SB.2019.34
Freiheitsberaubung und Entführung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise versuchte Nötigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
25. November 2021Deutsch42 min
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, verurteilt. Demgegenüber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.34
URTEIL
vom 25. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ ,
Dr. Andreas Traub,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , lic. iur. Sara
Lamm
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Fürsprecher,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel Berufungsbeklagte
Privatkläger
C____
D____
vertreten durch durch
Opferhilfe beider Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 26. Juni 2018 (SG.2018.13)
betreffend Freiheitsberaubung und
Entführung, Diebstahl, einfache Körperverletzung, mehrfache, teilweise
versuchte Nötigung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018 wurde A____
(Berufungskläger) der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Hierfür wurde
er kostenfällig zu 2¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November 2017, als Zusatzstrafe zum
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, verurteilt. Demgegenüber
wurde A____ von der Anklage der versuchten Erpressung (Gewaltanwendung), der
mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Von einer Landesverweisung wurde in
Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen. Zudem
wurde mit genanntem Urteil Freiheitsstrafen gegen die Mittäter E____ (5½ Jahre
sowie eine Busse von CHF 500.–), F____ (3 Jahre) und G____ (3¼ Jahre)
ausgesprochen. Die unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ wurden
auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen ist über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt worden und es wurden A____ persönliche Verfahrenskosten von CHF
17‘245.40 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 5’000.– auferlegt. Ferner
ist die amtliche Verteidigung unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Während
mit Bezug auf die Beschuldigten E____, F____ und G____ das Urteil vom 26. Juni
2018 in Rechtskraft erwachsen ist, meldete A____ am 6. Juli 2018 gegen
dieses Urteil Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. März 2019 seine
Berufungserklärung ein. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe
vom 3. April 2019 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 26. Juni 2018. Sie
beantragt als einzige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, der
Berufungskläger sei nach Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB für 5 Jahre des Landes zu
verweisen.
Mit
Eingabe vom 23. November 2021 schränkte der Beschuldigte seine mit
Berufungserklärung vom 25. März 2019 gestellten Begehren ein. Neu beantragt er
Folgendes:
«1. Es sei festzustellen, dass
das Urteil vom 26. Juni 20218 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
A____
1.1 freigesprochen wurde von der Anschuldigung
der
a. versuchten
qualifizierten Erpressung, angeblichen begangen am 26. August 2017 z.N. C____;
b. der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. C____;
c. der Widerhandlung gegen
das BetmG, angeblich begangen am 29. August 2017;
1.2 A____ schuldig gesprochen wurde wegen
a. Freiheitsberaubung
und Entführung, begangen am 26. August 2017 z.N. C____
b. Widerhandlungen
gegen das WG, begangen in der Zeit von August 2014 bis August 2017.
2. A____ sei freizusprechen
von der Anschuldigung
2.1 der Nötigung und
Versuchs dazu, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
2.2 des Diebstahls,
angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
2.3 der einfachen
Körperverletzung, angeblich begangen am 26. August 2017 z.N. D____;
unter Ausscheidung der anteilsmässigen und auf die
Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer
Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten (gemäss
Honorarnoten) in richterlich zu bestimmender Höhe.
3. A____ sei zu verurteilen
3.1 zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017, bedingt ausgesprochen
auf eine Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-
und Untersuchungshaft;
3.2 zu einer Geldstrafe von
80.– Tagessätzen à CHF 90.– CHF, ausmachend CHF 7'200.–, im Sinne einer
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern-Mittelland, vom 16.04.2021, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3
Jahren;
3.3 zu den anteilsmässigen
und auf den Schulspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
4. Weiter sei zu verfügen:
4.1 Es sei von einer
Landesverweisung abzusehen.
4.2 Das Honorar des
amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten
gerichtlich zu bestimmen.
4.3 Allfällige weitere
Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»
Was
die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde mit Verfügung vom 18. November 2019 dem Berufungskläger die amtliche
Verteidigung mit B____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Überdies
wurde der Berufungskläger mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 per
7. Dezember 2019 zu Handen des Migrationsamtes Basel-Landschaft aus der
Sicherheitshaft entlassen.
Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Zudem wird H____, [...],
Kantonspolizei [...], als Zeuge befragt. Die Parteien halten an den bereits
gestellten Anträgen fest.
Auf
die Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen sowie auf die Parteivorträge
wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die
Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass
er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt
sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.
Beide
Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und
-erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und
400.
Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die
Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können
beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.
401.
Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich
diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Die
Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz
bezüglich Nötigung und des Versuchs dazu, des Diebstahls, der einfachen
Körperverletzung sowie die Strafzumessung. Demgegenüber bezieht sich die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft einzig auf die erstinstanzlich nicht ausgesprochene
Dauer der Landesverweisung.
Es
wird demzufolge festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 gegenüber dem Berufungskläger mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;
-
Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung
(Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den
Zivilweg;
-
Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
2.
2.1
Die
Vorinstanz führte bezüglich des mittäterschaftlichen Handelns aus, der gesamte
Tatablauf sei wohl nicht im Voraus detailliert untereinander abgesprochen
worden. Überdies sei auch nicht restlos geklärt sei, inwieweit die übrigen drei
Beteiligten jeweils in die Entscheidungen E____s eingebunden gewesen seien. Es
sei aber festzuhalten, dass alle Beschuldigten von Anfang an, als C____ in
Basel aufgesucht worden sei bis zum Ende seiner Festhaltung in der Wohnung in
Bern, an den Taten beteiligt gewesen seien. Auch wenn E____ klar als Initiator
und Hauptaggressor zu bezeichnen sei, habe er nicht alle angeklagten
Tathandlungen selber ausgeführt, sondern sei teilweise auf die Mithilfe seiner
Komplizen angewiesen gewesen. Der Berufungskläger, F____ und G____ hätten sich
sodann nie vom Tatgeschehen distanziert, sondern alles bis zuletzt mitgetragen.
Abgesehen davon habe jeder Beschuldigte durch seine Präsenz dazu beigetragen, dass
der psychische Druck aufgrund der massiven personellen Übermacht auf C____ bis
zuletzt aufrecht erhalten geblieben sei, sodass es beispielsweise nicht nötig
gewesen sei, ihn mit vorgehaltener Waffe ins Auto zu begleiten, sondern er sich
vermeintlich freiwillig bereit erklärt habe, mit seinen Peinigern mit nach Bern
zu fahren.
2.2
Der
Berufungskläger macht bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigungen im
Wesentlichen geltend, es fehle an einem gemeinsamen Tatentschluss. Wenn der
Haupttäter E____ das Ganze tatsächlich geplant hätte, so habe er das nicht
kommuniziert. Auch ein Eventualvorsatz liege nicht vor.
2.3
Der Berufungskläger wurde durch das Strafgericht rechtskräftig wegen
Freiheitsberaubung und Entführung, begangen mit den Mittätern E____, F____ und G____,
verurteilt. Hierbei hat der Berufungskläger – dies ist im Berufungsverfahren
eingestanden – die Gruppe mit dem Auto an den Tatort in Basel und wieder zurück
nach Bern gefahren, die Waffe mitgenommen, E____ zur Verfügung gestellt und anschliessend
wieder im Keller versteckt, beim Treppenabgang auf D____ aufgepasst und in der
Wohnung die Hülsen aufgelesen und beim Packen der Tasche mitgeholfen. Zu prüfen
gilt es nachfolgend zunächst, ob sich seine Mittäterschaft auf die allesamt zum
Nachteil von D____ begangen Delikte der mehrfachen Nötigung und der versuchten
Nötigung, der einfachen Körperverletzung respektive Tätlichkeiten sowie auf den
Diebstahl erstreckt.
3.
Weder
das StGB noch die StPO enthalten eine Legaldefinition der Täterschaft bzw.
Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei
der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der gemeinsame
Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent
begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134
ff.; BGE 126 IV 84, 88; Marc Forster, a.a.O., Art. 24 N 12). Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis
zur Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft»; vgl.
BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; 126 IV 84, 88; Forster in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,
vor Art. 24 StGB N 12). Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des
gemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im
betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist,
sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den
gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen
Dispositiv
ist. Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die
«eigenen» kausalen Tatbeiträge (BGE 108 IV 92 ff.; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,
vor Art. 24 StGB N 7 ff.).
4.
4.1 Der
Berufungskläger wendet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch
wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung. Im Rahmen der Prüfung der
mittäterschaftlich begangenen Nötigungen geht es um die Aufforderung von E____
gegenüber D____, unverzüglich die Tür zu öffnen, ansonsten er «am Arsch sei»,
den anschliessenden Befehl, beim Treppenabgang zu warten sowie schliesslich die
Anweisung, die Blutspuren in der Wohnung zu putzen. Da D____ nach dem Vorfall
trotz eindringlicher Aufforderung von E____, dies zu unterlassen, die Polizei
avisierte, ist überdies eine versuchte Nötigung zu prüfen.
4.2 Der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der
Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.
3.3.1 S. 328).
4.3
4.3.1 Gemäss
der Anklageschrift (Ziff. 1.3–1.6) begaben sich E____, F____, G____ und der
Berufungskläger, nachdem Letzterer das Fahrzeug in Basel am [...] geparkt
hatte, zu Fuss zur Wohnung von D____ im ersten Obergeschoss der Liegenschaft [...].
Dort klingelte E____ bei D____, woraufhin dieser aus dem Wohnungsfenster
schaute. Sodann wurde E____ von D____ genötigt, die Haustür zu öffnen, indem er
ihm beschied, dass er – D____ – im Weigerungsfalle «am Arsch» sei. Durch diese
Androhung von Gewalt in Angst versetzt, begab sich D____ zur Haustüre und
öffnete diese. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist insoweit im
Berufungsverfahren unbestritten und erstellt.
4.3.2 Das
Erzwingen einer Türöffnung mittels Androhung von Gewalt bzw. ernstlichen
Nachteilen ist klarerweise mit der Vorinstanz als Nötigung zu qualifizieren.
Bezüglich der Zurechnung dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger gilt es
zu beachten, dass dieser sich als
Mittäter an einer Freiheitsberaubung
und Entführung beteiligt hat, wobei das Urteil der Vorinstanz diesbetreffend
bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Berufungskläger hat sich einer
äusserst gewaltbereiten Truppe angeschlossen. Ihm musste überdies bekannt sein,
dass sich in der aufgesuchten Wohnung noch jemand anderes als C____, bei
welchem Schulden aus dem Betäubungsmittelhandel eingetrieben werden sollten,
aufhalten könnte. Mithin handelt es sich bei der durch E____ gegenüber D____
vorgenommen Nötigung, die Tür zu öffnen, um etwas durchaus zu Erwartendes, was
der Berufungskläger mit seinem Anschluss an die Gruppierung um E____ zur
Schuldeneintreibung bei C____ durchaus in Kauf nahm. Diese Nötigung ist dem
Berufungskläger somit zuzurechnen.
4.4 Gemäss
dem weitgehend unbestrittenen Sachverhalt befahl E____ seinem Opfer D____
gemäss dem Anklagesachverhalt, beim Kellerabgang zu warten und hiess den
Berufungskläger, auf D____ aufzupassen. Aus Angst vor weiteren Schlägen oder
Repressalien kam D____ gegen seinen Willen der Aufforderung E____s nach und
verblieb mit dem Berufungskläger als seinem Bewacher beim Kellerabgang. Dabei
gab auch der Berufungskläger D____ zumindest nonverbal zu verstehen, dass er
das Treppenhaus nicht zu verlassen habe.
Der
Bewachungsauftrag des Berufungsklägers gegenüber D____ ist unbestritten. Bei
dieser Nötigung führte der Berufungskläger somit einen wesentlichen Tatbeitrag
selber aus. Nicht wesentlich für die Erfüllung des Tatbestandes erscheint, dass
der Berufungskläger selbst während der Tat nicht bedrohlich auftrat und
möglicherweise das Fahrzeug umparkierte. D____ musste in der konkreten
Situation davon ausgehen, dass der Berufungskläger ihn trotzdem im Auge behielt
und bei einem Fluchtversuch sofort die übrigen Mittäter informiert hätte, was
zu höchst unangenehmen Konsequenzen für ihn hätte führen können. Die Zurechnung
dieser Nötigung gegenüber dem Berufungskläger als Mittäter ist bei dieser
Sachlage somit klar gegeben.
4.5
4.5.1
Des Weiteren forderten die Beschuldigten G____ und E____ gemäss dem
angeklagten und erstellten Sachverhalt das Opfer D____ auf, die Blutspuren von C____
auf dem Boden zu beseitigen, wobei ihm E____ bei gleicher Gelegenheit
untersagte, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen oder sich jemals wieder in Bern
blicken zu lassen. Dabei verschaffte E____ seinen Forderungen Nachdruck, indem
er D____ in Aussicht stellte, andernfalls ihn und seine Familie umzubringen
oder ihn «kaputt zu machen». Auf diese Weise in Angst versetzt, tat D____
zunächst, wie ihm befohlen, und wischte das Blut in Wohn- und Badezimmer sowie
Korridor mit Frottiertüchern auf, welche er schliesslich in einem Abfallsack in
der Küche entsorgte. Auch hier ist der angeklagte Sachverhalt an sich
unbestritten.
4.5.2 Bei
der Nötigung gegenüber D____, den Boden von den Blutspuren C____s zu reinigen,
war der Berufungskläger anwesend und somit Teil der Drohkulisse, weswegen ihm
auch diese Tat wiederum als Mittäter anzurechnen ist.
4.5.3 Die
versuchte Nötigung von E____ gegenüber D____, sich nicht an die Polizei zu
wenden, ist dem Berufungskläger als Mittäter ebenfalls zurechenbar. Mit
derartigen Nötigungen musste der Berufungskläger, der sich einer äusserst
gewaltbereiten Truppe angeschlossen hatte, rechnen und nahm sie dementsprechend
mit Eventualvorsatz in Kauf.
4.6 Zusammengefasst
ist der Berufungskläger somit in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts der
mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Nach
Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft,
wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
Art. 123 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v.
Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB
sind, also namentlich das «Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen,
wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender
Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen
hervorgerufene Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn sie keine
weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens»
(BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der
sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken muss. Auf den Inhalt des
Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen: «Wer … dem Gegner mit
brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die Möglichkeit von zum
mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).
Voraussetzung
für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die
mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa
Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und
Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt
ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,
Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie
in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind (vgl. Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8
m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist
nicht einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung
der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren
Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3
S. 191 mit Hinweisen).
In jedem Fall bedarf die einfache
Körperverletzung einer nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen
und Blutergüsse sind dann als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn
sie einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
5.2 Fraglich
erscheint vorliegend zunächst, wie der Faustschlag von E____ gegen die Stirn
von D____ rechtlich zu qualifizieren ist. Gemäss Ziffer 1.5 der Anklageschrift
drängten sich E____, G____ und F____ in den Hauseingang, wo E____ seinem Opfer D____
in der Absicht, ihn an Körper oder Gesundheit zu schädigen und weiter
einzuschüchtern, unvermittelt mit der Faust auf die Stirn schlug, was D____
zumindest Schmerzen bereitete. Ein Arztbericht hinsichtlich allfälliger
Verletzungen von D____ findet sich nicht in den Akten und auch den Aussagen der
Beteiligten lassen sich keine präzisierenden Angaben entnehmen. Im Zweifel ist
bei dieser Ausgangslage gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro
reo» hinsichtlich des betreffenden Vorfalls – im Gegensatz zur Vorinstanz,
welche eine einfache Körperverletzung annahm – lediglich von Tätlichkeiten
auszugehen. Überdies ist im Zweifel in beweisrechtlicher Hinsicht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger den Faustschlag vom E____ gegenüber dem
Wohnungsinhaber C____ nicht gesehen hat, da er als letzter die betreffende
Wohnung betrat. Allerdings gilt es unter Verweis auf die Ausführungen zur
Nötigung festzustellen, dass ein gewisser Gewalteinsatz auch gegenüber dem
Wohnungsinhaber für den Berufungskläger absehbar war und er somit damit rechnen
musste. Die betreffenden Tätlichkeiten sind dem Berufungskläger demnach über
die Regeln der Mittäterschaft aufgrund seines Anschlusses an die gewaltbereite
Gruppierung zurechenbar. Der Berufungskläger ist demnach der Tätlichkeiten
schuldig zu sprechen.
6.
6.1 Schliesslich
ficht der Berufungskläger seine Verurteilung durch die Vorinstanz wegen
Diebstahls an und macht im Wesentlichen geltend, diese Tat sei ihm – da er
weder von ihr wusste noch eine solche in Kauf genommen habe – nicht zurechenbar.
Des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem
eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern
damit unrechtmässig zu bereichern.
Gemäss
dem erstellten Sachverhalt las der Berufungskläger auf Geheiss von E____ drei
der in der Wohnung am Boden liegenden Patronenhülsen sowie ein abgefeuertes,
abgepralltes Projektil oder eine unverfeuerte Patrone auf und packte gemeinsam
mit F____ eine Tasche mit Kleidern C____s. Dabei beschloss F____, die
Widerstandsunfähigkeit von D____ auszunutzen und zur unrechtmässigen
Bereicherung seiner selbst und seiner Mittäter zumindest die Sony Playstation 4
samt passenden Spielen in nicht näher bekanntem, CHF 300.– indes übersteigenden
Gesamtwert sowie Bargeld in der Höhe von CHF 400.– an sich zu nehmen. Fest
steht sodann, dass F____ das Diebesgut einpackte. Hinsichtlich des Sachverhalts
ist im Berufungsverfahren einzig fraglich, ob dieser Diebstahl dem
Berufungskläger über die Regeln der Mittäterschaft anzurechnen ist. Ob der
Berufungskläger, welcher beim Einpacken der Kleider für D____ als Reisegepäck
geholfen hat, tatsächlich mitbekommen hat, dass vom Mittäter F____ Bargeld und
eine Playstation 4 mit dazugehörigen Spielen entwendet wurde, ist nicht
rechtsgenüglich erstellt. Es ist kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz
«in dubio pro reo» im Zweifel nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass
er dies nicht bemerkt hat. Überdies ist nicht anzunehmen, dass es ein Teil des
vorgefassten gemeinsamen Tatplans der vier Täter war, im Rahmen der
Schuldeneintreibung bei C____ beim Wohnungsinhaber D____ Diebstähle zu begehen.
Da ein solches Vorgehen doch eher ungewöhnlich erscheint, musste der
Berufungskläger auch nicht im Sinne von Eventualvorsatz damit rechnen. Der
betreffende Diebstahl ist ihm demnach – abweichend vom Urteil der Vorinstanz – nach
Auffassung des Appellationsgerichts nicht über die Regeln der Mittäterschaft
anrechenbar.
6.2 Bei
dieser Ausgangslage ist der Berufungskläger in Abänderung des vorinstanzlichen
Urteils vom Vorwurfs des Diebstahls freizusprechen.
7.
7.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19).
An
eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57
E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt
demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
Art.
49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere
Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ
günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die
Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Bei der Beurteilung von
Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen
wurden, ist im Falle, dass die nach der Verurteilung verübte Tat die schwerere
ist, von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen
der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine
Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 6B_399/2009 Urteil vom 01.10.2009 E. 4.1 und
dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011 Urteil vom 03.08.2011E. 2.3).
7.2 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der
Freiheitsberaubung und Entführung, der mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der
Tätlichkeiten schuldig gemacht.
7.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt,
unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich
die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile BGer 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je
mit Hinweisen).
7.4 Hat
der Berufungskläger wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt,
ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen
sind. Es ist hierbei zunächst festzustellen, dass für die Tätlichkeiten eine
Busse auszusprechen ist. Bei den übrigen Delikten sieht der Strafrahmen eine
Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger hat damit Delikte
begangen, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem Bereich in
Betracht kommt, in welchem aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips der
Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt.
Als
massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die
Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen
auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu
berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der
neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,
wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2.;
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E.
2.2 und 2.4).
Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger ein gutes Jahr vor den hier zu
beurteilenden Taten aus finanziellen Gründen als reiner Moneydealer mit Drogen
gehandelt, weswegen heute eine Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 29. November 2017 auszusprechen ist. Bei den hier zu
beurteilenden Taten hat er sich – wiederum aus pekuniären Gründen – auf ein
hochkriminelles Umfeld eingelassen, um mit seinen Mittätern Schulden aus dem
Drogenhandel bei C____ einzutreiben. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen
einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine ausreichend
abschreckende Wirkung. Es erscheint deshalb für die im engen Zusammenhang
stehenden Straftaten der Freiheitsberaubung und Entführung, die mehrfachen
Vergehen gegen das Waffengesetz, sowie die mehrfache, teilweise versuchten
Nötigung einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
7.5 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, ist die Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1
StGB. Auszugehen ist somit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Bezüglich der Freiheitsberaubung bewegt sich die
Beschränkung der Bewegungsfreiheit von der Dauer her im mittleren bis oberen
Bereich des Tatbestands. Die ganze Tat ist im Vergleich zu anderen möglichen
Tatvarianten zudem als brutal und rücksichtslos zu bezeichnen. C____ wurde
durch Schläge, Schüsse und Drohungen massiv eingeschüchtert, sodass er sich
schlussendlich seinem Schicksal ergab und mit seinen Peinigern ohne Widerrede
nach Bern reiste. Aus Furcht vor Repressalien hat er zudem alle Angaben
verweigert und war sodann für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr
kontaktierbar.
Im
Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des
Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und
seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Der Berufungskläger
hatte beim Vorfall gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift im Vergleich mit E____
zwar klarerweise eine untergeordnete Rolle, dennoch hat auch er zahlreiche und
wichtige Tatbeiträge geleistet, weshalb er schlussendlich als Mittäter
eingestuft wurde. Obwohl der Berufungskläger nicht direkt physisch auf C____
eingewirkt hat, war er für E____ enorm wichtig und hilfreich, weil er dadurch
seinen Kontrahenten in zahlenmässiger Überlegenheit gegenübertreten konnte, von
ihnen sekundiert auf ihre Loyalität und Mithilfe bei der Bewachung von D____
und dem Abtransport von B____ zählen konnte. Für das vom Berufungskläger an den
Tag gelegte Vorgehen bedurfte es in seiner Gesamtheit einer beachtlichen
kriminellen Energie.
Insgesamt
wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den Tatbestand der
Freiheitsberaubung und Entführung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB (im Vergleich zu
anderen Tatvarianten) als mittelschwer. Auf dem Boden einer umfassenden
Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Einsatzstrafen
gegenüber seinen Mittätern erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische
Einsatzstrafe von 2 Jahren für schuldadäquat.
7.6 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe zunächst für die mehrfache,
teilweise versuchte Nötigung substantiell zu erhöhen. Insgesamt ist der
Berufungskläger in diesem Zusammenhang für nicht weniger als drei Nötigungen
und eine versuchte Nötigung schuldig zu sprechen. Zu seinen Gunsten gilt es zu
berücksichtigen, dass es hinsichtlich der Nötigung, die Polizei nicht zu
informieren, lediglich bei einem versuchten Delikt blieb. Weiter gilt es
wiederum zu Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass diesem innerhalb der
Gruppierung lediglich eine untergeordnete Rolle zukam. Insgesamt ist –
ausgehend von einem (verglichen mit anderen denkbaren Tatbegehrungen) leichten
bis mittelschweren Verschulden für diese Taten – die Einsatzstrafe für die
mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen um 4 Monate zu erhöhen.
7.7 Bezüglich
der Vergehen gegen das Waffengesetz gilt es zu Lasten des Berufungsklägers zu
berücksichtigen, dass er für insgesamt drei Fälle zu verurteilen ist. In diesem
Zusammenhang ist namentlich der gravierende Fall 2 hervorzuheben, bei welchem
der Berufungskläger ein eigentliches Arsenal an hochgefährlichen Waffen bei ihm
im Keller aufbewahrte. Diese Umstände sind mit einer Erhöhung der
hypothetischen Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz um 4 Monate zu gewichten.
7.8 Nach
erfolgter Asperation resultiert somit eine hypothetische Freiheitsstrafe von
insgesamt 32 Monaten.
7.9 Bezüglich
der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass der Berufungskläger diese zwar nicht
selbst vornahm, aber von E____ gegenüber D____ begangene Tätlichkeiten doch mit
Eventualvorsatz in Kauf nahm. Eine Busse in der Höhe von CHF 200.– erscheint
dem leichten Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2
Tagen.
7.10 Die
Gesamtfreiheitsstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Der Berufungskläger verfügt er über einen Schulabschluss, seine KV-Lehre hat er
nicht abgeschlossen. Vor Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er wolle dies
nachholen (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Seine berufliche Situation
hat sich stabilisiert, wobei der Berufungskläger zurzeit bei der [...] einer
Bürotätigkeit nachgeht.
Der
Berufungskläger hat die aktuell zu bewertenden Delikte während eines bereits
gegen ihn in Bern laufenden Strafverfahrens begangen, was für eine gewisse
Unbelehrbarkeit spricht. So war er an zwei Tagen im Mai 2016 als
Inland-Heroin-Kurier tätig und hat in der Umgebung von Bern mindestens 350
Gramm Heroingemisch (52.5 Gramm reines Heroin) ausgeliefert, wofür er bereits
am 29. November 2017 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen eines
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im abgekürzten Verfahren
rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt
wurde (Akten S. 75 ff.).
Aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich, dass ein ausgesprochen
positives Nachtatverhalten zu einer erheblichen Strafreduktion führen kann. Zu
einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus
eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt
entsprechender Beweise (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Ein solches kann
dem Berufungskläger vorliegend zu Gute gehalten werden. Im Rahmen seines
umfangreichen Geständnisses gab er vorliegend zum Teil Sachverhalte zu, die ihm
ansonsten nicht nachzuweisen gewesen wären. Die Befragung des Zeugen H____ von
der Kantonspolizei [...] vor Appellationsgericht hat zudem aufgezeigt, dass das
Geständnis des Berufungsklägers zwar schlussendlich nicht direkt zur Verhaftung
der Mittäter führte, aber die Fahndung dennoch spürbar erleichterte. Bereits
die Vorinstanz attestierte dem Berufungskläger des Weiteren zu Recht
aufrichtige Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Ebenso hat dieser
vor Appellationsgericht während der gesamten Verhandlung glaubhaft den Eindruck
erweckt, dass er das Getane bereut, was ebenfalls positiv zu werten ist. Im Rahmen
der Strafzumessung gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zudem zu
berücksichtigen, dass ihm die Resozialisierung weitgehend gelungen ist: Er lebt
in einer festen Beziehung und in beruflicher Hinsicht ist ihm der Wechsel von
körperlich strenger Arbeit zu einer ihm mehr zusagenden Bürotätigkeit geglückt.
Überdies lebt der Berufungskläger seit den zu beurteilenden Straftaten – mit
Ausnahme eines SVG-Delikts deliktsfrei und – gemäss seinen Angaben – von den
damaligen Kollegen losgelöst.
Insgesamt
fallen – vor allem aufgrund des weitgehenden Geständnisses – die
strafmildernden Umstände klar stärker ins Gewicht als die Straferhöhungsgründe
und es resultiert aufgrund der Täterkomponenten eine Strafreduktion in der Höhe
von 6 Monaten.
7.11 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet
die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht
unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E. 8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das
Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu
berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten
des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann
nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen.
Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner
dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei
können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere
Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine
Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer
6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007
E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der
Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.; BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in
Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der
langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl.
BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5
N 8; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen
Straffall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit
der Tat vom 26. August 2017 verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von
einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche
dem Berufungskläger im Umfang von 3 Monaten strafmindernd in Rechnung gestellt
wird.
7.12 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter,
der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für
ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig
davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 6B_399/2009
vom 1. Oktober 2009 E. 4.1 und dortige Hinweise; vgl. auch BGE 6B_409/2011
vom 3.08.2011 E. 2.3).
Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 wegen eines Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und ist zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Da der Berufungskläger dieses
Delikt im Mai 2016 – also bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen
Urteil vom 26. Juni 2018 verurteilt worden ist – verübte und die Tat darüber
hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist heute eine
Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7,
SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6). Wären die Delikte gemäss
rechtskräftigem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November
2017 gemeinsam mit den heute zu beurteilenden Delikten verhandelt worden, so
wäre der Berufungskläger in Genuss eines Strafrabattes gekommen. Die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe ist aus diesem Grund um 3 Monate zu reduzieren.
7.13 Insgesamt ergibt sich gemäss den obigen
Erwägungen somit für die Freiheitsberaubung und Entführung, das mehrfache
Vergehen gegen das Waffengesetz, die mehrfache, teilweise versuchten Nötigung eine
Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil
des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017.
8.
8.1 Bei der Frage des Strafvollzugs gilt es
den Grundsatz der Gesamtbewertung zu beachten; massgebend ist stets das Mass
der hypothetischen Gesamtstrafe. Ausgeschlossen ist die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für die Zusatzstrafe folglich dann, wenn die Strafdauer der
Grundstrafe und der Zusatzstrafe, mithin der hypothetischen Gesamtstrafe,
insgesamt 24 Monate (Art. 42 StGB: bedingte Strafe) oder 36 Monate (Art.
43 StGB: teilbedingte Strafe) übersteigt (vgl. Ackermann,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 177).
Vorliegend beträgt die Strafdauer der Grundstrafe gemäss
dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. November 2017 12 Monate
und der heute auszufüllenden Zusatzstrafe 20 Monate, sodass sich eine
hypothetische Gesamtstrafe von insgesamt 32 Monaten ergibt. Nachdem heute eine
Strafe von über 2 Jahren auszufällen ist, kommt ein vollständig bedingter
Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage. Es ist aber zu
prüfen, ob der Beschuldigten in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 StGB der
teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
8.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt
vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen
(Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose
attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB – der hier Anwendung findet –,
dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei
einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht
gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Bei der Bemessung des
vollziehbaren Teils der Strafe ist dem Verschulden sowie der Legalprognose
Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je
günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser
muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (BGE 134 IV 1, E. 5.6).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist
gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen.
Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der
Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem
Charakter des Verurteilten (vgl. Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 44 StGB N 4).
8.3 Unter Verweis aus die obigen Erwägungen
– namentlich die erfolgreiche Resozialisierung sowie die aufrichtige Reue – ist
festzustellen, dass dem Berufungskläger noch eine positive Prognose gestellt
werden kann. Zudem ist insbesondere aufgrund seines jungen Alters davon
auszugehen, dass der nun erstmals erlittene Freiheitsentzug auf ihn eine
erhebliche abschreckende Wirkung haben wird. Unter diesen Umständen kann nicht
von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, weswegen ihm für die
Freiheitsstrafe von 20 Monaten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Dabei
erachtet es das Appellationsgerichts als dem Verschulden des Berufungsklägers
angemessen, dass ein 6 Monate betragender Teil der auszufällenden Strafe als
unbedingt vollziehbar angeordnet wird. Den bestehenden Bedenken bezüglich des
zukünftigen Wohlverhaltens ist überdies dadurch Rechnung zu tragen, dass die
Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Strafteil auf 4 Jahre festgesetzt
wird.
9.
9.1 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB
verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o
aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (obligatorische Landesverweisung).
Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als (andere) Massnahme
hat die Dauer der Landesverweisung zunächst einmal den verfassungsmässigen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Dabei sind insbesondere die
privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach
Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen
Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.).
9.2 Von der Anordnung der Landesverweisung
kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen
werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und
(2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2
S. 338; Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018 vom 14.
August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt
sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7). Dabei ist vor allem der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen
sind.
9.3 Bei der vom Berufungskläger begangenen
Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um eine Katalogstraftat der
obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist, ob
vorliegend ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten
den Berufungskläger derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei
objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine
Lebensbedingungen führen würde. Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer
in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration
und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax, Härtefallklausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/2016, S. 101).
Da der Berufungskläger ein Verbrechen oder Vergehen nach dem 1. Oktober 2016
begangen hat und er über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, ist
zu prüfen, ob gegen ihn eine Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB
auszusprechen ist, wie dies der Staatsanwalt in seinem Plädoyer beantragt hat.
Wie das Strafgericht zutreffend festhält, ist die
vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Berufungsklägers war zwar recht
erheblich, jedoch ist festzustellen, dass er sich erstmals nach dem
Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Landesverweisung strafrechtlich zu verantworten
hat, weil die Betäubungsmitteltransporte in der Region Bern sich noch vor dem
Stichtag ereignet haben. Im vorliegenden Fall hat er beim interessierenden
Delikt die Aufgabe des Chauffeurs übernommen. Wie seiner Einvernahme zur Person
und dem Bericht der Fremdenpolizei des Kantons Bern entnommen werden kann, ist
der Berufungskläger als Nachkomme eines [...] in Bern geboren und hat bisher
ausschliesslich in der Schweiz gelebt und hier die Schulen besucht. Auch seine
Eltern und (Halb-) Geschwister leben allesamt in Bern. Dennoch besitzt der
Berufungskläger ausschliesslich die italienische Staatsbürgerschaft (Akten S.
45, S. 65). Der hier aufgewachsene Berufungskläger ist in der Schweiz bestens
integriert, er spricht hiesigen Dialekt und ist mit den lokalen Verhältnissen
bestens vertraut. Es ist gestützt darauf von einer weitgehenden sozialen
Einbettung und ausgeprägten Integration auszugehen. Auch weil sich das
komplette bisherige Leben des Beschuldigten in der Schweiz abgespielt hat, wäre
es ihm nur schwer zuzumuten, ihn jetzt nach Italien abzuschieben, wo er sowohl
wirtschaftlich als auch in Bezug auf persönliche Beziehungen wohl vor dem
nichts stehen würde. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen der
Strafzumessung ist zudem festzustellen, dass dem Berufungskläger seine
persönliche und berufliche Situation erheblich stabilisiert hat. Es kann
aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs zudem davon ausgegangen werden,
dass der Berufungskläger sich nunmehr erfolgreich und dauerhaft in den
Schweizer Arbeitsmarkt integrieren wird. Unter diesen Umständen ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass eine Landesverweisung für den Berufungskläger
einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
bewirken würde.
Den gewichtigen Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz gegenüber steht das Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit
vor ihm als Straftäter. Letzteres ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als
überwiegend einzuschätzen: Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende
Freiheitsberaubung und Entführung nicht aus eigenem Antrieb initiiert, sondern
an der Tat eines anderen mitgewirkt. Es darf zudem angenommen werden, dass er
sich beruflich weiter stabilisieren und nicht mehr in kriminellen Kreisen
verkehren wird. Daher kann ihm eine günstige Legalprognose gestellt werden und
es ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger zukünftig eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Abwägung der Interessen des
Berufungsklägers und der Öffentlichkeit ergibt daher, dass das öffentliche
Interesse an seiner Landesverweisung gegenüber seinen gewichtigen Interessen am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Folglich wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 2 StGB ausnahmsweise im Sinne einer letzten Warnung von einer
Landesverweisung abgesehen.
10.
10.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten
gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit
die Kosten von CHF 17‘245.40
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche
Verfahren zu entrichten.
10.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei
im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich
gegenüber dem Berufungskläger als Zusatzstrafe ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 2¾ Jahren auf neu 20 Monate reduziert, wobei diese im Unterschied zur
ersten Instanz teilbedingt mit ausgesprochen wird. Der Berufungskläger
beantragte im Berufungsverfahren eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 6 Monaten. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel zu
einem erheblichen Teil durchgedrungen. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft, welche sind einzig auf die Landesverweisung bezog, ist
hingegen vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es,
dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von
CHF 1'250.– (mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr und inkl. Kanzleiauslagen
und allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine
Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 25. November 2021
inklusive Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht geltend
gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei für Letztere noch zwei
zusätzliche 2 Stunden zu gewähren sind.
Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 181.–, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75, somit total CHF 6'010.75,
aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 50% vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. Juni 2018 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz;
-
Freisprüche von der Anklage der versuchten qualifizierten Erpressung
(Gewaltanwendung), der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verweis der unbezifferten Zivilforderungen von C____ und D____ auf den
Zivilweg;
-
Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen Freiheitsberaubung und Entführung sowie wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der
mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 6
Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der
Strafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. August bis 14. November
2017, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
29. November 2017, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 126, 181 (teilweise i.V.m.
Art. 22 Abs. 1) und 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33
Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2 und
Art. 51 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage des Diebstahls wird der Beurteilte freigesprochen.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von
Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____
trägt die persönlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘245.40
und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'250.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'400.– und ein Auslagenersatz von
CHF 181.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 429.75,
somit total CHF 6'010.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50%
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt des Kantons Bern
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).