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Entscheid

SB.2019.32

mehrfache Drohung, versuchte Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

18. November 2021Deutsch98 min

Anklagevorwürfen betreffend eine weitere Hinderung einer Amtshandlung und betreffend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.32

URTEIL

vom 18.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.

Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

Wohnort im Irak

unbekannt Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 20. Dezember 2018

betreffend mehrfache Drohung,

versuchte Drohung, mehrfache Tätlichkeiten, Hinderung einer Amtshandlung und

Diensterschwerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 20. Dezember 2018 wurde A____ der mehrfachen teilweise

versuchten Drohung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung

von Ausweisen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten,

des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 17 Monaten sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.–, beides unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

und zur Zahlung einer Busse von CHF 1'500.– verurteilt. Von den

Anklagevorwürfen betreffend eine weitere Hinderung einer Amtshandlung und betreffend

eine Diensterschwerung wurde er freigesprochen. A____ wurde zudem in Anwendung

der strafrechtlichen Bestimmung über die fakultative Landesverweisung für 7

Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) wurde angeordnet. Auferlegt wurden ihm

sodann die Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und eine Urteilsgebühr von

CHF 7'750.–, wobei sein beschlagnahmtes Barvermögen von CHF 1'200.– an die

Verfahrenskosten angerechnet wurde. Vorbehalten wurde die zukünftige

Rückforderung der Kosten seiner amtlichen Verteidigung.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 25. März 2019 die Berufung erklärt. Er beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Strafurteils vom Vorwurf der mehrfachen teilweise

versuchten Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen zu werden,

wobei die Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen sei. Eine Landesverweisung

habe nicht zu erfolgen, weshalb es auch keiner Eintragung ins SIS bedürfe.

Eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung angemessen zu reduzieren und

von einer Eintragung ins SIS abzusehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang

seien die Gerichtskosten neu zu verlegen und es sei keine Rückzahlungspflicht der

Kosten der amtlichen Verteidigung vorzusehen.

Mit

Anschlussberufung vom 17. April 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft den

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungskläger) in

Abänderung des Strafurteils anstatt der mehrfachen teilweise versuchten Drohung

der mehrfachen versuchten Nötigung, anstatt der mehrfachen Tätlichkeiten der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, anstatt der Tätlichkeiten und Drohung

der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchten

Nötigung und ausserdem der Hinderung einer Amtshandlung und Diensterschwerung

schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten

sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und zu

einer Busse von CHF 550.– zu verurteilen. Im Übrigen sei das vorinstanzliche

Strafurteil zu bestätigen und es sei die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

Mit

Anschlussberufungsantwort vom 30. September 2019 beantragt der Berufungskläger

die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Berufungsantwort vom 4. November 2019

hält die Staatsanwaltschaft an den mit Anschlussberufung gestellten

Rechtsbegehren fest und beantragt weiterhin die Abweisung der Berufung.

Der

Berufungskläger wurde am 15. Dezember 2020, organisiert durch das Migra-tionsamt

Basel-Stadt, in seine Heimat Irak ausgeschafft. Mit Instruktionsverfügung vom

26. Juli 2021 ist der Berufungskläger wegen Landesabwesenheit antragsgemäss vom

Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert worden.

An der

Berufungsverhandlung sind die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft

je zum Vortrag gelangt. Beide Parteien haben an den im Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren festgehalten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts

und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen

Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in

Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die

rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung sowie auf die

rechtzeitig und formrichtig eingereichte und begründete Anschlussberufung ist

je einzutreten (vgl. Art. 399, Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 Abs. 1 und 2

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils

erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

2.

2.1

Der

Berufungskläger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips in den

Anklageziffern 3 und 4. Die dortigen Inhalte der Anklage seien in zeitlicher

Hinsicht mit den Formulierungen «an einem nicht mehr eruierbaren Abend im

Oktober 2017» (Anklageschrift [AS] Ziff. 3) und «in der Zeit vom 7. Oktober

2017.

bis 16. Januar 2018» (AS Ziff. 4) von einer Ungenauigkeit, die dem

Berufungskläger eine wirksame Verteidigung entgegen den Ausführungen der

Vorinstanz verunmögliche, da er nicht wisse, wann die ihm vorgeworfenen Taten

sich ereignet haben sollen. Deswegen habe er diese Vorwürfe nur generell

bestreiten können. Ein allfälliges Alibi habe er nicht vorbringen können, da er

nicht für jeden Abend von Oktober 2017 bis 16. Januar 2018 ein Alibi

rekonstruieren könne. Auch hätten die Ereignisse zum Zeitpunkt der ersten

Einvernahme des Opfers, seiner vormaligen Lebenspartnerin B____, am 16. Februar

2018.

noch nicht so lange zurückgelegen, so dass eine präzisere zeitliche

Einordnung hätte möglich sein sollen.

Kritisiert wird

seitens des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz weiter, dass

die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift Ziffer 3 von einem Fleischmesser

und in der Anklageschrift Ziffer 5 von einem Taschenmesser spreche, obschon das

Opfer über die Art der (angeblich) jeweils verwendeten Messer ungereimte

Angaben gemacht habe.

2.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR

101) sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9

und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens

(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f

StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der

anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur

Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist

nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu

beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die

beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist.

Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der

Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wird und

welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er

sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann

(BGer 6B_638/2019

vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).

2.3

Die Vorinstanz hat mit Blick auf die

beanstandete zeitliche Ungenauigkeit in der Anklageschrift zutreffend auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, gemäss welcher es bei gehäuften

und regelmässigen Delikten genügt, diese in zeitlicher und örtlicher Hinsicht

approximativ zu umschreiben und auf einen bestimmten Zeitraum einzugrenzen. Im

zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017 ging es ebenfalls um

häusliche Gewalt. Das Bundesgericht befand die Anklageschrift für genügend

präzise, obwohl die Vorwürfe «zeitlich sehr vage

eingegrenzt» waren und «weite

Zeiträume» betrafen. Es fügte unter Hinweis auf diverse

weitere Entscheide an: «Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht

erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird» (BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2) Ebenso hat das

Bundesgericht eine Anklage für zureichend befunden, welche eine wiederholte (in

casu: gewerbsmässige) Deliktsbegehung über einen Zeitraum von 10 Jahren mit «mindestens von… bis…» angab und die einzelnen Akte

lediglich zusammenfassend beschrieb und in zeitlicher Hinsicht nicht festmachte

(BGer 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4).

2.4

Der Verteidigung ist zwar

zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass sich die beschuldigte Person im

Falle des Vorwurfs einer Vielzahl von Taten über einen längeren Deliktszeitraum

faktisch nicht durch einzelne Alibis für bestimmte Tage oder gar für einzelne

Stunden an einem bestimmten Tag entlasten kann. Allerdings handelt es sich

hierbei vorwiegend um eine im Rahmen der Beweislage und Beweiswürdigung zu

berücksichtigende Thematik und nicht um ein im Rahmen des Anklagegrundsatzes zu

behandelndes Problem. Nimmt etwa ein Opfer keine präzise zeitliche Zuordnung

einzelner Ereignisse vor, so hat das Gericht diesen Umstand und die daraus

resultierenden Einschränkungen in den Verteidigungsmöglichkeiten bei der

Beweiswürdigung nämlich zu berücksichtigen. Dies erscheint – jedenfalls

vorliegend – im Ergebnis nicht als ernsthafter Nachteil für den

Berufungskläger. Denn es ist notorisch, dass gerade bei Delikten im Rahmen

häuslicher Gewalt zuverlässige und glaubhafte Alibis für ganz bestimmte

Zeitpunkte gar nicht realistisch sind. Der Berufungskläger lebte im fraglichen

Zeitraum unbestrittenermassen mit dem Opfer zusammen, ging in dieser Zeit

keiner geregelten Arbeit nach und hatte damit grundsätzlich den ganzen Tag die Gelegenheit,

die ihm vorgeworfenen Übergriffe zu begehen. So ist in Bezug auf Ziffer 3 der

Anklageschrift festzustellen, dass selbst wenn der Berufungskläger an

bestimmten Daten im Oktober 2017 abends abwesend gewesen wäre und dies beweisen

könnte, wohl immer noch die späten Abendstunden und die Nachtstunden, welche er

im inkriminierten Zeitraum im selben Haushalt mit dem Opfer verbrachte, als

mögliche Tatzeitpunkte übrigblieben. In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift

wäre sodann für ihn nur hilfreich, wenn das Opfer die verschiedenen

gleichartigen Übergriffe stunden- oder wenigstens halbtageweise eingrenzen

könnte, was wiederum abwegig erscheint. Ein Alibi müsste sich somit, um den

Berufungskläger effektiv entlasten zu können, über einen längeren Zeitraum

erstrecken (etwa Landesabwesenheit, Logieren an anderer Adresse o.ä.). Ein

solches Alibi könnte der Berufungskläger auch bei den vorliegenden

Anklagevorwürfen vorbringen, was er indessen nicht ansatzweise getan hat. Im

vorstehend zitierten Entscheid vom 21. Juli 2017 hat das Bundesgericht

denn auch dieses Argument explizit nicht gelten lassen. Es erwägt dazu: «Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi

beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert. Dies ist oftmals schon

nach kurzer Frist nicht mehr der Fall. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm

durch die zeitliche Einschränkung möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner

Agenda und besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien,

Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er

wo war (vgl. BGer 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_432/2011 vom 26.

Oktober 2011 E. 2.5). Der Beschwerdeführer wurde in seinen

Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt» (BGer 6B_103/2017 vom 21.

Juli 2017 E. 1.5.2). Das muss für den vorliegenden Fall genauso gelten.

2.5

Was

die Rüge betreffend die genaue Bezeichnung der je verwendeten Messer in der

Anklageschrift Ziffer 3 und Ziffer 5 betrifft, beschlägt auch diese Problematik

vor allem die Beweiswürdigung und nicht das Akkusationsprinzip. Im Übrigen

ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten, dass der Anklagegrundsatz keinen

Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information

gewährleisten soll, um der beschuldigten Person die Erarbeitung einer

zweckmässigen Verteidigung zu ermöglichen (statt vieler: BGE 143 IV 63

E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3).

Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der

Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern

nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt

hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine

Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden

dürfen und das es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine

Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der

Angeklagte bzw. seine Verteidigung von Anfang gewusst habe, worauf es im

Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29.

Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dem

entspricht, dass nach dem Bundesgericht selbst eine Abweichung von der

Darstellung in der Anklage zulässig ist, wie es jüngst in aller Deutlichkeit

festgehalten hat: «Der Anklagegrundsatz lässt zu, dass der im gerichtlichen

Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift

abweicht [...]. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es

für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame

Verteidigung erforderlich ist» (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021

E. 2., mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gleiches ergeht aus

weiteren jüngeren Urteilen: «Ergibt das gerichtliche

Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders

abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der

Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des

abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die

beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen» (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der

Berufungskläger war aufgrund der genannten Ziffern in der Anklageschrift über

die dort angeklagten Tatvorwürfe bestens im Bild und konnte seine

Verteidigungsstrategie danach ausrichten. Die von ihm behaupteten Abweichungen

in den Opferaussagen betreffend die Art des Messers waren ihm aufgrund vollumfänglicher

Aktenkenntnis ebenfalls bekannt, so dass er sie in seine Verteidigung

miteinbeziehen konnte. Seine Einwände betreffend das Anklageprinzip sind damit

zum Vornherein unbehelflich.

3.

3.1

Hintergrund

der Tatvorwürfe ist die folgende Biographie und Lebenssituation des

Berufungsklägers im inkriminierten Zeitraum. Er stammt aus dem Irak, wo er

keinen Beruf erlernte, gemäss seinen Angaben aber als Schneider arbeitete. Im

Jahr 2009 ersuchte er erstmals in der Schweiz um Asyl, wobei er sich mehrere

Alias-Identitäten zulegte (act. 162). Nach vier erfolglosen Asylgesuchen

in den Jahren 2009 bis 2012 (alle endeten mit einem Nichteintretensentscheid

und der Berufungskläger hätte die Schweiz spätestens ab September 2012 verlassen

müssen, act. 39 ff.) lernte der Berufungskläger im Jahr 2013 B____ kennen,

mit welcher er eine Beziehung einging und die ihn ab dem Jahr 2014 in ihrer

Wohnung am [...] in Basel aufnahm und verköstigte (laut des Gesuches von B____

an das Migrationsamt zogen die beiden im März 2015 definitiv zusammen,

act. 26). Im Jahr 2016 ersuchte der Berufungskläger um Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung, weil das Paar heiraten wollte. Die erforderlichen

Dokumente wurden aber nie eingereicht und es fehlte auch an einer

Verpflichtungserklärung durch einen solventen Garanten (act. 29). Mit

Verfügung vom 6. Februar 2018 (nach der Trennung im Zusammenhang mit den

vorliegenden Tatvorwürfen) wurde das Gesuch zur Vorbereitung der Ehe am 6.

Februar 2018 rechtskräftig abgeschrieben (act. 31 f.; vgl. auch Ordner

Separatbeilagen) und wurde der Berufungskläger zur Festnahme ausgeschrieben.

Aufgrund der Ausschreibung im Fahndungsystem RIPOL (act. 162 ff.) wurde er

am 17. Juli 2018 festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lebte er mit einer neuen

Partnerin, C____, zusammen (act. 180, 184), mit welcher er auch während

der strafrechtlichen und der ausländerrechtlichen Haft in Kontakt stand (act. 216

ff.). Inzwischen ist der Berufungskläger per 15. Dezember 2020 aus der Schweiz

ausgeschafft worden (vgl. zum Ganzen die Migrationsakten als Separatbeilage).

Im

Berufungsverfahren geht es vorwiegend um Delikte zum Nachteil von B____, welche

im Rahmen der Paarbeziehung (häusliche Gewalt) bzw. nach der Trennung des

Paares vorgefallen sein sollen. Die Übergriffe begannen gemäss den Aussagen von

B____ im Oktober 2017 (act. 349). B____ erstattete am 17. Januar 2018

Anzeige gegen den Berufungskläger. Sie trennte sich von ihm und hatte bald

darauf einen neuen Partner. Angefochten sind Ziffer 3 der Anklageschrift,

wonach der Berufungskläger B____ im Oktober 2017 mit einem Messer zu

nötigen bzw. zu bedrohen, Ziffer 4 der Anklageschrift, wonach er sich im

Zeitraum vom 7. Oktober 2017 bis zum 16. Januar 2018 der mehrfachen Tätlichkeiten

bzw. der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen

Partnerin schuldig gemacht haben soll, Ziffer 5 der Anklageschrift, wonach er

sich der Tätlichkeiten und Drohung bzw. der einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand und der versuchten Nötigung zum Nachteil der

Partnerin schuldig gemacht haben soll sowie Ziffer 6 der Anklageschrift,

wonach er sich am 16. Januar 2018 zum Nachteil von B____ der Tätlichkeiten bzw.

der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht haben soll. Alle diese

Deliktsvorwürfe sollen in der damals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...]

vorgefallen sein. Sodann soll sich der Berufungskläger gemäss den angefochtenen

Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift nach der Trennung von B____ am 15. Februar und

am 10. März 2018 vor (AS Ziff. 8) und in (AS Ziff. 10) der [...]-Bar der

Drohung bzw. versuchten Nötigung zum Nachteil der nun vormaligen Partnerin

sowie am 10. März 2018 zusätzlich der Hinderung einer Amtshandlung

und der Diensterschwerung schuldig gemacht haben.

3.2

Der

Berufungskläger bestreitet jegliche Ausübung von verbaler oder physischer

Gewalt gegen seine vormalige Partnerin und lässt zusammengefasst ausführen, er

habe B____ weder jemals mit einem Messer bedroht, noch geschlagen. Was die

angeblichen Drohungen betreffe, so fehle es zudem am Erfordernis der Angst beim

Opfer, welche in dubio nicht erstellt sei. Ebenso scheide Nötigung aus. Von Tod

und Blut habe der Berufungskläger entgegen den Angaben im Polizeirapport vom 15. Februar

2018.

(act. 745) nie gesprochen. Die Vorinstanz hätte bei korrekter

Würdigung der Aussagen, Beweise und Indizien erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel am angeklagten Sachverhalt haben müssen, welcher in

Bezug auf die angeklagten Delikte im Zusammenhang mit der Paarbeziehung auf den

Aussagen von B____ basiere. Diese Aussagen seien nicht glaubhaft. B____ trinke

exzessiv Alkohol, wie sich aus dem von den requirierenden Polizeibeamten

durchgeführten Alkoholtest vom 17. Januar 2018 (0.69 mg/l, act. 637) sowie den

Aussagen von B____ selbst ergebe (sie ertrage viel Alkohol, act. 591). Auch ihre

Freundin, D____, bestätige den hohen Alkoholkonsum. Betreffend die angeblich

für die Nötigungen bzw. Drohungen verwendeten Messer habe B____ widersprüchliche

Aussagen gemacht, was auch die Vorinstanz erkannt habe. Ebenso wenig habe B____

einheitlich geschildert, ob sie nun bei den beiden Messerattacken Angst gehabt

habe oder eher belustigt gewesen sei. Auch in Bezug auf die Umstände der «Ohrfeigenserie»

habe sie nicht einheitlich ausgesagt. So habe sie an der Einvernahme vom 4. Mai

2018.

erklärt, der Berufungskläger habe kein Wort gesprochen, als er sie

geschlagen habe. An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 habe sie hingegen ausgesagt,

der Berufungskläger habe gleichzeitig vom Töten gesprochen. Teils sei B____ gar

selbst «baff» gewesen, ob ihrer früheren Aussagen; dennoch habe die Vorinstanz

auf diese ungenauen und widersprüchlichen Depositionen abgestellt. Weiter fehle

es an einem objektivierbaren Nachweis der von B____ behaupteten Kopfschmerzen

nach den Schlägen. Auch der von ihr implizit zugestandene hohe und regelmässige

Alkoholkonsum könne nämlich zu Kopfschmerzen führen. Das eingereichte Foto vom

19.

Oktober 2017 belege sodann die Schläge ebenfalls nicht. Im Gegenteil:

Die abgelichteten Wangen von B____ seien offensichtlich nicht geschwollen. Ohnehin

sei selbst bei einer Bejahung der Ohrfeigen gemäss Anklagesachverhalt entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft lediglich von Tätlichkeiten auszugehen. Ebenso

wenig belege das Foto vom 11. November 2017 einen Messerangriff, schliesslich

sei bloss ein kleines Pünktchen am Hals zu erkennen. Der Berufungskläger sei B____

zudem «ausgeliefert» gewesen, da er in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigt

gewesen sei. Dass B____ ihm dies zu verstehen gegeben habe, sei glaubhaft. Sodann

habe der Berufungskläger seit seinem Einzug in die Wohnung am [...] im April

2014.

monatlich CHF 800.– Miete bezahlt und den Betrag B____, welche während der

Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens Sozialhilfegelder bezogen habe, bar

ausbezahlt. B____ habe diese Barzahlung zur Bedingung für die Führung der

Beziehung gemacht. «Da er ihr geglaubt habe, dass sie ihn heiraten wolle, er Gefühle

für sie entwickelt und er sich um seinen Aufenthaltsstatus gesorgt habe, sei er

zur Leistung dieser Beiträge bereit gewesen, welche er bloss durch

Geldüberweisungen seiner Mutter aus dem Irak habe bewerkstelligen können. Als

ihm die ganze Situation mit den Beziehungsstreitereien über den Kopf gewachsen

sei, habe er die Geldzahlungen Anfang Januar 2018 eingestellt. In der

Zwischenzeit habe er seine jetzige Verlobte, C____, kennen und lieben gelernt.

Dadurch habe sich B____ betrogen gefühlt. Ihre Anschuldigungen sehe er als

Rache für die Einstellung der Geldzahlungen und die Neuverlobung mit C____»

(Beschwerdebegründung S. 8). Entsprechend habe er auch einen Betrag von

CHF 10'000.– von B____ zurückgefordert, wie aus dem aktenkundigen Whatsapp-Verlauf

hervorgehe. Es sei den Akten auch zu entnehmen, dass B____ spätestens ab dem 1.

Juli 2016 Sozialhilfe bezogen habe und mit ihrem sehr tiefen Lohn sowie

den zahlreichen Betreibungen damals durchaus auf seine Geldzahlungen angewiesen

gewesen sei.

Auch die

Aussagen von D____ seien nicht glaubhaft. Diese sei bei keinem der Vorfälle in

der Wohnung anwesend gewesen; somit basierten ihre Aussagen vollständig auf den

Schilderungen von B____ und seien keineswegs objektiv.

Sodann habe die

Vorinstanz die Unschuldsvermutung und den damit zusammenhängenden Grundsatz «in

dubio pro reo» nicht beachtet. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von B____

bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der

Sachverhalt so abgespielt habe, wie in der Anklageschrift dargelegt. Es sei

deshalb von einer für den Berufungskläger vorteilhafteren Sachlage auszugehen,

was zu einem Freispruch führen müsse.

Im Übrigen sei

die Feststellung der Vorinstanz richtig, wonach das Verhalten des

Berufungsklägers im Polizeifahrzeug am 10. März 2018 mit dessen massiven

Augenschmerzen nach dem Einsatz von Pfefferspray zu erklären sei, weshalb der erstinstanzliche

Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und der

Diensterschwerung entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung

zu bestätigen sei.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft widerspricht den Ausführungen des Berufungsklägers. Die

Aussagen des Opfers seien sehr glaubhaft und wiesen zahlreiche Realkriterien

auf. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung, insbesondere das geltend gemachte

Rachemotiv, sei keineswegs gegeben. Es sei B____ gewesen, welche die Beziehung

zum Berufungskläger im Januar 2018 beendet habe, während sich der

Berufungskläger dagegen gesträubt habe. Gemäss den Aussagen des

Berufungsklägers an der Strafgerichtsverhandlung sei er auch erst im März 2018

zu seiner neuen Verlobten gezogen. B____ habe im Strafverfahren keine

Zivilforderung geltend gemacht und sei während des Zusammenlebens mit dem

Berufungskläger bestimmt nicht auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen

gewesen; vielmehr sei es der Berufungskläger, der gemäss seinen eigenen Aussagen

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einige Male von ihr finanziell

unterstützt worden sei. Im Übrigen lägen seine Motive für eine Fortsetzung der

Beziehung – Kost und Logis sowie die Aussicht auf einen legalen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz – auf der Hand.

Grossmehrheitlich

beantragt die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin eine strengere

Qualifikation der Anklagesachverhalte, für welche ein erstinstanzlicher

Schuldspruch ergangen ist. Es lägen nicht blosse (teilweise versuchte) Drohungen,

sondern (teilweise versuchte) Nötigungen vor. Mit der Aussage des

Berufungsklägers, er könne ohne B____ nicht leben und er werde sie und sich

selbst töten, habe der Berufungskläger B____ nämlich unter Todesdrohung zur

Fortsetzung der Beziehung zu nötigen versucht. Noch deutlicher sei das bei der

Aussage, entweder sie würden zusammenbleiben oder sie würden beide sterben.

Auch seine gegenüber der Polizei bei der Anhaltung am 6. Februar 2018

getätigten Äusserungen würden den Nötigungscharakter seines Verhaltens zutage

fördern. B____ habe die Aussagen des Berufungsklägers denn auch so

interpretiert, wie sie an der Strafgerichtsverhandlung zum Ausdruck gebracht

habe. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass das Verhalten des

Berufungsklägers stalkinghafte Züge aufgewiesen habe: vielfaches Kontaktieren, das

Erzwingen von Kontakt, Auflauern und Bedrohen. All dies sei in der Absicht

erfolgt, die Beziehung zu B____ fortzusetzen. Das Verhalten des

Berufungsklägers sei deshalb jeweils als versuchte Nötigung zu qualifizieren.

Die angeklagten Ohrfeigen

stellten keine blossen Tätlichkeiten, sondern einfache Körperverletzungen dar. B____

habe von ungewohnten Kopfschmerzen und geschwollenen Wangen berichtet, welche auch

auf dem eingereichten Foto ersichtlich seien. Ausserdem sei sie bei den

Ohrfeigen vom 17. Januar 2018 Hals über Kopf aus der Wohnung geflüchtet und

habe die Polizei verständigt, was ebenfalls für einen nicht mehr geringfügigen

Eingriff in die körperliche Integrität spreche.

Auch der

Messerangriff sei als einfache Körperverletzung (leichter Fall) mit einem

gefährlichen Gegenstand und nicht bloss als Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es

gehe aus den Opferaussagen hervor, dass eine kleine, wenngleich eher

oberflächliche Schnittwunde am Hals entstanden sei, welche D____ am

darauffolgenden Tag noch habe sehen können. Eine solche Schnittwunde erfordere

eine Desinfektion und damit eine Behandlung. Das Ausmass von Tätlichkeiten sei

damit, wenn auch geringfügig, überschritten.

Schliesslich sei

der Freispruch von der Hinderung einer Amtshandlung und von der

Diensterschwerung zu Unrecht erfolgt. Dass der Berufungskläger den Kopf gegen

die Scheibe des Patrouillenfahrzeugs geschlagen und mit seinen Füssen gegen

einen Sitz getreten habe, lasse sich nicht mit brennenden Augen (vom

Pfefferspray) erklären. Es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung.

4.

4.1

Neben

den Aussagen von B____ und denjenigen des Berufungsklägers sind auch einige

objektive Beweise bzw. Indizien aktenkundig. So etwa Printscreens von einem

Chatverlauf, worin der Berufungskläger nebst anderem CHF 10'000.– von B____

fordert (act. 331 f.) und Fotos aus dem Mobiltelefon von B____, auf

welchen ein kleiner roter Punkt am Hals – angeblich von der Messerspitze –

sowie eine leicht geschwollene und gerötete Wange erkennbar sind (act. 335

f.; 596 f.). Es ist der Printscreen einer Textnachricht unbekannten Datums über

Facebook an die Tochter von B____ in den Akten, welcher gemäss Angaben von B____

von der im Irak lebenden Schwester des Berufungsklägers stammt (act. 344

f.). Gemäss der Übersetzung der in Arabisch verfassten Nachricht, steht darin,

dass «die Anzeige nicht in [...] (gemeint B____) Sinn sei» und sie sich «in

grosse Probleme und ihr Leben in Gefahr» bringe, wenn sie die Anzeige nicht

zurückziehe. Auch ein Freund des Berufungsklägers, E____, suchte den Kontakt

mit B____ und wollte sich mit ihr treffen, um etwas zu besprechen. Der

entsprechende Chatverlauf ist dokumentiert (act. 350 ff.). Gemäss den in einer

Aktennotiz festgehaltenen Angaben von B____ habe E____, nachdem sie ihn auf

Facebook gesperrt habe, in der [...]-Bar ihrer Freundin D____ nach ihr gefragt

und die Freundin dazu bringen wollen, B____ zum Anzeigerückzug zu überreden (act. 347

ff.).

Weiter liegen diverse

Polizeirapporte und Requisitionsberichte vor, welche die Wahrnehmungen der

Polizeibeamten sowie deren Wiedergabe von Aussagen Beteiligter und Anwesender

wiedergeben. So soll der Berufungskläger gemäss Requisitionsbericht vom 6. Februar

2018, als die Polizei durch D____ zur [...]-Bar gerufen wurde, gegenüber den

Polizeibeamten geäussert haben, dass zwar ein Annäherungsverbot bis zum 29.

Januar 2018 vorliege und er «nun jedoch die Beziehung wieder richten und mit

seiner Frau sprechen» wolle (act. 754). Gemäss dem Polizeirapport vom 15.

Februar 2018 soll der Berufungskläger nach seiner Festnahme im Polizeiwagen

sinngemäss folgende Äusserung gemacht haben: «Ich war 5 Jahre mit dieser Frau

zusammen. Ich liebe sie. Sie ist mein Blut. Ich kann es nicht aushalten. nicht

bei ihr zu sein. Ich habe jedoch ein Verbot, um mich ihr zu nähern. Ich glaube,

sie betrügt mich. Das kann ich nicht hinnehmen und werde mich selbst und auch

sie "tot machen"» (act. 745). Belegt sind sodann die polizeiliche

Wegweisungsverfügung und das Kontaktverbot vom 17. Januar 2018 gegen den

Berufungskläger (act. 641 ff. [Wegweisung des Berufungsklägers aus der Wohnung

am [...], Rückkehrverbot sowie Verbot der Kontaktaufnahme mit B____ bis am 19.

Januar 2018], ergangen nach der polizeilichen Requisition durch B____ am selben

Tag [s. Polizeirapport vom 17. Januar 2018, act. 636 ff.]) sowie der

zivilgerichtliche Entscheid vom 15. Februar 2018 über die Bestätigung der

vorsorglichen Massnahme vom 25. Januar 2018 betreffend die Verlängerung der

polizeilichen Wegweisungsverfügung (act. 301 ff.).

Da insbesondere

die angeklagten Vorfälle in der vormals gemeinsam bewohnten Wohnung am [...]

sich ohne (direkte) Anwesenheit von Drittpersonen ereigneten, stehen – wie regelmässig

bei Delikten die im Rahmen einer intimen Partnerschaft vorfallen – die Aussagen

der unmittelbar Beteiligten grundsätzlich aber im Vordergrund. Die Beurteilung

von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, weshalb es einer

einlässlichen Würdigung dieser Depositionen durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).

4.2

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen;

dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen

- Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 1/2010

S. 40 f.; Marco Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/2009 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). Bei der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage

nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und

auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber

den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für

eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

a.a.O., S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche

Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,

Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von

Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von

Erinnerungslücken, Spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen.

4.3

Zur Aussagegenese ist festzustellen, dass die Partnerschaft von B____ mit dem

Berufungskläger gemäss übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Trennung im

Januar 2018 rund vier Jahre gedauert hatte. B____ gab mehrmals ausdrücklich an,

das Gewaltproblem habe erst seit Oktober 2017 bestanden, gegen sie

gerichtete Gewalt habe der Berufungskläger bis September 2017 nie ausgeübt

(act. 380, 412, 435). Seit Oktober 2017 sei der Berufungskläger «wie

ausgewechselt» gewesen (act. 389), habe sich also anders verhalten, als in der

vorgehenden Zeit ihrer Beziehung. Sodann kann als erstellt gelten, dass B____ während

der Dauer der Partnerschaft darum bemüht war, für sich und den Berufungskläger

aufzukommen, schliesslich war dies Voraussetzung für die angestrebte Heirat (s.

Schreiben der Anlaufstelle für Sans-Papiers vom 27. Juni 2017, Ordner

Separatbeilagen). Es trifft zwar zu, dass sie neben ihrer Teilzeitarbeit

meistens auch Sozialhilfe bezog (vgl. Schreiben vom 14. Juni 2016 der

Anlaufstelle für Sans Papiers sowie Verfügungen und Abrechnungen der

Sozialhilfe – der Saldo betrug im Juli 2017 gut CHF 77'000.-, Ordner

Separatbeilagen). Hingegen ist abwegig, dass sie in finanzieller Hinsicht vom

Berufungskläger profitiert und die Beziehung (auch) aus finanziellen Interessen

geführt haben soll. Sofern der Berufungskläger mit seinen Ausführungen

suggerieren will, B____ sei an seinen Zuwendungen interessiert gewesen, und

habe diese der Sozialhilfe wohl nicht gemeldet, ist ihm zu entgegnen, dass die

gemäss seiner Behauptung von ihm an die Lebenskosten beigetragenen

CHF 800.– pro Monat die real anfallenden Kosten eines zusätzlichen

Mitbewohners (mit Kost und Logis) kaum vollständig decken. Dass B____ daraus

gar einen Profit schlug, kann jedenfalls ausgeschlossen werden. Viel wahrscheinlicher

ist, dass sie für die zusätzlich zu den CHF 800.– entstandenen Kosten zur

Deckung des Bedarfs des Berufungsklägers selber aufkam. An der Strafgerichtsverhandlung

beschrieb der Berufungskläger die gegenseitigen finanziellen Abhängigkeiten

denn auch ganz anders: Er sei von seiner Familie im Irak finanziell unterstützt

worden, bis er B____ kennengelernt habe. Seiner Familie sei es früher (finanziell)

gut gegangen, später nicht mehr. Auf Rückfrage relativierte er: Während der Beziehung

zu B____ habe er von seiner Familie finanzielle Unterstützung erhalten und von B____

«ein paar Mal». In der Schweiz gearbeitet habe er nie (Prot. HV act. 985).

Finanzielle Motive an einer Weiterführung der Beziehung seitens B____ können

gestützt auf diese Ausführungen ausgeschlossen werden. Ein finanzielles Rachemotiv

Dispositiv

für eine Strafanzeige ist demnach ebenfalls nicht auszumachen.

Auch aus den

sonstigen Umständen ergibt sich, dass das vom Berufungskläger behauptete,

emotionale Rache- bzw. Eifersuchtsmotiv für eine Falschbezichtigung nicht

vorgelegen haben kann. Vielmehr war es, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, B____, welche die Trennung wollte, während sich der Berufungskläger

dagegen sperrte und gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu ihr während der

verfügten Wegweisung und dem Kontaktverbot suchte, um ihr mitzuteilen, dass er

sie noch liebe (act. 371). Er war zum Trennungszeitpunkt gemäss seinen Angaben

auch noch keine andere Paarbeziehung eingegangen, auch nicht zu seiner späteren

Verlobten, C____. Er gab an der Einvernahme zur Person vom 15. Februar 2018 nämlich

an, er habe keine Freundin (act. 9). Er räumte an seiner Einvernahme zur

Sache am selben Tag auch ein, dass er es war, der nach der Trennung vor der [...]-Bar

auf B____ wartete, um mit ihr zu sprechen. Er gab zu, ihr gesagt zu haben, dass

er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (act. 370 f.). Er sagte auch aus,

dass B____ bis jetzt nicht von ihm habe weggehen wollen, er es aber akzeptiere,

wenn sie das jetzt wolle (act. 368). Kommt hinzu, dass B____ gemäss ihren

Aussagen schon bald wieder eine neue Partnerschaft einging, so dass auch unter

diesem Gesichtspunkt das Narrativ der gekränkten Exfreundin keinen Bestand hat.

Dies passt auch zu der im Polizeirapport vom 15. Februar 2018 sinngemäss

festgehaltenen Äusserung des Berufungsklägers, wonach B____ ihn mutmasslich

betrüge, er sie liebe und ohne sie nicht leben könne (s. oben E. 4.1).

Des Weiteren ist

festzustellen, dass B____ weder eine Zivilforderung geltend gemacht noch sich

überhaupt als Privatklägerin konstituiert hat. Ihr Interesse am Verfahren – und

am Berufungskläger – ist offensichtlich gering, oder um es mit ihren eigenen

Worten auszudrücken: «Ich will, dass er mich in Ruhe lässt» (act. 390,

Prot. HV act. 994).

Aus alledem wird

deutlich, dass das die behaupteten finanziellen Motive und die Eifersuchts- und

Rachegefühle an den Haaren herbeigezogene Schutzvorbringen sind. Sie sollen

offenkundig davon ablenken, dass es in Wahrheit der Berufungskläger war, der (abgesehen

von allfälligen emotionalen) sehr handfeste wirtschaftliche und

aufenthaltsrechtliche Interessen an einem Fortbestand der Beziehung zu B____

hatte, sowie daran, das vorliegende Verfahren zu seinen Gunsten ausfallen zu

lassen. Die Kontaktaufnahmen aus dem Umfeld des Berufungsklägers (s. oben E.

4.1), die B____ zum Rückzug der Anzeige bewegen sollten, belegen sodann, dass

auf sie im Interesse des Berufungsklägers massiv Druck ausgeübt wurde. Damit

spricht die Aussagegenese nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____.

4.4

4.4.1 Die

Depositionen von B____ zu den angeklagten Vorfällen sind sodann schlüssig,

nachvollziehbar und von angemessenem Detailreichtum. Sie erwähnte in freier

Rede und von sich aus wiederholt dieselben Begebenheiten, welche sie einmal wie

folgt zusammenfasste: «Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch

meine Wohnung beschädigt. Wenn du mich verlässt mache ich mich tot und dich tot.

Solche Sprüche kommen» (act. 380). Ihre Darstellung der Ereignisse erfolgte

sprunghaft und ausgesprochen lebendig. Die Angaben wirken keineswegs stereotyp

oder auswendig gelernt. B____ schilderte zum Teil Vorgänge, die sie selbst

nicht ganz verstand oder nicht einzuordnen wusste («Er kam mich suchen, obwohl

er wusste, dass ich immer in dieser Bar bin», act. 379) sowie

aussergewöhnliche Details und solche, die nicht unmittelbar mit dem

Tatgeschehen zu tun haben («Es war immer das Gleiche. Wenn er nach Hause kam,

sah ich ihm schon an seinen Augen an, dass etwas passieren würde. Er fragte

mich dann jeweils, wo ich gewesen sei und was ich alles getrunken hätte. Und

dies, obwohl ich bei seiner Ankunft ja bereits zu Hause und am Kochen war.

Gewisse Dinge, die ich für ihn kochte, weil er sie gut mochte, dauerten drei

Stunden. Mit solchen Fragen von ihm fingen diese Streitereien immer an und dann

schaukelte sich das Ganze rauf, weil er so besoffen war», act. 397). Sie

bettete die verschiedenen Vorfälle jeweils in einen räumlichen und zeitlichen

Kontext ein, wobei sie auch weitere Ereignisse zur Erinnerungsstütze nahm, und

sie gestand Erinnerungslücken zu (a.F. ob gemäss ihrer Darstellung die Probleme

demnach bereits im Oktober 2017 angefangen hätten: [Anmerkung im Protokoll: schaut

im Mobiltelefon nach] «Ich bin mir nicht sicher, ob das der erste Vorfall mit

den Ohrfeigen war oder nicht. Nein, das erste Mal, dass er mir überhaupt

eine Serie Ohrfeigen verpasst hatte, war, nachdem sein Freund und dessen

Ehefrau bei uns zum Nachtessen gewesen waren. Das war an einem Samstag, 7. oder

14. Oktober 2017», act 405). Oft gab sie in direkter und indirekter Rede

Gespräche wieder. In der geschilderten Interaktion mit dem Berufungskläger

offenbarte sie auch ihre eigene Ambivalenz und schilderte sie Komplikationen im

Handlungsablauf. Als anschauliche Beispiele, seien die folgenden Passagen

aufgeführt. An der Einvernahme 16. Februar 2018 gab sie an: «Es war an

einem Dienstag. Am Montag haben wir Schluss gemacht, fertig. Er kam in die Bar

rein. Ich sagte ihm: "Hallo", dann habe ich ihn ignoriert. Ich habe

nur mit meiner Freundin geredet. Er hat hinten in der Bar ein Bier getrunken

und ist dann wieder gegangen. Kurze Zeit später kam er zurück und fragte mich,

ob ich auch nach Hause komme. Ich sagte ihm, dass ich noch austrinken werde. Er

ging dann wieder. Eine Stunde später ging ich ebenfalls nach Hause. Er hat in

der Stube geschlafen. Ich habe ihn aufgeweckt. Ich sagte ihm, willst du hinten

schlafen, weil ich morgen früh aufstehen muss und arbeiten gehen muss. Er ist

aufgestanden und ist gegangen. Ich habe seine Decke von der Stube genommen und

ihn im Schlafzimmer zugedeckt. Dann bin ich wieder in die Stube gegangen und

habe mir ein Bier aufgemacht. Plötzlich rennt er auf mich zu und gibt mir

Ohrfeigen. Ich habe geschrien Es ist nicht das erste Mal, dass er das macht.

Seit Oktober schlägt er mich immer wieder. Es wird immer öfter. Wir haben ein

paar Worte geredet und geschrien. Dann ist er wieder ins Schlafzimmer gegangen.

Ich habe dann meiner Kollegin angerufen. Weil sie mich gebeten hat, dass ich

sie anrufen soll, ob alles ruhig ist oder nicht. Sie kennt die ganze Situation

bei uns. Er hat gehört, dass ich russisch rede und rennt wieder auf mich zu. Er

wollte mir erneut eine Ohrfeige geben. Er hat seine Hand ausgeholt, aber ich

konnte es verhindern, dass er mich trifft. In diesem Moment war ich immer noch

am Telefon. Meine Kollegin hat es am Telefon mitbekommen. Ich konnte ihn dann

wegstossen. Er hat mir dann das Telefon aus der Hand gerissen. Ich konnte ihn

beruhigen. Ich konnte ihm dann das Telefon wieder wegnehmen. Ich sagte ihm, ich

muss aufs WC, quasi, dann habe ich die Jacke genommen und bin weg. Ich bin dann

zum Polizeiposten [...] gegangen. Ich wollte dort läuten. Er rannte mir

hinterher. Ich habe meiner Kollegin wieder angerufen. Ich sagte ihr, ich sehe

ihn, er kommt mir nach. Die Kollegin hat mir gesagt, ich soll die 117 anrufen.

Keine zwei Minuten später war die Polizei da» (act. 379). An der

Einvernahme vom 4. Mai 2018 führte sie aus: «Das war jedes Mal „Klatsch,

Klatsch, Klatsch, Klatsch“. Immer eine Serie (macht dabei eine Handbewegung,

wobei die Hand hin und her klatscht). Im Oktober 2017 war es zwei oder drei

Mal vorgekommen, dass er mir diese Ohrfeigen schlug. Im November 2017 schlug er

mir jedes Wochenende, als wir stritten, mehrere Ohrfeigen. Im Dezember 2017

wurde es etwas ruhiger, da war es glaublich nur einmal passiert. Im Januar 2018

war ich in der ersten Woche mit Freunden fünf Tage für Ferien in Frankreich. A____

war nicht mitgekommen, wegen seiner fehlenden Papiere. Und ich hätte auch nicht

gewollt, dass er mitkommt, weil alle Freunde Russisch sprachen. Ich musste auch

mal eine Entspannungszeit haben. Als ich aus Frankreich zurückkam, hatten wir

gleich wieder Streit. Ob es da an diesem ersten Wochenende nach meinen Ferien

wieder zu Ohrfeigen gekommen war, weiss ich nicht mehr. A____ hielt mir vor,

dass ich mit russischen Freunden in Frankreich war. Er war eifersüchtig auf

meinen russischen Kollegen, obwohl der ja mit seiner Familie mit in die Ferien

gekommen war. Eine Woche später, vom 13. auf 14. Januar 2018, ging ich wieder

zu meinen russischen Freunden nach Frankreich, weil wir Russen das alte-neue

Jahr feiern. Ich blieb natürlich mit Übernachtung, weil ja auch getrunken

wurde. A____ war dagegen, wir hatten schon vor meiner Abreise Diskussionen. Als

ich am Sonntag retour kam, ging ich ins Bett, wartete nicht auf ihn. Ich

glaube, ich hatte Frühschicht. Am Montag und Dienstag hatten wir immer wieder

Streit; er stellte mich vor die Wahl, entweder er oder mein russischer

Kollege, der ja Familie hat. Ich sagte zu A____, ich würde ihn vier Jahre

kennen, meinen Kollegen über 15 Jahre. Unter Freunden würde man sich

gegenseitig helfen. Ich sagte dann zu A____, ich würde meinen Kollegen

bevorzugen, weil ich die Sache so satt hatte. Er dachte dann, er habe nun die

Bestätigung, dass ich diesen Kollegen lieben würde. Er sagte, er werde uns alle

umbringen. Und dann schlug mir A____ diese Ohrfeigen, die mich dann zu einer

Anzeige gegen ihn bewogen» (act. 404 f.). Komplikationen im Handlungsablauf

schilderte B____ sodann auch in den folgenden Depositionen: «Ich habe geschrien

und geheult und gesagt, komm mir nicht in die Nähe. Ich hatte Angst, dass er

wieder mit dem Messer kommt. Es ist bisher noch nie passiert, dass er am

gleichen Abend zwei Mal auf mich los kommt. Das war zu viel für mich» (act. 381)

und «Nein, ich habe nicht gesagt, er soll die Wohnung verlassen. Ich habe ihn

ins Schlafzimmer gebracht und habe ihn zugedeckt mit der Decke. Am Montag als

wir Schluss machten, fragte er mich, ob er noch hierbleiben kann, bis er etwas

gefunden hätte. Ich sagte: "Kein Problem. Du schläfst in der Stube und ich

im Schlafzimmer". Jetzt fällt mir wieder ein, über was wir diskutiert

haben in dieser Nacht. Ich fragte ihn: "Wieso kommst du mich suchen, wenn

wir am Montag Schluss gemacht haben?" Er sagte: "Was? Wir haben Schluss

gemacht?". Er hat es nicht einmal mehr gewusst» (act. S. 381 f.).

Dazu passt auch die Schilderung von einer Begegnung, bei welcher zum eigenen

Erstaunen von B____ nichts passierte: «Er war wieder am Telefonieren. Ich sah

ihn dann aus dem Augenwinkel an mir vorbei gehen. Ich drückte sofort meine

Zigarette aus und ging zurück in die Bar. Ich glaube, er erkannte mich nicht.

Ich war anders angezogen, als sonst; ich hatte mir eine Jeans-Jacke gekauft,

die ich an diesem Abend dann trug» (act. 395). Auch setzte sich B____ mit

den innerpsychologischen Motiven für die Übergriffe ihres Expartners

auseinander. So anwortete sie auf die Frage, aus welchem Grund dieser sie

geschlagen habe: «Keine Ahnung. Ich war alleine an der Bar. Meine Kollegin war

hinter der Bar. Er ist sehr eifersüchtig. Wenn sich ein Mann an der Bar neben

mich setzt, hat er schon das Gefühl, dass ich etwas mit diesem habe» (act. 380).

Dabei nahm sie ihn teilweise in Schutz bzw. brachte Verständnis für sein

Verhalten auf, etwa wenn sie erklärte: «Er ist an jedem Tag besoffen. Wir haben

schon manchmal darüber geredet. Schlag mich nicht, trink nicht. Ich denke, wenn

er Alkohol trinkt, macht es klick und er weiss nicht mehr was er macht. Seit

Oktober» (act. 380). Der Berufungskläger sei ab Oktober 2017 jeden Abend

betrunken gewesen und dadurch immer eifersüchtiger geworden (act 349).

Auch entlastete sie den Berufungskläger, wenn sie die gegen sie gerichtet

physische Gewalt auf den Zeitraum ab Oktober 2017 bis zur Trennung zu Beginn

des Jahres 2018 beschränkte und über ihn aussagte, er sei zu Beginn ihrer

Beziehung «ein guter Mann» gewesen (act. 349) sowie angab: «Früher war er

ganz anders. Wir waren einmal 5 Monate auseinander. Seit Oktober ist er wie

ausgewechselt» (act. 390). So auch wenn sie auf die Frage nach

Verletzungen aufgrund der allgemein geschilderten Vorfälle (Ohrfeigen,

Messereinsatz) meinte: «Nein. Ich hatte zwei Tage Kopfschmerzen» (act. 380 f.).

Schliesslich gab sie eigene Anteile am Beziehungskonflikt zu, zum Beispiel

indem sie ihren eigenen Alkoholkonsum zugestand, allerdings mit der Anmerkung,

dass dieser sie anders als den Berufungskläger nicht aggressiv mache (act. 382).

Zudem sind keine Aggravierungstendenzen in den Aussagen von B____ zu erkennen

und sind diese von Vornherein nicht dramatisierend. Sie differenzierte sodann genau

zwischen sie belastenden und weniger belastenden Aspekten. Die Frage, ob sie

ihre Kleiderwahl verändert habe, um vom Berufungskläger, der ihr nachstellte,

nicht mehr erkannt zu werden, verneinte sie etwa («Nein, das nicht», act. 395)

oder antwortete auf die Frage, ob sie durch die Textnachrichten und Telefonate

des Berufungsklägers bedroht worden sei: «Durch die SMS eigentlich nicht, nein.

SMS und Anrufe machen mir nichts aus. Dass er mir überall hinterher läuft und

er an meiner Tür klingelt, ja. Ich habe Angst, dass er nicht selber kommt,

sondern dass er jemanden schickt, um mir etwas anzutun» (act. 386). Auch

die Konstanzanalyse spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von B____. So

stimmt etwa die Schilderung des Vorfalles vom 16. Januar 2018 an der

Einvernahme vom 4. Mai 2018 bis in die – zum Teil ungewöhnlichen, aber dadurch

eben auch einprägsamen – Details überein mit der ersten Darstellung des

Ereignisses durch B____ an der Einvernahme vom 16. Februar 2018: «Ich war bei D____

in der [...]-Bar. Jetzt kommt es mir in den Sinn. Also, am 13./14. Januar 2018

war ich bei meinen Freunden in Frankreich zum russischen Neujahr. Am 14. Januar

2018 sah ich A____ nicht. Am 15. Januar 2018, am Nachmittag, diskutierten wir

wieder miteinander, A____ und ich. Er sagte wieder, ich müsse auswählen

zwischen ihm und meinem russischen Kollegen. Wir diskutierten nur, wir schrien

nicht. Da sagte ich zu A____, wir sollten uns besser trennen. Denn ich hatte

keine Energie mehr für diese Beziehung, in welcher immer gestritten werde und

ich immer diese Ohrfeigen bekäme. Ich sagte auch, ich hätte einen stressigen

Job, da könne ich zu Hause nicht auch noch Stress haben. Ich sagte, meine

Nerven seien kaputt, das könne nicht so weitergehen. A____ sagte, er sehe das

auch so. Ich sagte, dann sei also zwischen uns fertig und er sagte: "Ja".

Aber er bat mich, ihn nicht aus meiner Wohnung zu schmeissen, bis er eine

Unterkunft hätte. A____ schlug selber vor, dass ich im Schlafzimmer schlafen

solle und er im Wohnzimmer. Ich war damit einverstanden. Am Dienstagabend, 16.

Januar 2018, war ich in der [...]-Bar nach meiner Arbeit. Ich erzählte ihr

alles vom Wochenende. Sie sagte, ich könne froh sein, dass das so einfach

gegangen sei, nach den Schlägen etc.. Irgendwann am Abend tauchte A____ in der

Bar auf. Ich glaube, er rief zuerst an und fragte, wo ich sei. Oder er kam

direkt in die Bar. Setzte sich zu mir. Ich sagte: "Hallo", ignorierte

ihn aber, weil wir ja miteinander fertig waren. Er nahm ein Bier und setzte

sich hinter mir an einen Tisch. Ich sass ja an der Bar. Er bezahlte dann sein

Bier und sagte zu D____, dass sie auf mich aufpassen solle. Weil er dachte,

mich würde jeder Mann mitnehmen. Er ist so eifersüchtig. Dann ging er nach

Hause. Ca. eine Stunde später, vielleicht auch weniger, kam er wieder in die

Bar. Er fragte, was sei, ob ich nicht nach Hause käme. Ich sagte, ich würde

noch meinen Drink trinken und würde dann nach Hause kommen, er müsse nicht auf

mich warten. Er ging wieder. Eine Stunde später war ich auch zu Hause. Er

schlief auf der Polstergruppe – also er lag da und stellte sich schlafend. Ich

rüttelte ihn leicht an der Schulter und bat ihn, im Schlafzimmer zu schlafen,

weil ich früher raus musste, um zur Arbeit zu gehen und ich musste mir noch

etwas kochen. Er stand auf, legte sich im Schlafzimmer ins Bett. Ich deckte ihn

noch zu. Dann ging ich in die Stube zurück. Machte mir wieder ein Bier auf. Und

dann plötzlich rannte er vom Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen.

Mehrmals hin und her. Mit der rechten Hand». Auf die Frage, ob dies bedeute,

dass die eine Ohrfeige sie mit der Handinnenfläche und die andere sie jeweils

mit dem Handrücken getroffen habe, antwortete sie: «Ja, genau. Und es waren

nicht einfach Klapse, sondern er holte mit der rechten Hand mit dem vollen Arm

aus und schlug mir die flache Hand ins Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von

ihm geschlagen wurde, kann ich nicht sagen Ich sass in dem Moment immer noch

auf der Polstergruppe und er stand vor mir, als er mir diese Ohrfeigenserie

schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen Händen von mir wegzustossen. Dann hörte

er irgendwann wieder auf und diskutierte mit mir. Dann ging er wieder ins

Schlafzimmer und legte sich schlafen. In dem Moment oder etwas vorher, hatte

mir D____ geschrieben und angefragt, ob er sich beruhigt habe und wie es mir

gehe, ob alles ok sei. Ich wollte nicht zurückschreiben, sondern rief sie an.

Das hörte A____, weshalb er wieder aus dem Schlafzimmer gerannt kam. Er zog wieder

die Hand gegen mich auf, aber ich konnte nach hinten ausweichen. Ich schrie, er

solle aufhören, das bekam dann D____ alles mit. Er riss mir dann das Telefon

aus der Hand. Also wir hatten einen Kampf ums Telefon, welches ich schliesslich

wieder bei mir hatte. Er machte dann auch ein Bier auf. Ich sagte dann, ich

würde aufs WC gehen. Aber ich nahm mein Telefon, zog im Gang meine Jacke über

meine Wohnungskleidung – pyjamamässig – und verliess die Wohnung. Ich zog nicht

mal Schuhe an, weil ich Angst hatte, er würde mir nachkommen. Ich wollte

schnell schnell weg, weil ich ihm in dem Moment alles zutraute. Ich rief D____

an und sie sagte, ich solle sofort die Polizei anrufen. A____ rannte in dem

Moment bereits um die Ecke; er war mir hinterher gekommen» (act. 407 f.).

Dass B____ rund drei Monate später ein solch detailreiche und mit den ersten

Angaben übereinstimmende Schilderung des Vorfalls wiedergeben konnte, wenn

dieser nicht tatsächlich erlebt worden wäre, ist schlechterdings undenkbar. Sie

müsste den Bericht detailliert aufgeschrieben und regelrecht auswendig gelernt

haben. Dagegen spricht aber ihr sonstiges Aussageverhalten klarerweise, nicht

zuletzt gerade deshalb, weil sich in einzelnen Punkten auch Abweichungen

ergeben, die eine derart gewiefte Darstellerin bei einer einstudierten Version

gewiss zu vermeiden wüsste. Selbst an der wiederum rund drei Monate später

stattfindenden Konfrontationseinvernahme vom 8. August 2018 (zum Datum der

Konfrontationseinvernahme s. act. 461) schilderte B____ das Erlebte

weitgehend im Einklang mit ihren früheren Depositionen, ohne dabei pauschal

oder oberflächlich zu werden (act 435 ff.). Gerade den letzten

Vorfall zu Hause, bei welchem sie die Polizei requirierte und welcher letztlich

Auslöser für die Strafanzeige gegen den Berufungskläger (auch wegen früherem

Verhalten) war, schilderte sie nochmals gleich, wobei sie einzelne

Unsicherheiten benannte (act. 446 f.). Auch die Aussagen von B____ an der

Strafgerichtsverhandlung bestätigen deren inhaltlich Konstanz. Grundsätzlich

gleichbleibend schilderte sie etwa den ersten gewalttätigen Vorfall im Oktober

2017 und machte ihn in zeitlicher Hinsicht wiederum mit dem an diesem Tag

stattgefundenen Besuch eines befreundeten Paares fest (Prot. HV act. 989 f.).

4.4.2 Auch

die von der Verteidigung geltend gemachten, vermeintlichen Widersprüche in den

Aussagen von B____ lassen sich auflösen. So zum Beispiel, dass B____ zunächst

verneinte, dass der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe

und auf entsprechenden Hinweis erklärte, er habe immer wieder gesagt, sie sei «bei

ihm im Blut», er könne sie nicht lassen oder er mache sie tot und er mache sich

tot (act. 436). Die Schilderung, dass der Berufungskläger solche

Äusserungen gemacht habe, bezieht sich nämlich auf den Streit als Ganzes; die

Angabe, er habe «bei den Ohrfeigen dabei» nicht gesprochen bezieht sich hingegen

auf den eigentlichen Akt des Schlagens. B____ hatte schliesslich immer von

Streit berichtet und davon, wie der Berufungskläger sie bedroht, angeschrien

und ihr eine Szene gemacht habe. Selbstredend bedarf dies der Worte. Wird aber

gefragt, ob der Berufungskläger «bei den Ohrfeigen dabei gesprochen» habe, dann

bezieht sich diese Frage offensichtlich auf den eigentlichen Moment des

Zuschlagens. Gleichzeitig ist es denkbar, dass die einzelnen Schläge – trotz

des auch verbal stattfindenden Streites – nicht von Worten begleitet wurden.

Denkbar ist auch, dass B____ schlichtweg nicht mehr wusste oder überhaupt nie

registrierte, ob seitens des Berufungsklägers auch im Moment des Zuschlagens

gesprochen wurde. So oder so vermag die gezielt nach Aussagen während des

Schlagens gerichtete Frage bzw. die Antwort darauf, die Glaubhaftigkeit der von

B____ geschilderten Schläge und ihrer Umstände nicht zu erschüttern. Wenn

schliesslich der Berufungskläger im Zusammenhang mit der «Ohrfeigenserie»

behauptet, die von B____ geschilderten Kopfschmerzen könnten auch andere

Ursachen haben, so ist dieser Einwand unbehelflich. Die Angabe von B____, sie

habe aufgrund der Schläge Kopfschmerzen gehabt, ist umso glaubhafter, als sie

diesbezüglich auf jegliche Dramatisierung verzichtete und in aller Offenheit schilderte,

dass auch ihr eigener Alkoholkonsum eine Rolle gespielt habe (a.F. wo sie

getroffen worden sei: «An meinen beiden Wangen», a.F. ob dadurch Verletzungen

entstanden seien: «Nein», a.F. wie schmerzhaft sie diese Ohrfeigen einstufen

würde: «Unter dem Einfluss des Alkohols, na ja, es geht. Aber dafür dann 2-3

Tage Kopfschmerzen. Ich hatte immer nach diesen Ohrfeigenserien 2-3 Tage

Kopfschmerzen», act. 408).

4.4.3 Vergleichbares

gilt auch in Bezug auf die beiden angeklagten Vorfälle mit einem Messer. Es

stimmt zwar, dass es bei den Schilderungen von B____ betreffend die Vorfälle

mit einem Messer zu Abweichungen kam (Küchenmesser versus Taschenmesser,

Auslöser Trennungsabsicht versus «gewöhnlicher» Streit). Diese Ungereimtheiten

lassen sich aber erklären: In der ersten Einvernahme vom 16. Februar 2018

schilderte B____ die Vorfälle mit einem Messer zunächst in allgemeiner Weise

(«Seit Oktober. Er hat mit Messer gemacht, mit Ohrfeigen und er hat auch meine

Wohnung beschädigt», act. 380). Daraufhin wurde sie gefragt: «Sie gaben zuvor

an, dass es einen Vorfall mit einem Messer gab zwischen Ihnen beiden. Wie

setzte er dieses Messer gegen Sie ein?». B____ antwortete, der Berufungskläger

habe ihr das Messer an den Hals gehalten, so fest, dass es sogar etwas geblutet

habe. Davon habe sie Fotos gemacht (act. 382 ff; 335 ff.). Auf die

Frage, wieso er ihr das Messer an den Hals gehalten habe, meinte sie: «Ich

weiss es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das

Gleiche» (act. 383). Sodann antwortete sie auf die Frage, ob der Berufungskläger

dabei etwas gesagt habe: «Ja. Ich mache dich tot. Ich habe ihm gesagt, dass es

so nicht weitergeht und dass ich Schluss machen werde. Dann hat er das Messer

genommen und mir an den Hals gehalten. Er sagt immer, du bist in meinem Blut.

Entweder wir bleiben zusammen oder wir sterben» (act. 383). Es habe sich

um ein Küchenmesser gehandelt (act. 384). Auf die Frage, ob sie die

Polizei alarmiert habe, meinte B____: «Nein. Es war ganz am Anfang von den

Problemen» (act. 384). An der Einvernahme vom 4. Mai 2018 wurde B____

nochmals auf «einen Vorfall mit einem Messer» angesprochen, den es gegeben habe,

als sie den Berufungskläger ihre Trennungsabsichten mitteilte und sie wurde gefragt,

ob sie diesen Vorfall noch einmal ganz genau schildern könne. Hierauf entgegnete

B____: «Das ist so lange her. Es war wieder zu einem Streit gekommen, da er

besoffen nach Hause gekommen war. Also Streit; ohne Schreien, einfach Wort auf

Wort. Ich stand in der Küche, ich machte wohl etwas fürs Abendessen. Da kam er

zu mir und hielt mir das Messer hin. Die Einzelheiten weiss ich nicht mehr, ich

habe nicht so eine gute Erinnerung. Wenn etwas frisch ist, dann ja, aber länger

zurück eben nicht» (act. 396 f.). Sie verneinte dann die Frage, ob sie an

jenem Abend davon gesprochen habe, die Beziehung zu beenden: «Nein, an dem

Abend sagte ich das nicht. Das sagte ich nur zu ihm, wenn er bereits den Tag

hindurch besoffen war» (act. 397). Zeitlich verortete sie den Vorfall nach einem

Blick auf ihr Mobiltelefon auf «irgendwann im November 2017» (act. 397).

Aufgrund des Datums des Fotos, das sie nach eigenen Angaben ca. eine bis

anderthalb Stunden nach dem Vorfall erstellte, ermittelte die Staatsanwaltschaft

den 4. November 2017 als Tatzeitpunkt (act. 397, 399). Der Vorfall

habe sich in der Küche ereignet. Der Berufungskläger habe dabei sein

Taschenmesser verwendet, welches er eine Zeit lang immer bei sich getragen

habe. Er habe es wohl aus seiner Hosentasche hervorgeholt. B____ hatte von

diesem Taschenmesser ebenfalls ein Foto auf ihrem Mobiltelefon gespeichert (act. 399).

«Ich drehte mich um und sah, dass er in seiner Faust das Messer hielt, mit

offener Klinge. Er hielt es mit erhobenem Arm gegen mich. Er sagte mehrmals: "Ich

mache dich kaputt, ich mach dich kaputt". Dann stiess er mit dem Messer an

meinen Hals» (act. 400). Die Klinge sei beim Daumen herausgeragt. «Ich

stand ja an der Küchenkombination und war etwas am Zubereiten. Ich drehte mich

dann vollständig zu ihm um und sah, dass er dieses Messer geöffnet und erhoben

in seiner rechten Hand hielt. Hinter mir war die Küchenkombination, vor mir

stand er mit erhobenem Messer. Er stiess mich dann immer mehr zur

Küchenkombination und hielt mir das Messer an den Hals. Als ich nicht mehr

weiter nach hinten ausweichen konnte, drückte er die Messerspitze gegen meinen

Hals, drückte damit gegen meinen Hals und redete weiter auf mich ein. Eine falsche

Bewegung und ich hätte das Messer im Hals gehabt» (act. 400). Auf Nachfrage

führte sie weiter aus, der Berufungskläger habe immer wieder gesagt, er mache

sie tot, er mache sie fertig. Er liebe sie, sie spiele mit ihm (act. 401).

Sie habe ihm immer wieder gesagt, er solle aufhören. «Irgendwann ging er einen

Schritt zurück und nahm das Messer von meinem Hals. Dann ging er aufs WC, wie

wenn nichts passiert wäre» (act. 401). Am nächsten Tag habe sie ihn auf

den Vorfall angesprochen. Er habe beteuert, dass es nie mehr vorkomme. «Ich

sagte, das sage er jedes Mal, wenn er mir Ohrfeigen gebe, mich stosse oder

bedrohe. Er entschuldigte sich immer wieder. Aber es kam immer wieder vor. Ich

fragte ihn, weshalb er so etwas mache und man dann noch den Abdruck der Klinge

sehen könne. Er entschuldigte sich einfach und sagte, es komme nicht mehr vor»

(act. 401). Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall mit einem

Messer gegeben habe, meint sie: «Ja. Einmal hatte er auch ein Messer in der

Hand, kam damit aber nicht mit mir in Berührung. Das war aber vor diesem

Vorfall vom 4. November 2017» (act. 401). Schliesslich wurde sie darauf

angesprochen, dass es gemäss ihrer früheren Aussage beim Streit vom 4.

November 2017 «darum gegangen sei, dass Sie ihm gesagt hatten, so könne es

nicht mehr weitergehen». Dazu meinte sie: «Meistens gingen die Diskussionen am

Abend um mein Trinkverhalten und dass ich ihn betrügen würde. Es ist aber schon

auch möglich, dass ich ihm an diesem Abend auch sagte, so könne es nicht mehr

weitergehen, nachdem wir uns eben schon gestritten hatten». Diese Darstellung

deckt sich ziemlich genau mit der früheren Beschreibung des Vorfalls durch B____.

Auch in der Einvernahme vom 16. Februar 2018 gab B____ als Auslöser für den

Messereinsatz nicht ein Trennungsgespräch an, sondern entgegnete auf die Frage,

wieso ihr der Berufungskläger das Messer an den Hals gehalten habe: «Ich weiss

es nicht genau. Wir haben wieder miteinander gestritten. Es ist immer das

Gleiche» (act. 383). Erst auf die Frage, was während dem Streit, bei welchem

das Messer zum Einsatz kam, gesprochen worden sei, erwähnte sie, gesagt zu

haben, so gehe es nicht weiter. Hierauf habe der Berufungskläger das Messer

genommen und ihr an den Hals gehalten (act. 383). Ein ernsthafter Widerspruch

zwischen diesen Depositionen ist mithin nicht auszumachen. Vielmehr brachte B____

zweimal zum Ausdruck, dass es nicht ein Trennungsgespräch gab, in dessen Folge

der Berufungskläger ein Messer behändigte, sondern dass dies im Rahmen eines

der immer wieder auftretenden Konflikte um Themen wie Alkoholkonsum und

Eifersucht geschah. Ihre Äusserung, so könne die Beziehung nicht fortgeführt

werden, führte sodann zur Eskalation mit dem Messer. Ein Widerspruch bleibt

freilich bestehen betreffend die Art des Messers. B____ äusserte an ihrer

zweiten Einvernahme auf den Hinweis, dass sie bei der ersten Einvernahme von

einem Küchenmesser gesprochen habe: «Ich bin baff. Ich bin der Meinung, das war

mit dem Taschenmesser. Aber da es noch einen Vorfall gab, bei welchem er ein

Messer gegen mich erhob, habe ich das vermutlich verwechselt» (act. 402). Dazu

ist zu konstatieren, dass B____ tatsächlich stets auf mehr als einen Vorfall

mit einem Messer hinwies. Sie beschrieb auf Nachfrage in der zweiten

Einvernahme vom 4. Mai 2018 den ersten Vorfall folgendermassen: «Die erste

Situation mit dem Messer war ein Küchenmesser. Das zweite Mal mit seinem

Taschenmesser, das er dann auch immer bei sich trug. Also beim ersten Mal sass

ich auf der Polstergruppe. Er kam rein, schaute mich an. Ich sah es an seinen

Augen. Er fragte, wo ich gewesen sei und wie viel ich getrunken hätte. Ich

hatte eine offene Büchse Bier auf dem Couchtisch. Es war wieder Wort auf Wort,

hin und her. Er traute mir nicht, dass ich zu Hause war, sagte, ich sei mit

anderen Männern draussen spazieren gewesen. Dann ging er in die Küche, ich habe

eine offene Küche, die Polstergruppe ist direkt bei der Küche. Ich schaute TV.

Plötzlich stand er vor mir mit dem Messer. Er hielt es in seiner rechten Hand.

Ich fragte ihn ironisch, weil ich ja vorgängig noch keine solche Situation mit

ihm erlebt gehabt hatte, ob er mich jetzt umbringen wolle, so im Sinne von, ob

er noch normal sei. Er hielt das Messer vor mir und sagte, er könne nicht ohne

mich leben. Er mache mich und sich tot. Ich erinnere mich nicht mehr, wie er

das Messer schliesslich wegmachte. Es ging ein paar Minuten, in welchen er das

Messer gegen mich hielt und wir diskutierten» (act. 403). Auf Nachfrage

gab sie an, es habe sich wohl um das Fleischmesser aus der Küche gehandelt,

nicht um das kleine Rüstmesser. Der Berufungskläger sei mit der Messerspitze

nicht mehr als 25 cm an sie herangetreten. Sie habe sich in diesem Moment

«irgendwie lustig» gefühlt, «weil er das vorher nie gemacht hatte und ich es

nicht ernst nehmen konnte. Ich sagte dann noch den Spruch, ob er mich jetzt

umbringen wolle». Und auf die entsprechende Rückfrage führte sie aus: «Weil ich

das von ihm nicht gekannt hatte, verspürte ich in dem Moment keine Angst»

(act. 404). Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres plausibel, dass es

sich bei der Art des Messers um eine Verwechslung handelt. Dass B____ in Bezug

auf den ersten Vorfall mit dem Messer davon sprach, sich eher belustigt denn

beängstigt gefühlt zu haben, spricht zusätzlich für ihre Offenheit und für die

Authentizität ihrer Aussagen. Ebenso einleuchtend ist der Unterschied zur

zweiten Bedrohung mit dem Messer. B____ hatte von Anfang an geschildert, beim

zweiten Mal grosse Angst gehabt zu haben und dies nachvollziehbar mit ihren

zwischenzeitlichen Gewalterfahrungen (act. 404) sowie mit dem Umstand

begründet, dass der Berufungskläger das Messer beim zweiten Vorfall direkt an

ihren Hals gedrückt habe (act. 400). Auch in dieser Hinsicht sind ihre Aussagen

demnach schlüssig, konzis und glaubhaft. An der Konfrontationseinvernahme im

Juli 2018 schilderte B____ den einen Vorfall mit dem Messer (in der Küche)

gleich wie bisher, sagte allerdings, dies sei der erste Vorfall gewesen (act.

439). Anders als bei ihren vorgehenden Aussagen sagte sie zudem aus, sie habe bei

beiden Vorfällen mit einem Messer Angst gehabt (act. 445). Diese

Widersprüchlichkeiten lassen sich allerdings mühelos damit erklären, dass der

Vorfall am 4. November 2017 für sie der einprägsamere Moment war, in welchem

sie die Lage (anders als beim ersten Mal) als bedrohlich einstufte und ernst

nahm. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte B____ wiederum spontan

und in freier Rede: «Das erste Mal nahm ich es nicht ernst. Ich dachte, der

spinnt, was soll das» (Prot. HV act. 990). Deshalb wertet das

Berufungsgerichts die abweichenden Angaben an der Konfrontationsverhandlung als

Verwechslung oder Vermischung von Ereignissen unter der Drucksituation der

Konfrontation. Eine Aggravationstendenz kann ausgeschlossen werden, nachdem B____

an der Strafgerichtsverhandlung wiederum angab, beim ersten Vorfall mit einem

Messer keine Angst gehabt zu haben.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Aussagen von B____ nach erfolgter Aussagenanalyse

als glaubhaft einzustufen sind.

4.5 Gestützt

werden die Depositionen von B____ durch diejenigen ihrer als Zeugin

einvernommenen Freundin D____. Diese hatte die Vorfälle vor und in der [...]-Bar

direkt mitbekommen, die Vorfälle von häuslicher Gewalt lediglich über die

Schilderungen von B____ und insbesondere deren Telefonanruf in der Nacht des

17. Januar 2018. D____s Aussagen imponieren als zurückhaltend und

differenziert. Sie beschrieb ihre eigenen Eindrücke nachvollziehbar und scheute

sich nicht, die Partnerschaft ihrer Freundin kritisch zu beurteilen und eine

gewisse Missbilligung zum Ausdruck zu bringen. Sie sagte aus: «Ich hatte das

Gefühl, dass er (der Berfungskläger) B____ benützt, ausnützt, als ich sie am

Anfang zusammen sah. Schon das Aussehen der beiden ist sehr verschieden. Ich

habe keine Beweise, aber ich hatte das Gefühl, dass A____ sie heiraten wollte,

weil er keine andere Chance mehr hatte. Er wollte dank ihr sein Leben neu

organisieren. Aber das ist nur mein persönliches Gefühl» und erklärte: «Wenn

sie (B____) keinen Hunger hatte und er (der Berufungskläger) hatte Hunger, dann

sagte er, sie müsse auch essen mit ihm. Wie im Kindergarten. Er wischte dann

auch den Teller vom Tisch, weil er mit ihr essen wollte. Für mich ist das alles

sehr blöd. Auch darüber erzählen zu müssen. B____ hatte mir auch erzählt, dass

sie einmal etwas Gutes gekocht hatte und als er nach Hause kam, sagte er, er

esse nur, wenn sie auch mitesse, was sie nicht wollte. Da wischte er den Teller

vom Tisch und ging weg. Am nächsten Tag war B____ dann deswegen beleidigt. Das

gibt doch schon ein Bild, wie diese Beziehung war» (act. 416). Sodann

meinte sie: «Wenn ich so einen Menschen wie A____ kennengelernt hätte, dann hätte

ich schon am Anfang wieder aufgehört. B____ ist da irgendwie, wie soll ich

sagen, etwas naiv, und glaubt immer, dass es gut kommt. Als ich zu ihr sagte,

er wolle nur in der Schweiz bleiben, gab sie als Antwort, nein, er liebe sie» (act. 418).

Auch wie sie zu ihrem Wissen kam und wie dabei die Ambivalenz ihrer Freundin

eine Rolle spielte, schilderte sie ausgesprochen plausibel, indem sie sagte:

«Einmal wurde sie von ihm geschlagen. Sie sagte es mir aber nicht unmittelbar

nachdem es passiert war, da sie sich schämte, das zu erzählen. Es rutschte ihr

später mal raus, als sie von einem weiteren Streit mit ihm erzählte. Denn ich

hatte immer mal wieder zu ihr gesagt, warum sie denn mit so einem Mann zusammen

sei. Als sie wieder einmal von einem Streit erzählte, da sagte sie, früher

einmal habe A____ sie auch geschlagen. Auf Rückfrage gab sie an: «Dass er sie

ein- zweimal ins Gesicht geschlagen habe; ihr Ohrfeigen gegeben habe. Das war

noch im Herbst 2017. Und er war auch noch eifersüchtig» (act. 417). Sie

resümierte: «Er wollte immer eine letzte Chance, damit wieder alles gut werden

könnte. Ich glaube, er hatte sie mehrfach geschlagen und sie hatte ihm immer

wieder alles verziehen. Als sie das erste Mal die Polizei rief, konnte er das

nicht glauben. Er konnte nicht glauben, dass sie ihm eine Grenze gesetzt hatte.

Jemand, der immer verzeiht, dem glaubt man nicht, wenn er dann doch eine Grenze

setzt. Denn wenn er sie jeweils geschlagen hatte, dann verzieh sie ihm immer

wieder und dann war wieder gut» (act. 419 f.). D____ folgerte sodann, sie

habe den Eindruck gehabt, dass ihre Freundin zuletzt auch «froh war, dass das

mit den (Heirats-)Papieren immer wieder verschoben wurde. Denn sie hatte

langsam Angst vor ihm. Sie sagte dann selber, das sei ein Glück, dass die

Papiere immer wieder verschoben würden» (act. 420).

Insgesamt dramatisiert

D____ nicht und belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. So sagte

sie zum angeklagten zweiten Vorfall mit dem Messer am 4. November 2017 aus: «Er

habe ihr das Messer an den Hals gehalten, aber nichts Weiteres damit gemacht.

Am nächsten Tag sah ich dann selbst, dass sie am Hals noch so kleine rote Punkte

hatte von dem Messer». Auf die Frage, ob sie diese Punkte mit eigenen Augen

gesehen habe, gab sie an: «Ja. Ich dachte damals nicht, dass er ihr etwas

Schlimmes antun könnte, dass er ihr nur Angst machen wolle. Aber seit den

beiden Malen in diesem Jahr denke ich, dass er schon gefährlich sein könnte» (act. 416

f.). Sie berichtete von sich aus von einem Messer, auf die offen formulierte

Frage, ob auch einmal ein «gefährlicher Gegenstand» im Spiel gewesen sei. Dazu erklärte

sie: «Ja, das war mit diesem Messer, das ich schon erzählt hatte. Sie erzählte

ein paar Mal etwas von einem Messer. Also einmal sicher war etwas mit einem

Messer passiert. Als sie mir damals aus dem Badezimmer angerufen hatte. […] Er

nahm sie so von hinten und hielt ihr das Messer an den Hals und sagte, er

bringe sie um. Mehr weiss ich nicht darüber. Sie weinte am Telefon» (act. 420).

Ihre Freundin habe ihr immer wieder Dinge erzählt, die sie aber zeitlich nicht

mehr genau einordnen könne. Es müsse sich sicher mehr als nur um einen Vorfall gehandelt

haben (act. 420).

Den Vorfall vom

17. Januar 2018, als B____ zuerst mit D____ telefoniert und dann Anzeige

erstattetet haben will, schilderte D____ wie folgt: «Einmal schlug er sie

wieder, ich glaube, das war in der Küche. Und da war ich mit ihr am Telefon. Da

sagte ich, sie müsse jetzt unbedingt zur Polizei gehen. Sie wisse ja nicht, ob

er nicht wieder mit einem Messer auf sie losgehen würde. Deshalb rief sie dann

wegen mir, weil ich ihr Kraft gegeben hatte, zum ersten Mal die Polizei. Sie hatte

vorher zu grosse Angst, zur Polizei zu gehen, weil sie Angst hatte, dass er sie

umbringen würde. Am Telefon weinte sie und sie war hysterisch und hatte Angst

und fragte, was sie tun solle und ich sagte, sie müsse unbedingt die Polizei

anrufen, was sie dann auch tat» (act. 421).

An der

Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 4. September 2018 schilderte

D____ wiederum die Beziehungsproblematik (act. 467) und bestätigte ihre

früheren Aussagen zu dem Vorfall mit dem Messer sowie, dass B____ im Februar

2018 aus der Wohnung gerannt und die Polizei requiriert habe (act. 468). Auch

gab sie erneut an, dass B____ ihr «ein paar Mal» erzählt habe, sie sei vom

Berufungskläger geohrfeigt worden. Einmal habe B____ ihr dies am Telefon

erzählt. Betreffend die zeitliche Einordnung gab sie an: «Das war im Herbst und

Winter 2017. Oktober, November und Dezember 2017; diese drei Monate» (act.

469). Insgesamt kann festgestellt werden, dass D____ auch im Rahmen der

Konfrontation zu ihren Depositionen stand.

Die Aussagen von

D____ sind insgesamt glaubhaft und erfüllen zahlreiche Realkriterien. Sie

decken sich auch mit den Schilderungen von B____, soweit sich dies feststellen

lässt. Sie stellen daher eine Stütze für deren Angaben dar.

4.6 Den

Aussagen von B____ und D____ stehen die Aussagen des Berufungsklägers

gegenüber. Er bestritt sämtliche Tatvorwürfe betreffend die gegen seine frühere

Partnerin ausgeübte physische Gewalt. «Es ist alles gelogen, nichts ist die

Wahrheit. Ich habe nichts gemacht» (act. 425). An seiner ersten

Einvernahme vom 15. Februar 2018 gab er an, sie hätten gar keine Probleme

in der Partnerschaft gehabt, er wisse nicht, weshalb B____ am 17. Januar

2018 die Polizei gerufen habe. Sie hätten «jederzeit eine gute Beziehung»

gehabt. Er habe B____ in der [...]-Bar aufgesucht, weil er Angst um sie gehabt

habe, da sie «besoffen» gewesen sei. Er habe sie nach Hause holen wollen, habe

gesagt «Schatzi, komm nach Hause» (act. 366 f.). Er wisse nicht, weshalb B____

behaupte, er habe sie geschlagen. Er habe «ihr immer geholfen, wenn sie

besoffen war» (act. 368). Auf den Vorhalt des Verstosses gegen die verfügte

Wegweisung und Kontaktsperre erwiderte er: «Ich liebe diese Frau. Ich verstehe

nicht, warum sie das mit mir macht. Ich habe nur einmal angerufen wegen meiner

Kleider» (act. 369). Allerdings widersprach er sich bereits in dieser

Einvernahme im Zusammenhang mit den Fragen zur Trennung selbst: So meinte er

einerseits auf die Frage, ob sie denn noch ein Paar seien, sie seien nicht mehr

zusammen, die Polizei habe ihm ein Verbot ausgesprochen (act 366), um

kurze Zeit später auszusagen, B____ habe bis jetzt nicht von ihm weggehen

wollen. Wenn sie es nun wolle, akzeptiere er dies (act. 368; s. auch oben

E. 4.1). An der Einvernahme vom 17. Juli 2018 erklärte er, B____ habe damals im

Januar die Polizei angerufen, weil er selbst sie darum gebeten habe. «Die

Polizei kam dann auch. Ich hatte sie aber nie geschlagen. Ich sagte zur

Polizei, sie könne selber schauen, dass ich sie nicht geschlagen hatte. Sie war

ja immer betrunken» (act. 427). Als er damit konfrontiert wurde, dass er B____

am Tag nach der Trennung geschlagen haben soll, woraufhin diese ihre Freundin D____

angerufen habe, meinte er: «Auf welche Seite habe ich B____ geschlagen und wo,

also an welchem Platz? Sie sagte zu mir, sie würde mir Probleme machen» (act. 428).

Mit diesen Angaben setzte er sich allerdings in einen krassen Widerspruch zu

seiner früheren Deposition, wonach es überhaupt keine Probleme in der Partnerschaft

gegeben haben soll und er nicht wisse, weshalb B____ damals überhaupt die

Polizei gerufen habe. An der Konfrontationseinvernahme mit D____ beschrieb der

Berufungskläger seine Beziehung mit B____ und das Beziehungsende wieder anders:

«Ich weiss, dass wir ein paar Mal getrennt waren. Das letzte Mal war ich in der

Bar und ich wollte erklären, dass ich eine Frau habe und nicht mehr mit B____

zusammen sein möchte. Das sah dann Frau D____ und sie rief die Polizei an. Ich

wollte das B____ nur erklären damals. Jedes Mal, wenn die Polizei kam, rannte

ich nicht weg. Ich hatte keine Probleme damit und keine Angst vor der Polizei»

(act. 467). Gemäss seinen Ausführungen an der Strafgerichtsverhandlung

soll er bereits nach zwei bis zweieinhalb Jahren Beziehung zu B____ wiederholt

gesagt haben, dass er nicht mit ihr weiterleben könne. Sie habe auf der Heirat

beharrt, woraufhin er gar dem Migrationsamt mitgeteilt habe, dass er nicht mehr

mit ihr weiterleben könne und nicht mehr wolle. Nach der Trennung sei es B____

gewesen, die ihn immer wieder angerufen und mit ihm in der [...]-Bar habe reden

wollen. Er selber habe sie nur kontaktiert, um ihr zu mitzuteilen, dass sie ihn

nicht mehr belästigen solle (Prot. HV act. 987 f.).

Seine Aussagen sind

nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Sie sind in sich nicht schlüssig,

teilweise lebensfremd, widersprüchlich und in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft.

Wie bereits dargelegt, vermag das von ihm behauptete Motiv für Falschangaben

seitens B____ ebenfalls nicht zu überzeugen (s. oben E. 4.3).

4.7 Gestützt

auf die Analyse der vorliegenden Aussagen sowie die weiteren vorhandenen

Indizien und Beweise ist damit im Resultat auf die Angaben von B____

abzustellen. Es bleibt dabei kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo», da das Berufungsgericht angesichts der hohen Glaubhaftigkeit

der Opferaussagen sowie der weiteren Beweise und Indizien, keine ernsthaften

Zweifel daran hegt, dass sich die zu beurteilenden Sachverhalte so zugetragen

haben, wie sie B____ schilderte (s. zum Grundsatz «in dubio pro reo» in der

Beweiswürdigung: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).

5.

5.1

5.1.1 Damit

kann gestützt auf die Aussagen von B____ als erstellt gelten, dass der

Berufungskläger ihr entsprechend der Anklage Ziffer 3 an einem nicht mehr

eruierbaren Abend im Oktober 2017 in der gemeinsamen Wohnung ein Messer mit

einem Abstand von ca. 25 cm vor das Gesicht hielt und ihr dabei sagte, ohne sie

nicht leben zu können, er «mache sie und sich selber tot», B____ sich in dieser

Situation aber nicht fürchtete (Aussagen B____ act. 445; Prot. HV act. 990;

s. auch Strafurteil S. 17; s. oben E. 4.4.3).

5.1.2 Das

Strafgericht wertete diesen Vorgang als versuchte Drohung in Anwendung von Art.

180 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR

311.0). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung einen

Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Es sei klar,

dass der Berufungskläger mit seinen Worten B____ zur Fortsetzung der Beziehung

habe zwingen wollen, indem er ihr ernsthafte Nachteile – namentlich ihren Tod –

im Falle eines Beziehungsendes in Aussicht stellte.

5.1.3 Den

Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. B____ stellte

diesen Vorgang nicht klar in den Kontext von ihrerseits geäusserten

Trennungsabsichten bzw. stellte diesen nicht so dar, als dass der

Berufungskläger darauf abzielte, sie mit seinen Äusserungen zur Weiterführung

der Beziehung zu drängen. Es ging ihrer Darstellung nach um Beziehungskonflikte

wegen Eifersucht, Kontrolle und um (beidseitigen) Alkoholkonsum. Auf Frage an

der Strafgerichtsverhandlung betreffend die erste Messerattacke verneinte B____

gar ausdrücklich, dass der Berufungskläger gesagt habe, sie müsse mit ihm die

Beziehung weiterführen (Prot. HV act. 994). Dies alles hat umso mehr zu gelten,

als dass B____ selber angab, sogar zum Zeitpunkt des zweiten angeklagten

Vorfalls mit dem Messer am 4. November 2017 (s. dazu auch unten E. 5.3.1), die

Beziehung noch nicht aufgegeben zu haben. Vielmehr wollte sie im November 2017 den

Berufungskläger immer noch heiraten (act. 402). Erst am 7. Februar 2018 meldete

sie der Anlaufstelle für Sans-Papiers, die dem vormaligen Paar bei den

Formalitäten rund um die Anmeldung der beabsichtigten Eheschliessung beim

Zivilstandesamt und gegenüber dem Migrationsamt unterstützend zur Seite

gestanden hatte, dass sie die Eheschliessung nicht mehr beabsichtige (act.

390). Damit hat Vorinstanz den Anklagesachverhalt zu Recht als versuchte

Drohung qualifiziert. Die Todesdrohungen sind offensichtlich als «schwere

Drohung» im Sinne der Gesetzesbestimmung Art. 180 Abs. 1 StGB zu werten. Da B____

die Worte des Berufungsklägers aber nicht ernst nahm, wurde sie nicht «in

Schrecken oder Angst» versetzt, weshalb es beim Versuch geblieben ist. In

subjektiver Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger

beabsichtigte, B____ mit seinen Äusserungen zu beängstigen.

5.2

5.2.1 Als

erstellt gelten kann gestützt auf die Aussagen von B____ (act. 404) auch der

Anklagesachverhalt Ziffer 4, wonach der Berufungskläger ihr in der Zeit vom 7.

Oktober 2017 bis 16. Januar 2018, an nicht mehr ermittelbaren Tagen, sicher

aber zwei- bis dreimal im Oktober 2017, an den Wochenenden im November 2017

sowie einmal im Dezember 2017 im Rahmen von verbalen Streitigkeiten in der

gemeinsamen Wohnung mit voller Wucht mit seiner flachen Hand mit der

Handinnenfläche und dem Handrücken jeweils eine Abfolge mehrerer aufeinander

folgender Ohrfeigen verpasste. Gestützt werden die Aussagen von B____ auch

durch die von ihr erstellte Fotografie vom 19. Oktober 2017 nach einem der

Vorfälle, auf welcher sich eine Schwellung und Rötung der rechten Gesichtshälfte

trotz Schattenwurf erkennen lässt (act. 437), sowie durch die Aussagen von D____

(s. oben E. 4.5).

5.2.2 Die

Vorinstanz wertete diese Vorkommnisse als mehrfache Tätlichkeiten nach

Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB Die Staatsanwaltschaft verlangt einen

Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff.

1 StGB, da B____ jeweils geschwollene Backen und Kopfschmerzen für zwei bis

drei Tage gehabt habe.

5.2.3 Im

Basler Kommentar zum Strafrecht wird zur Thematik der Abgrenzung zwischen

Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung ausgeführt: «Art. 123 Ziff. 1

erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i. S. v. Art.

122, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i. S. v. Art. 126 zu werten

sind (Stratenwerth/Jenny/Bommer,

BT/1, § 3 N 2; PK-Trechsel/Geth,

Art. 123 N 2). Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer

Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen

Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend

(Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Die

körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt,

wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die

mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa

Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und

problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes

nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten (Art. 126)

ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder

bloss blaue Flecken (Art. 126 N 5) offensichtlich so harmlos sind, dass sie in

kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen» (Roth/Berkemeiner,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019,

Art. 123 StGB N 3 f.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung

und Tätlichkeiten ist bei Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen oft

schwierig und hängt gerade bei Eingriffen in die körperliche Integrität ohne

äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGer 6B_966/2018 vom 10.

Januar 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 107 IV 40).

5.2.4 Die

Ohrfeigen haben vorliegend mindestens in einem Fall eine dokumentierte

sichtbare Rötung und Schwellung verursacht (act. 597; s. oben E. 4.1). Es waren

gemäss Aussagen von B____ «…immer mehrere. Es ging hin und her (zeigt dies mit

ihren Händen vor). Es war zuerst mit der Handinnenfläche und die retour

Ohrfeige war mit dem Handrücken. Ich hatte jedes Mal danach Kopfschmerzen für

2 bis 3 Tage» (act. 435). Damit unterscheiden sich diese Schläge von

«gewöhnlichen» Ohrfeigen, die gemeinhin als Tätlichkeiten gelten. Die Schläge

mit dem harten Handrücken sind vielmehr vergleichbar mit Faustschlägen. Sodann

erfolgte gemäss den Aussagen jeweils eine Serie von Ohrfeigen und dies mit

grösster Wucht, so dass der Kopf von B____ hin- und hergeworfen wurde. Das

erklärt auch die tagelangen Kopfschmerzen danach, welche eine oder einige

wenige «blosse» Ohrfeigen kaum zur Folge hätten. Diese längerdauernden

Schmerzen sind wie dargelegt ein entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber

blossen Tätlichkeiten. Die angeklagten «Ohrfeigenserien» von Oktober bis

Dezember 2017 sind damit als mehrfache einfache Körperverletzung zu

qualifizieren. Zur Anwendung kommt auch Art. 123 Ziff. 2 StGB, da sie im

Rahmen einer gelebten Partnerschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung erfolgten

(Offizialdelikt). In subjektiver Hinsicht hat der Berufungskläger

offensichtlich mit direktem Vorsatz zugeschlagen und dabei das Zufügen einer

einfachen Körperverletzung zumindest in Kauf genommen.

5.2.5 Auch

der Vorfall vom 17. Januar 2018 (AS Ziff. 6) kann gestützt auf die Aussagen von

B____ als erstellt gelten (Aussagen B____: «…Und dann plötzlich rannte er vom

Schlafzimmer auf mich zu und gab mir Ohrfeigen. Mehrmals hin und her. Mit der

rechten Hand», «Ja, genau. Und es waren nicht einfach Klapse, sondern er holte

mit der rechten Hand mit dem vollen Arm aus und schlug mir die flache Hand ins

Gesicht. Wie oft ich in dem Moment von ihm geschlagen wurde, kann ich nicht

sagen Ich sass in dem Moment immer noch auf der Polstergruppe und er stand vor

mir, als er mir diese Ohrfeigenserie schlug. Ich versuchte, ihn mit meinen

Händen von mir wegzustossen. Dann hörte er irgendwann wieder auf und

diskutierte mit mir», act. 407), wobei die Angaben des Opfers durch die

Aussagen der Zeugin D____ gestützt werden, welche bestätigte, dass das von B____

geschilderte Telefongespräch stattgefunden hatte (s. oben E. 4.5). Die

rechtlichen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und

Tätlichkeiten haben auch für die in Anklageschrift Ziffer 6 beschriebene

Ohrfeigenabfolge zu gelten, welche B____ am 17. Januar 2018 wiederum in der

gemeinsamen Wohnung erleiden musste. Der Berufungskläger hat sich folglich am

17. Januar 2018 nochmals einer einfachen Körperverletzung schuldig gemacht,

wobei er – wie aus den Umständen geschlossen werden muss – mit direktem Vorsatz

handelte.

5.3

5.3.1 Erstellt

ist nach dem Gesagten weiter, dass der Berufungskläger entsprechend Ziffer 5

der Anklageschrift B____ am 4. November 2017 in der gemeinsamen Wohnung zuerst

mit erhobenem Arm ein Messer entgegenhielt und ihr dessen Klinge schliesslich

gegen den Hals drückte, sodass sie eine kleine Verletzung erlitt und er sie in

Todesangst versetzte, da eine falsche Bewegung oder etwas mehr Druck B____

hätte schwer verletzen können. Sodann ist davon auszugehen, dass der

Berufungskläger während diesem Vorfall wiederum Todesdrohungen ausstiess (s.

oben E. 4.4.3). Die durch das Vorkommnis entstandene Verletzung ist zudem auf

der von B____ erstellten Fotografie ersichtlich (act. 442 f.) und konnte auch

von D____ wahrgenommen werden (s. oben E. 4.4.3). Richtig sind allerdings die

Ausführungen der Vorinstanz, wonach es sich entgegen der Darstellung in der

Anklage dabei nicht um eine eigentliche Schnittwunde handelt, sondern um einen

«Kratzer» (Strafurteil S. 19; s. unten E. 5.3.2).

5.3.2 Das

Strafgericht ahndete diesen Vorfall als die Ausübung einer Drohung sowie von Tätlichkeiten.

Die Staatsanwaltschaft verlangt mit der Anschlussberufung einen Schuldspruch

wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) mit einem gefährlichen

Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), da der Vorfall zu einer Verletzung am

Hals geführt habe, die zwar oberflächlich gewesen sei, aber habe desinfiziert

werden müssen. Ausserdem sei sie auch am darauffolgenden Tag noch sichtbar

gewesen. Sodann seien die ausgestossenen Todesdrohungen als versuchte Nötigung

zu qualifizieren.

5.3.3 Die

auf den Fotografien sichtbare Spur des Vorfalls am Hals von B____ ist als

winziger, roter Punkt zu erkennen. Die angeklagte Schnittwunde ist damit als

eigentlicher Kratzer zu bezeichnen, der ohne Schmerzen abheilt. Daran ändert

auch nichts, dass dieser Kratzer allenfalls desinfiziert wurde. Es handelt sich

mithin im Erfolg um eine Tätlichkeit. Allerdings handelt es sich bei dem

verwendeten Messer offensichtlich um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von

Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wie B____ nachvollziehbar darlegt, hätte eine falsche

Bewegung ihrerseits zu einer schwereren Verletzung führen können. Wie

gefährlich das Drücken einer Messerklinge an den Hals einer Person in einer

dynamischen Situation sein kann, muss auch dem Berufungskläger klar gewesen

sein. Er hat mit anderen Worten in der Situation die gesteigerte Gefahr durch

die Verwendung eines gefährlichen Gegenstands in Kauf genommen. Der angeklagte

Vorfall ist deshalb als versuchte einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand zu bewerten.

Soweit die

Staatsanwaltschaft die ausgesprochenen Drohungen und das Vorhalten und an den

Hals Drücken des Messers als versuchte Nötigung subsumiert haben will, ist

nochmals darauf hinzuweisen, dass B____ gemäss eigenen Aussagen zu diesem

Zeitpunkt den Berufungskläger immer noch heiraten wollte. Es bestand mithin

kein Anlass dazu, sie zur Weiterführung der Beziehung zu nötigen. Anders als

beim ersten Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 berichtete B____ diesmal

aber von grosser Angst ihrerseits. Sie sagte dazu aus, sie könne keine Angaben

zur Zeitdauer des Vorfalls machen, das könne man in einem solchen Moment

einfach nicht, und sie habe den Berufungskläger immer wieder gebeten, damit

aufzuhören (act. 401). Der Vorgang erfüllt damit auch den Tatbestand der vollendeten

Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB (s. zur Ankündigung eines zukünftigen Übels

mittels Worten aber auch durch konkludentes Verhalten: Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019 Art. 180 StGB N 14) und ist aufgrund des

Stattfindens während der im gemeinsamen Haushalt gelebten Partnerschaft von

Amtes wegen zu ahnden (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).

5.4

5.4.1 Sodann

wird der Berufungskläger in den Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift

beschuldigt, auch nach der Trennung von B____ Todesdrohungen gegen sie

ausgestossen zu haben. So soll er sich in der Nacht vom 14. auf den 15.

Februar 2018 während rund 5 Stunden vor der [...]-Bar aufgehalten haben,

um B____, die sich in der Bar aufhielt, abzupassen. Um 2.45 Uhr morgens soll er

ihr gesagt haben, sie «sei bei ihm im Blut», sie komme mit, wenn er gehe und er

«mache sie beide tot» (AS Ziff. 8). In der Nacht des 10. März 2018 soll er um

2.30 Uhr vor der [...]-Bar aufgetaucht sein und B____ gedroht haben, sie

«fertig zu machen» und ihr mitgeteilt haben, dass sie aufpassen müsse und ob

sie denken würde, dass er Angst vor der Polizei habe, sie könne «mit der

Polizei aufhören» (AS Ziff. 10). Nach seiner Anhaltung durch die Polizei

am 10. März 2018 habe er sich deren Aufforderung aufzustehen und sich

Handschellen anlegen zu lassen widersetzt, indem er mit den Händen und den

Füssen fuchtelte. Er habe deshalb kontrolliert zu Boden gebracht werden müssen,

damit ihm die Handschellen angebracht werden konnten. Sondann habe er im

Polizeiwagen seinen Kopf zweimal gegen die Fensterscheibe geschlagen und mit

seinen Füssen gegen einen Sitz getreten, weshalb er jeweils neu habe fixiert

werden müssen, was die Arbeit der Polizisten erschwert habe.

5.4.2 Die

angeklagten Sachverhalte gemäss der Ziffern 8 und 10 der Anklageschrift sind

aufgrund der diesbezüglich kohärenten Aussagen von B____ und D____ erstellt und

es kann dazu auf die Ausführungen und Aktenverweise im Strafurteil verwiesen

werden (Strafurteil S. 21, 23). Der Berufungskläger bestreitet auch gar nicht,

sich am 15. Februar 2018 zur [...]-Bar begeben zu haben (act. 370). Auch passen

die gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2018 gegenüber den requirierenden

Beamten getätigten Äusserungen des Berufungsklägers in das von den beiden

Frauen geschilderte Verhalten des Berufungsklägers (s. oben E. 4.1). Gegenüber

den Polizisten wählte er ausserdem Worte, die vergleichbar sind, mit den

angeklagten Äusserungen jener Nacht. Dass die Angaben von B____ und D____,

wonach D____ den Berufungskläger am 10. März 2018 mittels Einsatz von

Pfefferspray aus der Bar vertrieb, nachdem sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt

ein Hausverbot erteilt hatte, stimmen, legt der Polizeirapport vom 10. März

2018 nahe, wonach der Berufungskläger in der Nähe der Bar von der Polizei

festgenommen werden konnte, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt über brennende

Augen beklagt und sich die Augen gerieben habe (act. 817). Dem Polizeirapport

ist schliesslich der in der Anklage beschriebene Sachverhalt zu entnehmen,

wonach sich der Berufungskläger der Fesselung widersetzte und im

Polizeifahrzeug mit dem Kopf gegen das Fenster und mit den Füssen gegen einen

Fahrzeugsitz schlug (act. 818).

5.4.3 Das

Strafgericht wertete die Äusserungen des Berufungsklägers in diesen beiden

Nächten als Drohungen und sprach ihn von den Vorwürfen der Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB) und der Diensterschwerung (§ 4 Übertretungsstrafgesetz [ÜStG, SG 253.100]) frei. Die Staatsanwaltschaft

verlangt mit der Anschlussberufung auch für diese Anklagepunkte einen

Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Ausserdem beantragt sie einen

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Diensterschwerung. Es

sei nicht davon auszugehen, dass das gegenüber den Polizeibeamten gezeigte Verhalten

auf die Auswirkungen des Pfeffersprays zurück zu führen sei. Dieses habe

offensichtlich nicht der Linderung seiner Augenschmerzen gedient.

5.4.4 Betreffend

den Anklagevorwurf der versuchten Nötigung ist festzuhalten, dass sich der

Berufungskläger und B____ zum Zeitpunkt dieser beiden Vorkommnisse nicht mehr

in einer Paarbeziehung befanden. Der Staatsanwaltschaft ist sodann

rechtzugeben, wenn sie ausführt, das Verhalten des Berufungsklägers habe

«stalkingartige» Züge und es steht klarerweise im Zusammenhang mit der früheren

Partnerschaft des Berufungsklägers und B____. Er stellte B____ regelrecht nach,

passte sie ab und bedrohte sie mit dem Tod. Dabei erwähnte er nach B____’s Aussagen

immerhin, dass ihr Ungemach dann drohe, wenn er «gehen» müsse: «Er sagte zu

mir: "Ich bin seit drei Stunden hier. Ich habe gesehen, dass du diesen

Mann umarmt hast und geküsst hast". Er wiederholte sich immer wieder. "Du

bist bei mir im Blut. Wenn ich gehe, kommst du mit. Ich mache uns beide tot"»

(act. 388). Es liegt folglich nahe, dass B____ möglicherweise davon ausging,

sich den angedrohten Übel entziehen zu können, wenn sie wieder mit dem

Berufungskläger zusammenkäme. Sie erklärte auf die Frage, was der Zweck der

Drohungen gewesen sei, denn auch: «Er hat verstanden, dass es wirklich fertig

war. In diesen vier Jahren sind wir schon 2, 3 Male für 3, 4, 5 Monate

auseinandergegangen. Aber er hat dann verstanden, dass ich es ernst meine, und

das hat er nicht akzeptiert» (Prot. HV act. 993). Allerdings erklärte sie

auch, er habe «nie so gesagt», dass sie die Beziehung mit ihm weiterführen

müsse. Er habe gesagt «wenn wir miteinander fertig sind, das heisst, wenn wir

auseinandergehen, dann mache ich mich und dich tot. Du bist mein Blut, du bist

meine Seele. Wenn es zwischen uns fertig ist, dann mache ich mich und dich tot»

(Prot. HV act. 994). Ihren Depositionen ist schliesslich eine grosse

Furcht zu entnehmen: «Ich habe Angst. Ich weiss, dass er das machen könnte. Er

sagt es immer wieder. Immer wieder die gleichen Worte. Ich mache uns beide tot.

Und ich nehme das ernst. [a.F.] Ich habe Angst. Ich habe nicht nur in der Nacht

Angst. Ich schaue mich immer um. Es ist Paranoia. Wenn ich Zuhause bin mache

ich alles zu und erschrecke bei jedem Laut» (act. 389). Konkret nötigende

Aufforderungen beschrieb B____ im Zusammenhang mit den bedrohlichen

Aufwartungen des Berufungsklägers hingegen nicht. Im Gegenteil erklärte sie

etwa zur Situation, die mit dem Pfefferspray-Einsatz von D____ endete, hier sei

der Berufungskläger immer wieder in die Bar gerannt «schwatzte etwas, rannte

wieder raus, kam wieder rein und Blablabla». Auf die Frage, was der

Berufungskläger damals gewollt habe, meinte sie: «Er werde mich fertig machen,

ich müsse aufpassen. Er werde uns fertigmachen. Ob wir dachten, er habe Angst

vor der Polizei. Ich könne mit der Polizei aufhören. Es war immer das Gleiche [...]»

(act. 410 f.). Auch erläuterte sie an der Strafgerichtsverhandlung auf

Frage, sie wisse nicht, worüber der Berufungskläger habe reden wollen, es habe sie

nicht interessiert (Prot. HV act. 993). Damit ist nicht erstellt, dass der

Berufungskläger mit seinen nach der Trennung erfolgten Äusserungen B____ zur

Wiederaufnahme der Beziehung nötigen wollte. Erstellt ist hingegen, dass er sie

massiv bedrohte und sie damit in Angst und Schrecken versetzte. Er hat damit in

diesen Nächten je den Tatbestand der Drohung erfüllt. Das dies seiner Absicht

entsprach, bedarf angesichts seines erstellten Verhaltens keiner weiteren

Ausführungen.

Den Ausführungen

der Staatsanwaltschaft betreffend die Hinderung einer Amtshandlung sowie die

Diensterschwerung kann sodann gefolgt werden. Der Berufungskläger behauptete nämlich

bei der erstmaligen Vorhaltung dieser Vorwürfe gar nicht, dieses Verhalten stehe

im Zusammenhang mit dem vorgehenden Pfefferspray-Einsatz (act. 430 f.). Zudem

war er durchaus in der Lage, von der [...]-Bar bis zur Höhe der [...]strasse [...]

zu rennen. Damit leuchtet nicht ein, weshalb er trotz Pfefferspray in den Augen

nicht in der Lage gewesen sein soll, den Anweisungen der Polizeibeamten zu

folgen. Ebensowenig erklärt der Pfefferspray das gewalttätige Verhalten des

Berufungsklägers im Polizeifahrzeug, zumal ein Umsichschlagen Augenschmerzen

offensichtlich nicht lindert. Vielmehr erscheint das Verhalten gegen die

Handlungen der Polizei gerichtet und demonstriert dieses sein Missfallen

darüber. Die angeklagten Tatbestände der Hinderung einer Amtshandlung und der

Diensterschwerung sind folglich erfüllt.

6.

6.1 Der

Berufungskläger hat sich dem Gesagten nach unter Einbezug der in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche der Sachbeschädigung (AS Ziff. 9), der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10), der Diensterschwerung (AS

Ziff. 10), des Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8), der Fälschung von Ausweisen (AS

Ziff. 2), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (AS Ziff. 7),

des rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 1), der versuchten einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen

einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6) und der mehrfachen, teilweise

versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8

und 10) schuldig gemacht.

Mit einer

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe sanktioniert

werden können je die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB), die (mehrfache) einfache Körperverletzung

(Art. 123 Ziff. 1 StGB), die (mehrfachen, teilweise versuchten) Drohungen (Art.

180 teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 187 StGB), die

Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und die Fälschung von Ausweisen (Art 252

StGB). Der rechtswidrige Aufenthalt (Art. 115 Ausländer- und Integrationsgesetz

[AIG, SR 142.20]) ist mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe

und die Hinderungen einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sind je mit einer

Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze zu ahnden. Wegen (mehrfachen) Ungehorsams gegen

eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) und wegen der Diensterschwerung sind

Bussen zu verhängen.

6.2 Das

Gericht hat über die für diese Delikte angemessene Strafe zu befinden. An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage

2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs.

1 StGB das Verschulden der Täterschaft. Dabei zu berücksichtigen sind das

Vorleben, die persönlichen Verh.tnisse und deren Strafempfindlichkeit. Die Bewertung

des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss

Bundesgerichtsentscheid 147 IV 241 bestimmt das Gericht bei der Aussprechung

einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei

der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der

Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihre

soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der

Prävention Rechnung (Regeste mit Verweis auf E. 3). Methodisch hat das Gericht

für jede einzelne Tat die angemessene Strafe zu ermitteln. Kommt es bei

mehreren Delikten zu gleichartigen Strafen, so ist in einem zweiten Schritt die

Strafe für die schwerste Straftat angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Auflage 2019, S. 158).

6.3 Die

Vorinstanz hat die Wahl einer Gesamtfreiheitsstrafe für alle Taten des

Berufungsklägers, für welche nicht zwingend eine Geldstrafe oder Busse zu

verhängen ist, mit einer negativen Vollstreckungsprognose begründet, da der

Berufungskläger weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge (Strafurteil E.

III. 1.). Zwischenzeitlich lebt der Berufungskläger nicht mehr in der Schweiz,

sondern mutmasslich im Irak, wohin er vor rund einem Jahr ausgeschafft worden

ist, womit die Vollzugsprognose einer Geldstrafe sich kaum verbessert hat.

Gleichwohl erscheint es vorliegend angemessen, zwischen den Delikten zu

unterscheiden, welche im Rahmen der ausgeübten häuslichen Gewalt während der

gelebten Beziehung und nach der erfolgten Trennung von B____ erfolgten, sowie

denjenigen die in der Folge dieses Verhaltens entstanden oder das fehlende

Aufenthaltsrecht des Berufungsklägers beschlagen.

6.4

6.4.1 Bei

den im Rahmen der häuslichen Gewalt begangenen Delikten (gemeint vorliegend die

Drohungen und physischen Gewaltausübungen während der gelebten Partnerschaft

sowie die Drohungen und einfache Körperverletzung nach erfolgter Trennung)

wiegen die am 4. November 2017 (AS Ziff. 5) begangene, versuchte einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und die gleichzeitige Drohung

am schwersten, da dies für das Opfer die objektiv wohl gefährlichste Situation

war und dieses auch eine starke Bedrohungslage empfand. Wie das Strafgericht zu

Recht ausführt, schaffte der Berufungskläger mit diesem Verhalten nicht nur ein

Klima der Angst, sondern auch eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben.

Verwerflich ist sodann der Kontext, in welchem die Taten stattfanden,

namentlich die Ausübung der Gewalt und Aggression gegen seine damalige

Partnerin unter Missbrauch der emotionalen Bindung von B____, welche dem

Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach gewalttätige Übergriffe

verziehen hatte und den Vorfall erst zur Anzeige brachte, als sie sich von ihm

getrennt hatte. Das deliktische Verhalten erfolgte mit direktem Vorsatz. Die

Vorinstanz hat das Vorleben des aus dem Irak stammenden Berufungsklägers sowie

sein Nachtatverhalten zu Recht neutral gewertet und festgehalten, dass er

keinerlei Reue gezeigt habe. Auf die strafgerichtlichen Ausführungen zu seinem

Vorleben kann verwiesen werden (Strafurteil S. 28). Auch dass er die gegen B____

ausgeübte Gewalt jeweils in alkoholisiertem Zustand beging, kann ihn entgegen

den Ausführungen der Verteidigung nicht entlasten. Der Berufungskläger gab

nämlich nie an, er habe sich wegen des Alkohols nicht unter Kontrolle gehabt. Daneben

hatte der Berufungskläger nichts unternommen, um die sich seit Oktober 2017

drehende Gewaltspirale zu durchbrechen und eine Änderung in seinem Verhalten zu

erwirken. Die Verletzung der körperlichen und psychischen Integrität des Opfers

durch die Gesamtheit der Vorfälle im Rahmen der häuslichen Gewalt wiegt dabei

schwer und die Delikte sind angesichts des Verschuldens des Täters sowie unter

dem Gesichtswinkel der Prävention mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Für den

Vorfall vom 4. November 2017 ist unter Berücksichtigung des Gesagten eine

Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Damit abgegolten

werden die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand und die Drohung, da beide Vorgänge hier kaum abgegrenzt werden

können, zumal die Drohung sich nicht auf die verbalen Äusserungen beschränkt,

sondern eben auch Teil des Vorgangs mit dem Messer darstellt.

6.4.2 Der

erste Vorfall mit einem Messer im Oktober 2017 (AS Ziff. 3) kann demgegenüber

deutlich milder beurteilt werden. Zum einen hielt der Berufungskläger B____ das

Messer nicht an den Hals oder sonst wo an den Körper, sondern behielt einen räumlichen

Abstand zu ihr. Der Berufungskläger schuf damit – anders als am 4.

November 2017 – keine reale Gefahrensituation. Dies widerspiegelt auch die

Wahrnehmung von B____, welche die Situation nicht ernst nahm. Es blieb

letztlich bei der versuchten Drohung, was strafmildernd berücksichtigt wird. Für

diesen Deliktsvorgang ist eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen.

6.4.3 Für

die vom Berufungskläger an B____ begangenen «Ohrfeigenserien» (AS Ziff. 4),

welche zweitinstanzlich neu als mehrfache einfache Körperverletzung bewertet werden,

ist eine Freiheitstrafe von 6 Monaten angemessen. Die Schläge erfolgten mit

voller Wucht in das Gesicht von B____ und waren wohl nicht nur schmerzhaft,

sondern stellten auch eine erniedrigende Machtdemonstration dar. Die separat

angeklagte Ohrfeigenabfolge in der Nacht vom 17. auf den 18. Januar 2018 (AS

Ziff. 6) ist sodann nebst der Gewaltdemonstration auch deshalb verwerflich, weil

sie nach der Trennung des Paares erfolgte und B____ dem Berufungskläger

gleichwohl noch die Gelegenheit bot, bei ihr wohnen zu bleiben. Eine Grosszügigkeit,

die der Berufungskläger zur nochmaligen Ausübung von körperlicher Gewalt

missbrauchte. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 2 Monate.

6.4.4 Die

nach der Trennung erfolgten Drohungen gegen B____ vom 15. Februar 2018 (AS

Ziff. 8) und vom 10. März 2018 (AS Ziff. 10) sind als massiv zu bewerten. Sie

erfolgten, wie die Staatsanwaltschaft zur Recht geltend macht, im Rahmen eines

als eigentliches Stalking zu beurteilenden Verhaltens des Berufungsklägers, der

B____ dermassen nachsetzte, dass diese gemäss ihren Aussagen sich jedes Mal

fürchtete, ihm zu begegnen, wenn sie aus dem Haus ging. Für die beiden

Drohungen ist je eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten (total 4) auszusprechen.

6.4.5 Die

insgesamt 25 Monate Freiheitsstrafe sind in Anwendung des Asperationsprinzips

auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

6.5

6.5.1 Daneben

hat der Berufungskläger Delikte begangen, die keinen oder einen indirekten

Zusammenhang zur ausgeübten häuslichen Gewalt haben. Diese Delikte können mit

Blick auf die Individual- und Generalprävention mit einer Geldstrafe

sanktioniert werden. Die Verurteilung wegen rechtswidrigem Aufenthalt,

Fälschung von Ausweisen, Hausfriedensbruch sowie Sachbeschädigung ist nicht

angefochten worden. Gleichwohl ist erforderlich, auch diesbezüglich die Strafe

neu festzulegen.

6.5.2 Der

Erwägung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger sich über sechs Jahre trotz

erfolgter Wegweisung und damit rechtswidrig weiter in der Schweiz aufhielt,

immerhin aber darum bemüht war, seinen Aufenthaltsstatus zu regulieren, ist zu

folgen und das dafür ausgesprochene Strafmass von 5 Monaten zu bestätigen,

allerdings in Umwandlung auf 150 Tagessätze. Richtig ist auch, dass das Verschulden

des Berufungsklägers betreffend die Fälschung von Ausweisen leicht wiegt sowie

die praxisgemäss ausgefällte Strafe von 20 Tagen bzw. neu 20 Tagessätzen.

Ebenfalls kann sich das Berufungsgericht der vorinstanzlichen Erwägung

anschliessen, wonach das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des

Hausfriedensbruchs eher leicht wiegt und letztlich Folge seiner Drohungen gegen

B____ in der Nacht vom 15. Februar 2018 war. Die vom Strafgericht festgelegte

Freiheitsstrafe von 10 Tagen ist korrekt und einzig neu auf 10 Tagessätze

festzulegen. Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die

Sachbeschädigung ist mit der Vorinstanz als leicht zu bewerten und die vom

Strafgericht dafür festgelegte Strafe von 15 Tagen in 15 Tagessätze

umzuwandeln. Gemäss den Erwägungen des Berufungsgerichts hat sich der

Berufungskläger nun auch in der Nacht vom 10. März 2018 der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig gemacht (AS Ziff. 10). Anders als bei der Hinderung einer

Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 9 handelt es sich bei der

Hinderung einer Amtshandlung gemäss der Anklageschrift Ziffer 10 um das Leisten

von körperlichem Widerstand. Allerdings wiegt auch hier das Verschulden leicht,

immerhin konnten die Polizeibeamten den Berufungskläger – welcher sich

weigerte, sich Handschellen anlegen zu lassen – offenbar ohne Weiteres

«kontrolliert zu Boden» bringen, um die Fesselung zu vollziehen. Es handelt

sich mithin nicht um einen Ausbruch massiver Gewalt des Berufungsklägers gegen

die Beamten. Aufgrund der physischen Gewaltkomponente hat für diese Hinderung

einer Amtshandlung die Strafe allerdings höher auszufallen und ist auf 25

Tagesätze festzulegen. Hinzu kommen 10 Tagessätze für die Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Anklageschrift Ziffer 9. Aus diesen Ausführungen resultiert

eine Strafe von insgesamt 230 Tagessätzen, welche auf 180 Tagessätze

asperiert wird. Der Tagessatz wird auf CHF 30.– festgelegt.

6.6 Auszusprechen

sind des Weiteren Bussen wegen des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (AS Ziff. 7) sowie wegen der Diensterschwerung (AS Ziff. 10). Mit

der Vorinstanz ist einig zu gehen, wenn sie feststellt, dass der

Berufungskläger B____ zwar innerhalb vom 9 Tagen 21 Mal kontaktierte, obwohl

ihm ein Kontaktverbot auferlegt worden war, B____ ihn aber in diesem Zeitraum

ebenfalls mehrfach kontaktiert hatte, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.

Der vom Strafgericht festgelegte Bussenbetrag für den mehrfachen Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen von CHF 250.– ist damit zu bestätigen. Die Diensterschwerung

ist mit einer zusätzlichen Busse von CHF 30.– zu sanktionieren. Dass eine

festgenommene Person um sich tritt, ist selbstredend unschön, immerhin hat der

Berufungskläger seine Aggression in diesem Moment einzig gegen Gegenstände

gerichtet und den Dienstvorgang in zeitlicher Hinsicht soweit ersichtlich auch

nicht massiv erschwert.

7.

Der Vollzug von

Freiheitsstrafen und Geldstrafen von höchstens zwei Jahren ist in der Regel

aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, die

Täterschaft von weiterer Delinquenz abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der

Kumulation von ungleichartigen Strafarten ist jede Strafe für sich zu

betrachten, weshalb vorliegend für die Freiheitsstrafe wie auch für die

Geldstrafe der bedingte Vollzug in Frage kommt (Schneider/Garré,

in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.

42 StGB N 1). Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Ersttäter und es

liegen keine Hinweise für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose vor (s.

dazu: Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 42 StGB N 38). Der bedingte Vollzug ist deshalb für die Freiheitsstrafe

wie auch für die Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf 2 Jahre

festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

8.

8.1 Das

Strafgericht ist sodann dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat den

Berufungskläger gestützt auf die Bestimmung über die fakultative

Landesverweisung (Art. 66abis StGB) aus der Schweiz verwiesen,

nachdem er keine der Katalogtaten begangen hat, welche die obligatorische

Landesverweisung zur Folge haben (s. Art. 66a StGB). Im Gegensatz zur

obligatorischen Landesverweisung steht es bei fakultativen Landesverweisung im

Ermessen des Gerichts, eine solche anzuordnen oder nicht (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 3, 4).

Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und

Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) zu erfolgen. Zu prüfen ist,

ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der

beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche

Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) an einen Eingriff in das Privat-

und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art

und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und

das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen

Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen

(BGE 139 I 145 E. 2.4, 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3, je mit Hinweisen).

8.2 Der

Berufungskläger lässt zusammengefasst geltend machen, er führe mit C____ seit

über eineinhalb Jahren eine stabile Beziehung und das Paar plane die

Vermählung. Zwar stamme C____ wie der Berufungskläger ebenfalls aus dem Irak,

habe aber aus einer anderen Beziehung bereits vier Kinder, welche alle in der

Schweiz lebten. Der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich in der Schweiz

und ein Umzug in den Irak sei völlig illusorisch, auch wegen der dortigen ungewissen

politischen Situation. Die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem

Verbleib in der Schweiz würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner

Landesverweisung überwiegen. Sodann handle es sich beim Berufungskläger weder

um einen Wiederholungstäter noch um einen Kriminaltouristen. Die ausgesprochene

fakultative Landesverweisung sei unverhältnismässig, da vom Berufungskläger

keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Eventualiter sei die Dauer

der Landesverweisung aus Verhältnismässigkeitsgründen zu reduzieren.

8.3 Das

Strafgericht hat sich ausführlich zum allgemeinen Verhalten des

Berufungsklägers während seines vorwiegend illegalen Aufenthalts in der Schweiz

geäussert und der bislang erfolgten Integration geäussert. Auf die Erwägungen

kann grundsätzlich verwiesen werden (Strafurteil S. 29 f.). In Bezug auf den

Verstoss des Berufungsklägers gegen das AIG ist zu ergänzen, dass der

Berufungskläger nicht nur erfolglos in der Schweiz um Asyl ersuchte, sondern

dazu auch diverse Aliasidentitäten verwendete (s. Separatbeilagen: Meldung von

ZEMIS), mithin die Behörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte. Ende

des Jahres 2020 ist der Berufungskläger schliesslich aus der Schweiz ausgeschafft

worden und befindet sich nun mutmasslich im Irak. Betreffend seine

partnerschaftliche Beziehung zu C____ ist auszuführen, dass er sie

kennenlernte, nachdem er in der Schweiz straffällig wurde, er mit ihr keine

gemeinsamen Kinder hat und sodann einen Teil der geltenden gemachten

Beziehungsdauer in der Untersuchungshaft und in der ausländerrechtlichen Haft

verbrachte (s. VGE AUS.2019.96, AUS.2019.73, AUS.2019.65, AUS.2019.46,

AUS.2019.34, AUS.2019.20, AUS.2018.106). Das Paar hatte mit anderen Worten nie

Anlass, davon auszugehen, dass es längerfristig zusammen in der Schweiz wird

leben können. Von überwiegenden privaten, familiären Interessen des

Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz kann keine Rede sein. Wie die

Vorinstanz sodann zu Recht aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in der

Schweiz folgerte, besteht ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung

des Berufungsklägers, der in verschiedenster Art und Weise gegen die

schweizerische Rechtsordnung verstiess, behördliche Entscheide und Anweisungen

nicht respektierte und in der Paarbeziehung mit der wiederholten Ausübung

häuslicher Gewalt ein gesellschaftlich verpöntes Verhalten aufwies. Die

fakultative Landesverweisung ist demnach zu bestätigen und auch deren Dauer von

7 Jahren ist nicht abzuändern.

9.

9.1 Der

Berufungskläger lässt weiter beantragen, es sei von einer Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS abzusehen.

Die Schweiz hat

als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in einem Notenaustausch vom 20.

Dezember 2018 die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung

des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen

(nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861) akzeptiert, mit welcher die

SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR

0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1 S. 176 f.). Nach Genehmigung des

Notenaustauschs am 18. Dezember 2020 durch das Parlament ist dieser seit dem

11. Mai 2021 in Kraft getreten. Ob für das vorliegende Verfahren die

Verordnung (EU) 2018/1861 oder aber die SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006

zur Anwendung kommt, kann insofern offen gelassen werden, als die Bestimmungen

von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 und von Art.

24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 weitestgehend

identisch sind. Beide Normen verlangen, dass die Anwesenheit des

Drittstaatsangehörigen «eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

oder die nationale Sicherheit» bzw. «eine Gefahr für die öffentliche Ordnung

oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit» darstellt, was gemäss

der altrechtlichen und der neurechtlichen Verordnung gegeben ist, wenn der Drittstaatsangehörige

in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Gemäss beiden

Verordnungen ist die Entscheidung über die Eintragung unter Wahrung des

Prinzips der (individuellen) Verhältnismässigkeit zu treffen (s. Art. 21

SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006; Art. 21 Abs. 1 Verordnung [EU]

2018/1861). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 24 Abs. 2

lit. a SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 weder eine Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die

Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genüge, wenn der

entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr

oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung sei aber stets zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr seien keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt werde, dass das individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt (BGE 147 IV 340 Regeste).

9.2 Der

Berufungskläger ist irakischer Staatsangehöriger und damit

Drittstaatsangehöriger im Sinne der anwendbaren Normen. Seine Argumentation, er

habe keine mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte

Straftat begangen, vermag entsprechend den rechtlichen Ausführungen nicht zu

verfangen. Er wird mit dem Berufungsurteil zu einer Freiheitsstrafe von über

einem Jahr verurteilt, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm eine Gefahr

für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal er wiederholt und

über einen längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er sich nicht an die

schweizerische Rechtsordnung hält. Wie bereits im Zusammenhang mit dem

Aussprechen der Landesverweisung dargelegt (s. oben E. 8.3), kann er kein

überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen.

Er lässt sodann nicht ausführen, weshalb er ein überwiegendes privates

Interesse daran haben soll, sich in einem anderen dem Schengenraum angehörenden

Land aufzuhalten bzw. weshalb in dies unverhältnismässig einschränken soll. Im

Übrigen wird er auch wegen rechtswidrigem Aufenthalts verurteilt (s. oben E.

6.5.2). Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. c Verordnung (EU) 2018/1861 sind die

Voraussetzungen zur Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS auch erfüllt,

wenn «ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale

Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu

umgehen» und gemäss Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 wenn

der «Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden

ist», was beides auf den Berufungskläger zutrifft. Die Landesverweisung ist

demnach im SIS einzutragen.

10.

Damit unterliegt

der Berufungskläger im Berufungsverfahren vollständig und hat dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Berufungsverfahren wird ihm eine Urteiltsgebühr

auferlegt. Seine amtliche Verteidigerin wird entsprechend der eingereichten

Honorarnote aus der Gerichtskasse bezahlt und zusätzlich für die

Berufungsverhandlung vergütet, wobei dazu der Ansatz für Volontäre angewandt

wird, da sie sich von einem Volontär vertreten liess. Eine Rückforderung dieser

Kosten nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird vorbehalten. Für die Einzelheiten wird

auf das Dispositiv verwiesen. Es besteht damit auch kein Anlass, die dem

Berufungskläger erstinstanzlich auferlegten Kosten abzuändern und es bleibt bei

einer Verrechnung des beschlagnahmten Barvermögens des Berufungsklägers mit den

Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 20. Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (AS Ziff. 9; Art. 144 Abs.

1 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9; Art. 286 StGB),

Hausfriedensbruchs (AS Ziff. 8; Art. 186 StGB), Fälschung von Ausweisen

(AS Ziff. 2, Art. 252 StGB), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen (AS Ziff. 7, Art 292 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff.

1; Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);

-

Die unverzügliche Entlassung des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten aus der Sicherheitshaft zu Handen des

Migrationsamts;

-

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren mit einem Honorar von CHF 7'550.– und einem

Spesenersatz von CHF 68.80, zuzüglich der MWST von CHF 586.65, sowie

von Dolmetscherkosten von CHF 212.25 aus der Gerichtskasse.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte A____

wird in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen sowie unter Einbezug der bereits in Rechtskraft erwachsenen

Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung der versuchten einfachen

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (AS Ziff. 5), der mehrfachen

einfachen Körperverletzung (AS Ziff. 4 und 6), der mehrfachen, teilweise

versuchten Drohung (hetero- oder homosexueller Lebenspartner; AS Ziff. 3, 5, 8

und 10), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (AS Ziff. 9 und 10) und

der Diensterschwerung (AS Ziff. 10) schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

15. Februar 2018 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

17. Juli 2018 bis 20. Dezember 2018, mit bedingtem Strafvollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 280.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 123 Ziff.

2 i.V.m. Art. 22, 180 Abs. 1 und 2 lit. b teilweise i.V.m. Art. 22, Art.

286, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs.

1, 51 und 106 StGB sowie § 4 ÜStG.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird

in Anwendung von Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes

verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'725.– und die

erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'750.– sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

(inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das beschlagnahmte Barvermögen des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten von CHF 1'200.– wird mit den Verfahrenskosten

und den Urteilsgebühren verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar

von CHF 4'800.– und Auslagenersatz von CHF 45.80, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 373.10, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4

StPO bleiben für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).