Lexipedia

Entscheid

SB.2019.40

mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

24. Juni 2020Deutsch34 min

Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.40

URTEIL

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] 1998 Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel Berufungsbeklagte

Privatklägerschaft

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Jugendgerichts vom 28. November 2018

betreffend mehrfache (teilweise

qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Jugendgerichts vom 28. November 2018 wurde A____ der mehrfachen (teilweise

qualifizierten) Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter

Einrechnung der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 06.20 Uhr bis 20.

Oktober 2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer

Probezeit von 4 Jahren. Für die Dauer dieser Probezeit wurde eine

Bewährungshilfe angeordnet. Des Weiteren wurde A____ in diversen der

angeklagten Fälle vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

freigesprochen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde zufolge Fehlens des

Strafantrags, ein weiteres zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In

Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November

2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche Leistung wurde

die Nichtbewährung festgestellt und deren Vollzug angeordnet. A____ wurde

solidarisch mit den an den Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung diverser

Zivilforderungen verurteilt. Einige der Zivilforderungen wurden auf den

Zivilweg verwiesen, einige wurden abgewiesen. Schliesslich entschied das

Jugendgericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände,

richtete der amtlichen Verteidigerin unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

lit. a der Strafprozessordnung ein Honorar aus der Staatskasse aus, nahm

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates und auferlegte A____

und seinen Eltern eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.–.

Gegen dieses

Urteil hat A____ durch seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig Berufung

erhoben. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Jugendgerichts

Basel-Stadt vom 28. November 2018 vom Vorwurf der teilweise qualifizierten

Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, der

mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten

bedingten Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) zu verurteilen. Der bedingt

ausgesprochene Vollzug der Vorstrafe vom 3. November 2015 sei nicht zu widerrufen.

Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. In der Folge hat die

Jugendanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, mit der sie die Bestätigung des

Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung verlangt. In

Abänderung des Urteils des Jugendgerichts sei auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9,

11, 12, 15, 16, 18, 19, 21, 26, 27 (begangen als Jugendlicher) sowie in den

Fällen 33, 34, 36 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 76, 82, 85, 88 und 1, 2 und

3 der ergänzenden Anklage vom 5. November 2018 (begangen als Erwachsener)

ein Schuldspruch zu fällen. Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen

Schuldsprüche sei die vom Jugendgericht ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe

auf 16 Monate zu erhöhen. Die Vorstrafe vom 3. November 2015 (persönliche

Leistung von 70 Stunden) sei zu widerrufen und zu vollziehen und das Urteil des

Jugendgerichts vom 28. November 2018 in den übrigen Punkten zu bestätigen. Auf

die Berufung von A____ sei nicht einzutreten, dies alles unter o/e Kostenfolge

zu Lasten von A____. Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben innert

Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung

beantragt.

In der

Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2020 ist der Berufungskläger

befragt worden und sind seine amtliche Verteidigerin [...] sowie der Vertreter

der Jugendanwaltschaft, [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a

der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu

ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88

Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Auf die durch den Beschuldigten rechtzeitig und formrichtig erhobene

Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO und

Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), ebenso wie auf

die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft (Art. 38 Abs. 2 JStPO, Art. 3

Abs. 1 JStPO und Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO).

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht

angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft. Diesbezüglich

ist grundsätzlich auf das Urteilsdispositiv zu verweisen.

2.

2.1

Die

Jugendanwaltschaft hat dem Berufungskläger in ihrer Anklageschrift das Begehen

von Sachbeschädigungen durch Anbringen von Sprayereien in 89 Fällen in der Zeit

vom 23. Januar 2016 bis 18. Juli 2018 vorgeworfen. In 9 dieser Fälle anerkennt

der Berufungskläger die Vorwürfe als richtig. Die Vorinstanz hat ihn in

weiteren 34 Fällen wegen Sachbeschädigung verurteilt, wogegen sich der Berufungskläger

mit seiner Berufung wehrt.

2.2

Der

Berufungskläger ist durch Strafbefehl vom 3. November 2015 rechtskräftig

vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Auch bei den damals

abgeurteilten Delikten hat es sich um das Anbringen von Sprayereien gehandelt.

In jenem Verfahren konnte dies dem Berufungskläger in 16 Fällen nachgewiesen

werden. Meist hatte er Bahn- und Tramwagen besprayt, einmal aber auch eine

Haustüre. Nur am Rande ist gestützt darauf zu erwähnen, dass seine Behauptung

im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach er sich als Sprayer von privaten

Liegenschaften ferngehalten habe («Privatliegenschaften sind nicht meine Sache,

ich hatte immer Freude an Zügen und Trams, Privathäuser, das hat keine grosse

Anziehungskraft gehabt, war mir immer lieber, dass es herumfährt und zu Leuten

kommt, von privaten Liegenschaften habe ich mich ferngehalten», Protokoll der

Hauptverhandlung S. 6, Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 197), durchaus angezweifelt

werden kann. Aufgrund dieser Vorstrafe, der Anerkennung von 9 Fällen im

vorliegenden Verfahren, der Befragung des Berufungsklägers durch das

Berufungsgericht und des Plädoyers der Verteidigerin des Berufungsklägers ist

erstellt, dass der Berufungskläger nicht nur als Einzeltäter gelegentlich zur

Spraydose gegriffen hat, sondern dass er zumindest im angeklagten Zeitraum als

Mitglied der Crew (= Zusammenschluss von Sprayern in einer Gruppe) X____ in der

Sprayer-Szene verwurzelt gewesen ist. Wie viele Mitglieder diese Crew damals

gehabt hat, ist umstritten, spielt letztlich aber keine ausschlaggebende Rolle

(vgl. dazu unten, Ziff. 2.5).

2.3

Die

Verteidigung macht geltend, nur derjenige, der spraye oder mitspraye, sei Täter

oder Mittäter. Im Hintergrund stehen oder fotografieren sei kein relevanter

Tatbeitrag. Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch

Sachbeschädigung durch Sprayen in Mittäterschaft begangen werden kann, sofern

die diesbezüglichen Kriterien gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem

Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt

zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei

der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken

(statt vieler BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Daraus folgt

aber gemäss Bundesgericht nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen

Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige

Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von

Mittäterschaft. Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss

kann ferner auch konkludent zum Ausdruck kommen. Die Folge der Mittäterschaft

ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. zum Ganzen

BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das

Bundesgericht hat in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigungen gegangen ist,

die anlässlich einer gewaltsamen Demonstration begangen worden sind,

festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle

Sachbeschädigungen eigenhändig verübt habe, stehe der Zurechnung unter

Gesichtspunkten der Mittäterschaft nicht entgegen. Für die Zurechnung der

Tatbeiträge sei nicht erforderlich, dass bei einer auf gemeinsamem

Tatentschluss beruhenden Ausführung gleichartiger Taten durch mehrere Täter im

Einzelnen geklärt sei, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt habe,

solange die Tatbeiträge vom gemeinsamen Tatplan umfasst seien. Selbst

Abweichungen vom geplanten Geschehen würden als vom Tatplan mit abgedeckt

gelten, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen gewesen sei und sie

den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern würden (BGer 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019). Nach dem Gesagten liegt Mittäterschaft entgegen den

Ausführungen der Verteidigung nicht nur dann vor, wenn gemeinsam gesprayt wird

und jeder eine Spraydose in der Hand hat. Vielmehr ist es je nach Fall durchaus

auch möglich, ein Crewmitglied, welches bei der Planung der Tat dabei war, als

Mittäter zu verurteilen, insbesondere wenn es die Gruppe zum Tatort begleitet

hat und, ohne selbst zu sprayen, die Sprayenden durch seine blosse Anwesenheit

bei ihrer Tat unterstützt hat, deren Sprayereien gefilmt hat und/oder Schmiere

gestanden ist. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des

Appellationsgerichts geschildert, wie ein Abend, an dem gesprayt wird, ablaufen

könne. Er hat ausgeführt, sie seien ein grosser Freundeskreis, die alle gerne

auch einmal sprayen. Wenn sie zusammen in den Ausgang gingen, würden sie ein,

zwei Biere trinken. Wenn jetzt einer oder zwei sagen würden, ich habe mir heute

Abend das überlegt, wollen wir dorthin gehen, dann sei es nicht so, dass die,

die nicht mitsprayen würden, nach Hause gehen würden. Sie würden als Gruppe

zusammen hingehen. Er beispielsweise würde dann daneben sein Bier trinken oder

Fotos machen. Wenn fertig gesprayt sei, würden sie zusammen weiter in den Ausgang

gehen. Es sei nicht so, dass immer alle aus ihrer Gruppe beteiligt seien, nicht

alle hätten immer eine Dose in der Hand (Protokoll der Hauptverhandlung S. 5,

Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 196). Der Berufungskläger irrt, wenn er

meint, nur die aktiv Sprayenden in seiner Schilderung würden strafbar handeln. Bei

einer solchen Aktion könnte nämlich durchaus von Mittäterschaft aller

anwesender Personen ausgegangen werden. Da die Jugendanwaltschaft jedoch

lediglich solche Fälle angeklagt hat, bei denen der Berufungskläger persönlich

gesprayt haben soll, ist nachfolgend auf die Frage der Mittäterschaft nicht

weiter einzugehen.

2.4

Die

Verteidigung ist ferner der Meinung, dass der Berufungskläger nur dort, wo man

nachweisen könne, dass er eine Farbdose in der Hand gehalten und damit

Sprayereien angebracht habe, verurteilt werden könne. Indizien wie zeitliche

oder örtliche Nähe würden diesbezüglich nicht ausreichen. Auch dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Wie bei jedem anderen Delikt ist ein Schuldspruch

nicht nur dort möglich, wo der Täter auf frischer Tat ertappt wird (oder sein

Verhalten bildlich festgehalten wird), vielmehr lässt sich auch

Sachbeschädigung aufgrund von Indizien nachweisen. Die Vorinstanz hat dies

getan, indem sie beispielsweise die auf den beschlagnahmten Tablet und

Speicherkarte vorhandenen Daten ausgewertet und in (insbesondere auch

zeitlichen) Zusammenhang mit den beanzeigten Sprayereien gesetzt hat. Dies ist

nicht zu beanstanden (vgl. auch BGer 1P.216/2006 vom 3. Juli 2006 E.

6.2, in welchem das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigung

durch Sprayereien ging, die Zuordnung von Tags und Stilmerkmalen auf

Zeichnungen der Beschwerdeführer, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen als

geeignete Beweise erachtet hat, zumal der durch das kantonale Gericht

ausgesprochene Schuldspruch auf einer Würdigung weiterer erheblicher Beweise

beruht hatte).

2.5

Nach

dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich das angefochtene Urteil in

beinahe allen Punkten als zutreffend erweist. Die Vorinstanz ist in den vom

Berufungskläger bestrittenen Fällen mit wenigen Ausnahmen nur dann zu einem

Schuldspruch gelangt, wenn ausser den Ähnlichkeiten der Graffitis oder der

Verwendung des persönlichen Tags des Berufungsklägers weitere Indizien, die für

seine Täterschaft sprechen, vorgelegen haben. In keinem Fall hat die Vorinstanz

einen Schuldspruch einzig auf das Argument gestützt, die Crew X____ bestehe aus

lediglich vier Mitgliedern, weshalb es nicht anders möglich sei, als dass auch

der Berufungskläger am Anbringen eines grossflächigen Graffitis beteiligt

gewesen sei. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Crew aus vier

Mitgliedern (Staatsanwaltschaft) oder aus elf Mitgliedern (Berufungskläger)

bestanden hat. Die Verteidigung setzt den Schuldsprüchen im Wesentlichen ihr

Argument entgegen, dass eine Verurteilung nur dort erfolgen kann, wo man den

Berufungskläger beim Sprayen ertappt hat, sei es aufgrund einer

Videoüberwachung, sei es aufgrund der beschlagnahmten Bild- und Videodateien.

Wie dargelegt worden ist, überzeugt diese Argumentation nicht. Es kann deshalb

für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu Art. 82 Abs. 4 StPO).

Diese findet sich im angefochtenen Urteil an folgenden Stellen:

Urteil S. 37

f.

allgemeine

Erwägungen

Urteil S. 38

f.

Beweismittel

im laufenden Verfahren

Urteil S. 39

f.

allgemeine

Schlussfolgerungen

Urteil S. 40

f.:

Fall 17

Urteil S. 41

f.:

Fälle 1, 5, 6,

7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 – 31

Urteil S. 44 –

46:

Fälle 59, 62 –

64, 68, 70, 71, 75, 77 – 80, 83, 84, 86,

2.6

Nicht

gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig in den Fällen 13, 35, 72, 73 und 74.

In diesen erweist sich ihre Würdigung als inkonsequent, weil sie massgeblich

auf vorhandene Ähnlichkeiten und die Verwendung der dem Berufungskläger

zustehenden Tags abgestellt hat, ohne dass weitere Indizien für dessen

Täterschaft vorgelegen hätten. In diesen Fällen hat deshalb ein Freispruch zu

erfolgen.

3.

3.1

Mit

seiner Anschlussberufung möchte der Jugendanwalt eine Verurteilung des

Berufungsklägers in weiteren 43 Fällen erreichen. Er stellt sich auf den

Standpunkt, dass selbst das ungeübte Auge die individuellen Stilelemente, die

der Berufungskläger nutze, zu erkennen vermöge und dessen einzelnen Werken

zuordnen könne. Es bestehe kein Grund, an der Urheberschaft der Werke des

Berufungsklägers zu zweifeln. Die einzelnen Stilelemente (Sterne, Linien,

Buchstaben) blieben – analog einer Handschrift – immer erkennbar ähnlich und

seien wiederkehrend. Es verhalte sich ferner auch so, dass wo Y____ stehe, Y____

gesprayt habe und wo Z____ stehe, Z____ gesprayt habe. Weil der Berufungskläger

die beiden Sprayernamen verwendet habe, könne nur er der Urheber sein. In

seiner schriftlichen Begründung der Anschlussberufung hat der Jugendanwalt die

individuellen, vom Berufungskläger spezifisch verwendeten Stilmerkmale

detailliert erläutert und für jeden Fall, in dem der Berufungskläger

freigesprochen worden ist, versucht aufzuzeigen, worin sie liegen. Es mag

durchaus sein, dass ein Jugendanwalt, der sich regelmässig mit illegalen Sprayereien

befassen muss, diese den einzelnen Tätern wie eine Handschrift zuordnen kann. Entgegen

seiner Meinung sind die durch ihn geltend gemachten Ähnlichkeiten für ein

ungeübtes Auge jedoch nicht derart offensichtlich, dass dies auch jedem Laien

gelingt, ohne dass letzte Zweifel bestehen blieben. Auch dem Berufungsgericht

ist es nicht möglich, solche Vergleiche anzustellen und aus vorhandenen

Ähnlichkeiten zweifelsfrei zu schliessen, dass kein anderer als der

Berufungskläger der Urheber der Sprayerei sein kann.

3.2

Nach

Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere

sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

erforderlich sind. Nachdem bereits das Jugendgericht erkannt hat, dass es nicht

in der Lage ist, letzte Zweifel zu beseitigen trotz eindeutiger Hinweise wie

die angebrachten Schriftzüge X____ und Y____ und deren Ähnlichkeit mit

Graffitis in anderen hier oder im Vorverfahren nachgewiesenen Fällen (vgl.

angefochtenes Urteil S. 43 Ziff. 3.2), hätte der Jugendanwalt Anlass

gehabt, beim Berufungsgericht die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob dem

Berufungskläger aufgrund der verwendeten Stilelemente die Urheberschaft der

Graffiti nachzuweisen ist, zu beantragen. Zwar könnte das Berufungsgericht

gestützt auf Art. 182 StPO ein solches Gutachten auch ohne entsprechenden

Antrag in Auftrag geben. Allerdings richtet sich das vorliegende Verfahren nach

der Jugendstrafprozessordnung, da das Verfahren gegen den Berufungskläger

eingeleitet worden ist, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres

begangene Taten bekannt geworden sind (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 des

Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]). Das Bundesgericht hat in seinem

Entscheid 143 IV 49 (E. 1.7.2, S. 59) ausgeführt, dass das Jugendstrafrecht vom

Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet werde.

Es zeichne sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum

Erwachsenenstrafrecht nicht als "Tatstrafrecht", sondern als

"Täterstrafrecht" ausgestaltet sei. […] Damit eine Sanktion gegenüber

Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten könne, müsse sie in

einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren solle

daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die

Verkürzung der Verfahrensdauer sei deshalb ein generelles Anliegen des

Jugendstrafverfahrens. Dem Beschleunigungsgebot komme im Jugendstrafrecht

Dispositiv

demnach besondere Bedeutung zu. Angesichts dieses Grundsatzes, der wie

ausgeführt auch im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, erachtet es das Berufungsgericht

als unzulässig, das Verfahren in diesem späten Zeitpunkt auszustellen, um noch ein

Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit sich die Anschlussberufung auf Fälle

bezieht, die allein aufgrund von Stilvergleichen dem Berufungskläger

zuzuschreiben sein sollen, sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche

deshalb zu bestätigen.

3.3

3.3.1 Anders

verhält es sich mit den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 25.

Juli 2018. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in der Nacht

vom 17. auf den 18. Juli 2018 zusammen mit B____ unbefugt auf das

Betriebsareal der SBB in Basel begeben zu haben und die auf dem Gleis E2A abgestellte

S-Bahnkombination, Zug-Nr. 87804 / 94 85 2521004-3 (ergänzende AS Fall 2) und

Zug-Nr. 87605 / 94 85 1521006-0 (ergänzende AS Fall 3) auf einer Fläche von je

insgesamt 30 m2 mit dem Schriftzug X____ besprüht zu haben. Dadurch

hätten sie einen geschätzten Sachschaden in der Höhe von je ca. CHF 4'000.–

angerichtet. Die Vorinstanz hat festgehalten, die verübten Sachbeschädigungen

zum Nachteil der SBB könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des

Schriftzuges X____ den Crewmitgliedern A____, C____ und B____ zugeordnet

werden. Objektive Beweismittel für eine Beteiligung des Berufungsklägers oder

die Täterschaft einer anderen Person würden allerdings nicht vorliegen.

Insbesondere vermöge die Beobachtung des Jugendanwaltes, der den

Berufungskläger und B____ am 18. Juli 2018 beim Fotografieren des einen mit X____

besprayten Zuges ertappt hatte, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass A____

das inkriminierte Graffiti mit dem Namen seiner Crew nicht nur fotografiert

habe, sondern auch selber oder mit anderen Beteiligten hergestellt habe. Es habe

bei ihm insbesondere auch kein Foto oder Video, das unmittelbar nach den

angeklagten Taten und in Tatortnähe aufgenommen worden sei, sichergestellt

werden können.

3.3.2 Letzteres

trifft zwar zu. Dennoch hat das Berufungsgericht keine Zweifel an der

Täterschaft des Berufungsklägers. Im Strafantrag der SBB vom 24. Juli 2018 wird

angegeben, dass die beiden Fahrzeuge am 17. Juli 2018 um 19.50 Uhr und um 19.25

Uhr abgestellt worden seien. Der Schaden sei entdeckt worden am 18. Juli 2018

um 7.36 Uhr und um 7.33 Uhr (Akten blauer Ordner S. 61 und 72). Auf den Fotos

sieht man mehrfach die Schriftzüge X____, [...], und [...], die auf zwei

Personenzüge gesprayt worden sind (Akten blauer Ordner S. 62 und 73). Der im

vorliegenden Verfahren tätige Jugendanwalt hat am 18. Juli 2018, kurz nach

18 Uhr, den Berufungskläger zusammen mit B____ bei der Peter Merian Brücke beim

Filmen/Fotografieren eines der mit Graffiti besprühten ausfahrenden Zuges

beobachtet (Akten blauer Ordner S. 63). Damit steht fest, dass nur kurze Zeit

nach Anbringen der Sprayereien mit dem massgeblichen Inhalt «X____» zwei

Mitglieder der X____-Crew beobachtet worden sind, wie sie das Werk bildlich

festgehalten haben. Derartige Aufnahmen sind erforderlich, um das vergängliche Graffiti

(Sprayereien auf Personenzügen werden möglichst schnell entfernt und die Züge

gereinigt) auch für die Zukunft sichtbar zu erhalten. Dabei haben die Urheber

der Sprayereien das grösste Interesse daran, ihr eigenes Werk bildlich festzuhalten.

Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er nicht nur seine eigenen Sprayereien

fotografiert, sondern auch Interesse an Graffitis seiner Freunde zeigt und er

es mitbekommt, wenn sie gesprayt haben (Protokoll der Hauptverhandlung S. 7,

Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 198), ist für den konkreten Fall als

Schutzbehauptung zu werten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger diese ihn entlastende Erklärung erstmals in der Verhandlung des

Berufungsgerichts vorgebracht hat. Auch wenn er im bisherigen Verfahren von

seinem Recht zu Schweigen hat Gebrauch machen dürfen, kann dieses prozessuales

Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darlegung zulassen. Nach dem

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist die Gesamtheit der

Aussagen eines Beschuldigten zu würdigen und kann es sich zu seinen Lasten

auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben

Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Bei

der Beweiswürdigung darf deshalb zu Ungunsten eines Beschuldigten berücksichtigt

werden, dass dieser erst sehr spät im Verfahren eine Erklärung abgibt, um einen

naheliegenden Verdacht zu entkräften. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger

deshalb in diesen beiden Fällen wegen Sachbeschädigung zu verurteilen. Anders

verhält es sich im Fall 1 der ergänzenden Anklageschrift: Hier ist der

Berufungskläger nicht beobachtet worden, wie er einen nur kurze Zeit zuvor mit X____

besprayten Zug aufgenommen hat. Angeklagt worden ist dieser Fall einzig

gestützt auf den eindeutigen Zusammenhang der drei Sprayereien in den Fällen 1,

2 und 3. Dies genügt für den Nachweis der Täterschaft nicht, weshalb es beim

erfolgten Freispruch sein Bewenden hat.

3.4 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger der mehrfachen Sachbeschädigung und, bezüglich der zusammenhängenden

Fälle 30 und 31 mit einem Sachschaden von insgesamt über CHF 14'000.–, der

qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Entgegen dem

erstinstanzlichen Urteil entfällt hingegen die Qualifikation in den Fällen 59

bis 68 und 70 bis 74, da der Berufungskläger neu im Fall 72 mit der grössten

Schadenssumme von CHF 4'114.05 freigesprochen wird, weshalb der ermittelte

Schaden mit CHF 8'586.45 unter der für die Qualifikation notwendigen Grenze von

CHF 10'000.– bleibt. In den Fällen 10, 30 und 31 hat die Verteidigung für den

Fall einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung statt des durch sie beantragten

Freispruchs keine Ausführungen zum mitangeklagten Hausfriedensbruch gemacht. Da

der Berufungskläger in diesen Fällen unrechtmässig in das Tramdepot der BVB an

der Allschwilerstrasse 123 in Basel eingedrungen ist, um seine Sprayereien zu

begehen, hat er sich auch des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Demgegenüber

ist er im Fall 72, für welchen ihn die Vorinstanz noch schuldig gesprochen hat,

sowie in den Fällen 48 und 57, in denen ihn bereits die Vorinstanz

freigesprochen hat, vom Vorwurf auch des Hausfriedensbruchs freizusprechen

(diesbezüglich erfolgt eine weitere Korrektur des bereits rektifizierten

Urteilsdispositivs).

4.

In allen Fällen,

in denen die erstinstanzlich erfolgte, durch den Berufungskläger oder den

Jugendanwalt angefochtene Verurteilung oder Freisprechung wegen

Sachbeschädigung durch das Berufungsgericht bestätigt wird, ist auch der

entsprechende Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Schadenersatzforderungen

zu bestätigen. In den Fällen 13, 35 und 72, in denen der Berufungskläger neu

freigesprochen wird, sind die entsprechenden Zivilforderungen abzuweisen. In

den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift hat es trotz des Umstands,

dass der zuvor freigesprochene Berufungskläger neu verurteilt wird, bei der

Abweisung der Schadenersatzforderung sein Bewenden, da die diesbezügliche Privatklägerin

den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert und keine Berufung oder

Anschlussberufung eingelegt hat. Für die weiteren Einzelheiten ist auf das

Urteilsdispositiv zu verweisen.

5.

5.1 Während

die Verteidigerin des Berufungsklägers eine bedingte Freiheits- oder Geldstrafe

beantragt, deren Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellt, verlangt der

Jugendanwalt eine Erhöhung der durch die Vorinstanz auf 10 Monate festgelegten Freiheitsstrafe

auf 16 Monate. Da der Berufungskläger einen Teil der Taten vor und einen Teil

nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, ist für die Strafzumessung

unbestrittenermassen das Erwachsenenrecht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).

5.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).

5.3 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49

Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur

bei gleichartigen Strafen möglich, ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217

E. 2.2, 3.3 und 3.4). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausfällen

würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweisen).

5.4

5.4.1 Ohne

dies weiter auszuführen, hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als richtige

Sanktion für alle Taten als angemessen erachtet. Dem ist mit der nachfolgenden

Begründung beizupflichten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind alle

gleicher Natur, es handelt sich um Sachbeschädigungen, begangen durch

Sprayereien. In wenigen Fällen hat der Berufungskläger zusätzlich einen

Hausfriedensbruch verübt, um an das zu besprayende Objekt zu gelangen. Es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb nicht alle Taten mit der gleichen Strafart

gesühnt werden sollen. Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung

zu bestimmen. Dies ist vorliegend die qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 30

und 31), welche gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Da es sich hierbei aber nur

um eine fakultative Strafschärfung handelt («kann»), steht es dem Gericht frei,

die Strafe nach der im Grundtatbestand genannten Strafandrohung von «Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» auszufällen. Nachdem auch für

Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht

wird, wäre es somit grundsätzlich möglich, für alle Delikte, für die der

Berufungskläger schuldig gesprochen wird, eine Geldstrafe auszusprechen.

5.4.2 Bei

der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, d.h. ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.

4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe

kommt eine Freiheitsstrafe daher nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe im Hinblick

auf die Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies ist vorliegend der

Fall: Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft (vgl. Strafbefehl der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015). Trotz Verurteilung

zu einer persönlichen Leistung im Umfang von 140 Stunden, davon 70 Stunden unbedingt

und leistbar bis zum 31. Januar 2016, sowie der (teilweise

solidarischen) Verpflichtung zur Begleichung von Schadenersatzforderungen in

Höhe von rund CHF 55'000.– hat er bereits am 24. Januar 2016 eine neue Sprayerei

angebracht und dabei einen Schaden von CHF 3'585.85 verursacht (vgl. Fall

1, durch den Berufungskläger nicht zugestanden). Die durch ihn anerkannten (und

damit in Rechtskraft erwachsenen) Taten datieren vom März 2016, Juni 2016, August

2016 und Oktober 2016 und haben einen Schaden von insgesamt rund CHF 6'000.– verursacht.

Selbst wenn somit einzig auf die zugegebenen Delikte abgestellt würde, muss

festgehalten werden, dass der Berufungskläger eine absolute Unbelehrbarkeit gezeigt

hat. Nachdem ihn bereits die rechtskräftige Verpflichtung zur Leistung von rund

CHF 55'000.– Schadenersatz nicht vor weiteren Taten abgehalten hat, ist nicht

anzunehmen, dass eine Geldstrafe Wirkung zeigen würde. Die Delikte des

Berufungsklägers sind deshalb mit Freiheitsstrafe zu ahnden.

5.5 Bei

der Festlegung der Höhe der Strafe ist auch Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten,

wonach die Taten, die der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen

hat, bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen,

als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Dies trifft vorliegend auf

die qualifizierte Sachbeschädigung zu, welche als schwerste der durch den

Berufungskläger begangenen Straftaten der Strafzumessung zu Grunde zu legen ist.

Tatzeitpunkt dieser beiden Taten sind der 6. und 11. Oktober 2016. Der

Berufungskläger hat diese Sachbeschädigungen noch während der einjährigen

Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. November 2015 teilbedingt ausgesprochenen

Strafe begangen, was negativ zu werten ist. Demgegenüber ist ihm zu Gute zu

halten, dass er noch nicht volljährig war. Überdies beträgt der Sachschaden CHF

14'235.25 und liegt damit im unteren Bereich einer qualifizierten

Sachbeschädigung. Dies und das jugendliche Alter rechtfertigen es, von der in

Art. 144 Abs. 3 StGB vorgesehenen fakultativen Strafschärfung mit

einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keinen Gebrauch zu machen.

Vielmehr erscheint eine Einsatzstrafe von drei Monaten dem hinsichtlich einer

qualifizierten Sachbeschädigung leichten Verschulden des Berufungsklägers

angemessen. Als Jugendlicher hat der Berufungskläger weitere fünfzehn

Sachbeschädigungen und drei Hausfriedensbrüche begangen. Hinsichtlich dieser

ist ein Sachschaden von insgesamt rund CHF 50'000.– geltend gemacht

worden; zugesprochen werden durch das Berufungsgericht Schadenersatzforderungen

in Höhe von CHF 33'529.40 (die restlichen Forderungen werden auf den

Zivilweg verwiesen). Für diese Delikte ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.

Die übrigen Straftaten hat der Berufungskläger als Erwachsener begangen. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat sein hartnäckiges,

rücksichtsloses und dreistes Vorgehen eine hohe kriminelle Energie offenbart. Dies

gilt insbesondere für die Serie von Straftaten zu Lasten der BVB, die mit 4

Monaten Freiheitsstrafe in Rechnung zu stellen ist. Schliesslich wird das

Strafmass für die beiden in der ergänzenden Anklageschrift geschilderten Taten,

die zu einem Sachschaden von CHF 8'750.– geführt haben, auf 2 Monate

festgelegt. Insgesamt ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche

in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate zu kürzen

ist. Der bedingte Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 4 Jahren ist

weiterhin zu gewähren.

6.

Die Vorinstanz

hat in Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.

November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche

Leistung wegen Nichtbewährung für vollziehbar erklärt. Dieser Entscheid war zum

Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils möglich. Inzwischen sind allerdings

seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf

nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (vgl. auch BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Im

Berufungsverfahren wird der Berufungskläger in fünf weiteren Fällen

freigesprochen und in zwei weiteren Fällen verurteilt. Die diesbezüglichen

Strafverfahren haben jedoch das erstinstanzliche Verfahren kostenmässig nicht

zusätzlich belastet/entlastet, weshalb der erstinstanzliche Kostenentscheid

(Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten des

Berufungsklägers und seiner Eltern) zu bestätigen ist.

7.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Berufungskläger obsiegt zu einem

kleinen Teil mit seiner Berufung, unterliegt jedoch auch teilweise hinsichtlich

der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft. Diese beiden Faktoren gleichen

sich in etwa aus, weshalb der Berufungskläger insgesamt als unterliegend gilt und

die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

7.3 Der

amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote,

zuzüglich drei Stunden Aufwand für die Verhandlung des Appellationsgerichts,

aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Jugendgerichts vom 28. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung

(Fälle 3, 8, 23, 60, 61, 65 bis 67, 81) gemäss 144 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches;

- Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung im

Fall 14 (SW 2016 7 634) zum Nachteil des [...];

- Einstellung der Verfahren wegen

Sachbeschädigung zufolge Fehlens des Strafantrages im Fall 32 (SW 2016 12 1267)

zum Nachteil von [...] und zufolge Rückzugs des Strafantrags im Fall 87 (SW

2017 12 2216) zum Nachteil der [...];

- solidarische Verurteilung mit den an den

Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen der [...]:

o CHF 113.50 (SW 2017

10 578, Fall 60)

o CHF 1’072.10

(SW 2017 10 2513, Fall 61)

o CHF 872.90 (SW

2017 10 2529, Fall 65)

o CHF 1'370.10

(SW 2017 10 567, Fall 66)

o CHF 141.90 (SW

2017 10 2517, Fall 67)

o CHF 1'072.10

(SW 2017 10 1625, Fall 81);

- Verweisung folgender Zivilforderungen

(einschliesslich Mehrforderungen) der [...] mangels Substantiierung auf den

Zivilweg:

o EUR 564.36 (SW

2016 3 1145, Fall 3)

o EUR 743.36 (SW

2016 6 2411, Fall 8);

- Verweisung folgender Zivilforderungen des [...]

zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg:

o CHF 639.36 (SW

2016 12 1267, Fall 32)

o CHF 648.00 (SW

2017 12 2216, Fall 87);

- Abweisung folgender Zivilforderungen:

o CHF 402.50 (SW

2016 3 1145, Fall 2, [...])

o CHF 1‘833.55

(SW 2016 4 385, Fall 4, [...])

o EUR 762.88 (SW

2016 5 1302, Fall 6A, [...])

o CHF 3'211.30

(SW 2016 6 2022, Fall 9, [...])

o CHF 1'618.00

(SW 2016 7 568, Fall 11, [...])

o CHF 534.05 (SW

2016 7 878, Fall 12, [...])

o CHF 2'500.00

(SW 2016 7 634, Fall 14, [...])

o CHF 100.00 und

CHF 329.25 (SW 2016 7 811, Fall 15, [...])

o CHF 2'000.00

(SW 2016 7 1282, Fall 16, [...])

o CHF 1'957.60

(SW 2016 7 2168, Fall 18, [...])

o CHF 100.00 und

CHF 395.10 (SW2016 7 1661, Fall 19, [...])

o EUR 308.10 (SW

2016 9 847, Fall 26, [...])

o CHF 1’691.55

(SW2016 9 2113, Fall 27, [...])

o CHF 902.25 (SW

2016 11 2618, Fall 33, [...])

o CHF 300.00 und

CHF 471.40 (SW 2016 12 2383, Fall 34, [...])

o CHF 21'127.90

(SW 2016 12 1317, Fall 37, des [...])

o CHF 2'603.25

(SW 2016 12 2613, Fall 38, [...])

o CHF 1’154.30

(SW 2017 2 2426, Fall 39, der [...]

o CHF 2'157.85

(SW 2017 10 2 1437, Fall 41, [...])

o CHF 4'049.60

(SW 2017 2 2343, Fall 42, [...])

o CHF 390.65 und

CHF 1'562.50 (SW 2017 3 2798, Fall 43, [...])

o CHF 1'120.47

(SW 2017 3 2685, Fall 44, [...])

o CHF 9'760.00

(SW 2017 4 2396, Fall 45, [...])

o CHF 1'037.55

und CHF 1‘990.28 (SW 2017 4 2356, Fall 46, [...])

o CHF 100.00 und

CHF 369.60 (SW 2017 5 2751, Fall 47, [...])

o CHF 2'169.30

(SW 2017 5 565, Fall 48, [...])

o CHF 317.30 und

CHF 117.30 (SW 2017 6 2764, Fall 50, [...])

o CHF 821.75 (SW

2017 6 2765, Fall 51, [...])

o CHF 357.50 (SW 2017

7 2702, Fall 54, [...])

o CHF 100.00 und

CHF 639.56 (SW 2017 7 1408, Fall 56, [...])

o CHF 10'631.70

(SW 2017 7 1198, Fall 57, [...])

o CHF 421.20 und

CHF 1'684.68 (SW 2017 10 2543, Fall 58, [...])

o CHF 330.15 (SW

2017 10 1147, Fall 69, [...])

o CHF 174.85 und

CHF 574.30 (SW 2017 10 2306, Fall 76, [...])

o CHF 918.00 (SW

2017 11 2458, Fall 85, [...])

o CHF 395.45 und

CHF 395.45 (SW 2018 1 2305, Fall 88, [...])

o CHF 4’773.15

(SW 2018 7 2407, Fall 2 ergänzende Anklage, [...])

o CHF 3'976.85

(SW 2018 7 2408, Fall 3 ergänzende Anklage, [...]);

-

Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit in Anwendung

von Art. 44 Abs. 2 StGB;

-

Einziehung und Vernichtung folgender beschlagnahmter Gegenstände gemäss

Art. 69 Abs. 2 StGB: Gummischrott, Spielzeugpistole HK P30, Polizeiabsperrband,

Spielzeug-Schrotflinte, Tablet Samsung, 3 Poster, 17 Skizzen (Verzeichnis

6568);

-

Aufhebung der Beschlagnahme über das iPad und Aushändigung an die Mutter

des Berufungsklägers, [...];

-

Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren).

A____ wird neben dem bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch (wegen mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 3, 8,

23, 60, 61, 65 bis 67, 81) der mehrfachen, teilweise qualifizierten

Sachbeschädigung (Fälle 1, 5 bis 7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 bis 31, 59, 62

bis 64, 68, 70, 71, 75, 77 bis 80, 83, 84, 86, ergänzende Anklage 2 und 3) und

des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 10, 30 und 31) schuldig erklärt. Er

wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 6.20 Uhr, bis zum 20. Oktober

2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit

von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 3 und Art. 186 des

Strafgesetzbuches, Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1,

44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zusätzlich zum bereits rechtskräftig

gewordenen Freispruch im Fall 14 auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9, 11 bis 13, 15,

16, 18, 19, 21, 26, 27, 33 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 69, 72 bis 74, 76,

82, 85, 88, 101 und ergänzende Anklage 1 vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise

qualifizierten Sachbeschädigung und in den Fällen 48, 57 und 72 vom Vorwurf des

Hausfriedensbruchs freigesprochen.

In Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt vom 3. November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt

ausgesprochene persönliche Leistung wird die Strafe in Anwendung von Art. 46

Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.

A____ wird solidarisch mit den an den Straftaten

Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

o CHF 3'658.85

(SW 2016 4 2760, Fall 1, [...])

o CHF 5'894.95

(SW 2016 5 1426, Fall 6, [...])

o CHF 1'349.45

(SW 2016 7 2821, Fall 10, [...])

o CHF 5'480.25

(SW 2016 7 2241, Fall 20, [...])

o CHF 1'755.55

(SW 2016 8 489, Fall 22, [...])

o CHF 3’741.95

(SW 2016 2 2089, Fall 24, [...])

o CHF 3'864.50

(SW 2016 9 2476, Fall 25, [...])

o CHF 3'919.40

(SW 2016 9 2252, Fall 28, [...])

o CHF 3'864.50

(SW 2016 9 2477, Fall 29, [...])

o CHF 2'983.95

(SW 2016 10 110, Fall 30, [...])

o CHF 11'251.30

(SW 2016 10 509, Fall 31, [...])

o CHF 475.30 (SW

2017 10 1122, Fall 59, [...])

o CHF 446.90 (SW

2017 10 2514, Fall 62, [...])

o CHF 475.30 (SW

2017 10 2510, Fall 63, [...])

o CHF 973.75 (SW

2017 10 532, Fall 68, [...])

o CHF 1'270.80

(SW 2017 10 1150, Fall 70, [...])

o CHF 1'768.25

(SW 2017 10 1148, Fall 75, [...])

o CHF 330.15 (SW

2017 10 1114, Fall 77, [...])

o CHF 1'284.95

(SW 2017 10 2530, Fall 78, [...])

o CHF 461.10 (SW

2017 10 1629, Fall 79, [...])

o CHF 1'057.90

(SW 2017 10 1628, Fall 80, [...]).

Folgende Zivilforderungen (und Mehrforderungen) werden

mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen:

o CHF 700.00 (SW

2016 4 2761, Fall 5, [...])

o CHF 5'000.00

(SW 2016 5 2955, Fall 7, [...])

o CHF 9'166.70

(SW 2016 7 1046, Fall 17, [...])

o CHF 732.00 (SW

2017 10 1626, Fall 84, [...]).

Folgende Zivilforderungen werden mangels Beweises der

Täterschaft für den gesamten eingeklagten Schaden auf den Zivilweg verwiesen:

o CHF 344.35 (SW

2017 10 2516, Fall 64, [...])

o CHF 1‘029.55

(SW 2017 10 1123, Fall 71, [...])

o CHF 461.10 (SW

2017 10 1627, Fall 83, [...])

o CHF 446.90 (SW

2017 11 2124, Fall 86, [...]).

Folgende Zivilforderungen werden infolge Freispruchs

abgewiesen:

o EUR 852.38 (SW

2016 7 2240, Fall 13, [...])

o CHF 5'480.25

(SW 2016 12 2399, Fall 35, [...])

o CHF 4'114.05

(SW 2017 10 243, Fall 72, [...]).

Der Berufungskläger und seine Eltern tragen eine

reduzierte Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 700.–.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'400.– und ein Auslagenersatz von CHF

58.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 574.30, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Eltern des Berufungsklägers

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).