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Entscheid

SB.2019.36

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

30. Januar 2020Deutsch21 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.36

URTEIL

vom 30.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Januar 2019

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Januar 2019 wurde A____ der

groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu

einer Busse von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung erklärt mit dem Antrag, es sei das Urteil

des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2019

aufzuheben und es sei der Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe

freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es

sei dem Berufungskläger für seine Verteidigung eine angemessene Entschädigung

in Höhe von CHF 6‘000.– (inkl. 7,7% MWST) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft

schliesst auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge für

den Berufungskläger. In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 30. Januar

2020 sind der Berufungskläger befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag

gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Tatsachen ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht

überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wendet sich der Berufungskläger

gegen den Schuldspruch und damit gegen das gesamte Urteil inklusive Kostenentscheid.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am

21.

September 2017 um 10.48 Uhr mit dem Personenwagen mit Nummernschild [...]

über die Schwarzwaldbrücke in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse gefahren

ist und dabei unter Hervorrufung oder zumindest Inkaufnahme einer ernstlichen

Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um 28 km/h überschritten hat. Diesen Vorwurf bestreitet der Berufungskläger. In

formeller Hinsicht hat er mit seiner Berufung die Befragung von [...] als

Zeugen sowie eventualiter die Befragung der für die Videoaufzeichnung

verantwortlichen Polizeifunktionäre als Zeugen oder Sachverständige verlangt.

Mit Verfügung vom 27. November 2019 hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin diese Anträge mit der Begründung, es seien

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die Entscheidfindung

des Gerichts beeinflussen könnten, abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Auf die Stellung eines

solchen Antrags hat der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung des

Berufungsgerichts vom 30. Januar 2020 verzichtet.

2.2

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs.

1.

StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig

waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V. mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung

notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform

zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen und

bedarf es dazu keines Antrags durch eine Partei, wobei gemäss Art. 389 Abs. 3

StPO die erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag

einer Partei zu erheben sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV

196.

E. 4.4.1, BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit

Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden

Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2

StPO). Beim Verzicht auf eine weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das

bestehende Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen

und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu

beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der

Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum

Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli

2016.

E. 1.4; 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1; 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014

E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies

vorliegend der Fall und trifft die Einschätzung der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin in ihrer Verfügung vom 27. November 2019,

wonach durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu

erwarten seien, zu.

3.

3.1

Der

Berufungskläger bemängelt diverse Fehler in der Sachverhaltserhebung. Nach

seiner Auffassung sei nicht erwiesen, ob es sich beim betreffenden Fahrzeug

überhaupt um ein Auto der Firma B____ AG handle. Das Kontrollschild sei weder

auf den Fotografien noch auf der Videoaufnahme zu erkennen und der Schriftzug «B____

AG» sei auf dem Video nicht lesbar. Auch sei nicht nachvollziehbar,

womit/wann/wo in Bezug auf welches Fahrzeug die angeblich gefahrene

Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen worden sei. Dazu ist Folgendes

festzuhalten: Auf der Videoaufzeichnung sind einerseits die Situation am Tatort

(mehrere fahrende Personenwagen, ein Lastkraftwagen) und andererseits das rote

aufblitzende Fadenkreuz gut sichtbar. Es ist auch zweifelsfrei erkennbar, dass

das rote Fadenkreuz bei einem dunklen Volvo SUV mit hellem «Etwas», mutmasslich

einem Schriftzug oder einer Dekoration, im unteren Teil der Beifahrertür

aufgeblitzt hat. Ein Kontrollschild oder der Schriftzug «B____ AG» sind

allerdings nicht erkennbar. Indessen befinden sich in den Akten Ausschnitte aus

dem Video (Standbilder), welche teils vergrössert worden sind (Fallprotokoll,

Akten S. 28, sowie Akten S. 63). Dass es sich tatsächlich um Ausschnitte bzw.

Standbilder aus eben jenem Video handelt, steht zweifelsfrei fest, und es steht

ebenso fest, dass es sich beim abgebildeten Fahrzeug um jenes handelt, bei

welchem das rote Fadenkreuz aufgeblitzt hat. Denn auf den Standbildern ist genau

jene Verkehrssituation mit genau jenen Fahrzeugen sichtbar, wie sie auch im

Video festgehalten ist, und es ist eindeutig der geblitzte Volvo mit dem weissen

«Etwas» im unteren Teil der Beifahrertür zu sehen, das sich nun als Schriftzug

entpuppt. Das lässt sich im Übrigen noch genauer verifizieren, indem man beim

Anschauen des Videos an den entsprechenden Stellen die Pausen-Taste drückt. Auf

diesen Vergrösserungen ist der helle Schriftzug «B____ AG» auf dem dunklen

Fahrzeug, mit fetten Grossbuchstaben für «B____» und dünneren Grossbuchstaben

für «AG» – genauso, wie sich der Schriftzug im Internetauftritt des

Unternehmens präsentiert (vgl. www.b____ag.ch) – gut lesbar. Die Behauptung, es

sei nicht erstellt, dass es sich beim geblitzten Fahrzeug um eines der B____ AG

handelt, geht nach dem Gesagten ins Leere. Daran ändert nichts, dass die

Videoqualität des in den Akten befindlichen Exemplars schlecht ist, weil es sich

dabei um eine Kopie handelt. Ebenso wenig tut es zur Sache, dass das Video

seinerseits nicht mit weiteren Eckdaten versehen ist. Soweit der Inhalt des

Videos infolge der schlechten Qualität beziehungsweise weil es sich um eine blosse

Kopie handelt, für sich alleine nicht beweiskräftig genug wäre, wird dieser

Mangel durch die zusätzlich in den Akten befindlichen, klar zuordenbaren

Standbilder und deren Vergrösserungen behoben. Insgesamt ergibt sich anhand des

Videos zusammen mit den Standbildern zweifelsfrei, dass tatsächlich ein Volvo

der Firma B____ AG an der fraglichen Stelle geblitzt wurde. Dem Fallprotokoll

samt Foto (Akten S. 28) sind auch alle weiteren wesentlichen Informationen

wie Tattag, Tatzeit, Tatort und gemessene Geschwindigkeit zu entnehmen. Wenn

der Verteidiger rügt, in dieses Fallprotokoll sei lediglich «eine Aufnahme aus

dem fraglichen Film hineinkopiert» worden und es sei nicht nachvollziehbar, «wie

dieser Fotobogen zustandekam», so ist ihm zu entgegnen, dass auf der Blitz-Aufnahme

selbst (und nicht nur in der dazu erstellten Legende) die wesentlichen Daten

stehen, welche zugleich in einem automatisierten Vorgang elektronisch erfasst

werden (Date, Time, Loc, Speed Limit, Speed, Distance sowie weitere

Indentifizierungsangaben). In den sogenannten Fallprotokollen werden diese

elektronisch gemessenen Daten lediglich nochmals zur besseren Darstellung

separat und in deutscher Sprache aufgeführt. Damit ist als Beweisergebnis

festzuhalten, dass an jenem 21. September 2017 um 10.48 Uhr ein dunkler Volvo

mit dem Schriftzug der Firma B____ AG auf der Schwarzwaldbrücke in Basel mit

einer Geschwindigkeit von 78 km/h (nach Abzug der Toleranz) anstelle der

zulässigen 50 km/h geblitzt wurde.

3.2

Dass

im Fallprotokoll das Kontrollschild angegeben wird, obwohl es weder auf dem

Video noch auf den Fotos erkennbar und auch nicht unter den elektronischen

Daten angegeben ist, spielt jedenfalls bei diesem Ergebnis keine Rolle. Der

Berufungskläger bestätigt explizit, dass das Fahrzeug mit dem Kontrollschild [...]

zu seiner Flotte gehört (Berufungsbegründung Ziff. 10). Unbestritten und

erstellt ist auch, dass das genannte Kontrollschild der Halterin B____ AG auf

einen Volvo XC70 S, also auf ein Fahrzeug wie das geblitzte,

eingelöst ist. Dass das Kontrollschild tatsächlich korrekt ausgelesen werden

konnte und erfasst wurde, steht damit praktisch fest, denn es würde jeder Wahrscheinlichkeit

widersprechen, wenn ausgerechnet ein zu einem passenden Auto gehörendes, jedoch

falsches Kontrollschild Eingang in das Fallprotokoll gefunden hätte. Bei diesem

Beweisergebnis spielt es letztlich keine Rolle, wie die Messung zustande kam. Dass

diese erst beginnt, wenn ein Kontrollschild erkannt wird, und dass sich ohne

solche Erkennung kein Resultat ergibt, ist unerheblich. Entsprechend

unzweckmässig ist auch der Antrag des Berufungsklägers, den Verfasser der

E-Mail vom 15. August 2018 (Akten S. 62) vorzuladen. Dieser hat ohnehin

lediglich ausgeführt, das Fadenkreuz bedeute, dass die Messung beginne. Dies

wiederum darf als notorisch, zumindest gerichtsnotorisch bezeichnet werden. Da

das Fadenkreuz den Beginn der Messung anzeigt, ist es entgegen den Ausführungen

des Verteidigers des Berufungsklägers auch nicht erstaunlich, dass es bei der

weiteren Aufzeichnung nicht mehr sichtbar gewesen ist. Aus dem Fehlen des

Fadenkreuzes während der gesamten Aufnahme kann deshalb nicht auf eine

fehlerhafte Aufzeichnung geschlossen werden. Schliesslich und vor allem aber

ist es vorliegend gar nicht von Belang, wie und ob überhaupt das Nummernschild

erfasst wurde. Dass es sich beim abgebildeten Volvo tatsächlich um ein Fahrzeug

der B____ AG gehandelt hat, ist nach dem zuvor Ausgeführten nämlich auch ohne

Kontrollschild erwiesen und insoweit auch gar nicht bestritten. Wesentlich

könnte das Kontrollschild allenfalls nur dann sein, wenn der Berufungskläger

geltend machen würde, er besitze mehrere gleichartige Fahrzeuge mit demselben

Schriftzug und der geblitzte Volvo sei möglicherweise ein anderer gewesen als

derjenige mit dem fraglichen Kontrollschild. Das hat er aber zu keinem

Zeitpunkt behauptet, obwohl er es zweifellos hätte vorbringen müssen, wenn eine

solche Möglichkeit bestanden hätte. Spätestens beim Ausfüllen der Lenkerangaben

hätte ihm die mögliche Verwechslung auffallen müssen, zumal auf dem Formular

neben genauem Tatort und der Tatzeit auch das Kontrollschild aufgeführt war.

Somit sind die Ausführungen des Berufungsklägers auch in dieser Hinsicht

unbehelflich und bleibt es beim genannten Beweisergebnis.

4.

4.1

Wie

bereits vor erster Instanz bestreitet der Berufungskläger seine

Lenkereigenschaft. Zum Beweis dafür, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt

nicht in Basel aufgehalten hat, legt er die Kopie eines Printscreens von seiner

elektronischen Agenda ins Recht (Akten S. 145) und benennt zwei Zeugen, die

belegen sollen, dass er von 08.30 bis ca. 10.30 Uhr an einer Sitzung in X____

und um 12.00 Uhr an einer Besprechung in Y____ teilgenommen habe. Dazu ist

einerseits festzuhalten, dass selbst wenn auf diese Angaben des

Berufungsklägers abgestellt würde, seine Fahrt zur Tatzeit am Tatort nicht

unmöglich erscheint. Wenn er ausführen lässt, die Sitzung in X____ habe von

08.30

bis ca. 10.30 Uhr bzw. bis rund 10.30 Uhr gedauert, so ist damit

auch eine Sitzungsdauer bis lediglich etwa 10 Uhr vereinbar. Dann aber wäre es

möglich, dass er vor der nächsten Sitzung um 12 Uhr in Y____ einen Abstecher

nach Basel gemacht hätte und sich, zumal bei schneller Fahrweise, um 10.48 Uhr

am Tatort befunden hätte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die

Printscreen-Kopie kaum Beweiskraft entfaltet, lässt sie sich doch nicht nur beliebig

manipulieren, sondern wäre es auch ohne weiteres denkbar, dass eine Sitzung

kurzfristig abgesagt wurde, ohne dass dies nachgeführt worden wäre. Die angerufenen

Zeugen erscheinen ebenfalls nicht mehr geeignet, die angegebenen Sitzungen zu

bestätigen. Es liegt auf der Hand, dass sie sich nach der inzwischen

verstrichenen Zeit nicht mehr zuverlässig daran zu erinnern vermögen, ob und

gegebenenfalls an welchem Tag und innerhalb welchen Zeitrahmens die fraglichen

Besprechungen stattgefunden haben. Schliesslich ist im Rahmen der

Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seinen

angeblichen Alibibeweis erst im Berufungsverfahren vorbringt. Auch wenn das formell

zulässig ist, kann sein prozessuales Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit

seiner Darlegungen zulassen. Das hat im Übrigen nichts mit einer Umkehr der

Beweislast zu tun, sondern ist Folge der freien richterlichen Beweiswürdigung.

Danach ist die Gesamtheit der Aussagen eines Beschuldigten zu

würdigen und kann es sich zu seinen Lasten auswirken, wenn er punktuell

schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Ebenso

darf bei der Beweiswürdigung durchaus auch berücksichtigt werden, dass ein

Beschuldigter etwas nicht erklärt, was er erklären könnte und müsste, um einen

naheliegenden Verdacht zu entkräften. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten,

dass, wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte zu liefern in der Lage sein müsste, aus dem Fehlen einer solchen

Erklärung nach gesundem Menschenverstand darauf geschlossen werden darf, dass

es keine andere Erklärung als jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte

schuldig ist («C’est seulement si les preuves à charge appellent une

explication que l’accusé devrait être en mesure de donner, que l’absence de

celle-ci peut permettre de concluire, par un simple raisonnement de bon sens,

qu’il n’existe aucune explication possible et que l’accusé est coupable», BGer

1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Genauso verhält es sich mit

entlastenden Beweisen. Wenn ein Beschuldigter über Beweismaterial verfügt, das

ihn just in dem zentralen Punkt, den er selbst zu seiner Verteidigung aufführt,

entlasten könnte, dann ist zu erwarten, dass er dieses entlastende Material

auch frühzeitig, spätestens im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens,

vorbringt. Dies nicht, weil er gehalten wäre, seine Unschuld zu beweisen, sondern

weil aus dem grundlosen Verschweigen eines angeblichen Alibis im Rahmen der

Beweiswürdigung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen

werden können. Der Berufungskläger lässt einwenden, er sei der festen

Überzeugung gewesen, er würde nach der Einsprache gegen den Strafbefehl für

eine Einvernahme zur Staatsanwaltschaft aufgeboten, an welcher er seine Beweise

präsentieren könnte. Das vermag indessen in keiner Weise zu erklären, weshalb

er, nachdem er ohne eine solche staatsanwaltschaftliche Befragung zur erstinstanzlichen

Verhandlung geladen worden ist, seine Beweise nicht in jenem Verfahren präsentieren

wollte. Gelegenheit dazu hätte er gehabt, wurde ihm doch mit Verfügung des

Strafgerichts vom 27. September 2018 ausdrücklich Frist zur Einreichung von

begründeten Beweisanträgen gesetzt (Akten S. 78), was er aber dahingehend

beantwortete, dass auf Beweisanträge verzichtet werde (Akten S. 81). Auch

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an welcher die

Lenkereigenschaft des Berufungsklägers das zentrale Thema war, hat dieser auf

das Stellen von Beweisanträgen sowie das Einreichen von entlastenden Beweisen

verzichtet. Dies begründet er im Berufungsverfahren damit, er sei davon

ausgegangen, dass der Fall klar sei und es solche Beweise nicht brauche. Wie er

zu dieser Einschätzung kam, nachdem er sich selbst zuvor als verantwortlicher

Lenker bezeichnet hatte, ist allerdings unerfindlich. Indem der Berufungskläger

den (nächstliegenden) Beweis zu seiner Entlastung erst sehr spät im Verfahren

angeboten hat, muss er es in Kauf nehmen, dass dieser infolge des Zeitablaufs

praktisch untauglich geworden ist und dass das behauptete Alibi als blosse

Schutzbehauptung erscheint.

4.2

Wesentlich

bleiben damit für die Frage, ob es sich beim Berufungskläger tatsächlich um den

Lenker des erfassten Fahrzeugs handelt, seine eigenen früheren Angaben zu

diesem Punkt. Der Berufungskläger hat sich, als er die Mitteilung über die

Verkehrswiderhandlung erhielt, auf dem von der Kantonspolizei Basel-Stadt

beigelegten Formular selbst als den verantwortlichen Lenker bezeichnet. Dies

geschah nicht nur einmal, sondern gar zweimal: Zuerst via seine Sekretärin am

27.

September 2017 (Akten S. 32), dann nochmals eigenständig am 5. Oktober

2017.

(Akten S. 27a). Zudem hat er zusammen mit dem ausgefüllten Formular

eine Kopie seines Führerausweises eingereicht. Dass der Berufungskläger diese

Angaben gemacht und unterzeichnet hat, ist unbestritten. Er macht aber geltend,

es habe sich um ein Versehen gehandelt, weil er die Unterlagen nicht genau

angeschaut habe. In der Verhandlung des Appellationsgerichts hat er dazu

ausgeführt, er habe es so verstanden, dass es um den Fahrzeughalter ging. Er

sei damals am Expandieren gewesen und habe täglich 16 bis 18 Stunden

gearbeitet. Er habe sich nichts dabei gedacht. Damals hätten sie über 60

Fahrzeuge gehabt und kein Fahrtenbuch geführt. Er habe deshalb später den

tatsächlichen Lenker auch nicht mehr ermitteln können. Diese Einwendungen vermögen

nicht zu überzeugen. Der Berufungskläger ist Unternehmer und Geschäftsführer

einer grösseren AG. Geboren in […], spricht er einwandfrei deutsch. Auch mit

den gesetzlichen Vorgaben im Strassenverkehr ist er zweifellos bestens

vertraut, besitzt die B____ AG doch nach seinen eigenen Aussagen eine grössere

Fahrzeugflotte und gehört der Strassentransport zu den Kerngeschäften des

Unternehmens. Dass der Berufungskläger aufgrund eines Überlegungsfehlers die

Frage nach den Personalien des/der verantwortlichen Lenkers/in mit der Frage

nach dem/der Halter/in verwechselt hat, muss deshalb als Schutzbehauptung

gewertet werden. Dies gilt umso mehr, nachdem im Formular auch nach dem

Ausstelllungsort des Führerausweises, dem Prüfungsdatum und der

Fahrzeugkategorie gefragt wird und der Berufungskläger diese Fragen

bereitwillig durch Beilage einer Kopie seines Führerausweises beantwortet hat.

Dass solche Angaben nur dann Sinn machen, wenn es um den Lenker und nicht den

blossen Halter geht (ein solcher müsste nicht einmal einen Führerausweis

besitzen) und dass der Berufungskläger seine Angaben eindeutig auf sich als

natürliche Person und nicht auf die B____ AG (welche als Firma ja die Halterin

wäre) bezogen hat, ist offensichtlich. Der Berufungskläger hat auch bis zum

heutigen Tag keine Namen von möglichen Lenkern genannt, obwohl gemäss seinen

Aussagen anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts nur rund 6

Personen in Frage gekommen wären. Zusammen mit dem gesamten Aussageverhalten

des Berufungsklägers ergibt sich ein klares Bild und bestehen keine ernsthaften

Zweifel daran, dass es der Berufungskläger war, der zur fraglichen Zeit am

Steuer des geblitzten Fahrzeuges sass.

4.3

Dass

es sich bei einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28

km/h um eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) handelt, ist nicht

bestritten. Der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch erweist sich damit als

zutreffend.

5.

5.1

Bei

der Strafzumessung kann den Ausführungen der Vorinstanz unter Verweis auf ihre

Erwägungen insofern gefolgt werden, als sie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen

dem Verschulden des Berufungsklägers für angemessen erachtet hat. Was die Höhe

des Tagessatzes betrifft, so bemisst sich diese nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2

StGB). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob

verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse als neue Tatsachen im Sinne von Art.

391.

Abs. 2 Satz 2 StPO zu verstehen sind, und dies bejaht und festgestellt,

dass dadurch das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht

verletzt wird (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4.3 S. 201, bestätigt in BGer

6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3). Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers

ist von einem Jahreseinkommen in Höhe von CHF 169'000.– auszugehen. Da

seine Steuerlast hoch ist, wird ihm ein Abzug von 30 % gewährt. Aus dem

gleichen Grund wird der aus diesen Zahlen resultierende Tagessatz von

CHF 328.– auf CHF 300.– reduziert. Grundsätzlich wäre damit eine

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– auszusprechen, dies mit

bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

5.2

Die

Vorinstanz hat dem Berufungskläger «praxisgemäss» eine Verbindungsbusse in Höhe

von CHF 2700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 27 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

auferlegt. Die Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die

Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)

und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60

E. 7.3.1 mit Hinweisen). Auch wenn eine Verbindungsbusse bei als grobe

Verkehrsregelverletzungen zu qualifizierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

nicht zwingend ist (vgl. Urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2), sind

vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf eine

Verbindungsbusse nahelegen würden. Hinsichtlich deren Bemessung hat das

Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse

zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die

Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es

sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe

hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen

oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der

schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die

kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem

zu beachten, dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur

untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe

dürfe nicht auf dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins

Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit

E. 7.3.3, S. 75 f.). Diese Erwägungen führen dazu, dass die dem Verschulden des

Berufungsklägers als angemessen erachtete Geldstrafe von 20 Tagessätzen (siehe

oben) bei zusätzlicher Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen

ist.

5.3

Bei

der Festlegung der Höhe der Verbindungsbusse ist Folgendes zu berücksichtigen:

Das Bundesgericht schreibt vor, dass der Anrechnungsfaktor, mit welchem eine

Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, demjenigen Faktor entsprechen

muss, nach welchem sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung

der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt. Dabei geht das Bundesgericht

ganz offensichtlich (wie bereits die entsprechende Vorinstanz, das Obergericht

Zürich) davon aus, dass dieser Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die

zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.9.

S. 130). Es ergibt sich hieraus die Gleichung Tagessatzhöhe =

Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die durch die Vorinstanz

ausgesprochene Busse von CHF 2’700.– bei einer Tagessatzhöhe von CHF 300.–

9.

Tagessätzen entsprechen würde. Damit würde der Verbindungsbusse ein zu

grosses Gewicht zukommen. Bei einer Busse von CHF 1’500.– käme diese hingegen

einem Viertel der als angemessen erachteten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.–

gleich, was nicht zu beanstanden ist. Demgemäss ist die ursprünglich mit 20

Tagessätzen bezifferte Geldstrafe auf 15 Tagessätze zu reduzieren.

6.

Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils, weshalb er die

erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und die zweitinstanzlichen (Art. 428

Abs. 1 StPO) Kosten des Verfahrens, letztere mit einer leicht

reduzierten Gebühr, zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 300.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren;

sowie zu einer Busse von CHF 1'500.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in

Verbindung mit 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 4a Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie

Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von

CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

-

Strafgericht

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.