SB.2019.36
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
30. Januar 2020Deutsch21 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.36
URTEIL
vom 30.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Januar 2019
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2019 wurde A____ der
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, es sei das Urteil
des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2019
aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe
freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es
sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung eine angemessene Entschädigung
in Höhe von CHF 6‘000.– (inkl. 7,7% MWST) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft
schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge für
den Berufungskläger. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 30. Januar
2020 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger
gegen den Schuldspruch und damit gegen das gesamte Urteil inklusive Kostenentscheid.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am
21.
September 2017 um 10.48 Uhr mit dem Personenwagen mit Nummernschild [...]
über die Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gefahren
ist und dabei unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen
Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 28 km/h überschritten hat. Diesen Vorwurf bestreitet der Berufungskläger. In
formeller Hinsicht hat er mit seiner Berufung die Befragung von [...] als
Zeugen sowie eventualiter die Befragung der für die Videoaufzeichnung
verantwortlichen Polizeifunktionäre als Zeugen oder Sachverständige verlangt.
Mit Verfügung vom 27. November 2019 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin diese Anträge mit der Begründung, es seien
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung
des Gerichts beeinflussen könnten, abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Auf die Stellung eines
solchen Antrags hat der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung des
Berufungsgerichts vom 30. Januar 2020 verzichtet.
2.2
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs.
1.
StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig
waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,
dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,
wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im
mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung
notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform
zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und
bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei, wobei gemäss Art. 389 Abs. 3
StPO die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag
einer Partei zu erheben sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV
196.
E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit
Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden
Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2
StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das
bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen
und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu
beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der
Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum
Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli
2016.
E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014
E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies
vorliegend der Fall und trifft die Einschätzung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 27. November 2019,
wonach durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten seien, zu.
3.
3.1
Der
Berufungskläger bemängelt diverse Fehler in der Sachverhaltserhebung. Nach
seiner Auffassung sei nicht erwiesen, ob es sich beim betreffenden Fahrzeug
überhaupt um ein Auto der Firma B____ AG handle. Das Kontrollschild sei weder
auf den Fotografien noch auf der Videoaufnahme zu erkennen und der Schriftzug «B____
AG» sei auf dem Video nicht lesbar. Auch sei nicht nachvollziehbar,
womit/wann/wo in Bezug auf welches Fahrzeug die angeblich gefahrene
Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen worden sei. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: Auf der Videoaufzeichnung sind einerseits die Situation am Tatort
(mehrere fahrende Personenwagen, ein Lastkraftwagen) und andererseits das rote
aufblitzende Fadenkreuz gut sichtbar. Es ist auch zweifelsfrei erkennbar, dass
das rote Fadenkreuz bei einem dunklen Volvo SUV mit hellem «Etwas», mutmasslich
einem Schriftzug oder einer Dekoration, im unteren Teil der Beifahrertür
aufgeblitzt hat. Ein Kontrollschild oder der Schriftzug «B____ AG» sind
allerdings nicht erkennbar. Indessen befinden sich in den Akten Ausschnitte aus
dem Video (Standbilder), welche teils vergrössert worden sind (Fallprotokoll,
Akten S. 28, sowie Akten S. 63). Dass es sich tatsächlich um Ausschnitte bzw.
Standbilder aus eben jenem Video handelt, steht zweifelsfrei fest, und es steht
ebenso fest, dass es sich beim abgebildeten Fahrzeug um jenes handelt, bei
welchem das rote Fadenkreuz aufgeblitzt hat. Denn auf den Standbildern ist genau
jene Verkehrssituation mit genau jenen Fahrzeugen sichtbar, wie sie auch im
Video festgehalten ist, und es ist eindeutig der geblitzte Volvo mit dem weissen
«Etwas» im unteren Teil der Beifahrertür zu sehen, das sich nun als Schriftzug
entpuppt. Das lässt sich im Übrigen noch genauer verifizieren, indem man beim
Anschauen des Videos an den entsprechenden Stellen die Pausen-Taste drückt. Auf
diesen Vergrösserungen ist der helle Schriftzug «B____ AG» auf dem dunklen
Fahrzeug, mit fetten Grossbuchstaben für «B____» und dünneren Grossbuchstaben
für «AG» – genauso, wie sich der Schriftzug im Internetauftritt des
Unternehmens präsentiert (vgl. www.b____ag.ch) – gut lesbar. Die Behauptung, es
sei nicht erstellt, dass es sich beim geblitzten Fahrzeug um eines der B____ AG
handelt, geht nach dem Gesagten ins Leere. Daran ändert nichts, dass die
Videoqualität des in den Akten befindlichen Exemplars schlecht ist, weil es sich
dabei um eine Kopie handelt. Ebenso wenig tut es zur Sache, dass das Video
seinerseits nicht mit weiteren Eckdaten versehen ist. Soweit der Inhalt des
Videos infolge der schlechten Qualität beziehungsweise weil es sich um eine blosse
Kopie handelt, für sich alleine nicht beweiskräftig genug wäre, wird dieser
Mangel durch die zusätzlich in den Akten befindlichen, klar zuordenbaren
Standbilder und deren Vergrösserungen behoben. Insgesamt ergibt sich anhand des
Videos zusammen mit den Standbildern zweifelsfrei, dass tatsächlich ein Volvo
der Firma B____ AG an der fraglichen Stelle geblitzt wurde. Dem Fallprotokoll
samt Foto (Akten S. 28) sind auch alle weiteren wesentlichen Informationen
wie Tattag, Tatzeit, Tatort und gemessene Geschwindigkeit zu entnehmen. Wenn
der Verteidiger rügt, in dieses Fallprotokoll sei lediglich «eine Aufnahme aus
dem fraglichen Film hineinkopiert» worden und es sei nicht nachvollziehbar, «wie
dieser Fotobogen zustandekam», so ist ihm zu entgegnen, dass auf der Blitz-Aufnahme
selbst (und nicht nur in der dazu erstellten Legende) die wesentlichen Daten
stehen, welche zugleich in einem automatisierten Vorgang elektronisch erfasst
werden (Date, Time, Loc, Speed Limit, Speed, Distance sowie weitere
Indentifizierungsangaben). In den sogenannten Fallprotokollen werden diese
elektronisch gemessenen Daten lediglich nochmals zur besseren Darstellung
separat und in deutscher Sprache aufgeführt. Damit ist als Beweisergebnis
festzuhalten, dass an jenem 21. September 2017 um 10.48 Uhr ein dunkler Volvo
mit dem Schriftzug der Firma B____ AG auf der Schwarzwaldbrücke in Basel mit
einer Geschwindigkeit von 78 km/h (nach Abzug der Toleranz) anstelle der
zulässigen 50 km/h geblitzt wurde.
3.2
Dass
im Fallprotokoll das Kontrollschild angegeben wird, obwohl es weder auf dem
Video noch auf den Fotos erkennbar und auch nicht unter den elektronischen
Daten angegeben ist, spielt jedenfalls bei diesem Ergebnis keine Rolle. Der
Berufungskläger bestätigt explizit, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...]
zu seiner Flotte gehört (Berufungsbegründung Ziff. 10). Unbestritten und
erstellt ist auch, dass das genannte Kontrollschild der Halterin B____ AG auf
einen Volvo XC70 S, also auf ein Fahrzeug wie das geblitzte,
eingelöst ist. Dass das Kontrollschild tatsächlich korrekt ausgelesen werden
konnte und erfasst wurde, steht damit praktisch fest, denn es würde jeder Wahrscheinlichkeit
widersprechen, wenn ausgerechnet ein zu einem passenden Auto gehörendes, jedoch
falsches Kontrollschild Eingang in das Fallprotokoll gefunden hätte. Bei diesem
Beweisergebnis spielt es letztlich keine Rolle, wie die Messung zustande kam. Dass
diese erst beginnt, wenn ein Kontrollschild erkannt wird, und dass sich ohne
solche Erkennung kein Resultat ergibt, ist unerheblich. Entsprechend
unzweckmässig ist auch der Antrag des Berufungsklägers, den Verfasser der
E-Mail vom 15. August 2018 (Akten S. 62) vorzuladen. Dieser hat ohnehin
lediglich ausgeführt, das Fadenkreuz bedeute, dass die Messung beginne. Dies
wiederum darf als notorisch, zumindest gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Da
das Fadenkreuz den Beginn der Messung anzeigt, ist es entgegen den Ausführungen
des Verteidigers des Berufungsklägers auch nicht erstaunlich, dass es bei der
weiteren Aufzeichnung nicht mehr sichtbar gewesen ist. Aus dem Fehlen des
Fadenkreuzes während der gesamten Aufnahme kann deshalb nicht auf eine
fehlerhafte Aufzeichnung geschlossen werden. Schliesslich und vor allem aber
ist es vorliegend gar nicht von Belang, wie und ob überhaupt das Nummernschild
erfasst wurde. Dass es sich beim abgebildeten Volvo tatsächlich um ein Fahrzeug
der B____ AG gehandelt hat, ist nach dem zuvor Ausgeführten nämlich auch ohne
Kontrollschild erwiesen und insoweit auch gar nicht bestritten. Wesentlich
könnte das Kontrollschild allenfalls nur dann sein, wenn der Berufungskläger
geltend machen würde, er besitze mehrere gleichartige Fahrzeuge mit demselben
Schriftzug und der geblitzte Volvo sei möglicherweise ein anderer gewesen als
derjenige mit dem fraglichen Kontrollschild. Das hat er aber zu keinem
Zeitpunkt behauptet, obwohl er es zweifellos hätte vorbringen müssen, wenn eine
solche Möglichkeit bestanden hätte. Spätestens beim Ausfüllen der Lenkerangaben
hätte ihm die mögliche Verwechslung auffallen müssen, zumal auf dem Formular
neben genauem Tatort und der Tatzeit auch das Kontrollschild aufgeführt war.
Somit sind die Ausführungen des Berufungsklägers auch in dieser Hinsicht
unbehelflich und bleibt es beim genannten Beweisergebnis.
4.
4.1
Wie
bereits vor erster Instanz bestreitet der Berufungskläger seine
Lenkereigenschaft. Zum Beweis dafür, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt
nicht in Basel aufgehalten hat, legt er die Kopie eines Printscreens von seiner
elektronischen Agenda ins Recht (Akten S. 145) und benennt zwei Zeugen, die
belegen sollen, dass er von 08.30 bis ca. 10.30 Uhr an einer Sitzung in X____
und um 12.00 Uhr an einer Besprechung in Y____ teilgenommen habe. Dazu ist
einerseits festzuhalten, dass selbst wenn auf diese Angaben des
Berufungsklägers abgestellt würde, seine Fahrt zur Tatzeit am Tatort nicht
unmöglich erscheint. Wenn er ausführen lässt, die Sitzung in X____ habe von
08.30
bis ca. 10.30 Uhr bzw. bis rund 10.30 Uhr gedauert, so ist damit
auch eine Sitzungsdauer bis lediglich etwa 10 Uhr vereinbar. Dann aber wäre es
möglich, dass er vor der nächsten Sitzung um 12 Uhr in Y____ einen Abstecher
nach Basel gemacht hätte und sich, zumal bei schneller Fahrweise, um 10.48 Uhr
am Tatort befunden hätte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die
Printscreen-Kopie kaum Beweiskraft entfaltet, lässt sie sich doch nicht nur beliebig
manipulieren, sondern wäre es auch ohne weiteres denkbar, dass eine Sitzung
kurzfristig abgesagt wurde, ohne dass dies nachgeführt worden wäre. Die angerufenen
Zeugen erscheinen ebenfalls nicht mehr geeignet, die angegebenen Sitzungen zu
bestätigen. Es liegt auf der Hand, dass sie sich nach der inzwischen
verstrichenen Zeit nicht mehr zuverlässig daran zu erinnern vermögen, ob und
gegebenenfalls an welchem Tag und innerhalb welchen Zeitrahmens die fraglichen
Besprechungen stattgefunden haben. Schliesslich ist im Rahmen der
Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seinen
angeblichen Alibibeweis erst im Berufungsverfahren vorbringt. Auch wenn das formell
zulässig ist, kann sein prozessuales Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit
seiner Darlegungen zulassen. Das hat im Übrigen nichts mit einer Umkehr der
Beweislast zu tun, sondern ist Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Danach ist die Gesamtheit der Aussagen eines Beschuldigten zu
würdigen und kann es sich zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell
schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Ebenso
darf bei der Beweiswürdigung durchaus auch berücksichtigt werden, dass ein
Beschuldigter etwas nicht erklärt, was er erklären könnte und müsste, um einen
naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten,
dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen
Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass
es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte
schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une
explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de
celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens,
qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer
1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Genauso verhält es sich mit
entlastenden Beweisen. Wenn ein Beschuldigter über Beweismaterial verfügt, das
ihn just in dem zentralen Punkt, den er selbst zu seiner Verteidigung aufführt,
entlasten könnte, dann ist zu erwarten, dass er dieses entlastende Material
auch frühzeitig, spätestens im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens,
vorbringt. Dies nicht, weil er gehalten wäre, seine Unschuld zu beweisen, sondern
weil aus dem grundlosen Verschweigen eines angeblichen Alibis im Rahmen der
Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen
werden können. Der Berufungskläger lässt einwenden, er sei der festen
Überzeugung gewesen, er würde nach der Einsprache gegen den Strafbefehl für
eine Einvernahme zur Staatsanwaltschaft aufgeboten, an welcher er seine Beweise
präsentieren könnte. Das vermag indessen in keiner Weise zu erklären, weshalb
er, nachdem er ohne eine solche staatsanwaltschaftliche Befragung zur erstinstanzlichen
Verhandlung geladen worden ist, seine Beweise nicht in jenem Verfahren präsentieren
wollte. Gelegenheit dazu hätte er gehabt, wurde ihm doch mit Verfügung des
Strafgerichts vom 27. September 2018 ausdrücklich Frist zur Einreichung von
begründeten Beweisanträgen gesetzt (Akten S. 78), was er aber dahingehend
beantwortete, dass auf Beweisanträge verzichtet werde (Akten S. 81). Auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher die
Lenkereigenschaft des Berufungsklägers das zentrale Thema war, hat dieser auf
das Stellen von Beweisanträgen sowie das Einreichen von entlastenden Beweisen
verzichtet. Dies begründet er im Berufungsverfahren damit, er sei davon
ausgegangen, dass der Fall klar sei und es solche Beweise nicht brauche. Wie er
zu dieser Einschätzung kam, nachdem er sich selbst zuvor als verantwortlicher
Lenker bezeichnet hatte, ist allerdings unerfindlich. Indem der Berufungskläger
den (nächstliegenden) Beweis zu seiner Entlastung erst sehr spät im Verfahren
angeboten hat, muss er es in Kauf nehmen, dass dieser infolge des Zeitablaufs
praktisch untauglich geworden ist und dass das behauptete Alibi als blosse
Schutzbehauptung erscheint.
4.2
Wesentlich
bleiben damit für die Frage, ob es sich beim Berufungskläger tatsächlich um den
Lenker des erfassten Fahrzeugs handelt, seine eigenen früheren Angaben zu
diesem Punkt. Der Berufungskläger hat sich, als er die Mitteilung über die
Verkehrswiderhandlung erhielt, auf dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt
beigelegten Formular selbst als den verantwortlichen Lenker bezeichnet. Dies
geschah nicht nur einmal, sondern gar zweimal: Zuerst via seine Sekretärin am
27.
September 2017 (Akten S. 32), dann nochmals eigenständig am 5. Oktober
2017.
(Akten S. 27a). Zudem hat er zusammen mit dem ausgefüllten Formular
eine Kopie seines Führerausweises eingereicht. Dass der Berufungskläger diese
Angaben gemacht und unterzeichnet hat, ist unbestritten. Er macht aber geltend,
es habe sich um ein Versehen gehandelt, weil er die Unterlagen nicht genau
angeschaut habe. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er dazu
ausgeführt, er habe es so verstanden, dass es um den Fahrzeughalter ging. Er
sei damals am Expandieren gewesen und habe täglich 16 bis 18 Stunden
gearbeitet. Er habe sich nichts dabei gedacht. Damals hätten sie über 60
Fahrzeuge gehabt und kein Fahrtenbuch geführt. Er habe deshalb später den
tatsächlichen Lenker auch nicht mehr ermitteln können. Diese Einwendungen vermögen
nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger ist Unternehmer und Geschäftsführer
einer grösseren AG. Geboren in […], spricht er einwandfrei deutsch. Auch mit
den gesetzlichen Vorgaben im Strassenverkehr ist er zweifellos bestens
vertraut, besitzt die B____ AG doch nach seinen eigenen Aussagen eine grössere
Fahrzeugflotte und gehört der Strassentransport zu den Kerngeschäften des
Unternehmens. Dass der Berufungskläger aufgrund eines Überlegungsfehlers die
Frage nach den Personalien des/der verantwortlichen Lenkers/in mit der Frage
nach dem/der Halter/in verwechselt hat, muss deshalb als Schutzbehauptung
gewertet werden. Dies gilt umso mehr, nachdem im Formular auch nach dem
Ausstelllungsort des Führerausweises, dem Prüfungsdatum und der
Fahrzeugkategorie gefragt wird und der Berufungskläger diese Fragen
bereitwillig durch Beilage einer Kopie seines Führerausweises beantwortet hat.
Dass solche Angaben nur dann Sinn machen, wenn es um den Lenker und nicht den
blossen Halter geht (ein solcher müsste nicht einmal einen Führerausweis
besitzen) und dass der Berufungskläger seine Angaben eindeutig auf sich als
natürliche Person und nicht auf die B____ AG (welche als Firma ja die Halterin
wäre) bezogen hat, ist offensichtlich. Der Berufungskläger hat auch bis zum
heutigen Tag keine Namen von möglichen Lenkern genannt, obwohl gemäss seinen
Aussagen anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts nur rund 6
Personen in Frage gekommen wären. Zusammen mit dem gesamten Aussageverhalten
des Berufungsklägers ergibt sich ein klares Bild und bestehen keine ernsthaften
Zweifel daran, dass es der Berufungskläger war, der zur fraglichen Zeit am
Steuer des geblitzten Fahrzeuges sass.
4.3
Dass
es sich bei einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28
km/h um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handelt, ist nicht
bestritten. Der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch erweist sich damit als
zutreffend.
5.
5.1
Bei
der Strafzumessung kann den Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf ihre
Erwägungen insofern gefolgt werden, als sie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen
dem Verschulden des Berufungsklägers für angemessen erachtet hat. Was die Höhe
des Tagessatzes betrifft, so bemisst sich diese nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob
verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse als neue Tatsachen im Sinne von Art.
391.
Abs. 2 Satz 2 StPO zu verstehen sind, und dies bejaht und festgestellt,
dass dadurch das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht
verletzt wird (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201, bestätigt in BGer
6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3). Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers
ist von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 169'000.– auszugehen. Da
seine Steuerlast hoch ist, wird ihm ein Abzug von 30 % gewährt. Aus dem
gleichen Grund wird der aus diesen Zahlen resultierende Tagessatz von
CHF 328.– auf CHF 300.– reduziert. Grundsätzlich wäre damit eine
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– auszusprechen, dies mit
bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5.2
Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse in Höhe
von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
auferlegt. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die
Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)
und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60
E. 7.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn eine Verbindungsbusse bei als grobe
Verkehrsregelverletzungen zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen
nicht zwingend ist (vgl. Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2), sind
vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf eine
Verbindungsbusse nahelegen würden. Hinsichtlich deren Bemessung hat das
Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse
zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die
Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es
sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe
hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen
oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die
kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem
zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur
untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe
dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins
Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit
E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des
Berufungsklägers als angemessen erachtete Geldstrafe von 20 Tagessätzen (siehe
oben) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen
ist.
5.3
Bei
der Festlegung der Höhe der Verbindungsbusse ist Folgendes zu berücksichtigen:
Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Anrechnungsfaktor, mit welchem eine
Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, demjenigen Faktor entsprechen
muss, nach welchem sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung
der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt. Dabei geht das Bundesgericht
ganz offensichtlich (wie bereits die entsprechende Vorinstanz, das Obergericht
Zürich) davon aus, dass dieser Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die
zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9.
S. 130). Es ergibt sich hieraus die Gleichung Tagessatzhöhe =
Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die durch die Vorinstanz
ausgesprochene Busse von CHF 2’700.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 300.–
9.
Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu
grosses Gewicht zukommen. Bei einer Busse von CHF 1’500.– käme diese hingegen
einem Viertel der als angemessen erachteten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.–
gleich, was nicht zu beanstanden ist. Demgemäss ist die ursprünglich mit 20
Tagessätzen bezifferte Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren.
6.
Der
Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, weshalb er die
erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428
Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens, letztere mit einer leicht
reduzierten Gebühr, zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;
sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie
Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
-
Strafgericht
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.