SB.2019.40
mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch
24. Juni 2020Deutsch34 min
Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.40
URTEIL
vom 24.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] 1998 Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel Berufungsbeklagte
Privatklägerschaft
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Jugendgerichts vom 28. November 2018
betreffend mehrfache (teilweise
qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 28. November 2018 wurde A____ der mehrfachen (teilweise
qualifizierten) Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter
Einrechnung der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 06.20 Uhr bis 20.
Oktober 2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer
Probezeit von 4 Jahren. Für die Dauer dieser Probezeit wurde eine
Bewährungshilfe angeordnet. Des Weiteren wurde A____ in diversen der
angeklagten Fälle vom Vorwurf der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
freigesprochen, ein Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde zufolge Fehlens des
Strafantrags, ein weiteres zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. In
Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November
2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche Leistung wurde
die Nichtbewährung festgestellt und deren Vollzug angeordnet. A____ wurde
solidarisch mit den an den Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung diverser
Zivilforderungen verurteilt. Einige der Zivilforderungen wurden auf den
Zivilweg verwiesen, einige wurden abgewiesen. Schliesslich entschied das
Jugendgericht über die weitere Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände,
richtete der amtlichen Verteidigerin unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
lit. a der Strafprozessordnung ein Honorar aus der Staatskasse aus, nahm
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates und auferlegte A____
und seinen Eltern eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 700.–.
Gegen dieses
Urteil hat A____ durch seine amtliche Verteidigerin rechtzeitig Berufung
erhoben. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Jugendgerichts
Basel-Stadt vom 28. November 2018 vom Vorwurf der teilweise qualifizierten
Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, der
mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer reduzierten
bedingten Strafe (Freiheits- oder Geldstrafe) zu verurteilen. Der bedingt
ausgesprochene Vollzug der Vorstrafe vom 3. November 2015 sei nicht zu widerrufen.
Im Übrigen seien sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. In der Folge hat die
Jugendanwaltschaft Anschlussberufung erhoben, mit der sie die Bestätigung des
Schuldspruchs der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung verlangt. In
Abänderung des Urteils des Jugendgerichts sei auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9,
11, 12, 15, 16, 18, 19, 21, 26, 27 (begangen als Jugendlicher) sowie in den
Fällen 33, 34, 36 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 76, 82, 85, 88 und 1, 2 und
3 der ergänzenden Anklage vom 5. November 2018 (begangen als Erwachsener)
ein Schuldspruch zu fällen. Aufgrund der zu erwartenden zusätzlichen
Schuldsprüche sei die vom Jugendgericht ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe
auf 16 Monate zu erhöhen. Die Vorstrafe vom 3. November 2015 (persönliche
Leistung von 70 Stunden) sei zu widerrufen und zu vollziehen und das Urteil des
Jugendgerichts vom 28. November 2018 in den übrigen Punkten zu bestätigen. Auf
die Berufung von A____ sei nicht einzutreten, dies alles unter o/e Kostenfolge
zu Lasten von A____. Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben innert
Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung
beantragt.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Juni 2020 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind seine amtliche Verteidigerin [...] sowie der Vertreter
der Jugendanwaltschaft, [...], zum Vortrag gelangt. Für alle Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Auf die durch den Beschuldigten rechtzeitig und formrichtig erhobene
Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO und
Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), ebenso wie auf
die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft (Art. 38 Abs. 2 JStPO, Art. 3
Abs. 1 JStPO und Art. 401 Abs. 1 und 2 StPO).
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht
angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft. Diesbezüglich
ist grundsätzlich auf das Urteilsdispositiv zu verweisen.
2.
2.1
Die
Jugendanwaltschaft hat dem Berufungskläger in ihrer Anklageschrift das Begehen
von Sachbeschädigungen durch Anbringen von Sprayereien in 89 Fällen in der Zeit
vom 23. Januar 2016 bis 18. Juli 2018 vorgeworfen. In 9 dieser Fälle anerkennt
der Berufungskläger die Vorwürfe als richtig. Die Vorinstanz hat ihn in
weiteren 34 Fällen wegen Sachbeschädigung verurteilt, wogegen sich der Berufungskläger
mit seiner Berufung wehrt.
2.2
Der
Berufungskläger ist durch Strafbefehl vom 3. November 2015 rechtskräftig
vorbestraft wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Auch bei den damals
abgeurteilten Delikten hat es sich um das Anbringen von Sprayereien gehandelt.
In jenem Verfahren konnte dies dem Berufungskläger in 16 Fällen nachgewiesen
werden. Meist hatte er Bahn- und Tramwagen besprayt, einmal aber auch eine
Haustüre. Nur am Rande ist gestützt darauf zu erwähnen, dass seine Behauptung
im vorliegenden Berufungsverfahren, wonach er sich als Sprayer von privaten
Liegenschaften ferngehalten habe («Privatliegenschaften sind nicht meine Sache,
ich hatte immer Freude an Zügen und Trams, Privathäuser, das hat keine grosse
Anziehungskraft gehabt, war mir immer lieber, dass es herumfährt und zu Leuten
kommt, von privaten Liegenschaften habe ich mich ferngehalten», Protokoll der
Hauptverhandlung S. 6, Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 197), durchaus angezweifelt
werden kann. Aufgrund dieser Vorstrafe, der Anerkennung von 9 Fällen im
vorliegenden Verfahren, der Befragung des Berufungsklägers durch das
Berufungsgericht und des Plädoyers der Verteidigerin des Berufungsklägers ist
erstellt, dass der Berufungskläger nicht nur als Einzeltäter gelegentlich zur
Spraydose gegriffen hat, sondern dass er zumindest im angeklagten Zeitraum als
Mitglied der Crew (= Zusammenschluss von Sprayern in einer Gruppe) X____ in der
Sprayer-Szene verwurzelt gewesen ist. Wie viele Mitglieder diese Crew damals
gehabt hat, ist umstritten, spielt letztlich aber keine ausschlaggebende Rolle
(vgl. dazu unten, Ziff. 2.5).
2.3
Die
Verteidigung macht geltend, nur derjenige, der spraye oder mitspraye, sei Täter
oder Mittäter. Im Hintergrund stehen oder fotografieren sei kein relevanter
Tatbeitrag. Mit dieser Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch
Sachbeschädigung durch Sprayen in Mittäterschaft begangen werden kann, sofern
die diesbezüglichen Kriterien gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt
zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei
der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken
(statt vieler BGer 6B_487/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2). Daraus folgt
aber gemäss Bundesgericht nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige
Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von
Mittäterschaft. Der von mehreren Personen gemeinsam getragene Tatentschluss
kann ferner auch konkludent zum Ausdruck kommen. Die Folge der Mittäterschaft
ist, dass jedem Mittäter die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. zum Ganzen
BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesgericht hat in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigungen gegangen ist,
die anlässlich einer gewaltsamen Demonstration begangen worden sind,
festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle
Sachbeschädigungen eigenhändig verübt habe, stehe der Zurechnung unter
Gesichtspunkten der Mittäterschaft nicht entgegen. Für die Zurechnung der
Tatbeiträge sei nicht erforderlich, dass bei einer auf gemeinsamem
Tatentschluss beruhenden Ausführung gleichartiger Taten durch mehrere Täter im
Einzelnen geklärt sei, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt habe,
solange die Tatbeiträge vom gemeinsamen Tatplan umfasst seien. Selbst
Abweichungen vom geplanten Geschehen würden als vom Tatplan mit abgedeckt
gelten, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen gewesen sei und sie
den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern würden (BGer 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019). Nach dem Gesagten liegt Mittäterschaft entgegen den
Ausführungen der Verteidigung nicht nur dann vor, wenn gemeinsam gesprayt wird
und jeder eine Spraydose in der Hand hat. Vielmehr ist es je nach Fall durchaus
auch möglich, ein Crewmitglied, welches bei der Planung der Tat dabei war, als
Mittäter zu verurteilen, insbesondere wenn es die Gruppe zum Tatort begleitet
hat und, ohne selbst zu sprayen, die Sprayenden durch seine blosse Anwesenheit
bei ihrer Tat unterstützt hat, deren Sprayereien gefilmt hat und/oder Schmiere
gestanden ist. Der Berufungskläger hat in der Verhandlung des
Appellationsgerichts geschildert, wie ein Abend, an dem gesprayt wird, ablaufen
könne. Er hat ausgeführt, sie seien ein grosser Freundeskreis, die alle gerne
auch einmal sprayen. Wenn sie zusammen in den Ausgang gingen, würden sie ein,
zwei Biere trinken. Wenn jetzt einer oder zwei sagen würden, ich habe mir heute
Abend das überlegt, wollen wir dorthin gehen, dann sei es nicht so, dass die,
die nicht mitsprayen würden, nach Hause gehen würden. Sie würden als Gruppe
zusammen hingehen. Er beispielsweise würde dann daneben sein Bier trinken oder
Fotos machen. Wenn fertig gesprayt sei, würden sie zusammen weiter in den Ausgang
gehen. Es sei nicht so, dass immer alle aus ihrer Gruppe beteiligt seien, nicht
alle hätten immer eine Dose in der Hand (Protokoll der Hauptverhandlung S. 5,
Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 196). Der Berufungskläger irrt, wenn er
meint, nur die aktiv Sprayenden in seiner Schilderung würden strafbar handeln. Bei
einer solchen Aktion könnte nämlich durchaus von Mittäterschaft aller
anwesender Personen ausgegangen werden. Da die Jugendanwaltschaft jedoch
lediglich solche Fälle angeklagt hat, bei denen der Berufungskläger persönlich
gesprayt haben soll, ist nachfolgend auf die Frage der Mittäterschaft nicht
weiter einzugehen.
2.4
Die
Verteidigung ist ferner der Meinung, dass der Berufungskläger nur dort, wo man
nachweisen könne, dass er eine Farbdose in der Hand gehalten und damit
Sprayereien angebracht habe, verurteilt werden könne. Indizien wie zeitliche
oder örtliche Nähe würden diesbezüglich nicht ausreichen. Auch dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Wie bei jedem anderen Delikt ist ein Schuldspruch
nicht nur dort möglich, wo der Täter auf frischer Tat ertappt wird (oder sein
Verhalten bildlich festgehalten wird), vielmehr lässt sich auch
Sachbeschädigung aufgrund von Indizien nachweisen. Die Vorinstanz hat dies
getan, indem sie beispielsweise die auf den beschlagnahmten Tablet und
Speicherkarte vorhandenen Daten ausgewertet und in (insbesondere auch
zeitlichen) Zusammenhang mit den beanzeigten Sprayereien gesetzt hat. Dies ist
nicht zu beanstanden (vgl. auch BGer 1P.216/2006 vom 3. Juli 2006 E.
6.2, in welchem das Bundesgericht in einem Fall, in dem es um Sachbeschädigung
durch Sprayereien ging, die Zuordnung von Tags und Stilmerkmalen auf
Zeichnungen der Beschwerdeführer, Videoaufnahmen und Zeugenaussagen als
geeignete Beweise erachtet hat, zumal der durch das kantonale Gericht
ausgesprochene Schuldspruch auf einer Würdigung weiterer erheblicher Beweise
beruht hatte).
2.5
Nach
dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sich das angefochtene Urteil in
beinahe allen Punkten als zutreffend erweist. Die Vorinstanz ist in den vom
Berufungskläger bestrittenen Fällen mit wenigen Ausnahmen nur dann zu einem
Schuldspruch gelangt, wenn ausser den Ähnlichkeiten der Graffitis oder der
Verwendung des persönlichen Tags des Berufungsklägers weitere Indizien, die für
seine Täterschaft sprechen, vorgelegen haben. In keinem Fall hat die Vorinstanz
einen Schuldspruch einzig auf das Argument gestützt, die Crew X____ bestehe aus
lediglich vier Mitgliedern, weshalb es nicht anders möglich sei, als dass auch
der Berufungskläger am Anbringen eines grossflächigen Graffitis beteiligt
gewesen sei. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Crew aus vier
Mitgliedern (Staatsanwaltschaft) oder aus elf Mitgliedern (Berufungskläger)
bestanden hat. Die Verteidigung setzt den Schuldsprüchen im Wesentlichen ihr
Argument entgegen, dass eine Verurteilung nur dort erfolgen kann, wo man den
Berufungskläger beim Sprayen ertappt hat, sei es aufgrund einer
Videoüberwachung, sei es aufgrund der beschlagnahmten Bild- und Videodateien.
Wie dargelegt worden ist, überzeugt diese Argumentation nicht. Es kann deshalb
für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dazu Art. 82 Abs. 4 StPO).
Diese findet sich im angefochtenen Urteil an folgenden Stellen:
Urteil S. 37
f.
allgemeine
Erwägungen
Urteil S. 38
f.
Beweismittel
im laufenden Verfahren
Urteil S. 39
f.
allgemeine
Schlussfolgerungen
Urteil S. 40
f.:
Fall 17
Urteil S. 41
f.:
Fälle 1, 5, 6,
7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 – 31
Urteil S. 44 –
46:
Fälle 59, 62 –
64, 68, 70, 71, 75, 77 – 80, 83, 84, 86,
2.6
Nicht
gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig in den Fällen 13, 35, 72, 73 und 74.
In diesen erweist sich ihre Würdigung als inkonsequent, weil sie massgeblich
auf vorhandene Ähnlichkeiten und die Verwendung der dem Berufungskläger
zustehenden Tags abgestellt hat, ohne dass weitere Indizien für dessen
Täterschaft vorgelegen hätten. In diesen Fällen hat deshalb ein Freispruch zu
erfolgen.
3.
3.1
Mit
seiner Anschlussberufung möchte der Jugendanwalt eine Verurteilung des
Berufungsklägers in weiteren 43 Fällen erreichen. Er stellt sich auf den
Standpunkt, dass selbst das ungeübte Auge die individuellen Stilelemente, die
der Berufungskläger nutze, zu erkennen vermöge und dessen einzelnen Werken
zuordnen könne. Es bestehe kein Grund, an der Urheberschaft der Werke des
Berufungsklägers zu zweifeln. Die einzelnen Stilelemente (Sterne, Linien,
Buchstaben) blieben – analog einer Handschrift – immer erkennbar ähnlich und
seien wiederkehrend. Es verhalte sich ferner auch so, dass wo Y____ stehe, Y____
gesprayt habe und wo Z____ stehe, Z____ gesprayt habe. Weil der Berufungskläger
die beiden Sprayernamen verwendet habe, könne nur er der Urheber sein. In
seiner schriftlichen Begründung der Anschlussberufung hat der Jugendanwalt die
individuellen, vom Berufungskläger spezifisch verwendeten Stilmerkmale
detailliert erläutert und für jeden Fall, in dem der Berufungskläger
freigesprochen worden ist, versucht aufzuzeigen, worin sie liegen. Es mag
durchaus sein, dass ein Jugendanwalt, der sich regelmässig mit illegalen Sprayereien
befassen muss, diese den einzelnen Tätern wie eine Handschrift zuordnen kann. Entgegen
seiner Meinung sind die durch ihn geltend gemachten Ähnlichkeiten für ein
ungeübtes Auge jedoch nicht derart offensichtlich, dass dies auch jedem Laien
gelingt, ohne dass letzte Zweifel bestehen blieben. Auch dem Berufungsgericht
ist es nicht möglich, solche Vergleiche anzustellen und aus vorhandenen
Ähnlichkeiten zweifelsfrei zu schliessen, dass kein anderer als der
Berufungskläger der Urheber der Sprayerei sein kann.
3.2
Nach
Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere
sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind. Nachdem bereits das Jugendgericht erkannt hat, dass es nicht
in der Lage ist, letzte Zweifel zu beseitigen trotz eindeutiger Hinweise wie
die angebrachten Schriftzüge X____ und Y____ und deren Ähnlichkeit mit
Graffitis in anderen hier oder im Vorverfahren nachgewiesenen Fällen (vgl.
angefochtenes Urteil S. 43 Ziff. 3.2), hätte der Jugendanwalt Anlass
gehabt, beim Berufungsgericht die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob dem
Berufungskläger aufgrund der verwendeten Stilelemente die Urheberschaft der
Graffiti nachzuweisen ist, zu beantragen. Zwar könnte das Berufungsgericht
gestützt auf Art. 182 StPO ein solches Gutachten auch ohne entsprechenden
Antrag in Auftrag geben. Allerdings richtet sich das vorliegende Verfahren nach
der Jugendstrafprozessordnung, da das Verfahren gegen den Berufungskläger
eingeleitet worden ist, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres
begangene Taten bekannt geworden sind (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes [JStG, SR 311.1]). Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid 143 IV 49 (E. 1.7.2, S. 59) ausgeführt, dass das Jugendstrafrecht vom
Gedanken der Integration des jugendlichen Straftäters durch Erziehung geleitet werde.
Es zeichne sich vor allem dadurch aus, dass es im Gegensatz zum
Erwachsenenstrafrecht nicht als "Tatstrafrecht", sondern als
"Täterstrafrecht" ausgestaltet sei. […] Damit eine Sanktion gegenüber
Kindern und Jugendlichen erzieherische Wirkung entfalten könne, müsse sie in
einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen. Das Verfahren solle
daher möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die
Verkürzung der Verfahrensdauer sei deshalb ein generelles Anliegen des
Jugendstrafverfahrens. Dem Beschleunigungsgebot komme im Jugendstrafrecht
Dispositiv
demnach besondere Bedeutung zu. Angesichts dieses Grundsatzes, der wie
ausgeführt auch im vorliegenden Verfahren Anwendung findet, erachtet es das Berufungsgericht
als unzulässig, das Verfahren in diesem späten Zeitpunkt auszustellen, um noch ein
Gutachten in Auftrag zu geben. Soweit sich die Anschlussberufung auf Fälle
bezieht, die allein aufgrund von Stilvergleichen dem Berufungskläger
zuzuschreiben sein sollen, sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche
deshalb zu bestätigen.
3.3
3.3.1 Anders
verhält es sich mit den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift vom 25.
Juli 2018. Darin wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich in der Nacht
vom 17. auf den 18. Juli 2018 zusammen mit B____ unbefugt auf das
Betriebsareal der SBB in Basel begeben zu haben und die auf dem Gleis E2A abgestellte
S-Bahnkombination, Zug-Nr. 87804 / 94 85 2521004-3 (ergänzende AS Fall 2) und
Zug-Nr. 87605 / 94 85 1521006-0 (ergänzende AS Fall 3) auf einer Fläche von je
insgesamt 30 m2 mit dem Schriftzug X____ besprüht zu haben. Dadurch
hätten sie einen geschätzten Sachschaden in der Höhe von je ca. CHF 4'000.–
angerichtet. Die Vorinstanz hat festgehalten, die verübten Sachbeschädigungen
zum Nachteil der SBB könnten mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des
Schriftzuges X____ den Crewmitgliedern A____, C____ und B____ zugeordnet
werden. Objektive Beweismittel für eine Beteiligung des Berufungsklägers oder
die Täterschaft einer anderen Person würden allerdings nicht vorliegen.
Insbesondere vermöge die Beobachtung des Jugendanwaltes, der den
Berufungskläger und B____ am 18. Juli 2018 beim Fotografieren des einen mit X____
besprayten Zuges ertappt hatte, nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass A____
das inkriminierte Graffiti mit dem Namen seiner Crew nicht nur fotografiert
habe, sondern auch selber oder mit anderen Beteiligten hergestellt habe. Es habe
bei ihm insbesondere auch kein Foto oder Video, das unmittelbar nach den
angeklagten Taten und in Tatortnähe aufgenommen worden sei, sichergestellt
werden können.
3.3.2 Letzteres
trifft zwar zu. Dennoch hat das Berufungsgericht keine Zweifel an der
Täterschaft des Berufungsklägers. Im Strafantrag der SBB vom 24. Juli 2018 wird
angegeben, dass die beiden Fahrzeuge am 17. Juli 2018 um 19.50 Uhr und um 19.25
Uhr abgestellt worden seien. Der Schaden sei entdeckt worden am 18. Juli 2018
um 7.36 Uhr und um 7.33 Uhr (Akten blauer Ordner S. 61 und 72). Auf den Fotos
sieht man mehrfach die Schriftzüge X____, [...], und [...], die auf zwei
Personenzüge gesprayt worden sind (Akten blauer Ordner S. 62 und 73). Der im
vorliegenden Verfahren tätige Jugendanwalt hat am 18. Juli 2018, kurz nach
18 Uhr, den Berufungskläger zusammen mit B____ bei der Peter Merian Brücke beim
Filmen/Fotografieren eines der mit Graffiti besprühten ausfahrenden Zuges
beobachtet (Akten blauer Ordner S. 63). Damit steht fest, dass nur kurze Zeit
nach Anbringen der Sprayereien mit dem massgeblichen Inhalt «X____» zwei
Mitglieder der X____-Crew beobachtet worden sind, wie sie das Werk bildlich
festgehalten haben. Derartige Aufnahmen sind erforderlich, um das vergängliche Graffiti
(Sprayereien auf Personenzügen werden möglichst schnell entfernt und die Züge
gereinigt) auch für die Zukunft sichtbar zu erhalten. Dabei haben die Urheber
der Sprayereien das grösste Interesse daran, ihr eigenes Werk bildlich festzuhalten.
Die Aussage des Berufungsklägers, wonach er nicht nur seine eigenen Sprayereien
fotografiert, sondern auch Interesse an Graffitis seiner Freunde zeigt und er
es mitbekommt, wenn sie gesprayt haben (Protokoll der Hauptverhandlung S. 7,
Akten Band 1 [Appellationsgericht] S. 198), ist für den konkreten Fall als
Schutzbehauptung zu werten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger diese ihn entlastende Erklärung erstmals in der Verhandlung des
Berufungsgerichts vorgebracht hat. Auch wenn er im bisherigen Verfahren von
seinem Recht zu Schweigen hat Gebrauch machen dürfen, kann dieses prozessuales
Verhalten Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darlegung zulassen. Nach dem
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist die Gesamtheit der
Aussagen eines Beschuldigten zu würdigen und kann es sich zu seinen Lasten
auswirken, wenn er punktuell schweigt oder sich aus lückenhaften Angaben
Ungereimtheiten ergeben (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Bei
der Beweiswürdigung darf deshalb zu Ungunsten eines Beschuldigten berücksichtigt
werden, dass dieser erst sehr spät im Verfahren eine Erklärung abgibt, um einen
naheliegenden Verdacht zu entkräften. Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger
deshalb in diesen beiden Fällen wegen Sachbeschädigung zu verurteilen. Anders
verhält es sich im Fall 1 der ergänzenden Anklageschrift: Hier ist der
Berufungskläger nicht beobachtet worden, wie er einen nur kurze Zeit zuvor mit X____
besprayten Zug aufgenommen hat. Angeklagt worden ist dieser Fall einzig
gestützt auf den eindeutigen Zusammenhang der drei Sprayereien in den Fällen 1,
2 und 3. Dies genügt für den Nachweis der Täterschaft nicht, weshalb es beim
erfolgten Freispruch sein Bewenden hat.
3.4 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger der mehrfachen Sachbeschädigung und, bezüglich der zusammenhängenden
Fälle 30 und 31 mit einem Sachschaden von insgesamt über CHF 14'000.–, der
qualifizierten Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. Entgegen dem
erstinstanzlichen Urteil entfällt hingegen die Qualifikation in den Fällen 59
bis 68 und 70 bis 74, da der Berufungskläger neu im Fall 72 mit der grössten
Schadenssumme von CHF 4'114.05 freigesprochen wird, weshalb der ermittelte
Schaden mit CHF 8'586.45 unter der für die Qualifikation notwendigen Grenze von
CHF 10'000.– bleibt. In den Fällen 10, 30 und 31 hat die Verteidigung für den
Fall einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung statt des durch sie beantragten
Freispruchs keine Ausführungen zum mitangeklagten Hausfriedensbruch gemacht. Da
der Berufungskläger in diesen Fällen unrechtmässig in das Tramdepot der BVB an
der Allschwilerstrasse 123 in Basel eingedrungen ist, um seine Sprayereien zu
begehen, hat er sich auch des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Demgegenüber
ist er im Fall 72, für welchen ihn die Vorinstanz noch schuldig gesprochen hat,
sowie in den Fällen 48 und 57, in denen ihn bereits die Vorinstanz
freigesprochen hat, vom Vorwurf auch des Hausfriedensbruchs freizusprechen
(diesbezüglich erfolgt eine weitere Korrektur des bereits rektifizierten
Urteilsdispositivs).
4.
In allen Fällen,
in denen die erstinstanzlich erfolgte, durch den Berufungskläger oder den
Jugendanwalt angefochtene Verurteilung oder Freisprechung wegen
Sachbeschädigung durch das Berufungsgericht bestätigt wird, ist auch der
entsprechende Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Schadenersatzforderungen
zu bestätigen. In den Fällen 13, 35 und 72, in denen der Berufungskläger neu
freigesprochen wird, sind die entsprechenden Zivilforderungen abzuweisen. In
den Fällen 2 und 3 der ergänzenden Anklageschrift hat es trotz des Umstands,
dass der zuvor freigesprochene Berufungskläger neu verurteilt wird, bei der
Abweisung der Schadenersatzforderung sein Bewenden, da die diesbezügliche Privatklägerin
den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert und keine Berufung oder
Anschlussberufung eingelegt hat. Für die weiteren Einzelheiten ist auf das
Urteilsdispositiv zu verweisen.
5.
5.1 Während
die Verteidigerin des Berufungsklägers eine bedingte Freiheits- oder Geldstrafe
beantragt, deren Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellt, verlangt der
Jugendanwalt eine Erhöhung der durch die Vorinstanz auf 10 Monate festgelegten Freiheitsstrafe
auf 16 Monate. Da der Berufungskläger einen Teil der Taten vor und einen Teil
nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, ist für die Strafzumessung
unbestrittenermassen das Erwachsenenrecht anwendbar (vgl. Art. 3 Abs. 2 JStG).
5.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10).
5.3 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur
bei gleichartigen Strafen möglich, ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217
E. 2.2, 3.3 und 3.4). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ausfällen
würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweisen).
5.4
5.4.1 Ohne
dies weiter auszuführen, hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als richtige
Sanktion für alle Taten als angemessen erachtet. Dem ist mit der nachfolgenden
Begründung beizupflichten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind alle
gleicher Natur, es handelt sich um Sachbeschädigungen, begangen durch
Sprayereien. In wenigen Fällen hat der Berufungskläger zusätzlich einen
Hausfriedensbruch verübt, um an das zu besprayende Objekt zu gelangen. Es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb nicht alle Taten mit der gleichen Strafart
gesühnt werden sollen. Die schwerste Tat ist nach der abstrakten Strafandrohung
zu bestimmen. Dies ist vorliegend die qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 30
und 31), welche gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Da es sich hierbei aber nur
um eine fakultative Strafschärfung handelt («kann»), steht es dem Gericht frei,
die Strafe nach der im Grundtatbestand genannten Strafandrohung von «Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» auszufällen. Nachdem auch für
Hausfriedensbruch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht
wird, wäre es somit grundsätzlich möglich, für alle Delikte, für die der
Berufungskläger schuldig gesprochen wird, eine Geldstrafe auszusprechen.
5.4.2 Bei
der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, d.h. ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E.
4.2.2 S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Im Anwendungsbereich der Geldstrafe
kommt eine Freiheitsstrafe daher nur in Betracht, wenn eine Geldstrafe im Hinblick
auf die Spezialprävention als ungenügend erscheint. Dies ist vorliegend der
Fall: Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft (vgl. Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. November 2015). Trotz Verurteilung
zu einer persönlichen Leistung im Umfang von 140 Stunden, davon 70 Stunden unbedingt
und leistbar bis zum 31. Januar 2016, sowie der (teilweise
solidarischen) Verpflichtung zur Begleichung von Schadenersatzforderungen in
Höhe von rund CHF 55'000.– hat er bereits am 24. Januar 2016 eine neue Sprayerei
angebracht und dabei einen Schaden von CHF 3'585.85 verursacht (vgl. Fall
1, durch den Berufungskläger nicht zugestanden). Die durch ihn anerkannten (und
damit in Rechtskraft erwachsenen) Taten datieren vom März 2016, Juni 2016, August
2016 und Oktober 2016 und haben einen Schaden von insgesamt rund CHF 6'000.– verursacht.
Selbst wenn somit einzig auf die zugegebenen Delikte abgestellt würde, muss
festgehalten werden, dass der Berufungskläger eine absolute Unbelehrbarkeit gezeigt
hat. Nachdem ihn bereits die rechtskräftige Verpflichtung zur Leistung von rund
CHF 55'000.– Schadenersatz nicht vor weiteren Taten abgehalten hat, ist nicht
anzunehmen, dass eine Geldstrafe Wirkung zeigen würde. Die Delikte des
Berufungsklägers sind deshalb mit Freiheitsstrafe zu ahnden.
5.5 Bei
der Festlegung der Höhe der Strafe ist auch Art. 49 Abs. 3 StGB zu beachten,
wonach die Taten, die der Täter vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen
hat, bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen,
als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Dies trifft vorliegend auf
die qualifizierte Sachbeschädigung zu, welche als schwerste der durch den
Berufungskläger begangenen Straftaten der Strafzumessung zu Grunde zu legen ist.
Tatzeitpunkt dieser beiden Taten sind der 6. und 11. Oktober 2016. Der
Berufungskläger hat diese Sachbeschädigungen noch während der einjährigen
Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. November 2015 teilbedingt ausgesprochenen
Strafe begangen, was negativ zu werten ist. Demgegenüber ist ihm zu Gute zu
halten, dass er noch nicht volljährig war. Überdies beträgt der Sachschaden CHF
14'235.25 und liegt damit im unteren Bereich einer qualifizierten
Sachbeschädigung. Dies und das jugendliche Alter rechtfertigen es, von der in
Art. 144 Abs. 3 StGB vorgesehenen fakultativen Strafschärfung mit
einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe keinen Gebrauch zu machen.
Vielmehr erscheint eine Einsatzstrafe von drei Monaten dem hinsichtlich einer
qualifizierten Sachbeschädigung leichten Verschulden des Berufungsklägers
angemessen. Als Jugendlicher hat der Berufungskläger weitere fünfzehn
Sachbeschädigungen und drei Hausfriedensbrüche begangen. Hinsichtlich dieser
ist ein Sachschaden von insgesamt rund CHF 50'000.– geltend gemacht
worden; zugesprochen werden durch das Berufungsgericht Schadenersatzforderungen
in Höhe von CHF 33'529.40 (die restlichen Forderungen werden auf den
Zivilweg verwiesen). Für diese Delikte ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
Die übrigen Straftaten hat der Berufungskläger als Erwachsener begangen. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat sein hartnäckiges,
rücksichtsloses und dreistes Vorgehen eine hohe kriminelle Energie offenbart. Dies
gilt insbesondere für die Serie von Straftaten zu Lasten der BVB, die mit 4
Monaten Freiheitsstrafe in Rechnung zu stellen ist. Schliesslich wird das
Strafmass für die beiden in der ergänzenden Anklageschrift geschilderten Taten,
die zu einem Sachschaden von CHF 8'750.– geführt haben, auf 2 Monate
festgelegt. Insgesamt ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche
in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate zu kürzen
ist. Der bedingte Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von 4 Jahren ist
weiterhin zu gewähren.
6.
Die Vorinstanz
hat in Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt ausgesprochene persönliche
Leistung wegen Nichtbewährung für vollziehbar erklärt. Dieser Entscheid war zum
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils möglich. Inzwischen sind allerdings
seit Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf
nicht mehr angeordnet werden darf (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB).
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. auch BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Im
Berufungsverfahren wird der Berufungskläger in fünf weiteren Fällen
freigesprochen und in zwei weiteren Fällen verurteilt. Die diesbezüglichen
Strafverfahren haben jedoch das erstinstanzliche Verfahren kostenmässig nicht
zusätzlich belastet/entlastet, weshalb der erstinstanzliche Kostenentscheid
(Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten des
Berufungsklägers und seiner Eltern) zu bestätigen ist.
7.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Berufungskläger obsiegt zu einem
kleinen Teil mit seiner Berufung, unterliegt jedoch auch teilweise hinsichtlich
der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft. Diese beiden Faktoren gleichen
sich in etwa aus, weshalb der Berufungskläger insgesamt als unterliegend gilt und
die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
7.3 Der
amtlichen Verteidigerin ist eine Entschädigung gemäss ihrer Honorarnote,
zuzüglich drei Stunden Aufwand für die Verhandlung des Appellationsgerichts,
aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Jugendgerichts vom 28. November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung
(Fälle 3, 8, 23, 60, 61, 65 bis 67, 81) gemäss 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches;
- Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung im
Fall 14 (SW 2016 7 634) zum Nachteil des [...];
- Einstellung der Verfahren wegen
Sachbeschädigung zufolge Fehlens des Strafantrages im Fall 32 (SW 2016 12 1267)
zum Nachteil von [...] und zufolge Rückzugs des Strafantrags im Fall 87 (SW
2017 12 2216) zum Nachteil der [...];
- solidarische Verurteilung mit den an den
Straftaten Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen der [...]:
o CHF 113.50 (SW 2017
10 578, Fall 60)
o CHF 1’072.10
(SW 2017 10 2513, Fall 61)
o CHF 872.90 (SW
2017 10 2529, Fall 65)
o CHF 1'370.10
(SW 2017 10 567, Fall 66)
o CHF 141.90 (SW
2017 10 2517, Fall 67)
o CHF 1'072.10
(SW 2017 10 1625, Fall 81);
- Verweisung folgender Zivilforderungen
(einschliesslich Mehrforderungen) der [...] mangels Substantiierung auf den
Zivilweg:
o EUR 564.36 (SW
2016 3 1145, Fall 3)
o EUR 743.36 (SW
2016 6 2411, Fall 8);
- Verweisung folgender Zivilforderungen des [...]
zufolge Einstellung des Verfahrens auf den Zivilweg:
o CHF 639.36 (SW
2016 12 1267, Fall 32)
o CHF 648.00 (SW
2017 12 2216, Fall 87);
- Abweisung folgender Zivilforderungen:
o CHF 402.50 (SW
2016 3 1145, Fall 2, [...])
o CHF 1‘833.55
(SW 2016 4 385, Fall 4, [...])
o EUR 762.88 (SW
2016 5 1302, Fall 6A, [...])
o CHF 3'211.30
(SW 2016 6 2022, Fall 9, [...])
o CHF 1'618.00
(SW 2016 7 568, Fall 11, [...])
o CHF 534.05 (SW
2016 7 878, Fall 12, [...])
o CHF 2'500.00
(SW 2016 7 634, Fall 14, [...])
o CHF 100.00 und
CHF 329.25 (SW 2016 7 811, Fall 15, [...])
o CHF 2'000.00
(SW 2016 7 1282, Fall 16, [...])
o CHF 1'957.60
(SW 2016 7 2168, Fall 18, [...])
o CHF 100.00 und
CHF 395.10 (SW2016 7 1661, Fall 19, [...])
o EUR 308.10 (SW
2016 9 847, Fall 26, [...])
o CHF 1’691.55
(SW2016 9 2113, Fall 27, [...])
o CHF 902.25 (SW
2016 11 2618, Fall 33, [...])
o CHF 300.00 und
CHF 471.40 (SW 2016 12 2383, Fall 34, [...])
o CHF 21'127.90
(SW 2016 12 1317, Fall 37, des [...])
o CHF 2'603.25
(SW 2016 12 2613, Fall 38, [...])
o CHF 1’154.30
(SW 2017 2 2426, Fall 39, der [...]
o CHF 2'157.85
(SW 2017 10 2 1437, Fall 41, [...])
o CHF 4'049.60
(SW 2017 2 2343, Fall 42, [...])
o CHF 390.65 und
CHF 1'562.50 (SW 2017 3 2798, Fall 43, [...])
o CHF 1'120.47
(SW 2017 3 2685, Fall 44, [...])
o CHF 9'760.00
(SW 2017 4 2396, Fall 45, [...])
o CHF 1'037.55
und CHF 1‘990.28 (SW 2017 4 2356, Fall 46, [...])
o CHF 100.00 und
CHF 369.60 (SW 2017 5 2751, Fall 47, [...])
o CHF 2'169.30
(SW 2017 5 565, Fall 48, [...])
o CHF 317.30 und
CHF 117.30 (SW 2017 6 2764, Fall 50, [...])
o CHF 821.75 (SW
2017 6 2765, Fall 51, [...])
o CHF 357.50 (SW 2017
7 2702, Fall 54, [...])
o CHF 100.00 und
CHF 639.56 (SW 2017 7 1408, Fall 56, [...])
o CHF 10'631.70
(SW 2017 7 1198, Fall 57, [...])
o CHF 421.20 und
CHF 1'684.68 (SW 2017 10 2543, Fall 58, [...])
o CHF 330.15 (SW
2017 10 1147, Fall 69, [...])
o CHF 174.85 und
CHF 574.30 (SW 2017 10 2306, Fall 76, [...])
o CHF 918.00 (SW
2017 11 2458, Fall 85, [...])
o CHF 395.45 und
CHF 395.45 (SW 2018 1 2305, Fall 88, [...])
o CHF 4’773.15
(SW 2018 7 2407, Fall 2 ergänzende Anklage, [...])
o CHF 3'976.85
(SW 2018 7 2408, Fall 3 ergänzende Anklage, [...]);
-
Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit in Anwendung
von Art. 44 Abs. 2 StGB;
-
Einziehung und Vernichtung folgender beschlagnahmter Gegenstände gemäss
Art. 69 Abs. 2 StGB: Gummischrott, Spielzeugpistole HK P30, Polizeiabsperrband,
Spielzeug-Schrotflinte, Tablet Samsung, 3 Poster, 17 Skizzen (Verzeichnis
6568);
-
Aufhebung der Beschlagnahme über das iPad und Aushändigung an die Mutter
des Berufungsklägers, [...];
-
Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 6'035.70 zu Lasten des Staates;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren).
A____ wird neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch (wegen mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 3, 8,
23, 60, 61, 65 bis 67, 81) der mehrfachen, teilweise qualifizierten
Sachbeschädigung (Fälle 1, 5 bis 7, 10, 17, 20, 22, 24, 25, 28 bis 31, 59, 62
bis 64, 68, 70, 71, 75, 77 bis 80, 83, 84, 86, ergänzende Anklage 2 und 3) und
des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Fälle 10, 30 und 31) schuldig erklärt. Er
wird verurteilt zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der vorläufigen Festnahme vom 19. Oktober 2016, 6.20 Uhr, bis zum 20. Oktober
2016, 17.00 Uhr (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit
von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 3 und Art. 186 des
Strafgesetzbuches, Art. 3 Abs. 2 des Jugendstrafgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1,
44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zusätzlich zum bereits rechtskräftig
gewordenen Freispruch im Fall 14 auch in den Fällen 2, 4, 6A, 9, 11 bis 13, 15,
16, 18, 19, 21, 26, 27, 33 bis 39, 41 bis 51, 54, 56 bis 58, 69, 72 bis 74, 76,
82, 85, 88, 101 und ergänzende Anklage 1 vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise
qualifizierten Sachbeschädigung und in den Fällen 48, 57 und 72 vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freigesprochen.
In Bezug auf die mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt vom 3. November 2015 im Umfang von 70 Stunden bedingt
ausgesprochene persönliche Leistung wird die Strafe in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.
A____ wird solidarisch mit den an den Straftaten
Mitbeteiligten zur Zahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:
o CHF 3'658.85
(SW 2016 4 2760, Fall 1, [...])
o CHF 5'894.95
(SW 2016 5 1426, Fall 6, [...])
o CHF 1'349.45
(SW 2016 7 2821, Fall 10, [...])
o CHF 5'480.25
(SW 2016 7 2241, Fall 20, [...])
o CHF 1'755.55
(SW 2016 8 489, Fall 22, [...])
o CHF 3’741.95
(SW 2016 2 2089, Fall 24, [...])
o CHF 3'864.50
(SW 2016 9 2476, Fall 25, [...])
o CHF 3'919.40
(SW 2016 9 2252, Fall 28, [...])
o CHF 3'864.50
(SW 2016 9 2477, Fall 29, [...])
o CHF 2'983.95
(SW 2016 10 110, Fall 30, [...])
o CHF 11'251.30
(SW 2016 10 509, Fall 31, [...])
o CHF 475.30 (SW
2017 10 1122, Fall 59, [...])
o CHF 446.90 (SW
2017 10 2514, Fall 62, [...])
o CHF 475.30 (SW
2017 10 2510, Fall 63, [...])
o CHF 973.75 (SW
2017 10 532, Fall 68, [...])
o CHF 1'270.80
(SW 2017 10 1150, Fall 70, [...])
o CHF 1'768.25
(SW 2017 10 1148, Fall 75, [...])
o CHF 330.15 (SW
2017 10 1114, Fall 77, [...])
o CHF 1'284.95
(SW 2017 10 2530, Fall 78, [...])
o CHF 461.10 (SW
2017 10 1629, Fall 79, [...])
o CHF 1'057.90
(SW 2017 10 1628, Fall 80, [...]).
Folgende Zivilforderungen (und Mehrforderungen) werden
mangels Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen:
o CHF 700.00 (SW
2016 4 2761, Fall 5, [...])
o CHF 5'000.00
(SW 2016 5 2955, Fall 7, [...])
o CHF 9'166.70
(SW 2016 7 1046, Fall 17, [...])
o CHF 732.00 (SW
2017 10 1626, Fall 84, [...]).
Folgende Zivilforderungen werden mangels Beweises der
Täterschaft für den gesamten eingeklagten Schaden auf den Zivilweg verwiesen:
o CHF 344.35 (SW
2017 10 2516, Fall 64, [...])
o CHF 1‘029.55
(SW 2017 10 1123, Fall 71, [...])
o CHF 461.10 (SW
2017 10 1627, Fall 83, [...])
o CHF 446.90 (SW
2017 11 2124, Fall 86, [...]).
Folgende Zivilforderungen werden infolge Freispruchs
abgewiesen:
o EUR 852.38 (SW
2016 7 2240, Fall 13, [...])
o CHF 5'480.25
(SW 2016 12 2399, Fall 35, [...])
o CHF 4'114.05
(SW 2017 10 243, Fall 72, [...]).
Der Berufungskläger und seine Eltern tragen eine
reduzierte Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 700.–.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'400.– und ein Auslagenersatz von CHF
58.65, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 574.30, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Eltern des Berufungsklägers
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).