SB.2019.39
Gültigkeit der schriftlichen Berufungserklärung
13. Februar 2020Deutsch9 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.39
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 13.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr.
Marie-Louise Stamm, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Dezember 2018
betreffend Gültigkeit der
schriftlichen Berufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2018 unter
anderem wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Sachbeschädigung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom
11. Dezember 2018 hat sein amtlicher Verteidiger B____ Berufung
angemeldet. Auch die (bereits einlässlich begründete) Berufungserklärung vom
3. April 2019 ist fristgerecht eingegangen. Während in deren Rubrum B____
und C____ als Vertreter des Berufungsklägers aufgeführt werden, wird unter den
Rechtsbegehren die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt.
Unterschrieben ist die Eingabe durch C____. Der Eingabe beigelegt ist die am
8. Januar 2016 durch A____ mit Substitutionsrecht an B____ ausgestellte
Vollmacht betreffend Strafverfahren.
Erwägungen
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist Nichteintreten
auf die Berufung verlangt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 6. Mai
2019.
hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die amtliche
Verteidigung mit B____ bewilligt und darauf hingewiesen, dass eine Involvierung
von C____ in das vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten
Verteidigung möglich wäre. Nachdem das Verfahren aus anderem Grund zeitweise
sistiert war, wurde die Sistierung am 8. Oktober 2019 aufgehoben. In ihrer
Berufungsantwort vom 8. November 2019 führt die Staatsanwaltschaft
einleitend aus, es sei festzuhalten, dass die Berufungsbegründung vom 3. April
2019.
von einer Person eingereicht worden sei, welche ihres Erachtens
diesbezüglich nicht legitimiert sei. C____ sei ihres Wissens weder vom
Berufungskläger direkt als Wahlverteidiger bevollmächtigt, noch verfüge er über
eine Substitutionsbewilligung des amtlichen Verteidigers.
Am 12. November
Dispositiv
2019 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin verfügt, dass ein
Verfahren nach Art. 403 der Strafprozessordnung zur Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen durchgeführt werde. Die Parteien haben Gelegenheit
erhalten, sich zur Frage der fehlenden Vollmacht zu äussern. Während B____
Eintreten auf die Berufung beantragt, schliesst die Staatsanwaltschaft auf
Nichteintreten.
Der vorliegende Zwischen-Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder
eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei
verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die
allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei
Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Bei Eintreten auf die
Berufung verlangt Art. 403 Abs. 4 StPO grundsätzlich keinen
begründeten Entscheid; es würde genügen, wenn die Verfahrensleitung die
notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens
trifft. Mit dem vorliegenden Entscheid soll ausführlicher auf die aufgeworfenen
Fragen eingegangen werden.
2.
2.1 Es
ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung im Sinne von Art. 399
Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht frist- und formgerecht
angemeldet und auch die Berufungserklärung innert Frist eingereicht hat.
Fraglich ist lediglich, ob mit der Unterschrift durch C____ die Formvorschrift
von Art. 110 Abs. 1 StPO eingehalten worden ist. Die
Staatsanwaltschaft ist der Meinung, diese Bestimmung verlange eine eigenhändige
Unterschrift durch die unterschriftsberechtigte Person, was im vorliegenden
Fall der amtliche Verteidiger sei. Demgegenüber weist B____ darauf hin, dass C____
als Mitarbeiter der Kanzlei über die interne Substitutionsbewilligung verfügt
habe. Voraussetzung für die Berufung und die Berufungsbegründung sei, dass sie
unterzeichnet sei. Dies sei vorliegend der Fall. Wäre im Übrigen keine
Unterschrift vorhanden, so hätte eine Nachfrist für die gültige Unterzeichnung
gesetzt werden müssen.
2.2 Gemäss
Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen.
Die Berufungserklärung vom 3. April 2019 trägt diesen Voraussetzungen
Rechnung. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft wäre jedoch einzig der amtliche
Verteidiger befugt gewesen, diese Eingabe zu unterzeichnen. Dem kann nicht
gefolgt werden. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass jeder
erstinstanzlich auftretende amtliche Verteidiger verpflichtet ist, die amtliche
Verteidigung für das Berufungsverfahren erneut zu beantragen. Im Moment der
Berufungserklärung ist er somit, rein formalistisch gesehen, nicht mehr in der
Funktion des amtlichen Verteidigers. Er könnte deshalb die Bedingung der
Staatsanwaltschaft nie erfüllen, weshalb amtlich verteidigte Beschuldigte keine
Berufung erklären könnten. Abgesehen davon muss es aber auch dem amtlichen
Verteidiger möglich sein, sich für gewisse Handlungen vertreten zu lassen,
sofern ihm sein Mandant ein Substitutionsrecht eingeräumt hat. Vor allem in
umfangreichen und langwierigen Fällen wäre etwas Anderes gar nicht möglich. Ob
und in welchem Umfang der amtliche Verteidiger den Aufwand seines Substituten
dem Staat in Rechnung stellen darf, ist eine andere Frage, die nicht mit der
Frage der rechtsgültigen Vertretung verknüpft werden darf. Lässt sich der
amtliche Verteidiger vertreten, muss er damit rechnen, dass unter Umständen
nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand entschädigt wird. Im vorliegenden
Fall hat A____ am 8. Januar 2016 Auftrag und Vollmacht mit
Substitutionsrecht betreffend Strafverfahren an B____ erteilt. Die Berufungserklärung
ist durch C____ eingereicht worden. Zwar werden im Rubrum der Eingabe beide
Advokaten als Vertreter genannt, materiell wird allerdings nur die Gewährung
der amtlichen Verteidigung durch B____ beantragt. Auch wenn die Eingabe
insofern etwas ungeschickt formuliert sein mag, wird daraus doch deutlich, dass
C____ beim Verfassen und Unterzeichnen der Berufungserklärung lediglich in
Vertretung von B____ tätig geworden ist. Die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin hat denn auch in ihrer Verfügung vom 6. Mai
2019 darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Involvierung von C____ in das
vorliegende Verfahren nur im Rahmen einer privaten Verteidigung möglich wäre.
2.3 Es
stellt sich noch die weitere Frage, ob C____ der Berufungserklärung eine durch B____
ausgestellte Substitutionsvollmacht hätte beilegen müssen. Angesichts dessen,
dass in der durch A____ an B____ erteilten Vollmacht das Substitutionsrecht nur
in allgemeiner Form gewährt worden ist und C____ darin nicht erwähnt wird, wäre
ein solches Vorgehen sicherlich zu begrüssen gewesen. Allerdings hat das
Bundesgericht in einem hinsichtlich der vorliegenden Problematik vergleichbaren
Fall erklärt, es sei nicht einsichtig, weshalb eine Vollmacht ausschliesslich
anhand ihres Wortlautes, nicht aber nach den allgemeinen
obligationenrechtlichen Regeln ausgelegt werden können solle. Sodann sei unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich und dürfe ein Gericht von
einem Substitutionsverhältnis ausgehen, wenn eine Anwältin eine Rechtsschrift
im Namen eines anderen Anwaltes unterzeichne und einreiche, insbesondere wenn
jene in der gleichen Kanzlei wie dieser arbeite. Schliesslich bleibe
unerfindlich, weshalb die spätere Intervention des substituierten Anwaltes in
das Verfahren nicht als Genehmigung einer allenfalls vollmachtlos vorgenommenen
Handlung gedeutet werden dürfte (BGer 5D_154/2018 vom 17. Januar 2019
E. 4.2.2). Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den vorliegenden Fall
festzuhalten, dass sich C____ am 12. Februar 2019 ins Anwaltsregister des
Kantons Basel-Stadt hat eintragen lassen, womit er befugt war, berufsmässig
Personen vor Gericht zu vertreten. Als Adresse hat er die Anwaltskanzlei
angegeben, in welcher auch B____ tätig ist. C____ hat sich erst per 19. August
2019 aus dem Anwaltsregister austragen lassen. Damit war er am 3. April
2019, als er die Berufungserklärung eingereicht hat, ein Bürokollege von B____.
Überdies hat B____ in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 erklärt,
dass er C____ selbstverständlich substituiert und zur Fallführung ermächtigt
habe. Auch A____ habe anlässlich der Besprechung vom 18. November 2019
bestätigt, dass er über die Berufung durch C____ informiert und damit
einverstanden gewesen sei, was B____ mit einer undatierten schriftlichen
Bestätigung durch A____ nachweist. Aus all diesen Umständen ist zu schliessen,
dass die durch C____ eingereichte Berufungserklärung vom 3. April 2019 rechtsgültig
unterschrieben ist und an keinem Mangel leidet, weshalb auf die Berufung
einzutreten ist.
2.4 Selbst
wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass C____ die Berufungserklärung nicht
rechtsgültig hätte unterzeichnen können, wäre nicht ein Nichteintreten auf die
Berufung die Folge. Denn auch diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts hinzuweisen: Dieses hat entschieden, dass ein kantonales Gericht
gegen Treu und Glauben handeln würde, wenn es ein nicht oder von einer nicht
zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig
beurteilen würde, ohne eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche
Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung
anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung, wie sie in
Art. 30 Abs. 2 OG für das Verfahren vor Bundesgericht enthalten sei,
sei Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden
allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren
Geltung habe. Ausgenommen von der Nachfristansetzung seien allein Fälle des
offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch laufe es etwa
hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreiche, um
sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGer 6B_218/2015 vom
16. Dezember 2015 E 2.4.6 ff.). Wie im vom Bundesgericht
beurteilten Fall trifft letzteres vorliegend nicht zu, hätte doch die
Berufungserklärung noch gar keine Begründung enthalten müssen. Gemäss
Art. 399 Abs. 3 StPO ist in der Berufungserklärung anzugeben, ob
das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche
Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche
Beweisanträge gestellt werden. Die durch C____ eingereichte Berufungserklärung
äussert sich zu all diesen Fragen. Käme man vorliegend also zum Schluss, dass C____
nicht berechtigt war, die Berufungserklärung zu unterschreiben, so müsste man B____
Nachfrist setzen, um das Versäumte nachzuholen.
3.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. Über die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass auf die durch A____
erhobene Berufung einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Über die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird
auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.