SB.2019.31
Angriff
26. Januar 2021Deutsch122 min
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.31
URTEIL
vom 26.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. Oktober 2018
betreffend Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18./19. Oktober 2018 des Angriffs schuldig
erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er zu
einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März 2017 an B____
verurteilt (sowie CHF 1'000.– solidarisch mit C____). Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 3'000.– wurde abgewiesen. A____ wurde überdies –
solidarisch mit C____ – zu einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an B____
verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde er freigesprochen.
Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'270.50 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– auferlegt (bei Verzicht auf eine
Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 4'000.–).
Gegen dieses
Urteil erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 18. März 2019 Berufung,
wobei das Urteil im Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen) angefochten wurde. Im Falle der
Beibehaltung eines Schuldspruchs wurden auch die Höhe der Gerichtsgebühr und
die Höhe der Parteientschädigung für den erstinstanzlichen Freispruch
angefochten, ebenso wie die geschuldete Parteientschädigung an den
Privatkläger. Es wird beantragt, den Berufungskläger in Abänderung des Urteils
des Strafgerichts vom 18. Oktober 2018 vom Vorwurf des Angriffs vollumfänglich
freizusprechen. Zudem sei dem Berufungskläger eine Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich
Zins in der Höhe von 5% seit dem 26. März 2017 zuzusprechen. Schliesslich seien
die Zivilforderungen des Privatklägers abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten des Staates und des Privatklägers für das vorinstanzliche Verfahren
wie auch für das Berufungsverfahren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragt
der Berufungskläger, D____, E____ sowie F____ als Zeugen zu laden und mit ihm
zu konfrontieren. Des Weiteren sei G____ ebenfalls als Zeuge zu laden und vor
den Schranken zu befragen. Ferner sei der Berufungskläger mit allenfalls
weiteren Belastungszeugen zu konfrontieren, es sei vom Privatkläger ein
aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu nehmen und es
seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen
Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erklärten innert Frist
Anschlussberufung noch stellten sie einen Antrag auf Nichteintreten.
Mit
Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 begründete der Berufungskläger seine mit
der Berufungserklärung vom 18. März 2019 gestellten Anträge. Mit Berufungsantwort
vom 26. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beweisanträge
gemäss Ziff. 7 der Berufungserklärung vom 18. März 2019 abzuweisen seien. Des
Weiteren sei der Berufungskläger unter Abweisung der Berufung des Angriffs
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem
Vollzug, mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Schliesslich sei über
die Zivilklagen und weitere Entschädigungsfolgen sowie über Nebenfolgen dem
erstinstanzlichen Urteil entsprechend zu befinden, dies alles unter
o/e-Kostenfolge.
Der Privatkläger
beantragt seinerseits mit Berufungsantwort vom 26. September 2019, die Berufung
des Berufungsklägers in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich
unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Zudem seien auch sämtliche Beweisanträge des
Berufungsklägers abzuweisen.
Mit Verfügung
vom 31. August 2020 kündigte die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung und die zu ladenden Zeugen an. Der Antrag des Berufungsklägers
auf Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie von Verfahrensakten
betreffend den Privatkläger wurde abgelehnt, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit
Vorladung vom 2. November 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am
26. Januar 2021 geladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2021 wurden der Berufungskläger sowie die Zeuginnen
und Zeugen D____, E____, F____ und G____ befragt. Im Anschluss gelangten der
Verteidiger des Berufungsklägers sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers
zum Vortrag. Die Parteien hielten an ihren bereits schriftlich gestellten
Anträgen fest.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz im
Schuldpunkt und ficht – im Falle der Beibehaltung eines Schuldspruchs – auch
die Höhe der Gerichtsgebühr, die Höhe der Parteientschädigung für den
erstinstanzlichen Freispruch sowie die geschuldete Parteientschädigung an den
Privatkläger an. Die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger haben
demgegenüber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mithin sind der Freispruch
vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a), die Abweisung der
Schadenersatzforderung des Privatklägers sowie die Rückgabe des beschlagnahmten
T-Shirts an den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Verteidiger
des Berufungsklägers hielt im Rahmen der zweitinstanzlichen
Berufungsverhandlung
an seinen bereits gestellten Beweisanträgen fest.
2.1
Sofern
dies den Antrag auf Vorladung und Befragung bzw. Konfrontation der Zeuginnen
und Zeugen D____, E____, F____ sowie G____ betrifft, erübrigen sich in
formeller Hinsicht weitergehende Ausführungen, da diese – den Beweisanträgen
entsprechend – vor dem Appellationsgericht befragt wurden. Eine einmalige
Konfrontation im Verfahren genügt (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41 m.H.). In formeller Hinsicht wurde damit
dem Konfrontationsanspruch genüge getan. In materieller Hinsicht wird für die
Verwertbarkeit der früheren Aussagen zudem verlangt, dass sich die jeweils einvernommene
Person nochmals zur Sache äussert. Es ist dabei keineswegs erforderlich, dass
die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur
Sache, steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die
Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen (BGer 6B_1133/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). Auch
wenn Augenzeugen etwa in der Konfrontation vor Gericht ihre Aussagen widerrufen
oder abschwächen, oder wenn sie Nichterinnern geltend machen, so bedeutet dies
nicht per se, dass auf die früheren Aussagen nicht mehr abgestellt werden kann.
Sind die früheren Angaben glaubhaft, so kann eine Verurteilung auch auf diese
gestützt werden, wenn die Person ihr Aussageverhalten im Verlaufe des Prozesses
geändert, zum Beispiel eine belastende Aussage widerrufen, hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020,
Art. 10 N 27; AGE SB.2014.30 vom 10. März 2015 E. 4.4). Denn die Frage, ob bei
widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die
ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden
kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise
(BGer 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember
2019.
E. 1.3.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31.
Oktober 2013 E. 2.3.3). Entsprechend drängen sich diesbezügliche Ausführungen
erst im Rahmen der noch vorzunehmenden Beweiswürdigung auf (vgl. hinten E. 4.2)
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger macht des Weiteren auch die Unverwertbarkeit der Aussagen von F____
anlässlich dessen Einvernahme vom 13. Juni 2017 wegen Verletzung der
Teilnahmerechte geltend. Das staatsanwaltschaftliche Verfahren sei damals
bereits längst eröffnet gewesen, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO
hätten eingeräumt werden müssen
2.2.2
Im
Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die
Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die
Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die
Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen
benachrichtigt zu werden (Schleiminger
Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N 9). Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt
(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im
Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung
erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der
Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer 6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November
2015.
E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, 139 IV 25 E. 4.2 S. 30 und BGer
6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 m.H.). Die
Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle
Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des
Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur
bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2
S. 405; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich
zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische
Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum
Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die
Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur
Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 4.3.2 S. 405; Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1233
Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 281, 284; Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1085,
1194).
Das
Bundesgericht hat sich in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 umfassend
damit auseinandergesetzt, was dies alles insbesondere für den Zeitpunkt der
Teilnahme bzw. für die Frage, inwieweit eine solche bereits im frühen
Verfahrensstadium zu gewähren ist, bedeutet. Es führt in diesem Entscheid
zunächst unter Verweis auf den Leitentscheid 139 IV 25 (E. 4.2) aus, dass
im Untersuchungs- und Hauptverfahren gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz
der Parteiöffentlichkeit bei Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und
Gerichte umfassend zur Anwendung gelangt und dass dies auch bei Einvernahmen
gilt, die die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt
(Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).
Es hält weiter fest, dass die Parteirechte (insbesondere der in Art. 147 Abs. 1
StPO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör) nur unter den gesetzlichen
Voraussetzungen der Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b
StPO vorläufig eingeschränkt werden können (unter Verweis auf BGE 139 IV 25
E. 5.3 S. 33). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des
Verfahrensinteresses durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der
Parteien und insbesondere beschuldigter Personen genüge für sich allein nicht,
um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens
einzuschränken (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit
Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 S. 33). Zugleich bestätigt das
Bundesgericht im zitierten Entscheid vom 13. September 2018 aber auch,
dass «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen
Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen
anzustreben ist. Im Anfangsstadium der Untersuchung ist deshalb bei der
Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden
Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu
tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der
beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die
Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO
bleibt vorbehalten» (E. 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Dabei habe es das Bundesgericht im Leiturteil
BGE 139 IV 25 explizit offen gelassen, «ob die Staatsanwaltschaft
in teleologischer Reduktion von Art. 147 Abs. 1 StPO und in analoger Anwendung
von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall bei Vorliegen sachlicher Gründe,
namentlich einer konkreten Kollusionsgefahr aufgrund noch nicht erfolgter
Vorhalte bei Mitbeschuldigten, eine vorläufige Beschränkung der
Parteiöffentlichkeit prüfen kann» (BGer 6B_256/2017 vom
13.
September 2018 E. 1.2.2). Die aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete
analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren
erster Einvernahme ist zudem nach Bundesgericht nicht auf Verfahren mit
mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann somit
das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss
Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an
Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108
Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107
Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze
von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine
vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat
bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der
Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche
Regelung als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zwecke einer flexibleren
Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 StPO
festgelegt, dass die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn
die Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person
durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss
Art. 108 StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen
Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte
berücksichtigt werden.
Es
dürfte dem Berufungskläger beizupflichten sein, dass die Befragung von F____
nicht mehr als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
(Art. 306 StPO) zu gelten hat, sondern im bereits eröffneten
Untersuchungsverfahren erfolgt ist. F____ wurde am 13. Juni 2017 einvernommen;
seine Einvernahme erfolgte zwar als «Polizeiliche
Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung (Akten
S. 292). Zu diesem Zeitpunkt waren die Befehle zur
erkennungsdienstlichen Erfassung des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten
aber bereits ergangen (Akten S. 78, 83) und war das Untersuchungsverfahren
gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft bereits per 2. Juni (Berufungskläger)
resp. 12. Juni (C____) 2017 eröffnet worden (Akten S. 127, 128). Das alles
geschah aber nur zehn Tage bzw. einen Tag vor der Einvernahme von
F____. Auch weitere Ersteinvernahmen waren erst kurz zuvor erfolgt oder
erfolgten erst danach. Die Einvernahme von F____ fand somit in einer ersten
Phase der Untersuchung statt, zu welchem Zeitpunkt noch keine Klarheit über das
Tatgeschehen und die jeweiligen Rollen allfälliger Beteiligter bestand und sich
die Strafverfolgungsbehörden erstmals einen eigenständigen und
präziseren Eindruck der Tatvorwürfe verschaffen mussten. Da diesen frühen
Einvernahmen somit vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlungen und
nicht primär der Beweiserhebung zukam, erscheint der Ausschluss von der
Parteiöffentlichkeit insoweit nicht problematisch. Er ist auch dann
gerechtfertigt, wenn die Einvernahme bereits in einem eröffneten Strafverfahren
vorgenommen wurde, da die dazu notwendigen sachlichen Gründe für einen
Ausschluss der Teilnahmerechte vorlagen. Abzuklären war ein Übergriff, der
durch eine oder mehrere Personen auf das mutmassliche Opfer ausgeführt wurde,
Dispositiv
wobei dessen Mitbeteiligung ebenfalls unklar war. Demnach ging es bei den
ersten Einvernahmen – so auch jener von F____ – vorwiegend darum, in einem
frühen Stadium der Untersuchung Näheres bezüglich der Anzahl Beteiligter
herauszufinden, und darum, den einzelnen Beteiligten möglichst ihre jeweiligen
Tatbeiträge zuordnen zu können. Die Anwesenheit der in Frage kommenden Täter
und ihrer Verteidiger hätte nicht nur die Qualität der Aussagen belastet,
sondern auch den Boden für jegliches Kolludieren unter den Beteiligten
bereitet. Es brauchte mit anderen Worten zunächst möglichst präzise Angaben
möglichst neutraler Augenzeugen dazu, wann welcher der möglichen Täter ins
Spiel kam, wie die einzelnen Tatbeiträge aufeinander folgten und welche
Kommunikation jeweils mit wie vielen und zu welchem Zeitpunkt stattfand, um den
ermittelten Tätern danach ihre jeweiligen konkreten Tatbeiträge vorhalten zu
können. Hätte man mutmasslichen Tätern die Teilnahme an dieser Einvernahme
bereits ermöglich, wäre die Gefahr gross gewesen, dass sie sich untereinander
hätten austauschen, ihre Ergänzungsfragen aufeinander abstimmen und mögliche
Schlupflöcher bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld auf Mitbeteiligte –
oder umgekehrt das Übernehmen von Schuld von Mitbeteiligten – hätten ergreifen
können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kollusionsgefahr beim
vorliegenden Delikt, bei welchem die Tatverdächtigen sich verwandtschaftlich so
nahe stehen, ausserordentlich gross war. Angesichts dieser Umstände und in
Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein Anspruch auf Teilnahme an dieser Einvernahme
des F____ zu verneinen und es kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf
sie abgestellt werden – freilich nur, soweit der Konfrontationsanspruch nicht
verletzt ist (vgl. zum Ganzen auch: AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 2.3;
SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt im zit. BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018; AGE 2015.22 vom 27. April 2016 E. 3.2.2; Weder, a.a.O, 284).
Schliesslich
gilt es hier vorwegnehmend festzuhalten, dass die Aussagen von F____ den
Berufungskläger in Bezug auf die weiteren, dem ursprünglichen Faustschlag
nachfolgenden Schläge entlasten (vgl. hinten E. 4.2.2). Da entlastende
Beweismittel grundsätzlich auch bei rechtswidriger Erhebung verwertet werden
können (vgl. BGer 1A.3030/2000 vom 5. März 2001 E. 2b; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art.
141 StPO N 111 ff.; Thommen/Seelmann,
Urteilsbesprechung, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember
2015, in: forumpoenale 5/2016, S. 258, 261), könnten entsprechende entlastende
Aussagen in jedem Fall in die gerichtliche Beweiswürdigung einfliessen.
2.3
2.3.1 In
beweisrechtlicher Hinsicht beantragt der Berufungskläger ferner, es sei vom
Privatkläger ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und zu den Akten zu
nehmen und es seien die Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen
Strafverfahrens gegen den Privatkläger beizuziehen. Es sei aktenkundig, dass im
Kanton Basel-Landschaft gegen den Privatkläger in anderer Angelegenheit ein
Strafverfahren unter anderem wegen schwerer Körperverletzung geführt werde,
weshalb das vorliegende Verfahren gegen den Privatkläger an den Kanton
Basel-Landschaft abgetreten worden sei. Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der
Aussagen des Privatklägers sei die Einholung eines aktuellen
Strafregisterauszuges von Interesse. Der Privatkläger stelle sich selbst als
Opfer dar und verneine jegliche Provokation oder Gewaltanwendung. Der
Berufungskläger mache dagegen insbesondere geltend, dass er vor dem Lokal vom
Privatkläger wiederum angegriffen worden sei und daher in Notwehr den Angreifer
abgewehrt habe. Die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungsklägers und des
Privatklägers spielten in den vorinstanzlichen Erwägungen eine wichtige Rolle.
Die Tatsache, dass gegen den Privatkläger offenbar mindestens ein
Strafverfahren wegen einem (schweren) Gewaltdelikt hängig sei, lasse weitere
Zweifel an seiner angeblichen reinen Opferrolle aufkommen. Es sei daher auch
für das vorliegende Verfahren von Relevanz zu wissen, ob der Privatkläger
bereits mehrfach der Begehung von Gewaltdelikten beschuldigt oder allenfalls
bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, da dies direkt Rückschlüsse auf
seine Gewaltneigung und damit auch die Glaubwürdigkeit seiner Depositionen
insgesamt haben könne. Der Privatkläger habe anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung auf Frage angegeben, vor diesem Vorfall noch nie in eine
Schlägerei verwickelt gewesen zu sein. Auch diese Aussage gelte es mittels
Beizug der Strafakten des im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahrens zu
verifizieren. Weitere Fragen habe der Privatkläger nicht beantworten wollen,
trotz Art. 180 Abs. 2 StPO, welcher die Privatklägerschaft zur Aussage verpflichte.
Es werde der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beteiligten ein hoher Stellenwert
beigemessen. Mittels Beizug der Verfahrensakten lasse sich überprüfen, ob der
Privatkläger betreffend oben erwähnte Frage die Wahrheit gesagt habe oder
nicht, was auch Rückschlüsse auf sein übriges Aussageverhalten zulasse.
2.3.2 Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es unbestritten sei, dass im Kanton
Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen den Privatkläger wegen
Körperverletzungsdelikten hängig sei. Seine Glaubwürdigkeit sei aber nicht
anhand der gegen ihn geführten Strafverfahren, sondern konkret anhand seiner im
vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen zu prüfen, weshalb die Beweisanträge
abzuweisen seien.
2.3.3 Der
Privatkläger selbst macht zudem geltend, dass keine gesetzliche Grundlage für
den Beizug personenbezogener Daten des Privatklägers bestehe. Der Beizug
solcher Daten entspreche auch nicht der Gerichtspraxis. Die Glaubhaftigkeit der
Aussagen involvierter Personen könne nicht an Hand den Vorfall nicht
betreffender Umstände, sondern einzig fallbezogen beurteilt werden. Soweit objektive,
den Vorfall betreffende Indizien und Beweise Aussagen Verfahrensbeteiligter
stützen würden, könne dieser Umstand für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
Aussage berücksichtigt werden. Nicht fallbezogenen Tatsachen und Umstände seien
hingegen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit einer Aussage beurteilen zu
helfen. Die Anträge auf Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges des
Privatklägers und der Beizug der Verfahrensakten des im Kanton Basel-Landschaft
gegen den Privatkläger geführten Verfahrens seien deswegen abzuweisen.
2.3.4 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren
und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1
StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts
im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die
entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt
worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389
Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m.
Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare
Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster
Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389
Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember
2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich
durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die
betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art.
139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht
somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als
unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen
anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3
S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar
2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3. m.H.).
Des Weiteren ist
der Aktenbeizug über Privatkläger oder Zeugen und weitere nicht beschuldigte
Personen in der StPO nur für Ausnahmefälle vorgesehen (Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art.
194 StPO N 2). Eine Leumundserhebung betreffend Zeugen oder Auskunftpersonen
soll grundsätzlich nicht stattfinden. So hält Art 194 StPO zwar fest, dass die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beziehen, wenn dies
für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person
erforderlich ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse eines Zeugen indessen nur abgeklärt, soweit dies zur
Prüfung seiner Glaubwürdigkeit erforderlich ist; dasselbe gilt kraft Verweises in
Art. 180 Abs. 2 StPO für die als Auskunftsperson zu befragende
Privatklägerschaft (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2). Dem Gericht
steht bei der Beurteilung dieser Notwendigkeit ein Ermessensspielraum zu (vgl.
betr. Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten: BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar
2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1, 6B_681/2012 vom 12. März
2013 E. 3.2). Art. 164 Abs. 1 StPO limitiert auch den Umfang der Befragung
im Rahmen von Art. 177 Abs. 2 StPO (Befragung von Zeugen zu «weiteren
Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können»). Sowohl
Art. 164 Abs. 1 als auch Art. 177 Abs. 2 StPO zielen auf Abklärungen ab, die in
Zusammenhang mit der grundsätzlichen Aussagetauglichkeit des Zeugen oder mit
einer sachlichen Befangenheit in Bezug auf die Straftat stehen, zu welcher die
Einvernahme erfolgt. Relevanz haben insoweit etwa Vorstrafen aus dem Bereich
der Rechtspflegedelikte oder eine Loyalität bzw. politische Überzeugung in Bezug
auf die betreffende Tat (zum Ganzen: Bähler,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 164 StPO N 2; Kerner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 177 StPO N 11). In Bezug auf die Aussageehrlichkeit des Zeugen
haben ähnliche Massstäbe zu gelten wie sie praxisgemäss betreffend Einholung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zur Anwendung kommen. So ist zu beachten, dass
die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts ist
und sich ergänzende Erhebungen zur Person des Zeugen nur bei besonderen Umständen
aufdrängen, etwa bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die
Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (vgl. BGE 129 IV 179
E 2.4 S. 183 ff.; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2, 6B_297/2013 vom
27. Mai 2013 E. 1.4.1; je m.H.).
2.3.5 Zum
einen liegen die soeben erwähnten Ausnahmefälle des Aktenbeizugs beim Privatkläger
klarerweise nicht vor. Zum anderen ist aufgrund der Gerichtsstandsanfrage und
des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar aktenkundig, dass
er anderweitig als Beschuldigter in Strafverfahren unter anderem wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Raufhandels verwickelt ist bzw.
war. Das lässt zumindest seine Angabe, er sei vor dem hier zu beurteilenden
Vorfall noch nie in eine Schlägerei involviert gewesen, als zweifelhaft
erscheinen (wobei aber auch festzuhalten ist, dass der Privatkläger in
basellandschaftlichen Verfahren bislang nicht rechtskräftig verurteilt wurde
und entsprechend weiterhin die Unschuldsvermutung gilt). Dass er aufgrund
seiner Rolle als mitbetroffener Privatkläger im vorliegenden Verfahren aber nicht
neutral erscheint (und entsprechend auch nur als Auskunftsperson befragt worden
ist), ist aber ohnedies klar und vom Gericht bei der Aussagewürdigung zu
berücksichtigen. Weitere Erhebungen bezüglich der im Kanton Basel-Landschaft
angehobenen Verfahren sind somit nicht geeignet, die Entscheidfindung des
Gerichts zu beeinflussen, da sie diesbezüglich keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn
bringen und somit nicht erforderlich sind. Die diesbezüglichen Beweisanträge
sind deshalb abzulehnen.
3.
Der
Berufungskläger wendet sich des Weiteren in materieller Hinsicht gegen den
Schuldpunkt (inkl. Zivilansprüche und die daraus folgenden Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen).
3.1 Das
Strafgericht führt in seinem Entscheid zum in Frage stehenden Vorfall vor dem Club
«[...]» aus, dass vom Berufungskläger unbestritten sei, dass er dem Privatkläger
einen Faustschlag verpasst habe, wobei er in diesem Zusammenhang aber ausführe,
der Privatkläger sei zuvor mit aufgezogener Faust auf ihn losgestürmt. Diesen
Aussagen stünden jene des Privatklägers entgegen, welcher angebe, lediglich dem
von C____ bedrängten H____ zu Hilfe geeilt zu sein, als ihn der Berufungskläger
plötzlich von der Seite mit einem wuchtigen Faustschlag niedergestreckt habe. Zur
Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers sowie des Privatklägers hält die
Vorinstanz fest, dass die sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gemachte Angabe des Berufungsklägers, er habe seinen Bruder
aus blosser Angst angerufen, bereits dadurch widerlegt sei, dass er diesfalls
bestimmt nicht vor dem Lokal gewartet, sondern die Örtlichkeit umgehend zu Fuss
oder mit dem ihm damals zur Verfügung gestandenen Auto verlassen hätte. Gegen
eine rein asthenische Gefühlslage des Berufungsklägers spreche sodann auch die
Aussage von H____, wonach der Berufungskläger am Telefon etwas gesagt habe wie
«Jetzt siehst du, was passieren wird». Demgegenüber seien aber auch die
Aussagen des Privatklägers nicht über jeden Zweifel erhaben und es sei ihm
insbesondere nicht zu folgen, wenn er zu Protokoll gebe, er sei nach der
Auseinandersetzung im Clubinnern völlig ruhig geblieben und habe sich lediglich
aus Sorge um H____ und den Clubgästen wieder vor die Eingangstür begeben. Der
Umstand, dass er entgegen dem Rat von H____ dem Berufungskläger in den Vorraum
des Clubs gefolgt sei und bei der anschliessenden Diskussion zwischen H____ und
C____ sogleich habe intervenieren wollen, lasse zumindest auch auf eine gewisse
Konfliktbereitschaft seinerseits schliessen. Im Ergebnis könne hinsichtlich
dieses Vorfalls nicht auf die Aussagen der beiden Kontrahenten abgestellt
werden und es sei der Sachverhalt aufgrund objektiver Umstände und Zeugenaussagen
zu ermitteln. Hierzu sei festzuhalten, dass der Privatkläger im Gegensatz zum Berufungskläger
insofern kein Motiv für (nochmalige) Gewaltanwendung gegenüber seinem
Kontrahenten gehabt habe, als er während der Auseinandersetzung im Clubinnern unbestrittenermassen
überlegen gewesen sei und er diese Überlegenheit mit dem Rauswurf des
Berufungsklägers aus dem Lokal unterstrichen habe. Ferner werde ein plötzlicher
Angriff vonseiten des Privatklägers auch durch H____ widerlegt, welcher den
Privatkläger unmittelbar vor dessen Niederschlag mit jemandem habe streiten
hören. Ähnlich gelagerte Aussagen hätten sodann auch die im Vorverfahren
einvernommenen Zeuginnen D____, welche vor dem ersten Faustschlag ein
«Geschupfe» zwischen zwei Männern habe beobachten können, und E____, gemäss
welcher der Türsteher von einem stark alkoholisierten Mann zunächst verbal und
danach körperlich angriffen worden sei, gemacht. Aufgrund der Motivlage und der
Aussagen diverser Augenzeugen sei erstellt, dass der Privatkläger nicht auf den
Berufungskläger losgestürmt sei und stattdessen ein verbaler Konflikt zwischen
den beiden stattgefunden habe. Da der Berufungskläger die Ausführung des ersten
Schlags eingestanden habe und selbst allfällige verbale Provokationen vonseiten
des Privatklägers keine Notwehrlage zu begründen vermögen würden, habe sich der
Berufungskläger bei der Ausführung seines Faustschlages nicht in einer
Notwehrlage befunden.
Aufgrund der von
C____ gemachten Zugeständnisse und des Verletzungsbildes des Privatklägers sei
erstellt, dass der am Boden liegende Privatkläger weiter attackiert worden sei.
Der Berufungskläger bestreite diesbezüglich jegliche Teilnahme. Im Gegensatz
dazu führe der Privatkläger aus, beide Brüder hätten auf ihn eingetreten. Die
Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger generell unglaubwürdig sei, wenn
er aufgrund eines angeblichen Gerangels mit H____ von den Handlungen seines
Bruders überhaupt nichts mitbekommen haben wolle. Selbst wenn seine
Ausführungen hinsichtlich des Gerangels zutreffen sollten, habe er sich doch in
unmittelbarer Nähe zu C____ befunden und hätte zumindest ansatzweise dessen
heftige Attacken gegenüber dem Privatkläger wahrnehmen müssen. Vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger den Privatkläger zuerst attackiert habe
und der Beizug von C____ nicht aus Angst, sondern zu dessen Unterstützung
erfolgt sei, erscheine sodann lebensfremd, dass sich der Berufungskläger nicht
an den weiteren Attacken gegenüber dem Privatkläger beteiligt habe.
Die Aussagen des
Privatklägers betreffend diese Phase der Auseinandersetzung seien detailliert
und nachvollziehbar. Sie seien aber auch aus nachfolgender Überlegung
glaubhaft: Der Privatkläger sei in dieser Sache vor basellandschaftlichen
Gerichten zugleich Beschuldigter, weshalb er grundsätzlich daran interessiert sei,
in seiner Rolle als Privatkläger möglichst viel Verantwortung auf den
Berufungskläger abzuschieben. Auf den vorliegend zu beurteilenden
Sachverhaltsabschnitt treffe dies aber gerade nicht zu, da der Privatkläger im
Gegensatz zur Auseinandersetzung im Clubinnern und dem Faustschlag vor dem
Lokal hier unbestrittenermassen die Opferrolle einnehme. Eine übermässige
Belastung des Berufungsklägers unter Verletzung der Wahrheitspflicht entspränge
damit einer blossen Schädigungsabsicht des Privatklägers, was doch eher
unwahrscheinlich erscheine. Die Version des Privatklägers werde ausserdem von I____
gestützt, welcher im Vorverfahren noch ausgeführt habe, der Berufungskläger und
C____ hätten beide auf den Privatkläger «eingetätscht». Anlässlich der
Hauptverhandlung habe er jene Aussage zwar nicht ausdrücklich bestätigt und
stattdessen zu Protokoll gegeben, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Unter
Berücksichtigung seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Berufungskläger vermöge
sein zurückhaltendes Aussageverhalten in dessen Beisein aber nicht zu
überraschen. Vielmehr sei kein Grund ersichtlich, an seinen ursprünglichen
Aussagen zu zweifeln. Unterstrichen würden letztere sodann vom Augenzeugen F____,
der sich in seiner Einvernahme an einen zweiten Angreifer zu erinnern geglaubt
habe, sowie teilweise von E____, welche mit vier bis fünf schlagenden Männern
mehrere Angreifer gesehen habe. Im Gegensatz dazu seien die Aussagen von H____
widersprüchlich und hätten vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. So habe er
im Vorverfahren noch von einem einzigen Angreifer gesprochen und anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, sowohl der
Berufungskläger als auch C____ hätten auf den Privatkläger eingetreten. Selbst
auf mehrfachen Vorhalt habe er diesen offensichtlichen Widerspruch nicht
aufzulösen vermocht.
Im Ergebnis sei
erstellt, dass der Berufungskläger nach dem ersten Faustschlag gemeinsam mit C____
weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger tätlich eingewirkt habe. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass er nur
mit den Fäusten und nicht auch mit den Füssen zugeschlagen resp. zugetreten
habe.
3.2 Der
Berufungskläger führt zu seiner Glaubwürdigkeit und der des Privatklägers aus,
dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe,
da es nicht nachvollziehbar sei, dass er zwar nach der Auseinandersetzung im
Innern des Clubs aus Angst seinen Bruder angerufen habe, aber gleichzeitig dann
noch vor dem Lokal gewartet habe. Zudem stützte sich die Vorinstanz auf die
Aussagen von H____, der gehört haben wolle, wie der Berufungskläger am Telefon
«Jetzt siehst du, was passieren wird» oder etwas Ähnliches gesagt habe. In der
Folge aber solle H____ gemäss Vorinstanz wiederum unglaubhaft sein.
Andererseits könne nicht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt werden,
denn es sei davon auszugehen, dass auch bei ihm eine gewisse
Konfliktbereitschaft vorhanden gewesen sei. Deshalb könne gemäss Vorinstanz nur
auf die vorhandenen Zeugenaussagen abgestellt werden. Die Vorinstanz habe dem Berufungskläger
die Glaubwürdigkeit in genereller Hinsicht in diesem Sachverhaltsabschnitt
abgesprochen. Richtigerweise aber müsse die Glaubhaftigkeit der einzelnen
Aussagen konkret untersucht werden. Folglich fehle es schon hier beim
vorinstanzlichen Urteil an der ausreichenden Begründungspflicht und gingen die
Folgerungen der Vorinstanz schon deshalb fehl.
Es sei
unbestritten, dass der Berufungskläger dem Privatkläger vor dem Lokal einen Faustschlag
verpasst habe. Der Berufungskläger habe aber immer auch angegeben, dass er
diesen Schlag einzig in Notwehr ausgeübt habe, da zuerst der Privatkläger mit
aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Der Privatkläger selbst habe anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, dass er gedacht habe, der
Berufungskläger wolle auf seinen Arbeitskollegen, H____, losgehen. Er habe ihm
helfen wollen und sei deshalb zu ihm gegangen. Nach dem zweiten Schritt habe er
eine «Wahnsinnsfaust» erhalten. Die Aussagen der beiden Beteiligten seien insoweit
deckungsgleich, als dass sich der Privatkläger gemäss seinen eigenen Aussagen
«kampfbereit» und schnell in Richtung des Berufungsklägers bewegt habe, da er
angeblich seinem Kollegen habe «helfen» wollen. Umgekehrt habe der
Berufungskläger den Privatkläger mit einem Faustschlag abgewehrt, als letzterer
mit aufgezogener Faust auf ihn zugerannt sei. Im Kern stelle sich also nur noch
die Frage, wie der Privatkläger auf den Berufungskläger zugekommen sei und ob der
Berufungskläger mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff durch den
Privatkläger habe rechnen dürfen und müssen. Anders als die Vorinstanz
angenommen habe, werde übereinstimmend vom Berufungskläger, dem Privatkläger
und auch dem Bruder des Berufungsklägers angegeben, dass es keinen mündlichen
Schlagabtausch zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gegeben habe,
bevor es zum Faustschlag gekommen sei. Erstellt sei damit, dass der Privatkläger
in einer aggressiven Grundhaltung auf den Berufungskläger zugegangen sei,
nachdem es unbestrittenermassen bereits vorher am gleichen Abend zu einem
gewalttätigen Zwischenfall zwischen den beiden gekommen sei. Der
Berufungskläger habe zu diesem Zeitpunkt mit einem Angriff durch den
Privatkläger rechnen müssen und dürfen. Sachdienliche Angaben zum ersten
Faustschlag hätten von keiner weiteren Person getätigt werden können. Die
Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Zeuginnen D____ und E____ angegeben
hätten, sie hätten vor dem Faustschlag ein «Geschupfe» respektive einen
verbalen Angriff wahrgenommen. Deshalb sei die Vorinstanz davon ausgegangen,
dass ein verbaler Konflikt stattgefunden habe, bevor der Berufungskläger
geschlagen habe, sie habe aber angenommen, dass eine verbale Provokation keine
Notwehrlage begründen könne.
Bei ihrer ersten
Befragung im Untersuchungsverfahren habe D____ angegeben, dass sie eine
Schlägerei zwischen zwei Personen beobachtet habe. Aufgrund der Schilderungen sei
aber davon auszugehen, dass D____ nicht den Faustschlag des Berufungsklägers beobachtet
habe, sondern einzig die anschliessende Auseinandersetzung zwischen dem
Privatkläger und dem Bruder des Berufungsklägers. Schliesslich beschreibe sie
klar eine Schlägerei, während der der eine zu Boden gegangen sei und der andere
weiter auf ihn eingeschlagen habe. Weiter habe sie ausgeführt, dass derjenige,
der auf die Person am Boden eingeschlagen habe, ausser Kontrolle gewesen sei
und den Stehtisch genommen habe. Es sei erstellt, dass C____ auf den Privatkläger
eingeschlagen und anschliessend den Stehtisch genommen habe. Somit sei davon
auszugehen, dass die gesamte Szene, die im Vorverfahren von D____ geschildert worden
sei, einzig die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und C____ betreffe.
E____ habe
geschildert, sie sei mit einer Kollegin am Rauchen gewesen. Ein betrunkener
Mann habe den Türsteher verbal angeschrien, dann habe sich eine Frau
eingemischt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt eine Freundin begrüsst. Als
nächstes habe sie gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und Männer
auf ihn eingeschlagen hätten. Sie habe nicht mehr sicher sagen können, ob ein
Mann mit grüner Jacke oder ob ein anderer Mann den Türsteher verbal angegangen habe.
Der Mann sei verbal auf den Türsteher los. Er habe den Türsteher verbal
angeschrien und dann sei er geschlagen worden, anschliessend hätten andere
Männer auf den Türsteher eingeschlagen. Der Berufungskläger sei an diesem Abend
– im Gegensatz zu seinem Bruder – nachweislich nicht alkoholisiert gewesen. E____
habe klar den Berufungskläger beobachtet, da sie von Beginn weg ausgesagt habe,
sie habe einen betrunkenen Mann gesehen. Gleichzeitig sei ihr aber auch die
damals hysterische Freundin des Berufungsklägers aufgefallen, um die sich letzterer
während der Auseinandersetzung seines Bruders gekümmert habe. Schliesslich hätten
beide Zeuginnen ausgesagt, dass sie an diesem Abend selbst alkoholisiert
gewesen seien. Letzteres müsse jedenfalls bei der Würdigung ihrer Aussagen
berücksichtigt werden. Bei beiden Zeuginnen sei davon auszugehen, dass sie den
ersten (und einzigen) Faustschlag, den der Berufungskläger in Abwehr ausgeführt
habe, nicht mitbekommen und einzig die Auseinandersetzung zwischen dem
Privatkläger und C____ geschildert hätten. Die Vorinstanz habe sich
offensichtlich fälschlicherweise auf die Aussagen von E____ gestützt und daraus
eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem
Privatkläger konstruiert. Schliesslich liessen die Erkenntnisse an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung auch keinen anderen Schluss zu. Die direkt beteiligten
Personen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keiner verbalen
Provokation gekommen sei und einzig der Privatkläger «kampfbereit» schnell zum
Berufungskläger gelaufen sei, da er angeblich seinem Kollegen habe helfen und
ihn gegen den Berufungskläger habe verteidigen wollen. Damit habe sich der
Berufungskläger klar in einer Notwehrlage befunden. In einem gleich gelagerten
Fall habe das Bundesgericht ebenfalls eine Notwehrlage angenommen. Damit sei
erstellt, dass der Faustschlag des Berufungsklägers gegen den Privatkläger
gerechtfertigt gewesen und damit auch straffrei sei.
Der
Berufungskläger sei von der Vorinstanz nicht separat wegen des Faustschlags
verurteilt worden. Die Vorinstanz habe das im zweiten Anklagepunkt geschilderte
Geschehen ihrerseits in zwei Handlungsabschnitte aufgeteilt. Eine Verurteilung des
Berufungsklägers sei gemäss Urteil der Vorinstanz erfolgt, weil der
Berufungskläger gemeinsam mit C____ auf den am Boden liegenden Privatkläger
tätlich eingewirkt habe. Den in einen eigenen Handlungsabschnitt abgetrennten
Faustschlag des Berufungsklägers habe die Vorinstanz damit nicht unter den angeblich
gemeinsamen Angriff subsumiert. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius dürfe
der Berufungskläger für diesen Faustschlag somit auch bei einer allfällig
anderen Beurteilung durch das Appellationsgericht nicht separat verurteilt
werden.
Hinsichtlich des
Angriffs im zweiten Handlungsabschnitt hätten sowohl der Berufungskläger als
auch sein Bruder unabhängig voneinander mehrfach ausgeführt, dass einzig der
damals alkoholisierte C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Die
Vorinstanz sei dennoch davon ausgegangen, dass sich der Berufungskläger nach
seinem Faustschlag an einem Angriff gegen den Privatkläger beteiligt habe.
Konkrete Beweise oder Indizien aber, die diese Annahme der Vorinstanz stützen
würden, gebe es nicht und würden von der Vorinstanz auch nicht angeführt.
Die Vorinstanz
habe hier hauptsächlich auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, die sie
trotz seiner Verwicklungen für glaubhaft gehalten habe. Die Argumentation der
Vorinstanz überzeuge aber nicht. Unbestritten sei, dass der Privatkläger in der
Auseinandersetzung mit C____ unterlegen und schlussendlich am Boden gelegen sei.
Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Berufungskläger ebenfalls
auf den Privatkläger eingeschlagen haben solle. Vielmehr sei eben gerade auch
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Strafanzeige gegen den
Privatkläger eingereicht habe, die den vorangehenden Sachverhalt im Club
betreffe. Der Privatkläger habe deshalb umso mehr ein sehr grosses Interesse
daran im vorliegenden Strafverfahren seine Opferrolle möglichst gross
aufzubauschen und eine Beteiligung des Berufungsklägers am Angriff von C____
auf den Privatkläger zu konstruieren, um von seiner Verantwortung an den
eigenen Beteiligungen an den jeweiligen Auseinandersetzungen an diesem Abend
und seiner offensichtlichen Gewaltbereitschaft abzulenken. Nicht zuletzt sei
auch der Hinweis erlaubt, dass der Privatkläger als Jurastudent auf einen guten
Leumund für die meisten juristischen Berufe angewiesen sei und er somit
zusätzlich ein starkes Motiv habe, seine augenfällige Rolle in diesem gesamten
Verfahren weitest möglich zu schmälern. Es sei in diesem Zusammenhang auch
nicht zu vergessen, dass, während der Berufungskläger sich bisher noch nie
einem Strafverfahren habe stellen müssen, geschweige denn einer Verurteilung
ausgesetzt gewesen sei, gegen der Privatkläger, nebst dem Verfahren den
Berufungskläger betreffend (und entgegen seinen Aussagen), noch zwei weitere
Verfahren im Kanton Basel-Landschaft hängig seien. Aus diesen Gründen dürfe auf
seine Schilderungen nicht abgestellt werden.
Demgegenüber habe
der Berufungskläger mehrfach ausgeführt und nachvollziehbar erklärt, weshalb er
vom Angriff seines Bruders nichts mitbekommen habe. Er habe angegeben, dass er
in ein kurzes Gerangel mit dem anderen anwesenden Türsteher, H____, verwickelt
gewesen sei, bis er selbst zu Boden gekommen sei. Als es ihm gelungen sei
aufzustehen, habe er sich um seine Freundin gekümmert, die wegen des
anfänglichen Angriffs des Privatklägers gegen den Berufungskläger hysterisch um
sich geschrien habe. F____ habe zudem den vom Berufungskläger geschilderten
Sachverhalt bestätigt. Wenn auf die Aussagen von F____ abgestellt werde, sei klar
erkennbar, dass der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung gegen den
Privatkläger beteiligt gewesen sei.
Die Vorinstanz
habe sich, dem Gesagten widersprechend, in unvollständiger Weise auf die
Aussagen von I____, F____ und E____ gestützt und behauptet, dass alle einzig
angegeben hätten, dass mehr als eine Person auf den Privatkläger eingeschlagen
habe. Augenfällig habe die Vorinstanz sich sodann im ersten Handlungsabschnitt
(Faustschlag) auf die Aussagen von H____ abgestützt, als dieser die Version des
Privatklägers bestätigt habe. Weshalb das nicht auch für den Angriff von C____
auf den Privatkläger Geltung habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht zu
vergessen sei zudem, dass H____ immerhin der damalige Arbeitskollege des
Privatklägers gewesen sei.
Geradezu arbiträr
mute es an, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Aussagen von I____ zwar
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt worden
seien, da er aber freundschaftlich mit dem Berufungskläger verbunden sei, sei
dies nicht verwunderlich und es könne trotzdem auf seine Aussagen im
Vorverfahren abgestützt werden. Ein solches Vorgehen höhle den Konfrontationsgrundsatz
gänzlich aus. Tatsache sei, dass I____ anlässlich der Konfrontation eine
Teilnahme vom Berufungskläger nicht habe bestätigen können. Weshalb zudem im
Gegenzug nicht auf die Aussagen von H____ im Vorverfahren zugunsten vom
Berufungskläger abgestellt werden könne, wenn schon zu Recht nicht auf seine
Aussagen an der Hauptverhandlung abgestellt worden sei, wo dieser doch immerhin
der Sphäre des Privatklägers zuzurechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch
auf die Aussagen von E____ könne nicht dergestalt abgestellt werden, wie dies
die Vorinstanz getan habe. So sei bei der Würdigung der Aussagen von E____ zu
beachten, dass sowohl sie als auch ihre Freundin, J____, angegeben hätten, dass
E____ zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert gewesen sei. E____ habe denn auch
als einzige beobachtet, dass vier oder fünf Personen eine Person angegriffen
hätten. Auch seien ihre Aussagen, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des
Berufungsklägers deckten, alles andere als stringent und würden mehr Fragen aufwerfen
als sie beantworteten. Es könne also nicht darauf abgestellt werden.
Mit den Aussagen
von F____ sei der Berufungskläger erst bei der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung das erste Mal konfrontiert worden. F____ habe sich aber nicht
mehr mit Sicherheit daran erinnern können, wie viele Personen an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien. F____ habe sich schon im
Ermittlungsverfahren nicht mehr mit Sicherheit daran erinnern können, ob
mehrere Personen an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt gewesen
seien. Somit könne auch aus den Aussagen von F____, die er im Rahmen des
Vorverfahrens abgegeben habe, nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet
werden.
Als weiterer
Zeuge sei G____ befragt worden, der an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
ebenfalls nochmals Aussagen gemacht habe. Im Ermittlungsverfahren habe G____ nicht
sicher bestätigen können, dass mehrere Personen auf denjenigen eingeschlagen
hätten, der am Boden gelegen sei. Er habe sich nur noch daran erinnern können,
dass derjenige, der auf dem anderen gekniet sei, in Rage gewesen sei und auf
ihn eingeschlagen habe und es kein gerechter Kampf mehr zwischen den beiden
gewesen sei. Zuletzt habe G____ nicht angeben können, ob derjenige, der einen «C____»
angerufen habe, an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. G____ habe also lediglich
ausgesagt, dass ein Mann einen anderen Mann verprügelt habe. Die Vorinstanz habe
sich nun aber in keiner Weise auf diese entlastenden Aussagen abgestützt, was
einen klaren Verstoss gegen die Vorgaben der Beweisabnahme bei der
Urteilsfindung darstelle und nicht mehr im Ermessen der Vorinstanz bei der
Beweiswürdigung liege.
Schliesslich
hätte die Vorinstanz ebenfalls die Aussagen von D____ beachten müssen. Ihre
Aussagen stützten grundsätzlich die Version des Geschehens, so wie es der
Berufungskläger wiederholt dargelegt habe. D____ habe also nur die
Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger beobachten können. Eine
Teilnahme des Berufungsklägers habe sie weder beobachtet noch geschildert.
Zuletzt sei auch
darauf hinzuweisen, dass keine Indizien oder Beweise in den Akten seien, die
den Schluss nahelegen würden, dass der Berufungskläger seinen Bruder aktiv oder
passiv dabei unterstützt habe, auf den Privatkläger loszugehen. Der
Berufungskläger habe sich vor dem Club aufgehalten, nachdem er diesen verlassen
habe. Er habe sich gegen den erneuten Angriff des Privatklägers gewehrt und sich
nach einem kurzen Gerangel mit H____ fortan einzig noch um seine Freundin
gekümmert, die aufgrund der Geschehnisse aufgelöst und hysterisch gewesen sei.
Auch könne und dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er seinen Bruder einzig
deswegen angerufen habe, damit dieser den Privatkläger angreife. Eine solche
Schlussfolgerung widerspreche der eindeutigen Beweislage und sei auch bis heute
nicht von der Vorinstanz geltend gemacht worden.
Somit sei nach
rechtmässiger Würdigung sämtlicher Aussagen grundsätzlich davon auszugehen,
dass sich der Berufungskläger nicht an der Auseinandersetzung zwischen C____
und dem Privatkläger beteiligt habe. Schliesslich hätten mehrere Zeugen eine
Person mit einer grünen Jacke beobachtet, die an der Schlägerei beteiligt
gewesen sei. Es sei klar und unbestritten, dass es sich dabei um den Bruder des
Berufungsklägers gehandelt habe, der seine Handlungen zugegeben habe und
deswegen verurteilt worden sei. Der Berufungskläger sei hingegen von keinem
Zeugen direkt belastet worden. Somit sei der Berufungskläger vom Vorwurf des
Angriffs vollumfänglich und unter Entschädigungsfolge kostenlos freizusprechen.
3.3 Der
Privatkläger verweist grundsätzlich auf die aus seiner Sicht zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Die seitens des Berufungsklägers
ins Feld geführte Notwehrsituation habe in keinster Art und Weise plausibel
dargestellt und belegt werden können. Insbesondere habe der Privatkläger klar
zum Ausdruck gebracht, dass ihn der vor dem Lokal abgegebene Faustschlag
unvermittelt und von der Seite her getroffen habe. Von niemandem werde
bestätigt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger in drohender Haltung
zugelaufen sei, auch wenn dieser selber davon ausgegangen sei, dass H____
Probleme mit dem Berufungskläger habe, was offensichtlich ein Irrtum gewesen sei.
Eine allfällige Notwehsituation sei somit alles andere als erstellt. Der Berufungskläger
verkenne aber, dass ihm nicht nur der gegen den Privatkläger abgegebene
Faustschlag, sondern auch die Übergriffe seines Bruders zum Nachteil des
Privatklägers ohne Weiteres zuzurechnen seien. Die Beteiligung an einem Angriff
setze keine andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraus. Es genüge, wenn
der Angriff seitens des Berufungsklägers in irgendeiner Art und Weise
unterstützt worden sei. Dies sei sicherlich aktiv der Fall, indem der
Berufungskläger dem Privatkläger zumindest einen Faustschlag verabreicht habe.
Zumindest passiv habe er aber auch an den Schlägen und Tritten seines Bruders
gegen den Privatkläger teilgenommen. C____ habe sich einzig vor Ort befunden,
weil er seitens seines Bruders herbeigerufen worden sei. Es sei naheliegend,
dass C____ einzig aufgrund entsprechender ex- oder impliziter Aufforderungen
seines Bruders auf den Privatkläger losgegangen sei. Die Beteiligung des
Berufungsklägers am Angriff zum Nachteil des Privatklägers stehe somit
zweifelsfrei fest. Somit sei in Abweisung der Berufung das erstinstanzliche
Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
4.
Vorliegend unbestritten
ist einerseits, dass der Berufungskläger dem Privatkläger einen Faustschlag
verpasste (vgl. etwa S. 217, 789). Andererseits wurde der Bruder des
Berufungsklägers rechtskräftig mit Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober
2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil des
Privatklägers schuldig gesprochen, und ist erstellt, dass C____ nach dem
Faustschlag durch den Berufungskläger weiter tätlich auf den Privatkläger
einwirkte (Akten S. 621 ff.). Umstritten ist demgegenüber jedoch, wie der
Faustschlag des Berufungsklägers zustande kam (allfällige Notwehrsituation) sowie
ob und, wenn ja, inwiefern der Berufungskläger bei der darauffolgenden
Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger mitwirkte.
Objektive Beweismittel
wie das Verletzungsbild des Privatklägers (Akten S. 133 ff., 142 ff., 151 ff.)
vermögen diesbezüglich keinen Aufschluss zu geben, da diesem nicht entnommen
werden kann, durch wen (Berufungskläger oder C____) genau welche Verletzung
zugefügt wurde und ob dem ersten Faustschlag eine Notwehrsituation vorausging.
Für den vorliegenden Fall sind daher hauptsächlich die Aussagen der beteiligten
Personen sowie von Zeuginnen und Zeugen beweisrechtlich zu würdigen (auch der Polizeirapport
vom 26. März 2017 stellt neben dem angetroffenen Verletzungsbild des
Privatklägers insbesondere auf die Aussagen der anwesenden Personen ab, Akten
S. 133 ff.). Zum Vorfall liegen dabei einerseits die Aussagen des Berufungsklägers,
seines Bruders C____ und des Privatklägers sowie andererseits die Schilderungen
von D____, E____, G____, F____, H____, I____, K____, L____, M____ sowie N____
vor.
4.1
4.1.1 Der
Berufungskläger sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137) per Telefon aus,
sein Bruder habe das Ganze beobachten können und ihn verteidigen wollen. Es sei
(draussen) schlussendlich eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen, zwei
gegen zwei. Später dementierte er diese Aussage (Akten S. 225). An der ersten
Einvernahme vom 2. Juni 2017 (Akten S. 212 ff.) führte der Berufungskläger aus,
er habe nicht gesehen, wer dem Privatkläger die Verletzungen beigebracht habe
(Akten S. 214). Sodann beschrieb er sich als Opfer heftiger Attacken des
Privatklägers im Club und reichte Fotos von seinen behaupteten Verletzungen zu
den Akten. Vor dem Club habe er dann Angst gehabt, dass der Privatkläger «raus
kommt und er mit dem zweiten Security auf mich los kommt. Ich hatte Angst, dass
[…] mich dieser zweite Security jetzt auch angreifen wird – ich ‹drunter›
komme. Daher habe ich meinem Bruder angerufen. Ich sagte zu ihm, dass er bitte
hierher kommen soll, weil ich Schiss habe, dass ich wieder ‹drunter› komme»
(Akten S. 216). Fünf oder zehn Minuten später sei dann sein Bruder hinzugekommen.
Kaum sei er da gewesen, habe er selbst gesehen, dass der Privatkläger aus dem
Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den Berufungskläger, aufgezogen
habe. «Ich wusste, dass er mich wieder schlägt und musste mich wehren. Bevor er
auf mich zuschlagen konnte, schlug ich […] mit der Faust gegen ihn. Ich sah nur
ihn, wie er auf mich zu kam und mich wieder schlagen wollte. Ich schlug einfach
zu. Es war Notwehr. […] Ich kann ihnen nicht mal sagen wohin ich ihn geschlagen
– wo ich ihn getroffen habe. Das war das einzige und letzte Mal, dass ich ihn
geschlagen habe» (Akten S. 217, vgl. auch Akten S. 573). Auf Frage nach
Verletzungen durch den Faustschlag gab der Berufungskläger an, dass der
Privatkläger vom Faustschlag umgefallen sei (Akten S. 219, 221). Dann sei der
zweite Security dazu gekommen. Es habe «nur so ein Gerangel» mit ihm und diesem
Security gegeben. «Dann stiess mich dieser zweite Security Mann von vorne so
stark, dass ich zu Boden fiel. Als ich dann wieder aufstand, stand dieser zweite
Security noch bei mir. Ich sah dann, dass meine Freundin auf einem Stein sass
und am Hyperventilieren war. Sie bekam nicht mehr richtig Luft, atmete
unregelmässig. Ich ging zu ihr hin um sie zu beschützen. Ich sagte zu ihr, dass
wir jetzt gehen werden. Ich wollte sie wegbringen – in Sicherheit bringen. Ich
wusste ja nicht, was sonst noch passieren könnte. Ich bin mit ihr dann zur
Strasse nach vorne und mit dem Taxi nach [...] gefahren» (Akten S. 217, 221).
Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag befunden
habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen (Akten S. 217). Was sein
Bruder C____ gemacht habe, habe er nicht gesehen. Er sei dann mit ihm und der
Freundin K____ weggefahren (Akten S. 218). Zu weiterem (betreffend seinen Bruder)
mache er keine Angaben (Akten S. 218). Er wisse nicht, ob C____ den
Privatkläger geschlagen habe (Akten S. 219). Er sei auch nicht bei denjenigen
gewesen, die um den Privatkläger herumgestanden seien, er wisse davon nichts
(S. 219). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der
Berufungskläger vor, dass es stimme, dass er seinen Bruder angerufen habe, da
er draussen vor dem Club schockiert und verängstigt gewesen sei. H____ sei mit
seinem Bruder hinter ihm in eine Diskussion verwickelt gewesen. Der
Privatkläger sei dann aus dem Club hinausgerannt und auf ihn zugestürmt. Er
habe diesem dann einen Faustschlag verabreicht. Darauf sei H____ zu ihm
gekommen, habe ihn gepackt und zu Boden geworfen. Danach sei seine Freundin
ziemlich hysterisch am Hyperventilieren gewesen, weshalb er sich um sie
gekümmert habe. Nach dem ersten Faustschlag habe er den Privatkläger weder
gesehen noch angefasst. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er nicht
direkt nach Hause gegangen sei, als er den Club verlassen habe. Auch habe seine
Freundin gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem
habe er auch seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen
dürfen. Er habe seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange
gegangen, bis sein Bruder gekommen sei. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur
noch habe nach Hause gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin
aufgelöst gewesen sei (Akten 789 f.).
4.1.2 Der
Privatkläger führte vor Ort demgegenüber gemäss Polizeirapport aus, dass er draussen
vor dem Club «unmittelbar einen Faustschlag vom Freund der Frau ins Gesicht»
bekommen habe und zu Boden gegangen sei, wo er durch mehrere Personen mit
Fusstritten und Fäusten traktiert worden sei. Wer das gewesen sei, habe er
nicht sehen können (Akten S. 137). Anlässlich der Befragung in der
Notaufnahme des Universitätsspitals Basel (am Morgen nach der Tat um 09:55 Uhr)
beschrieb der Privatkläger, er habe draussen bemerkt, dass eine Person mit
seinem Kollegen Probleme gehabt habe und sei daher nach drinnen gegangen, um
die Polizei zu rufen. Als er wieder nach draussen gegangen sei, habe er
unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht bekommen und sei daher zu Boden
gegangen. Da hätten der Berufungskläger und ein weiterer Mann (mit grüner
Jacke) auf ihn eingeschlagen und mit Füssen gegen seinen Kopf und Körper
getreten. Der mit der grünen Jacke habe auch noch einen Bartisch angehoben, diesen
aber wohl irgendwo hingeworfen (Akten S. 149). Diese Angaben könnte man
insoweit verifizieren, als zu jener Zeit von ihm ein Anruf bei der Polizei
eingegangen sein müsste. Deswegen wolle er ja nochmals ins Lokal zurückgegangen
sein (Akten S. 150).
An der ersten
formellen Einvernahme («polizeiliche EV») vom 2. Mai 2017 wollte der Privatkläger
zum Sachverhalt keine Angaben machen, da man über die zivilrechtlichen Sachen ein
Einigungsgespräch durchführe (Akten S. 176). An der Einvernahme vom
12. September 2017 sagte der Privatkläger aus, dass der Berufungskläger
und weitere Kollegen von ihm ein paar Minuten nach dem Vorfall im Club draussen
gestanden seien und herumgeflucht und gewettert hätten. Er selbst sei in ca. zehn
Metern Entfernung gestanden («stand nur da beim anderen Security-Typ [H____],
dass nichts passiert» (Akten S. 343). Er habe die folgende Situation nur
zur Hälfte mitbekommen. Er habe auf die Uhr geschaut und gesehen, dass der Club
bald schliesse. Er habe gewusst, dass der Berufungskläger und seine Freunde
nicht verschwinden würden. Er sei dann zu seinem Chef gegangen und habe gesagt,
es sei besser, die Polizei zu rufen, wenn man «den Laden bald schliessen»
werde, so dass es nicht zu weiteren Problemen komme. Sein Chef habe gesagt, das
seien Kollegen von I____ (dem DJ) und es sei schon gut. Er selbst habe sich
damit zufriedengegeben und sei dann wieder hinausgegangen. Er habe gesehen, wie
der andere Security (H____) mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden
sei. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen sau
Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen. Ich schlug mit dem
Kopf auf. Ich sah, wie der A____ anfing, auf mich einzutreten. Ich schütze
meinen Kopf und dann kamen weitere Füsse von einer zweiten Person. Und dann
kamen immer wieder mehrere Füsse gegen mich». Er habe dann noch C____ gesehen,
wie er mit zwei Metern Anlauf auf ihn zugerannt sei und einen Fusstritt in sein
Gesicht gedonnert habe. Die Fusstritte hätten nicht aufgehört, und schliesslich
sei seine Nase geplatzt und Blut in sein Gesicht geschossen. Der
Berufungskläger und C____ hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine
Minute lang gedauert, gefühlte zehn Minuten. Vermutlich sei auch noch eine
weitere Person beteiligt gewesen. Er habe nur die beiden gesehen und immer wieder
die Füsse (Akten S. 344 f.). Die beiden Brüder seien vor ihm gewesen und
hinter ihm sei noch einer gewesen, jedoch habe er keine Ahnung wer das gewesen
sei (Akten S. 345). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte
der Privatkläger, dass er – nachdem H____ den Berufungskläger nach der
Auseinandersetzung im Clubinneren hinausgebracht habe – ebenfalls
hinausgegangen sei. H____ sei dort etwa zwei Meter vor ihm gestanden. Die
Gruppe mit dem Berufungskläger habe sich sodann nochmals zwei Meter dahinter
befunden. Als die Gruppe ihn erblickt habe, habe sie ihn dazu aufgefordert,
hinauszukommen, worauf er sich jedoch nicht eingelassen habe. Nachdem er erneut
kurz in den Club hineingegangen sei, um mit seinem Chef betreffend
Kontaktierung der Polizei zu reden, sei er wieder hinausgegangen. Als er aus
der Türe gekommen sei, habe er H____ weiter vorne gesehen. Er habe zuerst
geglaubt, dass der Berufungskläger auf H____ habe losgehen wollen. Er habe
entsprechend zu ihm gehen und ihm helfen wollen. Nach dem zweiten Schritt habe
er von der Seite einen Faustschlag erhalten und sei gleich zu Boden gegangen.
Als er nach oben geschaut habe, habe er gesehen, dass der Berufungskläger ihm
einen Tritt ins Gesicht verpasst habe. Er habe sich umgedreht und da habe C____
– er habe ihn an der grün-schwarzen Jacke erkannt – ihm mit vollem Anlauf ins
Gesicht getreten. Er habe dann zugemacht und sie hätten mit seinem Kopf «Ping-Pong»
gespielt. Sie hätten links und rechts auf ihn eingetreten. Ihm sei sodann die
Nase aufgeplatzt und Blut sei ihm ins Gesicht geschossen. Sie hätten dann etwa
15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten angefangen zu
schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und geschrien, dass er
bereits halb tot sei und sie aufhören sollten. Sie hätten jedoch
weitergeschlagen. Irgendwann habe es aufgehört und als er nach oben geschaut
habe, habe er gesehen, wie C____ den Beistelltisch über ihn gehalten habe. In
diesem Moment habe er gedacht, es sei nun fertig. Er habe die Augen
geschlossen, der Schlag sei aber nicht gekommen (Akten 585 f.). Dem Faustschlag
vom Berufungskläger sei kein verbaler Austausch vorausgegangen (Akten S. 586).
Der Berufungskläger habe vor den Schlägen noch etwas gesagt wie «du wirst schon
sehen, was du davon hast». Den genauen Wortlaut wisse er aber nicht mehr (Akten
S. 587).
4.1.3 Der
Bruder des Berufungsklägers, C____, sagte in der Einvernahme vom 12. Juni 2017
aus, dass sein Bruder ihn angerufen und zum Club gebeten habe, da dieser Angst
gehabt habe (Akten S. 282). Vor Ort hätten eine «hysterische Atmosphäre» und
eine «aggressive Stimmung durch die anderen anwesenden Leute» vorgeherrscht. Aufgrund
der vielen Leuten habe er seinen Bruder zuerst nicht sehen können, dann habe er
ihn aber neben einem Türsteher ausgemacht. Er glaube, dass es H____ gewesen
sei. Da er nicht gewusst habe, wer auf den Berufungskläger losgegangen sei,
habe er H____ angesprochen. Er und sein Bruder hätten ihm dann gesagt, dass
nicht er es gewesen sei. Er habe dann die Verletzungen im Gesicht seines Bruders
gesehen und sei noch schockierter und aufgewühlt gewesen. Er habe dann – sein
Bruder sei da drei bis vier Meter entfernt gewesen – gesehen, wie der Privatkläger
aus dem Lokal gekommen und direkt auf den Berufungskläger zugerannt sei. Als
dies geschehen sei, habe er noch gesehen, dass «A____ ihm eine verpasste» – wie
genau, das habe er aus der Entfernung nicht gesehen (Akten S. 282 f.). Dann sei
alles eine Überforderung für ihn gewesen. Er habe nicht mehr rational denken
können und sich durch die Leute in Richtung des Berufungsklägers und des
Privatklägers gedrängt. Dann habe er den Privatkläger getreten und mit den
Fäusten traktiert (Akten S. 283). Daraufhin seien Leute dazwischen gegangen und
hätten versucht, ihn vom Privatkläger wegzuziehen. Er selbst sei «so
überfordert» gewesen (Akten S. 283). Er habe dann seinen Bruder gesucht und
weiter vorne gefunden, neben ihm sei die aufgelöste K____ gewesen. Man sei
sodann mit dem Taxi nachhause gefahren und habe dort angekommen die Polizei
angerufen (Akten S. 283). Keine Angaben konnte C____ dazu machen, ob die
herumstehenden Leute auch auf das Opfer eingewirkt hätten (Akten S. 285).
4.1.4 D____
sagte laut Polizeirapport (Akten S. 136) aus, sie habe eine Streiterei zwischen
mehreren Personen mitbekommen, sich aber nicht gross darum gekümmert. Erst als
sie gesehen habe, dass der Türsteher am Boden gelegen sei und durch einen Mann
mit grüner Bomberjacke, dunklen, kurzen Haaren und ca. 2-3 Zentimeter langem
Bart mit der rechten Faust mehrfach geschlagen worden sei, habe sie gemerkt,
wie schlimm es gewesen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Mann das Opfer auch
mit den Füssen getreten habe. Bevor die Polizei vor Ort gewesen sei, seien der
Mann mit der grünen Bomberjacke und seine Kollegen davongegangen. Die weiteren
beteiligten Personen könne sie nicht beschreiben. Sie könne auch nicht sagen,
ob diese das Opfer ebenfalls geschlagen hätten. An der Einvernahme vom 9. Mai
2017 schildert D____, dass ein hysterisches Mädchen schreiend und heulend aus
dem Lokal gekommen sei und geschrien habe, sie habe eine Zigarette geraucht und
jemand habe ihr das verboten und dann sei ihr Freund geschlagen worden (Akten
S. 186). Die Schlägerei sei dann vor der Disko losgegangen. Geschubst hätten
sich wohl zwei Personen, die anderen hätten versucht, sie zurück zu halten.
«Dann hat einer den anderen geschlagen. Dann eskalierte das Ganze. Es gab eine
Schlägerei zwischen den beiden. Der eine war der Stärkere. Die Leute versuchten
weiter, die beiden zurück zu halten. Als ich merkte, dass das ernster wird,
habe ich gesehen, dass der eine zu Boden ging und der andere weiter auf ihn
eingeschlagen hat» (Akten S. 187). Sie sei da etwa 3-4 Meter entfernt gewesen.
Es seien aber viele Leute um die Streitenden herumgestanden. Sie habe sich
nicht eingemischt. Es sei alles sehr schnell gegangen. «Der eine schlug einfach
weiter auf ihn ein. Das Gesicht des am Boden Liegenden war voller Blut. Es
waren viele Leute um die beiden. Alle versuchten, die zu trennen. Ich glaube,
derjenige, der dann auf diesen am Boden einschlug, der war […] ausser
Kontrolle, denn der nahm den dort stehenden Stehtisch und wollte den am Boden
Liegenden damit schlagen. Einer nahm ihm den weg. Zum Glück. Und dann haben die
den, der verschlagen wurde, gleich mit ins Lokal genommen» (Akten S. 187). Wer
mit Schlagen angefangen habe, habe sie nicht gesehen (Akten S. 187). Auch habe
sie nicht mitbekommen, was sonst vorher noch geschehen sei. Die Person, welche
den Mann geschlagen habe, habe für sie ausgesehen wie aus der Türkei. Ein
Kollege von ihr habe später der Polizei gesagt, dass er eine grüne Jacke
getragen habe (Akten S. 188). Auf die Frage, ob in dieser Schlägerei auch
einmal ein anderer zugeschlagen habe, meinte sie: «Nein. Es waren so viele
Leute rings um die beiden. Und alle versuchten die beiden zu trennen. Auch als
der eine schon am Boden lag und der andere weiter auf ihn einschlug. Ein
Bekannter von mir aus [...], der G____, der versuchte die beiden auch
auseinander zu nehmen» (Akten S. 189). Es seien keine Gegenstände im Spiel
gewesen, die Schläge seien mit der Faust erfolgt. Wie oft, das wisse sie nicht
(Akten S. 189). An der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte D____
aus, dass sie noch wisse, dass es eine Schlägerei gegeben habe und man sich umgedreht
habe. Es sei recht schnell gegangen und dann sei die Polizei gekommen. Sie habe
nicht gesehen, wie die Schlägerei angefangen habe. Als sie sich umgedreht habe,
habe sie mindestens fünf Leute gesehen, jedoch seien nur zwei in die Schlägerei
involviert gewesen. Dann seien möglicherweise Leute dazugekommen, um die
Schlägerei zu beenden. Die beiden involvierten Personen hätten sich gegenseitig
Fäuste ins Gesicht geschlagen, der eine habe es geschafft, der andere probiert.
Der erstere, der auch oben gewesen sei, sei derjenige mit der grünen Jacke
gewesen. Die anderen Personen hätten eher geschlichtet. Alles sei ziemlich
schnell gegangen. Es sei nur ein Konflikt zwischen zwei Personen gewesen. Es
könne sein, dass es vor der Schlägerei einen Streit und eine «Wortauseinandersetzung»
gegeben habe, es aber sehr schnell körperlich geworden sei (Akten S. 794 f.). Es
könne sein, dass es vor der Schlägerei ein bisschen Geschrei gegeben habe, so
ein «Hey», dass es ein bisschen lauter geworden sei. Sie könne aber nicht
sagen, ob nur Wörter geäussert worden seien oder ob irgendetwas Direktes gesagt
worden sei. Bei der nachfolgenden Schlägerei habe die Person mit der grünen
Jacke Gewalt auf eine andere Person am Boden ausgeübt. Erstere habe das Opfer
auch selbst zu Boden geschlagen, sie habe nur einen Konflikt zwischen diesen
beiden Personen beobachten können (Akten S. 796). Es sei nur eine Person am
Boden gelegen (Akten S. 797). Sie könne sich aber grundsätzlich nicht mehr
so genau erinnern und habe damals auch Alkohol konsumiert gehabt (Akten S. 795).
4.1.5 E____
schilderte gemäss Polizeirapport (Akten S. 137), dass bestimmt etwa fünf Typen
auf den Türsteher losgegangen seien und ihn zu Boden gebracht hätten. Erinnern
könne sie sich nur an einen von ihnen mit einer grünen Jacke und einem Bart. Er
habe ausgesehen wie ein «Balkantyp». Er habe dem Türsteher mehrmals gegen den
Kopf geschlagen und getreten. An der Einvernahme vom 30. November 2017 führte
sie aus, sie sei vor dem Lokal gestanden, um zu rauchen. Sie habe nicht
gesehen, ob der Türsteher angefangen habe oder die anderen. Sie habe dann
gesehen, dass der Türsteher am Boden gelegen und geblutet habe. «Die anderen
schlugen weiter auf ihn ein. […] Ich sah die ganze Szene. Jeder hat drein
geschlagen. Jeder schlug jeden. Da war sicher Alkohol im Spiel. Sicher war es
nicht der Türsteher… der musste sich einsetzen, Grenzen setzen. Wie es dazu
kam, keine Ahnung» (Akten S. 432). Es sei zuerst eine verbale Diskussion
gewesen – sie habe Eifersucht als Motiv vermutet (Akten S. 437). Sie habe dann
mit ihrer Freundin weitergeredet und gedacht, die Situation beruhige sich wieder.
Sie wisse nicht mehr genau, wann dann der eine schon zugeschlagen habe, aber
sie wisse sicher, dass «der Typ den Türsteher verbal anschrie und [dass] dann
geschlagen wurde. Dann kamen die anderen Männer dazu und schlugen auf den
Türsteher ein. Der Türsteher lag auf dem Boden und die anderen schlugen auf ihn
ein. Ich bin dann dazwischen. Ich sprang hinein. Auch andere, einfach
schlichten. Ich habe auch noch was abbekommen» (Akten S. 437). Sie sei dann
weggezogen worden, zur Seite, denn Eingreifen habe keinen Wert gehabt (Akten S.
439 f.). Die Szene vergesse sie nicht, «es war die Schlimmste für mich. Der
Türsteher liegt am Boden und blutete und die schlagen weiterhin auf ihn ein.
Das war das Schlimmste an dem. Das ist einfach nur grusig» (Akten S. 438). Sie
wisse nicht, wer von beiden Männern angefangen habe zu schlagen, sie habe das
nicht mitbekommen, weil sie den Kopf gedreht habe. Aber dann seien gleich diese
anderen Leute gekommen und hätten mit Fäusten auf den Türsteher eingeschlagen.
Sie habe gesehen, dass der Türsteher voller Blut gewesen sei. Auf Frage, ob sie
bei den anderen auch Verletzungen habe feststellen können, meinte sie: «Also
ganz ehrlich, das war der einzige, der am Boden lag. Es war der einzige, der
voller Blut war. Ich habe mich nur auf den konzentriert. Das war der einzige,
dem es schlecht ging, in meiner Sicht» (Akten S. 440). Sie habe nur Männer
gesehen, die Freundin sei daneben gestanden, die habe nichts gemacht. Sie nehme
an, dass es eine Eifersuchtsszene gewesen sei, daher müsse es wohl eine
Freundin von denen gewesen sein. Sonst mache man doch keine Szene (Akten S.
438). Auf Frage des Rechtsvertreters des Privatklägers, ob draussen nur mit
Fäusten oder auch auf andere Art auf den am Boden Liegenden eingeschlagen worden
sei, meinte sie: «Wie gesagt, mit Fäusten auf jeden Fall. Ich bin mir nicht
sicher, dass auch mit Füssen eingetreten worden ist. Wenn jemand am Boden
liegt, ist es schneller, dass man den auch tretet. Ich bin mir nicht mehr 100%
sicher» (Akten S. 443). An jenem Abend habe sie nur wenig Alkohol getrunken, da
sie noch habe fahren müssen (Akten S. 441). Vor dem Appellationsgericht
schilderte sie, dass es draussen vor dem Club ein Geschrei gegeben habe. Die
Auseinandersetzung sei wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen, später
hätten sich dann mehr Leute eingemischt. Man habe die Streitenden weggezogen um
zu schlichten. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei. Eine Person sei
jedoch «abgeschlagen» worden, obwohl sie «nichts gemacht» habe. Diese Person
sei am Boden gelegen und habe geblutet. An dem Abend habe sie Alkohol
getrunken, aber nicht zu viel. Sie wisse nicht mehr, ob sie an dem Abend noch
habe fahren müssen (Akten S. 792 f.)
4.1.6 F____
sagte in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 (Akten S. 292 ff.) aus, dass er auf
der Strasse vor dem Club auf ein Taxi gewartet habe. Er habe das Ganze aus
einer Distanz von 3-5 Metern gesehen. Er habe die Involvierten noch nie zuvor
gesehen (Akten S. 295). Er sei zwar auch drinnen im Club gewesen, habe aber
keinen Zwischenfall mitbekommen (Akten S. 295). Eine Frau sei aus dem Lokal
gekommen, habe geschrien und sei hysterisch gewesen. Sie habe geschrien, dass
da ungeschultes Security-Personal sei. Sie habe geraucht und die hätten dann
einfach «dreingeschlagen» (Akten S. 293 f.). «Dann ging es ziemlich schnell,
mehrere Leute waren da. Ich glaube, einer hatte eine grüne Jacke an. Ich
glaube, der ging auf einen los. Ich weiss nicht mehr, ob auf einen Security
oder eine andere Person. Dieser war sehr brutal zu diesem, den er schlug. Es
hat dann, glaub ich, noch ein zweiter auf den eingetreten. Also auf den anderen.
So viel ich noch weiss. Ich war da sehr betrunken und es ist schon lange her.
Ich fand die Situation sehr extrem» (Akten S. 293). Auf Frage, ob der
andere am Boden gelegen sei, meinte er: «Irgendwann schon. Der hatte auch stark
geblutet. Der hatte sich immer nur versucht zu schützen, indem er seine Arme
schützend vor sich hielt.» Er sei sich aber nicht mehr sicher, da alles schon
so lange her sei (Akten S. 293). Der Mann habe mit den Fäusten geschlagen. Eine
Waffe habe er nicht gesehen. Auf Frage, ob er den anderen auch getreten habe, führte
er aus: «Das habe ich nicht gesehen. Kann ich nicht sagen» (Akten S. 294). G____
sei «zu den beiden hin und versuchte diese zu trennen. Ich meinte, der versuchte,
den mit der grünen Jacke von hinten wegzureissen» (Akten S. 297). Er wisse
nicht, ob es stimme, was die Frau geschrien habe. «Ich meinte, dieser Freund
dieser Freundin, die so herum geschrien hatte, hat dann jemanden angerufen und
dann ist später dieser mit der grünen Jacke gekommen. Ich weiss jetzt nicht mehr,
ob der über die dortige Wiese gekommen ist oder nicht. Jedenfalls ist der
sofort auf diesen anderen Mann los» (Akten S. 294). Auf Frage, ob der Mann der
«hysterischen Freundin» draussen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe,
meinte er: «Nein, da ist nichts vorgefallen. Der hatte nur gewartet, bis der
Kollege von ihm gekommen ist» (Akten S. 294). Auf Frage nach Drohungen oder
Beschimpfungen erwähnte F____ Folgendes: «Nein. Es ging alles mega schnell. Es
gab eine Auseinandersetzung bei der Tür und dann ist plötzlich der mit der
grünen Jacke da gewesen». Auf Frage, was bei der Auseinandersetzung bei der Tür
passiert sei, führte er aus: «Also ich meine das mit der Frau, die herum schrie
und dann kam deren Freund, der aus der Nase blutete. Und dann kam dieser mit
der grünen Jacke» (Akten S. 296). Er frage sich jetzt noch, warum der (weitere)
anwesende Security nicht eingegriffen habe. «Es wurde viel zugelassen. Als
Security hätte man doch eingreifen müssen» (Akten S. 297). An der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass er mit seinen Freunden
auf das Taxi gewartet habe, worauf es aus dem Nichts eine Auseinandersetzung
bzw. eine Schlägerei gegeben habe. Er wisse nicht mehr genau, ob man die
Schlägerei von Anfang an gesehen oder ob man etwas gehört habe und sie sich
sodann umgedreht hätten. Er habe Blut am Boden gesehen und eine Person sei
stark verletzt worden. Diese Person sei am Boden gewesen. Es seien mehr als
fünf Personen dort gewesen, er könne aber nicht sagen, ob diese geschlichtet
oder auch geschlagen hätten. Alles sei so schnell gegangen, auch sei er
betrunken gewesen. Er habe jedoch noch eine farbige Jacke im Kopf. Auf Frage,
wie viele Personen am Boden gelegen seien, antwortete er: «Ich würde jetzt
behaupten eine, ich bin mir aber nicht mehr sicher» (Akten S. 802 ff.).
4.1.7 G____
sagte gemäss Polizeirapport (Akten S. 136) aus, er habe genau sehen können, wie
der Mann mit der grünen Bomberjacke auf den am Boden liegenden Türsteher mit
der rechten Faust mehrfach eingeschlagen und ausserdem mehrfach nach ihm getreten
habe. Er schilderte keine Beteiligung des Berufungsklägers an diesen
Übergriffen. An der Einvernahme vom 16. Mai 2017 (Akten S. 194 ff.) führte er
aus, der Streit habe wohl angefangen, weil sich die Freundin des Berufungsklägers
über ihren Rausschmiss (wegen des Rauchens) geärgert habe. Sie habe zum
Privatkläger gesagt: «Warum schmeisst du meinen Freund raus? Du diskriminierst
ihn. Alle im Club rauchen» und sei «schon recht hässig» gewesen (Akten S. 194).
Von seinem Kollegen habe G____ später erfahren, dass der Privatkläger derweil
einen «C____» angerufen habe. «Dann ging es erst recht los». Es sei ein Gebrüll
von Männern gewesen. Er habe noch im Kopf, dass einer am Boden gelegen und
einer auf ihm gekniet sei. «Der schlug mit den Fäusten auf sein Gesicht ein.
Der am Boden Liegende lag so hilflos dort. Es war in dem Sinn kein Kampf
zwischen zwei. Es standen viele Leute rund um die». Er wisse nicht, ob diese
den am Boden Liegenden auch geschlagen oder getreten hätten. «Für mich sah es
nicht gerade so aus, als ob sie dem am Boden helfen wollten. Ich fand, es ging
recht lange. Irgendwann einmal drückten Leute diesen, den Mann, der auf dem
anderen kniete, zur Seite und (der) rannte dann weg. Ich ging zu dem, der am
Boden lag und half ihm auf die Beine» (Akten S. 195). Die anderen seien dann
weggerannt, er habe zwei oder drei Personen wegrennen sehen. Als der Mann am
Boden gelegen sei, seien drei oder vier Personen um die beiden gestanden. «Ich
weiss nicht, ob die zum Angreifer gehören oder nicht. Also für mich sah es so
aus. Die rannten dann weg» (Akten S. 195). Er selbst habe den Anfang aus ca. 10
Metern Distanz gesehen. Dann, als es nicht aufgehört habe, sei er auf etwa 2
Meter zu denen hingegangen und habe gesagt: «Hey, hey, jetzt reicht es» (Akten
S. 195). Den eigentlichen Beginn der Schlägerei – nach dem Gebrüll von
Männerstimmen – habe er nicht gesehen, er habe mit anderen gesprochen und sei
erst darauf aufmerksam geworden, als das Geschrei begonnen habe (Akten S. 196).
Auf Frage, ob noch weitere Personen involviert gewesen seien, die auf einen der
Männer eingeschlagen hätten, meinte er: «Das kann ich nicht sagen. Es kann aber
sein, dass diejenigen, die um den rum standen, den gekickt haben, alle seien so
nahe bei den beiden. Das ist aber nur meine Mutmassung. Und bei Schlägereien
ist es doch immer so, dass wenn einer am Boden liegt, man den auch kickt. Und
der andere, der auf ihm kniete, dieser schlug auf ihn ein. Der war richtig in
Rage. Das habe ich gesehen» (Akten S. 196). Soweit er sich erinnere, habe
dieser Mann mit der geschlossenen Hand «so richtig auf ihn eingehämmert» (Akten
S. 197). Drohungen oder Beschimpfungen habe er nicht gehört, eher so einzelne
Wörter, «Hey» und dergleichen. G____ führte aber aus, es habe «nach
Ostblocksprache getönt. Auch der, der am Boden lag und blutete» (Akten S. 197).
Vor dem Appellationsgericht sagte er aus, dass jemand am Boden gelegen und er
dann dazwischen gegangen sei und versucht habe, die Person wegzuziehen. Er
glaube, dass es zuerst eine Rangelei gegeben habe. Mehrere Personen seien um
einen, der am Boden gelegen sei, herumgestanden. Er könne jedoch nicht sicher
sagen, ob die Personen auf das Opfer eingetreten hätten. Er habe schliesslich
mindestens eine Person wegrennen sehen. Der Vorfall sei eher laut abgelaufen, irgendwie
hätten sie dann ja gemerkt, dass da etwas los sei. Aufgrund der Geräusche
hätten sie sich schliesslich auch umgedreht. Er glaube, dass schon ein bisschen
rumgeschrien worden sei. Er habe nur eine Person gesehen, die am Boden gelegen
sei. Diese sei verletzt gewesen, das ganze Gesicht sei voller Blut gewesen.
Aufgefallen sei ihm im Geschehen eine grüne Jacke. An dem Abend sei er
alkoholisiert gewesen, jedoch «noch zurechnungsfähig» (Akten S. 797 f.).
4.1.8 H____,
der am fraglichen Abend neben dem Privatkläger als Security im Club gearbeitet
hatte, schilderte in der Einvernahme vom 21. April 2017, dass der
Berufungskläger in einer provozierenden Weise zum Privatkläger gesagt habe, er
solle 10 Minuten warten. Als C____ dazu gekommen sei, sei dieser sofort zum
Berufungskläger hingegangen und habe gesehen, dass dessen T-Shirt kaputt gewesen
sei. Er sei sehr böse geworden und zuerst zu H____ selbst hingelaufen. Dann
habe er gestoppt. Er sei immer nervöser geworden und vor dem Club hin- und
hergelaufen. Dann sei der Privatkläger wieder herausgekommen. Er selbst sei mit
dem Rücken zum Eingang gestanden. Er habe gehört, dass der Privatkläger bereits
wieder mit jemandem gestritten habe. Derweil sei C____ nervös vor ihm selbst
gestanden, in etwa 2-3 Metern Distanz. Als er sich selbst zum Privatkläger umgedreht
habe, sei dieser bereits auf dem Boden gelegen. C____ sei an ihm selbst vorbei
zum Privatkläger gelaufen und habe ihn mit dem Bein getreten, es einmal auch
mit dem Arm versucht. Es sei ein Chaos gewesen, etwa 20 Personen seien dort
gewesen. Die beiden Kolleginnen des Berufungsklägers hätten versucht, C____ vom
Privatkläger wegzuziehen und hätten geschrien. Der Berufungskläger sei während
dieser Schlägerei ca. 5 Meter vor dem Privatkläger gestanden. «Ich denke, er
wollte B____ ebenfalls schlagen, oder auch diese beiden trennen. Ich weiss es
aber nicht genau. Es war auch eine Frau, die dazwischen ging und diese beiden
trennen wollte» (Akten S. 172). Auf Vorhalt, dass gemäss anderer Aussage fünf
Männer auf den Privatkläger eingeschlagen hätten, führte H____ aus: «Nein. Es
war nur [C____], welcher auf B____ eingeschlagen hatte. Das habe ich jedenfalls
so gesehen» (Akten S. 174). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Strafgericht
sagte er aus, dass, nachdem der Berufungskläger aus dem Club geschickt worden
sei, der Privatkläger sich ebenfalls wieder vor die Tür gestellt habe, wobei
der Privatkläger und der Berufungskläger miteinander gestritten hätten. Sodann
habe der Berufungskläger sein Telefon genommen und so etwas gesagt wie «Jetzt
siehst du, was passieren wird». An den genauen Wortlaut könne er sich nicht
erinnern. Der Privatkläger sei dann wieder in den Club hineingegangen, der
Berufungskläger sei mit seiner Kollegin draussen geblieben. Nach ca. 5 Minuten
sei C____ gekommen, habe den Berufungskläger gesehen und sei böse geworden,
weil letzterer verletzt gewesen sei. H____ habe zuerst gedacht, C____ wolle zu ihm
kommen. Der Berufungskläger habe dann etwas gesagt und C____ habe sich
beruhigt. Etwa 20 Sekunden später sei der Privatkläger nach draussen gekommen. H____
habe das aber nicht gesehen, da er zu diesem Zeitpunkt etwa 5 bis 10 Meter von
der Tür entfernt gestanden sei. Er habe sodann einen Schlag hinter ihm gehört.
Als er sich umgesehen habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger auf dem
Boden gelegen sei. Es habe eine Schlägerei gegeben und er habe die Situation
beruhigen wollen. Er habe nicht gesehen, wer zuerst geschlagen habe und wie es zu
diesem Schlag gekommen sei. Der Berufungskläger und C____ hätten auf den
Privatkläger eingeschlagen. Er habe auch einen Fusstritt gesehen. Der
Privatkläger selbst habe nicht geschlagen (Akten S. 576 ff.)
4.1.9 I____
(am fraglichen Abend als DJ im Club tätig) schilderte in der Einvernahme vom
15. September 2017 (Akten S. 359 ff.), dass K____ wegen des Vorfalls im Inneren
des Clubs hysterisch geworden sei. Er habe den Eindruck gehabt, sowohl der
Privatkläger als auch der Berufungskläger hätten bei dem Streit im Club etwas abbekommen.
Er habe dann die Party abgebrochen, das Licht angemacht und die Musik leiser gestellt.
Dann habe er ein Geschrei von draussen gehört. Draussen sei «alles eskaliert»
(Akten S. 362). «Ich sah B____ am Boden und Blut überströmt. A____ von links und
C____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihn eintätschen […]. C____ hat mit den
Fäusten auf B____ eingeschlagen und A____ versuchte von der Seite auf ihn
einschlagen. Beide sind keine Dünnen (Statur) und sind sicher um die 100 Kilo
(Gewicht) und beide hatten auf ihn eingeprügelt. Sie müssen wissen, dass da
noch etwa 10 Leute da waren und herum schrien und diese versuchten auseinander
zu nehmen – zu trennen. Der C____ hatte fast nicht losgelassen. Eine
Frauengruppe hat hysterisch herum geschrien, dass die aufhören sollen» (Akten
S. 362). «Ah, was ich noch gesehen hatte, als B____ am Boden lag und C____ auf
ihn einschlug, dass ein zweiter Security dort war und rein gar nichts gemacht».
Man habe genau gesehen, dass der Privatkläger «am Anfang in Unterzahl war und gut
abbekommen hat» und dennoch habe sich der Security offenbar nicht bemüssigt
gefühlt, einzugreifen (Akten S. 362). Auf Frage, was er mit der Unterzahl
meinte, sagte I____: «Er lag alleine am Boden und zwei Typen sind auf ihn los.
Klar ist er dann auch in Unterzahl. Klar wenn der andere Security dazwischen
gegangen wäre, hätte der schlichten und das Ganze wäre nicht so gekommen»
(Akten S. 363). «Das erste was ich sah, dass er [der Berufungskläger] einen
Tritt gegen seinen Torso machte. Das ist das erste was ich gesehen habe […] Es
waren so viele Leute da. Der Fokus war dann auf (C____) gerichtet, weil er auf
ihn eindrosch» (Akten S. 371). Nachdem der Berufungskläger dem Privatkläger
diesen Tritt an den Torso von der Seite gegeben habe, habe C____ weiter auf ihn
eingeschlagen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen, I____ nehme an, dass
er zu seiner Freundin, die weiter weg gewesen sei, gegangen sei. C____ sei auf
dem Privatkläger gelegen und habe ihn mit den Fäusten geschlagen. Der Privatkläger
habe sich immer nur mit den Händen geschützt (Akten S. 375). Es seien mehrere
Schläge gewesen, er habe nicht nachgezählt (Akten S. 375). Es sei dann «langsam
so» gewesen, dass «das Ganze übertrieben» gewesen sei, «der massige um die 100
Kilo schwere C____, der im Blutrausch auf B____ losdreschte» (Akten S. 375).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte I____ aus, dass er draussen vor
dem Club gesehen habe, wie C____ auf den Security, der am Boden gelegen sei,
eingeschlagen habe. Er habe jedoch nicht mitbekommen, wie letzterer zu Boden
gegangen sei. Den Berufungskläger habe er draussen ebenfalls gesehen, er wisse
nicht mehr, ob dieser auch zugeschlagen habe (Akten S. 579).
4.1.10 K____
sagte in der Einvernahme vom 2. Juni 2017 aus, dass sie nichts vom Geschehen
vor dem Lokal mitbekommen habe. Sie sei von den Ereignissen im Club so
schockiert gewesen. Draussen sei sie zum anderen Security hingegangen und habe
gesagt, dass der Privatkläger auf den Berufungskläger losgegangen sei (Akten
S. 275). Im Übrigen sei sie einfach auf einem Stein gesessen und habe «rein
gar nichts» mitbekommen (Akten S. 272). C____ habe sie erst gesehen, als sie
per […] nach Hause gefahren seien (Akten S. 269). Der Berufungskläger habe ihr
danach erzählt, der Privatkläger habe ihn wieder angegriffen, als er nach
draussen gegangen sei, woraufhin er sich «in Notwehr […] gewehrt und ihn einmal
gehauen» habe. Dann sei C____ gekommen. Daraufhin habe es eine Schubserei mit
dem zweiten Security gegeben. Das alles habe sie jedoch nicht selbst
mitbekommen (Akten S. 273).
L____ führte an
der Konfrontationseinvernahme vom 5. Oktober 2017 aus, dass sie während des
Vorfalls vor dem Club drinnen geblieben sei, wobei sie «im Maximalfall beim
Vorbeihuschen von Blickwinkel nach draussen» vom Geschehen vor dem Lokal etwas
mitbekommen habe (Akten S. 393). Sie sei erst nach draussen gegangen, als die
Polizei schon da gewesen sei. Ansonsten habe sie C____ nur einmal «beim Hin und
her und hinaus spähen aus der Tür» gesehen, und sie habe gehört, dass Leute
sagten, «C____ ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Beim Herausspähen habe sie
gesehen, dass C____ «involviert gewesen» sei «in Rangeleien». Wer was wo
gemacht habe, das habe sie nicht gesehen. Es habe beim Eingang einen Vorhang
und dann die Tür. Sie sei vor dem Vorhang gestanden, es habe aber noch etwa
drei Leute vor ihr gehabt und sie habe nur zwischen den Personen vorbei nach
draussen gesehen (Akten S. 397).
M____, der am
fraglichen Abend als Aufräumer im Club tätig war, sagte in der Konfrontationseinvernahme
vom 16. Oktober 2017 aus, dass er den Privatkläger, als dieser nach dem Vorfall
im Inneren des Clubs nach draussen gegangen sei, wieder hineingebracht habe, um
die Situation zu beruhigen. Der Privatkläger sei aber zu dem Zeitpunkt nur
ruhig draussen gestanden (Akten S. 413). Den inkriminierten Vorfall vor dem
Club habe er nicht mitbekommen. Er habe nur gehört, dass «der C____ gekommen
ist und es dann Ruckzuck zur Schlägerei gekommen ist» (Akten S. 418).
N____, die die
Polizei verständigt hatte, sagte in ihrer Einvernahme vom 13. April 2017
(Akten S. 165 ff.) aus, der Privatkläger (den sie vom Sehen her kenne) habe mit
vier Männern gesprochen und sie beruhigen wollen. Dann hätten diese auf ihn
eingeschlagen. Sie und eine ihrer Kolleginnen hätten dazwischen gehen wollen,
aber das sei ihnen nicht gelungen (Akten S. 166). Am Anfang hätten sich alle so
geschubst und dann habe einer der vier Männer dem anderen einen Faustschlag
verpasst. Danach hätten alle auf den am Boden liegenden Privatkläger
eingeschlagen – womit, das habe sie nicht gesehen. Sie sei aufgelöst und in
Panik gewesen (Akten S. 167).
4.2 Im
Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten
Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft
wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen
Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig
gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen.
Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände,
ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen)
und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens
insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche
Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f., 129 I 49 E.
5 S. 58 f., 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je m.H.).
4.2.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass – wie bereits erwähnt – der Berufungskläger den ersten
Faustschlag gegen den Privatkläger grundsätzlich zugestanden hat. Fraglich ist
insoweit nur, ob der Berufungskläger sich in einer Notwehrsituation befand oder
es wenigstens annahm und annehmen durfte. Der dieser Frage zugrunde liegende
Sachverhalt wird unter E 4.2.3 zu prüfen sein. In einem ersten Schritt ist
jedoch der Frage nachzugehen, ob der Berufungskläger auch nach dem ersten
Faustschlag – und damit zusammen mit C____ – weiter auf den Privatkläger eingeschlagen
bzw. getreten hat (sogleich E. 4.2.2). Der Umstand, dass der Privatkläger,
nachdem er zu Fall gebracht worden war, weiterer Gewalteinwirkung durch C____
ausgesetzt war, ist erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18./19. Oktober
2018, Akten S. 616 ff.).
4.2.2 Die
Vorinstanz hat die Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren
Gewalttätigkeiten nach dem ersten Faustschlag angenommen (vgl. vorne E. 3.1).
Den Ausführungen
der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu folgen, wie nachstehend aufzuzeigen
sein wird. Korrekt vorgegangen ist die Vorinstanz jedoch insofern, als sie im
Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsbegutachtung die Aussagetüchtigkeit des
Privatklägers nicht beanstandet bzw. sich nicht weiter mit seiner
Aussagepersönlichkeit auseinandergesetzt hat. So liegen denn auch keine
Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit des Privatklägers beeinträchtigen
würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in
Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar
wiederzugeben (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54).
Indessen spricht
die in einem nächsten Schritt zu beurteilende Entstehung der Aussagen des
Privatklägers gegen seine Glaubhaftigkeit bzw. für die Aufrechterhaltung der
Nullhypothese. So dient die Analyse der Aussageentstehung unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Lügenhypothese, vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76; Niehaus, Begutachtung der
Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Die
Vorinstanz will kein Motiv für eine Falschaussage erkennen, da der Privatkläger
in dieser Phase des Geschehens «unbestrittenermassen die Opferrolle» einnehme
und daher – im Gegensatz zum Vorfall im Inneren des Clubs – nicht daran
interessiert sei, möglichst viel Verantwortung auf den Berufungskläger
abzuschieben. Das erscheint jedoch nicht ganz schlüssig. Der Privatkläger hätte
auch bei der Auseinandersetzung vor dem Club durchaus noch die Motivation zu
einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts gehabt, da ihm für
seine Rolle als beschuldigte Person im basellandschaftlichen Verfahren auch in
dieser Situation zugutekommen würde, wenn der Berufungskläger als aggressiver
Schläger aufgefasst würde, der auf den Privatkläger einschlagen bzw. eintreten
würde, auch wenn dieser schon wehrlos am Boden lag. Neben einem möglichen Motiv
für eine nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechenden Aussage gilt es
auch in Bezug auf die Aussagekonstanz (s. zur Aussagekonstanz Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O.,
S. 17, 63 f.) des Privatklägers zu konstatieren, dass hinsichtlich des
zweiten Sachverhaltsabschnitts vor dem Club gewisse Widersprüche in seinen
Aussagen erkennbar sind. So führte er gemäss Polizeirapport vom 26. März
2017 (Akten S. 137) aus, dass er – als er auf dem Boden lag – nicht habe sehen
können, wer genau auf ihn eingeschlagen und nach seinem Gesicht getreten habe. In
den darauffolgenden Einvernahmen konnte sich der Privatkläger hingegen äusserst
genau daran erinnern, wer ihm gegenüber tätlich gewesen sein sollte. Einige
Stunden später sagte er etwa bei seiner Befragung im Universitätsspital aus, dass
«der Begleiter der drei Frauen und eine weiterer Mann (mit grüner Jacke)» auf
ihn eingeschlagen und mit den Füssen gegen seinen Kopf und Körper getreten
hätten (Akten S. 149). In der Einvernahme vom 12. September 2017 führte der
Privatkläger aus, dass – nachdem er zu Boden gestürzt sei – der Berufungskläger
«anfing auf mich einzutreten». Er habe seinen Kopf geschützt und dann seien
weitere Füsse von einer zweiten Person dazugekommen. Es hätten dann immer
wieder mehrere Füsse gegen ihn getreten. Der Berufungskläger und sein Bruder
hätten einfach nicht aufgehört. Es habe sicher eine Minute lang gedauert (Akten
S. 344). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er sodann vor,
dass – als er am Boden gelegen sei – der Berufungskläger ihm einen Tritt ins
Gesicht verpasst habe. Er habe sich daraufhin umgedreht und da habe C____ ihn mit
vollem Anlauf ins Gesicht getreten. Er habe dann «zugemacht» und sie hätten mit
seinem Kopf «Ping-Pong» gespielt und links und rechts auf ihn eingetreten. Sie
hätten dann etwa 15 Mal zugetreten, immer nur ins Gesicht. Die Leute hätten
angefangen zu schreien und eine blonde Frau habe sich dazwischengeworfen und
geschrien, dass sie aufhören sollten. Sie hätten aber noch weitergeschlagen (Akten
S. 585 f.).
Neben den Widersprüchen
im intraindividuellen Vergleich sind die Angaben des Privatklägers zur
Beteiligung des Berufungsklägers an weiteren Gewalttätigkeiten auch nicht mit
der grossen Mehrheit der Aussagen der unabhängigen Augenzeuginnen und
Augenzeugen D____, G____, F____ und E____ vereinbar. Da diese weder dem Lager
des Berufungsklägers noch dem des Privatklägers zuzuordnen sind, ist die
jeweilige Aussagegenese als unproblematisch zu werten und eine bewusste
Falschaussage mithin auszuschliessen. Keine weiteren Ausführungen bedarf es
auch zur Frage der Aussagetüchtigkeit. Zwar gaben die Zeuginnen und Zeugen an,
zum Zeitpunkt des Geschehens mehr oder weniger alkoholisiert gewesen zu sein,
jedoch konnten sie vor Ort problemlos Aussagen gegenüber der Polizei machen und
zeigten auch bei den späteren Einvernahmen keine diesbezüglichen Einschränkungen
in ihren Erinnerungsfähigkeiten, womit auch von einer grundsätzlich
zuverlässigen Wahrnehmungsfähigkeit des in Frage stehenden Sachverhalts
auszugehen ist. So sagte D____ wiederholt aus, dass nur der Mann mit der grünen
Bomberjacke (d.h. C____) auf den Privatkläger eingeschlagen bzw. eingetreten
habe (Akten S. 136), eine andere Person habe sich nicht an den Gewalttätigkeiten
beteiligt (Akten S. 189). Auch an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
führte sie aus, dass – als sie sich zum Geschehen umgedreht habe – nur zwei
Personen in die Auseinandersetzung involviert gewesen seien (Akten S. 794, 796).
Es habe nur die Person mit der grünen Jacke Gewalt gegen den Privatkläger
ausgeübt (Akten S. 796). Auch der Zeuge G____ erwähnte gemäss Polizeirapport
sowie in seiner Einvernahme vom 16. Mai 2017 nicht, dass auch der
Berufungskläger an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Er beschrieb
ebenfalls nur, dass ein Mann mit einer grünen Jacke auf den Privatkläger
tätlich eingewirkt habe (Akten S. 136, 195). Vor dem Appellationsgericht konnte
er sich nicht mehr genau daran erinnern, wie viele Personen auf den
Privatkläger eingeschlagen bzw. getreten hätten. Er könne sich jedoch noch an
eine grüne Jacke erinnern. Die Person mit dieser Jacke habe er noch am
prominentesten als Täter in Erinnerung (Akten S. 798, 802). F____
erinnerte sich in der Einvernahme vom 13. Juni 2017 an einen Mann mit einer
grünen Jacke, der mit seinen Fäusten auf eine Person, die am Boden gelegen sei,
eingeschlagen habe (Akten S. 293). Zwar glaube er, dass auch noch ein zweiter
Mann auf den Privatkläger eingetreten habe, jedoch sei er damals sehr betrunken
gewesen (Akten S. 293). Der Mann mit der hysterischen Freundin sei nicht an
einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Club beteiligt gewesen. Er habe «nur
gewartet, bis der Kollege von ihm gekommen» sei (Akten S. 294). Sodann
führte er auch aus, dass nur der Mann mit der grünen Jacke auf die am Boden
liegende Person eingeschlagen und -getreten habe (Akten S. 295). An der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich F____ noch daran erinnern, dass
mehrere Leute da gewesen seien, als die Auseinandersetzung passiert sei, er
könne aber nicht sagen, ob jemand geschlichtet oder auch zugeschlagen habe. Ihm
sei eine farbige Jacke aufgefallen, er wisse jedoch nicht mehr, ob diese Person
am Boden gelegen sei oder aktiv an der Schlägerei teilgenommen habe. Es sei
sicher auch geschrien worden. Die letzte der vier unabhängigen Zeuginnen und Zeugen,
E____, äusserte sich schliesslich zwar dahingehend, dass ihrer Erinnerung nach
mehrere Personen auf den Privatkläger losgegangen seien, erinnern können sie
sich jedoch nur an einen mit grüner Jacke und Bart (Akten S. 137, 437). In der
zweitinstanzlichen Verhandlung sagte sie sodann aus, dass die ursprüngliche
Auseinandersetzung wahrscheinlich zwischen zwei Personen gewesen sei, später
hätten sich dann weitere Personen eingemischt (Akten S. 792).
Gemäss den
soeben erwähnten Aussagen konnte keiner der befragten Augenzeugen bzw.
Augenzeuginnen den Berufungskläger als diejenige Person identifizieren, welche
– nachdem der Privatkläger nach dem ersten Faustschlag zu Boden gegangen war –
weiter auf den Privatkläger einschlug bzw. eintrat. Vielmehr konnten sie seine
Beteiligung teilweise sogar (explizit) ausschliessen und schilderten
übereinstimmend, dass eine Person mit grüner Jacke, und damit C____, die
weitergehenden tätlichen Angriffe auf den Privatkläger ausgeführt habe. Wenn
die Gewaltanwendung auf den am Boden liegenden Privatkläger – gemäss seinen
eigenen Aussagen – sicher eine Minute lang gedauert hätten (Akten S. 344),
hätten die Augenzeugen und Augenzeuginnen, die sich aufgrund des Lärms zum
Geschehen umdrehten, mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Mitwirkung des
Berufungsklägers an diesen Schlägen bzw. Tritten mitbekommen müssen.
Hinsichtlich der Zeugenaussagen der vier Personen überzeugt auch die
Aussagequalität im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Ihre Aussagen erfüllen
zahlreiche der dafür massgebenden Realkriterien. Ihre Schilderungen sind
grundsätzlich in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und
schlüssig. Dies gilt auch für ihre Aussagen vor dem Appellationsgericht, haben sie
dort doch trotz der seither verstrichenen Zeit relativ übereinstimmend und
widerspruchsfrei ausgesagt und belasteten den Berufungskläger nicht übermässig
bzw. entlasteten ihn sogar. Die gleichbleibenden Aussagen wären für einen
normal begabten Menschen zudem eine praktisch auszuschliessende kognitive
Leistung, wenn es sich nicht um tatsächlich Erlebtes und Einprägsames handeln
würde. Zudem wirken die Zeugenaussagen auch nicht stereotyp oder auswendig
gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderungen sind in sich schlüssig
und überzeugen durch angemessenen Angabe von Einzelheiten (etwa die Farbe der
Jacke von C____, Boden und Gesicht des Privatklägers voller Blut, keine
Gegenstände/Waffe im Spiel gewesen) und erfüllen damit das Kriterium der
logischen Konsistenz, aber auch des quantitativen Detailreichtums. Zudem schildern
die Zeuginnen und Zeugen das Geschehen nicht strikt chronologisch, sondern sprunghaft,
können jedoch auf Fragen Präzisierungen vornehmen. Sodann werden auch Nebensächlichkeiten
oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit der Auseinandersetzung zu tun
haben (z.B. hysterisch schreiende Frau), was das Kriterium der Schilderung
ausgefallener Einzelheiten bzw. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten
erfüllt. Weiter wird auch ein Bezug zu den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten
hergestellt (Abstand von wenigen Metern zum Geschehen, genaue Verortung des
Vorfalls vor dem Clubgebäude, Dauer der Auseinandersetzung). Dies entspricht
dem Kriterium der sog. raum-zeitlichen Verknüpfung. Diese Umstände lassen sich
stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich
keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details werden nachgeschoben und die Zeuginnen
und Zeugen räumen auch Erinnerungslücken ein (z.B. keine Erinnerung, wo der
Berufungskläger während der weitergehenden Auseinandersetzung gewesen sei und
ob auch mit den Füssen getreten worden sei), dies aber nicht im Sinne eines
Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Zusammenfassend enthalten die Aussagen
der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____ eine grosse Anzahl von
Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und
qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der vier
Zeuginnen und Zeugen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon
auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
Den Aussagen der
soeben erwähnten Personen stehen zwar scheinbar die Äusserungen von N____
gegenüber, die angab, dass mehrere Personen (vier Männer) mit dem Privatkläger
gesprochen und sodann auf ihn eingeschlagen hätten. Diese Version des
Sachverhalts wird jedoch von keinem weiteren Zeugen gestützt. Es ist daher
anzunehmen, dass N____ aufgrund der – auch von den anderen Zeugen bestätigten –
Menschentraube, die um den Privatkläger herumstand, fälschlicherweise davon
ausging, dass die dort anwesenden Personen ebenfalls auf den Privatkläger
eingetreten hätten. Auch belastet sie den Berufungskläger nicht explizit als
einen Teilnehmer der fortgesetzten Auseinandersetzung. Was die Aussagen von I____
betrifft, so führt dieser zwar in seiner Einvernahme vom 15. September 2017
aus, dass der Berufungskläger zusammen mit C____ auf den Privatkläger
eingeprügelt habe, jedoch ist er damit der einzige Zeuge, der den
Berufungskläger in die Auseinandersetzung involviert gesehen haben will, als
der Privatkläger bereits am Boden lag. Bei der Befragung vor dem Strafgericht
konnte er sich sodann nicht mehr erinnern, ob auch der Berufungskläger
zugeschlagen habe. Er führte jedoch weiterhin aus, dass C____ tätlich auf den
Privatkläger eingewirkt habe. Mithin können diesbezüglich auch keine weiteren
Hinweise aus den Aussagen von I____ abgeleitet werden. Auch die Aussagen von H____
können die Ausführungen von D____, G____, F____ und E____ nicht widerlegen,
schilderte er doch in der Einvernahm vom 24. April 2017, dass nur C____ auf den
Privatkläger eingeschlagen habe. Im Rahmen der Befragung vor dem Strafgericht
führte er demgegenüber zwar aus, dass doch beide Brüder zusammen den
Privatkläger geschlagen hätten, machte sodann jedoch geltend, dass seine alten
Aussagen stimmen würden. Der Berufungskläger selbst bestreitet ferner weitere
Schläge gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben, C____ will des Weiteren
seinen Bruder erst wiedergesehen haben, als er selbst vom Privatkläger abgelassen
haben will bzw. aufgestanden sei. Keine Ausführungen zu diesem
Sachverhaltsabschnitt konnten schliesslich K____, L____ sowie M____ machen.
Im Ergebnis ist
daher für diesen Sachverhaltsabschnitt zu Gunsten des Berufungsklägers, und
gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen D____, G____, F____ und E____,
davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten
Faustschlag – nicht tätlich an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte.
4.2.3 In
einem weiteren Schritt sind sodann die Aussagen der Zeuginnen/Zeugen und der
beteiligten Personen hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des zugestandenen
Faustschlags des Berufungsklägers gegen den Privatkläger zu würdigen.
Die Vorinstanz hält
die Angabe des Berufungsklägers, der Privatkläger sei mit aufgezogener Faust
auf ihn zugestürmt, für abwegig (vgl. vorne E. 3.1). Im Ergebnis ist dieser
Sachverhaltsfeststellung aus den folgenden Gründen zu folgen:
Der
Berufungskläger verstrickt sich in etliche Widersprüche und Ungereimtheiten,
insbesondere hinsichtlich seiner eigenen Motivlage, wenn er ausführt, wie es zu
dem von ihm ausgeführten Faustschlag vor dem Club gekommen sein solle. So
führte er gemäss Polizeirapport auf telefonische Befragung hin aus, dass es vor
dem Club eine Schlägerei zwischen vier Personen gewesen sei, zwei gegen zwei.
Später dementierte er jedoch, diese Aussage gemacht zu haben. Nachdem er nach
dem ersten Vorfall im Inneren des Clubs aus diesem herausgeführt worden sei,
habe er Angst gehabt, dass der Privatkläger – zusammen mit dem zweiten
Türsteher – ebenfalls herauskomme und auf ihn losgehe. Daher habe er seinen
Bruder angerufen und ihn gebeten, zu ihm zu kommen. Auch habe seine Freundin
gefehlt und er habe keine Ahnung gehabt, wo sie gewesen sei. Zudem habe er auch
seine Jacke nicht gehabt und nicht zurück in den Club gehen dürfen. Er habe
seine Freundin und seine Jacke gesucht. Dies sei alles so lange gegangen, bis
sein Bruder fünf oder zehn Minuten später gekommen sei. C____ sei sodann mit H____
in eine Diskussion verwickelt gewesen. Daraufhin habe er selbst gesehen, dass
der Privatkläger aus dem Lokal gekommen sei und seine Faust gegen ihn, den
Berufungskläger, aufgezogen habe. Daraufhin habe er diesen mit der Faust
geschlagen, sodass dieser zu Boden gefallen sei. Dann sei der zweite Security
dazu gekommen und es habe ein Gerangel zwischen ihnen beiden gegeben und der
Berufungskläger sei zu Boden gestossen worden. Als er wieder aufgestanden sei,
habe er gesehen, dass seine Freundin auf einem Stein gesessen und am
Hyperventilieren gewesen sei. Er sei dann zu ihr gegangen, um sie zu
beschützen. Sie seien schliesslich mit dem Taxi – zusammen mit C____ – nach [...]
gefahren. Er wisse nicht, wo sich der Privatkläger nach dem einen Faustschlag
befunden habe. Er denke, er sei wieder in den Club gegangen. Was C____ gemacht
habe, habe er nicht gesehen. Er wisse nicht, ob dieser den Privatkläger
geschlagen habe. Er sei am Schluss weggerannt, da er nur noch habe nach Hause
gehen wollen, Schmerzen gehabt habe und seine Freundin aufgelöst gewesen sei.
Die Ausführungen
des Berufungsklägers sind schwer nachvollziehbar und insoweit widersprüchlich,
als er zwar angibt, Angst vor einer weiteren Attacke seitens des Privatklägers
und des anderen Security (gemeint wohl H____) gehabt zu haben, andererseits
jedoch nach Verlassen des Clubs fünf bis zehn Minuten vor dem Eingang auf das
Eintreffen seines Bruders wartete. Wäre seine Angst effektiv so gross gewesen,
wie von ihm angegeben, so hätte er wohl umgehend die Örtlichkeiten verlassen
und seinen Bruder an einem sicheren Ort getroffen. Unglaubhaft mutet auch sein
Vorbringen an, er habe seine Freundin nicht finden können und habe seine Jacke
nicht gehabt. So gaben verschiedene unabhängige Zeuginnen und Zeugen an, dass
sie eine hysterische Frau vor dem Club schreien gehört hätten – und dies
wohlgemerkt bereits vor dem Ausbruch der dortigen Gewalttätigkeiten (vgl. Akten
S. 186, 188, 293, 294, 296). Es erscheint daher als äusserst unwahrscheinlich,
dass gerade der Berufungskläger seine eigene Freundin auf dem doch sehr
überschaubaren Platz vor dem Club weder gesehen noch gehört haben will. Andererseits
erwähnte der Berufungskläger die Jacke als Grund für sein Verweilen vor dem
Club erstmals an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, was mithin als
Schutzbehauptung zu werten ist. Zumal widerspräche dieses Vorbingen auch seiner
Behauptung, grosse Angst vor dem Berufungskläger gehabt zu haben, sollte seine
Jacke ihm zu diesem Zeitpunkt wichtiger als seine eigene Sicherheit gewesen
sein. Es wäre ihm zudem problemlos möglich gewesen, sich in den darauffolgenden
Tagen beim Betreiber des Clubs nach einer zurückgebliebenen Jacke zu
erkundigen. Der Umstand, dass der Berufungskläger seinen Bruder bat, zum Club
zu kommen, lässt vielmehr darauf schliessen, dass er für eine erwartete
Konfrontation Verstärkung suchte. Diesen Umstand stützt etwa auch die Aussage
von L____, die gehört haben wolle, wie die Leute vor dem Club gerufen hätten «C____
ist da, C____ ist da» (Akten S. 396). Dies deutet darauf hin, dass gewisse vor
dem Club anwesende Personen fast schon eine Auseinandersetzung vorausahnten,
klingt ihr Ausruf doch gleichsam nach einer Erwartung, dass C____ sich nun der
Sache annehme.
Der
Berufungskläger sagte aus, dass er ebenfalls am Boden gelegen sei und nicht
mitbekommen habe, dass C____ auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Diese
Version wird jedoch ebenfalls nicht von den unabhängigen Zeuginnen und Zeugen
gestützt, sagten doch drei von ihnen übereinstimmend aus, dass sie nie mehr als
eine Person am Boden liegen gesehen hätten (D____: Akten S. 797; G____:
Akten S. 801; F____: Akten S. 803). Mithin ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger ebenfalls die von C____ am Privatkläger ausgeführten
Gewalttätigkeiten mitbekam.
Gegen die
Version einer unvermittelten Attacke durch den Privatkläger auf den
Berufungskläger sprechen des Weiteren diverse Zeugenaussagen (s. für die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der unabhängigen Zeuginnen vorne E. 4.2.2.2).
So hielt D____ fest, dass zwei Personen sich wohl zuerst geschubst hätten,
bevor geschlagen worden sei (Akten S. 187). Es habe zuerst eine Streiterei an
der Tür zwischen mehreren Personen gegeben (Akten S. 136). Nach einer verbalen
Auseinandersetzung sei es jedoch sehr schnell zu einer körperlichen
Auseinandersetzung gekommen (Akten S. 795). E____ führte aus, dass es
zuerst eine verbale Diskussion gegeben habe und der eine «Typ» den Türsteher
vor den Schlägen verbal angeschrien habe (Akten S. 437). Auch N____ schilderte,
dass sich am Anfang alle geschubst hätten (Akten S. 167).
Bedeutsam für
diesen Sachverhaltskomplex sind sodann die Aussagen des zweiten Türstehers H____.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung seiner Aussagen sind
grundsätzlich auch bei ihm keine Gründe ersichtlich, die gegen seine
Aussagetüchtigkeit sprechen würden. Auch die Aussagegenese kann als unproblematisch
angesehen werden, ist bei H____ doch grundsätzlich kein Motiv ersichtlich,
weshalb er zulasten oder zugunsten des Berufungsklägers Aussagen tätigen
sollte. Auch kann ihm zum Tatzeitpunkt kein freundschaftliches Verhältnis zum
Privatkläger nachgesagt werden, da er gemäss seinen Aussagen am in Frage
stehenden Abend zum ersten Mal mit diesem zusammenarbeitete und ihn auch erst
dann kennen lernte (Akten S. 575). Was die Entstehung des ersten Faustschlags
angeht, sagte H____ ferner gleichbleibend und damit konstant aus. Auch finden
sich zahlreiche Realkennzeichen in seinen Aussagen: So sind erstens die
logische Konsistenz seiner Aussagen im Sinne einer inneren Stimmigkeit,
logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auch ein quantitativer
Detailreichtum gegeben. Zweitens beschreibt er Interaktionen zwischen
Beteiligten im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich
gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen (C____ habe gesehen, dass
der Berufungskläger verletzt und sein T-Shirt zerrissen gewesen sei und er daraufhin
wütend geworden sei, Akten S. 172). Drittens wird auch ein Bezug zu den
örtlichen und zeitlichen Umständen hergestellt (Abstand zum Geschehen, genaue
Verortung des Vorfalls und der Beteiligten vor dem Clubgebäude, Dauer der
Auseinandersetzung, Akten S. 576 f.). Viertens gibt H____ auch den konkreten
Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit
wieder (Aussage des Berufungsklägers «Jetzt siehst du, was passieren wird»,
Akten S. 576; Aussage von H____ zu C____, dass letzterer zurückbleiben solle,
als dieser auf ihn zugelaufen sei, Akten S. 172; der Privatkläger habe sich
hinter ihm mit einer weiteren Person gestritten, Akten S. 172). Fünftens kommen
in seinen Aussagen Schilderungen psychischer Vorgänge (Gefühle, Gedanken,
Empfindungen) beteiligter Personen vor (Umstand, dass C____ immer nervöser
geworden sei, Akten S. 172). Sechstens gibt H____ Erinnerungslücken und
Unsicherheiten zu (er wisse nicht, wieso der Privatkläger vor dem Faustschlag
wieder aus dem Club gekommen sei; er wisse nicht, ob der Privatkläger oder der
Berufungskläger mit dem Streit angefangen hätten, Akten S. 576). Schliesslich
entlastet H____ den Berufungskläger auch teilweise (ursprüngliche Aussage, dass
nur C____ weiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, Akten S. 174). Insgesamt
ist somit auch zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen von H____ zu
diesem Sachverhaltsabschnitt festzuhalten, dass eine grosse Anzahl von
Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ
und qualitativ mithin so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen
nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten
werden kann. Konsequenterweise ist davon auszugehen, dass die Aussagen von H____
seinem wirklichen Erleben entsprechen.
Im Gegensatz zu
den Schilderungen des Berufungsklägers, dass dieser aus Angst vor dem
Privatkläger seinen Bruder benachrichtig habe, sagte H____ aus, dass der
Berufungskläger mit dem Privatkläger beim Verlassen des Clubs gestritten habe
und ersterer letzterem provozierend angekündigt habe, er solle «10 Minuten»
warten bzw. sagte «Jetzt siehst du, was passieren wird» (Akten S. 172, 576).
Daraus erhellt, dass es der Berufungskläger nicht bei der Auseinandersetzung im
Inneren des Clubs bewenden lassen wollte, sondern vielmehr von einem weiteren
Konflikt im Aussenbereich ausging und seinen Bruder zur Verstärkung an die
Örtlichkeiten bestellte. Gegen die Sachverhaltsschilderung des Berufungsklägers
spricht sodann der Umstand, dass gemäss den Aussagen von H____ sich der
Privatkläger in der Zwischenzeit – d.h. nach dem Rauswurf des
Berufungsklägers aus dem Club, jedoch vor dem Eintreffen von C____ –
bereits einmal zusammen mit H____ vor der Türe befand und sie den
Berufungskläger erwiesenermassen nicht attackierten, sondern es nur einen
verbalen Streit zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab. Auch der
Privatkläger gibt an, bereits vor dem Faustschlag für kurze Zeit vor der
Clubtür gestanden zu haben (Akten S. 343). Dies belegt, dass der Privatkläger
es nicht auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger abgesehen
hatte. Wäre dies sein Plan gewesen, so hätte er den Faustschlag bereits zu
jenem Zeitpunkt ausführen können, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der
Berufungskläger dann noch keine «Verstärkung» erhalten hatte. Der Privatkläger
sei sodann wieder in den Club hineingegangen. Nachdem C____ schliesslich nach
einigen Minuten angekommen sei, habe er zuerst den Berufungskläger gesehen und
sei wütend geworden, da dieser verletzt gewesen sei. C____ sei dann in Richtung
von H____ gegangen und dieser habe gedacht, dass C____ ihn schlagen wolle, dann
habe C____ jedoch gestoppt und sich beruhigt, als der Berufungskläger etwas zu
ihm gesagt habe (Akten S. 172, 576). Der Umstand, dass der Berufungskläger
seinen Bruder davon abhielt, auf H____ loszugehen (C____ hielt diesen wohl
zuerst für den Übeltäter, der seinen Bruder zuvor verletzt hatte), belegt
ebenfalls, dass der Berufungskläger vielmehr geplant hatte, den Privatkläger –
nun mit Verstärkung seines Bruders – zu attackieren, sollte dieser erneut nach
draussen kommen. Der Privatkläger kam sodann effektiv kurze Zeit später wieder
aus dem Club heraus (Akten S. 576). H____ habe dann gehört, wie dieser hinter
ihm wieder mit jemandem gestritten habe (Akten S. 172), schliesslich habe er
einen Schlag hinter sich gehört (Akten S. 576).
Keine
Informationen zu diesem Sachverhaltsabschnitt konnten K____, L____, M____ sowie
I____ machen, da sie alle das Geschehen nicht bezeugt haben wollen. C____ sagte
schliesslich übereinstimmend mit dem Berufungskläger aus, dass der Privatkläger
letzteren unvermittelt habe angreifen wollen, aufgrund der Nähe von C____ zum Berufungskläger
ist jedoch seine Aussage motivgeleitet zu werten, ist doch anzunehmen, dass er
den Sachverhalt zu Gunsten seines Bruders schildern wollte und damit nicht als
neutral anzusehen ist.
Anders als die
Zeuginnen und Zeugen D____, E____, N____ und H____ führte der Privatkläger aus,
dass er, als er wieder aus dem Club herausgekommen sei, gesehen habe, wie H____
mit jemandem diskutiert habe und bedrängt worden sei. Er habe diesem helfen
wollen. «Ich ging zwei Schritte auf ihn zu und dann hab ich von rechts einen
sau Faustschlag ins Gesicht bekommen und bin zu Boden gefallen […]» (Akten S.
137, 344, 585). Der Privatkläger verneinte ferner, dass dem Faustschlag des
Berufungsklägers ein verbaler Austausch vorausgegangen sei (Akten S. 586).
Vorliegend kann dem Privatkläger auch für diesen Sachverhaltsabschnitt eine Motivation
zu einer abweichenden Schilderung des tatsächlichen Sachverhalts nicht
abgesprochen werden, stellt sich die Situation doch möglicherweise subjektiv für
ihn vorteilhafter dar, wenn er unvermittelt vom Berufungskläger
niedergeschlagen worden wäre, ohne dass zuvor eine verbale Auseinandersetzung
oder sogar ein «Geschubse» stattgefunden hätte. Entsprechend ist auch für den
Sachverhaltskomplex der Entstehung des Faustschlags nicht auf die Aussagen des
Privatklägers abzustellen. Vorausgreifend kann hier bereits festgehalten
werden, dass selbst wenn es sich so abgespielt haben sollte, wie vom
Privatkläger geschildert, ebenfalls keine Notwehrsituation zu Gunsten
des Berufungsklägers vorgelegen hätte (s. sogleich die Erwägungen zum
Rechtlichen, E. 5.3.2).
Im Ergebnis ist
somit davon auszugehen, dass es – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung – zuerst einen verbalen Streit (möglicherweise auch mit
leichtem «Geschubse») zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger gab,
bevor letzterer den ersteren mit einem Faustschlag zu Fall brachte. Sodann
wirkte allein C____ weiter tätlich auf den am Boden liegenden Privatkläger ein.
5.
5.1 Die
Vorinstanz qualifiziert die Schläge des Berufungsklägers (hier noch ausgehend
davon, dass der Berufungskläger auch nach dem ersten Faustschlag noch weiter
auf den Berufungskläger einwirkte) als Angriff gemäss Art. 134 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Der Berufungskläger selbst
äussert sich nicht näher zur rechtlichen Qualifikation, sondern fordert pauschal
einen Freispruch vom Vorwurf des Angriffs.
5.2 Vorweg
ist festzuhalten, dass grundsätzlich zuerst das Verletzungsdelikt (Faustschlag)
als Erfolgsdelikt geprüft werden müsste, bevor der allenfalls zusätzlich
anwendbare Gefährdungstatbestand des Angriffs gewürdigt würde (BGE 135 IV 152
E. 2 S. 153 f.). Im Falle unechter Konkurrenz würde der Verletzungstatbestand
den Tatbestand des Angriffs konsumieren. Nachdem sich der Tatbestand des Angriffs
hier aber vom konkreten Sachverhalt her aufdrängt und aufgrund der
erstinstanzlichen Verurteilung auch im Vordergrund steht, seien zuerst
Erwägungen zum Angriff (sogleich E. 5.3) und daran anschliessend zur Konkurrenz
mit dem Verletzungsdelikt (sowie zum Raufhandel, E. 5.4) aufgeführt.
5.3
5.3.1 Angriff
ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung
auf den Körper eines oder mehrerer Menschen, die den Tod oder die Körperverletzung
eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Der körperliche Angriff
muss von mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich die eine
dem bereits in Gang gesetzten Angriff einer anderen anschliesst. Die
Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und
Stelle in das Geschehen eingreifen (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020
E. 2.3.2). Denkbar ist mithin auch eine bloss psychische oder verbale
Beteiligung – etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren –
immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden (Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 134 StGB N 8).
Die Todes- oder
Verletzungsfolge ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim
Angriff – wie beim Raufhandel – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon
ein Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017vom 12. März 2018
E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.). Anders als beim Raufhandel ist
die Bedingung nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird,
sondern es braucht die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten.
Denn nur gegenüber diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des
Angriffs sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2).
In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz
richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als
objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen
nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5).
5.3.2 Wie
erwähnt, macht der Berufungskläger geltend, er habe sich in einer Notwehrlage
befunden und der Faustschlag gegen den Privatkläger sei daher gerechtfertigt
und straffrei.
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der
Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16
Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in
einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen
(BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der
Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die
Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen
Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4 f.; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1.
m.H.). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder
unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 m.H.). Handelt der Täter in
einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die
Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt
hat (BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
Gemäss dem
vorstehend dargestellten Beweisergebnis fehlt es bereits an einer Notwehrlage.
Zum massgeblichen Zeitpunkt des ersten Faustschlags lag keine Situation vor, in
welcher der Berufungskläger davon ausgehen musste oder durfte, dass er nun
derart rabiat zuschlagen müsste. Vielmehr steht fest, dass jedenfalls im Moment
des ersten Faustschlags kein gegenwärtiger Angriff bestand – selbst wenn es im
Rahmen einer allfälligen gegenseitigen Schubserei eine Provokation gegeben
hätte. Auch sind die – vom Bundesgericht hoch angesetzten – Voraussetzungen zur
Annahme einer allfälligen Putativnotwehr nicht erfüllt. So wird verlangt, dass
«der vermeintlich Angegriffene Umstände nachweisen können [muss],
die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage.
Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die
Annahme von Putativnotwehr»
(BGer 6B_281/2014
vom 11. November 2014 E. 2.4). Ausserdem wäre, selbst wenn
eine irgendwie als Angriff verstandene Provokation vorgefallen wäre, das
eingesetzte Mittel, also ein so wuchtiger Faustschlag ins Gesicht, dass der
Privatkläger zu Boden fiel, offensichtlich unverhältnismässig.
Auch die
Annahme eines allfälligen (Putativ)Notwehrexzesses würde indessen spätestens an
den subjektiven Erfordernissen scheitern, da sich aus dem gesamten
Geschehensablauf – Herbeirufen des Bruders, Zuschlagen, sobald dieser eintraf –
ergibt, dass das Handeln des Berufungsklägers im vorliegenden Kontext nicht von
einem Abwehrwillen oder vom Willen zur Notwehr getragen war. So hält auch das
Bundesgericht entsprechende fest: «Notwehr und so auch die
Notwehrhilfe sind Institute des Rechtsgüterschutzes. Sie können nicht zur
Rechtfertigung einer rücksichtslosen Aggression herbeigezogen werden». Entsprechend fallen «Handlungen, die nicht zur
Abwehr eines Angriffs unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung
entspringen (hier auch bezogen auf die bereits zuvor stattgefundene
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger im Inneren
des Clubs), nicht unter den Begriff der Notwehr und damit auch nicht unter
jenen der Notwehrhilfe» (BGer
6B_62/2008 vom 17. Juni 2008 E. 4; vgl. auch BGer 6B_281/2014 vom 11. November
2014).
Ein solcher «auf Rechtsgüterschutz
gerichteter Wille» war beim Berufungskläger nicht
vorhanden. Der erste Faustschlag ist daher im Ergebnis nicht durch Notwehr
gedeckt.
5.3.3 Die
Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Berufungskläger «nach dem
ersten Faustschlag gemeinsam mit C____ weiter auf den am Boden liegenden
Privatkläger tätlich eingewirkt hat» – in dubio nur mit den Fäusten – und
leitet daraus offenbar den Schuldspruch wegen Angriffs ab. Gemäss der
vorliegend vorgenommenen Beweiswürdigung wurde demgegenüber jedoch festgestellt,
dass sich der Berufungskläger – nach seinem ersten Faustschlag – nicht tätlich
an der weitergehenden Auseinandersetzung beteiligte. Wie folgend aufzuzeigen
sein wird, ist dies für einen Schuldspruch wegen Angriffs aber auch nicht
zwingend notwendig. So wird für die Beteiligung an einem Angriff keine
andauernde tätliche Einwirkung auf das Opfer voraussetzt, sondern es genügt,
wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff anschliesst oder diese
vom Täter (physisch oder psychisch) unterstützt wird (Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 6, 8; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 134 N 2).
Der
Berufungskläger hat mit seinem ersten Faustschlag – der nicht durch Notwehr
gedeckt war – den Privatkläger niedergestreckt und damit den Boden für die
weiteren unmittelbaren Attacken durch seinen Bruder bereitet. Die Attacke war
mit C____ – wenn nicht gar explizit, so doch zumindest konkludent –
abgesprochen. Dass C____ vom Berufungskläger bereits darüber informiert sein
musste, dass er zuvor bereits einen Konflikt mit einem Türsteher des Clubs
gehabt hatte, belegt etwa auch der Umstand, dass C____ in seiner Wut – nachdem
er nach seinem Eintreffen beim Club die Verletzungen bei seinem Bruder erblickt
hatte – zuerst auf H____ losgehen wollte, der Berufungskläger C____ dann jedoch
zu verstehen gab, dass dies die falsche Person sei. Kurz darauf ging er ohne
Weiteres auf den Privatkläger los und setzte den vom Berufungskläger begonnenen
Angriff fort. Letzterer beteiligte sich selbst an den weiteren
Gewalttätigkeiten – wenn nicht physisch, so jedenfalls psychisch, indem er vor
Ort blieb und dem Bruder so bei der Weiterführung des gemeinsamen Angriffs
moralischen Support gab. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde (E. 4.2.3.2),
sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft, dass er nach seinem
ersten Faustschlag die Auseinandersetzung zwischen C____ und dem Privatkläger
nicht mitbekommen haben will. Aufgrund des Beweisergebnisses ist auch davon
auszugehen, der Berufungskläger mit (direktem) Vorsatz handelte.
5.4
5.4.1 Es
stellt sich allenfalls die Frage, ob anstelle von Angriff nur der mildere Tatbestand
des Raufhandels erfüllt ist. Art. 134 StGB schliesst die
Strafbarkeitslücke, die Art. 133 StGB (Raufhandel) offenlässt, weil Raufhandel
nicht vorliegt, wenn die eine Partei angreift, die andere aber passiv bleibt.
Angriff setzt wirkliche Passivität des Angegriffenen voraus, worunter lediglich
sog. Schutzwehr fällt. Sie umfasst jedes Tun, das nicht bereits eine
Tätlichkeit gegen den Angreifer ist. Dagegen führt schon die sog. Trutzwehr
dazu, dass nicht mehr Angriff, sondern Raufhandel vorliegt: ein einziger
Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel, wenngleich der
tätlich Abwehrende, solange er nur im Rahmen der Notwehrbefugnis tätlich wird,
nach Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleibt (BGer 6B_745/2017 vom
12. März 2018 E. 2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 S. 153 f.; Maeder, a.a.O. Art. 134
StGB N 6).
Die Zeuginnen
und Zeugen schilderten vorliegend einen verbalen Streit, der dann eskalierte.
Durch den Faustschlag ist der Privatkläger unbestrittenermassen zu Boden
gestreckt worden und wurde in der Folge sogleich mit heftigen Schlägen und
allenfalls auch Tritten traktiert. Dieser erste Faustschlag markiert den Beginn
des Angriffs. Dass es zuvor nicht nur zu verbalen Provokationen, sondern
allenfalls auch zu einem Geschubse gekommen sein mag, rechtfertigt es jedoch nicht,
von einer (dem Raufhandel immanenten) Wechselseitigkeit im Rahmen des
wesentlichen Tatgeschehens zu sprechen. Der Tatbestand des Raufhandels ist
somit als nicht erfüllt anzusehen,
5.4.2 C____ wurde mit rechtskräftigem Urteil der Vorinstanz neben Angriffs auch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Nachfolgend gilt es zu
klären, was dies in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsklägers
zu bedeuten hat.
Angriff
ist gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Gelstrafe
bedroht, während die Strafdrohung für schwere Körperverletzung nach Art. 122
StGB auf 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe lautet. Ein zusätzlicher oder
auch nur alleiniger Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (im
Rahmen einer rechtlichen Umqualifizierung) kann vorliegend aufgrund des Verbots
der reformatio in peius (nur der Berufungskläger hat das Urteil des
Strafgerichts angefochten) nicht ausgesprochen werden. Denkbar wäre hingegen eine
Umqualifizierung in einfache Körperverletzung. Auf diese Möglichkeit wurden die
Parteien gemäss Art. 344 StPO mit Verfügung vom 31. August 2020
explizit hingewiesen (Akten S. 728).
Der
Tatbestand des Angriffs – wie auch des Raufhandels – hat zum Ziel,
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr
festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg
bewirkt hat. Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder
Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen
Angriff nachgewiesen, so tritt für diesen grundsätzlich neben dem Schuldspruch
wegen Angriffs auch ein solcher wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die
Straftatbestände stehen insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander
(BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2). Jedoch
wird der Tatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand
konsumiert, wenn zwar die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen
bestimmten anderen Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber
niemand angegriffen wurde und die Person, die während des Angriffs
verletzt wurde, auch keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war – etwa
einer Todesfolge oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten
erlittenen Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1 S. 153
f.; 118 IV 227 E. 5b S. 229; BGer 6B_1240/2014 vom
26. Februar 2014 E. 5.3; 6B_636/2008 vom 26. Dezember
2008 E. 2.3, vgl. auch BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020.
E. 1.5.2). Denn in solchem Falle fehlt es an der darüberhinausgehenden
Gefährdung, welche eine Anwendung des Gefährdungstatbestands neben dem
Verletzungstatbestand rechtfertigen würde. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die
eigenhändig begangene Körperverletzung, sondern auch bei mittäterschaftlicher
Begehung. Der Unterschied zwischen (nur) Angriff und mittäterschaftlich
begangener Körperverletzung lässt sich vorab am Vorsatz festmachen: Bei Angriff
umfasst dieser nur die Beteiligung am tätlichen Angriff von mindestens zwei
Angreifern; dass dabei tatsächlich jemand verletzt oder gar getötet wird, nimmt
der Täter nicht in Kauf, sondern es stellt sich im Nachhinein heraus und belegt
die Gefährlichkeit der Attacke. Bei Körperverletzungsdelikten muss der Vorsatz
dagegen auch die konkrete Verletzung eines der Beteiligten umfassen – wobei
auch hier dolus eventualis genügt. Nimmt also ein Täter nicht nur in Kauf, dass
jemand angegriffen wird, sondern darüber hinaus auch, dass diese Person oder
eine unbeteiligte dritte dabei verletzt wird, dann hat er sich neben Angriffs
auch wegen dem Körperverletzungsdelikt zu verantworten. Vorausgesetzt ist für
diese echte Konkurrenz allerdings, dass die verletzte Person nicht die
angegriffene selbst ist oder wenn doch, dass der Angegriffene über das Mass der
erlittenen Verletzung hinaus gefährdet war (vgl. BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni
2020 E. 1.5.2; Maeder,
a.a.O. Art. 134 StGB N 13).
Gestützt
auf die vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht hinreichend erstellt, dass der
Berufungskläger den Vorsatz einer schweren Körperverletzung mitgetragen hat
(wie bereits erwähnt, würde eine Verurteilung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung auch das Verschlechterungsverbot verletzen). Fraglich wäre
allenfalls, ob dem Berufungskläger eine versuchte einfache Körperverletzung
anzulasten ist. Einerseits durch den nachweislich selbst verübten heftigen
Faustschlag, andererseits durch die mittäterschaftliche Beteiligung an den
Faustschlägen des Bruders (der hinsichtlich der versuchten schweren
Körperverletzung im Exzess gehandelt hätte, was dem Berufungskläger nicht
anzulasten wäre). Wie dargelegt wurde, würde eine einfache Körperverletzung den
Angriffstatbestand konsumieren, wenn der Angegriffene keiner weiteren
Gefährdung ausgesetzt war, da ansonsten ein Fall von echter Konkurrenz vorläge.
Von diesem Fall ist jedoch vorliegend auszugehen: Der Privatkläger erlitt eine einfache
Körperverletzungen, war aber einer Gefährdung im Sinne der schweren
Körperverletzung ausgesetzt. Damit würde eine vollendete einfache
Körperverletzung des Privatklägers wohl in echter Konkurrenz zum Angriff stehen
und der Berufungskläger wäre wegen beider Delikte zu verurteilen. Dasselbe
müsste wohl für den blossen Versuch gelten, denn nur ein solcher wäre betreffend
Faustschlag zu bejahen. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter
einfacher Körperverletzung – neben dem Angriff – würde aber wiederum das
Verschlechterungsverbot verletzen und kommt deshalb nicht in Betracht. Das
Gericht ist vorliegend auch nicht gezwungen, den Angriff durch die mildere
einfache Körperverletzung zu ersetzen. Dies würde sodann auch in einem
Widerspruch zur rechtskräftigen Verurteilung von C____ wegen Angriffs stehen.
Der Berufungskläger hat sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –
wegen Angriffs schuldig gemacht.
6.
6.1 Die
Vorinstanz hat eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, ausgesprochen.
Der Berufungskläger ficht die Strafzumessung nicht explizit an, da er einen
vollumfänglichen Freispruch verlangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt
demgegenüber die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und entsprechend eine
Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,
in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3 Der
Berufungskläger hat sich vorliegend nur des Angriffs gemäss Art. 134 StGB
schuldig gemacht, der eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Gelstrafe vorsieht.
6.3.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Der Privatkläger erlitt aufgrund des
Angriffs nicht unerhebliche Verletzungen, namentlich eine mehrfragmentäre
undislozierte Nasenbeinfraktur, eine Schädel-/Gesichtskontusion, eine 2 Millimeter
grosse Rissquetschwunde an der Nase, ein stumpfes Abdominaltrauma, ein stumpfes
Thoraxtrauma sowie Schürfwunden am linken Knie und an der rechten Hand. Vor
allem aber ist mit Blick darauf, dass es sich beim Angriff um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt handelt, von Bedeutung, dass aufgrund der teilweise gegen den
Kopf des Opfers gerichteten Gewalteinwirkungen eine sehr hohe Eignung des
konkret zu beurteilenden Angriffs bestand, eine schwerwiegende konkrete Gefahr
für die körperliche Integrität bzw. eine schwerwiegende Verletzung derselben
herbeizuführen. In diesem Sinne vermag sich einerseits die Art und Weise des
Tatvorgehens erschwerend auszuwirken, wobei insoweit auch zu berücksichtigen
ist, dass der Berufungskläger den ersten Faustschlag gegen den Privatkläger austeilte,
so den Angriff entfachte und sein Bruder sodann auf den wehrlos am Boden
liegenden Privatkläger losging. Anderseits kann dem Berufungskläger entlastend
zugutegehalten werden, dass er nach dem ersten Faustschlag nicht mehr selbst
tätlich auf den Privatkläger einwirkte, sondern C____ nur psychisch durch seine
Anwesenheit unterstützte. Was die Verwerflichkeit des Handelns angeht, kann die
vom Berufungskläger aufgebrachte «kriminelle Energie» des Weiteren nicht als
übermässig angesehen werden, ging er doch durch seinen selbst durchgeführten
Faustschlag – trotz dessen nicht zu vernachlässigbaren Härte – nicht übermässig
grausam oder brutal vor. Das objektive Verschulden ist daher als nicht mehr
leicht zu werten.
6.3.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des
Berufungsklägers hervorzuheben, dass er zwar einerseits seinen Bruder zwecks
Verstärkung zum Tatort beorderte, andererseits er jedoch aufgrund seiner
Beteiligung an der zuvor im Inneren des Clubs stattgefundenen
Auseinandersetzung mit dem Privatkläger das Gefühl hatte, von diesem provoziert
bzw. unfair behandelt worden zu sein. Der Berufungskläger durfte durch diesen
Vorfall sehr aufgebracht gewesen und das Zuschlagen kurze Zeit später noch wenig
überlegt und von Emotionen getragen worden sein. Mithin war der Berufungskläger
nach den inneren und äusseren Umständen in reduziertem Masse in der Lage, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, obschon ihm nichtsdestotrotz
vorzuwerfen ist, dass er sich nach der ersten Auseinandersetzung vom späteren
Tatort hätte entfernen können und er beim Angriff mit direktem Vorsatz handelte.
Insgesamt ist
das Tatverschulden des Berufungsklägers daher zwischen leicht und mittelschwer
einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270
Tagessätzen Geldstrafe als schuldangemessen.
6.4 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch
miteinzubeziehen. Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
angeht, so wurde er [...] in [...] geboren und wuchs hier zusammen mit seinem
sechs Jahre älteren Bruder auf. Nach Absolvierung der obligatorischen
Schulzeit, drei Jahren an der [...] sowie einem Abschluss an der [...]
arbeitete er bei der [...], bei den [...] und bekleidete sodann die Stellung
eines Abteilungsleiters bei [...]. Momentan arbeitet er bei der [...] als
kaufmännischer Angestellter. Der Berufungskläger ist des Weiteren nicht
vorbestraft, was sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral
auswirkt. Ein vollumfassendes Geständnis kann dem Berufungskläger nicht
zugutegehalten werden, gab er zwar seinen Faustschlag zu, schob die Schuld an
der Auseinandersetzung jedoch weiterhin auf den Privatkläger ab und warf diesem
vor, ihn unvermittelt angegriffen zu haben. Entsprechend äusserte der Berufungskläger
auch kein Bedauern und Reue über seine Tat. Was das Nachtatverhalten angeht,
ist einerseits der Umstand zu beachten, dass der Privatkläger medizinische
Hilfe in Anspruch nehmen musste, der Berufungskläger sich jedoch ungeachtet
dessen vom Tatort entfernte, ohne sich um ihn zu kümmern. Andererseits hat sich
der Berufungskläger jedoch seit der Tat wohlverhalten und sich nichts mehr zu
Schulden kommen lassen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit
neutral auf die Verschuldens- und Strafhöhe aus.
6.5 Dem
Berufungskläger ist im vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zugute zu halten. Dieses verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als
notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E.
1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001
E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 5 StPO N 2). Zwischen dem 28. September
2019 und dem 31. August 2020 erging seitens des Appellationsgerichts keine
Verfahrenshandlung, womit das Verfahren für rund 11 Monate nicht vorangetrieben
wurde. Es rechtfertigt sich darum eine Reduktion Strafhöhe um zwei Monate
Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe auf insgesamt sieben Monate
Freiheitsstrafe bzw. 210 Tagessätze Geldstrafe.
6.6
6.6.1 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.
101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit
des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
6.6.2 Vorliegend
kann aufgrund der Tatbegehung vor der Revision des Sanktionenrechts im Sinne
des lex mitior noch eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze anstatt einer
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger weist – wie bereits
erwähnt – gemäss seinem Strafregisterauszug vom 18. Dezember 2020 keine
Vorstrafen auf. Insofern drängt sich bereits keine Verhängung einer
Freiheitsstrafe auf. Überdies ist der Berufungskläger in der Arbeitswelt gut
integriert, arbeitet er doch gemäss eigenen Aussagen als kaufmännischer
Angestellter bei der [...]. Dem Berufungskläger ist entsprechend eine gute
Prognose zu stellen und es ist nicht davon auszugehen, dass eine
Freiheitsstrafe zu verhängen ist, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Ergebnis ist somit eine Geldstrafe
auszusprechen.
6.7
6.7.1 Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
6.7.2 Auszugehen
ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von
rund CHF 8'000.–. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25%
für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Berufungskläger hat keine Kinder und es
liegen keine sonstigen Umstände vor, die eine weitere Reduktion begründen
würden. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage praxisgemäss
auf CHF 200.–.
6.8 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie bereits mehrfach erwähnt
wurde, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und es ist davon auszugehen,
dass er sich auch künftig wohlverhalten wird und ihm mithin eine günstige
Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher der bedingte
Strafvollzug zu gewähren.
6.9 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute
Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist.
Die Probezeit wird daher auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
6.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger im Ergebnis eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 200.–, mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
auszusprechen.
7.
7.1 Die
Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von
CHF 1'000.– (und C____ zu einer Genugtuung von CHF 4'000.–, davon
CHF 1'000.– in solidarischer Haftung), zzgl. 5% Zins seit dem 26. März
2017, an den Privatkläger. Die Mehrforderung gegen den Berufungskläger im
Betrage von CHF 3'000.– und die Mehrforderung gegen C____ im Betrage von
CHF 4'000.– wurden abgewiesen.
7.2 Der
Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen
Genugtuung, da er aufgrund des beantragten Freispruchs für den Berufungskläger
seinerseits eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– vom Privatkläger verlangt.
Da auch in zweiter Instanz ein Schuldspruch erfolgt, ist die von der Vorinstanz
zugunsten des Berufungsklägers ausgesprochene Genugtuung in Höhe von
CHF 1'000.– zu belassen. Jedoch entfallen die CHF 1'000.–, welche die
Vorinstanz dem Berufungskläger (wohl zusätzlich) in solidarischer Haftung
auferlegt hat. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen das
Strafgericht zu diesem Entscheid bewogen haben (diesbetreffende Ausführungen
fehlen im begründeten Entscheid der Vorinstanz gänzlich), andererseits
erscheint eine grundsätzliche Genugtuungshöhe von CHF 1'000.– zulasten des
Berufungsklägers und von CHF 4'000.– zulasten von C____ dem jeweiligen
Tatbeitrag des Angriffs angemessen.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
8.2
8.2.1 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte
verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch grundsätzlich bestätigt wird,
wären die erstinstanzlichen Verfahrenskosten insoweit zu belassen. Jedoch wurde
der Berufungskläger bereits von der Vorinstanz für den im Clubinneren
angeklagten Faustschlag gegen den Privatkläger freigesprochen. Entsprechend
hätten auch die Verfahrenskosten reduziert werden müssen. Dies gilt es
vorliegend nachzuholen. Da die beiden Sachverhaltskomplexe (Auseinandersetzung
im Inneren und vor dem Club) vom Aufwand der Abklärungen und Beweiserhebungen
her in etwa vergleichbar sind, gewisse Untersuchungsergebnisse zum Vorfall im
Clubinneren jedoch auch für die Sachverhaltsermittlung des Angriffs verwendet
werden konnten, rechtfertigt es sich, die dem Berufungskläger vom Strafgericht
auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'270.50 um CHF 1'000.– zu reduzieren.
Der Berufungskläger hat mithin reduzierte Verfahrenskosten von CHF 1'270.50 zu
tragen.
8.2.2 Die
Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– festgesetzt (bei einem
Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF 4‘000.–). Die Gebühren
werden gemäss § 19 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des Strafdreiergerichts grundsätzlich
zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–. Dieser Rahmen darf nur in
aussergewöhnlichen Fällen, etwa bei Zweiteilung der Hauptverhandlung und bei
mehrtägigen Verhandlungen überschritten werden. Im vorliegenden Fall fand die erstinstanzliche
Hauptverhandlung am 18. Oktober 2018 statt und dauerte von 8.16 Uhr bis
15.50 Uhr (abzüglich rund zwei Stunden Mittagspause), am 19. Oktober 2018 um
11.00 Uhr erfolgte sodann die Urteilseröffnung (Akten S. 565 ff.).
Eine Gebühr von
CHF 9'000.– ist – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt –
unverhältnismässig hoch. Im vorliegenden Fall haben sich keine speziellen
Schwierigkeiten (weder tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht) gestellt,
die eine solche Gebühr (insbesondere eine mehr als zweifache Erhöhung der
Gebühr für ein begründetes Urteil) rechtfertigen würde (so umfasst der
begründete Entscheid der Vorinstanz auch lediglich 16 Seiten). Allein der
Umstand, dass die Urteilseröffnung nicht mehr am gleichen Tag stattfinden
konnte, begründet ebenfalls noch keinen aussergewöhnlichen Fall im Sinne von § 19 GGR. Zudem hat das Strafgericht sich mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb
im vorliegende Fall eine solch massiv erhöhte Urteilsgebühr angemessen sein
sollte. Im Ergebnis ist daher die vorinstanzliche Urteilsgebühr zu reduzieren. Die
reduzierte Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von CHF 2'000.–
(Höhe für vergleichbare Fälle des Angriffs) sowie einer Gebühr von CHF 2'000.–
für die schriftliche Begründung, jedoch abzüglich eines Viertels (bzw. CHF
500.–) wegen teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers vor dem
Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 13). Im Ergebnis trägt der
Berufungskläger somit eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für
das erstinstanzliche Verfahren.
9.
9.1 Die
Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger sowie C____ solidarisch zu
einer Parteientschädigung von CHF 5'000.– an den Privatkläger.
9.2 Wie
der Berufungskläger zutreffend ausführt, präjudiziert der Kostenentscheid die
Entschädigungsfrage. Sofern das Gericht somit in Anwendung von Art. 418 Abs. 1
StPO die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen verschiedenen beteiligten
Personen aufteilt, so müssen die zugesprochenen Entschädigungen in identischen
Verhältnissen aufgeteilt werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 270 ff.). Da das
Strafgericht dem Berufungskläger sowie C____ jeweils ihre persönlichen
Verfahrenskosten auferlegte bzw. die Kostenauferlegung nicht solidarisch
erfolgte, hätte es dies auch bei der anteilsmässigen Verteilung der
Parteientschädigung vornehmen müssen. Entsprechend ist eine Neuverteilung der
erstinstanzlich durch den Berufungskläger an den Privatkläger geschuldeten
Parteientschädigung vorzunehmen. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem
Berufungskläger aufgrund seines Tatbeitrags einen Viertel der gesamten
erstinstanzlich (solidarisch) zugesprochenen Parteientschädigung von CHF
5'000.– aufzuerlegen. Dem Privatkläger wird somit gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu
Lasten des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 1'250.– zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
10.
10.1 Die
Vorinstanz sprach dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'000.– aus der Strafgerichtskasse zu.
10.2 Wie
der Berufungskläger zutreffend darlegt, wurde er erstinstanzlich vom Vorwurf
der der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a) vollumfänglich
freigesprochen. Da somit für die Hälfte der ihm vorgeworfenen Taten ein
Freispruch erfolgte, ist ihm eine entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem Berufungskläger wird somit gestützt auf die eingereichte Honorarnote
(jedoch unter praxisgemässer Festsetzung des Stundenansatzes auf CHF 250.–) eine
reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 3'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST). Davon
hat der Berufungskläger CHF 1'000.– bereits erhalten.
11.
11.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
11.2 Im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen zu
weiten Teilen unterlegen, sodass er die entsprechenden Kosten zu tragen hat.
Ein Abzug von einem Viertel ist ihm jedoch aufgrund der im Vergleich zum Urteil
der Vorinstanz tiefer angesetzten Strafe sowie der reduzierten Genugtuung (in
solidarischer Haftung) zuzusprechen. Unter diesen Umständen trägt der Berufungskläger
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr. Diese setzt sich aus drei Vierteln der vorliegend regulär zu
verhängenden Gebühr von CHF 2'500.– (inklusive Kanzleiauslagen) zusammen. Hinzu
kommen drei Viertel der ausgesprochenen Entschädigungen der an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen von CHF 111.55, zzgl.
allfällige übrige Auslagen. Im Ergebnis trägt der Berufungskläger somit eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'875.–. für das zweitinstanzliche
Verfahren (inkl. Kanzleiauslagen, exkl. Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF
83.65, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
12.
12.1 Der
Privatkläger beantragte vor dem Appellationsgericht, es sei ihm eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'316.55 zzgl. einer angemessenen Entschädigung
für die mündliche Parteiverhandlung (zzgl. MWST) zuzusprechen.
12.2 Der
Privatkläger obsiegt im vorliegenden Berufungsverfahren zum Grossteil mit
seinen Anträgen (Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids im Schuldpunkt
sowie Zusprechung der Genugtuung). Aufgrund der Reduktion der in Solidarhaft
geschuldeten Genugtuung zugunsten des Berufungsklägers ist die
Parteientschädigung jedoch um einen Viertel zu kürzen. Dafür ist zuerst die
gemäss eingereichter Honorarnote geltend gemachte Entschädigung von CHF
2'316.55 um 3,5 Stunden für die zweitinstanzliche Hauptverhandlung zu ergänzen
(CHF 875.– bei einem Stundenansatz von CHF 250.–, zzgl. MWST von CHF 67.40).
Die sich daraus ergebende Summe von CHF 3'258.90 ist sodann um einen Viertel zu
kürzen. Im Ergebnis ist damit dem Privatkläger für das zweitinstanzliche
Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von CHF 2'444.20 zuzusprechen (inkl. Auslagen und MWST).
13.
Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise, da die
(solidarisch geschuldete) Genugtuung sowie die ausgesprochene Strafe reduziert
wurde. Er ist somit mit seinen Anträgen zu rund einem Viertel durchgedrungen. Entsprechend
wäre ihm eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel seiner geltend
gemachten Aufwendungen auszurichten. Vorliegend ist jedoch zuerst eine Kürzung
der zweitinstanzlichen Honorarnote vorzunehmen, da gemäss der eingereichten
Aufstellung für die zweite Instanz ein Aufwand von 55 Stunden angefallen sein
soll, wohingegen für die erste Instanz nur ein Aufwand von rund 22 Stunden
geltend gemacht wurde. Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, inwiefern für
das Berufungsverfahren ein mehr als doppelt so hoher zeitlicher Aufwand angemessen
sein soll, erfolgte doch für einen der zwei Sachverhaltskomplexe ein
vollumfänglicher Freispruch vor dem Strafgericht und erhob nur der
Berufungskläger selbst ein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Honorarnote auf 25 Stunden zu kürzen,
wodurch dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren immer noch eine höhere
Stundenanzahl zugutegehalten wird, als vor dem Strafgericht. Gerechnet auf
einen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dies CHF 6'250.–, zzgl. der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung samt Nachbereitung und Anreiseweg in Höhe
von CHF 1'125.–, Auslagen von CHF 206.40 sowie MWST von CHF 583.75, somit
total CHF 8'165.15. Heruntergerechnet auf ein Viertel wird dem
Berufungskläger somit im Ergebnis eine reduzierte Parteientschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST)
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18./19.
Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (AS Ziff. I a);
-
Abweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers;
-
Rückgabe des beschlagnahmten T-Shirts an den Berufungskläger.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der
Berufung – des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 210 Tagessätzen
zu CHF 200.–, mit bedingtem Vollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44
des Strafgesetzbuchs.
A____ wird zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 26. März
2017 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____
für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von CHF 1'250.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'444.20 zugesprochen (jeweils inkl.
Auslagen und MWST).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 3'500.– (davon CHF 1'000.– bereits
erhalten) und eine reduzierte Parteientschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren in Höhe von CHF 2'040.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils
inkl. Auslagen und MWST).
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 1'270.50 und
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'875.– (inkl. Kanzleiauslagen, exkl.
Zeugenentschädigungen in Höhe von CHF 83.65, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).