SB.2019.3
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Hehlerei, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache rechtswidrige Einreise, mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
12. März 2020Deutsch30 min
Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.3
URTEIL
vom 12.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Thorberg, Anschlussberufungsbeklagter
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
Beschuldigter
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. Dezember 2018 (SG
2018.244)
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen),
Hehlerei, Strafzumessung und Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter)
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der
Hehlerei, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und unter Einbezug einer
vollziehbar erklärten Reststrafe von 340 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3 ¼ Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit
dem 23. Juli 2018), zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Alsdann wurde der Beschuldigte für zehn Jahre
des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem). Im Übrigen
wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind dem Beschuldigten Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 11‘360.90 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 4’000.–
auferlegt worden. Ferner ist seine amtliche Verteidigerin unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Der Beschuldigte,
amtlich verteidigt durch B____, hat am 14. Dezember 2018 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 5. Februar 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 15. April 2019 begründet. A____ beantragt, er sei vom Vorwurf des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen) sowie vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen und stattdessen wegen
eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung,
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und mehrfacher Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Er sei unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten,
einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 300.–
zu verurteilen. Darüber hinaus sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.–
pro Tag für die zu viel erstandene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Des
Weiteren sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die Verteidigungskosten
seien infolge der amtlichen Verteidigung durch die Staatskasse zu begleichen
und die Verfahrenskosten dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 29. April 2019 die kostenfällige
Abweisung der Berufung.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 11. Februar 2019 Anschlussberufung
erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 1. März 2019 begründet. Es wird beantragt,
das Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. Dezember 2018 kostenfällig aufzuheben,
der Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung),
der Hehlerei, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen rechtswidrigen
Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
sprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von
CHF 300.– zu verurteilen. In den übrigen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts
zu bestätigen. Hierzu hat der Beschuldigte zusammen mit seiner
Berufungsbegründung vom 15. April 2019 Stellung bezogen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. März 2020 wurde der Beschuldigte befragt.
Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie
ihrerseits zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf die beiden
form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes bzw. die diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse in
Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), die weiteren Schuldsprüche wegen Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts, der Widerruf der bedingten Entlassung und die Rückversetzung in
den Strafvollzug, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (unter Rückforderungsvorbehalt) sind
nicht angefochten worden und demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen.
2.
2.1
Der
Beschuldigte bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 345 f., 444 ff.)
und vor Strafgericht (Akten S. 719 ff.), auch im Berufungsverfahren eine
Involvierung in den Betäubungsmittelhandel im Grundsatz nicht. Er will aber
lediglich zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums mit kleinen Mengen Kokain
gehandelt haben, weshalb er in Abrede stellt, im in der Anklageschrift
beschriebenen Umfang tätig geworden zu sein und die dort genannte Menge an
Kokain verkauft zu haben (Akten S. 879 ff.).
2.2
2.2.1
Die
Beteiligung des Beschuldigten am Kokainhandel lässt sich anhand verschiedener
Beweismittel objektivieren: A____ hat anlässlich seiner Festnahme vom 23. Juli
2018.
elf Minigrip mit gesamthaft 29.1 Gramm Kokain weggeworfen, die in der
Folge sichergestellt werden konnten (Akten S. 329). Gemäss dem
forensisch-chemischen Gutachten vom 31. August 2018 wies das Kokain einen
Reinheitsgehalt von zwischen 26 und 29.1 % auf (Akten S. 204 f.). Sodann fand
im vom Beschuldigten bewohnten Logis [...] eine Hausdurchsuchung statt,
anlässlich derer weitere neun Minigrip mit 22.5 Gramm Kokain beschlagnahmt
wurden, welche einen Reinheitsgehalt zwischen 23 und 30.2 % aufwiesen (Akten S.
284.
ff.).
2.2.2
Darüber
hinaus wurden in der vom Beschuldigten angemieteten Wohnung zahlreiche Drogen-Utensilien
wie eine Digitalwaage, Streckmittel (Inositol, Glucose und Lactose), mehrere
Mobiltelefone, mehrere SIM-Kartenhalter, Verpackungsmaterial sowie Notizen und
Abrechnungen beschlagnahmt (Akten S. 222 ff.). Zudem erwiesen sich die Kleider
des Beschuldigten als kokainkontaminiert (Akten S. 353 ff.), was einen
direkten Kontakt mit diesem Betäubungsmittel nahelegt. Weiter wurde das vom
Beschuldigten verwendete Mobiltelefon ausgewertet, wobei diverse für den
Betäubungsmittelhandel typische SMS festgestellt werden konnten (Akten S. 424
ff., 455 ff.). Dass der Beschuldigte mit Kokain gehandelt hat, bestätigt im
Übrigen auch C____. Diese gab zu Protokoll, A____ sei ein Drogenverkäufer, der
versucht habe, den Leuten Kokain auf Kommission zu geben, damit er sie
kontrollieren könne (Akten S. 551 ff.).
2.3
Das
Strafgericht hat die Aufzeichnungen im beschlagnahmten Notizbuch (Akten S. 380
ff., 477 ff.) zu Recht als drogendeliktstypisch und die vom Beschuldigten
hiergegen vorgebrachten Argumente zutreffend als Schutzbehauptungen qualifiziert.
Auch wenn die Aufzeichnungen zweifellos Betäubungsmittelverkäufe betreffen und
durchaus auf eine rege Verkaufstätigkeit des Beschuldigten hindeuten, kann –
wie das Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat – nicht ohne weitere Anhaltspunkte
unbesehen auf diese, schwer interpretierbaren, Aufzeichnungen abgestellt und
gestützt darauf – wie in der Anklageschrift geschildert – eine Verkaufsmenge
von 700 Gramm Kokain-Gemisch als erstellt erachtet werden, zumal auch unklar
ist, ob alle Aufzeichnungen den angeklagten Deliktszeitraum betreffen (vgl. dazu
schon vorinstanzliches Urteil S. 7 f.).
2.4
2.4.1
Entgegen
dem Strafgericht lässt sich aber auch die im vorinstanzlichen Urteil vertretene
These, wonach der Beschuldigte mit mehreren 100 Gramm Kokain gehandelt haben
muss, im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht rechtsgenüglich
beweisen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das anlässlich der Festnahme bzw.
Hausdurchsuchung beschlagnahmte Kokain-Gemisch insgesamt 51.6 Gramm schwer war
(12.741 Gramm reines Kokain). Aufgrund des unstrittigen Eigenkonsums des
Beschuldigten (Akten S. 350 ff.), ist aber nicht auszuschliessen, dass «bloss» ein
Teil davon für den Weiterverkauf bestimmt war. Das ebenfalls sichergestellte,
zweifellos aus vorgängigen Betäubungsmittelverkäufen stammende, Bargeld in Höhe
von CHF 460.–, entspricht bei einem Durchschnittspreis von CHF 80.– pro Gramm
5.75
Gramm Kokain-Gemisch. Betreffend den diesbezüglichen Reinheitsgrad wird zu
Gunsten des Beschuldigten vom minimal festgestellten Wert von 23 % ausgegangen,
sodass daraus 1.3225 Gramm reines Kokain resultiert.
2.4.2
Die
sichergestellte Digitalwaage, das Verpackungsmaterial und die grossen Mengen
Streckmittel legen nahe, dass der Beschuldigte das Kokain nicht nur für seinen Eigenkonsum
verschnitt, sondern Letzteres ziemlich professionell für den gewinnbringenden
Weiterkauf gestreckt hat. Dass der Beschuldigte das beschlagnahmte Streckmittel
günstig kaufen konnte und für Bekannte [...] gedacht gewesen sei (Akten S. 880
f.), erscheint nur schon vor dem Hintergrund des dortigen Preisniveaus als abwegig
(https://www.eda.admin.ch/countries/[...]/de/home/leben-im-ausland/auswandern/lebenshaltungskosten.html,
zuletzt besucht am 25. März 2020). Dass der Beschuldigte das gestreckte
Kokain in der Folge auch weiterverkaufte, belegen die in den angeklagten
Zeitraum fallenden, für Betäubungsmittelhandel sprechenden, SMS (Akten S. 424
ff., 455 ff.) und auch die sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Kartenhalter.
Darüber hinaus indizieren die beschlagnahmten Aufzeichnungen (wenn auch nicht
alle Notizen in den angeklagten Deliktszeitraum fallen dürften [vgl. dazu schon
E. 2.3]) ebenso, dass der Beschuldigte in nicht geringem Umfang
Betäubungsmittel verkauft hat. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte seit
seiner Haftentlassung am 8. März 2018 ohne legale Erwerbsmöglichkeit in der
Schweiz aufgehalten und musste während dieser Zeit neben seinem Betäubungsmittelkonsum
auch seinen Lebensunterhalt finanzieren. Auch wenn er – wie geltend gemacht (Akten
S. 878) – effektiv eine Zeit lang bei einem Bekannten in [...] gelebt haben
sollte, musste er die in Basel angemietete Wohnung bezahlen, das doch
professionelle Equipment (Digitalwaage und Verpackungsmaterial) besorgen und
sich auch ernähren. Es ist nicht ersichtlich, wie – wenn nicht mit Betäubungsmittelhandel
– er diese Ausgaben finanziert haben sollte.
2.5
Im
Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass A____ eine nicht unerhebliche Menge
Kokain verkauft hat. Da aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht
abschliessend auf die verkaufte Menge geschlossen werden kann, muss die genaue
Verkaufsmenge offenbleiben, wobei mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass er mit
mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt hat. Damit ist im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres von einem schweren Fall im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auszugehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.3 S.
317.
f., 109 IV 143 E. 3 S. 143 ff.). Der im Betäubungsmittelhandel äusserst erfahrene
Beschuldigte (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.2) wusste – oder musste in
Anbetracht der grossen Menge an Betäubungsmitteln zumindest annehmen – dass er
durch die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr brachte, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Es erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
3.
3.1
Wer
eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch
eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken
lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 160 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Bezüglich des Vorsatzes genügt es, wenn
der Täter weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf einer strafbaren
Handlung beruht. Dies ist dann der Fall, wenn er von einem Unbekannten
wertvolle Sachen zu einem besonders niedrigen Preis kauft (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 160 N 13; Weissenberger,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 160 StGB N 69).
3.2
Dem
auch im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand (Akten S. 881 f.), der
Beschuldigte habe nicht gewusst, dass das zur Diskussion stehende Fahrrad
Diebesgut darstellte, kann nicht gefolgt werden: Wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), liegt es auf der
Hand, dass ein beinahe neuwertiges Rennrad der Marke BMC (Road Machine 2018)
mit einem Verkaufspreis von rund CHF 3'000.–, auch wenn es auf einem Flohmarkt
angeboten wird, unter gewöhnlichen Umständen nicht für bloss CHF 150.– zu
erstehen ist. Eine kurze Recherche in einem entsprechenden Verkaufsportal ergab
denn auch Verkaufspreise (für gebrauchte Fahrräder derselben Marke) von mehreren
hundert bis zu mehreren tausend Franken (vgl. dazu die Angebote im
Verkaufsportal «Tutti»: https://www.tutti.ch/de/li/ganze-schweiz?q=bmc%20roadmachine,
zuletzt besucht am 27. März 2020). Beim bezahlten Preis von CHF 150.– kann das
Fahrrad folglich nur aus einem Vermögensdelikt bzw. einem Diebstahl stammen.
Dies musste nach dem Gesagten auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, als
er dieses erstanden hat. Dass das fragliche Fahrrad tatsächlich gestohlen war,
ergibt sich im Übrigen aus der Diebstahlsanzeige, die der Eigentümer des
Fahrrads, [...], am 13. Juli 2018 erstattet hat (Akten S. 500 ff.)
sowie den Videoaufnahmen vom entsprechenden Tatort (Akten S. 503 ff.).
3.3
Der
Tatbestand der Hehlerei ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht
erfüllt. Es erfolgt daher auch im Berufungsverfahren ein diesbezüglicher Schuldspruch.
4.
4.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem
Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19
f.).
4.2
4.2.1
Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), Hehlerei,
mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie
Hinderung einer Amtshandlung.
4.2.2
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten, welche mit der
gleichen Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
4.3
4.3.1
Vorliegend
kommt für das am schwersten wiegende Delikt, das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG, aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Demgegenüber sieht der Tatbestand
der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zwingend eine Geldstrafe
vor. Für die Hehlerei, die mehrfache rechtswidrige Einreise sowie den mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalt muss aufgrund nachfolgender Überlegungen ebenfalls eine
Freiheitsstrafe ausgefällt werden.
4.3.2
Wie
der aktuelle Strafregisterauszug vom 14. Februar 2020 zeigt, wurde der
Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. März 2014
wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher
rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Die Probezeit musste bereits knapp
ein halbes Jahr später mit einem weiteren Strafbefehl derselben Behörde (wegen
rechtswidrigen Aufenthalts) um ein Jahr verlängert werden (daneben wurde eine
weitere, bedingt vollziehbare, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 30.– [Probezeit
drei Jahre] ausgesprochen). In der Folge mussten die entsprechenden Geldstrafen
mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2017, worin der Beschuldigte
unter anderem wieder wegen ausländerrechtlichen Verfehlungen schuldig
gesprochen wurde, widerrufen werden. Dieser Vorgang zeigt, dass sich A____ von
Geldstrafen mitnichten beeindrucken lässt, diese Sanktion bei ihm offenbar
keine Wirkung zeigt und insofern unzweckmässig erscheint (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB).
4.3.3
Darüber
hinaus ist der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und auch den Ausführungen
in der Berufungserklärung (Akten S. 6, 876) mittellos und hat Schulden in Höhe
von CHF 300'000.–. Eine Sanierung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, da A____
seit seiner Verhaftung vom 23. Juli 2018 die Freiheit entzogen ist und – wie
nachfolgend zu zeigen sein wird – auch noch eine Weile inhaftiert bleiben wird.
Das während des Strafvollzugs angehäufte Arbeitsentgelt kann gemäss Art. 83
Abs. 2 StGB weder gepfändet noch mit Arrest belegt werden. Unmittelbar nach dem
ausgestandenen Freiheitsentzug wird die zehnjährige Landesverweisung (vgl. dazu
nachfolgend E. 5) vollzogen werden und der Beschuldigte in [...] zurückkehren
müssen. Ferner ist – soweit ersichtlich – mangels Staatsvertrag nicht zu
erwarten, dass [...] zur Vollstreckung der Geldstrafe Hand bieten würde.
Insgesamt ist
somit ernsthaft zu erwarten, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht
bezahlen oder entsprechende Sicherheiten nicht leisten können wird. Da der
Vollzug einer Geldstrafe damit im Sinne der negativen Vollstreckungsprognose
voraussichtlich nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs.
1.
lit. b StGB unzweckmässig bzw. wirkungslos (vgl. zum Ganzen: Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 41 StGB N 42a ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 41 N 3; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2019.
E. 12.5, SB.2017.47 vom 9. Februar 2018 E. 3.5).
4.3.4
Dass
der Beschuldigte in der Schweiz offenbar einen Asylantrag gestellt hat (Akten
S. 915, 936), ändert an der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe nichts.
4.4
4.4.1
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
4.4.2
Hinsichtlich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wiegt das objektive
Tatverschulden eher leicht. Obwohl die Menge der verdealten Drogen bzw. deren Wirkstoffgehalt
im Rahmen der Strafzumessung «nur» eines von mehreren Elementen zur Bestimmung
des objektiven Verschuldens darstellt (BGE 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196 f.),
muss zunächst berücksichtigt werden, dass gemäss Beweisergebnis (vgl. dazu E. 2.5)
– entgegen dem Urteil des Strafgerichts – zwar von nicht unerheblicher Verkaufstätigkeit,
indes nicht von mehreren 100 Gramm Kokain-Gemisch auszugehen ist. Was die
Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei
ihm um einen Strassendealer ohne eigene Angestellte handelte und er damit eine
Rolle mit grossem Aufdeckungsrisiko einnahm. Obwohl der Beschuldigte kurz nach
seiner Haftentlassung bereits wieder mit Kokain zu handeln begann und insofern
davon auszugehen ist, dass er gewisse Kontakte ins Betäubungsmittelmilieu pflegt,
deutet die doch recht mangelhafte Qualität seines verkauften «Stoffs» (vgl. dazu
schon E. 2.2.1), nicht darauf hin, dass A____ wirklich gut vernetzt war. Dies
wird nicht zuletzt durch die Beschreibungen von C____ untermauert. So sagte
diese aus, der Beschuldigte sei eine Lachnummer gewesen, habe selten viel
Kokain bei sich gehabt, sondern jeweils «bloss» zwei bis drei «2
½-Gramm-Säckli». Ohnehin habe er sein Kokain nicht verkaufen können (Akten S. 551
ff.). A____ dürfte nach dem Gesagten im von Eugster/Frischknecht
entwickelten Raster (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327
ff.) auf Hierarchiestufe 5 anzusiedeln sein.
4.4.3
In
subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass es sich bei den Taten des
Beschuldigten – neben der Tatsache, dass er damit mangels anderer Einkünfte
seinen Lebensunterhalt finanzierte – auch um Beschaffungsdelinquenz handelte. Die
subjektive Schwere der Tat vermag deren objektive Schwere somit leicht zu relativieren,
sodass insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen ist und eine
Einsatzstrafe von 1 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
4.5
Hinzu
kommt die Hehlerei, wobei das Verschulden von A____ diesbezüglich zwar nicht
schwer wiegt, aber auch nicht bagatellisiert werden darf. Immerhin lag der Wert
des zur Diskussion stehenden Fahrrads in der doch gehobenen Preisklasse. In
subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch hier unter
Suchtdruck handelte. Es rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips,
die Einsatzstrafe um zwei Monate, auf 20 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen.
4.6
Hinsichtlich
der diversen Verstösse gegen das Ausländergesetz (heute Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) kann das Verschulden nicht mehr als leicht
bezeichnet werden. Es gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach in die
Schweiz einreiste und sich hier aufhielt, obwohl gegen ihn gemäss
Migrationsakten ein bis 20. August 2027 gültiges Einreiseverbot bestand und er auch
diesbezüglich massiv vorbestraft (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.2) ist. Offenbar
ist es ihm schlichtweg egal, dass er weder in die Schweiz einreisen, noch sich
hier aufhalten darf. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe daher um vier Monate, auf zwei Jahre Freiheitsstrafe,
zu erhöhen.
4.7
Die
Hinderung einer Amtshandlung ist gemäss Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von
maximal 30 Tagessätzen zu ahnden. Da der Beschuldigte vor der Polizeikontrolle
davongerannt ist und insofern nicht ein bloss passives Verhalten an den Tag
legte sowie die Amtshandlung nicht nur verzögern, sondern gänzlich verhindern
wollte, wiegt das Verschulden erheblich. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint
dem Verschulden von A____ daher angemessen. Da der Beschuldigte – wie bereits
erwähnt (vgl. E. 4.3.3) – mittellos ist, rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe
– wie beantragt (Akten S. 882 f.) – auf CHF 10.– zu senken (Art. 34 Abs. 2
StGB).
4.8
4.8.1
Mit
Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der [...] geborene und
auch aufgewachsene, heute [...]-jährige Beschuldigte, in seinem Heimatland
verheiratet war und dieser Ehe eine gemeinsame Tochter entsprungen ist. In [...]
siedelte er nach [...] über, wo er ebenfalls verheiratet war und eine weitere
Tochter geboren wurde. Zu beiden Kindern besteht heute kein Kontakt mehr. Der
Beschuldigte hat keinen Beruf erlernt, ist Drogenkonsument und leidet an
Diabetes (Akten S. 4 f., 651).
4.8.2
Das
Amts- und das Landgericht [...] verurteilten A____ sechs Mal wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln zu insgesamt mehr als 17 Jahren Freiheitsstrafe (Akten S.
17.
ff.). Wie der aktuelle Strafregisterauszug vom 14. Februar 2020 zeigt, ist
der Beschuldigte ebenso in der Schweiz wegen verschiedener
Betäubungsmitteldelikte und auch Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz massiv
vorbestraft. Letztmals verurteilte ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt am
28.
Juni 2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Eine derartige Geringschätzung des Gesetzes sucht Seinesgleichen. A____ erweist
sich als unbelehrbar. Aufgrund seiner massiven Renitenz und Gleichgültigkeit
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung, rechtfertigt es sich, die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe um sechs Monate zu erhöhen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.4.1 S. 12, 121 IV 49 E. 2d/cc S. 62; BGer 6B_510/2015 vom 25. August
2015.
E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2).
4.8.3
Gesundheitliche
Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn
Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten
sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter
Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche
neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen
nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus
(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003
E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage,
Basel 2019, N 356, 358).
A____ leidet –
wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.8.1) – an Diabetes und dürfte auch massiv
Kokainabhängig sein. Auch wenn seine Leiden keineswegs zu bagatellisieren sind
und er sich bei diesbezüglichen Beschwerden an den medizinischen Dienst der
Strafvollzugsanstalt wenden sollte, reicht deren Intensität vor dem Hintergrund
der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine
besondere Strafempfindlichkeit zu begründen. Dass sich der Beschuldigte in
einer schwierigen persönlichen Situation befand bzw. die zu beurteilenden
Straftaten mindestens teilweise zwecks Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums
begangen hat, wurde schon beim subjektiven Verschulden betreffen das Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt (vgl. dazu schon E. 4.4.2).
4.8.4
Zwar
ist dem Vollzugsbericht aus der JVA Thorberg vom 3. Februar 2020 zu entnehmen,
dass sich der bisherige Vollzug problemlos gestaltet hat. Indes ist das
Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug entgegen der heute im Plädoyer
vorgebrachten Ansicht des Beschuldigten (Akten S. 935) für die Strafzumessung
nicht von Bedeutung, zumal solches vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_738/2014
vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4; AGE SB.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 392).
4.8.5
Nach
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist eine parallel angeordnete Landesverweisung
allenfalls mindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen. In welchem Masse
sie sich auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von
ihrer Dauer und wie stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner
Bande zur Schweiz auf das Leben des Täters auswirkt (AGE SB.2018.40 vom
14.
August 2019 E. 5.6, SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.4 und 5.4.5)
Die
auszusprechende Landesverweisung von zehn Jahren tangiert den primär zum Zweck
der Deliktsbegehung in die Schweiz eingereisten und hier keinerlei Verwurzlung
aufweisenden Beschuldigten höchst oberflächlich (vgl. dazu nachfolgend E. 5).
Zudem ergibt sich aus den Migrationsakten, dass gegen den Beschuldigten,
unabhängig vom aktuellen Strafverfahren, ein bis zum 20. August 2027 gültiges
Einreiseverbot besteht. Die bis ins Jahr 2030 anzuordnende Landesverweisung
wird somit nur marginal zum Tragen kommen. Damit wirkt sich die
Landesverweisung nicht in einem Masse auf das Leben von A____ aus, dass sie bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre und erweist sich demgemäss als
zumessungsneutral.
4.9
Da
A____ auch kein Geständnis oder besondere Kooperationsbereitschaft bzw. genauso
wenig Reue oder Einsicht zugutegehalten werden können, ist er im Ergebnis zu
einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 10.– zu verurteilen. Da seine Legalprognose massiv schlecht ausfällt
(vgl. dazu E. 4.3 und 4.8) und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ausserdem
von besonders guten Umständen ausgegangen werden müsste, fällt die Gewährung
des (teil-)bedingten Strafvollzugs ausser Betracht. Der Anrechnung der erstandenen
Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). Indes ist dem Beschuldigten keine
Haftentschädigung auszurichten und der entsprechende Antrag damit abzuweisen.
4.10
4.10.1
Da
für die heute beurteilten Taten (ausser für den Tatbestand der Hinderung einer
Amtshandlung) die Voraussetzungen einer unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt
sind und diese neuen Taten mit der durch das Strafgericht vollziehbar erklärten
Reststrafe zusammentreffen, ist gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB eine Gesamtstrafe
auszufällen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann das System des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) bei der Gesamtstrafenbildung im
Rücksetzungsverfahren nicht unbesehen übernommen werden. Ebenso wenig ist es
aber zulässig, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe gemäss dem
Kumulationsprinzip zu addieren. Es geht folglich im Rahmen von Art. 89 Abs. 6
in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB darum, dem Täter bei der Festlegung der
Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse
Privilegierung zu gewähren (BGE 145 IV 146 E. 2.4, 135 IV 146 E. 2.4
S. 148 ff.; Koller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 89 StGB N 10 f.).
4.10.2
Nach
dem Gesagten ist die vorstehend zugemessene Strafe mit Blick auf den Vorstrafenrest
(340 Tage) angemessen zu erhöhen. Da der Beschuldigte insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass schon diverse Vorstrafen widerrufen werden mussten, genau wusste,
was bei erneuter Delinquenz bzw. Rückfällen «auf dem Spiel steht» (vgl. dazu schon
E. 4.3.2), rechtfertigt es sich, die auszufällende Strafe um neun Monate, auf 3
¼ Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, zu erhöhen.
5.
5.1
A____
ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte
zwischen März und Juli 2018, mithin nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB
geregelten Landesverweisung, verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen einer
Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs.
1.
lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
5.2
Es
liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor: Der Beschuldigte ist weder in
der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er hielt sich bereits mehrfach in der
Schweiz auf, obwohl er nie über ein Visum, geschweige denn über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte und wurde bereits mehrfach, grösstenteils wegen
einschlägiger Straftaten, hier verurteilt (vgl. dazu schon E. 4.8.2; Akten S. 9
f.). Daraus ergibt sich, dass er jeweils lediglich zwecks Delinquierens in die
Schweiz einreiste. Er hat hier weder Familienangehörige noch Kinder. Auch in
wirtschaftlicher Hinsicht besteht keinerlei Einbindung in die Schweiz, zumal der
Beschuldigte hier keiner Arbeit nachgeht (Akten S. 4). A____ ist somit
weder in sozialer und persönlicher noch in kultureller Hinsicht in der Schweiz
verwurzelt. All diese Umstände sprechen eindeutig gegen das Vorliegen eines
Härtefalls. Infolgedessen erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen. Hinzuweisen bleibt auf die konstante
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechts (EGMR), wonach
es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in der Form des Handeltreibens,
gerechtfertigt sei, dass die Vertragsstaaten gegen Ausländer, die zur
Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der Menschheit» beitragen,
entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz
vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen
Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37; vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Insofern würde ein ausserordentlich grosses
öffentliches Interesse an der Aus- bzw. Wegweisung des Beschuldigten bestehen.
5.3
Da
dem Beschuldigten massive Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelegesetz zur
Last fallen, er mit vorliegender Verurteilung grob einschlägig rückfällig wurde
und er demzufolge und vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung
des EGMR ein Hochsicherheitsrisiko darstellt, ist die Aussprechung einer
Landesverweisung von zehn Jahren angemessen.
5.4
Der
Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene
Mindestfrist von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
Dispositiv
der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Die Landesverweisung ist demnach im
Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS Verordnung [SR
362.0]).
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Beschuldigte (auch) im Berufungsverfahren wegen eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und Hehlerei schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten in Höhe von CHF 11‘360.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒.
7.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Beschuldigte unterliegt im Grundsatz vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt
werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Das Obsiegen bezüglich der Tagessatzhöhe (vgl. dazu E. 4.7)
erscheint im Gesamtkontext derart marginal, dass dies nicht zu reduzierten
Kosten führen kann (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_176/2019 vom 13.
September 2019 E. 2.4, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; AGE SB.2018.89
vom 18. September 2019 E. 7.1).
8.
8.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht
bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135
Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und diesbezügliche Verurteilung zu einer Busse von
CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe)
-
Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachem rechtswidrigem Aufenthalt
-
Widerruf der bedingten Entlassung und Rückversetzung in den Strafvollzug
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in
Abweisung seiner Berufung und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft –
nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie
der Hehlerei schuldig erklärt,
in Anwendung von Art.
19 Abs. 1 und 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 160 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 23. Juli 2018
und dem 28. Februar 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 1. März
2019, und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.‒
verurteilt,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 89
Abs. 6 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag von A____ auf Zusprechung einer Haftentschädigung
wird abgewiesen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 11‘360.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘096.‒ und ein Auslagenersatz von
CHF 211.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 408.70 (7,7 % auf
CHF 5‘307.70), somit total CHF 5‘716.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).