SB.2019.30
sexueller Belästigung
13. März 2020Deutsch19 min
Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 92.60 und einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.30
URTEIL
vom 13.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreibern Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Januar 2019
betreffend sexuelle Belästigung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde vom
Einzelgericht in Strafsachen – auf Einsprache gegen Strafbefehl hin – der
sexuellen Belästigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF
500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur
Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 92.60 und einer
Genugtuung von CHF 300.–. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen
(Schadenersatz) bzw. abgewiesen (Genugtuung). Von der Anklage der mehrfachen
sexuellen Belästigung zum Nachteil von C____ wurde A____ freigesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 18. März 2019 Berufung erklären lassen. Er beantragt
Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung sowie Abweisung der
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin, alles unter o/e
Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 20. März 2018 hat der
Instruktionsrichter die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerin zukommen lassen: Gleichzeitig hat er dem Berufungskläger die
amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben innert Frist Nichteintreten auf
die Berufung oder Anschlussberufung erklärt. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 hat
der Berufungskläger seine Berufung begründen lassen. Mit Berufungsantwort vom
18. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft deren Abweisung. Mit Verfügung
vom 13. August 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren
bewilligt. Die Privatklägerin hat sich mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 zur
Berufung vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Berufung.
Weiter beantragt sie die Befragung zweier Zeuginnen. Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2019 wurde die Berufungsantwort der Privatklägerin den übrigen Parteien
zur Kenntnis zugestellt.
Mit Verfügung
vom 3. Januar 2020 wurden der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin mit ihrer Vertreterin fakultativ zur
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts geladen. An der Verhandlung vom 13.
März 2020 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden.
Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger B____ (im
Folgenden: Privatklägerin) am 25. Februar 2018 in der Küche des Alters- und
Pflegeheims D____ in Basel von hinten umarmt habe. Sodann habe er mit seiner
rechten Hand ihre linke Brust gepackt und zweimal daran gedrückt, wobei er sie
gefragt habe, was "das" (gemeint war die Brust) sei. Die
Privatklägerin habe die Hand des Beschuldigten weggedrückt, worauf dieser sie
angelächelt und die Küche verlassen habe. Die Vorinstanz hat die Aussagen der
Privatklägerin als glaubhaft erachtet und ist zum Schluss gekommen, dass der
Berufungskläger sich ihr gegenüber der sexuellen Belästigung schuldig gemacht
habe.
2.2
Der
Berufungskläger hält dem in seiner Berufung entgegen, mangels objektiver
Beweise oder Beobachtungen der Vorwürfe durch Drittpersonen bzw. in Anbetracht der
Tatsache, dass einzig die Depositionen der Parteien vorlägen, müsse
zweifelsfrei feststehen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und
zutreffend seien. Bei der Glaubhaftigkeitsanalyse sei im Sinne des Grundsatzes
in dubio pro reo von der sogenannten Nullhypothese auszugehen, wonach von der
Nicht-Verwertbarkeit zu Lasten des Beschuldigten der entsprechenden Angaben
ausgegangen werde. Die daran anschliessende Analyse müsse die allfällige
Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben abschliessend ergeben
(Berufungsbegründung S. 2/3). Dafür seien die Entstehungsgeschichte der
Erstaussage, das Vorliegen genügender Realkriterien sowie die Abwesenheit der
die Aussage beeinflussenden Einflüsse von besonderer Bedeutung. Der
Berufungskläger lässt zusammengefasst weiter ausführen, die Aussagen der
Privatklägerin seien zu wenig glaubhaft, um für einen Schulspruch des
Berufungsklägers darauf abzustellen.
2.3
Da
vorliegend weder Zeugen noch objektive Beweise vorhanden sind, welche über das
Geschehen Angaben machen könnten, sind die –einander widersprechenden –
Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin zu analysieren, um über
ihre Glaubhaftigkeit zu befinden.
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen
Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage
bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener
eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen danach richtet, was sie
beinhaltet. Demgemäss unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten
Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte,
wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember
2010.
E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie
besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das
Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf
129.
I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
2.4
B____
hat anlässlich ihrer Anzeige auf der Polizeiwache angegeben, sie sei am
Sonntag, 25. Februar im Alters- und Pflegeheim D____ in der Küche am Abwaschen
gewesen, als sich ihr plötzlich ihr Arbeitskollege – der Berufungskläger – von
hinten genähert und sie "fest am Bauch gepackt" habe. Seine Hand sei
immer weiter nach oben gerutscht und er habe mit seiner rechten Hand ihre linke
Brust gepackt. Er habe richtig zugedrückt. Sie sei geschockt gewesen und habe
seine Hand weggeschlagen. Er sei weggegangen als sei nichts passiert. Heute, am
20.
März 2018, habe sie ein Gespräch mit der Chefin gehabt, die ihr
geraten habe, Anzeige zu erstatten (Rapport vom 21. März 2018, Akten S. 39/40).
Praktisch identisch hat die Privatklägerin während ihrer ersten Einvernahme
angegeben, sie sei gegen Ende Februar vom Berufungskläger "angefasst"
worden. Er habe sie "fest umarmt" und mit der rechten Hand auf der
linken Brust gedrückt. Er habe gefragt, was das sei. Sie sei geschockt gewesen
und habe seine Hand weggedrückt. Er habe gegrinst und sei weggegangen
(Einvernahme vom 2. Mai 2018 S. 2, Akten S. 53). Sie habe es keinem sagen
wolllen und sich geschämt. Jemand habe es dann der Chefin erzählt. Am 20. März
habe sie zu einem Gespräch zur Chefin müssen, welche sie darauf angesprochen
habe (a.a.O.). Sie habe dann mit ihrem Vater zusammen entschieden, eine Anzeige
zu machen.
Auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie den Vorfall genau gleich
geschildert. Er sei von hinten gekommen, habe sie gepackt, sei mit der rechten
Hand an die linke Brust und habe gefragt, was "das" sei
(erstinstanzliches Protokoll S. 14/15, Akten S. 314/315). Einzig bezüglich
der Zeit zwischen Vorfall und Anzeige ergab sich insofern eine Änderung, als
dass sie angab, während dieser Zeit bzw. vor ihrer Chefin bereits ihren Cousin
und eine Kollegin namens E____ informiert zu haben (erstinstanzliches Protokoll
S. 15, Akten S. 315).
2.5
Aus
den obigen Ausführungen erhellt, dass die Privatklägerin – wie bereits die
Vorinstanz festgehalten hat – den zur Debatte stehenden Vorfall stets gleich
geschildert hat, und zwar ohne dass ihre Aussagen stereotyp wirkten. Wenn von
der Verteidigung moniert wird, dass sie das Vorgefallene "beliebig"
geschildert habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 3), so ist dem entgegen zu
halten, dass das Geschehen gemäss Angaben der Privatklägerin etwa 10 Sekunden
gedauert habe. Ein derart kurzer Vorfall kann schlicht nicht ausführlicher
geschildert werden. Es spricht nicht gegen, sondern im Gegenteil für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____, dass sie den Vorfall nicht weiter ausgeschmückt
oder dramatisiert hat.
In Bezug auf die
von der Verteidigung als nicht nachvollziehbar bemängelte Entstehungsgeschichte
der Erstaussage verhält es sich zwar tatsächlich so, dass B____ erstmals vor
Strafgericht angegeben hat, sie habe vor ihrer Chefin bereits ihren Cousin und
eine Arbeitskollegin über den Vorfall informiert. Dies spricht aber nicht gegen
die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zum einen betreffen diese Angaben nicht das
Kerngeschehen, welches sie wie erwogen stets gleich und widerspruchsfrei geschildert
hat. Zum anderen aber führen auch die unterschiedlichen Angaben darüber, wen
sie informiert hat, zu keinem Widerspruch in sich: Es ist ohne Weiteres
vorstellbar, dass sie zuerst ein Familienmitglied eingeweiht hat und erst dann,
um einiges später, jemand von der Arbeit. Ihre Aussage, sie habe gewollt, dass
es niemand erfahre, weil sie sich geschämt habe, stehen dem nicht entgegen. Es
ist durchaus denk- und nachvollziehbar, dass damit Autoritätspersonen – etwa
die Eltern oder die Chefin – und weniger nahestehende Arbeitskollegen gemeint
sind, nicht aber einzelne Vertrauenspersonen wie der Cousin oder eben die enge
Arbeitskollegin. Dem entspricht, dass sie tatsächlich wochenlang weder den
Eltern noch der Chefin etwas erzählt hat vom Vorfall.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, dass B____
zum einen gesagt habe, sie habe nicht mit Frau C____ geredet, und
andererseits aber die Chefin auf B____ zugekommen sei, weil sie von jemandem
informiert worden sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 3): Dies ist eben gerade
mit dem Umstand erklärt, dass Frau B____ ihre Arbeitskollegin E____ – nicht Frau
C____ – informiert hat, welche dann ihrerseits, wie B____ auch geschildert hat,
die Chefin informiert habe (erstinstanzliches Protokoll S. 15, Akten S. 315).
Insofern liegt also in der Erwähnung E____s gerade kein Widerspruch zur anderen
Schilderung durch B____, wonach sie vor dem Gespräch mit der Chefin nicht mit
Frau C____ gesprochen habe. Im Übrigen ist grundsätzlich festzuhalten, dass
eine andere Schilderung der Vorgänge durch C____ ohnehin nicht als Begründung
dafür angeführt werden kann, die Aussagen B____s seien nicht glaubhaft: C____s
Aussagen wurden vom Strafgericht als unglaubhaft eingestuft, was zu einem
Freispruch in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Berufungskläger in diesem Punkt
führte. Sie können somit nicht als Begründung für die Behauptung angeführt
werden, anderslautende Schilderungen B____s seien unglaubhaft.
Bezüglich der
Schilderung des Übergriffs selbst ist weiter festzuhalten, dass diese ebenfalls
glaubhaft ist. B____ schildert den Vorfall stets gleich, ohne ihn zu
dramatisieren. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung ist auch anatomisch
gesehen gut vorstellbar, dass bei einem Griff von hinten die rechte Hand an die
linke – und eben nicht an die rechte – Brust geht. Dass B____ so konsequent
etwas auf den ersten Blick Unlogisches angibt, spricht im Übrigen gerade für
die Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussage. Dasselbe gilt in Bezug auf die
von ihr – übrigens stets in der direkten Rede wiedergegebene – Äusserung des
Berufungsklägers, wonach er sie beim Berühren der Brust gefragt habe, "was
das sei".
Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung hat B____ im Übrigen nie gesagt, der Berufungskläger
sei mit der rechten Hand an ihre linke und gleichzeitig mit der linken Hand an
ihre rechte Brust gelangt, womit die Hände des Berufungsklägers "quasi über
Kreuz" nach oben gerutscht sein müssten (so die Verteidigung, Berufungsbegründung
S. 6). Sie hat laut der Aussagen im Rapport – auf welche sich die Verteidigung
bezieht– vielmehr gesagt, er habe sie von hinten fest am Bauch gepackt in der
Folge sei "seine Hand" (Einzahl) nach oben gerutscht und er
habe mit der rechten Hand die linke Brust gepackt (Rapport vom 21. März 2018,
Akten S. 39). Von beiden Händen ist nicht die Rede. Dass es sich beim letzten
Buchstaben des offensichtlich falsch protokollierten Worts "rutschten"
– aus welchem die Verteidigung abzuleiten scheint, sie habe von beiden Händen
gesprochen – um einen Verschrieb handelt, ergibt sich nicht zuletzt auch aus
der Präzisierung des Vorfalls in der folgenden Einvernahme, wonach er sie
zuerst von hinten umarmt habe und dann "aus dieser Position" mit der
rechten Hand zur linken Brust gegangen sei (Einvernahme vom 2. Mai 2018, Akten S.
53).
Dass zwischen
dem Vorfall selbst und der Anzeige desselben durch die Privatklägerin rund 3
Wochen liegen, spricht sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenfalls
nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____. Vielmehr ist dieser
Verlauf bei derartigen Delikten gerade typisch. Bei der noch sehr jungen
Privatklägerin kommt noch ihr kultureller Hintergrund hinzu, bei welchem
anzunehmen ist, dass dieser die von ihr geschilderte Scham und die Überwindung,
über den Vorfall zu sprechen, noch verstärkt hat. Ebenfalls erschwerend fällt
neben dem eklatanten Altersunterschied zwischen Opfer und Täter die Tatsache
ins Gewicht, dass der ihr zwar in der Hierarchie nicht übergeordnete
Berufungskläger offenbar dennoch eine gewisse Autorität im Team ausstrahlte –
davon zeugen die geschilderten Dispute mit der ihm fachlich überstellten C____
–, während die Privatklägerin selbst wie erwähnt noch in der Lehre war. All dies
vermag ohne Weiteres zu erklären, dass die Privatklägerin einige Zeit
verstreichen liess und mit sich gerungen hat, bevor sie den Vorfall zur Anzeige
brachte. Dass sie im Übrigen nicht selbst zur Chefin ging, sondern diese von
der Kollegin informiert wurde, spricht nicht zuletzt auch gegen eine
Falschbelastung des Berufungsklägers durch die Privatklägerin. Im Übrigen ist
auch sonst keinerlei Motiv für eine Falschbelastung seitens B____ ersichtlich:
Wie der Berufungskläger selbst zuletzt in der Verhandlung des
Appellationsgerichts angegeben hat, hatten die beiden ein gutes Verhältnis,
welches nicht mit dem eher schwierigen zwischen dem Berufungskläger und C____
zu vergleichen war. Sie seien "wie Familie" gewesen
(zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
Zusammenfassend erfüllen
die Aussagen von B____ verschiedene Realkriterien und sind als glaubhaft
einzustufen. Sie hat das Kerngeschehen stets gleich geschildert, ohne stereotyp
zu sein, sie hat Aussagen des Berufungsklägers in direkter Rede wiedergegeben
("was ist das"?) und auffällige Details (er hat die rechte Hand auf
die linke Brust gelegt) erwähnt, welche dafür sprechen, dass sich der Vorfall
so zugetragen hat, wie sie ihn beschreibt. Sie hat den Berufungskläger nicht
über Gebühr belastet, und es ist keinerlei Motiv für eine Falschbeschuldigung
ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf ihr Aussagen abzustellen und
der Sachverhalt als erstellt zu erachten.
Bei diesem
Ergebnis der Beweiswürdigung erübrigt sich die Befragung der von der
Vertreterin der Privatklägerin beantragten Zeugen und ist der Antrag
entsprechend abweisen.
3.
In rechtlicher
Hinsicht erfüllt das Anfassen der Brust der Privatklägerin klar den Tatbestand
der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (erstinstanzliches
Urteil S. 5).
4.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger für seine Tat mit einer Busse von CHF 500.–
sanktioniert. Dies erscheint angemessen, wobei die Höhe der Busse auch nicht
angefochten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wiegt das
Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht. Dies ergibt sich schon aus
der Tatsache, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch in der Lehre war
und erheblich jünger als der Berufungskläger ist. Sie ist denn auch vom Vorfall
immer noch belastet und psychisch angeschlagen. Zu seinen Gunsten kann einzig
angeführt werden, dass er von ihr abliess, als sie ihn wegdrückte. Ein
Geständnis oder eine Entschuldigung liegt jedoch nicht vor.
Insgesamt ist
somit die Höhe der Busse, welche die Vorinstanz ausgesprochen hat, zu
bestätigen.
5.
5.1
Die
Vorinstanz hat die beantragte Schadenersatzforderung der Privatklägerin von CHF
220.– im Umfang von CHF 92.60 gutgeheissen, da sie lediglich insoweit belegt
sei (vorinstanzliches Urteil S. 7). Dem ist beizupflichten, so dass der
Berufungskläger zur Bezahlung der Schadenersatzforderung in dieser Höhe zu
verurteilen ist. Die Mehrforderung ist auf den Zivilweg zu verweisen.
5.2
Die
Privatklägerin hat vor erster Instanz zudem eine Genugtuungsforderung von CHF
1'000.– verlangt, welche die Vorinstanz unter Abweisung der Mehrforderung mit
zutreffender Begründung auf CHF 300.– reduziert hat (erstinstanzliches Urteil
S. 8). Da die Privatklägerin vor zweiter Instanz lediglich die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt und nicht an der ursprünglichen
Genugtuungsforderung festgehalten hat, ist der Berufungskläger zur Zahlung
einer Genugtuung an die Privatklägerin in Höhe von CHF 300.– zu verurteilen.
6.
6.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen
mit einer Gebühr von CHF 700.–. Weiter trägt er die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens.
Dem Verteidiger,
[...], wird zufolge Gewährung der amtlichen Verteidigung ein Honorar aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Mit seiner Honorarnote vom 11. März 2020 macht er
einen Aufwand von 8 ½ Stunden (exkl. Hauptverhandlung) à CHF 200.– sowie
Auslagen in Höhe von CHF 68.25 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass ihm
ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich 1 ¾ Stunden Hauptverhandlung und
Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
6.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger der Privatklägerin eine
Parteientschädigung auszurichten. Deren Vertreterin macht mit ihrer Honorar-
und Kostennote vom 11. März 2020 einen Aufwand von 7.23 Stunden zum Ansatz von
CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 23.90 geltend. Dies erscheint angemessen, so
dass dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in dieser Höhe, zuzüglich MWST,
zuzusprechen ist.
Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese aus der Gerichtskasse
erstattet, wobei der Berufungskläger gemäss Art. 432 Abs. 1 und 135 Abs. 4 i.V.
mit Art. 138 Abs. 1 StPO rückerstattungspflichtig wird, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2019
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der
mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von C____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung der unentgeltlichen
Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5.
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 198 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 92.60 Schadenersatz sowie zu CHF 300.–
Genugtuung an B____ verurteilt. Die Mehrforderung (Schadenersatz) von CHF
127.40
wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage
von CHF 700.– wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 365.30 und eine Urteilsgebühr von CHF
1'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das zweitinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 2'025.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.25,
zuzüglich MWST von CHF 161.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], werden in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'446.00 und ein Auslagenersatz von CHF
23.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 113.20, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung
an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Der mit Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand
der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (SR 173.110.4) geregelte
Fristenstillstand gilt auch in Strafverfahren vor Bundesgericht. Keine
Anwendung findet der Fristenstillstand in Verfahren gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG
sowie in Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen, namentlich in
strafprozessualen Haftprüfungsverfahren und strafprozessualen
Zwischenentscheiden (insbesondere Beschlagnahmen und Kontosperren) (Art. 46
Abs. 2 BGG; BGE 133 I 270 E. 1.2.2; BGE 135 I 257 E. 1.3; BGE 143 IV 357 E.
1.2.1). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).