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Entscheid

SB.2019.31

Angriff

26. Januar 2021Deutsch122 min

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.31

URTEIL

vom 26.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 18. Oktober 2018

betreffend Angriff

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig

erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er zu

einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____

verurteilt (sowie CHF 1'000.– solidarisch mit C____). Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde überdies –

solidarisch mit C____ – zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an B____

verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen.

Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'270.50 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine

Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung CHF 4'000.–).

Gegen dieses

Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 18. März 2019 Berufung,

wobei das Urteil im Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) angefochten wurde. Im Falle der

Beibehaltung eines Schuldspruchs wurden auch die Höhe der Gerichtsgebühr und

die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch

angefochten, ebenso wie die geschuldete Parteientschädigung an den

Privatkläger. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils

des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich

freizusprechen. Zudem sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich

Zins in der Höhe von 5% seit dem 26. März 2017 zuzusprechen. Schliesslich seien

die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten des Staates und des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren

wie auch für das Berufungsverfahren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt

der Berufungskläger, D____, E____ sowie F____ als Zeugen zu laden und mit ihm

zu konfrontieren. Des Weiteren sei G____ ebenfalls als Zeuge zu laden und vor

den Schranken zu befragen. Ferner sei der Berufungskläger mit allenfalls

weiteren Belastungszeugen zu konfrontieren, es sei vom Privatkläger ein

aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es

seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen

Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Weder die

Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist

Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.

Mit

Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 begründete der Berufungskläger seine mit

der Berufungserklärung vom 18. März 2019 gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort

vom 26. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge

gemäss Ziff. 7 der Berufungserklärung vom 18. März 2019 abzuweisen seien. Des

Weiteren sei der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des Angriffs

schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem

Vollzug, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich sei über

die Zivilklagen und weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem

erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies alles unter

o/e-Kostenfolge.

Der Privatkläger

beantragt seinerseits mit Berufungsantwort vom 26. September 2019, die Berufung

des Berufungsklägers in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich

unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zudem seien auch sämtliche Beweisanträge des

Berufungsklägers abzuweisen.

Mit Verfügung

vom 31. August 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung und die zu ladenden Zeugen an. Der Antrag des Berufungsklägers

auf Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie von Verfahrensakten

betreffend den Privatkläger wurde abgelehnt, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit

Vorladung vom 2. November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am

26. Januar 2021 geladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die Zeuginnen

und Zeugen D____, E____, F____ und G____ befragt. Im Anschluss gelangten der

Verteidiger des Berufungsklägers sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers

zum Vortrag. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten

Anträgen fest.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz im

Schuldpunkt und ficht – im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs – auch

die Höhe der Gerichtsgebühr, die Höhe der Parteientschädigung für den

erstinstanzlichen Freispruch sowie die geschuldete Parteientschädigung an den

Privatkläger an. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger haben

demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind der Freispruch

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a), die Abweisung der

Schadenersatzforderung des Privatklägers sowie die Rückgabe des beschlagnahmten

T-Shirts an den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Verteidiger

des Berufungsklägers hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen

Berufungsverhandlung

an seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.

2.1

Sofern

dies den Antrag auf Vorladung und Befragung bzw. Konfrontation der Zeuginnen

und Zeugen D____, E____, F____ sowie G____ betrifft, erübrigen sich in

formeller Hinsicht weitergehende Ausführungen, da diese – den Beweisanträgen

entsprechend – vor dem Appellationsgericht befragt wurden. Eine einmalige

Konfrontation im Verfahren genügt (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 m.H.). In formeller Hinsicht wurde damit

dem Konfrontationsanspruch genüge getan. In materieller Hinsicht wird für die

Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die jeweils einvernommene

Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass

die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur

Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die

Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch

wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen

oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies

nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann.

Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese

gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses

geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,

Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei

widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die

ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden

kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise

(BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember

2019.

E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31.

Oktober 2013 E. 2.3.3). Entsprechend drängen sich diesbezügliche Ausführungen

erst im Rahmen der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung auf (vgl. hinten E. 4.2)

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger macht des Weiteren auch die Unverwertbarkeit der Aussagen von F____

anlässlich dessen Einvernahme vom 13. Juni 2017 wegen Verletzung der

Teilnahmerechte geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren sei damals

bereits längst eröffnet gewesen, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO

hätten eingeräumt werden müssen

2.2.2

Im

Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der

Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die

Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die

Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die

Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen

benachrichtigt zu werden (Schleiminger

Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 9). Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt

(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im

Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung

erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der

Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November

2015.

E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, 139 IV 25 E. 4.2 S. 30 und BGer

6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).

Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die

Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle

Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des

Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur

bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2

S. 405; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich

zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische

Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum

Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die

Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur

Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405; Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1233

Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284; Botschaft vom 21.

Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1085,

1194).

Das

Bundesgericht hat sich in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend

damit auseinandergesetzt, was dies alles insbesondere für den Zeitpunkt der

Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen

Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid

zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2) aus, dass

im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz

der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und

Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass dies auch bei Einvernahmen

gilt, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt

(Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).

Es hält weiter fest, dass die Parteirechte (insbesondere der in Art. 147 Abs. 1

StPO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör) nur unter den gesetzlichen

Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b

StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25

E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des

Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der

Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht,

um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens

einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit

Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 33). Zugleich bestätigt das

Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 13. September 2018 aber auch,

dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen

Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen

anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der

Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden

Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu

tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der

beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO

bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil

BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft

in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung

von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe,

namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter

Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der

Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom

13.

September 2018 E. 1.2.2). Die aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete

analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren

erster Einvernahme ist zudem nach Bundesgericht nicht auf Verfahren mit

mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann somit

das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss

Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an

Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108

Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107

Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze

von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine

vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat

bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der

Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche

Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zwecke einer flexibleren

Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO

festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn

die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person

durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss

Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen

Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte

berücksichtigt werden.

Es

dürfte dem Berufungskläger beizupflichten sein, dass die Befragung von F____

nicht mehr als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens

(Art. 306 StPO) zu gelten hat, sondern im bereits eröffneten

Untersuchungsverfahren erfolgt ist. F____ wurde am 13. Juni 2017 einvernommen;

seine Einvernahme erfolgte zwar als «Polizeiliche

Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten

S. 292). Zu diesem Zeitpunkt waren die Befehle zur

erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten

aber bereits ergangen (Akten S. 78, 83) und war das Untersuchungsverfahren

gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft bereits per 2. Juni (Berufungskläger)

resp. 12. Juni (C____) 2017 eröffnet worden (Akten S. 127, 128). Das alles

geschah aber nur zehn Tage bzw. einen Tag vor der Einvernahme von

F____. Auch weitere Ersteinvernahmen waren erst kurz zuvor erfolgt oder

erfolgten erst danach. Die Einvernahme von F____ fand somit in einer ersten

Phase der Untersuchung statt, zu welchem Zeitpunkt noch keine Klarheit über das

Tatgeschehen und die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter bestand und sich

die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und

präziseren Eindruck der Tatvorwürfe verschaffen mussten. Da diesen frühen

Einvernahmen somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und

nicht primär der Beweiserhebung zukam, erscheint der Ausschluss von der

Parteiöffentlichkeit insoweit nicht problematisch. Er ist auch dann

gerechtfertigt, wenn die Einvernahme bereits in einem eröffneten Strafverfahren

vorgenommen wurde, da die dazu notwendigen sachlichen Gründe für einen

Ausschluss der Teilnahmerechte vorlagen. Abzuklären war ein Übergriff, der

durch eine oder mehrere Personen auf das mutmassliche Opfer ausgeführt wurde,

Dispositiv

wobei dessen Mitbeteiligung ebenfalls unklar war. Demnach ging es bei den

ersten Einvernahmen – so auch jener von F____ – vorwiegend darum, in einem

frühen Stadium der Untersuchung Näheres bezüglich der Anzahl Beteiligter

herauszufinden, und darum, den einzelnen Beteiligten möglichst ihre jeweiligen

Tatbeiträge zuordnen zu können. Die Anwesenheit der in Frage kommenden Täter

und ihrer Verteidiger hätte nicht nur die Qualität der Aussagen belastet,

sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten

bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben

möglichst neutraler Augenzeugen dazu, wann welcher der möglichen Täter ins

Spiel kam, wie die einzelnen Tatbeiträge aufeinander folgten und welche

Kommunikation jeweils mit wie vielen und zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den

ermittelten Tätern danach ihre jeweiligen konkreten Tatbeiträge vorhalten zu

können. Hätte man mutmasslichen Tätern die Teilnahme an dieser Einvernahme

bereits ermöglich, wäre die Gefahr gross gewesen, dass sie sich untereinander

hätten austauschen, ihre Ergänzungsfragen aufeinander abstimmen und mögliche

Schlupflöcher bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld auf Mitbeteiligte –

oder umgekehrt das Übernehmen von Schuld von Mitbeteiligten – hätten ergreifen

können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr beim

vorliegenden Delikt, bei welchem die Tatverdächtigen sich verwandtschaftlich so

nahe stehen, ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in

Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an dieser Einvernahme

des F____ zu verneinen und es kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf

sie abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch nicht

verletzt ist (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 2.3;

SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt im zit. BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018; AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O, 284).

Schliesslich

gilt es hier vorwegnehmend festzuhalten, dass die Aussagen von F____ den

Berufungskläger in Bezug auf die weiteren, dem ursprünglichen Faustschlag

nachfolgenden Schläge entlasten (vgl. hinten E. 4.2.2). Da entlastende

Beweismittel grundsätzlich auch bei rechtswidriger Erhebung verwertet werden

können (vgl. BGer 1A.3030/2000 vom 5. März 2001 E. 2b; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art.

141 StPO N 111 ff.; Thommen/Seelmann,

Urteilsbesprechung, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember

2015, in: forumpoenale 5/2016, S. 258, 261), könnten entsprechende entlastende

Aussagen in jedem Fall in die gerichtliche Beweiswürdigung einfliessen.

2.3

2.3.1 In

beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger ferner, es sei vom

Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu

nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen

Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Es sei aktenkundig, dass im

Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger in anderer Angelegenheit ein

Strafverfahren unter anderem wegen schwerer Körperverletzung geführt werde,

weshalb das vorliegende Verfahren gegen den Privatkläger an den Kanton

Basel-Landschaft abgetreten worden sei. Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der

Aussagen des Privatklägers sei die Einholung eines aktuellen

Strafregisterauszuges von Interesse. Der Privatkläger stelle sich selbst als

Opfer dar und verneine jegliche Provokation oder Gewaltanwendung. Der

Berufungskläger mache dagegen insbesondere geltend, dass er vor dem Lokal vom

Privatkläger wiederum angegriffen worden sei und daher in Notwehr den Angreifer

abgewehrt habe. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und des

Privatklägers spielten in den vorinstanzlichen Erwägungen eine wichtige Rolle.

Die Tatsache, dass gegen den Privatkläger offenbar mindestens ein

Strafverfahren wegen einem (schweren) Gewaltdelikt hängig sei, lasse weitere

Zweifel an seiner angeblichen reinen Opferrolle aufkommen. Es sei daher auch

für das vorliegende Verfahren von Relevanz zu wissen, ob der Privatkläger

bereits mehrfach der Begehung von Gewaltdelikten beschuldigt oder allenfalls

bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, da dies direkt Rückschlüsse auf

seine Gewaltneigung und damit auch die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen

insgesamt haben könne. Der Privatkläger habe anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung auf Frage angegeben, vor diesem Vorfall noch nie in eine

Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Auch diese Aussage gelte es mittels

Beizug der Strafakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahrens zu

verifizieren. Weitere Fragen habe der Privatkläger nicht beantworten wollen,

trotz Art. 180 Abs. 2 StPO, welcher die Privatklägerschaft zur Aussage verpflichte.

Es werde der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten ein hoher Stellenwert

beigemessen. Mittels Beizug der Verfahrensakten lasse sich überprüfen, ob der

Privatkläger betreffend oben erwähnte Frage die Wahrheit gesagt habe oder

nicht, was auch Rückschlüsse auf sein übriges Aussageverhalten zulasse.

2.3.2 Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es unbestritten sei, dass im Kanton

Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen

Körperverletzungsdelikten hängig sei. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht

anhand der gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern konkret anhand seiner im

vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen zu prüfen, weshalb die Beweisanträge

abzuweisen seien.

2.3.3 Der

Privatkläger selbst macht zudem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für

den Beizug personenbezogener Daten des Privatklägers bestehe. Der Beizug

solcher Daten entspreche auch nicht der Gerichtspraxis. Die Glaubhaftigkeit der

Aussagen involvierter Personen könne nicht an Hand den Vorfall nicht

betreffender Umstände, sondern einzig fallbezogen beurteilt werden. Soweit objektive,

den Vorfall betreffende Indizien und Beweise Aussagen Verfahrensbeteiligter

stützen würden, könne dieser Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer

Aussage berücksichtigt werden. Nicht fallbezogenen Tatsachen und Umstände seien

hingegen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Aussage beurteilen zu

helfen. Die Anträge auf Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges des

Privatklägers und der Beizug der Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft

gegen den Privatkläger geführten Verfahrens seien deswegen abzuweisen.

2.3.4 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren

und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1

StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts

im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die

entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt

worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389

Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m.

Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare

Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster

Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389

Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember

2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung

der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich

durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die

betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art.

139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht

somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann

zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als

unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3

S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar

2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).

Des Weiteren ist

der Aktenbeizug über Privatkläger oder Zeugen und weitere nicht beschuldigte

Personen in der StPO nur für Ausnahmefälle vorgesehen (Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art.

194 StPO N 2). Eine Leumundserhebung betreffend Zeugen oder Auskunftpersonen

soll grundsätzlich nicht stattfinden. So hält Art 194 StPO zwar fest, dass die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beziehen, wenn dies

für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person

erforderlich ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse eines Zeugen indessen nur abgeklärt, soweit dies zur

Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist; dasselbe gilt kraft Verweises in

Art. 180 Abs. 2 StPO für die als Auskunftsperson zu befragende

Privatklägerschaft (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Dem Gericht

steht bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit ein Ermessensspielraum zu (vgl.

betr. Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten: BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar

2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1, 6B_681/2012 vom 12. März

2013 E. 3.2). Art. 164 Abs. 1 StPO limitiert auch den Umfang der Befragung

im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StPO (Befragung von Zeugen zu «weiteren

Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können»). Sowohl

Art. 164 Abs. 1 als auch Art. 177 Abs. 2 StPO zielen auf Abklärungen ab, die in

Zusammenhang mit der grundsätzlichen Aussagetauglichkeit des Zeugen oder mit

einer sachlichen Befangenheit in Bezug auf die Straftat stehen, zu welcher die

Einvernahme erfolgt. Relevanz haben insoweit etwa Vorstrafen aus dem Bereich

der Rechtspflegedelikte oder eine Loyalität bzw. politische Überzeugung in Bezug

auf die betreffende Tat (zum Ganzen: Bähler,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 164 StPO N 2; Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 177 StPO N 11). In Bezug auf die Aussageehrlichkeit des Zeugen

haben ähnliche Massstäbe zu gelten wie sie praxisgemäss betreffend Einholung

eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zur Anwendung kommen. So ist zu beachten, dass

die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist

und sich ergänzende Erhebungen zur Person des Zeugen nur bei besonderen Umständen

aufdrängen, etwa bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die

Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (vgl. BGE 129 IV 179

E 2.4 S. 183 ff.; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom

27. Mai 2013 E. 1.4.1; je m.H.).

2.3.5 Zum

einen liegen die soeben erwähnten Ausnahmefälle des Aktenbeizugs beim Privatkläger

klarerweise nicht vor. Zum anderen ist aufgrund der Gerichtsstandsanfrage und

des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar aktenkundig, dass

er anderweitig als Beschuldigter in Strafverfahren unter anderem wegen

versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raufhandels verwickelt ist bzw.

war. Das lässt zumindest seine Angabe, er sei vor dem hier zu beurteilenden

Vorfall noch nie in eine Schlägerei involviert gewesen, als zweifelhaft

erscheinen (wobei aber auch festzuhalten ist, dass der Privatkläger in

basellandschaftlichen Verfahren bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurde

und entsprechend weiterhin die Unschuldsvermutung gilt). Dass er aufgrund

seiner Rolle als mitbetroffener Privatkläger im vorliegenden Verfahren aber nicht

neutral erscheint (und entsprechend auch nur als Auskunftsperson befragt worden

ist), ist aber ohnedies klar und vom Gericht bei der Aussagewürdigung zu

berücksichtigen. Weitere Erhebungen bezüglich der im Kanton Basel-Landschaft

angehobenen Verfahren sind somit nicht geeignet, die Entscheidfindung des

Gerichts zu beeinflussen, da sie diesbezüglich keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn

bringen und somit nicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Beweisanträge

sind deshalb abzulehnen.

3.

Der

Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen den

Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungs-

und Genugtuungsfolgen).

3.1 Das

Strafgericht führt in seinem Entscheid zum in Frage stehenden Vorfall vor dem Club

«[...]» aus, dass vom Berufungskläger unbestritten sei, dass er dem Privatkläger

einen Faustschlag verpasst habe, wobei er in diesem Zusammenhang aber ausführe,

der Privatkläger sei zuvor mit aufgezogener Faust auf ihn losgestürmt. Diesen

Aussagen stünden jene des Privatklägers entgegen, welcher angebe, lediglich dem

von C____ bedrängten H____ zu Hilfe geeilt zu sein, als ihn der Berufungskläger

plötzlich von der Seite mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt habe. Zur

Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers sowie des Privatklägers hält die

Vorinstanz fest, dass die sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gemachte Angabe des Berufungsklägers, er habe seinen Bruder

aus blosser Angst angerufen, bereits dadurch widerlegt sei, dass er diesfalls

bestimmt nicht vor dem Lokal gewartet, sondern die Örtlichkeit umgehend zu Fuss

oder mit dem ihm damals zur Verfügung gestandenen Auto verlassen hätte. Gegen

eine rein asthenische Gefühlslage des Berufungsklägers spreche sodann auch die

Aussage von H____, wonach der Berufungskläger am Telefon etwas gesagt habe wie

«Jetzt siehst du, was passieren wird». Demgegenüber seien aber auch die

Aussagen des Privatklägers nicht über jeden Zweifel erhaben und es sei ihm

insbesondere nicht zu folgen, wenn er zu Protokoll gebe, er sei nach der

Auseinandersetzung im Clubinnern völlig ruhig geblieben und habe sich lediglich

aus Sorge um H____ und den Clubgästen wieder vor die Eingangstür begeben. Der

Umstand, dass er entgegen dem Rat von H____ dem Berufungskläger in den Vorraum

des Clubs gefolgt sei und bei der anschliessenden Diskussion zwischen H____ und

C____ sogleich habe intervenieren wollen, lasse zumindest auch auf eine gewisse

Konfliktbereitschaft seinerseits schliessen. Im Ergebnis könne hinsichtlich

dieses Vorfalls nicht auf die Aussagen der beiden Kontrahenten abgestellt

werden und es sei der Sachverhalt aufgrund objektiver Umstände und Zeugenaussagen

zu ermitteln. Hierzu sei festzuhalten, dass der Privatkläger im Gegensatz zum Berufungskläger

insofern kein Motiv für (nochmalige) Gewaltanwendung gegenüber seinem

Kontrahenten gehabt habe, als er während der Auseinandersetzung im Clubinnern unbestrittenermassen

überlegen gewesen sei und er diese Überlegenheit mit dem Rauswurf des

Berufungsklägers aus dem Lokal unterstrichen habe. Ferner werde ein plötzlicher

Angriff vonseiten des Privatklägers auch durch H____ widerlegt, welcher den

Privatkläger unmittelbar vor dessen Niederschlag mit jemandem habe streiten

hören. Ähnlich gelagerte Aussagen hätten sodann auch die im Vorverfahren

einvernommenen Zeuginnen D____, welche vor dem ersten Faustschlag ein

«Geschupfe» zwischen zwei Männern habe beobachten können, und E____, gemäss

welcher der Türsteher von einem stark alkoholisierten Mann zunächst verbal und

danach körperlich angriffen worden sei, gemacht. Aufgrund der Motivlage und der

Aussagen diverser Augenzeugen sei erstellt, dass der Privatkläger nicht auf den

Berufungskläger losgestürmt sei und stattdessen ein verbaler Konflikt zwischen

den beiden stattgefunden habe. Da der Berufungskläger die Ausführung des ersten

Schlags eingestanden habe und selbst allfällige verbale Provokationen vonseiten

des Privatklägers keine Notwehrlage zu begründen vermögen würden, habe sich der

Berufungskläger bei der Ausführung seines Faustschlages nicht in einer

Notwehrlage befunden.

Aufgrund der von

C____ gemachten Zugeständnisse und des Verletzungsbildes des Privatklägers sei

erstellt, dass der am Boden liegende Privatkläger weiter attackiert worden sei.

Der Berufungskläger bestreite diesbezüglich jegliche Teilnahme. Im Gegensatz

dazu führe der Privatkläger aus, beide Brüder hätten auf ihn eingetreten. Die

Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger generell unglaubwürdig sei, wenn

er aufgrund eines angeblichen Gerangels mit H____ von den Handlungen seines

Bruders überhaupt nichts mitbekommen haben wolle. Selbst wenn seine

Ausführungen hinsichtlich des Gerangels zutreffen sollten, habe er sich doch in

unmittelbarer Nähe zu C____ befunden und hätte zumindest ansatzweise dessen

heftige Attacken gegenüber dem Privatkläger wahrnehmen müssen. Vor dem

Hintergrund, dass der Berufungskläger den Privatkläger zuerst attackiert habe

und der Beizug von C____ nicht aus Angst, sondern zu dessen Unterstützung

erfolgt sei, erscheine sodann lebensfremd, dass sich der Berufungskläger nicht

an den weiteren Attacken gegenüber dem Privatkläger beteiligt habe.

Die Aussagen des

Privatklägers betreffend diese Phase der Auseinandersetzung seien detailliert

und nachvollziehbar. Sie seien aber auch aus nachfolgender Überlegung

glaubhaft: Der Privatkläger sei in dieser Sache vor basellandschaftlichen

Gerichten zugleich Beschuldigter, weshalb er grundsätzlich daran interessiert sei,

in seiner Rolle als Privatkläger möglichst viel Verantwortung auf den

Berufungskläger abzuschieben. Auf den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhaltsabschnitt treffe dies aber gerade nicht zu, da der Privatkläger im

Gegensatz zur Auseinandersetzung im Clubinnern und dem Faustschlag vor dem

Lokal hier unbestrittenermassen die Opferrolle einnehme. Eine übermässige

Belastung des Berufungsklägers unter Verletzung der Wahrheitspflicht entspränge

damit einer blossen Schädigungsabsicht des Privatklägers, was doch eher

unwahrscheinlich erscheine. Die Version des Privatklägers werde ausserdem von I____

gestützt, welcher im Vorverfahren noch ausgeführt habe, der Berufungskläger und

C____ hätten beide auf den Privatkläger «eingetätscht». Anlässlich der

Hauptverhandlung habe er jene Aussage zwar nicht ausdrücklich bestätigt und

stattdessen zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Unter

Berücksichtigung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger vermöge

sein zurückhaltendes Aussageverhalten in dessen Beisein aber nicht zu

überraschen. Vielmehr sei kein Grund ersichtlich, an seinen ursprünglichen

Aussagen zu zweifeln. Unterstrichen würden letztere sodann vom Augenzeugen F____,

der sich in seiner Einvernahme an einen zweiten Angreifer zu erinnern geglaubt

habe, sowie teilweise von E____, welche mit vier bis fünf schlagenden Männern

mehrere Angreifer gesehen habe. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen von H____

widersprüchlich und hätten vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. So habe er

im Vorverfahren noch von einem einzigen Angreifer gesprochen und anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, sowohl der

Berufungskläger als auch C____ hätten auf den Privatkläger eingetreten. Selbst

auf mehrfachen Vorhalt habe er diesen offensichtlichen Widerspruch nicht

aufzulösen vermocht.

Im Ergebnis sei

erstellt, dass der Berufungskläger nach dem ersten Faustschlag gemeinsam mit C____

weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Mangels

anderweitiger Anhaltspunkte sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er nur

mit den Fäusten und nicht auch mit den Füssen zugeschlagen resp. zugetreten

habe.

3.2 Der

Berufungskläger führt zu seiner Glaubwürdigkeit und der des Privatklägers aus,

dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe,

da es nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar nach der Auseinandersetzung im

Innern des Clubs aus Angst seinen Bruder angerufen habe, aber gleichzeitig dann

noch vor dem Lokal gewartet habe. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die

Aussagen von H____, der gehört haben wolle, wie der Berufungskläger am Telefon

«Jetzt siehst du, was passieren wird» oder etwas Ähnliches gesagt habe. In der

Folge aber solle H____ gemäss Vorinstanz wiederum unglaubhaft sein.

Andererseits könne nicht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden,

denn es sei davon auszugehen, dass auch bei ihm eine gewisse

Konfliktbereitschaft vorhanden gewesen sei. Deshalb könne gemäss Vorinstanz nur

auf die vorhandenen Zeugenaussagen abgestellt werden. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger

die Glaubwürdigkeit in genereller Hinsicht in diesem Sachverhaltsabschnitt

abgesprochen. Richtigerweise aber müsse die Glaubhaftigkeit der einzelnen

Aussagen konkret untersucht werden. Folglich fehle es schon hier beim

vorinstanzlichen Urteil an der ausreichenden Begründungspflicht und gingen die

Folgerungen der Vorinstanz schon deshalb fehl.

Es sei

unbestritten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger vor dem Lokal einen Faustschlag

verpasst habe. Der Berufungskläger habe aber immer auch angegeben, dass er

diesen Schlag einzig in Notwehr ausgeübt habe, da zuerst der Privatkläger mit

aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Der Privatkläger selbst habe anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass er gedacht habe, der

Berufungskläger wolle auf seinen Arbeitskollegen, H____, losgehen. Er habe ihm

helfen wollen und sei deshalb zu ihm gegangen. Nach dem zweiten Schritt habe er

eine «Wahnsinnsfaust» erhalten. Die Aussagen der beiden Beteiligten seien insoweit

deckungsgleich, als dass sich der Privatkläger gemäss seinen eigenen Aussagen

«kampfbereit» und schnell in Richtung des Berufungsklägers bewegt habe, da er

angeblich seinem Kollegen habe «helfen» wollen. Umgekehrt habe der

Berufungskläger den Privatkläger mit einem Faustschlag abgewehrt, als letzterer

mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Im Kern stelle sich also nur noch

die Frage, wie der Privatkläger auf den Berufungskläger zugekommen sei und ob der

Berufungskläger mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff durch den

Privatkläger habe rechnen dürfen und müssen. Anders als die Vorinstanz

angenommen habe, werde übereinstimmend vom Berufungskläger, dem Privatkläger

und auch dem Bruder des Berufungsklägers angegeben, dass es keinen mündlichen

Schlagabtausch zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben habe,

bevor es zum Faustschlag gekommen sei. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger

in einer aggressiven Grundhaltung auf den Berufungskläger zugegangen sei,

nachdem es unbestrittenermassen bereits vorher am gleichen Abend zu einem

gewalttätigen Zwischenfall zwischen den beiden gekommen sei. Der

Berufungskläger habe zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff durch den

Privatkläger rechnen müssen und dürfen. Sachdienliche Angaben zum ersten

Faustschlag hätten von keiner weiteren Person getätigt werden können. Die

Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Zeuginnen D____ und E____ angegeben

hätten, sie hätten vor dem Faustschlag ein «Geschupfe» respektive einen

verbalen Angriff wahrgenommen. Deshalb sei die Vorinstanz davon ausgegangen,

dass ein verbaler Konflikt stattgefunden habe, bevor der Berufungskläger

geschlagen habe, sie habe aber angenommen, dass eine verbale Provokation keine

Notwehrlage begründen könne.

Bei ihrer ersten

Befragung im Untersuchungsverfahren habe D____ angegeben, dass sie eine

Schlägerei zwischen zwei Personen beobachtet habe. Aufgrund der Schilderungen sei

aber davon auszugehen, dass D____ nicht den Faustschlag des Berufungsklägers beobachtet

habe, sondern einzig die anschliessende Auseinandersetzung zwischen dem

Privatkläger und dem Bruder des Berufungsklägers. Schliesslich beschreibe sie

klar eine Schlägerei, während der der eine zu Boden gegangen sei und der andere

weiter auf ihn eingeschlagen habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass derjenige,

der auf die Person am Boden eingeschlagen habe, ausser Kontrolle gewesen sei

und den Stehtisch genommen habe. Es sei erstellt, dass C____ auf den Privatkläger

eingeschlagen und anschliessend den Stehtisch genommen habe. Somit sei davon

auszugehen, dass die gesamte Szene, die im Vorverfahren von D____ geschildert worden

sei, einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ betreffe.

E____ habe

geschildert, sie sei mit einer Kollegin am Rauchen gewesen. Ein betrunkener

Mann habe den Türsteher verbal angeschrien, dann habe sich eine Frau

eingemischt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt eine Freundin begrüsst. Als

nächstes habe sie gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und Männer

auf ihn eingeschlagen hätten. Sie habe nicht mehr sicher sagen können, ob ein

Mann mit grüner Jacke oder ob ein anderer Mann den Türsteher verbal angegangen habe.

Der Mann sei verbal auf den Türsteher los. Er habe den Türsteher verbal

angeschrien und dann sei er geschlagen worden, anschliessend hätten andere

Männer auf den Türsteher eingeschlagen. Der Berufungskläger sei an diesem Abend

– im Gegensatz zu seinem Bruder – nachweislich nicht alkoholisiert gewesen. E____

habe klar den Berufungskläger beobachtet, da sie von Beginn weg ausgesagt habe,

sie habe einen betrunkenen Mann gesehen. Gleichzeitig sei ihr aber auch die

damals hysterische Freundin des Berufungsklägers aufgefallen, um die sich letzterer

während der Auseinandersetzung seines Bruders gekümmert habe. Schliesslich hätten

beide Zeuginnen ausgesagt, dass sie an diesem Abend selbst alkoholisiert

gewesen seien. Letzteres müsse jedenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen

berücksichtigt werden. Bei beiden Zeuginnen sei davon auszugehen, dass sie den

ersten (und einzigen) Faustschlag, den der Berufungskläger in Abwehr ausgeführt

habe, nicht mitbekommen und einzig die Auseinandersetzung zwischen dem

Privatkläger und C____ geschildert hätten. Die Vorinstanz habe sich

offensichtlich fälschlicherweise auf die Aussagen von E____ gestützt und daraus

eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem

Privatkläger konstruiert. Schliesslich liessen die Erkenntnisse an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung auch keinen anderen Schluss zu. Die direkt beteiligten

Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keiner verbalen

Provokation gekommen sei und einzig der Privatkläger «kampfbereit» schnell zum

Berufungskläger gelaufen sei, da er angeblich seinem Kollegen habe helfen und

ihn gegen den Berufungskläger habe verteidigen wollen. Damit habe sich der

Berufungskläger klar in einer Notwehrlage befunden. In einem gleich gelagerten

Fall habe das Bundesgericht ebenfalls eine Notwehrlage angenommen. Damit sei

erstellt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers gegen den Privatkläger

gerechtfertigt gewesen und damit auch straffrei sei.

Der

Berufungskläger sei von der Vorinstanz nicht separat wegen des Faustschlags

verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das im zweiten Anklagepunkt geschilderte

Geschehen ihrerseits in zwei Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Verurteilung des

Berufungsklägers sei gemäss Urteil der Vorinstanz erfolgt, weil der

Berufungskläger gemeinsam mit C____ auf den am Boden liegenden Privatkläger

tätlich eingewirkt habe. Den in einen eigenen Handlungsabschnitt abgetrennten

Faustschlag des Berufungsklägers habe die Vorinstanz damit nicht unter den angeblich

gemeinsamen Angriff subsumiert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius dürfe

der Berufungskläger für diesen Faustschlag somit auch bei einer allfällig

anderen Beurteilung durch das Appellationsgericht nicht separat verurteilt

werden.

Hinsichtlich des

Angriffs im zweiten Handlungsabschnitt hätten sowohl der Berufungskläger als

auch sein Bruder unabhängig voneinander mehrfach ausgeführt, dass einzig der

damals alkoholisierte C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Die

Vorinstanz sei dennoch davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger nach

seinem Faustschlag an einem Angriff gegen den Privatkläger beteiligt habe.

Konkrete Beweise oder Indizien aber, die diese Annahme der Vorinstanz stützen

würden, gebe es nicht und würden von der Vorinstanz auch nicht angeführt.

Die Vorinstanz

habe hier hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, die sie

trotz seiner Verwicklungen für glaubhaft gehalten habe. Die Argumentation der

Vorinstanz überzeuge aber nicht. Unbestritten sei, dass der Privatkläger in der

Auseinandersetzung mit C____ unterlegen und schlussendlich am Boden gelegen sei.

Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger ebenfalls

auf den Privatkläger eingeschlagen haben solle. Vielmehr sei eben gerade auch

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen den

Privatkläger eingereicht habe, die den vorangehenden Sachverhalt im Club

betreffe. Der Privatkläger habe deshalb umso mehr ein sehr grosses Interesse

daran im vorliegenden Strafverfahren seine Opferrolle möglichst gross

aufzubauschen und eine Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff von C____

auf den Privatkläger zu konstruieren, um von seiner Verantwortung an den

eigenen Beteiligungen an den jeweiligen Auseinandersetzungen an diesem Abend

und seiner offensichtlichen Gewaltbereitschaft abzulenken. Nicht zuletzt sei

auch der Hinweis erlaubt, dass der Privatkläger als Jurastudent auf einen guten

Leumund für die meisten juristischen Berufe angewiesen sei und er somit

zusätzlich ein starkes Motiv habe, seine augenfällige Rolle in diesem gesamten

Verfahren weitest möglich zu schmälern. Es sei in diesem Zusammenhang auch

nicht zu vergessen, dass, während der Berufungskläger sich bisher noch nie

einem Strafverfahren habe stellen müssen, geschweige denn einer Verurteilung

ausgesetzt gewesen sei, gegen der Privatkläger, nebst dem Verfahren den

Berufungskläger betreffend (und entgegen seinen Aussagen), noch zwei weitere

Verfahren im Kanton Basel-Landschaft hängig seien. Aus diesen Gründen dürfe auf

seine Schilderungen nicht abgestellt werden.

Demgegenüber habe

der Berufungskläger mehrfach ausgeführt und nachvollziehbar erklärt, weshalb er

vom Angriff seines Bruders nichts mitbekommen habe. Er habe angegeben, dass er

in ein kurzes Gerangel mit dem anderen anwesenden Türsteher, H____, verwickelt

gewesen sei, bis er selbst zu Boden gekommen sei. Als es ihm gelungen sei

aufzustehen, habe er sich um seine Freundin gekümmert, die wegen des

anfänglichen Angriffs des Privatklägers gegen den Berufungskläger hysterisch um

sich geschrien habe. F____ habe zudem den vom Berufungskläger geschilderten

Sachverhalt bestätigt. Wenn auf die Aussagen von F____ abgestellt werde, sei klar

erkennbar, dass der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung gegen den

Privatkläger beteiligt gewesen sei.

Die Vorinstanz

habe sich, dem Gesagten widersprechend, in unvollständiger Weise auf die

Aussagen von I____, F____ und E____ gestützt und behauptet, dass alle einzig

angegeben hätten, dass mehr als eine Person auf den Privatkläger eingeschlagen

habe. Augenfällig habe die Vorinstanz sich sodann im ersten Handlungsabschnitt

(Faustschlag) auf die Aussagen von H____ abgestützt, als dieser die Version des

Privatklägers bestätigt habe. Weshalb das nicht auch für den Angriff von C____

auf den Privatkläger Geltung habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht zu

vergessen sei zudem, dass H____ immerhin der damalige Arbeitskollege des

Privatklägers gewesen sei.

Geradezu arbiträr

mute es an, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Aussagen von I____ zwar

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt worden

seien, da er aber freundschaftlich mit dem Berufungskläger verbunden sei, sei

dies nicht verwunderlich und es könne trotzdem auf seine Aussagen im

Vorverfahren abgestützt werden. Ein solches Vorgehen höhle den Konfrontationsgrundsatz

gänzlich aus. Tatsache sei, dass I____ anlässlich der Konfrontation eine

Teilnahme vom Berufungskläger nicht habe bestätigen können. Weshalb zudem im

Gegenzug nicht auf die Aussagen von H____ im Vorverfahren zugunsten vom

Berufungskläger abgestellt werden könne, wenn schon zu Recht nicht auf seine

Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt worden sei, wo dieser doch immerhin

der Sphäre des Privatklägers zuzurechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch

auf die Aussagen von E____ könne nicht dergestalt abgestellt werden, wie dies

die Vorinstanz getan habe. So sei bei der Würdigung der Aussagen von E____ zu

beachten, dass sowohl sie als auch ihre Freundin, J____, angegeben hätten, dass

E____ zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. E____ habe denn auch

als einzige beobachtet, dass vier oder fünf Personen eine Person angegriffen

hätten. Auch seien ihre Aussagen, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des

Berufungsklägers deckten, alles andere als stringent und würden mehr Fragen aufwerfen

als sie beantworteten. Es könne also nicht darauf abgestellt werden.

Mit den Aussagen

von F____ sei der Berufungskläger erst bei der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung das erste Mal konfrontiert worden. F____ habe sich aber nicht

mehr mit Sicherheit daran erinnern können, wie viele Personen an der

Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. F____ habe sich schon im

Ermittlungsverfahren nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob

mehrere Personen an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt gewesen

seien. Somit könne auch aus den Aussagen von F____, die er im Rahmen des

Vorverfahrens abgegeben habe, nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet

werden.

Als weiterer

Zeuge sei G____ befragt worden, der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

ebenfalls nochmals Aussagen gemacht habe. Im Ermittlungsverfahren habe G____ nicht

sicher bestätigen können, dass mehrere Personen auf denjenigen eingeschlagen

hätten, der am Boden gelegen sei. Er habe sich nur noch daran erinnern können,

dass derjenige, der auf dem anderen gekniet sei, in Rage gewesen sei und auf

ihn eingeschlagen habe und es kein gerechter Kampf mehr zwischen den beiden

gewesen sei. Zuletzt habe G____ nicht angeben können, ob derjenige, der einen «C____»

angerufen habe, an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. G____ habe also lediglich

ausgesagt, dass ein Mann einen anderen Mann verprügelt habe. Die Vorinstanz habe

sich nun aber in keiner Weise auf diese entlastenden Aussagen abgestützt, was

einen klaren Verstoss gegen die Vorgaben der Beweisabnahme bei der

Urteilsfindung darstelle und nicht mehr im Ermessen der Vorinstanz bei der

Beweiswürdigung liege.

Schliesslich

hätte die Vorinstanz ebenfalls die Aussagen von D____ beachten müssen. Ihre

Aussagen stützten grundsätzlich die Version des Geschehens, so wie es der

Berufungskläger wiederholt dargelegt habe. D____ habe also nur die

Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beobachten können. Eine

Teilnahme des Berufungsklägers habe sie weder beobachtet noch geschildert.

Zuletzt sei auch

darauf hinzuweisen, dass keine Indizien oder Beweise in den Akten seien, die

den Schluss nahelegen würden, dass der Berufungskläger seinen Bruder aktiv oder

passiv dabei unterstützt habe, auf den Privatkläger loszugehen. Der

Berufungskläger habe sich vor dem Club aufgehalten, nachdem er diesen verlassen

habe. Er habe sich gegen den erneuten Angriff des Privatklägers gewehrt und sich

nach einem kurzen Gerangel mit H____ fortan einzig noch um seine Freundin

gekümmert, die aufgrund der Geschehnisse aufgelöst und hysterisch gewesen sei.

Auch könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Bruder einzig

deswegen angerufen habe, damit dieser den Privatkläger angreife. Eine solche

Schlussfolgerung widerspreche der eindeutigen Beweislage und sei auch bis heute

nicht von der Vorinstanz geltend gemacht worden.

Somit sei nach

rechtmässiger Würdigung sämtlicher Aussagen grundsätzlich davon auszugehen,

dass sich der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung zwischen C____

und dem Privatkläger beteiligt habe. Schliesslich hätten mehrere Zeugen eine

Person mit einer grünen Jacke beobachtet, die an der Schlägerei beteiligt

gewesen sei. Es sei klar und unbestritten, dass es sich dabei um den Bruder des

Berufungsklägers gehandelt habe, der seine Handlungen zugegeben habe und

deswegen verurteilt worden sei. Der Berufungskläger sei hingegen von keinem

Zeugen direkt belastet worden. Somit sei der Berufungskläger vom Vorwurf des

Angriffs vollumfänglich und unter Entschädigungsfolge kostenlos freizusprechen.

3.3 Der

Privatkläger verweist grundsätzlich auf die aus seiner Sicht zutreffenden

vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Die seitens des Berufungsklägers

ins Feld geführte Notwehrsituation habe in keinster Art und Weise plausibel

dargestellt und belegt werden können. Insbesondere habe der Privatkläger klar

zum Ausdruck gebracht, dass ihn der vor dem Lokal abgegebene Faustschlag

unvermittelt und von der Seite her getroffen habe. Von niemandem werde

bestätigt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger in drohender Haltung

zugelaufen sei, auch wenn dieser selber davon ausgegangen sei, dass H____

Probleme mit dem Berufungskläger habe, was offensichtlich ein Irrtum gewesen sei.

Eine allfällige Notwehsituation sei somit alles andere als erstellt. Der Berufungskläger

verkenne aber, dass ihm nicht nur der gegen den Privatkläger abgegebene

Faustschlag, sondern auch die Übergriffe seines Bruders zum Nachteil des

Privatklägers ohne Weiteres zuzurechnen seien. Die Beteiligung an einem Angriff

setze keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraus. Es genüge, wenn

der Angriff seitens des Berufungsklägers in irgendeiner Art und Weise

unterstützt worden sei. Dies sei sicherlich aktiv der Fall, indem der

Berufungskläger dem Privatkläger zumindest einen Faustschlag verabreicht habe.

Zumindest passiv habe er aber auch an den Schlägen und Tritten seines Bruders

gegen den Privatkläger teilgenommen. C____ habe sich einzig vor Ort befunden,

weil er seitens seines Bruders herbeigerufen worden sei. Es sei naheliegend,

dass C____ einzig aufgrund entsprechender ex- oder impliziter Aufforderungen

seines Bruders auf den Privatkläger losgegangen sei. Die Beteiligung des

Berufungsklägers am Angriff zum Nachteil des Privatklägers stehe somit

zweifelsfrei fest. Somit sei in Abweisung der Berufung das erstinstanzliche

Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

4.

Vorliegend unbestritten

ist einerseits, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einen Faustschlag

verpasste (vgl. etwa S. 217, 789). Andererseits wurde der Bruder des

Berufungsklägers rechtskräftig mit Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober

2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil des

Privatklägers schuldig gesprochen, und ist erstellt, dass C____ nach dem

Faustschlag durch den Berufungskläger weiter tätlich auf den Privatkläger

einwirkte (Akten S. 621 ff.). Umstritten ist demgegenüber jedoch, wie der

Faustschlag des Berufungsklägers zustande kam (allfällige Notwehrsituation) sowie

ob und, wenn ja, inwiefern der Berufungskläger bei der darauffolgenden

Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger mitwirkte.

Objektive Beweismittel

wie das Verletzungsbild des Privatklägers (Akten S. 133 ff., 142 ff., 151 ff.)

vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben, da diesem nicht entnommen

werden kann, durch wen (Berufungskläger oder C____) genau welche Verletzung

zugefügt wurde und ob dem ersten Faustschlag eine Notwehrsituation vorausging.

Für den vorliegenden Fall sind daher hauptsächlich die Aussagen der beteiligten

Personen sowie von Zeuginnen und Zeugen beweisrechtlich zu würdigen (auch der Polizeirapport

vom 26. März 2017 stellt neben dem angetroffenen Verletzungsbild des

Privatklägers insbesondere auf die Aussagen der anwesenden Personen ab, Akten

S. 133 ff.). Zum Vorfall liegen dabei einerseits die Aussagen des Berufungsklägers,

seines Bruders C____ und des Privatklägers sowie andererseits die Schilderungen

von D____, E____, G____, F____, H____, I____, K____, L____, M____ sowie N____

vor.

4.1

4.1.1 Der

Berufungskläger sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137) per Telefon aus,

sein Bruder habe das Ganze beobachten können und ihn verteidigen wollen. Es sei

(draussen) schlussendlich eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen, zwei

gegen zwei. Später dementierte er diese Aussage (Akten S. 225). An der ersten

Einvernahme vom 2. Juni 2017 (Akten S. 212 ff.) führte der Berufungskläger aus,

er habe nicht gesehen, wer dem Privatkläger die Verletzungen beigebracht habe

(Akten S. 214). Sodann beschrieb er sich als Opfer heftiger Attacken des

Privatklägers im Club und reichte Fotos von seinen behaupteten Verletzungen zu

den Akten. Vor dem Club habe er dann Angst gehabt, dass der Privatkläger «raus

kommt und er mit dem zweiten Security auf mich los kommt. Ich hatte Angst, dass

[…] mich dieser zweite Security jetzt auch angreifen wird – ich ‹drunter›

komme. Daher habe ich meinem Bruder angerufen. Ich sagte zu ihm, dass er bitte

hierher kommen soll, weil ich Schiss habe, dass ich wieder ‹drunter› komme»

(Akten S. 216). Fünf oder zehn Minuten später sei dann sein Bruder hinzugekommen.

Kaum sei er da gewesen, habe er selbst gesehen, dass der Privatkläger aus dem

Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den Berufungskläger, aufgezogen

habe. «Ich wusste, dass er mich wieder schlägt und musste mich wehren. Bevor er

auf mich zuschlagen konnte, schlug ich […] mit der Faust gegen ihn. Ich sah nur

ihn, wie er auf mich zu kam und mich wieder schlagen wollte. Ich schlug einfach

zu. Es war Notwehr. […] Ich kann ihnen nicht mal sagen wohin ich ihn geschlagen

– wo ich ihn getroffen habe. Das war das einzige und letzte Mal, dass ich ihn

geschlagen habe» (Akten S. 217, vgl. auch Akten S. 573). Auf Frage nach

Verletzungen durch den Faustschlag gab der Berufungskläger an, dass der

Privatkläger vom Faustschlag umgefallen sei (Akten S. 219, 221). Dann sei der

zweite Security dazu gekommen. Es habe «nur so ein Gerangel» mit ihm und diesem

Security gegeben. «Dann stiess mich dieser zweite Security Mann von vorne so

stark, dass ich zu Boden fiel. Als ich dann wieder aufstand, stand dieser zweite

Security noch bei mir. Ich sah dann, dass meine Freundin auf einem Stein sass

und am Hyperventilieren war. Sie bekam nicht mehr richtig Luft, atmete

unregelmässig. Ich ging zu ihr hin um sie zu beschützen. Ich sagte zu ihr, dass

wir jetzt gehen werden. Ich wollte sie wegbringen – in Sicherheit bringen. Ich

wusste ja nicht, was sonst noch passieren könnte. Ich bin mit ihr dann zur

Strasse nach vorne und mit dem Taxi nach [...] gefahren» (Akten S. 217, 221).

Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag befunden

habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen (Akten S. 217). Was sein

Bruder C____ gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er sei dann mit ihm und der

Freundin K____ weggefahren (Akten S. 218). Zu weiterem (betreffend seinen Bruder)

mache er keine Angaben (Akten S. 218). Er wisse nicht, ob C____ den

Privatkläger geschlagen habe (Akten S. 219). Er sei auch nicht bei denjenigen

gewesen, die um den Privatkläger herumgestanden seien, er wisse davon nichts

(S. 219). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der

Berufungskläger vor, dass es stimme, dass er seinen Bruder angerufen habe, da

er draussen vor dem Club schockiert und verängstigt gewesen sei. H____ sei mit

seinem Bruder hinter ihm in eine Diskussion verwickelt gewesen. Der

Privatkläger sei dann aus dem Club hinausgerannt und auf ihn zugestürmt. Er

habe diesem dann einen Faustschlag verabreicht. Darauf sei H____ zu ihm

gekommen, habe ihn gepackt und zu Boden geworfen. Danach sei seine Freundin

ziemlich hysterisch am Hyperventilieren gewesen, weshalb er sich um sie

gekümmert habe. Nach dem ersten Faustschlag habe er den Privatkläger weder

gesehen noch angefasst. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er nicht

direkt nach Hause gegangen sei, als er den Club verlassen habe. Auch habe seine

Freundin gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem

habe er auch seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen

dürfen. Er habe seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange

gegangen, bis sein Bruder gekommen sei. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur

noch habe nach Hause gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin

aufgelöst gewesen sei (Akten 789 f.).

4.1.2 Der

Privatkläger führte vor Ort demgegenüber gemäss Polizeirapport aus, dass er draussen

vor dem Club «unmittelbar einen Faustschlag vom Freund der Frau ins Gesicht»

bekommen habe und zu Boden gegangen sei, wo er durch mehrere Personen mit

Fusstritten und Fäusten traktiert worden sei. Wer das gewesen sei, habe er

nicht sehen können (Akten S. 137). Anlässlich der Befragung in der

Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (am Morgen nach der Tat um 09:55 Uhr)

beschrieb der Privatkläger, er habe draussen bemerkt, dass eine Person mit

seinem Kollegen Probleme gehabt habe und sei daher nach drinnen gegangen, um

die Polizei zu rufen. Als er wieder nach draussen gegangen sei, habe er

unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei daher zu Boden

gegangen. Da hätten der Berufungskläger und ein weiterer Mann (mit grüner

Jacke) auf ihn eingeschlagen und mit Füssen gegen seinen Kopf und Körper

getreten. Der mit der grünen Jacke habe auch noch einen Bartisch angehoben, diesen

aber wohl irgendwo hingeworfen (Akten S. 149). Diese Angaben könnte man

insoweit verifizieren, als zu jener Zeit von ihm ein Anruf bei der Polizei

eingegangen sein müsste. Deswegen wolle er ja nochmals ins Lokal zurückgegangen

sein (Akten S. 150).

An der ersten

formellen Einvernahme («polizeiliche EV») vom 2. Mai 2017 wollte der Privatkläger

zum Sachverhalt keine Angaben machen, da man über die zivilrechtlichen Sachen ein

Einigungsgespräch durchführe (Akten S. 176). An der Einvernahme vom

12. September 2017 sagte der Privatkläger aus, dass der Berufungskläger

und weitere Kollegen von ihm ein paar Minuten nach dem Vorfall im Club draussen

gestanden seien und herumgeflucht und gewettert hätten. Er selbst sei in ca. zehn

Metern Entfernung gestanden («stand nur da beim anderen Security-Typ [H____],

dass nichts passiert» (Akten S. 343). Er habe die folgende Situation nur

zur Hälfte mitbekommen. Er habe auf die Uhr geschaut und gesehen, dass der Club

bald schliesse. Er habe gewusst, dass der Berufungskläger und seine Freunde

nicht verschwinden würden. Er sei dann zu seinem Chef gegangen und habe gesagt,

es sei besser, die Polizei zu rufen, wenn man «den Laden bald schliessen»

werde, so dass es nicht zu weiteren Problemen komme. Sein Chef habe gesagt, das

seien Kollegen von I____ (dem DJ) und es sei schon gut. Er selbst habe sich

damit zufriedengegeben und sei dann wieder hinausgegangen. Er habe gesehen, wie

der andere Security (H____) mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden

sei. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen sau

Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen. Ich schlug mit dem

Kopf auf. Ich sah, wie der A____ anfing, auf mich einzutreten. Ich schütze

meinen Kopf und dann kamen weitere Füsse von einer zweiten Person. Und dann

kamen immer wieder mehrere Füsse gegen mich». Er habe dann noch C____ gesehen,

wie er mit zwei Metern Anlauf auf ihn zugerannt sei und einen Fusstritt in sein

Gesicht gedonnert habe. Die Fusstritte hätten nicht aufgehört, und schliesslich

sei seine Nase geplatzt und Blut in sein Gesicht geschossen. Der

Berufungskläger und C____ hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine

Minute lang gedauert, gefühlte zehn Minuten. Vermutlich sei auch noch eine

weitere Person beteiligt gewesen. Er habe nur die beiden gesehen und immer wieder

die Füsse (Akten S. 344 f.). Die beiden Brüder seien vor ihm gewesen und

hinter ihm sei noch einer gewesen, jedoch habe er keine Ahnung wer das gewesen

sei (Akten S. 345). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte

der Privatkläger, dass er – nachdem H____ den Berufungskläger nach der

Auseinandersetzung im Clubinneren hinausgebracht habe – ebenfalls

hinausgegangen sei. H____ sei dort etwa zwei Meter vor ihm gestanden. Die

Gruppe mit dem Berufungskläger habe sich sodann nochmals zwei Meter dahinter

befunden. Als die Gruppe ihn erblickt habe, habe sie ihn dazu aufgefordert,

hinauszukommen, worauf er sich jedoch nicht eingelassen habe. Nachdem er erneut

kurz in den Club hineingegangen sei, um mit seinem Chef betreffend

Kontaktierung der Polizei zu reden, sei er wieder hinausgegangen. Als er aus

der Türe gekommen sei, habe er H____ weiter vorne gesehen. Er habe zuerst

geglaubt, dass der Berufungskläger auf H____ habe losgehen wollen. Er habe

entsprechend zu ihm gehen und ihm helfen wollen. Nach dem zweiten Schritt habe

er von der Seite einen Faustschlag erhalten und sei gleich zu Boden gegangen.

Als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, dass der Berufungskläger ihm

einen Tritt ins Gesicht verpasst habe. Er habe sich umgedreht und da habe C____

– er habe ihn an der grün-schwarzen Jacke erkannt – ihm mit vollem Anlauf ins

Gesicht getreten. Er habe dann zugemacht und sie hätten mit seinem Kopf «Ping-Pong»

gespielt. Sie hätten links und rechts auf ihn eingetreten. Ihm sei sodann die

Nase aufgeplatzt und Blut sei ihm ins Gesicht geschossen. Sie hätten dann etwa

15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten angefangen zu

schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und geschrien, dass er

bereits halb tot sei und sie aufhören sollten. Sie hätten jedoch

weitergeschlagen. Irgendwann habe es aufgehört und als er nach oben geschaut

habe, habe er gesehen, wie C____ den Beistelltisch über ihn gehalten habe. In

diesem Moment habe er gedacht, es sei nun fertig. Er habe die Augen

geschlossen, der Schlag sei aber nicht gekommen (Akten 585 f.). Dem Faustschlag

vom Berufungskläger sei kein verbaler Austausch vorausgegangen (Akten S. 586).

Der Berufungskläger habe vor den Schlägen noch etwas gesagt wie «du wirst schon

sehen, was du davon hast». Den genauen Wortlaut wisse er aber nicht mehr (Akten

S. 587).

4.1.3 Der

Bruder des Berufungsklägers, C____, sagte in der Einvernahme vom 12. Juni 2017

aus, dass sein Bruder ihn angerufen und zum Club gebeten habe, da dieser Angst

gehabt habe (Akten S. 282). Vor Ort hätten eine «hysterische Atmosphäre» und

eine «aggressive Stimmung durch die anderen anwesenden Leute» vorgeherrscht. Aufgrund

der vielen Leuten habe er seinen Bruder zuerst nicht sehen können, dann habe er

ihn aber neben einem Türsteher ausgemacht. Er glaube, dass es H____ gewesen

sei. Da er nicht gewusst habe, wer auf den Berufungskläger losgegangen sei,

habe er H____ angesprochen. Er und sein Bruder hätten ihm dann gesagt, dass

nicht er es gewesen sei. Er habe dann die Verletzungen im Gesicht seines Bruders

gesehen und sei noch schockierter und aufgewühlt gewesen. Er habe dann – sein

Bruder sei da drei bis vier Meter entfernt gewesen – gesehen, wie der Privatkläger

aus dem Lokal gekommen und direkt auf den Berufungskläger zugerannt sei. Als

dies geschehen sei, habe er noch gesehen, dass «A____ ihm eine verpasste» – wie

genau, das habe er aus der Entfernung nicht gesehen (Akten S. 282 f.). Dann sei

alles eine Überforderung für ihn gewesen. Er habe nicht mehr rational denken

können und sich durch die Leute in Richtung des Berufungsklägers und des

Privatklägers gedrängt. Dann habe er den Privatkläger getreten und mit den

Fäusten traktiert (Akten S. 283). Daraufhin seien Leute dazwischen gegangen und

hätten versucht, ihn vom Privatkläger wegzuziehen. Er selbst sei «so

überfordert» gewesen (Akten S. 283). Er habe dann seinen Bruder gesucht und

weiter vorne gefunden, neben ihm sei die aufgelöste K____ gewesen. Man sei

sodann mit dem Taxi nachhause gefahren und habe dort angekommen die Polizei

angerufen (Akten S. 283). Keine Angaben konnte C____ dazu machen, ob die

herumstehenden Leute auch auf das Opfer eingewirkt hätten (Akten S. 285).

4.1.4 D____

sagte laut Polizeirapport (Akten S. 136) aus, sie habe eine Streiterei zwischen

mehreren Personen mitbekommen, sich aber nicht gross darum gekümmert. Erst als

sie gesehen habe, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und durch einen Mann

mit grüner Bomberjacke, dunklen, kurzen Haaren und ca. 2-3 Zentimeter langem

Bart mit der rechten Faust mehrfach geschlagen worden sei, habe sie gemerkt,

wie schlimm es gewesen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Mann das Opfer auch

mit den Füssen getreten habe. Bevor die Polizei vor Ort gewesen sei, seien der

Mann mit der grünen Bomberjacke und seine Kollegen davongegangen. Die weiteren

beteiligten Personen könne sie nicht beschreiben. Sie könne auch nicht sagen,

ob diese das Opfer ebenfalls geschlagen hätten. An der Einvernahme vom 9. Mai

2017 schildert D____, dass ein hysterisches Mädchen schreiend und heulend aus

dem Lokal gekommen sei und geschrien habe, sie habe eine Zigarette geraucht und

jemand habe ihr das verboten und dann sei ihr Freund geschlagen worden (Akten

S. 186). Die Schlägerei sei dann vor der Disko losgegangen. Geschubst hätten

sich wohl zwei Personen, die anderen hätten versucht, sie zurück zu halten.

«Dann hat einer den anderen geschlagen. Dann eskalierte das Ganze. Es gab eine

Schlägerei zwischen den beiden. Der eine war der Stärkere. Die Leute versuchten

weiter, die beiden zurück zu halten. Als ich merkte, dass das ernster wird,

habe ich gesehen, dass der eine zu Boden ging und der andere weiter auf ihn

eingeschlagen hat» (Akten S. 187). Sie sei da etwa 3-4 Meter entfernt gewesen.

Es seien aber viele Leute um die Streitenden herumgestanden. Sie habe sich

nicht eingemischt. Es sei alles sehr schnell gegangen. «Der eine schlug einfach

weiter auf ihn ein. Das Gesicht des am Boden Liegenden war voller Blut. Es

waren viele Leute um die beiden. Alle versuchten, die zu trennen. Ich glaube,

derjenige, der dann auf diesen am Boden einschlug, der war […] ausser

Kontrolle, denn der nahm den dort stehenden Stehtisch und wollte den am Boden

Liegenden damit schlagen. Einer nahm ihm den weg. Zum Glück. Und dann haben die

den, der verschlagen wurde, gleich mit ins Lokal genommen» (Akten S. 187). Wer

mit Schlagen angefangen habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 187). Auch habe

sie nicht mitbekommen, was sonst vorher noch geschehen sei. Die Person, welche

den Mann geschlagen habe, habe für sie ausgesehen wie aus der Türkei. Ein

Kollege von ihr habe später der Polizei gesagt, dass er eine grüne Jacke

getragen habe (Akten S. 188). Auf die Frage, ob in dieser Schlägerei auch

einmal ein anderer zugeschlagen habe, meinte sie: «Nein. Es waren so viele

Leute rings um die beiden. Und alle versuchten die beiden zu trennen. Auch als

der eine schon am Boden lag und der andere weiter auf ihn einschlug. Ein

Bekannter von mir aus [...], der G____, der versuchte die beiden auch

auseinander zu nehmen» (Akten S. 189). Es seien keine Gegenstände im Spiel

gewesen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Wie oft, das wisse sie nicht

(Akten S. 189). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____

aus, dass sie noch wisse, dass es eine Schlägerei gegeben habe und man sich umgedreht

habe. Es sei recht schnell gegangen und dann sei die Polizei gekommen. Sie habe

nicht gesehen, wie die Schlägerei angefangen habe. Als sie sich umgedreht habe,

habe sie mindestens fünf Leute gesehen, jedoch seien nur zwei in die Schlägerei

involviert gewesen. Dann seien möglicherweise Leute dazugekommen, um die

Schlägerei zu beenden. Die beiden involvierten Personen hätten sich gegenseitig

Fäuste ins Gesicht geschlagen, der eine habe es geschafft, der andere probiert.

Der erstere, der auch oben gewesen sei, sei derjenige mit der grünen Jacke

gewesen. Die anderen Personen hätten eher geschlichtet. Alles sei ziemlich

schnell gegangen. Es sei nur ein Konflikt zwischen zwei Personen gewesen. Es

könne sein, dass es vor der Schlägerei einen Streit und eine «Wortauseinandersetzung»

gegeben habe, es aber sehr schnell körperlich geworden sei (Akten S. 794 f.). Es

könne sein, dass es vor der Schlägerei ein bisschen Geschrei gegeben habe, so

ein «Hey», dass es ein bisschen lauter geworden sei. Sie könne aber nicht

sagen, ob nur Wörter geäussert worden seien oder ob irgendetwas Direktes gesagt

worden sei. Bei der nachfolgenden Schlägerei habe die Person mit der grünen

Jacke Gewalt auf eine andere Person am Boden ausgeübt. Erstere habe das Opfer

auch selbst zu Boden geschlagen, sie habe nur einen Konflikt zwischen diesen

beiden Personen beobachten können (Akten S. 796). Es sei nur eine Person am

Boden gelegen (Akten S. 797). Sie könne sich aber grundsätzlich nicht mehr

so genau erinnern und habe damals auch Alkohol konsumiert gehabt (Akten S. 795).

4.1.5 E____

schilderte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137), dass bestimmt etwa fünf Typen

auf den Türsteher losgegangen seien und ihn zu Boden gebracht hätten. Erinnern

könne sie sich nur an einen von ihnen mit einer grünen Jacke und einem Bart. Er

habe ausgesehen wie ein «Balkantyp». Er habe dem Türsteher mehrmals gegen den

Kopf geschlagen und getreten. An der Einvernahme vom 30. November 2017 führte

sie aus, sie sei vor dem Lokal gestanden, um zu rauchen. Sie habe nicht

gesehen, ob der Türsteher angefangen habe oder die anderen. Sie habe dann

gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen und geblutet habe. «Die anderen

schlugen weiter auf ihn ein. […] Ich sah die ganze Szene. Jeder hat drein

geschlagen. Jeder schlug jeden. Da war sicher Alkohol im Spiel. Sicher war es

nicht der Türsteher… der musste sich einsetzen, Grenzen setzen. Wie es dazu

kam, keine Ahnung» (Akten S. 432). Es sei zuerst eine verbale Diskussion

gewesen – sie habe Eifersucht als Motiv vermutet (Akten S. 437). Sie habe dann

mit ihrer Freundin weitergeredet und gedacht, die Situation beruhige sich wieder.

Sie wisse nicht mehr genau, wann dann der eine schon zugeschlagen habe, aber

sie wisse sicher, dass «der Typ den Türsteher verbal anschrie und [dass] dann

geschlagen wurde. Dann kamen die anderen Männer dazu und schlugen auf den

Türsteher ein. Der Türsteher lag auf dem Boden und die anderen schlugen auf ihn

ein. Ich bin dann dazwischen. Ich sprang hinein. Auch andere, einfach

schlichten. Ich habe auch noch was abbekommen» (Akten S. 437). Sie sei dann

weggezogen worden, zur Seite, denn Eingreifen habe keinen Wert gehabt (Akten S.

439 f.). Die Szene vergesse sie nicht, «es war die Schlimmste für mich. Der

Türsteher liegt am Boden und blutete und die schlagen weiterhin auf ihn ein.

Das war das Schlimmste an dem. Das ist einfach nur grusig» (Akten S. 438). Sie

wisse nicht, wer von beiden Männern angefangen habe zu schlagen, sie habe das

nicht mitbekommen, weil sie den Kopf gedreht habe. Aber dann seien gleich diese

anderen Leute gekommen und hätten mit Fäusten auf den Türsteher eingeschlagen.

Sie habe gesehen, dass der Türsteher voller Blut gewesen sei. Auf Frage, ob sie

bei den anderen auch Verletzungen habe feststellen können, meinte sie: «Also

ganz ehrlich, das war der einzige, der am Boden lag. Es war der einzige, der

voller Blut war. Ich habe mich nur auf den konzentriert. Das war der einzige,

dem es schlecht ging, in meiner Sicht» (Akten S. 440). Sie habe nur Männer

gesehen, die Freundin sei daneben gestanden, die habe nichts gemacht. Sie nehme

an, dass es eine Eifersuchtsszene gewesen sei, daher müsse es wohl eine

Freundin von denen gewesen sein. Sonst mache man doch keine Szene (Akten S.

438). Auf Frage des Rechtsvertreters des Privatklägers, ob draussen nur mit

Fäusten oder auch auf andere Art auf den am Boden Liegenden eingeschlagen worden

sei, meinte sie: «Wie gesagt, mit Fäusten auf jeden Fall. Ich bin mir nicht

sicher, dass auch mit Füssen eingetreten worden ist. Wenn jemand am Boden

liegt, ist es schneller, dass man den auch tretet. Ich bin mir nicht mehr 100%

sicher» (Akten S. 443). An jenem Abend habe sie nur wenig Alkohol getrunken, da

sie noch habe fahren müssen (Akten S. 441). Vor dem Appellationsgericht

schilderte sie, dass es draussen vor dem Club ein Geschrei gegeben habe. Die

Auseinandersetzung sei wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen, später

hätten sich dann mehr Leute eingemischt. Man habe die Streitenden weggezogen um

zu schlichten. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Eine Person sei

jedoch «abgeschlagen» worden, obwohl sie «nichts gemacht» habe. Diese Person

sei am Boden gelegen und habe geblutet. An dem Abend habe sie Alkohol

getrunken, aber nicht zu viel. Sie wisse nicht mehr, ob sie an dem Abend noch

habe fahren müssen (Akten S. 792 f.)

4.1.6 F____

sagte in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Akten S. 292 ff.) aus, dass er auf

der Strasse vor dem Club auf ein Taxi gewartet habe. Er habe das Ganze aus

einer Distanz von 3-5 Metern gesehen. Er habe die Involvierten noch nie zuvor

gesehen (Akten S. 295). Er sei zwar auch drinnen im Club gewesen, habe aber

keinen Zwischenfall mitbekommen (Akten S. 295). Eine Frau sei aus dem Lokal

gekommen, habe geschrien und sei hysterisch gewesen. Sie habe geschrien, dass

da ungeschultes Security-Personal sei. Sie habe geraucht und die hätten dann

einfach «dreingeschlagen» (Akten S. 293 f.). «Dann ging es ziemlich schnell,

mehrere Leute waren da. Ich glaube, einer hatte eine grüne Jacke an. Ich

glaube, der ging auf einen los. Ich weiss nicht mehr, ob auf einen Security

oder eine andere Person. Dieser war sehr brutal zu diesem, den er schlug. Es

hat dann, glaub ich, noch ein zweiter auf den eingetreten. Also auf den anderen.

So viel ich noch weiss. Ich war da sehr betrunken und es ist schon lange her.

Ich fand die Situation sehr extrem» (Akten S. 293). Auf Frage, ob der

andere am Boden gelegen sei, meinte er: «Irgendwann schon. Der hatte auch stark

geblutet. Der hatte sich immer nur versucht zu schützen, indem er seine Arme

schützend vor sich hielt.» Er sei sich aber nicht mehr sicher, da alles schon

so lange her sei (Akten S. 293). Der Mann habe mit den Fäusten geschlagen. Eine

Waffe habe er nicht gesehen. Auf Frage, ob er den anderen auch getreten habe, führte

er aus: «Das habe ich nicht gesehen. Kann ich nicht sagen» (Akten S. 294). G____

sei «zu den beiden hin und versuchte diese zu trennen. Ich meinte, der versuchte,

den mit der grünen Jacke von hinten wegzureissen» (Akten S. 297). Er wisse

nicht, ob es stimme, was die Frau geschrien habe. «Ich meinte, dieser Freund

dieser Freundin, die so herum geschrien hatte, hat dann jemanden angerufen und

dann ist später dieser mit der grünen Jacke gekommen. Ich weiss jetzt nicht mehr,

ob der über die dortige Wiese gekommen ist oder nicht. Jedenfalls ist der

sofort auf diesen anderen Mann los» (Akten S. 294). Auf Frage, ob der Mann der

«hysterischen Freundin» draussen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe,

meinte er: «Nein, da ist nichts vorgefallen. Der hatte nur gewartet, bis der

Kollege von ihm gekommen ist» (Akten S. 294). Auf Frage nach Drohungen oder

Beschimpfungen erwähnte F____ Folgendes: «Nein. Es ging alles mega schnell. Es

gab eine Auseinandersetzung bei der Tür und dann ist plötzlich der mit der

grünen Jacke da gewesen». Auf Frage, was bei der Auseinandersetzung bei der Tür

passiert sei, führte er aus: «Also ich meine das mit der Frau, die herum schrie

und dann kam deren Freund, der aus der Nase blutete. Und dann kam dieser mit

der grünen Jacke» (Akten S. 296). Er frage sich jetzt noch, warum der (weitere)

anwesende Security nicht eingegriffen habe. «Es wurde viel zugelassen. Als

Security hätte man doch eingreifen müssen» (Akten S. 297). An der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er mit seinen Freunden

auf das Taxi gewartet habe, worauf es aus dem Nichts eine Auseinandersetzung

bzw. eine Schlägerei gegeben habe. Er wisse nicht mehr genau, ob man die

Schlägerei von Anfang an gesehen oder ob man etwas gehört habe und sie sich

sodann umgedreht hätten. Er habe Blut am Boden gesehen und eine Person sei

stark verletzt worden. Diese Person sei am Boden gewesen. Es seien mehr als

fünf Personen dort gewesen, er könne aber nicht sagen, ob diese geschlichtet

oder auch geschlagen hätten. Alles sei so schnell gegangen, auch sei er

betrunken gewesen. Er habe jedoch noch eine farbige Jacke im Kopf. Auf Frage,

wie viele Personen am Boden gelegen seien, antwortete er: «Ich würde jetzt

behaupten eine, ich bin mir aber nicht mehr sicher» (Akten S. 802 ff.).

4.1.7 G____

sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 136) aus, er habe genau sehen können, wie

der Mann mit der grünen Bomberjacke auf den am Boden liegenden Türsteher mit

der rechten Faust mehrfach eingeschlagen und ausserdem mehrfach nach ihm getreten

habe. Er schilderte keine Beteiligung des Berufungsklägers an diesen

Übergriffen. An der Einvernahme vom 16. Mai 2017 (Akten S. 194 ff.) führte er

aus, der Streit habe wohl angefangen, weil sich die Freundin des Berufungsklägers

über ihren Rausschmiss (wegen des Rauchens) geärgert habe. Sie habe zum

Privatkläger gesagt: «Warum schmeisst du meinen Freund raus? Du diskriminierst

ihn. Alle im Club rauchen» und sei «schon recht hässig» gewesen (Akten S. 194).

Von seinem Kollegen habe G____ später erfahren, dass der Privatkläger derweil

einen «C____» angerufen habe. «Dann ging es erst recht los». Es sei ein Gebrüll

von Männern gewesen. Er habe noch im Kopf, dass einer am Boden gelegen und

einer auf ihm gekniet sei. «Der schlug mit den Fäusten auf sein Gesicht ein.

Der am Boden Liegende lag so hilflos dort. Es war in dem Sinn kein Kampf

zwischen zwei. Es standen viele Leute rund um die». Er wisse nicht, ob diese

den am Boden Liegenden auch geschlagen oder getreten hätten. «Für mich sah es

nicht gerade so aus, als ob sie dem am Boden helfen wollten. Ich fand, es ging

recht lange. Irgendwann einmal drückten Leute diesen, den Mann, der auf dem

anderen kniete, zur Seite und (der) rannte dann weg. Ich ging zu dem, der am

Boden lag und half ihm auf die Beine» (Akten S. 195). Die anderen seien dann

weggerannt, er habe zwei oder drei Personen wegrennen sehen. Als der Mann am

Boden gelegen sei, seien drei oder vier Personen um die beiden gestanden. «Ich

weiss nicht, ob die zum Angreifer gehören oder nicht. Also für mich sah es so

aus. Die rannten dann weg» (Akten S. 195). Er selbst habe den Anfang aus ca. 10

Metern Distanz gesehen. Dann, als es nicht aufgehört habe, sei er auf etwa 2

Meter zu denen hingegangen und habe gesagt: «Hey, hey, jetzt reicht es» (Akten

S. 195). Den eigentlichen Beginn der Schlägerei – nach dem Gebrüll von

Männerstimmen – habe er nicht gesehen, er habe mit anderen gesprochen und sei

erst darauf aufmerksam geworden, als das Geschrei begonnen habe (Akten S. 196).

Auf Frage, ob noch weitere Personen involviert gewesen seien, die auf einen der

Männer eingeschlagen hätten, meinte er: «Das kann ich nicht sagen. Es kann aber

sein, dass diejenigen, die um den rum standen, den gekickt haben, alle seien so

nahe bei den beiden. Das ist aber nur meine Mutmassung. Und bei Schlägereien

ist es doch immer so, dass wenn einer am Boden liegt, man den auch kickt. Und

der andere, der auf ihm kniete, dieser schlug auf ihn ein. Der war richtig in

Rage. Das habe ich gesehen» (Akten S. 196). Soweit er sich erinnere, habe

dieser Mann mit der geschlossenen Hand «so richtig auf ihn eingehämmert» (Akten

S. 197). Drohungen oder Beschimpfungen habe er nicht gehört, eher so einzelne

Wörter, «Hey» und dergleichen. G____ führte aber aus, es habe «nach

Ostblocksprache getönt. Auch der, der am Boden lag und blutete» (Akten S. 197).

Vor dem Appellationsgericht sagte er aus, dass jemand am Boden gelegen und er

dann dazwischen gegangen sei und versucht habe, die Person wegzuziehen. Er

glaube, dass es zuerst eine Rangelei gegeben habe. Mehrere Personen seien um

einen, der am Boden gelegen sei, herumgestanden. Er könne jedoch nicht sicher

sagen, ob die Personen auf das Opfer eingetreten hätten. Er habe schliesslich

mindestens eine Person wegrennen sehen. Der Vorfall sei eher laut abgelaufen, irgendwie

hätten sie dann ja gemerkt, dass da etwas los sei. Aufgrund der Geräusche

hätten sie sich schliesslich auch umgedreht. Er glaube, dass schon ein bisschen

rumgeschrien worden sei. Er habe nur eine Person gesehen, die am Boden gelegen

sei. Diese sei verletzt gewesen, das ganze Gesicht sei voller Blut gewesen.

Aufgefallen sei ihm im Geschehen eine grüne Jacke. An dem Abend sei er

alkoholisiert gewesen, jedoch «noch zurechnungsfähig» (Akten S. 797 f.).

4.1.8 H____,

der am fraglichen Abend neben dem Privatkläger als Security im Club gearbeitet

hatte, schilderte in der Einvernahme vom 21. April 2017, dass der

Berufungskläger in einer provozierenden Weise zum Privatkläger gesagt habe, er

solle 10 Minuten warten. Als C____ dazu gekommen sei, sei dieser sofort zum

Berufungskläger hingegangen und habe gesehen, dass dessen T-Shirt kaputt gewesen

sei. Er sei sehr böse geworden und zuerst zu H____ selbst hingelaufen. Dann

habe er gestoppt. Er sei immer nervöser geworden und vor dem Club hin- und

hergelaufen. Dann sei der Privatkläger wieder herausgekommen. Er selbst sei mit

dem Rücken zum Eingang gestanden. Er habe gehört, dass der Privatkläger bereits

wieder mit jemandem gestritten habe. Derweil sei C____ nervös vor ihm selbst

gestanden, in etwa 2-3 Metern Distanz. Als er sich selbst zum Privatkläger umgedreht

habe, sei dieser bereits auf dem Boden gelegen. C____ sei an ihm selbst vorbei

zum Privatkläger gelaufen und habe ihn mit dem Bein getreten, es einmal auch

mit dem Arm versucht. Es sei ein Chaos gewesen, etwa 20 Personen seien dort

gewesen. Die beiden Kolleginnen des Berufungsklägers hätten versucht, C____ vom

Privatkläger wegzuziehen und hätten geschrien. Der Berufungskläger sei während

dieser Schlägerei ca. 5 Meter vor dem Privatkläger gestanden. «Ich denke, er

wollte B____ ebenfalls schlagen, oder auch diese beiden trennen. Ich weiss es

aber nicht genau. Es war auch eine Frau, die dazwischen ging und diese beiden

trennen wollte» (Akten S. 172). Auf Vorhalt, dass gemäss anderer Aussage fünf

Männer auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, führte H____ aus: «Nein. Es

war nur [C____], welcher auf B____ eingeschlagen hatte. Das habe ich jedenfalls

so gesehen» (Akten S. 174). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafgericht

sagte er aus, dass, nachdem der Berufungskläger aus dem Club geschickt worden

sei, der Privatkläger sich ebenfalls wieder vor die Tür gestellt habe, wobei

der Privatkläger und der Berufungskläger miteinander gestritten hätten. Sodann

habe der Berufungskläger sein Telefon genommen und so etwas gesagt wie «Jetzt

siehst du, was passieren wird». An den genauen Wortlaut könne er sich nicht

erinnern. Der Privatkläger sei dann wieder in den Club hineingegangen, der

Berufungskläger sei mit seiner Kollegin draussen geblieben. Nach ca. 5 Minuten

sei C____ gekommen, habe den Berufungskläger gesehen und sei böse geworden,

weil letzterer verletzt gewesen sei. H____ habe zuerst gedacht, C____ wolle zu ihm

kommen. Der Berufungskläger habe dann etwas gesagt und C____ habe sich

beruhigt. Etwa 20 Sekunden später sei der Privatkläger nach draussen gekommen. H____

habe das aber nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt etwa 5 bis 10 Meter von

der Tür entfernt gestanden sei. Er habe sodann einen Schlag hinter ihm gehört.

Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger auf dem

Boden gelegen sei. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe die Situation

beruhigen wollen. Er habe nicht gesehen, wer zuerst geschlagen habe und wie es zu

diesem Schlag gekommen sei. Der Berufungskläger und C____ hätten auf den

Privatkläger eingeschlagen. Er habe auch einen Fusstritt gesehen. Der

Privatkläger selbst habe nicht geschlagen (Akten S. 576 ff.)

4.1.9 I____

(am fraglichen Abend als DJ im Club tätig) schilderte in der Einvernahme vom

15. September 2017 (Akten S. 359 ff.), dass K____ wegen des Vorfalls im Inneren

des Clubs hysterisch geworden sei. Er habe den Eindruck gehabt, sowohl der

Privatkläger als auch der Berufungskläger hätten bei dem Streit im Club etwas abbekommen.

Er habe dann die Party abgebrochen, das Licht angemacht und die Musik leiser gestellt.

Dann habe er ein Geschrei von draussen gehört. Draussen sei «alles eskaliert»

(Akten S. 362). «Ich sah B____ am Boden und Blut überströmt. A____ von links und

C____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihn eintätschen […]. C____ hat mit den

Fäusten auf B____ eingeschlagen und A____ versuchte von der Seite auf ihn

einschlagen. Beide sind keine Dünnen (Statur) und sind sicher um die 100 Kilo

(Gewicht) und beide hatten auf ihn eingeprügelt. Sie müssen wissen, dass da

noch etwa 10 Leute da waren und herum schrien und diese versuchten auseinander

zu nehmen – zu trennen. Der C____ hatte fast nicht losgelassen. Eine

Frauengruppe hat hysterisch herum geschrien, dass die aufhören sollen» (Akten

S. 362). «Ah, was ich noch gesehen hatte, als B____ am Boden lag und C____ auf

ihn einschlug, dass ein zweiter Security dort war und rein gar nichts gemacht».

Man habe genau gesehen, dass der Privatkläger «am Anfang in Unterzahl war und gut

abbekommen hat» und dennoch habe sich der Security offenbar nicht bemüssigt

gefühlt, einzugreifen (Akten S. 362). Auf Frage, was er mit der Unterzahl

meinte, sagte I____: «Er lag alleine am Boden und zwei Typen sind auf ihn los.

Klar ist er dann auch in Unterzahl. Klar wenn der andere Security dazwischen

gegangen wäre, hätte der schlichten und das Ganze wäre nicht so gekommen»

(Akten S. 363). «Das erste was ich sah, dass er [der Berufungskläger] einen

Tritt gegen seinen Torso machte. Das ist das erste was ich gesehen habe […] Es

waren so viele Leute da. Der Fokus war dann auf (C____) gerichtet, weil er auf

ihn eindrosch» (Akten S. 371). Nachdem der Berufungskläger dem Privatkläger

diesen Tritt an den Torso von der Seite gegeben habe, habe C____ weiter auf ihn

eingeschlagen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen, I____ nehme an, dass

er zu seiner Freundin, die weiter weg gewesen sei, gegangen sei. C____ sei auf

dem Privatkläger gelegen und habe ihn mit den Fäusten geschlagen. Der Privatkläger

habe sich immer nur mit den Händen geschützt (Akten S. 375). Es seien mehrere

Schläge gewesen, er habe nicht nachgezählt (Akten S. 375). Es sei dann «langsam

so» gewesen, dass «das Ganze übertrieben» gewesen sei, «der massige um die 100

Kilo schwere C____, der im Blutrausch auf B____ losdreschte» (Akten S. 375).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte I____ aus, dass er draussen vor

dem Club gesehen habe, wie C____ auf den Security, der am Boden gelegen sei,

eingeschlagen habe. Er habe jedoch nicht mitbekommen, wie letzterer zu Boden

gegangen sei. Den Berufungskläger habe er draussen ebenfalls gesehen, er wisse

nicht mehr, ob dieser auch zugeschlagen habe (Akten S. 579).

4.1.10 K____

sagte in der Einvernahme vom 2. Juni 2017 aus, dass sie nichts vom Geschehen

vor dem Lokal mitbekommen habe. Sie sei von den Ereignissen im Club so

schockiert gewesen. Draussen sei sie zum anderen Security hingegangen und habe

gesagt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger losgegangen sei (Akten

S. 275). Im Übrigen sei sie einfach auf einem Stein gesessen und habe «rein

gar nichts» mitbekommen (Akten S. 272). C____ habe sie erst gesehen, als sie

per […] nach Hause gefahren seien (Akten S. 269). Der Berufungskläger habe ihr

danach erzählt, der Privatkläger habe ihn wieder angegriffen, als er nach

draussen gegangen sei, woraufhin er sich «in Notwehr […] gewehrt und ihn einmal

gehauen» habe. Dann sei C____ gekommen. Daraufhin habe es eine Schubserei mit

dem zweiten Security gegeben. Das alles habe sie jedoch nicht selbst

mitbekommen (Akten S. 273).

L____ führte an

der Konfrontationseinvernahme vom 5. Oktober 2017 aus, dass sie während des

Vorfalls vor dem Club drinnen geblieben sei, wobei sie «im Maximalfall beim

Vorbeihuschen von Blickwinkel nach draussen» vom Geschehen vor dem Lokal etwas

mitbekommen habe (Akten S. 393). Sie sei erst nach draussen gegangen, als die

Polizei schon da gewesen sei. Ansonsten habe sie C____ nur einmal «beim Hin und

her und hinaus spähen aus der Tür» gesehen, und sie habe gehört, dass Leute

sagten, «C____ ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Beim Herausspähen habe sie

gesehen, dass C____ «involviert gewesen» sei «in Rangeleien». Wer was wo

gemacht habe, das habe sie nicht gesehen. Es habe beim Eingang einen Vorhang

und dann die Tür. Sie sei vor dem Vorhang gestanden, es habe aber noch etwa

drei Leute vor ihr gehabt und sie habe nur zwischen den Personen vorbei nach

draussen gesehen (Akten S. 397).

M____, der am

fraglichen Abend als Aufräumer im Club tätig war, sagte in der Konfrontationseinvernahme

vom 16. Oktober 2017 aus, dass er den Privatkläger, als dieser nach dem Vorfall

im Inneren des Clubs nach draussen gegangen sei, wieder hineingebracht habe, um

die Situation zu beruhigen. Der Privatkläger sei aber zu dem Zeitpunkt nur

ruhig draussen gestanden (Akten S. 413). Den inkriminierten Vorfall vor dem

Club habe er nicht mitbekommen. Er habe nur gehört, dass «der C____ gekommen

ist und es dann Ruckzuck zur Schlägerei gekommen ist» (Akten S. 418).

N____, die die

Polizei verständigt hatte, sagte in ihrer Einvernahme vom 13. April 2017

(Akten S. 165 ff.) aus, der Privatkläger (den sie vom Sehen her kenne) habe mit

vier Männern gesprochen und sie beruhigen wollen. Dann hätten diese auf ihn

eingeschlagen. Sie und eine ihrer Kolleginnen hätten dazwischen gehen wollen,

aber das sei ihnen nicht gelungen (Akten S. 166). Am Anfang hätten sich alle so

geschubst und dann habe einer der vier Männer dem anderen einen Faustschlag

verpasst. Danach hätten alle auf den am Boden liegenden Privatkläger

eingeschlagen – womit, das habe sie nicht gesehen. Sie sei aufgelöst und in

Panik gewesen (Akten S. 167).

4.2 Im

Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten

Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft

wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen

Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig

gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen.

Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,

ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)

und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens

insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche

Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E.

5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).

4.2.1 Vorweg

ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger den ersten

Faustschlag gegen den Privatkläger grundsätzlich zugestanden hat. Fraglich ist

insoweit nur, ob der Berufungskläger sich in einer Notwehrsituation befand oder

es wenigstens annahm und annehmen durfte. Der dieser Frage zugrunde liegende

Sachverhalt wird unter E 4.2.3 zu prüfen sein. In einem ersten Schritt ist

jedoch der Frage nachzugehen, ob der Berufungskläger auch nach dem ersten

Faustschlag – und damit zusammen mit C____ – weiter auf den Privatkläger eingeschlagen

bzw. getreten hat (sogleich E. 4.2.2). Der Umstand, dass der Privatkläger,

nachdem er zu Fall gebracht worden war, weiterer Gewalteinwirkung durch C____

ausgesetzt war, ist erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober

2018, Akten S. 616 ff.).

4.2.2 Die

Vorinstanz hat die Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren

Gewalttätigkeiten nach dem ersten Faustschlag angenommen (vgl. vorne E. 3.1).

Den Ausführungen

der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu folgen, wie nachstehend aufzuzeigen

sein wird. Korrekt vorgegangen ist die Vorinstanz jedoch insofern, als sie im

Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsbegutachtung die Aussagetüchtigkeit des

Privatklägers nicht beanstandet bzw. sich nicht weiter mit seiner

Aussagepersönlichkeit auseinandergesetzt hat. So liegen denn auch keine

Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit des Privatklägers beeinträchtigen

würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in

Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar

wiederzugeben (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54).

Indessen spricht

die in einem nächsten Schritt zu beurteilende Entstehung der Aussagen des

Privatklägers gegen seine Glaubhaftigkeit bzw. für die Aufrechterhaltung der

Nullhypothese. So dient die Analyse der Aussageentstehung unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Lügenhypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der

Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Die

Vorinstanz will kein Motiv für eine Falschaussage erkennen, da der Privatkläger

in dieser Phase des Geschehens «unbestrittenermassen die Opferrolle» einnehme

und daher – im Gegensatz zum Vorfall im Inneren des Clubs – nicht daran

interessiert sei, möglichst viel Verantwortung auf den Berufungskläger

abzuschieben. Das erscheint jedoch nicht ganz schlüssig. Der Privatkläger hätte

auch bei der Auseinandersetzung vor dem Club durchaus noch die Motivation zu

einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts gehabt, da ihm für

seine Rolle als beschuldigte Person im basellandschaftlichen Verfahren auch in

dieser Situation zugutekommen würde, wenn der Berufungskläger als aggressiver

Schläger aufgefasst würde, der auf den Privatkläger einschlagen bzw. eintreten

würde, auch wenn dieser schon wehrlos am Boden lag. Neben einem möglichen Motiv

für eine nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechenden Aussage gilt es

auch in Bezug auf die Aussagekonstanz (s. zur Aussagekonstanz Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,

S. 17, 63 f.) des Privatklägers zu konstatieren, dass hinsichtlich des

zweiten Sachverhaltsabschnitts vor dem Club gewisse Widersprüche in seinen

Aussagen erkennbar sind. So führte er gemäss Polizeirapport vom 26. März

2017 (Akten S. 137) aus, dass er – als er auf dem Boden lag – nicht habe sehen

können, wer genau auf ihn eingeschlagen und nach seinem Gesicht getreten habe. In

den darauffolgenden Einvernahmen konnte sich der Privatkläger hingegen äusserst

genau daran erinnern, wer ihm gegenüber tätlich gewesen sein sollte. Einige

Stunden später sagte er etwa bei seiner Befragung im Universitätsspital aus, dass

«der Begleiter der drei Frauen und eine weiterer Mann (mit grüner Jacke)» auf

ihn eingeschlagen und mit den Füssen gegen seinen Kopf und Körper getreten

hätten (Akten S. 149). In der Einvernahme vom 12. September 2017 führte der

Privatkläger aus, dass – nachdem er zu Boden gestürzt sei – der Berufungskläger

«anfing auf mich einzutreten». Er habe seinen Kopf geschützt und dann seien

weitere Füsse von einer zweiten Person dazugekommen. Es hätten dann immer

wieder mehrere Füsse gegen ihn getreten. Der Berufungskläger und sein Bruder

hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine Minute lang gedauert (Akten

S. 344). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor,

dass – als er am Boden gelegen sei – der Berufungskläger ihm einen Tritt ins

Gesicht verpasst habe. Er habe sich daraufhin umgedreht und da habe C____ ihn mit

vollem Anlauf ins Gesicht getreten. Er habe dann «zugemacht» und sie hätten mit

seinem Kopf «Ping-Pong» gespielt und links und rechts auf ihn eingetreten. Sie

hätten dann etwa 15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten

angefangen zu schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und

geschrien, dass sie aufhören sollten. Sie hätten aber noch weitergeschlagen (Akten

S. 585 f.).

Neben den Widersprüchen

im intraindividuellen Vergleich sind die Angaben des Privatklägers zur

Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren Gewalttätigkeiten auch nicht mit

der grossen Mehrheit der Aussagen der unabhängigen Augenzeuginnen und

Augenzeugen D____, G____, F____ und E____ vereinbar. Da diese weder dem Lager

des Berufungsklägers noch dem des Privatklägers zuzuordnen sind, ist die

jeweilige Aussagegenese als unproblematisch zu werten und eine bewusste

Falschaussage mithin auszuschliessen. Keine weiteren Ausführungen bedarf es

auch zur Frage der Aussagetüchtigkeit. Zwar gaben die Zeuginnen und Zeugen an,

zum Zeitpunkt des Geschehens mehr oder weniger alkoholisiert gewesen zu sein,

jedoch konnten sie vor Ort problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und

zeigten auch bei den späteren Einvernahmen keine diesbezüglichen Einschränkungen

in ihren Erinnerungsfähigkeiten, womit auch von einer grundsätzlich

zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts

auszugehen ist. So sagte D____ wiederholt aus, dass nur der Mann mit der grünen

Bomberjacke (d.h. C____) auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. eingetreten

habe (Akten S. 136), eine andere Person habe sich nicht an den Gewalttätigkeiten

beteiligt (Akten S. 189). Auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

führte sie aus, dass – als sie sich zum Geschehen umgedreht habe – nur zwei

Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien (Akten S. 794, 796).

Es habe nur die Person mit der grünen Jacke Gewalt gegen den Privatkläger

ausgeübt (Akten S. 796). Auch der Zeuge G____ erwähnte gemäss Polizeirapport

sowie in seiner Einvernahme vom 16. Mai 2017 nicht, dass auch der

Berufungskläger an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Er beschrieb

ebenfalls nur, dass ein Mann mit einer grünen Jacke auf den Privatkläger

tätlich eingewirkt habe (Akten S. 136, 195). Vor dem Appellationsgericht konnte

er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie viele Personen auf den

Privatkläger eingeschlagen bzw. getreten hätten. Er könne sich jedoch noch an

eine grüne Jacke erinnern. Die Person mit dieser Jacke habe er noch am

prominentesten als Täter in Erinnerung (Akten S. 798, 802). F____

erinnerte sich in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 an einen Mann mit einer

grünen Jacke, der mit seinen Fäusten auf eine Person, die am Boden gelegen sei,

eingeschlagen habe (Akten S. 293). Zwar glaube er, dass auch noch ein zweiter

Mann auf den Privatkläger eingetreten habe, jedoch sei er damals sehr betrunken

gewesen (Akten S. 293). Der Mann mit der hysterischen Freundin sei nicht an

einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club beteiligt gewesen. Er habe «nur

gewartet, bis der Kollege von ihm gekommen» sei (Akten S. 294). Sodann

führte er auch aus, dass nur der Mann mit der grünen Jacke auf die am Boden

liegende Person eingeschlagen und -getreten habe (Akten S. 295). An der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich F____ noch daran erinnern, dass

mehrere Leute da gewesen seien, als die Auseinandersetzung passiert sei, er

könne aber nicht sagen, ob jemand geschlichtet oder auch zugeschlagen habe. Ihm

sei eine farbige Jacke aufgefallen, er wisse jedoch nicht mehr, ob diese Person

am Boden gelegen sei oder aktiv an der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei

sicher auch geschrien worden. Die letzte der vier unabhängigen Zeuginnen und Zeugen,

E____, äusserte sich schliesslich zwar dahingehend, dass ihrer Erinnerung nach

mehrere Personen auf den Privatkläger losgegangen seien, erinnern können sie

sich jedoch nur an einen mit grüner Jacke und Bart (Akten S. 137, 437). In der

zweitinstanzlichen Verhandlung sagte sie sodann aus, dass die ursprüngliche

Auseinandersetzung wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen sei, später

hätten sich dann weitere Personen eingemischt (Akten S. 792).

Gemäss den

soeben erwähnten Aussagen konnte keiner der befragten Augenzeugen bzw.

Augenzeuginnen den Berufungskläger als diejenige Person identifizieren, welche

– nachdem der Privatkläger nach dem ersten Faustschlag zu Boden gegangen war –

weiter auf den Privatkläger einschlug bzw. eintrat. Vielmehr konnten sie seine

Beteiligung teilweise sogar (explizit) ausschliessen und schilderten

übereinstimmend, dass eine Person mit grüner Jacke, und damit C____, die

weitergehenden tätlichen Angriffe auf den Privatkläger ausgeführt habe. Wenn

die Gewaltanwendung auf den am Boden liegenden Privatkläger – gemäss seinen

eigenen Aussagen – sicher eine Minute lang gedauert hätten (Akten S. 344),

hätten die Augenzeugen und Augenzeuginnen, die sich aufgrund des Lärms zum

Geschehen umdrehten, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Mitwirkung des

Berufungsklägers an diesen Schlägen bzw. Tritten mitbekommen müssen.

Hinsichtlich der Zeugenaussagen der vier Personen überzeugt auch die

Aussagequalität im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Ihre Aussagen erfüllen

zahlreiche der dafür massgebenden Realkriterien. Ihre Schilderungen sind

grundsätzlich in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und

schlüssig. Dies gilt auch für ihre Aussagen vor dem Appellationsgericht, haben sie

dort doch trotz der seither verstrichenen Zeit relativ übereinstimmend und

widerspruchsfrei ausgesagt und belasteten den Berufungskläger nicht übermässig

bzw. entlasteten ihn sogar. Die gleichbleibenden Aussagen wären für einen

normal begabten Menschen zudem eine praktisch auszuschliessende kognitive

Leistung, wenn es sich nicht um tatsächlich Erlebtes und Einprägsames handeln

würde. Zudem wirken die Zeugenaussagen auch nicht stereotyp oder auswendig

gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderungen sind in sich schlüssig

und überzeugen durch angemessenen Angabe von Einzelheiten (etwa die Farbe der

Jacke von C____, Boden und Gesicht des Privatklägers voller Blut, keine

Gegenstände/Waffe im Spiel gewesen) und erfüllen damit das Kriterium der

logischen Konsistenz, aber auch des quantitativen Detailreichtums. Zudem schildern

die Zeuginnen und Zeugen das Geschehen nicht strikt chronologisch, sondern sprunghaft,

können jedoch auf Fragen Präzisierungen vornehmen. Sodann werden auch Nebensächlichkeiten

oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit der Auseinandersetzung zu tun

haben (z.B. hysterisch schreiende Frau), was das Kriterium der Schilderung

ausgefallener Einzelheiten bzw. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten

erfüllt. Weiter wird auch ein Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten

hergestellt (Abstand von wenigen Metern zum Geschehen, genaue Verortung des

Vorfalls vor dem Clubgebäude, Dauer der Auseinandersetzung). Dies entspricht

dem Kriterium der sog. raum-zeitlichen Verknüpfung. Diese Umstände lassen sich

stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich

keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details werden nachgeschoben und die Zeuginnen

und Zeugen räumen auch Erinnerungslücken ein (z.B. keine Erinnerung, wo der

Berufungskläger während der weitergehenden Auseinandersetzung gewesen sei und

ob auch mit den Füssen getreten worden sei), dies aber nicht im Sinne eines

Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Zusammenfassend enthalten die Aussagen

der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____ eine grosse Anzahl von

Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und

qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der vier

Zeuginnen und Zeugen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr

aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon

auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

Den Aussagen der

soeben erwähnten Personen stehen zwar scheinbar die Äusserungen von N____

gegenüber, die angab, dass mehrere Personen (vier Männer) mit dem Privatkläger

gesprochen und sodann auf ihn eingeschlagen hätten. Diese Version des

Sachverhalts wird jedoch von keinem weiteren Zeugen gestützt. Es ist daher

anzunehmen, dass N____ aufgrund der – auch von den anderen Zeugen bestätigten –

Menschentraube, die um den Privatkläger herumstand, fälschlicherweise davon

ausging, dass die dort anwesenden Personen ebenfalls auf den Privatkläger

eingetreten hätten. Auch belastet sie den Berufungskläger nicht explizit als

einen Teilnehmer der fortgesetzten Auseinandersetzung. Was die Aussagen von I____

betrifft, so führt dieser zwar in seiner Einvernahme vom 15. September 2017

aus, dass der Berufungskläger zusammen mit C____ auf den Privatkläger

eingeprügelt habe, jedoch ist er damit der einzige Zeuge, der den

Berufungskläger in die Auseinandersetzung involviert gesehen haben will, als

der Privatkläger bereits am Boden lag. Bei der Befragung vor dem Strafgericht

konnte er sich sodann nicht mehr erinnern, ob auch der Berufungskläger

zugeschlagen habe. Er führte jedoch weiterhin aus, dass C____ tätlich auf den

Privatkläger eingewirkt habe. Mithin können diesbezüglich auch keine weiteren

Hinweise aus den Aussagen von I____ abgeleitet werden. Auch die Aussagen von H____

können die Ausführungen von D____, G____, F____ und E____ nicht widerlegen,

schilderte er doch in der Einvernahm vom 24. April 2017, dass nur C____ auf den

Privatkläger eingeschlagen habe. Im Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht

führte er demgegenüber zwar aus, dass doch beide Brüder zusammen den

Privatkläger geschlagen hätten, machte sodann jedoch geltend, dass seine alten

Aussagen stimmen würden. Der Berufungskläger selbst bestreitet ferner weitere

Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben, C____ will des Weiteren

seinen Bruder erst wiedergesehen haben, als er selbst vom Privatkläger abgelassen

haben will bzw. aufgestanden sei. Keine Ausführungen zu diesem

Sachverhaltsabschnitt konnten schliesslich K____, L____ sowie M____ machen.

Im Ergebnis ist

daher für diesen Sachverhaltsabschnitt zu Gunsten des Berufungsklägers, und

gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____,

davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten

Faustschlag – nicht tätlich an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte.

4.2.3 In

einem weiteren Schritt sind sodann die Aussagen der Zeuginnen/Zeugen und der

beteiligten Personen hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des zugestandenen

Faustschlags des Berufungsklägers gegen den Privatkläger zu würdigen.

Die Vorinstanz hält

die Angabe des Berufungsklägers, der Privatkläger sei mit aufgezogener Faust

auf ihn zugestürmt, für abwegig (vgl. vorne E. 3.1). Im Ergebnis ist dieser

Sachverhaltsfeststellung aus den folgenden Gründen zu folgen:

Der

Berufungskläger verstrickt sich in etliche Widersprüche und Ungereimtheiten,

insbesondere hinsichtlich seiner eigenen Motivlage, wenn er ausführt, wie es zu

dem von ihm ausgeführten Faustschlag vor dem Club gekommen sein solle. So

führte er gemäss Polizeirapport auf telefonische Befragung hin aus, dass es vor

dem Club eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen sei, zwei gegen zwei.

Später dementierte er jedoch, diese Aussage gemacht zu haben. Nachdem er nach

dem ersten Vorfall im Inneren des Clubs aus diesem herausgeführt worden sei,

habe er Angst gehabt, dass der Privatkläger – zusammen mit dem zweiten

Türsteher – ebenfalls herauskomme und auf ihn losgehe. Daher habe er seinen

Bruder angerufen und ihn gebeten, zu ihm zu kommen. Auch habe seine Freundin

gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem habe er auch

seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen dürfen. Er habe

seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange gegangen, bis

sein Bruder fünf oder zehn Minuten später gekommen sei. C____ sei sodann mit H____

in eine Diskussion verwickelt gewesen. Daraufhin habe er selbst gesehen, dass

der Privatkläger aus dem Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den

Berufungskläger, aufgezogen habe. Daraufhin habe er diesen mit der Faust

geschlagen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dann sei der zweite Security

dazu gekommen und es habe ein Gerangel zwischen ihnen beiden gegeben und der

Berufungskläger sei zu Boden gestossen worden. Als er wieder aufgestanden sei,

habe er gesehen, dass seine Freundin auf einem Stein gesessen und am

Hyperventilieren gewesen sei. Er sei dann zu ihr gegangen, um sie zu

beschützen. Sie seien schliesslich mit dem Taxi – zusammen mit C____ – nach [...]

gefahren. Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag

befunden habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen. Was C____ gemacht

habe, habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob dieser den Privatkläger

geschlagen habe. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur noch habe nach Hause

gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin aufgelöst gewesen sei.

Die Ausführungen

des Berufungsklägers sind schwer nachvollziehbar und insoweit widersprüchlich,

als er zwar angibt, Angst vor einer weiteren Attacke seitens des Privatklägers

und des anderen Security (gemeint wohl H____) gehabt zu haben, andererseits

jedoch nach Verlassen des Clubs fünf bis zehn Minuten vor dem Eingang auf das

Eintreffen seines Bruders wartete. Wäre seine Angst effektiv so gross gewesen,

wie von ihm angegeben, so hätte er wohl umgehend die Örtlichkeiten verlassen

und seinen Bruder an einem sicheren Ort getroffen. Unglaubhaft mutet auch sein

Vorbringen an, er habe seine Freundin nicht finden können und habe seine Jacke

nicht gehabt. So gaben verschiedene unabhängige Zeuginnen und Zeugen an, dass

sie eine hysterische Frau vor dem Club schreien gehört hätten – und dies

wohlgemerkt bereits vor dem Ausbruch der dortigen Gewalttätigkeiten (vgl. Akten

S. 186, 188, 293, 294, 296). Es erscheint daher als äusserst unwahrscheinlich,

dass gerade der Berufungskläger seine eigene Freundin auf dem doch sehr

überschaubaren Platz vor dem Club weder gesehen noch gehört haben will. Andererseits

erwähnte der Berufungskläger die Jacke als Grund für sein Verweilen vor dem

Club erstmals an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, was mithin als

Schutzbehauptung zu werten ist. Zumal widerspräche dieses Vorbingen auch seiner

Behauptung, grosse Angst vor dem Berufungskläger gehabt zu haben, sollte seine

Jacke ihm zu diesem Zeitpunkt wichtiger als seine eigene Sicherheit gewesen

sein. Es wäre ihm zudem problemlos möglich gewesen, sich in den darauffolgenden

Tagen beim Betreiber des Clubs nach einer zurückgebliebenen Jacke zu

erkundigen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seinen Bruder bat, zum Club

zu kommen, lässt vielmehr darauf schliessen, dass er für eine erwartete

Konfrontation Verstärkung suchte. Diesen Umstand stützt etwa auch die Aussage

von L____, die gehört haben wolle, wie die Leute vor dem Club gerufen hätten «C____

ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Dies deutet darauf hin, dass gewisse vor

dem Club anwesende Personen fast schon eine Auseinandersetzung vorausahnten,

klingt ihr Ausruf doch gleichsam nach einer Erwartung, dass C____ sich nun der

Sache annehme.

Der

Berufungskläger sagte aus, dass er ebenfalls am Boden gelegen sei und nicht

mitbekommen habe, dass C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Diese

Version wird jedoch ebenfalls nicht von den unabhängigen Zeuginnen und Zeugen

gestützt, sagten doch drei von ihnen übereinstimmend aus, dass sie nie mehr als

eine Person am Boden liegen gesehen hätten (D____: Akten S. 797; G____:

Akten S. 801; F____: Akten S. 803). Mithin ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger ebenfalls die von C____ am Privatkläger ausgeführten

Gewalttätigkeiten mitbekam.

Gegen die

Version einer unvermittelten Attacke durch den Privatkläger auf den

Berufungskläger sprechen des Weiteren diverse Zeugenaussagen (s. für die

Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der unabhängigen Zeuginnen vorne E. 4.2.2.2).

So hielt D____ fest, dass zwei Personen sich wohl zuerst geschubst hätten,

bevor geschlagen worden sei (Akten S. 187). Es habe zuerst eine Streiterei an

der Tür zwischen mehreren Personen gegeben (Akten S. 136). Nach einer verbalen

Auseinandersetzung sei es jedoch sehr schnell zu einer körperlichen

Auseinandersetzung gekommen (Akten S. 795). E____ führte aus, dass es

zuerst eine verbale Diskussion gegeben habe und der eine «Typ» den Türsteher

vor den Schlägen verbal angeschrien habe (Akten S. 437). Auch N____ schilderte,

dass sich am Anfang alle geschubst hätten (Akten S. 167).

Bedeutsam für

diesen Sachverhaltskomplex sind sodann die Aussagen des zweiten Türstehers H____.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung seiner Aussagen sind

grundsätzlich auch bei ihm keine Gründe ersichtlich, die gegen seine

Aussagetüchtigkeit sprechen würden. Auch die Aussagegenese kann als unproblematisch

angesehen werden, ist bei H____ doch grundsätzlich kein Motiv ersichtlich,

weshalb er zulasten oder zugunsten des Berufungsklägers Aussagen tätigen

sollte. Auch kann ihm zum Tatzeitpunkt kein freundschaftliches Verhältnis zum

Privatkläger nachgesagt werden, da er gemäss seinen Aussagen am in Frage

stehenden Abend zum ersten Mal mit diesem zusammenarbeitete und ihn auch erst

dann kennen lernte (Akten S. 575). Was die Entstehung des ersten Faustschlags

angeht, sagte H____ ferner gleichbleibend und damit konstant aus. Auch finden

sich zahlreiche Realkennzeichen in seinen Aussagen: So sind erstens die

logische Konsistenz seiner Aussagen im Sinne einer inneren Stimmigkeit,

logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auch ein quantitativer

Detailreichtum gegeben. Zweitens beschreibt er Interaktionen zwischen

Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich

gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen (C____ habe gesehen, dass

der Berufungskläger verletzt und sein T-Shirt zerrissen gewesen sei und er daraufhin

wütend geworden sei, Akten S. 172). Drittens wird auch ein Bezug zu den

örtlichen und zeitlichen Umständen hergestellt (Abstand zum Geschehen, genaue

Verortung des Vorfalls und der Beteiligten vor dem Clubgebäude, Dauer der

Auseinandersetzung, Akten S. 576 f.). Viertens gibt H____ auch den konkreten

Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit

wieder (Aussage des Berufungsklägers «Jetzt siehst du, was passieren wird»,

Akten S. 576; Aussage von H____ zu C____, dass letzterer zurückbleiben solle,

als dieser auf ihn zugelaufen sei, Akten S. 172; der Privatkläger habe sich

hinter ihm mit einer weiteren Person gestritten, Akten S. 172). Fünftens kommen

in seinen Aussagen Schilderungen psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken,

Empfindungen) beteiligter Personen vor (Umstand, dass C____ immer nervöser

geworden sei, Akten S. 172). Sechstens gibt H____ Erinnerungslücken und

Unsicherheiten zu (er wisse nicht, wieso der Privatkläger vor dem Faustschlag

wieder aus dem Club gekommen sei; er wisse nicht, ob der Privatkläger oder der

Berufungskläger mit dem Streit angefangen hätten, Akten S. 576). Schliesslich

entlastet H____ den Berufungskläger auch teilweise (ursprüngliche Aussage, dass

nur C____ weiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, Akten S. 174). Insgesamt

ist somit auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von H____ zu

diesem Sachverhaltsabschnitt festzuhalten, dass eine grosse Anzahl von

Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ

und qualitativ mithin so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen

nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten

werden kann. Konsequenterweise ist davon auszugehen, dass die Aussagen von H____

seinem wirklichen Erleben entsprechen.

Im Gegensatz zu

den Schilderungen des Berufungsklägers, dass dieser aus Angst vor dem

Privatkläger seinen Bruder benachrichtig habe, sagte H____ aus, dass der

Berufungskläger mit dem Privatkläger beim Verlassen des Clubs gestritten habe

und ersterer letzterem provozierend angekündigt habe, er solle «10 Minuten»

warten bzw. sagte «Jetzt siehst du, was passieren wird» (Akten S. 172, 576).

Daraus erhellt, dass es der Berufungskläger nicht bei der Auseinandersetzung im

Inneren des Clubs bewenden lassen wollte, sondern vielmehr von einem weiteren

Konflikt im Aussenbereich ausging und seinen Bruder zur Verstärkung an die

Örtlichkeiten bestellte. Gegen die Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers

spricht sodann der Umstand, dass gemäss den Aussagen von H____ sich der

Privatkläger in der Zwischenzeit – d.h. nach dem Rauswurf des

Berufungsklägers aus dem Club, jedoch vor dem Eintreffen von C____ –

bereits einmal zusammen mit H____ vor der Türe befand und sie den

Berufungskläger erwiesenermassen nicht attackierten, sondern es nur einen

verbalen Streit zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab. Auch der

Privatkläger gibt an, bereits vor dem Faustschlag für kurze Zeit vor der

Clubtür gestanden zu haben (Akten S. 343). Dies belegt, dass der Privatkläger

es nicht auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger abgesehen

hatte. Wäre dies sein Plan gewesen, so hätte er den Faustschlag bereits zu

jenem Zeitpunkt ausführen können, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der

Berufungskläger dann noch keine «Verstärkung» erhalten hatte. Der Privatkläger

sei sodann wieder in den Club hineingegangen. Nachdem C____ schliesslich nach

einigen Minuten angekommen sei, habe er zuerst den Berufungskläger gesehen und

sei wütend geworden, da dieser verletzt gewesen sei. C____ sei dann in Richtung

von H____ gegangen und dieser habe gedacht, dass C____ ihn schlagen wolle, dann

habe C____ jedoch gestoppt und sich beruhigt, als der Berufungskläger etwas zu

ihm gesagt habe (Akten S. 172, 576). Der Umstand, dass der Berufungskläger

seinen Bruder davon abhielt, auf H____ loszugehen (C____ hielt diesen wohl

zuerst für den Übeltäter, der seinen Bruder zuvor verletzt hatte), belegt

ebenfalls, dass der Berufungskläger vielmehr geplant hatte, den Privatkläger –

nun mit Verstärkung seines Bruders – zu attackieren, sollte dieser erneut nach

draussen kommen. Der Privatkläger kam sodann effektiv kurze Zeit später wieder

aus dem Club heraus (Akten S. 576). H____ habe dann gehört, wie dieser hinter

ihm wieder mit jemandem gestritten habe (Akten S. 172), schliesslich habe er

einen Schlag hinter sich gehört (Akten S. 576).

Keine

Informationen zu diesem Sachverhaltsabschnitt konnten K____, L____, M____ sowie

I____ machen, da sie alle das Geschehen nicht bezeugt haben wollen. C____ sagte

schliesslich übereinstimmend mit dem Berufungskläger aus, dass der Privatkläger

letzteren unvermittelt habe angreifen wollen, aufgrund der Nähe von C____ zum Berufungskläger

ist jedoch seine Aussage motivgeleitet zu werten, ist doch anzunehmen, dass er

den Sachverhalt zu Gunsten seines Bruders schildern wollte und damit nicht als

neutral anzusehen ist.

Anders als die

Zeuginnen und Zeugen D____, E____, N____ und H____ führte der Privatkläger aus,

dass er, als er wieder aus dem Club herausgekommen sei, gesehen habe, wie H____

mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden sei. Er habe diesem helfen

wollen. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen

sau Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen […]» (Akten S.

137, 344, 585). Der Privatkläger verneinte ferner, dass dem Faustschlag des

Berufungsklägers ein verbaler Austausch vorausgegangen sei (Akten S. 586).

Vorliegend kann dem Privatkläger auch für diesen Sachverhaltsabschnitt eine Motivation

zu einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts nicht

abgesprochen werden, stellt sich die Situation doch möglicherweise subjektiv für

ihn vorteilhafter dar, wenn er unvermittelt vom Berufungskläger

niedergeschlagen worden wäre, ohne dass zuvor eine verbale Auseinandersetzung

oder sogar ein «Geschubse» stattgefunden hätte. Entsprechend ist auch für den

Sachverhaltskomplex der Entstehung des Faustschlags nicht auf die Aussagen des

Privatklägers abzustellen. Vorausgreifend kann hier bereits festgehalten

werden, dass selbst wenn es sich so abgespielt haben sollte, wie vom

Privatkläger geschildert, ebenfalls keine Notwehrsituation zu Gunsten

des Berufungsklägers vorgelegen hätte (s. sogleich die Erwägungen zum

Rechtlichen, E. 5.3.2).

Im Ergebnis ist

somit davon auszugehen, dass es – in Übereinstimmung mit der vor­instanzlichen

Beweiswürdigung – zuerst einen verbalen Streit (möglicherweise auch mit

leichtem «Geschubse») zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab,

bevor letzterer den ersteren mit einem Faustschlag zu Fall brachte. Sodann

wirkte allein C____ weiter tätlich auf den am Boden liegenden Privatkläger ein.

5.

5.1 Die

Vorinstanz qualifiziert die Schläge des Berufungsklägers (hier noch ausgehend

davon, dass der Berufungskläger auch nach dem ersten Faustschlag noch weiter

auf den Berufungskläger einwirkte) als Angriff gemäss Art. 134 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Berufungskläger selbst

äussert sich nicht näher zur rechtlichen Qualifikation, sondern fordert pauschal

einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs.

5.2 Vorweg

ist festzuhalten, dass grundsätzlich zuerst das Verletzungsdelikt (Faustschlag)

als Erfolgsdelikt geprüft werden müsste, bevor der allenfalls zusätzlich

anwendbare Gefährdungstatbestand des Angriffs gewürdigt würde (BGE 135 IV 152

E. 2 S. 153 f.). Im Falle unechter Konkurrenz würde der Verletzungstatbestand

den Tatbestand des Angriffs konsumieren. Nachdem sich der Tatbestand des Angriffs

hier aber vom konkreten Sachverhalt her aufdrängt und aufgrund der

erstinstanzlichen Verurteilung auch im Vordergrund steht, seien zuerst

Erwägungen zum Angriff (sogleich E. 5.3) und daran anschliessend zur Konkurrenz

mit dem Verletzungsdelikt (sowie zum Raufhandel, E. 5.4) aufgeführt.

5.3

5.3.1 Angriff

ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung

auf den Körper eines oder mehrerer Menschen, die den Tod oder die Körperverletzung

eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff

muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich die eine

dem bereits in Gang gesetzten Angriff einer anderen anschliesst. Die

Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und

Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020

E. 2.3.2). Denkbar ist mithin auch eine bloss psychische oder verbale

Beteiligung – etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren –

immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (Maeder, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 134 StGB N 8).

Die Todes- oder

Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim

Angriff – wie beim Raufhandel – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon

ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017vom 12. März 2018

E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.). Anders als beim Raufhandel ist

die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird,

sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten.

Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des

Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGer 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2).

In subjektiver

Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz

richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als

objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen

nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5).

5.3.2 Wie

erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage

befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt

und straffrei.

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der

Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16

Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft

(Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in

einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen

(BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der

Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die

Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen

Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1.

m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem

Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein

rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder

unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in

einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die

Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt

hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

Gemäss dem

vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage.

Zum massgeblichen Zeitpunkt des ersten Faustschlags lag keine Situation vor, in

welcher der Berufungskläger davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun

derart rabiat zuschlagen müsste. Vielmehr steht fest, dass jedenfalls im Moment

des ersten Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff bestand – selbst wenn es im

Rahmen einer allfälligen gegenseitigen Schubserei eine Provokation gegeben

hätte. Auch sind die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur

Annahme einer allfälligen Putativnotwehr nicht erfüllt. So wird verlangt, dass

«der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können [muss],

die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage.

Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die

Annahme von Putativnotwehr»

(BGer 6B_281/2014

vom 11. November 2014 E. 2.4). Ausserdem wäre, selbst wenn

eine irgendwie als Angriff verstandene Provokation vorgefallen wäre, das

eingesetzte Mittel, also ein so wuchtiger Faustschlag ins Gesicht, dass der

Privatkläger zu Boden fiel, offensichtlich unverhältnismässig.

Auch die

Annahme eines allfälligen (Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an

den subjektiven Erfordernissen scheitern, da sich aus dem gesamten

Geschehensablauf – Herbeirufen des Bruders, Zuschlagen, sobald dieser eintraf –

ergibt, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von

einem Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehr getragen war. So hält auch das

Bundesgericht entsprechende fest: «Notwehr und so auch die

Notwehrhilfe sind Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur

Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden». Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur

Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung

entspringen (hier auch bezogen auf die bereits zuvor stattgefundene

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger im Inneren

des Clubs), nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter

jenen der Notwehrhilfe» (BGer

6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_281/2014 vom 11. November

2014).

Ein solcher «auf Rechtsgüterschutz

gerichteter Wille» war beim Berufungskläger nicht

vorhanden. Der erste Faustschlag ist daher im Ergebnis nicht durch Notwehr

gedeckt.

5.3.3 Die

Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Berufungskläger «nach dem

ersten Faustschlag gemeinsam mit C____ weiter auf den am Boden liegenden

Privatkläger tätlich eingewirkt hat» – in dubio nur mit den Fäusten – und

leitet daraus offenbar den Schuldspruch wegen Angriffs ab. Gemäss der

vorliegend vorgenommenen Beweiswürdigung wurde demgegenüber jedoch festgestellt,

dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten Faustschlag – nicht tätlich

an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte. Wie folgend aufzuzeigen

sein wird, ist dies für einen Schuldspruch wegen Angriffs aber auch nicht

zwingend notwendig. So wird für die Beteiligung an einem Angriff keine

andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt, sondern es genügt,

wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst oder diese

vom Täter (physisch oder psychisch) unterstützt wird (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 6, 8; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 134 N 2).

Der

Berufungskläger hat mit seinem ersten Faustschlag – der nicht durch Notwehr

gedeckt war – den Privatkläger niedergestreckt und damit den Boden für die

weiteren unmittelbaren Attacken durch seinen Bruder bereitet. Die Attacke war

mit C____ – wenn nicht gar explizit, so doch zumindest konkludent –

abgesprochen. Dass C____ vom Berufungskläger bereits darüber informiert sein

musste, dass er zuvor bereits einen Konflikt mit einem Türsteher des Clubs

gehabt hatte, belegt etwa auch der Umstand, dass C____ in seiner Wut – nachdem

er nach seinem Eintreffen beim Club die Verletzungen bei seinem Bruder erblickt

hatte – zuerst auf H____ losgehen wollte, der Berufungskläger C____ dann jedoch

zu verstehen gab, dass dies die falsche Person sei. Kurz darauf ging er ohne

Weiteres auf den Privatkläger los und setzte den vom Berufungskläger begonnenen

Angriff fort. Letzterer beteiligte sich selbst an den weiteren

Gewalttätigkeiten – wenn nicht physisch, so jedenfalls psychisch, indem er vor

Ort blieb und dem Bruder so bei der Weiterführung des gemeinsamen Angriffs

moralischen Support gab. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde (E. 4.2.3.2),

sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft, dass er nach seinem

ersten Faustschlag die Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger

nicht mitbekommen haben will. Aufgrund des Beweisergebnisses ist auch davon

auszugehen, der Berufungskläger mit (direktem) Vorsatz handelte.

5.4

5.4.1 Es

stellt sich allenfalls die Frage, ob anstelle von Angriff nur der mildere Tatbestand

des Raufhandels erfüllt ist. Art. 134 StGB schliesst die

Strafbarkeitslücke, die Art. 133 StGB (Raufhandel) offenlässt, weil Raufhandel

nicht vorliegt, wenn die eine Partei angreift, die andere aber passiv bleibt.

Angriff setzt wirkliche Passivität des Angegriffenen voraus, worunter lediglich

sog. Schutzwehr fällt. Sie umfasst jedes Tun, das nicht bereits eine

Tätlichkeit gegen den Angreifer ist. Dagegen führt schon die sog. Trutzwehr

dazu, dass nicht mehr Angriff, sondern Raufhandel vorliegt: ein einziger

Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel, wenngleich der

tätlich Abwehrende, solange er nur im Rahmen der Notwehrbefugnis tätlich wird,

nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt (BGer 6B_745/2017 vom

12. März 2018 E. 2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.; Maeder, a.a.O. Art. 134

StGB N 6).

Die Zeuginnen

und Zeugen schilderten vorliegend einen verbalen Streit, der dann eskalierte.

Durch den Faustschlag ist der Privatkläger unbestrittenermassen zu Boden

gestreckt worden und wurde in der Folge sogleich mit heftigen Schlägen und

allenfalls auch Tritten traktiert. Dieser erste Faustschlag markiert den Beginn

des Angriffs. Dass es zuvor nicht nur zu verbalen Provokationen, sondern

allenfalls auch zu einem Geschubse gekommen sein mag, rechtfertigt es jedoch nicht,

von einer (dem Raufhandel immanenten) Wechselseitigkeit im Rahmen des

wesentlichen Tatgeschehens zu sprechen. Der Tatbestand des Raufhandels ist

somit als nicht erfüllt anzusehen,

5.4.2 C____ wurde mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz neben Angriffs auch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Nachfolgend gilt es zu

klären, was dies in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsklägers

zu bedeuten hat.

Angriff

ist gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Gelstrafe

bedroht, während die Strafdrohung für schwere Körperverletzung nach Art. 122

StGB auf 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Ein zusätzlicher oder

auch nur alleiniger Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (im

Rahmen einer rechtlichen Umqualifizierung) kann vorliegend aufgrund des Verbots

der reformatio in peius (nur der Berufungskläger hat das Urteil des

Strafgerichts angefochten) nicht ausgesprochen werden. Denkbar wäre hingegen eine

Umqualifizierung in einfache Körperverletzung. Auf diese Möglichkeit wurden die

Parteien gemäss Art. 344 StPO mit Verfügung vom 31. August 2020

explizit hingewiesen (Akten S. 728).

Der

Tatbestand des Angriffs – wie auch des Raufhandels – hat zum Ziel,

Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr

festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg

bewirkt hat. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder

Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen

Angriff nachgewiesen, so tritt für diesen grundsätzlich neben dem Schuldspruch

wegen Angriffs auch ein solcher wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die

Straftatbestände stehen insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander

(BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2). Jedoch

wird der Tatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand

konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen

bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber

niemand angegriffen wurde und die Person, die während des Angriffs

verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war – etwa

einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten

erlittenen Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1 S. 153

f.; 118 IV 227 E. 5b S. 229; BGer 6B_1240/2014 vom

26. Februar 2014 E. 5.3; 6B_636/2008 vom 26. Dezember

2008 E. 2.3, vgl. auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020.

E. 1.5.2). Denn in solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden

Gefährdung, welche eine Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem

Verletzungstatbestand rechtfertigen würde. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die

eigenhändig begangene Körperverletzung, sondern auch bei mittäterschaftlicher

Begehung. Der Unterschied zwischen (nur) Angriff und mittäterschaftlich

begangener Körperverletzung lässt sich vorab am Vorsatz festmachen: Bei Angriff

umfasst dieser nur die Beteiligung am tätlichen Angriff von mindestens zwei

Angreifern; dass dabei tatsächlich jemand verletzt oder gar getötet wird, nimmt

der Täter nicht in Kauf, sondern es stellt sich im Nachhinein heraus und belegt

die Gefährlichkeit der Attacke. Bei Körperverletzungsdelikten muss der Vorsatz

dagegen auch die konkrete Verletzung eines der Beteiligten umfassen – wobei

auch hier dolus eventualis genügt. Nimmt also ein Täter nicht nur in Kauf, dass

jemand angegriffen wird, sondern darüber hinaus auch, dass diese Person oder

eine unbeteiligte dritte dabei verletzt wird, dann hat er sich neben Angriffs

auch wegen dem Körperverletzungsdelikt zu verantworten. Vorausgesetzt ist für

diese echte Konkurrenz allerdings, dass die verletzte Person nicht die

angegriffene selbst ist oder wenn doch, dass der Angegriffene über das Mass der

erlittenen Verletzung hinaus gefährdet war (vgl. BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni

2020 E. 1.5.2; Maeder,

a.a.O. Art. 134 StGB N 13).

Gestützt

auf die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht hinreichend erstellt, dass der

Berufungskläger den Vorsatz einer schweren Körperverletzung mitgetragen hat

(wie bereits erwähnt, würde eine Verurteilung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung auch das Verschlechterungsverbot verletzen). Fraglich wäre

allenfalls, ob dem Berufungskläger eine versuchte einfache Körperverletzung

anzulasten ist. Einerseits durch den nachweislich selbst verübten heftigen

Faustschlag, andererseits durch die mittäterschaftliche Beteiligung an den

Faustschlägen des Bruders (der hinsichtlich der versuchten schweren

Körperverletzung im Exzess gehandelt hätte, was dem Berufungskläger nicht

anzulasten wäre). Wie dargelegt wurde, würde eine einfache Körperverletzung den

Angriffstatbestand konsumieren, wenn der Angegriffene keiner weiteren

Gefährdung ausgesetzt war, da ansonsten ein Fall von echter Konkurrenz vorläge.

Von diesem Fall ist jedoch vorliegend auszugehen: Der Privatkläger erlitt eine einfache

Körperverletzungen, war aber einer Gefährdung im Sinne der schweren

Körperverletzung ausgesetzt. Damit würde eine vollendete einfache

Körperverletzung des Privatklägers wohl in echter Konkurrenz zum Angriff stehen

und der Berufungskläger wäre wegen beider Delikte zu verurteilen. Dasselbe

müsste wohl für den blossen Versuch gelten, denn nur ein solcher wäre betreffend

Faustschlag zu bejahen. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter

einfacher Körperverletzung – neben dem Angriff – würde aber wiederum das

Verschlechterungsverbot verletzen und kommt deshalb nicht in Betracht. Das

Gericht ist vorliegend auch nicht gezwungen, den Angriff durch die mildere

einfache Körperverletzung zu ersetzen. Dies würde sodann auch in einem

Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung von C____ wegen Angriffs stehen.

Der Berufungskläger hat sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –

wegen Angriffs schuldig gemacht.

6.

6.1 Die

Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen.

Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen

vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt

demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine

Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen

Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,

in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3 Der

Berufungskläger hat sich vorliegend nur des Angriffs gemäss Art. 134 StGB

schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelstrafe vorsieht.

6.3.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger erlitt aufgrund des

Angriffs nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine mehrfragmentäre

undislozierte Nasenbeinfraktur, eine Schädel-/Gesichtskontusion, eine 2 Millimeter

grosse Rissquetschwunde an der Nase, ein stumpfes Abdominaltrauma, ein stumpfes

Thoraxtrauma sowie Schürfwunden am linken Knie und an der rechten Hand. Vor

allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes

Gefährdungsdelikt handelt, von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den

Kopf des Opfers gerichteten Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung des

konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr

für die körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben

herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich einerseits die Art und Weise des

Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen

ist, dass der Berufungskläger den ersten Faustschlag gegen den Privatkläger austeilte,

so den Angriff entfachte und sein Bruder sodann auf den wehrlos am Boden

liegenden Privatkläger losging. Anderseits kann dem Berufungskläger entlastend

zugutegehalten werden, dass er nach dem ersten Faustschlag nicht mehr selbst

tätlich auf den Privatkläger einwirkte, sondern C____ nur psychisch durch seine

Anwesenheit unterstützte. Was die Verwerflichkeit des Handelns angeht, kann die

vom Berufungskläger aufgebrachte «kriminelle Energie» des Weiteren nicht als

übermässig angesehen werden, ging er doch durch seinen selbst durchgeführten

Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig

grausam oder brutal vor. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr

leicht zu werten.

6.3.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des

Berufungsklägers hervorzuheben, dass er zwar einerseits seinen Bruder zwecks

Verstärkung zum Tatort beorderte, andererseits er jedoch aufgrund seiner

Beteiligung an der zuvor im Inneren des Clubs stattgefundenen

Auseinandersetzung mit dem Privatkläger das Gefühl hatte, von diesem provoziert

bzw. unfair behandelt worden zu sein. Der Berufungskläger durfte durch diesen

Vorfall sehr aufgebracht gewesen und das Zuschlagen kurze Zeit später noch wenig

überlegt und von Emotionen getragen worden sein. Mithin war der Berufungskläger

nach den inneren und äusseren Umständen in reduziertem Masse in der Lage, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, obschon ihm nichtsdestotrotz

vorzuwerfen ist, dass er sich nach der ersten Auseinandersetzung vom späteren

Tatort hätte entfernen können und er beim Angriff mit direktem Vorsatz handelte.

Insgesamt ist

das Tatverschulden des Berufungsklägers daher zwischen leicht und mittelschwer

einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270

Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.

6.4 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch

miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers

angeht, so wurde er [...] in [...] geboren und wuchs hier zusammen mit seinem

sechs Jahre älteren Bruder auf. Nach Absolvierung der obligatorischen

Schulzeit, drei Jahren an der [...] sowie einem Abschluss an der [...]

arbeitete er bei der [...], bei den [...] und bekleidete sodann die Stellung

eines Abteilungsleiters bei [...]. Momentan arbeitet er bei der [...] als

kaufmännischer Angestellter. Der Berufungskläger ist des Weiteren nicht

vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral

auswirkt. Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht

zugutegehalten werden, gab er zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an

der Auseinandersetzung jedoch weiterhin auf den Privatkläger ab und warf diesem

vor, ihn unvermittelt angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger

auch kein Bedauern und Reue über seine Tat. Was das Nachtatverhalten angeht,

ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger medizinische

Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Berufungskläger sich jedoch ungeachtet

dessen vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Andererseits hat sich

der Berufungskläger jedoch seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu

Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit

neutral auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus.

6.5 Dem

Berufungskläger ist im vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zugute zu halten. Dieses verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als

notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E.

1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001

E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 28. September

2019 und dem 31. August 2020 erging seitens des Appellationsgerichts keine

Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für rund 11 Monate nicht vorangetrieben

wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion Strafhöhe um zwei Monate

Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt sieben Monate

Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe.

6.6

6.6.1 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.

101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit

des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

6.6.2 Vorliegend

kann aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne

des lex mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger weist – wie bereits

erwähnt – gemäss seinem Strafregisterauszug vom 18. Dezember 2020 keine

Vorstrafen auf. Insofern drängt sich bereits keine Verhängung einer

Freiheitsstrafe auf. Überdies ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut

integriert, arbeitet er doch gemäss eigenen Aussagen als kaufmännischer

Angestellter bei der [...]. Dem Berufungskläger ist entsprechend eine gute

Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine

Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist somit eine Geldstrafe

auszusprechen.

6.7

6.7.1 Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

6.7.2 Auszugehen

ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von

rund CHF 8'000.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25%

für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat keine Kinder und es

liegen keine sonstigen Umstände vor, die eine weitere Reduktion begründen

würden. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage praxisgemäss

auf CHF 200.–.

6.8 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt

wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen,

dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige

Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher der bedingte

Strafvollzug zu gewähren.

6.9 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute

Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist.

Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.

6.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit

bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

auszusprechen.

7.

7.1 Die

Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von

CHF 1'000.– (und C____ zu einer Genugtuung von CHF 4'000.–, davon

CHF 1'000.– in solidarischer Haftung), zzgl. 5% Zins seit dem 26. März

2017, an den Privatkläger. Die Mehrforderung gegen den Berufungskläger im

Betrage von CHF 3'000.– und die Mehrforderung gegen C____ im Betrage von

CHF 4'000.– wurden abgewiesen.

7.2 Der

Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen

Genugtuung, da er aufgrund des beantragten Freispruchs für den Berufungskläger

seinerseits eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– vom Privatkläger verlangt.

Da auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch erfolgt, ist die von der Vorinstanz

zugunsten des Berufungsklägers ausgesprochene Genugtuung in Höhe von

CHF 1'000.– zu belassen. Jedoch entfallen die CHF 1'000.–, welche die

Vorinstanz dem Berufungskläger (wohl zusätzlich) in solidarischer Haftung

auferlegt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen das

Strafgericht zu diesem Entscheid bewogen haben (diesbetreffende Ausführungen

fehlen im begründeten Entscheid der Vorinstanz gänzlich), andererseits

erscheint eine grundsätzliche Genugtuungshöhe von CHF 1'000.– zulasten des

Berufungsklägers und von CHF 4'000.– zulasten von C____ dem jeweiligen

Tatbeitrag des Angriffs angemessen.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

8.2

8.2.1 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte

verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch grundsätzlich bestätigt wird,

wären die erstinstanzlichen Verfahrenskosten insoweit zu belassen. Jedoch wurde

der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz für den im Clubinneren

angeklagten Faustschlag gegen den Privatkläger freigesprochen. Entsprechend

hätten auch die Verfahrenskosten reduziert werden müssen. Dies gilt es

vorliegend nachzuholen. Da die beiden Sachverhaltskomplexe (Auseinandersetzung

im Inneren und vor dem Club) vom Aufwand der Abklärungen und Beweiserhebungen

her in etwa vergleichbar sind, gewisse Untersuchungsergebnisse zum Vorfall im

Clubinneren jedoch auch für die Sachverhaltsermittlung des Angriffs verwendet

werden konnten, rechtfertigt es sich, die dem Berufungskläger vom Strafgericht

auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'270.50 um CHF 1'000.– zu reduzieren.

Der Berufungskläger hat mithin reduzierte Verfahrenskosten von CHF 1'270.50 zu

tragen.

8.2.2 Die

Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– festgesetzt (bei einem

Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF 4‘000.–). Die Gebühren

werden gemäss § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)

festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des Strafdreiergerichts grundsätzlich

zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–. Dieser Rahmen darf nur in

aussergewöhnlichen Fällen, etwa bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei

mehrtägigen Verhandlungen überschritten werden. Im vorliegenden Fall fand die erstinstanzliche

Hauptverhandlung am 18. Oktober 2018 statt und dauerte von 8.16 Uhr bis

15.50 Uhr (abzüglich rund zwei Stunden Mittagspause), am 19. Oktober 2018 um

11.00 Uhr erfolgte sodann die Urteilseröffnung (Akten S. 565 ff.).

Eine Gebühr von

CHF 9'000.– ist – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt –

unverhältnismässig hoch. Im vorliegenden Fall haben sich keine speziellen

Schwierigkeiten (weder tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht) gestellt,

die eine solche Gebühr (insbesondere eine mehr als zweifache Erhöhung der

Gebühr für ein begründetes Urteil) rechtfertigen würde (so umfasst der

begründete Entscheid der Vor­instanz auch lediglich 16 Seiten). Allein der

Umstand, dass die Urteilseröffnung nicht mehr am gleichen Tag stattfinden

konnte, begründet ebenfalls noch keinen aussergewöhnlichen Fall im Sinne von § 19 GGR. Zudem hat das Strafgericht sich mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb

im vorliegende Fall eine solch massiv erhöhte Urteilsgebühr angemessen sein

sollte. Im Ergebnis ist daher die vorinstanzliche Urteilsgebühr zu reduzieren. Die

reduzierte Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von CHF 2'000.–

(Höhe für vergleichbare Fälle des Angriffs) sowie einer Gebühr von CHF 2'000.–

für die schriftliche Begründung, jedoch abzüglich eines Viertels (bzw. CHF

500.–) wegen teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers vor dem

Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 13). Im Ergebnis trägt der

Berufungskläger somit eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für

das erstinstanzliche Verfahren.

9.

9.1 Die

Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger sowie C____ solidarisch zu

einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an den Privatkläger.

9.2 Wie

der Berufungskläger zutreffend ausführt, präjudiziert der Kostenentscheid die

Entschädigungsfrage. Sofern das Gericht somit in Anwendung von Art. 418 Abs. 1

StPO die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen verschiedenen beteiligten

Personen aufteilt, so müssen die zugesprochenen Entschädigungen in identischen

Verhältnissen aufgeteilt werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 270 ff.). Da das

Strafgericht dem Berufungskläger sowie C____ jeweils ihre persönlichen

Verfahrenskosten auferlegte bzw. die Kostenauferlegung nicht solidarisch

erfolgte, hätte es dies auch bei der anteilsmässigen Verteilung der

Parteientschädigung vornehmen müssen. Entsprechend ist eine Neuverteilung der

erstinstanzlich durch den Berufungskläger an den Privatkläger geschuldeten

Parteientschädigung vorzunehmen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem

Berufungskläger aufgrund seines Tatbeitrags einen Viertel der gesamten

erstinstanzlich (solidarisch) zugesprochenen Parteientschädigung von CHF

5'000.– aufzuerlegen. Dem Privatkläger wird somit gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu

Lasten des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

in Höhe von CHF 1'250.– zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

10.

10.1 Die

Vorinstanz sprach dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'000.– aus der Strafgerichtskasse zu.

10.2 Wie

der Berufungskläger zutreffend darlegt, wurde er erstinstanzlich vom Vorwurf

der der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a) vollumfänglich

freigesprochen. Da somit für die Hälfte der ihm vorgeworfenen Taten ein

Freispruch erfolgte, ist ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.

Dem Berufungskläger wird somit gestützt auf die eingereichte Honorarnote

(jedoch unter praxisgemässer Festsetzung des Stundenansatzes auf CHF 250.–) eine

reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von

CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Davon

hat der Berufungskläger CHF 1'000.– bereits erhalten.

11.

11.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

11.2 Im

vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen zu

weiten Teilen unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat.

Ein Abzug von einem Viertel ist ihm jedoch aufgrund der im Vergleich zum Urteil

der Vorinstanz tiefer angesetzten Strafe sowie der reduzierten Genugtuung (in

solidarischer Haftung) zuzusprechen. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr. Diese setzt sich aus drei Vierteln der vorliegend regulär zu

verhängenden Gebühr von CHF 2'500.– (inklusive Kanzleiauslagen) zusammen. Hinzu

kommen drei Viertel der ausgesprochenen Entschädigungen der an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen von CHF 111.55, zzgl.

allfällige übrige Auslagen. Im Ergebnis trägt der Berufungskläger somit eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'875.–. für das zweitinstanzliche

Verfahren (inkl. Kanzleiauslagen, exkl. Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF

83.65, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

12.

12.1 Der

Privatkläger beantragte vor dem Appellationsgericht, es sei ihm eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'316.55 zzgl. einer angemessenen Entschädigung

für die mündliche Parteiverhandlung (zzgl. MWST) zuzusprechen.

12.2 Der

Privatkläger obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren zum Grossteil mit

seinen Anträgen (Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt

sowie Zusprechung der Genugtuung). Aufgrund der Reduktion der in Solidarhaft

geschuldeten Genugtuung zugunsten des Berufungsklägers ist die

Parteientschädigung jedoch um einen Viertel zu kürzen. Dafür ist zuerst die

gemäss eingereichter Honorarnote geltend gemachte Entschädigung von CHF

2'316.55 um 3,5 Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung zu ergänzen

(CHF 875.– bei einem Stundenansatz von CHF 250.–, zzgl. MWST von CHF 67.40).

Die sich daraus ergebende Summe von CHF 3'258.90 ist sodann um einen Viertel zu

kürzen. Im Ergebnis ist damit dem Privatkläger für das zweitinstanzliche

Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung in

Höhe von CHF 2'444.20 zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).

13.

Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise, da die

(solidarisch geschuldete) Genugtuung sowie die ausgesprochene Strafe reduziert

wurde. Er ist somit mit seinen Anträgen zu rund einem Viertel durchgedrungen. Entsprechend

wäre ihm eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel seiner geltend

gemachten Aufwendungen auszurichten. Vorliegend ist jedoch zuerst eine Kürzung

der zweitinstanzlichen Honorarnote vorzunehmen, da gemäss der eingereichten

Aufstellung für die zweite Instanz ein Aufwand von 55 Stunden angefallen sein

soll, wohingegen für die erste Instanz nur ein Aufwand von rund 22 Stunden

geltend gemacht wurde. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, inwiefern für

das Berufungsverfahren ein mehr als doppelt so hoher zeitlicher Aufwand angemessen

sein soll, erfolgte doch für einen der zwei Sachverhaltskomplexe ein

vollumfänglicher Freispruch vor dem Strafgericht und erhob nur der

Berufungskläger selbst ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Honorarnote auf 25 Stunden zu kürzen,

wodurch dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren immer noch eine höhere

Stundenanzahl zugutegehalten wird, als vor dem Strafgericht. Gerechnet auf

einen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dies CHF 6'250.–, zzgl. der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung samt Nachbereitung und Anreiseweg in Höhe

von CHF 1'125.–, Auslagen von CHF 206.40 sowie MWST von CHF 583.75, somit

total CHF 8'165.15. Heruntergerechnet auf ein Viertel wird dem

Berufungskläger somit im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST)

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18./19.

Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a);

-

Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers;

-

Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der

Berufung – des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe

von 210 Tagessätzen

zu CHF 200.–, mit bedingtem Vollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 134 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44

des Strafgesetzbuchs.

A____ wird zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März

2017 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____

für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe

von CHF 1'250.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl.

Auslagen und MWST).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'500.– (davon CHF 1'000.– bereits

erhalten) und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils

inkl. Auslagen und MWST).

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1'270.50 und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'875.– (inkl. Kanzleiauslagen, exkl.

Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF 83.65, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).