1), nicht darauf hin, dass A____ wirklich gut vernetzt war. Dies

wird nicht zuletzt durch die Beschreibungen von C____ untermauert. So sagte

diese aus, der Beschuldigte sei eine Lachnummer gewesen, habe selten viel

Kokain bei sich gehabt, sondern jeweils «bloss» zwei bis drei «2

½-Gramm-Säckli». Ohnehin habe er sein Kokain nicht verkaufen können (Akten S. 551

ff.). A____ dürfte nach dem Gesagten im von Eugster/Frischknecht

entwickelten Raster (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327

ff.) auf Hierarchiestufe 5 anzusiedeln sein.

4.4.3

In

subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei den Taten des

Beschuldigten – neben der Tatsache, dass er damit mangels anderer Einkünfte

seinen Lebensunterhalt finanzierte – auch um Beschaffungsdelinquenz handelte. Die

subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere somit leicht zu relativieren,

sodass insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist und eine

Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

4.5

Hinzu

kommt die Hehlerei, wobei das Verschulden von A____ diesbezüglich zwar nicht

schwer wiegt, aber auch nicht bagatellisiert werden darf. Immerhin lag der Wert

des zur Diskussion stehenden Fahrrads in der doch gehobenen Preisklasse. In

subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier unter

Suchtdruck handelte. Es rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips,

die Einsatzstrafe um zwei Monate, auf 20 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.

4.6

Hinsichtlich

der diversen Verstösse gegen das Ausländergesetz (heute Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) kann das Verschulden nicht mehr als leicht

bezeichnet werden. Es gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach in die

Schweiz einreiste und sich hier aufhielt, obwohl gegen ihn gemäss

Migrationsakten ein bis 20. August 2027 gültiges Einreiseverbot bestand und er auch

diesbezüglich massiv vorbestraft (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.2) ist. Offenbar

ist es ihm schlichtweg egal, dass er weder in die Schweiz einreisen, noch sich

hier aufhalten darf. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe daher um vier Monate, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe,

zu erhöhen.

4.7

Die

Hinderung einer Amtshandlung ist gemäss Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von

maximal 30 Tagessätzen zu ahnden. Da der Beschuldigte vor der Polizeikontrolle

davongerannt ist und insofern nicht ein bloss passives Verhalten an den Tag

legte sowie die Amtshandlung nicht nur verzögern, sondern gänzlich verhindern

wollte, wiegt das Verschulden erheblich. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint

dem Verschulden von A____ daher angemessen. Da der Beschuldigte – wie bereits

erwähnt (vgl. E. 4.3.3) – mittellos ist, rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe

– wie beantragt (Akten S. 882 f.) – auf CHF 10.– zu senken (Art. 34 Abs. 2

StGB).

4.8

4.8.1

Mit

Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der [...] geborene und

auch aufgewachsene, heute [...]-jährige Beschuldigte, in seinem Heimatland

verheiratet war und dieser Ehe eine gemeinsame Tochter entsprungen ist. In [...]

siedelte er nach [...] über, wo er ebenfalls verheiratet war und eine weitere

Tochter geboren wurde. Zu beiden Kindern besteht heute kein Kontakt mehr. Der

Beschuldigte hat keinen Beruf erlernt, ist Drogenkonsument und leidet an

Diabetes (Akten S. 4 f., 651).

4.8.2

Das

Amts- und das Landgericht [...] verurteilten A____ sechs Mal wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln zu insgesamt mehr als 17 Jahren Freiheitsstrafe (Akten S.

17.

ff.). Wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 14. Februar 2020 zeigt, ist

der Beschuldigte ebenso in der Schweiz wegen verschiedener

Betäubungsmitteldelikte und auch Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz massiv

vorbestraft. Letztmals verurteilte ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am

28.

Juni 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Eine derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht Seinesgleichen. A____ erweist

sich als unbelehrbar. Aufgrund seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, rechtfertigt es sich, die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe um sechs Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62; BGer 6B_510/2015 vom 25. August

2015.

E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2).

4.8.3

Gesundheitliche

Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn

Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten

sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter

Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche

neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen

nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus

(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003

E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage,

Basel 2019, N 356, 358).

A____ leidet –

wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.8.1) – an Diabetes und dürfte auch massiv

Kokainabhängig sein. Auch wenn seine Leiden keineswegs zu bagatellisieren sind

und er sich bei diesbezüglichen Beschwerden an den medizinischen Dienst der

Strafvollzugsanstalt wenden sollte, reicht deren Intensität vor dem Hintergrund

der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine

besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Dass sich der Beschuldigte in

einer schwierigen persönlichen Situation befand bzw. die zu beurteilenden

Straftaten mindestens teilweise zwecks Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums

begangen hat, wurde schon beim subjektiven Verschulden betreffen das Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt (vgl. dazu schon E. 4.4.2).

4.8.4

Zwar

ist dem Vollzugsbericht aus der JVA Thorberg vom 3. Februar 2020 zu entnehmen,

dass sich der bisherige Vollzug problemlos gestaltet hat. Indes ist das

Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug entgegen der heute im Plädoyer

vorgebrachten Ansicht des Beschuldigten (Akten S. 935) für die Strafzumessung

nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014

vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392).

4.8.5

Nach

der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist eine parallel angeordnete Landesverweisung

allenfalls mindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen. In welchem Masse

sie sich auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von

ihrer Dauer und wie stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner

Bande zur Schweiz auf das Leben des Täters auswirkt (AGE SB.2018.40 vom

14.

August 2019 E. 5.6, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4 und 5.4.5)

Die

auszusprechende Landesverweisung von zehn Jahren tangiert den primär zum Zweck

der Deliktsbegehung in die Schweiz eingereisten und hier keinerlei Verwurzlung

aufweisenden Beschuldigten höchst oberflächlich (vgl. dazu nachfolgend E. 5).

Zudem ergibt sich aus den Migrationsakten, dass gegen den Beschuldigten,

unabhängig vom aktuellen Strafverfahren, ein bis zum 20. August 2027 gültiges

Einreiseverbot besteht. Die bis ins Jahr 2030 anzuordnende Landesverweisung

wird somit nur marginal zum Tragen kommen. Damit wirkt sich die

Landesverweisung nicht in einem Masse auf das Leben von A____ aus, dass sie bei

der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre und erweist sich demgemäss als

zumessungsneutral.

4.9

Da

A____ auch kein Geständnis oder besondere Kooperationsbereitschaft bzw. genauso

wenig Reue oder Einsicht zugutegehalten werden können, ist er im Ergebnis zu

einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 10.– zu verurteilen. Da seine Legalprognose massiv schlecht ausfällt

(vgl. dazu E. 4.3 und 4.8) und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausserdem

von besonders guten Umständen ausgegangen werden müsste, fällt die Gewährung

des (teil-)bedingten Strafvollzugs ausser Betracht. Der Anrechnung der erstandenen

Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Indes ist dem Beschuldigten keine

Haftentschädigung auszurichten und der entsprechende Antrag damit abzuweisen.

4.10

4.10.1

Da

für die heute beurteilten Taten (ausser für den Tatbestand der Hinderung einer

Amtshandlung) die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt

sind und diese neuen Taten mit der durch das Strafgericht vollziehbar erklärten

Reststrafe zusammentreffen, ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe

auszufällen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann das System des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) bei der Gesamtstrafenbildung im

Rücksetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Ebenso wenig ist es

aber zulässig, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe gemäss dem

Kumulationsprinzip zu addieren. Es geht folglich im Rahmen von Art. 89 Abs. 6

in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB darum, dem Täter bei der Festlegung der

Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse

Privilegierung zu gewähren (BGE 145 IV 146 E. 2.4, 135 IV 146 E. 2.4

S. 148 ff.; Koller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 89 StGB N 10 f.).

4.10.2

Nach

dem Gesagten ist die vorstehend zugemessene Strafe mit Blick auf den Vorstrafenrest

(340 Tage) angemessen zu erhöhen. Da der Beschuldigte insbesondere aufgrund der

Tatsache, dass schon diverse Vorstrafen widerrufen werden mussten, genau wusste,

was bei erneuter Delinquenz bzw. Rückfällen «auf dem Spiel steht» (vgl. dazu schon

E. 4.3.2), rechtfertigt es sich, die auszufällende Strafe um neun Monate, auf 3

¼ Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, zu erhöhen.

5.

5.1

A____

ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte

zwischen März und Juli 2018, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB

geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen einer

Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs.

1.

lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

5.2

Es

liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor: Der Beschuldigte ist weder in

der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hielt sich bereits mehrfach in der

Schweiz auf, obwohl er nie über ein Visum, geschweige denn über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügte und wurde bereits mehrfach, grösstenteils wegen

einschlägiger Straftaten, hier verurteilt (vgl. dazu schon E. 4.8.2; Akten S. 9

f.). Daraus ergibt sich, dass er jeweils lediglich zwecks Delinquierens in die

Schweiz einreiste. Er hat hier weder Familienangehörige noch Kinder. Auch in

wirtschaftlicher Hinsicht besteht keinerlei Einbindung in die Schweiz, zumal der

Beschuldigte hier keiner Arbeit nachgeht (Akten S. 4). A____ ist somit

weder in sozialer und persönlicher noch in kultureller Hinsicht in der Schweiz

verwurzelt. All diese Umstände sprechen eindeutig gegen das Vorliegen eines

Härtefalls. Infolgedessen erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Abwägung

der öffentlichen und privaten Interessen. Hinzuweisen bleibt auf die konstante

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechts (EGMR), wonach

es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens,

gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur

Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen,

entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz

vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen

Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Insofern würde ein ausserordentlich grosses

öffentliches Interesse an der Aus- bzw. Wegweisung des Beschuldigten bestehen.

5.3

Da

dem Beschuldigten massive Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelegesetz zur

Last fallen, er mit vorliegender Verurteilung grob einschlägig rückfällig wurde

und er demzufolge und vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung

des EGMR ein Hochsicherheitsrisiko darstellt, ist die Aussprechung einer

Landesverweisung von zehn Jahren angemessen.

5.4

Der

Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene

Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

Dispositiv

der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Die Landesverweisung ist demnach im

Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR

362.0]).

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da

der Beschuldigte (auch) im Berufungsverfahren wegen eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren

Kosten in Höhe von CHF 11‘360.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.

7.

7.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der

Beschuldigte unterliegt im Grundsatz vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt

werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Das Obsiegen bezüglich der Tagessatzhöhe (vgl. dazu E. 4.7)

erscheint im Gesamtkontext derart marginal, dass dies nicht zu reduzierten

Kosten führen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_176/2019 vom 13.

September 2019 E. 2.4, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; AGE SB.2018.89

vom 18. September 2019 E. 7.1).

8.

8.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

8.2 Da

der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht

bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner

wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135

Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe)

-

Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt

-

Widerruf der bedingten Entlassung und Rückversetzung in den Strafvollzug

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)

A____ wird in

Abweisung seiner Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft –

nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie

der Hehlerei schuldig erklärt,

in Anwendung von Art.

19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 160 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 23. Juli 2018

und dem 28. Februar 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. März

2019, und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒

verurteilt,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 89

Abs. 6 des Strafgesetzbuches.

Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung

wird abgewiesen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 11‘360.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘096.‒ und ein Auslagenersatz von

CHF 211.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 408.70 (7,7 % auf

CHF 5‘307.70), somit total CHF 5‘716.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).