SB.2019.35
Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und Sachbeschädigung
13. Juli 2020Deutsch23 min
Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. Zudem wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.35
URTEIL
vom 13.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...] Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Privatkläger
B____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Dezember 2018
betreffend Freispruch von der
Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Dezember 2018 wurde A____ vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in Anwendung von
Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. Zudem wurde A____
eine Haftentschädigung von CHF 200.– ausgerichtet sowie die Rückgabe der bei
der KTA deponierten und der beschlagnahmten Gegenstände an ihre jeweiligen
Besitzer verfügt. Die Genugtuungsforderung des B____ abgewiesen; für den Fall einer
Berufung wurde ihm eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 27. März
2019. Weder A____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) noch B____ als Privatkläger
haben innert Frist Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die
Berufung beantragt. Mit Berufungsbegründung vom 14. Mai 2019 beantragt die
Staatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Urteils; der
Berufungsbeklagte sei der versuchten schweren Körperverletzung in
entschuldbarer Notwehr sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren
zu verurteilen. Zudem sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen, die
beschlagnahmte Taschenlampe sei einzuziehen und zu vernichten. Mit
Berufungsantwort vom 9. Juli 2019 stellte der Berufungsbeklagte Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
Am 24. Februar
2020 wurde ein Strafregisterauszug des Berufungsbeklagten eingeholt. Mit
Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 17. März 2020
wurde die auf den 3. April 2020 terminierte mündliche Berufungsverhandlung
abgeboten und im Einverständnis mit den Parteien die schriftliche Durchführung
des Verfahrens angeordnet; den Parteien wurde eine Frist für die Einreichung
ergänzender schriftlicher Eingaben gesetzt. Die ergänzende Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft datiert vom 24. März 2020, diejenige des Berufungsbeklagten
vom 16. April 2020. Beide Parteien hielten an ihren bereits gestellten Anträgen
fest.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die entscheidrelevanten Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung
ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1
sowie § 92 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht
angefochten sind im vorliegenden Verfahren einzig die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin und die Anordnung der Rückgabe der bei der KTA
deponierten Trainerhose an den Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis
Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04 bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger.
Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb im Berufungsverfahren
darüber nicht zu befinden ist.
1.4
Mit
dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche
Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht
erforderlich ist oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind
(Art. 406 Abs. 2 StPO). In casu ist die Anwesenheit des Berufungsbeklagten
nicht zwingend notwendig, weshalb die vorliegende Berufung im schriftlichen
Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden kann. Die (definitive)
Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gesamtgericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, vielmehr genügt ein
entsprechender Hinweis im Sachurteil (vgl. AGE SB.2015.13 vom 21. Februar 2020
E. 1.4, SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1
In
seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 hat das Strafgericht gestützt auf die
Aussagen der beiden Beteiligten sowie die übrigen relevierten Beweise –
namentlich das IRM-Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204-217) und den
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 15. März 2018 (Akten S. 158-162) –
als erstellt erachtet, dass der Berufungsbeklagte in der Nacht vom 14./15.
August 2017 wegen Lärmbelästigung aus der Wohnung des Privatklägers die Polizei
requiriert hatte. Nachdem die Polizei die Wohnung des Privatklägers wieder
verlassen habe, habe der aufgebrachte Privatkläger gegen den Willen des
Berufungsbeklagten dessen unverschlossene Wohnung betreten, um ihn wegen dessen
aus seiner Sicht unberechtigten Polizeirequisition zur Rede zu stellen. Im
Verlauf dieser verbalen Konfrontation habe der Privatkläger den
Berufungsbeklagten in dessen Wohnung gedrängt und tätlich angegriffen. Der
körperlich unterlegene Berufungsbeklagte habe den Privatkläger mehrmals unter
Androhung von Schlägen aufgefordert, von ihm abzulassen und die Wohnung sofort
zu verlassen. Als der Privatkläger darauf nicht reagiert habe, habe ihn der
Berufungsbeklagte mehrfach mit einer MagLite Taschenlampe auf den Kopf
geschlagen, um dessen fortdauernden Angriff abzuwehren. Dabei sei der
Privatkläger verletzt und dessen Brille beschädigt worden. Bei der
Beweiswürdigung hat die Vorinstanz insbesondere berücksichtigt, dass die
Aussagen des Berufungsbeklagten in sich stimmig und widerspruchsfrei seien
sowie durch die objektiven Beweise gestützt würden, wohingegen die knappen und
wenig realitätsnahen Aussagen des Privatklägers nicht überzeugten, zumal sie
den objektiven Beweisen widersprächen (Urteil E. II 4. Akten S. 284-288). Rechtlich
hat die Vorinstanz die Handlungen des Berufungsbeklagten als einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs.
2.
StGB sowie als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB qualifiziert.
Weiter hat das Strafgericht erwogen, dass der Berufungsbeklagte den Angriff des
Privatklägers in angemessener Weise abgewehrt und damit gemäss Art. 15 StGB in rechtfertigender
Notwehr gehandelt habe, was einen Freispruch zur Folge habe (Urteil E. III
Akten S. 288-292).
2.2
Aus
dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Februar 2018 (Akten S. 204 ff.)
geht hervor, dass der Privatkläger drei Haut- und Weichteildurchtrennungen
stirnnah am Opferkopf (Quetsch-Riss-Wunden) sowie Schwellungen an Stirn,
Oberkopf und an der Schädelaussenseite aufwies. Die Gutachterin hat ausgeführt,
zwar bestehe bei Schlägen mit Gegenständen auf den Kopf, in Abhängigkeit von
deren Masse, Oberflächenbeschaffenheit und der eingesetzten Kraft, mit denen
die Schläge geführt werden, die potentielle Gefahr schwerwiegender
Kopfverletzungen mit Schädelbrüchen und Blutungen im Schädelinneren, weshalb
zumindest von einer potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden müsse. Dieses
Risiko habe sich jedoch beim Privatkläger nicht realisiert, er habe sich somit
zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (Akten S. 209).
2.3
2.3.1
Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Tat des
Berufungsbeklagten sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz als versuchte
schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Das Gefahrenpotential bei Schlägen
mit Gegenständen gegen den Kopf sei notorisch. Bei der verwendeten Taschenlampe
handle es sich um einen über ein Kilogramm schweren, metallischen Gegenstand,
mit dem der alkoholisierte Berufungsbeklagte nicht nur einmal, sondern gleich
dreimal auf den Kopf des ebenfalls unter Alkoholeinfluss stehenden
Privatklägers geschlagen habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass
es bei der versuchten eventualvorsätzlichen Tatausführung besonders bei dynamischen
Vorgängen jeweils vom Zufall abhänge, ob daraus schwere Körperverletzungen
resultierten oder nicht (Berufungsbegründung Ziff. II. Akten S. 341).
2.3.2
Dagegen
wendet der Berufungsbeklagte unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein,
er habe den Privatkläger keinesfalls schwer verletzen wollen. Ob ein Schlag mit
einem Gegenstand gegen den Kopf nur eine einfache oder aber eine schwere
Verletzung zur Folge habe, sei nicht einzig vom Zufall abhängig, sondern
durchaus auch von der Heftigkeit, mit welcher der Schlag ausgeführt werde. Aus
dem rechtsmedizinischen Gutachten gehe klar hervor, dass er lediglich mit
geringer Wucht zugeschlagen habe, was auch objektiv durch die wenig
gravierenden Verletzungen des Privatklägers erstellt sei. Daraus folge, dass
die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung nicht derart hoch gewesen sei,
dass er ernsthaft damit habe rechnen müssen oder diese gar in Kauf genommen
habe. Der Umstand, dass er die Taschenlampe nicht eigens als Waffe behändigt,
sondern bei Beginn der Auseinandersetzung bereits in der Hand gehabt habe,
spreche ebenfalls gegen einen Vorsatz auf schwere Körperverletzung
(Berufungsantwort Akten S. 349-351).
2.4
2.4.1
Wer
vorsätzlich einen Menschen schwer verletzt, macht sich gemäss Art. 122 StGB der
schweren Körperverletzung schuldig. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Im Sinne des sogenannten
Eventualvorsatzes handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn
der Täter oder die Täterin den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder
sie den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm oder ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3
S. 4 m.H.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein, obwohl ein entsprechender Vorsatz bestanden hat, liegt ein Versuch
vor (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2,
BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.H., BGer 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3 m.H.).
2.4.2
Der
Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter oder die Täterin nicht
geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und
gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren
Umständen auf die innere Einstellung des Täters oder der Täterin erlauben. Zu den
äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter oder
die Täterin habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen
namentlich die Grösse des ihm oder ihr bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto eher darf gefolgert werden, der Täter oder die Täterin habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar
2014.
E. 2.3.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des
Täters oder der Täterin auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die
Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.H.). Eventualvorsatz
kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters oder der Täterin um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts auf die Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen
weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.2 mit
Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 m.H.). Solche Umstände liegen namentlich
vor, wenn der Täter oder die Täterin das ihm oder ihr bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer
6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). Die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Schlägen mit den Fäusten, den Füssen oder einem
Gegenstand auf den Kopf eines Menschen hängt somit von den konkreten
Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere Grösse und Gewicht des
Gegenstands sowie die Wucht, mit der die Schläge ausgeführt wurden, die
Verfassung des Opfers und die Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des
Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.; vgl. dazu BGer 6B_139/2020 vom 1.
Mai 2020 E. 2.3 m.H.).
2.5
Erstellt
und zugestanden ist, dass der Berufungsbeklagte mehrmals mit einer über 1 kg
schweren Metalltaschenlampe auf den Oberkopf des Privatklägers geschlagen hat.
Auf die durchwegs überzeugende Würdigung der Aussagen und Beweise durch die Vorinstanz
ist in diesem Punkt zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die objektive
Verletzungsfolge, drei Riss-Quetschwunden am Kopf des Privatklägers, entspricht
dem Taterfolg der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (vgl. dazu
auch Berufungsbegründung Akten S. 341). Hinsichtlich des Vorsatzes erscheint
entgegen den Argumenten der Staatsanwaltschaft, welche auf das notorische
Gefahrenpotential bei Schlägen mit Gegenständen gegen den Kopf hinweist, jedoch
nicht gesichert, dass der Berufungsbeklagte darüber hinaus eine schwere
Schädigung des Körpers gemäss Art. 122 StGB bewusst in Kauf genommen hat. Schon
der Umstand, dass der Berufungsbeklagte dem Privatkläger vorgängig drohte, ihn
mit der Taschenlampe zu schlagen, sollte jener nicht unverzüglich von ihm ablassen
und seine Wohnung verlassen, spricht eher gegen das Vorliegen eines Vorsatzes
auf schwere Körperverletzung. Nach dieser Ankündigung können die Schläge den
Privatkläger jedenfalls nicht völlig überraschend und dadurch besonders hart
getroffen haben, wie es etwa bei einem wuchtigen Hieb aus dem Hinterhalt der
Fall wäre (vgl. dazu BGer 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2). Zwar war der
Privatkläger mit einem Atemalkoholwert von 2,52 Promille relativ stark
alkoholisiert (Akten S. 117), dennoch war er offensichtlich in der Lage, sich
gegen den Willen des Berufungsbeklagten Zutritt zu dessen Wohnung zu
verschaffen und diesen körperlich massiv in Bedrängnis zu bringen; für einen augenfälligen
Mangel an Bewegungskoordination und daraus folgend eine besondere – auch für
den Berufungsbeklagten ersichtliche – Wehrlosigkeit des Privatklägers liegen
jedenfalls mit Blick auf den erstellten Sachverhalt keine Hinweise vor. Gemäss den
Aussagen des Berufungsbeklagten hat er von oben auf den Kopf seines
Kontrahenten geschlagen, zuerst einmal, und – als dieser seinen Angriff
unvermindert fortgesetzt habe – noch weitere Male. Zwar handelt es sich bei der
verwendeten Taschenlampe um ein schweres Modell, mit welchem je nach Einsatz,
beispielsweise bei einem heftigen Schlag ins Gesicht, durchaus eine schwere
Körperverletzung hervorgerufen werden kann. Aufgrund der Nähe zwischen den Kontrahenten
konnte der Berufungsbeklagte jedoch trotz der grundsätzlich dynamischen
Situation seine Schläge sowohl bezüglich Lokalisation als auch Heftigkeit
dosieren. Seine Schläge erfolgten somit nicht unkontrolliert und mit voller
Wucht. Wie oben dargelegt, liegt die Schlussfolgerung, der Täter oder die
Täterin habe die Verwirklichung des Tatbestands in Kauf genommen, umso näher,
je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt. Vorliegend ist aufgrund der
relevierten Beweise und Indizien und insbesondere der glaubhaften Aussagen des
Berufungsbeklagten selbst der Nachweis eines Vorsatzes auf schwere
Körperverletzung nicht erbracht. Bei dem Vorgehen des Berufungsbeklagten –
indem er dem Privatkläger nach vorheriger Ankündigung mehrere Male nicht allzu
heftig auf den Oberkopf geschlagen hat – war die Wahrscheinlichkeit von
schweren Verletzungen nicht derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung
nicht derart eklatant, das sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders
interpretiert werden könnte, als dass er in Kauf genommen hat, den Privatkläger
lebensgefährlich oder anderweitig schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu
verletzen. Hingegen stellt die Taschenlampe klarerweise einen gefährlichen
Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB dar, weil – wenn auch vorliegend
kein entsprechender Vorsatz nachzuweisen ist – bei einem heftigen,
unkontrollierten Einsatz die Gefahr einer Verletzung eines wichtigen Organs,
z.B. der Augen, oder eines Sturzes und einer sich daraus ergebenen
Folgeverletzung in einem dynamischen Geschehen objektiv nicht von der Hand zu
weisen ist (vgl. dazu BGer 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Die
vorinstanzliche Beurteilung als einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand ist daher zutreffend (Urteil E. III.1. Akten S. 288 f.).
2.6
Zutreffend
und von keiner Seite bestritten ist auch die rechtliche Qualifikation der durch
die Schläge beschädigten Brille des Privatklägers als Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 StGB (Urteil E. III.1. Akten S. 290; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.
3.1
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist die angegriffene Person und jede andere berechtigt, den Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet
die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr, so mildert das
Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet sie die
Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der
Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit
der Umstände als verhältnismässig erscheinen; dies ist aufgrund jener Situation
zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt
ihrer Tat befand (BGer 6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 mit Hinweis auf
BGE 136 IV 49 E. 3.2). Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des
Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (Donatsch, StGB Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 15
StGB N 10 f.; Trechsel/Geth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 15
StGB N 10). Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu
beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer
Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber
angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit
anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGer
6B_57/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2.1 m.H. auf BGE 136 IV 49 E. 3.1. und
3.2
m. H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der
begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen
oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten
der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. H.).
3.2
Dass
sich der Berufungsbeklagte in einer Notwehrsituation befand, als er sich mit
der Taschenlampe zur Wehr setzte, wird im angefochtenen Entscheid zu Recht
bejaht und ist unbestritten. Umstritten ist jedoch die Angemessenheit der vom
Berufungsbeklagten gegen den Privatkläger eingesetzten Abwehrhandlungen. Das
Strafgericht ist gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gelangt,
angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der körperlichen Überlegenheit des
Privatklägers und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung selbst verletzt
zu werden, seien die Abwehrhandlungen des Berufungsbeklagten verhältnismässig
und damit durch das in Art. 15 StGB verankerte Notwehrrecht gerechtfertigt
waren (Urteil E. III.2. Akten S. 292).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen.
Der Privatkläger sei massiv betrunken und damit zu einer koordinierten
Gegenwehr offensichtlich unfähig gewesen, weshalb es für den Berufungsbeklagten
andere, weniger einschneidende Möglichkeiten gegeben hätte, seinen Nachbarn aus
der Wohnung zu befördern. So hätte er ihn etwa einfach rückwärts aus der
Wohnung stossen oder ihm mit der Taschenlampe einen Schlag auf den Arm, das
Bein oder den Rumpf versetzen können. Zu beachten gelte zudem, dass der
Berufungsbeklagte den Privatkläger als seinen Nachbarn gekannt habe und daher
nicht habe befürchten müssen, von jenem mit einer Waffe attackiert oder
bestohlen zu werden. Die Situation sei somit nicht vergleichbar mit der eines
Einbrechers, wo das Opfer nicht wisse, wem es gegenüber stehe. Mehrere Schläge
mit der Taschenlampe auf den Kopf seien vor diesem Hintergrund nicht
verhältnismässig. Damit liege lediglich entschuldbare Notwehr im Sinne von Art.
16.
Abs. 1 StGB vor, was zwar zu einer Strafminderung, nicht aber zu einem
Freispruch führe (Berufungsbegründung Ziff. II Akten S. 341 f.). In ihrer
ergänzenden Eingabe vom 24. März 2020 macht die Staatsanwaltschaft geltend, mit
Blick auf die Tatsache, dass seitens des Privatklägers kein unmittelbarer
Angriff auf die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten gedroht habe,
widerspreche es drastisch dem allgemeinen Rechtsempfinden, den sturzbetrunkenen
Nachbarn durch mehrere Schläge mit einer Taschenlampe auf den Kopf aus der
Wohnung zu vertreiben (p. 2).
3.4
Demgegenüber
stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, in Anbetracht der
Gesamtumstände sei die Vorinstanz zutreffend von einer angemessenen
Abwehrhandlung ausgegangen. Der Privatkläger sei mitten in der Nacht, als er
bereits im Bett gelegen sei, in seine unverschlossene Wohnung eingedrungen. Der
Berufungsbeklagte habe durchaus zunächst versucht, den ihm körperlich deutlich
überlegenen und immer wieder in die Wohnung drängenden Privatkläger aus der
Wohnung zu schieben und die Tür zu verschliessen. Dies sei ihm jedoch nicht
gelungen, und der Privatkläger habe ihn in der Folge nicht nur verbal, sondern
auch körperlich attackiert. Auf seine Aufforderungen, von ihm abzulassen und
seine Wohnung sofort zu verlassen, habe der Privatkläger nicht reagiert,
sondern ihn immer weiter ins Innere der Wohnung in Richtung Schlafzimmer
gedrängt. Daraufhin habe der Berufungsbeklagte ihm Schläge mit der Taschenlampe
angedroht und – als der Privatkläger seinen Angriff unvermindert fortgesetzt
habe – mit der Taschenlampe mehrmals auf seinen Kopf geschlagen. Es sei
notorisch, dass Alkohol überaus aggressiv und unberechenbar mache, ausserdem
habe der Berufungsbeklagte nicht erkennen können, ob und in welchem Masse sein
Kontrahent unter Alkoholeinfluss gestanden habe, als jener mitten in der Nacht
in seine Wohnung eingedrungen und ihn angegriffen habe. Die Abwehrvorschläge
der Staatsanwaltschaft seien durchwegs unrealistisch, sei doch der
Berufungsbeklagte dem Privatkläger körperlich derart unterlegen gewesen, dass
er nicht einmal in der Lage gewesen sei, diesen am Betreten seiner Wohnung zu
hindern. Angesichts der Umstände liege eindeutig rechtfertigende Notwehr im Sinne
von Art. 15 StGB vor. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass der
Berufungsbeklagte zwar gewusst habe, dass es sich bei dem Eindringling um
seinen Nachbarn handelte, er diesen und seine Absichten jedoch nicht näher
gekannt habe und aufgrund der Situation durchaus habe befürchten müssen, dieser
trachte ihm nach Leib und Leben oder Hab und Gut (Berufungsantwort Ziff. 2
Akten S. 351 f., ergänzende Eingabe vom 16. April 2020).
3.5
Bei
der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen sind die Gesamtumstände
der konkreten Situation zu berücksichtigen. Fest steht, dass entgegen der
Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer ergänzenden Eingabe vom 24. März
2020.
seitens des Privatklägers nicht nur ein rechtswidriger Angriff gegen das
Hausrecht, sondern auch gegen die körperliche Integrität des Berufungsbeklagten
vorlag. Die zu beurteilende Auseinandersetzung fand mitten in der Nacht in der
Wohnung des Berufungsbeklagten statt. Der Berufungsbeklagte hatte vorgängig wegen
Lärmemissionen aus der Wohnung seines Nachbarn die Polizei requiriert. Nachdem
die Polizei die Liegenschaft wieder verlassen hatte, war der angetrunkene und
äusserst aufgebrachte Privatkläger in die Wohnung des Berufungsbeklagten
eingedrungen, offenbar um ihn zur Rede zu stellen. Wie die nachgewiesene
Eskalation des Konflikts zeigt, griff der Berufungsbeklagte erst zum
Abwehrmittel der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
nachdem die denkbaren milderen Mittel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt und
nicht zur Beendigung des Angriffs des Privatklägers geführt hatten. Wenn die
Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Berufungsbeklagten hätten sehr wohl
mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, so hätte er
etwa den Privatkläger aus der Wohnung schieben oder ihn mit der Taschenlampe
auf den Arm oder das Bein schlagen können, so verkennt sie, dass der
Berufungsbeklagte durchaus und sogar mehrfach versucht hatte, den Privatkläger
aus der Wohnung zu bugsieren, ihm dies aufgrund der körperlichen Überlegenheit
des Privatklägers aber nicht gelungen war. Erst als sich dieses Mittel als
untauglich erwiesen hatte, sich dem Angriff des Privatklägers zu entziehen und
der Rückzug innerhalb der Wohnung dazu geführt hatte, dass der Privatkläger
immer weiter in seine Wohnung vordrang, setzte er die Taschenlampe als
Schlaginstrument ein, nicht ohne den Privatkläger indessen vorzuwarnen. Da der
Privatkläger aber trotz der Ankündigung von Schlägen mit der Taschenlampe nicht
vom Berufungsbeklagten abliess, führte jener diese in der Folge tatsächlich
aus. Dabei schlug er jedoch nicht etwa unkontrolliert und mit voller Wucht auf
dessen Kopf, sondern er verabreichte ihm zunächst einen zielgerichteten Schlag
auf den Oberkopf, der nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Erst nach mehreren
Schlägen auf den Kopf liess der Privatkläger schliesslich vom
Berufungsbeklagten ab und verliess dessen Wohnung. Der Einsatz von milderen Massnahmen
wie Schläge gegen andere, weniger verletzliche Körperteile sind zwar
grundsätzlich ebenfalls denkbare Mittel zur Abwehr des Angriffs des
Privatklägers. Die Erfolgsaussichten von Schlägen gegen die Arme oder Beine des
Privatklägers müssen indessen mit Blick auf dessen deutliche körperliche Überlegenheit
als ungewiss bezeichnet werden und hätten wohl nicht mit Sicherheit zu einer
Beendigung des Angriffs geführt. Mit Blick auf die in Lehre und Rechtsprechung
vertretene Auffassung, wonach die Abwehr mit effektiven Mitteln erfolgen darf
und nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen anzustellen sind, ob der
Angegriffene sich auch mit weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können (vgl. oben E. 3.1), ist vor dem Hintergrund der körperlichen
Überlegenheit des Privatklägers sowie dem Umstand, dass der Angriff mitten in
der Nacht in der Wohnung des Berufungsbeklagten stattfand, der von ihm gewählte
Einsatz der Taschenlampe als angemessen zu bezeichnen. Damit hat die Vorinstanz
die Abwehr des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
zu Recht als verhältnismässig und vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt
qualifiziert.
4.
4.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand sowie die damit verbundene Sachbeschädigung durch
Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gerechtfertigt sind und damit der
Berufungsbeklagte kostenlos freizusprechen ist. Entsprechend wird die
Genugtuungsforderung des Privatklägers abgewiesen und dem Berufungsbeklagten gemäss
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung für den eintägigen
Polizeigewahrsam ausgerichtet (Akten S. 77). Praxisgemäss wird die
Entschädigung auf CHF 200.– festgesetzt.
4.2
Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zu Lasten des Staats (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Staatsanwaltschaft
unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Berufungsbeklagte mit
seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung obsiegt. Es sind ihm
daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die amtliche
Verteidigerin ist für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Durch die Kostennoten vom 25. Mai 2020 sind für ihre Bemühungen von
April 2019 bis März 2020 ein Honorar von CHF 1'478.15 sowie von April 2020 bis
Mai 2020 ein Honorar von CHF 642.25, je inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer,
ausgewiesen. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von
insgesamt CHF 2'120.40 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
12.
Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren
-
Rückgabe der bei der KTA deponierten Trainerhose an den
Berufungsbeklagten sowie der unter Verzeichnis Nr. 137 310, Pos. 01 bis Pos. 04
bezeichneten Gegenstände an den Privatkläger
A____ wird – in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Sachbeschädigung in
Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung im
Betrag von CHF 200.– für einen Tag ungerechtfertigte Haft ausgerichtet.
Die Genugtuungsforderung des B____ in Höhe von CHF 2'000.–, zuzüglich 5%
Zins seit dem 15. August 2017 wird abgewiesen.
Die bei der KTA deponierte Taschenlampe mit Batterien wird unter
Aufhebung der Beschlagnahme dem Berufungsbeklagten zurückgegeben.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'842.50 gehen zu
Lasten der Gerichtskasse. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1'899.35 sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 69.45,
zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 151.60, somit total CHF 2'120.40,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).