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Entscheid

SB.2019.39

Gültigkeit der schriftlichen Berufungserklärung

13. Februar 2020Deutsch9 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.39

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 13.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr.

Marie-Louise Stamm, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Dezember 2018

betreffend Gültigkeit der

schriftlichen Berufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2018 unter

anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom

11. Dezember 2018 hat sein amtlicher Verteidiger B____ Berufung

angemeldet. Auch die (bereits einlässlich begründete) Berufungserklärung vom

3. April 2019 ist fristgerecht eingegangen. Während in deren Rubrum B____

und C____ als Vertreter des Berufungsklägers aufgeführt werden, wird unter den

Rechtsbegehren die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt.

Unterschrieben ist die Eingabe durch C____. Der Eingabe beigelegt ist die am

8. Januar 2016 durch A____ mit Substitutionsrecht an B____ ausgestellte

Vollmacht betreffend Strafverfahren.

Erwägungen

Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Nichteintreten

auf die Berufung verlangt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 6. Mai

2019.

hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche

Verteidigung mit B____ bewilligt und darauf hingewiesen, dass eine Involvierung

von C____ in das vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten

Verteidigung möglich wäre. Nachdem das Verfahren aus anderem Grund zeitweise

sistiert war, wurde die Sistierung am 8. Oktober 2019 aufgehoben. In ihrer

Berufungsantwort vom 8. November 2019 führt die Staatsanwaltschaft

einleitend aus, es sei festzuhalten, dass die Berufungsbegründung vom 3. April

2019.

von einer Person eingereicht worden sei, welche ihres Erachtens

diesbezüglich nicht legitimiert sei. C____ sei ihres Wissens weder vom

Berufungskläger direkt als Wahlverteidiger bevollmächtigt, noch verfüge er über

eine Substitutionsbewilligung des amtlichen Verteidigers.

Am 12. November

Dispositiv

2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass ein

Verfahren nach Art. 403 der Strafprozessordnung zur Prüfung der

Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde. Die Parteien haben Gelegenheit

erhalten, sich zur Frage der fehlenden Vollmacht zu äussern. Während B____

Eintreten auf die Berufung beantragt, schliesst die Staatsanwaltschaft auf

Nichteintreten.

Der vorliegende Zwischen-Entscheid

ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen

Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder

eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei

verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die

allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei

Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Bei Eintreten auf die

Berufung verlangt Art. 403 Abs. 4 StPO grundsätzlich keinen

begründeten Entscheid; es würde genügen, wenn die Verfahrensleitung die

notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens

trifft. Mit dem vorliegenden Entscheid soll ausführlicher auf die aufgeworfenen

Fragen eingegangen werden.

2.

2.1 Es

ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399

Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht

angemeldet und auch die Berufungserklärung innert Frist eingereicht hat.

Fraglich ist lediglich, ob mit der Unterschrift durch C____ die Formvorschrift

von Art. 110 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist. Die

Staatsanwaltschaft ist der Meinung, diese Bestimmung verlange eine eigenhändige

Unterschrift durch die unterschriftsberechtigte Person, was im vorliegenden

Fall der amtliche Verteidiger sei. Demgegenüber weist B____ darauf hin, dass C____

als Mitarbeiter der Kanzlei über die interne Substitutionsbewilligung verfügt

habe. Voraussetzung für die Berufung und die Berufungsbegründung sei, dass sie

unterzeichnet sei. Dies sei vorliegend der Fall. Wäre im Übrigen keine

Unterschrift vorhanden, so hätte eine Nachfrist für die gültige Unterzeichnung

gesetzt werden müssen.

2.2 Gemäss

Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen.

Die Berufungserklärung vom 3. April 2019 trägt diesen Voraussetzungen

Rechnung. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wäre jedoch einzig der amtliche

Verteidiger befugt gewesen, diese Eingabe zu unterzeichnen. Dem kann nicht

gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jeder

erstinstanzlich auftretende amtliche Verteidiger verpflichtet ist, die amtliche

Verteidigung für das Berufungsverfahren erneut zu beantragen. Im Moment der

Berufungserklärung ist er somit, rein formalistisch gesehen, nicht mehr in der

Funktion des amtlichen Verteidigers. Er könnte deshalb die Bedingung der

Staatsanwaltschaft nie erfüllen, weshalb amtlich verteidigte Beschuldigte keine

Berufung erklären könnten. Abgesehen davon muss es aber auch dem amtlichen

Verteidiger möglich sein, sich für gewisse Handlungen vertreten zu lassen,

sofern ihm sein Mandant ein Substitutionsrecht eingeräumt hat. Vor allem in

umfangreichen und langwierigen Fällen wäre etwas Anderes gar nicht möglich. Ob

und in welchem Umfang der amtliche Verteidiger den Aufwand seines Substituten

dem Staat in Rechnung stellen darf, ist eine andere Frage, die nicht mit der

Frage der rechtsgültigen Vertretung verknüpft werden darf. Lässt sich der

amtliche Verteidiger vertreten, muss er damit rechnen, dass unter Umständen

nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand entschädigt wird. Im vorliegenden

Fall hat A____ am 8. Januar 2016 Auftrag und Vollmacht mit

Substitutionsrecht betreffend Strafverfahren an B____ erteilt. Die Berufungserklärung

ist durch C____ eingereicht worden. Zwar werden im Rubrum der Eingabe beide

Advokaten als Vertreter genannt, materiell wird allerdings nur die Gewährung

der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt. Auch wenn die Eingabe

insofern etwas ungeschickt formuliert sein mag, wird daraus doch deutlich, dass

C____ beim Verfassen und Unterzeichnen der Berufungserklärung lediglich in

Vertretung von B____ tätig geworden ist. Die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin hat denn auch in ihrer Verfügung vom 6. Mai

2019 darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Involvierung von C____ in das

vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten Verteidigung möglich wäre.

2.3 Es

stellt sich noch die weitere Frage, ob C____ der Berufungserklärung eine durch B____

ausgestellte Substitutionsvollmacht hätte beilegen müssen. Angesichts dessen,

dass in der durch A____ an B____ erteilten Vollmacht das Substitutionsrecht nur

in allgemeiner Form gewährt worden ist und C____ darin nicht erwähnt wird, wäre

ein solches Vorgehen sicherlich zu begrüssen gewesen. Allerdings hat das

Bundesgericht in einem hinsichtlich der vorliegenden Problematik vergleichbaren

Fall erklärt, es sei nicht einsichtig, weshalb eine Vollmacht ausschliesslich

anhand ihres Wortlautes, nicht aber nach den allgemeinen

obligationenrechtlichen Regeln ausgelegt werden können solle. Sodann sei unter

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich und dürfe ein Gericht von

einem Substitutionsverhältnis ausgehen, wenn eine Anwältin eine Rechtsschrift

im Namen eines anderen Anwaltes unterzeichne und einreiche, insbesondere wenn

jene in der gleichen Kanzlei wie dieser arbeite. Schliesslich bleibe

unerfindlich, weshalb die spätere Intervention des substituierten Anwaltes in

das Verfahren nicht als Genehmigung einer allenfalls vollmachtlos vorgenommenen

Handlung gedeutet werden dürfte (BGer 5D_154/2018 vom 17. Januar 2019

E. 4.2.2). Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall

festzuhalten, dass sich C____ am 12. Februar 2019 ins Anwaltsregister des

Kantons Basel-Stadt hat eintragen lassen, womit er befugt war, berufsmässig

Personen vor Gericht zu vertreten. Als Adresse hat er die Anwaltskanzlei

angegeben, in welcher auch B____ tätig ist. C____ hat sich erst per 19. August

2019 aus dem Anwaltsregister austragen lassen. Damit war er am 3. April

2019, als er die Berufungserklärung eingereicht hat, ein Bürokollege von B____.

Überdies hat B____ in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 erklärt,

dass er C____ selbstverständlich substituiert und zur Fallführung ermächtigt

habe. Auch A____ habe anlässlich der Besprechung vom 18. November 2019

bestätigt, dass er über die Berufung durch C____ informiert und damit

einverstanden gewesen sei, was B____ mit einer undatierten schriftlichen

Bestätigung durch A____ nachweist. Aus all diesen Umständen ist zu schliessen,

dass die durch C____ eingereichte Berufungserklärung vom 3. April 2019 rechtsgültig

unterschrieben ist und an keinem Mangel leidet, weshalb auf die Berufung

einzutreten ist.

2.4 Selbst

wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass C____ die Berufungserklärung nicht

rechtsgültig hätte unterzeichnen können, wäre nicht ein Nichteintreten auf die

Berufung die Folge. Denn auch diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts hinzuweisen: Dieses hat entschieden, dass ein kantonales Gericht

gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn es ein nicht oder von einer nicht

zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig

beurteilen würde, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche

Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung

anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in

Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten sei,

sei Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden

allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren

Geltung habe. Ausgenommen von der Nachfristansetzung seien allein Fälle des

offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch laufe es etwa

hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um

sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGer 6B_218/2015 vom

16. Dezember 2015 E 2.4.6 ff.). Wie im vom Bundesgericht

beurteilten Fall trifft letzteres vorliegend nicht zu, hätte doch die

Berufungserklärung noch gar keine Begründung enthalten müssen. Gemäss

Art. 399 Abs. 3 StPO ist in der Berufungserklärung anzugeben, ob

das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche

Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche

Beweisanträge gestellt werden. Die durch C____ eingereichte Berufungserklärung

äussert sich zu all diesen Fragen. Käme man vorliegend also zum Schluss, dass C____

nicht berechtigt war, die Berufungserklärung zu unterschreiben, so müsste man B____

Nachfrist setzen, um das Versäumte nachzuholen.

3.

Für das

vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Über die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass auf die durch A____

erhobene Berufung einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Über die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder

zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird

auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.