Lexipedia

Entscheid

SB.2019.35

Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und Sachbeschädigung

13. Juli 2020Deutsch23 min

Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. Zudem wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.35

URTEIL

vom 13.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen,

lic. iur. Lucienne

Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Beschuldigter

[...] Berufungsbeklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Privatkläger

B____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 12. Dezember 2018

betreffend Freispruch von der

Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2018 wurde A____ vom Vorwurf der

versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in Anwendung von

Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. Zudem wurde A____

eine Haftentschädigung von CHF 200.– ausgerichtet sowie die Rückgabe der bei

der KTA deponierten und der beschlagnahmten Gegenstände an ihre jeweiligen

Besitzer verfügt. Die Genugtuungsforderung des B____ abgewiesen; für den Fall einer

Berufung wurde ihm eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil richtet sich die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. März

2019. Weder A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) noch B____ als Privatkläger

haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die

Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 14. Mai 2019 beantragt die

Staatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Urteils; der

Berufungsbeklagte sei der versuchten schweren Körperverletzung in

entschuldbarer Notwehr sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren

zu verurteilen. Zudem sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen, die

beschlagnahmte Taschenlampe sei einzuziehen und zu vernichten. Mit

Berufungsantwort vom 9. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte Antrag auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils.

Am 24. Februar

2020 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsbeklagten eingeholt. Mit

Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. März 2020

wurde die auf den 3. April 2020 terminierte mündliche Berufungsverhandlung

abgeboten und im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung

des Verfahrens angeordnet; den Parteien wurde eine Frist für die Einreichung

ergänzender schriftlicher Eingaben gesetzt. Die ergänzende Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2020, diejenige des Berufungsbeklagten

vom 16. April 2020. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten Anträgen

fest.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen

und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen

Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von

Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung

ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1

sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht

angefochten sind im vorliegenden Verfahren einzig die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin und die Anordnung der Rückgabe der bei der KTA

deponierten Trainerhose an den Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis

Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04 bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger.

Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Berufungsverfahren

darüber nicht zu befinden ist.

1.4

Mit

dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche

Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht

erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind

(Art. 406 Abs. 2 StPO). In casu ist die Anwesenheit des Berufungsbeklagten

nicht zwingend notwendig, weshalb die vorliegende Berufung im schriftlichen

Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann. Die (definitive)

Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss

praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein

entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2015.13 vom 21. Februar 2020

E. 1.4, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).

2.

2.1

In

seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 hat das Strafgericht gestützt auf die

Aussagen der beiden Beteiligten sowie die übrigen relevierten Beweise –

namentlich das IRM-Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204-217) und den

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 15. März 2018 (Akten S. 158-162) –

als erstellt erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der Nacht vom 14./15.

August 2017 wegen Lärmbelästigung aus der Wohnung des Privatklägers die Polizei

requiriert hatte. Nachdem die Polizei die Wohnung des Privatklägers wieder

verlassen habe, habe der aufgebrachte Privatkläger gegen den Willen des

Berufungsbeklagten dessen unverschlossene Wohnung betreten, um ihn wegen dessen

aus seiner Sicht unberechtigten Polizeirequisition zur Rede zu stellen. Im

Verlauf dieser verbalen Konfrontation habe der Privatkläger den

Berufungsbeklagten in dessen Wohnung gedrängt und tätlich angegriffen. Der

körperlich unterlegene Berufungsbeklagte habe den Privatkläger mehrmals unter

Androhung von Schlägen aufgefordert, von ihm abzulassen und die Wohnung sofort

zu verlassen. Als der Privatkläger darauf nicht reagiert habe, habe ihn der

Berufungsbeklagte mehrfach mit einer MagLite Taschenlampe auf den Kopf

geschlagen, um dessen fortdauernden Angriff abzuwehren. Dabei sei der

Privatkläger verletzt und dessen Brille beschädigt worden. Bei der

Beweiswürdigung hat die Vorinstanz insbesondere berücksichtigt, dass die

Aussagen des Berufungsbeklagten in sich stimmig und widerspruchsfrei seien

sowie durch die objektiven Beweise gestützt würden, wohingegen die knappen und

wenig realitätsnahen Aussagen des Privatklägers nicht überzeugten, zumal sie

den objektiven Beweisen widersprächen (Urteil E. II 4. Akten S. 284-288). Rechtlich

hat die Vorinstanz die Handlungen des Berufungsbeklagten als einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs.

2.

StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB qualifiziert.

Weiter hat das Strafgericht erwogen, dass der Berufungsbeklagte den Angriff des

Privatklägers in angemessener Weise abgewehrt und damit gemäss Art. 15 StGB in rechtfertigender

Notwehr gehandelt habe, was einen Freispruch zur Folge habe (Urteil E. III

Akten S. 288-292).

2.2

Aus

dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204 ff.)

geht hervor, dass der Privatkläger drei Haut- und Weichteildurchtrennungen

stirnnah am Opferkopf (Quetsch-Riss-Wunden) sowie Schwellungen an Stirn,

Oberkopf und an der Schädelaussenseite aufwies. Die Gutachterin hat ausgeführt,

zwar bestehe bei Schlägen mit Gegenständen auf den Kopf, in Abhängigkeit von

deren Masse, Oberflächenbeschaffenheit und der eingesetzten Kraft, mit denen

die Schläge geführt werden, die potentielle Gefahr schwerwiegender

Kopfverletzungen mit Schädelbrüchen und Blutungen im Schädelinneren, weshalb

zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Dieses

Risiko habe sich jedoch beim Privatkläger nicht realisiert, er habe sich somit

zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (Akten S. 209).

2.3

2.3.1

Die

Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Tat des

Berufungsbeklagten sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als versuchte

schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Das Gefahrenpotential bei Schlägen

mit Gegenständen gegen den Kopf sei notorisch. Bei der verwendeten Taschenlampe

handle es sich um einen über ein Kilogramm schweren, metallischen Gegenstand,

mit dem der alkoholisierte Berufungsbeklagte nicht nur einmal, sondern gleich

dreimal auf den Kopf des ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehenden

Privatklägers geschlagen habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass

es bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tatausführung besonders bei dynamischen

Vorgängen jeweils vom Zufall abhänge, ob daraus schwere Körperverletzungen

resultierten oder nicht (Berufungsbegründung Ziff. II. Akten S. 341).

2.3.2

Dagegen

wendet der Berufungsbeklagte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein,

er habe den Privatkläger keinesfalls schwer verletzen wollen. Ob ein Schlag mit

einem Gegenstand gegen den Kopf nur eine einfache oder aber eine schwere

Verletzung zur Folge habe, sei nicht einzig vom Zufall abhängig, sondern

durchaus auch von der Heftigkeit, mit welcher der Schlag ausgeführt werde. Aus

dem rechtsmedizinischen Gutachten gehe klar hervor, dass er lediglich mit

geringer Wucht zugeschlagen habe, was auch objektiv durch die wenig

gravierenden Verletzungen des Privatklägers erstellt sei. Daraus folge, dass

die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung nicht derart hoch gewesen sei,

dass er ernsthaft damit habe rechnen müssen oder diese gar in Kauf genommen

habe. Der Umstand, dass er die Taschenlampe nicht eigens als Waffe behändigt,

sondern bei Beginn der Auseinandersetzung bereits in der Hand gehabt habe,

spreche ebenfalls gegen einen Vorsatz auf schwere Körperverletzung

(Berufungsantwort Akten S. 349-351).

2.4

2.4.1

Wer

vorsätzlich einen Menschen schwer verletzt, macht sich gemäss Art. 122 StGB der

schweren Körperverletzung schuldig. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Im Sinne des sogenannten

Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat

für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn

der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder

sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm

abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.

4.2.3

S. 4 m.H.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein, obwohl ein entsprechender Vorsatz bestanden hat, liegt ein Versuch

vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2,

BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.H., BGer 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3 m.H.).

2.4.2

Der

Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht

geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und

gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren

Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben. Zu den

äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter oder

die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen

namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar

2014.

E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des

Täters oder der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die

Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme

des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Eventualvorsatz

kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des

Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen

weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit

Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 m.H.). Solche Umstände liegen namentlich

vor, wenn der Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer

6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). Die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Schlägen mit den Fäusten, den Füssen oder einem

Gegenstand auf den Kopf eines Menschen hängt somit von den konkreten

Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere Grösse und Gewicht des

Gegenstands sowie die Wucht, mit der die Schläge ausgeführt wurden, die

Verfassung des Opfers und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des

Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.; vgl. dazu BGer 6B_139/2020 vom 1.

Mai 2020 E. 2.3 m.H.).

2.5

Erstellt

und zugestanden ist, dass der Berufungsbeklagte mehrmals mit einer über 1 kg

schweren Metalltaschenlampe auf den Oberkopf des Privatklägers geschlagen hat.

Auf die durchwegs überzeugende Würdigung der Aussagen und Beweise durch die Vorinstanz

ist in diesem Punkt zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die objektive

Verletzungsfolge, drei Riss-Quetschwunden am Kopf des Privatklägers, entspricht

dem Taterfolg der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (vgl. dazu

auch Berufungsbegründung Akten S. 341). Hinsichtlich des Vorsatzes erscheint

entgegen den Argumenten der Staatsanwaltschaft, welche auf das notorische

Gefahrenpotential bei Schlägen mit Gegenständen gegen den Kopf hinweist, jedoch

nicht gesichert, dass der Berufungsbeklagte darüber hinaus eine schwere

Schädigung des Körpers gemäss Art. 122 StGB bewusst in Kauf genommen hat. Schon

der Umstand, dass der Berufungsbeklagte dem Privatkläger vorgängig drohte, ihn

mit der Taschenlampe zu schlagen, sollte jener nicht unverzüglich von ihm ablassen

und seine Wohnung verlassen, spricht eher gegen das Vorliegen eines Vorsatzes

auf schwere Körperverletzung. Nach dieser Ankündigung können die Schläge den

Privatkläger jedenfalls nicht völlig überraschend und dadurch besonders hart

getroffen haben, wie es etwa bei einem wuchtigen Hieb aus dem Hinterhalt der

Fall wäre (vgl. dazu BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2). Zwar war der

Privatkläger mit einem Atemalkoholwert von 2,52 Promille relativ stark

alkoholisiert (Akten S. 117), dennoch war er offensichtlich in der Lage, sich

gegen den Willen des Berufungsbeklagten Zutritt zu dessen Wohnung zu

verschaffen und diesen körperlich massiv in Bedrängnis zu bringen; für einen augenfälligen

Mangel an Bewegungskoordination und daraus folgend eine besondere – auch für

den Berufungsbeklagten ersichtliche – Wehrlosigkeit des Privatklägers liegen

jedenfalls mit Blick auf den erstellten Sachverhalt keine Hinweise vor. Gemäss den

Aussagen des Berufungsbeklagten hat er von oben auf den Kopf seines

Kontrahenten geschlagen, zuerst einmal, und – als dieser seinen Angriff

unvermindert fortgesetzt habe – noch weitere Male. Zwar handelt es sich bei der

verwendeten Taschenlampe um ein schweres Modell, mit welchem je nach Einsatz,

beispielsweise bei einem heftigen Schlag ins Gesicht, durchaus eine schwere

Körperverletzung hervorgerufen werden kann. Aufgrund der Nähe zwischen den Kontrahenten

konnte der Berufungsbeklagte jedoch trotz der grundsätzlich dynamischen

Situation seine Schläge sowohl bezüglich Lokalisation als auch Heftigkeit

dosieren. Seine Schläge erfolgten somit nicht unkontrolliert und mit voller

Wucht. Wie oben dargelegt, liegt die Schlussfolgerung, der Täter oder die

Täterin habe die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen, umso näher,

je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je

schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt. Vorliegend ist aufgrund der

relevierten Beweise und Indizien und insbesondere der glaubhaften Aussagen des

Berufungsbeklagten selbst der Nachweis eines Vorsatzes auf schwere

Körperverletzung nicht erbracht. Bei dem Vorgehen des Berufungsbeklagten –

indem er dem Privatkläger nach vorheriger Ankündigung mehrere Male nicht allzu

heftig auf den Oberkopf geschlagen hat – war die Wahrscheinlichkeit von

schweren Verletzungen nicht derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung

nicht derart eklatant, das sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders

interpretiert werden könnte, als dass er in Kauf genommen hat, den Privatkläger

lebensgefährlich oder anderweitig schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu

verletzen. Hingegen stellt die Taschenlampe klarerweise einen gefährlichen

Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB dar, weil – wenn auch vorliegend

kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen ist – bei einem heftigen,

unkontrollierten Einsatz die Gefahr einer Verletzung eines wichtigen Organs,

z.B. der Augen, oder eines Sturzes und einer sich daraus ergebenen

Folgeverletzung in einem dynamischen Geschehen objektiv nicht von der Hand zu

weisen ist (vgl. dazu BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Die

vorinstanzliche Beurteilung als einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand ist daher zutreffend (Urteil E. III.1. Akten S. 288 f.).

2.6

Zutreffend

und von keiner Seite bestritten ist auch die rechtliche Qualifikation der durch

die Schläge beschädigten Brille des Privatklägers als Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 StGB (Urteil E. III.1. Akten S. 290; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.

3.1

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist die angegriffene Person und jede andere berechtigt, den Angriff in einer

den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet

die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr, so mildert das

Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet sie die

Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den

Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der

Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit

der Umstände als verhältnismässig erscheinen; dies ist aufgrund jener Situation

zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt

ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf

BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des

Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art

des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15

StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15

StGB N 10). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu

beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer

Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber

angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit

anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer

6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und

3.2

m. H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der

begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen

oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten

der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer

6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. H.).

3.2

Dass

sich der Berufungsbeklagte in einer Notwehrsituation befand, als er sich mit

der Taschenlampe zur Wehr setzte, wird im angefochtenen Entscheid zu Recht

bejaht und ist unbestritten. Umstritten ist jedoch die Angemessenheit der vom

Berufungsbeklagten gegen den Privatkläger eingesetzten Abwehrhandlungen. Das

Strafgericht ist gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gelangt,

angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der körperlichen Überlegenheit des

Privatklägers und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung selbst verletzt

zu werden, seien die Abwehrhandlungen des Berufungsbeklagten verhältnismässig

und damit durch das in Art. 15 StGB verankerte Notwehrrecht gerechtfertigt

waren (Urteil E. III.2. Akten S. 292).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft macht geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen.

Der Privatkläger sei massiv betrunken und damit zu einer koordinierten

Gegenwehr offensichtlich unfähig gewesen, weshalb es für den Berufungsbeklagten

andere, weniger einschneidende Möglichkeiten gegeben hätte, seinen Nachbarn aus

der Wohnung zu befördern. So hätte er ihn etwa einfach rückwärts aus der

Wohnung stossen oder ihm mit der Taschenlampe einen Schlag auf den Arm, das

Bein oder den Rumpf versetzen können. Zu beachten gelte zudem, dass der

Berufungsbeklagte den Privatkläger als seinen Nachbarn gekannt habe und daher

nicht habe befürchten müssen, von jenem mit einer Waffe attackiert oder

bestohlen zu werden. Die Situation sei somit nicht vergleichbar mit der eines

Einbrechers, wo das Opfer nicht wisse, wem es gegenüber stehe. Mehrere Schläge

mit der Taschenlampe auf den Kopf seien vor diesem Hintergrund nicht

verhältnismässig. Damit liege lediglich entschuldbare Notwehr im Sinne von Art.

16.

Abs. 1 StGB vor, was zwar zu einer Strafminderung, nicht aber zu einem

Freispruch führe (Berufungsbegründung Ziff. II Akten S. 341 f.). In ihrer

ergänzenden Eingabe vom 24. März 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, mit

Blick auf die Tatsache, dass seitens des Privatklägers kein unmittelbarer

Angriff auf die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten gedroht habe,

widerspreche es drastisch dem allgemeinen Rechtsempfinden, den sturzbetrunkenen

Nachbarn durch mehrere Schläge mit einer Taschenlampe auf den Kopf aus der

Wohnung zu vertreiben (p. 2).

3.4

Demgegenüber

stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, in Anbetracht der

Gesamtumstände sei die Vorinstanz zutreffend von einer angemessenen

Abwehrhandlung ausgegangen. Der Privatkläger sei mitten in der Nacht, als er

bereits im Bett gelegen sei, in seine unverschlossene Wohnung eingedrungen. Der

Berufungsbeklagte habe durchaus zunächst versucht, den ihm körperlich deutlich

überlegenen und immer wieder in die Wohnung drängenden Privatkläger aus der

Wohnung zu schieben und die Tür zu verschliessen. Dies sei ihm jedoch nicht

gelungen, und der Privatkläger habe ihn in der Folge nicht nur verbal, sondern

auch körperlich attackiert. Auf seine Aufforderungen, von ihm abzulassen und

seine Wohnung sofort zu verlassen, habe der Privatkläger nicht reagiert,

sondern ihn immer weiter ins Innere der Wohnung in Richtung Schlafzimmer

gedrängt. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte ihm Schläge mit der Taschenlampe

angedroht und – als der Privatkläger seinen Angriff unvermindert fortgesetzt

habe – mit der Taschenlampe mehrmals auf seinen Kopf geschlagen. Es sei

notorisch, dass Alkohol überaus aggressiv und unberechenbar mache, ausserdem

habe der Berufungsbeklagte nicht erkennen können, ob und in welchem Masse sein

Kontrahent unter Alkoholeinfluss gestanden habe, als jener mitten in der Nacht

in seine Wohnung eingedrungen und ihn angegriffen habe. Die Abwehrvorschläge

der Staatsanwaltschaft seien durchwegs unrealistisch, sei doch der

Berufungsbeklagte dem Privatkläger körperlich derart unterlegen gewesen, dass

er nicht einmal in der Lage gewesen sei, diesen am Betreten seiner Wohnung zu

hindern. Angesichts der Umstände liege eindeutig rechtfertigende Notwehr im Sinne

von Art. 15 StGB vor. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der

Berufungsbeklagte zwar gewusst habe, dass es sich bei dem Eindringling um

seinen Nachbarn handelte, er diesen und seine Absichten jedoch nicht näher

gekannt habe und aufgrund der Situation durchaus habe befürchten müssen, dieser

trachte ihm nach Leib und Leben oder Hab und Gut (Berufungsantwort Ziff. 2

Akten S. 351 f., ergänzende Eingabe vom 16. April 2020).

3.5

Bei

der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen sind die Gesamtumstände

der konkreten Situation zu berücksichtigen. Fest steht, dass entgegen der

Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. März

2020.

seitens des Privatklägers nicht nur ein rechtswidriger Angriff gegen das

Hausrecht, sondern auch gegen die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten

vorlag. Die zu beurteilende Auseinandersetzung fand mitten in der Nacht in der

Wohnung des Berufungsbeklagten statt. Der Berufungsbeklagte hatte vorgängig wegen

Lärmemissionen aus der Wohnung seines Nachbarn die Polizei requiriert. Nachdem

die Polizei die Liegenschaft wieder verlassen hatte, war der angetrunkene und

äusserst aufgebrachte Privatkläger in die Wohnung des Berufungsbeklagten

eingedrungen, offenbar um ihn zur Rede zu stellen. Wie die nachgewiesene

Eskalation des Konflikts zeigt, griff der Berufungsbeklagte erst zum

Abwehrmittel der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

nachdem die denkbaren milderen Mittel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt und

nicht zur Beendigung des Angriffs des Privatklägers geführt hatten. Wenn die

Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Berufungsbeklagten hätten sehr wohl

mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, so hätte er

etwa den Privatkläger aus der Wohnung schieben oder ihn mit der Taschenlampe

auf den Arm oder das Bein schlagen können, so verkennt sie, dass der

Berufungsbeklagte durchaus und sogar mehrfach versucht hatte, den Privatkläger

aus der Wohnung zu bugsieren, ihm dies aufgrund der körperlichen Überlegenheit

des Privatklägers aber nicht gelungen war. Erst als sich dieses Mittel als

untauglich erwiesen hatte, sich dem Angriff des Privatklägers zu entziehen und

der Rückzug innerhalb der Wohnung dazu geführt hatte, dass der Privatkläger

immer weiter in seine Wohnung vordrang, setzte er die Taschenlampe als

Schlaginstrument ein, nicht ohne den Privatkläger indessen vorzuwarnen. Da der

Privatkläger aber trotz der Ankündigung von Schlägen mit der Taschenlampe nicht

vom Berufungsbeklagten abliess, führte jener diese in der Folge tatsächlich

aus. Dabei schlug er jedoch nicht etwa unkontrolliert und mit voller Wucht auf

dessen Kopf, sondern er verabreichte ihm zunächst einen zielgerichteten Schlag

auf den Oberkopf, der nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Erst nach mehreren

Schlägen auf den Kopf liess der Privatkläger schliesslich vom

Berufungsbeklagten ab und verliess dessen Wohnung. Der Einsatz von milderen Massnahmen

wie Schläge gegen andere, weniger verletzliche Körperteile sind zwar

grundsätzlich ebenfalls denkbare Mittel zur Abwehr des Angriffs des

Privatklägers. Die Erfolgsaussichten von Schlägen gegen die Arme oder Beine des

Privatklägers müssen indessen mit Blick auf dessen deutliche körperliche Überlegenheit

als ungewiss bezeichnet werden und hätten wohl nicht mit Sicherheit zu einer

Beendigung des Angriffs geführt. Mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung

vertretene Auffassung, wonach die Abwehr mit effektiven Mitteln erfolgen darf

und nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen anzustellen sind, ob der

Angegriffene sich auch mit weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können (vgl. oben E. 3.1), ist vor dem Hintergrund der körperlichen

Überlegenheit des Privatklägers sowie dem Umstand, dass der Angriff mitten in

der Nacht in der Wohnung des Berufungsbeklagten stattfand, der von ihm gewählte

Einsatz der Taschenlampe als angemessen zu bezeichnen. Damit hat die Vorinstanz

die Abwehr des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände

zu Recht als verhältnismässig und vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt

qualifiziert.

4.

4.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand sowie die damit verbundene Sachbeschädigung durch

Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt sind und damit der

Berufungsbeklagte kostenlos freizusprechen ist. Entsprechend wird die

Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen und dem Berufungsbeklagten gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung für den eintägigen

Polizeigewahrsam ausgerichtet (Akten S. 77). Praxisgemäss wird die

Entschädigung auf CHF 200.– festgesetzt.

4.2

Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu Lasten des Staats (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft

unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Berufungsbeklagte mit

seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung obsiegt. Es sind ihm

daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die amtliche

Verteidigerin ist für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Durch die Kostennoten vom 25. Mai 2020 sind für ihre Bemühungen von

April 2019 bis März 2020 ein Honorar von CHF 1'478.15 sowie von April 2020 bis

Mai 2020 ein Honorar von CHF 642.25, je inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer,

ausgewiesen. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von

insgesamt CHF 2'120.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

12.

Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren

-

Rückgabe der bei der KTA deponierten Trainerhose an den

Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04

bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger

A____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – vom

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in

Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung im

Betrag von CHF 200.– für einen Tag ungerechtfertigte Haft ausgerichtet.

Die Genugtuungsforderung des B____ in Höhe von CHF 2'000.–, zuzüglich 5%

Zins seit dem 15. August 2017 wird abgewiesen.

Die bei der KTA deponierte Taschenlampe mit Batterien wird unter

Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungsbeklagten zurückgegeben.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'842.50 gehen zu

Lasten der Gerichtskasse. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 1'899.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 69.45,

zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 151.60, somit total CHF 2'120.40,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).