SB.2019.33
Zulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft
17. März 2020Deutsch12 min
(Beschuldigter) gehört einer vermögenden Familie an. Er wurde im Zusammenhang mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.33
ZWISCHENENTSCHEID
vom
17. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungs- bzw.
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
A____ AG Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Dezember 2018
betreffend Zulässigkeit der
Berufung der Staatsanwaltschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
B____
(Beschuldigter) gehört einer vermögenden Familie an. Er wurde im Zusammenhang mit
der Mitwirkung an einer Vermögensübertragung seiner Mutter angeklagt, mit der
sie im Jahr 2012 zu ihren Lebzeiten die Kinder des Beschuldigten begünstigt
hatte. Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Mutter geholfen,
einen Trust nach liechtensteinischem Recht zu errichten und diesem dann
mütterliches Vermögen im Wert von rund 41 Millionen Franken zuzuwenden. Durch
diesen Vermögensabfluss sei es nach dem Hinschied der Mutter im Folgejahr 2013 zu
einer massiven Überschuldung ihres Nachlasses und später – im Jahr 2015 – zum Konkurs
gekommen. Der Beschuldigte habe durch sein Mitwirken an diesem Vorgang die
Gläubigerin A____ AG (Versicherung, Privatklägerin) geschädigt, die von der
Mutter schon im Jahr 2012 die Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen
im Betrag von rund 1,6 Millionen Franken (zuzüglich Zins) gefordert habe.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte von dieser
Anklage kostenlos freigesprochen, und die Schadenersatzforderung der
Versicherung von CHF 1’610’527.50 (zuzüglich Zins) wurde abgewiesen. Zur
Begründung führte das Strafgericht aus, der Berufungskläger habe geholfen, den
Trust zu gründen und das mütterliche Vermögen dorthin zu überweisen, als die
Mutter noch lebte. Er habe von den Ansprüchen der Versicherung gegenüber der
Mutter aber erst später Kenntnis erhalten und nicht vorhersehen können, dass
die Mutter bald sterbe und sich ein Erbstreit entzünden würde, der zu weiteren
Forderungen gegen ihren Nachlass im Betrag von rund 4,3 Millionen Franken und
schliesslich zum Konkurs führen würde.
Gegen dieses
Strafgerichtsurteil haben die Staatsanwaltschaft und die Versicherung Berufung
angemeldet (Akten S. 1636, 1638). Nach Eröffnung des schriftlichen Urteils
teilte die Staatsanwaltschaft am 20. März 2019 den Verzicht auf eine
Berufungserklärung wegen teils erfolgter, teils bald eintretender Verjährung
mit. Zwei Tage später erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. März
2019 gleichwohl Berufung, da sie sich über den Verjährungseintritt bzw. die
diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts getäuscht habe. Am 25. März
2019 reichte zudem die Versicherung eine Berufungserklärung ein, mit der sie
einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen Gläubigerschädigung durch
Vermögensminderung und dessen Verurteilung zur Zahlung der Zivilforderung von
rund 1,6 Millionen Franken beantragt.
Mit Verfügung
vom 28. März 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen Schriftenwechsel zur
Frage an, ob eine rechtsgültige Berufungserklärung seitens der
Staatsanwaltschaft vorliege. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2019 beruft sich
die Staatsanwaltschaft auf einen offensichtlichen Irrtum und hält an der
Gültigkeit ihrer Berufungserklärung fest; eventualiter erklärt sie vorsorglich
Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 8. April 2019 beantragt der Beschuldigte
Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, eventualiter deren
Abweisung, subeventualiter den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg.
Mit Stellungnahme vom 16. April 2019 macht die Versicherung geltend, der
Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Berufung sei nicht rechtsgültig
erfolgt. Da jedoch die Versicherung auch im Schuldpunkt Berufung erklärt habe,
sei die Eingabe der Staatsanwaltschaft jedenfalls als Anschlussberufung
entgegenzunehmen. Mit Replik vom 29. April 2019 hält der Beschuldigte an seinen
Anträgen fest und beantragt zudem, auf die Anschlussberufung nicht einzutreten,
weil der vorliegende Entscheid keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Zivilansprüche zeitige. Diesem Nichteintretensantrag haben die Versicherung am
7. Mai 2019 und die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2019 widersprochen.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Vorliegend ist
über die Zulässigkeit der Berufungserklärung nach Art. 403 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu
entscheiden. Für einen solchen Entscheid ist das Berufungsgericht, also
derjenige Spruchkörper zuständig, der auch die allfällige materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird (AGE SB.2019.81 vom
8.
Oktober 2019 E. 1, SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 1,
SB.2017.40 vom 10. Juli 2017 E. 1, SB.2017.29 vom 29. August
2017.
E. 1.2). Zuständiges Berufungsgericht ist vorliegend ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts, welches nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
zur Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts bzw.
Einzelgerichts in Strafsachen zuständig ist. Der vorliegende Zwischenentscheid
ergeht, wie in den Verfügungen vom 28. März 2019 und 17. Mai 2019 angekündigt,
im schriftlichen Verfahren.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, sie sei dem Irrtum unterlegen, dass die Verfolgungsverjährung
im Anschluss an freisprechende Urteile der ersten Instanz weiterhin eintreten
könne. Sie habe die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 139 IV 62) übersehen, wonach der Verjährungseintritt auch durch
erstinstanzliche Freisprüche verhindert werde. Diese Praxisänderung werde im
konsultierten Kommentar zur Verjährungsregel des Strafgesetzbuchs nicht
erwähnt. Die Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 leide daher
an einem qualifizierten Willensmangel.
2.2
Gemäss
Art. 386 Abs. 3 StPO sind Verzicht und Rückzug eines Rechtsmittels
endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Eine
unrichtige bzw. veraltete Angabe in einem Gesetzeskommentar ist weder eine
Straftat noch handelt es sich dabei um eine behördliche Auskunft. Es kann sich
allein fragen, ob die Staatsanwaltschaft sich auf eine Täuschung berufen kann,
weil sie ihren Entscheid auf eine einzelne, unzutreffende Gesetzeskommentierung
abstützte. Mit einer Täuschung im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO ist
das Hervorrufen eines qualifizierten Willensmangels gemeint (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 386 N 7; Schmid/ Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 386 N 6).
Ausgehend vom
Gesetzeswortlaut von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht
mehr eintritt, wenn das «erstinstanzliche Urteil» vor Ablauf der
Verjährungsfrist ergeht, drängt sich die Unterscheidung von freisprechenden und
verurteilenden Erkenntnissen nicht auf. Sie wurde denn auch mit einem Bundesgerichtsentscheid
aus dem Jahr 2012 aufgehoben, der in der amtlichen Entscheidsammlung publiziert
wurde (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Seither gilt, dass unter
erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur
verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen sind. In
der Folge ergingen weitere amtlich publizierte Bundesgerichtsentscheide, in
denen die geänderte Verjährungspraxis bestätigt wurde (BGE 143 IV 49
E. 1.3.2 sowie BGE 142 IV 276 E. 5.2 = Praxis 2017
Nr. 33 und BGE 143 IV 450 E. 1.2 = Praxis
2018.
Nr. 133). Die Praxisänderung von 2012 wurde auch in der Literatur
grösstenteils korrekt nachgeführt (Heimgartner,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage 2018, Art. 97 N 8; Zurbrügg, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 97 N 55).
Es ist zwar irritierend,
wenn eine einschlägige Kommentierung die Änderung der Rechtsprechung nicht
verzeichnet (Trechsel/Capus, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 97
N 8 und Art. 97 N 11 am Ende). Von einem spezialisierten
Juristen bzw. einem langjährigen Staatsanwalt aber darf erwartet werden, dass
er die einschlägige Rechtsprechung kennt oder zumindest nach
Bundesgerichtsentscheiden sucht, die dieses Thema behandeln. Bei den gegebenen
Umständen reicht es nicht, den Entscheid über den Rechtsmittelverzicht auf eine
einzige Kommentarstelle abzustützen. Die Angabe hätte mittels einer zweiten,
aktuellen Quelle aus Literatur oder Rechtsprechung überprüft werden müssen und
wäre so mit vernünftigem Aufwand zu vermeiden gewesen. Da die geltende Praxis
zum Verjährungsrecht seit 6 Jahren bekannt war, als die Staatsanwaltschaft
ihren Verzicht erklärte, und in Rechtsprechung und Literatur – abgesehen von
einer missglückten Kommentierung – leicht zugänglich war, kann der auf einen
Einzelbeleg abgestützte Irrtum nicht einer Täuschung im Sinne von Art. 386
Abs. 3 StPO gleichgestellt werden.
2.3
Das
Gesetz bezeichnet den Rechtsmittelverzicht nach Art. 386 Abs. 3 StPO als
«endgültig», so dass ein Verzicht auch bei laufender Rechtsmittelfrist nicht
mehr widerrufen werden kann (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 386 N 7). Daher kann die Staatsanwaltschaft auf ihren
Verzicht auf die Berufungserklärung vom 20. März 2019 nicht zurückkommen, und
ihre später nachgereichte Berufungserklärung vom 22. März 2019 erweist
sich als ungültig.
3.
3.1
Der
Berufungsweg wurde indessen auch von der Versicherung als Privatklägerin
beschritten, welche mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 das
Strafgerichtsurteil im Schuld- und im Zivilpunkt angefochten hat. Der
Beschuldigte macht geltend, die Versicherung sei einzig im Zivilpunkt zur
Berufung legitimiert. Da die Versicherung bereits den
zwangsvollstreckungsrechtlichen Weg eingeschlagen und die paulianischen
Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) klageweise vor dem
Fürstlichen Landgericht in Vaduz eingeklagt habe, fehle es ihr an der
erforderlichen Legitimation für die Berufung.
3.2
Zunächst
erweist sich das vom Beschuldigten angeführte Präjudiz (BGE 141 III 527)
nicht als einschlägig: Es handelt sich um eine haftpflichtrechtliche und nicht
– wie hier – um eine strafrechtliche Streitigkeit, in welcher sich die
Berufungslegitimation nach den Regeln der Strafprozessordnung beurteilt. Auch
das zweite vom Beschuldigten genannte Urteil (BGer 1B_236/2011 =
BGE 137 IV 246) unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt
grundlegend: Es betrifft das Beschwerderecht eines Anzeigestellers, der gegen
seine Ehefrau erfolglos den Vorwurf der falschen Anschuldigung erhob, ohne sich
(nach dem damaligen kantonalen Prozessrecht) als Privatkläger zu konstituieren.
Im Unterschied dazu hat sich im vorliegenden Fall die Versicherung als
Privatklägerin konstituiert, und dies sowohl als Zivil- wie auch als
Strafklägerin (Geschädigtenformular vom 14. Februar 2018, Akten S. 798). Diese
Konstituierung erfolgte rechtzeitig vor der Anklageerhebung vom 15. Juni 2018
(vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO; Lieber,
a.a.O., Art. 118 N 8). Die Konstituierung als Strafklägerin
berechtigt die Versicherung, auch im Schuldpunkt Berufung zu führen, soweit sie
in eigenen Rechtsgütern verletzt ist.
3.3
Gemäss
Art. 382 StPO ist jede Partei zur Ergreifung eines Rechtsmittels
legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des Entscheides hat (Abs. 1). Eingeschränkt wird die
Rechtsmittelbefugnis der Privatklägerschaft insoweit, als sie den Entscheid
hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Abs. 2).
Die Privatklägerschaft ist Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO). Dafür wird vorausgesetzt, dass die geschädigte Person
ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu
beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Straf- und Zivilklage können
alternativ oder kumulativ erhoben werden (Art. 119 Abs. 2 StPO).
Geschädigte
Personen sind auch dann im Sinne von Art. 382 StPO zur Berufung im
Schuldpunkt legitimiert, wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen, sondern
sich allein auf den Strafpunkt beschränken (BGE 139 IV 78 E. 3 =
Praxis 2013 Nr. 58). Ein Zivilanspruch bzw. dessen Geltendmachung wird für die
Strafklage und die Berufung im Schuldpunkt nicht vorausgesetzt. Für das
rechtlich geschützte Berufungsinteresse im Schuldpunkt genügt eine Schädigung
aufgrund der direkten Verletzung der Rechte durch eine Straftat nach
Art. 115 Abs. 1 StPO. Der Betroffene ist in seinen Rechten
unmittelbar verletzt, wenn er Träger des durch die verletzte Strafnorm
geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454
E. 2.3.2, 140 IV 155 E. 3.2, 139 IV 78 E. 3.3.3, 138 IV 258
E. 2.2 f., je mit Hinweisen).
Durch
Konkursdelikte wie das vorliegend angeklagte wird das Vermögen der Gläubiger
des Gemeinschuldners geschützt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2, 109 IV 113
E. 1, 74 IV 33 S. 37; Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 60). Die Versicherung
sieht als Gläubigerin der Mutter bzw. des Nachlasses ihre Rückforderung vereitelt,
indem der Beschuldigte mitgewirkt habe, mütterliches Vermögen in den Trust
abzuziehen, was zur Zahlungsunfähigkeit bzw. zum Konkurs und zur Schädigung der
Gläubigerin geführt habe. Diesem Vorbringen nach ist die Versicherung in ihrem
Vermögen betroffen und daher zur strafrechtlichen Berufung im Schuldpunkt
legitimiert.
3.4
Liegt
eine gültige Berufung der Privatklägerin vor, so ist die Staatsanwaltschaft
nach Art. 401 StPO zur Anschlussberufung befugt. Mit der Anschlussberufung
kann die Staatsanwaltschaft – anders als die Privatklägerin gemäss Art. 382
Abs. 2 StPO – auch die ausgesprochene Sanktion anfechten. Dies ergibt sich aus Art. 401
Abs. 2 StPO, wonach in derartigen Fällen keine Beschränkung der
Anschlussberufung auf den Umfang der Hauptberufung vorgesehen ist. Überdies
könnte sich im Berufungsverfahren sogar dann eine Straferhöhung ergeben, wenn
nur der Privatkläger im Schuldpunkt Berufung führt: Die erwähnte Einschränkung
von Art. 382 Abs. 2 StPO hindert das Berufungsgericht nicht, bei abweichender
Beurteilung des Schuldpunkts auch eine schwerere Strafe auszusprechen (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 382 N 6;
BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Praxis 2013 Nr. 59, mit Verweis auf OGer ZH
vom 9. Januar 2012, in: ZR 111/2012 S. 110 ff.). Zusammenfassend erweist
sich also die am 4. April 2019 vorsorglich erklärte Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft im Schuld- wie auch im Strafpunkt als zulässig.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Verzicht der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 auf
eine Berufungserklärung als endgültig, so dass sie nicht Hauptberufung führen
kann. Daher ist in sinngemässer Anwendung von Art. 403 Abs. 3 StPO mit
begründetem Entscheid festzustellen, dass die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 unzulässig ist. Hingegen hat die Versicherung
am 25. März 2019 gültig Berufung im Schuld- und Zivilpunkt und die
Dispositiv
Staatsanwaltschaft am 4. April 2019 gültig Anschlussberufung erklärt. Demnach
ist das Berufungsverfahren fortzuführen.
Über die Kosten
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Zwischenentscheid ist im Rahmen des
Endentscheids zu befinden, der zu einem späteren Zeitpunkt ergeht (vgl.
AGE SB.2018.92 vom 18. Februar 2019, SB.2015.9 vom 19. März 2019).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 22. März 2019 wird zufolge vorgängigen Verzichts als
unzulässig erklärt.
Das Berufungsverfahren wird zufolge der Gültigkeit der
Berufung der Privatklägerin vom 25. März 2019 und der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft vom 4. April 2019 fortgeführt.
Über die Verfahrens- und Parteikosten wird mit dem
Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.