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Entscheid

SB.2019.34

Freiheitsberaubung und Entführung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

25. November 2021Deutsch42 min

Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, verurteilt. Demgegenüber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.34

URTEIL

vom 25. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,

Dr. Andreas Traub,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer , lic. iur. Sara

Lamm

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Fürsprecher,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel Berufungsbeklagte

Privatkläger

C____

D____

vertreten durch durch

Opferhilfe beider Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 26. Juni 2018 (SG.2018.13)

betreffend Freiheitsberaubung und

Entführung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise

versuchte Nötigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018 wurde A____

(Berufungskläger) der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Hierfür wurde

er kostenfällig zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November 2017, als Zusatzstrafe zum

Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, verurteilt. Demgegenüber

wurde A____ von der Anklage der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der

mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde in

Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen. Zudem

wurde mit genanntem Urteil Freiheitsstrafen gegen die Mittäter E____ (5½ Jahre

sowie eine Busse von CHF 500.–), F____ (3 Jahre) und G____ (3¼ Jahre)

ausgesprochen. Die unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ wurden

auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände

verfügt worden und es wurden A____ persönliche Verfahrenskosten von CHF

17‘245.40 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.– auferlegt. Ferner

ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Während

mit Bezug auf die Beschuldigten E____, F____ und G____ das Urteil vom 26. Juni

2018 in Rechtskraft erwachsen ist, meldete A____ am 6. Juli 2018 gegen

dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 seine

Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe

vom 3. April 2019 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 26. Juni 2018. Sie

beantragt als einzige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, der

Berufungskläger sei nach Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 5 Jahre des Landes zu

verweisen.

Mit

Eingabe vom 23. November 2021 schränkte der Beschuldigte seine mit

Berufungserklärung vom 25. März 2019 gestellten Begehren ein. Neu beantragt er

Folgendes:

«1. Es sei festzustellen, dass

das Urteil vom 26. Juni 20218 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A____

1.1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung

der

a. versuchten

qualifizierten Erpressung, angeblichen begangen am 26. August 2017 z.N. C____;

b. der mehrfachen

Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. C____;

c. der Widerhandlung gegen

das BetmG, angeblich begangen am 29. August 2017;

1.2 A____ schuldig gesprochen wurde wegen

a. Freiheitsberaubung

und Entführung, begangen am 26. August 2017 z.N. C____

b. Widerhandlungen

gegen das WG, begangen in der Zeit von August 2014 bis August 2017.

2. A____ sei freizusprechen

von der Anschuldigung

2.1 der Nötigung und

Versuchs dazu, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;

2.2 des Diebstahls,

angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;

2.3 der einfachen

Körperverletzung, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;

unter Ausscheidung der anteilsmässigen und auf die

Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer

Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (gemäss

Honorarnoten) in richterlich zu bestimmender Höhe.

3. A____ sei zu verurteilen

3.1 zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, bedingt ausgesprochen

auf eine Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-

und Untersuchungshaft;

3.2 zu einer Geldstrafe von

80.– Tagessätzen à CHF 90.– CHF, ausmachend CHF 7'200.–, im Sinne einer

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Bern-Mittelland, vom 16.04.2021, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3

Jahren;

3.3 zu den anteilsmässigen

und auf den Schulspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

4. Weiter sei zu verfügen:

4.1 Es sei von einer

Landesverweisung abzusehen.

4.2 Das Honorar des

amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten

gerichtlich zu bestimmen.

4.3 Allfällige weitere

Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Was

die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche

Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Überdies

wurde der Berufungskläger mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 per

7. Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der

Sicherheitshaft entlassen.

Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem

Verteidiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Zudem wird H____, [...],

Kantonspolizei [...], als Zeuge befragt. Die Parteien halten an den bereits

gestellten Anträgen fest.

Auf

die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen sowie auf die Parteivorträge

wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die

Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass

er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt

sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

Beide

Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und

-erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und

400.

Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die

Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.

401.

Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Die

Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz

bezüglich Nötigung und des Versuchs dazu, des Diebstahls, der einfachen

Körperverletzung sowie die Strafzumessung. Demgegenüber bezieht sich die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft einzig auf die erstinstanzlich nicht ausgesprochene

Dauer der Landesver­weisung.

Es

wird demzufolge festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 gegenüber dem Berufungskläger mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;

-

Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung

(Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den

Zivilweg;

-

Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

2.

2.1

Die

Vorinstanz führte bezüglich des mittäterschaftlichen Handelns aus, der gesamte

Tatablauf sei wohl nicht im Voraus detailliert untereinander abgesprochen

worden. Überdies sei auch nicht restlos geklärt sei, inwieweit die übrigen drei

Beteiligten jeweils in die Entscheidungen E____s eingebunden gewesen seien. Es

sei aber festzuhalten, dass alle Beschuldigten von Anfang an, als C____ in

Basel aufgesucht worden sei bis zum Ende seiner Festhaltung in der Wohnung in

Bern, an den Taten beteiligt gewesen seien. Auch wenn E____ klar als Initiator

und Hauptaggressor zu bezeichnen sei, habe er nicht alle angeklagten

Tathandlungen selber ausgeführt, sondern sei teilweise auf die Mithilfe seiner

Komplizen angewiesen gewesen. Der Berufungskläger, F____ und G____ hätten sich

sodann nie vom Tatgeschehen distanziert, sondern alles bis zuletzt mitgetragen.

Abgesehen davon habe jeder Beschuldigte durch seine Präsenz dazu beigetragen, dass

der psychische Druck aufgrund der massiven personellen Übermacht auf C____ bis

zuletzt aufrecht erhalten geblieben sei, sodass es beispielsweise nicht nötig

gewesen sei, ihn mit vorgehaltener Waffe ins Auto zu begleiten, sondern er sich

vermeintlich freiwillig bereit erklärt habe, mit seinen Peinigern mit nach Bern

zu fahren.

2.2

Der

Berufungskläger macht bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigungen im

Wesentlichen geltend, es fehle an einem gemeinsamen Tatentschluss. Wenn der

Haupttäter E____ das Ganze tatsächlich geplant hätte, so habe er das nicht

kommuniziert. Auch ein Eventualvorsatz liege nicht vor.

2.3

Der Berufungskläger wurde durch das Strafgericht rechtskräftig wegen

Freiheitsberaubung und Entführung, begangen mit den Mittätern E____, F____ und G____,

verurteilt. Hierbei hat der Berufungskläger ­– dies ist im Berufungsverfahren

eingestanden – die Gruppe mit dem Auto an den Tatort in Basel und wieder zurück

nach Bern gefahren, die Waffe mitgenommen, E____ zur Verfügung gestellt und anschliessend

wieder im Keller versteckt, beim Treppenabgang auf D____ aufgepasst und in der

Wohnung die Hülsen aufgelesen und beim Packen der Tasche mitgeholfen. Zu prüfen

gilt es nachfolgend zunächst, ob sich seine Mittäterschaft auf die allesamt zum

Nachteil von D____ begangen Delikte der mehrfachen Nötigung und der versuchten

Nötigung, der einfachen Körperverletzung respektive Tätlichkeiten sowie auf den

Diebstahl erstreckt.

3.

Weder

das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw.

Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei

der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den

Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes

so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der gemeinsame

Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent

begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134

ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster, a.a.O., Art. 24 N 12). Der Mittäter

braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt

zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis

zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft»; vgl.

BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; 126 IV 84, 88; Forster in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,

vor Art. 24 StGB N 12). Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des

gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im

betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist,

sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den

gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen

Dispositiv

ist. Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die

«eigenen» kausalen Tatbeiträge (BGE 108 IV 92 ff.; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,

vor Art. 24 StGB N 7 ff.).

4.

4.1 Der

Berufungskläger wendet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch

wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. Im Rahmen der Prüfung der

mittäterschaftlich begangenen Nötigungen geht es um die Aufforderung von E____

gegenüber D____, unverzüglich die Tür zu öffnen, ansonsten er «am Arsch sei»,

den anschliessenden Befehl, beim Treppenabgang zu warten sowie schliesslich die

Anweisung, die Blutspuren in der Wohnung zu putzen. Da D____ nach dem Vorfall

trotz eindringlicher Aufforderung von E____, dies zu unterlassen, die Polizei

avisierte, ist überdies eine versuchte Nötigung zu prüfen.

4.2 Der

Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der

Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,

wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem

erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.

3.3.1 S. 328).

4.3

4.3.1 Gemäss

der Anklageschrift (Ziff. 1.3–1.6) begaben sich E____, F____, G____ und der

Berufungskläger, nachdem Letzterer das Fahrzeug in Basel am [...] geparkt

hatte, zu Fuss zur Wohnung von D____ im ersten Obergeschoss der Liegenschaft [...].

Dort klingelte E____ bei D____, woraufhin dieser aus dem Wohnungsfenster

schaute. Sodann wurde E____ von D____ genötigt, die Haustür zu öffnen, indem er

ihm beschied, dass er – D____ – im Weigerungsfalle «am Arsch» sei. Durch diese

Androhung von Gewalt in Angst versetzt, begab sich D____ zur Haustüre und

öffnete diese. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist insoweit im

Berufungsverfahren unbestritten und erstellt.

4.3.2 Das

Erzwingen einer Türöffnung mittels Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen

Nachteilen ist klarerweise mit der Vorinstanz als Nötigung zu qualifizieren.

Bezüglich der Zurechnung dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger gilt es

zu beachten, dass dieser sich als

Mittäter an einer Freiheitsberaubung

und Entführung beteiligt hat, wobei das Urteil der Vorinstanz diesbetreffend

bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Berufungskläger hat sich einer

äusserst gewaltbereiten Truppe angeschlossen. Ihm musste überdies bekannt sein,

dass sich in der aufgesuchten Wohnung noch jemand anderes als C____, bei

welchem Schulden aus dem Betäubungsmittelhandel eingetrieben werden sollten,

aufhalten könnte. Mithin handelt es sich bei der durch E____ gegenüber D____

vorgenommen Nötigung, die Tür zu öffnen, um etwas durchaus zu Erwartendes, was

der Berufungskläger mit seinem Anschluss an die Gruppierung um E____ zur

Schuldeneintreibung bei C____ durchaus in Kauf nahm. Diese Nötigung ist dem

Berufungskläger somit zuzurechnen.

4.4 Gemäss

dem weitgehend unbestrittenen Sachverhalt befahl E____ seinem Opfer D____

gemäss dem Anklagesachverhalt, beim Kellerabgang zu warten und hiess den

Berufungskläger, auf D____ aufzupassen. Aus Angst vor weiteren Schlägen oder

Repressalien kam D____ gegen seinen Willen der Aufforderung E____s nach und

verblieb mit dem Berufungskläger als seinem Bewacher beim Kellerabgang. Dabei

gab auch der Berufungskläger D____ zumindest nonverbal zu verstehen, dass er

das Treppenhaus nicht zu verlassen habe.

Der

Bewachungsauftrag des Berufungsklägers gegenüber D____ ist unbestritten. Bei

dieser Nötigung führte der Berufungskläger somit einen wesentlichen Tatbeitrag

selber aus. Nicht wesentlich für die Erfüllung des Tatbestandes erscheint, dass

der Berufungskläger selbst während der Tat nicht bedrohlich auftrat und

möglicherweise das Fahrzeug umparkierte. D____ musste in der konkreten

Situation davon ausgehen, dass der Berufungskläger ihn trotzdem im Auge behielt

und bei einem Fluchtversuch sofort die übrigen Mittäter informiert hätte, was

zu höchst unangenehmen Konsequenzen für ihn hätte führen können. Die Zurechnung

dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger als Mittäter ist bei dieser

Sachlage somit klar gegeben.

4.5

4.5.1

Des Weiteren forderten die Beschuldigten G____ und E____ gemäss dem

angeklagten und erstellten Sachverhalt das Opfer D____ auf, die Blutspuren von C____

auf dem Boden zu beseitigen, wobei ihm E____ bei gleicher Gelegenheit

untersagte, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen oder sich jemals wieder in Bern

blicken zu lassen. Dabei verschaffte E____ seinen Forderungen Nachdruck, indem

er D____ in Aussicht stellte, andernfalls ihn und seine Familie umzubringen

oder ihn «kaputt zu machen». Auf diese Weise in Angst versetzt, tat D____

zunächst, wie ihm befohlen, und wischte das Blut in Wohn- und Badezimmer sowie

Korridor mit Frottiertüchern auf, welche er schliesslich in einem Abfallsack in

der Küche entsorgte. Auch hier ist der angeklagte Sachverhalt an sich

unbestritten.

4.5.2 Bei

der Nötigung gegenüber D____, den Boden von den Blutspuren C____s zu reinigen,

war der Berufungskläger anwesend und somit Teil der Drohkulisse, weswegen ihm

auch diese Tat wiederum als Mittäter anzurechnen ist.

4.5.3 Die

versuchte Nötigung von E____ gegenüber D____, sich nicht an die Polizei zu

wenden, ist dem Berufungskläger als Mittäter ebenfalls zurechenbar. Mit

derartigen Nötigungen musste der Berufungskläger, der sich einer äusserst

gewaltbereiten Truppe angeschlossen hatte, rechnen und nahm sie dementsprechend

mit Eventualvorsatz in Kauf.

4.6 Zusammengefasst

ist der Berufungskläger somit in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts der

mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.

5.

5.1 Nach

Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft,

wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v.

Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB

sind, also namentlich das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen,

wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender

Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen

hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine

weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens»

(BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der

sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des

Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit

brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum

mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).

Voraussetzung

für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die

mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa

Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und

Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt

ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,

Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie

in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen

Schmerzen verbunden sind (vgl. Roth/Berke­meier,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8

m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist

nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung

der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren

Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3

S. 191 mit Hinweisen).

In jedem Fall bedarf die einfache

Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen

und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn

sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

5.2 Fraglich

erscheint vorliegend zunächst, wie der Faustschlag von E____ gegen die Stirn

von D____ rechtlich zu qualifizieren ist. Gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift

drängten sich E____, G____ und F____ in den Hauseingang, wo E____ seinem Opfer D____

in der Absicht, ihn an Körper oder Gesundheit zu schädigen und weiter

einzuschüchtern, unvermittelt mit der Faust auf die Stirn schlug, was D____

zumindest Schmerzen bereitete. Ein Arztbericht hinsichtlich allfälliger

Verletzungen von D____ findet sich nicht in den Akten und auch den Aussagen der

Beteiligten lassen sich keine präzisierenden Angaben entnehmen. Im Zweifel ist

bei dieser Ausgangslage gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro

reo» hinsichtlich des betreffenden Vorfalls – im Gegensatz zur Vorinstanz,

welche eine einfache Körperverletzung annahm – lediglich von Tätlichkeiten

auszugehen. Überdies ist im Zweifel in beweisrechtlicher Hinsicht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger den Faustschlag vom E____ gegenüber dem

Wohnungsinhaber C____ nicht gesehen hat, da er als letzter die betreffende

Wohnung betrat. Allerdings gilt es unter Verweis auf die Ausführungen zur

Nötigung festzustellen, dass ein gewisser Gewalteinsatz auch gegenüber dem

Wohnungsinhaber für den Berufungskläger absehbar war und er somit damit rechnen

musste. Die betreffenden Tätlichkeiten sind dem Berufungskläger demnach über

die Regeln der Mittäterschaft aufgrund seines Anschlusses an die gewaltbereite

Gruppierung zurechenbar. Der Berufungskläger ist demnach der Tätlichkeiten

schuldig zu sprechen.

6.

6.1 Schliesslich

ficht der Berufungskläger seine Verurteilung durch die Vorinstanz wegen

Diebstahls an und macht im Wesentlichen geltend, diese Tat sei ihm – da er

weder von ihr wusste noch eine solche in Kauf genommen habe – nicht zurechenbar.

Des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem

eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern

damit unrechtmässig zu bereichern.

Gemäss

dem erstellten Sachverhalt las der Berufungskläger auf Geheiss von E____ drei

der in der Wohnung am Boden liegenden Patronenhülsen sowie ein abgefeuertes,

abgepralltes Projektil oder eine unverfeuerte Patrone auf und packte gemeinsam

mit F____ eine Tasche mit Kleidern C____s. Dabei beschloss F____, die

Widerstandsunfähigkeit von D____ auszunutzen und zur unrechtmässigen

Bereicherung seiner selbst und seiner Mittäter zumindest die Sony Playstation 4

samt passenden Spielen in nicht näher bekanntem, CHF 300.– indes übersteigenden

Gesamtwert sowie Bargeld in der Höhe von CHF 400.– an sich zu nehmen. Fest

steht sodann, dass F____ das Diebesgut einpackte. Hinsichtlich des Sachverhalts

ist im Berufungsverfahren einzig fraglich, ob dieser Diebstahl dem

Berufungskläger über die Regeln der Mittäterschaft anzurechnen ist. Ob der

Berufungskläger, welcher beim Einpacken der Kleider für D____ als Reisegepäck

geholfen hat, tatsächlich mitbekommen hat, dass vom Mittäter F____ Bargeld und

eine Playstation 4 mit dazugehörigen Spielen entwendet wurde, ist nicht

rechtsgenüglich erstellt. Es ist kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz

«in dubio pro reo» im Zweifel nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass

er dies nicht bemerkt hat. Überdies ist nicht anzunehmen, dass es ein Teil des

vorgefassten gemeinsamen Tatplans der vier Täter war, im Rahmen der

Schuldeneintreibung bei C____ beim Wohnungsinhaber D____ Diebstähle zu begehen.

Da ein solches Vorgehen doch eher ungewöhnlich erscheint, musste der

Berufungskläger auch nicht im Sinne von Eventualvorsatz damit rechnen. Der

betreffende Diebstahl ist ihm demnach – abweichend vom Urteil der Vorinstanz – nach

Auffassung des Appellationsgerichts nicht über die Regeln der Mittäterschaft

anrechenbar.

6.2 Bei

dieser Ausgangslage ist der Berufungskläger in Abänderung des vor­instanzlichen

Urteils vom Vorwurfs des Diebstahls freizusprechen.

7.

7.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).

An

eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57

E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt

demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

Art.

49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere

Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ

günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die

Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Bei der Beurteilung von

Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen

wurden, ist im Falle, dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere

ist, von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen

der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine

Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 6B_399/2009 Urteil vom 01.10.2009 E. 4.1 und

dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011 Urteil vom 03.08.2011E. 2.3).

7.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der

Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen Vergehen gegen das

Waffengesetz, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der

Tätlichkeiten schuldig gemacht.

7.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt,

unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich

die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je

mit Hinweisen).

7.4 Hat

der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt,

ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen

sind. Es ist hierbei zunächst festzustellen, dass für die Tätlichkeiten eine

Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der Strafrahmen eine

Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger hat damit Delikte

begangen, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in

Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der

Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt.

Als

massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die

Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen

auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu

berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der

neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,

wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.;

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E.

2.2 und 2.4).

Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger ein gutes Jahr vor den hier zu

beurteilenden Taten aus finanziellen Gründen als reiner Moneydealer mit Drogen

gehandelt, weswegen heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 29. November 2017 auszusprechen ist. Bei den hier zu

beurteilenden Taten hat er sich – wiederum aus pekuniären Gründen – auf ein

hochkriminelles Umfeld eingelassen, um mit seinen Mittätern Schulden aus dem

Drogenhandel bei C____ einzutreiben. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen

einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine ausreichend

abschreckende Wirkung. Es erscheint deshalb für die im engen Zusammenhang

stehenden Straftaten der Freiheitsberaubung und Entführung, die mehrfachen

Vergehen gegen das Waffengesetz, sowie die mehrfache, teilweise versuchten

Nötigung einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.

7.5 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1

StGB. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Freiheitsberaubung bewegt sich die

Beschränkung der Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren bis oberen

Bereich des Tatbestands. Die ganze Tat ist im Vergleich zu anderen möglichen

Tatvarianten zudem als brutal und rücksichtslos zu bezeichnen. C____ wurde

durch Schläge, Schüsse und Drohungen massiv eingeschüchtert, sodass er sich

schlussendlich seinem Schicksal ergab und mit seinen Peinigern ohne Widerrede

nach Bern reiste. Aus Furcht vor Repressalien hat er zudem alle Angaben

verweigert und war sodann für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr

kontaktierbar.

Im

Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des

Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und

seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Der Berufungskläger

hatte beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift im Vergleich mit E____

zwar klarerweise eine untergeordnete Rolle, dennoch hat auch er zahlreiche und

wichtige Tatbeiträge geleistet, weshalb er schlussendlich als Mittäter

eingestuft wurde. Obwohl der Berufungskläger nicht direkt physisch auf C____

eingewirkt hat, war er für E____ enorm wichtig und hilfreich, weil er dadurch

seinen Kontrahenten in zahlenmässiger Überlegenheit gegenübertreten konnte, von

ihnen sekundiert auf ihre Loyalität und Mithilfe bei der Bewachung von D____

und dem Abtransport von B____ zählen konnte. Für das vom Berufungskläger an den

Tag gelegte Vorgehen bedurfte es in seiner Gesamtheit einer beachtlichen

kriminellen Energie.

Insgesamt

wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den Tatbestand der

Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB (im Vergleich zu

anderen Tatvarianten) als mittelschwer. Auf dem Boden einer umfassenden

Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen

gegenüber seinen Mittätern erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische

Einsatzstrafe von 2 Jahren für schuldadäquat.

7.6 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe zunächst für die mehrfache,

teilweise versuchte Nötigung substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der

Berufungskläger in diesem Zusammenhang für nicht weniger als drei Nötigungen

und eine versuchte Nötigung schuldig zu sprechen. Zu seinen Gunsten gilt es zu

berücksichtigen, dass es hinsichtlich der Nötigung, die Polizei nicht zu

informieren, lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Weiter gilt es

wiederum zu Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass diesem innerhalb der

Gruppierung lediglich eine untergeordnete Rolle zukam. Insgesamt ist –

ausgehend von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) leichten

bis mittelschweren Verschulden für diese Taten – die Einsatzstrafe für die

mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen um 4 Monate zu erhöhen.

7.7 Bezüglich

der Vergehen gegen das Waffengesetz gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu

berücksichtigen, dass er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist. In diesem

Zusammenhang ist namentlich der gravierende Fall 2 hervorzuheben, bei welchem

der Berufungskläger ein eigentliches Arsenal an hochgefährlichen Waffen bei ihm

im Keller aufbewahrte. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der

hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Vergehen gegen das

Waffengesetz um 4 Monate zu gewichten.

7.8 Nach

erfolgter Asperation resultiert somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von

insgesamt 32 Monaten.

7.9 Bezüglich

der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass der Berufungskläger diese zwar nicht

selbst vornahm, aber von E____ gegenüber D____ begangene Tätlichkeiten doch mit

Eventualvorsatz in Kauf nahm. Eine Busse in der Höhe von CHF 200.– erscheint

dem leichten Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Im Falle schuldhafter

Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2

Tagen.

7.10 Die

Gesamtfreiheitsstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Der Berufungskläger verfügt er über einen Schulabschluss, seine KV-Lehre hat er

nicht abgeschlossen. Vor Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er wolle dies

nachholen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Seine berufliche Situation

hat sich stabilisiert, wobei der Berufungskläger zurzeit bei der [...] einer

Bürotätigkeit nachgeht.

Der

Berufungskläger hat die aktuell zu bewertenden Delikte während eines bereits

gegen ihn in Bern laufenden Strafverfahrens begangen, was für eine gewisse

Unbelehrbarkeit spricht. So war er an zwei Tagen im Mai 2016 als

Inland-Heroin-Kurier tätig und hat in der Umgebung von Bern mindestens 350

Gramm Heroingemisch (52.5 Gramm reines Heroin) ausgeliefert, wofür er bereits

am 29. November 2017 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen eines

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im abgekürzten Verfahren

rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt

wurde (Akten S. 75 ff.).

Aus

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass ein ausgesprochen

positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu

einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus

eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt

entsprechender Beweise (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Ein solches kann

dem Berufungskläger vorliegend zu Gute gehalten werden. Im Rahmen seines

umfangreichen Geständnisses gab er vorliegend zum Teil Sachverhalte zu, die ihm

ansonsten nicht nachzuweisen gewesen wären. Die Befragung des Zeugen H____ von

der Kantonspolizei [...] vor Appellationsgericht hat zudem aufgezeigt, dass das

Geständnis des Berufungsklägers zwar schlussendlich nicht direkt zur Verhaftung

der Mittäter führte, aber die Fahndung dennoch spürbar erleichterte. Bereits

die Vor­instanz attestierte dem Berufungskläger des Weiteren zu Recht

aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Ebenso hat dieser

vor Appellationsgericht während der gesamten Verhandlung glaubhaft den Eindruck

erweckt, dass er das Getane bereut, was ebenfalls positiv zu werten ist. Im Rahmen

der Strafzumessung gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zudem zu

berücksichtigen, dass ihm die Resozialisierung weitgehend gelungen ist: Er lebt

in einer festen Beziehung und in beruflicher Hinsicht ist ihm der Wechsel von

körperlich strenger Arbeit zu einer ihm mehr zusagenden Bürotätigkeit geglückt.

Überdies lebt der Berufungskläger seit den zu beurteilenden Straftaten – mit

Ausnahme eines SVG-Delikts deliktsfrei und – gemäss seinen Angaben – von den

damaligen Kollegen losgelöst.

Insgesamt

fallen – vor allem aufgrund des weitgehenden Geständnisses – die

strafmildernden Umstände klar stärker ins Gewicht als die Straferhöhungsgründe

und es resultiert aufgrund der Täterkomponenten eine Strafreduktion in der Höhe

von 6 Monaten.

7.11 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet

die Behörden, das Strafverfahren voran­­zutreiben, um den Beschuldigten nicht

unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E. 8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das

Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller

konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu

berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten

des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann

nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.

Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner

dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei

können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere

Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine

Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer

6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007

E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der

Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in

Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der

langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl.

BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5

N 8; Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen

Straffall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit

der Tat vom 26. August 2017 verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von

einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche

dem Berufungskläger im Umfang von 3 Monaten strafmindernd in Rechnung gestellt

wird.

7.12 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das

Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,

der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für

ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig

davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 6B_399/2009

vom 1. Oktober 2009 E. 4.1 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011

vom 3.08.2011 E. 2.3).

Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 wegen eines Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und ist zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Da der Berufungskläger dieses

Delikt im Mai 2016 – also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen

Urteil vom 26. Juni 2018 verurteilt worden ist – verübte und die Tat darüber

hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine

Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7,

SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6). Wären die Delikte gemäss

rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November

2017 gemeinsam mit den heute zu beurteilenden Delikten verhandelt worden, so

wäre der Berufungskläger in Genuss eines Strafrabattes gekommen. Die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe ist aus diesem Grund um 3 Monate zu reduzieren.

7.13 Insgesamt ergibt sich gemäss den obigen

Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung und Entführung, das mehrfache

Vergehen gegen das Waffengesetz, die mehrfache, teilweise versuchten Nötigung eine

Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil

des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017.

8.

8.1 Bei der Frage des Strafvollzugs gilt es

den Grundsatz der Gesamtbewertung zu beachten; massgebend ist stets das Mass

der hypothetischen Gesamtstrafe. Ausgeschlossen ist die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für die Zusatzstrafe folglich dann, wenn die Strafdauer der

Grundstrafe und der Zusatzstrafe, mithin der hypothetischen Gesamtstrafe,

insgesamt 24 Monate (Art. 42 StGB: bedingte Strafe) oder 36 Monate (Art.

43 StGB: teilbedingte Strafe) übersteigt (vgl. Ackermann,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177).

Vorliegend beträgt die Strafdauer der Grundstrafe gemäss

dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 12 Monate

und der heute auszufüllenden Zusatzstrafe 20 Monate, sodass sich eine

hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten ergibt. Nachdem heute eine

Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter

Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu

prüfen, ob der Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der

teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

8.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um

dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt

vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen

(Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose

attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet –,

dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei

einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht

gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des

vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose

Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass

darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und

dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je

günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser

muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist

gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen.

Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der

Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem

Charakter des Verurteilten (vgl. Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 44 StGB N 4).

8.3 Unter Verweis aus die obigen Erwägungen

– namentlich die erfolgreiche Resozialisierung sowie die aufrichtige Reue – ist

festzustellen, dass dem Berufungskläger noch eine positive Prognose gestellt

werden kann. Zudem ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon

auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine

erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht

von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die

Freiheitsstrafe von 20 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei

erachtet es das Appellationsgerichts als dem Verschulden des Berufungsklägers

angemessen, dass ein 6 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als

unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des

zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die

Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt

wird.

9.

9.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB

verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o

aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung).

Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme

hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die

privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach

Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen

Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.).

9.2 Von der Anordnung der Landesverweisung

kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen

werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und

(2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2

S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018 vom 14.

August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7). Dabei ist vor allem der besonderen Situation von

Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen

sind.

9.3 Bei der vom Berufungskläger begangenen

Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um eine Katalogstraftat der

obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist, ob

vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten

den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei

objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine

Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer

in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 101).

Da der Berufungskläger ein Verbrechen oder Vergehen nach dem 1. Oktober 2016

begangen hat und er über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, ist

zu prüfen, ob gegen ihn eine Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB

auszusprechen ist, wie dies der Staatsanwalt in seinem Plädoyer beantragt hat.

Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist die

vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Berufungsklägers war zwar recht

erheblich, jedoch ist festzustellen, dass er sich erstmals nach dem

Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Landesverweisung strafrechtlich zu verantworten

hat, weil die Betäubungsmitteltransporte in der Region Bern sich noch vor dem

Stichtag ereignet haben. Im vorliegenden Fall hat er beim interessierenden

Delikt die Aufgabe des Chauffeurs übernommen. Wie seiner Einvernahme zur Person

und dem Bericht der Fremdenpolizei des Kantons Bern entnommen werden kann, ist

der Berufungskläger als Nachkomme eines [...] in Bern geboren und hat bisher

ausschliesslich in der Schweiz gelebt und hier die Schulen besucht. Auch seine

Eltern und (Halb-) Geschwister leben allesamt in Bern. Dennoch besitzt der

Berufungskläger ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft (Akten S.

45, S. 65). Der hier aufgewachsene Berufungskläger ist in der Schweiz bestens

integriert, er spricht hiesigen Dialekt und ist mit den lokalen Verhältnissen

bestens vertraut. Es ist gestützt darauf von einer weitgehenden sozialen

Einbettung und ausgeprägten Integration auszugehen. Auch weil sich das

komplette bisherige Leben des Beschuldigten in der Schweiz abgespielt hat, wäre

es ihm nur schwer zuzumuten, ihn jetzt nach Italien abzuschieben, wo er sowohl

wirtschaftlich als auch in Bezug auf persönliche Beziehungen wohl vor dem

nichts stehen würde. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen der

Strafzumessung ist zudem festzustellen, dass dem Berufungskläger seine

persönliche und berufliche Situation erheblich stabilisiert hat. Es kann

aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs zudem davon ausgegangen werden,

dass der Berufungskläger sich nunmehr erfolgreich und dauerhaft in den

Schweizer Arbeitsmarkt integrieren wird. Unter diesen Umständen ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass eine Landesverweisung für den Berufungskläger

einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

bewirken würde.

Den gewichtigen Interessen des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz gegenüber steht das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit

vor ihm als Straftäter. Letzteres ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als

überwiegend einzuschätzen: Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende

Freiheitsberaubung und Entführung nicht aus eigenem Antrieb initiiert, sondern

an der Tat eines anderen mitgewirkt. Es darf zudem angenommen werden, dass er

sich beruflich weiter stabilisieren und nicht mehr in kriminellen Kreisen

verkehren wird. Daher kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden und

es ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger zukünftig eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Abwägung der Interessen des

Berufungsklägers und der Öffentlichkeit ergibt daher, dass das öffentliche

Interesse an seiner Landesverweisung gegenüber seinen gewichtigen Interessen am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Folglich wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 StGB ausnahmsweise im Sinne einer letzten Warnung von einer

Landesverweisung abgesehen.

10.

10.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten

gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit

die Kosten von CHF 17‘245.40

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche

Verfahren zu entrichten.

10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei

im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich

gegenüber dem Berufungskläger als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 2¾ Jahren auf neu 20 Monate reduziert, wobei diese im Unterschied zur

ersten Instanz teilbedingt mit ausgesprochen wird. Der Berufungskläger

beantragte im Berufungsverfahren eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 6 Monaten. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zu

einem erheblichen Teil durchgedrungen. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft, welche sind einzig auf die Landesverweisung bezog, ist

hingegen vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es,

dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von

CHF 1'250.– (mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr und inkl. Kanzleiauslagen

und allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine

Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 25. November 2021

inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht geltend

gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei für Letztere noch zwei

zusätzliche 2 Stunden zu gewähren sind.

Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von

CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 181.–, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75, somit total CHF 6'010.75,

aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;

-

Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung

(Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den

Zivilweg;

-

Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der

mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6

Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der

Strafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November

2017, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom

29. November 2017, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 126, 181 (teilweise i.V.m.

Art. 22 Abs. 1) und 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33

Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 und

Art. 51 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage des Diebstahls wird der Beurteilte freigesprochen.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von

Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____

trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘245.40

und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'250.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von

CHF 181.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75,

somit total CHF 6'010.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50%

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt des Kantons Bern

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).