SB.2019.37
mehrfacher Mord, versuchter Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Beschwerde beim BGer hängig)
17. Dezember 2021Deutsch100 min
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.37
URTEIL
vom 17.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Christoph A.
Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o
Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, Beschuldigter
6313 Menzingen
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 13. Dezember 2018
betreffend mehrfachen Mord,
versuchten Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des
versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens
gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 10. März 2017. Zudem wurde er in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen
und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen. Des Weiteren wurde die gegen ihn am
11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger
Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände blieben zu Händen des Verfahrens in
Sachen B____ beschlagnahmt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. April 2019 Berufung
erklärt, wobei beantragt worden ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Anklagevorwürfen
freizusprechen und dementsprechend unverzüglich aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu entlassen. Des Weiteren seien sämtliche beschlagnahmten
Gegenstände den berechtigten Personen herauszugeben. Schliesslich seien die
Verfahrenskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren auf die
Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine reduzierte Entschädigung
zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei bei den zuständigen niederländischen
Behörden eine Zwischenauslieferung von B____ an die Schweiz zu beantragen,
zwecks Befragung von B____ durch das Appellationsgericht. Von der
Staatsanwaltschaft ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung beantragt worden.
Mit
Berufungsbegründung vom 24. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung vom 2. April 2019 gestellten Anträge begründet. In beweisrechtlicher
Hinsicht beantragt er zusätzlich, dass C____ als Zeuge zu befragen sei. Mit
Berufungsantwort vom 3. Oktober 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, das
erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu bestätigen, dies
unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ebenso seien
auch die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Mit Eingabe vom 12.
August 2021 hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht die (zweigeteilte)
Einvernahme vom 1. November 2019 von B____ (durchgeführt rechtshilfeweise in
Holland) sowie die Konfrontations-Einvernahme vom 20. Juli 2021 zwischen B____
und dem Berufungskläger, beide durchgeführt im konnexen Verfahren [...] gegen B____,
eingereicht, mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.
Mit Verfügung
vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beweisantrag
betreffend C____ insofern teilweise gutgeheissen, als der Verbindungsbeamte
Schweiz/Frankreich gebeten werde, bei den zuständigen Behörden in St. Louis
abzuklären, ob zur Tatzeit (d.h. im März 2017) eine Person namens C____ (nähere
Daten nicht bekannt) bei den Einwohnerdiensten verzeichnet gewesen und ob diese
allenfalls heute noch verzeichnet sei. Allenfalls sei (sofern vorhanden) dem
Gericht die gemäss Register letzte bekannte Wohnadresse mitzuteilen.
Mit Verfügung
vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der
Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____
als Auskunftsperson vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 30. September 2021 sind
die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Dezember 2021 geladen worden. Mit
Eingabe vom 18. Oktober 2021 hat der Berufungskläger in beweisrechtlicher
Hinsicht beantragt, dass durch die Polizei die genaue Körpergrösse von B____ und
dem Berufungskläger zuhanden der Akten zu erheben sei. Dieser Beweisantrag ist
von der Instruktionsrichterin insofern gutgeheissen worden, als die
Staatsanwaltschaft gebeten worden ist, dem Gericht die im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte Messung der Körpergrösse des
Berufungsklägers bei dessen Festnahme im Jahr 2017 und von B____ bei dessen
Überstellung von den Niederlanden in die Schweiz im Jahr 2021 bekannt zu geben.
Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 22. Oktober
2021 den Auszug aus den erfassten erkennungsdienstlichen Daten betreffend den
Berufungskläger und B____ (insbesondere die Körpergrösse) mitgeteilt. Mit
Schreiben vom 11. November 2021 hat der Verbindungsbeamte Schweiz/Frankreich
dem Gericht sodann seine Abklärung zu C____ eingereicht. Mit Eingabe vom 24.
November 2021 liess die Staatsanwaltschaft dem Gericht ferner Aktenstücke aus
dem konnexen Verfahren VT.[...] gegen B____ zukommen (Bericht betreffend
DNA-Hit [mit Beilagen] vom 16. August 2021; Einvernahme B____ vom 14. September
2021; Einvernahme B____ vom 21. September 2021; Übersetzung eines
Schreibens von B____ vom 27. September 2021; Einvernahme B____ vom 27.
September 2021; Schluss-Einvernahme B____ vom 23. November 2021), mit dem
Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 2.
Dezember 2021 hat der Berufungskläger vorgebracht, dass die Berufungsinstanz
als Gesamtgericht und nicht etwa deren Präsidentin die Beweismittel, welche die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. November 2021 der Berufungsinstanz eingereicht
habe, abnehmen müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember
2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht im Rahmen der
Berufungsverhandlung vorfrageweise mit den Einwänden gemäss Eingabe vom 2.
Dezember 2021 des Berufungsklägers befassen werde. Mit Vorladung vom 9.
Dezember 2021 ist schliesslich Dr. D____ als Sachverständiger in die
Berufungsverhandlung geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 sind der Berufungskläger, die Auskunftsperson
B____ sowie der Sachverständige Dr. D____ befragt worden. Im Anschluss sind
der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag gelangt. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich
gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch zusätzlich, dass die Konfrontationseinvernahme
vom 20. Juli 2021 mit B____ zu wiederholen oder als unverwertbar aus dem Recht
zu weisen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger angemessene und
hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn belastenden Aussagen, welche B____
gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom 21. September
2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021 getätigt habe, in
Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen, ansonsten diese am 24.
November 2021 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten
Einvernahmeprotokolle als unverwertbare Beweismittel aus dem Recht zu weisen
seien.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt
worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz. Mithin sind noch keine Teile des vorinstanzlichen Entscheids in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Verteidiger
des Berufungsklägers hat im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung an
seinen bereits gestellten Beweisanträgen festgehalten sowie zusätzliche Anträge
gestellt.
2.1
Sofern
dies den Antrag der Messung und Bekanntgabe der Körpergrösse des
Berufungsklägers und von B____ betrifft, erübrigen sich in formeller Hinsicht
weitergehende Ausführungen, da diese Angaben – dem Beweisantrag entsprechend –
vom Appellationsgericht eingeholt wurden (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2021
sowie Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021, Akten
S. 5369 ff.).
2.2
2.2.1
Was
die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 mit B____
(oder deren Unverwertbarkeit) betrifft, so bringt der Berufungskläger vor, dass
er bzw. seine Verteidigung vor der Konfrontation vom 20. Juli 2021 keinerlei
Einblick in die Akten i.S. B____ erhalten habe, insbesondere nicht in dessen
vorangegangene belastende Aussagen. Die korrekte Durchführung einer
Konfrontation setze jedoch voraus, dass der Verteidigung – und über die
Verteidigung auch dem Berufungskläger – die vorangegangenen Aussagen der zu
konfrontierenden Person zugänglich gemacht würden. Nur so könne eine korrekte
Vorbereitung erfolgen. Vorliegend sei der Berufungskläger zentrales Thema der
Konfrontation gewesen und habe von den ganzen Aussagen von B____, die ihn
belastet hätten, erst im Rahmen der Konfrontation erfahren. Jegliche vorgängige
Vorbereitung sei ausgeschlossen gewesen. Der Berufungskläger hätte in der
Konfrontation grundlegend anders ausgesagt, wenn er bereits Kenntnis von den
vorgängigen Aussagen von B____ gehabt hätte. Damit sei eine Verwendung der
Konfrontation wie auch der vorherigen Aussagen – die erst mit korrekter
Konfrontation verwendbar würden – ausgeschlossen.
Ebenso sei dem
Berufungskläger angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn
belastenden Aussagen, welche B____ gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14.
September 2021, vom 21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23.
November 2021 getätigt habe, und welche die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht
nach Ende des Hauptverfahrens mit Eingabe vom 24. November 2021 habe zukommen lassen,
in Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen.
Für den Fall des
nicht gewährten Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts seien die mit Eingabe vom
24.
November 2021 durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel mangels
Verwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei
klarerweise als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Staatsanwaltschaft habe in
ihrer Eingabe vom 2. November 2021 (zum Antrag von B____ auf Zuerkennung der
Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers) ausgeführt, die Verfahren
würden aus sachlichen Gründen getrennt geführt, weshalb der Antrag von B____
auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers abzuweisen
sei – nur um rund 20 Tage später die aus dem getrennt geführten Verfahren
stammenden Einvernahmeprotokolle in das vorliegende Berufungsverfahren einzubringen.
Die Annahme liege nahe, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den
Berufungskläger und B____ nur deswegen getrennt führe, um die Qualifikation der
betreffenden Person als Partei im vorliegenden Verfahren und damit die Ausübung
der Teilnahmerechte zu verhindern. Entsprechend könne B____ im vorliegenden
Berufungsverfahren auch nicht als Auskunftsperson befragt werden.
2.2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und
beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder
wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO).
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die
Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der
Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er
gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E.
3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der
Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren
trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss
aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein.
Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.
eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101])
oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen.
Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika
des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl
Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von
Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder
aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch
diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie
(BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober
2017.
E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015
vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4,
1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011
E. 3.2; Bartetzko, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a).
In casu liegen –
entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung vor. So wurde einerseits eine mögliche Tatbeteiligung von B____
erst im Laufe des Verfahrens gegen den Berufungskläger immer wahrscheinlicher,
andererseits war B____ in ein Strafverfahren in den Niederlanden verwickelt, in
dessen Folge er sich dort in Haft befand und entsprechend nicht den
schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zwecks Durchführung eines
Strafverfahrens zur Verfügung stand. Da sich die Verfahren gegen die beiden
Beschuldigten mithin in völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden
(zweitinstanzliche Beurteilung des Berufungsklägers, Vorverfahren gegen B____)
hätte eine Zusammenlegung eine lange Sistierung des Strafverfahrens zur Folge,
was zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gegen den Berufungskläger
führen würde. Es lagen bzw. liegen entsprechend sachliche Gründe für eine
Verfahrenstrennung vor. B____ konnte daher im vorliegenden Berufungsverfahren gegen
den Berufungskläger auch als Auskunftsperson befragt werden, da er hier nicht
als beschuldigte Person auftrat, sondern diese Stellung vielmehr nur im
getrennt gegen ihn geführten Strafverfahren innehat (vgl. Art. 178
lit. f StPO, dazu Kerner, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 178 StPO N 10).
2.2.3
Nach
gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das in Art. 147 Abs. 1
StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen im eigenen
Verfahren. Bei – wie vorliegend – getrennt geführten Verfahren kommt
Beschuldigten hingegen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu,
weshalb sie sich nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2). Folglich besteht
insoweit kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im
eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der mitbeschuldigten Person
(BGE 140 IV 172 E. 1.2). Gleiches gilt auch für das Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich
nur Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung im jeweiligen Strafverfahren
zukommt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
Dispositiv
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3). Dem Berufungskläger kam demnach aufgrund
der Verfahrenstrennung im Verfahren gegen B____ weder das Recht auf Anwesenheit
bei Beweiserhebungen noch das Akteneinsichtsrecht zu.
2.2.4 Fraglich
ist jedoch, ob der Berufungskläger vorgängig zur Konfrontationseinvernahme
Anspruch auf Einsicht in die bereits zuvor von B____ gemachten belastenden
Aussagen gegen den Berufungskläger gehabt hätte.
Der in Art. 6
Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person,
Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein
besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,
muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit
einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die
Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129
I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch
durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E.
3.1).
In der Lehre wird
zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation
dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht
entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen
haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht
aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen
können müsse (Wohlers, a.a.O.,
Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das
Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1.
November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20.
Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der
Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten
Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern
konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend
vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.
Wäre er durch diese überrascht worden, so hätte er jederzeit seine Aussage
verweigern bzw. hätten er oder sein Verteidiger einen Unterbruch der
Einvernahme beantragen können. Die Behauptung, dass der Berufungskläger bei
Vorliegen der in den Niederlanden erfolgten Einvernahme von B____ andere
Aussagen getätigt hätte, ist sodann wenig kohärent, brachte sein Verteidiger
doch auch noch rund drei Monate später mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 vor,
dass der Berufungskläger mittlerweile bereit sei, darüber auszusagen, dass «B____
derjenige [...] ist, den er mit seinen anfänglichen Geständnisaussagen schützen
und entsprechend dem Wunsch der Familie durch sein Geständnis die Flucht ermöglichen
wollte» (Akten S. 5367; vgl. auch Akten S. 5600).
Letztlich kann
die Frage der unterbliebenen Vorlage der Einvernahmeprotokolle der (ersten)
Konfrontationseinvernahme jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger im Rahmen
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit B____ konfrontiert wurde und
letzterer dort seine früheren Aussagen auch gegenüber dem Berufungskläger
nochmals vorbrachte (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5). So wurden dem
Berufungskläger via seine Verteidigung entsprechend auch vorgängig zur Konfrontation
an der Berufungsverhandlung die Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom
21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021
(Akten S. 5600) sowie auch die Protokolle der Konfrontationseinvernahme vom
20. Juli 2021 zugestellt (vgl. Akten S. 5359). Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren
Erinnerungslücken eines Zeugen oder einer Auskunftsperson auf die ersten, in
Abwesenheit des Berufungsklägers erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,
nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise betrifft (BGer 6B_1220/2019
vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2,
6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E.
2.3.3). Allfällige diesbezügliche Fragen sind daher im Rahmen der
Beweiswürdigung der Aussagten von B____ zu behandeln (vgl. hinten E. 3.5).
Schliesslich
gilt es noch festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft erst im Laufe
der Berufungsverhandlung erhobenen Beweise aus dem gegen B____ geführten Parallelverfahren
auch vom Appellationsgericht als Beweismittel – als Noven – verwendet werden können,
verfügt das Berufungsgericht doch über umfassende Kognition in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann somit den
Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die dazu
erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer
Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1302/2015 vom
28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2).
Die
beweisrechtlichen Anträge des Berufungsklägers sind somit allesamt abzuweisen.
3.
In materieller
Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch von
den Vorwürfen des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz.
3.1 Die
Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass zum einen die Erstaussage des Berufungsklägers
mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen sei und einen
derartigen Detailreichtum aufweise, dass sie kaum aus zweiter oder dritter Hand
stammen könne. Zum anderen bleibe der Berufungskläger in seinen übrigen
Aussagen derart vage, dass es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nicht
möglich sei, entlastende Momente oder ein Alibi zu belegen. Dieses
Aussageverhalten sei als starkes Indiz für seine Tatbeteiligung zu
qualifizieren. Selbst wenn aber im Sinne einer Gegenhypothese davon ausgegangen
würde, dass die Erstaussage des Berufungsklägers nicht auf Selbsterlebtem
beruht habe, so erhelle nicht, welchen Zweck dieses falsche Geständnis verfolgt
haben sollte. Seine Erklärung für sein angeblich falsches Geständnis überzeuge
nicht. Zwar müsse offenbleiben, was den Berufungskläger dazu bewegt habe, sich
zu stellen, dies spreche jedoch nicht gegen seine Tatbeteiligung. Es lägen
keinerlei Anhaltspunkte vor, die für einen bislang unbekannt gebliebenen Dritten
als Täter sprechen würden. Weder die Spuren am Tatort oder im Fluchtfahrzeug,
noch die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen noch Ermittlungen im Umfeld
des [...] hätten Hinweise auf Personen ergeben, die nicht hätten ermittelt
werden können. Es würden keine ernsthaften Zweifel daran verbleiben, dass der Berufungskläger
an der Schiesserei im [...] beteiligt gewesen sei. Offen gelassen werden müsse
jedoch, wer der effektive Schütze gewesen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in
dubio pro reo» könne aufgrund der verbleibenden Zweifel nicht davon ausgegangen
werden, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Auch
die Hintergründe der Tat könnten nicht genau eruiert werden. Angesichts der
Faktenlage dränge sich jedoch der Schluss auf eine Abrechnung im Umfeld des
Betäubungsmittelhandels auf. Über den genauen Grund lasse sich hingegen nur
spekulieren. Es müsse daher offenbleiben, welches Ziel diese Abrechnung genau
verfolgt habe.
3.2 Der
Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass im Urteil der Vorinstanz viele
Punkte unklar geblieben seien. Zum einen habe das Strafgericht mit der
«Hypothese» gearbeitet, dass der Berufungskläger und B____ am 9. März 2017 um
20:08:47 Uhr das [...] betreten hätten, obwohl die vorhandene Videosequenz in
ihrer Aufnahmequalität zu schlecht gewesen sei, um die beiden Personen
zweifelsfrei identifizieren zu können. Unklar sei auch geblieben, wer am 9.
März 2017 am Tatort die Schüsse aus einer Pistole abgefeuert habe. Die
Vorinstanz versuche so, eine Mittäterschaft des Berufungsklägers bei einer Tat
zu belegen, bei welcher weder die Identität seines «Mittäters» zweifelsfrei
feststehe, noch die Frage habe geklärt werden können, wer geschossen habe. Die
Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil sowohl die objektiven wie auch die
subjektiven Mittäterschaftsmerkmale verkannt sowie in willkürlicher und damit
rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung auf deren Vorhandensein geschlossen. Der
Indizienbeweis gemäss angefochtenem Urteil erweise sich als unhaltbar und damit
als willkürlich.
Dem
angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente
dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen
das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche
«Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten. Indem die
Vorinstanz ungeachtet der Spärlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen, welche
einen Indizienbeweis nicht zuliessen, auf einen durch einen gemeinsamen Vorsatz
getragenen gemeinsamen Tatentschluss (bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen)
geschlossen habe, sei sie in Willkür verfallen. Da die Qualifikation des
Berufungsklägers als Mittäter willkürlich sei, müsste für seine Verurteilung dargelegt
werden, dass er sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des
angeblich verletzten Straftatbestandes erfülle.
Im
vorinstanzlichen Verfahren habe nicht eruiert werden können, wer die im [...]
anwesenden Gäste getötet habe. Das Strafgericht habe ausdrücklich offengelassen,
wer der Schütze gewesen sei. Aufgrund nicht unterdrückbarer Zweifel habe die
Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht davon ausgehen
können, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Eine
Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher Tötung würde mangels
Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität Bundesrecht verletzen. In
diesem Zusammenhang sei zu unterstreichen, dass mehrere Zeugen übereinstimmend
ausgesagt hätten, der Schütze sei die kleinere der beiden Personen gewesen. Eine
Ergänzung des rechtsfehlerhaft erstellten Sachverhalts würde somit zum Schluss
führen, dass der Berufungskläger nicht der Schütze gewesen sei.
Selbst für den
Fall, dass der Berufungskläger als Schütze eruiert würde, würde die rechtliche
Qualifikation der Tötung als Mord Bundesrecht verletzen. Zu den
Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht
eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso halte das
Strafgericht jedoch auch fest, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige
Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe
die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem sie
die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im Ergebnis das
Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem unauflösbaren
Widerspruch, weshalb es willkürlich sei. Willkürlich sei weiter der Schluss aus
Indizienbeweisen, von der Verwirklichung der Tat könne auf eine Abrechnung bzw.
eine kaltblütige Exekution geschlossen werden. Selbst für den Fall, dass beide
Personen mit einer Pistole bewaffnet das Lokal betreten hätten, liesse dieser
Umstand für sich genommen noch nicht den Schluss zu, eine oder beide
bewaffneten Personen hätten den inneren Willen gehabt, von der Waffe auch
Gebrauch zu machen, oder den Tod der anwesenden Gäste zumindest in Kauf
genommen. Noch viel weniger könne davon ausgegangen werden, es hätte sich um
eine kaltblütige Abrechnung gehandelt, welche als Exekution bezeichnet werden
müsse. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss der ersten und nur in diesem
Punkt als sehr glaubwürdig einzustufenden Aussage der Berufungskläger gleich
nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste grundlos
massiv beleidigt worden sei, worauf die Situation eskaliert sei.
3.3
3.3.1 Für
die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten
Sachverhalts kann einerseits auf diverse objektive Beweismittel und Indizien
abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die Aussagen des
Berufungsklägers – insbesondere diejenigen in der ersten Einvernahme vom
11. März 2017 (Akten S. 1703 ff.) – einzugehen.
3.3.2 Zur
Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu
rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.4).
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.).
Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten
Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel
sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus
Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V
74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar,
nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»
(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit
anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des
BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des
Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,
wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
Hierfür ist
zuerst auf die objektiven Beweismittel und Indizien einzugehen (E. 3.4),
woraufhin die Aussagen von B____ (E. 3.5) sowie schliesslich diejenigen des
Berufungsklägers selbst (E. 3.6) zu würdigen sind.
3.4
3.4.1 Wie
das Strafgericht zutreffend dargelegt hat, fand die am 9. März 2017 kurz nach
20.00 Uhr an die [...] requirierte Polizei im bzw. vor dem [...] drei Personen
mit Schussverletzungen vor, wovon eine ihren Verletzungen bereits erlegen war (E____
†) und eine zweite während der sogleich erfolgten Notoperation verstarb (F____ †;
Akten S. 1394 ff.). Die angetroffene Situation ist durch Tatortfotos belegt (Akten
S. 1413, 3721). Die Spurensicherung im und um das [...] förderte fünf
Patronenhülsen sowie vier Projektile zutage; ein fünftes Projektil wurde im
Rahmen einer Notoperation aus dem Hüftkamm von G____ – der dritten verletzten
Person – entfernt (Akten S. 3678 ff.). Erstellt ist aufgrund der
kriminaltechnischen Untersuchung der Tatmunition auch, dass die fünf Schüsse
aus einer einzigen Verfeuerungswaffe abgegeben wurden (Akten S. 3717, 3865,
wobei anzumerken ist, dass die kriminaltechnische Untersuchung diesbezüglich
äusserst knapp ausfällt und nicht festgehalten wird, anhand welcher Umstände im
Ergebnis darauf geschlossen wird, dass es sich bei allen Schüssen um dieselbe
Waffe handeln musste). Die fragliche Waffe konnte jedoch nie aufgefunden
werden.
3.4.2 Sodann
hat die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt, dass der unfalltechnische Dienst
der Kantonspolizei Bern eine Laservermessung des Tatortes durchgeführt und
anhand dieser Daten ein 3D-Modell des Lokals erstellt hat. Innerhalb dieses
Modells wurden aufgrund der Lokalisation der Einschusslöcher und der
Körpergrösse und Verletzungen der Opfer die mutmasslichen Schussbahnen
rekonstruiert (Akten S. 2983 ff.). Es muss offenbleiben, in welcher Reihenfolge
die Schüsse gefallen sind. Aufgrund der Rekonstruktion ist jedoch davon
auszugehen, dass der Schütze mindestens zwei Schüsse, womöglich auch einen
dritten direkt nach Betreten des Lokals abgegeben hat, sich dann auf die ins
Untergeschoss führende Treppe zurückzog und von dort nochmals zwei Schüsse
abgab. Da einer dieser von der Treppe aus abgegebenen Schüsse durch das vis-à-vis
liegende Fenster schlug, muss die Eingangstür im Zeitpunkt dieser letzten
beiden Schussabgaben geschlossen gewesen sein, da die (geöffnete) Türe
ansonsten ebenfalls vom Projektil durchschlagen worden wäre (vgl. Akten S.
3719). Die Vorinstanz hat mithin korrekterweise darauf schliessen können, dass
die Täterschaft nach dem Betreten des Lokals die Tür hinter sich schloss.
3.4.3 Die
rekonstruierten mutmasslichen Schussbahnen decken sich des Weiteren auch mit
den – spärlichen – Angaben der zum Tatzeitpunkt im Lokal anwesenden Personen. Gemäss
übereinstimmenden Aussagen sassen vier Gäste (E____ †, F____ †, G____ und H____)
an zwei kleinen Tischen auf der vom Eingang her gesehen rechten Seite am
Fenster, während sich I____ (Freund des Geschäftsführers des [...], J____;
wurde von letzterem am Tatabend gebeten, eine Weile im [...] zu bleiben, damit dieser
nach Hause gehen könne [Akten S. 1477]) und K____ (Bekannte von I____) in der
Nähe der Bar befanden (vgl. Akten S. 1479 f., 1682, 1507, 1859). Mehrere
Personen gaben sodann an, dass zwei Männer mit Waffen ins Lokal gekommen seien und
angefangen hätten zu schiessen (G____, Akten S. 1603 ff.; H____, Akten
S. 1499, 1507 ff.). H____ gab zudem noch an, er sei vom Tisch aufgestanden
und sogleich von einem der Männer, die geschossen hätten, die Treppe
hinuntergestossen worden. Er habe dabei gerade noch gesehen, wie E____ † auf
den Grösseren der beiden Männer losgegangen sei (Akten S. 1499, 1509 ff.).
I____ und K____ wollen die beiden Männer nicht gesehen haben, da sie sich bei
deren Eintreten nicht umgedreht hätten und nach den ersten Schüssen sofort
hinter dem Tresen in Deckung gegangen seien (Akten S. 1477 ff., 1831 f.).
Nähere Angaben zur Täterschaft konnten auch die Zeugen [...], [...] und [...],
die zwei Personen in Richtung Badischer Bahnhof hätten davonlaufen sehen, nicht
machen (Akten S. 1432 f., 1455 ff., 1461, 2102 f.). Letzterer gab jedoch an,
dass die Personen in ein Fahrzeug mit steilem Heck eingestiegen seien, welches
auf Höhe der [...] geparkt gewesen sei, und damit in Richtung Badischer Bahnhof
davongefahren seien (Akten S. 2102).
3.4.4 Das
Strafgericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass das [...] zum
Tatzeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft durch das
Betäubungsmitteldezernat observiert wurde (vgl. Akten S. 1258). Die im Zuge
dieser Observation installierte Videoüberwachung wurde ausgewertet, wobei
insbesondere drei kurze Videosequenzen von Interesse sind. Die ersten zwei
stammen vom Nachmittag des Tattages, als um 14:04:23 Uhr ein silbernes Auto
(Typ: Kombi/Van) vor das Lokal fuhr, aus welchem zwei männliche Personen
ausstiegen (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen [ad acta], Ordner [...], Datei
«Ankunft»; s. auch Akten S. 1875, 1878 ff.). Um 14:23:24 Uhr verliessen
die beiden Männer das [...] wieder, stiegen in das Fahrzeug ein und fuhren
davon (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei «Wegfahrt»). Der
Beifahrer kann klar als der Berufungskläger identifiziert werden, was dieser
auch bestätigt (Akten S. 2403; 5603; vgl. auch Auswertung Videoaufnahmen, Akten
S. 1875 ff.). Dass es sich bei der Person, welche auf der Fahrerseite aus dem
Auto ausstieg, um B____ handelt, wurde vom Berufungskläger (Akten S. 2413 f., 2566
ff.) und von B____ selbst (Akten S. 5474) ebenfalls bestätigt und lässt
sich auch anhand von Fotoabgleichen verifizieren (vgl. Akten S. 1885, 2923). Die
zweite relevante Videosequenz stammt ebenfalls vom 9. März 2017 und zeigt, wie
um 20:08:47 Uhr zwei männliche Personen zügigen Schrittes aus Richtung
Badischer Bahnhof zum [...] gehen, in demselben verschwinden und es rund siebzehn
Sekunden später wieder verlassen (USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei
«Tatzeit»; Fototafeln, Akten S. 2596 ff.). Bevor sie das [...] betreten, greift
der vordere der beiden Männer mit der rechten Hand unter der Jacke in den
Hosengurt; der hintere Mann hat seine rechte Hand in der rechten Jackentasche.
In der Videosequenz sind wenige Sekunden nachdem die beiden Männer das Lokal
betraten, weisse Blitze im Fenster zu sehen, welche mit Mündungsfeuer aus einer
Schusswaffe erklärbar sind. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass bei
genauer Analyse der Videosequenz ein Schuss zu erkennen ist, welcher die
Fensterscheibe durchschlägt und eine Splitterwolke verursacht (Akten S. 2597).
Es steht somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es
sich bei den beiden in jener zweiten Videosequenz ersichtlichen Männern um die
Täter der Schiesserei handeln muss. Zwar weist die Aufnahme keine derartige
Qualität auf, als dass die beiden Männer unmittelbar identifiziert werden könnten.
Jedoch lassen verschiedene Indizien bereits hier auf die Täterschaft
schliessen: So ist einerseits festzuhalten, dass die Statur des Mannes, welcher
das Lokal als zweites betritt, ohne weiteres mit derjenigen des
Berufungsklägers vereinbar ist. Zudem ist ersichtlich, dass dieser Mann eine
dunkle, mutmasslich schwarze Jacke mit grauer Kapuze trug, wobei die Jacke des
anderen Mannes deutlich heller erscheint (vgl. Akten S. 2598). Dass der
Berufungskläger eine solche schwarze Jacke mit grauer Kapuze zur Tatzeit trug,
gab er selbst an seiner ersten Einvernahme vom 11. März 2017 an (Akten S. 1710,
1716; diese Aussagen widerrief er daraufhin jedoch, s. dazu hinten E. 3.6).
Dass es sich bei der zweiten Person um den Berufungskläger handelt, legt auch
der auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbare Haaransatz nahe, der im
Vergleich mit demjenigen des Berufungsklägers vom Tatnachmittag (Akten
S. 1878, noch vor dem Haareschneiden, vgl. dazu hinten m.w.H. E. 3.6)
sowie nach seiner Verhaftung (Akten S. 2926) deutliche Übereinstimmungen
aufweist.
Klarer
ersichtlich ist, dass es sich bei der anderen Person, welche zur Tatzeit als
erste das [...] betrat, um B____ handelte. Zum einen gab er selbst mehrfach zu,
zur Tatzeit zusammen mit einer anderen Person das [...] betreten zu haben
(zuletzt an der Berufungsverhandlung, Akten S. 5609). Zum anderen belegen weitere
Videoaufnahmen vom Tatabend, dass dieser rund eine halbe Stunde vor der Tatzeit
an der [...] Tankstelle an der [...] eine braune Jacke mit Stehkragen und einem
reflektierenden Gegenstand auf Höhe der Jackentaschen trug (vgl. die Bilder der
Überwachungskamera, Akten S. 2925). Dieser hochgestellte Kragen, die Farbe der
Jacke, ein sichtbarer Reflektor auf Höhe der rechten Jackentasche sowie die
Körperstatur lassen mithin ebenfalls auf die Identität von B____ schliessen.
Auch die zeitliche Abfolge der Täterschaft lässt sich mit diesen Schlussfolgerungen
in Einklang bringen: So tankte B____ um 19.31 Uhr am Tatabend mutmasslich
jenes silberne Fahrzeug, mit welchem er am Nachmittag zusammen mit dem
Berufungskläger vor das [...] gefahren war – wie sich herausstellte, ein [...]
mit [...] Kennzeichen (vgl. Akten S. 2925). Als B____ an die Tankstelle fuhr,
befand sich noch eine weibliche Person auf dem Beifahrersitz, welche als L____
– die damalige Freundin von B____ – identifiziert werden konnte (vgl. Akten S.
2231 f., 5305, 5323). Die Fahrt von jener Tankstelle an die [...] dauert je
nach gewählter Route und Verkehrsaufkommen zwischen sieben bis 15 Minuten,
wobei die Abfahrtszeit auf ca. 19.37 Uhr verortet werden kann (vgl. Akt. S.
2138, 4151 ff.). Gemäss Aussagen von B____ seien er und seine weibliche
Begleitung zuerst noch in eine Bar gegangen, welche wohl in der Gegend [...] zu
verorten ist (vgl. die Ortsangaben von B____, Akten S. 5323, 5437 f., wohl [...]
Bar, vgl. auch die Aussagen des Berufungsklägers, Akten S. 5605). Dort habe er
den – gemäss seinen Aussagen – eigentlichen Täter der Schiesserei zufällig
getroffen und sei mit diesem anschliessend – auf dessen Bitte hin – zum Tatort
gefahren (Akten S. 5317, 5608). Gemäss Routenplaner beträgt die Fahrtzeit
von der Tankstelle bis zum [...] ca. drei Minuten. Von dort bis zum Tatort kann
mit einer Fahrzeit von rund acht Minuten gerechnet werden (aufgrund der zwischen
19.37 Uhr und der Tatzeit um 20.09 Uhr grundsätzlich ruhigeren
Verkehrssituation ist nicht von ungleich längeren Fahrtzeiten auszugehen). Die
Ankunftszeit der Täterschaft mit ihrem Fahrzeug in der Nähe des Tatorts kann
des Weiteren auf ca. 20.06.46 Uhr verortet werden. So ist auf der Aufnahme der Baustellenkamera
[...], Ordner «Baustelle [...]», Datei «[...]», ab Minute 1:07 (und somit um
20:06:46 Uhr) zu sehen, wie ein Fahrzeug kurz nach der Kreuzung [...] in der [...]
(etwa zwischen den Hausnummern [...] und [...]) in eine Parklücke manövriert
und dabei von einem weiteren Fahrzeug überholt wird. Die aussteigenden Personen
bewegen sich daraufhin Richtung Kreuzung [...]. Dass das dort abgestellte
Fahrzeug mit dem von der Täterschaft gefahrenen [...] mit grösster
Wahrscheinlichkeit übereinstimmt, ist auf einer weiteren Aufnahme der
Baustellenkamera [...] ersichtlich. In der Datei «[...]», ab ca. Sekunde 3 ist
erkennbar, wie sich zwei Personen dem Ort des zuvor geparkten Fahrzeugs nähern.
Ab Sekunde 7 werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs angeschaltet, ab Sekunde 21
(und damit um ca. 20.10.06 Uhr) schert das Fahrzeug aus der Parklücke aus und
fährt Richtung [...] – und entsprechend Richtung Baustellenkamera (diese
Fahrtrichtung wird zudem auch vom Zeugen [...] angegeben, Akten S. 2102 f.).
Bevor das Fahrzeug den Sichtbereich der Kamera verlässt, ist dessen Form – ein
silberner Van – gut erkennbar (auch die zeitliche Komponente lässt auf die
Täterschaft als Fahrer schliessen, da die Tatzeit auf ca. 20.08.47 Uhr bis
20.09.02 Uhr zu verorten ist und die Entfernung vom Tatort bis zu diesem
Parkplatz ca. 140 Meter beträgt: Die Täterschaft hatte für die Zurücklegung des
Weges von Tatort bis zum (Flucht-)Fahrzeug dementsprechend mehr als 40 Sekunden
Zeit, was nicht abwegig erscheint. Auch aufgrund der Aussagen von B____ (Akten
S. 5317, 5609, 5612) sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der
Rekonstruktion des durch ihn vor der Tat zurückgelegten Weges vom 12. März 2017
(Verortung des Parkplatzes des Fluchtfahrzeugs bei der Liegenschaft [...] am
rechten Strassenrand, Akten S. 2750, dazu noch eingehend hinten E. 3.6), kann als
erstellt gelten, dass es sich bei diesem Fahrzeug um den von der Täterschaft
gefahrenen [...] handelte und die beiden Personen mithin um 20.06.46 Uhr in der
Nähe des Tatorts eintrafen (sowie nach der Tat damit davonfuhren). Abzüglich
der Fahrzeit von insgesamt rund 11 Minuten würde demnach eine Restzeit von ca.
19 Minuten verbleiben, in denen B____ zusammen mit L____ – entgegen den
Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 5605) – problemlos von seinem
Fahrzeug zur Bar am [...] gegangen, dort Getränke bestellt, den Berufungskläger
angetroffen und mit diesem zusammen nach einer kurzen Unterhaltung wiederum zum
Fahrzeug gelaufen und zum soeben erwähnten Parkplatz beim Tatort gefahren sein könnte.
3.4.5 Des
Weiteren hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass L____ im
Tankstellenshop [...] Einkäufe tätigte, während B____ das Auto auftankte (Akten
S. 2184 ff.). Eine von jenem Einkauf – konkret vom 9. März 2017 um 19.36.14 Uhr
– stammende Quittung einer Mobiltelefonaufladung konnte im [...] im
Beifahrerfussraum in einem [...]-Plastiksack gefunden werden (Akten S. 2138, 4139,
4151 ff.). B____ gab hierzu an, dass L____ das Guthaben aufgeladen habe (Akten
S. 5423). An diesem Plastiksack wiederum wurden Blutantragungen des Opfers E____
† festgestellt (Akten S. 4258 f., 4262 f., 4267). Auch auf den Fussmatten der
Fahrer- sowie der Beifahrerseite konnten sogenannt latente, also nicht mit
blossem Auge erkennbare Blutspuren E____s † durch ein spezielles
Untersuchungsverfahren sichtbar gemacht werden (Akten S. 4273 ff., 4276 ff.,
4281 ff.). Seine DNA wurde sodann auch am Verstellhebel des Beifahrersitzes
festgestellt (Akten S. 5405 f.). Die vorderen Sicherheitsgurte waren sodann beidseitig
mit Schmauchspuren kontaminiert; auf der Fahrerseite konnten auf fünf von 16
Spurenträgern Schmauchpartikel nachgewiesen werden, auf der Beifahrerseite gar
auf acht von 16. Dabei wiesen zwei Drittel der Partikel eine Zusammensetzung
auf, welche der Tatmunition entspricht; bei einem Drittel ist eine Zuordnung
nicht unmittelbar möglich (Akten S. 4291, 4294, insb. 4297). Diesbezüglich
führte der an der Hauptverhandlung befragte Sachverständige Dr. D____
(ehemaliger [...] des Forensischen Instituts Zürich) ergänzend aus, dass unter
«Übereinstimmung» von zwei Dritteln der Schmauchspuren mit der Tatmunition das
höchste Prädikat hinsichtlich der Kongruenz von Schmauchspur/Tatmunition zu
verstehen sei. In einem solchen Fall seien diese nicht voneinander
unterscheidbar (Akten S. 5614). Aufgrund der Zeit, die von der
Kontaminierung bis zur Sicherstellung der Schmauchspuren verging (Tatzeit 9.
März 2017, ca. 20.09 Uhr, Sicherstellung Fahrzeug 14. März 2017) und gestützt
auf die Vermutung, dass nach der Fluchtfahrt nur noch L____ das Fahrzeug
bewegte, indem sie dieses in die Garage an der [...] stellte (s. dazu hinten E.
3.5), könne man von einer relativ hohen Kontamination bzw. Anzahl von
Schmauchspuren sprechen, die zum Zeitpunkt der Spurensicherung noch habe aufgefunden
werden können (Akten S. 5615). Was die mit Schmauchspuren behafteten
Sicherheitsgurte angehe, so seien diese aufgrund ihrer porösen Oberfläche
relativ gute Spurenträger (Akten S. 5614 f.). Da jeweils beide Seiten
der zwei Gurte kontaminiert gewesen seien (vgl. Akten S. 4297), sei eine Übertragung
über Hände und Kleider möglich. Einerseits werde mit den Händen der Gurt
normalerweise auf beiden Seiten berührt, andererseits könne die Gurtinnenseite
durch die Kleider kontaminiert werden, wenn diesen eine grosse Menge an
Schmauch anhafte. Bei einer solchen Menge an vorgefundenen Schmauchpartikeln sei
das Szenario äusserst plausibel, dass die jeweilige Person, wenn sie denn nicht
selber geschossen hätte, sehr nahe beim Ort der Schussabgabe – quasi in der
Schmauchwolke – hätte stehen müssen (Akten S. 5615). Die Kontamination auf
der Beifahrerseite sei zudem höher als auf der Fahrerseite. Man könne daraus
aber nicht den Rückschluss ziehen, dass diese Person auch der Schütze gewesen
sein müsse (Akten S. 5616). Jedoch sei davon auszugehen, dass – wenn die
Täterschaft im Fahrzeug nicht den Platz gewechselt habe – sich beide Personen
im Zeitpunkt der Schussabgabe in der Nähe der Waffe befunden hätten. Nicht zu
erwarten sei nach dem Ergebnis der Spurensicherung, d.h. aufgrund der starken
Kontamination, dass eine der beiden Personen einige Meter vom Punkt der
Schussabgabe entfernt am Boden gelegen habe (Akten S. 5617).
Zusammengefasst
ist demnach festzuhalten, dass auf der Fahrer- sowie Beifahrerseite des [...],
der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fluchtfahrzeug gedient
hatte, jeweils eine Person gesessen und sich angeschnallt haben musste, welche
derart mit Schmauchpartikeln in Kontakt gekommen war, dass sie sich zum
Zeitpunkt der Schussabgabe mit der bei der Tat verwendeten Munition in dessen
unmittelbarer Nähe befunden haben musste. Diesbezüglich ist davon auszugehen,
dass B____ jeweils unmittelbar vor und nach der Tat das Fahrzeug lenkte,
entsprechend auf der Fahrerseite sass und bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs
auch nicht auf die Beifahrerseite wechselte (vgl. dazu seine Aussagen, so etwa in
der Einvernahme vom 14. September 2021, Akten S. 5427, sowie die diversen
aufgefundenen DNA-Spuren, Akten S. 5396 ff.). Zudem konnten Blutantragungen des
Opfers E____ † in den Fussräumen der Fahrer- und Beifahrerseite sowie am [...]-Plastiksack
im Fussraum der Beifahrerseite nachgewiesen werden. Die Personen im Fahrzeug
mussten demnach mit ihren Schuhen in Kontakt mit seinem Blut gekommen sein.
3.4.6 Unbestritten
– und nachgewiesenermassen – sass der Berufungskläger bereits am Nachmittag des
Tatabends im [...], weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat,
dass das Auffinden seiner DNA im Fahrzeug grundsätzlich nicht erstaunt. Das
Strafgericht führte sodann aus, dass gerade an der Gurtschnalle DNA-Spuren
relativ rasch verwischt respektive überlagert werden dürften, wenn eine andere
Person den Sicherheitsgurt anlege. Abgesehen von Spuren, bei denen L____ als
Mitspurengeberin nicht habe ausgeschlossen werden können, seien jedoch keine
gehäuften Spuren einer unbekannten Drittperson auf der Beifahrerseite gefunden
worden. Dieses Spurenbild vermöge zwar keine abschliessenden Beweise für die
Täterschaft einer bestimmten Person zu liefern, schliesse aber den Berufungskläger
jedenfalls nicht als Täter aus und dränge insbesondere auch keinen Schluss auf
die Involvierung einer bislang unbekannt gebliebenen Drittperson auf.
Der Berufungskläger
bringt demgegenüber vor, dass die Würdigung der Vorinstanz tendenziös sei. So
sei die Annahme des Strafgerichts, dass der Beifahrer nach der Tat den
Sicherheitsgurt angelegt haben soll, nicht belegt. Auch, dass Spuren rasch
überlagert würden, sei eine reine Annahme der Vorinstanz.
Den Vorbringen
des Berufungsklägers kann hierbei nicht gefolgt werden. Fest steht einerseits,
dass die DNA-Spuren des Berufungsklägers (inkomplettes Hauptprofil) auf der
Gurtschnalle des Beifahrergurtes gefunden wurden (neben Spuren von L____ sowie
einem nicht interpretierbares Nebenprofil: «inkomplettes Hauptprofil aus HP
Spur PCN [...] und TV [...], Nebenprofil nip» [Akten S. 4214, vgl. auch Akten
S. 4286, 4880]). Wie bereits dargelegt wurde (vorn E. 3.4.5), ist andererseits
aufgrund der aufgefundenen Schmauchpartikel auf beiden Seiten des
Beifahrergurtes davon auszugehen, dass der Beifahrer sich nach der Tat
anschnallte. Mithin kann als erstellt gelten, dass die DNA einer Person, die sich
zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe (in der Schmauchwolke) befand,
auf der Gurtschnalle des Beifahrergurtes nachgewiesen werden konnte. Aufgrund
des Umstands, dass L____ vor der (Hin-)Fahrt vom [...] zum Tatort
erwiesenermassen als Beifahrerin im fraglichen Fahrzeug sass (vgl. vorne
E. 3.4.4), sind zudem die DNA-Spuren auf der Gurtschnalle, bei denen L____
als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann, ebenso wenig
überraschend. Der Beweiswert von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die
Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen Sachverständigen im Rahmen
zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und darf inzwischen als
gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere auch zur
Sekundärübertragung, auszugehen (vgl. dazu BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010
E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines Hauptprofils,
welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden geht und die
Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen Nebenprofilen
ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw. intensiver und
jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als allfällige weitere
Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte,
können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Eine
Sekundärübertragung ist nicht realistisch (AGE SB.2017.51 vom 15. September
2020 E. 5.2.1; BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010 vom
23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016
E. 9 sowie 14.1 und 14.2). Entsprechend ist aus den DNA-Spuren zu schliessen,
dass vor der Sicherstellung des Fahrzeugs nur der Berufungskläger sowie L____
auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs sassen und sich anschnallten, mithin keine
unbekannte Drittperson die Gurtschnalle berührte. Aufgrund der
Videoaufzeichnungen vom Tatort ist klar festzustellen, dass es sich bei beiden
Personen, welche das [...] zur Tatzeit betraten, wieder verliessen und sich zum
Fluchtauto begaben, um männliche Personen handelte. Im Ergebnis ist bereits
daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es
sich beim Berufungskläger um eine der zwei Personen handelte, die das betreffende
Lokal zur Tatzeit betraten und nach dem Schusswechsel wieder verliessen und
dass er schliesslich als Beifahrer mit dem [...] flüchtete.
3.4.7 Was
das Verhältnis von B____ und dem Berufungskläger anbelangt, so hat bereits die
Vorinstanz – damals noch ohne Kenntnis der späteren Aussagen B____s – festgehalten,
dass diese sich nicht nur gekannt, sondern auch regelmässigen Kontakt gepflegt
hätten. So ist den Akten eine Mitteilung von Interpol in Tirana zu entnehmen,
gemäss welcher die beiden zusammen in einem Fahrzeug mit [...] Kennzeichen am
28. Dezember 2016 und am 8. Januar 2017 in Albanien am Grenzübergang
kontrolliert worden seien (Akten S. 241). Interpol Podgorica meldete, dass B____
zuletzt am 8. Januar 2017 in einem Auto mit Schweizer Kennzeichen und in
Begleitung des Berufungsklägers und L____ nach Montenegro eingereist sei (Akten
S. 210 f.). Der Berufungskläger bestätigt dies denn auch selbst, führte er doch
anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, B____ sei ein
entfernter Cousin mütterlicherseits und auch ein Freund (Akten S. 5603,
5605). Auch gab er bereits früher zu Protokoll, B____ zu kennen (Akten S. 5320).
In den darauffolgenden Befragungen von B____ und dem Berufungskläger wurde ebenso
ersichtlich, dass sich diese gegenseitig kannten. So gab etwa B____ an, dass er
den Berufungskläger zehn bis dreizehn Monate vor der Tat kennen gelernt habe (Akten
S. 5319 f.) und sie auch einmal zusammen eine Reise mit dem Auto nach Albanien
unternommen hätten (Akten S. 5485).
3.4.8 Im
Ergebnis kann bereits aufgrund der dargelegten objektiven Beweismittel und
Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass es sich beim Berufungskläger
um eine der zwei Personen handelte, welche zum Tatzeitpunkt das [...] betraten
und nach dem Schusswechsel rund siebzehn Sekunden später wieder verliessen.
Auch kann als erwiesen gelten, dass zumindest eine der beiden Personen aktiv
Schüsse auf die Opfer abgab bzw. diese tödlich verletzte.
3.5 Was
des Weiteren die Aussagen von B____ zum Tattag anbelangt, so gab dieser
mehrfach zu, eine der zwei erwähnten Personen im [...] zur Tatzeit gewesen zu
sein. Er sei am Tattag auch bereits am Mittag/Nachmittag am Tatort gewesen (Akten
S. 5321, 5607 f.; diese Aussage deckt sich auch mit den Videoaufnahmen vom
Nachmittag des 9. März 2017, vgl. vorne E. 3.4.4). Sodann gab er mehrfach
übereinstimmend an (zuletzt in der Berufungsverhandlung), am Tatabend mit
seiner Freundin L____ von seiner Wohnung zu einer grossen Tankstelle gefahren
zu sein, die in der Nähe des Casinos gewesen sei. Dort hätten sie das Auto
getankt und einige Kleinigkeiten gekauft. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau.
Daraufhin seien sie in Richtung Stadt zurückgefahren und hätten bei einer Bar
angehalten, um etwas zu trinken. Sie seien dort draussen neben dem Eingang zum
Rauchen gesessen, als drei Albaner vorbeigekommen und in die Bar gegangen seien.
Einen von diesen habe er gekannt. Nach kurzer Zeit sei letzterer zu ihnen
gekommen, sie hätten ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Wenig später
habe jemand den Bekannten angerufen, er habe nicht verstanden, über was geredet
worden sei. Nachdem der Anruf fertig gewesen sei, habe ihn der Bekannte gefragt,
ob er ihn zu einem anderen Lokal fahren könne, weil ein Freund ihn angerufen habe
und diese Person dort auf ihn warte. B____ habe ihm gesagt, er solle das Tram nehmen,
worauf dieser entgegnet habe, dass es mit dem Tram schwierig sei, da man zwei
oder drei Mal umsteigen müsse. Auch könne er nicht selbst fahren, weil er
Alkohol konsumiert habe. Er [B____] sei daher gefahren und habe zu seiner
Freundin gesagt, sie solle bei der Bar warten. Daraufhin seien sie zum [...]
gefahren und hätten dort einen Parkplatz gesucht. Beim Vorbeifahren habe dort
eine Person durch das Fenster den Beifahrer mit Gesten gegrüsst. Sie hätten in
der gleichen Strasse weiter vorne dann geparkt und seien zum Lokal gegangen.
Er [B____] sei
zuerst eingetreten und habe alle begrüsst. Auf der rechten Seite im Lokal seien
vier Personen gewesen. Einer habe sich noch auf der linken Seite bei den
Treppen befunden. Die Anwesenden seien aggressiv und angespannt gewesen, keine
Person habe ihn zurückgegrüsst. Sie hätten direkt angefangen zu beleidigen. Vielleicht
sei dies gegen die Person gerichtet gewesen, die hinter ihm gewesen sei. Dies
sei die Person gewesen, die zuvor mit ihm gefahren sei. Die anwesenden Personen
hätten gesagt, jetzt haben wir dich erwischt. Es sei nicht klar gewesen, wer
was geredet hätte. Aber sie seien aggressiv gewesen. Es scheine, dass sie ein
Problem mit der Person gehabt hätten, welche sich bei ihm befunden habe. Danach
habe es einen Schuss gegeben. Er [B____] habe sich auf den Boden gelegt. Er erinnere
sich, dass die vierte Person auch auf dem Boden gelegen sei, Kopf an Kopf mit
ihm. Eine andere Person in der Nähe von ihm habe die Hände hochgenommen. Er sei
von grosser Statur gewesen. Drei Personen seien von der rechten Seite gekommen,
der vierte von der linken Seite habe sich auf den Boden gelegt. Diese paar
Sekunden seien unbeschreiblich gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, was
wie gewesen sei. Plötzlich hätten die Schüsse aufgehört. Dann sei er instinktiv
auf die Beine gekommen und habe gespürt, dass die Person, die neben ihm auf dem
Boden gelegen sei, auch aufgestanden sei. Er habe so schnell wie möglich in
Richtung Tür gehen wollen. Dabei habe er die Person mit der Waffe in der Hand
gesehen. Diese habe daraufhin – in einer zweiten Phase – nochmals herum- bzw.
an ihm [B____] vorbeigeschossen, insgesamt seien es vielleicht sechs, sieben
oder acht Schüsse gewesen.
Er habe die Tür
geöffnet und sei rausgegangen, direkt Richtung Auto. Er habe die Autotür
geöffnet und versucht, aus der Parklücke zwischen zwei Autos zu rangieren. Die
Person, die mitgekommen sei, sei sodann ebenfalls gekommen und eingestiegen.
Dann sei er [B____] losgefahren. Er könne seine Emotionen nicht beschreiben, es
habe eine Diskussion zwischen ihm und der anderen Person begonnen. Er habe Antworten
haben wollen, was wieso passiert sei. Die andere Person habe ihm entgegnet,
dass ihm eine Falle gestellt worden sei. Er habe die Person dann im Grossbasel
bei der «zweiten» Brücke aus dem Auto gelassen. Er [B____] sei dann zu seiner
Freundin gefahren, habe sie abgeholt und sei dann mit ihr in ein Lokal in der [...]
gefahren. Dort habe er Alkohol getrunken und sei daraufhin in die Wohnung
gegangen. Das Fahrzeug habe wohl seine Freundin in die Garage gestellt. Er habe
das Auto vor seiner Abreise nach Holland nicht mehr benutzt (Akten S. 5316 ff.,
5326 ff., s. auch Akten S. 5412; 5441 ff., 5501 ff., 5608 ff.).
Dass es sich bei
B____ um eine der zwei Personen handelte, die zur Tatzeit das [...] betraten,
kann aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. vorne E. 3.4) sowie seiner
eigenen Aussagen als erstellt gelten. Dass B____ seine Anwesenheit am Tatort
nicht leugnen konnte, dürfte ihm jedoch aufgrund der gegen ihn vorliegenden
Beweise klar gewesen sein. Entsprechend gab er zwar seine Anwesenheit zu, hatte
aber klarerweise das Motiv, seine eigene Beteiligung an den Vorkommnissen so
weit wie möglich herunterzuspielen und die Verantwortung an den Delikten der
«anderen» Person zuzuschieben. Entsprechend gab er denn auch an, weder gewusst
zu haben, warum er die andere Person zum Tatort habe fahren müssen, noch wer
die im [...] anwesenden Personen gewesen seien oder warum es zur gewalttätigen
Auseinandersetzung gekommen sei. Da eine Vielzahl von Aussagen von B____
unmittelbar vor und nach den Schussabgaben in und vor dem [...] im Widerspruch
zu den Schilderungen der im [...] anwesenden Zeugen, den Videoaufnahmen, den
Ausführungen des Sachverständigen sowie des Berufungsklägers selbst stehen
(dazu eingehender sogleich E. 3.6) können diese jeweils nicht als glaubhaft
taxiert werden. So gaben mehrere Personen an, dass zwei Männer mit Waffen
ins Lokal gekommen seien und angefangen hätten zu schiessen (Akten S. 1499,
1507 ff., 1603 ff.; s. auch vorne E. 3.4.3). Dass nicht nur eine Person
bewaffnet gewesen war, legen aber auch die Videoaufnahmen nahe. So ist auf
ihnen zu sehen, wie die beiden Personen kurz vor dem Eintreten in das Lokal
etwas zu behändigen scheinen. Die vordere Person kann dabei – auch gemäss seinen
eigenen Aussagen – als B____ identifiziert werden, der mit der rechten Hand
unter der Jacke in den Hosengurt am Rücken greift. Der hintere Mann hat seine
rechte Hand in der rechten Jackentasche. Beim Verlassen des [...] (vgl. dazu
vorne E. 3.4.4) ist bei B____ wiederum zu sehen, wie er die linke – und
möglicherweise auch die von seinem Körper verdeckte rechte – Hand wiederum
unter der Jacke rückseitig am Hosengurt hat. Dass er genau zu diesen beiden
Zeitpunkten zufällig seine Hand in dieser Position gehabt hätte, ohne dort
einen Gegenstand bzw. eine Schusswaffe zu behändigen respektive
zurückzustecken, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Auch kann die Aussage von
B____ nicht korrekt sein, dass es zwei Phasen der Schiesserei gegeben habe,
wobei er sich während der ersten Phase auf dem Boden liegend befunden habe. So
sagte etwa der Sachverständige an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus,
dass nach dem Ergebnis der Spurensicherung nicht zu erwarten sei, dass eine der
beiden im Auto befindlichen Personen einige Meter vom Punkt der Schussabgabe
entfernt am Boden gelegen habe (vgl. vorne E. 3.4.5 sowie die Skizze mit der
Position, an der sich B____ gemäss eigenen Angaben am Boden liegend befunden
haben will, Akten S. 5553). Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die
letzten Schüsse von der Treppe Richtung Fenster abgegeben wurden: So ist im
Video erkennbar, dass ein Schuss, der von der Treppe abgefeuert worden sein
musste (vgl. Akten S. 3008 f.) erst um Sekunde 11 des Videos die Fensterscheibe
durchschlägt – und damit nur rund 4 Sekunden vor dem Verlassen des Lokals bzw.
dem Ende der Schiesserei. Die ersten Schüsse – sichtbar durch die Lichtblitze –
fallen demgegenüber bereits wenige Sekunden nach dem Betreten des Lokals. Dass
die Schüsse von der Treppe – und entsprechend auf E____ † gerichtet (vgl.
vorne E. 3.4.2) – erst am Schluss fielen, legen auch die Aussagen von H____
nahe, wonach die ersten Schüsse nicht auf ersteren abgegeben worden seien,
sondern vielmehr zuerst auf «Person Nr. 3» (G____) geschossen worden sei
(Akten S. 1507 [Skizze], 1510, 1576). Erst daraufhin sei sein Verwandter, d.h. E____
†, aufgestanden und auf den einen Täter losgegangen (Akten S. 1510). Damit
übereinstimmend äusserte sich auch G____ selbst: «Der mit der grösseren Waffe
schoss direkt auf mich […]» (Akten S. 1606). Wenn nun B____ angibt, dass
die «andere» Person zum Zeitpunkt, als er [B____] wieder aufgestanden sei, ihm
vis-à-vis vor der Türe gestanden sei (s. dazu auch die in der
Berufungsverhandlung von B____ skizzierte Position des Schützen, Akten S. 5553)
– und darauf erneut an ihm [B____] vorbeigeschossen habe –, so kann dies
klarerweise nicht mit der nachgewiesenen Schussreihenfolge respektive der damit
zusammenhängenden Position des Schützen in Übereinstimmung gebracht werden:
Einerseits wäre in dieser zweiten Phase zum Ende der Schiesserei die Position
des Schützen auf der Treppe zu verorten gewesen und nicht zwei Meter davon
entfernt vor der Tür, andererseits hätte der Schütze nicht an B____ vorbei in
den Raum, sondern in Richtung der der Treppe gegenüberliegenden Wand schiessen
müssen. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen auch nicht zu sehen, dass B____
kopflos zuerst das [...] verlassen hätte. Vielmehr zeigen die Aufnahmen das
Bild eines koordinierten Abgangs beider Personen, verlassen diese doch zusammen
das Lokal und begeben sich schnellen Schrittes Richtung Fluchtfahrzeug, während
sich, wie bereits erwähnt, zumindest B____s linke Hand erkennbar am hinteren
Teil seines Hosengurtes befindet.
3.6 Mithin
bleibt weiterhin teilweise unklar, was sich im Inneren des [...] genau
abgespielt hat. Hierzu ist auf die Aussagen des Berufungsklägers selbst
einzugehen.
Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist die Erstaussage des Berufungsklägers
zentral für den vorliegenden Fall. Nachdem dieser am 10. März 2017 um 20.20 Uhr
– also rund 24 Stunden nach der Tat – eine Polizeipatrouille angesprochen und
dieser gegenüber angegeben hatte, der Schütze gewesen zu sein (Akten S. 420
ff., 1699), wurde er am 11. März 2017 ein erstes Mal einvernommen (Akten S.
1703 ff.). Diese Aussagen zog er bereits am 14. März 2017 an der Verhandlung
vor dem Zwangsmassnahmengericht wieder vollumfänglich zurück (Akten S. 455
ff.) und bestritt fortan seine Tatbeteiligung (Akten S. 5324, 5601 ff.).
Die Vorinstanz hat diesbezüglich seine Erstaussagen dahingehend analysiert, ob
es plausibel erscheint, dass sämtliche Informationen aus zweiter respektive
dritter Hand stammen und der Berufungskläger nicht selbst Erlebtes widergegeben
hat. Eine entsprechende Analyse der Erstaussagen ist auch hier vorzunehmen,
wobei insbesondere auf die folgenden Umstände hinzuweisen ist: Erstens war es
dem Berufungskläger im Rahmen der durchgeführten Wegrekonstruktion mit der
Polizei möglich, den exakten Ort anzugeben (Höhe [...]), an dem das
Fluchtfahrzeug kurz vor der Tat durch B____ abgestellt worden war (vgl. vorne
E. 3.4.4). Zweitens traf die Beschreibung des Berufungsklägers hinsichtlich
seiner zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung exakt zu (Akten S. 1710, 1716), ist
doch den Videoaufnahmen zur Tatzeit – von deren Existenz der Berufungskläger
zum Zeitpunkt der Erstaussagen noch nichts wusste – zu entnehmen, dass die
Person hinter B____ eine schwarze Jacke mit einer grauen Kapuze trug (vgl. vorne
E. 3.4.4). Drittes konnte der Berufungskläger die zum Tatzeitpunkt im [...]
anwesenden Personen genau verorten (Akten S. 1719, 1726, 1738) und erkannte
auch zwei ihm mittels Fotowahlkonfrontation gezeigte Personen als Opfer (E____
und G____; zudem bezeichnete er das eine Opfer, E____ †, als «grosser», was
durchaus mit dessen Statur von 1.85 Metern in Einklang zu bringen ist, Akten
S. 1726). Des Weiteren nannte er ausdrücklich als für die Fahrt
verwendetes Fahrzeug einen grauen [...], der, wie bereits dargelegt,
tatsächlich als Fluchtfahrzeug eingesetzt wurde (Akten S. 1705, 1715). In Bezug
auf den Weg zum [...] schilderte der Berufungskläger sodann – unter anderem
übereinstimmend mit den Aussagen von B____ (vgl. vorne E. 3.5) – dass er B____ am
[...] getroffen habe (Akten S. 1737). Überdies sagte er in Übereinstimmung mit
den Videoaufnahmen und den Aussagen von B____ aus, wie letzterer (bzw. damals
noch als «[...]» benannt) zur Tatzeit als erster das Lokal betreten habe (Akten
S. 1706). Ausserdem schilderte der Berufungskläger (ebenfalls in
Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen), dass er seine Waffe aus der rechten
Jackentasche gezogen habe. Dies zeigte er auch beim daraufhin durchgeführten
«Rollenspiel» vor (Akten S. 1714, 1720, 1745). Überdies gab der
Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass nach den ersten Schüssen
«die Anderen» aufgestanden und auf ihn zugekommen seien, worauf er auf die
Treppe zurückgewichen sei, wo er weitere Schüsse abgegeben habe (vgl. Akten S. 1705,
1719). Die 3D-Rekonstruktion hat eindeutig ergeben, dass Schüsse aus diesem
Bereich des Lokals abgefeuert worden sein mussten. Das Opfer E____ †, welches mit
zwei Schüssen getötet wurde – davon einer in die Bauchgegend und ein Kopfschuss
– fiel erwiesenermassen die Treppe hinunter und blieb mit dem Kopf Richtung
Untergeschoss liegen, musste also unmittelbar in diesem Bereich letal getroffen
worden sein (vgl. Akten S. 3004 f.). Die Schilderung des Berufungsklägers,
dass der angebliche Beleidiger, also E____ †, nach der Waffe gegriffen und ihn
im Bereich des Handgelenks gezogen, er sich, angeblich angegriffen, die Treppe hinunter
begeben und dann «vielleicht nochmals geschossen habe», folglich also
mindestens ein zweites Mal, lässt sich zusätzlich zur 3D-Rekonstruktion auch
mit den Aussagen der Ersthelfer [...], [...] und [...] in Einklang bringen,
wonach diese das Opfer im Treppenabgang liegend vorgefunden hätten (Akten S. 1456,
1465, 1530). Den geschilderten Vorgang bestätigte so im Wesentlichen auch H____
anlässlich zweier Einvernahmen direkt nach der Tat (Akten S. 1498 ff., 1565
ff.). Er schilderte dort, dass er gesehen habe, wie E____ † aufgestanden sei,
er sei auch aufgestanden. Bevor er selbst die Treppe hinuntergefallen sei – er
sei gestossen worden – habe er gesehen, wie E____ † auf den einen Angreifer
zugegangen sei und diesem die Waffe habe wegnehmen wollen. Dann habe er gehört,
wie die Waffe losgegangen sei. Da er die Treppe hinuntergefallen sei, habe er
aber nichts davon gesehen. Er glaube, es habe zwei Schüsse gegeben. Als er dann
nach kurzer Zeit wieder die Treppe hinaufgekommen sei, habe er E____ † etwa auf
der Hälfte der Treppe liegen gesehen, mit dem Kopf nach unten. Dieser
Geschehensablauf wurde schliesslich auch durch die Lage der aufgefundenen
Projektile objektiviert (vgl. Akten S. 3678). Des Weiteren gab der
Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass er 9mm Projektile (gelb/rötliche
Munition) verwendet habe (Akten S. 1712 ff., 1721). Obgleich es sich
dabei um ein bei Faustfeuerwaffen häufig verwendetes Kaliber handelt, ist
gleichwohl anzumerken, dass sich bei der Spurensicherung ausschliesslich
entsprechende Hülsen und Projektile fanden (Akten S. 3679, 3717 f.). Schliesslich
sagte der Berufungskläger aus, dass er nach der Schussabgabe im Lokal zusammen
mit der anderen Person in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren sei (Akten S.
1722), was sich wie gesehen ebenfalls mit den objektiven Beweismitteln in
Einklang bringen lässt (vgl. vorne E. 3.4.3).
Gestützt auf
diese konkreten Aussagen zu einer Vielzahl spezifischer Tatumstände ist mit dem
Strafgericht übereinzustimmen, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers ein
derart detailliertes Täterwissen aufweisen, dass von Selbsterlebtem auszugehen
ist. Die Schilderungen des Berufungsklägers müssen dabei insbesondere im Lichte
seines Vorbringens gesehen werden, dass er dazumal lediglich widergegeben habe,
was ihm von einer Drittperson bzw. mehreren Drittpersonen (nicht direkt
vom Täter) mitgeteilt worden sei (Akten S. 4901 ff., 5601 f.). So hätten ihm
«Cousins von [seinem] Cousin, Bekannte von [seinem] Bekannten» erzählt, was er
daraufhin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben habe (Akten S. 5602).
Dies sei am nächsten Tag, dem 10. März 2017, geschehen. Er habe diese Personen
in einem Lokal am [...] getroffen. Er habe damals keinen frischen Kopf gehabt
und sei unter Drogen und Alkohol gestanden. Das Treffen habe weniger als eine
Stunde gedauert und er habe sich auch keine Notizen gemacht (Akten S. 5603). Würde
es schon normalerweise ein nicht einfaches Unterfangen darstellen, sich eine
Geschichte mit logischer Konsistenz, Schilderung von Einzelheiten, Verortung
der Beteiligten usw. einzuprägen (die nota bene alle objektivierbar waren), so
wäre dies gestützt auf die soeben aufgeführten Aussagen des Berufungsklägers
hinsichtlich der Umstände, unter denen ihm die Vorkommnisse von anderen
Personen berichtet worden seien, noch ungleich unrealistischer. Hinzu kommt,
dass ihm nicht einmal der Täter selbst die Tatumstände berichtet haben soll,
sondern dies durch seine Bekannten als tatfremde Mittelsmänner erfolgt sein
soll. Entsprechend hätten sich einerseits letztere bereits sämtliche
Tatumstände detailliert einprägen müssen, andererseits wäre es dem
Berufungskläger dadurch auch nicht möglich gewesen, direkte Rückfragen an den
Täter selbst zu stellen, um allfällige Unklarheiten bereinigen zu können. Zudem
konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht ahnen, welche Fragen die Strafverfolgungsbehörden
ihm stellen würden. Zu Recht hat das Strafgericht hervorgehoben, dass ein
solches Vorgehen nicht nur äusserst ineffizient wäre, sondern auch eine viel
grössere Gefahr des Entdecktwerdens berge. Es erscheint völlig lebensfremd, in
einen solchen Komplott ohne Not zusätzliche Personen zu involvieren respektive
die Instruktion in einem öffentlich zugänglichen Lokal durchzuführen.
Für die
Täterschaft des Berufungsklägers sprechen sodann auch die folgenden Umstände: Was
sein äusserliches Erscheinungsbild anbelangt, so gab der Berufungskläger
anlässlich seiner ersten Einvernahme an, er habe sich innerhalb von 24 Stunden nach
der Tat die Haare geschnitten (Akten S. 1710 f., 5342). Dass er tatsächlich im
Zeitpunkt seiner Festnahme auf der Seite kürzere Haare hatte als am Tattag,
ergibt sich aus einem Vergleich der Videosequenz des Nachmittags des 9. März
2017 mit den Fotos, welche bei der Festnahme erstellt wurden (vgl. Akten
S. 425 ff.). Seine diesbezügliche Aussage lässt sich somit ebenfalls
objektivieren. Zwar handelt es sich hierbei nicht – wie bei den obigen Ausführungen
– um «eigentliches Täterwissen», jedoch erscheint es durchaus adäquat zu sein,
dass der Berufungskläger als «wahrer Täter» nach der Tatausführung sein
Erscheinungsbild veränderte, um schlechter wiedererkannt zu werden (ebenso wie
seine Aussagen, er hätte nach der Tat seine Kleider und die Waffe entsorgt, s.
Akten S. 1711 f., 1715). Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass der Berufungskläger
offenkundig auch nicht damit gerechnet hatte, von einer Videokamera aufgenommen
zu werden. So stritt er zunächst sogar ab, am Tattag überhaupt im [...] gewesen
zu sein (Akten S. 2029) und warf den Behörden dann auf Vorlage der
Aufnahmen vom Nachtmittag des 9. März 2017 – offenbar überrascht – sogar eine
Bildmanipulation vor (Akten S. 2039).
Sodann machte
der Berufungskläger die Strafverfolgungsbehörden explizit darauf aufmerksam,
dass der [...] ein [...] Kontrollschilder hatte (Akten S. 1715); dies zu
einem Zeitpunkt, als die Ermittlungsbehörden noch keine Ahnung vom Tatfahrzeug
hatten, geschweige denn wussten, wo sich dieses befand. Erst dieser Hinweis in
Kombination mit den Videos des [...] brachte die Kriminalpolizei überhaupt auf
die Fährte des [...] (Akten S. 1770), der dann schliesslich in der Tiefgarage
nahe des Wohnorts von B____ geparkt vorgefunden wurde (und sich als überaus
wichtiges Beweisstück herausstellte). Hätte der Berufungskläger, wie von ihm
selbst behauptet, einer anderen Person die Flucht ermöglich wollen, so hätte er
die Strafverfolgungsbehörden nicht von sich aus auf das Fluchtfahrzeug
hingewiesen und dadurch die Ermittlungsarbeit unterstützt. Nicht
nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Berufungskläger
sich erst 24 Stunden nach der Tat bei der Polizei stellte, wenn er die
Ermittlungen gegen die «wahre» Täterschaft doch auf eine falsche Spur lenken
wollte, dürfte es doch als notorisch gelten, dass die Ermittlungsarbeit der
Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Abklärungen am intensivsten ausfällt und
besondere Gefahr droht, dass «wahre» die Täterschaft noch in der Nähe des
Tatorts aufgegriffen wird.
Ferner ist auch
noch auf eine vom Berufungskläger zu Protokoll gegebene Äusserung hinzuweisen,
wonach er hinsichtlich der abgegebenen Schüsse angab: «Ich hatte das Gefühl,
dass es in meinem Kopf immer wieder ‹Bum Bum› gemacht hatte» (Akten S. 1738).
Bei dieser akustischen Gefühlsäusserung handelt es sich um ein
Realitätskriterium oder Realkennzeichen im Sinne einer Schilderung
nebensächlicher Einzelheiten sowie einer Schilderung innerpsychologischer Vorgänge
(s. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17, 49 ff.)
Dies spricht dafür, dass es der Berufungskläger effektiv selbst erlebt hat (handelt
es sich bei dieser Aussage doch um eine für den eigentlichen Sachverhalt
überflüssige Schilderung). Mithin ist auch bei dieser Aussage davon auszugehen,
dass ein Instruierter, der das Geschehen nicht selbst erlebt hat, eine solche
Äusserung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht machen würde.
Des Weiteren ist
auch entlarvend, dass es sich bei denjenigen Aussagen des Berufungsklägers, die
im Rahmen seiner Schilderungen der Tatumstände von den übrigen Zeugenaussagen
und objektiven Beweismitteln abweichen, allesamt um solche handelt, die die
Tatsituation zu seinen Gunsten beschreiben bzw. sein Verschulden relativieren
sollen. Zum einen gab er an, am Tatabend vor der Tat «ca. 20 bis 30 grosse
Dosen [...] Bier», d.h. zehn bis 15 Liter Bier, getrunken zu haben. Die
Aufnahme einer solche Menge Alkohol wäre selbst für eine Person, die – wie der
Berufungskläger von sich behauptet – ohne Alkohol nicht funktioniert hätte (Akten
S. 5597), an einem Abend so gut wie unmöglich gewesen, hätte der
Berufungskläger doch schon nach einer Menge von zehn Litern eine
Blutalkoholkonzentration von weit über fünf Promille aufgewiesen (vgl. den
Online-Promillerechner [...] Schweiz). Bei einer Blutalkoholkonzentration von
über vier Promille hätte sich der Berufungskläger schon im sog. Asphyxiestadium
befinden müssen, in dem Lähmungen, Koma mit Verlust der Reflexe, Hypothermie,
Schock, Herz-Kreislauf-Stillstand und sogar der Tod eintreten könnten (vgl. [...]
Online, Stichwort Alkoholvergiftung). Wie das Strafgericht aber zu Recht
ausgeführt hat, ist den Videoaufzeichnungen zu entnehmen, wie die beiden gezeigten
Personen äusserst zielstrebig und schnellen Schrittes das Lokal betreten und
auch wieder verlassen und dabei in keiner Weise betrunken wirken. Zu seinen
Gunsten soll auch die unglaubhafte Behauptung des Berufungsklägers wirken, er
habe im Lokal nur einen Kaffee trinken wollen, sei aber sogleich von einem der
Anwesenden beleidigt worden, weshalb er die Waffe gezogen und zu diesem gesagt
habe, er solle ihn in Ruhe lassen (Akten S. 1704). Gegen eine solche
unerwartete Eskalation spricht wiederum die Videoaufzeichnung, wonach die
beiden Personen zielstrebig in das Lokal gingen und bereits ihre Hände in den
Taschen hatten, um sich ihrer Waffen zu behändigen. Zudem sagten auch die im
Lokal Anwesenden aus, dass sofort geschossen worden sei, als die zwei Personen
das [...] betreten hätten. Ein vorangehendes Wortgefecht habe es nicht gegeben
(vgl. Akten S. 1441, 1482, 1499, 1606). Auch führt die Vorinstanz
diesbezüglich zutreffend aus, dass eine derartige lineare Eskalation der
Situation mit einem anfänglich nur verbalen Austausch und einer darauffolgenden
Schussabgabe als Kulminationspunkt angesichts der gesicherten Zeitspanne des
Geschehensablaufs im Lokal von zirka siebzehn Sekunden schlicht ausgeschlossen
erscheint.
Nicht überzeugen
können des Weiteren auch die späteren Aussagen des Berufungsklägers nach dem
Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses. Sein angegebenes Motiv, dass er damit
eine andere Person habe schützen wollen, wurde von ihm im Laufe des
Strafverfahrens immer wieder angepasst. So sagte er zu Beginn noch aus, ein
Bekannter respektive ein Freund, der die Tat begangen habe, habe ihn darum
gebeten (Akt. S. 456). Daraufhin soll es ein Typ gewesen sein, der ihm von
einem Freund vorgestellt worden sei (Akten S. 2023), sodann ein Mann aus
Frankreich, der ihm etwas versprochen habe (Akten S. 3105), schliesslich ein
älteres Familienmitglied (Akten S. 4901, 5335). Zudem gab er anfangs noch an, ihm
sei im Gegenzug für das Geständnis etwas versprochen worden (wobei er nicht
ausführen wollte, was dieses «etwas» gewesen sein soll, Akten S. 2023, 2429).
In einer späteren Einvernahme gab er an, dieses «Versprechen» habe in Albanien
einen anderen Sinn und sei ein Druckmittel; er sei mithin dazu gezwungen
gewesen, sich zu stellen (Akten S. 3105). Als entlarvend erweist sich
diesbezüglich auch die vom Berufungskläger in der Erstbefragung geäusserte
Befürchtung, dass er um seinen Bruder Angst habe (Akten S. 1740), gar eine
Blutrache befürchte (Akten S. 1753). Diese Äusserung wäre nicht
nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger doch selbst nichts mit der Tat zu tun
gehabt hätte. Wenn er sogar Blutrache gegenüber seiner Familie befürchtete,
dann hätte er schon gar nicht die fremde Verantwortung für eine Tötung
übernommen. Ausserdem war der Berufungskläger stets bemüht, seine Verbindung zu
B____ (und L____) zu verschleiern. So behauptete er anfänglich, der Name B____
sage ihm nichts und er wisse nicht, wer die Person auf dem ihm vorgelegten Foto
sei (Akten S. 2032, dass er B____ indessen schon länger kannte, konnte
aufgezeigt werden, vgl. vorne E. 3.4.7). An der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gab der Berufungskläger sodann erstmals an, dass B____
derjenige gewesen sei, der den anderen Personen den Auftrag gegeben habe, ihm
[dem Berufungskläger] die Geschehnisse zur Tatzeit zu erzählen und ihn zu
beauftragen, sich bei der Polizei zu stellen und dies im Sinne eines
Geständnisses als seine eigenen Erlebnisse zu schildern (Akten S. 5601 f.).
Er habe damals das Geständnis abgelegt, um B____ zu schützen, damit dieser habe
fliehen können (Akten S. 5604).
Schliesslich
gilt es auch zu konstatieren, dass der Berufungskläger unterschiedliche Alibis für
den Tatabend präsentierte. So sagte er zunächst aus, er sei mit einem Cousin
zuhause «in Frankreich» gewesen und habe etwas getrunken, wollte aber keine
näheren Angaben dazu machen (Akten S. 2026 f.). Später in der gleichen
Einvernahme wollte er sich dann erinnern, dass er ungefähr zur Tatzeit in einem
brasilianischen Restaurant gegessen habe; dieses habe das Wort «[...]» im Namen
und sei in der Nähe von dort, wo das neue Spital gebaut werde (Akten S. 2048).
Diesem Hinweis ging die Staatsanwaltschaft nach, konnte jedoch kein Restaurant
finden, das dieser Beschreibung entsprochen hätte (Akten S. 2375). In der
nächsten Einvernahme behauptete der Berufungskläger, er habe schon früher
gesagt, er sei zur Tatzeit in einem Club gewesen, doch der Untersuchungsbeamte
habe diesem Hinweis nicht nachgehen und ihn [den Berufungskläger] nicht dorthin
bringen wollen. Der Erwiderung der Untersuchungsbeamten, dass er nie einen Club
erwähnt habe, dies aber nun nachholen und den Namen nennen könne, wich er aus,
indem er ankündigte, er werde diese Information seinem Anwalt geben und dieser
werde das regeln (Akten S. 2401 f.), was jedoch nicht erfolgte. Schliesslich
nannte der Berufungskläger auch noch einen gewissen C____, mit dem er zur
Tatzeit zusammen gewesen sein soll. Der Berufungskläger brachte diesen Namen jedoch
erst im Berufungsverfahren ein und lieferte weder Adresse, Telefonnummer, noch
sonstige Kontaktdaten oder -möglichkeiten, sondern liess die Behörden nach ihm
suchen. Auch einem eingesetzten Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich war es
nicht möglich, den aktuellen offiziellen Wohnort von C____ abzuklären (vgl.
Akten S. 5386). Ein glaubhaftes Alibi des Berufungsklägers liegt dementsprechend
nicht vor, obgleich die Strafverfolgungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende
unternahmen, um den verschiedenen Behauptungen des Berufungsklägers
nachzugehen.
3.7 Im
Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers einerseits
mit diversen objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden können und sie
andererseits einen derartigen Detailreichtum aufweisen, dass sie nicht aus
dritter Hand stammen können (dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass
die Tatumstände dem Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand von
Mittelsmännern in weniger als einer Stunde zugetragen worden sein sollen, ohne
dass ersterer Notizen vom Gesagten gemacht haben soll). Konnte schon aufgrund
der objektiven Beweismittel und Indizien (s. vorne E. 3.4) – insbesondere
aufgrund der Schmauch- sowie der DNA-Spuren im Fluchtfahrzeug – mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers
angenommen werden, so kann nach den Erstaussagen des Berufungsklägers kein
Zweifel mehr daran bestehen. Auch die übrigen soeben genannten Umstände sowie
die Aussagen von B____ (s. vorne E. 3.5) weisen klarerweise darauf hin,
dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...] betrat und an
der Schiesserei beteiligt war (zur Frage der einzelnen Tatbeiträge siehe
sogleich E. 3.8). Als erstellt hat aufgrund der vorigen Erwägungen auch zu
gelten, dass beide Personen eine Waffe mit sich führten bzw. im Lokal in den
Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit dem [...], wobei B____ den
Berufungskläger im Grossbasel absetzte.
Offenbleiben
muss jedoch weiterhin, aus welchem Grund sich der Berufungskläger zuerst der
Polizei stellte, um wenige Tage später sein Geständnis zu widerrufen.
Ausführungen dazu wären rein spekulativ. Wie das Strafgericht aber zutreffend
ausführt, überzeugt jedenfalls die Erklärung des Berufungsklägers für sein
angeblich falsches Geständnis nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann
verwiesen werden (Akten S. 5032 ff.)
3.8 Die
Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgehalten, dass nach wie vor unklar sei,
welche der beiden Personen welche Schüsse im [...] abfeuerte. Auch aus dem – im
Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – nun klaren Umstand, dass es sich
bei der zweiten Person um B____ handeln musste, lässt sich nicht ableiten, dass
der Berufungskläger die Schüsse abfeuerte (gestützt auf den kriminaltechnischen
Bericht wurden alle Schüsse aus einer einzigen Waffe abgefeuert), wurden die
Aussagen der beiden beschuldigten Personen doch hinsichtlich des genauen
Hergangs der Auseinandersetzung im Lokal grösstenteils als nicht glaubhaft
taxiert. Es muss daher offengelassen werden, wer der effektive Schütze war.
Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht
der Berufungskläger selbst die Schüsse abgab.
3.9 Was
den Hintergrund der Tat betrifft, so kann auch hier vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 5035 f.). Es ist
entsprechend davon auszugehen, dass es sich bei der Tat um eine Abrechnung im Umfeld
des Betäubungsmittelhandels handelte. Über den genauen Grund lässt sich
hingegen nur spekulieren. Es muss daher offenbleiben, welches Motiv die Täter im
Detail hatten.
4.
4.1 Der
Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme von
Mittäterschaft.
4.1.1 Der
Berufungskläger macht geltend, dass alle abgegebenen Schüsse aus derselben
Waffe stammen würden. Es sei nicht erstellt, dass beide «Täter» eine Waffe in
der Hand gehalten hätten. Dass die Täterschaft sehr koordiniert habe vorgehen
müssen, weil sie in Unterzahl gewesen sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar.
Wenn vom Eingang aus mit einer Schusswaffe eine Überzahl von Leuten bedroht würde,
müsse nichts besonders koordiniert werden. Die Überlegenheit ergebe sich in dieser
Situation aus der Bewaffnung, nicht aus der Anzahl Personen. Dass ein
Einzeltäter in dieser Situation von den – zudem noch überraschten –
Zielpersonen überwältigt worden wäre, sei schlichtweg lebensfremd. Dass sodann gezielt
auf einzelne, aber nicht auf alle Gäste geschossen worden sei, weise nicht auf
eine vorgängige Absprache unter zwei Tätern hin, sondern könne genauso gut
einem allein im Kopf des Schützen zurechtgelegten Plan entsprechen. Dass es auf
den Videosequenzen in keinem Moment den Anschein mache, dass einer der beiden
von den Geschehnissen überrascht worden wäre, sei eine Interpretation der
Vorinstanz, die nur schon aufgrund der schlechten Qualität und des zeitlich
kurzen Ausschnitts der Aufnahmen jeder Grundlage entbehre. Es seien zwei Personen
in das Lokal hinein und wenig später wieder hinausgegangen – natürlich
gemeinsam. Wenn man zu zweit eine Bar betrete und der Kollege plötzlich die
Waffe zücke, schiesse und davonrenne, sei naheliegend, dass man selber reflexartig
auch mit ihm davonrenne. Auch aus dem gemeinsamen Betreten und Verlassen des
Lokals könne also nicht auf eine Mittäterschaft geschlossen werden. Der im
angefochtenen Urteil beschriebene Tathergang unterscheide sich klar von
solchen, in denen detailliert beschrieben worden sei, dass und wie etwa zwei
Personen gemeinsam und wechselseitig auf eine am Boden liegende Person
einprügeln würden. Nur für letztere Konstellation habe das Bundesgericht
aufgrund eines Indizienbeweises von der tatsächlichen gezeigten Mitwirkung auf
einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen
schliessen können, welcher von einem gemeinsamen Vorsatz getragen worden sei. Dem
angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente
dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen
das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche
«Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten.
4.1.2 Mittäter
ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass
er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass
sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches
Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der
koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz
genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten
Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer
6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).
Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung
für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur
Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs
ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der
Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner
Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann
immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer
6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.
3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h.
gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den
Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen
Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge
sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,
a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist
grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg
herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan
umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017
vom 28. März 2018 E. 3.4).
4.1.3 Wie
bereits dargelegt wurde, muss vorliegend offengelassen werden, ob der
Berufungskläger oder B____ der effektive Schütze war. Gemäss dem Grundsatz in
dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht der Berufungskläger
selbst die Schüsse abgab. Im Falle von Mittäterschaft sind jedoch die einzelnen
Tatbeiträge dem jeweiligen Mittäter zuzurechnen.
Was erstens den
jeweiligen Tatbeitrag bei der konkreten Ausführung betrifft, so konnte
dargelegt werden, dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...]
betrat und einer von beiden die Waffe abfeuerte. Entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers ist auch davon auszugehen, dass beide Personen eine Waffe
mitführten bzw. im Lokal in den Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit
dem [...], wobei B____ den Berufungskläger im Grossbasel absetzte. Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, deuten diverse Zeugenaussagen
von im Lokal Anwesenden darauf hin, dass der Berufungskläger und B____ bereits
in deren Augen offensiv auftraten und sich – weil beide eine Waffe auf sich
trugen – als Schützen gebärdeten. Den Aussagen der Opfer zufolge sei keiner
lediglich als «Gehilfe» zu erkennen gewesen, welcher nur Rückendeckung gegeben
habe. Sofern es nur darum gegangen wäre, dass der Berufungskläger im Sinne
einer Fluchthilfe oder als Aufpasser hätte Schmierestehen sollen, so wäre
dieser wohl während der Tatausführung vor dem Lokal geblieben, um allfälligen
Passanten den Zugang zu verwehren oder B____ – etwa bei Eintreffen der Polizei
– zu warnen. Schon aufgrund der zeitlichen Kürze der Tatausführung bedurfte es
eines solchen Aufpassers aber gar nicht. Des Weiteren ist auf den
Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass die beiden Personen beim Betreten und/oder
Verlassen des [...] in ihre Tasche oder ihren Hosenbund greifen. Wie die
Sequenz zeigt, gingen beide zusammen zielstrebig in die Lokalität hinein und
kamen auch wieder gemeinsam genauso zielstrebig heraus. Wie das Strafgericht
zutreffend festhielt, machten der Berufungskläger und B____ in keinem Moment
den Anschein, dass sie von den Geschehnissen im Inneren des Lokals überrascht
worden wären. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers in der
Berufungsbegründung musste die Täterschaft während der Tat koordiniert vorgehen,
war doch aufgrund der engen Raumverhältnisse im [...] ein Handgemenge mit den
Opfern jederzeit möglich. Dass sich ein Opfer zur Wehr setzte und sich effektiv
auf die Täterschaft zubewegte, zeigt denn auch der Umstand, dass E____ † aus
unmittelbarer Nähe in den Kopf geschossen wurde, sich der Schütze aus diesem
Grund auch auf die Treppe zurückziehen musste, die Opfer-DNA – aufgrund der
Nähe zum Schützen – im Fluchtfahrzeug nachgewiesen werden konnte und
Untersuchungen an den Händen von E____ † Schmauchspuren ersichtlich
machten, was durch eine mögliche Verteidigungshaltung der Hände gegenüber dem
Schützen erklärt werden kann (vgl. Akten S. 4001 f.). Entsprechend
ist es auch nicht lebensfremd, dass ein Einzeltäter in dieser Situation
möglicherweise überwältigt worden wäre, weshalb der Berufungskläger und B____
sich gegenseitig absichern mussten und sie zusammen eine stärkere
Bedrohungskulisse aufbauen konnten. Dass beide im Lokal eng beieinander standen
respektive gemeinsam auftraten, lässt sich sodann auch aus dem Umstand
ableiten, dass sie übereinstimmende Blut und Schmauchspuren in das
Fluchtfahrzeug trugen. Somit hat der Berufungskläger bereits bei der
Tatausführung in objektiv massgebender Weise mit B____ so wesentlich zusammengewirkt,
dass er als Hauptbeteiligter erscheint, ohne den die Tat nicht hätte verübt
werden können.
Was die
subjektive Komponente und insbesondere den gemeinsamen Tatentschluss betrifft, so
muss aufgrund des soeben genannten Auftretens, der kurzen Dauer und der
koordinierten Flucht von einer eigentlichen Kommandoaktion geredet werden,
welche auf diese Art und Weise nur durchgeführt werden konnte, wenn sie
vorderhand geplant war. Es bestand sodann innerhalb der rund siebzehn Sekunden,
welche die beiden Personen im Lokal verbrachten, auch keinerlei Spielraum für
situative Entscheidungen oder Spontanabsprachen. Dass vielmehr eine vorherige
Absprache stattgefunden haben musste, zeigt der Umstand, dass zielgenaue
Schüsse auf drei Einzelpersonen abgeben, andere Anwesende jedoch verschont wurden.
Dies ist bei I____, K____ und H____ augenscheinlich, wurde doch insbesondere
letzterer – anstatt ebenfalls angeschossen zu werden – von einem der beiden
Eindringlinge die Treppe hinuntergestossen. Für eine gemeinsame Planung der Tat
spricht sodann, dass sich der Berufungskläger und B____ bereits am Nachmittag
des 9. März 2017 ins [...] begaben, was nicht anders gedeutet werden kann, als dass
sie die Umgebung sowie die Lokalität im Vorfeld der Tat auskundschaften
wollten. Erstellt ist auch, dass beide einschlägig wegen Gewalt- und/oder
Drogendelikten vorbestraft sind und die Tat wohl, wie bereits erwähnt, im
Drogenmilieu zu verorten ist. Eine Absprache lässt sich schliesslich auch aus
den Umständen ableiten, dass der Berufungskläger und B____ sich nach der Tat
gezielt absetzten (B____ nach Holland) bzw. Waffen und Kleider im Ausland
entsorgten und sich der Berufungskläger die Haare schneiden liess.
Im Ergebnis kann
daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger und B____ einen
gemeinsamen Tatentschluss im Sinne einer vorgängigen Absprache fassten, die
betreffenden Opfer durch gemeinsames Zusammenwirken zu eliminieren. Die Tat
wurde mithin auch plangemäss gemeinsam ausgeführt respektive der Erfolg bei den
drei Opfern kausal durch die mittäterschaftlichen Beiträge herbeigeführt. Da
beide Täter dadurch auch Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs hatten, können die
jeweiligen Tatbeiträge dem jeweils anderen zugerechnet werden. Dabei spielt es
gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. vorne
E. 4.1.2) keine Rolle, wenn – wie hier – nicht geklärt ist, welcher
Mittäter welchen Erfolg herbeigeführt hat (entsprechend spielt es auch keine
Rolle, ob die «kleinere Person» geschossen hat oder nicht).
4.2 Der
Berufungskläger wendet sich sodann gegen die rechtliche Qualifikation der Tat
als Mord.
4.2.1 Er
bringt vor, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Beweggrund
bzw. zum Zweck der Tat willkürlich und damit rechtsfehlerhaft seien. Zu den
Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht
eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso bringe die
Vorinstanz jedoch auch vor, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige
Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe
die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem
die Vorinstanz die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im
Ergebnis das Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem
unauflösbaren Widerspruch. Die Vorinstanz verkenne etwa, dass das Mitführen
selbst einer geladenen Waffe per se noch nicht impliziere, dass die bewaffnete
Person zu diesem Zeitpunkt schon den inneren Entschluss gefasst habe, von ihr
Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss seiner ersten
und nur in diesem Punkt als sehr glaubwürdig eingestuften Aussage der Berufungskläger
gleich nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste
grundlos massiv beleidigt worden sei, was zu einer Eskalation der Situation geführt
habe.
4.2.2 Eine
vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 StGB als Mord zu qualifizieren, wenn
der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der
Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten
äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht
alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61
E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Aufgrund
der Gesamtwürdigung fällt Mord auch nicht ausser Betracht, wenn etwa das
Tatmotiv unklar bleibt. Vielmehr kann auch bei Unklarheit des Motivs Mord
vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf
besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist (BGer 6B_748/2016 vom 22. August
2016 E. 6.2.3). Kaltblütigkeit und Gefühlskälte sind zwar nicht eigentliche Beweggründe,
können aber als Anzeichen fehlender Skrupel taugliche Mordindizien sein (BGE 101 IV 279 E. 3; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 112 N 13; vgl. für den Eliminationsmord als besonders verwerflicher
Zweck, Schwarzenegger, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 112 StGB N 13, 19). Die Art der
Tatausführung ist dann besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder
aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische
Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung
notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das
konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet (vor allem wenn das Opfer
versucht, sich zu retten), sowie Umsicht und Planung (BGer 6B_877/2014 vom 5.
November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10,
E. 1b; Trechsel/Geth, a.a.O.,
Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20). Die
für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber,
während das Verhalten vor und nach der Tat auch herangezogen werden kann,
soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2).
4.2.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass durch die Schüsse unzweifelhaft zwei
Menschen getötet wurden. Gemäss forensischem Abschlussgutachten des Instituts
für Rechtsmedizin vom 30. März 2017 erlag F____ † dem Bauchdurchschuss, welcher
an der linken vorderen Bauchwand eingedrungen und rechtsseitig am Rücken
ausgetreten war (Akten S. 3611 ff.). Bei E____ † trat der Tod infolge des von
der Mitte der Stirn bis zur rechten Schläfe reichenden Kopfdurchschusses ein.
Der mutmasslich zuerst erlittene Bauchdurchschuss, welcher oberflächlich unter
der Bauchwand verlief, wurde von der Gutachterin als nicht todesursächlich
qualifiziert (Akten S. 3635 ff.). Mithin kann in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht von einer eigentlichen Exekution ausgegangen werden; die Täterschaft
schoss beiden Opfern in den Bauch und doppelte bei E____ †, welcher durch den
Bauchschuss nicht ausser Gefecht gesetzt wurde, mit einem gezielten nahen
Kopfschuss nach. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die
Täterschaft mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Dasselbe ist für den Schuss
auf das dritte Opfer – G____ – zu sagen. Auch er erlitt einen Bauchschuss
welcher im Bereich der linken Hüfte eindrang, den 5. Lendenwirbel durchschlug
und schliesslich in der rechten Darmbeinschaufel steckenblieb (Akten S. 3653
f.). Dass dieser Schuss keine lebensgefährlichen Folgen hatte, ist einzig dem
Zufall zu verdanken, wie der Vergleich mit der Verletzung von F____ † zeigt.
Eine direkt vorsätzliche versuchte Tötung ist entsprechend klar zu bejahen.
Was die
Qualifizierung der Tötung als Mord anbelangt, so wurde bereits dargelegt, dass
hinsichtlich der Hintergründe der Tat wahrscheinlich auf eine Abrechnung im
Betäubungsmittelmilieu geschlossen werden kann. In diesem Falle wäre von einem
sog. Eliminationsmord auszugehen, bei dem ein krasses Missverhältnis zwischen
dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck vorliegend
würde. Das Bundesgericht nahm in einem anderen Fall einen skrupellosen
Beweggrund an, als der Täter sein Opfer aus dem Grund tötete, um seine Überlegenheit
zu demonstrieren und seinen Ruf als Anführer des Drogen- und Dealermilieus zu
rechtfertigen (vgl. BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2). Wie der
Berufungskläger jedoch zutreffend vorbringt, kann aufgrund des ungeklärten Tathintergrunds
kein abschliessendes Urteil über das Tatmotiv gefällt werden. Dies schliesst jedoch
die Annahme des Mordtatbestands gemäss aufgezeigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht aus, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des
Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Mithin ist
entsprechend für die Mordqualifikation insbesondere auf die Tatausführung
abzustellen, die objektiv erstellt werden konnte. Wie auch das Strafgericht
zutreffend ausführt, war so das Vorgehen der Täterschaft äusserst schnell und
zielgerichtet. Der Angriff erfolgte für die Opfer vollkommen überraschend – und
damit heimtückisch – sowie in einem beengten Raum; den Opfern blieb daher keine
Möglichkeit, «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Die
Ausführung war sodann überaus gefühlskalt und zeugt von einer unglaublichen
Entschlossenheit zu töten. Als besonders grausam erscheint dabei, dass die
Täterschaft die ihr – aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – völlig
ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen hat bzw. eins der Opfer
praktisch exekutierte. Letzteres zeigte sich insbesondere darin, dass E____ †,
welcher offenbar durch den ersten Schuss in den Bauch noch nicht
widerstandsunfähig gemacht worden war, mittels eines relativen Nahschusses in
die Stirn regelrecht hingerichtet wurde. Dieses Vorgehen zeugt zudem vom
bundesgerichtlich als besonders verwerflich angesehenen «konsequenten
Zuendeführen der Tötung». Dass die Täterschaft mit nur fünf Schüssen viermal
traf, zwei Menschen tötete und einen dritten verletzte, beweist ebenfalls die
Zielgerichtetheit und kaltblütigen Professionalität ihres Vorgehens. Dass der
Schuss in den Bauch von G____ nicht wie bei F____ † zu einer
lebensgefährlichen Verletzung führte, war reiner Zufall. Der Umstand, dass die
beiden Täter nur wenige Sekunden im [...] verbrachten und es dennoch schafften,
die drei Opfer mit vier Schüssen in einer hektischen Situation zu treffen,
zeugt ebenfalls von einer Kaltblütigkeit im Sinne einer völligen
Selbstbeherrschung, den Taterfolg herbeiführen zu wollen. Entgegen den
Behauptungen der Täterschaft wurde auch eine (verbale) Provokation resp. eine
der Auseinandersetzung vorausgegangene Attacke seitens der Opfer im Rahmen der
Beweiswürdigung verneint (vgl. vorne E. 3.6). Als besonders verwerflich wird vom
Bundesgericht, wie erwähnt, auch Umsicht und Planung angesehen. Dass die Tat
vom Berufungskläger und B____ sorgfältig vorbereitet und geplant war, wurde
bereits im Rahmen der Erwägung zur Mittäterschaft abgehandelt (s. vorne E. 4.1.3).
Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Auskundschaften des Lokals
Nachmittag des 9. März 2017, koordiniertes und schnelles Vorgehen innerhalb
weniger Sekunden, zielgerichtete Schüsse auf nur drei der Anwesenden im [...], Verhalten
nach der Tat etc.).
Im Ergebnis genügen
die dargestellten Elemente für die Annahme des qualifizierenden Mordelements
der skrupellosen Art der Tatausführung, was auch im Rahmen einer Betrachtung
der Gesamtumstände nur zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes sowie
versuchten Mordes führen kann.
4.3 Der
Berufungskläger wendet sodann ein, die rechtliche Qualifikation der Gefährdung
des Lebens verletze Bundesrecht.
4.3.1 So
lasse sich dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil nur entnehmen, dass der
Berufungskläger eine Pistole besessen haben solle, welche er nach der ersten,
mittlerweile widerrufenen Aussage am Abend des 9. März 2017 «dabei gehabt»
haben solle. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen sei der Tatbestand
von Art. 129 StGB im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht erfüllt
(BGE 121 IV 67 E. 2d).
4.3.2 Den
Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen
in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Art. 129 StGB
verlangt objektiv nach einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Unmittelbar
ist diese Gefahr dann, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Todesfolge ergibt. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa; BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016,
6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Das Element der Unmittelbarkeit
beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der
Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters
zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; BGer 6B_662/2009 vom 29. Oktober 2009
E. 4.5; vgl. auch Maeder, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 129 StGB N 13).
4.3.3 Gemäss
dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass beide Täter eine Waffe
in der Hand hielten, als sie das Lokal betraten bzw. während sie sich darin
befanden. Auch spielt es aufgrund der Annahme der Mittäterschaft, die sich auf
den mehrfachen (teilweise versuchten) Mord sowie die mehrfache Gefährdung des
Lebens bezieht, keine Rolle, wer mit der Waffe auf welche Person zielte oder
welchen Schuss abgab. So bringt auch der Berufungskläger – bzw. sein
Verteidiger – selbst vor, dass, wer etwa eine geladene Pistole mit der Kugel im
Lauf auf nahestehende Personen richte, bereits das Merkmal der unmittelbaren
Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB erfülle. Für die rechtliche Qualifikation der
fünf Schüsse als Gefährdung des Lebens kann somit grundsätzlich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. dortige E. 3). Wie die Rekonstruktion
der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse abgegeben. Vier davon trafen die
Personen, denen der Angriff mutmasslich galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche
des Lokals befanden sich aber auch noch H____, I____ und K____. Zudem befand
sich [...] zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des [...] auf dem Trottoir,
als einer der Schüsse die Fensterscheibe des Lokals Richtung Trottoir
durchschlug. Jedoch ist das Urteil des Strafgerichts insoweit anzupassen, dass
die im Gebäude vis-à-vis des Lokals wohnenden [...] und [...] nicht in
unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden, schlug ein Schuss doch an der
gegenüberliegenden Hausfassade des Lokals auf Höhe eines Fensters im
Erdgeschoss/1. Stock ein, während sie sich in ihrer Wohnung im 2. Stock – und damit
mehrere Meter weiter oben – befanden (vgl. Akten S. 3114 ff.).
Es ergeht im
Ergebnis ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (in vier Fällen).
4.4 Zum
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Berufungskläger keine
Ausführungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (s. dortige E. 4).
Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.
5.
5.1 Der
Berufungskläger hat sich demnach des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes,
der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der
Strafzumessung, das erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu
bestätigen, der Berufungskläger entsprechend zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe zu verurteilen.
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4.
Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
5.3
5.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.
Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
5.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich
(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79
E. 4.2.2).
Bei der
Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch
auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe
auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der
(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der
einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche
Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche
Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer
6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
5.3.3 Vorliegend
ist betreffend den mehrfach erfüllten Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes
ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (lebenslängliche
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren), während bei den
übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der (mehrfachen) Gefährdung des
Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz die Verhängung sowohl von
Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei der mehrfachen Gefährdung
des Lebens ist jedoch aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen
einer Freiheitsstrafe möglich (s. sogleich E. 5.7). Was das Vergehen gegen das
Waffengesetz anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Besitz und
das Tragen einer Schusswaffe unmittelbar mit den Hauptanklagepunkten des
mehrfachen (versuchten) Mordes in Zusammenhang stehen, wurde doch als erstellt
angesehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zumindest
(verbotenerweise) eine Feuerwaffe auf sich trug bzw. in den Händen hielt. Auch
wenn der Berufungskläger für Vergehen gegen das Waffengesetz zwar nicht
einschlägig vorbestraft ist, ist zu befürchten, dass er – aufgrund des modus
operandi der Haupttat – willens ist und in der Lage wäre, vergleichbare Delikte
zu begehen. Unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als
notwendig, auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz der Freiheitstrafe
gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zudem würde die – zusätzliche –
Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine
unzulässige reformatio in peius darstellen (vgl. hinten E. 5.11). Im Ergebnis
ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe
auszufällen.
5.4 Vorliegend
sieht der mehrfach erfüllte Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes den
abstrakt höchsten Strafrahmen vor. Verschuldensmässig am schwersten ist der
Mord an E____ † zu werten, weshalb dieser als Grundlage zur Bemessung der
Einsatzstrafe heranzuziehen ist.
5.4.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass
die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung
neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit
des Mordes (bzw. der vorsätzlichen Tötung) enthalten, weitere Abstufungen sind
nicht möglich (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Hervorzuheben
ist vorliegend aber insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns. Dabei gilt
es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte,
welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle
Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer
6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). In casu ist
die Art der Tatausführung mit Blick auf ihre Verwerflichkeit am oberen Rand
skrupellosen Handelns anzusiedeln. Die Tatausführung war selbst im Vergleich zu
anderen Morddelikten äusserst zielstrebig, konsequent und gefühlskalt, was sich
insbesondere durch den Kopfschuss in die Mitte der Stirn von E____ † zeigt. Dieses
Vorgehen zeigte auch, dass die Täterschaft gewillt war, die Tötung am sich
wehrenden Opfer konsequent zu Ende zu führen. Die vorherige Auskundschaftung
des Tatorts, das Bereitstellen des Fluchtfahrzeugs sowie die schnelle – und
dadurch genau durchgeplante – Tatausführung belegen zudem, dass die Täterschaft
im Hinblick auf die Tatbegehung einen überdurchschnittlichen Aufwand betrieb,
was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Dies manifestiert sich auch in
der Wahl des Tatorts, da aufgrund der beengten Raumverhältnisse die Situation
der Opfer ungleich auswegloser erschien, blieb ihnen doch keine Möglichkeit «adäquat»
zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Dadurch war es den Tätern auch
möglich, die völlig ausgelieferten Opfer problemlos nacheinander niederzuschiessen.
Die im Vergleich mit anderen Tötungsdelikten überdurchschnittlich grosse
Kaltblütigkeit zeigt sich zudem darin, dass in der Videosequenz der Tatnacht zu
erkennen ist, wie die beiden Täter keinen Moment zögerten, sondern zielstrebig
und relativ ruhig mit den Händen an den Waffen in ihren Taschen in das Lokal
hineingingen und wenige Sekunden später ebenso zielstrebig wieder herauskamen
und sich unauffällig schnellen Schrittes Richtung Fluchtauto begaben, ohne vom
eben Geschehenen sichtlich gezeichnet zu sein. Das Vorgehen war somit äusserst
professionell und abgeklärt. «Zugute zu halten» ist der Täterschaft, wie
bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, einzig, dass das Opfer
nicht gequält wurde. E____ † erlag seinen Verletzungen relativ schnell und
musste nicht lange leiden. Zusammenfassend wiegt die anhand des Tathergangs
ermittelte objektive Tatschwere mithin schwer.
5.4.2 Zum
subjektiven Verschulden kann nicht viel angefügt werden. Wie bereits gesehen,
ist das Motiv für die Tat wahrscheinlich im Betäubungsmittelhandel zu suchen
und dürfte somit monetärer Natur sein. Jedenfalls ist kein – auch nur in
geringstem Masse – «nachvollziehbares» Motiv für eine solche Tat ersichtlich.
Fest steht jedenfalls, dass die Täterschaft vorliegend mit (direktem) Vorsatz
handelte, die Tat von langer Hand geplant war und es sich daher keinesfalls um
eine spontane Überreaktion oder eine Handlung aufgrund einer Provokation handeln
konnte. Keinerlei Hinweise liegen auch zur Frage vor, warum die Täter nach den
inneren und äusseren Umständen nicht in der Lage gewesen wären, die Verletzung
des Rechtsguts Leben zu vermeiden, begaben sie sich doch nur mit dem Ziel selbst
zum Tatort, die Opfer zu erschiessen. Schliesslich liegt kein Kulturkonflikt
vor, da nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen
nicht vergleichbar strafbewehrt sind. Die subjektiven Tatkomponenten wirken
sich im Ergebnis – insbesondere auch aufgrund vieler fehlender Anhaltspunkte –
nicht verschuldenserhöhend aus, können das objektive Tatverschulden jedoch auch
nicht relativieren.
5.4.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an E____ †
demnach schwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 17 Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.
5.5 Verschuldensmässig
nur wenig hinter den soeben behandelten Mord fällt der Mord an F____ † zurück.
5.5.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 5.4.1 Ausgeführte
verwiesen werden, wurde der Schuss auf F____ † doch innerhalb des gleichen
Geschehensablaufs bzw. des siebzehn Sekunden andauernden Angriffs abgegeben. Dass
F____ † nicht aus kurzer Distanz in die Stirn geschossen wurde, vermag das
Verschulden nur geringfügig zu vermindern, war dies doch in erster Linie dem
zufälligen Umstand zu verdanken, dass das Opfer bereits durch den ersten Schuss
widerstandsunfähig gemacht wurde. Das objektive Verschulden des
Berufungsklägers ist daher mindestens als mittelschwer bis schwer einzustufen.
5.5.2 Auch
hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 5.4.2
gemachten Ausführungen verwiesen werden.
5.5.3 Das
Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an F____ † wiegt somit mittelschwer
bis schwer, weshalb sich hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15
Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.
5.6 Die
Höhe des Verschuldens für den versuchten Mord an G____ ist sodann als Nächstes
zu behandeln.
5.6.1 Für
die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auch hier auf
das bereits Dargelegte (E. 5.4 und 5.5) verwiesen werden, wobei auch hierbei
von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
5.6.2 Der
Mord an G____ ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, ist es jedoch weitgehend dem Zufall zu verdanken,
dass der Schuss in seinen Bauch nicht wie bei F____ † zu einer lebensgefährlichen
Verletzung führte. H____ erlitt jedoch aufgrund seiner Schussverletzung starke
Schmerzen und wurde durch die Erlebnisse jenes Abends traumatisiert. Der
Umstand des Versuchs ist somit nach Art. 22 Abs. 1 StGB lediglich in minimalem
Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu
berücksichtigen.
5.6.3 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers in diesem Fall
mittelschwer, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe
auszugehen ist.
5.7 Sodann
gilt es das jeweilige Tatverschulden der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu
bestimmen. Wie die Rekonstruktion der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse
abgegeben. Vier davon trafen auf die Personen, denen der Angriff mutmasslich
galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche des Lokals befanden sich aber auch noch
H____, I____ und K____. Ferner hielt sich [...] ausserhalb des Lokals auf dem
Trottoir auf.
5.7.1 Auch
bei den diesbezüglichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf die
bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. 5.5 ff.), standen doch die
Gefährdung des Lebens in vier Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Ausführung der Tötungen und zeigen eine ebenso grosse kriminelle Energie bei
der Tatausführung. Die Möglichkeit der Verletzung des Lebens war in den vier
Fällen äusserst naheliegend, hätten H____, I____ und K____ innerhalb sowie [...]
ausserhalb des Lokals doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem der
Durchschüsse oder Querschläger getroffen werden können. Das Tatverschulden
wiegt daher auch in diesen drei Fällen zumindest mittelschwer.
5.7.2 Es
rechtfertigt sich mithin, jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten
Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.8 Schliesslich
gilt es noch das Verschulden für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzulegen.
Aufgrund des im Vergleich mit den übrigen Delikten geringfügigen
verschuldensmässigen Gewichts dieses Delikts erübrigen sich eingehende
Ausführungen dazu. Es ist hierfür eine – gemäss den Strafmassrichtlinien am
unteren Rand der denkbaren Bandbreite anzusiedelnde – (hypothetische)
Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auszusprechen.
5.9
5.9.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.
Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu
veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen
Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.9.2 Es
besteht zwischen dem zweifachen Mord, dem versuchten Mord sowie der mehrfachen Gefährdung
des Lebens ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Die Taten
richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im
selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
5.9.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 17
Jahren für den Mord an E____ † wird für den Mord an F____ † um 11 Jahre
erhöht. Damit ist das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren
überschritten, weshalb auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden
muss. Die Hinzunahme der übrigen hypothetischen Einsatzstrafen zur
Gesamtstrafenbildung erübrigt sich aus diesem Grunde.
5.10 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen
werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass dem Berufungskläger nunmehr aufgrund
Zeitablaufs die vom Landgericht Hannover am 19. Juni 2001 ausgesprochene
Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr vorgehalten werden kann
(Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB, vgl. dazu Arnold/Gruber,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 369 StGB N 13).
Gleichwohl vermögen die persönlichen Aspekte den Berufungskläger in keiner
Weise zu entlasten. Vielmehr würde die Täterkomponente zu einer Straferhöhung
führen, was jedoch angesichts der ohnehin bereits erreichten Höchststrafe keine
Wirkung entfaltet.
5.11 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger
somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen.
5.12 Was
schliesslich den Widerruf der vom 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, betrifft, kann vollumfänglichen auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, weshalb die Strafe in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt wird.
6.
6.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die
Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
6.2 Der
Berufungskläger hat sich zur Landesverweisung sowie deren Eintragung im
Schengener Informationssystem nicht geäussert. Wie das Strafgericht zutreffend
ausgeführt hat, liegt denn klarerweise auch weder ein Härtefall vor, noch
überwiegen die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in
der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Auf die
entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (s.
dortige Erwägung V.).
6.3 Gegen
den Berufungskläger ist demnach eine Landesverweisung von 15 Jahren
auszusprechen, die im Schengener Informationssystem einzutragen ist.
7.
Des Weiteren
bleiben sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu Handen des Verfahrens gegen
den mutmasslichen Mittäter des Berufungsklägers, B____, beschlagnahmt.
8.
8.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3
m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.
Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen
wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von
CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– für das
erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger
unterliegt vollumfänglich mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt
er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der
Expertise des Sachverständigen Dr. [...] anlässlich der Berufungsverhandlung in
Höhe von CHF 1'620.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
9.
9.1 Für
die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger [...] für seine Bemühungen im
Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.
In der eingereichten Honorarnote macht die Verteidigung auch wiederholt
Aufwendungen betreffend «Rechtsstudium» geltend. Dies ist jedoch – mit Ausnahme
der Klärung von aussergewöhnlichen Rechtsfragen – grundsätzlich im
Stundenansatz enthalten. Im vorliegenden Fall haben sich keine solchen aussergewöhnlichen
Rechtsfragen gestellt, wie es etwa in komplizierten Wirtschaftsstraffällen der
Fall wäre. Insbesondere dürften die Rechtslage und die Entwicklung der
Rechtsprechung in einem mittäterschaftlichen Tötungsfall bei einem erfahrenen
Strafverteidiger bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden.
Der Erwerb derartigen Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln
der Staatskasse zu entschädigen (vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E.
2; Entscheid 460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch
Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), weshalb
diese Posten der Honorarnote zu kürzen sind. Ebenfalls wird nur die Hälfte der
Reisezeit der Verteidigung als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement
[SG 291.400]). Schliesslich wurde der Aufwand für den zweiten Verhandlungstag
am 17. Dezember 2021 auf 1 ½ Stunden (inkl. Nachbesprechung) gekürzt, da
an diesem Tag nur noch die Urteilseröffnung stattfand.
9.2 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden demnach für die zweite Instanz – ab dem
24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF
569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit
total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: A____
wird – in Abweisung der Berufung – des mehrfachen Mordes, des versuchten
Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,
in
Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches,
Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1
und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des
Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
Die
gegen A____ am 11.
März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
Sämtliche
beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen B____
beschlagnahmt.
A____ trägt
für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine
Urteilsgebühr von CHF 30'600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von Dr. D____ anlässlich der
Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zzgl. allfälliger übriger
Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, [...],
werden für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von
CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST
von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung
an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- [...]
(ehemaliger Verteidiger)
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
- Bundesamt
für Polizei, Zentralstelle Waffen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).