SB.2019.32
mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung
18. November 2021Deutsch98 min
Anklagevorwürfen betreffend eine weitere Hinderung einer Amtshandlung und betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.32
URTEIL
vom 18.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.
Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
Wohnort im Irak
unbekannt Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 20. Dezember 2018
betreffend mehrfache Drohung,
versuchte Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und
Diensterschwerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen teilweise
versuchten Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung
von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten,
des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 17 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
und zur Zahlung einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Von den
Anklagevorwürfen betreffend eine weitere Hinderung einer Amtshandlung und betreffend
eine Diensterschwerung wurde er freigesprochen. A____ wurde zudem in Anwendung
der strafrechtlichen Bestimmung über die fakultative Landesverweisung für 7
Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) wurde angeordnet. Auferlegt wurden ihm
sodann die Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und eine Urteilsgebühr von
CHF 7'750.–, wobei sein beschlagnahmtes Barvermögen von CHF 1'200.– an die
Verfahrenskosten angerechnet wurde. Vorbehalten wurde die zukünftige
Rückforderung der Kosten seiner amtlichen Verteidigung.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 25. März 2019 die Berufung erklärt. Er beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vom Vorwurf der mehrfachen teilweise
versuchten Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen zu werden,
wobei die Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen sei. Eine Landesverweisung
habe nicht zu erfolgen, weshalb es auch keiner Eintragung ins SIS bedürfe.
Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu reduzieren und
von einer Eintragung ins SIS abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang
seien die Gerichtskosten neu zu verlegen und es sei keine Rückzahlungspflicht der
Kosten der amtlichen Verteidigung vorzusehen.
Mit
Anschlussberufung vom 17. April 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft den
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungskläger) in
Abänderung des Strafurteils anstatt der mehrfachen teilweise versuchten Drohung
der mehrfachen versuchten Nötigung, anstatt der mehrfachen Tätlichkeiten der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, anstatt der Tätlichkeiten und Drohung
der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchten
Nötigung und ausserdem der Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung
schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten
sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu
einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche
Strafurteil zu bestätigen und es sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Mit
Anschlussberufungsantwort vom 30. September 2019 beantragt der Berufungskläger
die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2019
hält die Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufung gestellten
Rechtsbegehren fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Berufung.
Der
Berufungskläger wurde am 15. Dezember 2020, organisiert durch das Migra-tionsamt
Basel-Stadt, in seine Heimat Irak ausgeschafft. Mit Instruktionsverfügung vom
26. Juli 2021 ist der Berufungskläger wegen Landesabwesenheit antragsgemäss vom
Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.
An der
Berufungsverhandlung sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft
je zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an den im Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts
und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen
Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in
Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die
rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung sowie auf die
rechtzeitig und formrichtig eingereichte und begründete Anschlussberufung ist
je einzutreten (vgl. Art. 399, Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 Abs. 1 und 2
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils
erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).
2.
2.1
Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips in den
Anklageziffern 3 und 4. Die dortigen Inhalte der Anklage seien in zeitlicher
Hinsicht mit den Formulierungen «an einem nicht mehr eruierbaren Abend im
Oktober 2017» (Anklageschrift [AS] Ziff. 3) und «in der Zeit vom 7. Oktober
2017.
bis 16. Januar 2018» (AS Ziff. 4) von einer Ungenauigkeit, die dem
Berufungskläger eine wirksame Verteidigung entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz verunmögliche, da er nicht wisse, wann die ihm vorgeworfenen Taten
sich ereignet haben sollen. Deswegen habe er diese Vorwürfe nur generell
bestreiten können. Ein allfälliges Alibi habe er nicht vorbringen können, da er
nicht für jeden Abend von Oktober 2017 bis 16. Januar 2018 ein Alibi
rekonstruieren könne. Auch hätten die Ereignisse zum Zeitpunkt der ersten
Einvernahme des Opfers, seiner vormaligen Lebenspartnerin B____, am 16. Februar
2018.
noch nicht so lange zurückgelegen, so dass eine präzisere zeitliche
Einordnung hätte möglich sein sollen.
Kritisiert wird
seitens des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz weiter, dass
die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift Ziffer 3 von einem Fleischmesser
und in der Anklageschrift Ziffer 5 von einem Taschenmesser spreche, obschon das
Opfer über die Art der (angeblich) jeweils verwendeten Messer ungereimte
Angaben gemacht habe.
2.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR
101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9
und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur
Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist
nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu
beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die
beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.
Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und
welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann
(BGer 6B_638/2019
vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).
2.3
Die Vorinstanz hat mit Blick auf die
beanstandete zeitliche Ungenauigkeit in der Anklageschrift zutreffend auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, gemäss welcher es bei gehäuften
und regelmässigen Delikten genügt, diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht
approximativ zu umschreiben und auf einen bestimmten Zeitraum einzugrenzen. Im
zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017 ging es ebenfalls um
häusliche Gewalt. Das Bundesgericht befand die Anklageschrift für genügend
präzise, obwohl die Vorwürfe «zeitlich sehr vage
eingegrenzt» waren und «weite
Zeiträume» betrafen. Es fügte unter Hinweis auf diverse
weitere Entscheide an: «Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht
erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird» (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2) Ebenso hat das
Bundesgericht eine Anklage für zureichend befunden, welche eine wiederholte (in
casu: gewerbsmässige) Deliktsbegehung über einen Zeitraum von 10 Jahren mit «mindestens von… bis…» angab und die einzelnen Akte
lediglich zusammenfassend beschrieb und in zeitlicher Hinsicht nicht festmachte
(BGer 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4).
2.4
Der Verteidigung ist zwar
zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass sich die beschuldigte Person im
Falle des Vorwurfs einer Vielzahl von Taten über einen längeren Deliktszeitraum
faktisch nicht durch einzelne Alibis für bestimmte Tage oder gar für einzelne
Stunden an einem bestimmten Tag entlasten kann. Allerdings handelt es sich
hierbei vorwiegend um eine im Rahmen der Beweislage und Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Thematik und nicht um ein im Rahmen des Anklagegrundsatzes zu
behandelndes Problem. Nimmt etwa ein Opfer keine präzise zeitliche Zuordnung
einzelner Ereignisse vor, so hat das Gericht diesen Umstand und die daraus
resultierenden Einschränkungen in den Verteidigungsmöglichkeiten bei der
Beweiswürdigung nämlich zu berücksichtigen. Dies erscheint – jedenfalls
vorliegend – im Ergebnis nicht als ernsthafter Nachteil für den
Berufungskläger. Denn es ist notorisch, dass gerade bei Delikten im Rahmen
häuslicher Gewalt zuverlässige und glaubhafte Alibis für ganz bestimmte
Zeitpunkte gar nicht realistisch sind. Der Berufungskläger lebte im fraglichen
Zeitraum unbestrittenermassen mit dem Opfer zusammen, ging in dieser Zeit
keiner geregelten Arbeit nach und hatte damit grundsätzlich den ganzen Tag die Gelegenheit,
die ihm vorgeworfenen Übergriffe zu begehen. So ist in Bezug auf Ziffer 3 der
Anklageschrift festzustellen, dass selbst wenn der Berufungskläger an
bestimmten Daten im Oktober 2017 abends abwesend gewesen wäre und dies beweisen
könnte, wohl immer noch die späten Abendstunden und die Nachtstunden, welche er
im inkriminierten Zeitraum im selben Haushalt mit dem Opfer verbrachte, als
mögliche Tatzeitpunkte übrigblieben. In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift
wäre sodann für ihn nur hilfreich, wenn das Opfer die verschiedenen
gleichartigen Übergriffe stunden- oder wenigstens halbtageweise eingrenzen
könnte, was wiederum abwegig erscheint. Ein Alibi müsste sich somit, um den
Berufungskläger effektiv entlasten zu können, über einen längeren Zeitraum
erstrecken (etwa Landesabwesenheit, Logieren an anderer Adresse o.ä.). Ein
solches Alibi könnte der Berufungskläger auch bei den vorliegenden
Anklagevorwürfen vorbringen, was er indessen nicht ansatzweise getan hat. Im
vorstehend zitierten Entscheid vom 21. Juli 2017 hat das Bundesgericht
denn auch dieses Argument explizit nicht gelten lassen. Es erwägt dazu: «Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi
beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon
nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm
durch die zeitliche Einschränkung möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner
Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien,
Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er
wo war (vgl. BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_432/2011 vom 26.
Oktober 2011 E. 2.5). Der Beschwerdeführer wurde in seinen
Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt» (BGer 6B_103/2017 vom 21.
Juli 2017 E. 1.5.2). Das muss für den vorliegenden Fall genauso gelten.
2.5
Was
die Rüge betreffend die genaue Bezeichnung der je verwendeten Messer in der
Anklageschrift Ziffer 3 und Ziffer 5 betrifft, beschlägt auch diese Problematik
vor allem die Beweiswürdigung und nicht das Akkusationsprinzip. Im Übrigen
ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten, dass der Anklagegrundsatz keinen
Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information
gewährleisten soll, um der beschuldigten Person die Erarbeitung einer
zweckmässigen Verteidigung zu ermöglichen (statt vieler: BGE 143 IV 63
E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3).
Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt
hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine
Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden
dürfen und das es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine
Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der
Angeklagte bzw. seine Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dem
entspricht, dass nach dem Bundesgericht selbst eine Abweichung von der
Darstellung in der Anklage zulässig ist, wie es jüngst in aller Deutlichkeit
festgehalten hat: «Der Anklagegrundsatz lässt zu, dass der im gerichtlichen
Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift
abweicht [...]. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es
für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame
Verteidigung erforderlich ist» (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021
E. 2., mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gleiches ergeht aus
weiteren jüngeren Urteilen: «Ergibt das gerichtliche
Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders
abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der
Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des
abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die
beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen» (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Der
Berufungskläger war aufgrund der genannten Ziffern in der Anklageschrift über
die dort angeklagten Tatvorwürfe bestens im Bild und konnte seine
Verteidigungsstrategie danach ausrichten. Die von ihm behaupteten Abweichungen
in den Opferaussagen betreffend die Art des Messers waren ihm aufgrund vollumfänglicher
Aktenkenntnis ebenfalls bekannt, so dass er sie in seine Verteidigung
miteinbeziehen konnte. Seine Einwände betreffend das Anklageprinzip sind damit
zum Vornherein unbehelflich.
3.
3.1
Hintergrund
der Tatvorwürfe ist die folgende Biographie und Lebenssituation des
Berufungsklägers im inkriminierten Zeitraum. Er stammt aus dem Irak, wo er
keinen Beruf erlernte, gemäss seinen Angaben aber als Schneider arbeitete. Im
Jahr 2009 ersuchte er erstmals in der Schweiz um Asyl, wobei er sich mehrere
Alias-Identitäten zulegte (act. 162). Nach vier erfolglosen Asylgesuchen
in den Jahren 2009 bis 2012 (alle endeten mit einem Nichteintretensentscheid
und der Berufungskläger hätte die Schweiz spätestens ab September 2012 verlassen
müssen, act. 39 ff.) lernte der Berufungskläger im Jahr 2013 B____ kennen,
mit welcher er eine Beziehung einging und die ihn ab dem Jahr 2014 in ihrer
Wohnung am [...] in Basel aufnahm und verköstigte (laut des Gesuches von B____
an das Migrationsamt zogen die beiden im März 2015 definitiv zusammen,
act. 26). Im Jahr 2016 ersuchte der Berufungskläger um Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung, weil das Paar heiraten wollte. Die erforderlichen
Dokumente wurden aber nie eingereicht und es fehlte auch an einer
Verpflichtungserklärung durch einen solventen Garanten (act. 29). Mit
Verfügung vom 6. Februar 2018 (nach der Trennung im Zusammenhang mit den
vorliegenden Tatvorwürfen) wurde das Gesuch zur Vorbereitung der Ehe am 6.
Februar 2018 rechtskräftig abgeschrieben (act. 31 f.; vgl. auch Ordner
Separatbeilagen) und wurde der Berufungskläger zur Festnahme ausgeschrieben.
Aufgrund der Ausschreibung im Fahndungsystem RIPOL (act. 162 ff.) wurde er
am 17. Juli 2018 festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lebte er mit einer neuen
Partnerin, C____, zusammen (act. 180, 184), mit welcher er auch während
der strafrechtlichen und der ausländerrechtlichen Haft in Kontakt stand (act. 216
ff.). Inzwischen ist der Berufungskläger per 15. Dezember 2020 aus der Schweiz
ausgeschafft worden (vgl. zum Ganzen die Migrationsakten als Separatbeilage).
Im
Berufungsverfahren geht es vorwiegend um Delikte zum Nachteil von B____, welche
im Rahmen der Paarbeziehung (häusliche Gewalt) bzw. nach der Trennung des
Paares vorgefallen sein sollen. Die Übergriffe begannen gemäss den Aussagen von
B____ im Oktober 2017 (act. 349). B____ erstattete am 17. Januar 2018
Anzeige gegen den Berufungskläger. Sie trennte sich von ihm und hatte bald
darauf einen neuen Partner. Angefochten sind Ziffer 3 der Anklageschrift,
wonach der Berufungskläger B____ im Oktober 2017 mit einem Messer zu
nötigen bzw. zu bedrohen, Ziffer 4 der Anklageschrift, wonach er sich im
Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 16. Januar 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten
bzw. der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen
Partnerin schuldig gemacht haben soll, Ziffer 5 der Anklageschrift, wonach er
sich der Tätlichkeiten und Drohung bzw. der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung zum Nachteil der
Partnerin schuldig gemacht haben soll sowie Ziffer 6 der Anklageschrift,
wonach er sich am 16. Januar 2018 zum Nachteil von B____ der Tätlichkeiten bzw.
der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben soll. Alle diese
Deliktsvorwürfe sollen in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...]
vorgefallen sein. Sodann soll sich der Berufungskläger gemäss den angefochtenen
Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift nach der Trennung von B____ am 15. Februar und
am 10. März 2018 vor (AS Ziff. 8) und in (AS Ziff. 10) der [...]-Bar der
Drohung bzw. versuchten Nötigung zum Nachteil der nun vormaligen Partnerin
sowie am 10. März 2018 zusätzlich der Hinderung einer Amtshandlung
und der Diensterschwerung schuldig gemacht haben.
3.2
Der
Berufungskläger bestreitet jegliche Ausübung von verbaler oder physischer
Gewalt gegen seine vormalige Partnerin und lässt zusammengefasst ausführen, er
habe B____ weder jemals mit einem Messer bedroht, noch geschlagen. Was die
angeblichen Drohungen betreffe, so fehle es zudem am Erfordernis der Angst beim
Opfer, welche in dubio nicht erstellt sei. Ebenso scheide Nötigung aus. Von Tod
und Blut habe der Berufungskläger entgegen den Angaben im Polizeirapport vom 15. Februar
2018.
(act. 745) nie gesprochen. Die Vorinstanz hätte bei korrekter
Würdigung der Aussagen, Beweise und Indizien erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel am angeklagten Sachverhalt haben müssen, welcher in
Bezug auf die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit der Paarbeziehung auf den
Aussagen von B____ basiere. Diese Aussagen seien nicht glaubhaft. B____ trinke
exzessiv Alkohol, wie sich aus dem von den requirierenden Polizeibeamten
durchgeführten Alkoholtest vom 17. Januar 2018 (0.69 mg/l, act. 637) sowie den
Aussagen von B____ selbst ergebe (sie ertrage viel Alkohol, act. 591). Auch ihre
Freundin, D____, bestätige den hohen Alkoholkonsum. Betreffend die angeblich
für die Nötigungen bzw. Drohungen verwendeten Messer habe B____ widersprüchliche
Aussagen gemacht, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Ebenso wenig habe B____
einheitlich geschildert, ob sie nun bei den beiden Messerattacken Angst gehabt
habe oder eher belustigt gewesen sei. Auch in Bezug auf die Umstände der «Ohrfeigenserie»
habe sie nicht einheitlich ausgesagt. So habe sie an der Einvernahme vom 4. Mai
2018.
erklärt, der Berufungskläger habe kein Wort gesprochen, als er sie
geschlagen habe. An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 habe sie hingegen ausgesagt,
der Berufungskläger habe gleichzeitig vom Töten gesprochen. Teils sei B____ gar
selbst «baff» gewesen, ob ihrer früheren Aussagen; dennoch habe die Vorinstanz
auf diese ungenauen und widersprüchlichen Depositionen abgestellt. Weiter fehle
es an einem objektivierbaren Nachweis der von B____ behaupteten Kopfschmerzen
nach den Schlägen. Auch der von ihr implizit zugestandene hohe und regelmässige
Alkoholkonsum könne nämlich zu Kopfschmerzen führen. Das eingereichte Foto vom
19.
Oktober 2017 belege sodann die Schläge ebenfalls nicht. Im Gegenteil:
Die abgelichteten Wangen von B____ seien offensichtlich nicht geschwollen. Ohnehin
sei selbst bei einer Bejahung der Ohrfeigen gemäss Anklagesachverhalt entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft lediglich von Tätlichkeiten auszugehen. Ebenso
wenig belege das Foto vom 11. November 2017 einen Messerangriff, schliesslich
sei bloss ein kleines Pünktchen am Hals zu erkennen. Der Berufungskläger sei B____
zudem «ausgeliefert» gewesen, da er in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt
gewesen sei. Dass B____ ihm dies zu verstehen gegeben habe, sei glaubhaft. Sodann
habe der Berufungskläger seit seinem Einzug in die Wohnung am [...] im April
2014.
monatlich CHF 800.– Miete bezahlt und den Betrag B____, welche während der
Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens Sozialhilfegelder bezogen habe, bar
ausbezahlt. B____ habe diese Barzahlung zur Bedingung für die Führung der
Beziehung gemacht. «Da er ihr geglaubt habe, dass sie ihn heiraten wolle, er Gefühle
für sie entwickelt und er sich um seinen Aufenthaltsstatus gesorgt habe, sei er
zur Leistung dieser Beiträge bereit gewesen, welche er bloss durch
Geldüberweisungen seiner Mutter aus dem Irak habe bewerkstelligen können. Als
ihm die ganze Situation mit den Beziehungsstreitereien über den Kopf gewachsen
sei, habe er die Geldzahlungen Anfang Januar 2018 eingestellt. In der
Zwischenzeit habe er seine jetzige Verlobte, C____, kennen und lieben gelernt.
Dadurch habe sich B____ betrogen gefühlt. Ihre Anschuldigungen sehe er als
Rache für die Einstellung der Geldzahlungen und die Neuverlobung mit C____»
(Beschwerdebegründung S. 8). Entsprechend habe er auch einen Betrag von
CHF 10'000.– von B____ zurückgefordert, wie aus dem aktenkundigen Whatsapp-Verlauf
hervorgehe. Es sei den Akten auch zu entnehmen, dass B____ spätestens ab dem 1.
Juli 2016 Sozialhilfe bezogen habe und mit ihrem sehr tiefen Lohn sowie
den zahlreichen Betreibungen damals durchaus auf seine Geldzahlungen angewiesen
gewesen sei.
Auch die
Aussagen von D____ seien nicht glaubhaft. Diese sei bei keinem der Vorfälle in
der Wohnung anwesend gewesen; somit basierten ihre Aussagen vollständig auf den
Schilderungen von B____ und seien keineswegs objektiv.
Sodann habe die
Vorinstanz die Unschuldsvermutung und den damit zusammenhängenden Grundsatz «in
dubio pro reo» nicht beachtet. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von B____
bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der
Sachverhalt so abgespielt habe, wie in der Anklageschrift dargelegt. Es sei
deshalb von einer für den Berufungskläger vorteilhafteren Sachlage auszugehen,
was zu einem Freispruch führen müsse.
Im Übrigen sei
die Feststellung der Vorinstanz richtig, wonach das Verhalten des
Berufungsklägers im Polizeifahrzeug am 10. März 2018 mit dessen massiven
Augenschmerzen nach dem Einsatz von Pfefferspray zu erklären sei, weshalb der erstinstanzliche
Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und der
Diensterschwerung entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung
zu bestätigen sei.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft widerspricht den Ausführungen des Berufungsklägers. Die
Aussagen des Opfers seien sehr glaubhaft und wiesen zahlreiche Realkriterien
auf. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung, insbesondere das geltend gemachte
Rachemotiv, sei keineswegs gegeben. Es sei B____ gewesen, welche die Beziehung
zum Berufungskläger im Januar 2018 beendet habe, während sich der
Berufungskläger dagegen gesträubt habe. Gemäss den Aussagen des
Berufungsklägers an der Strafgerichtsverhandlung sei er auch erst im März 2018
zu seiner neuen Verlobten gezogen. B____ habe im Strafverfahren keine
Zivilforderung geltend gemacht und sei während des Zusammenlebens mit dem
Berufungskläger bestimmt nicht auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen
gewesen; vielmehr sei es der Berufungskläger, der gemäss seinen eigenen Aussagen
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einige Male von ihr finanziell
unterstützt worden sei. Im Übrigen lägen seine Motive für eine Fortsetzung der
Beziehung – Kost und Logis sowie die Aussicht auf einen legalen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz – auf der Hand.
Grossmehrheitlich
beantragt die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin eine strengere
Qualifikation der Anklagesachverhalte, für welche ein erstinstanzlicher
Schuldspruch ergangen ist. Es lägen nicht blosse (teilweise versuchte) Drohungen,
sondern (teilweise versuchte) Nötigungen vor. Mit der Aussage des
Berufungsklägers, er könne ohne B____ nicht leben und er werde sie und sich
selbst töten, habe der Berufungskläger B____ nämlich unter Todesdrohung zur
Fortsetzung der Beziehung zu nötigen versucht. Noch deutlicher sei das bei der
Aussage, entweder sie würden zusammenbleiben oder sie würden beide sterben.
Auch seine gegenüber der Polizei bei der Anhaltung am 6. Februar 2018
getätigten Äusserungen würden den Nötigungscharakter seines Verhaltens zutage
fördern. B____ habe die Aussagen des Berufungsklägers denn auch so
interpretiert, wie sie an der Strafgerichtsverhandlung zum Ausdruck gebracht
habe. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass das Verhalten des
Berufungsklägers stalkinghafte Züge aufgewiesen habe: vielfaches Kontaktieren, das
Erzwingen von Kontakt, Auflauern und Bedrohen. All dies sei in der Absicht
erfolgt, die Beziehung zu B____ fortzusetzen. Das Verhalten des
Berufungsklägers sei deshalb jeweils als versuchte Nötigung zu qualifizieren.
Die angeklagten Ohrfeigen
stellten keine blossen Tätlichkeiten, sondern einfache Körperverletzungen dar. B____
habe von ungewohnten Kopfschmerzen und geschwollenen Wangen berichtet, welche auch
auf dem eingereichten Foto ersichtlich seien. Ausserdem sei sie bei den
Ohrfeigen vom 17. Januar 2018 Hals über Kopf aus der Wohnung geflüchtet und
habe die Polizei verständigt, was ebenfalls für einen nicht mehr geringfügigen
Eingriff in die körperliche Integrität spreche.
Auch der
Messerangriff sei als einfache Körperverletzung (leichter Fall) mit einem
gefährlichen Gegenstand und nicht bloss als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es
gehe aus den Opferaussagen hervor, dass eine kleine, wenngleich eher
oberflächliche Schnittwunde am Hals entstanden sei, welche D____ am
darauffolgenden Tag noch habe sehen können. Eine solche Schnittwunde erfordere
eine Desinfektion und damit eine Behandlung. Das Ausmass von Tätlichkeiten sei
damit, wenn auch geringfügig, überschritten.
Schliesslich sei
der Freispruch von der Hinderung einer Amtshandlung und von der
Diensterschwerung zu Unrecht erfolgt. Dass der Berufungskläger den Kopf gegen
die Scheibe des Patrouillenfahrzeugs geschlagen und mit seinen Füssen gegen
einen Sitz getreten habe, lasse sich nicht mit brennenden Augen (vom
Pfefferspray) erklären. Es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung.
4.
4.1
Neben
den Aussagen von B____ und denjenigen des Berufungsklägers sind auch einige
objektive Beweise bzw. Indizien aktenkundig. So etwa Printscreens von einem
Chatverlauf, worin der Berufungskläger nebst anderem CHF 10'000.– von B____
fordert (act. 331 f.) und Fotos aus dem Mobiltelefon von B____, auf
welchen ein kleiner roter Punkt am Hals – angeblich von der Messerspitze –
sowie eine leicht geschwollene und gerötete Wange erkennbar sind (act. 335
f.; 596 f.). Es ist der Printscreen einer Textnachricht unbekannten Datums über
Facebook an die Tochter von B____ in den Akten, welcher gemäss Angaben von B____
von der im Irak lebenden Schwester des Berufungsklägers stammt (act. 344
f.). Gemäss der Übersetzung der in Arabisch verfassten Nachricht, steht darin,
dass «die Anzeige nicht in [...] (gemeint B____) Sinn sei» und sie sich «in
grosse Probleme und ihr Leben in Gefahr» bringe, wenn sie die Anzeige nicht
zurückziehe. Auch ein Freund des Berufungsklägers, E____, suchte den Kontakt
mit B____ und wollte sich mit ihr treffen, um etwas zu besprechen. Der
entsprechende Chatverlauf ist dokumentiert (act. 350 ff.). Gemäss den in einer
Aktennotiz festgehaltenen Angaben von B____ habe E____, nachdem sie ihn auf
Facebook gesperrt habe, in der [...]-Bar ihrer Freundin D____ nach ihr gefragt
und die Freundin dazu bringen wollen, B____ zum Anzeigerückzug zu überreden (act. 347
ff.).
Weiter liegen diverse
Polizeirapporte und Requisitionsberichte vor, welche die Wahrnehmungen der
Polizeibeamten sowie deren Wiedergabe von Aussagen Beteiligter und Anwesender
wiedergeben. So soll der Berufungskläger gemäss Requisitionsbericht vom 6. Februar
2018, als die Polizei durch D____ zur [...]-Bar gerufen wurde, gegenüber den
Polizeibeamten geäussert haben, dass zwar ein Annäherungsverbot bis zum 29.
Januar 2018 vorliege und er «nun jedoch die Beziehung wieder richten und mit
seiner Frau sprechen» wolle (act. 754). Gemäss dem Polizeirapport vom 15.
Februar 2018 soll der Berufungskläger nach seiner Festnahme im Polizeiwagen
sinngemäss folgende Äusserung gemacht haben: «Ich war 5 Jahre mit dieser Frau
zusammen. Ich liebe sie. Sie ist mein Blut. Ich kann es nicht aushalten. nicht
bei ihr zu sein. Ich habe jedoch ein Verbot, um mich ihr zu nähern. Ich glaube,
sie betrügt mich. Das kann ich nicht hinnehmen und werde mich selbst und auch
sie "tot machen"» (act. 745). Belegt sind sodann die polizeiliche
Wegweisungsverfügung und das Kontaktverbot vom 17. Januar 2018 gegen den
Berufungskläger (act. 641 ff. [Wegweisung des Berufungsklägers aus der Wohnung
am [...], Rückkehrverbot sowie Verbot der Kontaktaufnahme mit B____ bis am 19.
Januar 2018], ergangen nach der polizeilichen Requisition durch B____ am selben
Tag [s. Polizeirapport vom 17. Januar 2018, act. 636 ff.]) sowie der
zivilgerichtliche Entscheid vom 15. Februar 2018 über die Bestätigung der
vorsorglichen Massnahme vom 25. Januar 2018 betreffend die Verlängerung der
polizeilichen Wegweisungsverfügung (act. 301 ff.).
Da insbesondere
die angeklagten Vorfälle in der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...]
sich ohne (direkte) Anwesenheit von Drittpersonen ereigneten, stehen – wie regelmässig
bei Delikten die im Rahmen einer intimen Partnerschaft vorfallen – die Aussagen
der unmittelbar Beteiligten grundsätzlich aber im Vordergrund. Die Beurteilung
von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, weshalb es einer
einlässlichen Würdigung dieser Depositionen durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
4.2
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen;
dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen
- Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 1/2010
S. 40 f.; Marco Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/2009 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). Bei der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage
nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und
auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber
den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für
eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
a.a.O., S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche
Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von
Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von
Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen
die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen.
4.3
Zur Aussagegenese ist festzustellen, dass die Partnerschaft von B____ mit dem
Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Trennung im
Januar 2018 rund vier Jahre gedauert hatte. B____ gab mehrmals ausdrücklich an,
das Gewaltproblem habe erst seit Oktober 2017 bestanden, gegen sie
gerichtete Gewalt habe der Berufungskläger bis September 2017 nie ausgeübt
(act. 380, 412, 435). Seit Oktober 2017 sei der Berufungskläger «wie
ausgewechselt» gewesen (act. 389), habe sich also anders verhalten, als in der
vorgehenden Zeit ihrer Beziehung. Sodann kann als erstellt gelten, dass B____ während
der Dauer der Partnerschaft darum bemüht war, für sich und den Berufungskläger
aufzukommen, schliesslich war dies Voraussetzung für die angestrebte Heirat (s.
Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers vom 27. Juni 2017, Ordner
Separatbeilagen). Es trifft zwar zu, dass sie neben ihrer Teilzeitarbeit
meistens auch Sozialhilfe bezog (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2016 der
Anlaufstelle für Sans Papiers sowie Verfügungen und Abrechnungen der
Sozialhilfe – der Saldo betrug im Juli 2017 gut CHF 77'000.-, Ordner
Separatbeilagen). Hingegen ist abwegig, dass sie in finanzieller Hinsicht vom
Berufungskläger profitiert und die Beziehung (auch) aus finanziellen Interessen
geführt haben soll. Sofern der Berufungskläger mit seinen Ausführungen
suggerieren will, B____ sei an seinen Zuwendungen interessiert gewesen, und
habe diese der Sozialhilfe wohl nicht gemeldet, ist ihm zu entgegnen, dass die
gemäss seiner Behauptung von ihm an die Lebenskosten beigetragenen
CHF 800.– pro Monat die real anfallenden Kosten eines zusätzlichen
Mitbewohners (mit Kost und Logis) kaum vollständig decken. Dass B____ daraus
gar einen Profit schlug, kann jedenfalls ausgeschlossen werden. Viel wahrscheinlicher
ist, dass sie für die zusätzlich zu den CHF 800.– entstandenen Kosten zur
Deckung des Bedarfs des Berufungsklägers selber aufkam. An der Strafgerichtsverhandlung
beschrieb der Berufungskläger die gegenseitigen finanziellen Abhängigkeiten
denn auch ganz anders: Er sei von seiner Familie im Irak finanziell unterstützt
worden, bis er B____ kennengelernt habe. Seiner Familie sei es früher (finanziell)
gut gegangen, später nicht mehr. Auf Rückfrage relativierte er: Während der Beziehung
zu B____ habe er von seiner Familie finanzielle Unterstützung erhalten und von B____
«ein paar Mal». In der Schweiz gearbeitet habe er nie (Prot. HV act. 985).
Finanzielle Motive an einer Weiterführung der Beziehung seitens B____ können
gestützt auf diese Ausführungen ausgeschlossen werden. Ein finanzielles Rachemotiv
Dispositiv
für eine Strafanzeige ist demnach ebenfalls nicht auszumachen.
Auch aus den
sonstigen Umständen ergibt sich, dass das vom Berufungskläger behauptete,
emotionale Rache- bzw. Eifersuchtsmotiv für eine Falschbezichtigung nicht
vorgelegen haben kann. Vielmehr war es, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, B____, welche die Trennung wollte, während sich der Berufungskläger
dagegen sperrte und gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu ihr während der
verfügten Wegweisung und dem Kontaktverbot suchte, um ihr mitzuteilen, dass er
sie noch liebe (act. 371). Er war zum Trennungszeitpunkt gemäss seinen Angaben
auch noch keine andere Paarbeziehung eingegangen, auch nicht zu seiner späteren
Verlobten, C____. Er gab an der Einvernahme zur Person vom 15. Februar 2018 nämlich
an, er habe keine Freundin (act. 9). Er räumte an seiner Einvernahme zur
Sache am selben Tag auch ein, dass er es war, der nach der Trennung vor der [...]-Bar
auf B____ wartete, um mit ihr zu sprechen. Er gab zu, ihr gesagt zu haben, dass
er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (act. 370 f.). Er sagte auch aus,
dass B____ bis jetzt nicht von ihm habe weggehen wollen, er es aber akzeptiere,
wenn sie das jetzt wolle (act. 368). Kommt hinzu, dass B____ gemäss ihren
Aussagen schon bald wieder eine neue Partnerschaft einging, so dass auch unter
diesem Gesichtspunkt das Narrativ der gekränkten Exfreundin keinen Bestand hat.
Dies passt auch zu der im Polizeirapport vom 15. Februar 2018 sinngemäss
festgehaltenen Äusserung des Berufungsklägers, wonach B____ ihn mutmasslich
betrüge, er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (s. oben E. 4.1).
Des Weiteren ist
festzustellen, dass B____ weder eine Zivilforderung geltend gemacht noch sich
überhaupt als Privatklägerin konstituiert hat. Ihr Interesse am Verfahren – und
am Berufungskläger – ist offensichtlich gering, oder um es mit ihren eigenen
Worten auszudrücken: «Ich will, dass er mich in Ruhe lässt» (act. 390,
Prot. HV act. 994).
Aus alledem wird
deutlich, dass das die behaupteten finanziellen Motive und die Eifersuchts- und
Rachegefühle an den Haaren herbeigezogene Schutzvorbringen sind. Sie sollen
offenkundig davon ablenken, dass es in Wahrheit der Berufungskläger war, der (abgesehen
von allfälligen emotionalen) sehr handfeste wirtschaftliche und
aufenthaltsrechtliche Interessen an einem Fortbestand der Beziehung zu B____
hatte, sowie daran, das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ausfallen zu
lassen. Die Kontaktaufnahmen aus dem Umfeld des Berufungsklägers (s. oben E.
4.1), die B____ zum Rückzug der Anzeige bewegen sollten, belegen sodann, dass
auf sie im Interesse des Berufungsklägers massiv Druck ausgeübt wurde. Damit
spricht die Aussagegenese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____.
4.4
4.4.1 Die
Depositionen von B____ zu den angeklagten Vorfällen sind sodann schlüssig,
nachvollziehbar und von angemessenem Detailreichtum. Sie erwähnte in freier
Rede und von sich aus wiederholt dieselben Begebenheiten, welche sie einmal wie
folgt zusammenfasste: «Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch
meine Wohnung beschädigt. Wenn du mich verlässt mache ich mich tot und dich tot.
Solche Sprüche kommen» (act. 380). Ihre Darstellung der Ereignisse erfolgte
sprunghaft und ausgesprochen lebendig. Die Angaben wirken keineswegs stereotyp
oder auswendig gelernt. B____ schilderte zum Teil Vorgänge, die sie selbst
nicht ganz verstand oder nicht einzuordnen wusste («Er kam mich suchen, obwohl
er wusste, dass ich immer in dieser Bar bin», act. 379) sowie
aussergewöhnliche Details und solche, die nicht unmittelbar mit dem
Tatgeschehen zu tun haben («Es war immer das Gleiche. Wenn er nach Hause kam,
sah ich ihm schon an seinen Augen an, dass etwas passieren würde. Er fragte
mich dann jeweils, wo ich gewesen sei und was ich alles getrunken hätte. Und
dies, obwohl ich bei seiner Ankunft ja bereits zu Hause und am Kochen war.
Gewisse Dinge, die ich für ihn kochte, weil er sie gut mochte, dauerten drei
Stunden. Mit solchen Fragen von ihm fingen diese Streitereien immer an und dann
schaukelte sich das Ganze rauf, weil er so besoffen war», act. 397). Sie
bettete die verschiedenen Vorfälle jeweils in einen räumlichen und zeitlichen
Kontext ein, wobei sie auch weitere Ereignisse zur Erinnerungsstütze nahm, und
sie gestand Erinnerungslücken zu (a.F. ob gemäss ihrer Darstellung die Probleme
demnach bereits im Oktober 2017 angefangen hätten: [Anmerkung im Protokoll: schaut
im Mobiltelefon nach] «Ich bin mir nicht sicher, ob das der erste Vorfall mit
den Ohrfeigen war oder nicht. Nein, das erste Mal, dass er mir überhaupt
eine Serie Ohrfeigen verpasst hatte, war, nachdem sein Freund und dessen
Ehefrau bei uns zum Nachtessen gewesen waren. Das war an einem Samstag, 7. oder
14. Oktober 2017», act 405). Oft gab sie in direkter und indirekter Rede
Gespräche wieder. In der geschilderten Interaktion mit dem Berufungskläger
offenbarte sie auch ihre eigene Ambivalenz und schilderte sie Komplikationen im
Handlungsablauf. Als anschauliche Beispiele, seien die folgenden Passagen
aufgeführt. An der Einvernahme 16. Februar 2018 gab sie an: «Es war an
einem Dienstag. Am Montag haben wir Schluss gemacht, fertig. Er kam in die Bar
rein. Ich sagte ihm: "Hallo", dann habe ich ihn ignoriert. Ich habe
nur mit meiner Freundin geredet. Er hat hinten in der Bar ein Bier getrunken
und ist dann wieder gegangen. Kurze Zeit später kam er zurück und fragte mich,
ob ich auch nach Hause komme. Ich sagte ihm, dass ich noch austrinken werde. Er
ging dann wieder. Eine Stunde später ging ich ebenfalls nach Hause. Er hat in
der Stube geschlafen. Ich habe ihn aufgeweckt. Ich sagte ihm, willst du hinten
schlafen, weil ich morgen früh aufstehen muss und arbeiten gehen muss. Er ist
aufgestanden und ist gegangen. Ich habe seine Decke von der Stube genommen und
ihn im Schlafzimmer zugedeckt. Dann bin ich wieder in die Stube gegangen und
habe mir ein Bier aufgemacht. Plötzlich rennt er auf mich zu und gibt mir
Ohrfeigen. Ich habe geschrien Es ist nicht das erste Mal, dass er das macht.
Seit Oktober schlägt er mich immer wieder. Es wird immer öfter. Wir haben ein
paar Worte geredet und geschrien. Dann ist er wieder ins Schlafzimmer gegangen.
Ich habe dann meiner Kollegin angerufen. Weil sie mich gebeten hat, dass ich
sie anrufen soll, ob alles ruhig ist oder nicht. Sie kennt die ganze Situation
bei uns. Er hat gehört, dass ich russisch rede und rennt wieder auf mich zu. Er
wollte mir erneut eine Ohrfeige geben. Er hat seine Hand ausgeholt, aber ich
konnte es verhindern, dass er mich trifft. In diesem Moment war ich immer noch
am Telefon. Meine Kollegin hat es am Telefon mitbekommen. Ich konnte ihn dann
wegstossen. Er hat mir dann das Telefon aus der Hand gerissen. Ich konnte ihn
beruhigen. Ich konnte ihm dann das Telefon wieder wegnehmen. Ich sagte ihm, ich
muss aufs WC, quasi, dann habe ich die Jacke genommen und bin weg. Ich bin dann
zum Polizeiposten [...] gegangen. Ich wollte dort läuten. Er rannte mir
hinterher. Ich habe meiner Kollegin wieder angerufen. Ich sagte ihr, ich sehe
ihn, er kommt mir nach. Die Kollegin hat mir gesagt, ich soll die 117 anrufen.
Keine zwei Minuten später war die Polizei da» (act. 379). An der
Einvernahme vom 4. Mai 2018 führte sie aus: «Das war jedes Mal „Klatsch,
Klatsch, Klatsch, Klatsch“. Immer eine Serie (macht dabei eine Handbewegung,
wobei die Hand hin und her klatscht). Im Oktober 2017 war es zwei oder drei
Mal vorgekommen, dass er mir diese Ohrfeigen schlug. Im November 2017 schlug er
mir jedes Wochenende, als wir stritten, mehrere Ohrfeigen. Im Dezember 2017
wurde es etwas ruhiger, da war es glaublich nur einmal passiert. Im Januar 2018
war ich in der ersten Woche mit Freunden fünf Tage für Ferien in Frankreich. A____
war nicht mitgekommen, wegen seiner fehlenden Papiere. Und ich hätte auch nicht
gewollt, dass er mitkommt, weil alle Freunde Russisch sprachen. Ich musste auch
mal eine Entspannungszeit haben. Als ich aus Frankreich zurückkam, hatten wir
gleich wieder Streit. Ob es da an diesem ersten Wochenende nach meinen Ferien
wieder zu Ohrfeigen gekommen war, weiss ich nicht mehr. A____ hielt mir vor,
dass ich mit russischen Freunden in Frankreich war. Er war eifersüchtig auf
meinen russischen Kollegen, obwohl der ja mit seiner Familie mit in die Ferien
gekommen war. Eine Woche später, vom 13. auf 14. Januar 2018, ging ich wieder
zu meinen russischen Freunden nach Frankreich, weil wir Russen das alte-neue
Jahr feiern. Ich blieb natürlich mit Übernachtung, weil ja auch getrunken
wurde. A____ war dagegen, wir hatten schon vor meiner Abreise Diskussionen. Als
ich am Sonntag retour kam, ging ich ins Bett, wartete nicht auf ihn. Ich
glaube, ich hatte Frühschicht. Am Montag und Dienstag hatten wir immer wieder
Streit; er stellte mich vor die Wahl, entweder er oder mein russischer
Kollege, der ja Familie hat. Ich sagte zu A____, ich würde ihn vier Jahre
kennen, meinen Kollegen über 15 Jahre. Unter Freunden würde man sich
gegenseitig helfen. Ich sagte dann zu A____, ich würde meinen Kollegen
bevorzugen, weil ich die Sache so satt hatte. Er dachte dann, er habe nun die
Bestätigung, dass ich diesen Kollegen lieben würde. Er sagte, er werde uns alle
umbringen. Und dann schlug mir A____ diese Ohrfeigen, die mich dann zu einer
Anzeige gegen ihn bewogen» (act. 404 f.). Komplikationen im Handlungsablauf
schilderte B____ sodann auch in den folgenden Depositionen: «Ich habe geschrien
und geheult und gesagt, komm mir nicht in die Nähe. Ich hatte Angst, dass er
wieder mit dem Messer kommt. Es ist bisher noch nie passiert, dass er am
gleichen Abend zwei Mal auf mich los kommt. Das war zu viel für mich» (act. 381)
und «Nein, ich habe nicht gesagt, er soll die Wohnung verlassen. Ich habe ihn
ins Schlafzimmer gebracht und habe ihn zugedeckt mit der Decke. Am Montag als
wir Schluss machten, fragte er mich, ob er noch hierbleiben kann, bis er etwas
gefunden hätte. Ich sagte: "Kein Problem. Du schläfst in der Stube und ich
im Schlafzimmer". Jetzt fällt mir wieder ein, über was wir diskutiert
haben in dieser Nacht. Ich fragte ihn: "Wieso kommst du mich suchen, wenn
wir am Montag Schluss gemacht haben?" Er sagte: "Was? Wir haben Schluss
gemacht?". Er hat es nicht einmal mehr gewusst» (act. S. 381 f.).
Dazu passt auch die Schilderung von einer Begegnung, bei welcher zum eigenen
Erstaunen von B____ nichts passierte: «Er war wieder am Telefonieren. Ich sah
ihn dann aus dem Augenwinkel an mir vorbei gehen. Ich drückte sofort meine
Zigarette aus und ging zurück in die Bar. Ich glaube, er erkannte mich nicht.
Ich war anders angezogen, als sonst; ich hatte mir eine Jeans-Jacke gekauft,
die ich an diesem Abend dann trug» (act. 395). Auch setzte sich B____ mit
den innerpsychologischen Motiven für die Übergriffe ihres Expartners
auseinander. So anwortete sie auf die Frage, aus welchem Grund dieser sie
geschlagen habe: «Keine Ahnung. Ich war alleine an der Bar. Meine Kollegin war
hinter der Bar. Er ist sehr eifersüchtig. Wenn sich ein Mann an der Bar neben
mich setzt, hat er schon das Gefühl, dass ich etwas mit diesem habe» (act. 380).
Dabei nahm sie ihn teilweise in Schutz bzw. brachte Verständnis für sein
Verhalten auf, etwa wenn sie erklärte: «Er ist an jedem Tag besoffen. Wir haben
schon manchmal darüber geredet. Schlag mich nicht, trink nicht. Ich denke, wenn
er Alkohol trinkt, macht es klick und er weiss nicht mehr was er macht. Seit
Oktober» (act. 380). Der Berufungskläger sei ab Oktober 2017 jeden Abend
betrunken gewesen und dadurch immer eifersüchtiger geworden (act 349).
Auch entlastete sie den Berufungskläger, wenn sie die gegen sie gerichtet
physische Gewalt auf den Zeitraum ab Oktober 2017 bis zur Trennung zu Beginn
des Jahres 2018 beschränkte und über ihn aussagte, er sei zu Beginn ihrer
Beziehung «ein guter Mann» gewesen (act. 349) sowie angab: «Früher war er
ganz anders. Wir waren einmal 5 Monate auseinander. Seit Oktober ist er wie
ausgewechselt» (act. 390). So auch wenn sie auf die Frage nach
Verletzungen aufgrund der allgemein geschilderten Vorfälle (Ohrfeigen,
Messereinsatz) meinte: «Nein. Ich hatte zwei Tage Kopfschmerzen» (act. 380 f.).
Schliesslich gab sie eigene Anteile am Beziehungskonflikt zu, zum Beispiel
indem sie ihren eigenen Alkoholkonsum zugestand, allerdings mit der Anmerkung,
dass dieser sie anders als den Berufungskläger nicht aggressiv mache (act. 382).
Zudem sind keine Aggravierungstendenzen in den Aussagen von B____ zu erkennen
und sind diese von Vornherein nicht dramatisierend. Sie differenzierte sodann genau
zwischen sie belastenden und weniger belastenden Aspekten. Die Frage, ob sie
ihre Kleiderwahl verändert habe, um vom Berufungskläger, der ihr nachstellte,
nicht mehr erkannt zu werden, verneinte sie etwa («Nein, das nicht», act. 395)
oder antwortete auf die Frage, ob sie durch die Textnachrichten und Telefonate
des Berufungsklägers bedroht worden sei: «Durch die SMS eigentlich nicht, nein.
SMS und Anrufe machen mir nichts aus. Dass er mir überall hinterher läuft und
er an meiner Tür klingelt, ja. Ich habe Angst, dass er nicht selber kommt,
sondern dass er jemanden schickt, um mir etwas anzutun» (act. 386). Auch
die Konstanzanalyse spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von B____. So
stimmt etwa die Schilderung des Vorfalles vom 16. Januar 2018 an der
Einvernahme vom 4. Mai 2018 bis in die – zum Teil ungewöhnlichen, aber dadurch
eben auch einprägsamen – Details überein mit der ersten Darstellung des
Ereignisses durch B____ an der Einvernahme vom 16. Februar 2018: «Ich war bei D____
in der [...]-Bar. Jetzt kommt es mir in den Sinn. Also, am 13./14. Januar 2018
war ich bei meinen Freunden in Frankreich zum russischen Neujahr. Am 14. Januar
2018 sah ich A____ nicht. Am 15. Januar 2018, am Nachmittag, diskutierten wir
wieder miteinander, A____ und ich. Er sagte wieder, ich müsse auswählen
zwischen ihm und meinem russischen Kollegen. Wir diskutierten nur, wir schrien
nicht. Da sagte ich zu A____, wir sollten uns besser trennen. Denn ich hatte
keine Energie mehr für diese Beziehung, in welcher immer gestritten werde und
ich immer diese Ohrfeigen bekäme. Ich sagte auch, ich hätte einen stressigen
Job, da könne ich zu Hause nicht auch noch Stress haben. Ich sagte, meine
Nerven seien kaputt, das könne nicht so weitergehen. A____ sagte, er sehe das
auch so. Ich sagte, dann sei also zwischen uns fertig und er sagte: "Ja".
Aber er bat mich, ihn nicht aus meiner Wohnung zu schmeissen, bis er eine
Unterkunft hätte. A____ schlug selber vor, dass ich im Schlafzimmer schlafen
solle und er im Wohnzimmer. Ich war damit einverstanden. Am Dienstagabend, 16.
Januar 2018, war ich in der [...]-Bar nach meiner Arbeit. Ich erzählte ihr
alles vom Wochenende. Sie sagte, ich könne froh sein, dass das so einfach
gegangen sei, nach den Schlägen etc.. Irgendwann am Abend tauchte A____ in der
Bar auf. Ich glaube, er rief zuerst an und fragte, wo ich sei. Oder er kam
direkt in die Bar. Setzte sich zu mir. Ich sagte: "Hallo", ignorierte
ihn aber, weil wir ja miteinander fertig waren. Er nahm ein Bier und setzte
sich hinter mir an einen Tisch. Ich sass ja an der Bar. Er bezahlte dann sein
Bier und sagte zu D____, dass sie auf mich aufpassen solle. Weil er dachte,
mich würde jeder Mann mitnehmen. Er ist so eifersüchtig. Dann ging er nach
Hause. Ca. eine Stunde später, vielleicht auch weniger, kam er wieder in die
Bar. Er fragte, was sei, ob ich nicht nach Hause käme. Ich sagte, ich würde
noch meinen Drink trinken und würde dann nach Hause kommen, er müsse nicht auf
mich warten. Er ging wieder. Eine Stunde später war ich auch zu Hause. Er
schlief auf der Polstergruppe – also er lag da und stellte sich schlafend. Ich
rüttelte ihn leicht an der Schulter und bat ihn, im Schlafzimmer zu schlafen,
weil ich früher raus musste, um zur Arbeit zu gehen und ich musste mir noch
etwas kochen. Er stand auf, legte sich im Schlafzimmer ins Bett. Ich deckte ihn
noch zu. Dann ging ich in die Stube zurück. Machte mir wieder ein Bier auf. Und
dann plötzlich rannte er vom Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen.
Mehrmals hin und her. Mit der rechten Hand». Auf die Frage, ob dies bedeute,
dass die eine Ohrfeige sie mit der Handinnenfläche und die andere sie jeweils
mit dem Handrücken getroffen habe, antwortete sie: «Ja, genau. Und es waren
nicht einfach Klapse, sondern er holte mit der rechten Hand mit dem vollen Arm
aus und schlug mir die flache Hand ins Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von
ihm geschlagen wurde, kann ich nicht sagen Ich sass in dem Moment immer noch
auf der Polstergruppe und er stand vor mir, als er mir diese Ohrfeigenserie
schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen Händen von mir wegzustossen. Dann hörte
er irgendwann wieder auf und diskutierte mit mir. Dann ging er wieder ins
Schlafzimmer und legte sich schlafen. In dem Moment oder etwas vorher, hatte
mir D____ geschrieben und angefragt, ob er sich beruhigt habe und wie es mir
gehe, ob alles ok sei. Ich wollte nicht zurückschreiben, sondern rief sie an.
Das hörte A____, weshalb er wieder aus dem Schlafzimmer gerannt kam. Er zog wieder
die Hand gegen mich auf, aber ich konnte nach hinten ausweichen. Ich schrie, er
solle aufhören, das bekam dann D____ alles mit. Er riss mir dann das Telefon
aus der Hand. Also wir hatten einen Kampf ums Telefon, welches ich schliesslich
wieder bei mir hatte. Er machte dann auch ein Bier auf. Ich sagte dann, ich
würde aufs WC gehen. Aber ich nahm mein Telefon, zog im Gang meine Jacke über
meine Wohnungskleidung – pyjamamässig – und verliess die Wohnung. Ich zog nicht
mal Schuhe an, weil ich Angst hatte, er würde mir nachkommen. Ich wollte
schnell schnell weg, weil ich ihm in dem Moment alles zutraute. Ich rief D____
an und sie sagte, ich solle sofort die Polizei anrufen. A____ rannte in dem
Moment bereits um die Ecke; er war mir hinterher gekommen» (act. 407 f.).
Dass B____ rund drei Monate später ein solch detailreiche und mit den ersten
Angaben übereinstimmende Schilderung des Vorfalls wiedergeben konnte, wenn
dieser nicht tatsächlich erlebt worden wäre, ist schlechterdings undenkbar. Sie
müsste den Bericht detailliert aufgeschrieben und regelrecht auswendig gelernt
haben. Dagegen spricht aber ihr sonstiges Aussageverhalten klarerweise, nicht
zuletzt gerade deshalb, weil sich in einzelnen Punkten auch Abweichungen
ergeben, die eine derart gewiefte Darstellerin bei einer einstudierten Version
gewiss zu vermeiden wüsste. Selbst an der wiederum rund drei Monate später
stattfindenden Konfrontationseinvernahme vom 8. August 2018 (zum Datum der
Konfrontationseinvernahme s. act. 461) schilderte B____ das Erlebte
weitgehend im Einklang mit ihren früheren Depositionen, ohne dabei pauschal
oder oberflächlich zu werden (act 435 ff.). Gerade den letzten
Vorfall zu Hause, bei welchem sie die Polizei requirierte und welcher letztlich
Auslöser für die Strafanzeige gegen den Berufungskläger (auch wegen früherem
Verhalten) war, schilderte sie nochmals gleich, wobei sie einzelne
Unsicherheiten benannte (act. 446 f.). Auch die Aussagen von B____ an der
Strafgerichtsverhandlung bestätigen deren inhaltlich Konstanz. Grundsätzlich
gleichbleibend schilderte sie etwa den ersten gewalttätigen Vorfall im Oktober
2017 und machte ihn in zeitlicher Hinsicht wiederum mit dem an diesem Tag
stattgefundenen Besuch eines befreundeten Paares fest (Prot. HV act. 989 f.).
4.4.2 Auch
die von der Verteidigung geltend gemachten, vermeintlichen Widersprüche in den
Aussagen von B____ lassen sich auflösen. So zum Beispiel, dass B____ zunächst
verneinte, dass der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe
und auf entsprechenden Hinweis erklärte, er habe immer wieder gesagt, sie sei «bei
ihm im Blut», er könne sie nicht lassen oder er mache sie tot und er mache sich
tot (act. 436). Die Schilderung, dass der Berufungskläger solche
Äusserungen gemacht habe, bezieht sich nämlich auf den Streit als Ganzes; die
Angabe, er habe «bei den Ohrfeigen dabei» nicht gesprochen bezieht sich hingegen
auf den eigentlichen Akt des Schlagens. B____ hatte schliesslich immer von
Streit berichtet und davon, wie der Berufungskläger sie bedroht, angeschrien
und ihr eine Szene gemacht habe. Selbstredend bedarf dies der Worte. Wird aber
gefragt, ob der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe, dann
bezieht sich diese Frage offensichtlich auf den eigentlichen Moment des
Zuschlagens. Gleichzeitig ist es denkbar, dass die einzelnen Schläge – trotz
des auch verbal stattfindenden Streites – nicht von Worten begleitet wurden.
Denkbar ist auch, dass B____ schlichtweg nicht mehr wusste oder überhaupt nie
registrierte, ob seitens des Berufungsklägers auch im Moment des Zuschlagens
gesprochen wurde. So oder so vermag die gezielt nach Aussagen während des
Schlagens gerichtete Frage bzw. die Antwort darauf, die Glaubhaftigkeit der von
B____ geschilderten Schläge und ihrer Umstände nicht zu erschüttern. Wenn
schliesslich der Berufungskläger im Zusammenhang mit der «Ohrfeigenserie»
behauptet, die von B____ geschilderten Kopfschmerzen könnten auch andere
Ursachen haben, so ist dieser Einwand unbehelflich. Die Angabe von B____, sie
habe aufgrund der Schläge Kopfschmerzen gehabt, ist umso glaubhafter, als sie
diesbezüglich auf jegliche Dramatisierung verzichtete und in aller Offenheit schilderte,
dass auch ihr eigener Alkoholkonsum eine Rolle gespielt habe (a.F. wo sie
getroffen worden sei: «An meinen beiden Wangen», a.F. ob dadurch Verletzungen
entstanden seien: «Nein», a.F. wie schmerzhaft sie diese Ohrfeigen einstufen
würde: «Unter dem Einfluss des Alkohols, na ja, es geht. Aber dafür dann 2-3
Tage Kopfschmerzen. Ich hatte immer nach diesen Ohrfeigenserien 2-3 Tage
Kopfschmerzen», act. 408).
4.4.3 Vergleichbares
gilt auch in Bezug auf die beiden angeklagten Vorfälle mit einem Messer. Es
stimmt zwar, dass es bei den Schilderungen von B____ betreffend die Vorfälle
mit einem Messer zu Abweichungen kam (Küchenmesser versus Taschenmesser,
Auslöser Trennungsabsicht versus «gewöhnlicher» Streit). Diese Ungereimtheiten
lassen sich aber erklären: In der ersten Einvernahme vom 16. Februar 2018
schilderte B____ die Vorfälle mit einem Messer zunächst in allgemeiner Weise
(«Seit Oktober. Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch meine
Wohnung beschädigt», act. 380). Daraufhin wurde sie gefragt: «Sie gaben zuvor
an, dass es einen Vorfall mit einem Messer gab zwischen Ihnen beiden. Wie
setzte er dieses Messer gegen Sie ein?». B____ antwortete, der Berufungskläger
habe ihr das Messer an den Hals gehalten, so fest, dass es sogar etwas geblutet
habe. Davon habe sie Fotos gemacht (act. 382 ff; 335 ff.). Auf die
Frage, wieso er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, meinte sie: «Ich
weiss es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das
Gleiche» (act. 383). Sodann antwortete sie auf die Frage, ob der Berufungskläger
dabei etwas gesagt habe: «Ja. Ich mache dich tot. Ich habe ihm gesagt, dass es
so nicht weitergeht und dass ich Schluss machen werde. Dann hat er das Messer
genommen und mir an den Hals gehalten. Er sagt immer, du bist in meinem Blut.
Entweder wir bleiben zusammen oder wir sterben» (act. 383). Es habe sich
um ein Küchenmesser gehandelt (act. 384). Auf die Frage, ob sie die
Polizei alarmiert habe, meinte B____: «Nein. Es war ganz am Anfang von den
Problemen» (act. 384). An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 wurde B____
nochmals auf «einen Vorfall mit einem Messer» angesprochen, den es gegeben habe,
als sie den Berufungskläger ihre Trennungsabsichten mitteilte und sie wurde gefragt,
ob sie diesen Vorfall noch einmal ganz genau schildern könne. Hierauf entgegnete
B____: «Das ist so lange her. Es war wieder zu einem Streit gekommen, da er
besoffen nach Hause gekommen war. Also Streit; ohne Schreien, einfach Wort auf
Wort. Ich stand in der Küche, ich machte wohl etwas fürs Abendessen. Da kam er
zu mir und hielt mir das Messer hin. Die Einzelheiten weiss ich nicht mehr, ich
habe nicht so eine gute Erinnerung. Wenn etwas frisch ist, dann ja, aber länger
zurück eben nicht» (act. 396 f.). Sie verneinte dann die Frage, ob sie an
jenem Abend davon gesprochen habe, die Beziehung zu beenden: «Nein, an dem
Abend sagte ich das nicht. Das sagte ich nur zu ihm, wenn er bereits den Tag
hindurch besoffen war» (act. 397). Zeitlich verortete sie den Vorfall nach einem
Blick auf ihr Mobiltelefon auf «irgendwann im November 2017» (act. 397).
Aufgrund des Datums des Fotos, das sie nach eigenen Angaben ca. eine bis
anderthalb Stunden nach dem Vorfall erstellte, ermittelte die Staatsanwaltschaft
den 4. November 2017 als Tatzeitpunkt (act. 397, 399). Der Vorfall
habe sich in der Küche ereignet. Der Berufungskläger habe dabei sein
Taschenmesser verwendet, welches er eine Zeit lang immer bei sich getragen
habe. Er habe es wohl aus seiner Hosentasche hervorgeholt. B____ hatte von
diesem Taschenmesser ebenfalls ein Foto auf ihrem Mobiltelefon gespeichert (act. 399).
«Ich drehte mich um und sah, dass er in seiner Faust das Messer hielt, mit
offener Klinge. Er hielt es mit erhobenem Arm gegen mich. Er sagte mehrmals: "Ich
mache dich kaputt, ich mach dich kaputt". Dann stiess er mit dem Messer an
meinen Hals» (act. 400). Die Klinge sei beim Daumen herausgeragt. «Ich
stand ja an der Küchenkombination und war etwas am Zubereiten. Ich drehte mich
dann vollständig zu ihm um und sah, dass er dieses Messer geöffnet und erhoben
in seiner rechten Hand hielt. Hinter mir war die Küchenkombination, vor mir
stand er mit erhobenem Messer. Er stiess mich dann immer mehr zur
Küchenkombination und hielt mir das Messer an den Hals. Als ich nicht mehr
weiter nach hinten ausweichen konnte, drückte er die Messerspitze gegen meinen
Hals, drückte damit gegen meinen Hals und redete weiter auf mich ein. Eine falsche
Bewegung und ich hätte das Messer im Hals gehabt» (act. 400). Auf Nachfrage
führte sie weiter aus, der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, er mache
sie tot, er mache sie fertig. Er liebe sie, sie spiele mit ihm (act. 401).
Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle aufhören. «Irgendwann ging er einen
Schritt zurück und nahm das Messer von meinem Hals. Dann ging er aufs WC, wie
wenn nichts passiert wäre» (act. 401). Am nächsten Tag habe sie ihn auf
den Vorfall angesprochen. Er habe beteuert, dass es nie mehr vorkomme. «Ich
sagte, das sage er jedes Mal, wenn er mir Ohrfeigen gebe, mich stosse oder
bedrohe. Er entschuldigte sich immer wieder. Aber es kam immer wieder vor. Ich
fragte ihn, weshalb er so etwas mache und man dann noch den Abdruck der Klinge
sehen könne. Er entschuldigte sich einfach und sagte, es komme nicht mehr vor»
(act. 401). Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit einem
Messer gegeben habe, meint sie: «Ja. Einmal hatte er auch ein Messer in der
Hand, kam damit aber nicht mit mir in Berührung. Das war aber vor diesem
Vorfall vom 4. November 2017» (act. 401). Schliesslich wurde sie darauf
angesprochen, dass es gemäss ihrer früheren Aussage beim Streit vom 4.
November 2017 «darum gegangen sei, dass Sie ihm gesagt hatten, so könne es
nicht mehr weitergehen». Dazu meinte sie: «Meistens gingen die Diskussionen am
Abend um mein Trinkverhalten und dass ich ihn betrügen würde. Es ist aber schon
auch möglich, dass ich ihm an diesem Abend auch sagte, so könne es nicht mehr
weitergehen, nachdem wir uns eben schon gestritten hatten». Diese Darstellung
deckt sich ziemlich genau mit der früheren Beschreibung des Vorfalls durch B____.
Auch in der Einvernahme vom 16. Februar 2018 gab B____ als Auslöser für den
Messereinsatz nicht ein Trennungsgespräch an, sondern entgegnete auf die Frage,
wieso ihr der Berufungskläger das Messer an den Hals gehalten habe: «Ich weiss
es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das
Gleiche» (act. 383). Erst auf die Frage, was während dem Streit, bei welchem
das Messer zum Einsatz kam, gesprochen worden sei, erwähnte sie, gesagt zu
haben, so gehe es nicht weiter. Hierauf habe der Berufungskläger das Messer
genommen und ihr an den Hals gehalten (act. 383). Ein ernsthafter Widerspruch
zwischen diesen Depositionen ist mithin nicht auszumachen. Vielmehr brachte B____
zweimal zum Ausdruck, dass es nicht ein Trennungsgespräch gab, in dessen Folge
der Berufungskläger ein Messer behändigte, sondern dass dies im Rahmen eines
der immer wieder auftretenden Konflikte um Themen wie Alkoholkonsum und
Eifersucht geschah. Ihre Äusserung, so könne die Beziehung nicht fortgeführt
werden, führte sodann zur Eskalation mit dem Messer. Ein Widerspruch bleibt
freilich bestehen betreffend die Art des Messers. B____ äusserte an ihrer
zweiten Einvernahme auf den Hinweis, dass sie bei der ersten Einvernahme von
einem Küchenmesser gesprochen habe: «Ich bin baff. Ich bin der Meinung, das war
mit dem Taschenmesser. Aber da es noch einen Vorfall gab, bei welchem er ein
Messer gegen mich erhob, habe ich das vermutlich verwechselt» (act. 402). Dazu
ist zu konstatieren, dass B____ tatsächlich stets auf mehr als einen Vorfall
mit einem Messer hinwies. Sie beschrieb auf Nachfrage in der zweiten
Einvernahme vom 4. Mai 2018 den ersten Vorfall folgendermassen: «Die erste
Situation mit dem Messer war ein Küchenmesser. Das zweite Mal mit seinem
Taschenmesser, das er dann auch immer bei sich trug. Also beim ersten Mal sass
ich auf der Polstergruppe. Er kam rein, schaute mich an. Ich sah es an seinen
Augen. Er fragte, wo ich gewesen sei und wie viel ich getrunken hätte. Ich
hatte eine offene Büchse Bier auf dem Couchtisch. Es war wieder Wort auf Wort,
hin und her. Er traute mir nicht, dass ich zu Hause war, sagte, ich sei mit
anderen Männern draussen spazieren gewesen. Dann ging er in die Küche, ich habe
eine offene Küche, die Polstergruppe ist direkt bei der Küche. Ich schaute TV.
Plötzlich stand er vor mir mit dem Messer. Er hielt es in seiner rechten Hand.
Ich fragte ihn ironisch, weil ich ja vorgängig noch keine solche Situation mit
ihm erlebt gehabt hatte, ob er mich jetzt umbringen wolle, so im Sinne von, ob
er noch normal sei. Er hielt das Messer vor mir und sagte, er könne nicht ohne
mich leben. Er mache mich und sich tot. Ich erinnere mich nicht mehr, wie er
das Messer schliesslich wegmachte. Es ging ein paar Minuten, in welchen er das
Messer gegen mich hielt und wir diskutierten» (act. 403). Auf Nachfrage
gab sie an, es habe sich wohl um das Fleischmesser aus der Küche gehandelt,
nicht um das kleine Rüstmesser. Der Berufungskläger sei mit der Messerspitze
nicht mehr als 25 cm an sie herangetreten. Sie habe sich in diesem Moment
«irgendwie lustig» gefühlt, «weil er das vorher nie gemacht hatte und ich es
nicht ernst nehmen konnte. Ich sagte dann noch den Spruch, ob er mich jetzt
umbringen wolle». Und auf die entsprechende Rückfrage führte sie aus: «Weil ich
das von ihm nicht gekannt hatte, verspürte ich in dem Moment keine Angst»
(act. 404). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres plausibel, dass es
sich bei der Art des Messers um eine Verwechslung handelt. Dass B____ in Bezug
auf den ersten Vorfall mit dem Messer davon sprach, sich eher belustigt denn
beängstigt gefühlt zu haben, spricht zusätzlich für ihre Offenheit und für die
Authentizität ihrer Aussagen. Ebenso einleuchtend ist der Unterschied zur
zweiten Bedrohung mit dem Messer. B____ hatte von Anfang an geschildert, beim
zweiten Mal grosse Angst gehabt zu haben und dies nachvollziehbar mit ihren
zwischenzeitlichen Gewalterfahrungen (act. 404) sowie mit dem Umstand
begründet, dass der Berufungskläger das Messer beim zweiten Vorfall direkt an
ihren Hals gedrückt habe (act. 400). Auch in dieser Hinsicht sind ihre Aussagen
demnach schlüssig, konzis und glaubhaft. An der Konfrontationseinvernahme im
Juli 2018 schilderte B____ den einen Vorfall mit dem Messer (in der Küche)
gleich wie bisher, sagte allerdings, dies sei der erste Vorfall gewesen (act.
439). Anders als bei ihren vorgehenden Aussagen sagte sie zudem aus, sie habe bei
beiden Vorfällen mit einem Messer Angst gehabt (act. 445). Diese
Widersprüchlichkeiten lassen sich allerdings mühelos damit erklären, dass der
Vorfall am 4. November 2017 für sie der einprägsamere Moment war, in welchem
sie die Lage (anders als beim ersten Mal) als bedrohlich einstufte und ernst
nahm. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte B____ wiederum spontan
und in freier Rede: «Das erste Mal nahm ich es nicht ernst. Ich dachte, der
spinnt, was soll das» (Prot. HV act. 990). Deshalb wertet das
Berufungsgerichts die abweichenden Angaben an der Konfrontationsverhandlung als
Verwechslung oder Vermischung von Ereignissen unter der Drucksituation der
Konfrontation. Eine Aggravationstendenz kann ausgeschlossen werden, nachdem B____
an der Strafgerichtsverhandlung wiederum angab, beim ersten Vorfall mit einem
Messer keine Angst gehabt zu haben.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Aussagen von B____ nach erfolgter Aussagenanalyse
als glaubhaft einzustufen sind.
4.5 Gestützt
werden die Depositionen von B____ durch diejenigen ihrer als Zeugin
einvernommenen Freundin D____. Diese hatte die Vorfälle vor und in der [...]-Bar
direkt mitbekommen, die Vorfälle von häuslicher Gewalt lediglich über die
Schilderungen von B____ und insbesondere deren Telefonanruf in der Nacht des
17. Januar 2018. D____s Aussagen imponieren als zurückhaltend und
differenziert. Sie beschrieb ihre eigenen Eindrücke nachvollziehbar und scheute
sich nicht, die Partnerschaft ihrer Freundin kritisch zu beurteilen und eine
gewisse Missbilligung zum Ausdruck zu bringen. Sie sagte aus: «Ich hatte das
Gefühl, dass er (der Berfungskläger) B____ benützt, ausnützt, als ich sie am
Anfang zusammen sah. Schon das Aussehen der beiden ist sehr verschieden. Ich
habe keine Beweise, aber ich hatte das Gefühl, dass A____ sie heiraten wollte,
weil er keine andere Chance mehr hatte. Er wollte dank ihr sein Leben neu
organisieren. Aber das ist nur mein persönliches Gefühl» und erklärte: «Wenn
sie (B____) keinen Hunger hatte und er (der Berufungskläger) hatte Hunger, dann
sagte er, sie müsse auch essen mit ihm. Wie im Kindergarten. Er wischte dann
auch den Teller vom Tisch, weil er mit ihr essen wollte. Für mich ist das alles
sehr blöd. Auch darüber erzählen zu müssen. B____ hatte mir auch erzählt, dass
sie einmal etwas Gutes gekocht hatte und als er nach Hause kam, sagte er, er
esse nur, wenn sie auch mitesse, was sie nicht wollte. Da wischte er den Teller
vom Tisch und ging weg. Am nächsten Tag war B____ dann deswegen beleidigt. Das
gibt doch schon ein Bild, wie diese Beziehung war» (act. 416). Sodann
meinte sie: «Wenn ich so einen Menschen wie A____ kennengelernt hätte, dann hätte
ich schon am Anfang wieder aufgehört. B____ ist da irgendwie, wie soll ich
sagen, etwas naiv, und glaubt immer, dass es gut kommt. Als ich zu ihr sagte,
er wolle nur in der Schweiz bleiben, gab sie als Antwort, nein, er liebe sie» (act. 418).
Auch wie sie zu ihrem Wissen kam und wie dabei die Ambivalenz ihrer Freundin
eine Rolle spielte, schilderte sie ausgesprochen plausibel, indem sie sagte:
«Einmal wurde sie von ihm geschlagen. Sie sagte es mir aber nicht unmittelbar
nachdem es passiert war, da sie sich schämte, das zu erzählen. Es rutschte ihr
später mal raus, als sie von einem weiteren Streit mit ihm erzählte. Denn ich
hatte immer mal wieder zu ihr gesagt, warum sie denn mit so einem Mann zusammen
sei. Als sie wieder einmal von einem Streit erzählte, da sagte sie, früher
einmal habe A____ sie auch geschlagen. Auf Rückfrage gab sie an: «Dass er sie
ein- zweimal ins Gesicht geschlagen habe; ihr Ohrfeigen gegeben habe. Das war
noch im Herbst 2017. Und er war auch noch eifersüchtig» (act. 417). Sie
resümierte: «Er wollte immer eine letzte Chance, damit wieder alles gut werden
könnte. Ich glaube, er hatte sie mehrfach geschlagen und sie hatte ihm immer
wieder alles verziehen. Als sie das erste Mal die Polizei rief, konnte er das
nicht glauben. Er konnte nicht glauben, dass sie ihm eine Grenze gesetzt hatte.
Jemand, der immer verzeiht, dem glaubt man nicht, wenn er dann doch eine Grenze
setzt. Denn wenn er sie jeweils geschlagen hatte, dann verzieh sie ihm immer
wieder und dann war wieder gut» (act. 419 f.). D____ folgerte sodann, sie
habe den Eindruck gehabt, dass ihre Freundin zuletzt auch «froh war, dass das
mit den (Heirats-)Papieren immer wieder verschoben wurde. Denn sie hatte
langsam Angst vor ihm. Sie sagte dann selber, das sei ein Glück, dass die
Papiere immer wieder verschoben würden» (act. 420).
Insgesamt dramatisiert
D____ nicht und belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. So sagte
sie zum angeklagten zweiten Vorfall mit dem Messer am 4. November 2017 aus: «Er
habe ihr das Messer an den Hals gehalten, aber nichts Weiteres damit gemacht.
Am nächsten Tag sah ich dann selbst, dass sie am Hals noch so kleine rote Punkte
hatte von dem Messer». Auf die Frage, ob sie diese Punkte mit eigenen Augen
gesehen habe, gab sie an: «Ja. Ich dachte damals nicht, dass er ihr etwas
Schlimmes antun könnte, dass er ihr nur Angst machen wolle. Aber seit den
beiden Malen in diesem Jahr denke ich, dass er schon gefährlich sein könnte» (act. 416
f.). Sie berichtete von sich aus von einem Messer, auf die offen formulierte
Frage, ob auch einmal ein «gefährlicher Gegenstand» im Spiel gewesen sei. Dazu erklärte
sie: «Ja, das war mit diesem Messer, das ich schon erzählt hatte. Sie erzählte
ein paar Mal etwas von einem Messer. Also einmal sicher war etwas mit einem
Messer passiert. Als sie mir damals aus dem Badezimmer angerufen hatte. […] Er
nahm sie so von hinten und hielt ihr das Messer an den Hals und sagte, er
bringe sie um. Mehr weiss ich nicht darüber. Sie weinte am Telefon» (act. 420).
Ihre Freundin habe ihr immer wieder Dinge erzählt, die sie aber zeitlich nicht
mehr genau einordnen könne. Es müsse sich sicher mehr als nur um einen Vorfall gehandelt
haben (act. 420).
Den Vorfall vom
17. Januar 2018, als B____ zuerst mit D____ telefoniert und dann Anzeige
erstattetet haben will, schilderte D____ wie folgt: «Einmal schlug er sie
wieder, ich glaube, das war in der Küche. Und da war ich mit ihr am Telefon. Da
sagte ich, sie müsse jetzt unbedingt zur Polizei gehen. Sie wisse ja nicht, ob
er nicht wieder mit einem Messer auf sie losgehen würde. Deshalb rief sie dann
wegen mir, weil ich ihr Kraft gegeben hatte, zum ersten Mal die Polizei. Sie hatte
vorher zu grosse Angst, zur Polizei zu gehen, weil sie Angst hatte, dass er sie
umbringen würde. Am Telefon weinte sie und sie war hysterisch und hatte Angst
und fragte, was sie tun solle und ich sagte, sie müsse unbedingt die Polizei
anrufen, was sie dann auch tat» (act. 421).
An der
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 4. September 2018 schilderte
D____ wiederum die Beziehungsproblematik (act. 467) und bestätigte ihre
früheren Aussagen zu dem Vorfall mit dem Messer sowie, dass B____ im Februar
2018 aus der Wohnung gerannt und die Polizei requiriert habe (act. 468). Auch
gab sie erneut an, dass B____ ihr «ein paar Mal» erzählt habe, sie sei vom
Berufungskläger geohrfeigt worden. Einmal habe B____ ihr dies am Telefon
erzählt. Betreffend die zeitliche Einordnung gab sie an: «Das war im Herbst und
Winter 2017. Oktober, November und Dezember 2017; diese drei Monate» (act.
469). Insgesamt kann festgestellt werden, dass D____ auch im Rahmen der
Konfrontation zu ihren Depositionen stand.
Die Aussagen von
D____ sind insgesamt glaubhaft und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Sie
decken sich auch mit den Schilderungen von B____, soweit sich dies feststellen
lässt. Sie stellen daher eine Stütze für deren Angaben dar.
4.6 Den
Aussagen von B____ und D____ stehen die Aussagen des Berufungsklägers
gegenüber. Er bestritt sämtliche Tatvorwürfe betreffend die gegen seine frühere
Partnerin ausgeübte physische Gewalt. «Es ist alles gelogen, nichts ist die
Wahrheit. Ich habe nichts gemacht» (act. 425). An seiner ersten
Einvernahme vom 15. Februar 2018 gab er an, sie hätten gar keine Probleme
in der Partnerschaft gehabt, er wisse nicht, weshalb B____ am 17. Januar
2018 die Polizei gerufen habe. Sie hätten «jederzeit eine gute Beziehung»
gehabt. Er habe B____ in der [...]-Bar aufgesucht, weil er Angst um sie gehabt
habe, da sie «besoffen» gewesen sei. Er habe sie nach Hause holen wollen, habe
gesagt «Schatzi, komm nach Hause» (act. 366 f.). Er wisse nicht, weshalb B____
behaupte, er habe sie geschlagen. Er habe «ihr immer geholfen, wenn sie
besoffen war» (act. 368). Auf den Vorhalt des Verstosses gegen die verfügte
Wegweisung und Kontaktsperre erwiderte er: «Ich liebe diese Frau. Ich verstehe
nicht, warum sie das mit mir macht. Ich habe nur einmal angerufen wegen meiner
Kleider» (act. 369). Allerdings widersprach er sich bereits in dieser
Einvernahme im Zusammenhang mit den Fragen zur Trennung selbst: So meinte er
einerseits auf die Frage, ob sie denn noch ein Paar seien, sie seien nicht mehr
zusammen, die Polizei habe ihm ein Verbot ausgesprochen (act 366), um
kurze Zeit später auszusagen, B____ habe bis jetzt nicht von ihm weggehen
wollen. Wenn sie es nun wolle, akzeptiere er dies (act. 368; s. auch oben
E. 4.1). An der Einvernahme vom 17. Juli 2018 erklärte er, B____ habe damals im
Januar die Polizei angerufen, weil er selbst sie darum gebeten habe. «Die
Polizei kam dann auch. Ich hatte sie aber nie geschlagen. Ich sagte zur
Polizei, sie könne selber schauen, dass ich sie nicht geschlagen hatte. Sie war
ja immer betrunken» (act. 427). Als er damit konfrontiert wurde, dass er B____
am Tag nach der Trennung geschlagen haben soll, woraufhin diese ihre Freundin D____
angerufen habe, meinte er: «Auf welche Seite habe ich B____ geschlagen und wo,
also an welchem Platz? Sie sagte zu mir, sie würde mir Probleme machen» (act. 428).
Mit diesen Angaben setzte er sich allerdings in einen krassen Widerspruch zu
seiner früheren Deposition, wonach es überhaupt keine Probleme in der Partnerschaft
gegeben haben soll und er nicht wisse, weshalb B____ damals überhaupt die
Polizei gerufen habe. An der Konfrontationseinvernahme mit D____ beschrieb der
Berufungskläger seine Beziehung mit B____ und das Beziehungsende wieder anders:
«Ich weiss, dass wir ein paar Mal getrennt waren. Das letzte Mal war ich in der
Bar und ich wollte erklären, dass ich eine Frau habe und nicht mehr mit B____
zusammen sein möchte. Das sah dann Frau D____ und sie rief die Polizei an. Ich
wollte das B____ nur erklären damals. Jedes Mal, wenn die Polizei kam, rannte
ich nicht weg. Ich hatte keine Probleme damit und keine Angst vor der Polizei»
(act. 467). Gemäss seinen Ausführungen an der Strafgerichtsverhandlung
soll er bereits nach zwei bis zweieinhalb Jahren Beziehung zu B____ wiederholt
gesagt haben, dass er nicht mit ihr weiterleben könne. Sie habe auf der Heirat
beharrt, woraufhin er gar dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass er nicht mehr
mit ihr weiterleben könne und nicht mehr wolle. Nach der Trennung sei es B____
gewesen, die ihn immer wieder angerufen und mit ihm in der [...]-Bar habe reden
wollen. Er selber habe sie nur kontaktiert, um ihr zu mitzuteilen, dass sie ihn
nicht mehr belästigen solle (Prot. HV act. 987 f.).
Seine Aussagen sind
nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Sie sind in sich nicht schlüssig,
teilweise lebensfremd, widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft.
Wie bereits dargelegt, vermag das von ihm behauptete Motiv für Falschangaben
seitens B____ ebenfalls nicht zu überzeugen (s. oben E. 4.3).
4.7 Gestützt
auf die Analyse der vorliegenden Aussagen sowie die weiteren vorhandenen
Indizien und Beweise ist damit im Resultat auf die Angaben von B____
abzustellen. Es bleibt dabei kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo», da das Berufungsgericht angesichts der hohen Glaubhaftigkeit
der Opferaussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien, keine ernsthaften
Zweifel daran hegt, dass sich die zu beurteilenden Sachverhalte so zugetragen
haben, wie sie B____ schilderte (s. zum Grundsatz «in dubio pro reo» in der
Beweiswürdigung: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
5.
5.1
5.1.1 Damit
kann gestützt auf die Aussagen von B____ als erstellt gelten, dass der
Berufungskläger ihr entsprechend der Anklage Ziffer 3 an einem nicht mehr
eruierbaren Abend im Oktober 2017 in der gemeinsamen Wohnung ein Messer mit
einem Abstand von ca. 25 cm vor das Gesicht hielt und ihr dabei sagte, ohne sie
nicht leben zu können, er «mache sie und sich selber tot», B____ sich in dieser
Situation aber nicht fürchtete (Aussagen B____ act. 445; Prot. HV act. 990;
s. auch Strafurteil S. 17; s. oben E. 4.4.3).
5.1.2 Das
Strafgericht wertete diesen Vorgang als versuchte Drohung in Anwendung von Art.
180 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR
311.0). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen
Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Es sei klar,
dass der Berufungskläger mit seinen Worten B____ zur Fortsetzung der Beziehung
habe zwingen wollen, indem er ihr ernsthafte Nachteile – namentlich ihren Tod –
im Falle eines Beziehungsendes in Aussicht stellte.
5.1.3 Den
Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. B____ stellte
diesen Vorgang nicht klar in den Kontext von ihrerseits geäusserten
Trennungsabsichten bzw. stellte diesen nicht so dar, als dass der
Berufungskläger darauf abzielte, sie mit seinen Äusserungen zur Weiterführung
der Beziehung zu drängen. Es ging ihrer Darstellung nach um Beziehungskonflikte
wegen Eifersucht, Kontrolle und um (beidseitigen) Alkoholkonsum. Auf Frage an
der Strafgerichtsverhandlung betreffend die erste Messerattacke verneinte B____
gar ausdrücklich, dass der Berufungskläger gesagt habe, sie müsse mit ihm die
Beziehung weiterführen (Prot. HV act. 994). Dies alles hat umso mehr zu gelten,
als dass B____ selber angab, sogar zum Zeitpunkt des zweiten angeklagten
Vorfalls mit dem Messer am 4. November 2017 (s. dazu auch unten E. 5.3.1), die
Beziehung noch nicht aufgegeben zu haben. Vielmehr wollte sie im November 2017 den
Berufungskläger immer noch heiraten (act. 402). Erst am 7. Februar 2018 meldete
sie der Anlaufstelle für Sans-Papiers, die dem vormaligen Paar bei den
Formalitäten rund um die Anmeldung der beabsichtigten Eheschliessung beim
Zivilstandesamt und gegenüber dem Migrationsamt unterstützend zur Seite
gestanden hatte, dass sie die Eheschliessung nicht mehr beabsichtige (act.
390). Damit hat Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als versuchte
Drohung qualifiziert. Die Todesdrohungen sind offensichtlich als «schwere
Drohung» im Sinne der Gesetzesbestimmung Art. 180 Abs. 1 StGB zu werten. Da B____
die Worte des Berufungsklägers aber nicht ernst nahm, wurde sie nicht «in
Schrecken oder Angst» versetzt, weshalb es beim Versuch geblieben ist. In
subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger
beabsichtigte, B____ mit seinen Äusserungen zu beängstigen.
5.2
5.2.1 Als
erstellt gelten kann gestützt auf die Aussagen von B____ (act. 404) auch der
Anklagesachverhalt Ziffer 4, wonach der Berufungskläger ihr in der Zeit vom 7.
Oktober 2017 bis 16. Januar 2018, an nicht mehr ermittelbaren Tagen, sicher
aber zwei- bis dreimal im Oktober 2017, an den Wochenenden im November 2017
sowie einmal im Dezember 2017 im Rahmen von verbalen Streitigkeiten in der
gemeinsamen Wohnung mit voller Wucht mit seiner flachen Hand mit der
Handinnenfläche und dem Handrücken jeweils eine Abfolge mehrerer aufeinander
folgender Ohrfeigen verpasste. Gestützt werden die Aussagen von B____ auch
durch die von ihr erstellte Fotografie vom 19. Oktober 2017 nach einem der
Vorfälle, auf welcher sich eine Schwellung und Rötung der rechten Gesichtshälfte
trotz Schattenwurf erkennen lässt (act. 437), sowie durch die Aussagen von D____
(s. oben E. 4.5).
5.2.2 Die
Vorinstanz wertete diese Vorkommnisse als mehrfache Tätlichkeiten nach
Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB Die Staatsanwaltschaft verlangt einen
Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff.
1 StGB, da B____ jeweils geschwollene Backen und Kopfschmerzen für zwei bis
drei Tage gehabt habe.
5.2.3 Im
Basler Kommentar zum Strafrecht wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen
Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1
erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art.
122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 zu werten
sind (Stratenwerth/Jenny/Bommer,
BT/1, § 3 N 2; PK-Trechsel/Geth,
Art. 123 N 2). Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer
Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen
Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend
(Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die
körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt,
wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die
mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa
Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und
problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes
nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126)
ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder
bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5) offensichtlich so harmlos sind, dass sie in
kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen» (Roth/Berkemeiner,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,
Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung
und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft
schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne
äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom 10.
Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40).
5.2.4 Die
Ohrfeigen haben vorliegend mindestens in einem Fall eine dokumentierte
sichtbare Rötung und Schwellung verursacht (act. 597; s. oben E. 4.1). Es waren
gemäss Aussagen von B____ «…immer mehrere. Es ging hin und her (zeigt dies mit
ihren Händen vor). Es war zuerst mit der Handinnenfläche und die retour
Ohrfeige war mit dem Handrücken. Ich hatte jedes Mal danach Kopfschmerzen für
2 bis 3 Tage» (act. 435). Damit unterscheiden sich diese Schläge von
«gewöhnlichen» Ohrfeigen, die gemeinhin als Tätlichkeiten gelten. Die Schläge
mit dem harten Handrücken sind vielmehr vergleichbar mit Faustschlägen. Sodann
erfolgte gemäss den Aussagen jeweils eine Serie von Ohrfeigen und dies mit
grösster Wucht, so dass der Kopf von B____ hin- und hergeworfen wurde. Das
erklärt auch die tagelangen Kopfschmerzen danach, welche eine oder einige
wenige «blosse» Ohrfeigen kaum zur Folge hätten. Diese längerdauernden
Schmerzen sind wie dargelegt ein entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber
blossen Tätlichkeiten. Die angeklagten «Ohrfeigenserien» von Oktober bis
Dezember 2017 sind damit als mehrfache einfache Körperverletzung zu
qualifizieren. Zur Anwendung kommt auch Art. 123 Ziff. 2 StGB, da sie im
Rahmen einer gelebten Partnerschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung erfolgten
(Offizialdelikt). In subjektiver Hinsicht hat der Berufungskläger
offensichtlich mit direktem Vorsatz zugeschlagen und dabei das Zufügen einer
einfachen Körperverletzung zumindest in Kauf genommen.
5.2.5 Auch
der Vorfall vom 17. Januar 2018 (AS Ziff. 6) kann gestützt auf die Aussagen von
B____ als erstellt gelten (Aussagen B____: «…Und dann plötzlich rannte er vom
Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen. Mehrmals hin und her. Mit der
rechten Hand», «Ja, genau. Und es waren nicht einfach Klapse, sondern er holte
mit der rechten Hand mit dem vollen Arm aus und schlug mir die flache Hand ins
Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von ihm geschlagen wurde, kann ich nicht
sagen Ich sass in dem Moment immer noch auf der Polstergruppe und er stand vor
mir, als er mir diese Ohrfeigenserie schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen
Händen von mir wegzustossen. Dann hörte er irgendwann wieder auf und
diskutierte mit mir», act. 407), wobei die Angaben des Opfers durch die
Aussagen der Zeugin D____ gestützt werden, welche bestätigte, dass das von B____
geschilderte Telefongespräch stattgefunden hatte (s. oben E. 4.5). Die
rechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeiten haben auch für die in Anklageschrift Ziffer 6 beschriebene
Ohrfeigenabfolge zu gelten, welche B____ am 17. Januar 2018 wiederum in der
gemeinsamen Wohnung erleiden musste. Der Berufungskläger hat sich folglich am
17. Januar 2018 nochmals einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht,
wobei er – wie aus den Umständen geschlossen werden muss – mit direktem Vorsatz
handelte.
5.3
5.3.1 Erstellt
ist nach dem Gesagten weiter, dass der Berufungskläger entsprechend Ziffer 5
der Anklageschrift B____ am 4. November 2017 in der gemeinsamen Wohnung zuerst
mit erhobenem Arm ein Messer entgegenhielt und ihr dessen Klinge schliesslich
gegen den Hals drückte, sodass sie eine kleine Verletzung erlitt und er sie in
Todesangst versetzte, da eine falsche Bewegung oder etwas mehr Druck B____
hätte schwer verletzen können. Sodann ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger während diesem Vorfall wiederum Todesdrohungen ausstiess (s.
oben E. 4.4.3). Die durch das Vorkommnis entstandene Verletzung ist zudem auf
der von B____ erstellten Fotografie ersichtlich (act. 442 f.) und konnte auch
von D____ wahrgenommen werden (s. oben E. 4.4.3). Richtig sind allerdings die
Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich entgegen der Darstellung in der
Anklage dabei nicht um eine eigentliche Schnittwunde handelt, sondern um einen
«Kratzer» (Strafurteil S. 19; s. unten E. 5.3.2).
5.3.2 Das
Strafgericht ahndete diesen Vorfall als die Ausübung einer Drohung sowie von Tätlichkeiten.
Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch
wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) mit einem gefährlichen
Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), da der Vorfall zu einer Verletzung am
Hals geführt habe, die zwar oberflächlich gewesen sei, aber habe desinfiziert
werden müssen. Ausserdem sei sie auch am darauffolgenden Tag noch sichtbar
gewesen. Sodann seien die ausgestossenen Todesdrohungen als versuchte Nötigung
zu qualifizieren.
5.3.3 Die
auf den Fotografien sichtbare Spur des Vorfalls am Hals von B____ ist als
winziger, roter Punkt zu erkennen. Die angeklagte Schnittwunde ist damit als
eigentlicher Kratzer zu bezeichnen, der ohne Schmerzen abheilt. Daran ändert
auch nichts, dass dieser Kratzer allenfalls desinfiziert wurde. Es handelt sich
mithin im Erfolg um eine Tätlichkeit. Allerdings handelt es sich bei dem
verwendeten Messer offensichtlich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von
Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wie B____ nachvollziehbar darlegt, hätte eine falsche
Bewegung ihrerseits zu einer schwereren Verletzung führen können. Wie
gefährlich das Drücken einer Messerklinge an den Hals einer Person in einer
dynamischen Situation sein kann, muss auch dem Berufungskläger klar gewesen
sein. Er hat mit anderen Worten in der Situation die gesteigerte Gefahr durch
die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in Kauf genommen. Der angeklagte
Vorfall ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand zu bewerten.
Soweit die
Staatsanwaltschaft die ausgesprochenen Drohungen und das Vorhalten und an den
Hals Drücken des Messers als versuchte Nötigung subsumiert haben will, ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass B____ gemäss eigenen Aussagen zu diesem
Zeitpunkt den Berufungskläger immer noch heiraten wollte. Es bestand mithin
kein Anlass dazu, sie zur Weiterführung der Beziehung zu nötigen. Anders als
beim ersten Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 berichtete B____ diesmal
aber von grosser Angst ihrerseits. Sie sagte dazu aus, sie könne keine Angaben
zur Zeitdauer des Vorfalls machen, das könne man in einem solchen Moment
einfach nicht, und sie habe den Berufungskläger immer wieder gebeten, damit
aufzuhören (act. 401). Der Vorgang erfüllt damit auch den Tatbestand der vollendeten
Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (s. zur Ankündigung eines zukünftigen Übels
mittels Worten aber auch durch konkludentes Verhalten: Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019 Art. 180 StGB N 14) und ist aufgrund des
Stattfindens während der im gemeinsamen Haushalt gelebten Partnerschaft von
Amtes wegen zu ahnden (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).
5.4
5.4.1 Sodann
wird der Berufungskläger in den Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift
beschuldigt, auch nach der Trennung von B____ Todesdrohungen gegen sie
ausgestossen zu haben. So soll er sich in der Nacht vom 14. auf den 15.
Februar 2018 während rund 5 Stunden vor der [...]-Bar aufgehalten haben,
um B____, die sich in der Bar aufhielt, abzupassen. Um 2.45 Uhr morgens soll er
ihr gesagt haben, sie «sei bei ihm im Blut», sie komme mit, wenn er gehe und er
«mache sie beide tot» (AS Ziff. 8). In der Nacht des 10. März 2018 soll er um
2.30 Uhr vor der [...]-Bar aufgetaucht sein und B____ gedroht haben, sie
«fertig zu machen» und ihr mitgeteilt haben, dass sie aufpassen müsse und ob
sie denken würde, dass er Angst vor der Polizei habe, sie könne «mit der
Polizei aufhören» (AS Ziff. 10). Nach seiner Anhaltung durch die Polizei
am 10. März 2018 habe er sich deren Aufforderung aufzustehen und sich
Handschellen anlegen zu lassen widersetzt, indem er mit den Händen und den
Füssen fuchtelte. Er habe deshalb kontrolliert zu Boden gebracht werden müssen,
damit ihm die Handschellen angebracht werden konnten. Sondann habe er im
Polizeiwagen seinen Kopf zweimal gegen die Fensterscheibe geschlagen und mit
seinen Füssen gegen einen Sitz getreten, weshalb er jeweils neu habe fixiert
werden müssen, was die Arbeit der Polizisten erschwert habe.
5.4.2 Die
angeklagten Sachverhalte gemäss der Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift sind
aufgrund der diesbezüglich kohärenten Aussagen von B____ und D____ erstellt und
es kann dazu auf die Ausführungen und Aktenverweise im Strafurteil verwiesen
werden (Strafurteil S. 21, 23). Der Berufungskläger bestreitet auch gar nicht,
sich am 15. Februar 2018 zur [...]-Bar begeben zu haben (act. 370). Auch passen
die gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2018 gegenüber den requirierenden
Beamten getätigten Äusserungen des Berufungsklägers in das von den beiden
Frauen geschilderte Verhalten des Berufungsklägers (s. oben E. 4.1). Gegenüber
den Polizisten wählte er ausserdem Worte, die vergleichbar sind, mit den
angeklagten Äusserungen jener Nacht. Dass die Angaben von B____ und D____,
wonach D____ den Berufungskläger am 10. März 2018 mittels Einsatz von
Pfefferspray aus der Bar vertrieb, nachdem sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt
ein Hausverbot erteilt hatte, stimmen, legt der Polizeirapport vom 10. März
2018 nahe, wonach der Berufungskläger in der Nähe der Bar von der Polizei
festgenommen werden konnte, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt über brennende
Augen beklagt und sich die Augen gerieben habe (act. 817). Dem Polizeirapport
ist schliesslich der in der Anklage beschriebene Sachverhalt zu entnehmen,
wonach sich der Berufungskläger der Fesselung widersetzte und im
Polizeifahrzeug mit dem Kopf gegen das Fenster und mit den Füssen gegen einen
Fahrzeugsitz schlug (act. 818).
5.4.3 Das
Strafgericht wertete die Äusserungen des Berufungsklägers in diesen beiden
Nächten als Drohungen und sprach ihn von den Vorwürfen der Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Diensterschwerung (§ 4 Übertretungsstrafgesetz [ÜStG, SG 253.100]) frei. Die Staatsanwaltschaft
verlangt mit der Anschlussberufung auch für diese Anklagepunkte einen
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Ausserdem beantragt sie einen
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Diensterschwerung. Es
sei nicht davon auszugehen, dass das gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten
auf die Auswirkungen des Pfeffersprays zurück zu führen sei. Dieses habe
offensichtlich nicht der Linderung seiner Augenschmerzen gedient.
5.4.4 Betreffend
den Anklagevorwurf der versuchten Nötigung ist festzuhalten, dass sich der
Berufungskläger und B____ zum Zeitpunkt dieser beiden Vorkommnisse nicht mehr
in einer Paarbeziehung befanden. Der Staatsanwaltschaft ist sodann
rechtzugeben, wenn sie ausführt, das Verhalten des Berufungsklägers habe
«stalkingartige» Züge und es steht klarerweise im Zusammenhang mit der früheren
Partnerschaft des Berufungsklägers und B____. Er stellte B____ regelrecht nach,
passte sie ab und bedrohte sie mit dem Tod. Dabei erwähnte er nach B____’s Aussagen
immerhin, dass ihr Ungemach dann drohe, wenn er «gehen» müsse: «Er sagte zu
mir: "Ich bin seit drei Stunden hier. Ich habe gesehen, dass du diesen
Mann umarmt hast und geküsst hast". Er wiederholte sich immer wieder. "Du
bist bei mir im Blut. Wenn ich gehe, kommst du mit. Ich mache uns beide tot"»
(act. 388). Es liegt folglich nahe, dass B____ möglicherweise davon ausging,
sich den angedrohten Übel entziehen zu können, wenn sie wieder mit dem
Berufungskläger zusammenkäme. Sie erklärte auf die Frage, was der Zweck der
Drohungen gewesen sei, denn auch: «Er hat verstanden, dass es wirklich fertig
war. In diesen vier Jahren sind wir schon 2, 3 Male für 3, 4, 5 Monate
auseinandergegangen. Aber er hat dann verstanden, dass ich es ernst meine, und
das hat er nicht akzeptiert» (Prot. HV act. 993). Allerdings erklärte sie
auch, er habe «nie so gesagt», dass sie die Beziehung mit ihm weiterführen
müsse. Er habe gesagt «wenn wir miteinander fertig sind, das heisst, wenn wir
auseinandergehen, dann mache ich mich und dich tot. Du bist mein Blut, du bist
meine Seele. Wenn es zwischen uns fertig ist, dann mache ich mich und dich tot»
(Prot. HV act. 994). Ihren Depositionen ist schliesslich eine grosse
Furcht zu entnehmen: «Ich habe Angst. Ich weiss, dass er das machen könnte. Er
sagt es immer wieder. Immer wieder die gleichen Worte. Ich mache uns beide tot.
Und ich nehme das ernst. [a.F.] Ich habe Angst. Ich habe nicht nur in der Nacht
Angst. Ich schaue mich immer um. Es ist Paranoia. Wenn ich Zuhause bin mache
ich alles zu und erschrecke bei jedem Laut» (act. 389). Konkret nötigende
Aufforderungen beschrieb B____ im Zusammenhang mit den bedrohlichen
Aufwartungen des Berufungsklägers hingegen nicht. Im Gegenteil erklärte sie
etwa zur Situation, die mit dem Pfefferspray-Einsatz von D____ endete, hier sei
der Berufungskläger immer wieder in die Bar gerannt «schwatzte etwas, rannte
wieder raus, kam wieder rein und Blablabla». Auf die Frage, was der
Berufungskläger damals gewollt habe, meinte sie: «Er werde mich fertig machen,
ich müsse aufpassen. Er werde uns fertigmachen. Ob wir dachten, er habe Angst
vor der Polizei. Ich könne mit der Polizei aufhören. Es war immer das Gleiche [...]»
(act. 410 f.). Auch erläuterte sie an der Strafgerichtsverhandlung auf
Frage, sie wisse nicht, worüber der Berufungskläger habe reden wollen, es habe sie
nicht interessiert (Prot. HV act. 993). Damit ist nicht erstellt, dass der
Berufungskläger mit seinen nach der Trennung erfolgten Äusserungen B____ zur
Wiederaufnahme der Beziehung nötigen wollte. Erstellt ist hingegen, dass er sie
massiv bedrohte und sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Er hat damit in
diesen Nächten je den Tatbestand der Drohung erfüllt. Das dies seiner Absicht
entsprach, bedarf angesichts seines erstellten Verhaltens keiner weiteren
Ausführungen.
Den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft betreffend die Hinderung einer Amtshandlung sowie die
Diensterschwerung kann sodann gefolgt werden. Der Berufungskläger behauptete nämlich
bei der erstmaligen Vorhaltung dieser Vorwürfe gar nicht, dieses Verhalten stehe
im Zusammenhang mit dem vorgehenden Pfefferspray-Einsatz (act. 430 f.). Zudem
war er durchaus in der Lage, von der [...]-Bar bis zur Höhe der [...]strasse [...]
zu rennen. Damit leuchtet nicht ein, weshalb er trotz Pfefferspray in den Augen
nicht in der Lage gewesen sein soll, den Anweisungen der Polizeibeamten zu
folgen. Ebensowenig erklärt der Pfefferspray das gewalttätige Verhalten des
Berufungsklägers im Polizeifahrzeug, zumal ein Umsichschlagen Augenschmerzen
offensichtlich nicht lindert. Vielmehr erscheint das Verhalten gegen die
Handlungen der Polizei gerichtet und demonstriert dieses sein Missfallen
darüber. Die angeklagten Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der
Diensterschwerung sind folglich erfüllt.
6.
6.1 Der
Berufungskläger hat sich dem Gesagten nach unter Einbezug der in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche der Sachbeschädigung (AS Ziff. 9), der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10), der Diensterschwerung (AS
Ziff. 10), des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8), der Fälschung von Ausweisen (AS
Ziff. 2), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7),
des rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 1), der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6) und der mehrfachen, teilweise
versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8
und 10) schuldig gemacht.
Mit einer
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert
werden können je die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), die (mehrfache) einfache Körperverletzung
(Art. 123 Ziff. 1 StGB), die (mehrfachen, teilweise versuchten) Drohungen (Art.
180 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 187 StGB), die
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252
StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz
[AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe
und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind
Bussen zu verhängen.
6.2 Das
Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage
2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.
1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das
Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung
des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss
Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung
einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei
der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der
Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre
soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der
Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E. 3). Methodisch hat das Gericht
für jede einzelne Tat die angemessene Strafe zu ermitteln. Kommt es bei
mehreren Delikten zu gleichartigen Strafen, so ist in einem zweiten Schritt die
Strafe für die schwerste Straftat angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage 2019, S. 158).
6.3 Die
Vorinstanz hat die Wahl einer Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten des
Berufungsklägers, für welche nicht zwingend eine Geldstrafe oder Busse zu
verhängen ist, mit einer negativen Vollstreckungsprognose begründet, da der
Berufungskläger weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Strafurteil E.
III. 1.). Zwischenzeitlich lebt der Berufungskläger nicht mehr in der Schweiz,
sondern mutmasslich im Irak, wohin er vor rund einem Jahr ausgeschafft worden
ist, womit die Vollzugsprognose einer Geldstrafe sich kaum verbessert hat.
Gleichwohl erscheint es vorliegend angemessen, zwischen den Delikten zu
unterscheiden, welche im Rahmen der ausgeübten häuslichen Gewalt während der
gelebten Beziehung und nach der erfolgten Trennung von B____ erfolgten, sowie
denjenigen die in der Folge dieses Verhaltens entstanden oder das fehlende
Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers beschlagen.
6.4
6.4.1 Bei
den im Rahmen der häuslichen Gewalt begangenen Delikten (gemeint vorliegend die
Drohungen und physischen Gewaltausübungen während der gelebten Partnerschaft
sowie die Drohungen und einfache Körperverletzung nach erfolgter Trennung)
wiegen die am 4. November 2017 (AS Ziff. 5) begangene, versuchte einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die gleichzeitige Drohung
am schwersten, da dies für das Opfer die objektiv wohl gefährlichste Situation
war und dieses auch eine starke Bedrohungslage empfand. Wie das Strafgericht zu
Recht ausführt, schaffte der Berufungskläger mit diesem Verhalten nicht nur ein
Klima der Angst, sondern auch eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben.
Verwerflich ist sodann der Kontext, in welchem die Taten stattfanden,
namentlich die Ausübung der Gewalt und Aggression gegen seine damalige
Partnerin unter Missbrauch der emotionalen Bindung von B____, welche dem
Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gewalttätige Übergriffe
verziehen hatte und den Vorfall erst zur Anzeige brachte, als sie sich von ihm
getrennt hatte. Das deliktische Verhalten erfolgte mit direktem Vorsatz. Die
Vorinstanz hat das Vorleben des aus dem Irak stammenden Berufungsklägers sowie
sein Nachtatverhalten zu Recht neutral gewertet und festgehalten, dass er
keinerlei Reue gezeigt habe. Auf die strafgerichtlichen Ausführungen zu seinem
Vorleben kann verwiesen werden (Strafurteil S. 28). Auch dass er die gegen B____
ausgeübte Gewalt jeweils in alkoholisiertem Zustand beging, kann ihn entgegen
den Ausführungen der Verteidigung nicht entlasten. Der Berufungskläger gab
nämlich nie an, er habe sich wegen des Alkohols nicht unter Kontrolle gehabt. Daneben
hatte der Berufungskläger nichts unternommen, um die sich seit Oktober 2017
drehende Gewaltspirale zu durchbrechen und eine Änderung in seinem Verhalten zu
erwirken. Die Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität des Opfers
durch die Gesamtheit der Vorfälle im Rahmen der häuslichen Gewalt wiegt dabei
schwer und die Delikte sind angesichts des Verschuldens des Täters sowie unter
dem Gesichtswinkel der Prävention mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Für den
Vorfall vom 4. November 2017 ist unter Berücksichtigung des Gesagten eine
Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Damit abgegolten
werden die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand und die Drohung, da beide Vorgänge hier kaum abgegrenzt werden
können, zumal die Drohung sich nicht auf die verbalen Äusserungen beschränkt,
sondern eben auch Teil des Vorgangs mit dem Messer darstellt.
6.4.2 Der
erste Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 (AS Ziff. 3) kann demgegenüber
deutlich milder beurteilt werden. Zum einen hielt der Berufungskläger B____ das
Messer nicht an den Hals oder sonst wo an den Körper, sondern behielt einen räumlichen
Abstand zu ihr. Der Berufungskläger schuf damit – anders als am 4.
November 2017 – keine reale Gefahrensituation. Dies widerspiegelt auch die
Wahrnehmung von B____, welche die Situation nicht ernst nahm. Es blieb
letztlich bei der versuchten Drohung, was strafmildernd berücksichtigt wird. Für
diesen Deliktsvorgang ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen.
6.4.3 Für
die vom Berufungskläger an B____ begangenen «Ohrfeigenserien» (AS Ziff. 4),
welche zweitinstanzlich neu als mehrfache einfache Körperverletzung bewertet werden,
ist eine Freiheitstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Schläge erfolgten mit
voller Wucht in das Gesicht von B____ und waren wohl nicht nur schmerzhaft,
sondern stellten auch eine erniedrigende Machtdemonstration dar. Die separat
angeklagte Ohrfeigenabfolge in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2018 (AS
Ziff. 6) ist sodann nebst der Gewaltdemonstration auch deshalb verwerflich, weil
sie nach der Trennung des Paares erfolgte und B____ dem Berufungskläger
gleichwohl noch die Gelegenheit bot, bei ihr wohnen zu bleiben. Eine Grosszügigkeit,
die der Berufungskläger zur nochmaligen Ausübung von körperlicher Gewalt
missbrauchte. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 2 Monate.
6.4.4 Die
nach der Trennung erfolgten Drohungen gegen B____ vom 15. Februar 2018 (AS
Ziff. 8) und vom 10. März 2018 (AS Ziff. 10) sind als massiv zu bewerten. Sie
erfolgten, wie die Staatsanwaltschaft zur Recht geltend macht, im Rahmen eines
als eigentliches Stalking zu beurteilenden Verhaltens des Berufungsklägers, der
B____ dermassen nachsetzte, dass diese gemäss ihren Aussagen sich jedes Mal
fürchtete, ihm zu begegnen, wenn sie aus dem Haus ging. Für die beiden
Drohungen ist je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten (total 4) auszusprechen.
6.4.5 Die
insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe sind in Anwendung des Asperationsprinzips
auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
6.5
6.5.1 Daneben
hat der Berufungskläger Delikte begangen, die keinen oder einen indirekten
Zusammenhang zur ausgeübten häuslichen Gewalt haben. Diese Delikte können mit
Blick auf die Individual- und Generalprävention mit einer Geldstrafe
sanktioniert werden. Die Verurteilung wegen rechtswidrigem Aufenthalt,
Fälschung von Ausweisen, Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung ist nicht
angefochten worden. Gleichwohl ist erforderlich, auch diesbezüglich die Strafe
neu festzulegen.
6.5.2 Der
Erwägung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger sich über sechs Jahre trotz
erfolgter Wegweisung und damit rechtswidrig weiter in der Schweiz aufhielt,
immerhin aber darum bemüht war, seinen Aufenthaltsstatus zu regulieren, ist zu
folgen und das dafür ausgesprochene Strafmass von 5 Monaten zu bestätigen,
allerdings in Umwandlung auf 150 Tagessätze. Richtig ist auch, dass das Verschulden
des Berufungsklägers betreffend die Fälschung von Ausweisen leicht wiegt sowie
die praxisgemäss ausgefällte Strafe von 20 Tagen bzw. neu 20 Tagessätzen.
Ebenfalls kann sich das Berufungsgericht der vorinstanzlichen Erwägung
anschliessen, wonach das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des
Hausfriedensbruchs eher leicht wiegt und letztlich Folge seiner Drohungen gegen
B____ in der Nacht vom 15. Februar 2018 war. Die vom Strafgericht festgelegte
Freiheitsstrafe von 10 Tagen ist korrekt und einzig neu auf 10 Tagessätze
festzulegen. Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die
Sachbeschädigung ist mit der Vorinstanz als leicht zu bewerten und die vom
Strafgericht dafür festgelegte Strafe von 15 Tagen in 15 Tagessätze
umzuwandeln. Gemäss den Erwägungen des Berufungsgerichts hat sich der
Berufungskläger nun auch in der Nacht vom 10. März 2018 der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig gemacht (AS Ziff. 10). Anders als bei der Hinderung einer
Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 9 handelt es sich bei der
Hinderung einer Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 10 um das Leisten
von körperlichem Widerstand. Allerdings wiegt auch hier das Verschulden leicht,
immerhin konnten die Polizeibeamten den Berufungskläger – welcher sich
weigerte, sich Handschellen anlegen zu lassen – offenbar ohne Weiteres
«kontrolliert zu Boden» bringen, um die Fesselung zu vollziehen. Es handelt
sich mithin nicht um einen Ausbruch massiver Gewalt des Berufungsklägers gegen
die Beamten. Aufgrund der physischen Gewaltkomponente hat für diese Hinderung
einer Amtshandlung die Strafe allerdings höher auszufallen und ist auf 25
Tagesätze festzulegen. Hinzu kommen 10 Tagessätze für die Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Anklageschrift Ziffer 9. Aus diesen Ausführungen resultiert
eine Strafe von insgesamt 230 Tagessätzen, welche auf 180 Tagessätze
asperiert wird. Der Tagessatz wird auf CHF 30.– festgelegt.
6.6 Auszusprechen
sind des Weiteren Bussen wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (AS Ziff. 7) sowie wegen der Diensterschwerung (AS Ziff. 10). Mit
der Vorinstanz ist einig zu gehen, wenn sie feststellt, dass der
Berufungskläger B____ zwar innerhalb vom 9 Tagen 21 Mal kontaktierte, obwohl
ihm ein Kontaktverbot auferlegt worden war, B____ ihn aber in diesem Zeitraum
ebenfalls mehrfach kontaktiert hatte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Der vom Strafgericht festgelegte Bussenbetrag für den mehrfachen Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen von CHF 250.– ist damit zu bestätigen. Die Diensterschwerung
ist mit einer zusätzlichen Busse von CHF 30.– zu sanktionieren. Dass eine
festgenommene Person um sich tritt, ist selbstredend unschön, immerhin hat der
Berufungskläger seine Aggression in diesem Moment einzig gegen Gegenstände
gerichtet und den Dienstvorgang in zeitlicher Hinsicht soweit ersichtlich auch
nicht massiv erschwert.
7.
Der Vollzug von
Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel
aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die
Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der
Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu
betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die
Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.
42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es
liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s.
dazu: Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe
wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre
festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.
8.1 Das
Strafgericht ist sodann dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den
Berufungskläger gestützt auf die Bestimmung über die fakultative
Landesverweisung (Art. 66abis StGB) aus der Schweiz verwiesen,
nachdem er keine der Katalogtaten begangen hat, welche die obligatorische
Landesverweisung zur Folge haben (s. Art. 66a StGB). Im Gegensatz zur
obligatorischen Landesverweisung steht es bei fakultativen Landesverweisung im
Ermessen des Gerichts, eine solche anzuordnen oder nicht (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 3, 4).
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) zu erfolgen. Zu prüfen ist,
ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der
beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche
Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) an einen Eingriff in das Privat-
und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art
und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und
das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen
Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen
(BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3, je mit Hinweisen).
8.2 Der
Berufungskläger lässt zusammengefasst geltend machen, er führe mit C____ seit
über eineinhalb Jahren eine stabile Beziehung und das Paar plane die
Vermählung. Zwar stamme C____ wie der Berufungskläger ebenfalls aus dem Irak,
habe aber aus einer anderen Beziehung bereits vier Kinder, welche alle in der
Schweiz lebten. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in der Schweiz
und ein Umzug in den Irak sei völlig illusorisch, auch wegen der dortigen ungewissen
politischen Situation. Die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem
Verbleib in der Schweiz würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner
Landesverweisung überwiegen. Sodann handle es sich beim Berufungskläger weder
um einen Wiederholungstäter noch um einen Kriminaltouristen. Die ausgesprochene
fakultative Landesverweisung sei unverhältnismässig, da vom Berufungskläger
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Eventualiter sei die Dauer
der Landesverweisung aus Verhältnismässigkeitsgründen zu reduzieren.
8.3 Das
Strafgericht hat sich ausführlich zum allgemeinen Verhalten des
Berufungsklägers während seines vorwiegend illegalen Aufenthalts in der Schweiz
geäussert und der bislang erfolgten Integration geäussert. Auf die Erwägungen
kann grundsätzlich verwiesen werden (Strafurteil S. 29 f.). In Bezug auf den
Verstoss des Berufungsklägers gegen das AIG ist zu ergänzen, dass der
Berufungskläger nicht nur erfolglos in der Schweiz um Asyl ersuchte, sondern
dazu auch diverse Aliasidentitäten verwendete (s. Separatbeilagen: Meldung von
ZEMIS), mithin die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte. Ende
des Jahres 2020 ist der Berufungskläger schliesslich aus der Schweiz ausgeschafft
worden und befindet sich nun mutmasslich im Irak. Betreffend seine
partnerschaftliche Beziehung zu C____ ist auszuführen, dass er sie
kennenlernte, nachdem er in der Schweiz straffällig wurde, er mit ihr keine
gemeinsamen Kinder hat und sodann einen Teil der geltenden gemachten
Beziehungsdauer in der Untersuchungshaft und in der ausländerrechtlichen Haft
verbrachte (s. VGE AUS.2019.96, AUS.2019.73, AUS.2019.65, AUS.2019.46,
AUS.2019.34, AUS.2019.20, AUS.2018.106). Das Paar hatte mit anderen Worten nie
Anlass, davon auszugehen, dass es längerfristig zusammen in der Schweiz wird
leben können. Von überwiegenden privaten, familiären Interessen des
Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz kann keine Rede sein. Wie die
Vorinstanz sodann zu Recht aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in der
Schweiz folgerte, besteht ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung
des Berufungsklägers, der in verschiedenster Art und Weise gegen die
schweizerische Rechtsordnung verstiess, behördliche Entscheide und Anweisungen
nicht respektierte und in der Paarbeziehung mit der wiederholten Ausübung
häuslicher Gewalt ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten aufwies. Die
fakultative Landesverweisung ist demnach zu bestätigen und auch deren Dauer von
7 Jahren ist nicht abzuändern.
9.
9.1 Der
Berufungskläger lässt weiter beantragen, es sei von einer Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS abzusehen.
Die Schweiz hat
als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in einem Notenaustausch vom 20.
Dezember 2018 die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung
des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen
(nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) akzeptiert, mit welcher die
SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR
0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1 S. 176 f.). Nach Genehmigung des
Notenaustauschs am 18. Dezember 2020 durch das Parlament ist dieser seit dem
11. Mai 2021 in Kraft getreten. Ob für das vorliegende Verfahren die
Verordnung (EU) 2018/1861 oder aber die SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006
zur Anwendung kommt, kann insofern offen gelassen werden, als die Bestimmungen
von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 und von Art.
24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend
identisch sind. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des
Drittstaatsangehörigen «eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
oder die nationale Sicherheit» bzw. «eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» darstellt, was gemäss
der altrechtlichen und der neurechtlichen Verordnung gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige
in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss beiden
Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des
Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (s. Art. 21
SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU]
2018/1861). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 24 Abs. 2
lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 weder eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die
Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genüge, wenn der
entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr
oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung sei aber stets zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr seien keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste).
9.2 Der
Berufungskläger ist irakischer Staatsangehöriger und damit
Drittstaatsangehöriger im Sinne der anwendbaren Normen. Seine Argumentation, er
habe keine mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte
Straftat begangen, vermag entsprechend den rechtlichen Ausführungen nicht zu
verfangen. Er wird mit dem Berufungsurteil zu einer Freiheitsstrafe von über
einem Jahr verurteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal er wiederholt und
über einen längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er sich nicht an die
schweizerische Rechtsordnung hält. Wie bereits im Zusammenhang mit dem
Aussprechen der Landesverweisung dargelegt (s. oben E. 8.3), kann er kein
überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen.
Er lässt sodann nicht ausführen, weshalb er ein überwiegendes privates
Interesse daran haben soll, sich in einem anderen dem Schengenraum angehörenden
Land aufzuhalten bzw. weshalb in dies unverhältnismässig einschränken soll. Im
Übrigen wird er auch wegen rechtswidrigem Aufenthalts verurteilt (s. oben E.
6.5.2). Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c Verordnung (EU) 2018/1861 sind die
Voraussetzungen zur Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS auch erfüllt,
wenn «ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale
Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu
umgehen» und gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 wenn
der «Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden
ist», was beides auf den Berufungskläger zutrifft. Die Landesverweisung ist
demnach im SIS einzutragen.
10.
Damit unterliegt
der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig und hat dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren wird ihm eine Urteiltsgebühr
auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wird entsprechend der eingereichten
Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt und zusätzlich für die
Berufungsverhandlung vergütet, wobei dazu der Ansatz für Volontäre angewandt
wird, da sie sich von einem Volontär vertreten liess. Eine Rückforderung dieser
Kosten nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird vorbehalten. Für die Einzelheiten wird
auf das Dispositiv verwiesen. Es besteht damit auch kein Anlass, die dem
Berufungskläger erstinstanzlich auferlegten Kosten abzuändern und es bleibt bei
einer Verrechnung des beschlagnahmten Barvermögens des Berufungsklägers mit den
Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 20. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 9; Art. 144 Abs.
1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9; Art. 286 StGB),
Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8; Art. 186 StGB), Fälschung von Ausweisen
(AS Ziff. 2, Art. 252 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen (AS Ziff. 7, Art 292 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff.
1; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);
-
Die unverzügliche Entlassung des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten aus der Sicherheitshaft zu Handen des
Migrationsamts;
-
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 7'550.– und einem
Spesenersatz von CHF 68.80, zuzüglich der MWST von CHF 586.65, sowie
von Dolmetscherkosten von CHF 212.25 aus der Gerichtskasse.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte A____
wird in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen sowie unter Einbezug der bereits in Rechtskraft erwachsenen
Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung der versuchten einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen
einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6), der mehrfachen, teilweise
versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8
und 10), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10) und
der Diensterschwerung (AS Ziff. 10) schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
15. Februar 2018 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
17. Juli 2018 bis 20. Dezember 2018, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 280.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff.
2 i.V.m. Art. 22, 180 Abs. 1 und 2 lit. b teilweise i.V.m. Art. 22, Art.
286, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs.
1, 51 und 106 StGB sowie § 4 ÜStG.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird
in Anwendung von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes
verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und die
erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'750.– sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das beschlagnahmte Barvermögen des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten von CHF 1'200.– wird mit den Verfahrenskosten
und den Urteilsgebühren verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar
von CHF 4'800.– und Auslagenersatz von CHF 45.80, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 373.10, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4
StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).