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Entscheid

SB.2019.37

mehrfacher Mord, versuchter Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Beschwerde beim BGer hängig)

17. Dezember 2021Deutsch100 min

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.37

URTEIL

vom 17.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Christoph A.

Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o

Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, Beschuldigter

6313 Menzingen

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 13. Dezember 2018

betreffend mehrfachen Mord,

versuchten Mord, mehrfache Gefährdung des Lebens sowie Vergehen gegen das

Waffengesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 des mehrfachen Mordes, des

versuchten Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens

gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 10. März 2017. Zudem wurde er in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für 15 Jahre des Landes verwiesen

und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen. Des Weiteren wurde die gegen ihn am

11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger

Einreise bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände blieben zu Händen des Verfahrens in

Sachen B____ beschlagnahmt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 2. April 2019 Berufung

erklärt, wobei beantragt worden ist, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich

aufzuheben sei. Der Berufungskläger sei von sämtlichen Anklagevorwürfen

freizusprechen und dementsprechend unverzüglich aus dem vorzeitigen

Strafvollzug zu entlassen. Des Weiteren seien sämtliche beschlagnahmten

Gegenstände den berechtigten Personen herauszugeben. Schliesslich seien die

Verfahrenskosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren auf die

Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine reduzierte Entschädigung

zuzusprechen. In beweisrechtlicher Hinsicht sei bei den zuständigen niederländischen

Behörden eine Zwischenauslieferung von B____ an die Schweiz zu beantragen,

zwecks Befragung von B____ durch das Appellationsgericht. Von der

Staatsanwaltschaft ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf

die Berufung beantragt worden.

Mit

Berufungsbegründung vom 24. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung vom 2. April 2019 gestellten Anträge begründet. In beweisrechtlicher

Hinsicht beantragt er zusätzlich, dass C____ als Zeuge zu befragen sei. Mit

Berufungsantwort vom 3. Oktober 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, das

erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu bestätigen, dies

unter Auferlegung der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren. Ebenso seien

auch die Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Mit Eingabe vom 12.

August 2021 hat die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht die (zweigeteilte)

Einvernahme vom 1. November 2019 von B____ (durchgeführt rechtshilfeweise in

Holland) sowie die Konfrontations-Einvernahme vom 20. Juli 2021 zwischen B____

und dem Berufungskläger, beide durchgeführt im konnexen Verfahren [...] gegen B____,

eingereicht, mit dem Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.

Mit Verfügung

vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beweisantrag

betreffend C____ insofern teilweise gutgeheissen, als der Verbindungsbeamte

Schweiz/Frankreich gebeten werde, bei den zuständigen Behörden in St. Louis

abzuklären, ob zur Tatzeit (d.h. im März 2017) eine Person namens C____ (nähere

Daten nicht bekannt) bei den Einwohnerdiensten verzeichnet gewesen und ob diese

allenfalls heute noch verzeichnet sei. Allenfalls sei (sofern vorhanden) dem

Gericht die gemäss Register letzte bekannte Wohnadresse mitzuteilen.

Mit Verfügung

vom 29. September 2021 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der

Hauptverhandlung angekündigt. Des Weiteren ist angekündigt worden, dass B____

als Auskunftsperson vorgeladen werde. Mit Vorladung vom 30. September 2021 sind

die Parteien zur Hauptverhandlung am 16. Dezember 2021 geladen worden. Mit

Eingabe vom 18. Oktober 2021 hat der Berufungskläger in beweisrechtlicher

Hinsicht beantragt, dass durch die Polizei die genaue Körpergrösse von B____ und

dem Berufungskläger zuhanden der Akten zu erheben sei. Dieser Beweisantrag ist

von der Instruktionsrichterin insofern gutgeheissen worden, als die

Staatsanwaltschaft gebeten worden ist, dem Gericht die im Rahmen der

erkennungsdienstlichen Behandlung erfolgte Messung der Körpergrösse des

Berufungsklägers bei dessen Festnahme im Jahr 2017 und von B____ bei dessen

Überstellung von den Niederlanden in die Schweiz im Jahr 2021 bekannt zu geben.

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin dem Gericht mit Schreiben vom 22. Oktober

2021 den Auszug aus den erfassten erkennungsdienstlichen Daten betreffend den

Berufungskläger und B____ (insbesondere die Körpergrösse) mitgeteilt. Mit

Schreiben vom 11. November 2021 hat der Verbindungsbeamte Schweiz/Frank­reich

dem Gericht sodann seine Abklärung zu C____ eingereicht. Mit Eingabe vom 24.

November 2021 liess die Staatsanwaltschaft dem Gericht ferner Aktenstücke aus

dem konnexen Verfahren VT.[...] gegen B____ zukommen (Bericht betreffend

DNA-Hit [mit Beilagen] vom 16. August 2021; Einvernahme B____ vom 14. September

2021; Einvernahme B____ vom 21. September 2021; Übersetzung eines

Schreibens von B____ vom 27. September 2021; Einvernahme B____ vom 27.

September 2021; Schluss-Einvernahme B____ vom 23. November 2021), mit dem

Antrag, diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 2.

Dezember 2021 hat der Berufungskläger vorgebracht, dass die Berufungsinstanz

als Gesamtgericht und nicht etwa deren Präsidentin die Beweismittel, welche die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. November 2021 der Berufungsinstanz eingereicht

habe, abnehmen müsse. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Dezember

2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht im Rahmen der

Berufungsverhandlung vorfrageweise mit den Einwänden gemäss Eingabe vom 2.

Dezember 2021 des Berufungsklägers befassen werde. Mit Vorladung vom 9.

Dezember 2021 ist schliesslich Dr. D____ als Sachverständiger in die

Berufungsverhandlung geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 sind der Berufungskläger, die Auskunftsperson

B____ sowie der Sachverständige Dr. D____ befragt worden. Im Anschluss sind

der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers sowie die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag gelangt. Die Parteien haben grundsätzlich an ihren bereits schriftlich

gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht jedoch zusätzlich, dass die Konfrontationseinvernahme

vom 20. Juli 2021 mit B____ zu wiederholen oder als unverwertbar aus dem Recht

zu weisen sei. Des Weiteren sei dem Berufungskläger angemessene und

hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn belastenden Aussagen, welche B____

gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom 21. September

2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021 getätigt habe, in

Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen, ansonsten diese am 24.

November 2021 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereichten

Einvernahmeprotokolle als unverwertbare Beweismittel aus dem Recht zu weisen

seien.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt

worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der

Vorinstanz. Mithin sind noch keine Teile des vorinstanzlichen Entscheids in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Verteidiger

des Berufungsklägers hat im Rahmen der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung an

seinen bereits gestellten Beweisanträgen festgehalten sowie zusätzliche Anträge

gestellt.

2.1

Sofern

dies den Antrag der Messung und Bekanntgabe der Körpergrösse des

Berufungsklägers und von B____ betrifft, erübrigen sich in formeller Hinsicht

weitergehende Ausführungen, da diese Angaben – dem Beweisantrag entsprechend –

vom Appellationsgericht eingeholt wurden (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2021

sowie Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2021, Akten

S. 5369 ff.).

2.2

2.2.1

Was

die Wiederholung der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2021 mit B____

(oder deren Unverwertbarkeit) betrifft, so bringt der Berufungskläger vor, dass

er bzw. seine Verteidigung vor der Konfrontation vom 20. Juli 2021 keinerlei

Einblick in die Akten i.S. B____ erhalten habe, insbesondere nicht in dessen

vorangegangene belastende Aussagen. Die korrekte Durchführung einer

Konfrontation setze jedoch voraus, dass der Verteidigung – und über die

Verteidigung auch dem Berufungskläger – die vorangegangenen Aussagen der zu

konfrontierenden Person zugänglich gemacht würden. Nur so könne eine korrekte

Vorbereitung erfolgen. Vorliegend sei der Berufungskläger zentrales Thema der

Konfrontation gewesen und habe von den ganzen Aussagen von B____, die ihn

belastet hätten, erst im Rahmen der Konfrontation erfahren. Jegliche vorgängige

Vorbereitung sei ausgeschlossen gewesen. Der Berufungskläger hätte in der

Konfrontation grundlegend anders ausgesagt, wenn er bereits Kenntnis von den

vorgängigen Aussagen von B____ gehabt hätte. Damit sei eine Verwendung der

Konfrontation wie auch der vorherigen Aussagen – die erst mit korrekter

Konfrontation verwendbar würden – ausgeschlossen.

Ebenso sei dem

Berufungskläger angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, die ihn

belastenden Aussagen, welche B____ gemäss Einvernahmeprotokolle vom 14.

September 2021, vom 21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23.

November 2021 getätigt habe, und welche die Staatsanwaltschaft dem Berufungsgericht

nach Ende des Hauptverfahrens mit Eingabe vom 24. November 2021 habe zukommen lassen,

in Zweifel zu ziehen und Fragen an B____ zu stellen.

Für den Fall des

nicht gewährten Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts seien die mit Eingabe vom

24.

November 2021 durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel mangels

Verwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei

klarerweise als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Staatsanwaltschaft habe in

ihrer Eingabe vom 2. November 2021 (zum Antrag von B____ auf Zuerkennung der

Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers) ausgeführt, die Verfahren

würden aus sachlichen Gründen getrennt geführt, weshalb der Antrag von B____

auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren des Berufungsklägers abzuweisen

sei – nur um rund 20 Tage später die aus dem getrennt geführten Verfahren

stammenden Einvernahmeprotokolle in das vorliegende Berufungsverfahren einzubringen.

Die Annahme liege nahe, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den

Berufungskläger und B____ nur deswegen getrennt führe, um die Qualifikation der

betreffenden Person als Partei im vorliegenden Verfahren und damit die Ausübung

der Teilnahmerechte zu verhindern. Entsprechend könne B____ im vorliegenden

Berufungsverfahren auch nicht als Auskunftsperson befragt werden.

2.2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und

beurteilt, wenn ein Beschuldiger mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder

wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die

Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der

Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er

gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 138 IV 29 E.

3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3). Überdies dient er der

Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30 StPO können die

Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren

trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine Verfahrenstrennung muss

aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe müssen objektiv sein.

Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw.

eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101])

oft einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine

Verfahrensvereinigung zu verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen.

Denkbar sind aber auch andere sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika

des Verfahrens, des Täters oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl

Mittäter bei Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von

Mitbeschuldigten im Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder

aber die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch

diese Gründe insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie

(BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober

2017.

E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015

vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4,

1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011

E. 3.2; Bartetzko, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a).

In casu liegen –

entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – sachliche Gründe für eine

Verfahrenstrennung vor. So wurde einerseits eine mögliche Tatbeteiligung von B____

erst im Laufe des Verfahrens gegen den Berufungskläger immer wahrscheinlicher,

andererseits war B____ in ein Strafverfahren in den Niederlanden verwickelt, in

dessen Folge er sich dort in Haft befand und entsprechend nicht den

schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zwecks Durchführung eines

Strafverfahrens zur Verfügung stand. Da sich die Verfahren gegen die beiden

Beschuldigten mithin in völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien befinden

(zweitinstanzliche Beurteilung des Berufungsklägers, Vorverfahren gegen B____)

hätte eine Zusammenlegung eine lange Sistierung des Strafverfahrens zur Folge,

was zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens gegen den Berufungskläger

führen würde. Es lagen bzw. liegen entsprechend sachliche Gründe für eine

Verfahrenstrennung vor. B____ konnte daher im vorliegenden Berufungsverfahren gegen

den Berufungskläger auch als Auskunftsperson befragt werden, da er hier nicht

als beschuldigte Person auftrat, sondern diese Stellung vielmehr nur im

getrennt gegen ihn geführten Strafverfahren innehat (vgl. Art. 178

lit. f StPO, dazu Kerner, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 178 StPO N 10).

2.2.3

Nach

gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das in Art. 147 Abs. 1

StPO verankerte Recht auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen im eigenen

Verfahren. Bei – wie vorliegend – getrennt geführten Verfahren kommt

Beschuldigten hingegen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu,

weshalb sie sich nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen können (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1, 141 IV 220 E. 4.5, 140 IV 172 E. 1.2). Folglich besteht

insoweit kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im

eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der mitbeschuldigten Person

(BGE 140 IV 172 E. 1.2). Gleiches gilt auch für das Akteneinsichtsrecht, das grundsätzlich

nur Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung im jeweiligen Strafverfahren

zukommt (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

Dispositiv

3. Auflage, Zürich 2020, Art. 147 N 3). Dem Berufungskläger kam demnach aufgrund

der Verfahrenstrennung im Verfahren gegen B____ weder das Recht auf Anwesenheit

bei Beweiserhebungen noch das Akteneinsichtsrecht zu.

2.2.4 Fraglich

ist jedoch, ob der Berufungskläger vorgängig zur Konfrontationseinvernahme

Anspruch auf Einsicht in die bereits zuvor von B____ gemachten belastenden

Aussagen gegen den Berufungskläger gehabt hätte.

Der in Art. 6

Ziff. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person,

Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 147 Abs. 1 StPO), ist ein

besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1

EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind,

muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit

einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die

Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2, 131 I 476 E. 2.2, 129

I 151 E. 3.1. und E. 4.2; je m.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung

des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) auch

durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E.

3.1).

In der Lehre wird

zum Teil vertreten, dass von einer angemessenen Möglichkeit zur Konfrontation

dann nicht die Rede sein könne, wenn einem Antrag auf Akteneinsicht nicht

entsprochen worden sei, da jedenfalls die massgeblichen Protokolle vorgelegen

haben müssten. Dass sie während der Vernehmung vorgelegt würden, reiche nicht

aus, da die beschuldigte Person diese vorgängig mit der Verteidigung besprechen

können müsse (Wohlers, a.a.O.,

Art. 147 N 17). Vorliegend wurde dem Berufungskläger unbestrittenermassen das

Protokoll der in den Niederlanden mit B____ durchgeführten Einvernahme vom 1.

November 2019 (Akten S. 5232 ff.) vorgängig zur Konfrontationseinvernahme vom 20.

Juli 2021 (Akten S. 5314 ff.) nicht vorgelegt. Jedoch wurden ihm im Rahmen der

Konfrontation vom 20. Juli 2021 zuerst die in den Niederlanden gemachten

Aussagen von B____ vorgehalten, bevor der Berufungskläger sich dazu äussern

konnte (Akten S. 5314 ff.). Ihm waren die Belastungen durch B____ entsprechend

vor seinen Antworten bekannt, wodurch er nicht ins Leere laufen gelassen wurde.

Wäre er durch diese überrascht worden, so hätte er jederzeit seine Aussage

verweigern bzw. hätten er oder sein Verteidiger einen Unterbruch der

Einvernahme beantragen können. Die Behauptung, dass der Berufungskläger bei

Vorliegen der in den Niederlanden erfolgten Einvernahme von B____ andere

Aussagen getätigt hätte, ist sodann wenig kohärent, brachte sein Verteidiger

doch auch noch rund drei Monate später mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 vor,

dass der Berufungskläger mittlerweile bereit sei, darüber auszusagen, dass «B____

derjenige [...] ist, den er mit seinen anfänglichen Geständnisaussagen schützen

und entsprechend dem Wunsch der Familie durch sein Geständnis die Flucht ermöglichen

wollte» (Akten S. 5367; vgl. auch Akten S. 5600).

Letztlich kann

die Frage der unterbliebenen Vorlage der Einvernahmeprotokolle der (ersten)

Konfrontationseinvernahme jedoch offenbleiben, da der Berufungskläger im Rahmen

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit B____ konfrontiert wurde und

letzterer dort seine früheren Aussagen auch gegenüber dem Berufungskläger

nochmals vorbrachte (vgl. dazu eingehend hinten E. 3.5). So wurden dem

Berufungskläger via seine Verteidigung entsprechend auch vorgängig zur Konfrontation

an der Berufungsverhandlung die Einvernahmeprotokolle vom 14. September 2021, vom

21. September 2021, vom 27. September 2021 und vom 23. November 2021

(Akten S. 5600) sowie auch die Protokolle der Konfrontationseinvernahme vom

20. Juli 2021 zugestellt (vgl. Akten S. 5359). Sodann ist darauf

hinzuweisen, dass die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren

Erinnerungslücken eines Zeugen oder einer Auskunftsperson auf die ersten, in

Abwesenheit des Berufungsklägers erfolgten Aussagen abgestellt werden kann,

nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise betrifft (BGer 6B_1220/2019

vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2,

6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E.

2.3.3). Allfällige diesbezügliche Fragen sind daher im Rahmen der

Beweiswürdigung der Aussagten von B____ zu behandeln (vgl. hinten E. 3.5).

Schliesslich

gilt es noch festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft erst im Laufe

der Berufungsverhandlung erhobenen Beweise aus dem gegen B____ geführten Parallelverfahren

auch vom Appellationsgericht als Beweismittel – als Noven – verwendet werden können,

verfügt das Berufungsgericht doch über umfassende Kognition in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann somit den

Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die dazu

erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer

Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1302/2015 vom

28. Dezember 2016 E. 4.2.1, 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2).

Die

beweisrechtlichen Anträge des Berufungsklägers sind somit allesamt abzuweisen.

3.

In materieller

Hinsicht beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch von

den Vorwürfen des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes, der mehrfachen

Gefährdung des Lebens sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz.

3.1 Die

Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass zum einen die Erstaussage des Berufungsklägers

mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen sei und einen

derartigen Detailreichtum aufweise, dass sie kaum aus zweiter oder dritter Hand

stammen könne. Zum anderen bleibe der Berufungskläger in seinen übrigen

Aussagen derart vage, dass es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nicht

möglich sei, entlastende Momente oder ein Alibi zu belegen. Dieses

Aussageverhalten sei als starkes Indiz für seine Tatbeteiligung zu

qualifizieren. Selbst wenn aber im Sinne einer Gegenhypothese davon ausgegangen

würde, dass die Erstaussage des Berufungsklägers nicht auf Selbsterlebtem

beruht habe, so erhelle nicht, welchen Zweck dieses falsche Geständnis verfolgt

haben sollte. Seine Erklärung für sein angeblich falsches Geständnis überzeuge

nicht. Zwar müsse offenbleiben, was den Berufungskläger dazu bewegt habe, sich

zu stellen, dies spreche jedoch nicht gegen seine Tatbeteiligung. Es lägen

keinerlei Anhaltspunkte vor, die für einen bislang unbekannt gebliebenen Dritten

als Täter sprechen würden. Weder die Spuren am Tatort oder im Fluchtfahrzeug,

noch die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen noch Ermittlungen im Umfeld

des [...] hätten Hinweise auf Personen ergeben, die nicht hätten ermittelt

werden können. Es würden keine ernsthaften Zweifel daran verbleiben, dass der Berufungskläger

an der Schiesserei im [...] beteiligt gewesen sei. Offen gelassen werden müsse

jedoch, wer der effektive Schütze gewesen sei. Gestützt auf den Grundsatz «in

dubio pro reo» könne aufgrund der verbleibenden Zweifel nicht davon ausgegangen

werden, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Auch

die Hintergründe der Tat könnten nicht genau eruiert werden. Angesichts der

Faktenlage dränge sich jedoch der Schluss auf eine Abrechnung im Umfeld des

Betäubungsmittelhandels auf. Über den genauen Grund lasse sich hingegen nur

spekulieren. Es müsse daher offenbleiben, welches Ziel diese Abrechnung genau

verfolgt habe.

3.2 Der

Berufungskläger bringt demgegenüber vor, dass im Urteil der Vorinstanz viele

Punkte unklar geblieben seien. Zum einen habe das Strafgericht mit der

«Hypothese» gearbeitet, dass der Berufungskläger und B____ am 9. März 2017 um

20:08:47 Uhr das [...] betreten hätten, obwohl die vorhandene Videosequenz in

ihrer Aufnahmequalität zu schlecht gewesen sei, um die beiden Personen

zweifelsfrei identifizieren zu können. Unklar sei auch geblieben, wer am 9.

März 2017 am Tatort die Schüsse aus einer Pistole abgefeuert habe. Die

Vorinstanz versuche so, eine Mittäterschaft des Berufungsklägers bei einer Tat

zu belegen, bei welcher weder die Identität seines «Mittäters» zweifelsfrei

feststehe, noch die Frage habe geklärt werden können, wer geschossen habe. Die

Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil sowohl die objektiven wie auch die

subjektiven Mittäterschaftsmerkmale verkannt sowie in willkürlicher und damit

rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung auf deren Vorhandensein geschlossen. Der

Indizienbeweis gemäss angefochtenem Urteil erweise sich als unhaltbar und damit

als willkürlich.

Dem

angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente

dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen

das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche

«Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten. Indem die

Vorinstanz ungeachtet der Spärlichkeit der Sachverhaltsfeststellungen, welche

einen Indizienbeweis nicht zuliessen, auf einen durch einen gemeinsamen Vorsatz

getragenen gemeinsamen Tatentschluss (bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen)

geschlossen habe, sei sie in Willkür verfallen. Da die Qualifikation des

Berufungsklägers als Mittäter willkürlich sei, müsste für seine Verurteilung dargelegt

werden, dass er sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des

angeblich verletzten Straftatbestandes erfülle.

Im

vorinstanzlichen Verfahren habe nicht eruiert werden können, wer die im [...]

anwesenden Gäste getötet habe. Das Strafgericht habe ausdrücklich offengelassen,

wer der Schütze gewesen sei. Aufgrund nicht unterdrückbarer Zweifel habe die

Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht davon ausgehen

können, dass der Berufungskläger selbst die fünf Schüsse abgegeben habe. Eine

Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher Tötung würde mangels

Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität Bundesrecht verletzen. In

diesem Zusammenhang sei zu unterstreichen, dass mehrere Zeugen übereinstimmend

ausgesagt hätten, der Schütze sei die kleinere der beiden Personen gewesen. Eine

Ergänzung des rechtsfehlerhaft erstellten Sachverhalts würde somit zum Schluss

führen, dass der Berufungskläger nicht der Schütze gewesen sei.

Selbst für den

Fall, dass der Berufungskläger als Schütze eruiert würde, würde die rechtliche

Qualifikation der Tötung als Mord Bundesrecht verletzen. Zu den

Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht

eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso halte das

Strafgericht jedoch auch fest, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige

Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe

die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem sie

die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im Ergebnis das

Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem unauflösbaren

Widerspruch, weshalb es willkürlich sei. Willkürlich sei weiter der Schluss aus

Indizienbeweisen, von der Verwirklichung der Tat könne auf eine Abrechnung bzw.

eine kaltblütige Exekution geschlossen werden. Selbst für den Fall, dass beide

Personen mit einer Pistole bewaffnet das Lokal betreten hätten, liesse dieser

Umstand für sich genommen noch nicht den Schluss zu, eine oder beide

bewaffneten Personen hätten den inneren Willen gehabt, von der Waffe auch

Gebrauch zu machen, oder den Tod der anwesenden Gäste zumindest in Kauf

genommen. Noch viel weniger könne davon ausgegangen werden, es hätte sich um

eine kaltblütige Abrechnung gehandelt, welche als Exekution bezeichnet werden

müsse. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss der ersten und nur in diesem

Punkt als sehr glaubwürdig einzustufenden Aussage der Berufungskläger gleich

nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste grundlos

massiv beleidigt worden sei, worauf die Situation eskaliert sei.

3.3

3.3.1 Für

die beweisrechtliche Beurteilung des dem Berufungskläger zur Last gelegten

Sachverhalts kann einerseits auf diverse objektive Beweismittel und Indizien

abgestellt werden, andererseits gilt es auch auf die Aussagen des

Berufungsklägers – insbesondere diejenigen in der ersten Einvernahme vom

11. März 2017 (Akten S. 1703 ff.) – einzugehen.

3.3.2 Zur

Frage des Beweismasses sind im Folgenden die methodischen Grundlagen zu

rekapitulieren: Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selbst

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.4).

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.).

Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten

Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel

sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit

nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus

Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V

74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar,

nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»

(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit

anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 ff.).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des

BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des

Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,

wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

Hierfür ist

zuerst auf die objektiven Beweismittel und Indizien einzugehen (E. 3.4),

woraufhin die Aussagen von B____ (E. 3.5) sowie schliesslich diejenigen des

Berufungsklägers selbst (E. 3.6) zu würdigen sind.

3.4

3.4.1 Wie

das Strafgericht zutreffend dargelegt hat, fand die am 9. März 2017 kurz nach

20.00 Uhr an die [...] requirierte Polizei im bzw. vor dem [...] drei Personen

mit Schussverletzungen vor, wovon eine ihren Verletzungen bereits erlegen war (E____

†) und eine zweite während der sogleich erfolgten Notoperation verstarb (F____ †;

Akten S. 1394 ff.). Die angetroffene Situation ist durch Tatortfotos belegt (Akten

S. 1413, 3721). Die Spurensicherung im und um das [...] förderte fünf

Patronenhülsen sowie vier Projektile zutage; ein fünftes Projektil wurde im

Rahmen einer Notoperation aus dem Hüftkamm von G____ – der dritten verletzten

Person – entfernt (Akten S. 3678 ff.). Erstellt ist aufgrund der

kriminaltechnischen Untersuchung der Tatmunition auch, dass die fünf Schüsse

aus einer einzigen Verfeuerungswaffe abgegeben wurden (Akten S. 3717, 3865,

wobei anzumerken ist, dass die kriminaltechnische Untersuchung diesbezüglich

äusserst knapp ausfällt und nicht festgehalten wird, anhand welcher Umstände im

Ergebnis darauf geschlossen wird, dass es sich bei allen Schüssen um dieselbe

Waffe handeln musste). Die fragliche Waffe konnte jedoch nie aufgefunden

werden.

3.4.2 Sodann

hat die Vorinstanz korrekterweise ausgeführt, dass der unfalltechnische Dienst

der Kantonspolizei Bern eine Laservermessung des Tatortes durchgeführt und

anhand dieser Daten ein 3D-Modell des Lokals erstellt hat. Innerhalb dieses

Modells wurden aufgrund der Lokalisation der Einschusslöcher und der

Körpergrösse und Verletzungen der Opfer die mutmasslichen Schussbahnen

rekonstruiert (Akten S. 2983 ff.). Es muss offenbleiben, in welcher Reihenfolge

die Schüsse gefallen sind. Aufgrund der Rekonstruktion ist jedoch davon

auszugehen, dass der Schütze mindestens zwei Schüsse, womöglich auch einen

dritten direkt nach Betreten des Lokals abgegeben hat, sich dann auf die ins

Untergeschoss führende Treppe zurückzog und von dort nochmals zwei Schüsse

abgab. Da einer dieser von der Treppe aus abgegebenen Schüsse durch das vis-à-vis

liegende Fenster schlug, muss die Eingangstür im Zeitpunkt dieser letzten

beiden Schussabgaben geschlossen gewesen sein, da die (geöffnete) Türe

ansonsten ebenfalls vom Projektil durchschlagen worden wäre (vgl. Akten S.

3719). Die Vorinstanz hat mithin korrekterweise darauf schliessen können, dass

die Täterschaft nach dem Betreten des Lokals die Tür hinter sich schloss.

3.4.3 Die

rekonstruierten mutmasslichen Schussbahnen decken sich des Weiteren auch mit

den – spärlichen – Angaben der zum Tatzeitpunkt im Lokal anwesenden Personen. Gemäss

übereinstimmenden Aussagen sassen vier Gäste (E____ †, F____ †, G____ und H____)

an zwei kleinen Tischen auf der vom Eingang her gesehen rechten Seite am

Fenster, während sich I____ (Freund des Geschäftsführers des [...], J____;

wurde von letzterem am Tatabend gebeten, eine Weile im [...] zu bleiben, damit dieser

nach Hause gehen könne [Akten S. 1477]) und K____ (Bekannte von I____) in der

Nähe der Bar befanden (vgl. Akten S. 1479 f., 1682, 1507, 1859). Mehrere

Personen gaben sodann an, dass zwei Männer mit Waffen ins Lokal gekommen seien und

angefangen hätten zu schiessen (G____, Akten S. 1603 ff.; H____, Akten

S. 1499, 1507 ff.). H____ gab zudem noch an, er sei vom Tisch aufgestanden

und sogleich von einem der Männer, die geschossen hätten, die Treppe

hinuntergestossen worden. Er habe dabei gerade noch gesehen, wie E____ † auf

den Grösseren der beiden Männer losgegangen sei (Akten S. 1499, 1509 ff.).

I____ und K____ wollen die beiden Männer nicht gesehen haben, da sie sich bei

deren Eintreten nicht umgedreht hätten und nach den ersten Schüssen sofort

hinter dem Tresen in Deckung gegangen seien (Akten S. 1477 ff., 1831 f.).

Nähere Angaben zur Täterschaft konnten auch die Zeugen [...], [...] und [...],

die zwei Personen in Richtung Badischer Bahnhof hätten davonlaufen sehen, nicht

machen (Akten S. 1432 f., 1455 ff., 1461, 2102 f.). Letzterer gab jedoch an,

dass die Personen in ein Fahrzeug mit steilem Heck eingestiegen seien, welches

auf Höhe der [...] geparkt gewesen sei, und damit in Richtung Badischer Bahnhof

davongefahren seien (Akten S. 2102).

3.4.4 Das

Strafgericht hat sodann zutreffend festgestellt, dass das [...] zum

Tatzeitpunkt im Rahmen eines Verfahrens gegen unbekannte Täterschaft durch das

Betäubungsmitteldezernat observiert wurde (vgl. Akten S. 1258). Die im Zuge

dieser Observation installierte Videoüberwachung wurde ausgewertet, wobei

insbesondere drei kurze Videosequenzen von Interesse sind. Die ersten zwei

stammen vom Nachmittag des Tattages, als um 14:04:23 Uhr ein silbernes Auto

(Typ: Kombi/Van) vor das Lokal fuhr, aus welchem zwei männliche Personen

ausstiegen (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen [ad acta], Ordner [...], Datei

«Ankunft»; s. auch Akten S. 1875, 1878 ff.). Um 14:23:24 Uhr verliessen

die beiden Männer das [...] wieder, stiegen in das Fahrzeug ein und fuhren

davon (vgl. USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei «Wegfahrt»). Der

Beifahrer kann klar als der Berufungskläger identifiziert werden, was dieser

auch bestätigt (Akten S. 2403; 5603; vgl. auch Auswertung Videoaufnahmen, Akten

S. 1875 ff.). Dass es sich bei der Person, welche auf der Fahrerseite aus dem

Auto ausstieg, um B____ handelt, wurde vom Berufungskläger (Akten S. 2413 f., 2566

ff.) und von B____ selbst (Akten S. 5474) ebenfalls bestätigt und lässt

sich auch anhand von Fotoabgleichen verifizieren (vgl. Akten S. 1885, 2923). Die

zweite relevante Videosequenz stammt ebenfalls vom 9. März 2017 und zeigt, wie

um 20:08:47 Uhr zwei männliche Personen zügigen Schrittes aus Richtung

Badischer Bahnhof zum [...] gehen, in demselben verschwinden und es rund siebzehn

Sekunden später wieder verlassen (USB-Stick Videoaufnahmen, Ordner [...], Datei

«Tatzeit»; Fototafeln, Akten S. 2596 ff.). Bevor sie das [...] betreten, greift

der vordere der beiden Männer mit der rechten Hand unter der Jacke in den

Hosengurt; der hintere Mann hat seine rechte Hand in der rechten Jackentasche.

In der Videosequenz sind wenige Sekunden nachdem die beiden Männer das Lokal

betraten, weisse Blitze im Fenster zu sehen, welche mit Mündungsfeuer aus einer

Schusswaffe erklärbar sind. Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass bei

genauer Analyse der Videosequenz ein Schuss zu erkennen ist, welcher die

Fensterscheibe durchschlägt und eine Splitterwolke verursacht (Akten S. 2597).

Es steht somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass es

sich bei den beiden in jener zweiten Videosequenz ersichtlichen Männern um die

Täter der Schiesserei handeln muss. Zwar weist die Aufnahme keine derartige

Qualität auf, als dass die beiden Männer unmittelbar identifiziert werden könnten.

Jedoch lassen verschiedene Indizien bereits hier auf die Täterschaft

schliessen: So ist einerseits festzuhalten, dass die Statur des Mannes, welcher

das Lokal als zweites betritt, ohne weiteres mit derjenigen des

Berufungsklägers vereinbar ist. Zudem ist ersichtlich, dass dieser Mann eine

dunkle, mutmasslich schwarze Jacke mit grauer Kapuze trug, wobei die Jacke des

anderen Mannes deutlich heller erscheint (vgl. Akten S. 2598). Dass der

Berufungskläger eine solche schwarze Jacke mit grauer Kapuze zur Tatzeit trug,

gab er selbst an seiner ersten Einvernahme vom 11. März 2017 an (Akten S. 1710,

1716; diese Aussagen widerrief er daraufhin jedoch, s. dazu hinten E. 3.6).

Dass es sich bei der zweiten Person um den Berufungskläger handelt, legt auch

der auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbare Haaransatz nahe, der im

Vergleich mit demjenigen des Berufungsklägers vom Tatnachmittag (Akten

S. 1878, noch vor dem Haareschneiden, vgl. dazu hinten m.w.H. E. 3.6)

sowie nach seiner Verhaftung (Akten S. 2926) deutliche Übereinstimmungen

aufweist.

Klarer

ersichtlich ist, dass es sich bei der anderen Person, welche zur Tatzeit als

erste das [...] betrat, um B____ handelte. Zum einen gab er selbst mehrfach zu,

zur Tatzeit zusammen mit einer anderen Person das [...] betreten zu haben

(zuletzt an der Berufungsverhandlung, Akten S. 5609). Zum anderen belegen weitere

Videoaufnahmen vom Tatabend, dass dieser rund eine halbe Stunde vor der Tatzeit

an der [...] Tankstelle an der [...] eine braune Jacke mit Stehkragen und einem

reflektierenden Gegenstand auf Höhe der Jackentaschen trug (vgl. die Bilder der

Überwachungskamera, Akten S. 2925). Dieser hochgestellte Kragen, die Farbe der

Jacke, ein sichtbarer Reflektor auf Höhe der rechten Jackentasche sowie die

Körperstatur lassen mithin ebenfalls auf die Identität von B____ schliessen.

Auch die zeitliche Abfolge der Täterschaft lässt sich mit diesen Schlussfolgerungen

in Einklang bringen: So tankte B____ um 19.31 Uhr am Tatabend mutmasslich

jenes silberne Fahrzeug, mit welchem er am Nachmittag zusammen mit dem

Berufungskläger vor das [...] gefahren war – wie sich herausstellte, ein [...]

mit [...] Kennzeichen (vgl. Akten S. 2925). Als B____ an die Tankstelle fuhr,

befand sich noch eine weibliche Person auf dem Beifahrersitz, welche als L____

– die damalige Freundin von B____ – identifiziert werden konnte (vgl. Akten S.

2231 f., 5305, 5323). Die Fahrt von jener Tankstelle an die [...] dauert je

nach gewählter Route und Verkehrsaufkommen zwischen sieben bis 15 Minuten,

wobei die Abfahrtszeit auf ca. 19.37 Uhr verortet werden kann (vgl. Akt. S.

2138, 4151 ff.). Gemäss Aussagen von B____ seien er und seine weibliche

Begleitung zuerst noch in eine Bar gegangen, welche wohl in der Gegend [...] zu

verorten ist (vgl. die Ortsangaben von B____, Akten S. 5323, 5437 f., wohl [...]

Bar, vgl. auch die Aussagen des Berufungsklägers, Akten S. 5605). Dort habe er

den – gemäss seinen Aussagen – eigentlichen Täter der Schiesserei zufällig

getroffen und sei mit diesem anschliessend – auf dessen Bitte hin – zum Tatort

gefahren (Akten S. 5317, 5608). Gemäss Routenplaner beträgt die Fahrtzeit

von der Tankstelle bis zum [...] ca. drei Minuten. Von dort bis zum Tatort kann

mit einer Fahrzeit von rund acht Minuten gerechnet werden (aufgrund der zwischen

19.37 Uhr und der Tatzeit um 20.09 Uhr grundsätzlich ruhigeren

Verkehrssituation ist nicht von ungleich längeren Fahrtzeiten auszugehen). Die

Ankunftszeit der Täterschaft mit ihrem Fahrzeug in der Nähe des Tatorts kann

des Weiteren auf ca. 20.06.46 Uhr verortet werden. So ist auf der Aufnahme der Baustellenkamera

[...], Ordner «Baustelle [...]», Datei «[...]», ab Minute 1:07 (und somit um

20:06:46 Uhr) zu sehen, wie ein Fahrzeug kurz nach der Kreuzung [...] in der [...]

(etwa zwischen den Hausnummern [...] und [...]) in eine Parklücke manövriert

und dabei von einem weiteren Fahrzeug überholt wird. Die aussteigenden Personen

bewegen sich daraufhin Richtung Kreuzung [...]. Dass das dort abgestellte

Fahrzeug mit dem von der Täterschaft gefahrenen [...] mit grösster

Wahrscheinlichkeit übereinstimmt, ist auf einer weiteren Aufnahme der

Baustellenkamera [...] ersichtlich. In der Datei «[...]», ab ca. Sekunde 3 ist

erkennbar, wie sich zwei Personen dem Ort des zuvor geparkten Fahrzeugs nähern.

Ab Sekunde 7 werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs angeschaltet, ab Sekunde 21

(und damit um ca. 20.10.06 Uhr) schert das Fahrzeug aus der Parklücke aus und

fährt Richtung [...] – und entsprechend Richtung Baustellenkamera (diese

Fahrtrichtung wird zudem auch vom Zeugen [...] angegeben, Akten S. 2102 f.).

Bevor das Fahrzeug den Sichtbereich der Kamera verlässt, ist dessen Form – ein

silberner Van – gut erkennbar (auch die zeitliche Komponente lässt auf die

Täterschaft als Fahrer schliessen, da die Tatzeit auf ca. 20.08.47 Uhr bis

20.09.02 Uhr zu verorten ist und die Entfernung vom Tatort bis zu diesem

Parkplatz ca. 140 Meter beträgt: Die Täterschaft hatte für die Zurücklegung des

Weges von Tatort bis zum (Flucht-)Fahrzeug dementsprechend mehr als 40 Sekunden

Zeit, was nicht abwegig erscheint. Auch aufgrund der Aussagen von B____ (Akten

S. 5317, 5609, 5612) sowie der Angaben des Berufungsklägers im Rahmen der

Rekonstruktion des durch ihn vor der Tat zurückgelegten Weges vom 12. März 2017

(Verortung des Parkplatzes des Fluchtfahrzeugs bei der Liegenschaft [...] am

rechten Strassenrand, Akten S. 2750, dazu noch eingehend hinten E. 3.6), kann als

erstellt gelten, dass es sich bei diesem Fahrzeug um den von der Täterschaft

gefahrenen [...] handelte und die beiden Personen mithin um 20.06.46 Uhr in der

Nähe des Tatorts eintrafen (sowie nach der Tat damit davonfuhren). Abzüglich

der Fahrzeit von insgesamt rund 11 Minuten würde demnach eine Restzeit von ca.

19 Minuten verbleiben, in denen B____ zusammen mit L____ – entgegen den

Vorbringen des Berufungsklägers (vgl. Akten S. 5605) – problemlos von seinem

Fahrzeug zur Bar am [...] gegangen, dort Getränke bestellt, den Berufungskläger

angetroffen und mit diesem zusammen nach einer kurzen Unterhaltung wiederum zum

Fahrzeug gelaufen und zum soeben erwähnten Parkplatz beim Tatort gefahren sein könnte.

3.4.5 Des

Weiteren hat das Strafgericht zutreffend dargelegt, dass L____ im

Tankstellenshop [...] Einkäufe tätigte, während B____ das Auto auftankte (Akten

S. 2184 ff.). Eine von jenem Einkauf – konkret vom 9. März 2017 um 19.36.14 Uhr

– stammende Quittung einer Mobiltelefonaufladung konnte im [...] im

Beifahrerfussraum in einem [...]-Plastiksack gefunden werden (Akten S. 2138, 4139,

4151 ff.). B____ gab hierzu an, dass L____ das Guthaben aufgeladen habe (Akten

S. 5423). An diesem Plastiksack wiederum wurden Blutantragungen des Opfers E____

† festgestellt (Akten S. 4258 f., 4262 f., 4267). Auch auf den Fussmatten der

Fahrer- sowie der Beifahrerseite konnten sogenannt latente, also nicht mit

blossem Auge erkennbare Blutspuren E____s † durch ein spezielles

Untersuchungsverfahren sichtbar gemacht werden (Akten S. 4273 ff., 4276 ff.,

4281 ff.). Seine DNA wurde sodann auch am Verstellhebel des Beifahrersitzes

festgestellt (Akten S. 5405 f.). Die vorderen Sicherheitsgurte waren sodann beidseitig

mit Schmauchspuren kontaminiert; auf der Fahrerseite konnten auf fünf von 16

Spurenträgern Schmauchpartikel nachgewiesen werden, auf der Beifahrerseite gar

auf acht von 16. Dabei wiesen zwei Drittel der Partikel eine Zusammensetzung

auf, welche der Tatmunition entspricht; bei einem Drittel ist eine Zuordnung

nicht unmittelbar möglich (Akten S. 4291, 4294, insb. 4297). Diesbezüglich

führte der an der Hauptverhandlung befragte Sachverständige Dr. D____

(ehemaliger [...] des Forensischen Instituts Zürich) ergänzend aus, dass unter

«Übereinstimmung» von zwei Dritteln der Schmauchspuren mit der Tatmunition das

höchste Prädikat hinsichtlich der Kongruenz von Schmauchspur/Tatmunition zu

verstehen sei. In einem solchen Fall seien diese nicht voneinander

unterscheidbar (Akten S. 5614). Aufgrund der Zeit, die von der

Kontaminierung bis zur Sicherstellung der Schmauchspuren verging (Tatzeit 9.

März 2017, ca. 20.09 Uhr, Sicherstellung Fahrzeug 14. März 2017) und gestützt

auf die Vermutung, dass nach der Fluchtfahrt nur noch L____ das Fahrzeug

bewegte, indem sie dieses in die Garage an der [...] stellte (s. dazu hinten E.

3.5), könne man von einer relativ hohen Kontamination bzw. Anzahl von

Schmauchspuren sprechen, die zum Zeitpunkt der Spurensicherung noch habe aufgefunden

werden können (Akten S. 5615). Was die mit Schmauchspuren behafteten

Sicherheitsgurte angehe, so seien diese aufgrund ihrer porösen Oberfläche

relativ gute Spurenträger (Akten S. 5614 f.). Da jeweils beide Seiten

der zwei Gurte kontaminiert gewesen seien (vgl. Akten S. 4297), sei eine Übertragung

über Hände und Kleider möglich. Einerseits werde mit den Händen der Gurt

normalerweise auf beiden Seiten berührt, andererseits könne die Gurtinnenseite

durch die Kleider kontaminiert werden, wenn diesen eine grosse Menge an

Schmauch anhafte. Bei einer solchen Menge an vorgefundenen Schmauchpartikeln sei

das Szenario äusserst plausibel, dass die jeweilige Person, wenn sie denn nicht

selber geschossen hätte, sehr nahe beim Ort der Schussabgabe – quasi in der

Schmauchwolke – hätte stehen müssen (Akten S. 5615). Die Kontamination auf

der Beifahrerseite sei zudem höher als auf der Fahrerseite. Man könne daraus

aber nicht den Rückschluss ziehen, dass diese Person auch der Schütze gewesen

sein müsse (Akten S. 5616). Jedoch sei davon auszugehen, dass – wenn die

Täterschaft im Fahrzeug nicht den Platz gewechselt habe – sich beide Personen

im Zeitpunkt der Schussabgabe in der Nähe der Waffe befunden hätten. Nicht zu

erwarten sei nach dem Ergebnis der Spurensicherung, d.h. aufgrund der starken

Kontamination, dass eine der beiden Personen einige Meter vom Punkt der

Schussabgabe entfernt am Boden gelegen habe (Akten S. 5617).

Zusammengefasst

ist demnach festzuhalten, dass auf der Fahrer- sowie Beifahrerseite des [...],

der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fluchtfahrzeug gedient

hatte, jeweils eine Person gesessen und sich angeschnallt haben musste, welche

derart mit Schmauchpartikeln in Kontakt gekommen war, dass sie sich zum

Zeitpunkt der Schussabgabe mit der bei der Tat verwendeten Munition in dessen

unmittelbarer Nähe befunden haben musste. Diesbezüglich ist davon auszugehen,

dass B____ jeweils unmittelbar vor und nach der Tat das Fahrzeug lenkte,

entsprechend auf der Fahrerseite sass und bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs

auch nicht auf die Beifahrerseite wechselte (vgl. dazu seine Aussagen, so etwa in

der Einvernahme vom 14. September 2021, Akten S. 5427, sowie die diversen

aufgefundenen DNA-Spuren, Akten S. 5396 ff.). Zudem konnten Blutantragungen des

Opfers E____ † in den Fussräumen der Fahrer- und Beifahrerseite sowie am [...]-Plastiksack

im Fussraum der Beifahrerseite nachgewiesen werden. Die Personen im Fahrzeug

mussten demnach mit ihren Schuhen in Kontakt mit seinem Blut gekommen sein.

3.4.6 Unbestritten

– und nachgewiesenermassen – sass der Berufungskläger bereits am Nachmittag des

Tatabends im [...], weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat,

dass das Auffinden seiner DNA im Fahrzeug grundsätzlich nicht erstaunt. Das

Strafgericht führte sodann aus, dass gerade an der Gurtschnalle DNA-Spuren

relativ rasch verwischt respektive überlagert werden dürften, wenn eine andere

Person den Sicherheitsgurt anlege. Abgesehen von Spuren, bei denen L____ als

Mitspurengeberin nicht habe ausgeschlossen werden können, seien jedoch keine

gehäuften Spuren einer unbekannten Drittperson auf der Beifahrerseite gefunden

worden. Dieses Spurenbild vermöge zwar keine abschliessenden Beweise für die

Täterschaft einer bestimmten Person zu liefern, schliesse aber den Berufungskläger

jedenfalls nicht als Täter aus und dränge insbesondere auch keinen Schluss auf

die Involvierung einer bislang unbekannt gebliebenen Drittperson auf.

Der Berufungskläger

bringt demgegenüber vor, dass die Würdigung der Vorinstanz tendenziös sei. So

sei die Annahme des Strafgerichts, dass der Beifahrer nach der Tat den

Sicherheitsgurt angelegt haben soll, nicht belegt. Auch, dass Spuren rasch

überlagert würden, sei eine reine Annahme der Vorinstanz.

Den Vorbringen

des Berufungsklägers kann hierbei nicht gefolgt werden. Fest steht einerseits,

dass die DNA-Spuren des Berufungsklägers (inkomplettes Hauptprofil) auf der

Gurtschnalle des Beifahrergurtes gefunden wurden (neben Spuren von L____ sowie

einem nicht interpretierbares Nebenprofil: «inkomplettes Hauptprofil aus HP

Spur PCN [...] und TV [...], Nebenprofil nip» [Akten S. 4214, vgl. auch Akten

S. 4286, 4880]). Wie bereits dargelegt wurde (vorn E. 3.4.5), ist andererseits

aufgrund der aufgefundenen Schmauchpartikel auf beiden Seiten des

Beifahrergurtes davon auszugehen, dass der Beifahrer sich nach der Tat

anschnallte. Mithin kann als erstellt gelten, dass die DNA einer Person, die sich

zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Schussabgabe (in der Schmauchwolke) befand,

auf der Gurtschnalle des Beifahrergurtes nachgewiesen werden konnte. Aufgrund

des Umstands, dass L____ vor der (Hin-)Fahrt vom [...] zum Tatort

erwiesenermassen als Beifahrerin im fraglichen Fahrzeug sass (vgl. vorne

E. 3.4.4), sind zudem die DNA-Spuren auf der Gurtschnalle, bei denen L____

als Mitspurengeberin nicht ausgeschlossen werden kann, ebenso wenig

überraschend. Der Beweiswert von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die

Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen Sachverständigen im Rahmen

zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und darf inzwischen als

gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend gesicherten

wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere auch zur

Sekundärübertragung, auszugehen (vgl. dazu BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010

E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines Hauptprofils,

welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden geht und die

Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen Nebenprofilen

ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw. intensiver und

jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als allfällige weitere

Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte,

können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Eine

Sekundärübertragung ist nicht realistisch (AGE SB.2017.51 vom 15. September

2020 E. 5.2.1; BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010 vom

23. August 2010 E. 3.3.1; vgl. auch OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016

E. 9 sowie 14.1 und 14.2). Entsprechend ist aus den DNA-Spuren zu schliessen,

dass vor der Sicherstellung des Fahrzeugs nur der Berufungskläger sowie L____

auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs sassen und sich anschnallten, mithin keine

unbekannte Drittperson die Gurtschnalle berührte. Aufgrund der

Videoaufzeichnungen vom Tatort ist klar festzustellen, dass es sich bei beiden

Personen, welche das [...] zur Tatzeit betraten, wieder verliessen und sich zum

Fluchtauto begaben, um männliche Personen handelte. Im Ergebnis ist bereits

daraus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es

sich beim Berufungskläger um eine der zwei Personen handelte, die das betreffende

Lokal zur Tatzeit betraten und nach dem Schusswechsel wieder verliessen und

dass er schliesslich als Beifahrer mit dem [...] flüchtete.

3.4.7 Was

das Verhältnis von B____ und dem Berufungskläger anbelangt, so hat bereits die

Vorinstanz – damals noch ohne Kenntnis der späteren Aussagen B____s – festgehalten,

dass diese sich nicht nur gekannt, sondern auch regelmässigen Kontakt gepflegt

hätten. So ist den Akten eine Mitteilung von Interpol in Tirana zu entnehmen,

gemäss welcher die beiden zusammen in einem Fahrzeug mit [...] Kennzeichen am

28. Dezember 2016 und am 8. Januar 2017 in Albanien am Grenzübergang

kontrolliert worden seien (Akten S. 241). Interpol Podgorica meldete, dass B____

zuletzt am 8. Januar 2017 in einem Auto mit Schweizer Kennzeichen und in

Begleitung des Berufungsklägers und L____ nach Montenegro eingereist sei (Akten

S. 210 f.). Der Berufungskläger bestätigt dies denn auch selbst, führte er doch

anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus, B____ sei ein

entfernter Cousin mütterlicherseits und auch ein Freund (Akten S. 5603,

5605). Auch gab er bereits früher zu Protokoll, B____ zu kennen (Akten S. 5320).

In den darauffolgenden Befragungen von B____ und dem Berufungskläger wurde ebenso

ersichtlich, dass sich diese gegenseitig kannten. So gab etwa B____ an, dass er

den Berufungskläger zehn bis dreizehn Monate vor der Tat kennen gelernt habe (Akten

S. 5319 f.) und sie auch einmal zusammen eine Reise mit dem Auto nach Albanien

unternommen hätten (Akten S. 5485).

3.4.8 Im

Ergebnis kann bereits aufgrund der dargelegten objektiven Beweismittel und

Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass es sich beim Berufungskläger

um eine der zwei Personen handelte, welche zum Tatzeitpunkt das [...] betraten

und nach dem Schusswechsel rund siebzehn Sekunden später wieder verliessen.

Auch kann als erwiesen gelten, dass zumindest eine der beiden Personen aktiv

Schüsse auf die Opfer abgab bzw. diese tödlich verletzte.

3.5 Was

des Weiteren die Aussagen von B____ zum Tattag anbelangt, so gab dieser

mehrfach zu, eine der zwei erwähnten Personen im [...] zur Tatzeit gewesen zu

sein. Er sei am Tattag auch bereits am Mittag/Nachmittag am Tatort gewesen (Akten

S. 5321, 5607 f.; diese Aussage deckt sich auch mit den Videoaufnahmen vom

Nachmittag des 9. März 2017, vgl. vorne E. 3.4.4). Sodann gab er mehrfach

übereinstimmend an (zuletzt in der Berufungsverhandlung), am Tatabend mit

seiner Freundin L____ von seiner Wohnung zu einer grossen Tankstelle gefahren

zu sein, die in der Nähe des Casinos gewesen sei. Dort hätten sie das Auto

getankt und einige Kleinigkeiten gekauft. Die Uhrzeit wisse er nicht mehr genau.

Daraufhin seien sie in Richtung Stadt zurückgefahren und hätten bei einer Bar

angehalten, um etwas zu trinken. Sie seien dort draussen neben dem Eingang zum

Rauchen gesessen, als drei Albaner vorbeigekommen und in die Bar gegangen seien.

Einen von diesen habe er gekannt. Nach kurzer Zeit sei letzterer zu ihnen

gekommen, sie hätten ihn begrüsst und gefragt, wie es ihm gehe. Wenig später

habe jemand den Bekannten angerufen, er habe nicht verstanden, über was geredet

worden sei. Nachdem der Anruf fertig gewesen sei, habe ihn der Bekannte gefragt,

ob er ihn zu einem anderen Lokal fahren könne, weil ein Freund ihn angerufen habe

und diese Person dort auf ihn warte. B____ habe ihm gesagt, er solle das Tram nehmen,

worauf dieser entgegnet habe, dass es mit dem Tram schwierig sei, da man zwei

oder drei Mal umsteigen müsse. Auch könne er nicht selbst fahren, weil er

Alkohol konsumiert habe. Er [B____] sei daher gefahren und habe zu seiner

Freundin gesagt, sie solle bei der Bar warten. Daraufhin seien sie zum [...]

gefahren und hätten dort einen Parkplatz gesucht. Beim Vorbeifahren habe dort

eine Person durch das Fenster den Beifahrer mit Gesten gegrüsst. Sie hätten in

der gleichen Strasse weiter vorne dann geparkt und seien zum Lokal gegangen.

Er [B____] sei

zuerst eingetreten und habe alle begrüsst. Auf der rechten Seite im Lokal seien

vier Personen gewesen. Einer habe sich noch auf der linken Seite bei den

Treppen befunden. Die Anwesenden seien aggressiv und angespannt gewesen, keine

Person habe ihn zurückgegrüsst. Sie hätten direkt angefangen zu beleidigen. Vielleicht

sei dies gegen die Person gerichtet gewesen, die hinter ihm gewesen sei. Dies

sei die Person gewesen, die zuvor mit ihm gefahren sei. Die anwesenden Personen

hätten gesagt, jetzt haben wir dich erwischt. Es sei nicht klar gewesen, wer

was geredet hätte. Aber sie seien aggressiv gewesen. Es scheine, dass sie ein

Problem mit der Person gehabt hätten, welche sich bei ihm befunden habe. Danach

habe es einen Schuss gegeben. Er [B____] habe sich auf den Boden gelegt. Er erinnere

sich, dass die vierte Person auch auf dem Boden gelegen sei, Kopf an Kopf mit

ihm. Eine andere Person in der Nähe von ihm habe die Hände hochgenommen. Er sei

von grosser Statur gewesen. Drei Personen seien von der rechten Seite gekommen,

der vierte von der linken Seite habe sich auf den Boden gelegt. Diese paar

Sekunden seien unbeschreiblich gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, was

wie gewesen sei. Plötzlich hätten die Schüsse aufgehört. Dann sei er instinktiv

auf die Beine gekommen und habe gespürt, dass die Person, die neben ihm auf dem

Boden gelegen sei, auch aufgestanden sei. Er habe so schnell wie möglich in

Richtung Tür gehen wollen. Dabei habe er die Person mit der Waffe in der Hand

gesehen. Diese habe daraufhin – in einer zweiten Phase – nochmals herum- bzw.

an ihm [B____] vorbeigeschossen, insgesamt seien es vielleicht sechs, sieben

oder acht Schüsse gewesen.

Er habe die Tür

geöffnet und sei rausgegangen, direkt Richtung Auto. Er habe die Autotür

geöffnet und versucht, aus der Parklücke zwischen zwei Autos zu rangieren. Die

Person, die mitgekommen sei, sei sodann ebenfalls gekommen und eingestiegen.

Dann sei er [B____] losgefahren. Er könne seine Emotionen nicht beschreiben, es

habe eine Diskussion zwischen ihm und der anderen Person begonnen. Er habe Antworten

haben wollen, was wieso passiert sei. Die andere Person habe ihm entgegnet,

dass ihm eine Falle gestellt worden sei. Er habe die Person dann im Grossbasel

bei der «zweiten» Brücke aus dem Auto gelassen. Er [B____] sei dann zu seiner

Freundin gefahren, habe sie abgeholt und sei dann mit ihr in ein Lokal in der [...]

gefahren. Dort habe er Alkohol getrunken und sei daraufhin in die Wohnung

gegangen. Das Fahrzeug habe wohl seine Freundin in die Garage gestellt. Er habe

das Auto vor seiner Abreise nach Holland nicht mehr benutzt (Akten S. 5316 ff.,

5326 ff., s. auch Akten S. 5412; 5441 ff., 5501 ff., 5608 ff.).

Dass es sich bei

B____ um eine der zwei Personen handelte, die zur Tatzeit das [...] betraten,

kann aufgrund der objektiven Beweismittel (vgl. vorne E. 3.4) sowie seiner

eigenen Aussagen als erstellt gelten. Dass B____ seine Anwesenheit am Tatort

nicht leugnen konnte, dürfte ihm jedoch aufgrund der gegen ihn vorliegenden

Beweise klar gewesen sein. Entsprechend gab er zwar seine Anwesenheit zu, hatte

aber klarerweise das Motiv, seine eigene Beteiligung an den Vorkommnissen so

weit wie möglich herunterzuspielen und die Verantwortung an den Delikten der

«anderen» Person zuzuschieben. Entsprechend gab er denn auch an, weder gewusst

zu haben, warum er die andere Person zum Tatort habe fahren müssen, noch wer

die im [...] anwesenden Personen gewesen seien oder warum es zur gewalttätigen

Auseinandersetzung gekommen sei. Da eine Vielzahl von Aussagen von B____

unmittelbar vor und nach den Schussabgaben in und vor dem [...] im Widerspruch

zu den Schilderungen der im [...] anwesenden Zeugen, den Videoaufnahmen, den

Ausführungen des Sachverständigen sowie des Berufungsklägers selbst stehen

(dazu eingehender sogleich E. 3.6) können diese jeweils nicht als glaubhaft

taxiert werden. So gaben mehrere Personen an, dass zwei Männer mit Waffen

ins Lokal gekommen seien und angefangen hätten zu schiessen (Akten S. 1499,

1507 ff., 1603 ff.; s. auch vorne E. 3.4.3). Dass nicht nur eine Person

bewaffnet gewesen war, legen aber auch die Videoaufnahmen nahe. So ist auf

ihnen zu sehen, wie die beiden Personen kurz vor dem Eintreten in das Lokal

etwas zu behändigen scheinen. Die vordere Person kann dabei – auch gemäss seinen

eigenen Aussagen – als B____ identifiziert werden, der mit der rechten Hand

unter der Jacke in den Hosengurt am Rücken greift. Der hintere Mann hat seine

rechte Hand in der rechten Jackentasche. Beim Verlassen des [...] (vgl. dazu

vorne E. 3.4.4) ist bei B____ wiederum zu sehen, wie er die linke – und

möglicherweise auch die von seinem Körper verdeckte rechte – Hand wiederum

unter der Jacke rückseitig am Hosengurt hat. Dass er genau zu diesen beiden

Zeitpunkten zufällig seine Hand in dieser Position gehabt hätte, ohne dort

einen Gegenstand bzw. eine Schusswaffe zu behändigen respektive

zurückzustecken, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Auch kann die Aussage von

B____ nicht korrekt sein, dass es zwei Phasen der Schiesserei gegeben habe,

wobei er sich während der ersten Phase auf dem Boden liegend befunden habe. So

sagte etwa der Sachverständige an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aus,

dass nach dem Ergebnis der Spurensicherung nicht zu erwarten sei, dass eine der

beiden im Auto befindlichen Personen einige Meter vom Punkt der Schussabgabe

entfernt am Boden gelegen habe (vgl. vorne E. 3.4.5 sowie die Skizze mit der

Position, an der sich B____ gemäss eigenen Angaben am Boden liegend befunden

haben will, Akten S. 5553). Als erstellt zu gelten hat zudem, dass die

letzten Schüsse von der Treppe Richtung Fenster abgegeben wurden: So ist im

Video erkennbar, dass ein Schuss, der von der Treppe abgefeuert worden sein

musste (vgl. Akten S. 3008 f.) erst um Sekunde 11 des Videos die Fensterscheibe

durchschlägt – und damit nur rund 4 Sekunden vor dem Verlassen des Lokals bzw.

dem Ende der Schiesserei. Die ersten Schüsse – sichtbar durch die Lichtblitze –

fallen demgegenüber bereits wenige Sekunden nach dem Betreten des Lokals. Dass

die Schüsse von der Treppe – und entsprechend auf E____ † gerichtet (vgl.

vorne E. 3.4.2) – erst am Schluss fielen, legen auch die Aussagen von H____

nahe, wonach die ersten Schüsse nicht auf ersteren abgegeben worden seien,

sondern vielmehr zuerst auf «Person Nr. 3» (G____) geschossen worden sei

(Akten S. 1507 [Skizze], 1510, 1576). Erst daraufhin sei sein Verwandter, d.h. E____

†, aufgestanden und auf den einen Täter losgegangen (Akten S. 1510). Damit

übereinstimmend äusserte sich auch G____ selbst: «Der mit der grösseren Waffe

schoss direkt auf mich […]» (Akten S. 1606). Wenn nun B____ angibt, dass

die «andere» Person zum Zeitpunkt, als er [B____] wieder aufgestanden sei, ihm

vis-à-vis vor der Türe gestanden sei (s. dazu auch die in der

Berufungsverhandlung von B____ skizzierte Position des Schützen, Akten S. 5553)

– und darauf erneut an ihm [B____] vorbeigeschossen habe –, so kann dies

klarerweise nicht mit der nachgewiesenen Schussreihenfolge respektive der damit

zusammenhängenden Position des Schützen in Übereinstimmung gebracht werden:

Einerseits wäre in dieser zweiten Phase zum Ende der Schiesserei die Position

des Schützen auf der Treppe zu verorten gewesen und nicht zwei Meter davon

entfernt vor der Tür, andererseits hätte der Schütze nicht an B____ vorbei in

den Raum, sondern in Richtung der der Treppe gegenüberliegenden Wand schiessen

müssen. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen auch nicht zu sehen, dass B____

kopflos zuerst das [...] verlassen hätte. Vielmehr zeigen die Aufnahmen das

Bild eines koordinierten Abgangs beider Personen, verlassen diese doch zusammen

das Lokal und begeben sich schnellen Schrittes Richtung Fluchtfahrzeug, während

sich, wie bereits erwähnt, zumindest B____s linke Hand erkennbar am hinteren

Teil seines Hosengurtes befindet.

3.6 Mithin

bleibt weiterhin teilweise unklar, was sich im Inneren des [...] genau

abgespielt hat. Hierzu ist auf die Aussagen des Berufungsklägers selbst

einzugehen.

Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist die Erstaussage des Berufungsklägers

zentral für den vorliegenden Fall. Nachdem dieser am 10. März 2017 um 20.20 Uhr

– also rund 24 Stunden nach der Tat – eine Polizeipatrouille angesprochen und

dieser gegenüber angegeben hatte, der Schütze gewesen zu sein (Akten S. 420

ff., 1699), wurde er am 11. März 2017 ein erstes Mal einvernommen (Akten S.

1703 ff.). Diese Aussagen zog er bereits am 14. März 2017 an der Verhandlung

vor dem Zwangsmassnahmengericht wieder vollumfänglich zurück (Akten S. 455

ff.) und bestritt fortan seine Tatbeteiligung (Akten S. 5324, 5601 ff.).

Die Vorinstanz hat diesbezüglich seine Erstaussagen dahingehend analysiert, ob

es plausibel erscheint, dass sämtliche Informationen aus zweiter respektive

dritter Hand stammen und der Berufungskläger nicht selbst Erlebtes widergegeben

hat. Eine entsprechende Analyse der Erstaussagen ist auch hier vorzunehmen,

wobei insbesondere auf die folgenden Umstände hinzuweisen ist: Erstens war es

dem Berufungskläger im Rahmen der durchgeführten Wegrekonstruktion mit der

Polizei möglich, den exakten Ort anzugeben (Höhe [...]), an dem das

Fluchtfahrzeug kurz vor der Tat durch B____ abgestellt worden war (vgl. vorne

E. 3.4.4). Zweitens traf die Beschreibung des Berufungsklägers hinsichtlich

seiner zum Tatzeitpunkt getragenen Kleidung exakt zu (Akten S. 1710, 1716), ist

doch den Videoaufnahmen zur Tatzeit – von deren Existenz der Berufungskläger

zum Zeitpunkt der Erstaussagen noch nichts wusste – zu entnehmen, dass die

Person hinter B____ eine schwarze Jacke mit einer grauen Kapuze trug (vgl. vorne

E. 3.4.4). Drittes konnte der Berufungskläger die zum Tatzeitpunkt im [...]

anwesenden Personen genau verorten (Akten S. 1719, 1726, 1738) und erkannte

auch zwei ihm mittels Fotowahlkonfrontation gezeigte Personen als Opfer (E____

und G____; zudem bezeichnete er das eine Opfer, E____ †, als «grosser», was

durchaus mit dessen Statur von 1.85 Metern in Einklang zu bringen ist, Akten

S. 1726). Des Weiteren nannte er ausdrücklich als für die Fahrt

verwendetes Fahrzeug einen grauen [...], der, wie bereits dargelegt,

tatsächlich als Fluchtfahrzeug eingesetzt wurde (Akten S. 1705, 1715). In Bezug

auf den Weg zum [...] schilderte der Berufungskläger sodann – unter anderem

übereinstimmend mit den Aussagen von B____ (vgl. vorne E. 3.5) – dass er B____ am

[...] getroffen habe (Akten S. 1737). Überdies sagte er in Übereinstimmung mit

den Videoaufnahmen und den Aussagen von B____ aus, wie letzterer (bzw. damals

noch als «[...]» benannt) zur Tatzeit als erster das Lokal betreten habe (Akten

S. 1706). Ausserdem schilderte der Berufungskläger (ebenfalls in

Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen), dass er seine Waffe aus der rechten

Jackentasche gezogen habe. Dies zeigte er auch beim daraufhin durchgeführten

«Rollenspiel» vor (Akten S. 1714, 1720, 1745). Überdies gab der

Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass nach den ersten Schüssen

«die Anderen» aufgestanden und auf ihn zugekommen seien, worauf er auf die

Treppe zurückgewichen sei, wo er weitere Schüsse abgegeben habe (vgl. Akten S. 1705,

1719). Die 3D-Rekonstruktion hat eindeutig ergeben, dass Schüsse aus diesem

Bereich des Lokals abgefeuert worden sein mussten. Das Opfer E____ †, welches mit

zwei Schüssen getötet wurde – davon einer in die Bauchgegend und ein Kopfschuss

– fiel erwiesenermassen die Treppe hinunter und blieb mit dem Kopf Richtung

Untergeschoss liegen, musste also unmittelbar in diesem Bereich letal getroffen

worden sein (vgl. Akten S. 3004 f.). Die Schilderung des Berufungsklägers,

dass der angebliche Beleidiger, also E____ †, nach der Waffe gegriffen und ihn

im Bereich des Handgelenks gezogen, er sich, angeblich angegriffen, die Treppe hinunter

begeben und dann «vielleicht nochmals geschossen habe», folglich also

mindestens ein zweites Mal, lässt sich zusätzlich zur 3D-Rekonstruktion auch

mit den Aussagen der Ersthelfer [...], [...] und [...] in Einklang bringen,

wonach diese das Opfer im Treppenabgang liegend vorgefunden hätten (Akten S. 1456,

1465, 1530). Den geschilderten Vorgang bestätigte so im Wesentlichen auch H____

anlässlich zweier Einvernahmen direkt nach der Tat (Akten S. 1498 ff., 1565

ff.). Er schilderte dort, dass er gesehen habe, wie E____ † aufgestanden sei,

er sei auch aufgestanden. Bevor er selbst die Treppe hinuntergefallen sei – er

sei gestossen worden – habe er gesehen, wie E____ † auf den einen Angreifer

zugegangen sei und diesem die Waffe habe wegnehmen wollen. Dann habe er gehört,

wie die Waffe losgegangen sei. Da er die Treppe hinuntergefallen sei, habe er

aber nichts davon gesehen. Er glaube, es habe zwei Schüsse gegeben. Als er dann

nach kurzer Zeit wieder die Treppe hinaufgekommen sei, habe er E____ † etwa auf

der Hälfte der Treppe liegen gesehen, mit dem Kopf nach unten. Dieser

Geschehensablauf wurde schliesslich auch durch die Lage der aufgefundenen

Projektile objektiviert (vgl. Akten S. 3678). Des Weiteren gab der

Berufungskläger in seiner ersten Einvernahme an, dass er 9mm Projektile (gelb/rötliche

Munition) verwendet habe (Akten S. 1712 ff., 1721). Obgleich es sich

dabei um ein bei Faustfeuerwaffen häufig verwendetes Kaliber handelt, ist

gleichwohl anzumerken, dass sich bei der Spurensicherung ausschliesslich

entsprechende Hülsen und Projektile fanden (Akten S. 3679, 3717 f.). Schliesslich

sagte der Berufungskläger aus, dass er nach der Schussabgabe im Lokal zusammen

mit der anderen Person in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren sei (Akten S.

1722), was sich wie gesehen ebenfalls mit den objektiven Beweismitteln in

Einklang bringen lässt (vgl. vorne E. 3.4.3).

Gestützt auf

diese konkreten Aussagen zu einer Vielzahl spezifischer Tatumstände ist mit dem

Strafgericht übereinzustimmen, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers ein

derart detailliertes Täterwissen aufweisen, dass von Selbsterlebtem auszugehen

ist. Die Schilderungen des Berufungsklägers müssen dabei insbesondere im Lichte

seines Vorbringens gesehen werden, dass er dazumal lediglich widergegeben habe,

was ihm von einer Drittperson bzw. mehreren Drittpersonen (nicht direkt

vom Täter) mitgeteilt worden sei (Akten S. 4901 ff., 5601 f.). So hätten ihm

«Cousins von [seinem] Cousin, Bekannte von [seinem] Bekannten» erzählt, was er

daraufhin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben habe (Akten S. 5602).

Dies sei am nächsten Tag, dem 10. März 2017, geschehen. Er habe diese Personen

in einem Lokal am [...] getroffen. Er habe damals keinen frischen Kopf gehabt

und sei unter Drogen und Alkohol gestanden. Das Treffen habe weniger als eine

Stunde gedauert und er habe sich auch keine Notizen gemacht (Akten S. 5603). Würde

es schon normalerweise ein nicht einfaches Unterfangen darstellen, sich eine

Geschichte mit logischer Konsistenz, Schilderung von Einzelheiten, Verortung

der Beteiligten usw. einzuprägen (die nota bene alle objektivierbar waren), so

wäre dies gestützt auf die soeben aufgeführten Aussagen des Berufungsklägers

hinsichtlich der Umstände, unter denen ihm die Vorkommnisse von anderen

Personen berichtet worden seien, noch ungleich unrealistischer. Hinzu kommt,

dass ihm nicht einmal der Täter selbst die Tatumstände berichtet haben soll,

sondern dies durch seine Bekannten als tatfremde Mittelsmänner erfolgt sein

soll. Entsprechend hätten sich einerseits letztere bereits sämtliche

Tatumstände detailliert einprägen müssen, andererseits wäre es dem

Berufungskläger dadurch auch nicht möglich gewesen, direkte Rückfragen an den

Täter selbst zu stellen, um allfällige Unklarheiten bereinigen zu können. Zudem

konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht ahnen, welche Fragen die Strafverfolgungsbehörden

ihm stellen würden. Zu Recht hat das Strafgericht hervorgehoben, dass ein

solches Vorgehen nicht nur äusserst ineffizient wäre, sondern auch eine viel

grössere Gefahr des Entdecktwerdens berge. Es erscheint völlig lebensfremd, in

einen solchen Komplott ohne Not zusätzliche Personen zu involvieren respektive

die Instruktion in einem öffentlich zugänglichen Lokal durchzuführen.

Für die

Täterschaft des Berufungsklägers sprechen sodann auch die folgenden Umstände: Was

sein äusserliches Erscheinungsbild anbelangt, so gab der Berufungskläger

anlässlich seiner ersten Einvernahme an, er habe sich innerhalb von 24 Stunden nach

der Tat die Haare geschnitten (Akten S. 1710 f., 5342). Dass er tatsächlich im

Zeitpunkt seiner Festnahme auf der Seite kürzere Haare hatte als am Tattag,

ergibt sich aus einem Vergleich der Videosequenz des Nachmittags des 9. März

2017 mit den Fotos, welche bei der Festnahme erstellt wurden (vgl. Akten

S. 425 ff.). Seine diesbezügliche Aussage lässt sich somit ebenfalls

objektivieren. Zwar handelt es sich hierbei nicht – wie bei den obigen Ausführungen

– um «eigentliches Täterwissen», jedoch erscheint es durchaus adäquat zu sein,

dass der Berufungskläger als «wahrer Täter» nach der Tatausführung sein

Erscheinungsbild veränderte, um schlechter wiedererkannt zu werden (ebenso wie

seine Aussagen, er hätte nach der Tat seine Kleider und die Waffe entsorgt, s.

Akten S. 1711 f., 1715). Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass der Berufungskläger

offenkundig auch nicht damit gerechnet hatte, von einer Videokamera aufgenommen

zu werden. So stritt er zunächst sogar ab, am Tattag überhaupt im [...] gewesen

zu sein (Akten S. 2029) und warf den Behörden dann auf Vorlage der

Aufnahmen vom Nachtmittag des 9. März 2017 – offenbar überrascht – sogar eine

Bildmanipulation vor (Akten S. 2039).

Sodann machte

der Berufungskläger die Strafverfolgungsbehörden explizit darauf aufmerksam,

dass der [...] ein [...] Kontrollschilder hatte (Akten S. 1715); dies zu

einem Zeitpunkt, als die Ermittlungsbehörden noch keine Ahnung vom Tatfahrzeug

hatten, geschweige denn wussten, wo sich dieses befand. Erst dieser Hinweis in

Kombination mit den Videos des [...] brachte die Kriminalpolizei überhaupt auf

die Fährte des [...] (Akten S. 1770), der dann schliesslich in der Tiefgarage

nahe des Wohnorts von B____ geparkt vorgefunden wurde (und sich als überaus

wichtiges Beweisstück herausstellte). Hätte der Berufungskläger, wie von ihm

selbst behauptet, einer anderen Person die Flucht ermöglich wollen, so hätte er

die Strafverfolgungsbehörden nicht von sich aus auf das Fluchtfahrzeug

hingewiesen und dadurch die Ermittlungsarbeit unterstützt. Nicht

nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Berufungskläger

sich erst 24 Stunden nach der Tat bei der Polizei stellte, wenn er die

Ermittlungen gegen die «wahre» Täterschaft doch auf eine falsche Spur lenken

wollte, dürfte es doch als notorisch gelten, dass die Ermittlungsarbeit der

Strafverfolgungsbehörden zu Beginn der Abklärungen am intensivsten ausfällt und

besondere Gefahr droht, dass «wahre» die Täterschaft noch in der Nähe des

Tatorts aufgegriffen wird.

Ferner ist auch

noch auf eine vom Berufungskläger zu Protokoll gegebene Äusserung hinzuweisen,

wonach er hinsichtlich der abgegebenen Schüsse angab: «Ich hatte das Gefühl,

dass es in meinem Kopf immer wieder ‹Bum Bum› gemacht hatte» (Akten S. 1738).

Bei dieser akustischen Gefühlsäusserung handelt es sich um ein

Realitätskriterium oder Realkennzeichen im Sinne einer Schilderung

nebensächlicher Einzelheiten sowie einer Schilderung innerpsychologischer Vorgänge

(s. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Bau­mer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17, 49 ff.)

Dies spricht dafür, dass es der Berufungskläger effektiv selbst erlebt hat (handelt

es sich bei dieser Aussage doch um eine für den eigentlichen Sachverhalt

überflüssige Schilderung). Mithin ist auch bei dieser Aussage davon auszugehen,

dass ein Instruierter, der das Geschehen nicht selbst erlebt hat, eine solche

Äusserung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht machen würde.

Des Weiteren ist

auch entlarvend, dass es sich bei denjenigen Aussagen des Berufungsklägers, die

im Rahmen seiner Schilderungen der Tatumstände von den übrigen Zeugenaussagen

und objektiven Beweismitteln abweichen, allesamt um solche handelt, die die

Tatsituation zu seinen Gunsten beschreiben bzw. sein Verschulden relativieren

sollen. Zum einen gab er an, am Tatabend vor der Tat «ca. 20 bis 30 grosse

Dosen [...] Bier», d.h. zehn bis 15 Liter Bier, getrunken zu haben. Die

Aufnahme einer solche Menge Alkohol wäre selbst für eine Person, die – wie der

Berufungskläger von sich behauptet – ohne Alkohol nicht funktioniert hätte (Akten

S. 5597), an einem Abend so gut wie unmöglich gewesen, hätte der

Berufungskläger doch schon nach einer Menge von zehn Litern eine

Blutalkoholkonzentration von weit über fünf Promille aufgewiesen (vgl. den

Online-Promillerechner [...] Schweiz). Bei einer Blutalkoholkonzentration von

über vier Promille hätte sich der Berufungskläger schon im sog. Asphyxiestadium

befinden müssen, in dem Lähmungen, Koma mit Verlust der Reflexe, Hypothermie,

Schock, Herz-Kreislauf-Stillstand und sogar der Tod eintreten könnten (vgl. [...]

Online, Stichwort Alkoholvergiftung). Wie das Strafgericht aber zu Recht

ausgeführt hat, ist den Videoaufzeichnungen zu entnehmen, wie die beiden gezeigten

Personen äusserst zielstrebig und schnellen Schrittes das Lokal betreten und

auch wieder verlassen und dabei in keiner Weise betrunken wirken. Zu seinen

Gunsten soll auch die unglaubhafte Behauptung des Berufungsklägers wirken, er

habe im Lokal nur einen Kaffee trinken wollen, sei aber sogleich von einem der

Anwesenden beleidigt worden, weshalb er die Waffe gezogen und zu diesem gesagt

habe, er solle ihn in Ruhe lassen (Akten S. 1704). Gegen eine solche

unerwartete Eskalation spricht wiederum die Videoaufzeichnung, wonach die

beiden Personen zielstrebig in das Lokal gingen und bereits ihre Hände in den

Taschen hatten, um sich ihrer Waffen zu behändigen. Zudem sagten auch die im

Lokal Anwesenden aus, dass sofort geschossen worden sei, als die zwei Personen

das [...] betreten hätten. Ein vorangehendes Wortgefecht habe es nicht gegeben

(vgl. Akten S. 1441, 1482, 1499, 1606). Auch führt die Vorinstanz

diesbezüglich zutreffend aus, dass eine derartige lineare Eskalation der

Situation mit einem anfänglich nur verbalen Austausch und einer darauffolgenden

Schussabgabe als Kulminationspunkt angesichts der gesicherten Zeitspanne des

Geschehensablaufs im Lokal von zirka siebzehn Sekunden schlicht ausgeschlossen

erscheint.

Nicht überzeugen

können des Weiteren auch die späteren Aussagen des Berufungsklägers nach dem

Widerruf seines ursprünglichen Geständnisses. Sein angegebenes Motiv, dass er damit

eine andere Person habe schützen wollen, wurde von ihm im Laufe des

Strafverfahrens immer wieder angepasst. So sagte er zu Beginn noch aus, ein

Bekannter respektive ein Freund, der die Tat begangen habe, habe ihn darum

gebeten (Akt. S. 456). Daraufhin soll es ein Typ gewesen sein, der ihm von

einem Freund vorgestellt worden sei (Akten S. 2023), sodann ein Mann aus

Frankreich, der ihm etwas versprochen habe (Akten S. 3105), schliesslich ein

älteres Familienmitglied (Akten S. 4901, 5335). Zudem gab er anfangs noch an, ihm

sei im Gegenzug für das Geständnis etwas versprochen worden (wobei er nicht

ausführen wollte, was dieses «etwas» gewesen sein soll, Akten S. 2023, 2429).

In einer späteren Einvernahme gab er an, dieses «Versprechen» habe in Albanien

einen anderen Sinn und sei ein Druckmittel; er sei mithin dazu gezwungen

gewesen, sich zu stellen (Akten S. 3105). Als entlarvend erweist sich

diesbezüglich auch die vom Berufungskläger in der Erstbefragung geäusserte

Befürchtung, dass er um seinen Bruder Angst habe (Akten S. 1740), gar eine

Blutrache befürchte (Akten S. 1753). Diese Äusserung wäre nicht

nachvollziehbar, wenn der Berufungskläger doch selbst nichts mit der Tat zu tun

gehabt hätte. Wenn er sogar Blutrache gegenüber seiner Familie befürchtete,

dann hätte er schon gar nicht die fremde Verantwortung für eine Tötung

übernommen. Ausserdem war der Berufungskläger stets bemüht, seine Verbindung zu

B____ (und L____) zu verschleiern. So behauptete er anfänglich, der Name B____

sage ihm nichts und er wisse nicht, wer die Person auf dem ihm vorgelegten Foto

sei (Akten S. 2032, dass er B____ indessen schon länger kannte, konnte

aufgezeigt werden, vgl. vorne E. 3.4.7). An der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gab der Berufungskläger sodann erstmals an, dass B____

derjenige gewesen sei, der den anderen Personen den Auftrag gegeben habe, ihm

[dem Berufungskläger] die Geschehnisse zur Tatzeit zu erzählen und ihn zu

beauftragen, sich bei der Polizei zu stellen und dies im Sinne eines

Geständnisses als seine eigenen Erlebnisse zu schildern (Akten S. 5601 f.).

Er habe damals das Geständnis abgelegt, um B____ zu schützen, damit dieser habe

fliehen können (Akten S. 5604).

Schliesslich

gilt es auch zu konstatieren, dass der Berufungskläger unterschiedliche Alibis für

den Tatabend präsentierte. So sagte er zunächst aus, er sei mit einem Cousin

zuhause «in Frankreich» gewesen und habe etwas getrunken, wollte aber keine

näheren Angaben dazu machen (Akten S. 2026 f.). Später in der gleichen

Einvernahme wollte er sich dann erinnern, dass er ungefähr zur Tatzeit in einem

brasilianischen Restaurant gegessen habe; dieses habe das Wort «[...]» im Namen

und sei in der Nähe von dort, wo das neue Spital gebaut werde (Akten S. 2048).

Diesem Hinweis ging die Staatsanwaltschaft nach, konnte jedoch kein Restaurant

finden, das dieser Beschreibung entsprochen hätte (Akten S. 2375). In der

nächsten Einvernahme behauptete der Berufungskläger, er habe schon früher

gesagt, er sei zur Tatzeit in einem Club gewesen, doch der Untersuchungsbeamte

habe diesem Hinweis nicht nachgehen und ihn [den Berufungskläger] nicht dorthin

bringen wollen. Der Erwiderung der Untersuchungsbeamten, dass er nie einen Club

erwähnt habe, dies aber nun nachholen und den Namen nennen könne, wich er aus,

indem er ankündigte, er werde diese Information seinem Anwalt geben und dieser

werde das regeln (Akten S. 2401 f.), was jedoch nicht erfolgte. Schliesslich

nannte der Berufungskläger auch noch einen gewissen C____, mit dem er zur

Tatzeit zusammen gewesen sein soll. Der Berufungskläger brachte diesen Namen jedoch

erst im Berufungsverfahren ein und lieferte weder Adresse, Telefonnummer, noch

sonstige Kontaktdaten oder -möglichkeiten, sondern liess die Behörden nach ihm

suchen. Auch einem eingesetzten Verbindungsbeamten Schweiz/Frankreich war es

nicht möglich, den aktuellen offiziellen Wohnort von C____ abzuklären (vgl.

Akten S. 5386). Ein glaubhaftes Alibi des Berufungsklägers liegt dementsprechend

nicht vor, obgleich die Strafverfolgungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende

unternahmen, um den verschiedenen Behauptungen des Berufungsklägers

nachzugehen.

3.7 Im

Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Erstaussagen des Berufungsklägers einerseits

mit diversen objektiven Beweismitteln in Einklang gebracht werden können und sie

andererseits einen derartigen Detailreichtum aufweisen, dass sie nicht aus

dritter Hand stammen können (dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass

die Tatumstände dem Berufungskläger in alkoholisiertem Zustand von

Mittelsmännern in weniger als einer Stunde zugetragen worden sein sollen, ohne

dass ersterer Notizen vom Gesagten gemacht haben soll). Konnte schon aufgrund

der objektiven Beweismittel und Indizien (s. vorne E. 3.4) – insbesondere

aufgrund der Schmauch- sowie der DNA-Spuren im Fluchtfahrzeug – mit an Sicherheit

grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers

angenommen werden, so kann nach den Erstaussagen des Berufungsklägers kein

Zweifel mehr daran bestehen. Auch die übrigen soeben genannten Umstände sowie

die Aussagen von B____ (s. vorne E. 3.5) weisen klarerweise darauf hin,

dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...] betrat und an

der Schiesserei beteiligt war (zur Frage der einzelnen Tatbeiträge siehe

sogleich E. 3.8). Als erstellt hat aufgrund der vorigen Erwägungen auch zu

gelten, dass beide Personen eine Waffe mit sich führten bzw. im Lokal in den

Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit dem [...], wobei B____ den

Berufungskläger im Grossbasel absetzte.

Offenbleiben

muss jedoch weiterhin, aus welchem Grund sich der Berufungskläger zuerst der

Polizei stellte, um wenige Tage später sein Geständnis zu widerrufen.

Ausführungen dazu wären rein spekulativ. Wie das Strafgericht aber zutreffend

ausführt, überzeugt jedenfalls die Erklärung des Berufungsklägers für sein

angeblich falsches Geständnis nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen kann

verwiesen werden (Akten S. 5032 ff.)

3.8 Die

Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend festgehalten, dass nach wie vor unklar sei,

welche der beiden Personen welche Schüsse im [...] abfeuerte. Auch aus dem – im

Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid – nun klaren Umstand, dass es sich

bei der zweiten Person um B____ handeln musste, lässt sich nicht ableiten, dass

der Berufungskläger die Schüsse abfeuerte (gestützt auf den kriminaltechnischen

Bericht wurden alle Schüsse aus einer einzigen Waffe abgefeuert), wurden die

Aussagen der beiden beschuldigten Personen doch hinsichtlich des genauen

Hergangs der Auseinandersetzung im Lokal grösstenteils als nicht glaubhaft

taxiert. Es muss daher offengelassen werden, wer der effektive Schütze war.

Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht

der Berufungskläger selbst die Schüsse abgab.

3.9 Was

den Hintergrund der Tat betrifft, so kann auch hier vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 5035 f.). Es ist

entsprechend davon auszugehen, dass es sich bei der Tat um eine Abrechnung im Umfeld

des Betäubungsmittelhandels handelte. Über den genauen Grund lässt sich

hingegen nur spekulieren. Es muss daher offenbleiben, welches Motiv die Täter im

Detail hatten.

4.

4.1 Der

Berufungskläger wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme von

Mittäterschaft.

4.1.1 Der

Berufungskläger macht geltend, dass alle abgegebenen Schüsse aus derselben

Waffe stammen würden. Es sei nicht erstellt, dass beide «Täter» eine Waffe in

der Hand gehalten hätten. Dass die Täterschaft sehr koordiniert habe vorgehen

müssen, weil sie in Unterzahl gewesen sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar.

Wenn vom Eingang aus mit einer Schusswaffe eine Überzahl von Leuten bedroht würde,

müsse nichts besonders koordiniert werden. Die Überlegenheit ergebe sich in dieser

Situation aus der Bewaffnung, nicht aus der Anzahl Personen. Dass ein

Einzeltäter in dieser Situation von den – zudem noch überraschten –

Zielpersonen überwältigt worden wäre, sei schlichtweg lebensfremd. Dass sodann gezielt

auf einzelne, aber nicht auf alle Gäste geschossen worden sei, weise nicht auf

eine vorgängige Absprache unter zwei Tätern hin, sondern könne genauso gut

einem allein im Kopf des Schützen zurechtgelegten Plan entsprechen. Dass es auf

den Videosequenzen in keinem Moment den Anschein mache, dass einer der beiden

von den Geschehnissen überrascht worden wäre, sei eine Interpretation der

Vorinstanz, die nur schon aufgrund der schlechten Qualität und des zeitlich

kurzen Ausschnitts der Aufnahmen jeder Grundlage entbehre. Es seien zwei Personen

in das Lokal hinein und wenig später wieder hinausgegangen – natürlich

gemeinsam. Wenn man zu zweit eine Bar betrete und der Kollege plötzlich die

Waffe zücke, schiesse und davonrenne, sei naheliegend, dass man selber reflexartig

auch mit ihm davonrenne. Auch aus dem gemeinsamen Betreten und Verlassen des

Lokals könne also nicht auf eine Mittäterschaft geschlossen werden. Der im

angefochtenen Urteil beschriebene Tathergang unterscheide sich klar von

solchen, in denen detailliert beschrieben worden sei, dass und wie etwa zwei

Personen gemeinsam und wechselseitig auf eine am Boden liegende Person

einprügeln würden. Nur für letztere Konstellation habe das Bundesgericht

aufgrund eines Indizienbeweises von der tatsächlichen gezeigten Mitwirkung auf

einen gemeinsamen Tatentschluss bzw. einen gemeinsamen inneren Tatwillen

schliessen können, welcher von einem gemeinsamen Vorsatz getragen worden sei. Dem

angefochtenen Urteil liessen sich des Weiteren keinerlei Sachverhaltselemente

dazu entnehmen, mit welchem inneren Wissen oder Wollen etwa die zwei Personen

das Lokal betreten, geschweige denn auch nur Ansätze dazu, welche

«Einzelbeiträge» sie zur Vollendung der Tat geleistet hätten.

4.1.2 Mittäter

ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass

er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des

Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sei, dass

sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches

Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der

koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz

genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e S. 206). Auch an spontanen, nicht geplanten

Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer

6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113).

Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung

für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur

Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs

ist jedoch ausreichend. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der

Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner

Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann

immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen etwa: BGer

6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E.

3.3.2), d.h. auch, wer etwa mit seinem Partner «Hand in Hand» arbeitet, d.h.

gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt (Trechsel/Jean-Richard,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14). Jedem Mittäter werden dabei – in den

Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen

Mittäter angerechnet. Es genügt dabei, dass die mittäterschaftlichen Beiträge

sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Forster,

a.a.O., vor Art. 24 StGB N 8). Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist

grundsätzlich unerheblich, ob im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg

herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan

umfasst sind (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4, 6B_953/2017

vom 28. März 2018 E. 3.4).

4.1.3 Wie

bereits dargelegt wurde, muss vorliegend offengelassen werden, ob der

Berufungskläger oder B____ der effektive Schütze war. Gemäss dem Grundsatz in

dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass nicht der Berufungskläger

selbst die Schüsse abgab. Im Falle von Mittäterschaft sind jedoch die einzelnen

Tatbeiträge dem jeweiligen Mittäter zuzurechnen.

Was erstens den

jeweiligen Tatbeitrag bei der konkreten Ausführung betrifft, so konnte

dargelegt werden, dass der Berufungskläger zusammen mit B____ zur Tatzeit das [...]

betrat und einer von beiden die Waffe abfeuerte. Entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers ist auch davon auszugehen, dass beide Personen eine Waffe

mitführten bzw. im Lokal in den Händen hielten. Nach der Tat flüchteten sie mit

dem [...], wobei B____ den Berufungskläger im Grossbasel absetzte. Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, deuten diverse Zeugenaussagen

von im Lokal Anwesenden darauf hin, dass der Berufungskläger und B____ bereits

in deren Augen offensiv auftraten und sich – weil beide eine Waffe auf sich

trugen – als Schützen gebärdeten. Den Aussagen der Opfer zufolge sei keiner

lediglich als «Gehilfe» zu erkennen gewesen, welcher nur Rückendeckung gegeben

habe. Sofern es nur darum gegangen wäre, dass der Berufungskläger im Sinne

einer Fluchthilfe oder als Aufpasser hätte Schmierestehen sollen, so wäre

dieser wohl während der Tatausführung vor dem Lokal geblieben, um allfälligen

Passanten den Zugang zu verwehren oder B____ – etwa bei Eintreffen der Polizei

– zu warnen. Schon aufgrund der zeitlichen Kürze der Tatausführung bedurfte es

eines solchen Aufpassers aber gar nicht. Des Weiteren ist auf den

Videoaufzeichnungen ersichtlich, dass die beiden Personen beim Betreten und/oder

Verlassen des [...] in ihre Tasche oder ihren Hosenbund greifen. Wie die

Sequenz zeigt, gingen beide zusammen zielstrebig in die Lokalität hinein und

kamen auch wieder gemeinsam genauso zielstrebig heraus. Wie das Strafgericht

zutreffend festhielt, machten der Berufungskläger und B____ in keinem Moment

den Anschein, dass sie von den Geschehnissen im Inneren des Lokals überrascht

worden wären. Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers in der

Berufungsbegründung musste die Täterschaft während der Tat koordiniert vorgehen,

war doch aufgrund der engen Raumverhältnisse im [...] ein Handgemenge mit den

Opfern jederzeit möglich. Dass sich ein Opfer zur Wehr setzte und sich effektiv

auf die Täterschaft zubewegte, zeigt denn auch der Umstand, dass E____ † aus

unmittelbarer Nähe in den Kopf geschossen wurde, sich der Schütze aus diesem

Grund auch auf die Treppe zurückziehen musste, die Opfer-DNA – aufgrund der

Nähe zum Schützen – im Fluchtfahrzeug nachgewiesen werden konnte und

Untersuchungen an den Händen von E____ † Schmauchspuren ersichtlich

machten, was durch eine mögliche Verteidigungshaltung der Hände gegenüber dem

Schützen erklärt werden kann (vgl. Akten S. 4001 f.). Entsprechend

ist es auch nicht lebensfremd, dass ein Einzeltäter in dieser Situation

möglicherweise überwältigt worden wäre, weshalb der Berufungskläger und B____

sich gegenseitig absichern mussten und sie zusammen eine stärkere

Bedrohungskulisse aufbauen konnten. Dass beide im Lokal eng beieinander standen

respektive gemeinsam auftraten, lässt sich sodann auch aus dem Umstand

ableiten, dass sie übereinstimmende Blut und Schmauchspuren in das

Fluchtfahrzeug trugen. Somit hat der Berufungskläger bereits bei der

Tatausführung in objektiv massgebender Weise mit B____ so wesentlich zusammengewirkt,

dass er als Hauptbeteiligter erscheint, ohne den die Tat nicht hätte verübt

werden können.

Was die

subjektive Komponente und insbesondere den gemeinsamen Tatentschluss betrifft, so

muss aufgrund des soeben genannten Auftretens, der kurzen Dauer und der

koordinierten Flucht von einer eigentlichen Kommandoaktion geredet werden,

welche auf diese Art und Weise nur durchgeführt werden konnte, wenn sie

vorderhand geplant war. Es bestand sodann innerhalb der rund siebzehn Sekunden,

welche die beiden Personen im Lokal verbrachten, auch keinerlei Spielraum für

situative Entscheidungen oder Spontanabsprachen. Dass vielmehr eine vorherige

Absprache stattgefunden haben musste, zeigt der Umstand, dass zielgenaue

Schüsse auf drei Einzelpersonen abgeben, andere Anwesende jedoch verschont wurden.

Dies ist bei I____, K____ und H____ augenscheinlich, wurde doch insbesondere

letzterer – anstatt ebenfalls angeschossen zu werden – von einem der beiden

Eindringlinge die Treppe hinuntergestossen. Für eine gemeinsame Planung der Tat

spricht sodann, dass sich der Berufungskläger und B____ bereits am Nachmittag

des 9. März 2017 ins [...] begaben, was nicht anders gedeutet werden kann, als dass

sie die Umgebung sowie die Lokalität im Vorfeld der Tat auskundschaften

wollten. Erstellt ist auch, dass beide einschlägig wegen Gewalt- und/oder

Drogendelikten vorbestraft sind und die Tat wohl, wie bereits erwähnt, im

Drogenmilieu zu verorten ist. Eine Absprache lässt sich schliesslich auch aus

den Umständen ableiten, dass der Berufungskläger und B____ sich nach der Tat

gezielt absetzten (B____ nach Holland) bzw. Waffen und Kleider im Ausland

entsorgten und sich der Berufungskläger die Haare schneiden liess.

Im Ergebnis kann

daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger und B____ einen

gemeinsamen Tatentschluss im Sinne einer vorgängigen Absprache fassten, die

betreffenden Opfer durch gemeinsames Zusammenwirken zu eliminieren. Die Tat

wurde mithin auch plangemäss gemeinsam ausgeführt respektive der Erfolg bei den

drei Opfern kausal durch die mittäterschaftlichen Beiträge herbeigeführt. Da

beide Täter dadurch auch Vorsatz hinsichtlich des Taterfolgs hatten, können die

jeweiligen Tatbeiträge dem jeweils anderen zugerechnet werden. Dabei spielt es

gemäss der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. vorne

E. 4.1.2) keine Rolle, wenn – wie hier – nicht geklärt ist, welcher

Mittäter welchen Erfolg herbeigeführt hat (entsprechend spielt es auch keine

Rolle, ob die «kleinere Person» geschossen hat oder nicht).

4.2 Der

Berufungskläger wendet sich sodann gegen die rechtliche Qualifikation der Tat

als Mord.

4.2.1 Er

bringt vor, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Beweggrund

bzw. zum Zweck der Tat willkürlich und damit rechtsfehlerhaft seien. Zu den

Tathintergründen halte die Vorinstanz einerseits fest, diese seien nicht

eruierbar, weshalb das Ziel der Tat offenbleiben müsse. Ebenso bringe die

Vorinstanz jedoch auch vor, es habe sich bei der Tat um eine kaltblütige

Abrechnung gehandelt, welche nur als Exekution bezeichnet werden könne. Damit übersehe

die Vorinstanz, dass das Tatmotiv entweder unklar oder bestimmbar sei. Indem

die Vorinstanz die Tat als Abrechnung und/oder als Exekution bezeichne, aber im

Ergebnis das Tatmotiv offenlasse, leide das angefochtene Urteil an einem

unauflösbaren Widerspruch. Die Vorinstanz verkenne etwa, dass das Mitführen

selbst einer geladenen Waffe per se noch nicht impliziere, dass die bewaffnete

Person zu diesem Zeitpunkt schon den inneren Entschluss gefasst habe, von ihr

Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass gemäss seiner ersten

und nur in diesem Punkt als sehr glaubwürdig eingestuften Aussage der Berufungskläger

gleich nach Eintritt in das Lokal von mindestens einem der anwesenden Gäste

grundlos massiv beleidigt worden sei, was zu einer Eskalation der Situation geführt

habe.

4.2.2 Eine

vorsätzliche Tötung ist gemäss Art. 112 StGB als Mord zu qualifizieren, wenn

der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der

Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Absichten aus. Die vom Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung genannten

äusseren (Tatausführung) und inneren (Beweggrund, Zweck) Merkmale müssen nicht

alle erfüllt sein. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Tat (BGE 141 IV 61

E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2). Aufgrund

der Gesamtwürdigung fällt Mord auch nicht ausser Betracht, wenn etwa das

Tatmotiv unklar bleibt. Vielmehr kann auch bei Unklarheit des Motivs Mord

vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf

besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist (BGer 6B_748/2016 vom 22. August

2016 E. 6.2.3). Kaltblütigkeit und Gefühlskälte sind zwar nicht eigentliche Beweggründe,

können aber als Anzeichen fehlender Skrupel taugliche Mordindizien sein (BGE 101 IV 279 E. 3; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 112 N 13; vgl. für den Eliminationsmord als besonders verwerflicher

Zweck, Schwarzenegger, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 112 StGB N 13, 19). Die Art der

Tatausführung ist dann besonders verwerflich, wenn diese unmenschlich oder

aussergewöhnlich grausam ist bzw. wenn dem Opfer mehr physische und psychische

Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung

notwendigerweise verbunden sind. Als besonders verwerflich wird auch das

konsequente Zuendeführen der Tötung bewertet (vor allem wenn das Opfer

versucht, sich zu retten), sowie Umsicht und Planung (BGer 6B_877/2014 vom 5.

November 2015 E. 6.2; vgl. auch BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10,

E. 1b; Trechsel/Geth, a.a.O.,

Art. 112 N 17 sowie zum spezifischen Kriterium der Grausamkeit N 20). Die

für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber,

während das Verhalten vor und nach der Tat auch herangezogen werden kann,

soweit es tatbezogen ist und ein Bild der Täterpersönlichkeit gibt (BGE 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a; BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2).

4.2.3 Die

Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass durch die Schüsse unzweifelhaft zwei

Menschen getötet wurden. Gemäss forensischem Abschlussgutachten des Instituts

für Rechtsmedizin vom 30. März 2017 erlag F____ † dem Bauchdurchschuss, welcher

an der linken vorderen Bauchwand eingedrungen und rechtsseitig am Rücken

ausgetreten war (Akten S. 3611 ff.). Bei E____ † trat der Tod infolge des von

der Mitte der Stirn bis zur rechten Schläfe reichenden Kopfdurchschusses ein.

Der mutmasslich zuerst erlittene Bauchdurchschuss, welcher oberflächlich unter

der Bauchwand verlief, wurde von der Gutachterin als nicht todesursächlich

qualifiziert (Akten S. 3635 ff.). Mithin kann in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht von einer eigentlichen Exekution ausgegangen werden; die Täterschaft

schoss beiden Opfern in den Bauch und doppelte bei E____ †, welcher durch den

Bauchschuss nicht ausser Gefecht gesetzt wurde, mit einem gezielten nahen

Kopfschuss nach. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel daran, dass die

Täterschaft mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Dasselbe ist für den Schuss

auf das dritte Opfer – G____ – zu sagen. Auch er erlitt einen Bauchschuss

welcher im Bereich der linken Hüfte eindrang, den 5. Lendenwirbel durchschlug

und schliesslich in der rechten Darmbeinschaufel steckenblieb (Akten S. 3653

f.). Dass dieser Schuss keine lebensgefährlichen Folgen hatte, ist einzig dem

Zufall zu verdanken, wie der Vergleich mit der Verletzung von F____ † zeigt.

Eine direkt vorsätzliche versuchte Tötung ist entsprechend klar zu bejahen.

Was die

Qualifizierung der Tötung als Mord anbelangt, so wurde bereits dargelegt, dass

hinsichtlich der Hintergründe der Tat wahrscheinlich auf eine Abrechnung im

Betäubungsmittelmilieu geschlossen werden kann. In diesem Falle wäre von einem

sog. Eliminationsmord auszugehen, bei dem ein krasses Missverhältnis zwischen

dem Mittel der Tötung und dem dahinterstehenden Beweggrund und Zweck vorliegend

würde. Das Bundesgericht nahm in einem anderen Fall einen skrupellosen

Beweggrund an, als der Täter sein Opfer aus dem Grund tötete, um seine Überlegenheit

zu demonstrieren und seinen Ruf als Anführer des Drogen- und Dealermilieus zu

rechtfertigen (vgl. BGer 6S.359/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2.2). Wie der

Berufungskläger jedoch zutreffend vorbringt, kann aufgrund des ungeklärten Tathinter­grunds

kein abschliessendes Urteil über das Tatmotiv gefällt werden. Dies schliesst jedoch

die Annahme des Mordtatbestands gemäss aufgezeigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht aus, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des

Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Mithin ist

entsprechend für die Mordqualifikation insbesondere auf die Tatausführung

abzustellen, die objektiv erstellt werden konnte. Wie auch das Strafgericht

zutreffend ausführt, war so das Vorgehen der Täterschaft äusserst schnell und

zielgerichtet. Der Angriff erfolgte für die Opfer vollkommen überraschend – und

damit heimtückisch – sowie in einem beengten Raum; den Opfern blieb daher keine

Möglichkeit, «adäquat» zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Die

Ausführung war sodann überaus gefühlskalt und zeugt von einer unglaublichen

Entschlossenheit zu töten. Als besonders grausam erscheint dabei, dass die

Täterschaft die ihr – aufgrund fehlender Fluchtmöglichkeiten – völlig

ausgelieferten Opfer nacheinander niedergeschossen hat bzw. eins der Opfer

praktisch exekutierte. Letzteres zeigte sich insbesondere darin, dass E____ †,

welcher offenbar durch den ersten Schuss in den Bauch noch nicht

widerstandsunfähig gemacht worden war, mittels eines relativen Nahschusses in

die Stirn regelrecht hingerichtet wurde. Dieses Vorgehen zeugt zudem vom

bundesgerichtlich als besonders verwerflich angesehenen «konsequenten

Zuendeführen der Tötung». Dass die Täterschaft mit nur fünf Schüssen viermal

traf, zwei Menschen tötete und einen dritten verletzte, beweist ebenfalls die

Zielgerichtetheit und kaltblütigen Professionalität ihres Vorgehens. Dass der

Schuss in den Bauch von G____ nicht wie bei F____ † zu einer

lebensgefährlichen Verletzung führte, war reiner Zufall. Der Umstand, dass die

beiden Täter nur wenige Sekunden im [...] verbrachten und es dennoch schafften,

die drei Opfer mit vier Schüssen in einer hektischen Situation zu treffen,

zeugt ebenfalls von einer Kaltblütigkeit im Sinne einer völligen

Selbstbeherrschung, den Taterfolg herbeiführen zu wollen. Entgegen den

Behauptungen der Täterschaft wurde auch eine (verbale) Provokation resp. eine

der Auseinandersetzung vorausgegangene Attacke seitens der Opfer im Rahmen der

Beweiswürdigung verneint (vgl. vorne E. 3.6). Als besonders verwerflich wird vom

Bundesgericht, wie erwähnt, auch Umsicht und Planung angesehen. Dass die Tat

vom Berufungskläger und B____ sorgfältig vorbereitet und geplant war, wurde

bereits im Rahmen der Erwägung zur Mittäterschaft abgehandelt (s. vorne E. 4.1.3).

Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Auskundschaften des Lokals

Nachmittag des 9. März 2017, koordiniertes und schnelles Vorgehen innerhalb

weniger Sekunden, zielgerichtete Schüsse auf nur drei der Anwesenden im [...], Verhalten

nach der Tat etc.).

Im Ergebnis genügen

die dargestellten Elemente für die Annahme des qualifizierenden Mordelements

der skrupellosen Art der Tatausführung, was auch im Rahmen einer Betrachtung

der Gesamtumstände nur zu einem Schuldspruch wegen mehrfachen Mordes sowie

versuchten Mordes führen kann.

4.3 Der

Berufungskläger wendet sodann ein, die rechtliche Qualifikation der Gefährdung

des Lebens verletze Bundesrecht.

4.3.1 So

lasse sich dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil nur entnehmen, dass der

Berufungskläger eine Pistole besessen haben solle, welche er nach der ersten,

mittlerweile widerrufenen Aussage am Abend des 9. März 2017 «dabei gehabt»

haben solle. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen sei der Tatbestand

von Art. 129 StGB im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht erfüllt

(BGE 121 IV 67 E. 2d).

4.3.2 Den

Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen

in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Art. 129 StGB

verlangt objektiv nach einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Unmittelbar

ist diese Gefahr dann, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit

der Todesfolge ergibt. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die

Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 133 IV 1 E. 5.1, 121 IV 67 E. 2b/aa; BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016,

6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Das Element der Unmittelbarkeit

beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der

Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters

zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; BGer 6B_662/2009 vom 29. Oktober 2009

E. 4.5; vgl. auch Maeder, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 129 StGB N 13).

4.3.3 Gemäss

dem Ergebnis der Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass beide Täter eine Waffe

in der Hand hielten, als sie das Lokal betraten bzw. während sie sich darin

befanden. Auch spielt es aufgrund der Annahme der Mittäterschaft, die sich auf

den mehrfachen (teilweise versuchten) Mord sowie die mehrfache Gefährdung des

Lebens bezieht, keine Rolle, wer mit der Waffe auf welche Person zielte oder

welchen Schuss abgab. So bringt auch der Berufungskläger – bzw. sein

Verteidiger – selbst vor, dass, wer etwa eine geladene Pistole mit der Kugel im

Lauf auf nahestehende Personen richte, bereits das Merkmal der unmittelbaren

Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB erfülle. Für die rechtliche Qualifikation der

fünf Schüsse als Gefährdung des Lebens kann somit grundsätzlich auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (s. dortige E. 3). Wie die Rekonstruktion

der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse abgegeben. Vier davon trafen die

Personen, denen der Angriff mutmasslich galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche

des Lokals befanden sich aber auch noch H____, I____ und K____. Zudem befand

sich [...] zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des [...] auf dem Trottoir,

als einer der Schüsse die Fensterscheibe des Lokals Richtung Trottoir

durchschlug. Jedoch ist das Urteil des Strafgerichts insoweit anzupassen, dass

die im Gebäude vis-à-vis des Lokals wohnenden [...] und [...] nicht in

unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurden, schlug ein Schuss doch an der

gegenüberliegenden Hausfassade des Lokals auf Höhe eines Fensters im

Erdgeschoss/1. Stock ein, während sie sich in ihrer Wohnung im 2. Stock – und damit

mehrere Meter weiter oben – befanden (vgl. Akten S. 3114 ff.).

Es ergeht im

Ergebnis ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens (in vier Fällen).

4.4 Zum

mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz macht der Berufungskläger keine

Ausführungen, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (s. dortige E. 4).

Entsprechend ergeht ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz.

5.

5.1 Der

Berufungskläger hat sich demnach des mehrfachen Mordes, des versuchten Mordes,

der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft beantragt hinsichtlich der

Strafzumessung, das erstinstanzliche Urteil sei unter Abweisung der Berufung zu

bestätigen, der Berufungskläger entsprechend zu einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe zu verurteilen.

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4.

Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

5.3

5.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4.

Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.

Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

5.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich

(Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt

werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1

lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79

E. 4.2.2).

Bei der

Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch

auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe

auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn die Dauer der

(Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der Würdigung der

einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht sämtliche

Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob und welche

Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer

6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

5.3.3 Vorliegend

ist betreffend den mehrfach erfüllten Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes

ausschliesslich Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorgesehen (lebenslängliche

Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren), während bei den

übrigen zur Anwendung gelangenden Tatbeständen der (mehrfachen) Gefährdung des

Lebens sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz die Verhängung sowohl von

Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe möglich ist. Bei der mehrfachen Gefährdung

des Lebens ist jedoch aufgrund der Verschuldenshöhe nur noch das Aussprechen

einer Freiheitsstrafe möglich (s. sogleich E. 5.7). Was das Vergehen gegen das

Waffengesetz anbelangt, ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Besitz und

das Tragen einer Schusswaffe unmittelbar mit den Hauptanklagepunkten des

mehrfachen (versuchten) Mordes in Zusammenhang stehen, wurde doch als erstellt

angesehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt zumindest

(verbotenerweise) eine Feuerwaffe auf sich trug bzw. in den Händen hielt. Auch

wenn der Berufungskläger für Vergehen gegen das Waffengesetz zwar nicht

einschlägig vorbestraft ist, ist zu befürchten, dass er – aufgrund des modus

operandi der Haupttat – willens ist und in der Lage wäre, vergleichbare Delikte

zu begehen. Unter individualpräventiven Gesichtspunkten erweist es sich daher als

notwendig, auch für das Vergehen gegen das Waffengesetz der Freiheitstrafe

gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zudem würde die – zusätzliche –

Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil eine

unzulässige reformatio in peius darstellen (vgl. hinten E. 5.11). Im Ergebnis

ist daher für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als gleichartige Strafe

auszufällen.

5.4 Vorliegend

sieht der mehrfach erfüllte Tatbestand des (teilweise versuchten) Mordes den

abstrakt höchsten Strafrahmen vor. Verschuldensmässig am schwersten ist der

Mord an E____ † zu werten, weshalb dieser als Grundlage zur Bemessung der

Einsatzstrafe heranzuziehen ist.

5.4.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass

die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sich in Bezug auf die Strafzumessung

neutral verhält. Die Verletzung des Rechtsguts «Leben» ist bereits in der Tatbestandsmässigkeit

des Mordes (bzw. der vorsätzlichen Tötung) enthalten, weitere Abstufungen sind

nicht möglich (BGer 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6). Hervorzuheben

ist vorliegend aber insbesondere die Verwerflichkeit des Handelns. Dabei gilt

es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der Täter seinen Plan verfolgte,

welche Mittel er einsetzte und welchen Aufwand er betrieb («kriminelle

Energie») sowie, wie brutal oder grausam er sein Opfer behandelte (BGer

6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005 vom 10. Februar 2006 E. 2; Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.). In casu ist

die Art der Tatausführung mit Blick auf ihre Verwerflichkeit am oberen Rand

skrupellosen Handelns anzusiedeln. Die Tatausführung war selbst im Vergleich zu

anderen Morddelikten äusserst zielstrebig, konsequent und gefühlskalt, was sich

insbesondere durch den Kopfschuss in die Mitte der Stirn von E____ † zeigt. Dieses

Vorgehen zeigte auch, dass die Täterschaft gewillt war, die Tötung am sich

wehrenden Opfer konsequent zu Ende zu führen. Die vorherige Auskundschaftung

des Tatorts, das Bereitstellen des Fluchtfahrzeugs sowie die schnelle – und

dadurch genau durchgeplante – Tatausführung belegen zudem, dass die Täterschaft

im Hinblick auf die Tatbegehung einen überdurchschnittlichen Aufwand betrieb,

was auf eine hohe kriminelle Energie hinweist. Dies manifestiert sich auch in

der Wahl des Tatorts, da aufgrund der beengten Raumverhältnisse die Situation

der Opfer ungleich auswegloser erschien, blieb ihnen doch keine Möglichkeit «adäquat»

zu reagieren, zu flüchten oder sich zu schützen. Dadurch war es den Tätern auch

möglich, die völlig ausgelieferten Opfer problemlos nacheinander niederzuschiessen.

Die im Vergleich mit anderen Tötungsdelikten überdurchschnittlich grosse

Kaltblütigkeit zeigt sich zudem darin, dass in der Videosequenz der Tatnacht zu

erkennen ist, wie die beiden Täter keinen Moment zögerten, sondern zielstrebig

und relativ ruhig mit den Händen an den Waffen in ihren Taschen in das Lokal

hineingingen und wenige Sekunden später ebenso zielstrebig wieder herauskamen

und sich unauffällig schnellen Schrittes Richtung Fluchtauto begaben, ohne vom

eben Geschehenen sichtlich gezeichnet zu sein. Das Vorgehen war somit äusserst

professionell und abgeklärt. «Zugute zu halten» ist der Täterschaft, wie

bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, einzig, dass das Opfer

nicht gequält wurde. E____ † erlag seinen Verletzungen relativ schnell und

musste nicht lange leiden. Zusammenfassend wiegt die anhand des Tathergangs

ermittelte objektive Tatschwere mithin schwer.

5.4.2 Zum

subjektiven Verschulden kann nicht viel angefügt werden. Wie bereits gesehen,

ist das Motiv für die Tat wahrscheinlich im Betäubungsmittelhandel zu suchen

und dürfte somit monetärer Natur sein. Jedenfalls ist kein – auch nur in

geringstem Masse – «nachvollziehbares» Motiv für eine solche Tat ersichtlich.

Fest steht jedenfalls, dass die Täterschaft vorliegend mit (direktem) Vorsatz

handelte, die Tat von langer Hand geplant war und es sich daher keinesfalls um

eine spontane Überreaktion oder eine Handlung aufgrund einer Provokation handeln

konnte. Keinerlei Hinweise liegen auch zur Frage vor, warum die Täter nach den

inneren und äusseren Umständen nicht in der Lage gewesen wären, die Verletzung

des Rechtsguts Leben zu vermeiden, begaben sie sich doch nur mit dem Ziel selbst

zum Tatort, die Opfer zu erschiessen. Schliesslich liegt kein Kulturkonflikt

vor, da nicht davon auszugehen ist, dass solche Delikte in anderen Kulturkreisen

nicht vergleichbar strafbewehrt sind. Die subjektiven Tatkomponenten wirken

sich im Ergebnis – insbesondere auch aufgrund vieler fehlender Anhaltspunkte –

nicht verschuldenserhöhend aus, können das objektive Tatverschulden jedoch auch

nicht relativieren.

5.4.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an E____ †

demnach schwer, weshalb sich eine Einsatzstrafe von 17 Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.

5.5 Verschuldensmässig

nur wenig hinter den soeben behandelten Mord fällt der Mord an F____ † zurück.

5.5.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten kann einerseits auf das bereits unter E. 5.4.1 Ausgeführte

verwiesen werden, wurde der Schuss auf F____ † doch innerhalb des gleichen

Geschehensablaufs bzw. des siebzehn Sekunden andauernden Angriffs abgegeben. Dass

F____ † nicht aus kurzer Distanz in die Stirn geschossen wurde, vermag das

Verschulden nur geringfügig zu vermindern, war dies doch in erster Linie dem

zufälligen Umstand zu verdanken, dass das Opfer bereits durch den ersten Schuss

widerstandsunfähig gemacht wurde. Das objektive Verschulden des

Berufungsklägers ist daher mindestens als mittelschwer bis schwer einzustufen.

5.5.2 Auch

hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten kann auf die bereits in E. 5.4.2

gemachten Ausführungen verwiesen werden.

5.5.3 Das

Tatverschulden des Berufungsklägers für den Mord an F____ † wiegt somit mittelschwer

bis schwer, weshalb sich hierfür eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 15

Jahren Freiheitstrafe rechtfertigt.

5.6 Die

Höhe des Verschuldens für den versuchten Mord an G____ ist sodann als Nächstes

zu behandeln.

5.6.1 Für

die objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann grundsätzlich auch hier auf

das bereits Dargelegte (E. 5.4 und 5.5) verwiesen werden, wobei auch hierbei

von einem mindestens mittelschweren Verschulden auszugehen ist.

5.6.2 Der

Mord an G____ ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, ist es jedoch weitgehend dem Zufall zu verdanken,

dass der Schuss in seinen Bauch nicht wie bei F____ † zu einer lebensgefährlichen

Verletzung führte. H____ erlitt jedoch aufgrund seiner Schussverletzung starke

Schmerzen und wurde durch die Erlebnisse jenes Abends traumatisiert. Der

Umstand des Versuchs ist somit nach Art. 22 Abs. 1 StGB lediglich in minimalem

Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu

berücksichtigen.

5.6.3 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers in diesem Fall

mittelschwer, weshalb von einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe

auszugehen ist.

5.7 Sodann

gilt es das jeweilige Tatverschulden der mehrfachen Gefährdung des Lebens zu

bestimmen. Wie die Rekonstruktion der Tat gezeigt hat, wurden fünf Schüsse

abgegeben. Vier davon trafen auf die Personen, denen der Angriff mutmasslich

galt. Innerhalb der kleinen Grundfläche des Lokals befanden sich aber auch noch

H____, I____ und K____. Ferner hielt sich [...] ausserhalb des Lokals auf dem

Trottoir auf.

5.7.1 Auch

bei den diesbezüglichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf die

bereits gemachten Erwägungen verwiesen werden (E. 5.5 ff.), standen doch die

Gefährdung des Lebens in vier Fällen in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Ausführung der Tötungen und zeigen eine ebenso grosse kriminelle Energie bei

der Tatausführung. Die Möglichkeit der Verletzung des Lebens war in den vier

Fällen äusserst naheliegend, hätten H____, I____ und K____ innerhalb sowie [...]

ausserhalb des Lokals doch mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem der

Durchschüsse oder Querschläger getroffen werden können. Das Tatverschulden

wiegt daher auch in diesen drei Fällen zumindest mittelschwer.

5.7.2 Es

rechtfertigt sich mithin, jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten

Freiheitsstrafe festzusetzen.

5.8 Schliesslich

gilt es noch das Verschulden für das Vergehen gegen das Waffengesetz festzulegen.

Aufgrund des im Vergleich mit den übrigen Delikten geringfügigen

verschuldensmässigen Gewichts dieses Delikts erübrigen sich eingehende

Ausführungen dazu. Es ist hierfür eine – gemäss den Strafmassrichtlinien am

unteren Rand der denkbaren Bandbreite anzusiedelnde – (hypothetische)

Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auszusprechen.

5.9

5.9.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen.

Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu

veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen

Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

5.9.2 Es

besteht zwischen dem zweifachen Mord, dem versuchten Mord sowie der mehrfachen Gefährdung

des Lebens ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Die Taten

richteten sich gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte im

selben Zusammenhang. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

5.9.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe von 17

Jahren für den Mord an E____ † wird für den Mord an F____ † um 11 Jahre

erhöht. Damit ist das Höchstmass der zeitigen Freiheitsstrafe von 20 Jahren

überschritten, weshalb auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden

muss. Die Hinzunahme der übrigen hypothetischen Einsatzstrafen zur

Gesamtstrafenbildung erübrigt sich aus diesem Grunde.

5.10 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Hierzu kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen

werden, wobei jedoch anzumerken ist, dass dem Berufungskläger nunmehr aufgrund

Zeitablaufs die vom Landgericht Hannover am 19. Juni 2001 ausgesprochene

Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr vorgehalten werden kann

(Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB, vgl. dazu Arnold/Gruber,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 369 StGB N 13).

Gleichwohl vermögen die persönlichen Aspekte den Berufungskläger in keiner

Weise zu entlasten. Vielmehr würde die Täterkomponente zu einer Straferhöhung

führen, was jedoch angesichts der ohnehin bereits erreichten Höchststrafe keine

Wirkung entfaltet.

5.11 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger

somit eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auszufällen.

5.12 Was

schliesslich den Widerruf der vom 11. März 2016 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, betrifft, kann vollumfänglichen auf die

vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, weshalb die Strafe in Anwendung

von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt wird.

6.

6.1 Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die

Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem

vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

6.2 Der

Berufungskläger hat sich zur Landesverweisung sowie deren Eintragung im

Schengener Informationssystem nicht geäussert. Wie das Strafgericht zutreffend

ausgeführt hat, liegt denn klarerweise auch weder ein Härtefall vor, noch

überwiegen die privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in

der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Auf die

entsprechenden Erwägungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (s.

dortige Erwägung V.).

6.3 Gegen

den Berufungskläger ist demnach eine Landesverweisung von 15 Jahren

auszusprechen, die im Schengener Informationssystem einzutragen ist.

7.

Des Weiteren

bleiben sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu Handen des Verfahrens gegen

den mutmasslichen Mittäter des Berufungsklägers, B____, beschlagnahmt.

8.

8.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3

m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen

wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von

CHF 97'968.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 30'600.– für das

erstinstanzliche Verfahren.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger

unterliegt vollumfänglich mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt

er die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten der

Expertise des Sachverständigen Dr. [...] anlässlich der Berufungsverhandlung in

Höhe von CHF 1'620.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]).

9.

9.1 Für

die zweite Instanz wird dem amtlichen Verteidiger [...] für seine Bemühungen im

Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet.

In der eingereichten Honorarnote macht die Verteidigung auch wiederholt

Aufwendungen betreffend «Rechtsstudium» geltend. Dies ist jedoch – mit Ausnahme

der Klärung von aussergewöhnlichen Rechtsfragen – grundsätzlich im

Stundenansatz enthalten. Im vorliegenden Fall haben sich keine solchen aussergewöhnlichen

Rechtsfragen gestellt, wie es etwa in komplizierten Wirtschaftsstraffällen der

Fall wäre. Insbesondere dürften die Rechtslage und die Entwicklung der

Rechtsprechung in einem mittäterschaftlichen Tötungsfall bei einem erfahrenen

Strafverteidiger bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt werden.

Der Erwerb derartigen Grundwissens ist mithin nicht mandatsbezogen aus Mitteln

der Staatskasse zu entschädigen (vgl. BGer 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E.

2; Entscheid 460 20 135 des KGer BL vom 27. Oktober 2020 m.w.H.; s. auch

Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft ZH, E. 1.2), weshalb

diese Posten der Honorarnote zu kürzen sind. Ebenfalls wird nur die Hälfte der

Reisezeit der Verteidigung als Aufwand vergütet (§ 22 Abs. 2 Honorarreglement

[SG 291.400]). Schliesslich wurde der Aufwand für den zweiten Verhandlungstag

am 17. Dezember 2021 auf 1 ½ Stunden (inkl. Nachbesprechung) gekürzt, da

an diesem Tag nur noch die Urteilseröffnung stattfand.

9.2 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], werden demnach für die zweite Instanz – ab dem

24. August 2021 – ein Honorar von CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF

569.25, zuzüglich MWST von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit

total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: A____

wird – in Abweisung der Berufung – des mehrfachen Mordes, des versuchten

Mordes, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie des Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 10. März 2017,

in

Anwendung von Art. 112, teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 129 des Strafgesetzbuches,

Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 7 Abs. 1, 12, 15 Abs. 1

und 27 des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird

in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 15 Jahre des

Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verord­nung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Die

gegen A____ am 11.

März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger Einreise

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, wird

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches

vollziehbar erklärt.

Sämtliche

beschlagnahmten Gegenstände bleiben zu Handen des Verfahrens in Sachen B____

beschlagnahmt.

A____ trägt

für die erste Instanz Verfahrenskosten von CHF 97'968.95 und eine

Urteilsgebühr von CHF 30'600.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zzgl. der Kosten der Expertise von Dr. D____ anlässlich der

Berufungsverhandlung in Höhe von CHF 1'620.–, zzgl. allfälliger übriger

Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, [...],

werden für die zweite Instanz – ab dem 24. August 2021 – ein Honorar von

CHF 13'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 569.25, zuzüglich MWST

von 7,7 % in Höhe von insgesamt CHF 1'052.55, somit total CHF 14'721.80, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung

an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- [...]

(ehemaliger Verteidiger)

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Kantonspolizei

Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt

für Polizei, Zentralstelle Waffen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).